Liebe Leserinnen und Leser,
wie geht es weiter mit den afghanischen Flüchtlingen?
Noch wird über die Frage kaum offen diskutiert, alle Beteiligten machen sich aber ihre Gedanken. Die Lage in Afghanistan ist unübersichtlich, seriöse Informationen, die über einen längeren Zeitraum Gültigkeit haben, liegen nicht vor. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass UNHCR in einer Auskunft an das VG Schleswig-Holstein vom 12. 12.2001 (7 S., M1514) mitteilt, dass sich die Sicherheitssituation und Versorgungslage ständig ändern und eine umfassende Stellungnahme nicht abgegeben werden kann. Das Gericht wird auf die Berichte im Internet unter www.unhcr.de verwiesen.
Sowohl im Asylverfahren als auch bei ausländerrechtlichen Fragestellungen spielen zwei Fragen eine große Rolle: die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Angaben sowie die Begutachtung des Gesundheitszustandes schwer traumatisierter Menschen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird von Entscheidern des BAFl, von Richtern, aber auch von Rechtsanwälten und Flüchtlingsberatern oft nach dem gesunden Menschenverstand oder der Lebenserfahrung vorgenommen Methoden von Zuverlässigkeit. Ähnliche Missstände finden sich bei der Begutachtung des Gesundheitszustandes schwer traumatisierter Flüchtlinge. Nicht alle Gutachter verfügen über die nötigen Fachkenntnisse, was zu folgenschweren Fehlbeurteilungen führen kann.
Angesichts der großen praktischen Bedeutung dieser Fragen ist es verwunderlich, dass nur wenig Materialien zur Verfügung stehen. Ich möchte Sie deshalb auf zwei Dokumente besonders aufmerksam machen: Ein Urteil des VG Sigmaringen beschäftigt sich ausführlich mit den methodischen Grundlagen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit im Asylverfahren (siehe Länderteil zu Nordkorea). Ein Papier einer Projektgruppe aus Ärzten und Therapeuten formuliert Standards zu Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen (siehe Sonstige Materialien; das Papier können Sie bei IBIS bestellen).
Mit dieser Ausgabe startet eine neue Rubrik im ASYLMAGAZIN: der Rechtsprechungsfokus.
Rechtsanwältin Theresia Wolff wird die deutsche Rechtsprechung zu konkreten Fragen aus dem Bereich des Flüchtlingsrechts skizzieren und analysieren. Die Reihe soll es Ihnen erleichtern, den Überblick über aktuelle Tendenzen in der Rechtsprechung zu wahren und relevante Entscheidungen zu finden. Wir hoffen, dass der Rechtsprechungsfokus für Ihre Arbeit eine Hilfe sein wird.
Ihr Ekkehard Hollmann
Neuer Vertreter des UNHCR in Berlin
Am 8.2.2002 hat Dr. Stefan Berglund die Leitung der Berliner Vertretung des
UNHCR übernommen. Der 56-jährige Finne ist seit 1979 beim UNHCR tätig.
Der Politologe und Kommunikationswissenschaftler war zuletzt UNHCR-Vertreter
in Budapest.
Abschiebungen auf dem Luftweg
Von Januar bis November wurden insgesamt 23.492 Personen auf dem Luftweg aus
der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben. Die meisten Abschiebungen führten
in die Türkei (3.647). Wichtigster Abflugort war Frankfurt a.M. (7.975),
gefolgt von Düsseldorf (4.049) und Berlin-Schönefeld (3.366).
Insgesamt 18.221 Abschiebungen wurden begleitet, davon 3.814 durch BGS-Beamte,
164 durch Mitarbeiter der Länder und 2.381 durch Private. Diese Angaben
stammen aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage aus dem Bundestag
(BT-Drucksache 14/79 51). Angaben zum Einsatz von Gewalt durch die begleitenden
Personen zur Unterdrückung von Widerstand des Ausländers enthalten
die Angaben der Bundesregierung nicht.
Um den Widerstand von Ausländern bei der Abschiebung zu brechen und die
begleitenden Beamten des BGS selbst zu schützen, hat das Bundesinnenministerium
einen neuen Spezialhelm und ein Gurtsystem eingeführt.
Bei dem Helm handelt es sich um eine im Auftrag der Bundesregierung erstellte
Spezialentwicklung. Die Belüftung und ein vorgezogener Beißschutz
sowie der Verzicht auf eine Kinnbefestigung und auf ein Visier oder Schutzgitter
sollen Verletzungen des Ausländers verhindern. Der Helm wird von der Fa.
Ehi-Tec aus Ehingen hergestellt.
Das Gurtsystem Boddy-Cuff ermöglicht die stufenlose Fesselung
der Hände und Beine, abgestimmt auf den Widerstand des Ausländers.
Hersteller ist die Fa. Hoffmann Tactical Innovations, San Diego, U.S.A.
Nach Angaben der Bundesregierung in einer Antwort auf eine Anfrage aus dem Bundestag
(BT-Drucksache 14/7904) soll zudem durch sorgfältige Personalauswahl, intensive
und kontinuierliche Aus- und Fortbildung und ständiges Üben mit den
Fesselungs- und Knebelungsmitteln die sichere Anwendung gewährleistet werden.
Gegen die BGS-Beamten, die vor 2 ½ Jahren den Sudanesen Aamir Ageeb während
der Abschiebung im Flugzeug töteten, wurde inzwischen Anklage wegen fahrlässiger
Tötung erhoben.
Neue Ausschreibung des Europäischen Flüchtlingsfonds
Der Europäische Flüchtlingsfond (EFF) wird voraussichtlich im Mai/Juni
2002 die Mittel für das Jahr 2003 ausschreiben. Zusätzlich wird
nach dem derzeitigen Stand Mitte des Jahres eine Ergänzungsausschreibung
für das laufende Jahr durchgeführt. Der zu begünstigende Personenkreis
sowie die Maßnahmenart werden jedoch beschränkt sein.
Die Ausschreibung wird im Internet unter www.bafl.de
und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Bayern und Niedersachsen wenden sich gegen Europäische Flüchtlingspolitik
Die Länder Bayern und Niedersachsen haben sich mit im wesentlichen gleichlautenden
Entschließungsanträgen für den Bundesrat gegen die Europäische
Flüchtlingspolitik gewandt (BR-Drucksachen 50/02 und 58/ 02). Die Anträge
stellen die Vorschläge der Europäischen Kommision auf dem Gebiet der
Flüchtlingspolitik in zentralen Punkten in Frage und versuchen, restriktive
Regelungen durchzusetzen. Selbst die bereits gültige Richtlinie zum Vorübergehenden
Schutz, die die Mitgliedsländer der EU bis Ende 2002 umsetzen müssen,
wird in Frage gestellt.
Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung am 1.2.2002 die Anträge zur weiteren
Beratung in die Ausschüsse verwiesen.
In einer gemeinsamen Stellungnahme verurteilten der Niedersächsiche und
der Bayerische Flüchtlingsrat die Anträge und forderten die Bundesländer
zu mehr Loyalität gegenüber dem europäischen Gesetzgebungsprozess
auf.
Bayern: Neuregelung der Unterbringung geplant
Die Bayerische Staatsregierung hat einen Entwurf für eine Neufassung des
Asylbewerberaufnahmegesetzes vorgelegt (LT- Drucksache 14/8632). Der Freistaat
soll die Zuständigkeit für die Unterbringung aller Personen, die dem
AsylbLG unterfallen, erhalten. Die Unterbringung soll regelmäßig in
Lagern, die vom Freistaat und nicht von den Kommunen betrieben werden, erfolgen.
Bisher ist der Freistaat nur für die Unterbringung von Asylantragstellern
zuständig. Die Unterbringung von abgelehnten Asylantragstellern und anderer
ausreisepflichtiger Personen erfolgt bislang durch die Kommunen.
Der Bayerische Flüchtlingsrat hat sich gegen den Entwurf ausgesprochen.
Er befürchtet, dass das Gesetz der Einführung von sog. Ausreiseeinrichtungen
dienen soll, die Ausreisepflichtige in eine Stimmung der Hoffnungs- und Orientierungslosigkeit
versetzen sollen.
Mecklenburg-Vorpommern: Haftstrafe wegen Verstoßes gegen Aufenthaltsbeschränkung
Am 17.1.2002 trat der erste Asylantragsteller seine Haftstrafe wegen Verstoßes
gegen die Aufenthaltsbeschränkung an. Das Landgericht Neubrandenburg hatte
ihn zu vier Monaten Gefängnis ohne Aussetzung zur Bewährung verurteilt
(AZ 7/II Ns 83/00). Dem waren seit 1997 vier Verurteilungen eine wegen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis und drei wegen Verstoßes gegen die Aufenthaltsbeschränkungen
zu Geldstrafen oder zu Freiheitsstrafen unter Aussetzung zur Bewährung
vorausgegangen.
Das wiederholte Verlassen des Aufenthaltsbereiches gem. § 56 AsylVfG ist
gem. § 85 Nr. 2 AsylVfG strafbar. Bereits der erste Verstoß gegen
die Aufenthaltsbeschränkung ist gem. § 86 Abs. 1 AsylVfG ordnungswidrig.
Die Regelung dient neben der besseren Kontrolle der Asylantragsteller und der
Verhinderung von Missbrauch von Sozialleistungen vor allem der Abschreckung
von Flüchtlingen. Sie ist deshalb zunehmend in die Kritik von Flüchtlingshilfe-
und Wohlfahrtsverbänden, aber auch von Selbstorganisationen von Flüchtlingen
geraten.
Niedersachsen: Abschiebung eines Tschetschenen trotz ai-Eilaktion
Der 24-jährige Student Sulim Chadisov wurde am 18. Februar von Hannover-Langenhagen
nach Moskau abgeschoben, obwohl er dort laut amnesty international in der Vergangenheit
mehrfach verhaftet worden war. Die Organisation hatte daher die Abschiebung
noch wenige Tage vor seiner Abschiebung mit einer Eilaktion zu verhindern versucht
(#5572). Die Familie Chadisov war im Sommer 2001 wegen zunehmender Kämpfe
nahe ihres Heimatortes geflohen, Salim Chadisov war in der Vergangenheit aber
auch außerhalb Tschetscheniens unter an- derem in Moskau
wiederholt verhaftet worden. Amnesty international nannte das Vorgehen der russischen
Behörden gegen Tschetschenen jetzt routinemäßige Diskriminierung
und kündigte an, das Schicksal von 19 weiteren in Deutschland von Abschiebung
bedrohten Tschetschenen genau zu beobachten.
Nordrhein-Westfalen: Telefonkarten für Abschiebungshäftlinge
Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) DV Aachen hat eine Aktion
ins Leben gerufen mit dem Ziel, Telefonkarten für Abschiebungshäftlinge
in der Abschiebungshaftanstalt Büren zu finanzieren. Zu diesem Zweck können
Telefonkarten im Wert von 6,14 Euro mit einem Aufpreis von Wahlweise 1,50 oder
4 Euro beim BDKV DV Aachen gekauft werden. Der Erlös fließt an die
Bürener Initiative Hilfe für Menschen in Abschiebehaft,
die damit Telefonkarten für Häftlinge finanziert. Bestelladresse:
BDKJ/ DV Aachen, Sowetohaus, Weltmannplatz 17, 52062 Aachen, Tel.: 0241-446323,
E-Mail: bdkj @aachen.de.
EU-Rat: Keine Fortschritte bei Richtlinie zu Aufnahme-Mindeststandards
Die Innen- und Justizminister Europas finden zur Zeit keine gemeinsame Haltung
zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom April 2001 für eine
Richtlinie zu den Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern. Größter
Stolperstein bei den Verhandlungen ist die Frage des Zugangs zum Arbeitsmarkt
(Artikel 13 des Dokuments), der Asylsuchenden laut Kommissionsvorschlag nach
6 Monaten gestattet werden soll. Da hier die Praxis der Mitgliedsstaaten extreme
Abweichungen aufweist von sofortiger Arbeitsgenehmigung bis zum Arbeitsverbot
während des gesamten Asylverfahrens scheint eine Einigung in dieser
Frage noch in weiter Ferne zu liegen. Die zuständige Arbeitsgruppe der
Innen- und Justizminister verwies die strittige Frage daher jetzt erneut an
das Strategic Committee on Immigration, Frontiers and Asylum (SCIFA).
Eben dieses Gremium hatte allerdings zuvor bei einem Treffen Ende Januar die
strittige Frage schon einmal ergebnislos diskutiert und an die o.g. Arbeitsgruppe
verwiesen (Quelle: ECRAN-weekly updates vom Februar 2002).
EU-Kommission will Aufenthalt von Opfern von Schleußerkriminalität
und Menschenhandel ermöglichen
Die Europäische Kommission hat am 11.2.2002 einen Vorschlag für
eine EU-Richtlinie vorgelegt, die Opfern von Beihilfe zur illegalen Einwanderung
und des Menschenhandels den Zugang zu einem kurzfristigen Aufenthaltstitel ermöglichen
soll. Voraussetzung ist, dass das Opfer jeden Kontakt mit den mutmaßlichen
Straftätern abbricht und mit den Justizbehörden kooperiert. Dazu soll
ihm eine 30-tägige Bedenkzeit eingeräumt werden, in der es eine bedarfsgerechte
Unterstützung erhält. Entschließt es sich zur Kooperation und
ist sein Aufenthalt für die Justizbehörde zweckmäßig, kann
ihm ein kurzfristiger Aufenthaltstitel verliehen werden, der den Zugang zum
Arbeitsmarkt sowie zur allgemeinen und beruflichen Bildung ermöglicht.
Der Titel ist auf sechs Monate befristet und wird bei Fortbestand der Voraussetzungen
verlängert.
Wenn das Verfahren gegen die mutmaßlichen Täter mit einer gerichtlichen
Entscheidung abgeschlossen wird, kann der Aufenthaltstitel nicht mehr verlängert
werden. Von diesem Zeitpunkt an findet das allgemeine nationale Ausländerrecht
Anwendung. Dabei ist die Kooperationsbereitschaft zugunsten des Opfers zu berücksichtigen.
Die Kommission betont, dass der Vorschlag nicht dem Opfer- oder Zeugenschutz
diene das sei eine nationale Aufgabe , sondern der Bekämpfung
der Schleuserkriminialität und des Menschenhandels. Der Vorschlag ist unter
http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2002/de_502PC0071.pdf
im Internet erhältlich.
Belgien: Verurteilung durch den EGMR wegen Massenabschiebung von Roma
Mit Urteil vom 5.2.2002 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
Belgien wegen der Abschiebung von Roma in die Slowakei verurteilt.
Nachdem ihre Asylanträge abgelehnt worden waren, wurden die Beschwerdeführer
zusam- men mit anderen Roma aus der Slowakei unter einem Vorwand auf die Polizeiwache
gelockt, wo ihnen neue Ausreiseaufforderungen vorgelegt und sie in Haft genommen
wurden. Sie wurden mit 70 weiteren Roma am 5.10.1999 in die Slowakei abgeschoben.
Der EGMR sah in diesem Vorgehen eine Verletzung des Rechtes auf Freiheit und
Sicherheit (Art. 5 EMRK), des Verbots von Kollektivausweisungen von Ausländern
(Art. 4 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK) und gegen die Rechts- weggarantie (Art.
13 EMRK). Er verurteilte Belgien zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe
von 10.000 Euro und Kostenübernahme in Höhe von 9.000 Euro (siehe
"Abschiebungsschutz und allg. Ausländerrecht").
Dänemark: Drastische Verschärfung des Ausländer- und Asylrechts
geplant
Die neue dänische Regierung plant drastische Verschärfungen des Ausländer-
und Asylrechts. Betroffen sind vor allem die Familienzusammenführung und
der sog. subsidiäre Schutz für Flüchtlinge. Das kündigte
der Minister für Flüchtlinge, Einwanderung und Integration, Bertel
Haarder, an.
Flüchtlingsschutz soll nur noch nach den Regeln der internationalen Konventionen
gewährt werden. Die Aufnahme von de-facto-Flüchtlingen
soll abgeschafft werden. Ein ständiges Bleiberecht sollen anerkannte Flüchtlinge
erst nach sieben, statt bisher nach drei Jahren erlangen können.
Die Familienzusammenführung von Eheleuten wird radikal eingeschränkt.
Die Eheleute müssen mindestens 24 Jahre alt sein und eine Kreditgarantie
von umgerechnet fast 7.000 Euro hinterlegen. Voraussetzung ist ferner, dass
der Bezug beider Eheleute zu Dänemark größer ist als zum Heimatland
des anderen Partners. Ausgeschlossen ist die Familienzusammenführung auch
bei Bezug von Sozialhilfe.
Einwanderer sollen sieben Jahre lediglich halbe Sozialleistungen erhalten. Zudem
werden die Anforderungen an eine Einbürgerung verschärft.
Im Gegensatz zu diesen und weiteren Verschärfungen plant die Regierung,
den Zuzug von hochqualifizierten Arbeitskräften zu erleichtern.
Frankreich: Streit über Asylpolitik
Durch einen Artikel in der französischen Wochenzeitschrift LExpress
vom 10.1.2001 hat Jean Pierre Lafon, Direktor der Abteilung Franzosen
im Ausland und Ausländer in Frankreich im Außenministerium eine
Diskussion über die Asylpolitik losgetreten. In dem Artikel beschreibt
Lafon die französische Asylpraxis als anfällig für Missbrauch.
Er beklagt eine Zunahme der Anträge auf Asyl und Territorialasyl und bezeichnet
Schwachpunkte im französichen Asylsystem, die seiner Ansicht nach für
diese Zunahme ursächlich sind. So fordert er u.a., die Einreise von Asylsuchenden
zu erschweren, die materiellen Voraussetzungen für die Asylgewährung
enger auszulegen, Missbrauch des Territorialasyls und der Familienzusammenführung
zu verhindern und die Ausweisung von abgelehnten Asylbewerbern häufiger
umzusetzen.
Der Artikel hat Kritik von Menschenrechts- und Flüchtlingsorganisationen
hervorgerufen. Das Bild, das Lafon von der Asylpraxis zeichne, sei irreführend.
Die im Flüchtlingsschutz erreichten Verbesserungen seien nicht für
die Zunahme von Anträgen verantwortlich. So fordert ein Zusammenschluss
von 13 Organisationen u.a., dem Schutz vom Flüchtlingen Priorität
einzuräumen, die Flüchtlingsdefinition der GFK vollständig umzusetzen,
die Rechte von Asylantragstellern im Verfahren zu stärken, die Unterbringung
und soziale Hilfe zu verbessern und die Anwaltskosten zu übernehmen.
Schweden: Frau starb nach Aktion gegen Abschiebung
Am 31.1.2002 starb Fatemeh Malayeri in einem Krankenhaus, nachdem sie drei Tage
zuvor ins Koma gefallen war. Sie hatte an einer Aktion der International Federation
of Iranian Refugees (IFIR) gegen eine Abschiebung teilgenommen. Die Demonstranten
versuchten, die Abschiebung durch Blockaden zu verhindern. Bei dem folgenden
Polizeieinsatz wurde Malayeri tödlich verletzt.
RA Klaus Peter Stiegeler, Freiburg
Die Eheschließung von Ausländern in Deutschland gilt generell als kompliziert. Daran hat sich auch nach der Reform des Eheschließungsrechtes im Jahre 1998 nichts geändert. Dies hängt nicht so sehr mit der eigentlichen standesamtlichen Eheschließung, sondern mit der Anmeldung zusammen, welche der Eheschließung vorausgeht (und dem früheren Aufgebot entspricht). Im Rahmen dieses Anmeldungsverfahrens erfolgt die eigentliche Weichenstellung, weil hier ermittelt wird, welche Dokumente die Verlobten benötigen. Viele Ausländer haben den Eindruck, es werde willkürlich vorgegangen, weil sie von Landsleuten oder anderen ausländischen Staatsangehörigen hören, dass diesen weniger oder andere Dokumente abverlangt wurden. In aller Regel Ausnahmen kommen natürlich vor ist dieser Verdacht allerdings unberechtigt. Wie sehr das Verfahren vom Einzelfall abhängt, d.h. vom aufenthaltsrechtlichen Status der betroffenen Personen und deren Staatsangehörigkeit, machen die folgenden Beispielsfälle und die danach folgende Darstellung deutlich. Dabei muss im Rahmen dieser Rubrik eine Skizze des Verfahrensganges und eventueller Probleme genügen. Wer mehr wissen will, muss sich mit den einschlägigen Kommentierungen vertraut machen.
Beispiel 1:
A. ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahre 1993 mit gültigem
Reisepass ein und beantragte Asyl. Damit hatte er ebenso wenig Erfolg wie mit
einem 1996 gestellten Folgeantrag. Da seine Abschiebung nicht möglich war,
erhielt er seither eine Duldung.
Vor einem Monat kündigte ihm die Ausländerbehörde die Abschiebung
an, weil die syrischen Behörden nun doch die Bereitschaft zur Rückübernahme
signalisiert hätten. A. ist seit kurzem mit einer deutschen Staatsangehörigen
befreundet. Angesichts der drohenden Abschiebung entschlossen sich die beiden
zu heiraten. Als sie die Eheschließung beim Standesamt anmelden wollen,
weigert sich der Standesbeamte, die Anmeldung vorzunehmen, da der Reisepass
von A. zwischenzeitlich ungültig sei. Außerdem handle es sich offensichtlich
um eine Scheinheirat. Der Hinweis von A., schon die Ausländerbehörde
habe es nicht geschafft, ihm einen gültigen syrischen Reisepass zu verschaffen,
beeindruckt den Standesbeamten nicht.
Beispiel 2:
Herr S. ist aus Ghana. Er befindet sich noch im Asylverfahren. Da seine deutsche
Freundin ein Kind erwartet, möchten sie heiraten. Schon bei der Anmeldung
der Eheschließung gab es Schwierigkeiten. Denn der Standesbeamte verlangte
nicht nur einen gültigen Reisepass, sondern auch eine Geburtsurkunde. Herr
S. ist aber unter falschem Namen eingereist und hier registriert. Er weiß,
dass er in seinem Heimatstaat auf diesen Falschnamen keine Papiere bekommen
wird.
1. WELCHES RECHT IST ANZUWENDEN?
Ob Flüchtling oder nicht: Für Ausländer ist die Eheschließung
von vornherein schon deshalb kompliziert, weil jedes Papier, welches nicht bei
einer deutschen Behörde beschafft werden kann, mit erheblichem Zeit- und
Geldaufwand aus dem Herkunftsland beschafft werden muss.
Welche Dokumente benötigt werden, richtet sich grundsätzlich nach
der Staatsangehörigkeit der Verlobten. Denn die vorzulegenden Dokumente
sollen es dem Standesbeamten ermöglichen, die Ehefähigkeit der Verlobten
und etwaige Eheschließungshindernisse zu prüfen. Beides ergibt sich
primär aus dem Recht des Staates, dem der jeweilige Verlobte angehört.
Denn die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen dem Recht dieses
Staates (Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
- EGBGB -). Hat ein Verlobter mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das
Recht des Staates maßgebend, mit dem er am engsten verbunden ist (Art.
5 Abs. 1 EGBGB). Ist er aber Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter,
ausländischer Flüchtling oder kann die Staatsangehörigkeit nicht
festgestellt werden, so ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes
anzuwenden, in der Regel also deutsches Recht.
Angesichts dieser rechtlichen Ausgangslage ist es für einen Flüchtling,
der in Deutschland heiraten will, von ganz entscheidender Bedeutung, welchen
ausländerrechtlichen Status er hat.
In Folge der eben geschilderten Rechtslage entscheidet sich die Frage, wie kompliziert
bzw. aufwendig die Eheschließung eines Flüchtlings ist, zunächst
danach, ob er unter den Voraussetzungen deutschen Rechts heiraten kann oder
unter den Voraussetzungen des Rechts seines Herkunftsstaates.
2. ANWENDUNG DES DEUTSCHEN RECHTS Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (z.B. Art. 5 Abs. 2 EGBGB), völkerrechtlicher Regelungen (wie dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.9.1954 oder dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - GFK - vom 28.7.1951) unterstehen folgende Flüchtlinge für die Eheschließung deutschem Recht:
- Heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über
die Rechtstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25.4.1951;
- Asylberechtigte im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG;
- Flüchtlinge, denen die Rechtsstellung nach § 51
Abs. 1 u. Abs. 2 Ziff. 2 AuslG zuerkannt wurde;
- Flüchtlinge im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes
über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener
Flüchtlinge vom 22.7.1980;
- Staatenlose im Sinne des Übereinkommens über
die Rechtsstellung der Staatenlosen.
Diese Flüchtlinge können also wie deutsche Staatsangehörige
- eine Ehe nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres
eingehen (Ausnahme: § 1303 Abs. 2 BGB);
- müssen geschäftsfähig sein und
- unterliegen den gesetzlichen Eheverboten der Doppelehe,
der Verwandtschaftsehe und der Adoptivverwandtschaftsehe.
Auch bei der Anmeldung der Eheschließung sind die oben genannten Flüchtlinge
soweit wie möglich wie deutsche Staatsangehörige zu behandeln. Sie
haben deshalb folgende Dokumente vorzulegen:
- einen gültigen Reisepass oder Passersatz;
- eine Bescheinigung der Meldebehörde, aus der ihre
Vor- und Familiennamen, ihr Familienstand, ihr Wohnort und ihre Staatsangehörigkeit
ersichtlich sind (Aufenthaltsbescheinigung);
- eine Abstammungs-/Geburtsurkunde im Original mit Übersetzung
in die deutsche Sprache.
3. ANWENDUNG DES RECHTS DES HERKUNFTSTAATES
Alle übrigen Flüchtlinge, also vor allem Asylbewerber, Inhaber einer
Duldung, aber auch Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis aufgrund von §§ 30,
31 sowie 32 AuslG i.V.m. einer Härtefallregelung, unterliegen bei der Eheschließung
dem Recht ihres Herkunftsstaates. Bei ihnen hat der Standesbeamte deshalb zusätzlich
zu prüfen, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht gesetzliche Ehehindernisse
ergeben. Um ihm diese Prüfung zu erleichtern, schreibt das Gesetz die Vorlage
eines Zeugnisses der zuständigen Behörde des Heimatstaates, dass der
Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Hindernis entgegensteht,
vor (vgl. § 1309 Abs. 1 BGB). Es handelt sich um das sogenannte Ehefähigkeitszeugnis.
Stellt der Herkunftsstaat des Flüchtlings kein Ehefähigkeitszeugnis
aus, benötigt er die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses
durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Die Beschaffung beider Dokumente
ist oft schwierig und langwierig.
a) Ehefähigkeitszeugnis
Ein Ehefähigkeitszeugnis wird nur von wenigen Staaten ausgestellt, so dass
die Vorlage dieses Dokuments bei Flüchtlingen eher die Ausnahme als die
Regel ist. Derzeit stellen insbesondere folgende Staaten Ehefähigkeitszeugnisse
aus: Bulgarien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Großbritannien,
Irland, Italien, Japan, Kenia, Kuba, Liechtenstein, Luxemburg, Mosambik, Neuseeland,
Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz,
Slowakei, Spanien, Tansania, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn und
wohl auch Ruanda.
Grundsätzlich wird das Dokument durch eine innere Behörde des Herkunftsstaates
ausgestellt. Welche dies ist, gibt das Standesamt, bei dem die Anmeldung der
Eheschließung erfolgt, bekannt. Es sollte erwähnt werden, dass türkische
Staatsangehörige das Ehefähigkeitszeugnis auch bei ihrer konsularischen
Vertretung erhalten können.
Vielfach macht die Form Schwierigkeiten, in der das Ehefähigkeitszeugnis
vorgelegt werden muss. Grundsätzlich gilt § 109 der Dienstanweisung
für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden:
Werden
einem Standesbeamten ausländische öffentliche Urkunden vorgelegt und
erscheint die Echtheit dieser Urkunden zweifelhaft, so kann ihre Anerkennung
von einer Legalisation durch die zuständige Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland im Ausland abhängig gemacht werden. Die Legalisation entfällt,
wenn dies durch internationale Vereinbarungen vorgesehen ist."
Eine solche Vereinbarung ist das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation. Das Übereinkommen gilt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einer Vielzahl von Staaten, von
denen nur beispielsweise (und für Flüchtlinge vielleicht von Bedeutung)
folgende Staaten erwähnt werden sollen: Belarus, Bosnien-Herzegowina, Botsuana,
China (nur für die Sonderverwaltungsregion Hongkong), Jugoslawien, Kasachstan,
Malawi und Türkei.
Für Staatsangehörige dieser Staaten tritt an die Stelle der Legalisation
eine Apostille. Sie umfasst die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift,
der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat und
gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen
ist.
Die Anbringung der Apostille kann wiederum nicht verlangt werden, wenn durch
zwischenstaatliche Abkommen Befreiung vereinbart ist. Für Flüchtlinge
ist eigentlich nur erwähnenswert das europäische Übereinkommen
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten
Urkunden von der Legalisation. Denn Signatarstaat dieses Abkommens ist auch
die Türkei.
Ein Vergleich mit den oben erwähnten Staaten, die ein Ehefähigkeitszeugnis
ausstellen, zeigt, dass in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle nur
eine Apostille erforderlich ist.
Zu Schwierigkeiten kommt es allerdings immer wieder auch aus formellen Gründen:
Entweder entspricht der Inhalt des Ehefähigkeitszeugnisses nicht den Anforderungen
oder das Ehefähigkeitszeugnis ist durch Zeitablauf ungültig geworden.
An inhaltlichen Anforderungen ist vor allem zu erwähnen, dass das Ehefähigkeitszeugnis
die Namen beider Verlobter enthalten muss. Ferner verliert es seine Gültigkeit,
wenn die Ehe nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses
geschlossen wird. Ist im Ehefähigkeitszeugnis selbst eine kürzere
Geltungsdauer angegeben, so ist diese maßgebend. Auch darauf sollte achten,
wer sich um ein solches Dokument bei seiner Heimatbehörde bemüht.
b) Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses
Die ganz überwiegende Zahl der Flüchtlinge kann aber, wie bereits
erwähnt, kein Ehefähigkeitszeugnis erhalten und muss deshalb beim
Präsidenten des Oberlandesgerichts beantragen, von der Beibringung dieses
Dokuments befreit zu werden. Es handelt sich um ein besonderes Verfahren, das
nicht selten die Ursache dafür ist, dass sich die Eheschließung von
Ausländern so lange hinzieht.
Der Antrag wird vom Standesamt gestellt, bei dem die Eheschließung angemeldet
wird. Dort werden alle notwendigen Unterlagen zusammengestellt und dem Oberlandesgericht
vorgelegt. In diesem Stadium des Verfahrens oder auch später auf Anforderung
des Präsidenten des Oberlandesgerichts können weitere Nachweise wie
Ledigkeitsbescheinigungen, Einwilligungserklärungen, Gesundheitszeugnisse
u.ä. verlangt werden.
Was im Einzelnen gefordert wird, hängt mit den Erfahrungen und Berichten
zusammen, welche der Präsident des Oberlandesgerichts, aber auch die Auslandsvertretungen
der Bundesrepublik Deutschland gesammelt haben.
Davon hängt wiederum auch ab, welche Anforderungen an die Beschaffenheit
vorgelegter ausländischer Dokumente, Urkunden usw. gestellt werden; ebenso,
ob sich der Standesbeamte und/oder der Präsident des Oberlandesgerichts
mit einer Apostille (der ausländischen Behörde) oder der Legalisation
(einer deutschen Auslandsvertretung) zufrieden gibt oder ob weitere Überprüfungen,
z. B. durch einen sog. Vertrauensanwalt der deutschen Botschaft, angestellt
werden. Es würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen, wenn man auch nur
für einen Teil der Herkunftsländer von Flüchtlingen darstellen
wollte, wie Personenstandsurkunden aus diesen Ländern überprüft
werden. Beispielhaft soll nur erwähnt werden, dass Personenstandsurkunden
aus Nigeria außerhalb eines Visaverfahrens nicht mehr legalisiert werden.
Wenn ein Standesamt eine Überprüfung von solchen Urkunden für
notwendig hält, ist ein Amtshilfeersuchen an die Botschaft Lagos zu richten,
welchem ganz bestimmte Unterlagen beizufügen sind. Zur Überprüfung
bedient sich die Botschaft örtlicher Vertrauensanwälte. Deren Auskünfte
werden wiederum abschließend gewertet und mit einer Stellungnahme durch
die Konsulatbeamten der Botschaft versehen. Ähnliches gilt für Personenstandsurkunden
aus Ghana;
vgl. die Nachweise in StAZ 2001,
241 und 373.
4. TYPISCHE PROBLEME BEI DER EHESCHLIEßUNG
Zumindest die häufigsten Probleme, mit denen heiratswillige Flüchtlinge
konfrontiert sind, sollen nachfolgend erwähnt und Ansätze zu Ihrer
Lösung vorgestellt werden.
a) Vorlage eines Reisepasses
Die erste Hürde, welche die meisten Asylbewerber oder geduldeten Flüchtlinge
zu überwinden haben, ist das Erfordernis eines gültigen Reisepasses.
Er ist grundsätzlich notwendig, damit der Standesbeamte die Identität
und die Staatsangehörigkeit des ausländischen Verlobten überprüfen
kann. Wenn ein Reisepass nicht vorgelegt werden kann, sind die Gründe für
die Nichtvorlage hinreichend konkret und substantiiert vorzutragen und ggf.
nachzuweisen. In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber,
dass keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen. Im Einzelfall
müsse es dem ausländischen Verlobten auch möglich sein, Identität
und Staatsangehörigkeit auf andere Weise nachzuweisen;
vgl. KG, StAZ 2000, 303 (im Verfahren
zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses) sowie Hepting/Gaaz,
PStR, § 5 PStGG, Rdnrn 34 ff.
So ist es in der Rechtsprechung akzeptiert worden, wenn der Flüchtling
einen abgelaufenen Pass vorlegen kann, jedenfalls sofern eine gewisse zeitliche
Nähe zwischen dessen Ausstellung, seinem Ablauf und der Anmeldung zur Eheschließung
besteht.
Weniger restriktiv wird in der Literatur zu Recht die Auffassung vertreten,
dass es die grundrechtlich garantierte Eheschließungsfreiheit nicht gestattet,
die beabsichtigte Eheschließung am Fehlen eines Heimatpasses scheitern
zu lassen. Der Standesbeamte sei vielmehr gehalten, anhand von Indizien die
Staatsangehörigkeit des ausländischen Verlobten zu ermitteln, um das
für die Eheschließung maßgebende Recht heranziehen zu können;
vgl. Hepding/Gaaz, a.a.O., Rdnr.
36.
Hier wird zu berücksichtigen sein, dass es einem Asylbewerber während
des Asylverfahrens grundsätzlich nicht zuzumuten ist, mit seinem Herkunftsstaat
Kontakt wegen der Ausstellung eines Reisepasses aufzunehmen. Der Standesbeamte
ist deshalb in einem solchen Falle gehalten, die Aufenthaltsgestattung heranzuziehen,
aus der sich Identität und Staatsangehörigkeit ergeben. Ggf. kann
auf das Protokoll des BAFl zurückgegriffen werden. Nicht selten befinden
sich auch Personalausweise, Geburtsurkunden oder andere Identitätspapiere
bei den Ausländerakten oder den Asylakten des Flüchtlings.
b) Vorwurf der Scheinehe
Ein weiteres Problem, mit dem sich heiratswillige Ausländer konfrontiert
sehen können, ist der Vorwurf der Scheinehe.
Das ist kein Rechtsbegriff. Das Gesetz (§ 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB) geht von
einem Eheaufhebungsgrund aus, wenn beide Ehegatten sich bei der Eheschließung
darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gem. § 1353 Abs.
1 BGB begründen wollen". Aus der Verpflichtung in § 1353 Abs.
1 BGB ist vor allem die zur Bildung einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu erwähnen.
Hat ein Standesbeamter konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine solche eheliche
Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist, kann er die Verlobten in dem hierzu
erforderlichen Umfang einzeln befragen und ihnen auch die Vorlage von (weiteren)
Nachweisen aufgeben (§ 5 Abs. 4 Personenstandsgesetz - PStG). Ist offenkundig,
dass eine "Scheinehe" vorliegt, muss der Standesbeamte die Mitwirkung
an der Eheschließung verweigern.
Damit ist allerdings noch nicht geklärt, was "konkrete Anhaltspunkte"
sind und wann "offenkundig" eine "Scheinehe" vorliegt.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, eine nähere Prüfung des Standesbeamten
sei bereits erforderlich, wenn der ausländische Verlobte kein gesichertes
Aufenthaltsrecht hat, wenn er also nur eine Aufenthaltsgestattung, eine Aufenthaltsbewilligung
oder eine Duldung hat;
so Hepding/Gaaz, a.a.O., Rdnr. 48.
Das ist abzulehnen. Das Gesetz verlangt konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass nicht die Eingehung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigt ist.
Einen solchen Schluss lässt weder die Tatsache zu, dass einer der Verlobten
Asyl begehrt, noch dass er im Besitz einer Duldung ist.
Dagegen müssen die Verlobten nähere Erkundigungen akzeptieren, wenn
folgende Umstände bei der Anmeldung der Eheschließung zu Tage treten:
fehlende Verständigungsmöglichkeit der Verlobten wegen völliger
Unkenntnis der Sprache des anderen Teils oder einer gemeinsamen Sprache, ein
eklatanter Altersunterschied, Zusammenleben eines Verlobten mit einem anderen
Partner, fehlende Kenntnis von den persönlichen Daten und Lebensumständen
des anderen Verlobten, Zahlung eines Geldbetrages für die Eingehung der
Ehe oder offensichtliche Alkohol- oder Drogenabhängigkeit eines Verlobten.
In der Praxis sind nicht so sehr die "konkreten Anhaltspunkte" für
das Vorliegen einer Scheinehe wichtig. Denn die Verlobten werden, solange nicht
offensichtlich ihre Menschenwürde und ihre Intimsphäre missachtet
wird, in der Regel zu Auskünften bereit sein. Entscheidend ist, wann der
Standesbeamte davon ausgehen darf, es sei "offenkundig" die Eingehung
einer "Scheinehe" beabsichtigt und er habe deshalb die Fortführung
des Verfahrens abzulehnen.
Offenkundig ist die Eingehung einer Scheinehe nur dann beabsichtigt,
wenn eindeutige Umstände diesen Schluss nahe legen, wenn also offensichtlich
ist, dass sich beide Ehegatten darüber einig sind, dass sie eine Ehe ohne
Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft wollen. Bloße Zweifel
an der Ernsthaftigkeit der beabsichtigten Eheschließung genügen also
nicht;
so zu Recht OLG München StAZ
99, 10 und Münchner Kommentar/Müller-Gindullis, § 1310, Rdnr.
18 m.w.N.
Die Durchsicht der Rechtsprechung zeigt, dass sich viele Standesbeamte nicht
an diese Grundsätze halten. Insbesondere wird dem Umstand, dass die Ehe
auch dazu dient, einem der Verlobten ein Bleiberecht zu verschaffen, fälschlich
als ausschlaggebend angesehen. Das ist jedoch rechtlich nicht zulässig:
Diese Absicht ist, wenn überhaupt, ein Gesichtspunkt, nicht aber
der maß- gebende Punkt. Auch wenn die Heiratswilligen einräumen, durch
die beabsichtigte Eheschließung auch aufenthaltsrechtliche Zwecke zu verfolgen,
darf der Standesbeamte seine Mitwirkung bei der Eheschließung nicht mit
der Begründung, hier werde eine Scheinehe beabsichtigt, versagen;
so zu Recht AG Heilbronn, StAZ 2000,
176 und AG Saarbrücken, StAZ 2000, 177.
c) Falsche Identität
Ein selbstgeschaffenes Problem mancher Flüchtlinge ist die Asylantragstellung
unter falschem Namen. Spätestens bei der Anmeldung für Eheschließung
rächt sich dies. Denn irgendein Papier des Herkunftsstaates muss
spätestens im Verfahren über die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis
vorgelegt werden.
So ist die Vorlage einer Geburtsurkunde zur Anmeldung der Eheschließung
regelmäßig zwingend. Selbst wenn ersatzweise andere Urkunden oder
eidesstattliche Versicherungen vorgelegt werden können, besteht das Standesamt
fast immer auf einer Überprüfung durch die deutsche Botschaft. Spätestens
dann wird offensichtlich, dass die Identität des Flüchtlings falsch
oder zumindest zweifelhaft ist. Hier gibt es in der Regel für den Flüchtling
keinen anderen Weg, als sich mit den Behörden seines Herkunftsstaates bzw.
der konsularischen Vertretung in Verbindung zu setzen, um ein gültiges
Identitätspapier zu erhalten. Das wird fast immer ein Reisepass sein.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Aus führungen zeigt sich,
wie in unseren zwei Beispielsfällen die Probleme gelöst werden können:
Beispiel 1: Herr A. wird den Standesbeamten darauf hinweisen müssen, dass
seine Eheschließung nicht deshalb scheitern darf, weil sein Reisepass zwischenzeitlich
ungültig sei. Ferner, dass allein der Umstand, dass mit der Eheschließung
auch sein Aufenthalt gesichert werden soll, kein Grund ist, von einer Scheinehe
auszugehen. Sofern der Standesbeamte sich nicht überzeugen lässt,
muss das zuständige Amtsgericht angerufen werden.
Beispiel 2: Herr S. wird sich mit der Botschaft seines Herkunftsstaates in Verbindung
setzen müssen, um von dort ein gültiges Identitätspapier zu erhalten.
Die bloße Offenlegung der Verwendung falscher Personalien gegenüber
den deutschen Behörden wird ihm im Verfahren wegen der Eheschließung
nicht helfen.
RAin Theresia Wolff, Köln
Wie viele Ausländer in den letzten Jahren bundesweit in Abschiebungshaft
genommen wurden, ist schwer festzustellen, da Abschiebungshaft Ländersache
ist und Statistiken für die gesamte Bundesrepublik wenn sie überhaupt
existieren jedenfalls nicht aktuell sind. Darüber hinaus geben die
Statistiken in der Regel nur die Zahlen der Abschiebehaftgefangenen zu einem
bestimmten Stichtag wieder. Nach Angaben des statistischen Bundesamtes befanden
sich am 31.12.1997 bundesweit 2.300 Personen in Abschiebungshaft. Aktuellere
Zahlen einzelner Bundesländer lassen jedoch den Schluss zu, dass es jährlich
viele tausend Personen sind, die bundesweit in Abschiebungshaft geraten. Für
Nordrhein-Westfalen wird die durchschnittliche Belegung in den Abschiebehaftanstalten
für das Jahr 2000 mit 682 Personen angegeben und die durchschnittliche
Haftdauer mit 44 Tagen. Die Angaben zur durchschnittlichen Haftdauer geben die
tatsächliche Situation jedoch verzerrt wieder. Denn während Abschiebehäftlinge
aus osteuropäischen Ländern sich häufig nur eine Woche in Abschiebungshaft
befinden, beträgt die Dauer bei den meisten afrikanischen Ländern
6-8 Monate und ist in Einzelfällen vor allem bei Algeriern
extrem lang. Als Hauptgrund für die teilweise sehr lange Haftdauer und
die jährlich steigende Anzahl der durchschnittlich verbrachten Hafttage
werden Schwierigkeiten bei der Passersatzbeschaffung angegeben.
Detailliertere Statistiken z.B. darüber, wie viele Abschiebungen aus der
Abschiebungshaft heraus tatsächlich erfolgen und in wie vielen Fällen
eine Haftentlassung aufgrund gerichtlicher Haftaufhebung aus welchen Gründen
stattfindet, werden zumeist nicht erhoben.
Aufgrund des mit der Freiheitsentziehungsmaßnahme der Abschiebungshaft
verbundenen gravierenden Grundrechtseingriffs sowie auch der häufig extrem
langen Haftdauer und der harten Bedingungen im Vollzug der Abschiebungshaft
sollte die Prüfung, ob im Einzelfall tatsächlich konkrete Haftgründe
vorliegen und ob gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine Haftverlängerung
zu bejahen sind, mit besonderer Sorgfalt durchgeführt werden. Ein Blick
auf die zahlreich vorhandene Rechtsprechung zur Abschiebungshaft
lässt jedoch vermuten, dass zumindest Amtsgerichte oft ohne die erforderliche
gründliche Prüfung Abschiebungshaft anordnen, da in Entscheidungen
der Landgerichte und Oberlandesgerichte häufig grobe Verfahrensfehler gerügt
werden. Formularmäßige Abhandlung, mangelnde Sachaufklärung,
unterlassene Anhörung des Betroffenen oder ggf. seiner Angehörigen
sind anscheinend kein Fall von Seltenheit. Von der Ausländerbehörde
vorgetragene Haftgründe werden häufig ohne die angemessene sorgfältige
Prüfung als Begründung für die Haftanordnung übernommen.
Als Beispiel sei ein Haftverlängerungsbeschluss des AG Offenbach genannt,
der aus einem Formularblatt mit Textbausteinen bestand, auf dem ohne nähere
Ausführungen unter Gründe angekreuzt war: Die Voraussetzungen
für die Durchführung der Abschiebung entsprechend dem Beschluss des
AG Frankfurt vom 16.8.1999 liegen weiter vor. Das LG Darmstadt hob den
angefochtenen Beschluss auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück,
weil sich das Verfahren des Amtsgerichts als grob fehlerhaft erweise. Beim Amtsgericht
habe keine ordnungsgemäße Anhörung im Sinne von § 5 Abs.
1 FEVG stattgefunden. Dem Betroffenen sei ausweislich des Protokolls lediglich
der Verlängerungsantrag vorgelesen und übersetzt worden, woraufhin
er Gelegenheit hatte, hierzu eine Erklärung abzugeben. Es sei in keiner
Weise ersichtlich, dass das Amtsgericht bei der Anhörung der von Amts wegen
zu ermittelnden Frage nachgegangen sei, ob der Betroffene, dessen Haft nunmehr
auf über drei Monate verlängert werden sollte, das Abschiebungshindernis,
nämlich die Notwendigkeit der Beschaffung von Passersatzpapieren, zu vertreten
habe. Weiterhin genüge die auch in anderen Verfahren immer wiederkehrende
Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht den gesetzlichen Ansprüchen
des § 6 Abs. 1 FEVG. Erforderlich sei eine einzelfallbezogene Begründung,
aus der sich die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen
des Gerichts vollständig ergeben. Die formularmäßige Bezugnahme
auf die Haftanordnung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. genüge dem schon
deswegen nicht, weil sich diese Entscheidung was damals wegen der Erstanordnung
einer dreimonatigen Haft nicht erforderlich gewesen sei nicht mit der
Frage des Vertretenmüssens des Abschiebungshindernisses auseinandersetze;
LG Darmstadt, B.v. 24.11.1999 -
23 T 297/99 -; ASYLMAGAZIN 1-2/00,
S. 57.
Die nachfolgende Darstellung beschäftigt sich mit aktueller Rechtsprechung
zu den in § 57 Abs. 2 AuslG enthaltenen Haftgründen für die Verhängung
von Sicherungshaft.
Das Gesetz nennt in § 57 Abs. 2 AuslG fünf verschiedene Haftgründe:
- vollziehbare Ausreisepflicht aufgrund einer unerlaubten
Einreise
- Untertauchen nach Ablaufen der Ausreisefrist
- vom Ausländer zu vertretendes Fernbleiben beim
Abschiebungstermin
- Entziehung von der Abschiebung in sonstiger Weise
- den begründeten Verdacht, dass der Ausländer
sich der Abschiebung entziehen will.
Bei dem Haftgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht wegen unerlaubter Einreise
wird hauptsächlich die Frage, welche Konsequenzen die Asylantragstellung
aus der Haft heraus hat, in den Rechtsentscheidungen thematisiert. Die ganz
überwiegende Mehrzahl der Haftanordnungen wird auf die Haftgründe
des Untertauchens und des Verdachts der Abschiebungsentziehung gestützt.
Hingegen finden sich zu den beiden übrigen Punkten kaum Entscheidungen,
wohl weil das Fernbleiben vom Abschiebungstermin zumeist mit einem Untertauchen
einhergeht und darüber hinaus den Verdacht begründet, dass der Betroffene
sich dauerhaft der Abschiebung entziehen will. Auch ist eine Entziehung
von der Abschiebung in sonstiger Weise begrifflich ohne ein Untertauchen kaum
denkbar (die Vorschrift wurde aber z.B. als Haftgrund in Erwägung gezogen
bei der Inanspruchnahme von sog. offenem Kirchenasyl).
1. Unerlaubte Einreise (§ 57 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AuslG)
Diese Vorschrift setzt die vollziehbare Ausreisepflicht voraus, die durch eine
Asylantragstellung entfällt, da hierdurch ein vorläufiges Bleiberecht
in Form der Aufenthaltsgestattung entsteht. Während nach dem AsylVfG in
der bis zum 31.10.1997 geltenden Fassung die Erstasylantragstellung der Anordnung
oder Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft noch entgegenstand, bestimmt §
14 Abs. 4 AsylVfG in der geltenden Fassung, dass die Asylantragstellung aus
der Untersuchungs-, Straf-, Vorbereitungs- oder Sicherungshaft heraus der Anordnung
oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegensteht. Die Abschiebungshaft
endet nach dieser Vorschrift allerdings mit der Zustellung des Bescheids des
Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags
beim Bundesamt, es sei denn, der Asylantrag wurde als unbeachtlich oder offensichtlich
unbegründet abgelehnt.
Das OLG Frankfurt a.M. stellt in einem Beschluss vom 31.3.1998 klar, dass eine
Asylantragstellung gelegentlich der Festnahme durch die Polizei nicht
mit einer Asylantragstellung aus der Haft gleichzusetzen sei. Der Betroffene
habe sich bei der Asylantragstellung in sonstigem öffentlichen Gewahrsam
i.S.d. § 14 Abs. 2 S.1 Nr. 2 AsylVfG befunden. Er habe daher vor seiner
Inhaftnahme um Asyl nachgesucht mit der Folge, dass ihm der Aufenthalt noch
vor Beginn der Sicherungshaft kraft Gesetzes gestattet gewesen sei;
OLG Frankfurt a.M., B.v. 31.3.1998
- 20 W 94/88 -.
In diesem Zusammenhang ist auch bedeutsam, dass der förmliche Asylantrag,
der aus öffentlichem Gewahrsam heraus bei der Ausländerbehörde
gestellt wird, bereits vor dem Eingang bei dem Bundesamt seine Rechtswirksamkeit
entfaltet. Zwar muss gem. § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylVfG ein Asylantrag
aus öffentlichem Gewahrsam oder aus Haft heraus bei der Zentrale des Bundesamtes
gestellt werden. Jedoch hat die Ausländerbehörde gem. § 14 Abs.
2 S. 2 AsylVfG einen bei ihr eingegangenen Asylantrag unverzüglich dem
Bundesamt zuzuleiten. Damit besteht in diesen Fällen eine Pflicht zur Entgegennahme
und ist der Asylantrag bereits mit Eingang bei der Ausländerbehörde
als wirksam gestellt zu erachten. Denn anderenfalls würde das Risiko innerbehördlicher
Vorgänge ungerechtfertigt auf den Asylantragsteller, welcher auf diese
keinen Einfluss zu nehmen vermag, verlagert werden;
LG Berlin, B.v. 24.3.1998 - 86 T
Xiv 56/98 B -.
Zu der Frage, ob die Sicherungshaft nach Asylerstantragstellung in Fällen,
in denen der Ausländer sich vor der Inhaftierung noch nicht länger
als einen Monat im Bundesgebiet aufgehalten hat, sofort aufzuheben ist, werden
in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Das OLG Düsseldorf
geht davon aus, dass die Abschiebungshaft im Lichte der Bestimmung des § 14
Abs. 4 S. 1 Nr. 4 AsylVfG nur dann aufrechterhalten werden könne, wenn
sich der Ausländer länger als einen Monat unerlaubt im Bundesgebiet
aufgehalten habe. Dies ergebe sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der
Bestimmung. Auch das Gesetzgebungsverfahren gebiete keine andere Auslegung.
§ 14 AsylVfG sei durch Gesetzesänderung zum 1.11.1997 um den heutigen
Absatz 4 ergänzt worden, weil der Gesetzgeber Missbräuchen bei der
Beantragung von Asyl begegnen wollte. Asylanträge aus der Sicherungshaft
heraus würden häufig aus taktischen Gründen gestellt. Der Zusatz
sei dann eigens aufgenommen worden, um Bedenken dahingehend Rechnung zu tragen,
dass die Anordnung und Aufrechterhaltung von Sicherungshaft gerade in den Fällen
der unerlaubten Einreise das Asylrecht in seiner Substanz tangieren könne,
weil § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 AsylVfG ohne Zusatz regelmäßig auch
zur Inhaftierung von Ausländern führen würde, die Anspruch auf
Asyl haben;
OLG Düsseldorf, B.v. 21.1.2000
- 26 Wx 04/00 -; Inf- AuslR 5/2000, 236.
Diese Auslegung wird auch vom OLG Saarland;
B.v. 11.11.2001 - 9 V 52/00 u. 9
W 1/01 -; InfAuslR 4/2001, 172
und OLG Karlsruhe
NVwZ-Beilage 2000, 111
zu Grunde gelegt.
Hingegen vertritt das BayObLG die Auffassung, unabhängig davon, wie lange
der Ausländer sich nach seiner unerlaubten Einreise in der Bundesrepublik
Deutschland aufgehalten habe, stehe sein Asylantrag gem. § 14 Abs. 4 S.
1 Nr. 4 AsylVfG der Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen, wenn
der Ausländer entgegen § 13 Abs. 3 S. 2 AsylVfG nicht unverzüglich
um Asyl nachgesucht, sondern den Antrag erst aus der Sicherungshaft heraus gestellt
habe. Der Senat ist der Ansicht, der Gesetzgeber habe mit dem Zusatz lediglich
klarstellen wollen, dass die Neuregelung nicht die Inhaftnahme von potentiellen
Asylsuchenden nach der Einreise und vor der Asylantragstellung bewirke;
BayObLG, B.v. 30.4.1999 - 3 Z BR
127/99 -; InfAuslR 10/99, 464.
Diesem Gesetzesziel wird die Auslegung des BayObLG gerade nicht gerecht. Ein
Flüchtling, der wenige Tage nach der Einreise und noch bevor er Gelegenheit
hatte, einen Asylantrag zu stellen, in eine Polizeikontrolle gerät, wird
häufig aus Unkenntnis oder Angst bei der Polizei sein Asylbegehren nicht
äußern und sich somit kurz nach der Einreise in Abschiebungshaft wiederfinden.
Da er damit weder unverzüglich einen Asylantrag gestellt hat, noch dies
in öffentlichem Gewahrsam geschah, wäre er nach dieser Auffassung
gezwungen, das Asylverfahren aus der Haft heraus zu betreiben.
Der Lauf der Vier-Wochen-Frist gem. § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG beginnt
auch dann, wenn der Betroffene sich zur Zeit der Asylantragstellung nach §
14 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG in Strafhaft befunden hat und anschließend in Abschiebungshaft
genommen wurde bzw. genommen werden soll. Die Abschiebungshaft darf mit Ablauf
von vier Wochen nach Stellung des Asylantrages weder angeordnet noch fortgesetzt
werden, weil dem das infolge des Asylbegehrens erworbene Aufenthaltsgestattungsrecht
gem. § 55 Abs. 1 AsylVfG entgegensteht;
LG Berlin, B.v. 7.2.2000 - 88 T
XIV 32/00 B -; Inf- AuslR 5/2000, 238.
Das Bundesamt ist gehalten, binnen vier Wochen über den aus der Sicherungshaft
heraus gestellten Asylantrag zu entscheiden, weil dem Asylantragsteller eine
längere Freiheitsentziehungsmaßnahme nicht zugemutet werden kann.
Für die Einhaltung der Vier-Wochen-Frist nach § 14 Abs. 4 S.
3 AuslG spielt es deshalb auch keine Rolle, aus welchen Gründen das Bundesamt
im Einzelfall an einer Entscheidung innerhalb dieser Frist gehindert war. So
ist es z.B. unerheblich, ob das Bundesamt zunächst auf der Grundlage des
Dubliner Übereinkommens um die Übernahme des Asylverfahrens durch
einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften bemüht war;
BayObLG, B.v. 12.10.2000 - 3 Z BR
307/00 -; Inf- AuslR 4/2001, 175.
Wurde die Haftanordnung ursprünglich zu Unrecht erlassen, weil die Asylantragstellung
nicht aus der Sicherungshaft, sondern aus öffentlichem Gewahrsam heraus
gestellt wurde, wird die Haftanordnung bzw. deren Aufrechterhaltung nicht durch
die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nachträglich
rechtmäßig. Denn Erkenntnisse und Feststellungen darüber, wie
sich der Aufenthalt des Betroffenen im Inland im Falle der Durchführung
eines Asylverfahrens ohne Haft gestaltet hätte, sind nicht möglich;
OLG Frankfurt a.M., B.v. 31.3.1998
- 20 W 94/88 -.
2. Untertauchen (§ 57 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AuslG)
Der Begriff des Untertauchens wird vom Gesetz definiert als ein Wechsel des
Aufenthaltsortes nach Ablauf der Ausreisefrist ohne Mitteilung einer Anschrift
an die Ausländerbehörde, unter der der Ausländer erreichbar ist.
Bei dieser Adresse muss es sich nicht notwendig um die aktuelle Wohnadresse
handeln. So ließ es das LG Bielefeld in einem Fall, in dem der Betroffene
sich zum Zeitpunkt der Beantragung der Sicherungshaft nicht regelmäßig
in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhielt und seinen Lebensmittelpunkt anderwärtig
hatte, ausreichen, dass dieser an der der Ausländerbehörde bekannten
Vollzeitarbeitsstelle regelmäßig erreichbar war. Das LG stellte hierzu
fest, dass § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AuslG nicht notwendig voraussetze,
dass der Ausländerbehörde im Falle eines Aufenthaltwechsels die Anschrift
der neuen Wohnung bzw. des neuen Lebensmittelpunktes angegeben werde. Es genüge
vielmehr jede Anschrift, die die Erreichbarkeit des Ausländers sicher gewährleiste
und damit eine Abschiebung ermögliche;
B.v. 9.9.1999 - 23 T 301/99 -; ASYLMAGAZIN
11/99, S. 30.
Auch mehrfaches unerlaubtes Entfernen aus einer Rückführungseinrichtung
und zeitlich begrenzte Aufenthalte in einer anderen Stadt z.B. zur Wahrnehmung
von Arztbesuchen , stellen kein Untertauchen dar, wenn der Ausländerbehörde
dies angekündigt wird und stets eine freiwillige Rückkehr in die Rückführungseinrichtung
erfolgt;
LG Bielefeld, B.v. 8.1.1999 - 23
T 3/99 -; 4 S., R368.
§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AuslG stellt einen zwingenden Haftgrund dar. Dennoch
ist wegen des verfassungsmäßigen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
stets zu prüfen, ob sich der Ausländer der Abschiebung offensichtlich
nicht entziehen will;
BVerfG InfAuslR 94, 342 ff.
Unter Hinweis darauf hielt das BayObLG in einem Fall, in dem der Betroffene
auf dem Weg in eine andere Stadt in eine Polizeikontrolle geriet, den Haftgrund
des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AuslG zwar für verwirklicht, hielt die
Feststellungen des LG zur Haftanordnung wegen mangelnder Sachaufklärung
jedoch nicht für ausreichend. Der Betroffene hatte sich dahingehend eingelassen,
dass er nach früherer Abschiebungshaft in seine ehemalige Asylbewerberunterkunft
in Absprache mit der Ausländerbehörde zurückgekehrt sei und nur
in eine Polizeikontrolle geraten sei, weil er bei dem auswärtigen VG einen
Termin habe wahrnehmen wollen. Daraufhin hätte das LG den Sachverhalt näher
prüfen müssen. Sei der Betroffene nach der seinerzeitigen Abschiebungshaft
für die Ausländerbehörde stets erreichbar gewesen, könne
dies auf seine Bereitschaft hindeuten, für die beabsichtigte Abschiebung
nunmehr zur Verfügung zu stehen. Ferner sei dies bei der Würdigung
zu berücksichtigen, ob der durch das seinerzeitige Untertauchen begründete
Verdacht, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen, weiterhin bestehe;
BayObLG, B.v. 20.3.98 - 3 Z BR 75/98
-; InfAuslR 2/99, 84.
Obwohl ein Untertauchen in der Absicht, der drohenden Abschiebung zu entgehen,
in der Praxis häufig vorkommen dürfte, wird eher selten die Haftanordnung
allein auf diesen Haftgrund gestützt. Die Gerichte gehen davon aus, dass
das Untertauchen regelmäßig eine Indizwirkung für den begründeten
Verdacht darstellt, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen. Wohl
deshalb stellen die Gerichte häufig auf den Haftgrund des § 57 Abs.
2 S. 1 Nr. 5 AuslG ab auch in Fällen, in den der Haftgrund des Untertauchens
begrifflich klar erfüllt ist. So heißt es z.B. in einem Beschluss
des BayObLG, der Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AuslG werde von den
rechtlichen Erwägungen, dass der Betroffene nach bestandskräftiger
Ablehnung seines ersten Asylantrages untergetaucht sei und sich in die Niederlande
abgesetzt habe, wo er unter falschen Personalien ebenfalls Asyl beantragt habe,
getragen, da dieser Sachverhalt die Annahme rechtfertige, der Betroffene wolle
sich der Abschiebung entziehen;
BayObLG, B.v. 7.11.2000 - 3 Z BR
335/00 -.
3. Abschiebungsentziehung (§ 57 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 AuslG)
Wie soeben dargelegt, spielt dieser Haftgrund, der nach Gesetzesaufbau und Definition
eher als Auffangtatbestand angelegt ist, in der Praxis die wichtigste Rolle.
Dieser Haftgrund setzt voraus, dass ein begründeter Verdacht besteht,
dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will.
Nach der Rechtsprechung liegt ein begründeter Verdacht in diesem Sinne
nur vor, wenn sich aus Erklärungen der konkrete Verdacht ergebe, der Betroffene
werde seine Abschiebung in einer Weise behindern, die nicht durch einfachen
Zwang überwunden werden kann;
vgl. BGH NJW 1986, 3024, 3025.
Es muss der Verdacht bestehen, dass die Abschiebung ohne Festnahme nicht durchgeführt
werden kann. Allein die Tatsache, dass zur Durchsetzung der Ausreisepflicht
gemäß § 49 AuslG eine Abschiebung erforderlich ist, genügt
nicht;
OLG Zweibrücken, B.v. 14.2.2001
- 3 W 37/01 -; 6 S., M0438.
Begründeter Verdacht in diesem Sinne ist jedoch nicht schon dann gegeben,
wenn es möglich erscheint, dass der Ausländer sich der Abschiebung
entziehen will. Es ist erforderlich, dass konkrete Umstände hierauf
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit hindeuten, insbesondere Äußerungen
und Verhaltensweisen des Betroffenen eine solche Absicht nahe legen;
BayObLG, B.v. 24.7.1998 - 3 ZBR
194/98 -; InfAuslR 2/99, 83.
Es müssen aber ausreichend konkrete Umstände festgestellt werden,
die insgesamt betrachtet die Annahme rechtfertigen, der Ausländer wolle
sich der Abschiebung entziehen;
LG Tübingen, B.v. 7.10.1998
- B 1 16/98 -.
Die Gerichte stimmen darin überein, dass die bloße Weigerung, freiwillig
auszureisen, dafür nicht ausreicht. Das Fehlen von Ausweispapieren
macht nur die Ausstellung von Ersatzdokumenten erforderlich. Die bloße
Ausreiseverweigerung oder das Unterlassen gebotener Mitwirkungshandlungen
rechtfertigen nur die Durchsetzung der Ausreisepflicht mittels Abschiebung gemäß
§ 49 AuslG. Aus der Erforderlichkeit der Abschiebung darf nicht ohne weiteres
auf die Notwendigkeit von Sicherungshaft geschlossen werden;
OLG Zweibrücken, B.v. 14.2.2001
- 3 W 37/01 -; 6 S., M0438.
Anderes könnte gelten, wenn der Ausländer eine Zusage gibt, zu einem
bestimmten Termin freiwillig auszureisen, und diese nicht einhält. Ohne
Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung über die Bereitschaft
zur freiwilligen Ausreise fehlt es jedoch an der verlässlichen Überprüfbarkeit
dieses Sachverhaltes;
LG Koblenz, B.v. 28.2.2001 - 2 T
94/2001 -.
Andererseits kann auch im Einzelfall trotz freiwilliger Vorsprache bei der Ausländerbehörde
nach längerem Untertauchen und der Erklärung, nunmehr freiwillig ausreisen
zu wollen, die Erforderlichkeit von Abschiebungshaft bejaht werden. In einem
vom BayObLG entschiedenen Fall war der Betroffene in den Niederlanden untergetaucht
und war erst rund drei Jahre später wieder mit der Ausländerbehörde
in Verbindung getreten. Das Gericht räumte ein, Sicherungshaft sei nicht
erforderlich, wenn die Umstände des Einzelfalles zur Überzeugung des
Haftrichters ergäben, dass sich der Ausländer ungeachtet seines Verhaltens
der Abschiebung offensichtlich nicht entziehen wolle. Gleichwohl sei die Annahme
des Landgerichts, dass nicht mit einer freiwilligen Ausreise des Betroffenen
gerechnet werden könne, vertretbar und daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Absicht, sich der Ausreise nicht entziehen zu wollen, habe hier deutlicher
gezeigt werden müssen, z.B. dadurch, dass der Betroffene sich bei seiner
Heimatbotschaft um Rückreisedokumente unter Vorlage seiner ablehnenden
Asylbescheide bemüht hätte;
BayObLG, B.v. 16.1.2001 - 3 Z BR
15/01 -; InfAuslR 4/2001, 177.
Auch wenn zu der Weigerung, freiwillig auszureisen, das Fehlen sozialer Bindungen
und/oder eines festen Wohnsitzes hinzukommt, bilden diese Umstände allein
keine tatsächliche Grundlage für die Schlussfolgerung, der Betroffene
wolle sich der Abschiebung entziehen;
LG Bielefeld, B.v. 8.1.1999 - 23
T 3 /99 -; 4 S., R368; BayObLG, B.v. 24.7.1998 - 3 Z BR 194/98 -; InfAuslR 2/99,
83.
Andererseits wurde aber das Vorhandensein enger sozialer Beziehungen
die zugleich die einzigen tragfähigen sozialen Beziehungen darstellen
als Anhaltspunkt dafür betrachtet, dass der Betroffene alles versuchen
werde, um in Deutschland zu bleiben. Die daraus erkennbare Integration wurde
allerdings letztlich nicht als weiteres Indiz für eine Entziehungsabsicht
im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG angesehen;
LG Tübingen, B.v. 7.10.1998
- B 1 16/98 -.
Wehrt sich der Betroffene lediglich gegen seine Fesselung und lässt
sich nach der Gegenwehr freiwillig abführen, so kann dies nicht
als ernsthafter Fluchtversuch gewertet werden, der die Feststellung begründet,
dass die Haftvoraussetzungen des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 vorliegen;
LG Koblenz, B.v. 28.2.2001, - 2
T 94/2001-.
Eine frühere Haft begründet nicht ohne weiteres den Verdacht,
dass der Betroffene im Falle seiner Freilassung untertauchen und sich der verfügten
Abschiebung entziehen werde. Denn die Voraussetzungen eines Haftgrundes müssen
schon bei Anordnung der Haft vorliegen. Es ist deshalb gesetzwidrig, das anfängliche
Fehlen eines Haftgrundes durch eine solche zudem hypothetische
Erwägung zu ersetzen;
OLG Zweibrücken, B.v. 14.2.2001
- 3 W 37/01 -; 6 S., M0438.
Auch länger zurückliegende erhebliche Straftaten sah das LG
Tübingen nicht als ausreichend an, um den Haftgrund nach § 57 Abs.
2 S. 1 Nr. 5 AuslG mit der erforderlichen Sicherheit feststellen zu können.
Aufgrund der inzwischen vergangenen ca. 10 Jahre könnten die früheren,
sehr erheblichen Straftaten nicht mehr in dem Sinne berücksichtigt werden,
dass bei ihm weiterhin eine so starke rechtsfeindliche Gesinnung vorliege, die
den Schluss rechtfertigen könne, er würde sich der Abschiebung entziehen;
LG Tübingen, B.v. 7.10.1998
- B 1 16/98 -.
Umstritten ist, ob die Inanspruchnahme von Kirchenasyl den Haftgrund
der Abschiebungsentziehung erfüllt.
Die Inanspruchnahme von offenem Kirchenasyl stellt nach Auffassung
des LG München keinen Haftgrund i.S.d. § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG
dar. Denn der Betroffene habe gar nicht beabsichtigt, seinen Aufenthalt zu verheimlichen.
Er habe vielmehr die Flucht in die Öffentlichkeit angetreten.
Im Fall des sog. offenen Kirchenasyls sei der Aufenthaltsort des Asylsuchenden
den staatlichen Behörden von Anfang an bekannt. Da es sich beim Kirchenasyl
nicht um ein in der geltenden Rechtsordnung anerkanntes Recht handele, sei der
Staat grundsätzlich nicht gehindert, dennoch Zugriff auf den im Kirchen-
asyl Befindlichen zu nehmen. Dass dies nicht geschehe, sei eine Entscheidung
der staatlichen Behörde, die nicht zu Lasten des Betroffenen in der Weise
gehen könne, dass mit ihr ein Haftgrund geschaffen werde;
B.v. 2.11.2000 - 1 T 19 291/00 -.
Hingegen geht das AG Wolfratshausen davon aus, der begründete Verdacht,
sich der Abschiebung entziehen zu wollen, könne in derartigen Fällen
schon dadurch gerechtfertigt sein, dass die Abschiebung an sich erschwert
sei;
B.v. 13.10.1995 - B XIV 17/95 -;
NJW 1996, 942.
Anders entschied auch das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Fall, in
dem sich der Betroffene zunächst in das verdeckte und anschließend
in das offene Kirchenasyl begeben hatte. Nach Auffassung des Senats
sei der Flucht des Betroffenen in das sog. verdeckte Kirchenasyl eine indizielle
Bedeutung beizumessen. Es liege auf der Hand, dass der Betroffene der Ausländerbehörde
den Wechsel des Aufenthalts aus dem Grund erst nach dem vorgesehenen Abschiebungstermin
bekannt gegeben habe, weil er habe sichergehen wollen, die organisatorischen
Vorbereitungen der Abschiebung zu unterlaufen. Dieses zwar nur vorübergehende,
aber auf den geplanten Abschiebungstermin ausgerichtete Untertauchen des Betroffenen
lasse befürchten, dass dieser seine Abschiebung auch in Zukunft behindern
werde. Diese Gefahr, insbesondere die Gefahr eines erneuten Untertauchens durch
Flucht in ein anderes verdecktes Kirchenasyl, werde nicht dadurch gemindert,
dass der Betroffene sich nunmehr im sog. offenen Kirchenasyl befinde;
B.v. 19.3.1997 - 3 Z BR 73/97 -;
NJW 1997, 1713 f.
Keine einhellige Auffassung besteht auch zu der Frage, ob allein das Unterlassen
gebotener Mitwirkungshandlungen bei der Passersatzbeschaffung für die
Bejahung eines Haftgrundes nach § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AuslG ausreicht.
Ausführungen des LG Bielefeld zu einem nicht veröffentlichen Beschluss
des OLG Hamm
vgl. B.v. 30.4.1999 - 19 W 6/99
-
legen den Schluss nahe, dass das OLG Hamm die Auffassung vertritt, ein Verstoß
des Betroffenen gegen seine Mitwirkungspflicht zur Beschaffung von Passersatzpapieren
(§ 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG) eröffne stets den begründeten Verdacht,
dass er sich der Abschiebung entziehen will.
Auch das KG Berlin vertritt die Auffassung, die bei der persönlichen Anhörung
des Betroffenen vor dem Amtsgericht bekundete Weigerung, an der Passbeschaffung
mitzuwirken, Passfotos von sich anfertigen zu lassen und Passformulare zu unterschreiben,
könne den begründeten Verdacht rechtfertigen, der Betreffende wolle
sich der Abschiebung entziehen. Zwar könne die Sicherungshaft nicht als
Beugehaft angesehen und angewendet werden, um den Betroffenen zur Mitwirkung
bei der Passbeschaffung zu bewegen. Die beharrliche Weigerung des Betroffenen
lasse aber Rückschlüsse darauf zu, ob die Abschiebung durchgeführt
werden könne, wenn es der Ausländerbehörde gelingen sollte, einen
Pass ohne Mitwirkung des Betroffenen zu erlangen. Die Weigerung des Betroffenen
lasse konkret befürchten, dass nach Erlangung eines Passes der Betroffene
nach anderen Wegen suchen werde, die Abschiebung zu verhindern, etwa durch Untertauchen;
KG Berlin, B.v. 31.1.1995 - 1 W
361/95 -; NVwZ-Beilage 8/1995, 61.
Dem hält das LG Bielefeld entgegen, der Wortlaut des § 57 Abs. 2 Satz
1 Nr. 5 AuslG und das systematische Verhältnis zu § 15 Abs. 2 Nr.
6 AsylVfG sowie den Vorschriften über den Verwaltungszwang ließen
es als naheliegend erscheinen, unter sich der Abschiebung entziehen
nur ein solches Verhalten zu verstehen, dass die unmittelbare körperliche
Entfernung aus dem Bundesgebiet verhindere. Bei diesem Verständnis wäre
ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht zur Beschaffung von Passersatzpapieren
nur ein Indiz dafür, dass sich der Betroffene der Abschiebung körperlich
entziehen werde, was im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen wäre.
Sähe man dagegen bereits in jeder Verletzung der Mitwirkungspflicht gleichzeitig
eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG,
so könnte die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht im Wege der Haft
erzwungen werden, obwohl diese kein Mittel des allgemeinen Verwaltungszwanges
sei und der Gesetzgeber auch bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht
keine Erzwingungshaft vorgesehen habe;
LG Bielefeld, B.v. 9.9.1999 - 23
T 301/99 -; ASYLMAGAZIN 11/99,
S. 30.
Auch in einem Fall, in dem der Betroffene wechselnde Angaben zu seinem Herkunftsland
und zu seiner möglichen Staatsangehörigkeit machte und zu der
Ermittlung der Anschriften seiner Angehörigen nur zögernd und schleppend
beitrug, sah das LG Bielefeld zwar eine Verletzung der Mitwirkungspflichten
nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG als gegeben an. Es vertrat jedoch die Auffassung,
die Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht könne nicht durch Anordnung
von Sicherungshaft erzwungen werden;
LG Bielefeld, B.v. 8.1.1999 - 23
T 3 /99 -; 4 S., R368.
Hingegen geht die Rechtsprechung ansonsten wohl übereinstimmend davon aus,
dass in Fällen, in denen nicht das bloße Nichtmitwirken an der Beschaffung
von Passersatzpapieren in Rede steht, sondern der Betroffene durch die Angabe
falscher Personalien über seine Identität getäuscht hat, die
Annahme des begründeten Verdachts, der Ausländer wolle sich der Abschiebung
entziehen, gerechtfertigt ist. Das OLG Hamm weist in diesem Zusammenhang darauf
hin, eine Identitätstäuschung sei ebenso zu bewerten, als ob der Ausländer
sich verborgen halte;
vgl. OLG Düsseldorf, B.v. 20.1.1995
- 3 Wx 671/94 -; InfAuslR 1995, 233 f.; OLG Hamm, B.v. 23.1.1995 - 15 W
4/95 -; NVwZ 1995, 826; BayObLG, B.v. 31.1.2000 - 3Z BR 62/00 -; InfAuslR 5/2001,
228.
Das BayObLG sieht die Einreise eines Ausländers mit Hilfe eines
oder mehrerer Schleuser unter Zahlung von umgerechnet rund 7.000 DM bzw.
9.000 DM in die Bundesrepublik Deutschland als Haftgrund i.S.d. § 57 Abs.
2 S.1 Nr. 5 AuslG an. Der Umstand, dass er im Falle einer Abschiebung das Geld
vergeblich aufgewendet hätte, begründe den Verdacht, dass er sich
der Abschiebung entziehen wolle;
BayObLG, B.v. 21.2.2001 - 3 Z BR 57/01 -; InfAuslR 7/8 2001, 343; B.v. 23.11.2000
- 3 Z BR 360/00 -; Inf- AuslR 4/2001, 174.
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