ASYLMAGAZIN 3 / 2002

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

wie geht es weiter mit den afghanischen Flüchtlingen?

Noch wird über die Frage kaum offen diskutiert, alle Beteiligten machen sich aber ihre Gedanken. Die Lage in Afghanistan ist unübersichtlich, seriöse Informationen, die über einen längeren Zeitraum Gültigkeit haben, liegen nicht vor. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass UNHCR in einer Auskunft an das VG Schleswig-Holstein vom 12. 12.2001 (7 S., M1514) mitteilt, dass sich die Sicherheitssituation und Versorgungslage ständig ändern und eine umfassende Stellungnahme nicht abgegeben werden kann. Das Gericht wird auf die Berichte im Internet unter www.unhcr.de verwiesen.

Sowohl im Asylverfahren als auch bei ausländerrechtlichen Fragestellungen spielen zwei Fragen eine große Rolle: die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Angaben sowie die Begutachtung des Gesundheitszustandes schwer traumatisierter Menschen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird von Entscheidern des BAFl, von Richtern, aber auch von Rechtsanwälten und Flüchtlingsberatern oft nach dem “gesunden Menschenverstand” oder der “Lebenserfahrung” vorgenommen – Methoden von Zuverlässigkeit. Ähnliche Missstände finden sich bei der Begutachtung des Gesundheitszustandes schwer traumatisierter Flüchtlinge. Nicht alle Gutachter verfügen über die nötigen Fachkenntnisse, was zu folgenschweren Fehlbeurteilungen führen kann.

Angesichts der großen praktischen Bedeutung dieser Fragen ist es verwunderlich, dass nur wenig Materialien zur Verfügung stehen. Ich möchte Sie deshalb auf zwei Dokumente besonders aufmerksam machen: Ein Urteil des VG Sigmaringen beschäftigt sich ausführlich mit den methodischen Grundlagen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit im Asylverfahren (siehe Länderteil zu Nordkorea). Ein Papier einer Projektgruppe aus Ärzten und Therapeuten formuliert Standards zu Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen (siehe Sonstige Materialien; das Papier können Sie bei IBIS bestellen).

Mit dieser Ausgabe startet eine neue Rubrik im ASYLMAGAZIN: der Rechtsprechungsfokus.

Rechtsanwältin Theresia Wolff wird die deutsche Rechtsprechung zu konkreten Fragen aus dem Bereich des Flüchtlingsrechts skizzieren und analysieren. Die Reihe soll es Ihnen erleichtern, den Überblick über aktuelle Tendenzen in der Rechtsprechung zu wahren und relevante Entscheidungen zu finden. Wir hoffen, dass der Rechtsprechungsfokus für Ihre Arbeit eine Hilfe sein wird.

Ihr Ekkehard Hollmann

 

Nachrichten

Bund

Neuer Vertreter des UNHCR in Berlin
Am 8.2.2002 hat Dr. Stefan Berglund die Leitung der Berliner Vertretung des UNHCR übernommen. Der 56-jährige Finne ist seit 1979 beim UNHCR tätig. Der Politologe und Kommunikationswissenschaftler war zuletzt UNHCR-Vertreter in Budapest.

Abschiebungen auf dem Luftweg
Von Januar bis November wurden insgesamt 23.492 Personen auf dem Luftweg aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben. Die meisten Abschiebungen führten in die Türkei (3.647). Wichtigster Abflugort war Frankfurt a.M. (7.975), gefolgt von Düsseldorf (4.049) und Berlin-Schönefeld (3.366).
Insgesamt 18.221 Abschiebungen wurden begleitet, davon 3.814 durch BGS-Beamte, 164 durch Mitarbeiter der Länder und 2.381 durch Private. Diese Angaben stammen aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage aus dem Bundestag (BT-Drucksache 14/79 51). Angaben zum Einsatz von Gewalt durch die begleitenden Personen zur Unterdrückung von Widerstand des Ausländers enthalten die Angaben der Bundesregierung nicht.
Um den Widerstand von Ausländern bei der Abschiebung zu brechen und die begleitenden Beamten des BGS selbst zu schützen, hat das Bundesinnenministerium einen neuen Spezialhelm und ein Gurtsystem eingeführt.
Bei dem Helm handelt es sich um eine im Auftrag der Bundesregierung erstellte Spezialentwicklung. Die Belüftung und ein vorgezogener Beißschutz sowie der Verzicht auf eine Kinnbefestigung und auf ein Visier oder Schutzgitter sollen Verletzungen des Ausländers verhindern. Der Helm wird von der Fa. Ehi-Tec aus Ehingen hergestellt.
Das Gurtsystem “Boddy-Cuff” ermöglicht die stufenlose Fesselung der Hände und Beine, abgestimmt auf den Widerstand des Ausländers. Hersteller ist die Fa. Hoffmann Tactical Innovations, San Diego, U.S.A.
Nach Angaben der Bundesregierung in einer Antwort auf eine Anfrage aus dem Bundestag (BT-Drucksache 14/7904) soll zudem durch sorgfältige Personalauswahl, intensive und kontinuierliche Aus- und Fortbildung und ständiges Üben mit den Fesselungs- und Knebelungsmitteln die sichere Anwendung gewährleistet werden.
Gegen die BGS-Beamten, die vor 2 ½ Jahren den Sudanesen Aamir Ageeb während der Abschiebung im Flugzeug töteten, wurde inzwischen Anklage wegen fahrlässiger Tötung erhoben.

Neue Ausschreibung des Europäischen Flüchtlingsfonds
Der Europäische Flüchtlingsfond (EFF) wird voraussichtlich im Mai/Juni 2002 die Mittel für das Jahr 2003 ausschreiben. Zusätzlich wird – nach dem derzeitigen Stand – Mitte des Jahres eine Ergänzungsausschreibung für das laufende Jahr durchgeführt. Der zu begünstigende Personenkreis sowie die Maßnahmenart werden jedoch beschränkt sein.
Die Ausschreibung wird im Internet unter www.bafl.de und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Bayern und Niedersachsen wenden sich gegen Europäische Flüchtlingspolitik
Die Länder Bayern und Niedersachsen haben sich mit im wesentlichen gleichlautenden Entschließungsanträgen für den Bundesrat gegen die Europäische Flüchtlingspolitik gewandt (BR-Drucksachen 50/02 und 58/ 02). Die Anträge stellen die Vorschläge der Europäischen Kommision auf dem Gebiet der Flüchtlingspolitik in zentralen Punkten in Frage und versuchen, restriktive Regelungen durchzusetzen. Selbst die bereits gültige Richtlinie zum Vorübergehenden Schutz, die die Mitgliedsländer der EU bis Ende 2002 umsetzen müssen, wird in Frage gestellt.
Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung am 1.2.2002 die Anträge zur weiteren Beratung in die Ausschüsse verwiesen.
In einer gemeinsamen Stellungnahme verurteilten der Niedersächsiche und der Bayerische Flüchtlingsrat die Anträge und forderten die Bundesländer zu mehr Loyalität gegenüber dem europäischen Gesetzgebungsprozess auf.

Bundesländer

Bayern: Neuregelung der Unterbringung geplant
Die Bayerische Staatsregierung hat einen Entwurf für eine Neufassung des Asylbewerberaufnahmegesetzes vorgelegt (LT- Drucksache 14/8632). Der Freistaat soll die Zuständigkeit für die Unterbringung aller Personen, die dem AsylbLG unterfallen, erhalten. Die Unterbringung soll regelmäßig in Lagern, die vom Freistaat und nicht von den Kommunen betrieben werden, erfolgen. Bisher ist der Freistaat nur für die Unterbringung von Asylantragstellern zuständig. Die Unterbringung von abgelehnten Asylantragstellern und anderer ausreisepflichtiger Personen erfolgt bislang durch die Kommunen.
Der Bayerische Flüchtlingsrat hat sich gegen den Entwurf ausgesprochen. Er befürchtet, dass das Gesetz der Einführung von sog. Ausreiseeinrichtungen dienen soll, die Ausreisepflichtige in eine Stimmung der Hoffnungs- und Orientierungslosigkeit versetzen sollen.

Mecklenburg-Vorpommern: Haftstrafe wegen Verstoßes gegen Aufenthaltsbeschränkung
Am 17.1.2002 trat der erste Asylantragsteller seine Haftstrafe wegen Verstoßes gegen die Aufenthaltsbeschränkung an. Das Landgericht Neubrandenburg hatte ihn zu vier Monaten Gefängnis ohne Aussetzung zur Bewährung verurteilt (AZ 7/II Ns 83/00). Dem waren seit 1997 vier Verurteilungen – eine wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und drei wegen Verstoßes gegen die Aufenthaltsbeschränkungen – zu Geldstrafen oder zu Freiheitsstrafen unter Aussetzung zur Bewährung vorausgegangen.
Das wiederholte Verlassen des Aufenthaltsbereiches gem. § 56 AsylVfG ist gem. § 85 Nr. 2 AsylVfG strafbar. Bereits der erste Verstoß gegen die Aufenthaltsbeschränkung ist gem. § 86 Abs. 1 AsylVfG ordnungswidrig. Die Regelung dient neben der besseren Kontrolle der Asylantragsteller und der Verhinderung von Missbrauch von Sozialleistungen vor allem der Abschreckung von Flüchtlingen. Sie ist deshalb zunehmend in die Kritik von Flüchtlingshilfe- und Wohlfahrtsverbänden, aber auch von Selbstorganisationen von Flüchtlingen geraten.

Niedersachsen: Abschiebung eines Tschetschenen trotz ai-Eilaktion
Der 24-jährige Student Sulim Chadisov wurde am 18. Februar von Hannover-Langenhagen nach Moskau abgeschoben, obwohl er dort laut amnesty international in der Vergangenheit mehrfach verhaftet worden war. Die Organisation hatte daher die Abschiebung noch wenige Tage vor seiner Abschiebung mit einer Eilaktion zu verhindern versucht (#5572). Die Familie Chadisov war im Sommer 2001 wegen zunehmender Kämpfe nahe ihres Heimatortes geflohen, Salim Chadisov war in der Vergangenheit aber auch außerhalb Tschetscheniens – unter an- derem in Moskau – wiederholt verhaftet worden. Amnesty international nannte das Vorgehen der russischen Behörden gegen Tschetschenen jetzt “routinemäßige Diskriminierung” und kündigte an, das Schicksal von 19 weiteren in Deutschland von Abschiebung bedrohten Tschetschenen genau zu beobachten.

Nordrhein-Westfalen: Telefonkarten für Abschiebungshäftlinge
Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) DV Aachen hat eine Aktion ins Leben gerufen mit dem Ziel, Telefonkarten für Abschiebungshäftlinge in der Abschiebungshaftanstalt Büren zu finanzieren. Zu diesem Zweck können Telefonkarten im Wert von 6,14 Euro mit einem Aufpreis von Wahlweise 1,50 oder 4 Euro beim BDKV DV Aachen gekauft werden. Der Erlös fließt an die Bürener Initiative “Hilfe für Menschen in Abschiebehaft”, die damit Telefonkarten für Häftlinge finanziert. Bestelladresse: BDKJ/ DV Aachen, Sowetohaus, Weltmannplatz 17, 52062 Aachen, Tel.: 0241-446323, E-Mail: bdkj @aachen.de.

Europa

EU-Rat: Keine Fortschritte bei Richtlinie zu Aufnahme-Mindeststandards
Die Innen- und Justizminister Europas finden zur Zeit keine gemeinsame Haltung zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom April 2001 für eine Richtlinie zu den Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern. Größter Stolperstein bei den Verhandlungen ist die Frage des Zugangs zum Arbeitsmarkt (Artikel 13 des Dokuments), der Asylsuchenden laut Kommissionsvorschlag nach 6 Monaten gestattet werden soll. Da hier die Praxis der Mitgliedsstaaten extreme Abweichungen aufweist – von sofortiger Arbeitsgenehmigung bis zum Arbeitsverbot während des gesamten Asylverfahrens – scheint eine Einigung in dieser Frage noch in weiter Ferne zu liegen. Die zuständige Arbeitsgruppe der Innen- und Justizminister verwies die strittige Frage daher jetzt erneut an das “Strategic Committee on Immigration, Frontiers and Asylum” (SCIFA). Eben dieses Gremium hatte allerdings zuvor bei einem Treffen Ende Januar die strittige Frage schon einmal ergebnislos diskutiert und an die o.g. Arbeitsgruppe verwiesen (Quelle: ECRAN-weekly updates vom Februar 2002).

EU-Kommission will Aufenthalt von Opfern von Schleußerkriminalität und Menschenhandel ermöglichen
Die Europäische Kommission hat am 11.2.2002 einen Vorschlag für eine EU-Richtlinie vorgelegt, die Opfern von Beihilfe zur illegalen Einwanderung und des Menschenhandels den Zugang zu einem kurzfristigen Aufenthaltstitel ermöglichen soll. Voraussetzung ist, dass das Opfer jeden Kontakt mit den mutmaßlichen Straftätern abbricht und mit den Justizbehörden kooperiert. Dazu soll ihm eine 30-tägige Bedenkzeit eingeräumt werden, in der es eine bedarfsgerechte Unterstützung erhält. Entschließt es sich zur Kooperation und ist sein Aufenthalt für die Justizbehörde zweckmäßig, kann ihm ein kurzfristiger Aufenthaltstitel verliehen werden, der den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur allgemeinen und beruflichen Bildung ermöglicht. Der Titel ist auf sechs Monate befristet und wird bei Fortbestand der Voraussetzungen verlängert.
Wenn das Verfahren gegen die mutmaßlichen Täter mit einer gerichtlichen Entscheidung abgeschlossen wird, kann der Aufenthaltstitel nicht mehr verlängert werden. Von diesem Zeitpunkt an findet das allgemeine nationale Ausländerrecht Anwendung. Dabei ist die Kooperationsbereitschaft zugunsten des Opfers zu berücksichtigen.
Die Kommission betont, dass der Vorschlag nicht dem Opfer- oder Zeugenschutz diene – das sei eine nationale Aufgabe –, sondern der Bekämpfung der Schleuserkriminialität und des Menschenhandels. Der Vorschlag ist unter http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2002/de_502PC0071.pdf im Internet erhältlich.

Belgien: Verurteilung durch den EGMR wegen Massenabschiebung von Roma
Mit Urteil vom 5.2.2002 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Belgien wegen der Abschiebung von Roma in die Slowakei verurteilt.
Nachdem ihre Asylanträge abgelehnt worden waren, wurden die Beschwerdeführer zusam- men mit anderen Roma aus der Slowakei unter einem Vorwand auf die Polizeiwache gelockt, wo ihnen neue Ausreiseaufforderungen vorgelegt und sie in Haft genommen wurden. Sie wurden mit 70 weiteren Roma am 5.10.1999 in die Slowakei abgeschoben.
Der EGMR sah in diesem Vorgehen eine Verletzung des Rechtes auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK), des Verbots von Kollektivausweisungen von Ausländern (Art. 4 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK) und gegen die Rechts- weggarantie (Art. 13 EMRK). Er verurteilte Belgien zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro und Kostenübernahme in Höhe von 9.000 Euro (siehe "Abschiebungsschutz und allg. Ausländerrecht").

Dänemark: Drastische Verschärfung des Ausländer- und Asylrechts geplant
Die neue dänische Regierung plant drastische Verschärfungen des Ausländer- und Asylrechts. Betroffen sind vor allem die Familienzusammenführung und der sog. subsidiäre Schutz für Flüchtlinge. Das kündigte der Minister für Flüchtlinge, Einwanderung und Integration, Bertel Haarder, an.
Flüchtlingsschutz soll nur noch nach den Regeln der internationalen Konventionen gewährt werden. Die Aufnahme von “de-facto-Flüchtlingen” soll abgeschafft werden. Ein ständiges Bleiberecht sollen anerkannte Flüchtlinge erst nach sieben, statt bisher nach drei Jahren erlangen können.
Die Familienzusammenführung von Eheleuten wird radikal eingeschränkt. Die Eheleute müssen mindestens 24 Jahre alt sein und eine Kreditgarantie von umgerechnet fast 7.000 Euro hinterlegen. Voraussetzung ist ferner, dass der Bezug beider Eheleute zu Dänemark größer ist als zum Heimatland des anderen Partners. Ausgeschlossen ist die Familienzusammenführung auch bei Bezug von Sozialhilfe.
Einwanderer sollen sieben Jahre lediglich halbe Sozialleistungen erhalten. Zudem werden die Anforderungen an eine Einbürgerung verschärft.
Im Gegensatz zu diesen und weiteren Verschärfungen plant die Regierung, den Zuzug von hochqualifizierten Arbeitskräften zu erleichtern.

Frankreich: Streit über Asylpolitik
Durch einen Artikel in der französischen Wochenzeitschrift L’Express vom 10.1.2001 hat Jean Pierre Lafon, Direktor der Abteilung “Franzosen im Ausland und Ausländer in Frankreich” im Außenministerium eine Diskussion über die Asylpolitik losgetreten. In dem Artikel beschreibt Lafon die französische Asylpraxis als anfällig für Missbrauch. Er beklagt eine Zunahme der Anträge auf Asyl und Territorialasyl und bezeichnet Schwachpunkte im französichen Asylsystem, die seiner Ansicht nach für diese Zunahme ursächlich sind. So fordert er u.a., die Einreise von Asylsuchenden zu erschweren, die materiellen Voraussetzungen für die Asylgewährung enger auszulegen, Missbrauch des Territorialasyls und der Familienzusammenführung zu verhindern und die Ausweisung von abgelehnten Asylbewerbern häufiger umzusetzen.
Der Artikel hat Kritik von Menschenrechts- und Flüchtlingsorganisationen hervorgerufen. Das Bild, das Lafon von der Asylpraxis zeichne, sei irreführend. Die im Flüchtlingsschutz erreichten Verbesserungen seien nicht für die Zunahme von Anträgen verantwortlich. So fordert ein Zusammenschluss von 13 Organisationen u.a., dem Schutz vom Flüchtlingen Priorität einzuräumen, die Flüchtlingsdefinition der GFK vollständig umzusetzen, die Rechte von Asylantragstellern im Verfahren zu stärken, die Unterbringung und soziale Hilfe zu verbessern und die Anwaltskosten zu übernehmen.

Schweden: Frau starb nach Aktion gegen Abschiebung
Am 31.1.2002 starb Fatemeh Malayeri in einem Krankenhaus, nachdem sie drei Tage zuvor ins Koma gefallen war. Sie hatte an einer Aktion der International Federation of Iranian Refugees (IFIR) gegen eine Abschiebung teilgenommen. Die Demonstranten versuchten, die Abschiebung durch Blockaden zu verhindern. Bei dem folgenden Polizeieinsatz wurde Malayeri tödlich verletzt.

 

Aus der Beratungspraxis

RA Klaus Peter Stiegeler, Freiburg

Eheschließung von Flüchtlingen

Die Eheschließung von Ausländern in Deutschland gilt generell als kompliziert. Daran hat sich auch nach der Reform des Eheschließungsrechtes im Jahre 1998 nichts geändert. Dies hängt nicht so sehr mit der eigentlichen standesamtlichen Eheschließung, sondern mit der Anmeldung zusammen, welche der Eheschließung vorausgeht (und dem früheren Aufgebot entspricht). Im Rahmen dieses Anmeldungsverfahrens erfolgt die eigentliche Weichenstellung, weil hier ermittelt wird, welche Dokumente die Verlobten benötigen. Viele Ausländer haben den Eindruck, es werde willkürlich vorgegangen, weil sie von Landsleuten oder anderen ausländischen Staatsangehörigen hören, dass diesen weniger oder andere Dokumente abverlangt wurden. In aller Regel – Ausnahmen kommen natürlich vor – ist dieser Verdacht allerdings unberechtigt. Wie sehr das Verfahren vom Einzelfall abhängt, d.h. vom aufenthaltsrechtlichen Status der betroffenen Personen und deren Staatsangehörigkeit, machen die folgenden Beispielsfälle und die danach folgende Darstellung deutlich. Dabei muss im Rahmen dieser Rubrik eine Skizze des Verfahrensganges und eventueller Probleme genügen. Wer mehr wissen will, muss sich mit den einschlägigen Kommentierungen vertraut machen.

Beispiel 1:
A. ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahre 1993 mit gültigem Reisepass ein und beantragte Asyl. Damit hatte er ebenso wenig Erfolg wie mit einem 1996 gestellten Folgeantrag. Da seine Abschiebung nicht möglich war, erhielt er seither eine Duldung.
Vor einem Monat kündigte ihm die Ausländerbehörde die Abschiebung an, weil die syrischen Behörden nun doch die Bereitschaft zur Rückübernahme signalisiert hätten. A. ist seit kurzem mit einer deutschen Staatsangehörigen befreundet. Angesichts der drohenden Abschiebung entschlossen sich die beiden zu heiraten. Als sie die Eheschließung beim Standesamt anmelden wollen, weigert sich der Standesbeamte, die Anmeldung vorzunehmen, da der Reisepass von A. zwischenzeitlich ungültig sei. Außerdem handle es sich offensichtlich um eine Scheinheirat. Der Hinweis von A., schon die Ausländerbehörde habe es nicht geschafft, ihm einen gültigen syrischen Reisepass zu verschaffen, beeindruckt den Standesbeamten nicht.

Beispiel 2:
Herr S. ist aus Ghana. Er befindet sich noch im Asylverfahren. Da seine deutsche Freundin ein Kind erwartet, möchten sie heiraten. Schon bei der Anmeldung der Eheschließung gab es Schwierigkeiten. Denn der Standesbeamte verlangte nicht nur einen gültigen Reisepass, sondern auch eine Geburtsurkunde. Herr S. ist aber unter falschem Namen eingereist und hier registriert. Er weiß, dass er in seinem Heimatstaat auf diesen Falschnamen keine Papiere bekommen wird.

1. WELCHES RECHT IST ANZUWENDEN?
Ob Flüchtling oder nicht: Für Ausländer ist die Eheschließung von vornherein schon deshalb kompliziert, weil jedes Papier, welches nicht bei einer deutschen Behörde beschafft werden kann, mit erheblichem Zeit- und Geldaufwand aus dem Herkunftsland beschafft werden muss.
Welche Dokumente benötigt werden, richtet sich grundsätzlich nach der Staatsangehörigkeit der Verlobten. Denn die vorzulegenden Dokumente sollen es dem Standesbeamten ermöglichen, die Ehefähigkeit der Verlobten und etwaige Eheschließungshindernisse zu prüfen. Beides ergibt sich primär aus dem Recht des Staates, dem der jeweilige Verlobte angehört. Denn die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen dem Recht dieses Staates (Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB -). Hat ein Verlobter mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht des Staates maßgebend, mit dem er am engsten verbunden ist (Art. 5 Abs. 1 EGBGB). Ist er aber Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter, ausländischer Flüchtling oder kann die Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes anzuwenden, in der Regel also deutsches Recht.
Angesichts dieser rechtlichen Ausgangslage ist es für einen Flüchtling, der in Deutschland heiraten will, von ganz entscheidender Bedeutung, welchen ausländerrechtlichen Status er hat.
In Folge der eben geschilderten Rechtslage entscheidet sich die Frage, wie kompliziert bzw. aufwendig die Eheschließung eines Flüchtlings ist, zunächst danach, ob er unter den Voraussetzungen deutschen Rechts heiraten kann oder unter den Voraussetzungen des Rechts seines Herkunftsstaates.

2. ANWENDUNG DES DEUTSCHEN RECHTS Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (z.B. Art. 5 Abs. 2 EGBGB), völkerrechtlicher Regelungen (wie dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.9.1954 oder dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - GFK - vom 28.7.1951) unterstehen folgende Flüchtlinge für die Eheschließung deutschem Recht:

-    Heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25.4.1951; -    Asylberechtigte im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG;
-    Flüchtlinge, denen die Rechtsstellung nach § 51 Abs. 1 u. Abs. 2 Ziff. 2 AuslG zuerkannt wurde;
-    Flüchtlinge im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge vom 22.7.1980;
-    Staatenlose im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
Diese Flüchtlinge können also – wie deutsche Staatsangehörige –
-    eine Ehe nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingehen (Ausnahme: § 1303 Abs. 2 BGB);
-    müssen geschäftsfähig sein und
-    unterliegen den gesetzlichen Eheverboten der Doppelehe, der Verwandtschaftsehe und der Adoptivverwandtschaftsehe.
Auch bei der Anmeldung der Eheschließung sind die oben genannten Flüchtlinge soweit wie möglich wie deutsche Staatsangehörige zu behandeln. Sie haben deshalb folgende Dokumente vorzulegen:
-    einen gültigen Reisepass oder Passersatz;
-    eine Bescheinigung der Meldebehörde, aus der ihre Vor- und Familiennamen, ihr Familienstand, ihr Wohnort und ihre Staatsangehörigkeit ersichtlich sind (Aufenthaltsbescheinigung);
-    eine Abstammungs-/Geburtsurkunde im Original mit Übersetzung in die deutsche Sprache.

3. ANWENDUNG DES RECHTS DES HERKUNFTSTAATES
Alle übrigen Flüchtlinge, also vor allem Asylbewerber, Inhaber einer Duldung, aber auch Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis aufgrund von §§ 30, 31 sowie 32 AuslG i.V.m. einer Härtefallregelung, unterliegen bei der Eheschließung dem Recht ihres Herkunftsstaates. Bei ihnen hat der Standesbeamte deshalb zusätzlich zu prüfen, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht gesetzliche Ehehindernisse ergeben. Um ihm diese Prüfung zu erleichtern, schreibt das Gesetz die Vorlage eines Zeugnisses der zuständigen Behörde des Heimatstaates, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Hindernis entgegensteht, vor (vgl. § 1309 Abs. 1 BGB). Es handelt sich um das sogenannte Ehefähigkeitszeugnis.
Stellt der Herkunftsstaat des Flüchtlings kein Ehefähigkeitszeugnis aus, benötigt er die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Die Beschaffung beider Dokumente ist oft schwierig und langwierig.

a) Ehefähigkeitszeugnis
Ein Ehefähigkeitszeugnis wird nur von wenigen Staaten ausgestellt, so dass die Vorlage dieses Dokuments bei Flüchtlingen eher die Ausnahme als die Regel ist. Derzeit stellen insbesondere folgende Staaten Ehefähigkeitszeugnisse aus: Bulgarien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Kenia, Kuba, Liechtenstein, Luxemburg, Mosambik, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tansania, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn und wohl auch Ruanda.
Grundsätzlich wird das Dokument durch eine innere Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt. Welche dies ist, gibt das Standesamt, bei dem die Anmeldung der Eheschließung erfolgt, bekannt. Es sollte erwähnt werden, dass türkische Staatsangehörige das Ehefähigkeitszeugnis auch bei ihrer konsularischen Vertretung erhalten können.
Vielfach macht die Form Schwierigkeiten, in der das Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt werden muss. Grundsätzlich gilt § 109 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden:
    “Werden einem Standesbeamten ausländische öffentliche Urkunden vorgelegt und erscheint die Echtheit dieser Urkunden zweifelhaft, so kann ihre Anerkennung von einer Legalisation durch die zuständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland abhängig gemacht werden. Die Legalisation entfällt, wenn dies durch internationale Vereinbarungen vorgesehen ist."
Eine solche Vereinbarung ist das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation. Das Übereinkommen gilt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einer Vielzahl von Staaten, von denen nur beispielsweise (und für Flüchtlinge vielleicht von Bedeutung) folgende Staaten erwähnt werden sollen: Belarus, Bosnien-Herzegowina, Botsuana, China (nur für die Sonderverwaltungsregion Hongkong), Jugoslawien, Kasachstan, Malawi und Türkei.
Für Staatsangehörige dieser Staaten tritt an die Stelle der Legalisation eine Apostille. Sie umfasst die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist.
Die Anbringung der Apostille kann wiederum nicht verlangt werden, wenn durch zwischenstaatliche Abkommen Befreiung vereinbart ist. Für Flüchtlinge ist eigentlich nur erwähnenswert das europäische Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation. Denn Signatarstaat dieses Abkommens ist auch die Türkei.
Ein Vergleich mit den oben erwähnten Staaten, die ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, zeigt, dass in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle nur eine Apostille erforderlich ist.
Zu Schwierigkeiten kommt es allerdings immer wieder auch aus formellen Gründen: Entweder entspricht der Inhalt des Ehefähigkeitszeugnisses nicht den Anforderungen oder das Ehefähigkeitszeugnis ist durch Zeitablauf ungültig geworden.
An inhaltlichen Anforderungen ist vor allem zu erwähnen, dass das Ehefähigkeitszeugnis die Namen beider Verlobter enthalten muss. Ferner verliert es seine Gültigkeit, wenn die Ehe nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses geschlossen wird. Ist im Ehefähigkeitszeugnis selbst eine kürzere Geltungsdauer angegeben, so ist diese maßgebend. Auch darauf sollte achten, wer sich um ein solches Dokument bei seiner Heimatbehörde bemüht.

b) Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses
Die ganz überwiegende Zahl der Flüchtlinge kann aber, wie bereits erwähnt, kein Ehefähigkeitszeugnis erhalten und muss deshalb beim Präsidenten des Oberlandesgerichts beantragen, von der Beibringung dieses Dokuments befreit zu werden. Es handelt sich um ein besonderes Verfahren, das nicht selten die Ursache dafür ist, dass sich die Eheschließung von Ausländern so lange hinzieht.
Der Antrag wird vom Standesamt gestellt, bei dem die Eheschließung angemeldet wird. Dort werden alle notwendigen Unterlagen zusammengestellt und dem Oberlandesgericht vorgelegt. In diesem Stadium des Verfahrens oder auch später auf Anforderung des Präsidenten des Oberlandesgerichts können weitere Nachweise wie Ledigkeitsbescheinigungen, Einwilligungserklärungen, Gesundheitszeugnisse u.ä. verlangt werden.
Was im Einzelnen gefordert wird, hängt mit den Erfahrungen und Berichten zusammen, welche der Präsident des Oberlandesgerichts, aber auch die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland gesammelt haben.
Davon hängt wiederum auch ab, welche Anforderungen an die Beschaffenheit vorgelegter ausländischer Dokumente, Urkunden usw. gestellt werden; ebenso, ob sich der Standesbeamte und/oder der Präsident des Oberlandesgerichts mit einer Apostille (der ausländischen Behörde) oder der Legalisation (einer deutschen Auslandsvertretung) zufrieden gibt oder ob weitere Überprüfungen, z. B. durch einen sog. Vertrauensanwalt der deutschen Botschaft, angestellt werden. Es würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen, wenn man auch nur für einen Teil der Herkunftsländer von Flüchtlingen darstellen wollte, wie Personenstandsurkunden aus diesen Ländern überprüft werden. Beispielhaft soll nur erwähnt werden, dass Personenstandsurkunden aus Nigeria außerhalb eines Visaverfahrens nicht mehr legalisiert werden. Wenn ein Standesamt eine Überprüfung von solchen Urkunden für notwendig hält, ist ein Amtshilfeersuchen an die Botschaft Lagos zu richten, welchem ganz bestimmte Unterlagen beizufügen sind. Zur Überprüfung bedient sich die Botschaft örtlicher Vertrauensanwälte. Deren Auskünfte werden wiederum abschließend gewertet und mit einer Stellungnahme durch die Konsulatbeamten der Botschaft versehen. Ähnliches gilt für Personenstandsurkunden aus Ghana;
vgl. die Nachweise in StAZ 2001, 241 und 373.

4. TYPISCHE PROBLEME BEI DER EHESCHLIEßUNG
Zumindest die häufigsten Probleme, mit denen heiratswillige Flüchtlinge konfrontiert sind, sollen nachfolgend erwähnt und Ansätze zu Ihrer Lösung vorgestellt werden.

a) Vorlage eines Reisepasses
Die erste Hürde, welche die meisten Asylbewerber oder geduldeten Flüchtlinge zu überwinden haben, ist das Erfordernis eines gültigen Reisepasses. Er ist grundsätzlich notwendig, damit der Standesbeamte die Identität und die Staatsangehörigkeit des ausländischen Verlobten überprüfen kann. Wenn ein Reisepass nicht vorgelegt werden kann, sind die Gründe für die Nichtvorlage hinreichend konkret und substantiiert vorzutragen und ggf. nachzuweisen. In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, dass keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen. Im Einzelfall müsse es dem ausländischen Verlobten auch möglich sein, Identität und Staatsangehörigkeit auf andere Weise nachzuweisen;
vgl. KG, StAZ 2000, 303 (im Verfahren zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses) sowie Hepting/Gaaz, PStR, § 5 PStGG, Rdnrn 34 ff.
So ist es in der Rechtsprechung akzeptiert worden, wenn der Flüchtling einen abgelaufenen Pass vorlegen kann, jedenfalls sofern eine gewisse zeitliche Nähe zwischen dessen Ausstellung, seinem Ablauf und der Anmeldung zur Eheschließung besteht.
Weniger restriktiv wird in der Literatur zu Recht die Auffassung vertreten, dass es die grundrechtlich garantierte Eheschließungsfreiheit nicht gestattet, die beabsichtigte Eheschließung am Fehlen eines Heimatpasses scheitern zu lassen. Der Standesbeamte sei vielmehr gehalten, anhand von Indizien die Staatsangehörigkeit des ausländischen Verlobten zu ermitteln, um das für die Eheschließung maßgebende Recht heranziehen zu können;
vgl. Hepding/Gaaz, a.a.O., Rdnr. 36.
Hier wird zu berücksichtigen sein, dass es einem Asylbewerber während des Asylverfahrens grundsätzlich nicht zuzumuten ist, mit seinem Herkunftsstaat Kontakt wegen der Ausstellung eines Reisepasses aufzunehmen. Der Standesbeamte ist deshalb in einem solchen Falle gehalten, die Aufenthaltsgestattung heranzuziehen, aus der sich Identität und Staatsangehörigkeit ergeben. Ggf. kann auf das Protokoll des BAFl zurückgegriffen werden. Nicht selten befinden sich auch Personalausweise, Geburtsurkunden oder andere Identitätspapiere bei den Ausländerakten oder den Asylakten des Flüchtlings.

b) Vorwurf der “Scheinehe”
Ein weiteres Problem, mit dem sich heiratswillige Ausländer konfrontiert sehen können, ist der Vorwurf der “Scheinehe”.
Das ist kein Rechtsbegriff. Das Gesetz (§ 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB) geht von einem Eheaufhebungsgrund aus, wenn “beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gem. § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollen". Aus der Verpflichtung in § 1353 Abs. 1 BGB ist vor allem die zur Bildung einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu erwähnen.
Hat ein Standesbeamter konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine solche eheliche Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist, kann er die Verlobten in dem hierzu erforderlichen Umfang einzeln befragen und ihnen auch die Vorlage von (weiteren) Nachweisen aufgeben (§ 5 Abs. 4 Personenstandsgesetz - PStG). Ist offenkundig, dass eine "Scheinehe" vorliegt, muss der Standesbeamte die Mitwirkung an der Eheschließung verweigern.
Damit ist allerdings noch nicht geklärt, was "konkrete Anhaltspunkte" sind und wann "offenkundig" eine "Scheinehe" vorliegt.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, eine nähere Prüfung des Standesbeamten sei bereits erforderlich, wenn der ausländische Verlobte kein gesichertes Aufenthaltsrecht hat, wenn er also nur eine Aufenthaltsgestattung, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung hat;
so Hepding/Gaaz, a.a.O., Rdnr. 48.
Das ist abzulehnen. Das Gesetz verlangt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass nicht die Eingehung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigt ist. Einen solchen Schluss lässt weder die Tatsache zu, dass einer der Verlobten Asyl begehrt, noch dass er im Besitz einer Duldung ist.
Dagegen müssen die Verlobten nähere Erkundigungen akzeptieren, wenn folgende Umstände bei der Anmeldung der Eheschließung zu Tage treten: fehlende Verständigungsmöglichkeit der Verlobten wegen völliger Unkenntnis der Sprache des anderen Teils oder einer gemeinsamen Sprache, ein eklatanter Altersunterschied, Zusammenleben eines Verlobten mit einem anderen Partner, fehlende Kenntnis von den persönlichen Daten und Lebensumständen des anderen Verlobten, Zahlung eines Geldbetrages für die Eingehung der Ehe oder offensichtliche Alkohol- oder Drogenabhängigkeit eines Verlobten.
In der Praxis sind nicht so sehr die "konkreten Anhaltspunkte" für das Vorliegen einer Scheinehe wichtig. Denn die Verlobten werden, solange nicht offensichtlich ihre Menschenwürde und ihre Intimsphäre missachtet wird, in der Regel zu Auskünften bereit sein. Entscheidend ist, wann der Standesbeamte davon ausgehen darf, es sei "offenkundig" die Eingehung einer "Scheinehe" beabsichtigt und er habe deshalb die Fortführung des Verfahrens abzulehnen.
Offenkundig ist die Eingehung einer “Scheinehe” nur dann beabsichtigt, wenn eindeutige Umstände diesen Schluss nahe legen, wenn also offensichtlich ist, dass sich beide Ehegatten darüber einig sind, dass sie eine Ehe ohne Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft wollen. Bloße Zweifel an der Ernsthaftigkeit der beabsichtigten Eheschließung genügen also nicht;
so zu Recht OLG München StAZ 99, 10 und Münchner Kommentar/Müller-Gindullis, § 1310, Rdnr. 18 m.w.N.
Die Durchsicht der Rechtsprechung zeigt, dass sich viele Standesbeamte nicht an diese Grundsätze halten. Insbesondere wird dem Umstand, dass die Ehe auch dazu dient, einem der Verlobten ein Bleiberecht zu verschaffen, fälschlich als ausschlaggebend angesehen. Das ist jedoch rechtlich nicht zulässig: Diese Absicht ist, wenn überhaupt, ein Gesichtspunkt, nicht aber der maß- gebende Punkt. Auch wenn die Heiratswilligen einräumen, durch die beabsichtigte Eheschließung auch aufenthaltsrechtliche Zwecke zu verfolgen, darf der Standesbeamte seine Mitwirkung bei der Eheschließung nicht mit der Begründung, hier werde eine “Scheinehe” beabsichtigt, versagen;
so zu Recht AG Heilbronn, StAZ 2000, 176 und AG Saarbrücken, StAZ 2000, 177.

c) Falsche Identität
Ein selbstgeschaffenes Problem mancher Flüchtlinge ist die Asylantragstellung unter falschem Namen. Spätestens bei der Anmeldung für Eheschließung rächt sich dies. Denn irgendein Papier des Herkunftsstaates muss – spätestens im Verfahren über die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis – vorgelegt werden.
So ist die Vorlage einer Geburtsurkunde zur Anmeldung der Eheschließung regelmäßig zwingend. Selbst wenn ersatzweise andere Urkunden oder eidesstattliche Versicherungen vorgelegt werden können, besteht das Standesamt fast immer auf einer Überprüfung durch die deutsche Botschaft. Spätestens dann wird offensichtlich, dass die Identität des Flüchtlings falsch oder zumindest zweifelhaft ist. Hier gibt es in der Regel für den Flüchtling keinen anderen Weg, als sich mit den Behörden seines Herkunftsstaates bzw. der konsularischen Vertretung in Verbindung zu setzen, um ein gültiges Identitätspapier zu erhalten. Das wird fast immer ein Reisepass sein.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Aus führungen zeigt sich, wie in unseren zwei Beispielsfällen die Probleme gelöst werden können:
Beispiel 1: Herr A. wird den Standesbeamten darauf hinweisen müssen, dass seine Eheschließung nicht deshalb scheitern darf, weil sein Reisepass zwischenzeitlich ungültig sei. Ferner, dass allein der Umstand, dass mit der Eheschließung auch sein Aufenthalt gesichert werden soll, kein Grund ist, von einer Scheinehe auszugehen. Sofern der Standesbeamte sich nicht überzeugen lässt, muss das zuständige Amtsgericht angerufen werden.
Beispiel 2: Herr S. wird sich mit der Botschaft seines Herkunftsstaates in Verbindung setzen müssen, um von dort ein gültiges Identitätspapier zu erhalten. Die bloße Offenlegung der Verwendung falscher Personalien gegenüber den deutschen Behörden wird ihm im Verfahren wegen der Eheschließung nicht helfen.

Rechtsprechungsfokus 

RAin Theresia Wolff, Köln

Die Haftgründe der Abschiebungshaft

Wie viele Ausländer in den letzten Jahren bundesweit in Abschiebungshaft genommen wurden, ist schwer festzustellen, da Abschiebungshaft Ländersache ist und Statistiken für die gesamte Bundesrepublik – wenn sie überhaupt existieren – jedenfalls nicht aktuell sind. Darüber hinaus geben die Statistiken in der Regel nur die Zahlen der Abschiebehaftgefangenen zu einem bestimmten Stichtag wieder. Nach Angaben des statistischen Bundesamtes befanden sich am 31.12.1997 bundesweit 2.300 Personen in Abschiebungshaft. Aktuellere Zahlen einzelner Bundesländer lassen jedoch den Schluss zu, dass es jährlich viele tausend Personen sind, die bundesweit in Abschiebungshaft geraten. Für Nordrhein-Westfalen wird die durchschnittliche Belegung in den Abschiebehaftanstalten für das Jahr 2000 mit 682 Personen angegeben und die durchschnittliche Haftdauer mit 44 Tagen. Die Angaben zur durchschnittlichen Haftdauer geben die tatsächliche Situation jedoch verzerrt wieder. Denn während Abschiebehäftlinge aus osteuropäischen Ländern sich häufig nur eine Woche in Abschiebungshaft befinden, beträgt die Dauer bei den meisten afrikanischen Ländern 6-8 Monate und ist in Einzelfällen – vor allem bei Algeriern – extrem lang. Als Hauptgrund für die teilweise sehr lange Haftdauer und die jährlich steigende Anzahl der durchschnittlich verbrachten Hafttage werden Schwierigkeiten bei der Passersatzbeschaffung angegeben.
Detailliertere Statistiken z.B. darüber, wie viele Abschiebungen aus der Abschiebungshaft heraus tatsächlich erfolgen und in wie vielen Fällen eine Haftentlassung aufgrund gerichtlicher Haftaufhebung aus welchen Gründen stattfindet, werden zumeist nicht erhoben.
Aufgrund des mit der Freiheitsentziehungsmaßnahme der Abschiebungshaft verbundenen gravierenden Grundrechtseingriffs sowie auch der häufig extrem langen Haftdauer und der harten Bedingungen im Vollzug der Abschiebungshaft sollte die Prüfung, ob im Einzelfall tatsächlich konkrete Haftgründe vorliegen und ob gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine Haftverlängerung zu bejahen sind, mit besonderer Sorgfalt durchgeführt werden. Ein Blick auf die – zahlreich vorhandene – Rechtsprechung zur Abschiebungshaft lässt jedoch vermuten, dass zumindest Amtsgerichte oft ohne die erforderliche gründliche Prüfung Abschiebungshaft anordnen, da in Entscheidungen der Landgerichte und Oberlandesgerichte häufig grobe Verfahrensfehler gerügt werden. Formularmäßige Abhandlung, mangelnde Sachaufklärung, unterlassene Anhörung des Betroffenen oder ggf. seiner Angehörigen sind anscheinend kein Fall von Seltenheit. Von der Ausländerbehörde vorgetragene Haftgründe werden häufig ohne die angemessene sorgfältige Prüfung als Begründung für die Haftanordnung übernommen.
Als Beispiel sei ein Haftverlängerungsbeschluss des AG Offenbach genannt, der aus einem Formularblatt mit Textbausteinen bestand, auf dem ohne nähere Ausführungen unter “Gründe” angekreuzt war: “Die Voraussetzungen für die Durchführung der Abschiebung entsprechend dem Beschluss des AG Frankfurt vom 16.8.1999 liegen weiter vor.” Das LG Darmstadt hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück, weil sich das Verfahren des Amtsgerichts als grob fehlerhaft erweise. Beim Amtsgericht habe keine ordnungsgemäße Anhörung im Sinne von § 5 Abs. 1 FEVG stattgefunden. Dem Betroffenen sei ausweislich des Protokolls lediglich der Verlängerungsantrag vorgelesen und übersetzt worden, woraufhin er Gelegenheit hatte, hierzu eine Erklärung abzugeben. Es sei in keiner Weise ersichtlich, dass das Amtsgericht bei der Anhörung der von Amts wegen zu ermittelnden Frage nachgegangen sei, ob der Betroffene, dessen Haft nunmehr auf über drei Monate verlängert werden sollte, das Abschiebungshindernis, nämlich die Notwendigkeit der Beschaffung von Passersatzpapieren, zu vertreten habe. Weiterhin genüge die auch in anderen Verfahren immer wiederkehrende Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht den gesetzlichen Ansprüchen des § 6 Abs. 1 FEVG. Erforderlich sei eine einzelfallbezogene Begründung, aus der sich die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen des Gerichts vollständig ergeben. Die formularmäßige Bezugnahme auf die Haftanordnung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. genüge dem schon deswegen nicht, weil sich diese Entscheidung – was damals wegen der Erstanordnung einer dreimonatigen Haft nicht erforderlich gewesen sei – nicht mit der Frage des Vertretenmüssens des Abschiebungshindernisses auseinandersetze;
LG Darmstadt, B.v. 24.11.1999 - 23 T 297/99 -; ASYLMAGAZIN 1-2/00, S. 57.
Die nachfolgende Darstellung beschäftigt sich mit aktueller Rechtsprechung zu den in § 57 Abs. 2 AuslG enthaltenen Haftgründen für die Verhängung von Sicherungshaft.
Das Gesetz nennt in § 57 Abs. 2 AuslG fünf verschiedene Haftgründe:
-    vollziehbare Ausreisepflicht aufgrund einer unerlaubten Einreise
-    Untertauchen nach Ablaufen der Ausreisefrist
-    vom Ausländer zu vertretendes Fernbleiben beim Abschiebungstermin
-    Entziehung von der Abschiebung in sonstiger Weise
-    den begründeten Verdacht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will.
Bei dem Haftgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht wegen unerlaubter Einreise wird hauptsächlich die Frage, welche Konsequenzen die Asylantragstellung aus der Haft heraus hat, in den Rechtsentscheidungen thematisiert. Die ganz überwiegende Mehrzahl der Haftanordnungen wird auf die Haftgründe des Untertauchens und des Verdachts der Abschiebungsentziehung gestützt. Hingegen finden sich zu den beiden übrigen Punkten kaum Entscheidungen, wohl weil das Fernbleiben vom Abschiebungstermin zumeist mit einem Untertauchen einhergeht und darüber hinaus den Verdacht begründet, dass der Betroffene sich – dauerhaft – der Abschiebung entziehen will. Auch ist eine Entziehung von der Abschiebung in sonstiger Weise begrifflich ohne ein Untertauchen kaum denkbar (die Vorschrift wurde aber z.B. als Haftgrund in Erwägung gezogen bei der Inanspruchnahme von sog. “offenem” Kirchenasyl).

1. Unerlaubte Einreise (§ 57 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AuslG)
Diese Vorschrift setzt die vollziehbare Ausreisepflicht voraus, die durch eine Asylantragstellung entfällt, da hierdurch ein vorläufiges Bleiberecht in Form der Aufenthaltsgestattung entsteht. Während nach dem AsylVfG in der bis zum 31.10.1997 geltenden Fassung die Erstasylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft noch entgegenstand, bestimmt § 14 Abs. 4 AsylVfG in der geltenden Fassung, dass die Asylantragstellung aus der Untersuchungs-, Straf-, Vorbereitungs- oder Sicherungshaft heraus der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegensteht. Die Abschiebungshaft endet nach dieser Vorschrift allerdings mit der Zustellung des Bescheids des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, der Asylantrag wurde als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Das OLG Frankfurt a.M. stellt in einem Beschluss vom 31.3.1998 klar, dass eine Asylantragstellung gelegentlich der Festnahme durch die Polizei nicht mit einer Asylantragstellung aus der Haft gleichzusetzen sei. Der Betroffene habe sich bei der Asylantragstellung in “sonstigem öffentlichen Gewahrsam” i.S.d. § 14 Abs. 2 S.1 Nr. 2 AsylVfG befunden. Er habe daher vor seiner Inhaftnahme um Asyl nachgesucht mit der Folge, dass ihm der Aufenthalt noch vor Beginn der Sicherungshaft kraft Gesetzes gestattet gewesen sei;
OLG Frankfurt a.M., B.v. 31.3.1998 - 20 W 94/88 -.
In diesem Zusammenhang ist auch bedeutsam, dass der förmliche Asylantrag, der aus öffentlichem Gewahrsam heraus bei der Ausländerbehörde gestellt wird, bereits vor dem Eingang bei dem Bundesamt seine Rechtswirksamkeit entfaltet. Zwar muss gem. § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylVfG ein Asylantrag aus öffentlichem Gewahrsam oder aus Haft heraus bei der Zentrale des Bundesamtes gestellt werden. Jedoch hat die Ausländerbehörde gem. § 14 Abs. 2 S. 2 AsylVfG einen bei ihr eingegangenen Asylantrag unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten. Damit besteht in diesen Fällen eine Pflicht zur Entgegennahme und ist der Asylantrag bereits mit Eingang bei der Ausländerbehörde als wirksam gestellt zu erachten. Denn anderenfalls würde das Risiko innerbehördlicher Vorgänge ungerechtfertigt auf den Asylantragsteller, welcher auf diese keinen Einfluss zu nehmen vermag, verlagert werden;
LG Berlin, B.v. 24.3.1998 - 86 T Xiv 56/98 B -.
Zu der Frage, ob die Sicherungshaft nach Asylerstantragstellung in Fällen, in denen der Ausländer sich vor der Inhaftierung noch nicht länger als einen Monat im Bundesgebiet aufgehalten hat, sofort aufzuheben ist, werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Das OLG Düsseldorf geht davon aus, dass die Abschiebungshaft im Lichte der Bestimmung des § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 AsylVfG nur dann aufrechterhalten werden könne, wenn sich der Ausländer länger als einen Monat unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe. Dies ergebe sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung. Auch das Gesetzgebungsverfahren gebiete keine andere Auslegung. § 14 AsylVfG sei durch Gesetzesänderung zum 1.11.1997 um den heutigen Absatz 4 ergänzt worden, weil der Gesetzgeber Missbräuchen bei der Beantragung von Asyl begegnen wollte. Asylanträge aus der Sicherungshaft heraus würden häufig aus taktischen Gründen gestellt. Der Zusatz sei dann eigens aufgenommen worden, um Bedenken dahingehend Rechnung zu tragen, dass die Anordnung und Aufrechterhaltung von Sicherungshaft gerade in den Fällen der unerlaubten Einreise das Asylrecht in seiner Substanz tangieren könne, weil § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 AsylVfG ohne Zusatz regelmäßig auch zur Inhaftierung von Ausländern führen würde, die Anspruch auf Asyl haben;
OLG Düsseldorf, B.v. 21.1.2000 - 26 Wx 04/00 -; Inf- AuslR 5/2000, 236.
Diese Auslegung wird auch vom OLG Saarland;
B.v. 11.11.2001 - 9 V 52/00 u. 9 W 1/01 -; InfAuslR 4/2001, 172
und OLG Karlsruhe
NVwZ-Beilage 2000, 111
zu Grunde gelegt.
Hingegen vertritt das BayObLG die Auffassung, unabhängig davon, wie lange der Ausländer sich nach seiner unerlaubten Einreise in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe, stehe sein Asylantrag gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 AsylVfG der Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen, wenn der Ausländer entgegen § 13 Abs. 3 S. 2 AsylVfG nicht unverzüglich um Asyl nachgesucht, sondern den Antrag erst aus der Sicherungshaft heraus gestellt habe. Der Senat ist der Ansicht, der Gesetzgeber habe mit dem Zusatz lediglich klarstellen wollen, dass die Neuregelung nicht die Inhaftnahme von potentiellen Asylsuchenden nach der Einreise und vor der Asylantragstellung bewirke;
BayObLG, B.v. 30.4.1999 - 3 Z BR 127/99 -; InfAuslR 10/99, 464.
Diesem Gesetzesziel wird die Auslegung des BayObLG gerade nicht gerecht. Ein Flüchtling, der wenige Tage nach der Einreise und noch bevor er Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen, in eine Polizeikontrolle gerät, wird häufig aus Unkenntnis oder Angst bei der Polizei sein Asylbegehren nicht äußern und sich somit kurz nach der Einreise in Abschiebungshaft wiederfinden. Da er damit weder unverzüglich einen Asylantrag gestellt hat, noch dies in öffentlichem Gewahrsam geschah, wäre er nach dieser Auffassung gezwungen, das Asylverfahren aus der Haft heraus zu betreiben.
Der Lauf der Vier-Wochen-Frist gem. § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG beginnt auch dann, wenn der Betroffene sich zur Zeit der Asylantragstellung nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG in Strafhaft befunden hat und anschließend in Abschiebungshaft genommen wurde bzw. genommen werden soll. Die Abschiebungshaft darf mit Ablauf von vier Wochen nach Stellung des Asylantrages weder angeordnet noch fortgesetzt werden, weil dem das infolge des Asylbegehrens erworbene Aufenthaltsgestattungsrecht gem. § 55 Abs. 1 AsylVfG entgegensteht;
LG Berlin, B.v. 7.2.2000 - 88 T XIV 32/00 B -; Inf- AuslR 5/2000, 238.
Das Bundesamt ist gehalten, binnen vier Wochen über den aus der Sicherungshaft heraus gestellten Asylantrag zu entscheiden, weil dem Asylantragsteller eine längere Freiheitsentziehungsmaßnahme nicht zugemutet werden kann. Für die Einhaltung der Vier-Wochen-Frist nach § 14 Abs. 4 S. 3 AuslG spielt es deshalb auch keine Rolle, aus welchen Gründen das Bundesamt im Einzelfall an einer Entscheidung innerhalb dieser Frist gehindert war. So ist es z.B. unerheblich, ob das Bundesamt zunächst auf der Grundlage des Dubliner Übereinkommens um die Übernahme des Asylverfahrens durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften bemüht war;
BayObLG, B.v. 12.10.2000 - 3 Z BR 307/00 -; Inf- AuslR 4/2001, 175.
Wurde die Haftanordnung ursprünglich zu Unrecht erlassen, weil die Asylantragstellung nicht aus der Sicherungshaft, sondern aus öffentlichem Gewahrsam heraus gestellt wurde, wird die Haftanordnung bzw. deren Aufrechterhaltung nicht durch die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nachträglich rechtmäßig. Denn Erkenntnisse und Feststellungen darüber, wie sich der Aufenthalt des Betroffenen im Inland im Falle der Durchführung eines Asylverfahrens ohne Haft gestaltet hätte, sind nicht möglich;
OLG Frankfurt a.M., B.v. 31.3.1998 - 20 W 94/88 -.

2. Untertauchen (§ 57 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AuslG)
Der Begriff des Untertauchens wird vom Gesetz definiert als ein Wechsel des Aufenthaltsortes nach Ablauf der Ausreisefrist ohne Mitteilung einer Anschrift an die Ausländerbehörde, unter der der Ausländer erreichbar ist.
Bei dieser Adresse muss es sich nicht notwendig um die aktuelle Wohnadresse handeln. So ließ es das LG Bielefeld in einem Fall, in dem der Betroffene sich zum Zeitpunkt der Beantragung der Sicherungshaft nicht regelmäßig in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhielt und seinen Lebensmittelpunkt anderwärtig hatte, ausreichen, dass dieser an der der Ausländerbehörde bekannten Vollzeitarbeitsstelle regelmäßig erreichbar war. Das LG stellte hierzu fest, dass § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AuslG nicht notwendig voraussetze, dass der Ausländerbehörde im Falle eines Aufenthaltwechsels die Anschrift der neuen Wohnung bzw. des neuen Lebensmittelpunktes angegeben werde. Es genüge vielmehr jede Anschrift, die die Erreichbarkeit des Ausländers sicher gewährleiste und damit eine Abschiebung ermögliche;
B.v. 9.9.1999 - 23 T 301/99 -; ASYLMAGAZIN 11/99, S. 30.
Auch mehrfaches unerlaubtes Entfernen aus einer Rückführungseinrichtung und zeitlich begrenzte Aufenthalte in einer anderen Stadt – z.B. zur Wahrnehmung von Arztbesuchen –, stellen kein Untertauchen dar, wenn der Ausländerbehörde dies angekündigt wird und stets eine freiwillige Rückkehr in die Rückführungseinrichtung erfolgt;
LG Bielefeld, B.v. 8.1.1999 - 23 T 3/99 -; 4 S., R368.
§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AuslG stellt einen zwingenden Haftgrund dar. Dennoch ist wegen des verfassungsmäßigen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob sich der Ausländer der Abschiebung offensichtlich nicht entziehen will;
BVerfG InfAuslR 94, 342 ff.
Unter Hinweis darauf hielt das BayObLG in einem Fall, in dem der Betroffene auf dem Weg in eine andere Stadt in eine Polizeikontrolle geriet, den Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AuslG zwar für verwirklicht, hielt die Feststellungen des LG zur Haftanordnung wegen mangelnder Sachaufklärung jedoch nicht für ausreichend. Der Betroffene hatte sich dahingehend eingelassen, dass er nach früherer Abschiebungshaft in seine ehemalige Asylbewerberunterkunft in Absprache mit der Ausländerbehörde zurückgekehrt sei und nur in eine Polizeikontrolle geraten sei, weil er bei dem auswärtigen VG einen Termin habe wahrnehmen wollen. Daraufhin hätte das LG den Sachverhalt näher prüfen müssen. Sei der Betroffene nach der seinerzeitigen Abschiebungshaft für die Ausländerbehörde stets erreichbar gewesen, könne dies auf seine Bereitschaft hindeuten, für die beabsichtigte Abschiebung nunmehr zur Verfügung zu stehen. Ferner sei dies bei der Würdigung zu berücksichtigen, ob der durch das seinerzeitige Untertauchen begründete Verdacht, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen, weiterhin bestehe;
BayObLG, B.v. 20.3.98 - 3 Z BR 75/98 -; InfAuslR 2/99, 84.
Obwohl ein Untertauchen in der Absicht, der drohenden Abschiebung zu entgehen, in der Praxis häufig vorkommen dürfte, wird eher selten die Haftanordnung allein auf diesen Haftgrund gestützt. Die Gerichte gehen davon aus, dass das Untertauchen regelmäßig eine Indizwirkung für den begründeten Verdacht darstellt, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen. Wohl deshalb stellen die Gerichte häufig auf den Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AuslG ab auch in Fällen, in den der Haftgrund des Untertauchens begrifflich klar erfüllt ist. So heißt es z.B. in einem Beschluss des BayObLG, der Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AuslG werde von den rechtlichen Erwägungen, dass der Betroffene nach bestandskräftiger Ablehnung seines ersten Asylantrages untergetaucht sei und sich in die Niederlande abgesetzt habe, wo er unter falschen Personalien ebenfalls Asyl beantragt habe, getragen, da dieser Sachverhalt die Annahme rechtfertige, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen;
BayObLG, B.v. 7.11.2000 - 3 Z BR 335/00 -.

3. Abschiebungsentziehung (§ 57 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 AuslG)
Wie soeben dargelegt, spielt dieser Haftgrund, der nach Gesetzesaufbau und Definition eher als Auffangtatbestand angelegt ist, in der Praxis die wichtigste Rolle. Dieser Haftgrund setzt voraus, dass ein begründeter Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will.
Nach der Rechtsprechung liegt ein begründeter Verdacht in diesem Sinne nur vor, wenn sich aus Erklärungen der konkrete Verdacht ergebe, der Betroffene werde seine Abschiebung in einer Weise behindern, die nicht durch einfachen Zwang überwunden werden kann;
vgl. BGH NJW 1986, 3024, 3025.
Es muss der Verdacht bestehen, dass die Abschiebung ohne Festnahme nicht durchgeführt werden kann. Allein die Tatsache, dass zur Durchsetzung der Ausreisepflicht gemäß § 49 AuslG eine Abschiebung erforderlich ist, genügt nicht;
OLG Zweibrücken, B.v. 14.2.2001 - 3 W 37/01 -; 6 S., M0438.
Begründeter Verdacht in diesem Sinne ist jedoch nicht schon dann gegeben, wenn es möglich erscheint, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will. Es ist erforderlich, dass konkrete Umstände hierauf mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit hindeuten, insbesondere Äußerungen und Verhaltensweisen des Betroffenen eine solche Absicht nahe legen;
BayObLG, B.v. 24.7.1998 - 3 ZBR 194/98 -; InfAuslR 2/99, 83.
Es müssen aber ausreichend konkrete Umstände festgestellt werden, die insgesamt betrachtet die Annahme rechtfertigen, der Ausländer wolle sich der Abschiebung entziehen;
LG Tübingen, B.v. 7.10.1998 - B 1 16/98 -.
Die Gerichte stimmen darin überein, dass die bloße Weigerung, freiwillig auszureisen, dafür nicht ausreicht. Das Fehlen von Ausweispapieren macht nur die Ausstellung von Ersatzdokumenten erforderlich. Die bloße Ausreiseverweigerung oder das Unterlassen gebotener Mitwirkungshandlungen rechtfertigen nur die Durchsetzung der Ausreisepflicht mittels Abschiebung gemäß § 49 AuslG. Aus der Erforderlichkeit der Abschiebung darf nicht ohne weiteres auf die Notwendigkeit von Sicherungshaft geschlossen werden;
OLG Zweibrücken, B.v. 14.2.2001 - 3 W 37/01 -; 6 S., M0438.
Anderes könnte gelten, wenn der Ausländer eine Zusage gibt, zu einem bestimmten Termin freiwillig auszureisen, und diese nicht einhält. Ohne Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung über die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise fehlt es jedoch an der verlässlichen Überprüfbarkeit dieses Sachverhaltes;
LG Koblenz, B.v. 28.2.2001 - 2 T 94/2001 -.
Andererseits kann auch im Einzelfall trotz freiwilliger Vorsprache bei der Ausländerbehörde nach längerem Untertauchen und der Erklärung, nunmehr freiwillig ausreisen zu wollen, die Erforderlichkeit von Abschiebungshaft bejaht werden. In einem vom BayObLG entschiedenen Fall war der Betroffene in den Niederlanden untergetaucht und war erst rund drei Jahre später wieder mit der Ausländerbehörde in Verbindung getreten. Das Gericht räumte ein, Sicherungshaft sei nicht erforderlich, wenn die Umstände des Einzelfalles zur Überzeugung des Haftrichters ergäben, dass sich der Ausländer ungeachtet seines Verhaltens der Abschiebung offensichtlich nicht entziehen wolle. Gleichwohl sei die Annahme des Landgerichts, dass nicht mit einer freiwilligen Ausreise des Betroffenen gerechnet werden könne, vertretbar und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Absicht, sich der Ausreise nicht entziehen zu wollen, habe hier deutlicher gezeigt werden müssen, z.B. dadurch, dass der Betroffene sich bei seiner Heimatbotschaft um Rückreisedokumente unter Vorlage seiner ablehnenden Asylbescheide bemüht hätte;
BayObLG, B.v. 16.1.2001 - 3 Z BR 15/01 -; InfAuslR 4/2001, 177.
Auch wenn zu der Weigerung, freiwillig auszureisen, das Fehlen sozialer Bindungen und/oder eines festen Wohnsitzes hinzukommt, bilden diese Umstände allein keine tatsächliche Grundlage für die Schlussfolgerung, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen;
LG Bielefeld, B.v. 8.1.1999 - 23 T 3 /99 -; 4 S., R368; BayObLG, B.v. 24.7.1998 - 3 Z BR 194/98 -; InfAuslR 2/99, 83.
Andererseits wurde aber das Vorhandensein enger sozialer Beziehungen – die zugleich die einzigen tragfähigen sozialen Beziehungen darstellen – als Anhaltspunkt dafür betrachtet, dass der Betroffene alles versuchen werde, um in Deutschland zu bleiben. Die daraus erkennbare Integration wurde allerdings letztlich nicht als weiteres Indiz für eine Entziehungsabsicht im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG angesehen;
LG Tübingen, B.v. 7.10.1998 - B 1 16/98 -.
Wehrt sich der Betroffene lediglich gegen seine Fesselung und lässt sich nach der Gegenwehr freiwillig abführen, so kann dies nicht als ernsthafter Fluchtversuch gewertet werden, der die Feststellung begründet, dass die Haftvoraussetzungen des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 vorliegen;
LG Koblenz, B.v. 28.2.2001, - 2 T 94/2001-.
Eine frühere Haft begründet nicht ohne weiteres den Verdacht, dass der Betroffene im Falle seiner Freilassung untertauchen und sich der verfügten Abschiebung entziehen werde. Denn die Voraussetzungen eines Haftgrundes müssen schon bei Anordnung der Haft vorliegen. Es ist deshalb gesetzwidrig, das anfängliche Fehlen eines Haftgrundes durch eine solche – zudem hypothetische – Erwägung zu ersetzen;
OLG Zweibrücken, B.v. 14.2.2001 - 3 W 37/01 -; 6 S., M0438.
Auch länger zurückliegende erhebliche Straftaten sah das LG Tübingen nicht als ausreichend an, um den Haftgrund nach § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AuslG mit der erforderlichen Sicherheit feststellen zu können. Aufgrund der inzwischen vergangenen ca. 10 Jahre könnten die früheren, sehr erheblichen Straftaten nicht mehr in dem Sinne berücksichtigt werden, dass bei ihm weiterhin eine so starke rechtsfeindliche Gesinnung vorliege, die den Schluss rechtfertigen könne, er würde sich der Abschiebung entziehen;
LG Tübingen, B.v. 7.10.1998 - B 1 16/98 -.
Umstritten ist, ob die Inanspruchnahme von Kirchenasyl den Haftgrund der Abschiebungsentziehung erfüllt.
Die Inanspruchnahme von “offenem” Kirchenasyl stellt nach Auffassung des LG München keinen Haftgrund i.S.d. § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG dar. Denn der Betroffene habe gar nicht beabsichtigt, seinen Aufenthalt zu verheimlichen. Er habe vielmehr die “Flucht in die Öffentlichkeit” angetreten. Im Fall des sog. offenen Kirchenasyls sei der Aufenthaltsort des “Asylsuchenden” den staatlichen Behörden von Anfang an bekannt. Da es sich beim Kirchenasyl nicht um ein in der geltenden Rechtsordnung anerkanntes Recht handele, sei der Staat grundsätzlich nicht gehindert, dennoch Zugriff auf den im Kirchen- asyl Befindlichen zu nehmen. Dass dies nicht geschehe, sei eine Entscheidung der staatlichen Behörde, die nicht zu Lasten des Betroffenen in der Weise gehen könne, dass mit ihr ein Haftgrund geschaffen werde;
B.v. 2.11.2000 - 1 T 19 291/00 -.
Hingegen geht das AG Wolfratshausen davon aus, der begründete Verdacht, sich der Abschiebung entziehen zu wollen, könne in derartigen Fällen schon dadurch gerechtfertigt sein, dass die Abschiebung an sich “erschwert” sei;
B.v. 13.10.1995 - B XIV 17/95 -; NJW 1996, 942.
Anders entschied auch das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Fall, in dem sich der Betroffene zunächst in das “verdeckte” und anschließend in das “offene” Kirchenasyl begeben hatte. Nach Auffassung des Senats sei der Flucht des Betroffenen in das sog. verdeckte Kirchenasyl eine indizielle Bedeutung beizumessen. Es liege auf der Hand, dass der Betroffene der Ausländerbehörde den Wechsel des Aufenthalts aus dem Grund erst nach dem vorgesehenen Abschiebungstermin bekannt gegeben habe, weil er habe sichergehen wollen, die organisatorischen Vorbereitungen der Abschiebung zu unterlaufen. Dieses zwar nur vorübergehende, aber auf den geplanten Abschiebungstermin ausgerichtete Untertauchen des Betroffenen lasse befürchten, dass dieser seine Abschiebung auch in Zukunft behindern werde. Diese Gefahr, insbesondere die Gefahr eines erneuten Untertauchens durch Flucht in ein anderes verdecktes Kirchenasyl, werde nicht dadurch gemindert, dass der Betroffene sich nunmehr im sog. offenen Kirchenasyl befinde;
B.v. 19.3.1997 - 3 Z BR 73/97 -; NJW 1997, 1713 f.
Keine einhellige Auffassung besteht auch zu der Frage, ob allein das Unterlassen gebotener Mitwirkungshandlungen bei der Passersatzbeschaffung für die Bejahung eines Haftgrundes nach § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AuslG ausreicht. Ausführungen des LG Bielefeld zu einem nicht veröffentlichen Beschluss des OLG Hamm
vgl. B.v. 30.4.1999 - 19 W 6/99 -
legen den Schluss nahe, dass das OLG Hamm die Auffassung vertritt, ein Verstoß des Betroffenen gegen seine Mitwirkungspflicht zur Beschaffung von Passersatzpapieren (§ 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG) eröffne stets den begründeten Verdacht, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
Auch das KG Berlin vertritt die Auffassung, die bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen vor dem Amtsgericht bekundete Weigerung, an der Passbeschaffung mitzuwirken, Passfotos von sich anfertigen zu lassen und Passformulare zu unterschreiben, könne den begründeten Verdacht rechtfertigen, der Betreffende wolle sich der Abschiebung entziehen. Zwar könne die Sicherungshaft nicht als Beugehaft angesehen und angewendet werden, um den Betroffenen zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung zu bewegen. Die beharrliche Weigerung des Betroffenen lasse aber Rückschlüsse darauf zu, ob die Abschiebung durchgeführt werden könne, wenn es der Ausländerbehörde gelingen sollte, einen Pass ohne Mitwirkung des Betroffenen zu erlangen. Die Weigerung des Betroffenen lasse konkret befürchten, dass nach Erlangung eines Passes der Betroffene nach anderen Wegen suchen werde, die Abschiebung zu verhindern, etwa durch Untertauchen;
KG Berlin, B.v. 31.1.1995 - 1 W 361/95 -; NVwZ-Beilage 8/1995, 61.
Dem hält das LG Bielefeld entgegen, der Wortlaut des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG und das systematische Verhältnis zu § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG sowie den Vorschriften über den Verwaltungszwang ließen es als naheliegend erscheinen, unter “sich der Abschiebung entziehen” nur ein solches Verhalten zu verstehen, dass die unmittelbare körperliche Entfernung aus dem Bundesgebiet verhindere. Bei diesem Verständnis wäre ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht zur Beschaffung von Passersatzpapieren nur ein Indiz dafür, dass sich der Betroffene der Abschiebung körperlich entziehen werde, was im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen wäre. Sähe man dagegen bereits in jeder Verletzung der Mitwirkungspflicht gleichzeitig eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG, so könnte die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht im Wege der Haft erzwungen werden, obwohl diese kein Mittel des allgemeinen Verwaltungszwanges sei und der Gesetzgeber auch bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht keine Erzwingungshaft vorgesehen habe;
LG Bielefeld, B.v. 9.9.1999 - 23 T 301/99 -; ASYLMAGAZIN 11/99, S. 30.
Auch in einem Fall, in dem der Betroffene wechselnde Angaben zu seinem Herkunftsland und zu seiner möglichen Staatsangehörigkeit machte und zu der Ermittlung der Anschriften seiner Angehörigen nur zögernd und schleppend beitrug, sah das LG Bielefeld zwar eine Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG als gegeben an. Es vertrat jedoch die Auffassung, die Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht könne nicht durch Anordnung von Sicherungshaft erzwungen werden;
LG Bielefeld, B.v. 8.1.1999 - 23 T 3 /99 -; 4 S., R368.
Hingegen geht die Rechtsprechung ansonsten wohl übereinstimmend davon aus, dass in Fällen, in denen nicht das bloße Nichtmitwirken an der Beschaffung von Passersatzpapieren in Rede steht, sondern der Betroffene durch die Angabe falscher Personalien über seine Identität getäuscht hat, die Annahme des begründeten Verdachts, der Ausländer wolle sich der Abschiebung entziehen, gerechtfertigt ist. Das OLG Hamm weist in diesem Zusammenhang darauf hin, eine Identitätstäuschung sei ebenso zu bewerten, als ob der Ausländer sich verborgen halte;
vgl. OLG Düsseldorf, B.v. 20.1.1995 - 3 Wx 671/94 -; InfAuslR 1995, 233 f.; OLG Hamm, B.v. 23.1.1995 - 15 W 4/95 -; NVwZ 1995, 826; BayObLG, B.v. 31.1.2000 - 3Z BR 62/00 -; InfAuslR 5/2001, 228.
Das BayObLG sieht die Einreise eines Ausländers mit Hilfe eines oder mehrerer Schleuser unter Zahlung von umgerechnet rund 7.000 DM bzw. 9.000 DM in die Bundesrepublik Deutschland als Haftgrund i.S.d. § 57 Abs. 2 S.1 Nr. 5 AuslG an. Der Umstand, dass er im Falle einer Abschiebung das Geld vergeblich aufgewendet hätte, begründe den Verdacht, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle;
BayObLG, B.v. 21.2.2001 - 3 Z BR 57/01 -; InfAuslR 7/8 2001, 343; B.v. 23.11.2000 - 3 Z BR 360/00 -; Inf- AuslR 4/2001, 174.

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