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AA: Zur strafrechtlichen Verfolgung von Wehrdienstentzug
und zu den Lebensbedingungen für Rückkehrer
Auswärtiges Amt, Stellungnahme an VG Schleswig v. 13.11.2001, 17 S.
(inkl. Anlagen), #5648, M1516
(...) Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts hat sich die Lebens-
und Versorgungssituation in Nagorny-Karabach wesentlich verbessert und der in
der Republik Armenien angeglichen. Es sind eine Vielzahl von humanitären
Organisationen unterschiedlicher Geberländer, aber vor allem gesponsort
von der armenischen Diaspora in den USA, in Nagorny-Karabach tätig und
tragen zur Verbesserung der Lebens- und Versorgungssituation bei.
(...) Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts unterliegen Männer bis
zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht. Ein Alternativdienst gibt es
nicht und der Wehrdienstentzug wird strafrechtlich geahndet. Sollte der Betreffende
sich jedoch freiwillig stellen und der Ableistung des Wehrdienstes zustimmen,
würde das Strafverfahren eingestellt. Bei Wehrdienstentzug durch Auslandsaufenthalt
könnte bei Rückkehr auch eine Verurteilung erfolgen, wenn die Altersgrenze
bereits überschritten ist.
In diesem Strafverfahren würden jedoch alle Umstände des Wehrdienstentzuges
berücksichtigt, sich strafmildernd auswirken und gegebenenfalls auch berücksichtigt
werden, ob der Betreffende wegen besonderer Umstände wie Krankheit, Familienverhältnisse
etc. gegebenenfalls vom Wehrdienst zurückgestellt oder gar ausgemustert
worden wäre. Das Auswärtige Amt kann diesbezüglich keine Stellung
nehmen, da weitere Informationen über den Kläger nicht vorliegen.
(...) Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts ist man in Nagorny-Karabach
an einer Besiedlung interessiert und hat diesbezüglich mehrmals offizielle
Stellungnahmen und Aufrufe abgegeben. Genügend Wohnraum und Land ist vorhanden.
Eine Unterbringung in Flüchtlingsunterkünften erfolgt nach Erkenntnissen
des Auswärtigen Amts nicht. Es siedeln sich inzwischen Einzelpersonen und
Familien, nicht nur armenischer Volkszugehörigkeit, aus den verschiedensten
GUS Staaten in Nagorny-Karabach an. Sie werden mit staatlichen Mitteln und Programmen
gefördert. (...)
Einsender: VG Schleswig
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OVG Sachsen-Anhalt: Inländische Fluchtalternative im Nordirak
U.v. 6.12.2001 - 1 L 2/01 -; 12 S., M1555
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Gericht weicht von der Rechtsprechung der anderen OVG/VGH zum Vorliegen
einer inländischen Fluchtalternative im Nordirak ab. Es geht davon aus,
dass die Annahme einer inländischen Fluchtalternative nicht an der fehlenden
Sicherung des Existenzminimums scheitert. Das Existenzminimum sei durch die
Verpflegung in den Lagern des UNHCR gesichert.
Dagegen kommen der BayVGH und das VG Dresden zum gegenteiligen Ergebnis und
halten an ihrer Rechtsprechung zur inländischen Fluchtalternative fest
(s.u.).
Aus den Entscheidungsgründen:
(
) Der Kläger ist im Nordirak vor einer politischen Verfolgung
durch den Zentralirak hinreichend sicher. (
)
Im Nordirak ist für den Kläger auch das wirtschaftliche Existenzminimum
gewährleistet.
aa) Eine zumutbare inländische Fluchtalternative scheidet aus, wenn das
zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum
nicht mehr erreichbar ist, d.h. wenn die wirtschaftliche Existenz des Asylbewerbers
am Ort der inländischen Fluchtalternative weder durch eine ihm zumutbare
Beschäftigung noch auf sonstige Weise gewährleistet ist;
BVerwG, U.v. 15.7.1997 - 9 C 2.97
-, BayVBl. 1998, 250 m.w.N.
Das Existenzminimum beschränkt sich dabei auf das zur Aufrechterhaltung
der physischen Existenz absolut Notwendige. Es fehlt dann, wenn den Asylsuchenden
am Ort der inländischen Fluchtalternative ein Leben erwartet, das zu Hunger,
Verelendung und schließlich zum Tode führt;
BVerwG, U.v. 30.4.1991 - 9 C 105.90
- Buchholz § 1 AsylVfG Nr. 145 S. 298, 300.
Zu den beachtlichen Mitteln der Existenzsicherung können auch Unterstützungsleistungen
humanitärer Organisationen gehören;
BVerwG, B.v. 5.4.1983 - 9 CB 12.80
- Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 45.
Nach bisheriger Rechtsprechung des Senats
grundlegend: U.v. 11.12.1998 - A
1 S 394/98 -
haben nicht aus den nordirakischen Kurdenprovinzen stammende Kurden im Nordirak
eine Existenzmöglichkeit regelmäßig nur dann, wenn dort familiär-gesellschaftliche
Bindungen bestehen; die Möglichkeit, Schutz, Nahrung und Unterkommen bei
Einrichtungen der Vereinten Nationen zu erlangen, hatte der Senat auf der Grundlage
der seinerzeitigen Erkenntnislage verneint. An dieser Einschätzung hält
der Senat nach Würdigung der im Rahmen des vorliegenden Streitverfahrens
eingeholten Gutachten sowie der ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen
im Verhandlungstermin nicht mehr fest. Für den Kläger ist im Nordirak
ein wirtschaftliches Existenzminimum jedenfalls durch Hilfsleistungen von Unterorganisationen
der Vereinten Nationen gewährleistet.
bb) Nach dem Gutachten des UNHCR vom 23. November 2001 haben Unterorganisationen
der Vereinten Nationen im Nordirak Flüchtlingslager eingerichtet, in denen
nach den Ausführungen der Gutachterin Hogg im Verhandlungstermin nicht
nur Binnenvertriebene, sondern auch in den Irak zurückkehrende kurdische
Asylbewerber aufgenommen werden, soweit sie nicht anderweitig eine Unterkunft
gefunden haben (vgl. Gutachten UNHCR S. 2).
Eine Verpflegung der Flüchtlinge erfolgt im Rahmen des Welternährungsprogramms
der Vereinten Nationen (World-Food-Programm - WFP -) durch Verteilung von sog.
Lebensmittelpaketen. Diese werden den Flüchtlingen nach den Erläuterungen
der Gutachter in der mündlichen Verhandlung unmittelbar durch Mitarbeiter
der Vereinten Nationen ausgehändigt. Damit ist auch für zurückkehrende
(ortsfremde) Asylbewerber eine Lebensmittelzuteilung gesichert, während
bei der außerhalb der Lager erfolgenden Nahrungsmittelverteilung an die
nordirakische Bevölkerung über Läden, die jeweils
für ein bestimmtes Gebiet zuständig sind, die persönliche Bekanntheit
eine Rolle spielen kann und diese Art der Versorgung deshalb weniger verlässlich
erscheint (Gutachten DOI S. 6, 12).
cc) Die den Flüchtlingen zugeteilten Lebensmittel gewährleisten das
zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum.
Nach den Ausführungen der Gutachterin vom UNHCR Hogg werden den Flüchtlingen
wie auch der übrigen nordirakischen Bevölkerung mit
den Lebensmittelpaketen täglich 2.229 Kilokalorien bereitgestellt. Diese
Energiezufuhr ist angesichts eines Bedarfsminimums von etwa 1.600 Kilokalorien
täglich
Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,
257. Aufl., Stichwort Grundumsatz
als ausreichend anzusehen, weil der zusätzliche Energieaufwand der Flüchtlinge,
die insbesondere keiner Arbeit nachgehen, gering ist;
vgl. auch Pschyrembel, a.a.O., Stichwort
Energieumsatz, wonach der tägliche Energiebedarf bei leichter Betätigung
2.300 - 2.500 Kilokalorien beträgt.
Die in ihrer schriftlichen Stellungnahme aufgezeigte Auffassung der Gutachterin
Hogg, dass durch die täglich zur Verfügung gestellte Lebensmittelration
nur ca. 90 % des normalen Bedarfs gedeckt wird, vermag mithin nicht zu überzeugen.
Zwar ist eine erhöhte Energiezufuhr wünschenswert, das Bedarfsminimum
ist jedoch auch bei der derzeit praktizierten Versorgung der Flüchtlinge
gewahrt. Die Gutachterin hat bei ihrer Befragung im Übrigen selbst eingeräumt,
dass die verteilten Lebensmittel die physische Existenz der Flüchtlinge
gewährleisten. Es wäre auch kaum vorstellbar, dass eine Organisation
wie die Vereinten Nationen, deren Grundanliegen (auch) der Schutz von Flüchtlingen
und deren materielle Unterstützung ist, in den von ihren Unterorganisationen
unterhaltenen Lagern das zum Überleben Notwendige nicht zur Verfügung
stellen würden.
Im Gutachten des DOI wird zwar einerseits bezweifelt, dass die Lebensmittelzuteilung
durch die Vereinten Nationen eine ausreichende Versorgung gewährleisten
(Gutachten S. 10f.), andererseits aber ein Überleben durch
die Nahrungsmittelverteilung für gerade eben möglich gehalten (Gutachten
S. 12) und weiterhin aufgezeigt, dass 2/3 der irakischen Bevölkerung ausschließlich
von der Lebensmittelzuteilung leben (Gutachten S. 10). Durch dieses Gutachten
werden daher die eindeutigen Aussagen des auch sachnäheren UNHCR nicht
in Frage gestellt.
Eine mögliche Unausgewogenheit der Lebensmittelration, wie sie im Einzelnen
im Gutachten des DOI (S. 5, 10) aufgezeigt wird, steht der Annahme, dass die
Lebensmittelzuteilung existenzsichernd ist, nicht entgegen. Den Flüchtlingen
bleibt jedenfalls die Möglichkeit, sich durch Tausch auch andere Lebensmittel
zur Existenzsicherung zu beschaffen. Dass ein derartiger Tausch auch tatsächlich
praktiziert wird, lässt sich auch dem Gutachten der UNHCR entnehmen (S. 3),
wonach in ärmeren Verhältnissen lebende Empfänger von Lebensmittelzuweisungen
gezwungen sind, Lebensmittel einzutauschen, um sich damit andere Dinge des täglichen
Grundbedarfs zu beschaffen. Die Möglichkeit eines Tausches wird im Übrigen
nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Flüchtlinge in den Lagern in
ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind (Gutachten UNHCR S. 3). Dafür,
dass es den Insassen nicht möglich sein soll, das Lager zum Zwecke eines
Tausches kurzzeitig zu verlassen, gibt es keine Anhaltspunkte.
Der Senat verkennt in Überstimmung mit dem Vorbringen der Gutachterin Hogg
nicht, dass die sonstigen Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern, beispielsweise
die Wasser- und Elektrizitätsversorgung, schlecht sind. Trotz dieser Unzulänglichkeiten
ermöglichen diese Einrichtungen jedoch jedenfalls einen das Existenzminimum
nicht in Frage stellenden Aufenthalt. Insbesondere ist im Rahmen eines Existenzminimums
keine Unterbringung gefordert, die sich an westeuropäischen Standards orientiert.
In den Lagern ist nach den Ausführungen der Gutachterin Hogg im Übrigen
auch eine medizinische Grundversorgung gewährleistet. (
)
Einsender: RAe Henning u. Lau, Göttingen
UNHCR: Nur in Einzelfällen können sich Binnenvertriebene
im Nordirak niederlassen
Stellungnahme an OVG Sachsen-Anhalt v. 23.11.2001; zum Verfahren 1 L 2/01,
s. vorhergehendes Dokument (M1555); UNHCR-Code 100. IRQ-01/1449/MH/HS; 5 S.,
#5652, M1610
(...) Seit dem Washingtoner Abkommen von 1998 herrscht zwar zwischen der
KDP und der PUK Waffenstillstand. Es sind jedoch keine bedeutenden Schritte
gemacht worden, die Bestimmungen des Abkommens in großem Umfang zu implementieren.
Die politische Situation im Nordirak bleibt aus Sicht von UNHCR weiterhin prekär
und kann sich jederzeit verändern.
UNHCR geht zwar davon aus, dass der Nordirak für einige Personen eine interne
Relokationsmöglichkeit darstellt. Im Hinblick auf das Obengenannte ist
unser Amt jedoch der Auffassung, dass einer Anwendung der internen Relokationsmöglichkeit
eine gründliche Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalls
vorausgehen muss.
Die Kernpunkte dieser Prüfung sind erstens das Bestehen einer geeigneten
internen Relokationsmöglichkeit sowie zweitens die Feststellung, dass es
den Betroffenen zumutbar ist, dorthin zu gelangen und sich niederzulassen. Die
Frage der Zumutbarkeit einer internen Relokation ist nur von Bedeutung, wenn
zunächst feststeht, dass dem Betroffenen keine Verfolgung im Nordirak droht,
weder seitens des irakischen Staates noch der kurdischen Parteien sowie anderer
Dritter. Die Zumutbarkeit beruht auf der Möglichkeit, der betroffenen Person,
unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation, sich in dem als Relokationsmöglichkeit
vorgeschlagenen Gebiet in angemessener Weise in die Gesellschaft zu integrieren.
Binnenvertriebene im Nordirak
UNHCR hat kein globales Mandat für Binnenvertriebene. Vorrangige Aufgabe
unseres Amtes ist es, die Rechte und das Wohlergehen von Flüchtlingen sicherzustellen,
die in einem anderen Staat Zuflucht suchen. Das UNHCR-Exekutivkomitee und die
UN-Vollversammlung haben jedoch die Organisation autorisiert, sich auch anderen
Gruppen zu widmen. In bestimmten Fällen betrifft dies auch Binnenvertriebene.
Im Nordirak ist UNHCR für Binnenvertriebene jedoch nicht zuständig.
Die Zahl der Binnenvertriebenen im Nordirak wird gegenwärtig auf ca. 250.000
Personen geschätzt. Darunter sind ungefähr 100.000 Kurden und Turkmenen,
die als Folge der andauernden Arabisierungspolitik der irakischen
Regierung aus dem Zentralirak ausgewiessen wurden. Betroffen hiervon sind vor
allem Personen aus der Region um die Stadt Kirkuk aber auch die Bezirke Khanaqin,
Makhmour, Sinjar und Sheikhan. Personen nichtarabischer Herkunft, die in dem
o.g. Gebieten wohnhaft sind, sehen sich verschiedenen Diskriminierungen ausgesetzt.
Kurden und Turkmenen dürfen u.a. für staatliche Institutionen nicht
arbeiten und ihre Häuser ausschließlich an Araber verkaufen. Darüber
hinaus ist es Kurden verboten, Besitz zu registrieren sowie zu erben. Berichten
zufolge werden aus dem Zentral- irak ca. 5-6 Familien täglich ausgewiesen.
Ursachen der Vertreibung innerhalb Nordiraks sind die früheren Auseinandersetzungen
zwischen der KDP und der PUK, vor allem die Übernahme von Arbil durch die
KDP im Jahre 1996, aber auch Aktivitäten der PKK im Nordirak sowie Eingriffe
des türkischen Militärs.
Personen aus dem Zentralirak, die ohne ausreichende Beziehungen in den Nordirak
übersiedeln, gehen das Risiko ein, als Agenten der irakischen Regierung
verdächtigt zu werden. Folglich müssen sich alle Übersiedler
mit den KDP- bzw. PUK-Behörden registrieren lassen und werden zu ihren
Niederlassungsgründen befragt. Dies trifft auch auf Binnenvertriebene zu,
die von der irakischen Regierung aus dem Zentralirak in den Nord- irak ausgewiesen
wurden. Es kommt vor, dass für die Befragungen die Betroffenen bis zu einer
Woche in Gewahrsam genommen werden. Um eine Aufenthaltserlaubnis von den kurdischen
Parteien zu erhalten, müssen Binnenvertriebene entweder über familiäre
Beziehungen verfügen, eine Arbeitsstelle bei einer von den kurdischen Parteien
verwalteten öffentlichen Institution oder eine Bürgschaft von einer
der politischen Parteien (beispielsweise die KDP, PUK, Iraqi National Accord,
Turkmenische Front u.a.) vorweisen können. Im letzteren Fall sind die Parteien
verpflichtet, der betroffenen Person Unterkunft zu gewähren.
Das Misstrauen gegenüber Personen aus dem Zentralirak, Kurden mitinbegriffen,
die sich durch Beziehungen innerhalb der Gesellschaft nicht ausweisen können,
sowie die wachsende Zahl von Binnenvertriebenen im Nordirak bleibt weiterhin
ein gravierendes Integrationshindernis. Der Bericht des General-Sekretärs
an den Security Council von November 2000 erklärt Binnenvertriebene im
Nordirak als nicht integriert;
S/2000/1132 vom 29.11.2000.
Hilfsleistungen durch die Vereinten Nationen
Das humanitäre Programm im Irak zielte zu keinem Zeitpunkt darauf ab, allen
humanitären Bedürfnissen der irakischen Bevölkerung gerecht zu
werden oder eine normale wirtschaftliche Tätigkeit zu ersetzen.
Folgende Hilfsleistungen werden im Rahmen des humanitären Programms für
Binnenvertriebene im Nordirak seitens Unterorganisationen der Vereinten Nationen
erbracht: United Nations Office for Project Services (UNOPS) ist für die
Beschaffung von dringend benötigten Hilfsgütern für Binnenvertriebene
wie Zelte, Decken, Heizkörper und Öfen verantwortlich. Darüber
hinaus ist United Nations Centre for Human Settlements (Habitat) für die
Errichtung von Notunterkünften in den nördlichen Provinzen zuständig.
Zusätzliche Hilfsleistungen werden durch das World Food Programme (WFP)
in Form von monatlichen Lebensmittelpaketen (food baskets) erbracht.
Mit Hilfe dieser Lebensmittelpakete konnten zum Zeitpunkt des letzten Berichts
des General-Sekretärs
S/2001/919 vom 28.09.2001
täglich 2.229 Kilokalorien und 50,34 g Protein pro Person bereitgestellt
werden. Dies entspricht 90% bzw. 84% des normalen Bedarfs. Der Bericht weist
jedoch darauf hin, dass Empfänger, die in besonders ärmlichen Verhältnissen
leben, oft gezwungen sind, ihre Lebensmittelpakete einzutauschen, um damit andere
Dinge des täglichen Grundbedarfs zu beschaffen.
In den nördlichen Provinzen ist verunreinigtes Wasser ein immer noch verbreitetes
Problem. Wasserproben haben ergeben, dass in den Stadtzentren (urban centres)
von Arbil und Duhok das Wasser zum Konsum ungeeignet ist. In den kleinstädtischen
(semi-urban) und ländlichen Gebieten im Nordirak geht die bakteriologische
Verunreinigung über die von der World Health Organisation (WHO) erstellten
Grenzwerte hinaus. Besorgnis erregend bleibt weiterhin die unzureichende Elektrizitätsversorgung
im Nordirak, die den humanitären Anforderungen sowie Lebensbedürfnissen
der Bevölkerung nicht genügt.
Laut Bericht des General-Sekretärs vom März 2001
S/2001/286 vom 02.03.2001
leben im Nordirak ca. 40% der Binnenvertriebenen in Unterkünften, die hinsichtlich
der Wasser- und Elektrizitätsversorgung sowie sanitärer Anlagen und
Kanalisation unter dem Durchschnitt der dort ansässigen Bevölkerung
liegen. Weiterhin wird berichtet, dass die vorgesehene Bereitstellung von 26.000
weiteren Notunterkünften im Nordirak durch Habitat im Hinblick auf die
Anzahl der Binnenvertriebenen ungenügend ist.
Eine Einschätzung der Bedürfnisse von Binnenvertriebenen im Nordirak
wurde bei Erstellung des Berichts des General-Sekretärs vom 28. September
2001 erfasst. Eine bedeutende Schlussfolgerung lag jedoch schon vor, nämlich
dass in den bisher geprüften Orten die Kanalisations- und sanitären
Anlagen entweder nicht vorhanden sind oder sich in einem Zustand des beträchtlichen
Zerfalls befinden. Darüber hinaus benötigen eine Anzahl der Notunterkünfte
weitgehende Reparatur- bzw. Rekonstruktionsarbeiten.
Auch wird über Schwierigkeiten bei der Implementierung des humanitären
Programms berichtet. Dies beruht zum Teil auf Verzögerungen hinsichtlich
der Visaerteilung für benötigte Experten. Darüber hinaus wurden
fünf UN-Mitarbeiter Anfang September 2001 von der irakischen Regierung
zu personae non gratae erklärt. Eine Begründung der Anschuldigung
gegenüber den Mitarbeitern, sie hätten die nationale Sicherheit der
Republik Irak bedroht, hat zum Zeitpunkt des Berichts nicht vorgelegen.
Schlussfolgerung
Unser Amt spricht sich weiterhin dagegen aus, den Nordirak für eine bestimmte
Gruppe von Schutzsuchenden, beispielsweise aufgrund ihrer ethnischen Herkunft,
generell als sicher zu betrachten.
UNHCR ist der Ansicht, dass die Hilfsleistungen seitens anderer Organisationen
der Vereinten Nationen für Binnenvertriebene im Nordirak nicht dazu führen
kann, dass Flüchtlinge, die im Ausland Schutz suchen, von ihrem Recht,
Asyl zu beantragen, ausgeschlossen werden. Unser Amt betont, dass für Schutzsuchende
aus dem Zentralirak nur dann eine interne Relokationsmöglichkeit gegeben
ist, wenn nach sorgfältiger Einzelfallprüfung feststeht, dass ausreichende
familiäre, gesellschaftliche oder politische Beziehungen im Nordirak bestehen.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass in den Ländern, in denen
UNHCR selbst ein Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
von irakischen Schutzsuchenden durchführt, die interne Relokation in den
Nordirak für nur sehr wenige Flüchtlinge nach gründlicher Einzelprüfung
als angemessene Lösung des Schutzbedürfnisses betrachtet wird. Ihre
Anwendung bleibt aus Sicht des UNHCR die Ausnahme. (...)
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UNHCR: Gefährdung von Homosexuellen; barbarische
Formen der Hinrichtungen
Stellungnahme zur Verfolgungssituation Homosexueller in der Islamischen
Republik Iran vom Januar 2002, 21 S. (inkl. englischsprachiger Anlagen),
#5616, M1510
Homosexuelle Handlungen sind in der Islamischen Republik Iran generell
verboten und unterliegen einem strengen Strafregime. Art. 110 des iranischen
StGB sieht für den Sexualverkehr zwischen Männern sogar die Hinrichtung
vor. Auch andere homosexuelle Handlungen werden nach dem iranischen StGB bestraft:
Art. 121 des iranischen StGB setzt eine Strafe von 100 Peitschenhieben für
beischlafähnliche Handlungen fest. Wird ein Mann dreimal gemäß
dieses Artikels verurteilt und jedesmal die Strafe ausgeführt, so wird
beim vierten Mal die Hinrichtung verhängt (Art. 122 iranisches StGB). Liegen
weiterhin zwei nicht blutsverwandte Männer ohne Notwendigkeit nackt unter
einer Decke, so sieht Art. 123 des iranischen StGB eine Bestrafung von bis zu
99 Peltschenhieben vor. Ein Mann, der einen anderen aus Leidenschaft küsst,
wird laut Art. 124 des iranischen StGB mit 60 Peitschenhieben bestraft.
Strafen für lesbische Handlungen sind in Art. 127 bis 134 des iranischen
StGB getrennt festgelegt. Art. 129 des iranischen StGB legt für Homosexualität
zweier Frauen durch Genitalien (Art. 127 iranisches StGB) 100 Peitschenhiebe
fest. Falls solche Handlungen dreimal gemäß Art. 129 des iranischen
StGB verurteilt werden und jedesmal die Strafe ausgeführt wird, so wird
beim vierten Mal die Hinrichtung verhängt. Weiterhin sieht Art. 134 iranisches
StGB eine Bestrafung von weniger als 100 Peitschenhieben vor, falls
zwei nicht blutsverwandte Frauen ohne Notwendigkeit nackt unter einer Decke
liegen. Kommt es dreimal zu einer Verurteilung nach Art. 134 iranisches StGB
und jedesmal zu einer Ausführung der Strafe, so wird beim vierten Mal eine
Strafe von 100 Peitschenhieben verhängt.
Art. 114 bis 126 des iranischen StGB regeln die Beweislastführung für
homosexuelle Handlungen. Demnach gelten homosexuelle Handlungen als bewiesen,
wenn entweder ein viermaliges Geständnis vor dem Richter abgelegt wird
(Art. 114 des iranischen StGB), Zeugenaussagen von vier unbescholtenen Männern
vorliegen (Art. 117 des iranischen StGB) oder durch Heranziehen des eigenen
Richterwissens (Art. 119 des iranischen StGB).
Laut Art. 110 des iranischen StGB entscheidet der Richter, wie die Hinrichtung
durchzuführen ist. In diesem Zusammenhang möchte unser Amt auf den
jüngsten Bericht des Special Representative of the Commission on Human
Rights für Iran, Maurice Copithorne, verweisen. So macht Maurice Copithorne
auf beunruhigende Berichte von besonders barbarischen Formen der
Hinrichtungen, wie z.B. das Köpfen oder die Steinigung aufmerksam. Tod
durch Steinigung, die laut seinem Bericht als Hinrichtungsform zu schwinden
schien, wird nach Aussage von Maurice Copithorne scheinbar wieder praktiziert.
Auch wird weiterhin in seinem Bericht über öffentliche Auspeitschungen
berichtet.
UNHCR weist darauf hin, dass die Rechtsprechung in Iran nicht als objektiv betrachtet
werden kann, sondern als von der Regierung abhängig gilt und religiösen
Einflüssen unterliegt. Dies wird auch von Maurice Copithorne bestätigt,
indem er vorschlägt, dass ganz eindeutig eine Reform der Legislative
(um eine größere Genauigkeit bei der Darlegung der betroffenen Vergehen
zu erreichen) wie auch der Rechtsprechung (zur tatsächlichen Durchführung
von Verfahren, um die Rechte der Angeklagten zu schützen) notwendig ist.
Darüber hinaus wird weiterhin über zahlreiche Fälle von Folter
und Misshandlungen während der Haft, insbesondere der Untersuchungshaft,
berichtet. Es ist somit nicht auszuschließen, dass Geständnisse auf
diese Weise erzwungen werden.
Die Zahl der Hinrichtungen in Iran gilt weiterhin als hoch. Seit Anfang des
Jahres 2001 bis zum Zeitpunkt des Berichtes von Maurice Copithorne sind 60 Hinrichtungen
dem Special Representative of the Commission on Human Rights bekannt geworden.
Ungefähr ein Drittel dieser Hinrichtungen fanden in der Öffentlichkeit
statt. Zwar stammt nach Kenntnissen des UNHCR die jüngste bekannt gewordene
Hinrichtung durch Steinigung wegen wiederholter homosexueller Handlungen und
Ehebruch aus dem Jahre 1995, lokale Zeitungen berichten allerdings immer wieder
von Hinrichtungen Homosexueller. Aufgrund einer fehlenden systematischen Beobachtung
der Men- schenrechtssituation in Iran kann allerdings nicht bestätigt werden,
ob die betroffenen Personen allein aufgrund homosexueller Handlungen verurteilt
und hingerichtet oder ob zusätzliche Anklagen erhoben wurden. Es kommt
vor, dass Homosexualität als eine von mehreren Anschuldigungen vorgebracht
wird. Im Hinblick auf die Vielzahl von Hinrichtungen und Auspeitschungen in
Iran, ist nicht auszuschließen, dass hierunter Personen aufgrund ihrer
Homosexualität getötet oder mit Peitschenhieben, wie sie das iranische
Strafgesetzbuch vorsieht, bestraft werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht
mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die homosexuellen Handlungen
betreffenden Strafvorschriften nur theoretische Bedeutung haben.
Nach Ansicht von UNHCR muss bei der Bewertung von Asylanträgen, die auf
Homosexualität beruhen, berücksichtigt werden, dass der homosexuelle
Geschlechtsakt mit der Todesstrafe geahndet werden kann. Dies stellt bei der
Prüfung eines Asylantrags einen schwerwiegender Faktor dar, der miteinbezogen
werden muss. Aus Sicht des UNHCR ist es unangebracht, das Bestehen der Todesstrafe
mit Argumenten, wie die hohe Beweislast und die angeblich geringe Zahl von Hinrichtungen
lassen auf eine scheinbare Toleranz seitens der iranischen Behörden schließen,
nur als theoretische Gefährdung anzusehen. Insbesondere unter Berücksichtigung
der anderen Straftatbestände lassen sich aus diesem Umstand keine Anhaltspunkte
für eine nicht stattfindende systematische Verfolgung ziehen.
Auch ist die Bewertung des subjektiven Elements der Furcht vor Verfolgung und
die Zwangslage der Betroffenen bei der Prüfung des Asylantrags unentbehrlich.
Notwendig ist nach Ansicht von UNHCR eine Einzelfallprüfung, welche die
Unerträglichkeit für den Einzelnen berücksichtigt, seine sexuelle
Orientierung im Iran nicht leben zu können. Diese Zwangslage ergibt sich
nicht nur im Hinblick auf den Sittenkodex der iranischen Gesellschaft, sondern
auch in Anbetracht der Tatsache, dass homosexuelle Handlungen weiterhin gegen
das Gesetz verstoßen und mit dem Tod sowie mit einer Reihe anderer gravierender
Strafen geahndet werden können.
Die Anwendung bzw. die Häufigkeit der Anwendung der Todesstrafe für
homosexuelle Handlungen in Iran ist somit nicht ausschlaggebend, sondern das
Fortbestehen dieser Gesetze, die die Anwendung drakonischer Strafen jederzeit
ermöglichen.
Nach Ansicht von UNHCR sollte Homosexuellen aufgrund ihrer Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe der Flüchtlingsstatus unter Artikel
1 A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden, wenn sie
glaubhaft eine derartige Neigung sowie eine begründete Furcht vor Verfolgung
unter den oben genannten Gesichtspunkten darlegen können.
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ai: Amnestieregelungen für Deserteure in Montenegro
und auf jugoslawischer Bundesebene
Amnesty international, Stellungnahme v. 20.12.2001 an VG Karlsruhe, ai-Index
EUR 70-01. 012; 3 S., #5625, M1618
(...) amnesty international kann bestätigen, dass das montenegrinische
Amnestiegesetz am 22. November 1999 verabschiedet wurde und am 30. November
1999 in Kraft trat. Dieses Gesetz betrifft Deserteure und Kriegsdienstverweigerer,
die sich in der Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum 30. Juni 1999 dem Militärdienst
entzogen haben. Die in diesem Gesetz formulierten Amnestieregelungen beziehen
sich in dieser Hinsicht auf nahezu alle relevanten Vorschriften des Strafgesetzbuches
(StGB) der Bundesrepublik Jugoslawien. Allerdings beinhaltet das Gesetz vom
22. November 1999 keine Amnestie für Straftaten gemäß Artikel
202 StGB, der sich auf das Verweigern des Annehmens und des Gebrauchs
von Waffen bezieht. Nach Artikel 202 StGB wurden in der Vergangenheit
Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen, wie zum Beispiel Anhänger
der Zeugen Jehovas, inhaftiert, die ihrer Einberufung zwar nachkamen, aber dann
das Tragen von Uniformen und den Gebrauch von Waffen aus religiösen Gründen
verweigerten.
Die strafrechtliche Verfolgung von Wehrdienstverweigerung und Desertion sowie
die Amnestierung dieser Straftaten fällt in die Zuständigkeit der
Bundesebene. Die Durchsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften obliegt
den Militärgerichten und der Militärpolizei, die der Bundesebene unterstellt
sind. Das jugoslawische Bundesrecht hat im Falle von Wehrdienstverweigerung
und Desertion Vorrang vor dem Recht der einzelnen Bundesstaaten Jugoslawiens.
Daher hatte das montenegrinische Amnestiegesetz in der Praxis immer eher symbolischen
Charakter. Seit der Verabschiedung eines Amnestiegesetzes im Februar 2001 auf
Bundesebene ist nach Ansicht montenegrinischer Rechtsanwälte davon auszugehen,
dass das montenegrinische Amnestiegesetz gegenstandslos ist. Allerdings ist
darauf hinzuweisen, dass nach dem montenegrinischen Amnestiegesetz Straftaten
gemäß Artikel 216 StGB amnestiert werden, im Amnestiegesetz des Bundes
ist dies nicht der Fall. Artikel 216 StGB stellt diejenigen unter Strafe, die
unter Missbrauch ihrer militärischen Position oder ihrer Autorität
Hilfestellung beim Wehrdienstentzug leisten. (...)
Es ist nach Verabschiedung des jugoslawischen Amnestiegesetzes nicht eindeutig
geregelt worden, ob ehemalige Kriegsdienstverweigerer und Deserteure, zum Beispiel
nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland, erneut zum Militärdienst einberufen
werden oder aber die Möglichkeit erhalten, einen alternativen zivilen Dienst
abzuleisten. amnesty international liegen derzeit keine verlässlichen Erkenntnisse
vor, dass rückkehrende Wehrdienstverweigerer und Deserteure nun routinemäßig
erneut einberufen werden. Nach dem geltenden Gesetz von 1994 ist ein Antrag
auf Wehrdienstverweigerung allerdings ausschließlich innerhalb der ersten
15 Tage nach Erhalt des ersten Einberufungsbefehls möglich. Der in diesem
Fall unter bestimmten Bedingungen ermöglichte Ersatzdienst entspricht zudem
nicht international anerkannten Standards, nach denen ein Ersatzdienst einen
rein zivilen Charakter haben muss und nicht einer Strafe ähneln darf. In
der Vergangenheit konnte ein Ersatzdienst sofern dieser überhaupt
ermöglicht wurde zwar ohne Dienst an der Waffe, aber dennoch nur
innerhalb der Armee abgeleistet werden. Allerdings gibt es Hinweise, dass selbst
die Bestimmungen des Gesetzes von 1994 in der Praxis in vielen Fällen nicht
angewandt wurden.
Am 20. Dezember 2001 werden im jugoslawischen Parlament zwei Gesetzentwürfe
zum Militär beraten. Ein Gesetzentwurf ermächtigt die Militärpolizei,
Wehrdienstpflichtige gewaltsam einzuziehen, während der andere einen echten
alternativen Zivildienst vorschlägt. Der letztere wurde durch Eingabe von
YUKOM, einer jugoslawischen Menschenrechtsorganisation, in das Parlament eingebracht
und zuvor von mehr als 30.000 Bürgern und Bürgerinnen unterzeichnet.
Die weitere Entwicklung in diesem Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten.
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ai: Gefährdung aufgrund Asylantragstellung
Amnesty international: Stellungnahme v. 5.2. 2002 an VG Berlin, ai-Index
AMR 25-01.082; 4 S., #5649, M1606
(...) Nach Einschätzung amnesty internationals kann für kubanische
Staatsangehörige, die im Ausland erfolglos politisches Asyl beantragt haben
und nach Kuba zurückkehren, durchaus allein aufgrund der Antragstellung
die Gefahr bestehen, Repressalien oder Bestrafungen ausgesetzt zu werden. Diese
Bewertung beruht vor allem auf der von der Willkür der Behörden ge-
prägten Situation in Kuba. Eine gesetzliche Grundlage für Bestrafungsmaßnahmen
existiert nicht, doch liegen Straffreiheit oder die Verurteilung zu auch
übertrieben hohen Strafen ganz im Belieben der kubanischen Behörden.
amnesty international liegen Informationen darüber vor, dass Rückkehrer,
die im Ausland Asyl beantragt haben sollen, häufig Repressalien wie beispielsweise
dem Entzug der libreta (Lebensmittelmarken), der Konfiszierung des
Eigentums, einem erschwerten Zugang zu Arbeit oder der Vorenthaltung eines Schulplatzes
für ihre Kinder ausgesetzt sind. (...)
Konkrete Einzelfälle, in denen nach erfolgloser Asylantragstellung nach
Kuba Zurückkehrende allein aufgrund der Asylantragstellung im Ausland bestraft
wurden, sind amnesty international nicht bekannt; dies ist sicherlich u.a. auch
damit zu begründen, dass in den letzten Jahren überhaupt nur wenige
Abschiebungen nach Kuba erfolgt sind. amnesty international liegen jedoch Fälle
vor, in denen Rückkehrer, die politisch engagiert sind, nach erfolglosem
Asylersuchen Verfolgungen ausgesetzt waren.
So ist amnesty international beispielsweise der Fall von Roberto Viza Egües
bekannt. Dieser wurde am 31. August 2000 nach nur 18tägigem Aufenthalt
von Frankreich aus nach Kuba abgeschoben. Roberto Viza hatte sich zuvor in der
oppositionellen Organisation Bewegung des 24. Februar in Kuba engagiert.
Bei seiner Ankunft in Kuba wurde er von der Sicherheitspolizei in dem Hochsicherheitsgefängnis
Marista inhaftiert. Nachdem er einen Hungerstreik begonnen und die französische
Menschenrechtsorganisation Association Européen Cuba Libre
sich für ihn eingesetzt hatte, wurde er freigelassen. Er wurde jedoch auch
weiterhin verfolgt, wiederholt festgenommen und zusammen mit seiner Familie
diversen Repressalien ausgesetzt;
Quellen: LExpress 02.08.01,
Le Monde 16.09.00 und persönliche Gespräche mit Herrn Viza Egües.
Nach Einschätzung amnesty internationals besteht auch deshalb eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit der Verfolgung kubanischer Staatsangehöriger, die im
Ausland einen Antrag auf Asyl gestellt haben und abgeschoben werden, da die
kubanische Regierung bestrebt ist, die internationalen Beziehungen gegenüber
europäischen und auch anderen Staaten zu verbessern. Eine Asylantragstellung
wird insofern als Kritik am Regime und damit als Schädigung der nationalen
Interessen Kubas angesehen. Diese Einschätzung lässt sich u.a. aus
der Tatsache ableiten, dass im Vorfeld von öffentlichen politischen Ereignissen,
wie zum Beispiel Staatsbesuchen in Kuba, bekannte Regimekritiker präventiv
inhaftiert oder unter Hausarrest gestellt werden.
amnesty international geht wie auch das Auswärtige Amt in seinem Bericht
vom 05.03.1998
Az. 514-516.80/KUB
davon aus, dass eine in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Asylantragstellung
den kubanischen Behörden auch bekannt wird. (...)
Alle Kubaner benötigen ein Ausreisevisum, um das Land verlassen zu können.
Die maximale Dauer, für die Ausreisevisa ausgestellt werden, beträgt
elf Monate. Entsprechend amnesty international vorliegenden Informationen haben
Personen, die sich länger im Ausland aufhalten, als durch ihr Ausreisevisum
gestattet, unter Umständen bei ihrer Rückkehr mit einer Bestrafung
zu rechnen. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn Personen von der kubanischen
Regierung als regimekritisch eingestuft werden. amnesty international ist keine
gesetzliche Grundlage für eine solche Bestrafung bei Übertreten des
genehmigten Zeitraumes bekannt. Die Entscheidung ob und welche Konsequenzen
getroffen werden, liegt in der Willkür der entsprechenden Behörden.
amnesty international ist bekannt, dass der kubanische Staat grundsätzlich
davon ausgeht, dass über die gestattete Zeit im Ausland verbleibende Personen
ihr Recht verlieren, in ihr Heimatland zurückzukehren. Dementsprechend
können ihr Haus oder andere Besitztümer durch den Staat konfisziert
werden. Personen, die sich über den genehmigten Zeitraum hinaus im Ausland
aufhalten, werden von den kubanischen Behörden als Emigranten eingestuft,
und ihnen werden auf der Grundlage des Art. 1 des Gesetzes Nr. 989
Gaceta Oficial vom 06. Dezember
1961, Seite 23705 ff
ihre staatsbürgerlichen Rechte entzogen. Um nach Kuba zurückkehren
zu können, müssen diese Personen ein Einreisevisum beantragen. (...)
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Dokument von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
VG Sigmaringen: Unterdrückung von Regimekritikern,
Versorgungslage, Republikflucht und Asylantragstellung im Ausland
U.v. 7.12.2001 - A 2 K 12222/99 -; 25 S., M1526
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung analysiert ausführlich die Lage in Nordkorea, insbesondere
die Unterdrückung jeder Regimekritik, die Versorgungslage und die Verfolgungsgefahr
wegen Republikflucht und Asylantragstellung. Ferner beschäftigt sich das
Gericht mit der Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Aussage, wobei zu den methodischen
Grundlagen dieser Bewertung ausführlich Stellung genommen wird. Zudem geht
es um die Verwertung einer Sprachanalyse zur Bestimmung der Herkunftsregion
eines Ausländers.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Seit der Gründung der Demokratischen Volksrepublik Korea im
Jahr 1948 etablierte Kim II Sung ein kommunistisches Regime mit stark ausgeprägtem
Personenkult, der sich auch unter seinem Sohn Kim Jong II fortgesetzt hat. (...)
Aus den aufgrund der Verschlossenheit des Landes nur in geringer Zahl vorhandenen
Erkenntnismitteln geht hervor, dass es in Nordkorea bis heute zu schwerwiegenden
und systematischen Menschenrechtsverletzungen kommt, wie etwa öffentlichen
Hinrichtungen, Folterungen, politisch motivierten Festnahmen und unmenschlichen
Haftbedingungen, die vor der internationalen Öffentlichkeit verborgen wurden;
vgl. amnesty international, Jahresbericht
2001; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices
2000; Neue Züricher Zeitung vom 28.07.2001: Scharfe UNO-Kritik an Nordkorea.
Die Justiz ist nicht unabhängig;
U.S. Department of State, Country
Reports on Human Rights Practices - 2000; Neue Züricher Zeitung vom 28.07.2001:
Scharfe UNO-Kritik an Nordkorea.
Religionsfreiheit existiert nach Einschätzung des UNO-Menschenrechtskomitees
nicht; stark eingeschränkt sind auch die Meinungs-, Versammlungs- und die
Pressefreiheit; eine freie Berichterstattung ist kaum möglich;
U.S. Department of State, Country
Reports on Human Rights Practices - 2000; Neue Züricher Zeitung vom 28.07.2001:
Scharfe UNO-Kritik an Nordkorea.
Bereits vergleichsweise zurückhaltende Kritik an der Regierung oder dem
Führer kann zur Einstufung als politisches Verbrechen
und zur Verhaftung führen. Regimekritiker gelten als politische Verbrecher
und erhalten von der Regierung weder ein Verfahren noch einen Rechtsbeistand.
Auch sind etliche Fälle bekannt, in denen Nordkoreaner verschwunden sind,
die freundschaftliche Verbindungen zu Ausländern unterhielten. Durch Aussagen
von Republikflüchtlingen wurde außerdem bekannt, dass häufig
spät nachts Mitglieder des Staatssicherheitsdienstes Personen aus ihren
Wohnungen herausgeholt haben, die politischer Straftaten verdächtigt und
ohne Verfahren direkt in ein Haftlager gebracht werden. Als politisches Verbrechen
gelten dabei angesichts der in den 70er Jahren formulierten Zehn
großartigen Prinzipien unserer einzigartigen Ideologie z.B.
auch das Zerreißen etc. von Zeitungsbildern, auf denen einer der beiden
Führer abgebildet ist, das Sitzen auf einer Zeitung mit dem Bild von Kim
II Sung oder die Behauptung, Kim II Sung habe keine hohe Schulausbildung genossen.
Weiter wurde berichtet, dass auch die Zahl der politischen Gefangenen angestiegen
sei, die begonnen hatten, sich offen über das Versagen der Wirtschaftspolitik
der Regierung zu äußern;
vgl. U.S. Department of State, Country
Reports on Human Rights Practices - 2000.
Damit erscheint es auch möglich, dass kritische Äußerungen zur
Hungersnot und der politischen und wirtschaftlichen Abschottung Nordkoreas zu
einer Verhaftung führen können.
Auch ist die von der Klägerin dargelegte Furcht, dass nach der Verhaftung
ihres Mannes auch sie und ihr Sohn verhaftet werden könnten, nach den vorliegenden
Erkenntnismitteln nachvollziehbar. Berichten von Republikflüchtlingen und
ehemalige Gefängnisinsassen zufolge sind 150. 000 bis 200.000 Personen
in Nordkorea als politische Gefangene zum Teil auch Familienangehörige
politischer Gegner inhaftiert. Von ehemaligen Gefängnisinsassen
wird von Konzentrationslagern mit extrem harten Lebensbedingungen berichtet;
offiziell bestreitet Nordkorea zwar die Existenz solcher Einrichtungen, spricht
aber von sogenannten Erziehungszentren. Nach Angaben eines hohen
Beamten, der ins Ausland geflohen ist, gibt es zwei Typen von Haftzentren:
Geschlossene Lager mit extrem harten Bedingungen, aus denen keiner mehr
entlassen wird, und Gefängnisse, die zur Rehabilitation dienen.
Das südkoreanische Ministerium für Nationale Wiedervereinigung berichtete
1997 von 200.000 politischen Gefangenen, von denen viele verhungert oder erfroren
seien; die Hungersnot dürfte die Haftbedingungen weiter verschlechtert
haben. Die Lager verfügten zum Teil weder über Elektrizität noch
über eine Heizung; Häftlinge, die einen Fluchtversuch riskierten,
würden auf der Stelle hingerichtet;
vgl. U.S. Department of State, Country
Reports on Human Rights Practices - 2000.
Vor diesem Hintergrund insbesondere der Inhaftierung ganzer Familien
steht die Behauptung der Klägerin, sie sei nach der Verhaftung ihres
Man- nes ebenfalls in höchster Gefahr gewesen, somit im Einklang mit der
Erkenntnismittellage.
Die bereits seit Beginn der 90er-Jahre äußerst schwierige Versorgungslage
hat sich seit einer großen Flutkatastrophe im Jahr 1995 bis hin zu einer
anhaltenden Hungerkrise drastisch verschärft, so dass die politische Führung
erstmals ausländische Hilfe ins Land kommen ließ. Tatsächlich
wird die Tätigkeit internationaler Hilfsorganisationen aber stark behindert;
vgl. Die Tageszeitung v. 10.8.2001:
Helfer sind mit der Geduld am Ende; Stuttgarter Zeitung vom 10.8.2001 - Die
Not des Helfers, der nicht helfen darf.
Viele Menschen flohen wegen der Lebensmittelknappheit im Land über die
Grenze nach China, wo sie sich in einer sehr unsicheren Lage befinden. Einige
von ihnen wurden von den chinesischen und nordkoreanischen Sicherheitskräften
aufgegriffen und gewaltsam nach Nordkorea zurückgebracht. Über ihr
weiteres Schicksal ist wenig bekannt, doch deutet vieles darauf hin, dass sie
mit langen Verhören und Folterungen rechnen müssen. Einige Rückkehrer
wurden in ein Gefängnis oder Arbeitslager eingewiesen, wo die Lebensbedingungen
äußerst hart sind;
amnesty international, Jahresbericht
2001.
Auch die Familienangehörigen der Flüchtlinge müssen mit Strafen
rechnen. Immer wieder gibt es Berichte, nach denen zurückgeschobene Flücht-
linge öffentlich oder heimlich hingerichtet wurden. Amnesty international
berichtet beispielsweise von einem 20jährigen Bauern, der nach seiner Festnahme
tagelang verhört, an den Füßen aufgehängt und dann vier
Monate lang in eine winzige, nur einen Meter hohe Zelle gesteckt wurde, die
von einer starken Glühbirne erleuchtet war, so dass man darin weder stehen
noch schlafen konnte;
amnesty international, ai-Journal
März 2001 China / Nordkorea: Die stille Tragödie.
Nach Angaben von Hilfsorganisationen sind seit 1996 mindestens 100.000 Nordkoreaner
vor der Hungersnot und politischer Unterdrückung nach China geflüchtet,
wo sich die meisten versteckt als Bettler und Gelegenheitsarbeiter durchschlagen;
Frankfurter Rundschau vom 27.6.2001:
Der Tod wäre den Flüchtlingen lieber als eine Rückkehr nach Nordkorea.
Auch die Angaben der Klägerin zu ihren Lebensverhältnissen und der
allgemeinen Situation in Nordkorea erscheinen vor dem Hintergrund der Auskunftslage
glaubwürdig. Bereits bei ihrer Anhörung beim Bundesamt konnte sie
sämtliche Provinzen Nordkoreas benennen. Die Tatsache, dass sie zu der
Stadt Chongjin außer der Schilderung, dass es sich dabei um eine große
Stadt im Norden des Landes handle und sie glaube, dass sie in der Provinz Hamkyeong
Bukdo liege, keine detaillierte Angaben machen und auch nicht sagen konnte,
wo Musan liegt, spricht dabei keineswegs zwingend gegen die Glaubhaftigkeit
ihrer Angaben. Denn die Bewegungsfreiheit in Nordkorea ist stark eingeschränkt.
In der Vergangenheit wurde der inländische Reiseverkehr streng überwacht.
Wer seinen Heimatort verlassen wollte, brauchte ein entsprechendes Reisedokument,
das nur für offiziell begründete Reisen oder für Familienfeiern
ausgestellt wurde. Langwierige Verzögerungen bei der Ausstellung dieser
Dokumente führten häufig zur vollständigen Verhinderung auch
dieser nur zu begrenzten Zwecken möglichen Reisen. Lediglich in den letzten
Jahren wurden diese Inlandskontrollen angesichts der großen Anzahl von
Nahrungssuchenden gelockert. Der Kraftstoff ist jedoch streng begrenzt; lediglich
eine verschwindend kleine Elite verfügt über ein Privatfahrzeug;
vgl. U.S. Department of State, Country
Reports on Human Rights Practices - 2000.
Vor diesem Hintergrund spricht es nicht notwendig gegen die Klägerin, wenn
sie auch größere nordkoreanische Städte nicht geographisch einordnen
kann. Hingegen konnte die Klägerin auf Frage des Gerichts die historisch
bedingten nationalen Feiertage sowie das Gründungsjahr der Demokratischen
Volksrepublik Korea benennen sowie die Grundzüge der politischen Ideologie,
der Juche-Theorie, zutreffend wiedergeben. Insbesondere hat die Klägerin
auch detailliert die politische Schulung durch Lesen des Buches
über den Kampf des Führers Kim gegen die Besetzung durch
die Japaner geschildert, die sie nach dem Tod ihres Vaters für die Dauer
eines Jahres beim Sicherheitsdienst absolviert hat. Auch ihre Angabe, dass sie
aufgrund regimekritischer Äußerungen ihres Vaters aus dem schlechten
politischen Stamm gewesen sei, weshalb sie nur sechs Jahre lang die Schule
besuchen durfte und nach dem Tod ihres Vaters keine Arbeitsstelle mehr bekommen
habe, stimmt mit der Erkenntnismittellage überein: Seit Ende der 50er Jahre
wurde die Gesellschaft in Nordkorea in drei Klassen eingeteilt, nämlich
in Regimetreue, Schwankende und Feindliche. Diese drei Hauptklassen werden wieder
in verschiedene Kategorien untergliedert. Es wird geschätzt, dass fast
die Hälfte der Bevölkerung als schwankend oder feindlich
eingestuft wird. Diese Einstufung der Menschen nach ihrer Loyalität zum
Regime bestimmt auch ihren Zugang zu einem Arbeitsplatz, zu höherer Bildung,
Wohnung und medizinischer Versorgung;
vgl. U.S. Department of State, Country
Reports on Human Rights Practices - 2000.
Weiter spricht es entgegen der Auffassung des Bundesamtes nicht
gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin, dass sie beim Bundesamt den
Beginn der Schwierigkeiten bei der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln
auf das Jahr 1993 datiert hat. Zwar hat erst die Flutkatastrophe von 1995 die
Situation derart drastisch verschärft, dass die politische Führung
erstmals ausländische Hilfe ins Land ließ; doch bereits zuvor war
die wirtschaftliche Lage alles andere als rosig: Nach dem Zusammenbruch des
Ostblocks hatte das Regime seine Wirtschaftshilfe und die Handelskontakte verloren;
die hochkollektivierte Landwirtschaft ließ bis zu Anfang der 90er-Jahre
keinerlei private Bewirtschaftung zu; das staatliche System aber konnte nicht
mehr genug produzieren;
vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung
vom 8.5.2001.
(...) Die Aussagen der Klägerin erscheinen außerdem auch nach den
Grundlagen der Aussageanalyse glaubhaft. Die Prüfung der Wahrheitsmäßigkeit
der Aussage des Asylsuchenden anhand von sogenannten Realkennzeichen ist heute
eine wissenschaftlich kaum mehr bestrittene Form der Aussageanalyse. Diesem
aussagebezogenen Ansatz liegt die durch empirische Befunde gestützte Annahme
zugrunde, dass zwischen der Schilderung eines wahren und der eines bewusst unwahren
Geschehens ein grundlegender Unterschied bezüglich der jeweils zu erbringenden
geistigen Leistung des Aussagenden besteht. Während einerseits ein Bericht
aus dem Gedächtnis rekonstruiert wird, konstruiert andererseits eine (bewusst)
lügende Person ihre Aussage aus ihrem gespeicherten Allgemeinwissen. Da
es eine schwierige Aufgabe mit hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit
darstellt, eine Aussage über ein (komplexes) Geschehen ohne eigene Wahrnehmungsgrundlage
zu erfinden und zudem über längere Zeiträume aufrechtzuerhalten,
ist im zweiten Fall die Wahrscheinlichkeit beispielsweise nebensächlicher
Details, sog. abgebrochener Handlungsketten, unerwarteter Kom- plikationen oder
phänomengemäßer Schilderungen unverstandener Handlungselemente
gering. Hinzu tritt das Bemühen der lügenden Person, auf ihr Gegenüber
glaubwürdig zu erscheinen. Daher besteht die begründete Erwartung,
dass bewusst falsche Aussagen nur in geringem Ausmaß Selbstkorrekturen
und -belastungen sowie das Zugeben von Erinnerungslücken enthalten.
Zur Durchführung der Analyse der Aussagequalität sind auf der Basis
der dargestellten Annahmen Merkmale zusammengestellt worden, denen indizielle
Bedeutung für die Entscheidung zukommen kann, ob die Angaben der untersuchten
Person auf tatsächlichem Erleben beruhen. Es handelt sich um aussageimmanente
Qualitätsmerkmale (z.B. logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum,
raum-zeitliche Verknüpfungen, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und
psychischer Vorgänge), deren Auftreten in einer Aussage als Hinweis auf
die Glaubhaftigkeit der Angaben gilt;
BGH, U.v. 30.7.1999, NJW 1999, 2746
unter Hinweis auf Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. 1, 2.
Aufl. Rdn. 231 ff.
Zwar handelt es bei diesen Realkennzeichen um Indikatoren mit jeweils für
sich genommen nur geringer Validität, d.h. mit durchschnittlich nur wenig
über dem Zufallsniveau liegender Bedeutung. Eine Zusammenfassung vieler
solcher Realkennzeichen aus der Gesamtheit aller Indikatoren kann aber den Schluss
auf die Glaubhaftigkeit der Einlassung nahe legen. Denn durch das Zusammenwirken
der Indikatoren werden deren Fehleranteile insgesamt gesenkt. Unabhängig
davon dürfen die Realkennzeichen jedenfalls nicht schematisch angewandt
werden. Ein zwingender Schluss von einem festgestellten Merkmal auf die Glaubhaftigkeit
von Angaben der untersuchten Person ist keinesfalls möglich. Methodisch
unzulässig ist es auch, aus dem Vorliegen einer bestimmten Anzahl von Merkmalen
im Sinne eines Schwellenwertes auf die Qualität einer Aussage zu schließen.
Nur im Einzelfall können auch einzelne Realkennzeichen ausreichen, um den
Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Fehlen derartige Merkmale, kann umgekehrt
nicht unbedingt eine bewusst unwahre Aussage angenommen werden, da dies durch
verschiedene Faktoren (z. B. Angst, Erinnerungslücken, Traumatisierung)
verursacht worden sein kann.
Neben dem inhaltlichen Überprüfen einer Aussage auf vorhandene Realkennzeichen
tritt die Konstanzanalyse. Während sich die Inhaltsanalyse mit der Qualität
lediglich einer Aussage befasst, geht es bei der Konstanzanalyse um das von
einer Person gezeigte Aussageverhalten insgesamt. Es handelt sich dabei um ein
wesentliches methodisches Element der Aussageanalyse. Die Konstanzanalyse bezieht
sich insbesondere auf aussageübergreifende Qualitätsmerkmale, die
sich aus dem Vergleich von Angaben über denselben Sachverhalt zu unterschiedlichen
Zeitpunkten ergeben. Falls etwa ein Asylbewerber oder Zeuge mehrfach vernommen
worden ist, ist ein Aussagevergleich im Hinblick auf Übereinstimmungen,
Widersprüche, Ergänzungen und Auslassungen vorzunehmen. Dabei stellt
allerdings nicht jede Inkonstanz einen Hinweis auf mangelnde Glaubhaftigkeit
der Angaben insgesamt dar. Vielmehr können vor allem Gedächtnisunsicherheiten
eine hinreichende Erklärung für festgestellte Abweichungen darstellen;
BGH, U.v. 30.7.1999, NJW 1999, 2746
unter Hinweis auf Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. 1, 2.
Aufl. Rn. 289 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30.5.2000, NStZ 2001, 45 f.
(...) Ein lediglich zusätzliches Indiz für die Herkunft der Klägerin
aus Nordkorea liefert das in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2001
mündlich erstattete Sachverständigengutachten von Dr. Song zu den
Sprachmerkmalen der Klägerin. Die Einholung einer Sprachanalyse als Indiz
für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Asylbewerbers hinsichtlich seiner
Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich zulässig.
Allerdings kann aus einer nach Sprachmerkmalen vermittelten Zuordnung des Asylbewerbers
zu einer bestimmten Herkunftsregion nicht zwangsläufig und unmittelbar
auf dessen Staatsangehörigkeit geschlossen werden, weil Sprachanalysen
nicht (unmittelbar) die Staatsangehörigkeit eines Asylbewerbers bestimmen,
sondern eine Herkunftsregion oder ein Herkunftsland;
vgl. Heinhold, Sprachanalysen beim
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, InfAusIR
1998, 299, 300.
Die Staatsangehörigkeit ist hingegen ein Rechtsverhältnis zwischen
dem Staat und dem Individuum, das nach rechtlichen Regelungen verliehen bzw.
erworben wird, von denen die Sprache nur ein Kriterium (vgl. z.B. § 86
StAG) ist. Hinzu kommt, dass Sprachen und deren Varianten sich nicht stets an
politischen Staatsgrenzen festmachen lassen. Deshalb kommen Sprachgutachten
nur eine indizielle Wirkung bei der Entscheidungsfindung zu;
VG Potsdam, U.v. 17.11.2000, zitiert
nach juris; VG Potsdam, U.v. 16.11.2000, InfAusIR 2001, 198 ff., jeweils m.w.N.
(...) Auch im Fall einer Rückkehr der Klägerin kann eine politische
Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden (herabgestufter
Wahrscheinlichkeitsmaßstab, s.o.). Aufgrund der Abgeschlossenheit des Landes
kann zum einen nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr der Klägerin
unbemerkt bleiben könnte. Angesichts der bereits dargelegten politischen
Lage in Nordkorea und der Reglementierung des täglichen Lebens erscheint
es schwer vorstellbar, dass die Klägerin unbehelligt an ihr altes Leben
in Nordkorea wiederanknüpfen könnte, ohne von staatlichen Stellen,
insbesondere dem Sicherheitsdienst behelligt zu werden. Vielmehr ist es nicht
auszuschließen, dass sie ebenso wie ihr Ehemann bei einer
Rückkehr als regimefeindlich eingestuft und wegen eines politischen Verbrechens
bestraft werden würde.
Darüber hinaus ist im Fall der Klägerin auch der selbstgeschaffene
Nachfluchtgrund der Republikflucht und der Asylbeantragung im westlichen Ausland
hinzugetreten, der vorliegend aufgrund der Vorverfolgung der Klägerin
wie oben dargelegt asylrechtlich beachtlich ist und mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit zu einer politischen Verfolgung im Falle einer Rückkehr
führt. Denn sowohl ihre Republikflucht als auch die Beantragung von Asyl
würden im Fall einer Rückkehr aus Sicht des Verfolgerstaates geradezu
als Bestätigung der politischen Gegnerschaft erscheinen. Sie hätte
bei einer Rückkehr nach Nordkorea eine Bestrafung nach politischen Strafgesetzen
zu befürchten, die im schlimmsten Fall die Todesstrafe zur Folge hätten:
Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19.5.1994 an das Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge werden nordkoreanische
Staatsangehörige wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung im westlichen
Ausland bestraft. Die Verhandlung würde vor dem Volksgericht in nicht öffentlicher
Sitzung stattfinden. Eine unerlaubte Ausreise und ein Asylantrag würden
mit größter Wahrscheinlichkeit als politische Straftat angesehen und
wohl nach den §§ 44 bis 47 des nordkoreanischen Strafgesetzbuchs angeklagt.
Zu den Vergehen gegen den Staat, die mit der Todesstrafe bedroht sind, gehören
nach dieser Auskunft die Flucht in das Ausland oder das Überlaufen
zum Feind zum Zwecke des Verrats an Volk und Vaterland sowie der Verkauf der
koreanischen Interessen an dem Imperialismus (§ 52 des nordkoreanischen
Strafgesetzbuchs). Da die politischen Strafgesetze in Nordkorea bisher nicht
entschärft wurden
amnesty international, Korea-Rundbrief
November 2001
und auch im Übrigen seit der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19.5.1994
abgesehen von einer Verschärfung der Hungersnot keine wesentlichen
Änderungen zu erkennen sind, ist nach wie vor davon auszugehen, dass die
Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Flucht in das
Ausland (und der damit zusammenhängenden Asylantragstellung) mit einer
Verurteilung nach den politischen Strafgesetzen rechnen müsste, die im
schlimmsten Fall die Todesstrafe vorsehen. Aufgrund der Abgeschlossenheit des
Landes erscheint es auch ausgeschlossen, dass die Wiedereinreise der Klägerin
und damit auch ihre Republikflucht unbemerkt bleiben könnte. (...)
Einsender: RA Stumm-Szelenczy, Biberach
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BMI: Im Zweifelsfall Abschiebungen zurückstellen
Schreiben v. 29.1.2002 an die Bundesländer - A2 125 242 SIM/O -; 2 S.,
M1650 (mit untenstehenden Erlass des
IM Schleswig-Holstein)
(
) Das Auswärtige Amt hat mitgeteilt, dass sich die Sicherheitslage
in Simbabwe aufgrund verschiedener politischer, wirtschaftlicher und sozialer
Entwicklungen verschlechtert hat. Im Vorfeld der für den 9. und 10. März
angesetzten Präsidentschaftswahlen führt die Regierungspartei des
Präsidenten Mugabe derzeit eine gewaltsame Einschüchterungskampagne
gegen die Bevölkerung, die bis zu schwerer Körperverletzung oder gar
Totschlag reicht und bei der die Polizei nur ausnahmsweise eingreift. Zugleich
hat die Regierung eine Reihe von Gesetzentwürfen im Parlament eingebracht,
die geeignet sind, die bürgerlichen Freiheiten stark einzuschränken.
Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes können ohne dass
derzeit konkrete Erfahrungen zum Schicksal aus Deutschland abgeschobener Simbabwer
vorlägen Repressalien gegen abgelehnte Asylbewerber nach einer Abschiebung
nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, wenn diese Personen mit oppositionellen
Bestrebungen in Verbindung gebracht werden können.
Im Hinblick darauf rege ich an, das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte vor
einer Aufenthaltsbeendigung sorgfältig, ggf. zusätzlich durch eine
Einzelanfrage beim Auswärtigen Amt zu prüfen und den Vollzug der Abschiebung
in entsprechenden Fällen einstweilen bis zur Klärung der innenpolitischen
Lage und Entwicklung voraussichtlich im Verlauf des Frühjahrs
zurückzustellen. (
).
Weiteres Dokument:
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
ai: Folter in den Haftzentren des Geheimdienstes an der
Tagesordnung
Amnesty international, Stellungnahme v. 9.12. 2001 an VG Berlin, ai-Index
MDE 24-01.031; 3 S., #5624, M1619
(...) Es ist durchaus vorstellbar und entspricht den unserer Organisation
vorliegenden Erkenntnissen, dass Personen, die sich in Anwesenheit von Spitzeln
oder von Angehörigen der Geheimdienste kritisch über die syrische
Regierung, die offizielle Politik oder die Menschenrechtslage äußern,
in Gefahr laufen, verhaftet und verhört zu werden. Auch die Anwendung von
Misshandlung und Folter in den Haftzentren der Geheimdienste bei Verhören
und während der Haft ohne Kontakt zur Außenwelt ist an der Tagesordnung.
Die vom Kläger erwähnte Praxis syrischer Sicherheitskräfte, insbesondere
in den ersten Tagen, Wochen und Monaten der Haft besonders stark zu foltern,
wurde unserer Organisation von zahlreichen politischen Gefangenen nach ihrer
Haftentlassung glaubwürdig berichtet. Weiterhin ist bekannt, dass die Verhöre
mit verbundenen Augen durchgeführt werden. Ebenfalls plausibel sind die
Angaben des Klägers, zur Folter in den Keller gebracht worden zu sein,
d.h. dass die Folter nicht im gleichen Raum wie die Verhöre angewendet
wird, entspricht der uns bekannten Praxis syrischer Geheimdienste.
Die Angaben des Klägers zu den angewendeten Foltermethoden sind nach unseren
Erkenntnissen überwiegend zutreffend. So entspricht es den uns vorliegenden
Informationen, dass während der Folter die Augen des Gefangenen verbunden
sind. Ebenfalls bekannt sind die von Kläger angegebenen Foltermethoden
wie die sog. Falaqa (Schläge auf die Fußsohlen), Schläge
auf den ganzen Körper, sowie die Methode des sog. Dullab (Reifen),
bei der der Gefangene in einen Autoreifen gezwängt und dann geschlagen
wird. Die Foltermethode des sog. fliegenden Teppichs (in arabisch:
Bisat al-Rih) ist unserer Organisation jedoch nicht in der vom Kläger beschriebenen
Weise bekannt. Nach unseren Informationen wird bei dieser Foltermethode der
Gefangene auf ein Stück Holz in der Form eines menschlichen Körpers
geschnallt und am ganzen Körper geschlagen oder mit Elektroschocks gefoltert.
Möglicherweise handelt es sich insofern um ein Missverständnis, als
dass der Kläger die Foltermethode, die er erlitten hat, irrtümlich
mit einem für eine andere Foltermethode verwendeten Begriff beschreibt.
Abschließend ist anzumerken, dass nach unseren Erkenntnissen die Festnahme
und Verhöre von Familienangehörigen durch die Sicherheitskräfte
zur in Syrien bekannten Praxis gehören und die Angaben des Klägers
als plausibel zu bezeichnen sind.
(...) Die Frage, ob es möglich sei, dass ein Häftling, der ein Jahr
lang in einem Verhörgefängnis des Geheimdienstes festgehalten wird,
trotz Kontakt mit Mithäftlingen nicht angeben könne, wo er sich befunden
habe, ist nach unserer Einschätzung zu bejahen. Festgenommene Personen
werden in der Regel mit verbundenen Augen zu ihrem Haftort transportiert. Die
Festnahmen werden ohne Haftbefehl vollzogen. Die Festgenommenen befinden sich
in der Regel ohne Kontakt zur Außenwelt und häufig in Einzelzellen
in Haft. Unter diesen Bedingungen ist davon auszugehen, dass die meisten Häftlinge
lediglich vermuten können, wo sie festgehalten werden, oder von Wachpersonal
Informationen über den Haftort erhalten können. Wir erlauben uns in
diesem Zusammenhang den Hinweis, dass aus den uns vorliegenden Protokollen hervorgeht,
dass der Kläger erwähnte, lediglich einmal mit zwei Mithäftlingen
in einer Zelle gewesen zu sein. Wenn der Kläger abgesehen von diesem Kontakt
keine weiteren Häftlinge in seinem ersten Haftort, wo er seinen eigenen
Angaben zufolge ca. 3 - 4 Monate festgehalten worden sein soll, getroffen hat,
ist es durchaus möglich, dass er keine genauen Angaben über den Namen
des Verhör- und Haftzentrums machen kann. (...)
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