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AA: Zur strafrechtlichen Verfolgung von Wehrdienstentzug und zu den Lebensbedingungen für Rückkehrer
Auswärtiges Amt, Stellungnahme an VG Schleswig v. 13.11.2001, 17 S. (inkl. Anlagen), #5648, M1516
“(...) Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts hat sich die Lebens- und Versorgungssituation in Nagorny-Karabach wesentlich verbessert und der in der Republik Armenien angeglichen. Es sind eine Vielzahl von humanitären Organisationen unterschiedlicher Geberländer, aber vor allem gesponsort von der armenischen Diaspora in den USA, in Nagorny-Karabach tätig und tragen zur Verbesserung der Lebens- und Versorgungssituation bei.
(...) Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts unterliegen Männer bis zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht. Ein Alternativdienst gibt es nicht und der Wehrdienstentzug wird strafrechtlich geahndet. Sollte der Betreffende sich jedoch freiwillig stellen und der Ableistung des Wehrdienstes zustimmen, würde das Strafverfahren eingestellt. Bei Wehrdienstentzug durch Auslandsaufenthalt könnte bei Rückkehr auch eine Verurteilung erfolgen, wenn die Altersgrenze bereits überschritten ist.
In diesem Strafverfahren würden jedoch alle Umstände des Wehrdienstentzuges berücksichtigt, sich strafmildernd auswirken und gegebenenfalls auch berücksichtigt werden, ob der Betreffende wegen besonderer Umstände wie Krankheit, Familienverhältnisse etc. gegebenenfalls vom Wehrdienst zurückgestellt oder gar ausgemustert worden wäre. Das Auswärtige Amt kann diesbezüglich keine Stellung nehmen, da weitere Informationen über den Kläger nicht vorliegen.
(...) Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts ist man in Nagorny-Karabach an einer Besiedlung interessiert und hat diesbezüglich mehrmals offizielle Stellungnahmen und Aufrufe abgegeben. Genügend Wohnraum und Land ist vorhanden.
Eine Unterbringung in Flüchtlingsunterkünften erfolgt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht. Es siedeln sich inzwischen Einzelpersonen und Familien, nicht nur armenischer Volkszugehörigkeit, aus den verschiedensten GUS Staaten in Nagorny-Karabach an. Sie werden mit staatlichen Mitteln und Programmen gefördert. (...)”
Einsender: VG Schleswig

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OVG Sachsen-Anhalt: Inländische Fluchtalternative im Nordirak
U.v. 6.12.2001 - 1 L 2/01 -; 12 S., M1555

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Gericht weicht von der Rechtsprechung der anderen OVG/VGH zum Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative im Nordirak ab. Es geht davon aus, dass die Annahme einer inländischen Fluchtalternative nicht an der fehlenden Sicherung des Existenzminimums scheitert. Das Existenzminimum sei durch die Verpflegung in den Lagern des UNHCR gesichert.
Dagegen kommen der BayVGH und das VG Dresden zum gegenteiligen Ergebnis und halten an ihrer Rechtsprechung zur inländischen Fluchtalternative fest (s.u.).

Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) Der Kläger ist im Nordirak vor einer politischen Verfolgung durch den Zentralirak hinreichend sicher. (…)

Im Nordirak ist für den Kläger auch das wirtschaftliche Existenzminimum gewährleistet.
aa) Eine zumutbare inländische Fluchtalternative scheidet aus, wenn das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum nicht mehr erreichbar ist, d.h. wenn die wirtschaftliche Existenz des Asylbewerbers am Ort der inländischen Fluchtalternative weder durch eine ihm zumutbare Beschäftigung noch auf sonstige Weise gewährleistet ist;
BVerwG, U.v. 15.7.1997 - 9 C 2.97 -, BayVBl. 1998, 250 m.w.N.
Das Existenzminimum beschränkt sich dabei auf das zur Aufrechterhaltung der physischen Existenz absolut Notwendige. Es fehlt dann, wenn den Asylsuchenden am Ort der inländischen Fluchtalternative ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt;
BVerwG, U.v. 30.4.1991 - 9 C 105.90 - Buchholz § 1 AsylVfG Nr. 145 S. 298, 300.
Zu den beachtlichen Mitteln der Existenzsicherung können auch Unterstützungsleistungen humanitärer Organisationen gehören;
BVerwG, B.v. 5.4.1983 - 9 CB 12.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 45.
Nach bisheriger Rechtsprechung des Senats
grundlegend: U.v. 11.12.1998 - A 1 S 394/98 -
haben nicht aus den nordirakischen Kurdenprovinzen stammende Kurden im Nordirak eine Existenzmöglichkeit regelmäßig nur dann, wenn dort familiär-gesellschaftliche Bindungen bestehen; die Möglichkeit, Schutz, Nahrung und Unterkommen bei Einrichtungen der Vereinten Nationen zu erlangen, hatte der Senat auf der Grundlage der seinerzeitigen Erkenntnislage verneint. An dieser Einschätzung hält der Senat nach Würdigung der im Rahmen des vorliegenden Streitverfahrens eingeholten Gutachten sowie der ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen im Verhandlungstermin nicht mehr fest. Für den Kläger ist im Nordirak ein wirtschaftliches Existenzminimum jedenfalls durch Hilfsleistungen von Unterorganisationen der Vereinten Nationen gewährleistet.
bb) Nach dem Gutachten des UNHCR vom 23. November 2001 haben Unterorganisationen der Vereinten Nationen im Nordirak Flüchtlingslager eingerichtet, in denen nach den Ausführungen der Gutachterin Hogg im Verhandlungstermin nicht nur Binnenvertriebene, sondern auch in den Irak zurückkehrende kurdische Asylbewerber aufgenommen werden, soweit sie nicht anderweitig eine Unterkunft gefunden haben (vgl. Gutachten UNHCR S. 2).
Eine Verpflegung der Flüchtlinge erfolgt im Rahmen des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (World-Food-Programm - WFP -) durch Verteilung von sog. Lebensmittelpaketen. Diese werden den Flüchtlingen nach den Erläuterungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung unmittelbar durch Mitarbeiter der Vereinten Nationen ausgehändigt. Damit ist auch für zurückkehrende (ortsfremde) Asylbewerber eine Lebensmittelzuteilung gesichert, während bei der außerhalb der Lager erfolgenden Nahrungsmittelverteilung an die nordirakische Bevölkerung über “Läden”, die jeweils für ein bestimmtes Gebiet zuständig sind, die persönliche Bekanntheit eine Rolle spielen kann und diese Art der Versorgung deshalb weniger verlässlich erscheint (Gutachten DOI S. 6, 12).
cc) Die den Flüchtlingen zugeteilten Lebensmittel gewährleisten das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum.
Nach den Ausführungen der Gutachterin vom UNHCR Hogg werden den Flüchtlingen – wie auch der übrigen nordirakischen Bevölkerung – mit den Lebensmittelpaketen täglich 2.229 Kilokalorien bereitgestellt. Diese Energiezufuhr ist angesichts eines Bedarfsminimums von etwa 1.600 Kilokalorien täglich
Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 257. Aufl., Stichwort Grundumsatz
als ausreichend anzusehen, weil der zusätzliche Energieaufwand der Flüchtlinge, die insbesondere keiner Arbeit nachgehen, gering ist;
vgl. auch Pschyrembel, a.a.O., Stichwort Energieumsatz, wonach der tägliche Energiebedarf bei leichter Betätigung 2.300 - 2.500 Kilokalorien beträgt.
Die in ihrer schriftlichen Stellungnahme aufgezeigte Auffassung der Gutachterin Hogg, dass durch die täglich zur Verfügung gestellte Lebensmittelration nur ca. 90 % des normalen Bedarfs gedeckt wird, vermag mithin nicht zu überzeugen. Zwar ist eine erhöhte Energiezufuhr wünschenswert, das Bedarfsminimum ist jedoch auch bei der derzeit praktizierten Versorgung der Flüchtlinge gewahrt. Die Gutachterin hat bei ihrer Befragung im Übrigen selbst eingeräumt, dass die verteilten Lebensmittel die physische Existenz der Flüchtlinge gewährleisten. Es wäre auch kaum vorstellbar, dass eine Organisation wie die Vereinten Nationen, deren Grundanliegen (auch) der Schutz von Flüchtlingen und deren materielle Unterstützung ist, in den von ihren Unterorganisationen unterhaltenen Lagern das zum Überleben Notwendige nicht zur Verfügung stellen würden.
Im Gutachten des DOI wird zwar einerseits bezweifelt, dass die Lebensmittelzuteilung durch die Vereinten Nationen eine ausreichende Versorgung gewährleisten (Gutachten S. 10f.), andererseits aber ein “Überleben” durch die Nahrungsmittelverteilung für gerade eben möglich gehalten (Gutachten S. 12) und weiterhin aufgezeigt, dass 2/3 der irakischen Bevölkerung ausschließlich von der Lebensmittelzuteilung leben (Gutachten S. 10). Durch dieses Gutachten werden daher die eindeutigen Aussagen des auch sachnäheren UNHCR nicht in Frage gestellt.
Eine mögliche Unausgewogenheit der Lebensmittelration, wie sie im Einzelnen im Gutachten des DOI (S. 5, 10) aufgezeigt wird, steht der Annahme, dass die Lebensmittelzuteilung existenzsichernd ist, nicht entgegen. Den Flüchtlingen bleibt jedenfalls die Möglichkeit, sich durch Tausch auch andere Lebensmittel zur Existenzsicherung zu beschaffen. Dass ein derartiger Tausch auch tatsächlich praktiziert wird, lässt sich auch dem Gutachten der UNHCR entnehmen (S. 3), wonach in ärmeren Verhältnissen lebende Empfänger von Lebensmittelzuweisungen gezwungen sind, Lebensmittel einzutauschen, um sich damit andere Dinge des täglichen Grundbedarfs zu beschaffen. Die Möglichkeit eines Tausches wird im Übrigen nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Flüchtlinge in den Lagern in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind (Gutachten UNHCR S. 3). Dafür, dass es den Insassen nicht möglich sein soll, das Lager zum Zwecke eines Tausches kurzzeitig zu verlassen, gibt es keine Anhaltspunkte.
Der Senat verkennt in Überstimmung mit dem Vorbringen der Gutachterin Hogg nicht, dass die sonstigen Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern, beispielsweise die Wasser- und Elektrizitätsversorgung, schlecht sind. Trotz dieser Unzulänglichkeiten ermöglichen diese Einrichtungen jedoch jedenfalls einen das Existenzminimum nicht in Frage stellenden Aufenthalt. Insbesondere ist im Rahmen eines Existenzminimums keine Unterbringung gefordert, die sich an westeuropäischen Standards orientiert. In den Lagern ist nach den Ausführungen der Gutachterin Hogg im Übrigen auch eine  medizinische Grundversorgung gewährleistet. (…)”
Einsender: RAe Henning u. Lau, Göttingen

UNHCR: Nur in Einzelfällen können sich Binnenvertriebene im Nordirak niederlassen
Stellungnahme an OVG Sachsen-Anhalt v. 23.11.2001; zum Verfahren 1 L 2/01, s. vorhergehendes Dokument (M1555); UNHCR-Code 100. IRQ-01/1449/MH/HS; 5 S., #5652, M1610
“(...) Seit dem Washingtoner Abkommen von 1998 herrscht zwar zwischen der KDP und der PUK Waffenstillstand. Es sind jedoch keine bedeutenden Schritte gemacht worden, die Bestimmungen des Abkommens in großem Umfang zu implementieren. Die politische Situation im Nordirak bleibt aus Sicht von UNHCR weiterhin prekär und kann sich jederzeit verändern.
UNHCR geht zwar davon aus, dass der Nordirak für einige Personen eine interne Relokationsmöglichkeit darstellt. Im Hinblick auf das Obengenannte ist unser Amt jedoch der Auffassung, dass einer Anwendung der internen Relokationsmöglichkeit eine gründliche Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalls vorausgehen muss.
Die Kernpunkte dieser Prüfung sind erstens das Bestehen einer geeigneten internen Relokationsmöglichkeit sowie zweitens die Feststellung, dass es den Betroffenen zumutbar ist, dorthin zu gelangen und sich niederzulassen. Die Frage der Zumutbarkeit einer internen Relokation ist nur von Bedeutung, wenn zunächst feststeht, dass dem Betroffenen keine Verfolgung im Nordirak droht, weder seitens des irakischen Staates noch der kurdischen Parteien sowie anderer Dritter. Die Zumutbarkeit beruht auf der Möglichkeit, der betroffenen Person, unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation, sich in dem als Relokationsmöglichkeit vorgeschlagenen Gebiet in angemessener Weise in die Gesellschaft zu integrieren.

Binnenvertriebene im Nordirak
UNHCR hat kein globales Mandat für Binnenvertriebene. Vorrangige Aufgabe unseres Amtes ist es, die Rechte und das Wohlergehen von Flüchtlingen sicherzustellen, die in einem anderen Staat Zuflucht suchen. Das UNHCR-Exekutivkomitee und die UN-Vollversammlung haben jedoch die Organisation autorisiert, sich auch anderen Gruppen zu widmen. In bestimmten Fällen betrifft dies auch Binnenvertriebene. Im Nordirak ist UNHCR für Binnenvertriebene jedoch nicht zuständig.
Die Zahl der Binnenvertriebenen im Nordirak wird gegenwärtig auf ca. 250.000 Personen geschätzt. Darunter sind ungefähr 100.000 Kurden und Turkmenen, die als Folge der andauernden “Arabisierungspolitik” der irakischen Regierung aus dem Zentralirak ausgewiessen wurden. Betroffen hiervon sind vor allem Personen aus der Region um die Stadt Kirkuk aber auch die Bezirke Khanaqin, Makhmour, Sinjar und Sheikhan. Personen nichtarabischer Herkunft, die in dem o.g. Gebieten wohnhaft sind, sehen sich verschiedenen Diskriminierungen ausgesetzt. Kurden und Turkmenen dürfen u.a. für staatliche Institutionen nicht arbeiten und ihre Häuser ausschließlich an Araber verkaufen. Darüber hinaus ist es Kurden verboten, Besitz zu registrieren sowie zu erben. Berichten zufolge werden aus dem Zentral- irak ca. 5-6 Familien täglich ausgewiesen.
Ursachen der Vertreibung innerhalb Nordiraks sind die früheren Auseinandersetzungen zwischen der KDP und der PUK, vor allem die Übernahme von Arbil durch die KDP im Jahre 1996, aber auch Aktivitäten der PKK im Nordirak sowie Eingriffe des türkischen Militärs.
Personen aus dem Zentralirak, die ohne ausreichende Beziehungen in den Nordirak übersiedeln, gehen das Risiko ein, als Agenten der irakischen Regierung verdächtigt zu werden. Folglich müssen sich alle Übersiedler mit den KDP- bzw. PUK-Behörden registrieren lassen und werden zu ihren Niederlassungsgründen befragt. Dies trifft auch auf Binnenvertriebene zu, die von der irakischen Regierung aus dem Zentralirak in den Nord- irak ausgewiesen wurden. Es kommt vor, dass für die Befragungen die Betroffenen bis zu einer Woche in Gewahrsam genommen werden. Um eine Aufenthaltserlaubnis von den kurdischen Parteien zu erhalten, müssen Binnenvertriebene entweder über familiäre Beziehungen verfügen, eine Arbeitsstelle bei einer von den kurdischen Parteien verwalteten öffentlichen Institution oder eine Bürgschaft von einer der politischen Parteien (beispielsweise die KDP, PUK, Iraqi National Accord, Turkmenische Front u.a.) vorweisen können. Im letzteren Fall sind die Parteien verpflichtet, der betroffenen Person Unterkunft zu gewähren.
Das Misstrauen gegenüber Personen aus dem Zentralirak, Kurden mitinbegriffen, die sich durch Beziehungen innerhalb der Gesellschaft nicht ausweisen können, sowie die wachsende Zahl von Binnenvertriebenen im Nordirak bleibt weiterhin ein gravierendes Integrationshindernis. Der Bericht des General-Sekretärs an den Security Council von November 2000 erklärt Binnenvertriebene im Nordirak als nicht integriert;
S/2000/1132 vom 29.11.2000.

Hilfsleistungen durch die Vereinten Nationen
Das humanitäre Programm im Irak zielte zu keinem Zeitpunkt darauf ab, allen humanitären Bedürfnissen der irakischen Bevölkerung gerecht zu werden oder eine normale wirtschaftliche Tätigkeit zu ersetzen.
Folgende Hilfsleistungen werden im Rahmen des humanitären Programms für Binnenvertriebene im Nordirak seitens Unterorganisationen der Vereinten Nationen erbracht: United Nations Office for Project Services (UNOPS) ist für die Beschaffung von dringend benötigten Hilfsgütern für Binnenvertriebene wie Zelte, Decken, Heizkörper und Öfen verantwortlich. Darüber hinaus ist United Nations Centre for Human Settlements (Habitat) für die Errichtung von Notunterkünften in den nördlichen Provinzen zuständig. Zusätzliche Hilfsleistungen werden durch das World Food Programme (WFP) in Form von monatlichen Lebensmittelpaketen (“food baskets”) erbracht.
Mit Hilfe dieser Lebensmittelpakete konnten zum Zeitpunkt des letzten Berichts des General-Sekretärs
S/2001/919 vom 28.09.2001
täglich 2.229 Kilokalorien und 50,34 g Protein pro Person bereitgestellt werden. Dies entspricht 90% bzw. 84% des normalen Bedarfs. Der Bericht weist jedoch darauf hin, dass Empfänger, die in besonders ärmlichen Verhältnissen leben, oft gezwungen sind, ihre Lebensmittelpakete einzutauschen, um damit andere Dinge des täglichen Grundbedarfs zu beschaffen.
In den nördlichen Provinzen ist verunreinigtes Wasser ein immer noch verbreitetes Problem. Wasserproben haben ergeben, dass in den Stadtzentren (“urban centres”) von Arbil und Duhok das Wasser zum Konsum ungeeignet ist. In den kleinstädtischen (“semi-urban”) und ländlichen Gebieten im Nordirak geht die bakteriologische Verunreinigung über die von der World Health Organisation (WHO) erstellten Grenzwerte hinaus. Besorgnis erregend bleibt weiterhin die unzureichende Elektrizitätsversorgung im Nordirak, die den humanitären Anforderungen sowie Lebensbedürfnissen der Bevölkerung nicht genügt.
Laut Bericht des General-Sekretärs vom März 2001
S/2001/286 vom 02.03.2001
leben im Nordirak ca. 40% der Binnenvertriebenen in Unterkünften, die hinsichtlich der Wasser- und Elektrizitätsversorgung sowie sanitärer Anlagen und Kanalisation unter dem Durchschnitt der dort ansässigen Bevölkerung liegen. Weiterhin wird berichtet, dass die vorgesehene Bereitstellung von 26.000 weiteren Notunterkünften im Nordirak durch Habitat im Hinblick auf die Anzahl der Binnenvertriebenen ungenügend ist.
Eine Einschätzung der Bedürfnisse von Binnenvertriebenen im Nordirak wurde bei Erstellung des Berichts des General-Sekretärs vom 28. September 2001 erfasst. Eine bedeutende Schlussfolgerung lag jedoch schon vor, nämlich dass in den bisher geprüften Orten die Kanalisations- und sanitären Anlagen entweder nicht vorhanden sind oder sich in einem Zustand des beträchtlichen Zerfalls befinden. Darüber hinaus benötigen eine Anzahl der Notunterkünfte weitgehende Reparatur- bzw. Rekonstruktionsarbeiten.
Auch wird über Schwierigkeiten bei der Implementierung des humanitären Programms berichtet. Dies beruht zum Teil auf Verzögerungen hinsichtlich der Visaerteilung für benötigte Experten. Darüber hinaus wurden fünf UN-Mitarbeiter Anfang September 2001 von der irakischen Regierung zu “personae non gratae” erklärt. Eine Begründung der Anschuldigung gegenüber den Mitarbeitern, sie hätten die nationale Sicherheit der Republik Irak bedroht, hat zum Zeitpunkt des Berichts nicht vorgelegen.

Schlussfolgerung
Unser Amt spricht sich weiterhin dagegen aus, den Nordirak für eine bestimmte Gruppe von Schutzsuchenden, beispielsweise aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, generell als sicher zu betrachten.
UNHCR ist der Ansicht, dass die Hilfsleistungen seitens anderer Organisationen der Vereinten Nationen für Binnenvertriebene im Nordirak nicht dazu führen kann, dass Flüchtlinge, die im Ausland Schutz suchen, von ihrem Recht, Asyl zu beantragen, ausgeschlossen werden. Unser Amt betont, dass für Schutzsuchende aus dem Zentralirak nur dann eine interne Relokationsmöglichkeit gegeben ist, wenn nach sorgfältiger Einzelfallprüfung feststeht, dass ausreichende familiäre, gesellschaftliche oder politische Beziehungen im Nordirak bestehen.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass in den Ländern, in denen UNHCR selbst ein Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von irakischen Schutzsuchenden durchführt, die interne Relokation in den Nordirak für nur sehr wenige Flüchtlinge nach gründlicher Einzelprüfung als angemessene Lösung des Schutzbedürfnisses betrachtet wird. Ihre Anwendung bleibt aus Sicht des UNHCR die Ausnahme. (...)”

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Iran

UNHCR: Gefährdung von Homosexuellen; “barbarische” Formen der Hinrichtungen
“Stellungnahme zur Verfolgungssituation Homosexueller in der Islamischen Republik Iran” vom Januar 2002, 21 S. (inkl. englischsprachiger Anlagen), #5616, M1510
“Homosexuelle Handlungen sind in der Islamischen Republik Iran generell verboten und unterliegen einem strengen Strafregime. Art. 110 des iranischen StGB sieht für den Sexualverkehr zwischen Männern sogar die Hinrichtung vor. Auch andere homosexuelle Handlungen werden nach dem iranischen StGB bestraft: Art. 121 des iranischen StGB setzt eine Strafe von 100 Peitschenhieben für beischlafähnliche Handlungen fest. Wird ein Mann dreimal gemäß dieses Artikels verurteilt und jedesmal die Strafe ausgeführt, so wird beim vierten Mal die Hinrichtung verhängt (Art. 122 iranisches StGB). Liegen weiterhin zwei nicht blutsverwandte Männer ohne Notwendigkeit nackt unter einer Decke, so sieht Art. 123 des iranischen StGB eine Bestrafung von bis zu 99 Peltschenhieben vor. Ein Mann, der einen anderen aus Leidenschaft küsst, wird laut Art. 124 des iranischen StGB mit 60 Peitschenhieben bestraft.
Strafen für lesbische Handlungen sind in Art. 127 bis 134 des iranischen StGB getrennt festgelegt. Art. 129 des iranischen StGB legt für “Homosexualität zweier Frauen durch Genitalien” (Art. 127 iranisches StGB) 100 Peitschenhiebe fest. Falls solche Handlungen dreimal gemäß Art. 129 des iranischen StGB verurteilt werden und jedesmal die Strafe ausgeführt wird, so wird beim vierten Mal die Hinrichtung verhängt. Weiterhin sieht Art. 134 iranisches StGB eine Bestrafung von “weniger als 100 Peitschenhieben” vor, falls zwei nicht blutsverwandte Frauen ohne Notwendigkeit nackt unter einer Decke liegen. Kommt es dreimal zu einer Verurteilung nach Art. 134 iranisches StGB und jedesmal zu einer Ausführung der Strafe, so wird beim vierten Mal eine Strafe von 100 Peitschenhieben verhängt.
Art. 114 bis 126 des iranischen StGB regeln die Beweislastführung für homosexuelle Handlungen. Demnach gelten homosexuelle Handlungen als bewiesen, wenn entweder ein viermaliges Geständnis vor dem Richter abgelegt wird (Art. 114 des iranischen StGB), Zeugenaussagen von vier unbescholtenen Männern vorliegen (Art. 117 des iranischen StGB) oder durch Heranziehen des eigenen Richterwissens (Art. 119 des iranischen StGB).
Laut Art. 110 des iranischen StGB entscheidet der Richter, wie die Hinrichtung durchzuführen ist. In diesem Zusammenhang möchte unser Amt auf den jüngsten Bericht des Special Representative of the Commission on Human Rights für Iran, Maurice Copithorne, verweisen. So macht Maurice Copithorne auf beunruhigende Berichte von “besonders barbarischen” Formen der Hinrichtungen, wie z.B. das Köpfen oder die Steinigung aufmerksam. Tod durch Steinigung, die laut seinem Bericht als Hinrichtungsform zu schwinden schien, wird nach Aussage von Maurice Copithorne scheinbar wieder praktiziert. Auch wird weiterhin in seinem Bericht über öffentliche Auspeitschungen berichtet.
UNHCR weist darauf hin, dass die Rechtsprechung in Iran nicht als objektiv betrachtet werden kann, sondern als von der Regierung abhängig gilt und religiösen Einflüssen unterliegt. Dies wird auch von Maurice Copithorne bestätigt, indem er vorschlägt, dass “ganz eindeutig eine Reform der Legislative (um eine größere Genauigkeit bei der Darlegung der betroffenen Vergehen zu erreichen) wie auch der Rechtsprechung (zur tatsächlichen Durchführung von Verfahren, um die Rechte der Angeklagten zu schützen) notwendig ist.”
Darüber hinaus wird weiterhin über zahlreiche Fälle von Folter und Misshandlungen während der Haft, insbesondere der Untersuchungshaft, berichtet. Es ist somit nicht auszuschließen, dass Geständnisse auf diese Weise erzwungen werden.
Die Zahl der Hinrichtungen in Iran gilt weiterhin als hoch. Seit Anfang des Jahres 2001 bis zum Zeitpunkt des Berichtes von Maurice Copithorne sind 60 Hinrichtungen dem Special Representative of the Commission on Human Rights bekannt geworden. Ungefähr ein Drittel dieser Hinrichtungen fanden in der Öffentlichkeit statt. Zwar stammt nach Kenntnissen des UNHCR die jüngste bekannt gewordene Hinrichtung durch Steinigung wegen wiederholter homosexueller Handlungen und Ehebruch aus dem Jahre 1995, lokale Zeitungen berichten allerdings immer wieder von Hinrichtungen Homosexueller. Aufgrund einer fehlenden systematischen Beobachtung der Men- schenrechtssituation in Iran kann allerdings nicht bestätigt werden, ob die betroffenen Personen allein aufgrund homosexueller Handlungen verurteilt und hingerichtet oder ob zusätzliche Anklagen erhoben wurden. Es kommt vor, dass Homosexualität als eine von mehreren Anschuldigungen vorgebracht wird. Im Hinblick auf die Vielzahl von Hinrichtungen und Auspeitschungen in Iran, ist nicht auszuschließen, dass hierunter Personen aufgrund ihrer Homosexualität getötet oder mit Peitschenhieben, wie sie das iranische Strafgesetzbuch vorsieht, bestraft werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die homosexuellen Handlungen betreffenden Strafvorschriften nur theoretische Bedeutung haben.
Nach Ansicht von UNHCR muss bei der Bewertung von Asylanträgen, die auf Homosexualität beruhen, berücksichtigt werden, dass der homosexuelle Geschlechtsakt mit der Todesstrafe geahndet werden kann. Dies stellt bei der Prüfung eines Asylantrags einen schwerwiegender Faktor dar, der miteinbezogen werden muss. Aus Sicht des UNHCR ist es unangebracht, das Bestehen der Todesstrafe mit Argumenten, wie die hohe Beweislast und die angeblich geringe Zahl von Hinrichtungen lassen auf eine scheinbare Toleranz seitens der iranischen Behörden schließen, nur als theoretische Gefährdung anzusehen. Insbesondere unter Berücksichtigung der anderen Straftatbestände lassen sich aus diesem Umstand keine Anhaltspunkte für eine nicht stattfindende systematische Verfolgung ziehen.
Auch ist die Bewertung des subjektiven Elements der Furcht vor Verfolgung und die Zwangslage der Betroffenen bei der Prüfung des Asylantrags unentbehrlich. Notwendig ist nach Ansicht von UNHCR eine Einzelfallprüfung, welche die Unerträglichkeit für den Einzelnen berücksichtigt, seine sexuelle Orientierung im Iran nicht leben zu können. Diese Zwangslage ergibt sich nicht nur im Hinblick auf den Sittenkodex der iranischen Gesellschaft, sondern auch in Anbetracht der Tatsache, dass homosexuelle Handlungen weiterhin gegen das Gesetz verstoßen und mit dem Tod sowie mit einer Reihe anderer gravierender Strafen geahndet werden können.
Die Anwendung bzw. die Häufigkeit der Anwendung der Todesstrafe für homosexuelle Handlungen in Iran ist somit nicht ausschlaggebend, sondern das Fortbestehen dieser Gesetze, die die Anwendung drakonischer Strafen jederzeit ermöglichen.
Nach Ansicht von UNHCR sollte Homosexuellen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe der Flüchtlingsstatus unter Artikel 1 A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden, wenn sie glaubhaft eine derartige Neigung sowie eine begründete Furcht vor Verfolgung unter den oben genannten Gesichtspunkten darlegen können.”

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Jugoslawien/Kosovo

ai: Amnestieregelungen für Deserteure in Montenegro und auf jugoslawischer Bundesebene
Amnesty international, Stellungnahme v. 20.12.2001 an VG Karlsruhe, ai-Index EUR 70-01. 012; 3 S., #5625, M1618
“(...) amnesty international kann bestätigen, dass das montenegrinische Amnestiegesetz am 22. November 1999 verabschiedet wurde und am 30. November 1999 in Kraft trat. Dieses Gesetz betrifft Deserteure und Kriegsdienstverweigerer, die sich in der Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum 30. Juni 1999 dem Militärdienst entzogen haben. Die in diesem Gesetz formulierten Amnestieregelungen beziehen sich in dieser Hinsicht auf nahezu alle relevanten Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) der Bundesrepublik Jugoslawien. Allerdings beinhaltet das Gesetz vom 22. November 1999 keine Amnestie für Straftaten gemäß Artikel 202 StGB, der sich auf das “Verweigern des Annehmens und des Gebrauchs von Waffen” bezieht. Nach Artikel 202 StGB wurden in der Vergangenheit Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen, wie zum Beispiel Anhänger der Zeugen Jehovas, inhaftiert, die ihrer Einberufung zwar nachkamen, aber dann das Tragen von Uniformen und den Gebrauch von Waffen aus religiösen Gründen verweigerten.
Die strafrechtliche Verfolgung von Wehrdienstverweigerung und Desertion sowie die Amnestierung dieser Straftaten fällt in die Zuständigkeit der Bundesebene. Die Durchsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften obliegt den Militärgerichten und der Militärpolizei, die der Bundesebene unterstellt sind. Das jugoslawische Bundesrecht hat im Falle von Wehrdienstverweigerung und Desertion Vorrang vor dem Recht der einzelnen Bundesstaaten Jugoslawiens. Daher hatte das montenegrinische Amnestiegesetz in der Praxis immer eher symbolischen Charakter. Seit der Verabschiedung eines Amnestiegesetzes im Februar 2001 auf Bundesebene ist nach Ansicht montenegrinischer Rechtsanwälte davon auszugehen, dass das montenegrinische Amnestiegesetz gegenstandslos ist. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nach dem montenegrinischen Amnestiegesetz Straftaten gemäß Artikel 216 StGB amnestiert werden, im Amnestiegesetz des Bundes ist dies nicht der Fall. Artikel 216 StGB stellt diejenigen unter Strafe, die unter Missbrauch ihrer militärischen Position oder ihrer Autorität Hilfestellung beim Wehrdienstentzug leisten. (...)
Es ist nach Verabschiedung des jugoslawischen Amnestiegesetzes nicht eindeutig geregelt worden, ob ehemalige Kriegsdienstverweigerer und Deserteure, zum Beispiel nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland, erneut zum Militärdienst einberufen werden oder aber die Möglichkeit erhalten, einen alternativen zivilen Dienst abzuleisten. amnesty international liegen derzeit keine verlässlichen Erkenntnisse vor, dass rückkehrende Wehrdienstverweigerer und Deserteure nun routinemäßig erneut einberufen werden. Nach dem geltenden Gesetz von 1994 ist ein Antrag auf Wehrdienstverweigerung allerdings ausschließlich innerhalb der ersten 15 Tage nach Erhalt des ersten Einberufungsbefehls möglich. Der in diesem Fall unter bestimmten Bedingungen ermöglichte Ersatzdienst entspricht zudem nicht international anerkannten Standards, nach denen ein Ersatzdienst einen rein zivilen Charakter haben muss und nicht einer Strafe ähneln darf. In der Vergangenheit konnte ein Ersatzdienst – sofern dieser überhaupt ermöglicht wurde – zwar ohne Dienst an der Waffe, aber dennoch nur innerhalb der Armee abgeleistet werden. Allerdings gibt es Hinweise, dass selbst die Bestimmungen des Gesetzes von 1994 in der Praxis in vielen Fällen nicht angewandt wurden.
Am 20. Dezember 2001 werden im jugoslawischen Parlament zwei Gesetzentwürfe zum Militär beraten. Ein Gesetzentwurf ermächtigt die Militärpolizei, Wehrdienstpflichtige gewaltsam einzuziehen, während der andere einen echten alternativen Zivildienst vorschlägt. Der letztere wurde durch Eingabe von YUKOM, einer jugoslawischen Menschenrechtsorganisation, in das Parlament eingebracht und zuvor von mehr als 30.000 Bürgern und Bürgerinnen unterzeichnet. Die weitere Entwicklung in diesem Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten.”

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Kuba

ai: Gefährdung aufgrund Asylantragstellung
Amnesty international: Stellungnahme v. 5.2. 2002 an VG Berlin, ai-Index AMR 25-01.082; 4 S., #5649, M1606
“(...) Nach Einschätzung amnesty internationals kann für kubanische Staatsangehörige, die im Ausland erfolglos politisches Asyl beantragt haben und nach Kuba zurückkehren, durchaus allein aufgrund der Antragstellung die Gefahr bestehen, Repressalien oder Bestrafungen ausgesetzt zu werden. Diese Bewertung beruht vor allem auf der von der Willkür der Behörden ge- prägten Situation in Kuba. Eine gesetzliche Grundlage für Bestrafungsmaßnahmen existiert nicht, doch liegen Straffreiheit oder die Verurteilung zu – auch übertrieben hohen – Strafen ganz im Belieben der kubanischen Behörden. amnesty international liegen Informationen darüber vor, dass Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben sollen, häufig Repressalien wie beispielsweise dem Entzug der “libreta” (Lebensmittelmarken), der Konfiszierung des Eigentums, einem erschwerten Zugang zu Arbeit oder der Vorenthaltung eines Schulplatzes für ihre Kinder ausgesetzt sind. (...)
Konkrete Einzelfälle, in denen nach erfolgloser Asylantragstellung nach Kuba Zurückkehrende allein aufgrund der Asylantragstellung im Ausland bestraft wurden, sind amnesty international nicht bekannt; dies ist sicherlich u.a. auch damit zu begründen, dass in den letzten Jahren überhaupt nur wenige Abschiebungen nach Kuba erfolgt sind. amnesty international liegen jedoch Fälle vor, in denen Rückkehrer, die politisch engagiert sind, nach erfolglosem Asylersuchen Verfolgungen ausgesetzt waren.
So ist amnesty international beispielsweise der Fall von Roberto Viza Egües bekannt. Dieser wurde am 31. August 2000 nach nur 18tägigem Aufenthalt von Frankreich aus nach Kuba abgeschoben. Roberto Viza hatte sich zuvor in der oppositionellen Organisation “Bewegung des 24. Februar” in Kuba engagiert. Bei seiner Ankunft in Kuba wurde er von der Sicherheitspolizei in dem Hochsicherheitsgefängnis Marista inhaftiert. Nachdem er einen Hungerstreik begonnen und die französische Menschenrechtsorganisation “Association Européen Cuba Libre” sich für ihn eingesetzt hatte, wurde er freigelassen. Er wurde jedoch auch weiterhin verfolgt, wiederholt festgenommen und zusammen mit seiner Familie diversen Repressalien ausgesetzt;
Quellen: L’Express 02.08.01, Le Monde 16.09.00 und persönliche Gespräche mit Herrn Viza Egües.
Nach Einschätzung amnesty internationals besteht auch deshalb eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Verfolgung kubanischer Staatsangehöriger, die im Ausland einen Antrag auf Asyl gestellt haben und abgeschoben werden, da die kubanische Regierung bestrebt ist, die internationalen Beziehungen gegenüber europäischen und auch anderen Staaten zu verbessern. Eine Asylantragstellung wird insofern als Kritik am Regime und damit als Schädigung der nationalen Interessen Kubas angesehen. Diese Einschätzung lässt sich u.a. aus der Tatsache ableiten, dass im Vorfeld von öffentlichen politischen Ereignissen, wie zum Beispiel Staatsbesuchen in Kuba, bekannte Regimekritiker präventiv inhaftiert oder unter Hausarrest gestellt werden.
amnesty international geht wie auch das Auswärtige Amt in seinem Bericht vom 05.03.1998
Az. 514-516.80/KUB
davon aus, dass eine in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Asylantragstellung den kubanischen Behörden auch bekannt wird. (...)
Alle Kubaner benötigen ein Ausreisevisum, um das Land verlassen zu können. Die maximale Dauer, für die Ausreisevisa ausgestellt werden, beträgt elf Monate. Entsprechend amnesty international vorliegenden Informationen haben Personen, die sich länger im Ausland aufhalten, als durch ihr Ausreisevisum gestattet, unter Umständen bei ihrer Rückkehr mit einer Bestrafung zu rechnen. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn Personen von der kubanischen Regierung als regimekritisch eingestuft werden. amnesty international ist keine gesetzliche Grundlage für eine solche Bestrafung bei Übertreten des genehmigten Zeitraumes bekannt. Die Entscheidung ob und welche Konsequenzen getroffen werden, liegt in der Willkür der entsprechenden Behörden.
amnesty international ist bekannt, dass der kubanische Staat grundsätzlich davon ausgeht, dass über die gestattete Zeit im Ausland verbleibende Personen ihr Recht verlieren, in ihr Heimatland zurückzukehren. Dementsprechend können ihr Haus oder andere Besitztümer durch den Staat konfisziert werden. Personen, die sich über den genehmigten Zeitraum hinaus im Ausland aufhalten, werden von den kubanischen Behörden als Emigranten eingestuft, und ihnen werden auf der Grundlage des Art. 1 des Gesetzes Nr. 989
Gaceta Oficial  vom 06. Dezember 1961, Seite 23705 ff
ihre staatsbürgerlichen Rechte entzogen. Um nach Kuba zurückkehren zu können, müssen diese Personen ein Einreisevisum beantragen. (...)”

Libanon

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Nordkorea

VG Sigmaringen: Unterdrückung von Regimekritikern, Versorgungslage, Republikflucht und Asylantragstellung im Ausland
U.v. 7.12.2001 - A 2 K 12222/99 -; 25 S., M1526

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung analysiert ausführlich die Lage in Nordkorea, insbesondere die Unterdrückung jeder Regimekritik, die Versorgungslage und die Verfolgungsgefahr wegen Republikflucht und Asylantragstellung. Ferner beschäftigt sich das Gericht mit der Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Aussage, wobei zu den methodischen Grundlagen dieser Bewertung ausführlich Stellung genommen wird. Zudem geht es um die Verwertung einer Sprachanalyse zur Bestimmung der Herkunftsregion eines Ausländers.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Seit der Gründung der Demokratischen Volksrepublik Korea im Jahr 1948 etablierte Kim II Sung ein kommunistisches Regime mit stark ausgeprägtem Personenkult, der sich auch unter seinem Sohn Kim Jong II fortgesetzt hat. (...) Aus den aufgrund der Verschlossenheit des Landes nur in geringer Zahl vorhandenen Erkenntnismitteln geht hervor, dass es in Nordkorea bis heute zu schwerwiegenden und systematischen Menschenrechtsverletzungen kommt, wie etwa öffentlichen Hinrichtungen, Folterungen, politisch motivierten Festnahmen und unmenschlichen Haftbedingungen, die vor der internationalen Öffentlichkeit verborgen wurden;
vgl. amnesty international, Jahresbericht 2001; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices – 2000; Neue Züricher Zeitung vom 28.07.2001: Scharfe UNO-Kritik an Nordkorea.
Die Justiz ist nicht unabhängig;
U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2000; Neue Züricher Zeitung vom 28.07.2001: Scharfe UNO-Kritik an Nordkorea.
Religionsfreiheit existiert nach Einschätzung des UNO-Menschenrechtskomitees nicht; stark eingeschränkt sind auch die Meinungs-, Versammlungs- und die Pressefreiheit; eine freie Berichterstattung ist kaum möglich;
U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2000; Neue Züricher Zeitung vom 28.07.2001: Scharfe UNO-Kritik an Nordkorea.
Bereits vergleichsweise zurückhaltende Kritik an der Regierung oder dem “Führer” kann zur Einstufung als “politisches Verbrechen” und zur Verhaftung führen. Regimekritiker gelten als politische Verbrecher und erhalten von der Regierung weder ein Verfahren noch einen Rechtsbeistand. Auch sind etliche Fälle bekannt, in denen Nordkoreaner verschwunden sind, die freundschaftliche Verbindungen zu Ausländern unterhielten. Durch Aussagen von Republikflüchtlingen wurde außerdem bekannt, dass häufig spät nachts Mitglieder des Staatssicherheitsdienstes Personen aus ihren Wohnungen herausgeholt haben, die politischer Straftaten verdächtigt und ohne Verfahren direkt in ein Haftlager gebracht werden. Als politisches Verbrechen gelten dabei – angesichts der in den 70er Jahren formulierten “Zehn großartigen Prinzipien unserer einzigartigen Ideologie” – z.B. auch das Zerreißen etc. von Zeitungsbildern, auf denen einer der beiden Führer abgebildet ist, das Sitzen auf einer Zeitung mit dem Bild von Kim II Sung oder die Behauptung, Kim II Sung habe keine hohe Schulausbildung genossen. Weiter wurde berichtet, dass auch die Zahl der politischen Gefangenen angestiegen sei, die begonnen hatten, sich offen über das Versagen der Wirtschaftspolitik der Regierung zu äußern;
vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2000.
Damit erscheint es auch möglich, dass kritische Äußerungen zur Hungersnot und der politischen und wirtschaftlichen Abschottung Nordkoreas zu einer Verhaftung führen können.
Auch ist die von der Klägerin dargelegte Furcht, dass nach der Verhaftung ihres Mannes auch sie und ihr Sohn verhaftet werden könnten, nach den vorliegenden Erkenntnismitteln nachvollziehbar. Berichten von Republikflüchtlingen und ehemalige Gefängnisinsassen zufolge sind 150. 000 bis 200.000 Personen in Nordkorea als politische Gefangene – zum Teil auch Familienangehörige politischer Gegner – inhaftiert. Von ehemaligen Gefängnisinsassen wird von Konzentrationslagern mit extrem harten Lebensbedingungen berichtet; offiziell bestreitet Nordkorea zwar die Existenz solcher Einrichtungen, spricht aber von sogenannten “Erziehungszentren”. Nach Angaben eines hohen Beamten, der ins Ausland geflohen ist, gibt es zwei Typen von Haftzentren: Geschlossene Lager mit extrem harten Bedingungen, aus denen keiner mehr entlassen wird, und Gefängnisse, die zur “Rehabilitation” dienen. Das südkoreanische Ministerium für Nationale Wiedervereinigung berichtete 1997 von 200.000 politischen Gefangenen, von denen viele verhungert oder erfroren seien; die Hungersnot dürfte die Haftbedingungen weiter verschlechtert haben. Die Lager verfügten zum Teil weder über Elektrizität noch über eine Heizung; Häftlinge, die einen Fluchtversuch riskierten, würden auf der Stelle hingerichtet;
vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2000.
Vor diesem Hintergrund – insbesondere der Inhaftierung ganzer Familien – steht die Behauptung der Klägerin, sie sei nach der Verhaftung ihres Man- nes ebenfalls in höchster Gefahr gewesen, somit im Einklang mit der Erkenntnismittellage.
Die bereits seit Beginn der 90er-Jahre äußerst schwierige Versorgungslage hat sich seit einer großen Flutkatastrophe im Jahr 1995 bis hin zu einer anhaltenden Hungerkrise drastisch verschärft, so dass die politische Führung erstmals ausländische Hilfe ins Land kommen ließ. Tatsächlich wird die Tätigkeit internationaler Hilfsorganisationen aber stark behindert;
vgl. Die Tageszeitung v. 10.8.2001: Helfer sind mit der Geduld am Ende; Stuttgarter Zeitung vom 10.8.2001 - Die Not des Helfers, der nicht helfen darf.
Viele Menschen flohen wegen der Lebensmittelknappheit im Land über die Grenze nach China, wo sie sich in einer sehr unsicheren Lage befinden. Einige von ihnen wurden von den chinesischen und nordkoreanischen Sicherheitskräften aufgegriffen und gewaltsam nach Nordkorea zurückgebracht. Über ihr weiteres Schicksal ist wenig bekannt, doch deutet vieles darauf hin, dass sie mit langen Verhören und Folterungen rechnen müssen. Einige Rückkehrer wurden in ein Gefängnis oder Arbeitslager eingewiesen, wo die Lebensbedingungen äußerst hart sind;
amnesty international, Jahresbericht 2001.
Auch die Familienangehörigen der Flüchtlinge müssen mit Strafen rechnen. Immer wieder gibt es Berichte, nach denen zurückgeschobene Flücht- linge öffentlich oder heimlich hingerichtet wurden. Amnesty international berichtet beispielsweise von einem 20jährigen Bauern, der nach seiner Festnahme tagelang verhört, an den Füßen aufgehängt und dann vier Monate lang in eine winzige, nur einen Meter hohe Zelle gesteckt wurde, die von einer starken Glühbirne erleuchtet war, so dass man darin weder stehen noch schlafen konnte;
amnesty international, ai-Journal März 2001 China / Nordkorea: Die stille Tragödie.
Nach Angaben von Hilfsorganisationen sind seit 1996 mindestens 100.000 Nordkoreaner vor der Hungersnot und politischer Unterdrückung nach China geflüchtet, wo sich die meisten versteckt als Bettler und Gelegenheitsarbeiter durchschlagen;
Frankfurter Rundschau vom 27.6.2001: Der Tod wäre den Flüchtlingen lieber als eine Rückkehr nach Nordkorea.
Auch die Angaben der Klägerin zu ihren Lebensverhältnissen und der allgemeinen Situation in Nordkorea erscheinen vor dem Hintergrund der Auskunftslage glaubwürdig. Bereits bei ihrer Anhörung beim Bundesamt konnte sie sämtliche Provinzen Nordkoreas benennen. Die Tatsache, dass sie zu der Stadt Chongjin außer der Schilderung, dass es sich dabei um eine große Stadt im Norden des Landes handle und sie glaube, dass sie in der Provinz Hamkyeong Bukdo liege, keine detaillierte Angaben machen und auch nicht sagen konnte, wo Musan liegt, spricht dabei keineswegs zwingend gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Denn die Bewegungsfreiheit in Nordkorea ist stark eingeschränkt. In der Vergangenheit wurde der inländische Reiseverkehr streng überwacht. Wer seinen Heimatort verlassen wollte, brauchte ein entsprechendes Reisedokument, das nur für offiziell begründete Reisen oder für Familienfeiern ausgestellt wurde. Langwierige Verzögerungen bei der Ausstellung dieser Dokumente führten häufig zur vollständigen Verhinderung auch dieser nur zu begrenzten Zwecken möglichen Reisen. Lediglich in den letzten Jahren wurden diese Inlandskontrollen angesichts der großen Anzahl von Nahrungssuchenden gelockert. Der Kraftstoff ist jedoch streng begrenzt; lediglich eine verschwindend kleine Elite verfügt über ein Privatfahrzeug;
vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2000.
Vor diesem Hintergrund spricht es nicht notwendig gegen die Klägerin, wenn sie auch größere nordkoreanische Städte nicht geographisch einordnen kann. Hingegen konnte die Klägerin auf Frage des Gerichts die historisch bedingten nationalen Feiertage sowie das Gründungsjahr der Demokratischen Volksrepublik Korea benennen sowie die Grundzüge der politischen Ideologie, der Juche-Theorie, zutreffend wiedergeben. Insbesondere hat die Klägerin auch detailliert die “politische Schulung” durch Lesen des Buches über den Kampf des “Führers Kim” gegen die Besetzung durch die Japaner geschildert, die sie nach dem Tod ihres Vaters für die Dauer eines Jahres beim Sicherheitsdienst absolviert hat. Auch ihre Angabe, dass sie aufgrund regimekritischer Äußerungen ihres Vaters aus dem “schlechten politischen Stamm” gewesen sei, weshalb sie nur sechs Jahre lang die Schule besuchen durfte und nach dem Tod ihres Vaters keine Arbeitsstelle mehr bekommen habe, stimmt mit der Erkenntnismittellage überein: Seit Ende der 50er Jahre wurde die Gesellschaft in Nordkorea in drei Klassen eingeteilt, nämlich in Regimetreue, Schwankende und Feindliche. Diese drei Hauptklassen werden wieder in verschiedene Kategorien untergliedert. Es wird geschätzt, dass fast die Hälfte der Bevölkerung als “schwankend” oder “feindlich” eingestuft wird. Diese Einstufung der Menschen nach ihrer Loyalität zum Regime bestimmt auch ihren Zugang zu einem Arbeitsplatz, zu höherer Bildung, Wohnung und medizinischer Versorgung;
vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2000.
Weiter spricht es – entgegen der Auffassung des Bundesamtes – nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin, dass sie beim Bundesamt den Beginn der Schwierigkeiten bei der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln auf das Jahr 1993 datiert hat. Zwar hat erst die Flutkatastrophe von 1995 die Situation derart drastisch verschärft, dass die politische Führung erstmals ausländische Hilfe ins Land ließ; doch bereits zuvor war die wirtschaftliche Lage alles andere als rosig: Nach dem Zusammenbruch des Ostblocks hatte das Regime seine Wirtschaftshilfe und die Handelskontakte verloren; die hochkollektivierte Landwirtschaft ließ bis zu Anfang der 90er-Jahre keinerlei private Bewirtschaftung zu; das staatliche System aber konnte nicht mehr genug produzieren;
vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 8.5.2001.
(...) Die Aussagen der Klägerin erscheinen außerdem auch nach den Grundlagen der Aussageanalyse glaubhaft. Die Prüfung der Wahrheitsmäßigkeit der Aussage des Asylsuchenden anhand von sogenannten Realkennzeichen ist heute eine wissenschaftlich kaum mehr bestrittene Form der Aussageanalyse. Diesem aussagebezogenen Ansatz liegt die durch empirische Befunde gestützte Annahme zugrunde, dass zwischen der Schilderung eines wahren und der eines bewusst unwahren Geschehens ein grundlegender Unterschied bezüglich der jeweils zu erbringenden geistigen Leistung des Aussagenden besteht. Während einerseits ein Bericht aus dem Gedächtnis rekonstruiert wird, konstruiert andererseits eine (bewusst) lügende Person ihre Aussage aus ihrem gespeicherten Allgemeinwissen. Da es eine schwierige Aufgabe mit hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit darstellt, eine Aussage über ein (komplexes) Geschehen ohne eigene Wahrnehmungsgrundlage zu erfinden und zudem über längere Zeiträume aufrechtzuerhalten, ist im zweiten Fall die Wahrscheinlichkeit beispielsweise nebensächlicher Details, sog. abgebrochener Handlungsketten, unerwarteter Kom- plikationen oder phänomengemäßer Schilderungen unverstandener Handlungselemente gering. Hinzu tritt das Bemühen der lügenden Person, auf ihr Gegenüber glaubwürdig zu erscheinen. Daher besteht die begründete Erwartung, dass bewusst falsche Aussagen nur in geringem Ausmaß Selbstkorrekturen und -belastungen sowie das Zugeben von Erinnerungslücken enthalten.
Zur Durchführung der Analyse der Aussagequalität sind auf der Basis der dargestellten Annahmen Merkmale zusammengestellt worden, denen indizielle Bedeutung für die Entscheidung zukommen kann, ob die Angaben der untersuchten Person auf tatsächlichem Erleben beruhen. Es handelt sich um aussageimmanente Qualitätsmerkmale (z.B. logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge), deren Auftreten in einer Aussage als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben gilt;
BGH, U.v. 30.7.1999, NJW 1999, 2746 unter Hinweis auf Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. 1, 2. Aufl. Rdn. 231 ff.
Zwar handelt es bei diesen Realkennzeichen um Indikatoren mit jeweils für sich genommen nur geringer Validität, d.h. mit durchschnittlich nur wenig über dem Zufallsniveau liegender Bedeutung. Eine Zusammenfassung vieler solcher Realkennzeichen aus der Gesamtheit aller Indikatoren kann aber den Schluss auf die Glaubhaftigkeit der Einlassung nahe legen. Denn durch das Zusammenwirken der Indikatoren werden deren Fehleranteile insgesamt gesenkt. Unabhängig davon dürfen die Realkennzeichen jedenfalls nicht schematisch angewandt werden. Ein zwingender Schluss von einem festgestellten Merkmal auf die Glaubhaftigkeit von Angaben der untersuchten Person ist keinesfalls möglich. Methodisch unzulässig ist es auch, aus dem Vorliegen einer bestimmten Anzahl von Merkmalen im Sinne eines Schwellenwertes auf die Qualität einer Aussage zu schließen. Nur im Einzelfall können auch einzelne Realkennzeichen ausreichen, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Fehlen derartige Merkmale, kann umgekehrt nicht unbedingt eine bewusst unwahre Aussage angenommen werden, da dies durch verschiedene Faktoren (z. B. Angst, Erinnerungslücken, Traumatisierung) verursacht worden sein kann.
Neben dem inhaltlichen Überprüfen einer Aussage auf vorhandene Realkennzeichen tritt die Konstanzanalyse. Während sich die Inhaltsanalyse mit der Qualität lediglich einer Aussage befasst, geht es bei der Konstanzanalyse um das von einer Person gezeigte Aussageverhalten insgesamt. Es handelt sich dabei um ein wesentliches methodisches Element der Aussageanalyse. Die Konstanzanalyse bezieht sich insbesondere auf aussageübergreifende Qualitätsmerkmale, die sich aus dem Vergleich von Angaben über denselben Sachverhalt zu unterschiedlichen Zeitpunkten ergeben. Falls etwa ein Asylbewerber oder Zeuge mehrfach vernommen worden ist, ist ein Aussagevergleich im Hinblick auf Übereinstimmungen, Widersprüche, Ergänzungen und Auslassungen vorzunehmen. Dabei stellt allerdings nicht jede Inkonstanz einen Hinweis auf mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben insgesamt dar. Vielmehr können vor allem Gedächtnisunsicherheiten eine hinreichende Erklärung für festgestellte Abweichungen darstellen;
BGH, U.v. 30.7.1999, NJW 1999, 2746 unter Hinweis auf Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. 1, 2. Aufl. Rn. 289 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30.5.2000, NStZ 2001, 45 f.
(...) Ein lediglich zusätzliches Indiz für die Herkunft der Klägerin aus Nordkorea liefert das in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2001 mündlich erstattete Sachverständigengutachten von Dr. Song zu den Sprachmerkmalen der Klägerin. Die Einholung einer Sprachanalyse als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Asylbewerbers hinsichtlich seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich zulässig. Allerdings kann aus einer nach Sprachmerkmalen vermittelten Zuordnung des Asylbewerbers zu einer bestimmten Herkunftsregion nicht zwangsläufig und unmittelbar auf dessen Staatsangehörigkeit geschlossen werden, weil Sprachanalysen nicht (unmittelbar) die Staatsangehörigkeit eines Asylbewerbers bestimmen, sondern eine Herkunftsregion oder ein Herkunftsland;
vgl. Heinhold, Sprachanalysen beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, InfAusIR 1998, 299, 300.
Die Staatsangehörigkeit ist hingegen ein Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und dem Individuum, das nach rechtlichen Regelungen verliehen bzw. erworben wird, von denen die Sprache nur ein Kriterium (vgl. z.B. § 86 StAG) ist. Hinzu kommt, dass Sprachen und deren Varianten sich nicht stets an politischen Staatsgrenzen festmachen lassen. Deshalb kommen Sprachgutachten nur eine indizielle Wirkung bei der Entscheidungsfindung zu;
VG Potsdam, U.v. 17.11.2000, zitiert nach juris; VG Potsdam, U.v. 16.11.2000, InfAusIR 2001, 198 ff., jeweils m.w.N.
(...) Auch im Fall einer Rückkehr der Klägerin kann eine politische Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, s.o.). Aufgrund der Abgeschlossenheit des Landes kann zum einen nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr der Klägerin unbemerkt bleiben könnte. Angesichts der bereits dargelegten politischen Lage in Nordkorea und der Reglementierung des täglichen Lebens erscheint es schwer vorstellbar, dass die Klägerin unbehelligt an ihr altes Leben in Nordkorea wiederanknüpfen könnte, ohne von staatlichen Stellen, insbesondere dem Sicherheitsdienst behelligt zu werden. Vielmehr ist es nicht auszuschließen, dass sie – ebenso wie ihr Ehemann – bei einer Rückkehr als regimefeindlich eingestuft und wegen eines politischen Verbrechens bestraft werden würde.
Darüber hinaus ist im Fall der Klägerin auch der selbstgeschaffene Nachfluchtgrund der Republikflucht und der Asylbeantragung im westlichen Ausland hinzugetreten, der vorliegend aufgrund der Vorverfolgung der Klägerin – wie oben dargelegt – asylrechtlich beachtlich ist und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen Verfolgung im Falle einer Rückkehr führt. Denn sowohl ihre Republikflucht als auch die Beantragung von Asyl würden im Fall einer Rückkehr aus Sicht des Verfolgerstaates geradezu als Bestätigung der politischen Gegnerschaft erscheinen. Sie hätte bei einer Rückkehr nach Nordkorea eine Bestrafung nach politischen Strafgesetzen zu befürchten, die im schlimmsten Fall die Todesstrafe zur Folge hätten:
Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19.5.1994 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge werden nordkoreanische Staatsangehörige wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung im westlichen Ausland bestraft. Die Verhandlung würde vor dem Volksgericht in nicht öffentlicher Sitzung stattfinden. Eine unerlaubte Ausreise und ein Asylantrag würden mit größter Wahrscheinlichkeit als politische Straftat angesehen und wohl nach den §§ 44 bis 47 des nordkoreanischen Strafgesetzbuchs angeklagt. Zu den Vergehen gegen den Staat, die mit der Todesstrafe bedroht sind, gehören nach dieser Auskunft die Flucht in das Ausland oder das  Überlaufen zum Feind zum Zwecke des Verrats an Volk und Vaterland sowie der Verkauf der koreanischen Interessen an dem Imperialismus (§ 52 des nordkoreanischen Strafgesetzbuchs). Da die politischen Strafgesetze in Nordkorea bisher nicht entschärft wurden
amnesty international, Korea-Rundbrief November 2001
und auch im Übrigen seit der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19.5.1994 – abgesehen von einer Verschärfung der Hungersnot – keine wesentlichen Änderungen zu erkennen sind, ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Flucht in das Ausland (und der damit zusammenhängenden Asylantragstellung) mit einer Verurteilung nach den politischen Strafgesetzen rechnen müsste, die im schlimmsten Fall die Todesstrafe vorsehen. Aufgrund der Abgeschlossenheit des Landes erscheint es auch ausgeschlossen, dass die Wiedereinreise der Klägerin und damit auch ihre Republikflucht unbemerkt bleiben könnte. (...)”
Einsender: RA Stumm-Szelenczy, Biberach

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Simbabwe

BMI: Im Zweifelsfall Abschiebungen zurückstellen
Schreiben v. 29.1.2002 an die Bundesländer - A2 125 242 SIM/O -; 2 S., M1650 (mit untenstehenden Erlass des IM Schleswig-Holstein)
“(…) Das Auswärtige Amt hat mitgeteilt, dass sich die Sicherheitslage in Simbabwe aufgrund verschiedener politischer, wirtschaftlicher und sozialer Entwicklungen verschlechtert hat. Im Vorfeld der für den 9. und 10. März angesetzten Präsidentschaftswahlen führt die Regierungspartei des Präsidenten Mugabe derzeit eine gewaltsame Einschüchterungskampagne gegen die Bevölkerung, die bis zu schwerer Körperverletzung oder gar Totschlag reicht und bei der die Polizei nur ausnahmsweise eingreift. Zugleich hat die Regierung eine Reihe von Gesetzentwürfen im Parlament eingebracht, die geeignet sind, die bürgerlichen Freiheiten stark einzuschränken.
Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes können – ohne dass derzeit konkrete Erfahrungen zum Schicksal aus Deutschland abgeschobener Simbabwer vorlägen – Repressalien gegen abgelehnte Asylbewerber nach einer Abschiebung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, wenn diese Personen mit oppositionellen Bestrebungen in Verbindung gebracht werden können.
Im Hinblick darauf rege ich an, das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte vor einer Aufenthaltsbeendigung sorgfältig, ggf. zusätzlich durch eine Einzelanfrage beim Auswärtigen Amt zu prüfen und den Vollzug der Abschiebung in entsprechenden Fällen einstweilen bis zur Klärung der innenpolitischen Lage und Entwicklung – voraussichtlich im Verlauf des Frühjahrs – zurückzustellen. (…).”

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Syrien

ai: Folter in den Haftzentren des Geheimdienstes an der Tagesordnung
Amnesty international, Stellungnahme v. 9.12. 2001 an VG Berlin, ai-Index MDE 24-01.031; 3 S., #5624, M1619
“(...) Es ist durchaus vorstellbar und entspricht den unserer Organisation vorliegenden Erkenntnissen, dass Personen, die sich in Anwesenheit von Spitzeln oder von Angehörigen der Geheimdienste kritisch über die syrische Regierung, die offizielle Politik oder die Menschenrechtslage äußern, in Gefahr laufen, verhaftet und verhört zu werden. Auch die Anwendung von Misshandlung und Folter in den Haftzentren der Geheimdienste bei Verhören und während der Haft ohne Kontakt zur Außenwelt ist an der Tagesordnung. Die vom Kläger erwähnte Praxis syrischer Sicherheitskräfte, insbesondere in den ersten Tagen, Wochen und Monaten der Haft besonders stark zu foltern, wurde unserer Organisation von zahlreichen politischen Gefangenen nach ihrer Haftentlassung glaubwürdig berichtet. Weiterhin ist bekannt, dass die Verhöre mit verbundenen Augen durchgeführt werden. Ebenfalls plausibel sind die Angaben des Klägers, zur Folter in den Keller gebracht worden zu sein, d.h. dass die Folter nicht im gleichen Raum wie die Verhöre angewendet wird, entspricht der uns bekannten Praxis syrischer Geheimdienste.
Die Angaben des Klägers zu den angewendeten Foltermethoden sind nach unseren Erkenntnissen überwiegend zutreffend. So entspricht es den uns vorliegenden Informationen, dass während der Folter die Augen des Gefangenen verbunden sind. Ebenfalls bekannt sind die von Kläger angegebenen Foltermethoden wie die sog. “Falaqa” (Schläge auf die Fußsohlen), Schläge auf den ganzen Körper, sowie die Methode des sog. “Dullab” (Reifen), bei der der Gefangene in einen Autoreifen gezwängt und dann geschlagen wird. Die Foltermethode des sog. “fliegenden Teppichs” (in arabisch: Bisat al-Rih) ist unserer Organisation jedoch nicht in der vom Kläger beschriebenen Weise bekannt. Nach unseren Informationen wird bei dieser Foltermethode der Gefangene auf ein Stück Holz in der Form eines menschlichen Körpers geschnallt und am ganzen Körper geschlagen oder mit Elektroschocks gefoltert. Möglicherweise handelt es sich insofern um ein Missverständnis, als dass der Kläger die Foltermethode, die er erlitten hat, irrtümlich mit einem für eine andere Foltermethode verwendeten Begriff beschreibt.
Abschließend ist anzumerken, dass nach unseren Erkenntnissen die Festnahme und Verhöre von Familienangehörigen durch die Sicherheitskräfte zur in Syrien bekannten Praxis gehören und die Angaben des Klägers als plausibel zu bezeichnen sind.
(...) Die Frage, ob es möglich sei, dass ein Häftling, der ein Jahr lang in einem Verhörgefängnis des Geheimdienstes festgehalten wird, trotz Kontakt mit Mithäftlingen nicht angeben könne, wo er sich befunden habe, ist nach unserer Einschätzung zu bejahen. Festgenommene Personen werden in der Regel mit verbundenen Augen zu ihrem Haftort transportiert. Die Festnahmen werden ohne Haftbefehl vollzogen. Die Festgenommenen befinden sich in der Regel ohne Kontakt zur Außenwelt und häufig in Einzelzellen in Haft. Unter diesen Bedingungen ist davon auszugehen, dass die meisten Häftlinge lediglich vermuten können, wo sie festgehalten werden, oder von Wachpersonal Informationen über den Haftort erhalten können. Wir erlauben uns in diesem Zusammenhang den Hinweis, dass aus den uns vorliegenden Protokollen hervorgeht, dass der Kläger erwähnte, lediglich einmal mit zwei Mithäftlingen in einer Zelle gewesen zu sein. Wenn der Kläger abgesehen von diesem Kontakt keine weiteren Häftlinge in seinem ersten Haftort, wo er seinen eigenen Angaben zufolge ca. 3 - 4 Monate festgehalten worden sein soll, getroffen hat, ist es durchaus möglich, dass er keine genauen Angaben über den Namen des Verhör- und Haftzentrums machen kann. (...)”

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