BayVGH: Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung für Konventionsflüchtlinge
U.v. 10.12.2001 - 24 B 01.2059 -; 10 S., M1538
Redaktionelle Anmerkung:
Im zugrundeliegenden Fall hatte die zuständige Ausländerbehörde
die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 70 AsylVfG an einen rechtskräftig
anerkannten Konventionsflüchtling (§ 51 Abs. 1 AuslG) verweigert und
lediglich eine Duldung erteilt. Das begründete sie damit, dass die Identität
und Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt seien. Das VG
Regensburg hatte dieses bestätigt
Gerichtsbescheid v. 27.6.2001 -
RO 2 K 00.1883 -; 11 S., M1509.
Der BayVGH hob diese Entscheidung jedoch auf und stellte klar, dass der
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nur an die Voraussetzungen
des § 70 AsylVfG gebunden ist. Der BayVGH hat allerdings wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Sache die Revision zugelassen.
Zur gleichen Frage liegt zudem eine Stellungnahme von UNHCR vor (s.u.).
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Der Kläger hat nach § 70 Abs. 1 AsylVfG einen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Nach dieser Vorschrift wird dem Ausländer
eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht unanfechtbar
das Vorliegen der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hat
und die Abschiebung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich ist. Das Bundesamt
stellte mit Bescheid vom 22. März 2000 aufgrund der rechtskräftigen
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Januar 2000 fest, dass
beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich
des Irak vorliegen. Die Abschiebung des Klägers in den Irak, dessen Staatsangehörigkeit
er besitzen soll, ist daher aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
Seine Abschiebung nach Kuwait unterstellt, er wäre aufgrund seiner
Geburt kuwaitischer Staatsangehöriger ist aus tatsächlichen
Gründen nicht möglich, weil er keine Identitätspapiere dieses
Staates hat und nicht absehbar ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die
Ausstellung eines kuwaitischen Passes möglich sein soll.
Für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG
kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer es zu vertreten hat, dass er
wegen seiner ungeklärten Identität nicht abgeschoben werden kann oder
er seinen Mitwirkungspflichten sei es nach § 15 AsylVfG oder nach
§§ 70, 40 AuslG nicht genügt. Der Wortlaut des Gesetzes stellt
einzig und allein darauf ab, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1
AuslG rechtskräftig/bestandskräftig festgestellt sein müssen
und die Abschiebung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht
nur vorübergehend unmöglich sein muss. Das subjektive Element des
Vertretenmüssens ist weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien
zu entnehmen. Nur bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30
Abs. 3 AuslG kommt es darauf an, ob der Ausländer Hindernisse zu vertreten
hat, die seiner Abschiebung entgegenstehen. § 30 Abs. 3 AuslG räumt
der Ausländerbehörde bei Erteilung der Aufenthaltsbefugnis ein Ermessen
ein, während die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs.
1 AsylVfG eine gebundene Entscheidung ist und zunächst die Feststellung
eines Abschiebungshindernisses im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG voraussetzt.
Mithin sind, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
nach § 70 Abs. 1 AsylVfG enger.
Im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG
kann dem Ausländer nicht entgegengehalten werden, er habe seinen Mitwirkungspflichten
hinsichtlich der Klärung seiner Identität nicht entsprochen. §
15 Abs. 1 AsylVfG verpflichtet den Ausländer, bei der Klärung des
Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes
an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Damit wird dem
Asylsuchenden die Verpflichtung auferlegt, die erforderlichen Anträge bei
seiner heimatlichen Auslandsvertretung zu stellen. Die Verpflichtung nach §
15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist unzumutbar für Verfolgungs- und Abschiebungsschutz
begehrende Antragsteller;
vgl. Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz,
4. Aufl., § 15 Anm. 14.
Kommt der Asylantragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so
darf dies nicht zum Anlass für eine Asylablehnung genommen werden (siehe
auch § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG).
§ 15 AsylVfG begründet nicht nur bloße Obliegenheiten des Klägers,
an der Passbeschaffung mitzuwirken, sondern gibt der Behörde auch die Möglichkeit,
die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Passbeschaffung in die Wege
zu leiten;
VGH Baden-Württemberg, Beschluss
vom 10.3.1995 - A13 S 571/95 -, AuAS 1995, S. 116.
Unter Berücksichtigung des Zweckes des Gesetzes folgt aus der Natur der
Sache, dass ein abgelehnter Asylbewerber die Beendigung seines Aufenthalts nicht
dadurch vereiteln können soll, indem er sich schlicht weigert, die erforderlichen
Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. In der amtlichen Begründung zur Neufassung
des Asylverfahrensgesetzes ist zur Vorschrift des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG
ausgeführt, es solle erreicht werden, dass der Ausländer nach negativem
Ausgang des Asylverfahrens die Rückführung in seinen Herkunftsstaat
nicht durch Verweigerung seiner notwendigen Mitwirkung zur Erlangung von Identitätspapieren
verzögert oder verhindert (BT-Drs. 12/4450). § 15 AsylVfG findet nur
auf Ausländer Anwendung, die ein Asylverfahren durchführen oder durchgeführt
haben, während § 70 AuslG für alle Ausländer anwendbar ist.
(...)
Die Mitwirkungspflichten, die dem Kläger aufgrund § 15 AsylVfG im
Asylverfahren obliegen, hat der Kläger erfüllt. Sinn und Zweck des
Asylverfahrens ist es, die Identität, Herkunft und Verfolgungssituation
des Antragstellers zu klären. Steht eine Abschiebungsschutz gewährende
Gefahrenlage rechtskräftig oder bestandskräftig fest, ist es der Ausländerbehörde
verwehrt, der begehrten Aufenthaltsbefugnis entgegenzusetzen, der Antragsteller
habe an der Aufklärung seiner Identität nicht mitgewirkt. Mit dieser
Argumentation wird das Ergebnis der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung
bzw. eines bestandskräftigen Bescheids, die/der das Vorliegen der Voraussetzungen
von § 51 Abs. 1 AuslG feststellt, angezweifelt. Dies ist wegen der prozessualen
Bindungswirkung nicht zulässig.
Dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gemäß §
70 Abs. 1AsylVfG stehen im vorliegenden Fall auch nicht die Mitwirkungspflichten
gemäß §§ 70, 40, 41 AuslG entgegen. Die Beantwortung der
als entscheidungserheblich in den Vordergrund gerückten Frage, ob dem Ausländer,
der nach Durchführung eines Asylverfahrens eine Aufenthaltsbefugnis gemäß
§ 70 Abs. 1 AsylVfG begehrt, Mitwirkungspflichten zur Identitätsklärung
nach dem Ausländergesetz obliegen, ist danach auszurichten, welche konkreten
Mitwirkungspflichten von ihm verlangt werden. Die Geltung ausländerrechtlicher
Vorschriften im Rahmen einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 70 Abs.
1 AsylVfG ist nicht von vorneherein ausgeschlossen. Dies gilt zum Beispiel auch
hinsichtlich von Einschränkungen der Aufenthaltsbefugnis. Das Ausländergesetz
enthält Ermächtigungen für die Ausländerbehörde, die
Aufenthaltsbefugnisse räumlich zu beschränken (§ 12 Abs. 1 AuslG),
sie zu befristen (§ 12 Abs. 2 AuslG) oder sie mit Bedingungen (§ 14
Abs. 1 AuslG) oder Auflagen (§ 14 Abs. 2 AuslG) zu versehen. Bezüglich
derartiger Einschränkungen enthält das Asylverfahrensgesetz im Zusammenhang
mit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis keine Bestimmungen.
Grundsätzlich gilt, dass mit positivem Abschluss des Asylverfahrens bzw.
der Feststellung, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG gegeben
sind, Mitwirkungspflichten des Ausländers an der Klärung seiner Identität
und an der Passbeschaffung nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen bei
der Beantragung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG nicht
entgegengehalten werden können. Insofern ist § 15 AsylVfG lex
specialis. Die Mitwirkungspflichten nach § 15 AsylVfG gelten für das
durchzuführende Asylverfahren und wie sich aus § 15 Abs. 5 AsylVfG
ergibt auch noch nach Rücknahme des Asylantrags. Führt jedoch das
durchgeführte Asylverfahren zu einer Asylanerkennung bzw. zu einer Entscheidung
nach § 51 Abs. 1 AuslG, so beinhaltet diese Entscheidung zugleich eine
Aussage zur Identität des Ausländers. Für eine Mitwirkungspflicht
zur Klärung der Identität nach ausländerrechtlichen Bestimmungen
besteht kein Raum.
Die Frage, welche konkreten Mitwirkungspflichten dem Ausländer nach Abschluss
des Asylverfahrens sei es positiven oder negativen Ausgangs nach
dem Ausländergesetz obliegen, hängt vom konkreten Einzelfall ab und
ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil beim Kläger rechtskräftig
festgestellt wurde, dass er irakischer Staatsangehöriger sein muss. Dieses
Ergebnis kann die Ausländerbehörde nicht über den Umweg anzweifeln,
dass bei der beantragten Aufenthaltsbefugnis nunmehr Mitwirkungspflichten hinsichtlich
einer Identitätsprüfung aus dem Irak gefordert werden.
Dem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §
70 Abs. 1 AsylVfG kann auch nicht § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG entgegengehalten
werden. Danach wird die Aufenthaltsgenehmigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen
eines Anspruches nach diesem Gesetz versagt, wenn die Identität oder Staatsangehörigkeit
des Ausländers ungeklärt ist und er keine Berechtigung zur
Rückkehr in einen anderen Staat besitzt. Die Versagungsgründe des
§ 8 AuslG stehen der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung dann entgegen,
wenn auf sie ein Anspruch nach dem Ausländergesetz besteht. Die Vorschrift
gilt nicht für den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach
§ 70 Abs. 1 AsylVfG;
vgl. Kloesel/Christ/Häußer,
Deutsches Ausländerrecht, Stand Mai 2000, § 8 Anm. 5.
Der Wortlaut in § 8 Abs. 1 AuslG ist eindeutig und setzt
die Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz voraus. Ferner ergibt
sich aus der Tatsache, dass § 70 Abs. 2 AsylVfG einen Ausschlusstatbestand
für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Absatz 1 enthält,
dass insoweit eine spezialgesetzliche Regelung vorhanden ist und somit ein Rückgriff
auf die besonderen Versagungsgründe gemäß § 8 AuslG verwehrt
ist. (...)
Einsender: RAe Auer & Partner, Regensburg
UNHCR Nürnberg: Anspruch auf Ausstellung eines Flüchtlingsausweises
und Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für Konventionsflüchtling
Stellungnahme vom 25.5.2001; 3 S., M1539
(...) Nach Art. 28 (1) der Genfer Flüchtlingskonvention, die durch
Gesetz (BGBl. II, 1953, 559) als unmittelbar geltendes Recht in die bundesdeutsche
Rechtsordnung übernommen wurde, hat ein Flüchtling einen Anspruch
auf die Erteilung eines Reiseausweises, wenn er sich rechtmäßig in
der Bundesrepublik Deutschland aufhält.
(...) Diese Feststellung [des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses gem.
§ 51 Abs. 1 AuslG, d.Red.] ist gemäß § 4 AsylVfG für
die zuständige Ausländerbehörde verbindlich und kann von ihr
bei der Prüfung von aus der Flüchtlingseigenschaft resultierenden
Rechtsansprüchen nicht in Frage gestellt werden. Dies wird auch verdeutlicht
durch die Regelungen der §§ 72, 73 AsylVfG, wonach der Ausländerbehörde
lediglich die Feststellung der abschließend aufgeführten Erlöschenstatbestände
des § 72 AsylVfG obliegt. Das Vorliegen anderer Tatbestände, die eine
Aufhebung des Flüchtlingsstatus vorsehen, sind dagegen ausschließlich
durch das Bundesamt überprüfbar (§ 73 Abs. 4 AsylVfG). Dies
gilt ausdrücklich auch für eine Rücknahme von bereits bei ihrem
Erlaß rechtswidrigen Flüchtlingsanerkennungen unter Rückgriff
auf die Ermessensvorschrift des § 48 VwVfG, wie sie durch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2000 (9 C 12/00) für zulässig
erachtet wurde.
Weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Reiseausweises gemäß
Art 28 (1) GFK ist der rechtmäßige Aufenthalt des Flüchtlings
im Bundesgebiet. Diesen rechtmäßigen Aufenthalt vermittelt die spezialgesetzliche
Regelung des § 70 Abs. 1 AsylVfG, wonach einem Ausländer eine Aufenthaltsbefugnis
zu erteilen ist, wenn das Bundesamt oder das Gericht unanfechtbar das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt haben, und die Abschiebung
des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
nur vorübergehend unmöglich ist.
Soweit die Ausländerbehörde für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
gemäß § 70 Abs. 1 AsylVfG als Vorbedingung für die
Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 (1) GFK von einem Flüchtling
die Vorlage von Identitätsnachweisen selbst in Fällen verlangt, in
denen dieser sich nicht bereits im Besitz solcher Dokumente befindet, steht
dies zum einen im Widerspruch zu der im Statusfeststellungsverfahren durch höchstrichterliche
Rechtsprechung
vgl. Bundesverfassungsgericht in
BVerfGE 94, 166
anerkannten, bei Asylsuchenden typischerweise gegebenen Beweisnot, die
bereits den Asylsuchenden von der Vorlage von nicht in seinem Besitz befindlichen
urkundlichen Beweisen freistellt und ihn gleichzeitig als Zeugen in eigener
Sache als einziges Beweismittel in den Mittelpunkt des Verfahrens stellt.
Zum anderen widerspricht die Aufforderung zur Beschaffung von Identitätsnachweisen
dem Prinzip der Schutzgewährung der Genfer Flüchtlingskonvention,
da die Flüchtlinge dieser Aufforderung im Regelfall nur gerecht werden
können, indem sie bei der Auslandsvertretung ihres Herkunftsstaates vorstellig
werden, um die Ausstellung eines solchen Identitätsnachweises zu beantragen.
Die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 51 Abs.
1 AuslG durch das Bundesamt oder Gericht hat ihre Grundlage in der Überzeugung,
daß die betreffende Person sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb
des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und den Schutz
dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen
nicht in Anspruch nehmen will (vgl. Flüchtlingsdefinition des Art. 1 A
(2) GFK).
Einerseits wird somit davon ausgegangen, daß ein Flüchtling, der die
Verbindung zu seinem Herkunftsland durch seine Flucht abgebrochen hat, regelmäßig
keine Hilfestellung von dessen Behörden erwarten kann. Andererseits ist
ihm aufgrund der erfahrenen Verfolgungsmaßnahmen und der begründeten
Furcht vor weiteren Verfolgungsmaßnahmen, von denen entweder er selbst
oder die noch im Herkunftsland verbliebenen Familienangehörigen betroffen
sein können, eine Kontaktaufnahme mit diesen Behörden auch nicht zumutbar.
Ein wichtiges Element der Flüchtlingsdefinition ist demnach die Überzeugung
von der objektiven bzw. subjektiven Unmöglichkeit des Flüchtlings,
sich unter den Schutz seines Herkunftslandes zu stellen.
Dies hat auch seinen Ausdruck gefunden in Art. 1 C (1) GFK sowie dem dieser
Vorschrift nachgebildeten § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, wonach die Rechtsstellung
eines Flüchtlings als Asylberechtigter bzw. der Abschiebungsschutz nach
§ 51 Abs. 1 AuslG dann erlischt, wenn er sich freiwillig erneut dem
Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt.
Aus der Tatsache der Annahme oder Erneuerung eines Identitätsdokumentes
kann auf die Inanspruchnahme dieses Schutzes geschlossen werden. Ein Flüchtling
kann jedoch nicht zu einer Handlung gezwungen werden, die ihn seiner festgestellten
Flüchtlingseigenschaft berauben könnte.
Ausgehend von diesen Überlegungen ist die Aufforderung gegenüber einem
anerkannten Flüchtling zur Vorsprache bei der diplomatischen Vertretung
seines Herkunftslandes prinzipiell unzumutbar. Daß dieser besonderen Situation
von Flüchtlingen Rechnung getragen werden sollte, läßt sich aus
dem mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vermittelten Rechtsstatus
der GFK entnehmen.
So enthält die GFK im Hinblick auf den fehlenden oder dem Flüchtling
nicht zumutbaren staatlichen Schutz des Herkunftsstaates entsprechende, diesen
Schutz ersetzende Handlungsverpflichtungen der Aufnahmeländer. Hierzu gehören
neben der beispielsweise in Art. 25 GFK niedergelegten und unter den dort genannten
Voraussetzungen bestehenden Pflicht zur Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen
auch die Ausstellung eines Konventionsreiseausweises nach Art. 28 (1) GFK.
Würde vor der Ausstellung eines Reiseausweises die Vorsprache des Flüchtlings
bei der Auslandsvertretung seines Herkunftslandes gefordert, würde demnach
der mit Art. 28 (1) GFK verfolgte Zweck unterlaufen.
Da darüber hinaus, bei einer Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden
das Risiko besteht, daß diese von der Flüchtlingsanerkennung der betreffenden
Personen Kenntnis erhalten und somit die im Herkunftsland verbliebenen Familienangehörigen
in Gefahr gebracht werden, ist auch von seitens der deutschen Behörden
sicherzustellen, daß die die Flüchtlinge betreffenden Daten unter
keinen Umständen zur Kenntnis der Behörden der jeweiligen Herkunftsländer
gelangen können. (...)
AG Kiel: Schleswig-Holstein: Keine Abschiebungshaft in Eisenhüttenstadt
B.v. 24.1.2002 - 43 XIV 16/02 -; 1 S., M1556
Redaktionelle Vorbemerkung:
Da Schleswig-Holstein bislang nicht über eine eigene Abschiebungshaftanstalt
verfügt und in den Justizvollzugsanstalten des Landes nur wenige Haftplätze
für Abschiebungshäftlinge bereitgehalten werden, können die schleswig-holsteinischen
Ausländerbehörden aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern
Hamburg und Brandenburg Haftplätze in den Abschiebungshaftanstalten Glasmoor
(Hamburg) und zahlenmäßig bedeutender Eisenhüttenstadt
(Brandenburg) nutzen. Schon seit einiger Zeit wurde gegen diese Praxis vorgebracht,
dass die gesetzlich nicht geregelte Verschickung von Abschiebungshäftlingen
in das weit entfernte Eisenhüttenstadt sie in ihren Rechten verletze, weil
etwa der Kontakt zu Rechtsanwälten und dem sozialen Umfeld zumindest sehr
erschwert und verteuert werde. Dieser Ansicht hat sich nun zum ersten Mal auch
das AG Kiel angeschlossen.
Wenngleich der vorliegende Beschluss rechtskräftig geworden ist, da der
Betroffene zwischenzeitlich freiwillig ausgereist ist, hat das schleswig-holsteinische
Innenministerium angekündigt, die bisherige Praxis des Vollzugs der Abschiebungshaft
in anderen Bundesländern beizubehalten und die vom AG Kiel aufgeworfene
Rechtsfrage in nächster Zeit in zu erwartenden Parallelfällen obergerichtlich
klären zu lassen.
Aus den Entscheidungsgründen:
(
) Es ist lediglich ein Haftplatz in der JVA Eisenhüttenstadt
vorhanden. Eine rechtliche Grundlage für die Verhängung der Abschiebungshaft
in Eisenhüttenstadt ist vorliegend nicht vorhanden, da hier die Abschiebungshaft
zwar nach § 57 AuslG durchzuführen wäre, allerdings der Vollzug
der Abschiebungshaft nicht gesetzlich geregelt ist. Es besteht lediglich eine
Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern Schleswig-Holstein und Brandenburg.
Dies ist für den Vollzug der Haft nicht ausreichend.
Einsender: RA Jung, Kiel
VG Aachen: AsylbLG: Widerspruchsbehörde in NRW, zusätzliche
gemeinnützige Arbeit, Übernahme von Unterkunftskosten, keine Aufrechnung
mit Rückforderungsansprüchen
U.v. 29.11.2001 - 1 K 2736/97 -; 23 S., C1678
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung behandelt mehrere Fragen zum AsylbLG: Zunächst war zu
entscheiden, welche Behörde in NRW bei Streitigkeiten über die Anwendung
des AsylbLG die zuständige Widerspruchsbehörde ist. Das VG stellt
klar, dass die Durchführung des AsylbLG in NRW eine sog. pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe
ist, weshalb die Gemeinde selbst über Widersprüche zu entscheiden
hat.
Ferner ging es um die Frage, wann eine Arbeitsgelegenheit i.S.d. § 5 Abs.
1 S. 2 AsylbLG vorliegt. Das Sozialamt hatte den Kläger zur Übernahme
einer gemeinnützigen Arbeit aufgefordert und nachdem dieser der
Aufforderung nicht nachgekommen war die Leistungen gekürzt. Das
Gericht beanstandete dieses, da das Sozialamt nicht dargelegt hatte, dass es
sich um zusätzliche Arbeiten handelt.
Weiter entschied das VG die Frage, wie lange nach (erneutem) Eintritt der Bedürftigkeit
die Sozialbehörde die Kosten für eine Privatwohnung übernehmen
muss.
Von größter Bedeutung dürfte der letzte Punkt sein: Das VG entschied,
dass das Sozialamt die Leistungen nach dem AsylbLG nicht mit Rückforderungsansprüchen
aufrechnen darf. Danach dürfen die Leistungen selbst dann nicht gekürzt
werden, wenn der Ausländer früher zu Unrecht Leistungen bezogen hatte
und diese von der Sozialbehörde mit Leistungsbescheid geltend gemacht worden
sind.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Die Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 7. August 1997 sind
nicht wegen der Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften rechtswidrig.
Der Beklagte ist gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO für den Erlass
der Widerspruchsbescheide zuständig.
Nach der genannten Vorschriften erlässt in Selbstverwaltungsangelegenheiten
die Selbstverwaltungsbehörde den Widerspruchsbescheid, soweit nicht durch
Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Selbstverwaltungsangelegenheiten sind zum
Einen die weisungsfreien Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, sog. freiwillige
Selbstverwaltungsaufgaben, bei denen die Gemeinden eigenständig darüber
entscheiden, ob und wie sie eine Aufgabe angehen, zum Anderen die pflichtigen
Selbstverwaltungsaufgaben, bei denen eine gesetzlich festgelegte Pflicht besteht,
die Aufgabe zu erfüllen;
vgl. Erichsen, Kommunalrecht des
Landes Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1997, § 5 A; Held u.a., Kommunalverfassungsrecht
Nordrhein-Westfalen, Stand: September 1999, GO NRW, § 2 Nr. 4, § 3
Nr. 5; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen,
Stand: Januar 1999, § 2 Anm. 16, § 3 Anm. II 1 ff;
Daneben ist in Art. 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein
Westfalen (LVerf NRW) bestimmt, dass das Land durch Gesetz Pflichtaufgaben schaffen
kann, bei denen es sich ein Weisungs- und Aufsichtsrecht nach näherer gesetzlicher
Vorschrift vorbehält, vgl. § 3 Abs. 2 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Für diese sog. Pflichtaufgaben zur
Erfüllung nach Weisung, deren rechtliche Einordnung umstritten ist,
vgl. nur Riotte/Waldecker, Zur Einordnung
der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung in den Zuständigkeitskatalog
des § 73 Abs. 1 VwGO, NWVBI. 1995, 401, m.w.N.
sieht in Nordrhein-Westfalen § 7 AG VwGO NRW vor, dass die Aufsichtsbehörde
den Widerspruchsbescheid erlässt.
Die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetz ist den Gemeinden nicht
als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden. Dies
ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG) vom 29. November 1994 (GV NRW S.
1087), wonach die Gemeinden für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 dieser Vorschrift zuständig
sind.
Zwar enthält diese Vorschrift anders als etwa § 1 des Gesetzes
zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 386, 393) nicht ausdrücklich
den Hinweis auf die Übertragung als Selbstverwaltungsangelegenheit. Dies
bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass eine Übertragung als pflichtige
Selbstverwaltungsaufgabe (ohne Weisungsrecht) ausscheidet. Aus Art. 78 Abs.
4 Satz 2 LVerf NRW folgt vielmehr, dass eine gesetzliche Regelung immer
dann erforderlich ist, wenn eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung
übertragen wird. (...)
Soweit der Beklagte die dem Kläger gewährten Leistungen für den
Zeitraum Mai bis Juli 1997 mit Bescheiden vom 6. Mai 1997 (für Mai 1997)
und vom 12. Juni 1997 (für Juni und konkludent für Juli 1997) nach
§ 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG um 30,- DM monatlich gekürzt hat, ist dies
rechtswidrig.
Hier findet das AsylbLG a.F. Anwendung, soweit die Kürzung für Mai
1997 in Streit steht. Die für die Monate Juni und Juli vorgenommenen Kürzungen
beruhen auf dem AsylbLG in der Fassung des ersten Gesetzes zur Änderung
des AsylbLG vom 26. Mai 1997 (BGBl. 1 S. 1130), welches allerdings die hier
relevante Vorschrift des § 5 AsylbLG nicht änderte und abweichend
von der derzeit gültigen Fassung des AsylbLG (beruhend auf dem zweiten
Gesetz zur Änderung des AsylbLG vom 25. August 1998 - BGBl. I S. 2505)
in § 5 Abs. 4 Satz 2 nach wie vor bestimmte, dass bei unbegründeter
Ablehnung einer Tätigkeit i.S.d. § 5 AsylbLG der Geldbetrag nach
§ 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG teilweise gekürzt werden könne.
Die Kürzung des nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG zu gewährenden
Geldbetrages von 80,- DM auf 50,- DM in den angefochtenen Bescheiden ist rechtswidrig,
weil der Kläger sich nicht unbegründet geweigert hat, eine zur Verfügung
gestellte Arbeitsgelegenheit wahrzunehmen. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG
sind arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die
nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, zur Wahrnehmung einer zur Verfügung
gestellten Arbeitsgelegenheit im Sinne von § 5 Abs. 1 AsylbLG verpflichtet.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten
bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur
Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit nicht, nicht
in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.
Der Kläger sollte ausweislich der Aufforderungen des Beklagten vom 11.
März 1997 und 23. April 1997 u.a. öffentliche Wege säubern, bei
der Instandsetzung von Geräten tätig sein, im Altstadtbereich Parkplätze
reinigen und Wasserläufe aussäubern. Fraglich ist insoweit, ob diese
Arbeitsgelegenheit bereitgestellt werden durfte, weil die zu leistende Arbeit
sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet
werden würde (vgl. § 5 Abs. 1 AsylbLG). Der Begriff der Zusätzlichkeit
erfordert eine enge Auslegung. Anderenfalls wäre jederzeit die Möglichkeit
eröffnet, die für die Aufgabenerfüllung vorhandenen Planstellen
zu reduzieren bzw. keine neuen Stellen zu schaffen;
vgl. Hohm, GK-AsylbLG, § 5,
Rnr. 19 ff.
Ohne entsprechende Erläuterungen des Beklagten kann daher nicht
davon ausgegangen werden, dass die bereits gestellten Arbeitsgelegenheiten
z.B. die Instandhaltung von Geräten - zusätzliche Tätigkeiten
im Sinne des § 5 AsylbLG waren. Bis auf die Ausführungen in dem Bescheid
vom 11. März 1997, dass für den Kläger die Gelegenheit zur Leistung
von gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen worden sei,
enthalten die Bescheide keinerlei Hinweise darauf, dass es sich bei den angebotenen
Tätigkeiten um zusätzliche Arbeiten handelte und damit keine reguläre
Arbeitskräfte verdrängt worden wären. Es wäre aber Aufgabe
des Beklagten gewesen, darzulegen, warum die bereitgestellten Arbeitsgelegenheiten
zusätzliche Tätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz
2 AsylbLG waren;
vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss
vom 14. Juli 2000 - 16 B 605/00 -; Hohm, GK-AsylbLG, § 5, Rnr. 19 ff.
Eine entsprechende Darlegung ist auch in der mündlichen Verhandlung
ungeachtet der Frage, ob zu diesem Zeitpunkt entsprechende Ausführungen
noch zu berücksichtigen sind unterblieben.
Entspricht die dem Hilfeempfänger angebotene Maßnahme nicht den Voraussetzungen
des § 5 AsylbLG, kann die Behörde den Geldbetrag nach §
3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG a.F. nicht kürzen, denn die Ablehnung der Tätigkeit
erfolgt dann nicht unbegründet.
Der Kläger hat des Weiteren einen Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten
für die Unterkunft T- Straße in xxx für die Monate Mai und Juni
1997; für die Monate Juli und August 1997 kann er eine Übernahme
der Unterkunftskosten nicht beanspruchen.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 2 Satz
1 i.V. mit Satz 2 letzter Halbsatz AsylbLG. Nach diesen Vorschriften können
Leistungsbeziehern bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen,
soweit es nach den Umständen erforderlich ist, an Stelle von vorrangig
zu gewährenden Sachleistungen Geldleistungen gewährt werden. Die Geldleistungen
umfassen u.a. die notwendigen Kosten für eine Unterkunft.
Zwar durfte der Beklagte dem Kläger vom Grundsatz her eine Unterkunft als
Sachleistung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG) im Gebäude B- Straße
anbieten. Mit der Bereitstellung einer Unterkunft wird der Bedarf eines
Leistungsberechtigten gesetzeskonform gedeckt;
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.
Dezember 1996 - 8 B 2789/96 -, AuAS 1997, 129.
§ 53 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) regelt zudem ausdrücklich,
dass Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht
mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, in
der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden.
Der Kläger kann sich für die Monate Mai und Juni 1997 jedoch auf eine
Ausnahme von dem in den §§ 3 - 7 AsylbLG festgelegten Grundsatz der
Bedarfsdeckung durch Sachleistungen berufen. Denn zum Zeitpunkt der erneuten
Mittellosigkeit des Klägers Ende Februar 1997 hatte er bereits einen Mietvertrag
über die Unterkunft T-Straße geschlossen, der ihn zur Zahlung eines
Mietzinses von 450,- DM im Monat verpflichtete. Der Kläger war mit der
Anmietung der Wohnung zum 1. Januar 1997 der Aufforderung des Beklagten nachgekommen,
welcher mit Schreiben vom 22. Oktober 1996 darauf verwiesen hatte, dass die
Unterkunft A-straße zum 31. Dezember 1996 geschlossen werde und der Kläger
sich eine angemessene Wohnung bis zu diesem Zeitpunkt suchen könne. Da
der Kläger in der Zeit von Oktober 1996 bis Februar 1997 keine Leistungen
nach dem AsylbLG bezog, unterfiel er nicht den Vorschriften des AsylbLG; ihm
stand es demnach frei, sich unter Berufung auf das Schreiben des Beklagten vom
22. Oktober 1996 eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu suchen, weil der
Beklagte mit diesem Schreiben von der Regel des § 53 Abs. 1 AsylVfG eine
Ausnahme zugelassen hatte.
Da der Mietzins für die Wohnung T-Straße nach Monaten bemessen war,
hätte der Kläger, welchem mit Bescheid vom 11. März 1997 erneut
Leistungen nach dem AsylbLG bewilligt worden waren, unter Berücksichtigung
von § 565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (in der bis zum 31.
August 2001 geltenden Fassung) frühestens mit Ablauf des Monats Juni 1997
den Mietvertrag kündigen können. Bis zu diesem Zeitpunkt war er rechtlich
verpflichtet, den Mietzins zu begleichen mit der Folge, dass der Beklagte zur
Übernahme dieser Unterkunftskosten verpflichtet ist. Für die Monate
Juli und August 1997 kommt eine Übernahme der Mietkosten hingegen nicht
in Betracht, da dem Kläger eine Kündigung des Mietverhältnisses
nach Erhalt des Bescheides vom 11. März 1997 zumutbar war. In diesem Bescheid
war ausdrücklich ausgeführt, dass dem Kläger eine Unterkunft
als Sachleistung zur Verfügung gestellt werde. Zu darüber hinaus gehenden
Erläuterungen, insbesondere in Gestalt einer schriftliche Aufforderung,
die Wohnung T-Straße zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen,
war der Beklagte ebenso wenig verpflichtet wie zu der Einräumung einer
weiteren angemessenen Übergangszeit, in der die Mietkosten zu übernehmen
waren. Eine derartige, im Sozialhilferecht in Anlehnung an § 3 Abs. 1 Satz
2 Regelsatzverordnung anerkannte Pflicht,
vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom
22. März 2000 - 22 B 36/00 -; BVerwG, Urteil vom 11. September 2000 - 5
C 9/00 -, NJW 2001, 386; Hofmann, in LPKBSHG, 5. Auflage 1998, § 12, Rnr.
30 ff.
lässt sich dem AsylbLG nicht entnehmen und widerspräche zudem
dem Regelungsgehalt des § 53 Abs. 1 AsylVfG. Zweck dieser Vorschrift ist
es, Asylbewerbern vor Augen zu führen, dass mit dem Asylantrag vor dessen
unanfechtbarer Stattgabe kein Aufenthalt im Bundesgebiet zu erreichen ist, wie
er nach allgemeinem Ausländerrecht eingeräumt wird;
vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September
1983 - 2 BvR 1445/83 -, NJW 1984, 558; Marx, AsylVfG, 4. Auflage 1999, §
53, Rnr. 7.
Da der Kläger bis zur Anmietung der Wohnung T-Straße bereits
in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht war, und ihm eine solche Unterbringung
mit Bescheid vom 11. März 1997 erneut angeboten wurde, lag es auf der Hand,
dass er zum nächstmöglichen Zeitpunkt seinen Mietvertrag kündigen
musste. Hätte er rechtzeitig den Mietvertrag gekündigt, wäre
er ab Juli 1997 nicht mehr zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet gewesen.
(...)
Schließlich hat der Beklagte zu Unrecht einen Betrag von 40,- DM in den
Monaten Mai bis August 1997 von den dem Kläger zustehenden Leistungen nach
dem AsylbLG intern verrechnet". Zwar hatte der Kläger
zwischen den Beteiligten insoweit dem Grunde nach unstreitig im Jahre
1995 zu Unrecht Leistungen in Höhe von 1.816,- DM erhalten, welche der
Beklagte mit bestandskräftigem Rückforderungsbescheid vom 16. August
1996 geltend gemacht hat. Jedoch fehlt es an einer Rechtsgrundlage im AsylbLG,
welche der zuständigen Behörde gestattet, gegen den Anspruch des Leistungsberechtigten
mit Rückforderungsansprüchen aufzurechnen. Ungeachtet der Tatsache,
dass im öffentlichen Recht eine Aufrechnung grundsätzlich zulässig
ist, und unabhängig von der Frage, ob die Aufrechnungserklärung im
Sozialhilferecht ein Verwaltungsakt ist,
vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom
13. Januar 1997 - 12 CE 96.504 -, FEVS 1997, 353; OVG NRW, Beschluss vom
3. April 1997 - 24 B 2202/96 -
enthält das AsylbLG keine dem § 25 a BSHG entsprechende Vorschrift.
Gemäß § 25 a Abs. 1 BSHG kann die Hilfe bis auf das zum Lebensunterhalt
Unerlässliche mit Ansprüchen des Sozialhilfeträgers gegen den
Hilfeempfänger aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf
Erstattung oder auf Schadensersatz auf Grund zu Unrecht erbrachter Leistungen
der Sozialhilfe handelt. Eine entsprechende Vorschrift findet sich im AsylbLG
nicht. Auch kommt eine analoge Anwendung von § 25 a BSHG nicht in Betracht.
Das AsylbLG regelt als eigenständiges Gesetz abschließend die materiellen
Leistungen an Asylbewerber. Da es zu einer Absenkung des soziokulturellen Existenzminimums
gegenüber dem BSHG führt, und diese Absenkung mit dem geringen Bedarf
begründet wird, der durch den nur vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland
ausgelöst wird, kommt eine weitere Absenkung in Form der Aufrechnung
nicht in Betracht;
vgl. Birk in LPK-BSHG, Vorbemerkung
zum AsylbLG, Rnr. 4 ff. (...)
Einsender: RA Hofmann, Aachen
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