Materielles Asylrecht

Asylverfahrens- und Prozessrecht

Abschiebeschutz und allgemeines Ausländerrecht

BayVGH: Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung für Konventionsflüchtlinge
U.v. 10.12.2001 - 24 B 01.2059 -; 10 S., M1538

Redaktionelle Anmerkung:
Im zugrundeliegenden Fall hatte die zuständige Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 70 AsylVfG an einen rechtskräftig anerkannten Konventionsflüchtling (§ 51 Abs. 1 AuslG) verweigert und lediglich eine Duldung erteilt. Das begründete sie damit, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt seien. Das VG Regensburg hatte dieses bestätigt
Gerichtsbescheid v. 27.6.2001 - RO 2 K 00.1883 -; 11 S., M1509.
Der BayVGH hob diese Entscheidung jedoch auf und stellte klar, dass der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nur an die Voraussetzungen des § 70 AsylVfG gebunden ist. Der BayVGH hat allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen.
Zur gleichen Frage liegt zudem eine Stellungnahme von UNHCR vor (s.u.).

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Der Kläger hat nach § 70 Abs. 1 AsylVfG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Nach dieser Vorschrift wird dem Ausländer eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hat und die Abschiebung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich ist. Das Bundesamt stellte mit Bescheid vom 22. März 2000 aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Januar 2000 fest, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Die Abschiebung des Klägers in den Irak, dessen Staatsangehörigkeit er besitzen soll, ist daher aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Seine Abschiebung nach Kuwait – unterstellt, er wäre aufgrund seiner Geburt kuwaitischer Staatsangehöriger – ist aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, weil er keine Identitätspapiere dieses Staates hat und nicht absehbar ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausstellung eines kuwaitischen Passes möglich sein soll.
Für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer es zu vertreten hat, dass er wegen seiner ungeklärten Identität nicht abgeschoben werden kann oder er seinen Mitwirkungspflichten – sei es nach § 15 AsylVfG oder nach §§ 70, 40 AuslG nicht genügt. Der Wortlaut des Gesetzes stellt einzig und allein darauf ab, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtskräftig/bestandskräftig festgestellt sein müssen und die Abschiebung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich sein muss. Das subjektive Element des “Vertretenmüssens” ist weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Nur bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG kommt es darauf an, ob der Ausländer Hindernisse zu vertreten hat, die seiner Abschiebung entgegenstehen. § 30 Abs. 3 AuslG räumt der Ausländerbehörde bei Erteilung der Aufenthaltsbefugnis ein Ermessen ein, während die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG eine gebundene Entscheidung ist und zunächst die Feststellung eines Abschiebungshindernisses im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG voraussetzt. Mithin sind, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG enger.
Im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG kann dem Ausländer nicht entgegengehalten werden, er habe seinen Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Klärung seiner Identität nicht entsprochen. § 15 Abs. 1 AsylVfG verpflichtet den Ausländer, bei der Klärung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen  Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Damit wird dem Asylsuchenden die Verpflichtung auferlegt, die erforderlichen Anträge bei seiner heimatlichen Auslandsvertretung zu stellen. Die Verpflichtung nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist unzumutbar für Verfolgungs- und Abschiebungsschutz begehrende Antragsteller;
vgl. Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 4. Aufl., § 15 Anm. 14.
Kommt der Asylantragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so darf dies nicht zum Anlass für eine Asylablehnung genommen werden (siehe auch § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG).
§ 15 AsylVfG begründet nicht nur bloße Obliegenheiten des Klägers, an der Passbeschaffung mitzuwirken, sondern gibt der Behörde auch die Möglichkeit, die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Passbeschaffung in die Wege zu leiten;
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.3.1995 - A13 S 571/95 -, AuAS 1995, S. 116.
Unter Berücksichtigung des Zweckes des Gesetzes folgt aus der Natur der Sache, dass ein abgelehnter Asylbewerber die Beendigung seines Aufenthalts nicht dadurch vereiteln können soll, indem er sich schlicht weigert, die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. In der amtlichen Begründung zur Neufassung des Asylverfahrensgesetzes ist zur Vorschrift des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ausgeführt, es solle erreicht werden, dass der Ausländer nach negativem Ausgang des Asylverfahrens die Rückführung in seinen Herkunftsstaat nicht durch Verweigerung seiner notwendigen Mitwirkung zur Erlangung von Identitätspapieren verzögert oder verhindert (BT-Drs. 12/4450). § 15 AsylVfG findet nur auf Ausländer Anwendung, die ein Asylverfahren durchführen oder durchgeführt haben, während § 70 AuslG für alle Ausländer anwendbar ist. (...)
Die Mitwirkungspflichten, die dem Kläger aufgrund § 15 AsylVfG im Asylverfahren obliegen, hat der Kläger erfüllt. Sinn und Zweck des Asylverfahrens ist es, die Identität, Herkunft und Verfolgungssituation des Antragstellers zu klären. Steht eine Abschiebungsschutz gewährende Gefahrenlage rechtskräftig oder bestandskräftig fest, ist es der Ausländerbehörde verwehrt, der begehrten Aufenthaltsbefugnis entgegenzusetzen, der Antragsteller habe an der Aufklärung seiner Identität nicht mitgewirkt. Mit dieser Argumentation wird das Ergebnis der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung bzw. eines bestandskräftigen Bescheids, die/der das Vorliegen der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG feststellt, angezweifelt. Dies ist wegen der prozessualen Bindungswirkung nicht zulässig.
Dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 70 Abs. 1AsylVfG stehen im vorliegenden Fall auch nicht die Mitwirkungspflichten gemäß §§ 70, 40, 41 AuslG entgegen. Die Beantwortung der als entscheidungserheblich in den Vordergrund gerückten Frage, ob dem Ausländer, der nach Durchführung eines Asylverfahrens eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 70 Abs. 1 AsylVfG begehrt, Mitwirkungspflichten zur Identitätsklärung nach dem Ausländergesetz obliegen, ist danach auszurichten, welche konkreten Mitwirkungspflichten von ihm verlangt werden. Die Geltung ausländerrechtlicher Vorschriften im Rahmen einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 70 Abs. 1 AsylVfG ist nicht von vorneherein ausgeschlossen. Dies gilt zum Beispiel auch hinsichtlich von Einschränkungen der Aufenthaltsbefugnis. Das Ausländergesetz enthält Ermächtigungen für die Ausländerbehörde, die Aufenthaltsbefugnisse räumlich zu beschränken (§ 12 Abs. 1 AuslG), sie zu befristen (§ 12 Abs. 2 AuslG) oder sie mit Bedingungen (§ 14 Abs. 1  AuslG) oder Auflagen (§ 14 Abs. 2 AuslG) zu versehen. Bezüglich derartiger Einschränkungen enthält das Asylverfahrensgesetz im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis keine Bestimmungen.
Grundsätzlich gilt, dass mit positivem Abschluss des Asylverfahrens bzw. der Feststellung, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind, Mitwirkungspflichten des Ausländers an der Klärung seiner Identität und an der Passbeschaffung nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen bei der Beantragung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG nicht entgegengehalten werden können. Insofern ist § 15 AsylVfG lex specialis. Die Mitwirkungspflichten nach § 15 AsylVfG gelten für das durchzuführende Asylverfahren und wie sich aus § 15 Abs. 5 AsylVfG ergibt auch noch nach Rücknahme des Asylantrags. Führt jedoch das durchgeführte Asylverfahren zu einer Asylanerkennung bzw. zu einer Entscheidung nach § 51 Abs. 1 AuslG, so beinhaltet diese Entscheidung zugleich eine Aussage zur Identität des Ausländers. Für eine Mitwirkungspflicht zur Klärung der Identität nach ausländerrechtlichen Bestimmungen besteht kein Raum.
Die Frage, welche konkreten Mitwirkungspflichten dem Ausländer nach Abschluss des Asylverfahrens – sei es positiven oder negativen Ausgangs – nach dem Ausländergesetz obliegen, hängt vom konkreten Einzelfall ab und ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil beim Kläger rechtskräftig festgestellt wurde, dass er irakischer Staatsangehöriger sein muss. Dieses Ergebnis kann die Ausländerbehörde nicht über den Umweg anzweifeln, dass bei der beantragten Aufenthaltsbefugnis nunmehr Mitwirkungspflichten hinsichtlich einer Identitätsprüfung aus dem Irak gefordert werden.
Dem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG kann auch nicht § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG entgegengehalten werden. Danach wird die Aufenthaltsgenehmigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz versagt, wenn die Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt ist und er keine Berechtigung zur Rückkehr in einen anderen Staat besitzt. Die Versagungsgründe des § 8 AuslG stehen der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung dann entgegen, wenn auf sie ein Anspruch nach dem Ausländergesetz besteht. Die Vorschrift gilt nicht für den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG;
vgl. Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Stand Mai 2000, § 8 Anm. 5.
Der Wortlaut in § 8 Abs. 1 AuslG ist eindeutig und setzt die Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz voraus. Ferner ergibt sich aus der Tatsache, dass § 70 Abs. 2 AsylVfG einen Ausschlusstatbestand für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Absatz 1 enthält, dass insoweit eine spezialgesetzliche Regelung vorhanden ist und somit ein Rückgriff auf die besonderen Versagungsgründe gemäß § 8 AuslG verwehrt ist. (...)”
Einsender: RAe Auer & Partner, Regensburg

UNHCR Nürnberg: Anspruch auf Ausstellung eines Flüchtlingsausweises und Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für Konventionsflüchtling
Stellungnahme vom 25.5.2001; 3 S., M1539
“(...) Nach Art. 28 (1) der Genfer Flüchtlingskonvention, die durch Gesetz (BGBl. II, 1953, 559) als unmittelbar geltendes Recht in die bundesdeutsche Rechtsordnung übernommen wurde, hat ein Flüchtling einen Anspruch auf die Erteilung eines Reiseausweises, wenn er sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.
(...) Diese Feststellung [des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses gem. § 51 Abs. 1 AuslG, d.Red.] ist gemäß § 4 AsylVfG für die zuständige Ausländerbehörde verbindlich und kann von ihr bei der Prüfung von aus der Flüchtlingseigenschaft resultierenden Rechtsansprüchen nicht in Frage gestellt werden. Dies wird auch verdeutlicht durch die Regelungen der §§ 72, 73 AsylVfG, wonach der Ausländerbehörde lediglich die Feststellung der abschließend aufgeführten Erlöschenstatbestände des § 72 AsylVfG obliegt. Das Vorliegen anderer Tatbestände, die eine Aufhebung des Flüchtlingsstatus vorsehen, sind dagegen ausschließlich durch das Bundesamt überprüfbar (§ 73 Abs. 4 AsylVfG).  Dies gilt ausdrücklich auch für eine Rücknahme von bereits bei ihrem Erlaß rechtswidrigen Flüchtlingsanerkennungen unter Rückgriff auf die Ermessensvorschrift des § 48 VwVfG, wie sie durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2000 (9 C 12/00) für zulässig erachtet wurde.
Weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Reiseausweises gemäß Art 28 (1) GFK ist der rechtmäßige Aufenthalt des Flüchtlings im Bundesgebiet. Diesen rechtmäßigen Aufenthalt vermittelt die spezialgesetzliche Regelung des § 70 Abs. 1 AsylVfG, wonach einem Ausländer eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist, wenn das Bundesamt oder das Gericht unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt haben, und die Abschiebung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich ist.
Soweit die Ausländerbehörde für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 70 Abs. 1 AsylVfG – als Vorbedingung für die Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 (1) GFK – von einem Flüchtling die Vorlage von Identitätsnachweisen selbst in Fällen verlangt, in denen dieser sich nicht bereits im Besitz solcher Dokumente befindet, steht dies zum einen im Widerspruch zu der im Statusfeststellungsverfahren durch höchstrichterliche Rechtsprechung
vgl. Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 94, 166
anerkannten, bei Asylsuchenden typischerweise gegebenen Beweisnot, die bereits den Asylsuchenden von der Vorlage von nicht in seinem Besitz befindlichen urkundlichen Beweisen freistellt und ihn gleichzeitig als “Zeugen in eigener Sache” als einziges Beweismittel in den Mittelpunkt des Verfahrens stellt.
Zum anderen widerspricht die Aufforderung zur Beschaffung von Identitätsnachweisen dem Prinzip der Schutzgewährung der Genfer Flüchtlingskonvention, da die Flüchtlinge dieser Aufforderung im Regelfall nur gerecht werden können, indem sie bei der Auslandsvertretung ihres Herkunftsstaates vorstellig werden, um die Ausstellung eines solchen Identitätsnachweises zu beantragen.
Die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG durch das Bundesamt oder Gericht hat ihre Grundlage in der Überzeugung, daß die betreffende Person sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will (vgl. Flüchtlingsdefinition des Art. 1 A (2) GFK).
Einerseits wird somit davon ausgegangen, daß ein Flüchtling, der die Verbindung zu seinem Herkunftsland durch seine Flucht abgebrochen hat, regelmäßig keine Hilfestellung von dessen Behörden erwarten kann. Andererseits ist ihm aufgrund der erfahrenen Verfolgungsmaßnahmen und der begründeten Furcht vor weiteren Verfolgungsmaßnahmen, von denen entweder er selbst oder die noch im Herkunftsland verbliebenen Familienangehörigen betroffen sein können, eine Kontaktaufnahme mit diesen Behörden auch nicht zumutbar. Ein wichtiges Element der Flüchtlingsdefinition ist demnach die Überzeugung von der objektiven bzw. subjektiven Unmöglichkeit des Flüchtlings, sich unter den Schutz seines Herkunftslandes zu stellen.
Dies hat auch seinen Ausdruck gefunden in Art. 1 C (1) GFK sowie dem dieser Vorschrift nachgebildeten § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, wonach die Rechtsstellung eines Flüchtlings als Asylberechtigter bzw. der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG dann erlischt, wenn er “sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt”. Aus der Tatsache der Annahme oder Erneuerung eines Identitätsdokumentes kann auf die Inanspruchnahme dieses Schutzes geschlossen werden. Ein Flüchtling kann jedoch nicht zu einer Handlung gezwungen werden, die ihn seiner festgestellten Flüchtlingseigenschaft berauben könnte.
Ausgehend von diesen Überlegungen ist die Aufforderung gegenüber einem anerkannten Flüchtling zur Vorsprache bei der diplomatischen Vertretung seines Herkunftslandes prinzipiell unzumutbar. Daß dieser besonderen Situation von Flüchtlingen Rechnung getragen werden sollte, läßt sich aus dem mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vermittelten Rechtsstatus der GFK entnehmen.
So enthält die GFK im Hinblick auf den fehlenden oder dem Flüchtling nicht zumutbaren staatlichen Schutz des Herkunftsstaates entsprechende, diesen Schutz ersetzende Handlungsverpflichtungen der Aufnahmeländer. Hierzu gehören neben der beispielsweise in Art. 25 GFK niedergelegten und unter den dort genannten Voraussetzungen bestehenden Pflicht zur Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen auch die Ausstellung eines Konventionsreiseausweises nach Art. 28 (1) GFK.
Würde vor der Ausstellung eines Reiseausweises die Vorsprache des Flüchtlings bei der Auslandsvertretung seines Herkunftslandes gefordert, würde demnach der mit Art. 28 (1) GFK verfolgte Zweck unterlaufen.
Da darüber hinaus, bei einer Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden das Risiko besteht, daß diese von der Flüchtlingsanerkennung der betreffenden Personen Kenntnis erhalten und somit die im Herkunftsland verbliebenen Familienangehörigen in Gefahr gebracht werden, ist auch von seitens der deutschen Behörden sicherzustellen, daß die die Flüchtlinge betreffenden Daten unter keinen Umständen zur Kenntnis der Behörden der jeweiligen Herkunftsländer gelangen können. (...)”

AG Kiel: Schleswig-Holstein: Keine Abschiebungshaft in Eisenhüttenstadt
B.v. 24.1.2002 - 43 XIV 16/02 -; 1 S., M1556

Redaktionelle Vorbemerkung:
Da Schleswig-Holstein bislang nicht über eine eigene Abschiebungshaftanstalt verfügt und in den Justizvollzugsanstalten des Landes nur wenige Haftplätze für Abschiebungshäftlinge bereitgehalten werden, können die schleswig-holsteinischen Ausländerbehörden aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern Hamburg und Brandenburg Haftplätze in den Abschiebungshaftanstalten Glasmoor (Hamburg) und – zahlenmäßig bedeutender – Eisenhüttenstadt (Brandenburg) nutzen. Schon seit einiger Zeit wurde gegen diese Praxis vorgebracht, dass die gesetzlich nicht geregelte Verschickung von Abschiebungshäftlingen in das weit entfernte Eisenhüttenstadt sie in ihren Rechten verletze, weil etwa der Kontakt zu Rechtsanwälten und dem sozialen Umfeld zumindest sehr erschwert und verteuert werde. Dieser Ansicht hat sich nun zum ersten Mal auch das AG Kiel angeschlossen.
Wenngleich der vorliegende Beschluss rechtskräftig geworden ist, da der Betroffene zwischenzeitlich freiwillig ausgereist ist, hat das schleswig-holsteinische Innenministerium angekündigt, die bisherige Praxis des Vollzugs der Abschiebungshaft in anderen Bundesländern beizubehalten und die vom AG Kiel aufgeworfene Rechtsfrage in nächster Zeit in zu erwartenden Parallelfällen obergerichtlich klären zu lassen.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) Es ist lediglich ein Haftplatz in der JVA Eisenhüttenstadt vorhanden. Eine rechtliche Grundlage für die Verhängung der Abschiebungshaft in Eisenhüttenstadt ist vorliegend nicht vorhanden, da hier die Abschiebungshaft zwar nach § 57 AuslG durchzuführen wäre, allerdings der Vollzug der Abschiebungshaft nicht gesetzlich geregelt ist. Es besteht lediglich eine Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern Schleswig-Holstein und Brandenburg. Dies ist für den Vollzug der Haft nicht ausreichend.”
Einsender: RA Jung, Kiel

Weitere Dokumente:

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

VG Aachen: AsylbLG: Widerspruchsbehörde in NRW, zusätzliche gemeinnützige Arbeit, Übernahme von Unterkunftskosten, keine Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen
U.v. 29.11.2001 - 1 K 2736/97 -; 23 S., C1678

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung behandelt mehrere Fragen zum AsylbLG: Zunächst war zu entscheiden, welche Behörde in NRW bei Streitigkeiten über die Anwendung des AsylbLG die zuständige Widerspruchsbehörde ist. Das VG stellt klar, dass die Durchführung des AsylbLG in NRW eine sog. pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe ist, weshalb die Gemeinde selbst über Widersprüche zu entscheiden hat.
Ferner ging es um die Frage, wann eine Arbeitsgelegenheit i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 AsylbLG vorliegt. Das Sozialamt hatte den Kläger zur Übernahme einer gemeinnützigen Arbeit aufgefordert und – nachdem dieser der Aufforderung nicht nachgekommen war – die Leistungen gekürzt. Das Gericht beanstandete dieses, da das Sozialamt nicht dargelegt hatte, dass es sich um zusätzliche Arbeiten handelt.
Weiter entschied das VG die Frage, wie lange nach (erneutem) Eintritt der Bedürftigkeit die Sozialbehörde die Kosten für eine Privatwohnung übernehmen muss.
Von größter Bedeutung dürfte der letzte Punkt sein: Das VG entschied, dass das Sozialamt die Leistungen nach dem AsylbLG nicht mit Rückforderungsansprüchen aufrechnen darf. Danach dürfen die Leistungen selbst dann nicht gekürzt werden, wenn der Ausländer früher zu Unrecht Leistungen bezogen hatte und diese von der Sozialbehörde mit Leistungsbescheid geltend gemacht worden sind.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Die Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 7. August 1997 sind nicht wegen der Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften rechtswidrig. Der Beklagte ist gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO für den Erlass der Widerspruchsbescheide zuständig.
Nach der genannten Vorschriften erlässt in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde den Widerspruchsbescheid, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Selbstverwaltungsangelegenheiten sind zum Einen die weisungsfreien Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, sog. freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben, bei denen die Gemeinden eigenständig darüber entscheiden, ob und wie sie eine Aufgabe angehen, zum Anderen die pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, bei denen eine gesetzlich festgelegte Pflicht besteht, die Aufgabe zu erfüllen;
vgl. Erichsen, Kommunalrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1997, § 5 A; Held u.a., Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: September 1999, GO NRW, § 2 Nr. 4, § 3 Nr. 5; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Januar 1999, § 2 Anm. 16, § 3 Anm. II 1 ff;
Daneben ist in Art. 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein Westfalen (LVerf NRW) bestimmt, dass das Land durch Gesetz Pflichtaufgaben schaffen kann, bei denen es sich ein Weisungs- und Aufsichtsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehält, vgl. § 3 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Für diese sog. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, deren rechtliche Einordnung umstritten ist,
vgl. nur Riotte/Waldecker, Zur Einordnung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung in den Zuständigkeitskatalog des § 73 Abs. 1 VwGO, NWVBI. 1995, 401, m.w.N.
sieht in Nordrhein-Westfalen § 7 AG VwGO NRW vor, dass die Aufsichtsbehörde den Widerspruchsbescheid erlässt.
Die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetz ist den Gemeinden nicht als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG) vom 29. November 1994 (GV NRW S. 1087), wonach die Gemeinden für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 dieser Vorschrift zuständig sind.
Zwar enthält diese Vorschrift anders als etwa § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 386, 393) nicht ausdrücklich den Hinweis auf die Übertragung als Selbstverwaltungsangelegenheit. Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass eine Übertragung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe (ohne Weisungsrecht) ausscheidet. Aus Art. 78 Abs. 4 Satz 2 LVerf NRW folgt vielmehr, dass eine gesetzliche Regelung immer dann erforderlich ist, wenn eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen wird. (...)
Soweit der Beklagte die dem Kläger gewährten Leistungen für den Zeitraum Mai bis Juli 1997 mit Bescheiden vom 6. Mai 1997 (für Mai 1997) und vom 12. Juni 1997 (für Juni und konkludent für Juli 1997) nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG um 30,- DM monatlich gekürzt hat, ist dies rechtswidrig.
Hier findet das AsylbLG a.F. Anwendung, soweit die Kürzung für Mai 1997 in Streit steht. Die für die Monate Juni und Juli vorgenommenen Kürzungen beruhen auf dem AsylbLG in der Fassung des ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 26. Mai 1997 (BGBl. 1 S. 1130), welches allerdings die hier relevante Vorschrift des § 5 AsylbLG nicht änderte und abweichend von der derzeit gültigen Fassung des AsylbLG (beruhend auf dem zweiten Gesetz zur Änderung des AsylbLG vom 25. August 1998 - BGBl. I S. 2505) in § 5 Abs. 4 Satz 2 nach wie vor bestimmte, dass bei unbegründeter Ablehnung einer Tätigkeit i.S.d. § 5 AsylbLG der Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG teilweise gekürzt werden könne.
Die Kürzung des nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG zu gewährenden Geldbetrages von 80,- DM auf 50,- DM in den angefochtenen Bescheiden ist rechtswidrig, weil der Kläger sich nicht unbegründet geweigert hat, eine zur Verfügung gestellte Arbeitsgelegenheit wahrzunehmen. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG sind arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit im Sinne von § 5 Abs. 1 AsylbLG verpflichtet. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.
Der Kläger sollte ausweislich der Aufforderungen des Beklagten vom 11. März 1997 und 23. April 1997 u.a. öffentliche Wege säubern, bei der Instandsetzung von Geräten tätig sein, im Altstadtbereich Parkplätze reinigen und Wasserläufe aussäubern. Fraglich ist insoweit, ob diese Arbeitsgelegenheit bereitgestellt werden durfte, weil die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde (vgl. § 5 Abs. 1 AsylbLG). Der Begriff der Zusätzlichkeit erfordert eine enge Auslegung. Anderenfalls wäre jederzeit die Möglichkeit eröffnet, die für die Aufgabenerfüllung vorhandenen Planstellen zu reduzieren bzw. keine neuen Stellen zu schaffen;
vgl. Hohm, GK-AsylbLG, § 5, Rnr. 19 ff.
Ohne entsprechende Erläuterungen des Beklagten kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die bereits gestellten Arbeitsgelegenheiten – z.B. die Instandhaltung von Geräten - zusätzliche Tätigkeiten im Sinne des § 5 AsylbLG waren. Bis auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 11. März 1997, dass für den Kläger die Gelegenheit zur Leistung von gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen worden sei, enthalten die Bescheide keinerlei Hinweise darauf, dass es sich bei den angebotenen Tätigkeiten um zusätzliche Arbeiten handelte und damit keine reguläre Arbeitskräfte verdrängt worden wären. Es wäre aber Aufgabe des Beklagten gewesen, darzulegen, warum die bereitgestellten Arbeitsgelegenheiten zusätzliche Tätigkeiten im Sinne des  § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG waren;
vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2000 - 16 B 605/00 -; Hohm, GK-AsylbLG, § 5, Rnr. 19 ff.
Eine entsprechende Darlegung ist auch in der mündlichen Verhandlung – ungeachtet der Frage, ob zu diesem Zeitpunkt entsprechende Ausführungen noch zu berücksichtigen sind – unterblieben.
Entspricht die dem Hilfeempfänger angebotene Maßnahme nicht den Voraussetzungen des § 5 AsylbLG, kann die Behörde den Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG a.F. nicht kürzen, denn die Ablehnung der Tätigkeit erfolgt dann nicht unbegründet.
Der Kläger hat des Weiteren einen Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten für die Unterkunft T- Straße in xxx für die Monate Mai und Juni 1997; für die Monate Juli und August 1997 kann er eine Übernahme der Unterkunftskosten nicht beanspruchen.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit Satz 2 letzter Halbsatz AsylbLG. Nach diesen Vorschriften können Leistungsbeziehern bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, an Stelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen Geldleistungen gewährt werden. Die Geldleistungen umfassen u.a. die notwendigen Kosten für eine Unterkunft.
Zwar durfte der Beklagte dem Kläger vom Grundsatz her eine Unterkunft als Sachleistung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG) im Gebäude B- Straße  anbieten. Mit der Bereitstellung einer Unterkunft wird der Bedarf eines Leistungsberechtigten gesetzeskonform gedeckt;
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 8 B 2789/96 -, AuAS 1997, 129.
§ 53 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) regelt zudem ausdrücklich, dass Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden.
Der Kläger kann sich für die Monate Mai und Juni 1997 jedoch auf eine Ausnahme von dem in den §§ 3 - 7 AsylbLG festgelegten Grundsatz der Bedarfsdeckung durch Sachleistungen berufen. Denn zum Zeitpunkt der erneuten Mittellosigkeit des Klägers Ende Februar 1997 hatte er bereits einen Mietvertrag über die Unterkunft T-Straße geschlossen, der ihn zur Zahlung eines Mietzinses von 450,- DM im Monat verpflichtete. Der Kläger war mit der Anmietung der Wohnung zum 1. Januar 1997 der Aufforderung des Beklagten nachgekommen, welcher mit Schreiben vom 22. Oktober 1996 darauf verwiesen hatte, dass die Unterkunft A-straße zum 31. Dezember 1996 geschlossen werde und der Kläger sich eine angemessene Wohnung bis zu diesem Zeitpunkt suchen könne. Da der Kläger in der Zeit von Oktober 1996 bis Februar 1997 keine Leistungen nach dem AsylbLG bezog, unterfiel er nicht den Vorschriften des AsylbLG; ihm stand es demnach frei, sich unter Berufung auf das Schreiben des Beklagten vom 22. Oktober 1996 eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu suchen, weil der Beklagte mit diesem Schreiben von der Regel des § 53 Abs. 1 AsylVfG eine Ausnahme zugelassen hatte.
Da der Mietzins für die Wohnung T-Straße nach Monaten bemessen war, hätte der Kläger, welchem mit Bescheid vom 11. März 1997 erneut Leistungen nach dem AsylbLG bewilligt worden waren, unter Berücksichtigung von § 565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) frühestens mit Ablauf des Monats Juni 1997 den Mietvertrag kündigen können. Bis zu diesem Zeitpunkt war er rechtlich verpflichtet, den Mietzins zu begleichen mit der Folge, dass der Beklagte zur Übernahme dieser Unterkunftskosten verpflichtet ist. Für die Monate Juli und August 1997 kommt eine Übernahme der Mietkosten hingegen nicht in Betracht, da dem Kläger eine Kündigung des Mietverhältnisses nach Erhalt des Bescheides vom 11. März 1997 zumutbar war. In diesem Bescheid war ausdrücklich ausgeführt, dass dem Kläger eine Unterkunft als Sachleistung zur Verfügung gestellt werde. Zu darüber hinaus gehenden Erläuterungen, insbesondere in Gestalt einer schriftliche Aufforderung, die Wohnung T-Straße zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, war der Beklagte ebenso wenig verpflichtet wie zu der Einräumung einer weiteren angemessenen Übergangszeit, in der die Mietkosten zu übernehmen waren. Eine derartige, im Sozialhilferecht in Anlehnung an § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung anerkannte Pflicht,
vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2000 - 22 B 36/00 -; BVerwG, Urteil vom 11. September 2000 - 5 C 9/00 -, NJW 2001, 386; Hofmann, in LPKBSHG, 5. Auflage 1998, § 12, Rnr. 30 ff.
lässt sich dem AsylbLG nicht entnehmen und widerspräche zudem dem Regelungsgehalt des § 53 Abs. 1 AsylVfG. Zweck dieser Vorschrift ist es, Asylbewerbern vor Augen zu führen, dass mit dem Asylantrag vor dessen unanfechtbarer Stattgabe kein Aufenthalt im Bundesgebiet zu erreichen ist, wie er nach allgemeinem Ausländerrecht eingeräumt wird;
vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 1983 - 2 BvR 1445/83 -, NJW 1984, 558; Marx, AsylVfG, 4. Auflage 1999, § 53, Rnr. 7.
Da der Kläger bis zur Anmietung der Wohnung T-Straße bereits in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht war, und ihm eine solche Unterbringung mit Bescheid vom 11. März 1997 erneut angeboten wurde, lag es auf der Hand, dass er zum nächstmöglichen Zeitpunkt seinen Mietvertrag kündigen musste. Hätte er rechtzeitig den Mietvertrag gekündigt, wäre er ab Juli 1997 nicht mehr zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet gewesen. (...)
Schließlich hat der Beklagte zu Unrecht einen Betrag von 40,- DM in den Monaten Mai bis August 1997 von den dem Kläger zustehenden Leistungen nach dem AsylbLG “intern verrechnet". Zwar hatte der Kläger – zwischen den Beteiligten insoweit dem Grunde nach unstreitig – im Jahre 1995 zu Unrecht Leistungen in Höhe von 1.816,- DM erhalten, welche der Beklagte mit bestandskräftigem Rückforderungsbescheid vom 16. August 1996 geltend gemacht hat. Jedoch fehlt es an einer Rechtsgrundlage im AsylbLG, welche der zuständigen Behörde gestattet, gegen den Anspruch des Leistungsberechtigten mit Rückforderungsansprüchen aufzurechnen. Ungeachtet der Tatsache, dass im öffentlichen Recht eine Aufrechnung grundsätzlich zulässig ist, und unabhängig von der Frage, ob die Aufrechnungserklärung im Sozialhilferecht ein Verwaltungsakt ist,
vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 13. Januar 1997 - 12 CE 96.504 -, FEVS 1997, 353; OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1997 - 24 B 2202/96 -
enthält das AsylbLG keine dem § 25 a BSHG entsprechende Vorschrift. Gemäß § 25 a Abs. 1 BSHG kann die Hilfe bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche mit Ansprüchen des Sozialhilfeträgers gegen den Hilfeempfänger aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadensersatz auf Grund zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt. Eine entsprechende Vorschrift findet sich im AsylbLG nicht. Auch kommt eine analoge Anwendung von § 25 a BSHG nicht in Betracht. Das AsylbLG regelt als eigenständiges Gesetz abschließend die materiellen Leistungen an Asylbewerber. Da es zu einer Absenkung des soziokulturellen Existenzminimums gegenüber dem BSHG führt, und diese Absenkung mit dem geringen Bedarf begründet wird, der durch den nur vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland ausgelöst wird, kommt eine weitere Absenkung in Form der Aufrechnung nicht in Betracht;
vgl. Birk in LPK-BSHG, Vorbemerkung zum AsylbLG, Rnr. 4 ff. (...)“
Einsender: RA Hofmann, Aachen

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