ASYLMAGAZIN 3/ 2003

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,
Jugoslawien ist endgültig von der Landkarte verschwunden. Die letzten beiden Teilrepubliken haben die Bundesrepublik offiziell in einen Staatenbund namens Serbien und Montenegro überführt. Während der Staatenbund lediglich für die Außenpolitik, die internationale Handelspolitik und die Menschenrechtspolitik zuständig ist, gehen die Teilrepubliken in den anderen Politikfeldern getrennte Wege.
Für das deutsche Ausländer- und Asylrecht wirft das einige Fragen auf: Handelt es sich bei dem Staatenbund um einen oder zwei Staaten im asylrechtlichen Sinne? Kommt der jeweils andere Teilstaat als inländische Fluchtalternative in Betracht? Sind Abschiebungen von Staatsangehörigen des einen Teilstaates in den anderen Teilstaat möglich? Ist es einer gemischten Familie zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft in einem der Teilstaaten herzustellen?
Noch dringender ist die Frage nach dem Status des Kosovo. Die internationale Gemeinschaft, die mit
UNMIK die Verantwortung für das Kosovo übernommen hat, drückt sich nach wie vor um die Lösung dieses Problems. Zwar erhebt Serbien immer noch Anspruch auf das Kosovo. Doch je länger das Kosovo unter UN-Verwaltung steht, desto tiefer wird die faktische Abtrennung des Gebietes.
Ich möchte Sie an dieser Stelle an einen besonderen Service im Informationsverbund Asyl erinnern: die Informationsberatung zur Rechtsprechung und zu Länderinformationen. Falls Ihnen zu einem konkreten Problem keine ausreichenden Informationen vorliegen, kann Ihnen die Informationsberatung weiter helfen. Für deutsche Rechtsprechung im Asylrecht ist Rechtsanwältin Theresia Wolff zuständig, für Länderinformationen unser österreichischer Partner ACCORD. Beide Angebote können wir zur Zeit – nicht zuletzt Dank der Unterstützung durch UNHCR – für Anfragen aus Deutschland kostenlos anbieten. Nähere Informationen finden Sie hier.

Ihr Ekkehard Hollmann  

Hinweis:

Bitte senden Sie interessante Gerichtsentscheidungen, Länderinformationen und weitere bedeutende Dokumente an den:

Informationsverbund Asyl/ZDWF e.V.
Königswinterer Straße 29
53227 Bonn
E-Mail: zdwf-@t-online.de

 

Nachrichten

Bund

Bundesrat fordert neuen Entwurf des Zuwanderungsgesetzes
Der Bundesrat hat am 14.2.2003 die Bundesregierung aufgefordert, den Entwurf des Zuwanderungsgesetzes umfassend zu überarbeiten und einen von der breiten Mehrheit getragenen Konsens zu erreichen. Allerdings wurde die so genannte “Giftliste“ der CDU/CSU, die 137 teilweise weit reichende Änderungswünsche enthält, nicht zur Abstimmung gestellt. Die FDP hatte zuvor deutlich gemacht, dass ihre Ländervertretungen dem nicht zustimmen würden. Der Unionsantrag beinhaltet unter anderem die Streichung der Anerkennung nichtstaalicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung, zahlreiche Verschärfungen bei der Familienzusammenführung, des Ausweisungsrechts und des Asylbewerberleistungsgesetzes, Röntgenuntersuchungen zur Altersfeststellung, Beugehaft zur Erzwingung der Mitwirkung sowie die Streichung des Auswahlverfahrens.
Der Vertreter des UNHCR in Deutschland, Stefan Berglund, rief dazu auf, die Verbesserungen im Flüchtlingsschutz zu bewahren. Er zeigte sich besorgt, dass die Mehrheit im Bundesrat wichtige Errungenschaften des Zuwanderungsgesetzes in Frage stellen könnte. Pro Asyl befürchtete angesichts des ursprünglichen Antrags der Union einen Rückfall in die “migrationspolitische Steinzeit“. Die Türkische Gemeinde in Deutschland forderte die Bundesregierung auf, auf das Gesetz zu verzichten, sollten die Vorschläge der Union einfließen.
Ein Bündnis aus Wohlfahrtsorganisationen, Richter- und Anwaltsvereinigungen forderte Verbesserungen des von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfes. In 35 Punkten setzten sie sich unter anderem für eine vollständige Umsetzung internationaler Abkommen wie der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der UN-Kinderrechtskonvention ein (6 S., M3251).
Die Bundesintegrationsbeauftragte Marieluise Beck sprach sich dafür aus, nicht zustimmungspflichtige Teile des Zuwanderungsgesetzes abzutrennen. Es sei möglich, den Schutz für Flüchtlinge vor nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung zu erweitern sowie die Arbeitsmigration in einem nicht zustimmungspflichtigen Gesetz zu regeln, so Beck. Die Intention des Gesetzes dürfe nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden.

Bundesamt führt elektronische Akten ein
Das Bundesamt will seine Akten zunehmend in elektronischer Form führen. Das geht aus einem Beitrag im Einzelentscheiderbrief 12/2002 hervor. Neben den Schriftstücken des Bundesamts werden auch eingehende Schriftsätze und Urkunden elektronisch erfasst. Diese werden eingescannt und so elektronisch verfügbar gemacht. Die Originaldokumente werden daneben in einer sogenannten Dokumentenmappe aufbewahrt.
Für die Aktenübersendung an Verwaltungsgerichte und die Akteneinsicht der Rechtsanwälte wird der Akteninhalt ausgedruckt. Dieses hat den Vorteil für die Rechtsanwälte, dass sie diesen Ausdruck behalten können. Langfristig ist geplant, auch die elektronische Übersendung der Akte an Rechtsanwälte und – nachdem die Rechtsgrundlage geschaffen worden ist – an die Verwaltungsgerichte zu ermöglichen. Das System soll durch Schreibschutzfunktionen gegen Manipulation der Akten gesichert werden.

Rückübernahmeabkommen mit Slowakei geschlossen
Bundesinnenminister Otto Schily und sein slowakischer Amtskollege Vladimir Palko haben am 19.2.2003 ein bilaterales Rückübernahmeabkommen unterzeichnet. Das Abkommen regelt die Rückübernahme von Personen, die illegal vom Gebiet des einen Vertragsstaats in den anderen eingereist sind. Es betrifft nicht nur die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, sondern auch Drittstaatsangehörige.
Schily betonte, dass die Slowakei ein wichtiges Transitland “für unkontrollierte Migration“ sei. Das Abkommen sei “ein wichtiger Bestandteil im Kampf gegen die illegale Migration“.

Pilot verhindert Abschiebung nach Kamerun
Ein Pilot der Air-France hat sich geweigert, eine abgelehnte Asylantragstellerin auszufliegen. Die Frau sollte von Frankfurt a.M. über Paris nach Kamerun abgeschoben werden. Sie wurde von drei Beamten des Bundesgrenzschutzes an Bord der Maschine gebracht. Mitgliedern des Asylkreises Friedrichsdorf war es gelungen, den Piloten über den Schalter der Air France davon zu informieren, dass sich die Frau gegen ihren Willen an Bord befand. Dieser weigerte sich nach einem Gespräch mit der Frau, mit ihr an Bord zu fliegen.
Die Kamerunerin war von vier Jahren nach Deutschland gekommen. Ihr Asylantrag war im Januar endgültig abgelehnt worden. Nach Auffassung des Asylkreises Friedrichsdorf ist die Frau als Mitglied der Oppositionsbewegung nach einer Rückkehr gefährdet. Ihr drohe ein unfairer Prozess vor einem Militärgericht.
(Quelle: FR vom 18.2.2003)


Bundesländer

Berlin: Chipkarten-Versorgung und Heimunterbringung wird eingeschränkt
Die Berliner Sozialsenatorin, Heidi Knake-Werner (PDS), hat entschieden, die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG mittels Chipkarten einzustellen. Der Vertrag mit der französischen Firma Sodexho wurde zum 30. Juni gekündigt. Außerdem soll es den Bezirken ermöglicht werden, Wohnungen für Flüchtlinge auf dem freien Markt anzumieten. Der Senat beschloss, die entsprechende Ausführungsvorschrift zu ändern.
Die Abschaffung der Chipkarten betrifft lediglich die rund 2700 Personen, für deren Versorgung der Senat zuständig ist, nicht dagegen die unter die Verantwortung der Bezirke fallenden Flüchtlinge. Die Praxis der Leistungsgewährung durch Chipkarten war auf scharfe Kritik gestoßen. Die Chipkarten werden nur in wenigen Geschäften akzeptiert, die in der Regel deutlich höhere Preis als Lebensmitteldiscounter haben. Zudem sind diese Geschäfte von den Wohnheimen nicht zu Fuß zu erreichen, so dass die Asylantragsteller gezwungen sind, zusätzlich Geld für Fahrkarten auszugeben.
Den Bezirken soll es künftig möglich sein, Asylantragsteller in normalen Mietwohnungen unterzubringen. Es sollen die Mietobergrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz gelten. Der Beschluss betrifft Leistungsberechtigte nach den §§ 2 und 3 AsylbLG, nicht jedoch nach § 1 a AsylbLG. Durch den schrittweisen Auszug der Flüchtlinge aus den Wohnheimen erhofft sich Knake- Werner jährliche Einsparungen in Höhe von vier Millionen Euro.
Der Berliner Flüchtlingsrat begrüßte beide Entscheidungen als Schritte in die richtige Richtung. Nun müsse auch die Versorgung mittels Chipkarten oder Gutscheine durch die Bezirke eingestellt werden.

Berlin: Hungerstreik in Abschiebungsgefängnis
Über 60 Häftlinge des Berliner Abschiebungsgefängnisses Köpenick befinden sich im Hungerstreik. Sie wollen dadurch ihre Forderung nach einer Verkürzung der Haftzeiten, besserer Information über ihr Verfahren sowie einer Verbesserung des rüden Umgangs des Wachpersonals unterstreichen. Elf Gefangene verletzten sich selbst oder unternahmen Suizidversuche. Ein 28-jähriger Russe musste auf die Intensivstation eingeliefert werden.
Der Innensenator Ehrhart Körting (SPD) ist den Forderungen teilweise nachgekommen. So versprach er, dass die Trennscheiben in den Besucherräumen und die Vergitterung der Zellenfenster entfernt würden. Außerdem sollen Arbeitsmöglichkeiten für länger Inhaftierte geschaffen werden. Der Senator setzt damit einen anderthalb Jahre alten Beschluss des Abgeordnetenhauses um.
Der Streit um die langen Haftzeiten betrifft vor allem Personen, bei denen sich die Botschaften der Herkunftsstaaten weigern, Passpapiere auszustellen oder die Anträge sehr langsam bearbeiten. Nach Meinung des Fraktionschefs der Grünen im Abgeordnetenhaus, Volker Ratzmann, gehören diese Personen nicht in Abschiebungshaft. Eine Sprecherin des Innensenators sagte jedoch einem Bericht der Frankfurter Rundschau zufolge, dass dem “menschlich verständlichen Wunsch, nicht in Abschiebungshaft genommen zu werden“, nicht nachgekommen werden könne.

NRW: Datenschutzbeauftragte beklagt Verletzung der Rechte von Ausländern
Die nordrhein-westfälische Datenschutzbeauftragte, Bettina Sokol, hat im Datenschutzbericht 2003 schwere Kritik an der Gesetzeslage im Asyl- und Ausländerrecht geübt. Die datenschutzrechtliche Situation von Ausländern habe sich erheblich verschlechtert. Durch die Änderungen durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz sei ein Verlust an Rechtsstaatlichkeit zugunsten einer zweifelhaften Verbesserung der Sicherheitslage zu beklagen, heißt es in dem Bericht.
Konkret benennt der Bericht beispielsweise die Aufzeichnung und Speicherung von Sprachtests zur Identitätsfeststellung. Hier sei unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung eine Erleichterung der täglichen Arbeit der Ausländerbehörden durchgesetzt worden, die als solche unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer strengeren Beurteilung bedurft hätte. Das Gleiche gilt dem Datenschutzbericht zufolge für die zahlreichen neuen Möglichkeiten der Datenerhebung, -weitergabe und des Datenabgleichs. So sollten die Ausländerbehörden zum verlängerten Arm des Verfassungsschutzes gemacht werden, sagte Sokol.
Verfassungsrechtliche Zweifel äußert der Bericht an der Regelung der Aufnahme sog. biometrischer Daten in Ausweisdokumenten von Ausländern. Während für deutsche Staatsangehörige die Umsetzung der Maßnahme einem formellen Bundesgesetz vorbehalten sei, genüge für Ausländer eine Rechtsverordnung. Das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung schütze Ausländer jedoch im gleichen Maße wie Deutsche. Ein derart weiter Grundrechtseingriff müsse vom Gesetzgeber selbst entschieden werden.
Unzulässig sei das geplante elektronische Abgleichverfahren von Daten aus gefundenen Ausweispapieren mit den Daten von Personen, deren Staatsangehörigkeit unklar ist. Ein solches Vorgehen entbehre einer rechtlichen Grundlage.
Der vollständig Bericht ist auf www.lfd.nrw.de erhältlich, das Kapitel über Ausländerinnen und Ausländer kann auch bei IBIS bestellt werden (2 S., M3245).

Rheinland-Pfalz: Landesunterkunft nach Trier verlegt
Das Ausreisezentrum in Rheinland-Pfalz, die Landesunterkunft für Ausreisepflichtige (LUfA), ist nach Trier verlegt worden. Mitte Februar wurden die Insassen der Landesunterkunft von Ingelheim nach Trier gebracht.
Der AK Asyl Rheinland-Pfalz erhob in diesem Zusammenhang schwere Vorwürfe. Die Räume im Trier seien nicht ausreichend. Es sollten in 13 Zimmern bis zu 80 Personen untergebracht werden, eine Familie mit zwei Kindern müsse sich mit 12 Quadratmetern begnügen. Es bestehe keine Kochmöglichkeit.

Bayern: Vorwurf von Übergriffen im Ausreisezentrum
Im Ausreisezentrum in Fürth soll es zu Übergriffen einzelner Mitarbeiter auf Insassen gekommen sein, Flüchtlinge sollen beleidigt worden sein. Das berichten  Bewohner der Einrichtung einer Nachricht der Süddeutschen Zeitung vom 12.2.2003 zufolge. Mehreren Bewohnern sei wegen der mangelnden Kooperation bei der Beschaffung von Passpapieren das “Taschengeld“ gestrichen worden. Als ein erkrankter Insasse deswegen zwei Gläser zu Boden geworfen habe, sei er von der Polizei festgenommen und zwei Stunden auf dem Revier festgehalten worden.
Die Einrichtung bestreitet Übergriffe des Personals. Allerdings käme es in Einzelfällen zu Spannungen, sagte Behördensprecher Bodo Domröse.

Europa

Handbuch zum Schengener Durchführungseinkommen
Die Europäische Union hat das Gemeinsame Handbuch über das Schengener Durchführungsübereinkommen überarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Union neu veröffentlicht (- C 313/97 -, 239 S., M3243). Das Handbuch und seine Anlagen betreffen die Bedingungen für die Einreise in die EU einschließlich des Visumsverfahrens und die Grenzkontrollen. Es ist auf der Internetseite www.europa.eu.int/eur-lex/de erhältlich.

Verhandlungen über Rückübernahmeabkommen mit Russland
Die Europäische Union und Russland führen Gespräche über den Abschluss eines Abkommens über illegale Immigration. Das meldete die russische Nachrichtenagentur Novosti. Das Abkommen soll mehrere Stufen der Kooperation bei der Rückführung von illegalen Immigranten beinhalten und offensichtlich auch für Drittstaatsangehörige gelten.

Projekt gegen illegale Einwanderung auf dem Seeweg
Fünf europäische Staaten haben ein gemeinsames Projekt namens “Ulysses“ zur Verhinderung von illegaler Einwanderung auf dem Seeweg gestartet. Ausgehend vom spanischen Hafen Algeciras patrouillieren Schiffe aus Spanien, Großbritannien, Frankreich, Portugal und Italien im Mittelmeer und im Atlantik. Es beteiligen sich ferner Beobachter aus Deutschland, Norwegen, Griechenland und Polen.
Der spanische Innenminister Angel Acebes sieht in dem Projekt die Geburt einer Europäischen Grenzpolizei. “Falls dieses System der Zusammenarbeit von Patrouillienbooten und Radarkontrollen zufriedenstellend ist, kann es die Säule einer Grenzpolizei der Europäischen Union sein“, sagte Acebes.

Neuer Richtlinienentwurf zur Familienzusammenführung
Dem Rat der EU wurde am 10.2.2003 ein neuer Entwurf einer Richtlinie zur Familienzusammenführung vorgelegt (engl. Fassung - 6126/03 -, 24 S., M3250). Einige Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, haben Vorbehalte gegen den Entwurf geäußert.

Großbritannien: High Court verwirft Entzug der Hilfsleistungen für Asylsuchende
Der Londoner High Court hat am 19.2.2003 entschieden, dass der Entzug der sozialen Hilfsleistungen für Asylsuchende, die ihr Asylgesuch verspätet anbringen, rechtswidrig sei. Die Flüchtlinge seien gezwungen, zwischen der Rückkehr in die Verfolgung in ihrem eigenen Land oder einem Leben in Elend in Britannien zu wählen.
Innenminister David Blunkett reagierte verärgert auf die Entscheidung des Londoner Richters Collins. Blunkett sagte der BBC, er persönlich habe es satt, mit einer Situation umgehen zu müssen, in der das Parlament Angelegenheiten berate und ein Richter sie wieder umwerfe. Er kündigte an, dass die Regierung die umstrittenen Regelungen weiter anwenden und gegen die Entscheidung vorgehen werde. Die nächste Instanz wird sich bereits Anfang März mit der Regierungsklage beschäftigen.
Menschenrechtsgruppen begrüßten den Richterspruch als einen Sieg der Menschenrechte. Dagegen forderte Oliver Letwin, Innenminister im Schattenkabinett der oppositionellen Tories, das ganze Asylsystem müsse außer Kraft gesetzt und durch ein “vernünftiges System von Quoten für echte Flüchtlinge“ ersetzt werden.
Die umstrittenen Regelungen sind Teil einer umfassenden Neuregelung und Verschärfung des britischen Asyl- und Einwanderungsrechtes Anfang des Jahres. Asylsuchende müssen ihr Asylgesuch innerhalb einer angemessenen Frist (“reasonable time“) anbringen. Andernfalls wird jegliche Hilfeleistung verweigert. Die Betroffenen müssen mittellos auf der Straße leben.
Die Entscheidung ist unter www.refugeecouncil.org.uk erhältlich.

Großbritannien: Blair stellt EMRK in Frage
Tony Blair, der britische Regierungschef, hat die Verpflichtungen Großbritanniens aus der Europäischen Menschenrechtskonvention in Frage gestellt. In einem Interview für die Zeitung “The Guardian“ Ende Januar beschrieb er die asylpolitische Situation als unbefriedigend. Falls die Verschärfungen, die Anfang des Jahres in Kraft gesetzt worden sind, nicht funktionieren, müssten weitere Maßnahmen erwogen werden, einschließlich einer grundsätzlichen Prüfung der Verpflichtungen aus der Menschenrechtskonvention, sagte Blair. Der BBC sagte Blair, dass er die Zahl der Asylanträge bis September halbieren möchte.
Der Regierungschef reagierte damit auf Forderungen der oppositionellen Tories, die seit den Anschlägen vom 11. September 2001 die Menschenrechtskonvention als eine Bedrohung der nationalen Sicherheit ansehen. Durch Artikel 3 der Konvention sei es schwierig, Personen in ihre Heimatländer abzuschieben, die aus guten Gründen Verfolgung befürchten, erklärte Oliver Letwin, Innenminister im Schattenkabinett der Tories.
Der Europarat warnte Großbritannien vor einer Verletzung der Menschenrechtskonvention. Man dürfe nicht erwägen, das Recht auf Asyl preiszugeben, sagte der Kommissar für Menschenrechte Alvaro Gil Robles. Margaret Lally vom britischen Flüchtlingsrat sprach sich gegen das Ziel einer Halbierung der Asylanträge aus. “Flüchtlinge sind unschuldige Opfer von Krieg und Hass. Unsere Türen müssen für sie offen bleiben“, sagte Lally.
Würde Großbritannien tatsächlich die Geltung der Europäischen Menschenrechtskonvention beschränken, würde es nicht mehr die inhaltlichen Voraussetzungen erfüllen, die ein sicherer Drittstaat nach Art. 16 a Abs. 2 Grundgesetz aufweisen muss. Ferner hätte es schwerwiegende Folgen für die Harmonisierung des Asylrechts in Europa. Grundlage der Harmonisierung ist die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention in jedem Mitgliedstaat der EU.

Schweiz: Sonderzentren für Asylsuchende geplant
Die schweizerischen Kantone St. Gallen und Tessin planen die Schaffung so genannter “Sonderzentren für kriminelle und renitente Asylsuchende“. Der Große Rat des Tessin bewilligte 1,2 Mio. Franken für die Einrichtung eines “Sicherheitszentrums“ in Lugano. Die St. Gallener Regierung kündigte ähnliche Pläne an, berichtete das St. Gallener Tagblatt.
Die Zentren richten sich vor allem gegen Asylsuchende, die straffällig werden oder durch “renitentes Verhalten“ den Betrieb in den Durchgangszentren stören. Aber auch die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung soll ein Einweisungsgrund darstellen. Die St. Gallener Regierung hatte sich von der Ausreiseeinrichtung im bayerischen Fürth anregen lassen.

Norwegen: Entscheidungsstopp für Irak
Die norwegische Berufungsinstanz für Asylangelegenheiten hat Entscheidungen über Asylanträge irakischer Flüchtlinge bis auf weiteres eingestellt. Dadurch können Personen, deren Asylantrag in erster Instanz abgelehnt worden ist, zunächst in Norwegen bleiben. Der Entscheidungsstopp wird mit der sich verschlimmernden Situation im Irak begründet. Die Dauer des Entscheidungsstopp ist noch nicht abzusehen, sondern hängt von der weiteren Entwicklung im Irak ab.

Spanien: Afrikaner sollen nach Marokko abgeschoben werden
Spanien plant, Tausende von illegal eingewanderten Personen aus Afrika nach Marokko abzuschieben. Die Regierungen Spaniens und Marokkos sind einem Bericht der Frankfurter Rundschau vom 19.2.2003 zufolge übereingekommen, das Rückführungsabkommen aus dem Jahr 1992 neu zu beleben. Das Übereinkommen ermöglicht zwar die Rückführung aller über Marokko illegal nach Spanien eingereister Personen abzuschieben. In der Praxis wurde es jedoch nur auf Marokkaner angewendet, nicht jedoch auf die große Zahl von Bootsflüchtlingen aus Nigeria, Sierra Leone, Mali oder anderen afrikanischen Staaten.

 

Aus der Beratungspraxis

RAin Kerstin Müller

Posttraumatische Belastungsstörung

PTSD (Post-Traumatic Stress Disorder) oder PTBS (posttraumatisches Belastungssyndrom) sind Abkürzungen, die inzwischen nicht nur Medizinern ein Begriff sind. Selbst die Innenminister des Bundes und der Länder haben sich erst kürzlich mit dieser psychischen Erkrankung befasst. So beschloss die letzte Innenministerkonferenz am 6.12.2002 in Bremen, dass die Begutachtung einer behaupteten Flugreiseuntauglichkeit möglichst kurzfristig einem Kreis besonders qualifizierter Ärzte übertragen werden solle, sofern diese Frage im Zusammenhang mit vorgetragener Suizidgefahr oder einem posttraumatischen Belastungssyndrom in Verbindung stehe. Außerdem wolle man der Bundesärztekammer deutlich machen, dass auf die Mitwirkung von Ärzten bei Rückführungsmaßnahmen sowohl im staatlichen Interesse als auch im Interesse der Betroffenen nicht verzichtet werden könne und die Mitwirkung – verantwortungsvoll wahrgenommen – nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der ärztlichen Ethik stehe (4 S., M2851).
Der Deutsche Ärztetag hatte allerdings bereits 1996 festgestellt, dass bei psychischen Erkrankungen aufgrund erlittener Haft, Folter etc. eine Rückführung erst dann erfolgen sollte, wenn die Gefahr einer erneuten Traumatisierung nicht mehr gegeben ist, da eine Rückführung der Flüchtlinge zu einem Zeitpunkt noch bestehender Lebensunsicherheit ärztlich nicht vertretbar sei. Zudem sei Abschiebehilfe durch Ärzte in Form von Flugbegleitung, zwangsweiser Verabreichung von Psychopharmaka oder Ausstellung einer “Reisefähigkeitsbescheinigung“ unter Missachtung fachärztlich festgestellter Abschiebungshindernisse wie z. B. in Behandlung stehende Traumatisierungen mit den in der ärztlichen Berufsordnung verankerten ethischen Grundsätzen nicht vereinbar (102. Deutscher Ärztetag 1999). 2000 schließlich verurteilte der Deutsche Ärztetag die Abschiebung kranker und behandlungsbedürftiger Opfer von Foltermaßnahmen. Er sprach sich für einen gesicherten Aufenthaltsstatus aus, solange aufgrund ärztlicher Begutachtung eine Behandlungsbedürftigkeit von Flüchtlingen aufgrund erlittener Verfolgung und Folter besteht. Die Begutachtung habe durch unabhängige und mit Posttraumatischer Belastungsstörung (PTSD) nach DSM IV bzw. ICD 10 ausreichend vertraute Ärzte zu erfolgen. Der Deutsche Ärztetag 2002 griff das Thema erneut auf und beschloss, die Entwicklung von Standards zur Begutachtung reaktiver Traumafolgen bei ausländischen Flüchtlingen zu unterstützen, und beabsichtigt die Entwicklung eines entsprechendes Weiterbildungscurriculums mit Zertifizierung.
Aufgrund der Tatsache, dass sich eine zunehmende Zahl von Flüchtlingen auf PTSD beruft, ist inzwischen viel zu dem Thema veröffentlicht und diskutiert worden, das an dieser Stelle nicht noch einmal aufgewärmt werden soll. Aus anwaltlicher Sicht und der Perspektive der Beratungsstellen ist vor allem entscheidend, wie mit dieser Diagnose PTSD rechtlich umgegangen werden soll.

I. Die Diagnose
Oftmals findet sich insbesondere in vom Flüchtling vorgelegten Bescheinigungen die Diagnose PTSD, ohne jedoch deutlich zu machen, was der Arzt dabei zugrunde legt. Es existieren zwei international anerkannte Diagnoseschemata zur Klassifikation psychischer Störungen, auf die sich der die ärztliche Bescheinigung erstellende Arzt auch audrücklich stützen sollte:
Die “International Classification of Diseases” (ICD), von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegeben, beschreibt zwei Krankheitsbilder, die posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und die andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (F62.0), und stellt verschiedene Diagnosekriterien auf, die beim Vorliegen des jeweiligen Krankheitsbildes erfüllt sein sollen (www.dimdi.de/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlamtl /fr-icd.htm). Die beiden Krankheitsbilder unterscheiden sich dadurch, dass die posttraumatische Belastungsstörung in der Regel nach einigen Wochen oder Monaten wieder abklingt, wobei ihr Verlauf jedoch unterschiedlich und wechselhaft ist. Bleiben die Symptome über mindestens zwei Jahre hinweg bestehen, wird die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsveränderung gestellt.
Das Diagnostische und Statistische Manual (DSM) psychischer Störungen wird von der American Psychiatric Association (inzwischen in 4. Auflage) herausgegeben und ist differenzierter als das ICD-10 (www.psychologynet.org/ptsd.html, leider nur in englischer Sprache).
Betrachtet man die Diagnosekriterien, wird deutlich, dass derjenige, der die ärztliche Stellungnahme verfasst, zum einen darlegen muss, auf welches Diagnosesystem er sich stützt. Zum anderen müssen sich die beim Patienten beobachteten und beschriebenen Symptome mit denen des angewandten Diagnosekataloges decken. Insofern ist bei Kontakten mit Ärzten anzuraten, diese um eine Stellungnahme zu bitten, die sich an den beiden vorgestellten Diagnoseschemata orientiert und dieses auch verdeutlicht.

II. Die Darlegung
Die Diagnose einer PTSD führt in der Rechtspraxis zu dem Problem, wie sie der zuständigen Behörde plausibel vermittelt werden kann. Es ist immer schwerer geworden, diese – sei es das Bundesamt oder die Ausländerbehörde – vom Vorliegen einer PTSD zu überzeugen. Entscheidend ist daher die Vorlage einer fundierten ärztlichen Bescheinigung über die Erkrankung. Dies stellt den Betroffenen vor mehrere Probleme:
Tatsächlich muss unterschieden werden zwischen der ärztlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes als “Parteivortrag” und dem – von einem insoweit “unabhängigen” Arzt erstellten – ärztlichen Gutachten. Dies wird häufig vom Bundesamt – aber teilweise auch von Verwaltungsgerichten – verkannt. So stellt zum Beispiel das Verwaltungsgericht München Mindestanforderungen an den Nachweis einer PTSD, die zumindest von einem betroffenen Flüchtling in aller Regel nicht erfüllt werden können, die aber bei dem vom Gericht oder dem Bundesamt veranlassten unabhängigen Gutachten durchaus Sinn machen: Das Verwaltungsgericht München kam zu dem Schluss, dass die Komplexität und Schwierigkeit des zu behandelnden psychosomatischen Krankheitsbildes “posttraumatische Belastungsstörung“ zunächst einen längeren Zeitraum der Befassung des Arztes mit dem Patienten erfordere. Tragfähige Aussagen zur Traumatisierung seien regelmäßig erst nach mehreren Sitzungen über eine längere Zeit möglich. Im Anschluss daran sei ein detailliertes Gutachten vorzulegen, welches anhand der Kriterien des ICD-10 nachvollziehbare Aussagen über Ursachen und Auswirkungen der posttraumatischen Belastungsstörung sowie diagnostische Feststellungen zum weiteren Verlauf der Behandlung enthalte. Wesentlicher Bestandteil der Begutachtung sei dabei die inhaltliche Analyse der vom Arzt selbst erhobenen Aussage in Bezug auf das Vorliegen und den Ausprägungsgrad von Glaubhaftigkeitsmerkmalen. Diese Aussageanalyse dürfe nicht schematisch erfolgen, etwa in dem Sinne, dass eine bestimmte Anzahl festgestellter Glaubhaftigkeitsmerkmale schon den Schluss auf eine glaubhafte Aussage zulasse. Vielmehr müsse die Ausprägung der Glaubhaftigkeitsmerkmale in einer Aussage in Bezug gesetzt werden zu den individuellen Fähigkeiten und Eigenarten eines Patienten. Im Rahmen einer so genannten Konstanzanalyse sei ein Vergleich von Aussagen vorzunehmen, die ein Patient zu verschiedenen Zeitpunkten über denselben Sachverhalt gemacht hat. Beim Vergleich müssten im Einzelnen Übereinstimmungen zwischen den Aussagen ebenso wie Widersprüche, Auslassungen und Ergänzungen festgestellt werden. Abweichungen zwischen den Aussagen müssten daraufhin geprüft werden, ob sie sich auf Grund gedächtnispsychologischer Erkenntnisse auch dann erwarten ließen, wenn die Aussage erlebnisfundiert sei. Die Klärung der Aussageentstehung und Aussageentwicklung sei ein weiterer wichtiger Bestandteil der Begutachtung (Urteil vom 5.12.2000 - M 30 K 00.51692 -).
In der Regel wird es den Betroffenen nur möglich sein, eine ärztliche Stellungnahme ihres Arztes vorzulegen. Dabei sollten aber bestimmte Mindeststandards nicht unterlaufen werden. So sollte die Stellungnahme durch einen Facharzt erfolgen und folgende Punkte enthalten:

Nicht enthalten sollte das Gutachten Ausführungen zur politischen Lage oder der Gesundheitsversorgung im Herkunftsland, soweit nicht dargelegt werden kann, weshalb hier eine besondere Sachkunde besteht.
Ist die ärztliche Stellungnahme ausreichend substantiiert, sind die Behörden aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes – soweit ihnen die vorliegenden Dokumente nicht ausreichen – verpflichtet, selbst ein Gutachten in Auftrag zu geben. Leider kommt insbesondere das Bundesamt dieser Pflicht selbst bei Vorlage aussagekräftiger Bescheinigungen in nur unzureichendem Umfang nach. Insofern sollte bei einer anwaltlichen Vertretung auch ein entsprechender Beweisantrag auf Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens gestellt werden. In diesem Zusammenhang sollte nicht unerwähnt bleiben, dass dem Bundesamt Haushaltsmittel zur Einholung dieser Gutachten zur Verfügung stehen.
Bei der Bitte um Atteste muss weiterhin der Ausgangspunkt geklärt werden: Soll das Ziel sein zu erklären, weshalb bei dem Betroffenen Erinnerungslücken und Verzerrungen im Vortrag vorliegen, sein Vortrag aber dennoch glaubhaft ist (Frage der Glaubwürdigkeit) oder soll schwerpunktmäßig die Frage der Erkrankung als solche unter dem Blickwinkel eines möglichen Abschiebungshindernisses beantwortet werden?
Neben den den Inhalt der Stellungnahmen betreffenden Problemen ist eine weitere Hürde zu nehmen: Die Betroffenen sehen sich mit hohen Honorarforderungen der Ärzte konfrontiert, die sie aufgrund des Bezuges von Leistungen nach dem AsylbLG nicht aufbringen können. Diese Frage ist daher vorab mit den begutachtenden Ärzten zu klären.

II. Das Verfahren

1. Asylverfahren und Glaubwürdigkeit
Im Rahmen des Asylverfahrens hat das Bundesamt zunächst zu klären, ob der Asylsuchende in seinem Herkunftsland bereits politischer Verfolgung ausgesetzt war. Er muss also einschneidenden staatlichen Maßnahmen unterlegen haben, die an asylerhebliche Merkmale (politische Überzeugung, Religion, Geschlecht – umstritten –, Ethnie usw.) anknüpfen. So reicht z. B. nicht allein die Tatsache erlittener Folter aus, um als politischer Flüchtling anerkannt zu werden, sondern es muss ein Zusammenhang mit einem asylerheblichen Merkmal bestehen.
Dem Flüchtling ist es in der Regel nicht möglich, seine politische Verfolgung zu beweisen, da er in den seltensten Fällen über entsprechende Beweismittel – z. B. Zeugen oder Dokumente – verfügt. Es ist daher ausreichend, aber auch erforderlich, dass er die politische Verfolgung in seinem Herkunftsland glaubhaft macht. In der Regel entscheidendes Mittel hierzu ist seine Anhörung. Gerade diese stellt für psychisch Kranke jedoch eine große Hürde dar, da die Rechtsprechung verlangt, dass die Aussage vollständig, detailliert und frei von Widersprüchen sein soll. Insofern besteht die Gefahr, dass die Folgen einer PTSD zu einer vermeintlich fehlenden Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden führt. Problematisch ist dabei, dass die Verwaltungsgerichte davon ausgehen, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden und der  Glaubhaftigkeit seiner Aussagen “selbst in schwierigen Fällen” ureigenste Aufgabe des Gerichtes sei, das dabei im Allgemeinen nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen sei (OVG NRW, Beschluss vom 9.5.2000 - 8 A 4373/96.A -, 10 S., R7397). Allerdings muss das Verwaltungsgericht mit besonderer Sorgfalt prüfen, ob es die zur Beurteilung eines Sachverhaltes erforderliche Sachkunde selbst besitzt oder sachverständiger Hilfe bedarf, wenn Anzeichen dafür erkennbar oder substantiiert vorgetragen werden, dass ein Asylbewerber aufgrund erlittener Misshandlungen traumatisiert sein könnte mit der möglichen Folge, über das Erlebte nur noch selektiv oder widersprüchlich berichten zu können (OVG NRW, Beschluss vom 30.3.2001 - 8 A 5585 /99.A -, 4 S., M0953). Auf den Artikel von Wolff “Glaubwürdigkeitsbeurteilungen von traumatisierten Flüchtlingen” sei an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen (ASYLMAGAZIN 7-8/2002, S. 11 ff.; vgl. auch Birck, Zur Erfüllbarkeit der Anforderungen der Asylanhörung für traumatisierte Flüchtlinge aus psychologischer Sicht, ZAR 2002, 28 ff.).

Fall: Herr Ahmadi, algerischer Staatsangehöriger, trägt im Rahmen der Anhörung vor, er sei als Unschuldiger von militärischen Vergeltungsmaßnahmen betroffen gewesen, die sich gegen islamische Fundamentalisten gerichtet hätten. Man habe ihn im Rahmen einer Durchsuchungsaktion festgenommen und während der Haft gefoltert. Er sei verurteilt worden, nach seiner Haftentlassung sei es erneut während einer militärischen Aktion gegen Islamisten zu seiner Festnahme gekommen, er habe jedoch fliehen können. Das Bundesamt und das Verwaltungsgericht hielten Herrn Ahmadi für unglaubwürdig, obwohl dieser im Rahmen des Klageverfahrens diverse Atteste über seine PTSD und ein Gesprächsvermerk seiner Therapeutin über eine Sitzung vorlegte, in der er die erlittene Misshandlung beschrieben hatte. Das Verwaltungsgericht äußerte die Ansicht, es sei nicht erkennbar, inwieweit das ärztliche Gutachten die Kausalität zwischen der Traumatisierung Herrn Ahmadis und den algerischen Sicherheitskräften herstellen könne.

Insbesondere das Verwaltungsgericht hat in diesem Verfahren den Anspruch Herrn Ahmadis auf rechtliches Gehör verletzt, so dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung anzuraten wäre. Das Verwaltungsgericht hätte sich entweder mit der Frage der Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Folteropfern auseinandersetzen oder aber das gesamte Vorbringen einschließlich des Gesprächsprotokolls berücksichtigen müssen (vgl. Bundesverfassungsgericht NVwZ-Beilage 1998, 10).

Fall: Frau Hamidi ist während der Haft gefoltert und vergewaltigt worden. Sie leidet noch heute an den Folgen und befindet sich aufgrund der Diagnose PTSD in Therapie. Beim Bundesamt hat sie das Erlebte nur angedeutet (“Ich bin als Frau schlecht behandelt worden”), ihr Vortrag wurde als unglaubhaft beurteilt. In Kürze soll die mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht stattfinden. Sie erfährt, dass der Einzelrichter ein Mann ist und sieht sich außerstande, vor diesem von den Misshandlungen und Vergewaltigungen zu berichten.

Während beim Bundesamt grundsätzlich die Möglichkeit besteht, um eine weibliche Anhörerin und Dolmetscherin zu bitten, ist die willkürliche Übertragung eines gerichtlichen Verfahrens auf eine Richterin statt eines Richters nicht möglich. Es sollte allerdings darauf gedrängt werden, zumindest eine weibliche Dolmetscherin zur Verfügung zu stellen. Zudem sollte eine ärztliche Stellungnahme darüber erfolgen, dass Frau Hamidi aufgrund des Erlebten nicht in der Lage ist, vor einem Mann darüber zu berichten. In der Stellungnahme sollte ausführlich dargestellt werden, was Frau Hamidi widerfahren ist und warum sie aufgrund dieser Erfahrungen gerade vor einem Mann nicht darüber reden kann – auch wenn der Grund auf den ersten Blick offensichtlich ist. Bei anwaltlicher Vertretung ist zudem ein Beweisantrag auf Vernehmung der behandelnden Therapeutin bzw. Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ratsam. In Ausnahmefällen kann eine gerichtliche Befragung des Betroffenen selbst mit Rücksicht auf eine Retraumatisierungsgefahr unterbleiben (vgl. z. B. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.11.2001 - 14a K 3424/ 98.A -, 28 S., M1425).

2. Abschiebungshindernisse
Derzeit ist zu beobachten, dass das Bundesamt – sofern es nicht bereits die Qualität der ärztlichen Stellungnahmen in Frage stellt – beim substantiierten Nachweis einer PTSD dazu tendiert, eine politische Verfolgung zu verneinen, da es vermeintlich an der Glaubwürdigkeit fehlt oder aber ein politischer Hintergrund fehle.

Fall: Frau Korkmaz gibt im Rahmen der Anhörung an, sie sei in der Türkei wiederholt festgenommen und beschuldigt worden, die PKK zu unterstützen. Man habe sie beleidigt, sie unsittlich berührt, sie habe sich ausziehen müssen und sei geschlagen worden. Diese Vorfälle hätten seit der Verhaftung eines Verwandten, den man der Unterstützung der PKK beschuldigt habe, zugenommen. Sie legt eine ärztliche Stellungnahme ihres Psychologen vor, der substantiiert ausführt, dass Frau Korkmaz an PTSD leide. Die geschilderten Symptome stünden eindeutig im Zusammenhang mit den Erlebnissen in der Türkei. Das Bundesamt kam zu dem Schluss, dass Frau Korkmaz eine politische Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können, jedoch aufgrund der fehlenden Finanzierbarkeit der Behandlung ihrer Erkrankung in der Türkei ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliege (Az 2699189-163).

Insofern scheint sich einmal mehr das Asylverfahren in den Bereich der Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG zu verlagern. Im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen ist dabei insbesondere § 53 Abs. 6 AuslG relevant, der allerdings eine nur schwer handhabbare Regelung darstellt. Zunächst ist klarzustellen, dass § 53 Abs. 6 AuslG auch die seelische Gesundheit erfasst. Wann aber besteht für diese eine erhebliche und konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG? Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, mit der Abschiebung müsse eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung  des derzeitigen Gesundheitszustandes verbunden sein (BVerwG vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, InfAuslR 1998, 189). § 53 Abs. 6 AuslG findet daher bei Personen Anwendung, denen ein Leiden mit Krankheitswert fachärztlich attestiert wurde. Eine allgemeine Niedergedrücktheit oder Depression reicht nicht aus (OVG Schleswig- Holstein, Beschluss vom 20.9.1999 - 9 Q 286/99 -).
Wann muss sich die Gefahr realisieren? Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes alsbald nach der Rückkehr, also in einem gewissen zeitlichem Zusammenhang. Welche Zeiträume insoweit ausreichend sind, wird von den Gerichten und vom Bundesamt unterschiedlich gehandhabt. Aus den Attesten muss allerdings eine konkrete Einschätzung hervorgehen; die bloße Feststellung, der Tod werde im Falle einer Abschiebung alsbald, jedenfalls früher als bei optimaler ärztlicher Behandlung eintreten, reicht nicht.
Wie wahrscheinlich muss die Gefahr eintreten? Nach ganz überwiegender Auffassung muss die Realisierung beachtlich wahrscheinlich sein, d. h., eine bloße Möglichkeit reicht nicht aus, es muss mehr dafür als dagegen sprechen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab soll – anders als im Rahmen des Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG – unabhängig davon gelten, ob die Traumatisierung im Herkunftsland erfolgt ist oder nicht.
Die Gefahr muss zudem landesweit drohen (BVerwG NVwZ 1999, 668).

Fall: Frau Alassane aus Togo leidet nach einem Überfall von Rechtsradikalen auf ihr Asylbewerberheim an PTSD und wird therapiert. Sie stammt aus einem Dorf im Norden Togos, Verwandte von ihr leben allerdings in der Hauptstadt Lomé. Das Auswärtige Amt teilt der zuständigen Ausländerbehörde mit, psychische Erkrankungen seien in Lomé behandelbar. Diese ist daraufhin der Ansicht, Frau Alassane könne in Lomé leben.

Gibt es keine Behandlungsmöglichkeit der Erkrankung im Herkunftsort, soll es für den Betroffenen zumutbar sein, in der Hauptstadt zu leben oder dort die Behandlung durchführen zu lassen, soweit diese für ihn sicher erreichbar ist und er nicht aus anderen Gründen hierdurch existentiell gefährdet wäre.
Je nach Herkunft des Migranten kann darüber hinaus umstritten sein, ob der Traumatisierte einer Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG angehört – insbesondere bei (bürger-)kriegsbedingten Traumatisierungen, die eine Vielzahl von Personen betrifft (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6.12.1999 - 9 Q 299/98 -, das die Bevölkerungsgruppe der alten, traumatisierten Bosnier bildet; hiergegen aber zu Recht OVG NRW, Beschluss vom 19.11.1999 - 19 B 1599/98 -: wer infolge individueller Kriegserlebnisse traumatisiert ist, ist nicht Teil einer Bevölkerungsgruppe).
Ebenfalls diskutiert wird die Anwendbarkeit von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG im Zusammenhang mit der finanziellen Leistungsunfähigkeit des Betroffenen. Teilweise wird hier die Auffassung vertreten, dass bei theoretischer Behandlungsmöglichkeit, aber finanziellem Unvermögen der Bezahlung der Behandlung § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG Anwendung findet, wenn vielen Menschen im Herkunftsland aufgrund der allgemeinen Armut oder der fehlenden staatlichen Gesundheitsfürsorge der Zugang zur Behandlung versperrt ist.
Die Anwendung von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG hat für die Betroffenen gravierende Konsequenzen. So muss in diesem Fall die Gefahr einer gesundheitlichen Verschlechterung im Falle der Rückkehr nicht nur erheblich sein, vielmehr muss der Betroffene “gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert” werden (BVerwG NVwZ 1996, 478). Bei der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung sollte daher darauf geachtet werden, dass sich der Arzt zur Frage der Suizidalität äußert.
Übersehen wird vom Bundesamt, das sich häufig auf die Frage der Behandelbarkeit und Finanzierbarkeit der Behandlung konzentriert, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG auch im Falle einer drohenden Retraumatisierung zu bejahen ist. In diesem Fall ist es unerheblich, ob eine Behandlungsmöglichkeit besteht oder nicht, da allein die Konfrontation mit dem Ort des Traumas die wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes herbeiführt (VG Sigmaringen, Urteil vom 11.5. 1999 - 7 K 2297/98 -; VG Wiesbaden, Urteil vom 5.1.2000 - 9 E 30344/94.A -; VG München, Urteil vom 23.6.1999 - M 26 K 97.51801 -; BayVGH, Urteil vom 10.9.1999 - 23 B  98. 30524 -). Die ärztliche Bescheinigung sollte sich daher auch zu den Umständen, unter denen eine Retraumatisierung eintreten kann, verhalten.
Nach der Rechtsprechung umfasst § 53 Abs. 6 AuslG nur sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Das bedeutet: Die befürchteten negativen Auswirkungen auf den gesundheitlichen Zustand dürfen nicht bereits durch den Abschiebungsvorgang als solchen verursacht werden (inlandsbezogen), sondern müssen in den spezifischen Verhältnissen des Zielstaates begründet sein und deshalb dort erst auftreten. Dies hat erhebliche Auswirkungen: So werden durch diese Anforderungen der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Zuständigkeiten begründet. Für inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse ist allein die Ausländerbehörde zuständig, während – sofern ein Asylverfahren anhängig ist – für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse allein das Bundesamt zuständig ist. Dies soll so weit gehen, dass nach Abschluss des Verfahrens aufgetretene zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht bei der Ausländerbehörde, sondern – im Wege eines Wiederaufgreifens des Verfahrens – beim Bundesamt geltend zu machen sind. Nur wenn kein Asylverfahren anhängig war, bleibt die Ausländerbehörde zuständig.
Aufgrund dieser Rechtsprechung hat sich inzwischen eine kaum durchschaubare Kasuistik entwickelt. Nicht im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG, sondern nur als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis gemäß § 55 AuslG sollen folgende Fallkonstellationen berücksichtigt werden, so dass zur Prüfung allein die Ausländerbehörde befugt ist:

Im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG bleiben damit als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vor allem zwei Fälle relevant:

3. Asylfolgeverfahren

Fall: Frau Niemba aus der Demokratischen Republik Kongo berichtete im Rahmen der Anhörung, sie sei aufgrund ihrer politischen Aktivitäten wiederholt mitgenommen und sexuell belästigt worden. Die Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten gegen den positiven Bescheid hatte Erfolg. Später stellte das Bundesamt fest, dass auch keine Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorlägen. Gegen diesen Bescheid erhob Frau Niemba Klage und legte ein fachärztliches Attest vor, in dem ausführlich über die erlittene sexuelle Erniedrigung von Frau Niemba während der Festnahmen berichtet und eine PTSD diagnostiziert wird. Daraufhin stellt das Bundesamt nunmehr Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG fest. Unter Hinweis auf das fachärztliche Attest stellt Frau Niemba nunmehr einen Folgeantrag.

Das ärztliche Attest ist als neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG anzusehen und sollte daher im Rahmen der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgelegt werden. Es muss in diesem Fall aber ausführlich darstellen, weshalb Frau Niemba nicht in der Lage war, über ihre Erlebnisse bereits während des Erstverfahrens detailliert zu berichten (vgl. VG Aachen, Urteil vom 25.10. 2002 - 8 K 1212/02.A -, 13 S., M2813; aber auch VGH Baden-Württemberg, AuAS 2000, 204: Traumatisierungsgutachten wenig tauglich, das Angaben ungeprüft als wahr übernimmt und keine Auseinandersetzung mit Glaubwürdigkeitszweifeln aus Erstverfahren enthält).

4. Widerruf

Fall: Herr Hamzaj, albanischer, gewerkschaftlich organisierter Polizist aus dem Kosovo, wird 1994 als Asylberechtigter anerkannt, da er während einer Inhaftierung schweren Misshandlungen ausgesetzt war. Aufgrund der politischen Umwälzungen in seiner Heimat benachrichtigt ihn das Bundesamt, dass der Widerruf seiner Asylanerkennung drohe. Er berichtet, dass er aufgrund der Erlebnisse im Kosovo in psychologischer Behandlung sei und an einer PTSD leide.

§ 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG sieht vor, dass die Asylanerkennung auch bei Wegfall der objektiven Verfolgungsgefahr nicht widerrufen werden kann, wenn sich der Asylberechtigte auf “zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe” berufen kann, die einer Rückkehr in den Verfolgerstaat entgegenstehen. Entscheidend ist insoweit die subjektive Unzumutbarkeit. Das Vorliegen der PTSD wird daher einen Widerruf der Asylanerkennung verhindern.

5. Aufenthaltsverfestigung
Stellt das Bundesamt Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG aufgrund der PTSD fest oder ist die Ausländerbehörde der Ansicht, dass aufgrund dessen Abschiebungshindernisse zur Erteilung einer Duldung führen, stellt sich oft die Frage, inwieweit ein besserer, langfristiger Aufenthalt für die Betroffenen erreicht werden kann. Hier kommt vor allem die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis in Betracht. Da diese von der Sicherung des Lebensunterhaltes abhängig ist, sollte bei dem behandelnden Arzt nachgefragt werden, ob der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung erwerbsunfähig ist. In diesem Fall lassen auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz eine Ausnahme von der Lebensunterhaltssicherung zu.

 

Rechtsprechungsfokus

Gehörsverstoß bei Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Beteiligten

von RAin Theresia Wolff, Köln

Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser in Artikel 103 Abs. 1 GG garantierte Verfassungsgrundsatz ist im asylrechtlichen Verfahren, in dem es um den Schutz hochrangiger Rechtsgüter geht, von besonderem Gewicht.
§ 101 Abs. 2 VwGO trägt dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch Rechnung, dass er für das Hauptsacheverfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (regelmäßig) zwingend vorsieht. Diese bildet den Mittelpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und gibt durch die Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie die vom Gericht gestellten Fragen und die Anhörung des Asylbewerbers Gelegenheit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Verhandelt das Gericht in Abwesenheit des Betroffenen und/oder seines Prozessbevollmächtigten, stellt sich insoweit die Frage, ob ein Gehörsverstoß vorliegt, der im Rahmen eines Berufungszulassungsverfahrens wirksam gerügt werden kann. Eine begründete Gehörsrüge führt hier nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Berufung.
Dabei kommt es – wie auch sonst bei schweren Verfahrensmängeln im Sinne von § 138 VwGO – nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Rechtssinne auf dem Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs beruht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.5.1999 - 13 F 442/99 -).

I. Ordnungsgemäße Ladung zum Verhandlungstermin
Die Gewährung rechtlichen Gehörs setzt grundsätzlich voraus, dass sowohl der betroffene Asylbewerber selbst als auch sein Verfahrensbevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen können. Wird die mündliche Verhandlung ohne diese durchgeführt, kann dies unter bestimmten Umständen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen.
Dies kommt zunächst in Betracht, wenn keine ordnungsgemäße Ladung zum Termin erfolgt ist.
Hierbei ist grundsätzlich die Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen (§ 102 Abs. 1 S. 1 VwGO) einzuhalten. Diese Frist kann in dringenden Fällen vom Vorsitzenden abgekürzt werden (§ 102 Abs. 1 S. 2 VwGO). Sind derartige dringende Gründe weder aus der Ladung selbst noch aus den Urteilsgründen ersichtlich, so stellt bei ordnungsgemäßer Rüge der Nichteinhaltung der Ladungsfrist die dennoch durchgeführte mündliche Verhandlung eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar (BayVGH, Beschluss vom 15.5.2002 - 19 ZB 00.31767 -, 3 S., M2204).

1. Ladung des Prozessbevollmächtigten
Ist der Asylbewerber anwaltlich vertreten, so ergeht die Ladung zumeist lediglich an den Prozessbevollmächtigten, da die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Asylbewerbers nicht den Regelfall darstellt. Hält das Gericht sein persönliches Erscheinen nicht für notwendig, so reicht die Ladung des Prozessbevollmächtigten aus.
Bezüglich der ordnungsgemäßen Ladung des Prozessbevollmächtigten können sich vor allen Dingen dann Probleme ergeben, wenn mehrere Prozessbevollmächtigte bestellt sind oder ein Wechsel des Rechtsanwaltes im Laufe des Verfahrens stattgefunden hat.
Hierbei ist zunächst zu beachten, dass die ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellte Ladung des Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung auch bei späterem Anwaltswechsel in der Person des ursprünglichen Prozessbevollmächtigten wirksam bleibt. Informiert der frühere Anwalt den Kläger nicht über den Termin, so hat dieser sich dieses Fehlverhalten auch im Asylverfahren gemäß § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO zurechnen zu lassen. Hat der ehemalige Bevollmächtigte die Kläger bereits früher über den Verfahrensstand erkennbar nicht ausreichend informiert, so können die Kläger einen Gehörsverstoß auch nicht daraus ableiten, dass aufgrund der Bestellung des neuen Verfahrensbevollmächtigten mit der Bitte um Aufklärung über den Verfahrensstand, die kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingeht, keine Vertagung stattfindet, sondern in Abwesenheit der Kläger und eines Bevollmächtigten verhandelt wird. Die erfolgreiche Berufung auf eine Gehörsverletzung setzt voraus, dass der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter alle ihnen nach Lage der Dinge zumutbaren und tauglichen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um sich Gehör zu verschaffen. Lässt das Verhalten des früheren Prozessbevollmächtigten erkennen, dass er seine Partei durchgängig nicht ausreichend informiert, so ist der neue Prozessbevollmächtigte gehalten, sich unverzüglich – z. B. durch einen Anruf bei Gericht – Klarheit über den Stand des Verfahrens zu verschaffen, um gegebenenfalls sofort geeignete Schritte (Vertagungsantrag) zur Wahrung der Rechte der Kläger ergreifen zu können. Durch einen erst mehrere Tage nach Mandatsübernahme bei Gericht eingehenden Schriftsatz – ohne geeignete prozessuale Anträge – sind diese Möglichkeiten nicht ausgeschöpft und ein Gehörsverstoß kommt nicht in Betracht (OVG Hamburg, Beschluss vom 12.11.1993 - OVG Bs IV 199/93 -).
Wird der klagende Asylbewerber von mehreren Prozessbevollmächtigten (nebeneinander) vertreten, so ist die Ladung zur mündlichen Verhandlung auch dann ordnungsgemäß, wenn sie nur einem der Prozessbevollmächtigten zugestellt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.3.1995 - A 14 F 551/95 -).
Hat hingegen das Verwaltungsgericht zwar den beteiligten Asylbewerber, nicht aber dessen Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung geladen, so liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.6.1995 - A 14 S 355/95 -).

2. Die Ladung des Asylbewerbers
Wird gem. § 95 Abs. 1 S. 1 VwGO das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet, so ist diesem die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung gem. §§ 173 VwGO, 141 Abs. 2 1. Halbsatz ZPO auch dann persönlich mitzuteilen, wenn er einen Bevollmächtigten bestellt hat. Unterbleibt dies und versäumt der Beteiligte die mündliche Verhandlung, weil sein Prozessbevollmächtigter auf dessen Ladung durch das Gericht vertraut hat und diesen deshalb nicht seinerseits von dem Termin in Kenntnis gesetzt hat, so liegt ein Gehörsverstoß vor (VGH Hessen, Beschluss vom 31.1.1997 - 13 ZU 3552/96.A -).
Ein solcher kann auch darin liegen, dass die Ladung nicht ordnungsgemäß zugestellt wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Ladung aus Gründen, die in die Sphäre des Postzustellers fallen, als unzustellbar zurück kommt, obwohl sie an die Adresse ging, unter der der Asylbewerber tatsächlich wohnte (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.11.1995 - A 14 2542/95 -).
In Fällen einer Versagung rechtlichen Gehörs durch Verstoß gegen die Vorschriften über die Ladung zur mündlichen Verhandlung bedarf es zur schlüssigen Darlegung eines Gehörsverstoßes prinzipiell keiner weiteren Ausführungen nach § 78 Abs. 4 S. 4 AsylVfG dazu, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und inwiefern dieser Vortrag zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Denn das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung wird weitgehend durch deren konkreten Verlauf bestimmt (vgl. VGH Hessen, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., a.a.O.).
Wird das persönliche Erscheinen des – dem Termin ferngebliebenen Klägers – in der mündlichen Verhandlung aufgehoben, und gibt das Gericht zu erkennen, dass es über das Asylbegehren möglicherweise trotz Ausbleibens des Klägers entscheiden werde, so muss der im Termin anwesende Prozessbevollmächtigte unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit der persönlichen Anhörung des Klägers sprechenden Gründe die Vertagung der Sache beantragen. Unterlässt er dies, so kann ein Gehörsverstoß später nicht wirksam gerügt werden (OVG NRW, Beschluss vom 21.8.1999 - 16 B 23100/90 -).

II. Verhandlung trotz beantragter Terminsverlegung bzw. -vertagung
Nicht selten kommt es vor, dass der Betroffene oder sein Anwalt an der Wahrnehmung des Termins verhindert sind, z. B. aufgrund von Erkrankung oder Terminkollisionen. In diesem Fall kommt in Betracht, eine Terminsverlegung oder – falls sich die Verhinderung z.B. bei akuter Erkrankung erst zum Termin ergibt – die Vertagung des Termins zu beantragen.
Hierzu bedarf es zunächst eines schlüssigen Verlegungsantrages. Dieser liegt nicht bereits in der bloßen Mitteilung des Anwaltsbüros, der Termin zur mündlichen Verhandlung werde wegen Krankheit abgesagt (OVG NRW, Beschluss vom 5.3.1991 - 18 A 120/91.A -)
Folgt das Gericht dem Verlegungsantrag und bittet der Prozessbevollmächtigte am Tage der mündlichen Verhandlung telefonisch um Schriftsatznachlass sowie um Mitteilung an den zum Termin erschienen Kläger, dieser solle zu allen Punkten ausführliche Angaben machen, kann darin eine sinngemäße Rücknahme des Verlegungsantrages gesehen werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.1.1998 - A 12 S 157/98 -).
Ein Anspruch auf Aufhebung oder Verlegung des Termins setzt voraus, dass diese aus erheblichen Gründen i.S.d. § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO geboten ist.
Das rechtliche Gehör verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten. Das rechtliche Gehör schließt auch das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Allerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, so dass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine Vertagung rechtfertigende “erhebliche” Gründe nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern (BVerwG, Beschluss vom 23.1.1995 - 9 B 1.95 -, NJW 1995, 1231).

1. Verhinderung des Prozessbevollmächtigten
Es kann einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs darstellen, wenn das Verwaltungsgericht den Antrag des Prozessbevollmächtigten des klagenden Asylbewerbers ablehnt, den Termin zur mündlichen Verhandlung wegen seiner durch anderweitige Termine bedingten Verhinderung aufzuheben bzw. zu vertagen.
Nach h. M. ist die Verhinderung an der Wahrnehmung einer mündlichen Verhandlung wegen eines gleichzeitig anberaumten anderen Verhandlungstermins aber nicht stets und zwangsläufig ein erheblicher Grund, um den fraglichen Termin aufzuheben oder zu verlegen. Vielmehr kommt, wenn der Prozessbevollmächtigte mit anderen Rechtsanwälten zu einer Sozietät zusammengeschlossen ist, zunächst die Terminswahrnehmung durch einen der Sozien in Betracht. Dies gilt insbesondere – aber nicht nur –, wenn die Vollmacht des Beteiligten nicht nur dem verhinderten Sachbearbeiter, sondern mehreren in einer Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälten erteilt wurde. Die Rechtsprechung stützt sich hierbei auf die o. a. zitierte Grundsatzentscheidung des BVerwG und geht ohne nähere Begründung davon aus, dass diese Grundsätze auch im Asylverfahren Anwendung finden (VGH Hessen, Beschluss vom 15.8.1995 - 13 UZ 1262/95 -, InfAuslR 1996, 31 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.1.1998 - A 12 S 157/98 -; OVG Thüringen, Beschluss vom 29.10.1999 - 3 ZKO 158/97 -, 8 S., R4080).
Ein schlüssiger Verlegungsantrag kann auch erforderlich machen darzulegen, warum der Kanzlei angehörende Sozien gehindert sind, die Termine wahrzunehmen, mit denen eine Terminsüberschneidung vorliegt. Tritt bei den Sozien eine kurzfristige Verhinderung auf, kommt es außerdem in Betracht, eine weitere Vertagung zu beantragen (BVerwG, a.a.O.).
Noch weiter in seinen Anforderungen an die Notwendigkeit der Terminsverlegung geht das OVG NRW, das nicht nur den Nachweis verlangt, dass eventuelle Sozien ebenfalls an der Terminswahrnehmung gehindert sind, sondern auch die Beauftragung anderer Rechtsanwälte mit der Terminswahrnehmung für zumutbar erachtet. Es verwies im zu entscheidenden Fall darauf, dass die Vollmacht des Klägers ausdrücklich zur Erteilung einer Untervollmacht berechtigte. Auch dürfe es nicht schwierig sein, einen sachkundigen Terminsvertreter zu finden, da es nach den Erfahrungen des Senats in NRW inzwischen zahlreiche Anwälte gebe, die nicht nur über die erforderlichen Kenntnisse des Asyl- und Asylverfahrensrechts verfügten, sondern auch über die speziellen Verhältnisse in der Türkei gut unterrichtet seien. Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs sei ein Gericht nur verpflichtet, einen anberaumten Termin wegen Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten aufzuheben, wenn eine anderweitige Vertretung nicht möglich erscheine, der Beteiligte also andernfalls das rechtliche Gehör in der mündlichen Verhandlung nicht finden könnte (OVG NRW, Beschluss vom 9.7.1996 - 25 A 2999/96.A -; dem ausdrücklich folgend auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.1.1998 - A 12 S 157/98 -).
Eine Einschränkung findet diese Grundregel nur dann, wenn die Terminswahrnehmung dem Sozius nicht zumutbar ist. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn er in dem Rechtsgebiet sonst nicht tätig ist und auch keine Termine wahrnimmt.
Die Zumutbarkeit der Teilnahme am Termin bestimmt sich vielmehr danach, ob dem weiteren Rechtsanwalt hinreichend Zeit zur Einarbeitung in den Prozessstoff verbleibt. Bei der Beantwortung der Frage, wie viel Zeit ein Rechtsanwalt zur Einarbeitung in eine neue Sache benötigt, ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt regelmäßig nicht seine volle Arbeitszeit auf diesen einen Prozess verwenden kann, sondern in der Regel die in anderen Prozessen bereits anstehenden Besprechungs- und Verhandlungstermine wahrzunehmen hat und außerdem häufig in anderen Sachen fristgebundene Schriftsätze anfertigen muss. Die Einarbeitungszeit muss daher so bemessen sein, dass der Rechtsanwalt neben der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner bereits übernommenen anderen Mandate noch Gelegenheit findet, auch den neu übernommenen Prozess sachgerecht zu bearbeiten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es bei einer Ladung etwa zwei Wochen vor dem Termin bei einer rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Sache einem anderen Mitglied der Sozietät ohne weiteres zumutbar, sich auf den Verhandlungstermin vorzubereiten (OVG Thüringen, Beschluss vom 29.10.1999 - 3 ZKO 158/97 -, 8 S., R4080).
Ergeht hingegen nach mehrmaligem Verlegungsantrag, in dem unter Vorlage von Ladungen die Verhinderung sämtlicher Sozien nachgewiesen wird, letztlich am Vortage der Verhandlung eine (weitere) Ladung zum Termin, in der lediglich die Uhrzeit verschoben wird, so ist eine zumutbare Einarbeitungszeit für ein anderes Mitglied der Kanzlei nicht mehr gewährleistet (VGH Hessen, Beschluss vom 15.8. 1995 - 13 UZ 1262/95 - InfAuslR 1996, 31 ff.).
Eine Ausnahme kann auch dann gelten, wenn Art und Schwierigkeit des Streitverfahrens es zwingend gebieten, dass gerade der bisherige Sachbearbeiter auch die mündliche Verhandlung wahrnimmt (VGH Hessen, Beschluss vom 15.8.1995 - 13 UZ 1262/95 -, InfAuslR 1996, 31 ff.).
Wechselt ein Beteiligter erst unmittelbar vor einem seit langem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung den Rechtsanwalt und ist dieser schon bei Mandatsübernahme an der Wahrnehmung des Termins verhindert, kann die Verletzung rechtlichen Gehörs deshalb ausscheiden, weil der Beteiligte nicht alles in seinen Kräften stehende getan hat, um sich durch Wahrnehmung des Verhandlungstermins unter anderer anwaltlicher Vertretung rechtliches Gehör zu verschaffen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.1.1998 - A 12 S 157/98 -).
Die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an einer für den gleichen Zeitpunkt wie die mündliche Verhandlung des Gerichts anberaumten Sitzung des Gemeinderats, dessen Mitglied er ist, stellt regelmäßig einen erheblichen
Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO für die Terminsverlegung dar. Auf die zeitliche Priorität der Ladung zur Gemeinderatssitzung und die Bedeutung der Beratungsgegenstände des Gemeinderats kommt es nicht an, so dass dem Verlegungsantrag in der Regel zu entsprechen ist. Verhandelt und entscheidet das Gericht gleichwohl in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten, so verletzt es hierdurch den Anspruch auf rechtliches Gehör (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.7.1999 - A 14 S 2413/98 -, 6 S., R3679).

2. Vertagung wegen Verhinderung des Asylbewerbers
Gerade im Asylprozess kommt es häufig auf die Ausführungen der klagenden Partei bzw. auf ihre persönliche Glaubwürdigkeit an. Deshalb braucht ein Asylbewerber sich nicht auf die Vertretung durch seinen Bevollmächtigten verweisen zu lassen. Das Gericht darf seinen berechtigten Wunsch, sich in der mündlichen Verhandlung selbst zu den sich aus ihr ergebenden rechtserheblichen Tatsachen zu äußern und die nach seiner Ansicht entscheidungserheblichen Umstände vorzutragen, grundsätzlich nicht übergehen.
Wird rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung und unter Vorlage eines ärztlichen Attests ein Vertagungsantrag gestellt, so darf das Attest über eine zweitägige Arbeitsunfähigkeit nicht ohne weiteres damit abgetan werden, dass sich aus ihm eine Verhandlungsunfähigkeit nicht ergebe. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahin, dass bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit von nur zwei Tagen keine “ernsthafte Erkrankung” vorliegen könne (BayVGH, Beschluss vom 11.2.1993 - 25 AA 92.33189 -).
Auch wenn das Verwaltungsgericht das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet hat, muss dieser, wenn er wegen einer ernsthaften Erkrankung dieser Anordnung nicht nachkommen kann, rechtzeitig einen begründeten Antrag auf Verlegung des Termins bzw. auf Vertagung der Verhandlung stellen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens hat allerdings zur Folge, dass der Beteiligte bei Beantragung der Terminsverlegung die Gründe seiner persönlichen Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert darlegen muss (VGH Hessen, Beschluss vom 15.1.1997 - 10 ZU 2085/96 .A, AuAS 1997, 140 f.).
Eine glaubhaft gemachte Erkrankung führt jedoch nicht dazu, dass bei einem anwaltlich vertretenen Asylbewerber – quasi automatisch – ein erheblicher Grund für eine Vertagung anzunehmen ist. Vielmehr ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte ohne Terminsaufhebung bzw. -verlegung in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern. Das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird dagegen durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt (BVerwG, Beschluss vom 4.2.2002 - 1 B 313.01 -, 5 S., M3078).
Ob es maßgeblich auf die persönliche Anwesenheit des Asylbewerbers ankommt, muss das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsansicht und des bisherigen Sachvortrages des Asylbewerbers im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren beurteilen. Kommt danach eine Anerkennung oder die Gewährung von Abschiebungsschutz nicht in Betracht – ohne dass es auf weitere Ausführungen bzw. auf die Glaubwürdigkeit der Partei ankäme – so ist die Ablehnung selbst dann nicht ermessensfehlerhaft und kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn das Vorliegen erheblicher Gründe i.S.d. § 227 ZPO tatsächlich glaubhaft und eine Verschleppungsabsicht nicht erkennbar ist. Es ist also nicht nur erforderlich, dass die für die Verhinderung geltend gemachten Gründe als solche erheblich sind, sondern auch, dass zugleich ohne die Terminsaufhebung der Betroffene in seinen Möglichkeiten beschränkt wird, sich in der Sache in dem gebotenen Umfang zu äußern.
Diese Voraussetzung verneinte das OVG Hamburg in einem Fall, in dem es um die Verhandlung des dritten Folgeantrags, des – anwaltlich vertretenen – Klägers ging. Das Gericht hatte vor der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es als Nachweis für die behauptete Religionszugehörigkeit des Klägers die Vorlage einer bestimmten Bescheinigung verlange. Da diese weder vor dem Termin noch im Termin von dem erschienenen Prozessbevollmächtigten vorgelegt worden sei, seien keine konkreten Umstände ersichtlich, die die persönliche Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung als nötig oder zumindest sinnvoll erscheinen ließen (OVG Hamburg, Beschluss vom 29.6.1995 - OVG Bs IV 43/95 -).
Das OVG NRW verneinte eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Falle einer Klägerin, die zu keinem Zeitpunkt einen Sachverhalt vorgetragen hatte, der auf eine politische Verfolgung in ihrer Person hindeutete und die auch von der Möglichkeit, sich im gerichtlichen Verfahren schriftlich dahingehend zu äußern, keinen Gebrauch gemacht hatte (OVG NRW, Beschluss vom 17.6.1997 - 13 A 2330/ 97.A -).
Das BVerwG ging im Falle eines anwaltlich vertretenen, aber selbst durch Krankheit verhinderten Asylbewerbers davon aus, dass kein erheblicher Grund für eine Vertagung vorliege, weil der Kläger den vom Berufungsgericht erteilten Hinweis, dass es anders als das VG eine Gruppenverfolgung nicht bejahe und es deshalb besonders auf das individuelle Verfolgungsschicksal ankomme, nicht zum Anlass für weitere schriftliche Ausführungen zu seinem Verfolgungsschicksal genommen hatte. Darüber hinaus sei weder der Sitzungsniederschrift noch der Beschwerdebegründung zu entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergänzende Ausführungen angekündigt habe, die nur der Kläger persönlich vorzubringen im Stande sei (BVerwG, Beschluss vom 4.2.2002 - 1 B 313.01 -, 5 S., M3078).

III. Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
Nach ständiger Rechtsprechung kann die Partei sich auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann mit Erfolg berufen, wenn sie oder ihr Prozessbevollmächtigter zuvor (erfolglos) alle nach Lage der Dinge zumutbaren und tauglichen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um sich – noch vor der Entscheidung des Gerichts – rechtliches Gehör zu verschaffen.
Zu den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, kann auch die Stellung eines Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zählen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.1.1998 - A 12 S 157/98 -). Dieser muss allerdings bei Gericht eingehen, bevor die Entscheidung des Gerichts wirksam und für diese bindend geworden ist. Diese Wirkung tritt mit der Verkündung oder aber mit der dokumentierten Übergabe des Urteilstenors an die Geschäftsstelle ein (s. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.1999 - A 14 S 1361/07 -).
Wird kurzfristig vor der Verhandlung ein Vertagungsantrag gestellt, so ist der Prozessbevollmächtigte gehalten, am Morgen des Verhandlungstages telefonisch bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts nachzufragen, wie das Gericht den Antrag beschieden hat und sodann nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung deren Wiedereröffnung gemäß § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO zu beantragen. Ein anwaltlich vertretener Kläger darf keineswegs ungeprüft darauf vertrauen, dass dem Vertagungsantrag entsprochen wird. Er muss in Erwägung ziehen, dass mit dem nicht substantiierten Hinweis in dem ärztlichen Attest auf eine akute Erkrankung eine unverschuldete Verhinderung des Klägers (noch) nicht als ausreichend belegt angesehen werden und das Verwaltungsgericht insoweit konkretere Diagnosen und deren Glaubhaftmachung (§ 227 Abs. 3 ZPO) für notwendig erachten könnte (OVG Hamburg, Beschluss vom 29.6.1995 - OVG Bs IV 43/95 -).
Wird ein Antrag auf Zulassung der Berufung damit begründet, dass das Verwaltungsgericht rechtliches Gehör versagt habe, indem es einen Antrag auf Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung mit dem Ziel der persönlichen Anhörung des Klägers, der zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen war, aber unverschuldet nicht habe erscheinen können, nicht entsprochen hat, so ist zur Begründung des Rechtsmittels zumindest im einzelnen darzulegen, warum es einer persönlichen Anhörung des Klägers bedurft hätte und welche entscheidungserheblichen Feststellungen durch sie ermöglicht worden wären (OVG Thüringen, Beschluss vom 2.7.1996 - 3 ZO 371/96 -).
War das Gericht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 2. Halbsatz VwGO durch den klagenden Asylbewerber nicht zu weiterer Sachverhaltsermittlung verpflichtet, kann sich aus dem Gebot zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung auch nicht die Verpflichtung ergeben, zwecks Vornahme unterbliebener Aufklärungsmaßnahmen die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (BVerwG, Beschluss vom 19.3.1991 - 9 B 56.91 -).

IV. Verzicht auf die mündliche Verhandlung
Nach § 101 Abs. 2 VwGO ist der Verzicht auf die weitere mündliche Verhandlung durch die Verfahrensbeteiligten möglich. Auch nach Abgabe einer derartigen Verzichtserklärung kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung jedoch gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen.
Zwar stellt der Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung dar. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass der Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO sich seinem Inhalt nach lediglich auf die nächste Entscheidung des Gerichts bezieht und – wenn diese kein abschließendes Urteil ist – dadurch verbraucht wird. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist daher gegenstandslos, wenn nach dem Verzicht ein Beweisbeschluss ergeht, den Beteiligten durch Auflagenbeschluss eine Stellungnahme abgefordert wird oder Akten zu Beweiszwecken beigezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 29.12.1995 - 9 B 199.95 -, NVwZ-Beilage Nr. 4/96, 26 f.).
Auch der BayVGH sah den von den Beteiligten erklärten Verzicht auf die weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch eine spätere vom Gericht durchgeführte Beweiserhebung als überholt an. Aufgrund des prozessualen Ablaufs, der eine mehrfache Beweiserhebung nach Abgabe der Verzichtserklärungen beinhaltete, sei ein Fall anzunehmen, bei dem die Verzichtserklärungen als verbraucht anzusehen seien. Insbesondere habe der Kläger nicht damit rechnen können und müssen, dass nach Einholung der letzten Auskunft des AA, bezüglich derer er keine förmliche Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden würde (BayVGH, Beschluss vom 9.2.1993 - 25 CZ 91.31224 -).

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