Liebe Leserinnen und Leser,
Jugoslawien ist endgültig von der Landkarte verschwunden. Die letzten beiden
Teilrepubliken haben die Bundesrepublik offiziell in einen Staatenbund namens
Serbien und Montenegro überführt. Während der Staatenbund lediglich
für die Außenpolitik, die internationale Handelspolitik und die Menschenrechtspolitik
zuständig ist, gehen die Teilrepubliken in den anderen Politikfeldern getrennte
Wege.
Für das deutsche Ausländer- und Asylrecht wirft das einige Fragen
auf: Handelt es sich bei dem Staatenbund um einen oder zwei Staaten im asylrechtlichen
Sinne? Kommt der jeweils andere Teilstaat als inländische Fluchtalternative
in Betracht? Sind Abschiebungen von Staatsangehörigen des einen Teilstaates
in den anderen Teilstaat möglich? Ist es einer gemischten Familie zumutbar,
die familiäre Lebensgemeinschaft in einem der Teilstaaten herzustellen?
Noch dringender ist die Frage nach dem Status des Kosovo. Die internationale
Gemeinschaft, die mit
UNMIK die Verantwortung für das Kosovo übernommen hat, drückt
sich nach wie vor um die Lösung dieses Problems. Zwar erhebt Serbien immer
noch Anspruch auf das Kosovo. Doch je länger das Kosovo unter UN-Verwaltung
steht, desto tiefer wird die faktische Abtrennung des Gebietes.
Ich möchte Sie an dieser Stelle an einen besonderen Service im Informationsverbund
Asyl erinnern: die Informationsberatung zur Rechtsprechung und zu Länderinformationen.
Falls Ihnen zu einem konkreten Problem keine ausreichenden Informationen vorliegen,
kann Ihnen die Informationsberatung weiter helfen. Für deutsche Rechtsprechung
im Asylrecht ist Rechtsanwältin Theresia Wolff zuständig, für
Länderinformationen unser österreichischer Partner ACCORD. Beide Angebote
können wir zur Zeit nicht zuletzt Dank der Unterstützung durch
UNHCR für Anfragen aus Deutschland kostenlos anbieten. Nähere
Informationen finden Sie hier.
Ihr Ekkehard Hollmann
Hinweis:
Bitte senden Sie interessante Gerichtsentscheidungen, Länderinformationen
und weitere bedeutende Dokumente an den:
Informationsverbund Asyl/ZDWF e.V.
Königswinterer Straße 29
53227 Bonn
E-Mail: zdwf-@t-online.de
Bundesrat fordert neuen Entwurf des Zuwanderungsgesetzes
Der Bundesrat hat am 14.2.2003 die Bundesregierung aufgefordert, den Entwurf
des Zuwanderungsgesetzes umfassend zu überarbeiten und einen von der breiten
Mehrheit getragenen Konsens zu erreichen. Allerdings wurde die so genannte Giftliste
der CDU/CSU, die 137 teilweise weit reichende Änderungswünsche enthält,
nicht zur Abstimmung gestellt. Die FDP hatte zuvor deutlich gemacht, dass ihre
Ländervertretungen dem nicht zustimmen würden. Der Unionsantrag beinhaltet
unter anderem die Streichung der Anerkennung nichtstaalicher und geschlechtsspezifischer
Verfolgung, zahlreiche Verschärfungen bei der Familienzusammenführung,
des Ausweisungsrechts und des Asylbewerberleistungsgesetzes, Röntgenuntersuchungen
zur Altersfeststellung, Beugehaft zur Erzwingung der Mitwirkung sowie die Streichung
des Auswahlverfahrens.
Der Vertreter des UNHCR in Deutschland, Stefan Berglund, rief dazu auf, die
Verbesserungen im Flüchtlingsschutz zu bewahren. Er zeigte sich besorgt,
dass die Mehrheit im Bundesrat wichtige Errungenschaften des Zuwanderungsgesetzes
in Frage stellen könnte. Pro Asyl befürchtete angesichts des ursprünglichen
Antrags der Union einen Rückfall in die migrationspolitische Steinzeit.
Die Türkische Gemeinde in Deutschland forderte die Bundesregierung auf,
auf das Gesetz zu verzichten, sollten die Vorschläge der Union einfließen.
Ein Bündnis aus Wohlfahrtsorganisationen, Richter- und Anwaltsvereinigungen
forderte Verbesserungen des von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfes.
In 35 Punkten setzten sie sich unter anderem für eine vollständige
Umsetzung internationaler Abkommen wie der Genfer Flüchtlingskonvention,
der Europäischen Menschenrechtskonvention und der UN-Kinderrechtskonvention
ein (6 S., M3251).
Die Bundesintegrationsbeauftragte Marieluise Beck sprach sich dafür aus,
nicht zustimmungspflichtige Teile des Zuwanderungsgesetzes abzutrennen. Es sei
möglich, den Schutz für Flüchtlinge vor nichtstaatlicher und
geschlechtsspezifischer Verfolgung zu erweitern sowie die Arbeitsmigration in
einem nicht zustimmungspflichtigen Gesetz zu regeln, so Beck. Die Intention
des Gesetzes dürfe nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden.
Bundesamt führt elektronische Akten ein
Das Bundesamt will seine Akten zunehmend in elektronischer Form führen.
Das geht aus einem Beitrag im Einzelentscheiderbrief 12/2002 hervor. Neben den
Schriftstücken des Bundesamts werden auch eingehende Schriftsätze
und Urkunden elektronisch erfasst. Diese werden eingescannt und so elektronisch
verfügbar gemacht. Die Originaldokumente werden daneben in einer sogenannten
Dokumentenmappe aufbewahrt.
Für die Aktenübersendung an Verwaltungsgerichte und die Akteneinsicht
der Rechtsanwälte wird der Akteninhalt ausgedruckt. Dieses hat den Vorteil
für die Rechtsanwälte, dass sie diesen Ausdruck behalten können.
Langfristig ist geplant, auch die elektronische Übersendung der Akte an
Rechtsanwälte und nachdem die Rechtsgrundlage geschaffen worden
ist an die Verwaltungsgerichte zu ermöglichen. Das System soll durch
Schreibschutzfunktionen gegen Manipulation der Akten gesichert werden.
Rückübernahmeabkommen mit Slowakei geschlossen
Bundesinnenminister Otto Schily und sein slowakischer Amtskollege Vladimir Palko
haben am 19.2.2003 ein bilaterales Rückübernahmeabkommen unterzeichnet.
Das Abkommen regelt die Rückübernahme von Personen, die illegal vom
Gebiet des einen Vertragsstaats in den anderen eingereist sind. Es betrifft
nicht nur die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, sondern auch Drittstaatsangehörige.
Schily betonte, dass die Slowakei ein wichtiges Transitland für unkontrollierte
Migration sei. Das Abkommen sei ein wichtiger Bestandteil im Kampf
gegen die illegale Migration.
Pilot verhindert Abschiebung nach Kamerun
Ein Pilot der Air-France hat sich geweigert, eine abgelehnte Asylantragstellerin
auszufliegen. Die Frau sollte von Frankfurt a.M. über Paris nach Kamerun
abgeschoben werden. Sie wurde von drei Beamten des Bundesgrenzschutzes an Bord
der Maschine gebracht. Mitgliedern des Asylkreises Friedrichsdorf war es gelungen,
den Piloten über den Schalter der Air France davon zu informieren, dass
sich die Frau gegen ihren Willen an Bord befand. Dieser weigerte sich nach einem
Gespräch mit der Frau, mit ihr an Bord zu fliegen.
Die Kamerunerin war von vier Jahren nach Deutschland gekommen. Ihr Asylantrag
war im Januar endgültig abgelehnt worden. Nach Auffassung des Asylkreises
Friedrichsdorf ist die Frau als Mitglied der Oppositionsbewegung nach einer
Rückkehr gefährdet. Ihr drohe ein unfairer Prozess vor einem Militärgericht.
(Quelle: FR vom 18.2.2003)
Berlin: Chipkarten-Versorgung und Heimunterbringung wird eingeschränkt
Die Berliner Sozialsenatorin, Heidi Knake-Werner (PDS), hat entschieden, die
Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG mittels Chipkarten einzustellen.
Der Vertrag mit der französischen Firma Sodexho wurde zum 30. Juni gekündigt.
Außerdem soll es den Bezirken ermöglicht werden, Wohnungen für
Flüchtlinge auf dem freien Markt anzumieten. Der Senat beschloss, die entsprechende
Ausführungsvorschrift zu ändern.
Die Abschaffung der Chipkarten betrifft lediglich die rund 2700 Personen, für
deren Versorgung der Senat zuständig ist, nicht dagegen die unter die Verantwortung
der Bezirke fallenden Flüchtlinge. Die Praxis der Leistungsgewährung
durch Chipkarten war auf scharfe Kritik gestoßen. Die Chipkarten werden
nur in wenigen Geschäften akzeptiert, die in der Regel deutlich höhere
Preis als Lebensmitteldiscounter haben. Zudem sind diese Geschäfte von
den Wohnheimen nicht zu Fuß zu erreichen, so dass die Asylantragsteller
gezwungen sind, zusätzlich Geld für Fahrkarten auszugeben.
Den Bezirken soll es künftig möglich sein, Asylantragsteller in normalen
Mietwohnungen unterzubringen. Es sollen die Mietobergrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz
gelten. Der Beschluss betrifft Leistungsberechtigte nach den §§ 2
und 3 AsylbLG, nicht jedoch nach § 1 a AsylbLG. Durch den schrittweisen
Auszug der Flüchtlinge aus den Wohnheimen erhofft sich Knake- Werner jährliche
Einsparungen in Höhe von vier Millionen Euro.
Der Berliner Flüchtlingsrat begrüßte beide Entscheidungen als
Schritte in die richtige Richtung. Nun müsse auch die Versorgung mittels
Chipkarten oder Gutscheine durch die Bezirke eingestellt werden.
Berlin: Hungerstreik in Abschiebungsgefängnis
Über 60 Häftlinge des Berliner Abschiebungsgefängnisses Köpenick
befinden sich im Hungerstreik. Sie wollen dadurch ihre Forderung nach einer
Verkürzung der Haftzeiten, besserer Information über ihr Verfahren
sowie einer Verbesserung des rüden Umgangs des Wachpersonals unterstreichen.
Elf Gefangene verletzten sich selbst oder unternahmen Suizidversuche. Ein 28-jähriger
Russe musste auf die Intensivstation eingeliefert werden.
Der Innensenator Ehrhart Körting (SPD) ist den Forderungen teilweise nachgekommen.
So versprach er, dass die Trennscheiben in den Besucherräumen und die Vergitterung
der Zellenfenster entfernt würden. Außerdem sollen Arbeitsmöglichkeiten
für länger Inhaftierte geschaffen werden. Der Senator setzt damit
einen anderthalb Jahre alten Beschluss des Abgeordnetenhauses um.
Der Streit um die langen Haftzeiten betrifft vor allem Personen, bei denen sich
die Botschaften der Herkunftsstaaten weigern, Passpapiere auszustellen oder
die Anträge sehr langsam bearbeiten. Nach Meinung des Fraktionschefs der
Grünen im Abgeordnetenhaus, Volker Ratzmann, gehören diese Personen
nicht in Abschiebungshaft. Eine Sprecherin des Innensenators sagte jedoch einem
Bericht der Frankfurter Rundschau zufolge, dass dem menschlich verständlichen
Wunsch, nicht in Abschiebungshaft genommen zu werden, nicht nachgekommen
werden könne.
NRW: Datenschutzbeauftragte beklagt Verletzung der Rechte von Ausländern
Die nordrhein-westfälische Datenschutzbeauftragte, Bettina Sokol, hat im
Datenschutzbericht 2003 schwere Kritik an der Gesetzeslage im Asyl- und Ausländerrecht
geübt. Die datenschutzrechtliche Situation von Ausländern habe sich
erheblich verschlechtert. Durch die Änderungen durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz
sei ein Verlust an Rechtsstaatlichkeit zugunsten einer zweifelhaften Verbesserung
der Sicherheitslage zu beklagen, heißt es in dem Bericht.
Konkret benennt der Bericht beispielsweise die Aufzeichnung und Speicherung
von Sprachtests zur Identitätsfeststellung. Hier sei unter dem Vorwand
der Terrorismusbekämpfung eine Erleichterung der täglichen Arbeit
der Ausländerbehörden durchgesetzt worden, die als solche unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer strengeren Beurteilung
bedurft hätte. Das Gleiche gilt dem Datenschutzbericht zufolge für
die zahlreichen neuen Möglichkeiten der Datenerhebung, -weitergabe und
des Datenabgleichs. So sollten die Ausländerbehörden zum verlängerten
Arm des Verfassungsschutzes gemacht werden, sagte Sokol.
Verfassungsrechtliche Zweifel äußert der Bericht an der Regelung der
Aufnahme sog. biometrischer Daten in Ausweisdokumenten von Ausländern.
Während für deutsche Staatsangehörige die Umsetzung der Maßnahme
einem formellen Bundesgesetz vorbehalten sei, genüge für Ausländer
eine Rechtsverordnung. Das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung schütze
Ausländer jedoch im gleichen Maße wie Deutsche. Ein derart weiter
Grundrechtseingriff müsse vom Gesetzgeber selbst entschieden werden.
Unzulässig sei das geplante elektronische Abgleichverfahren von Daten aus
gefundenen Ausweispapieren mit den Daten von Personen, deren Staatsangehörigkeit
unklar ist. Ein solches Vorgehen entbehre einer rechtlichen Grundlage.
Der vollständig Bericht ist auf www.lfd.nrw.de erhältlich, das Kapitel
über Ausländerinnen und Ausländer kann auch bei IBIS bestellt
werden (2 S., M3245).
Rheinland-Pfalz: Landesunterkunft nach Trier verlegt
Das Ausreisezentrum in Rheinland-Pfalz, die Landesunterkunft für Ausreisepflichtige
(LUfA), ist nach Trier verlegt worden. Mitte Februar wurden die Insassen der
Landesunterkunft von Ingelheim nach Trier gebracht.
Der AK Asyl Rheinland-Pfalz erhob in diesem Zusammenhang schwere Vorwürfe.
Die Räume im Trier seien nicht ausreichend. Es sollten in 13 Zimmern bis
zu 80 Personen untergebracht werden, eine Familie mit zwei Kindern müsse
sich mit 12 Quadratmetern begnügen. Es bestehe keine Kochmöglichkeit.
Bayern: Vorwurf von Übergriffen im Ausreisezentrum
Im Ausreisezentrum in Fürth soll es zu Übergriffen einzelner Mitarbeiter
auf Insassen gekommen sein, Flüchtlinge sollen beleidigt worden sein. Das
berichten Bewohner der Einrichtung einer Nachricht der Süddeutschen
Zeitung vom 12.2.2003 zufolge. Mehreren Bewohnern sei wegen der mangelnden Kooperation
bei der Beschaffung von Passpapieren das Taschengeld gestrichen
worden. Als ein erkrankter Insasse deswegen zwei Gläser zu Boden geworfen
habe, sei er von der Polizei festgenommen und zwei Stunden auf dem Revier festgehalten
worden.
Die Einrichtung bestreitet Übergriffe des Personals. Allerdings käme
es in Einzelfällen zu Spannungen, sagte Behördensprecher Bodo Domröse.
Handbuch zum Schengener Durchführungseinkommen
Die Europäische Union hat das Gemeinsame Handbuch über das Schengener
Durchführungsübereinkommen überarbeitet und im Amtsblatt der
Europäischen Union neu veröffentlicht (- C 313/97 -, 239 S.,
M3243). Das Handbuch und seine Anlagen betreffen die Bedingungen für die
Einreise in die EU einschließlich des Visumsverfahrens und die Grenzkontrollen.
Es ist auf der Internetseite www.europa.eu.int/eur-lex/de
erhältlich.
Verhandlungen über Rückübernahmeabkommen mit Russland
Die Europäische Union und Russland führen Gespräche über
den Abschluss eines Abkommens über illegale Immigration. Das meldete die
russische Nachrichtenagentur Novosti. Das Abkommen soll mehrere Stufen der Kooperation
bei der Rückführung von illegalen Immigranten beinhalten und offensichtlich
auch für Drittstaatsangehörige gelten.
Projekt gegen illegale Einwanderung auf dem Seeweg
Fünf europäische Staaten haben ein gemeinsames Projekt namens Ulysses
zur Verhinderung von illegaler Einwanderung auf dem Seeweg gestartet. Ausgehend
vom spanischen Hafen Algeciras patrouillieren Schiffe aus Spanien, Großbritannien,
Frankreich, Portugal und Italien im Mittelmeer und im Atlantik. Es beteiligen
sich ferner Beobachter aus Deutschland, Norwegen, Griechenland und Polen.
Der spanische Innenminister Angel Acebes sieht in dem Projekt die Geburt einer
Europäischen Grenzpolizei. Falls dieses System der Zusammenarbeit
von Patrouillienbooten und Radarkontrollen zufriedenstellend ist, kann es die
Säule einer Grenzpolizei der Europäischen Union sein, sagte
Acebes.
Neuer Richtlinienentwurf zur Familienzusammenführung
Dem Rat der EU wurde am 10.2.2003 ein neuer Entwurf einer Richtlinie zur Familienzusammenführung
vorgelegt (engl. Fassung - 6126/03 -, 24 S., M3250).
Einige Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, haben Vorbehalte gegen den
Entwurf geäußert.
Großbritannien: High Court verwirft Entzug der Hilfsleistungen
für Asylsuchende
Der Londoner High Court hat am 19.2.2003 entschieden, dass der Entzug der sozialen
Hilfsleistungen für Asylsuchende, die ihr Asylgesuch verspätet anbringen,
rechtswidrig sei. Die Flüchtlinge seien gezwungen, zwischen der Rückkehr
in die Verfolgung in ihrem eigenen Land oder einem Leben in Elend in Britannien
zu wählen.
Innenminister David Blunkett reagierte verärgert auf die Entscheidung des
Londoner Richters Collins. Blunkett sagte der BBC, er persönlich habe es
satt, mit einer Situation umgehen zu müssen, in der das Parlament Angelegenheiten
berate und ein Richter sie wieder umwerfe. Er kündigte an, dass die Regierung
die umstrittenen Regelungen weiter anwenden und gegen die Entscheidung vorgehen
werde. Die nächste Instanz wird sich bereits Anfang März mit der Regierungsklage
beschäftigen.
Menschenrechtsgruppen begrüßten den Richterspruch als einen Sieg der
Menschenrechte. Dagegen forderte Oliver Letwin, Innenminister im Schattenkabinett
der oppositionellen Tories, das ganze Asylsystem müsse außer Kraft
gesetzt und durch ein vernünftiges System von Quoten für echte
Flüchtlinge ersetzt werden.
Die umstrittenen Regelungen sind Teil einer umfassenden Neuregelung und Verschärfung
des britischen Asyl- und Einwanderungsrechtes Anfang des Jahres. Asylsuchende
müssen ihr Asylgesuch innerhalb einer angemessenen Frist (reasonable
time) anbringen. Andernfalls wird jegliche Hilfeleistung verweigert. Die
Betroffenen müssen mittellos auf der Straße leben.
Die Entscheidung ist unter www.refugeecouncil.org.uk erhältlich.
Großbritannien: Blair stellt EMRK in Frage
Tony Blair, der britische Regierungschef, hat die Verpflichtungen Großbritanniens
aus der Europäischen Menschenrechtskonvention in Frage gestellt. In einem
Interview für die Zeitung The Guardian Ende Januar beschrieb
er die asylpolitische Situation als unbefriedigend. Falls die Verschärfungen,
die Anfang des Jahres in Kraft gesetzt worden sind, nicht funktionieren, müssten
weitere Maßnahmen erwogen werden, einschließlich einer grundsätzlichen
Prüfung der Verpflichtungen aus der Menschenrechtskonvention, sagte Blair.
Der BBC sagte Blair, dass er die Zahl der Asylanträge bis September halbieren
möchte.
Der Regierungschef reagierte damit auf Forderungen der oppositionellen Tories,
die seit den Anschlägen vom 11. September 2001 die Menschenrechtskonvention
als eine Bedrohung der nationalen Sicherheit ansehen. Durch Artikel 3 der Konvention
sei es schwierig, Personen in ihre Heimatländer abzuschieben, die aus guten
Gründen Verfolgung befürchten, erklärte Oliver Letwin, Innenminister
im Schattenkabinett der Tories.
Der Europarat warnte Großbritannien vor einer Verletzung der Menschenrechtskonvention.
Man dürfe nicht erwägen, das Recht auf Asyl preiszugeben, sagte der
Kommissar für Menschenrechte Alvaro Gil Robles. Margaret Lally vom britischen
Flüchtlingsrat sprach sich gegen das Ziel einer Halbierung der Asylanträge
aus. Flüchtlinge sind unschuldige Opfer von Krieg und Hass. Unsere
Türen müssen für sie offen bleiben, sagte Lally.
Würde Großbritannien tatsächlich die Geltung der Europäischen
Menschenrechtskonvention beschränken, würde es nicht mehr die inhaltlichen
Voraussetzungen erfüllen, die ein sicherer Drittstaat nach Art. 16 a Abs.
2 Grundgesetz aufweisen muss. Ferner hätte es schwerwiegende Folgen für
die Harmonisierung des Asylrechts in Europa. Grundlage der Harmonisierung ist
die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen
Menschenrechtskonvention in jedem Mitgliedstaat der EU.
Schweiz: Sonderzentren für Asylsuchende geplant
Die schweizerischen Kantone St. Gallen und Tessin planen die Schaffung so genannter
Sonderzentren für kriminelle und renitente Asylsuchende. Der
Große Rat des Tessin bewilligte 1,2 Mio. Franken für die Einrichtung
eines Sicherheitszentrums in Lugano. Die St. Gallener Regierung
kündigte ähnliche Pläne an, berichtete das St. Gallener Tagblatt.
Die Zentren richten sich vor allem gegen Asylsuchende, die straffällig
werden oder durch renitentes Verhalten den Betrieb in den Durchgangszentren
stören. Aber auch die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung soll
ein Einweisungsgrund darstellen. Die St. Gallener Regierung hatte sich von der
Ausreiseeinrichtung im bayerischen Fürth anregen lassen.
Norwegen: Entscheidungsstopp für Irak
Die norwegische Berufungsinstanz für Asylangelegenheiten hat Entscheidungen
über Asylanträge irakischer Flüchtlinge bis auf weiteres eingestellt.
Dadurch können Personen, deren Asylantrag in erster Instanz abgelehnt worden
ist, zunächst in Norwegen bleiben. Der Entscheidungsstopp wird mit der
sich verschlimmernden Situation im Irak begründet. Die Dauer des Entscheidungsstopp
ist noch nicht abzusehen, sondern hängt von der weiteren Entwicklung im
Irak ab.
Spanien: Afrikaner sollen nach Marokko abgeschoben werden
Spanien plant, Tausende von illegal eingewanderten Personen aus Afrika nach
Marokko abzuschieben. Die Regierungen Spaniens und Marokkos sind einem Bericht
der Frankfurter Rundschau vom 19.2.2003 zufolge übereingekommen, das Rückführungsabkommen
aus dem Jahr 1992 neu zu beleben. Das Übereinkommen ermöglicht zwar
die Rückführung aller über Marokko illegal nach Spanien eingereister
Personen abzuschieben. In der Praxis wurde es jedoch nur auf Marokkaner angewendet,
nicht jedoch auf die große Zahl von Bootsflüchtlingen aus Nigeria,
Sierra Leone, Mali oder anderen afrikanischen Staaten.
PTSD (Post-Traumatic Stress Disorder) oder PTBS (posttraumatisches Belastungssyndrom)
sind Abkürzungen, die inzwischen nicht nur Medizinern ein Begriff sind.
Selbst die Innenminister des Bundes und der Länder haben sich erst kürzlich
mit dieser psychischen Erkrankung befasst. So beschloss die letzte Innenministerkonferenz
am 6.12.2002 in Bremen, dass die Begutachtung einer behaupteten Flugreiseuntauglichkeit
möglichst kurzfristig einem Kreis besonders qualifizierter Ärzte übertragen
werden solle, sofern diese Frage im Zusammenhang mit vorgetragener Suizidgefahr
oder einem posttraumatischen Belastungssyndrom in Verbindung stehe. Außerdem
wolle man der Bundesärztekammer deutlich machen, dass auf die Mitwirkung
von Ärzten bei Rückführungsmaßnahmen sowohl im staatlichen
Interesse als auch im Interesse der Betroffenen nicht verzichtet werden könne
und die Mitwirkung verantwortungsvoll wahrgenommen nicht im Widerspruch
zu den Grundsätzen der ärztlichen Ethik stehe (4 S., M2851).
Der Deutsche Ärztetag hatte allerdings bereits 1996 festgestellt, dass
bei psychischen Erkrankungen aufgrund erlittener Haft, Folter etc. eine Rückführung
erst dann erfolgen sollte, wenn die Gefahr einer erneuten Traumatisierung nicht
mehr gegeben ist, da eine Rückführung der Flüchtlinge zu einem
Zeitpunkt noch bestehender Lebensunsicherheit ärztlich nicht vertretbar
sei. Zudem sei Abschiebehilfe durch Ärzte in Form von Flugbegleitung, zwangsweiser
Verabreichung von Psychopharmaka oder Ausstellung einer Reisefähigkeitsbescheinigung
unter Missachtung fachärztlich festgestellter Abschiebungshindernisse wie
z. B. in Behandlung stehende Traumatisierungen mit den in der ärztlichen
Berufsordnung verankerten ethischen Grundsätzen nicht vereinbar (102. Deutscher
Ärztetag 1999). 2000 schließlich verurteilte der Deutsche Ärztetag
die Abschiebung kranker und behandlungsbedürftiger Opfer von Foltermaßnahmen.
Er sprach sich für einen gesicherten Aufenthaltsstatus aus, solange aufgrund
ärztlicher Begutachtung eine Behandlungsbedürftigkeit von Flüchtlingen
aufgrund erlittener Verfolgung und Folter besteht. Die Begutachtung habe durch
unabhängige und mit Posttraumatischer Belastungsstörung (PTSD) nach
DSM IV bzw. ICD 10 ausreichend vertraute Ärzte zu erfolgen. Der Deutsche
Ärztetag 2002 griff das Thema erneut auf und beschloss, die Entwicklung
von Standards zur Begutachtung reaktiver Traumafolgen bei ausländischen
Flüchtlingen zu unterstützen, und beabsichtigt die Entwicklung eines
entsprechendes Weiterbildungscurriculums mit Zertifizierung.
Aufgrund der Tatsache, dass sich eine zunehmende Zahl von Flüchtlingen
auf PTSD beruft, ist inzwischen viel zu dem Thema veröffentlicht und diskutiert
worden, das an dieser Stelle nicht noch einmal aufgewärmt werden soll.
Aus anwaltlicher Sicht und der Perspektive der Beratungsstellen ist vor allem
entscheidend, wie mit dieser Diagnose PTSD rechtlich umgegangen werden soll.
I. Die Diagnose
Oftmals findet sich insbesondere in vom Flüchtling vorgelegten Bescheinigungen
die Diagnose PTSD, ohne jedoch deutlich zu machen, was der Arzt dabei zugrunde
legt. Es existieren zwei international anerkannte Diagnoseschemata zur Klassifikation
psychischer Störungen, auf die sich der die ärztliche Bescheinigung
erstellende Arzt auch audrücklich stützen sollte:
Die International Classification of Diseases (ICD), von der Weltgesundheitsorganisation
(WHO) herausgegeben, beschreibt zwei Krankheitsbilder, die posttraumatische
Belastungsstörung (F43.1) und die andauernde Persönlichkeitsveränderung
nach Extrembelastung (F62.0), und stellt verschiedene Diagnosekriterien auf,
die beim Vorliegen des jeweiligen Krankheitsbildes erfüllt sein sollen
(www.dimdi.de/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlamtl
/fr-icd.htm). Die beiden Krankheitsbilder unterscheiden sich dadurch, dass
die posttraumatische Belastungsstörung in der Regel nach einigen Wochen
oder Monaten wieder abklingt, wobei ihr Verlauf jedoch unterschiedlich und wechselhaft
ist. Bleiben die Symptome über mindestens zwei Jahre hinweg bestehen, wird
die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsveränderung gestellt.
Das Diagnostische und Statistische Manual (DSM) psychischer Störungen wird
von der American Psychiatric Association (inzwischen in 4. Auflage) herausgegeben
und ist differenzierter als das ICD-10 (www.psychologynet.org/ptsd.html,
leider nur in englischer Sprache).
Betrachtet man die Diagnosekriterien, wird deutlich, dass derjenige, der die
ärztliche Stellungnahme verfasst, zum einen darlegen muss, auf welches
Diagnosesystem er sich stützt. Zum anderen müssen sich die beim Patienten
beobachteten und beschriebenen Symptome mit denen des angewandten Diagnosekataloges
decken. Insofern ist bei Kontakten mit Ärzten anzuraten, diese um eine
Stellungnahme zu bitten, die sich an den beiden vorgestellten Diagnoseschemata
orientiert und dieses auch verdeutlicht.
II. Die Darlegung
Die Diagnose einer PTSD führt in der Rechtspraxis zu dem Problem, wie sie
der zuständigen Behörde plausibel vermittelt werden kann. Es ist immer
schwerer geworden, diese sei es das Bundesamt oder die Ausländerbehörde
vom Vorliegen einer PTSD zu überzeugen. Entscheidend ist daher die
Vorlage einer fundierten ärztlichen Bescheinigung über die Erkrankung.
Dies stellt den Betroffenen vor mehrere Probleme:
Tatsächlich muss unterschieden werden zwischen der ärztlichen Stellungnahme
des behandelnden Arztes als Parteivortrag und dem von einem
insoweit unabhängigen Arzt erstellten ärztlichen
Gutachten. Dies wird häufig vom Bundesamt aber teilweise auch von
Verwaltungsgerichten verkannt. So stellt zum Beispiel das Verwaltungsgericht
München Mindestanforderungen an den Nachweis einer PTSD, die zumindest
von einem betroffenen Flüchtling in aller Regel nicht erfüllt werden
können, die aber bei dem vom Gericht oder dem Bundesamt veranlassten unabhängigen
Gutachten durchaus Sinn machen: Das Verwaltungsgericht München kam zu dem
Schluss, dass die Komplexität und Schwierigkeit des zu behandelnden psychosomatischen
Krankheitsbildes posttraumatische Belastungsstörung zunächst
einen längeren Zeitraum der Befassung des Arztes mit dem Patienten erfordere.
Tragfähige Aussagen zur Traumatisierung seien regelmäßig erst
nach mehreren Sitzungen über eine längere Zeit möglich. Im Anschluss
daran sei ein detailliertes Gutachten vorzulegen, welches anhand der Kriterien
des ICD-10 nachvollziehbare Aussagen über Ursachen und Auswirkungen der
posttraumatischen Belastungsstörung sowie diagnostische Feststellungen
zum weiteren Verlauf der Behandlung enthalte. Wesentlicher Bestandteil der Begutachtung
sei dabei die inhaltliche Analyse der vom Arzt selbst erhobenen Aussage in Bezug
auf das Vorliegen und den Ausprägungsgrad von Glaubhaftigkeitsmerkmalen.
Diese Aussageanalyse dürfe nicht schematisch erfolgen, etwa in dem Sinne,
dass eine bestimmte Anzahl festgestellter Glaubhaftigkeitsmerkmale schon den
Schluss auf eine glaubhafte Aussage zulasse. Vielmehr müsse die Ausprägung
der Glaubhaftigkeitsmerkmale in einer Aussage in Bezug gesetzt werden zu den
individuellen Fähigkeiten und Eigenarten eines Patienten. Im Rahmen einer
so genannten Konstanzanalyse sei ein Vergleich von Aussagen vorzunehmen, die
ein Patient zu verschiedenen Zeitpunkten über denselben Sachverhalt gemacht
hat. Beim Vergleich müssten im Einzelnen Übereinstimmungen zwischen
den Aussagen ebenso wie Widersprüche, Auslassungen und Ergänzungen
festgestellt werden. Abweichungen zwischen den Aussagen müssten daraufhin
geprüft werden, ob sie sich auf Grund gedächtnispsychologischer Erkenntnisse
auch dann erwarten ließen, wenn die Aussage erlebnisfundiert sei. Die Klärung
der Aussageentstehung und Aussageentwicklung sei ein weiterer wichtiger Bestandteil
der Begutachtung (Urteil vom 5.12.2000 - M 30 K 00.51692 -).
In der Regel wird es den Betroffenen nur möglich sein, eine ärztliche
Stellungnahme ihres Arztes vorzulegen. Dabei sollten aber bestimmte Mindeststandards
nicht unterlaufen werden. So sollte die Stellungnahme durch einen Facharzt erfolgen
und folgende Punkte enthalten:
Nicht enthalten sollte das Gutachten Ausführungen zur politischen Lage
oder der Gesundheitsversorgung im Herkunftsland, soweit nicht dargelegt werden
kann, weshalb hier eine besondere Sachkunde besteht.
Ist die ärztliche Stellungnahme ausreichend substantiiert, sind die Behörden
aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes soweit ihnen die vorliegenden
Dokumente nicht ausreichen verpflichtet, selbst ein Gutachten in Auftrag
zu geben. Leider kommt insbesondere das Bundesamt dieser Pflicht selbst bei
Vorlage aussagekräftiger Bescheinigungen in nur unzureichendem Umfang nach.
Insofern sollte bei einer anwaltlichen Vertretung auch ein entsprechender Beweisantrag
auf Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens gestellt
werden. In diesem Zusammenhang sollte nicht unerwähnt bleiben, dass dem
Bundesamt Haushaltsmittel zur Einholung dieser Gutachten zur Verfügung
stehen.
Bei der Bitte um Atteste muss weiterhin der Ausgangspunkt geklärt werden:
Soll das Ziel sein zu erklären, weshalb bei dem Betroffenen Erinnerungslücken
und Verzerrungen im Vortrag vorliegen, sein Vortrag aber dennoch glaubhaft ist
(Frage der Glaubwürdigkeit) oder soll schwerpunktmäßig die Frage
der Erkrankung als solche unter dem Blickwinkel eines möglichen Abschiebungshindernisses
beantwortet werden?
Neben den den Inhalt der Stellungnahmen betreffenden Problemen ist eine weitere
Hürde zu nehmen: Die Betroffenen sehen sich mit hohen Honorarforderungen
der Ärzte konfrontiert, die sie aufgrund des Bezuges von Leistungen nach
dem AsylbLG nicht aufbringen können. Diese Frage ist daher vorab mit den
begutachtenden Ärzten zu klären.
II. Das Verfahren
1. Asylverfahren und Glaubwürdigkeit
Im Rahmen des Asylverfahrens hat das Bundesamt zunächst zu klären,
ob der Asylsuchende in seinem Herkunftsland bereits politischer Verfolgung ausgesetzt
war. Er muss also einschneidenden staatlichen Maßnahmen unterlegen haben,
die an asylerhebliche Merkmale (politische Überzeugung, Religion, Geschlecht
umstritten , Ethnie usw.) anknüpfen. So reicht z. B.
nicht allein die Tatsache erlittener Folter aus, um als politischer Flüchtling
anerkannt zu werden, sondern es muss ein Zusammenhang mit einem asylerheblichen
Merkmal bestehen.
Dem Flüchtling ist es in der Regel nicht möglich, seine politische
Verfolgung zu beweisen, da er in den seltensten Fällen über entsprechende
Beweismittel z. B. Zeugen oder Dokumente verfügt. Es
ist daher ausreichend, aber auch erforderlich, dass er die politische Verfolgung
in seinem Herkunftsland glaubhaft macht. In der Regel entscheidendes Mittel
hierzu ist seine Anhörung. Gerade diese stellt für psychisch Kranke
jedoch eine große Hürde dar, da die Rechtsprechung verlangt, dass
die Aussage vollständig, detailliert und frei von Widersprüchen sein
soll. Insofern besteht die Gefahr, dass die Folgen einer PTSD zu einer vermeintlich
fehlenden Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden führt. Problematisch ist
dabei, dass die Verwaltungsgerichte davon ausgehen, dass die Beurteilung der
Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden und der Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen selbst in schwierigen Fällen ureigenste Aufgabe des
Gerichtes sei, das dabei im Allgemeinen nicht auf sachverständige Hilfe
angewiesen sei (OVG NRW, Beschluss vom 9.5.2000 - 8 A 4373/96.A -, 10 S.,
R7397). Allerdings muss das Verwaltungsgericht
mit besonderer Sorgfalt prüfen, ob es die zur Beurteilung eines Sachverhaltes
erforderliche Sachkunde selbst besitzt oder sachverständiger Hilfe bedarf,
wenn Anzeichen dafür erkennbar oder substantiiert vorgetragen werden, dass
ein Asylbewerber aufgrund erlittener Misshandlungen traumatisiert sein könnte
mit der möglichen Folge, über das Erlebte nur noch selektiv oder widersprüchlich
berichten zu können (OVG NRW, Beschluss vom 30.3.2001 - 8 A 5585 /99.A
-, 4 S., M0953). Auf den Artikel von
Wolff Glaubwürdigkeitsbeurteilungen von traumatisierten Flüchtlingen
sei an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen (ASYLMAGAZIN
7-8/2002, S. 11 ff.; vgl. auch Birck, Zur Erfüllbarkeit der Anforderungen
der Asylanhörung für traumatisierte Flüchtlinge aus psychologischer
Sicht, ZAR 2002, 28 ff.).
Fall: Herr Ahmadi, algerischer Staatsangehöriger, trägt im Rahmen der Anhörung vor, er sei als Unschuldiger von militärischen Vergeltungsmaßnahmen betroffen gewesen, die sich gegen islamische Fundamentalisten gerichtet hätten. Man habe ihn im Rahmen einer Durchsuchungsaktion festgenommen und während der Haft gefoltert. Er sei verurteilt worden, nach seiner Haftentlassung sei es erneut während einer militärischen Aktion gegen Islamisten zu seiner Festnahme gekommen, er habe jedoch fliehen können. Das Bundesamt und das Verwaltungsgericht hielten Herrn Ahmadi für unglaubwürdig, obwohl dieser im Rahmen des Klageverfahrens diverse Atteste über seine PTSD und ein Gesprächsvermerk seiner Therapeutin über eine Sitzung vorlegte, in der er die erlittene Misshandlung beschrieben hatte. Das Verwaltungsgericht äußerte die Ansicht, es sei nicht erkennbar, inwieweit das ärztliche Gutachten die Kausalität zwischen der Traumatisierung Herrn Ahmadis und den algerischen Sicherheitskräften herstellen könne.
Insbesondere das Verwaltungsgericht hat in diesem Verfahren den Anspruch Herrn Ahmadis auf rechtliches Gehör verletzt, so dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung anzuraten wäre. Das Verwaltungsgericht hätte sich entweder mit der Frage der Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Folteropfern auseinandersetzen oder aber das gesamte Vorbringen einschließlich des Gesprächsprotokolls berücksichtigen müssen (vgl. Bundesverfassungsgericht NVwZ-Beilage 1998, 10).
Fall: Frau Hamidi ist während der Haft gefoltert und vergewaltigt worden. Sie leidet noch heute an den Folgen und befindet sich aufgrund der Diagnose PTSD in Therapie. Beim Bundesamt hat sie das Erlebte nur angedeutet (Ich bin als Frau schlecht behandelt worden), ihr Vortrag wurde als unglaubhaft beurteilt. In Kürze soll die mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht stattfinden. Sie erfährt, dass der Einzelrichter ein Mann ist und sieht sich außerstande, vor diesem von den Misshandlungen und Vergewaltigungen zu berichten.
Während beim Bundesamt grundsätzlich die Möglichkeit besteht, um eine weibliche Anhörerin und Dolmetscherin zu bitten, ist die willkürliche Übertragung eines gerichtlichen Verfahrens auf eine Richterin statt eines Richters nicht möglich. Es sollte allerdings darauf gedrängt werden, zumindest eine weibliche Dolmetscherin zur Verfügung zu stellen. Zudem sollte eine ärztliche Stellungnahme darüber erfolgen, dass Frau Hamidi aufgrund des Erlebten nicht in der Lage ist, vor einem Mann darüber zu berichten. In der Stellungnahme sollte ausführlich dargestellt werden, was Frau Hamidi widerfahren ist und warum sie aufgrund dieser Erfahrungen gerade vor einem Mann nicht darüber reden kann auch wenn der Grund auf den ersten Blick offensichtlich ist. Bei anwaltlicher Vertretung ist zudem ein Beweisantrag auf Vernehmung der behandelnden Therapeutin bzw. Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ratsam. In Ausnahmefällen kann eine gerichtliche Befragung des Betroffenen selbst mit Rücksicht auf eine Retraumatisierungsgefahr unterbleiben (vgl. z. B. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.11.2001 - 14a K 3424/ 98.A -, 28 S., M1425).
2. Abschiebungshindernisse
Derzeit ist zu beobachten, dass das Bundesamt sofern es nicht bereits
die Qualität der ärztlichen Stellungnahmen in Frage stellt
beim substantiierten Nachweis einer PTSD dazu tendiert, eine politische Verfolgung
zu verneinen, da es vermeintlich an der Glaubwürdigkeit fehlt oder aber
ein politischer Hintergrund fehle.
Fall: Frau Korkmaz gibt im Rahmen der Anhörung an, sie sei in der Türkei wiederholt festgenommen und beschuldigt worden, die PKK zu unterstützen. Man habe sie beleidigt, sie unsittlich berührt, sie habe sich ausziehen müssen und sei geschlagen worden. Diese Vorfälle hätten seit der Verhaftung eines Verwandten, den man der Unterstützung der PKK beschuldigt habe, zugenommen. Sie legt eine ärztliche Stellungnahme ihres Psychologen vor, der substantiiert ausführt, dass Frau Korkmaz an PTSD leide. Die geschilderten Symptome stünden eindeutig im Zusammenhang mit den Erlebnissen in der Türkei. Das Bundesamt kam zu dem Schluss, dass Frau Korkmaz eine politische Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können, jedoch aufgrund der fehlenden Finanzierbarkeit der Behandlung ihrer Erkrankung in der Türkei ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliege (Az 2699189-163).
Insofern scheint sich einmal mehr das Asylverfahren in den Bereich der Abschiebungshindernisse
gemäß § 53 AuslG zu verlagern. Im Zusammenhang mit psychischen
Erkrankungen ist dabei insbesondere § 53 Abs. 6 AuslG relevant, der allerdings
eine nur schwer handhabbare Regelung darstellt. Zunächst ist klarzustellen,
dass § 53 Abs. 6 AuslG auch die seelische Gesundheit erfasst. Wann aber
besteht für diese eine erhebliche und konkrete Gefahr im Sinne des §
53 Abs. 6 S. 1 AuslG? Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung,
mit der Abschiebung müsse eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung
des derzeitigen Gesundheitszustandes verbunden sein (BVerwG vom 25.11.1997
- 9 C 58.96 -, InfAuslR 1998, 189). § 53 Abs. 6 AuslG findet daher bei
Personen Anwendung, denen ein Leiden mit Krankheitswert fachärztlich attestiert
wurde. Eine allgemeine Niedergedrücktheit oder Depression reicht nicht
aus (OVG Schleswig- Holstein, Beschluss vom 20.9.1999 - 9 Q 286/99 -).
Wann muss sich die Gefahr realisieren? Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes
alsbald nach der Rückkehr, also in einem gewissen zeitlichem Zusammenhang.
Welche Zeiträume insoweit ausreichend sind, wird von den Gerichten und
vom Bundesamt unterschiedlich gehandhabt. Aus den Attesten muss allerdings eine
konkrete Einschätzung hervorgehen; die bloße Feststellung, der Tod
werde im Falle einer Abschiebung alsbald, jedenfalls früher als bei optimaler
ärztlicher Behandlung eintreten, reicht nicht.
Wie wahrscheinlich muss die Gefahr eintreten? Nach ganz überwiegender Auffassung
muss die Realisierung beachtlich wahrscheinlich sein, d. h., eine bloße
Möglichkeit reicht nicht aus, es muss mehr dafür als dagegen sprechen.
Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab soll anders als im Rahmen des
Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG unabhängig davon gelten,
ob die Traumatisierung im Herkunftsland erfolgt ist oder nicht.
Die Gefahr muss zudem landesweit drohen (BVerwG NVwZ 1999, 668).
Fall: Frau Alassane aus Togo leidet nach einem Überfall von Rechtsradikalen auf ihr Asylbewerberheim an PTSD und wird therapiert. Sie stammt aus einem Dorf im Norden Togos, Verwandte von ihr leben allerdings in der Hauptstadt Lomé. Das Auswärtige Amt teilt der zuständigen Ausländerbehörde mit, psychische Erkrankungen seien in Lomé behandelbar. Diese ist daraufhin der Ansicht, Frau Alassane könne in Lomé leben.
Gibt es keine Behandlungsmöglichkeit der Erkrankung im Herkunftsort,
soll es für den Betroffenen zumutbar sein, in der Hauptstadt zu leben oder
dort die Behandlung durchführen zu lassen, soweit diese für ihn sicher
erreichbar ist und er nicht aus anderen Gründen hierdurch existentiell
gefährdet wäre.
Je nach Herkunft des Migranten kann darüber hinaus umstritten sein, ob
der Traumatisierte einer Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs.
6 S. 2 AuslG angehört insbesondere bei (bürger-)kriegsbedingten
Traumatisierungen, die eine Vielzahl von Personen betrifft (vgl. hierzu OVG
Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6.12.1999 - 9 Q 299/98 -, das die Bevölkerungsgruppe
der alten, traumatisierten Bosnier bildet; hiergegen aber zu Recht OVG NRW,
Beschluss vom 19.11.1999 - 19 B 1599/98 -: wer infolge individueller Kriegserlebnisse
traumatisiert ist, ist nicht Teil einer Bevölkerungsgruppe).
Ebenfalls diskutiert wird die Anwendbarkeit von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG
im Zusammenhang mit der finanziellen Leistungsunfähigkeit des Betroffenen.
Teilweise wird hier die Auffassung vertreten, dass bei theoretischer Behandlungsmöglichkeit,
aber finanziellem Unvermögen der Bezahlung der Behandlung § 53 Abs.
6 S. 2 AuslG Anwendung findet, wenn vielen Menschen im Herkunftsland aufgrund
der allgemeinen Armut oder der fehlenden staatlichen Gesundheitsfürsorge
der Zugang zur Behandlung versperrt ist.
Die Anwendung von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG hat für die Betroffenen gravierende
Konsequenzen. So muss in diesem Fall die Gefahr einer gesundheitlichen Verschlechterung
im Falle der Rückkehr nicht nur erheblich sein, vielmehr muss der Betroffene
gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen
ausgeliefert werden (BVerwG NVwZ 1996, 478). Bei der Vorlage einer ärztlichen
Bescheinigung sollte daher darauf geachtet werden, dass sich der Arzt zur Frage
der Suizidalität äußert.
Übersehen wird vom Bundesamt, das sich häufig auf die Frage der Behandelbarkeit
und Finanzierbarkeit der Behandlung konzentriert, dass ein Abschiebungshindernis
gemäß § 53 Abs. 6 AuslG auch im Falle einer drohenden Retraumatisierung
zu bejahen ist. In diesem Fall ist es unerheblich, ob eine Behandlungsmöglichkeit
besteht oder nicht, da allein die Konfrontation mit dem Ort des Traumas die
wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes herbeiführt (VG Sigmaringen,
Urteil vom 11.5. 1999 - 7 K 2297/98 -; VG Wiesbaden, Urteil vom 5.1.2000 - 9
E 30344/94.A -; VG München, Urteil vom 23.6.1999 - M 26 K 97.51801 -; BayVGH,
Urteil vom 10.9.1999 - 23 B 98. 30524 -). Die ärztliche Bescheinigung
sollte sich daher auch zu den Umständen, unter denen eine Retraumatisierung
eintreten kann, verhalten.
Nach der Rechtsprechung umfasst § 53 Abs. 6 AuslG nur sogenannte zielstaatsbezogene
Abschiebungshindernisse. Das bedeutet: Die befürchteten negativen Auswirkungen
auf den gesundheitlichen Zustand dürfen nicht bereits durch den Abschiebungsvorgang
als solchen verursacht werden (inlandsbezogen), sondern müssen in den spezifischen
Verhältnissen des Zielstaates begründet sein und deshalb dort erst
auftreten. Dies hat erhebliche Auswirkungen: So werden durch diese Anforderungen
der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Zuständigkeiten
begründet. Für inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse ist allein
die Ausländerbehörde zuständig, während sofern ein
Asylverfahren anhängig ist für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse
allein das Bundesamt zuständig ist. Dies soll so weit gehen, dass nach
Abschluss des Verfahrens aufgetretene zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse
nicht bei der Ausländerbehörde, sondern im Wege eines Wiederaufgreifens
des Verfahrens beim Bundesamt geltend zu machen sind. Nur wenn kein Asylverfahren
anhängig war, bleibt die Ausländerbehörde zuständig.
Aufgrund dieser Rechtsprechung hat sich inzwischen eine kaum durchschaubare
Kasuistik entwickelt. Nicht im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG, sondern nur
als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis gemäß § 55 AuslG
sollen folgende Fallkonstellationen berücksichtigt werden, so dass zur
Prüfung allein die Ausländerbehörde befugt ist:
Im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG bleiben damit als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vor allem zwei Fälle relevant:
3. Asylfolgeverfahren
Fall: Frau Niemba aus der Demokratischen Republik Kongo berichtete im Rahmen der Anhörung, sie sei aufgrund ihrer politischen Aktivitäten wiederholt mitgenommen und sexuell belästigt worden. Die Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten gegen den positiven Bescheid hatte Erfolg. Später stellte das Bundesamt fest, dass auch keine Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorlägen. Gegen diesen Bescheid erhob Frau Niemba Klage und legte ein fachärztliches Attest vor, in dem ausführlich über die erlittene sexuelle Erniedrigung von Frau Niemba während der Festnahmen berichtet und eine PTSD diagnostiziert wird. Daraufhin stellt das Bundesamt nunmehr Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG fest. Unter Hinweis auf das fachärztliche Attest stellt Frau Niemba nunmehr einen Folgeantrag.
Das ärztliche Attest ist als neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG anzusehen und sollte daher im Rahmen der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgelegt werden. Es muss in diesem Fall aber ausführlich darstellen, weshalb Frau Niemba nicht in der Lage war, über ihre Erlebnisse bereits während des Erstverfahrens detailliert zu berichten (vgl. VG Aachen, Urteil vom 25.10. 2002 - 8 K 1212/02.A -, 13 S., M2813; aber auch VGH Baden-Württemberg, AuAS 2000, 204: Traumatisierungsgutachten wenig tauglich, das Angaben ungeprüft als wahr übernimmt und keine Auseinandersetzung mit Glaubwürdigkeitszweifeln aus Erstverfahren enthält).
4. Widerruf
Fall: Herr Hamzaj, albanischer, gewerkschaftlich organisierter Polizist aus dem Kosovo, wird 1994 als Asylberechtigter anerkannt, da er während einer Inhaftierung schweren Misshandlungen ausgesetzt war. Aufgrund der politischen Umwälzungen in seiner Heimat benachrichtigt ihn das Bundesamt, dass der Widerruf seiner Asylanerkennung drohe. Er berichtet, dass er aufgrund der Erlebnisse im Kosovo in psychologischer Behandlung sei und an einer PTSD leide.
§ 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG sieht vor, dass die Asylanerkennung auch bei Wegfall der objektiven Verfolgungsgefahr nicht widerrufen werden kann, wenn sich der Asylberechtigte auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, die einer Rückkehr in den Verfolgerstaat entgegenstehen. Entscheidend ist insoweit die subjektive Unzumutbarkeit. Das Vorliegen der PTSD wird daher einen Widerruf der Asylanerkennung verhindern.
5. Aufenthaltsverfestigung
Stellt das Bundesamt Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs.
6 AuslG aufgrund der PTSD fest oder ist die Ausländerbehörde der Ansicht,
dass aufgrund dessen Abschiebungshindernisse zur Erteilung einer Duldung führen,
stellt sich oft die Frage, inwieweit ein besserer, langfristiger Aufenthalt
für die Betroffenen erreicht werden kann. Hier kommt vor allem die Erteilung
einer Aufenthaltsbefugnis in Betracht. Da diese von der Sicherung des Lebensunterhaltes
abhängig ist, sollte bei dem behandelnden Arzt nachgefragt werden, ob der
Betroffene aufgrund seiner Erkrankung erwerbsunfähig ist. In diesem Fall
lassen auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz
eine Ausnahme von der Lebensunterhaltssicherung zu.
von RAin Theresia Wolff, Köln
Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser in Artikel
103 Abs. 1 GG garantierte Verfassungsgrundsatz ist im asylrechtlichen Verfahren,
in dem es um den Schutz hochrangiger Rechtsgüter geht, von besonderem Gewicht.
§ 101 Abs. 2 VwGO trägt dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen
Gehörs dadurch Rechnung, dass er für das Hauptsacheverfahren die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung (regelmäßig) zwingend vorsieht.
Diese bildet den Mittelpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und gibt
durch die Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie die vom Gericht gestellten
Fragen und die Anhörung des Asylbewerbers Gelegenheit, sich rechtliches
Gehör zu verschaffen.
Verhandelt das Gericht in Abwesenheit des Betroffenen und/oder seines Prozessbevollmächtigten,
stellt sich insoweit die Frage, ob ein Gehörsverstoß vorliegt, der
im Rahmen eines Berufungszulassungsverfahrens wirksam gerügt werden kann.
Eine begründete Gehörsrüge führt hier nach § 78 Abs.
3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Berufung.
Dabei kommt es wie auch sonst bei schweren Verfahrensmängeln im
Sinne von § 138 VwGO nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung
des Verwaltungsgerichts im Rechtssinne auf dem Verfahrensmangel der Versagung
rechtlichen Gehörs beruht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.5.1999
- 13 F 442/99 -).
I. Ordnungsgemäße Ladung zum Verhandlungstermin
Die Gewährung rechtlichen Gehörs setzt grundsätzlich voraus,
dass sowohl der betroffene Asylbewerber selbst als auch sein Verfahrensbevollmächtigter
an der mündlichen Verhandlung teilnehmen können. Wird die mündliche
Verhandlung ohne diese durchgeführt, kann dies unter bestimmten Umständen
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen.
Dies kommt zunächst in Betracht, wenn keine ordnungsgemäße Ladung
zum Termin erfolgt ist.
Hierbei ist grundsätzlich die Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen (§
102 Abs. 1 S. 1 VwGO) einzuhalten. Diese Frist kann in dringenden Fällen
vom Vorsitzenden abgekürzt werden (§ 102 Abs. 1 S. 2 VwGO). Sind derartige
dringende Gründe weder aus der Ladung selbst noch aus den Urteilsgründen
ersichtlich, so stellt bei ordnungsgemäßer Rüge der Nichteinhaltung
der Ladungsfrist die dennoch durchgeführte mündliche Verhandlung eine
Verletzung rechtlichen Gehörs dar (BayVGH, Beschluss vom 15.5.2002 - 19
ZB 00.31767 -, 3 S., M2204).
1. Ladung des Prozessbevollmächtigten
Ist der Asylbewerber anwaltlich vertreten, so ergeht die Ladung zumeist lediglich
an den Prozessbevollmächtigten, da die Anordnung des persönlichen
Erscheinens des Asylbewerbers nicht den Regelfall darstellt. Hält das Gericht
sein persönliches Erscheinen nicht für notwendig, so reicht die Ladung
des Prozessbevollmächtigten aus.
Bezüglich der ordnungsgemäßen Ladung des Prozessbevollmächtigten
können sich vor allen Dingen dann Probleme ergeben, wenn mehrere Prozessbevollmächtigte
bestellt sind oder ein Wechsel des Rechtsanwaltes im Laufe des Verfahrens stattgefunden
hat.
Hierbei ist zunächst zu beachten, dass die ordnungsgemäß und
rechtzeitig zugestellte Ladung des Prozessbevollmächtigten zur mündlichen
Verhandlung auch bei späterem Anwaltswechsel in der Person des ursprünglichen
Prozessbevollmächtigten wirksam bleibt. Informiert der frühere Anwalt
den Kläger nicht über den Termin, so hat dieser sich dieses Fehlverhalten
auch im Asylverfahren gemäß § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173
VwGO zurechnen zu lassen. Hat der ehemalige Bevollmächtigte die Kläger
bereits früher über den Verfahrensstand erkennbar nicht ausreichend
informiert, so können die Kläger einen Gehörsverstoß auch
nicht daraus ableiten, dass aufgrund der Bestellung des neuen Verfahrensbevollmächtigten
mit der Bitte um Aufklärung über den Verfahrensstand, die kurz vor
Beginn der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingeht, keine Vertagung
stattfindet, sondern in Abwesenheit der Kläger und eines Bevollmächtigten
verhandelt wird. Die erfolgreiche Berufung auf eine Gehörsverletzung setzt
voraus, dass der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter alle ihnen nach
Lage der Dinge zumutbaren und tauglichen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft
haben, um sich Gehör zu verschaffen. Lässt das Verhalten des früheren
Prozessbevollmächtigten erkennen, dass er seine Partei durchgängig
nicht ausreichend informiert, so ist der neue Prozessbevollmächtigte gehalten,
sich unverzüglich z. B. durch einen Anruf bei Gericht
Klarheit über den Stand des Verfahrens zu verschaffen, um gegebenenfalls
sofort geeignete Schritte (Vertagungsantrag) zur Wahrung der Rechte der Kläger
ergreifen zu können. Durch einen erst mehrere Tage nach Mandatsübernahme
bei Gericht eingehenden Schriftsatz ohne geeignete prozessuale Anträge
sind diese Möglichkeiten nicht ausgeschöpft und ein Gehörsverstoß
kommt nicht in Betracht (OVG Hamburg, Beschluss vom 12.11.1993 - OVG Bs IV 199/93
-).
Wird der klagende Asylbewerber von mehreren Prozessbevollmächtigten (nebeneinander)
vertreten, so ist die Ladung zur mündlichen Verhandlung auch dann ordnungsgemäß,
wenn sie nur einem der Prozessbevollmächtigten zugestellt wird (VGH Bad.-Württ.,
Beschluss vom 24.3.1995 - A 14 F 551/95 -).
Hat hingegen das Verwaltungsgericht zwar den beteiligten Asylbewerber, nicht
aber dessen Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung geladen,
so liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor
(VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.6.1995 - A 14 S 355/95 -).
2. Die Ladung des Asylbewerbers
Wird gem. § 95 Abs. 1 S. 1 VwGO das persönliche Erscheinen eines Beteiligten
angeordnet, so ist diesem die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung
gem. §§ 173 VwGO, 141 Abs. 2 1. Halbsatz ZPO auch dann persönlich
mitzuteilen, wenn er einen Bevollmächtigten bestellt hat. Unterbleibt dies
und versäumt der Beteiligte die mündliche Verhandlung, weil sein Prozessbevollmächtigter
auf dessen Ladung durch das Gericht vertraut hat und diesen deshalb nicht seinerseits
von dem Termin in Kenntnis gesetzt hat, so liegt ein Gehörsverstoß
vor (VGH Hessen, Beschluss vom 31.1.1997 - 13 ZU 3552/96.A -).
Ein solcher kann auch darin liegen, dass die Ladung nicht ordnungsgemäß
zugestellt wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Ladung aus Gründen,
die in die Sphäre des Postzustellers fallen, als unzustellbar zurück
kommt, obwohl sie an die Adresse ging, unter der der Asylbewerber tatsächlich
wohnte (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.11.1995 - A 14 2542/95 -).
In Fällen einer Versagung rechtlichen Gehörs durch Verstoß gegen
die Vorschriften über die Ladung zur mündlichen Verhandlung bedarf
es zur schlüssigen Darlegung eines Gehörsverstoßes prinzipiell
keiner weiteren Ausführungen nach § 78 Abs. 4 S. 4 AsylVfG dazu, was
bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre
und inwiefern dieser Vortrag zu einer für den Kläger günstigeren
Entscheidung hätte führen können. Denn das Vorbringen in der
mündlichen Verhandlung wird weitgehend durch deren konkreten Verlauf bestimmt
(vgl. VGH Hessen, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., a.a.O.).
Wird das persönliche Erscheinen des dem Termin ferngebliebenen Klägers
in der mündlichen Verhandlung aufgehoben, und gibt das Gericht zu
erkennen, dass es über das Asylbegehren möglicherweise trotz Ausbleibens
des Klägers entscheiden werde, so muss der im Termin anwesende Prozessbevollmächtigte
unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit der persönlichen
Anhörung des Klägers sprechenden Gründe die Vertagung der Sache
beantragen. Unterlässt er dies, so kann ein Gehörsverstoß später
nicht wirksam gerügt werden (OVG NRW, Beschluss vom 21.8.1999 - 16 B 23100/90
-).
II. Verhandlung trotz beantragter Terminsverlegung bzw. -vertagung
Nicht selten kommt es vor, dass der Betroffene oder sein Anwalt an der Wahrnehmung
des Termins verhindert sind, z. B. aufgrund von Erkrankung oder Terminkollisionen.
In diesem Fall kommt in Betracht, eine Terminsverlegung oder falls sich
die Verhinderung z.B. bei akuter Erkrankung erst zum Termin ergibt die
Vertagung des Termins zu beantragen.
Hierzu bedarf es zunächst eines schlüssigen Verlegungsantrages. Dieser
liegt nicht bereits in der bloßen Mitteilung des Anwaltsbüros, der
Termin zur mündlichen Verhandlung werde wegen Krankheit abgesagt (OVG NRW,
Beschluss vom 5.3.1991 - 18 A 120/91.A -)
Folgt das Gericht dem Verlegungsantrag und bittet der Prozessbevollmächtigte
am Tage der mündlichen Verhandlung telefonisch um Schriftsatznachlass sowie
um Mitteilung an den zum Termin erschienen Kläger, dieser solle zu allen
Punkten ausführliche Angaben machen, kann darin eine sinngemäße
Rücknahme des Verlegungsantrages gesehen werden (VGH Bad.-Württ.,
Beschluss vom 30.1.1998 - A 12 S 157/98 -).
Ein Anspruch auf Aufhebung oder Verlegung des Termins setzt voraus, dass diese
aus erheblichen Gründen i.S.d. § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173
VwGO geboten ist.
Das rechtliche Gehör verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten
Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt
zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten
im Prozess zu behaupten. Das rechtliche Gehör schließt auch das Recht
eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten
in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Allerdings ist der Beteiligte
gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen,
so dass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die
Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit
zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine
Vertagung rechtfertigende erhebliche Gründe nur solche Umstände,
die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine
Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern
(BVerwG, Beschluss vom 23.1.1995 - 9 B 1.95 -, NJW 1995, 1231).
1. Verhinderung des Prozessbevollmächtigten
Es kann einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen
Gehörs darstellen, wenn das Verwaltungsgericht den Antrag des Prozessbevollmächtigten
des klagenden Asylbewerbers ablehnt, den Termin zur mündlichen Verhandlung
wegen seiner durch anderweitige Termine bedingten Verhinderung aufzuheben bzw.
zu vertagen.
Nach h. M. ist die Verhinderung an der Wahrnehmung einer mündlichen
Verhandlung wegen eines gleichzeitig anberaumten anderen Verhandlungstermins
aber nicht stets und zwangsläufig ein erheblicher Grund, um den fraglichen
Termin aufzuheben oder zu verlegen. Vielmehr kommt, wenn der Prozessbevollmächtigte
mit anderen Rechtsanwälten zu einer Sozietät zusammengeschlossen ist,
zunächst die Terminswahrnehmung durch einen der Sozien in Betracht. Dies
gilt insbesondere aber nicht nur , wenn die Vollmacht des Beteiligten
nicht nur dem verhinderten Sachbearbeiter, sondern mehreren in einer Sozietät
zusammengeschlossenen Rechtsanwälten erteilt wurde. Die Rechtsprechung
stützt sich hierbei auf die o. a. zitierte Grundsatzentscheidung des
BVerwG und geht ohne nähere Begründung davon aus, dass diese Grundsätze
auch im Asylverfahren Anwendung finden (VGH Hessen, Beschluss vom 15.8.1995
- 13 UZ 1262/95 -, InfAuslR 1996, 31 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
30.1.1998 - A 12 S 157/98 -; OVG Thüringen, Beschluss vom 29.10.1999 -
3 ZKO 158/97 -, 8 S., R4080).
Ein schlüssiger Verlegungsantrag kann auch erforderlich machen darzulegen,
warum der Kanzlei angehörende Sozien gehindert sind, die Termine wahrzunehmen,
mit denen eine Terminsüberschneidung vorliegt. Tritt bei den Sozien eine
kurzfristige Verhinderung auf, kommt es außerdem in Betracht, eine weitere
Vertagung zu beantragen (BVerwG, a.a.O.).
Noch weiter in seinen Anforderungen an die Notwendigkeit der Terminsverlegung
geht das OVG NRW, das nicht nur den Nachweis verlangt, dass eventuelle Sozien
ebenfalls an der Terminswahrnehmung gehindert sind, sondern auch die Beauftragung
anderer Rechtsanwälte mit der Terminswahrnehmung für zumutbar erachtet.
Es verwies im zu entscheidenden Fall darauf, dass die Vollmacht des Klägers
ausdrücklich zur Erteilung einer Untervollmacht berechtigte. Auch dürfe
es nicht schwierig sein, einen sachkundigen Terminsvertreter zu finden, da es
nach den Erfahrungen des Senats in NRW inzwischen zahlreiche Anwälte gebe,
die nicht nur über die erforderlichen Kenntnisse des Asyl- und Asylverfahrensrechts
verfügten, sondern auch über die speziellen Verhältnisse in der
Türkei gut unterrichtet seien. Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen
Gehörs sei ein Gericht nur verpflichtet, einen anberaumten Termin wegen
Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten aufzuheben, wenn eine anderweitige
Vertretung nicht möglich erscheine, der Beteiligte also andernfalls das
rechtliche Gehör in der mündlichen Verhandlung nicht finden könnte
(OVG NRW, Beschluss vom 9.7.1996 - 25 A 2999/96.A -; dem ausdrücklich folgend
auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.1.1998 - A 12 S 157/98 -).
Eine Einschränkung findet diese Grundregel nur dann, wenn die Terminswahrnehmung
dem Sozius nicht zumutbar ist. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn er
in dem Rechtsgebiet sonst nicht tätig ist und auch keine Termine wahrnimmt.
Die Zumutbarkeit der Teilnahme am Termin bestimmt sich vielmehr danach, ob dem
weiteren Rechtsanwalt hinreichend Zeit zur Einarbeitung in den Prozessstoff
verbleibt. Bei der Beantwortung der Frage, wie viel Zeit ein Rechtsanwalt zur
Einarbeitung in eine neue Sache benötigt, ist zu berücksichtigen,
dass der Rechtsanwalt regelmäßig nicht seine volle Arbeitszeit auf
diesen einen Prozess verwenden kann, sondern in der Regel die in anderen Prozessen
bereits anstehenden Besprechungs- und Verhandlungstermine wahrzunehmen hat und
außerdem häufig in anderen Sachen fristgebundene Schriftsätze
anfertigen muss. Die Einarbeitungszeit muss daher so bemessen sein, dass der
Rechtsanwalt neben der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner bereits
übernommenen anderen Mandate noch Gelegenheit findet, auch den neu übernommenen
Prozess sachgerecht zu bearbeiten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände
ist es bei einer Ladung etwa zwei Wochen vor dem Termin bei einer rechtlich
und tatsächlich einfach gelagerten Sache einem anderen Mitglied der Sozietät
ohne weiteres zumutbar, sich auf den Verhandlungstermin vorzubereiten (OVG Thüringen,
Beschluss vom 29.10.1999 - 3 ZKO 158/97 -, 8 S., R4080).
Ergeht hingegen nach mehrmaligem Verlegungsantrag, in dem unter Vorlage von
Ladungen die Verhinderung sämtlicher Sozien nachgewiesen wird, letztlich
am Vortage der Verhandlung eine (weitere) Ladung zum Termin, in der lediglich
die Uhrzeit verschoben wird, so ist eine zumutbare Einarbeitungszeit für
ein anderes Mitglied der Kanzlei nicht mehr gewährleistet (VGH Hessen,
Beschluss vom 15.8. 1995 - 13 UZ 1262/95 - InfAuslR 1996, 31 ff.).
Eine Ausnahme kann auch dann gelten, wenn Art und Schwierigkeit des Streitverfahrens
es zwingend gebieten, dass gerade der bisherige Sachbearbeiter auch die mündliche
Verhandlung wahrnimmt (VGH Hessen, Beschluss vom 15.8.1995 - 13 UZ 1262/95 -,
InfAuslR 1996, 31 ff.).
Wechselt ein Beteiligter erst unmittelbar vor einem seit langem anberaumten
Termin zur mündlichen Verhandlung den Rechtsanwalt und ist dieser schon
bei Mandatsübernahme an der Wahrnehmung des Termins verhindert, kann die
Verletzung rechtlichen Gehörs deshalb ausscheiden, weil der Beteiligte
nicht alles in seinen Kräften stehende getan hat, um sich durch Wahrnehmung
des Verhandlungstermins unter anderer anwaltlicher Vertretung rechtliches Gehör
zu verschaffen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.1.1998 - A 12 S 157/98
-).
Die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an einer für den gleichen
Zeitpunkt wie die mündliche Verhandlung des Gerichts anberaumten Sitzung
des Gemeinderats, dessen Mitglied er ist, stellt regelmäßig einen
erheblichen
Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO für die Terminsverlegung dar.
Auf die zeitliche Priorität der Ladung zur Gemeinderatssitzung und die
Bedeutung der Beratungsgegenstände des Gemeinderats kommt es nicht an,
so dass dem Verlegungsantrag in der Regel zu entsprechen ist. Verhandelt und
entscheidet das Gericht gleichwohl in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten,
so verletzt es hierdurch den Anspruch auf rechtliches Gehör (VGH Bad.-Württ.,
Beschluss vom 15.7.1999 - A 14 S 2413/98 -, 6 S., R3679).
2. Vertagung wegen Verhinderung des Asylbewerbers
Gerade im Asylprozess kommt es häufig auf die Ausführungen der klagenden
Partei bzw. auf ihre persönliche Glaubwürdigkeit an. Deshalb braucht
ein Asylbewerber sich nicht auf die Vertretung durch seinen Bevollmächtigten
verweisen zu lassen. Das Gericht darf seinen berechtigten Wunsch, sich in der
mündlichen Verhandlung selbst zu den sich aus ihr ergebenden rechtserheblichen
Tatsachen zu äußern und die nach seiner Ansicht entscheidungserheblichen
Umstände vorzutragen, grundsätzlich nicht übergehen.
Wird rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung und unter Vorlage eines
ärztlichen Attests ein Vertagungsantrag gestellt, so darf das Attest über
eine zweitägige Arbeitsunfähigkeit nicht ohne weiteres damit abgetan
werden, dass sich aus ihm eine Verhandlungsunfähigkeit nicht ergebe. Es
gibt keinen Erfahrungssatz dahin, dass bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit
von nur zwei Tagen keine ernsthafte Erkrankung vorliegen könne
(BayVGH, Beschluss vom 11.2.1993 - 25 AA 92.33189 -).
Auch wenn das Verwaltungsgericht das persönliche Erscheinen eines Beteiligten
angeordnet hat, muss dieser, wenn er wegen einer ernsthaften Erkrankung dieser
Anordnung nicht nachkommen kann, rechtzeitig einen begründeten Antrag auf
Verlegung des Termins bzw. auf Vertagung der Verhandlung stellen. Die Anordnung
des persönlichen Erscheinens hat allerdings zur Folge, dass der Beteiligte
bei Beantragung der Terminsverlegung die Gründe seiner persönlichen
Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert darlegen
muss (VGH Hessen, Beschluss vom 15.1.1997 - 10 ZU 2085/96 .A, AuAS 1997, 140
f.).
Eine glaubhaft gemachte Erkrankung führt jedoch nicht dazu, dass bei einem
anwaltlich vertretenen Asylbewerber quasi automatisch ein erheblicher
Grund für eine Vertagung anzunehmen ist. Vielmehr ist jeweils nach den
Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte
ohne Terminsaufhebung bzw. -verlegung in seinen Möglichkeiten beschränkt
würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern.
Das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen
Partei wird dagegen durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt (BVerwG,
Beschluss vom 4.2.2002 - 1 B 313.01 -, 5 S., M3078).
Ob es maßgeblich auf die persönliche Anwesenheit des Asylbewerbers
ankommt, muss das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsansicht und des bisherigen
Sachvortrages des Asylbewerbers im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren
beurteilen. Kommt danach eine Anerkennung oder die Gewährung von Abschiebungsschutz
nicht in Betracht ohne dass es auf weitere Ausführungen bzw. auf
die Glaubwürdigkeit der Partei ankäme so ist die Ablehnung
selbst dann nicht ermessensfehlerhaft und kein Verstoß gegen den Grundsatz
des rechtlichen Gehörs, wenn das Vorliegen erheblicher Gründe i.S.d.
§ 227 ZPO tatsächlich glaubhaft und eine Verschleppungsabsicht
nicht erkennbar ist. Es ist also nicht nur erforderlich, dass die für die
Verhinderung geltend gemachten Gründe als solche erheblich sind, sondern
auch, dass zugleich ohne die Terminsaufhebung der Betroffene in seinen Möglichkeiten
beschränkt wird, sich in der Sache in dem gebotenen Umfang zu äußern.
Diese Voraussetzung verneinte das OVG Hamburg in einem Fall, in dem es um die
Verhandlung des dritten Folgeantrags, des anwaltlich vertretenen
Klägers ging. Das Gericht hatte vor der mündlichen Verhandlung darauf
hingewiesen, dass es als Nachweis für die behauptete Religionszugehörigkeit
des Klägers die Vorlage einer bestimmten Bescheinigung verlange. Da diese
weder vor dem Termin noch im Termin von dem erschienenen Prozessbevollmächtigten
vorgelegt worden sei, seien keine konkreten Umstände ersichtlich, die die
persönliche Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung
als nötig oder zumindest sinnvoll erscheinen ließen (OVG Hamburg,
Beschluss vom 29.6.1995 - OVG Bs IV 43/95 -).
Das OVG NRW verneinte eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Falle einer
Klägerin, die zu keinem Zeitpunkt einen Sachverhalt vorgetragen hatte,
der auf eine politische Verfolgung in ihrer Person hindeutete und die auch von
der Möglichkeit, sich im gerichtlichen Verfahren schriftlich dahingehend
zu äußern, keinen Gebrauch gemacht hatte (OVG NRW, Beschluss vom 17.6.1997
- 13 A 2330/ 97.A -).
Das BVerwG ging im Falle eines anwaltlich vertretenen, aber selbst durch Krankheit
verhinderten Asylbewerbers davon aus, dass kein erheblicher Grund für eine
Vertagung vorliege, weil der Kläger den vom Berufungsgericht erteilten
Hinweis, dass es anders als das VG eine Gruppenverfolgung nicht bejahe und es
deshalb besonders auf das individuelle Verfolgungsschicksal ankomme, nicht zum
Anlass für weitere schriftliche Ausführungen zu seinem Verfolgungsschicksal
genommen hatte. Darüber hinaus sei weder der Sitzungsniederschrift noch
der Beschwerdebegründung zu entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte
des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergänzende Ausführungen
angekündigt habe, die nur der Kläger persönlich vorzubringen
im Stande sei (BVerwG, Beschluss vom 4.2.2002 - 1 B 313.01 -, 5 S., M3078).
III. Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
Nach ständiger Rechtsprechung kann die Partei sich auf eine Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann mit Erfolg berufen, wenn
sie oder ihr Prozessbevollmächtigter zuvor (erfolglos) alle nach Lage der
Dinge zumutbaren und tauglichen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft
haben, um sich noch vor der Entscheidung des Gerichts rechtliches
Gehör zu verschaffen.
Zu den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, von denen ein Rechtsanwalt
erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen
Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, kann auch die Stellung
eines Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zählen
(VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.1.1998 - A 12 S 157/98 -). Dieser muss
allerdings bei Gericht eingehen, bevor die Entscheidung des Gerichts wirksam
und für diese bindend geworden ist. Diese Wirkung tritt mit der Verkündung
oder aber mit der dokumentierten Übergabe des Urteilstenors an die Geschäftsstelle
ein (s. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.1999 - A 14 S 1361/07
-).
Wird kurzfristig vor der Verhandlung ein Vertagungsantrag gestellt, so ist der
Prozessbevollmächtigte gehalten, am Morgen des Verhandlungstages telefonisch
bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts nachzufragen, wie das Gericht
den Antrag beschieden hat und sodann nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung
deren Wiedereröffnung gemäß § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO zu beantragen.
Ein anwaltlich vertretener Kläger darf keineswegs ungeprüft darauf
vertrauen, dass dem Vertagungsantrag entsprochen wird. Er muss in Erwägung
ziehen, dass mit dem nicht substantiierten Hinweis in dem ärztlichen Attest
auf eine akute Erkrankung eine unverschuldete Verhinderung des Klägers
(noch) nicht als ausreichend belegt angesehen werden und das Verwaltungsgericht
insoweit konkretere Diagnosen und deren Glaubhaftmachung (§ 227 Abs. 3
ZPO) für notwendig erachten könnte (OVG Hamburg, Beschluss vom 29.6.1995
- OVG Bs IV 43/95 -).
Wird ein Antrag auf Zulassung der Berufung damit begründet, dass das Verwaltungsgericht
rechtliches Gehör versagt habe, indem es einen Antrag auf Wiedereintritt
in die mündliche Verhandlung mit dem Ziel der persönlichen Anhörung
des Klägers, der zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß
geladen war, aber unverschuldet nicht habe erscheinen können, nicht entsprochen
hat, so ist zur Begründung des Rechtsmittels zumindest im einzelnen darzulegen,
warum es einer persönlichen Anhörung des Klägers bedurft hätte
und welche entscheidungserheblichen Feststellungen durch sie ermöglicht
worden wären (OVG Thüringen, Beschluss vom 2.7.1996 - 3 ZO 371/96
-).
War das Gericht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs.
1 2. Halbsatz VwGO durch den klagenden Asylbewerber nicht zu weiterer Sachverhaltsermittlung
verpflichtet, kann sich aus dem Gebot zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung
auch nicht die Verpflichtung ergeben, zwecks Vornahme unterbliebener Aufklärungsmaßnahmen
die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (BVerwG, Beschluss vom
19.3.1991 - 9 B 56.91 -).
IV. Verzicht auf die mündliche Verhandlung
Nach § 101 Abs. 2 VwGO ist der Verzicht auf die weitere mündliche
Verhandlung durch die Verfahrensbeteiligten möglich. Auch nach Abgabe einer
derartigen Verzichtserklärung kann die Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung jedoch gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen.
Zwar stellt der Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs.
2 VwGO eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung dar. Das Bundesverwaltungsgericht
geht jedoch davon aus, dass der Verzicht auf mündliche Verhandlung nach
§ 101 Abs. 2 VwGO sich seinem Inhalt nach lediglich auf die nächste
Entscheidung des Gerichts bezieht und wenn diese kein abschließendes
Urteil ist dadurch verbraucht wird. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung
ist daher gegenstandslos, wenn nach dem Verzicht ein Beweisbeschluss ergeht,
den Beteiligten durch Auflagenbeschluss eine Stellungnahme abgefordert wird
oder Akten zu Beweiszwecken beigezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 29.12.1995
- 9 B 199.95 -, NVwZ-Beilage Nr. 4/96, 26 f.).
Auch der BayVGH sah den von den Beteiligten erklärten Verzicht auf die
weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch eine
spätere vom Gericht durchgeführte Beweiserhebung als überholt
an. Aufgrund des prozessualen Ablaufs, der eine mehrfache Beweiserhebung nach
Abgabe der Verzichtserklärungen beinhaltete, sei ein Fall anzunehmen, bei
dem die Verzichtserklärungen als verbraucht anzusehen seien. Insbesondere
habe der Kläger nicht damit rechnen können und müssen, dass nach
Einholung der letzten Auskunft des AA, bezüglich derer er keine förmliche
Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, das Gericht ohne weitere mündliche
Verhandlung entscheiden würde (BayVGH, Beschluss vom 9.2.1993 - 25 CZ 91.31224
-).
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