Neu bei www.ecoi.net:
Britisches Innenministerium: Neue Situationsberichte und Hinweise zu
häufig vorgetragenen Asylgründen, u. a. zu Afghanistan, Indien, Sri
Lanka.
Operational Guidance Notes vom Dezember 2002 (##1071110721)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Afghanistan tritt dem Vertrag über den internationalen
Strafgerichtshof bei: Zukünftige Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen
die Menschlichkeit können ab dem 1. Mai dort verhandelt werden (engl.).
Bericht vom 10.2.2003: Warlords Face International Criminal Court
(#10658)
Auswärtiges Amt: Bearbeitung von Anfragen in Asylangelegenheiten
ist aufgrund der anhaltenden Krisensituation und der damit verbundenen
Bewegungseinschränkung für das Personal der deutschen Botschaft Kabul
bis auf weiteres nicht möglich. Eine Besserung der Situation zeichnet sich
nicht ab.
Stellungnahme vom 4.2.2003 an VG Leipzig - A 4 K 30207/ 98 - (3 S., #10968,
M3248)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Provinz Takhar: Regionale
Behörden berichten, dass täglich zwischen 5 und 10 Menschen durch
Minen sterben; viele Minenopfer sterben, weil keine Transportmittel existieren,
um sie ins Krankenhaus zu bringen (engl.).
Bericht vom 31.1.2003: Returning Afghans Fear Mine Menace (#10744)
International Crisis Group: Überblick über das existierende
Justizsystem und zu Hindernissen beim Aufbau der Gerichtsbarkeit (engl.).
Bericht vom 28.1.2003: Judicial Reform and Transitional Justice
(#10512)
OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Überblick
über die Bedürfnisse im Bereich Humanitäres, Gesundheit, Bildung
und Menschenrechte (engl.).
Bericht vom Dezember 2002: Afghanistan Transitional Assistance Programme
January 2003 March 2004 (#10442)
AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit: Kritische Analyse der
von UNHCR durchgeführten Repatriierung nach Afghanistan; Diskussion der
derzeitigen Situation von Flüchtlingen in Pakistan und Iran (engl.).
Bericht vom Dezember 2002: Taking Refugees for a Ride? The politics of
refugee return to Afghanistan (David Turton, Peter Marsden) (#10858)
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Länderberichte:
Human Rights Watch: 11 mutmaßliche Mitglieder des Volkskomitees
für Solidarität mit dem Palästinensischen Aufstand verhaftet
(engl.).
Bericht vom 14.2.2003: Growing Numbers of Arrests (#10850)
Human Rights Watch: Hunderte von Ausländern, darunter auch Flüchtlinge
und Asylsuchende, in Kario festgenommen; Sicherheitskräfte wollten offenbar
besonders dunkelhäutige Menschen einschüchtern (engl.).
Bericht vom 10.2.2003: Mass Arrests of Foreigners (#10657)
Länderberichte:
Ad-Hoc Commission for Human Rights in Cabinda: Menschenrechtsverletzungen
seitens der Regierung und der FLEC in der Provinz Cabinda (engl.).
Bericht vom 10.12.2002: Terror in Cabinda. 1st Report on the Human Rights
Situation in Cabinda (#10523)
UN Secretary-General: UN-Generalsekretär zu politischen Entwicklungen,
Demobilisierung, Menschenrechten und humanitären Lage in Angola (engl.).
Bericht (S/2003/158) vom 7.2.2003 (#10798)
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Länderbericht:
OSZE: Präsidentschaftswahlen sind im Allgemeinen ruhig verlaufen,
jedoch Missstände bei der Auszählung; der gesamte Wahlvorgang entspricht
nicht internationalen Standards (engl.).
Bericht vom 19.2.2002: OSCE/ODIHR/PACE International Election Observation
Mission: Statement of Preliminary Findings and Conclusions (#10959)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Überblick über das Schicksal von beinahe
hunderttausend Menschen in Äthiopien und Eritrea, die zwischen 1998 und
2002 aufgrund der ungeklärten Nationalität auf beiden Seiten der Grenze
entwurzelt wurden; Fälle von Misshandlungen im Zuge von Massenvertreibungen
(engl.).
Bericht vom 30.1.2003: The horn of Africa war: mass expulsions and the
nationality issue (#10534)
Committee to Protect Journalists: Entwurf eines neuen Pressegesetzes
veröffentlicht (engl.).
Bericht vom 28.1.2003: CPJ calls for open debate on draft press law
(#10889)
Human Rights Watch: Zur Verfolgung der unabhängigen Lehrergewerkschaft
Ethiopian Teachers Association und zum brutalen Vorgehen gegen Studentenproteste
(engl.).
Bericht vom Januar 2003: Lessons in Repression: Violations of Academic
Freedom in Ethiopia (#10470)
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Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: High Court untersagt die Belästigung
des Journalisten Saleem Samad und zwei seiner Kollegen; Samad war wiederholt
verhaftet worden und stand unter der Überwachung der Polizei (engl.).
Bericht vom 17.2.2003: High Court orders government to stop harassing
Saleem Samad and two other journalists (#10884)
Länderbericht:
IWPR - Institute of War and Peace Reporting: Zur aktuellen Situtation
der Roma (engl.).
Bericht vom 13.2.2003: Roma Plight Ignored (#10769)
Länderberichte:
Amnesty international: Regierungstruppen richten über 20 Zivilisten
in der Gemeinde Gisuru hin (engl.).
Bericht vom 5.2.2003: Deployment of ceasefire monitors a critical
time (#10614)
UNHCR: Während im Zentrum des Landes heftige Kämpfe stattfinden,
kehren im Norden zahlreiche Flüchtlinge in ihre Heimatorte zurück
(engl.).
Bericht vom 28.1.2003: Burundian refugees return to north despite fighting
in central province (#10502)
Amnesty international: Zwölfjähriger wird seit über acht
Monaten ohne Anklageerhebung im Zentralgefängnis von Bujumbura in Haft
gehalten; in den Akten wird er als 20-Jähriger geführt.
Urgent action (25/2003) vom 27.1.2003 (#10501)
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Länderberichte:
Human Rights Watch: Der Straftatbestand der Subversion wird elastisch
ausgelegt, um Kritiker des Regimes zu bestrafen; Anklageschrift gegen zwei Gewerkschafter
(engl.).
Bericht vom 13.2.2003: Indictment Text Shows Chinas Political Use
of Subversion (#10770)
Amnesty international: Der politische Gefangene Wang Jinbo, Mitglied
der verbotenen Chinesischen Demokratischen Partei, wurde im Gefängnis
von Shandong wiederholt von Mitgefangenen tätlich angegriffen; die Behörden
unternehmen offenbar nichts.
Urgent action (34/2003) vom 5.2.2003 (#10659)
Amnesty international: Hinrichtung des Tibeters Lobsang Dhondup, der
gemeinsam mit dem religiösen Führer Tenzin Deleg Rinpoche wegen eines
Bombenanschlags zum Tode verurteilt worden war; es handelt sich um die erste
Vollstreckung der Todesstrafe seit vielen Jahren gegen einen tibetischen politischen
Gefangenen (engl.).
Bericht vom 27.1.2003: Amnesty International condemns execution of Tibetan,
following unfair trial (#10498)
US Committee for Refugees (USCR): Mindestens 58 nordkoreanische Flüchtlinge
verhaftet, die auf dem Seeweg nach Südkorea wollten; einige von ihnen wurden
sofort nach Nordkorea abgeschoben (engl.).
Bericht vom 22.1.2003: USCR Condemns Chinas Forced Return of North
Korean Refugees (#10777)
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Länderberichte:
Amnesty international: Um die 40 000 liberianische Flüchtlinge befinden
sich in Lebensgefahr; sie werden von Regierungstruppen wie auch von bewaffneten
Zivilisten angegriffen (engl.).
Bericht vom 20.2.2003: Liberian refugees at imminent risk (#10962)
UN High Commissioner for Human Rights: Zur Menschenrechtslage sowie zur
Situation von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen (engl.).
Bericht (S/2003/90) vom 24.1.2003 (#10690)
fewer Forum on early warning and early response: Analyse der aktuellen
Situation, Gefahr eines landesweiten Bürgerkriegs, verbündete Gruppierungen
(engl.).
Bericht vom 13.12.2002: Crisis in Cote dIvoire (#10569)
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Länderberichte:
Amnesty international: Flucht aus einem militärischen Umerziehungslager
im Jahr 1997 würde wahrscheinlich als Desertion gewertet und entsprechend
bestraft; Strafgesetzbuch sieht Haftstrafen und sogar die Todesstrafe für
Desertion vor.
Stellungnahme vom 30.1.2003 an VG Frankfurt/Main - 11 E 30208/98.A(2) - (2 S.,
#10933, M3154)
Human Rights Watch: Überblick über das Schicksal von beinahe
hunderttausend Menschen in Äthiopien und Eritrea, die zwischen 1998 und
2002 aufgrund der ungeklärten Nationalität auf beiden Seiten der Grenze
entwurzelt wurden; Fälle von Misshandlungen im Zuge von Massenvertreibungen
(engl.).
Bericht vom 30.1.2003: The horn of Africa war: mass expulsions and the
nationality issue (#10534)
Länderberichte:
IWPR - Institute of War and Peace Reporting: Bericht zur Situation der
kurdischen Minderheit in Georgien (engl.).
Bericht vom 13.2.2003: Kurdish Minority Facing Oblivion (#10857)
International Helsinki Federation for Human Rights / Caucasian Centre for
Human Rights and Conflict Studies: Zur Situation tschetschenischer Flüchtlinge
im Pankisi-Tal vor dem Hintergrund umfangreicher Anti- Terror-Maßnahmen
(engl.).
Bericht vom Januar 2003: Chechen Refugees in Georgia - Pankisi Gorge and
Akhmeta (#10702)
Länderbericht:
Amnesty international: Supreme Court bestätigt das Todesurteil
gegen den Sikh-Aktivisten Davinder Pal Singh Bhuller, obwohl der vorsitzende
Richter bereits zum zweiten Mal auf nicht schuldig entschied; massive Zweifel
an der Fairness des Gerichtsverfahrens; Davinder Pal Singh Bhuller war 1995
aus Deutschland abgeschoben worden.
Urgent action (21/2003) vom 21.1.2003 (#10973)
Rechtsprechung:
OVG Rh-Pf: Hinreichende Gefährdung wegen illegaler Ausreise, Asylantrag
und längerem Auslandsaufenthalt; keine inländische Fluchtalternative
im Nordirak ohne familiäre oder soziale Beziehungen; keine quasistaatliche
Struktur im Nordirak.
Beschluss vom 31.8.2002 - 7 A 10407/02.OVG - (16 S., M3178)
VG Schwerin: Hinreichende Gefährdung wegen illegaler Ausreise und
Asylantrag; keine inländische Fluchtalternative im Nordirak ohne familiäre
Beziehungen.
Urteil vom 15.8.2002 - 2 A 3136/01 As - (9 S., M3096)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Zur Situation von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen
und mögliche Auswirkungen eines Krieges auf diese Gruppen (engl.).
Bericht vom 13.2.2003: Iraqi Refugees, Asylum Seekers, and Displaced Persons:
Current Conditions and Concerns in the Event of War (#10709)
International Crisis Group: Zur islamistischen Gruppe Ansar al-Islam
im Nordirak (engl.).
Bericht vom 7.2.2003: Radical Islam in Iraqi Kurdistan: the Mouse that
Roared (#10694)
Amnesty international: Der 28-jährige 'Adnan 'Abdul Karim Enad gilt
seit seiner Festnahme als verschwunden; er hatte versucht, den UN-Waffeninspektoren
in Bagdad Dokumente zu übergeben.
Urgent action (35/2003) vom 6.2.2003 (#10660)
Human Rights Watch: Menschenrechtsverletzungen durch die Islamisten der
Gruppe Ansar al-Islam, die in den kurdischen Gebieten operiert (engl.).
Bericht vom 5.2.2003: Ansar al-Islam in Iraqi Kurdistan (#10615)
US Committee for Refugees (USCR): Überblick über irakische
Flüchtlinge im Iran, in Saudi-Arabien, Syrien, Jordanien, Libanon, der
Türkei sowie Binnenvertriebene im Irak (engl.).
Bericht vom 27.1.2003: Overview of Numbers and Conditions of Iraqi Refugees
in the Middle East and Internally Displaced Persons in Iraq (#10797)
Alliance Internationale pour la Justice: Bericht zur Situation in den
kurdischen Gebieten im Irak: Ethnische Säuberungen, Binnenvertriebene und
irakische Flüchtlinge im Iran (engl.).
Bericht vom Januar 2003: Continuous and silent ethnic cleansing
Displaced persons in Iraqi Kurdistan and Iraqi refugees in Iran (#10627)
Human Rights Watch: Zur Geschichte und aktuellen Situation der Araber
in den Marschgebieten von Euphrat und Tigris (engl.).
Bericht vom Januar 2003: The Iraqi Government Assault on the Marsh Arabs
(#10472)
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Rechtsprechung:
VGH Hessen: Bestrafung wegen Handelns mit Alkohol durch Peitschenhiebe
ist keine politische Verfolgung; Todesstrafe wegen homosexueller Handlungen
zwischen Männern ist asylerheblich, da sie an Homosexualität anknüpft;
Gefährdung wegen Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit
nur bei Missionsarbeit im Iran; keine hinreichende Gefährdung allein wegen
Asylantrag oder einfacher Mitgliedschaft und untergeordneter Tätigkeit
in monarchistischer Organisation; Diabetes mellitus ist grundsätzlich im
Iran behandelbar.
Urteil vom 24.9.2002 - 11 UE 4360/97.A - (22 S., M3181)
VG Münster: § 53 Abs. 4 AuslG wegen der Gefahr der Bestrafung
eines Ehebruchs durch Auspeitschung; keine Asylanerkennung, da Bestrafung wegen
Ehebruchs nicht an einem asylerheblichen Merkmal anknüpft.
Urteil vom 10.12.2002 - 5 K 3970/98.A - (9 S., M3158)
VG Würzburg: Die Bestrafung einer Frau wegen außerehelichen
Geschlechtsverkehr und Ehebruchs durch Auspeitschung oder Steinigung ist keine
Verfolgung wegen des Geschlechts, obwohl Männer nicht in gleicher Weise
bestraft werden.
Urteil vom 9.10.2002 - W 7 K 02.30595 - (10 S., M3177)
VG Bremen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exilpolitischer Betätigung
für die Konstitutionalistische Partei des Iran (CPI); beachtliche
Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen Apostasie nur bei Bekanntwerden des Glaubenswechsels
und missionarischer Tätigkeit.
Urteil vom 24.9.2002 - 3 K 272/01.A - (6 S., M3197)
Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: In der Stadt Arak sollen vier
Personen öffentlich hingerichtet worden sein; einer wurde dem Bericht zufolge
am Eingang der Universität aufgehängt, wo es in den vergangenen Wochen
regelmäßig zu Demonstrationen gekommen war (engl.).
Bericht vom 13.2.2003: Continuing widespread corporal punishment, executions
(including that of a child) and arbitrary arrests (#10846)
Bundesamt für Verfassungsschutz: Hintergrundinformationen zur monarchistischen
Constitutionalist Party of Iran (CPI, ehemals Organisation
Iranischer Konstitutionalisten, OIK); Beobachtung von Personen, die sich
in herausgehobener Funktion exilpolitisch betätigen, durch iranische Stellen;
Rückkehrgefährdung.
Stellungnahme vom 28.1.2003 an VG Schleswig - 9 A 271/02 - (8 S., #10956, M3151)
OMCT - World Organisation Against Torture: Mohsen Rostami, dem Verbindungen
zu den Volksmudschaheddin vorgeworfen wurden, starb einem Bericht zufolge nach
schwerer Folter und nach einer tödlichen Injektion im Gewahrsam des Geheimdienstes
(engl.).
Bericht vom 28.1.2003: Incommunicado detention, torture and resulting
death of Mr. Mohsen Rostami (#10546)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Zu den Haftbedingungen in
verschiedenen Gefängnissen und Lagern; Israel verstößt mit der
Behandlung von hunderten inhaftierten Minderjährigen gegen internationale
Konventionen (engl.).
Bericht vom 11.2.2003: The situation of child detainees worsened in 2002
(#10689)
Amnesty international: Zwei israelische Kriegsdienstverweigerer wurden
nach der Weigerung, im Militärgefängnis Uniform zu tragen, in Isolationshaft
verlegt, sie befinden sich im Hungerstreik; seit September 2000 wurden über
180 Personen wegen Kriegsdienstverweigerung in Haft genommen.
Urgent action (30/2003) vom 29.1.2003 (#10538)
Amnesty international: Drei Palästinenserinnen werden von der israelischen
Armee in der Hafteinrichtung Beit El ohne Anklageerhebung festgehalten; Haftbedingungen
kommen Misshandlung gleich.
Urgent action (29/2003) vom 28.1.2003 (#10535)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: Drei Journalisten der Wochenzeitung Al-Hilal
wegen Beleidigung des Propheten zu Gefängnisstrafen verurteilt (engl.).
Bericht vom 18.2.2003: Three journalists sentenced to prison terms for
libelling Islams prophet and disparaging the dignity of the State
(#10886)
Amnesty international: Die islamistische Hizb al-Tahrir al-Islami ist
in Jordanien wie in allen arabischen Ländern verboten; Fälle von Festnahmen
und Verurteilungen von Mitgliedern; keine Erkenntnisse über Fälle
von Sippenhaft.
Stellungnahme vom 27.1.2003 an VG Ansbach - AN 12 K 99.32041 - (5 S., #10934,
M3155)
Länderberichte:
Amnesty international: Berichte über Spannungen und gewaltsame Auseinandersetzungen
häufen sich im Vorfeld des Wahltermins (engl.).
Bericht vom 23.12.2002: Tension rises in advance of polls as all sides
are involved in political violence (#10080)
Human Rights Watch: Zahlreiche Flüchtlinge in Nairobi (Äthiopier,
Somalier, Sudanesen) bei Razzien nach dem Attentat auf israelische Touristen
in Mombassa verhaftet (engl.).
Bericht vom 6.12.2002: Crackdown on Nairobis Refugees After Mombassa
Attacks (#9880)
Human Rights Watch: Abriss der Ereignisse seit dem Beginn der 1990er,
Empfehlungen an die neue Regierung (engl.).
Bericht vom Dezember 2002: Kenyas unfinished democracy: A Human
Rights Agenda for the New Government (#10000)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
OMCT - World Organisation Against Torture: Mitglied der verbotenen islamistischen
Hizb-ut-Tahrir zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt; Vorwuf des illegalen Waffenbesitzes
soll fingiert gewesen sein (engl.).
Bericht vom 16.1.2003: Hizb-ut-Tahrir party member sentenced on false
charges of arms possession (#10481)
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SFH: Entwicklungen im Regierungsgebiet und im Gebiet der
MLC; Bedingungen für Rückkehr
Schweizerische Flüchtlingshilfe (Autor: Peter Hunziker): Lageanalyse
betreffend das Regierungs- und das Gebiet des Mouvement de Libération
Congolaise MLC Zeitraum Januar 2000 bis Dezember 2002 vom
(63 S., #10979, M3252)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Bericht enthält neben der nachfolgend auszugsweise zitierten aktuellen
Lageanalyse u. a. umfangreiche Ausführungen zum Staatsaufbau, zur politischen
Opposition, zum Einsatz von Kindersoldaten und zur Situation in den Gefängnissen.
Aus dem Bericht:
(...) Der schlechte Zustand der Transportwege hat negative Auswirkungen
auf die Versorgung des Landes. Die wichtige Nationalstrasse Nr. 1 vom einzigen
Atlantikhafen Matadi nach Kinshasa bleibt unbefahrbar und die weiterhin anhaltenden
Reise- und Handelseinschränkungen auf dem Fluss Kongo beeinflussen die
Lebensmittelversorgung der Städte und Dörfer negativ. An vielen Orten
wurden die Bauern und Bäuerinnen von den Märkten abgeschnitten, und
sie haben keine Möglichkeit, überschüssige Produkte zu vermarkten.
In mehreren Landesgebieten führte der Zusammenbruch des Verkehrsnetzes
zu Lebensmittelknappheit. Nach Angaben der FAO sind 16 Millionen KongolesInnen
unterernährt oder leiden an Hunger. Gleichzeitig stiegen in den Städten
die Nahrungsmittelpreise stark an.
Die Versorgungslage in der Sechsmillionenstadt Kinshasa ist sehr angespannt.
Nach FAO und UNDP deckten die vorhandenen Lebensmittel im Jahre 2000 nur noch
55 Prozent des tatsächlichen Bedarfs der Bevölkerung Kinshasa. Viele
versuchen sich deshalb mit urbaner Mikroagrarwirtschaft durchzuschlagen. Prekär
ist auch die Versorgung mit sauberem Trinkwasser. 80 Prozent der Bevölkerung
haben keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser. Zwar hielt die halbstaatliche Wasserversorgung
REGIDESO in den letzten Jahren die Wasserversorgung aufrecht, eine gute Wasserqualität
ist jedoch nicht gewährleistet.
Auch das landesweite Gesundheitswesen verschlechterte sich in den letzten Jahren
stetig. Schätzungsweise 70 Prozent der Bevölkerung hat gar keinen
oder nur einen begrenzten Zugang zu Gesundheitseinrichtungen. Nach Angaben der
Weltbank beträgt die Kindersterblichkeit etwa 213 auf 1000 Lebendgeburten
und übertrifft damit die regionale Sterblichkeitsrate von 161:1000. Eine
detaillierte Beschreibung der humanitären Situation und der medizinischen
Versorgungslage in Kinshasa ist im SFH-Update vom September 2002: Situation
der Frauen im regierungskontrollierten Gebiet [ASYLMAGAZIN
12/2002, S. 26] zu finden.
(...) Für die verschiedenen Militärs ist der Krieg ein wichtiges Business
geworden. Insbesondere dem Diamantenhandel kommt ein zentraler Stellenwert zu.
Die Hauptvorkommen an Diamanten befinden sich im Süden der DRC, in den
beiden Kasai-Provinzen, in der Bandundu-Provinz und in den beiden angrenzenden
angolanischen Provinzen Lunda-Norte und Lunda-Sul. Die Regierung Kabilas bedient
sich aus den Kassen der Société Minière de Bakwanga MIBA und
der Générale des Carrières et des Mines GÉCAMINES, der beiden
grössten Bergbaukonzerne im Lande, die bereits den belgischen Kolonialstaat,
die Sezessionisten in Katanga und Kasai und schliesslich das Mobutu-Regime finanziert
hatten. Indem der Krieg einen schnellen Gewinn ermöglicht, fördert
er die Raubwirtschaft, und die Raubwirtschaft wiederum heizt den Krieg an. (...)
4.1. Mobilisierung ethnischer Gruppen
Im Kampf um die Aneignung und die Verteilung der Ressourcen durch unterschiedliche
klientelistische Netzwerke gibt es verschiedene ethnische Konflikte in den ressourcereichen
Gebieten des Landes. Diese ethnischen Konflikte entstanden nicht von selbst,
sondern wurden von abtrünnigen Sicherheitskräften und den diesen feindlich
gesinnten Milizen provoziert. Die wirtschaftliche und soziale Benachteiligung
der Lokalbevölkerung ist ein wichtiger Mobilisierungsfaktor für die
Rekrutierung der Rebellen aus der jeweils unterprivilegierten Ethnie. Deren
Angehörige werden von ihren Anführern mobilisiert und politisch instrumentalisiert,
um gegenüber der politisch und ökonomisch dominanten Gruppe eine stärkere
Position zu erreichen. Die ethnische Solidarität der Unterprivilegierten
dient den lokalen Kriegsherren als primäre Legitimationsbasis für
den bewaffneten Widerstand.
Unter Mobutu führte die Strategie der politischen Mobilisierung lokaler
Gruppen zu den ethnischen Säuberungen in Shaba im Jahre 1993 und zu den
Auseinandersetzungen zwischen den ethnischen Gruppen 1996 im Nordkivu. Bei Laurent
Kabila, der sich diese Strategie der Machtkonsolidierung ebenfalls zu eigen
machte, hatte sie die Entlassung der als RuanderInnen gebrandmarkten
Tutsi zur Folge. Die Entlassung aus Armee und Regierung der ehemaligen Verbündeten,
welche Kabila an die Regierungsmacht verholfen hatten, führte 1998 zum
offenen Konflikt zwischen dem Osten und dem Westen des Landes und stürzte
dieses vollends ins Chaos. In der Regierung von Joseph Kabila spielt die ethnische
Zugehörigkeit in Form von Fraktionskämpfen zwischen verschiedenen
Regierungsmitgliedern eine wichtige Rolle. (...)
Zusammenfassung der Konfliktursachen
Die aktuelle politische Situation in der DRC ist durch das Fortschreiten des
Zerfalls des kongolesischen Staatsgebietes in verschiedene Herrschaftsgebiete
gekennzeichnet. Hauptmerkmale der Herrschaftsausübung der verschiedenen
Warlords ist eine auf einem klientelistischen Netzwerk beruhende
persönliche Machtausübung. Diese setzen ihre Macht über die militärische
Stärke der von ihnen bewaffneten Rebellen und Stammesmilizen durch. Eine
Zivilgesellschaft, welche den Machenschaften der verschiedenen Lokaldespoten
Einhalt gebieten könnten, fehlt.
Ein für den afrikanischen Kontinent neues Phänomen stellt die Intervention
von ausländischen Truppen im Konflikt dar. Seit 1997 beteiligen sich Soldaten
der verschiedenen regulären Armeen aus den umliegenden Nachbarstaaten an
den Kampfhandlungen. Für ihr Eingreifen verfügen diese weder über
ein völkerrechtliches Mandat, noch beabsichtigen sie, die demokratische
Ordnung in der DRC wieder herzustellen. Die Motivation für ihre Intervention
besteht in der Ausbeutung der ökonomischen Ressourcen des Landes. Der Krieg
wird als Mittel zur Sicherung der eigenen Wirtschaftsinteressen und zur Bereicherung
der eigenen Klientel der Warlords betrieben. Dietrich bezeichnet
dieses Phänomen als Militarisierung der Wirtschaft mit weit
reichenden Konsequenzen für die kongolesische Zivilgesellschaft und den
kongolesischen Staat, aber auch für die internationale Staatengemeinschaft.
Mit dem Zusammenbruch des Staates und der staatlichen Ordnung wird ein Teufelskreis
in Gang gesetzt. Die bewussten Übergriffe der Rebellen und Milizen auf
die Zivilbevölkerung zwingen diese, sich der Macht der Warlords
unterzuordnen und verleihen der Raubökonomie der Militärs
zusätzlichen Auftrieb. Die Politik der verschiedenen Warlords
und ihrer Klientel wird von der Aussicht auf den maximalen Gewinn durch die
Ausbeutung der Rohstoffe bestimmt. Die scheinbar willkürlich wechselnden
politischen Bündnissysteme zwischen freundlichen und feindlichen Patrons
und die zunehmende Aufsplitterung der militärischen Fraktionen sind Ausdruck
dafür. (...)
Stellenwert der Friedensabkommen
Erstmals haben sich im Dezember 2002 in Kongo- Kinshasa sämtliche Rebellenbewegungen
mit der Regierung auf ein Friedensabkommen geeinigt.
Wichtigste Vertragsparteien waren neben der Regierung das von Uganda unterstützte
Mouvement de libération du Congo (MLC) und das von Ruanda unter die Fittiche
genommene Rassemblement congolais pour la démocratie (RCD-Goma). Es ist
dies die erste Vereinbarung dieser Art, die MLC und RCD-Goma gemeinsam unterschrieben
haben. Neben den beiden grossen Rebellenbewegungen sind auch die Splittergruppen
RCD-Mouvement de libération und RCD-National sowie die eher regierungsfreundliche
Miliz der Mai-Mai und die unbewaffnete politische Opposition in das Abkommen
eingebunden. Nicht mit von der Partie sind dagegen die Stammesmilizen der Hema
und Lendu, die sich im Nordosten Kongos bekriegen.
Der Bürgerkrieg hat damit ein Ende gefunden zumindest auf dem Papier.
Kongos Staatschef Joseph Kabila soll gemäss dem Abkommen noch während
einer Übergangszeit von zwei bis zweieinhalb Jahren im Amt bleiben. Er
soll dabei von insgesamt vier Vize-Präsidenten sekundiert werden, von welchen
je einer aus den Reihen der bisherigen Regierung, der beiden grossen Rebellenbewegungen
und der politischen Opposition kommen soll. Ausserdem ist vorgesehen, die Posten
von 28 Ministern und 25 Stellvertretern unter den Vertragsparteien aufzuteilen.
Jeweils sieben Minister- und vier Vize-Ministerposten sollen die bisherige Regierung,
das RCD, das MLC und die politische Opposition erhalten. Die restlichen Regierungsposten
fallen den kleineren bewaffneten Gruppen zu. Eine ähnliche Aufteilung ist
auch für die Sitze in den zwei Kammern des Parlaments geplant. Wenn alles
plangemäss läuft, könnte die Übergangsregierung im Verlaufe
des Jahres 2003 gebildet werden.
Es bleiben jedoch berechtigte Zweifel, ob sich die Vereinbarung umsetzen lässt.
(...)
Weiterhin prekäre Sicherheitslage im Osten
Trotz der Unterzeichnung der verschiedenen Friedensabkommen und dem Rückzug
der ruandischen und ugandischen Truppen hat sich die Sicherheitslage im Osten
der DRC nicht verändert.
Sprecher der ehemaligen Interahamwe-Kämpfer sagten bereits im Sommer 2002,
sie lehnten das Abkommen zwischen Ruanda und Kongo ab. Kongo wird deshalb die
im Friedensabkommen angekündigte Entwaffnung der Hutu- Milizen kaum erreichen
können, schon gar nicht im vorgesehenen Zeitrahmen von drei Monaten. Hinzu
kommt, dass die kongolesische Armee für ihre militärische Disziplinslosigkeit
bekannt ist. Die Chancen für eine erfolgreiche Umsetzung der verschiedenen
Friedensvereinbarungen stehen gesamthaft gesehen auch deshalb schlecht, weil
zivile Strukturen im zerrütteten Osten Kongos fehlen und diese zuerst wieder
gemeinsam aufgebaut werden müssen. Von deren Wiederaufbau ist in den verschiedenen
Friedensabkommen aber nicht die Rede. Die UNO befürchtet, dass die Entwaffnung,
Demobilisierung und anschliessende Repatriierung der ehemaligen ruandischen
Milizionäre auf grosse Schwierigkeiten stossen wird. Bis Ende September
2002 gab es einzig 81 Kämpfer, die ihre Waffen niederlegten und den Wunsch
äusserten, von der UNO nach Ruanda repatriiert zu werden. Hinzu kommt,
dass sowohl das RCD, als auch die gemäss Friedensvertrag vom Dezember 2002
zu entwaffnenden anderen Rebellengruppen weiterhin nicht bereit sind, ihre Waffen
abzugeben.
Die südafrikanische Regierung beschloss am 26. September 2002 ein 1500
Mann umfassendes UNO-Kontingent in die von den Auseinandersetzungen zwischen
den Rebellen am stärksten betroffenen Regionen von Kisangani und Kindu
zu schicken, um den Schutz der Lokalbevölkerung vor Übergriffen der
Lokalmilizen zu verbessern und den Betroffenen verstärkt Hilfe zukommen
zu lassen. Es ist jedoch fraglich, ob ein so schwaches Detachement die Entwaffnung
der lokalen Milizen erreichen kann, nachdem dies mehr als 20 000 ruandischen
Soldaten nicht gelungen ist.
Die von der Economist Intelligence Unit [Angaben IRIN 27.9.2002] und der Neuen
Zürcher Zeitung [Bericht vom 10.10.2002] geäusserte Befürchtung,
dass der ruandische Rückzug einen erschreckenden Zusammenbruch der Sicherheit
in der Region zur Folge hätte, wurde bis Ende 2002 Wirklichkeit. Bereits
beim Rückzug der ruandischen Truppen aus den Ortschaften Kindu und Kalima
am 19. September 2002 kam es zu ersten bewaffneten Zwischenfällen. Mai
Mai Milizen plünderten die Region, worauf 4500 Menschen aus den rund um
Kalima liegenden Dörfern Nyoka, Kimanga, Kampala, Lukundu flohen. Das bisher
von Ruanda unterstützte RCD war nicht in der Lage, gegen die Miliz vorzugehen.
Es besteht deshalb die Gefahr, dass die gesamte Region im Chaos versinkt. Auch
der Sicherheitsrat wies im Oktober 2002 auf die zunehmenden Sicherheitsprobleme
im Osten des Landes hin. Der Rückzug ausländischer Truppen hätte
zu wechselnden politischen Bündnissystemen unter den Rebellen und zum Wiederaufflammen
der Kämpfe zwischen den lokalen Milizen geführt, welche unterschiedliche
politische Interessen verfolgten. (...)
VII Rückkehr und Wegweisung
1. Landesinterne Reiseeinschränkungen
Die Reisemöglichkeiten zwischen dem Osten und dem Westen des Landes werden
durch die kongolesische Regierung und durch die bewaffneten Rebellengruppen
massiv eingeschränkt. Viele Organisationen, die in beiden Landesteilen
Hilfe leisten, haben deshalb beschlossen, ihren Mitarbeitern zwei Pässe
auszustellen.
Die kongolesischen Einwanderungsbehörden überprüfen die Identität
der Reisenden nicht nur an den Grenzen der DRC, sondern auch innerhalb des von
der Regierung kontrollierten Gebietes und in der Stadt Kinshasa. Reist man von
Kinshasa in die nächst gelegene Stadt Kimpese, die etwa 20 Flugminuten
von der Hauptstadt entfernt ist, muss man bei der Ankunft in Kimpese den Pass
vorweisen und eine Reiseerlaubnis bei der Einwanderungsbehörde DGM einholen.
Wegen ihrer schlechten Ausrüstung erwarten die DGM-Beamten, dass die einreisende
Person bei der Zollabfertigung ein leeres Papier abgibt, damit der Beamte von
Hand oder mit der Schreibmaschine das Beglaubigungsschreiben ausfüllen
kann. Der Reisende muss anschliessend die Ausstellungsgebühren in einer
Höhe bis zu 1200 kongolesischen Francs bezahlen. Auf dieser Einreiseerlaubnis,
welche gleichermassen auch angolanischen Flüchtlingen ausgehändigt
wird, steht: Authorisation for final departure. Das Papier enthält
nur diesen Satz, den Stempel und die Unterschrift.
Falls eine Person aus der Provinz Equateur oder aus einem Rebellengebiet im
Osten des Landes einreist, muss diese sowohl die Erlaubnis der Rebellen, als
auch eine Art Visa der Behörden von Kinshasa haben. Seit dem Abkommen von
Sun City vom 15. April 2002 kommt es öfter vor, dass sich Repräsentanten
des MLC in Kinshasa aufhalten. Ihr Chefunterhändler Generalsekretär
Mr. Kamituta zum Beispiel hält sich des Öftern für Verhandlungen
dort auf.
2 Fehlende landesinterne Fluchtalternative
Obwohl das Abkommen zwischen dem MLC und der Regierung die Möglichkeit
einer Rückkehr von intern Vertriebenen und Asylsuchenden vorsieht und der
Regierung die Kontrolle über die Flüchtlingsströme zugesichert
wird, ist wegen der andauernden Gefährdung nach Accord/UNHCR kein freier
Personenverkehr zwischen den beiden Gebieten möglich [Bericht vom 8th European
Country of Origin Information Seminar, Wien, Juni 2002, #9875]. (...)
3.2 Pässe und Identitätskarten
Nach Angaben des Danish Immigration Service170 wurden im Dezember 1998 in der
DRC neue blaue Pässe eingeführt. Diese werden nur noch durch die verantwortlichen
Behörden in Kinshasa ausgestellt. Während unter Mobutu das Aussenministerium
dafür zuständig war, ist heute das Innenministerium dafür verantwortlich.
Das Aussenministerium stellt einzig noch Diplomatenpässe und Pässen
von Regierungsmitgliedern aus.
Um die Gültigkeitsdauer der Identitätskarten zu verlängern, wurden
die alten zairischen Identitätskarten häufig überschrieben. In
der Regierungszeit Mobutus wurde die Gültigkeitsdauer der zairischen Identitätskarten
durch lokale BeamtInnen oft eigenhändig verlängert. Dies, weil die
früheren Behörden nicht genügend leere Karten zur Verfügung
hatten. Zudem blühte unter Mobutu der Schwarzhandel mit Pässen. Aus
diesen Gründen erklärte das Innenministerium unter Laurent Kabila
die Pässe und Identitätskarten aus der Zeit Mobutus als ungültig
und führte neue Pässe ein. Beide Dokumente werden bei Vorweisen gegen
eine Quittung eingezogen, was für die InhaberInnen zum Problem wird, da
die neuen Behörden nicht sofort einen Ersatz anbieten. Hinzu kommt, dass
Personen, die sich einen neuen Pass beschaffen wollen, zuerst ein Gesuch stellen
müssen. Bei Fehlen des Passes oder der Identitätskarte kann als zeitlich
beschränkt gültiges Übergangsdokument der Steuerausweis, die
sogenannte Carte Impôt Minimum, vorgelegt werden.
Personen, die sich einen neuen Pass ausstellen lassen, müssen selbst bei
der DGM [Direction Générale de Migration] erscheinen und die folgende
Dokumente vorlegen:
Das Passgesuch wird zusammen mit den aufgezählten Dokumenten der DGM zur Registrierung abgegeben. Nachdem die DGM alle Angaben per Computer erfasst hat, wird das Passgesuch von der Abteilung control et vérification des Innenministeriums überprüft. Der definitive Pass wird anschliessend vom Innenministerium ausgestellt. Eine Passausstellung kostet 236 kongolesische Francs. Hinderungsgründe für eine Passaustellung sind gemäss Danish Immigration Service politische Aktivitäten des Gesuchsstellers, hängige Gerichtsverfahren oder die fehlende Bestätigung der kongolesischen Staatsangehörigkeit. (...)
4 Freiwillige Rückkehr und Wegweisung
4.1 Botschaftsangestellte im Ausland
Accord/UNHCR geht davon aus, dass verschiedene Diplomaten aus der DRC als Sicherheitsleute
im Ausland tätig sind. Diese sind in ihrer Funktion als Agenten im Ausland
tätig, um entweder die Regierungen des betreffenden Landes auszuspionieren
oder aber die regierungseigene Opposition im Exil zu überwachen. [Bericht
vom 8th European Country of Origin Information Seminar, Wien, Juni 2002, #9875].
4.2 Exilüberwachung
Nach Aussagen eines im Jahre 1999 nach Deutschland geflüchteten Beamten
des DGM müssen sich alle im Ausland lebenden Kongolesen bei der kongolesischen
Auslandsvertretung registrieren lassen. Tun sie dies nicht, machen sie sich
der Regimegegnerschaft verdächtig. Aber auch Personen, die sich bei der
Botschaft anmeldeten, können nicht unbedingt davon ausgehen, dass sie keiner
Regimegegnerschaft verdächtigt werden. Wichtig ist, ob die Botschaft die
Person als loyal oder nicht loyal gegenüber der Regierung einstuft. Diese
Einschätzung beruht auf den Ermittlungen der jeweiligen kongolesischen
Botschaft im Ausland. [Mündliche Verhandlung vor dem VGH-Baden-Württemberg;
ASYLMAGAZIN 10/2000, S. 22] (...)
4.3 Vorgehen der kongolesischen Behörden bei der Einreise von Rückkehrern
Nach Aussagen des erwähnten Beamten unterscheiden die kongolesischen
Behörden bei der Einreise von Rückkehrern in die DRC zwischen Repatriés
und Refoulés. Ein Repatrié sei eine Person,
die aus finanziellen Gründen Schwierigkeiten hatte, in den Kongo zurückzukehren,
weshalb sie bei der Rückkehr Hilfestellung erhielt. Solche Personen werden
zwar bei ihrer Ankunft in Kinshasa befragt, aber wieder freigelassen.
Anders verhält es sich bei den Refoulés. Als Refoulés
bezeichnen die Behörden Personen, die durch juristische Massnahmen aus
ausländischen Aufenthaltsstaaten in den Kongo zurückgeschickt werden.
Ihnen drohen Verhaftung, Misshandlung und Zwangsrekrutierung. (...)
Auf diese hier wiedergegebenen Aussagen des nach Deutschland geflüchteten
DGM-Beamten folgte am 6.10.2000 eine Gegendarstellung des Deutschen Auswärtigen
Amtes, dass keine Fälle von Zwangsrekrutierung, Todesurteilen oder Exekution
von weggewiesenen Asylsuchenden bekannt sei. Im Gegenteil, der kongolesische
Staat übe keine staatliche Repression gegenüber weggewiesenen, von
ausländischen Konsulaten begleiteten RückkehrerInnen aus [AA, Stellungnahme
vom 6.10.2000 an VGH Ba-Wü; ASYLMAGAZIN 12/2000,
S. 23].
4.4 Stellungnahme des UNHCR
ACCORD/UNHCR Bericht [s.o.] weist in diesem Zusammenhang auf die Ergebnisse
einer UNHCR-Arbeitsgruppe zur Rückkehr nach Kinshasa in seinem Bericht
vom Juni 2002 hin. Diese bestanden in folgenden Punkten: Die Mehrzahl der Weggewiesenen
werde von Polizeiangehörigen des ausschaffenden Landes begleitet. Kehrt
eine weggewiesene Person mit einem Reisedokument mit der Aufschrift tenant
lieu de passeport zurück, wird sie zum Einwanderungsbüro im
Zentrum der Hauptstadt begleitet, wo die Einreiseformalitäten vervollständigt
werden. Während die Behörden der DRC behaupten, dass alle zwangsausgeschafften
Personen nach Feststellung ihrer Personalien freigelassen werden, weist im Gegensatz
dazu das UNHCR darauf hin, dass zwangsausgeschaffte Personen zur Befragung den
verschiedenen Sicherheitsdiensten, der ANR, der DEMIAP und der GSSP übergeben
wurden.
Allerdings geht das UNHCR aber davon aus, dass prominente Angehörige von
Rebellenbewegungen, die über den Flughafen NDjilii/Kinshasa zurückkehren,
mit ihrer Verhaftung und mit menschenunwürdigen Haftbedingungen rechnen
müssen.
Zusätzliche Probleme entstehen, wenn die weggewiesene Person keine kongolesische
Nationalitätenzugehörigkeit hat. Die Einwanderungsbehörden der
DRC berichteten dem UNHCR von verschiedenen Fällen, in denen die Weggewiesenen
angolanische Staatsangehörige waren. Ein irrtümlicherweise von den
schweizerischen Behörden in die DRC weggewiesener Angolaner habe sich deshalb
über ein Jahr als Gast in der DRC aufgehalten. Das UNHCR fordert
deshalb die ausweisenden Staaten dazu auf, sehr sorgfältig die Nationalität
von abgewiesenen Asylsuchenden abzuklären.
Aufgrund der Abklärungen der erwähnten Arbeitsgruppe geht das UNHCR
nicht mehr davon aus, dass nur zwangsausgeschaffte und den Behörden bekannte
Asylsuchende bei ihrer Ankunft am Flughafen in Kinshasa befragt werden. Vielmehr
geht es von einer Gefährdung spezifischer Gruppen von freiwilligen RückkehrerInnen
und von weggewiesenen Personen aus, unabhängig davon, ob sie um Asyl nachgesucht
haben oder nicht. Diese gefährdeten Personen müssen nach ihrer Ankunft
mit schwerwiegenden Problemen, etwa einer Befragung durch die Sicherheitskräfte
rechnen. Sollten die kongolesischen Behörden herausfinden, dass Rückkehrende
früher politische oder militärische Tätigkeiten ausübten
oder dass sie aufgrund militärischer oder politischer Gründe im Ausland
um Asyl nachsuchten, dann droht ihnen willkürliche Verhaftung und Folter.
Auch Personen, deren Verwandte in einer Rebellengruppe aktiv sind, müssen
bei ihrer Rückkehr in den Kongo mit Reflexverfolgung (Sippenhaft) durch
die Behörden rechnen. Das Ausmass der Verfolgungsgefahr dieser Personen
hängt im Einzelfall von ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Herkunft
aus dem Kriegsgebiet und ihrer Zugehörigkeit zu militärischen Sicherheitskräften
(Leibgarde, Geheimdienst usw.) ab.
Personen, die ohne jegliche Zusicherung der kongolesischen Regierung, dass keine
Anschuldigungen gegen sie vorliegen, nach Hause zurückkehren, können
in grosse Schwierigkeiten geraten. Sie können als politische Gefangene
festgenommen werden, und in Einzelfällen droht ihnen sogar die Todesstrafe.
Nach Accord/UNHCR sollten deshalb die ausländischen Behörden Zwangsausschaffungen
von abgelehnten Asylsuchenden sorgfältig abwägen. Die Zumutbarkeit
einer Wegweisung ist im Einzelfall zu prüfen, da ausgeschaffte Asylsuchende
bei ihrer Rückkehr in die DRC gefährdet sein könnten. (...)
Rechtsprechung:
VG Saarland: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen hochgradiger
Kurzsichtigkeit bei starker Gefährdung der Netzhaut; operative Eingriffe
an der Netzhaut in der D.R. Kongo nicht möglich.
Beschluss vom 16.1.2003 - 12 F 86/02.A - (5 S., M3094)
Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: In Tshikapa im Süden des Landes
wird der Journalist Kadima Mukombe seit Wochen ohne Gerichtsverfahren wegen
Beleidigung der Armee festgehalten; er soll schwer gefoltert worden
sein (engl.).
Bericht vom 3.2.2003: Journalist arbitrarily detained for the past month
(#10784)
International Crisis Group: Analyse der Kämpfe und der Gruppierungen
in den Provinzen Kivu und Ituri (engl.).
Bericht vom 24.1.2003: The Kivus: The Forgotten Crucible of the Congo
Conflict (#10511)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
VG Ansbach: Kein Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung aufgrund
der Gefährdung durch illegale Ausreise und Asylantrag, da keine Änderung
der verfolgungsrelevanten Sachlage.
Urteil vom 3.7.2002 - AN 5 K 02.30713 - (10 S., M3202)
Rechtsprechung:
VG Meiningen: Strafverfolgung ehemaliger Angehöriger der Südlibanesischen
Armee (SLA) ist keine politische Verfolgung.
Beschluss vom 13.12.2002 - 1 E 20649/02.Me - (8 S., M3079)
Länderbericht:
Amnesty international: Untersuchung von Vorwürfen der Folter gegen
23 Islamisten gefordert, die sich seit Anfang des Jahres 2000 nach einem Gefecht
mit Sicherheitskräfen in Gewahrsam befinden (engl.).
Bericht vom 30.1.2003: Excessive force and torture by security forces
must be investigated (#10532)
Länderbericht:
Amnesty international: Führendes Mitglied des Nationalen Menschenrechtszentrums,
Aloysius Toe, wegen Landesverrats angeklagt; er hatte die Freilassung des Journalisten
Hassan Bility und des Menschenrechtsaktivisten Sheikh Sackor gefordert (engl.).
Bericht vom 14.2.2003: Amnesty International calls for leading human rights
activists release as trial begins (#10766)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
UN Secretary-General: West-Sahara: Situation der Flüchtlinge, Kriegsgefangenen
und sonstigen Inhaftierten; politische Entwicklungen (engl.).
Report of the Secretary-General on the situation concerning Western Sahara
vom 16.1.2003 (#10460)
Länderbericht:
Council of Europe: Anti-Folter-Komitee des Europarats findet neue Hinweise
auf Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam; Haftbedingungen etwas besser
als in 2001 (engl.).
Report on the visit carried out by the European Committee for the Prevention
of Torture from 15 to 19 July 2002 vom 16.1.2003 (#10749)
Länderbericht:
Amnesty international: Zum ersten Mal darf eine ai-Delegation ins Land
einreisen; Zahl der gewaltlosen politischen Gefangenen wird auf über 1200
geschätzt (engl.).
Bericht vom 10.2.2003: Amnesty International welcomes first visit, calls
for further improvements (#10655)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Festus Keyamo, Anführer der für eine
Autonomie des Nigerdeltas eintretenden Movement for the Actualization
of the Future Republic of the Niger Delta, wird ohne Kontakt zur Außenwelt
festgehalten.
Urgent action (27/2003) vom 28.1.2003 (#10536)
Auswärtiges Amt: Zur Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung,
insbesondere bei den Edo und Urhobo; Flucht in einen anderen Landesteil ist
möglich, für Einzelpersonen aber schwierig.
Stellungnahme vom 27.12.2002 an VG Aachen - 2 K 1140/02 u. 2 K 1924/00.A - (vgl.
Stellungsnahmen im selben Verfahren von ai, ASYLMAGAZIN
10/2002, S. 29, und vom Institut für Afrikakunde, 6 S., M2601) (4 S.,
#10957, M3217)
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
AA: Zum Gesetz für einen Alternativdienst
Auswärtiges Amt: Stellungnahme vom 19.7.2002 an VG Freiburg - A 8 K 10723/02
- (vgl. unten Stellungnahme von ai im selben Verfahren, M3153)
(4 S., #10948, M3227)
(...) Die Duma hat am 28.06. das Gesetz zum Alternativdienst in dritter
Lesung angenommen. Am 10.07.2002 wurde das Gesetz vom Föderationsrat bestätigt.
Obwohl die russische Verfassung das Recht zum Alternativdienst seit dem 12.12.1993
ausdrücklich vorsieht, war die Ausformung Gegenstand jahrelangen Streits
zwischen den Staatsorganen, dem Militär und Menschenrechtsgruppen. Aus
prinzipiellen Erwägungen und vor dem Hintergrund des sinkenden Aufkommens
an Wehrpflichtigen, des allgemein schlechten Gesundheitszustandes der Jugend
und der Ausnahmeregelungen für Studenten und Hochschulabsolventen hat vor
allem der Generalstab eine gesetzliche Regelung hintertrieben und mit allen
Mitteln zu verhindern versucht.
Nach dem jetzt in der Duma angenommenen Gesetz, das noch die Zustimmung von
Präsident Putin erfordert, kann der wehrpflichtige junge Mann anstelle
des Wehrdienstes einen dreieinhalbjährigen Zivildienst wählen. Hochschulabsolventen
leisten einen Zivildienst von 21 Monaten. Allerdings muss er vor einer Kommission
glaubhaft machen, dass seine Gewissensgründe keinen Dienst mit der Waffe
zulassen. Leistet er seinen Dienst in den Streitkräften außerhalb
der Kampfeinheiten, sind drei Jahre Wehrdienst (Hochschulabsolventen 18 Monate)
zu leisten. Anwälte von Menschenrechtsorganisationen, aber auch einzelne
Duma-Abgeordnete kritisieren dieses Gesetz heftig. Die Länge des Zivildienstes
hätte Strafcharakter und wäre eine Form von Zwangsarbeit. Die Rahmenbedingungen
seien auf massiven Einfluss des Militärs so ausgestaltet worden, dass die
Masse der Zivildienstleistenden letztendlich doch einen unverhältnismäßig
langen Pflichtdienst auf militärischen Dienstposten akzeptieren würde.
Die Freikaufpraxis wird, besonders in der letzten Zeit, in den Medien des öfteren
beschrieben. Sie ist illegal, findet aber wohl statt. Zu Aufklärungsergebnissen
kann keine Aussage gemacht werden.
(...) Jährlich sollen nach Angaben des Komitees der russischen Soldatenmütter
etwa 5.000 Soldaten hauptsächlich wegen der unerträglichen Lebensbedingungen
eigenmächtig ihre Einheit verlassen. Wahrscheinlich kommen über 2.000
Soldaten jährlich zu Tode, ohne in Krisengebieten eingesetzt gewesen zu
sein, etwa 1.000 sind im Jahre 2001 angeblich durch Selbstmord ums Leben gekommen.
In den Einheiten leben die Soldaten ohne richtige Dienstaufsicht der Offiziere
in Mannschaftsräumen von bis zu 80 Personen, in denen das Recht des Stärkeren
gilt. Nach den Darstellungen des Komitees der russischen Soldatenmütter
sind Misshandlungen von Soldaten an der Tagesordnung. (...)
Einsender: VGH Baden-Württemberg
Rechtsprechung:
VG Augsburg: Keine Gruppenverfolgung aller kaukasisch aussehender Personen;
grundsätzlich keine Gefährdung gem. § 53 Abs. 6 S. 1
AuslG für Tschetschenen durch Schwierigkeiten beim Aufbau einer Existenzgrundlage,
soweit sie über die notwendige physische und psychische Stabilität
verfügen, sich für ihre Rechte einzusetzen; grundsätzlich keine
Gefährdung gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen Betäubungsmittelabhängigkeit.
Beschluss vom 24.9.2002 - Au 3 S 02.30782 - (14 S., M3179, ausführlich
zitiert zur Betäubungsmittelabhängigkeit unter Abschiebungsschutz
und allg. Ausländerrecht)
VG Bayreuth: Keine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen.
Urteil vom 27.8.2002 - B 6 K 01.30616 - (16 S., M3180)
Länderberichte:
IWPR - Institute of War and Peace Reporting: Zur Situation von tschetschenischen
Flüchtlingen in Inguschetien; zunehmende Spannungen zwischen lokaler Bevölkerung
und inguschetischen Behörden aufgrund Kompensationsforderungen der Bevölkerung
für die Unterbringung tschetschenischer Flüchtlinge (engl.).
Bericht vom 13.2.2003: Ingushetia Struggles with Refugee Burden
(#10860)
IWPR - Institute of War and Peace Reporting: Tschetschenien: Bericht
zur Gesundheitssituation von Kindern: Psychologen sprechen von einer ganzen
Generation traumatisierter Kinder und Jugendlicher (engl.).
Bericht vom 6.2.2003: The Mental Scars of Chechnyas Children
(#10861)
Human Rights Watch: Tschetschenien: Zur drohenden Abschiebung von Binnenvertriebenen;
Überblick zu Verbrechen der russischen und tschetschenischen Konfliktparteien
(engl.).
Bericht vom 29.1.2003: Into Harms Way: Forced Return of Displaced
People to Chechnya (#10533)
Council of Europe: Tschetschenien: Zwischenbericht zur Menschenrechtslage
(engl.).
Bericht vom 24.1.2003: Twenty-fifth interim report by the Secretary General
on the presence of the Council of Europes experts in the Office of the
Special Representative of the President of the Russian Federation for ensuring
Human Rights and Civil Rights and Freedoms in the Chechen Republic (#10595)
Amnesty international: Zur Kriegsdienstverweigerung; Möglichkeit
von zivilem Ersatzdienst erst ab 2004 vorgesehen; Misshandlungen und Folter
bei der Armee; Zeugen Jehovas.
Stellungnahme vom 24.1.2003 an VG Freiburg - A 8 K 10723/02 (vgl. oben
Stellungsnahme des AA im selben Verfahren, M3227)
(4 S., #10931, M3153)
OMCT - World Organisation Against Torture: Tschetschenien: Serie von
Entführungen und extralegalen Tötungen von tschetschenischen Zivilisten
in der letzten Dezemberwoche 2002 (engl.).
Bericht vom 10.1.2003: Chechnya: the extra-judicial killing of seven civilians
by the Russian Armed Forces during the last week of 2002 (#10480)
Institut für Ostrecht München: Gesetzliche Voraussetzungen
der Familienzusammenführung in Russland; Aufenthaltsrecht für Ehegatten
russischer Staatsangehöriger.
Stellungnahme vom 9.12.2002 an VG München - 28 K 01.6185 - (3 S., #10932,
M3043)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
OSZE: Kosovo: Untersuchung der Arbeit der Zentren für Sozialarbeit,
mit Fallstudien zur Betreuung von Kindern, Frauen, psychisch Kranken und Opfern
von Menschenschmuggel (engl.).
Bericht vom 20.2.2003: Report on the Centres for Social Work: Social Services
(#10960)
Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina: Kosovo:
Wirtschaftliche Daten; Spannungen zwischen UNMIK und kosovarischer Regierung;
Auswirkungen der neuen Verfassung auf den Kosovo; Situation in Südserbien
und Mazedonien.
Bericht vom 14.2.2003: Monatsbericht Januar und Februar 2003 (#10870)
IWPR - Institute of War and Peace Reporting: Zur Situation tausender
serbischer Binnenflüchtlinge, die in illegalen Lagern leben müssen
(engl.).
Bericht vom 10.2.2003: Invisible Serb Refugees (#10752)
UN Secretary-General: Kosovo: UN-Generalsekretär berichtet über
lokale Selbstverwaltung, Rechtssicherheit und Sicherheitslage, Verbesserungen
bei Polizei und Justiz sowie über Minderheitenrückkehr und Eigentumsfragen
(engl.).
Bericht (S/2003/113) vom 29.1.2003 (#10799)
IWPR - Institute of War and Peace Reporting: Kosovo: Verschlechterung
der Sicherheitssituation nach dem Mord an LDK-Mitglied Tahir Zemaj; Überblick
über Morde an LDK-Politikern seit 1999 (engl.).
Bericht vom 24.1.2003: LDK Takes a Stand on Kosovo Violence (#10748)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Starke Zunahme der Repressionen gegen oppositionelle
Parlamentarier und Menschenrechtsaktivisten seit 2003 (engl.).
Bericht vom 20.2.2002: While African Heads of State meet in Paris, human
rights violations against members of civil society continue with impunity
(#10939)
Dokumente von ecoi.net
UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Bericht über
Kinderhandel in Somalia, einschließlich der Situation von Kindern in Somalia,
Schmugglernetzwerke, der Aufnahme in Europa und die Situation bei der Rückkehr
(engl.).
Bericht vom Januar 2003: A Gap in their Hearts: the experience of separated
Somali children (#10430)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
Walter Keller-Kirchhoff: Für Reisen im Nordosten des Landes mussten
im Jahr 1997 Genehmigungen (special permits) von den Militärs
eingeholt werden, für die Ausreise aus Jaffna benötigten Reisende
außerdem eine Army Identity Card.
Stellungnahme vom 5.12.2002 an VG Freiburg - A 4 K 11671/02 - (4 S., #10969,
M3224)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Bericht über eine Delegationsreise: U. a.
zu willkürlichen Verhaftungen, unfairen Gerichtsverfahren, Rekrutierung
von Kindersoldaten durch alle Konfliktparteien (engl.).
Bericht vom 31.1.2003: Preliminary conclusions of Amnesty Internationals
mission (#10584)
OMCT - World Organisation Against Torture: Donato DimoWol wird ohne Kontakt
zur Außenwelt festgehalten; er wird beschuldigt, einer der Organisatoren
der Studentenproteste vom Oktober 2002 gewesen zu sein (engl.).
Bericht vom 22.1.2003: Incommunicado detention and corresponding risk
of torture faced by Mr. Donato Dimo Wol (#10486)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Keine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung
von Yeziden; keine Gefährdung wegen bloßer Mitgliedschaft in verbotener
kurdischer Partei (hier: Kurdische Volksunion); keine beachtliche Gefährdung
allein wegen illegaler Ausreise, Asylantrag und mehrjährigem Auslandsaufenthalt.
Urteil vom 9.10.2002 - A 3 S 518/98 - (23 S., M3134)
VG Magdeburg: § 51 Abs. 1 AuslG für Kurden, über
deren oppositionelle Haltung und Tätigkeit in deutscher Lokalzeitung berichtet
worden ist.
Urteil vom 21.10.2002 - 8 A 95/01 MD - (6 S., M3138)
VG Minden: § 51 Abs. 1 AuslG wegen drohender Verhaftung
und Folterung wegen Verbreitens verbotener Bücher (Satanische Verse
von Salman Rushdie).
Urteil vom 24.9.2002 - 1 K 2877/00.A - (10 S., M3141)
Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Blutrache ist noch immer verbreitet, ihre Anwendung
geht aufgrund des Drucks des syrischen Staates aber zurück; dass Blutrache
an weiblichen Familienangehörigen des Täters geübt wird, ist
ausgeschlossen.
Stellungnahme vom 25.6.2002 an VG Freiburg - A 2 K 10087/99 - (vgl. Stellungnahme
des DOI im selben Verfahren, 9 S., M2676) (6 S., #10971, M3054)
Länderbericht:
RI Refugees International: Zur Situation von Flüchtlingen
aus Myanmar/Burma (engl.).
Bericht vom 24.1.2003: Protecting Burmese Refugees in Thailand (#10780)
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Unzureichende Behandlungsmöglichkeit von HIV-Infektion
in Togo ist allgemeine Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG;
extreme Gefährdungslage bei Aids-Erkrankung.
Urteil vom 8.10.2002 - 12 K 806/98.A - (11 S., M3214)
VG Sigmaringen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Mitunterzeichnung
zweier regimekritischer Protestschreiben an die togoische Botschaft in Deutschland.
Urteil vom 17.9.2002 - A 3 K 11533/01 - (11 S., M3191)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Zwei Journalisten der Wochenzeitung Notre
Temps zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt (engl.).
Bericht vom 7.2.2003: Two journalists sentenced to six months imprisonment
(#10786)
H. Oberdiek: Zur Gefährdung von HADEP/DEHAP-Mitgliedern
Helmut Oberdiek, Stellungnahme vom 28.1.2003 an OVG Meckl.-Vorp. - 3 L 99/00
- (26 S., #10972, M3088)
(...) Bezüglich der Frage 2 aus dem Beweisbeschluss vom 27.12.2003
kann zunächst einmal festgestellt werden, dass Amtsinhaber bei der HADEP
sicherlich stärker von Repressalien betroffen sind, als einfache Mitglieder,
aber gerade bei den jungen Mitgliedern, die meistens als Mitglieder der Jugendabteilung
bezeichnet werden, muss festgestellt werden, dass sie in nicht unerheblichem
Masse von Verfolgungsmassnahmen betroffen sind.
Ich kann anhand der vorliegenden Meldungen allerdings nicht die Behauptung aufstellen,
dass Mitglieder der HADEP, die keine förmlichen Ämter innehaben,
in der Türkei allein wegen ihrer Mitgliedschaft von den Sicherheitsbehörden
festgenommen und unter Anwendung von körperlicher Gewalt verhört werden.
Anders verhält es sich mit der Frage 3 nach Risiken bei der Teilnahme an
einer (regimekritischen) Veranstaltung der HADEP. Aus den o. a. Beispielen geht
hervor, dass es eine Reihe von Anlässen gibt, bei denen die HADEP einer
besonderen Überwachung und Druck, wie Razzien in den Parteibüros und
Festnahmen von Mitgliedern ausgesetzt ist.
Traditionell sind dabei schon die Organisierungen der HADEP zum sogenannten
kurdischen Neujahrsfest Newroz um den 21. März und den Weltfriedenstag
am 1. September. Darüber hinaus ist die HADEP aber auch federführend
bei der Organisierung von Demonstrationen zum wie z. B. dem Tag der Arbeit am
1. Mai oder dem Weltfrauentag am 8. März beteiligt. Andere Gedenktage wie
die Gründung der PKK am 15. November oder aber die Verhaftung des PKK Führers
Abdullah Öcalan werden höchstens intern Anlass zu Veranstaltungen
bieten. Zu den besonderen Aktivitäten sollten jedoch Kampagnen wie die
zur Ausbildung in der Muttersprache gerechnet werden.
Nach den Änderungen in der Verfassung vom 17. November 2001 wurde diese
Kampagne zunächst an den Universitäten mit der Forderung an die jeweiligen
Rektoren zur Einführung von Kurdisch als Wahlfach geführt. Sodann
folgten Eltern, die sich an die jeweiligen Direktoren der Schulämter wandten,
damit ihre Kinder Schulbildung in der Muttersprache erhalten. Schliesslich folgten
Briefaktionen an Parlamentsabgeordnete, die sich für eine Änderung
des Artikels 42 einsetzen sollten, in dem es im letzten Absatz heisst, dass
türkischen Staatsbürgern in den Erziehungs- und Lehranstalten
keine andere Sprache gelehrt und beigebracht werden [darf] als Türkisch.
Insbesondere der letzte Teil der Kampagne wurde federführend von der HADEP
organisiert. Allerdings wurde die Partei schon davor verdächtigt, die Kampagne
stellvertretend für die PKK zu führen. So berichtete die Tageszeitung
Zaman vom 11.01.2002 von einem Rundschreiben des Justizministers
an alle Staatsanwälte, dass Personen, die Unterricht in Kurdisch forderten,
als Mitglieder einer terroristischen Organisation behandelt werden sollen. Die
Forderung nach muttersprachlichem Unterricht sei eine der herausragenden Forderungen
der PKK auf ihrem 7. Kongress im Januar 2000 gewesen. Neben den StudentInnen
in Ankara, Diyarbakir, Mersin, Adana, Istanbul und Van sei vor allem die Jugendabteilung
der HADEP besonders aktiv, hiess es in dem Rundschreiben.
Bei all den oben beschriebenen Aktivitäten sind (erwartungsgemäss)
die Organisierer (Funktionäre) vorrangig von Festnahme, Verhören unter
Anwendung von Misshandlung und Folter, sowie strafrechtlicher Verfolgung bedroht.
Die Massnahmen betreffen aber fast immer auch einfach Teilnehmer (Mitglieder)
der Partei. Beispielhaft sei zu diesem Zweck auf zwei Zeitungsmeldungen aus
den Tageszeitungen Cumhuriyet und Özgür Politika
vom 26.01.2003 eingegangen.
Cumhuriyet meldet, dass am 25. Januar, dem 2. Jahrestag des Verschwindens
von Serdar Tanis, dem Vorsitzenden der HADEP im Kreis Silopi (Sirnak) und dem
Vorstandsmitglied Ebubekir Deniz von der HADEP in Diyarbakir eine Presseerklärung
in der Sanat Strasse verlesen werden sollte. Die Polizei erlaubte dies aber
nicht und nahm Veysel Dagli, Osman Ocakli, Mazlum Öncel, Ali Erdemirci,
Mehmet Uças, Hüseyin Bayrak, Gani Alkan, Baki Kazmaci, Serif Camci,
Nimet Narin und Umut Tekin fest. Den ca. 150 Parteimitglieder, die sich im Büro
der HADEP versammelt hatten, wurde nicht erlaubt, das Gebäude zu verlassen.
Daraufhin verlas der st. Vorsitzende Mefair Altindag die Erklärung vor
dem Büro.
Özgür Politika wiederum konzentriert sich vorwiegend auf
Aktionen gegen die Isolation des PKK/KADEK Vorsitzenden Abdullah Öcalan
und Proteste gegen den Irak-Krieg. In Van hätten sich an die 100 Mitglieder
der HADEP und DEHAP versammelt, um Protestfaxe an den Justizminister zu schicken.
Sie seien zum Postamt gekommen, hätten aber keine Faxe schicken können,
da die Faxgeräte des Justizministers abgeschaltet gewesen seien. Daraufhin
wollten sie eine Presseerklärung verlesen. Zu diesem Zeitpunkt griff die
Polizei ein und nahm 75 Personen fest, darunter die st. Vorsitzende der DEHAP,
Rüknettin Hakan.
In der Provinz Kocaeli (Izmit) seien die Büros der DEHAP in den Kreisen
Gölcük, Gebze und Dilova durchsucht worden. (...)
Bei den Aktionen im Kreis Yüksekova (Hakkari, vor dem Büro der DEHAP)
und in Pazarcik (Kahramanmaras) kam es zu keinen Vorfällen. Unterdessen
hat der IHD Zahlen zu Festnahmen und Verhaftungen im Zusammenhang mit Aktionen
gegen die Isolation von Abdullah Öcalan und den Krieg gegen den Irak veröffentlicht.
Es soll bislang 528 Festnahmen gegeben haben. 47 Personen kamen in U-Haft (Istanbul
25, Agri 1, Siirt 1, Bingöl 1, Van 4, Izmir 6, Aydin 5 und Osmaniye 4).
In diesen zwei Meldungen aus der jüngsten Zeit wird nicht auf Misshandlung
und Folter eingegangen. Ebenso muss bei den o. a. Ereignissen davon ausgegangen
werden, dass es nicht in jedem Fall zur Anwendung körperlicher Gewalt und/oder
psychischem Druck kam. In den meisten Fällen scheint die Polizei sich auch
an die maximale Dauer der Polizeihaft von inzwischen 48 Stunden (kann auf richterlichen
Beschluss um 48 Stunden verlängert werden) gehalten zu haben.
Dennoch kann nach den Festnahmen von HADEP Funktionären und Mitgliedern
die Anwendung von Misshandlung und Folter nicht ausgeschlossen werden. Aus den
Fällen, in denen solche Vorwürfe erhoben wurden, lässt sich möglicherweise
der Schluss ziehen, dass Folter vor allem dann angewandt wird, wenn
Zusammenfassend lässt sich demnach die Frage 3 folgendermassen beantworten:
Es gibt durchaus Vorfälle, in denen Mitglieder der HADEP allein wegen
der Beteiligung an einer von der Partei organisierten Veranstaltung mit kritischem
Inhalt zur derzeitigen Regierungspolitik, festgenommen und unter Anwendung von
körperlicher Gewalt (oder seelischem Druck, d. h. physischer oder psychischer
Folter und Misshandlung) verhört werden. (...)
Einsenderin: Dr. B. Neppert, Hamburg
Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Keine Gruppenverfolgung von Kurden; zur Gefährdung
wegen der Weigerung der Übernahme des Dorfschützeramtes.
Urteil vom 13.8.2002 - 4 L 144/95 - (19 S., M3172)
VGH Hessen: Seit Anfang 2002 keine Gruppenverfolgung allein wegen kurdischer
Volkszugehörigkeit mehr; ein kurdischer Volkszugehöriger ist grundsätzlich
bei der Einreise keiner asylerheblichen Verfolgung ausgesetzt; zur sippenhaftähnlichen
Gefährdung; hinreichende Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung
nur bei exponierten Regimegegnern (umfangreiche Entscheidung mit vielen grundlegenden
Ausführungen zum Kurdenkonflikt).
Urteil vom 5.8.2002 - 12 UE 2172/99.A - (76 S., M3182)
OVG Thüringen: 1. Niedrig profilierte Exilaktivitäten
zugunsten der PKK nahe stehender Organisationen (hier: Kurdisches Haus
Leipzig e.V.) lösen kein beachtliches Verfolgungsrisiko aus (im Anschluss
an Senatsurteil vom 25. November 1999 - 3 KO 165/96 -). 2. Zum Verfolgungsrisiko
wegen geringfügiger Bestrafung nach dem Vereinsgesetz (hier: Geldstrafe
von 10 Tagessätzen). (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 29.5.2002 - 3 KO 540/97 - (55 S., M3204)
VG Sigmaringen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen schwerer
psychischer Erkrankung aufgrund von traumatisierenden Erlebnissen in der Türkei,
da Rückkehr gerade in die Türkei und die Konfrontation mit türkischen
Sicherheitskräften eine Gefährdung der Gesundheit durch Retraumatisierung
auslösen würde; keine angemessene Behandlungsmöglichkeit in der
Türkei.
Urteil vom 19.9.2002 - A 8 K 10838/00 - (10 S., M3192)
VG Minden: Sippenhaft ist im Einzelfall möglich, auch wenn der Familienangehörige
nicht als Aktivist einer staatsfeindlichen Organisation landesweit mit Haftbefehl
gesucht wird.
Urteil vom 21.6.2002 - 5 K 452/96.A - (12 S., M3143)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Unterstützung der Aktion der Samstagsmütter
allein führt wahrscheinlich nicht zu Ermittlungen; HADEP unterstützt
die Aktion nicht.
Stellungnahme vom 18.11.2003 an VG Sigmaringen - A 6 K 10072/01 - (vgl. Stellungnahme
von Serafettin Kaya im selben Verfahren, M2609, ASYLMAGAZIN
1-2/2003, S. 30) (9 S., #10955, M3218)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Ehemaliger Vize-Premierminister,
Boris Shikhmuradov, nach unfairem Gerichtsverfahren zu lebenslanger Haft verurteilt
(engl.).
Bericht vom 14.2.2003: Unfair trial, threats, a disappearance, incommunicado
detention and risk of torture in the Boris Shikhmuradov case (#10847)
Amnesty international: Welle von Verfolgungsmaßnahmen nach Anschlag
auf Präsidenten im November 2002; Fälle von Sippenhaft; Verfolgung
von Kriegsdienstverweigerern.
Länderkurzbericht vom Februar 2003 (#10878)
Länderbericht:
Amnesty international: Zwei Unterstützer der oppositionellen Reform
Agenda werden ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten.
Urgent action (15/2003) vom 16.1.2003 (#10353)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Repressionen gegen Montagnards im Hochland wurden
intensiviert (engl.).
Bericht vom Januar 2003: New Assault on Rights in Vietnams Central
Highlands: Crackdown on Indigenous Montagnards Intensifies (#10435)
Länderbericht:
IWPR - Institute of War and Peace Reporting: Der orthodoxen Kirche wird
durch ein neues Gesetz vom November 2002 eine zentrale Rolle in der Gesellschaft
zugesprochen; religiöse Minderheiten befürchten Benachteiligungen
(engl.).
Bericht vom 17.1.2003: Minority Faiths Fear Rise of Orthodoxy (#10772)
Länderbericht:
UN Secretary-General: Bericht zu politischen Entwicklungen, zur Menschenrechtslage
und zur Entwicklung der Beziehungen mit dem Tschad (engl.).
Bericht vom 3.1.2003: The situation in the Central African Republic and
activities of the United Nations Peace-building Support Office in the Central
African Republic (BONUCA) - S/2003/5" (#10458)
Dokumente von ecoi.net
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