Ländermaterialien

Neu bei www.ecoi.net:
Britisches Innenministerium: Neue Situationsberichte und Hinweise zu häufig vorgetragenen Asylgründen, u. a. zu Afghanistan, Indien, Sri Lanka.
“Operational Guidance Notes” vom Dezember 2002 (##10711–10721)

Afghanistan

Länderberichte:
Human Rights Watch: Afghanistan tritt dem Vertrag über den internationalen Strafgerichtshof bei: Zukünftige Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit können ab dem 1. Mai dort verhandelt werden (engl.).
Bericht vom 10.2.2003: “Warlords Face International Criminal Court” (#10658)
Auswärtiges Amt: Bearbeitung von Anfragen in Asylangelegenheiten ist “aufgrund der anhaltenden Krisensituation und der damit verbundenen Bewegungseinschränkung für das Personal der deutschen Botschaft Kabul” bis auf weiteres nicht möglich. Eine Besserung der Situation zeichnet sich nicht ab.
Stellungnahme vom 4.2.2003 an VG Leipzig - A 4 K 30207/ 98 - (3 S., #10968, M3248)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Provinz Takhar: Regionale Behörden berichten, dass täglich zwischen 5 und 10 Menschen durch Minen sterben; viele Minenopfer sterben, weil keine Transportmittel existieren, um sie ins Krankenhaus zu bringen (engl.).
Bericht vom 31.1.2003: “Returning Afghans Fear Mine Menace” (#10744)
International Crisis Group: Überblick über das existierende Justizsystem und zu Hindernissen beim Aufbau der Gerichtsbarkeit (engl.).
Bericht vom 28.1.2003: “Judicial Reform and Transitional Justice” (#10512)
OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Überblick über die Bedürfnisse im Bereich Humanitäres, Gesundheit, Bildung und Menschenrechte (engl.).
Bericht vom Dezember 2002: “Afghanistan Transitional Assistance Programme January 2003 – March 2004” (#10442)
AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit: Kritische Analyse der von UNHCR durchgeführten Repatriierung nach Afghanistan; Diskussion der derzeitigen Situation von Flüchtlingen in Pakistan und Iran (engl.).
Bericht vom Dezember 2002: “Taking Refugees for a Ride? The politics of refugee return to Afghanistan (David Turton, Peter Marsden)” (#10858)

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Ägypten

Länderberichte:
Human Rights Watch: 11 mutmaßliche Mitglieder des “Volkskomitees für Solidarität mit dem Palästinensischen Aufstand” verhaftet (engl.).
Bericht vom 14.2.2003: “Growing Numbers of Arrests” (#10850)
Human Rights Watch: Hunderte von Ausländern, darunter auch Flüchtlinge und Asylsuchende, in Kario festgenommen; Sicherheitskräfte wollten offenbar besonders dunkelhäutige Menschen einschüchtern (engl.).
Bericht vom 10.2.2003: “Mass Arrests of Foreigners” (#10657)

Angola

Länderberichte:
Ad-Hoc Commission for Human Rights in Cabinda: Menschenrechtsverletzungen seitens der Regierung und der FLEC in der Provinz Cabinda (engl.).
Bericht vom 10.12.2002: “Terror in Cabinda. 1st Report on the Human Rights Situation in Cabinda” (#10523)
UN Secretary-General: UN-Generalsekretär zu politischen Entwicklungen, Demobilisierung, Menschenrechten und humanitären Lage in Angola (engl.).
Bericht (S/2003/158) vom 7.2.2003 (#10798)

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Armenien

Länderbericht:
OSZE: Präsidentschaftswahlen sind im Allgemeinen ruhig verlaufen, jedoch Missstände bei der Auszählung; der gesamte Wahlvorgang entspricht nicht internationalen Standards (engl.).
Bericht vom 19.2.2002: “OSCE/ODIHR/PACE International Election Observation Mission: Statement of Preliminary Findings and Conclusions” (#10959)

Äthiopien

Länderberichte:
Human Rights Watch: Überblick über das Schicksal von beinahe hunderttausend Menschen in Äthiopien und Eritrea, die zwischen 1998 und 2002 aufgrund der ungeklärten Nationalität auf beiden Seiten der Grenze entwurzelt wurden; Fälle von Misshandlungen im Zuge von Massenvertreibungen (engl.).
Bericht vom 30.1.2003: “The horn of Africa war: mass expulsions and the nationality issue” (#10534)
Committee to Protect Journalists: Entwurf eines neuen Pressegesetzes veröffentlicht (engl.).
Bericht vom 28.1.2003: “CPJ calls for open debate on draft press law” (#10889)
Human Rights Watch: Zur Verfolgung der unabhängigen Lehrergewerkschaft “Ethiopian Teachers Association” und zum brutalen Vorgehen gegen Studentenproteste (engl.).
Bericht vom Januar 2003: “Lessons in Repression: Violations of Academic Freedom in Ethiopia” (#10470)

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Bangladesch

Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: High Court untersagt die “Belästigung” des Journalisten Saleem Samad und zwei seiner Kollegen; Samad war wiederholt verhaftet worden und stand unter der Überwachung der Polizei (engl.).
Bericht vom 17.2.2003: “High Court orders government to stop harassing Saleem Samad and two other journalists” (#10884)

Bosnien und Herzegowina

Länderbericht:
IWPR - Institute of War and Peace Reporting: Zur aktuellen Situtation der Roma (engl.).
Bericht vom 13.2.2003: “Roma Plight Ignored” (#10769)

Burundi

Länderberichte:
Amnesty international: Regierungstruppen richten über 20 Zivilisten in der Gemeinde Gisuru hin (engl.).
Bericht vom 5.2.2003: “Deployment of ceasefire monitors – a critical time” (#10614)
UNHCR: Während im Zentrum des Landes heftige Kämpfe stattfinden, kehren im Norden zahlreiche Flüchtlinge in ihre Heimatorte zurück (engl.).
Bericht vom 28.1.2003: “Burundian refugees return to north despite fighting in central province” (#10502)
Amnesty international: Zwölfjähriger wird seit über acht Monaten ohne Anklageerhebung im Zentralgefängnis von Bujumbura in Haft gehalten; in den Akten wird er als 20-Jähriger geführt.
Urgent action (25/2003) vom 27.1.2003 (#10501)

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China

Länderberichte:
Human Rights Watch: Der Straftatbestand der Subversion wird “elastisch” ausgelegt, um Kritiker des Regimes zu bestrafen; Anklageschrift gegen zwei Gewerkschafter (engl.).
Bericht vom 13.2.2003: “Indictment Text Shows China’s Political Use of Subversion” (#10770)
Amnesty international: Der politische Gefangene Wang Jinbo, Mitglied der verbotenen “Chinesischen Demokratischen Partei”, wurde im Gefängnis von Shandong wiederholt von Mitgefangenen tätlich angegriffen; die Behörden unternehmen offenbar nichts.
Urgent action (34/2003) vom 5.2.2003 (#10659)
Amnesty international: Hinrichtung des Tibeters Lobsang Dhondup, der gemeinsam mit dem religiösen Führer Tenzin Deleg Rinpoche wegen eines Bombenanschlags zum Tode verurteilt worden war; es handelt sich um die erste Vollstreckung der Todesstrafe seit vielen Jahren gegen einen tibetischen politischen Gefangenen (engl.).
Bericht vom 27.1.2003: “Amnesty International condemns execution of Tibetan, following unfair trial” (#10498)
US Committee for Refugees (USCR): Mindestens 58 nordkoreanische Flüchtlinge verhaftet, die auf dem Seeweg nach Südkorea wollten; einige von ihnen wurden sofort nach Nordkorea abgeschoben (engl.).
Bericht vom 22.1.2003: “USCR Condemns China’s Forced Return of North Korean Refugees” (#10777)

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Cote d'Ivoire

Länderberichte:
Amnesty international: Um die 40 000 liberianische Flüchtlinge befinden sich in Lebensgefahr; sie werden von Regierungstruppen wie auch von bewaffneten Zivilisten angegriffen (engl.).
Bericht vom 20.2.2003: “Liberian refugees at imminent risk” (#10962)
UN High Commissioner for Human Rights: Zur Menschenrechtslage sowie zur Situation von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen (engl.).
Bericht (S/2003/90) vom 24.1.2003 (#10690)
fewer – Forum on early warning and early response: Analyse der aktuellen Situation, Gefahr eines landesweiten Bürgerkriegs, verbündete Gruppierungen (engl.).
Bericht vom 13.12.2002: “Crisis in Cote d’Ivoire” (#10569)

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Eritrea

Länderberichte:
Amnesty international: Flucht aus einem militärischen Umerziehungslager im Jahr 1997 würde wahrscheinlich als Desertion gewertet und entsprechend bestraft; Strafgesetzbuch sieht Haftstrafen und sogar die Todesstrafe für Desertion vor.
Stellungnahme vom 30.1.2003 an VG Frankfurt/Main - 11 E 30208/98.A(2) - (2 S., #10933, M3154)
Human Rights Watch: Überblick über das Schicksal von beinahe hunderttausend Menschen in Äthiopien und Eritrea, die zwischen 1998 und 2002 aufgrund der ungeklärten Nationalität auf beiden Seiten der Grenze entwurzelt wurden; Fälle von Misshandlungen im Zuge von Massenvertreibungen (engl.).
Bericht vom 30.1.2003: “The horn of Africa war: mass expulsions and the nationality issue” (#10534)

Georgien

Länderberichte:
IWPR - Institute of War and Peace Reporting: Bericht zur Situation der kurdischen Minderheit in Georgien (engl.).
Bericht vom 13.2.2003: “Kurdish Minority Facing Oblivion” (#10857)
International Helsinki Federation for Human Rights / Caucasian Centre for Human Rights and Conflict Studies: Zur Situation tschetschenischer Flüchtlinge im Pankisi-Tal vor dem Hintergrund umfangreicher Anti- Terror-Maßnahmen (engl.).
Bericht vom Januar 2003: “Chechen Refugees in Georgia - Pankisi Gorge and Akhmeta” (#10702)

Indien

Länderbericht:
Amnesty international: Supreme Court bestätigt das Todesurteil gegen den Sikh-Aktivisten Davinder Pal Singh Bhuller, obwohl der vorsitzende Richter bereits zum zweiten Mal auf nicht schuldig entschied; massive Zweifel an der Fairness des Gerichtsverfahrens; Davinder Pal Singh Bhuller war 1995 aus Deutschland abgeschoben worden.
Urgent action (21/2003) vom 21.1.2003 (#10973)

Irak

Rechtsprechung:
OVG Rh-Pf: Hinreichende Gefährdung wegen illegaler Ausreise, Asylantrag und längerem Auslandsaufenthalt; keine inländische Fluchtalternative im Nordirak ohne familiäre oder soziale Beziehungen; keine quasistaatliche Struktur im Nordirak.
Beschluss vom 31.8.2002 - 7 A 10407/02.OVG - (16 S., M3178)
VG Schwerin: Hinreichende Gefährdung wegen illegaler Ausreise und Asylantrag; keine inländische Fluchtalternative im Nordirak ohne familiäre Beziehungen.
Urteil vom 15.8.2002 - 2 A 3136/01 As - (9 S., M3096)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Zur Situation von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen und mögliche Auswirkungen eines Krieges auf diese Gruppen (engl.).
Bericht vom 13.2.2003: “Iraqi Refugees, Asylum Seekers, and Displaced Persons: Current Conditions and Concerns in the Event of War” (#10709)
International Crisis Group: Zur islamistischen Gruppe Ansar al-Islam im Nordirak (engl.).
Bericht vom 7.2.2003: “Radical Islam in Iraqi Kurdistan: the Mouse that Roared” (#10694)
Amnesty international: Der 28-jährige 'Adnan 'Abdul Karim Enad gilt seit seiner Festnahme als “verschwunden”; er hatte versucht, den UN-Waffeninspektoren in Bagdad Dokumente zu übergeben.
Urgent action (35/2003) vom 6.2.2003 (#10660)
Human Rights Watch: Menschenrechtsverletzungen durch die Islamisten der Gruppe Ansar al-Islam, die in den kurdischen Gebieten operiert (engl.).
Bericht vom 5.2.2003: “Ansar al-Islam in Iraqi Kurdistan” (#10615)
US Committee for Refugees (USCR): Überblick über irakische Flüchtlinge im Iran, in Saudi-Arabien, Syrien, Jordanien, Libanon, der Türkei sowie Binnenvertriebene im Irak (engl.).
Bericht vom 27.1.2003: “Overview of Numbers and Conditions of Iraqi Refugees in the Middle East and Internally Displaced Persons in Iraq” (#10797)
Alliance Internationale pour la Justice: Bericht zur Situation in den kurdischen Gebieten im Irak: Ethnische Säuberungen, Binnenvertriebene und irakische Flüchtlinge im Iran (engl.).
Bericht vom Januar 2003: “Continuous and silent ethnic cleansing – Displaced persons in Iraqi Kurdistan and Iraqi refugees in Iran” (#10627)
Human Rights Watch: Zur Geschichte und aktuellen Situation der Araber in den Marschgebieten von Euphrat und Tigris (engl.).
Bericht vom Januar 2003: “The Iraqi Government Assault on the Marsh Arabs” (#10472)

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Iran

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Bestrafung wegen Handelns mit Alkohol durch Peitschenhiebe ist keine politische Verfolgung; Todesstrafe wegen homosexueller Handlungen zwischen Männern ist asylerheblich, da sie an Homosexualität anknüpft; Gefährdung wegen Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit nur bei Missionsarbeit im Iran; keine hinreichende Gefährdung allein wegen Asylantrag oder einfacher Mitgliedschaft und untergeordneter Tätigkeit in monarchistischer Organisation; Diabetes mellitus ist grundsätzlich im Iran behandelbar.
Urteil vom 24.9.2002 - 11 UE 4360/97.A - (22 S., M3181)
VG Münster: § 53 Abs. 4 AuslG wegen der Gefahr der Bestrafung eines Ehebruchs durch Auspeitschung; keine Asylanerkennung, da Bestrafung wegen Ehebruchs nicht an einem asylerheblichen Merkmal anknüpft.
Urteil vom 10.12.2002 - 5 K 3970/98.A - (9 S., M3158)
VG Würzburg: Die Bestrafung einer Frau wegen außerehelichen Geschlechtsverkehr und Ehebruchs durch Auspeitschung oder Steinigung ist keine Verfolgung wegen des Geschlechts, obwohl Männer nicht in gleicher Weise bestraft werden.
Urteil vom 9.10.2002 - W 7 K 02.30595 - (10 S., M3177)
VG Bremen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exilpolitischer Betätigung für die “Konstitutionalistische Partei des Iran” (CPI); beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen Apostasie nur bei Bekanntwerden des Glaubenswechsels und missionarischer Tätigkeit.
Urteil vom 24.9.2002 - 3 K 272/01.A - (6 S., M3197)

Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: In der Stadt Arak sollen vier Personen öffentlich hingerichtet worden sein; einer wurde dem Bericht zufolge am Eingang der Universität aufgehängt, wo es in den vergangenen Wochen regelmäßig zu Demonstrationen gekommen war (engl.).
Bericht vom 13.2.2003: “Continuing widespread corporal punishment, executions (including that of a child) and arbitrary arrests” (#10846)
Bundesamt für Verfassungsschutz: Hintergrundinformationen zur monarchistischen “Constitutionalist Party of Iran” (CPI, ehemals “Organisation Iranischer Konstitutionalisten”, OIK); Beobachtung von Personen, die sich in herausgehobener Funktion exilpolitisch betätigen, durch iranische Stellen; Rückkehrgefährdung.
Stellungnahme vom 28.1.2003 an VG Schleswig - 9 A 271/02 - (8 S., #10956, M3151)
OMCT - World Organisation Against Torture: Mohsen Rostami, dem Verbindungen zu den Volksmudschaheddin vorgeworfen wurden, starb einem Bericht zufolge nach schwerer Folter und nach einer tödlichen Injektion im Gewahrsam des Geheimdienstes (engl.).
Bericht vom 28.1.2003: “Incommunicado detention, torture and resulting death of Mr. Mohsen Rostami” (#10546)

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Israel/Palästina

Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Zu den Haftbedingungen in verschiedenen Gefängnissen und Lagern; Israel verstößt mit der Behandlung von hunderten inhaftierten Minderjährigen gegen internationale Konventionen (engl.).
Bericht vom 11.2.2003: “The situation of child detainees worsened in 2002” (#10689)
Amnesty international: Zwei israelische Kriegsdienstverweigerer wurden nach der Weigerung, im Militärgefängnis Uniform zu tragen, in Isolationshaft verlegt, sie befinden sich im Hungerstreik; seit September 2000 wurden über 180 Personen wegen Kriegsdienstverweigerung in Haft genommen.
Urgent action (30/2003) vom 29.1.2003 (#10538)
Amnesty international: Drei Palästinenserinnen werden von der israelischen Armee in der Hafteinrichtung Beit El ohne Anklageerhebung festgehalten; Haftbedingungen kommen Misshandlung gleich.
Urgent action (29/2003) vom 28.1.2003 (#10535)

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Jordanien

Länderberichte:
Reporters Sans Frontières
: Drei Journalisten der Wochenzeitung Al-Hilal wegen Beleidigung des Propheten zu Gefängnisstrafen verurteilt (engl.).
Bericht vom 18.2.2003: “Three journalists sentenced to prison terms for ‘libelling Islam’s prophet and disparaging the dignity of the State’” (#10886)
Amnesty international: Die islamistische Hizb al-Tahrir al-Islami ist in Jordanien wie in allen arabischen Ländern verboten; Fälle von Festnahmen und Verurteilungen von Mitgliedern; keine Erkenntnisse über Fälle von Sippenhaft.
Stellungnahme vom 27.1.2003 an VG Ansbach - AN 12 K 99.32041 - (5 S., #10934, M3155)

Kenia

Länderberichte:
Amnesty international: Berichte über Spannungen und gewaltsame Auseinandersetzungen häufen sich im Vorfeld des Wahltermins (engl.).
Bericht vom 23.12.2002: “Tension rises in advance of polls as all sides are involved in political violence” (#10080)
Human Rights Watch: Zahlreiche Flüchtlinge in Nairobi (Äthiopier, Somalier, Sudanesen) bei Razzien nach dem Attentat auf israelische Touristen in Mombassa verhaftet (engl.).
Bericht vom 6.12.2002: “Crackdown on Nairobi’s Refugees After Mombassa Attacks” (#9880)
Human Rights Watch: Abriss der Ereignisse seit dem Beginn der 1990er, Empfehlungen an die neue Regierung (engl.).
Bericht vom Dezember 2002: “Kenya’s unfinished democracy: A Human Rights Agenda for the New Government” (#10000)

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Kirgisistan

Länderbericht:
OMCT - World Organisation Against Torture: Mitglied der verbotenen islamistischen Hizb-ut-Tahrir zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt; Vorwuf des illegalen Waffenbesitzes soll fingiert gewesen sein (engl.).
Bericht vom 16.1.2003: “Hizb-ut-Tahrir party member sentenced on false charges of arms possession” (#10481)

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Kongo, Dem. Rep.

SFH: Entwicklungen im Regierungsgebiet und im Gebiet der MLC; Bedingungen für Rückkehr
Schweizerische Flüchtlingshilfe (Autor: Peter Hunziker): “Lageanalyse betreffend das Regierungs- und das Gebiet des “Mouvement de Libération Congolaise” MLC – Zeitraum Januar 2000 bis Dezember 2002” vom (63 S., #10979, M3252)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Bericht enthält neben der nachfolgend auszugsweise zitierten aktuellen Lageanalyse u. a. umfangreiche Ausführungen zum Staatsaufbau, zur politischen Opposition, zum Einsatz von Kindersoldaten und zur Situation in den Gefängnissen.

Aus dem Bericht:
“(...) Der schlechte Zustand der Transportwege hat negative Auswirkungen auf die Versorgung des Landes. Die wichtige Nationalstrasse Nr. 1 vom einzigen Atlantikhafen Matadi nach Kinshasa bleibt unbefahrbar und die weiterhin anhaltenden Reise- und Handelseinschränkungen auf dem Fluss Kongo beeinflussen die Lebensmittelversorgung der Städte und Dörfer negativ. An vielen Orten wurden die Bauern und Bäuerinnen von den Märkten abgeschnitten, und sie haben keine Möglichkeit, überschüssige Produkte zu vermarkten. In mehreren Landesgebieten führte der Zusammenbruch des Verkehrsnetzes zu Lebensmittelknappheit. Nach Angaben der FAO sind 16 Millionen KongolesInnen unterernährt oder leiden an Hunger. Gleichzeitig stiegen in den Städten die Nahrungsmittelpreise stark an.
Die Versorgungslage in der Sechsmillionenstadt Kinshasa ist sehr angespannt. Nach FAO und UNDP deckten die vorhandenen Lebensmittel im Jahre 2000 nur noch 55 Prozent des tatsächlichen Bedarfs der Bevölkerung Kinshasa. Viele versuchen sich deshalb mit urbaner Mikroagrarwirtschaft durchzuschlagen. Prekär ist auch die Versorgung mit sauberem Trinkwasser. 80 Prozent der Bevölkerung haben keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser. Zwar hielt die halbstaatliche Wasserversorgung REGIDESO in den letzten Jahren die Wasserversorgung aufrecht, eine gute Wasserqualität ist jedoch nicht gewährleistet.
Auch das landesweite Gesundheitswesen verschlechterte sich in den letzten Jahren stetig. Schätzungsweise 70 Prozent der Bevölkerung hat gar keinen oder nur einen begrenzten Zugang zu Gesundheitseinrichtungen. Nach Angaben der Weltbank beträgt die Kindersterblichkeit etwa 213 auf 1000 Lebendgeburten und übertrifft damit die regionale Sterblichkeitsrate von 161:1000. Eine detaillierte Beschreibung der humanitären Situation und der medizinischen Versorgungslage in Kinshasa ist im SFH-Update vom September 2002: “Situation der Frauen im regierungskontrollierten Gebiet” [ASYLMAGAZIN 12/2002, S. 26] zu finden.
(...) Für die verschiedenen Militärs ist der Krieg ein wichtiges “Business” geworden. Insbesondere dem Diamantenhandel kommt ein zentraler Stellenwert zu. Die Hauptvorkommen an Diamanten befinden sich im Süden der DRC, in den beiden Kasai-Provinzen, in der Bandundu-Provinz und in den beiden angrenzenden angolanischen Provinzen Lunda-Norte und Lunda-Sul. Die Regierung Kabilas bedient sich aus den Kassen der Société Minière de Bakwanga MIBA und der Générale des Carrières et des Mines GÉCAMINES, der beiden grössten Bergbaukonzerne im Lande, die bereits den belgischen Kolonialstaat, die Sezessionisten in Katanga und Kasai und schliesslich das Mobutu-Regime finanziert hatten. Indem der Krieg einen schnellen Gewinn ermöglicht, fördert er die Raubwirtschaft, und die Raubwirtschaft wiederum heizt den Krieg an.  (...)

4.1. Mobilisierung ethnischer Gruppen
Im Kampf um die Aneignung und die Verteilung der Ressourcen durch unterschiedliche klientelistische Netzwerke gibt es verschiedene ethnische Konflikte in den ressourcereichen Gebieten des Landes. Diese ethnischen Konflikte entstanden nicht “von selbst”, sondern wurden von abtrünnigen Sicherheitskräften und den diesen feindlich gesinnten Milizen provoziert. Die wirtschaftliche und soziale Benachteiligung der Lokalbevölkerung ist ein wichtiger Mobilisierungsfaktor für die Rekrutierung der Rebellen aus der jeweils unterprivilegierten Ethnie. Deren Angehörige werden von ihren Anführern mobilisiert und politisch instrumentalisiert, um gegenüber der politisch und ökonomisch dominanten Gruppe eine stärkere Position zu erreichen. Die ethnische Solidarität der Unterprivilegierten dient den lokalen Kriegsherren als primäre Legitimationsbasis für den bewaffneten Widerstand.
Unter Mobutu führte die Strategie der politischen Mobilisierung lokaler Gruppen zu den ethnischen Säuberungen in Shaba im Jahre 1993 und zu den Auseinandersetzungen zwischen den ethnischen Gruppen 1996 im Nordkivu. Bei Laurent Kabila, der sich diese Strategie der Machtkonsolidierung ebenfalls zu eigen machte, hatte sie die Entlassung der als “RuanderInnen” gebrandmarkten Tutsi zur Folge. Die Entlassung aus Armee und Regierung der ehemaligen Verbündeten, welche Kabila an die Regierungsmacht verholfen hatten, führte 1998 zum offenen Konflikt zwischen dem Osten und dem Westen des Landes und stürzte dieses vollends ins Chaos. In der Regierung von Joseph Kabila spielt die ethnische Zugehörigkeit in Form von Fraktionskämpfen zwischen verschiedenen Regierungsmitgliedern eine wichtige Rolle. (...)

Zusammenfassung der Konfliktursachen
Die aktuelle politische Situation in der DRC ist durch das Fortschreiten des Zerfalls des kongolesischen Staatsgebietes in verschiedene Herrschaftsgebiete gekennzeichnet. Hauptmerkmale der Herrschaftsausübung der verschiedenen “Warlords” ist eine auf einem klientelistischen Netzwerk beruhende persönliche Machtausübung. Diese setzen ihre Macht über die militärische Stärke der von ihnen bewaffneten Rebellen und Stammesmilizen durch. Eine Zivilgesellschaft, welche den Machenschaften der verschiedenen Lokaldespoten Einhalt gebieten könnten, fehlt.
Ein für den afrikanischen Kontinent neues Phänomen stellt die Intervention von ausländischen Truppen im Konflikt dar. Seit 1997 beteiligen sich Soldaten der verschiedenen regulären Armeen aus den umliegenden Nachbarstaaten an den Kampfhandlungen. Für ihr Eingreifen verfügen diese weder über ein völkerrechtliches Mandat, noch beabsichtigen sie, die demokratische Ordnung in der DRC wieder herzustellen. Die Motivation für ihre Intervention besteht in der Ausbeutung der ökonomischen Ressourcen des Landes. Der Krieg wird als Mittel zur Sicherung der eigenen Wirtschaftsinteressen und zur Bereicherung der eigenen Klientel der “Warlords” betrieben. Dietrich bezeichnet dieses Phänomen als “Militarisierung der Wirtschaft” mit weit reichenden Konsequenzen für die kongolesische Zivilgesellschaft und den kongolesischen Staat, aber auch für die internationale Staatengemeinschaft.
Mit dem Zusammenbruch des Staates und der staatlichen Ordnung wird ein Teufelskreis in Gang gesetzt. Die bewussten Übergriffe der Rebellen und Milizen auf die Zivilbevölkerung zwingen diese, sich der Macht der “Warlords” unterzuordnen und verleihen der “Raubökonomie” der Militärs zusätzlichen Auftrieb. Die Politik der verschiedenen “Warlords” und ihrer Klientel wird von der Aussicht auf den maximalen Gewinn durch die Ausbeutung der Rohstoffe bestimmt. Die scheinbar willkürlich wechselnden politischen Bündnissysteme zwischen freundlichen und feindlichen “Patrons” und die zunehmende Aufsplitterung der militärischen Fraktionen sind Ausdruck dafür. (...)

Stellenwert der Friedensabkommen
Erstmals haben sich im Dezember 2002 in Kongo- Kinshasa sämtliche Rebellenbewegungen mit der Regierung auf ein Friedensabkommen geeinigt.
Wichtigste Vertragsparteien waren neben der Regierung das von Uganda unterstützte Mouvement de libération du Congo (MLC) und das von Ruanda unter die Fittiche genommene Rassemblement congolais pour la démocratie (RCD-Goma). Es ist dies die erste Vereinbarung dieser Art, die MLC und RCD-Goma gemeinsam unterschrieben haben. Neben den beiden grossen Rebellenbewegungen sind auch die Splittergruppen RCD-Mouvement de libération und RCD-National sowie die eher regierungsfreundliche Miliz der Mai-Mai und die unbewaffnete politische Opposition in das Abkommen eingebunden. Nicht mit von der Partie sind dagegen die Stammesmilizen der Hema und Lendu, die sich im Nordosten Kongos bekriegen.
Der Bürgerkrieg hat damit ein Ende gefunden – zumindest auf dem Papier. Kongos Staatschef Joseph Kabila soll gemäss dem Abkommen noch während einer Übergangszeit von zwei bis zweieinhalb Jahren im Amt bleiben. Er soll dabei von insgesamt vier Vize-Präsidenten sekundiert werden, von welchen je einer aus den Reihen der bisherigen Regierung, der beiden grossen Rebellenbewegungen und der politischen Opposition kommen soll. Ausserdem ist vorgesehen, die Posten von 28 Ministern und 25 Stellvertretern unter den Vertragsparteien aufzuteilen. Jeweils sieben Minister- und vier Vize-Ministerposten sollen die bisherige Regierung, das RCD, das MLC und die politische Opposition erhalten. Die restlichen Regierungsposten fallen den kleineren bewaffneten Gruppen zu. Eine ähnliche Aufteilung ist auch für die Sitze in den zwei Kammern des Parlaments geplant. Wenn alles plangemäss läuft, könnte die Übergangsregierung im Verlaufe des Jahres 2003 gebildet werden.
Es bleiben jedoch berechtigte Zweifel, ob sich die Vereinbarung umsetzen lässt. (...)

Weiterhin prekäre Sicherheitslage im Osten
Trotz der Unterzeichnung der verschiedenen Friedensabkommen und dem Rückzug der ruandischen und ugandischen Truppen hat sich die Sicherheitslage im Osten der DRC nicht verändert.
Sprecher der ehemaligen Interahamwe-Kämpfer sagten bereits im Sommer 2002, sie lehnten das Abkommen zwischen Ruanda und Kongo ab. Kongo wird deshalb die im Friedensabkommen angekündigte Entwaffnung der Hutu- Milizen kaum erreichen können, schon gar nicht im vorgesehenen Zeitrahmen von drei Monaten. Hinzu kommt, dass die kongolesische Armee für ihre militärische Disziplinslosigkeit bekannt ist. Die Chancen für eine erfolgreiche Umsetzung der verschiedenen Friedensvereinbarungen stehen gesamthaft gesehen auch deshalb schlecht, weil zivile Strukturen im zerrütteten Osten Kongos fehlen und diese zuerst wieder gemeinsam aufgebaut werden müssen. Von deren Wiederaufbau ist in den verschiedenen Friedensabkommen aber nicht die Rede. Die UNO befürchtet, dass die Entwaffnung, Demobilisierung und anschliessende Repatriierung der ehemaligen ruandischen Milizionäre auf grosse Schwierigkeiten stossen wird. Bis Ende September 2002 gab es einzig 81 Kämpfer, die ihre Waffen niederlegten und den Wunsch äusserten, von der UNO nach Ruanda repatriiert zu werden. Hinzu kommt, dass sowohl das RCD, als auch die gemäss Friedensvertrag vom Dezember 2002 zu entwaffnenden anderen Rebellengruppen weiterhin nicht bereit sind, ihre Waffen abzugeben.
Die südafrikanische Regierung beschloss am 26. September 2002 ein 1500 Mann umfassendes UNO-Kontingent in die von den Auseinandersetzungen zwischen den Rebellen am stärksten betroffenen Regionen von Kisangani und Kindu zu schicken, um den Schutz der Lokalbevölkerung vor Übergriffen der Lokalmilizen zu verbessern und den Betroffenen verstärkt Hilfe zukommen zu lassen. Es ist jedoch fraglich, ob ein so schwaches Detachement die Entwaffnung der lokalen Milizen erreichen kann, nachdem dies mehr als 20 000 ruandischen Soldaten nicht gelungen ist.
Die von der Economist Intelligence Unit [Angaben IRIN 27.9.2002] und der Neuen Zürcher Zeitung [Bericht vom 10.10.2002] geäusserte Befürchtung, dass der ruandische Rückzug einen erschreckenden Zusammenbruch der Sicherheit in der Region zur Folge hätte, wurde bis Ende 2002 Wirklichkeit. Bereits beim Rückzug der ruandischen Truppen aus den Ortschaften Kindu und Kalima am 19. September 2002 kam es zu ersten bewaffneten Zwischenfällen. Mai Mai Milizen plünderten die Region, worauf 4500 Menschen aus den rund um Kalima liegenden Dörfern Nyoka, Kimanga, Kampala, Lukundu flohen. Das bisher von Ruanda unterstützte RCD war nicht in der Lage, gegen die Miliz vorzugehen. Es besteht deshalb die Gefahr, dass die gesamte Region im Chaos versinkt. Auch der Sicherheitsrat wies im Oktober 2002 auf die zunehmenden Sicherheitsprobleme im Osten des Landes hin. Der Rückzug ausländischer Truppen hätte zu wechselnden politischen Bündnissystemen unter den Rebellen und zum Wiederaufflammen der Kämpfe zwischen den lokalen Milizen geführt, welche unterschiedliche politische Interessen verfolgten. (...)

VII Rückkehr und Wegweisung

1. Landesinterne Reiseeinschränkungen
Die Reisemöglichkeiten zwischen dem Osten und dem Westen des Landes werden durch die kongolesische Regierung und durch die bewaffneten Rebellengruppen massiv eingeschränkt. Viele Organisationen, die in beiden Landesteilen Hilfe leisten, haben deshalb beschlossen, ihren Mitarbeitern zwei Pässe auszustellen.
Die kongolesischen Einwanderungsbehörden überprüfen die Identität der Reisenden nicht nur an den Grenzen der DRC, sondern auch innerhalb des von der Regierung kontrollierten Gebietes und in der Stadt Kinshasa. Reist man von Kinshasa in die nächst gelegene Stadt Kimpese, die etwa 20 Flugminuten von der Hauptstadt entfernt ist, muss man bei der Ankunft in Kimpese den Pass vorweisen und eine Reiseerlaubnis bei der Einwanderungsbehörde DGM einholen. Wegen ihrer schlechten Ausrüstung erwarten die DGM-Beamten, dass die einreisende Person bei der Zollabfertigung ein leeres Papier abgibt, damit der Beamte von Hand oder mit der Schreibmaschine das Beglaubigungsschreiben ausfüllen kann. Der Reisende muss anschliessend die Ausstellungsgebühren in einer Höhe bis zu 1200 kongolesischen Francs bezahlen. Auf dieser Einreiseerlaubnis, welche gleichermassen auch angolanischen Flüchtlingen ausgehändigt wird, steht: “Authorisation for final departure”. Das Papier enthält nur diesen Satz, den Stempel und die Unterschrift.
Falls eine Person aus der Provinz Equateur oder aus einem Rebellengebiet im Osten des Landes einreist, muss diese sowohl die Erlaubnis der Rebellen, als auch eine Art Visa der Behörden von Kinshasa haben. Seit dem Abkommen von Sun City vom 15. April 2002 kommt es öfter vor, dass sich Repräsentanten des MLC in Kinshasa aufhalten. Ihr Chefunterhändler Generalsekretär Mr. Kamituta zum Beispiel hält sich des Öftern für Verhandlungen dort auf.

2 Fehlende landesinterne Fluchtalternative
Obwohl das Abkommen zwischen dem MLC und der Regierung die Möglichkeit einer Rückkehr von intern Vertriebenen und Asylsuchenden vorsieht und der Regierung die Kontrolle über die Flüchtlingsströme zugesichert wird, ist wegen der andauernden Gefährdung nach Accord/UNHCR kein freier Personenverkehr zwischen den beiden Gebieten möglich [Bericht vom 8th European Country of Origin Information Seminar, Wien, Juni 2002, #9875]. (...)

3.2 Pässe und Identitätskarten
Nach Angaben des Danish Immigration Service170 wurden im Dezember 1998 in der DRC neue blaue Pässe eingeführt. Diese werden nur noch durch die verantwortlichen Behörden in Kinshasa ausgestellt. Während unter Mobutu das Aussenministerium dafür zuständig war, ist heute das Innenministerium dafür verantwortlich. Das Aussenministerium stellt einzig noch Diplomatenpässe und Pässen von Regierungsmitgliedern aus.
Um die Gültigkeitsdauer der Identitätskarten zu verlängern, wurden die alten zairischen Identitätskarten häufig überschrieben. In der Regierungszeit Mobutus wurde die Gültigkeitsdauer der zairischen Identitätskarten durch lokale BeamtInnen oft eigenhändig verlängert. Dies, weil die früheren Behörden nicht genügend leere Karten zur Verfügung hatten. Zudem blühte unter Mobutu der Schwarzhandel mit Pässen. Aus diesen Gründen erklärte das Innenministerium unter Laurent Kabila die Pässe und Identitätskarten aus der Zeit Mobutus als ungültig und führte neue Pässe ein. Beide Dokumente werden bei Vorweisen gegen eine Quittung eingezogen, was für die InhaberInnen zum Problem wird, da die neuen Behörden nicht sofort einen Ersatz anbieten. Hinzu kommt, dass Personen, die sich einen neuen Pass beschaffen wollen, zuerst ein Gesuch stellen müssen. Bei Fehlen des Passes oder der Identitätskarte kann als zeitlich beschränkt gültiges Übergangsdokument der Steuerausweis, die sogenannte Carte Impôt Minimum, vorgelegt werden.
Personen, die sich einen neuen Pass ausstellen lassen, müssen selbst bei der DGM [Direction Générale de Migration] erscheinen und die folgende Dokumente vorlegen:

Das Passgesuch wird zusammen mit den aufgezählten Dokumenten der DGM zur Registrierung abgegeben. Nachdem die DGM alle Angaben per Computer erfasst hat, wird das Passgesuch von der Abteilung “control et vérification” des Innenministeriums überprüft. Der definitive Pass wird anschliessend vom Innenministerium ausgestellt. Eine Passausstellung kostet 236 kongolesische Francs. Hinderungsgründe für eine Passaustellung sind gemäss Danish Immigration Service politische Aktivitäten des Gesuchsstellers, hängige Gerichtsverfahren oder die fehlende Bestätigung der kongolesischen Staatsangehörigkeit. (...)

4 Freiwillige Rückkehr und Wegweisung

4.1 Botschaftsangestellte im Ausland
Accord/UNHCR geht davon aus, dass verschiedene Diplomaten aus der DRC als Sicherheitsleute im Ausland tätig sind. Diese sind in ihrer Funktion als Agenten im Ausland tätig, um entweder die Regierungen des betreffenden Landes auszuspionieren oder aber die regierungseigene Opposition im Exil zu überwachen. [Bericht vom 8th European Country of Origin Information Seminar, Wien, Juni 2002, #9875].

4.2 Exilüberwachung
Nach Aussagen eines im Jahre 1999 nach Deutschland geflüchteten Beamten des DGM müssen sich alle im Ausland lebenden Kongolesen bei der kongolesischen Auslandsvertretung registrieren lassen. Tun sie dies nicht, machen sie sich der Regimegegnerschaft verdächtig. Aber auch Personen, die sich bei der Botschaft anmeldeten, können nicht unbedingt davon ausgehen, dass sie keiner Regimegegnerschaft verdächtigt werden. Wichtig ist, ob die Botschaft die Person als loyal oder nicht loyal gegenüber der Regierung einstuft. Diese Einschätzung beruht auf den Ermittlungen der jeweiligen kongolesischen Botschaft im Ausland. [Mündliche Verhandlung vor dem VGH-Baden-Württemberg; ASYLMAGAZIN 10/2000, S. 22] (...)

4.3 Vorgehen der kongolesischen Behörden bei der Einreise von Rückkehrern

Nach Aussagen des erwähnten Beamten unterscheiden die kongolesischen Behörden bei der Einreise von Rückkehrern in die DRC zwischen “Repatriés” und “Refoulés”. Ein “Repatrié” sei eine Person, die aus finanziellen Gründen Schwierigkeiten hatte, in den Kongo zurückzukehren, weshalb sie bei der Rückkehr Hilfestellung erhielt. Solche Personen werden zwar bei ihrer Ankunft in Kinshasa befragt, aber wieder freigelassen.
Anders verhält es sich bei den “Refoulés”. Als “Refoulés” bezeichnen die Behörden Personen, die durch juristische Massnahmen aus ausländischen Aufenthaltsstaaten in den Kongo zurückgeschickt werden. Ihnen drohen Verhaftung, Misshandlung und Zwangsrekrutierung. (...)
Auf diese hier wiedergegebenen Aussagen des nach Deutschland geflüchteten DGM-Beamten folgte am 6.10.2000 eine Gegendarstellung des Deutschen Auswärtigen Amtes, dass keine Fälle von Zwangsrekrutierung, Todesurteilen oder Exekution von weggewiesenen Asylsuchenden bekannt sei. Im Gegenteil, der kongolesische Staat übe keine staatliche Repression gegenüber weggewiesenen, von ausländischen Konsulaten begleiteten RückkehrerInnen aus [AA, Stellungnahme vom 6.10.2000 an VGH Ba-Wü; ASYLMAGAZIN 12/2000, S. 23].

4.4 Stellungnahme des UNHCR

ACCORD/UNHCR Bericht [s.o.] weist in diesem Zusammenhang auf die Ergebnisse einer UNHCR-Arbeitsgruppe zur Rückkehr nach Kinshasa in seinem Bericht vom Juni 2002 hin. Diese bestanden in folgenden Punkten: Die Mehrzahl der Weggewiesenen werde von Polizeiangehörigen des ausschaffenden Landes begleitet. Kehrt eine weggewiesene Person mit einem Reisedokument mit der Aufschrift “tenant lieu de passeport” zurück, wird sie zum Einwanderungsbüro im Zentrum der Hauptstadt begleitet, wo die Einreiseformalitäten vervollständigt werden. Während die Behörden der DRC behaupten, dass alle zwangsausgeschafften Personen nach Feststellung ihrer Personalien freigelassen werden, weist im Gegensatz dazu das UNHCR darauf hin, dass zwangsausgeschaffte Personen zur Befragung den verschiedenen Sicherheitsdiensten, der ANR, der DEMIAP und der GSSP übergeben wurden.
Allerdings geht das UNHCR aber davon aus, dass prominente Angehörige von Rebellenbewegungen, die über den Flughafen N’Djilii/Kinshasa zurückkehren, mit ihrer Verhaftung und mit menschenunwürdigen Haftbedingungen rechnen müssen.
Zusätzliche Probleme entstehen, wenn die weggewiesene Person keine kongolesische Nationalitätenzugehörigkeit hat. Die Einwanderungsbehörden der DRC berichteten dem UNHCR von verschiedenen Fällen, in denen die Weggewiesenen angolanische Staatsangehörige waren. Ein irrtümlicherweise von den schweizerischen Behörden in die DRC weggewiesener Angolaner habe sich deshalb über ein Jahr als “Gast” in der DRC aufgehalten. Das UNHCR fordert deshalb die ausweisenden Staaten dazu auf, sehr sorgfältig die Nationalität von abgewiesenen Asylsuchenden abzuklären.
Aufgrund der Abklärungen der erwähnten Arbeitsgruppe geht das UNHCR nicht mehr davon aus, dass nur zwangsausgeschaffte und den Behörden bekannte Asylsuchende bei ihrer Ankunft am Flughafen in Kinshasa befragt werden. Vielmehr geht es von einer Gefährdung spezifischer Gruppen von freiwilligen RückkehrerInnen und von weggewiesenen Personen aus, unabhängig davon, ob sie um Asyl nachgesucht haben oder nicht. Diese gefährdeten Personen müssen nach ihrer Ankunft mit schwerwiegenden Problemen, etwa einer Befragung durch die Sicherheitskräfte rechnen. Sollten die kongolesischen Behörden herausfinden, dass Rückkehrende früher politische oder militärische Tätigkeiten ausübten oder dass sie aufgrund militärischer oder politischer Gründe im Ausland um Asyl nachsuchten, dann droht ihnen willkürliche Verhaftung und Folter.
Auch Personen, deren Verwandte in einer Rebellengruppe aktiv sind, müssen bei ihrer Rückkehr in den Kongo mit Reflexverfolgung (Sippenhaft) durch die Behörden rechnen. Das Ausmass der Verfolgungsgefahr dieser Personen hängt im Einzelfall von ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Herkunft aus dem Kriegsgebiet und ihrer Zugehörigkeit zu militärischen Sicherheitskräften (Leibgarde, Geheimdienst usw.) ab.
Personen, die ohne jegliche Zusicherung der kongolesischen Regierung, dass keine Anschuldigungen gegen sie vorliegen, nach Hause zurückkehren, können in grosse Schwierigkeiten geraten. Sie können als politische Gefangene festgenommen werden, und in Einzelfällen droht ihnen sogar die Todesstrafe.
Nach Accord/UNHCR sollten deshalb die ausländischen Behörden Zwangsausschaffungen von abgelehnten Asylsuchenden sorgfältig abwägen. Die Zumutbarkeit einer Wegweisung ist im Einzelfall zu prüfen, da ausgeschaffte Asylsuchende bei ihrer Rückkehr in die DRC gefährdet sein könnten. (...)”

Rechtsprechung:
VG Saarland: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen hochgradiger Kurzsichtigkeit bei starker Gefährdung der Netzhaut; operative Eingriffe an der Netzhaut in der D.R. Kongo nicht möglich.
Beschluss vom 16.1.2003 - 12 F 86/02.A - (5 S., M3094)

Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: In Tshikapa im Süden des Landes wird der Journalist Kadima Mukombe seit Wochen ohne Gerichtsverfahren wegen “Beleidigung der Armee” festgehalten; er soll schwer gefoltert worden sein (engl.).
Bericht vom 3.2.2003: “Journalist arbitrarily detained for the past month” (#10784)
International Crisis Group: Analyse der Kämpfe und der Gruppierungen in den Provinzen Kivu und Ituri (engl.).
Bericht vom 24.1.2003: “The Kivus: The Forgotten Crucible of the Congo Conflict” (#10511)

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Kuba

Länderbericht:
VG Ansbach: Kein Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung aufgrund der Gefährdung durch illegale Ausreise und Asylantrag, da keine Änderung der verfolgungsrelevanten Sachlage.
Urteil vom 3.7.2002 - AN 5 K 02.30713 - (10 S., M3202)

Libanon

Rechtsprechung:
VG Meiningen: Strafverfolgung ehemaliger Angehöriger der Südlibanesischen Armee (SLA) ist keine politische Verfolgung.
Beschluss vom 13.12.2002 - 1 E 20649/02.Me - (8 S., M3079)

Länderbericht:
Amnesty international: Untersuchung von Vorwürfen der Folter gegen 23 Islamisten gefordert, die sich seit Anfang des Jahres 2000 nach einem Gefecht mit Sicherheitskräfen in Gewahrsam befinden (engl.).
Bericht vom 30.1.2003: “Excessive force and torture by security forces must be investigated” (#10532)

Liberia

Länderbericht:
Amnesty international: Führendes Mitglied des Nationalen Menschenrechtszentrums, Aloysius Toe, wegen Landesverrats angeklagt; er hatte die Freilassung des Journalisten Hassan Bility und des Menschenrechtsaktivisten Sheikh Sackor gefordert (engl.).
Bericht vom 14.2.2003: “Amnesty International calls for leading human rights activist’s release as trial begins” (#10766)

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Marokko

Länderbericht:
UN Secretary-General: West-Sahara: Situation der Flüchtlinge, Kriegsgefangenen und sonstigen Inhaftierten; politische Entwicklungen (engl.).
“Report of the Secretary-General on the situation concerning Western Sahara” vom 16.1.2003 (#10460)

Mazedonien

Länderbericht:
Council of Europe: Anti-Folter-Komitee des Europarats findet neue Hinweise auf Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam; Haftbedingungen etwas besser als in 2001 (engl.).
“Report on the visit carried out by the European Committee for the Prevention of Torture from 15 to 19 July 2002” vom 16.1.2003 (#10749)

Myanmar

Länderbericht:
Amnesty international: Zum ersten Mal darf eine ai-Delegation ins Land einreisen; Zahl der gewaltlosen politischen Gefangenen wird auf über 1200 geschätzt (engl.).
Bericht vom 10.2.2003: “Amnesty International welcomes first visit, calls for further improvements” (#10655)

Nepal

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Nigeria

Länderberichte:
Amnesty international: Festus Keyamo, Anführer der für eine Autonomie des Nigerdeltas eintretenden “Movement for the Actualization of the Future Republic of the Niger Delta”, wird ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten.
Urgent action (27/2003) vom 28.1.2003 (#10536)
Auswärtiges Amt: Zur Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung, insbesondere bei den Edo und Urhobo; Flucht in einen anderen Landesteil ist möglich, für Einzelpersonen aber schwierig.
Stellungnahme vom 27.12.2002 an VG Aachen - 2 K 1140/02 u. 2 K 1924/00.A - (vgl. Stellungsnahmen im selben Verfahren von ai, ASYLMAGAZIN 10/2002, S. 29, und vom Institut für Afrikakunde, 6 S., M2601) (4 S., #10957, M3217)

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Pakistan

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Russland

AA: Zum Gesetz für einen Alternativdienst
Auswärtiges Amt: Stellungnahme vom 19.7.2002 an VG Freiburg - A 8 K 10723/02 - (vgl. unten Stellungnahme von ai im selben Verfahren, M3153) (4 S., #10948, M3227)

“(...) Die Duma hat am 28.06. das Gesetz zum Alternativdienst in dritter Lesung angenommen. Am 10.07.2002 wurde das Gesetz vom Föderationsrat bestätigt. Obwohl die russische Verfassung das Recht zum Alternativdienst seit dem 12.12.1993 ausdrücklich vorsieht, war die Ausformung Gegenstand jahrelangen Streits zwischen den Staatsorganen, dem Militär und Menschenrechtsgruppen. Aus prinzipiellen Erwägungen und vor dem Hintergrund des sinkenden Aufkommens an Wehrpflichtigen, des allgemein schlechten Gesundheitszustandes der Jugend und der Ausnahmeregelungen für Studenten und Hochschulabsolventen hat vor allem der Generalstab eine gesetzliche Regelung hintertrieben und mit allen Mitteln zu verhindern versucht.
Nach dem jetzt in der Duma angenommenen Gesetz, das noch die Zustimmung von Präsident Putin erfordert, kann der wehrpflichtige junge Mann anstelle des Wehrdienstes einen dreieinhalbjährigen Zivildienst wählen. Hochschulabsolventen leisten einen Zivildienst von 21 Monaten. Allerdings muss er vor einer Kommission glaubhaft machen, dass seine Gewissensgründe keinen Dienst mit der Waffe zulassen. Leistet er seinen Dienst in den Streitkräften außerhalb der Kampfeinheiten, sind drei Jahre Wehrdienst (Hochschulabsolventen 18 Monate) zu leisten. Anwälte von Menschenrechtsorganisationen, aber auch einzelne Duma-Abgeordnete kritisieren dieses Gesetz heftig. Die Länge des Zivildienstes hätte Strafcharakter und wäre eine Form von Zwangsarbeit. Die Rahmenbedingungen seien auf massiven Einfluss des Militärs so ausgestaltet worden, dass die Masse der Zivildienstleistenden letztendlich doch einen unverhältnismäßig langen Pflichtdienst auf militärischen Dienstposten akzeptieren würde.
Die Freikaufpraxis wird, besonders in der letzten Zeit, in den Medien des öfteren beschrieben. Sie ist illegal, findet aber wohl statt. Zu Aufklärungsergebnissen kann keine Aussage gemacht werden.
(...) Jährlich sollen nach Angaben des Komitees der russischen Soldatenmütter etwa 5.000 Soldaten hauptsächlich wegen der unerträglichen Lebensbedingungen eigenmächtig ihre Einheit verlassen. Wahrscheinlich kommen über 2.000 Soldaten jährlich zu Tode, ohne in Krisengebieten eingesetzt gewesen zu sein, etwa 1.000 sind im Jahre 2001 angeblich durch Selbstmord ums Leben gekommen. In den Einheiten leben die Soldaten ohne richtige Dienstaufsicht der Offiziere in Mannschaftsräumen von bis zu 80 Personen, in denen das Recht des Stärkeren gilt. Nach den Darstellungen des Komitees der russischen Soldatenmütter sind Misshandlungen von Soldaten an der Tagesordnung. (...)”
Einsender: VGH Baden-Württemberg

Rechtsprechung:
VG Augsburg: Keine Gruppenverfolgung aller kaukasisch aussehender Personen; grundsätzlich keine Gefährdung gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Tschetschenen durch Schwierigkeiten beim Aufbau einer Existenzgrundlage, soweit sie über die notwendige physische und psychische Stabilität verfügen, sich für ihre Rechte einzusetzen; grundsätzlich keine Gefährdung gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen Betäubungsmittelabhängigkeit.
Beschluss vom 24.9.2002 - Au 3 S 02.30782 - (14 S., M3179, ausführlich zitiert zur Betäubungsmittelabhängigkeit unter Abschiebungsschutz und allg. Ausländerrecht)
VG Bayreuth: Keine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen.
Urteil vom 27.8.2002 - B 6 K 01.30616 - (16 S., M3180)

Länderberichte:
IWPR - Institute of War and Peace Reporting: Zur Situation von tschetschenischen Flüchtlingen in Inguschetien; zunehmende Spannungen zwischen lokaler Bevölkerung und inguschetischen Behörden aufgrund Kompensationsforderungen der Bevölkerung für die Unterbringung tschetschenischer Flüchtlinge (engl.).
Bericht vom 13.2.2003: “Ingushetia Struggles with Refugee Burden” (#10860)
IWPR - Institute of War and Peace Reporting: Tschetschenien: Bericht zur Gesundheitssituation von Kindern: Psychologen sprechen von einer ganzen Generation traumatisierter Kinder und Jugendlicher (engl.).
Bericht vom 6.2.2003: “The Mental Scars of Chechnya’s Children” (#10861)
Human Rights Watch: Tschetschenien: Zur drohenden Abschiebung von Binnenvertriebenen; Überblick zu Verbrechen der russischen und tschetschenischen Konfliktparteien (engl.).
Bericht vom 29.1.2003: “Into Harm’s Way: Forced Return of Displaced People to Chechnya” (#10533)
Council of Europe: Tschetschenien: Zwischenbericht zur Menschenrechtslage (engl.).
Bericht vom 24.1.2003: “Twenty-fifth interim report by the Secretary General on the presence of the Council of Europe’s experts in the Office of the Special Representative of the President of the Russian Federation for ensuring Human Rights and Civil Rights and Freedoms in the Chechen Republic” (#10595)
Amnesty international: Zur Kriegsdienstverweigerung; Möglichkeit von zivilem Ersatzdienst erst ab 2004 vorgesehen; Misshandlungen und Folter bei der Armee; Zeugen Jehovas.
Stellungnahme vom 24.1.2003 an VG Freiburg - A 8 K 10723/02 – (vgl. oben Stellungsnahme des AA im selben Verfahren, M3227) (4 S., #10931, M3153)
OMCT - World Organisation Against Torture: Tschetschenien: Serie von Entführungen und extralegalen Tötungen von tschetschenischen Zivilisten in der letzten Dezemberwoche 2002 (engl.).
Bericht vom 10.1.2003: “Chechnya: the extra-judicial killing of seven civilians by the Russian Armed Forces during the last week of 2002” (#10480)
Institut für Ostrecht München: Gesetzliche Voraussetzungen der Familienzusammenführung in Russland; Aufenthaltsrecht für Ehegatten russischer Staatsangehöriger.
Stellungnahme vom 9.12.2002 an VG München - 28 K 01.6185 - (3 S., #10932, M3043)

Weitere Dokumente von ecoi.net

Serbien und Montenegro

Länderberichte:
OSZE: Kosovo: Untersuchung der Arbeit der Zentren für Sozialarbeit, mit Fallstudien zur Betreuung von Kindern, Frauen, psychisch Kranken und Opfern von Menschenschmuggel (engl.).
Bericht vom 20.2.2003: “Report on the Centres for Social Work: Social Services” (#10960)
Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina: Kosovo: Wirtschaftliche Daten; Spannungen zwischen UNMIK und kosovarischer Regierung; Auswirkungen der neuen Verfassung auf den Kosovo; Situation in Südserbien und Mazedonien.
Bericht vom 14.2.2003: “Monatsbericht Januar und Februar 2003” (#10870)
IWPR - Institute of War and Peace Reporting: Zur Situation tausender serbischer Binnenflüchtlinge, die in illegalen Lagern leben müssen (engl.).
Bericht vom 10.2.2003: “Invisible Serb Refugees” (#10752)
UN Secretary-General: Kosovo: UN-Generalsekretär berichtet über lokale Selbstverwaltung, Rechtssicherheit und Sicherheitslage, Verbesserungen bei Polizei und Justiz sowie über Minderheitenrückkehr und Eigentumsfragen (engl.).
Bericht (S/2003/113) vom 29.1.2003 (#10799)
IWPR - Institute of War and Peace Reporting: Kosovo: Verschlechterung der Sicherheitssituation nach dem Mord an LDK-Mitglied Tahir Zemaj; Überblick über Morde an LDK-Politikern seit 1999 (engl.).
Bericht vom 24.1.2003: “LDK Takes a Stand on Kosovo Violence” (#10748)

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Simbabwe

Länderbericht:
Amnesty international: Starke Zunahme der Repressionen gegen oppositionelle Parlamentarier und Menschenrechtsaktivisten seit 2003 (engl.).
Bericht vom 20.2.2002: “While African Heads of State meet in Paris, human rights violations against members of civil society continue with impunity” (#10939)

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Somalia

UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Bericht über Kinderhandel in Somalia, einschließlich der Situation von Kindern in Somalia, Schmugglernetzwerke, der Aufnahme in Europa und die Situation bei der Rückkehr (engl.).
Bericht vom Januar 2003: “A Gap in their Hearts: the experience of separated Somali children” (#10430)

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Sri Lanka

Rechtsprechung:
Walter Keller-Kirchhoff: Für Reisen im Nordosten des Landes mussten im Jahr 1997 Genehmigungen (”special permits”) von den Militärs eingeholt werden, für die Ausreise aus Jaffna benötigten Reisende außerdem eine “Army Identity Card”.
Stellungnahme vom 5.12.2002 an VG Freiburg - A 4 K 11671/02 - (4 S., #10969, M3224)

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Sudan

Länderbericht:
Amnesty international: Bericht über eine Delegationsreise: U. a. zu willkürlichen Verhaftungen, unfairen Gerichtsverfahren, Rekrutierung von Kindersoldaten durch alle Konfliktparteien (engl.).
Bericht vom 31.1.2003: “Preliminary conclusions of Amnesty International’s mission” (#10584)
OMCT - World Organisation Against Torture: Donato DimoWol wird ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten; er wird beschuldigt, einer der Organisatoren der Studentenproteste vom Oktober 2002 gewesen zu sein (engl.).
Bericht vom 22.1.2003: “Incommunicado detention and corresponding risk of torture faced by Mr. Donato Dimo Wol” (#10486)

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Syrien

Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Keine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung von Yeziden; keine Gefährdung wegen bloßer Mitgliedschaft in verbotener kurdischer Partei (hier: Kurdische Volksunion); keine beachtliche Gefährdung allein wegen illegaler Ausreise, Asylantrag und mehrjährigem Auslandsaufenthalt.
Urteil vom 9.10.2002 - A 3 S 518/98 - (23 S., M3134)
VG Magdeburg: § 51 Abs. 1 AuslG für Kurden, über deren oppositionelle Haltung und Tätigkeit in deutscher Lokalzeitung berichtet worden ist.
Urteil vom 21.10.2002 - 8 A 95/01 MD - (6 S., M3138)
VG Minden: § 51 Abs. 1 AuslG wegen drohender Verhaftung und Folterung wegen Verbreitens verbotener Bücher (“Satanische Verse“ von Salman Rushdie).
Urteil vom 24.9.2002 - 1 K 2877/00.A - (10 S., M3141)

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Blutrache ist noch immer verbreitet, ihre Anwendung geht aufgrund des Drucks des syrischen Staates aber zurück; dass Blutrache an weiblichen Familienangehörigen des Täters geübt wird, ist ausgeschlossen.
Stellungnahme vom 25.6.2002 an VG Freiburg - A 2 K 10087/99 - (vgl. Stellungnahme des DOI im selben Verfahren, 9 S., M2676) (6 S., #10971, M3054)

Thailand

Länderbericht:
RI – Refugees International: Zur Situation von Flüchtlingen aus Myanmar/Burma (engl.).
Bericht vom 24.1.2003: “Protecting Burmese Refugees in Thailand” (#10780)

Togo

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Unzureichende Behandlungsmöglichkeit von HIV-Infektion in Togo ist allgemeine Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG; extreme Gefährdungslage bei Aids-Erkrankung.
Urteil vom 8.10.2002 - 12 K 806/98.A - (11 S., M3214)
VG Sigmaringen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Mitunterzeichnung zweier regimekritischer Protestschreiben an die togoische Botschaft in Deutschland.
Urteil vom 17.9.2002 - A 3 K 11533/01 - (11 S., M3191)

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Tschad

Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Zwei Journalisten der Wochenzeitung “Notre Temps” zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt (engl.).
Bericht vom 7.2.2003: “Two journalists sentenced to six months’ imprisonment” (#10786)

Türkei

H. Oberdiek: Zur Gefährdung von HADEP/DEHAP-Mitgliedern
Helmut Oberdiek, Stellungnahme vom 28.1.2003 an OVG Meckl.-Vorp. - 3 L 99/00 - (26 S., #10972, M3088)

“(...) Bezüglich der Frage 2 aus dem Beweisbeschluss vom 27.12.2003 kann zunächst einmal festgestellt werden, dass Amtsinhaber bei der HADEP sicherlich stärker von Repressalien betroffen sind, als einfache Mitglieder, aber gerade bei den jungen Mitgliedern, die meistens als Mitglieder der Jugendabteilung bezeichnet werden, muss festgestellt werden, dass sie in nicht unerheblichem Masse von Verfolgungsmassnahmen betroffen sind.
Ich kann anhand der vorliegenden Meldungen allerdings nicht die Behauptung aufstellen, dass “Mitglieder der HADEP, die keine förmlichen Ämter innehaben, in der Türkei allein wegen ihrer Mitgliedschaft von den Sicherheitsbehörden festgenommen und unter Anwendung von körperlicher Gewalt verhört werden.”
Anders verhält es sich mit der Frage 3 nach Risiken bei der Teilnahme an einer (regimekritischen) Veranstaltung der HADEP. Aus den o. a. Beispielen geht hervor, dass es eine Reihe von Anlässen gibt, bei denen die HADEP einer besonderen Überwachung und Druck, wie Razzien in den Parteibüros und Festnahmen von Mitgliedern ausgesetzt ist.
Traditionell sind dabei schon die Organisierungen der HADEP zum sogenannten kurdischen Neujahrsfest Newroz um den 21. März und den Weltfriedenstag am 1. September. Darüber hinaus ist die HADEP aber auch federführend bei der Organisierung von Demonstrationen zum wie z. B. dem Tag der Arbeit am 1. Mai oder dem Weltfrauentag am 8. März beteiligt. Andere Gedenktage wie die Gründung der PKK am 15. November oder aber die Verhaftung des PKK Führers Abdullah Öcalan werden höchstens intern Anlass zu Veranstaltungen bieten. Zu den besonderen Aktivitäten sollten jedoch Kampagnen wie die zur “Ausbildung in der Muttersprache” gerechnet werden.
Nach den Änderungen in der Verfassung vom 17. November 2001 wurde diese Kampagne zunächst an den Universitäten mit der Forderung an die jeweiligen Rektoren zur Einführung von Kurdisch als Wahlfach geführt. Sodann folgten Eltern, die sich an die jeweiligen Direktoren der Schulämter wandten, damit ihre Kinder Schulbildung in der Muttersprache erhalten. Schliesslich folgten Briefaktionen an Parlamentsabgeordnete, die sich für eine Änderung des Artikels 42 einsetzen sollten, in dem es im letzten Absatz heisst, dass “türkischen Staatsbürgern in den Erziehungs- und Lehranstalten keine andere Sprache gelehrt und beigebracht werden [darf] als Türkisch”.
Insbesondere der letzte Teil der Kampagne wurde federführend von der HADEP organisiert. Allerdings wurde die Partei schon davor verdächtigt, die Kampagne stellvertretend für die PKK zu führen. So berichtete die Tageszeitung “Zaman” vom 11.01.2002 von einem Rundschreiben des Justizministers an alle Staatsanwälte, dass Personen, die Unterricht in Kurdisch forderten, als Mitglieder einer terroristischen Organisation behandelt werden sollen. Die Forderung nach muttersprachlichem Unterricht sei eine der herausragenden Forderungen der PKK auf ihrem 7. Kongress im Januar 2000 gewesen. Neben den StudentInnen in Ankara, Diyarbakir, Mersin, Adana, Istanbul und Van sei vor allem die Jugendabteilung der HADEP besonders aktiv, hiess es in dem Rundschreiben.
Bei all den oben beschriebenen Aktivitäten sind (erwartungsgemäss) die Organisierer (Funktionäre) vorrangig von Festnahme, Verhören unter Anwendung von Misshandlung und Folter, sowie strafrechtlicher Verfolgung bedroht. Die Massnahmen betreffen aber fast immer auch einfach Teilnehmer (Mitglieder) der Partei. Beispielhaft sei zu diesem Zweck auf zwei Zeitungsmeldungen aus den Tageszeitungen “Cumhuriyet” und “Özgür Politika” vom 26.01.2003 eingegangen.
“Cumhuriyet” meldet, dass am 25. Januar, dem 2. Jahrestag des “Verschwindens” von Serdar Tanis, dem Vorsitzenden der HADEP im Kreis Silopi (Sirnak) und dem Vorstandsmitglied Ebubekir Deniz von der HADEP in Diyarbakir eine Presseerklärung in der Sanat Strasse verlesen werden sollte. Die Polizei erlaubte dies aber nicht und nahm Veysel Dagli, Osman Ocakli, Mazlum Öncel, Ali Erdemirci, Mehmet Uças, Hüseyin Bayrak, Gani Alkan, Baki Kazmaci, Serif Camci, Nimet Narin und Umut Tekin fest. Den ca. 150 Parteimitglieder, die sich im Büro der HADEP versammelt hatten, wurde nicht erlaubt, das Gebäude zu verlassen. Daraufhin verlas der st. Vorsitzende Mefair Altindag die Erklärung vor dem Büro.
“Özgür Politika” wiederum konzentriert sich vorwiegend auf Aktionen gegen die Isolation des PKK/KADEK Vorsitzenden Abdullah Öcalan und Proteste gegen den Irak-Krieg. In Van hätten sich an die 100 Mitglieder der HADEP und DEHAP versammelt, um Protestfaxe an den Justizminister zu schicken. Sie seien zum Postamt gekommen, hätten aber keine Faxe schicken können, da die Faxgeräte des Justizministers abgeschaltet gewesen seien. Daraufhin wollten sie eine Presseerklärung verlesen. Zu diesem Zeitpunkt griff die Polizei ein und nahm 75 Personen fest, darunter die st. Vorsitzende der DEHAP, Rüknettin Hakan.
In der Provinz Kocaeli (Izmit) seien die Büros der DEHAP in den Kreisen Gölcük, Gebze und Dilova durchsucht worden. (...)
Bei den Aktionen im Kreis Yüksekova (Hakkari, vor dem Büro der DEHAP) und in Pazarcik (Kahramanmaras) kam es zu keinen Vorfällen. Unterdessen hat der IHD Zahlen zu Festnahmen und Verhaftungen im Zusammenhang mit Aktionen gegen die Isolation von Abdullah Öcalan und den Krieg gegen den Irak veröffentlicht. Es soll bislang 528 Festnahmen gegeben haben. 47 Personen kamen in U-Haft (Istanbul 25, Agri 1, Siirt 1, Bingöl 1, Van 4, Izmir 6, Aydin 5 und Osmaniye 4).
In diesen zwei Meldungen aus der jüngsten Zeit wird nicht auf Misshandlung und Folter eingegangen. Ebenso muss bei den o. a. Ereignissen davon ausgegangen werden, dass es nicht in jedem Fall zur Anwendung körperlicher Gewalt und/oder psychischem Druck kam. In den meisten Fällen scheint die Polizei sich auch an die maximale Dauer der Polizeihaft von inzwischen 48 Stunden (kann auf richterlichen Beschluss um 48 Stunden verlängert werden) gehalten zu haben.
Dennoch kann nach den Festnahmen von HADEP Funktionären und Mitgliedern die Anwendung von Misshandlung und Folter nicht ausgeschlossen werden. Aus den Fällen, in denen solche Vorwürfe erhoben wurden, lässt sich möglicherweise der Schluss ziehen, dass Folter vor allem dann angewandt wird, wenn

Zusammenfassend lässt sich demnach die Frage 3 folgendermassen beantworten: “Es gibt durchaus Vorfälle, in denen Mitglieder der HADEP allein wegen der Beteiligung an einer von der Partei organisierten Veranstaltung mit kritischem Inhalt zur derzeitigen Regierungspolitik, festgenommen und unter Anwendung von körperlicher Gewalt (oder seelischem Druck, d. h. physischer oder psychischer Folter und Misshandlung) verhört werden.” (...)”
Einsenderin: Dr. B. Neppert, Hamburg

Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Keine Gruppenverfolgung von Kurden; zur Gefährdung wegen der Weigerung der Übernahme des Dorfschützeramtes.
Urteil vom 13.8.2002 - 4 L 144/95 - (19 S., M3172)
VGH Hessen: Seit Anfang 2002 keine Gruppenverfolgung allein wegen kurdischer Volkszugehörigkeit mehr; ein kurdischer Volkszugehöriger ist grundsätzlich bei der Einreise keiner asylerheblichen Verfolgung ausgesetzt; zur sippenhaftähnlichen Gefährdung; hinreichende Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung nur bei exponierten Regimegegnern (umfangreiche Entscheidung mit vielen grundlegenden Ausführungen zum Kurdenkonflikt).
Urteil vom 5.8.2002 - 12 UE 2172/99.A - (76 S., M3182)
OVG Thüringen: “1. Niedrig profilierte Exilaktivitäten zugunsten der PKK nahe stehender Organisationen (hier: “Kurdisches Haus Leipzig e.V.“) lösen kein beachtliches Verfolgungsrisiko aus (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. November 1999 - 3 KO 165/96 -). 2. Zum Verfolgungsrisiko wegen geringfügiger Bestrafung nach dem Vereinsgesetz (hier: Geldstrafe von 10 Tagessätzen).“ (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 29.5.2002 - 3 KO 540/97 - (55 S., M3204)
VG Sigmaringen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen schwerer psychischer Erkrankung aufgrund von traumatisierenden Erlebnissen in der Türkei, da Rückkehr gerade in die Türkei und die Konfrontation mit türkischen Sicherheitskräften eine Gefährdung der Gesundheit durch Retraumatisierung auslösen würde; keine angemessene Behandlungsmöglichkeit in der Türkei.
Urteil vom 19.9.2002 - A 8 K 10838/00 - (10 S., M3192)
VG Minden: Sippenhaft ist im Einzelfall möglich, auch wenn der Familienangehörige nicht als Aktivist einer staatsfeindlichen Organisation landesweit mit Haftbefehl gesucht wird.
Urteil vom 21.6.2002 - 5 K 452/96.A - (12 S., M3143)

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Unterstützung der Aktion der “Samstagsmütter” allein führt wahrscheinlich nicht zu Ermittlungen; HADEP unterstützt die Aktion nicht.
Stellungnahme vom 18.11.2003 an VG Sigmaringen - A 6 K 10072/01 - (vgl. Stellungnahme von Serafettin Kaya im selben Verfahren, M2609, ASYLMAGAZIN 1-2/2003, S. 30) (9 S., #10955, M3218)

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Turkmenistan

Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Ehemaliger Vize-Premierminister, Boris Shikhmuradov, nach unfairem Gerichtsverfahren zu lebenslanger Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 14.2.2003: “Unfair trial, threats, a disappearance, incommunicado detention and risk of torture in the Boris Shikhmuradov case” (#10847)
Amnesty international: Welle von Verfolgungsmaßnahmen nach Anschlag auf Präsidenten im November 2002; Fälle von Sippenhaft; Verfolgung von Kriegsdienstverweigerern.
“Länderkurzbericht” vom Februar 2003 (#10878)

Uganda

Länderbericht:
Amnesty international: Zwei Unterstützer der oppositionellen “Reform Agenda” werden ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten.
Urgent action (15/2003) vom 16.1.2003 (#10353)

Vietnam

Länderbericht:
Human Rights Watch: Repressionen gegen Montagnards im Hochland wurden intensiviert (engl.).
Bericht vom Januar 2003: “New Assault on Rights in Vietnam’s Central Highlands: Crackdown on Indigenous Montagnards Intensifies” (#10435)

Weißrussland

Länderbericht:
IWPR - Institute of War and Peace Reporting: Der orthodoxen Kirche wird durch ein neues Gesetz vom November 2002 eine zentrale Rolle in der Gesellschaft zugesprochen; religiöse Minderheiten befürchten Benachteiligungen (engl.).
Bericht vom 17.1.2003: “Minority Faiths Fear Rise of Orthodoxy” (#10772)

Zentralafrikanische Republik

Länderbericht:
UN Secretary-General: Bericht zu politischen Entwicklungen, zur Menschenrechtslage und zur Entwicklung der Beziehungen mit dem Tschad (engl.).
Bericht vom 3.1.2003: “The situation in the Central African Republic and activities of the United Nations Peace-building Support Office in the Central African Republic (BONUCA) - S/2003/5" (#10458)

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