Rechtsprechung:
VGH Hessen: Das Kind eines Asylberechtigten kann nicht gemäß
§ 26 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 AsylVfG als asylberechtigt
anerkannt werden, wenn es in seiner Heimat mit dem politisch Verfolgten und
in Deutschland als asylberechtigt anerkannten Elternteil nicht in familiärer
Gemeinschaft gelebt hat. (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 29.7.2002 - 9 UZ 454/02.A - (8 S., M3174)
VG Düsseldorf: Antrag auf Familienasyl nicht verspätet, wenn
nach unverzüglicher Vorsprache bei der Ausländerbehörde
einer falschen Beratung durch die Ausländerbehörde folgend
zunächst kein Asylantrag gestellt wird.
Urteil vom 10.10.2002 - 9 K 7024/01.A - (12 S., M3213)
VG Würzburg: Die Bestrafung einer Frau wegen außerehelichen
Geschlechtsverkehrs und Ehebruchs durch Auspeitschung oder Steinigung im Iran
ist keine Verfolgung wegen des Geschlechts, obwohl Männer nicht in gleicher
Weise bestraft werden.
Urteil vom 9.10.2002 - W 7 K 02.30595 - (10 S., M3177)
VG Neustadt a.d.W.: Länderübergreifende Verteilung
des nichtsorgeberechtigten Vaters zum Kind
Urteil vom 6.9.2002 - 7 K 446/02.NW - (8 S., M3125)
(...) Die Ablehnung der Umverteilung ist rechtswidrig und verletzt den
Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat
einen Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung gemäß
§ 51 Abs. 1 AsylVfG. (...)
Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung besteht kein Anlass,
die Auffassung des Gerichts zu ändern, dem Kläger stünden humanitäre
Gründe von vergleichbarem Gewicht zur Seite, wie sie sich aus Art. 6 Abs.
1 GG, dem § 51 Abs. 1 AsylVfG insoweit Rechnung trägt, ergeben. Denn
wie sich aus der bereits im Prozesskostenhilfebeschluss zitierten Entscheidung
des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1983 (BVerfGE
64, 180, 187 f.) erschließt, steht das Umgangsrecht des Nichtsorgeberechtigten
[Herv. im Orig.] nach § 1634 Abs. 1 Satz 1 BGB (ebenso wie die elterliche
Sorge des anderen Elternteils) unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der
damit verbundenen Elternverantwortung, die auch auf Seiten des nichtsorgeberechtigten
Elternteils grundsätzlich fortbesteht. Die gefühlsmäßigen
Bindungen des Kindes an Mutter oder Vater können nämlich unabhängig
von der Trennung und Ehescheidung seiner Eltern fortbestehen. Die Ausübung
des Umgangsrechts dient hier einer vom Kind gewünschten Aufrechterhaltung
der Beziehung zu beiden Eltern (vgl. BVerfG, a.a.O., 188). Unabhängig von
der subjektiven Einstellung des Kindes zu dem Elternteil, mit dem es nicht mehr
in häuslicher Gemeinschaft lebt, ergibt sich die Bedeutung eines fortbestehenden
Kontakts zwischen Kind und Nichtsorgeberechtigtem aber auch im Zusammenhang
mit möglichen familiären Entwicklungen nach der Aufhebung der Lebensgemeinschaft
seiner Eltern. Mithin hat der Beklagte im Falle des Klägers ähnlich
gewichtigen humanitären Gründen, die ebenso zwingend wie familiäre
Bindungen in der Kernfamilie wirken, Rechnung zu tragen (Renner, Ausländerrecht,
7. Aufl., § 51 AsylVfG, Rdnr. 3). Im Vergleich zur landesinternen Verteilung
(vgl. § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG) ist die länderübergreifende
Verteilung aufgrund privater Belange insoweit eher vorzunehmen (vgl. Renner,
a.a.O., § 51 AsylVfG, Rdnr. 6).
Der Umverteilung stehen auch nicht ausnahmsweise besonders wichtige, das private
Interesse überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Insbesondere
kann insoweit nicht die Einhaltung des Verteilungsschlüssels dagegen mit
Erfolg ins Feld geführt werden; denn ein Ungleichgewicht zwischen einzelnen
Körperschaften eines Landes kann immer anderweitig ausgeglichen werden
(vgl. Renner, a.a.O., § 51 AsylVfG Rdnr. 6 und § 50 Rdnr. 24). Selbst
wenn man sich deshalb nicht schon der Meinung von Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz,
3. Aufl., § 51 Rdnr. 5 anschließt, wonach bereits das Vorliegen humanitärer
Härtegründe genügt, um einem Antragsteller bereits einen Rechtsanspruch
auf die Durchführung der länderübergreifenden Verteilung zu begründen,
hat hier der Kläger einen Anspruch auf Umverteilung, weil auch nicht ausnahmsweise
besonders gewichtige öffentliche Interessen der Umverteilung entgegen stehen.
(...)
VG Freiburg: Kein Recht auf Schutz der Familie im Dubliner
Übereinkommen
Urteil vom 7.5.2002 - A 7 K 10594/01 - (7 S., M3168)
(...) Der (erneute) Asylantrag der Kläger ist nach § 29
Abs. 3 Satz 1 1. Alt. AsylVfG unbeachtlich, denn nach Art. 6 des Dubliner
Übereinkommens (DÜ) vom 15. Juni 1990 (BGBl. II 1994, 792 ff.), welches
am 1. September 1997 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten
ist (BGBl. II 1997, 1452), ist Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig; (...).
Dass die Beklagte nach Art. 3 Abs. 4 DÜ den von den Klägern
gestellten Antrag auch prüfen könnte, obwohl sie aufgrund der im Dubliner
Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist, ist unerheblich,
denn die Beklagte hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. (...)
Diese Entscheidung verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten. Art. 3
Abs. 4 DÜ begründet keine subjektiven Rechte der Kläger.
Adressaten des Dubliner Übereinkommens sind allein die Vertragsstaaten,
die von sich aus, bzw. auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaates, zu entscheiden
haben, ob sie ein Asylbegehren abweichend von der an sich gemäß dem
Übereinkommen gegebenen Zuständigkeit behandeln. Das Abkommen dient
allein einer Verteilung der Lasten und Verantwortung unter den beteiligten Staaten.
Ihm ist als allgemeine Zielsetzung zu entnehmen, dass immer nur ein Staat für
die Prüfung eines Asylantrags eines Ausländers zuständig ist,
andererseits aber auch jedem Asylbewerber die Gewähr dafür bieten,
dass sein Antrag jedenfalls von einem der Mitgliedstaaten geprüft wird.
Damit soll zugleich erreicht werden, dass kein Asylbewerber von einem Mitgliedstaat
zum anderen abgeschoben wird, ohne dass einer dieser Staaten sich für die
Prüfung des Asylantrags für zuständig erklärt. Ferner soll
darüber verhindert werden, dass ein Asylbewerber zu lange im Ungewissen
über den Ausgang seines Asylverfahrens gelassen wird (Abs. 4 der Präambel
des DÜ; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, BVerfGE 49, 86). Das Dubliner
Übereinkommen erzeugt jedoch keine individuellen Rechte des Asylbewerbers
auf Durchführung eines Asylverfahrens in einem bestimmten Vertragsstaat
(vgl. VG München, Urt. v. 21.08.2001 - M 30 K 98.53859 -; VG Karlsruhe,
Urt. v. 11.01.1999 - A 5 K 11145/99 -, NVwZ-Beilage I 6/2000, S. 70; GK-AsylVfG
§ 29, RdNr. 26; Hailbronner, AsylVfG § 29, RdNr. 22; offengelassen
von VG Freiburg, Beschl. v. 06.07.2001 - A 3 K 10445/01 -; vgl. ferner zum Schengener
Durchführungsübereinkommen VG Gießen, Beschl. v. 25.01.1996 -
5 G 3380/95.A -). Es wäre wohl auch mit der Absicht, einen Asylbewerber
nicht zu lange im Ungewissen über den Ausgang seines Asylverfahrens zu
lassen, kaum zu vereinbaren, wenn durch das Abkommen zusätzlich noch die
Möglichkeit geschaffen würde, einen Asylbewerber zunächst einen
Rechtsstreit über die Frage des für die Durchführung des Verfahrens
zuständigen Staates führen zu lasse, und anschließend erst in
das eigentliche Asylverfahren einzutreten. (...)
Rechtsprechung:
BVerwG: Die nicht näher konkretisierte Aufforderung an den
Kläger, seine Klage unter Auseinandersetzung mit einer ablehnenden Entscheidung
des Gerichts im Eilverfahren (hier: nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 26
AsylVfG) ergänzend zu begründen, vermag die Rücknahmefiktion
nach § 81 AsylVfG nicht auszulösen. (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 18.9.2002 - BVerwG 1 B 103.02 - (12 S., M3072)
OVG Sachsen-Anhalt: Das Bundesamt muss keine Feststellung zu § 51
Abs. 1 AuslG bezüglich des Staates treffen, dessen Staatsangehörigkeit
der Asylsuchende besitzt, wenn die Abschiebung ausschließlich in einen
anderen Staat angedroht wird (hier: yezidischer Kurde aus Syrien mit türkischer
Staatsangehörigkeit); soll der Asylsuchende in den Staat seiner Staatsangehörigkeit
abgeschoben werden, muss zuvor die Abschiebungsandrohung ergänzt werden,
so dass ein weiteres Asylverfahren hinsichtlich des Staates der Staatsangehörigkeit
durchgeführt werden kann.
Urteil vom 9.10.2002 - A 3 S 518/98 - (23 S., M3134, vgl. zur gleichen Entscheidung:
Ländermaterialien, Syrien)
VG Stuttgart: Asylfolgeverfahren: Das Bundesamt darf nicht von einer
persönlichen Anhörung gem § 71 Abs. 3 S. 3 AsylVfG
absehen, wenn der Antragsteller nach Ausreise in den Heimatstaat und erneuter
Einreise in die Bundesrepublik Verfolgung geltend macht und seine neuen Gründe
wenigstens in den Grundzügen schriftlich vorträgt.
Beschluss vom 5.12.2002 - A 4 K 13990/02 - (7 S., M3176)
VG Karlsruhe: Keine Rücknahme einer Flüchtlingsanerkennung
gem. § 48 VwVfG, da Anwendung des allgemeinen Verwaltungsrechts durch
§ 73 Abs. 2 AsylVfG gesperrt.
Urteil vom 17.9.2002 - A 12 K 10403/02 - (7 S., M3244)
BGH: a) Die Aufenthaltsgestattung des unerlaubt aus einem sicheren
Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Ausländers setzt
einen förmlichen Asylantrag voraus. b) Ein Asylgesuch setzt mehr als die
bloße Verwendung des Wortes Asyl voraus; hinzutreten müssen
Erklärungen des Betroffenen oder sonstige tatsächliche Umstände,
die erkennen lassen, daß er Schutz vor einer aus seiner Sicht gegebenen
politischen Verfolgung sucht. (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 21.11.2002 - V ZB 49/02 - (9 S., M3240)
BVerwG: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bei
tatsächlich nicht erreichbarer medizinischen Behandlung
Urteil vom 29.10.2002 - BVerwG 1 C 1.02 - (10 S., M3149)
Amtlicher Leitsatz:
Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr im Sinne des § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der
erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische
Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann (hier: wegen fehlender Einsichtsfähigkeit
in die Notwendigkeit der Behandlung und fehlender Betreuung durch Bezugspersonen
oder Betreuungseinrichtungen bei hebephrener Psychose).
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Die Revision ist begründet. Die Berufungsentscheidung verletzt
Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil das Berufungsgericht
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewandt
hat. (...).
Das Berufungsgericht hat eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib und Leben
des Klägers im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aufgrund
seiner Erkrankung, einer hebephrenen Psychose, verneint, weil diese in Sri Lanka
adäquat und ggf. auch kostenlos zu behandeln sei. Der Umstand, dass dem
Kläger in Sri Lanka möglicherweise keine Bezugsperson zur Seite
stehe, die die erforderliche medikamentöse Behandlung in die Wege leiten
und beaufsichtigen könne, begründe allenfalls ein inlandsbezogenes
Vollstreckungshindernis, nicht aber ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis.
Denn es ergebe sich daraus, dass der Kläger die im Bundesgebiet bestehende
günstige individuelle Konstellation, nämlich die Betreuung durch die
Cousine, aufgeben müsse. Mit dieser Argumentation wird das Berufungsgericht
den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an das Vorliegen eines
zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG bei krankheitsbedingten Gefahren nicht in vollem Umfang gerecht.
Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausführt, erfasst § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen
im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung
als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes
Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (stRspr, Urteil
vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105,
383 m.w.N.). Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers
ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten
dort unzureichend sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies bisher ausdrücklich
nur für solche Fallgestaltungen ausgesprochen, in denen eine notwendige
ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit
in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht
verfügbar war. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich
darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher
Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die
dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung
tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für
Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation
zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell
jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist
(vgl. auch Beschluss vom 29. April 2002 - BVerwG 1 B 59.02 -
zur Veröffentlichung im Buchholz unter 402.240 § 53 AuslG vorgesehen).
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlt dem Kläger die Einsicht
in die Behandlungsbedürftigkeit seiner Erkrankung, weshalb die erforderliche
Medikamenteneinnahme durch Bezugspersonen überwacht werden müsse.
Ausgehend davon hätte geprüft werden müssen, ob für den
Kläger in Sri Lanka unter diesen Umständen die erforderliche medizinische
Behandlung tatsächlich erlangbar ist.
Das Berufungsgericht hat hierzu von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig
keine abschließenden tatsächlichen Feststellungen getroffen.
Vielmehr hat es die Auffassung vertreten, dass die Erforderlichkeit der Betreuung
durch Bezugspersonen im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
von vornherein keine Rolle spiele, weil sich daraus allenfalls ein inlandsbezogenes
Vollstreckungshindernis ergebe. Diese Auffassung ist so mit der vom Bundesverwaltungsgericht
vorgenommenen Abgrenzung zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen
und inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen nicht vereinbar. Sie lässt
sich auch nicht aus dem vom Berufungsgericht hierfür angeführten Urteil
vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 8.99 - Buchholz 402.240
§ 53 AuslG Nr. 21 = NVwZ 2000, 206 (ebenso das entsprechende
Urteil vom 15. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 7.99 - Buchholz
402.240 § 53 AuslG Nr. 24) herleiten. Dieser Entscheidung ist
lediglich zu entnehmen, dass in den Fällen, in denen sich die Verschlimmerung
der Krankheit durch die Beendigung einer im Bundesgebiet bestehenden lebenswichtigen
persönlichen Betreuung ergibt, ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis
vorliegt. Die Verschlimmerung der Krankheit ist in diesen Fällen allein
eine Folge der Abschiebung in welchen Staat auch immer und nicht
durch die spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung bedingt.
Dies bedeutet indes nicht, dass das Erfordernis einer Betreuung als solches
generell für die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses
nach § 53 Abs. 6 AuslG unerheblich weil stets inlandsbezogen
ist. Folgt nämlich die Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit
nicht aus dem Wegfall der Betreuung durch eine bestimmte, nicht ersetzbare Bezugsperson
im Bundesgebiet und damit aus dem Vorgang der Abschiebung als solcher, sondern
ergibt sie sich wie hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts
aus dem Fehlen der Überwachung einer notwendigen medikamentösen
oder ärztlichen Behandlung durch eine austauschbare Betreuungsperson
oder Betreuungseinrichtung im Herkunftsstaat, so gehört dieser Umstand
zu den Verhältnissen im Zielstaat, die vom Bundesamt zu prüfen sind.
Ist eine ständige Betreuung Voraussetzung für den tatsächlichen
Zugang des Ausländers zu der notwendigen medizinischen Behandlung, kann
das Fehlen der Betreuung durchaus zu einer zielstaatsbezogenen Gefahr und damit
zu einem Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG führen. Das Berufungsgericht hätte deshalb prüfen müssen,
ob dem Kläger die notwendige Betreuung in Sri Lanka durch Familienangehörige
oder durch das Personal in öffentlichen oder karitativen Einrichtungen
zuteil werden kann. Dabei genügt es allerdings für die Annahme eines
Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht,
dass der Kläger bei seiner Ankunft in Sri Lanka aufgrund seiner krankheitsbedingten
Beeinträchtigungen selbst nicht in der Lage wäre, etwaige Familienangehörige
oder geeignete öffentliche oder karitative Einrichtungen ausfindig zu machen.
Denn derartige Übergangsschwierigkeiten hängen noch unmittelbar mit
der Art und Weise der Abschiebung oder Rückführung in den Herkunftsstaat
zusammen und sind deshalb dem Vollstreckungsverfahren der Ausländerbehörde
zuzurechnen. Ihnen kann und muss gegebenenfalls durch die Ausgestaltung der
Abschiebung oder Rückführung seitens der Ausländerbehörde
begegnet werden, wobei in besonders gelagerten Fällen wie dem des Klägers
auch die Einschaltung der deutschen Auslandsvertretung denkbar ist. Ein zielstaatsbezogenes
Abschiebungshindernis läge im Falle des Klägers erst dann vor, wenn
ihm die erforderliche Betreuung zur Überwachung seiner medikamentösen
und ärztlichen Behandlung auch bei entsprechender Ausgestaltung der Abschiebung
oder Rückführung voraussichtlich nicht zur Verfügung stünde.
(...)
VG Aachen: Schutz der Familie als Abschiebungshindernis
Beschluss vom 10.1.2003 - 8 L 1007/02 - (5 S., M3127)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung betrifft den ausreisepflichtigen Vater (Antragsteller zu
1.) eines Kleinkindes (Antragstellerin zu 3.), der mit der Mutter des Kindes
(Antragstellerin zu 2.) in nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft lebt. Eine weitere,
ältere Tochter der Mutter lebt ebenfalls im Haushalt und besucht eine weiterführende
Schule. Alle Personen außer dem Vater besitzen eine Aufenthaltsbefugnis.
Das VG bejaht ein Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG, da es der Mutter
nicht zuzumuten sei, sich von ihrer älteren Tochter zu trennen. Dieser
wiederum können angesichts ihrer schulischen Ausbildung die Ausreise in
den Heimatstaat nicht zugemutet werden.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Dem Begehren der Antragsteller zu 2. und 3., dem Antragsteller zu
1. eine Duldung zu erteilen, war nicht schon deshalb der Erfolg zu versagen,
weil sie nicht antragsbefugt wären. Als nicht-eheliche Lebenspartnerin
bzw. Kind des Antragstellers zu 1. sind sie antragsbefugt, da eine Verletzung
von Art. 6 des Grundgesetzes (GG) mög lich ist (vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG), Urteil vom 27.8.1996 - 1 C 8.94 - BayVBl. 1997, 282). (...)
Zunächst liegt ein Anordnungsgrund vor, da der Antragsgegner weiterhin
beabsichtigt, den vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller zu 1. abzuschieben.
Die Antragsteller haben in der Person des Antragstellers zu 1. das Vorliegen
eines Duldungsgrundes nach § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes
(AuslG) tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung
in einer für das summarische Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz
ausreichenden Weise dargelegt.
Der Antragsteller zu 1. kann sich auf das Vorliegen eines zwingenden
rechtlichen Abschiebungshindernisses gemäß § 55 Abs. 2
AuslG i.V.m. Art. 6 des Grundgesetzes (GG) berufen, weil es ihm nicht zuzumuten
ist, seine familiären Beziehungen zu seinem 1998 geborenen Kind ... durch
die Ausreise zu unterbrechen und zwar aus Gründen, die bislang weder dem
Gericht noch dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
zur Kenntnis gebracht wurden und daher auch nicht Gegenstand des zuvor angestrengten
Eilrechtschutzverfahrens waren. Die Antragsteller können die familiäre
Lebensgemeinschaft in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet führen, weil
der Antragstellerin zu 2., die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält
und von der zu trennen wiederum dem Antragsteller zu 3. nicht zugemutet werden
kann, die Trennung jedenfalls von ihrer vierzehnjährigen, ebenfalls in
Aachen lebenden Tochter ... hinzunehmen, nicht angesonnen werden kann, um die
familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller zu 1. und 3. sowie dem
weiteren Kind ... in Nigeria fortzuführen. Die Tochter ... verfügt
über eine bis zum 24. April 2004 gültige Aufenthaltsbefugnis und besucht
darüber hinaus seit dem 13. September 2002 eine weiterführende Schule
in Aachen. Auch dieser Tochter die Ausreise nach Nigeria anzusinnen, erscheint
mit Blick darauf, dass sie aufgrund ihres Alters in noch höherem Maße
im Bundesgebiet sozial integriert ist als ihre jüngeren Geschwister und
[Herv. im Orig.] ihr so ein qualifizierter Schulabschluss verwehrt würde,
als unverhältnismäßig. (...)
Einsender: RA Hofmann, Aachen
VG Augsburg: Kein § 53 Abs. 6 S. 1
AuslG bei Betäubungsmittelabhängigkeit
Beschluss vom 24.9.2002 - Au 3 S 02.30782 - (14 S., M3179)
(...) Denn es ist im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erforderlich, dass eine erhebliche Gefahr vorliegt. Dies wäre dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Antragstellers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, wenn er nach Russland zurückkehrte. Dies wäre konkret, wenn der Antragsteller alsbald nach Rückkehr in diese Lage geriete, weil er auf die dortigen Möglichkeiten der Behandlung angewiesen wäre, diese unzureichend wären und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (BVerwG vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383/387). Eine solche erhebliche konkrete Gefahr liegt nicht vor. Sollte der Antragsteller nach Russland zurückkehren und dort weder eine Drogentherapie erhalten noch den Drogenkonsum fortsetzen, so wäre die Zeit des kalten Entzugs von begrenzter Dauer. Selbst bei Heroinabhängigkeit welche Drogen der Antragsteller eingenommen hat, ist nicht näher vorgetragen halten die Entzugserscheinungen, die etwa 36 bis 72 Stunden nach der letzten Verabreichung der Droge beginnen, etwa fünf bis acht Tage an (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 257. Aufl. 1994, S. 616). Die in dieser Zeit zu erduldenden Unbilden stellen keine so erhebliche Gefahr für seine Gesundheit dar, dass sie den Tatbestand des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfüllen würden (VG Braunschweig vom 7.6.1999, NVwZ-Beilage I 1999, 109/111). Die Voraussetzungen der Norm sind aber auch dann nicht gegeben, wenn man annimmt, der Antragsteller werde in Russland den Drogenkonsum fortsetzen. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG ist es nicht ausreichend, dass der Antragsteller bei nicht optimaler Behandlung irgendwann einmal in Zukunft mit einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes rechnen muss. Vielmehr ist eine gewisse Unmittelbarkeit der Gefahr zu verlangen. Da man mit einer Drogenabhängigkeit nicht selten noch Jahre bei im übrigen leidlicher Gesundheit leben kann, ist diese Unmittelbarkeit im vorliegenden Fall bei dem seit Monaten in Untersuchungshaft einsitzenden Antragsteller nicht gegeben (VG Braunschweig, a.a.O.). (...).
LG Aurich: Keine Wohnungsdurchsuchung nach Passpapieren
ohne konkrete Anhaltspunkte
Beschluss vom 7.10.2002 - 1 T 74/02 - (6 S., M3157)
(...) Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses
vom 4.12.2001 gerichtete Beschwerde ist zulässig.
Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Der verfassungsrechtlichen
Bedeutung dieses Schutzes entspricht es, dass auch nach Abschluss der Durchsuchung
der von der Maßnahme Betroffene die Berechtigung des Grundrechtseingriffs
im fachgerichtlichen Verfahren klären lassen kann, der Zulässigkeit
einer Beschwerde gegen eine ermittlungsrichterliche Durchsuchungsandrohung steht
deren Erledigung durch Vollziehung der Maßnahme nicht entgegen (BVerfGE
96, 27, 39 ff).
Die Beschwerde ist auch begründet.
Das Amtsgericht hat die Durchsuchung auf die §§ 24, 25 NGefAG gestützt.
Die Voraussetzungen auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses auf dieser Grundlage
lagen indes am 22.08.2001 nicht vor. Es ist schon fraglich, ob ein Fall des
§ 24 Abs. 2 Nr. 2 NGefAG vorliegt. Danach kann die Durchsuchung erfolgen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet,
die nach § 26 Nr. 1 NGefAG sichergestellt werden kann, um eine gegenwärtige
Gefahr abzuwehren.
Insoweit fehlt es im vorliegenden Fall an der Darlegung von Tatsachen, die die
Annahme rechtfertigen, dass sich Ausweispapiere in der Wohnung befanden. Eine
fundierte Begründung des Antrags auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses
lag nicht vor. Aus der Begründung ergab sich nicht, welche Anzeichen dafür
vorliegen, dass der Ausländer seinen Pass oder andere Papiere unterdrückt
bzw. er noch im Besitz von Identitätspapieren ist. Der Antrag auf Erlass
des Durchsuchungsbeschlusses stützt sich auf die Vermutung, die Angaben
des Betroffenen stellten eine Schutzbehauptung dar. Der Umstand, dass eine Einreise
aus einem nicht-Schengen-Staat (ohne Ausweispapiere) nur schwer möglich
sei, wird lediglich für unwahrscheinlich gehalten. Der Antrag setzt sich
dabei nicht mit den Angaben des Betroffenen im Asylverfahren auseinander, wonach
er mit gefälschten Papieren eingereist sei und ihm diese Papiere nach der
Ankunft.wieder abgenommen worden seien. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass
es sich dabei um eine häufig gleichsam formelhaft verwendete Erklärung
handelt. Dies entbindet indes nicht von einer Auseinandersetzung mit dieser
Erklärung. Konkrete Tatsachen, die dafür sprechen, dass sich der Betroffene
entgegen seiner Einlassung im Besitz von Ausweispapieren befindet, sind auch
im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden.
Ausweislich des Aktenvermerks vom 4.1.2.2001 war die Durchsuchung entgegen
des Vortrags des Landkreises Leer vom 26.03.2002 im Beschwerdeverfahren
nicht erfolgreich. Bei der Durchsuchung wurden keine Ausweispapiere gefunden.
Desweiteren lagen keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 40 Abs. 1, 93 Abs. 2 Nr. 1 AusIG
vor. Voraussetzung ist insoweit, dass eine Aufforderung seitens der zuständigen
Behörde zur Vorlage der genannten Ausweise ergangen ist. Eine solche lässt
sich der Ausländerakte nicht entnehmen und wird im Beschwerdeverfahren
auch nicht vorgetragen. Die Aufforderung im Asylverfahren, die Eintragungsurkunde
aus Syrien zu beschaffen, reicht insoweit nicht aus. Letztlich kommt auch insoweit
das geforderte vorsätzliche Unterlassen der Vorlage nur in Betracht, wenn
sich der Ausländer tatsächlich im Besitz von Ausweispapieren befindet.
Hierfür liegen aber, wie oben ausgeführt, keine tatsächlichen
Anhaltspunkte vor.
Die Mißachtung der allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs.
2 Nr. 4 AsylVerfG ist weder straf- noch bußgeldbewehrt. Auf die Frage,
ob eine sich daraus ergebende Pflicht zur Vorlage von Ausweispapieren nach Abschluss
des Asylverfahrens fortbesteht, kommt es daher nicht an. Im vorliegenden Fall
war die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung auch nicht verhältnismäßig.
Eine Durchsuchung ist regelmäßig ein schwerwiegender Eingriff in die
grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen; sie steht
daher ebenso wie ihre Anordnung unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit
(BVerfG, 2 BvR 2158/98 vom 22.03.1999 = StV 1999, 519).
Allein die Vermutung, ein Ausländer könne im Besitz von Identitätspapieren
im Sinne einer Bußgeldvorschrift sein, rechtfertigt ohne weitere tatsächliche
Anhaltspunkte nicht die Anordnung der Durchsuchung (BVerfG, StV 1999, 519 f.).
Ein solcher Eingriff muss in angemessenem Verhältnis zur Stärke des
Tatverdachts und zur Schwere derTat stehen (BVerfGE 42, 212, 220). Dieses Verhältnis
ist bei der Vermutung einer Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße
von höchstens 5.000 DM , bewehrt ist, nicht gewahrt (BVerfG StV 1999, 519).
Im vorliegenden Fall wäre eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 40
Abs. 1, 93 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 AusIG mit einem Bußgeld von bis zu 2.500
Euro bewehrt. Die Höhe des angedrohten Bußgeldes allein würde
daher im vorliegenden Fall die Anordnung der Durchsuchung nicht rechtfertigen.
Sonstige Umstände, die trotz der geringen Bußgeldhöhe die Durchsuchung
rechtfertigen könnte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr bestehen im vorliegenden
Fall weitere Bedenken an der Verhältnismäßigkeit, da von dem
Durchsuchungsbeschluss vom 22.08.2001, der der Ausländerbehörde am,
3.09.2001 vorlag, erst am 4.12.2001 Gebrauch gemacht wurde, und auch dann erst
anlässlich einer Vorsprache des Betroffenen.
Aus den ausgeführten Gründen waren auch die Voraussetzungen einer
Duchsuchung gem. § 102 StPO i.V.m. § 46 OWiG nicht gegeben. (...)
Rechtsprechung:
EuGH: Ein türkischer Staatsangehöriger, dem eine Aufenthaltsbewilligung
zur Berufsausbildung bei einem bestimmten Arbeitgeber erteilt worden ist und
der in diesem Zusammenhang einer Erwerbstätigkeit bei dem Arbeitgebern
nachgegangen ist, ist ein Arbeitnehmer i.S.d. Assoziationsratsbeschlusses Nr.
1/80 EWG/Türkei; ist ein türkischer Arbeitnehmer rechtswidrig abgeschoben
werden, kann die Abschiebung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht
gem. § 8 Abs. 2 AuslG entgegen gehalten werden.
Urteil vom 19.11.2002 - C-188/00 - (15 S., M3233)
VG Gera: Ein Abschiebungshindernis wegen unmittelbar bevorstehender Eheschließung
mit einem deutschen Staatsangehörigen besteht regelmäßig erst
nach Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses oder einer Befreiung hiervon
und nach Bestimmung des Termins zur Eheschließung.
Beschluss vom 17.12.2002 - 4 E 2358/02 GE - (7 S., M3080)
VG Neustadt a.d.W.: Eine melderechtliche Abmeldung von Amts wegen beweist
nicht, dass ein Ausländer ausgereist ist, und kann nicht ein Erlöschen
der Aufenthaltsgenehmigung gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG begründen.
Beschluss vom 2.12.2002 - 8 L 2867/02.NW - (8 S., M3064)
VG Berlin: Ein Rechtsanwalt hat nicht das Recht, jederzeit zwecks rechtsanwaltschaftlicher
Beratung zu seinem Mandanten in den sicherheitsempfindlichen Bereich eines Flughafens
vorgelassen zu werden.
Urteil vom 8.7.2002 - VG 10 A 334.98 - (7 S., M3058)
VG München: Die gemäß IMS vom 10.02.1999 i.d.F.
vom 18.12.2001 (Az. I A2-2981.10-25) von den Ausländerbehörden zu
verfügenden Wohnsitzauflagen nach § 14 Abs. 2 AuslG bei
anerkannten Flüchtlingen nach der GFK verstoßen gegen Art. 26
GFK i.V.m. 6 GFK und Art. 2 4. ZP/EMRK. Sie sind überdies rechtswidrig
wegen Ermessensnichtgebrauch. (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 11.6.2002 - M 21 K 02.1729 - (28 S., M3128)
BGH: a) Die Aufenthaltsgestattung des unerlaubt aus einem sicheren
Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Ausländers setzt
einen förmlichen Asylantrag voraus. b) Ein Asylgesuch setzt mehr als die
bloße Verwendung des Wortes Asyl voraus; hinzutreten müssen
Erklärungen des Betroffenen oder sonstige tatsächliche Umstände,
die erkennen lassen, daß er Schutz vor einer aus seiner Sicht gegebenen
politischen Verfolgung sucht. (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 21.11.2002 - V ZB 49/02 - (9 S., M3240)
Sonstige Materialien:
IM NRW: Zu Aufträgen an medizinische Gutachter zur Prüfung
von Abschiebungshindernissen; Informations- und Kriterienkatalog der Bund-Länder-Arbeitsgruppe.
Erlass vom 22.1.2003 - 14.1/VI 2.3 / 14.3 - (11 S., M3101)
RA Wolfgang Schild: Kritische Anmerkungen zum Informations- und Kriterienkatalog
zur Begutachtung medizinisch bedingter Abschiebungshindernisse.
Schreiben an das IM NRW vom 27.1.2003 (3 S., M3100)
VG Braunschweig: Zur Berechnung der Wartezeit gem.
§ 2 Abs. 1 AsylbLG
Urteil vom 23.1.2003 - 3 A 60/02 - (7 S., M3212)
(...) Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Kläger auf
die Gewährung von Leistungen in entsprechender Anwendung des BSHG gemäß
§ 2 Abs. 1 BSHG sind gegeben.
(...) Auch die Wartezeit von 36 Monaten war im Dezember 2001 erfüllt.
Streitig ist zwischen den Parteien allein, wann die Frist von 36 Monaten, nach
deren Ablauf den Klägern frühestens uneingeschränkte Leistungen
zugesprochen werden können, abgelaufen ist, d. h. ob der Zeitraum
von sieben Monaten, währenddessen die Kläger lediglich eingeschränkte
Leistungen im Sinne des § 1 a AsylbLG erhalten haben, die Wartezeit
unterbricht. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Während
nach der Rechtsprechung des VG Hannover bei der Berechnung der 36-Monatsfrist
des § 2 Abs. 1 AsylbLG auch die Zeiten, in denen gekürzte
Leistungen nach § 1 a AsylbLG gewährt worden sind, einzubeziehen
sind (vgl. Urt. v. 13.11.2000 - 7 A 4673/00 -, in GK-AsylbLG, E VII zu § 2
Abs. 1 VG Nr. 16 unter Verweis auf den Beschluss vom 26.07.2000 - 7 B 2795/00
- und Klassen, ASYLMAGAZIN 7-8/00, S. 31;
ebenso GK-AsylbLG, Stand Juni 2002, § 2, Rz. 18), sieht das VG Greifswald
im Beschluss vom 17.07.2001 (- 5 B 1192/01 - Ablehnung des Antrages auf Zulassung
der Beschwerde durch OVG M-V, B. v. 21.08.2001 - 1 M 77/01 - in SAR- Aktuell
12, 2001, 8 ff., ebenso Deibel, DVBI. 2001, 866-868, und LPK, 5. Aufl., § 2
AsylbLG, Rz. 2) in dem Bezug von Leistungen nach § 1 a AsylbLG eine
Unterbrechung der Wartezeit, da § 1 a AsylbLG einen eigenständigen
Anspruch des Hilfeempfängers und nicht einen solchen nach § 3
AsylbLG normiere. Letztere Auffassung des VG Greifswald wird auch im Runderlass
des Niedersächsischen Innenministeriums vom 28.04.2000 vertreten.
Für den vorliegenden Fall ist der Auffassung des VG Hannover zu folgen.
In der Regel erhält der Personenkreis, dem eingeschränkte Leistungen
gewährt werden, weiterhin die Leistungen nach § 3 Abs. 2
AsylbLG, nämlich die entsprechenden Sachleistungen oder Wertgutscheine,
lediglich das Taschengeld wird gekürzt. So ist es auch im vorliegenden
Fall geschehen. Auch Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 AsylbLG sprechen
für eine Auslegung, wie sie das VG Hannover vorgenommen hat. Die Wartezeit,
d. h. die 36-Monatsfrist, ist vom Gesetzgeber deswegen gewählt worden,
weil nach Ablauf dieser 36 Monate dem begünstigten Personenkreis ermöglicht
werden soll, sich durch öffentliche Mittel in die deutsche Gesellschaft
zu integrieren (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 27.03.2001 - 12 MA 1012/ 01 -,
zitiert nach Juris). Der 12. Senat ist deswegen der Auffassung, dass Unterbrechungen
des 36-Monatszeitraums nur dann zum erneuten Anlauf der Frist führen, wenn
sie mindestens sechs Monate dauern und im Hinblick auf die der Vorschrift auch
innewohnende Integrationskomponente beachtlich gewesen sind. Diese Beachtlichkeit
wird z. B. angenommen, wenn sich die Ausländer längere Zeit in
ihrem Heimatland aufgehalten haben oder längere Zeit untergetaucht sind
und deshalb die Vorbereitung der Integration in die deutsche Gesellschaft abgebrochen
ist. Anderweitige Leistungsunterbrechungen, etwa wenn Hilfe Dritter oder der
Bezug von Einkommen vorliegen, lassen danach die Frist des § 2 Abs. 1
AsylbLG aber nicht erneut anlaufen. Berücksichtigt man diese Integrationskomponente,
so liegt eine relevante Unterbrechung durch den Bezug von eingeschränkten
Leistungen nach § 1 a AsylbLG bei den Klägern nicht vor. Zwar
ist der Bescheid vom 24.11.1999 über die Leistungskürzung für
Januar 2000 bestandskräftig geworden. Danach sind die Leistungen ohne erneute
Bescheiderteilung gezahlt worden. Da nicht auf der einen Seite sowohl die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 AsylbLG als auch die Voraussetzungen des § 1
a AsylbLG vorliegen können und im Falle der Kläger durch die Gewährung
von Abschiebungsschutz im Nachhinein feststeht, dass in der Sache die Voraussetzungen
des § 1 a AsylbLG nicht vorgelegen haben, führt in ihrem Fall
die Zeit der Leistungskürzung nicht zu einer Unterbrechung der Wartezeit.
(...)
Einsenderin: RAin Schaeffer, Braunschweig
VG Gera: Zum Aufwendungsersatz für eine medizinische
Behandlung; zum Ende der Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG durch Ausreise
Urteil vom 18.6.2002 - 6 K 739/01 GE - (12 S., M3081)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung befasst sich mit zwei Problemen. In erster Linie geht es
um den Ersatz von Aufwendungen durch den Träger der Leistungen nach dem
AsylbLG für eine medizinische Notfallbehandlung eines Leistungsberechtigten
im Krankenhaus. Das VG gibt der Klage des Krankenhausträgers recht. Es
wendet § 121 BSHG, der eine Erstattungspflicht für Aufwendungen
eines Nothelfers vorsieht, analog an.
Im konkreten Fall war jedoch strittig, ob die betroffene Frau überhaupt
leistungsberechtigt war. Der beklagte Leistungsträger hielt dem entgegen,
dass sich die Betroffene eine längere Zeit illegal in den Niederlanden
aufgehalten hat. Das VG meint jedoch, dass eine Ausreise, durch die der Leistungsberechtigte
nicht seine ausländerrechtliche Ausreisepflicht erfüllt, nicht die
Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG entfallen ließe.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Der Beklagten ist verpflichtet, der Klägerin die ihr für
die Geburtshilfe der Asylbewerberin ... entstandenen Kosten zu erstatten
(vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus § 121 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes
(BSHG) in entsprechender Anwendung. Nach der vorgenannte Bestimmung hat derjenige,
der in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der
Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben
würde, einen Anspruch darauf, dass ihm auf Antrag die Aufwendungen im gebotenen
Umfang erstattet werden, wenn er sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher
Pflicht selbst zu tragen hat. (...)
§ 121 BSHG ist auch im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes anwendbar.
Zwar scheidet eine direkte Anwendung der Vorschrift aus, weil die Bestimmung
voraussetzt, dass die vom Dritten als Nothelfer geleistete Hilfe nach diesem
Gesetz, mithin nach dem Bundessozialhilfegesetz, geleistet worden wäre.
Da das Asylbewerberleistungsgesetz eine entsprechende Anwendung des § 121
BSHG nicht vorsieht und auch sonst für die Geltung von Erstattungsansprüchen
nach Art des § 121 BSHG, die einen Dritten als Nothelfer zustehen,
keine Regelung getroffen hat, ist, da eine planwidrige Lücke im Gesetz
besteht, die entsprechende Anwendung des § 121 BSHG vorzunehmen. Hierfür
spricht, dass der durch das Asylbewerberleistungsgesetz nicht geregelte Sachverhalt
des Aufwendungsersatzes eines hilfeleistenden Dritten ebenso zu bewerten ist,
wie der in § 121 BSHG für den Fall geregelte Sachverhalt. Der
mit § 121 BSHG bezweckte Schutz des Rechts auf Leben und Gesundheit
(vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) gilt allen in Not geratenen
Bedürftigen gleichermaßen, und zwar ohne Ansehnung des Grundes ihrer
jeweiligen Fürsorgeberechtigung (vgl. zu den vorstehenden Grundsätzen:
OVG Münster, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 22 A 3164/99 - zitiert nach
Juris).
Die Klägerin hatte jemandem Hilfe gewährt, indem sie der
(ehemaligen) Asylbewerberin ... medizinische Unterstützung und Geburtshilfe
hatte zukommen lassen. Jemand im Sinne der vorgenannten Bestimmung
können sowohl Privatpersonen als auch juristische Personen des Privatrechts
oder des öffentlichen Rechts sein. Es darf sich nur nicht um Träger
der Sozialhilfe handeln (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., Neuwied,
1997, § 121 Rd. 3).
Es liegt auch ein Eilfall vor. Ein solcher ist nur gegeben, wenn
eine rechtzeitige Hilfeleistung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe
hier geht es um den Träger der Asylbewerberleistungen von
vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp a.a.O. § 121
Rd. 4). Ein solcher Eilfall liegt regelmäßig bei einer Krankenhausaufnahme
vor, die vom medizinischen Standpunkt sofort durchgeführt werden musste.
Das ist unstreitig der Fall.
Der Beklagte würde bei rechtzeitiger Kenntnis als Träger der Asylbewerberleistungen
auch Hilfe an Frau ... gewährt haben.
Die Hilfeempfängerin ... war gemäß § 1 Abs. 1
Nr. 5 Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
August 1997 (BGBl. I S. 2022, geändert durch Gesetz vom 25. August
1998, BGBl. I S. 2505 - AsylbLG -) berechtigt, Asylbewerberleistungen zu
beziehen. (...)
Der Beklagte war der gemäß § 10 a Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3 Satz 1 AsylbLG für die Erbringung von Leistungen bei Schwangerschaft
und Geburt an Frau ... sachlich und örtlich zuständig. (...) Er hatte
damit an sie grundsätzlich Asylbewerberleistungen zu erbringen einschließlich
Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt (vgl. § 4 Abs. 1 AsylbLG).
Die Leistungsverpflichtung des Beklagten ist auch nicht wegen Ausreise der Hilfeempfängerin
... aus dem Bundesgebiet im Jahr 1998 gemäß § 1 Abs. 3,
1. Halbsatz AsylbLG) entfallen. Nach dieser Bestimmung endet die Leistungsberechtigung
mit der Ausreise des leistungsberechtigten Ausländers.
Frau ... ist mit ihrem illegalen Grenzübertritt von Deutschland in die
Niederlande im März 1998 nicht wirksam aus dem Bundesgebiet ausgereist.
Sie hat sich auch sonst in der Zeit zwischen März 1998 und September 2000
nicht in einem Land aufgehalten, das zu ihrer Aufnahme verpflichtet war. Die
Ausreise im Sinne des § 1 Abs. 3, 1. Halbsatz AsylbLG ist in
dem Sinne zu verstehen, wie sie durch § 42 des Ausländergesetzes
vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354 in der Fassung des Gesetzes vom 2. August
2000, BGBl. I S. 1253 - AuslG -) geregelt ist. Nach § 42 Abs. 1
AuslG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er eine erforderliche
Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzt. Ist die Ausreisepflicht
vollziehbar, hat der Ausländer das Bundesgebiet unverzüglich oder,
wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen
(§ 42 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Durch die Einreise in einen anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft genügt der Ausländer
seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind
(vgl. § 42 Abs. 4 AuslG). (...)
Hingegen genügt es anders als der Beklagte meint nicht allein
an, dass Frau ... das Bundesgebiet in Richtung auf einen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft (körperlich) verlassen, um die Leistungsberechtigung im Sinne
des Asylbewerberleistungsgesetzes zum Erlöschen zu bringen. Vielmehr ist
das Erlöschen der Leistungspflicht daran geknüpft, dass der (ehemalige)
Asylbewerber seine Ausreisepflicht erfüllt. Hierfür sind folgende
Erwägungen maßgeblich:
Bereits der Wortsinn des Begriffs Ausreise ist auf dem Gebiet des
Asyl- und Ausländerrechts (einschließlich des Asylbewerberleistungsrechts)
auch § 42 AuslG in dem Sinne vorgeprägt, dass mit ihm die rechtswirksame
Ausreise gemeint ist. Hätte der Gesetzgeber dem Tatbestandsmerkmal Ausreise
im Sinn des § 1 Abs. 3, 1. Halbsatz AsylbLG einen hiervon abweichende
Bedeutung geben wollen, hätte es nahe gelegen, den Begriff durch einen
anderen zu ersetzen. Es hätte etwa vom Verlassen des Bundesgebiets
gesprochen werden können. Dies ist aber nicht geschehen.
Dass es für das Erlöschen der Asylbewerberleistungspflicht im Zusammenhang
mit einer Ausreise aus Deutschland auf die Erfüllung der Ausreisepflicht
ankommt, erschließt sich weiter aus dem engen systematischen Zusammenhang
zwischen Asylbewerberleistungsgesetz und Ausländergesetz, namentlich aus
§ 1 Abs. 1 AsylbLG. Dort wird etwa in Nr. 3, 4 und 5 auf das
Ausländergesetz Bezug genommen. Insbesondere ist der Erhalt eines Aufenthaltstitels
anspruchsbegründend für den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Genau wie die Erlangung eines ausländerrechtlichen Titels (einschließlich
der Duldung) den Leistungsanspruch begründet, geht der Anspruch auch erst
unter, wenn die nach dem Ausländergesetz vorgesehene Ausreise im Sinne
einer Erfüllung der Ausreisepflicht erfolgt und damit der Titel entfallen
ist (vgl. § 1 Abs. 3, 1. Halbsatz AsylbLG) oder aufgrund eines
sonstigen Umstandes die Leistungsvoraussetzungen weggefallen sind (vgl. § 1
Abs. 3, 2. Halbsatz AsylbLG).
Auch der Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3, 1. Halbsatz AsylbLG gebietet
es, das Tatbestandsmerkmal der Ausreise im Sinne einer Erfüllung
der Ausreisepflicht auszulegen. Die Leistungsverpflichtung soll erst endgültig
erlöschen, wenn die Prognose getroffen werden kann, dass der Ausländer
in nächster Zeit nicht in das Bundesgebiet zurückkehrt und hier erneut
in den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes fällt. Dass
ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Ausländer in seinen Heimatstaat
zurückkehrt oder sich in ein Land begibt, welches zu seiner Aufnahme bereit
ist. Hinzu kommt ein weiteres: Es sind auch Fälle denkbar, in denen ein
Ausländer das Bundesgebiet verlassen hat, um sich illegal in einem angrenzenden
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft aufzuhalten und etwa schon
nach wenigen Stunden von einem der Schengener Vertragsstaaten in das Bundesgebiet
zurückgeschoben wird. In einem solchen Fall erscheint es nicht sachgerecht
zu sein, annehmen zu wollen, dass die Zuweisungsentscheidung der Zentralen Stelle
entfallen ist und das Zuweisungsverfahren erneut durchgeführt werden muss.
(...)
Sonstige Materialien:
EU-Rat: Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten vom 27.1.2003.
Amtsblatt der Europäischen Union vom 6.2.2003, L 31/18 (8 S., M3171)
IM Sachsen-Anhalt: Formen der Gewährung der Grundleistungen nach
§ 3 AsylbLG; bei Unterbringung außerhalb der ZASt oder GU-ZASt
in der Regel Geldleistung; Leistungen gem. § 1 a AsylbLG in der Regel
als Wertgutschein