Materielles Asylrecht

Rechtsprechung:
VGH Hessen: “Das Kind eines Asylberechtigten kann nicht gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 AsylVfG als asylberechtigt anerkannt werden, wenn es in seiner Heimat mit dem politisch Verfolgten und in Deutschland als asylberechtigt anerkannten Elternteil nicht in familiärer Gemeinschaft gelebt hat.“ (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 29.7.2002 - 9 UZ 454/02.A - (8 S., M3174)
VG Düsseldorf: Antrag auf Familienasyl nicht verspätet, wenn nach unverzüglicher Vorsprache bei der Ausländerbehörde – einer falschen Beratung durch die Ausländerbehörde folgend – zunächst kein Asylantrag gestellt wird.
Urteil vom 10.10.2002 - 9 K 7024/01.A - (12 S., M3213)
VG Würzburg: Die Bestrafung einer Frau wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs und Ehebruchs durch Auspeitschung oder Steinigung im Iran ist keine Verfolgung wegen des Geschlechts, obwohl Männer nicht in gleicher Weise bestraft werden.
Urteil vom 9.10.2002 - W 7 K 02.30595 - (10 S., M3177)

 

Asylverfahrens- und prozessrecht

VG Neustadt a.d.W.: Länderübergreifende Verteilung des nichtsorgeberechtigten Vaters zum Kind
Urteil vom 6.9.2002 - 7 K 446/02.NW - (8 S., M3125)

“(...) Die Ablehnung der Umverteilung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung gemäß § 51 Abs. 1 AsylVfG. (...)
Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung besteht kein Anlass, die Auffassung des Gerichts zu ändern, dem Kläger stünden humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zur Seite, wie sie sich aus Art. 6 Abs. 1 GG, dem § 51 Abs. 1 AsylVfG insoweit Rechnung trägt, ergeben. Denn wie sich aus der bereits im Prozesskostenhilfebeschluss zitierten Entscheidung des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1983 (BVerfGE 64, 180, 187 f.) erschließt, steht das Umgangsrecht des Nichtsorgeberechtigten [Herv. im Orig.] nach § 1634 Abs. 1 Satz 1 BGB (ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils) unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung, die auch auf Seiten des nichtsorgeberechtigten Elternteils grundsätzlich fortbesteht. Die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes an Mutter oder Vater können nämlich unabhängig von der Trennung und Ehescheidung seiner Eltern fortbestehen. Die Ausübung des Umgangsrechts dient hier einer vom Kind gewünschten Aufrechterhaltung der Beziehung zu beiden Eltern (vgl. BVerfG, a.a.O., 188). Unabhängig von der subjektiven Einstellung des Kindes zu dem Elternteil, mit dem es nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft lebt, ergibt sich die Bedeutung eines fortbestehenden Kontakts zwischen Kind und Nichtsorgeberechtigtem aber auch im Zusammenhang mit möglichen familiären Entwicklungen nach der Aufhebung der Lebensgemeinschaft seiner Eltern. Mithin hat der Beklagte im Falle des Klägers ähnlich gewichtigen humanitären Gründen, die ebenso zwingend wie familiäre Bindungen in der Kernfamilie wirken, Rechnung zu tragen (Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 51 AsylVfG, Rdnr. 3). Im Vergleich zur landesinternen Verteilung (vgl. § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG) ist die länderübergreifende Verteilung aufgrund privater Belange insoweit eher vorzunehmen (vgl. Renner, a.a.O., § 51 AsylVfG, Rdnr. 6).
Der Umverteilung stehen auch nicht ausnahmsweise besonders wichtige, das private Interesse überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Insbesondere kann insoweit nicht die Einhaltung des Verteilungsschlüssels dagegen mit Erfolg ins Feld geführt werden; denn ein Ungleichgewicht zwischen einzelnen Körperschaften eines Landes kann immer anderweitig ausgeglichen werden (vgl. Renner, a.a.O., § 51 AsylVfG Rdnr. 6 und § 50 Rdnr. 24). Selbst wenn man sich deshalb nicht schon der Meinung von Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 3. Aufl., § 51 Rdnr. 5 anschließt, wonach bereits das Vorliegen humanitärer Härtegründe genügt, um einem Antragsteller bereits einen Rechtsanspruch auf die Durchführung der länderübergreifenden Verteilung zu begründen, hat hier der Kläger einen Anspruch auf Umverteilung, weil auch nicht ausnahmsweise besonders gewichtige öffentliche Interessen der Umverteilung entgegen stehen. (...)“

VG Freiburg: Kein Recht auf Schutz der Familie im Dubliner Übereinkommen
Urteil vom 7.5.2002 - A 7 K 10594/01 - (7 S., M3168)

“(...) Der (erneute) Asylantrag der Kläger ist nach § 29 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. AsylVfG unbeachtlich, denn nach Art. 6 des Dubliner Übereinkommens (DÜ) vom 15. Juni 1990 (BGBl. II 1994, 792 ff.), welches am 1. September 1997 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist (BGBl. II 1997, 1452), ist Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig; (...).
Dass die Beklagte nach Art. 3 Abs. 4 DÜ den von den Klägern gestellten Antrag auch prüfen könnte, obwohl sie aufgrund der im Dubliner Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist, ist unerheblich, denn die Beklagte hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. (...)
Diese Entscheidung verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten. Art. 3 Abs. 4 DÜ begründet keine subjektiven Rechte der Kläger.
Adressaten des Dubliner Übereinkommens sind allein die Vertragsstaaten, die von sich aus, bzw. auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaates, zu entscheiden haben, ob sie ein Asylbegehren abweichend von der an sich gemäß dem Übereinkommen gegebenen Zuständigkeit behandeln. Das Abkommen dient allein einer Verteilung der Lasten und Verantwortung unter den beteiligten Staaten. Ihm ist als allgemeine Zielsetzung zu entnehmen, dass immer nur ein Staat für die Prüfung eines Asylantrags eines Ausländers zuständig ist, andererseits aber auch jedem Asylbewerber die Gewähr dafür bieten, dass sein Antrag jedenfalls von einem der Mitgliedstaaten geprüft wird. Damit soll zugleich erreicht werden, dass kein Asylbewerber von einem Mitgliedstaat zum anderen abgeschoben wird, ohne dass einer dieser Staaten sich für die Prüfung des Asylantrags für zuständig erklärt. Ferner soll darüber verhindert werden, dass ein Asylbewerber zu lange im Ungewissen über den Ausgang seines Asylverfahrens gelassen wird (Abs. 4 der Präambel des DÜ; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, BVerfGE 49, 86). Das Dubliner Übereinkommen erzeugt jedoch keine individuellen Rechte des Asylbewerbers auf Durchführung eines Asylverfahrens in einem bestimmten Vertragsstaat (vgl. VG München, Urt. v. 21.08.2001 - M 30 K 98.53859 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 11.01.1999 - A 5 K 11145/99 -, NVwZ-Beilage I 6/2000, S. 70; GK-AsylVfG § 29, RdNr. 26; Hailbronner, AsylVfG § 29, RdNr. 22; offengelassen von VG Freiburg, Beschl. v. 06.07.2001 - A 3 K 10445/01 -; vgl. ferner zum Schengener Durchführungsübereinkommen VG Gießen, Beschl. v. 25.01.1996 - 5 G 3380/95.A -). Es wäre wohl auch mit der Absicht, einen Asylbewerber nicht zu lange im Ungewissen über den Ausgang seines Asylverfahrens zu lassen, kaum zu vereinbaren, wenn durch das Abkommen zusätzlich noch die Möglichkeit geschaffen würde, einen Asylbewerber zunächst einen Rechtsstreit über die Frage des für die Durchführung des Verfahrens zuständigen Staates führen zu lasse, und anschließend erst in das eigentliche Asylverfahren einzutreten. (...)“

Rechtsprechung:
BVerwG: “Die nicht näher konkretisierte Aufforderung an den Kläger, seine Klage unter Auseinandersetzung mit einer ablehnenden Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren (hier: nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 26 AsylVfG) ergänzend zu begründen, vermag die Rücknahmefiktion nach § 81 AsylVfG nicht auszulösen.“ (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 18.9.2002 - BVerwG 1 B 103.02 - (12 S., M3072)
OVG Sachsen-Anhalt: Das Bundesamt muss keine Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich des Staates treffen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylsuchende besitzt, wenn die Abschiebung ausschließlich in einen anderen Staat angedroht wird (hier: yezidischer Kurde aus Syrien mit türkischer Staatsangehörigkeit); soll der Asylsuchende in den Staat seiner Staatsangehörigkeit abgeschoben werden, muss zuvor die Abschiebungsandrohung ergänzt werden, so dass ein weiteres Asylverfahren hinsichtlich des Staates der Staatsangehörigkeit durchgeführt werden kann.
Urteil vom 9.10.2002 - A 3 S 518/98 - (23 S., M3134, vgl. zur gleichen Entscheidung: Ländermaterialien, Syrien)
VG Stuttgart: Asylfolgeverfahren: Das Bundesamt darf nicht von einer persönlichen Anhörung gem § 71 Abs. 3 S. 3 AsylVfG absehen, wenn der Antragsteller nach Ausreise in den Heimatstaat und erneuter Einreise in die Bundesrepublik Verfolgung geltend macht und seine neuen Gründe wenigstens in den Grundzügen schriftlich vorträgt.
Beschluss vom 5.12.2002 - A 4 K 13990/02 - (7 S., M3176)
VG Karlsruhe: Keine Rücknahme einer Flüchtlingsanerkennung gem. § 48 VwVfG, da Anwendung des allgemeinen Verwaltungsrechts durch § 73 Abs. 2 AsylVfG gesperrt.
Urteil vom 17.9.2002 - A 12 K 10403/02 - (7 S., M3244)
BGH: “a) Die Aufenthaltsgestattung des unerlaubt aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Ausländers setzt einen förmlichen Asylantrag voraus. b) Ein Asylgesuch setzt mehr als die bloße Verwendung des Wortes “Asyl“ voraus; hinzutreten müssen Erklärungen des Betroffenen oder sonstige tatsächliche Umstände, die erkennen lassen, daß er Schutz vor einer aus seiner Sicht gegebenen politischen Verfolgung sucht.“ (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 21.11.2002 - V ZB 49/02 - (9 S., M3240)

 

Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

BVerwG: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bei tatsächlich nicht erreichbarer medizinischen Behandlung
Urteil vom 29.10.2002 - BVerwG 1 C 1.02 - (10 S., M3149)

Amtlicher Leitsatz:
“Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann (hier: wegen fehlender Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der Behandlung und fehlender Betreuung durch Bezugspersonen oder Betreuungseinrichtungen bei hebephrener Psychose).“

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Die Revision ist begründet. Die Berufungsentscheidung verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil das Berufungsgericht § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewandt hat. (...).
Das Berufungsgericht hat eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib und Leben des Klägers im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aufgrund seiner Erkrankung, einer hebephrenen Psychose, verneint, weil diese in Sri Lanka adäquat und ggf. auch kostenlos zu behandeln sei. Der Umstand, dass dem Kläger in Sri Lanka möglicherweise keine Bezugsperson zur Seite stehe, die die erforderliche medikamentöse Behandlung in die Wege leiten und beaufsichtigen könne, begründe allenfalls ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, nicht aber ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Denn es ergebe sich daraus, dass der Kläger die im Bundesgebiet bestehende günstige individuelle Konstellation, nämlich die Betreuung durch die Cousine, aufgeben müsse. Mit dieser Argumentation wird das Berufungsgericht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei krankheitsbedingten Gefahren nicht in vollem Umfang gerecht.
Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausführt, erfasst § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (stRspr, Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 m.w.N.). Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies bisher ausdrücklich nur für solche Fallgestaltungen ausgesprochen, in denen eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar war. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. auch Beschluss vom 29. April 2002 - BVerwG 1 B 59.02 - zur Veröffentlichung im Buchholz unter 402.240 § 53 AuslG vorgesehen). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlt dem Kläger die Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit seiner Erkrankung, weshalb die erforderliche Medikamenteneinnahme durch Bezugspersonen überwacht werden müsse. Ausgehend davon hätte geprüft werden müssen, ob für den Kläger in Sri Lanka unter diesen Umständen die erforderliche medizinische Behandlung tatsächlich erlangbar ist.
Das Berufungsgericht hat hierzu – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – keine abschließenden tatsächlichen Feststellungen getroffen. Vielmehr hat es die Auffassung vertreten, dass die Erforderlichkeit der Betreuung durch Bezugspersonen im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG von vornherein keine Rolle spiele, weil sich daraus allenfalls ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis ergebe. Diese Auffassung ist so mit der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Abgrenzung zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen und inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen nicht vereinbar. Sie lässt sich auch nicht aus dem vom Berufungsgericht hierfür angeführten Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 8.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 21 = NVwZ 2000, 206 (ebenso das entsprechende Urteil vom 15. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 7.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24) herleiten. Dieser Entscheidung ist lediglich zu entnehmen, dass in den Fällen, in denen sich die Verschlimmerung der Krankheit durch die Beendigung einer im Bundesgebiet bestehenden lebenswichtigen persönlichen Betreuung ergibt, ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vorliegt. Die Verschlimmerung der Krankheit ist in diesen Fällen allein eine Folge der Abschiebung – in welchen Staat auch immer – und nicht durch die spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung bedingt. Dies bedeutet indes nicht, dass das Erfordernis einer Betreuung als solches generell für die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG unerheblich – weil stets inlandsbezogen – ist. Folgt nämlich die Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit nicht aus dem Wegfall der Betreuung durch eine bestimmte, nicht ersetzbare Bezugsperson im Bundesgebiet und damit aus dem Vorgang der Abschiebung als solcher, sondern ergibt sie sich – wie hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts – aus dem Fehlen der Überwachung einer notwendigen medikamentösen oder ärztlichen Behandlung durch eine – austauschbare – Betreuungsperson oder Betreuungseinrichtung im Herkunftsstaat, so gehört dieser Umstand zu den Verhältnissen im Zielstaat, die vom Bundesamt zu prüfen sind. Ist eine ständige Betreuung Voraussetzung für den tatsächlichen Zugang des Ausländers zu der notwendigen medizinischen Behandlung, kann das Fehlen der Betreuung durchaus zu einer zielstaatsbezogenen Gefahr und damit zu einem Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führen. Das Berufungsgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob dem Kläger die notwendige Betreuung in Sri Lanka durch Familienangehörige oder durch das Personal in öffentlichen oder karitativen Einrichtungen zuteil werden kann. Dabei genügt es allerdings für die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht, dass der Kläger bei seiner Ankunft in Sri Lanka aufgrund seiner krankheitsbedingten Beeinträchtigungen selbst nicht in der Lage wäre, etwaige Familienangehörige oder geeignete öffentliche oder karitative Einrichtungen ausfindig zu machen. Denn derartige Übergangsschwierigkeiten hängen noch unmittelbar mit der Art und Weise der Abschiebung oder Rückführung in den Herkunftsstaat zusammen und sind deshalb dem Vollstreckungsverfahren der Ausländerbehörde zuzurechnen. Ihnen kann und muss gegebenenfalls durch die Ausgestaltung der Abschiebung oder Rückführung seitens der Ausländerbehörde begegnet werden, wobei in besonders gelagerten Fällen wie dem des Klägers auch die Einschaltung der deutschen Auslandsvertretung denkbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis läge im Falle des Klägers erst dann vor, wenn ihm die erforderliche Betreuung zur Überwachung seiner medikamentösen und ärztlichen Behandlung auch bei entsprechender Ausgestaltung der Abschiebung oder Rückführung voraussichtlich nicht zur Verfügung stünde. (...)“

VG Aachen: Schutz der Familie als Abschiebungshindernis
Beschluss vom 10.1.2003 - 8 L 1007/02 - (5 S., M3127)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung betrifft den ausreisepflichtigen Vater (Antragsteller zu 1.) eines Kleinkindes (Antragstellerin zu 3.), der mit der Mutter des Kindes (Antragstellerin zu 2.) in nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft lebt. Eine weitere, ältere Tochter der Mutter lebt ebenfalls im Haushalt und besucht eine weiterführende Schule. Alle Personen außer dem Vater besitzen eine Aufenthaltsbefugnis.
Das VG bejaht ein Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG, da es der Mutter nicht zuzumuten sei, sich von ihrer älteren Tochter zu trennen. Dieser wiederum können angesichts ihrer schulischen Ausbildung die Ausreise in den Heimatstaat nicht zugemutet werden.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Dem Begehren der Antragsteller zu 2. und 3., dem Antragsteller zu 1. eine Duldung zu erteilen, war nicht schon deshalb der Erfolg zu versagen, weil sie nicht antragsbefugt wären. Als nicht-eheliche Lebenspartnerin bzw. Kind des Antragstellers zu 1. sind sie antragsbefugt, da eine Verletzung von Art. 6 des Grundgesetzes (GG) mög lich ist (vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27.8.1996 - 1 C 8.94 - BayVBl. 1997, 282). (...)
Zunächst liegt ein Anordnungsgrund vor, da der Antragsgegner weiterhin beabsichtigt, den vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller zu 1. abzuschieben.
Die Antragsteller haben in der Person des Antragstellers zu 1. das Vorliegen eines Duldungsgrundes nach § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuslG) – tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung – in einer für das summarische Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ausreichenden Weise dargelegt.
Der Antragsteller zu 1. kann sich auf das Vorliegen eines zwingenden – rechtlichen – Abschiebungshindernisses gemäß § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 des Grundgesetzes (GG) berufen, weil es ihm nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen zu seinem 1998 geborenen Kind ... durch die Ausreise zu unterbrechen und zwar aus Gründen, die bislang weder dem Gericht noch dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zur Kenntnis gebracht wurden und daher auch nicht Gegenstand des zuvor angestrengten Eilrechtschutzverfahrens waren. Die Antragsteller können die familiäre Lebensgemeinschaft in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet führen, weil der Antragstellerin zu 2., die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und von der zu trennen wiederum dem Antragsteller zu 3. nicht zugemutet werden kann, die Trennung jedenfalls von ihrer vierzehnjährigen, ebenfalls in Aachen lebenden Tochter ... hinzunehmen, nicht angesonnen werden kann, um die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller zu 1. und 3. sowie dem weiteren Kind ... in Nigeria fortzuführen. Die Tochter ... verfügt über eine bis zum 24. April 2004 gültige Aufenthaltsbefugnis und besucht darüber hinaus seit dem 13. September 2002 eine weiterführende Schule in Aachen. Auch dieser Tochter die Ausreise nach Nigeria anzusinnen, erscheint mit Blick darauf, dass sie aufgrund ihres Alters in noch höherem Maße im Bundesgebiet sozial integriert ist als ihre jüngeren Geschwister und [Herv. im Orig.] ihr so ein qualifizierter Schulabschluss verwehrt würde, als unverhältnismäßig. (...)“
Einsender: RA Hofmann, Aachen

VG Augsburg: Kein § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bei Betäubungsmittelabhängigkeit
Beschluss vom 24.9.2002 - Au 3 S 02.30782 - (14 S., M3179)

“(...) Denn es ist im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erforderlich, dass eine erhebliche Gefahr vorliegt. Dies wäre dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Antragstellers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, wenn er nach Russland zurückkehrte. Dies wäre konkret, wenn der Antragsteller alsbald nach Rückkehr in diese Lage geriete, weil er auf die dortigen Möglichkeiten der Behandlung angewiesen wäre, diese unzureichend wären und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (BVerwG vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383/387). Eine solche erhebliche konkrete Gefahr liegt nicht vor. Sollte der Antragsteller nach Russland zurückkehren und dort weder eine Drogentherapie erhalten noch den Drogenkonsum fortsetzen, so wäre die Zeit des “kalten Entzugs“ von begrenzter Dauer. Selbst bei Heroinabhängigkeit – welche Drogen der Antragsteller eingenommen hat, ist nicht näher vorgetragen – halten die Entzugserscheinungen, die etwa 36 bis 72 Stunden nach der letzten Verabreichung der Droge beginnen, etwa fünf bis acht Tage an (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 257. Aufl. 1994, S. 616). Die in dieser Zeit zu erduldenden Unbilden stellen keine so erhebliche Gefahr für seine Gesundheit dar, dass sie den Tatbestand des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfüllen würden (VG Braunschweig vom 7.6.1999, NVwZ-Beilage I 1999, 109/111). Die Voraussetzungen der Norm sind aber auch dann nicht gegeben, wenn man annimmt, der Antragsteller werde in Russland den Drogenkonsum fortsetzen. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG ist es nicht ausreichend, dass der Antragsteller bei nicht optimaler Behandlung irgendwann einmal in Zukunft mit einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes rechnen muss. Vielmehr ist eine gewisse Unmittelbarkeit der Gefahr zu verlangen. Da man mit einer Drogenabhängigkeit nicht selten noch Jahre bei im übrigen leidlicher Gesundheit leben kann, ist diese Unmittelbarkeit im vorliegenden Fall – bei dem seit Monaten in Untersuchungshaft einsitzenden Antragsteller – nicht gegeben (VG Braunschweig, a.a.O.). (...).”

LG Aurich: Keine Wohnungsdurchsuchung nach Passpapieren ohne konkrete Anhaltspunkte
Beschluss vom 7.10.2002 - 1 T 74/02 - (6 S., M3157)

“(...) Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses vom 4.12.2001 gerichtete Beschwerde ist zulässig.
Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung dieses Schutzes entspricht es, dass auch nach Abschluss der Durchsuchung der von der Maßnahme Betroffene die Berechtigung des Grundrechtseingriffs im fachgerichtlichen Verfahren klären lassen kann, der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine ermittlungsrichterliche Durchsuchungsandrohung steht deren Erledigung durch Vollziehung der Maßnahme nicht entgegen (BVerfGE 96, 27, 39 ff).
Die Beschwerde ist auch begründet.
Das Amtsgericht hat die Durchsuchung auf die §§ 24, 25 NGefAG gestützt. Die Voraussetzungen auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses auf dieser Grundlage lagen indes am 22.08.2001 nicht vor. Es ist schon fraglich, ob ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 NGefAG vorliegt. Danach kann die Durchsuchung erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 26 Nr. 1 NGefAG sichergestellt werden kann, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.
Insoweit fehlt es im vorliegenden Fall an der Darlegung von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass sich Ausweispapiere in der Wohnung befanden. Eine fundierte Begründung des Antrags auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses lag nicht vor. Aus der Begründung ergab sich nicht, welche Anzeichen dafür vorliegen, dass der Ausländer seinen Pass oder andere Papiere unterdrückt bzw. er noch im Besitz von Identitätspapieren ist. Der Antrag auf Erlass des Durchsuchungsbeschlusses stützt sich auf die Vermutung, die Angaben des Betroffenen stellten eine Schutzbehauptung dar. Der Umstand, dass eine Einreise aus einem nicht-Schengen-Staat (ohne Ausweispapiere) nur schwer möglich sei, wird lediglich für unwahrscheinlich gehalten. Der Antrag setzt sich dabei nicht mit den Angaben des Betroffenen im Asylverfahren auseinander, wonach er mit gefälschten Papieren eingereist sei und ihm diese Papiere nach der Ankunft.wieder abgenommen worden seien. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es sich dabei um eine häufig gleichsam formelhaft verwendete Erklärung handelt. Dies entbindet indes nicht von einer Auseinandersetzung mit dieser Erklärung. Konkrete Tatsachen, die dafür sprechen, dass sich der Betroffene entgegen seiner Einlassung im Besitz von Ausweispapieren befindet, sind auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden.
Ausweislich des Aktenvermerks vom 4.1.2.2001 war die Durchsuchung – entgegen des Vortrags des Landkreises Leer vom 26.03.2002 im Beschwerdeverfahren – nicht erfolgreich. Bei der Durchsuchung wurden keine Ausweispapiere gefunden.
Desweiteren lagen keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 40 Abs. 1, 93 Abs. 2 Nr. 1 AusIG vor. Voraussetzung ist insoweit, dass eine Aufforderung seitens der zuständigen Behörde zur Vorlage der genannten Ausweise ergangen ist. Eine solche lässt sich der Ausländerakte nicht entnehmen und wird im Beschwerdeverfahren auch nicht vorgetragen. Die Aufforderung im Asylverfahren, die Eintragungsurkunde aus Syrien zu beschaffen, reicht insoweit nicht aus. Letztlich kommt auch insoweit das geforderte vorsätzliche Unterlassen der Vorlage nur in Betracht, wenn sich der Ausländer tatsächlich im Besitz von Ausweispapieren befindet. Hierfür liegen aber, wie oben ausgeführt, keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor.
Die Mißachtung der allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVerfG ist weder straf- noch bußgeldbewehrt. Auf die Frage, ob eine sich daraus ergebende Pflicht zur Vorlage von Ausweispapieren nach Abschluss des Asylverfahrens fortbesteht, kommt es daher nicht an. Im vorliegenden Fall war die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung auch nicht verhältnismäßig. Eine Durchsuchung ist regelmäßig ein schwerwiegender Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen; sie steht daher ebenso wie ihre Anordnung unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, 2 BvR 2158/98 vom 22.03.1999 = StV 1999, 519).
Allein die Vermutung, ein Ausländer könne im Besitz von Identitätspapieren im Sinne einer Bußgeldvorschrift sein, rechtfertigt ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte nicht die Anordnung der Durchsuchung (BVerfG, StV 1999, 519 f.). Ein solcher Eingriff muss in angemessenem Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts und zur Schwere derTat stehen (BVerfGE 42, 212, 220). Dieses Verhältnis ist bei der Vermutung einer Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von höchstens 5.000 DM , bewehrt ist, nicht gewahrt (BVerfG StV 1999, 519).
Im vorliegenden Fall wäre eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 40 Abs. 1, 93 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 AusIG mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro bewehrt. Die Höhe des angedrohten Bußgeldes allein würde daher im vorliegenden Fall die Anordnung der Durchsuchung nicht rechtfertigen. Sonstige Umstände, die trotz der geringen Bußgeldhöhe die Durchsuchung rechtfertigen könnte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr bestehen im vorliegenden Fall weitere Bedenken an der Verhältnismäßigkeit, da von dem Durchsuchungsbeschluss vom 22.08.2001, der der Ausländerbehörde am, 3.09.2001 vorlag, erst am 4.12.2001 Gebrauch gemacht wurde, und auch dann erst anlässlich einer Vorsprache des Betroffenen.
Aus den ausgeführten Gründen waren auch die Voraussetzungen einer Duchsuchung gem. § 102 StPO i.V.m. § 46 OWiG nicht gegeben. (...)”

Rechtsprechung:
EuGH: Ein türkischer Staatsangehöriger, dem eine Aufenthaltsbewilligung zur Berufsausbildung bei einem bestimmten Arbeitgeber erteilt worden ist und der in diesem Zusammenhang einer Erwerbstätigkeit bei dem Arbeitgebern nachgegangen ist, ist ein Arbeitnehmer i.S.d. Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 EWG/Türkei; ist ein türkischer Arbeitnehmer rechtswidrig abgeschoben werden, kann die Abschiebung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht gem. § 8 Abs. 2 AuslG entgegen gehalten werden.
Urteil vom 19.11.2002 - C-188/00 - (15 S., M3233)
VG Gera: Ein Abschiebungshindernis wegen unmittelbar bevorstehender Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen besteht regelmäßig erst nach Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses oder einer Befreiung hiervon und nach Bestimmung des Termins zur Eheschließung.
Beschluss vom 17.12.2002 - 4 E 2358/02 GE - (7 S., M3080)
VG Neustadt a.d.W.: Eine melderechtliche Abmeldung von Amts wegen beweist nicht, dass ein Ausländer ausgereist ist, und kann nicht ein Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG begründen.
Beschluss vom 2.12.2002 - 8 L 2867/02.NW - (8 S., M3064)
VG Berlin: Ein Rechtsanwalt hat nicht das Recht, jederzeit zwecks rechtsanwaltschaftlicher Beratung zu seinem Mandanten in den sicherheitsempfindlichen Bereich eines Flughafens vorgelassen zu werden.
Urteil vom 8.7.2002 - VG 10 A 334.98 - (7 S., M3058)
VG München: “Die gemäß IMS vom 10.02.1999 i.d.F. vom 18.12.2001 (Az. I A2-2981.10-25) von den Ausländerbehörden zu verfügenden Wohnsitzauflagen nach § 14 Abs. 2 AuslG bei anerkannten Flüchtlingen nach der GFK verstoßen gegen Art. 26 GFK i.V.m. 6 GFK und Art. 2 4. ZP/EMRK. Sie sind überdies rechtswidrig wegen Ermessensnichtgebrauch.“ (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 11.6.2002 - M 21 K 02.1729 - (28 S., M3128)
BGH: “a) Die Aufenthaltsgestattung des unerlaubt aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Ausländers setzt einen förmlichen Asylantrag voraus. b) Ein Asylgesuch setzt mehr als die bloße Verwendung des Wortes “Asyl“ voraus; hinzutreten müssen Erklärungen des Betroffenen oder sonstige tatsächliche Umstände, die erkennen lassen, daß er Schutz vor einer aus seiner Sicht gegebenen politischen Verfolgung sucht.“ (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 21.11.2002 - V ZB 49/02 - (9 S., M3240)

Sonstige Materialien:
IM NRW: Zu Aufträgen an medizinische Gutachter zur Prüfung von Abschiebungshindernissen; Informations- und Kriterienkatalog der Bund-Länder-Arbeitsgruppe.
Erlass vom 22.1.2003 - 14.1/VI 2.3 / 14.3 - (11 S., M3101)
RA Wolfgang Schild: Kritische Anmerkungen zum Informations- und Kriterienkatalog zur Begutachtung medizinisch bedingter Abschiebungshindernisse.
Schreiben an das IM NRW vom 27.1.2003 (3 S., M3100)

 

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

VG Braunschweig: Zur Berechnung der Wartezeit gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG
Urteil vom 23.1.2003 - 3 A 60/02 - (7 S., M3212)

“(...) Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Kläger auf die Gewährung von Leistungen in entsprechender Anwendung des BSHG gemäß § 2 Abs. 1 BSHG sind gegeben.
(...) Auch die Wartezeit von 36 Monaten war im Dezember 2001 erfüllt.
Streitig ist zwischen den Parteien allein, wann die Frist von 36 Monaten, nach deren Ablauf den Klägern frühestens uneingeschränkte Leistungen zugesprochen werden können, abgelaufen ist, d. h. ob der Zeitraum von sieben Monaten, währenddessen die Kläger lediglich eingeschränkte Leistungen im Sinne des § 1 a AsylbLG erhalten haben, die Wartezeit unterbricht. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Während nach der Rechtsprechung des VG Hannover bei der Berechnung der 36-Monatsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG auch die Zeiten, in denen gekürzte Leistungen nach § 1 a AsylbLG gewährt worden sind, einzubeziehen sind (vgl. Urt. v. 13.11.2000 - 7 A 4673/00 -, in GK-AsylbLG, E VII zu § 2 Abs. 1 VG Nr. 16 unter Verweis auf den Beschluss vom 26.07.2000 - 7 B 2795/00 - und Klassen, ASYLMAGAZIN 7-8/00, S. 31; ebenso GK-AsylbLG, Stand Juni 2002, § 2, Rz. 18), sieht das VG Greifswald im Beschluss vom 17.07.2001 (- 5 B 1192/01 - Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Beschwerde durch OVG M-V, B. v. 21.08.2001 - 1 M 77/01 - in SAR- Aktuell 12, 2001, 8 ff., ebenso Deibel, DVBI. 2001, 866-868, und LPK, 5. Aufl., § 2 AsylbLG, Rz. 2) in dem Bezug von Leistungen nach § 1 a AsylbLG eine Unterbrechung der Wartezeit, da § 1 a AsylbLG einen eigenständigen Anspruch des Hilfeempfängers und nicht einen solchen nach § 3 AsylbLG normiere. Letztere Auffassung des VG Greifswald wird auch im Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 28.04.2000 vertreten.
Für den vorliegenden Fall ist der Auffassung des VG Hannover zu folgen.
In der Regel erhält der Personenkreis, dem eingeschränkte Leistungen gewährt werden, weiterhin die Leistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG, nämlich die entsprechenden Sachleistungen oder Wertgutscheine, lediglich das “Taschengeld“ wird gekürzt. So ist es auch im vorliegenden Fall geschehen. Auch Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 AsylbLG sprechen für eine Auslegung, wie sie das VG Hannover vorgenommen hat. Die Wartezeit, d. h. die 36-Monatsfrist, ist vom Gesetzgeber deswegen gewählt worden, weil nach Ablauf dieser 36 Monate dem begünstigten Personenkreis ermöglicht werden soll, sich durch öffentliche Mittel in die deutsche Gesellschaft zu integrieren (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 27.03.2001 - 12 MA 1012/ 01 -, zitiert nach Juris). Der 12. Senat ist deswegen der Auffassung, dass Unterbrechungen des 36-Monatszeitraums nur dann zum erneuten Anlauf der Frist führen, wenn sie mindestens sechs Monate dauern und im Hinblick auf die der Vorschrift auch innewohnende Integrationskomponente beachtlich gewesen sind. Diese Beachtlichkeit wird z. B. angenommen, wenn sich die Ausländer längere Zeit in ihrem Heimatland aufgehalten haben oder längere Zeit untergetaucht sind und deshalb die Vorbereitung der Integration in die deutsche Gesellschaft abgebrochen ist. Anderweitige Leistungsunterbrechungen, etwa wenn Hilfe Dritter oder der Bezug von Einkommen vorliegen, lassen danach die Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG aber nicht erneut anlaufen. Berücksichtigt man diese Integrationskomponente, so liegt eine relevante Unterbrechung durch den Bezug von eingeschränkten Leistungen nach § 1 a AsylbLG bei den Klägern nicht vor. Zwar ist der Bescheid vom 24.11.1999 über die Leistungskürzung für Januar 2000 bestandskräftig geworden. Danach sind die Leistungen ohne erneute Bescheiderteilung gezahlt worden. Da nicht auf der einen Seite sowohl die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG als auch die Voraussetzungen des § 1 a AsylbLG vorliegen können und im Falle der Kläger durch die Gewährung von Abschiebungsschutz im Nachhinein feststeht, dass in der Sache die Voraussetzungen des § 1 a AsylbLG nicht vorgelegen haben, führt in ihrem Fall die Zeit der Leistungskürzung nicht zu einer Unterbrechung der Wartezeit. (...)“
Einsenderin: RAin Schaeffer, Braunschweig

VG Gera: Zum Aufwendungsersatz für eine medizinische Behandlung; zum Ende der Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG durch Ausreise
Urteil vom 18.6.2002 - 6 K 739/01 GE - (12 S., M3081)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung befasst sich mit zwei Problemen. In erster Linie geht es um den Ersatz von Aufwendungen durch den Träger der Leistungen nach dem AsylbLG für eine medizinische Notfallbehandlung eines Leistungsberechtigten im Krankenhaus. Das VG gibt der Klage des Krankenhausträgers recht. Es wendet § 121 BSHG, der eine Erstattungspflicht für Aufwendungen eines Nothelfers vorsieht, analog an.
Im konkreten Fall war jedoch strittig, ob die betroffene Frau überhaupt leistungsberechtigt war. Der beklagte Leistungsträger hielt dem entgegen, dass sich die Betroffene eine längere Zeit illegal in den Niederlanden aufgehalten hat. Das VG meint jedoch, dass eine Ausreise, durch die der Leistungsberechtigte nicht seine ausländerrechtliche Ausreisepflicht erfüllt, nicht die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG entfallen ließe.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Der Beklagten ist verpflichtet, der Klägerin die ihr für die Geburtshilfe der Asylbewerberin ...  entstandenen Kosten zu erstatten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus § 121 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in entsprechender Anwendung. Nach der vorgenannte Bestimmung hat derjenige, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, einen Anspruch darauf, dass ihm auf Antrag die Aufwendungen im gebotenen Umfang erstattet werden, wenn er sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. (...)
§ 121 BSHG ist auch im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes anwendbar. Zwar scheidet eine direkte Anwendung der Vorschrift aus, weil die Bestimmung voraussetzt, dass die vom Dritten als Nothelfer geleistete Hilfe nach diesem Gesetz, mithin nach dem Bundessozialhilfegesetz, geleistet worden wäre. Da das Asylbewerberleistungsgesetz eine entsprechende Anwendung des § 121 BSHG nicht vorsieht und auch sonst für die Geltung von Erstattungsansprüchen nach Art des § 121 BSHG, die einen Dritten als Nothelfer zustehen, keine Regelung getroffen hat, ist, da eine planwidrige Lücke im Gesetz besteht, die entsprechende Anwendung des § 121 BSHG vorzunehmen. Hierfür spricht, dass der durch das Asylbewerberleistungsgesetz nicht geregelte Sachverhalt des Aufwendungsersatzes eines hilfeleistenden Dritten ebenso zu bewerten ist, wie der in § 121 BSHG für den Fall geregelte Sachverhalt. Der mit § 121 BSHG bezweckte Schutz des Rechts auf Leben und Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) gilt allen in Not geratenen Bedürftigen gleichermaßen, und zwar ohne Ansehnung des Grundes ihrer jeweiligen Fürsorgeberechtigung (vgl. zu den vorstehenden Grundsätzen: OVG Münster, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 22 A 3164/99 - zitiert nach Juris).
Die Klägerin hatte “jemandem“ Hilfe gewährt, indem sie der (ehemaligen) Asylbewerberin ... medizinische Unterstützung und Geburtshilfe hatte zukommen lassen. “Jemand“ im Sinne der vorgenannten Bestimmung können sowohl Privatpersonen als auch juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sein. Es darf sich nur nicht um Träger der Sozialhilfe handeln (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., Neuwied, 1997, § 121 Rd. 3).
Es liegt auch ein “Eilfall“ vor. Ein solcher ist nur gegeben, wenn eine rechtzeitige Hilfeleistung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe – hier geht es um den Träger der Asylbewerberleistungen – von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp a.a.O. § 121 Rd. 4). Ein solcher Eilfall liegt regelmäßig bei einer Krankenhausaufnahme vor, die vom medizinischen Standpunkt sofort durchgeführt werden musste. Das ist unstreitig der Fall.
Der Beklagte würde bei rechtzeitiger Kenntnis als Träger der Asylbewerberleistungen auch Hilfe an Frau ... gewährt haben.
Die Hilfeempfängerin ... war gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022, geändert durch Gesetz vom 25. August 1998, BGBl. I S. 2505 - AsylbLG -) berechtigt, Asylbewerberleistungen zu beziehen. (...)
Der Beklagte war der gemäß § 10 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylbLG für die Erbringung von Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt an Frau ... sachlich und örtlich zuständig. (...) Er hatte damit an sie grundsätzlich Asylbewerberleistungen zu erbringen einschließlich Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt (vgl. § 4 Abs. 1 AsylbLG).
Die Leistungsverpflichtung des Beklagten ist auch nicht wegen Ausreise der Hilfeempfängerin ... aus dem Bundesgebiet im Jahr 1998 gemäß § 1 Abs. 3, 1. Halbsatz AsylbLG) entfallen. Nach dieser Bestimmung endet die Leistungsberechtigung mit der Ausreise des leistungsberechtigten Ausländers.
Frau ... ist mit ihrem illegalen Grenzübertritt von Deutschland in die Niederlande im März 1998 nicht wirksam aus dem Bundesgebiet ausgereist. Sie hat sich auch sonst in der Zeit zwischen März 1998 und September 2000 nicht in einem Land aufgehalten, das zu ihrer Aufnahme verpflichtet war. Die Ausreise im Sinne des § 1 Abs. 3, 1. Halbsatz AsylbLG ist in dem Sinne zu verstehen, wie sie durch § 42 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354 in der Fassung des Gesetzes vom 2. August 2000, BGBl. I S. 1253 - AuslG -) geregelt ist. Nach § 42 Abs. 1 AuslG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzt. Ist die Ausreisepflicht vollziehbar, hat der Ausländer das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen (§ 42 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind (vgl. § 42 Abs. 4 AuslG). (...)
Hingegen genügt es – anders als der Beklagte meint – nicht allein an, dass Frau ... das Bundesgebiet in Richtung auf einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (körperlich) verlassen, um die Leistungsberechtigung im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes zum Erlöschen zu bringen. Vielmehr ist das Erlöschen der Leistungspflicht daran geknüpft, dass der (ehemalige) Asylbewerber seine Ausreisepflicht erfüllt. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
Bereits der Wortsinn des Begriffs “Ausreise“ ist auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts (einschließlich des Asylbewerberleistungsrechts) auch § 42 AuslG in dem Sinne vorgeprägt, dass mit ihm die rechtswirksame Ausreise gemeint ist. Hätte der Gesetzgeber dem Tatbestandsmerkmal “Ausreise“ im Sinn des § 1 Abs. 3, 1. Halbsatz AsylbLG einen hiervon abweichende Bedeutung geben wollen, hätte es nahe gelegen, den Begriff durch einen anderen zu ersetzen. Es hätte etwa vom “Verlassen des Bundesgebiets“ gesprochen werden können. Dies ist aber nicht geschehen.
Dass es für das Erlöschen der Asylbewerberleistungspflicht im Zusammenhang mit einer Ausreise aus Deutschland auf die Erfüllung der Ausreisepflicht ankommt, erschließt sich weiter aus dem engen systematischen Zusammenhang zwischen Asylbewerberleistungsgesetz und Ausländergesetz, namentlich aus § 1 Abs. 1 AsylbLG. Dort wird etwa in Nr. 3, 4 und 5 auf das Ausländergesetz Bezug genommen. Insbesondere ist der Erhalt eines Aufenthaltstitels anspruchsbegründend für den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Genau wie die Erlangung eines ausländerrechtlichen Titels (einschließlich der Duldung) den Leistungsanspruch begründet, geht der Anspruch auch erst unter, wenn die nach dem Ausländergesetz vorgesehene Ausreise im Sinne einer Erfüllung der Ausreisepflicht erfolgt und damit der Titel entfallen ist (vgl. § 1 Abs. 3, 1. Halbsatz AsylbLG) oder aufgrund eines sonstigen Umstandes die Leistungsvoraussetzungen weggefallen sind (vgl. § 1 Abs. 3, 2. Halbsatz AsylbLG).
Auch der Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3, 1. Halbsatz AsylbLG gebietet es, das Tatbestandsmerkmal der “Ausreise“ im Sinne einer Erfüllung der Ausreisepflicht auszulegen. Die Leistungsverpflichtung soll erst endgültig erlöschen, wenn die Prognose getroffen werden kann, dass der Ausländer in nächster Zeit nicht in das Bundesgebiet zurückkehrt und hier erneut in den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes fällt. Dass ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Ausländer in seinen Heimatstaat zurückkehrt oder sich in ein Land begibt, welches zu seiner Aufnahme bereit ist. Hinzu kommt ein weiteres: Es sind auch Fälle denkbar, in denen ein Ausländer das Bundesgebiet verlassen hat, um sich illegal in einem angrenzenden Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft aufzuhalten und etwa schon nach wenigen Stunden von einem der Schengener Vertragsstaaten in das Bundesgebiet zurückgeschoben wird. In einem solchen Fall erscheint es nicht sachgerecht zu sein, annehmen zu wollen, dass die Zuweisungsentscheidung der Zentralen Stelle entfallen ist und das Zuweisungsverfahren erneut durchgeführt werden muss. (...)“

Sonstige Materialien:
EU-Rat: Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten vom 27.1.2003.
Amtsblatt der Europäischen Union vom 6.2.2003, L 31/18 (8 S., M3171)
IM Sachsen-Anhalt: Formen der Gewährung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG; bei Unterbringung außerhalb der ZASt oder GU-ZASt in der Regel Geldleistung; Leistungen gem. § 1 a AsylbLG in der Regel als Wertgutschein

 

Literatur

 

Termine

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