Eine Übersicht über die im Jahr 2003 im ASYLMAGAZIN dokumentierten Gerichtsentscheidungen hat der Flüchtlingsrat Coesfeld erstellt. Sie listet Aktenzeichen, Datum und Fundstelle im ASYLMAGAZIN geordnet nach Gerichten auf. Die Übersicht kann bestellt werden (14 S., M4696).
Prozessbeginn um Tod von Aamir Ageeb
Vor dem Amtsgericht Frankfurt a. M. müssen sich seit Anfang Februar
drei Beamte des Bundesgrenzschutzes wegen des Todes von Aamir Ageeb während
seiner Abschiebung 1999 verantworten. Den Polizisten wird vorgeworfen, den Sudanesen
im Flugzeug während des Starts fahrlässig getötet zu haben.
Menschenrechtsorganisationen kritisierten die schleppenden und schlampigen Ermittlungen
in dem Fall, die eine Aufklärung der Ereignisse erschwert hätten. Aus Anlass
des Prozesses wurde zudem die Errichtung unabhängiger Überwachungsmechanismen
insbesondere von Haftanstalten und Abschiebungen gefordert.
Aamir Ageeb war während der Abschiebung im Flugzeug getötet worden. Die Beamten
hatten ihm mit Kabelbindern an den Sitz gefesselt, einen Integralhelm aufgesetzt
und in den Sitz gedrückt, um seinen Widerstand gegen die Abschiebung zu brechen.
Verhandlungen um Zuwanderungsgesetz vertagt
Die Verhandlungen um das Zuwanderungsgesetz sind seit der letzten Sitzung
des Vermittlungsausschusses nicht vorangekommen. Ein Treffen einer siebenköpfigen
Verhandlungsgruppe, das Mitte Februar stattfinden sollte, wurde wegen Terminproblemen
von Innenminister Otto Schily auf den 27. Februar verschoben.
40 000 Unterschriften für Bleiberecht
Pro Asyl und der CDU-Politiker Christian Schwarz-Schilling haben dem Petitionsausschuss
des Bundestages einen von 40 000 Menschen unterzeichneten Aufruf für ein
Bleiberecht langjährig geduldeter Flüchtlinge übergeben. Zu den Unterzeichnern
des Appells gehören unter anderem der Literaturnobelpreisträger Günter Grass,
die früheren CDU-Minister Heiner Geißler und Norbert Blüm und die ehemalige
Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Jutta Limbach.
Schily will Rückübernahmeabkommen mit Türkei
Bundesinnenminister Schily hat ein Rückübernahmeabkommen mit der Türkei
gefordert. "Wir verzeichnen mit Sorge, dass an der Spitze der Asylbewerber bei
uns türkische Staatsangehörige stehen", sagte Schily am Rande des EU-Ministerrats
in Dublin Ende Januar. Außerdem warnte der Minister davon, bei der Türkei Illusionen
über einen EU-Beitritt des Landes zu wecken.
Rückübernahmeabkommen mit Libanon angestrebt
Deutschland und Libanon wollen ein Rückübernahmeabkommen schließen. Das
gab Bundesinnenminister Otto Schily nach Gesprächen mit dem libanesischen Innenminister
Elias Murr in Beirut bekannt. Es soll bis zu einem Gegenbesuch Murrs in Berlin
ausgearbeitet werden und die Abschiebung von etwa 10 000 Libanesen aus
Deutschland ermöglichen.
Untersuchung wegen umstrittenen medizinischen Gutachten
Das Diakonische Werk in Hessen und Nassau hat eine unabhängige Kommission
eingesetzt, um die Abschiebung einer psychisch kranken Frau Anfang Februar zu
untersuchen. Das teilte der Verband einer Meldung der Frankfurter Rundschau
zufolge mit. Die Frau war in einem Krankenhaus, das sich in der Trägerschaft
des Verbandes befindet, vom Bundesgrenzschutz festgenommen und abgeschoben worden,
obwohl der behandlende Arzt sie als suizidgefährdet einschätzte. Der vom Bundesgrenzschutz
bestellte Arzt hielt sie dagegen nach eineinhalbstündiger Untersuchung für "reisefähig".
Der Fall zeige, was bundesweit immer häufiger zu beobachten sei, sagte Wolfgang
Gern, Vorstandsvorsitzender des Diakonischen Werkes in Hessen Nassau. "Asylsuchende
werden aufgrund von Bescheinigungen über ihre bloße 'Reisefähigkeit' abgeschoben,
die von behördlich bestellten Ärzten ausgestellt werden, obwohl Fachärzte sich
aus medizinischen Gründen zuvor dagegen ausgesprochen hatten." Die Kommission
soll unter dem Vorsitz des früheren hessischen Innenministers Gerhard Bökel
Vorschläge erarbeiten, wie kirchliche Einrichtungen bei der Behandlung kranker
Asylsuchender ihrer ethischen Verantwortung gerecht werden können. Ihr gehören
Juristen, Mediziner, Behördenvertreter und Vertreter von Menschenrechtsgruppen
an.
NRW: ZAB in Köln und Dortmund vor Schließung
Die nordrhein-westfälische Landesregierung plant, die Zentralen Ausländerbehörden
in Dortmund und Köln zu schließen. Das teilte das Innenministerium mit. Damit
trage man den stark gesunkenen Asylbewerberzahlen Rechnung. Es seien Gespräche
mit den betroffenen Städten und dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge aufgenommen worden. Die Einrichtungen in Düsseldorf und in Bielefeld
sollen dagegen erhalten bleiben.
Hamburg: Abschiebungen ohne Passpapiere
Die Hamburger Ausländerbehörde bemüht sich offenbar verstärkt darum, afrikanische
Flüchtlinge mit selbst erstellten Reisedokumenten in afrikanische Staaten abzuschieben.
Das berichtete die taz Hamburg am 21. Januar. Danach versucht die Behörde,
Personen, deren Herkunft unbekannt ist und die nicht über Passpapiere verfügen,
mit Hilfe eines "Standardreisedokuments" abzuschieben. Dieses Dokument soll
für die einmalige Einreise in einen bestimmten ausländischen Staat gültig sein.
Der Hamburger Flüchtlingsrat hält diese Praxis für rechtswidrig. Oft hätten
die Behörden des Zielstaats der Abschiebung bereits festgestellt, dass der Betroffene
nicht ihr Staatsangehöriger sei. Abschiebung mit dem Reisedokument der Ausländerbehörde
würden auch versucht, wenn der Zielstaat dessen Gültigkeit nicht anerkenne.
Dagegen teilte der Sprecher der Ausländerbehörde Norbert Smekal mit, dass es
sich bei diesen Abschiebungen um Einzelfälle handele. Die Ausländerbehörde informiere
sich über die Lageberichte des Auswärtigen Amtes oder eine Anfrage bei der jeweiligen
Deutschen Botschaft, ob die Papiere akzeptiert würden.
Der Senat wollte auf eine Anfrage der GAL nicht mitteilen, in wie vielen Fällen
solche Papiere ausgestellt worden seien. Angaben darüber seien mit vertretbarem
Aufwand nicht möglich.
Bremen: Innenbehörde entscheidet über medizinische Gutachten
In Bremen entscheidet seit kurzem die Innenbehörde, welche Ärzte Flüchtlinge
medizinisch begutachten dürfen. Bislang war dafür das Gesundheitsamt zuständig.
Der "Ratschlag Bremer Asylpolitik" bezeichnete diesen Vorstoß in einer Presseerklärung
Ende Januar als weiteren Schritt, einer Gruppe von Menschen den letzten Schutz
zu nehmen, der ihnen medizinisch und ethisch zustehe. Dagegen betonte ein Sprecher
des Innensenators, man habe lediglich eine von mehreren Alternativen gewählt.
Niedersachsen: Entwurf für Aufnahmegesetz umstritten
Erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzentwurfes zum Flüchtlingsaufnahmegesetz
in Niedersachsen hat der Gesetzes- und Beratungsdienst des Landtages (GBD) geäußert.
Das meldete der Niedersächsische Flüchtlingsrat Ende Januar. Das Land habe mit
dem Gesetzentwurf seine Kompetenzen überschritten und Grundrechtseinschränkungen
vorgenommen, die auf landesrechtlicher Grundlage nicht zulässig seien, so der
GBD. Die vorgesehene Möglichkeit, nicht nur Asylbewerber und Bürgerkriegsflüchtlinge,
sondern auch weitere Personengruppen in das Aufnahme- und Verteilsystem einzubeziehen,
verstoße gegen abschließende Regelungen des Ausländergesetzes. Danach setzen
Wohnsitzauflagen eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung voraus.
Der Entwurf sieht unter anderem die Unterbringung zahlreicher Personen in großen
Gemeinschaftsunterkünften vor, die an Aufnahmeeinrichtungen angegliedert sind.
Dagegen forderte der Niedersächsische Flüchtlingsrat die Schließung der großen
Unterkünfte und die Verteilung der Flüchtlinge auf die Kommunen. Auch die Landtagsfraktion
der Grünen verlangte die dezentrale Unterbringung in den Kommunen nach den Kriterien
des sozialen Wohnungsbaus (Antrag vom 12.1.2004, LT-Ds. 15/709).
Sachsen-Anhalt: Ausreiseeinrichtung bleibt erhalten
Das Land Sachsen-Anhalt will die zentrale Unterbringung von ausreisepflichtigen
Ausländern vor ihrer Abschiebung in der Ausreiseeinrichtung Halberstadt beibehalten.
Das teilte der Innenminister Klaus Jeziorsky Mitte Januar mit. Das Konzept,
durch eine Kombination von sozialer Betreuung und ausländerrechtlichen Beratung
die freiwillige Rückkehr zu fördern, sei erfolgreich.
Dagegen wiederholte der Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt seine Forderung nach einer
Schließung des Lagers. Maßnahmen wie der Entzug jeglicher finanzieller Mittel,
die Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf die Stadt Halberstadt und die täglichen
Anwesenheitskontrollen führten faktisch zu Haftbedingungen, sagte Antje Arndt
vom Flüchtlingsrat dem Neuen Deutschland. Diese Inhaftierung verletze das Recht
auf persönliche Freiheit.
Schleswig-Holstein: Auszeichnung für Vormundschaftsprojekt
Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein ist für sein Projekt "Einzelvormundschaften
für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge" mit dem Förderpreis "Eine Welt"
2004 der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche ausgezeichnet worden.
Das Projekt stehe unter anderem für humanitäres gesellschaftskritisches Engagement
und konkrete Nächstenliebe, heißt es in der Laudatio. Der Preis ist mit 1500 Euro
dotiert.
Kritik an EU-Drittstaatenregelung
Keine Fortschritte bei der Gestaltung des EU-Asylrechts haben die Justiz-
und Innenminister auf ihrer letzten Ratstagung im Februar erzielt. Die Behandlung
der Richtlinien über das Asylverfahren und die Flüchtlingsdefinition wurden
vertagt. Bundesinnenminister Otto Schily betonte erneut, dass Fortschritte auf
EU-Ebene von einer Einigung im deutschen Streit um das Zuwanderungsgesetz abhingen.
Im Vorfeld der Sitzung hat sich ein breites Bündnis von deutschen Menschenrechts-
und Wohlfahrtsorganisationen gegen die Einführung einer Drittstaatenregelung
auf EU-Ebene ausgesprochen. In einer gemeinsamen Stellungnahme nehmen unter
anderem amnesty international, Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Paritätischer Wohlfahrtsverband
und Pro Asyl zum Entwurf einer EU-Verfahrensrichtlinie Stellung. Besorgnis erregend
sei der Vorstoß der Bundesregierung, wonach Flüchtlinge an der Grenze ohne Asylverfahren
abgewiesen werden, wenn sie über einen als "sicher" qualifizierten Staat eingereist
sind. Dabei würden Problemstaaten wie Russland, Weißrussland, Ukraine, Rumänien,
Mazedonien und die Türkei zu potenziell "sicheren Drittstaaten".
UNHCR fordert EU-Asylzentren
UN-Flüchtlingskommissar Ruud Lubbers hat die EU-Innenminister davor gewarnt,
dass die Asylsysteme der neuen EU-Mitglieder überfordert werden könnten. In
einer Rede vor dem Rat der Justiz- und Innenminister im Februar stellte Lubbers
detaillierte Vorschläge für die Gestaltung des europäischen Asylsystems vor.
So setzte er sich für die Einrichtung von EU-Aufnahmezentren ein, in denen die
Anträge von bestimmten Kategorien von Asylsuchenden durch Teams aus der EU behandelt
werden sollten. Weiterhin sollte ein System zur Lastenverteilung bei der Aufnahme
anerkannter Flüchtlinge und ein gemeinsames System für die Abschiebung abgelehnter
Asylsuchender geschaffen werden. Außerdem schlägt UNHCR den Aufbau einer EU-Asylbehörde
vor. Lubbers erneuerte Forderungen, Lösungen von Fluchtproblemen in den Herkunftsregionen
zu finden und zu finanzieren.
Auf Kritik stieß der Vorschlag bei Pro Asyl. Lubbers Vorschläge liefen in der
Praxis darauf hinaus, dass eine vermutlich geringe Anzahl von Flüchtlingen im
Rahmen von restriktiven Verfahrensregelungen aufgenommen würden. Abgelehnte
Asylbewerber würden in großer Zahl in den Nachbarländern der erweiterten EU
landen, heißt es in einer Presseerklärung der Organisation.
Vorschlag für Fortsetzung des Europäischen Flüchtlingsfonds
Die EU-Kommission hat am 12. Februar ihren Vorschlag für die Regelungen
des Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF) für die Jahre 2005 bis 2010 verabschiedet
(Proposal for a Council Decision establishing the European Refugee Fund for
the period 2005-2010 - COM(2004) 102 - 45 S., M4712).
Der EFF soll die Aufnahme von Asylbewerbern und die Durchführung des Asylverfahrens
unterstützen, ferner die Integration von Personen, die internationalen Schutz
in der EU genießen und die Förderung der freiwilligen Rückkehr von Asylbewerbern,
deren Anträge abgelehnt worden sind.
Die Kommission plant eine stufenweise Erhöhung des Fonds von 45 Mio. Euro
in 2005, 50 Mio. Euro in 2006, 60 Mio. Euro in 2007 und
150 Mio. Euro jährlich ab 2008. Außerdem ist eine Notreserve von 10 Mio. Euro
für den Fall eines Massenzustroms von Flüchtlingen vorgesehen.
Bei der Verteilung des Geldes unter den Mitgliedstaaten schlägt die Kommission
vor, nicht nur die Anzahl von aufgenommenen Personen zu berücksichtigen, sondern
auch die notwendigen Investitionen für ein effektiveres Asylsystem. Dadurch
sollen namentlich die Beitrittsländer bevorzugt werden. Allerdings ist eine
feste Summe von 300 000 Euro für die alten und 500 000 Euro
für die neuen Mitgliedstaaten vorgesehen.
Zusammenarbeit bei Abschiebung
Die EU-Staaten wollen die Abschiebung und Wiedereingliederung von abgelehnten
Asylsuchenden für zwei Jahre testweise gemeinsam gestalten. Der Rat der Justiz-
und Innenminister beschloss ein Pilotprojekt für 30 Millionen Euro bei seinem
Treffen Ende Januar in Dublin. Es sei geplant, gemeinsam Flugzeuge anzumieten
und in den Heimatländern Wiedereingliederungsprojekte zu finanzieren, sagte
der irische Justizminister Michael McDowell der Internetausgabe der Süddeutschen
Zeitung vom 17.2.2004 zufolge.
Parallel dazu laufen Kooperationsbemühungen einzelner Mitgliedstaaten. So verabredeten
die Innenminister von Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Spanien und Italien
eine enge Zusammenarbeit bei der Abschiebung. Die Minister trafen sich auf Einladung
von Otto Schily am 17. Februar in Garmisch-Patenkirchen. Jeweils eines
der Länder werde federführend auch für die anderen Rückführungsabkommen mit
Drittstaaten aushandeln, sagte Schily dem Bericht der Süddeutschen Zeitung zufolge.
Man wolle versuchen, auf diesem Weg zu rascheren Ergebnissen zu kommen als die
EU. Ferner wollen die Länder bei der Abschiebung mit Chartermaschinen zusammenarbeiten.
Die Benelux-Staaten haben mit einer entsprechenden Zusammenarbeit bereits begonnen.
Sie kündigten an, bald einen ersten gemeinsamen Abschiebungsflug durchzuführen.
Kaum Arbeitsmarktzugang für Beitrittsländer
Fast alle alten EU-Staaten planen, den Zugang von Arbeitskräften aus den
Beitrittsländern zu beschränken. Nur noch Irland möchte den neuen EU-Bürgern
unbeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit gewähren. Das berichtete der EU-Observer
am 23. Februar.
Den alten Mitgliedstaaten ist es freigestellt, für eine Übergangszeit von fünf
bis maximal sieben Jahren den Zugang zum Arbeitsmarkt für Staatsangehörige der
neuen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Malta und Zypern zu versperren. Diese
Regelung wurde auf Druck von Deutschland und Österreich getroffen.
Die deutsche Bundesregierung legte am 26. Januar einen Gesetzentwurf für
die Beschränkung des Arbeitsmarktzugangs vor (BT-Ds 15/2378).
Annan fordert Öffnung der EU für Einwanderung
UN-Generalsekretär Kofi Annan hat die EU dazu aufgerufen, mehr Einwanderung
zuzulassen. Europa brauche Einwanderer, um das Problem seiner alternden Bevölkerung
zu lösen, sagte Annan Ende Januar im EU-Parlament. Die armen Staaten würden
durch Geldüberweisungen der Auswanderer profitieren. Die Arbeit an der Lösung
der unleugbaren Probleme der Migration sei durch die schrillen Debatten zum
Kampf gegen die illegale Einwanderung verloren gegangen.
Niederlande: Parlament billigt Massenabschiebung
Das niederländische Parlament hat die Abschiebung von 26 000 abgelehnten
Asylsuchenden beschlossen. Die Regierungskoalition billigte das Gesetz trotz
heftiger Kritik von Opposition, Menschenrechtsorganisationen, Kirchen, Schulen
und Gewerkschaften. Es betrifft Flüchtlinge, die vor dem Inkrafttreten des neuen,
deutlich verschärften Einwanderungsgesetzes am 1. April 2001 erfolglos
Asyl beantragt haben. Sie sollen nun zunächst in Abschiebungszentren untergebracht
werden, um die Rückkehr zu organisieren. Wer nicht kooperiert, soll nach zwölf
Monaten in Abschiebungshaft kommen oder ohne Sozialleistungen auf die Straße
gesetzt werden. Den Kommunen ist es untersagt, solche Personen zu versorgen.
Lediglich 2300 Menschen, deren Rückkehr als besonders schwierig gilt, haben
im Rahmen einer Härtefallregelung Aufenthaltsgenehmigungen bekommen.
Die oppositionellen Sozialdemokraten nannten das Gesetz unnötig und unmenschlich.
Sie setzen sich für ein großzügiges Bleiberecht für Flüchtlinge ein, die seit
mehr als fünf Jahren in den Niederlanden leben und gut integriert sind. Umfragen
zufolge lehnt eine Mehrheit der Niederländer Massenabschiebungen ab.
Litauen: Rückübernahmeabkommen mit Russland
Bereits im vergangenen Sommer ist das am 12. Mai 2003 unterzeichnete
Rückübernahmeabkommen zwischen Litauen und der Russischen Föderation in Kraft
getreten. Litauen, das am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitritt,
ist damit der erste EU-Staat, der ein solches Abkommen mit Russland trifft.
Es sieht nicht nur die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger vor, sondern
auch von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die illegal die russisch-litauische
Grenze überschritten haben (10 S., M4708).
Russland hatte sich auf dem gemeinsamen Gipfel mit der EU im November 2002 in
Brüssel dazu verpflichtet, im Rahmen einer Gesamtregelung über die Transitrechte
russischer Staatsbürger durch Litauen von und nach Kaliningrad ein solches Abkommen
mit Litauen zu schließen.
Die Europäische Kommission verhandelt derzeit mit der Russischen Föderation
über den Abschluss eines vergleichbaren Abkommens, das für die gesamte EU gelten
soll. Bislang konnten jedoch noch keine großen Fortschritte erzielen werden.
Italien: Schwere Mängel in Übergangszentren
Der italienische Zweig der Ärzte ohne Grenzen haben einen Bericht über die
Situation in den Unterbringungszentren für Ausländer in Italien vorgelegt. Darin
beklagt die Organisation den Zustand der Gebäude, die beschränkten Kontakte
mit dem Gesundheitsdienst, unzureichende rechtliche und psychologische Unterstützung,
den Missbrauch von psychiatrischen Medikamenten und Übergriffe durch Vollzugsbeamte.
Der Bericht ist das Ergebnis der ersten vollständigen Untersuchung der Einrichtungen
durch eine unabhängige Organisation.
Schweiz: Diskussion über HIV-Test für Asylsuchende
Das Schweizer Bundesamt für Gesundheit hat vorgeschlagen, systematische
HIV-Tests für Asylsuchende in den Empfangsstellen für Flüchtlinge durchzuführen.
Der Test soll nur dann nicht durchgeführt werden, wenn der Betroffene ihn ausdrücklich
ablehnt. Grund für den Vorschlag ist die hohe Rate von HIV-Infizierten unter
afrikanischen Asylbewerbern.
Die Aids-Hilfe Schweiz wandte sich gegen systematische Tests. Bei der Diagnostik
müsse am Prinzip der Freiwilligkeit und Beratung festgehalten werden, heißt
es in einer Stellungnahme der Organisation. Andernfalls könnten HIV-Tests keine
präventive Wirkung entfalten. Außerdem würden Reihentests bestimmter Gruppen
die Stigmatisierung und Ausgrenzung fördern.
Häufung von Vorfällen in Flüchtlingslager
In Österreich haben mehrere Vorfälle in Flüchtlingsunterkünften die deutsche
Betreiberfirma "European Home Care" in die Diskussion gebracht. Das berichtete
Der Standard am 4. Februar. Im Flüchtlingslager Traiskirchen, dessen Betreuung
die Firma im Juli 2003 übernommen hat, kam es vermutlich zu zwei Fällen von
sexuellen Übergriffen. Eine Asylbewerberin wurde anscheinend von einem Wachmann
vergewaltigt und ein Kind vermutlich von einem 16-Jährigen missbraucht. Bereits
im August letzten Jahres kam es zu einer Massenschlägerei, bei der ein Bewohner
getötet wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatten lediglich 14 Betreuer und zwei
Wachleute Wochenenddienst in dem mit 800 Personen belegten Lager. Im Dezember
brach eine Masernepidemie aus. UNHCR forderte anlässlich der sexuellen Übergriffe
die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle für Flüchtlinge.
Belgien: Ausländerwahlrecht spaltet Regierungskoalition
Das belgische Parlament hat die Einführung des kommunalen Wahlrechts auch
für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten trotz Widerstands der regierenden flämischen
liberalen Partei VLD eingeführt. Das berichtete die NZZ am 20. Februar.
Für das Gesetz stimmten die Koalitionspartner der VLD, die wallonischen Liberalen
und die Sozialisten aus beiden Landesteilen, zusammen mit der Opposition aus
der Wallonie. Dagegen stimmten neben der VLD von Premierminister Guy Verhofstadt
die flämischen Christdemokraten und der rechtsgerichtete Vlaams Blok. Verhofstadt
hatte das Gesetz trotz des Widerstands seiner Partei durch das Parlament gebracht,
um die Koalition zu retten.
Prof. Dr. Holger Hoffmann, Bielefeld
Angenommen, eine Ausländerin oder ein Ausländer sucht Sie zur Beratung auf
und es stellt sich heraus, dass die/der Betreffende illegal eingereist und noch
keinen Asylantrag gestellt hat oder nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahren
weder eine Duldung, noch irgendeinen anderen Aufenthaltstitel besitzt. Möglicherweise
werden Sie auch einmal gefragt, ob ein "Kirchenasyl" organisiert werden könnte.
Haben Sie schon einmal überlegt, ob Sie mit einer Beratung in diesem Fall in
den Grenzbereich strafbaren Verhaltens kommen? Mein Beitrag soll keine Angst
machen, aber das Risikobewusstsein schärfen: Bei der Unterstützung im Rahmen
einer Asylantragstellung, der Hilfestellung für "papierlose" Ausländerinnen
und Ausländer oder bei "psychischer Unterstützung" im Rahmen von Kirchenasyl
werden von ehrenamtlichen und professionellen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern
Grenzbereiche des Strafrechts berührt. Es ist kein Fehler, sich über diese Grenzbereiche
zu informieren, insbesondere im Hinblick auf die Frage: "Wie hoch ist das Risiko,
wegen Beratung in diesem Bereich tatsächlich bestraft zu werden?"
Die Straftatbestände, um die es in diesem Beitrag hauptsächlich geht, finden
Sie an Stellen des Ausländer- und des Asylverfahrensgesetzes, bis zu denen Sie
vermutlich nicht sehr oft im Rahmen Ihrer Arbeit blättern: §§ 92-92 b
und 93 Ausländergesetz (im Folgenden AuslG) sowie §§ 84-86 Asylverfahrensgesetz
(im Folgenden: AsylVfG).
I. Strafrechtliche Grundlagen
1. Täterschaft und Teilnahme
Der "Schutzzweck" des Ausländerstrafrechts wird allgemein dahingehend definiert,
dass das verwaltungsrechtliche Ordnungssystem des Ausländergesetzes und des
Asylverfahrensgesetzes durch die strafrechtlichen Normen stabilisiert werden
soll. Die gemeinsame Besonderheit der betroffenen Vorschriften liege darin,
dass sie an verwaltungsrechtliche Sachverhalte (Verwaltungsakte, Bescheide,
Verfügungen) anknüpfen. Man nennt dies die "Verwaltungsakzessorietät" des Ausländerstrafrechts.
In der Rechtsprechung wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten (auch von
Strafsenaten des Bundesgerichtshofs), es bestehe eine strikte Abhängigkeit der
Strafbarkeit des Verhaltens des Ausländers von der zum Zeitpunkt einer Handlung
jeweils maßgeblichen verwaltungsrechtlichen Verhaltenspflicht. Dies gelte auch
dann, wenn sich der Verwaltungsakt selbst möglicherweise später als materiell
rechtswidrig in einem gerichtlichen Verfahren erweisen sollte: Auch rechtswidrige
Verwaltungsakte sind zunächst zu befolgen, es sei denn, es wurde Widerspruch
eingelegt und dieser hat aufschiebende Wirkung. Allerdings hat diese Auffassung
eine Modifikation erfahren durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 6.3.2003, ASYLMAGAZIN
4/2003, S. 39, soweit ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung betroffen
ist. Besteht ein solcher Anspruch nach der materiellen Rechtslage, verweigert
die Ausländerbehörde aber dennoch die Erteilung (in der Praxis leider nicht
selten), ist - so das Bundesverfassungsgericht - nur die materielle Rechtslage
entscheidend. Der Betroffene macht sich also nicht wegen unerlaubten Aufenthalts
gemäß § 92 AuslG strafbar.
Zu beachten ist: Unmittelbar macht sich als Täterin oder Täter nach den ausländerrechtlichen
Straftatbeständen zunächst nur der Ausländer strafbar, der z. B. keine
Aufenthaltsgenehmigung besitzt oder einen der sonstigen Tatbestände der §§ 92 ff.
AuslG oder § 84 ff. AsylVfG erfüllt.
Für die "helfenden" ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Personen im Bereich der
sozialen Arbeit ist vor allem ein anderer strafrechtlicher Mechanismus von Belang,
die so genannte "Teilnahme". Derartige Teilnahmehandlungen werden differenziert
in die Begriffe "Beihilfe" nach § 27 Strafgesetzbuch (im Folgenden: StGB)
und "Anstiftung" nach § 26 StGB.
a) Beihilfe ist die einem Täter vorsätzlich geleistete Hilfe bei der
Begehung einer rechtswidrigen Tat. Der Gehilfe muss wollen, dass eine Haupttat
begangen wird. Dabei gilt als Beihilfe jede Handlung, die geeignet ist, eine
Haupttat zu fördern. Eine solche Hilfeleistung kann auch nach Beginn der Tat
noch einsetzen.
Beispiel: Ein Ausländer hält sich bereits illegal in Deutschland auf. Durch die Zusage einer Wohnung oder Unterbringung wird ihm "psychische" oder - durch Gewährung des Wohnraums - "praktische" Beihilfe bei der Fortsetzung seines illegalen Aufenthaltes geleistet.
Für den Beihilfetatbestand ist entscheidend, dass der Entschluss des Ausländers
bestärkt wird, sich unerlaubt in Deutschland aufzuhalten. Dabei muss der Gehilfe
vorsätzlich handeln, um die vorsätzliche Straftat des Ausländers (z. B.
den illegalen Aufenthalt) zu fördern. Kein Vorsatz des Gehilfen liegt beispielsweise
vor, wenn er den illegalen Aufenthalt des Ausländers nicht kennt oder es ihm
allein darauf ankommt, in einer humanitären Notlage zu helfen. Auch ein Handeln
aus "politischer Solidarität" kann im strafrechtlichen Sinne als Beihilfe gewertet
werden.
In einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25.5.1999 (InfAuslR
2000, 263) zu § 92 Abs. 1 Satz 1 AuslG heißt es: "Das Gewähren
von Unterkunft und Verpflegung wie auch das Entlohnen für eine Arbeitsleistung
gegenüber einem Ausländer, der sich ohne die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung
oder Duldung im Bundesgebiet aufhält, stellt für sich allein in objektiver Hinsicht
noch keine Beihilfe zu einem Vergehen nach § 92 Abs. 1 Nr. 1
AuslG dar. Eine Beihilfehandlung kann aber darin liegen, dass der Gehilfe den
Haupttäter in seinem Tatentschluss bestärkt und ihm dadurch ein erhöhtes Sicherheitsgefühl
vermittelt. Eine Beihilfehandlung wird in der Regel dann nicht vorliegen, wenn
der Täter zur Fortsetzung des illegalen Aufenthaltes unter allen Umständen entschlossen
ist" (ebenso: BayObLG, InfAuslR 1999, 469).
b) Anstiftung (§ 27 StGB) bedeutet, einen anderen willentlich zu
dessen eigener vorsätzlicher Tat zu veranlassen, also zum Beispiel ihn erst
zu überreden, nach Ablauf der Ausreisefrist sich weiterhin in Deutschland aufzuhalten.
Der Anstifter wird wie der Täter bestraft (§ 27 StGB). Seine Strafe richtet
sich also nach dem für die Haupttat geltenden Gesetz. Er wird auch dann bestraft,
wenn der angestiftete Ausländer selbst die Tat nur versucht und dann beispielsweise
bald festgenommen und abgeschoben wird.
Beispiel: Im Bereich des Kirchenasyls wäre eine Anstiftungshandlung in der Weise vorstellbar, dass ein Ausländer, der grundsätzlich bereits gegenüber der Ausländerbehörde seine Ausreiseabsicht erklärt hat und nach Möglichkeiten einer Ausreise in einen Drittstaat sucht, durch Inaussichtstellen von Kirchenasyl motiviert wird, sich länger in Deutschland aufzuhalten. Ferner wäre es eine Anstiftungshandlung, wenn dem Ausländer geraten würde, falsche Angaben zur Identität oder Staatsangehörigkeit zu machen, um bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu erhalten.
c) Ferner kommen als mögliche Grundlage einer strafrechtlichen Verfolgung die
Tatbestände der Begünstigung (§ 257 StGB) und der Strafvereitelung (§ 258
StGB) in Betracht, sowie die in den §§ 92 und 92 a AuslG beschriebenen
eigenständigen Haupttaten.
Eine Begünstigung begeht, wer einem anderen, der selbst eine rechtswidrige
Tat bereits begangen hat, (nachträglich) Hilfe leistet in der Absicht, dem Täter
die Vorteile seiner Straftat zu sichern, also beispielsweise wer Hilfe leistet,
um einen bereits bestehenden illegalen Aufenthalt abzusichern. Eine Begünstigung
muss vorsätzlich begangen werden. Es genügt, dass dies in der Absicht geschieht,
den Aufenthalt abzusichern, auch wenn es möglicherweise nicht gelingt und der
Betroffene dann am Ende doch abgeschoben wird. Vorausgesetzt ist allerdings,
dass der Ausländer sich bereits illegal in Deutschland aufhält. Strafbar wäre
es beispielsweise, einen bereits ausreisepflichtigen Ausländer, der sich illegal
in Deutschland aufhält, zu verstecken oder zu seinen Gunsten falsch auszusagen.
Eine Strafvereitelung begeht, wer absichtlich oder wissentlich ganz oder
zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen
Tat bestraft wird. Schon der Versuch ist strafbar. Nicht wegen Strafvereitelung
bestraft wird, wer durch seine Tat zugleich oder jedenfalls zum Teil vereiteln
will, dass er selbst bestraft wird (§ 258 Abs. 5 StGB). Straffrei
bleibt ebenfalls, wer zugunsten eines Angehörigen tätig wird (§ 258 Abs. 6
StGB).
Beispiel: Bringt ein Helfer einen Ausländer, der sich zuvor illegal in Deutschland aufgehalten hat, in seinem Pkw über die Grenze ins Ausland, kann sich der Helfer wegen Strafvereitelung strafbar machen. Geschütztes Rechtsgut des § 258 StGB die staatliche Rechtspflege. Sie soll den staatlichen Strafanspruch so bald wie möglich verwirklichen. Entzieht der Helfer den Ausländer der deutschen Justiz dadurch, dass er ihn über die Grenze bringt, kann er sich auch dann selbst strafbar machen, wenn der illegale Aufenthalt des Ausländers durch die Handlung beendet wird.
Nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung führt jedoch nicht jede
Handlung, die zu einer Verzögerung der Strafverfolgung führt, bereits zur Annahme
einer tatbestandlichen Strafvereitelung. Vorausgesetzt wird vielmehr, dass der
staatliche Strafanspruch "für geraume Zeit" nicht durchgesetzt werden kann.
Eine Verzögerung um wenige Tage bis zu einer Woche führte bisher nicht zu einer
Verurteilung wegen Strafvereitelung.
d) Relativ neu ist die tatbestandliche Verselbständigung des § 92 a
Abs. 1 AuslG: Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wer einen Ausländer dazu anstiftet oder ihm dabei hilft,
sich ohne Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung oder Pass oder Ausweisersatz in
Deutschland aufzuhalten oder illegal nach Deutschland einzureisen, und dafür
einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt (Nr. 1) oder
wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt (Nr. 2).
Dieser Tatbestand steht unter der Überschrift "Einschleusen von Ausländern"
und bringt insbesondere in Abs. 2 eine erhebliche Strafverschärfung (Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu 10 Jahren), sofern gewerbsmäßig oder als Mitglied
einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Taten verbunden hat, gehandelt
wird. Seit 1997 ist es nicht mehr erforderlich, dass der Täter zugunsten von
mehr als fünf Ausländern handelt, vielmehr reicht es aus, wenn seine Tathandlung
"mehreren", d. h. mindestens zwei Ausländern zugute kommt (vgl. Gemeinschaftskommentar
Ausländerrecht, § 92 a Rz. 8).
Wegen § 92 a wurden zunächst Taxifahrer in Ostdeutschland zu hohen
Geld- oder Freiheitsstrafen ohne Bewährung verurteilt. Ihre Tathandlung hatte
darin bestanden, "erkennbare Ausländer" aus grenznahen Bereichen in das Landesinnere,
etwa zur zentralen Ausländerbehörde in Chemnitz/Sachsen oder zur Außenstelle
des Bundesamtes zu transportieren. Diese - entgeltliche und gewerbsmäßige -
Tätigkeit der Taxifahrer wurde in der Rechtsprechung als "letztes Glied in der
Kette organisierter Schleusungen" bewertet. Da derartige Tätigkeiten aber nicht
typischerweise zum Arbeitsbereich sozialer Arbeit gehören, braucht diese Problematik
hier nicht weiter vertieft zu werden.
Für die soziale Arbeit erlangt die Bestimmung aber bei der Gewährung von Kirchenasyl
Bedeutung: Beim Amtsgericht Braunschweig war ein Verfahren anhängig, nach dem
eine Pfarrerin und ein Pfarrer einen Strafbefehl wegen des Tatbestandes des
§ 92 a Abs. 1 Nr. 2 AuslG erhalten hatten: Sie hatten zugunsten
mehrerer Ausländer, nämlich einer pakistanischen Familie, gehandelt, indem sie
dieser Familie seit 1996 Kirchenasyl gewährt hatten. Der Fall endete im Jahre
2001 mit einer Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage gemäß § 153 a
Strafprozessordnung. Dieses strafrechtliche Ende ohne Urteil wurde erst möglich,
nachdem die pakistanische Familie nach Kanada hatte weiterwandern können. Die
angeklagten Pfarrer akzeptierten die Geldauflage, die zur Verfahrensbeendigung
diente, aber kein Schuldeingeständnis bedeutete.
Im November 2001 verurteilte das Landgericht Osnabrück in einem Berufungsverfahren
einen katholischen Pfarrer zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 100 DM,
nachdem zunächst das Amtsgericht nur eine "Verwarnung mit Strafvorbehalt" ausgesprochen
hatte. In diesem Falle wurde das Kirchenasyl nach 14 Monaten beendet. Die zuständige
Ausländerbehörde erteilte der türkisch-kurdischen Familie im Dezember 1999 eine
Duldung (die Entscheidung des Landgerichts ist abgedruckt in der Neuen Zeitschrift
für Strafrecht 2002, 604-606). Interessant ist die Begründung des landgerichtlichen
Urteils: Es sei etwas anderes, ob aus christlicher Nächstenliebe oder humanitärem
Empfinden oder rechtlicher Verpflichtung hilflosen Personen erste menschliche
Hilfe und Beistand geleistet und ihnen beispielsweise der Weg zu den Behörden
gewiesen werde oder ob rechtskräftig zur Ausreise verpflichtete Personen dem
Zugriff staatlicher Behörden entzogen werden. In dem zugrundeliegenden Fall
hatte die Familie (neun Personen) gegenüber der Ausländerbehörde zunächst angekündigt,
sich für die Rückführung in die Türkei bereitzuhalten. Von dieser Erklärung
wurde - so die Darstellung im Urteil - abgerückt, nachdem der Familie Kirchenasyl
als Bleibemöglichkeit vorgestellt worden war.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass das Anliegen des Pfarrers letztlich
darin bestanden habe, die staatliche Asylpraxis, mit der er nicht einverstanden
gewesen sei, in einem Einzelfall seinen Vorstellungen anzupassen. Zu einer allgemein
verbindlichen Bewertung der besonderen Umstände des Einzelfalles sei aber allein
die zuständige staatliche Stelle berufen. Es heißt dann weiter im Urteil:
"Vom Gesetz abweichende Vorstellungen von Asyl und Einwanderung können wie auch in anderen umstrittenen Konfliktbereichen nicht in der Weise durchgesetzt werden, dass kurzerhand die Funktion von Gesetzgeber, Gericht und Exekutive übernimmt, wer meint, die allein richtige Sicht der Dinge zu haben und durchsetzen zu müssen." (NStZ 2002, 605).
Das Gericht ging ferner davon aus, dass eine anders nicht abzuwendende Notlage für Leib und Leben der Betroffenen zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe. Daher sei auch die Gewährung von Kirchenasyl nicht aus innerkirchlichen Gründen und humanitären Gesichtspunkten als ultima ratio zu tolerieren gewesen.
2. Asylverfahren
Gemäß § 84 AsylVfG ("Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung")
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
einen Ausländer verleitet oder dabei unterstützt, im Asylverfahren vor dem Bundesamt
oder in gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen,
um seine Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zu ermöglichen. § 84 Abs. 4
AsylVfG erklärt bereits den Versuch für strafbar, §§ 84 Abs. 2 und
Abs. 3 AsylVfG bringen erhebliche Strafverschärfungen entsprechend der
tatbestandlichen Struktur des § 92 a AuslG.
"Verleiten" erfordert, den Willen des Asylbewerbers zu beeinflussen. Die Mittel
zu dieser Beeinflussung sind beliebig. Es kann sich ebenso um schlichte Überredung,
das In-Aussicht-Stellen irgendwelcher Vorteile, aber auch das Geben von "Tipps"
handeln, wie der Asylbewerber vermeintlich durch falsche Erklärungen seine Anerkennung
erreichen kann (Gemeinschaftskommentar Asylverfahrensgesetz § 84 Rz. 8 ff.).
Zum Begriff des Verleitens gehört, dass die Aktivität zum Erfolg führt, der
Asylbewerber also die unrichtigen oder unvollständigen Angaben tatsächlich auch
im Verfahren vorträgt. Ein Erfolg der Angaben in dem Sinne, dass durch sie die
Anerkennung bewirkt worden ist oder sie vom zuständigen Entscheider oder Richter
für wahr oder vollständig gehalten worden sind, setzt der Tatbestand nicht voraus.
Die Aktivität des "Verleitens" muss nur das unrichtige oder unvollständige Vorbringen
des Asylbewerbers mit bewirkt haben. Bleiben insoweit Zweifel, wird ein strafrechtlicher
Schuldspruch nicht möglich sein.
Im Übrigen kann eine zu konkreten Falschangaben im Asylverfahren bereits entschlossene
Person nicht mehr verleitet werden. Allenfalls käme dann der Versuch einer solchen
Tat in Betracht. Die Angaben, zu denen der Täter den Asylbewerber verleitet,
müssen Tatsachenbehauptungen sein, die unrichtig sind, d. h. mit der objektiven
Sachlage oder der Wirklichkeit nicht übereinstimmen (Gemeinschaftskommentar
zum AuslG, § 84 Rz. 13).
Ein "Verleiten" kann bereits darin liegen, dass falsche Behauptungen über die
politische Verfolgungssituation im Herkunftsland des Flüchtlings vorgetragen
werden, Beweismittel gefälscht oder bekanntermaßen gefälschte Beweismittel vorgelegt
werden oder auch, dass spätere Hilfen für den Fall eines Misserfolgs im Asylverfahren
zugesagt werden. Die Abfassung von Schreiben im Rahmen des Asylverfahrens, also
beispielsweise die Darlegung eines schriftlichen Asylantrages, kann eine Unterstützungshandlung
im Sinne einer "missbräuchlichen Asylantragstellung" darstellen. Auch wer uneigennützig
oder aus Mitleid oder aufgrund humanitären Pflichtbewusstseins handelt, kann
den Tatbestand erfüllen.
Allerdings ist auch und gerade im Bereich der Asylantragstellung vorsätzliches
Handeln erforderlich. Dabei muss der Vorsatz Kenntnis von der Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit der Angaben umfassen, die im Rahmen des Antrages gemacht
werden. Ferner muss die Absicht vorliegen, eine Asylanerkennung gem. Art. 16
a GG oder die Feststellung des Flüchtlingsstatus des § 51 AuslG zu erreichen.
3. "Strafbares Handeln" und "Verhältnismäßigkeit"
Im Sinne der strafrechtlichen Dogmatik setzt die Verhängung einer Strafe voraus,
dass der Täter tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.
Es genügt also nicht, nur die "Tatbestandsmerkmale" zu erfüllen. Vielmehr muss
das Verhalten auch als rechtswidrig und schuldhaft eingestuft werden.
Schon bei der Frage, ob ein (strafrechtlich) tatbestandsmäßiges Handeln als
rechtswidrig anzusehen ist, muss das verfassungsrechtliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit
im Einzelfall berücksichtigt werden: Wer einem Flüchtling Erste Hilfe leistet,
ihn versorgt oder zum Arzt bringt, wer ärztliche Hilfe bei einem geflohenen,
verletzten oder kranken Ausländer leistet, der keinen Aufenthaltsstatus mehr
hat, ist nicht bereits wegen Strafvereitelung strafbar. In derartigen Situationen
kommt es immer auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. In
generalisierender Form könnte man sagen, dass dann, wenn sich ein/eine Ausländer/in
ohne Aufenthaltsgenehmigung, Duldung, Aufenthaltsgestattung oder einen anderen
rechtlichen Status in Deutschland aufhält und vollziehbar ausreisepflichtig
ist, es der Helferin oder dem Helfer rechtlich verboten ist, den handelnden
staatlichen Organen (Polizei/Ausländerbehörde) "in den Arm zu fallen". Ebenso
wenig brauchen sie allerdings bei der Ermittlungsarbeit die Hand zu reichen.
Abgabe von Essen und Kleidung an einen polizeilich gesuchten Ausländer ist jedenfalls
dann nicht als rechtswidrige Unterstützung anzusehen, wenn sie als Nothilfe
stattfindet. Bei kirchlich organisierten Flüchtlingshelferinnen und -helfern
und Sozialarbeitern und -innen von Caritas und Diakonie ist ferner die besondere
Stellung dieser Organisationen gemäß der Weimarer Reichsverfassung zu beachten:
Gemäß Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung (WRV) i. V. m.
Art. 140 GG ordnet und verwaltet jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten
selbständig innerhalb der Schranken des Gesetzes. Dazu gehören auch die Strafgesetze.
Hilfe für Ausländer gehört nach dem kirchlichen Selbstverständnis zu den eigenen
Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft. Die für die Beratung von Ausländern
zuständigen kirchlichen Stellen können sich daher auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht
gem. Art. 137 Abs. 3 WRV berufen (vgl. dazu auch: Gerhard Robbers:
Wann Sozialarbeit mit Ausländern ohne legalen Aufenthaltsstatus strafbar sein
kann - Beihefte Caritas 1995, S. 41, hier S. 46).
Allerdings ist das Problem unübersehbar: Wo noch "legale Hilfe" geleistet wird
und wann die Grenze zu rechtswidriger und damit strafbarer Beihilfe überschritten
ist, lässt sich abstrakt kaum beschreiben. Entscheidend wird jeweils sein, ob
sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalls ergibt, dass nicht nur eine vorübergehende
humanitäre Hilfe geleistet werden soll, sondern dass eine Unterstützungshandlung
auch und gerade darauf abzielt, einen illegalen Aufenthalt in Deutschland zu
ermöglichen oder fortzusetzen. Werden dabei polizeiliche Ermittlungen durch
Täuschung, wahrheitswidrige Falschangaben, Verzerrung eines Sachverhaltes, Verbergen
eines Täters, Überlassen eines Fluchtfahrzeuges, eines Verstecks oder ähnlicher
konkreter Handlungen "gestört" mit dem Zweck, den betroffenen Ausländer einer
Strafverfolgung zu entziehen, kann dies ein strafrechtlich relevantes Verhalten
sein und zu Bestrafung führen.
Wird in der Absicht gehandelt, beispielsweise durch Behinderung bei der Ermittlungsarbeit,
Verbergen eines Verfolgten oder durch Aushändigung von Geld staatliche Maßnahmen
zu vereiteln, ist schon der Versuch einer solchen Handlung ist strafbar (§ 92 a
Abs. 3 AuslG). Damit begründet das Ausländergesetz eine Strafverschärfung
gegenüber dem allgemeinen Strafrecht. Dort ist versuchte Beihilfe oder Anstiftung
nicht strafbar. Wenn also beispielsweise ein Helfer versucht, eine Unterkunftsmöglichkeit
zu beschaffen, um einen Ausländer dem Zugriff der Polizei zu entziehen, der
Betroffene jedoch währenddessen bereits verhaftet wird, wäre der Tatbestand
des § 92 a Abs. 3 AuslG erfüllt.
Sofern aber beispielsweise die Hilfeleistung eine echte "Nothilfe" oder "Krisenintervention"
ist oder darauf gerichtet wird, die Legalisierung des Aufenthaltes zu erreichen,
beispielsweise indem im Rahmen eines Asylfolgeantrages neue Unterlagen beschafft
werden und während des Verfahrens vorübergehend Unterkunft gewährt wird, zielt
diese Aktivität darauf ab, den illegalen Aufenthalt zu beenden und einen legalen
Aufenthaltsstatus (im Rahmen des Asylverfahrens oder an dessen Ende) zu erreichen.
Damit beabsichtigt eine solche Verhaltensweise nicht die Förderung der Haupttat
"unerlaubter Aufenthalt".
Selbst wenn man daher im Sinne der strafrechtlichen Dogmatik annehmen wollte,
dass tatbestandlich Beihilfe im Sinne einer psychischen Unterstützung in einem
solchen Fall vorläge, würde den handelnden Personen der Vorsatz eines strafbaren
Verhaltens fehlen. Zweck eines "offenen" Kirchenasyls ist nicht, einen "Straftäter
der Polizei zu entziehen" und illegalen Aufenthalt zu fördern. Beabsichtigt
ist vielmehr, durch entsprechende verfahrensrechtliche Schritte eine legale
Aufenthaltsposition zu erreichen. Damit wird der zuvor strafbare illegale Aufenthalt
durch die Gewährung von Kirchenasyl beendet. Dies gilt insbesondere dann, wenn
im Rahmen eines Asylfolgeverfahrens neu entschieden und Mängel früherer Verfahren
überprüft werden können.
4. Haftung für Abschiebungskosten
Wer sich nach § 92 a oder § 92 b AuslG strafbar macht, haftet gem. § 82 Abs. 4 Satz 2 AuslG auch für die Kosten der Abschiebung oder der Zurückschiebung des Ausländers. Diese Haftung trifft den Helfer oder die Helferin unmittelbar, und zwar nach der gesetzlichen Konzeption sogar vor dem Ausländer selbst. Eine derartige Verpflichtung kann nicht auf den arbeitgebenden Sozialverband oder eine Hilfsorganisationen "abgewälzt" werden.
5. Haben Sozialarbeiter Auskunftsverweigerungsrechte im Ermittlungsverfahren?
Auskunftsverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen besteht beispielsweise
für Ärzte oder Rechtsanwälte, ebenso für Geistliche und Psychotherapeuten (§ 53
Abs. 1 StPO).
Gemäß § 53 a Abs. 1 StPO kommt allerdings auch ein Zeugnisverweigerungsrecht
dem "Berufshelfer" sowie den Personen zu, die zur Vorbereitung auf den Beruf
an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Dabei wird für diese "Hilfspersonen"
weder ein soziales Abhängigkeitsverhältnis (Anstellungsverhältnis), noch eine
berufsmäßige Tätigkeit vorausgesetzt (Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl., § 53 a
Rz. 2). Beispielsweise können also bei einem Geistlichen "mithelfende Personen"
ein Zeugnisverweigerungsrecht als Berufshelfer haben, sofern es sich um Tätigkeiten
unmittelbar in der Seelsorge handelt. In jedem Falle entscheidet der Hauptberufsträger
(z. B. der Geistliche) über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts
seiner Hilfspersonen (§ 53 a Abs. 1 Satz 2 StPO).
Damit wird allerdings die Frage nicht beantwortet, ob eine Tätigkeit für "untergetauchte"
Flüchtlinge im Rahmen des Kirchenasyls als seelsorgerische Tätigkeit zu qualifizieren
ist. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage würde den Umfang dieses Beitrages
sprengen. Als Orientierungslinie kann gelten, dass "Berufshelfer" oder Personen
in der Ausbildung sich dann auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können,
wenn derjenige/diejenige, von dem/der sie ausgebildet werden oder dem/der sie
helfen, sich auf ein derartiges Recht berufen kann.
Im übrigen darf eine Sozialarbeiterin/ein Sozialarbeiter, die/der als Zeugin/Zeuge
von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht vernommen wird, die Auskunft nicht
verweigern. Es besteht nur dann ein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn die Auskunft
den/die Betroffene(n) selbst in Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder
Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 55 StPO). Dagegen ist kein Zeuge
zur Aussage vor der Polizei verpflichtet, sondern erst bei der Vernehmung vor
einem Staatsanwalt oder einem Richter.
II. Zusammenfassung
Der Beitrag soll ein Bewusstsein für strafrechtliche Risiken im Rahmen sozialer
Arbeit für Flüchtlinge schaffen. Solche Risiken bestehen insbesondere dann,
wenn staatliche Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatanwaltschaft) absichtlich
getäuscht oder bei ihrer Ermittlungsarbeit behindert werden.
In anderen Fallkonstellationen kann zwar ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt
sein (Beihilfe in verschiedenen Formen/Anstiftung/Begünstigung/Strafvereitelung
o. ä.). Letztlich wird jedoch in jedem Einzelfall im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
von Staatsanwaltschaft und Richter unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips
zu entscheiden sein, ob die vom Grundsatz der Hilfe getragene soziale Arbeit
als im strafrechtlichen Sinne vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft einzustufen
ist. Bei "normaler" sozialer Beratung besteht in aller Regel keine Gefahr sich
strafbar zu machen.
Nicht zu übersehen ist allerdings, dass der Gesetzgeber insbesondere mit Schaffung
des § 92 a Ausländergesetz und der "weiten" Fassung des § 84
AsylVfG vor etwa zehn Jahren strafrechtliche Risiken für soziale Arbeit mit
Flüchtlingen geschaffen hat. Soweit ersichtlich sind jedoch bisher wegen dieser
Tatbestände keine professionellen Sozialarbeiter oder ehrenamtlichen Helfer
verurteilt worden. Es erscheint daher nicht geboten, aus Furcht vor staatlicher
Bestrafung Handlungen zu unterlassen, welche man aus ethischen Gründen für erforderlich
hält, um Flüchtlinge zu schützen.
Home: Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.