ASYLMAGAZIN 3/2004

Entscheidungsübersicht

Eine Übersicht über die im Jahr 2003 im ASYLMAGAZIN dokumentierten Gerichtsentscheidungen hat der Flüchtlingsrat Coesfeld erstellt. Sie listet Aktenzeichen, Datum und Fundstelle im ASYLMAGAZIN geordnet nach Gerichten auf. Die Übersicht kann bestellt werden (14 S., M4696).

 

Nachrichten

Bund

Prozessbeginn um Tod von Aamir Ageeb
Vor dem Amtsgericht Frankfurt a. M. müssen sich seit Anfang Februar drei Beamte des Bundesgrenzschutzes wegen des Todes von Aamir Ageeb während seiner Abschiebung 1999 verantworten. Den Polizisten wird vorgeworfen, den Sudanesen im Flugzeug während des Starts fahrlässig getötet zu haben.
Menschenrechtsorganisationen kritisierten die schleppenden und schlampigen Ermittlungen in dem Fall, die eine Aufklärung der Ereignisse erschwert hätten. Aus Anlass des Prozesses wurde zudem die Errichtung unabhängiger Überwachungsmechanismen insbesondere von Haftanstalten und Abschiebungen gefordert.
Aamir Ageeb war während der Abschiebung im Flugzeug getötet worden. Die Beamten hatten ihm mit Kabelbindern an den Sitz gefesselt, einen Integralhelm aufgesetzt und in den Sitz gedrückt, um seinen Widerstand gegen die Abschiebung zu brechen.

Verhandlungen um Zuwanderungsgesetz vertagt
Die Verhandlungen um das Zuwanderungsgesetz sind seit der letzten Sitzung des Vermittlungsausschusses nicht vorangekommen. Ein Treffen einer siebenköpfigen Verhandlungsgruppe, das Mitte Februar stattfinden sollte, wurde wegen Terminproblemen von Innenminister Otto Schily auf den 27. Februar verschoben.

40 000 Unterschriften für Bleiberecht
Pro Asyl und der CDU-Politiker Christian Schwarz-Schilling haben dem Petitionsausschuss des Bundestages einen von 40 000 Menschen unterzeichneten Aufruf für ein Bleiberecht langjährig geduldeter Flüchtlinge übergeben. Zu den Unterzeichnern des Appells gehören unter anderem der Literaturnobelpreisträger Günter Grass, die früheren CDU-Minister Heiner Geißler und Norbert Blüm und die ehemalige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Jutta Limbach.

Schily will Rückübernahmeabkommen mit Türkei
Bundesinnenminister Schily hat ein Rückübernahmeabkommen mit der Türkei gefordert. "Wir verzeichnen mit Sorge, dass an der Spitze der Asylbewerber bei uns türkische Staatsangehörige stehen", sagte Schily am Rande des EU-Ministerrats in Dublin Ende Januar. Außerdem warnte der Minister davon, bei der Türkei Illusionen über einen EU-Beitritt des Landes zu wecken.

Rückübernahmeabkommen mit Libanon angestrebt
Deutschland und Libanon wollen ein Rückübernahmeabkommen schließen. Das gab Bundesinnenminister Otto Schily nach Gesprächen mit dem libanesischen Innenminister Elias Murr in Beirut bekannt. Es soll bis zu einem Gegenbesuch Murrs in Berlin ausgearbeitet werden und die Abschiebung von etwa 10 000 Libanesen aus Deutschland ermöglichen.

Untersuchung wegen umstrittenen medizinischen Gutachten
Das Diakonische Werk in Hessen und Nassau hat eine unabhängige Kommission eingesetzt, um die Abschiebung einer psychisch kranken Frau Anfang Februar zu untersuchen. Das teilte der Verband einer Meldung der Frankfurter Rundschau zufolge mit. Die Frau war in einem Krankenhaus, das sich in der Trägerschaft des Verbandes befindet, vom Bundesgrenzschutz festgenommen und abgeschoben worden, obwohl der behandlende Arzt sie als suizidgefährdet einschätzte. Der vom Bundesgrenzschutz bestellte Arzt hielt sie dagegen nach eineinhalbstündiger Untersuchung für "reisefähig".
Der Fall zeige, was bundesweit immer häufiger zu beobachten sei, sagte Wolfgang Gern, Vorstandsvorsitzender des Diakonischen Werkes in Hessen Nassau. "Asylsuchende werden aufgrund von Bescheinigungen über ihre bloße 'Reisefähigkeit' abgeschoben, die von behördlich bestellten Ärzten ausgestellt werden, obwohl Fachärzte sich aus medizinischen Gründen zuvor dagegen ausgesprochen hatten." Die Kommission soll unter dem Vorsitz des früheren hessischen Innenministers Gerhard Bökel Vorschläge erarbeiten, wie kirchliche Einrichtungen bei der Behandlung kranker Asylsuchender ihrer ethischen Verantwortung gerecht werden können. Ihr gehören Juristen, Mediziner, Behördenvertreter und Vertreter von Menschenrechtsgruppen an.

 

Bundesländer

NRW: ZAB in Köln und Dortmund vor Schließung
Die nordrhein-westfälische Landesregierung plant, die Zentralen Ausländerbehörden in Dortmund und Köln zu schließen. Das teilte das Innenministerium mit. Damit trage man den stark gesunkenen Asylbewerberzahlen Rechnung. Es seien Gespräche mit den betroffenen Städten und dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aufgenommen worden. Die Einrichtungen in Düsseldorf und in Bielefeld sollen dagegen erhalten bleiben.

Hamburg: Abschiebungen ohne Passpapiere
Die Hamburger Ausländerbehörde bemüht sich offenbar verstärkt darum, afrikanische Flüchtlinge mit selbst erstellten Reisedokumenten in afrikanische Staaten abzuschieben. Das berichtete die taz Hamburg am 21. Januar. Danach versucht die Behörde, Personen, deren Herkunft unbekannt ist und die nicht über Passpapiere verfügen, mit Hilfe eines "Standardreisedokuments" abzuschieben. Dieses Dokument soll für die einmalige Einreise in einen bestimmten ausländischen Staat gültig sein.
Der Hamburger Flüchtlingsrat hält diese Praxis für rechtswidrig. Oft hätten die Behörden des Zielstaats der Abschiebung bereits festgestellt, dass der Betroffene nicht ihr Staatsangehöriger sei. Abschiebung mit dem Reisedokument der Ausländerbehörde würden auch versucht, wenn der Zielstaat dessen Gültigkeit nicht anerkenne.
Dagegen teilte der Sprecher der Ausländerbehörde Norbert Smekal mit, dass es sich bei diesen Abschiebungen um Einzelfälle handele. Die Ausländerbehörde informiere sich über die Lageberichte des Auswärtigen Amtes oder eine Anfrage bei der jeweiligen Deutschen Botschaft, ob die Papiere akzeptiert würden.
Der Senat wollte auf eine Anfrage der GAL nicht mitteilen, in wie vielen Fällen solche Papiere ausgestellt worden seien. Angaben darüber seien mit vertretbarem Aufwand nicht möglich.

Bremen: Innenbehörde entscheidet über medizinische Gutachten
In Bremen entscheidet seit kurzem die Innenbehörde, welche Ärzte Flüchtlinge medizinisch begutachten dürfen. Bislang war dafür das Gesundheitsamt zuständig. Der "Ratschlag Bremer Asylpolitik" bezeichnete diesen Vorstoß in einer Presseerklärung Ende Januar als weiteren Schritt, einer Gruppe von Menschen den letzten Schutz zu nehmen, der ihnen medizinisch und ethisch zustehe. Dagegen betonte ein Sprecher des Innensenators, man habe lediglich eine von mehreren Alternativen gewählt.

Niedersachsen: Entwurf für Aufnahmegesetz umstritten
Erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzentwurfes zum Flüchtlingsaufnahmegesetz in Niedersachsen hat der Gesetzes- und Beratungsdienst des Landtages (GBD) geäußert. Das meldete der Niedersächsische Flüchtlingsrat Ende Januar. Das Land habe mit dem Gesetzentwurf seine Kompetenzen überschritten und Grundrechtseinschränkungen vorgenommen, die auf landesrechtlicher Grundlage nicht zulässig seien, so der GBD. Die vorgesehene Möglichkeit, nicht nur Asylbewerber und Bürgerkriegsflüchtlinge, sondern auch weitere Personengruppen in das Aufnahme- und Verteilsystem einzubeziehen, verstoße gegen abschließende Regelungen des Ausländergesetzes. Danach setzen Wohnsitzauflagen eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung voraus.
Der Entwurf sieht unter anderem die Unterbringung zahlreicher Personen in großen Gemeinschaftsunterkünften vor, die an Aufnahmeeinrichtungen angegliedert sind. Dagegen forderte der Niedersächsische Flüchtlingsrat die Schließung der großen Unterkünfte und die Verteilung der Flüchtlinge auf die Kommunen. Auch die Landtagsfraktion der Grünen verlangte die dezentrale Unterbringung in den Kommunen nach den Kriterien des sozialen Wohnungsbaus (Antrag vom 12.1.2004, LT-Ds. 15/709).

Sachsen-Anhalt: Ausreiseeinrichtung bleibt erhalten
Das Land Sachsen-Anhalt will die zentrale Unterbringung von ausreisepflichtigen Ausländern vor ihrer Abschiebung in der Ausreiseeinrichtung Halberstadt beibehalten. Das teilte der Innenminister Klaus Jeziorsky Mitte Januar mit. Das Konzept, durch eine Kombination von sozialer Betreuung und ausländerrechtlichen Beratung die freiwillige Rückkehr zu fördern, sei erfolgreich.
Dagegen wiederholte der Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt seine Forderung nach einer Schließung des Lagers. Maßnahmen wie der Entzug jeglicher finanzieller Mittel, die Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf die Stadt Halberstadt und die täglichen Anwesenheitskontrollen führten faktisch zu Haftbedingungen, sagte Antje Arndt vom Flüchtlingsrat dem Neuen Deutschland. Diese Inhaftierung verletze das Recht auf persönliche Freiheit.

Schleswig-Holstein: Auszeichnung für Vormundschaftsprojekt
Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein ist für sein Projekt "Einzelvormundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge" mit dem Förderpreis "Eine Welt" 2004 der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche ausgezeichnet worden. Das Projekt stehe unter anderem für humanitäres gesellschaftskritisches Engagement und konkrete Nächstenliebe, heißt es in der Laudatio. Der Preis ist mit 1500 Euro dotiert.

 

Europa

Kritik an EU-Drittstaatenregelung
Keine Fortschritte bei der Gestaltung des EU-Asylrechts haben die Justiz- und Innenminister auf ihrer letzten Ratstagung im Februar erzielt. Die Behandlung der Richtlinien über das Asylverfahren und die Flüchtlingsdefinition wurden vertagt. Bundesinnenminister Otto Schily betonte erneut, dass Fortschritte auf EU-Ebene von einer Einigung im deutschen Streit um das Zuwanderungsgesetz abhingen.
Im Vorfeld der Sitzung hat sich ein breites Bündnis von deutschen Menschenrechts- und Wohlfahrtsorganisationen gegen die Einführung einer Drittstaatenregelung auf EU-Ebene ausgesprochen. In einer gemeinsamen Stellungnahme nehmen unter anderem amnesty international, Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Paritätischer Wohlfahrtsverband und Pro Asyl zum Entwurf einer EU-Verfahrensrichtlinie Stellung. Besorgnis erregend sei der Vorstoß der Bundesregierung, wonach Flüchtlinge an der Grenze ohne Asylverfahren abgewiesen werden, wenn sie über einen als "sicher" qualifizierten Staat eingereist sind. Dabei würden Problemstaaten wie Russland, Weißrussland, Ukraine, Rumänien, Mazedonien und die Türkei zu potenziell "sicheren Drittstaaten".

UNHCR fordert EU-Asylzentren
UN-Flüchtlingskommissar Ruud Lubbers hat die EU-Innenminister davor gewarnt, dass die Asylsysteme der neuen EU-Mitglieder überfordert werden könnten. In einer Rede vor dem Rat der Justiz- und Innenminister im Februar stellte Lubbers detaillierte Vorschläge für die Gestaltung des europäischen Asylsystems vor. So setzte er sich für die Einrichtung von EU-Aufnahmezentren ein, in denen die Anträge von bestimmten Kategorien von Asylsuchenden durch Teams aus der EU behandelt werden sollten. Weiterhin sollte ein System zur Lastenverteilung bei der Aufnahme anerkannter Flüchtlinge und ein gemeinsames System für die Abschiebung abgelehnter Asylsuchender geschaffen werden. Außerdem schlägt UNHCR den Aufbau einer EU-Asylbehörde vor. Lubbers erneuerte Forderungen, Lösungen von Fluchtproblemen in den Herkunftsregionen zu finden und zu finanzieren.
Auf Kritik stieß der Vorschlag bei Pro Asyl. Lubbers Vorschläge liefen in der Praxis darauf hinaus, dass eine vermutlich geringe Anzahl von Flüchtlingen im Rahmen von restriktiven Verfahrensregelungen aufgenommen würden. Abgelehnte Asylbewerber würden in großer Zahl in den Nachbarländern der erweiterten EU landen, heißt es in einer Presseerklärung der Organisation.

Vorschlag für Fortsetzung des Europäischen Flüchtlingsfonds
Die EU-Kommission hat am 12. Februar ihren Vorschlag für die Regelungen des Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF) für die Jahre 2005 bis 2010 verabschiedet (Proposal for a Council Decision establishing the European Refugee Fund for the period 2005-2010 - COM(2004) 102 - 45 S., M4712). Der EFF soll die Aufnahme von Asylbewerbern und die Durchführung des Asylverfahrens unterstützen, ferner die Integration von Personen, die internationalen Schutz in der EU genießen und die Förderung der freiwilligen Rückkehr von Asylbewerbern, deren Anträge abgelehnt worden sind.
Die Kommission plant eine stufenweise Erhöhung des Fonds von 45 Mio. Euro in 2005, 50 Mio. Euro in 2006, 60 Mio. Euro in 2007 und 150 Mio. Euro jährlich ab 2008. Außerdem ist eine Notreserve von 10 Mio. Euro für den Fall eines Massenzustroms von Flüchtlingen vorgesehen.
Bei der Verteilung des Geldes unter den Mitgliedstaaten schlägt die Kommission vor, nicht nur die Anzahl von aufgenommenen Personen zu berücksichtigen, sondern auch die notwendigen Investitionen für ein effektiveres Asylsystem. Dadurch sollen namentlich die Beitrittsländer bevorzugt werden. Allerdings ist eine feste Summe von 300 000 Euro für die alten und 500 000 Euro für die neuen Mitgliedstaaten vorgesehen.

Zusammenarbeit bei Abschiebung
Die EU-Staaten wollen die Abschiebung und Wiedereingliederung von abgelehnten Asylsuchenden für zwei Jahre testweise gemeinsam gestalten. Der Rat der Justiz- und Innenminister beschloss ein Pilotprojekt für 30 Millionen Euro bei seinem Treffen Ende Januar in Dublin. Es sei geplant, gemeinsam Flugzeuge anzumieten und in den Heimatländern Wiedereingliederungsprojekte zu finanzieren, sagte der irische Justizminister Michael McDowell der Internetausgabe der Süddeutschen Zeitung vom 17.2.2004 zufolge.
Parallel dazu laufen Kooperationsbemühungen einzelner Mitgliedstaaten. So verabredeten die Innenminister von Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Spanien und Italien eine enge Zusammenarbeit bei der Abschiebung. Die Minister trafen sich auf Einladung von Otto Schily am 17. Februar in Garmisch-Patenkirchen. Jeweils eines der Länder werde federführend auch für die anderen Rückführungsabkommen mit Drittstaaten aushandeln, sagte Schily dem Bericht der Süddeutschen Zeitung zufolge. Man wolle versuchen, auf diesem Weg zu rascheren Ergebnissen zu kommen als die EU. Ferner wollen die Länder bei der Abschiebung mit Chartermaschinen zusammenarbeiten. Die Benelux-Staaten haben mit einer entsprechenden Zusammenarbeit bereits begonnen. Sie kündigten an, bald einen ersten gemeinsamen Abschiebungsflug durchzuführen.

Kaum Arbeitsmarktzugang für Beitrittsländer
Fast alle alten EU-Staaten planen, den Zugang von Arbeitskräften aus den Beitrittsländern zu beschränken. Nur noch Irland möchte den neuen EU-Bürgern unbeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit gewähren. Das berichtete der EU-Observer am 23. Februar.
Den alten Mitgliedstaaten ist es freigestellt, für eine Übergangszeit von fünf bis maximal sieben Jahren den Zugang zum Arbeitsmarkt für Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Malta und Zypern zu versperren. Diese Regelung wurde auf Druck von Deutschland und Österreich getroffen.
Die deutsche Bundesregierung legte am 26. Januar einen Gesetzentwurf für die Beschränkung des Arbeitsmarktzugangs vor (BT-Ds 15/2378).

Annan fordert Öffnung der EU für Einwanderung
UN-Generalsekretär Kofi Annan hat die EU dazu aufgerufen, mehr Einwanderung zuzulassen. Europa brauche Einwanderer, um das Problem seiner alternden Bevölkerung zu lösen, sagte Annan Ende Januar im EU-Parlament. Die armen Staaten würden durch Geldüberweisungen der Auswanderer profitieren. Die Arbeit an der Lösung der unleugbaren Probleme der Migration sei durch die schrillen Debatten zum Kampf gegen die illegale Einwanderung verloren gegangen.

Niederlande: Parlament billigt Massenabschiebung
Das niederländische Parlament hat die Abschiebung von 26 000 abgelehnten Asylsuchenden beschlossen. Die Regierungskoalition billigte das Gesetz trotz heftiger Kritik von Opposition, Menschenrechtsorganisationen, Kirchen, Schulen und Gewerkschaften. Es betrifft Flüchtlinge, die vor dem Inkrafttreten des neuen, deutlich verschärften Einwanderungsgesetzes am 1. April 2001 erfolglos Asyl beantragt haben. Sie sollen nun zunächst in Abschiebungszentren untergebracht werden, um die Rückkehr zu organisieren. Wer nicht kooperiert, soll nach zwölf Monaten in Abschiebungshaft kommen oder ohne Sozialleistungen auf die Straße gesetzt werden. Den Kommunen ist es untersagt, solche Personen zu versorgen. Lediglich 2300 Menschen, deren Rückkehr als besonders schwierig gilt, haben im Rahmen einer Härtefallregelung Aufenthaltsgenehmigungen bekommen.
Die oppositionellen Sozialdemokraten nannten das Gesetz unnötig und unmenschlich. Sie setzen sich für ein großzügiges Bleiberecht für Flüchtlinge ein, die seit mehr als fünf Jahren in den Niederlanden leben und gut integriert sind. Umfragen zufolge lehnt eine Mehrheit der Niederländer Massenabschiebungen ab.

Litauen: Rückübernahmeabkommen mit Russland
Bereits im vergangenen Sommer ist das am 12. Mai 2003 unterzeichnete Rückübernahmeabkommen zwischen Litauen und der Russischen Föderation in Kraft getreten. Litauen, das am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitritt, ist damit der erste EU-Staat, der ein solches Abkommen mit Russland trifft. Es sieht nicht nur die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger vor, sondern auch von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die illegal die russisch-litauische Grenze überschritten haben (10 S., M4708).
Russland hatte sich auf dem gemeinsamen Gipfel mit der EU im November 2002 in Brüssel dazu verpflichtet, im Rahmen einer Gesamtregelung über die Transitrechte russischer Staatsbürger durch Litauen von und nach Kaliningrad ein solches Abkommen mit Litauen zu schließen.
Die Europäische Kommission verhandelt derzeit mit der Russischen Föderation über den Abschluss eines vergleichbaren Abkommens, das für die gesamte EU gelten soll. Bislang konnten jedoch noch keine großen Fortschritte erzielen werden.

Italien: Schwere Mängel in Übergangszentren
Der italienische Zweig der Ärzte ohne Grenzen haben einen Bericht über die Situation in den Unterbringungszentren für Ausländer in Italien vorgelegt. Darin beklagt die Organisation den Zustand der Gebäude, die beschränkten Kontakte mit dem Gesundheitsdienst, unzureichende rechtliche und psychologische Unterstützung, den Missbrauch von psychiatrischen Medikamenten und Übergriffe durch Vollzugsbeamte. Der Bericht ist das Ergebnis der ersten vollständigen Untersuchung der Einrichtungen durch eine unabhängige Organisation.

Schweiz: Diskussion über HIV-Test für Asylsuchende
Das Schweizer Bundesamt für Gesundheit hat vorgeschlagen, systematische HIV-Tests für Asylsuchende in den Empfangsstellen für Flüchtlinge durchzuführen. Der Test soll nur dann nicht durchgeführt werden, wenn der Betroffene ihn ausdrücklich ablehnt. Grund für den Vorschlag ist die hohe Rate von HIV-Infizierten unter afrikanischen Asylbewerbern.
Die Aids-Hilfe Schweiz wandte sich gegen systematische Tests. Bei der Diagnostik müsse am Prinzip der Freiwilligkeit und Beratung festgehalten werden, heißt es in einer Stellungnahme der Organisation. Andernfalls könnten HIV-Tests keine präventive Wirkung entfalten. Außerdem würden Reihentests bestimmter Gruppen die Stigmatisierung und Ausgrenzung fördern.

Häufung von Vorfällen in Flüchtlingslager
In Österreich haben mehrere Vorfälle in Flüchtlingsunterkünften die deutsche Betreiberfirma "European Home Care" in die Diskussion gebracht. Das berichtete Der Standard am 4. Februar. Im Flüchtlingslager Traiskirchen, dessen Betreuung die Firma im Juli 2003 übernommen hat, kam es vermutlich zu zwei Fällen von sexuellen Übergriffen. Eine Asylbewerberin wurde anscheinend von einem Wachmann vergewaltigt und ein Kind vermutlich von einem 16-Jährigen missbraucht. Bereits im August letzten Jahres kam es zu einer Massenschlägerei, bei der ein Bewohner getötet wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatten lediglich 14 Betreuer und zwei Wachleute Wochenenddienst in dem mit 800 Personen belegten Lager. Im Dezember brach eine Masernepidemie aus. UNHCR forderte anlässlich der sexuellen Übergriffe die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle für Flüchtlinge.

Belgien: Ausländerwahlrecht spaltet Regierungskoalition
Das belgische Parlament hat die Einführung des kommunalen Wahlrechts auch für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten trotz Widerstands der regierenden flämischen liberalen Partei VLD eingeführt. Das berichtete die NZZ am 20. Februar. Für das Gesetz stimmten die Koalitionspartner der VLD, die wallonischen Liberalen und die Sozialisten aus beiden Landesteilen, zusammen mit der Opposition aus der Wallonie. Dagegen stimmten neben der VLD von Premierminister Guy Verhofstadt die flämischen Christdemokraten und der rechtsgerichtete Vlaams Blok. Verhofstadt hatte das Gesetz trotz des Widerstands seiner Partei durch das Parlament gebracht, um die Koalition zu retten.

 

Aus der Beratungspraxis

Prof. Dr. Holger Hoffmann, Bielefeld

Flüchtlingssozialarbeit: Strafbar?

Angenommen, eine Ausländerin oder ein Ausländer sucht Sie zur Beratung auf und es stellt sich heraus, dass die/der Betreffende illegal eingereist und noch keinen Asylantrag gestellt hat oder nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahren weder eine Duldung, noch irgendeinen anderen Aufenthaltstitel besitzt. Möglicherweise werden Sie auch einmal gefragt, ob ein "Kirchenasyl" organisiert werden könnte.
Haben Sie schon einmal überlegt, ob Sie mit einer Beratung in diesem Fall in den Grenzbereich strafbaren Verhaltens kommen? Mein Beitrag soll keine Angst machen, aber das Risikobewusstsein schärfen: Bei der Unterstützung im Rahmen einer Asylantragstellung, der Hilfestellung für "papierlose" Ausländerinnen und Ausländer oder bei "psychischer Unterstützung" im Rahmen von Kirchenasyl werden von ehrenamtlichen und professionellen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern Grenzbereiche des Strafrechts berührt. Es ist kein Fehler, sich über diese Grenzbereiche zu informieren, insbesondere im Hinblick auf die Frage: "Wie hoch ist das Risiko, wegen Beratung in diesem Bereich tatsächlich bestraft zu werden?"
Die Straftatbestände, um die es in diesem Beitrag hauptsächlich geht, finden Sie an Stellen des Ausländer- und des Asylverfahrensgesetzes, bis zu denen Sie vermutlich nicht sehr oft im Rahmen Ihrer Arbeit blättern: §§ 92-92 b und 93 Ausländergesetz (im Folgenden AuslG) sowie §§ 84-86 Asylverfahrensgesetz (im Folgenden: AsylVfG).

I. Strafrechtliche Grundlagen

1. Täterschaft und Teilnahme
Der "Schutzzweck" des Ausländerstrafrechts wird allgemein dahingehend definiert, dass das verwaltungsrechtliche Ordnungssystem des Ausländergesetzes und des Asylverfahrensgesetzes durch die strafrechtlichen Normen stabilisiert werden soll. Die gemeinsame Besonderheit der betroffenen Vorschriften liege darin, dass sie an verwaltungsrechtliche Sachverhalte (Verwaltungsakte, Bescheide, Verfügungen) anknüpfen. Man nennt dies die "Verwaltungsakzessorietät" des Ausländerstrafrechts. In der Rechtsprechung wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten (auch von Strafsenaten des Bundesgerichtshofs), es bestehe eine strikte Abhängigkeit der Strafbarkeit des Verhaltens des Ausländers von der zum Zeitpunkt einer Handlung jeweils maßgeblichen verwaltungsrechtlichen Verhaltenspflicht. Dies gelte auch dann, wenn sich der Verwaltungsakt selbst möglicherweise später als materiell rechtswidrig in einem gerichtlichen Verfahren erweisen sollte: Auch rechtswidrige Verwaltungsakte sind zunächst zu befolgen, es sei denn, es wurde Widerspruch eingelegt und dieser hat aufschiebende Wirkung. Allerdings hat diese Auffassung eine Modifikation erfahren durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6.3.2003, ASYLMAGAZIN 4/2003, S. 39, soweit ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung betroffen ist. Besteht ein solcher Anspruch nach der materiellen Rechtslage, verweigert die Ausländerbehörde aber dennoch die Erteilung (in der Praxis leider nicht selten), ist - so das Bundesverfassungsgericht - nur die materielle Rechtslage entscheidend. Der Betroffene macht sich also nicht wegen unerlaubten Aufenthalts gemäß § 92 AuslG strafbar.
Zu beachten ist: Unmittelbar macht sich als Täterin oder Täter nach den ausländerrechtlichen Straftatbeständen zunächst nur der Ausländer strafbar, der z. B. keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt oder einen der sonstigen Tatbestände der §§ 92 ff. AuslG oder § 84 ff. AsylVfG erfüllt.
Für die "helfenden" ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Personen im Bereich der sozialen Arbeit ist vor allem ein anderer strafrechtlicher Mechanismus von Belang, die so genannte "Teilnahme". Derartige Teilnahmehandlungen werden differenziert in die Begriffe "Beihilfe" nach § 27 Strafgesetzbuch (im Folgenden: StGB) und "Anstiftung" nach § 26 StGB.

a) Beihilfe ist die einem Täter vorsätzlich geleistete Hilfe bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat. Der Gehilfe muss wollen, dass eine Haupttat begangen wird. Dabei gilt als Beihilfe jede Handlung, die geeignet ist, eine Haupttat zu fördern. Eine solche Hilfeleistung kann auch nach Beginn der Tat noch einsetzen.

Beispiel: Ein Ausländer hält sich bereits illegal in Deutschland auf. Durch die Zusage einer Wohnung oder Unterbringung wird ihm "psychische" oder - durch Gewährung des Wohnraums - "praktische" Beihilfe bei der Fortsetzung seines illegalen Aufenthaltes geleistet.

Für den Beihilfetatbestand ist entscheidend, dass der Entschluss des Ausländers bestärkt wird, sich unerlaubt in Deutschland aufzuhalten. Dabei muss der Gehilfe vorsätzlich handeln, um die vorsätzliche Straftat des Ausländers (z. B. den illegalen Aufenthalt) zu fördern. Kein Vorsatz des Gehilfen liegt beispielsweise vor, wenn er den illegalen Aufenthalt des Ausländers nicht kennt oder es ihm allein darauf ankommt, in einer humanitären Notlage zu helfen. Auch ein Handeln aus "politischer Solidarität" kann im strafrechtlichen Sinne als Beihilfe gewertet werden.
In einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25.5.1999 (InfAuslR 2000, 263) zu § 92 Abs. 1 Satz 1 AuslG heißt es: "Das Gewähren von Unterkunft und Verpflegung wie auch das Entlohnen für eine Arbeitsleistung gegenüber einem Ausländer, der sich ohne die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung im Bundesgebiet aufhält, stellt für sich allein in objektiver Hinsicht noch keine Beihilfe zu einem Vergehen nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG dar. Eine Beihilfehandlung kann aber darin liegen, dass der Gehilfe den Haupttäter in seinem Tatentschluss bestärkt und ihm dadurch ein erhöhtes Sicherheitsgefühl vermittelt. Eine Beihilfehandlung wird in der Regel dann nicht vorliegen, wenn der Täter zur Fortsetzung des illegalen Aufenthaltes unter allen Umständen entschlossen ist" (ebenso: BayObLG, InfAuslR 1999, 469).

b) Anstiftung (§ 27 StGB) bedeutet, einen anderen willentlich zu dessen eigener vorsätzlicher Tat zu veranlassen, also zum Beispiel ihn erst zu überreden, nach Ablauf der Ausreisefrist sich weiterhin in Deutschland aufzuhalten.
Der Anstifter wird wie der Täter bestraft (§ 27 StGB). Seine Strafe richtet sich also nach dem für die Haupttat geltenden Gesetz. Er wird auch dann bestraft, wenn der angestiftete Ausländer selbst die Tat nur versucht und dann beispielsweise bald festgenommen und abgeschoben wird.

Beispiel: Im Bereich des Kirchenasyls wäre eine Anstiftungshandlung in der Weise vorstellbar, dass ein Ausländer, der grundsätzlich bereits gegenüber der Ausländerbehörde seine Ausreiseabsicht erklärt hat und nach Möglichkeiten einer Ausreise in einen Drittstaat sucht, durch Inaussichtstellen von Kirchenasyl motiviert wird, sich länger in Deutschland aufzuhalten. Ferner wäre es eine Anstiftungshandlung, wenn dem Ausländer geraten würde, falsche Angaben zur Identität oder Staatsangehörigkeit zu machen, um bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu erhalten.

c) Ferner kommen als mögliche Grundlage einer strafrechtlichen Verfolgung die Tatbestände der Begünstigung (§ 257 StGB) und der Strafvereitelung (§ 258 StGB) in Betracht, sowie die in den §§ 92 und 92 a AuslG beschriebenen eigenständigen Haupttaten.
Eine Begünstigung begeht, wer einem anderen, der selbst eine rechtswidrige Tat bereits begangen hat, (nachträglich) Hilfe leistet in der Absicht, dem Täter die Vorteile seiner Straftat zu sichern, also beispielsweise wer Hilfe leistet, um einen bereits bestehenden illegalen Aufenthalt abzusichern. Eine Begünstigung muss vorsätzlich begangen werden. Es genügt, dass dies in der Absicht geschieht, den Aufenthalt abzusichern, auch wenn es möglicherweise nicht gelingt und der Betroffene dann am Ende doch abgeschoben wird. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Ausländer sich bereits illegal in Deutschland aufhält. Strafbar wäre es beispielsweise, einen bereits ausreisepflichtigen Ausländer, der sich illegal in Deutschland aufhält, zu verstecken oder zu seinen Gunsten falsch auszusagen.
Eine Strafvereitelung begeht, wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird. Schon der Versuch ist strafbar. Nicht wegen Strafvereitelung bestraft wird, wer durch seine Tat zugleich oder jedenfalls zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft wird (§ 258 Abs. 5 StGB). Straffrei bleibt ebenfalls, wer zugunsten eines Angehörigen tätig wird (§ 258 Abs. 6 StGB).

Beispiel: Bringt ein Helfer einen Ausländer, der sich zuvor illegal in Deutschland aufgehalten hat, in seinem Pkw über die Grenze ins Ausland, kann sich der Helfer wegen Strafvereitelung strafbar machen. Geschütztes Rechtsgut des § 258 StGB die staatliche Rechtspflege. Sie soll den staatlichen Strafanspruch so bald wie möglich verwirklichen. Entzieht der Helfer den Ausländer der deutschen Justiz dadurch, dass er ihn über die Grenze bringt, kann er sich auch dann selbst strafbar machen, wenn der illegale Aufenthalt des Ausländers durch die Handlung beendet wird.

Nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung führt jedoch nicht jede Handlung, die zu einer Verzögerung der Strafverfolgung führt, bereits zur Annahme einer tatbestandlichen Strafvereitelung. Vorausgesetzt wird vielmehr, dass der staatliche Strafanspruch "für geraume Zeit" nicht durchgesetzt werden kann. Eine Verzögerung um wenige Tage bis zu einer Woche führte bisher nicht zu einer Verurteilung wegen Strafvereitelung.

d) Relativ neu ist die tatbestandliche Verselbständigung des § 92 a Abs. 1 AuslG: Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einen Ausländer dazu anstiftet oder ihm dabei hilft, sich ohne Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung oder Pass oder Ausweisersatz in Deutschland aufzuhalten oder illegal nach Deutschland einzureisen, und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt (Nr. 1) oder wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt (Nr. 2).
Dieser Tatbestand steht unter der Überschrift "Einschleusen von Ausländern" und bringt insbesondere in Abs. 2 eine erhebliche Strafverschärfung (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren), sofern gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Taten verbunden hat, gehandelt wird. Seit 1997 ist es nicht mehr erforderlich, dass der Täter zugunsten von mehr als fünf Ausländern handelt, vielmehr reicht es aus, wenn seine Tathandlung "mehreren", d. h. mindestens zwei Ausländern zugute kommt (vgl. Gemeinschaftskommentar Ausländerrecht, § 92 a Rz. 8).
Wegen § 92 a wurden zunächst Taxifahrer in Ostdeutschland zu hohen Geld- oder Freiheitsstrafen ohne Bewährung verurteilt. Ihre Tathandlung hatte darin bestanden, "erkennbare Ausländer" aus grenznahen Bereichen in das Landesinnere, etwa zur zentralen Ausländerbehörde in Chemnitz/Sachsen oder zur Außenstelle des Bundesamtes zu transportieren. Diese - entgeltliche und gewerbsmäßige - Tätigkeit der Taxifahrer wurde in der Rechtsprechung als "letztes Glied in der Kette organisierter Schleusungen" bewertet. Da derartige Tätigkeiten aber nicht typischerweise zum Arbeitsbereich sozialer Arbeit gehören, braucht diese Problematik hier nicht weiter vertieft zu werden.
Für die soziale Arbeit erlangt die Bestimmung aber bei der Gewährung von Kirchenasyl Bedeutung: Beim Amtsgericht Braunschweig war ein Verfahren anhängig, nach dem eine Pfarrerin und ein Pfarrer einen Strafbefehl wegen des Tatbestandes des § 92 a Abs. 1 Nr. 2 AuslG erhalten hatten: Sie hatten zugunsten mehrerer Ausländer, nämlich einer pakistanischen Familie, gehandelt, indem sie dieser Familie seit 1996 Kirchenasyl gewährt hatten. Der Fall endete im Jahre 2001 mit einer Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage gemäß § 153 a Strafprozessordnung. Dieses strafrechtliche Ende ohne Urteil wurde erst möglich, nachdem die pakistanische Familie nach Kanada hatte weiterwandern können. Die angeklagten Pfarrer akzeptierten die Geldauflage, die zur Verfahrensbeendigung diente, aber kein Schuldeingeständnis bedeutete.
Im November 2001 verurteilte das Landgericht Osnabrück in einem Berufungsverfahren einen katholischen Pfarrer zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 100 DM, nachdem zunächst das Amtsgericht nur eine "Verwarnung mit Strafvorbehalt" ausgesprochen hatte. In diesem Falle wurde das Kirchenasyl nach 14 Monaten beendet. Die zuständige Ausländerbehörde erteilte der türkisch-kurdischen Familie im Dezember 1999 eine Duldung (die Entscheidung des Landgerichts ist abgedruckt in der Neuen Zeitschrift für Strafrecht 2002, 604-606). Interessant ist die Begründung des landgerichtlichen Urteils: Es sei etwas anderes, ob aus christlicher Nächstenliebe oder humanitärem Empfinden oder rechtlicher Verpflichtung hilflosen Personen erste menschliche Hilfe und Beistand geleistet und ihnen beispielsweise der Weg zu den Behörden gewiesen werde oder ob rechtskräftig zur Ausreise verpflichtete Personen dem Zugriff staatlicher Behörden entzogen werden. In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Familie (neun Personen) gegenüber der Ausländerbehörde zunächst angekündigt, sich für die Rückführung in die Türkei bereitzuhalten. Von dieser Erklärung wurde - so die Darstellung im Urteil - abgerückt, nachdem der Familie Kirchenasyl als Bleibemöglichkeit vorgestellt worden war.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass das Anliegen des Pfarrers letztlich darin bestanden habe, die staatliche Asylpraxis, mit der er nicht einverstanden gewesen sei, in einem Einzelfall seinen Vorstellungen anzupassen. Zu einer allgemein verbindlichen Bewertung der besonderen Umstände des Einzelfalles sei aber allein die zuständige staatliche Stelle berufen. Es heißt dann weiter im Urteil:

"Vom Gesetz abweichende Vorstellungen von Asyl und Einwanderung können wie auch in anderen umstrittenen Konfliktbereichen nicht in der Weise durchgesetzt werden, dass kurzerhand die Funktion von Gesetzgeber, Gericht und Exekutive übernimmt, wer meint, die allein richtige Sicht der Dinge zu haben und durchsetzen zu müssen." (NStZ 2002, 605).

Das Gericht ging ferner davon aus, dass eine anders nicht abzuwendende Notlage für Leib und Leben der Betroffenen zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe. Daher sei auch die Gewährung von Kirchenasyl nicht aus innerkirchlichen Gründen und humanitären Gesichtspunkten als ultima ratio zu tolerieren gewesen.

2. Asylverfahren

Gemäß § 84 AsylVfG ("Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung") wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einen Ausländer verleitet oder dabei unterstützt, im Asylverfahren vor dem Bundesamt oder in gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen, um seine Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zu ermöglichen. § 84 Abs. 4 AsylVfG erklärt bereits den Versuch für strafbar, §§ 84 Abs. 2 und Abs. 3 AsylVfG bringen erhebliche Strafverschärfungen entsprechend der tatbestandlichen Struktur des § 92 a AuslG.
"Verleiten" erfordert, den Willen des Asylbewerbers zu beeinflussen. Die Mittel zu dieser Beeinflussung sind beliebig. Es kann sich ebenso um schlichte Überredung, das In-Aussicht-Stellen irgendwelcher Vorteile, aber auch das Geben von "Tipps" handeln, wie der Asylbewerber vermeintlich durch falsche Erklärungen seine Anerkennung erreichen kann (Gemeinschaftskommentar Asylverfahrensgesetz § 84 Rz. 8 ff.).
Zum Begriff des Verleitens gehört, dass die Aktivität zum Erfolg führt, der Asylbewerber also die unrichtigen oder unvollständigen Angaben tatsächlich auch im Verfahren vorträgt. Ein Erfolg der Angaben in dem Sinne, dass durch sie die Anerkennung bewirkt worden ist oder sie vom zuständigen Entscheider oder Richter für wahr oder vollständig gehalten worden sind, setzt der Tatbestand nicht voraus. Die Aktivität des "Verleitens" muss nur das unrichtige oder unvollständige Vorbringen des Asylbewerbers mit bewirkt haben. Bleiben insoweit Zweifel, wird ein strafrechtlicher Schuldspruch nicht möglich sein.
Im Übrigen kann eine zu konkreten Falschangaben im Asylverfahren bereits entschlossene Person nicht mehr verleitet werden. Allenfalls käme dann der Versuch einer solchen Tat in Betracht. Die Angaben, zu denen der Täter den Asylbewerber verleitet, müssen Tatsachenbehauptungen sein, die unrichtig sind, d. h. mit der objektiven Sachlage oder der Wirklichkeit nicht übereinstimmen (Gemeinschaftskommentar zum AuslG, § 84 Rz. 13).
Ein "Verleiten" kann bereits darin liegen, dass falsche Behauptungen über die politische Verfolgungssituation im Herkunftsland des Flüchtlings vorgetragen werden, Beweismittel gefälscht oder bekanntermaßen gefälschte Beweismittel vorgelegt werden oder auch, dass spätere Hilfen für den Fall eines Misserfolgs im Asylverfahren zugesagt werden. Die Abfassung von Schreiben im Rahmen des Asylverfahrens, also beispielsweise die Darlegung eines schriftlichen Asylantrages, kann eine Unterstützungshandlung im Sinne einer "missbräuchlichen Asylantragstellung" darstellen. Auch wer uneigennützig oder aus Mitleid oder aufgrund humanitären Pflichtbewusstseins handelt, kann den Tatbestand erfüllen.
Allerdings ist auch und gerade im Bereich der Asylantragstellung vorsätzliches Handeln erforderlich. Dabei muss der Vorsatz Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben umfassen, die im Rahmen des Antrages gemacht werden. Ferner muss die Absicht vorliegen, eine Asylanerkennung gem. Art. 16 a GG oder die Feststellung des Flüchtlingsstatus des § 51 AuslG zu erreichen.

3. "Strafbares Handeln" und "Verhältnismäßigkeit"

Im Sinne der strafrechtlichen Dogmatik setzt die Verhängung einer Strafe voraus, dass der Täter tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Es genügt also nicht, nur die "Tatbestandsmerkmale" zu erfüllen. Vielmehr muss das Verhalten auch als rechtswidrig und schuldhaft eingestuft werden.
Schon bei der Frage, ob ein (strafrechtlich) tatbestandsmäßiges Handeln als rechtswidrig anzusehen ist, muss das verfassungsrechtliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall berücksichtigt werden: Wer einem Flüchtling Erste Hilfe leistet, ihn versorgt oder zum Arzt bringt, wer ärztliche Hilfe bei einem geflohenen, verletzten oder kranken Ausländer leistet, der keinen Aufenthaltsstatus mehr hat, ist nicht bereits wegen Strafvereitelung strafbar. In derartigen Situationen kommt es immer auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. In generalisierender Form könnte man sagen, dass dann, wenn sich ein/eine Ausländer/in ohne Aufenthaltsgenehmigung, Duldung, Aufenthaltsgestattung oder einen anderen rechtlichen Status in Deutschland aufhält und vollziehbar ausreisepflichtig ist, es der Helferin oder dem Helfer rechtlich verboten ist, den handelnden staatlichen Organen (Polizei/Ausländerbehörde) "in den Arm zu fallen". Ebenso wenig brauchen sie allerdings bei der Ermittlungsarbeit die Hand zu reichen.
Abgabe von Essen und Kleidung an einen polizeilich gesuchten Ausländer ist jedenfalls dann nicht als rechtswidrige Unterstützung anzusehen, wenn sie als Nothilfe stattfindet. Bei kirchlich organisierten Flüchtlingshelferinnen und -helfern und Sozialarbeitern und -innen von Caritas und Diakonie ist ferner die besondere Stellung dieser Organisationen gemäß der Weimarer Reichsverfassung zu beachten: Gemäß Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung (WRV) i. V. m. Art. 140 GG ordnet und verwaltet jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des Gesetzes. Dazu gehören auch die Strafgesetze. Hilfe für Ausländer gehört nach dem kirchlichen Selbstverständnis zu den eigenen Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft. Die für die Beratung von Ausländern zuständigen kirchlichen Stellen können sich daher auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gem. Art. 137 Abs. 3 WRV berufen (vgl. dazu auch: Gerhard Robbers: Wann Sozialarbeit mit Ausländern ohne legalen Aufenthaltsstatus strafbar sein kann - Beihefte Caritas 1995, S. 41, hier S. 46).
Allerdings ist das Problem unübersehbar: Wo noch "legale Hilfe" geleistet wird und wann die Grenze zu rechtswidriger und damit strafbarer Beihilfe überschritten ist, lässt sich abstrakt kaum beschreiben. Entscheidend wird jeweils sein, ob sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalls ergibt, dass nicht nur eine vorübergehende humanitäre Hilfe geleistet werden soll, sondern dass eine Unterstützungshandlung auch und gerade darauf abzielt, einen illegalen Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen oder fortzusetzen. Werden dabei polizeiliche Ermittlungen durch Täuschung, wahrheitswidrige Falschangaben, Verzerrung eines Sachverhaltes, Verbergen eines Täters, Überlassen eines Fluchtfahrzeuges, eines Verstecks oder ähnlicher konkreter Handlungen "gestört" mit dem Zweck, den betroffenen Ausländer einer Strafverfolgung zu entziehen, kann dies ein strafrechtlich relevantes Verhalten sein und zu Bestrafung führen.
Wird in der Absicht gehandelt, beispielsweise durch Behinderung bei der Ermittlungsarbeit, Verbergen eines Verfolgten oder durch Aushändigung von Geld staatliche Maßnahmen zu vereiteln, ist schon der Versuch einer solchen Handlung ist strafbar (§ 92 a Abs. 3 AuslG). Damit begründet das Ausländergesetz eine Strafverschärfung gegenüber dem allgemeinen Strafrecht. Dort ist versuchte Beihilfe oder Anstiftung nicht strafbar. Wenn also beispielsweise ein Helfer versucht, eine Unterkunftsmöglichkeit zu beschaffen, um einen Ausländer dem Zugriff der Polizei zu entziehen, der Betroffene jedoch währenddessen bereits verhaftet wird, wäre der Tatbestand des § 92 a Abs. 3 AuslG erfüllt.
Sofern aber beispielsweise die Hilfeleistung eine echte "Nothilfe" oder "Krisenintervention" ist oder darauf gerichtet wird, die Legalisierung des Aufenthaltes zu erreichen, beispielsweise indem im Rahmen eines Asylfolgeantrages neue Unterlagen beschafft werden und während des Verfahrens vorübergehend Unterkunft gewährt wird, zielt diese Aktivität darauf ab, den illegalen Aufenthalt zu beenden und einen legalen Aufenthaltsstatus (im Rahmen des Asylverfahrens oder an dessen Ende) zu erreichen. Damit beabsichtigt eine solche Verhaltensweise nicht die Förderung der Haupttat "unerlaubter Aufenthalt".
Selbst wenn man daher im Sinne der strafrechtlichen Dogmatik annehmen wollte, dass tatbestandlich Beihilfe im Sinne einer psychischen Unterstützung in einem solchen Fall vorläge, würde den handelnden Personen der Vorsatz eines strafbaren Verhaltens fehlen. Zweck eines "offenen" Kirchenasyls ist nicht, einen "Straftäter der Polizei zu entziehen" und illegalen Aufenthalt zu fördern. Beabsichtigt ist vielmehr, durch entsprechende verfahrensrechtliche Schritte eine legale Aufenthaltsposition zu erreichen. Damit wird der zuvor strafbare illegale Aufenthalt durch die Gewährung von Kirchenasyl beendet. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Rahmen eines Asylfolgeverfahrens neu entschieden und Mängel früherer Verfahren überprüft werden können.

4. Haftung für Abschiebungskosten

Wer sich nach § 92 a oder § 92 b AuslG strafbar macht, haftet gem. § 82 Abs. 4 Satz 2 AuslG auch für die Kosten der Abschiebung oder der Zurückschiebung des Ausländers. Diese Haftung trifft den Helfer oder die Helferin unmittelbar, und zwar nach der gesetzlichen Konzeption sogar vor dem Ausländer selbst. Eine derartige Verpflichtung kann nicht auf den arbeitgebenden Sozialverband oder eine Hilfsorganisationen "abgewälzt" werden.

5. Haben Sozialarbeiter Auskunftsverweigerungsrechte im Ermittlungsverfahren?

Auskunftsverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen besteht beispielsweise für Ärzte oder Rechtsanwälte, ebenso für Geistliche und Psychotherapeuten (§ 53 Abs. 1 StPO).
Gemäß § 53 a Abs. 1 StPO kommt allerdings auch ein Zeugnisverweigerungsrecht dem "Berufshelfer" sowie den Personen zu, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Dabei wird für diese "Hilfspersonen" weder ein soziales Abhängigkeitsverhältnis (Anstellungsverhältnis), noch eine berufsmäßige Tätigkeit vorausgesetzt (Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl., § 53 a Rz. 2). Beispielsweise können also bei einem Geistlichen "mithelfende Personen" ein Zeugnisverweigerungsrecht als Berufshelfer haben, sofern es sich um Tätigkeiten unmittelbar in der Seelsorge handelt. In jedem Falle entscheidet der Hauptberufsträger (z. B. der Geistliche) über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts seiner Hilfspersonen (§ 53 a Abs. 1 Satz 2 StPO).
Damit wird allerdings die Frage nicht beantwortet, ob eine Tätigkeit für "untergetauchte" Flüchtlinge im Rahmen des Kirchenasyls als seelsorgerische Tätigkeit zu qualifizieren ist. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage würde den Umfang dieses Beitrages sprengen. Als Orientierungslinie kann gelten, dass "Berufshelfer" oder Personen in der Ausbildung sich dann auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können, wenn derjenige/diejenige, von dem/der sie ausgebildet werden oder dem/der sie helfen, sich auf ein derartiges Recht berufen kann.
Im übrigen darf eine Sozialarbeiterin/ein Sozialarbeiter, die/der als Zeugin/Zeuge von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht vernommen wird, die Auskunft nicht verweigern. Es besteht nur dann ein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn die Auskunft den/die Betroffene(n) selbst in Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 55 StPO). Dagegen ist kein Zeuge zur Aussage vor der Polizei verpflichtet, sondern erst bei der Vernehmung vor einem Staatsanwalt oder einem Richter.

II. Zusammenfassung

Der Beitrag soll ein Bewusstsein für strafrechtliche Risiken im Rahmen sozialer Arbeit für Flüchtlinge schaffen. Solche Risiken bestehen insbesondere dann, wenn staatliche Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatanwaltschaft) absichtlich getäuscht oder bei ihrer Ermittlungsarbeit behindert werden.
In anderen Fallkonstellationen kann zwar ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt sein (Beihilfe in verschiedenen Formen/Anstiftung/Begünstigung/Strafvereitelung o. ä.). Letztlich wird jedoch in jedem Einzelfall im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren von Staatsanwaltschaft und Richter unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu entscheiden sein, ob die vom Grundsatz der Hilfe getragene soziale Arbeit als im strafrechtlichen Sinne vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft einzustufen ist. Bei "normaler" sozialer Beratung besteht in aller Regel keine Gefahr sich strafbar zu machen.
Nicht zu übersehen ist allerdings, dass der Gesetzgeber insbesondere mit Schaffung des § 92 a Ausländergesetz und der "weiten" Fassung des § 84 AsylVfG vor etwa zehn Jahren strafrechtliche Risiken für soziale Arbeit mit Flüchtlingen geschaffen hat. Soweit ersichtlich sind jedoch bisher wegen dieser Tatbestände keine professionellen Sozialarbeiter oder ehrenamtlichen Helfer verurteilt worden. Es erscheint daher nicht geboten, aus Furcht vor staatlicher Bestrafung Handlungen zu unterlassen, welche man aus ethischen Gründen für erforderlich hält, um Flüchtlinge zu schützen.

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