Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Neu bei www.ecoi.net

OMCT - World Organisation Against Torture: Positionspapier zu Anti-Terrormaßnahmen seit dem September 2001 und ihren Auswirkungen auf die Lage der Menschenrechte (u. a. zu DR Kongo, Israel/Palästina, Russische Föderation) (engl.).
Bericht vom 2.2.2004: "Position paper of the world organisation against torture" (#19099)

Afghanistan

VG Hamburg: Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für geduldete Flüchtlinge
Urteil vom 20.1.2004 - 6 K 2444/03 - (18 S., M4715)

"(...) Die Entscheidung der Beklagten, den Klägern die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz zu versagen, ist rechtswidrig, da die Beklagte von ihrem nach § 30 Abs. 4 AuslG eröffneten Ermessen nicht bzw. in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). (...)
1.) Die Beklagte ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, daß im Falle der Kläger aufgrund der illegalen Einreise abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG lediglich die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 bzw. 4 AuslG in Betracht kommt; es fehlt indessen an einer sachgerechten Ermessensentscheidung nach Maßgabe dieser Bestimmung.
Die Kläger sind ungeachtet der zu ihren Gunsten erfolgten Feststellung nach § 53 Abs. 6 AuslG (...) mehr als zwei Jahre unanfechtbar ausreisepflichtig. In ihrem Fall liegen auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AusG für die Erteilung einer Duldung vor, weil die Beklagte mit Weisung Nr. 4/2003 vom 10.6.2003 nach § 54 AuslG angeordnet hat, daß Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger nach Afghanistan weiterhin befristet bis zum 30.11.2003 grundsätzlich ausgesetzt werden. Diese Regelung ist aufgrund der Weisung Nr. 5/2003 vom 26.11.2003 bis zum 31.3.2004 verlängert worden. Hieraus ergibt sich zugleich ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG, das die Kläger nicht zu vertreten haben, und das von ihnen selbst auch nicht in zumutbarer Weise beseitigt werden kann.
Daß die Kläger nicht im Besitz eines gültigen Passes sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG), steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem klaren Wortlaut des § 30 Abs. 3 AuslG nicht entgegen.
Zu Unrecht hat die Beklagte angenommen, daß es den Klägern unabhängig von der gemäß § 54 AuslG verfügten und auf generellen humanitären Erwägungen beruhenden Aussetzung der Abschiebung möglich sei, das Bundesgebiet 'freiwillig' im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG, dessen Tatbestandsvoraussetzungen insoweit auch für Abs. 4 gelten, zu verlassen. Zwar wurde bereits bei der Sitzung der Innenminister am 6.12.2002 vereinbart, daß die freiwillige Rückführung afghanischer Staatsangehöriger Vorrang vor der zwangsweisen Rückführung genieße und weiterhin durch geeignete Maßnahmen wirksam zu unterstützen sei, hieraus läßt sich jedoch nicht ohne weiteres ableiten, daß eine freiwillige Ausreise im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG künfig generell möglich sei. Gleichzeitig wurde nämlich in der Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 15.5.2003, auf welche die Weisung der Beklagten Nr. 4/2003 ausdrücklich Bezug nimmt, festgelegt, dass wegen der weiterhin angespannten allgemeinen Sicherheitslage und Versorgungssituation in Afghanistan von einer zwangsweisen Rückführung afghanischer Staatsangehöriger abgesehen werde [vgl. ASYLMAGAZIN 6/2003, S. 10]. Diese Regelung ist nach dem Beschluß der Innenministerkonferenz vom 21.11.2003 ausdrücklich zunächst bis zum 31.3.2004 beibehalten worden [vgl. ASYLMAGAZIN 12/2003, S. 10]. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt besteht das generelle Abschiebungshindernis nach § 54 AuslG aufgrund der aktuellen Weisung der Behörde für Inneres Nr. 5/2003 vom 26.11.2003.
Angesichts dieser äußerst unterschiedlichen Wertung entbindet die sehr allgemein gehaltene Absichtserklärung der Konferenz der Innenminister die Beklagte keineswegs von der Verpflichtung, im Rahmen der Entscheidung nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG in jedem Einzelfall konkret zu prüfen, ob es dem Ausländer oder der Ausländerin nicht nur abstrakt-technisch möglich ist, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne staatlichen Zwang zu verlassen, sondern es muß gleichzeitig festgestellt werden, dass eine solche Möglichkeit für den betroffenen Ausländer nach den Gesamtumständen auch tatsächlich im Rechtssinne zumutbar ist.
Im Rahmen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG stellen zwar die Abschiebung und die freiwillige Ausreise zwei eigenständige Modalitäten der Aufenthaltsbeendigung dar (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 22.5.2000 - 3 Bf 88/00; BVerwG, Urt. v. 25.9.1997 - 1 C 3/97 = BVerwGE 105, 232 ff.), so daß aus dem Vorliegen eines Abschiebungshindernisses, da nach § 55 Abs. 2 AuslG schon für sich allein genommen für die Erteilung einer Duldung ausreicht, nicht ohne weiteres zugleich auf die Unmöglichkeit einer freiwilligen Ausreise geschossen werden kann. Ergibt sich das Abschiebungshindernis jedoch - wie im vorliegenden Fall - aus einer humanitären Entscheidung der obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Maßgabe des § 54 AuslG, so ist zunächst von einer erheblichen 'Indizwirkung' dieser Entscheidung bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der freiwilligen Ausreise im Sinne des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG auszugehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.1.1997 - 12 L 264/97 = NVwZ 1997 Beilage Nr. 4, S. 28 ff.).
Diese Interpretation führt auch nicht dazu, daß das Merkmal der 'Freiwilligkeit' neben den Abschiebungshindernissen aus tatsächlichen oder Rechtsgründen obsolet wird. Vielmehr bleibt noch ein hinreichender Anwendungsbereich etwa für die Fallkonstellationen, in denen eine Abschiebung wegen eines fehlenden Rückführungsabkommens ausgeschlossen ist, während es dem Ausländer im übrigen unbenommen bleibt, das Bundesgebiet auf eigene Initiative zu verlassen (vgl. OVG Lünebrug, a. a. O. unter Hinweis auf HmbOVG, Beschl. v. 27.10.1995 - Bs IV 130/95 = FEVS 46, S. 418). Die Möglichkeit einer 'freiwilligen Ausreise' im Sinne des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG ist deshalb nicht schon dann anzunehmen, wenn es 'irgendwie denkbar' ist, daß der Ausländer das Bundesgebiet ohne Zwangsmaßnahmen verlassen kann, sondern es ist stets zusätzlich zu prüfen, ob die Ausreise auch unter Beachtung höherrangigen Rechts (z. B. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) tatsächlich zumutbar ist (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 22.4.2002 - 1 A 1/98 = InfAuslR 2002, 367 ff. [= ASYLMAGAZIN 11/2002, S. 31].
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, daß den Klägern eine freiwillige Ausreise unter keinem Gesichtspunkt zumutbar ist:
Bereits die aufgrund der Beschlüsse der Innenminister generell ausgesetzte Abschiebung afghanischer Staatsangehöriger aus humanitären Gründen läßt eine freiwillige Rückkehr der Kläger im Sinne des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG als unzumutbar erscheinen. (...)
Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß schon die (...) Zahl von zwei Millionen Rückkehrern für eine freiwillige Ausreisemöglichkeit spreche. Denn die Situation dieser Rückkehrer, die teilweise unter völlig unzureichenden Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern dahinvegetieren müssen, kann nicht als Maßstab für die Frage genommen werden, ob eine 'freiwillige' Ausreise aus dem Bundesgebiet möglich und zumutbar ist. (...)
2.) Zu Unrecht beruft sich die Beklagte im übrigen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 23.5.2003 darauf, sie könne ihr Ermessen hier schon deshalb nicht zugunsten der Kläger ausüben, weil sie durch die Weisung der Behörde für Inneres Nr. 1/2003 (mittlerweile neu gefaßt durch Weisungen 4/2003 vom 10.6.2003 und 5/2003 vom 26.11.2003) gebunden sei.
Nach dem Wortlaut dieser Weisungen (...) wird zunächst zur Umsetzung des Beschlusses nach § 54 AuslG angeordnet, daß Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger nach Afghanistan weiterhin befristet ausgesetzt werden. (...) Anschließend heißt es in der Weisung Nr. 4/2003 sodann: 'Die von dieser Anordnung begünstigten Personen erhalten eine Duldung .... Die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG kommt nicht in Betracht.' Die Neufassung Nr. 5/2003 lautet nunmehr: 'Die Neuerteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG wegen auslandsbezogener Abschiebungshindernisse kommt weiterhin nicht in Betracht (Verlängerungen bereits erteilter Aufenthaltsbefugnisse sind hiervon nicht betroffen).' (...)
a) Die generelle und nach dem Wortlaut unmißverständliche Weisung der Beklagten, afghanischen Staatsangehörigen - beim erstmaligen Antrag - künftig keine Aufenthaltsbefugnisse mehr zu erteilen, verstößt gegen die Bestimmung des § 32 Satz 2 AuslG. (...)
Auch wenn der Wortlaut der Bestimmung ausdrücklich nur vorsieht, daß die - positiven - Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen entsprechend zu regeln sind, kann nach der Rechtsprechung in entsprechender Weise auch eine - negative - Abgrenzung hinsichtlich derjenigen Ausländer erfolgen, die bei der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ausgenommen werden sollen. Deshalb können neben den eigentlichen Erteilungsvoraussetzungen auch negative Kriterien (Ausschlußgründe) im Rahmen einer Weisung nach § 32 AuslG geregelt werden (vgl. BVerwG, a. a. O. [Urt. v. 19.9.2000 - 1 C 19/99 = BVerwGE 112, 63 ff. = ASYLMAGAZIN 1-2/2001, S. 42]). (...)
Das HmbOVG hat mit Beschluß vom 28.8.1996 (Bs VI 153/96 - Juris) ausdrücklich darauf abgestellt, daß es sich auch bei dieser negativen Abgrenzung hinsichtlich derjenigen Personen, bei denen die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis ausgeschlossen sein sollte, um eine Maßnahme nach § 32 AuslG handelte, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zu treffen war.
Unter Berücksichtigung dieser obergerichtlichen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, handelt es sich bei den Weisungen Nr. 1 bzw. 4/2003 der Sache nach um (interne) Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe des § 32 AuslG, auch wenn darin nicht positiv geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen sind, sondern eine solche Erteilung vielmehr generell für sämtliche afghanischen Staatsangehörigen ausgeschlossen wird. Daß auch eine solche Negativregelung aus Gründen der Bundeseinheitlichkeit bei der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen dem Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 32 Satz 2 AuslG bedarf, entspricht der Zielsetzung der Bestimmung, humanitär-politische Leitentscheidungen im Hinblick auf den Aufenthaltsstatus von Flüchtlingen nur in Abstimmung mit den anderen Bundesländern zu treffen.
Über diese Zielsetzung hat sich die Beklagte durch den generalisierenden Charakter ihrer Weisung, die Ermessensentscheidung jedenfalls bei erstmaligen Anträgen im Einzelfall nach dem klaren und unmißverständlichen Wortlaut nicht zuläßt, hinweggesetzt, da das erforderliche Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist (...)
Soweit die Beklagte in verschiedenen Parallelverfahren vor der Kammer argumentiert hat, schon aus dem Wortlaut der Weisung gehe hervor, daß es sich nicht um eine solche nach § 32 AuslG handele, sondern lediglich um die Regelung des Abschiebungsschutzes nach § 54 AuslG, kann dem nicht gefolgt werden. Wäre es nämlich lediglich um die 'Umsetzung des IMK-Beschlusses ... nach § 54 AuslG' gegangen, wie es in den Weisungen ausdrücklich heißt, hätte es lediglich der Regelung bedurft, daß - mit Ausnahme von Straftätern - derzeit keine Abschiebungen nach Afghanistan erfolgen sollen. Denn die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ist in § 54 AuslG nicht vorgesehen.
Selbst wenn man jedoch zugunsten der Beklagten unterstellen wollte, es handele sich - wie sie nunmehr in den genannten Parallelverfahren (...) ausdrücklich vorgetragen hat - bei der genannten Weisung hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nur um 'grundsätzliche' Absichtserklärungen, die eine Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auch an afghanische Staatsangehörige bei Vorliegen besonderer Härtevoraussetzungen nicht generell ausschließe, so hat dies in der Weisung keinerlei Niederschlag gefunden. Nach deren klaren und unmißverständlichen Wortlaut verbleibt der Beklagten keine Möglichkeit, ein Ermessen bei der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 AuslG auszuüben, sofern es sich um afghanische Staatsangehörige handelt. Eine solche generalisierende Regelung, die keinerlei Ausnahmemöglichkeit für besonders gelagert Fallkonstellationen zuläßt, ist unwirksam, denn mit ihr wird der Wille des Gesetzgebers, der im Rahmen des § 30 AuslG gerade eine Möglichkeit der abgestuften Ermessensentscheidung schaffen wollte, in ihr Gegenteil - nämlich eine gebundene Entscheidung - verkehrt.
b) Auch wenn man der - weiteren - Rechtsauffassung der Beklagten folgen wollte, wonach nur positive Regelungen für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern gemäß § 32 Satz 2 AuslG erfordern, und daß es sich vorliegend lediglich um einen unselbständigen Annex zu der Abschieberegelung nach § 54 AuslG handele, wäre die Weisung insoweit ebenfalls nichtig, da sie allein auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen Ausländer abstellt, ohne individuelle Ausnahmen und Härteregelungen für den Einzelfall zuzulassen.
Gerade in denjenigen Konstellationen, in denen nicht zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen, etwa bei dauernder Erkrankung oder Behinderung, hätte die Weisung der Beklagten bei wortgetreuer Anwendung zur Folge, daß dem Ausländer auf unbestimmte Zeit, möglicherweise sogar lebenslang, lediglich Duldungen nach § 55 Abs. 2 AuslG erteilt werden könnten. Eine solche 'Dauerduldung' entspräche jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers. (...) Ein genereller Ausschluß für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen, der allein auf die Staatsangehörigkeit abstellt, ist daher sachwidrig und widerspricht dem sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenen Willkürverbot. Denn es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auch bei langfristigen, nicht zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen ohne weitere Differenzierungsmöglichkeit allein an die Staatsangehörigkeit des Ausländers zu knüpfen (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 13.11.1999 - 10 ZB 98.3537 = AuAS 1999, 74f.). Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ließe sich eine solche Regelung nicht rechtfertigen, selbst wenn hierfür das erforderliche Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 32 Satz 2 AuslG erzielt würde. (...)"
Einsender: RA Christ, Köln


Danesch: Gefährdung von Hindus, Situation gegenüber 2002 grundlegend verändert
Dr. Mostafa Danesch, Stellungnahmen vom 7.11. und 18.11.2003 an VG Wiesbaden - 7 E 2289/03.A(V) - (28 S., #19461, M4605)

Aus der Stellungnahme vom 7.11.2003:
"(...) Zunächst möchte ich die aktuelle Situation in Afghanistan darstellen. In dem Bescheid des Bundesamts vom 26.09.2003 werde ich mehrmals zitiert. Die Ablehnung wird u. a. mit Argumenten aus einem meiner Gutachten begründet. Allerdings liegt dieses inzwischen fünfzehn Monate zurück. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das zitierte Gutachten für das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein vom August 2002 [10 S., M2322] kurz nach der Loja Jerga, der 'großen Versammlung' vom Juni 2002, verfasst wurde, auf der Präsident Karsai im Amt bestätigt und ein Verfassungsentwurf in Auftrag gegeben wurde. Nach dem relativ ruhigen Verlauf der Stammesversammlung schien zunächst eine positive Entwicklung in Afghanistan absehbar zu sein, so dass ich in meinem zitierten Gutachten mit Recht eine Entspannung der Gefahrenlage für Angehörige von Minderheiten, in diesem Fall der Hindus, konstatieren konnte.
Unterdessen haben sich in der afghanischen Gesellschaft tief greifende Entwicklungen vollzogen, die auch Auswirkungen auf die Gefahrenlage für religiöse Minderheiten haben. Namentlich ist es auf der einen Seite zu einem Erstarken der fundamentalistischen Kräfte gekommen, die inzwischen den Regierungsapparat, die Polizei und die Justiz beherrschen. Heute kann man feststellen, dass überall im Land, auch in der Hauptstadt, nach der Scharia Recht gesprochen wird, nach der Angehörige 'götzenanbetender' Religionen gegen den Islam und damit de facto gegen die Staatsdoktrin Afghanistans verstoßen. Die Verfassung, die kurz vor der Verabschiedung steht, wird nach den vorliegenden Entwürfen stark islamistisch geprägt sein. Auf der anderen Seite sind - anders, als in der Begründung der Ablehnung behauptet - die Taleban sehr wohl dabei, sich zu reorganisieren und derzeit so weit hoffähig geworden, dass Präsident Karsai ihnen eine Regierungsbeteiligung anbietet.
(...) Wenn im Bescheid des Bundesamtes gesagt wird, es gebe 'zwar in jüngster Zeit [Anzeichen] für verstärkte Aktivitäten der Taleban gegen die Übergangsregierung und die Truppen der Anti-Terror-Koalition, aber es [sei] nicht zu erwarten, dass das zerschlagene Taleban-Regime wieder an die Macht gelangen könnte, so dass von ihnen wieder eine Verfolgungsgefahr ausgehen könnte" , so muss man diese Einschätzung stark relativieren. Einerseits ist in den Landesteilen, in denen sie andauernd oder vorübergehend die staatliche Macht unterwandert haben, selbstverständlich eine große Gefährdung für Angehörige religiöser Minderheiten gegeben.
(...) Zum anderen sind die Taleban im Begriff, sich zu reorganisieren. (...) In Afghanistan selbst ist festzustellen, dass auch Präsident Karsai sich ähnlich äußert und bestrebt ist, die Taleban in eine zukünftige Regierung einzubinden. Auf der politischen Ebene findet zur Zeit in Kabul ein heftiger Machtkampf statt. Im Kabinett werden die beiden Seiten durch den Paschtunen Karsai und seinen Gegenspieler, den tadschikischen Verteidigungsminister Fahim, vertreten. Karsai versucht, erneut die alte Vormachtstellung der Paschtunen herzustellen, von denen er behauptet, dass sie die Bevölkerungsmehrheit stellten - schwer zu beurteilen in einem Land, dessen Einwohnerzahl nach Jahren von Krieg und Massenflucht niemand mehr so genau kennt -, und mit Hinblick auf die nächsten Wahlen seine Stammesbrüder um sich zu scharen. Er stellt sich darauf ein, nach den Wahlen einer paschtunisch dominierten Regierung vorzustehen; dies muss jedenfalls aus seiner kürzlich getroffenen Aussage geschlossen werden: 'Ich werde keine Koalition eingehen.' Da er selbst unter seiner eigenen Volksgruppe nicht unumstritten ist und viele Paschtunen eher die Taleban unterstützen, ist er dazu auf die Taleban angewiesen und muss sie auf seine Seite ziehen. Nur so kann er sicherstellen, dass er mit den Stimmen der Paschtunen, die nach seiner Aussage 60 % der Bevölkerung stellen, erneut zum Präsidenten gewählt wird. Karsai steht in ständigem Kontakt zu den Taleban, und derzeit sieht es aus, als seien einige Kräfte unter ihnen bereit, mit der Regierung zu verhandeln, z.B. der ehemalige Außenminister der Taleban, Mutawakil, der inzwischen aus US-Gewahrsam entlassen wurde und wieder in der afghanischen Politik mitmischen kann. Dieser 'Liberale' rechtfertigte unter der Herrschaft der Taleban die Massenhinrichtungen im Kabuler Stadion, die er als 'Erbauung für die Gläubigen' bezeichnete.
Im Moment ist in Afghanistan eine zunehmende Islamisierung und Paschtunisierung festzustellen. Die Auseinandersetzung zwischen den Paschtunen und den übrigen Völkern ist noch lange nicht entschieden. Allerdings unterstützen die USA, die Briten und auch die Deutschen die Paschtunisierungspolitik von Präsident Karsai. Sollten dessen Pläne bei den nächsten Wahlen aufgehen, so besteht neben der zunehmenden Islamisierung die Gefahr einer "Talebanisierung' der Kabuler Regierung; d. h. die Taleban werden der Regierungspolitik und der Gesetzgebung ihren extrem-fundamentalistischen Stempel aufdrücken. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass religiöse Minderheiten, insbesondere solche, die nicht den 'Buchreligionen' , zu denen der Islam auch das Christentum und das Judentum zählt, angehören, von neuem verfolgt werden.
(...) Die Lebenssituation der Hindus in Kabul stellt - noch - eine Ausnahme in Afghanistan dar. Unter dem Schutz der ISAF-Truppe sind die Hindus derzeit einigermaßen in der Lage, ihre Existenz zu fristen. Hier muss aber differenziert werden; insbesondere geht der Ablehnungsbescheid von einer falschen Annahme aus. Er gesteht zu, dass nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes die Sicherheitslage im Westen der Stadt problematisch sei, da es dort immer wieder zu Bombenexplosionen komme, und wendet zugleich ein: 'Der Antragsteller ist nicht gezwungen, hier seinen Wohnsitz zu nehmen.' Diese anscheinend so offensichtliche Folgerung trifft so nicht zu.
Überlebensfähig waren die Hindus in Afghanistan immer nur durch den Rückhalt ihrer Gemeinschaft. Ohne diesen Schutz wäre eine Einzelperson wie der Antragsteller nicht in der Lage, sich eine Existenz aufzubauen - auch ein Umstand, den der Ablehnungsbescheid in Abrede stellt, wenn er festhält, der Antragsteller gehöre keiner besonders schutzwürdigen Gruppe an wie etwa 'allein stehende Frauen, Kranke, Behinderte, ältere Personen oder Minderjährige' und sollte daher in der Lage sein, eine "vergleichsweise stabile Existenzgrundlage zu finden". Bei einer eventuellen Abschiebung wäre ein afghanischer Hindu also zwingend darauf angewiesen, sich in den Schutz der örtlichen Hindugemeinschaft zu begeben; diese ist in Kabul jedoch genau in den westlichen Stadtteilen beheimatet, in denen die Sicherheitslage derzeit problematisch ist. Der Antragsteller ist also allerdings "gezwungen, hier seinen Wohnsitz zu nehmen".
Außerdem hat die Hauptstadt sich in den letzten Jahren stark verändert und ist zu einem gefährlichen Pflaster besonders für Rückkehrer aus dem Westen geworden. Davon konnte ich mich im Rahmen meiner kürzlichen Recherchen selbst überzeugen. Zwar hat Kabul heute wieder über drei Millionen Einwohner, so viel wie vor dem Bürgerkrieg, doch die Bevölkerungsstruktur ist eine vollkommen andere. Lebte damals eine eingesessene Bevölkerung in ihren Wohnvierteln in festen Zusammenhängen und relativer materieller Sicherheit, so sind durch die Kriegswirren in den folgenden Jahren zweieinhalb Millionen Menschen aus der Stadt geflüchtet, in der heute durch die militärischen Auseinandersetzungen der Mujahedin kaum noch ein Stein auf dem anderen steht. Die Taleban haben in den Jahren ihrer Herrschaft keine Bemühungen für einen Wiederaufbau unternommen. In diese Trümmerwüste strömen nun zu Hunderttausenden die Flüchtlinge, die vor allem nach Pakistan geflohen waren, wo sie in den Lagern unter menschenunwürdigen Verhältnissen lebten. Eine Rückkehr in ihre angestammten Siedlungsgebiete - nach Pakistan waren meist paschtunische Bauernfamilien aus dem Süden und Osten geflüchtet - erschien ihnen kaum möglich. Dort kommt es immer noch zu Auseinandersetzungen mit den Taleban, und viele Felder sind nach den jahrzehntelangen Kämpfen vermint. Die einzige Hoffnung für diese verarmten Massen ist die Hauptstadt, wo die Hilfsorganisationen präsent sind.
Heute setzen sich also die Einwohner von Kabul mehrheitlich aus Flüchtlingen zusammen, die der bäuerlichen Bevölkerung der paschtunischen Provinzen entstammen und einem ähnlich rückschrittlichen Islam anhängen wie die Taleban. Einst war Kabul eine Oase der Modernität in Afghanistan, doch davon ist gegenwärtig nichts mehr zu spüren. Die Verhältnisse sind im allgemeinen primitiv und vom reinen Kampf ums Überleben geprägt. Hinzu kommt, wie oben geschildert, dass in der afghanischen Gesellschaft und Politik insgesamt eine starke Tendenz zu einer Re-Islamisierung im Sinne eines fundamentalistischen Islam besteht. In dieser aufgeladenen Atmosphäre wäre ein Rückkehrer aus dem Westen, dem man zudem seine Zugehörigkeit zur Minderheit der Hindus auf den ersten Blick ansieht, ständigen Anfeindungen und Übergriffen ausgesetzt. (...)"

Aus der ergänzenden Stellungnahme vom 18.11.2003:
"(...) Heute leben die meisten in Afghanistan verbliebenen Hindus in Kabul. Kleinere Gruppen existieren auch in Jalalabad, Kandahar, Khost, Gardiz und Ghazneh. Eine verschwindend kleine Zahl gibt es möglicherweise noch in Laghman. Sicher ist, dass wieder einige wenige Familien in diesen Städten leben. Dabei ist hervorzuheben, dass nur eine Minderheit unter den Hindus zurückgekehrt ist, nämlich die Begüterten, die bei ihrer Flucht Häuser oder Grundbesitz zurückgelassen hatten und nun ihr Eigentum zurückerlangen wollen. Der größte Teil der früher zwischen 35 000 und 40 000 Hindus lebt weiterhin im Exil in Indien oder Europa, da sie für sich in Afghanistan keine Existenzmöglichkeit sehen. Die Rückkehrer haben große Probleme damit, ihren Besitz zurückzubekommen. Nach ihrer Machtübernahme 1992 hatten die Mujahedin das Eigentum vieler Hindus eingezogen und sie auch dadurch in die Flucht getrieben; die Taleban setzten diese Politik fort. Gerechtfertigt wurde dies dadurch, dass die Hindus 'Heiden und Götzendiener' seien. Auch aus diesem Grund werden Hindus heute in diesen Städten drangsaliert: Diejenigen, die sich vor Jahren ihren Besitz angeeignet haben, weigern sich, ihn zurückzuerstatten. Täglich gehen bei der Kabuler Regierung Beschwerden und Petitionen von Hindus ein, die darüber Klage führen, dass die Lokalherrscher vor Ort ihnen ihren Besitz vorenthalten. Nur die Reichsten unter den Hindus sind eventuell in der Lage, durch Zahlung hoher Bestechungsgelder wieder zu ihrem Eigentum zu kommen.
Generell gesprochen kann man davon ausgehen, dass theoretisch die Möglichkeit bestünde, einen Rückkehrer in solche Städte, in denen heute wieder Hindus leben, abzuschieben. Dabei muss aber berücksichtigt werden, dass es sich bei diesen Kolonien keineswegs um funktionierende Gemeinschaften handelt, wie sie vor 1992 existierten, sondern um wenige versprengte Familien. Sie werden von ihren afghanischen Nachbarn höchstens geduldet und befinden sich ständig in einer Position als Bittsteller. Ob sie unter diesen Umständen einem Rückkehrer Schutz bieten könnten, ist zumindest fraglich. (...)"

Rechtsprechung:
OVG NRW: Keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen einfacher Mitgliedschaft in DVPA; Verfolgungsgefahr möglich bei höherrangigen Funktionen im kommunistischen Machtapparat, insbesondere wenn Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen erhoben werden.
Urteil vom 15.5.2003 - 20 A 4438/97.A - (18 S., M4713)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Nur rund 800 000 Wähler haben sich für die Präsidentschaftswahlen im Juni registrieren lassen, darunter nur 22 % Frauen (engl.).
Bericht vom 11.2.2004: "Enrollment of Female Voters Lagging" (#19283)
UNHCR: Informationsblatt für Rückkehrer; Kurzinformationen zur Sicherheitslage und zur Gesundheitsversorgung in verschiedenen Provinzen; Rückkehrprogramme aus Pakistan wurden wegen unsicherer Lage in verschiedenen Regionen bis auf Weiteres ausgesetzt (engl.).
Bericht vom 15.1.2004: "UNHCR Return Information Update, Issue No. 49" (#18886)
Dr. Mostafa Danesch: Familienangehörige einer prominenten Fernsehjournalistin der 1980er Jahre werden noch immer als "exponierte Vertreter der früheren kommunistischen Regierung" wahrgenommen; derzeitige Machthaber sind dieselben, die nach 1992 für die Verfolgung von Anhängern des Najibullah-Regimes verantwortlich waren.
Stellungnahme vom 17.12.2003 an VG Frankfurt/Oder - 7 K 1517/00.A - (6 S., #19460, M4600)
Auswärtiges Amt: Keine Verfolgung von ehemaligen Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes Khad durch Übergangsregierung, Bedrohung durch einzelne Regierungsmitglieder kann aber nicht ausgeschlossen werden; weiterhin Gefahr privater Racheakte.
Stellungnahme vom 12.12.2003 an VG Hamburg - 5 VG A 2559/99 - (8 S., A0047 - siehe Hinweis)
UNHCR: Situation bleibt in vielen Regionen instabil und unvorhersehbar; Personen ohne familiären Rückhalt sollten von Abschiebungen ausgenommen werden; Zwangsrekrutierungen kommen in einigen Regionen vor.
Stellungnahme vom 4.11.2003 an VG Hamburg - 5 VG A 1622/2001 - (8 S., #19472, M4705)

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Ägypten

Länderbericht:
Ägyptische Botschaft Berlin: Ausstellung von Reisedokumenten an palästinensische Flüchtlinge; Mit der Ausstellung von ägyptischen Reisedokumenten an Palästinenser ist nicht automatisch eine Einreisegenehmigung oder Aufenthaltsberechtigung für Ägypten verbunden.
Verbalnote vom 24.7.2003 an Auswärtiges Amt (4 S., A0043 - siehe Hinweis)

Algerien

Rechtsprechung:
VG München: Asylanspruch für vorverfolgten Berber nach Festnahme und Misshandlung im Zusammenhang mit Unruhen ab April 2001; das VG geht davon aus, dass es tatsächlich zu Misshandlungen von Festgenommen durch die Sicherheitskräfte gekommen ist.
Urteil vom 7.10.2003 - M 21 K 01.51315 - (18 S., M4699)

Länderberichte:
Schwedische Einwanderungsbehörde: Über eine Fact-Finding Mission in Algerien im März 2003 mit Informationen zum juristischen, politischen und militärischen System, zur Menschenrechtssituation, Terrorismus, der Situation von Frauen und der Gesundheitsversorgung (engl. Übersetzung im Auftrag des britischen Innenministeriums).
UK Home Office - Algeria Bulletin 3/2004 vom März 2003: "Report on a visit by the Immigration Board to Algeria, 16-26 March 2003" (#19003)

Niederländische Migrationsbehörde: Lagebericht u. a. zur Lage der Menschenrechte, zu Parteien und Sicherheitskräften, Amnestieregelungen (engl. Übersetzung im Auftrag des britischen Innenministeriums).
UK Home Office - Algeria Bulletin 2/2004 vom 31.1.2003: "General Country Report Algeria - December 2002" (#19001)

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Angola

Länderbericht:
UNHCR: Zur Rückkehr abgelehnter Asylbewerber; UNHCR spricht sich trotz prekärer Lebensbedingungen nicht generell gegen Abschiebungen aus; insbesondere unbegleitete Minderjährige, ältere Personen ohne Verwandte und Personen, die medizinischer Betreuung bedürfen, können bei Rückkehr verwundbare Gruppen darstellen; Vorsicht bei Abschiebungen von Menschen geboten, die aus schwer erreichbaren ländlichen Gebieten stammen (engl.).
Positionspapier vom 10.1.2004: "UNHCR position on return of rejected asylum seekers to Angola" (#19155)

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Armenien

Länderbericht:
UN High Commissioner for Human Rights: Bis Ende Januar 2004 haben 65 000 Flüchtlinge aus Aserbaidschan die armenische Staatsangehörigkeit angenommen (engl.).
Bericht vom 6.2.2004: "Some 65,000 refugees from Azerbaijan gain Armenian citizenship" (#19271)

Aserbaidschan

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Armenische Volkszugehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30.9.1998 keinen gemeldeten Wohnsitz in Aserbaidschan besaßen, sind nicht (mehr) aserbaidschanische Staatsangehörige; der Verlust der Staatsangehörigkeit knüpft nicht an die armenische Volkszugehörigkeit an.
Beschluss vom 24.11.2003 - 13 LB 179/03 - (7 S., M4723)

Länderbericht:
Human Rights Watch: Repressionen gegen die Opposition und gegen Vertreter der Zivilgesellschaft nach den Wahlen vom Oktober 2003; über hundert führende Vertreter der Opposition befinden sich noch in Haft (engl.).
Bericht vom 23.1.2004: "Crushing Dissent: Repression, Violence and Azerbaijan`s Elections" (#18934)

Äthiopien

Länderberichte:
Amnesty international: Festnahmen von acht Oromos nach Protesten auf Universitätscampus von Addis Abeba am 18.1.2004; einige Tage später zahlreiche weitere Festnahmen von Studenten, die ihre Freilassung gefordert hatten.
Urgent action 30/04 vom 23.1.2004 (#18976)
Amnesty international: Freilassung von Studenten, die am 4. Januar bei Protesten gegen die Verlegung des Regierungssitzes der Provinz Oromia in Addis Abeba verhaftet worden waren; ihnen sollen ernste Konsequenzen angedroht worden sein, falls sie ihre Proteste fortsetzen.
Urgent action 03/04-1 vom 15.1.2004 mit weiteren Informationen zur UA vom 6.1.2004 - #18583 - (#18887)

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Bangladesh

VG Gießen: Zur medizinischen Versorgung
Urteil vom 13.11.2003 - 5 E 1864/00.A - (13 S., M4693)

"(...) Insoweit steht einer Abschiebung des Klägers in seinen Heimatstaat ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entgegen. Der Kläger muss zur Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach Bangladesch auf Grund seiner psychischen Erkrankung eine derartige Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes dahingehend befürchten, dass eine konkrete und erhebliche Gefahr für sein Leib und Leben zu erwarten ist.
Wie sich aus dem psychiatrischen Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. ...ergibt, leidet der Kläger einerseits unter einer ausgeprägten reaktiven Depression, andererseits zusätzlich unter belastenden Schlüsselerlebnissen, unter einer abnormen Persönlichkeitsentwicklung ängstlich-depressiver Ausrichtung und konversionsneurotisch-psychosomatischen Befindlichkeitsstörungen. (...)
Unter Berücksichtigung des dargestellten Krankheitsbildes ist für den Kläger in Bangladesch eine sachgerechte ärztliche Behandlung und Versorgung nicht gewährleistet. Bei einer Rückkehr nach Bangladesch bedarf es zumindest in der ersten Zeit nicht nur der Einnahme von Psychopharmaka, sondern der Kläger ist daneben auf regelmäßige eingehende psychiatrisch-therapeutische Gespräche und die Hilfe bei der Verrichtung vieler Erledigungen angewiesen. Ausweislich der in das Verfahren eingeführten Lageberichte des Auswärtigen Amtes von den letzten Jahren (z. B. vom 18.04.2001 und vom 25.11.2002) existiert in Bangladesch praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Für chronisch Kranke aus dem Bereich der inneren Medizin bestehen zufriedenstellende Behandlungsmöglichkeiten. Dies gilt jedoch nicht für den Bereich der Psychiatrie. In einer Stellungnahme vom 27.12.1999 an die Ausländerbehörde des Oberbürgermeisters der Stadt Marburg weist zudem die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Dhaka darauf hin, dass die in Bangladesch zu erwartende psychiatrische Behandlung keineswegs dem deutschen Standard entspreche. Zwar ist grundsätzlich nicht etwa schon immer dann, wenn der hohe Standart der medizinischen Versorgung der Bundesrepublik Deutschland in dem Heimatland des von Abschiebung Bedrohten nicht ebenso gewährleistet ist, eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes dieser Person anzunehmen. Wenn jedoch das Auswärtige Amt anführt, dass es in Bangladesch für den Bereich der Psychiatrie (generell) keine zufriedenstellenden Behandlungsmöglichkeiten gebe, spricht auch nichts dafür, dass der Kläger die für ihn notwendigen Alltags begleitenden psychiatrisch-therapeutischen Gespräche erhalten wird. Ohne diese ist der Kläger jedoch nicht in der Lage, seinen Alltag zu meistern, mit der Folge, dass er auch nicht in eigener Verantwortung einen Haushalt führen und die notwendigen täglichen Grundverrichtungen erfüllen könnte und sich so sein Gesundheitszustand auch in physischer Hinsicht erheblich verschlechtern würde. (...)"
Einsender: RA Rahnama, Offenbach

Länderberichte:
Reporters sans frontières: Maoistische Organisation The People's War übernimmt die Verantwortung für den Mord an dem Journalisten Manik Saha in Khulna; Morddrohungen gegen neun weitere Journalisten (engl.).
Bericht vom 27.1.2004: "Underground Maoist group admits responsibility for journalist's murder and threatens nine others" (#18987)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Homosexualität ist eine Straftat und kann mit bis zu lebenslänglicher Haft bestraft werden; aufgrund von Tabuisierung und Repression kann Homosexualität nicht offen gelebt werden; Anerkennung von Homosexuellen als politische Flüchtlinge in Australien.
Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 16.12.2003: "Homosexuelle in Bangladesch" (#19012)

Bosnien und Herzegowina

Länderbericht:
Helsinki Committee for Human Rights in Bosnia and Herzegovina: Entwicklung der Menschenrechtslage im Jahr 2003; Mangel an demokratischen Institutionen; Gesetze zum Schutz von ethnischen Minderheiten und zur Gleichberechtigung, die nur auf Druck des Europarats verabschiedet worden waren, wurden nicht umgesetzt (engl.).
Bericht vom Februar 2004: "Report on the state of human rights in Bosnia and Herzegovina (Analysis for period from January to December 2003)" (#19241)

Burundi

Länderbericht:
UNHCR: UNHCR einigt sich mit betroffenen Regierungen auf Programm zur Rückkehr von burundischen Flüchtlingen aus Tansania (engl.).
Bericht vom 22.1.2004: "New agreement paves way for larger-scale returns from Tanzania to Burundi" (#18954)

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China

Rechtsprechung:
VG Saarland: Gefährdung wegen exilpolitischen Engagements nur bei besonders hervorgehobener und nachhaltiger Betätigung gegen die Regierung; Gefährdung wegen Mitgliedschaft in der Allianz für ein demokratisches China/Föderation für ein Demokratisches China (ADC/FDC) nur für aktive Mitglieder, die Leitungsfunktionen einnehmen und sich in massiver Weise öffentlich für die Interessen der ADC/FDC einsetzen.
Beschluss vom 22.1.2004 - 11 F 4/04.A - (7 S., M4677)

Länderberichte:
Reporters sans frontiéres: Fünf Falun Gong-Mitglieder wegen Verbreitung von Nachrichten im Internet zu Haftstrafen zwischen fünf und 14 Jahren verurteilt (engl.).
Bericht vom 20.2.2004: "Five Falun Gong members jailed for posting 'fabricated' news online" (#19511)
Konrad Adenauer Stiftung: Privateigentum und Menschenrechte sollen Verfassungsrang erhalten; Analyse der geplanten Verfassungsänderungen.
Bericht vom 2.2.2004: "China vor Verfassungsänderung" (#19095)
Amnesty international: "Dramatischer Anstieg" von Verhaftungen und Verurteilungen wegen Meinungsäußerungen im Internet seit November 2002 (engl.).
Bericht vom 28.1.2004: "Controls tighten as Internet activism grows" (#19027)

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Cote d'Ivoire

Länderberichte:
UNHCR: Positionspapier zur Rückkehr abgelehnter Asylbewerber; Abschiebungen von Personen aus Abidjan erscheinen möglich, wenn dort Angehörige leben; Abschiebungen von Personen aus anderen Landesteilen sollten unterbleiben (engl.).
Bericht vom Januar 2004: "UNHCR Position on Return of Rejected Asylum Seekers to Côte d'Ivoire" (#18961)
Deutsche Botschaft Abidjan: Asthmaanfall kann behandelt werden, wenn die betroffene Person Gelegenheit hat, ein Krankenhaus aufzusuchen; zur Verfügbarkeit von Medikamenten.
Stellungnahme vom 1.12.2003 an VG Hamburg - 16 VG A 705/2002 - (6 S., A0049 - siehe Hinweis)

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Eritrea

Länderbericht:
Amnesty international: Festnahmen von Zeugen Jehovas während eines Gottesdienstes in einem Privathaus in Asmara; 28 Personen werden seit dem 24. Januar 2004 an unbekanntem Ort festgehalten (engl.).
Urgent action 67/04 vom 18.2.2004 (#19419)

Georgien

Rechtsprechung:
VG Sigmaringen: Übergriffe georgischer Partisanen in Abchasien sind nicht dem georgischen Staat zuzurechnen; keine extreme Gefährdungslage für georgisch-stämmige Bürgerkriegsflüchtlinge aus Abchasien im georgischen Kernland.
Urteil vom 4.11.2003 - A 4 K 10303/02 - (12 S., M4694)

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Gegen tschetschenische Volkszugehörige besteht grundsätzlich ein Terrorismusverdacht, polizeiliche Maßnahmen sind aber nur in begründeten Einzelfällen bekannt geworden.
Stellungnahme vom 19.11.2003 an VG Schleswig - 14 A 135/02 - (5 S., A0033 - siehe Hinweis)

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Guinea

Länderbericht:
Institut für Afrika-Kunde: Möglichkeiten einer ledigen Mutter mit Kleinkind, ihren Lebensunterhalt zu sichern, schwer einschätzbar; Ausbildung in Deutschland könnte die Chancen am Arbeitsmarkt erheblich verbessern.
Stellungnahme vom 18.11.2003 an VG Hamburg - 5 VG A 1260/2001 - (4 S., #19532, M4702)

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Indien

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Irak

Rechtsprechung:
BayVGH: Staatliche Verfolgung durch das Baath-Regime ausgeschlossen; illegale Ausreise und Asylantragstellung begründet keine Verfolgungsgefahr mehr.
Beschluss vom 17.12.2003 - 15 ZB 02.31617 - (5 S., M4653)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Sunniten, die traditionell eher nach Stämmen und religiöser Ausrichtung organisiert sind, gründen Organisationen, die die gesamte Gemeinschaft repräsentieren sollen (engl.).
Bericht vom 9.2.2004: "Sunnis Seek New Political Role" (#19240)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Nach Aufruf des schiitischen Ayatollahs Ali al-Sistani demonstrieren Zehntausende in Bagdad und Basra für die Direktwahl einer neuen Regierung (engl.).
Bericht vom 22.1.2004: "Shias Demand Free Elections" (#18921)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Bagdad: Unbekannte Täter ermorden offenbar systematisch ehemalige Baath-Funktionäre, die unter dem Saddam-Regime die Verwaltung in verschiedenen Stadtbezirken geleitet hatten (engl.).
Bericht vom 22.1.2004: "Assassins Stalk Former Leaders" (#18920)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Angehörige der mandäischen Glaubensgemeinschaft zunehmend Opfer von Morden und Entführungen; viele Mandäer denken an Auswanderung (engl.).
Bericht vom 22.1.2004: "Ancient Sect Targeted" (#18919)

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Iran

SFH: Übersicht zu Gruppen, die von Menschenrechtsverletzungen betroffen sind
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe: "Iran - Reformen und Repression, Update der Entwicklungen seit Juni 2001" vom 20.1.2004 (22 S., #19013)

"(...) 5.1 Politische Opposition
Die Verfassung garantiert die Freiheit der Bildung politischer Parteien und professioneller Organisationen solange sie 'die Prinzipien der Freiheit, der Souveränität und nationalen Einheit sowie die islamischen Prinzipien' nicht verletzen. In der Praxis werden unabhängige Organisationen oft verboten, zerschlagen oder instrumentalisiert. Die Menschenrechtsverletzungen gegen Mitglieder der politischen Opposition haben unter der angespannten innenpolitischen Situation vor den Wahlen im Februar 2004 zugenommen. Sie beinhalten Inhaftierungen ohne Anklage, Verurteilung ohne Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher Anklage (Rauschgiftschmuggel, Spionage, Veruntreuung, Terrorismus)25,vgl. Amnesty International, Stellungnahme vom 03.07.2003 an VG Gelsenkirchen [#14867]. Folter bis zur Verhängung der Todesstrafe. Wenn sich Verwandte von politisch Verfolgten und Inhaftierten für deren Rechte einsetzen, müssen sie mit staatlicher Verfolgung rechnen26. Im Februar 2003 wurden Dutzende von Verwandten politischer Gefangener verhaftet, die vor dem Hotel der 'UNO-Delegation für Menschenrechte' für die Freilassung politisch Inhaftierter demonstrierten. Im März 2003 wurde die Ehefrau eines politischen Häftlings wegen 'Propaganda gegen das Regime' vor Gericht gestellt. Die meisten verbotenen Oppositionsparteien agieren aus dem Exil heraus. Iran kontrolliert über sein geheimdienstliches Netzwerk deren Aktivitäten. Artikel in Exilzeitungen können deshalb bei Rückkehr zu Verfolgung führen.vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran - Gefährdung bei Rückkehr (Exilpolitische Aktivitäten), Oktober 2003 [#17826].27(...)

5.2 Ethnische Gruppen
Die Perser und Perserinnen sind die grösste ethnische Gruppe in Iran (51 %). Zu den Minderheiten gehören die türkischsprachigen Azeris und Turkmenen (26 %) und die mehrheitlich sunnitischen Kurden (9 %) im Nordwesten, die arabische Minderheit (3 %) im Südwesten und die Baluchis (2 %) im Osten des Landes. KurdInnen und AraberInnen werden wegen ihrer Sprache diskriminiert. Den arabischen Minderheiten ist es verboten, Zeitungen in ihrer Sprache zu publizieren. Ethnische Minderheiten, die sich politisch für die Rechte ihrer Ethnie oder für Autonomie einsetzen, können staatlichen Repressionen bis hin zur Todesstrafe zum Opfer fallen. Dazu gehören unter anderem Mitglieder der kurdischen Parteien (vgl. 5.1) und arabische AktivistInnen. Im Frühjahr 2002 wurden fünf Araber wegen regimekritischen Äusserungen zum Tode verurteilt.vgl. UNHCR, Ethnic and religious groups in the Islamic Republic of Iran, 05.05.2003.33

5.3 Religiöse Minderheiten
Religiöse Minderheiten werden im Iran von der Regierung diskriminiert und vom Rechtssystem benachteiligt, sie erhalten höhere Strafen. Religiöse Minderheiten gehören zu den besonders verletzlichen Gruppen im Iran. Ein Prozent der Bevölkerung gehört nichtmuslimischen Religionen an (Christen, Juden, Baha'i, Zoroastrier). Diese sind von staatlicher Diskriminierung vor allem im Justizsystem betroffen. Der Wächterrat lehnt Gesetzesvorlagen ab, welche die Stellung religiöser Minderheiten verbessern sollen.vgl. IRIB News Department, Equal diheh for non-muslim rejected, 15.04.2003.34 (...) Missionierung wird mit der Todesstrafe geahndet. In einem der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vorliegenden Gutachten macht Prof. Stahel von der Universität Zürich darauf aufmerksam, dass Konvertierung nach wie vor mit dem Tode geahndet wird. Entscheidend dabei ist aber das Profil der betroffenen Person36.vgl. Prof. Dr. Albert A. Stahel, Gutachten zum Urteil vom 27. Januar 2003, 28.03.2003; siehe auch: UNHCR-Vertretung in Österreich, Stellungnahme zu Konvertiten in Iran vom 06.12.2001. (...)

5.4 Frauen
Die Situation der Frauen hat sich verbessert: Die Geschlechtertrennung in öffentlichen Orten ist zurückgegangen, 65 Prozent der Studierenden und 40 Prozent der Lehrkräfte sind Frauen, die Kleidervorschriften sind toleranter geworden und die Reformkräfte konnten rechtliche Verbesserungen für die Frauen bei Scheidung und Sorgerecht durchsetzen. Im August 2003 hat Khamenei zum Anlass des Frauentages eine Amnestie für eine Grosszahl von weiblichen Gefangenen ausgesprochen. Der regimekritische Geistliche Mohsen Kadivar betonte im Dezember 2003, dass Frauen in Iran in bezug auf Familienrecht, Zivilrecht und Strafrecht nach wie vor als Menschen zweiter Klasse behandelt werden.
Eine Frau, die zum Schutz vor Vergewaltigung einem Mann Säure ins Gesicht spritze, wurde im Juli 2003 zu Erblindung verurteilt. Eine Frau, die zum Schutz vor Vergewaltigung einen Polizisten tötete, wurde im Herbst 2003 zum Tode verurteilt. Belästigungen von Frauen durch staatliche Sicherheitskräfte sind verbreitet.

5.4.1 Ehe und Scheidung
Die Scheidungsrate nimmt zu und hat in Teheran die 20 Prozent-Marke erreicht. Das neue Scheidungsgesetz vom Dezember 2002 gibt Frauen das Recht, aufgrund von zwölf Punkten eine Scheidung einreichen zu können, darunter eheliche Gewalt (z. B. belegt durch ein Arztzeugnis), Drogenabhängigkeit oder Schulden des Ehemannes. Ein Scheidungsverfahren ist sehr kostenintensiv und kann bis zu fünf Jahren dauern. Wenn Frauen die Scheidung einreichen, werden sie oft gezwungen, auf den Betrag zu verzichten, den ein Mann seiner von ihm finanziell abhängigen Frau bei einer Scheidung zahlen muss. Dadurch fehlt das Startkapital in die Unabhängigkeit40.vgl. The Economist vom 16.10.2003. Vor allem in ländlichen Gebieten, wo eine alleinstehende Frau stärker stigmatisiert ist als in Grossstädten, sind Frauen auf Familienunterstützung angewiesen. Beim Sorgerecht sind Frauen trotz eines neuen Gesetzes weiterhin diskriminiert und vom Kooperationswillen des Mannes abhängig.41vgl. Kilden, Female headed households, 18.08.2003.
Neben der 'normalen' Ehe gibt es die 'Ehe auf Zeit". Sie dauert zwischen einer Stunde und 99 Jahren und kann vom Mann, jedoch nicht von der Frau, jederzeit wieder aufgelöst werden. Um die erste Ehe auf Zeit eingehen zu können, braucht die Frau das Einverständnis des Vaters. Das Mindestheiratsalter für Mädchen wurde von neun auf 13 Jahre erhöht (bei Knaben 15 Jahre). Die Ehe zwischen einer muslimischen Frau und einem nichtmuslimischen Mann bleibt illegal. Nach wie vor steht auf Ehebruch einer Frau die Todesstrafe, obwohl die Vollstreckung durch Steinigung im Dezember 2002 temporär abgeschafft wurde. Eine Verurteilung auf Ehebruch ist wegen der hohen Beweisanforderung selten.Es müssen mindestens vier Männer oder drei Männer und zwei Frauen als Zeugen aussagen.42 Häufiger tötet der Mann die Ehefrau und ihren Liebhaber in Privatjustiz, was nach islamischem Recht legal ist.

5.4.2 Häusliche Gewalt und Interventionsmöglichkeiten
Häusliche Gewalt ist häufig und reicht von Schlägen über Vergewaltigungen und Entstellung des Körpers durch Säureverätzungen bis hin zu Ermordungen, sogenannten Ehrentötungen.43 Im Oktober 2002 wurde ein sieben Jahre altes Mädchen von seinem Vater in einer Ehrentötung umgebracht, weil es vom Bruder des Vaters vergewaltigt wurde: vgl. Reuters vom 02.10.2002. Männliche Verwandte bestrafen Frauen für das unkorrekte Tragen von Kleidung, für den Verdacht auf aussereheliche Verhältnisse, für Prostitution und für Verweigerung von Bildung, Arbeit oder Zwangsheirat. Zwischen März und Mai 2003 wurden laut Angaben iranischer Stellen in der südwestiranischen Provinz Khusestan 45 Frauen durch männliche Familienangehörige getötet. Gemäss islamischem Gesetz wird nicht gegen männliche Mörder vorgegangen. Hunderte von Mädchen verlassen jährlich aufgrund der familiären Zwänge ihr Zuhause, wodurch sie Gefahr laufen, vergewaltigt, ermordet oder Opfer von Menschenhandel zu werden. Viele Frauen wählen den Freitod als Flucht vor familiärer Repression (...).44 Iran weist eine der höchsten Selbstmordraten auf. In 75 Prozent der Fälle werden Suizide von Frauen und Mädchen verübt: vgl. Agence France Presse vom 23.02.2003.
Frauen haben kaum Möglichkeiten, rechtlich gegen einen gewalttätigen Ehemann vorzugehen. Wenn eine Frau sich nicht scheiden lassen möchte, dann wird sie von der Polizei oder einem Gericht zu ihrem Ehemann zurück geschickt. Frauenhäuser sind selten und garantieren keine umfassende Sicherheit.45 vgl. Women in Iran, We Made a Mistake. There Are No Safe Houses, June 2003. In den vergangenen Jahren wurden in Iran ungefähr 150 Frauen-Organisationen gegründet. Sie verfügen noch nicht über angemessene Ressourcen, um Frauen tatsächlich unterstützen zu können.

5.5 Homosexuelle und Transvestiten
Obwohl im Zuge des gesellschaftlichen Wandels Homosexuelle und Transvestiten stärker an die Öffentlichkeit treten, werden Homosexuelle und Transvestiten nach wie vor Opfer staatlicher und gesellschaftlicher Repressionen.46 vgl. The Gully, When your family would rather see you dead than gay, 20.11.2003. Rechtlich werden Homosexuelle für das Ausleben ihrer Homosexualität mit dem Tode bestraft. Lokale Zeitungen berichten von Exekutionen von Homosexuellen. Auch barbarische Formen der Hinrichtung werden wieder praktiziert. Homosexuellen werden auch Verbrechen wie Vergewaltigung, Kindsmissbrauch oder Ehebruch angelastet, die ebenfalls zur Todesstrafe führen. Auch die politische Meinungsäusserung zur Diskriminierung Homosexueller kann zur Todesstrafe führen.vgl. UNHCR, Stellungnahme zur Verfolgungssituation Homosexueller, Januar 2002 [#5616]; UNHCR: Iran Update concerning information on the situation of homosexuals, Januar 2003.47 (...)

5.7 Medienschaffende und KünstlerInnen
Die Verfassung garantiert Pressefreiheit, sofern die Berichte nicht 'konträr zu islamischen Prinzipien' stehen, doch in der Praxis wird dieses Recht massiv eingeschränkt. Gemäss Reporters sans frontières rangiert Iran bei der Pressefreiheit auf Platz 160 von 166 Staaten. Seit Anfang 2003 gibt es eine neue Restriktionswelle mit Schliessungen von Zeitungen, Zensur von iranischen und ausländischen TV-Stationen, Verhaftungen von JournalistInnen. Auch bei Veröffentlichung von Büchern, Film- und Theater-Produktionen kommt es zu Zensurierungen.
Regimekritische Medienschaffende - JournalistInnen, SchriftstellerInnen, SchauspielerInnen und andere KünstlerInnen - müssen mit Menschenrechtsverletzungen wie langer (Einzel-)Haft ohne oder mit falscher Anklage (etwa Konsum und Verteilung alkoholischer Getränke) und Verurteilung, respektive mit Folter oder extralegaler Tötung rechnen. Auch Verwandte von Medienschaffenden und Personen, welche verbotene Literatur besitzen oder verteilen, müssen mit Restriktionen bis hin zur Inhaftierung rechnen. Der gewerbsmässige Vertrieb regimekritischer Literatur kann als 'Beeinträchtigung der öffentlichen Moralvorstellung' mit Haftstrafe oder Peitschenhieben geahndet werden.48 vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 28.04.2003 an VG Leipzig [4 S., A0011]. Vor allem dann, wenn die Beschuldigten selbst oder Verwandte bereits oppositionell in Erscheinung getreten sind, besteht eine solche Gefährdung.49 vgl. Amnesty International, Stellungnahme vom 02.10.2002 an VG Koblenz [4 S., M2666].
Etwa sieben Millionen IranerInnen benutzen das Internet. Im Juni 2003 hat die iranische Justiz neue strikte Regelungen für den Internetgebrauch aufgestellt. Im Juli 2003 entstand eine neue geheime Internetpolizei. Über 10 000 in- und ausländische Internetseiten wurden bereits gefiltert, zensuriert oder blockiert. Emaildienste werden manipuliert, Internetcafés geschlossen und deren BenutzerInnen willkürlich verhaftet.

5.8 Studierende und Akademiker
Zum ersten Mal seit den Studentenrevolten im Sommer 1999 begannen im November 2002 aufgrund der Verhaftung und dem späterem Todesurteil gegen Professor Hashem Aghajari wieder Sitzstreiks an Universitäten. Am 30 Januar 2003 wurden vier Personen öffentlich, unter anderem am Eingang der Universität Arak, hingerichtet. Am 10. Juni 2003 kam es beim vierten Jahrestag der Studentenrevolten unter Beteiligung mehrerer Tausend Studierender und Jugendlicher zu Unruhen. Teherans Sondereinsatzkommando (Nbirou-ye Vijeh) versuchte, die Demonstrationen mit Hilfe von Basiji-Milizen gewaltsam aufzulösen. Wie 1999 stürmten die Asnar-i Hizbullah auch 2003 Schlafsäle in Universitäten und attackierten Studierende. 4000 Personen wurden verhaftet und später wieder - oft gegen hohe Geldsummen - freigelassen. Einige der Teilnehmenden wurden zum Tode verurteilt. Die Exekutionen fanden innerhalb der Gefängnismauern statt. Die Familien der Exekutierten wurden erst nach Vollstreckung des Todesurteils informiert. Ihnen wurde verboten, eine Trauerzeremonie abzuhalten.
Teilnehmende der Demonstrationen von 1999 laufen heute noch Gefahr, verhaftet zu werden. Oft werden andere Straftatbestände wie Drogendelikte als Verhaftungsgrund genannt. Nachdem der Student Ahmad Batebi, dessen Bild 1999 um die Welt ging, im Oktober 2003 medizinischen Urlaub erhielt und den Uno-Sonderbotschafter für Meinungsfreiheit Ambeyi Ligabo traf, wurde er kurz darauf wieder in Haft genommen. Auch Familienangehörige von Studierenden, wie etwa die Schwester des bekannten Studentenaktivisten Manuchehr Mohammadi, werden ohne Rechtsbeistand in Einzelhaft gehalten. MitarbeiterInnen der Forschungsgruppe 'Ayandeh' wurden im November 2002 für mehrere Monate an einem unbekannten Ort festgehalten, weil deren Meinungsumfrage zeigte, dass 79 Prozent der Bevölkerung für die Wiederaufnahme der Gespräche mit den USA sind. Der Leiter der Gruppe wurde zu zehn Jahren Haft verurteilt.

5.9 Regimekritische Einzelpersonen
Auch regimekritische ProfessorInnen, Intellektuelle, AnwältInnen und Kleriker sehen sich der Gefahr staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Ihnen drohen Diskriminierung wie Einschränkungen bei der Berufsausübung oder Berufsverbot, Inhaftierungen ohne Anklage, unfaire Verfahren, extreme Haftzeiten, Folter oder andere Strafen bis hin zur Verhängung der Todesstrafe. So wurde Rechtsanwalt Nasser Zarafshan, der die Familien ermordeter politischer Gefangener vertritt, wegen 'Verbreitung vertraulicher Informationen' und Alkoholbesitz zu 70 Peitschenhieben und fünf Jahren Gefängnis verurteilt. (...)"

25 vgl. Amnesty International, Stellungnahme vom 03.07.2003 an VG Gelsenkirchen [#14867].
26 Im Februar 2003 wurden Dutzende von Verwandten politischer Gefangener verhaftet, die vor dem Hotel der 'UNO-Delegation für Menschenrechte' für die Freilassung politisch Inhaftierter demonstrierten. Im März 2003 wurde die Ehefrau eines politischen Häftlings wegen 'Propaganda gegen das Regime' vor Gericht gestellt.
27 vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran - Gefährdung bei Rückkehr (Exilpolitische Aktivitäten), Oktober 2003 [#17826].
33 vgl. UNHCR, Ethnic and religious groups in the Islamic Republic of Iran, 05.05.2003.
34 vgl. IRIB News Department, Equal diheh for non-muslim rejected, 15.04.2003.
36 vgl. Prof. Dr. Albert A. Stahel, Gutachten zum Urteil vom 27. Januar 2003, 28.03.2003; siehe auch: UNHCR-Vertretung in Österreich, Stellungnahme zu Konvertiten in Iran vom 06.12.2001.
40 vgl. The Economist vom 16.10.2003.
41 vgl. Kilden, Female headed households, 18.08.2003.
42 Es müssen mindestens vier Männer oder drei Männer und zwei Frauen als Zeugen aussagen.
43 Im Oktober 2002 wurde ein sieben Jahre altes Mädchen von seinem Vater in einer Ehrentötung umgebracht, weil es vom Bruder des Vaters vergewaltigt wurde: vgl. Reuters vom 02.10.2002.
44 Iran weist eine der höchsten Selbstmordraten auf. In 75 Prozent der Fälle werden Suizide von Frauen und Mädchen verübt: vgl. Agence France Presse vom 23.02.2003.
45 vgl. Women in Iran, We Made a Mistake. There Are No Safe Houses, June 2003.
46 vgl. The Gully, When your family would rather see you dead than gay, 20.11.2003.
47 vgl. UNHCR, Stellungnahme zur Verfolgungssituation Homosexueller, Januar 2002 [#5616]; UNHCR: Iran Update concerning information on the situation of homosexuals, Januar 2003.
48 vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 28.04.2003 an VG Leipzig [4 S., A0011].
49 vgl. Amnesty International, Stellungnahme vom 02.10.2002 an VG Koblenz [4 S., M2666]

Länderberichte:
Human Rights Watch: Schließung der reformorientierten Tageszeitungen Sharq und Yas e-Nau im Vorfeld der Parlamentswahlen (engl.).
Bericht vom 19.2.2004: "Iran: Reformist Newspapers Muzzled Before Election" (#19491)
Amnesty international: Der Journalist Ensafali Hedayat wird in einer Haftanstalt festgehalten, die dem Ministerium für nachrichtendienstliche Tätigkeiten untersteht; ihm droht ein unfaires Gerichtsverfahren wegen seiner Teilnahme an einer Konferenz in Berlin im Januar 2004.
Urgent action 25/04-1 vom 17.2.2004 mit weiteren Informationen zur UA vom 21.1.04 (#19418)

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Israel/Palästina

Länderberichte:
International Crisis Group (ICG): Zur Situation der palästinensischen "1948er-"Flüchtlinge; politische Lösungsansätze und Auswirkungen auf den Friedensprozess (engl.).
Bericht vom 5.2.2004: "Palestinian Refugees and the Politics of Peacemaking" (#19168)
Relief Web/UNRWA (Relief and Works Agency for Palestine Refugees): Zu den Auswirkungen der Trennungmauer auf die Lebensbedingungen von palästinensischen Flüchtlingen im Raum Jerusalem (engl.)
Bericht vom 22.1.2004: "Special report on the impact of the Jerusalem Barrier on refugees (UNRWA)" (#18910)
OMCT - World Organisation Against Torture: UN-Arbeitsgruppe zur willkürlichen Inhaftierung kritisiert Israel wegen Doppelbestrafung von Kriegsdienstverweigerern (engl.).
Bericht vom 19.1.2004: "The detention of the Refuzniks is arbitrary says the UN Working Group on Arbitrary Detention" (#18893)
Auswärtiges Amt: Hintergrund zur Organisation Islamischer Jihad; Ausführungen des Klägers unglaubwürdig (vgl. Stellungnahme des DOI vom 23.9.2003 im selben Verfahren, 18 S., M4277).
Stellungnahme vom 3.12.2003 an VG Chemnitz - A 1 K 30762/98 - (8 S., A0044 - siehe Hinweis)

Kamerun

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zwangsverheiratungen von Minderjährigen besonders im Norden und Nordwesten des Landes verbreitet; gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Frauen werden nicht respektiert; staatlicher Schutz ist nicht zu erlangen.
Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 8.1.2004: "Staatlicher Schutz vor Zwangsheirat" (#19011)

Kenia

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Kirgisistan

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Kolumbien

Länderbericht:
Amnesty international: Departement Santander: Inés Peña, Koordinatorin der Organización Femenina Popular (OFP) in Barrancabermeja vermutlich von Paramilitärs entführt und gefoltert.
Urgent action 144/02-2 vom 30.1.2004 mit weiteren Informationen zu UAs vom Mai 2002 und Oktober 2003 (#19124)

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Kongo, Dem. Rep.

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Liberia

Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Journalisten der privaten Zeitung Telegraph nach Berichten über Unterschlagung in der neuen Regierung wegen "krimineller Bösartigkeit" angeklagt (engl.).
Bericht vom 4.2.2004: "CPJ troubled by criminal charges against journalists" (#19149)
Human Rights Watch: Zur Lage der Kindersoldaten; ehemalige Rebellengruppierungen halten noch immer viele Minderjährige unter Waffen; Demobilisierung soll nach Aussetzung des Programms im Januar 2004 wieder anlaufen (engl.).
Bericht vom 2.2.2004: "How to Fight, How to Kill: Child Soldiers in Liberia" (#19093)
Human Rights Watch: Außerhalb von Monrovia gehen Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung trotz des Friedensabkommen weiter; Plünderungen durch ehemalige Kämpfer nehmen zu (engl.).
Bericht vom 21.1.2004: "'The Guns are in the Bushes': Continuing Abuses in Liberia" (#18859)

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Libyen

OVG Sachsen: Zur Rückkehrgefährdung nach Auslandsaufenthalt
Urteil vom 1.10.2003 - A 5 B 819/01 - (20 S., M4673)

"(...) Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG. (...)
Der Kläger muss damit rechnen, im Fall seiner Rückkehr nach Libyen bei der Einreise von den dortigen Sicherheitskräften befragt zu werden. Hierbei drohen ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer regimekritischen Familie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren i. S. v. § 51 Abs. 1 AuslG.
aa) Nach den vorliegenden Stellungnahmen werden Libyer, die sich länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten haben, bei der Wiedereinreise einer ausführlichen Befragung durch libysche Sicherheitskräfte unterzogen (Auswärtiges Amt, ad-hoc Bericht v. 2.8.2001 und Auskunft v. 29.11.2002 an SächsOVG; amnesty international, Auskunft v. 4.8.2003 an SächsOVG [#16080]).
(1) Für den Fall, dass es einem Rückkehrer gelingt, seinen Auslandsaufenthalt substanziiert mit politisch neutralen Gründen zu erklären, geht der Senat auf der Grundlage der Stellungnahme des Deutschen Orient-Institutes (DOI) (v. 21.10.2002 an SächsOVG) davon aus, dass es zu keinen über eine bloße Befragung hinausgehenden Konsequenzen kommt. Voraussetzung hierfür ist der Besitz von gültigen Passdokumenten, nicht ausgeübte oder nicht bekanntgewordene exilpolitische Aktivitäten und eine schlüssige - wie politisch neutrale - Begründung für den Auslandsaufenthalt. Von der Fähigkeit zu einer substanziierten Begründung in diesem Sinne kann ausgegangen werden, wenn ein Beschäftigungs- oder Studienverhältnis oder etwa auch eine medizinische Behandlung für die Dauer des Auslandsaufenthalts durch Dokumente oder vergleichbar glaubhafte Tatsachen nachgewiesen werden kann. (...)
(2) Verfügt der rückkehrende Asylbewerber nicht über diese Möglichkeit, insbesondere durch die Vorlage von Dokumenten einen politisch neutralen Auslandsaufenthalt zu belegen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich im Rahmen seiner Befragung veranlasst sieht, zur schlüssigen Begründung des Auslandsaufenthaltes seine Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland zu offenbaren. Ohne eine Offenbarung durch den rückkehrenden Asylbewerber selbst ist in aller Regel nicht davon auszugehen, dass die libyschen Behörden Kenntnis von einer hiesigen Asylantragstellung haben. (...)
bb) Offenbart ein Rückkehrer bei seiner für die Wiedereinreise zu erwartenden Befragung seine Asylantragstellung, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Umstand das Interesse der Sicherheitsbehörden weckt und Anlass für eine nähere Aufklärung des Sachverhaltes gibt.
Nach den Auskünften des DOI (aaO), des Auswärtigen Amtes (ad-hoc Bericht v. 2.8.2001), wie auch von amnesty international (v. 4.8.2003 an SächsOVG), unterstellen die libyschen Behörden dem bekanntermaßen im Ausland Asyl beantragenden Rückkehrer eine regimefeindliche und oppositionelle Haltung.
cc) Die für diesen Fall zu erwartenden weiteren Maßnahmen und Konsequenzen können nach Maßgabe der aktuellen Auskunftslage nur dann einen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG begründen, wenn über die bloße Asylantragstellung und den langjährigen Auslandsaufenthalt hinaus weitere Gefährdungsmomente in der Person des Rückkehrers vorliegen.
Die in der Vergangenheit von einem Teil der Rechtsprechung vertretene Annahme, dass im Fall bloßer Asylantragstellung ohne im Weiteren den libyschen Behörden bekannt gewordenen oder unterstellten oppositionellem Engagement mit keinen oder in Bezug auf ein Abschiebungshindernis irrelevanten Maßnahmen, insbesondere in Gestalt der angesprochenen Meldeauflagen, gerechnet werden müsse (VG Frankfurt/Main, Urt. v. 8.11.2000 - 15 E 50190/98.A; VG Düsseldorf, Urt. v. 12.1.2000 - 16 K 4297/99.A; VG Karlsruhe, Urt. v. 25.9.1997 - A 9 K 12328/97), ist nach Maßgabe der neueren Erkenntnisse und Entwicklungen in Libyen im Ergebnis zutreffend. (...)
(5) Auf der Grundlage der vorstehenden Auskünfte und Stellungnahmen ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass gerade auch in Ansehung der aktuellen Entwicklung in Libyen nicht festgestellt werden kann, dass eine beachtliche Gefahr im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG für rückkehrende Libyer besteht, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und längere Zeit im Ausland waren. Eine solche Gefährdung begründende Referenzfälle liegen nicht vor. Vielmehr spricht ganz Überwiegendes für die Annahme, dass es weiterer Faktoren bedarf, um eine über die Befragung hinausgehende Gefährdung zu begründen. Dies ist in erster Linie oppositionelles Engagement, das den libyschen Behörden aus der Zeit vor oder nach der Ausreise bekannt geworden ist oder aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalls unterstellt wird. Hierzu zählt nach allen Quellen insbesondere das Engagement für islamisch-fundamentalistische Auffassungen. Eine konkrete Rückkehrgefährdung kann auch für den Fall von aus politischen Gründen gesuchten oder inhaftierten Familienangehörigen angenommen werden. Liegen diese Gefährdungsmomente hingegen nicht vor, mag es zwar nicht ausgeschlossen sein, dass es im Einzelfall dennoch zu einem Übergriff kommt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung lässt sich hingegen nicht begründen, da sich die insoweit relevanten Fälle soweit ersichtlich stets durch das Vorliegen der vorgenannten Sonderfaktoren auszeichneten. (...)"

Marokko

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Mazedonien

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage.
Lagebericht vom 27.1.2004 (19 S., A0046 - siehe Hinweis)

Nepal

VG Bayreuth: Keine staatliche Gewalt in Nepal mehr; zur Verfolgung von Maoisten
Urteil vom 23.12.2003 - B 6 K 02.30486 - (13 S., M4655)

"(...) In der Person des Klägers liegen die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor. (...)
Nach Ansicht des Gerichts kann dem Kläger geglaubt werden, dass es Mitglied der Bauernorganisation 'Akhil Nepal Kisan Shang' (All Nepal Famers Organisation) bzw. der CPN (Maoist) war und dass er wegen seines Engagements für diese Organsiationen zwei Male (...) jeweils für zwei bzw. sieben Tage in Polizeigewahrsam war. Es kann dem Kläger auch geglaubt werden, dass er (...) an einem Blutspendetermin seiner Partei teilnahm (von solchen Veranstaltungen wird in den Medien immer wieder berichtet) und dass er wegen eines am nächsten Tag erfolgten Überfalls auf die 'Agriculture Development Bank' in Jagalpur in den Verdacht geriet, an diesem Überfall beteiligt gewesen zu sein und dass er deshalb sofort flüchten musste, weil er fürchten musste (auch aufgrund seiner vormaligen Verhaftungen), wiederum festgenommen zu werden. (...)
Nach der (im vorliegenden Verfahren eingeholten) Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. September 2003 [1 S., A0032] werden Personen, die sich verdächtig machen, Anhänger der CPN (Maoist) bzw. ihrer Schwesterorganisation zu sein, seit der Aufkündigung des Waffenstillstands sehr schnell festgenommen und inhaftiert (vgl. auch Stellungnahme von amnesty international vom 31. Juli 2003 für das VG Bayreuth [#18723]: Der dort für die Zeit bis zum Beginn des Waffenstillstands angegebene Zustand hat sich nach dem Ende der Friedensgespräche offenbar nicht geändert, wenn er nicht sogar schlimmer geworden ist; vgl. die neuesten Berichte in den Medien).
Trotzdem kann der Kläger wegen der erlittenen und bei Rückkehr nach Nepal befürchteten Maßnahmen nicht Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 zuerkannt werden; denn § 51 Abs. 1 AuslG hat, wie das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 54, 341, 357) und das Bundesverwaltungsgericht (vgl. InfAuslG 1986, 82) in ständiger Rechtsprechung festgestellt haben, ebenso wie das Asylrecht nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgehen. Nach Ansicht des Gerichts herrschen in Nepal zumindest bürgerkriegsähnliche Verhältnisse: (...)
Allerdings ist auch in bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen die Entstehung eines Asylanspruchs nicht generell ausgeschlossen (vgl. BVerwG, EZAR 201, Nr. 4). Wie das Bundesverfassungsgericht aber in der Tamilen-Entscheidung vom 10. Juli 1989 (BVerfGE 80, 315) festgestellt hat, ist Voraussetzung für eine vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare Verfolgung die effektive Gebietsgewalt des Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit; daher fehlt es an der Möglichkeit politischer Verfolgung, solange der Staat bei offenem Bürgerkrieg i[m] umkämpften Gebiet faktisch nur mehr die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt, als übergreifende effektive Ordnungsmacht aber nicht mehr besteht. Dies gilt auch für den sog. 'Guerilla-Bürgerkrieg', bei dem die Aufständischen, um keine Angriffsfläche zu bieten, im Verborgenen bleiben, aber das staatliche Gewaltmonopol fortschreitend aushöhlen (vgl. zum Ganzen: Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Bd. 1, RdNrn. 98 ff zu Art. 16 a GG).
So stellt sich für das Gericht die Lage in Nepal dar: Die Guerillakämpfer (der CPN/Maoist) beherrschen große Teile des Landes. Die gewählte Regierung wurde von König Gyandra, der nach der Ermordung des vormaligen Königs Birendra und der königlichen Familie (angeblich durch den Amok laufenden Kronprinzen, der sich anschließend selbst richtete) an die Macht kam, im Oktober 2002 entlassen, wobei der König selbst die Macht übernahm. Nur der König und die Maoisten haben auf dem Lande, wo 4 von 5 Nepalesen leben, noch etwas zu sagen (vgl. SZ vom 15. April 2003: '2060 hofft Nepal auf Frieden' und von 28./29. Mai 2003, a. a. O.). In einer derartigen Lage erscheint die Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners durch staatliche Kräfte nicht als politische Verfolgung (vgl. Hailbronner, a. a. O., RdNr. 100 zu Art. 16 a GG). (...)
Dagegen ist die Klage begründet, soweit der Kläger die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG begehrt. (...)
Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. September 2003 an das Verwaltungsgericht Bayreuth werden Personen, die sich verdächtig machen, sehr schnell festgenommen und inhaftiert. Nach der Stellungnahme von amnesty international vom 11. September 2003 [#18724] sind Personen, die verdächtigt wurden, Mitglieder oder Sympathisanten der CPN (Maoist) zu sein, in erheblichen Maße gefährdet, Opfer extralegaler Hinrichtung, Inhaftierung, Folter oder 'Verschwindenlassen' zu werden. Zu den Opfern von extralegalen Hinrichtungen zählen u. a. mutmaßliche Maoisten und deren Anhänger wir auch solche, die in Verdacht gerieten, den Maoisten Nahrung, Schutz oder finanzielle Unterstützung gewährt zu haben. Unter den Getöteten gibt es auch Frauen und Kinder. Unter diesen Umständen kann es - auch vor dem Hintergrund der Erlebnisse des Klägers im Heimatland - nach Ansicht des Gerichts nicht verantwortet werden, den Kläger nach Nepal zurückzuführen; denn für ihn besteht dort die konkrete Gefahr, von der Polizei verhaftet zu werden und dann in der Haft der Folter und menschenrechtswidriger oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. (...)"
Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg

Länderbericht:
Amnesty international: Nach Delegationsreise warnt ai vor einer drohenden Menschenrechtskatastrophe; "Verschwindenlassen" von Zivilisten scheint zur Strategie der Sicherheitskräfte im Kampf gegen die Maoisten geworden zu sein (engl.).
Bericht vom 4.2.2004: "Twenty steps to stop slide towards human rights catastrophe" (#19136)

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Niger

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Pakistan

Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: Der Journalist Khawar Mehdi Rizvi soll wegen Volksverhetzung und Verschwörung angeklagt werden, weil er einen Bericht für den französischen L'Express über Aktivitäten der Taliban in Pakistan verfälscht haben soll (engl.).
Bericht vom 27.1.2004: "Journalist Khawar Mehdi Rizvi at risk of life sentence for 'sedition' and 'conspiracy' " (#18989)
Auswärtiges Amt: Keine staatliche Verfolgung eines zum Christentum konvertierten Moslems; Gefahr für Leib und Leben nicht auszuschließen, wenn sich der Betroffene öffentlich zu seinem Glauben bekennt; Christen sind bei der Aufnahme von Konvertierten aus Furcht vor Übergriffen zurückhaltend.
Stellungnahme vom 20.11.2003 an OVG Hamburg - 1 Bf 379/02.A - (3 S., A0048 - siehe Hinweis)
Deutsche Bischofskonferenz: Ein zum Christentum konvertierter Moslem muss mit staatlicher Verfolgung rechnen, da die Konversion nach geltendem Recht strafbar ist; darüber hinaus Bedrohung für Leib und Leben durch familiäres und gesellschaftliches Umfeld; christliche Minderheit kann nur begrenzt Schutz bieten.
Stellungnahme vom 18.11.2003 an OVG Hamburg - 1 Bf 379/02.A - (3 S., #19465, M4703)

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Ruanda

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Russland

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Nach Bombenanschlag auf die Moskauer Metro am 6. Februar 2004 wird von Medien und Politikern u.a. gefordert, Personen aus dem Kaukasus den Aufenthalt in der russischen Hauptstadt zu verbieten (engl.).
Bericht vom 13.2.2004: "Caucasians Targeted in Wake of Moscow Blast" (#19364)
Amnesty international: Der tschetschenische Menschenrechtsaktivist Imran Eschijew wurde bei einem Besuch in Inguschetien von Polizisten misshandelt und mit dem Tode bedroht.
Urgent action 46/04 vom 6.2.2004 (#19194)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Tschetschenien: Willkürliche Verhaftungen, Entführungen und "Verschwindenlassen" von Zivilisten sind noch immer an der Tagesordnung, auch wenn große "Säuberungsaktionen" inzwischen die Ausnahme sind (engl.).
Bericht vom 5.2.2004: "Chechnya: New Methods, Same Old Abuses" (#19220)
International Helsinki Federation for Human Rights: Tschetschenien: Aslan Davletukaev, ein Mitglied der Gesellschaft für russisch-tschetschenische Freundschaft, nahe Gudermes entführt und ermordet (engl.).
Bericht vom 23.1.2004: "A Human Rights Activist is Kidnapped, Tortured, and Murdered In Chechnya" (#18980)
Auswärtiges Amt: Tschetschenien: Milizeinheiten aus dem gesamten Militärbezirk Nordkaukasus werden in Tschetschenien eingesetzt; Keine Verschärfung dienst- oder strafrechtlicher Maßnahmen für in Tschetschenien eingesetzte Milizionäre, da es sich bei dem Konflikt nach russischer Auffassung nicht um einen Krieg handelt.
Stellungnahme vom 11.11.2003 an VG Schleswig - 12 A 42/03 - (6 S., A0045 - siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Keine Erkenntnisse über Verfolgung von Mitgliedern der Organisation Adyge Hasa, die sich für die ethnische Obergruppe der Adyger im Nordkaukasus und in Südrussland einsetzt; Zeitung "Kaukasischer Stern" existiert nicht.
Stellungnahme von 2003 (o.D.) an VG Schleswig - 12 A 206/93 -(3 S., A0035 - siehe Hinweis)
Russisches Generalkonsulat München: Teil II des russischen Einbürgerungsgesetzes (Voraussetzungen für Erwerb der Staatsbürgerschaft) sowie Verwaltungsvorschriften.
Deutsche Übersetzung von Auszügen des Einbürgerungsgesetzes sowie der Verwaltungsvorschrift vom 14.11.2002 (letzteres durch Institut für Ostrecht München) (10 S., #19553, M4602)

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Serbien und Montenegro

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Keine staatliche Gruppenverfolgung von Roma; Amnestie vom 5.3.2001 für Wehrdienstentziehung wird beachtet; keine extreme Gefährdungslage für Roma im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Beschluss vom 5.2.2004 - 1 Q 87/03 - (9 S., M4695)
OVG Niedersachsen: "Lehnt die UNMIK die Abschiebung einer Familie ab, weil deren Wohnhaus zerstört ist, und obliegt es der UNMIK darauf, innerhalb von 30 Tagen für die Beschaffung von Ersatzwohnungen zu sorgen, so darf die Ausländerbehörde die Abschiebung nach Ablauf dieser Frist durchführen. Es ist ohne weitere Ermittlungen davon auszugehen, dass die UNMIK ihrer Obliegenheit nachkommen kann und wird." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 14.1.2004 - 13 ME 472/03 - (1 S., M4658)
OVG Schleswig-Holstein: Keine mittelbare oder unmittelbare staatliche Verfolgung von Roma in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo); keine extreme Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG für Roma.
Beschluss vom 11.9.2003 - 3 LB 35/01 - (12 S., M4667)
VG Düsseldorf: Ambulante psychotherapeutische Behandlung im Kosovo nicht durchführbar.
Urteil vom 8.1.2004 - 1 K 8094/03.A - (5 S., M4664, unvollständige Vorlage)
VG Saarland: Keine extreme Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG für Ashkali und Ägypter im Kosovo, da trotz ethnisch motivierten Übergriffen in einigen Gebieten andere, verhältnismäßig sichere Gebiete existieren und das Memorandum of Understanding dem Rechnung trägt; medizinische Basisversorgung ist gewährleistet.
Urteil vom 9.12.2003 - 10 K 146/02.A - (22 S., M4684)
VG Sigmaringen: Zur medizinischen Versorgungslage im Kosovo (ausführlich zitiert unter Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht).
Urteil vom 27.11.2003 - A 7 K 12248/03 - (15 S., M4692)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Kosovo: Wiederaufleben der Blutrache; Menschenrechtssorganisation registriert 40 Morde im Rahmen von Blutrache seit 1999 (engl.).
Bericht vom 19.2.2004: "Blood Feuds Revive in Unstable Kosovo" (#19471)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Kosovo: Kleine Gruppe von Serben kehrt im Rahmen eines Programms des dänischen Flüchtlingsrats nach Prishtina zurück (engl.).
Bericht vom 12.2.2004: "Kosovo Serbs Return to Foreign Country" (#19284)
Reporters Sans Frontières: Montenegro: Britischer Journalist des Sunday Mirror und vier montenegrinische Mitarbeiter aufgrund eines Berichts über Kinderhandel wegen "Schädigung des Ansehens der Nation" angeklagt (engl.).
Bericht vom 6.2.2004: "Journalist being sought for 'harming the image of Montenegro'. Four others arrested" (#19197)
UNHCR: Kosovo: Situation von UCK-Deserteuren; keine allgemeine Einschätzung der Gefährdungslage möglich, diese ist abhängig von individuellen Faktoren und Situation im jeweiligen Landesteil.
Stellungnahme von UNHCR Wien vom 23.1.2004 (2 S., #18941)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Vojvodina: Übergriffe und Drohungen gegen Minderheiten, besonders Kroaten und Ungarn, nach dem Sieg der Ultra-Nationalisten bei Parlamentswahlen (engl.).
Bericht vom 22.1.2004: "Fear Ripples Through Vojvodina Minorities" (#18916)

Simbabwe

Länderbericht:
IREX - International Research and Exchanges Board: Gesundheitssystem aufgrund von Streiks sowie Mangel an Medikamenten und an funktionstüchtigen medizinischen Geräten "am Rande des Kollapses"; Kosten für Behandlung und Medikamente können sich die meisten Menschen nicht mehr leisten (engl.).
Bericht vom 27.1.2004: "'Cheaper to die than to get treated' as health system fails" (#19022)

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Somalia

Länderbericht:
UNHCR: Positionspapier zur Rückkehr abgelehnter Asylsuchender: Abschiebungen in südliche Landesteile sollten ausgeschlossen sein, einer Rückkehr nach Somaliland oder Puntland sollte eine sorgfältige Einzelfallprüfung vorausgehen (engl.).
Bericht vom 10.1.2004: "UNHCR position on the return of the rejected asylum seekers to Somalia" (#19153)

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Sri Lanka

Rechtsprechung:
VG Bremen: Gefährdung wegen exponierter exilpolitischer Betätigung eines Tamilen setzt keinen Zusammenhang mit der LTTE voraus; hat ein Tamile nie einen echten Pass besessen und ist mit einem gefälschten Pass ausgereist, muss er bei seiner Rückkehr mit Inhaftierung, Folter und ggf. Bekanntwerden des exilpolitischen Engagements rechnen.
Urteil vom 12.1.2004 - 4 K 1927/02.A - (11 S., M4675)

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Angemessene Behandlung psychischer Erkrankungen nur vereinzelt verfügbar; psychisch Kranke gelten noch immer als sozial stigmatisiert; Medikamente nicht kontinuierlich erhältlich.
Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 14.1.2004: "Psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten" (#19010)

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Sudan

Länderberichte:
Amnesty international: Süd-Darfur: Drei Angehörige der Ethnie der Ma'aliya wegen Verdacht des illegalen Waffenbesitzes verhaftet und schwer gefoltert; ihnen droht die Todesstrafe.
Urgent action 57/04 vom 12.2.2004 (#19292)
Amnesty international: Augenzeugen über Lage in Darfur; Hinweise auf Verwicklung der Regierungstruppen in Übergriffe von Nomaden auf Bevölkerung (engl.).
Bericht vom 3.2.2004: "Darfur: 'Too many people killed for no reason'" (#19089)

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Syrien

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Kein Reiseausweis für Staatenlose für Kurden ohne syrische Staatsangehörigkeit, wenn nicht nachgewiesen ist, dass diese nicht die türkische oder irakische Staatsangehörigkeit besitzen; kein Reiseausweis gem. Art. 28 S. 1 StlÜbk bei lediglich geduldetem Aufenthalt.
Beschluss vom 5.11.2003 - 2 LA 290/03 - (6 S., M4720)
VG Göttingen: § 51 Abs. 1 AuslG für Kurden wegen exilpolitischen Engagements (Veröffentlichung prokurdischer und regimefeindlicher Aufsätze im Internet).
Urteil vom 14.1.2004 - 2 A 2343/02 - (11 S., M4709)

Länderberichte:
Amnesty international: Kurzdokumentation zu Gewissensgefangenen: Die syrischen Kurden Hassan Saleh and Marwan Uthman befinden sich wegen der Teilnahme an einem friedlichen Protest seit einem Jahr in Haft; Abdel Rahman al-Shaghouri wegen Versenden von Artikeln über das Internet ebenfalls seit einem Jahr in Gewahrsam (engl.).
Bericht vom 20.2.2004: "Release three prisoners of conscience" (#19457)
Amnesty international: 50-jährige Frau, deren Ehemann Mitglied der Moslembruderschaft ist, wurde bei Einreise nach Syrien verhaftet, sie wird an einem unbekannten Ort festgehalten; sie hatte zuvor 24 Jahre im jordanischen Exil zugebracht; Berichten zufolge hatten ihr die syrischen Behörden ausdrücklich die Erlaubnis zur Rückkehr erteilt.
Urgent action 50/04 vom 10.2.2004 (#19235)
Amnesty international: Etwa 120 politische Gefangene freigelassen, darunter zahlreiche Mitglieder der Muslimbruderschaft und der Hizb-al-Tahrir al-Islami; Hunderte weitere befinden sich noch in Haft, viele von ihnen ohne Gerichtsverfahren (engl.).
Bericht vom 5.2.2004: "Over 100 political prisoners released - hundreds remain in prison" (#19190)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Mögliche Gefährdung für Teilnehmer an Diskussionszirkeln "al-montadayat"; Geheimdienst überwacht die noch existierenden Foren und übt Druck auch auf einfache Zuhörer aus.
Stellungnahme vom 19.12.2003 an RA Walliczek, Minden (3 S., #19463, M4637)

Tunesien

Länderbericht:
Human Rights Watch: Dokumentation von Übergriffen und Schikanen gegen Menschenrechtsaktivisten in den letzten Monaten (engl.).
Bericht vom 14.2.2004: "Repression and Harassment of Human Rights Defenders and Organizations" (#19326)

Türkei

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Verfolgungsgefahr wegen prokurdischer exilpolitischer Betätigung nur für exponierte Mitglieder einer staatsfeindlichen Gruppe mit einem gewissen Bekanntheitsgrad innerhalb oder außerhalb dieser Gruppe (st. Rspr).
Urteil vom 22.9.2003 - 12 UE 2351/02.A - (18 S., M4434)
VG Gelsenkirchen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Kurden, der an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, wegen Gefahr der Retraumatisierung durch Kontakt mit türkischen Sicherheitskräften.
Urteil vom 3.2.2004 - 9a K 4717/01.A - (8 S., M4718)
VG Freiburg: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Kurden, der an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, wegen Gefahr der Retraumatisierung durch Kontakt mit türkischen Sicherheitskräften.
Urteil vom 23.10.2003 - A 4 K 10796/03 - (12 S., M4711)

Länderberichte:
Amnesty international: Menschenrechtsaktivisten weiterhin von Schikanen und Einschüchterung durch Behörden betroffen; willkürliche und missbräuchliche Anwendung von Strafvorschriften sowie fehlende Umsetzung der Gesetzesreformen (engl.).
Bericht vom 12.2.2004: "Restrictive laws, arbitrary application - the pressure on human rights defenders" (#19281)
Amnesty international Schweiz: Zu Aktivitäten der kommunistischen TDKP (Türkiye Devrimci Komünist Partisi) bzw. der Jugendorganisation GKB in der Provinz Hatay zwischen 1986 und 1996; Aktivisten haben systematisch Codenamen verwendet; Auflösung der TDKP in der zweiten Hälfte der 1990-er Jahre, Übergriffe gegen Mitglieder der EMEP (Emegin Partisi - Partei der Arbeit).
Stellungnahme vom 3.11.2003 an VG Hamburg - 2 VG A 2404/96 - (5 S., #19527, M4701)

Turkmenistan

Länderbericht:
Amnesty international: Der Regierungskritiker Gurbandurdi Durdikulijew wurde gegen seinen Willen in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen; ähnliche Fälle waren bereits in den neunziger Jahren bekanntgeworden.
Urgent action 62/04 vom 13.2.2004 (#19406)

Uganda

Länderberichte:
Amnesty international: Oberstes Gericht erklärt Bestimmung des Strafgesetzbuches für verfassungswidrig, wonach die "Veröffentlichung falscher Nachrichten" einen Straftatbestand darstellte (engl.).
Bericht vom 12.2.2004: "Freedom of the press upheld" (#19280)
Auswärtiges Amt: Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen in Kampala möglich und erschwinglich, allerdings gibt es unzumutbare Wartezeiten.
Stellungnahme vom 15.12.2003 an VG Ansbach - AN 9 K 03.30336 - (2 S., A0037 - siehe Hinweis)

Dokumente von ecoi.net

Weißrussland

Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Im Rahmen einer geplanten Amnestie könnten 4000 Gefängnisinsassen freikommen; diese Zahl reicht aber nicht aus, um das Problem der Überfüllung in den Gefängnissen zu lösen (engl.).
Bericht vom 21.1.2004: "Prison Amnesty Under Scrutiny" (#18918)


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