Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V.
zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
OMCT - World Organisation Against Torture: Positionspapier zu Anti-Terrormaßnahmen
seit dem September 2001 und ihren Auswirkungen auf die Lage der Menschenrechte
(u. a. zu DR Kongo, Israel/Palästina, Russische Föderation) (engl.).
Bericht vom 2.2.2004: "Position paper of the world organisation against torture"
(#19099)
VG Hamburg: Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für geduldete
Flüchtlinge
Urteil vom 20.1.2004 - 6 K 2444/03 - (18 S., M4715)
"(...) Die Entscheidung der Beklagten, den Klägern die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
nach dem Ausländergesetz zu versagen, ist rechtswidrig, da die Beklagte von
ihrem nach § 30 Abs. 4 AuslG eröffneten Ermessen nicht bzw. in einer
dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114
Satz 1 VwGO). (...)
1.) Die Beklagte ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, daß im Falle der Kläger
aufgrund der illegalen Einreise abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG lediglich
die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 bzw. 4 AuslG
in Betracht kommt; es fehlt indessen an einer sachgerechten Ermessensentscheidung
nach Maßgabe dieser Bestimmung.
Die Kläger sind ungeachtet der zu ihren Gunsten erfolgten Feststellung nach
§ 53 Abs. 6 AuslG (...) mehr als zwei Jahre unanfechtbar ausreisepflichtig.
In ihrem Fall liegen auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AusG
für die Erteilung einer Duldung vor, weil die Beklagte mit Weisung Nr. 4/2003
vom 10.6.2003 nach § 54 AuslG angeordnet hat, daß Abschiebungen afghanischer
Staatsangehöriger nach Afghanistan weiterhin befristet bis zum 30.11.2003 grundsätzlich
ausgesetzt werden. Diese Regelung ist aufgrund der Weisung Nr. 5/2003 vom
26.11.2003 bis zum 31.3.2004 verlängert worden. Hieraus ergibt sich zugleich
ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 30 Abs. 3 und
4 AuslG, das die Kläger nicht zu vertreten haben, und das von ihnen selbst auch
nicht in zumutbarer Weise beseitigt werden kann.
Daß die Kläger nicht im Besitz eines gültigen Passes sind (§ 8 Abs. 1
Nr. 3 AuslG), steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem klaren
Wortlaut des § 30 Abs. 3 AuslG nicht entgegen.
Zu Unrecht hat die Beklagte angenommen, daß es den Klägern unabhängig von der
gemäß § 54 AuslG verfügten und auf generellen humanitären Erwägungen beruhenden
Aussetzung der Abschiebung möglich sei, das Bundesgebiet 'freiwillig' im Sinne
des § 30 Abs. 3 AuslG, dessen Tatbestandsvoraussetzungen insoweit
auch für Abs. 4 gelten, zu verlassen. Zwar wurde bereits bei der Sitzung
der Innenminister am 6.12.2002 vereinbart, daß die freiwillige Rückführung afghanischer
Staatsangehöriger Vorrang vor der zwangsweisen Rückführung genieße und weiterhin
durch geeignete Maßnahmen wirksam zu unterstützen sei, hieraus läßt sich jedoch
nicht ohne weiteres ableiten, daß eine freiwillige Ausreise im Sinne des § 30
Abs. 3 AuslG künfig generell möglich sei. Gleichzeitig wurde nämlich in
der Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder
am 15.5.2003, auf welche die Weisung der Beklagten Nr. 4/2003 ausdrücklich
Bezug nimmt, festgelegt, dass wegen der weiterhin angespannten allgemeinen Sicherheitslage
und Versorgungssituation in Afghanistan von einer zwangsweisen Rückführung afghanischer
Staatsangehöriger abgesehen werde [vgl. ASYLMAGAZIN
6/2003, S. 10]. Diese Regelung ist nach dem Beschluß der Innenministerkonferenz
vom 21.11.2003 ausdrücklich zunächst bis zum 31.3.2004 beibehalten worden [vgl.
ASYLMAGAZIN 12/2003, S. 10].
Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt besteht das generelle Abschiebungshindernis
nach § 54 AuslG aufgrund der aktuellen Weisung der Behörde für Inneres
Nr. 5/2003 vom 26.11.2003.
Angesichts dieser äußerst unterschiedlichen Wertung entbindet die sehr allgemein
gehaltene Absichtserklärung der Konferenz der Innenminister die Beklagte keineswegs
von der Verpflichtung, im Rahmen der Entscheidung nach § 30 Abs. 3
und 4 AuslG in jedem Einzelfall konkret zu prüfen, ob es dem Ausländer oder
der Ausländerin nicht nur abstrakt-technisch möglich ist, das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne staatlichen Zwang zu verlassen, sondern es muß gleichzeitig
festgestellt werden, dass eine solche Möglichkeit für den betroffenen Ausländer
nach den Gesamtumständen auch tatsächlich im Rechtssinne zumutbar ist.
Im Rahmen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG stellen zwar die Abschiebung
und die freiwillige Ausreise zwei eigenständige Modalitäten der Aufenthaltsbeendigung
dar (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 22.5.2000 - 3 Bf 88/00; BVerwG, Urt. v. 25.9.1997
- 1 C 3/97 = BVerwGE 105, 232 ff.), so daß aus dem Vorliegen eines Abschiebungshindernisses,
da nach § 55 Abs. 2 AuslG schon für sich allein genommen für die Erteilung
einer Duldung ausreicht, nicht ohne weiteres zugleich auf die Unmöglichkeit
einer freiwilligen Ausreise geschossen werden kann. Ergibt sich das Abschiebungshindernis
jedoch - wie im vorliegenden Fall - aus einer humanitären Entscheidung der obersten
Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Maßgabe
des § 54 AuslG, so ist zunächst von einer erheblichen 'Indizwirkung' dieser
Entscheidung bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der freiwilligen Ausreise
im Sinne des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG auszugehen (vgl. OVG Lüneburg,
Beschl. v. 27.1.1997 - 12 L 264/97 = NVwZ 1997 Beilage Nr. 4, S. 28 ff.).
Diese Interpretation führt auch nicht dazu, daß das Merkmal der 'Freiwilligkeit'
neben den Abschiebungshindernissen aus tatsächlichen oder Rechtsgründen obsolet
wird. Vielmehr bleibt noch ein hinreichender Anwendungsbereich etwa für die
Fallkonstellationen, in denen eine Abschiebung wegen eines fehlenden Rückführungsabkommens
ausgeschlossen ist, während es dem Ausländer im übrigen unbenommen bleibt, das
Bundesgebiet auf eigene Initiative zu verlassen (vgl. OVG Lünebrug, a. a. O.
unter Hinweis auf HmbOVG, Beschl. v. 27.10.1995 - Bs IV 130/95 = FEVS 46, S. 418).
Die Möglichkeit einer 'freiwilligen Ausreise' im Sinne des § 30 Abs. 3
und 4 AuslG ist deshalb nicht schon dann anzunehmen, wenn es 'irgendwie denkbar'
ist, daß der Ausländer das Bundesgebiet ohne Zwangsmaßnahmen verlassen kann,
sondern es ist stets zusätzlich zu prüfen, ob die Ausreise auch unter Beachtung
höherrangigen Rechts (z. B. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) tatsächlich
zumutbar ist (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 22.4.2002 - 1 A 1/98 = InfAuslR 2002,
367 ff. [= ASYLMAGAZIN
11/2002, S. 31].
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, daß den Klägern eine freiwillige
Ausreise unter keinem Gesichtspunkt zumutbar ist:
Bereits die aufgrund der Beschlüsse der Innenminister generell ausgesetzte Abschiebung
afghanischer Staatsangehöriger aus humanitären Gründen läßt eine freiwillige
Rückkehr der Kläger im Sinne des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG als unzumutbar
erscheinen. (...)
Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß schon die (...) Zahl von zwei Millionen
Rückkehrern für eine freiwillige Ausreisemöglichkeit spreche. Denn die Situation
dieser Rückkehrer, die teilweise unter völlig unzureichenden Lebensbedingungen
in den Flüchtlingslagern dahinvegetieren müssen, kann nicht als Maßstab für
die Frage genommen werden, ob eine 'freiwillige' Ausreise aus dem Bundesgebiet
möglich und zumutbar ist. (...)
2.) Zu Unrecht beruft sich die Beklagte im übrigen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid
vom 23.5.2003 darauf, sie könne ihr Ermessen hier schon deshalb nicht zugunsten
der Kläger ausüben, weil sie durch die Weisung der Behörde für Inneres Nr. 1/2003
(mittlerweile neu gefaßt durch Weisungen 4/2003 vom 10.6.2003 und 5/2003 vom
26.11.2003) gebunden sei.
Nach dem Wortlaut dieser Weisungen (...) wird zunächst zur Umsetzung des Beschlusses
nach § 54 AuslG angeordnet, daß Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger
nach Afghanistan weiterhin befristet ausgesetzt werden. (...) Anschließend heißt
es in der Weisung Nr. 4/2003 sodann: 'Die von dieser Anordnung begünstigten
Personen erhalten eine Duldung .... Die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen
nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG kommt nicht in Betracht.' Die Neufassung
Nr. 5/2003 lautet nunmehr: 'Die Neuerteilung von Aufenthaltsbefugnissen
nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG wegen auslandsbezogener Abschiebungshindernisse
kommt weiterhin nicht in Betracht (Verlängerungen bereits erteilter Aufenthaltsbefugnisse
sind hiervon nicht betroffen).' (...)
a) Die generelle und nach dem Wortlaut unmißverständliche Weisung der Beklagten,
afghanischen Staatsangehörigen - beim erstmaligen Antrag - künftig keine Aufenthaltsbefugnisse
mehr zu erteilen, verstößt gegen die Bestimmung des § 32 Satz 2 AuslG.
(...)
Auch wenn der Wortlaut der Bestimmung ausdrücklich nur vorsieht, daß die - positiven
- Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen entsprechend
zu regeln sind, kann nach der Rechtsprechung in entsprechender Weise auch eine
- negative - Abgrenzung hinsichtlich derjenigen Ausländer erfolgen, die bei
der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ausgenommen werden sollen. Deshalb
können neben den eigentlichen Erteilungsvoraussetzungen auch negative Kriterien
(Ausschlußgründe) im Rahmen einer Weisung nach § 32 AuslG geregelt werden
(vgl. BVerwG, a. a. O. [Urt. v. 19.9.2000 - 1 C 19/99 = BVerwGE 112,
63 ff. = ASYLMAGAZIN
1-2/2001, S. 42]). (...)
Das HmbOVG hat mit Beschluß vom 28.8.1996 (Bs VI 153/96 - Juris) ausdrücklich
darauf abgestellt, daß es sich auch bei dieser negativen Abgrenzung hinsichtlich
derjenigen Personen, bei denen die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis
ausgeschlossen sein sollte, um eine Maßnahme nach § 32 AuslG handelte,
die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zu treffen war.
Unter Berücksichtigung dieser obergerichtlichen Rechtsprechung, der das erkennende
Gericht folgt, handelt es sich bei den Weisungen Nr. 1 bzw. 4/2003 der
Sache nach um (interne) Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe des § 32 AuslG,
auch wenn darin nicht positiv geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen Aufenthaltsbefugnisse
zu erteilen sind, sondern eine solche Erteilung vielmehr generell für sämtliche
afghanischen Staatsangehörigen ausgeschlossen wird. Daß auch eine solche Negativregelung
aus Gründen der Bundeseinheitlichkeit bei der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen
dem Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 32 Satz 2
AuslG bedarf, entspricht der Zielsetzung der Bestimmung, humanitär-politische
Leitentscheidungen im Hinblick auf den Aufenthaltsstatus von Flüchtlingen nur
in Abstimmung mit den anderen Bundesländern zu treffen.
Über diese Zielsetzung hat sich die Beklagte durch den generalisierenden Charakter
ihrer Weisung, die Ermessensentscheidung jedenfalls bei erstmaligen Anträgen
im Einzelfall nach dem klaren und unmißverständlichen Wortlaut nicht zuläßt,
hinweggesetzt, da das erforderliche Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist (...)
Soweit die Beklagte in verschiedenen Parallelverfahren vor der Kammer argumentiert
hat, schon aus dem Wortlaut der Weisung gehe hervor, daß es sich nicht um eine
solche nach § 32 AuslG handele, sondern lediglich um die Regelung des Abschiebungsschutzes
nach § 54 AuslG, kann dem nicht gefolgt werden. Wäre es nämlich lediglich
um die 'Umsetzung des IMK-Beschlusses ... nach § 54 AuslG' gegangen, wie
es in den Weisungen ausdrücklich heißt, hätte es lediglich der Regelung bedurft,
daß - mit Ausnahme von Straftätern - derzeit keine Abschiebungen nach Afghanistan
erfolgen sollen. Denn die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ist in § 54
AuslG nicht vorgesehen.
Selbst wenn man jedoch zugunsten der Beklagten unterstellen wollte, es handele
sich - wie sie nunmehr in den genannten Parallelverfahren (...) ausdrücklich
vorgetragen hat - bei der genannten Weisung hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen
nur um 'grundsätzliche' Absichtserklärungen, die eine Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen
auch an afghanische Staatsangehörige bei Vorliegen besonderer Härtevoraussetzungen
nicht generell ausschließe, so hat dies in der Weisung keinerlei Niederschlag
gefunden. Nach deren klaren und unmißverständlichen Wortlaut verbleibt der Beklagten
keine Möglichkeit, ein Ermessen bei der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen
nach § 30 AuslG auszuüben, sofern es sich um afghanische Staatsangehörige
handelt. Eine solche generalisierende Regelung, die keinerlei Ausnahmemöglichkeit
für besonders gelagert Fallkonstellationen zuläßt, ist unwirksam, denn mit ihr
wird der Wille des Gesetzgebers, der im Rahmen des § 30 AuslG gerade eine
Möglichkeit der abgestuften Ermessensentscheidung schaffen wollte, in ihr Gegenteil
- nämlich eine gebundene Entscheidung - verkehrt.
b) Auch wenn man der - weiteren - Rechtsauffassung der Beklagten folgen wollte,
wonach nur positive Regelungen für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen
das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern gemäß § 32 Satz 2
AuslG erfordern, und daß es sich vorliegend lediglich um einen unselbständigen
Annex zu der Abschieberegelung nach § 54 AuslG handele, wäre die Weisung
insoweit ebenfalls nichtig, da sie allein auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen
Ausländer abstellt, ohne individuelle Ausnahmen und Härteregelungen für den
Einzelfall zuzulassen.
Gerade in denjenigen Konstellationen, in denen nicht zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse
vorliegen, etwa bei dauernder Erkrankung oder Behinderung, hätte die Weisung
der Beklagten bei wortgetreuer Anwendung zur Folge, daß dem Ausländer auf unbestimmte
Zeit, möglicherweise sogar lebenslang, lediglich Duldungen nach § 55 Abs. 2
AuslG erteilt werden könnten. Eine solche 'Dauerduldung' entspräche jedoch nicht
dem Willen des Gesetzgebers. (...) Ein genereller Ausschluß für die Erteilung
von Aufenthaltsbefugnissen, der allein auf die Staatsangehörigkeit abstellt,
ist daher sachwidrig und widerspricht dem sich aus Art. 3 Abs. 1 GG
ergebenen Willkürverbot. Denn es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich,
die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auch bei langfristigen,
nicht zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen ohne weitere Differenzierungsmöglichkeit
allein an die Staatsangehörigkeit des Ausländers zu knüpfen (vgl. hierzu BayVGH,
Beschl. v. 13.11.1999 - 10 ZB 98.3537 = AuAS 1999, 74f.). Auch unter dem Gesichtspunkt
der Verhältnismäßigkeit ließe sich eine solche Regelung nicht rechtfertigen,
selbst wenn hierfür das erforderliche Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern nach § 32 Satz 2 AuslG erzielt würde. (...)"
Einsender: RA Christ, Köln
Danesch: Gefährdung von Hindus, Situation gegenüber 2002
grundlegend verändert
Dr. Mostafa Danesch, Stellungnahmen vom 7.11. und 18.11.2003 an VG Wiesbaden
- 7 E 2289/03.A(V) - (28 S., #19461, M4605)
Aus der Stellungnahme vom 7.11.2003:
"(...) Zunächst möchte ich die aktuelle Situation in Afghanistan darstellen.
In dem Bescheid des Bundesamts vom 26.09.2003 werde ich mehrmals zitiert. Die
Ablehnung wird u. a. mit Argumenten aus einem meiner Gutachten begründet.
Allerdings liegt dieses inzwischen fünfzehn Monate zurück. Hierbei ist zu berücksichtigen,
dass das zitierte Gutachten für das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein vom
August 2002 [10 S., M2322] kurz nach der Loja Jerga, der 'großen Versammlung'
vom Juni 2002, verfasst wurde, auf der Präsident Karsai im Amt bestätigt und
ein Verfassungsentwurf in Auftrag gegeben wurde. Nach dem relativ ruhigen Verlauf
der Stammesversammlung schien zunächst eine positive Entwicklung in Afghanistan
absehbar zu sein, so dass ich in meinem zitierten Gutachten mit Recht eine Entspannung
der Gefahrenlage für Angehörige von Minderheiten, in diesem Fall der Hindus,
konstatieren konnte.
Unterdessen haben sich in der afghanischen Gesellschaft tief greifende Entwicklungen
vollzogen, die auch Auswirkungen auf die Gefahrenlage für religiöse Minderheiten
haben. Namentlich ist es auf der einen Seite zu einem Erstarken der fundamentalistischen
Kräfte gekommen, die inzwischen den Regierungsapparat, die Polizei und die Justiz
beherrschen. Heute kann man feststellen, dass überall im Land, auch in der Hauptstadt,
nach der Scharia Recht gesprochen wird, nach der Angehörige 'götzenanbetender'
Religionen gegen den Islam und damit de facto gegen die Staatsdoktrin Afghanistans
verstoßen. Die Verfassung, die kurz vor der Verabschiedung steht, wird nach
den vorliegenden Entwürfen stark islamistisch geprägt sein. Auf der anderen
Seite sind - anders, als in der Begründung der Ablehnung behauptet - die Taleban
sehr wohl dabei, sich zu reorganisieren und derzeit so weit hoffähig geworden,
dass Präsident Karsai ihnen eine Regierungsbeteiligung anbietet.
(...) Wenn im Bescheid des Bundesamtes gesagt wird, es gebe 'zwar in jüngster
Zeit [Anzeichen] für verstärkte Aktivitäten der Taleban gegen die Übergangsregierung
und die Truppen der Anti-Terror-Koalition, aber es [sei] nicht zu erwarten,
dass das zerschlagene Taleban-Regime wieder an die Macht gelangen könnte, so
dass von ihnen wieder eine Verfolgungsgefahr ausgehen könnte" , so muss man
diese Einschätzung stark relativieren. Einerseits ist in den Landesteilen, in
denen sie andauernd oder vorübergehend die staatliche Macht unterwandert haben,
selbstverständlich eine große Gefährdung für Angehörige religiöser Minderheiten
gegeben.
(...) Zum anderen sind die Taleban im Begriff, sich zu reorganisieren. (...)
In Afghanistan selbst ist festzustellen, dass auch Präsident Karsai sich ähnlich
äußert und bestrebt ist, die Taleban in eine zukünftige Regierung einzubinden.
Auf der politischen Ebene findet zur Zeit in Kabul ein heftiger Machtkampf statt.
Im Kabinett werden die beiden Seiten durch den Paschtunen Karsai und seinen
Gegenspieler, den tadschikischen Verteidigungsminister Fahim, vertreten. Karsai
versucht, erneut die alte Vormachtstellung der Paschtunen herzustellen, von
denen er behauptet, dass sie die Bevölkerungsmehrheit stellten - schwer zu beurteilen
in einem Land, dessen Einwohnerzahl nach Jahren von Krieg und Massenflucht niemand
mehr so genau kennt -, und mit Hinblick auf die nächsten Wahlen seine Stammesbrüder
um sich zu scharen. Er stellt sich darauf ein, nach den Wahlen einer paschtunisch
dominierten Regierung vorzustehen; dies muss jedenfalls aus seiner kürzlich
getroffenen Aussage geschlossen werden: 'Ich werde keine Koalition eingehen.'
Da er selbst unter seiner eigenen Volksgruppe nicht unumstritten ist und viele
Paschtunen eher die Taleban unterstützen, ist er dazu auf die Taleban angewiesen
und muss sie auf seine Seite ziehen. Nur so kann er sicherstellen, dass er mit
den Stimmen der Paschtunen, die nach seiner Aussage 60 % der Bevölkerung
stellen, erneut zum Präsidenten gewählt wird. Karsai steht in ständigem Kontakt
zu den Taleban, und derzeit sieht es aus, als seien einige Kräfte unter ihnen
bereit, mit der Regierung zu verhandeln, z.B. der ehemalige Außenminister der
Taleban, Mutawakil, der inzwischen aus US-Gewahrsam entlassen wurde und wieder
in der afghanischen Politik mitmischen kann. Dieser 'Liberale' rechtfertigte
unter der Herrschaft der Taleban die Massenhinrichtungen im Kabuler Stadion,
die er als 'Erbauung für die Gläubigen' bezeichnete.
Im Moment ist in Afghanistan eine zunehmende Islamisierung und Paschtunisierung
festzustellen. Die Auseinandersetzung zwischen den Paschtunen und den übrigen
Völkern ist noch lange nicht entschieden. Allerdings unterstützen die USA, die
Briten und auch die Deutschen die Paschtunisierungspolitik von Präsident Karsai.
Sollten dessen Pläne bei den nächsten Wahlen aufgehen, so besteht neben der
zunehmenden Islamisierung die Gefahr einer "Talebanisierung' der Kabuler Regierung;
d. h. die Taleban werden der Regierungspolitik und der Gesetzgebung ihren
extrem-fundamentalistischen Stempel aufdrücken. In diesem Fall ist davon auszugehen,
dass religiöse Minderheiten, insbesondere solche, die nicht den 'Buchreligionen'
, zu denen der Islam auch das Christentum und das Judentum zählt, angehören,
von neuem verfolgt werden.
(...) Die Lebenssituation der Hindus in Kabul stellt - noch - eine Ausnahme
in Afghanistan dar. Unter dem Schutz der ISAF-Truppe sind die Hindus derzeit
einigermaßen in der Lage, ihre Existenz zu fristen. Hier muss aber differenziert
werden; insbesondere geht der Ablehnungsbescheid von einer falschen Annahme
aus. Er gesteht zu, dass nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes die Sicherheitslage
im Westen der Stadt problematisch sei, da es dort immer wieder zu Bombenexplosionen
komme, und wendet zugleich ein: 'Der Antragsteller ist nicht gezwungen, hier
seinen Wohnsitz zu nehmen.' Diese anscheinend so offensichtliche Folgerung trifft
so nicht zu.
Überlebensfähig waren die Hindus in Afghanistan immer nur durch den Rückhalt
ihrer Gemeinschaft. Ohne diesen Schutz wäre eine Einzelperson wie der Antragsteller
nicht in der Lage, sich eine Existenz aufzubauen - auch ein Umstand, den der
Ablehnungsbescheid in Abrede stellt, wenn er festhält, der Antragsteller gehöre
keiner besonders schutzwürdigen Gruppe an wie etwa 'allein stehende Frauen,
Kranke, Behinderte, ältere Personen oder Minderjährige' und sollte daher in
der Lage sein, eine "vergleichsweise stabile Existenzgrundlage zu finden". Bei
einer eventuellen Abschiebung wäre ein afghanischer Hindu also zwingend darauf
angewiesen, sich in den Schutz der örtlichen Hindugemeinschaft zu begeben; diese
ist in Kabul jedoch genau in den westlichen Stadtteilen beheimatet, in denen
die Sicherheitslage derzeit problematisch ist. Der Antragsteller ist also allerdings
"gezwungen, hier seinen Wohnsitz zu nehmen".
Außerdem hat die Hauptstadt sich in den letzten Jahren stark verändert und ist
zu einem gefährlichen Pflaster besonders für Rückkehrer aus dem Westen geworden.
Davon konnte ich mich im Rahmen meiner kürzlichen Recherchen selbst überzeugen.
Zwar hat Kabul heute wieder über drei Millionen Einwohner, so viel wie vor dem
Bürgerkrieg, doch die Bevölkerungsstruktur ist eine vollkommen andere. Lebte
damals eine eingesessene Bevölkerung in ihren Wohnvierteln in festen Zusammenhängen
und relativer materieller Sicherheit, so sind durch die Kriegswirren in den
folgenden Jahren zweieinhalb Millionen Menschen aus der Stadt geflüchtet, in
der heute durch die militärischen Auseinandersetzungen der Mujahedin kaum noch
ein Stein auf dem anderen steht. Die Taleban haben in den Jahren ihrer Herrschaft
keine Bemühungen für einen Wiederaufbau unternommen. In diese Trümmerwüste strömen
nun zu Hunderttausenden die Flüchtlinge, die vor allem nach Pakistan geflohen
waren, wo sie in den Lagern unter menschenunwürdigen Verhältnissen lebten. Eine
Rückkehr in ihre angestammten Siedlungsgebiete - nach Pakistan waren meist paschtunische
Bauernfamilien aus dem Süden und Osten geflüchtet - erschien ihnen kaum möglich.
Dort kommt es immer noch zu Auseinandersetzungen mit den Taleban, und viele
Felder sind nach den jahrzehntelangen Kämpfen vermint. Die einzige Hoffnung
für diese verarmten Massen ist die Hauptstadt, wo die Hilfsorganisationen präsent
sind.
Heute setzen sich also die Einwohner von Kabul mehrheitlich aus Flüchtlingen
zusammen, die der bäuerlichen Bevölkerung der paschtunischen Provinzen entstammen
und einem ähnlich rückschrittlichen Islam anhängen wie die Taleban. Einst war
Kabul eine Oase der Modernität in Afghanistan, doch davon ist gegenwärtig nichts
mehr zu spüren. Die Verhältnisse sind im allgemeinen primitiv und vom reinen
Kampf ums Überleben geprägt. Hinzu kommt, wie oben geschildert, dass in der
afghanischen Gesellschaft und Politik insgesamt eine starke Tendenz zu einer
Re-Islamisierung im Sinne eines fundamentalistischen Islam besteht. In dieser
aufgeladenen Atmosphäre wäre ein Rückkehrer aus dem Westen, dem man zudem seine
Zugehörigkeit zur Minderheit der Hindus auf den ersten Blick ansieht, ständigen
Anfeindungen und Übergriffen ausgesetzt. (...)"
Aus der ergänzenden Stellungnahme vom 18.11.2003:
"(...) Heute leben die meisten in Afghanistan verbliebenen Hindus in Kabul.
Kleinere Gruppen existieren auch in Jalalabad, Kandahar, Khost, Gardiz und Ghazneh.
Eine verschwindend kleine Zahl gibt es möglicherweise noch in Laghman. Sicher
ist, dass wieder einige wenige Familien in diesen Städten leben. Dabei ist hervorzuheben,
dass nur eine Minderheit unter den Hindus zurückgekehrt ist, nämlich die Begüterten,
die bei ihrer Flucht Häuser oder Grundbesitz zurückgelassen hatten und nun ihr
Eigentum zurückerlangen wollen. Der größte Teil der früher zwischen 35 000
und 40 000 Hindus lebt weiterhin im Exil in Indien oder Europa, da sie
für sich in Afghanistan keine Existenzmöglichkeit sehen. Die Rückkehrer haben
große Probleme damit, ihren Besitz zurückzubekommen. Nach ihrer Machtübernahme
1992 hatten die Mujahedin das Eigentum vieler Hindus eingezogen und sie auch
dadurch in die Flucht getrieben; die Taleban setzten diese Politik fort. Gerechtfertigt
wurde dies dadurch, dass die Hindus 'Heiden und Götzendiener' seien. Auch aus
diesem Grund werden Hindus heute in diesen Städten drangsaliert: Diejenigen,
die sich vor Jahren ihren Besitz angeeignet haben, weigern sich, ihn zurückzuerstatten.
Täglich gehen bei der Kabuler Regierung Beschwerden und Petitionen von Hindus
ein, die darüber Klage führen, dass die Lokalherrscher vor Ort ihnen ihren Besitz
vorenthalten. Nur die Reichsten unter den Hindus sind eventuell in der Lage,
durch Zahlung hoher Bestechungsgelder wieder zu ihrem Eigentum zu kommen.
Generell gesprochen kann man davon ausgehen, dass theoretisch die Möglichkeit
bestünde, einen Rückkehrer in solche Städte, in denen heute wieder Hindus leben,
abzuschieben. Dabei muss aber berücksichtigt werden, dass es sich bei diesen
Kolonien keineswegs um funktionierende Gemeinschaften handelt, wie sie vor 1992
existierten, sondern um wenige versprengte Familien. Sie werden von ihren afghanischen
Nachbarn höchstens geduldet und befinden sich ständig in einer Position als
Bittsteller. Ob sie unter diesen Umständen einem Rückkehrer Schutz bieten könnten,
ist zumindest fraglich. (...)"
Rechtsprechung:
OVG NRW: Keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen einfacher Mitgliedschaft
in DVPA; Verfolgungsgefahr möglich bei höherrangigen Funktionen im kommunistischen
Machtapparat, insbesondere wenn Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen erhoben
werden.
Urteil vom 15.5.2003 - 20 A 4438/97.A - (18 S., M4713)
Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Nur rund 800 000
Wähler haben sich für die Präsidentschaftswahlen im Juni registrieren lassen,
darunter nur 22 % Frauen (engl.).
Bericht vom 11.2.2004: "Enrollment of Female Voters Lagging" (#19283)
UNHCR: Informationsblatt für Rückkehrer; Kurzinformationen zur Sicherheitslage
und zur Gesundheitsversorgung in verschiedenen Provinzen; Rückkehrprogramme
aus Pakistan wurden wegen unsicherer Lage in verschiedenen Regionen bis auf
Weiteres ausgesetzt (engl.).
Bericht vom 15.1.2004: "UNHCR Return Information Update, Issue No. 49" (#18886)
Dr. Mostafa Danesch: Familienangehörige einer prominenten Fernsehjournalistin
der 1980er Jahre werden noch immer als "exponierte Vertreter der früheren kommunistischen
Regierung" wahrgenommen; derzeitige Machthaber sind dieselben, die nach 1992
für die Verfolgung von Anhängern des Najibullah-Regimes verantwortlich waren.
Stellungnahme vom 17.12.2003 an VG Frankfurt/Oder - 7 K 1517/00.A - (6 S., #19460,
M4600)
Auswärtiges Amt: Keine Verfolgung von ehemaligen Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes
Khad durch Übergangsregierung, Bedrohung durch einzelne Regierungsmitglieder
kann aber nicht ausgeschlossen werden; weiterhin Gefahr privater Racheakte.
Stellungnahme vom 12.12.2003 an VG Hamburg - 5 VG A 2559/99 - (8 S., A0047 -
siehe Hinweis)
UNHCR: Situation bleibt in vielen Regionen instabil und unvorhersehbar;
Personen ohne familiären Rückhalt sollten von Abschiebungen ausgenommen werden;
Zwangsrekrutierungen kommen in einigen Regionen vor.
Stellungnahme vom 4.11.2003 an VG Hamburg - 5 VG A 1622/2001 - (8 S., #19472,
M4705)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Ägyptische Botschaft Berlin: Ausstellung von Reisedokumenten an palästinensische
Flüchtlinge; Mit der Ausstellung von ägyptischen Reisedokumenten an Palästinenser
ist nicht automatisch eine Einreisegenehmigung oder Aufenthaltsberechtigung
für Ägypten verbunden.
Verbalnote vom 24.7.2003 an Auswärtiges Amt (4 S., A0043 - siehe Hinweis)
Rechtsprechung:
VG München: Asylanspruch für vorverfolgten Berber nach Festnahme
und Misshandlung im Zusammenhang mit Unruhen ab April 2001; das VG geht davon
aus, dass es tatsächlich zu Misshandlungen von Festgenommen durch die Sicherheitskräfte
gekommen ist.
Urteil vom 7.10.2003 - M 21 K 01.51315 - (18 S., M4699)
Länderberichte:
Schwedische Einwanderungsbehörde: Über eine Fact-Finding Mission
in Algerien im März 2003 mit Informationen zum juristischen, politischen und
militärischen System, zur Menschenrechtssituation, Terrorismus, der Situation
von Frauen und der Gesundheitsversorgung (engl. Übersetzung im Auftrag des britischen
Innenministeriums).
UK Home Office - Algeria Bulletin 3/2004 vom März 2003: "Report on a visit by
the Immigration Board to Algeria, 16-26 March 2003" (#19003)
Niederländische Migrationsbehörde: Lagebericht u. a. zur Lage der
Menschenrechte, zu Parteien und Sicherheitskräften, Amnestieregelungen (engl.
Übersetzung im Auftrag des britischen Innenministeriums).
UK Home Office - Algeria Bulletin 2/2004 vom 31.1.2003: "General Country Report
Algeria - December 2002" (#19001)
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Länderbericht:
UNHCR: Zur Rückkehr abgelehnter Asylbewerber; UNHCR spricht sich
trotz prekärer Lebensbedingungen nicht generell gegen Abschiebungen aus; insbesondere
unbegleitete Minderjährige, ältere Personen ohne Verwandte und Personen, die
medizinischer Betreuung bedürfen, können bei Rückkehr verwundbare Gruppen darstellen;
Vorsicht bei Abschiebungen von Menschen geboten, die aus schwer erreichbaren
ländlichen Gebieten stammen (engl.).
Positionspapier vom 10.1.2004: "UNHCR position on return of rejected asylum
seekers to Angola" (#19155)
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Länderbericht:
UN High Commissioner for Human Rights: Bis Ende Januar 2004 haben
65 000 Flüchtlinge aus Aserbaidschan die armenische Staatsangehörigkeit
angenommen (engl.).
Bericht vom 6.2.2004: "Some 65,000 refugees from Azerbaijan gain Armenian citizenship"
(#19271)
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Armenische Volkszugehörige, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30.9.1998 keinen gemeldeten
Wohnsitz in Aserbaidschan besaßen, sind nicht (mehr) aserbaidschanische Staatsangehörige;
der Verlust der Staatsangehörigkeit knüpft nicht an die armenische Volkszugehörigkeit
an.
Beschluss vom 24.11.2003 - 13 LB 179/03 - (7 S., M4723)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Repressionen gegen die Opposition und gegen Vertreter
der Zivilgesellschaft nach den Wahlen vom Oktober 2003; über hundert führende
Vertreter der Opposition befinden sich noch in Haft (engl.).
Bericht vom 23.1.2004: "Crushing Dissent: Repression, Violence and Azerbaijan`s
Elections" (#18934)
Länderberichte:
Amnesty international: Festnahmen von acht Oromos nach Protesten
auf Universitätscampus von Addis Abeba am 18.1.2004; einige Tage später zahlreiche
weitere Festnahmen von Studenten, die ihre Freilassung gefordert hatten.
Urgent action 30/04 vom 23.1.2004 (#18976)
Amnesty international: Freilassung von Studenten, die am 4. Januar bei
Protesten gegen die Verlegung des Regierungssitzes der Provinz Oromia in Addis
Abeba verhaftet worden waren; ihnen sollen ernste Konsequenzen angedroht worden
sein, falls sie ihre Proteste fortsetzen.
Urgent action 03/04-1 vom 15.1.2004 mit weiteren Informationen zur UA vom 6.1.2004
- #18583 - (#18887)
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VG Gießen: Zur medizinischen Versorgung
Urteil vom 13.11.2003 - 5 E 1864/00.A - (13 S., M4693)
"(...) Insoweit steht einer Abschiebung des Klägers in seinen Heimatstaat ein
Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entgegen.
Der Kläger muss zur Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach Bangladesch
auf Grund seiner psychischen Erkrankung eine derartige Verschlimmerung seines
Gesundheitszustandes dahingehend befürchten, dass eine konkrete und erhebliche
Gefahr für sein Leib und Leben zu erwarten ist.
Wie sich aus dem psychiatrischen Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.
...ergibt, leidet der Kläger einerseits unter einer ausgeprägten reaktiven Depression,
andererseits zusätzlich unter belastenden Schlüsselerlebnissen, unter einer
abnormen Persönlichkeitsentwicklung ängstlich-depressiver Ausrichtung und konversionsneurotisch-psychosomatischen
Befindlichkeitsstörungen. (...)
Unter Berücksichtigung des dargestellten Krankheitsbildes ist für den Kläger
in Bangladesch eine sachgerechte ärztliche Behandlung und Versorgung nicht gewährleistet.
Bei einer Rückkehr nach Bangladesch bedarf es zumindest in der ersten Zeit nicht
nur der Einnahme von Psychopharmaka, sondern der Kläger ist daneben auf regelmäßige
eingehende psychiatrisch-therapeutische Gespräche und die Hilfe bei der Verrichtung
vieler Erledigungen angewiesen. Ausweislich der in das Verfahren eingeführten
Lageberichte des Auswärtigen Amtes von den letzten Jahren (z. B. vom 18.04.2001
und vom 25.11.2002) existiert in Bangladesch praktisch keine kostenlose medizinische
Versorgung. Für chronisch Kranke aus dem Bereich der inneren Medizin bestehen
zufriedenstellende Behandlungsmöglichkeiten. Dies gilt jedoch nicht für den
Bereich der Psychiatrie. In einer Stellungnahme vom 27.12.1999 an die Ausländerbehörde
des Oberbürgermeisters der Stadt Marburg weist zudem die Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland Dhaka darauf hin, dass die in Bangladesch zu erwartende psychiatrische
Behandlung keineswegs dem deutschen Standard entspreche. Zwar ist grundsätzlich
nicht etwa schon immer dann, wenn der hohe Standart der medizinischen Versorgung
der Bundesrepublik Deutschland in dem Heimatland des von Abschiebung Bedrohten
nicht ebenso gewährleistet ist, eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes
dieser Person anzunehmen. Wenn jedoch das Auswärtige Amt anführt, dass es in
Bangladesch für den Bereich der Psychiatrie (generell) keine zufriedenstellenden
Behandlungsmöglichkeiten gebe, spricht auch nichts dafür, dass der Kläger die
für ihn notwendigen Alltags begleitenden psychiatrisch-therapeutischen Gespräche
erhalten wird. Ohne diese ist der Kläger jedoch nicht in der Lage, seinen Alltag
zu meistern, mit der Folge, dass er auch nicht in eigener Verantwortung einen
Haushalt führen und die notwendigen täglichen Grundverrichtungen erfüllen könnte
und sich so sein Gesundheitszustand auch in physischer Hinsicht erheblich verschlechtern
würde. (...)"
Einsender: RA Rahnama, Offenbach
Länderberichte:
Reporters sans frontières: Maoistische Organisation The People's
War übernimmt die Verantwortung für den Mord an dem Journalisten Manik Saha
in Khulna; Morddrohungen gegen neun weitere Journalisten (engl.).
Bericht vom 27.1.2004: "Underground Maoist group admits responsibility for journalist's
murder and threatens nine others" (#18987)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Homosexualität ist eine Straftat und
kann mit bis zu lebenslänglicher Haft bestraft werden; aufgrund von Tabuisierung
und Repression kann Homosexualität nicht offen gelebt werden; Anerkennung von
Homosexuellen als politische Flüchtlinge in Australien.
Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 16.12.2003: "Homosexuelle in Bangladesch"
(#19012)
Länderbericht:
Helsinki Committee for Human Rights in Bosnia and Herzegovina: Entwicklung
der Menschenrechtslage im Jahr 2003; Mangel an demokratischen Institutionen;
Gesetze zum Schutz von ethnischen Minderheiten und zur Gleichberechtigung, die
nur auf Druck des Europarats verabschiedet worden waren, wurden nicht umgesetzt
(engl.).
Bericht vom Februar 2004: "Report on the state of human rights in Bosnia and
Herzegovina (Analysis for period from January to December 2003)" (#19241)
Länderbericht:
UNHCR: UNHCR einigt sich mit betroffenen Regierungen auf Programm
zur Rückkehr von burundischen Flüchtlingen aus Tansania (engl.).
Bericht vom 22.1.2004: "New agreement paves way for larger-scale returns from
Tanzania to Burundi" (#18954)
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Rechtsprechung:
VG Saarland: Gefährdung wegen exilpolitischen Engagements nur bei
besonders hervorgehobener und nachhaltiger Betätigung gegen die Regierung; Gefährdung
wegen Mitgliedschaft in der Allianz für ein demokratisches China/Föderation
für ein Demokratisches China (ADC/FDC) nur für aktive Mitglieder, die Leitungsfunktionen
einnehmen und sich in massiver Weise öffentlich für die Interessen der ADC/FDC
einsetzen.
Beschluss vom 22.1.2004 - 11 F 4/04.A - (7 S., M4677)
Länderberichte:
Reporters sans frontiéres: Fünf Falun Gong-Mitglieder wegen Verbreitung
von Nachrichten im Internet zu Haftstrafen zwischen fünf und 14 Jahren verurteilt
(engl.).
Bericht vom 20.2.2004: "Five Falun Gong members jailed for posting 'fabricated'
news online" (#19511)
Konrad Adenauer Stiftung: Privateigentum und Menschenrechte sollen Verfassungsrang
erhalten; Analyse der geplanten Verfassungsänderungen.
Bericht vom 2.2.2004: "China vor Verfassungsänderung" (#19095)
Amnesty international: "Dramatischer Anstieg" von Verhaftungen und Verurteilungen
wegen Meinungsäußerungen im Internet seit November 2002 (engl.).
Bericht vom 28.1.2004: "Controls tighten as Internet activism grows" (#19027)
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Länderberichte:
UNHCR: Positionspapier zur Rückkehr abgelehnter Asylbewerber; Abschiebungen
von Personen aus Abidjan erscheinen möglich, wenn dort Angehörige leben; Abschiebungen
von Personen aus anderen Landesteilen sollten unterbleiben (engl.).
Bericht vom Januar 2004: "UNHCR Position on Return of Rejected Asylum Seekers
to Côte d'Ivoire" (#18961)
Deutsche Botschaft Abidjan: Asthmaanfall kann behandelt werden, wenn
die betroffene Person Gelegenheit hat, ein Krankenhaus aufzusuchen; zur Verfügbarkeit
von Medikamenten.
Stellungnahme vom 1.12.2003 an VG Hamburg - 16 VG A 705/2002 - (6 S., A0049
- siehe Hinweis)
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Länderbericht:
Amnesty international: Festnahmen von Zeugen Jehovas während eines
Gottesdienstes in einem Privathaus in Asmara; 28 Personen werden seit dem 24. Januar
2004 an unbekanntem Ort festgehalten (engl.).
Urgent action 67/04 vom 18.2.2004 (#19419)
Rechtsprechung:
VG Sigmaringen: Übergriffe georgischer Partisanen in Abchasien sind
nicht dem georgischen Staat zuzurechnen; keine extreme Gefährdungslage für georgisch-stämmige
Bürgerkriegsflüchtlinge aus Abchasien im georgischen Kernland.
Urteil vom 4.11.2003 - A 4 K 10303/02 - (12 S., M4694)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Gegen tschetschenische Volkszugehörige besteht grundsätzlich
ein Terrorismusverdacht, polizeiliche Maßnahmen sind aber nur in begründeten
Einzelfällen bekannt geworden.
Stellungnahme vom 19.11.2003 an VG Schleswig - 14 A 135/02 - (5 S., A0033 -
siehe Hinweis)
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Länderbericht:
Institut für Afrika-Kunde: Möglichkeiten einer ledigen Mutter mit
Kleinkind, ihren Lebensunterhalt zu sichern, schwer einschätzbar; Ausbildung
in Deutschland könnte die Chancen am Arbeitsmarkt erheblich verbessern.
Stellungnahme vom 18.11.2003 an VG Hamburg - 5 VG A 1260/2001 - (4 S., #19532,
M4702)
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Rechtsprechung:
BayVGH: Staatliche Verfolgung durch das Baath-Regime ausgeschlossen;
illegale Ausreise und Asylantragstellung begründet keine Verfolgungsgefahr mehr.
Beschluss vom 17.12.2003 - 15 ZB 02.31617 - (5 S., M4653)
Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Sunniten, die traditionell
eher nach Stämmen und religiöser Ausrichtung organisiert sind, gründen Organisationen,
die die gesamte Gemeinschaft repräsentieren sollen (engl.).
Bericht vom 9.2.2004: "Sunnis Seek New Political Role" (#19240)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Nach Aufruf des schiitischen
Ayatollahs Ali al-Sistani demonstrieren Zehntausende in Bagdad und Basra für
die Direktwahl einer neuen Regierung (engl.).
Bericht vom 22.1.2004: "Shias Demand Free Elections" (#18921)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Bagdad: Unbekannte Täter
ermorden offenbar systematisch ehemalige Baath-Funktionäre, die unter dem Saddam-Regime
die Verwaltung in verschiedenen Stadtbezirken geleitet hatten (engl.).
Bericht vom 22.1.2004: "Assassins Stalk Former Leaders" (#18920)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Angehörige der mandäischen
Glaubensgemeinschaft zunehmend Opfer von Morden und Entführungen; viele Mandäer
denken an Auswanderung (engl.).
Bericht vom 22.1.2004: "Ancient Sect Targeted" (#18919)
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SFH: Übersicht zu Gruppen, die von Menschenrechtsverletzungen
betroffen sind
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe: "Iran - Reformen und Repression,
Update der Entwicklungen seit Juni 2001" vom 20.1.2004 (22 S., #19013)
"(...) 5.1 Politische Opposition
Die Verfassung garantiert die Freiheit der Bildung politischer Parteien
und professioneller Organisationen solange sie 'die Prinzipien der Freiheit,
der Souveränität und nationalen Einheit sowie die islamischen Prinzipien' nicht
verletzen. In der Praxis werden unabhängige Organisationen oft verboten, zerschlagen
oder instrumentalisiert. Die Menschenrechtsverletzungen gegen Mitglieder der
politischen Opposition haben unter der angespannten innenpolitischen Situation
vor den Wahlen im Februar 2004 zugenommen. Sie beinhalten Inhaftierungen ohne
Anklage, Verurteilung ohne Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher Anklage
(Rauschgiftschmuggel, Spionage, Veruntreuung, Terrorismus)25,vgl.
Amnesty International, Stellungnahme vom 03.07.2003 an VG Gelsenkirchen [#14867].
Folter bis zur Verhängung der Todesstrafe. Wenn sich Verwandte von politisch
Verfolgten und Inhaftierten für deren Rechte einsetzen, müssen sie mit staatlicher
Verfolgung rechnen26. Im Februar 2003 wurden
Dutzende von Verwandten politischer Gefangener verhaftet, die vor dem Hotel
der 'UNO-Delegation für Menschenrechte' für die Freilassung politisch Inhaftierter
demonstrierten. Im März 2003 wurde die Ehefrau eines politischen Häftlings wegen
'Propaganda gegen das Regime' vor Gericht gestellt. Die meisten verbotenen Oppositionsparteien
agieren aus dem Exil heraus. Iran kontrolliert über sein geheimdienstliches
Netzwerk deren Aktivitäten. Artikel in Exilzeitungen können deshalb bei Rückkehr
zu Verfolgung führen.vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran - Gefährdung
bei Rückkehr (Exilpolitische Aktivitäten), Oktober 2003 [#17826].27(...)
5.2 Ethnische Gruppen
Die Perser und Perserinnen sind die grösste ethnische Gruppe in Iran (51 %).
Zu den Minderheiten gehören die türkischsprachigen Azeris und Turkmenen (26 %)
und die mehrheitlich sunnitischen Kurden (9 %) im Nordwesten, die arabische
Minderheit (3 %) im Südwesten und die Baluchis (2 %) im Osten des
Landes. KurdInnen und AraberInnen werden wegen ihrer Sprache diskriminiert.
Den arabischen Minderheiten ist es verboten, Zeitungen in ihrer Sprache zu publizieren.
Ethnische Minderheiten, die sich politisch für die Rechte ihrer Ethnie oder
für Autonomie einsetzen, können staatlichen Repressionen bis hin zur Todesstrafe
zum Opfer fallen. Dazu gehören unter anderem Mitglieder der kurdischen Parteien
(vgl. 5.1) und arabische AktivistInnen. Im Frühjahr 2002 wurden fünf Araber
wegen regimekritischen Äusserungen zum Tode verurteilt.vgl. UNHCR, Ethnic and
religious groups in the Islamic Republic of Iran, 05.05.2003.33
5.3 Religiöse Minderheiten
Religiöse Minderheiten werden im Iran von der Regierung diskriminiert und
vom Rechtssystem benachteiligt, sie erhalten höhere Strafen. Religiöse Minderheiten
gehören zu den besonders verletzlichen Gruppen im Iran. Ein Prozent der Bevölkerung
gehört nichtmuslimischen Religionen an (Christen, Juden, Baha'i, Zoroastrier).
Diese sind von staatlicher Diskriminierung vor allem im Justizsystem betroffen.
Der Wächterrat lehnt Gesetzesvorlagen ab, welche die Stellung religiöser Minderheiten
verbessern sollen.vgl. IRIB News Department, Equal diheh for non-muslim rejected,
15.04.2003.34 (...) Missionierung wird mit
der Todesstrafe geahndet. In einem der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vorliegenden
Gutachten macht Prof. Stahel von der Universität Zürich darauf aufmerksam, dass
Konvertierung nach wie vor mit dem Tode geahndet wird. Entscheidend dabei ist
aber das Profil der betroffenen Person36.vgl.
Prof. Dr. Albert A. Stahel, Gutachten zum Urteil vom 27. Januar 2003, 28.03.2003;
siehe auch: UNHCR-Vertretung in Österreich, Stellungnahme zu Konvertiten in
Iran vom 06.12.2001. (...)
5.4 Frauen
Die Situation der Frauen hat sich verbessert: Die Geschlechtertrennung in
öffentlichen Orten ist zurückgegangen, 65 Prozent der Studierenden und 40 Prozent
der Lehrkräfte sind Frauen, die Kleidervorschriften sind toleranter geworden
und die Reformkräfte konnten rechtliche Verbesserungen für die Frauen bei Scheidung
und Sorgerecht durchsetzen. Im August 2003 hat Khamenei zum Anlass des Frauentages
eine Amnestie für eine Grosszahl von weiblichen Gefangenen ausgesprochen. Der
regimekritische Geistliche Mohsen Kadivar betonte im Dezember 2003, dass Frauen
in Iran in bezug auf Familienrecht, Zivilrecht und Strafrecht nach wie vor als
Menschen zweiter Klasse behandelt werden.
Eine Frau, die zum Schutz vor Vergewaltigung einem Mann Säure ins Gesicht spritze,
wurde im Juli 2003 zu Erblindung verurteilt. Eine Frau, die zum Schutz vor Vergewaltigung
einen Polizisten tötete, wurde im Herbst 2003 zum Tode verurteilt. Belästigungen
von Frauen durch staatliche Sicherheitskräfte sind verbreitet.
5.4.1 Ehe und Scheidung
Die Scheidungsrate nimmt zu und hat in Teheran die 20 Prozent-Marke erreicht.
Das neue Scheidungsgesetz vom Dezember 2002 gibt Frauen das Recht, aufgrund
von zwölf Punkten eine Scheidung einreichen zu können, darunter eheliche Gewalt
(z. B. belegt durch ein Arztzeugnis), Drogenabhängigkeit oder Schulden
des Ehemannes. Ein Scheidungsverfahren ist sehr kostenintensiv und kann bis
zu fünf Jahren dauern. Wenn Frauen die Scheidung einreichen, werden sie oft
gezwungen, auf den Betrag zu verzichten, den ein Mann seiner von ihm finanziell
abhängigen Frau bei einer Scheidung zahlen muss. Dadurch fehlt das Startkapital
in die Unabhängigkeit40.vgl. The Economist
vom 16.10.2003. Vor allem in ländlichen Gebieten, wo eine alleinstehende Frau
stärker stigmatisiert ist als in Grossstädten, sind Frauen auf Familienunterstützung
angewiesen. Beim Sorgerecht sind Frauen trotz eines neuen Gesetzes weiterhin
diskriminiert und vom Kooperationswillen des Mannes abhängig.41vgl.
Kilden, Female headed households, 18.08.2003.
Neben der 'normalen' Ehe gibt es die 'Ehe auf Zeit". Sie dauert zwischen einer
Stunde und 99 Jahren und kann vom Mann, jedoch nicht von der Frau, jederzeit
wieder aufgelöst werden. Um die erste Ehe auf Zeit eingehen zu können, braucht
die Frau das Einverständnis des Vaters. Das Mindestheiratsalter für Mädchen
wurde von neun auf 13 Jahre erhöht (bei Knaben 15 Jahre). Die Ehe zwischen einer
muslimischen Frau und einem nichtmuslimischen Mann bleibt illegal. Nach wie
vor steht auf Ehebruch einer Frau die Todesstrafe, obwohl die Vollstreckung
durch Steinigung im Dezember 2002 temporär abgeschafft wurde. Eine Verurteilung
auf Ehebruch ist wegen der hohen Beweisanforderung selten.Es müssen mindestens
vier Männer oder drei Männer und zwei Frauen als Zeugen aussagen.42
Häufiger tötet der Mann die Ehefrau und ihren Liebhaber in Privatjustiz, was
nach islamischem Recht legal ist.
5.4.2 Häusliche Gewalt und Interventionsmöglichkeiten
Häusliche Gewalt ist häufig und reicht von Schlägen über Vergewaltigungen
und Entstellung des Körpers durch Säureverätzungen bis hin zu Ermordungen, sogenannten
Ehrentötungen.43 Im Oktober 2002 wurde ein
sieben Jahre altes Mädchen von seinem Vater in einer Ehrentötung umgebracht,
weil es vom Bruder des Vaters vergewaltigt wurde: vgl. Reuters vom 02.10.2002.
Männliche Verwandte bestrafen Frauen für das unkorrekte Tragen von Kleidung,
für den Verdacht auf aussereheliche Verhältnisse, für Prostitution und für Verweigerung
von Bildung, Arbeit oder Zwangsheirat. Zwischen März und Mai 2003 wurden laut
Angaben iranischer Stellen in der südwestiranischen Provinz Khusestan 45 Frauen
durch männliche Familienangehörige getötet. Gemäss islamischem Gesetz wird nicht
gegen männliche Mörder vorgegangen. Hunderte von Mädchen verlassen jährlich
aufgrund der familiären Zwänge ihr Zuhause, wodurch sie Gefahr laufen, vergewaltigt,
ermordet oder Opfer von Menschenhandel zu werden. Viele Frauen wählen den Freitod
als Flucht vor familiärer Repression (...).44
Iran weist eine der höchsten Selbstmordraten auf. In 75 Prozent der Fälle werden
Suizide von Frauen und Mädchen verübt: vgl. Agence France Presse vom 23.02.2003.
Frauen haben kaum Möglichkeiten, rechtlich gegen einen gewalttätigen Ehemann
vorzugehen. Wenn eine Frau sich nicht scheiden lassen möchte, dann wird sie
von der Polizei oder einem Gericht zu ihrem Ehemann zurück geschickt. Frauenhäuser
sind selten und garantieren keine umfassende Sicherheit.45
vgl. Women in Iran, We Made a Mistake. There Are No Safe Houses, June 2003.
In den vergangenen Jahren wurden in Iran ungefähr 150 Frauen-Organisationen
gegründet. Sie verfügen noch nicht über angemessene Ressourcen, um Frauen tatsächlich
unterstützen zu können.
5.5 Homosexuelle und Transvestiten
Obwohl im Zuge des gesellschaftlichen Wandels Homosexuelle und Transvestiten
stärker an die Öffentlichkeit treten, werden Homosexuelle und Transvestiten
nach wie vor Opfer staatlicher und gesellschaftlicher Repressionen.46
vgl. The Gully, When your family would rather see you dead than gay, 20.11.2003.
Rechtlich werden Homosexuelle für das Ausleben ihrer Homosexualität mit dem
Tode bestraft. Lokale Zeitungen berichten von Exekutionen von Homosexuellen.
Auch barbarische Formen der Hinrichtung werden wieder praktiziert. Homosexuellen
werden auch Verbrechen wie Vergewaltigung, Kindsmissbrauch oder Ehebruch angelastet,
die ebenfalls zur Todesstrafe führen. Auch die politische Meinungsäusserung
zur Diskriminierung Homosexueller kann zur Todesstrafe führen.vgl. UNHCR, Stellungnahme
zur Verfolgungssituation Homosexueller, Januar 2002 [#5616]; UNHCR: Iran Update
concerning information on the situation of homosexuals, Januar 2003.47
(...)
5.7 Medienschaffende und KünstlerInnen
Die Verfassung garantiert Pressefreiheit, sofern die Berichte nicht 'konträr
zu islamischen Prinzipien' stehen, doch in der Praxis wird dieses Recht massiv
eingeschränkt. Gemäss Reporters sans frontières rangiert Iran bei der Pressefreiheit
auf Platz 160 von 166 Staaten. Seit Anfang 2003 gibt es eine neue Restriktionswelle
mit Schliessungen von Zeitungen, Zensur von iranischen und ausländischen TV-Stationen,
Verhaftungen von JournalistInnen. Auch bei Veröffentlichung von Büchern, Film-
und Theater-Produktionen kommt es zu Zensurierungen.
Regimekritische Medienschaffende - JournalistInnen, SchriftstellerInnen, SchauspielerInnen
und andere KünstlerInnen - müssen mit Menschenrechtsverletzungen wie langer
(Einzel-)Haft ohne oder mit falscher Anklage (etwa Konsum und Verteilung alkoholischer
Getränke) und Verurteilung, respektive mit Folter oder extralegaler Tötung rechnen.
Auch Verwandte von Medienschaffenden und Personen, welche verbotene Literatur
besitzen oder verteilen, müssen mit Restriktionen bis hin zur Inhaftierung rechnen.
Der gewerbsmässige Vertrieb regimekritischer Literatur kann als 'Beeinträchtigung
der öffentlichen Moralvorstellung' mit Haftstrafe oder Peitschenhieben geahndet
werden.48 vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme
vom 28.04.2003 an VG Leipzig [4 S., A0011]. Vor allem dann, wenn die Beschuldigten
selbst oder Verwandte bereits oppositionell in Erscheinung getreten sind, besteht
eine solche Gefährdung.49 vgl. Amnesty International,
Stellungnahme vom 02.10.2002 an VG Koblenz [4 S., M2666].
Etwa sieben Millionen IranerInnen benutzen das Internet. Im Juni 2003 hat die
iranische Justiz neue strikte Regelungen für den Internetgebrauch aufgestellt.
Im Juli 2003 entstand eine neue geheime Internetpolizei. Über 10 000 in-
und ausländische Internetseiten wurden bereits gefiltert, zensuriert oder blockiert.
Emaildienste werden manipuliert, Internetcafés geschlossen und deren BenutzerInnen
willkürlich verhaftet.
5.8 Studierende und Akademiker
Zum ersten Mal seit den Studentenrevolten im Sommer 1999 begannen im November
2002 aufgrund der Verhaftung und dem späterem Todesurteil gegen Professor Hashem
Aghajari wieder Sitzstreiks an Universitäten. Am 30 Januar 2003 wurden
vier Personen öffentlich, unter anderem am Eingang der Universität Arak, hingerichtet.
Am 10. Juni 2003 kam es beim vierten Jahrestag der Studentenrevolten unter Beteiligung
mehrerer Tausend Studierender und Jugendlicher zu Unruhen. Teherans Sondereinsatzkommando
(Nbirou-ye Vijeh) versuchte, die Demonstrationen mit Hilfe von Basiji-Milizen
gewaltsam aufzulösen. Wie 1999 stürmten die Asnar-i Hizbullah auch 2003 Schlafsäle
in Universitäten und attackierten Studierende. 4000 Personen wurden verhaftet
und später wieder - oft gegen hohe Geldsummen - freigelassen. Einige der Teilnehmenden
wurden zum Tode verurteilt. Die Exekutionen fanden innerhalb der Gefängnismauern
statt. Die Familien der Exekutierten wurden erst nach Vollstreckung des Todesurteils
informiert. Ihnen wurde verboten, eine Trauerzeremonie abzuhalten.
Teilnehmende der Demonstrationen von 1999 laufen heute noch Gefahr, verhaftet
zu werden. Oft werden andere Straftatbestände wie Drogendelikte als Verhaftungsgrund
genannt. Nachdem der Student Ahmad Batebi, dessen Bild 1999 um die Welt ging,
im Oktober 2003 medizinischen Urlaub erhielt und den Uno-Sonderbotschafter für
Meinungsfreiheit Ambeyi Ligabo traf, wurde er kurz darauf wieder in Haft genommen.
Auch Familienangehörige von Studierenden, wie etwa die Schwester des bekannten
Studentenaktivisten Manuchehr Mohammadi, werden ohne Rechtsbeistand in Einzelhaft
gehalten. MitarbeiterInnen der Forschungsgruppe 'Ayandeh' wurden im November
2002 für mehrere Monate an einem unbekannten Ort festgehalten, weil deren Meinungsumfrage
zeigte, dass 79 Prozent der Bevölkerung für die Wiederaufnahme der Gespräche
mit den USA sind. Der Leiter der Gruppe wurde zu zehn Jahren Haft verurteilt.
5.9 Regimekritische Einzelpersonen
Auch regimekritische ProfessorInnen, Intellektuelle, AnwältInnen und Kleriker
sehen sich der Gefahr staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Ihnen drohen Diskriminierung
wie Einschränkungen bei der Berufsausübung oder Berufsverbot, Inhaftierungen
ohne Anklage, unfaire Verfahren, extreme Haftzeiten, Folter oder andere Strafen
bis hin zur Verhängung der Todesstrafe. So wurde Rechtsanwalt Nasser Zarafshan,
der die Familien ermordeter politischer Gefangener vertritt, wegen 'Verbreitung
vertraulicher Informationen' und Alkoholbesitz zu 70 Peitschenhieben und fünf
Jahren Gefängnis verurteilt. (...)"
25 vgl. Amnesty International, Stellungnahme
vom 03.07.2003 an VG Gelsenkirchen [#14867].
26 Im Februar 2003 wurden Dutzende von Verwandten
politischer Gefangener verhaftet, die vor dem Hotel der 'UNO-Delegation für
Menschenrechte' für die Freilassung politisch Inhaftierter demonstrierten. Im
März 2003 wurde die Ehefrau eines politischen Häftlings wegen 'Propaganda gegen
das Regime' vor Gericht gestellt.
27 vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran
- Gefährdung bei Rückkehr (Exilpolitische Aktivitäten), Oktober 2003 [#17826].
33 vgl. UNHCR, Ethnic and religious groups in
the Islamic Republic of Iran, 05.05.2003.
34 vgl. IRIB News Department, Equal diheh for
non-muslim rejected, 15.04.2003.
36 vgl. Prof. Dr. Albert A. Stahel, Gutachten
zum Urteil vom 27. Januar 2003, 28.03.2003; siehe auch: UNHCR-Vertretung in
Österreich, Stellungnahme zu Konvertiten in Iran vom 06.12.2001.
40 vgl. The Economist vom 16.10.2003.
41 vgl. Kilden, Female headed households, 18.08.2003.
42 Es müssen mindestens vier Männer oder drei
Männer und zwei Frauen als Zeugen aussagen.
43 Im Oktober 2002 wurde ein sieben Jahre altes
Mädchen von seinem Vater in einer Ehrentötung umgebracht, weil es vom Bruder
des Vaters vergewaltigt wurde: vgl. Reuters vom 02.10.2002.
44 Iran weist eine der höchsten Selbstmordraten
auf. In 75 Prozent der Fälle werden Suizide von Frauen und Mädchen verübt: vgl.
Agence France Presse vom 23.02.2003.
45 vgl. Women in Iran, We Made a Mistake. There
Are No Safe Houses, June 2003.
46 vgl. The Gully, When your family would rather
see you dead than gay, 20.11.2003.
47 vgl. UNHCR, Stellungnahme zur Verfolgungssituation
Homosexueller, Januar 2002 [#5616]; UNHCR: Iran Update concerning information
on the situation of homosexuals, Januar 2003.
48 vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 28.04.2003
an VG Leipzig [4 S., A0011].
49 vgl. Amnesty International, Stellungnahme
vom 02.10.2002 an VG Koblenz [4 S., M2666]
Länderberichte:
Human Rights Watch: Schließung der reformorientierten Tageszeitungen
Sharq und Yas e-Nau im Vorfeld der Parlamentswahlen (engl.).
Bericht vom 19.2.2004: "Iran: Reformist Newspapers Muzzled Before Election"
(#19491)
Amnesty international: Der Journalist Ensafali Hedayat wird in einer
Haftanstalt festgehalten, die dem Ministerium für nachrichtendienstliche Tätigkeiten
untersteht; ihm droht ein unfaires Gerichtsverfahren wegen seiner Teilnahme
an einer Konferenz in Berlin im Januar 2004.
Urgent action 25/04-1 vom 17.2.2004 mit weiteren Informationen zur UA vom 21.1.04
(#19418)
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Länderberichte:
International Crisis Group (ICG): Zur Situation der palästinensischen
"1948er-"Flüchtlinge; politische Lösungsansätze und Auswirkungen auf den Friedensprozess
(engl.).
Bericht vom 5.2.2004: "Palestinian Refugees and the Politics of Peacemaking"
(#19168)
Relief Web/UNRWA (Relief and Works Agency for Palestine Refugees): Zu
den Auswirkungen der Trennungmauer auf die Lebensbedingungen von palästinensischen
Flüchtlingen im Raum Jerusalem (engl.)
Bericht vom 22.1.2004: "Special report on the impact of the Jerusalem Barrier
on refugees (UNRWA)" (#18910)
OMCT - World Organisation Against Torture: UN-Arbeitsgruppe zur willkürlichen
Inhaftierung kritisiert Israel wegen Doppelbestrafung von Kriegsdienstverweigerern
(engl.).
Bericht vom 19.1.2004: "The detention of the Refuzniks is arbitrary says the
UN Working Group on Arbitrary Detention" (#18893)
Auswärtiges Amt: Hintergrund zur Organisation Islamischer Jihad; Ausführungen
des Klägers unglaubwürdig (vgl. Stellungnahme des DOI vom 23.9.2003 im selben
Verfahren, 18 S., M4277).
Stellungnahme vom 3.12.2003 an VG Chemnitz - A 1 K 30762/98 - (8 S., A0044 -
siehe Hinweis)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zwangsverheiratungen von Minderjährigen
besonders im Norden und Nordwesten des Landes verbreitet; gesetzliche Bestimmungen
zum Schutz der Frauen werden nicht respektiert; staatlicher Schutz ist nicht
zu erlangen.
Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 8.1.2004: "Staatlicher Schutz vor Zwangsheirat"
(#19011)
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Länderbericht:
Amnesty international: Departement Santander: Inés Peña, Koordinatorin
der Organización Femenina Popular (OFP) in Barrancabermeja vermutlich von Paramilitärs
entführt und gefoltert.
Urgent action 144/02-2 vom 30.1.2004 mit weiteren Informationen zu UAs vom Mai
2002 und Oktober 2003 (#19124)
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Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Journalisten der privaten Zeitung
Telegraph nach Berichten über Unterschlagung in der neuen Regierung wegen "krimineller
Bösartigkeit" angeklagt (engl.).
Bericht vom 4.2.2004: "CPJ troubled by criminal charges against journalists"
(#19149)
Human Rights Watch: Zur Lage der Kindersoldaten; ehemalige Rebellengruppierungen
halten noch immer viele Minderjährige unter Waffen; Demobilisierung soll nach
Aussetzung des Programms im Januar 2004 wieder anlaufen (engl.).
Bericht vom 2.2.2004: "How to Fight, How to Kill: Child Soldiers in Liberia"
(#19093)
Human Rights Watch: Außerhalb von Monrovia gehen Übergriffe gegen die
Zivilbevölkerung trotz des Friedensabkommen weiter; Plünderungen durch ehemalige
Kämpfer nehmen zu (engl.).
Bericht vom 21.1.2004: "'The Guns are in the Bushes': Continuing Abuses in Liberia"
(#18859)
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OVG Sachsen: Zur Rückkehrgefährdung nach Auslandsaufenthalt
Urteil vom 1.10.2003 - A 5 B 819/01 - (20 S., M4673)
"(...) Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses
nach § 51 Abs. 1 AuslG. (...)
Der Kläger muss damit rechnen, im Fall seiner Rückkehr nach Libyen bei der Einreise
von den dortigen Sicherheitskräften befragt zu werden. Hierbei drohen ihm aufgrund
seiner Zugehörigkeit zu einer regimekritischen Familie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
Gefahren i. S. v. § 51 Abs. 1 AuslG.
aa) Nach den vorliegenden Stellungnahmen werden Libyer, die sich länger als
sechs Monate im Ausland aufgehalten haben, bei der Wiedereinreise einer ausführlichen
Befragung durch libysche Sicherheitskräfte unterzogen (Auswärtiges Amt, ad-hoc
Bericht v. 2.8.2001 und Auskunft v. 29.11.2002 an SächsOVG; amnesty international,
Auskunft v. 4.8.2003 an SächsOVG [#16080]).
(1) Für den Fall, dass es einem Rückkehrer gelingt, seinen Auslandsaufenthalt
substanziiert mit politisch neutralen Gründen zu erklären, geht der Senat auf
der Grundlage der Stellungnahme des Deutschen Orient-Institutes (DOI) (v. 21.10.2002
an SächsOVG) davon aus, dass es zu keinen über eine bloße Befragung hinausgehenden
Konsequenzen kommt. Voraussetzung hierfür ist der Besitz von gültigen Passdokumenten,
nicht ausgeübte oder nicht bekanntgewordene exilpolitische Aktivitäten und eine
schlüssige - wie politisch neutrale - Begründung für den Auslandsaufenthalt.
Von der Fähigkeit zu einer substanziierten Begründung in diesem Sinne kann ausgegangen
werden, wenn ein Beschäftigungs- oder Studienverhältnis oder etwa auch eine
medizinische Behandlung für die Dauer des Auslandsaufenthalts durch Dokumente
oder vergleichbar glaubhafte Tatsachen nachgewiesen werden kann. (...)
(2) Verfügt der rückkehrende Asylbewerber nicht über diese Möglichkeit, insbesondere
durch die Vorlage von Dokumenten einen politisch neutralen Auslandsaufenthalt
zu belegen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich im Rahmen seiner
Befragung veranlasst sieht, zur schlüssigen Begründung des Auslandsaufenthaltes
seine Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland zu offenbaren. Ohne
eine Offenbarung durch den rückkehrenden Asylbewerber selbst ist in aller Regel
nicht davon auszugehen, dass die libyschen Behörden Kenntnis von einer hiesigen
Asylantragstellung haben. (...)
bb) Offenbart ein Rückkehrer bei seiner für die Wiedereinreise zu erwartenden
Befragung seine Asylantragstellung, muss davon ausgegangen werden, dass dieser
Umstand das Interesse der Sicherheitsbehörden weckt und Anlass für eine nähere
Aufklärung des Sachverhaltes gibt.
Nach den Auskünften des DOI (aaO), des Auswärtigen Amtes (ad-hoc Bericht v.
2.8.2001), wie auch von amnesty international (v. 4.8.2003 an SächsOVG), unterstellen
die libyschen Behörden dem bekanntermaßen im Ausland Asyl beantragenden Rückkehrer
eine regimefeindliche und oppositionelle Haltung.
cc) Die für diesen Fall zu erwartenden weiteren Maßnahmen und Konsequenzen können
nach Maßgabe der aktuellen Auskunftslage nur dann einen Abschiebungsschutz nach
§ 51 Abs. 1 AuslG begründen, wenn über die bloße Asylantragstellung
und den langjährigen Auslandsaufenthalt hinaus weitere Gefährdungsmomente in
der Person des Rückkehrers vorliegen.
Die in der Vergangenheit von einem Teil der Rechtsprechung vertretene Annahme,
dass im Fall bloßer Asylantragstellung ohne im Weiteren den libyschen Behörden
bekannt gewordenen oder unterstellten oppositionellem Engagement mit keinen
oder in Bezug auf ein Abschiebungshindernis irrelevanten Maßnahmen, insbesondere
in Gestalt der angesprochenen Meldeauflagen, gerechnet werden müsse (VG Frankfurt/Main,
Urt. v. 8.11.2000 - 15 E 50190/98.A; VG Düsseldorf, Urt. v. 12.1.2000 - 16 K
4297/99.A; VG Karlsruhe, Urt. v. 25.9.1997 - A 9 K 12328/97), ist nach Maßgabe
der neueren Erkenntnisse und Entwicklungen in Libyen im Ergebnis zutreffend.
(...)
(5) Auf der Grundlage der vorstehenden Auskünfte und Stellungnahmen ist der
Senat zu der Überzeugung gelangt, dass gerade auch in Ansehung der aktuellen
Entwicklung in Libyen nicht festgestellt werden kann, dass eine beachtliche
Gefahr im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG für rückkehrende Libyer besteht,
die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und längere Zeit im Ausland waren.
Eine solche Gefährdung begründende Referenzfälle liegen nicht vor. Vielmehr
spricht ganz Überwiegendes für die Annahme, dass es weiterer Faktoren bedarf,
um eine über die Befragung hinausgehende Gefährdung zu begründen. Dies ist in
erster Linie oppositionelles Engagement, das den libyschen Behörden aus der
Zeit vor oder nach der Ausreise bekannt geworden ist oder aufgrund konkreter
Umstände des Einzelfalls unterstellt wird. Hierzu zählt nach allen Quellen insbesondere
das Engagement für islamisch-fundamentalistische Auffassungen. Eine konkrete
Rückkehrgefährdung kann auch für den Fall von aus politischen Gründen gesuchten
oder inhaftierten Familienangehörigen angenommen werden. Liegen diese Gefährdungsmomente
hingegen nicht vor, mag es zwar nicht ausgeschlossen sein, dass es im Einzelfall
dennoch zu einem Übergriff kommt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine
Gefährdung lässt sich hingegen nicht begründen, da sich die insoweit relevanten
Fälle soweit ersichtlich stets durch das Vorliegen der vorgenannten Sonderfaktoren
auszeichneten. (...)"
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Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage.
Lagebericht vom 27.1.2004 (19 S., A0046 - siehe Hinweis)
VG Bayreuth: Keine staatliche Gewalt in Nepal mehr; zur
Verfolgung von Maoisten
Urteil vom 23.12.2003 - B 6 K 02.30486 - (13 S., M4655)
"(...) In der Person des Klägers liegen die Voraussetzungen nach § 51
Abs. 1 AuslG nicht vor. (...)
Nach Ansicht des Gerichts kann dem Kläger geglaubt werden, dass es Mitglied
der Bauernorganisation 'Akhil Nepal Kisan Shang' (All Nepal Famers Organisation)
bzw. der CPN (Maoist) war und dass er wegen seines Engagements für diese Organsiationen
zwei Male (...) jeweils für zwei bzw. sieben Tage in Polizeigewahrsam war. Es
kann dem Kläger auch geglaubt werden, dass er (...) an einem Blutspendetermin
seiner Partei teilnahm (von solchen Veranstaltungen wird in den Medien immer
wieder berichtet) und dass er wegen eines am nächsten Tag erfolgten Überfalls
auf die 'Agriculture Development Bank' in Jagalpur in den Verdacht geriet, an
diesem Überfall beteiligt gewesen zu sein und dass er deshalb sofort flüchten
musste, weil er fürchten musste (auch aufgrund seiner vormaligen Verhaftungen),
wiederum festgenommen zu werden. (...)
Nach der (im vorliegenden Verfahren eingeholten) Auskunft des Auswärtigen Amtes
vom 23. September 2003 [1 S., A0032] werden Personen, die sich verdächtig
machen, Anhänger der CPN (Maoist) bzw. ihrer Schwesterorganisation zu sein,
seit der Aufkündigung des Waffenstillstands sehr schnell festgenommen und inhaftiert
(vgl. auch Stellungnahme von amnesty international vom 31. Juli 2003 für
das VG Bayreuth [#18723]: Der dort für die Zeit bis zum Beginn des Waffenstillstands
angegebene Zustand hat sich nach dem Ende der Friedensgespräche offenbar nicht
geändert, wenn er nicht sogar schlimmer geworden ist; vgl. die neuesten Berichte
in den Medien).
Trotzdem kann der Kläger wegen der erlittenen und bei Rückkehr nach Nepal befürchteten
Maßnahmen nicht Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 zuerkannt werden;
denn § 51 Abs. 1 AuslG hat, wie das Bundesverfassungsgericht (vgl.
BVerfGE 54, 341, 357) und das Bundesverwaltungsgericht (vgl. InfAuslG 1986,
82) in ständiger Rechtsprechung festgestellt haben, ebenso wie das Asylrecht
nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg,
Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgehen. Nach Ansicht des
Gerichts herrschen in Nepal zumindest bürgerkriegsähnliche Verhältnisse: (...)
Allerdings ist auch in bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen die Entstehung eines
Asylanspruchs nicht generell ausgeschlossen (vgl. BVerwG, EZAR 201, Nr. 4).
Wie das Bundesverfassungsgericht aber in der Tamilen-Entscheidung vom 10. Juli
1989 (BVerfGE 80, 315) festgestellt hat, ist Voraussetzung für eine vom Staat
ausgehende oder ihm zurechenbare Verfolgung die effektive Gebietsgewalt des
Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit; daher fehlt es an der
Möglichkeit politischer Verfolgung, solange der Staat bei offenem Bürgerkrieg
i[m] umkämpften Gebiet faktisch nur mehr die Rolle einer militärisch kämpfenden
Bürgerkriegspartei einnimmt, als übergreifende effektive Ordnungsmacht aber
nicht mehr besteht. Dies gilt auch für den sog. 'Guerilla-Bürgerkrieg', bei
dem die Aufständischen, um keine Angriffsfläche zu bieten, im Verborgenen bleiben,
aber das staatliche Gewaltmonopol fortschreitend aushöhlen (vgl. zum Ganzen:
Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Bd. 1, RdNrn. 98 ff zu Art. 16 a
GG).
So stellt sich für das Gericht die Lage in Nepal dar: Die Guerillakämpfer (der
CPN/Maoist) beherrschen große Teile des Landes. Die gewählte Regierung wurde
von König Gyandra, der nach der Ermordung des vormaligen Königs Birendra und
der königlichen Familie (angeblich durch den Amok laufenden Kronprinzen, der
sich anschließend selbst richtete) an die Macht kam, im Oktober 2002 entlassen,
wobei der König selbst die Macht übernahm. Nur der König und die Maoisten haben
auf dem Lande, wo 4 von 5 Nepalesen leben, noch etwas zu sagen (vgl. SZ vom
15. April 2003: '2060 hofft Nepal auf Frieden' und von 28./29. Mai
2003, a. a. O.). In einer derartigen Lage erscheint die Bekämpfung
des Bürgerkriegsgegners durch staatliche Kräfte nicht als politische Verfolgung
(vgl. Hailbronner, a. a. O., RdNr. 100 zu Art. 16 a
GG). (...)
Dagegen ist die Klage begründet, soweit der Kläger die Feststellung von Abschiebungshindernissen
nach § 53 AuslG begehrt. (...)
Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. September 2003 an das Verwaltungsgericht
Bayreuth werden Personen, die sich verdächtig machen, sehr schnell festgenommen
und inhaftiert. Nach der Stellungnahme von amnesty international vom 11. September
2003 [#18724] sind Personen, die verdächtigt wurden, Mitglieder oder Sympathisanten
der CPN (Maoist) zu sein, in erheblichen Maße gefährdet, Opfer extralegaler
Hinrichtung, Inhaftierung, Folter oder 'Verschwindenlassen' zu werden. Zu den
Opfern von extralegalen Hinrichtungen zählen u. a. mutmaßliche Maoisten
und deren Anhänger wir auch solche, die in Verdacht gerieten, den Maoisten Nahrung,
Schutz oder finanzielle Unterstützung gewährt zu haben. Unter den Getöteten
gibt es auch Frauen und Kinder. Unter diesen Umständen kann es - auch vor dem
Hintergrund der Erlebnisse des Klägers im Heimatland - nach Ansicht des Gerichts
nicht verantwortet werden, den Kläger nach Nepal zurückzuführen; denn für ihn
besteht dort die konkrete Gefahr, von der Polizei verhaftet zu werden und dann
in der Haft der Folter und menschenrechtswidriger oder erniedrigender Behandlung
unterworfen zu werden. (...)"
Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg
Länderbericht:
Amnesty international: Nach Delegationsreise warnt ai vor einer drohenden
Menschenrechtskatastrophe; "Verschwindenlassen" von Zivilisten scheint zur Strategie
der Sicherheitskräfte im Kampf gegen die Maoisten geworden zu sein (engl.).
Bericht vom 4.2.2004: "Twenty steps to stop slide towards human rights catastrophe"
(#19136)
Dokumente von ecoi.net
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Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: Der Journalist Khawar Mehdi Rizvi soll
wegen Volksverhetzung und Verschwörung angeklagt werden, weil er einen Bericht
für den französischen L'Express über Aktivitäten der Taliban in Pakistan verfälscht
haben soll (engl.).
Bericht vom 27.1.2004: "Journalist Khawar Mehdi Rizvi at risk of life sentence
for 'sedition' and 'conspiracy' " (#18989)
Auswärtiges Amt: Keine staatliche Verfolgung eines zum Christentum konvertierten
Moslems; Gefahr für Leib und Leben nicht auszuschließen, wenn sich der Betroffene
öffentlich zu seinem Glauben bekennt; Christen sind bei der Aufnahme von Konvertierten
aus Furcht vor Übergriffen zurückhaltend.
Stellungnahme vom 20.11.2003 an OVG Hamburg - 1 Bf 379/02.A - (3 S., A0048 -
siehe Hinweis)
Deutsche Bischofskonferenz: Ein zum Christentum konvertierter Moslem
muss mit staatlicher Verfolgung rechnen, da die Konversion nach geltendem Recht
strafbar ist; darüber hinaus Bedrohung für Leib und Leben durch familiäres und
gesellschaftliches Umfeld; christliche Minderheit kann nur begrenzt Schutz bieten.
Stellungnahme vom 18.11.2003 an OVG Hamburg - 1 Bf 379/02.A - (3 S., #19465,
M4703)
Dokumente von ecoi.net
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Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Nach Bombenanschlag
auf die Moskauer Metro am 6. Februar 2004 wird von Medien und Politikern u.a.
gefordert, Personen aus dem Kaukasus den Aufenthalt in der russischen Hauptstadt
zu verbieten (engl.).
Bericht vom 13.2.2004: "Caucasians Targeted in Wake of Moscow Blast" (#19364)
Amnesty international: Der tschetschenische Menschenrechtsaktivist Imran
Eschijew wurde bei einem Besuch in Inguschetien von Polizisten misshandelt und
mit dem Tode bedroht.
Urgent action 46/04 vom 6.2.2004 (#19194)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Tschetschenien: Willkürliche
Verhaftungen, Entführungen und "Verschwindenlassen" von Zivilisten sind noch
immer an der Tagesordnung, auch wenn große "Säuberungsaktionen" inzwischen die
Ausnahme sind (engl.).
Bericht vom 5.2.2004: "Chechnya: New Methods, Same Old Abuses" (#19220)
International Helsinki Federation for Human Rights: Tschetschenien: Aslan
Davletukaev, ein Mitglied der Gesellschaft für russisch-tschetschenische Freundschaft,
nahe Gudermes entführt und ermordet (engl.).
Bericht vom 23.1.2004: "A Human Rights Activist is Kidnapped, Tortured, and
Murdered In Chechnya" (#18980)
Auswärtiges Amt: Tschetschenien: Milizeinheiten aus dem gesamten Militärbezirk
Nordkaukasus werden in Tschetschenien eingesetzt; Keine Verschärfung dienst-
oder strafrechtlicher Maßnahmen für in Tschetschenien eingesetzte Milizionäre,
da es sich bei dem Konflikt nach russischer Auffassung nicht um einen Krieg
handelt.
Stellungnahme vom 11.11.2003 an VG Schleswig - 12 A 42/03 - (6 S., A0045 - siehe
Hinweis)
Auswärtiges Amt: Keine Erkenntnisse über Verfolgung von Mitgliedern der
Organisation Adyge Hasa, die sich für die ethnische Obergruppe der Adyger im
Nordkaukasus und in Südrussland einsetzt; Zeitung "Kaukasischer Stern" existiert
nicht.
Stellungnahme von 2003 (o.D.) an VG Schleswig - 12 A 206/93 -(3 S., A0035 -
siehe Hinweis)
Russisches Generalkonsulat München: Teil II des russischen Einbürgerungsgesetzes
(Voraussetzungen für Erwerb der Staatsbürgerschaft) sowie Verwaltungsvorschriften.
Deutsche Übersetzung von Auszügen des Einbürgerungsgesetzes sowie der Verwaltungsvorschrift
vom 14.11.2002 (letzteres durch Institut für Ostrecht München) (10 S., #19553,
M4602)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Keine staatliche Gruppenverfolgung von Roma; Amnestie
vom 5.3.2001 für Wehrdienstentziehung wird beachtet; keine extreme Gefährdungslage
für Roma im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6
AuslG.
Beschluss vom 5.2.2004 - 1 Q 87/03 - (9 S., M4695)
OVG Niedersachsen: "Lehnt die UNMIK die Abschiebung einer Familie ab,
weil deren Wohnhaus zerstört ist, und obliegt es der UNMIK darauf, innerhalb
von 30 Tagen für die Beschaffung von Ersatzwohnungen zu sorgen, so darf die
Ausländerbehörde die Abschiebung nach Ablauf dieser Frist durchführen. Es ist
ohne weitere Ermittlungen davon auszugehen, dass die UNMIK ihrer Obliegenheit
nachkommen kann und wird." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 14.1.2004 - 13 ME 472/03 - (1 S., M4658)
OVG Schleswig-Holstein: Keine mittelbare oder unmittelbare staatliche
Verfolgung von Roma in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo); keine extreme Gefährdungslage
i. S. d. verfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6
AuslG für Roma.
Beschluss vom 11.9.2003 - 3 LB 35/01 - (12 S., M4667)
VG Düsseldorf: Ambulante psychotherapeutische Behandlung im Kosovo nicht
durchführbar.
Urteil vom 8.1.2004 - 1 K 8094/03.A - (5 S., M4664,
unvollständige Vorlage)
VG Saarland: Keine extreme Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen
Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG für Ashkali und Ägypter im Kosovo,
da trotz ethnisch motivierten Übergriffen in einigen Gebieten andere, verhältnismäßig
sichere Gebiete existieren und das Memorandum of Understanding dem Rechnung
trägt; medizinische Basisversorgung ist gewährleistet.
Urteil vom 9.12.2003 - 10 K 146/02.A - (22 S., M4684)
VG Sigmaringen: Zur medizinischen Versorgungslage im Kosovo (ausführlich
zitiert unter Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht).
Urteil vom 27.11.2003 - A 7 K 12248/03 - (15 S., M4692)
Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Kosovo: Wiederaufleben
der Blutrache; Menschenrechtssorganisation registriert 40 Morde im Rahmen von
Blutrache seit 1999 (engl.).
Bericht vom 19.2.2004: "Blood Feuds Revive in Unstable Kosovo" (#19471)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Kosovo: Kleine Gruppe von
Serben kehrt im Rahmen eines Programms des dänischen Flüchtlingsrats nach Prishtina
zurück (engl.).
Bericht vom 12.2.2004: "Kosovo Serbs Return to Foreign Country" (#19284)
Reporters Sans Frontières: Montenegro: Britischer Journalist des Sunday
Mirror und vier montenegrinische Mitarbeiter aufgrund eines Berichts über Kinderhandel
wegen "Schädigung des Ansehens der Nation" angeklagt (engl.).
Bericht vom 6.2.2004: "Journalist being sought for 'harming the image of Montenegro'.
Four others arrested" (#19197)
UNHCR: Kosovo: Situation von UCK-Deserteuren; keine allgemeine Einschätzung
der Gefährdungslage möglich, diese ist abhängig von individuellen Faktoren und
Situation im jeweiligen Landesteil.
Stellungnahme von UNHCR Wien vom 23.1.2004 (2 S., #18941)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Vojvodina: Übergriffe und
Drohungen gegen Minderheiten, besonders Kroaten und Ungarn, nach dem Sieg der
Ultra-Nationalisten bei Parlamentswahlen (engl.).
Bericht vom 22.1.2004: "Fear Ripples Through Vojvodina Minorities" (#18916)
Länderbericht:
IREX - International Research and Exchanges Board: Gesundheitssystem
aufgrund von Streiks sowie Mangel an Medikamenten und an funktionstüchtigen
medizinischen Geräten "am Rande des Kollapses"; Kosten für Behandlung und Medikamente
können sich die meisten Menschen nicht mehr leisten (engl.).
Bericht vom 27.1.2004: "'Cheaper to die than to get treated' as health system
fails" (#19022)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
UNHCR: Positionspapier zur Rückkehr abgelehnter Asylsuchender: Abschiebungen
in südliche Landesteile sollten ausgeschlossen sein, einer Rückkehr nach Somaliland
oder Puntland sollte eine sorgfältige Einzelfallprüfung vorausgehen (engl.).
Bericht vom 10.1.2004: "UNHCR position on the return of the rejected asylum
seekers to Somalia" (#19153)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Bremen: Gefährdung wegen exponierter exilpolitischer Betätigung
eines Tamilen setzt keinen Zusammenhang mit der LTTE voraus; hat ein Tamile
nie einen echten Pass besessen und ist mit einem gefälschten Pass ausgereist,
muss er bei seiner Rückkehr mit Inhaftierung, Folter und ggf. Bekanntwerden
des exilpolitischen Engagements rechnen.
Urteil vom 12.1.2004 - 4 K 1927/02.A - (11 S., M4675)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Angemessene Behandlung psychischer
Erkrankungen nur vereinzelt verfügbar; psychisch Kranke gelten noch immer als
sozial stigmatisiert; Medikamente nicht kontinuierlich erhältlich.
Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 14.1.2004: "Psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten"
(#19010)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Süd-Darfur: Drei Angehörige der Ethnie der
Ma'aliya wegen Verdacht des illegalen Waffenbesitzes verhaftet und schwer gefoltert;
ihnen droht die Todesstrafe.
Urgent action 57/04 vom 12.2.2004 (#19292)
Amnesty international: Augenzeugen über Lage in Darfur; Hinweise auf
Verwicklung der Regierungstruppen in Übergriffe von Nomaden auf Bevölkerung
(engl.).
Bericht vom 3.2.2004: "Darfur: 'Too many people killed for no reason'" (#19089)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Kein Reiseausweis für Staatenlose für Kurden ohne
syrische Staatsangehörigkeit, wenn nicht nachgewiesen ist, dass diese nicht
die türkische oder irakische Staatsangehörigkeit besitzen; kein Reiseausweis
gem. Art. 28 S. 1 StlÜbk bei lediglich geduldetem Aufenthalt.
Beschluss vom 5.11.2003 - 2 LA 290/03 - (6 S., M4720)
VG Göttingen: § 51 Abs. 1 AuslG für Kurden wegen exilpolitischen
Engagements (Veröffentlichung prokurdischer und regimefeindlicher Aufsätze im
Internet).
Urteil vom 14.1.2004 - 2 A 2343/02 - (11 S., M4709)
Länderberichte:
Amnesty international: Kurzdokumentation zu Gewissensgefangenen:
Die syrischen Kurden Hassan Saleh and Marwan Uthman befinden sich wegen der
Teilnahme an einem friedlichen Protest seit einem Jahr in Haft; Abdel Rahman
al-Shaghouri wegen Versenden von Artikeln über das Internet ebenfalls seit einem
Jahr in Gewahrsam (engl.).
Bericht vom 20.2.2004: "Release three prisoners of conscience" (#19457)
Amnesty international: 50-jährige Frau, deren Ehemann Mitglied der Moslembruderschaft
ist, wurde bei Einreise nach Syrien verhaftet, sie wird an einem unbekannten
Ort festgehalten; sie hatte zuvor 24 Jahre im jordanischen Exil zugebracht;
Berichten zufolge hatten ihr die syrischen Behörden ausdrücklich die Erlaubnis
zur Rückkehr erteilt.
Urgent action 50/04 vom 10.2.2004 (#19235)
Amnesty international: Etwa 120 politische Gefangene freigelassen, darunter
zahlreiche Mitglieder der Muslimbruderschaft und der Hizb-al-Tahrir al-Islami;
Hunderte weitere befinden sich noch in Haft, viele von ihnen ohne Gerichtsverfahren
(engl.).
Bericht vom 5.2.2004: "Over 100 political prisoners released - hundreds remain
in prison" (#19190)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der
Kurdologie: Mögliche Gefährdung für Teilnehmer an Diskussionszirkeln "al-montadayat";
Geheimdienst überwacht die noch existierenden Foren und übt Druck auch auf einfache
Zuhörer aus.
Stellungnahme vom 19.12.2003 an RA Walliczek, Minden (3 S., #19463, M4637)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Dokumentation von Übergriffen und Schikanen gegen
Menschenrechtsaktivisten in den letzten Monaten (engl.).
Bericht vom 14.2.2004: "Repression and Harassment of Human Rights Defenders
and Organizations" (#19326)
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Verfolgungsgefahr wegen prokurdischer exilpolitischer
Betätigung nur für exponierte Mitglieder einer staatsfeindlichen Gruppe mit
einem gewissen Bekanntheitsgrad innerhalb oder außerhalb dieser Gruppe (st.
Rspr).
Urteil vom 22.9.2003 - 12 UE 2351/02.A - (18 S., M4434)
VG Gelsenkirchen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Kurden, der
an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, wegen Gefahr der Retraumatisierung
durch Kontakt mit türkischen Sicherheitskräften.
Urteil vom 3.2.2004 - 9a K 4717/01.A - (8 S., M4718)
VG Freiburg: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Kurden, der an
einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, wegen Gefahr der Retraumatisierung
durch Kontakt mit türkischen Sicherheitskräften.
Urteil vom 23.10.2003 - A 4 K 10796/03 - (12 S., M4711)
Länderberichte:
Amnesty international: Menschenrechtsaktivisten weiterhin von Schikanen
und Einschüchterung durch Behörden betroffen; willkürliche und missbräuchliche
Anwendung von Strafvorschriften sowie fehlende Umsetzung der Gesetzesreformen
(engl.).
Bericht vom 12.2.2004: "Restrictive laws, arbitrary application - the pressure
on human rights defenders" (#19281)
Amnesty international Schweiz: Zu Aktivitäten der kommunistischen TDKP
(Türkiye Devrimci Komünist Partisi) bzw. der Jugendorganisation GKB in der Provinz
Hatay zwischen 1986 und 1996; Aktivisten haben systematisch Codenamen verwendet;
Auflösung der TDKP in der zweiten Hälfte der 1990-er Jahre, Übergriffe gegen
Mitglieder der EMEP (Emegin Partisi - Partei der Arbeit).
Stellungnahme vom 3.11.2003 an VG Hamburg - 2 VG A 2404/96 - (5 S., #19527,
M4701)
Länderbericht:
Amnesty international: Der Regierungskritiker Gurbandurdi Durdikulijew
wurde gegen seinen Willen in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen; ähnliche
Fälle waren bereits in den neunziger Jahren bekanntgeworden.
Urgent action 62/04 vom 13.2.2004 (#19406)
Länderberichte:
Amnesty international: Oberstes Gericht erklärt Bestimmung des Strafgesetzbuches
für verfassungswidrig, wonach die "Veröffentlichung falscher Nachrichten" einen
Straftatbestand darstellte (engl.).
Bericht vom 12.2.2004: "Freedom of the press upheld" (#19280)
Auswärtiges Amt: Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen in
Kampala möglich und erschwinglich, allerdings gibt es unzumutbare Wartezeiten.
Stellungnahme vom 15.12.2003 an VG Ansbach - AN 9 K 03.30336 - (2 S., A0037
- siehe Hinweis)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Im Rahmen einer geplanten
Amnestie könnten 4000 Gefängnisinsassen freikommen; diese Zahl reicht aber nicht
aus, um das Problem der Überfüllung in den Gefängnissen zu lösen (engl.).
Bericht vom 21.1.2004: "Prison Amnesty Under Scrutiny" (#18918)
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Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.