OVG Niedersachsen: Berufungszulassung bei alternativer
Urteilsbegründung
Beschluss vom 2.12.2003 - 2 LA 382/03 - (2 S., M4661)
"(...) Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 23. Oktober 2003 zuzulassen, hat Erfolg, soweit sich der Kläger dagegen
wendet, dass das Verwaltungsgericht seine Klage auf Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz
gegen die Abschiebungsandrohung bezüglich des Herkunftslands Syrien abgelehnt
hat. Denn zumindest der geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung des
Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG
i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO), greift durch. (...)
Ist ein entscheidungserhebliches, von dem Verwaltungsgericht in der angefochtenen
Entscheidung verwertetes Erkenntnismittel, bei dem es sich nicht um eine sog.
allgemeinkundige Tatsache handelt (s. dazu Marx, AsylVfG, 4. Aufl. 1999,
RdNr. 190 zu § 78), nicht ordnungsgemäß in das (Asyl-)Verfahren eingeführt
worden, so kann dies die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3
AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen Verstoßes gegen
das Gehörsgebot rechtfertigen.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist hier auf den Zulassungsantrag des Klägers
(...) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober
2003 zumindest deshalb nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m.
§ 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil es das Verwaltungsgericht versäumt
hat, zu Syrien irgendwelche Erkenntnismittel in das Verfahren einzuführen; stattdessen
sind von ihm nur Erkenntnismittel betreffend den Libanon zum Gegenstand des
Verfahrens gemacht worden. Da aber das Verwaltungsgericht sein klageabweisendes
Urteil alternativ auch auf die Erwägung gestützt hat, der Kläger könne (als
staatenloser Kurde) aus Syrien stammen, auch seien staatenlose Kurden aus Syrien
von einem - asyl- und abschiebungsschutzrechtlich nicht relevanten - Wiedereinreiseverbot
betroffen, weshalb mangels Rückkehrmöglichkeit nach Syrien nicht mehr geprüft
werden müsse, ob ihnen dort politische Verfolgung drohe, muss es damit zu dem
Herkunftsland Syrien entscheidungserhebliche Erkenntnismittel wie etwa den (aktuellen)
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Oktober 2002, in dem zum Wiedereinreiseverbot
für staatenlose Kurden Stellung genommen wird, zur Grundlage seiner Entscheidung
gemacht haben. Zu diesen Erkenntnismitteln konnte sich der Kläger aber vor dem
Erlass des angefochtenen Urteil nicht äußern, weil er aufgrund der nur zum Libanon
übersandten Erkenntnismittelliste und des Umstandes, dass er in dem angefochtenen
Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (...)
als aus dem Libanon gebürtig angesehen worden war, nicht damit rechnen musste,
er werde in den Gründen des angefochtenen Urteils (entscheidungserheblich) auch
als Staatenloser mit dem Herkunftsland Syrien eingeordnet werden. Das Verwaltungsgericht
hat es auch unterlassen, in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober
2003 Erkenntnismittel zu Syrien in das Verfahren einzuführen oder auch nur darauf
hinzuweisen, es werde auch erwogen, als Herkunftsland des Klägers (alternativ
auch) Syrien in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen. (...)
Soweit das Verwaltungsgericht sein klageabweisendes Urteil - alternativ - auch
auf die Erwägung gestützt hat, der Kläger könne auch dann nicht als Asylberechtigter
anerkannt oder ihm Abschiebungsschutz nach den §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG
gewährt werden, wenn er aus dem Libanon stamme, so steht dies dem Erfolg des
Zulassungsbegehrens nicht im Wege.
Allerdings ist ein Zulassungsantragsteller für den Fall, dass das angefochtene
verwaltungsgerichtliche Urteil auf mehrere, und zwar auf zwei selbständig tragende
Erwägungen gestützt ist, gehalten, sich mit jeder dieser Begründungen zu befassen
und hierfür jeweils einen (tatsächlich vorliegenden) Zulassungsgrund darzulegen,
soll der Zulassungsantrag Erfolg haben (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts,
s. z. B. den Beschl. v. 20.8.1993 - BVerwG 9 B 512.93 -, DVBl. 1994, 210
u. st. Rspr. des Nds. Oberverwaltungsgerichts, s. etwa die Beschl. v. 26.4.2001
- 12 LA 1554/01 -, v. 16.7.2002 - 2 LA 130/02 u. v. 23.7.2003 - 2 LA 160/03
- ; s. auch Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand:
Januar 2003, RdNr. 25 zu § 124 u. RdNr. 53 zu § 132). Ist
aber die mehrfache Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht kumulativ,
sondern - wie hier - alternativ ausgestaltet, so genügt es (für einen erfolgreichen
Zulassungsantrag), wenn für eine der alternativen Begründungen ein Zulassungsgrund
dargelegt werden kann (Meyer-Ladewig, aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 26.5.1993
- BVerwG 4 NB 3.99 -, NVwZ 1994, 269f. für die Nichtvorlagebeschwerde nach § 47
Abs. 7 VwGO a. F.). (...)"
VG Freiburg: Keine Gemeinschaftsunterbringung bei gesundheitlicher
Beeinträchtigung
Urteil vom 18.12.2003 - 1 K 2104/02 - (8 S., M4697)
"(...) Die Weigerung der Beklagten, den Kläger aus der Gemeinschaftsunterbringung
zu entlassen, ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten, weil er
einen Anspruch hierauf hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser
Anspruch ergibt sich aus §§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 LVwVfG
(zur Zuständigkeit bzw. Passivlegitimation der Beklagten, sollte diese nicht
schon aus § 60 Abs. 3 AsylVfG direkt folgen, vgl. §§ 49 Abs. 5
LVwVfG, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AAZuVO) i. V. m. § 53 AsylVfG.
Gemäß § 53 Abs. 1 AsylVfG sollen Ausländer, die einen Asylantrag gestellt
haben, und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung
zu wohnen, zwar in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden.
Die Ausländerbehörde hat gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG bei
ihrer Entscheidung darüber, ob sie einen Asylbewerber einer Gemeinschaftsunterkunft
oder nicht doch im Einzelfall einer Einzelunterkunft zuweist, jedoch die privaten
Belange des jeweils betroffenen Ausländers gegen das öffentliche Interesse abzuwägen.
Aus § 53 Abs. 1 AsylVfG kann sich deshalb im Einzelfall ein Rechtsanspruch
desjenigen Asylbewerbers, der - wie vorliegend der Kläger - nicht mehr verpflichtet
ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ergeben, aufgrund besonderer (atypischer)
Umstände aus der Pflicht zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft
entlassen zu werden und eine Einzel- bzw. Privatunterkunft nehmen zu dürfen.
Der durch § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG mit der Regelunterbringung
in Gemeinschaftsunterkünften verbundene Eingriff in die Freiheitssphäre des
Asylbewerbers ist nämlich nur dann und nur insoweit zulässig, als er zum Schutz
öffentlicher Interessen unerlässlich ist und die gewählten Mittel dabei in einem
vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Der Zweck der gesetzlich
vorgesehenen Grundsatzform der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft
ist u. a. der, den Asylbewerbern sowohl für ihre eigene Person als auch
im Hinblick auf mögliche künftige Asylantragsteller vor Augen zu führen, dass
mit dem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter vor dessen unanfechtbarer
Stattgabe kein Aufenthalt im Bundesgebiet zu erreichen ist, wie er nach allgemeinem
Ausländerrecht eingeräumt wird. Daraus folgt, dass Asylbewerber die mit der
Wohnsitznahme in Gemeinschaftsunterkünften typischerweise verbundenen Nachteile
hinnehmen müssen, wozu - in den Grenzen der Menschenwürde - eine gewisse räumliche
Beengtheit gehört. Dem stellt das Gesetz in § 53 Abs. 1 Satz 2
AsylVfG die Belange des Ausländers entgegen. Hierbei sind insbesondere dem Ausländer
durch die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft drohende oder bereits
eingetretene gesundheitliche Schäden sowie Nachwirkungen der Verfolgung, etwa
bei Opfern von Folterungen oder Gruppenrivalitäten bei der Abwägung von besonderem
Gewicht (vgl., jeweils m. w. N. aus der Rspr. des BVerfG, des BVerwG
und der Obergerichte: VG Gera, Gerichtsbescheid v. 19.03.1999 - 5 K 20646/98
GE; VG Göttingen, Urt. v. 10.05.1996 - 4 A 4049/96; beide Entscheidungen zugänglich
über Juris Web).
Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts überwiegen die privaten Belange des
Klägers die öffentlichen Interessen derart, dass er - und wegen Art. 6 Abs.
1 GG auch seine Frau und Kinder - einen Anspruch darauf hat, nicht mehr in einer
Gemeinschaftsunterkunft sondern in einer Privatunterkunft zu wohnen. Die behördlich
veranlasste Untersuchung (...) hat die bereits durch den Therapeuten des Klägers
dargelegte und bescheinigte schwere chronifizierte PTBS bestätigt (...). Auch
die amtsärztliche Stellungnahme äußert sich klar dahin, dass die in der Gemeinschaftsunterkunft
typischen und regelmäßigen Umgebungsreize (Lärm, Hellhörigkeit, Kasernenatmosphäre,
Schmutz) zu einem wiederholten Erleben durch den Kläger in der Haft erlittener
Traumata führen und nicht nur eine Besserung seines Leidens verhindern sondern
dessen weitere Chronifizierung herbeiführen. Die psychische Belastungssituation
des Klägers steht ferner noch in zusätzlicher Wechselwirkung mit den Verhaltensauffälligkeiten
seiner Kinder, um deren Wohlergehen er deshalb besonders besorgt ist, sich ihrer
Situation gegenüber aber hilflos fühlt. Die Amtsärztin hat keinen Zweifel daran,
dass die Krankheit des Klägers bereits auch die Gesundheit seiner Kinder beeinträchtigt
hat und ihre psychosoziale Integration gefährdet. Diese medizinische Befundlage
hat das Gericht davon überzeugt, dass beim Kläger gesundheitliche Beeinträchtigungen
dadurch bestehen, dass er (gegen seinen Willen) in der Gemeinschaftsunterkunft
verbleiben muss, und dass dieser Zustand weiterhin hartnäckig manifest und therapie-unzugänglich
bleiben wird, solange diese Situation nicht geändert wird. Die Auffassung der
Behördenseite, weder die Krankheit des Klägers noch die Hyperaktivität und Konzentrationsschwäche
seiner Kinder sei mit genügender Wahrscheinlichkeit auf die Unterbringungsform
zurückzuführen, kann das Gericht vor diesem Hintergrund nicht teilen. Bereits
die mögliche, nicht ganz fernliegende Gefährdung der Gesundheit, die erkennbar
auch im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsunterbringung steht, erfordert es
in Anbetracht des Grundrechts des Klägers auf körperliche Unversehrtheit aus
Art. 2 Abs. 2 GG, seinem Begehren stattzugeben. Einer strengen, gewissermaßen
alle Zusatzwirkungen und synergetische Bedingungen ausschließenden medizinischen
Indikation kann es im grundrechtsrelevanten Bereich nicht bedürfen (i. d. S.
auch VG Gera und VG Göttingen, a. a. O.) solange - wie hier belegt
- davon auszugehen ist, dass die gesundheitliche Situation des Klägers (und
seiner Kinder) sich in einer Privatunterkunft eher als in einer Gemeinschaftsunterkunft
stabilisieren und bessern wird.
Entscheidungsbedeutsam kommt vorliegend ferner hinzu, dass das Asylverfahren
der Familie sehr wahrscheinlich nicht in absehbarer Zeit zu einem - und wenn
auch nur vorläufigen erstinstanzlichen - Abschluss kommen wird. (...)
Aus dem zuvor Dargelegten ergibt sich im Zusammenhang mit dem Wiederaufgreifen
des unanfechtbaren Verwaltungsverfahrens zugleich ein Anspruch auf Aufhebung
der Wohnsitzauflage. (...) Der Kläger hat wegen grundrechtsbewirkter Ermessensreduktion
auf Null in der Folge auch einen weiteren Anspruch auf Widerruf der Wohnsitzauflage,
die auch aus anderen Gründen nicht erneut erlassen werden muss (§ 49 Abs. 1
LVwVfG). (...)"
Einsender: Giles Stacey, Sozialdienst für Asylbewerber, Offenburg
VG Saarland: Streichung einer Wohnsitzauflage bei Aufenthaltsbefugnis
wegen Ehe
Urteil vom 9.12.2003 - 3 K 171/03 - (9 S., M4717)
"(...) Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus Art. 6 Abs. 1 GG
ein Anspruch auf Aufhebung der in ihrer (...) Aufenthaltsbefugnis enthaltenen
Auflage 'Die Wohnsitznahme ist auf das Saarland beschränkt' zu.
Zwar handelt es sich bei der Entscheidung, ob die Aufenthaltsgenehmigung gemäß
§ 14 Abs. 2 AuslG mit einer Auflage verbunden wird, um eine Ermessensentscheidung,
bei der - im Falle der notwendigen Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zur Bestreitung
des Lebensunterhalts - das öffentliche Interesse an einer angemessenen Lastenverteilung
zwischen den Bundesländern Berücksichtigung finden kann. Im Hinblick auf Art. 6
Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen
Ordnung stehen, ist diese Ermessenentscheidung jedoch vorliegend dahingehend
auf Null reduziert, dass die Auflage der Beschränkung der Wohnsitznahme auf
das Saarland nach der Eheschließung der Klägerin mit dem irakischen Staatsangehörigen
..., der nach Aktenlage lediglich über eine auf das Land Nordrhein-Westfalen
beschränkte Duldung verfügt, aufzuheben ist. Das öffentliche Interesse an einer
angemessenen Lastenverteilung zwischen den Bundesländern hat demgegenüber zurückzutreten.
Die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG enthaltende
wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen
und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung
über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung und einer etwaigen Auflage die
familiären Bindungen des aufenthaltsbegehrenden Ausländers an Personen, die
sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung
pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren
Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG InfAuslR 1996, 341).
Der Begriff der familiären Lebensgemeinschaft erfordert nicht unbedingt eine
häusliche Gemeinschaft. Eine familiäre Lebensgemeinschaft wird aber in der Regel
durch eine gemeinsame Lebensführung jedenfalls in der Form der Beistandsgemeinschaft
zwischen erwachsenen Angehörigen und der Erziehungsgemeinschaft zwischen erwachsenen
und minderjährigen Angehörigen gekennzeichnet sein und einen Lebensmittelpunkt
besitzen; zur Entfaltung eines gemeinsamen Lebens gehört im Allgemeinen eine
gemeinsame Wohnung.
Entgegen der Ansicht der Beklagten kann daher dem Schutzgedanken des Art. 6
GG nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass der Klägerin oder ihrem Ehemann
jeweils vorübergehend Erlaubnisse zum Verlassen des Aufenthaltslandes erteilt
werden. (...)
Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft der Klägerin mit ihrem Ehemann
im Saarland ist nicht möglich, da der Ehemann der Klägerin lediglich über eine
auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränkte Duldung und nicht wie die Klägerin
über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügt.
Im Hinblick auf das Gewicht, dass Art. 6 Abs. 1 i. V. m.
Abs. 2 GG und der darin enthaltenen wertentscheidenen Grundsatznorm des
Schutzes von Ehe und Familie zukommt, ist der Beklagte als gemäß § 63 AuslG
zuständige Behörde an der Aufhebung der streitigen Auflage auch nicht durch
das fehlende Einvernehmen der Ausländerbehörden in Paderborn und Duisburg gehindert.
§ 64 Abs. 2 AuslG regelt nur den umgekehrten Fall, dass andere Ausländerbehörden
zur Aufhebung der Auflage auf das Einvernehmen des Beklagten angewiesen sind.
(...)"
Einsender: RA Sommerfeld, Soest
VG Sigmaringen: Zur mangelnden medizinischen Versorgung
als Abschiebungshindernis
Urteil vom 27.11.2003 - A 7 K 12248/03 - (15 S., M4692)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft mehrere Fragen im Zusammenhang mit mangelnder
medizinischer Versorgung im Zielstaat der Abschiebung. Zunächst geht es darum,
wann krankheitsbedingte Gefahren als allgemeine Gefahren i. S. d.
§ 53 Abs. 6 S. 2 AuslG angesehen werden können. Danach setzt
sich das VG ausführlich mit der medizinischen Versorgung im Kosovo auseinander.
Zuletzt erörtert es die Frage, ob eine konkrete Gefahr infolge mangelnder Versorgung
mit Medikamenten dadurch abgewendet werden kann, dass die Ausländerbehörde dem
Ausländer bei der Abschiebung einen größeren Medikamentenvorrat mitgibt bzw.
die Kosten für die notwendigen Medikamente übernimmt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Der Kläger hat Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, dass diese
ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich
Serbien und Montenegro feststellt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5
Satz 1 VwGO). (...)
Entgegen der Auffassung der Beklagten greift die Sperrwirkung des § 53
Abs. 6 Satz 2 AuslG im Falle des Klägers nicht ein, denn bei Vorliegen
einer Krankheit als Abschiebungshindernis ist wiederum zu beachten, dass die
Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in diesem Fall grundsätzlich
nicht durch § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gesperrt wird, wenn es sich
um die Krankheit Einzelner handelt. Denn dann liegt eine individuelle und keine
allgemeine Gefahr vor. Dies gilt im übrigen grundsätzlich auch dann, wenn noch
andere Personen an dieser Krankheit leiden. Eine Ausnahme besteht nur dann,
wenn es sich - wie es z. B. bei AIDS der Fall sein kann - um eine weit
verbreitete Krankheit in einem Land handelt. (...) Diese Ausnahme ist indes
bei den hier vorliegenden individuellen Umständen und Ursachen der geltend gemachten
Erkrankungen des Klägers insbesondere auch der Bluthochdruckkrankheit und ihrer
Folgen nicht gegeben. (...)
Hinsichtlich der Beurteilung einer Krankheit ist die Erheblichkeit der Gefahr
zu bejahen, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich
im Heimatland verschlechtern würde. Die Gefahr ist konkret, wenn der Ausländer
im Heimatland keine andere Möglichkeit zur Behandlung hat als das (unzureichende)
staatliche Gesundheitssystem und dort eine notwendige ärztliche Behandlung oder
Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren
Versorgungsstandards generell nicht verfügbar oder nicht ausreichend verfügbar
ist (vgl. BVerwG U. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - NVwZ-A 03,53 = AuAS 03,106
= EZAR 043 Nr. 56 = DVBl 03,463 [= ASYLMAGAZIN
3/2003, S. 33], U. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 - EZAR 043 Nr. 28
= BayVBl 98,444 = InfAuslR 98,96 = Buchholz 402.240 § 53 Nr. 10, U. v.
27.4.1998 - 9 C 13/97 - NVwZ 98,973 = Buchholz 402.240 § 53 Nr. 12 = InfAuslR
98,409 (auch zu den hierfür zu treffenden Feststellungen wegen der Verschlimmerung
einer Krankheit)).
Weiterhin erfordert die Konkretheit der Gefahr, dass der Ausländer alsbald nach
der Rückkehr in sein Heimatland in diese Lage gerät, weil er auf die dortigen
unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und
auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, Urteil
vom 25.11.1997 - 9 C 58/96 - DVBl 1998, 284 und Urteil vom 27.04.1998 - 9 C
13/97 - (auch zu den hierfür zu treffenden Feststellungen wegen der Verschlimmerung
einer Krankheit)). Hier ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger
schon hinsichtlich der unstreitig bei ihm vorhandenen Bluthochdruckkrankheit
nicht die notwendige medizinische Versorgung in seinem Heimatland finden könnte
und deshalb dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und/oder Leben
eintreten würde. (...)
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Gericht aufgrund der vorliegenden
Erkenntnismittel davon überzeugt, dass es im Heimatland des Klägers derzeit
nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit gewährleistet ist, dass der
zur Behandlung der Bluthochdruckkrankheit unabdingbar notwendige Wirkstoff Enalapril
auch regelmäßig zur Verfügung steht. Hierzu ergibt sich aufgrund der dem Gericht
vorliegenden Einzelauskünfte folgendes Bild: Zwar gehen zwei Auskünfte des Deutschen
Verbindungsbüros Kosovo <Pristina> vom 11.12.2002 und vom 25.11.2002 davon
aus, dass das Medikament Enalapril dort erhältlich ist, jedoch wird nur in einer
dieser Auskünfte mitgeteilt, dass es dort kostenfrei erhältlich sei. Im klaren
Gegensatz hierzu stehen die Auskünfte des International Centre for Migration
Policy Development - ICMPD - KIP vom 14.11.2002, vom 30.09.2002, vom 04.09.2002,
vom 11.04.2002 und vom 14.03.2002 wonach das Medikament Enalapril (Wirkstoff:
Enalapril) oder eine Ersatzmedikation laut Auskunft der Krankenhausapotheke
der Universitätsklinik Prishtina, der Krankenhausapotheke in Prizren und der
staatlichen Apotheke in Gjakove und in Djakovica weder als Medikament, noch
als Ersatzmedikation in der Apotheke erhältlich ist. Dem steht wiederum die
Auskunft des ICMPD vom 29.01.2002 entgegen wonach laut Mitteilung der Krankenhausapotheke
der Uniklinik Prishtina, dieses Medikament dort erhältlich ist. Im übrigen ergibt
sich aus den Auskünften des ICMPD vom 14.11.2002, vom 05.11.2002, vom 15.10.2002,
vom 30.09.2002, vom 04.09.2002, vom 11.04.2002, vom 14.03.2002, vom 04.03.2002
und vom 29.01.2002, dass das Medikament Enalapril in Privatapotheken und z. T.
auch in staatlichen Apotheken in Prishtina, in Mitrovica, in Ferizaj/Urosevac,
in Prizren, Kacanik, Pec, Shtime, Poljance und Gjakove erhältlich sein soll,
wobei sich insgesamt hinsichtlich der für den Kläger erforderlichen Dosierung
von 10 mg 2 x täglich eine Preisspanne zwischen 2,00 Euro und 5,00 Euro feststellen
lässt, allerdings regelmäßig von einem Preis zwischen 2,50 und 3,00 Euro aber
auch mehr gesprochen wird. Berücksichtigt man insoweit den notwendigen Bedarf
des Klägers an Enalapril so hätte er hierfür monatliche Aufwendungen zwischen
7,50 Euro und 9,00 Euro, was nach Auffassung des Gerichts beim Gesundheitszustand
des Klägers und der allgemeinen Lage im Kosovo insbesondere der Arbeitsmarktlage
und der Arbeitsfähigkeit des Klägers schon alleine dazu führen müsste, dass
nicht davon ausgegangen werden könnte, dass der Kläger zur Aufbringung dieser
Mittel in der Lage wäre. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen
Krankheit und eventueller Nicht- bzw. Unterversorgung im Abschieb[e]zielstaat
besteht aber gerade nicht nur dann, wenn die Krankheitsbehandlung im Zielstaat
grundsätzlich nicht möglich ist, weil eine notwendige ärztliche Behandlung oder
Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren
Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist, sondern auch dann, wenn sie
für den Kranken individuell insbesondere mangels finanzieller Mittel nicht erreichbar
ist (vgl. BVerwG U. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - NVwZ-A 03,53 = AuAS 03,106
= EZAR 043 Nr. 56 = DVBl 03,463 [= ASYLMAGAZIN
3/2003, S. 33]).
Maßgebend für die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich der Feststellung eines
Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist allerdings
nicht erst die Frage der individuellen Nichterreichbarkeit medizinischer Versorgung
mangels vorhandener finanzieller Mittel, sondern vielmehr schon die sich aus
den vorliegenden allgemeinen Auskünften ergebende Lage zum Gesundheitswesen
im Kosovo. Diese stellt sich nämlich wie folgt dar: Durch die Militäraktionen
im Frühjahr 1998 wurde auch der Gesundheitssektor des Kosovo schwer in Mitleidenschaft
gezogen (Flucht oder Tod von medizinischem Personal, Zerstörung von medizinischen
Einrichtungen, Versorgungsengpässe etc.). Laut dem letzten Lagebericht des Auswärtigen
Amtes (vgl. ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in
der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 27.11.2002) ist die Wiederherstellung
der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung nach wie vor prioritär, aber
kurz- und mittelfristig schwer möglich. Die medizinische Versorgungssituation
ist stabil, verbesserte sich jedoch in den letzten Monaten insbesondere im Bereich
der Erhältlichkeit von Medikamenten nicht. Das UNMlK-Department of Health and
Social Welfare (DHSW) ist Kostenträger des öffentlichen Gesundheitssystems im
Kosovo. Eine Krankenversicherungssystem existiert noch nicht, die medizinische
und medikamentöse Behandlung in einem Krankenhaus im Kosovo ist - bis auf einen
geringen Betrag - kostenfrei. Im Kosovo existieren eine Medikamentenliste der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Internationalen Organisation für Migration
(IOM) von Ende November 1999 und eine Grundliste (360 Medikamente) für die Versorgung
der Spitäler vom Mai 2000. Medikamente, die auf der Essential Drug List (EDL
= Liste essentieller Medikamente) enthalten sind, sind grundsätzlich kostenfrei.
Es gibt jedoch eine Reihe von Problemen, die dieser Versorgung im Weg stehen.
Die Liste ist zum letzten Mal im Juni 2000 aktualisiert worden. Seither werden
keine Mittel zu einer dringend notwendigen Aktualisierung mehr zur Verfügung
gestellt. Laut einer Untersuchung durch die WHO von Juni bis November 2001 ist
die Verfügbarkeit dieser essentiellen Medikamente auf 50 % gefallen. Die
Essential Drug Lists sollten in allen Staatsapotheken und Krankenhäusern aushängen,
um die Bevölkerung zu informieren. Dies ist nirgendwo der Fall. Es gibt 52 öffentliche
Apotheken, Krankenhausapotheken sowie Hunderte von privaten Apotheken, von denen
fast die Hälfte in den letzten Monaten des Jahres 2001 von der UNMIK geschlossen
wurde, da die 'Apotheker' über keinerlei Ausbildung verfügten. Diese 'illegalen
Apotheken' haben mittlerweile alle wieder geöffnet. 90 % dieser privaten
Apotheken werden von keinem Apotheker geführt. Oft verstehen die Angestellten
nicht, was auf den Rezepten steht oder haben ein spezielles Medikament nicht
verfügbar und verkaufen dann den Kunden, die sich meist mit Medikamenten ebenfalls
nicht auskennen, einfach etwas anderes. Die 52 ehemaligen Staatsapotheken sollten
eigentlich nur die essentiellen Medikamente (EDs) haben, was aber nicht der
Fall ist. Staatsapotheken führen mittlerweile nur noch 10 % Medikamente
von der EDL in ihrem Angebot. Sie sind zu kommerziellen Apotheken geworden.
In den Krankenhäusern sollten mehr als 200 EDs zur Verfügung stehen. Dies ist
bei weitem nicht der Fall. Laut Aussagen vieler Patienten müssen viele Medikamente
in privaten Apotheke gekauft werden. Viele Ärzte verschreiben dazuhin unnötig
teure Medikamente, wobei dieselbe Wirkung von Medikamenten, die auf der EDL
stehen, erzielt werden könnte. Auch die essentiellen Medikamente werden in privaten
Apotheken für teures Geld verkauft. Da es noch immer keine Preisregulierung
für Medikamente gibt, variieren die Preise um bis zu 100 %. Beim medizinischen
und pharmazeutischen Personal in den öffentlichen Einrichtungen ist auch Korruption
zu verzeichnen, was dazu führt, dass Medikamente, die eigentlich kostenlos an
Patienten abzugeben sind, (nur) verkauft werden. Ärzte in den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen
verschaffen sich dadurch ein privates 'Zubrot'. Inwieweit Medikamente tatsächlich
immer verfügbar sind, lässt sich immer noch nicht genau bestimmen und kann variieren.
Bei Patienten, die lebensnotwendige Medikamente benötigen, weist der UNHCR deshalb
darauf hin, dass vor der Rückführung geklärt werden sollte, ob die Medikamente
im Kosovo zu erhalten sind. Des Weiteren kann die begrenzte Bandbreite an verfügbaren
Medikamenten sogar bei Personen mit weniger schweren Krankheiten Änderungen
der medikamentösen Therapie notwendig machen. Angesichts der Tatsache, dass
die Verfügbarkeit dieser Basismedikamente gelegentlich nicht gewährleistet ist,
wird weiter empfohlen, dass Personen, die sich in ihrem Aufnahmeland in einer
solchen Behandlung befinden, mit einer genügend großen Menge an Medikamenten
für die ersten sechs Monate nach ihrer Rückkehr versorgt werden (vgl. UNHCR,
Positionspapier zur Rückkehr von Kosovo-Albaner, Mai 2001). Letztlich ist zu
beachten, dass im Kosovo auch derzeit noch immer mit einer sich ständig ändernden
Versorgungslage im medizinischen Bereich auch und gerade in der Medikamentenversorgung
zu rechnen ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass wenn schon Medikamente
in Pristina nicht vorhanden sind, sie anderenorts im Kosovo regelmäßig ebenfalls
nicht vorhanden sind. Danach ergibt sich für das Gericht aufgrund dieser Erkenntnisse
und der teilweise widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Einzelauskünfte,
dass jedenfalls die unabdingbar notwendige Regelmäßigkeit der Medikamentenversorgung
des Klägers derzeit nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit gewährleistet
werden kann. Denn bei der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen beim
Kläger in der Form eines innerhalb von wenigen Tagen eintretenden erheblich
erhöhten Risikos eines Schlaganfalls und/oder Herzinfarkts also einer unmittelbaren
Lebensgefahr dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser
Gefahr keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.
Soweit sich die Beklagte (nunmehr) maßgeblich darauf beruft, dass der Kläger
medikamentös in erforderlichen Maße für mindestens 2 Jahre versorgt sei und
deshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich eine extreme Gefahr
alsbald nach Rückkehr verwirkliche, vielmehr dem Kläger zuzumuten sei, innerhalb
der nächsten 2 Jahre nach Rückkehr organisatorische Maßnahme eventuell auch
zusammen mit der Ehefrau und des sich wieder im Kosovo befindlichen Sohnes für
die weitere Versorgung zu treffen, vermag das Gericht dieser Argumentation nicht
zu folgen. Zunächst ist insoweit festzustellen, dass die Ausländerbehörde (...)
lediglich eine schriftliche Erklärung insoweit abgegeben hat, dass die untere
Aufnahmebehörde bereit sei, die Kosten für die Medikamente des Klägers für 1
Jahr zu übernehmen bzw. die Medikamente die der Kläger in Pristina nicht bekommen
könne, dem Kläger als Jahresration mitzugeben.
Zwar ist es zutreffend, dass die Konkretheit der Gefahr nach der Rechtsprechung
des BVerwG erfordert, dass der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in sein Heimatland
in die Gefahrenlage gerät, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten
zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe
nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58/96
- DVBl 1998, 284 und Urteil vom 27.04.1998 - 9 C 13/97 - (auch zu den hierfür
zu treffenden Feststellungen wegen der Verschlimmerung einer Krankheit)) andererseits
ist es aber nach der Rechtsprechung des BVerwG gerade nicht erforderlich, dass
die Gefahr gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat eintritt
(vgl. BVerwG U.v.26.1.1999 - 9 B 617/98 - InfAuslR 99, 265 = EZAR 043 Nr. 31).
Danach ist es nach Auffassung des Gerichts für den hier vorliegenden Fall notwendig
eine Prognoseentscheidung mit der Fragestellung zu treffen wie sich die Gefahrenlage
nach Wegfall der sie derzeit verhindernden Umstände darstellt. Denn die Zusage
einer Kostenübernahme und/oder die Mitgabe einer bestimmten Ration an Medikamenten
vermag zwar den Eintritt der Gefahr nach der Rückkehr in das Heimatland für
eine gewisse Zeit auszuschließen, jedoch ist das Eintreten der Gefahrenlage
eventuell hierdurch auch nur zeitlich hinausgeschoben. Damit bleiben aber die
Umstände die den Eintritt der Gefahrenlage eventuell nur hinausschieben, für
den Fall einer dann später doch eintretenden gleichen Gefahrenlage unmittelbar
ursächlich. Dies deshalb, da es sich hierbei um ein Hinzutreten von Umständen
handelt, die bei einem ungehinderten Ablauf der Geschehnisse die Gefahrenlage
zunächst einmal nur für einen bestimmten absehbaren Zeitraum verhindern. Insoweit
bestehen dann aber gravierende Unterschiede zu einer Sachlage, bei der sich
im Rahmen einer latent vorhandene[n] Krankheit die ganz allgemeine Kausalitätsfrage
stellt, ob überhaupt bzw. innerhalb welchen Zeitrahmens diese eventuell zum
Ausbruch kommt. Damit vermag ein Umstand, der das Eintreten einer sonst vorhandenen
Gefahrenlage zunächst nur für einen bestimmten absehbaren Zeitraum verhindert[,]
die Ursächlichkeit der Rückkehr für den Eintritt einer danach erneut eintretenden
gleichen Gefahrenlage nicht zu unterbrechen, vielmehr kann in einem solchen
Fall eine Gefahrenlage nur dann verneint werden, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt
nach § 77 Abs. 1 AsylVfG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit absehbar
ist, dass nach Ablauf des durch eine dazwischentretende Handlung zeitlich befristeten
Ausschlusses einer Gefahr[] der erneute Eintritt einer gleichen Gefahrenlage
nicht mehr beachtlich wahrscheinlich ist. Dies muss auch deshalb gelten, weil
die Voraussetzungen des § 53 AuslG auch dann erfüllt sind, wenn die Prognose
zum maßgeblichen Zeitpunkt ergibt, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr im
Zielstaat der Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für eines der dort
genannten Rechtsgüter, unabhängig davon droht, ob diese Gefahr nur vorübergehend
oder voraussichtlich dauerhaft ist (vgl. BVerwG B. v. 28.3.2001 - 1 B 83/01
- Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 44).
Letztlich handelt es sich bei der dem Kläger drohenden Leibes- und Lebensgefahr
nach Auffassung des Gerichts auch um eine landesweit drohende Gefahrlage. Denn
bei der hier bestehenden Nichtversorgung mit Medikamenten, die zudem regelmäßig
benötigt werden, kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden von Ort zu Ort
zu reisen und im jeweils konkreten Einzelfall zu überprüfen, ob diese überhaupt
und eventuell wo diese gerade erhältlich sind. Abgesehen davon, dass ein derartiges
Vorgehen innerhalb des Kosovo und erst Recht im gesamten Staatsgebiet von Serbien
und Montenegro nach der Überzeugung des Gerichts schon rein tatsächlich aufgrund
der allgemeinen Lage auf kaum überwindbare Hindernisse stoßen dürfte, ist dies
einem Betroffenen jedenfalls mit dem Krankheitsbild des Klägers und der hierdurch
bedingten Abhängigkeit von der regelmäßigen Versorgung mit Medikamenten auch
unzumutbar. (...).
OLG Hamm: Voraussetzungen und Verfahren der Abschiebungshaft
Beschluss vom 8.9.2003 - 15 W 246/03 - (9 S., M4689)
"(...) Das Landgericht hat davon abgesehen, die Betroffene im Erstbeschwerdeverfahren
erneut persönlich anzuhören. Diese Verfahrensweise steht mit der verfahrensrechtlichen
Vorschrift des § 5 Abs. 1 FEVG nicht im Einklang (1.); die Verfahrensverletzung
führt allein zu der Feststellung der Rechtswidrigkeit der landgerichtlichen
Entscheidung (2.).
1. Die Kammer hat den Haftgrund gem. § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5
AuslG für gegeben erachtet, weil der begründete Verdacht bestehe, dass sich
die Betroffene der Abschiebung entziehen wolle. In tatsächlicher Hinsicht hat
das Landgericht dazu ausgeführt, diese Schlussfolgerung ergebe sich aus dem
Verhalten der Betroffenen, die einen abgesprochenen Termin am 27.02.2003 bei
der Ausländerbehörde nicht wahrgenommen habe und sich am 12.03.2003 weisungswidrig
nicht in ihrer Unterkunft aufgehalten habe. Der Umstand, dass die Betroffene
sich geweigert habe, den Aufenthaltsort ihrer Kinder preiszugeben, lasse ihre
Absicht erkennen, keinesfalls freiwillig das Bundesgebiet verlassen zu wollen.
Nichts anderes ergebe sich aus ihrer Erklärung im Erstbeschwerdeverfahren, zu
ihrem Ehemann nach ... ziehen zu wollen.
Der Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AuslG setzt die
Feststellung konkreter Umstände voraus, die einen Verdacht auf eine Entziehungsabsicht
zulassen. Allgemeine Vermutungen können insoweit nicht genügen. Andererseits
geht es allein um den aus konkreten äußeren Umständen des Einzelfalles zu begründenden
Verdacht auf einen Entziehungswillen. Dieser ergibt sich immer nur aus einer
Schlußfolgerung, die zunächst dem Tatrichter obliegt und die im Rahmen einer
weiteren Beschwerde nur einer Rechtskontrolle unterliegt (vgl. BGH FGPrax 2000,
130).
In diesem Rahmen erscheint es bereits rechtlich bedenklich, wenn das Landgericht
bei seiner tatsächlichen Würdigung zum Nachteil der Betroffenen bewertet hat,
daß sie sich am 12.03.2003 nicht in der ihr zugewiesenen Unterkunft aufgehalten
hat. Denn der Ausländer unterliegt hinsichtlich seines Aufenthaltes einer räumlichen
Beschränkung nur hinsichtlich des Bezirks der Ausländerbehörde (§ 56 AsylVfG),
nicht jedoch weitergehend auf die ihm zugewiesene Unterkunft. Der Beteiligte
zu 2) hat der Betroffenen auch nicht etwa die Weisung erteilt, sich am 12.03.2003
zum Vollzug der Abschiebung in ihrer Unterkunft bereit zu halten. Vielmehr ist
ihr der vorgesehene Abschiebungstermin nicht mitgeteilt worden. Ein rechtswidriges
Verhalten der Betroffenen kann deshalb nicht daraus abgeleitet werden, dass
sie sich am 12.03.2003 zum Sozialamt begeben hat.
Das Landgericht konnte zwar aufgrund des Vorbringens des Beteiligten zu 2) davon
ausgehen, dieser habe mit dem früheren Bevollmächtigten der Betroffenen einen
Besprechungstermin für den 27.02.2003 in den Räumen der Ausländerbehörde vereinbart.
(...) Aus der unterbliebenen Terminswahrnehmung konnte das Landgericht ein ausländerrechtlich
zu beanstandendes Verhalten der Betroffenen jedoch nur dann ableiten, wenn zusätzlich
festgestellt wird, dass ihr dieser Termin von ihrem Bevollmächtigten überhaupt
bekannt gegeben worden war. Davon konnte angesichts der Kurzfristigkeit der
Terminvereinbarung, die nach der Darstellung des Beteiligten zu 2) erst am Vortag
getroffen worden war, nicht ohne weiteres ausgegangen werden.
Das Landgericht war entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht gehindert,
zur Feststellung einer Entziehungsabsicht auch die Erklärungen der Betroffenen
über den Verbleib ihrer Kinder zu verwerten. Es geht in diesem Zusammenhang
nicht um einen unzulässigen Beugecharakter der Abschiebungshaft, sondern darum,
aus ihrem tatsächlichen Verhalten indiziell auf ihre Absicht zu schließen, sich
der Abschiebung entziehen zu wollen. In diesem Zusammenhang genügt jedoch entgegen
den zumindest missverständlichen Ausführungen der landgerichtlichen Entscheidung
nicht die Feststellung, das Verhalten der Betroffenen lasse die Absicht erkennen,
keinesfalls freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen zu wollen. Denn in der
Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verweigerung einer freiwilligen Ausreise
allein nicht ausreicht, um den Schluss auf eine Entziehungsabsicht zuzulassen
(BGH NJW 1986, 3024; BayObLG NVwZ 1994, 621; InfAuslR 1999, 83; OLG Zweibrücken
InfAuslR 2001, 341). Anders verhielte es sich etwa, wenn das Verhalten der Betroffenen
als inszeniertes Manöver zu bewerten wäre mit dem Ziel, den Vollzug ihrer Abschiebung
zu verhindern.
Eine solche Bewertung hätte jedoch eine erneute persönliche Anhörung der Betroffenen
im Erstbeschwerdeverfahren zwingend erfordert. Nach gefestigter Rechtsprechung
besteht auch im Beschwerdeverfahren gemäß § 103 Abs. 2 AuslG in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 FEVG die Verpflichtung, den Betroffenen mündlich anzuhören.
Von einer erneuten mündlichen Anhörung kann allenfalls dann abgesehen werden,
wenn diese zur Sachaufklärung erkennbar nichts beitragen kann. Nach diesen Kriterien
ist eine wiederholte persönliche Anhörung der Betroffenen unabdingbar, wenn
es darum geht, aus bestimmten Verhaltensweisen der Betroffenen, die für sich
genommen nicht ohne weiteres den Schluss auf eine Entziehungsabsicht zulassen
(wie etwa im Falle des Untertauchens oder einer Identitätstäuschung), den Schluss
auf eine Verhinderungsabsicht zu ziehen. In einem solchen Fall muss sich das
Erstbeschwerdegericht einen persönlichen Eindruck von der Betroffenen verschaffen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts ist damit verfahrensfehlerhaft zustande
gekommen. Die Anordnung der Fortdauer der Abschiebungshaftmaßnahme war somit
bereits deswegen rechtswidrig, ohne dass es darauf ankommt, ob im Ergebnis eine
andere Sachentscheidung hätte getroffen werden müssen (vgl. BGH NJW 2002, 1801,
1803 a. E.). Der Senat sieht lediglich Anlass zu dem klarstellenden Hinweis,
dass die in der Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde in den Vordergrund
gestellten Erwägungen zum ausländerrechtlichen Status der Betroffenen und zur
Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung dem Rechtsmittel nicht hätten zum Erfolg
verhelfen können.
Es entspricht einhelliger Auffassung, dass die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit
an eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung (...) gebunden sind. Ob die Abschiebung
der Betroffenen - auch zum Zeitpunkt der Haftanordnung - zu Recht betrieben
wird, haben ausschließlich die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte
zu prüfen (BayObLGZ 1993, 311, 313; OLG Karlsruhe NVwZ 1993, 811, 812; KG NVwZ
1997, 516). (...)
Der Hinweis der weiteren Beschwerde auf den Runderlass des Innenministeriums
NW vom 25.04.1996, demzufolge die Ausländerbehörde von einem Antrag auf Abschiebungshaft
gegen Alleinerziehende mit Kindern unter 14 Jahren grundsätzlich absehen soll,
geht schon deshalb fehl, weil es sich lediglich um eine das Verwaltungshandeln
steuernde Verwaltungsvorschrift handelt, die für das gerichtliche Haftverfahren
keine Bindungswirkung entfalten kann. Die Verwaltungsvorschrift konkretisiert
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Haftverfahren ohnehin von Amts
wegen zu berücksichtigen ist. Im übrigen lässt die Verwaltungsvorschrift ausdrücklich
Raum für die Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls (...)"
Einsender: RA Schmidt, Münster
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: "Eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige
Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse
kann während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig in
Deutschland aufhält, grundsätzlich nicht erfolgen." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 25.9.2003 - 11 S 1795/03 - (7 S., M4671)
VGH Ba-Wü: "Der dem Art. 39 Abs. 3 EG bzw. Art. 48 Abs. 3
EWGV nachgebildete Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80
geht bei spezialpräventiv begründeten Ausweisungen regelmäßig nicht über den
Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG hinaus." (Amtlicher
Leitsatz)
Urteil vom 10.9.2003 - 11 S 973/03 - (23 S., M4672)
VG Hamburg: Eine freiwillige Ausreise i. S. d. § 30 Abs. 3
AuslG setzt voraus, dass die Ausreise nicht nur technisch möglich, sondern auch
rechtlich zumutbar ist; das ist bei Vorliegen eines Abschiebungsstopps gem.
§ 54 AuslG regelmäßig nicht der Fall; eine Weisung der obersten Landesbehörde,
dass Angehörigen eines bestimmten Staates generell keine Aufenthaltsbefugnis
erteilt werden darf, bedarf der Zustimmung des Bundesinnenministiums gem. § 32
S. 2 AuslG; eine solche Regelung verstößt außerdem gegen das Willkürverbot
und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien/Afghanistan).
Urteil vom 20.1.2004 - 6 K 2444/03 - (18 S., M4715)
OLG Oldenburg: "Keine Verpflichtung eines Gastwirtes zur Überprüfung
des aufenthaltsrechtlichen Status von Ausländern, die sich in seiner Gaststätte
aufhalten." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 2.12.2003 - Ss 342/03 - (3 S., M4666)
OLG Stuttgart: Das Verwaltungsgericht und nicht das Amtsgericht ist zuständig
für die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung durch Ausländerbehörde im Rahmen
ihrer Aufgabenerfüllung; das gilt auch, wenn die Durchsuchung von Polizisten
im Auftrag der Ausländerbehörde durchgeführt wird.
Beschluss vom 13.11.2003 - 8 W 343/03 - (7 S., M4691)
Sonstiges Dokument:
IM NRW: Handgeld von 50 Euro (in Ausnahmefällen 70 Euro)
für mittellose Ausländer bei der Abschiebung.
Erlass vom 30.1.2004 - 15.1 / I.30.2 - (5 S., M4687)
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Keine Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG,
wenn mangels Pass- oder Passersatzpapieren lediglich ein tatsächliches Abschiebungshindernis
besteht, auch wenn es dem Ausländer nicht möglich ist, Pass- oder Passersatzpapiere
zu beschaffen.
Beschluss vom 5.11.2003 - 4 LC 592/02 - (7 S., M4721)
VG Hannover: Sozialhilfeempfänger müssen die Praxisgebühren und Arzneimittelzuzahlungen
selbst aufbringen und haben keinen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe oder
einen höheren Regelsatz.
Beschluss vom 15.1.2004 - 7 B 59/04 - (2 S., M4656)
VG Braunschweig: Es ist offen, ob ein Sozialhilfeempfänger die Praxisgebühren
und Arzneimittelzuzahlungen bei unverändertem Regelsatz selber tragen oder ob
der Regelsatz angehoben werden muss; im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
ist eine Abwägung im Einzelfall zu treffen.
Beschluss vom 14.1.2004 - 4 B 64/03 - (1 S., M4657)
FG Münster: Kein Kindergeld für geduldeten bosnischen Staatsangehörigen,
der nicht Arbeitnehmer ist.
Urteil vom 17.11.2003 - 4 K 4828/02 Kg - (3 S., M4665)
Sonstiges Dokument:
Georg Classen: Auswirkungen der Gesundheitsreform auf die medizinische
Versorgung von Sozialhilfeberechtigten und Flüchtlingen.
Stellungnahme vom 16.2.2004 (22 S., M4724)
BayVGH: Aussetzung eines Einbürgerungsverfahrens während
Asylwiderrufsverfahrens
Beschluss vom 14.10.2003 - 5 C 03.2024 - (7 S., M4435)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Frage, ob ein Einbürgerungsverfahren solange
ausgesetzt werden kann, wie ein gerichtliches Verfahren über den Widerruf der
Asylanerkennung des Betroffenen anhängig ist. Das BayVGH hält eine Aussetzung
dann für geboten, wenn die Asylanerkennung präjudizielle Bedeutung für die Einbürgerung
hat, etwa weil die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit erfolgen
soll.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn der angefochtene Aussetzungsbeschluss
des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Ab Erlass eines Widerrufsbescheids
gem. § 73 AsylVfG liegt trotz der aufschiebenden Wirkung einer dagegen
gerichten Klage ein zureichender Grund vor, um das Verfahren einer auf Einbürgerung
(unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
AuslG) gerichteten Untätigkeitsklage gem. § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen.
(...)
Dieser [der Beklagte] trägt vor - und das Verwaltungsgericht folgt ihm darin
in den Gründen des angefochtenen Aussetzungsbeschlusses -, dass die Entscheidung
über die am Verwaltungsgericht Ansbach anhängige Anfechtungsklage gegen den
Widerrufsbescheid des Bundesamtes für die Frage der Einbürgerung unter Hinnahme
der Mehrstaatigkeit vorgreiflich sei und deshalb ein zureichender Grund für
das Zuwarten vorliege. Der Kläger hingegen betont den gegewärtig bestehenden
Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, dem eine entsprechende
Handlungsverpflichtung der Behörde entspreche. Im Kern des Zwischenstreits steht
also die Frage, ob ein anhängiger Prozess gegen einen Widerrufsbescheid gem.
§ 73 AsylVfG ein für die Frage der Einbürgerung (unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit)
präjudizielles Rechtsverhältnis betrifft, das eine faktische Aussetzung des
die Einbürgerung betreffenden Verwaltungsverfahrens rechtfertigt und deshalb
einen zureichenden Grund i. S. des § 75 Satz 3 VwGO bildet. Das
ist zu bejahen.
1. Die (faktische) Aussetzung eines gemäß Art. 10 Satz 2 BayVwVfG
zügig durchzuführenden Verwaltungsverfahrens analog § 94 Satz 1 VwGO
(Ule-Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Aufl. § 20 Rdnr. 8),
die das Vorgehen des Verwaltungsgerichts gem. § 75 Satz 3 VwGO gebietet,
kommt in Betracht, wenn die zu treffende Entscheidung (hier: Einbürgerung unter
Hinnahme von Mehrstaatigkeit) von dem 'Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder
von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist.' Die Aussetzung rechtfertigt
sich in derartigen Fällen im Hinblick auf die Zweifel über den Bestand des anderen
Rechtsverhältnisses, weil bei Inanspruchnahme der eigenen Beurteilungskompentenz
für Vorfragen die Gefahr divergierender Entscheidungen bestünde. Realisierte
sich diese Gefahr, erwiese sich die eigene Entscheidung als fehlerhaft, weil
eine später ergehende Entscheidung der anderen Stelle mit ex tunc Wirkung auf
eine bereits getroffene eigene Beurteilung der Vorfrage durchschlagen würde.
Unsicherheiten bei Vorfragen, die wegen ihrer Rückwirkung auf den relevanten
Beurteilungszeitpunkt die Richtigkeit der anstehenden eigenen Entscheidung unmittelbar
beeinflussen, rechtfertigen ein Zuwarten und stellen die Entscheidungsreife
der Sache infrage.
2. Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines anderen Verfahrens oder Rechtsstreits
als vorgreiflich anzusehen ist, kann nur aus der Blickrichtung des materiellen
Rechts beantwortet werden. Die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Satz 2
Nr. 6 AuslG knüpft als gesetzliches Regelbeispiel die Hinnahme der Mehrstaatigkeit
an die Feststellung politisch motivierten Abschiebungsschutzes, die gem. § 51
Abs. 2 Sätze 2 und 3 AuslG beim Bundesamt monopolisiert und einem
Asylverfahren vorbehalten ist. Die Bedeutung der dort getroffenen Entscheidung
macht § 4 AsylVfG deutlich, der - mit Ausnahme für das Auslieferungsverfahren
- eine Tatbestandswirkung für alle Stellen anordnet, in deren Angelegenheiten
sich diese Frage als rechtserheblich erweist.
Das Asylgrundrecht verleiht seinem Träger aber keinen unveränderbaren Status;
sein Bestand ist vielmehr von der Fortdauer der rechtsbegründenden Umstände
abhängig. Die Asylanerkennung bzw. die Feststellung der Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 AuslG ist daher gem. § 73 Abs. 1 und 4
AsylVfG unverzüglich durch die Spitze des Bundesamtes zu widerrufen, wenn die
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen; die Entscheidung obliegt wiederum allein
dem Bundesamt. Solange dieses die Rechtsposition nicht durch Widerruf der Asylanerkennung
beseitigt hat, beansprucht sie allgemeine Beachtung. So wie das Asylrecht als
Status grundsätzlich erst nach Erwirkung des Anerkennungsaktes geltend gemacht
werden kann (BVerfGE 60, 253/295), bedarf es eines erneuten Formalakts, damit
der Verlust des besonderen Grundrechtsschutzes zweifelsfrei feststeht. Gem.
§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist von einem Widerruf abzusehen,
wenn sich der Betreffende auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende
Gründe zu berufen vermag, um die Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat abzulehnen.
Einem Widerruf kann demzufolge durchaus auch ein individuelles Vorverfolgungsschicksal
entgegenstehen; die Möglichkeit eines unabhängig von der gegenwärtigen politischen
Lage im Herkunftsland greifenden individuellen Widerrufshindernisses macht den
Ausgang eines Widerrufsverfahrens nicht ohne weiteres prognostizierbar.
Ein Widerrufsbescheid wirkt ex nunc, d. h. er führt nicht zur rückwirkenden
Beseitigung des zuvor erlangten Status eines Asylberechtigten bzw. der Feststellung
politisch motivierten Abschiebungsschutzes (Hailbronner, Ausländerrecht, § 73
AsylVfG Rdnr. 52; vgl. auch BVerwGE 112, 80/92). Wirksam und damit gem.
§ 4 Satz 1 AsylVfG für andere Stellen letztlich verbindlich wird der
Widerruf erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit, wie sich aus § 73 Abs. 6
AsylVfG ergibt. Diese Vorschrift korrespondiert mit der Regelung des § 75
AsylVfG, wonach die Klage gegen einen Widerrufsbescheid aufschiebende Wirkung
besitzt. Deshalb ist der Senat bisher davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen
für die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 1
Satz 2 Nr. 6 AuslG endgültig erst mit Unanfechtbarkeit des Widerrufsbescheids
entfallen (BayVGH vom 22.2.2002 Az. 5 ZB 02.114 und 8.7.2003 Az. 5 ZB 03.353;
vgl. auch Berlit in: GK-StAR, § 87 AuslG Rdnr. 242).
3. Für die Auflösung der Gemengelage von parallel laufenden Einbürgerungs- und
Asylwiderrufsverfahren steht im Ausgangspunkt fest, dass für die auf Einbürgerung
gerichtete Verpflichtungsklage auf die gegenwärtige Sach- und Rechtslage abzustellen
ist (BVerwG vom 19.8.1996 Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49). Eine durch
eventuelle zukünftige Änderungen tatsächlicher Umstände motivierte Aussetzung
des Verfahrens kommt nicht in Betracht. Das spricht aber nur scheinbar für die
Rechtsauffassung des Klägers, der sich auf die lediglich ex nunc eintretende
Wirkung des Asylwiderrufs und den durch die Anfechtungsklage ausgelösten Suspensiveffekt
beruft. Denn im Falle der rechtskräftigen Abweisung seiner gegen den Widerrufsbescheid
gerichteten Klage entfällt die aufschiebende Wirkung mit Rückwirkung auf den
Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids (vgl. BVerwGE 24, 92/98
f.; BVerwG vom 20.3.1998 DVBl. 1998, 647 f.). Die vorläufige Sicherungswirkung
des Suspensiveffekts schützt einen Betroffenen bis zu dem durch § 80 b
Abs. 1 VwGO festgelegten Endzeitpunkt z. B. vor einer Abschiebung
unter Missachtung des (derzeit noch) als fortbestehend fingierten Status eines
politisch Verfolgten, vermag aber nicht aus sich heraus rechtbegründend zu wirken.
Dieser Gedanke liegt auch der Vorschrift des § 72 Abs. 2 Satz 1
AuslG zugrunde, wonach die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen die Wirksamkeit
aufenthaltsbeendender Maßnahmen unberührt lässt (vgl. dazu BVerwG vom 21.8.1996
InfAuslR 1997, 15 f.). Die Interimsregelung des § 80 Abs. 1 Sätze 1
und 2 VwGO fixiert nur einstweilen den status quo ante, begründet aber keine
materiellen Rechtspositionen auf Dauer.
Demzufolge erweist sich der Streitgegenstand des anhängigen Prozesses gegen
den Widerrufsbescheid des Bundesamtes als präjudizielles Rechtsverhältnis für
die Frage der Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit (weitergehend
VG Hannover vom 25.6.2001 NVwZ-Beil. 2002, 64/64: Aussetzung bereits ab Einleitung
des Widerrufsverfahrens; a. A. VG Ansbach vom 17.10.2001 NVwZ-RR 2002,
604). Die Voraussetzung des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AuslG
kann - wegen des rückwirkenden Entfalls der aufschiebenden Wirkung im Falle
der rechtskräftigen Abweisung der Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid
- erst mit Abschluss jenes Rechtsstreits sicher beurteilt werden. (...)"
Einsender: RA Auer, Regensburg
Rechtsprechung:
BVerwG: Eine Einbürgerung kann jedenfalls dann zurückgenommen werden,
wenn sie durch bewusste Täuschung (hier: Zweckehe) erschlichen worden ist.
Urteil vom 9.9.2003 - 1 C 6.03 - (14 S., M4431)
VGH Ba-Wü: "1. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes
gemäß § 4 Abs. 3 StAG setzt einen im Zeitpunkt der Geburt des Kindes
seit acht Jahren ununterbrochen rechtmäßigen Aufenthalt eines Elternteils im
Bundesgebiet voraus.
2. § 89 Abs. 3 und § 97 AuslG sind bei der Beurteilung, ob die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegen,
nicht entsprechend anwendbar." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 5.11.2003 - 13 S 2709/02 - (19 S., M4670)
Albrecht Weber: Menschenrechte - Texte und Fallpraxis
Sellier. European Law Publishers, 2003, 1050 S., 49,- Euro, ISBN
3-935808-05-4
Das Werk ist eine rechtsvergleichende Darstellung der Menschenrechte in Form
eines casebook. Es beschränkt sich auf die liberalen Freiheits- und Gleichheitsrechte;
Menschenrechtsvorstellungen, die sich nicht aus der europäischen Aufklärung
ableiten, bleiben ebenso außer Acht wie soziale, wirtschaftliche und kulturelle
Rechte.
Es werden einerseits die wichtigsten Kodifizierungen der Menschenrechte in den
nationalen und internationalen Rechtsordnungen zitiert. Darüber hinaus stellt
Weber zentrale Gerichtsentscheidungen vergleichend nebeneinander. Zentrale Passagen
werden wörtlich zitiert.
Das Buch ist für die Betreuung und Vertretung von Flüchtlingen sicherlich nicht
hilfreich. Abschiebungs- oder Auslieferungsverbote werden kaum behandelt, der
Abschiebungsschutz aus Art. 3 EMRK wird völlig übergangen. Wer jedoch einen
Überblick über den Stand des Menschenrechtsschutzes erhalten möchte, findet
in dem Werk eine große Hilfe. Es stellt insbesondere eine gute Ausgangsbasis
für vertiefte Untersuchungen und Recherchen dar.
Ekkehard Hollmann
Weitere Literaturhinweise: