Asylverfahrens- und prozessrecht

OVG Niedersachsen: Berufungszulassung bei alternativer Urteilsbegründung
Beschluss vom 2.12.2003 - 2 LA 382/03 - (2 S., M4661)

"(...) Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2003 zuzulassen, hat Erfolg, soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht seine Klage auf Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz gegen die Abschiebungsandrohung bezüglich des Herkunftslands Syrien abgelehnt hat. Denn zumindest der geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO), greift durch. (...)
Ist ein entscheidungserhebliches, von dem Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung verwertetes Erkenntnismittel, bei dem es sich nicht um eine sog. allgemeinkundige Tatsache handelt (s. dazu Marx, AsylVfG, 4. Aufl. 1999, RdNr. 190 zu § 78), nicht ordnungsgemäß in das (Asyl-)Verfahren eingeführt worden, so kann dies die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen Verstoßes gegen das Gehörsgebot rechtfertigen.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist hier auf den Zulassungsantrag des Klägers (...) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2003 zumindest deshalb nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil es das Verwaltungsgericht versäumt hat, zu Syrien irgendwelche Erkenntnismittel in das Verfahren einzuführen; stattdessen sind von ihm nur Erkenntnismittel betreffend den Libanon zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Da aber das Verwaltungsgericht sein klageabweisendes Urteil alternativ auch auf die Erwägung gestützt hat, der Kläger könne (als staatenloser Kurde) aus Syrien stammen, auch seien staatenlose Kurden aus Syrien von einem - asyl- und abschiebungsschutzrechtlich nicht relevanten - Wiedereinreiseverbot betroffen, weshalb mangels Rückkehrmöglichkeit nach Syrien nicht mehr geprüft werden müsse, ob ihnen dort politische Verfolgung drohe, muss es damit zu dem Herkunftsland Syrien entscheidungserhebliche Erkenntnismittel wie etwa den (aktuellen) Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Oktober 2002, in dem zum Wiedereinreiseverbot für staatenlose Kurden Stellung genommen wird, zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht haben. Zu diesen Erkenntnismitteln konnte sich der Kläger aber vor dem Erlass des angefochtenen Urteil nicht äußern, weil er aufgrund der nur zum Libanon übersandten Erkenntnismittelliste und des Umstandes, dass er in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (...) als aus dem Libanon gebürtig angesehen worden war, nicht damit rechnen musste, er werde in den Gründen des angefochtenen Urteils (entscheidungserheblich) auch als Staatenloser mit dem Herkunftsland Syrien eingeordnet werden. Das Verwaltungsgericht hat es auch unterlassen, in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2003 Erkenntnismittel zu Syrien in das Verfahren einzuführen oder auch nur darauf hinzuweisen, es werde auch erwogen, als Herkunftsland des Klägers (alternativ auch) Syrien in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen. (...)
Soweit das Verwaltungsgericht sein klageabweisendes Urteil - alternativ - auch auf die Erwägung gestützt hat, der Kläger könne auch dann nicht als Asylberechtigter anerkannt oder ihm Abschiebungsschutz nach den §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG gewährt werden, wenn er aus dem Libanon stamme, so steht dies dem Erfolg des Zulassungsbegehrens nicht im Wege.
Allerdings ist ein Zulassungsantragsteller für den Fall, dass das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil auf mehrere, und zwar auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt ist, gehalten, sich mit jeder dieser Begründungen zu befassen und hierfür jeweils einen (tatsächlich vorliegenden) Zulassungsgrund darzulegen, soll der Zulassungsantrag Erfolg haben (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, s. z. B. den Beschl. v. 20.8.1993 - BVerwG 9 B 512.93 -, DVBl. 1994, 210 u. st. Rspr. des Nds. Oberverwaltungsgerichts, s. etwa die Beschl. v. 26.4.2001 - 12 LA 1554/01 -, v. 16.7.2002 - 2 LA 130/02 u. v. 23.7.2003 - 2 LA 160/03 - ; s. auch Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2003, RdNr. 25 zu § 124 u. RdNr. 53 zu § 132). Ist aber die mehrfache Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht kumulativ, sondern - wie hier - alternativ ausgestaltet, so genügt es (für einen erfolgreichen Zulassungsantrag), wenn für eine der alternativen Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt werden kann (Meyer-Ladewig, aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 26.5.1993 - BVerwG 4 NB 3.99 -, NVwZ 1994, 269f. für die Nichtvorlagebeschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO a. F.). (...)"


VG Freiburg: Keine Gemeinschaftsunterbringung bei gesundheitlicher Beeinträchtigung
Urteil vom 18.12.2003 - 1 K 2104/02 - (8 S., M4697)

"(...) Die Weigerung der Beklagten, den Kläger aus der Gemeinschaftsunterbringung zu entlassen, ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten, weil er einen Anspruch hierauf hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 LVwVfG (zur Zuständigkeit bzw. Passivlegitimation der Beklagten, sollte diese nicht schon aus § 60 Abs. 3 AsylVfG direkt folgen, vgl. §§ 49 Abs. 5 LVwVfG, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AAZuVO) i. V. m. § 53 AsylVfG. Gemäß § 53 Abs. 1 AsylVfG sollen Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, zwar in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Die Ausländerbehörde hat gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG bei ihrer Entscheidung darüber, ob sie einen Asylbewerber einer Gemeinschaftsunterkunft oder nicht doch im Einzelfall einer Einzelunterkunft zuweist, jedoch die privaten Belange des jeweils betroffenen Ausländers gegen das öffentliche Interesse abzuwägen. Aus § 53 Abs. 1 AsylVfG kann sich deshalb im Einzelfall ein Rechtsanspruch desjenigen Asylbewerbers, der - wie vorliegend der Kläger - nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ergeben, aufgrund besonderer (atypischer) Umstände aus der Pflicht zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft entlassen zu werden und eine Einzel- bzw. Privatunterkunft nehmen zu dürfen. Der durch § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG mit der Regelunterbringung in Gemeinschaftsunterkünften verbundene Eingriff in die Freiheitssphäre des Asylbewerbers ist nämlich nur dann und nur insoweit zulässig, als er zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist und die gewählten Mittel dabei in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Der Zweck der gesetzlich vorgesehenen Grundsatzform der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft ist u. a. der, den Asylbewerbern sowohl für ihre eigene Person als auch im Hinblick auf mögliche künftige Asylantragsteller vor Augen zu führen, dass mit dem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter vor dessen unanfechtbarer Stattgabe kein Aufenthalt im Bundesgebiet zu erreichen ist, wie er nach allgemeinem Ausländerrecht eingeräumt wird. Daraus folgt, dass Asylbewerber die mit der Wohnsitznahme in Gemeinschaftsunterkünften typischerweise verbundenen Nachteile hinnehmen müssen, wozu - in den Grenzen der Menschenwürde - eine gewisse räumliche Beengtheit gehört. Dem stellt das Gesetz in § 53 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG die Belange des Ausländers entgegen. Hierbei sind insbesondere dem Ausländer durch die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft drohende oder bereits eingetretene gesundheitliche Schäden sowie Nachwirkungen der Verfolgung, etwa bei Opfern von Folterungen oder Gruppenrivalitäten bei der Abwägung von besonderem Gewicht (vgl., jeweils m. w. N. aus der Rspr. des BVerfG, des BVerwG und der Obergerichte: VG Gera, Gerichtsbescheid v. 19.03.1999 - 5 K 20646/98 GE; VG Göttingen, Urt. v. 10.05.1996 - 4 A 4049/96; beide Entscheidungen zugänglich über Juris Web).
Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts überwiegen die privaten Belange des Klägers die öffentlichen Interessen derart, dass er - und wegen Art. 6 Abs. 1 GG auch seine Frau und Kinder - einen Anspruch darauf hat, nicht mehr in einer Gemeinschaftsunterkunft sondern in einer Privatunterkunft zu wohnen. Die behördlich veranlasste Untersuchung (...) hat die bereits durch den Therapeuten des Klägers dargelegte und bescheinigte schwere chronifizierte PTBS bestätigt (...). Auch die amtsärztliche Stellungnahme äußert sich klar dahin, dass die in der Gemeinschaftsunterkunft typischen und regelmäßigen Umgebungsreize (Lärm, Hellhörigkeit, Kasernenatmosphäre, Schmutz) zu einem wiederholten Erleben durch den Kläger in der Haft erlittener Traumata führen und nicht nur eine Besserung seines Leidens verhindern sondern dessen weitere Chronifizierung herbeiführen. Die psychische Belastungssituation des Klägers steht ferner noch in zusätzlicher Wechselwirkung mit den Verhaltensauffälligkeiten seiner Kinder, um deren Wohlergehen er deshalb besonders besorgt ist, sich ihrer Situation gegenüber aber hilflos fühlt. Die Amtsärztin hat keinen Zweifel daran, dass die Krankheit des Klägers bereits auch die Gesundheit seiner Kinder beeinträchtigt hat und ihre psychosoziale Integration gefährdet. Diese medizinische Befundlage hat das Gericht davon überzeugt, dass beim Kläger gesundheitliche Beeinträchtigungen dadurch bestehen, dass er (gegen seinen Willen) in der Gemeinschaftsunterkunft verbleiben muss, und dass dieser Zustand weiterhin hartnäckig manifest und therapie-unzugänglich bleiben wird, solange diese Situation nicht geändert wird. Die Auffassung der Behördenseite, weder die Krankheit des Klägers noch die Hyperaktivität und Konzentrationsschwäche seiner Kinder sei mit genügender Wahrscheinlichkeit auf die Unterbringungsform zurückzuführen, kann das Gericht vor diesem Hintergrund nicht teilen. Bereits die mögliche, nicht ganz fernliegende Gefährdung der Gesundheit, die erkennbar auch im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsunterbringung steht, erfordert es in Anbetracht des Grundrechts des Klägers auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG, seinem Begehren stattzugeben. Einer strengen, gewissermaßen alle Zusatzwirkungen und synergetische Bedingungen ausschließenden medizinischen Indikation kann es im grundrechtsrelevanten Bereich nicht bedürfen (i. d. S. auch VG Gera und VG Göttingen, a. a. O.) solange - wie hier belegt - davon auszugehen ist, dass die gesundheitliche Situation des Klägers (und seiner Kinder) sich in einer Privatunterkunft eher als in einer Gemeinschaftsunterkunft stabilisieren und bessern wird.
Entscheidungsbedeutsam kommt vorliegend ferner hinzu, dass das Asylverfahren der Familie sehr wahrscheinlich nicht in absehbarer Zeit zu einem - und wenn auch nur vorläufigen erstinstanzlichen - Abschluss kommen wird. (...)
Aus dem zuvor Dargelegten ergibt sich im Zusammenhang mit dem Wiederaufgreifen des unanfechtbaren Verwaltungsverfahrens zugleich ein Anspruch auf Aufhebung der Wohnsitzauflage. (...) Der Kläger hat wegen grundrechtsbewirkter Ermessensreduktion auf Null in der Folge auch einen weiteren Anspruch auf Widerruf der Wohnsitzauflage, die auch aus anderen Gründen nicht erneut erlassen werden muss (§ 49 Abs. 1 LVwVfG). (...)"
Einsender: Giles Stacey, Sozialdienst für Asylbewerber, Offenburg

 

Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

VG Saarland: Streichung einer Wohnsitzauflage bei Aufenthaltsbefugnis wegen Ehe
Urteil vom 9.12.2003 - 3 K 171/03 - (9 S., M4717)

"(...) Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Aufhebung der in ihrer (...) Aufenthaltsbefugnis enthaltenen Auflage 'Die Wohnsitznahme ist auf das Saarland beschränkt' zu.
Zwar handelt es sich bei der Entscheidung, ob die Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 14 Abs. 2 AuslG mit einer Auflage verbunden wird, um eine Ermessensentscheidung, bei der - im Falle der notwendigen Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts - das öffentliche Interesse an einer angemessenen Lastenverteilung zwischen den Bundesländern Berücksichtigung finden kann. Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, ist diese Ermessenentscheidung jedoch vorliegend dahingehend auf Null reduziert, dass die Auflage der Beschränkung der Wohnsitznahme auf das Saarland nach der Eheschließung der Klägerin mit dem irakischen Staatsangehörigen ..., der nach Aktenlage lediglich über eine auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränkte Duldung verfügt, aufzuheben ist. Das öffentliche Interesse an einer angemessenen Lastenverteilung zwischen den Bundesländern hat demgegenüber zurückzutreten.
Die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG enthaltende wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung und einer etwaigen Auflage die familiären Bindungen des aufenthaltsbegehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG InfAuslR 1996, 341).
Der Begriff der familiären Lebensgemeinschaft erfordert nicht unbedingt eine häusliche Gemeinschaft. Eine familiäre Lebensgemeinschaft wird aber in der Regel durch eine gemeinsame Lebensführung jedenfalls in der Form der Beistandsgemeinschaft zwischen erwachsenen Angehörigen und der Erziehungsgemeinschaft zwischen erwachsenen und minderjährigen Angehörigen gekennzeichnet sein und einen Lebensmittelpunkt besitzen; zur Entfaltung eines gemeinsamen Lebens gehört im Allgemeinen eine gemeinsame Wohnung.
Entgegen der Ansicht der Beklagten kann daher dem Schutzgedanken des Art. 6 GG nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass der Klägerin oder ihrem Ehemann jeweils vorübergehend Erlaubnisse zum Verlassen des Aufenthaltslandes erteilt werden. (...)
Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft der Klägerin mit ihrem Ehemann im Saarland ist nicht möglich, da der Ehemann der Klägerin lediglich über eine auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränkte Duldung und nicht wie die Klägerin über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügt.
Im Hinblick auf das Gewicht, dass Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG und der darin enthaltenen wertentscheidenen Grundsatznorm des Schutzes von Ehe und Familie zukommt, ist der Beklagte als gemäß § 63 AuslG zuständige Behörde an der Aufhebung der streitigen Auflage auch nicht durch das fehlende Einvernehmen der Ausländerbehörden in Paderborn und Duisburg gehindert. § 64 Abs. 2 AuslG regelt nur den umgekehrten Fall, dass andere Ausländerbehörden zur Aufhebung der Auflage auf das Einvernehmen des Beklagten angewiesen sind. (...)"
Einsender: RA Sommerfeld, Soest

VG Sigmaringen: Zur mangelnden medizinischen Versorgung als Abschiebungshindernis
Urteil vom 27.11.2003 - A 7 K 12248/03 - (15 S., M4692)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft mehrere Fragen im Zusammenhang mit mangelnder medizinischer Versorgung im Zielstaat der Abschiebung. Zunächst geht es darum, wann krankheitsbedingte Gefahren als allgemeine Gefahren i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG angesehen werden können. Danach setzt sich das VG ausführlich mit der medizinischen Versorgung im Kosovo auseinander. Zuletzt erörtert es die Frage, ob eine konkrete Gefahr infolge mangelnder Versorgung mit Medikamenten dadurch abgewendet werden kann, dass die Ausländerbehörde dem Ausländer bei der Abschiebung einen größeren Medikamentenvorrat mitgibt bzw. die Kosten für die notwendigen Medikamente übernimmt.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Der Kläger hat Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, dass diese ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Serbien und Montenegro feststellt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). (...)
Entgegen der Auffassung der Beklagten greift die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG im Falle des Klägers nicht ein, denn bei Vorliegen einer Krankheit als Abschiebungshindernis ist wiederum zu beachten, dass die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in diesem Fall grundsätzlich nicht durch § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gesperrt wird, wenn es sich um die Krankheit Einzelner handelt. Denn dann liegt eine individuelle und keine allgemeine Gefahr vor. Dies gilt im übrigen grundsätzlich auch dann, wenn noch andere Personen an dieser Krankheit leiden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es sich - wie es z. B. bei AIDS der Fall sein kann - um eine weit verbreitete Krankheit in einem Land handelt. (...) Diese Ausnahme ist indes bei den hier vorliegenden individuellen Umständen und Ursachen der geltend gemachten Erkrankungen des Klägers insbesondere auch der Bluthochdruckkrankheit und ihrer Folgen nicht gegeben. (...)
Hinsichtlich der Beurteilung einer Krankheit ist die Erheblichkeit der Gefahr zu bejahen, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich im Heimatland verschlechtern würde. Die Gefahr ist konkret, wenn der Ausländer im Heimatland keine andere Möglichkeit zur Behandlung hat als das (unzureichende) staatliche Gesundheitssystem und dort eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar oder nicht ausreichend verfügbar ist (vgl. BVerwG U. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - NVwZ-A 03,53 = AuAS 03,106 = EZAR 043 Nr. 56 = DVBl 03,463 [= ASYLMAGAZIN 3/2003, S. 33], U. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 - EZAR 043 Nr. 28 = BayVBl 98,444 = InfAuslR 98,96 = Buchholz 402.240 § 53 Nr. 10, U. v. 27.4.1998 - 9 C 13/97 - NVwZ 98,973 = Buchholz 402.240 § 53 Nr. 12 = InfAuslR 98,409 (auch zu den hierfür zu treffenden Feststellungen wegen der Verschlimmerung einer Krankheit)).
Weiterhin erfordert die Konkretheit der Gefahr, dass der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in sein Heimatland in diese Lage gerät, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58/96 - DVBl 1998, 284 und Urteil vom 27.04.1998 - 9 C 13/97 - (auch zu den hierfür zu treffenden Feststellungen wegen der Verschlimmerung einer Krankheit)). Hier ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger schon hinsichtlich der unstreitig bei ihm vorhandenen Bluthochdruckkrankheit nicht die notwendige medizinische Versorgung in seinem Heimatland finden könnte und deshalb dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und/oder Leben eintreten würde. (...)
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Gericht aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel davon überzeugt, dass es im Heimatland des Klägers derzeit nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit gewährleistet ist, dass der zur Behandlung der Bluthochdruckkrankheit unabdingbar notwendige Wirkstoff Enalapril auch regelmäßig zur Verfügung steht. Hierzu ergibt sich aufgrund der dem Gericht vorliegenden Einzelauskünfte folgendes Bild: Zwar gehen zwei Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo <Pristina> vom 11.12.2002 und vom 25.11.2002 davon aus, dass das Medikament Enalapril dort erhältlich ist, jedoch wird nur in einer dieser Auskünfte mitgeteilt, dass es dort kostenfrei erhältlich sei. Im klaren Gegensatz hierzu stehen die Auskünfte des International Centre for Migration Policy Development - ICMPD - KIP vom 14.11.2002, vom 30.09.2002, vom 04.09.2002, vom 11.04.2002 und vom 14.03.2002 wonach das Medikament Enalapril (Wirkstoff: Enalapril) oder eine Ersatzmedikation laut Auskunft der Krankenhausapotheke der Universitätsklinik Prishtina, der Krankenhausapotheke in Prizren und der staatlichen Apotheke in Gjakove und in Djakovica weder als Medikament, noch als Ersatzmedikation in der Apotheke erhältlich ist. Dem steht wiederum die Auskunft des ICMPD vom 29.01.2002 entgegen wonach laut Mitteilung der Krankenhausapotheke der Uniklinik Prishtina, dieses Medikament dort erhältlich ist. Im übrigen ergibt sich aus den Auskünften des ICMPD vom 14.11.2002, vom 05.11.2002, vom 15.10.2002, vom 30.09.2002, vom 04.09.2002, vom 11.04.2002, vom 14.03.2002, vom 04.03.2002 und vom 29.01.2002, dass das Medikament Enalapril in Privatapotheken und z. T. auch in staatlichen Apotheken in Prishtina, in Mitrovica, in Ferizaj/Urosevac, in Prizren, Kacanik, Pec, Shtime, Poljance und Gjakove erhältlich sein soll, wobei sich insgesamt hinsichtlich der für den Kläger erforderlichen Dosierung von 10 mg 2 x täglich eine Preisspanne zwischen 2,00 Euro und 5,00 Euro feststellen lässt, allerdings regelmäßig von einem Preis zwischen 2,50 und 3,00 Euro aber auch mehr gesprochen wird. Berücksichtigt man insoweit den notwendigen Bedarf des Klägers an Enalapril so hätte er hierfür monatliche Aufwendungen zwischen 7,50 Euro und 9,00 Euro, was nach Auffassung des Gerichts beim Gesundheitszustand des Klägers und der allgemeinen Lage im Kosovo insbesondere der Arbeitsmarktlage und der Arbeitsfähigkeit des Klägers schon alleine dazu führen müsste, dass nicht davon ausgegangen werden könnte, dass der Kläger zur Aufbringung dieser Mittel in der Lage wäre. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Krankheit und eventueller Nicht- bzw. Unterversorgung im Abschieb[e]zielstaat besteht aber gerade nicht nur dann, wenn die Krankheitsbehandlung im Zielstaat grundsätzlich nicht möglich ist, weil eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist, sondern auch dann, wenn sie für den Kranken individuell insbesondere mangels finanzieller Mittel nicht erreichbar ist (vgl. BVerwG U. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - NVwZ-A 03,53 = AuAS 03,106 = EZAR 043 Nr. 56 = DVBl 03,463 [= ASYLMAGAZIN 3/2003, S. 33]).
Maßgebend für die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist allerdings nicht erst die Frage der individuellen Nichterreichbarkeit medizinischer Versorgung mangels vorhandener finanzieller Mittel, sondern vielmehr schon die sich aus den vorliegenden allgemeinen Auskünften ergebende Lage zum Gesundheitswesen im Kosovo. Diese stellt sich nämlich wie folgt dar: Durch die Militäraktionen im Frühjahr 1998 wurde auch der Gesundheitssektor des Kosovo schwer in Mitleidenschaft gezogen (Flucht oder Tod von medizinischem Personal, Zerstörung von medizinischen Einrichtungen, Versorgungsengpässe etc.). Laut dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes (vgl. ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 27.11.2002) ist die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung nach wie vor prioritär, aber kurz- und mittelfristig schwer möglich. Die medizinische Versorgungssituation ist stabil, verbesserte sich jedoch in den letzten Monaten insbesondere im Bereich der Erhältlichkeit von Medikamenten nicht. Das UNMlK-Department of Health and Social Welfare (DHSW) ist Kostenträger des öffentlichen Gesundheitssystems im Kosovo. Eine Krankenversicherungssystem existiert noch nicht, die medizinische und medikamentöse Behandlung in einem Krankenhaus im Kosovo ist - bis auf einen geringen Betrag - kostenfrei. Im Kosovo existieren eine Medikamentenliste der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) von Ende November 1999 und eine Grundliste (360 Medikamente) für die Versorgung der Spitäler vom Mai 2000. Medikamente, die auf der Essential Drug List (EDL = Liste essentieller Medikamente) enthalten sind, sind grundsätzlich kostenfrei. Es gibt jedoch eine Reihe von Problemen, die dieser Versorgung im Weg stehen. Die Liste ist zum letzten Mal im Juni 2000 aktualisiert worden. Seither werden keine Mittel zu einer dringend notwendigen Aktualisierung mehr zur Verfügung gestellt. Laut einer Untersuchung durch die WHO von Juni bis November 2001 ist die Verfügbarkeit dieser essentiellen Medikamente auf 50 % gefallen. Die Essential Drug Lists sollten in allen Staatsapotheken und Krankenhäusern aushängen, um die Bevölkerung zu informieren. Dies ist nirgendwo der Fall. Es gibt 52 öffentliche Apotheken, Krankenhausapotheken sowie Hunderte von privaten Apotheken, von denen fast die Hälfte in den letzten Monaten des Jahres 2001 von der UNMIK geschlossen wurde, da die 'Apotheker' über keinerlei Ausbildung verfügten. Diese 'illegalen Apotheken' haben mittlerweile alle wieder geöffnet. 90 % dieser privaten Apotheken werden von keinem Apotheker geführt. Oft verstehen die Angestellten nicht, was auf den Rezepten steht oder haben ein spezielles Medikament nicht verfügbar und verkaufen dann den Kunden, die sich meist mit Medikamenten ebenfalls nicht auskennen, einfach etwas anderes. Die 52 ehemaligen Staatsapotheken sollten eigentlich nur die essentiellen Medikamente (EDs) haben, was aber nicht der Fall ist. Staatsapotheken führen mittlerweile nur noch 10 % Medikamente von der EDL in ihrem Angebot. Sie sind zu kommerziellen Apotheken geworden. In den Krankenhäusern sollten mehr als 200 EDs zur Verfügung stehen. Dies ist bei weitem nicht der Fall. Laut Aussagen vieler Patienten müssen viele Medikamente in privaten Apotheke gekauft werden. Viele Ärzte verschreiben dazuhin unnötig teure Medikamente, wobei dieselbe Wirkung von Medikamenten, die auf der EDL stehen, erzielt werden könnte. Auch die essentiellen Medikamente werden in privaten Apotheken für teures Geld verkauft. Da es noch immer keine Preisregulierung für Medikamente gibt, variieren die Preise um bis zu 100 %. Beim medizinischen und pharmazeutischen Personal in den öffentlichen Einrichtungen ist auch Korruption zu verzeichnen, was dazu führt, dass Medikamente, die eigentlich kostenlos an Patienten abzugeben sind, (nur) verkauft werden. Ärzte in den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen verschaffen sich dadurch ein privates 'Zubrot'. Inwieweit Medikamente tatsächlich immer verfügbar sind, lässt sich immer noch nicht genau bestimmen und kann variieren. Bei Patienten, die lebensnotwendige Medikamente benötigen, weist der UNHCR deshalb darauf hin, dass vor der Rückführung geklärt werden sollte, ob die Medikamente im Kosovo zu erhalten sind. Des Weiteren kann die begrenzte Bandbreite an verfügbaren Medikamenten sogar bei Personen mit weniger schweren Krankheiten Änderungen der medikamentösen Therapie notwendig machen. Angesichts der Tatsache, dass die Verfügbarkeit dieser Basismedikamente gelegentlich nicht gewährleistet ist, wird weiter empfohlen, dass Personen, die sich in ihrem Aufnahmeland in einer solchen Behandlung befinden, mit einer genügend großen Menge an Medikamenten für die ersten sechs Monate nach ihrer Rückkehr versorgt werden (vgl. UNHCR, Positionspapier zur Rückkehr von Kosovo-Albaner, Mai 2001). Letztlich ist zu beachten, dass im Kosovo auch derzeit noch immer mit einer sich ständig ändernden Versorgungslage im medizinischen Bereich auch und gerade in der Medikamentenversorgung zu rechnen ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass wenn schon Medikamente in Pristina nicht vorhanden sind, sie anderenorts im Kosovo regelmäßig ebenfalls nicht vorhanden sind. Danach ergibt sich für das Gericht aufgrund dieser Erkenntnisse und der teilweise widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Einzelauskünfte, dass jedenfalls die unabdingbar notwendige Regelmäßigkeit der Medikamentenversorgung des Klägers derzeit nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit gewährleistet werden kann. Denn bei der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen beim Kläger in der Form eines innerhalb von wenigen Tagen eintretenden erheblich erhöhten Risikos eines Schlaganfalls und/oder Herzinfarkts also einer unmittelbaren Lebensgefahr dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Gefahr keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.
Soweit sich die Beklagte (nunmehr) maßgeblich darauf beruft, dass der Kläger medikamentös in erforderlichen Maße für mindestens 2 Jahre versorgt sei und deshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich eine extreme Gefahr alsbald nach Rückkehr verwirkliche, vielmehr dem Kläger zuzumuten sei, innerhalb der nächsten 2 Jahre nach Rückkehr organisatorische Maßnahme eventuell auch zusammen mit der Ehefrau und des sich wieder im Kosovo befindlichen Sohnes für die weitere Versorgung zu treffen, vermag das Gericht dieser Argumentation nicht zu folgen. Zunächst ist insoweit festzustellen, dass die Ausländerbehörde (...) lediglich eine schriftliche Erklärung insoweit abgegeben hat, dass die untere Aufnahmebehörde bereit sei, die Kosten für die Medikamente des Klägers für 1 Jahr zu übernehmen bzw. die Medikamente die der Kläger in Pristina nicht bekommen könne, dem Kläger als Jahresration mitzugeben.
Zwar ist es zutreffend, dass die Konkretheit der Gefahr nach der Rechtsprechung des BVerwG erfordert, dass der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in sein Heimatland in die Gefahrenlage gerät, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58/96 - DVBl 1998, 284 und Urteil vom 27.04.1998 - 9 C 13/97 - (auch zu den hierfür zu treffenden Feststellungen wegen der Verschlimmerung einer Krankheit)) andererseits ist es aber nach der Rechtsprechung des BVerwG gerade nicht erforderlich, dass die Gefahr gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat eintritt (vgl. BVerwG U.v.26.1.1999 - 9 B 617/98 - InfAuslR 99, 265 = EZAR 043 Nr. 31). Danach ist es nach Auffassung des Gerichts für den hier vorliegenden Fall notwendig eine Prognoseentscheidung mit der Fragestellung zu treffen wie sich die Gefahrenlage nach Wegfall der sie derzeit verhindernden Umstände darstellt. Denn die Zusage einer Kostenübernahme und/oder die Mitgabe einer bestimmten Ration an Medikamenten vermag zwar den Eintritt der Gefahr nach der Rückkehr in das Heimatland für eine gewisse Zeit auszuschließen, jedoch ist das Eintreten der Gefahrenlage eventuell hierdurch auch nur zeitlich hinausgeschoben. Damit bleiben aber die Umstände die den Eintritt der Gefahrenlage eventuell nur hinausschieben, für den Fall einer dann später doch eintretenden gleichen Gefahrenlage unmittelbar ursächlich. Dies deshalb, da es sich hierbei um ein Hinzutreten von Umständen handelt, die bei einem ungehinderten Ablauf der Geschehnisse die Gefahrenlage zunächst einmal nur für einen bestimmten absehbaren Zeitraum verhindern. Insoweit bestehen dann aber gravierende Unterschiede zu einer Sachlage, bei der sich im Rahmen einer latent vorhandene[n] Krankheit die ganz allgemeine Kausalitätsfrage stellt, ob überhaupt bzw. innerhalb welchen Zeitrahmens diese eventuell zum Ausbruch kommt. Damit vermag ein Umstand, der das Eintreten einer sonst vorhandenen Gefahrenlage zunächst nur für einen bestimmten absehbaren Zeitraum verhindert[,] die Ursächlichkeit der Rückkehr für den Eintritt einer danach erneut eintretenden gleichen Gefahrenlage nicht zu unterbrechen, vielmehr kann in einem solchen Fall eine Gefahrenlage nur dann verneint werden, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt nach § 77 Abs. 1 AsylVfG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit absehbar ist, dass nach Ablauf des durch eine dazwischentretende Handlung zeitlich befristeten Ausschlusses einer Gefahr[] der erneute Eintritt einer gleichen Gefahrenlage nicht mehr beachtlich wahrscheinlich ist. Dies muss auch deshalb gelten, weil die Voraussetzungen des § 53 AuslG auch dann erfüllt sind, wenn die Prognose zum maßgeblichen Zeitpunkt ergibt, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr im Zielstaat der Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für eines der dort genannten Rechtsgüter, unabhängig davon droht, ob diese Gefahr nur vorübergehend oder voraussichtlich dauerhaft ist (vgl. BVerwG B. v. 28.3.2001 - 1 B 83/01 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 44).
Letztlich handelt es sich bei der dem Kläger drohenden Leibes- und Lebensgefahr nach Auffassung des Gerichts auch um eine landesweit drohende Gefahrlage. Denn bei der hier bestehenden Nichtversorgung mit Medikamenten, die zudem regelmäßig benötigt werden, kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden von Ort zu Ort zu reisen und im jeweils konkreten Einzelfall zu überprüfen, ob diese überhaupt und eventuell wo diese gerade erhältlich sind. Abgesehen davon, dass ein derartiges Vorgehen innerhalb des Kosovo und erst Recht im gesamten Staatsgebiet von Serbien und Montenegro nach der Überzeugung des Gerichts schon rein tatsächlich aufgrund der allgemeinen Lage auf kaum überwindbare Hindernisse stoßen dürfte, ist dies einem Betroffenen jedenfalls mit dem Krankheitsbild des Klägers und der hierdurch bedingten Abhängigkeit von der regelmäßigen Versorgung mit Medikamenten auch unzumutbar. (...).


OLG Hamm: Voraussetzungen und Verfahren der Abschiebungshaft
Beschluss vom 8.9.2003 - 15 W 246/03 - (9 S., M4689)

"(...) Das Landgericht hat davon abgesehen, die Betroffene im Erstbeschwerdeverfahren erneut persönlich anzuhören. Diese Verfahrensweise steht mit der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 5 Abs. 1 FEVG nicht im Einklang (1.); die Verfahrensverletzung führt allein zu der Feststellung der Rechtswidrigkeit der landgerichtlichen Entscheidung (2.).
1. Die Kammer hat den Haftgrund gem. § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AuslG für gegeben erachtet, weil der begründete Verdacht bestehe, dass sich die Betroffene der Abschiebung entziehen wolle. In tatsächlicher Hinsicht hat das Landgericht dazu ausgeführt, diese Schlussfolgerung ergebe sich aus dem Verhalten der Betroffenen, die einen abgesprochenen Termin am 27.02.2003 bei der Ausländerbehörde nicht wahrgenommen habe und sich am 12.03.2003 weisungswidrig nicht in ihrer Unterkunft aufgehalten habe. Der Umstand, dass die Betroffene sich geweigert habe, den Aufenthaltsort ihrer Kinder preiszugeben, lasse ihre Absicht erkennen, keinesfalls freiwillig das Bundesgebiet verlassen zu wollen. Nichts anderes ergebe sich aus ihrer Erklärung im Erstbeschwerdeverfahren, zu ihrem Ehemann nach ... ziehen zu wollen.
Der Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AuslG setzt die Feststellung konkreter Umstände voraus, die einen Verdacht auf eine Entziehungsabsicht zulassen. Allgemeine Vermutungen können insoweit nicht genügen. Andererseits geht es allein um den aus konkreten äußeren Umständen des Einzelfalles zu begründenden Verdacht auf einen Entziehungswillen. Dieser ergibt sich immer nur aus einer Schlußfolgerung, die zunächst dem Tatrichter obliegt und die im Rahmen einer weiteren Beschwerde nur einer Rechtskontrolle unterliegt (vgl. BGH FGPrax 2000, 130).
In diesem Rahmen erscheint es bereits rechtlich bedenklich, wenn das Landgericht bei seiner tatsächlichen Würdigung zum Nachteil der Betroffenen bewertet hat, daß sie sich am 12.03.2003 nicht in der ihr zugewiesenen Unterkunft aufgehalten hat. Denn der Ausländer unterliegt hinsichtlich seines Aufenthaltes einer räumlichen Beschränkung nur hinsichtlich des Bezirks der Ausländerbehörde (§ 56 AsylVfG), nicht jedoch weitergehend auf die ihm zugewiesene Unterkunft. Der Beteiligte zu 2) hat der Betroffenen auch nicht etwa die Weisung erteilt, sich am 12.03.2003 zum Vollzug der Abschiebung in ihrer Unterkunft bereit zu halten. Vielmehr ist ihr der vorgesehene Abschiebungstermin nicht mitgeteilt worden. Ein rechtswidriges Verhalten der Betroffenen kann deshalb nicht daraus abgeleitet werden, dass sie sich am 12.03.2003 zum Sozialamt begeben hat.
Das Landgericht konnte zwar aufgrund des Vorbringens des Beteiligten zu 2) davon ausgehen, dieser habe mit dem früheren Bevollmächtigten der Betroffenen einen Besprechungstermin für den 27.02.2003 in den Räumen der Ausländerbehörde vereinbart. (...) Aus der unterbliebenen Terminswahrnehmung konnte das Landgericht ein ausländerrechtlich zu beanstandendes Verhalten der Betroffenen jedoch nur dann ableiten, wenn zusätzlich festgestellt wird, dass ihr dieser Termin von ihrem Bevollmächtigten überhaupt bekannt gegeben worden war. Davon konnte angesichts der Kurzfristigkeit der Terminvereinbarung, die nach der Darstellung des Beteiligten zu 2) erst am Vortag getroffen worden war, nicht ohne weiteres ausgegangen werden.
Das Landgericht war entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht gehindert, zur Feststellung einer Entziehungsabsicht auch die Erklärungen der Betroffenen über den Verbleib ihrer Kinder zu verwerten. Es geht in diesem Zusammenhang nicht um einen unzulässigen Beugecharakter der Abschiebungshaft, sondern darum, aus ihrem tatsächlichen Verhalten indiziell auf ihre Absicht zu schließen, sich der Abschiebung entziehen zu wollen. In diesem Zusammenhang genügt jedoch entgegen den zumindest missverständlichen Ausführungen der landgerichtlichen Entscheidung nicht die Feststellung, das Verhalten der Betroffenen lasse die Absicht erkennen, keinesfalls freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen zu wollen. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verweigerung einer freiwilligen Ausreise allein nicht ausreicht, um den Schluss auf eine Entziehungsabsicht zuzulassen (BGH NJW 1986, 3024; BayObLG NVwZ 1994, 621; InfAuslR 1999, 83; OLG Zweibrücken InfAuslR 2001, 341). Anders verhielte es sich etwa, wenn das Verhalten der Betroffenen als inszeniertes Manöver zu bewerten wäre mit dem Ziel, den Vollzug ihrer Abschiebung zu verhindern.
Eine solche Bewertung hätte jedoch eine erneute persönliche Anhörung der Betroffenen im Erstbeschwerdeverfahren zwingend erfordert. Nach gefestigter Rechtsprechung besteht auch im Beschwerdeverfahren gemäß § 103 Abs. 2 AuslG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 FEVG die Verpflichtung, den Betroffenen mündlich anzuhören. Von einer erneuten mündlichen Anhörung kann allenfalls dann abgesehen werden, wenn diese zur Sachaufklärung erkennbar nichts beitragen kann. Nach diesen Kriterien ist eine wiederholte persönliche Anhörung der Betroffenen unabdingbar, wenn es darum geht, aus bestimmten Verhaltensweisen der Betroffenen, die für sich genommen nicht ohne weiteres den Schluss auf eine Entziehungsabsicht zulassen (wie etwa im Falle des Untertauchens oder einer Identitätstäuschung), den Schluss auf eine Verhinderungsabsicht zu ziehen. In einem solchen Fall muss sich das Erstbeschwerdegericht einen persönlichen Eindruck von der Betroffenen verschaffen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts ist damit verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Anordnung der Fortdauer der Abschiebungshaftmaßnahme war somit bereits deswegen rechtswidrig, ohne dass es darauf ankommt, ob im Ergebnis eine andere Sachentscheidung hätte getroffen werden müssen (vgl. BGH NJW 2002, 1801, 1803 a. E.). Der Senat sieht lediglich Anlass zu dem klarstellenden Hinweis, dass die in der Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde in den Vordergrund gestellten Erwägungen zum ausländerrechtlichen Status der Betroffenen und zur Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung dem Rechtsmittel nicht hätten zum Erfolg verhelfen können.
Es entspricht einhelliger Auffassung, dass die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit an eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung (...) gebunden sind. Ob die Abschiebung der Betroffenen - auch zum Zeitpunkt der Haftanordnung - zu Recht betrieben wird, haben ausschließlich die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte zu prüfen (BayObLGZ 1993, 311, 313; OLG Karlsruhe NVwZ 1993, 811, 812; KG NVwZ 1997, 516). (...)
Der Hinweis der weiteren Beschwerde auf den Runderlass des Innenministeriums NW vom 25.04.1996, demzufolge die Ausländerbehörde von einem Antrag auf Abschiebungshaft gegen Alleinerziehende mit Kindern unter 14 Jahren grundsätzlich absehen soll, geht schon deshalb fehl, weil es sich lediglich um eine das Verwaltungshandeln steuernde Verwaltungsvorschrift handelt, die für das gerichtliche Haftverfahren keine Bindungswirkung entfalten kann. Die Verwaltungsvorschrift konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Haftverfahren ohnehin von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Im übrigen lässt die Verwaltungsvorschrift ausdrücklich Raum für die Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls (...)"
Einsender: RA Schmidt, Münster

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: "Eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse kann während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, grundsätzlich nicht erfolgen." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 25.9.2003 - 11 S 1795/03 - (7 S., M4671)
VGH Ba-Wü: "Der dem Art. 39 Abs. 3 EG bzw. Art. 48 Abs. 3 EWGV nachgebildete Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 geht bei spezialpräventiv begründeten Ausweisungen regelmäßig nicht über den Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG hinaus." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 10.9.2003 - 11 S 973/03 - (23 S., M4672)
VG Hamburg: Eine freiwillige Ausreise i. S. d. § 30 Abs. 3 AuslG setzt voraus, dass die Ausreise nicht nur technisch möglich, sondern auch rechtlich zumutbar ist; das ist bei Vorliegen eines Abschiebungsstopps gem. § 54 AuslG regelmäßig nicht der Fall; eine Weisung der obersten Landesbehörde, dass Angehörigen eines bestimmten Staates generell keine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden darf, bedarf der Zustimmung des Bundesinnenministiums gem. § 32 S. 2 AuslG; eine solche Regelung verstößt außerdem gegen das Willkürverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien/Afghanistan).
Urteil vom 20.1.2004 - 6 K 2444/03 - (18 S., M4715)
OLG Oldenburg: "Keine Verpflichtung eines Gastwirtes zur Überprüfung des aufenthaltsrechtlichen Status von Ausländern, die sich in seiner Gaststätte aufhalten." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 2.12.2003 - Ss 342/03 - (3 S., M4666)
OLG Stuttgart: Das Verwaltungsgericht und nicht das Amtsgericht ist zuständig für die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung durch Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung; das gilt auch, wenn die Durchsuchung von Polizisten im Auftrag der Ausländerbehörde durchgeführt wird.
Beschluss vom 13.11.2003 - 8 W 343/03 - (7 S., M4691)

Sonstiges Dokument:
IM NRW: Handgeld von 50 Euro (in Ausnahmefällen 70 Euro) für mittellose Ausländer bei der Abschiebung.
Erlass vom 30.1.2004 - 15.1 / I.30.2 - (5 S., M4687)

 

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Keine Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, wenn mangels Pass- oder Passersatzpapieren lediglich ein tatsächliches Abschiebungshindernis besteht, auch wenn es dem Ausländer nicht möglich ist, Pass- oder Passersatzpapiere zu beschaffen.
Beschluss vom 5.11.2003 - 4 LC 592/02 - (7 S., M4721)
VG Hannover: Sozialhilfeempfänger müssen die Praxisgebühren und Arzneimittelzuzahlungen selbst aufbringen und haben keinen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe oder einen höheren Regelsatz.
Beschluss vom 15.1.2004 - 7 B 59/04 - (2 S., M4656)
VG Braunschweig: Es ist offen, ob ein Sozialhilfeempfänger die Praxisgebühren und Arzneimittelzuzahlungen bei unverändertem Regelsatz selber tragen oder ob der Regelsatz angehoben werden muss; im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist eine Abwägung im Einzelfall zu treffen.
Beschluss vom 14.1.2004 - 4 B 64/03 - (1 S., M4657)
FG Münster: Kein Kindergeld für geduldeten bosnischen Staatsangehörigen, der nicht Arbeitnehmer ist.
Urteil vom 17.11.2003 - 4 K 4828/02 Kg - (3 S., M4665)

Sonstiges Dokument:
Georg Classen: Auswirkungen der Gesundheitsreform auf die medizinische Versorgung von Sozialhilfeberechtigten und Flüchtlingen.
Stellungnahme vom 16.2.2004 (22 S., M4724)

 

Sonstige Materialien

BayVGH: Aussetzung eines Einbürgerungsverfahrens während Asylwiderrufsverfahrens
Beschluss vom 14.10.2003 - 5 C 03.2024 - (7 S., M4435)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Frage, ob ein Einbürgerungsverfahren solange ausgesetzt werden kann, wie ein gerichtliches Verfahren über den Widerruf der Asylanerkennung des Betroffenen anhängig ist. Das BayVGH hält eine Aussetzung dann für geboten, wenn die Asylanerkennung präjudizielle Bedeutung für die Einbürgerung hat, etwa weil die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit erfolgen soll.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn der angefochtene Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Ab Erlass eines Widerrufsbescheids gem. § 73 AsylVfG liegt trotz der aufschiebenden Wirkung einer dagegen gerichten Klage ein zureichender Grund vor, um das Verfahren einer auf Einbürgerung (unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AuslG) gerichteten Untätigkeitsklage gem. § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen. (...)
Dieser [der Beklagte] trägt vor - und das Verwaltungsgericht folgt ihm darin in den Gründen des angefochtenen Aussetzungsbeschlusses -, dass die Entscheidung über die am Verwaltungsgericht Ansbach anhängige Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes für die Frage der Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorgreiflich sei und deshalb ein zureichender Grund für das Zuwarten vorliege. Der Kläger hingegen betont den gegewärtig bestehenden Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, dem eine entsprechende Handlungsverpflichtung der Behörde entspreche. Im Kern des Zwischenstreits steht also die Frage, ob ein anhängiger Prozess gegen einen Widerrufsbescheid gem. § 73 AsylVfG ein für die Frage der Einbürgerung (unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit) präjudizielles Rechtsverhältnis betrifft, das eine faktische Aussetzung des die Einbürgerung betreffenden Verwaltungsverfahrens rechtfertigt und deshalb einen zureichenden Grund i. S. des § 75 Satz 3 VwGO bildet. Das ist zu bejahen.
1. Die (faktische) Aussetzung eines gemäß Art. 10 Satz 2 BayVwVfG zügig durchzuführenden Verwaltungsverfahrens analog § 94 Satz 1 VwGO (Ule-Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Aufl. § 20 Rdnr. 8), die das Vorgehen des Verwaltungsgerichts gem. § 75 Satz 3 VwGO gebietet, kommt in Betracht, wenn die zu treffende Entscheidung (hier: Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit) von dem 'Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist.' Die Aussetzung rechtfertigt sich in derartigen Fällen im Hinblick auf die Zweifel über den Bestand des anderen Rechtsverhältnisses, weil bei Inanspruchnahme der eigenen Beurteilungskompentenz für Vorfragen die Gefahr divergierender Entscheidungen bestünde. Realisierte sich diese Gefahr, erwiese sich die eigene Entscheidung als fehlerhaft, weil eine später ergehende Entscheidung der anderen Stelle mit ex tunc Wirkung auf eine bereits getroffene eigene Beurteilung der Vorfrage durchschlagen würde. Unsicherheiten bei Vorfragen, die wegen ihrer Rückwirkung auf den relevanten Beurteilungszeitpunkt die Richtigkeit der anstehenden eigenen Entscheidung unmittelbar beeinflussen, rechtfertigen ein Zuwarten und stellen die Entscheidungsreife der Sache infrage.
2. Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines anderen Verfahrens oder Rechtsstreits als vorgreiflich anzusehen ist, kann nur aus der Blickrichtung des materiellen Rechts beantwortet werden. Die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AuslG knüpft als gesetzliches Regelbeispiel die Hinnahme der Mehrstaatigkeit an die Feststellung politisch motivierten Abschiebungsschutzes, die gem. § 51 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AuslG beim Bundesamt monopolisiert und einem Asylverfahren vorbehalten ist. Die Bedeutung der dort getroffenen Entscheidung macht § 4 AsylVfG deutlich, der - mit Ausnahme für das Auslieferungsverfahren - eine Tatbestandswirkung für alle Stellen anordnet, in deren Angelegenheiten sich diese Frage als rechtserheblich erweist.
Das Asylgrundrecht verleiht seinem Träger aber keinen unveränderbaren Status; sein Bestand ist vielmehr von der Fortdauer der rechtsbegründenden Umstände abhängig. Die Asylanerkennung bzw. die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist daher gem. § 73 Abs. 1 und  4 AsylVfG unverzüglich durch die Spitze des Bundesamtes zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen; die Entscheidung obliegt wiederum allein dem Bundesamt. Solange dieses die Rechtsposition nicht durch Widerruf der Asylanerkennung beseitigt hat, beansprucht sie allgemeine Beachtung. So wie das Asylrecht als Status grundsätzlich erst nach Erwirkung des Anerkennungsaktes geltend gemacht werden kann (BVerfGE 60, 253/295), bedarf es eines erneuten Formalakts, damit der Verlust des besonderen Grundrechtsschutzes zweifelsfrei feststeht. Gem. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Betreffende auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe zu berufen vermag, um die Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat abzulehnen. Einem Widerruf kann demzufolge durchaus auch ein individuelles Vorverfolgungsschicksal entgegenstehen; die Möglichkeit eines unabhängig von der gegenwärtigen politischen Lage im Herkunftsland greifenden individuellen Widerrufshindernisses macht den Ausgang eines Widerrufsverfahrens nicht ohne weiteres prognostizierbar.
Ein Widerrufsbescheid wirkt ex nunc, d. h. er führt nicht zur rückwirkenden Beseitigung des zuvor erlangten Status eines Asylberechtigten bzw. der Feststellung politisch motivierten Abschiebungsschutzes (Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 AsylVfG Rdnr. 52; vgl. auch BVerwGE 112, 80/92). Wirksam und damit gem. § 4 Satz 1 AsylVfG für andere Stellen letztlich verbindlich wird der Widerruf erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit, wie sich aus § 73 Abs. 6 AsylVfG ergibt. Diese Vorschrift korrespondiert mit der Regelung des § 75 AsylVfG, wonach die Klage gegen einen Widerrufsbescheid aufschiebende Wirkung besitzt. Deshalb ist der Senat bisher davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AuslG endgültig erst mit Unanfechtbarkeit des Widerrufsbescheids entfallen (BayVGH vom 22.2.2002 Az. 5 ZB 02.114 und 8.7.2003 Az. 5 ZB 03.353; vgl. auch Berlit in: GK-StAR, § 87 AuslG Rdnr. 242).
3. Für die Auflösung der Gemengelage von parallel laufenden Einbürgerungs- und Asylwiderrufsverfahren steht im Ausgangspunkt fest, dass für die auf Einbürgerung gerichtete Verpflichtungsklage auf die gegenwärtige Sach- und Rechtslage abzustellen ist (BVerwG vom 19.8.1996 Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49). Eine durch eventuelle zukünftige Änderungen tatsächlicher Umstände motivierte Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht. Das spricht aber nur scheinbar für die Rechtsauffassung des Klägers, der sich auf die lediglich ex nunc eintretende Wirkung des Asylwiderrufs und den durch die Anfechtungsklage ausgelösten Suspensiveffekt beruft. Denn im Falle der rechtskräftigen Abweisung seiner gegen den Widerrufsbescheid gerichteten Klage entfällt die aufschiebende Wirkung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids (vgl. BVerwGE 24, 92/98 f.; BVerwG vom 20.3.1998 DVBl. 1998, 647 f.). Die vorläufige Sicherungswirkung des Suspensiveffekts schützt einen Betroffenen bis zu dem durch § 80 b Abs. 1 VwGO festgelegten Endzeitpunkt z. B. vor einer Abschiebung unter Missachtung des (derzeit noch) als fortbestehend fingierten Status eines politisch Verfolgten, vermag aber nicht aus sich heraus rechtbegründend zu wirken. Dieser Gedanke liegt auch der Vorschrift des § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG zugrunde, wonach die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen die Wirksamkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unberührt lässt (vgl. dazu BVerwG vom 21.8.1996 InfAuslR 1997, 15 f.). Die Interimsregelung des § 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO fixiert nur einstweilen den status quo ante, begründet aber keine materiellen Rechtspositionen auf Dauer.
Demzufolge erweist sich der Streitgegenstand des anhängigen Prozesses gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes als präjudizielles Rechtsverhältnis für die Frage der Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit (weitergehend VG Hannover vom 25.6.2001 NVwZ-Beil. 2002, 64/64: Aussetzung bereits ab Einleitung des Widerrufsverfahrens; a. A. VG Ansbach vom 17.10.2001 NVwZ-RR 2002, 604). Die Voraussetzung des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AuslG kann - wegen des rückwirkenden Entfalls der aufschiebenden Wirkung im Falle der rechtskräftigen Abweisung der Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid - erst mit Abschluss jenes Rechtsstreits sicher beurteilt werden. (...)"
Einsender: RA Auer, Regensburg

Rechtsprechung:
BVerwG: Eine Einbürgerung kann jedenfalls dann zurückgenommen werden, wenn sie durch bewusste Täuschung (hier: Zweckehe) erschlichen worden ist.
Urteil vom 9.9.2003 - 1 C 6.03 - (14 S., M4431)
VGH Ba-Wü: "1. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes gemäß § 4 Abs. 3 StAG setzt einen im Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren ununterbrochen rechtmäßigen Aufenthalt eines Elternteils im Bundesgebiet voraus.
2. § 89 Abs. 3 und § 97 AuslG sind bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegen, nicht entsprechend anwendbar." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 5.11.2003 - 13 S 2709/02 - (19 S., M4670)

 

Literaturhinweise

Albrecht Weber: Menschenrechte - Texte und Fallpraxis
Sellier. European Law Publishers, 2003, 1050 S., 49,- Euro, ISBN 3-935808-05-4

Das Werk ist eine rechtsvergleichende Darstellung der Menschenrechte in Form eines casebook. Es beschränkt sich auf die liberalen Freiheits- und Gleichheitsrechte; Menschenrechtsvorstellungen, die sich nicht aus der europäischen Aufklärung ableiten, bleiben ebenso außer Acht wie soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte.
Es werden einerseits die wichtigsten Kodifizierungen der Menschenrechte in den nationalen und internationalen Rechtsordnungen zitiert. Darüber hinaus stellt Weber zentrale Gerichtsentscheidungen vergleichend nebeneinander. Zentrale Passagen werden wörtlich zitiert.
Das Buch ist für die Betreuung und Vertretung von Flüchtlingen sicherlich nicht hilfreich. Abschiebungs- oder Auslieferungsverbote werden kaum behandelt, der Abschiebungsschutz aus Art. 3 EMRK wird völlig übergangen. Wer jedoch einen Überblick über den Stand des Menschenrechtsschutzes erhalten möchte, findet in dem Werk eine große Hilfe. Es stellt insbesondere eine gute Ausgangsbasis für vertiefte Untersuchungen und Recherchen dar.
Ekkehard Hollmann

Weitere Literaturhinweise: