Liebe Leserinnen und Leser,
das Zuwanderungsgesetz und die so genannte Qualifikationsrichtlinie der EU
haben wesentliche Änderungen des Flüchtlingsrechts mit sich gebracht, die langsam
von der Rechtsprechung aufgegriffen werden. Aufgrund dessen haben wir den Zuschnitt
der Kapitel im ASYLMAGAZIN verändert. In der neuen Rubrik Materielles Flüchtlingsrecht
und subsidiärer Schutz finden Sie nicht nur Entscheidungen zu den materiellen
Voraussetzungen des Asylrechts und des Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention, sondern auch zum so genannten subsidiären Schutz, also
den zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen. Dadurch werden alle Entscheidungen,
die sich auf die Voraussetzungen des internationalen Schutzes beziehen, in dieser
Rubrik gebündelt. Dagegen werden im neuen Kapitel Allgemeines Aufenthaltsrecht
Entscheidungen dokumentiert, die sich auf sonstige aufenthaltsrechtliche Fragen
beziehen. Dazu gehört auch der Status der Asylberechtigten, Flüchtlinge und
Inhaber des subsidiären Schutzes. Hier finden Sie zudem Entscheidungen zu inlandsbezogenen
Abschiebungshindernissen.
Für ungewöhnliches Aufsehen sorgte der Fall der Iranerin Zahra Kameli (s. u.).
Auch wenn das Ergebnis für die Betroffene sicherlich zu begrüßen ist, bleibt
ein fader Beigeschmack. Offensichtlich führten weniger die Gefährdung der Betroffenen
oder ihre gesundheitliche Lage, sondern vor allem der massive öffentliche Protest
und eine anteilnehmende Berichterstattung in den Medien zu dieser Lösung. Die
strukturellen Probleme in der deutschen Asylpraxis, die der Fall erneut deutlich
machte, bleiben dagegen ungelöst.
Ihr Ekkehard Hollmann
Einigung auf Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz
Bundesrat und Bundestag haben sich auf einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses
über ein Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz geeinigt. Beide Organe stimmten
der Beschlussempfehlung zu (BT-Ds. 15/4870, 35 S., M6210).
Anlass des Gesetzes waren Änderungen, die durch die parallel zum Zuwanderungsgesetz
durchgeführten Hartz IV-Reformen notwendig geworden sind. Ferner wird eine
Datenbank für aufgefundene Passpapiere eingeführt sowie die Ausweitung des Asylbewerberleistungsgesetzes
teilweise zurückgenommen. Dagegen scheiterte eine Übergangsregelung für anerkannte
Flüchtlinge am Widerstand der CDU/CSU-Mehrheit im Bundesrat.
Vorläufige Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz
Das Bundesinnenministerium hat "vorläufige Anwendungshinweise" zum Aufenthaltsgesetz
herausgegeben (383 S., M6216). Zwar sind die Anwendungshinweise - anders
als die Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz - nicht direkt verbindlich
für die Behörden in den Ländern, werden aber vorausssichtlich die Praxis wesentlich
prägen. Das Innenministerium Niedersachsen hat in diesem Zusammenhang in einem
Schreiben an das Bundesinnenministerium seine abweichende Haltung zu einzelnen
Punkten deutlich gemacht (4 S., M6162).
Zehntausende Eingebürgerte verlieren Staatsangehörigkeit
Bis zu 50 000 türkischstämmige Deutsche haben die deutsche Staatsangehörigkeit
verloren. Das teilte die Türkische Gemeinde in Deutschland mit. Das Bundesinnenministerium
sprach von "deutlich über 10 000 Fällen". Betroffen sind Personen, die
nach ihrer Einbürgerung die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben.
Seit 2000 führt die Annahme einer weiteren Staatsangehörigkeit ohne weiteres
zum Verlust der deutschen. Viele eingebürgerte Türken, die die Anträge bereits
vor 2000 gestellt hatten, erhielten aufgrund der langen Bearbeitungszeit der
türkischen Behörden erst danach erneut die türkischen Staatsangehörigkeit. Betroffen
sind auch Spätaussiedler, die ihre russischen Reisepässe verlängern ließen.
Die Türkische Gemeinde forderte eine rückwirkende Übergangsregelung. Unterstützung
fanden sie bei der Vorsitzenden des Bundestagsinnenausschuss, Cornelie Sonntag-Wolgast
(SPD). Sie appellierte zugleich an die Innenminster, das Verfahren für eine
Wiedereinbürgerung der Betroffenen zu erleichtern.
Durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit verloren die Betroffenen
auch ihr Aufenthaltsrecht. Sie müssen sich um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
bemühen.
Fischer wegen Visavergabe unter Druck
Wegen früherer Mängel bei der Visa-Vergabe ist Außenminister Joseph Fischer
(Grüne) in die Kritik geraten. Ihm wird vorgeworfen, das Auswärtige Amt sei
nicht gegen den Missbrauch bei der Vergabe von Touristenvisa insbesondere in
der deutschen Vertretung in Kiew vorgegangen. Die Vorwürfe beziehen sich teilweise
auf den so genannten Volmer-Erlass, wonach im Zweifel für die Reisefreiheit
zu entscheiden sei, teilweise auf die Verwendung der in der Regierungszeit von
Helmut Kohl (CDU) eingeführten Reiseschutzpässe und teilweise auf Korruption
innerhalb der Auslandsvertretungen. Der Vorgang, der in einem Untersuchungsausschuss
geprüft wird, hat ungewöhnlich großes öffentliches Interesse hervorgerufen.
56 000 Plätze in Integrationskursen
Bundesweit stehen 56 000 Plätze in Integrationskursen für Ausländer
zur Verfügung, die nicht neu zugewandert sind. Das teilte das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge mit. 23 000 Plätze können an Ausländer vergeben
werden, die die Ausländerbehörde wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II
oder besonderem Integrationsbedarf zur Teilnahme verpflichten möchte. Die restlichen
33 000 Plätze sind für Freiwillige ohne Anspruch auf Teilnahme bestimmt.
Koalition fordert volle Umsetzung der Kinderrechte
Die Regierungsfraktionen im Bundestag haben gefordert, die Vorbehaltserklärung
zur UN-Kin"-derrechtskonvention zurückzunehmen. In einem gemeinsamen Antrag
(BT-Ds. 15/4724) fordern SPD und Bündnis 90/Grüne die Bundesregierung auf,
über diese Frage erneut mit den Bundesländern zu verhandeln. Das sei auch wegen
der so genannten Qualifikationsrichtlinie der EU notwendig, die eine besondere
Rechtsstellung für Flüchtlinge unter 18 Jahren vorsehe.
Über die Vorbehaltserklärung wird seit Jahren gestritten. Die Bundesregierung
ist der Auffassung, eine Rücknahme der Erklärung zu der 1992 beschossenen Konvention
sei nur im Einvernehmen mit den Bundesländern möglich. Strittig ist insbesondere
die Frage, ob 16- bis 18-jährige Flüchtlinge als Erwachsene oder als Kinder
behandelt werden.
Thüringen: Härtefallkommission eingerichtet
Sachsen-Anhalt hat eine Härtefallkommission eingerichtet. Die Verordnung
vom 9. März 2005 (2 S., M6309) sieht vor,
dass der Kommission Vertreter staatlicher und kommunaler Stellen ebenso angehören
wie Vertreter der Wohlfahrtspflege, der Flüchtlingsarbeit und der Kirchen. Von
der Anwendung der Regelung sind unter anderem Personen ausgeschlossen, die wiederholt
oder gröblich gegen ihre Mitwirkungspflichten verstoßen haben. Ein Härtefallersuchen
an das Innenministerium erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.
Sachsen-Anhalt: Härtefallkommission eingerichtet
Sachsen-Anhalt hat eine Härtefallkommission eingerichtet. Die Verordnung
vom 8. Februar 2005 (2 S., M6218)
sieht vor, dass der Kommission Vertreter staatlicher und kommunaler Stellen
ebenso angehören wie Vertreter der Wohlfahrtspflege, der Flüchtlingsarbeit und
der Kirchen. Von der Anwendung der Regelung sind unter anderem Personen ausgeschlossen,
die wiederholt oder gröblich gegen ihre Mitwirkungspflichten verstoßen haben.
Ein Härtefallersuchen an das Innenministerium erfordert die Zustimmung von zwei
Dritteln der Mitglieder.
Niedersachsen: Bleiberecht nach Widerstand gegen Abschiebung
Die Iranerin Zahra Kameli hat überraschend ein Bleiberecht erhalten. Der
Niedersächsische Landtag befürwortete einstimmig die Anwendung einer Härtefallregelung
für die 24-Jährige, deren Fall bundesweites Aufsehen erregt hatte. Innenminster
Uwe Schünemann (CDU) kündigte an, dem Folge zu leisten.
Kameli hatte sich nach ihrer Einreise nach Deutschland von ihrem Ehemann getrennt,
war zum christlichen Glauben übergetreten und lebte mit einem neuen Lebensgefährten
zusammen. Sie befürchtete daher, bei einer Rückkehr in den Iran gesteinigt zu
werden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihre Asylfolgeanträge
ab. Das Verwaltungsgericht Braunschweig verweigerte einstweiligen Rechtsschutz.
Viele Menschenrechts- und Flüchtlingsgruppen nahmen dagegen eine große Gefährdung
an.
Ein Abschiebungsversuch Mitte Februar scheiterte, da sich Kameli heftig wehrte
und schließlich an Bord des Flugzeugs kollabierte. Der Pilot weigerte sich daraufhin,
die Frau auszufliegen. Kameli befindet sich seitdem in stationärer Behandlung.
Aufgrund des großen Drucks unter anderem durch den Niedersächsischen Flüchtlingsrat,
Unterstützergruppen und der Evangelischen Landesbischöfin Margot Käßmann forderten
schließlich Politiker aller Parteien ein Bleiberecht für Kameli. Die Verantwortlichen,
darunter Bundesinnenminster Otto Schily (SPD) und Schünemann, schoben die Verantwortung
jedoch öffentlich auf den jeweils anderen. Schließlich einigten sich die Franktionsspitzen
im Landtag auf die Anwendung einer Härtefallregelung, nachdem sich private Unterstützer
gefunden hatten, die die Lebenshaltungskosten für Kameli übernehmen. Der Vorsitzende
des Petitionsausschusses, Klaus Krumfuß (CDU), betonte, es handele sich um einen
"absoluten Einzelfall ohne Vorbildcharakter".
NRW: Schulpflicht für Asylbewerber und Geduldete
Nordrhein-Westfalen hat die Schulpflicht für asylsuchende und geduldete
Kinder eingeführt. Bereits ab dem 1. Februar müssen sie die Schule besuchen,
sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind. Die Schulpflicht gilt solange, wie
der Aufenthalt gestattet ist bzw. bis zur Erfüllung der Ausreisepflicht.
EU will regionalen Flüchtlingsschutz stärken
Die EU will sich stärker in den Herkunftsregionen von Flüchtlingen engagieren.
Das ist das Ergebnis einer inoffiziellen Sitzung des Rats der Innen- und Justizminister
Ende Januar, an der auch der inzwischen zurückgetretene UN-Flüchtlingshochkommissar
Ruud Lubbers teilnahm. Der Luxemburgische Außen- und Einwanderungsminister Nicolas
Schmit betonte anschließend, dass die Lösung der Probleme im Zusammenhang mit
Einwanderung und Asylsuchenden in Europa verknüpft werden müsse mit der Außen-
und Entwicklungspolitik der EU. Die Verantwortung für Flüchtlinge sollte sich
die internationale Gemeinschaft teilen und nicht den Staaten in Krisenregionen
überlassen. Die europäische Politik auf diesem Gebiet sollte auf den Standards
der Genfer Flüchtlingskonvention aufbauen.
Justizkommissar Franco Frattini kündigte an, dass die Kommission im Juli einen
Aktionsplan zur Stärkung des Flüchtlingsschutzes in der Herkunftsregion vorlegen
wird. Es wird erwartet, dass die Kommission zudem Vorschläge für ein Weiterwanderungsprogramm
vorlegen wird, das auch die Übernahme von Flüchtlingen aus den Erstaufnahmestaaten
in die EU umfassen wird.
Kommission plant Rückkehrprogramm
Die Europäische Kommission plant die Einrichtung eines Programms für die
Rückkehr abgelehnter Asylbewerber und Migranten. Das meldete die Zeitung European
Voice. Das Programm soll mit 15 Millionen Euro ausgestattet werden. Justizkommissar
Franco Frattini sagte, daraus könne sich ein "Europäischer Rückkehrfonds" entwickeln.
ai kritisiert Menschenrechtsverletzungen an Flüchtlingen
Amnesty international hat die Innen- und Justizminister der EU auf die "alarmierende
Lage der Asylbewerber" in Europa hingewiesen. Vor einem Treffen der 25 Minister
Ende Januar wies die Menschenrechtsorganisation auf rechtswidrige Internierungen,
Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren, rechtswidrige Abschiebungen und
sogar auf Misshandlungen und Folter hin. So seien am 13. Januar maltesische
Sicherheitskräfte mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen friedlich demonstrierende
Insassen eines Haftzentrums vorgegangen. Kurz vor Weihnachten hätten griechische
Polizisten Folter gegen erwachsene und minderjährige Afghanen angewendet, um
Informationen über illegale Einwanderer zu erlangen. Italien habe hunderten
von Asylsuchenden den Zugang zum Asylverfahren verweigert und sie nach Libyen
abgeschoben, wo ihnen die Abschiebung in ihre Herkunftsländer drohte. Amnesty
international rief die Minister auf, sich dringend mit diesen Vorfällen zu befassen
und gegen Verstöße gegen Menschenrechte vorzugehen.
NROs fordern Klage gegen Italien
Eine Gruppe von französischen, italienischen und spanischen Nichtregierungsorganisationen
hat den Präsidenten der EU-Kommission, Jose Manuel Barroso, aufgefordert, Italien
wegen der Abschiebung von 1500 Flüchtlingen nach Libyen vor dem Europäischen
Gerichtshof zu verklagen. In einem Brief an Barroso beschuldigen sie Italien,
die grundlegenden Prinzipien der Europäischen Union, die Europäische Menschenrechtskonvention
und die Genfer Flüchtlingskonvention verletzt zu haben.
Italien hatte hunderten von Flüchtlingen den Zugang zum regulären Asylverfahren
verweigert und sie nach Libyen abgeschoben. Libyen hat die Genfer Flüchtlingskonvention
nicht unterzeichnet.
Lager in Europa widersprechen Menschenrechten
Die Bedingungen in Auffanglagern für Asylbewerber in der EU widersprechen
den Menschenrechtsstandards. Das geht aus einer Studie des Jesuiten Flüchtlingsdienstes
hervor. Darin wird an die EU-Staaten appelliert, bestimmte Personen wie Schwangere,
Traumatisierte, Behinderte und Mütter mit Kindern unter 14 Jahren nicht
in Lagern festzuhalten. In der EU bestehen der Erhebung zufolge über 200 Lager
für Flüchtlinge oder illegale Einwanderer, in denen mehrere zehntausend Menschen
untergebracht sind.
UNHCR startet Projekt in Nordafrika
UNHCR hat ein Ein-Jahres-Pro"-gramm gestartet, um die Migrationsbewegungen
von der Sub-Sahara-Zone nach Europa und deren Auswirkungen auf den Flüchtlingsschutz
zu untersuchen. Das von der Europäischen Kommission finanzierte Projekt konzentriert
sich auf Nordafrika. Es soll die Kenntnisse über Migration in der Region verbessern,
den dortigen Schutz für Asylsuchende und Flüchtlinge verbessern und eine multilaterale
Strategie für den Umgang mit Menschen entwickeln, die im Mittelmeer aus Seenot
gerettet oder abgefangen werden.
Schily befürwortet Aufnahme von Bootsflüchtlingen
Bundesinnenminister Otto Schily hat sich dafür ausgesprochen, ein Aufnahmeverfahren
für Flüchtlinge außerhalb des Asylverfahrens zu etablieren. Damit griff er einen
Vorschlag des inzwischen zurückgetretenen UN-Flüchtlingshochkommissars auf,
eine begrenzten Anzahl vor allem von im Mittelmeer aufgegriffenen Flüchtlingen
aufzunehmen. Am Rande einer Tagung der EU-Innen- und Justizminister verwies
Schily darauf, dass der Koalitionsvertrag die Aufnahme von 500 Flüchtlingen
außerhalb des Asylverfahrens vorsehe. Dagegen waren nach Angaben der luxemburgischen
Ratspräsidentschaft die meisten Staaten eher zurückhaltend.
Schily bekräftigte seinen Vorschlag, in Nordafrika europäische Auffanglager
für Flüchtlinge einzurichten. Während er von einer Annäherung der Haltung der
Mitgliedstaaten in dieser Frage sprach, betrachtete die Mehrheit der Staaten
nach Angaben der Frankfurter Rundschau das Thema für erledigt. Allerdings sehen
Planungen von UNHCR und der EU vor, den dortigen Staaten beim Aufbau eigener
Kapazitäten zu helfen.
Griechenland: Keine inhaltliche Prüfung des Asylantrags bei Dublin-Fällen
Der Griechische Flüchtlingsrat hat mitgeteilt, dass die Behörden des Landes
keine Asylverfahren durchführen, wenn der Antragsteller im Rahmen der Dublin II-Verordnung
nach Griechenland überstellt wird (3 S., M6217).
Wenn ein Ausländer zunächst in Griechenland einen Asylantrag stellt, danach
das Land aber verlässt und in einem anderen EU-Staat einen weiteren Antrag stellt,
sind die griechischen Behörden zwar bereit, den Betroffenen vom anderen EU-Staat
zu übernehmen. Allerdings führen sie danach keine inhaltliche Prüfung des Asylgesuchs
durch, sondern treffen eine so genannte Unterbrechensentscheidung, die die Ausreisepflicht
herstellt und zur Abschiebungshaft und Abschiebung führt. Das führt dazu, dass
die Fluchtgründe des Betroffenen in keinem Staat der EU geprüft werden. Diese
Vorgehensweise dürfte gegen Europarecht verstoßen, denn die Dublin II-Verordnung
verpflichtet den zuständigen EU-Staat zur inhaltlichen Prüfung des Asylgesuchs.
Großbritannien: Fünf-Jahres-Plan zur Asylpolitik
Vor dem Hintergrund des einsetzenden Wahlkampfs hat die britische Regierung
einen Fünf-Jahres-Plan zu den Themen Einwanderung und Asyl vorgelegt. Das Strategiepapier
trägt den Titel "Unsere Grenzen kontrollieren" und stellt nach Meinung von Beobachtern
eine Reaktion auf Angriffe des Oppositionsführers Michael Howard gegen die Migrationspolitik
der Regierung dar. Howard fordert neben Verschärfungen der Einwanderungsbestimmungen
unter anderem den Ausstieg aus der Genfer Flüchtlingskonvention.
Das Papier der Regierung sieht nun vor, dass die Einwanderung nach einem Punktesystem
neu gestaltet werden soll, welches eine deutliche Bevorzugung von Hochqualifizierten
vorsieht. In Bezug auf die Asylpolitik soll die Prüfung von Anträgen im Schnellverfahren
(fast-tracking) auf die meisten Asylverfahren ausgeweitet werden. Bislang fand
diese Art des Verfahrens, bei der die Asylbewerber für die Dauer des Verfahrens
in speziellen Haftzentren interniert werden, nur Anwendung, wenn für die Antragsteller
aufgrund ihres Herkunftslandes oder ihrer Fallkonstellation geringe Chancen
auf Anerkennung bestanden. Die Zahl der Haftplätze für abgelehnte Asylbewerber
soll so erweitert werden, dass die Inhaftierung nach einem erfolglosen Asylverfahren
künftig zur Norm werden soll. Anerkannte Flüchtlinge sollen nicht mehr automatisch
einen dauerhaften Aufenthaltsstatus bekommen, sondern erst nachdem nach Ablauf
von fünf Jahren geprüft worden ist, ob sich die Situation in ihrem Heimatland
verbessert hat.
Italien: Cap Anamur freigegeben
Die italienischen Behörden haben das Schiff der deutschen Hilfsorganisation
Cap Anamur nach sieben Monaten Beschlagnahmung gegen Hinterlegung einer Bankgarantie
wieder freigegeben. Das teilte Cap Anamur in einer Pressemitteilung mit.
Schweden: Beschränkung von Asylfolgeanträgen gescheitert
Ein Gesetzesvorhaben der Regierung ist gescheitert, mit dem die Möglichkeit
von Asylfolgeanträgen beschränkt werden sollte. Das meldete Migration News Sheet
im Januar. Die Oppositionsparteien begründeten die Ablehnung damit, dass es
der falsche Zeitpunkt für das Gesetz sei. Es ist eine größere Reform des schwedischen
Asylrechts geplant, die frühestens im Januar 2006 in Kraft treten kann. Das
Gesetzesvorhaben wollte neue Asylanträge nach einem unanfechtbar abgelehntem
Asylantrag zugunsten eines auf Abschiebungshindernisse konzentrierten Verfahrens
abschaffen.
Spanien: Legalisierung von illegalen Arbeitskräften
Die spanische Regierung hat eine Legalisierungskampagne für etwa 800 000
illegale Einwanderer gestartet. Noch bis zum 7. Mai können die Arbeitgeber
von Ausländern ohne Aufenthaltserlaubnis einen Antrag stellen. Voraussetzung
für die Legalisierung ist neben einem regulären Arbeitsvertrag, dass der Ausländer
mindestens sechs Monate bei einer spanischen Gemeinde gemeldet ist. Ziel der
Kampagne ist es in erster Linie, die Arbeitgeber zu motivieren, ihren Angestellten
ordentliche Arbeitsverträge zu geben.
UNHCR-Chef zurückgetreten
Der Flüchtlingshochkommissar Ruud Lubbers ist Mitte Februar von seinem Amt
zurückgetreten. Kofi Annan, Generalsekretär der Vereinten Nationen, nahm den
Rücktritt an. UNHCR wird übergangsweise von der stellvertretenen Hochkommissarin
Wendy Chamberlin geleitet.
Lubbers reagierte auf Vorwürfe sexueller Belästigungen, die er aber weiterhin
bestreitet. Die ersten Vorwürfe wurden im Juli vergangenen Jahres von einer
Mitarbeiterin der UNHCR-Zentrale in Genf erhoben. Nun berichtete die britische
Zeitung "The Independent" unter Berufung auf die Ergebnisse einer internen Untersuchung
über Vorwürfe von vier weiteren Mitarbeiterinnen von UNHCR.
Lubbers war vor vier Jahren an die Spitze des Flüchtlingshilfswerks getreten.
Der frühere niederländische Ministerpräsident verzichtete auf ein Gehalt und
sparte dem UNHCR so rund 200 000 Euro jährlich. Seine Amtszeit wäre Ende
dieses Jahres aufgelaufen.
Australien: Psychisch kranke Australierin in Lager interniert
Eine psychisch kranke Australierin wurde mehrere Monate in einem Wüstenlager
für Flüchtlinge und illegale Einwanderer interniert. Das berichteten die taz
und die Neue Zürcher Zeitung. Weil die deutschstämmige Frau, die aus einen psychiatrischen
Krankhaus entflohen war, deutsch sprach und einen falschen Namen angab, hielt
die Polizei sie für eine illegale Einwanderin aus Deutschland. Ihre psychische
Erkrankung wurde bei einer ärztlichen Untersuchung nicht erkannt. Sie wurde
zunächst in einem Gefängnis und schließlich in dem berüchtigten Internierungslager
Baxter eingesperrt. Dort wurde sie mehrere Stunden täglich in Isolationshaft
gehalten. Ihre Erkrankung wurde nicht behandelt, obwohl sich ihr Zustand dramatisch
verschlechterte. Sie wurde schließlich nach zehn Monaten Gefängnis- und Lageraufenthalt
befreit, nachdem ihre Schwester zufällig einen Bericht über eine deutsch sprechende
Frau in Baxter gelesen hatte.
Menschenrechts- und Flüchtlingsorganisationen sehen den Fall als Beleg für die
Unmenschlichkeit des australischen Internierungssystems. Die Regierung entschuldigte
sich für die Internierung der Frau.
In den letzten Jahren ist ein zunehmend repressiver Kurs der eritreischen Regierung
zu verzeichnen. Eine entscheidende Rolle spielten hierbei die Verhaftungen von
elf Unterzeichnern (der sog. G 15-Gruppe) eines an den Präsidenten gerichteten
kritischen Briefes im September 2001 sowie die Gründung der Eritrean People's
Liberation Front Democratic Party (EPLF-DP) im Exil durch weitere Mitglieder
der G 15. Die eritreische Regierung hat seit dieser Zeit begonnen, Inhaber
abweichender Meinungen zu inhaftieren. Die noch vor Jahren sichtbaren Anzeichen
einer gesellschaftlichen Öffnung sind gegenwärtig in Eritrea nicht mehr erkennbar
(siehe z. B. VG Wiesbaden, Urteil vom 1.12.2004 - 5 E 639/03.A (V) - 10 S.,
M5994). Infolge dieser politischen Entwicklung hat die Rechtsprechung die Anforderungen,
die zur Bejahung einer Rückkehrgefährdung an die exilpolitische Betätigung von
Eritreern zu stellen sind, erheblich herabgestuft. Zwangsrekrutierungen erheblichen
Ausmaßes sowie überlange und vielfach mit Arbeitsdienst verbundene Wehrdienstzeit
führten zu einer großen Zahl von Desertionen sowie zu Untertauchen oder Flucht
ins Ausland, um sich der drohenden Rekrutierung zu entziehen. Hierauf reagiert
die eritreische Regierung mit zunehmend willkürlichen und drakonischen Strafmaßnahmen.
Die Gerichte bejahten in diesem Zusammenhang für zurückkehrende Wehrdienstflüchtlinge
regelmäßig Foltergefahr oder die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung.
Gegenstand diverser Entscheidungen war darüber hinaus die Frage, ob aufgrund
der kritischen Versorgungslage Abschiebungshindernisse i. S. d § 53
Abs. 6 AuslG zu bejahen sind.
I. Exilpolitische Betätigung
Obwohl die Zahl der im Bundesgebiet lebenden Eritreer vergleichsweise klein
ist, existiert eine aktive Exilszene, wobei vor allem die Eritrean Liberation
Front (ELF) bzw. ihre verschiedenen Fraktionen sowie die EPLF-DP bzw. ihre Nachfolgeorganisation
Eritrean Democratic Party (EDP) nachhaltig in Erscheinung treten.
Für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr bei Rückkehr ist einerseits die Behandlung
Oppositioneller in Eritrea selbst maßgebend. Andererseits ist zu berücksichtigen,
welche Gefährdung für ihren Machterhalt die eritreische Regierung aufgrund Zielsetzung,
Struktur und Art der Aktivitäten den einzelnen Organisationen beimisst. Daneben
setzt eine Rückkehrgefährdung voraus, dass die oppositionelle Tätigkeit im Exil
in Eritrea überhaupt bekannt wird, was insbesondere von der Intensität der Überwachung
der Exilszene abhängt.
1. ELF und Unterorganisationen
Bis zur Gründung der Exilorganisation EPLF-DP im Januar 2002 setzte sich
die eritreische Exilopposition im Wesentlichen aus den verschiedenen ELF-Fraktionen
zusammen. Die ELF hat sich nach ihrer Vertreibung aus Eritrea im Jahre 1981
in verschiedene Organisationen aufgespalten. Eine der bedeutsamsten Splitterparteien
ist die Eritrean Liberation Front-Revolutionary Council (ELF-RC), deren Anhängerzahl
in Eritrea selbst als eher gering eingeschätzt wird. Die ELF besitzt seit ihrer
Abdrängung in den Sudan Anfang der 80er Jahre auf eritreischem Gebiet keine
Basis mehr. ELF-Anhänger sind eher außerhalb Eritreas im Sudan oder anderen
Exilländern zu finden. In Eritrea befinden sich nur einige hochrangige ELF-Kader
in Haft. Die Verankerung in der Bevölkerung ist gering. Hieraus wurde lange
Zeit geschlossen, dass sie für Staat und Regierung, die sich der Unterstützung
der großen Mehrheit der Bevölkerung sicher sein könne, keine Gefahr darstelle
(vgl. z. B. VG Gießen, Urteil vom 18.4.2002 - 4 E 4878/99.A - 17 S.,
M1931; VG Würzburg, Urteil vom 9.5.2003 - W 7 K 03.30520 - 9 S., M5541).
Im Hinblick darauf gingen die Gerichte bis etwa Ende 2002 noch regelmäßig davon
aus, dass exilpolitische Betätigung allenfalls bei exponierten Akteuren der
Exilszene eine Rückkehrgefährdung auslöse. Verfolgungsmaßnahmen aufgrund exilpolitischer
Betätigung seien dann zu befürchten, wenn ein Mitglied der ELF der eritreischen
Regierung als gefährlicher bzw. besonders hartnäckiger Oppositioneller oder
Kritiker erscheine, nicht jedoch bei einfachen Mitgliedern von Exilorganisationen
oder wegen gewöhnlicher Aktivitäten (VGH Hessen, Urteil vom 26.4.2002 - 9 UE
915/98.A - 41 S., M2309; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.4.2002 - A 2
S 203/98 - 24 S., M2084; VG Gießen, Urteil vom 22.2.2002 - 4 E 30694/97.A
- 15 S., M1933; VG Aachen, Urteil vom 15.2.2002 - 7 K 1941/97.A - 17 S.,
M1932). Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG wurde z. B.
in folgenden Fällen zuerkannt:
Nach Ende des äthiopisch-eritreischen Grenzkrieges hat sich das innenpolitische
Klima in Eritrea verschärft. Kritiker aus dem Regierungslager, die dem Staatspräsidenten
vorgeworfen hatten, er übe seine Macht nicht verfassungsgemäß aus, wurden aus
ihren Ämtern entfernt. Elf von ihnen wurden inhaftiert und ohne Gerichtsverfahren
in Haft gehalten. Insgesamt ging die eritreische Regierung verschärft gegen
kritische Stimmen vor. Das Auswärtige Amt stellte zu dieser Entwicklung in seinem
Lagebericht vom 14. Oktober 2001 fest, dass die eritreische Regierung in
ihrem Bestreben um Machterhalt und Festigung ihrer Alleinherrschaft keinerlei
Opposition dulde, Eritrea sich vielmehr anstelle der erhofften gesellschaftlichen
und politischen Öffnung weiter in Richtung einer autoritären Einparteiendiktatur
bewege.
Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung gab die Rechtsprechung die Auffassung
auf, dass nur besonders hochrangige und exponiert in Erscheinung getretene exilpolitische
Akteure der ELF der eritreischen Regierung als gefährlich genug erschienen,
sie nach einer eventuellen Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen zu überziehen.
Sie stellte nunmehr darauf ab, dass eine exilpolitische Betätigung in Deutschland
bei einer Rückkehr nach Eritrea dann zu Verfolgung führe, wenn sie als staatsschädigend
eingestuft werde. Dies sei bei jeglicher Aktivität oder Mitgliedschaft im Rahmen
einer von der eritreischen Regierung als oppositionell eingestuften Organisation
der Fall, wobei nicht zwischen einzelnen Organisationen unterschieden werde.
So seien z. B. Mitglieder der Eritrean Liberation Front-Central Command
(ELF-CC) ebenso von möglichen Verfolgungsmaßnahmen betroffen wie Mitglieder
anderer regierungskritischer Gruppen (VG Magdeburg, Urteil vom 4.8.2004 - 5
A 196/04 MD - 5 S., M5958; VG Würzburg, Urteil vom 18.11.2004 - W 7 K 04.30314
- 15 S., M5954).
2. EPLF-DP und EDP
Zielsetzung der im Januar 2002 im Exil gegründeten EPLF-DP ist die Wiederbelebung
der demokratischen Traditionen der EPLF während des eritreischen Unabhängigkeitskampfes,
die Implementierung der eritreischen Verfassung und die Demokratisierung des
eritreischen Staatswesens, ohne mit den Werten der EPLF zu brechen. Zudem steht
sie den innenpolitischen Entwicklungen Eritreas - Machtmonopol des Präsidenten
und hochrangiger Militärs - kritisch gegenüber und strebt eine allmähliche Demokratisierung
an. Auch die Nachfolgeorganisation EDP strebt danach, unter diesen Vorzeichen
mit politischen Mitteln einen Machtwechsel in Eritrea herbeizuführen. Da die
Gründung der EPLF-DP aus dem engen Führungskreis der People's Front for Democracy
and Justice (PFDJ) heraus erfolgte, wird vermutet, dass sie von der Regierung
als stärkere Bedrohung wahrgenommen wird als die aus der ELF hervorgegangenen
Oppositionsparteien. Die Legitimität der jetzigen Führung der PFDJ werde durch
diese Partei besonders empfindlich in Frage gestellt, da sie von Veteranen des
Unabhängigkeitskampfes angeführt werde, die in der Bevölkerung weithin beliebt
seien. Deshalb gelte die EPLF-DP heute der eritreischen Regierung wohl als einer
ihrer gefährlichsten politischen Gegner, wenn nicht sogar als der gefährlichste
(VG Wiesbaden, Urteil vom 25.08.2004 - 5 E 963/04.A (V) - ASYLMAGAZIN
12/2004, S. 16; VG Würzburg, Urteil vom 9.5.2003 - W 7 K 03.30520 -
9 S., M5541).
Vor diesem Hintergrund geht die aktuelle Rechtsprechung davon aus, dass auch
jedwede Aktivität von Mitgliedern dieser Parteien von der eritreischen Regierung
als staatsschädigend eingestuft wird. Auch für niedrig profilierte Mitglieder,
deren Aktivitäten sich z. B. in regelmäßiger Teilnahme an den Parteitreffen
und einfacher, regional begrenzter Werbung für die Partei erschöpften, bestehe
daher bei Rückkehr Verfolgungsgefahr (VG Düsseldorf, Urteil vom 3.6.2004 - 6
K 2734/01.A - 8 S., M5400; VG Gießen, Urteil vom 7.7.2004 - 4 E 588/04.A
- 14 S., M5402; VG Magdeburg, Urteil vom 8.6.2004 - 5 A 23/04 - 6 S.,
M5542). Gerade wegen des hohen Bedrohungspotenzials
der EDP für die Fortdauer der Herrschaft der jetzigen PFDJ-Führung sei regelmäßig
anzunehmen, dass schon die einfache Mitgliedschaft in der EDP bekannt und bei
einer Rückkehr schwer sanktioniert werde. Die Regierung müsse nämlich befürchten,
dass auch ein Teil der PFDJ-Mitglieder zur Reformbewegung, die aus den eigenen
Reihen entstanden ist, überlaufe. Dies werde als noch stärkere Bedrohung wahrgenommen
als die Zugehörigkeit zu einer der anderen Oppositionsparteien (VG Wiesbaden,
Urteil vom 1.12.2004 - 5 E 1079/03.A (V) - 9 S., M5995).
3. Überwachung im Aufnahmeland
Von wesentlicher Bedeutung für die Rückkehrgefährdung exilpolitisch tätiger
Eritreer sind die Überwachungspraktiken der eritreischen Regierung im Bundesgebiet.
Diesbezüglich gehen die Gerichte in Auswertung der insoweit übereinstimmenden
Auskunftslage davon aus, dass sich nach Ausbruch des Krieges mit Äthiopien für
die eritreische Regierung die Notwendigkeit stark erhöht habe, die Tätigkeit
der eritreischen Opposition weltweit zu überwachen. Das geschah auch vor dem
Hintergrund, dass Teile der eritreischen Auslandsopposition mit der äthiopischen
Seite zusammenarbeiteten. Die eritreische Regierung habe deshalb über ihre diplomatischen
Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland die Überwachungsaktivitäten der
in Deutschland lebenden Eritreer noch verstärkt. Es sei mit Sicherheit davon
auszugehen, dass Spitzel eingesetzt werden, um herauszufinden, wer mit den verschiedenen
oppositionellen Gruppen sympathisiere (VG Wiesbaden, Urteil vom 1.12.2004 -
5 E 639/03.A (V) - 10 S., M5994). Bei Mitgliedern in leitenden und führenden
Positionen finde - im Unterschied zu einfachen oder passiven Mitgliedern - z. T.
gezielte Überwachung statt (VG Magdeburg, Urteil vom 26.8.2004 - 5 A 1293/03
MD - 6 S., M5957). Des Weiteren müsse
aber auch von der Kenntnisnahme der Aktivitäten selbst einfacher Mitglieder
durch Spitzel des eritreischen Staates ausgegangen werden (VG Kassel, Urteil
vom 2.7.2004 - 1 E 3233/01.A - 9 S., M5401; VG Wiesbaden, Urteil vom 1.12.2004
- 5 E 639/03.A (V) - 10 S., M5994; VG Würzburg, Urteil vom 18.11.2004 -
W 7 K 04.30314 - 15 S., M5954). Gegenwärtig registrierten die nachrichtendienstlichen
Netzwerke der Regierung jegliche Betätigung bei einer der oppositionellen Exilorganisationen
und leiteten die entsprechenden Informationen dem Zentralbüro des National Security
Service (NSS) in Eritrea zu (VG Würzburg, Urteil vom 9.5.2003 - W 7 K 03.30520
- 9 S., M5541).
Somit müsse angenommen werden, dass auch die exilpolitische Betätigung einfacher
Mitglieder bekannt werde und für den eritreischen Staat von Interesse sei. Hierbei
werde der Gewinn von Erkenntnissen dadurch begünstigt, dass die Zahl der Eritreer
im Bundesgebiet recht klein sei und man sich untereinander kenne. Speziell für
die EPLF-DP sei zu berücksichtigen, dass die Mitgliederzahl derzeit noch vergleichsweise
gering sei, so dass das einzelne Mitglied deutlicher exponiert erscheine (VG
Würzburg, Urteil vom 9.5.2003 - W 7 K 03.30520 - 9 S., M5541).
Ausgehend von der verstärkten Überwachungsaktivität der eritreische Regierung
bezüglich der in Deutschland lebenden Eritreer müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass diese besonders die Anhänger der EDP betreffen
und auch dass die Tätigkeiten einfacher Mitglieder bekannt werden (VG Wiesbaden,
Urteil vom 25.08.2004 - 5 E 963/04.A (V) - 9 S., M5543).
II. Militärdienst
Trotz der Beendigung des Krieges mit Äthiopien im Jahr 2000 fand in Eritrea
keine nennenswerte Demobilisierung statt. Männer und Frauen vom 18. bis zum
40. Lebensjahr können zu einem nach dem Gesetz 18-monatigen Militär- und
Arbeitsdienst (Nationaler Dienst) herangezogen werden. In der Praxis wurde der
Militärdienst jedoch auf unbestimmte Zeit ausgedehnt, um auf diese Wiese billige
Arbeitskräfte zu sichern. Die Rekrutierungspraxis der Regierung ließ steigenden
Unmut in der Bevölkerung aufkommen und viele Eritreer versuchten, sich durch
Flucht oder Versteckthalten dem Militärdienst zu entziehen. Auf Seiten der Regierung
führte dies - vor allem aus Abschreckungsgründen - zu einer Verschärfung entsprechender
Strafmaßnahmen.
1. Zwangsrekrutierung
Die eritreische Regierung begann im Juli 2002 mit der Durchführung von massiven
Militärrazzien, um männliche und weibliche Jugendliche zwangsweise zum Militärdienst
einzuziehen. Die Gerichte vertreten allerdings die Auffassung, dass die Zwangsrekrutierungen
nicht politisch motiviert sind, weil sie nicht an asylrelevante Merkmale wie
die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder Ethnie anknüpfen (VG München,
Urteil vom 27.8.2003 - M 26 K 00.51850 - ASYLMAGAZIN
12/2003, S. 13). Die Heranziehung zum Wehrdienst diene auch nicht der
politischen Disziplinierung Andersdenkender. Sie beruhe vielmehr auf den entsprechenden
Gesetzen, die aufgrund des Krieges zwischen Äthiopien und Eritrea strikt angewandt
worden seien. Auch soweit Wehrpflichtige über die gesetzlich festgelegte Militärzeit
von 18 Monaten hinaus herangezogen worden seien, handele es sich um Maßnahmen,
von denen zahlreiche Dienstpflichtige betroffen gewesen und die damit asylrechtlich
irrelevant seien (VG Wiesbaden, Urteil vom 1.12.2004 - 5 E 1079/03.A (V) - 9 S.,
M5995).
2. Wehrdienstentziehung
Die aktuelle Rechtsprechung geht übereinstimmend davon aus, dass allen Eritreern,
die sich der Ableistung des Wehrdienstes entzogen haben, bei Rückkehr Bestrafung
unter extremen Bedingungen droht. Neben Freiheitsstrafe von drei Jahren würden
sie zu Zwangsarbeiten herangezogen und müssten im Anschluss an Straf- oder Arbeitshaft
mit einem Zurückschicken in die Armee bzw. zusätzlicher nachträglicher Ableistung
des Wehrdienstes rechnen. Gefangen genommenen Deserteuren drohten Schläge, schwere
Misshandlungen, sexueller Missbrauch und Folter. Verschiedenen Auskünften sei
zu entnehmen, dass Gefangene z. B. stundenlang gefessselt der glühenden
Sonne ausgesetzt worden seien. Von derartigen Misshandlungen seien nicht nur
Deserteure und Fahnenflüchtige betroffen, sondern auch Personen, die sich ihrer
Einziehung zum Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen hätten (VG Würzburg,
Urteil vom 2.7.2004 - W 7 K 04.30517 - 9 S., M5404).
Ebenso wie den Zwangsrekrutierungen wurde der Bestrafung von gesetzwidriger
Verweigerung der Erfüllung der Wehrpflicht sowie Wehrdienstentziehung und Desertion
aber ein politischer Verfolgungscharakter abgesprochen (VG Würzburg, Urteil
vom 18.11.2004 - W 7 K 04.30314 - 15 S., M5954). Namentlich wurden auch
im Falle von Zeugen Jehovas Anhaltspunkte dafür verneint, dass der eritreische
Staat mit der Bestrafung wegen Verweigerung der Ableistung des Nationalen Dienstes
Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft gerade wegen ihres Bekenntnisses noch
zusätzlich - über die Ahndung zivilen Ungehorsams gegenüber der allgemeinen
Dienstpflicht hinaus - bestrafen wolle. Dies ergebe sich u. a. daraus,
dass auch andere Personen, die den Dienst - auch aus religiösen Gründen - verweigerten,
insbesondere moslemische Frauen, bestraft würden (VGH Hessen, Urteil vom 26.4.2004
- 9 UE 1508/99.A - 47 S., M2310). Zeugen Jehovas würden im Falle einer
Verurteilung wegen Verweigerung des Nationalen Dienstes weder hinsichtlich des
Strafmaßes noch der Strafvollzugsbedingungen generell härter behandelt als andere
Delinquenten. Die Gefahr eines Politmalus bei einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung
wurde aber ausnahmsweise bejaht bei einem Deserteur, der bereits während Ableistung
des Militärdienstes mehrfach durch regimekritische Äußerungen aufgefallen und
deshalb mit einem - unberechtigten - Spionagevorwurf überzogen worden war (VG
Darmstadt, Urteil vom 30.6.2004 - 4 E 72/04.A - 15 S., M5403).
Die rechtliche Einordnung der Strafmaßnahmen und Haftbedingungen durch die Gerichte
ist nicht einheitlich. Zum Teil wurde ein Abschiebungshindernis i. S. d.
§ 53 Abs. 1 AuslG wegen drohender Folter bejaht. Ein Abschiebungshindernis
nach § 53 Abs. 2 AuslG wurde allerdings in derselben Entscheidung
verneint, obwohl Art. 300 des eritreischen StGB für Desertion in Zeiten
des Notstandes, der Generalmobilmachung und des Krieges in besonders schweren
Fällen die Todesstrafe vorsieht. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass seit
1991 kein Fall einer vollzogenen Todesstrafe mehr bekannt geworden sei (VG München,
Urteil vom 27.8.2003 - M 26 K 00.51850 - ASYLMAGAZIN
12/2003, S. 13). Überwiegend erkennen die Gerichte aber das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3
EMRK zu, da die den Rückkehrern drohende Behandlung unmenschlich und erniedrigend
sei (BayVGH, Beschluss vom 26.5.2004 - 9 B 03.31015 - ASYLMAGAZIN
10/2004, S. 16; VG Würzburg, Urteil vom 2.7.2004 - W 7 K 04.30517 -
9 S., M5404; VG Gießen, Urteil vom 20.10.2004 - 4 E 1532/03.A - 9 S.,
M5960). Speziell im Falle eines Zeugen Jehovas wurde betont, dass auch nach
einmal erfolgter Bestrafung wegen der Weigerung, die gesetzliche Dienstpflicht
zu erfüllen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer erneuten Bestrafung
zu rechnen sei, wenn die Leistung des Nationalen Dienstes nach Verbüßung der
ersten Strafe erneut verweigert werde. Die konsequente Verweigerung des Nationalen
Dienstes führe damit zu prinzipiell zeitlich unbegrenzten Strafmaßnahmen. Hierin
sei eine Form der Strafverfolgung zu sehen, die in Art, Ausmaß und Zielrichtung
die Grenze rechtmäßiger bzw. gerechtfertigter staatlicher Strafverfolgung überschreite
und unter Verletzung des Art. 3 EMRK den Charakter einer die Menschenwürde
verletzenden unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung annehme
(VG München, Urteil vom 4.2.2002 - M 12 K 96.52420 - 18 S., M2542).
III. Versorgungslage
Die Versorgungslage in Eritrea wird von den Gerichten für die vergangenen
vier bis fünf Jahre durchgängig als sehr kritisch angesehen.Trotzdem wurde aber
eine allgemeine extreme Gefahrenlage wegen der Gefahr einer existenzbedrohenden
Verelendung oder gar des Verhungerns für alle rückkehrenden Eritreer durchgehend
verneint.
In älteren Entscheidungen wurde die Gewährleistung des Existenzminimums sogar
teilweise ohne Rücksicht auf das bei Rückkehr zu erwartende soziale Umfeld bejaht.
Auch wenn es wegen fehlender persönlicher Beziehungen und familiärer Bindungen
u. U. über Jahre hinaus nicht möglich sein werde, eine wirtschaftliche
Existenz aufzubauen, so sei jedenfalls eine Versorgung mit den zum Überleben
notwendigen Grundnahrungsmitteln durch Unterstützung der in Eritrea tätigen
Hilfsorganisationen sichergestellt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.4.2002
- A 2 S 203/98 - 24 S., M2084; anders insoweit VGH Hessen, der im Hinblick
auf wechselhafte Auskünfte des Auswärtigen Amtes zur Gewährleistung der Grundversorgung
im Falle einer alleinstehenden Eritreerin eine extreme Gefahrenlage bejahte,
Urteil vom 26.4.2002 - 9 UE 1508/99.A - 47 S., M2310). Eine flächendeckende
lebensdrohliche Unterversorgung sei auch vor dem Hintergrund einer neuerlichen
Dürre, die zusätzliche internationale Hilfsmaßnahmen erforderlich machen würde,
nicht ersichtlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.1.2003 - A 9 S 397/00
- 23 S., M3329).
Die Gerichte gehen auch aktuell davon aus, dass die Versorgungslage für Rückkehrer
nach Eritrea als sehr besorgniserregend angesehen werden müsse. Es sei dem eritreischen
Staat nicht möglich, die Versorgung aller seiner Staatsangehörigen aus eigenen
Kräften sicherzustellen. Durch die internationale Gebergemeinschaft sei nur
die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sichergestellt. Dagegen
wird jedoch hervorgehoben, dass sich um alleinstehende Personen in traditioneller
Weise die Großfamilie kümmere, sofern eine solche angesichts der Kriegssituation
überhaupt noch vorhanden sei.
Vor diesem Hintergrund gehen die Gerichte davon aus, dass die Gefahr, bei Rückkehr
nach Eritrea das lebensnotwendige Existenzminimum nicht sichern zu können, nur
für solche Rückkehrer bestehe, die in ihrem Heimatland über keine familiären
Verbindungen mehr verfügten. An den Nachweis des Fehlens unterstützungsfähiger-
und bereiter Verwandter und Bekannter werden unterschiedlich strenge Anforderungen
gestellt. So legte das VG Frankfurt a. M. zugrunde, Eritreer unterhielten
- vor allem telefonisch - einen regen Kontakt zu ihren Verwandten und Bekannten
in der Heimat, so dass im Regelfall davon ausgegangen werden könne, dass es
sich bei der Behauptung über den Verbleib ihrer Angehörigen vor Ort nichts in
Erfahrung bringen zu können, um eine Schutzbehauptung handele (VG Frankfurt
a.M., Urteil vom 30.4.2004 - 8 E 7568/03.A (2) - 4 S., M5266).
Andererseits bejahte das VG Gießen zugunsten einer alleinstehenden jungen Eritreerin
ein Abschiebungshindernis i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 1
AuslG, obwohl diese eingeräumt hatte, dass diverse Geschwister und ihre Mutter
noch in Eritrea lebten. Das Gericht erachtete als glaubwürdig, dass diese aufgrund
ihrer persönlichen Lebenssituation sämtlich nicht dazu in der Lage seien, zur
Gewährleistung des Existenzminimums eines zurückkehrenden Familienmitgliedes
in ausreichender Weise beizutragen (VG Gießen, Urteil vom 3.11.2004 - 4 E 1144/03.A
- 8 S., M5959).
Wegen der unzureichenden und nur teilweise kostenlosen medizinischen Versorgung
in Eritrea ist zumindest bei schweren Erkrankungen wie etwa Krebs davon auszugehen,
dass keine Einrichtungen und Mittel zur angemessenen und lebenserhaltenden medizinischen
Behandlung zur Verfügung stehen (VG Wiesbaden, Beschluss vom 17.2.2004 - 5 G
2896/03.A - 3 S., M5116).
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