ASYLMAGAZIN 3/2005

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

das Zuwanderungsgesetz und die so genannte Qualifikationsrichtlinie der EU haben wesentliche Änderungen des Flüchtlingsrechts mit sich gebracht, die langsam von der Rechtsprechung aufgegriffen werden. Aufgrund dessen haben wir den Zuschnitt der Kapitel im ASYLMAGAZIN verändert. In der neuen Rubrik Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz finden Sie nicht nur Entscheidungen zu den materiellen Voraussetzungen des Asylrechts und des Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern auch zum so genannten subsidiären Schutz, also den zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen. Dadurch werden alle Entscheidungen, die sich auf die Voraussetzungen des internationalen Schutzes beziehen, in dieser Rubrik gebündelt. Dagegen werden im neuen Kapitel Allgemeines Aufenthaltsrecht Entscheidungen dokumentiert, die sich auf sonstige aufenthaltsrechtliche Fragen beziehen. Dazu gehört auch der Status der Asylberechtigten, Flüchtlinge und Inhaber des subsidiären Schutzes. Hier finden Sie zudem Entscheidungen zu inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen.

Für ungewöhnliches Aufsehen sorgte der Fall der Iranerin Zahra Kameli (s. u.). Auch wenn das Ergebnis für die Betroffene sicherlich zu begrüßen ist, bleibt ein fader Beigeschmack. Offensichtlich führten weniger die Gefährdung der Betroffenen oder ihre gesundheitliche Lage, sondern vor allem der massive öffentliche Protest und eine anteilnehmende Berichterstattung in den Medien zu dieser Lösung. Die strukturellen Probleme in der deutschen Asylpraxis, die der Fall erneut deutlich machte, bleiben dagegen ungelöst.

Ihr Ekkehard Hollmann

 

Nachrichten

Bund

Einigung auf Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz
Bundesrat und Bundestag haben sich auf einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses über ein Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz geeinigt. Beide Organe stimmten der Beschlussempfehlung zu (BT-Ds. 15/4870, 35 S., M6210).
Anlass des Gesetzes waren Änderungen, die durch die parallel zum Zuwanderungsgesetz durchgeführten Hartz IV-Reformen notwendig geworden sind. Ferner wird eine Datenbank für aufgefundene Passpapiere eingeführt sowie die Ausweitung des Asylbewerberleistungsgesetzes teilweise zurückgenommen. Dagegen scheiterte eine Übergangsregelung für anerkannte Flüchtlinge am Widerstand der CDU/CSU-Mehrheit im Bundesrat.

Vorläufige Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz
Das Bundesinnenministerium hat "vorläufige Anwendungshinweise" zum Aufenthaltsgesetz herausgegeben (383 S., M6216). Zwar sind die Anwendungshinweise - anders als die Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz - nicht direkt verbindlich für die Behörden in den Ländern, werden aber vorausssichtlich die Praxis wesentlich prägen. Das Innenministerium Niedersachsen hat in diesem Zusammenhang in einem Schreiben an das Bundesinnenministerium seine abweichende Haltung zu einzelnen Punkten deutlich gemacht (4 S., M6162).

Zehntausende Eingebürgerte verlieren Staatsangehörigkeit
Bis zu 50 000 türkischstämmige Deutsche haben die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Das teilte die Türkische Gemeinde in Deutschland mit. Das Bundesinnenministerium sprach von "deutlich über 10 000 Fällen". Betroffen sind Personen, die nach ihrer Einbürgerung die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben. Seit 2000 führt die Annahme einer weiteren Staatsangehörigkeit ohne weiteres zum Verlust der deutschen. Viele eingebürgerte Türken, die die Anträge bereits vor 2000 gestellt hatten, erhielten aufgrund der langen Bearbeitungszeit der türkischen Behörden erst danach erneut die türkischen Staatsangehörigkeit. Betroffen sind auch Spätaussiedler, die ihre russischen Reisepässe verlängern ließen.
Die Türkische Gemeinde forderte eine rückwirkende Übergangsregelung. Unterstützung fanden sie bei der Vorsitzenden des Bundestagsinnenausschuss, Cornelie Sonntag-Wolgast (SPD). Sie appellierte zugleich an die Innenminster, das Verfahren für eine Wiedereinbürgerung der Betroffenen zu erleichtern.
Durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit verloren die Betroffenen auch ihr Aufenthaltsrecht. Sie müssen sich um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bemühen.

Fischer wegen Visavergabe unter Druck
Wegen früherer Mängel bei der Visa-Vergabe ist Außenminister Joseph Fischer (Grüne) in die Kritik geraten. Ihm wird vorgeworfen, das Auswärtige Amt sei nicht gegen den Missbrauch bei der Vergabe von Touristenvisa insbesondere in der deutschen Vertretung in Kiew vorgegangen. Die Vorwürfe beziehen sich teilweise auf den so genannten Volmer-Erlass, wonach im Zweifel für die Reisefreiheit zu entscheiden sei, teilweise auf die Verwendung der in der Regierungszeit von Helmut Kohl (CDU) eingeführten Reiseschutzpässe und teilweise auf Korruption innerhalb der Auslandsvertretungen. Der Vorgang, der in einem Untersuchungsausschuss geprüft wird, hat ungewöhnlich großes öffentliches Interesse hervorgerufen.

56 000 Plätze in Integrationskursen
Bundesweit stehen 56 000 Plätze in Integrationskursen für Ausländer zur Verfügung, die nicht neu zugewandert sind. Das teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit. 23 000 Plätze können an Ausländer vergeben werden, die die Ausländerbehörde wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder besonderem Integrationsbedarf zur Teilnahme verpflichten möchte. Die restlichen 33 000 Plätze sind für Freiwillige ohne Anspruch auf Teilnahme bestimmt.

Koalition fordert volle Umsetzung der Kinderrechte
Die Regierungsfraktionen im Bundestag haben gefordert, die Vorbehaltserklärung zur UN-Kin"-derrechtskonvention zurückzunehmen. In einem gemeinsamen Antrag (BT-Ds. 15/4724) fordern SPD und Bündnis 90/Grüne die Bundesregierung auf, über diese Frage erneut mit den Bundesländern zu verhandeln. Das sei auch wegen der so genannten Qualifikationsrichtlinie der EU notwendig, die eine besondere Rechtsstellung für Flüchtlinge unter 18 Jahren vorsehe.
Über die Vorbehaltserklärung wird seit Jahren gestritten. Die Bundesregierung ist der Auffassung, eine Rücknahme der Erklärung zu der 1992 beschossenen Konvention sei nur im Einvernehmen mit den Bundesländern möglich. Strittig ist insbesondere die Frage, ob 16- bis 18-jährige Flüchtlinge als Erwachsene oder als Kinder behandelt werden.

 

Bundesländer

Thüringen: Härtefallkommission eingerichtet
Sachsen-Anhalt hat eine Härtefallkommission eingerichtet. Die Verordnung vom 9. März 2005 (2 S., M6309) sieht vor, dass der Kommission Vertreter staatlicher und kommunaler Stellen ebenso angehören wie Vertreter der Wohlfahrtspflege, der Flüchtlingsarbeit und der Kirchen. Von der Anwendung der Regelung sind unter anderem Personen ausgeschlossen, die wiederholt oder gröblich gegen ihre Mitwirkungspflichten verstoßen haben. Ein Härtefallersuchen an das Innenministerium erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.

Sachsen-Anhalt: Härtefallkommission eingerichtet
Sachsen-Anhalt hat eine Härtefallkommission eingerichtet. Die Verordnung vom 8. Februar 2005 (2 S., M6218) sieht vor, dass der Kommission Vertreter staatlicher und kommunaler Stellen ebenso angehören wie Vertreter der Wohlfahrtspflege, der Flüchtlingsarbeit und der Kirchen. Von der Anwendung der Regelung sind unter anderem Personen ausgeschlossen, die wiederholt oder gröblich gegen ihre Mitwirkungspflichten verstoßen haben. Ein Härtefallersuchen an das Innenministerium erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.

Niedersachsen: Bleiberecht nach Widerstand gegen Abschiebung
Die Iranerin Zahra Kameli hat überraschend ein Bleiberecht erhalten. Der Niedersächsische Landtag befürwortete einstimmig die Anwendung einer Härtefallregelung für die 24-Jährige, deren Fall bundesweites Aufsehen erregt hatte. Innenminster Uwe Schünemann (CDU) kündigte an, dem Folge zu leisten.
Kameli hatte sich nach ihrer Einreise nach Deutschland von ihrem Ehemann getrennt, war zum christlichen Glauben übergetreten und lebte mit einem neuen Lebensgefährten zusammen. Sie befürchtete daher, bei einer Rückkehr in den Iran gesteinigt zu werden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihre Asylfolgeanträge ab. Das Verwaltungsgericht Braunschweig verweigerte einstweiligen Rechtsschutz. Viele Menschenrechts- und Flüchtlingsgruppen nahmen dagegen eine große Gefährdung an.
Ein Abschiebungsversuch Mitte Februar scheiterte, da sich Kameli heftig wehrte und schließlich an Bord des Flugzeugs kollabierte. Der Pilot weigerte sich daraufhin, die Frau auszufliegen. Kameli befindet sich seitdem in stationärer Behandlung.
Aufgrund des großen Drucks unter anderem durch den Niedersächsischen Flüchtlingsrat, Unterstützergruppen und der Evangelischen Landesbischöfin Margot Käßmann forderten schließlich Politiker aller Parteien ein Bleiberecht für Kameli. Die Verantwortlichen, darunter Bundesinnenminster Otto Schily (SPD) und Schünemann, schoben die Verantwortung jedoch öffentlich auf den jeweils anderen. Schließlich einigten sich die Franktionsspitzen im Landtag auf die Anwendung einer Härtefallregelung, nachdem sich private Unterstützer gefunden hatten, die die Lebenshaltungskosten für Kameli übernehmen. Der Vorsitzende des Petitionsausschusses, Klaus Krumfuß (CDU), betonte, es handele sich um einen "absoluten Einzelfall ohne Vorbildcharakter".

NRW: Schulpflicht für Asylbewerber und Geduldete
Nordrhein-Westfalen hat die Schulpflicht für asylsuchende und geduldete Kinder eingeführt. Bereits ab dem 1. Februar müssen sie die Schule besuchen, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind. Die Schulpflicht gilt solange, wie der Aufenthalt gestattet ist bzw. bis zur Erfüllung der Ausreisepflicht.

 

Europa

EU will regionalen Flüchtlingsschutz stärken
Die EU will sich stärker in den Herkunftsregionen von Flüchtlingen engagieren. Das ist das Ergebnis einer inoffiziellen Sitzung des Rats der Innen- und Justizminister Ende Januar, an der auch der inzwischen zurückgetretene UN-Flüchtlingshochkommissar Ruud Lubbers teilnahm. Der Luxemburgische Außen- und Einwanderungsminister Nicolas Schmit betonte anschließend, dass die Lösung der Probleme im Zusammenhang mit Einwanderung und Asylsuchenden in Europa verknüpft werden müsse mit der Außen- und Entwicklungspolitik der EU. Die Verantwortung für Flüchtlinge sollte sich die internationale Gemeinschaft teilen und nicht den Staaten in Krisenregionen überlassen. Die europäische Politik auf diesem Gebiet sollte auf den Standards der Genfer Flüchtlingskonvention aufbauen.
Justizkommissar Franco Frattini kündigte an, dass die Kommission im Juli einen Aktionsplan zur Stärkung des Flüchtlingsschutzes in der Herkunftsregion vorlegen wird. Es wird erwartet, dass die Kommission zudem Vorschläge für ein Weiterwanderungsprogramm vorlegen wird, das auch die Übernahme von Flüchtlingen aus den Erstaufnahmestaaten in die EU umfassen wird.

Kommission plant Rückkehrprogramm
Die Europäische Kommission plant die Einrichtung eines Programms für die Rückkehr abgelehnter Asylbewerber und Migranten. Das meldete die Zeitung European Voice. Das Programm soll mit 15 Millionen Euro ausgestattet werden. Justizkommissar Franco Frattini sagte, daraus könne sich ein "Europäischer Rückkehrfonds" entwickeln.

ai kritisiert Menschenrechtsverletzungen an Flüchtlingen
Amnesty international hat die Innen- und Justizminister der EU auf die "alarmierende Lage der Asylbewerber" in Europa hingewiesen. Vor einem Treffen der 25 Minister Ende Januar wies die Menschenrechtsorganisation auf rechtswidrige Internierungen, Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren, rechtswidrige Abschiebungen und sogar auf Misshandlungen und Folter hin. So seien am 13. Januar maltesische Sicherheitskräfte mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen friedlich demonstrierende Insassen eines Haftzentrums vorgegangen. Kurz vor Weihnachten hätten griechische Polizisten Folter gegen erwachsene und minderjährige Afghanen angewendet, um Informationen über illegale Einwanderer zu erlangen. Italien habe hunderten von Asylsuchenden den Zugang zum Asylverfahren verweigert und sie nach Libyen abgeschoben, wo ihnen die Abschiebung in ihre Herkunftsländer drohte. Amnesty international rief die Minister auf, sich dringend mit diesen Vorfällen zu befassen und gegen Verstöße gegen Menschenrechte vorzugehen.

NROs fordern Klage gegen Italien
Eine Gruppe von französischen, italienischen und spanischen Nichtregierungsorganisationen hat den Präsidenten der EU-Kommission, Jose Manuel Barroso, aufgefordert, Italien wegen der Abschiebung von 1500 Flüchtlingen nach Libyen vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen. In einem Brief an Barroso beschuldigen sie Italien, die grundlegenden Prinzipien der Europäischen Union, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Genfer Flüchtlingskonvention verletzt zu haben.
Italien hatte hunderten von Flüchtlingen den Zugang zum regulären Asylverfahren verweigert und sie nach Libyen abgeschoben. Libyen hat die Genfer Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet.

Lager in Europa widersprechen Menschenrechten
Die Bedingungen in Auffanglagern für Asylbewerber in der EU widersprechen den Menschenrechtsstandards. Das geht aus einer Studie des Jesuiten Flüchtlingsdienstes hervor. Darin wird an die EU-Staaten appelliert, bestimmte Personen wie Schwangere, Traumatisierte, Behinderte und Mütter mit Kindern unter 14 Jahren nicht in Lagern festzuhalten. In der EU bestehen der Erhebung zufolge über 200 Lager für Flüchtlinge oder illegale Einwanderer, in denen mehrere zehntausend Menschen untergebracht sind.

UNHCR startet Projekt in Nordafrika
UNHCR hat ein Ein-Jahres-Pro"-gramm gestartet, um die Migrationsbewegungen von der Sub-Sahara-Zone nach Europa und deren Auswirkungen auf den Flüchtlingsschutz zu untersuchen. Das von der Europäischen Kommission finanzierte Projekt konzentriert sich auf Nordafrika. Es soll die Kenntnisse über Migration in der Region verbessern, den dortigen Schutz für Asylsuchende und Flüchtlinge verbessern und eine multilaterale Strategie für den Umgang mit Menschen entwickeln, die im Mittelmeer aus Seenot gerettet oder abgefangen werden.

Schily befürwortet Aufnahme von Bootsflüchtlingen
Bundesinnenminister Otto Schily hat sich dafür ausgesprochen, ein Aufnahmeverfahren für Flüchtlinge außerhalb des Asylverfahrens zu etablieren. Damit griff er einen Vorschlag des inzwischen zurückgetretenen UN-Flüchtlingshochkommissars auf, eine begrenzten Anzahl vor allem von im Mittelmeer aufgegriffenen Flüchtlingen aufzunehmen. Am Rande einer Tagung der EU-Innen- und Justizminister verwies Schily darauf, dass der Koalitionsvertrag die Aufnahme von 500 Flüchtlingen außerhalb des Asylverfahrens vorsehe. Dagegen waren nach Angaben der luxemburgischen Ratspräsidentschaft die meisten Staaten eher zurückhaltend.
Schily bekräftigte seinen Vorschlag, in Nordafrika europäische Auffanglager für Flüchtlinge einzurichten. Während er von einer Annäherung der Haltung der Mitgliedstaaten in dieser Frage sprach, betrachtete die Mehrheit der Staaten nach Angaben der Frankfurter Rundschau das Thema für erledigt. Allerdings sehen Planungen von UNHCR und der EU vor, den dortigen Staaten beim Aufbau eigener Kapazitäten zu helfen.

Griechenland: Keine inhaltliche Prüfung des Asylantrags bei Dublin-Fällen
Der Griechische Flüchtlingsrat hat mitgeteilt, dass die Behörden des Landes keine Asylverfahren durchführen, wenn der Antragsteller im Rahmen der Dublin II-Verordnung nach Griechenland überstellt wird (3 S., M6217). Wenn ein Ausländer zunächst in Griechenland einen Asylantrag stellt, danach das Land aber verlässt und in einem anderen EU-Staat einen weiteren Antrag stellt, sind die griechischen Behörden zwar bereit, den Betroffenen vom anderen EU-Staat zu übernehmen. Allerdings führen sie danach keine inhaltliche Prüfung des Asylgesuchs durch, sondern treffen eine so genannte Unterbrechensentscheidung, die die Ausreisepflicht herstellt und zur Abschiebungshaft und Abschiebung führt. Das führt dazu, dass die Fluchtgründe des Betroffenen in keinem Staat der EU geprüft werden. Diese Vorgehensweise dürfte gegen Europarecht verstoßen, denn die Dublin II-Verordnung verpflichtet den zuständigen EU-Staat zur inhaltlichen Prüfung des Asylgesuchs.

Großbritannien: Fünf-Jahres-Plan zur Asylpolitik
Vor dem Hintergrund des einsetzenden Wahlkampfs hat die britische Regierung einen Fünf-Jahres-Plan zu den Themen Einwanderung und Asyl vorgelegt. Das Strategiepapier trägt den Titel "Unsere Grenzen kontrollieren" und stellt nach Meinung von Beobachtern eine Reaktion auf Angriffe des Oppositionsführers Michael Howard gegen die Migrationspolitik der Regierung dar. Howard fordert neben Verschärfungen der Einwanderungsbestimmungen unter anderem den Ausstieg aus der Genfer Flüchtlingskonvention.
Das Papier der Regierung sieht nun vor, dass die Einwanderung nach einem Punktesystem neu gestaltet werden soll, welches eine deutliche Bevorzugung von Hochqualifizierten vorsieht. In Bezug auf die Asylpolitik soll die Prüfung von Anträgen im Schnellverfahren (fast-tracking) auf die meisten Asylverfahren ausgeweitet werden. Bislang fand diese Art des Verfahrens, bei der die Asylbewerber für die Dauer des Verfahrens in speziellen Haftzentren interniert werden, nur Anwendung, wenn für die Antragsteller aufgrund ihres Herkunftslandes oder ihrer Fallkonstellation geringe Chancen auf Anerkennung bestanden. Die Zahl der Haftplätze für abgelehnte Asylbewerber soll so erweitert werden, dass die Inhaftierung nach einem erfolglosen Asylverfahren künftig zur Norm werden soll. Anerkannte Flüchtlinge sollen nicht mehr automatisch einen dauerhaften Aufenthaltsstatus bekommen, sondern erst nachdem nach Ablauf von fünf Jahren geprüft worden ist, ob sich die Situation in ihrem Heimatland verbessert hat.

Italien: Cap Anamur freigegeben
Die italienischen Behörden haben das Schiff der deutschen Hilfsorganisation Cap Anamur nach sieben Monaten Beschlagnahmung gegen Hinterlegung einer Bankgarantie wieder freigegeben. Das teilte Cap Anamur in einer Pressemitteilung mit.

Schweden: Beschränkung von Asylfolgeanträgen gescheitert
Ein Gesetzesvorhaben der Regierung ist gescheitert, mit dem die Möglichkeit von Asylfolgeanträgen beschränkt werden sollte. Das meldete Migration News Sheet im Januar. Die Oppositionsparteien begründeten die Ablehnung damit, dass es der falsche Zeitpunkt für das Gesetz sei. Es ist eine größere Reform des schwedischen Asylrechts geplant, die frühestens im Januar 2006 in Kraft treten kann. Das Gesetzesvorhaben wollte neue Asylanträge nach einem unanfechtbar abgelehntem Asylantrag zugunsten eines auf Abschiebungshindernisse konzentrierten Verfahrens abschaffen.

Spanien: Legalisierung von illegalen Arbeitskräften
Die spanische Regierung hat eine Legalisierungskampagne für etwa 800 000 illegale Einwanderer gestartet. Noch bis zum 7. Mai können die Arbeitgeber von Ausländern ohne Aufenthaltserlaubnis einen Antrag stellen. Voraussetzung für die Legalisierung ist neben einem regulären Arbeitsvertrag, dass der Ausländer mindestens sechs Monate bei einer spanischen Gemeinde gemeldet ist. Ziel der Kampagne ist es in erster Linie, die Arbeitgeber zu motivieren, ihren Angestellten ordentliche Arbeitsverträge zu geben.

 

Internationales

UNHCR-Chef zurückgetreten
Der Flüchtlingshochkommissar Ruud Lubbers ist Mitte Februar von seinem Amt zurückgetreten. Kofi Annan, Generalsekretär der Vereinten Nationen, nahm den Rücktritt an. UNHCR wird übergangsweise von der stellvertretenen Hochkommissarin Wendy Chamberlin geleitet.
Lubbers reagierte auf Vorwürfe sexueller Belästigungen, die er aber weiterhin bestreitet. Die ersten Vorwürfe wurden im Juli vergangenen Jahres von einer Mitarbeiterin der UNHCR-Zentrale in Genf erhoben. Nun berichtete die britische Zeitung "The Independent" unter Berufung auf die Ergebnisse einer internen Untersuchung über Vorwürfe von vier weiteren Mitarbeiterinnen von UNHCR.
Lubbers war vor vier Jahren an die Spitze des Flüchtlingshilfswerks getreten. Der frühere niederländische Ministerpräsident verzichtete auf ein Gehalt und sparte dem UNHCR so rund 200 000 Euro jährlich. Seine Amtszeit wäre Ende dieses Jahres aufgelaufen.

Australien: Psychisch kranke Australierin in Lager interniert
Eine psychisch kranke Australierin wurde mehrere Monate in einem Wüstenlager für Flüchtlinge und illegale Einwanderer interniert. Das berichteten die taz und die Neue Zürcher Zeitung. Weil die deutschstämmige Frau, die aus einen psychiatrischen Krankhaus entflohen war, deutsch sprach und einen falschen Namen angab, hielt die Polizei sie für eine illegale Einwanderin aus Deutschland. Ihre psychische Erkrankung wurde bei einer ärztlichen Untersuchung nicht erkannt. Sie wurde zunächst in einem Gefängnis und schließlich in dem berüchtigten Internierungslager Baxter eingesperrt. Dort wurde sie mehrere Stunden täglich in Isolationshaft gehalten. Ihre Erkrankung wurde nicht behandelt, obwohl sich ihr Zustand dramatisch verschlechterte. Sie wurde schließlich nach zehn Monaten Gefängnis- und Lageraufenthalt befreit, nachdem ihre Schwester zufällig einen Bericht über eine deutsch sprechende Frau in Baxter gelesen hatte.
Menschenrechts- und Flüchtlingsorganisationen sehen den Fall als Beleg für die Unmenschlichkeit des australischen Internierungssystems. Die Regierung entschuldigte sich für die Internierung der Frau.

 

Rechtsprechungsfokus

RA Theresia Wolff, Bonn

Eritrea

In den letzten Jahren ist ein zunehmend repressiver Kurs der eritreischen Regierung zu verzeichnen. Eine entscheidende Rolle spielten hierbei die Verhaftungen von elf Unterzeichnern (der sog. G 15-Gruppe) eines an den Präsidenten gerichteten kritischen Briefes im September 2001 sowie die Gründung der Eritrean People's Liberation Front Democratic Party (EPLF-DP) im Exil durch weitere Mitglieder der G 15. Die eritreische Regierung hat seit dieser Zeit begonnen, Inhaber abweichender Meinungen zu inhaftieren. Die noch vor Jahren sichtbaren Anzeichen einer gesellschaftlichen Öffnung sind gegenwärtig in Eritrea nicht mehr erkennbar (siehe z. B. VG Wiesbaden, Urteil vom 1.12.2004 - 5 E 639/03.A (V) - 10 S., M5994). Infolge dieser politischen Entwicklung hat die Rechtsprechung die Anforderungen, die zur Bejahung einer Rückkehrgefährdung an die exilpolitische Betätigung von Eritreern zu stellen sind, erheblich herabgestuft. Zwangsrekrutierungen erheblichen Ausmaßes sowie überlange und vielfach mit Arbeitsdienst verbundene Wehrdienstzeit führten zu einer großen Zahl von Desertionen sowie zu Untertauchen oder Flucht ins Ausland, um sich der drohenden Rekrutierung zu entziehen. Hierauf reagiert die eritreische Regierung mit zunehmend willkürlichen und drakonischen Strafmaßnahmen. Die Gerichte bejahten in diesem Zusammenhang für zurückkehrende Wehrdienstflüchtlinge regelmäßig Foltergefahr oder die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung.
Gegenstand diverser Entscheidungen war darüber hinaus die Frage, ob aufgrund der kritischen Versorgungslage Abschiebungshindernisse i. S. d § 53 Abs. 6 AuslG zu bejahen sind.

I. Exilpolitische Betätigung
Obwohl die Zahl der im Bundesgebiet lebenden Eritreer vergleichsweise klein ist, existiert eine aktive Exilszene, wobei vor allem die Eritrean Liberation Front (ELF) bzw. ihre verschiedenen Fraktionen sowie die EPLF-DP bzw. ihre Nachfolgeorganisation Eritrean Democratic Party (EDP) nachhaltig in Erscheinung treten.
Für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr bei Rückkehr ist einerseits die Behandlung Oppositioneller in Eritrea selbst maßgebend. Andererseits ist zu berücksichtigen, welche Gefährdung für ihren Machterhalt die eritreische Regierung aufgrund Zielsetzung, Struktur und Art der Aktivitäten den einzelnen Organisationen beimisst. Daneben setzt eine Rückkehrgefährdung voraus, dass die oppositionelle Tätigkeit im Exil in Eritrea überhaupt bekannt wird, was insbesondere von der Intensität der Überwachung der Exilszene abhängt.

1. ELF und Unterorganisationen
Bis zur Gründung der Exilorganisation EPLF-DP im Januar 2002 setzte sich die eritreische Exilopposition im Wesentlichen aus den verschiedenen ELF-Fraktionen zusammen. Die ELF hat sich nach ihrer Vertreibung aus Eritrea im Jahre 1981 in verschiedene Organisationen aufgespalten. Eine der bedeutsamsten Splitterparteien ist die Eritrean Liberation Front-Revolutionary Council (ELF-RC), deren Anhängerzahl in Eritrea selbst als eher gering eingeschätzt wird. Die ELF besitzt seit ihrer Abdrängung in den Sudan Anfang der 80er Jahre auf eritreischem Gebiet keine Basis mehr. ELF-Anhänger sind eher außerhalb Eritreas im Sudan oder anderen Exilländern zu finden. In Eritrea befinden sich nur einige hochrangige ELF-Kader in Haft. Die Verankerung in der Bevölkerung ist gering. Hieraus wurde lange Zeit geschlossen, dass sie für Staat und Regierung, die sich der Unterstützung der großen Mehrheit der Bevölkerung sicher sein könne, keine Gefahr darstelle (vgl. z. B. VG Gießen, Urteil vom 18.4.2002 - 4 E 4878/99.A - 17 S., M1931; VG Würzburg, Urteil vom 9.5.2003 - W 7 K 03.30520 - 9 S., M5541).
Im Hinblick darauf gingen die Gerichte bis etwa Ende 2002 noch regelmäßig davon aus, dass exilpolitische Betätigung allenfalls bei exponierten Akteuren der Exilszene eine Rückkehrgefährdung auslöse. Verfolgungsmaßnahmen aufgrund exilpolitischer Betätigung seien dann zu befürchten, wenn ein Mitglied der ELF der eritreischen Regierung als gefährlicher bzw. besonders hartnäckiger Oppositioneller oder Kritiker erscheine, nicht jedoch bei einfachen Mitgliedern von Exilorganisationen oder wegen gewöhnlicher Aktivitäten (VGH Hessen, Urteil vom 26.4.2002 - 9 UE 915/98.A - 41 S., M2309; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.4.2002 - A 2 S 203/98 - 24 S., M2084; VG Gießen, Urteil vom 22.2.2002 - 4 E 30694/97.A - 15 S., M1933; VG Aachen, Urteil vom 15.2.2002 - 7 K 1941/97.A - 17 S., M1932). Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG wurde z. B. in folgenden Fällen zuerkannt:

Nach Ende des äthiopisch-eritreischen Grenzkrieges hat sich das innenpolitische Klima in Eritrea verschärft. Kritiker aus dem Regierungslager, die dem Staatspräsidenten vorgeworfen hatten, er übe seine Macht nicht verfassungsgemäß aus, wurden aus ihren Ämtern entfernt. Elf von ihnen wurden inhaftiert und ohne Gerichtsverfahren in Haft gehalten. Insgesamt ging die eritreische Regierung verschärft gegen kritische Stimmen vor. Das Auswärtige Amt stellte zu dieser Entwicklung in seinem Lagebericht vom 14. Oktober 2001 fest, dass die eritreische Regierung in ihrem Bestreben um Machterhalt und Festigung ihrer Alleinherrschaft keinerlei Opposition dulde, Eritrea sich vielmehr anstelle der erhofften gesellschaftlichen und politischen Öffnung weiter in Richtung einer autoritären Einparteiendiktatur bewege.
Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung gab die Rechtsprechung die Auffassung auf, dass nur besonders hochrangige und exponiert in Erscheinung getretene exilpolitische Akteure der ELF der eritreischen Regierung als gefährlich genug erschienen, sie nach einer eventuellen Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen zu überziehen. Sie stellte nunmehr darauf ab, dass eine exilpolitische Betätigung in Deutschland bei einer Rückkehr nach Eritrea dann zu Verfolgung führe, wenn sie als staatsschädigend eingestuft werde. Dies sei bei jeglicher Aktivität oder Mitgliedschaft im Rahmen einer von der eritreischen Regierung als oppositionell eingestuften Organisation der Fall, wobei nicht zwischen einzelnen Organisationen unterschieden werde. So seien z. B. Mitglieder der Eritrean Liberation Front-Central Command (ELF-CC) ebenso von möglichen Verfolgungsmaßnahmen betroffen wie Mitglieder anderer regierungskritischer Gruppen (VG Magdeburg, Urteil vom 4.8.2004 - 5 A 196/04 MD - 5 S., M5958; VG Würzburg, Urteil vom 18.11.2004 - W 7 K 04.30314 - 15 S., M5954).

2. EPLF-DP und EDP
Zielsetzung der im Januar 2002 im Exil gegründeten EPLF-DP ist die Wiederbelebung der demokratischen Traditionen der EPLF während des eritreischen Unabhängigkeitskampfes, die Implementierung der eritreischen Verfassung und die Demokratisierung des eritreischen Staatswesens, ohne mit den Werten der EPLF zu brechen. Zudem steht sie den innenpolitischen Entwicklungen Eritreas - Machtmonopol des Präsidenten und hochrangiger Militärs - kritisch gegenüber und strebt eine allmähliche Demokratisierung an. Auch die Nachfolgeorganisation EDP strebt danach, unter diesen Vorzeichen mit politischen Mitteln einen Machtwechsel in Eritrea herbeizuführen. Da die Gründung der EPLF-DP aus dem engen Führungskreis der People's Front for Democracy and Justice (PFDJ) heraus erfolgte, wird vermutet, dass sie von der Regierung als stärkere Bedrohung wahrgenommen wird als die aus der ELF hervorgegangenen Oppositionsparteien. Die Legitimität der jetzigen Führung der PFDJ werde durch diese Partei besonders empfindlich in Frage gestellt, da sie von Veteranen des Unabhängigkeitskampfes angeführt werde, die in der Bevölkerung weithin beliebt seien. Deshalb gelte die EPLF-DP heute der eritreischen Regierung wohl als einer ihrer gefährlichsten politischen Gegner, wenn nicht sogar als der gefährlichste (VG Wiesbaden, Urteil vom 25.08.2004 - 5 E 963/04.A (V) - ASYLMAGAZIN 12/2004, S. 16; VG Würzburg, Urteil vom 9.5.2003 - W 7 K 03.30520 - 9 S., M5541).
Vor diesem Hintergrund geht die aktuelle Rechtsprechung davon aus, dass auch jedwede Aktivität von Mitgliedern dieser Parteien von der eritreischen Regierung als staatsschädigend eingestuft wird. Auch für niedrig profilierte Mitglieder, deren Aktivitäten sich z. B. in regelmäßiger Teilnahme an den Parteitreffen und einfacher, regional begrenzter Werbung für die Partei erschöpften, bestehe daher bei Rückkehr Verfolgungsgefahr (VG Düsseldorf, Urteil vom 3.6.2004 - 6 K 2734/01.A - 8 S., M5400; VG Gießen, Urteil vom 7.7.2004 - 4 E 588/04.A - 14 S., M5402; VG Magdeburg, Urteil vom 8.6.2004 - 5 A 23/04 - 6 S., M5542). Gerade wegen des hohen Bedrohungspotenzials der EDP für die Fortdauer der Herrschaft der jetzigen PFDJ-Führung sei regelmäßig anzunehmen, dass schon die einfache Mitgliedschaft in der EDP bekannt und bei einer Rückkehr schwer sanktioniert werde. Die Regierung müsse nämlich befürchten, dass auch ein Teil der PFDJ-Mitglieder zur Reformbewegung, die aus den eigenen Reihen entstanden ist, überlaufe. Dies werde als noch stärkere Bedrohung wahrgenommen als die Zugehörigkeit zu einer der anderen Oppositionsparteien (VG Wiesbaden, Urteil vom 1.12.2004 - 5 E 1079/03.A (V) - 9 S., M5995).

3. Überwachung im Aufnahmeland
Von wesentlicher Bedeutung für die Rückkehrgefährdung exilpolitisch tätiger Eritreer sind die Überwachungspraktiken der eritreischen Regierung im Bundesgebiet. Diesbezüglich gehen die Gerichte in Auswertung der insoweit übereinstimmenden Auskunftslage davon aus, dass sich nach Ausbruch des Krieges mit Äthiopien für die eritreische Regierung die Notwendigkeit stark erhöht habe, die Tätigkeit der eritreischen Opposition weltweit zu überwachen. Das geschah auch vor dem Hintergrund, dass Teile der eritreischen Auslandsopposition mit der äthiopischen Seite zusammenarbeiteten. Die eritreische Regierung habe deshalb über ihre diplomatischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland die Überwachungsaktivitäten der in Deutschland lebenden Eritreer noch verstärkt. Es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass Spitzel eingesetzt werden, um herauszufinden, wer mit den verschiedenen oppositionellen Gruppen sympathisiere (VG Wiesbaden, Urteil vom 1.12.2004 - 5 E 639/03.A (V) - 10 S., M5994). Bei Mitgliedern in leitenden und führenden Positionen finde - im Unterschied zu einfachen oder passiven Mitgliedern - z. T. gezielte Überwachung statt (VG Magdeburg, Urteil vom 26.8.2004 - 5 A 1293/03 MD - 6 S., M5957). Des Weiteren müsse aber auch von der Kenntnisnahme der Aktivitäten selbst einfacher Mitglieder durch Spitzel des eritreischen Staates ausgegangen werden (VG Kassel, Urteil vom 2.7.2004 - 1 E 3233/01.A - 9 S., M5401; VG Wiesbaden, Urteil vom 1.12.2004 - 5 E 639/03.A (V) - 10 S., M5994; VG Würzburg, Urteil vom 18.11.2004 - W 7 K 04.30314 - 15 S., M5954). Gegenwärtig registrierten die nachrichtendienstlichen Netzwerke der Regierung jegliche Betätigung bei einer der oppositionellen Exilorganisationen und leiteten die entsprechenden Informationen dem Zentralbüro des National Security Service (NSS) in Eritrea zu (VG Würzburg, Urteil vom 9.5.2003 - W 7 K 03.30520 - 9 S., M5541).
Somit müsse angenommen werden, dass auch die exilpolitische Betätigung einfacher Mitglieder bekannt werde und für den eritreischen Staat von Interesse sei. Hierbei werde der Gewinn von Erkenntnissen dadurch begünstigt, dass die Zahl der Eritreer im Bundesgebiet recht klein sei und man sich untereinander kenne. Speziell für die EPLF-DP sei zu berücksichtigen, dass die Mitgliederzahl derzeit noch vergleichsweise gering sei, so dass das einzelne Mitglied deutlicher exponiert erscheine (VG Würzburg, Urteil vom 9.5.2003 - W 7 K 03.30520 - 9 S., M5541).
Ausgehend von der verstärkten Überwachungsaktivität der eritreische Regierung bezüglich der in Deutschland lebenden Eritreer müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese besonders die Anhänger der EDP betreffen und auch dass die Tätigkeiten einfacher Mitglieder bekannt werden (VG Wiesbaden, Urteil vom 25.08.2004 - 5 E 963/04.A (V) - 9 S., M5543).

II. Militärdienst
Trotz der Beendigung des Krieges mit Äthiopien im Jahr 2000 fand in Eritrea keine nennenswerte Demobilisierung statt. Männer und Frauen vom 18. bis zum 40. Lebensjahr können zu einem nach dem Gesetz 18-monatigen Militär- und Arbeitsdienst (Nationaler Dienst) herangezogen werden. In der Praxis wurde der Militärdienst jedoch auf unbestimmte Zeit ausgedehnt, um auf diese Wiese billige Arbeitskräfte zu sichern. Die Rekrutierungspraxis der Regierung ließ steigenden Unmut in der Bevölkerung aufkommen und viele Eritreer versuchten, sich durch Flucht oder Versteckthalten dem Militärdienst zu entziehen. Auf Seiten der Regierung führte dies - vor allem aus Abschreckungsgründen - zu einer Verschärfung entsprechender Strafmaßnahmen.

1. Zwangsrekrutierung
Die eritreische Regierung begann im Juli 2002 mit der Durchführung von massiven Militärrazzien, um männliche und weibliche Jugendliche zwangsweise zum Militärdienst einzuziehen. Die Gerichte vertreten allerdings die Auffassung, dass die Zwangsrekrutierungen nicht politisch motiviert sind, weil sie nicht an asylrelevante Merkmale wie die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder Ethnie anknüpfen (VG München, Urteil vom 27.8.2003 - M 26 K 00.51850 - ASYLMAGAZIN 12/2003, S. 13). Die Heranziehung zum Wehrdienst diene auch nicht der politischen Disziplinierung Andersdenkender. Sie beruhe vielmehr auf den entsprechenden Gesetzen, die aufgrund des Krieges zwischen Äthiopien und Eritrea strikt angewandt worden seien. Auch soweit Wehrpflichtige über die gesetzlich festgelegte Militärzeit von 18 Monaten hinaus herangezogen worden seien, handele es sich um Maßnahmen, von denen zahlreiche Dienstpflichtige betroffen gewesen und die damit asylrechtlich irrelevant seien (VG Wiesbaden, Urteil vom 1.12.2004 - 5 E 1079/03.A (V) - 9 S., M5995).

2. Wehrdienstentziehung
Die aktuelle Rechtsprechung geht übereinstimmend davon aus, dass allen Eritreern, die sich der Ableistung des Wehrdienstes entzogen haben, bei Rückkehr Bestrafung unter extremen Bedingungen droht. Neben Freiheitsstrafe von drei Jahren würden sie zu Zwangsarbeiten herangezogen und müssten im Anschluss an Straf- oder Arbeitshaft mit einem Zurückschicken in die Armee bzw. zusätzlicher nachträglicher Ableistung des Wehrdienstes rechnen. Gefangen genommenen Deserteuren drohten Schläge, schwere Misshandlungen, sexueller Missbrauch und Folter. Verschiedenen Auskünften sei zu entnehmen, dass Gefangene z. B. stundenlang gefessselt der glühenden Sonne ausgesetzt worden seien. Von derartigen Misshandlungen seien nicht nur Deserteure und Fahnenflüchtige betroffen, sondern auch Personen, die sich ihrer Einziehung zum Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen hätten (VG Würzburg, Urteil vom 2.7.2004 - W 7 K 04.30517 - 9 S., M5404).
Ebenso wie den Zwangsrekrutierungen wurde der Bestrafung von gesetzwidriger Verweigerung der Erfüllung der Wehrpflicht sowie Wehrdienstentziehung und Desertion aber ein politischer Verfolgungscharakter abgesprochen (VG Würzburg, Urteil vom 18.11.2004 - W 7 K 04.30314 - 15 S., M5954). Namentlich wurden auch im Falle von Zeugen Jehovas Anhaltspunkte dafür verneint, dass der eritreische Staat mit der Bestrafung wegen Verweigerung der Ableistung des Nationalen Dienstes Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft gerade wegen ihres Bekenntnisses noch zusätzlich - über die Ahndung zivilen Ungehorsams gegenüber der allgemeinen Dienstpflicht hinaus - bestrafen wolle. Dies ergebe sich u. a. daraus, dass auch andere Personen, die den Dienst - auch aus religiösen Gründen - verweigerten, insbesondere moslemische Frauen, bestraft würden (VGH Hessen, Urteil vom 26.4.2004 - 9 UE 1508/99.A - 47 S., M2310). Zeugen Jehovas würden im Falle einer Verurteilung wegen Verweigerung des Nationalen Dienstes weder hinsichtlich des Strafmaßes noch der Strafvollzugsbedingungen generell härter behandelt als andere Delinquenten. Die Gefahr eines Politmalus bei einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung wurde aber ausnahmsweise bejaht bei einem Deserteur, der bereits während Ableistung des Militärdienstes mehrfach durch regimekritische Äußerungen aufgefallen und deshalb mit einem - unberechtigten - Spionagevorwurf überzogen worden war (VG Darmstadt, Urteil vom 30.6.2004 - 4 E 72/04.A - 15 S., M5403).
Die rechtliche Einordnung der Strafmaßnahmen und Haftbedingungen durch die Gerichte ist nicht einheitlich. Zum Teil wurde ein Abschiebungshindernis i. S. d. § 53 Abs. 1 AuslG wegen drohender Folter bejaht. Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 2 AuslG wurde allerdings in derselben Entscheidung verneint, obwohl Art. 300 des eritreischen StGB für Desertion in Zeiten des Notstandes, der Generalmobilmachung und des Krieges in besonders schweren Fällen die Todesstrafe vorsieht. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass seit 1991 kein Fall einer vollzogenen Todesstrafe mehr bekannt geworden sei (VG München, Urteil vom 27.8.2003 - M 26 K 00.51850 - ASYLMAGAZIN 12/2003, S. 13). Überwiegend erkennen die Gerichte aber das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK zu, da die den Rückkehrern drohende Behandlung unmenschlich und erniedrigend sei (BayVGH, Beschluss vom 26.5.2004 - 9 B 03.31015 - ASYLMAGAZIN 10/2004, S. 16; VG Würzburg, Urteil vom 2.7.2004 - W 7 K 04.30517 - 9 S., M5404; VG Gießen, Urteil vom 20.10.2004 - 4 E 1532/03.A - 9 S., M5960). Speziell im Falle eines Zeugen Jehovas wurde betont, dass auch nach einmal erfolgter Bestrafung wegen der Weigerung, die gesetzliche Dienstpflicht zu erfüllen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer erneuten Bestrafung zu rechnen sei, wenn die Leistung des Nationalen Dienstes nach Verbüßung der ersten Strafe erneut verweigert werde. Die konsequente Verweigerung des Nationalen Dienstes führe damit zu prinzipiell zeitlich unbegrenzten Strafmaßnahmen. Hierin sei eine Form der Strafverfolgung zu sehen, die in Art, Ausmaß und Zielrichtung die Grenze rechtmäßiger bzw. gerechtfertigter staatlicher Strafverfolgung überschreite und unter Verletzung des Art. 3 EMRK den Charakter einer die Menschenwürde verletzenden unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung annehme (VG München, Urteil vom 4.2.2002 - M 12 K 96.52420 - 18 S., M2542).

III. Versorgungslage
Die Versorgungslage in Eritrea wird von den Gerichten für die vergangenen vier bis fünf Jahre durchgängig als sehr kritisch angesehen.Trotzdem wurde aber eine allgemeine extreme Gefahrenlage wegen der Gefahr einer existenzbedrohenden Verelendung oder gar des Verhungerns für alle rückkehrenden Eritreer durchgehend verneint.
In älteren Entscheidungen wurde die Gewährleistung des Existenzminimums sogar teilweise ohne Rücksicht auf das bei Rückkehr zu erwartende soziale Umfeld bejaht. Auch wenn es wegen fehlender persönlicher Beziehungen und familiärer Bindungen u. U. über Jahre hinaus nicht möglich sein werde, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, so sei jedenfalls eine Versorgung mit den zum Überleben notwendigen Grundnahrungsmitteln durch Unterstützung der in Eritrea tätigen Hilfsorganisationen sichergestellt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.4.2002 - A 2 S 203/98 - 24 S., M2084; anders insoweit VGH Hessen, der im Hinblick auf wechselhafte Auskünfte des Auswärtigen Amtes zur Gewährleistung der Grundversorgung im Falle einer alleinstehenden Eritreerin eine extreme Gefahrenlage bejahte, Urteil vom 26.4.2002 - 9 UE 1508/99.A - 47 S., M2310). Eine flächendeckende lebensdrohliche Unterversorgung sei auch vor dem Hintergrund einer neuerlichen Dürre, die zusätzliche internationale Hilfsmaßnahmen erforderlich machen würde, nicht ersichtlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.1.2003 - A 9 S 397/00 - 23 S., M3329).
Die Gerichte gehen auch aktuell davon aus, dass die Versorgungslage für Rückkehrer nach Eritrea als sehr besorgniserregend angesehen werden müsse. Es sei dem eritreischen Staat nicht möglich, die Versorgung aller seiner Staatsangehörigen aus eigenen Kräften sicherzustellen. Durch die internationale Gebergemeinschaft sei nur die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sichergestellt. Dagegen wird jedoch hervorgehoben, dass sich um alleinstehende Personen in traditioneller Weise die Großfamilie kümmere, sofern eine solche angesichts der Kriegssituation überhaupt noch vorhanden sei.
Vor diesem Hintergrund gehen die Gerichte davon aus, dass die Gefahr, bei Rückkehr nach Eritrea das lebensnotwendige Existenzminimum nicht sichern zu können, nur für solche Rückkehrer bestehe, die in ihrem Heimatland über keine familiären Verbindungen mehr verfügten. An den Nachweis des Fehlens unterstützungsfähiger- und bereiter Verwandter und Bekannter werden unterschiedlich strenge Anforderungen gestellt. So legte das VG Frankfurt a. M. zugrunde, Eritreer unterhielten - vor allem telefonisch - einen regen Kontakt zu ihren Verwandten und Bekannten in der Heimat, so dass im Regelfall davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei der Behauptung über den Verbleib ihrer Angehörigen vor Ort nichts in Erfahrung bringen zu können, um eine Schutzbehauptung handele (VG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.4.2004 - 8 E 7568/03.A (2) - 4 S., M5266). Andererseits bejahte das VG Gießen zugunsten einer alleinstehenden jungen Eritreerin ein Abschiebungshindernis i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG, obwohl diese eingeräumt hatte, dass diverse Geschwister und ihre Mutter noch in Eritrea lebten. Das Gericht erachtete als glaubwürdig, dass diese aufgrund ihrer persönlichen Lebenssituation sämtlich nicht dazu in der Lage seien, zur Gewährleistung des Existenzminimums eines zurückkehrenden Familienmitgliedes in ausreichender Weise beizutragen (VG Gießen, Urteil vom 3.11.2004 - 4 E 1144/03.A - 8 S., M5959).
Wegen der unzureichenden und nur teilweise kostenlosen medizinischen Versorgung in Eritrea ist zumindest bei schweren Erkrankungen wie etwa Krebs davon auszugehen, dass keine Einrichtungen und Mittel zur angemessenen und lebenserhaltenden medizinischen Behandlung zur Verfügung stehen (VG Wiesbaden, Beschluss vom 17.2.2004 - 5 G 2896/03.A - 3 S., M5116).

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