Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Neu bei www.ecoi.net

Länderberichte:
IRIN: Sonderausgabe zum Thema Rückkehr und Reintegration, inkl. Länderberichte u. a. zu Afghanistan, Irak, DR Kongo, Sudan, Syrien (engl.).
Bericht vom Februar 2005: "The Long Journey Home. The challenge of refugee return and reintegration" (#29103)
Amnesty international: Zur Situation der Roma u. a. in Bulgarien, Rumänien, der Russischen Föderation und der Slowakei (engl.).
Bericht vom 1.2.2005: "Discrimination against Roma" (#28670)

Afghanistan

VG Wiesbaden: Verfolgungsgefahr für Frauenrechtlerin und ehemalige Kommunistin; Sippenhaft
Urteil vom 4.11.2004 - 7 E 2235/03.A(V) - (14 S., M6182)

"(...) Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG liegen (...) vor. (...)
Das Gericht geht davon aus, dass die aktuellen Machtstrukturen in Afghanistan in weiten Teilen denjenigen entsprechen, die vor der Taliban-Herrschaft vorhanden gewesen sind, wobei die Existenz staatlicher und quasi-staatlicher Strukturen auf dem gesamten Territorium von Afghanistan zu bejahen ist (Gutachten Danesch vom 27.07.2004 an OVG Bautzen, S. 18 [ASYLMAGAZIN 9/2004, S. 16]). Die Machtzersplitterung in Afghanistan - insbesondere bezogen auf diejenige zwischen Pashtunen und Tadschiken (Gutachten Danesch, a. a. O., S. 3) - kann nicht darüber hinweg täuschen, dass alle - auch politisch zerstrittene - Kräfte letztlich darin überein stimmen, dass sie sich allesamt als islamisch verstehen und deshalb in gemeinsamer Feindschaft gegenüber Andersdenkenden/Gottlosen stehen. Eine abgeschobene Asylbewerberin, die wegen ihres strikten Eintretens für eine in Europa selbstverständliche Trennung von Staat und Religion nach Überzeugung des Gerichts in Afghanistan ohne Weiteres als 'gottlos' zu bezeichnen ist und auch noch als emanizipatorische Frau und leitendes DVPA-Mitglied für die Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan eingetreten ist, sieht sich nach richterlicher Überzeugung im ganzen Land und in der Hauptstadt Kabul bei einer Rückkehr mit einem Gewaltmonopol fundamentalistischer Kräfte konfrontiert (vgl. Gutachten Danesch, a. a. O., S. 7). Es kommt hinzu, dass ehemalige Kommunisten oder 'Gottlose' weder durch die offizielle Kabuler Justiz noch durch die Justizorgane, die durch die Lokalherrscher in den Provinzen etabliert worden sind, mit einem fairen Verfahren rechnen können (Gutachter Danesch, S. 27). Dazu passt es, dass der Oberste Richter Shanwari als extremer Fundamentalist einzustufen ist, der viele Richterposten mit ehemaligen Mujahedin, also seinen eigenen Gesinnungsgenossen, besetzt hat und sich seinerseits dem Fundamentalistenführer Sayyaf verpflichtet fühlt. Diese Situation mag sich künftig - insbesondere nach Durchführung der jüngsten Präsidentschaftswahlen - ändern, charakterisiert aber doch die Beschreibung des Ist-Zustandes in Afghanistan, der auch dadurch geprägt ist, dass in den Bereichen des Zivil- und des Strafrechtes allgegenwärtig Korruption herrscht. Auf der anderen Seite wäre aufgrund des starken ideologischen Einflusses der Fundamentalisten in der Justiz kein Richter bereit, eine Anklage gegen einen politischen Gegner fallen zu lassen (vgl. Danesch, a. a. O., S. 27).
Nimmt man hinzu, dass seit dem Amtsantritt der Regierung Karzai ehemalige Mujahedin-Kämpfer an der Spitze der Polizeikräfte stehen, die Polizei mithin stark von islamistischen Kräften durchsetzt ist, muss davon ausgegangen werden, dass die Polizei keineswegs als neutrale Instanz anzusehen ist, weil sie sich genauso wie die jetzige Kabuler Regierung mehrheitlich aus alten Mujahedin-Elementen zusammen setzt. Daher teilt das Gericht die Einschätzung des Gutachters, dass der aktuelle Polizeiapparat in Afghanistan derzeit noch nicht in der Lage und auch nicht bereit ist, der Bevölkerung Schutz zu bieten. Das Gericht teilt auch die nachvollziehbaren Äußerungen des Gutachters, wonach sich alle Polizei- und Sicherheitskräfte (ob sie nun den Weisungen des Innenministeriums folgen oder in den quasi-staatlichen Strukturen der mächtigen Lokalherrscher integriert sind) derzeit - und auf absehbare Zeit - keinesfalls neutral verhalten, [sondern, d. Red.] mehrheitlich die Ideologie von diversen Mujahedin-Parteien vertreten. Diese seien sich jedoch über die Verfolgung ehemaliger Kommunisten und aller Personen, die sie als gottlos bezeichnen, einig. Die derzeitige Übergangsregierung sei weder in der Lage noch bereit, solche Personen zu schützen. Eine abgeschobene Asylbewerberin könne sich also nicht auf Schutz durch Regierung und Polizei verlassen, sondern müsse im Gegenteil damit rechnen, als Gottlose und ehemalige Kommunistin unter den heutigen Verhältnissen einer landesweiten Verfolgung durch Polizei und Justiz ausgesetzt zu sein (vgl. Gutachten, a. a. O., S. 23/24).
Die Klägerin zu 1) hat ihr Eintreten für die Durchsetzung von Frauenrechten in Afghanistan - die in Europa selbstverständlich sind - in der mündlichen Verhandlung überzeugend glaubhaft gemacht. Das Gericht nimmt ihr auch ab, dass sie als jahrelange Fernsehansagerin durchaus als führendes ehemaliges DVPA-Mitglied anzusehen ist. Das Gericht folgt dem Plädoyer des Prozessbevollmächtigten, dass die Besonderheit des vorliegenden Einzelfalles darin besteht, dass die Klägerin zu 1) sich zum Einen in engagierter Form für eine strikte Trennung von Staat und Religion in Afghanistan einsetzt und damit die Grundfesten der afghanischen Gesellschaft berührt und zum Anderen als ehemalige Kommunistin für Frauenrechte eintritt. Beide Punkte sind für die afghanische Gesellschaft und in der afghanischen Politik derzeit nicht akzeptierbar.
Denn mit dem genannten Gutachter geht das Gericht davon aus, dass das Eintreten einer emanzipierten Frau gegen die Verschleierung, die Vielehe, die Zwangsheirat und für ein Recht der Frau auf Scheidung in der afghanischen Männergesellschaft auch heute noch eine Ungeheuerlichkeit und einen Verstoß gegen alle islamischen Vorschriften und Vorstellungen darstellt (Danesch, a. a. O., S. 41). Auch dies mag sich in Zukunft ändern, weil in der neuen Verfassung eine Diskriminierung von Frauen untersagt wird. Der Ist-Zustand wird aber noch durch eine allgegenwärtig vorhandene Diskriminierung von Frauen in Afghanistan zutreffend beschrieben (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). (...)
Vor dem Hintergrund des geschilderten Machtgefüges in Afghanistan, von dem das Gericht ausgeht, hat auch der Kläger zu 2) bei einer Rückkehr nach Afghanistan diejenige politische Verfolgung ernsthaft zu gewärtigen, die seiner Mutter droht. Denn das Gericht geht mit dem Gutachter Danesch auch insoweit konform, als davon auszugehen ist, dass in der politischen Auseinandersetzung in Afghanistan neben der Blutrache weiterhin Sippenhaft üblich ist, wie der Gutacher schon in früheren Äußerungen festgestellt hat (Danesch, a. a. O., S. 40-42). Dies bedeutet, dass Verwandte und Ehepartner missliebiger Personen für deren angebliche oder reale 'Verbrechen' von staatlichen oder quasi-staatlichen Stellen zur Verantwortung gezogen werden. Dabei schließt der Gedanke der Sippenhaft auch die nächste Generation ein: Sollte sich ein politischer Gegner zur Rache an der Familie der Klägerin berufen fühlen, so würde dieser Rache an deren Kindern üben, selbst wenn diese zu der Zeit, als die Klägerin zu 1) im beschriebenen Sinne aktiv war, noch Kleinkinder waren. (...) Vor dem Hintergrund des aktuellen Machtgefüges in Afghanistan ist dabei im Sinne von fließenden Grenzen zwischen staatlicher und privater Verfolgung davon auszugehen, dass ernsthaft zu gegenwärtigende Gefahren, die von Mujahedin ausgehen, letztlich dem Staat zuzurechnen sind. Nicht nur die Klägerin zu 1), sondern ihre gesamte engere Familie muss bei Rückkehr nach Afghanistan ernsthaft befürchten, auch durch 'private' Racheakte von einflussreichen Mujahedin in die Mühlen der Justiz und der Polizei zu geraten, ohne die Chance eines fairen, rechtstaatlichen Verfahrens zu haben. (...)"
Einsender: RA Pfaff, Frankfurt a. M.

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Ägypten

Länderbericht:
Amnesty international: Verhaftung von Ayman Nour, Parlamentsabgeordneter und Führer der Oppositionspartei al-Ghad, sowie von neun angeblichen Mitgliedern der Muslimbruderschaft; Regierung kündigt zeitgleich Aufnahme eines "Nationalen Dialogs" mit der Opposition über politische Reformen an.
Bericht vom 4.2.2005: "Mixed signals - arrests of political opponents amidst talks of political reform" (#28830)

Albanien

Länderbericht:
Amnesty international: Analyse der Umsetzung der UN-Anti-Folterkonvention in der Praxis: Definition von Folter im Strafgesetzbuch ist zu vage; noch immer zahlreiche Berichte über Misshandlungen und Folter im Polizeigewahrsam (engl.).
Bericht vom 1.2.2005: "Obligations under the UN Convention against Torture - a gap between law and practice" (#28659)

Angola

Rechtsprechung:
VG Göttingen: Keine Verfolgung von Unterstützern der FLEC außerhalb der Region Cabinda; keine Gruppenverfolgung der Bakongo; keine extreme allgemeine Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG wegen schlechter Versorgungslage oder wegen Gefahr einer Malariaerkrankung; § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen bürgerkriegsbedingter posttraumatischer Belastungsstörung aufgrund Gefahr der Retraumatisierung.
Urteil vom 28.10.2004 - 3 A 56/03 - (11 S., M6031)

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Armenien

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a. M.: § 53 Abs. 6 AuslG wegen schwerer psychischer Erkrankung, deren Behandlung nicht finanzierbar ist; Behandlung ist zwar grundsätzlich möglich, aber entgegen der gesetzlichen Vorschriften in der Praxis nicht kostenlos.
Urteil vom 25.10.2004 - 7 E 3727/01.A(2) - (10 S., M6033)

Aserbaidschan

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Lagebericht Januar 2005.
"Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan" vom 28.1.2005 (22 S., A0153, siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Schutz nationaler Minderheiten ist noch immer nicht gesetzlich geregelt, daher gilt weiterhin ein Dekret aus dem Jahr 1992, welches aber in Aserbaidschan kaum bekannt sein dürfte.
Stellungnahme vom 7.10.2004 an VG Schwerin - 9 A 2207/01 As - (10 S., A0150, siehe Hinweis)

Äthiopien

Rechtsprechung:
VG Ansbach: Genitalverstümmelung in Äthiopien keine politische Verfolgung; daher nur Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 28.9.2004 - AN 18 K 04.30944 - (11 S., M5890)
VG Aachen: Seit 2002 keine Deportationen von Personen eritreischer Abstammung mehr; Bürger eritreischer Herkunft können seit Januar 2004 ein Aufenthaltsrecht erhalten; die Wiedereinreiseverweigerung Äthiopiens gegenüber äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Herkunft ist jedenfalls dann nicht asylrelevant, wenn der Betroffene nicht nach Äthiopien zurückkehren will; § 53 Abs. 6 AuslG wegen psychischer Erkrankung; extreme Gefährdungslage für alleinstehende Frauen und Minderjährige, insbesondere bei Fehlen einer Berufsausbildung.
Urteil vom 26.8.2004 - 7 K 2050/02.A - (10 S., M5724)

Bangladesch

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Bosnien und Herzegowina

SFH: Gesundheitssystem und Behandlungsmöglichkeiten von posttraumatischen Belastungsstörungen
Bericht vom Oktober 2004: "Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte Personen (Autorin: Joëlle Scacchi)" (21 S., #28898)

"(...) 3.3 Leistungen der Krankenversicherung
Die offizielle Liste der teilweise oder vollumfänglich von der Krankenversicherung zurückerstatteten Medikamente (Essential Druglist) variiert von Landesteil zu Landesteil und von Kanton zu Kanton. Versicherte Personen erhalten bestimmte Medikamente der offiziellen Liste fast vollumfänglich von der Krankenversicherung zurückerstattet. Im Zusammenhang mit PTSD [Post-Traumatic Stress Disorder, engl. für PTBS, d. Red.] handelt es sich um Antidepressiva, Beruhigungsmittel, Schlafmittel und Antipsychosemittel aus den 1970er und 1980er-Jahren mit starken Nebenwirkungen.44 Die Neuroleptika der dritten Generation, die üblicherweise in der Behandlung von PTSD zur Anwendung kommen,45 müssen vollumfänglich von den PatientInnen bezahlt werden. Auch wenn die Medikamente vergütet werden, wird von den PatientInnen manchmal eine kleine Zuzahlung verlangt (in Zenica 0,5 Euro pro Rezept).46 (...)
Die Pflegekosten werden nur in jenem Kanton gedeckt, in dem Beiträge entrichtet wurden. Ist eine Person in Tuzla registriert, kann sie sich nicht in Sarajevo behandeln lassen. Ebensowenig kann sich ein Rückkehrer, der in der Republik Srpska Beiträge bezahlt hat, im Kanton Tuzla behandeln lassen.52 Zurzeit sind die Pflegeleistungen im Rahmen des öffentlichen Systems nicht mehr unentgeltlich. Die PatientInnen müssen sich an den Behandlungskosten beteiligen.53 Gemäss IOM wird bestimmten Personen diese Kostenbeteiligung erlassen: Kindern bis 18 Jahre, Studierenden bis 26 Jahre, Schwangeren mit einem Kind unter 12 Monaten, älteren Personen über 65, Sozialleistungsempfängern, Personen mit Tuberkulose, chronischen oder bösartigen Krankheiten, Diabetikern, die regelmässig Insulin benötigen, geistig Behinderten, Transplantierten und Personen mit regelmässigem Dialysebedarf. Die Kantonsbehörden können noch andere Ausnahmen zulassen.54 Gemäss dem UNHCR gehen immer mehr medizinische Institutionen dazu über, Vorauszahlungen zu verlangen, da sie Schwierigkeiten haben, das Geld bei den Versicherungen einzutreiben.55 (...)

5 Die psychiatrischen Kliniken
Die psychiatrischen Kliniken scheinen eher auf die Behandlung von klassischen psychischen Erkrankungen und auf die Behandlung mit Psychopharmaka ausgerichtet zu sein. Unsere Auskunftspersonen sind alle der Meinung, dass diese Kliniken nicht in der Lage sind, eine adäquate Behandlung anzubieten. Gemäss einer Ärztin der nichtstaatlichen Organisation 'Snaga Zene' 'gleichen die psychiatrischen Kliniken Heimen für PatientInnen, die auf medizinische Behandlung warten'.58 In Bosnien-Herzegowina sind Misstrauen und Vorurteile gegenüber der Psychiatrie nach wie vor gross, und das Vertrauen in das staatliche medizinische System schwindet.59
Die Psychiatrische Universitätsklinik Sarajevo bildet eine Ausnahme: Sie verfügt über eine spezialisierte Abteilung, die sich mit PTSD und psychischer Verwirrung infolge von Traumatisierungen befasst. Gemäss den von Frau S. Bolz gesammelten Informationen behandelt die Tagesklinik gegenwärtig 60 Menschen, während ursprünglich nur 30 Plätze vorgesehen waren. Die Klinik ist von der Nachfrage überfordert, und täglich treffen neue PatientInnen ein. Die halbambulante Behandlung eines Posttraumatischen Stress Syndroms dauert fünf bis acht Wochen. Sie besteht aus Einzel- oder Gruppentherapien, Sozialtherapien (Beschäftigung) und Medikamenten, sofern nötig. (...)

6 Community Mental Health Centers
Theoretisch existieren in Bosnien-Herzegowina 48 'Mental Health Centers', um die Behandlung traumatisierter Menschen zu gewährleisten. Sie sind Teil der Grundversorgung und sollten daher für die gesamte versicherte Bevölkerung zugänglich sein. 38 Zentren sind in der Föderation in Betrieb und zehn61 (vorgesehen sind 22) in der Republik Srpska. In der Föderation ist jedes Zentrum für 55 000 Personen zuständig und funktioniert in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen, mit Spitälern, Hausärzten usw.62 In Wirklichkeit unterscheidet sich das Angebot von Zentrum zu Zentrum und die meisten verfügen weder über die Mittel noch über die Kenntnisse, um Menschen mit PTSD zu behandeln. Einige Zentren existieren nur auf dem Papier. (...)

7 Behandlung und psychosoziale Hilfe durch nichtstaatliche Organisationen
(...) Unmittelbar nach dem Krieg war das Problembewusstsein in Bezug auf Traumatisierung stark vorhanden. Seither haben sich zahlreiche internationale nichtstaatliche Organisationen aus Bosnien-Herzegowina zurückgezogen,69 so dass die lokalen nichtstaatlichen Organisationen gezwungen sind, für ihre Finanzierung selbst zu sorgen. Da sie weit gehend von Spenden abhängen, müssen sie sich, um zu überleben, Themenbereichen zuwenden, die auf mehr Interesse stossen. Zurzeit interessieren sich in Bosnien-Herzegowina weder die SpenderInnen noch die internationalen Organisationen für die PTSD-Behandlung, sie finanzieren lieber Programme für geschlagene Frauen, die Jugend, die Schule und Ausbildung. Die Bedeutung einer lang anhaltenden psychotherapeutischen Betreuung wird nicht wirklich erkannt, und die daraus erwachsenden sozialen Probleme sind gross. Die paar vorhandenen psychosozialen Programme können der Nachfrage nicht genügen. (...)

10 Zusammenfassung
Das Recht auf eine Krankenversicherung, das theoretisch allen zuerkannt wird, wird missachtet. Besonders schwierig ist die Situation für Vertriebene und Arbeitslose, die keine Krankenversicherung haben sowie für jene, die von Sozialhilfe abhängig sind. Die neusten Medikamente zur Behandlung von PTSD werden nicht zurückerstattet, während die Kosten für andere Medikamente teilweise oder vollumfänglich übernommen werden. Jeder Kanton und jeder Landesteil bestimmt, welche Medikamente zu welchem Anteil zurückerstattet werden. Die PatientInnen müssen sich manchmal an den Behandlungskosten beteiligen. In bestimmten Fällen verlangen die Ärzte Vorauszahlung, weil sie befürchten, von der Kasse nicht bezahlt zu werden. Es ist üblich, das Spitalpersonal und die ÄrztInnen über den gewöhnlichen Tarif hinaus zu entschädigen. Ein traumatisierter Mensch muss daher das Familienbudget belasten, um sich Medikamente zu beschaffen, ohne jedoch auf eine echte Behandlung hoffen zu können.
Das Gesundheitssystem in Bosnien-Herzegowina kann sich im Allgemeinen nicht ausreichend um schwer traumatisierte Personen kümmern. Die psychiatrischen Kliniken behandeln vor allem die klassischen psychischen Erkrankungen. Die 'Mental Health Centers' sind nicht in der Lage, eine fortlaufende Behandlung zu gewährleisten, und die Funktion der Ärzte beschränkt sich oft auf das Verschreiben von Beruhigungsmitteln und Antidepressiva. Die Probleme ergeben sich aus einem Mangel an qualifiziertem Personal, aus einem Mangel an Zeit und aus mangelnder Autonomie gegenüber den allgemeinen Behandlungszentren, denen sie angeschlossen sind. Diese Faktoren beeinflussen die Qualität der Behandlung, die sich bereits von einem Zentrum zum andern unterscheidet. Die Psychiatrische Universitätsklinik Sarajevo, die über eine auf Menschen mit PTSD spezialisierte Abteilung verfügt, behandelt doppelt so viele Personen, als wofür ihre Strukturen konzipiert sind.
Die nichtstaatlichen Organisationen, die psychotherapeutische oder psychosoziale Behandlung in Städten wie Sarajevo, Tuzla und Zenica anbieten, leisten wichtige Arbeit. Die Behandlung von traumatisierten Menschen ist gut, aber es kann pro Jahr nur eine kleine Zahl von PatientInnen behandelt werden. Die nichtstaatlichen Organisationen sind von der Nachfrage überfordert und müssen jedes Jahr um ihre Finanzierung kämpfen. In Wirklichkeit ist der Zugang zu einer Behandlung auf die wichtigsten Städte beschränkt, und jede nichtstaatliche Organisation muss ihr Zielpublikum genau bestimmen, um die Nachfrage zu kanalisieren. (...)"

44 Gespräch vom 05.10.2004 von Frau S. Bolz, Juristin der SFH, mit Frau A. Dzubuk Kulenovic, Psychiaterin an der Psychiatrischen Universitätsklinik von Sarajevo.
45 Gespräch vom 20.10.2004 mit Dr. Subilia, HUG Genève, Chef der Unité de médecine des voyages et des migrations (UMVM), Spezialist für Psychotraumatologie.
46 E-Mail vom 15.09.2004 der Spezialistin für Psychotraumatologie von 'Medica'.
52 Vgl. UNHCR, Health care in Bosnia and Herzegovina in the context of the return of refugees and displaced persons, Juli 2001.
53 Es handelt sich um ca. zwei Schweizerfranken gemäss Dr. Alma Kulenovic von der Psychiatrischen Universitätsklinik Sarajevo. (Mitteilung an S. Bolz, SFH, vom 05.10.2004).
54 Vgl. IOM, Information for Returnees to Bosnia and Herzegovina, August 2003.
55 E-Mail vom 17.08.2004 des UNHCR an das CSP Genève.
58 E-Mail vom 30.09.2004 der nichtstaatlichen Organisation 'Snaga Zene'.
59 Vgl. The Economist Intelligence Unit, UK, Country Profile 2004: Bosnia and Herzegovina.
61 Trebinje, Sokplac, Brcko, Samac, Doboj, Derventa, Banja Luka, Vlasenica, Gradiska, Srbac.
62 E-Mail vom 19.10.2004 des UNHCR Sarajevo.
69 Vgl. Global IDP database, Overstreched social welfare system and wide spread violation of social rights 2002-2003, 2004. Frau A. Dzubuk Kulenovic, Psychiaterin an der Universitätsklinik Sarajevo, thematisierte in einem Gespräch mit S. Bolz, Juristin der SFH, das wachsende Desinteresse der nichtstaatlichen Organisationen am PTSD (04.10.2004).

Länderbericht:
UNHCR: Positionspapier zu Rückkehrbedingungen; anhaltende Sicherheitsprobleme, Probleme bei Registrierung besonders von Roma; schwer traumatisierte Menschen sowie Personen, die als Zeugen gegen mutmaßliche Kriegsverbrecher aussagen, benötigen noch immer internationalen Schutz (engl.).
Bericht vom Januar 2005: "Update on Conditions for Return to Bosnia and Herzegovina" (#28726)

Burundi

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China

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Stellungnahmen zur Situation von tibetischen Flüchtlingen in Indien (#28895) und Nepal (#28897) vom Oktober 2004, s. Einträge bei diesen Ländern.

Côte d'Ivoire

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 51 Abs. 1 AuslG für vorverfolgte Anhängerin der Partei RDR; keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung im Süden; keine inländische Fluchtalternative im Norden, da dort das wirtschaftliche Existenzminimum nicht sichergestellt ist.
Urteil vom 25.8.2004 - 13 K 4061/01.A - (6 S., M5725)

Eritrea

Rechtsprechung:
VG Wiesbaden: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exilpolitischer Betätigung für ELF-RC, u. a. Mitgliedschaft in Chor, der politische Lieder vorträgt.
Urteil vom 1.12.2004 - 5 E 639/03.A(V) - (10 S., M5994)
VG Gießen: § 53 Abs. 6 AuslG für herzkranke Frau ohne familiären Rückhalt; Versorgungslage für Rückkehrer sehr besorgniserregend.
Urteil vom 3.11.2004 - 4 E 1144/03.A - (8 S., M5959)
VG Gießen: § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen drohender Bestrafung nach Entziehung vom nationalen Dienst wegen drohender Folter und schlechter Haftbedingungen; weiblichen Gefangenen droht Vergewaltigung.
Urteil vom 20.10.2004 - 4 E 1532/03.A - (9 S., M5960)

Georgien

Länderbericht:
Human Rights Watch: Der ehemalige Priester Basil Mkalavishvili, der für zahlreiche Übergriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten verantwortlich gemacht wird, zu sechs Jahren Haft verurteilt; Lage der religiösen Minderheiten hat sich unter der neuen Regierung spürbar verbessert (engl.).
Bericht vom 1.2.2005: "Georgia: Ex-Priest Jailed for Attacks Against Religious Minorities" (#28664)

Guinea

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Indien

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Situation von Tibetern in Indien; Voraussetzungen der Wiedereinreise nach Indien für Tibeter nach Aufenthalt in Drittstaat.
Stellungnahme vom 22.10.2004: "Rückkehr von TibeterInnen nach Indien" (#28895)

Irak

VG Regensburg: Nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Christen
Urteil vom 17.1.2005 - RN 3 K 04.30621 - (12 S., M6174)

"(...) Der streitgegenständliche Widerruf der (...) Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG und von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG findet in § 73 AsylVfG keine Rechtsgrundlage mehr, weil zum 1. Januar 2005 die §§ 51 und 53 AuslG durch § 60 Aufenthaltsgesetz ersetzt wurden. (...) Diese neue Rechtslage ist nach § 77 Abs. 2 AsylVfG bei Anfechtungsklagen gegen vor In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes ergangenen Bundesamtsentscheidungen anzuwenden. Dies stellt auch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG klar. (...)
Unter Gewichtung und Abwägung all dieser Umstände ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Verfolgung des Klägers im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG durch nichtstaatliche Akteure bei einer Rückkehr in den Irak bereits deshalb anzunehmen ist, [weil, d. Red.] der Kläger der christlichen Minderheit des Landes angehört. Die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung sind - abgesehen von einer staatlichen Verfolgung - zu bejahen. (...)
a) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und der derzeitigen Lage im Irak haben die nach dem Regimewechsel im Irak bereits aufgetretenen Angriffe und Diskriminierungen der Christen im Irak die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte erreicht. So kommt es seit Mai 2003 nicht nur immer wieder zu Übergriffen auf Alkoholläden und auf deren zumeist christliche Besitzer. Christen sind auch überdurchschnittlich oft Opfer von Entführungen und Erpressungen. Sie sind auch bevorzugtes Angriffsziel von Extremisten oft in Verbindung mit dem Vorwurf der Kollaboration mit den Besatzungstruppen. Bei der Religionsausübung in Kirchen müssen Christen mit Terroranschlägen rechnen. Schließlich sind in der letzten Vergangenheit bis zu 40 000 Christen aus dem Irak geflohen. Die Verfolgung knüpft zwar nicht nur am Merkmal des Christentums an, sondern Christen werden auch nur deshalb häufig Opfer von Erpressungen, weil sie der reicheren Gesellschaftsschicht des Iraks angehören oder Opfer von Anschlägen von islamischen Terroristen, weil man ihnen Kollaboration mit den Besatzungstruppen vorwirft und um einen Keil zwischen Muslime und Christen im Irak zu schlagen. Die Verfolgung knüpft also häufig nicht an ein bestimmtes Verhalten oder Anlass an. Dadurch wird für den Einzelnen die Gefahr umso größer und - hinsichtlich ihrer Aktualität - unkalkulierbarer, weil sie auschließlich an kollektive, dem einzelnen unverfügbare Merkmale anknüpft. Erpressungen, Geiselnahmen und Anschläge auf Christen kamen in der letzten Zeit sehr häufig vor. Hinzu kommt eine hohe Dunkelziffer, weil Anzeigen wegen der Ineffizienz der Polizei nicht gemacht werden. Allgemein leben Christen im Irak in einem Klima zunehmender gesellschaftlicher Verachtung, das Verfolgungshandlungen in den Augen der Verfolger rechtfertigt oder doch tatsächlich begünstigt. Insgesamt sind somit die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung der Christen im Irak gegeben. (...)
Es handelt sich hier um keine staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgung, sondern um eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG.
b) Der derzeitige irakische Staat einschließlich internationaler Organisationen sind auch erwiesenermaßen nicht in der Lage, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Nach dem eingeführten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. November 2004 [22 S., A0141, siehe Hinweis auf S. ??] ist von einer 'Abwesenheit effektiver Staatsgewalt' auszugehen, so dass der Staat christliche Minderheiten nicht wirksam schützen kann. Nach dem Bericht von UNHCR vom Oktober 2004 [#26525] erweisen sich die Behörden und Sicherheitskräfte im Irak in einem Klima zunehmender Gewalt gegenwärtig als unfähig, effektiven innerstaatlichen Schutz zu gewähren. Wegen der augenscheinlichen Ineffizienz der Polizei und der den Anschlägen gegen Christen innewohnenden religiösen Elemente werden den Behörden die meisten Vorfälle nicht angezeigt. Die Opfer bleiben lieber im Verborgenen und entscheiden sich schließlich zum Verlassen der Gegend, um weiteren Bedrohungen aus dem Wege zu gehen (so UNHCR - Länderinformationen Irak vom August 2004 [ASYLMAGAZIN 10/2004, S. 19]).
Auch internationale Organisationen und die Vereinten Nationen sind derzeit erwiesenermaßen nicht in der Lage, den Christen Schutz zu gewähren. Das VN-Hauptquatier und andere Funktionsträger der Vereinten Nationen sowie Repräsentanten der derzeitigen staatlichen Funktionsträger wurden in letzter Zeit vermehrt Ziel von Terroranschlägen. Auch die im Irak stationierten Besatzungstruppen sind offenbar nicht in der Lage, selbst hohen Funktionsträgern des Staates oder sich selbst ausreichend Schutz zu gewähren. Erst recht können sie nicht einzelnen Christen ausreichend Schutz gewähren.
c) Es besteht im Irak für Christen auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Zwar haben sich Christen zunächst in den Nordirak zurückgezogen. Aus den oben genannten Berichten ist zu entnehmen, dass sie aber auch zwischenzeitlich den Nordirak verlassen, zumal - wie oben dargestellt - auch im Nordirak Diskriminierungen und Benachteiligungen von Christen vorkommen. Zudem ist nach Einschätzung des UNHCR im Bericht vom Oktober 2004 das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative abzulehnen. Wohnortwechsel in bestimmte Gebiete des Iraks sind sowohl aufgrund von logistischen Beschränkungen als auch aufgrund von Sicherheitsdefiziten häufig praktisch unmöglich oder unsicher. Überdies kann ein Umzug angesichts der landesweit bestehenden Schutzunfähigkeit (so UNHCR) der irakischen Behörden derzeit nicht als hinreichende Maßnahme zur Abwendung drohender Verfolgungsgefahren angesehen werden. Aufgrund der allgegenwärtigen und einflussreichen Stammes- und Familienstrukturen beinhaltet ein Wohnortwechsel ohne vorheriges Einverständnis der örtlichen Stammes- und Clanführer die Gefahr der Ablehnung der Betroffenen durch die örtliche Gemeinschaft und damit ernsthafte Sicherheits- und/oder Versorgungsrisiken. (...)"
Einsender: UNHCR Berlin

S. Hajo und E. Savelsberg/BGFK: Lage der Yeziden
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Stellungnahme vom 2.11.2004 an VG Regensburg - RN 8 K 04.30252 - (35 S., #29139, M6153)

"(...)1 Die Yeziden stellen im Irak eine kleine religiöse Minderheit dar: Schätzungen über ihre genaue Anzahl variieren stark, vermutlich liegt ihr Anteil bei 1 bis 2 Prozent der irakischen Gesamtbevölkerung. Die meisten Yeziden, um die neunzig Prozent, leben in Gebieten, die bis zum Dritten Golfkrieg 2003 auf zentralirakischem Gebiet lagen, nur etwa zehn Prozent leben auf derzeit kurdisch verwaltetem Territorium, die meisten von ihnen in der Provinz Dohuk.
Hauptsiedlungsgebiete der Yeziden sind das Scheikhan-Gebiet (Scheikhan) und der Jebel Sindjar (Sindjar). Der Sindjar liegt, ebenso wie der größte Teil des Scheikhan, in der ehemals zentralirakischen Provinz Niniveh. Nur ein kleiner Teil Scheikhans - der Norden inklusive dem Lalisch-Tal, dem wichtigsten Wallfahrtsort der Yeziden, wo sich der Schrein von Scheich Adi befindet - liegt in der kurdischen Provinz Dohuk. Scheikhan wie Sindjar gehören zu den früheren Arabisierungsgebieten des Landes: (...) Die Mehrheit der Yeziden lebt somit in Dörfern bzw. Zentraldörfern in Sindjar und Sheikhan, darüber hinaus gibt es in den großen Städten des kurdisch verwalteten Nordens, insbesondere in Dohuk, sowie in Mosul und Bagdad eine kleine yezidische Bevölkerungsgruppe. (...)
Rechtliche Rahmenbedingungen, die speziell die yezidische Minderheit im Irak betreffen, bestehen insofern, als sich die am 8. März 2004 verabschiedete Übergangsverfassung des Landes explizit mit dem Thema Glaubensfreiheit auseinander setzt. In Artikel 7 des Dokuments wird das Verhältnis zwischen dem Islam und der rechtliche Verfasstheit des Landes dargelegt. Einerseits wird der Islam zur Staatsreligion erklärt, gleichzeitig heißt es jedoch, dass er lediglich eine Quelle irakischen Rechts darstellt. Weiter wird festgehalten, dass in der Übergangsphase, d. h. der Zeit bis zur Konstituierung einer irakischen Regierung im Anschluss an allgemeine Wahlen, kein Gesetz verabschiedet werden darf, das den allgemein anerkannten Grundsätzen des Islam oder den Prinzipien der Demokratie widerspricht. Die islamische Identität der Mehrheit der Bevölkerung des Irak soll respektiert und das Recht jedes einzelnen Individuums auf den eigenen Glauben und dessen Ausübung garantiert werden. (...)
Wenn auch der erste Eindruck der gesetzlichen Regelungen zur Glaubensfreiheit positiv sein mag, so ergeben sich doch spätestens auf den zweiten Blick erhebliche Zweifel. Zum Einen stellt sich die Frage, was mit 'allgemein anerkannten Grundsätzen des Islam' gemeint sein soll - derartige Grundsätze existieren faktisch nicht, zumal es keine höchste muslimische Autorität oder Institution gibt, die derartige Grundsätze verbindlich festlegen könnte. (...)
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung, dass der Islam nur eine (und nicht die einzige) Quelle des zukünftigen irakischen Rechts darstellt, nur unter massivem Widerstand der schiitischen Seite aufgenommen wurde.6 Diese vergleichsweise liberale Formulierung ist von denjenigen Mitgliedern der Übergangsregierung, die den schiitischen Großayatollahs Sistani und Hakim nahe stehen, nur unter amerikanischem Druck akzeptiert worden. Noch weniger Akzeptanz findet sie bei den radikaleren schiitischen und sunnitischen Gruppen, zu nennen wäre etwa die Gruppe um den Sohn des getöteten schiitischen Ayatollah Sadr, Muhtader Sadr. Insofern besteht die erhebliche Gefahr, dass diese Regelungen die Zeit im Anschluss an die für Januar 2005 geplanten Wahlen nicht überstehen werden. Dann nämlich wird die irakische Nationalversammlung ohne amerikanische Vorgaben und unter Mehrheitsverhältnissen, die vermutlich vor allem (radikale) schiitische Kräfte begünstigen, eine endgültige Verfassung ausarbeiten. Ob und welche Rechte in diesem Fall den Yeziden gewährt werden, ist derzeit noch vollkommen offen. (...)

1.5 Religiöse und kulturelle Rechte
Die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK - insbesondere die KDP, auf deren Gebiet die Mehrheit der in den kurdischen Provinzen ansässigen Yeziden lebt - begreifen die Yeziden bereits seit den 1990er Jahre als wichtige politische Zielgruppe. Dies hängt damit zusammen, dass die überwiegende Mehrheit der Yeziden sich als kurdisch definiert, nur eine verschwindende Minderheit bezeichnet sich als Araber. (...)
Die politische Wertschätzung des Yezidentums hat sich auch praktisch niedergeschlagen: 1992 wurde in Dohuk das Lalisch-Kulturzentrum gegründet, dass neben Spenden aus Europa vor allem von der KDP finanziert wird und sich im religiös-kulturellen Bereich engagiert (Herausgabe einer Zeitschrift, Durchführung von Seminaren, Angebot yezidischen Religionsunterrichts). Sobald im von der KDP regierten Gebiet mindestens zwanzig yezidische Kinder eine Schule besuchen, werden von Seite der Regionalregierung zwei Wochenstunden yezidischer Religionsunterricht angeboten. Die Regionalregierung hat auch den Druck der entsprechenden yezidischen Schulbücher übernommen.10 In den ehemals zentralirakischen Gebieten des Scheikhan und im Sindjar gibt es bislang weder offiziellen yezidischen Religionsunterricht, die Unterrichtssprache ist, wie zur Zeit der Baathherrschaft, Arabisch. Allerdings bemüht sich die KDP, ihren Einfluss auf diese Gebiete auch im kulturellen Bereich auszudehnen. (...) Ob die yezidische Bevölkerung in den ehemals zentralirakischen Gebieten zukünftig in den Genuss yezidischen Religionsunterrichts kommen wird, dürfte davon abhängen, ob Scheikhan und Sindjar zukünftig in die kurdische Provinz Dohuk eingemeindet werden, oder aber bei der mehrheitlich arabischen Provinz Niniveh bleiben. Anfang 2005 soll, in Absprache mit der Übergangsregierung in Bagdad, im Scheikhan und Sindjar ein Referendum zu dieser Frage durchgeführt werden.11 Sollte sich die Bevölkerung der Gebiete mehrheitlich für eine Eingemeindung zu Dohuk entscheiden, bleibt allerdings abzuwarten, ob die zukünftige irakische Zentralregierung diese Entscheidung akzeptieren wird. (...)
Abschließend kann festgehalten werden, dass religiöse und kulturelle Rechte der Yeziden derzeit nur im kurdisch verwalteten Norden gewährleistet sind. Im ehemaligen Scheikhan und Sindjar wird die Entwicklung maßgeblich von Ausgang des Referendums abhängen. An anderen Orten wie Bagdad, Mosul und im Südirak ist nicht davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit yezidischer Religionsunterricht in staatlicher Verantwortung angeboten werden wird, noch ist zu erwarten, dass die Eröffnung yezidischer Kulturzentren o. ä. möglich ist. Dies hängt, jedenfalls in Bagdad und vor allem im Südirak, zum einen mit der geringen Zahl von Yeziden in diesen Gebieten zusammen - insbesondere im Südirak leben so gut wie keine Yeziden mehr - zum anderen aber auch mit dem erheblichen Einfluss islamistischer Kräfte in diesen Gebieten (...) und der dort nicht vorhandenen politischen Wertschätzung des Yezidentums. Im Gegenteil, da so gut wie alle Yeziden sich als Kurden definieren, haben sie auch deshalb einen schweren Stand. Sowohl muslimische als auch arabisch-nationalistische Kreise begreifen die Kurden als 'Verräter': Zum einen aufgrund ihrer Autonomiebestrebungen, zum anderen aufgrund ihrer offenen Kooperation mit den US-Truppen. Es gab in letzter Zeit wiederholt Aufrufe in Moscheen in Mosul und anderen Städten des Zentralirak, in denen dazu aufgerufen wurde, Kurden zu töten, bzw. in denen die Ermordung von Kurden als sogar dringlicher und 'besser' als die Ermordung von Juden und Amerikanern bezeichnet wurde. Der Einfluss derartiger Hetzkampagnen ist nicht zu unterschätzen, tatsächlich kam es schon zu Enthauptungen, die ausschließlich auf die kurdische Ethnizität der Ermordeten zurückzuführen waren. Viele Kurden in Bagdad, Mosul, dem sunnitischen Dreieck um Falludja/Tikrit/Ramadi sowie im Südirak wagen folglich nicht mehr, sich offen als Kurden zu bezeichnen - und schon gar nicht als Yeziden. Letztere sind somit sowohl aufgrund ihrer Religion als auch aufgrund ihrer Ethnizität gefährdet.

2 Angriffe gegen die yezidische Bevölkerung im Irak
In den letzten Monaten ist es zu einer Vielzahl von Übergriffen und Drohungen gegenüber Yeziden gekommen, insbesondere im Großraum Mosul ist die Situation nur als extrem angespannt zu bezeichnen. Aufgrund der insgesamt schlechten Sicherheitslage erfahren Übergriffe gegen Yeziden jedoch selbst dann, wenn sie tödlich sind, kaum Beachtung in der (internationalen) Presse. Das Interesse der arabischen Medien ist zudem auch aufgrund der kurdischen Ethnizität der Yeziden gering. Hinzu kommt, dass die yezidische Bevölkerung, anders etwa als die Christen im Irak, im Ausland über keine institutionalisierte Lobby verfügt, die in der Lage wäre, auf ihre Situation aufmerksam zu machen. Anschläge gegenüber Yeziden, die es sehr wohl gibt, müssen daher in teils mühevoller Kleinarbeit recherchiert werden. Im Folgenden geben wir zunächst eine Auflistung von Morddrohungen, Anschlägen und Morden an Yeziden; die Vorfälle wurden von verschiedenen, zwischen Mai und Oktober 2004 im Irak anwesenden Personen im Auftrag unseres Instituts recherchiert, insbesondere von Frau Dulz. (...)
Aus der obigen Auflistung ergibt sich, dass für Yeziden, die im Großraum Mosul oder Bagdad leben, arbeiten oder sich dort aus anderen Gründen aufhalten müssen, eine ernsthafte Gefahr besteht, an Leib und Leben verletzt zu werden, wenn sie dem folgenden Personenkreis angehören:

Auch in sämtlichen anderen Gebieten, die nicht unter kurdischer Kontrolle stehen, ist die Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden, für den oben genannten Personenkreis hoch, wenngleich unserer Einschätzung nach geringer als im Großraum Mosul bzw. im Großraum Bagdad. Was Scheikhan und Sindjar anbelangt, so ist die Situation in rein yezidischen Dörfern eher sicherer als in gemischten Orten. Außerdem ist die Situation umso besser, je höher die Präsenz bewaffneter kurdischer Sicherheitskräfte (Peschmerga) ist. Die Grenzen sind jedoch fließend und nicht exakt bestimmbar, das Gebiet ist insgesamt recht klein (zwischen Mosul und Dohuk liegen gerade einmal 80 Kilometer), die Situation kann sich von Ort zu Ort verändern: (...)
Wie sich die Sicherheitslage in Scheikhan und Sindjar im Allgemeinen und für Yeziden im Besonderen entwickelt wird, ist schwer vorherzusagen und wird auch davon abhängen, ob die kurdischen Parteien ihre dortige Präsenz verfestigen können bzw. ob das Gebiet der Provinz Dohuk zugeschlagen werden wird oder bei Niniveh bleibt. Sofern ersteres der Fall ist, ist eher mit einer Verbesserung der Sicherheitslage zu rechnen, ansonsten eher mit einer Verschlechterung. (...)
Abschließend ist festzuhalten, dass sich die Gefahrenlage für Yeziden in diesem Jahr zunehmend verschärft hat und derzeit nichts auf eine Ende dieser Entwicklung hinweist.
Bei den Verursachern der Übergriffen gegen Yeziden handelt es sich, wie weiter oben bereits erwähnt, in erster Linie um nicht-staatliche, fundamentalistisch-islamistische Gruppierungen. Seit dem Regimesturz hat sich eine Vielzahl solcher Gruppen gebildet, ein Prozess, der noch nicht abgeschlossen ist. Die irakische Übergangsregierung bzw. die ihr nachgeordneten Stellen (Polizei, Armee) sind nicht in der Lage, Yeziden vor der Verfolgung dieser Gruppen zu schützen. Sie ergreifen keinerlei dementsprechende Maßnahmen und verfügen nicht einmal über die Möglichkeit, die Verursacher von Anschlägen bzw. Morden zu ermitteln, geschweige denn sie vor Gericht zu stellen. Nach wie vor gibt es im Zentralirak keine funktionstüchtigen Polizeikräfte und keine funktionierende Armee. (...)"

1 Dieses Gutachten wurde unter Mitarbeit von Irene Dulz erstellt. Frau Dulz ist Orientalistin und Yezidenexpertin (Schwerpunkt Irak) und befindet sich seit Anfang September 2004 im Nordirak (Dohuk). Im Auftrag der Gutachter bzw. des Europäischen Zentrums für kurdische Studien hat sie eine ausführliche Recherche zur Situation der yezidischen Bevölkerung im Irak durchgeführt. Wir weisen zudem daraufhin, dass für das Verwaltungsgericht Köln zeitgleich ein Gutachten erstellt wurde, das sich ebenfalls mit der Situation der yezidischen Bevölkerung im Irak beschäftigt und demzufolge in weiten Teilen mit vorliegendem Gutachten identisch ist.
6 The Guardian, 'Division on Kurdistan and role of Islam delay agreement on interim constitution', 1. März 2004.
10 Interview der Gutachter mit Xeyri Bozani, Vorsitzender des Lalisch-Zentrums, am 27.07.2002 in Dohuk. Zum Zeitpunkt des Interviews lagen die Schulbücher für die Klassen 1-6 bereits vor, die Schulbücher für die Klassen 7-12 waren in Arbeit.
11 Information von Irene Dulz, 22.10.2004, die ein Gespräch mit dem yezidischen Würdenträger Pir Khidir führte.

Einsender: RA Walliczek, Minden

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG wegen schlechter Sicherheitslage.
Beschluss vom 7.12.2004 - Az. unbekannt - (3 S., M5964)
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Keine Gefährdung wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung mehr; keine extreme Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG für Christen.
Beschluss vom 7.5.2004 - 2 L 336/02 - (6 S., M5996)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Nach einem Bericht der kurdischen Regionalregierung gab es im Jahr 2004 mindestens 130 Morde an Kurden aus politischen und ethnischen Gründen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des halbautonomen Kurdengebiets (engl.).
Bericht vom 18.2.2005: "Kurds Targeted by Insurgents" (#29150)
Amnesty international: Die Geschäftsfrau Huda Hafez Ahmad al-'Azawi von US-Truppen und irakischen Soldaten wegen angeblicher Unterstützung des Widerstands festgenommen; sie wird an einem unbekannten Ort festgehalten; sie hatte im Jahr 2004 nach monatelanger Inhaftierung in Abu Ghraib von Folterungen berichtet.
Urgent action 42/05 vom 18.2.2005 (#29109)
ICG - International Crisis Group: Zur Eskalation der Krise in Kirkuk, die sich so verschärft hat, dass ein Bürgerkrieg und eine Intervention der Türkei nicht auszuschließen sind (engl.).
Bericht vom 28.1.2005: "Iraq: Allaying Turkey's fears over Kurdish ambitions" (#28629)
Human Rights Watch: Bericht über Folter und Misshandlung von Mitgliedern politischer und bewaffneter Gruppen, willkürliche Verhaftungen und Folter von Strafverdächtigen sowie Folter von Kindern, die in für Erwachsene gedachten Einrichtungen festgehalten werden (engl.).
Bericht vom 25.1.2005: "The New Iraq? Torture and ill-treatment of detainees in Iraqi custody" (#28477)

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Iran


Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Keine Flüchtlingsanerkennung von staatenlosen Kurden aus Iran nach unerlaubter Ausreise, da Iran dadurch nicht mehr Staat des gewöhnlichen Aufenthalts ist; keine Gruppenverfolgung von Kurden im Iran.
Urteil vom 26.10.2004 - 2 K 1372/02.A - (8 S., M5931)
VG Düsseldorf: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exilpolitischen monarchistischen Engagements eines politischen Dichters.
Urteil vom 7.9.2004 - 2 K 6152/01.A - (12 S., M5802)

Länderberichte:
Amnesty international: Dem seit 2002 inhaftierten Rechtsanwalt Nasser Zarafshan wird vom Teheraner Staatsanwalt die für eine medizinische Behandlung notwendige Haftverschonung verweigert, obwohl die Gefängnisbehörden die Erlaubnis erteilt hatten.
Urgent action EX-65/02-1 vom 15.2.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom 16.8.2002 (#29078)
Auswärtiges Amt: Zu staatlichen Übergriffen gegen Apostaten (zum Christentum Konvertierte) liegen aus jüngerer Zeit nur wenige Berichte vor; Repressalien richten sich "nahezu ausschließlich" gegen Apostaten in leitender Funktion; Seelsorge für Apostaten wird durch die meisten christlichen Kirchen gewährleistet (vgl. auch oben zitierte Stellungnahme des DOI im selben Verfahren).
Stellungnahme vom 15.12.2004 an OVG Sachsen - A 2 B 392/04 - (5 S., A0149, siehe Hinweis)
Bundesamt für Verfassungsschutz: Es ist davon auszugehen, dass der iranische Nachrichtendienst alle oppositionellen Gruppierungen im Exil beobachtet; keine Erkenntnisse zum Verein Kuscheschgarane Rahe Azadi e. V. (vgl. auch Stellungnahme des DOI vom 16.11.2004 im selben Verfahren, 19 S., M5989).
Stellungnahme vom 25.5.2004 an VG Leipzig - A 3 K 30036/03 - (5 S., #28990, M6155)

Sonstige Dokumente:
RA Reinhard Marx: Zu den innerstaatlichen Auswirkungen der Aufnahme der Mujahedin-e-Khalq ("Volksmudschaheddin") in die EU-Liste von terroristischen Organisationen: Allein die Zugehörigkeit zur Organisation rechtfertigt nicht die Ablehnung eines Asylantrages, den Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung, die Ausweisung, die Verweigerung eines Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die Verweigerung eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder die Ablehnung der Einbürgerung.
Rechtsgutachten vom 27.1.2005, 61 S., M6215

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Kamerun

Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Jules Koum Koum, Journalist des privaten Nachrichtenmagazins Le Jeune Observateur, wegen angeblicher Verleumdung eines Versicherungskonzerns zu sechs Monaten Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 21.1.2005: "Cameroon: CPJ calls for release of jailed publication director" (#28438)

Kasachstan

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Kongo, Dem. Rep.

Rechtsprechung:
VG München: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Diabetes melitus und Bluthochdruck (ausführlich zitiert unter Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 28.9.2004 - M 21 K 03.51787 - (12 S., M 6042)

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Liberia

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Mazedonien

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht Januar 2005.
"Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage" vom 28.1.2005 (23 S., A0154, siehe Hinweis)

Myanmar

Länderbericht:
Amnesty international: Verhaftung von sieben oppositionellen Politikern (Vertreter der SNLD sowie anderer Organisationen), die sich für die Rechte der Minderheit der Shan einsetzen.
Urgent action 38/05 vom 16.2.2005 (#29082)

Nepal

Länderberichte:
Amnesty international: Zur aktuellen Situation, besonders zu Auswirkungen des Ausnahmezustandes; Bericht auf der Grundlage einer Delegationsreise vom 10. bis 16.2.2005 (engl.).
Bericht vom 18.2.2005: "A long ignored human rights crisis" (#29102)
Human Rights Watch: Verhaftungswelle im ganzen Land, nachdem der König und das Militär am 1.2.2005 die Macht übernommen haben; zahlreiche Menschenrechtsaktivisten unter den Festgenommenen (engl.).
Bericht vom 9.2.2005: "Danger of 'Disappearances' Escalates" (#28926)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Lage für tibetische Flüchtlinge hat sich in den letzten Jahren verschlechtert; seit 1990 können neu ankommende tibetische Flüchtlinge keinen Asylantrag stellen oder anderweitig im Land bleiben.
Stellungnahme vom 22.10.2004: "Situation von TibeterInnen in Nepal" (#28897)

Nordkorea

Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Staatsangehörige von Nordkorea besitzen regelmäßig auch die Staatsangehörigkeit Südkoreas, so dass eine Flüchtlingsanerkennung in der Regel ausgeschlossen ist.
Urteil vom 14.10.2004 - A 11 K 10973/04 - (10 S., M6165)

Pakistan

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Ruanda

Länderbericht:
Amnesty international: Analyse von Rückkehrprogrammen des UNHCR für ruandische Flüchtlinge in Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten; aktive Förderung der "freiwilligen Rückkehr" trägt zur Aushöhlung von Flüchtlingsrechten bei; Kritik an Überlegungen des UNHCR zur generellen Anwendung von Art. 1 C 5 GFK ("Wegfall der Umstände-Klausel") vor dem Hintergrund der Menschenrechtssituation in Ruanda.
Bericht vom 15.12.2004: "Protecting their rights: Rwandese refugees in the Great Lakes region" (#27632)

Russische Föderation

Länderbericht:
Amnesty international: Tschetschenien: Der Rechtsanwalt und Menschenrechtsaktivist Machmut Magomadow wird seit dem 20.1.2005 vermisst, nachdem er von bewaffneten Männern verschleppt worden war.
Urgent action 18/05-1 vom 4.2.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom 21.1.2005 (#28794)

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Serbien und Montenegro

VG Stuttgart: Flüchtlingsanerkennung für Kosovo-Minderheiten wegen nichtstaatlicher Verfolgung
Urteil vom 17.1.2005 - A 10 10587/04 - (14 S., M6172)

"(...) Die Klägerin hat zwar gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, soweit sie damit ihre Anerkennung als Asylberechtigte i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG verfolgt. Sie hat aber einen Anspruch auf Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro vorliegt. (...)
Soweit die Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG begehrt, liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vor.
Die Klägerin stützt ihr Begehren auf die Zugehörigkeit zu einer Minderheit, die durch Übergriffe albanischer Volkszugehöriger im Kosovo gefährdet sei (...). Zwar ist davon auszugehen, dass sie zu einer solchen Minderheit gehört, wobei offen bleiben kann, ob sie, wie ihre Eltern nunmehr behaupten, zur Volksgruppe der Roma oder, wovon das Bundesamt auf Grund einer Auskunft des KIP [Kosovo Informationsprojekt, d. Red.] ausgeht, zu der der Ägypter gehört. Denn die Gefährdungslagen beider Volksgruppen unterscheidet sich nicht wesentlich (s. u.). Die Gefahr einer unmittelbaren (staatlichen) politischen Verfolgung der Klägerin im Kosovo allein auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit kann aber ausgeschlossen werden. Organe der Republik Serbien und Montenegro scheiden, da sie mit dem Einmarsch der KFOR-Truppen ihre Gebietsgewalt im Kosovo verloren haben, als Urheber einer politischen Verfolgung im Kosovo von vornherein aus (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000 - A 14 S 2559/98 - m. w. N.). Auch eine im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG erhebliche mittelbare staatliche Verfolgung hat der Antragsteller nicht zu befürchten. (...) Denn es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten, dass entsprechende Übergriffe von der derzeit im Kosovo die alleinige Herrschaftsgewalt ausübenden KFOR-Truppen bzw. der UNMIK-Verwaltung unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen würden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000, a. a. O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 18.09.2001 - 13 LB 2442/01 -). (...)
Die Klage ist aber im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung insoweit begründet, als die Klägerin ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, denn insoweit hat sich die Rechtslage i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 nachträglich zu ihren Gunsten geändert. Der Klägerin steht ein solcher Anspruch in der Sache zu. (...)
Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthaltsG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Dabei kann eine Verfolgung im Sinne von Satz 1 ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (Satz 4). (...)
In § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthaltsG wird anders als im bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Konvention, BGBl. 1953 II S. 559) Bezug genommen. Die Sätze 3-5 verdeutlichen darüber hinaus, dass der Schutz des Abkommens auch auf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt werden soll. Auch insoweit schließt sich Deutschland damit nunmehr der Auffassung der überwiegenden Zahl der Staaten in der Europäischen Union an (vgl. Reg. Entwurfbegründung BT-Drucks. 15/420, S. 91). Wenn nunmehr in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthaltsG ausdrücklich bestimmt wird, dass eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthaltsG auch von 'nichtstaatlichen Akteuren' ausgehen kann, sofern der Staat einschließlich internationaler Organisationen 'erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten', stellt dies einen Perspektivwechsel von der 'täterbezogenen' Verfolgung im Sinne der von der Rechtsprechung zu Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG entwickelten 'mittelbaren staatlichen Verfolgung'  zur 'opferbezogenen' Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und damit von der 'Zurechnungslehre' zur 'Schutzlehre' dar (vgl. dazu Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 119 und ausführlich Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Losebl., Stand 2000, § 33 Rdnrn. 118 ff., bzw. Marx, ZAR 2001, 12 ff.). Dies hat über das Begriffliche hinaus auch inhaltliche Konsequenzen. Der in § 60 Abs. 1 AufenthG festgelegte Standard beruht nicht auf der Zurechnungslehre, deren Zweck darin besteht, die Verantwortlichkeit des Staates für ein völkerrechtliches Delikt festzulegen und die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur 'mittelbaren staatlichen Verfolgung' zugrunde liegt. Vielmehr geht es im Sinne der Schutzlehre darum, einen effektiven Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten, und zwar unabhängig davon, ob die Verfolgungshandlung einem staatlichen Träger zugerechnet werden kann oder nicht. Der Blick ist also auf das verfolgte Subjekt gerichtet und nicht auf den Täter (s. dazu auch Duchrow, ZAR 2004, 339 ff.). Kommt es auf die Zurechenbarkeit im Sinne der 'mittelbaren staatlichen Verfolgung' nach der neuen Rechtslage nicht mehr an, kann demnach politische Verfolgung durch Dritte auch vorliegen, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen können. Verfolgungsmaßnahmen Dritter, die bisher nur bei § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthaltsG) berücksichtigt werden konnten, können nunmehr im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthaltsG erheblich sein, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen 'erwiesenermaßen' nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Auch bei der Prüfung der staatlichen Schutzbereitschaft treten im Hinblick auf den o. g. Perspektivwechsel Zurechnungsgesichtspunkte in den Hintergrund. Vielmehr ist die Formulierung Ausdruck des auf der Subsidiarität des Flüchtlingschutzes aufbauenden Prinzips, wonach internationalen Schutzes nur bedarf, wer vor einer Verfolgungshandlung im Herkunftsstaat keinen Schutz erlangen kann. Von einer mangelnden Schutzgewährung ist dabei nicht nur dann auszugehen, wenn die in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthaltsG genannten Akteure im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechung zur 'mittelbaren staatlichen Verfolgung' gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewähren und die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Vielmehr kommt es unter dem Gesichtspunkt der Schutzgewährung darauf an, ob der Schutz im konkreten Einzelfall effektiv und angemessen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a. a. O., § 7 Rdnr. 95-119 zu Art. 7 und 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - Qualifikationsrichtlinie -, ABl. L 304 vom 30.09.2004, S. 12).
Im Blick auf diese Vorgaben stellt sich nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen die Lage der Roma, Ashkali bzw. Ägypter im Kosovo folgendermaßen dar:
Nach der UNHCR-Position vom 30.03.2004 [ASYLMAGAZIN 5/2004, S. 22] haben schwere Sicherheitsvorfälle Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikt gebracht. Die Folge waren 20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichen und privaten Eigentum und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999. Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR wurden von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der Kosovo-Polizei (KPS) kämpften während der ersten Welle der Angriffe in erster Linie darum, die Kontrolle zu behalten. Sie konnten den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten. Den NATO-Truppen war es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen fanden mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht wurden und von Truppen geschützt werden mussten. Vielerorts waren auch Ashkali betroffen. In Vucitrn haben radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren 67 Häuser geplündert und niedergebrannt. Nach der Schilderung von v. Holtey vom 01.04.2004 [6 S., #22938, M5156] muss die rassistisch motivierte Aktion wohl als Pogrom bezeichnet werden. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Das Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamtes, das sich in seiner ersten Analyse vom 05.04.2004 auf zahlreiche Quellen insbesondere aus der internationalen Presse stützt, berichtet von drei weiteren derartigen Aktionen gegen Ashkali auch an anderen Orten im Kosovo. An den mehr als 30 Gewaltausbrüchen in den verschiedenen Gemeinden im Zuge der Ausschreitung sollen schätzungsweise 51 000 Menschen - meist junge Albaner - teilgenommen haben. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägypter waren viele, die mit Unterstützung des UNHCR erst im April 2002 in als 'sicher' geltende Orte zurückgekehrt waren, nach v. Holtey (a. a. O) darunter auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Die betroffenen Ashkali erlitten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen, sondern ihnen drohte nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung. In der aufgeheizten Situation mussten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz der NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden. Bei den Ausschreitungen konnte selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gab, erscheint in dem Zusammenhang eher zufällig. Ein Vermerk des deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 02.04.2004 sagt deutlich, was auch die Analyse des Informationszentrum Asyl und Migration vom 05.04.2004 und die UNHCR-Position vom 30.03.2004 andeuten, nämlich dass es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrücke einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen handelt, gegen das die KFOR-Truppen auch in der nächsten Zukunft keinen effektiven Schutz gewährleisten können.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) weist in ihrem Update zur Situation der ethnischen Minderheiten vom 24.05.2004 [ASYLMAGAZIN 6/2004, S. 24] darauf hin, dass die internationalen Truppen während der letzten zwei Jahre vor den März-Ereignissen vom 45 000 auf 17 500 Personen reduziert worden waren und schon dadurch der physische Schutz der Minderheiten immer mehr gesunken war. Bei den Ereignissen vom März 2004 habe sich die KFOR im Hinblick auf ihre Aufgabenstellung und Ausrüstung als unfähig erwiesen, eine Vertreibung der Minderheiten zu verhindern. Es habe sich gezeigt, dass die bisher gewählte Sicherheitsstrategie gegenüber einer drohenden Menschenmenge völlig ungeeignet sei. Zur Überforderung der Sicherheitskräfte habe auch der Mangel an einer zentralen Leitung beigetragen. Die UN-Polizei (Civ-Pol) und die Kosovo-Polizei (KPS) seien selbst Ziel von Radikalen geworden. Teile der kosovarischen Polizisten seien vollkommen führungslos gewesen, hätten sich passiv verhalten oder sich auf die Seite der Menge geschlagen. Zusammenfassend kommt die SFH für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt sei und die kosovarische Gesellschaft auch in der Zukunft das Potential für ähnliche Eskalationen berge. Im Hinblick auf Roma, Ashkali und Ägypter sei in Teilen der albanischen Bevölkerung eine latente Pogromstimmung festzustellen. Neben der Sicherheitsproblematik sei die fehlende Existenzsicherung für diese Bevölkerungsgruppe unverändert und inakzeptabel. Zu einer vergleichbaren Einschätzung der Situation der Minderheiten kommt der UNHCR in seinem Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom August 2004. Dass sich die beschriebene Situation zwischenzeitlich grundsätzlich verbessert hätte, ergibt sich aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen nicht. Insbesondere enthält auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 zur Lage im Kosovo [24 S., A0139, siehe Hinweis auf S. ??] keine Hinweise auf eine Änderung der Lage (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -).
Auf dieser Tatsachengrundlage ist davon auszugehen, dass Angehörige der Minderheiten, zu denen auch die Klägerin gehört, bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr geraten würden, Opfer solcher von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbaren Übergriffe zu werden. Dies reicht für die Annahme aus, der Klägerin drohe im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthaltsG wegen der Zugehörigkeit zu diesen Minderheiten 'erweislich' Verfolgung durch 'nichtstaatliche Akteure', gegen die internationale Organisationen Schutz zu bieten nicht in der Lage sind. Soweit der Begriff 'erweislich', der aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - Qualifikationsrichtlinie - (ABl. L 304 v. 30.09.2004, S. 12) ins Aufenthaltsgesetz übernommen worden ist, im Schrifttum erläutert wird (vgl. Marx, Asylmagazin 9/2004, 8, 11; s. auch Marx, Ausländer- und Asylrecht a. a. O., zu Art. 7 und 8 der Qualifikationsrichtlinie, Rdnr. 96-119; Duchrow, ZAR 2004, 339, 341), wird darauf abgehoben, dass der Flüchtling erfahrene Schutzverweigerung bzw. Schutzlosigkeit darlegen bzw. nachweisen müssen. Wenn, wie bei der vorliegenden Fallgestaltung, auf Grund nach der Ausreise eingetretener tatsächlicher Änderungen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht, ist ein solcher Nachweis nicht zu führen. 'Erweislich' ist eine Verfolgung bei dieser Fallgestaltung aber jedenfalls dann, wenn auf Grundlage einer prognostischen Bewertung der Erkenntnislage die zu Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten Kriterien vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu im Urteil vom 5.11.1991 (BVerwGE 89, 162, 167) ausgeführt:

Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftigen Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber ... eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ... nur eine mathematische Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus ...Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die 'reale Möglichkeit' einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen ...

(vgl. auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a. a. O. Rdnr. 117 ff. zu Art. 7 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie).
Angesichts der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004, der nach der Erkenntnislage weitere derartige Übergriffe befürchten lässt, kann nicht von einer bloß theoretischen Möglichkeit einer Verfolgung der Minderheiten ausgegangen werden. Nach dem Ablauf der in zahlreichen Orten erfolgten Übergriffe kann die Klägerin auch nicht auf ein regionales Ausweichen innerhalb des Kosovo verwiesen werden.
Für die Klägerin besteht auch keine inländische Fluchtalternative i. S. v. § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthaltsG im restlichen Serbien und Montenegro. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen spricht alles dafür, dass die Klägerin nicht in der Lage sein wird, sich im restlichen Serbien und Montenegro eine Existenz zu sichern und dort eine menschenwürdige neue Heimat zu finden.
In der vormaligen Bundesrepublik Jugoslawien ist zwar am 07.03.2002 ein neues Minderheitengesetz in Kraft getreten, in dem Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard verankert sind; an der praktischen Umsetzung der neuen Regelungen mangelt es aber weiterhin (AA, Lagebericht vom 24.02.2004 [69 S., A0056 - siehe Hinweis auf S. ??]). Für Flüchtlinge ist in Serbien für den Zugang zu grundlegenen Rechten und sozialen Dienstleistungen wie z. B. Gesundheitsfürsorge, Rente und Schule erforderlich, dass eine Anmeldung mit ständigem Wohnsitz bzw. eine Registrierung als Binnenvertriebener erfolgt (AA, Lagebericht vom 28.07.2003 und 24.2.2004, AA vom 24.05.2004 an VG Bremen; UNHCR vom September 2004). Bis Juli 2003 galt die Vorgabe der serbischen Regierung, wonach es Binnenvertriebenen nicht gestattet war, ihren ständigen Wohnsitz in Serbien anzumelden. Inzwischen ist diese Politik zwar aufgegeben worden. Dem UNHCR ist jedoch kein Fall bekannt, in dem die neue Rechtslage in der Praxis umgesetzt wurde. Die Anforderungen an die für eine Anmeldung notwendigen Dokumente für Kosovo-Roma, Ashkali und Ägypter verhindern es darüber hinaus, dass diese Personengruppen die notwendigen Anträge stellen können (AA, Lagebericht vom 24.02.2004; UNHCR vom September 2004). Mangels eines festen Wohnsitzes müssen sich Binnenvertriebene beim serbischen Flüchtlingsbeauftragten registrieren lassen, um Zugang zu sozialen und wirtschaftlichen Rechten zu erhalten. Nach der detaillierten Stellungnahme des UNHCR vom September 2004 ist Personen, die ursprünglich aus dem Kosovo stammen und die aus Drittländern zwangsweise nach Serbien und Montenegro zurückgeführt werden, eine Registrierung als Binnenvertriebene weder in Serbien noch in Montenegro möglich. Auf die Problematik der Registrierung als Flüchtling geht das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 24.05.2004 an VG Bremen, in der es auf das Vorhandensein vom Sozialleistungen verweist, nicht ein. Binnenvertriebenen ohne eine solche Registrierung ist die Inanspruchnahme grundlegender Rechte einschließlich Gesundheitsfürsorge, Arbeitslosenunterstützung, Rente, Sozialversicherung und Unterkunft verwehrt. In Montenegro sehen sich Vertriebene aus dem Kosovo, die sich offiziell registrieren lassen wollen, ähnlichen Anforderungen und Schwierigkeiten ausgesetzt wie in Serbien. Die Hürde, Zugang zu grundlegenden Rechten zu erhalten, ist hier nochmals höher, da Vertriebene aus dem Kosovo rechtlich als Bürger Serbiens und nicht Montenegros betrachtet werden (UNHCR vom September 2004). Ein Kernproblem für die Vertriebenen stellt der Zugang zu Wohnraum und Unterkunft dar. Von dieser Problematik sind Roma, Ashkali und Ägypter besonders betroffen. Die meisten von ihnen haben Unterschlupf in improvisierten, illegalen Siedlungen - teils aus Blech und Pappe - gefunden, wo sie unter sehr harten Bedingungen leben (ohne Elektrizität, fließendes Wasser, kein Abwassersystem, keine öffentlichen Einrichtungen etc.). Der aktuelle Privatisierungsprozess führt darüber hinaus zu einer fortdauernden Serie von Zwangsräumungen. Weder in Serbien noch in Montenegro erfordert die Rechtslage, dass eine alternative Unterbringung nachzuweisen ist, bevor die Räumung durchgesetzt werden kann. Obdachlosigkeit, körperliche Schäden, Gesundheitsprobleme etc. sind die Folge. Unter diesen Gegebenheiten sind gerade Roma, Ashkali und Ägypter Bedingungen ausgesetzt (...), die zu einer Situation völliger Mittelosigkeit führen können können und ein wirtschaftliches Überleben nicht sicherstellen (UNHCR vom September 2004; s. auch AA, Lagebericht vom 24.02.2004). (...)"
Einsender: Flüchtlingsrat NRW


VG Darmstadt: Einstweiliger Abschiebungsschutz wegen psychischer Erkrankung
Beschluss vom 16.11.2004 - 7 G 763/03(2) - (7 S., M6029)

"(...) Der für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat einen Anspruch darauf, dass der Antragsteller ihr gegenüber vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen absieht, da es derzeit als offen angesehen werden muss, ob der weitere Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet aus rechtlichen Gründen geboten ist. (...)
Der weitere Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet ist derzeit aus rechtlichen Gründen geboten. Es ist als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Antragstellerin ein Vollstreckungshinderns vorliegt, das ihre Abschiebung rechtlich unmöglich machen würde (§ 55 Abs. 2 AuslG). Die getroffene Anordnung ist daher nötig, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin zu verhindern. Derzeit ist es nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin wegen der von ihr vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden und ihrer familiären Situation möglicherweise schwerwiegenden und irreparablen Folgen der Abschiebung für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) ausgesetzt ist.
Auf Grund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen (...) bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin allein durch die Abschiebung eine wesentliche, wenn nicht gar lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes drohen könnte.
Zwar erfolgte die genannte Stellungnahme (...) als Grundlage für eine psychotherapeutische Behandlung und erfüllt daher nicht die Qualitätsstandards, die für die Begutachtung einer (behaupteten) Traumaschädigung aufgestellt wurden (vgl. hierzu Lindstedt in: Asylpraxis, Bd. 7, S. 97 ff.; Treiber, ZAR 2002, 282, 287; Wenk-Ansohn/Höe"-nel/Bi"-rek/We"-ber, Einzelentscheiderbrief Heft 8 und 9/2002, S. 3; Ganter-Lange u. a., best-practice-Empfehlungen, Standards für ärztliche/psycho"-the"-rapeutische Stellungnahmen bei traumatisierten Flüchtlingen; Projektgruppe 'Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen - SMPM, Standards zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen [in aufenthaltsrechtlichen Fragen]'). Da die Diagnosen in den vorgelegten ärztlichen Gutachten aber auf tatsächlichen Feststellungen beruhen und die Atteste erkennbar keine Formulierungen enthalten, die auf eine bloße Gefälligkeitsleistung hindeuten, sieht das Gericht hinreichenden Anlass zur weiteren Aufklärung bzw. Prüfung, ob der Antragstellerin wenigstens vorübergehend eine Bleibemöglichkeit zugebilligt werden kann. Denn es ist derzeit nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin mit diesen gesundheitlichen Problem - unabhängig von einer etwaigen Behandlungsmöglichkeit ihrer Krankheit - auf sich alleine gestellt, in ihrer Heimat überleben könnte.
Hinzu kommt jedoch auch, dass nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 09.02.2004 (S. 14 ff.) die Behandlungsmöglichkeiten für Psychiatriepatienten im Kosovo äußerst begrenzt sind. Auch das Deutsche Verbindungsbüro in Pristina weise danach immer wieder darauf hin, dass schwerwiegende psychische Krankheiten, wie insbesondere posttraumatische Belastungsstörungen, derzeit nur unzureichend therapierbar seien. Aufgrund der geringen Zahl der im öffentlichen Gesundheitswesen praktizierenden Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie (ca. 30) komme es zu erheblichen Engpässen bei der ambulanten psychiatrischen Versorgung.
Die Behandlung in den allgemeinen Krankenhäusern ist medikamentös orientiert. Auch Patienten mit posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) können nur medikamentös behandelt werden, da für Psychotherapien die Kapazitäten fehlen. Zusätzlich sei das medikamentöse Angebot mangelhaft, so die Schweizerische Flüchtlingshilfe. Patienten mit schweren psychischen Problemen sowie Frauen und Kinder, die stationäre Behandlung benötigen, würden nach Pristina geschickt. In keinem der Regionalspitäler werde eine Warteliste geführt, in allen Abteilungen herrsche jedoch Personalmangel.
Problematisch ist für psychiatrische Patienten im Kosovo auch die Erreichbarkeit des Behandlungsortes. Obwohl es mittlerweile an vielen Orten des Kosovo Gesundheitszentren gibt, arbeiten diese nur ambulant und mit beschränktem Angebot. Die Gesundheitszentren kleiner Dörfer besucht ein Arzt einmal wöchentlich. Für stationäre Behandlungen müssen die Erkrankten eines der fünf Regionalkrankenhäuser in den Städten aufsuchen. Am besten sind die Behandlungsmöglichkeiten in der Universitätsklinik Pristina. Die Kosten für eine Fahrt von Radesa/Radeshe in der Region Dragash/Dragas nach Pristina mit dem Bus kostet aber zum Beispiel zwölf Euro. Die Hinfahrt dauert dreieinhalb Stunden. Solche Distanzen können für kranke Menschen eine schwere Belastung sein, denn im Kosovo existiert noch kein Krankenversicherungssystem. Die medizinische und medikamentöse Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus (außer der Universitätsklinik Pristina) in Kosovo sollte zwar - bis auf einen geringen Beitrag - kostenfrei sein und damit im Prinzip allen Kosovaren Zugang zu kostenfreier Gesundheitsversorgung ermöglichen. Dies scheint aber in der Praxis nicht der Fall zu sein. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe ist bei zahlreichen Recherchen nach eigenen Angaben nie auf kostenlose Behandlungen gestoßen. Die eigentlich kostenlosen Medikamente der 'essential drug list' müssten häufig entweder in privaten Apotheken gegen teures Geld erstanden oder dem Krankenhauspersonal abgekauft werden. Zudem fielen oft auch 'informelle Zahlungen' an das Personal an. (...)"
Einsender: RA Marx, Frankfurt a. M.

Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Diabetes melitus, da Behandlung im Kosovo nicht finanzierbar und im übrigen Serbien und Montenegro nicht zugänglich ist.
Urteil vom 28.9.2004 - 7 A 11060/03.OVG - (8 S., M6001)
OVG Saarland: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung von § 53 Abs. 6 AuslG für Ägypter und Ashkali im Kosovo auch unter Berücksichtigung der März-Unruhen.
Urteil vom 21.9.2004 - 1 R 15/04 - (20 S., M5831)
VG Sigmaringen: § 53 Abs. 6 AuslG wegen posttraumatischer Belastungsstörung, da im Kosovo mit Retraumatisierung zu rechnen ist und Therapie im Kosovo sowie im übrigen Serbien und Montenegro nicht erreichbar ist.
Urteil vom 20.12.2004 - A 7 K 10400/04 - (19 S., M5992)
VG Braunschweig: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Gefahr der Retraumatisierung im Kosovo; Behandelbarkeit der posttraumatischen Belastungsstörung daher nicht entscheidungserheblich; traumatisierte Personen im Kosovo keine Bevölkerungsgruppe i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG.
Urteil vom 27.9.2004 - 6 A 161/02 - (7 S., M5822)
SG Braunschweig: Keine Möglichkeit der freiwilligen Ausreise für Ashkali ins Kosovo; Leistungen nach § 2 AsylbLG.
Beschluss vom 25.1.2005 - S 20 AY 2/05 ER - (3 S., M6195)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Kosovo: Sicherheitslage in Peja/Pec droht außer Kontrolle zu geraten; Ermordung mehrerer Zeugen, die gegen UÇK-Mitglieder ausgesagt hatten; geringe Aufklärungsrate von Verbrechen untergräbt den Respekt vor internationalen und lokalen Sicherheitskräften (engl.).
Bericht vom 18.2.2005: "Investigation: Kosovo's Wild West" (#29141)
UNMIK und Gesundheitsministerium des Kosovo: Kosovo: Keine angemessenen Behandlungsmöglichkeiten von posttraumatischer Belastungsstörung im staatlichen Gesundheitswesen oder bei Nichtregierungsorganisationen verfügbar (dt. Übersetzung von UNHCR Berlin, Dokument im engl. Wortlaut in ASYLMAGAZIN 1-2/2005, S. 29).
Mitteilung vom Januar 2005: "Verfügbarkeit angemessener medizinischer Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im Kosovo" (#28278)

Sierre Leone

Länderberichte:
Amnesty international: Todesurteile gegen neun Mitglieder der ehemaligen bewaffneten Oppositionsgruppen AFRC und RUF sowie einen Zivilisten in Verbindung mit einem Anschlag im Jahr 2003, der im Rahmen eines Putschversuchs gegen die Regierung von Präsident Kabbah stattgefunden haben soll (engl.).
Bericht vom 21.12.2004: "Amnesty International expresses dismay at 10 death sentences for treason" (#27768)
Amnesty international: Überblick über Sicherheits- und Versorgungslage im Gebiet Kabala und in Sierra Leone insgesamt; Rückkehrer ohne familiären Rückhalt stellen zusätzliche Belastung der überstrapazierten Hilfsorganisationen dar.
Stellungnahme vom 20.12.2004 an VG Gera - 4 K 20133/04 GE - (#28401)

Simbabwe

Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Gesetzesentwurf sieht für die Veröffentlichung "falscher" Informationen bis zu 20 Jahre Haft, hohe Geldstrafen oder auch beides vor (engl.).
Bericht vom 2.12.2004: "Zimbabwe: CPJ outraged by restrictive new media law" (#27575)
Human Rights Watch: Gesetzesentwurf der Regierung zu Nichtregierungsorganisationen (NGOs) könnte zur Ausschaltung sämtlicher unabhängiger Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen führen (engl.).
Bericht vom 2.12.2004: "Zimbabwe's non-governmental organisations bill: Out of Sync with SADC Standards and a Threat to Civil Society Groups" (#27563)

Weitere Dokumente von ecoi.net

Sri Lanka

Länderbericht:
Human Rights Watch: Politischer Anführer der Tamil Tigers (LTTE) sowie fünf seiner Begleiter in Hinterhalt getötet; Beobachter vermuten Anhänger des abtrünnigen Kommandanten Karuna hinter dem Angriff (engl.).
Bericht vom 11.2.2005: "Killings Highlight Weaknesses in Ceasefire" (#28927)

Sudan

Länderbericht:
Amnesty international: Port Sudan/Bundesstaat Rotes Meer: Zahlreiche Festnahmen nach Demonstrationen von Angehörigen der Volksgruppe der Beja am 26. und 29.1.2005; unter den Festgenommenen auch führende Mitglieder der Partei Beja Congress, die sich für ein Ende der Diskriminierung der Beja einsetzt.
Urgent action 27/05 vom 2.2.2005 (#28793)

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Syrien

S. Hajo und E. Savelsberg/BGFK: Status und Lebenssituation staatenloser Kurden
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Stellungnahme vom 15.10.2004 an VG Bayreuth - B 6 K 03.30241 - (18 S., #28995, M6085)

" Zum Hintergrund1
Die in Syrien lebenden staatenlosen Kurden sind in zwei Kategorien einzuteilen: in Ausländer (ajnabi (männlich), ajnabiyya (weiblich), ajanib (Plural)) und Nichtregistrierte/Ungeklärte (maktum (männlich), maktuma (weiblich), maktumin (Plural)). Angaben der syrischen Regierung von 1996 zufolge gehören 67 465 Personen zur ersten und 75 000 zur zweiten Gruppe. Der UNHCR geht mit insgesamt rund 200 000 von deutlich höheren Zahlen aus. (...)
Bei der ersten Gruppe, den Ausländern handelt es sich um

Hintergrund der Ausbürgerungskampagne von 1962 war die Behauptung der syrischen Regierung, Kurden aus der Türkei und dem Irak würden sich illegal in Syrien niederlassen und so den 'arabischen Charakter' des Landes gefährden. (...)
Begründet wurde die Theorie von der 'illegalen Infiltrierung' mit dem ungewöhnlich hohen Bevölkerungswachstum in der Provinz Hasaka in den Jahren zwischen 1954 und 1961: Offiziellen Statistiken zufolge wuchs die Bevölkerung in diesem Zeitraum um siebenundzwanzig Prozent von 240 000 auf 305 000. Einer Stichprobe der syrischen Regierung im Juni 1962 zufolge soll die tatsächliche Bevölkerungszahl sogar bei 340 000 gelegen haben.4
Einmal davon abgesehen, dass eine unabhängige Überprüfung dieser Zahlen nicht möglich ist, blieb die syrische Regierung den Beweis schuldig, dass es ausschließlich oder auch nur in erster Linie Kurden aus der Türkei und dem Irak waren, die auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen in den Norden Syriens zogen. Die Tatsache, dass dort fruchtbares Land zu verteilen war, hat neben Kurden aus der Türkei und dem Irak ebenso Araber und Kurden aus anderen syrischen Provinzen sowie Araber aus dem Irak und aus der Türkei - in der Gegend um Mardin lebt eine nennenswerte arabische Minderheit - angezogen. Das Bevölkerungswachstum dieser Zeit muss somit auch auf Zuzüge aus diesem Personenkreis zurückgeführt werden. Dass 1962 ausschließlich Kurden ausgebürgert wurden zeigt jedoch, dass es nicht darum ging, Personen die Staatsangehörigkeit zu entziehen, die sich diese unrechtmäßig angeeignet hatten, sondern darum, einem Teil der kurdischen Bevölkerung sämtliche Mitbestimmungsrechte und damit die Möglichkeit der Einflussnahme zu nehmen. (...)
Und schließlich zeigt die offensichtliche Willkür, mit der Personen ausgebürgert wurden - in vielen Familien blieb ein Bruder Staatsangehöriger, während ein anderer Bruder ausgebürgert wurde, oder aber die Eltern konnten die syrische Staatsangehörigkeit behalten, während ihre Kinder sie verloren - dass die Ergebnisse der Volkszählung von 1962 schon einer Überprüfung anhand formaler Kriterien wie Plausibilität und Widerspruchsfreiheit nicht standhalten.
Die syrische Regierung hat eingestanden, dass es bei der Volkszählung zu Fehlern gekommen ist - einigen Personen sei versehentlich die Staatsbürgerschaft entzogen worden, andere hätten sie unrechtmäßig behalten können. Deshalb habe die Möglichkeit bestanden, geeignete Unterlagen nachzureichen, um den Aufenthalt auf syrischem Staatsgebiet vor 1945 zu beweisen und auf dieser Grundlage die Staatsangehörigkeit zurückzubekommen. Als geeignet galten Auszüge aus den vor 1945 erstellten Zivilregistern sowie den bis 1950 erstellten Registern christlicher Konfessionen bzw. der assyrischen Minderheit,7 Unterlagen darüber, dass eine Person in den letzten zehn Jahren vor der Volkszählung eine staatliche Anstellung inne gehabt hat oder beim Militär beschäftigt gewesen ist sowie Steuerunterlagen aus der Zeit des Osmanischen Reiches.8
Tatsächlich scheinen zwischen 15 000 und 40 000 der 1962 Ausgebürgerten in der Zeit von Mitte der 1960er bis Mitte der 1980er Jahre die syrische Staatsangehörigkeit zurück erlangt zu haben.9 Es sind jedoch zahlreiche Fälle bekannt, in denen trotz Einreichung solcher Beweise die Staatsangehörigkeit gar nicht oder erst nach der Zahlung hoher Bestechungsgelder gewährt wurde bzw. in denen umgekehrt gute Beziehungen und entsprechende Zahlungen ausreichten, um wieder eingebürgert zu werden.10 Darüber hinaus wurden die Archive, in denen Steuerunterlagen aus dem Osmanischen Reich aufbewahrt werden, bereits nach kurzer Zeit versiegelt, so dass sie der Bevölkerung nicht mehr als Beweismaterial zur Verfügung standen.11 Von einer unvoreingenommenen Überprüfung der Ausbürgerungen kann somit nicht gesprochen werden. (...)
Die zweite Gruppe staatenloser Kurden sind die sogenannten Nichtregistrierten (maktumin).
Nichtregistrierte sind nach Auskunft der syrischen Regierung

Dieser Theorie nach könnte dieser Personenkreis eine andere als die syrische Staatsbürgerschaft - etwa die türkische oder irakische - besitzen oder doch einen Anspruch auf diese haben. Allerdings ist nicht zu überprüfen, ob die Aussagen der syrischen Regierung in dieser Angelegenheit den Tatsachen entsprechen. Angesichts der wenig überzeugenden Argumentation in Bezug auf die illegale kurdische Einwanderung zwischen 1945 und 1962 scheint hier erhebliche Vorsicht geboten zu sein - insbesondere da auch im Falle der maktumin nicht versucht wurde, sie in die Türkei respektive den Irak zurückzuführen bzw. abzuschieben.
Darüber hinaus gehören zu den Nichtregistrierten auch diejenigen Kurden,

Abschließend muss somit davon ausgegangen werden, dass der ganz überwiegende Teil der Ausländer bzw. Nichtregistrierten weder aktuell die Möglichkeit hat, die türkische oder irakische Staatsangehörigkeit zu beantragen, noch diese Möglichkeit jemals besaß. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass mittlerweile mindestens achtzig Prozent aller Ausländer und nichtregistrierten Personen erst nach 1962 in Syrien geboren wurden.17
Zur aktuellen Lebenssituation von Ausländern und Nichtregistrierten ist Folgendes anzumerken:
Ausländer besitzen im heutigen Syrien spezielle Identitätspapiere, jene DIN-A5 großen, rot-orangen Ausweise. Diese gibt es seit Anfang der 1980er Jahre. Zuvor besaß diese Personengruppe lediglich ein einfaches weißes Papier, auf dem vermerkt war, dass die betreffende Person über keinen in den Registern syrischer Araber aus Hasaka vermerkten Namen verfügt. Die Daten von Ausländern sind nicht im syrischen Zivilregister für syrische Staatsangehörige, sondern in einem speziellen Register für Ausländer gespeichert.
Nichtregistrierte sind in keinem offiziellen Bevölkerungsregister aufgeführt und verfügen über keinerlei Ausweis, sie können lediglich ein so genanntes Erkennungszeugnis (Shahada Tahrit) erhalten, allerdings nur, wenn sie bzw. ihre Eltern sich explizit um ein solches bemühen. Es handelt sich somit keinesfalls um eine normale Ausstellung von Identitätspapieren. Bei den Erkennungszeugnissen handelt es sich in der Regel um DIN-A5- bis DIN-A4-große Formulare mit einem Foto, in dem der mukhtar (Dorfvorsteher) des Wohnortes die Identität der entsprechenden Person bestätigt und in dem Eltern, Geburtsort und Geburtsdatum aufgeführt sind.18
Ausländern und Nichtregistrierten ist gemeinsam, dass sie kein Recht haben auf die syrische Staatsangehörigkeit, kein Wahlrecht, kein Recht, Land, Immobilien oder ein Geschäft zu besitzen oder zu erwerben.19 (...) Weiterhin haben Staatenlose kein Recht auf staatliche Anstellung,20 kein Recht zu erben oder zu vererben und kein Recht, in öffentlichen Krankenhäusern behandelt zu werden. Sie haben keinen Anspruch auf staatlich subventionierte Lebensmittel, können kein Auto oder ein sonstiges mechanisches Gefährt anmelden und dürfen weder als Ärzte noch als Ingenieure praktizieren - wobei Nichtregistrierte diese Berufe ohnehin nicht erlernen dürfen (...) Es gibt einige wenige Ausnahmen, etwa wenn ein Mangel an Ingenieuren und/oder Ärzten besteht, allerdings werden Ausländer und andere Kurden in solchen Fällen in der Regel außerhalb der vorwiegend kurdisch besiedelten Gebiete eingesetzt. Männliche Ausländer (ajanib) dürfen offiziell keine Frauen mit syrischer Staatsangehörigkeit heiraten: Sofern solche Ehen (vor dem Mullah) geschlossen werden, werden sie vom Standesamt nicht registriert, im Personalausweis werden die Betroffenen weiterhin als ledig geführt und sie erhalten kein Familienbuch.21 (...)
Die Situation von Ausländern und Nichtregistrierten in Bezug auf Auslandsaufenthalte ist ebenfalls ähnlich: Da sie über keinen Pass und keinen Ausweis verfügen, ist zunächst einmal jeder Grenzübertritt illegal und wird strafrechtlich verfolgt. Ausnahmen sind jedoch möglich: So wurde Personen, die nachweisen konnten, dass sie Verwandte in der Türkei haben, in der Regel ein Passierschein ausgehändigt, der ihnen die Ausreise in die Türkei und nach einer festgelegten Frist, die Rückkehr ermöglichte.22 Weiter gab es Fälle, in denen gegen die Zahlung von Bestechungsgeldern auch Ausländern (ajanib) ein Pass ausgestellt wurde, der allerdings den Hinweis enthielt, dass sein Besitzer nicht wieder nach Syrien einreisen darf. Einem unserer Informanten, der selbst ajnabi ist und sowohl über gute Beziehungen als auch über die notwendigen Bestechungsgelder verfügte, wurde zwecks medizinischer Behandlung in Europa ein regulärer Pass ausgestellt, dessen Gültigkeit auf ein Jahr beschränkt ist und nur zur einmaligen Aus- bzw. Wiedereinreise berechtigt. Weiteren Informanten zufolge können solche once-only Pässe auch zum Zweck von Studienaufenthalten ausgestellt werden. Festzuhalten ist, dass in allen diesen Fällen eine Sondergenehmigung erforderlich ist, auf die keinerlei Rechtsanspruch besteht. (...)
Was die Anmerkung des Auswärtigen Amtes zu Anlage 2 (Erkenntniszeugnis) anbelangt - das AA spricht hier vom 'geringen Beweiswert' des Dokuments - so ist dieser Aussage insofern zuzustimmen, als die Echtheit von Bekannheitszeugnissen für maktumin (Nichtregistrierte) nicht anhand eines Registers überprüft werden kann. (Im Falle der rot-orangen Ausweise ist eine solche Überprüfung zumindest theoretisch möglich, dann nämlich, wenn Zugang zum entsprechenden Ausländerregister besteht - was in der Regel jedoch nicht der Fall ist.) Ebenso richtig ist, dass viele mukhtar (Dorfvorsteher) bestechlich sind, d. h. bei entsprechender Bezahlung auch falsche Erkennungszeugnisse ausstellen bzw. die Ausstellung eines Erkennungszeugnisses verweigern, weil der rechtmäßige Antragsteller sie nicht ausreichend bestochen hat. Der 'geringe Beweiswert' der Erkennungszeugnisse kann jedoch nicht gegen deren Inhaber ausgelegt werden, da maktumin schlicht keine Möglichkeit haben, 'beweiskräftigere' Dokumente zu erhalten. Hinzu kommt, dass auch ein Großteil der 'Fälschungsmerkmale', die von einigen begutachtenden Institutionen angeführt werden, nur geringen bis keinen Beweiswert haben. Häufig werden etwa inhaltliche Widersprüche in einem Dokument oder von der 'Regel' abweichende Formulartexte als 'Fälschungsmerkmale' charakterisiert. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es für Syrien keinerlei Merkwürdigkeit darstellt, wenn ein und derselbe Beamte im selben Monat oder gar derselben Woche mehrere in Größe, Papierbeschaffenheit und Formulierung unterschiedliche Formulare für identische Vorgänge verwendet, Unterlagen unvollständig, fehlerhaft oder widersprüchlich ausgefüllt sind oder Geburtsort bzw. -datum einer Person auf unterschiedlichen amtlichen Dokumenten variieren etc. Insbesondere Abschriften aus Registerauszügen - seien es solche aus dem Register syrischer Staatsangehöriger oder aber aus dem Ausländerregister - weisen häufig Widersprüche und Unregelmäßigkeiten auf, ohne deshalb Fälschungen zu sein. Ein Beispiel aus der Familie des Gutachters mag dies verdeutlichen: Der Vater des Gutachters, der vor der Einbürgerung in Deutschland syrischer Staatsangehöriger war, hat sich in Syrien mehrfach Abschriften des Familienregisters ausstellen lassen, alle sind als 'originalgetreue Abschrift' gekennzeichnet. Nichtsdestotrotz weisen sie verschiedene Unregelmäßigkeiten auf. In der Abschrift von 1974 etwa wird ein 1960 geborener und bereits als Kleinkind verstorbener Bruder des Gutachters aufgeführt, während er in der Abschrift von 1979 fehlt. Darüber hinaus ist ein weiterer Bruder des Klägers laut Familienbuchauszug von 1979 am 25. Februar 1966 geboren, aber bereits am 2. Februar 1966, also gut drei Wochen vor seiner Geburt, registriert worden - schlechterdings ein Ding der Unmöglichkeit. Wie genau diese Unregelmäßigkeiten zustande gekommen sind, ist im Nachhinein nicht zu rekonstruieren. Sicher ist lediglich, dass es sich bei sämtlichen Abschriften um zweifelsfrei echte Dokumente handelt, die nichtsdestotrotz teils in sich, teils im Vergleich zueinander widersprüchlich sind. Derartige Unregelmäßigkeiten als Hinweis zu werten, dass ein Dokument gefälscht ist, täuscht folglich Seriosität lediglich vor. Nur in einer vergleichsweise geringen Anzahl von Fällen kann durch Inaugenscheinnahme eines einzelnen Dokuments entschieden werden, ob ernst zu nehmende Fälschungsmerkmale vorliegen oder nicht. (...)"

1 Die folgende Darstellung ist eine überarbeitete und aktualisierte Fassung von Savelsberg & Hajo & [Cemal Abbas] Kömür [in: Internationales Zentrum für Menschenrechte der Kurden, IMK (Hrsg.): Ausländer im eigenen Land. Die Situation staatenloser Kurden in Syrien. Bonn,] 2003: 20-25; 30-37. Für Savelsberg & Hajo & Kömür 2003 wurden Anfang 2003 zahlreiche Interviews mit in Syrien wie im Exil lebenden ajanib und maktumin sowie mit kurdischen Politikern, Anwälten und Menschenrechtsaktivisten geführt. Wir bitten um Verständnis, dass die Namen unserer Informanten aus Sicherheitsgründen nicht genannt werden können.
4 McDowall [, David: The Kurds of Syria. London] 1998: 22
7 Inwieweit Personen von der Vorlage solcher Unterlagen profitieren konnten, ist unklar, da kein Fall dokumentiert ist, in dem christliche Araber von den Ausbürgerungen betroffen waren.
8 Human Rights Watch [Syria: The Silenced Kurds, http://hrw.org/reports 1996/Syria.html] 1996: 14/15; Appendix A
9 In ihrem Schreiben an Human Rights Watch vom 12. Juli 1996 beziffert die Syrische Botschaft in Washington die Zahl derjenigen, die zwischen 1966 und 1988 die syrische Staatsangehörigkeit zurückerhielten, auf 40 587. Human Rights Watch 1996, Appendix A.
10 McDowall 1998 (39) bestätigt diese Einschätzung.
11 Human Rights Watch 1996: 14/15.
17 McDowall 1998: 43.
18 In den letzten Jahren sollen einige mukhtar nicht mehr bereit sein, diese auszustellen; unseren Informanten zufolge werden sie vom syrischen Geheimdienst unter Druck gesetzt.
19 Viele Kurden, die 1962 ausgebürgert und enteignet wurden, haben seit diesem Zeitpunkt keinen Zugang mehr zu ihren Ländereien. Anderen ist es gelungen, das Land auf den Namen syrischer Staatsbürger eintragen zu lassen, sie können, die Loyalität dieser Personen vorausgesetzt, ihr Land weiter nutzen.
20 Dies ist insbesondere deshalb schwerwiegend, weil es nicht allein die öffentliche Verwaltung betrifft, sondern auch viele Unternehmen staatlich oder halbstaatlich sind.
21 Auch die Ehen zwischen Frauen mit syrischer Staatsangehörigkeit und nicht-arabischen Ausländern (Türken, Deutschen etc.) werden in Syrien nicht offiziell anerkannt.
22 Neueren Informationen zufolge wird diese Praxis nach Beschwerden von türkischer Seite seit etwa Frühjahr 2002 sehr viel restriktiver gehandhabt.

Einsender: RA Walliczek, Minden

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Inhaftierung und Folter wegen regimekritischen Engagements für die Partei der Kurdischen Volksunion in Syrien (PHGK).
Urteil vom 30.9.2004 - 2 L 3886/00 - (14 S., M5746)
VG Minden: § 51 Abs. 1 AuslG wegen drohender Verfolgung wegen des Schreibens von regimekritischen Parolen und der Verunglimpfung des Staatspräsidenten und der Fahne.
Urteil vom 12.10.2004 - 1 K 3405/03.A - (7 S., M5748)
VG Minden: § 51 Abs. 1 AuslG wegen drohender Verfolgung für Aktivisten der Yekiti-Partei, der regimekritische Flugblätter verwahrte und verteilte.
Urteil vom 21.9.2004 - 1 K 7311/03.A - (7 S., M5749)

Länderberichte:
Amnesty international: 15 Kurden, die nach den Unruhen vom März 2004 festgenommen wurden, vom Obersten Staatssicherheitsgericht zu zwei- bis dreijährigen Haftstrafen verurteilt.
Urgent action 15/05-1 vom 18.2.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom 19.1.2005 (#29108)
Amnesty international: Der aus den USA abgeschobene Abd al-Rahman al-Musa wird seit seiner Ankunft in Damaskus vom Sicherheitsdienst ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten; er gilt wegen früherer Verbindungen zur Moslembruderschaft als gefährdet; bei einem Zwischenstopp in den Niederlanden war ihm offenbar das Recht verweigert worden, einen Asylantrag zu stellen.
Urgent action 22/05 vom 26.1.2005 (#28619)
Auswärtiges Amt: Kurdische Parteien sind verboten, sie werden jedoch geduldet, sofern sich ihre Aktivitäten nicht gegen den syrischen Staat richten.
Stellungnahme vom 24.1.2005 an VG Schleswig - 11 A 189/01 - (4 S., A0147, siehe Hinweis)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Weitere Informationen zur kurdischen Partei PDKS (Partei der Demokratischen Kurden Syriens); Gefährdung wegen Besitzes und Verteilung von Publikationen in kurdischer Sprache; Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts weist erhebliche Mängel auf (in Ergänzung zur Stellungnahme vom 25.4.2004 an VG Köln, 22. S., M5572).
Stellungnahme vom 30.11.2004 an VG Köln - 20 K 3619/01.A - (20 S., #29130, M6068)

Tadschikistan

Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Kassationsgericht bestätigt langjährige Haftstrafen gegen acht Internetnutzer wegen "Förderung des Terrorismus"; Anklage stützte sich hauptsächlich auf Geständnisse, die unter Folter erzwungen worden sein sollen (engl.).
Bericht vom 14.12.2004: "The country where Internet users are tortured" (#27670)

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Togo

Rechtsprechung:
VG Minden: Asylanerkennung für Aktivisten der Union Forces pour le Changement (UFC), dessen Familien ins Visier der Sicherheitskräfte geraten ist.
Urteil vom 19.10.2004 - 10 K 4869/03.A - (11 S., M6054)

Länderbericht:
Amnesty international: Chronologie von Maßnahmen gegen unabhängige Medien sowie gegen die Opposition seit der Bekanntgabe des Todes Gnassinbé Eyadémas am 5.2.2005 (engl.).
Bericht vom 15.2.2005: "Appeal for the reopening of the media" (#29068)

Weitere Dokumente von ecoi.net

Türkei

Rechtsprechung:
OVG NRW: Kurdische Zivilisten, die zufällig Opfer von Übergriffen der Sicherheitskräfte während der Auseinandersetzungen mit Aufständischen Anfang der 90er Jahre geworden sind, sind heute vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher.
Urteil vom 9.3.2004 - 15 A 2745/01.A - (7 S., M6099)
VG Stuttgart: § 53 Abs. 6 AuslG für Türkin wegen Gefahr von "Ehrenmord" durch eigene Familie wegen eigenmächtiger Heirat; kein wirksamer staatlicher Schutz.
Urteil vom 15.11.2004 - A 8 K 12904/04 - (9 S., M5965)
VG Wiesbaden: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Hyperphenylalaninämie, die zwar an Universitätskliniken behandelbar ist, wobei aber die Kostenübernahme für die Behandlung sowie für notwendige ambulante Untersuchungen nicht durch die "Yesil Kart" sichergestellt ist.
Urteil vom 15.10.2004 - 6 E 430/04.A(1) - (10 S., M5773)
VG Berlin: Keine Wiederholungsgefahr einer zehn Jahre zurückliegenden Verfolgung wegen untergeordneter Unterstützung der türkischen Guerilla; psychische Erkrankungen können grundsätzlich behandelt werden; § 53 Abs. 6 AuslG wegen Gefahr der Retraumatisierung.
Urteil vom 13.10.2004 - VG 36 X 741.96 - (14 S., M5843)
VG Saarland: Kaum psychotherapeutische Behandlung möglich; § 53 Abs. 6 AuslG wegen posttraumatischer Belastungsstörung.
Urteil vom 7.10.2004 - 6 K 50/03.A - (17 S., M6052)
VG Darmstadt: § 53 Abs. 6 AuslG bei psychischer Erkrankung, da nahtlose Fortsetzung der Behandlung nicht gesichert; Gesundheitssytem in schlechtem Zustand; Finanzierung der medizinischen Versorgung für Rückkehrer nicht sichergestellt.
Urteil vom 9.9.2004 - 8 E 1671/02.A(4) - (11 S., M5642)
VG Gießen: Keine Gefahr von Folter auf Polizeistationen in Großstädten; Strafverfolgung wegen Zugehörigkeit oder Unterstützung der PKK/KADEK nicht unbedingt asylrelevant; posttraumatische Belastungsstörung grundsätzlich behandelbar.
Urteil vom 3.9.2004 - 10 E 5946/03.A - (24 S., M5783)

Länderberichte:
Amnesty international: Gefährdung bei Rückkehr für mutmaßliches Mitglied der PKK/Kongra-Gel; Ermittlungen in der Türkei nach einer Verurteilung in Deutschland sowie nach Presseberichten üeber Exilaktivitäten sehr wahrscheinlich; Stand des Reformprozesses, Folter in Polizeigewahrsam noch immer weit verbreitet.
Stellungnahme vom 17.12.2004 an VG Hamburg - 11 A 2003/99 - (#28799)
Serafettin Kaya: Zu staatlichen und privaten Altersheimen; Liste von Standorten und Kapazitäten; kostenlose Aufnahme ist gesetzlich geregelt; Kapazitäten sind aber nicht ausreichend, sodass vor allem in den großen Städten Tausende auf einen freien Platz warten.
Stellungnahme vom 8.8.2004 an VG Gelsenkirchen - 14a K 3651/04.A - (9 S., #29005, M6154)
Serafettin Kaya: Verlauf der Unterschriftenkampagne "für eine demokratische Türkei" der HADEP und zahlreicher weiterer Organisationen im Juni 2002; keine Berichte über Festnahmen von HADEP-Mitgliedern in Istanbul im Zusammenhang mit dieser Kampagne.
Stellungnahme vom 2.7.2004 an VG Sigmaringen - A 6 K 12558/03 - (4 S., #29121, M5643)

Vietnam

Länderbericht:
Amnesty international: Freilassung des Dissidenten Dr. Nguyen Dan Que sowie anderer politischer Gefangener im Rahmen einer Amnestie, bei der insgesamt 8000 Gefangene freikamen (engl.).
Urgent action 01/04-3 vom 17.2.2005 mit weiteren Informationen zu ua's aus dem Jahr 2004 (#29107)

Weitere Dokumente von ecoi.net

Weißrussland

Länderbericht:
Amnesty international: Der Oppositionspolitiker Michail Marinitsch wegen Unterschlagung zu fünf Jahren Haft mit Zwangsarbeit verurteilt; Beobachter gehen von einer politisch motivierten Verurteilung aus (engl.).
Bericht vom 8.2.2005: "Mikhail Marinich - opposition politician" (#28882)


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