Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V.
zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
Länderberichte:
IRIN: Sonderausgabe zum Thema Rückkehr und Reintegration, inkl. Länderberichte
u. a. zu Afghanistan, Irak, DR Kongo, Sudan, Syrien (engl.).
Bericht vom Februar 2005: "The Long Journey Home. The challenge of refugee return
and reintegration" (#29103)
Amnesty international: Zur Situation der Roma u. a. in Bulgarien,
Rumänien, der Russischen Föderation und der Slowakei (engl.).
Bericht vom 1.2.2005: "Discrimination against Roma" (#28670)
VG Wiesbaden: Verfolgungsgefahr für Frauenrechtlerin und
ehemalige Kommunistin; Sippenhaft
Urteil vom 4.11.2004 - 7 E 2235/03.A(V) - (14 S., M6182)
"(...) Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1
AuslG liegen (...) vor. (...)
Das Gericht geht davon aus, dass die aktuellen Machtstrukturen in Afghanistan
in weiten Teilen denjenigen entsprechen, die vor der Taliban-Herrschaft vorhanden
gewesen sind, wobei die Existenz staatlicher und quasi-staatlicher Strukturen
auf dem gesamten Territorium von Afghanistan zu bejahen ist (Gutachten Danesch
vom 27.07.2004 an OVG Bautzen, S. 18 [ASYLMAGAZIN
9/2004, S. 16]). Die Machtzersplitterung in Afghanistan - insbesondere
bezogen auf diejenige zwischen Pashtunen und Tadschiken (Gutachten Danesch,
a. a. O., S. 3) - kann nicht darüber hinweg täuschen, dass alle
- auch politisch zerstrittene - Kräfte letztlich darin überein stimmen, dass
sie sich allesamt als islamisch verstehen und deshalb in gemeinsamer Feindschaft
gegenüber Andersdenkenden/Gottlosen stehen. Eine abgeschobene Asylbewerberin,
die wegen ihres strikten Eintretens für eine in Europa selbstverständliche Trennung
von Staat und Religion nach Überzeugung des Gerichts in Afghanistan ohne Weiteres
als 'gottlos' zu bezeichnen ist und auch noch als emanizipatorische Frau und
leitendes DVPA-Mitglied für die Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan
eingetreten ist, sieht sich nach richterlicher Überzeugung im ganzen Land und
in der Hauptstadt Kabul bei einer Rückkehr mit einem Gewaltmonopol fundamentalistischer
Kräfte konfrontiert (vgl. Gutachten Danesch, a. a. O., S. 7).
Es kommt hinzu, dass ehemalige Kommunisten oder 'Gottlose' weder durch die offizielle
Kabuler Justiz noch durch die Justizorgane, die durch die Lokalherrscher in
den Provinzen etabliert worden sind, mit einem fairen Verfahren rechnen können
(Gutachter Danesch, S. 27). Dazu passt es, dass der Oberste Richter Shanwari
als extremer Fundamentalist einzustufen ist, der viele Richterposten mit ehemaligen
Mujahedin, also seinen eigenen Gesinnungsgenossen, besetzt hat und sich seinerseits
dem Fundamentalistenführer Sayyaf verpflichtet fühlt. Diese Situation mag sich
künftig - insbesondere nach Durchführung der jüngsten Präsidentschaftswahlen
- ändern, charakterisiert aber doch die Beschreibung des Ist-Zustandes in Afghanistan,
der auch dadurch geprägt ist, dass in den Bereichen des Zivil- und des Strafrechtes
allgegenwärtig Korruption herrscht. Auf der anderen Seite wäre aufgrund des
starken ideologischen Einflusses der Fundamentalisten in der Justiz kein Richter
bereit, eine Anklage gegen einen politischen Gegner fallen zu lassen (vgl. Danesch,
a. a. O., S. 27).
Nimmt man hinzu, dass seit dem Amtsantritt der Regierung Karzai ehemalige Mujahedin-Kämpfer
an der Spitze der Polizeikräfte stehen, die Polizei mithin stark von islamistischen
Kräften durchsetzt ist, muss davon ausgegangen werden, dass die Polizei keineswegs
als neutrale Instanz anzusehen ist, weil sie sich genauso wie die jetzige Kabuler
Regierung mehrheitlich aus alten Mujahedin-Elementen zusammen setzt. Daher teilt
das Gericht die Einschätzung des Gutachters, dass der aktuelle Polizeiapparat
in Afghanistan derzeit noch nicht in der Lage und auch nicht bereit ist, der
Bevölkerung Schutz zu bieten. Das Gericht teilt auch die nachvollziehbaren Äußerungen
des Gutachters, wonach sich alle Polizei- und Sicherheitskräfte (ob sie nun
den Weisungen des Innenministeriums folgen oder in den quasi-staatlichen Strukturen
der mächtigen Lokalherrscher integriert sind) derzeit - und auf absehbare Zeit
- keinesfalls neutral verhalten, [sondern, d. Red.] mehrheitlich die Ideologie
von diversen Mujahedin-Parteien vertreten. Diese seien sich jedoch über die
Verfolgung ehemaliger Kommunisten und aller Personen, die sie als gottlos bezeichnen,
einig. Die derzeitige Übergangsregierung sei weder in der Lage noch bereit,
solche Personen zu schützen. Eine abgeschobene Asylbewerberin könne sich also
nicht auf Schutz durch Regierung und Polizei verlassen, sondern müsse im Gegenteil
damit rechnen, als Gottlose und ehemalige Kommunistin unter den heutigen Verhältnissen
einer landesweiten Verfolgung durch Polizei und Justiz ausgesetzt zu sein (vgl.
Gutachten, a. a. O., S. 23/24).
Die Klägerin zu 1) hat ihr Eintreten für die Durchsetzung von Frauenrechten
in Afghanistan - die in Europa selbstverständlich sind - in der mündlichen Verhandlung
überzeugend glaubhaft gemacht. Das Gericht nimmt ihr auch ab, dass sie als jahrelange
Fernsehansagerin durchaus als führendes ehemaliges DVPA-Mitglied anzusehen ist.
Das Gericht folgt dem Plädoyer des Prozessbevollmächtigten, dass die Besonderheit
des vorliegenden Einzelfalles darin besteht, dass die Klägerin zu 1) sich zum
Einen in engagierter Form für eine strikte Trennung von Staat und Religion in
Afghanistan einsetzt und damit die Grundfesten der afghanischen Gesellschaft
berührt und zum Anderen als ehemalige Kommunistin für Frauenrechte eintritt.
Beide Punkte sind für die afghanische Gesellschaft und in der afghanischen Politik
derzeit nicht akzeptierbar.
Denn mit dem genannten Gutachter geht das Gericht davon aus, dass das Eintreten
einer emanzipierten Frau gegen die Verschleierung, die Vielehe, die Zwangsheirat
und für ein Recht der Frau auf Scheidung in der afghanischen Männergesellschaft
auch heute noch eine Ungeheuerlichkeit und einen Verstoß gegen alle islamischen
Vorschriften und Vorstellungen darstellt (Danesch, a. a. O., S. 41).
Auch dies mag sich in Zukunft ändern, weil in der neuen Verfassung eine Diskriminierung
von Frauen untersagt wird. Der Ist-Zustand wird aber noch durch eine allgegenwärtig
vorhandene Diskriminierung von Frauen in Afghanistan zutreffend beschrieben
(§ 77 Abs. 1 AsylVfG). (...)
Vor dem Hintergrund des geschilderten Machtgefüges in Afghanistan, von dem das
Gericht ausgeht, hat auch der Kläger zu 2) bei einer Rückkehr nach Afghanistan
diejenige politische Verfolgung ernsthaft zu gewärtigen, die seiner Mutter droht.
Denn das Gericht geht mit dem Gutachter Danesch auch insoweit konform, als davon
auszugehen ist, dass in der politischen Auseinandersetzung in Afghanistan neben
der Blutrache weiterhin Sippenhaft üblich ist, wie der Gutacher schon in früheren
Äußerungen festgestellt hat (Danesch, a. a. O., S. 40-42). Dies
bedeutet, dass Verwandte und Ehepartner missliebiger Personen für deren angebliche
oder reale 'Verbrechen' von staatlichen oder quasi-staatlichen Stellen zur Verantwortung
gezogen werden. Dabei schließt der Gedanke der Sippenhaft auch die nächste Generation
ein: Sollte sich ein politischer Gegner zur Rache an der Familie der Klägerin
berufen fühlen, so würde dieser Rache an deren Kindern üben, selbst wenn diese
zu der Zeit, als die Klägerin zu 1) im beschriebenen Sinne aktiv war, noch Kleinkinder
waren. (...) Vor dem Hintergrund des aktuellen Machtgefüges in Afghanistan ist
dabei im Sinne von fließenden Grenzen zwischen staatlicher und privater Verfolgung
davon auszugehen, dass ernsthaft zu gegenwärtigende Gefahren, die von Mujahedin
ausgehen, letztlich dem Staat zuzurechnen sind. Nicht nur die Klägerin zu 1),
sondern ihre gesamte engere Familie muss bei Rückkehr nach Afghanistan ernsthaft
befürchten, auch durch 'private' Racheakte von einflussreichen Mujahedin in
die Mühlen der Justiz und der Polizei zu geraten, ohne die Chance eines fairen,
rechtstaatlichen Verfahrens zu haben. (...)"
Einsender: RA Pfaff, Frankfurt a. M.
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Verhaftung von Ayman Nour, Parlamentsabgeordneter
und Führer der Oppositionspartei al-Ghad, sowie von neun angeblichen Mitgliedern
der Muslimbruderschaft; Regierung kündigt zeitgleich Aufnahme eines "Nationalen
Dialogs" mit der Opposition über politische Reformen an.
Bericht vom 4.2.2005: "Mixed signals - arrests of political opponents amidst
talks of political reform" (#28830)
Länderbericht:
Amnesty international: Analyse der Umsetzung der UN-Anti-Folterkonvention
in der Praxis: Definition von Folter im Strafgesetzbuch ist zu vage; noch immer
zahlreiche Berichte über Misshandlungen und Folter im Polizeigewahrsam (engl.).
Bericht vom 1.2.2005: "Obligations under the UN Convention against Torture -
a gap between law and practice" (#28659)
Rechtsprechung:
VG Göttingen: Keine Verfolgung von Unterstützern der FLEC außerhalb
der Region Cabinda; keine Gruppenverfolgung der Bakongo; keine extreme allgemeine
Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53
Abs. 6 AuslG wegen schlechter Versorgungslage oder wegen Gefahr einer Malariaerkrankung;
§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen bürgerkriegsbedingter posttraumatischer
Belastungsstörung aufgrund Gefahr der Retraumatisierung.
Urteil vom 28.10.2004 - 3 A 56/03 - (11 S., M6031)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Frankfurt a. M.: § 53 Abs. 6 AuslG wegen schwerer
psychischer Erkrankung, deren Behandlung nicht finanzierbar ist; Behandlung
ist zwar grundsätzlich möglich, aber entgegen der gesetzlichen Vorschriften
in der Praxis nicht kostenlos.
Urteil vom 25.10.2004 - 7 E 3727/01.A(2) - (10 S., M6033)
Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Lagebericht Januar 2005.
"Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan"
vom 28.1.2005 (22 S., A0153, siehe
Hinweis)
Auswärtiges Amt: Schutz nationaler Minderheiten ist noch immer nicht
gesetzlich geregelt, daher gilt weiterhin ein Dekret aus dem Jahr 1992, welches
aber in Aserbaidschan kaum bekannt sein dürfte.
Stellungnahme vom 7.10.2004 an VG Schwerin - 9 A 2207/01 As - (10 S., A0150,
siehe Hinweis)
Rechtsprechung:
VG Ansbach: Genitalverstümmelung in Äthiopien keine politische Verfolgung;
daher nur Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 28.9.2004 - AN 18 K 04.30944 - (11 S., M5890)
VG Aachen: Seit 2002 keine Deportationen von Personen eritreischer Abstammung
mehr; Bürger eritreischer Herkunft können seit Januar 2004 ein Aufenthaltsrecht
erhalten; die Wiedereinreiseverweigerung Äthiopiens gegenüber äthiopischen Staatsangehörigen
eritreischer Herkunft ist jedenfalls dann nicht asylrelevant, wenn der Betroffene
nicht nach Äthiopien zurückkehren will; § 53 Abs. 6 AuslG wegen psychischer
Erkrankung; extreme Gefährdungslage für alleinstehende Frauen und Minderjährige,
insbesondere bei Fehlen einer Berufsausbildung.
Urteil vom 26.8.2004 - 7 K 2050/02.A - (10 S., M5724)
Weitere Dokumente von ecoi.net
SFH: Gesundheitssystem und Behandlungsmöglichkeiten von
posttraumatischen Belastungsstörungen
Bericht vom Oktober 2004: "Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte
Personen (Autorin: Joëlle Scacchi)" (21 S., #28898)
"(...) 3.3 Leistungen der Krankenversicherung
Die offizielle Liste der teilweise oder vollumfänglich von der Krankenversicherung
zurückerstatteten Medikamente (Essential Druglist) variiert von Landesteil zu
Landesteil und von Kanton zu Kanton. Versicherte Personen erhalten bestimmte
Medikamente der offiziellen Liste fast vollumfänglich von der Krankenversicherung
zurückerstattet. Im Zusammenhang mit PTSD [Post-Traumatic Stress Disorder, engl.
für PTBS, d. Red.] handelt es sich um Antidepressiva, Beruhigungsmittel, Schlafmittel
und Antipsychosemittel aus den 1970er und 1980er-Jahren mit starken Nebenwirkungen.44
Die Neuroleptika der dritten Generation, die üblicherweise in der Behandlung
von PTSD zur Anwendung kommen,45 müssen vollumfänglich
von den PatientInnen bezahlt werden. Auch wenn die Medikamente vergütet werden,
wird von den PatientInnen manchmal eine kleine Zuzahlung verlangt (in Zenica
0,5 Euro pro Rezept).46 (...)
Die Pflegekosten werden nur in jenem Kanton gedeckt, in dem Beiträge entrichtet
wurden. Ist eine Person in Tuzla registriert, kann sie sich nicht in Sarajevo
behandeln lassen. Ebensowenig kann sich ein Rückkehrer, der in der Republik
Srpska Beiträge bezahlt hat, im Kanton Tuzla behandeln lassen.52
Zurzeit sind die Pflegeleistungen im Rahmen des öffentlichen Systems nicht mehr
unentgeltlich. Die PatientInnen müssen sich an den Behandlungskosten beteiligen.53
Gemäss IOM wird bestimmten Personen diese Kostenbeteiligung erlassen: Kindern
bis 18 Jahre, Studierenden bis 26 Jahre, Schwangeren mit einem Kind unter 12
Monaten, älteren Personen über 65, Sozialleistungsempfängern, Personen mit Tuberkulose,
chronischen oder bösartigen Krankheiten, Diabetikern, die regelmässig Insulin
benötigen, geistig Behinderten, Transplantierten und Personen mit regelmässigem
Dialysebedarf. Die Kantonsbehörden können noch andere Ausnahmen zulassen.54
Gemäss dem UNHCR gehen immer mehr medizinische Institutionen dazu über, Vorauszahlungen
zu verlangen, da sie Schwierigkeiten haben, das Geld bei den Versicherungen
einzutreiben.55 (...)
5 Die psychiatrischen Kliniken
Die psychiatrischen Kliniken scheinen eher auf die Behandlung von klassischen
psychischen Erkrankungen und auf die Behandlung mit Psychopharmaka ausgerichtet
zu sein. Unsere Auskunftspersonen sind alle der Meinung, dass diese Kliniken
nicht in der Lage sind, eine adäquate Behandlung anzubieten. Gemäss einer Ärztin
der nichtstaatlichen Organisation 'Snaga Zene' 'gleichen die psychiatrischen
Kliniken Heimen für PatientInnen, die auf medizinische Behandlung warten'.58
In Bosnien-Herzegowina sind Misstrauen und Vorurteile gegenüber der Psychiatrie
nach wie vor gross, und das Vertrauen in das staatliche medizinische System
schwindet.59
Die Psychiatrische Universitätsklinik Sarajevo bildet eine Ausnahme: Sie verfügt
über eine spezialisierte Abteilung, die sich mit PTSD und psychischer Verwirrung
infolge von Traumatisierungen befasst. Gemäss den von Frau S. Bolz gesammelten
Informationen behandelt die Tagesklinik gegenwärtig 60 Menschen, während ursprünglich
nur 30 Plätze vorgesehen waren. Die Klinik ist von der Nachfrage überfordert,
und täglich treffen neue PatientInnen ein. Die halbambulante Behandlung eines
Posttraumatischen Stress Syndroms dauert fünf bis acht Wochen. Sie besteht aus
Einzel- oder Gruppentherapien, Sozialtherapien (Beschäftigung) und Medikamenten,
sofern nötig. (...)
6 Community Mental Health Centers
Theoretisch existieren in Bosnien-Herzegowina 48 'Mental Health Centers',
um die Behandlung traumatisierter Menschen zu gewährleisten. Sie sind Teil der
Grundversorgung und sollten daher für die gesamte versicherte Bevölkerung zugänglich
sein. 38 Zentren sind in der Föderation in Betrieb und zehn61
(vorgesehen sind 22) in der Republik Srpska. In der Föderation ist jedes Zentrum
für 55 000 Personen zuständig und funktioniert in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen
Organisationen, mit Spitälern, Hausärzten usw.62
In Wirklichkeit unterscheidet sich das Angebot von Zentrum zu Zentrum und die
meisten verfügen weder über die Mittel noch über die Kenntnisse, um Menschen
mit PTSD zu behandeln. Einige Zentren existieren nur auf dem Papier. (...)
7 Behandlung und psychosoziale Hilfe durch nichtstaatliche Organisationen
(...) Unmittelbar nach dem Krieg war das Problembewusstsein in Bezug auf
Traumatisierung stark vorhanden. Seither haben sich zahlreiche internationale
nichtstaatliche Organisationen aus Bosnien-Herzegowina zurückgezogen,69
so dass die lokalen nichtstaatlichen Organisationen gezwungen sind, für ihre
Finanzierung selbst zu sorgen. Da sie weit gehend von Spenden abhängen, müssen
sie sich, um zu überleben, Themenbereichen zuwenden, die auf mehr Interesse
stossen. Zurzeit interessieren sich in Bosnien-Herzegowina weder die SpenderInnen
noch die internationalen Organisationen für die PTSD-Behandlung, sie finanzieren
lieber Programme für geschlagene Frauen, die Jugend, die Schule und Ausbildung.
Die Bedeutung einer lang anhaltenden psychotherapeutischen Betreuung wird nicht
wirklich erkannt, und die daraus erwachsenden sozialen Probleme sind gross.
Die paar vorhandenen psychosozialen Programme können der Nachfrage nicht genügen.
(...)
10 Zusammenfassung
Das Recht auf eine Krankenversicherung, das theoretisch allen zuerkannt
wird, wird missachtet. Besonders schwierig ist die Situation für Vertriebene
und Arbeitslose, die keine Krankenversicherung haben sowie für jene, die von
Sozialhilfe abhängig sind. Die neusten Medikamente zur Behandlung von PTSD werden
nicht zurückerstattet, während die Kosten für andere Medikamente teilweise oder
vollumfänglich übernommen werden. Jeder Kanton und jeder Landesteil bestimmt,
welche Medikamente zu welchem Anteil zurückerstattet werden. Die PatientInnen
müssen sich manchmal an den Behandlungskosten beteiligen. In bestimmten Fällen
verlangen die Ärzte Vorauszahlung, weil sie befürchten, von der Kasse nicht
bezahlt zu werden. Es ist üblich, das Spitalpersonal und die ÄrztInnen über
den gewöhnlichen Tarif hinaus zu entschädigen. Ein traumatisierter Mensch muss
daher das Familienbudget belasten, um sich Medikamente zu beschaffen, ohne jedoch
auf eine echte Behandlung hoffen zu können.
Das Gesundheitssystem in Bosnien-Herzegowina kann sich im Allgemeinen nicht
ausreichend um schwer traumatisierte Personen kümmern. Die psychiatrischen Kliniken
behandeln vor allem die klassischen psychischen Erkrankungen. Die 'Mental Health
Centers' sind nicht in der Lage, eine fortlaufende Behandlung zu gewährleisten,
und die Funktion der Ärzte beschränkt sich oft auf das Verschreiben von Beruhigungsmitteln
und Antidepressiva. Die Probleme ergeben sich aus einem Mangel an qualifiziertem
Personal, aus einem Mangel an Zeit und aus mangelnder Autonomie gegenüber den
allgemeinen Behandlungszentren, denen sie angeschlossen sind. Diese Faktoren
beeinflussen die Qualität der Behandlung, die sich bereits von einem Zentrum
zum andern unterscheidet. Die Psychiatrische Universitätsklinik Sarajevo, die
über eine auf Menschen mit PTSD spezialisierte Abteilung verfügt, behandelt
doppelt so viele Personen, als wofür ihre Strukturen konzipiert sind.
Die nichtstaatlichen Organisationen, die psychotherapeutische oder psychosoziale
Behandlung in Städten wie Sarajevo, Tuzla und Zenica anbieten, leisten wichtige
Arbeit. Die Behandlung von traumatisierten Menschen ist gut, aber es kann pro
Jahr nur eine kleine Zahl von PatientInnen behandelt werden. Die nichtstaatlichen
Organisationen sind von der Nachfrage überfordert und müssen jedes Jahr um ihre
Finanzierung kämpfen. In Wirklichkeit ist der Zugang zu einer Behandlung auf
die wichtigsten Städte beschränkt, und jede nichtstaatliche Organisation muss
ihr Zielpublikum genau bestimmen, um die Nachfrage zu kanalisieren. (...)"
44 Gespräch
vom 05.10.2004 von Frau S. Bolz, Juristin der SFH, mit Frau A. Dzubuk Kulenovic,
Psychiaterin an der Psychiatrischen Universitätsklinik von Sarajevo.
45 Gespräch vom 20.10.2004 mit Dr. Subilia, HUG
Genève, Chef der Unité de médecine des voyages et des migrations (UMVM), Spezialist
für Psychotraumatologie.
46 E-Mail vom 15.09.2004 der Spezialistin für Psychotraumatologie
von 'Medica'.
52 Vgl. UNHCR, Health care in Bosnia and Herzegovina
in the context of the return of refugees and displaced persons, Juli 2001.
53 Es handelt sich um ca. zwei Schweizerfranken
gemäss Dr. Alma Kulenovic von der Psychiatrischen Universitätsklinik Sarajevo.
(Mitteilung an S. Bolz, SFH, vom 05.10.2004).
54 Vgl. IOM, Information for Returnees to Bosnia
and Herzegovina, August 2003.
55 E-Mail vom 17.08.2004 des UNHCR an das CSP Genève.
58 E-Mail vom 30.09.2004 der nichtstaatlichen Organisation
'Snaga Zene'.
59 Vgl. The Economist Intelligence Unit, UK, Country
Profile 2004: Bosnia and Herzegovina.
61 Trebinje, Sokplac, Brcko, Samac, Doboj, Derventa,
Banja Luka, Vlasenica, Gradiska, Srbac.
62 E-Mail vom 19.10.2004 des UNHCR Sarajevo.
69 Vgl. Global IDP database, Overstreched social
welfare system and wide spread violation of social rights 2002-2003, 2004. Frau
A. Dzubuk Kulenovic, Psychiaterin an der Universitätsklinik Sarajevo, thematisierte
in einem Gespräch mit S. Bolz, Juristin der SFH, das wachsende Desinteresse
der nichtstaatlichen Organisationen am PTSD (04.10.2004).
Länderbericht:
UNHCR: Positionspapier zu Rückkehrbedingungen; anhaltende Sicherheitsprobleme,
Probleme bei Registrierung besonders von Roma; schwer traumatisierte Menschen
sowie Personen, die als Zeugen gegen mutmaßliche Kriegsverbrecher aussagen,
benötigen noch immer internationalen Schutz (engl.).
Bericht vom Januar 2005: "Update on Conditions for Return to Bosnia and Herzegovina"
(#28726)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Stellungnahmen zur Situation von
tibetischen Flüchtlingen in Indien (#28895) und
Nepal (#28897) vom Oktober 2004, s. Einträge bei
diesen Ländern.
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 51 Abs. 1 AuslG für vorverfolgte Anhängerin
der Partei RDR; keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung im Süden;
keine inländische Fluchtalternative im Norden, da dort das wirtschaftliche Existenzminimum
nicht sichergestellt ist.
Urteil vom 25.8.2004 - 13 K 4061/01.A - (6 S., M5725)
Rechtsprechung:
VG Wiesbaden: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exilpolitischer Betätigung
für ELF-RC, u. a. Mitgliedschaft in Chor, der politische Lieder vorträgt.
Urteil vom 1.12.2004 - 5 E 639/03.A(V) - (10 S., M5994)
VG Gießen: § 53 Abs. 6 AuslG für herzkranke Frau ohne familiären
Rückhalt; Versorgungslage für Rückkehrer sehr besorgniserregend.
Urteil vom 3.11.2004 - 4 E 1144/03.A - (8 S., M5959)
VG Gießen: § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3
EMRK wegen drohender Bestrafung nach Entziehung vom nationalen Dienst wegen
drohender Folter und schlechter Haftbedingungen; weiblichen Gefangenen droht
Vergewaltigung.
Urteil vom 20.10.2004 - 4 E 1532/03.A - (9 S., M5960)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Der ehemalige Priester Basil Mkalavishvili, der
für zahlreiche Übergriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten verantwortlich
gemacht wird, zu sechs Jahren Haft verurteilt; Lage der religiösen Minderheiten
hat sich unter der neuen Regierung spürbar verbessert (engl.).
Bericht vom 1.2.2005: "Georgia: Ex-Priest Jailed for Attacks Against Religious
Minorities" (#28664)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Situation von Tibetern in Indien;
Voraussetzungen der Wiedereinreise nach Indien für Tibeter nach Aufenthalt in
Drittstaat.
Stellungnahme vom 22.10.2004: "Rückkehr von TibeterInnen nach Indien" (#28895)
VG Regensburg: Nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Christen
Urteil vom 17.1.2005 - RN 3 K 04.30621 - (12 S., M6174)
"(...) Der streitgegenständliche Widerruf der (...) Feststellung eines Abschiebungsverbotes
nach § 51 Abs. 1 AuslG und von Abschiebungshindernissen nach § 53
AuslG findet in § 73 AsylVfG keine Rechtsgrundlage mehr, weil zum 1. Januar
2005 die §§ 51 und 53 AuslG durch § 60 Aufenthaltsgesetz ersetzt wurden.
(...) Diese neue Rechtslage ist nach § 77 Abs. 2 AsylVfG bei Anfechtungsklagen
gegen vor In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes ergangenen Bundesamtsentscheidungen
anzuwenden. Dies stellt auch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG klar.
(...)
Unter Gewichtung und Abwägung all dieser Umstände ist das Gericht zu der Überzeugung
gelangt, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Verfolgung des
Klägers im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG
durch nichtstaatliche Akteure bei einer Rückkehr in den Irak bereits deshalb
anzunehmen ist, [weil, d. Red.] der Kläger der christlichen Minderheit
des Landes angehört. Die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
aufgestellten Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung sind - abgesehen von
einer staatlichen Verfolgung - zu bejahen. (...)
a) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und der derzeitigen Lage im
Irak haben die nach dem Regimewechsel im Irak bereits aufgetretenen Angriffe
und Diskriminierungen der Christen im Irak die für eine Gruppenverfolgung erforderliche
Verfolgungsdichte erreicht. So kommt es seit Mai 2003 nicht nur immer wieder
zu Übergriffen auf Alkoholläden und auf deren zumeist christliche Besitzer.
Christen sind auch überdurchschnittlich oft Opfer von Entführungen und Erpressungen.
Sie sind auch bevorzugtes Angriffsziel von Extremisten oft in Verbindung mit
dem Vorwurf der Kollaboration mit den Besatzungstruppen. Bei der Religionsausübung
in Kirchen müssen Christen mit Terroranschlägen rechnen. Schließlich sind in
der letzten Vergangenheit bis zu 40 000 Christen aus dem Irak geflohen.
Die Verfolgung knüpft zwar nicht nur am Merkmal des Christentums an, sondern
Christen werden auch nur deshalb häufig Opfer von Erpressungen, weil sie der
reicheren Gesellschaftsschicht des Iraks angehören oder Opfer von Anschlägen
von islamischen Terroristen, weil man ihnen Kollaboration mit den Besatzungstruppen
vorwirft und um einen Keil zwischen Muslime und Christen im Irak zu schlagen.
Die Verfolgung knüpft also häufig nicht an ein bestimmtes Verhalten oder Anlass
an. Dadurch wird für den Einzelnen die Gefahr umso größer und - hinsichtlich
ihrer Aktualität - unkalkulierbarer, weil sie auschließlich an kollektive, dem
einzelnen unverfügbare Merkmale anknüpft. Erpressungen, Geiselnahmen und Anschläge
auf Christen kamen in der letzten Zeit sehr häufig vor. Hinzu kommt eine hohe
Dunkelziffer, weil Anzeigen wegen der Ineffizienz der Polizei nicht gemacht
werden. Allgemein leben Christen im Irak in einem Klima zunehmender gesellschaftlicher
Verachtung, das Verfolgungshandlungen in den Augen der Verfolger rechtfertigt
oder doch tatsächlich begünstigt. Insgesamt sind somit die Voraussetzungen einer
Gruppenverfolgung der Christen im Irak gegeben. (...)
Es handelt sich hier um keine staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgung,
sondern um eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60
Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG.
b) Der derzeitige irakische Staat einschließlich internationaler Organisationen
sind auch erwiesenermaßen nicht in der Lage, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Nach dem eingeführten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. November
2004 [22 S., A0141, siehe Hinweis auf S. ??] ist von
einer 'Abwesenheit effektiver Staatsgewalt' auszugehen, so dass der Staat christliche
Minderheiten nicht wirksam schützen kann. Nach dem Bericht von UNHCR vom Oktober
2004 [#26525] erweisen sich die Behörden und Sicherheitskräfte im Irak in einem
Klima zunehmender Gewalt gegenwärtig als unfähig, effektiven innerstaatlichen
Schutz zu gewähren. Wegen der augenscheinlichen Ineffizienz der Polizei und
der den Anschlägen gegen Christen innewohnenden religiösen Elemente werden den
Behörden die meisten Vorfälle nicht angezeigt. Die Opfer bleiben lieber im Verborgenen
und entscheiden sich schließlich zum Verlassen der Gegend, um weiteren Bedrohungen
aus dem Wege zu gehen (so UNHCR - Länderinformationen Irak vom August 2004 [ASYLMAGAZIN
10/2004, S. 19]).
Auch internationale Organisationen und die Vereinten Nationen sind derzeit erwiesenermaßen
nicht in der Lage, den Christen Schutz zu gewähren. Das VN-Hauptquatier und
andere Funktionsträger der Vereinten Nationen sowie Repräsentanten der derzeitigen
staatlichen Funktionsträger wurden in letzter Zeit vermehrt Ziel von Terroranschlägen.
Auch die im Irak stationierten Besatzungstruppen sind offenbar nicht in der
Lage, selbst hohen Funktionsträgern des Staates oder sich selbst ausreichend
Schutz zu gewähren. Erst recht können sie nicht einzelnen Christen ausreichend
Schutz gewähren.
c) Es besteht im Irak für Christen auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.
Zwar haben sich Christen zunächst in den Nordirak zurückgezogen. Aus den oben
genannten Berichten ist zu entnehmen, dass sie aber auch zwischenzeitlich den
Nordirak verlassen, zumal - wie oben dargestellt - auch im Nordirak Diskriminierungen
und Benachteiligungen von Christen vorkommen. Zudem ist nach Einschätzung des
UNHCR im Bericht vom Oktober 2004 das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative
abzulehnen. Wohnortwechsel in bestimmte Gebiete des Iraks sind sowohl aufgrund
von logistischen Beschränkungen als auch aufgrund von Sicherheitsdefiziten häufig
praktisch unmöglich oder unsicher. Überdies kann ein Umzug angesichts der landesweit
bestehenden Schutzunfähigkeit (so UNHCR) der irakischen Behörden derzeit nicht
als hinreichende Maßnahme zur Abwendung drohender Verfolgungsgefahren angesehen
werden. Aufgrund der allgegenwärtigen und einflussreichen Stammes- und Familienstrukturen
beinhaltet ein Wohnortwechsel ohne vorheriges Einverständnis der örtlichen Stammes-
und Clanführer die Gefahr der Ablehnung der Betroffenen durch die örtliche Gemeinschaft
und damit ernsthafte Sicherheits- und/oder Versorgungsrisiken. (...)"
Einsender: UNHCR Berlin
S. Hajo und E. Savelsberg/BGFK: Lage der Yeziden
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie:
Stellungnahme vom 2.11.2004 an VG Regensburg - RN 8 K 04.30252 - (35 S., #29139,
M6153)
"(...)1 Die Yeziden stellen im Irak eine kleine
religiöse Minderheit dar: Schätzungen über ihre genaue Anzahl variieren stark,
vermutlich liegt ihr Anteil bei 1 bis 2 Prozent der irakischen Gesamtbevölkerung.
Die meisten Yeziden, um die neunzig Prozent, leben in Gebieten, die bis zum
Dritten Golfkrieg 2003 auf zentralirakischem Gebiet lagen, nur etwa zehn Prozent
leben auf derzeit kurdisch verwaltetem Territorium, die meisten von ihnen in
der Provinz Dohuk.
Hauptsiedlungsgebiete der Yeziden sind das Scheikhan-Gebiet (Scheikhan) und
der Jebel Sindjar (Sindjar). Der Sindjar liegt, ebenso wie der größte Teil des
Scheikhan, in der ehemals zentralirakischen Provinz Niniveh. Nur ein kleiner
Teil Scheikhans - der Norden inklusive dem Lalisch-Tal, dem wichtigsten Wallfahrtsort
der Yeziden, wo sich der Schrein von Scheich Adi befindet - liegt in der kurdischen
Provinz Dohuk. Scheikhan wie Sindjar gehören zu den früheren Arabisierungsgebieten
des Landes: (...) Die Mehrheit der Yeziden lebt somit in Dörfern bzw. Zentraldörfern
in Sindjar und Sheikhan, darüber hinaus gibt es in den großen Städten des kurdisch
verwalteten Nordens, insbesondere in Dohuk, sowie in Mosul und Bagdad eine kleine
yezidische Bevölkerungsgruppe. (...)
Rechtliche Rahmenbedingungen, die speziell die yezidische Minderheit im Irak
betreffen, bestehen insofern, als sich die am 8. März 2004 verabschiedete Übergangsverfassung
des Landes explizit mit dem Thema Glaubensfreiheit auseinander setzt. In Artikel 7
des Dokuments wird das Verhältnis zwischen dem Islam und der rechtliche Verfasstheit
des Landes dargelegt. Einerseits wird der Islam zur Staatsreligion erklärt,
gleichzeitig heißt es jedoch, dass er lediglich eine Quelle irakischen Rechts
darstellt. Weiter wird festgehalten, dass in der Übergangsphase, d. h. der Zeit
bis zur Konstituierung einer irakischen Regierung im Anschluss an allgemeine
Wahlen, kein Gesetz verabschiedet werden darf, das den allgemein anerkannten
Grundsätzen des Islam oder den Prinzipien der Demokratie widerspricht. Die islamische
Identität der Mehrheit der Bevölkerung des Irak soll respektiert und das Recht
jedes einzelnen Individuums auf den eigenen Glauben und dessen Ausübung garantiert
werden. (...)
Wenn auch der erste Eindruck der gesetzlichen Regelungen zur Glaubensfreiheit
positiv sein mag, so ergeben sich doch spätestens auf den zweiten Blick erhebliche
Zweifel. Zum Einen stellt sich die Frage, was mit 'allgemein anerkannten Grundsätzen
des Islam' gemeint sein soll - derartige Grundsätze existieren faktisch nicht,
zumal es keine höchste muslimische Autorität oder Institution gibt, die derartige
Grundsätze verbindlich festlegen könnte. (...)
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung, dass der Islam
nur eine (und nicht die einzige) Quelle des zukünftigen irakischen Rechts darstellt,
nur unter massivem Widerstand der schiitischen Seite aufgenommen wurde.6
Diese vergleichsweise liberale Formulierung ist von denjenigen Mitgliedern der
Übergangsregierung, die den schiitischen Großayatollahs Sistani und Hakim nahe
stehen, nur unter amerikanischem Druck akzeptiert worden. Noch weniger Akzeptanz
findet sie bei den radikaleren schiitischen und sunnitischen Gruppen, zu nennen
wäre etwa die Gruppe um den Sohn des getöteten schiitischen Ayatollah Sadr,
Muhtader Sadr. Insofern besteht die erhebliche Gefahr, dass diese Regelungen
die Zeit im Anschluss an die für Januar 2005 geplanten Wahlen nicht überstehen
werden. Dann nämlich wird die irakische Nationalversammlung ohne amerikanische
Vorgaben und unter Mehrheitsverhältnissen, die vermutlich vor allem (radikale)
schiitische Kräfte begünstigen, eine endgültige Verfassung ausarbeiten. Ob und
welche Rechte in diesem Fall den Yeziden gewährt werden, ist derzeit noch vollkommen
offen. (...)
1.5 Religiöse und kulturelle Rechte
Die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK - insbesondere die KDP,
auf deren Gebiet die Mehrheit der in den kurdischen Provinzen ansässigen Yeziden
lebt - begreifen die Yeziden bereits seit den 1990er Jahre als wichtige politische
Zielgruppe. Dies hängt damit zusammen, dass die überwiegende Mehrheit der Yeziden
sich als kurdisch definiert, nur eine verschwindende Minderheit bezeichnet sich
als Araber. (...)
Die politische Wertschätzung des Yezidentums hat sich auch praktisch niedergeschlagen:
1992 wurde in Dohuk das Lalisch-Kulturzentrum gegründet, dass neben Spenden
aus Europa vor allem von der KDP finanziert wird und sich im religiös-kulturellen
Bereich engagiert (Herausgabe einer Zeitschrift, Durchführung von Seminaren,
Angebot yezidischen Religionsunterrichts). Sobald im von der KDP regierten Gebiet
mindestens zwanzig yezidische Kinder eine Schule besuchen, werden von Seite
der Regionalregierung zwei Wochenstunden yezidischer Religionsunterricht angeboten.
Die Regionalregierung hat auch den Druck der entsprechenden yezidischen Schulbücher
übernommen.10 In den ehemals zentralirakischen
Gebieten des Scheikhan und im Sindjar gibt es bislang weder offiziellen yezidischen
Religionsunterricht, die Unterrichtssprache ist, wie zur Zeit der Baathherrschaft,
Arabisch. Allerdings bemüht sich die KDP, ihren Einfluss auf diese Gebiete auch
im kulturellen Bereich auszudehnen. (...) Ob die yezidische Bevölkerung in den
ehemals zentralirakischen Gebieten zukünftig in den Genuss yezidischen Religionsunterrichts
kommen wird, dürfte davon abhängen, ob Scheikhan und Sindjar zukünftig in die
kurdische Provinz Dohuk eingemeindet werden, oder aber bei der mehrheitlich
arabischen Provinz Niniveh bleiben. Anfang 2005 soll, in Absprache mit der Übergangsregierung
in Bagdad, im Scheikhan und Sindjar ein Referendum zu dieser Frage durchgeführt
werden.11 Sollte sich die Bevölkerung der Gebiete
mehrheitlich für eine Eingemeindung zu Dohuk entscheiden, bleibt allerdings
abzuwarten, ob die zukünftige irakische Zentralregierung diese Entscheidung
akzeptieren wird. (...)
Abschließend kann festgehalten werden, dass religiöse und kulturelle Rechte
der Yeziden derzeit nur im kurdisch verwalteten Norden gewährleistet sind. Im
ehemaligen Scheikhan und Sindjar wird die Entwicklung maßgeblich von Ausgang
des Referendums abhängen. An anderen Orten wie Bagdad, Mosul und im Südirak
ist nicht davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit yezidischer Religionsunterricht
in staatlicher Verantwortung angeboten werden wird, noch ist zu erwarten, dass
die Eröffnung yezidischer Kulturzentren o. ä. möglich ist. Dies hängt,
jedenfalls in Bagdad und vor allem im Südirak, zum einen mit der geringen Zahl
von Yeziden in diesen Gebieten zusammen - insbesondere im Südirak leben so gut
wie keine Yeziden mehr - zum anderen aber auch mit dem erheblichen Einfluss
islamistischer Kräfte in diesen Gebieten (...) und der dort nicht vorhandenen
politischen Wertschätzung des Yezidentums. Im Gegenteil, da so gut wie alle
Yeziden sich als Kurden definieren, haben sie auch deshalb einen schweren Stand.
Sowohl muslimische als auch arabisch-nationalistische Kreise begreifen die Kurden
als 'Verräter': Zum einen aufgrund ihrer Autonomiebestrebungen, zum anderen
aufgrund ihrer offenen Kooperation mit den US-Truppen. Es gab in letzter Zeit
wiederholt Aufrufe in Moscheen in Mosul und anderen Städten des Zentralirak,
in denen dazu aufgerufen wurde, Kurden zu töten, bzw. in denen die Ermordung
von Kurden als sogar dringlicher und 'besser' als die Ermordung von Juden und
Amerikanern bezeichnet wurde. Der Einfluss derartiger Hetzkampagnen ist nicht
zu unterschätzen, tatsächlich kam es schon zu Enthauptungen, die ausschließlich
auf die kurdische Ethnizität der Ermordeten zurückzuführen waren. Viele Kurden
in Bagdad, Mosul, dem sunnitischen Dreieck um Falludja/Tikrit/Ramadi sowie im
Südirak wagen folglich nicht mehr, sich offen als Kurden zu bezeichnen - und
schon gar nicht als Yeziden. Letztere sind somit sowohl aufgrund ihrer Religion
als auch aufgrund ihrer Ethnizität gefährdet.
2 Angriffe gegen die yezidische Bevölkerung im Irak
In den letzten Monaten ist es zu einer Vielzahl von Übergriffen und Drohungen
gegenüber Yeziden gekommen, insbesondere im Großraum Mosul ist die Situation
nur als extrem angespannt zu bezeichnen. Aufgrund der insgesamt schlechten Sicherheitslage
erfahren Übergriffe gegen Yeziden jedoch selbst dann, wenn sie tödlich sind,
kaum Beachtung in der (internationalen) Presse. Das Interesse der arabischen
Medien ist zudem auch aufgrund der kurdischen Ethnizität der Yeziden gering.
Hinzu kommt, dass die yezidische Bevölkerung, anders etwa als die Christen im
Irak, im Ausland über keine institutionalisierte Lobby verfügt, die in der Lage
wäre, auf ihre Situation aufmerksam zu machen. Anschläge gegenüber Yeziden,
die es sehr wohl gibt, müssen daher in teils mühevoller Kleinarbeit recherchiert
werden. Im Folgenden geben wir zunächst eine Auflistung von Morddrohungen, Anschlägen
und Morden an Yeziden; die Vorfälle wurden von verschiedenen, zwischen Mai und
Oktober 2004 im Irak anwesenden Personen im Auftrag unseres Instituts recherchiert,
insbesondere von Frau Dulz. (...)
Aus der obigen Auflistung ergibt sich, dass für Yeziden, die im Großraum Mosul
oder Bagdad leben, arbeiten oder sich dort aus anderen Gründen aufhalten müssen,
eine ernsthafte Gefahr besteht, an Leib und Leben verletzt zu werden, wenn sie
dem folgenden Personenkreis angehören:
Auch in sämtlichen anderen Gebieten, die nicht unter kurdischer Kontrolle stehen,
ist die Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden, für den oben genannten Personenkreis
hoch, wenngleich unserer Einschätzung nach geringer als im Großraum Mosul bzw.
im Großraum Bagdad. Was Scheikhan und Sindjar anbelangt, so ist die Situation
in rein yezidischen Dörfern eher sicherer als in gemischten Orten. Außerdem
ist die Situation umso besser, je höher die Präsenz bewaffneter kurdischer Sicherheitskräfte
(Peschmerga) ist. Die Grenzen sind jedoch fließend und nicht exakt bestimmbar,
das Gebiet ist insgesamt recht klein (zwischen Mosul und Dohuk liegen gerade
einmal 80 Kilometer), die Situation kann sich von Ort zu Ort verändern: (...)
Wie sich die Sicherheitslage in Scheikhan und Sindjar im Allgemeinen und für
Yeziden im Besonderen entwickelt wird, ist schwer vorherzusagen und wird auch
davon abhängen, ob die kurdischen Parteien ihre dortige Präsenz verfestigen
können bzw. ob das Gebiet der Provinz Dohuk zugeschlagen werden wird oder bei
Niniveh bleibt. Sofern ersteres der Fall ist, ist eher mit einer Verbesserung
der Sicherheitslage zu rechnen, ansonsten eher mit einer Verschlechterung. (...)
Abschließend ist festzuhalten, dass sich die Gefahrenlage für Yeziden in diesem
Jahr zunehmend verschärft hat und derzeit nichts auf eine Ende dieser Entwicklung
hinweist.
Bei den Verursachern der Übergriffen gegen Yeziden handelt es sich, wie weiter
oben bereits erwähnt, in erster Linie um nicht-staatliche, fundamentalistisch-islamistische
Gruppierungen. Seit dem Regimesturz hat sich eine Vielzahl solcher Gruppen gebildet,
ein Prozess, der noch nicht abgeschlossen ist. Die irakische Übergangsregierung
bzw. die ihr nachgeordneten Stellen (Polizei, Armee) sind nicht in der Lage,
Yeziden vor der Verfolgung dieser Gruppen zu schützen. Sie ergreifen keinerlei
dementsprechende Maßnahmen und verfügen nicht einmal über die Möglichkeit, die
Verursacher von Anschlägen bzw. Morden zu ermitteln, geschweige denn sie vor
Gericht zu stellen. Nach wie vor gibt es im Zentralirak keine funktionstüchtigen
Polizeikräfte und keine funktionierende Armee. (...)"
1 Dieses
Gutachten wurde unter Mitarbeit von Irene Dulz erstellt. Frau Dulz ist Orientalistin
und Yezidenexpertin (Schwerpunkt Irak) und befindet sich seit Anfang September
2004 im Nordirak (Dohuk). Im Auftrag der Gutachter bzw. des Europäischen Zentrums
für kurdische Studien hat sie eine ausführliche Recherche zur Situation der
yezidischen Bevölkerung im Irak durchgeführt. Wir weisen zudem daraufhin, dass
für das Verwaltungsgericht Köln zeitgleich ein Gutachten erstellt wurde, das
sich ebenfalls mit der Situation der yezidischen Bevölkerung im Irak beschäftigt
und demzufolge in weiten Teilen mit vorliegendem Gutachten identisch ist.
6 The Guardian, 'Division on Kurdistan and role
of Islam delay agreement on interim constitution', 1. März 2004.
10 Interview der Gutachter mit Xeyri Bozani, Vorsitzender
des Lalisch-Zentrums, am 27.07.2002 in Dohuk. Zum Zeitpunkt des Interviews lagen
die Schulbücher für die Klassen 1-6 bereits vor, die Schulbücher für die Klassen
7-12 waren in Arbeit.
11 Information von Irene Dulz, 22.10.2004, die
ein Gespräch mit dem yezidischen Würdenträger Pir Khidir führte.
Einsender: RA Walliczek, Minden
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d.
verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG wegen schlechter
Sicherheitslage.
Beschluss vom 7.12.2004 - Az. unbekannt - (3 S., M5964)
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Keine Gefährdung wegen illegaler Ausreise
und Asylantragstellung mehr; keine extreme Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen
Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG für Christen.
Beschluss vom 7.5.2004 - 2 L 336/02 - (6 S., M5996)
Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Nach einem Bericht
der kurdischen Regionalregierung gab es im Jahr 2004 mindestens 130 Morde an
Kurden aus politischen und ethnischen Gründen, sowohl innerhalb als auch außerhalb
des halbautonomen Kurdengebiets (engl.).
Bericht vom 18.2.2005: "Kurds Targeted by Insurgents" (#29150)
Amnesty international: Die Geschäftsfrau Huda Hafez Ahmad al-'Azawi von
US-Truppen und irakischen Soldaten wegen angeblicher Unterstützung des Widerstands
festgenommen; sie wird an einem unbekannten Ort festgehalten; sie hatte im Jahr
2004 nach monatelanger Inhaftierung in Abu Ghraib von Folterungen berichtet.
Urgent action 42/05 vom 18.2.2005 (#29109)
ICG - International Crisis Group: Zur Eskalation der Krise in Kirkuk,
die sich so verschärft hat, dass ein Bürgerkrieg und eine Intervention der Türkei
nicht auszuschließen sind (engl.).
Bericht vom 28.1.2005: "Iraq: Allaying Turkey's fears over Kurdish ambitions"
(#28629)
Human Rights Watch: Bericht über Folter und Misshandlung von Mitgliedern
politischer und bewaffneter Gruppen, willkürliche Verhaftungen und Folter von
Strafverdächtigen sowie Folter von Kindern, die in für Erwachsene gedachten
Einrichtungen festgehalten werden (engl.).
Bericht vom 25.1.2005: "The New Iraq? Torture and ill-treatment of detainees
in Iraqi custody" (#28477)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Keine Flüchtlingsanerkennung von staatenlosen Kurden
aus Iran nach unerlaubter Ausreise, da Iran dadurch nicht mehr Staat des gewöhnlichen
Aufenthalts ist; keine Gruppenverfolgung von Kurden im Iran.
Urteil vom 26.10.2004 - 2 K 1372/02.A - (8 S., M5931)
VG Düsseldorf: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exilpolitischen monarchistischen
Engagements eines politischen Dichters.
Urteil vom 7.9.2004 - 2 K 6152/01.A - (12 S., M5802)
Länderberichte:
Amnesty international: Dem seit 2002 inhaftierten Rechtsanwalt Nasser
Zarafshan wird vom Teheraner Staatsanwalt die für eine medizinische Behandlung
notwendige Haftverschonung verweigert, obwohl die Gefängnisbehörden die Erlaubnis
erteilt hatten.
Urgent action EX-65/02-1 vom 15.2.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom
16.8.2002 (#29078)
Auswärtiges Amt: Zu staatlichen Übergriffen gegen Apostaten (zum Christentum
Konvertierte) liegen aus jüngerer Zeit nur wenige Berichte vor; Repressalien
richten sich "nahezu ausschließlich" gegen Apostaten in leitender Funktion;
Seelsorge für Apostaten wird durch die meisten christlichen Kirchen gewährleistet
(vgl. auch oben zitierte Stellungnahme des DOI im selben Verfahren).
Stellungnahme vom 15.12.2004 an OVG Sachsen - A 2 B 392/04 - (5 S., A0149, siehe
Hinweis)
Bundesamt für Verfassungsschutz: Es ist davon auszugehen, dass der iranische
Nachrichtendienst alle oppositionellen Gruppierungen im Exil beobachtet; keine
Erkenntnisse zum Verein Kuscheschgarane Rahe Azadi e. V. (vgl. auch Stellungnahme
des DOI vom 16.11.2004 im selben Verfahren, 19 S., M5989).
Stellungnahme vom 25.5.2004 an VG Leipzig - A 3 K 30036/03 - (5 S., #28990,
M6155)
Sonstige Dokumente:
RA Reinhard Marx: Zu den innerstaatlichen Auswirkungen der Aufnahme
der Mujahedin-e-Khalq ("Volksmudschaheddin") in die EU-Liste von terroristischen
Organisationen: Allein die Zugehörigkeit zur Organisation rechtfertigt nicht
die Ablehnung eines Asylantrages, den Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung,
die Ausweisung, die Verweigerung eines Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3
AufenthG, die Verweigerung eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder die Ablehnung
der Einbürgerung.
Rechtsgutachten vom 27.1.2005, 61 S., M6215
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Jules Koum Koum, Journalist des
privaten Nachrichtenmagazins Le Jeune Observateur, wegen angeblicher Verleumdung
eines Versicherungskonzerns zu sechs Monaten Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 21.1.2005: "Cameroon: CPJ calls for release of jailed publication
director" (#28438)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG München: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Diabetes melitus und
Bluthochdruck (ausführlich zitiert unter Materielles
Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 28.9.2004 - M 21 K 03.51787 - (12 S., M 6042)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht Januar 2005.
"Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage" vom 28.1.2005 (23 S.,
A0154, siehe Hinweis)
Länderbericht:
Amnesty international: Verhaftung von sieben oppositionellen Politikern
(Vertreter der SNLD sowie anderer Organisationen), die sich für die Rechte der
Minderheit der Shan einsetzen.
Urgent action 38/05 vom 16.2.2005 (#29082)
Länderberichte:
Amnesty international: Zur aktuellen Situation, besonders zu Auswirkungen
des Ausnahmezustandes; Bericht auf der Grundlage einer Delegationsreise vom
10. bis 16.2.2005 (engl.).
Bericht vom 18.2.2005: "A long ignored human rights crisis" (#29102)
Human Rights Watch: Verhaftungswelle im ganzen Land, nachdem der König
und das Militär am 1.2.2005 die Macht übernommen haben; zahlreiche Menschenrechtsaktivisten
unter den Festgenommenen (engl.).
Bericht vom 9.2.2005: "Danger of 'Disappearances' Escalates" (#28926)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Lage für tibetische Flüchtlinge hat
sich in den letzten Jahren verschlechtert; seit 1990 können neu ankommende tibetische
Flüchtlinge keinen Asylantrag stellen oder anderweitig im Land bleiben.
Stellungnahme vom 22.10.2004: "Situation von TibeterInnen in Nepal" (#28897)
Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Staatsangehörige von Nordkorea besitzen regelmäßig
auch die Staatsangehörigkeit Südkoreas, so dass eine Flüchtlingsanerkennung
in der Regel ausgeschlossen ist.
Urteil vom 14.10.2004 - A 11 K 10973/04 - (10 S., M6165)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Analyse von Rückkehrprogrammen des UNHCR für
ruandische Flüchtlinge in Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten; aktive Förderung
der "freiwilligen Rückkehr" trägt zur Aushöhlung von Flüchtlingsrechten bei;
Kritik an Überlegungen des UNHCR zur generellen Anwendung von Art. 1 C
5 GFK ("Wegfall der Umstände-Klausel") vor dem Hintergrund der Menschenrechtssituation
in Ruanda.
Bericht vom 15.12.2004: "Protecting their rights: Rwandese refugees in the Great
Lakes region" (#27632)
Länderbericht:
Amnesty international: Tschetschenien: Der Rechtsanwalt und Menschenrechtsaktivist
Machmut Magomadow wird seit dem 20.1.2005 vermisst, nachdem er von bewaffneten
Männern verschleppt worden war.
Urgent action 18/05-1 vom 4.2.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom 21.1.2005
(#28794)
Weitere Dokumente von ecoi.net
VG Stuttgart: Flüchtlingsanerkennung für Kosovo-Minderheiten
wegen nichtstaatlicher Verfolgung
Urteil vom 17.1.2005 - A 10 10587/04 - (14 S., M6172)
"(...) Die Klägerin hat zwar gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen
ihres rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, soweit sie damit ihre Anerkennung
als Asylberechtigte i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG verfolgt.
Sie hat aber einen Anspruch auf Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis
nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro vorliegt.
(...)
Soweit die Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a
Abs. 1 GG begehrt, liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines
weiteren Asylverfahrens nicht vor.
Die Klägerin stützt ihr Begehren auf die Zugehörigkeit zu einer Minderheit,
die durch Übergriffe albanischer Volkszugehöriger im Kosovo gefährdet sei (...).
Zwar ist davon auszugehen, dass sie zu einer solchen Minderheit gehört, wobei
offen bleiben kann, ob sie, wie ihre Eltern nunmehr behaupten, zur Volksgruppe
der Roma oder, wovon das Bundesamt auf Grund einer Auskunft des KIP [Kosovo
Informationsprojekt, d. Red.] ausgeht, zu der der Ägypter gehört. Denn
die Gefährdungslagen beider Volksgruppen unterscheidet sich nicht wesentlich
(s. u.). Die Gefahr einer unmittelbaren (staatlichen) politischen Verfolgung
der Klägerin im Kosovo allein auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit kann aber ausgeschlossen
werden. Organe der Republik Serbien und Montenegro scheiden, da sie mit dem
Einmarsch der KFOR-Truppen ihre Gebietsgewalt im Kosovo verloren haben, als
Urheber einer politischen Verfolgung im Kosovo von vornherein aus (vgl. z. B.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000 - A 14 S 2559/98 - m. w. N.).
Auch eine im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG erhebliche mittelbare
staatliche Verfolgung hat der Antragsteller nicht zu befürchten. (...) Denn
es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten, dass entsprechende Übergriffe von der
derzeit im Kosovo die alleinige Herrschaftsgewalt ausübenden KFOR-Truppen bzw.
der UNMIK-Verwaltung unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen würden
(vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000, a. a. O.;
OVG Lüneburg, Urteil vom 18.09.2001 - 13 LB 2442/01 -). (...)
Die Klage ist aber im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung insoweit
begründet, als die Klägerin ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick
auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1
AufenthG begehrt, denn insoweit hat sich die Rechtslage i. S. d. § 51
Abs. 1 Nr. 1 VwVfG durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes
zum 01.01.2005 nachträglich zu ihren Gunsten geändert. Der Klägerin steht ein
solcher Anspruch in der Sache zu. (...)
Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthaltsG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention
ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder
seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung
bedroht ist (Satz 1). Dabei kann eine Verfolgung im Sinne von Satz 1
ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder
wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren,
sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler
Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz
vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine
staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht
eine inländische Fluchtalternative (Satz 4). (...)
In § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthaltsG wird anders als im bisherigen
§ 51 Abs. 1 AuslG ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Konvention, BGBl. 1953 II S. 559)
Bezug genommen. Die Sätze 3-5 verdeutlichen darüber hinaus, dass der Schutz
des Abkommens auch auf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt werden
soll. Auch insoweit schließt sich Deutschland damit nunmehr der Auffassung der
überwiegenden Zahl der Staaten in der Europäischen Union an (vgl. Reg. Entwurfbegründung
BT-Drucks. 15/420, S. 91). Wenn nunmehr in § 60 Abs. 1 Satz 4
c) AufenthaltsG ausdrücklich bestimmt wird, dass eine Verfolgung im Sinne des
§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthaltsG auch von 'nichtstaatlichen Akteuren'
ausgehen kann, sofern der Staat einschließlich internationaler Organisationen
'erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung
zu bieten', stellt dies einen Perspektivwechsel von der 'täterbezogenen' Verfolgung
im Sinne der von der Rechtsprechung zu Art. 16 a GG und § 51
Abs. 1 AuslG entwickelten 'mittelbaren staatlichen Verfolgung' zur
'opferbezogenen' Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und damit
von der 'Zurechnungslehre' zur 'Schutzlehre' dar (vgl. dazu Marx, Ausländer-
und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 119 und ausführlich Marx,
Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Losebl., Stand 2000, § 33
Rdnrn. 118 ff., bzw. Marx, ZAR 2001, 12 ff.). Dies hat über das
Begriffliche hinaus auch inhaltliche Konsequenzen. Der in § 60 Abs. 1
AufenthG festgelegte Standard beruht nicht auf der Zurechnungslehre, deren Zweck
darin besteht, die Verantwortlichkeit des Staates für ein völkerrechtliches
Delikt festzulegen und die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zur 'mittelbaren staatlichen Verfolgung' zugrunde liegt. Vielmehr geht es im
Sinne der Schutzlehre darum, einen effektiven Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten,
und zwar unabhängig davon, ob die Verfolgungshandlung einem staatlichen Träger
zugerechnet werden kann oder nicht. Der Blick ist also auf das verfolgte Subjekt
gerichtet und nicht auf den Täter (s. dazu auch Duchrow, ZAR 2004, 339 ff.).
Kommt es auf die Zurechenbarkeit im Sinne der 'mittelbaren staatlichen Verfolgung'
nach der neuen Rechtslage nicht mehr an, kann demnach politische Verfolgung
durch Dritte auch vorliegen, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen
trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung
durch Dritte nicht effektiv schützen können. Verfolgungsmaßnahmen Dritter, die
bisher nur bei § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthaltsG)
berücksichtigt werden konnten, können nunmehr im Rahmen des § 60 Abs. 1
AufenthaltsG erheblich sein, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen
'erwiesenermaßen' nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der
Verfolgung zu bieten. Auch bei der Prüfung der staatlichen Schutzbereitschaft
treten im Hinblick auf den o. g. Perspektivwechsel Zurechnungsgesichtspunkte
in den Hintergrund. Vielmehr ist die Formulierung Ausdruck des auf der Subsidiarität
des Flüchtlingschutzes aufbauenden Prinzips, wonach internationalen Schutzes
nur bedarf, wer vor einer Verfolgungshandlung im Herkunftsstaat keinen Schutz
erlangen kann. Von einer mangelnden Schutzgewährung ist dabei nicht nur dann
auszugehen, wenn die in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthaltsG genannten
Akteure im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechung
zur 'mittelbaren staatlichen Verfolgung' gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater
grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewähren und die Übergriffe unterstützt,
gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Vielmehr kommt es unter dem Gesichtspunkt
der Schutzgewährung darauf an, ob der Schutz im konkreten Einzelfall effektiv
und angemessen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch Marx, Ausländer- und Asylrecht,
a. a. O., § 7 Rdnr. 95-119 zu Art. 7 und 8 der Richtlinie
2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - Qualifikationsrichtlinie -, ABl. L 304
vom 30.09.2004, S. 12).
Im Blick auf diese Vorgaben stellt sich nach den zum Gegenstand des Verfahrens
gemachten Erkenntnisquellen die Lage der Roma, Ashkali bzw. Ägypter im Kosovo
folgendermaßen dar:
Nach der UNHCR-Position vom 30.03.2004 [ASYLMAGAZIN
5/2004, S. 22] haben schwere Sicherheitsvorfälle Mitte März 2004 zu
einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt
und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikt gebracht. Die Folge waren
20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichen
und privaten Eigentum und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali,
Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten
ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999. Sowohl die UNMIK als auch
die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR wurden von der flächendeckenden
und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht. Die KFOR, die Polizei der
UNMIK und der Kosovo-Polizei (KPS) kämpften während der ersten Welle der Angriffe
in erster Linie darum, die Kontrolle zu behalten. Sie konnten den Schutz der
Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten.
Den NATO-Truppen war es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich,
die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen fanden mehr als 1000 Zuflucht
in verschiedenen KFOR-Lagern, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder
Privathaushalten untergebracht wurden und von Truppen geschützt werden mussten.
Vielerorts waren auch Ashkali betroffen. In Vucitrn haben radikale Albaner unter
Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali
(ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren 67 Häuser geplündert und niedergebrannt.
Nach der Schilderung von v. Holtey vom 01.04.2004 [6 S., #22938, M5156] muss
die rassistisch motivierte Aktion wohl als Pogrom bezeichnet werden. Teilweise
sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt
gewesen sein. Das Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamtes, das
sich in seiner ersten Analyse vom 05.04.2004 auf zahlreiche Quellen insbesondere
aus der internationalen Presse stützt, berichtet von drei weiteren derartigen
Aktionen gegen Ashkali auch an anderen Orten im Kosovo. An den mehr als 30 Gewaltausbrüchen
in den verschiedenen Gemeinden im Zuge der Ausschreitung sollen schätzungsweise
51 000 Menschen - meist junge Albaner - teilgenommen haben. Unter den betroffenen
albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägypter waren viele, die mit Unterstützung
des UNHCR erst im April 2002 in als 'sicher' geltende Orte zurückgekehrt waren,
nach v. Holtey (a. a. O) darunter auch aus Deutschland abgeschobene
Familien. Die betroffenen Ashkali erlitten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer
Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen, sondern ihnen drohte nach den
genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und
Ermordung. In der aufgeheizten Situation mussten sie zum Schutz vor der Gefahr
für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz der NATO-Truppen
in Militärlagern interniert werden. Bei den Ausschreitungen konnte selbst dieser
militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern.
Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gab, erscheint in dem Zusammenhang
eher zufällig. Ein Vermerk des deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 02.04.2004
sagt deutlich, was auch die Analyse des Informationszentrum Asyl und Migration
vom 05.04.2004 und die UNHCR-Position vom 30.03.2004 andeuten, nämlich dass
es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrücke einzelner isolierter
Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher
unbekannten Strukturen handelt, gegen das die KFOR-Truppen auch in der nächsten
Zukunft keinen effektiven Schutz gewährleisten können.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) weist in ihrem Update zur Situation
der ethnischen Minderheiten vom 24.05.2004 [ASYLMAGAZIN
6/2004, S. 24] darauf hin, dass die internationalen Truppen während
der letzten zwei Jahre vor den März-Ereignissen vom 45 000 auf 17 500
Personen reduziert worden waren und schon dadurch der physische Schutz der Minderheiten
immer mehr gesunken war. Bei den Ereignissen vom März 2004 habe sich die KFOR
im Hinblick auf ihre Aufgabenstellung und Ausrüstung als unfähig erwiesen, eine
Vertreibung der Minderheiten zu verhindern. Es habe sich gezeigt, dass die bisher
gewählte Sicherheitsstrategie gegenüber einer drohenden Menschenmenge völlig
ungeeignet sei. Zur Überforderung der Sicherheitskräfte habe auch der Mangel
an einer zentralen Leitung beigetragen. Die UN-Polizei (Civ-Pol) und die Kosovo-Polizei
(KPS) seien selbst Ziel von Radikalen geworden. Teile der kosovarischen Polizisten
seien vollkommen führungslos gewesen, hätten sich passiv verhalten oder sich
auf die Seite der Menge geschlagen. Zusammenfassend kommt die SFH für das Gericht
nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft
in weite Ferne gerückt sei und die kosovarische Gesellschaft auch in der Zukunft
das Potential für ähnliche Eskalationen berge. Im Hinblick auf Roma, Ashkali
und Ägypter sei in Teilen der albanischen Bevölkerung eine latente Pogromstimmung
festzustellen. Neben der Sicherheitsproblematik sei die fehlende Existenzsicherung
für diese Bevölkerungsgruppe unverändert und inakzeptabel. Zu einer vergleichbaren
Einschätzung der Situation der Minderheiten kommt der UNHCR in seinem Positionspapier
zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom August
2004. Dass sich die beschriebene Situation zwischenzeitlich grundsätzlich verbessert
hätte, ergibt sich aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen
nicht. Insbesondere enthält auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004
zur Lage im Kosovo [24 S., A0139, siehe Hinweis auf S. ??]
keine Hinweise auf eine Änderung der Lage (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -).
Auf dieser Tatsachengrundlage ist davon auszugehen, dass Angehörige der Minderheiten,
zu denen auch die Klägerin gehört, bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche
Gefahr geraten würden, Opfer solcher von den staatlichen bzw. internationalen
Organisationen nicht effektiv beherrschbaren Übergriffe zu werden. Dies reicht
für die Annahme aus, der Klägerin drohe im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4
c) AufenthaltsG wegen der Zugehörigkeit zu diesen Minderheiten 'erweislich'
Verfolgung durch 'nichtstaatliche Akteure', gegen die internationale Organisationen
Schutz zu bieten nicht in der Lage sind. Soweit der Begriff 'erweislich', der
aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - Qualifikationsrichtlinie
- (ABl. L 304 v. 30.09.2004, S. 12) ins Aufenthaltsgesetz übernommen worden
ist, im Schrifttum erläutert wird (vgl. Marx, Asylmagazin
9/2004, 8, 11; s. auch Marx, Ausländer- und Asylrecht a. a. O.,
zu Art. 7 und 8 der Qualifikationsrichtlinie, Rdnr. 96-119; Duchrow, ZAR
2004, 339, 341), wird darauf abgehoben, dass der Flüchtling erfahrene Schutzverweigerung
bzw. Schutzlosigkeit darlegen bzw. nachweisen müssen. Wenn, wie bei der vorliegenden
Fallgestaltung, auf Grund nach der Ausreise eingetretener tatsächlicher Änderungen
Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht, ist ein solcher Nachweis nicht
zu führen. 'Erweislich' ist eine Verfolgung bei dieser Fallgestaltung aber jedenfalls
dann, wenn auf Grundlage einer prognostischen Bewertung der Erkenntnislage die
zu Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten Kriterien vorliegen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat dazu im Urteil vom 5.11.1991 (BVerwGE 89, 162,
167) ausgeführt:
Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftigen Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber ... eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ... nur eine mathematische Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus ...Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die 'reale Möglichkeit' einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen ...
(vgl. auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a. a. O. Rdnr. 117 ff.
zu Art. 7 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie).
Angesichts der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure
und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004, der nach der Erkenntnislage
weitere derartige Übergriffe befürchten lässt, kann nicht von einer bloß theoretischen
Möglichkeit einer Verfolgung der Minderheiten ausgegangen werden. Nach dem Ablauf
der in zahlreichen Orten erfolgten Übergriffe kann die Klägerin auch nicht auf
ein regionales Ausweichen innerhalb des Kosovo verwiesen werden.
Für die Klägerin besteht auch keine inländische Fluchtalternative i. S. v.
§ 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthaltsG im restlichen Serbien und
Montenegro. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen
spricht alles dafür, dass die Klägerin nicht in der Lage sein wird, sich im
restlichen Serbien und Montenegro eine Existenz zu sichern und dort eine menschenwürdige
neue Heimat zu finden.
In der vormaligen Bundesrepublik Jugoslawien ist zwar am 07.03.2002 ein neues
Minderheitengesetz in Kraft getreten, in dem Minderheitenrechte gemäß internationalem
Standard verankert sind; an der praktischen Umsetzung der neuen Regelungen mangelt
es aber weiterhin (AA, Lagebericht vom 24.02.2004 [69 S., A0056 - siehe
Hinweis auf S. ??]). Für Flüchtlinge ist in Serbien für
den Zugang zu grundlegenen Rechten und sozialen Dienstleistungen wie z. B.
Gesundheitsfürsorge, Rente und Schule erforderlich, dass eine Anmeldung mit
ständigem Wohnsitz bzw. eine Registrierung als Binnenvertriebener erfolgt (AA,
Lagebericht vom 28.07.2003 und 24.2.2004, AA vom 24.05.2004 an VG Bremen; UNHCR
vom September 2004). Bis Juli 2003 galt die Vorgabe der serbischen Regierung,
wonach es Binnenvertriebenen nicht gestattet war, ihren ständigen Wohnsitz in
Serbien anzumelden. Inzwischen ist diese Politik zwar aufgegeben worden. Dem
UNHCR ist jedoch kein Fall bekannt, in dem die neue Rechtslage in der Praxis
umgesetzt wurde. Die Anforderungen an die für eine Anmeldung notwendigen Dokumente
für Kosovo-Roma, Ashkali und Ägypter verhindern es darüber hinaus, dass diese
Personengruppen die notwendigen Anträge stellen können (AA, Lagebericht vom
24.02.2004; UNHCR vom September 2004). Mangels eines festen Wohnsitzes müssen
sich Binnenvertriebene beim serbischen Flüchtlingsbeauftragten registrieren
lassen, um Zugang zu sozialen und wirtschaftlichen Rechten zu erhalten. Nach
der detaillierten Stellungnahme des UNHCR vom September 2004 ist Personen, die
ursprünglich aus dem Kosovo stammen und die aus Drittländern zwangsweise nach
Serbien und Montenegro zurückgeführt werden, eine Registrierung als Binnenvertriebene
weder in Serbien noch in Montenegro möglich. Auf die Problematik der Registrierung
als Flüchtling geht das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 24.05.2004
an VG Bremen, in der es auf das Vorhandensein vom Sozialleistungen verweist,
nicht ein. Binnenvertriebenen ohne eine solche Registrierung ist die Inanspruchnahme
grundlegender Rechte einschließlich Gesundheitsfürsorge, Arbeitslosenunterstützung,
Rente, Sozialversicherung und Unterkunft verwehrt. In Montenegro sehen sich
Vertriebene aus dem Kosovo, die sich offiziell registrieren lassen wollen, ähnlichen
Anforderungen und Schwierigkeiten ausgesetzt wie in Serbien. Die Hürde, Zugang
zu grundlegenden Rechten zu erhalten, ist hier nochmals höher, da Vertriebene
aus dem Kosovo rechtlich als Bürger Serbiens und nicht Montenegros betrachtet
werden (UNHCR vom September 2004). Ein Kernproblem für die Vertriebenen stellt
der Zugang zu Wohnraum und Unterkunft dar. Von dieser Problematik sind Roma,
Ashkali und Ägypter besonders betroffen. Die meisten von ihnen haben Unterschlupf
in improvisierten, illegalen Siedlungen - teils aus Blech und Pappe - gefunden,
wo sie unter sehr harten Bedingungen leben (ohne Elektrizität, fließendes Wasser,
kein Abwassersystem, keine öffentlichen Einrichtungen etc.). Der aktuelle Privatisierungsprozess
führt darüber hinaus zu einer fortdauernden Serie von Zwangsräumungen. Weder
in Serbien noch in Montenegro erfordert die Rechtslage, dass eine alternative
Unterbringung nachzuweisen ist, bevor die Räumung durchgesetzt werden kann.
Obdachlosigkeit, körperliche Schäden, Gesundheitsprobleme etc. sind die Folge.
Unter diesen Gegebenheiten sind gerade Roma, Ashkali und Ägypter Bedingungen
ausgesetzt (...), die zu einer Situation völliger Mittelosigkeit führen können
können und ein wirtschaftliches Überleben nicht sicherstellen (UNHCR vom September
2004; s. auch AA, Lagebericht vom 24.02.2004). (...)"
Einsender: Flüchtlingsrat NRW
VG Darmstadt: Einstweiliger Abschiebungsschutz wegen psychischer
Erkrankung
Beschluss vom 16.11.2004 - 7 G 763/03(2) - (7 S., M6029)
"(...) Der für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch
ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat einen Anspruch darauf,
dass der Antragsteller ihr gegenüber vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
absieht, da es derzeit als offen angesehen werden muss, ob der weitere Aufenthalt
der Antragstellerin im Bundesgebiet aus rechtlichen Gründen geboten ist. (...)
Der weitere Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet ist derzeit aus rechtlichen
Gründen geboten. Es ist als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass aufgrund
der geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Antragstellerin ein
Vollstreckungshinderns vorliegt, das ihre Abschiebung rechtlich unmöglich machen
würde (§ 55 Abs. 2 AuslG). Die getroffene Anordnung ist daher nötig,
um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin zu verhindern. Derzeit ist
es nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin wegen der von ihr vorgetragenen
gesundheitlichen Beschwerden und ihrer familiären Situation möglicherweise schwerwiegenden
und irreparablen Folgen der Abschiebung für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2
GG) ausgesetzt ist.
Auf Grund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen (...) bestehen Anhaltspunkte
dafür, dass der Antragstellerin allein durch die Abschiebung eine wesentliche,
wenn nicht gar lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes
drohen könnte.
Zwar erfolgte die genannte Stellungnahme (...) als Grundlage für eine psychotherapeutische
Behandlung und erfüllt daher nicht die Qualitätsstandards, die für die Begutachtung
einer (behaupteten) Traumaschädigung aufgestellt wurden (vgl. hierzu Lindstedt
in: Asylpraxis, Bd. 7, S. 97 ff.; Treiber, ZAR 2002, 282, 287;
Wenk-Ansohn/Höe"-nel/Bi"-rek/We"-ber, Einzelentscheiderbrief Heft 8 und 9/2002,
S. 3; Ganter-Lange u. a., best-practice-Empfehlungen, Standards für
ärztliche/psycho"-the"-rapeutische Stellungnahmen bei traumatisierten Flüchtlingen;
Projektgruppe 'Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen - SMPM,
Standards zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen [in aufenthaltsrechtlichen
Fragen]'). Da die Diagnosen in den vorgelegten ärztlichen Gutachten aber auf
tatsächlichen Feststellungen beruhen und die Atteste erkennbar keine Formulierungen
enthalten, die auf eine bloße Gefälligkeitsleistung hindeuten, sieht das Gericht
hinreichenden Anlass zur weiteren Aufklärung bzw. Prüfung, ob der Antragstellerin
wenigstens vorübergehend eine Bleibemöglichkeit zugebilligt werden kann. Denn
es ist derzeit nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin mit diesen gesundheitlichen
Problem - unabhängig von einer etwaigen Behandlungsmöglichkeit ihrer Krankheit
- auf sich alleine gestellt, in ihrer Heimat überleben könnte.
Hinzu kommt jedoch auch, dass nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
09.02.2004 (S. 14 ff.) die Behandlungsmöglichkeiten für Psychiatriepatienten
im Kosovo äußerst begrenzt sind. Auch das Deutsche Verbindungsbüro in Pristina
weise danach immer wieder darauf hin, dass schwerwiegende psychische Krankheiten,
wie insbesondere posttraumatische Belastungsstörungen, derzeit nur unzureichend
therapierbar seien. Aufgrund der geringen Zahl der im öffentlichen Gesundheitswesen
praktizierenden Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie (ca. 30) komme es zu
erheblichen Engpässen bei der ambulanten psychiatrischen Versorgung.
Die Behandlung in den allgemeinen Krankenhäusern ist medikamentös orientiert.
Auch Patienten mit posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) können nur medikamentös
behandelt werden, da für Psychotherapien die Kapazitäten fehlen. Zusätzlich
sei das medikamentöse Angebot mangelhaft, so die Schweizerische Flüchtlingshilfe.
Patienten mit schweren psychischen Problemen sowie Frauen und Kinder, die stationäre
Behandlung benötigen, würden nach Pristina geschickt. In keinem der Regionalspitäler
werde eine Warteliste geführt, in allen Abteilungen herrsche jedoch Personalmangel.
Problematisch ist für psychiatrische Patienten im Kosovo auch die Erreichbarkeit
des Behandlungsortes. Obwohl es mittlerweile an vielen Orten des Kosovo Gesundheitszentren
gibt, arbeiten diese nur ambulant und mit beschränktem Angebot. Die Gesundheitszentren
kleiner Dörfer besucht ein Arzt einmal wöchentlich. Für stationäre Behandlungen
müssen die Erkrankten eines der fünf Regionalkrankenhäuser in den Städten aufsuchen.
Am besten sind die Behandlungsmöglichkeiten in der Universitätsklinik Pristina.
Die Kosten für eine Fahrt von Radesa/Radeshe in der Region Dragash/Dragas nach
Pristina mit dem Bus kostet aber zum Beispiel zwölf Euro. Die Hinfahrt dauert
dreieinhalb Stunden. Solche Distanzen können für kranke Menschen eine schwere
Belastung sein, denn im Kosovo existiert noch kein Krankenversicherungssystem.
Die medizinische und medikamentöse Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus
(außer der Universitätsklinik Pristina) in Kosovo sollte zwar - bis auf einen
geringen Beitrag - kostenfrei sein und damit im Prinzip allen Kosovaren Zugang
zu kostenfreier Gesundheitsversorgung ermöglichen. Dies scheint aber in der
Praxis nicht der Fall zu sein. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe ist bei zahlreichen
Recherchen nach eigenen Angaben nie auf kostenlose Behandlungen gestoßen. Die
eigentlich kostenlosen Medikamente der 'essential drug list' müssten häufig
entweder in privaten Apotheken gegen teures Geld erstanden oder dem Krankenhauspersonal
abgekauft werden. Zudem fielen oft auch 'informelle Zahlungen' an das Personal
an. (...)"
Einsender: RA Marx, Frankfurt a. M.
Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Diabetes melitus,
da Behandlung im Kosovo nicht finanzierbar und im übrigen Serbien und Montenegro
nicht zugänglich ist.
Urteil vom 28.9.2004 - 7 A 11060/03.OVG - (8 S., M6001)
OVG Saarland: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage im Sinne der verfassungskonformen
Auslegung von § 53 Abs. 6 AuslG für Ägypter und Ashkali im Kosovo
auch unter Berücksichtigung der März-Unruhen.
Urteil vom 21.9.2004 - 1 R 15/04 - (20 S., M5831)
VG Sigmaringen: § 53 Abs. 6 AuslG wegen posttraumatischer Belastungsstörung,
da im Kosovo mit Retraumatisierung zu rechnen ist und Therapie im Kosovo sowie
im übrigen Serbien und Montenegro nicht erreichbar ist.
Urteil vom 20.12.2004 - A 7 K 10400/04 - (19 S., M5992)
VG Braunschweig: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Gefahr der Retraumatisierung
im Kosovo; Behandelbarkeit der posttraumatischen Belastungsstörung daher nicht
entscheidungserheblich; traumatisierte Personen im Kosovo keine Bevölkerungsgruppe
i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG.
Urteil vom 27.9.2004 - 6 A 161/02 - (7 S., M5822)
SG Braunschweig: Keine Möglichkeit der freiwilligen Ausreise für Ashkali
ins Kosovo; Leistungen nach § 2 AsylbLG.
Beschluss vom 25.1.2005 - S 20 AY 2/05 ER - (3 S., M6195)
Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Kosovo: Sicherheitslage
in Peja/Pec droht außer Kontrolle zu geraten; Ermordung mehrerer Zeugen, die
gegen UÇK-Mitglieder ausgesagt hatten; geringe Aufklärungsrate von Verbrechen
untergräbt den Respekt vor internationalen und lokalen Sicherheitskräften (engl.).
Bericht vom 18.2.2005: "Investigation: Kosovo's Wild West" (#29141)
UNMIK und Gesundheitsministerium des Kosovo: Kosovo: Keine angemessenen
Behandlungsmöglichkeiten von posttraumatischer Belastungsstörung im staatlichen
Gesundheitswesen oder bei Nichtregierungsorganisationen verfügbar (dt. Übersetzung
von UNHCR Berlin, Dokument im engl. Wortlaut in ASYLMAGAZIN
1-2/2005, S. 29).
Mitteilung vom Januar 2005: "Verfügbarkeit angemessener medizinischer Behandlung
von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im Kosovo" (#28278)
Länderberichte:
Amnesty international: Todesurteile gegen neun Mitglieder der ehemaligen
bewaffneten Oppositionsgruppen AFRC und RUF sowie einen Zivilisten in Verbindung
mit einem Anschlag im Jahr 2003, der im Rahmen eines Putschversuchs gegen die
Regierung von Präsident Kabbah stattgefunden haben soll (engl.).
Bericht vom 21.12.2004: "Amnesty International expresses dismay at 10 death
sentences for treason" (#27768)
Amnesty international: Überblick über Sicherheits- und Versorgungslage
im Gebiet Kabala und in Sierra Leone insgesamt; Rückkehrer ohne familiären Rückhalt
stellen zusätzliche Belastung der überstrapazierten Hilfsorganisationen dar.
Stellungnahme vom 20.12.2004 an VG Gera - 4 K 20133/04 GE - (#28401)
Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Gesetzesentwurf sieht für die Veröffentlichung
"falscher" Informationen bis zu 20 Jahre Haft, hohe Geldstrafen oder auch beides
vor (engl.).
Bericht vom 2.12.2004: "Zimbabwe: CPJ outraged by restrictive new media law"
(#27575)
Human Rights Watch: Gesetzesentwurf der Regierung zu Nichtregierungsorganisationen
(NGOs) könnte zur Ausschaltung sämtlicher unabhängiger Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen
führen (engl.).
Bericht vom 2.12.2004: "Zimbabwe's non-governmental organisations bill: Out
of Sync with SADC Standards and a Threat to Civil Society Groups" (#27563)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Human Rights Watch: Politischer Anführer der Tamil Tigers (LTTE)
sowie fünf seiner Begleiter in Hinterhalt getötet; Beobachter vermuten Anhänger
des abtrünnigen Kommandanten Karuna hinter dem Angriff (engl.).
Bericht vom 11.2.2005: "Killings Highlight Weaknesses in Ceasefire" (#28927)
Länderbericht:
Amnesty international: Port Sudan/Bundesstaat Rotes Meer: Zahlreiche
Festnahmen nach Demonstrationen von Angehörigen der Volksgruppe der Beja am
26. und 29.1.2005; unter den Festgenommenen auch führende Mitglieder der Partei
Beja Congress, die sich für ein Ende der Diskriminierung der Beja einsetzt.
Urgent action 27/05 vom 2.2.2005 (#28793)
Weitere Dokumente von ecoi.net
S. Hajo und E. Savelsberg/BGFK: Status und Lebenssituation
staatenloser Kurden
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie:
Stellungnahme vom 15.10.2004 an VG Bayreuth - B 6 K 03.30241 - (18 S., #28995,
M6085)
" Zum Hintergrund1
Die in Syrien lebenden staatenlosen Kurden sind in zwei Kategorien
einzuteilen: in Ausländer (ajnabi (männlich), ajnabiyya (weiblich),
ajanib (Plural)) und Nichtregistrierte/Ungeklärte (maktum (männlich),
maktuma (weiblich), maktumin (Plural)). Angaben der syrischen
Regierung von 1996 zufolge gehören 67 465 Personen zur ersten und 75 000
zur zweiten Gruppe. Der UNHCR geht mit insgesamt rund 200 000 von deutlich
höheren Zahlen aus. (...)
Bei der ersten Gruppe, den Ausländern handelt es sich um
Hintergrund der Ausbürgerungskampagne von 1962 war die Behauptung der syrischen
Regierung, Kurden aus der Türkei und dem Irak würden sich illegal in Syrien
niederlassen und so den 'arabischen Charakter' des Landes gefährden. (...)
Begründet wurde die Theorie von der 'illegalen Infiltrierung' mit dem ungewöhnlich
hohen Bevölkerungswachstum in der Provinz Hasaka in den Jahren zwischen 1954
und 1961: Offiziellen Statistiken zufolge wuchs die Bevölkerung in diesem Zeitraum
um siebenundzwanzig Prozent von 240 000 auf 305 000. Einer Stichprobe
der syrischen Regierung im Juni 1962 zufolge soll die tatsächliche Bevölkerungszahl
sogar bei 340 000 gelegen haben.4
Einmal davon abgesehen, dass eine unabhängige Überprüfung dieser Zahlen nicht
möglich ist, blieb die syrische Regierung den Beweis schuldig, dass es ausschließlich
oder auch nur in erster Linie Kurden aus der Türkei und dem Irak waren, die
auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen in den Norden Syriens zogen. Die
Tatsache, dass dort fruchtbares Land zu verteilen war, hat neben Kurden aus
der Türkei und dem Irak ebenso Araber und Kurden aus anderen syrischen Provinzen
sowie Araber aus dem Irak und aus der Türkei - in der Gegend um Mardin lebt
eine nennenswerte arabische Minderheit - angezogen. Das Bevölkerungswachstum
dieser Zeit muss somit auch auf Zuzüge aus diesem Personenkreis zurückgeführt
werden. Dass 1962 ausschließlich Kurden ausgebürgert wurden zeigt jedoch, dass
es nicht darum ging, Personen die Staatsangehörigkeit zu entziehen, die sich
diese unrechtmäßig angeeignet hatten, sondern darum, einem Teil der kurdischen
Bevölkerung sämtliche Mitbestimmungsrechte und damit die Möglichkeit der Einflussnahme
zu nehmen. (...)
Und schließlich zeigt die offensichtliche Willkür, mit der Personen ausgebürgert
wurden - in vielen Familien blieb ein Bruder Staatsangehöriger, während ein
anderer Bruder ausgebürgert wurde, oder aber die Eltern konnten die syrische
Staatsangehörigkeit behalten, während ihre Kinder sie verloren - dass die Ergebnisse
der Volkszählung von 1962 schon einer Überprüfung anhand formaler Kriterien
wie Plausibilität und Widerspruchsfreiheit nicht standhalten.
Die syrische Regierung hat eingestanden, dass es bei der Volkszählung zu Fehlern
gekommen ist - einigen Personen sei versehentlich die Staatsbürgerschaft entzogen
worden, andere hätten sie unrechtmäßig behalten können. Deshalb habe die Möglichkeit
bestanden, geeignete Unterlagen nachzureichen, um den Aufenthalt auf syrischem
Staatsgebiet vor 1945 zu beweisen und auf dieser Grundlage die Staatsangehörigkeit
zurückzubekommen. Als geeignet galten Auszüge aus den vor 1945 erstellten Zivilregistern
sowie den bis 1950 erstellten Registern christlicher Konfessionen bzw. der assyrischen
Minderheit,7 Unterlagen darüber, dass eine Person
in den letzten zehn Jahren vor der Volkszählung eine staatliche Anstellung inne
gehabt hat oder beim Militär beschäftigt gewesen ist sowie Steuerunterlagen
aus der Zeit des Osmanischen Reiches.8
Tatsächlich scheinen zwischen 15 000 und 40 000 der 1962 Ausgebürgerten
in der Zeit von Mitte der 1960er bis Mitte der 1980er Jahre die syrische Staatsangehörigkeit
zurück erlangt zu haben.9 Es sind jedoch zahlreiche
Fälle bekannt, in denen trotz Einreichung solcher Beweise die Staatsangehörigkeit
gar nicht oder erst nach der Zahlung hoher Bestechungsgelder gewährt wurde bzw.
in denen umgekehrt gute Beziehungen und entsprechende Zahlungen ausreichten,
um wieder eingebürgert zu werden.10 Darüber hinaus
wurden die Archive, in denen Steuerunterlagen aus dem Osmanischen Reich aufbewahrt
werden, bereits nach kurzer Zeit versiegelt, so dass sie der Bevölkerung nicht
mehr als Beweismaterial zur Verfügung standen.11
Von einer unvoreingenommenen Überprüfung der Ausbürgerungen kann somit nicht
gesprochen werden. (...)
Die zweite Gruppe staatenloser Kurden sind die sogenannten Nichtregistrierten
(maktumin).
Nichtregistrierte sind nach Auskunft der syrischen Regierung
Dieser Theorie nach könnte dieser Personenkreis eine andere als die syrische
Staatsbürgerschaft - etwa die türkische oder irakische - besitzen oder doch
einen Anspruch auf diese haben. Allerdings ist nicht zu überprüfen, ob die Aussagen
der syrischen Regierung in dieser Angelegenheit den Tatsachen entsprechen. Angesichts
der wenig überzeugenden Argumentation in Bezug auf die illegale kurdische Einwanderung
zwischen 1945 und 1962 scheint hier erhebliche Vorsicht geboten zu sein - insbesondere
da auch im Falle der maktumin nicht versucht wurde, sie in die Türkei
respektive den Irak zurückzuführen bzw. abzuschieben.
Darüber hinaus gehören zu den Nichtregistrierten auch diejenigen Kurden,
Abschließend muss somit davon ausgegangen werden, dass der ganz überwiegende
Teil der Ausländer bzw. Nichtregistrierten weder aktuell die Möglichkeit hat,
die türkische oder irakische Staatsangehörigkeit zu beantragen, noch diese Möglichkeit
jemals besaß. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass mittlerweile
mindestens achtzig Prozent aller Ausländer und nichtregistrierten Personen erst
nach 1962 in Syrien geboren wurden.17
Zur aktuellen Lebenssituation von Ausländern und Nichtregistrierten ist Folgendes
anzumerken:
Ausländer besitzen im heutigen Syrien spezielle Identitätspapiere, jene DIN-A5
großen, rot-orangen Ausweise. Diese gibt es seit Anfang der 1980er Jahre. Zuvor
besaß diese Personengruppe lediglich ein einfaches weißes Papier, auf dem vermerkt
war, dass die betreffende Person über keinen in den Registern syrischer Araber
aus Hasaka vermerkten Namen verfügt. Die Daten von Ausländern sind nicht im
syrischen Zivilregister für syrische Staatsangehörige, sondern in einem speziellen
Register für Ausländer gespeichert.
Nichtregistrierte sind in keinem offiziellen Bevölkerungsregister aufgeführt
und verfügen über keinerlei Ausweis, sie können lediglich ein so genanntes Erkennungszeugnis
(Shahada Tahrit) erhalten, allerdings nur, wenn sie bzw. ihre Eltern
sich explizit um ein solches bemühen. Es handelt sich somit keinesfalls um eine
normale Ausstellung von Identitätspapieren. Bei den Erkennungszeugnissen handelt
es sich in der Regel um DIN-A5- bis DIN-A4-große Formulare mit einem Foto, in
dem der mukhtar (Dorfvorsteher) des Wohnortes die Identität der entsprechenden
Person bestätigt und in dem Eltern, Geburtsort und Geburtsdatum aufgeführt sind.18
Ausländern und Nichtregistrierten ist gemeinsam, dass sie kein Recht haben auf
die syrische Staatsangehörigkeit, kein Wahlrecht, kein Recht, Land, Immobilien
oder ein Geschäft zu besitzen oder zu erwerben.19
(...) Weiterhin haben Staatenlose kein Recht auf staatliche Anstellung,20
kein Recht zu erben oder zu vererben und kein Recht, in öffentlichen Krankenhäusern
behandelt zu werden. Sie haben keinen Anspruch auf staatlich subventionierte
Lebensmittel, können kein Auto oder ein sonstiges mechanisches Gefährt anmelden
und dürfen weder als Ärzte noch als Ingenieure praktizieren - wobei Nichtregistrierte
diese Berufe ohnehin nicht erlernen dürfen (...) Es gibt einige wenige Ausnahmen,
etwa wenn ein Mangel an Ingenieuren und/oder Ärzten besteht, allerdings werden
Ausländer und andere Kurden in solchen Fällen in der Regel außerhalb der vorwiegend
kurdisch besiedelten Gebiete eingesetzt. Männliche Ausländer (ajanib)
dürfen offiziell keine Frauen mit syrischer Staatsangehörigkeit heiraten: Sofern
solche Ehen (vor dem Mullah) geschlossen werden, werden sie vom Standesamt nicht
registriert, im Personalausweis werden die Betroffenen weiterhin als ledig geführt
und sie erhalten kein Familienbuch.21 (...)
Die Situation von Ausländern und Nichtregistrierten in Bezug auf Auslandsaufenthalte
ist ebenfalls ähnlich: Da sie über keinen Pass und keinen Ausweis verfügen,
ist zunächst einmal jeder Grenzübertritt illegal und wird strafrechtlich verfolgt.
Ausnahmen sind jedoch möglich: So wurde Personen, die nachweisen konnten, dass
sie Verwandte in der Türkei haben, in der Regel ein Passierschein ausgehändigt,
der ihnen die Ausreise in die Türkei und nach einer festgelegten Frist, die
Rückkehr ermöglichte.22 Weiter gab es Fälle,
in denen gegen die Zahlung von Bestechungsgeldern auch Ausländern (ajanib)
ein Pass ausgestellt wurde, der allerdings den Hinweis enthielt, dass sein Besitzer
nicht wieder nach Syrien einreisen darf. Einem unserer Informanten, der selbst
ajnabi ist und sowohl über gute Beziehungen als auch über die notwendigen
Bestechungsgelder verfügte, wurde zwecks medizinischer Behandlung in Europa
ein regulärer Pass ausgestellt, dessen Gültigkeit auf ein Jahr beschränkt ist
und nur zur einmaligen Aus- bzw. Wiedereinreise berechtigt. Weiteren Informanten
zufolge können solche once-only Pässe auch zum Zweck von Studienaufenthalten
ausgestellt werden. Festzuhalten ist, dass in allen diesen Fällen eine Sondergenehmigung
erforderlich ist, auf die keinerlei Rechtsanspruch besteht. (...)
Was die Anmerkung des Auswärtigen Amtes zu Anlage 2 (Erkenntniszeugnis) anbelangt
- das AA spricht hier vom 'geringen Beweiswert' des Dokuments - so ist dieser
Aussage insofern zuzustimmen, als die Echtheit von Bekannheitszeugnissen für
maktumin (Nichtregistrierte) nicht anhand eines Registers überprüft werden
kann. (Im Falle der rot-orangen Ausweise ist eine solche Überprüfung zumindest
theoretisch möglich, dann nämlich, wenn Zugang zum entsprechenden Ausländerregister
besteht - was in der Regel jedoch nicht der Fall ist.) Ebenso richtig ist, dass
viele mukhtar (Dorfvorsteher) bestechlich sind, d. h. bei entsprechender
Bezahlung auch falsche Erkennungszeugnisse ausstellen bzw. die Ausstellung eines
Erkennungszeugnisses verweigern, weil der rechtmäßige Antragsteller sie nicht
ausreichend bestochen hat. Der 'geringe Beweiswert' der Erkennungszeugnisse
kann jedoch nicht gegen deren Inhaber ausgelegt werden, da maktumin schlicht
keine Möglichkeit haben, 'beweiskräftigere' Dokumente zu erhalten. Hinzu kommt,
dass auch ein Großteil der 'Fälschungsmerkmale', die von einigen begutachtenden
Institutionen angeführt werden, nur geringen bis keinen Beweiswert haben. Häufig
werden etwa inhaltliche Widersprüche in einem Dokument oder von der 'Regel'
abweichende Formulartexte als 'Fälschungsmerkmale' charakterisiert. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es für Syrien keinerlei Merkwürdigkeit
darstellt, wenn ein und derselbe Beamte im selben Monat oder gar derselben Woche
mehrere in Größe, Papierbeschaffenheit und Formulierung unterschiedliche Formulare
für identische Vorgänge verwendet, Unterlagen unvollständig, fehlerhaft oder
widersprüchlich ausgefüllt sind oder Geburtsort bzw. -datum einer Person auf
unterschiedlichen amtlichen Dokumenten variieren etc. Insbesondere Abschriften
aus Registerauszügen - seien es solche aus dem Register syrischer Staatsangehöriger
oder aber aus dem Ausländerregister - weisen häufig Widersprüche und Unregelmäßigkeiten
auf, ohne deshalb Fälschungen zu sein. Ein Beispiel aus der Familie des Gutachters
mag dies verdeutlichen: Der Vater des Gutachters, der vor der Einbürgerung in
Deutschland syrischer Staatsangehöriger war, hat sich in Syrien mehrfach Abschriften
des Familienregisters ausstellen lassen, alle sind als 'originalgetreue Abschrift'
gekennzeichnet. Nichtsdestotrotz weisen sie verschiedene Unregelmäßigkeiten
auf. In der Abschrift von 1974 etwa wird ein 1960 geborener und bereits als
Kleinkind verstorbener Bruder des Gutachters aufgeführt, während er in der Abschrift
von 1979 fehlt. Darüber hinaus ist ein weiterer Bruder des Klägers laut Familienbuchauszug
von 1979 am 25. Februar 1966 geboren, aber bereits am 2. Februar 1966,
also gut drei Wochen vor seiner Geburt, registriert worden - schlechterdings
ein Ding der Unmöglichkeit. Wie genau diese Unregelmäßigkeiten zustande gekommen
sind, ist im Nachhinein nicht zu rekonstruieren. Sicher ist lediglich, dass
es sich bei sämtlichen Abschriften um zweifelsfrei echte Dokumente handelt,
die nichtsdestotrotz teils in sich, teils im Vergleich zueinander widersprüchlich
sind. Derartige Unregelmäßigkeiten als Hinweis zu werten, dass ein Dokument
gefälscht ist, täuscht folglich Seriosität lediglich vor. Nur in einer vergleichsweise
geringen Anzahl von Fällen kann durch Inaugenscheinnahme eines einzelnen Dokuments
entschieden werden, ob ernst zu nehmende Fälschungsmerkmale vorliegen oder nicht.
(...)"
1 Die folgende
Darstellung ist eine überarbeitete und aktualisierte Fassung von Savelsberg
& Hajo & [Cemal Abbas] Kömür [in: Internationales Zentrum für
Menschenrechte der Kurden, IMK (Hrsg.): Ausländer im eigenen Land. Die
Situation staatenloser Kurden in Syrien. Bonn,] 2003: 20-25; 30-37. Für
Savelsberg & Hajo & Kömür 2003 wurden Anfang 2003 zahlreiche Interviews
mit in Syrien wie im Exil lebenden ajanib und maktumin sowie mit
kurdischen Politikern, Anwälten und Menschenrechtsaktivisten geführt.
Wir bitten um Verständnis, dass die Namen unserer Informanten aus Sicherheitsgründen
nicht genannt werden können.
4 McDowall [, David: The Kurds of Syria. London]
1998: 22
7 Inwieweit Personen von der Vorlage solcher Unterlagen
profitieren konnten, ist unklar, da kein Fall dokumentiert ist, in dem christliche
Araber von den Ausbürgerungen betroffen waren.
8 Human Rights Watch [Syria: The Silenced Kurds,
http://hrw.org/reports 1996/Syria.html] 1996: 14/15; Appendix A
9 In ihrem Schreiben an Human Rights Watch vom
12. Juli 1996 beziffert die Syrische Botschaft in Washington die Zahl derjenigen,
die zwischen 1966 und 1988 die syrische Staatsangehörigkeit zurückerhielten,
auf 40 587. Human Rights Watch 1996, Appendix A.
10 McDowall 1998 (39) bestätigt diese Einschätzung.
11 Human Rights Watch 1996: 14/15.
17 McDowall 1998: 43.
18 In den letzten Jahren sollen einige mukhtar
nicht mehr bereit sein, diese auszustellen; unseren Informanten zufolge werden
sie vom syrischen Geheimdienst unter Druck gesetzt.
19 Viele Kurden, die 1962 ausgebürgert und enteignet
wurden, haben seit diesem Zeitpunkt keinen Zugang mehr zu ihren Ländereien.
Anderen ist es gelungen, das Land auf den Namen syrischer Staatsbürger eintragen
zu lassen, sie können, die Loyalität dieser Personen vorausgesetzt, ihr Land
weiter nutzen.
20 Dies ist insbesondere deshalb schwerwiegend,
weil es nicht allein die öffentliche Verwaltung betrifft, sondern auch viele
Unternehmen staatlich oder halbstaatlich sind.
21 Auch die Ehen zwischen Frauen mit syrischer
Staatsangehörigkeit und nicht-arabischen Ausländern (Türken, Deutschen etc.)
werden in Syrien nicht offiziell anerkannt.
22 Neueren Informationen zufolge wird diese Praxis
nach Beschwerden von türkischer Seite seit etwa Frühjahr 2002 sehr viel restriktiver
gehandhabt.
Einsender: RA Walliczek, Minden
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Inhaftierung
und Folter wegen regimekritischen Engagements für die Partei der Kurdischen
Volksunion in Syrien (PHGK).
Urteil vom 30.9.2004 - 2 L 3886/00 - (14 S., M5746)
VG Minden: § 51 Abs. 1 AuslG wegen drohender Verfolgung wegen
des Schreibens von regimekritischen Parolen und der Verunglimpfung des Staatspräsidenten
und der Fahne.
Urteil vom 12.10.2004 - 1 K 3405/03.A - (7 S., M5748)
VG Minden: § 51 Abs. 1 AuslG wegen drohender Verfolgung für
Aktivisten der Yekiti-Partei, der regimekritische Flugblätter verwahrte und
verteilte.
Urteil vom 21.9.2004 - 1 K 7311/03.A - (7 S., M5749)
Länderberichte:
Amnesty international: 15 Kurden, die nach den Unruhen vom März 2004
festgenommen wurden, vom Obersten Staatssicherheitsgericht zu zwei- bis dreijährigen
Haftstrafen verurteilt.
Urgent action 15/05-1 vom 18.2.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom 19.1.2005
(#29108)
Amnesty international: Der aus den USA abgeschobene Abd al-Rahman al-Musa
wird seit seiner Ankunft in Damaskus vom Sicherheitsdienst ohne Kontakt zur
Außenwelt festgehalten; er gilt wegen früherer Verbindungen zur Moslembruderschaft
als gefährdet; bei einem Zwischenstopp in den Niederlanden war ihm offenbar
das Recht verweigert worden, einen Asylantrag zu stellen.
Urgent action 22/05 vom 26.1.2005 (#28619)
Auswärtiges Amt: Kurdische Parteien sind verboten, sie werden jedoch
geduldet, sofern sich ihre Aktivitäten nicht gegen den syrischen Staat richten.
Stellungnahme vom 24.1.2005 an VG Schleswig - 11 A 189/01 - (4 S., A0147, siehe
Hinweis)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der
Kurdologie: Weitere Informationen zur kurdischen Partei PDKS (Partei der
Demokratischen Kurden Syriens); Gefährdung wegen Besitzes und Verteilung von
Publikationen in kurdischer Sprache; Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts
weist erhebliche Mängel auf (in Ergänzung zur Stellungnahme vom 25.4.2004 an
VG Köln, 22. S., M5572).
Stellungnahme vom 30.11.2004 an VG Köln - 20 K 3619/01.A - (20 S., #29130, M6068)
Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Kassationsgericht bestätigt langjährige
Haftstrafen gegen acht Internetnutzer wegen "Förderung des Terrorismus"; Anklage
stützte sich hauptsächlich auf Geständnisse, die unter Folter erzwungen worden
sein sollen (engl.).
Bericht vom 14.12.2004: "The country where Internet users are tortured" (#27670)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Minden: Asylanerkennung für Aktivisten der Union Forces pour le
Changement (UFC), dessen Familien ins Visier der Sicherheitskräfte geraten ist.
Urteil vom 19.10.2004 - 10 K 4869/03.A - (11 S., M6054)
Länderbericht:
Amnesty international: Chronologie von Maßnahmen gegen unabhängige
Medien sowie gegen die Opposition seit der Bekanntgabe des Todes Gnassinbé Eyadémas
am 5.2.2005 (engl.).
Bericht vom 15.2.2005: "Appeal for the reopening of the media" (#29068)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
OVG NRW: Kurdische Zivilisten, die zufällig Opfer von Übergriffen
der Sicherheitskräfte während der Auseinandersetzungen mit Aufständischen Anfang
der 90er Jahre geworden sind, sind heute vor erneuter Verfolgung hinreichend
sicher.
Urteil vom 9.3.2004 - 15 A 2745/01.A - (7 S., M6099)
VG Stuttgart: § 53 Abs. 6 AuslG für Türkin wegen Gefahr von
"Ehrenmord" durch eigene Familie wegen eigenmächtiger Heirat; kein wirksamer
staatlicher Schutz.
Urteil vom 15.11.2004 - A 8 K 12904/04 - (9 S., M5965)
VG Wiesbaden: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Hyperphenylalaninämie,
die zwar an Universitätskliniken behandelbar ist, wobei aber die Kostenübernahme
für die Behandlung sowie für notwendige ambulante Untersuchungen nicht durch
die "Yesil Kart" sichergestellt ist.
Urteil vom 15.10.2004 - 6 E 430/04.A(1) - (10 S., M5773)
VG Berlin: Keine Wiederholungsgefahr einer zehn Jahre zurückliegenden
Verfolgung wegen untergeordneter Unterstützung der türkischen Guerilla; psychische
Erkrankungen können grundsätzlich behandelt werden; § 53 Abs. 6 AuslG
wegen Gefahr der Retraumatisierung.
Urteil vom 13.10.2004 - VG 36 X 741.96 - (14 S., M5843)
VG Saarland: Kaum psychotherapeutische Behandlung möglich; § 53
Abs. 6 AuslG wegen posttraumatischer Belastungsstörung.
Urteil vom 7.10.2004 - 6 K 50/03.A - (17 S., M6052)
VG Darmstadt: § 53 Abs. 6 AuslG bei psychischer Erkrankung,
da nahtlose Fortsetzung der Behandlung nicht gesichert; Gesundheitssytem in
schlechtem Zustand; Finanzierung der medizinischen Versorgung für Rückkehrer
nicht sichergestellt.
Urteil vom 9.9.2004 - 8 E 1671/02.A(4) - (11 S., M5642)
VG Gießen: Keine Gefahr von Folter auf Polizeistationen in Großstädten;
Strafverfolgung wegen Zugehörigkeit oder Unterstützung der PKK/KADEK nicht unbedingt
asylrelevant; posttraumatische Belastungsstörung grundsätzlich behandelbar.
Urteil vom 3.9.2004 - 10 E 5946/03.A - (24 S., M5783)
Länderberichte:
Amnesty international: Gefährdung bei Rückkehr für mutmaßliches Mitglied
der PKK/Kongra-Gel; Ermittlungen in der Türkei nach einer Verurteilung in Deutschland
sowie nach Presseberichten üeber Exilaktivitäten sehr wahrscheinlich; Stand
des Reformprozesses, Folter in Polizeigewahrsam noch immer weit verbreitet.
Stellungnahme vom 17.12.2004 an VG Hamburg - 11 A 2003/99 - (#28799)
Serafettin Kaya: Zu staatlichen und privaten Altersheimen; Liste von
Standorten und Kapazitäten; kostenlose Aufnahme ist gesetzlich geregelt; Kapazitäten
sind aber nicht ausreichend, sodass vor allem in den großen Städten Tausende
auf einen freien Platz warten.
Stellungnahme vom 8.8.2004 an VG Gelsenkirchen - 14a K 3651/04.A - (9 S., #29005,
M6154)
Serafettin Kaya: Verlauf der Unterschriftenkampagne "für eine demokratische
Türkei" der HADEP und zahlreicher weiterer Organisationen im Juni 2002; keine
Berichte über Festnahmen von HADEP-Mitgliedern in Istanbul im Zusammenhang mit
dieser Kampagne.
Stellungnahme vom 2.7.2004 an VG Sigmaringen - A 6 K 12558/03 - (4 S., #29121,
M5643)
Länderbericht:
Amnesty international: Freilassung des Dissidenten Dr. Nguyen Dan
Que sowie anderer politischer Gefangener im Rahmen einer Amnestie, bei der insgesamt
8000 Gefangene freikamen (engl.).
Urgent action 01/04-3 vom 17.2.2005 mit weiteren Informationen zu ua's aus dem
Jahr 2004 (#29107)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Der Oppositionspolitiker Michail Marinitsch
wegen Unterschlagung zu fünf Jahren Haft mit Zwangsarbeit verurteilt; Beobachter
gehen von einer politisch motivierten Verurteilung aus (engl.).
Bericht vom 8.2.2005: "Mikhail Marinich - opposition politician" (#28882)
Home:
Informationsverbund Asyl e.V.