VG Ansbach: Genitalverstümmelung keine politische Verfolgung
Urteil vom 28.9.2004 - AN 18 K 04.30944 - (11 S., M5890)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Ansbach ist der Auffassung, dass die Genitalverstümmelung nicht politische
Verfolgung darstellt, und lehnt daher Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1
AuslG ab. Diese Argumentation ist auf die neue Rechtslage allenfalls insoweit
übertragbar, als es um den Begriff der politischen Verfolgung gem. Art. 16 a
Abs. 1 GG geht. Dagegen sind die hier maßgeblichen Kriterien der Staatlichkeit
der Verfolgung sowie der Ausgrenzung aus der übergreifenden Friedensordnung
auf § 60 Abs. 1 AufenthG nicht anwendbar.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die nicht in der Hauptstadt Addis Abeba, sondern auf dem Lande bei
ihren Großeltern aufgewachsene Klägerin, die bei ihrer Ausreise 11 Jahre
alt gewesen ist, hat ihr Heimatland auf Grund der berechtigten Furcht verlassen,
zwangsweise mit einem älteren Mann verheiratet und zuvor gegen ihren Willen
beschnitten zu werden. (...)
Ungeachtet der Schwere des Eingriffs in die körperliche Integrität liegen dennoch
nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor. (...)
Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 19. März
1992, BVerwG 9 B 235.91, BayVBl 1992, 667, festgestellt, dass, soweit es die
Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut sowie den politischen Charakter
der Verfolgung betrifft, die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung nach (damals)
Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG einerseits und eines Abschiebungsverbotes
nach § 51 Abs. 1 AuslG andererseits deckungsgleich sind. Das Bundesverfassungsgericht
hat in seinem Beschluss vom 10. Juli 1989, 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86,
2 BvR 961/86 den Begriff der politischen Verfolgung dahingehend beschrieben,
dass dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse
Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein
prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden müssen, die ihn ihrer Intensität
nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.
Diese Rechtsverletzungen müssen vom Staat ausgehen oder ihm zurechenbar sein.
Diese Zwangsbeschneidung, vor der die Klägerin aus Äthiopien geflohen ist, erfüllt
nicht die oben dargestellten Merkmale.
Urheber dieser Beschneidung in Äthiopien ist weder der äthiopische Staat noch
werden diese vom äthiopischen Staat gefördert, auch wenn das äthiopische Strafrecht
(...) die Genitalverstümmelung an Mädchen und Frauen nicht unter Strafe stellt.
Wie aus dieser Auskunft zu entnehmen ist, macht die äthiopische Regierung Anstrengungen,
insbesondere um durch Presseartikel in den Regierungszeitungen Aufklärung zu
betreiben. Sie fördert auch nicht Regierungsorganisationen [Nicht-Regierungsorganisationen,
d. Red.], die sich dieser Aufgabe widmen. Die früher staatliche, neuerdings
nicht Regierungsorganisation 'Committee on traditional practices' betreibt Aufklärung
u. a. durch Einwirkung auf lokale Entscheidungsträger. Nach AA hat in jüngster
Zeit eine Versammlung von Führern aller wichtigen Religionen in Äthiopien (Moslems,
orthodoxe Christen und evangelische Christen) öffentlich kritisiert und festgestellt,
dass Genitalverstümmelung jeglicher Art religiös nicht begründbar ist.
Solche im Heimatdorf der Klägerin abgehaltenen und von ihr beschriebenen Beschneidungszeremonien
haben ihre Wurzel in der Tradition und der Überlieferung und sind in der 'weitgehend
noch traditionell geprägten Gesellschaft Äthiopiens und besonders in der Landbevölkerung'
(vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom April 2004) weit verbreitet. Da
die Beschneidungen gerade den Zweck verfolgen, betroffenen Mädchen bzw. Frauen
die Heirat zu ermöglichen und sie somit als vollwertiges Mitglied in die Gesellschaft
aufzunehmen und der Familie dadurch gesellschaftliche Anerkennung zu verschaffen,
ist weder aus der Sicht des äthiopischen Staates noch aus der Sicht der in Äthiopien
bestehenden kulturellen dörflichen und ethnischen Gemeinschaft mit solchen Beschneidungszeremonien
beabsichtigt, die betroffenen Mädchen und Frauen aus der übergreifenden Friedensordnung
auszugrenzen.
Der Klägerin steht auch kein Abschiebeschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG
zu. (...)
Es liegt aber ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG vor. (...)
Nach Auswärtigem Amt (vgl. die oben bereits zitierte Auskunft vom 17. Mai
1999), ist die Praxis der Genitalverstümmelung an Mädchen und Frauen in Äthiopien
so verbreitet, dass von einem Prozentsatz zwischen 73 und 90 % auszugehen
ist, so dass es sich um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6
Satz 2, § 54 AuslG, denen die weibliche Bevölkerung in Äthiopien generell
ausgesetzt ist, handeln könnte, so dass nach § 53 Abs. 6 Satz 2
AuslG eine Sperrwirkung wegen der Vorschrift des § 54 AuslG im Hinblick
von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bestehen würde. Im Falle der Klägerin
ist aber eine verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2
AuslG dahingehend vorzunehmen, dass es ausnahmsweise einer Entscheidung nach
Satz 1 nicht entgegensteht, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Oberste
Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jedem äthiopischen
Mädchen oder jeder äthiopischen Frau im Falle einer Abschiebung droht, weil
diese dadurch gleichsam sehenden Auges schwersten Verletzungen ausgeliefert
würde, keinen generellen Abschiebungsstopp nach § 54 AuslG verfügen.
Im vorliegenden Fall ist entscheidend darauf abzustellen, dass die Klägerin
von durch eine Genitalverstümmelung bedingte schwere Verletzung deswegen bedroht
ist, weil sie auf Grund ihrer Familiensituation und auf Grund ihrer Heimat im
ländlichen Teil von Äthiopien konkret von drohender Zwangsbeschneidung bedroht
wäre. (...)"
Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg
VG München: Zu krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen
Urteil vom 28.9.2004 - M 21 K 03.51787 - (18 S., M 6042)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Verwaltungsgericht befasst sich mit der Frage, wann bei krankheitsbedingten
Abschiebungshindernissen von einer Bevölkerungsgruppe i. S. d. § 53
Abs. 6 S. 2 AuslG auszugehen ist mit der Folge, dass die Gewährung
von Abschiebungsschutz regelmäßig gesperrt ist. Seine Erwägungen sind wohl auf
den § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG übertragbar.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) 2. Die Beklagte ist zu verpflichten, bei den Klägern das Vorliegen
des krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG festzustellen. Dieser Anspruch ergibt sich aufgrund der Erkrankung
der Kläger einerseits und der in der Demokratischen Republik Kongo derzeit herrschenden
Verhältnisse andererseits. (...)
2.3. Geltend gemacht wird vom Kläger das Vorliegen von Diabetes mellitus II,
verbunden mit arterieller Hypertonie, beide mit ständiger Behandlung in Form
von täglicher Einnahme von Glucophage 500 und Metropolol.
2.4 Somit liegen Tatsachen, die das Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses
nach § 53 Abs. 6 AuslG rechtfertigen können, vor. (...)
2.5. Unter Anwendung der oben genannten Grundsätze ergibt sich im vorliegenden
Fall, dass nicht der Frage nachzugehen ist, ob § 53 Abs. 6 Satz 2
AuslG der Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses entgegensteht,
und ob, um diese Hürde zu beseitigen, zu prüfen ist, ob die Abschiebung der
Kläger in ihre Heimat sie in eine extreme Gefahrenlage brächte. Denn die Kläger
machen eine individuelle Erkrankung geltend und nicht eine, der in ihrer Heimat
die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt ist.
Die Frage, wie im vorliegenden Fall oder gleichgelagerten Fällen krankheitsbedingte
Abschiebungshindernisse im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG rechtlich
einzuordnen sind, erscheint dem Gericht trotz der oben zitierten Rechtsprechung
und weiterer vorhandener (z. B. Beschluss des BVerwG vom 29.04.2002, Buchholz
402.240 [=ASYLMAGAZIN
7-8/2002, S. 38], § 53 AuslG Nr. 60 - betreffend auch die
Frage des beschränkten Zugangs zu einer Heilbehandlung wegen unzulänglicher
finanzieller Mittel) nach wie vor nicht eindeutig geklärt. Das liegt wohl insbesondere
daran, dass § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG von seiner Entstehungsgeschichte
und von seinem Wortlaut her eindeutig erscheint, allerdings wohl für die Frage
krankheitsbedingter Abschiebungshindernisse nicht ganz passend ist. In den Gesetzesmaterialien
(vgl. BT-Drucksache 11/6321, Seite 75 zu § 53 Abs. 6 AuslG) heißt
es dazu: 'Der Verzicht auf eine Abschiebung wegen einer allgemeinen Gefahr (z. B.
Krieg, Bürgerkrieg, Naturkatastrophen) ist keine bloße Einzelfallentscheidung,
sondern eine politische Grundsatzentscheidung mit Präzedenzwirkung'.
Welcher Art Präzedenzwirkung gemeint ist, lassen die Materialien offen. Für
das Gericht liegt auf der Hand, dass § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG
i. V. m. § 53 AuslG nur die Zielrichtung haben kann, einen massenhaften
Zustrom von Bürgerkriegs- oder Katastrophenflüchtlingen in den Griff zu bekommen
und somit der Schutzwilligkeit und/oder Schutzfähigkeit Deutschlands politisch
Grenzen zu setzen. Denn da dem Wortlaut des § 53 Abs. 6 AuslG zu entnehmen
ist, dass die drohende Gefahr für den Einzelnen in Satz 1 und Satz 2
gleich ist, schließt sich der Sinn des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG
nur dann, wenn man diese Vorschrift als 'Einwanderungshindernis' bzw. 'Abschiebungserleichterung'
versteht. Einer solchen Bestimmung bedürfte es nicht, wenn der Gesetzgeber nicht
die Furcht gehabt hätte, dass durch die Gewährung von Abschiebungsschutz für
Flüchtlinge aus Kriegs- oder Katastrophengebieten sich ein Anreiz für andere
Flüchtende ergeben könnte, sich ebenfalls nach Deutschland zu begeben. Die 'ratio
legis' soll also nach dem gesetzgeberischen Willen sein, existierender oder
zu befürchtender Flüchtlingsströme Herr zu werden mit der Folge, dass der Schutz
des real existierenden Einzelflüchtlings hintan gestellt werden kann.
Der Gesetzgeber hat sich ersichtlich nicht dazu geäußert, was [er, d. Red.]
unter dem Begriff 'Bevölkerungsgruppe' in § 53 Abs. 6 Satz 2
AuslG versteht. Da Gesetze allgemein verständlich sein müssen, damit sie jedermann
versteht und befolgen kann, muss sich der Gesetzgeber auf das verweisen lassen,
was der allgemeine Sprachgebrauch unter dem Begriff 'Bevölkerungsgruppe' versteht.
Unter 'Gruppe' versteht der allgemeine Sprachgebrauch im hier relevanten Zusammenhang
(Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch): '1. kleine Anzahl von Menschen und
Dingen gleicher Art und 2. kleine als eine zusammengehörige Schar von Menschen,
die ein gemeinsames Interesse verbindet'. Dem entsprechend definiert Brockhaus/Wahrig
den Begriff 'Bevölkerungsgruppe' wie folgt: 'durch soziale Gemeinsamkeiten,
Interessen verbundene Gruppe innerhalb einer Bevölkerung'.
Folgt man dem vom Gericht angenommenen Sinn und Zweck des § 53 Abs. 6
Satz 2 AuslG i. V. m. § 53 AuslG, ergibt sich daraus für
die Rechtsanwendung, dass, wenn man einen individuellen Flüchtling als Teil
einer Bevölkerungsgruppe ansehen will, diese Bevölkerungsgruppe relativ groß
[sein, d. Red.] muss. Denn der vom Gesetzgeber normierte Vorrang der politischen
Entscheidung über Flüchtlingsschicksale im Rahmen der genannten Vorschriften
bekommt seinen Sinn erst dadurch, wie bereits oben ausgeführt, dass es gilt,
über viele vorhandene bzw. drohende Flüchtlinge zu entscheiden - und auch nur
so lässt sich rechtlich angesichts der Grundrechtsordnung dieser vom Gesetzgeber
normierte Vorrang der Exekutive rechtfertigen. Somit würde das Gericht z. B.
als 'Bevölkerungsgruppe' ansehen: Männer und Frauen, ethnische und religiöse
Minderheiten sowie politische Gruppierungen ab einer bestimmten Größe wie Gewerkschaften,
Parteien etc. Daher ist es nach Ansicht des Gerichts nicht zulässig, durch Bildung
kleiner Bevölkerungsgruppen den individuellen Flüchtlingsschutz auszuhebeln.
Denn jeder Mensch kann mit sozialen Merkmalen in kleine und kleinste Gruppen
eingereiht werden. Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Gesetzgeber
einer derartigen Verfahrensweise Vorschub leisten wollte.
Im Hinblick auf die Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist
weiter festzuhalten, dass nach dem Wortlaut dieser Vorschrift das Vorhandensein
einer Bevölkerungsgruppe voraus[ge]setzt wird, bei der dann zu prüfen ist, welchen
allgemeinen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit sie ausgesetzt ist. Das heißt,
dass eine 'Bevölkerungsgruppe' nicht derart gebildet werden kann, dass man die
Zahl der tatsächlich Gefährdeten zusammenzählt und diese als 'Bevölkerungsgruppe'
bezeichnet, wie dies öfter in Fällen der Feststellung krankheitsbedingter Abschiebungshindernisse
der Fall zu sein scheint.
Geht man im Rahmen der oben dargestellten Auslegungskriterien der Frage nach,
wie eine Krankheit rechtlich einzuordnen ist, ist sie - oder kann sein - eine
konkrete Gefahr für Leib oder Leben. Eine 'allgemeine Gefahr' im Sinne des § 53
Abs. 6 Satz 2 AuslG ist eine Krankheit nur dann, wenn sie die Bevölkerung
insgesamt oder eine Bevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich jeder,
der der Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe angehört, von dieser Krankheit
mit beachtlicher Wahrscheinlich bedroht ist (im Anschluss an die vom Bundesverwaltungsgericht
in seinem Urteil vom 12.07.2001, Az.: 1 C 5.01, NVwZ 2002, Seite 101 f.
[=ASYLMAGAZIN 11/2001,
S. 59] gegebene Definition der allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53
Abs. 6 Satz 2 AuslG).
Als Krankheit im Sinne einer 'allgemeinen Gefahr für Leib oder Leben' könnte
man z. B. für tropische Länder Malaria ansehen, unter der die gesamte Bevölkerung
ohne Ansehen der Person leidet. Nicht unter den Begriff der 'allgemeinen Gefahr'
lassen sich daher Krankheiten einreihen, an der ein bestimmter Mensch individuell
leidet, auch wenn er nicht der Einzige ist, der davon betroffen ist. Denn § 53
Abs. 6 Satz 2 AuslG kann nicht so verstanden werden, dass die Tatsache,
dass jedermann erkranken kann, schon die 'allgemeine Gefahr' begründet, sondern
zu fragen ist stets danach, ob die Bevölkerung insgesamt oder eine definierbare
Bevölkerungsgruppe unabhängig von das Einzelschicksal eines Menschen bestimmenden
Faktoren einer bestimmten Krankheit ausgesetzt sind.
Somit ergibt sich, dass bei der Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG im
Hinblick auf die Frage, ob ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vorliegt,
auf eine konkret vorliegende Krankheit abzustellen ist und dann zu prüfen ist,
ob diese Krankheit eine individuelle Erkrankung darstellt oder als 'allgemeine
Gefahr' im Sinne der oben gemachten Ausführungen gewertet werden kann. Insofern
hat auch das Bundesverwaltungsgericht in den oben zitierten Entscheidungen nach
Ansicht des Gerichts richtigerweise die Tatsache, dass in einem bestimmten Land
die medizinische Versorgung überaus unzulänglich ist, der Erkrankte also keine
medizinische Hilfe erlangen kann, oder die Tatsache, dass medizinische Versorgung
möglich ist, der Erkrankte sie sich aber wegen nicht vorhandener finanzieller
Mittel nicht leisten kann, in den Anwendungsbereich des § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG eingereiht, nämlich als individuelles Risiko, bezogen auf
eine individuelle Krankheit. Zwar käme man in vielen Fällen auch über eine Anwendung
des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zum gleichen Ergebnis, wenn man
bei Erkrankungen als 'allgemeine Gefahr' eine unzulängliche medizinische Versorgung
oder fehlende finanzielle Mittel zur Erlangung einer medizinischen Versorgung
ansehen würde, weil dann vom Vorliegen einer extremen Gefahr im Sinne der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen wäre. Die hier vorgenommene Auslegung
und Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG erscheint jedoch dogmatisch richtiger
(vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 27.01.2004, Az.: 12 A 550/03, Asylmagazin
6/2004, S. 33 ff. m. w. N., zum Vorliegen krankheitsbedingter
Abschiebungshindernisse).
2.6. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Mai 2004, Stand: Mai
2004, ergibt sich, dass die wirtschaftliche Lage auch in der Hauptstadt Kinshasa
nach wie vor miserabel ist. Das Auswärtige Amt führt aus, die Versorgungslage
mit Lebensmitteln sei angespannt, auch wenn keine akute Unterversorgung herrsche.
Die Arbeitslosigkeit liege bei über 90 %. Auch innerhalb der Großfamilie
gelinge es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen.
Das Gesundheitswesen sei in einem katastrophalen Zustand. Ein Großteil der Bevölkerung
könne nicht hinreichend medizinisch versorgt werden. Ein Krankenversicherungssystem
existiere nicht, in der Regel zahlten Arbeitgeber die Behandlungskosten ihrer
Beschäftigten. Die Behandlungskosten Arbeitsloser müssten unter erheblichen
Anstrengungen von der Großfamilie aufgebracht werden. Nur wenn - im seltenen
Fall - die Geldmittel zur Verfügung stünden, könnten die meisten in der Demokratischen
Republik Kongo vorkommenden Krankheiten diagnostiziert und mit Einschränkungen
fachgerecht behandelt werden. Für zahlungskräftige Patienten stünden hingegen
hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser und fachkundige Ärzte zur Verfügung.
Soweit Daten aus der allgemeinen Presse über die wirtschaftlichen Verhältnisse
in der Demokratischen Republik Kongo erhältlich sind, ist ihnen zu entnehmen,
dass das vom Lagebericht gezeichnete Bild weiterhin zutreffend ist.
2.7. Im Hinblick auf die beim Kläger vorliegende Erkrankung Diabetes mellitus
II mit Bluthochdruck wird im Lagebericht unter IV. 4. b) ausgeführt, dass diese
Krankheiten in Kinshasa behandelbar seien. Aus einer dem Gericht vorliegenden
Stellungnahme der Deutschen Botschaft Kinshasa vom 3. September 2003 ergibt
sich, dass Diabetes mellitus II mit arterieller Hypertonie behandelbar sei.
Für das vom Kläger benötigte Medikament Metropolol wird ein Preis für zehn Tabletten
von ca. 3,00 Euro genannt. Allerdings wird auch in dieser Auskunft darauf
hingewiesen, das ein leistungsfähiges Krankenversicherungssystem nicht existiere
und staatliche Leistungen nicht erwartet werden könnten, sondern sämtliche Kosten
von Patienten selber aufgebracht werden müssten. Soweit vom Kläger vorgetragen
wird, dass er unter Umständen Insulin einnahmepflichtig werden könnte, ergibt
sich sowohl aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes als auch aus der oben
genannten Auskunft, dass Insulin erhältlich sei, wenn gleich für viele Kongolesen
nicht bezahlbar. Allerdings wird im Lagebericht darauf verwiesen, dass zu einem
sehr niedrigen finanziellen Aufwand drei Viertel aller Kranken behandelt werden
würden.
Vergleicht man die vom Auswärtigen Amt dargestellte miserable allgemeine und
medizinische Versorgungslage mit der vom Kläger dargestellten finanziellen Lage
seiner in Kinshasa befindlichen Familie, erscheint diese Darstellung des Klägers
plausibel und glaubhaft. Das heißt, der Kläger könnte im Fall der Rückkehr nach
Kinshasa nicht damit rechnen, dass er das, was er an ärztlicher und medikamentöser
Behandlung braucht, finanzieren könnte. Da der Kläger auf Dauer diese Behandlungen
braucht, abgesehen davon, dass auch noch höhere Kosten, wie die Bevollmächtigten
ausgeführt haben, für eine der Krankheit angemessene Ernährung, anfallen, ist
abzusehen, dass der Kläger im Fall der Rückkehr nach Kinshasa schwersten gesundheitlichen
Risiken ausgesetzt wäre, bis hin zu einem frühen Tod.
Damit liegen die Voraussetzungen für die Feststellung des Vorliegens eines krankheitsbedingten
Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor. (...)"
Einsender: RA Heinhold, München
Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Zur Flüchtlingsanerkennung gem. § 60 Abs. 1
AufenthG wegen nichtstaatlicher Verfolgung; Orientierung an effektivem Schutz,
nicht an der Zurechnung völkerrechtlichen Unrechts; jedenfalls dann kein staatlicher
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung, wenn reale Möglichkeit der Verfolgung
besteht (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien,
Serbien und Montenegro).
Urteil vom 17.1.2005 - A 10 10587/04 - (14 S., M6172)
VG Koblenz: Ob ein schweres nichtpolitisches Verbrechen gem. § 51
Abs. 3 S. 2 AuslG vorliegt, richtet sich nach deutschem Strafrecht;
Terrorakte stellen auch bei politischer Motivation des Täters nichtpolitische
Verbrechen dar; allein das Vorliegen einer Verurteilung im Ausland rechtfertigt
nicht die Annahme eines schweren nichtpolitischen Verbrechens; die Mitgliedschaft
oder die Unterstützung einer terroristischen Organisation sind Handlungen gegen
die Grundsätze der Vereinten Nationen.
Urteil vom 11.8.2004 - 5 K 2125/03.KO - (29 S., M5613)
Sonstige Dokumente:
UNHCR: Detaillierter Kommentar zur Qualifikationsrichtlinie (engl.).
Anmerkungen zur Richtlinie 2004/83/EC vom 30.9.2004 - OJ L 304/12 - 48 S.,
M6214
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Die asylrechtliche Zuweisungsentscheidung kann nach Abschluss
des Asylverfahrens ihre Wirkung verlieren, wenn der Ausländer dauerhaft und
von den Behörden geduldet an einem anderen Ort lebt (ausführlich zitiert unter
Allgemeines Aufenthaltsrecht)
Beschluss vom 22.12.2004 - 11 S 881/04 - (10 S., M6181)
OVG Niedersachsen: "Wird nach einem erfolglos gebliebenen Asylantrag
der Antrag, das Verfahren hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 53 AuslG wiederaufzugreifen (Folgeschutzgesuch), vom Bundesamt abgelehnt,
so ist ein vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen das Bundesamt zu richten." (Amtlicher
Leitsatz)
Beschluss vom 1.11.2004 - 8 ME 254/04 - (3 S., M5811)
OVG NRW: Das Verwaltungsgericht kann nach tatrichterlichem Ermessen entscheiden,
ob es über die Berücksichtigung der Lageberichte des Auswärtigen Amtes und weiterer
Erkenntnismittel hinaus im Einzelfall eine zusätzliche Auskunft einholt oder
berücksichtigt.
Beschluss vom 24.9.2004 - 11 A 3773/04.A - (2 S., M6070)
OVG NRW: Kein Verstoß gegen Gebot des rechtlichen Gehörs, wenn das Verwaltungsgericht
die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Suizidgefahr des Klägers
ablehnt, da ein Gutachter diese Gefahr nicht sicher vorhersagen kann.
Beschluss vom 20.8.2004 - 13 A 3245/04.A - (2 S., M6097)
VG Würzburg: Kein Verschulden i. S. d. § 51 Abs. 2
VwVfG bei Wiederaufgreifensantrag, wenn ein Opfer von sexueller Gewalt - insbesondere
aus islamisch-kurdischem Kulturkreis - im Erstverfahren nicht fähig war, die
erlittenen Misshandlungen zu offenbaren.
Urteil vom 25.11.2004 - W 5 K 04.30715 - (7 S., M5966)
VG Frankfurt a. M.: Die zwei-Tages-Frist des § 18 a Abs. 6
Nr. 2 AsylVfG im Flughafenverfahren beginnt mit Zuleitung des Vorgangs
an das Bundesamt, nicht bereits mit dem Schutzersuchen des Asylsuchenden bei
der Grenzpolizei.
Urteil vom 29.9.2004 - 2 G 4286/04.AF(2) - (6 S., M5985)
VG Göttingen: Die Rücknahme eines Asylantrages kann gegenüber der Ausländerbehörde
wirksam erklärt werden; auch nach der Rücknahme hat der Asylsuchende Anspruch
auf eine Entscheidung über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG.
Urteil vom 20.9.2004 - 4 A 4121/02 - (11 S., M5823)
VGH Hessen: Zum Verbot der Erwerbstätigkeit bei mangelnder
Mitwirkung
Beschluss vom 28.1.2005 - 9 UZ 1412/04 - (4 S., M6143)
"(...) Die Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung
(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) erfolgen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, den Beklagten zu verpflichten,
die Nebenbestimmung 'Erwerbstätigkeit nicht gestattet' aufzuheben, die den den
Klägern erteilten Duldungen beigefügt ist (im Folgenden: Erwerbstätigkeitsauflage).
(...)
Zunächst stimmt der Senat mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass die
Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im Bundesgebiet zu einer Aufenthaltsverfestigung
des Ausländers beiträgt. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt es insoweit
nicht darauf an, ob die Arbeitsaufnahme zu einer rechtlichen Verfestigung des
Aufenthalts führt. Entscheidend ist vielmehr, dass eine berufliche Betätigung
zu einer verstärkten Integration in die hiesigen Verhältnisse führt, die bei
ausreisepflichtigen Ausländern, die nicht im notwendigen Umfang an ihrer Aufenthaltsbeendigung
mitwirken, als problematisch anzusehen ist. Infolge dessen stellt die Vermeidung
einer Aufenthaltsverfestigung eine sachgerechte Begründung für die streitgegenständliche
Erwerbstätigkeitsauflage dar.
Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger
nicht alle ihnen zumutbaren Handlungen unternommen haben, die ihnen eine Ausreise
ermöglichen würden. Entgegen der Auffassung der Kläger ist in diesem Zusammenhang
nicht nur die Nichterfüllung gesetzlicher Mitwirkungspflichten von Bedeutung.
Den Ausländern obliegt es vielmehr, alle geeigneten und zumutbaren Anstrengungen
zu unternehmen, um die Voraussetzungen für Ausreise zu schaffen. Eine Verletzung
dieser Obliegenheit rechtfertigt es, eine Erwerbstätigkeitsauflage auszusprechen
(vgl. dazu Beschluss des Senats vom 30. September 2003 - 9 TG 2221/03 -).
Die vorgenannte Obliegenheit haben die Kläger dadurch verletzt, dass sie die
vom iranischen Staat für die Ausstellung von Passersatzpapieren verlangte Erklärung,
dass sie freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren werden, nicht abgegeben haben.
Der Senat schließt sich der vom OVG Niedersachsen (Urteil vom 11. Dezember
2002 - 4 LB 471/02 -, NVwZ-Beilage 2003, 54) geäußerten Auffassung an, wonach
die Abgabe einer derartigen Freiwilligkeitserklärung rechtskräftig abgelehnten
und vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerbern sowie sonstigen ausreisepflichtigen
Ausländern zumutbar ist. Ob der iranische Staat sich insoweit völkerrechtswidrig
verhält (verneinend: OVG Lüneburg - Urteil vom 11. Dezember 2002 - 4 LB
371/02 -, a. a. O.), kann hier dahingestellt bleiben. Selbst ein völkerrechtswidriges
Verhalten des iranischen Staates unterstellt, führte dies nicht dazu, dass den
Klägern die Abgabe der Freiwilligkeitserklärung nicht zumutbar wäre. Die Entscheidung
des Kammergerichts Berlin im Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 25 W 8380/99
-, InfAuslR 2000, 229, auf die sich der Kläger zur Begründung ihrer abweichenden
Auffassung berufen, ist hier bereits deshalb nicht einschlägig, weil sie offenbar
durch die Besonderheiten des Rechts der Abschiebehaft geprägt ist (vgl. auch
insoweit: OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Dezember 2002 - 4 LB 471/02 -, a. a. O.).
(...)"
VGH Ba-Wü: Faktisches Pflegeverhältnis von Art. 6 GG
geschützt
Beschluss vom 22.12.2004 - 11 S 881/04 - (10 S., M6181)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die länderübergreifende "Umverteilung" eines geduldeten
Kindes. Die Antragstellerin war nach ihrem Asylantrag zusammen mit ihrem allein
sorgeberechtigten Vater einer Gemeinde in Bayern zugewiesen worden. Tatsächlich
halten sich jedoch Vater und Tochter seit Jahren mit einer Besuchserlaubnis
der zuständigen bayerischen Ausländerbehörde bei der Lebensgefährtin des Vater
in Baden-Württemberg auf. Nachdem die baden-württembergische Ausländerbehörde
diesen Zustand nicht länger dulden wollte, erließ das VG Sigmaringen eine einstweilige
Anordnung, vorläufig den Aufenthalt der Antragstellerin in Baden-Württemberg
zu ermöglichen und ihr eine Duldung zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde
der baden-württenbergischen Ausländerbehörde hat nur teilweise Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) 1. (...) Streitgegenstand im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren
ist allein die Frage, ob die Antragstellerin vorläufig weiterhin einen Aufenthalt
in Baden-Württemberg und zu diesem Zweck ggf. eine zweite, weitere Duldung beanspruchen
kann. (...)
cc) Unabhängig davon, dass daher für eine zwangsweise Verbringung der Antragstellerin
nach ... schon die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen dürften, stehen
einer zwangsweisen Trennung der familiären Lebensgemeinschaft der Antragstellerin
mit Frau ... jedenfalls auch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG entgegen.
Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zum Grundrechtsschutz von Pflegefamilien im einzelnen ausgeführt (...), dass
und warum dem faktischen Pflegekindschaftsverhältnis zwischen der Antragstellerin
und Frau ... hier grundrechtlicher Schutz nicht versagt werden kann. Dem schließt
sich der Senat an und verweist auf die angefochtene Entscheidung. Entscheidende
Bedeutung kommt hier dem auch vom Verwaltungsgericht betonten Gesichtspunkt
zu, dass die Einschränkungen, die das Bundesverfassungsgericht beim Grundrechtsschutz
von Pflegeverhältnissen nach wie vor vornimmt, die Kollision dieses Grundrechtsschutzes
mit dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Elternrecht (Art. 6 Abs. 2
GG) im Blick haben (vgl. BVerwGE 68, 177, 187 f; BVerfGE 79, 51, 60 f;
BVerfG FamRZ 1993, 1045 und FamRZ 2004, 771 f). Eine solche Kollision existiert
hier nicht, weil der Aufenthalt der Antragstellerin in ... dem Willen ihres
allein sorgeberechtigten und insbesondere zur Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes
berechtigten Vaters entspricht. Dem hält der Antragsgegner ohne Erfolg entgegen,
dass nur rechtliche, nicht jedoch faktische Pflegekindverhältnisse eine nach
Art. 6 GG schützenswerte Beziehung darstellen. Es ist zwar richtig, dass
die genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Fallkonstellationen
betreffen, in denen eine staatliche Stelle den Verbleib eines Pflegekindes in
der Pflegefamilie angeordnet bzw. veranlasst und dem Pflegeverhältnis dadurch
in der einen oder anderen Form eine 'rechtliche' Qualität verliehen hat. Leitender
Gesichtspunkt für die Auslegung des Gesetzesrechtes und die Bestimmung des Umfangs
des Grundrechtsschutzes der Pflegefamilie durch das Bundesverfassungsgericht
ist jedoch durchweg das Kindeswohl (vgl. BVerwG, FamRZ 2004, 771 f n. w. N).
Dies schließt es aus, faktische Pflegeverhältnisse der vorliegenden Art nur
deshalb aus dem Grundrechtsschutz auszunehmen, weil ihnen die 'rechtliche Anerkennung'
fehlt. (...)
2) Soweit der Antragsgegner sich gegen seine Verpflichtung zur vorläufigen Erteilung
einer Duldung wendet, hat seine Beschwerde Erfolg. Im Hinblick darauf, dass
die Antragstellerin eine - allerdings räumlich auf das Gebiet des Landes Bayern
beschränkte - Duldung besitzt und diese nach Lage der Dinge auch weiterhin verlängert
wird, besteht keine Notwendigkeit für die Erteilung einer weiteren, für das
Gebiet des Landes Baden-Württemberg geltende Duldung. Ob eine solche weitere
Duldung rechtlich überhaupt möglich ist, wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung
mit einer in der Verwaltungsrechtsprechung mittlerweile zahlreich vertretenen
Auffassung meint (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4.8.1999 - 20 F 87/98 -, NVwZ-Beilage
I 1/2000 S. 11; VG Braunschweig, Beschluss vom 18.11.2002 - 6 B 548/02
-, InfAuslR 2003, 107 ff [=ASYLMAGAZIN
1-2/2003, S. 34]; VG Gera, Urteil vom 5.5.2003 - 4 K 2525/02 -, InfAuslR
2003, 390 ff [8 S., M3930]; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.10.2002 - 8
ME 142/02 -, NVwZ-Beilage I 3/2003 S. 22 [=ASYLMAGAZIN
1-2/2003, S. 34]; HessVGH, Beschluss vom 24.6.1996 - 10 TG 2557/95
-, InfAuslR 1996, 360 f a. A.; TührOVG, Beschluss vom 2.7.1993 - 3
EU 166/03 -, NVwZ 2003, 181 ff), muss der Senat hier nicht abschließend
entscheiden. Zu beachten ist, dass die Duldung definitionsgemäß (vgl. § 55
Abs. 2 AuslG) eine Entscheidung über die zeitweise Aussetzung der Abschiebung
eines Ausländers ist und als rechtliches Instrument deshalb von vorneherein
nur in Betracht kommen dürfte, wenn die Verbringung eines Ausländers aus dem
Bundesgebiet in Rede steht. Hier geht es jedoch um die Umverteilung eines Ausländers
innerhalb des Bundesgebiets, dem möglicherweise schon aus grundsätzlichen Erwägungen
heraus nicht im Wege der Erteilung einer Duldung Rechnung getragen werden kann.
Im vorliegenden Fall kann dem Sicherungsbedürfnis der Antragstellerin jedenfalls
ausreichend durch die Verpflichtung des Antragsgegners entsprochen werden, ihr
- letztlich aus verfassungsrechtlichen Gründen - den weiteren Aufenthalt in
Baden-Württemberg zu ermöglichen. Eine darüber hinaus gehende Duldung, die auch
als 'vorläufige' Duldung sich im Ergebnis von einer endgültig erteilten (weiteren)
Duldung nicht mehr unterscheiden dürfte, bedarf es hierfür nicht. (...)"
Einsender: RA Hemeyer, Tübingen
VGH Ba-Wü: Kein Reiseausweis für Flüchtlinge nach Ausweisung
Urteil vom 27.10.2004 - 13 S 865/02 - (14 S., M6090)
"(...) Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht kann es nicht
beanstandet werden, dass die Ausländerbehörde von der Ermächtigung des Art. 28
Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz im Falle des Klägers keinen Gebrauch
gemacht und die Erteilung eines Reiseausweises abgelehnt hat. Offen bleiben
kann dabei, ob sich der Kläger auf die Wohlwollensklausel des Art. 28 Abs. 1
Satz 2 2. Halbsatz GK berufen kann. Hieran bestehen Zweifel, da diese
Bestimmung nach ihrem Wortlaut - eigentlich - nur Anwendung finden kann, wenn
es für den Flüchtling noch ein Land des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts
gibt, deren Behörden ihm einen Reiseausweis ausstellen könnten. Hieran fehlt
es im Falle des Klägers wohl deswegen, weil insoweit als Land der 'Zuordnung'
allenfalls die Türkei in Betracht kommt. Die Türkei dürfte für den Kläger im
Hinblick auf seine langjährige Abwesenheit von dort sowie angesichts der Tatsache,
dass in Bezug auf dieses Land ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1
AuslG festgestellt worden ist, jedoch nicht - mehr - das Land des gewöhnlichen
rechtlichen Aufenthalts im Sinne der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2
2. Halbsatz GK verankerten Wohlwollensklausel sein (vgl. BVerwG, Urteil
vom 15.10.1985 - 9 C 30.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 39 und
Urteil vom 16.10.1990 - 1 C 15.88 -, InfAuslR 1991, 76 sowie VGH Bad.-Württ.,
Urteil vom 5.10.1993 - 11 S 1999/92 -, zitiert nach Juris).
Die Frage, ob im Hinblick auf das Fehlen eines Landes des rechtmäßigen Aufenthalts
die Wohlwollensklausel im Falle des Klägers überhaupt Anwendung finden kann,
bedarf jedoch keiner Entscheidung. Die wohlwollende Prüfung des Antrags auf
Ausstellung eines Flüchtlingsausweises nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2
2. Halbsatz GK setzt nämlich jedenfalls voraus, dass die Entscheidung über
diesen Antrag noch ergebnisoffen ist, d. h. der zuständigen Behörde noch
die Wahl verbleibt, ob sie von der Ermächtigung des Art. 28 Abs. 1
Satz 2 1. Halbsatz GK Gebrauch machen will oder nicht. Hieran fehlt
es jedoch im Falle des Klägers, da sich der Entscheidungsspielraum der Beklagten
im Hinblick darauf, dass der Kläger bestandskräftig ausgewiesen worden ist,
bereits dahingehend verengt hat, dass die Ausstellung eines Flüchtlingsausweises
im Ermessenswege gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz GK
nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der nach Art. 28 Abs. 1 GK auszustellende Reiseausweis hat den primären
Zweck, dem Flüchtling grenzüberschreitende Reisen mit anschließender Rückkehr
in das Land zu ermöglichen, das den Flüchtlingsausweis ausgestellt hat (vgl.
Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Band 2, Art. 28 GK
RdNr. 1 und BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 1.03 -, DVBl. 2004, 970
[=ASYLMAGAZIN 7-8/2004,
S. 36). Dementsprechend sieht § 13 Abs. 1 des Anhangs zur
Genfer Flüchtlingskonvention auch die Verpflichtung jedes der vertragsschließenden
Staaten vor, dem Inhaber eines von ihm gemäß Art. 28 GK ausgestellten Reiseausweises
die Rückkehr in sein Gebiet zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Mindest-Geltungsdauer
des Reiseausweises von drei Monaten (vgl. § 13 Abs. 3 und § 5
des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention) zu gestatten. Zur Einräumung eines
derartigen, mit der Ausstellung des Flüchtlingsausweises unabdingbar verknüpften
Rückkehrrechts ist die Beklagte nach innerstaatlichem (Ausländer)Recht im Falle
des Klägers jedoch nicht ermächtigt. Dem steht § 8 Abs. 2 Satz 1
AuslG entgegen. Diese Vorschrift schreibt nämlich eine gesetzliche Einreisesperre
(Einreiseverbot) und damit zwangsläufig auch eine Aufenthaltssperre (Aufenthaltsverbot)
für Ausländer vor, die - wie der Kläger - ausgewiesen oder/und abgeschoben worden
sind (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, InfAuslR
2000, 176). Für ausgewiesene und/oder abgeschobene Ausländer, die sich im Ausland
aufhalten, besteht daher ein generelles Verbot, in das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland zurückzukehren und sich dort aufzuhalten (vgl. insoweit auch die
Begründung zum Gesetzesentwurf vom 27.1.1990, BT-Drucks. 11/6321 S. 57),
das nur ausnahmsweise durch die Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 9
Abs. 3 AuslG für einen kurzfristigen Aufenthalt durchbrochen werden kann
(vgl. insoweit Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 9 AuslG RdNr. 38 f.).
Die Sperrwirkungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG gelten für jede
Ausweisung und/oder Abschiebung. Ausnahmen hiervon können nur aufgrund spezialgesetzlicher
Vorschriften zugelassen werden (vgl. Hailbronner, AuslR, § 8 RdNr. 42).
Eine derartige innerstaatliche Regelung existiert indes nicht für die Gruppe
derjenigen Ausländer, die - wie der Kläger - den Flüchtlingsstatus nach der
Genfer Konvention inne haben, deren Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland aufgrund des mit der Sperrwirkung einer Ausweisung verbundenen Aufenthaltsverbots
bei Fortbestehen der Ausreisepflicht gemäß § 55 AuslG jedoch lediglich
geduldet wird. Hiernach ist der Beklagten in Bezug auf den Kläger anders als
in den Fällen der 'nur' geduldeten, nicht aber (auch) ausgewiesenen Ausländer
mit Flüchtlingsstatus (vgl. insoweit Jakober/Welte, a. a. O., § 56
AuslG RdNr. 22) von Gesetzes wegen die Einräumung der mit der Ausstellung
eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 GK unabdingbar verbundenen
Rückkehrberechtigung untersagt. Dies verwehrt der Beklagten folgerichtig auch
die Ausstellung des vom Kläger begehrten Reiseausweises nach der Ermessensvorschrift
des Art. 28 Abs. 1 GK. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen
Ansicht ist dem Kläger mithin auch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2
1. Halbsatz ohne Rechtsverstoß der begehrte Reiseausweis versagt worden.
(...) "
VGH Ba-Wü: Zu inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen
wegen Krankheit
Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 - (10 S., M6093)
"(...) 1 a). Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche
oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes
Abschiebungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 55
Abs. 2 AuslG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 GG) in zwei Fallgruppen
begründen. Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer
wegen der Erkrankung transportunfähig ist, d. h. sich sein Gesundheitszustand
durch und während des eigentlichen Vorgangs des 'Reisens' (der Ortsveränderung
vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert
oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht
(Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann
unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine
erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der
Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung
als solche (unabhängig vom konkreten Zielstaat) sich der Gesundheitszustand
des Ausländers wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtert (Reiseunfähigkeit
im weiteren Sinn, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.7.2003 a. a. O.
[- 11 S 2622/02 - InfAuslR 2003, 423 = ASYLMAGAZIN
11/2003, S. 34]; s. auch BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 8.99 -,
NVwZ 2000, 206). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig
mit der Mitteilung der beabsichtigten Abschiebung an den Ausländer. Besondere
Bedeutung kommt denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer
dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen
unterliegt. Hierzu gehört der Zeitraum des Aufsuchens und Abholens in der Wohnung,
des Verbringens zum Abschiebeort sowie die Zeit der Abschiebehaft ebenso wie
der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur endgültigen Übergabe des Ausländers
an die Behörden des Zielstaats. Ingesamt gilt, dass die mit dem Vollzug der
Abschiebung während dieses Abschnitts betrauten deutschen Behörden von Amts
wegen in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren
zu beachten haben. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes)
Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende
tatsächliche Gestaltung der Abschiebung mittels der notwendigen Vorkehrungen
abwehren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.2.1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR
1998, 241; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, VBlBW 2002,
32 = InfAuslR 2001, 384).
b) Der Senat erwägt, dass andererseits aber auch der vollziehbar ausreisepflichtige
Ausländer gehalten sein dürfte, das ihm nach Lage der Dinge Mögliche und Zumutbare
zu unternehmen, um den Eintritt der mit seiner - rechtmäßigen - Abschiebung
verbundenen Gesundheitsgefahren abzuwenden/zu mindern bzw. eingetretene Gesundheitsstörungen
zu beseitigen: Dies könnte, wenn die Gesundheitsverschlechterung maßgeblich
auf den mit der Abschiebung verbundenen - psychisch zweifellos belastenden -
Zwangsmaßnahmen oder der Angst vor sozialer Ächtung im Zielstaat beruht, etwa
dadurch geschehen, dass er es nicht zu dieser Zwangslage kommen lässt, sondern
- gegebenenfalls unter dem Einzelfall Rechnung tragenden Bedingungen - freiwillig
ausreist (zur Zumutbarkeit der Abwendung zielstaatsbezogener Gefahren durch
freiwillige Ausreise vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.3.1995 - 2 BvR 2070/94
-[Juris]). Auch wenn die Erkrankung maßgeblich auf der - wie auch immer durchgeführten
- Ausreisepflicht als solcher beruht (Verlust der existentiell abgesicherten
Lebensgrundlage in Deutschland, Zukunftsängste, Entwurzelungssymptome etc.),
dürfte Ausländern im Rahmen des Zumutbaren eine Mitwirkungs- oder Gefahrenminderungspflicht
obliegen. Ihnen dürfte grundsätzlich - weil in hohem Maß auch im eigenen Interesse
liegend - angesonnen werden können, gegen drohende Gesundheitsgefahren, die
sich aus der mit dem Vollzug einer rechtmäßigen Ausreisepflicht verbundenen
persönlichen Verunsicherung ergeben können, fachkundige Hilfe etwa der diagnostizierenden
Ärzte oder sonstiger Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen und derartige Bemühungen
und gegebenenfalls deren Erfolglosigkeit im Rahmen der ihnen obliegenden Darlegungslast
auch zu belegen. In diesem Zusammenhang ist auf § 61 Abs. 2 des ab
1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I, 1950) zu verweisen,
wonach die Länder Aufnahmeeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer
schaffen können, um dort durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen
Ausreise zu fördern. Als Sanktion bei Unterlassung solcher eigener Bemühungen
zur Gesundheitserhaltung könnte in Betracht kommen, bei den Anforderungen an
das gleichwohl geltend gemachte Abschiebungshindernis der Reiseunfähigkeit im
weiteren Sinn einen strengen Maßstab anzulegen.
c) Der Senat hat ferner Mindestanforderungen an die Verwertbarkeit ärztlicher
Fachauskünfte aufgestellt. Auch von den Ausländern selbst vorgelegte ärztliche
Fachberichte ('Privatgutachten') müssen nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände
angeben, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt (Befundtatsachen).
Gegebenenfalls müssen sie auch die Methode der Tatsachenerhebung benennen. Ferner
ist die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) nachvollziehbar
ebenso darzulegen wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der
krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft - als Folge einer Abschiebung
- ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen
Darlegungen jeweils nach den Umständen des Einzelfalls (insbesondere: Komplexität
des Krankheitsbildes, Gewichtigkeit und Konsequenzen der Diagnose) richten (vgl.
im einzelnen Beschluss vom 10.7.2003 a. a. O.). (...)"
VG Frankfurt a. M.: Keine Wohnsitzauflage für anerkannte
Flüchtlinge
Gerichtsbescheid vom 22.9.2004 - 1 E 1962/03 (V) - (11 S., M5755)
"(...) Die Klage ist begründet. Die streitbefangene Wohnsitzauflage ist rechtswidrig
und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Mögliche Rechtsgrundlage für die streitige Wohnsitzauflage ist § 14 Abs. 2
S. 1 AuslG. Danach kann die Aufenthaltsgenehmigung, wozu nach § 5
Abs. 1 S. 3 AuslG auch die Aufenthaltsbefugnis gehört, auch nachträglich
mit Auflagen verbunden werden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt § 12 Abs. 1 S. 2
AuslG als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Nach § 12 Abs. 1 S. 1
AuslG gilt die Aufenthaltsgenehmigung für das Bundesgebiet. Nach Satz 2
kann sie auch nachträglich räumlich beschränkt werden. Bei der streitigen Wohnsitzauflage
handelt es sich jedoch nicht um eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung.
Dies würde nämlich bedeuten, dass die Klägerin den ihr zugewiesenen räumlichen
Bezirk nicht verlassen dürfte. Eine solche Beschränkung wollte der Beklagte
gegenüber der Klägerin jedoch nicht erlassen. Vielmehr ist der Klägerin nur
aufgeben ihren Wohnsitz im ...-Kreis zu nehmen. Damit wird die Klägerin zwar
in ihrer Wohnsitznahme beschränkt, jedoch nicht in ihrer Bewegungsfreiheit innerhalb
Deutschlands. Durch die Auflage soll nur sichergestellt werden, dass die Klägerin
- solange sie Sozialhilfe bezieht - ihren Wohnsitz im ...-Kreis beibehält, um
zu verhindern, dass die Sozialhilfelasten auf einen anderen Träger übergehen
(vgl. Bayerisches Verwaltungsgericht München U. v. 11.06.2002 InfAuslR 2003,
30 [28 S., M3128]; GA Ausländeramt § 12 AuslG RN 251 11).
Bedingungen und Auflagen können verfügt werden, wenn dies zur Wahrung öffentlicher
Interessen geboten erscheint (vgl. Ziff. 14.03 der Verwaltungsvorschrift
zum Ausländergesetz). Mit der Auflage soll gesichert werden, dass öffentliche
Interessen durch den Aufenthalt des Ausländers nicht beeinträchtigt werden (BT-Drs.
1116321 S. 59). § 14 Abs. 2 8. 1 AuslG eröffnet ein behördliches
Ermessen, welches durch das Gericht lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen
ist.
Vorliegend ergibt sich, dass der Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt hat,
weil er die rechtlichen Bindungen aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen vom
11.12.1953 (BGBl. II 1956, 564) und dem Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen vom
11.12.1953 (BGBl. II 1956, S. 578) nicht beachtet hat. Nach Art. 1
des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) verpflichtet sich jeder Vertragsschließende,
den Staatsangehörigen der anderen Vertragsschließenden, die sich in irgendeinem
Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten
und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinem eigenen
Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen
und Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Fall seines Gebietes
geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Zu diesen Leistungen der sozialen Fürsorge
in Sinne dieser Vorschrift gehören in Deutschland unter anderem die im Bundessozialhilfegesetz
vorgesehenen Leistungen (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschluss v. 01.07.1997,
InfAuslR 1997, 410).
Nach Art. 2 des Zusatzprotokolls finden die Vorschriften des Teiles I des
Fürsorgeabkommens und damit auch Art. 1 EFA auf die Flüchtlinge i. S. d.
Art. 1 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28.07.1951 unter den gleichen Voraussetzungen Anwendung wie auf die Staatsangehörigen
der Vertragsschließenden. Art. 2 des Zusatzprotokolls beruht auf dem Wunsch
der Vertragsstaaten, die Bestimmungen des EFA auf Flüchtlinge i. S. d.
Genfer Abkommens auszudehnen und sie damit in die Inländergleichbehandlungsregelung
des Art. 1 EFA einzubeziehen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 18.05.2000,
NVwZ 2000 Seite 1414).
Dem gemäß hat die Klägerin einen Anspruch auf Inländergleichbehandlung. Die
Klägerin hat nach § 3 AsylVfG die Stellung einer politisch Verfolgten.
(...)
Die Klägerin ist im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG
und hält sich deshalb erlaubt in der Bundesrepublik Deutschland auf.
Hält sich die Klägerin somit in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt auf,
sind ihr als Bedürftigen die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Art. 1
EFA in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen zu gewähren wie den
eigenen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland. In gleicher Weise
wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen meint
der gewöhnlichen Bedeutung dieser Bestimmungen in ihrem Zusammenhang sowie deren
Ziel und Zweck nach nicht diese Leistungen durch den Vertragsstaat dem vom Fürsorgeabkommen
in Schutz genommenen Person auch unter den gleichen Bedingungen erbracht werden
wie den eigenen Staatsangehörigen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 18.05.2000
a. a. O.).
Nichts anderes folgt im Übrigen aus Art. 23 GK, der die Vertragsstaaten
verpflichtet, den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten,
auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche
Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Denn auch die gleiche
Behandlung ist ein weitgefasster Ausdruck, der nicht nur die gleichen Leistungen
nach Art und Höhe einschließt, sondern auch voraussetzt, dass in vergleichbaren
Situationen mit Flüchtlingen nicht anders umgegangen wird als mit den eigenen
Staatsangehörigen (vgl. hierzu auch Delsenroth ZAR 2000, Seite 7 (14)).
Da Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland im Falle der Hilfsbedürftigkeit
keinen Einschränkungen unterliegen, die an den tatsächlichen Aufenthalt anknüpfen,
fehlt es an einer sozialhilferechtlichen Residenzpflicht. Wenn daher die Gewährung
von Sozialhilfe an Inländer nicht mit Beschränkungen des Aufenthaltsorts verbunden
werden darf, gilt dies auch für Flüchtlinge wie die Klägerin. Die streitbefangene
Wohnsitzauflage verstößt daher sowohl gegen Art. 1 EFA i. V. m.
Art. 1 und 2 des Zusatzprotokolls als auch gegen Art. 23 GK.
Soweit dem gegenüber vertreten wird, dass das Recht auf Teilhabe an der öffentlichen
Fürsorge nicht das Recht auf freie Wahl des Aufenthaltsortes einschließe (vgl.
insoweit VG Dresden, Urteil v. 07.11.2001, AuAS 2002 Seite 135 [=ASYLMAGAZIN
4/2002, S. 39]), widerspricht dem, dass sowohl Art. 1 EFA als
auch Art. 23 GK ausdrücklich vorsehen, dass die Leistungen dem geschützten
Personenkreis unter den gleichen Bedingungen zu gewähren sind. (...)"
Einsender: RA Bruns, Frankfurt a. M.
BGH: Strafbarkeit des illegalen Aufenthalts
Urteil vom 6.10.2004 - 1 StR 76/04 - (13 S., M6030)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung behandelt die in der Rechtsprechung umstrittene Frage,
ob der illegale Aufenthalt ohne Duldung auch dann strafbar ist, wenn zwar der
Betroffene einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gehabt hätte, aber der
Ausländerbehörde dessen Anwesenheit nicht bekannt war. Das Gericht bejaht die
Frage.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Das freisprechende Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen
Duldung lagen im Tatzeitraum nicht vor. (...)
2. Ist der Aufenthalt des Ausländers unbekannt, weil er von vornherein nicht
offenbart hat, dass er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist oder
weil er später untergetaucht ist, kommt ein Verzicht der Ausländerbehörde auf
die Durchsetzung der Ausreisepflicht und eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung
schon aus systematischen Gründen nicht in Betracht. Die Ausländerbehörde könnte
eine etwaige Abschiebung nicht vollziehen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001,
57 f.). Sie wäre auch nicht in der Lage, eine tragfähige Entscheidung über
die Abschiebung oder die Erteilung einer Duldung zu treffen. Letztere könnte
sie dem Ausländer zumeist nicht bekannt geben und ihm die Duldungsbescheinigung
nicht erteilen.
a) Die zeitweise Aussetzung der Abschiebung (Duldung, § 55 Abs. 1
AuslG) setzt voraus, dass diese im Falle der Verneinung von Abschiebungshindernissen
oder anderen Duldungsgründen tatsächlich auch vollzogen werden könnte. Dies
ist nur möglich, wenn der Ausländer für die Ausländerbehörde erreichbar ist.
Ausdrücklich von der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht absehen kann
die Behörde nur bei jemandem, um dessen Aufenthalt sie weiß und dessen Aufenthaltsort
sie kennt. Folgerichtig ist in Nr. 55.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
zum Ausländergesetz bestimmt, daß dem Ausländer eine Duldung nicht erteilt wird,
wenn sein Aufenthalt im Bundesgebiet unbekannt ist. Die Frage eines sogenannten
hypothetischen Duldungsanspruches im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
stellt sich dann nicht. Er kommt nur in Betracht, wenn die Behörde keine Duldung
erteilt hat, obwohl nach der ex-ante-Beurteilung sämtliche Voraussetzungen des
§ 55 Abs. 2 AuslG vorlagen. Dazu gehört, daß die Behörde Kenntnis
vom Aufenthalt und vom Aufenthaltsort des Ausländers hatte.
b) Der Ausländerbehörde stehen zudem in diesen Fällen oft nicht sämtliche erforderlichen
Entscheidungsgrundlagen für die Erteilung einer Duldung oder deren Versagung
zur Verfügung. Der Ausländer, der unbekannten Aufenthalts ist, kann bereits
freiwillig ausgereist sein. In diesem Fall wäre eine gegebenenfalls zuvor erteilte
Duldung mit der Ausreise erloschen (§ 56 Abs. 4 AuslG). Erteilte die
Ausländerbehörde dennoch von Amts wegen erneut eine Duldung, liefe diese ins
Leere. (...)
c) Darüber hinaus kann die Duldung eines Ausländers, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
unbekannt ist, zumeist nicht wirksam ausgesprochen werden. Die Duldung ist ein
Verwaltungsakt und bedarf der Schriftform (§ 66 Abs. 1 AuslG). Sie
ist dem Adressaten bekannt zu geben (vgl. § 41 Abs. 1 VwVfG) und wird
erst mit dieser Bekanntgabe wirksam (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1
VwVfG). Ist der Aufenthaltsort des Ausländers unbekannt und hat er auch keinen
Bevollmächtigten bestellt, kann ihm die Ausländerbehörde den Verwaltungsakt
nicht bekannt geben. (...)
4. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2003 (NStZ 2003,
488 f. [ASYLMAGAZIN
4/2003, S. 39]) sowie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwGE 105, 232 ff.; 111, 62 ff.) stehen dieser rechtlichen Bewertung
nicht entgegen. Dort ging es um Sachverhalte, in denen die Ausländerbehörde
den Aufenthaltsort des Ausländers kannte, so daß sie bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen ohne weiteres die Duldung hätte erteilen können, und zwar unabhängig
davon, ob der Ausländer die Entstehung des Abschiebungshindernisses oder dessen
nicht rechtzeitige Beseitigung durch Vernachlässigung seiner Mitwirkungspflichten
(§ 70 AuslG) zu vertreten hatte oder nicht. Wenn die Ausländerbehörde gleichwohl
keine Duldung erteilte, aber auch nicht abschob, dann lag es praktisch und letztlich
in ihrem freien Ermessen, ob sich der Ausländer strafbar machte. Daran hat das
Bundesverfassungsgericht in jener Sache seine Bewertung geknüpft, die strafrechtliche
Ahndung sei schlechterdings unvertretbar und deshalb von Verfassungs wegen aufzuheben.
Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung in der genannten Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zu verstehen, es sei keine Konstellation vorstellbar,
in der der Ausländer nicht einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung habe,
weil der Ausländer auch zu dulden sei, wenn er die Entstehung des Abschiebungshindernisses
oder dessen nicht rechtzeitige Beseitigung zu vertreten habe (BVerfG, Kammer,
NStZ 2003, 488, 489). Der rechtlich unerhebliche Umstand, daß der Ausländer
das im Gesetz geregelte tatsächliche Abschiebungshindernis zu vertreten hat,
ist nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, daß der Ausländer die Erteilung
einer Duldung durch sein Untertauchen bewußt verhindert. Anders als in denjenigen
Fällen, in denen
der Abschiebung ein - unabhängig vom Vertretenmüssen - tatsächliches, gesetzlich
geregeltes Hindernis entgegensteht, ist hier die wirksame Erteilung einer Duldung
schon von vornherein ebensowenig möglich wie eine Abschiebung. (...)
5. Schließlich widerspräche die Annahme eines Anspruchs auf Duldung in den Fällen,
in denen der Ausländerbehörde der Aufenthalt des Ausländers unbekannt ist, dem
Sinn und Zweck des Ausländergesetzes. Dieses ist auch darauf gerichtet, die
Zuwanderung zu kontrollieren und den Prozeß der Veränderung der Bevölkerungsstruktur
und der Integration der ausländischen Bevölkerung in geordnete Bahnen zu lenken
(Kloesel/Christ/Häußler, Deutsches Ausländerrecht 4. Aufl. Bd. 1,
§ 1 Rdn. 2). Ist der Ausländer unbekannten Aufenthalts, kann diese
Steuerungs- und Kontrollfunktion nicht wahrgenommen werden. Sie wird von vornherein
und schon im Ansatz unterlaufen. Die Strafbewehrung soll gerade auch diese Fälle
erfassen. (...)"
Einsender: RA Heinhold, München
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: "Die Entscheidung des Bundesamts nach § 24 Abs. 2
AsylVfG über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG erfordert als Statusentscheidung
eine ausdrückliche - positive oder negative Feststellung - im Tenor seines Bescheids.
Eine bloße Inzidentprüfung im Rahmen der Entscheidung über den Abschiebezielstaat
in der Abschiebungsandrohung reicht nicht aus.
Ist eine derartige Feststellung unterblieben, ist das dafür nach wie vor allein
zuständige Bundesamt verpflichtet, die Entscheidung nachzuholen; die Ausländerbehörden
sind während dieses Zeitraums gehindert, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen
nach § 53 AuslG im Rahmen ihrer Entscheidung über eine Duldung nach § 55
Abs. 2 oder einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 i. V. m.
Abs. 3 AuslG eigenständig zu prüfen (Bestätigung und Fortführung der Senatsrechtsprechung
vgl. Urteil vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 - [27 S., M5685])." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 - (27 S., M6094)
VGH Ba-Wü: In Ausweisungsverfahren gegen Bürger der neuen EU-Mitgliedstaaten,
die seit mindestens zwölf Monaten zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen sind
und daher ohne Übergangsfrist freizügigkeitsberechtigt sind, sind die europarechtlichen
Vorgaben zur Ausweisung von Freizügkeitsberechtigten auch im laufenden Verfahren
zu beachten.
Beschluss vom 9.9.2004 - 13 S 1738/04 - (9 S., M6095)
VGH Ba-Wü: Aufenthaltsbefugnis nach Bleiberechtsregelung von 2001 für
erwerbstätige Personen aus Jugoslawien setzt nicht voraus, dass mit der zurückliegenden
Erwerbstätigkeit der Lebensunterhalt gesichert wurde; auch freiwillige gemeinnützige
Arbeit kann Erwerbstätigkeit darstellen; Einweisung in kommunale Unterkunft
hindert nicht die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis.
Urteil vom 26.8.2004 - 1 S 1894/03 - (16 S., M5576)
OVG NRW: Die fehlende Behandlungsmöglichkeit einer in Deutschland verursachten
Erkrankung im Zielstaat der Abschiebung kann kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis
begründen.
Beschluss vom 5.8.2004 - 13 A 2160/04.A - (2 S., M6098)
OVG Bremen: Zum Ausweisungsschutz nach Art. 8 EMRK wegen Schutzes
der Ehe.
Urteil vom 25.5.2004 - 1 A 303/03 - (14 S., M5851)
VG Bremen: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG für
Abschluss der Schulausbildung bei Besuch der 8. Jahrgangsstufe.
Beschluss vom 18.1.2005 - 4 V 2519/04 - (8 S., M6065)
VG Darmstadt: Ärztliche Stellungnahmen genügen zur Glaubhaftmachung einer
posttraumatischen Belastungsstörung, wenn sie zwar nicht den Qualitätsanforderungen
für die Begutachtung von Traumaschädigungen entsprechen, jedoch auf tatsächlichen
Feststellungen beruhen und nicht als Gefälligkeitsleistungen erscheinen (ausführlich
zitiert unter Ländermaterialien, Serbien
und Montenegro).
Beschluss vom 16.11.2004 - 7 G 763/03(2) - (7 S., M6029)
VG Sigmaringen: Ein einmaliger Verstoß gegen ein ausländerrechtliches
Arbeitsverbot, der mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft worden
ist, ist in der Regel lediglich ein vereinzelter und geringfügiger Verstoß gegen
die Rechtsordung gem. § 46 Nr. 2 AuslG, auch wenn dadurch mehrere
Rechtsnormen verletzt worden sind; übersieht die Ausländerbehörde bei einer
Ermessensausweisung eine familiäre Bindung des Ausländers (hier: Vaterschaftsanerkennung
für noch nicht geborenes Kind), ist die Ausweisung ermessensfehlerhaft.
Urteil vom 13.8.2004 - 4 K 903/04 - (15 S., M6034)
OLG Köln: Keine Abschiebungshaft gegen einen marokkanischen Staatsangehörigen
ohne Passpapiere, da die Ausstellung von Passpapieren länger als drei Monate
dauert; ein Ausländer hat seine Passlosigkeit nur zu vertreten, wenn er seine
Passpapiere schuldhaft weggegeben und hierdurch seine Abschiebung verzögert
hat.
Beschluss vom 13.10.2004 - 16 Wx 194/04 - (3 S., M5935)
OLG Brandenburg: Ein Ausländer ist auch dann gem. § 14 Abs. 4
AsylVfG a. F. spätestens vier Wochen nach Asylantragstellung aus der Abschiebungshaft
zu entlassen, wenn er zwar über einen sicheren Drittstaat eingereist ist, aber
noch keine entsprechende Entscheidung des Bundesamtes vorliegt.
Beschluss vom 30.9.2004 - 11 Wx 38/04 - (5 S., M5775)
BayObLG: Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus setzt
voraus, dass die Abschiebung ursächlich durch Verhalten des Ausländers verhindert
worden ist; Vernichtung eines gefälschten Passes ist nicht ursächlich für Verhinderung
der Abschiebung.
Beschluss vom 16.9.2004 - 4Z BR 070/04 - (6 S., M5753)
Sonstige Dokumente:
IM Hessen: Zur Anwendung von § 25 Abs. 5 AufenthG, u. a.:
Unmöglichkeit der Ausreise ist objektiv zu verstehen, keine Berücksichtigung
der Unzumutbarkeit der Ausreise; bei Passlosigkeit ist Nachweis des Ausländers
erforderlich, dass er alles Erforderliche zur Passbeschaffung getan hat; freiwillige
Ausreise nach Afghanistan und ins Kosovo generell möglich, daher Einzelfallprüfung
erforderlich.
Erlass vom 7.2.2005 - II 4 23 d - (3 S., M6106)
IM Rheinland-Pfalz: Zum Vollzug des AufenthG, insbesondere zu § 25
Abs. 3-5, § 104 Abs. 4 und § 26 Abs. 4 AufenthG.
Erlass vom 17.12.2004 - 19 300-7:316 - (8 S., M6193)
BMI: Keine Legalisierung von Dokumenten in Georgien mehr; Liste der Staaten
mit fehlenden Legalisierungsvoraussetzungen.
Mitteilung vom 21.9.2004 - V 5a - 133 501/6 - (3 S., M6044)
SG Lüneburg: Kein Rechtsmissbrauch wegen Verweigerung der
Ausreise
Beschluss vom 7.2.2005 - S 26 AY 2/05 ER - (3 S., M6194)
"(...) Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis
7 das zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches auf diejenigen Leistungsberechtigten
anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach
§ 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissräuchlich
selbst beeinflusst haben. Damit hat sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners
die Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers geändert, denn dieser hat die Dauer
seines Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Nach den vorliegenden
Verwaltungsvorgängen hat die libanesische Botschaft bereits Mitte 2000 der Ausstellung
von Passersatzpapieren für den Antragsteller und seine Familie zugestimmt (...).
Seiner entsprechenden Mitwirkungspflicht hat der Antragsteller damit genügt.
Dass die Botschaft in der Folgezeit die Papiere nicht ausgestellt hat, ist nicht
auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers zurückzuführen.
Auch der Hinweis des Antragsgegners, der Antragsteller könnte freiwillig ausreisen,
weil die libanesische Botschaft Ausreisewilligen durchaus Passersatzpapiere
ausstelle, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn es erscheint zweifelhaft,
ob das Unterlassen der freiwilligen Ausreise als rechtsmissbräuchlich angesehen
werden könnte, und der Antragsteller ist zu entsprechenden Mitwirkungshandlungen
vom Antragsgegner auch nicht aufgefordert worden. (...)"
Einsender: Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin
SG Braunschweig: Rechtsmissbrauch nur bei zumutbarer Ausreisemöglichkeit
Beschluss vom 25.1.2005 - S 20 AY 2/05 ER - (3 S., M6195)
"(...) Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2
Abs. 2 AsylbLG glaubhaft gemacht. (...) Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung
der Dauer des Aufenthalts setzt vor allem voraus, dass der Ausländer eine zumutbare
Ausreisemöglichkeit in sein Heimatland hat, damit er überhaupt auf die Dauer
seines Aufenthalts Einfluss nehmen kann. Der Rückkehr des Antragstellers in
seine Heimat stehen derzeit humanitäre Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1
AsylbLG alte Fassung entgegen. Daher kann ihm aktuell auch die freiwillige Ausreise
in seine Heimat nicht zugemutet werden und eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung
der Aufenthaltsdauer ist nicht ersichtlich.
Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsteller unstreitig zu der ethnischen
Volksgruppe der Ashkali gehört und aus dem Kosovo stammt. Nach den März-Unruhen
im Jahre 2004 sind aufgrund der sehr instabilen Sicherheitslage zunächst alle
Abschiebungen storniert worden (Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge, Serbien und Montenegro/Kosovo vom Juli 2004, Seite 14). Auch
im September 2004 hatte sich die Lage offenbar noch nicht derart stabilisiert,
dass Rückführungen wieder möglich wurden (vgl. Erlass des nds. Ministeriums
für Inneres und Sport vom 23.9.2004, Az. 45.22-12231/3-6-SCG-K). Auch wenn der
Verdacht bestand, dass die UNMIK/URC die Parlamentswahlen im Oktober und die
sich daran anschließenden Wintermonate abwarten wolle, führte dies jedoch nicht
zu einer Wiederaufnahme von Abschiebungen. Nach Auffassung des Gerichts ergibt
sich hieraus, dass eine freiwillige Ausreise von Ashkali in den Kosovo bis zu
einer Wiederaufnahme der Rückführungen durch die UNMIK/URC nicht zumutbar ist
(vgl. auch VG Oldenburg - 13 B 3972/04 -, Beschluss vom 23.11.2004 [3 S., M5947]).
(...)"
Einsender: Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin
SG Hannover: Kein Rechtsmissbrauch bei Verweigerung der
Ausreise
Beschluss vom 20.1.2005 - S 51 AY 1/05 ER - (5 S., M6196)
"(...) Die Antragsteller haben (...) einen Anspruch auf Leistungen nach § 2
Abs. 1 AsylbLG in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung. (...)
Die Antragsteller haben weiterhin nicht die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich
selbst beeinflusst.
Wohl ist der Antragsgegnerin darin Recht zu geben, dass den Antragstellern weder
Abschiebungshindernisse zur Seite stehen und auch ihre freiwillige Ausreise
möglich und zumutbar ist. Roma aus dem Kosovo können nach der ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts Hannover - 7. Kammer - sowohl durchaus in das Amselfeld
zurückkehren. Da der Kosovo staatsrechtlich immer noch ein Teil Serbiens ist,
können sie zudem auch in andere Landesteile Serbiens ausweichen (vgl. nur VG
Hannover, Urteil vom 07.09.2004 - 7 A 3494/04 -).
Seit dem 01.01.2005 hat sich jedoch die maßgebliche Vorschrift geändert. Seither
kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob eine freiwillige Ausreise möglich
ist oder ob Abschiebungshindernisse bestehen. Grundsätzlich steht nunmehr allen
unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallenden Ausländer nach Erfüllung der
Wartezeit von 36 Monaten ein Anspruch auf erhöhte Leistungen zu. Dies ist
vom Gesetzgeber so beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. 14/7387, S. 112, Zu Art. 8
- Nr. 3). Nach dem Gesetz ist nun nur noch dann ausnahmsweise ein Anspruch
auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG entsprechend dem SGB XII
ausgeschlossen, wenn jemand die Dauer seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik
rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat.
Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass die Antragsteller die Dauer ihres
Aufenthaltes in Deutschland beeinflusst haben, indem sie - obwohl sie es könnten
- nicht freiwillig ausreisten. Die Antragsteller kommen nach alledem ihrer Ausreisepflicht
schuldhaft nicht nach. Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung der Vorschrift
des § 2 Abs. 1 AsybLG zwar auch zwischen denjenigen Ausländer unterscheiden,
die unverschuldet nicht ausreisen können (dafür liegen bei den Antragstellern
keine Anhaltspunkte vor) und denjenigen, die ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen
(vgl. BT-Drucks. 14/7387, S. 112). Weil aber der Gesetzgeber und dann auch
das beschlossene und verkündete Gesetz nicht nur darauf abstellen, dass Ausländer
ihre Ausreisepflicht schuldhaft verletzen, sondern als weitere Voraussetzung
das Merkmal der Rechtsmissbräuchlichkeit hinzugekommen ist, ist nunmehr der
Kreis der nach § 2 Abs. 1 AsylbLG Anspruchsberechtigten gegenüber
der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage deutlich erweitert. Viele Ausländer,
denen, weil zumindest eine freiwillige Ausreise möglich war, nach den bis Ende
Dezember geltenden Bestimmungen lediglich Leistungen nach den §§ 3 ff.
AsylbLG zustanden, kommen nun in den Genuss erhöhter Leistungen nach § 2
Abs. 1 AsylbLG n. F. Denn ein Rechtsmissbrauch kann nicht schon dann
angenommen werden, wenn Ausländer lediglich ihrer bestehenden Ausreisepflicht
nicht nachkommen. Der Staat kann dem mit Abschiebungsmaßnahmen hinreichend begegnen.
Von einem Rechtsmissbrauch, d. h. einer missbräuchlichen Ausnutzung von
Rechten und Vorschriften, kann vielmehr erst dann ausgegangen werden, wenn Ausländer
versuchen, eine Rechtsposition unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu erlangen
und auszunutzen. Etwa, indem sie falsche Angaben machen, um einer Abschiebung
zu entgehen und so ihren Aufenthalt zu verlängern, beispielsweise wenn sie eine
falsche Identität vorspiegeln und/oder wahrheitswidrige Angaben zu ihrer Herkunft
machen bzw. diese Daten verschweigen, sogenannte Scheinehen eingehen oder, um
eine Duldung zu erzwingen, bei der Beschaffung von notwendigen Reisedokumenten
nicht mitwirken bzw. vorhandene Reisepässe und andere Identitätspapiere zurückhalten
oder gar vernichten (vgl. auch dei Beispiele in der BT-Drucks. 14/7387, a. a. O.).
(...)
Die Antragsteller kommen - wenn auch schuldhaft - nur schlicht ihrer Ausreisepflicht
nicht nach, ohne ein irgendwie geartetes Recht zum Aufenthalt missbräuchlich
in Anspruch zu nehmen oder rechtlich zulässige Abschiebemaßnahmen zu verhindern.
Die Antragsgegnerin als Ausländerbehörde hat es in der Hand, Abschiebemaßnahmen
einzuleiten. Wenn sie dies aus welchen Gründen auch immer, etwa aufgrund von
Anweisungen der übergeordneten Behörde, nicht tut, kann dies nicht den Antragstellern
angelastet werden und ihnen deshalb Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. (...)"
Einsender: Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin
Rechtsprechung:
BVerwG: "1. Eine wegen Gefährdung der Person und dringenden Bedarfs
an jugendgerechter Unterbringung und Betreuung angeordnete Inobhutnahme von
unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen in einer Erstversorgungseinrichtung
endet nicht schon mit der wegen Ruhens der elterlichen Sorge erforderlichen
Vormundbestellung durch das Familiengericht.
2. Bei der Kostenerstattung nach §§ 89 d, 89 f SGB VIII
ist in diesen Fällen der Inobhutnahme die gerichtliche Kontrolle der Gesetzeskonformität
der Hilfemaßnahmen im Hinblick auf den kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz
darauf beschränkt, ob die in der Erstversorgungseinrichtung gewährte Hilfe -
wegen Ungeeignetheit oder weggefallenen Hilfebedarfs - nicht mehr geboten war
oder ob die zuständige Jugendhilfebehörde Anlass hatte, die Hilfe in eine weniger
kostenintensive Hilfeform zu überführen; dabei ist die Entscheidung über die
individuell erforderlichen Hilfemaßnahmen von dem erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger
in eigener Verantwortung zu treffen und daher dessen Einschätzung für den erstattungspflichtigen
Träger maßgeblich." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 8.7.2004 - 5 C 63/03 - (6 S., M6076)
BGH: Beschränkung des Elternrechts bei drohender Genitalverstümmelung
des Kindes
Beschluss vom 15.12.2004 - XII ZB 166/03 - (15 S., M6059)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Frage, ob das Aufenthaltsbestimmungsrecht
der Eltern entzogen werden kann, um der Gefahr der Genitalverstümmelung im Herkunftsstaat
der Familie zu begegnen. Das OLG Dresden, Beschluss vom 15.7.2003 - 20 UF 0401/03
- (15 S., M3976) hatte diese Maßnahme im Fall eines Kleinkindes gambischer
Staatsangehörigkeit bejaht. Der BGH bestätigt dies, verpflichtet aber das OLG
zu prüfen, ob noch weitergehende Maßnahmen erforderlich sind (hier insoweit
nicht wiedergegeben).
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) 1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2003, 1862 ff.
veröffentlicht ist, hat seine internationale Zuständigkeit sowie die Anwendbarkeit
deutschen Rechts ohne weitere Ausführungen bejaht. Das begegnet im Ergebnis
keinen rechtlichen Bedenken.
Die - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende - internationale
Zuständigkeit der deutschen Gerichte richtet sich nach den Vorschriften des
Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende
Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961
(BGBl. 1971 II 217; im folgenden: MSA). Nach Art. 1 MSA sind die Gerichte
des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorbehaltlich
der Artt. 3, 4 und 5 Abs. 3 MSA dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz
der Person des Minderjährigen zu treffen. Nach Art. 13 Abs. 1 MSA
ist das Übereinkommen auf alle Minderjährigen anzuwenden, die - wie hier das
Kind J. - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben,
ohne daß der Minderjährige die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen
müßte (Staudinger/Kropholler BGB, 13. Bearb. - 1994 - Vorbemerkung zu Art. 19
EGBGB Rdn. 525 m. w. N.). Einen einschränkenden Vorbehalt gegenüber
Angehörigen von Nichtvertragsstaaten nach Art. 13 Abs. 3 MSA hat die
Bundesrepublik Deutschland nicht erklärt. Hinsichtlich der von den inländischen
Gerichten zu treffenden Schutzmaßnahmen, zu denen die im Streit stehende Entziehung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1666 BGB gehört (Staudinger/Kropholler
a. a. O. Rdn. 217), ist gemäß Art. 2 MSA innerstaatliches, hier
also deutsches Recht anzuwenden.
Gemäß Art. 3 MSA ist allerdings ein nach dem Recht des Heimatstaates des
Kindes kraft Gesetzes bestehendes Gewaltverhältnis anzuerkennen. Ein Eingriff
in ein solches Gewaltverhältnis liegt vor, wenn das ausländische Heimatrecht
des Minderjährigen eine derartige Maßnahme nicht zuläßt (Palandt/Heldrich BGB
63. Aufl. Anh. zu Art. 24 EGBGB Rdn. 25). (...) Die Frage, ob der
Einwand gerechtfertigt ist, bedarf indessen keiner Entscheidung. Ein eventuell
bestehendes Gewaltverhältnis schließt es nämlich nach Art. 8 MSA nicht
aus, daß die Behörden des Aufenthaltsstaates, also auch die deutschen Gerichte,
Maßnahmen zum Schutz des Minderjährigen treffen, soweit er in seiner Person
oder seinem Vermögen ernstlich gefährdet ist. Mit solchen Schutzmaßnahmen kann
deshalb auch in ein grundsätzlich anzuerkennendes Gewaltverhältnis eingegriffen
werden. In den Fällen, in denen nach den §§ 1666 ff. BGB Maßnahmen
zu treffen sind, ist in der Regel auch das Vorliegen der Voraussetzungen des
Art. 8 MSA anzunehmen (BGHZ 60, 68, 73 f.). (...)
3. Diese Ausführungen halten der im Verfahren der Rechtsbeschwerde allein möglichen
rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht, wenn das körperliche,
geistige oder seelische Wohl eines Kindes durch mißbräuchliche Ausübung der
elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes
Versagen der Eltern oder durch das Versagen eines Dritten gefährdet ist und
die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur
Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Als derartige Maßnahme
kommt insbesondere auch die Entziehung des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung
als Teil des Personensorgerechts (§§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1
BGB) in Betracht. Voraussetzung für ein Eingreifen des Familiengerichts ist
eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, daß sich bei der
weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder
leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt (BGH
Beschluß vom 14. Juli 1956 - IV ZB 32/56 - FamRZ 1956, 350, 351; BayObLG DAVorm
1981, 897, 898 f.; Staudinger/Coester BGB 13. Bearb. - 2004 - § 1666
Rdn. 79; MünchKomm/Olzen 4. Aufl. § 1666 Rdn. 49).
b) Daß die Beschneidung eines Mädchens als eine das Kindeswohl in ganz erheblicher
Weise beeinträchtigende Behandlung zu beurteilen ist, hat das Berufungsgericht
zu Recht angenommen. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei der Genitalverstümmelung
um einen schweren Eingriff, der bleibende physische und psychische Schäden zur
Folge hat. Dies gilt auch dann, wenn der Eingriff nicht - wie zumeist - unter
unhaltbaren hygienischen Bedingungen, ohne Betäubung und mit grausamen Hilfsmitteln,
wie Glasscherben oder Rasierklingen als Schneidewerkzeug, durchgeführt wird,
sondern selbst wenn er nach allen Regeln ärztlichen Könnens erfolgt. Es bleibt
ein radikaler Eingriff in die körperliche Integrität und psychische Befindlichkeit
der Frau. Dabei verbietet sich eine Unterscheidung nach der Art der Verstümmelung
(Klitorisbeschneidung, Excision oder Infibulation), denn in allen Fällen liegt
eine grausame, folgenschwere und durch nichts zu rechtfertigende Mißhandlung
vor (vgl. Bumke NVwZ 2002, 423, 426 m. w. N., sowie Beschlußempfehlung
und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Beschneidung
von Mädchen und Frauen BT-Drucks. 13/10682 S. 3 ff.). (...)"
Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: "1. Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
in Rheinland-Pfalz erfüllen ihre Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch
einer öffentlichen Schule.
2. Der Besuch einer ausländischen Schule kann nur in begründeten Ausnahmefällen,
wie etwa der absehbaren Rückkehr in das Heimatland, erlaubt werden.
3. Die Pflicht zum Besuch öffentlicher Schulen dient dem Interesse der Allgemeinheit
an der sozialen Integration ausländischer Kinder." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 30.9.2004 - 2 B 11530/04.OVG - (10 S., M5852)
VG Gießen: Ausschuss der Einbürgerung gem. § 86 Abs. 2 AuslG
wegen Unterstützung der TKP/ML bzw. deren Basisorganisationen.
Urteil vom 18.10.2004 - 10 E 891/04 - (11 S., M6080)
VG Mainz: Ausschluss der Einbürgerung gem. § 86 Abs. 2 AuslG
wegen Spenden für die Islamische Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG).
Urteil vom 14.10.2004 - 6 K 251/04.MZ - (13 S.,
M6050)
AG Schöneberg: Für die Beurkundung der Geburt eines Kindes kann die Vorlage
einer Heiratsurkunde der Eltern genügen.
Beschluss vom 27.8.2004 - 70 III 151/03 - (3 S., M5690)