Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz

VG Ansbach: Genitalverstümmelung keine politische Verfolgung
Urteil vom 28.9.2004 - AN 18 K 04.30944 - (11 S., M5890)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Ansbach ist der Auffassung, dass die Genitalverstümmelung nicht politische Verfolgung darstellt, und lehnt daher Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ab. Diese Argumentation ist auf die neue Rechtslage allenfalls insoweit übertragbar, als es um den Begriff der politischen Verfolgung gem. Art. 16 a Abs. 1 GG geht. Dagegen sind die hier maßgeblichen Kriterien der Staatlichkeit der Verfolgung sowie der Ausgrenzung aus der übergreifenden Friedensordnung auf § 60 Abs. 1 AufenthG nicht anwendbar.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die nicht in der Hauptstadt Addis Abeba, sondern auf dem Lande bei ihren Großeltern aufgewachsene Klägerin, die bei ihrer Ausreise 11 Jahre alt gewesen ist, hat ihr Heimatland auf Grund der berechtigten Furcht verlassen, zwangsweise mit einem älteren Mann verheiratet und zuvor gegen ihren Willen beschnitten zu werden. (...)
Ungeachtet der Schwere des Eingriffs in die körperliche Integrität liegen dennoch nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor. (...)
Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 19. März 1992, BVerwG 9 B 235.91, BayVBl 1992, 667, festgestellt, dass, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut sowie den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung nach (damals) Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG einerseits und eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG andererseits deckungsgleich sind. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 10. Juli 1989, 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 den Begriff der politischen Verfolgung dahingehend beschrieben, dass dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden müssen, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Diese Rechtsverletzungen müssen vom Staat ausgehen oder ihm zurechenbar sein.
Diese Zwangsbeschneidung, vor der die Klägerin aus Äthiopien geflohen ist, erfüllt nicht die oben dargestellten Merkmale.
Urheber dieser Beschneidung in Äthiopien ist weder der äthiopische Staat noch werden diese vom äthiopischen Staat gefördert, auch wenn das äthiopische Strafrecht (...) die Genitalverstümmelung an Mädchen und Frauen nicht unter Strafe stellt. Wie aus dieser Auskunft zu entnehmen ist, macht die äthiopische Regierung Anstrengungen, insbesondere um durch Presseartikel in den Regierungszeitungen Aufklärung zu betreiben. Sie fördert auch nicht Regierungsorganisationen [Nicht-Regierungsorganisationen, d. Red.], die sich dieser Aufgabe widmen. Die früher staatliche, neuerdings nicht Regierungsorganisation 'Committee on traditional practices' betreibt Aufklärung u. a. durch Einwirkung auf lokale Entscheidungsträger. Nach AA hat in jüngster Zeit eine Versammlung von Führern aller wichtigen Religionen in Äthiopien (Moslems, orthodoxe Christen und evangelische Christen) öffentlich kritisiert und festgestellt, dass Genitalverstümmelung jeglicher Art religiös nicht begründbar ist.
Solche im Heimatdorf der Klägerin abgehaltenen und von ihr beschriebenen Beschneidungszeremonien haben ihre Wurzel in der Tradition und der Überlieferung und sind in der 'weitgehend noch traditionell geprägten Gesellschaft Äthiopiens und besonders in der Landbevölkerung' (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom April 2004) weit verbreitet. Da die Beschneidungen gerade den Zweck verfolgen, betroffenen Mädchen bzw. Frauen die Heirat zu ermöglichen und sie somit als vollwertiges Mitglied in die Gesellschaft aufzunehmen und der Familie dadurch gesellschaftliche Anerkennung zu verschaffen, ist weder aus der Sicht des äthiopischen Staates noch aus der Sicht der in Äthiopien bestehenden kulturellen dörflichen und ethnischen Gemeinschaft mit solchen Beschneidungszeremonien beabsichtigt, die betroffenen Mädchen und Frauen aus der übergreifenden Friedensordnung auszugrenzen.
Der Klägerin steht auch kein Abschiebeschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG zu. (...)
Es liegt aber ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor. (...)
Nach Auswärtigem Amt (vgl. die oben bereits zitierte Auskunft vom 17. Mai 1999), ist die Praxis der Genitalverstümmelung an Mädchen und Frauen in Äthiopien so verbreitet, dass von einem Prozentsatz zwischen 73 und 90 % auszugehen ist, so dass es sich um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG, denen die weibliche Bevölkerung in Äthiopien generell ausgesetzt ist, handeln könnte, so dass nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG eine Sperrwirkung wegen der Vorschrift des § 54 AuslG im Hinblick von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bestehen würde. Im Falle der Klägerin ist aber eine verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG dahingehend vorzunehmen, dass es ausnahmsweise einer Entscheidung nach Satz 1 nicht entgegensteht, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jedem äthiopischen Mädchen oder jeder äthiopischen Frau im Falle einer Abschiebung droht, weil diese dadurch gleichsam sehenden Auges schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, keinen generellen Abschiebungsstopp nach § 54 AuslG verfügen.
Im vorliegenden Fall ist entscheidend darauf abzustellen, dass die Klägerin von durch eine Genitalverstümmelung bedingte schwere Verletzung deswegen bedroht ist, weil sie auf Grund ihrer Familiensituation und auf Grund ihrer Heimat im ländlichen Teil von Äthiopien konkret von drohender Zwangsbeschneidung bedroht wäre. (...)"
Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg

VG München: Zu krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen
Urteil vom 28.9.2004 - M 21 K 03.51787 - (18 S., M 6042)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Verwaltungsgericht befasst sich mit der Frage, wann bei krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen von einer Bevölkerungsgruppe i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG auszugehen ist mit der Folge, dass die Gewährung von Abschiebungsschutz regelmäßig gesperrt ist. Seine Erwägungen sind wohl auf den § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG übertragbar.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) 2. Die Beklagte ist zu verpflichten, bei den Klägern das Vorliegen des krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen. Dieser Anspruch ergibt sich aufgrund der Erkrankung der Kläger einerseits und der in der Demokratischen Republik Kongo derzeit herrschenden Verhältnisse andererseits. (...)
2.3. Geltend gemacht wird vom Kläger das Vorliegen von Diabetes mellitus II, verbunden mit arterieller Hypertonie, beide mit ständiger Behandlung in Form von täglicher Einnahme von Glucophage 500 und Metropolol.
2.4 Somit liegen Tatsachen, die das Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG rechtfertigen können, vor. (...)
2.5. Unter Anwendung der oben genannten Grundsätze ergibt sich im vorliegenden Fall, dass nicht der Frage nachzugehen ist, ob § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG der Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses entgegensteht, und ob, um diese Hürde zu beseitigen, zu prüfen ist, ob die Abschiebung der Kläger in ihre Heimat sie in eine extreme Gefahrenlage brächte. Denn die Kläger machen eine individuelle Erkrankung geltend und nicht eine, der in ihrer Heimat die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt ist.
Die Frage, wie im vorliegenden Fall oder gleichgelagerten Fällen krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG rechtlich einzuordnen sind, erscheint dem Gericht trotz der oben zitierten Rechtsprechung und weiterer vorhandener (z. B. Beschluss des BVerwG vom 29.04.2002, Buchholz 402.240 [=ASYLMAGAZIN 7-8/2002, S. 38], § 53 AuslG Nr. 60 - betreffend auch die Frage des beschränkten Zugangs zu einer Heilbehandlung wegen unzulänglicher finanzieller Mittel) nach wie vor nicht eindeutig geklärt. Das liegt wohl insbesondere daran, dass § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG von seiner Entstehungsgeschichte und von seinem Wortlaut her eindeutig erscheint, allerdings wohl für die Frage krankheitsbedingter Abschiebungshindernisse nicht ganz passend ist. In den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucksache 11/6321, Seite 75 zu § 53 Abs. 6 AuslG) heißt es dazu: 'Der Verzicht auf eine Abschiebung wegen einer allgemeinen Gefahr (z. B. Krieg, Bürgerkrieg, Naturkatastrophen) ist keine bloße Einzelfallentscheidung, sondern eine politische Grundsatzentscheidung mit Präzedenzwirkung'.
Welcher Art Präzedenzwirkung gemeint ist, lassen die Materialien offen. Für das Gericht liegt auf der Hand, dass § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG i. V. m. § 53 AuslG nur die Zielrichtung haben kann, einen massenhaften Zustrom von Bürgerkriegs- oder Katastrophenflüchtlingen in den Griff zu bekommen und somit der Schutzwilligkeit und/oder Schutzfähigkeit Deutschlands politisch Grenzen zu setzen. Denn da dem Wortlaut des § 53 Abs. 6 AuslG zu entnehmen ist, dass die drohende Gefahr für den Einzelnen in Satz 1 und Satz 2 gleich ist, schließt sich der Sinn des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur dann, wenn man diese Vorschrift als 'Einwanderungshindernis' bzw. 'Abschiebungserleichterung' versteht. Einer solchen Bestimmung bedürfte es nicht, wenn der Gesetzgeber nicht die Furcht gehabt hätte, dass durch die Gewährung von Abschiebungsschutz für Flüchtlinge aus Kriegs- oder Katastrophengebieten sich ein Anreiz für andere Flüchtende ergeben könnte, sich ebenfalls nach Deutschland zu begeben. Die 'ratio legis' soll also nach dem gesetzgeberischen Willen sein, existierender oder zu befürchtender Flüchtlingsströme Herr zu werden mit der Folge, dass der Schutz des real existierenden Einzelflüchtlings hintan gestellt werden kann.
Der Gesetzgeber hat sich ersichtlich nicht dazu geäußert, was [er, d. Red.] unter dem Begriff 'Bevölkerungsgruppe' in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG versteht. Da Gesetze allgemein verständlich sein müssen, damit sie jedermann versteht und befolgen kann, muss sich der Gesetzgeber auf das verweisen lassen, was der allgemeine Sprachgebrauch unter dem Begriff 'Bevölkerungsgruppe' versteht. Unter 'Gruppe' versteht der allgemeine Sprachgebrauch im hier relevanten Zusammenhang (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch): '1. kleine Anzahl von Menschen und Dingen gleicher Art und 2. kleine als eine zusammengehörige Schar von Menschen, die ein gemeinsames Interesse verbindet'. Dem entsprechend definiert Brockhaus/Wahrig den Begriff 'Bevölkerungsgruppe' wie folgt: 'durch soziale Gemeinsamkeiten, Interessen verbundene Gruppe innerhalb einer Bevölkerung'.
Folgt man dem vom Gericht angenommenen Sinn und Zweck des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG i. V. m. § 53 AuslG, ergibt sich daraus für die Rechtsanwendung, dass, wenn man einen individuellen Flüchtling als Teil einer Bevölkerungsgruppe ansehen will, diese Bevölkerungsgruppe relativ groß [sein, d. Red.] muss. Denn der vom Gesetzgeber normierte Vorrang der politischen Entscheidung über Flüchtlingsschicksale im Rahmen der genannten Vorschriften bekommt seinen Sinn erst dadurch, wie bereits oben ausgeführt, dass es gilt, über viele vorhandene bzw. drohende Flüchtlinge zu entscheiden - und auch nur so lässt sich rechtlich angesichts der Grundrechtsordnung dieser vom Gesetzgeber normierte Vorrang der Exekutive rechtfertigen. Somit würde das Gericht z. B. als 'Bevölkerungsgruppe' ansehen: Männer und Frauen, ethnische und religiöse Minderheiten sowie politische Gruppierungen ab einer bestimmten Größe wie Gewerkschaften, Parteien etc. Daher ist es nach Ansicht des Gerichts nicht zulässig, durch Bildung kleiner Bevölkerungsgruppen den individuellen Flüchtlingsschutz auszuhebeln. Denn jeder Mensch kann mit sozialen Merkmalen in kleine und kleinste Gruppen eingereiht werden. Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Gesetzgeber einer derartigen Verfahrensweise Vorschub leisten wollte.
Im Hinblick auf die Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist weiter festzuhalten, dass nach dem Wortlaut dieser Vorschrift das Vorhandensein einer Bevölkerungsgruppe voraus[ge]setzt wird, bei der dann zu prüfen ist, welchen allgemeinen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit sie ausgesetzt ist. Das heißt, dass eine 'Bevölkerungsgruppe' nicht derart gebildet werden kann, dass man die Zahl der tatsächlich Gefährdeten zusammenzählt und diese als 'Bevölkerungsgruppe' bezeichnet, wie dies öfter in Fällen der Feststellung krankheitsbedingter Abschiebungshindernisse der Fall zu sein scheint.
Geht man im Rahmen der oben dargestellten Auslegungskriterien der Frage nach, wie eine Krankheit rechtlich einzuordnen ist, ist sie - oder kann sein - eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben. Eine 'allgemeine Gefahr' im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist eine Krankheit nur dann, wenn sie die Bevölkerung insgesamt oder eine Bevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich jeder, der der Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe angehört, von dieser Krankheit mit beachtlicher Wahrscheinlich bedroht ist (im Anschluss an die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12.07.2001, Az.: 1 C 5.01, NVwZ 2002, Seite 101 f. [=ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 59] gegebene Definition der allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG).
Als Krankheit im Sinne einer 'allgemeinen Gefahr für Leib oder Leben' könnte man z. B. für tropische Länder Malaria ansehen, unter der die gesamte Bevölkerung ohne Ansehen der Person leidet. Nicht unter den Begriff der 'allgemeinen Gefahr' lassen sich daher Krankheiten einreihen, an der ein bestimmter Mensch individuell leidet, auch wenn er nicht der Einzige ist, der davon betroffen ist. Denn § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG kann nicht so verstanden werden, dass die Tatsache, dass jedermann erkranken kann, schon die 'allgemeine Gefahr' begründet, sondern zu fragen ist stets danach, ob die Bevölkerung insgesamt oder eine definierbare Bevölkerungsgruppe unabhängig von das Einzelschicksal eines Menschen bestimmenden Faktoren einer bestimmten Krankheit ausgesetzt sind.
Somit ergibt sich, dass bei der Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG im Hinblick auf die Frage, ob ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vorliegt, auf eine konkret vorliegende Krankheit abzustellen ist und dann zu prüfen ist, ob diese Krankheit eine individuelle Erkrankung darstellt oder als 'allgemeine Gefahr' im Sinne der oben gemachten Ausführungen gewertet werden kann. Insofern hat auch das Bundesverwaltungsgericht in den oben zitierten Entscheidungen nach Ansicht des Gerichts richtigerweise die Tatsache, dass in einem bestimmten Land die medizinische Versorgung überaus unzulänglich ist, der Erkrankte also keine medizinische Hilfe erlangen kann, oder die Tatsache, dass medizinische Versorgung möglich ist, der Erkrankte sie sich aber wegen nicht vorhandener finanzieller Mittel nicht leisten kann, in den Anwendungsbereich des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eingereiht, nämlich als individuelles Risiko, bezogen auf eine individuelle Krankheit. Zwar käme man in vielen Fällen auch über eine Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zum gleichen Ergebnis, wenn man bei Erkrankungen als 'allgemeine Gefahr' eine unzulängliche medizinische Versorgung oder fehlende finanzielle Mittel zur Erlangung einer medizinischen Versorgung ansehen würde, weil dann vom Vorliegen einer extremen Gefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen wäre. Die hier vorgenommene Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG erscheint jedoch dogmatisch richtiger (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 27.01.2004, Az.: 12 A 550/03, Asylmagazin 6/2004, S. 33 ff. m. w. N., zum Vorliegen krankheitsbedingter Abschiebungshindernisse).
2.6. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Mai 2004, Stand: Mai 2004, ergibt sich, dass die wirtschaftliche Lage auch in der Hauptstadt Kinshasa nach wie vor miserabel ist. Das Auswärtige Amt führt aus, die Versorgungslage mit Lebensmitteln sei angespannt, auch wenn keine akute Unterversorgung herrsche. Die Arbeitslosigkeit liege bei über 90 %. Auch innerhalb der Großfamilie gelinge es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Das Gesundheitswesen sei in einem katastrophalen Zustand. Ein Großteil der Bevölkerung könne nicht hinreichend medizinisch versorgt werden. Ein Krankenversicherungssystem existiere nicht, in der Regel zahlten Arbeitgeber die Behandlungskosten ihrer Beschäftigten. Die Behandlungskosten Arbeitsloser müssten unter erheblichen Anstrengungen von der Großfamilie aufgebracht werden. Nur wenn - im seltenen Fall - die Geldmittel zur Verfügung stünden, könnten die meisten in der Demokratischen Republik Kongo vorkommenden Krankheiten diagnostiziert und mit Einschränkungen fachgerecht behandelt werden. Für zahlungskräftige Patienten stünden hingegen hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser und fachkundige Ärzte zur Verfügung.
Soweit Daten aus der allgemeinen Presse über die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo erhältlich sind, ist ihnen zu entnehmen, dass das vom Lagebericht gezeichnete Bild weiterhin zutreffend ist.
2.7. Im Hinblick auf die beim Kläger vorliegende Erkrankung Diabetes mellitus II mit Bluthochdruck wird im Lagebericht unter IV. 4. b) ausgeführt, dass diese Krankheiten in Kinshasa behandelbar seien. Aus einer dem Gericht vorliegenden Stellungnahme der Deutschen Botschaft Kinshasa vom 3. September 2003 ergibt sich, dass Diabetes mellitus II mit arterieller Hypertonie behandelbar sei. Für das vom Kläger benötigte Medikament Metropolol wird ein Preis für zehn Tabletten von ca. 3,00 Euro genannt. Allerdings wird auch in dieser Auskunft darauf hingewiesen, das ein leistungsfähiges Krankenversicherungssystem nicht existiere und staatliche Leistungen nicht erwartet werden könnten, sondern sämtliche Kosten von Patienten selber aufgebracht werden müssten. Soweit vom Kläger vorgetragen wird, dass er unter Umständen Insulin einnahmepflichtig werden könnte, ergibt sich sowohl aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes als auch aus der oben genannten Auskunft, dass Insulin erhältlich sei, wenn gleich für viele Kongolesen nicht bezahlbar. Allerdings wird im Lagebericht darauf verwiesen, dass zu einem sehr niedrigen finanziellen Aufwand drei Viertel aller Kranken behandelt werden würden.
Vergleicht man die vom Auswärtigen Amt dargestellte miserable allgemeine und medizinische Versorgungslage mit der vom Kläger dargestellten finanziellen Lage seiner in Kinshasa befindlichen Familie, erscheint diese Darstellung des Klägers plausibel und glaubhaft. Das heißt, der Kläger könnte im Fall der Rückkehr nach Kinshasa nicht damit rechnen, dass er das, was er an ärztlicher und medikamentöser Behandlung braucht, finanzieren könnte. Da der Kläger auf Dauer diese Behandlungen braucht, abgesehen davon, dass auch noch höhere Kosten, wie die Bevollmächtigten ausgeführt haben, für eine der Krankheit angemessene Ernährung, anfallen, ist abzusehen, dass der Kläger im Fall der Rückkehr nach Kinshasa schwersten gesundheitlichen Risiken ausgesetzt wäre, bis hin zu einem frühen Tod.
Damit liegen die Voraussetzungen für die Feststellung des Vorliegens eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor. (...)"
Einsender: RA Heinhold, München

Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Zur Flüchtlingsanerkennung gem. § 60 Abs. 1 AufenthG wegen nichtstaatlicher Verfolgung; Orientierung an effektivem Schutz, nicht an der Zurechnung völkerrechtlichen Unrechts; jedenfalls dann kein staatlicher Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung, wenn reale Möglichkeit der Verfolgung besteht (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Urteil vom 17.1.2005 - A 10 10587/04 - (14 S., M6172)
VG Koblenz: Ob ein schweres nichtpolitisches Verbrechen gem. § 51 Abs. 3 S. 2 AuslG vorliegt, richtet sich nach deutschem Strafrecht; Terrorakte stellen auch bei politischer Motivation des Täters nichtpolitische Verbrechen dar; allein das Vorliegen einer Verurteilung im Ausland rechtfertigt nicht die Annahme eines schweren nichtpolitischen Verbrechens; die Mitgliedschaft oder die Unterstützung einer terroristischen Organisation sind Handlungen gegen die Grundsätze der Vereinten Nationen.
Urteil vom 11.8.2004 - 5 K 2125/03.KO - (29 S., M5613)

Sonstige Dokumente:
UNHCR: Detaillierter Kommentar zur Qualifikationsrichtlinie (engl.).
Anmerkungen zur Richtlinie 2004/83/EC vom 30.9.2004 - OJ L 304/12 - 48 S., M6214

Asylverfahrens- und -prozessrecht

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Die asylrechtliche Zuweisungsentscheidung kann nach Abschluss des Asylverfahrens ihre Wirkung verlieren, wenn der Ausländer dauerhaft und von den Behörden geduldet an einem anderen Ort lebt (ausführlich zitiert unter Allgemeines Aufenthaltsrecht)
Beschluss vom 22.12.2004 - 11 S 881/04 - (10 S., M6181)
OVG Niedersachsen: "Wird nach einem erfolglos gebliebenen Asylantrag der Antrag, das Verfahren hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AuslG wiederaufzugreifen (Folgeschutzgesuch), vom Bundesamt abgelehnt, so ist ein vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen das Bundesamt zu richten." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 1.11.2004 - 8 ME 254/04 - (3 S., M5811)
OVG NRW: Das Verwaltungsgericht kann nach tatrichterlichem Ermessen entscheiden, ob es über die Berücksichtigung der Lageberichte des Auswärtigen Amtes und weiterer Erkenntnismittel hinaus im Einzelfall eine zusätzliche Auskunft einholt oder berücksichtigt.
Beschluss vom 24.9.2004 - 11 A 3773/04.A - (2 S., M6070)
OVG NRW: Kein Verstoß gegen Gebot des rechtlichen Gehörs, wenn das Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Suizidgefahr des Klägers ablehnt, da ein Gutachter diese Gefahr nicht sicher vorhersagen kann.
Beschluss vom 20.8.2004 - 13 A 3245/04.A - (2 S., M6097)
VG Würzburg: Kein Verschulden i. S. d. § 51 Abs. 2 VwVfG bei Wiederaufgreifensantrag, wenn ein Opfer von sexueller Gewalt - insbesondere aus islamisch-kurdischem Kulturkreis - im Erstverfahren nicht fähig war, die erlittenen Misshandlungen zu offenbaren.
Urteil vom 25.11.2004 - W 5 K 04.30715 - (7 S., M5966)
VG Frankfurt a. M.: Die zwei-Tages-Frist des § 18 a Abs. 6 Nr. 2 AsylVfG im Flughafenverfahren beginnt mit Zuleitung des Vorgangs an das Bundesamt, nicht bereits mit dem Schutzersuchen des Asylsuchenden bei der Grenzpolizei.
Urteil vom 29.9.2004 - 2 G 4286/04.AF(2) - (6 S., M5985)
VG Göttingen: Die Rücknahme eines Asylantrages kann gegenüber der Ausländerbehörde wirksam erklärt werden; auch nach der Rücknahme hat der Asylsuchende Anspruch auf eine Entscheidung über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG.
Urteil vom 20.9.2004 - 4 A 4121/02 - (11 S., M5823)

 

Allgemeines Aufenthaltsrecht

VGH Hessen: Zum Verbot der Erwerbstätigkeit bei mangelnder Mitwirkung
Beschluss vom 28.1.2005 - 9 UZ 1412/04 - (4 S., M6143)

"(...) Die Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) erfolgen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, den Beklagten zu verpflichten, die Nebenbestimmung 'Erwerbstätigkeit nicht gestattet' aufzuheben, die den den Klägern erteilten Duldungen beigefügt ist (im Folgenden: Erwerbstätigkeitsauflage). (...)
Zunächst stimmt der Senat mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im Bundesgebiet zu einer Aufenthaltsverfestigung des Ausländers beiträgt. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt es insoweit nicht darauf an, ob die Arbeitsaufnahme zu einer rechtlichen Verfestigung des Aufenthalts führt. Entscheidend ist vielmehr, dass eine berufliche Betätigung zu einer verstärkten Integration in die hiesigen Verhältnisse führt, die bei ausreisepflichtigen Ausländern, die nicht im notwendigen Umfang an ihrer Aufenthaltsbeendigung mitwirken, als problematisch anzusehen ist. Infolge dessen stellt die Vermeidung einer Aufenthaltsverfestigung eine sachgerechte Begründung für die streitgegenständliche Erwerbstätigkeitsauflage dar.
Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger nicht alle ihnen zumutbaren Handlungen unternommen haben, die ihnen eine Ausreise ermöglichen würden. Entgegen der Auffassung der Kläger ist in diesem Zusammenhang nicht nur die Nichterfüllung gesetzlicher Mitwirkungspflichten von Bedeutung. Den Ausländern obliegt es vielmehr, alle geeigneten und zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Voraussetzungen für Ausreise zu schaffen. Eine Verletzung dieser Obliegenheit rechtfertigt es, eine Erwerbstätigkeitsauflage auszusprechen (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 30. September 2003 - 9 TG 2221/03 -).
Die vorgenannte Obliegenheit haben die Kläger dadurch verletzt, dass sie die vom iranischen Staat für die Ausstellung von Passersatzpapieren verlangte Erklärung, dass sie freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren werden, nicht abgegeben haben.
Der Senat schließt sich der vom OVG Niedersachsen (Urteil vom 11. Dezember 2002 - 4 LB 471/02 -, NVwZ-Beilage 2003, 54) geäußerten Auffassung an, wonach die Abgabe einer derartigen Freiwilligkeitserklärung rechtskräftig abgelehnten und vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerbern sowie sonstigen ausreisepflichtigen Ausländern zumutbar ist. Ob der iranische Staat sich insoweit völkerrechtswidrig verhält (verneinend: OVG Lüneburg - Urteil vom 11. Dezember 2002 - 4 LB 371/02 -, a. a. O.), kann hier dahingestellt bleiben. Selbst ein völkerrechtswidriges Verhalten des iranischen Staates unterstellt, führte dies nicht dazu, dass den Klägern die Abgabe der Freiwilligkeitserklärung nicht zumutbar wäre. Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin im Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 25 W 8380/99 -, InfAuslR 2000, 229, auf die sich der Kläger zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung berufen, ist hier bereits deshalb nicht einschlägig, weil sie offenbar durch die Besonderheiten des Rechts der Abschiebehaft geprägt ist (vgl. auch insoweit: OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Dezember 2002 - 4 LB 471/02 -, a. a. O.). (...)"

VGH Ba-Wü: Faktisches Pflegeverhältnis von Art. 6 GG geschützt
Beschluss vom 22.12.2004 - 11 S 881/04 - (10 S., M6181)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die länderübergreifende "Umverteilung" eines geduldeten Kindes. Die Antragstellerin war nach ihrem Asylantrag zusammen mit ihrem allein sorgeberechtigten Vater einer Gemeinde in Bayern zugewiesen worden. Tatsächlich halten sich jedoch Vater und Tochter seit Jahren mit einer Besuchserlaubnis der zuständigen bayerischen Ausländerbehörde bei der Lebensgefährtin des Vater in Baden-Württemberg auf. Nachdem die baden-württembergische Ausländerbehörde diesen Zustand nicht länger dulden wollte, erließ das VG Sigmaringen eine einstweilige Anordnung, vorläufig den Aufenthalt der Antragstellerin in Baden-Württemberg zu ermöglichen und ihr eine Duldung zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der baden-württenbergischen Ausländerbehörde hat nur teilweise Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) 1. (...) Streitgegenstand im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist allein die Frage, ob die Antragstellerin vorläufig weiterhin einen Aufenthalt in Baden-Württemberg und zu diesem Zweck ggf. eine zweite, weitere Duldung beanspruchen kann. (...)
cc) Unabhängig davon, dass daher für eine zwangsweise Verbringung der Antragstellerin nach ... schon die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen dürften, stehen einer zwangsweisen Trennung der familiären Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit Frau ... jedenfalls auch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG entgegen. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrechtsschutz von Pflegefamilien im einzelnen ausgeführt (...), dass und warum dem faktischen Pflegekindschaftsverhältnis zwischen der Antragstellerin und Frau ... hier grundrechtlicher Schutz nicht versagt werden kann. Dem schließt sich der Senat an und verweist auf die angefochtene Entscheidung. Entscheidende Bedeutung kommt hier dem auch vom Verwaltungsgericht betonten Gesichtspunkt zu, dass die Einschränkungen, die das Bundesverfassungsgericht beim Grundrechtsschutz von Pflegeverhältnissen nach wie vor vornimmt, die Kollision dieses Grundrechtsschutzes mit dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) im Blick haben (vgl. BVerwGE 68, 177, 187 f; BVerfGE 79, 51, 60 f; BVerfG FamRZ 1993, 1045 und FamRZ 2004, 771 f). Eine solche Kollision existiert hier nicht, weil der Aufenthalt der Antragstellerin in ... dem Willen ihres allein sorgeberechtigten und insbesondere zur Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes berechtigten Vaters entspricht. Dem hält der Antragsgegner ohne Erfolg entgegen, dass nur rechtliche, nicht jedoch faktische Pflegekindverhältnisse eine nach Art. 6 GG schützenswerte Beziehung darstellen. Es ist zwar richtig, dass die genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Fallkonstellationen betreffen, in denen eine staatliche Stelle den Verbleib eines Pflegekindes in der Pflegefamilie angeordnet bzw. veranlasst und dem Pflegeverhältnis dadurch in der einen oder anderen Form eine 'rechtliche' Qualität verliehen hat. Leitender Gesichtspunkt für die Auslegung des Gesetzesrechtes und die Bestimmung des Umfangs des Grundrechtsschutzes der Pflegefamilie durch das Bundesverfassungsgericht ist jedoch durchweg das Kindeswohl (vgl. BVerwG, FamRZ 2004, 771 f n. w. N). Dies schließt es aus, faktische Pflegeverhältnisse der vorliegenden Art nur deshalb aus dem Grundrechtsschutz auszunehmen, weil ihnen die 'rechtliche Anerkennung' fehlt. (...)
2) Soweit der Antragsgegner sich gegen seine Verpflichtung zur vorläufigen Erteilung einer Duldung wendet, hat seine Beschwerde Erfolg. Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin eine - allerdings räumlich auf das Gebiet des Landes Bayern beschränkte - Duldung besitzt und diese nach Lage der Dinge auch weiterhin verlängert wird, besteht keine Notwendigkeit für die Erteilung einer weiteren, für das Gebiet des Landes Baden-Württemberg geltende Duldung. Ob eine solche weitere Duldung rechtlich überhaupt möglich ist, wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit einer in der Verwaltungsrechtsprechung mittlerweile zahlreich vertretenen Auffassung meint (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4.8.1999 - 20 F 87/98 -, NVwZ-Beilage I 1/2000 S. 11; VG Braunschweig, Beschluss vom 18.11.2002 - 6 B 548/02 -, InfAuslR 2003, 107 ff [=ASYLMAGAZIN 1-2/2003, S. 34]; VG Gera, Urteil vom 5.5.2003 - 4 K 2525/02 -, InfAuslR 2003, 390 ff [8 S., M3930]; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.10.2002 - 8 ME 142/02 -, NVwZ-Beilage I 3/2003 S. 22 [=ASYLMAGAZIN 1-2/2003, S. 34]; HessVGH, Beschluss vom 24.6.1996 - 10 TG 2557/95 -, InfAuslR 1996, 360 f a. A.; TührOVG, Beschluss vom 2.7.1993 - 3 EU 166/03 -, NVwZ 2003, 181 ff), muss der Senat hier nicht abschließend entscheiden. Zu beachten ist, dass die Duldung definitionsgemäß (vgl. § 55 Abs. 2 AuslG) eine Entscheidung über die zeitweise Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers ist und als rechtliches Instrument deshalb von vorneherein nur in Betracht kommen dürfte, wenn die Verbringung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet in Rede steht. Hier geht es jedoch um die Umverteilung eines Ausländers innerhalb des Bundesgebiets, dem möglicherweise schon aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht im Wege der Erteilung einer Duldung Rechnung getragen werden kann. Im vorliegenden Fall kann dem Sicherungsbedürfnis der Antragstellerin jedenfalls ausreichend durch die Verpflichtung des Antragsgegners entsprochen werden, ihr - letztlich aus verfassungsrechtlichen Gründen - den weiteren Aufenthalt in Baden-Württemberg zu ermöglichen. Eine darüber hinaus gehende Duldung, die auch als 'vorläufige' Duldung sich im Ergebnis von einer endgültig erteilten (weiteren) Duldung nicht mehr unterscheiden dürfte, bedarf es hierfür nicht. (...)"
Einsender: RA Hemeyer, Tübingen

VGH Ba-Wü: Kein Reiseausweis für Flüchtlinge nach Ausweisung
Urteil vom 27.10.2004 - 13 S 865/02 - (14 S., M6090)

"(...) Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht kann es nicht beanstandet werden, dass die Ausländerbehörde von der Ermächtigung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz im Falle des Klägers keinen Gebrauch gemacht und die Erteilung eines Reiseausweises abgelehnt hat. Offen bleiben kann dabei, ob sich der Kläger auf die Wohlwollensklausel des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz GK berufen kann. Hieran bestehen Zweifel, da diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut - eigentlich - nur Anwendung finden kann, wenn es für den Flüchtling noch ein Land des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts gibt, deren Behörden ihm einen Reiseausweis ausstellen könnten. Hieran fehlt es im Falle des Klägers wohl deswegen, weil insoweit als Land der 'Zuordnung' allenfalls die Türkei in Betracht kommt. Die Türkei dürfte für den Kläger im Hinblick auf seine langjährige Abwesenheit von dort sowie angesichts der Tatsache, dass in Bezug auf dieses Land ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden ist, jedoch nicht - mehr - das Land des gewöhnlichen rechtlichen Aufenthalts im Sinne der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz GK verankerten Wohlwollensklausel sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.1985 - 9 C 30.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 39 und Urteil vom 16.10.1990 - 1 C 15.88 -, InfAuslR 1991, 76 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.10.1993 - 11 S 1999/92 -, zitiert nach Juris).
Die Frage, ob im Hinblick auf das Fehlen eines Landes des rechtmäßigen Aufenthalts die Wohlwollensklausel im Falle des Klägers überhaupt Anwendung finden kann, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Die wohlwollende Prüfung des Antrags auf Ausstellung eines Flüchtlingsausweises nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz GK setzt nämlich jedenfalls voraus, dass die Entscheidung über diesen Antrag noch ergebnisoffen ist, d. h. der zuständigen Behörde noch die Wahl verbleibt, ob sie von der Ermächtigung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz GK Gebrauch machen will oder nicht. Hieran fehlt es jedoch im Falle des Klägers, da sich der Entscheidungsspielraum der Beklagten im Hinblick darauf, dass der Kläger bestandskräftig ausgewiesen worden ist, bereits dahingehend verengt hat, dass die Ausstellung eines Flüchtlingsausweises im Ermessenswege gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz GK nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der nach Art. 28 Abs. 1 GK auszustellende Reiseausweis hat den primären Zweck, dem Flüchtling grenzüberschreitende Reisen mit anschließender Rückkehr in das Land zu ermöglichen, das den Flüchtlingsausweis ausgestellt hat (vgl. Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Band 2, Art. 28 GK RdNr. 1 und BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 1.03 -, DVBl. 2004, 970 [=ASYLMAGAZIN 7-8/2004, S. 36). Dementsprechend sieht § 13 Abs. 1 des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention auch die Verpflichtung jedes der vertragsschließenden Staaten vor, dem Inhaber eines von ihm gemäß Art. 28 GK ausgestellten Reiseausweises die Rückkehr in sein Gebiet zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Mindest-Geltungsdauer des Reiseausweises von drei Monaten (vgl. § 13 Abs. 3 und § 5 des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention) zu gestatten. Zur Einräumung eines derartigen, mit der Ausstellung des Flüchtlingsausweises unabdingbar verknüpften Rückkehrrechts ist die Beklagte nach innerstaatlichem (Ausländer)Recht im Falle des Klägers jedoch nicht ermächtigt. Dem steht § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG entgegen. Diese Vorschrift schreibt nämlich eine gesetzliche Einreisesperre (Einreiseverbot) und damit zwangsläufig auch eine Aufenthaltssperre (Aufenthaltsverbot) für Ausländer vor, die - wie der Kläger - ausgewiesen oder/und abgeschoben worden sind (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, InfAuslR 2000, 176). Für ausgewiesene und/oder abgeschobene Ausländer, die sich im Ausland aufhalten, besteht daher ein generelles Verbot, in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren und sich dort aufzuhalten (vgl. insoweit auch die Begründung zum Gesetzesentwurf vom 27.1.1990, BT-Drucks. 11/6321 S. 57), das nur ausnahmsweise durch die Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 9 Abs. 3 AuslG für einen kurzfristigen Aufenthalt durchbrochen werden kann (vgl. insoweit Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 9 AuslG RdNr. 38 f.). Die Sperrwirkungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG gelten für jede Ausweisung und/oder Abschiebung. Ausnahmen hiervon können nur aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften zugelassen werden (vgl. Hailbronner, AuslR, § 8 RdNr. 42). Eine derartige innerstaatliche Regelung existiert indes nicht für die Gruppe derjenigen Ausländer, die - wie der Kläger - den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention inne haben, deren Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des mit der Sperrwirkung einer Ausweisung verbundenen Aufenthaltsverbots bei Fortbestehen der Ausreisepflicht gemäß § 55 AuslG jedoch lediglich geduldet wird. Hiernach ist der Beklagten in Bezug auf den Kläger anders als in den Fällen der 'nur' geduldeten, nicht aber (auch) ausgewiesenen Ausländer mit Flüchtlingsstatus (vgl. insoweit Jakober/Welte, a. a. O., § 56 AuslG RdNr. 22) von Gesetzes wegen die Einräumung der mit der Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 GK unabdingbar verbundenen Rückkehrberechtigung untersagt. Dies verwehrt der Beklagten folgerichtig auch die Ausstellung des vom Kläger begehrten Reiseausweises nach der Ermessensvorschrift des Art. 28 Abs. 1 GK. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht ist dem Kläger mithin auch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz ohne Rechtsverstoß der begehrte Reiseausweis versagt worden. (...) "

VGH Ba-Wü: Zu inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen wegen Krankheit
Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 - (10 S., M6093)

"(...) 1 a). Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 55 Abs. 2 AuslG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 GG) in zwei Fallgruppen begründen. Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen der Erkrankung transportunfähig ist, d. h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des 'Reisens' (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom konkreten Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.7.2003 a. a. O. [- 11 S 2622/02 - InfAuslR 2003, 423 = ASYLMAGAZIN 11/2003, S. 34]; s. auch BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig mit der Mitteilung der beabsichtigten Abschiebung an den Ausländer. Besondere Bedeutung kommt denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehört der Zeitraum des Aufsuchens und Abholens in der Wohnung, des Verbringens zum Abschiebeort sowie die Zeit der Abschiebehaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur endgültigen Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. Ingesamt gilt, dass die mit dem Vollzug der Abschiebung während dieses Abschnitts betrauten deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten haben. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.2.1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, VBlBW 2002, 32 = InfAuslR 2001, 384).
b) Der Senat erwägt, dass andererseits aber auch der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer gehalten sein dürfte, das ihm nach Lage der Dinge Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um den Eintritt der mit seiner - rechtmäßigen - Abschiebung verbundenen Gesundheitsgefahren abzuwenden/zu mindern bzw. eingetretene Gesundheitsstörungen zu beseitigen: Dies könnte, wenn die Gesundheitsverschlechterung maßgeblich auf den mit der Abschiebung verbundenen - psychisch zweifellos belastenden - Zwangsmaßnahmen oder der Angst vor sozialer Ächtung im Zielstaat beruht, etwa dadurch geschehen, dass er es nicht zu dieser Zwangslage kommen lässt, sondern - gegebenenfalls unter dem Einzelfall Rechnung tragenden Bedingungen - freiwillig ausreist (zur Zumutbarkeit der Abwendung zielstaatsbezogener Gefahren durch freiwillige Ausreise vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.3.1995 - 2 BvR 2070/94 -[Juris]). Auch wenn die Erkrankung maßgeblich auf der - wie auch immer durchgeführten - Ausreisepflicht als solcher beruht (Verlust der existentiell abgesicherten Lebensgrundlage in Deutschland, Zukunftsängste, Entwurzelungssymptome etc.), dürfte Ausländern im Rahmen des Zumutbaren eine Mitwirkungs- oder Gefahrenminderungspflicht obliegen. Ihnen dürfte grundsätzlich - weil in hohem Maß auch im eigenen Interesse liegend - angesonnen werden können, gegen drohende Gesundheitsgefahren, die sich aus der mit dem Vollzug einer rechtmäßigen Ausreisepflicht verbundenen persönlichen Verunsicherung ergeben können, fachkundige Hilfe etwa der diagnostizierenden Ärzte oder sonstiger Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen und derartige Bemühungen und gegebenenfalls deren Erfolglosigkeit im Rahmen der ihnen obliegenden Darlegungslast auch zu belegen. In diesem Zusammenhang ist auf § 61 Abs. 2 des ab 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I, 1950) zu verweisen, wonach die Länder Aufnahmeeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen können, um dort durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zu fördern. Als Sanktion bei Unterlassung solcher eigener Bemühungen zur Gesundheitserhaltung könnte in Betracht kommen, bei den Anforderungen an das gleichwohl geltend gemachte Abschiebungshindernis der Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn einen strengen Maßstab anzulegen.
c) Der Senat hat ferner Mindestanforderungen an die Verwertbarkeit ärztlicher Fachauskünfte aufgestellt. Auch von den Ausländern selbst vorgelegte ärztliche Fachberichte ('Privatgutachten') müssen nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angeben, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt (Befundtatsachen). Gegebenenfalls müssen sie auch die Methode der Tatsachenerhebung benennen. Ferner ist die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) nachvollziehbar ebenso darzulegen wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft - als Folge einer Abschiebung - ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen jeweils nach den Umständen des Einzelfalls (insbesondere: Komplexität des Krankheitsbildes, Gewichtigkeit und Konsequenzen der Diagnose) richten (vgl. im einzelnen Beschluss vom 10.7.2003 a. a. O.). (...)"

VG Frankfurt a. M.: Keine Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge
Gerichtsbescheid vom 22.9.2004 - 1 E 1962/03 (V) - (11 S., M5755)

"(...) Die Klage ist begründet. Die streitbefangene Wohnsitzauflage ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Mögliche Rechtsgrundlage für die streitige Wohnsitzauflage ist § 14 Abs. 2 S. 1 AuslG. Danach kann die Aufenthaltsgenehmigung, wozu nach § 5 Abs. 1 S. 3 AuslG auch die Aufenthaltsbefugnis gehört, auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt § 12 Abs. 1 S. 2 AuslG als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 AuslG gilt die Aufenthaltsgenehmigung für das Bundesgebiet. Nach Satz 2 kann sie auch nachträglich räumlich beschränkt werden. Bei der streitigen Wohnsitzauflage handelt es sich jedoch nicht um eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung. Dies würde nämlich bedeuten, dass die Klägerin den ihr zugewiesenen räumlichen Bezirk nicht verlassen dürfte. Eine solche Beschränkung wollte der Beklagte gegenüber der Klägerin jedoch nicht erlassen. Vielmehr ist der Klägerin nur aufgeben ihren Wohnsitz im ...-Kreis zu nehmen. Damit wird die Klägerin zwar in ihrer Wohnsitznahme beschränkt, jedoch nicht in ihrer Bewegungsfreiheit innerhalb Deutschlands. Durch die Auflage soll nur sichergestellt werden, dass die Klägerin - solange sie Sozialhilfe bezieht - ihren Wohnsitz im ...-Kreis beibehält, um zu verhindern, dass die Sozialhilfelasten auf einen anderen Träger übergehen (vgl. Bayerisches Verwaltungsgericht München U. v. 11.06.2002 InfAuslR 2003, 30 [28 S., M3128]; GA Ausländeramt § 12 AuslG RN 251 11).
Bedingungen und Auflagen können verfügt werden, wenn dies zur Wahrung öffentlicher Interessen geboten erscheint (vgl. Ziff. 14.03 der Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz). Mit der Auflage soll gesichert werden, dass öffentliche Interessen durch den Aufenthalt des Ausländers nicht beeinträchtigt werden (BT-Drs. 1116321 S. 59). § 14 Abs. 2 8. 1 AuslG eröffnet ein behördliches Ermessen, welches durch das Gericht lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen ist.
Vorliegend ergibt sich, dass der Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt hat, weil er die rechtlichen Bindungen aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen vom 11.12.1953 (BGBl. II 1956, 564) und dem Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen vom 11.12.1953 (BGBl. II 1956, S. 578) nicht beachtet hat. Nach Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) verpflichtet sich jeder Vertragsschließende, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsschließenden, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinem eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Fall seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Zu diesen Leistungen der sozialen Fürsorge in Sinne dieser Vorschrift gehören in Deutschland unter anderem die im Bundessozialhilfegesetz vorgesehenen Leistungen (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschluss v. 01.07.1997, InfAuslR 1997, 410).
Nach Art. 2 des Zusatzprotokolls finden die Vorschriften des Teiles I des Fürsorgeabkommens und damit auch Art. 1 EFA auf die Flüchtlinge i. S. d. Art. 1 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 unter den gleichen Voraussetzungen Anwendung wie auf die Staatsangehörigen der Vertragsschließenden. Art. 2 des Zusatzprotokolls beruht auf dem Wunsch der Vertragsstaaten, die Bestimmungen des EFA auf Flüchtlinge i. S. d. Genfer Abkommens auszudehnen und sie damit in die Inländergleichbehandlungsregelung des Art. 1 EFA einzubeziehen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 18.05.2000, NVwZ 2000 Seite 1414).
Dem gemäß hat die Klägerin einen Anspruch auf Inländergleichbehandlung. Die Klägerin hat nach § 3 AsylVfG die Stellung einer politisch Verfolgten. (...)
Die Klägerin ist im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG und hält sich deshalb erlaubt in der Bundesrepublik Deutschland auf.
Hält sich die Klägerin somit in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt auf, sind ihr als Bedürftigen die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Art. 1 EFA in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen zu gewähren wie den eigenen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland. In gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen meint der gewöhnlichen Bedeutung dieser Bestimmungen in ihrem Zusammenhang sowie deren Ziel und Zweck nach nicht diese Leistungen durch den Vertragsstaat dem vom Fürsorgeabkommen in Schutz genommenen Person auch unter den gleichen Bedingungen erbracht werden wie den eigenen Staatsangehörigen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 18.05.2000 a. a. O.).
Nichts anderes folgt im Übrigen aus Art. 23 GK, der die Vertragsstaaten verpflichtet, den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Denn auch die gleiche Behandlung ist ein weitgefasster Ausdruck, der nicht nur die gleichen Leistungen nach Art und Höhe einschließt, sondern auch voraussetzt, dass in vergleichbaren Situationen mit Flüchtlingen nicht anders umgegangen wird als mit den eigenen Staatsangehörigen (vgl. hierzu auch Delsenroth ZAR 2000, Seite 7 (14)).
Da Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland im Falle der Hilfsbedürftigkeit keinen Einschränkungen unterliegen, die an den tatsächlichen Aufenthalt anknüpfen, fehlt es an einer sozialhilferechtlichen Residenzpflicht. Wenn daher die Gewährung von Sozialhilfe an Inländer nicht mit Beschränkungen des Aufenthaltsorts verbunden werden darf, gilt dies auch für Flüchtlinge wie die Klägerin. Die streitbefangene Wohnsitzauflage verstößt daher sowohl gegen Art. 1 EFA i. V. m. Art. 1 und 2 des Zusatzprotokolls als auch gegen Art. 23 GK.
Soweit dem gegenüber vertreten wird, dass das Recht auf Teilhabe an der öffentlichen Fürsorge nicht das Recht auf freie Wahl des Aufenthaltsortes einschließe (vgl. insoweit VG Dresden, Urteil v. 07.11.2001, AuAS 2002 Seite 135 [=ASYLMAGAZIN 4/2002, S. 39]), widerspricht dem, dass sowohl Art. 1 EFA als auch Art. 23 GK ausdrücklich vorsehen, dass die Leistungen dem geschützten Personenkreis unter den gleichen Bedingungen zu gewähren sind. (...)"
Einsender: RA Bruns, Frankfurt a. M.

BGH: Strafbarkeit des illegalen Aufenthalts
Urteil vom 6.10.2004 - 1 StR 76/04 - (13 S., M6030)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung behandelt die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob der illegale Aufenthalt ohne Duldung auch dann strafbar ist, wenn zwar der Betroffene einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gehabt hätte, aber der Ausländerbehörde dessen Anwesenheit nicht bekannt war. Das Gericht bejaht die Frage.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Das freisprechende Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung lagen im Tatzeitraum nicht vor. (...)
2. Ist der Aufenthalt des Ausländers unbekannt, weil er von vornherein nicht offenbart hat, dass er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist oder weil er später untergetaucht ist, kommt ein Verzicht der Ausländerbehörde auf die Durchsetzung der Ausreisepflicht und eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung schon aus systematischen Gründen nicht in Betracht. Die Ausländerbehörde könnte eine etwaige Abschiebung nicht vollziehen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 57 f.). Sie wäre auch nicht in der Lage, eine tragfähige Entscheidung über die Abschiebung oder die Erteilung einer Duldung zu treffen. Letztere könnte sie dem Ausländer zumeist nicht bekannt geben und ihm die Duldungsbescheinigung nicht erteilen.
a) Die zeitweise Aussetzung der Abschiebung (Duldung, § 55 Abs. 1 AuslG) setzt voraus, dass diese im Falle der Verneinung von Abschiebungshindernissen oder anderen Duldungsgründen tatsächlich auch vollzogen werden könnte. Dies ist nur möglich, wenn der Ausländer für die Ausländerbehörde erreichbar ist. Ausdrücklich von der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht absehen kann die Behörde nur bei jemandem, um dessen Aufenthalt sie weiß und dessen Aufenthaltsort sie kennt. Folgerichtig ist in Nr. 55.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz bestimmt, daß dem Ausländer eine Duldung nicht erteilt wird, wenn sein Aufenthalt im Bundesgebiet unbekannt ist. Die Frage eines sogenannten hypothetischen Duldungsanspruches im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt sich dann nicht. Er kommt nur in Betracht, wenn die Behörde keine Duldung erteilt hat, obwohl nach der ex-ante-Beurteilung sämtliche Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG vorlagen. Dazu gehört, daß die Behörde Kenntnis vom Aufenthalt und vom Aufenthaltsort des Ausländers hatte.
b) Der Ausländerbehörde stehen zudem in diesen Fällen oft nicht sämtliche erforderlichen Entscheidungsgrundlagen für die Erteilung einer Duldung oder deren Versagung zur Verfügung. Der Ausländer, der unbekannten Aufenthalts ist, kann bereits freiwillig ausgereist sein. In diesem Fall wäre eine gegebenenfalls zuvor erteilte Duldung mit der Ausreise erloschen (§ 56 Abs. 4 AuslG). Erteilte die Ausländerbehörde dennoch von Amts wegen erneut eine Duldung, liefe diese ins Leere. (...)
c) Darüber hinaus kann die Duldung eines Ausländers, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet unbekannt ist, zumeist nicht wirksam ausgesprochen werden. Die Duldung ist ein Verwaltungsakt und bedarf der Schriftform (§ 66 Abs. 1 AuslG). Sie ist dem Adressaten bekannt zu geben (vgl. § 41 Abs. 1 VwVfG) und wird erst mit dieser Bekanntgabe wirksam (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Ist der Aufenthaltsort des Ausländers unbekannt und hat er auch keinen Bevollmächtigten bestellt, kann ihm die Ausländerbehörde den Verwaltungsakt nicht bekannt geben. (...)
4. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2003 (NStZ 2003, 488 f. [ASYLMAGAZIN 4/2003, S. 39]) sowie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 105, 232 ff.; 111, 62 ff.) stehen dieser rechtlichen Bewertung nicht entgegen. Dort ging es um Sachverhalte, in denen die Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Ausländers kannte, so daß sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ohne weiteres die Duldung hätte erteilen können, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer die Entstehung des Abschiebungshindernisses oder dessen nicht rechtzeitige Beseitigung durch Vernachlässigung seiner Mitwirkungspflichten (§ 70 AuslG) zu vertreten hatte oder nicht. Wenn die Ausländerbehörde gleichwohl keine Duldung erteilte, aber auch nicht abschob, dann lag es praktisch und letztlich in ihrem freien Ermessen, ob sich der Ausländer strafbar machte. Daran hat das Bundesverfassungsgericht in jener Sache seine Bewertung geknüpft, die strafrechtliche Ahndung sei schlechterdings unvertretbar und deshalb von Verfassungs wegen aufzuheben. Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung in der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu verstehen, es sei keine Konstellation vorstellbar, in der der Ausländer nicht einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung habe, weil der Ausländer auch zu dulden sei, wenn er die Entstehung des Abschiebungshindernisses oder dessen nicht rechtzeitige Beseitigung zu vertreten habe (BVerfG, Kammer, NStZ 2003, 488, 489). Der rechtlich unerhebliche Umstand, daß der Ausländer das im Gesetz geregelte tatsächliche Abschiebungshindernis zu vertreten hat, ist nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, daß der Ausländer die Erteilung einer Duldung durch sein Untertauchen bewußt verhindert. Anders als in denjenigen Fällen, in denen
der Abschiebung ein - unabhängig vom Vertretenmüssen - tatsächliches, gesetzlich geregeltes Hindernis entgegensteht, ist hier die wirksame Erteilung einer Duldung schon von vornherein ebensowenig möglich wie eine Abschiebung. (...)
5. Schließlich widerspräche die Annahme eines Anspruchs auf Duldung in den Fällen, in denen der Ausländerbehörde der Aufenthalt des Ausländers unbekannt ist, dem Sinn und Zweck des Ausländergesetzes. Dieses ist auch darauf gerichtet, die Zuwanderung zu kontrollieren und den Prozeß der Veränderung der Bevölkerungsstruktur und der Integration der ausländischen Bevölkerung in geordnete Bahnen zu lenken (Kloesel/Christ/Häußler, Deutsches Ausländerrecht 4. Aufl. Bd. 1, § 1 Rdn. 2). Ist der Ausländer unbekannten Aufenthalts, kann diese Steuerungs- und Kontrollfunktion nicht wahrgenommen werden. Sie wird von vornherein und schon im Ansatz unterlaufen. Die Strafbewehrung soll gerade auch diese Fälle erfassen. (...)"
Einsender: RA Heinhold, München

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: "Die Entscheidung des Bundesamts nach § 24 Abs. 2 AsylVfG über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG erfordert als Statusentscheidung eine ausdrückliche - positive oder negative Feststellung - im Tenor seines Bescheids. Eine bloße Inzidentprüfung im Rahmen der Entscheidung über den Abschiebezielstaat in der Abschiebungsandrohung reicht nicht aus.
Ist eine derartige Feststellung unterblieben, ist das dafür nach wie vor allein zuständige Bundesamt verpflichtet, die Entscheidung nachzuholen; die Ausländerbehörden sind während dieses Zeitraums gehindert, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG im Rahmen ihrer Entscheidung über eine Duldung nach § 55 Abs. 2 oder einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 AuslG eigenständig zu prüfen (Bestätigung und Fortführung der Senatsrechtsprechung vgl. Urteil vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 - [27 S., M5685])." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 - (27 S., M6094)
VGH Ba-Wü: In Ausweisungsverfahren gegen Bürger der neuen EU-Mitgliedstaaten, die seit mindestens zwölf Monaten zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen sind und daher ohne Übergangsfrist freizügigkeitsberechtigt sind, sind die europarechtlichen Vorgaben zur Ausweisung von Freizügkeitsberechtigten auch im laufenden Verfahren zu beachten.
Beschluss vom 9.9.2004 - 13 S 1738/04 - (9 S., M6095)
VGH Ba-Wü: Aufenthaltsbefugnis nach Bleiberechtsregelung von 2001 für erwerbstätige Personen aus Jugoslawien setzt nicht voraus, dass mit der zurückliegenden Erwerbstätigkeit der Lebensunterhalt gesichert wurde; auch freiwillige gemeinnützige Arbeit kann Erwerbstätigkeit darstellen; Einweisung in kommunale Unterkunft hindert nicht die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis.
Urteil vom 26.8.2004 - 1 S 1894/03 - (16 S., M5576)
OVG NRW: Die fehlende Behandlungsmöglichkeit einer in Deutschland verursachten Erkrankung im Zielstaat der Abschiebung kann kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis begründen.
Beschluss vom 5.8.2004 - 13 A 2160/04.A - (2 S., M6098)
OVG Bremen: Zum Ausweisungsschutz nach Art. 8 EMRK wegen Schutzes der Ehe.
Urteil vom 25.5.2004 - 1 A 303/03 - (14 S., M5851)
VG Bremen: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG für Abschluss der Schulausbildung bei Besuch der 8. Jahrgangsstufe.
Beschluss vom 18.1.2005 - 4 V 2519/04 - (8 S., M6065)
VG Darmstadt: Ärztliche Stellungnahmen genügen zur Glaubhaftmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung, wenn sie zwar nicht den Qualitätsanforderungen für die Begutachtung von Traumaschädigungen entsprechen, jedoch auf tatsächlichen Feststellungen beruhen und nicht als Gefälligkeitsleistungen erscheinen (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Beschluss vom 16.11.2004 - 7 G 763/03(2) - (7 S., M6029)
VG Sigmaringen: Ein einmaliger Verstoß gegen ein ausländerrechtliches Arbeitsverbot, der mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft worden ist, ist in der Regel lediglich ein vereinzelter und geringfügiger Verstoß gegen die Rechtsordung gem. § 46 Nr. 2 AuslG, auch wenn dadurch mehrere Rechtsnormen verletzt worden sind; übersieht die Ausländerbehörde bei einer Ermessensausweisung eine familiäre Bindung des Ausländers (hier: Vaterschaftsanerkennung für noch nicht geborenes Kind), ist die Ausweisung ermessensfehlerhaft.
Urteil vom 13.8.2004 - 4 K 903/04 - (15 S., M6034)
OLG Köln: Keine Abschiebungshaft gegen einen marokkanischen Staatsangehörigen ohne Passpapiere, da die Ausstellung von Passpapieren länger als drei Monate dauert; ein Ausländer hat seine Passlosigkeit nur zu vertreten, wenn er seine Passpapiere schuldhaft weggegeben und hierdurch seine Abschiebung verzögert hat.
Beschluss vom 13.10.2004 - 16 Wx 194/04 - (3 S., M5935)
OLG Brandenburg: Ein Ausländer ist auch dann gem. § 14 Abs. 4 AsylVfG a. F. spätestens vier Wochen nach Asylantragstellung aus der Abschiebungshaft zu entlassen, wenn er zwar über einen sicheren Drittstaat eingereist ist, aber noch keine entsprechende Entscheidung des Bundesamtes vorliegt.
Beschluss vom 30.9.2004 - 11 Wx 38/04 - (5 S., M5775)
BayObLG: Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus setzt voraus, dass die Abschiebung ursächlich durch Verhalten des Ausländers verhindert worden ist; Vernichtung eines gefälschten Passes ist nicht ursächlich für Verhinderung der Abschiebung.
Beschluss vom 16.9.2004 - 4Z BR 070/04 - (6 S., M5753)

Sonstige Dokumente:
IM Hessen: Zur Anwendung von § 25 Abs. 5 AufenthG, u. a.: Unmöglichkeit der Ausreise ist objektiv zu verstehen, keine Berücksichtigung der Unzumutbarkeit der Ausreise; bei Passlosigkeit ist Nachweis des Ausländers erforderlich, dass er alles Erforderliche zur Passbeschaffung getan hat; freiwillige Ausreise nach Afghanistan und ins Kosovo generell möglich, daher Einzelfallprüfung erforderlich.
Erlass vom 7.2.2005 - II 4 23 d - (3 S., M6106)
IM Rheinland-Pfalz: Zum Vollzug des AufenthG, insbesondere zu § 25 Abs. 3-5, § 104 Abs. 4 und § 26 Abs. 4 AufenthG.
Erlass vom 17.12.2004 - 19 300-7:316 - (8 S., M6193)
BMI: Keine Legalisierung von Dokumenten in Georgien mehr; Liste der Staaten mit fehlenden Legalisierungsvoraussetzungen.
Mitteilung vom 21.9.2004 - V 5a - 133 501/6 - (3 S., M6044)

 

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

SG Lüneburg: Kein Rechtsmissbrauch wegen Verweigerung der Ausreise
Beschluss vom 7.2.2005 - S 26 AY 2/05 ER - (3 S., M6194)

"(...) Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 7 das zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches auf diejenigen Leistungsberechtigten anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissräuchlich selbst beeinflusst haben. Damit hat sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners die Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers geändert, denn dieser hat die Dauer seines Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen hat die libanesische Botschaft bereits Mitte 2000 der Ausstellung von Passersatzpapieren für den Antragsteller und seine Familie zugestimmt (...). Seiner entsprechenden Mitwirkungspflicht hat der Antragsteller damit genügt. Dass die Botschaft in der Folgezeit die Papiere nicht ausgestellt hat, ist nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers zurückzuführen. Auch der Hinweis des Antragsgegners, der Antragsteller könnte freiwillig ausreisen, weil die libanesische Botschaft Ausreisewilligen durchaus Passersatzpapiere ausstelle, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn es erscheint zweifelhaft, ob das Unterlassen der freiwilligen Ausreise als rechtsmissbräuchlich angesehen werden könnte, und der Antragsteller ist zu entsprechenden Mitwirkungshandlungen vom Antragsgegner auch nicht aufgefordert worden. (...)"
Einsender: Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin

SG Braunschweig: Rechtsmissbrauch nur bei zumutbarer Ausreisemöglichkeit
Beschluss vom 25.1.2005 - S 20 AY 2/05 ER - (3 S., M6195)

"(...) Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 AsylbLG glaubhaft gemacht. (...) Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts setzt vor allem voraus, dass der Ausländer eine zumutbare Ausreisemöglichkeit in sein Heimatland hat, damit er überhaupt auf die Dauer seines Aufenthalts Einfluss nehmen kann. Der Rückkehr des Antragstellers in seine Heimat stehen derzeit humanitäre Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG alte Fassung entgegen. Daher kann ihm aktuell auch die freiwillige Ausreise in seine Heimat nicht zugemutet werden und eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer ist nicht ersichtlich.
Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsteller unstreitig zu der ethnischen Volksgruppe der Ashkali gehört und aus dem Kosovo stammt. Nach den März-Unruhen im Jahre 2004 sind aufgrund der sehr instabilen Sicherheitslage zunächst alle Abschiebungen storniert worden (Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Serbien und Montenegro/Kosovo vom Juli 2004, Seite 14). Auch im September 2004 hatte sich die Lage offenbar noch nicht derart stabilisiert, dass Rückführungen wieder möglich wurden (vgl. Erlass des nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 23.9.2004, Az. 45.22-12231/3-6-SCG-K). Auch wenn der Verdacht bestand, dass die UNMIK/URC die Parlamentswahlen im Oktober und die sich daran anschließenden Wintermonate abwarten wolle, führte dies jedoch nicht zu einer Wiederaufnahme von Abschiebungen. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich hieraus, dass eine freiwillige Ausreise von Ashkali in den Kosovo bis zu einer Wiederaufnahme der Rückführungen durch die UNMIK/URC nicht zumutbar ist (vgl. auch VG Oldenburg - 13 B 3972/04 -, Beschluss vom 23.11.2004 [3 S., M5947]). (...)"
Einsender: Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin

SG Hannover: Kein Rechtsmissbrauch bei Verweigerung der Ausreise
Beschluss vom 20.1.2005 - S 51 AY 1/05 ER - (5 S., M6196)

"(...) Die Antragsteller haben (...) einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung. (...)
Die Antragsteller haben weiterhin nicht die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst.
Wohl ist der Antragsgegnerin darin Recht zu geben, dass den Antragstellern weder Abschiebungshindernisse zur Seite stehen und auch ihre freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist. Roma aus dem Kosovo können nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover - 7. Kammer - sowohl durchaus in das Amselfeld zurückkehren. Da der Kosovo staatsrechtlich immer noch ein Teil Serbiens ist, können sie zudem auch in andere Landesteile Serbiens ausweichen (vgl. nur VG Hannover, Urteil vom 07.09.2004 - 7 A 3494/04 -).
Seit dem 01.01.2005 hat sich jedoch die maßgebliche Vorschrift geändert. Seither kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob eine freiwillige Ausreise möglich ist oder ob Abschiebungshindernisse bestehen. Grundsätzlich steht nunmehr allen unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallenden Ausländer nach Erfüllung der Wartezeit von 36 Monaten ein Anspruch auf erhöhte Leistungen zu. Dies ist vom Gesetzgeber so beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. 14/7387, S. 112, Zu Art. 8 - Nr. 3). Nach dem Gesetz ist nun nur noch dann ausnahmsweise ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG entsprechend dem SGB XII ausgeschlossen, wenn jemand die Dauer seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat.
Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass die Antragsteller die Dauer ihres Aufenthaltes in Deutschland beeinflusst haben, indem sie - obwohl sie es könnten - nicht freiwillig ausreisten. Die Antragsteller kommen nach alledem ihrer Ausreisepflicht schuldhaft nicht nach. Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung der Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsybLG zwar auch zwischen denjenigen Ausländer unterscheiden, die unverschuldet nicht ausreisen können (dafür liegen bei den Antragstellern keine Anhaltspunkte vor) und denjenigen, die ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen (vgl. BT-Drucks. 14/7387, S. 112). Weil aber der Gesetzgeber und dann auch das beschlossene und verkündete Gesetz nicht nur darauf abstellen, dass Ausländer ihre Ausreisepflicht schuldhaft verletzen, sondern als weitere Voraussetzung das Merkmal der Rechtsmissbräuchlichkeit hinzugekommen ist, ist nunmehr der Kreis der nach § 2 Abs. 1 AsylbLG Anspruchsberechtigten gegenüber der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage deutlich erweitert. Viele Ausländer, denen, weil zumindest eine freiwillige Ausreise möglich war, nach den bis Ende Dezember geltenden Bestimmungen lediglich Leistungen nach den §§ 3 ff. AsylbLG zustanden, kommen nun in den Genuss erhöhter Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG n. F. Denn ein Rechtsmissbrauch kann nicht schon dann angenommen werden, wenn Ausländer lediglich ihrer bestehenden Ausreisepflicht nicht nachkommen. Der Staat kann dem mit Abschiebungsmaßnahmen hinreichend begegnen.
Von einem Rechtsmissbrauch, d. h. einer missbräuchlichen Ausnutzung von Rechten und Vorschriften, kann vielmehr erst dann ausgegangen werden, wenn Ausländer versuchen, eine Rechtsposition unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu erlangen und auszunutzen. Etwa, indem sie falsche Angaben machen, um einer Abschiebung zu entgehen und so ihren Aufenthalt zu verlängern, beispielsweise wenn sie eine falsche Identität vorspiegeln und/oder wahrheitswidrige Angaben zu ihrer Herkunft machen bzw. diese Daten verschweigen, sogenannte Scheinehen eingehen oder, um eine Duldung zu erzwingen, bei der Beschaffung von notwendigen Reisedokumenten nicht mitwirken bzw. vorhandene Reisepässe und andere Identitätspapiere zurückhalten oder gar vernichten (vgl. auch dei Beispiele in der BT-Drucks. 14/7387, a. a. O.). (...)
Die Antragsteller kommen - wenn auch schuldhaft - nur schlicht ihrer Ausreisepflicht nicht nach, ohne ein irgendwie geartetes Recht zum Aufenthalt missbräuchlich in Anspruch zu nehmen oder rechtlich zulässige Abschiebemaßnahmen zu verhindern. Die Antragsgegnerin als Ausländerbehörde hat es in der Hand, Abschiebemaßnahmen einzuleiten. Wenn sie dies aus welchen Gründen auch immer, etwa aufgrund von Anweisungen der übergeordneten Behörde, nicht tut, kann dies nicht den Antragstellern angelastet werden und ihnen deshalb Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. (...)"
Einsender: Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin

Rechtsprechung:
BVerwG: "1. Eine wegen Gefährdung der Person und dringenden Bedarfs an jugendgerechter Unterbringung und Betreuung angeordnete Inobhutnahme von unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen in einer Erstversorgungseinrichtung endet nicht schon mit der wegen Ruhens der elterlichen Sorge erforderlichen Vormundbestellung durch das Familiengericht.
2. Bei der Kostenerstattung nach §§ 89 d, 89 f SGB VIII ist in diesen Fällen der Inobhutnahme die gerichtliche Kontrolle der Gesetzeskonformität der Hilfemaßnahmen im Hinblick auf den kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz darauf beschränkt, ob die in der Erstversorgungseinrichtung gewährte Hilfe -­ wegen Ungeeignetheit oder weggefallenen Hilfebedarfs -­ nicht mehr geboten war oder ob die zuständige Jugendhilfebehörde Anlass hatte, die Hilfe in eine weniger kostenintensive Hilfeform zu überführen; dabei ist die Entscheidung über die individuell erforderlichen Hilfemaßnahmen von dem erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger in eigener Verantwortung zu treffen und daher dessen Einschätzung für den erstattungspflichtigen Träger maßgeblich." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 8.7.2004 - 5 C 63/03 - (6 S., M6076)

Sonstige Materialien

BGH: Beschränkung des Elternrechts bei drohender Genitalverstümmelung des Kindes
Beschluss vom 15.12.2004 - XII ZB 166/03 - (15 S., M6059)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Frage, ob das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern entzogen werden kann, um der Gefahr der Genitalverstümmelung im Herkunftsstaat der Familie zu begegnen. Das OLG Dresden, Beschluss vom 15.7.2003 - 20 UF 0401/03 - (15 S., M3976) hatte diese Maßnahme im Fall eines Kleinkindes gambischer Staatsangehörigkeit bejaht. Der BGH bestätigt dies, verpflichtet aber das OLG zu prüfen, ob noch weitergehende Maßnahmen erforderlich sind (hier insoweit nicht wiedergegeben).

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) 1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2003, 1862 ff. veröffentlicht ist, hat seine internationale Zuständigkeit sowie die Anwendbarkeit deutschen Rechts ohne weitere Ausführungen bejaht. Das begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.
Die - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende - internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte richtet sich nach den Vorschriften des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1971 II 217; im folgenden: MSA). Nach Art. 1 MSA sind die Gerichte des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorbehaltlich der Artt. 3, 4 und 5 Abs. 3 MSA dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person des Minderjährigen zu treffen. Nach Art. 13 Abs. 1 MSA ist das Übereinkommen auf alle Minderjährigen anzuwenden, die - wie hier das Kind J. - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben, ohne daß der Minderjährige die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen müßte (Staudinger/Kropholler BGB, 13. Bearb. - 1994 - Vorbemerkung zu Art. 19 EGBGB Rdn. 525 m. w. N.). Einen einschränkenden Vorbehalt gegenüber Angehörigen von Nichtvertragsstaaten nach Art. 13 Abs. 3 MSA hat die Bundesrepublik Deutschland nicht erklärt. Hinsichtlich der von den inländischen Gerichten zu treffenden Schutzmaßnahmen, zu denen die im Streit stehende Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1666 BGB gehört (Staudinger/Kropholler a. a. O. Rdn. 217), ist gemäß Art. 2 MSA innerstaatliches, hier also deutsches Recht anzuwenden.
Gemäß Art. 3 MSA ist allerdings ein nach dem Recht des Heimatstaates des Kindes kraft Gesetzes bestehendes Gewaltverhältnis anzuerkennen. Ein Eingriff in ein solches Gewaltverhältnis liegt vor, wenn das ausländische Heimatrecht des Minderjährigen eine derartige Maßnahme nicht zuläßt (Palandt/Heldrich BGB 63. Aufl. Anh. zu Art. 24 EGBGB Rdn. 25). (...) Die Frage, ob der Einwand gerechtfertigt ist, bedarf indessen keiner Entscheidung. Ein eventuell bestehendes Gewaltverhältnis schließt es nämlich nach Art. 8 MSA nicht aus, daß die Behörden des Aufenthaltsstaates, also auch die deutschen Gerichte, Maßnahmen zum Schutz des Minderjährigen treffen, soweit er in seiner Person oder seinem Vermögen ernstlich gefährdet ist. Mit solchen Schutzmaßnahmen kann deshalb auch in ein grundsätzlich anzuerkennendes Gewaltverhältnis eingegriffen werden. In den Fällen, in denen nach den §§ 1666 ff. BGB Maßnahmen zu treffen sind, ist in der Regel auch das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 MSA anzunehmen (BGHZ 60, 68, 73 f.). (...)
3. Diese Ausführungen halten der im Verfahren der Rechtsbeschwerde allein möglichen rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Versagen eines Dritten gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Als derartige Maßnahme kommt insbesondere auch die Entziehung des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung als Teil des Personensorgerechts (§§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB) in Betracht. Voraussetzung für ein Eingreifen des Familiengerichts ist eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, daß sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt (BGH Beschluß vom 14. Juli 1956 - IV ZB 32/56 - FamRZ 1956, 350, 351; BayObLG DAVorm 1981, 897, 898 f.; Staudinger/Coester BGB 13. Bearb. - 2004 - § 1666 Rdn. 79; MünchKomm/Olzen 4. Aufl. § 1666 Rdn. 49).
b) Daß die Beschneidung eines Mädchens als eine das Kindeswohl in ganz erheblicher Weise beeinträchtigende Behandlung zu beurteilen ist, hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei der Genitalverstümmelung um einen schweren Eingriff, der bleibende physische und psychische Schäden zur Folge hat. Dies gilt auch dann, wenn der Eingriff nicht - wie zumeist - unter unhaltbaren hygienischen Bedingungen, ohne Betäubung und mit grausamen Hilfsmitteln, wie Glasscherben oder Rasierklingen als Schneidewerkzeug, durchgeführt wird, sondern selbst wenn er nach allen Regeln ärztlichen Könnens erfolgt. Es bleibt ein radikaler Eingriff in die körperliche Integrität und psychische Befindlichkeit der Frau. Dabei verbietet sich eine Unterscheidung nach der Art der Verstümmelung (Klitorisbeschneidung, Excision oder Infibulation), denn in allen Fällen liegt eine grausame, folgenschwere und durch nichts zu rechtfertigende Mißhandlung vor (vgl. Bumke NVwZ 2002, 423, 426 m. w. N., sowie Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Beschneidung von Mädchen und Frauen BT-Drucks. 13/10682 S. 3 ff.). (...)"

Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: "1. Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Rheinland-Pfalz erfüllen ihre Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch einer öffentlichen Schule.
2. Der Besuch einer ausländischen Schule kann nur in begründeten Ausnahmefällen, wie etwa der absehbaren Rückkehr in das Heimatland, erlaubt werden.
3. Die Pflicht zum Besuch öffentlicher Schulen dient dem Interesse der Allgemeinheit an der sozialen Integration ausländischer Kinder." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 30.9.2004 - 2 B 11530/04.OVG - (10 S., M5852)
VG Gießen: Ausschuss der Einbürgerung gem. § 86 Abs. 2 AuslG wegen Unterstützung der TKP/ML bzw. deren Basisorganisationen.
Urteil vom 18.10.2004 - 10 E 891/04 - (11 S., M6080)
VG Mainz: Ausschluss der Einbürgerung gem. § 86 Abs. 2 AuslG wegen Spenden für die Islamische Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG).
Urteil vom 14.10.2004 - 6 K 251/04.MZ - (13 S., M6050)
AG Schöneberg: Für die Beurkundung der Geburt eines Kindes kann die Vorlage einer Heiratsurkunde der Eltern genügen.
Beschluss vom 27.8.2004 - 70 III 151/03 - (3 S., M5690)

 

Literaturhinweise