Mit dem Zuwanderungsgesetz wurden die Bestimmungen für den Aufenthalt aus humanitären Gründen neu geregelt. Große Erwartungen waren insbesondere mit der Einführung von § 25 Abs. 5 AufenthG verbunden, der zur »Abschaffung der Kettenduldungen« beitragen sollte. Sehr bald hat sich jedoch gezeigt, dass die Norm nicht einfach auszulegen ist. Aber auch § 25 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG werfen einige Probleme auf. Über ein Jahr nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes ist es Zeit zu untersuchen, welche Lösungen in der Rechtsprechung zu diesen Problemen gefunden wurden.
I. Aufenthaltsstatus von Asylberechtigten und Flüchtlingen (§ 25 Abs. 1
und 2 AufenthG)
Verhältnismäßig unproblematisch scheint die Anwendung von § 25 Abs. 1
und 2 AufenthG zu sein. Diese regeln die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
an Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge. Da die Ausländerbehörde an die
Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gebunden ist (§ 4
S. 1 AsylVfG), sind die Voraussetzungen in der Regel leicht zu prüfen.
Diese Bindung besteht auch dann fort, wenn zwar die Asylanerkennung oder die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom Bundesamt widerrufen wurde, der
Widerruf aber noch nicht bestandskräftig ist, weil die dagegen erhobene Anfechtungsklage
noch anhängig ist. Erst wenn der Widerruf selbst rechtsbeständig geworden ist,
ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 26 Abs. 2 AufenthG
ausgeschlossen (VG Bremen, Beschluss vom 2.6.2005 - 4 V 465/05 - ASYLMAGAZIN
7–8/2005, S. 53).
II. Aufenthaltsstatus bei subsidiärem Schutz (§ 25 Abs. 3 AufenthG)
Nach § 25 Abs. 3 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, für den die Voraussetzungen von § 60 Abs. 2, 3, 5
oder 7 AufenthG vorliegen. Auch insoweit ist die Ausländerbehörde an die Feststellung
des Bundesamtes gebunden (§ 42 S. 1 AsylVfG). Sie kann insbesondere
keine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Norm erteilen, wenn das Bundesamt festgestellt
hat, dass entsprechende Abschiebungshindernisse nicht vorliegen (VGH Ba-Wü,
Urteil vom 6.4.2005 - 11 S 2779/04 - 15 S., M7825;
VG Oldenburg, Urteil vom 14.9.2005 - 11 A 1820/04 - ASYLMAGAZIN
12/2005, S. 30; VG Stuttgart, Urteil vom 26.4.2005 - 6 K 1202/04 -
5 S., M7822). Das gilt auch für Entscheidungen
des Bundesamtes, die vor dem 1.1.2005 ergangen sind und demnach noch § 53
AuslG betreffen (VGH Ba-Wü, Urteil vom 6.4.2005 - 11 S 2779/04 - 15 S.,
M7825). Die Bindungswirkung hinsichtlich
§ 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG besteht aber nur, wenn ein Asylantrag
gestellt wurde.
Hat das Bundesamt die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60
Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG widerrufen, ist die Ausländerbehörde demnach
solange an die Feststellung gebunden, wie der Widerruf nicht bestandskräftig
ist (VG Sigmaringen, Urteil vom 14.6.2005 - 7 K 1166/04 - ASYLMAGAZIN
11/2005, S. 32). Insoweit gilt nichts anderes als bei Asylberechtigten
und anerkannten Flüchtlingen.
§ 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG bestimmt, dass keine Aufenthaltserlaubnis
erteilt wird, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar
ist oder wenn der Ausländer gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten
verstößt. Die Mitwirkungspflichten müssen sich gerade auf die Ausreise in einen
anderen Staat beziehen. Die allgemeinen Mitwirkungspflichten sind nicht gemeint
(VGH Ba-Wü, Beschluss vom 30.5.2005 - 13 S 1310/04 - ASYLMAGAZIN
10/2005, S. 33).
§ 25 Abs. 3 AufenthG ist eine Soll-Vorschrift. In der Regel muss also
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall
vor. Das ist aber nicht allein wegen Passlosigkeit oder wegen ungenügenden Bemühungen
bei der Passbeschaffung der Fall. Das folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 3
AufenthG zwingend vorschreibt, dass es auf die Erfüllung der Passpflicht für
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG
nicht ankommt (VGH Ba-Wü, Beschluss vom 30.5.2005 - 13 S 1310/04 - a. a. O.,
mit lesenswerten Ausführungen zur Pass- und zur Ausweispflicht).
Ganz überwiegend gehen die Gerichte stillschweigend davon aus, dass § 25
Abs. 3 AufenthG nur bei zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen anwendbar
ist. Abgelehnte Asylbewerber könnten dem zufolge wegen der Bindung der Ausländerbehörde
an den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes nie in den Genuss dieser Regelung
kommen. Dem widerspricht das VG Darmstadt. Es sieht – allerdings im Rahmen
der summarischen Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren – keinen Grund, warum
nicht inlandsbezogene Abschiebungshindernisse auf Grund der Europäischen Menschenrechtskonvention,
insbesondere der Schutz der Familie nach § 8 EMRK, nicht auch von § 25
Abs. 3 AufenthG erfasst werden sollten (VG Darmstadt, Beschluss vom 21.12.2005
- 8 G 2120/05(2) - ASYLMAGAZIN
1–2/2006, S. 39). Demnach könnte § 25 Abs. 3 AufenthG
insoweit auch auf abgelehnte Asylbewerber Anwendung finden.
III. Vorübergehende Gründe (§ 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG)
§ 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG ermöglicht die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt auf dem Ermessenswege,
wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche
Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers erfordern.
In den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums vom 22.12.2004
wird die Auffassung vertreten, § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG sei
nicht auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer anwendbar (25.4.1.1). Dem
widersprechen nicht nur die Verwaltungsvorschriften in Niedersachsen (Vorläufige
Verwaltungsvorschrift, 25.4.1.0), Rheinland-Pfalz (Erlass vom 17.12.2004 (8 S.,
M6193) und Mecklenburg-Vorpommern (Erlass vom 27.7.2005, M7240),
sondern auch die – soweit ersichtlich – einhellige Rechtsprechung
(OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.6.2005 - 11 ME 96/05 - ASYLMAGAZIN
9/2005, S. 32; OVG Bremen, Beschluss vom 14.7.2005 - 1 B 176/05 - 6 S.,
M7659; VG Braunschweig, Beschluss vom 10.1.2006
- 6 B 432/05 - ASYLMAGAZIN 3/2006; VG Braunschweig, Urteil vom
1.9.2005 - 5 A 15/05 - ASYLMAGAZIN 3/2006). Weder Wortlaut, Systematik
noch Entstehungsgeschichte deuteten auf eine solche Beschränkung hin (OVG Bremen,
Beschluss vom 14.7.2005 - 1 B 176/05 - 6 S., M7659).
Mehrere Gerichte betonen den vorübergehenden Charakter der Aufenthaltsgewährung
nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG. So entschied das OVG Niedersachsen,
dass eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden dürfe, wenn im Zeitpunkt der
Erteilung anzunehmen sei, dass das Ausreisehindernis wegfallen wird. In der
Regel sei es erforderlich, dass der Ausländer nachweise, dass er freiwillig
ausreisen wolle. Strebe der Ausländer dagegen einen Daueraufenthalt an, komme
die Anwendung von § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG nicht in Betracht
(OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.6.2005 - 11 ME 96/05 - a. a. O.;
so auch VG Braunschweig, Beschluss vom 10.1.2006 - 6 B 432/05 - a. a. O.;
VG Aachen, Urteil vom 2.12.2005 - 7 K 2700/04 - 13 S., M7596;
vgl. auch VGH Ba-Wü, Urteil vom 6.4.2005 - 11 S 2779/04 - 15 S., M7825;
VG Koblenz, Beschluss vom 4.1.2006 - 3 L 2551/05.KO - 8 S., M7808).
Es ist jedoch möglich, dass der Ausländer neben den Gründen für den angestrebten
Daueraufenthalt auch Gründe geltend macht, die einen vorübergehenden Aufenthalt
rechtfertigen (VG Braunschweig, Urteil vom 1.9.2005 - 5 A 15/05 - a. a. O.;
VG Koblenz, Urteil vom 24.1.2005 - 3 K 3819/03.KO - 8 S., M7830).
Viele Entscheidungen zu § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG betreffen den
Abschluss einer Schulausbildung. Im Anschluss an die Gesetzesbegründung (BT-Drs.
15/420 S. 79 f.) und insofern im Einklang mit den Vorläufigen Anwendungshinweisen
des Bundesinnenministeriums (25.4.1.3) gehen viele Gerichte davon aus, dass
der Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung einen dringenden humanitären
oder persönlichen Grund für ein vorübergehendes Bleiberecht darstellen kann
(OVG Bremen, Beschluss vom 14.7.2005 - 1 B 176/05 - 6 S., M7659;
VG Braunschweig, Urteil vom 1.9.2005 - 5 A 15/05 - a. a. O.; VG Braunschweig,
Beschluss vom 14.3.2005 - 5 B 16/05 - 5 S., M6447;
VG Bremen, Beschluss vom 18.1.2005 - 4 V 2519/04 - 8 S., M6065).
Auf Widerspruch stößt das Bundesinnenministerium allerdings mit seiner Ansicht,
dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nur im letzten Schuljahr möglich
sei. Das ist dem VG Braunschweig zufolge keine zwingende Vorgabe (Beschluss
vom 14.3.2005 - 5 B 16/05 - 5 S., M6447
und Urteil vom 1.9.2005 - 5 A 15/05 - a. a. O.). Für das OVG Bremen
ist entscheidend, ob in überschaubarer Zukunft mit einem Abschluss der Ausbildung
zu rechnen ist (Beschluss vom 14.7.2005 - 1 B 176/05 - 6 S., M7659).
Mit der Frage der Sicherung des Lebensunterhalts beschäftigt sich das OVG Niedersachsen.
Da Schüler normalerweise nicht in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt durch
Erwerbstätigkeit zu sichern, sei von dieser Voraussetzung nach § 5 Abs. 3
AufenthG regelmäßig abzusehen (Beschluss vom 27.6.2005 - 11 ME 96/05 - a. a. O.;
so auch VG Braunschweig, Urteil vom 1.9.2005 - 5 A 15/05 - a. a. O.).
Das VG Braunschweig entschied, dass die allgemeine Situation im Heimatland,
der langjährige Aufenthalt oder die Entfremdung von den Lebensbedingungen im
Heimatland keine Gründe für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4
S. 1 AufenthG darstellten (Urteil vom 29.6.2005 - 6 A 171/05 - ASYLMAGAZIN
10/2005, S. 17).
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1
AufenthG steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Dabei hat sie im Allgemeinen
die Dauer des Voraufenthalts, den Grund für die Ausreisepflicht und die Folgen
der Abschiebung für Ausländer und Öffentlichkeit zu berücksichtigen (OVG Niedersachsen,
Beschluss vom 27.6.2005 - 11 ME 96/05 - a. a. O.; VG Braunschweig,
Urteil vom 1.9.2005 - 5 A 15/05 - a. a. O.).
Das OVG Bremen geht davon aus, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 4 S. 1 AufenthG in der Regel nur für sechs Monate erteilt werden
könne. Dieses folge aus § 26 Abs. 1 AufenthG. Lediglich wenn sich
der Ausländer schon 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, sei
eine Erteilung für längstens drei Jahre möglich. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
sei nur nach § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG bei Vorliegen einer außergewöhnlichen
Härte möglich (OVG Bremen, Beschluss vom 14.7.2005 - 1 B 176/05 - 6 S.,
M7659; so auch OVG Niedersachsen, Beschluss
vom 27.6.2005 - 11 ME 96/05 - a. a. O.). Dem widerspricht das VG Braunschweig.
Es sei nicht erkennbar, warum nicht eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 4 S. 1 AufenthG so lange gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG
– jeweils für längstens sechs Monate – zu verlängern sei, wie die
Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Erst wenn diese entfallen sind, sei Raum
für die Anwendung von § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG. Die Vorgaben
von § 26 Abs. 1 AufenthG sollten nicht die Höchstdauer insgesamt begrenzen,
sondern die Überprüfung des Fortbestandes der Erteilungsvoraussetzungen nach
angemessener Zeit sicherstellen (VG Braunschweig, Urteil vom 1.9.2005 - 5 A
15/05 - a. a. O.).
IV. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 4 S. 2
AufenthG)
§ 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG ermöglicht die Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis, auch wenn die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach
§ 8 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht mehr vorliegen. Nach einhelliger Auffassung
kann diese Regelung auf jede Aufenthaltserlaubnis Anwendung finden, nicht nur
auf Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG (vgl.
z. B. VGH Ba-Wü, Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 - 8 S., M7829).
Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass auf Grund von besonderen Umständen
des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche
Härte bedeuten würde. Das ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW der Fall,
wenn sich der Ausländer in einer »exzeptionellen Sondersituation«
befinde, die sich von der Lage vergleichbarer Ausländer deutlich unterscheidet
(OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2005 - 18 B 1207/04 - ASYLMAGAZIN
11/2005, S. 30; ähnlich auch VGH Ba-Wü, Beschluss vom 9.2.2005 - 11
S 1099/04 - 8 S., M7829; VG Braunschweig,
Beschluss vom 10.1.2006 - 6 B 432/05- a. a. O.). Anders gesagt: Die
»normalen« Folgen einer Ausreise oder Abschiebung können keine außergewöhnliche
Härte begründen. Das gelte grundsätzlich auch nach Widerruf der Flüchtlingsanerkennung,
es sei denn, es wäre im Einzelfall unvertretbar, die Abschiebung durchzuführen,
weil individuelle Belange des Ausländers in erheblicher Weise beeinträchtigt
würden. Das sei aber allein wegen langjährigen Aufenthalts oder wegen zielstaatsbezogener
Umstände, insbesondere der wirtschaftlichen Situation nach Rückkehr, nicht der
Fall (OVG NRW, Beschluss vom 5.7.2005 - 18 B 2210/04 - 3 S., M7049;
so auch VGH Ba-Wü, Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 - 8 S., M7829;
VG Koblenz, Urteil vom 24.1.2005 - 3 K 3819/03.KO - 8 S., M7830).
V. Ausreisehindernis (§ 25 Abs. 5 AufenthG)
Die schwierigste und umstrittenste Norm im Zusammenhang mit humanitärem
Aufenthalt ist § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Norm sollte, so die allgemeine
Auffassung in der politischen Debatte, dazu führen, dass die so genannten Kettenduldungen
abgeschafft oder zumindest erheblich reduziert würden. Dementsprechend wird
die »Abschaffung der Kettenduldungen«, was auch in die Gesetzesbegründung
Eingang gefunden hat (BT-Ds. 15/420, S. 80), von vielen Gerichten als Argument
für eine weite Auslegung von § 25 Abs. 5 AufenthG angeführt (BayVGH,
Beschluss vom 28.12.2005 - 24 C 05.2694 - 8 S., M7809;
VG Braunschweig, Urteil vom 29.6.2005 - 6 A 171/05 - a. a. O.; VG
Osnabrück, Urteil vom 19.9.2005 - 5 A 736/04 - ASYLMAGAZIN
11/2005, S. 31; VG Stuttgart, Urteil vom 11.10.2005 - 11 K 5363/03
- ASYLMAGAZIN 12/2005,
S. 29). Dem widersprechen andere Gerichte: Die mit dem Gesetzentwurf
verfolgte Absicht sei dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen (OVG Niedersachsen,
Beschluss vom 24.10.2005 - 8 LA 123/05 - ASYLMAGAZIN
12/2005, S. 17; VG Oldenburg, Urteil vom 14.9.2005 - 11 A 1820/04 -
a. a. O.; ähnlich auch VG Osnabrück, Urteil vom 5.4.2005 - 5 A 595/04
- 4 S., M6661). Soweit einzelne Parlamentarier
andere Vorstellungen gehabt hätten, hätte dies einer deutlicheren Umsetzung
im Gesetzeswortlaut bedurft (VG Oldenburg, Urteil vom 14.9.2005 - 11 A 1820/04
- a. a. O.) Ferner hätte die Wiedereinführung der Duldung im Laufe
des Gesetzgebungsverfahrens einer zu großzügigen Vergabe von Aufenthaltserlaubnissen
durch den ursprünglichen Gesetzentwurf entgegenwirken sollen (OVG Niedersachsen,
Beschluss vom 27.6.2005 - 11 ME 96/05 - a. a. O.).
1. Unmöglichkeit der Ausreise
Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 5 AufenthG ist die Unmöglichkeit der Ausreise. Dazu betonen viele
Gerichte, dass die Unmöglichkeit der Abschiebung allein nicht genügt, sondern
dass darüber hinaus auch die freiwillige Ausreise unmöglich sein muss (VGH Ba-Wü,
Urteil vom 6.4.2005 - 11 S 2779/04 - 15 S., M7825;
BayVGH, Urteil vom 10.1.2005 - 24 B 03.3389 - 10 S., M6681; VG Braunschweig,
Beschluss vom 10.1.2006 - 6 B 432/05 - a. a. O.; VG Aachen, Urteil
vom 2.12.2005 - 7 K 2700/04 - 13 S., M7596;
VG Braunschweig, Urteil vom 29.6.2005 - 6 A 171/05 - a. a. O.; VG
Saarland, Urteil vom 2.3.2005 - 10 K 173/04 - 13 S., M6717;
VG Oldenburg, Beschluss vom 28.6.2005 - 11 B 2413/05 - 2 S., M7782;
VG Lüneburg, Beschluss vom 23.9.2005 - 3 B 70/05 - 3 S., M7780;
VG Lüneburg, Urteil vom 5.10.2005 - 4 A 131/04 - 6 S., M7816).
Allerdings kann sich die Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Abschiebungshindernissen
ergeben, insbesondere aus dem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG
und Art. 8 EMRK (VGH Ba-Wü, Beschluss vom 9.3.2005 - 13 S 1815/04 - ASYLMAGAZIN
6/2005, S. 42; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.11.2005 - 10 LB 84/05
- ASYLMAGAZIN 3/2006; VG Stuttgart, Urteil vom 11.10.2005
- 11 K 5363/03 - a. a. O.; VG Koblenz, Urteil vom 10.10.2005 - 3 K
147/05.KO - 12 S., M7560; VG Lüneburg, Urteil vom 7.10.2005 - 3 A 187/05
- 7 S., M7486; VG Braunschweig, Urteil vom 29.6.2005 - 6 A 171/05 - a. a. O.;
VG Bremen, Beschluss vom 18.1.2005 - 4 V 2519/04 - 8 S., M6065;
VG Gera, Beschluss vom 14.1.2005 - 4 E 37/05 GE - 5 S., M6666).
Das Gleiche gilt für den Schutz der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2
Abs. 1 GG. Insoweit ist die Rechtsprechung zur Frage, inwieweit krankheitsbedingte
Umstände ein Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit begründen können,
auf § 25 Abs. 5 AufenthG übertragbar (VGH Ba-Wü, Urteil vom 6.4.2005
- 11 S 2779/04 - 15 S., M7825; VG
Koblenz, Urteil vom 10.10.2005 - 3 K 147/05.KO - 12 S., M7560; VG Braunschweig,
Urteil vom 29.6.2005 - 6 A 171/05 - a. a. O.). So wurde ein Ausreisehindernis
bejaht auf Grund einer posttraumatischen Belastungsstörung mit der Gefahr der
Retraumatisierung (VG Berlin, Beschluss vom 21.12.2005 - VG 11 A 944.05 - 6 S.,
M7683) bzw. des Suizids (VG Schleswig, Beschluss vom 29.3.2005 - 16 B 67/04
- 8 S., M7295; VG Lüneburg, Urteil vom 7.10.2005 - 3 A 187/05 - 7 S.,
M7486). Der VGH Ba-Wü überträgt seine Rechtsprechung zur »Reiseunfähigkeit
im engeren und im weiteren Sinne« (vgl. Beschluss vom 10.7.2003 - 11 S
2622/02 - ASYLMAGAZIN
11/2003, S. 34) auf § 25 Abs. 5 AufenthG (VGH Ba-Wü, Urteil
vom 6.4.2005 - 11 S 2779/04 - 15 S., M7825).
Ein Ausreisehindernis kann auch vorliegen, wenn ein Ausländer staatenlos ist
und kein aufnahmebereiter Staat vorhanden ist (VG Osnabrück, Urteil vom 19.9.2005
- 5 A 736/04 - a. a. O. zum Fall eines Kurden aus Syrien).
Ferner kann die Ausreise unmöglich sein, wenn der Ausländer keinen Pass besitzt
und auch keinen von der Auslandsvertretung seines Herkunftslandes erlangen kann
(vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.12.2005 - 24 C 05.2694 - 8 S., M7809;
VG Braunschweig, Urteil vom 1.9.2005 - 5 A 15/05 - a. a. O.). In diesen
Fällen stellt sich aber insbesondere die Frage des Verschuldens (s. u.).
§ 25 Abs. 5 AufenthG kann auch Grundlage für eine Aufenthaltserlaubnis
sein, wenn ein Ausländer ausgewiesen worden ist. Nach seinem eindeutigem Wortlaut
ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nämlich nicht durch die »Sperrwirkung«
der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen. Voraussetzung
ist aber auch hier, dass ein Ausreisehindernis vorliegt (VG Gera, Beschluss
vom 14.1.2005 - 4 E 37/05 GE - 5 S., M6666).
Das wurde bejaht für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge, die ausgewiesen
wurden (VG Stuttgart, Urteil vom 2.6.2005 - 12 K 1791/04 - 8 S., M7215;
VG Sigmaringen, Urteil vom 22.2.2005 - 4 K 16/05 - 16 S., M6803).
2. Zielstaatsbezogene Umstände
Oftmals stellt sich die Frage, ob ein Ausreisehindernis mit zielstaatsbezogenen
Umständen begründet werden kann. Einigkeit scheint insoweit zu bestehen, dass
zielstaatsbezogene Umstände jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden können,
wenn ein ablehnender Bescheid im Asylverfahren vorliegt. Dann sei die Ausländerbehörde
an den Bundesamtsbescheid gebunden (VGH Ba-Wü, Urteil vom 6.4.2005 - 11 S 2779/04
- 15 S., M7825; OVG Niedersachsen,
Beschluss vom 24.10.2005 - 8 LA 123/05 - a. a. O.; BayVGH, Beschluss
vom 8.11.2005 - 24 CS 05.2630 - 3 S., M7813;
VG Oldenburg, Urteil vom 14.9.2005 - 11 A 1820/04 - a. a. O.; VG Oldenburg,
Urteil vom 11.5.2005 - 11 A 2574/03 - 6 S., M7227;
VG Oldenburg, Beschluss vom 28.6.2005 - 11 B 2413/05 - 2 S., M7782;
VGH Ba-Wü, Beschluss vom 15.7.2005 - 13 S 1103/05 - 9 S., M7262;
VG Lüneburg, Urteil vom 5.10.2005 - 4 A 131/04 - 6 S., M7816;
VG Stuttgart, Urteil vom 26.4.2005 - 6 K 1202/04 - 5 S., M7822;
VG Stuttgart, Urteil vom 2.3.2005 - 12 K 5468/03 - 6 S., M7827).
Soweit aber kein Asylantrag gestellt worden ist, ist nach der Auffassung einiger
Gerichte die Berücksichtigung von zielstaatsbezogenen Umständen möglich (vgl.
BayVGH, Beschluss vom 8.11.2005 - 24 CS 05.2630 - 3 S., M7813;
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.10.2005 - 8 LA 123/05 - a. a. O.;
VG Berlin, Beschluss vom 21.12.2005 - VG 11 A 944.05 - a. a. O.).
Andere stehen dagegen auf dem Standpunkt, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
wegen zielstaatsbezogener Umstände sei in § 25 Abs. 1–3 AufenthG
abschließend geregelt, so dass sie bei § 25 Abs. 5 AufenthG außer
Acht bleiben müssten (VG Oldenburg, Urteil vom 14.9.2005 - 11 A 3311/03 - 9 S.,
M7781; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2005
- 6 K 5/04 - 12 S., M7842).
3. Zumutbarkeit der Ausreise
Eine weitere Frage betrifft die Zumutbarkeit der Ausreise. Strittig ist,
ob eine Ausreise auch dann unmöglich ist, wenn sie unzumutbar ist. Das wird
teilweise unter Berufung auf die Gesetzesbegründung bejaht (VGH Hessen, Beschluss
vom 1.6.2005 - 3 TG 1273/05 - ASYLMAGAZIN
9/2005, S. 33; VG Saarland, Urteil vom 2.3.2005 - 10 K 173/04 - 13 S.,
M6717; VG Braunschweig, Urteil vom 29.6.2005 - 6 A 171/05 - a. a. O.;
VG Koblenz, Urteil vom 10.10.2005 - 3 K 147/05.KO - 12 S., M7560; VG Braunschweig,
Beschluss vom 10.1.2006 - 6 B 432/05 - a. a. O.). Andere Gerichte
lehnen die Berücksichtigung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten ab (OVG Niedersachsen,
Beschluss vom 24.10.2005 - 8 LA 123/05 - a. a. O.; VG Lüneburg, Beschluss
vom 23.9.2005 - 3 B 70/05 - 3 S., M7780;
VG Oldenburg, Urteil vom 14.9.2005 - 11 A 3311/03 - 9 S., M7781).
Kompliziert wird die Situation dadurch, dass es unterschiedliche Vorstellungen
darüber gibt, wann eine Ausreise unzumutbar ist. So stellen mehrere Gerichte
darauf ab, dass sich die Unzumutbarkeit der Ausreise aus dem Schutz von Grundrechten
ergebe, etwa wegen des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit (VG Stuttgart,
Urteil vom 22.11.2005 - 12 K 2469/04 - 11 S., M7525)
oder von Ehe und Familie (VG Stuttgart, Urteil vom 11.10.2005 - 11 K 5363/03
- a. a. O.; VG Osnabrück, Urteil vom 5.4.2005 - 5 A 595/04 - 4 S.,
M6661; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.11.2005 - 10 LB 84/05 - a. a. O.)
oder im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (VG Oldenburg, Urteil vom 14.9.2005
- 11 A 1820/04 - a. a. O.). Damit sei aber nicht verbunden, dass im
Rahmen von § 25 Abs. 5 AufenthG ein ausdrückliches Tatbestandsmerkmal
»Unzumutbarkeit der Ausreise« zu prüfen sei (VG Osnabrück, Urteil
vom 5.4.2005 - 5 A 595/04 - 4 S., M6661;
OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.11.2005 - 10 LB 84/05 - a. a. O.).
Diese Rechtsprechung stimmt im Wesentlichen mit der allgemein anerkannten Interpretation
des Tatbestandsmerkmals »rechtliche Ausreisehindernisse«.
Andere Gerichte versuchen eine eigenständige Definition der Zumutbarkeit der
Ausreise. So sei die Ausreise unzumutbar, wenn die privaten Interessen des Ausländers
am Verbleib das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegen. Das sei immer
bei Vorliegen von objektiv rechtlichen Abschiebungshindernissen der Fall, insbesondere
bei allgemeinen Abschiebungsstopps wegen der Situation im Herkunftsland (VG
Braunschweig, Urteil vom 29.6.2005 - 6 A 171/05 - a. a. O. zu Roma
aus dem Kosovo; vgl. auch VG Braunschweig, Beschluss vom 10.1.2006 - 6 B 432/05
- a. a. O.).
Einige Gerichte lassen offen, ob die Unzumutbarkeit der Ausreise ein Ausreisehindernis
begründen kann, und stellen lediglich fest, wann die Ausreise jedenfalls nicht
unzumutbar ist. Das VG Oldenburg betont auch hier die Bindung an einen ablehnenden
Bescheid im Asylverfahren, so dass sich eine Unzumutbarkeit jedenfalls nicht
aus zielstaatsbezogenen Umständen begründen ließe (Urteil vom 11.5.2005 - 11
A 2574/03 - 6 S., M7227 und Beschluss
vom 28.6.2005 - 11 B 2413/05 - 2 S., M7782).
Der VGH Hessen stellt fest, dass allein der langjährige Aufenthalt ohne Perspektive
auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht die Ausreise nicht unzumutbar macht (Beschluss
vom 1.6.2005 - 3 TG 1273/05 - a. a. O.). Ähnlich argumentiert das
VG Lüneburg: Zeiträume, in denen ein ausreisepflichtiger Ausländer trotz der
Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in Deutschland geblieben ist, machten
die Ausreise nicht unzumutbar (Urteil vom 5.10.2005 - 4 A 131/04 - 6 S.,
M7816).
4. Kein Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit
§ 25 Abs. 5 AufenthG setzt voraus, dass mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses
auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist. Dazu stellte das VG Koblenz fest, dass
das Tatbestandsmerkmal »absehbare Zeit« ein unbestimmter Rechtsbegriff
sei, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Es sei mindestens zu fordern, dass
mit einem Wegfall in den nächsten sechs Monaten nicht zu rechnen ist (Urteil
vom 10.10.2005 - 3 K 147/05.KO - 12 S., M7560).
5. Verschulden
Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet
an der Ausreise gehindert ist. Verschulden liegt insbesondere dann vor, wenn
der Ausländer zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse
nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 S. 3 und 4 AufenthG).
Auf dieser Grundlage beschäftigen sich mehrere Entscheidungen mit der Erfüllung
der Mitwirkungspflichten. So obliege es dem Ausländer, bei der Klärung seiner
Staatsangehörigkeit mitzuwirken. Das gelte auch dann, wenn der Asylantrag des
Ausländers wegen der Staatenlosigkeit abgelehnt worden ist. Die Ausländerbehörde
sei nur an die Ablehnung des Asylantrags, nicht aber an die Feststellungen in
der Begründung des Bescheids gebunden (OVG NRW, Beschluss vom 18.11.2005 - 17
E 1127/04 - 3 S., M7603).
Das VG Frankfurt a. M. verlangt, dass der Ausländer alle zumutbaren Handlungen
zur Erfüllung der Ausreisepflicht vornimmt. Eine vorherige ausdrückliche Aufforderung
durch die Ausländerbehörde sei nicht erforderlich. Zu den Handlungen zähle insbesondere
die Vorsprache bei der Auslandsvertretung, um Pass- oder Passersatzpapiere zu
erhalten, und nötigenfalls Einschaltung von Personen im Heimatland. Die Darlegungs-
und Beweislast für die Erfüllung dieser Anforderungen lägen beim Ausländer (VG
Frankfurt a. M., Urteil vom 29.9.2005 - 1 E 656/05 - 5 S., M7657).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof betont dagegen, dass auf beiden Seiten
Pflichten bestünden, die jeweils nachgewiesen werden müssten. Den Ausländer
treffe eine Mitwirkungspflicht sowie eine »Initiativpflicht«, deren
Erfüllung er nachzuweisen habe. Auf der anderen Seite bestehe für die Ausländerbehörde
eine »Anstoßpflicht«, deren Erfüllung sie nachzuweisen habe. Beide
Pflichten stünden in einem Verhältnis der Wechselseitigkeit. Der konkrete Umfang
der Pflichten könne nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles festgelegt
werden (BayVGH, Beschluss vom 28.12.2005 - 24 C 05.2694 - 8 S., M7809).
6. Ausreisehindernis für »faktische Inländer«
Bis vor kurzem war einhellige Auffassung der Rechtsprechung, dass allein
ein langjähriger – gestatteter oder geduldeter – Aufenthalt kein
Aufenthaltsrecht in Deutschland begründet, auch wenn der Ausländer gut integriert
ist und sich von den Lebensverhältnissen im Herkunftsland entfremdet hat. Daran
halten viele Gerichte auch im Zusammenhang mit § 25 Abs. 5 AufenthG
fest (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 11.5.2005 - 11 A 2574/03 - 6 S., M7227).
Dem widersprechen einige Gerichte unter Berufung auf die Rechtsprechung des
Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs zum Schutz des Privatlebens nach Art. 8
EMRK. So stehe Art. 8 EMRK der Abschiebung und Ausreise dann entgegen,
wenn nach fünf- bis achtjährigem Aufenthalt eine gute Integration vorliege und
die Reintegration im Land der Staatsangehörigkeit nicht mehr zumutbar erscheine.
Unerheblich sei, ob der Aufenthalt erlaubt oder nur geduldet war, wenn zumindest
ein nicht vom Ausländer zu vertretender Grund für die Duldung – insbesondere
ein Abschiebungsstopp – vorgelegen habe (VG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2005
- 12 K 2469/04 - ASYLMAGAZIN
1–2/2006, S. 41; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2005 - 6 K 5/04
- 12 S., M7842; VG Darmstadt, Beschluss vom 21.12.2005 - 8 G 2120/05(2)
- a. a. O.; ähnlich auch VG Stuttgart, Urteil vom 11.10.2005 - 11
K 5363/03 - a. a. O.). Einen ähnlichen Weg geht das VG Braunschweig,
das eine Abwägung zwischen der Integration des Ausländers und dessen Entfremdung
vom Herkunftsland auf der einen Seite und dem öffentlichen Interesse an der
Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung auf der anderen Seite verlangt. Es
gebe insbesondere ein Interesse daran, dass Ausländer, die ihren Aufenthalt
allein aus einem Asylverfahren herleiten, nach Abschluss des Verfahrens das
Bundesgebiet wieder verlassen (VG Braunschweig, Beschluss vom 10.1.2006 - 6
B 432/05 - a. a. O.).
Dieser Rechtsprechung wird entgegengehalten, die Regelungen des Aufenthaltsrechts
stellten eine zulässige Schranke des Rechts auf Privatlebens nach Art. 8
EMRK dar. Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsrecht in Deutschland aufhalten,
hätten damit zu rechnen, wieder in ihr Heimatland zurückkehren zu müssen. Das
gelte auch für minderjährige oder in Deutschland geborene Kinder. Ihnen die
Kenntnis ihrer Eltern, den gesetzlichen Vertretern, von der Rückkehrpflicht
zuzurechnen (VG Oldenburg, Urteil vom 11.5.2005 - 11 A 2574/03 - 6 S.,
M7227).
Der VGH Ba-Wü hat diese Frage bislang offengelassen. Eine grundsätzliche Festlegung
insbesondere zu der Frage, ob auch bei rechtswidrigem Aufenthalt ein Bleiberechtsanspruch
wegen des Schutzes des Privatlebens entstehen kann, habe der Europäische Menschenrechtsgerichtshof
bislang nicht getroffen. Jedenfalls genüge es nicht, wenn der Ausländer als
Kind eingereist ist und in Deutschland zur Schule gegangen ist (VGH Ba-Wü, Beschluss
vom 2.11.2005 - 1 S 3023/04 - ASYLMAGAZIN
1–2/2006, S. 35).
7. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
Grundsätzlich müssen auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 5 AufenthG die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.
Das bedeutet insbesondere, dass nach § 5 Abs. 1 AufenthG die Passpficht
erfüllt werden und der Lebensunterhalt gesichert sein müssen. Dieses gilt aber
nur in der Regel, das heißt, in Ausnahmefällen kommt es darauf nicht an. Ein
solcher Ausnahmefall liegt nach Auffassung des VG Osnabrück etwa dann vor, wenn
das Ausreisehindernis auf absehbare Zeit nicht wegfallen wird (VG Osnabrück,
Urteil vom 19.9.2005 - 5 A 736/04 - a. a. O.). Das VG Stuttgart geht
davon aus, dass jedenfalls grundsätzlich ein Ausnahmefall vorliegt, wenn ein
Soll-Anspruch nach § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG vorliegt. Das folge
aus dem Ziel des Gesetzgebers, die so genannte Kettenduldung abzuschaffen (VG
Stuttgart, Urteil vom 11.10.2005 - 11 K 5363/03 - a. a. O.).
Nach § 5 Abs. 3 2. Hs. AufenthG kann darüber hinaus vom Vorliegen
der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG
im Ermessen abgesehen werden. Bezüglich der Sicherung des Lebensunterhalts entschied
das VG Koblenz, dass von dieser Möglichkeit bei Kindern Gebrauch gemacht werden
müsse, da diese nicht in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt ohne ihre Eltern
zu sichern. Für ein Absehen spreche darüber hinaus, wenn sich der Ausländer
um die Sicherung des Lebensunterhalts bemühe, etwa durch die Suche nach einer
Erwerbstätigkeit oder die Ausübung einer nicht ausreichenden Erwerbstätigkeit.
In diesem Zusammenhang könne dem Ausländer nicht vorgeworfen werden, dass er
wegen seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Situation keine ausreichende
Erwerbstätigkeit gefunden habe (VG Koblenz, Urteil vom 10.10.2005 - 3 K 147/05.KO
- 12 S., M7560).
8. Soll-Anspruch nach 18 Monaten Aussetzung der Abschiebung
Nach Satz 2 von § 25 Abs. 5 AufenthG soll dem Ausländer eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Abschiebung seit 18 Monaten
ausgesetzt ist. Nach einhelliger Auffassung der Gerichte wird dadurch nur die
Rechtsfolge von § 25 Abs. 5 AufenthG verändert: Die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis stehe dann nicht mehr im Ermessen der Ausländerbehörde,
sondern müsse im Regelfall erteilt werden. Das ändere aber nichts daran, dass
die Voraussetzungen des Satzes 1 trotzdem vorliegen müssten (VGH Ba-Wü,
Urteil vom 6.4.2005 - 11 S 2779/04 - 15 S., M7825;
VG Braunschweig, Beschluss vom 10.1.2006 - 6 B 432/05 - a. a. O.;
VG Aachen, Urteil vom 2.12.2005 - 7 K 2700/04 - 13 S., M7596;
VG Oldenburg, Urteil vom 14.9.2005 - 11 A 1820/04 - a. a. O.; VG Stuttgart,
Urteil vom 22.11.2005 - 12 K 2469/04 - 11 S., M7525;
VG Koblenz, Urteil vom 10.10.2005 - 3 K 147/05.KO - 12 S., M7560; VG Lüneburg,
Urteil vom 5.10.2005 - 4 A 131/04 - 6 S., M7816).
9. Ermessensausübung
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
steht, wenn nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG
erfüllt sind, im Ermessen der Ausländerbehörde. Sie muss dazu alle einschlägigen
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abwägen. In diesem Zusammenhang
darf sie es nach Auffassung des VG Osnabrück auch berücksichtigen, wenn allgemeine
Erteilungsgründe nicht vorliegen, etwa bei mangelnder Sicherung des Lebensunterhalts.
Dieses habe aber kein von vornherein ausschlaggebendes Gewicht. Insbesondere
sei zu Gunsten des Ausländers zu berücksichtigen, dass dieser wegen der Duldung
kaum Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe (VG Osnabrück, Urteil vom 19.9.2005 -
5 A 736/04 - a. a. O.)
VI. Resümee und Ausblick
Die Rechtsprechung gibt über ein Jahr nach In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes
kein einheitliches Bild ab. Insbesondere bei der Auslegung von § 25 Abs. 5
AufenhG und der Frage der Zumutbarkeit der Ausreise zeigt sich ein großer Teil
der Gerichte restriktiv, wodurch die Verwaltung zu einer Fortsetzung der Praxis
der Kettenduldungen ermuntert wird. Andererseits ist eine wachsende Minderheit
von Gerichten nicht zuletzt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen
Menschenrechtsgerichtshof bereit, bei der Auslegung der humanitären Aufenthaltsrechte
neue Wege zu gehen. Gerade vor dem Hintergrund der in jüngster Zeit in einigen
Bundesländern verstärkt geführten Debatten um so genannte Härtefälle und den
dahinter stehenden Schicksalen können einige dieser Entscheidungen als zukunftsweisend
gelten. So könnte wohl so mancher »Härtefall« vermieden werden,
wenn sich die Rechtsprechung durchsetzen würde, wonach die Abschiebung von in
Deutschland aufgewachsenen und gut integrierten Jugendlichen und jungen Erwachsenen
als Verstoß gegen die Menschenrechte zu werten ist.
| Der Rechtsprechungsfokus wird vom Europäischen Flüchtlingsfonds gefördert.
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