Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V.
zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Bericht zur Pressefreiheit im Jahr
2005 (engl.).
Bericht vom Februar 2006: »Attacks on the Press in 2005« (#44111)
VG Karlsruhe: Abschiebungsschutz wegen katastrophaler Versorgungslage
Urteil vom 9.11.2005 - A 10 K 12302/03 - (14 S., M7763)
»(...) Wegen Gefahren in Afghanistan, denen die Bevölkerung oder die
Bevölkerungsgruppe, der der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, kann
grundsätzlich Abschiebungsschutz unmittelbar nach § 60 Abs. 7 AufenthG
nicht gewährt werden, da insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7
S. 2 AufenthG entgegensteht. (...)
Eine Überwindung dieser Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG
kommt aber auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 60
Abs. 7 AufenthG (vgl. hierzu grundsätzlich BVerwG, Urt. v. 12.07.2001,
BVerwGE 114, 379 zu § 53 Abs. 6 AuslG) in Betracht. (...)
Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für die Verpflichtung der Beklagten
zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG
aufgrund einer allgemeinen Gefahrenlage liegen hier vor. Denn die Gewährung
von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7
AufenthG scheitert für den Kläger nach dem obigen Maßstab nicht schon daran,
dass ihm gleichwertiger Abschiebungsschutz aufgrund der derzeitigen Erlasslage
gewährt wird (unten 1.) und auch eine extreme Gefahrenlage liegt für ihn vor
(unten 2.).
1. Da sich die Frage nach der Gleichwertigkeit auf den Abschiebungsschutz bezieht
und beschränkt, ist es freilich rechtlich unerheblich, wenn eine Erlasslage
auch von der Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr der Betroffenen in ihren
Heimatstaat ausgeht und deshalb die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für
Betroffene ausschließt. Folgt aus dem Nachrang der verfassungskonformen Anwendung
von § 60 Abs. 7 AufenthG deren Nichtanwendung dann, wenn der Ausländer
bereits eine den vergleichbar wirksamen Abschiebungsschutz vermittelnde Duldung
besitzt oder diese ihm aufgrund der ausländerrechtlichen Erlasslage gewährt
wird oder gewährt werden muss, so kommt es nicht darauf an, ob der Schutz auf
rechtlichen – insbesondere inlandsbezogenen – Abschiebungshindernissen,
die auch die Zumutbarkeit der freiwilligen Rückkehr ausschließen, oder lediglich
auf faktischen Abschiebungshindernissen beruht. Denn auch der auf § 60 a
AufenthG beruhende Abschiebungsschutz umfasst keine Feststellung zur Zumutbarkeit
einer freiwilligen Rückkehr, da er nach politischem Ermessen gewährt wird. Abschiebungsschutz
in diesem Sinne kann auch dann gewährt werden, wenn dieser weder einfachgesetzlich
noch verfassungsrechtlich zwingend geboten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.
16.09.2004 - A 2 S 471/02 -, juris, zum Irak).
Aufgrund des derzeit vorliegenden Erlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg
vom 15.04.2005, geändert am 01.08.2005 - 4-13-AFG/8 -, der auf den Beschlüssen
der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 19.11.2004
und vom 23./24.06.2005 beruht, werden afghanischen Staatsangehörigen auch Duldungen
erteilt bzw. verlängert. Anders als nach der vorherigen Erlasslage sind (für
den mit Vorrang zurückzuführenden Personenkreis) diese Duldungen aber mit der
›Auflage‹ zu versehen, dass sie erlöschen, sobald der Ausländer
mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird,
bzw. sie sollen grundsätzlich (sonstiger Personenkreis) mit dieser ›auflösenden
Bedingung‹ erteilt werden (s. III. des Erlasses). Dem liegt zugrunde,
dass sich die Innenministerkonferenz einig war, dass nunmehr die Voraussetzungen
für den Beginn der Rückführung nach Afghanistan gegeben seien. Wer nicht unter
eine – zusätzlich beschlossene – besondere Bleiberechtsregelung
(dazu unten) falle, müsse ausreisen, sei es freiwillig oder im Wege der Abschiebung
(vgl. den Bericht ›Konferenz der Innenminister und -senatoren Juni 2005
in Stuttgart‹ unter www.im.baden-wuerttemberg.de). Dementsprechend geht
der Erlass davon aus, dass grundsätzlich alle afghanischen Staatsangehörigen
zwangsweise rückgeführt werden können. Es wird lediglich für einen bestimmten
Personenkreis (I. 1. und 2. des Erlasses) ein Vorrang der Rückführung aufgestellt,
der aber nichts daran ändert, dass auch die übrigen afghanischen Staatsangehörigen
der Rückführungsmöglichkeit unterliegen, was lediglich unter dem Vorbehalt vorheriger
Abstimmung mit dem Innenministerium steht. Nach dieser Regelung obliegt es folglich
allein der von objektiven Umständen, insbesondere in Afghanistan, unabhängigen
Entschließung der mit der Rückführung betrauten Behörden, wann die erteilten
Duldungen enden. Das kann jederzeit der Fall sein. Anders als nach der vorherigen
Erlasslage (dazu noch Einzelrichterurteil der Kammer v. 01.04.2005 - A 10 K
11994/03 -, beruhend auf Kammerurteil v. 18.05.2004 - A 10 K 11551/03 -) fehlt
es damit an der Gleichwertigkeit des gegenwärtigen Abschiebungsschutzes mit
einem solchen nach § 60 a AufenthG, der eine gewisse Beständigkeit
der Aussetzung der Abschiebung in Abhängigkeit von einer Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse oder doch jedenfalls der politischen Entschließung beinhaltet.
Unerheblich ist es, dass für einen bestimmten Personenkreis ein Bleiberecht
eingeführt wurde (vgl. Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach
§ 23 AufenthG für afghanische Staatsangehörige v. 01.08.2005 - 4-13-AFG/13
-). Derartige Bleiberechtsregelungen haben – sofern nicht im Einzelfall
zugunsten des Betroffenen bereits von ihnen Gebrauch gemacht wurde, was beim
Kläger schon deshalb nicht der Fall sein kann, weil sein Asylverfahren noch
anhängig ist (vgl. IV. der Anordnung) – bei der Beurteilung des gleichwertigen
Abschiebungsschutzes außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001,
a. a. O.). Denn das würde die Entscheidung des Gerichts mit den verbleibenden
Unwägbarkeiten einer Inzidentprüfung über die voraussichtliche Entscheidung
der Ausländerbehörde belasten, ohne Bindungswirkung zu entfalten. (...)
2. Eine extreme Gefahrenlage ist für den Kläger gegeben. (...)
Das ergibt sich allerdings noch nicht aus der Gefährdung durch Minen. (...)
Gleiches gilt für die Prognose, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit Rückkehrer
Opfer der unzureichenden und noch immer instabilen Sicherheitslage werden können.
(...)
Etwas anderes gilt aber unter Berücksichtigung der individuellen Lage des Klägers
für die im Vordergrund der Befürchtungen der meisten Rückkehrer und auch Beobachter
stehende Versorgungslage, die in jüngerer Zeit schon Anlass für verschiedene
Verwaltungsgerichte war, betroffenen afghanischen Staatsangehörigen den Schutz
von § 53 Abs. 6 AuslG zuzuerkennen (vgl. z. B. OVG Hamburg, Urt.
v. 23.02.2001, InfAuslR 2001, 373, und Urt. v. 06.07.2001 - 1 Bf 549/98.A -;
OVG Bautzen, Urt.v. 29.02.2000 - A 4 B 4289/97 -; VG Darmstadt, Urt. v. 27.06.2002
- 2 E 30447/99.A -, sämtlich juris). Eine vergleichbare Zuspitzung der Versorgungslage
lässt sich auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung feststellen
(Abweichung von der mit der Anwesenheit zahlreicher Hilfsorganisationen in Afghanistan
und deren flexibler Reaktion auf unvorhergesehene Lageverschärfungen begründeten
früheren Rechtsprechung der Kammer, z. B. Urt. v. 24.04. [A 10 K 10307/98]
u. 28.08.2002 [A 10 K 11964/02], a. a. O.; ebenso noch VG Sigmaringen,
Urt. v. 18.07.2005 - A 2 K 11626/03 -; VG Stade, Urt. v. 29.11.2004 - 6 A 1694/03
- für den Raum Kabul; VG Arnsberg, Urt. v. 18.11.2004 - 6 K 4553/03.A - ebenfalls
für Kabul, sämtlich juris). Das beruht auf folgenden Erwägungen:
Es ergibt sich zwar weiterhin aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten
Erkenntnismitteln und ist auch allgemeinkundig, dass in Afghanistan auch derzeit
noch zahlreiche supranationale, staatliche und auch private Hilfsorganisationen
die Versorgung der notleidenden Bevölkerung einschließlich Rückkehrern zu sichern
versuchen. Gleichwohl ist die Versorgungslage äußerst problematisch. (...)
In Würdigung dieser Gesamtumstände muss zur Überzeugung der Kammer zwar nicht
befürchtet werden, dass bei einer Rückkehr jeder afghanische Staatsangehörige
›gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen
ausgeliefert‹ würde. Das muss aber für die Bevölkerungsgruppe der langjährig
in Europa ansässigen nicht freiwillig zurückkehrenden Flüchtlinge angenommen
werden, die nicht auf den Rückhalt von Verwandten oder Bekannten/Freunden in
Afghanistan und/oder dortigen erreichbaren Grundbesitz zurückgreifen können
und/oder über für ein Leben am Existenzminimum ausreichende Ersparnisse verfügen
und die deshalb außer Stande sind, aus eigener Kraft für ihre Existenz zu sorgen.
Denn diese Rückkehrer haben keinerlei realistische Chance, der Obdachlosigkeit
und der Arbeitslosigkeit zu entgehen. Ein Unterkommen wäre allenfalls in den
Zeltlagern denkbar, die aber bereits überfüllt sind und deren Verfestigung und
Vergrößerung von den Hilfsorganisationen nicht gewünscht wird mit der Folge,
dass diese keine weiteren Zelte zur Verfügung stellen. Selbst eine Betätigung
als Tagelöhner ist angesichts des Heeres von freiwilligen Rückkehrern, die sich
um solche Einkommensquellen bemühen, so gut wie ausgeschlossen. Die abgeschobenen
Rückkehrer unterfallen auch nicht dem Mandat von UNHCR und können deshalb auch
nicht mit ausreichender humanitärer Hilfe rechnen. Insgesamt sind die Hilfsorganisationen
durch den gewaltigen Zustrom der freiwilligen Rückkehrer, insbesondere aus Pakistan
und Iran, der auch im Jahr 2006 anhalten wird, derart an ihre Grenzen gestoßen,
dass sie zusätzliche nicht freiwillige Rückkehrer, deren Betreuung und Versorgung
folglich auch nicht vorbereitet werden kann und die nicht für sich selbst sorgen
können, nicht mehr verkraften können. Solche Rückkehrer sind daher der ernstlichen
Gefahr ausgesetzt, mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod
ausgeliefert zu sein. Diese Gefahr verstärkt sich noch durch den bevorstehenden
Winter.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass bereits über 1000 afghanische Staatsangehörige
nicht freiwillig zurückgekehrt, sondern zwangsweise zurückgeführt worden sind,
ohne dass bekannt geworden wäre, dass sie dem Hungertod zum Opfer gefallen seien
oder auch nur ernsthaft davon bedroht gewesen wären. Denn diese Rückführungen
erfolgten sämtlich im Rahmen der abgeschlossenen Drei-Parteien-Vereinbarungen,
in der Mehrzahl aus Großbritannien. Sie waren deshalb auch in Afghanistan vorbereitet
und begleitet, während dies bei Abschiebungen aus Deutschland mangels eines
solchen Abkommens nicht der Fall ist (entgegen den noch im Urteil v. 24.04.2002
- A 10 K 10307/98 - [16 S., M2744] geäußerten Erwartungen der Kammer).
Auch die Zahl der in Afghanistan tätigen Hilfsorganisationen vermag an dieser
Beurteilung nichts zu ändern. Immerhin konnten sie nicht verhindern, dass –
wie erwähnt – in den Flüchtlingslagern bereits geschwächte Menschen zu
Tode gekommen sind. Auch ist die hohe Zahl deswegen zu relativieren, weil gegen
zahlreiche NGOs Vorwürfe der Eigennützigkeit erhoben werden und deshalb Zweifel
an ihrer Effektivität angebracht erscheinen. (...)«
Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Extreme Gefahr i. S. d. verfassungskonformen
Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für allein stehende Frauen.
Urteil vom 7.12.2005 - A 10 K 12129/03 - (18 S., M7744)
VG Oldenburg: Flüchtlingsanerkennung wegen Hinwendung zum Christentum
und nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem christlichen Mann.
Urteil vom 3.8.2005 - 7 A 4142/03 - (7 S., M7758)
Länderberichte:
ACCORD: Zusammenstellung von Quellen zur Situation von Frauen in
Kabul.
Anfragenbeantwortung ACC-AFG-4800 vom 15.2.2006 (#44275)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Update zur Situation in Afghanistan
(politische und Sicherheitslage, Verfassung und Justizsystem, Menschenrechtslage,
sozioökonomische und medizinische Situation, Rückkehr).
Bericht vom 3.2.2006: »Afghanistan – Update zur Lage« (#44069)
ACCORD: Zur Situation von Frauen (u. a. Konsequenzen bei verweigerter
Zwangsheirat; Möglichkeit der Berufsausübung für Ärztinnen, Kleiderordnung).
Anfragenbeantwortung ACC-AFG-4690 vom 24.11.2005 (#43571)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: November 2005); Sicherheitslage
regional sehr unterschiedlich; nur langsame Verbesserung der Menschenrechtslage;
Rückkehrer, die lange im westlichen Ausland waren und über kein familiäres oder
soziales Netzwerk verfügen, »können auf Schwierigkeiten stoßen«.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan vom 24.11.2005
(36 S., A0244, siehe
Hinweis)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Nach Angaben von UNHCR wurden
alle sudanesischen Staatsbürger freigelassen, die Ende Dezember 2005 bei der
gewaltsamen Auflösung einer Protestaktion in Kairo festgenommen worden waren;
Menschenrechtsorganisationen fordern Untersuchung der Polizeiaktion, bei der
27 Menschen getötet worden sein sollen (engl.).
Bericht vom 13.2.2006: »Remaining Sudanese protestors freed« (#44010)
Länderbericht:
Forum 18: 48 Kriegsdienstverweigerer, Angehörige der Zeugen Jehovas
sowie der christlichen Gruppe der Molokanen, befinden sich in Haft, weil sie
ihren Zivildienst aus Protest gegen die militärische Kontrolle des Ersatzdienstes
abgebrochen oder nicht angetreten hatten (engl.).
Bericht vom 22.2.2006: »Nearly 50 Jehovah's Witness and Molokan prisoners
of conscience« (#44885)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Regierung weist amnesty
international-Bericht (s. u.) über Verhaftung tausender Oromos während
der letzten drei Monate zurück; 86 Personen seien festgenommen und angeklagt
worden (engl.).
Bericht vom 2.2.2006: »Gov't disputes student arrest allegations«
(#43328)
Amnesty international: Festnahmen von mehreren tausend Schülern und Studenten,
Angehörige der Oromo, in Oromia und Addis Abeba im Zuge einer Protestbewegung,
die seit Anfang November 2005 läuft; Berichten zufolge wurden zwei seit 2004
im Gefängnis von Addis Abeba inhaftierte Oromo erschossen.
Urgent action 22/06 vom 30.1.2006 (#43071)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Juni 2005).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen
Bundesrepublik Äthiopien vom 25.7.2005 (24 S., A0251, siehe
Hinweis)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Helsinki Committee for Human Rights in Bosnia and Herzegovina: Menschenrechtslage
im Jahr 2005 (engl.).
Jahresbericht vom Januar 2006: »Report on the status of human rights in
Bosnia and Herzegovina (Analysis for the period January – December 2005)«
(#42900)
Amnesty international: Ethnische Diskriminierung in der Arbeitswelt weit
verbreitet; sie stellt eines der größten Hindernisse für die Rückkehr von Binnenvertriebenen
und Flüchtlingen dar (engl.).
Bericht vom 26.1.2006: »Behind closed gates: ethnic discrimination in
employment [EUR 63/001/2006]« (#42761)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Im Jahr 2005 sind nach UNHCR-Angaben
aufgrund der politischen und ökonomischen Bedingungen weniger als die Hälfte
der erwarteten 150 000 Flüchtlinge aus dem Ausland zurückgekehrt (engl.).
Bericht vom 27.1.2006: »Repatriations below target, UN agency says«
(#42959)
Länderberichte:
Amnesty international: Menschenrechtsaktivisten beginnen Serie von
Hungerstreiks; einige der Teilnehmer wurden verhaftet, seit ihrer Festnahme
gelten sie als »verschwunden« (engl.).
Bericht vom 21.2.2006: »Amnesty International fears for missing hunger-strike
activists [ASA 17/010/2006]« (#44665)
Reporters sans frontières: Fujian: Der Journalist Li Changqing wurde
wegen Veröffentlichungen auf der Internetseite www.boxun.com zu drei Jahren
Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 26.1.2006: »Li Changqing gets three years in prison for ›alarmist
information‹« (#42808)
Immigration and Refugee Board of Canada: Zu den Formalitäten bei der
Ausstellung eines Reisepasses (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 7.10.2005: »Procedures for obtaining a passport
(...) [CHN100512.E]« (#44923)
Rechtsprechung:
VG Ansbach: Flüchtlingsanerkennung wegen einfacher exilpolitischer
Betätigung (hier: Mitgliedschaft in Eritrean Democratic Party (EDP)).
Urteil vom 27.9.2005 - AN 18 K 05.30234 - (7 S., M7788)
Länderbericht:
Amnesty International: 75 Wehrpflichtige, die evangelikalen Glaubensgemeinschaften
angehören, sollen im Ausbildungslager Sawa wegen Betens und Bibelstudiums inhaftiert
worden sein.
Urgent action 40/06 vom 17.2.2006 (#44523)
Rechtsprechung:
VG Gießen: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen schwerer psychischer
Erkrankung; medizinische Behandlung und Medikamente in der Regel nur gegen Bezahlung
erhältlich.
Urteil vom 28.11.2005 - 7 E 2801/04.A - (14 S., M7730)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Mai 2005).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 20.5.2005
(20 S., A0254, siehe
Hinweis)
Länderbericht:
UNHCR: Kritik an der griechischen Praxis, wonach Asylanträge als
»unterbrochen« (zurückgenommen) gelten, wenn sich der Asylbewerber
mehr als drei Monate im Ausland aufgehalten hat. Dadurch können auch Personen,
die im Rahmen des Dublin II-Verfahrens zurückgeschoben werden, von einem effizienten
Asylverfahren ausgeschlossen werden (engl.).
Bericht vom 30.11.2005: »Council Regulation (EC) no. 343/2003 of 18 February
2003 (...): Updated UNHCR memorandum on the law and practice of Greece«
(#43550)
Rechtsprechung:
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Flüchtlingsanerkennung für yezidischen
Sheikh; Situation von Yeziden außerhalb Nordiraks verschlechtert; Frage der
Gruppenverfolgung von Yeziden offen gelassen; keine inländische Fluchtalternative
im Nordirak.
Beschluss vom 1.2.2006 - 2 L 121/02 - (5 S., M7836)
VG Weimar: Keine Gruppenverfolgung von Christen; keine extreme allgemeine
Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60
Abs. 7 AufenthG.
Urteil vom 6.2.2006 - 8 K 20292/05 We - (15 S., M7795)
VG Sigmaringen: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
von Gegnern des Baath-Regimes, da kein hinreichender Schutz vor Aktionen durch
nichtstaatliche Akteure und früheren Baathisten in den Sicherheitskräften besteht
(vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 7.12.2005 - A 3 K 11539/04 - (10 S., M7727)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Zur Situation von Homosexuellen;
aufgrund einer Änderung des Strafgesetzbuchs von 2001 kann Homosexualität mit
dem Tod bestraft werden (engl.).
Bericht vom 5.2.2006: »Male homosexuality still a taboo« (#43502)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur Gefährdung ehemaliger Mitglieder
der Baath-Partei; der irakische Staat ist nicht in der Lage, gefährdete Personen
zu schützen.
Anfragenbeantwortung vom 27.1.2006: »Irak: Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern
der Baath-Partei« (#44068)
Integrated Regional Information Network: Nach einer Statistik der US-Armee
deutlicher Anstieg von Gewalttaten im Jahr 2005; 34 100 Attentate überwiegend
gegen amerikanische und irakische Truppen registriert (engl.).
Bericht vom 24.1.2006: »Insurgent attacks rose in 2005, says US military
report« (#42843)
Deutsche Botschaft Bagdad: Keine Echtheitsprüfung von irakischen Urkunden
möglich, da nahezu alle Dokumente käuflich sind; Beglaubigungsstempel des irakischen
Außenministeriums ist »ziemlich wertlos«, da durch ihn nicht die
inhaltliche Richtigkeit bestätigt wird.
Stellungnahme vom 14.1.2006 an das Standesamt Meißen (1 S., A0249, siehe
Hinweis)
Deutsche Botschaft Bagdad: Legalisation irakischer Urkunden wurde bis
auf weiteres ausgesetzt; auch keine inhaltliche Überprüfung von Urkunden möglich.
Stellungnahme vom 10.1.2006 (Standardschreiben) (2 S., A0250, siehe
Hinweis)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: November 2005); weitere Verschlechterung
der Sicherheitslage; Menschenrechtslage ist prekär, kein ausreichender staatlicher
Schutz; angespannte Versorgungslage.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom
24.11.2005 (29 S., A0243, siehe
Hinweis)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Situation der Yeziden;
religiös motivierte Übergriffe besonders in Bagdad und Mosul; Sicherheitslage
im Jabel Sindjar gegenüber Ende 2004 deutlich verschärft; yezidische Gemeinschaft
wird in den kurdisch verwalteten Gebieten unterstützt; besonders arabischsprachige
Yeziden wären bei Rückkehr aus dem Ausland auch im Nordirak mit erheblichen
Schwierigkeiten konfrontiert; Sicherheitslage in den kurdischen Gebieten relativ
stabil, weitere Entwicklung aber schwer einzuschätzen.
Stellungnahme vom 26.10.2005 an VG München - M 27 K 04.50497 - (#44701)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Lage der Christen
allgemein und im kurdisch verwalteten Nordirak im Besonderen; Details zur Anzahl
der Christen und zu Konfessionen; auch im Nordirak kaum Möglichkeit der Existenzsicherung
und Gefahr der sozialen Ausgrenzung für allein stehende Christin, sofern sie
über keine tragfähigen familiären Beziehungen verfügt.
Stellungnahme vom 4.10.2005 an VG Ansbach - AN 9 K 04.30920 - (#44802)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Mögliche Gefährdung
einer Yezidin durch Familien- oder Stammesangehörige nach Verstoß gegen das
Endogamiegebot durch Heirat mit einem Moslem; Hintergrundinformationen zur yezidischen
Religion.
Stellungnahme vom 17.9.2005 an VG Berlin - 38 X 218.05 - (#44692)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Bedrohung einer Yezidin
durch Familienmitglieder aufgrund einer außerehelichen Beziehung zu einem Moslem;
Verbreitung von »Ehrenmorden« in den kurdischen Gebieten; kaum effektive
Schutzmöglichkeiten für bedrohte Frauen.
Stellungnahme vom 12.9.2005 an VG Ansbach - AN 9 K 04.32509 - (#44695)
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Keine Verletzung des »religiösen
Existenzminimums« bei Konversion zum Christentum (vgl.
zur selben Entscheidung).
Urteil vom 22.6.2005 - 5 LB 51/02 - (22 S., M7751)
Länderberichte:
Amnesty international: Qom: Etwa 1200 Festnahmen bei gewaltsamer
Auflösung einer friedlichen Protestaktion der Nematollahi Sufi-Gemeinschaft
gegen die Räumung ihres religiösen Versammlungsorts; mindestens 173 Mitglieder
der Gemeinschaft befinden sich noch in Haft, es wird befürchtet, dass sie zu
»Geständnissen« über Verbindungen zu illegalen Gruppen gezwungen
werden sollen (engl.).
Urgent Action 43/06 vom 22.2.2006 (#44949)
Amnesty international: Hinrichtung von Hojjat Zamani, der im Juli 2004
wegen der Unterstützung eines Bombenanschlags der Volksmudschaheddin zum Tode
verurteilt worden war; zuvor war er im Jahr 2003 aus der Türkei abgeschoben
worden, wobei die türkischen Behörden mit dem iranischen Geheimdienst zusammengearbeitet
haben sollen.
Urgent action 318/03-2 vom 17.2.2006 mit weiteren Informationen zu ua's vom
November 2003 bis Mai 2005 (#44513)
Committee to Protect Journalists: Bandar Abbas: Festnahmen von sieben
Journalisten wegen eines satirischen Artikels in der Wochenzeitung Tammadon-e
Hormozgan, in dem u. a. die Regierung und der verstorbene Ayatollah Khomenei
kritisiert worden war; unbestätigten Berichten zufolge soll ein Journalist in
Haft gestorben sein; das Redaktionsgebäude war nach der Veröffentlichung von
Demonstranten in Brand gesteckt worden (engl.).
Bericht vom 16.2.2006: »Iran arrests seven journalists over satirical
article« (#44326)
Amnesty International: Hintergrundbericht zur Menschenrechtslage seit
Amtsantritt der neuen Regierung im August 2005; Anzeichen für verschärftes Vorgehen
gegen ethnische und religiöse Minderheiten sowie gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten
(engl.).
Bericht vom 16.2.2006: »Iran: New government fails to address dire human
rights situation [MDE 13/010/2006]« (#44251)
Amnesty International: Teheran: Festnahmen von über 500 Angestellten
des Busunternehmens Sherkat-e Vahed, nachdem sie aus Protest gegen die Inhaftierung
des Gewerkschaftsführers Mansour Ossanlu einen Streik angekündigt hatten.
Urgent Action 26/06 vom 2.2.2006 (#43380)
Reporters sans frontières: Der Internetjournalist Arash Sigarchi wurde
im Berufungsverfahren wegen »Beleidigung des Obersten Führers« und
regierungsfeindlicher Propaganda zu vier Jahren Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 27.1.2006: »Blogger Arash Sigarchi sent back to prison«
(#43031)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur Praxis bezüglich Hafturlaub und
Kaution für politische Häftlinge.
Anfragenbeantwortung vom 31.10.2005: »Iran: Die Praxis von iranischen
Gerichten bei Hafturlaub und Kaution für politische Häftlinge; Auskunft der
SFH-Länderanalyse« (#43662)
Länderbericht:
Pax Christi International: Analyse des Konflikts und der Friedensinitiativen
auf der Basis mehrerer Delegationsreisen zwischen 2002 und 2005 (engl.).
Bericht vom 27.1.2006: »Seeking Peace in Colombia« (#43963)
Länderberichte:
Amnesty international: Offenbar gezielte Einschüchterungskampagne
gegen die Organisation Journalistes en danger (JED) (engl.).
Bericht vom 22.2.2006: »Democratic Republic of Congo (DRC): Time to end
threats against human rights defenders [AFR 62/006/2006]« (#44870)
Reporters sans frontières: Laut eines Berichts von Journalistes en danger
ist ein politischer Hintergrund für den Doppelmord am Journalisten Franck Ngyke
Kangundu und seiner Frau Hélène Paka im November 2005 wahrscheinlich; Behörden
sind bislang bei ihren Ermittlungen nur von einer gewöhnlichen Straftat ausgegangen
(engl.).
Bericht vom 14.2.2006: »Call for independent probe into murder of journalist
Franck Ngyke« (#44492)
Integrated Regional Information Network: 55 000 Menschen aufgrund
von neuen Kämpfen zwischen der Armee und bewaffneten Gruppen in den Provinzen
Nord-Kivu und Süd-Kivu vertrieben (engl.).
Bericht vom 9.2.2006: »Fighting in the Kivus displaces 55,000« (#43982)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Kinder von ausländischen
Vätern und libanesischen Müttern gelten dem Gesetz nach als Ausländer, was u. a.
Diskriminierungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt zur Folge hat (engl.).
Bericht vom 29.1.2006: »Discrimination against children of foreign fathers«
(#42991)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Zur allgemeinen Menschenrechtssituation auf der
Basis einer Delegationsreise im April und Mai 2005 (u. a. zu Verfahren
vor den Volksgerichten, politischen Gefangenen, Folter, Pressefreiheit) (engl.).
Bericht vom Januar 2006: »Words to Deeds – The Urgent Need for Human
Rights Reform« (#42783)
Länderbericht:
Reporters sans frontières: Chefredakteure der Zeitung Le Journal
Hebdomadaire wegen übler Nachrede zu umgerechnet 350 000 Euro Geldstrafe
verurteilt, nachdem in einem Bericht die Objektivität eines Berichts des European
Strategic Intelligence and Security Centre (ESISC) angezweifelt wurde; die Strafe
könnte das Ende für die Zeitung bedeuten (engl.).
Bericht vom 16.2.2006: »Fines deal potentially fatal blow to Le Journal
Hebdomadaire« (#44497)
Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: Asylanerkennung wegen Gefahr der Sklaverei;
bis heute ist Sklaverei weit verbreitet; Sklaverei ist dem Staat zuzurechnen.
Urteil vom 2.12.2005 - 10 A 10610/05.OVG - (9 S., M7750,
unvollständige Vorlage)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Festnahmen von etwa 100 Oppositionellen und Menschenrechtsaktivisten
im Vorfeld von geplanten Demonstrationen gegen die Regierung (engl.).
Bericht vom 19.1.2006: »Mass Arrests Spark Fear of Violence« (#42639)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Historischer Hintergrund, politische
Situation und Sicherheitslage, Justizsystem und Menschenrechtslage.
Bericht vom 30.12.2005: »Nepal – Lagebericht« (#42180)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Februar 2005).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik
Nigeria vom 29.3.2005 (31 S., A0255, siehe
Hinweis)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Nordkoreanische Staatsangehörige besitzen zugleich die
Staatsangehörigkeit Südkoreas, so dass Abschiebungshindernisse nach § 60
Abs. 2–7 AufenthG wegen einer Fluchtalternative nicht festgestellt
werden können (Bestätigung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 17.1.2006 - A 8 S 840/05 - (6 S., M7731)
Rechtsprechung:
VG Gießen: Flüchtlingsanerkennung für Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft,
die von Gegnern der Gemeinschaft entführt und vergewaltigt worden ist; kein
staatlicher Schutz vor Übergriffen gegen Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft;
kein staatlicher Schutz für Frauen vor Vergewaltigung; keine hinreichende Sicherheit
vor erneuten Übergriffen.
Urteil vom 11.11.2005 - 5 E 1169/04.A - (19 S., M7729)
VG Freiburg: Keine Gruppenverfolgung von Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft;
§ 60 Abs. 7 AufenthG für allein stehende Frau.
Urteil vom 11.4.2005 - A 6 K 10591/03 - (7 S., M7739)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Laut Vertretern der christlichen
Minderheit haben staatliche Diskriminierung von Nicht-Muslimen und die Bedrohung
durch gewaltbereite Gruppen in den letzten Jahrzehnten zugenommen (engl.).
Bericht vom 20.2.2006: »Mob violence heightens insecurity among minorities«
(#44590)
Amnesty international: Anklage wegen Blasphemie gegen den Christen Younis
Masih; es besteht Sorge um seine Sicherheit, nachdem in der Vergangenheit mehrere
wegen Blasphemie angeklagte Personen von Mithäftlingen ermordet wurden; sein
Rechtsanwalt erhielt Morddrohungen.
Urgent action 28/06 vom 3.2.2006 (#43483)
Immigration and Refugee Board of Canada: Zu Sicherheitsmaßnahmen und
anderen Formalitäten bei der Ausreise aus Pakistan (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 23.11.2005: »Security measures in place and verifications
made by authorities of Pakistani citizens departing Pakistan for a country abroad
(2003–2005) [PAK100773.E]« (#44294)
VG Bremen: Flüchtlingsanerkennung wegen rassistischer Übergriffe
Urteil vom 20.9.2005 - 6 K 1084/02.A - (11 S., M7680)
»(...) Die Beklagte ist verpflichtet, unter entsprechender Abänderung
des angefochtenen Bescheides festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerinnen
ein asylrechtliches Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG besteht
(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). (...)
1.1. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass
die extrem russisch-national orientierte Jugendgruppierung RNE in Woronesch
es sich zum Ziel gesetzt hatte, gerade die Klägerinnen unter Androhung brachialer
Gewalt entweder zum Verlassen der Stadt und des Landes zu bewegen oder den Klägerinnen
Gewalt anzutun, nachdem der Ehemann der Klägerin zu 1. von Mitgliedern dieser
Gruppierung einige Zeit zuvor zusammengeschlagen worden und bereits ausgereist
war. Angesichts dieser Bedrohung sind die Klägerinnen ausgereist. (...)
Die Klägerinnen befanden sich bei ihrer Ausreise in einer ausweglosen Lage im
Sinne des Asylrechts. Die Klägerin zu 1. hatte begründeten Anlass, die entsprechenden
hartnäckigen Drohungen der RNE ernst zu nehmen. Denn bei der RNE in Woronesch
handelt es sich um eine teilweise paramilitärisch organisierte rassistische
Gruppierung, deren Ziel es ist, gemischte Ehen gezielt mit kriminellen Mitteln
zu verfolgen (Auskunft des Auswärtiges Amtes an das VG Bremen vom 03.02.2003).
Aus den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen
ergeben sich etliche Referenzfälle (vgl. amnesty international – ai –
Jahresberichte 2002 bis 2005 zur Russischen Föderation, ai, Rassismus und Diskriminierung
ethnischer Minderheiten – Solidarität für Russland, Monographie 2003),
in denen rassistisch orientierte Gruppierungen wie die RNE Übergriffe auf gemischt
farbige Familien vorgenommen haben. Allein aus Woronesch, einer der Hochburgen
rassistischer Übergriffe in russischen Städten, sollen in den letzten Jahren
insgesamt 7 rassistisch motivierte Morde an ausländischen Studenten dokumentiert
sein (vgl. Russland-aktuell, http://www.aktuell.ru/russland/reportagen/woronesch_naehrboden_fuer_rechte_schlaeger_37.html).
Ehepartner und Kinder dunkelfarbiger Studierender gehören häufig zu den Opfern
rassistisch motivierter Übergriffe und Repressionen (ai, Stn. vom 04.02.2004,
S. 3; Russland-aktuell, a. a. O.).
Unter diesen Umständen ist hinreichend durch Tatsachen belegt, dass eine nach
Art und Ausmaß asylerhebliche Verfolgung der Klägerinnen zwar noch nicht eingetreten
war, jedoch unmittelbar bevorstand. (...)
Die Verfolgung ist eine politische im Sinne des Asylrechts, weil sie auf die
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gerichtet ist. Sie zielt auf
das ›Muster‹ einer gemischten Familie, bei der einer der Elternteile
russischer Nationalität ist und der andere eine dunkle Hautfarbe hat (vgl. ai,
Stellungnahme vom 04.02.2004, S. 2 [5 S., #20649], US State Department,
Menschenrechtsbericht 2002 zur Russischen Föderation). Solche Familien mit Kindern
sind besonders stark betroffen.
1.2. Die Verfolgung durch die RNE erfüllt sie Voraussetzungen von § 60
Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG.
Nach dieser Bestimmung kann politische Verfolgung i. S. d. asylrechtlichen
Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von nichtstaatlichen
Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder staatsbeherrschende Parteien oder Organisationen
erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung
zu bieten. An der Beurteilung der Schutzwilligkeit und -bereitschaft des Staates
hat sich durch diese Vorschrift gegenüber dem bisherigen Recht nichts geändert
(vgl. Begründung zu § 60 Abs. 1 AufenthG, abgedruckt in: GK AufenthG
§ 60). Schutzunwilligkeit besteht nach st. Rspr., wenn der Staat nicht
mit den zur Verfügung stehenden und zum Schutz anderer Gruppen eingesetzten
Kräften Schutz gewährt; dabei muss die Intensität der Schutzgewährung dem Grad
der Bedrängnis entsprechen (BVerfGE 83, 216 <235>). (...)
Das Gericht kommt aufgrund der ausgewerteten Quellen zu dem Ergebnis, dass Opfer
rassistischer Übergriffe regelmäßig keinen der Bedrängnis angemessenen staatlichen
Strafrechtsschutz erlangen können. Dementsprechend hätten auch die Klägerinnen
als Angehörige einer gemischt-rassischen Familie keinen effektiven strafrechtlichen
Rechtsgüterschutz durch die russischen Strafverfolgungsbehörden zu erwarten
gehabt. Nach der ausgewerteten Erkenntnislage ist anzunehmen, dass zum Schutz
anderer Gruppen polizeiliche Kräfte eingesetzt worden wären. Denn generell werden
Straftaten wie Drohungen mit Mord oder Vergewaltigung in der Russischen Föderation
durchaus von der Polizei verfolgt. Zwar mag die Verfolgung z. B. wegen
verbreiteter Korruption, Ermittlungsdefiziten und allgemeiner Willkür nicht
stets so effektiv sein, wie man es nach westeuropäischen Standards erwarten
wollte. Dies allein erklärt aber nicht, dass z. B. von den 204 von der
Task Force Rassismus der protestantischen Gemeinde in Moskau ausgewerteten Fällen
nur 2 zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Vielmehr indiziert
die vergleichsweise extrem geringe Anzahl von Verurteilungen zumindest auch
eine Voreingenommenheit der Strafverfolger gerade gegenüber den Opfern von Rassismus.
(...)
1.3. Den Klägerinnen stand im Ausreisezeitpunkt keine inländische Fluchtalternative
zur Seite. (...)
Nach diesen Grundsätzen waren die Klägerinnen bei ihrer Ausreise im März 2002
in anderen Landesteilen nicht hinreichend sicher vor rassistisch motivierten
Gewalttaten. (...)
Der Lagebericht des Auswärtiges Amtes vom 26.03.2004 steht dieser Einschätzung
nicht entgegen. Danach besteht die Gefahr fremdenfeindlicher Übergriffe durch
extremistische Jugendgruppen und sog. ›Skinheads‹ insbesondere in
den großen Städten und in Südrussland. Denn aus der Benennung dieser Schwerpunkte,
die ai ähnlich beschreibt, lässt sich nicht schließen, dass die Klägerinnen
in anderen Landesteilen nur ganz entfernt mit der Möglichkeit rassistischer
Übergriffe rechnen müssten, zumal die Klägerin zu 2. allein durch ihre Hautfarbe
gefährdet wäre und die Klägerin zu 1. sich in Begleitung der Klägerin zu 2.
schon äußerlich als Mutter eines Mischlingskindes darstellen würde. Ein Teilgebiet
der Russischen Föderation, in dem im Falle einer Ansiedlung der Klägerinnen
die Gefahr einer abermaligen Verfolgung aus rassistischen Gründen hinreichend
sicher ausgeschlossen werden kann, lässt sich auch den sachverständigen Äußerungen
des Auswärtiges Amtes nicht entnehmen. (...)«
Rechtsprechung:
VGH Hessen: »Tschetschenische Volkszugehörige sind seit Ausbruch
des zweiten Tschetschenienkrieges im September 1999 in Tschetschenien einer
gegen tschetschenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten – örtlich
begrenzten – politischen Verfolgung ausgesetzt.
Im Herbst 2000 mussten tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien unabhängig
davon, ob bei ihnen der konkrete Verdacht der Unterstützung von separatistischen
Gruppierungen bestand, unmittelbar und jederzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
damit rechnen, Opfer von Übergriffen der russischen Armeeeinheiten zu werden,
bei denen es zu massiven Verletzungen asylrechtlich geschützter Rechtsgüter
gekommen ist.
Eine Rückkehr tschetschenischer Volkszugehöriger nach Tschetschenien im Entscheidungszeitpunkt
ist aufgrund der unverändert gebliebenen Sicherheitslage auch heute nicht zumutbar.
Einzelne Regionen der Russischen Föderation scheiden aufgrund dort herrschender
restriktiver Registrierungsvorschriften als mögliche inländische Fluchtalternativen
aus. Ob andere Regionen der Russischen Föderation als inländische Fluchtalternative
in Betracht kommen, ist eine Entscheidung im Einzelfall und hängt jeweils von
der individuellen Durchsetzungsfähigkeit und den Möglichkeiten des Schutzsuchenden
sowie seiner persönlichen Beziehungen und Anknüpfungspunkte außerhalb der tschetschenischen
Republik, aber innerhalb der Russischen Föderation, ab.« (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 2.2.2006 - 3 UE 3021/03.A - (34 S., M7838)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Stanislaw Dmitrijewski, Geschäftsführer der Gesellschaft
für Russisch-Tschetschenische Freundschaft und Herausgeber der Zeitung Prawosaschtschita
wegen »Anstiftung zum Rassenhass« verurteilt (engl.).
Bericht vom 4.2.2006: »Activist's Conviction Hurts Freedom of Expression«
(#43519)
Auswärtiges Amt: Fahndungsaufrufe werden in der Regel nicht in Zeitungen
veröffentlicht, entsprechende Dokumente haben sich in den meisten Fällen als
gefälscht erwiesen; eine Zeitung namens »Zvezda Kavkaza« existiert
mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht.
Stellungnahme vom 27.1.2006 an OVG Schleswig-Holstein - 1 LB 71/03 - (4 S.,
A0248, siehe Hinweis)
UNMIK und BMI: Abschiebung von ethnischen Minderheiten
ins Kosovo
Abgestimmte Niederschrift vom 13.1.2006 (2 S., M7767)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die abgestimmte Niederschrift ist das Ergebnis eines Treffens zwischen Vertretern
des Bundesinnenministeriums und UNMIK am 13.1.2006 in Berlin. Sie knüpft an
die abgestimmte Niederschrift vom 26.4.2005 an (ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 25).
Über ein weiteres Treffen am 14. und 15.12.2005 in Pristina berichtet ein Schreiben
des BMI (s. u.).
Aus dem Dokument:
»(...) 1a) Das derzeitige Verfahren zur Ankündigung von monatlich
500 Ashkali und Ägyptern sowie von 40 Straftätern aus der in der ›Abgestimmten
Niederschrift‹ vom 26. April 2005 näher bezeichneten Volksgruppe der Roma
zum individuellen Prüfverfahren durch UNMIK wird zum 01. März 2006 umgestellt.
Die deutsche Seite übermittelt UNMIK jeweils innerhalb der ersten 10 Tage eines
Monats eine entsprechende Liste. UNMIK unterzieht diese Personen einem individuellen
Prüfverfahren gemäß der bisher zwischen beiden Seiten getroffenen Vereinbarungen
und teilt der deutschen Seite innerhalb von 33 Tagen abschließend etwaige Bedenken
gegen eine Rückführung der Betroffenen mit; andernfalls gilt die Zustimmung
zur Rückführung als erteilt.
Die deutsche Seite wird UNMIK die Flugliste der zurückzuführenden Personen spätestens
7 Tage vor dem Flugtermin übermitteln. Die Übermittlung der Flugliste soll UNMIK
die Feststellung ermöglichen, ob es sich hierbei um Personen handelt, die von
ihr zuvor positiv geprüft worden sind (›Rückführungspool‹). UNMIK
sichert zu, dass die auf dieser Liste befindlichen Personen jedoch keiner weiteren
Prüfung unterzogen werden. (...)«
OVG Niedersachsen: Keine Ansprüche aus Absprachen mit UNMIK
Beschluss vom 12.10.2005 - 8 ME 158/05 - (2 S., M7735)
»(...) Der Antrag ist überdies unbegründet. Die Antragsteller haben
nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen des § 60 a Abs. 2
AufenthG für die geltend gemachte Aussetzung ihrer Abschiebung gegeben sind.
(...)
Tatsächlich unmöglich ist die geplante Abschiebung in den Kosovo nicht, da die
UNMIK gegen die ursprünglich für den 1. September 2005 auf dem Luftweg vorgesehene
Rückführung der Antragsteller keine Einwände erhoben hat und keine Anhaltspunkte
für eine abweichende Haltung bei einer zukünftigen Abschiebung bestehen. (...)
Ob die UNMIK bei ihrer Entscheidung, gegen die Rückführung der Antragsteller
keine Bedenken zu erheben, etwaige eigene rechtliche Vorgaben zur Überprüfung
der Schutzbedürftigkeit des Betroffenen beachtet hat, ist für die hier maßgebliche
Frage der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung unerheblich. Deshalb kommt
es nicht auf die Richtigkeit der von den Antragstellern aufgestellten Behauptung
an, die UNMIK hätte ihrer Rückführung widersprochen, wenn ihr bekannt gewesen
wäre, dass sie – in der Gemeinde 1. – über kein Grundeigentum
verfügen.
Ebenso wenig ist die Abschiebung der Antragsteller aus Rechtsgründen unmöglich.
(...)
Den Antragstellern steht auch kein Abschiebungsschutz aus den von deutschen
Behörden mit der UNMIK über die Abschiebung von serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen
aus dem Kosovo getroffenen Absprachen einschließlich der oben bereits erwähnten
Gespräche vom 25. und 26. April 2005 in Berlin zu. Die Antragsteller sehen diese
Absprachen zu Unrecht als zu ihren Gunsten drittschützende, völkerrechtliche
Vereinbarung an. Es ist schon sehr zweifelhaft, ob die letztgenannten, für die
Abschiebung der Antragsteller maßgebenden ›Gespräche‹ überhaupt
einen völkerrechtlichen Vertrag beinhalten. Unabhängig von diesen Bedenken sind
hierdurch und durch die vorhergehenden Absprachen zwischen den deutschen Behörden
und der UNMIK allenfalls Verpflichtungen der deutschen Behörden gegenüber der
UNMIK begründet worden, nicht aber Schutzansprüche der Betroffenen bei der Abschiebung.
Ob ihrer Abschiebung in den Kosovo ausländerrechtlich beachtliche Hindernisse
entgegenstehen, ist vielmehr abschließend im Asylverfahrens- und Aufenthaltsgesetz
geregelt. Weitergehende Schutzansprüche der Betroffenen können von der Verwaltung
nicht wirksam begründet werden und sind dies durch die mit der UNMIK getroffenen
Absprachen auch nicht. Die Absprachen dienen im Gegenteil dazu, das tatsächliche
Abschiebungshindernis der fehlenden Rücknahmebereitschaft der UNMIK zu beseitigen.
(...)«
Rechtsprechung:
VG Berlin: § 25 Abs. 5 AufenthG bei
posttraumatischer Belastungsstörung wegen Gefahr der Retraumatisierung; Rückkehr
einer Angehörigen der Gorani aus Kosovo, die von serbischen Sicherheitskräften
vergewaltigt wurde, nach Belgrad unzumutbar (vgl.
zur selben Entscheidung).
Beschluss vom 21.12.2005 - VG 11 A 944.05 - (6 S., M7683)
VG Lüneburg: Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 5 AufenthG für Roma aus dem Kosovo, da die Ausreise möglich ist (vgl.
zur selben Entscheidung).
Beschluss vom 23.9.2005 - 3 B 70/05 - (3 S., M7780)
VG Köln: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen posttraumatischer Belastungsstörung,
da die im Einzelfall erforderliche psychotherapeutische Behandlung weder im
Kosovo noch im übrigen Serbien und Montenegro zur Verfügung steht.
Urteil vom 20.9.2005 - 22 K 5582/03.A - (8 S., M7714)
LSG Ba-Wü: Roma aus dem Kosovo sind nicht grundsätzlich von Leistungen
nach § 2 AsylbLG ausgeschlossen (ausführliches
Zitat).
Beschluss vom 15.11.2005 - L 7 AY 4413/05 ER-B - (5 S., M7741)
SG Hildesheim: Roma aus dem Kosovo ist die freiwillige Ausreise nicht
zuzumuten (vgl. zur selben Entscheidung).
Beschluss vom 10.11.2005 - S 44 AY 35/05 - (9 S., M7759)
Länderberichte:
ACCORD: Zusammenstellung von Quellen zur Situation allein stehender
Frauen im Kosovo sowie zur Situation der Albaner in Presevo und dem übrigen
Serbien-Montenegro.
Anfragenbeantwortung a-4747 vom 1.2.2006 (ACC-SCG-4747) (#43538)
International Helsinki Federation for Human Rights: Zur Situation in
den Gefängnissen auf der Basis einer Delegationsreise im Mai und Juni 2005 (engl.).
Bericht vom 24.1.2006: »Places of detention in Serbia: Report from the
visit of the delegation of human rights NGOs to places of detention in Serbia
on 29 May and 01 June 2005« (#42753)
Auswärtiges Amt: Kosovo: Lagebericht (Stand: November 2005).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro
(Kosovo) vom 22.11.2005 (28 S., A0245, siehe
Hinweis)
Sonstige Dokumente:
BMI: UNMIK besteht darauf, die Rückführung von Minderheitenangehörigen
wegen fehlender Unterkunft abzulehnen; keine Ausweitung der Rückführungsmöglichkeiten
für Roma; UNMIK berücksichtigt von dritter Seite erlangte Informationen (Atteste,
Rechtsanwaltsschreiben, Familientrennung u. s. w.) gegebenenfalls
auch unmittelbar vor dem Abschiebungsflug.
Schreiben vom 22.12.2005 - MI5-125610 YUG/5 - (5 S., M7864)
Länderbericht:
UNHCR: Anfragenbeantwortung zur Rückkehr von abgelehnten Asylsuchenden.
Bericht vom 27.1.2006: »Sierra Leone – Rückkehr von abgelehnten
Asylsuchenden« (#43553)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Mogadischu: Rivalisierende
Clans vereinbaren »Waffenstillstand«, nachdem bei tagelangen Zusammenstößen
mindestens 25 Menschen getötet worden waren (engl.).
Bericht vom 22.2.2006: »Mogadishu ›calm but tense‹ residents«
(#44721)
Länderberichte:
Amnesty international: Zur Menschenrechtssituation im Osten des Landes,
die sich seit der Abspaltung der Fraktion von Oberst Karuna von der LTTE im
April 2004 dramatisch verschärft hat; Bericht auf der Basis einer Delegationsreise
im August 2005 (engl.).
Bericht vom 3.2.2006: »A Climate of Fear in the East [ASA 37/001/2006]«
(#43378)
Immigration and Refugee Board of Canada: Zu Erpressungen und Zwangsrekrutierungen
durch LTTE in Jaffna (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 8.7.2005: »Reports of recruitment and extortion
of Tamils in the Jaffna area (...) [LKA100309.E]« (#44749)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Februar 2005).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen
Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 16.3.2005 (35 S., A0257, siehe
Hinweis)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Khartum: Ausschreitungen auf dem Campus der
Juba-Universität, nachdem Berichten zufolge Sicherheitskräfte eine friedliche
Versammlung von Studenten ohne Vorwarnung angegriffen hatten; festgenommene
Studenten sollen in sog. Geisterhäusern inhaftiert und gefoltert worden sein
(engl.).
Bericht vom 13.2.2006: »Sudan: Students beaten and detained – reportedly
tortured in ›ghost houses‹ [AFR 54/003/2006]« (#43989)
UNHCR: Positionspapier zu Asylsuchenden aus Darfur (engl.).
Bericht vom 10.2.2006: »UNHCR's position on Sudanese asylum-seekers from
Darfur« (#44832)
Integrated Regional Information Network: Region Oberer Nil: Mehrere Zivilisten
bei Kämpfen zwischen der SPLA und Splittergruppen der South Sudan Defense Force
(SSDF) getötet, obwohl sich der ehemalige Führer der SSDF, Paulino Matip, der
SPLA angeschlossen hat; es besteht Unklarheit über die künftige Ausrichtung
der SSDF (engl.).
Bericht vom 9.2.2006: »Concerns over recent clashes in the south«
(#43774)
VG Hannover: Zur Gefährdung wegen Veröffentlichungen im
Internet
Urteil vom 6.12.2005 - 2 A 7014/03 - (8 S., M7682)
»(...) Der Kläger kann die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes
vom 01.12.2003 verlangen, weil die Beklagte antragsgemäß zu verpflichten ist,
in seiner Person das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG festzustellen.
Dem Verfahren liegt ein Asylfolgeantrag zugrunde. (...)
Anders liegt es hingegen bei den vielfachen, vom Kläger auf kurdischen Internet-Seiten
publizierten journalistischen Artikeln in arabischer Sprache, die er auch namentlich
gekennzeichnet hat. Diese Aktivitäten sind innerhalb der Drei-Monats-Frist und
damit rechtzeitig geltend gemacht worden und im konkreten Einzelfall des Klägers
auch geeignet, eine nachträgliche Veränderung der Sachlage herbeizuführen, die
zur Gewährung von Abschiebungsschutz führen muss. Zwar liegt nach dem Lagebericht
des Auswärtigen Amtes vom 14.07.2005 für Deutschland nach den bisherigen Erkenntnissen
keine flächendeckende Überwachung exilpolitischer Aktivitäten vor. Bei Rückkehrern
werde durch die Geheimdienste zwischen Führungspersönlichkeiten, Aktivisten,
einfachen Sympathisanten und Mitläufern unterschieden. Von der Einleitung konkreter
Verfolgungsschritte bei Rückkehr ins Land könne in Bezug auf Personen, die erst
im Ausland die oppositionelle Tätigkeit aufgenommen haben, dann ausgegangen
werden, wenn die Aktivitäten der konkreten Personen öffentlichkeitswirksam bekannt
geworden seien. Sei ein Rückkehrer den syrischen Behörden ›wegen aktiver,
an herausragender Stelle gegen Syrien gerichteter Tätigkeit bekannt‹,
müsse er mit Inhaftierung durch die Geheimdienste und anschließend eventuell
Misshandlungen rechnen. Die syrischen Geheimdienste versuchen ihre begrenzten
Ressourcen auf die als gefährlich erachteten Regimegegner zu konzentrieren.
Bei Auslandsaktivitäten ist zu berücksichtigen, dass das Interesse der syrischen
Dienste mit zunehmender Entfernung vom Lande abnimmt, d. h. die intensivste
Beobachtung und Überwachung findet in Syrien selbst statt. Daneben gelte das
besondere Augenmerk den Nachbarstaaten und den Staaten im arabischen Raum, während
Europa und die Vereinigten Staaten bereits an Bedeutung verlieren. Neben einer
als ›antisyrisch‹ eingeschätzten Tätigkeit muss hinzukommen, dass
aufgrund hoher Publizität oder anderer Öffentlichkeitswirksamkeit eine besondere
Aufmerksamkeit im Ausland gegen den syrischen Staat erzeugt wird. Bei Aktivitäten
im westlichen Ausland setzt eine Verfolgungsgefahr voraus, dass eine wirklich
leitende und/oder mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach außen hervortretende
öffentliche Beteiligung in der kurdischen Exilszene stattfindet, oder dass die
Aktivitäten nach Syrien hineinwirken, also Verbindungen nach Syrien gepflegt
werden, die dort aus Sicht der syrischen Staatsorgane problematisch werden könnten
(vgl. OVG Bremen, U. v. 13.04.2000 - 2 A 466199.A -).
Nach diesen Grundsätzen können im Einzelfall Veröffentlichungen im Internet
geeignet sein, die Gefahr einer politischen Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien
zu begründen. Dies ergibt sich u. a. daraus, dass Internet-Veröffentlichungen
nach Syrien hineinwirken können und dass eine staatliche Überwachung des Internets
existiert (vgl. dazu Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 14.07.2005, S. 10,
11; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien, Update Mai 2004, S. 7 [#22930]).
Die staatliche Telekommunikationsgesellschaft filtert danach auch aus dem Ausland
betriebene Web-Seiten u. a. auf regimekritische Inhalte und blockiert diese
ggf. für syrische Internet-Nutzer. So war auch die Internet-Seite gamislo.com,
auf der der Kläger seine Artikel im Wesentlichen veröffentlicht hat, zwischenzeitlich
gesperrt (Hajo und Savelsberg, Gutachten v. 06.09.2005 an das VG Magdeburg [10 S.,
#39651, M7385]). Dieselben Gutachter bezeichnen auch in ihrem Gutachten vom
16.01.2005 an das VG Magdeburg [ASYLMAGAZIN
5/2005, S. 23] diese Seite nach den Unruhen im Norden Syriens im März
2004 als zeitweise gesperrt. Die syrische Regierung empfindet diese Web-Site
als Gefährdung auch und vor allem, weil Kurden in Syrien eine von offiziellen
syrischen Stellen unabhängige Sichtweise auf bestimmte Ereignisse erhalten.
Wirken danach die Aktivitäten des Klägers nach Syrien hinein und ist er als
Verfasser der Artikel wegen der Zeichnung mit seinem Namen auch individuell
identifizierbar, so beurteilt sich die Frage, ob eine Veröffentlichung im Internet
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung begründet,
nach dem Maßstab, der auch ansonsten für die Abgrenzung asylrechtlich relevanter
von nicht relevanter exilpolitischer Aktivität bedeutsam ist (OVG Lüneburg,
B. v. 02.07.2003 - 2 LA 172/02 -). Die Antwort hängt im Einzelfall vom Inhalt
des veröffentlichten Textes ab, von der Häufigkeit der Veröffentlichungen regimekritischen
Inhalts, vom Bekanntheitsgrad des Autors als Regimegegner und Verfasser regimekritischer
Veröffentlichungen sowie von der Frage, ob die Veröffentlichung im Internet
über sogenannte Links auf der Homepage von Organisationen besucht werden kann,
die als regimefeindlich angesehen werden mit der Folge, dass für den Verfasser
aus Sicht der syrischen Stellen eine für ihn gefährliche Nähe zu diesen Organisationen
entsteht. (...)«
Einsenderin: RAin Schröder, Hannover
Länderberichte:
Amnesty international: Festnahmen von drei Universitätsstudenten
durch den Geheimdienst der Luftwaffe, nachdem sie an einer Diskussionsrunde
zur Förderung demokratischer Ideen teilgenommen hatten; sie werden ohne Kontakt
zur Außenwelt festgehalten.
Urgent action 41/06-1 vom 21.2.2006 mit weiteren Informationen zur ua vom 17.2.2006
(#44675)
Refugees International: Zur rechtlichen und sozialen Lage staatenloser
Kurden (engl.).
Bericht vom 13.2.2006: »Buried Alive: Stateless Kurds in Syria«
(#44336)
Syrian Human Rights Committee: Omar Darwish aufgrund seiner angeblichen
Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft zum Tode verurteilt; Nachforschungen
des Syrian Human Rights Committee ergaben, dass Informationen bewusst verfälscht
worden waren; er sei nie Mitglied der Organisation gewesen (engl.).
Bericht vom 6.12.2005: »Death Sentence on Omar Darwish, charged with Muslim
Brotherhood membership« (#43231)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Grundsätzlich gute
Behandlungsmöglichkeiten für Tuberkulose, allerdings angemessene Behandlung
möglicher Folgekrankheiten nicht garantiert; Staatenlose müssen sämtliche Behandlungskosten
selbst tragen; Durchschnittseinkommen würde zur Deckung der Kosten wahrscheinlich
nicht ausreichen.
Stellungnahme vom 13.11.2005 an VG Magdeburg - 9 A 258/04.MD - (#44817)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Juni 2005).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik
Syrien vom 14.7.2005 (27 S., A0258, siehe
Hinweis)
Länderbericht:
Amnesty international: Die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung verurteilten Häftlinge Abdelghaffar Ben Guiza und Omar Chlendi sind
an Tuberkulose erkrankt, ihnen wird die angemessene medizinische Versorgung
verweigert; sie waren 2004 vor allem auf der Grundlage von Geständnissen verurteilt
worden, die ihren Angaben nach unter Folter abgegeben worden waren.
Urgent action 39/06 vom 16.2.2006 (#44510)
H. Oberdiek: Weiterhin unfaire Verfahren vor Sondergerichten
für politische Straftaten
Helmut Oberdiek, Stellungnahme vom Januar 2006: »Rechtsstaatlichkeit
politischer Verfahren in der Türkei (Stellungnahme im Auftrag von amnesty international,
der Holtfort-Stiftung sowie der Stiftung Pro Asyl)« (298 S., #45160,
M7888)
Redaktionelle Vorbemerkung:Die Studie basiert auf umfangreichen Recherchen des Autors an verschiedenen Orten in der Türkei. Im Mittelpunkt steht die Frage nach der Beachtung rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien bei politischen Delikten, insbesondere das Verwertungsverbot von unter Folter erpressten Aussagen. In diesem Punkt steht die Einschätzung des Autors den Aussagen im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes entgegen. Daneben analysiert Oberdiek die Auswirkungen der Gesetzesreformen der jüngeren Vergangenheit. Wir dokumentieren in diesem Zusammenhang den Hinweis auf eine mögliche Umgehung der gesetzlichen Vorgaben durch die türkischen Gerichte sowie das Fazit des Autors.
Aus dem Dokument:
»(...) Die am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Gesetze haben eine
Verbesserung der Rechtslage an etlichen Punkten erbracht. Der Fortschrittbericht
der EU Kommission vom November 2005 zählt etliche davon auf. (...)
Eine erhebliche Verschlechterung hat es aber an einem Punkt gegeben, von dem
man nach den Anpassungsgesetzen, besonderen [besonders den, d.Red.] Gesetzen
zum Strafnachlass (indirekte Amnestie) und der Formulierung des neuen TStG annehmen
konnte, dass dieses Problem beseitigt sei.
Die Rede ist von der Bewertung von Unterstützungshandlungen für illegale
Organisationen. Das war in der alten Rechtssprechung der Artikel 169 TStG.
Unter diesem Artikel waren Zehntausende von armen Bauern bestraft worden, die
sich nicht geweigert hatten, bewaffneten Guerillakämpfern Lebensmittel zu geben
bzw. bei sich zu beherbergen. Später war der Artikel derartig großzügig ausgelegt
worden, dass auch mündliche oder schriftliche Äußerungen als Unterstützung einer
illegalen Organisation interpretiert werden konnten. Der Artikel 169 des alten
TStG ›produzierte‹ auf diese Weise jahrelang ›gewaltfreie
politische Gefangene‹, für deren Freilassung sich amnesty international
einsetzte. (...)
Der an die Stelle des Artikel 169 altes TStG getretene Artikel 315 stellt (nur)
noch die Versorgung einer bewaffneten Organisation (im Sinne des Artikel 314
neues TStG) mit Waffen unter Strafe, verhängt dafür aber eine Strafe von zehn
bis 15 Jahren Haft. Das ist genauso viel an Strafe, als der Artikel 314 neues
TStG für führende Mitglieder einer bewaffneten Organisation vorsieht, aber mehr
an Strafe, als einfache Mitglieder zu erwarten haben (5–10 Jahre, das
waren im Artikel 168 altes TStG 10–15 Jahre Haft gewesen).
Vor diesem Hintergrund hatte ich angenommen, dass die einfachen Unterstützungshandlungen
nicht mehr bestraft werden. Wie ich in einigen Verfahren aber sehen musste (...),
greifen die Richter nun zu einem ›Trick‹, den ich für rechtlich
bedenklich halte.
Obwohl die Verfahren unter der Prämisse laufen, dass es sich bei den Organisationen
um politische Gruppierungen handelt, die den bewaffneten Kampf befürworten (oder
gar eine Art von Guerillakrieg führen), werden die Unterstützer unter Rückgriff
auf Artikel 220, Absatz 7 TStG nach einer Bestimmung zu einer anderen Art von
Organisation behandelt. Im Artikel 220 altes [gemeint ist neues, d. Red.]
TStG geht es um Organisationen, die gegründet wurden, um Straftaten zu begehen.
Einfach ausgedrückt geht es hier wie im Artikel 313 altes TStG um die Bekämpfung
von Mafia-Strukturen. (...)
Die unterschiedlichen Strafmaße sind in der Logik der Richter an den Sondergerichten
unerheblich, denn sie nehmen nur den Absatz 7 des Artikels 220 neues TStG, um
eigentlich nach Artikel 314 neues TStG eine Strafe zu verhängen. Der Absatz
7 im Artikel 220 neues TStG besagt, dass Unterstützer wie Mitglieder zu behandeln
sind.
Eine solche Vorschrift allein ist bedenklich, denn strafrechtlich sollte Mitgliedschaft
härter bestraft werden als Unterstützung. Noch bedenklicher ist die Schlussfolgerung,
dass das Strafmaß doch wieder nach Artikel 314 neues TStG bemessen wird. Hier
wird einfache Mitgliedschaft (und nach der Logik der Richter nun auch die Unterstützung)
einer bewaffneten Organisation mit einer Strafe zwischen 5–10 Jahren belegt,
während der Artikel 169 altes TStG eine Strafe zwischen 3–5 Jahren vorsah.
Das macht sozusagen nachträglich die Veränderungen in den Gesetzen unwirksam
bzw. werden Unterstützungshandlungen, die nach dem 1. Juni 2005 begangen werden,
nun noch härter bestraft, als es der vermeintlich abgeschaffte Artikel 169 altes
TStG vorsah.
Die Vermutung der Verteidiger, die ich zu diesem Punkt konsultierte, war, dass
dieses Vorgehen mit dem Kassationsgerichtshof abgesprochen wurde, bevor dieser
›Trick‹ zur Anwendung kam. Es kann also wenig Hoffnung herrschen,
dass diese nach dem 1. Juni 2005 zu beobachtende Praxis vom Kassationsgerichtshof
›gekippt‹ wird. Zu befürchten ist daher eine neue Welle von Prozessen,
in denen einfache ›Unterstützer‹ zu drastischen Strafen verurteilt
werden. Der Begriff ›Unterstützung‹ wird im Artikel 220 neues TStG
nicht definiert, so dass nach dem Gutdünken der Gerichte in Zukunft auch Meinungsäußerungen
wieder zu Akten der Unterstützung werden könnten.
7. Wesentliche Erkenntnisse
Während eine Prognose für die Zukunft derzeit unmöglich scheint, denke ich
aber, dass praktisch für alle Verfahren, in denen Aussagen bei den uniformierten
Kräften, die vor dem 1. Juni 2005 aufgenommen wurden und von denen glaubwürdig
behauptet wird, dass sie unter Folter erpresst wurden, die Aussicht auf ein
faires Verfahren nicht besteht, d. h. dass sie – entgegen dem Verwertungsverbot
gem. Artikel 148 StPO – vor Gericht als Beweis zugelassen werden und entscheidend
zur Urteilsfindung beitragen. Dass die Gerichte nicht mehr Staatssicherheitsgerichte,
sondern ›die nach Artikel 250 der neuen StPO zuständigen Gerichte für
Zuchthausstrafen‹ heißen, ist dabei unerheblich. Sondergerichte sind es
allemal.
Diese Gerichte reagieren auf Foltervorwürfe nicht bzw. nur äußerst unzureichend.
Sie führen keine Beweisaufnahme zu der Frage durch, ob die Vorwürfe zutreffend
sein könnten; sonst müssten sie am Ende evtl. feststellen, dass sie diese Art
von Beweisen nicht verwerten dürfen. Sie verstoßen sogar gegen ihre Dienstpflicht,
indem sie keine Strafanzeige aufgrund dieser Information zu einer Straftat stellen,
und versäumen damit sogar die Gelegenheit, die Ermittlungen zu den Vorwürfen
›delegieren‹ zu können.
Entlastende Beweisanträge werden entweder gar nicht oder nur sehr zögerlich
zugelassen. Insbesondere wenn belastende Beweise erschüttert werden könnten,
zeigt sich die ablehnende Haltung besonders deutlich.
In der Revision auf nationaler Ebene (Kassationsgerichtshof) wurde nur in Ausnahmefällen
eine in der ersten Instanz nicht vorgenommene Prüfung der Verwertbarkeit von
Beweisen moniert. Da eine solche Feststellung in der überwiegenden Zahl der
Fälle nicht getroffen wird und wenn, dann erst Jahre nach Beginn eines Verfahrens
erfolgt und in den seltensten Fällen mit der Anordnung des oberen Gerichts auf
Haftentlassung verbunden ist, kann diese Möglichkeit der Korrektur von Verfahrensfehlern
nicht als effektiv bezeichnet werden.
Noch schwerfälliger verhält sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGfMR). Er hat sich bislang bei keiner Beschwerde aus der Türkei mit der Tatsache,
dass erfolterte Aussagen als Beweis verwertet wurden, befasst, sondern das Urteil,
das Verfahren sei unfair gewesen, allein auf die Anwesenheit eines Militärrichters
gestützt. Die Länge der Verfahren vor dem EGfMR ist nicht dazu angetan, bevorstehendes
Unrecht zu verhindern bzw. vollzogenes Unrecht in einem akzeptablen Zeitraum
zu revidieren. (...)«
Rechtsprechung:
VG Saarland: Jedenfalls im Rahmen von polizeilichen Vernehmungen
gehört Folter nach wie vor zur Tagesordnung, insbesondere gegen Angehörige linksgerichteter
militanter kurdischer Organisationen.
Urteil vom 8.12.2005 - 6 K 144/04.A - (15 S., M7746)
Länderberichte:
Yezidisches Forum: Rückkehr von Yeziden findet nicht statt; Yeziden
können Ansprüche auf früheren Grundbesitz nicht durchsetzen; Übergriffe gegen
Yeziden (Stellungnahme zu Berichten des Auswärtigen Amtes sowie des Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge).
»Stellungnahme zur Situation der Yeziden in der Türkei« vom 5.2.2006
(#44534)
Internationale Ärzte für die Verhütung des Atomkriegs, deutsche Sektion:
Zu Behandlungsmöglichkeiten von Traumatisierten: Rehabilitationszentren der
Menschenrechtsstiftung TIHV, sonstige Möglichkeiten (Zusammenfassung von Aussagen
von Vertretern der TIHV anlässlich eines Deutschlandbesuchs).
Bericht vom Januar 2006: »Behandlungsmöglichkeiten für Gefolterte und
Traumatisierte und Zugang zur Gesundheitsversorgung in der Türkei« (#43651)
Länderbericht:
Reporters sans frontières: Khudaiberdy Kurbandurdjow, Chefredakteur
der staatlichen Zeitung Adalat, wurde von Präsident Nijasow zu acht Jahren Haft
verurteilt, weil er illegal zwei Personen mit Verbindungen zu terroristischen
Gruppen beschäftigt haben soll; da die Angestellten der Zeitung als Teil der
öffentlichen Verwaltung gelten, übt der Präsident persönlich die Gerichtsbarkeit
aus (engl.).
Bericht vom 23.1.2006: »President personally sentences journalist to eight
years in prison« (#42810)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Lage im Vorfeld der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen
am 23.2.2006 (Übergriffe durch Regierung und Regierungspartei, organisatorische
Probleme) (engl.).
Bericht vom 14.2.2006: »In Hope and Fear: Uganda's Presidential and Parliamentary
Polls« (#43978)
Länderberichte:
OSZE: OSZE-Vorsitzender Karel De Gucht kritisiert Abschiebung usbekischer
Asylbewerber als schwere Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips (engl.).
Bericht vom 17.2.2006: »OSCE Chairman expresses consternation at Ukraine's
decision to return Uzbek asylum seekers« (#44620)
Länderberichte:
UNHCR: Abschiebung von elf Usbeken aus der Ukraine trotz wiederholter
Interventionen von UNHCR; Ukraine folgte damit einem Auslieferungsersuchen der
usbekischen Staatsanwaltschaft, die den Männern die Beteiligung an den Protesten
in Andischan im Mai 2005 vorwirft.
Bericht vom 16.2.2006: »UNHCR verurteilt Abschiebung usbekischer Asylsuchender«
(#44825)
Human Rights Watch: Der Menschenrechtsaktivist Saidschahon Zainabitdinow
wurde wegen verschiedener Delikte zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt; es
wird vermutet, dass die Verurteilung im Zusammenhang mit Stellungnahmen Zainabitdinows
zu den Ereignissen von Andischan im Mai 2005 steht (engl.).
Bericht vom 8.2.2006: »Uzbek Rights Defender Saidjahon Zainabitdinov in
Andijan, Uzbekistan« (#43765)
UN Hochkommissar für Menschenrechte: Untersuchungsbericht zu den Demonstrationen
in Andischan am 13. und 14. Mai 2005 auf der Basis einer Erkundungsreise nach
Kirgisistan; bei der Niederschlagung der Proteste wurden mindestens 176, möglicherweise
auch mehrere hundert Personen getötet (engl.).
Bericht vom 1.2.2006: »Report of the mission to Kyrgyztan by the office
of the United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) concerning
the events in Andijan, Uzbekistan, 13–14 May 2005 [E/CN.4/2006/119]«
(#44807)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
ACCORD: Zu Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen.
Anfragenbeantwortung a-4703 (ACC-BLR-4703) vom 7.12.2005 (#43569)
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