Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Keine Anwendung der Qualifikationsrichtlinie
vor ihrer Umsetzung oder Ablauf der Umsetzungsfrist (hier: »religiöses
Existenzminimum«) (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 22.6.2005 - 5 LB 51/02 - (22 S., M7751)
BVerwG: Zum Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung
Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21.04 - (21 S., M7834)
»(...) Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil
beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1
VwGO). (...)
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein das Anfechtungsbegehren des
Klägers, gerichtet auf die Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamts für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – jetzt: Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge – (Bundesamt). (...)
2. Der angefochtene Bescheid findet seine Grundlage in § 73 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG. (...)
3. Das Oberverwaltungsgericht hätte den Widerrufsbescheid nach § 73 Abs. 1
AsylVfG allerdings nicht mit der von ihm gegebenen Begründung als rechtmäßig
bestätigen dürfen. (...)
a) Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung
insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen
Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert
haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine
Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare
Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen
erneut Verfolgung droht. Der Senat lässt offen, welcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab
gilt, wenn für die Zukunft befürchtete Verfolgungsmaßnahmen keinerlei Verknüpfung
mehr mit den früheren aufweisen, die zur Anerkennung geführt haben (vgl. Urteil
vom 24. November 1992 - BVerwG 9 C 3.92 - a. a. O.). (...)
§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entspricht seinem Inhalt nach der
›Beendigungs-‹ oder ›Wegfall-der-Umstände-Klausel‹ in
Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK, die sich ebenfalls ausschließlich
auf den Schutz vor erneuter Verfolgung bezieht. (...)
Nicht gefolgt werden kann zunächst der in der obergerichtlichen Rechtsprechung
teilweise vertretenen Auffassung, Art. 1 C Nr. 5 GFK sei bei der Frage
des Widerrufs nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa VGH Mannheim, AuAS 2004, 142).
Zwar trifft es zu, dass die Genfer Flüchtlingskonvention, die nicht vorschreibt,
Flüchtlingen einen bestimmten Status zu verleihen, keine allgemeinen Regelungen
über den Widerruf eines derartigen Status trifft (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht,
§ 73 AsylVfG Rn. 4). Daraus folgt aber nicht, dass Art. 1 C Nr. 5
GFK in Widerrufsfällen nicht zu berücksichtigen ist. (...)
Vielmehr ging der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung davon aus,
dass die Regelung des Widerrufs in § 73 Abs. 1 AsylVfG weitgehend
derjenigen in Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK entspricht (vgl. BTDrucks 9/875,
S. 18 zu dem bereits erwähnten, im Wesentlichen gleichlautenden § 16
Abs. 1 AsylVfG 1982). Mit der Schaffung dieser Widerrufsbestimmung wollte
der Gesetzgeber ersichtlich die materiellen Anforderungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention
übernehmen und als Widerrufsgründe ausgestalten. Den engen Zusammenhang belegt
auch die Gesetzessystematik. Während § 73 AsylVfG die Beendigungsgründe
nach Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK als Widerrufstatbestand fasst, orientieren
sich die Erlöschensgründe in § 72 AsylVfG an den Beendigungsklauseln des
Art. 1 C Nr. 1 bis 4 GFK. (...)
›Wegfall der Umstände‹ im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1
GFK, auf Grund derer die Anerkennung erfolgte, meint danach – ebenso wie
im Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG – eine nachträgliche
erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen
Verhältnisse. Unter ›Schutz‹ ist nach Wortlaut und Zusammenhang
der erwähnten ›Beendigungsklausel‹ ausschließlich der Schutz vor
erneuter Verfolgung zu verstehen. Der Begriff ›Schutz des Landes‹
in dieser Bestimmung hat nämlich keine andere Bedeutung als ›Schutz dieses
Landes‹ in Art. 1 A Nr. 2 GFK, der die Flüchtlingseigenschaft
definiert. Schutz ist dabei bezogen auf die Verfolgung wegen der Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der
politischen Überzeugung. Da Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK die Beendigung
des Flüchtlingsrechts im Anschluss an Art. 1 A Nr. 2 GFK regelt, kann
mit ›Schutz‹ nur der Schutz vor Verfolgung gemeint sein (vgl. VGH
München, InfAuslR 2005, 43 <44>, VG Dresden, AuAS 2005, 207 <209>;
a. M. Salomons/Hruschka, ZAR 2004, 386 <390 f.>). Diese ›Beendigungsklausel‹
beruht nämlich auf der Überlegung, dass in Anbetracht von Veränderungen in dem
Verfolgerland ein internationaler (Flüchtlings-)Schutz nicht mehr gerechtfertigt
ist, da die Gründe, die dazu führten, dass eine Person zum Flüchtling wurde,
nicht mehr bestehen (vgl. Handbuch UNHCR Nr. 115) und damit die Gründe
für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für den internationalen Schutz
nachträglich weggefallen sind. Nach allem kann ein Ausländer nach Wegfall der
Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es im Sinne
von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK nicht mehr ablehnen, den Schutz
des Staates seiner Staatsangehörigkeit (wieder) in Anspruch zu nehmen. Dazu
muss allerdings feststehen, dass ihm bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus
anderen Gründen Verfolgung droht.
Dagegen werden allgemeine Gefahren (z. B. auf Grund von Kriegen, Naturkatastrophen
oder einer schlechten Wirtschaftslage) von dem Schutz des Art. 1 A Nr. 2
GFK nach Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung ebenso wenig umfasst wie von Art. 1
C Nr. 5 Satz 1 GFK (anders offenbar die UNHCR-Richtlinien zum internationalen
Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1 C (5)
und (6) des Abk. von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 10. Februar
2003, NVwZ Beilage Nr. I 8/2003, S. 57 <59>, wo u. a. eine ›angemessene
Infrastruktur‹ verlangt wird, ›innerhalb derer die Einwohner ihre
Rechte ausüben können, einschließlich ihres Rechtes auf eine Existenzgrundlage‹).
Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr
unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung mithin
nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen. Schutz kann insoweit nach
den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts gewährt werden (vgl.
namentlich § 60 Abs. 7 Satz 2 und § 60 a Abs. 1
Satz 1 AufenthG). Im Übrigen führt der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung
nicht ohne weiteres zum Verlust des Aufenthaltstitels. Dieser kann vielmehr
nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG von der Ausländerbehörde
nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung widerrufen werden (vgl. auch
Urteil vom 20. Februar 2003 - BVerwG 1 C 13.02 - BVerwGE 117, 380 zu der Vorgängerbestimmung
des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG), bei der die öffentlichen Belange
hinsichtlich einer etwaigen Beendigung des Aufenthalts im Einzelfall mit dem
privaten Interesse des Ausländers an seinem Verbleib in Deutschland abzuwägen
sind.
b) Nach diesen Grundsätzen tragen die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen
des Oberverwaltungsgerichts nicht den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung
des Klägers.
Das Berufungsurteil ist hinsichtlich des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung
nach § 60 Abs. 1 AufenthG bereits deshalb aufzuheben und die Sache
an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses – nach der
Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zutreffend – keine Feststellungen
zu der Frage getroffen hat, ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan
eine von nichtstaatlichen Akteuren nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 Satz 4
AufenthG ausgehende Verfolgung droht. Diese Prüfung wird nunmehr nachzuholen
sein.
Unabhängig hiervon kann das Berufungsurteil auch keinen Bestand haben, soweit
es den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung für gerechtfertigt hält,
weil dem Kläger bei einer Rückkehr in Afghanistan keine staatliche oder quasistaatliche
Verfolgung drohe. Diese Frage hat das Oberverwaltungsgericht nämlich auf zu
schmaler Tatsachengrundlage geprüft.
Namentlich sind die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht hinreichend,
mit denen es das Bestehen einer effektiven staatlichen oder staatsähnlichen
Gewalt in Afghanistan verneint hat, obwohl die Islamische Republik Afghanistan
– wie allgemeinkundig ist und in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde
– von zahlreichen Staaten de jure als Staat anerkannt ist und von der
Regierung des im Oktober 2004 vom Volk gewählten Präsidenten Karzai in den Vereinten
Nationen vertreten wird. Eher dürfte – auch unter Berücksichtigung der
vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen – davon auszugehen
sein, dass die Übergangsregierung zumindest im Großraum Kabul de facto die Gebietsgewalt
im Sinne einer übergreifenden prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtigen Ordnung
ausübt (vgl. zu den Voraussetzungen Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C
20.00 - BVerwGE 114, 16 <21 ff.>). (...)
c) Unabhängig hiervon ist die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch dann zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
für eine Anerkennung deshalb nicht mehr vorliegen, weil der Ausländer nach der
Anerkennung den Tatbestand des § 60 Abs. 8 AufenthG, dessen Satz 1
hier allein in Betracht kommt, verwirklicht hat. (...) Diese Bestimmung schließt
nicht nur den Anspruch auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1
AufenthG, sondern auch denjenigen auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 1
GG aus (vgl. zu der Vorgängervorschrift § 51 Abs. 3 AuslG, Urteil
vom 30. März 1999 - BVerwG 9 C 31.98 - BVerwGE 109, 1 <3>).
Die Ermächtigung zum Widerruf in derartigen Fällen ergibt sich bereits aus dem
Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, demzufolge die Anerkennung
als Asylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60
Abs. 1 AufenthG unverzüglich zu widerrufen sind, ›wenn die Voraussetzungen
für sie nicht mehr vorliegen‹. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn
dem Ausländer infolge der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat
keine Verfolgung mehr droht, sondern auch wenn inzwischen von ihm nach Maßgabe
von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG eine Gefahr für die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland oder für die Allgemeinheit ausgeht. (...)
Diese Auslegung steht im Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention, deren
Art. 1 C keine abschließende Regelung des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung
enthält (vgl. auch oben a). Vielmehr ist Art. 33 Abs. 2 GFK zu berücksichtigen,
der vorsieht, dass sich auf die Vergünstigung des Refoulement-Verbots des Art. 33
Abs. 1 GFK nicht ein Flüchtling berufen kann, der aus schwerwiegenden Gründen
als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich
befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet,
weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig
verurteilt wurde. Die Anwendung von Art. 33 Abs. 2 GFK, an den § 60
Abs. 8 Satz 1 AufenthG angelehnt ist, ist – anders als der Ausschlussgrund
des Art. 1 F Buchst. b) – nicht davon abhängig, ob sein Tatbestand
vor oder nach der Anerkennungsentscheidung erfüllt wird. Vielmehr entfällt der
Schutz des Flüchtlingsrechts nach Art. 33 Abs. 2 GFK – ohne
Beschränkung auf den (grundsätzlich kurzen) Zeitraum bis zur Flüchtlingsanerkennung
– auch bei Straftaten, die nach der Einreise in das Zufluchtsland verübt
werden (vgl. OVG Münster, a. a. O. [EZAR 214 Nr. 16]; Hailbronner,
Ausländerrecht (Stand Mai 1998) § 51 AuslG Rn. 37; vgl. auch – allerdings
nicht im Sinne einer Vorwirkung – künftig Art. 14 Abs. 4 der
bereits in Kraft getretenen, aber bisher nicht umgesetzten Richtlinie 2004/83/EG
des Rates vom 29. April 2004, ABl L 304 vom 30. September 2004, S. 12).
Auch insoweit tragen die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts
nicht den angegriffenen Widerrufsbescheid. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar
bezogen auf die allein in Betracht kommende zweite Alternative des § 60
Abs. 8 Satz 1 AufenthG festgestellt, dass der Kläger wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtskräftig zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden ist. Diese rechtskräftige
Verurteilung führt aber nur dann zum Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung,
wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht (vgl. hierzu näher Urteil vom
16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 - BVerwGE 112, 185 <188 ff.>).
Eine solche Gefahr liegt vor, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten
des Ausländers ernsthaft drohen. (...)
4. Aus § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG kann der Kläger nichts zu seinen
Gunsten herleiten, wie das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden
hat. Nach dieser Bestimmung ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der
Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen
kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er
besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Diese Regelung ist offenbar Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6
Satz 2 GFK nachgebildet, der dem UNHCR (NVwZ, Beilage Nr. I 2003, S. 57
<59> m. w. N.) zufolge in der Staatenpraxis als Ausdruck eines
humanitären Grundsatzes des Flüchtlingsrechts über seinen Wortlaut hinaus nicht
nur auf sog. statutäre Flüchtlinge nach Art. 1 A Nr. 1 GFK, sondern
auch auf Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GFK angewendet wird
(vgl. auch Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik
Deutschland, 1986, Band 2, S. 605).
§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG enthält danach eine einzelfallbezogene
Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, die unabhängig vom Vorliegen
der Voraussetzungen von Satz 1 der Vorschrift gilt. Von einem Widerruf
ist dann abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere
Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Maßgeblich sind
somit Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen, ungeachtet dessen, dass diese
abgeschlossen sind und sich aus ihnen für die Zukunft keine Verfolgungsgefahr
mehr ergibt. Der Rückkehr in den Heimatstaat müssen (gegenwärtige) zwingende
Gründe entgegenstehen (d. h. eine Rückkehr muss unzumutbar sein). Diese
Gründe müssen außerdem auf einer früheren Verfolgung beruhen. Zwischen der früheren
Verfolgung und der Unzumutbarkeit der Rückkehr muss daher bereits nach dem Wortlaut
der Bestimmung ein kausaler Zusammenhang bestehen. Dagegen schützt auch diese
Vorschrift nicht gegen allgemeine Gefahren. Ebenso wenig können aus ihr allgemeine,
von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien hergeleitet
werden, die einem Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung entgegenstehen.
§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG trägt vielmehr der psychischen Sondersituation
solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes
Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach
– auch ungeachtet veränderter Verhältnisse – nicht zumutbar ist,
in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht,
§ 73 AsylVfG Rn. 29 m. w. N.). (...)
5. (...) b) Auch aus dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 73 Abs. 2 a
AsylVfG kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten, da diese Vorschrift
auf den angefochtenen Widerrufsbescheid noch nicht anwendbar ist. Danach hat
die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 1 vorliegen,
spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung
zu erfolgen (Satz 1). Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen
(Satz 2). Ist nach der Prüfung ein Widerruf nicht erfolgt, so steht eine
spätere Entscheidung nach Abs. 1 im Ermessen des Bundesamts (Satz 3).
§ 73 Abs. 2 a AsylVfG findet auf vor dem 1. Januar 2005 ergangene
Widerrufsentscheidungen keine Anwendung (vgl. OVG Münster, AuAS 2005, 175; VGH
Kassel, AuAS 2005, 152 und Beschluss vom 1. August 2005 - 7 UE 1364/05.A - <juris>;
VGH München, Beschluss vom 25. April 2005 - Az.: 21 ZB 05.30260 - <juris>).
Der amtlichen Begründung zufolge sollte mit der Einführung einer obligatorischen
Prüfungspflicht erreicht werden, dass die Vorschriften über den Widerruf und
die Rücknahme, die in der Praxis bisher weitgehend leergelaufen sind, an Bedeutung
gewinnen (BTDrucks 15/420, S. 112). Keiner Entscheidung bedarf hier, ob
die Dreijahresfrist ausschließlich öffentlichen Interessen dient. Jedenfalls
stellt das neu eingeführte mehrstufige Verfahren eine zukunftsbezogene Regelung
dar. § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG erteilt mit der Formulierung
›die Prüfung ... hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit
der Entscheidung zu erfolgen‹ einen bindenden Auftrag an die Behörde,
der sich lediglich auf Fälle bezieht, in denen bei Inkrafttreten der Vorschrift
weder ein Widerruf noch eine Rücknahme der Anerkennung erfolgt ist. Der erkennbare
Zusammenhang mit dem ebenfalls am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 26
AufenthG verdeutlicht, dass es sich bei der Prüfungs- und Mitteilungspflicht
des § 73 Abs. 2 a Satz 1 und 2 AsylVfG, an die die nach
Satz 3 zu treffende Ermessensentscheidung anknüpft, um einen in die Zukunft
gerichteten Auftrag an das Bundesamt handelt (vgl. OVG Münster, a. a. O.;
VGH Kassel, a. a. O.). (...) Offen bleiben kann, ob § 73 Abs. 2 a
AsylVfG darüber hinausgehend nur für den Widerruf von Anerkennungsbescheiden
gilt, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind (vgl. hierzu VG Göttingen, Urteil
vom 6. September 2005 - 2 A 91/05). (...)«
VG Darmstadt: Keine Abschiebungsanordnung im Dublin-Verfahren
Urteil vom 21.4.2005 - 5 E 403/04.A (3) - (7 S., M7772)
Redaktionelle Vorbemerkung:
In dieser Entscheidung geht es um die Frage, ob im Dublin-Verfahren das
Bundesamt eine Abschiebungsanordnung erlassen kann. Die entsprechende Praxis
des Bundesamts hat zur Folge, dass die Betroffenen nicht freiwillig in den Dublin-Staat
ausreisen können, der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Das VG Darmstadt stellt dagegen fest, dass diese Praxis rechtswidrig ist. Das
Bundesamt dürfe lediglich eine Abschiebungsandrohung erlassen, so dass die Möglichkeit
zur freiwilligen Ausreise erhalten bleibt.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Klage hat hingegen Erfolg, soweit sie sich gegen die Abschiebungsanordnung
richtet. (...)
Streitig ist allein die Frage, ob das Bundesamt berechtigt war, die Abschiebung
der Klägerin anzuordnen oder ob es aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf den Erlass
einer Abschiebungsandrohung beschränken musste.
Letzteres trifft zu.
Die Regelung des § 34 a AsylVfG ist zwar nach ihrem Wortlaut einschlägig,
denn die Klägerin soll in einen sicheren Drittstaat, aus dem sie eingereist
war, abgeschoben werden. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich allerdings,
dass der Anwendungsbereich auf diejenigen sicheren Drittstaaten beschränkt ist,
die nicht zugleich Vertragsparteien des Dubliner Übereinkommens sind. Denn § 29
Abs. 3 AsylVfG bestimmt, dass ein Asylantrag unbeachtlich ist, wenn auf
Grund eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Vertragsstaat, der ein sicherer
Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens
zuständig ist. In diesem Fall bestimmen sich die vom Bundesamt zu erlassenden
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach § 35 AsylVfG. (...)
§ 35 AsylVfG trifft somit eine Spezialregelung gegenüber § 34 a
AsylVfG für den Anwendungsfall, dass der sichere Drittstaat zugleich Vertragsstaat
des Dubliner Übereinkommens ist (wie hier: VG Darmstadt, 4. Kammer, Urt. v.
21.03.2005 - 4 E 1709/04.A [3]; VG Wiesbaden, Urt. v. 18.08.2004 - 5 E 1231/04.A
[V]).
Diese Auslegung ist nach In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 343/2003
des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist vom 18.02.2003 (ABl. L 50 S. 1) auch
europarechtlich geboten. Denn Art. 19 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung
sieht ausdrücklich den Fall der freiwilligen Ausreise vor:
›Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist
anzugeben, und gegebenenfalls der Zeitpunkt und der Ort zu nennen, zu dem bzw.
an dem sich der Antragsteller zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative
in den zuständigen Mitgliedstaat begibt.‹ (Hervorhebung durch das
Gericht)
Die Verordnung, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, sieht
folglich gerade vor, dem Antragsteller auch die Möglichkeit der freiwilligen
Ausreise ohne Verwaltungszwang einzuräumen. Dann aber ist der Erlass einer Abschiebungsanordnung,
die diese Möglichkeit ausschließt, mit EU-Recht nicht vereinbar. (...)«
Rechtsprechung:
BVerwG: Ein Gericht darf einen Beweisantrag, der auf die tatsächliche
und rechtliche Handhabung ausländischen Rechts gerichtet ist (hier: aserbaidschanisches
Staatsangehörigkeitsrecht), nicht unter Hinweis auf die eigene Rechtskunde ablehnen.
Beschluss vom 10.12.2004 - 1 B 12.04 - (7 S., M7626)
BayVGH: Wurde im Erstverfahren durch keine gerichtliche Instanz inhaltlich
geprüft, ob Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG bzw. § 53
Abs. 6 AuslG vorliegt, weil der Antragsteller auf gleichwertigen Schutz
durch einen allgemeinen Abschiebungsstopp verwiesen worden ist, so muss nach
Wegfall des Abschiebungsschutzes diese inhaltliche Prüfung im Wiederaufgreifensverfahren
sichergestellt sein; Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz.
Beschluss vom 29.11.2005 - 24 CE 05.3107 - (6 S., M7736)
OVG Hamburg: Die Aufenthaltsgestattung einschließlich der räumlichen
Beschränkung nach § 56 Abs. 1 AsylVfG entsteht bereits mit dem Asylgesuch,
nicht erst mit dem Asylantrag; die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung
bleibt bestehen, auch wenn der Ausländer sich nicht gemäß § 20 Abs. 1
AsylVfG bei der Aufnahmeeinrichtung meldet.
Beschluss vom 19.10.2005 - 4 Bs 215/05 - (12 S., M7802)
VG Sigmaringen: Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
setzt hinreichende Sicherheit vor Verfolgung voraus; kein Widerruf, wenn kein
staatlicher Schutz vor neuer, insbesondere nichtstaatlicher Verfolgung besteht;
Qualifikationsrichtlinie ist bereits anwendbar (vgl.
zur selben Entscheidung).
Urteil vom 7.12.2005 - A 3 K 11539/04 - (10 S., M7727)
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