Allgemeines Aufenthaltsrecht

OVG Niedersachsen: Zu § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Schutzes der Familie
Urteil vom 29.11.2005 - 10 LB 84/05 - (9 S., M7747)

»(...) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts haben die Kläger jedoch auch keinen aus einer Ermessensreduzierung folgenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter dem Blickwinkel des Art. 6 Abs. 1 GG. (...)

(a) (...) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt § 25 Abs. 5 AufenthG auf die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise – und nicht auf deren Unzumutbarkeit – ab.
(aa) Für die Rechtslage vor Inkrafttreten des AufenthG war zu § 30 Abs. 3 und 4 AuslG anerkannt, dass diese Norm nicht auf die Zumutbarkeit einer freiwilligen Rückkehr in das Heimatland abstellte, sondern auf nicht zu vertretende Abschiebungs- bzw. Ausreisehindernisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2001, - BVerwG 1 C 23.00 -, BVerwGE 114, 9–16).
(bb) Eine weitergehende Zumutbarkeitsprüfung findet auch bei Zugrundelegung der neuen Rechtslage nicht statt (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Oktober 2005, - 8 LA 123/05 - [ASYLMAGAZIN 12/2005, S. 17]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2005, - 18 E 195/05 -, InfAuslR 2005, S. 263; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2005, - 11 S 2779/04 - [15 S., M7825]; VG Hannover, Urteil vom 2. März 2005, - 10 A 1020/04 -; VG Oldenburg, Beschluss vom 28. Juni 2005, - 11 B 2413/05 - [2 S., M7782]). Einer diesbezüglichen Auslegung ist die Norm des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zugänglich. Nach seinem Wortlaut spricht § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ausdrücklich von ›Unmöglichkeit‹ und nicht von ›Unzumutbarkeit‹ der Ausreise. Nichts anderes folgt aus einer systematische[n] Auslegung der Norm. Denn dringende humanitäre oder persönliche Gründe hat der Gesetzgeber in die Vorschrift des § 25 Abs. 4 AufenthG wieder ausdrücklich aufgenommen, wohingegen § 25 Abs. 5 AufenthG – wie bisher § 30 Abs. 3 und 4 AuslG a. F. – nicht auf diese abstellt, sondern die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit und gerade nicht die – einer Berücksichtigung humanitärer und persönlicher Gründe zugängliche – Unzumutbarkeit der Ausreise fordert.
Entgegen der Ansicht der Kläger folgt das Erfordernis einer Zumutbarkeitsprüfung auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Aufenthaltsgesetzes. Soweit in der Begründung des Gesetzesentwurfs die Prüfung der ›subjektiven Möglichkeit – und damit implizit auch die Zumutbarkeit –‹ (vgl. BT-Ds. 15/240, S. 80) erwähnt wird, bedeutet dies nicht etwa, dass die Schwelle für das Vorliegen von Ausreisehindernissen im Verhältnis zu § 30 Abs. 4 AuslG abgesenkt werden oder etwa die Zumutbarkeit als eigenständiges Prüfungskriterium eingeführt werden sollte, sondern liegt in der herrschenden Rechtsprechung zu § 30 Abs. 3 und 4 AuslG begründet. (...)
Soweit eine freiwillige Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, kommt damit die Erteilung einer Aufenthalterlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht in Betracht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 7. Juli 2005, - 7 PA 127/05 -, und Beschluss vom 25. Oktober 2005, - 8 LA 123/05 -).

b) Die Kläger können rechtlich und tatsächlich freiwillig in den Libanon zurückkehren. Der Ausnahmefall einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise der Kläger unter dem Blickwinkel der Art. 6 Abs. 1 GG, 8 EMRK liegt nicht vor. (...)
(aa) Es ist zwar zweifelhaft, ob die von der Klägerin zu 1. geführte polygame Ehe dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfällt. (...) Dies bedarf indes vorliegend keiner weiteren Vertiefung. Denn Art. 6 Abs. 1 GG schützt nämlich neben der Ehe auch die Familie. Das Verhältnis der Klägerin zu 1. und ihres Ehemannes zu dem Kläger zu 2. als gemeinsamen Kind ist ein solches Familienverhältnis. (...)
(bb) Aus der Eröffnung des Schutzbereiches des Art. 6 Abs. 1 GG folgt jedoch nicht unmittelbar die Annahme einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise der Kläger. (...) Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die familiäre Bindung des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2003, - BVerwG 1 C 13.02 -, BVerwGE 117, 380; Urteil vom 4. Juni 1997, - BVerwG 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35–44 m. w. N). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 1. August 1996, - 2 BvR 1119/96 -, NVwZ 1997, 479; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989, - 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81 <93>) drängt die staatliche Schutzpflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig einwanderungspolitische Belange dann zurück, wenn ein aufenthaltsberechtigtes Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik erbringen lässt.
(cc) Nichts anderes kann für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen auf der Tatbestandsseite des § 25 Abs. 5 AufenthG gelten. Denn die Regelungen des Aufenthaltsrechtes sind sowohl in ihren offenen Tatbeständen als auch in der Einräumung eines Ermessens für die Wertungen des in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Schutzauftrages zugänglich, so dass bei der Anwendung offener Tatbestände entsprechend dem Gewicht der familiären Bindungen diese zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997, - BVerwG 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35–44). Für die Prüfung, ob Art. 6 Abs. 1 GG auf der Tatbestandsseite des § 25 Abs. 5 VwGO die Annahme einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise gebietet, ist daher ebenfalls eine Abwägung vorzunehmen.
(dd) Die damit vorzunehmende Abwägung ergibt vorliegend keine derart überwiegenden Interessen der Kläger, dass von einer rechtlichen Unmöglichkeit im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG auszugehen ist.
Art. 6 Abs. 1 GG spricht zunächst zwar insofern für den von den Klägern gewünschten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, als diese Verfassungsnorm – wie dargelegt – die Gemeinschaft der Klägerin zu 1. mit ihrem minderjährigen ehelichen Kind – dem Kläger zu 2. – und zugleich auch dessen Gemeinschaft mit seinem im Bundesgebiet lebenden Vater schützt. (...)
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht alle Ausländer aufnehmen kann, die an einem längeren oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert sind. Die begrenzende Funktion des Ausländerrechts kommt schon in der amtlichen Überschrift des ›Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)‹ (vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950), dessen Artikel 1 das Aufenthaltsgesetz ist, zum Ausdruck. Dem öffentlichen Interesse daran, den ausländischen Bevölkerungsanteil im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die eine angemessene Integration bereitet, zu begrenzen und damit ganz allgemein Gefahren für das soziale Leben vorzubeugen, darf daher bei der Abwägung ein erhebliches Gewicht beigemessen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1982, - BVerwG 1 C 25.78 -, BVerwGE 66, 268 (271)), das es auch rechtfertigen kann, dem dauernden Aufenthalt mehrerer Ehefrauen und den hieraus hervorgehenden Familienteilen eines im Bundesgebiet ansässigen Ausländers im Rahmen vorrangigen Rechts entgegenzuwirken. Das gilt um so mehr, als die polygame Ehe dem europäischen Kulturkreis fremd ist, insbesondere der gleichberechtigten Stellung von Mann und Frau im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG nicht entspricht und dem staatlichen Förderungsauftrag der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG widerspricht, und deshalb integrationspolitischen Bedenken begegnet. (...)«


OVG Niedersachsen: Ausschluss der Erwerbstätigkeit bei Duldung
Beschluss vom 8.11.2005 - 12 ME 397/05 - (4 S., M7732)

»(...) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den dieses dem Begehren der Antragsteller, in Deutschland geduldeten pakistanischen Staatsangehörigen, entsprochen hat, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vorläufig die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung einer Beschäftigung sicherzustellen, bleibt ohne Erfolg. (...)
Dabei besteht der Kern der Streitigkeit von vornherein lediglich in der Frage, ob den Antragstellern die begehrte Beschäftigungserlaubnis nach § 11 BeschVerfV zu versagen ist, weil bei ihnen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. (...)
Für den derart eingegrenzten streitigen Sachverhalt ist zwar im Hinblick auf die von § 11 BeschVerfV vorausgesetzten Mitwirkungspflichten der betroffenen Ausländer unbestritten, dass diese alle für die Beseitigung einer Passlosigkeit erforderlichen und zumutbaren Handlungen vorzunehmen haben (vgl. nur: VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.4.2005, a. a. O. [- 10 K 493/05 -, AuAS 2005, 194]; Stiegeler, Asylmagazin 6/2005, S. 7). (...)
Der Einwand der Antragsgegnerin, die Mitwirkung an der Beschaffung von Passersatzpapieren entbinde die Antragsteller nicht von der Verpflichtung zu eigenen zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung von Pässen, geht in dieser konkreten zur Entscheidung stehenden Fallgestaltung fehl. Denn dem Tatbestand des § 11 BeschVerfV unterfällt nur ein Verhalten, das die Abschiebung verhindert, auf die Möglichkeit bzw. die Voraussetzungen einer freiwilligen Ausreise kommt es anders als bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht an (VG Sigmaringen, Beschl. v. 25.8.2005 - 8 K 1287/05 -, Juris; Leineweber, InfAuslR 2005, 302, 305; Stiegeler, a. a. O., 7). Weiterhin ist für das Eilverfahren davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 11 BeschVerfV nur durch ein gegenwärtig an den Tag gelegtes schuldhaftes Mitwirkungspflichtversäumnis erfüllt werden, das kausal zu einem Abschiebungshindernis führt (in diesem Sinne: VG Sigmaringen, Beschl. v. 25.8.2005, a. a. O.; Leineweber, a. a. O., 304; Stiegeler, a. a. O., 7). In Anbetracht dessen sieht es der Senat hier als entscheidend an, dass die Antragsgegnerin nach dem aktuellen Verhalten der Antragsteller derzeit jedenfalls die Möglichkeit hat, Passersatzpapiere zu beschaffen und sodann die Abschiebung der Antragsteller durchzuführen. (...)«


VG Braunschweig: Zum Aufenthalt aus humanitären Gründen
Beschluss vom 10.1.2006 - 6 B 432/05 - (13 S., M7805)

»(...) aa) (...) (1) Die Antragsteller haben nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
Die Regelung ist auf die Antragsteller zwar anwendbar, obwohl die mit den Verlängerungsanträgen verbundene Erlaubnisfiktion mit der Entscheidung des Antragsgegners vom 4. Oktober 2004 entfallen ist (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG) und die Antragsteller damit vollziehbar ausreisepflichtig geworden sind (vgl. § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie die entsprechenden Regelungen in § 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und § 72 Abs. 1 AuslG; für die Anwendung des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer auch Nds. OVG, Beschl. vom 27.06.2005 - 11 ME 96/05 -, AuAS 2005, 242, 243; Benassi, ZAR 2005, 357, 358; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 25 Rn. 29; Fleuß, BDVR-Rundschreiben 01 und 02/2005, 16, 29 f.; Heinhold, Asylmagazin 11/2004, 7, 12; Vorläufige Nds. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG – Stand 30.11.2005 –, Nr. 25.4.1.0; a. A. Storr in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 25 Rn. 16; Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG und zum FreizügigkeitsG/EU, Nr. 25.4.1.1). Allerdings sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift nach gegenwärtigem Sachstand nicht erfüllt.
Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Danach kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht, wenn ein vorübergehender, also ein zeitlich begrenzter Aufenthalt angestrebt wird; begehrt der Ausländer einen Daueraufenthalt oder einen zeitlich nicht absehbaren Aufenthalt im Bundesgebiet, so kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht beansprucht werden (ebenso Nds. OVG, 243 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - <juris> [15 S., M7825]; VG Braunschweig, Urt. vom 01.09.2005 - 5 A 15/05 - [ASYLMAGAZIN 3/2006]; Urt. vom 25.10.2005 - 6 A 317/05 -; a. A. wohl Göbel-Zimmermann, ZAR 2005, 275, 276). (...)
Nach gegenwärtigem Sachstand ist davon auszugehen, dass die Antragsteller einen Dauer- und nicht lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erreichen wollen. (...) Die Antragsteller haben daher auch nicht nachgewiesen, dass sie nach Ablauf des Aufenthaltsrechts freiwillig ausreisen werden (zu diesem Erfordernis vgl. Nds. OVG, a. a. O., S. 244; Fleuß, a. a. O., S. 30).

(3) Nach den dem Gericht derzeit zur Verfügung stehenden Unterlagen ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gegeben sind. (...)
Die Ausreise ist nur dann unmöglich (im Sinne der Regelung), wenn sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Rückführung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist (dazu eingehend VG Braunschweig, Urt. vom 29.06.2005 - 6 A 171/05 - [6 S., M6947] m. w. N.; im Ergebnis ebenso Vorläufige Nds. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG - Stand 30.11.2005 -, Nrn. 25.5.2 und 25.5.2.1). Die (freiwillige) Ausreise ist dem Ausländer subjektiv unmöglich, wenn es ihm unzumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren (im Einzelnen dazu VG Braunschweig, a. a. O., m. w. N.; im Ergebnis ebenso Benassi, a. a. O., S. 361; Göbel-Zimmermann, a. a. O., S. 278; Heinhold, a. a. O., S. 13; s. a. Renner, a. a. O., § 25 Rn. 34; anders: Vorläufige Nds. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG - Stand 30.11.2005 -, Nr. 25.5.2); ist die Abschiebung des Ausländers rechtlich unmöglich, so ist ihm die freiwillige Ausreise in der Regel unzumutbar (VG Braunschweig, a. a. O.). (...)
(a) Gegenwärtig gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung der Antragsteller nach Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) nicht durchgeführt werden darf und daher aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen können zu einem Eingriff in das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht des Ausländers auf Achtung des Privatlebens führen, wenn dieser im Aufenthaltsstaat über intensive Bindungen verfügt; liegt ein Eingriff vor, so sind die Rechte des Ausländers nur dann nicht verletzt, wenn der Eingriff als eine gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme anzusehen ist. Die Abschiebung kann danach zu einer Rechtsverletzung führen, wenn der Ausländer aufgrund eines langjährigen Aufenthalts im Aufenthaltsstaat gesellschaftlich integriert und die Aufenthaltsbeendigung nicht aus überwiegenden Gründen gerechtfertigt ist (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte – EGMR –, Urt. vom 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 f.; VG Stuttgart, Urt. vom 11.10.2005 - 11 K 5363/03 -). Dies ist nach derzeitigem Sachstand hier nicht der Fall. Für die Kammer ist nach den beigezogenen Verwaltungsvorgängen und dem Vortrag der Antragsteller nicht ersichtlich, dass diese in einem Umfang in die Gesellschaft der Bundesrepublik integriert sind, der es rechtfertigen würde, eine Aufenthaltsbeendigung als Verletzung ihres Rechtes auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK anzusehen. Ob ein Ausländer vollständig in die Gesellschaft der Bundesrepublik integriert ist, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Insbesondere ist dafür von Bedeutung, inwieweit er soziale Kontakte auch zu Personen außerhalb seiner Familie unterhält, inwieweit er aufgrund seiner Kenntnisse der deutschen Sprache zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben fähig ist, in welchem Umfang er erwerbstätig ist oder war und wie lange er bereits im Bundesgebiet lebt. Liegt der Schwerpunkt seiner sozialen Kontakte noch in seinem Heimatland und sind intensivere soziale Kontakte im Bundesgebiet nicht zu erkennen, so kann dies darauf hindeuten, dass es dem Ausländer an dem für eine erfolgreiche Integration erforderlichen Integrationswillen fehlt. (...)
Unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte ergibt jedenfalls die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung, dass die Versagung eines Aufenthaltsrechts gerechtfertigt ist. Die Maßnahmen des Antragsgegners dienen dem gesetzlich legitimierten Zweck, die Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik zu gestalten (vgl. § 1 Abs. 1 AufenthG). (...) Unter Abwägung mit den gegenwärtig erkennbaren privaten Bindungen der Antragsteller im Bundesgebiet ist es jedenfalls gerechtfertigt, diesen einwanderungspolitischen Zielen Vorrang einzuräumen, um den bei massiver Zuwanderung drohenden Gefahren insbesondere auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet vorzubeugen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die von den Antragstellern insoweit geltend gemachten Gesichtspunkte nach den Erfahrungen der Kammer aus einer Vielzahl ausländerrechtlicher Verfahren von einer großen Anzahl von Ausländern vorgetragen werden, sodass durch eine unbegrenzte Berücksichtigung solcher Kriterien der auch unter dem Blickwinkel der EMRK legitime gesetzliche Zweck der Zuzugsbeschränkung nicht effektiv zu verwirklichen wäre. (...)
(d) Die freiwillige Ausreise ist den Antragstellern auch nicht unzumutbar. Unzumutbar und damit subjektiv unmöglich ist dem Ausländer die freiwillige Ausreise, wenn sein privates Interesse an einem Verbleiben im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt (VG Braunschweig, Urt. vom 29.06.2005 - 6 A 171/05 -). Dies ist hier nicht ersichtlich. (...)

(4) Auch aus der Regelung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG können die Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht herleiten.
Die erst auf eine Empfehlung des Vermittlungsausschusses eingefügte Vorschrift (vgl. BT-Drucksachen 15/3479, S. 5 und 15/420, S. 13) normiert nach ihrer systematischen Stellung keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Sie setzt vielmehr voraus, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gegeben sind, und modifiziert die dort vorgesehene Rechtsfolge (›soll‹ statt ›kann‹) für den Fall, dass das zusätzliche Tatbestandsmerkmal der Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten erfüllt ist (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - <juris>; im Ergebnis auch Marx, ZAR 2004, 403, 406; Heinhold, a. a. O., S. 14; a. A. Göbel-Zimmermann, a. a. O., S. 279). Unabhängig davon ist die Abschiebung der Antragsteller gegenwärtig auch noch nicht seit 18 Monaten ausgesetzt. Ausgesetzt ist die Abschiebung nur, wenn der Ausländer bei nicht bestehendem Aufenthaltsrecht lediglich geduldet wird (vgl. § 60 a Absätze 2 bis 4 AufenthG). Aufenthaltszeiten, in denen dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht zustand, im Wege eines Erst-recht-Schlusses zu berücksichtigen, kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber mit der Vorschrift ersichtlich nur die Praxis der so genannten Kettenduldungen einschränken wollte. (...)«


VG Braunschweig: Dauer einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG
Urteil vom 1.9.2005 - 5 A 15/05 - (13 S., M7819)

»(...) Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, der vom Beklagten bislang nicht erfüllt worden ist. (...) Auch die erkennende Kammer hält die Regelung (auch) für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer – wie den Kläger – für anwendbar und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Ausführungen des Nds. Oberverwaltungsgerichts im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Bezug (Beschl. v. 27.6.2005 - 5 B 16/05 -). (...)
Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm zumindest bis zum Abschluss seiner Schulausbildung Ende Juli 2006 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsse, handelt es sich in diesem Sinn um einen Aufenthalt für einen vorübergehenden Zweck. Zwar ist der danach erstrebte weitere Aufenthalt im Bundesgebiet auf einen längeren Zeitraum als sechs Monate angelegt. Die Kammer vermag aber nicht zu erkennen, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht auch dann erteilt und bei Fortdauer der Voraussetzungen verlängert werden kann, wenn der vorübergehende Aufenthaltszweck einen Zeitraum von sechs Monaten überschreitet. Regelungen zur Dauer einer nach den §§ 22 ff. AufenthG zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis hat der Gesetzgeber in § 26 Abs. 1 AufenthG getroffen. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 AufenthG jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer – wie der Kläger – noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Im Hinblick auf die in § 26 Abs. 1 AufenthG eingangs gewählte Formulierung, nach der die erfassten Aufenthaltserlaubnisse grundsätzlich ›für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden‹, ist die weitere Regelung des Absatzes dahin zu verstehen, dass Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 AufenthG abweichend davon nur ›für längstens sechs Monate erteilt und verlängert‹ werden können (so auch Ziffer 26.1 der Vorläufigen Nds. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG). Eine Verlängerung ist dabei nicht nur gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG möglich, wonach eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG verlängert werden kann, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, sondern auf der Grundlage des allgemein für die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen geltenden § 8 AufenthG auch bei fortdauerndem Vorliegen der ursprünglichen Erteilungsgründe.
Mit § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG hat der Gesetzgeber eine eigenständige Möglichkeit der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis geschaffen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 80; Ziffer 25.4.2.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI und der Vorläufigen Nds. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG). Obgleich sich die Bestimmung im selben Absatz wie § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG findet, besteht zwischen beiden Vorschriften kein systematischer Zusammenhang. (...)
Vor diesem Hintergrund ist § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG als Verlängerungsmöglichkeit bei Wegfall der ursprünglichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einschlägig, ohne die bei Fortdauer der Erteilungsvoraussetzungen, etwa der dringenden persönlichen Gründe i. S. d. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, mögliche Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 8 AufenthG auszuschließen (vgl. auch im Umkehrschluss § 26 Abs. 2 AufenthG). In den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 AufenthG darf die Verlängerung dabei gemäß § 26 Abs. 1 AufenthG höchstens für sechs Monate erfolgen. Mit der verkürzten Höchstdauer für die erstmalige Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in den genannten Fällen soll erreicht werden, dass das Fortbestehen der Umstände, auf denen der Aufenthalt beruht, regelmäßig nach angemessener Zeit überprüft wird (vgl. Ziffer 26.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG). Bei dem auf einen vorübergehenden Aufenthalt gerichteten Aufenthaltsrecht des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG und dem nur für die Dauer des Bestehens von Ausreisehindernissen vorgesehenen Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG bietet sich für die Überprüfung grundsätzlich eine kürzere Frist als in den übrigen Fällen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22 ff. AufenthG an. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Umstände, auf denen der Aufenthalt beruht, fortbestehen, weil bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 etwa die vorübergehende Betreuung eines schwerkranken Familienangehörigen noch nicht beendet ist, kann die Aufenthaltserlaubnis nach § 8 i. V. m. §§ 25 Abs. 4 Satz 1, 26 Abs. 1 AufenthG für längstens weitere sechs Monate verlängert werden (vgl. auch Storr/Wenger/Eberle, § 26 Rdnr. 3, wonach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG im Verhältnis zu § 26 Abs. 1 AufenthG eine ›weitere‹ Verlängerungsmöglichkeit darstelle).
Würden die Regelungen des Gesetzes dagegen dahin verstanden, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für höchstens sechs Monate erteilt und anschließend nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verlängert werde könnte (so Nds. OVG, a. a. O. unter Hinweis auf Lüke, ZAR 2004, 397, 398), müsste dies angesichts der gemäß § 26 Abs. 1 AufenthG auch für Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG geltenden Höchstdauer von sechs Monaten und des nicht auf Fälle des Satzes 1 beschränkten Anwendungsbereichs des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG wohl auch für Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG gelten. Dies würde etwa in den nicht seltenen Fällen, in denen auf längere Zeit eine vom Ausländer nicht zu vertretende, insbesondere auf fehlender bzw. zögerlicher Mitwirkung der Heimatbehörden beruhende Passlosigkeit gegeben und damit ein tatsächliches Ausreisehindernis i. S. d. § 25 Abs. 5 AufenthG begründet ist, dazu führen, dass dem Ausländer, sofern er sich noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, die nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer von längstens sechs Monaten regelmäßig nicht verlängert werden könnte, denn in Fällen dieser Art dürfte eine Verlängerung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nur ausnahmsweise möglich sein, da eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Norm zumindest in erster Linie aus Umständen und Verhältnissen im Inland folgen dürfte (vgl. Lüke, a. a. O., S. 399) und die nicht zu vertretende Passlosigkeit nicht erfasst wird. Dies würde dazu führen, dass dem Ausländer nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis trotz Fortbestehens von Ausreisehindernissen wiederum nur Duldungen gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG gewährt werden könnten, obwohl es erklärtes Ziel des Gesetzgebers war, durch die Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG die Praxis der ›Kettenduldung‹ zu beenden (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 80). Auch dies spricht dafür, dass Verlängerungen von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 AufenthG nicht nur in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, sondern auch bei Fortdauer der die Erteilung rechtfertigenden Umstände unter Berücksichtigung von § 8 AufenthG möglich sein sollen. Ist dies aber anzunehmen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nur dann möglich ist, wenn nach einer vor der Erteilung anzustellenden Prognose erwartet werden kann, dass die einen vorübergehenden Aufenthalt rechtfertigenden Gründe nicht länger als sechs Monate bestehen werden. (...)
Auch handelt es sich für den Kläger um einen vorübergehenden Aufenthalt, denn der Zeitraum ist absehbar begrenzt (vgl. bereits Nds. OVG, a. a. O.). Dass sich der Ausländer bereits im letzten Schuljahr befinden muss, um einen dringenden persönlichen Grund geltend machen zu können, ist dem Gesetz und der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. (...) Ob die verbleibende Zeit der Ausbildung zu lang ist, um für einen weiteren Aufenthalt bis zum Abschluss der Schulausbildung einen dringenden persönlichen Grund annehmen zu können, ist deshalb im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung festzustellen. Das Erreichen des letzten Schuljahres ist dabei ein prägnanter, aber keineswegs stets zwingender Gesichtspunkt. (...)
Soweit der Beklagte darauf verweist, dass auch die regelmäßig zu erfüllenden allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt seien, weil der Kläger insbesondere nicht im Besitz eines gültigen Passes sei, hat der Beklagte ebenfalls gemäß § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob von der Erfüllung dieser Voraussetzung abgesehen werden kann. Gleiches gilt für den Sozialhilfebezug im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. (...)«


VG Darmstadt: Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis auch bei verspätetem Verlängerungsantrag
Beschluss vom 29.8.2005 - 8 G 1234/05 (3) - (5 S., M7771)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung betrifft das häufige Problem des verspäteten Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Bis Ende 2004 gingen viele Gerichte davon aus, dass ein verspäteter Antrag nicht die so genannte Erlaubnisfiktion auslösen konnte, so dass der Aufenthalt rechtswidrig wurde. Dieses hat sich nach Auffassung des VG Darmstadt durch das Zuwanderungsgesetz geändert. Jedenfalls regelmäßig gelte auch bei einem verspäteten Verlängerungsantrag der Aufenthaltstitel fort. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Verlängerung – darüber hatte das Gericht zu entscheiden – sei daher im Wege der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu suchen.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig. Soweit er auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27.05.2005 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 17.05.200 erfolgte Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist, ist er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Das Begehren des Antragstellers richtet sich auf die Wiedererlangung seines fiktiven Aufenthaltsrechtes gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG. Gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Das ist hier der Fall, auch wenn der Antragsteller die Verlängerung erst nach Ablauf seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis beantragt hat. Denn das vorläufige Aufenthaltsrecht geht nach der Neuregelung auch nach verspäteter Antragstellung regelmäßig nicht verloren.
Diese Auslegung ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Bestimmung, wonach das Fortbestehen des Aufenthaltstitels allein davon abhängt, dass der Ausländer denselben oder einen anderen Aufenthaltstitel beantragt, sondern folgt auch der Gesetzessystematik und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes.
Gesehen und differenziert geregelt hat der Gesetzgeber die Problematik eines verspätet gestellten Antrages nämlich in den Fällen, in denen der bisherige Aufenthalt erlaubnisfrei war, nach Ablauf des Befreiungsgrundes aber erlaubnispflichtig wurde (§ 81 Abs. 3 AufenthG). § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG behandelt dabei die rechtzeitig gestellten Anträge auf eine Aufenthaltserlaubnis, § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG regelt die vorläufigen Aufenthaltsrechte bei verspätet gestellten Anträgen. Die Tatsache der differenzierten Behandlung in § 81 Abs. 3 AufenthG und der Nichtdifferenzierung in den Fällen der bereits förmlich erteilten Aufenthaltserlaubnis in § 81 Abs. 4 AufenthG indiziert, dass alle Fälle – die rechtzeitig gestellten Verlängerungsanträge ebenso wie die verspätet gestellten Verlängerungsanträge – gleich behandelt werden sollten. Diese Schlussfolgerung drängt sich erst recht bei Heranziehung der Gesetzesgenese auf. Denn eine Differenzierung zwischen rechtzeitig und verspätet gestellten Anträgen war in der ursprünglichen Regierungsvorlage des § 81 Abs. 4 (BT-Drs. 15/420, S. 30) ausdrücklich vorgesehen und wurde später durch den Vermittlungsausschuss gestrichen (vgl. BT-Drs. 15/3479, S. 11, Nr. 52 b) bb).
Auch die teleologische Betrachtungswiese ergibt nichts anderes. Denn es erscheint sachlich kaum verständlich, solchen säumigen Ausländern kein vorläufiges Aufenthaltsrecht – nicht einmal den Duldungsstatus – zuzuerkennen, die schon viele Jahre im Bundesgebiet gelebt haben und hier integriert sind, hingegen säumige Ausländer mit vorläufigen Aufenthaltsrechten auszustatten, die nur über den vergleichsweise schwachen Aufenthaltsstatus des visumsfrei eingereisten Touristen verfügen und nun eine Verlängerung ihres Aufenthaltsrechts anstreben, das nach wie vor nur selten erreichbar ist. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber verspätet gestellten Verlängerungsanträgen jedenfalls dann die Fortbestehensfunktion hat zukommen lassen wollen, wenn der zeitliche Zusammenhang zwischen Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis und Verlängerungsantrag nah ist und kein Missbrauch vorliegt. (...)«


OLG Braunschweig: Keine Abschiebungshaft bei Strittigkeit der Rücknahmefiktion
Beschluss vom 13.12.2005 - 6 W 33/04 - (3 S., M7725)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Verwaltungsgericht hatte nach § 81 AsylVfG entschieden, dass das Asylverfahren des Betroffenen wegen Nichtbetreibens des Verfahrens als zurückgenommen gelte. Der Betroffene beantragte beim Verwaltungsgericht, das Verfahren fortzusetzten, da die Betreibensaufforderung nicht wirksam zugestellt worden sei. Obwohl der Antrag letztlich abgelehnt wurde, entschied das OLG Braunschweig, dass bis zur Rechtskraft der Ablehnung das Asylverfahren noch anhängig war und Abschiebungshaft daher unzulässig war.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Dem Betroffenen war nach § 55 Abs. 1 AsylVfG der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet – was aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich entgegensteht – und die Aufenthaltsgestattung war in der Zeit zwischen dem 05.05.2004 und der Entlassung des Betroffenen am 28.06.2004 auch nicht nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG erloschen, da die ablehnende Entscheidung des (damals noch so genannten) Bundesamtes für die Anerkennung ausländische Flüchtlinge vom 27.11.2001 noch nicht endgültig bestandkräftig war.
Zwar hat das Verwaltungsgericht Weimar das gegen die Ablehnung gerichtete Klageverfahren durch Beschluss vom 21.10.2003 mit der Begründung eingestellt, die Klage gelte nach § 81 AsylVfG wegen Nichtbetreibens des Verfahrens durch den Kläger als zurückgenommen. Hiergegen hat der Betroffene jedoch durch Schriftsatz vom 24.02.2004 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt und zur Begründung geltend gemacht, die Betreibensaufforderung nach § 81 AsylVfG sei ihm nicht wirksam zugestellt worden. Erst aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2005 hat das Verwaltungsgericht Weimar festgestellt, dass die Zustellung wirksam gewesen ist und dass die Klage des Betroffenen nunmehr endgültig als zurückgenommen gilt.
Bis zur Rechtskraft der letztgenannten Entscheidung war das Klageverfahren und mit ihm das gesamte Asylverfahren noch nicht beendet. Beim Streit über die Wirksamkeit der ›fiktiven Rücknahme‹ nach § 81 AsylVfG wird nämlich – ähnlich wie beim Streit über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme- oder Erledigungserklärung – das ursprüngliche Verfahren fortgesetzt (vgl. Renner, AuslR, 8. Aufl., § 81 AsylVfU, Rn. 21; ebenso zum vergleichbaren Fall des Streits über die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs: Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 779 Rn. 31). (...)«
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover

Rechtsprechung:
BayVGH: Begehrt ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Passlosigkeit, muss er seine Bemühungen zur Erlangung eines Passes nachweisen; dabei muss er in der Regel auch ohne Aufforderung durch die Ausländerbehörde tätig werden; auf der anderen Seite muss die Behörde dem Ausländer Hinweise geben, welche Maßnahmen der Ausländer noch ergreifen kann; insoweit trägt die Ausländerbehörde die Beweislast; es ist dem Ausländer nicht zuzumuten, rechtliche Schritte gegen die Auslandsvertretung seines Herkunftsstaates einzuleiten.
Beschluss vom 28.12.2005 - 24 C 05.2694 - (8 S., M7809)
OVG Niedersachsen: Verbot der Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich geeignet, einer unerwünschten Verfestigung des Aufenthalts geduldeter Ausländer vorzubeugen.
Beschluss vom 7.10.2005 - 9 ME 82/05 - (2 S., M7734)
OVG Niedersachsen: »Der von Art. 28 Abs. 3 a der Richtlinie 2004/38/EG vermittelte weitgehende Ausweisungsschutz kommt jedenfalls derzeit assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nicht zugute (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6.6.2005 - 11 ME 39/05 -, NVwZ-RR 2005, 654).« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 5.10.2005 - 11 ME 247/05 - (5 S., M7681)
VG Düsseldorf: Amtsärztliche Stellungnahmen sind wegen der Neutralitätspflicht der Amtsärzte grundsätzlich glaubhaft, wenn nicht im Einzelfall erhebliche Fehler glaubhaft gemacht werden; Stellungnahmen von sonstigen Ärzten, die von der Ausländerbehörde beauftragt wurden, genießen keine besondere Vermutung der Richtigkeit.
Beschluss vom 8.2.2006 - 24 L 2037/05 - (9 S., M7794)
VG Düsseldorf: Wird ein Ausländer durch die Ausländerbehörde schriftlich gebeten, sich an einem bestimmten Termin zum Zweck der Vorführung bei einer Auslandsvertretung bereitzuhalten, und ist das Schreiben nach Form und Inhalt nicht hinreichend deutlich als Verwaltungsakt zu erkennen, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, so dass eine zwangsweise Durchsetzung der Vorsprache bei der Auslandsvertretung nicht möglich ist.
Beschluss vom 30.1.2006 - 24 L 114/06 - (5 S., M7760)
VG Stuttgart: Zum notwendigen Lebensunterhalt nach § 2 Abs. 3 AufenthG zählt nicht der Bedarf von Personen, denen der Ausländer gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt verpflichtet ist.
Urteil vom 23.1.2006 - 4 K 3852/05 - (4 S., M7833)
VG Koblenz: § 25 Abs. 5 AufenthG dient nicht als Auffangnorm für Fälle, in denen ein Ausländer die erforderlichen Integrationsleistungen nach § 26 Abs. 4 AufenthG nicht erfüllt; § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG ist nicht anwendbar, wenn der Ausländer erkennbar ausschließlich einen Daueraufenthalt anstrebt; die Abschiebungsandrohung ist nicht grundsätzlich entbehrlich, nur weil sich der Ausländer in Haft befindet.
Beschluss vom 4.1.2006 - 3 L 2551/05.KO - (8 S., M7808)
VG Berlin: § 25 Abs. 5 AufenthG bei posttraumatischer Belastungsstörung wegen der Gefahr der Retraumatisierung; Stellungnahme des BAMF nach § 72 Abs. 2 AufenthG lässt erhebliche Defizite hinsichtlich der Kenntnisse zur posttraumatischen Belastungsstörung erkennen (vgl. zur selben Entscheidung).
Beschluss vom 21.12.2005 - VG 11 A 944.05 - (6 S., M7683)
VG Karlsruhe: Bei langjährigem Aufenthalt, guter Integration und Entfremdung von den Lebensbedingungen im Herkunftsland kann sich ein rechtliches Ausreisehindernis i. S. d. § 25 Abs. 5 AufenthG aus dem Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK ergeben.
Urteil vom 19.12.2005 - 6 K 5/04 - (12 S., M7842)
VG Berlin: Die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG setzt voraus, dass Mittel in Höhe der Regelleistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zuzüglich den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Krankenversicherung zur Verfügung stehen; ein Aufschlag wegen unregelmäßigen Bedarfs ist seit dem Inkrafttreten des SGB II nicht mehr erforderlich; das verfügbare Einkommen wird nicht um den Freibetrag nach § 30 SGB II gemindert.
Urteil vom 23.9.2005 - VG 25 A 329.02 - (13 S., M7776)
VG Lüneburg: Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn die Ausreise möglich ist; auf die Zumutbarkeit kommt es nicht an (vgl. zur selben Entscheidung).
Beschluss vom 23.9.2005 - 3 B 70/05 - (3 S., M7780)
SG Bremen: Eine Härtefallarbeitserlaubnis für traumatisierte Personen ist ohne zeitliche, räumliche oder betriebliche Beschränkung zu erteilen.
Urteil vom 23.9.2004 - S 22 AL 130/03 - (6 S., M7797)
OLG Celle: Der Haftrichter muss vor Verhängung von Abschiebungshaft prüfen, ob der Verwaltungsakt, der die vollziehbare Ausreisepflicht begründet (hier: Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis) wirksam zugestellt worden ist.
Beschluss vom 9.12.2005 - 22 W 85/05 - (7 S., M7718)
OLG München: Allein darauf, dass ein Ausländer nicht auf die Aufforderung zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten reagiert, lässt sich nicht die Annahme stützen, er wolle sich seiner Abschiebung entziehen.
Beschluss vom 20.10.2005 - 34 Wx 141/05 - (7 S., M7770)
LG Karlsruhe: Ein persönlich gestellter Asylfolgeantrag steht Abschiebungshaft nicht unbedingt entgegen.
Beschluss vom 26.1.2006 - 11 T 37/06 - (7 S., M7738)

Sonstige Dokumente:
IM Hessen: Vorläufige Umsetzung der EU-Richtlinie zur Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger bis zu einer gesetzlichen Regelung.
Erlass vom 26.1.2006 - II 4 23 d 03.03-01-06/002 - (16 S., M7737)
IM NRW: Vorläufige Umsetzung der EU-Richtlinie zur Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger bis zu einer gesetzlichen Regelung.
Erlass vom 23.1.2006 - 15-39.06.02-2-(NE) - (19 S., M7739)
IM NRW: Stundung von Kosten der Abschiebung: grundsätzlich einmaliger Betrag von 25 %, in Härtefallen 10 %; Ratenrückzahlungen grundsätzlich nicht länger als drei Jahre, in Ausnahmefällen auch fünf Jahre.
Erlass vom 28.10.2005 - 15-39.06.08 - (2 S., M7840)

 

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