OVG Niedersachsen: Zu § 25 Abs. 5
AufenthG wegen Schutzes der Familie
Urteil vom 29.11.2005 - 10 LB 84/05 - (9 S., M7747)
»(...) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts haben die Kläger
jedoch auch keinen aus einer Ermessensreduzierung folgenden Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter dem Blickwinkel
des Art. 6 Abs. 1 GG. (...)
(a) (...) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt § 25
Abs. 5 AufenthG auf die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise
– und nicht auf deren Unzumutbarkeit – ab.
(aa) Für die Rechtslage vor Inkrafttreten des AufenthG war zu § 30 Abs. 3
und 4 AuslG anerkannt, dass diese Norm nicht auf die Zumutbarkeit einer freiwilligen
Rückkehr in das Heimatland abstellte, sondern auf nicht zu vertretende Abschiebungs-
bzw. Ausreisehindernisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2001, - BVerwG
1 C 23.00 -, BVerwGE 114, 9–16).
(bb) Eine weitergehende Zumutbarkeitsprüfung findet auch bei Zugrundelegung
der neuen Rechtslage nicht statt (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom
24. Oktober 2005, - 8 LA 123/05 - [ASYLMAGAZIN
12/2005, S. 17]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2005,
- 18 E 195/05 -, InfAuslR 2005, S. 263; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
6. April 2005, - 11 S 2779/04 - [15 S., M7825]; VG Hannover, Urteil vom
2. März 2005, - 10 A 1020/04 -; VG Oldenburg, Beschluss vom 28. Juni 2005, -
11 B 2413/05 - [2 S., M7782]). Einer diesbezüglichen Auslegung ist die
Norm des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zugänglich. Nach seinem Wortlaut
spricht § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ausdrücklich von ›Unmöglichkeit‹
und nicht von ›Unzumutbarkeit‹ der Ausreise. Nichts anderes folgt
aus einer systematische[n] Auslegung der Norm. Denn dringende humanitäre oder
persönliche Gründe hat der Gesetzgeber in die Vorschrift des § 25 Abs. 4
AufenthG wieder ausdrücklich aufgenommen, wohingegen § 25 Abs. 5 AufenthG
– wie bisher § 30 Abs. 3 und 4 AuslG a. F. – nicht
auf diese abstellt, sondern die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit und
gerade nicht die – einer Berücksichtigung humanitärer und persönlicher
Gründe zugängliche – Unzumutbarkeit der Ausreise fordert.
Entgegen der Ansicht der Kläger folgt das Erfordernis einer Zumutbarkeitsprüfung
auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Aufenthaltsgesetzes. Soweit in
der Begründung des Gesetzesentwurfs die Prüfung der ›subjektiven Möglichkeit
– und damit implizit auch die Zumutbarkeit –‹ (vgl. BT-Ds.
15/240, S. 80) erwähnt wird, bedeutet dies nicht etwa, dass die Schwelle
für das Vorliegen von Ausreisehindernissen im Verhältnis zu § 30 Abs. 4
AuslG abgesenkt werden oder etwa die Zumutbarkeit als eigenständiges Prüfungskriterium
eingeführt werden sollte, sondern liegt in der herrschenden Rechtsprechung zu
§ 30 Abs. 3 und 4 AuslG begründet. (...)
Soweit eine freiwillige Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, kommt
damit die Erteilung einer Aufenthalterlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
nicht in Betracht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 7. Juli 2005, -
7 PA 127/05 -, und Beschluss vom 25. Oktober 2005, - 8 LA 123/05 -).
b) Die Kläger können rechtlich und tatsächlich freiwillig in den Libanon zurückkehren.
Der Ausnahmefall einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise der Kläger unter
dem Blickwinkel der Art. 6 Abs. 1 GG, 8 EMRK liegt nicht vor. (...)
(aa) Es ist zwar zweifelhaft, ob die von der Klägerin zu 1. geführte polygame
Ehe dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfällt. (...) Dies bedarf
indes vorliegend keiner weiteren Vertiefung. Denn Art. 6 Abs. 1 GG
schützt nämlich neben der Ehe auch die Familie. Das Verhältnis der Klägerin
zu 1. und ihres Ehemannes zu dem Kläger zu 2. als gemeinsamen Kind ist ein solches
Familienverhältnis. (...)
(bb) Aus der Eröffnung des Schutzbereiches des Art. 6 Abs. 1 GG folgt
jedoch nicht unmittelbar die Annahme einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise
der Kläger. (...) Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet die Ausländerbehörde
bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die familiäre Bindung
des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten,
bei ihrer Ermessensausübung entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen
(BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2003, - BVerwG 1 C 13.02 -, BVerwGE 117, 380;
Urteil vom 4. Juni 1997, - BVerwG 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35–44 m. w. N).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 1. August
1996, - 2 BvR 1119/96 -, NVwZ 1997, 479; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18.
April 1989, - 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81 <93>) drängt die staatliche
Schutzpflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig einwanderungspolitische
Belange dann zurück, wenn ein aufenthaltsberechtigtes Familienmitglied auf die
Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich
nur in der Bundesrepublik erbringen lässt.
(cc) Nichts anderes kann für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs
der Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen auf der Tatbestandsseite
des § 25 Abs. 5 AufenthG gelten. Denn die Regelungen des Aufenthaltsrechtes
sind sowohl in ihren offenen Tatbeständen als auch in der Einräumung eines Ermessens
für die Wertungen des in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Schutzauftrages
zugänglich, so dass bei der Anwendung offener Tatbestände entsprechend dem Gewicht
der familiären Bindungen diese zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 4.
Juni 1997, - BVerwG 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35–44). Für die Prüfung,
ob Art. 6 Abs. 1 GG auf der Tatbestandsseite des § 25 Abs. 5
VwGO die Annahme einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise gebietet, ist
daher ebenfalls eine Abwägung vorzunehmen.
(dd) Die damit vorzunehmende Abwägung ergibt vorliegend keine derart überwiegenden
Interessen der Kläger, dass von einer rechtlichen Unmöglichkeit im Sinne des
§ 25 Abs. 5 AufenthG auszugehen ist.
Art. 6 Abs. 1 GG spricht zunächst zwar insofern für den von den Klägern
gewünschten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, als diese Verfassungsnorm
– wie dargelegt – die Gemeinschaft der Klägerin zu 1. mit ihrem
minderjährigen ehelichen Kind – dem Kläger zu 2. – und zugleich
auch dessen Gemeinschaft mit seinem im Bundesgebiet lebenden Vater schützt.
(...)
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht
alle Ausländer aufnehmen kann, die an einem längeren oder dauernden Aufenthalt
im Bundesgebiet interessiert sind. Die begrenzende Funktion des Ausländerrechts
kommt schon in der amtlichen Überschrift des ›Gesetzes zur Steuerung und
Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration
von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)‹ (vom 30. Juli 2004,
BGBl. I S. 1950), dessen Artikel 1 das Aufenthaltsgesetz ist, zum
Ausdruck. Dem öffentlichen Interesse daran, den ausländischen Bevölkerungsanteil
im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die eine angemessene Integration bereitet,
zu begrenzen und damit ganz allgemein Gefahren für das soziale Leben vorzubeugen,
darf daher bei der Abwägung ein erhebliches Gewicht beigemessen werden (vgl.
BVerwG, Urteil vom 30. November 1982, - BVerwG 1 C 25.78 -, BVerwGE 66, 268
(271)), das es auch rechtfertigen kann, dem dauernden Aufenthalt mehrerer Ehefrauen
und den hieraus hervorgehenden Familienteilen eines im Bundesgebiet ansässigen
Ausländers im Rahmen vorrangigen Rechts entgegenzuwirken. Das gilt um so mehr,
als die polygame Ehe dem europäischen Kulturkreis fremd ist, insbesondere der
gleichberechtigten Stellung von Mann und Frau im Sinne des Art. 3 Abs. 2
Satz 1 GG nicht entspricht und dem staatlichen Förderungsauftrag der tatsächlichen
Durchsetzung der Gleichberechtigung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2
GG widerspricht, und deshalb integrationspolitischen Bedenken begegnet. (...)«
OVG Niedersachsen: Ausschluss der Erwerbstätigkeit bei Duldung
Beschluss vom 8.11.2005 - 12 ME 397/05 - (4 S., M7732)
»(...) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts,
durch den dieses dem Begehren der Antragsteller, in Deutschland geduldeten pakistanischen
Staatsangehörigen, entsprochen hat, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vorläufig
die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung einer Beschäftigung sicherzustellen,
bleibt ohne Erfolg. (...)
Dabei besteht der Kern der Streitigkeit von vornherein lediglich in der Frage,
ob den Antragstellern die begehrte Beschäftigungserlaubnis nach § 11 BeschVerfV
zu versagen ist, weil bei ihnen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende
Maßnahmen nicht vollzogen werden können. (...)
Für den derart eingegrenzten streitigen Sachverhalt ist zwar im Hinblick auf
die von § 11 BeschVerfV vorausgesetzten Mitwirkungspflichten der betroffenen
Ausländer unbestritten, dass diese alle für die Beseitigung einer Passlosigkeit
erforderlichen und zumutbaren Handlungen vorzunehmen haben (vgl. nur: VG Karlsruhe,
Beschl. v. 15.4.2005, a. a. O. [- 10 K 493/05 -, AuAS 2005, 194];
Stiegeler, Asylmagazin
6/2005, S. 7). (...)
Der Einwand der Antragsgegnerin, die Mitwirkung an der Beschaffung von Passersatzpapieren
entbinde die Antragsteller nicht von der Verpflichtung zu eigenen zumutbaren
Anstrengungen zur Beschaffung von Pässen, geht in dieser konkreten zur Entscheidung
stehenden Fallgestaltung fehl. Denn dem Tatbestand des § 11 BeschVerfV
unterfällt nur ein Verhalten, das die Abschiebung verhindert, auf die Möglichkeit
bzw. die Voraussetzungen einer freiwilligen Ausreise kommt es anders als bei
der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25
Abs. 5 AufenthG nicht an (VG Sigmaringen, Beschl. v. 25.8.2005 - 8 K 1287/05
-, Juris; Leineweber, InfAuslR 2005, 302, 305; Stiegeler, a. a. O.,
7). Weiterhin ist für das Eilverfahren davon auszugehen, dass die Voraussetzungen
des § 11 BeschVerfV nur durch ein gegenwärtig an den Tag gelegtes schuldhaftes
Mitwirkungspflichtversäumnis erfüllt werden, das kausal zu einem Abschiebungshindernis
führt (in diesem Sinne: VG Sigmaringen, Beschl. v. 25.8.2005, a. a. O.;
Leineweber, a. a. O., 304; Stiegeler, a. a. O., 7). In Anbetracht
dessen sieht es der Senat hier als entscheidend an, dass die Antragsgegnerin
nach dem aktuellen Verhalten der Antragsteller derzeit jedenfalls die Möglichkeit
hat, Passersatzpapiere zu beschaffen und sodann die Abschiebung der Antragsteller
durchzuführen. (...)«
VG Braunschweig: Zum Aufenthalt aus
humanitären Gründen
Beschluss vom 10.1.2006 - 6 B 432/05 - (13 S., M7805)
»(...) aa) (...) (1) Die Antragsteller haben nach den dem Gericht zur
Verfügung stehenden Unterlagen keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
Die Regelung ist auf die Antragsteller zwar anwendbar, obwohl die mit den Verlängerungsanträgen
verbundene Erlaubnisfiktion mit der Entscheidung des Antragsgegners vom 4. Oktober
2004 entfallen ist (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG) und die Antragsteller
damit vollziehbar ausreisepflichtig geworden sind (vgl. § 50 Abs. 1,
§ 58 Abs. 2 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
sowie die entsprechenden Regelungen in § 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2
und § 72 Abs. 1 AuslG; für die Anwendung des § 25 Abs. 4
Satz 1 AufenthG auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer auch Nds.
OVG, Beschl. vom 27.06.2005 - 11 ME 96/05 -, AuAS 2005, 242, 243; Benassi, ZAR
2005, 357, 358; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 25 Rn. 29; Fleuß, BDVR-Rundschreiben
01 und 02/2005, 16, 29 f.; Heinhold, Asylmagazin
11/2004, 7, 12; Vorläufige Nds. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG –
Stand 30.11.2005 –, Nr. 25.4.1.0; a. A. Storr in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher,
Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 25 Rn. 16; Vorläufige Anwendungshinweise
des BMI zum AufenthG und zum FreizügigkeitsG/EU, Nr. 25.4.1.1). Allerdings
sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift nach gegenwärtigem Sachstand
nicht erfüllt.
Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer für einen
vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange
dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen
seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Danach kommt
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht, wenn ein vorübergehender,
also ein zeitlich begrenzter Aufenthalt angestrebt wird; begehrt der Ausländer
einen Daueraufenthalt oder einen zeitlich nicht absehbaren Aufenthalt im Bundesgebiet,
so kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG
nicht beansprucht werden (ebenso Nds. OVG, 243 f.; VGH Baden-Württemberg,
Urt. vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - <juris> [15 S., M7825]; VG Braunschweig,
Urt. vom 01.09.2005 - 5 A 15/05 - [ASYLMAGAZIN 3/2006]; Urt. vom 25.10.2005 - 6 A 317/05 -; a. A.
wohl Göbel-Zimmermann, ZAR 2005, 275, 276). (...)
Nach gegenwärtigem Sachstand ist davon auszugehen, dass die Antragsteller einen
Dauer- und nicht lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet
erreichen wollen. (...) Die Antragsteller haben daher auch nicht nachgewiesen,
dass sie nach Ablauf des Aufenthaltsrechts freiwillig ausreisen werden (zu diesem
Erfordernis vgl. Nds. OVG, a. a. O., S. 244; Fleuß, a. a. O.,
S. 30).
(3) Nach den dem Gericht derzeit zur Verfügung stehenden Unterlagen ist auch
nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gegeben sind. (...)
Die Ausreise ist nur dann unmöglich (im Sinne der Regelung), wenn sowohl die
freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Rückführung des Ausländers aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist (dazu eingehend VG
Braunschweig, Urt. vom 29.06.2005 - 6 A 171/05 - [6 S., M6947] m. w. N.;
im Ergebnis ebenso Vorläufige Nds. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG - Stand
30.11.2005 -, Nrn. 25.5.2 und 25.5.2.1). Die (freiwillige) Ausreise ist dem
Ausländer subjektiv unmöglich, wenn es ihm unzumutbar ist, in sein Heimatland
zurückzukehren (im Einzelnen dazu VG Braunschweig, a. a. O., m. w. N.;
im Ergebnis ebenso Benassi, a. a. O., S. 361; Göbel-Zimmermann,
a. a. O., S. 278; Heinhold, a. a. O., S. 13; s.
a. Renner, a. a. O., § 25 Rn. 34; anders: Vorläufige Nds. Verwaltungsvorschrift
zum AufenthG - Stand 30.11.2005 -, Nr. 25.5.2); ist die Abschiebung des
Ausländers rechtlich unmöglich, so ist ihm die freiwillige Ausreise in der Regel
unzumutbar (VG Braunschweig, a. a. O.). (...)
(a) Gegenwärtig gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung
der Antragsteller nach Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) nicht durchgeführt werden darf und
daher aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen können zu einem Eingriff in das nach Art. 8
Abs. 1 EMRK geschützte Recht des Ausländers auf Achtung des Privatlebens
führen, wenn dieser im Aufenthaltsstaat über intensive Bindungen verfügt; liegt
ein Eingriff vor, so sind die Rechte des Ausländers nur dann nicht verletzt,
wenn der Eingriff als eine gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen
Gesellschaft notwendige Maßnahme anzusehen ist. Die Abschiebung kann danach
zu einer Rechtsverletzung führen, wenn der Ausländer aufgrund eines langjährigen
Aufenthalts im Aufenthaltsstaat gesellschaftlich integriert und die Aufenthaltsbeendigung
nicht aus überwiegenden Gründen gerechtfertigt ist (vgl. Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte – EGMR –, Urt. vom 16.06.2005, InfAuslR 2005,
349 f.; VG Stuttgart, Urt. vom 11.10.2005 - 11 K 5363/03 -). Dies ist nach
derzeitigem Sachstand hier nicht der Fall. Für die Kammer ist nach den beigezogenen
Verwaltungsvorgängen und dem Vortrag der Antragsteller nicht ersichtlich, dass
diese in einem Umfang in die Gesellschaft der Bundesrepublik integriert sind,
der es rechtfertigen würde, eine Aufenthaltsbeendigung als Verletzung ihres
Rechtes auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK anzusehen. Ob ein
Ausländer vollständig in die Gesellschaft der Bundesrepublik integriert ist,
hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Insbesondere ist dafür von Bedeutung,
inwieweit er soziale Kontakte auch zu Personen außerhalb seiner Familie unterhält,
inwieweit er aufgrund seiner Kenntnisse der deutschen Sprache zur Teilnahme
am gesellschaftlichen Leben fähig ist, in welchem Umfang er erwerbstätig ist
oder war und wie lange er bereits im Bundesgebiet lebt. Liegt der Schwerpunkt
seiner sozialen Kontakte noch in seinem Heimatland und sind intensivere soziale
Kontakte im Bundesgebiet nicht zu erkennen, so kann dies darauf hindeuten, dass
es dem Ausländer an dem für eine erfolgreiche Integration erforderlichen Integrationswillen
fehlt. (...)
Unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte ergibt jedenfalls die nach
Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung, dass
die Versagung eines Aufenthaltsrechts gerechtfertigt ist. Die Maßnahmen des
Antragsgegners dienen dem gesetzlich legitimierten Zweck, die Zuwanderung unter
Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen
und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik zu gestalten (vgl.
§ 1 Abs. 1 AufenthG). (...) Unter Abwägung mit den gegenwärtig erkennbaren
privaten Bindungen der Antragsteller im Bundesgebiet ist es jedenfalls gerechtfertigt,
diesen einwanderungspolitischen Zielen Vorrang einzuräumen, um den bei massiver
Zuwanderung drohenden Gefahren insbesondere auf wirtschaftlichem und sozialem
Gebiet vorzubeugen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die von den Antragstellern
insoweit geltend gemachten Gesichtspunkte nach den Erfahrungen der Kammer aus
einer Vielzahl ausländerrechtlicher Verfahren von einer großen Anzahl von Ausländern
vorgetragen werden, sodass durch eine unbegrenzte Berücksichtigung solcher Kriterien
der auch unter dem Blickwinkel der EMRK legitime gesetzliche Zweck der Zuzugsbeschränkung
nicht effektiv zu verwirklichen wäre. (...)
(d) Die freiwillige Ausreise ist den Antragstellern auch nicht unzumutbar. Unzumutbar
und damit subjektiv unmöglich ist dem Ausländer die freiwillige Ausreise, wenn
sein privates Interesse an einem Verbleiben im Bundesgebiet das öffentliche
Interesse an seiner Ausreise überwiegt (VG Braunschweig, Urt. vom 29.06.2005
- 6 A 171/05 -). Dies ist hier nicht ersichtlich. (...)
(4) Auch aus der Regelung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG können
die Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht
herleiten.
Die erst auf eine Empfehlung des Vermittlungsausschusses eingefügte Vorschrift
(vgl. BT-Drucksachen 15/3479, S. 5 und 15/420, S. 13) normiert nach
ihrer systematischen Stellung keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Sie setzt
vielmehr voraus, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1
AufenthG gegeben sind, und modifiziert die dort vorgesehene Rechtsfolge (›soll‹
statt ›kann‹) für den Fall, dass das zusätzliche Tatbestandsmerkmal
der Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten erfüllt ist (ebenso VGH Baden-Württemberg,
Urt. vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - <juris>; im Ergebnis auch Marx, ZAR
2004, 403, 406; Heinhold, a. a. O., S. 14; a. A. Göbel-Zimmermann,
a. a. O., S. 279). Unabhängig davon ist die Abschiebung der Antragsteller
gegenwärtig auch noch nicht seit 18 Monaten ausgesetzt. Ausgesetzt ist die Abschiebung
nur, wenn der Ausländer bei nicht bestehendem Aufenthaltsrecht lediglich geduldet
wird (vgl. § 60 a Absätze 2 bis 4 AufenthG). Aufenthaltszeiten, in
denen dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht zustand, im Wege eines Erst-recht-Schlusses
zu berücksichtigen, kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber mit der Vorschrift
ersichtlich nur die Praxis der so genannten Kettenduldungen einschränken wollte.
(...)«
VG Braunschweig: Dauer einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG
Urteil vom 1.9.2005 - 5 A 15/05 - (13 S., M7819)
»(...) Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4
Satz 1 AufenthG, der vom Beklagten bislang nicht erfüllt worden ist. (...)
Auch die erkennende Kammer hält die Regelung (auch) für vollziehbar ausreisepflichtige
Ausländer – wie den Kläger – für anwendbar und nimmt zur Vermeidung
von Wiederholungen insoweit auf die Ausführungen des Nds. Oberverwaltungsgerichts
im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Bezug (Beschl. v. 27.6.2005
- 5 B 16/05 -). (...)
Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm zumindest bis zum Abschluss seiner
Schulausbildung Ende Juli 2006 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsse,
handelt es sich in diesem Sinn um einen Aufenthalt für einen vorübergehenden
Zweck. Zwar ist der danach erstrebte weitere Aufenthalt im Bundesgebiet auf
einen längeren Zeitraum als sechs Monate angelegt. Die Kammer vermag aber nicht
zu erkennen, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1
AufenthG nicht auch dann erteilt und bei Fortdauer der Voraussetzungen verlängert
werden kann, wenn der vorübergehende Aufenthaltszweck einen Zeitraum von sechs
Monaten überschreitet. Regelungen zur Dauer einer nach den §§ 22 ff.
AufenthG zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis hat der Gesetzgeber in § 26
Abs. 1 AufenthG getroffen. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis nach dem
5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes für jeweils längstens drei Jahre erteilt
und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und
Abs. 5 AufenthG jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer
– wie der Kläger – noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im
Bundesgebiet aufgehalten hat. Im Hinblick auf die in § 26 Abs. 1 AufenthG
eingangs gewählte Formulierung, nach der die erfassten Aufenthaltserlaubnisse
grundsätzlich ›für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert
werden‹, ist die weitere Regelung des Absatzes dahin zu verstehen, dass
Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5
AufenthG abweichend davon nur ›für längstens sechs Monate erteilt und
verlängert‹ werden können (so auch Ziffer 26.1 der Vorläufigen Nds.
Verwaltungsvorschrift zum AufenthG). Eine Verlängerung ist dabei nicht nur gemäß
§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG möglich, wonach eine Aufenthaltserlaubnis
abweichend von § 8 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG verlängert werden
kann, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebietes
für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, sondern auf der
Grundlage des allgemein für die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen geltenden
§ 8 AufenthG auch bei fortdauerndem Vorliegen der ursprünglichen Erteilungsgründe.
Mit § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG hat der Gesetzgeber eine eigenständige
Möglichkeit der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis geschaffen (vgl. BT-Drs.
15/420, S. 80; Ziffer 25.4.2.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise
des BMI und der Vorläufigen Nds. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG). Obgleich
sich die Bestimmung im selben Absatz wie § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG
findet, besteht zwischen beiden Vorschriften kein systematischer Zusammenhang.
(...)
Vor diesem Hintergrund ist § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG als Verlängerungsmöglichkeit
bei Wegfall der ursprünglichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
einschlägig, ohne die bei Fortdauer der Erteilungsvoraussetzungen, etwa der
dringenden persönlichen Gründe i. S. d. § 25 Abs. 4 Satz 1
AufenthG, mögliche Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 8 AufenthG
auszuschließen (vgl. auch im Umkehrschluss § 26 Abs. 2 AufenthG).
In den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 AufenthG
darf die Verlängerung dabei gemäß § 26 Abs. 1 AufenthG höchstens für
sechs Monate erfolgen. Mit der verkürzten Höchstdauer für die erstmalige Erteilung
und die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in den genannten Fällen soll erreicht
werden, dass das Fortbestehen der Umstände, auf denen der Aufenthalt beruht,
regelmäßig nach angemessener Zeit überprüft wird (vgl. Ziffer 26.1 der
Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG). Bei dem auf einen vorübergehenden
Aufenthalt gerichteten Aufenthaltsrecht des § 25 Abs. 4 Satz 1
AufenthG und dem nur für die Dauer des Bestehens von Ausreisehindernissen vorgesehenen
Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG bietet sich für die Überprüfung
grundsätzlich eine kürzere Frist als in den übrigen Fällen der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22 ff. AufenthG an. Wird bei der
Überprüfung festgestellt, dass die Umstände, auf denen der Aufenthalt beruht,
fortbestehen, weil bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4
Satz 1 etwa die vorübergehende Betreuung eines schwerkranken Familienangehörigen
noch nicht beendet ist, kann die Aufenthaltserlaubnis nach § 8 i. V. m.
§§ 25 Abs. 4 Satz 1, 26 Abs. 1 AufenthG für längstens weitere
sechs Monate verlängert werden (vgl. auch Storr/Wenger/Eberle, § 26 Rdnr.
3, wonach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG im Verhältnis zu § 26
Abs. 1 AufenthG eine ›weitere‹ Verlängerungsmöglichkeit darstelle).
Würden die Regelungen des Gesetzes dagegen dahin verstanden, dass eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für höchstens sechs Monate erteilt
und anschließend nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 4
Satz 2 AufenthG verlängert werde könnte (so Nds. OVG, a. a. O.
unter Hinweis auf Lüke, ZAR 2004, 397, 398), müsste dies angesichts der gemäß
§ 26 Abs. 1 AufenthG auch für Aufenthaltserlaubnisse nach § 25
Abs. 5 AufenthG geltenden Höchstdauer von sechs Monaten und des nicht auf
Fälle des Satzes 1 beschränkten Anwendungsbereichs des § 25 Abs. 4
Satz 2 AufenthG wohl auch für Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5
AufenthG gelten. Dies würde etwa in den nicht seltenen Fällen, in denen auf
längere Zeit eine vom Ausländer nicht zu vertretende, insbesondere auf fehlender
bzw. zögerlicher Mitwirkung der Heimatbehörden beruhende Passlosigkeit gegeben
und damit ein tatsächliches Ausreisehindernis i. S. d. § 25 Abs. 5
AufenthG begründet ist, dazu führen, dass dem Ausländer, sofern er sich noch
nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, die nach § 25
Abs. 5 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer
von längstens sechs Monaten regelmäßig nicht verlängert werden könnte, denn
in Fällen dieser Art dürfte eine Verlängerung nach § 25 Abs. 4 Satz 2
AufenthG nur ausnahmsweise möglich sein, da eine außergewöhnliche Härte im Sinne
der Norm zumindest in erster Linie aus Umständen und Verhältnissen im Inland
folgen dürfte (vgl. Lüke, a. a. O., S. 399) und die nicht zu
vertretende Passlosigkeit nicht erfasst wird. Dies würde dazu führen, dass dem
Ausländer nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis trotz Fortbestehens
von Ausreisehindernissen wiederum nur Duldungen gemäß § 60 a Abs. 2
AufenthG gewährt werden könnten, obwohl es erklärtes Ziel des Gesetzgebers war,
durch die Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG die Praxis der ›Kettenduldung‹
zu beenden (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 80). Auch dies spricht dafür, dass
Verlängerungen von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 4 Satz 1
und Abs. 5 AufenthG nicht nur in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 2
AufenthG, sondern auch bei Fortdauer der die Erteilung rechtfertigenden Umstände
unter Berücksichtigung von § 8 AufenthG möglich sein sollen. Ist dies aber
anzunehmen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nur dann möglich ist, wenn
nach einer vor der Erteilung anzustellenden Prognose erwartet werden kann, dass
die einen vorübergehenden Aufenthalt rechtfertigenden Gründe nicht länger als
sechs Monate bestehen werden. (...)
Auch handelt es sich für den Kläger um einen vorübergehenden Aufenthalt, denn
der Zeitraum ist absehbar begrenzt (vgl. bereits Nds. OVG, a. a. O.).
Dass sich der Ausländer bereits im letzten Schuljahr befinden muss, um einen
dringenden persönlichen Grund geltend machen zu können, ist dem Gesetz und der
Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. (...) Ob die verbleibende Zeit der Ausbildung
zu lang ist, um für einen weiteren Aufenthalt bis zum Abschluss der Schulausbildung
einen dringenden persönlichen Grund annehmen zu können, ist deshalb im Rahmen
einer Einzelfallbetrachtung festzustellen. Das Erreichen des letzten Schuljahres
ist dabei ein prägnanter, aber keineswegs stets zwingender Gesichtspunkt. (...)
Soweit der Beklagte darauf verweist, dass auch die regelmäßig zu erfüllenden
allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 5 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt seien, weil der Kläger insbesondere
nicht im Besitz eines gültigen Passes sei, hat der Beklagte ebenfalls gemäß
§ 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden,
ob von der Erfüllung dieser Voraussetzung abgesehen werden kann. Gleiches gilt
für den Sozialhilfebezug im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
(...)«
VG Darmstadt: Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis auch
bei verspätetem Verlängerungsantrag
Beschluss vom 29.8.2005 - 8 G 1234/05 (3) - (5 S., M7771)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung betrifft das häufige Problem des verspäteten Antrags
auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Bis Ende 2004 gingen viele Gerichte
davon aus, dass ein verspäteter Antrag nicht die so genannte Erlaubnisfiktion
auslösen konnte, so dass der Aufenthalt rechtswidrig wurde. Dieses hat sich
nach Auffassung des VG Darmstadt durch das Zuwanderungsgesetz geändert. Jedenfalls
regelmäßig gelte auch bei einem verspäteten Verlängerungsantrag der Aufenthaltstitel
fort. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Verlängerung –
darüber hatte das Gericht zu entscheiden – sei daher im Wege der Anordnung
der aufschiebenden Wirkung zu suchen.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig.
Soweit er auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
vom 27.05.2005 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 17.05.200 erfolgte
Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist, ist er gemäß
§ 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Das Begehren des Antragstellers richtet
sich auf die Wiedererlangung seines fiktiven Aufenthaltsrechtes gemäß § 81
Abs. 4 AufenthG. Gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG gilt der bisherige
Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde
als fortbestehend, wenn der Ausländer die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels
oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Das ist hier der
Fall, auch wenn der Antragsteller die Verlängerung erst nach Ablauf seiner bisherigen
Aufenthaltserlaubnis beantragt hat. Denn das vorläufige Aufenthaltsrecht geht
nach der Neuregelung auch nach verspäteter Antragstellung regelmäßig nicht verloren.
Diese Auslegung ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Bestimmung, wonach
das Fortbestehen des Aufenthaltstitels allein davon abhängt, dass der Ausländer
denselben oder einen anderen Aufenthaltstitel beantragt, sondern folgt auch
der Gesetzessystematik und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes.
Gesehen und differenziert geregelt hat der Gesetzgeber die Problematik eines
verspätet gestellten Antrages nämlich in den Fällen, in denen der bisherige
Aufenthalt erlaubnisfrei war, nach Ablauf des Befreiungsgrundes aber erlaubnispflichtig
wurde (§ 81 Abs. 3 AufenthG). § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG
behandelt dabei die rechtzeitig gestellten Anträge auf eine Aufenthaltserlaubnis,
§ 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG regelt die vorläufigen Aufenthaltsrechte
bei verspätet gestellten Anträgen. Die Tatsache der differenzierten Behandlung
in § 81 Abs. 3 AufenthG und der Nichtdifferenzierung in den Fällen
der bereits förmlich erteilten Aufenthaltserlaubnis in § 81 Abs. 4
AufenthG indiziert, dass alle Fälle – die rechtzeitig gestellten Verlängerungsanträge
ebenso wie die verspätet gestellten Verlängerungsanträge – gleich behandelt
werden sollten. Diese Schlussfolgerung drängt sich erst recht bei Heranziehung
der Gesetzesgenese auf. Denn eine Differenzierung zwischen rechtzeitig und verspätet
gestellten Anträgen war in der ursprünglichen Regierungsvorlage des § 81
Abs. 4 (BT-Drs. 15/420, S. 30) ausdrücklich vorgesehen und wurde später
durch den Vermittlungsausschuss gestrichen (vgl. BT-Drs. 15/3479, S. 11,
Nr. 52 b) bb).
Auch die teleologische Betrachtungswiese ergibt nichts anderes. Denn es erscheint
sachlich kaum verständlich, solchen säumigen Ausländern kein vorläufiges Aufenthaltsrecht
– nicht einmal den Duldungsstatus – zuzuerkennen, die schon viele
Jahre im Bundesgebiet gelebt haben und hier integriert sind, hingegen säumige
Ausländer mit vorläufigen Aufenthaltsrechten auszustatten, die nur über den
vergleichsweise schwachen Aufenthaltsstatus des visumsfrei eingereisten Touristen
verfügen und nun eine Verlängerung ihres Aufenthaltsrechts anstreben, das nach
wie vor nur selten erreichbar ist. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass
der Gesetzgeber verspätet gestellten Verlängerungsanträgen jedenfalls dann die
Fortbestehensfunktion hat zukommen lassen wollen, wenn der zeitliche Zusammenhang
zwischen Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis und Verlängerungsantrag
nah ist und kein Missbrauch vorliegt. (...)«
OLG Braunschweig: Keine Abschiebungshaft bei Strittigkeit
der Rücknahmefiktion
Beschluss vom 13.12.2005 - 6 W 33/04 - (3 S., M7725)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Verwaltungsgericht hatte nach § 81 AsylVfG entschieden, dass das
Asylverfahren des Betroffenen wegen Nichtbetreibens des Verfahrens als zurückgenommen
gelte. Der Betroffene beantragte beim Verwaltungsgericht, das Verfahren fortzusetzten,
da die Betreibensaufforderung nicht wirksam zugestellt worden sei. Obwohl der
Antrag letztlich abgelehnt wurde, entschied das OLG Braunschweig, dass bis zur
Rechtskraft der Ablehnung das Asylverfahren noch anhängig war und Abschiebungshaft
daher unzulässig war.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Dem Betroffenen war nach § 55 Abs. 1 AsylVfG der
Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet
– was aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich entgegensteht –
und die Aufenthaltsgestattung war in der Zeit zwischen dem 05.05.2004 und der
Entlassung des Betroffenen am 28.06.2004 auch nicht nach § 67 Abs. 1
Nr. 6 AsylVfG erloschen, da die ablehnende Entscheidung des (damals noch
so genannten) Bundesamtes für die Anerkennung ausländische Flüchtlinge vom 27.11.2001
noch nicht endgültig bestandkräftig war.
Zwar hat das Verwaltungsgericht Weimar das gegen die Ablehnung gerichtete Klageverfahren
durch Beschluss vom 21.10.2003 mit der Begründung eingestellt, die Klage gelte
nach § 81 AsylVfG wegen Nichtbetreibens des Verfahrens durch den Kläger
als zurückgenommen. Hiergegen hat der Betroffene jedoch durch Schriftsatz vom
24.02.2004 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens
gestellt und zur Begründung geltend gemacht, die Betreibensaufforderung nach
§ 81 AsylVfG sei ihm nicht wirksam zugestellt worden. Erst aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 28.09.2005 hat das Verwaltungsgericht Weimar festgestellt,
dass die Zustellung wirksam gewesen ist und dass die Klage des Betroffenen nunmehr
endgültig als zurückgenommen gilt.
Bis zur Rechtskraft der letztgenannten Entscheidung war das Klageverfahren und
mit ihm das gesamte Asylverfahren noch nicht beendet. Beim Streit über die Wirksamkeit
der ›fiktiven Rücknahme‹ nach § 81 AsylVfG wird nämlich –
ähnlich wie beim Streit über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme- oder Erledigungserklärung
– das ursprüngliche Verfahren fortgesetzt (vgl. Renner, AuslR, 8. Aufl.,
§ 81 AsylVfU, Rn. 21; ebenso zum vergleichbaren Fall des Streits über die
Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs: Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 779
Rn. 31). (...)«
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
Rechtsprechung:
BayVGH: Begehrt ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 5 AufenthG wegen Passlosigkeit, muss er seine Bemühungen zur Erlangung
eines Passes nachweisen; dabei muss er in der Regel auch ohne Aufforderung durch
die Ausländerbehörde tätig werden; auf der anderen Seite muss die Behörde dem
Ausländer Hinweise geben, welche Maßnahmen der Ausländer noch ergreifen kann;
insoweit trägt die Ausländerbehörde die Beweislast; es ist dem Ausländer nicht
zuzumuten, rechtliche Schritte gegen die Auslandsvertretung seines Herkunftsstaates
einzuleiten.
Beschluss vom 28.12.2005 - 24 C 05.2694 - (8 S., M7809)
OVG Niedersachsen: Verbot der Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich geeignet,
einer unerwünschten Verfestigung des Aufenthalts geduldeter Ausländer vorzubeugen.
Beschluss vom 7.10.2005 - 9 ME 82/05 - (2 S., M7734)
OVG Niedersachsen: »Der von Art. 28 Abs. 3 a der
Richtlinie 2004/38/EG vermittelte weitgehende Ausweisungsschutz kommt jedenfalls
derzeit assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nicht zugute (im
Anschluss an Senatsbeschluss vom 6.6.2005 - 11 ME 39/05 -, NVwZ-RR 2005, 654).«
(Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 5.10.2005 - 11 ME 247/05 - (5 S., M7681)
VG Düsseldorf: Amtsärztliche Stellungnahmen sind wegen der Neutralitätspflicht
der Amtsärzte grundsätzlich glaubhaft, wenn nicht im Einzelfall erhebliche Fehler
glaubhaft gemacht werden; Stellungnahmen von sonstigen Ärzten, die von der Ausländerbehörde
beauftragt wurden, genießen keine besondere Vermutung der Richtigkeit.
Beschluss vom 8.2.2006 - 24 L 2037/05 - (9 S., M7794)
VG Düsseldorf: Wird ein Ausländer durch die Ausländerbehörde schriftlich
gebeten, sich an einem bestimmten Termin zum Zweck der Vorführung bei einer
Auslandsvertretung bereitzuhalten, und ist das Schreiben nach Form und Inhalt
nicht hinreichend deutlich als Verwaltungsakt zu erkennen, handelt es sich nicht
um einen Verwaltungsakt, so dass eine zwangsweise Durchsetzung der Vorsprache
bei der Auslandsvertretung nicht möglich ist.
Beschluss vom 30.1.2006 - 24 L 114/06 - (5 S., M7760)
VG Stuttgart: Zum notwendigen Lebensunterhalt nach § 2 Abs. 3
AufenthG zählt nicht der Bedarf von Personen, denen der Ausländer gesetzlich
oder vertraglich zum Unterhalt verpflichtet ist.
Urteil vom 23.1.2006 - 4 K 3852/05 - (4 S., M7833)
VG Koblenz: § 25 Abs. 5 AufenthG dient nicht als Auffangnorm
für Fälle, in denen ein Ausländer die erforderlichen Integrationsleistungen
nach § 26 Abs. 4 AufenthG nicht erfüllt; § 25 Abs. 4 S. 1
AufenthG ist nicht anwendbar, wenn der Ausländer erkennbar ausschließlich einen
Daueraufenthalt anstrebt; die Abschiebungsandrohung ist nicht grundsätzlich
entbehrlich, nur weil sich der Ausländer in Haft befindet.
Beschluss vom 4.1.2006 - 3 L 2551/05.KO - (8 S., M7808)
VG Berlin: § 25 Abs. 5 AufenthG bei posttraumatischer
Belastungsstörung wegen der Gefahr der Retraumatisierung; Stellungnahme des
BAMF nach § 72 Abs. 2 AufenthG lässt erhebliche Defizite hinsichtlich
der Kenntnisse zur posttraumatischen Belastungsstörung erkennen (vgl.
zur selben Entscheidung).
Beschluss vom 21.12.2005 - VG 11 A 944.05 - (6 S., M7683)
VG Karlsruhe: Bei langjährigem Aufenthalt, guter Integration und Entfremdung
von den Lebensbedingungen im Herkunftsland kann sich ein rechtliches Ausreisehindernis
i. S. d. § 25 Abs. 5 AufenthG aus dem Schutz des Privatlebens
nach Art. 8 EMRK ergeben.
Urteil vom 19.12.2005 - 6 K 5/04 - (12 S., M7842)
VG Berlin: Die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 2 Abs. 3
S. 1 AufenthG setzt voraus, dass Mittel in Höhe der Regelleistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende zuzüglich den angemessenen Kosten für Unterkunft
und Heizung sowie Krankenversicherung zur Verfügung stehen; ein Aufschlag wegen
unregelmäßigen Bedarfs ist seit dem Inkrafttreten des SGB II nicht mehr
erforderlich; das verfügbare Einkommen wird nicht um den Freibetrag nach § 30
SGB II gemindert.
Urteil vom 23.9.2005 - VG 25 A 329.02 - (13 S., M7776)
VG Lüneburg: Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 5 AufenthG, wenn die Ausreise möglich ist; auf die Zumutbarkeit kommt
es nicht an (vgl. zur selben Entscheidung).
Beschluss vom 23.9.2005 - 3 B 70/05 - (3 S., M7780)
SG Bremen: Eine Härtefallarbeitserlaubnis für traumatisierte Personen
ist ohne zeitliche, räumliche oder betriebliche Beschränkung zu erteilen.
Urteil vom 23.9.2004 - S 22 AL 130/03 - (6 S., M7797)
OLG Celle: Der Haftrichter muss vor Verhängung von Abschiebungshaft prüfen,
ob der Verwaltungsakt, der die vollziehbare Ausreisepflicht begründet (hier:
Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis) wirksam zugestellt worden ist.
Beschluss vom 9.12.2005 - 22 W 85/05 - (7 S., M7718)
OLG München: Allein darauf, dass ein Ausländer nicht auf die Aufforderung
zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten reagiert, lässt sich nicht die Annahme
stützen, er wolle sich seiner Abschiebung entziehen.
Beschluss vom 20.10.2005 - 34 Wx 141/05 - (7 S., M7770)
LG Karlsruhe: Ein persönlich gestellter Asylfolgeantrag steht Abschiebungshaft
nicht unbedingt entgegen.
Beschluss vom 26.1.2006 - 11 T 37/06 - (7 S., M7738)
Sonstige Dokumente:
IM Hessen: Vorläufige Umsetzung der EU-Richtlinie zur Rechtsstellung
langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger bis zu einer gesetzlichen
Regelung.
Erlass vom 26.1.2006 - II 4 23 d 03.03-01-06/002 - (16 S., M7737)
IM NRW: Vorläufige Umsetzung der EU-Richtlinie zur Rechtsstellung langfristig
aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger bis zu einer gesetzlichen Regelung.
Erlass vom 23.1.2006 - 15-39.06.02-2-(NE) - (19 S., M7739)
IM NRW: Stundung von Kosten der Abschiebung: grundsätzlich einmaliger
Betrag von 25 %, in Härtefallen 10 %; Ratenrückzahlungen grundsätzlich
nicht länger als drei Jahre, in Ausnahmefällen auch fünf Jahre.
Erlass vom 28.10.2005 - 15-39.06.08 - (2 S., M7840)
Home: Informationsverbund Asyl e.V.