LSG Ba-Wü: Zum Ausschluss von § 2
Abs. 1 AsylbLG bei Möglichkeit der freiwilligen Ausreise
Beschluss vom 15.11.2005 - L 7 AY 4413/05 ER-B - (5 S., M7741)
»(...) Eine einstweilige Anordnung ist hier erforderlich, um den Lebensunterhalt
der Antragsteller sicherzustellen. (...) Es spricht bei der im vorliegenden
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der
Sach- und Rechtslage viel dafür, dass den Antragstellern der behauptete Anspruch
auf Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches
(SGB XII) zusteht, da die Voraussetzungen des dieses ausschließenden § 2
Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in der geltenden Fassung nicht
gegeben sein dürften. (...)
Die hier anzuwendende neue Fassung des Gesetzes hat erkennbar die Voraussetzungen
für die Leistungseinschränkung verändert und verlangt nunmehr nicht nur eine
Begrenzung der Befugnisse der Ausländerbehörde, sondern ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten des Leistungsbeziehers in Bezug auf die Dauer des Aufenthalts. (...)
Rechtsmissbrauch ist nur bei vorwerfbarem Tun oder Unterlassen anzunehmen. Dies
entspricht der mit der Änderung verbundenen Intention des Gesetzgebers, den
Ausländer zu sanktionieren, der durch die beispielhaft genannten Verhaltensweisen,
wie Vernichtung des Passes oder Angabe einer falschen Identität, die Aufenthaltsdauer
verlängert (vgl. BT-Ds 15/420, S. 121). Ein bloßes Nichtausreisen kann
dem allenfalls dann gleichgestellt werden, wenn einer freiwilligen Ausreise
keine nachvollziehbaren und/oder gewichtigen Gründe entgegenstehen (so wohl
auch Hohn in NVwZ 2005, S. 388/390). Die Antragsteller können sich jedoch
auf solche gewichtigen Gründe berufen. Sie sind im Besitz von ausländerrechtlichen
Duldungen und werden nach den maßgeblichen Erlassen des Innenministeriums Baden-Württemberg
seit Abschluss ihrer Asylverfahren und weiter bis heute nicht abgeschoben (vgl.
Schreiben des Innenministeriums vom 23. Mai 2005 - 4-13-S u. M/100 -). (...)
Zwar kann auch ein Unterlassen vorwerfbar sein, wenn eine eindeutige und klar
erkennbare Handlungspflicht besteht. Eine solche kann angesichts der geschilderten
Sicherheitslage im Kosovo und dem zögerlichen Verhalten der dortigen UN-Verwaltung
hinsichtlich der Rückkehr gerade der Roma bezüglich deren freiwilliger Ausreise
nicht angenommen werden. Die Antragsteller sind zwar ausländerrechtlich ausreisepflichtig.
Sie gehen aber mit der derzeitigen UN-Verwaltung des Kosovo offensichtlich davon
aus, dass eine Rückkehr von Roma in größerer Zahl Sicherheitsprobleme aufwerfen
könnte. Vor diesem Hintergrund kann ihr derzeitiges Verbleiben nicht als rechtsmissbräuchlich
angesehen werden.
Entgegen der Auffassung des SG liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Die Antragsteller
haben nunmehr über drei Jahre nur Sachleistungen nach § 3 AsylbLG und einen
geringfügigen Barbetrag erhalten. Es liegt auf der Hand, dass in dieser Zeit
auch bei Anlegung sozialhilferechtlicher Maßstäbe ein Nachholbedarf entstanden
ist. Es ist ihnen nicht zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten
und weiter auf ein Existenzminimum unter dem Niveau des § 1 Satz 1
SGB XII verwiesen zu werden. (...)«
Einsender: RAe Stumm-Szelenczy und Szelenczy, Biberach
Rechtsprechung:
LSG NRW: Keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts
i. S. d. § 2 AsylbLG bei Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz
zur Durchsetzung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG.
Beschluss vom 23.1.2006 - L 20 B 15/05 AY ER - (8 S., M7796)
LSG Berlin-Brandenburg: Studenten erhalten gemäß § 22 Abs. 1
SGB XII keine Leistungen nach § 2 AsylbLG, auch wenn sie einem ausländerrechtlichen
Studienverbot unterliegen oder keine Ansprüche nach dem BAföG haben.
Beschluss vom 15.11.2005 - L 23 B 1008/05 AY ER - (3 S., M7700)
LSG NRW: Ein Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) setzt
nicht voraus, dass bereits im Tatzeitpunkt die persönlichen Voraussetzungen
(hier: rechtmäßiger Aufenthalt nach § 1 Abs. 5 S. 1 AufenthG)
vorliegen.
Urteil vom 6.9.2005 - L 6 VG 49/00 - (7 S., M7711)
LSG Ba-Wü: § 7 Abs. 4 AsylbLG ist nicht auf Mitwirkungspflichten
anwendbar, die sich nicht aus dem AsylbLG ergeben (hier: Mitwirkung bei der
Passbeschaffung nach § 15 Abs. 2 AsylVfG).
Beschluss vom 25.8.2005 - L 7 AY 3115/05 ER-B - (3 S., M7710)
BayLSG: Mehrere erfolglose Asylfolgeanträge können rechtsmissbräuchliches
Verhalten i. S. d. § 2 Abs. 1 AsylbLG darstellen; auch abgeschlossenes
rechtsmissbräuchliches Verhalten rechtfertigt den Ausschluss von Leistungen
nach § 2 Abs. 1 AsylbLG.
Beschluss vom 28.6.2005 - L 11 B 212/05 AY ER - (5 S., M7712)
SG Duisburg: Ein nicht offensichtlich unschlüssiger Antrag auf Wiederaufnahme
des Asylverfahrens stellt keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts
i. S. d. § 2 Abs. 1 AsylbLG dar; Abwarten der Hauptsache
bei Klage auf Leistungen nach § 2 AsylbLG unzumutbar.
Beschluss vom 1.2.2006 - S 12 AY 1/06 ER - (8 S., M7793)
SG Frankfurt a. M.: Anspruch nach § 6 AsylbLG auf betreutes
Wohnen für Suchtkranken, da im Einzelfall bei Ende der Betreuung Gesundheitsgefahren
drohen.
Beschluss vom 16.1.2006 - S 20 AY 1/06 ER (3 S., M7709)
SG Hildesheim: Leistungen nach § 2 Abs. 1
AsylbLG sind nicht ausgeschlossen, wenn zwar in der Vergangenheit rechtsmissbräuchliches
Verhalten vorlag, dieses aber nicht mehr aktuell fortwirkt; allein die Weigerung,
freiwillig auszureisen, stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar; Roma
aus dem Kosovo ist die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten.
Beschluss vom 10.11.2005 - S 44 AY 35/05 - (9 S., M7759)
Sonstige Materialien:
AOK Berlin: Krankenversicherung für Familienangehörige auch ohne
Aufenthaltstitel.
Schriftwechsel mit Flüchtlingsrat Berlin (5 S., M7865)
BVerwG: Zu schriftlichen Sprachkenntnissen bei Einbürgerung
Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 - (14 S., M7835)
»(...) 2. Zwischen den Beteiligten steht allein im Streit, ob dem Anspruch
des Klägers auf Zusicherung der Einbürgerung der Anspruchsausschlussgrund des
§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegensteht, da er ›nicht über
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt‹. Dies ist nicht
der Fall.
2.1 Mit der Voraussetzung ›ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache‹
bezeichnet § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG das für die Anspruchseinbürgerung
erforderliche Sprachniveau durch einen auslegungsbedürftigen und auslegungsfähigen
unbestimmten Rechtsbegriff. Für die Auslegung dieses Ausschlussgrundes kommt
es entscheidend auf eine Abgrenzung der ›ausreichenden Kenntnisse der
deutschen Sprache‹ gegenüber einem geringeren Sprachniveau an. Der vorliegende
Fall gibt dabei keinen Anlass zu näheren Ausführungen zur Frage, welche Anforderungen
an die Kenntnisse der deutschen Sprache hinsichtlich der Fähigkeit zu mündlicher
Kommunikation zu stellen sind; zu beurteilen ist allein, ob bzw. in welchem
Umfang ›ausreichende Sprachkenntnisse‹ auch Kenntnisse der deutschen
Schriftsprache, mithin die Fähigkeit voraussetzen, einen Text in deutscher Sprache
zu lesen und zu schreiben. (...)
Eine an Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes orientierte Auslegung ergibt, dass
nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gewisse Kenntnisse der deutschen
Schriftsprache erforderlich sind. Die Regelung ist bezogen auf den in § 10
StAG geregelten Einbürgerungsanspruch und soll sicherstellen, dass Personen,
die sich auf diesen Einbürgerungsanspruch berufen, auch sprachlich hinreichend
in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet allgemein und in ihre Lebens-, Berufs-
und Wohnumgebung integriert sind. (...) Wegen der Bedeutung, welche im Arbeits-
und Berufsleben, aber auch bei der Kommunikation mit der gesellschaftlichen
Umwelt einschließlich der Kontakte mit Behörden und Institutionen der schriftlichen
Kommunikation zukommt, erfordert dies auch gewisse Grundkenntnisse der deutschen
Schriftsprache. Keine andere Beurteilung rechtfertigt der Umstand, dass in der
Bundesrepublik Deutschland als deutsche Staatsangehörige geborene und aufgewachsene
Personen leben, arbeiten und am gesellschaftlichen sowie sozialen Leben teilnehmen,
die des Lesens oder Schreibens nicht (hinreichend) kundig sind; nach den Angaben
des Bundesverbands Alphabetisierung e. V. können über vier Millionen Menschen
in Deutschland nicht richtig lesen und schreiben. Ungeachtet der Personen, die
(absolute und funktionale) Analphabeten sind, ist eine hinreichende Schriftsprachenbeherrschung
jedoch gleichwohl der gesellschaftliche Regelfall und bildet Analphabetismus
ein Integrationshindernis; der Gesetzgeber, dem für die Ausgestaltung der Einbürgerungsanspruchsvoraussetzungen
ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist, kann für die typisierende Festlegung
der an einen Einbürgerungsbewerber zu stellenden Sprachanforderungen diesen
gesellschaftlichen Regelfall zu Grunde legen. Die nach dem Integrationszweck
zu fordernden Kenntnisse der deutschen Schriftsprache müssen den Einbürgerungsbewerber
in die Lage versetzen, im familiär-persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen
Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern in deutscher Sprache schriftlich
zu verkehren. Dies setzt – jedenfalls bei geschäftsfähigen Einbürgerungsbewerbern
– die Fähigkeit voraus, selbständig in deutscher Sprache verfasste Schreiben,
Formulare und sonstige Schriftstücke zu lesen und – nach Maßgabe von Alter
und Bildungsstand – den sachlichen Gehalt zumindest von Texten einfacheren
Inhalts aufgrund der Lektüre auch so zu erfassen, dass hierauf zielgerichtet
und verständig reagiert werden kann. Hinsichtlich der Fähigkeit, sich in deutscher
Schriftsprache auszudrücken, kann nicht verlangt werden, dass der Einbürgerungsbewerber
einen Diktattext in deutscher Sprache selbst und eigenhändig im Wesentlichen
fehlerfrei schreiben kann. Allerdings muss es dem Einbürgerungsbewerber möglich
sein, sich eigenverantwortlich und eigenverantwortet im familiär-persönlichen,
beruflichen und geschäftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern
aktiv schriftlich in deutscher Sprache zu verständigen. Bei schriftlicher Kommunikation,
bei der nach dem heutigen Stand der Technik zumindest im beruflich-geschäftlichen
Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern für die Texterstellung Hilfsmittel
(Computer; Schreibmaschine; Diktiergerät) genutzt werden, ist es regelmäßig
weder erkennbar noch entscheidend, ob ein Text eigenhändig geschrieben ist;
entscheidend ist die durch die Schriftform sichergestellte Authentifizierung
und Identifikationsfunktion, die durch eine Unterschrift bzw. eine elektronische
Signatur gewährleistet wird, sowie der hierdurch dokumentierte Umstand, dass
sich der Unterzeichnende den Inhalt des Textes zu Eigen macht. Hierfür muss
der Einbürgerungsbewerber sich nicht selbst schriftlich ausdrücken können, wenn
und solange er in eigener Verantwortung eine schriftliche Kommunikation sicherzustellen
vermag, ohne diese vollständig und ohne eigene Kontrollmöglichkeit auf Dritte
zu übertragen. Kann der Einbürgerungsbewerber nicht selbst ausreichend deutsch
schreiben, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn er deutschsprachige
Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten oder mit
technischen Hilfsmitteln (z. B. unter Nutzung elektronisch verfügbarer
Mustertexte oder von Spracherkennungsprogrammen) Geschriebene auf seine Richtigkeit
überprüfen kann und somit die schriftliche Äußerung als seine ›trägt‹.
(...)
Der Senat hat auch nicht zu entscheiden, ob im Aufenthaltsrecht der unbestimmte
Gesetzesbegriff der ›ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache‹
durchweg durch § 3 Abs. 2 IntV auszufüllen ist, ob diese Bestimmung
in der von dem Berufungsgericht gefundenen Auslegung die Grenzen der dem Verordnungsgeber
erteilten Ermächtigung wahrt oder ob sie – ggf. i. V. m. der
in § 17 IntV in Bezug genommenen ›Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch
(B 1)‹ – dahin auszulegen ist, dass die Fähigkeit vorausgesetzt
wird, sich eigenhändig schriftlich auszudrücken. Denn die Fähigkeit, sich schriftlich
auszudrücken (§ 3 Abs. 2 IntV), und der gemäß § 17 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 IntV durch die Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B
1) geführte Nachweis der Kenntnisse nach § 3 Abs. 2 IntV bezeichnen,
unter welchen Voraussetzungen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
(positiv) vorliegen und hinreichend nachgewiesen sind. Entgegen der Rechtsauffassung
des Berufungsgerichts legen diese Regelungen nicht fest, dass die Fähigkeit,
sich eigenhändig schriftlich auszudrücken, oder gar damit die Fähigkeit, einen
fremden Text nach Diktat zu schreiben oder fremde Gedanken schriftlich in deutscher
Sprache wiederzugeben, nicht nur hinreichende, sondern notwendige Voraussetzung
ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache bildeten. Für die Festlegung
eines zu beachtenden Mindestniveaus fehlen hinreichende Anhaltspunkte. (...)«
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Die unentgeltliche Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
durch einen berufserfahrenen Volljuristen verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz.
Urteil vom 8.12.2005 - 8 LB 119/03 - (18 S., M7752)
VG Aachen: Bei der Entscheidung über die Befreiung oder den Erlass einer
Einbürgerungsgebühr für einen anerkannten Flüchtling ist zwingend Art. 34
GFK im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
Urteil vom 9.9.2005 - 7 K 2270/02 - (11 S., M7773)
LG Aachen: Schadensersatz für Rechtsanwaltsgebühren wegen Amtspflichtverletzung,
wenn einem Einbürgerungsantrag ohne besonderen Grund länger als drei Monate
(hier: 14 Monate) nicht entsprochen wird und eine baldige Entscheidung
nicht zu erwarten ist; allein die unzureichende Ausstattung der Einbürgerungsabteilung
ist kein besonderer Grund.
Urteil vom 5.10.2005 - 4 O 38/04 - (7 S., M7774)
AG Saarbrücken: Der Standesbeamte darf die Mitwirkung bei der Eheschließung
wegen Verdachts einer Zweckehe nicht verweigern, wenn nicht ausgeschlossen werden
kann, dass zumindest ein Verlobter nicht ausschließlich aufenthaltsrechtliche
Zwecke verfolgt.
Beschluss vom 18.1.2006 - 10 III E 105/05 - (4 S., M7740)
Sonstige Dokumente:
Hans Wolfgang Gierlichs, Mechtild Wenk-Ansohn: Behandlungsbedarf,
Prognose und Suizidalität bei komplexen chronischen Traumastörungen.
Artikel aus ZAR 12/2005 (13 S., M7778)
Hans Wolfgang Gierlichs u. a.: Grenzen und Möglichkeiten klinischer
Gutachten im Ausländerrecht.
Artikel aus ZAR 6/2005 (19 S., M7779)
Julia Duchrow und Katharina Spieß: »Flüchtlings- und Asylrecht«
2. Aufl., Beck-Rechtsberater im dtv, München, ca. 450 Seiten, 14,50 Euro,
ISBN 3-406-49846-9
Der Ratgeber »Flüchtlings- und Asylrecht« vermittelt das rechtliche
Grundwissen für die Begleitung und Beratung von Flüchtlingen. Themen sind nicht
nur die Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes und das Asylverfahren, sondern
auch die Aufenthaltstitel und die Aufenthaltsbeendigung. Ferner sprechen die
Autorinnen Möglichkeiten des Schutzes außerhalb des Asylverfahrens wie Petitionen
oder die Härtefallregelung an. Abschließend geben sie praktische Hinweise für
die Beratung von Asylbewerbern.
Das Buch ist gut verständlich. Den Autorinnen gelingt es, die teilweise komplizierten
juristischen Fragen anschaulich darzustellen. Dazu tragen vor allem die zahlreichen
grafischen Übersichten und Beispielsfälle bei. Der Anschaulichkeit des Buches
ist es aber auch geschuldet, dass es an vielen Stellen an der Oberfläche bleibt
und zahlreiche Probleme nicht ansprechen kann. Es versetzt aber die Leserinnen
und Leser in die Lage, weiterführende Literatur zu nutzen und so ihr Wissen
zu vertiefen. Bei alledem ist das Buch trotzdem nicht nur für Einsteiger und
Einsteigerinnen empfehlenswert. Auch erfahrenen Beraterinnen und Beratern wird
es helfen, ihr Wissen zu systematisieren und auf den neuesten Stand zu bringen.
Ekkehard Hollmann
Weitere Literaturhinweise:
Home: Informationsverbund Asyl e.V.