Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

LSG Ba-Wü: Zum Ausschluss von § 2 Abs. 1 AsylbLG bei Möglichkeit der freiwilligen Ausreise
Beschluss vom 15.11.2005 - L 7 AY 4413/05 ER-B - (5 S., M7741)

»(...) Eine einstweilige Anordnung ist hier erforderlich, um den Lebensunterhalt der Antragsteller sicherzustellen. (...) Es spricht bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage viel dafür, dass den Antragstellern der behauptete Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) zusteht, da die Voraussetzungen des dieses ausschließenden § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in der geltenden Fassung nicht gegeben sein dürften. (...)
Die hier anzuwendende neue Fassung des Gesetzes hat erkennbar die Voraussetzungen für die Leistungseinschränkung verändert und verlangt nunmehr nicht nur eine Begrenzung der Befugnisse der Ausländerbehörde, sondern ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Leistungsbeziehers in Bezug auf die Dauer des Aufenthalts. (...)
Rechtsmissbrauch ist nur bei vorwerfbarem Tun oder Unterlassen anzunehmen. Dies entspricht der mit der Änderung verbundenen Intention des Gesetzgebers, den Ausländer zu sanktionieren, der durch die beispielhaft genannten Verhaltensweisen, wie Vernichtung des Passes oder Angabe einer falschen Identität, die Aufenthaltsdauer verlängert (vgl. BT-Ds 15/420, S. 121). Ein bloßes Nichtausreisen kann dem allenfalls dann gleichgestellt werden, wenn einer freiwilligen Ausreise keine nachvollziehbaren und/oder gewichtigen Gründe entgegenstehen (so wohl auch Hohn in NVwZ 2005, S. 388/390). Die Antragsteller können sich jedoch auf solche gewichtigen Gründe berufen. Sie sind im Besitz von ausländerrechtlichen Duldungen und werden nach den maßgeblichen Erlassen des Innenministeriums Baden-Württemberg seit Abschluss ihrer Asylverfahren und weiter bis heute nicht abgeschoben (vgl. Schreiben des Innenministeriums vom 23. Mai 2005 - 4-13-S u. M/100 -). (...)
Zwar kann auch ein Unterlassen vorwerfbar sein, wenn eine eindeutige und klar erkennbare Handlungspflicht besteht. Eine solche kann angesichts der geschilderten Sicherheitslage im Kosovo und dem zögerlichen Verhalten der dortigen UN-Verwaltung hinsichtlich der Rückkehr gerade der Roma bezüglich deren freiwilliger Ausreise nicht angenommen werden. Die Antragsteller sind zwar ausländerrechtlich ausreisepflichtig. Sie gehen aber mit der derzeitigen UN-Verwaltung des Kosovo offensichtlich davon aus, dass eine Rückkehr von Roma in größerer Zahl Sicherheitsprobleme aufwerfen könnte. Vor diesem Hintergrund kann ihr derzeitiges Verbleiben nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.
Entgegen der Auffassung des SG liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Die Antragsteller haben nunmehr über drei Jahre nur Sachleistungen nach § 3 AsylbLG und einen geringfügigen Barbetrag erhalten. Es liegt auf der Hand, dass in dieser Zeit auch bei Anlegung sozialhilferechtlicher Maßstäbe ein Nachholbedarf entstanden ist. Es ist ihnen nicht zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und weiter auf ein Existenzminimum unter dem Niveau des § 1 Satz 1 SGB XII verwiesen zu werden. (...)«
Einsender: RAe Stumm-Szelenczy und Szelenczy, Biberach

Rechtsprechung:
LSG NRW: Keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts i. S. d. § 2 AsylbLG bei Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz zur Durchsetzung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG.
Beschluss vom 23.1.2006 - L 20 B 15/05 AY ER - (8 S., M7796)
LSG Berlin-Brandenburg: Studenten erhalten gemäß § 22 Abs. 1 SGB XII keine Leistungen nach § 2 AsylbLG, auch wenn sie einem ausländerrechtlichen Studienverbot unterliegen oder keine Ansprüche nach dem BAföG haben.
Beschluss vom 15.11.2005 - L 23 B 1008/05 AY ER - (3 S., M7700)
LSG NRW: Ein Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) setzt nicht voraus, dass bereits im Tatzeitpunkt die persönlichen Voraussetzungen (hier: rechtmäßiger Aufenthalt nach § 1 Abs. 5 S. 1 AufenthG) vorliegen.
Urteil vom 6.9.2005 - L 6 VG 49/00 - (7 S., M7711)
LSG Ba-Wü: § 7 Abs. 4 AsylbLG ist nicht auf Mitwirkungspflichten anwendbar, die sich nicht aus dem AsylbLG ergeben (hier: Mitwirkung bei der Passbeschaffung nach § 15 Abs. 2 AsylVfG).
Beschluss vom 25.8.2005 - L 7 AY 3115/05 ER-B - (3 S., M7710)
BayLSG: Mehrere erfolglose Asylfolgeanträge können rechtsmissbräuchliches Verhalten i. S. d. § 2 Abs. 1 AsylbLG darstellen; auch abgeschlossenes rechtsmissbräuchliches Verhalten rechtfertigt den Ausschluss von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG.
Beschluss vom 28.6.2005 - L 11 B 212/05 AY ER - (5 S., M7712)
SG Duisburg: Ein nicht offensichtlich unschlüssiger Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens stellt keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts i. S. d. § 2 Abs. 1 AsylbLG dar; Abwarten der Hauptsache bei Klage auf Leistungen nach § 2 AsylbLG unzumutbar.
Beschluss vom 1.2.2006 - S 12 AY 1/06 ER - (8 S., M7793)
SG Frankfurt a. M.: Anspruch nach § 6 AsylbLG auf betreutes Wohnen für Suchtkranken, da im Einzelfall bei Ende der Betreuung Gesundheitsgefahren drohen.
Beschluss vom 16.1.2006 - S 20 AY 1/06 ER (3 S., M7709)
SG Hildesheim: Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG sind nicht ausgeschlossen, wenn zwar in der Vergangenheit rechtsmissbräuchliches Verhalten vorlag, dieses aber nicht mehr aktuell fortwirkt; allein die Weigerung, freiwillig auszureisen, stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar; Roma aus dem Kosovo ist die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten.
Beschluss vom 10.11.2005 - S 44 AY 35/05 - (9 S., M7759)

Sonstige Materialien:
AOK Berlin: Krankenversicherung für Familienangehörige auch ohne Aufenthaltstitel.
Schriftwechsel mit Flüchtlingsrat Berlin (5 S., M7865)

 

Sonstige Materialien

BVerwG: Zu schriftlichen Sprachkenntnissen bei Einbürgerung
Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 - (14 S., M7835)

»(...) 2. Zwischen den Beteiligten steht allein im Streit, ob dem Anspruch des Klägers auf Zusicherung der Einbürgerung der Anspruchsausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegensteht, da er ›nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt‹. Dies ist nicht der Fall.

2.1 Mit der Voraussetzung ›ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache‹ bezeichnet § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG das für die Anspruchseinbürgerung erforderliche Sprachniveau durch einen auslegungsbedürftigen und auslegungsfähigen unbestimmten Rechtsbegriff. Für die Auslegung dieses Ausschlussgrundes kommt es entscheidend auf eine Abgrenzung der ›ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache‹ gegenüber einem geringeren Sprachniveau an. Der vorliegende Fall gibt dabei keinen Anlass zu näheren Ausführungen zur Frage, welche Anforderungen an die Kenntnisse der deutschen Sprache hinsichtlich der Fähigkeit zu mündlicher Kommunikation zu stellen sind; zu beurteilen ist allein, ob bzw. in welchem Umfang ›ausreichende Sprachkenntnisse‹ auch Kenntnisse der deutschen Schriftsprache, mithin die Fähigkeit voraussetzen, einen Text in deutscher Sprache zu lesen und zu schreiben. (...)
Eine an Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes orientierte Auslegung ergibt, dass nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gewisse Kenntnisse der deutschen Schriftsprache erforderlich sind. Die Regelung ist bezogen auf den in § 10 StAG geregelten Einbürgerungsanspruch und soll sicherstellen, dass Personen, die sich auf diesen Einbürgerungsanspruch berufen, auch sprachlich hinreichend in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet allgemein und in ihre Lebens-, Berufs- und Wohnumgebung integriert sind. (...) Wegen der Bedeutung, welche im Arbeits- und Berufsleben, aber auch bei der Kommunikation mit der gesellschaftlichen Umwelt einschließlich der Kontakte mit Behörden und Institutionen der schriftlichen Kommunikation zukommt, erfordert dies auch gewisse Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache. Keine andere Beurteilung rechtfertigt der Umstand, dass in der Bundesrepublik Deutschland als deutsche Staatsangehörige geborene und aufgewachsene Personen leben, arbeiten und am gesellschaftlichen sowie sozialen Leben teilnehmen, die des Lesens oder Schreibens nicht (hinreichend) kundig sind; nach den Angaben des Bundesverbands Alphabetisierung e. V. können über vier Millionen Menschen in Deutschland nicht richtig lesen und schreiben. Ungeachtet der Personen, die (absolute und funktionale) Analphabeten sind, ist eine hinreichende Schriftsprachenbeherrschung jedoch gleichwohl der gesellschaftliche Regelfall und bildet Analphabetismus ein Integrationshindernis; der Gesetzgeber, dem für die Ausgestaltung der Einbürgerungsanspruchsvoraussetzungen ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist, kann für die typisierende Festlegung der an einen Einbürgerungsbewerber zu stellenden Sprachanforderungen diesen gesellschaftlichen Regelfall zu Grunde legen. Die nach dem Integrationszweck zu fordernden Kenntnisse der deutschen Schriftsprache müssen den Einbürgerungsbewerber in die Lage versetzen, im familiär-persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern in deutscher Sprache schriftlich zu verkehren. Dies setzt – jedenfalls bei geschäftsfähigen Einbürgerungsbewerbern – die Fähigkeit voraus, selbständig in deutscher Sprache verfasste Schreiben, Formulare und sonstige Schriftstücke zu lesen und – nach Maßgabe von Alter und Bildungsstand – den sachlichen Gehalt zumindest von Texten einfacheren Inhalts aufgrund der Lektüre auch so zu erfassen, dass hierauf zielgerichtet und verständig reagiert werden kann. Hinsichtlich der Fähigkeit, sich in deutscher Schriftsprache auszudrücken, kann nicht verlangt werden, dass der Einbürgerungsbewerber einen Diktattext in deutscher Sprache selbst und eigenhändig im Wesentlichen fehlerfrei schreiben kann. Allerdings muss es dem Einbürgerungsbewerber möglich sein, sich eigenverantwortlich und eigenverantwortet im familiär-persönlichen, beruflichen und geschäftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern aktiv schriftlich in deutscher Sprache zu verständigen. Bei schriftlicher Kommunikation, bei der nach dem heutigen Stand der Technik zumindest im beruflich-geschäftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern für die Texterstellung Hilfsmittel (Computer; Schreibmaschine; Diktiergerät) genutzt werden, ist es regelmäßig weder erkennbar noch entscheidend, ob ein Text eigenhändig geschrieben ist; entscheidend ist die durch die Schriftform sichergestellte Authentifizierung und Identifikationsfunktion, die durch eine Unterschrift bzw. eine elektronische Signatur gewährleistet wird, sowie der hierdurch dokumentierte Umstand, dass sich der Unterzeichnende den Inhalt des Textes zu Eigen macht. Hierfür muss der Einbürgerungsbewerber sich nicht selbst schriftlich ausdrücken können, wenn und solange er in eigener Verantwortung eine schriftliche Kommunikation sicherzustellen vermag, ohne diese vollständig und ohne eigene Kontrollmöglichkeit auf Dritte zu übertragen. Kann der Einbürgerungsbewerber nicht selbst ausreichend deutsch schreiben, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn er deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten oder mit technischen Hilfsmitteln (z. B. unter Nutzung elektronisch verfügbarer Mustertexte oder von Spracherkennungsprogrammen) Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen kann und somit die schriftliche Äußerung als seine ›trägt‹. (...)
Der Senat hat auch nicht zu entscheiden, ob im Aufenthaltsrecht der unbestimmte Gesetzesbegriff der ›ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache‹ durchweg durch § 3 Abs. 2 IntV auszufüllen ist, ob diese Bestimmung in der von dem Berufungsgericht gefundenen Auslegung die Grenzen der dem Verordnungsgeber erteilten Ermächtigung wahrt oder ob sie – ggf. i. V. m. der in § 17 IntV in Bezug genommenen ›Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1)‹ – dahin auszulegen ist, dass die Fähigkeit vorausgesetzt wird, sich eigenhändig schriftlich auszudrücken. Denn die Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken (§ 3 Abs. 2 IntV), und der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 IntV durch die Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1) geführte Nachweis der Kenntnisse nach § 3 Abs. 2 IntV bezeichnen, unter welchen Voraussetzungen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (positiv) vorliegen und hinreichend nachgewiesen sind. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts legen diese Regelungen nicht fest, dass die Fähigkeit, sich eigenhändig schriftlich auszudrücken, oder gar damit die Fähigkeit, einen fremden Text nach Diktat zu schreiben oder fremde Gedanken schriftlich in deutscher Sprache wiederzugeben, nicht nur hinreichende, sondern notwendige Voraussetzung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache bildeten. Für die Festlegung eines zu beachtenden Mindestniveaus fehlen hinreichende Anhaltspunkte. (...)«

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Die unentgeltliche Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch einen berufserfahrenen Volljuristen verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz.
Urteil vom 8.12.2005 - 8 LB 119/03 - (18 S., M7752)
VG Aachen: Bei der Entscheidung über die Befreiung oder den Erlass einer Einbürgerungsgebühr für einen anerkannten Flüchtling ist zwingend Art. 34 GFK im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
Urteil vom 9.9.2005 - 7 K 2270/02 - (11 S., M7773)
LG Aachen: Schadensersatz für Rechtsanwaltsgebühren wegen Amtspflichtverletzung, wenn einem Einbürgerungsantrag ohne besonderen Grund länger als drei Monate (hier: 14 Monate) nicht entsprochen wird und eine baldige Entscheidung nicht zu erwarten ist; allein die unzureichende Ausstattung der Einbürgerungsabteilung ist kein besonderer Grund.
Urteil vom 5.10.2005 - 4 O 38/04 - (7 S., M7774)
AG Saarbrücken: Der Standesbeamte darf die Mitwirkung bei der Eheschließung wegen Verdachts einer Zweckehe nicht verweigern, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass zumindest ein Verlobter nicht ausschließlich aufenthaltsrechtliche Zwecke verfolgt.
Beschluss vom 18.1.2006 - 10 III E 105/05 - (4 S., M7740)

Sonstige Dokumente:
Hans Wolfgang Gierlichs, Mechtild Wenk-Ansohn: Behandlungsbedarf, Prognose und Suizidalität bei komplexen chronischen Traumastörungen.
Artikel aus ZAR 12/2005 (13 S., M7778)
Hans Wolfgang Gierlichs u. a.: Grenzen und Möglichkeiten klinischer Gutachten im Ausländerrecht.
Artikel aus ZAR 6/2005 (19 S., M7779)

 

Literaturhinweise

Julia Duchrow und Katharina Spieß: »Flüchtlings- und Asylrecht«
2. Aufl., Beck-Rechtsberater im dtv, München, ca. 450 Seiten, 14,50 Euro, ISBN 3-406-49846-9

Der Ratgeber »Flüchtlings- und Asylrecht« vermittelt das rechtliche Grundwissen für die Begleitung und Beratung von Flüchtlingen. Themen sind nicht nur die Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes und das Asylverfahren, sondern auch die Aufenthaltstitel und die Aufenthaltsbeendigung. Ferner sprechen die Autorinnen Möglichkeiten des Schutzes außerhalb des Asylverfahrens wie Petitionen oder die Härtefallregelung an. Abschließend geben sie praktische Hinweise für die Beratung von Asylbewerbern.
Das Buch ist gut verständlich. Den Autorinnen gelingt es, die teilweise komplizierten juristischen Fragen anschaulich darzustellen. Dazu tragen vor allem die zahlreichen grafischen Übersichten und Beispielsfälle bei. Der Anschaulichkeit des Buches ist es aber auch geschuldet, dass es an vielen Stellen an der Oberfläche bleibt und zahlreiche Probleme nicht ansprechen kann. Es versetzt aber die Leserinnen und Leser in die Lage, weiterführende Literatur zu nutzen und so ihr Wissen zu vertiefen. Bei alledem ist das Buch trotzdem nicht nur für Einsteiger und Einsteigerinnen empfehlenswert. Auch erfahrenen Beraterinnen und Beratern wird es helfen, ihr Wissen zu systematisieren und auf den neuesten Stand zu bringen.
Ekkehard Hollmann

Weitere Literaturhinweise:

 

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