RA Klaus Peter Stiegeler, Freiburg
Über zwei Jahre nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes hat das Recht der
Erwerbstätigkeit von Ausländern immer noch keine festen Konturen. Das gilt vor
allem für den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Es gibt wenig obergerichtliche
Rechtsprechung. Die Instanzgerichte haben bisher nur begrenzten dogmatischen
Ehrgeiz gezeigt. Mitunter ist auch zu beobachten, dass sich die Verwaltungsgerichte
noch schwer tun mit der für sie neuen Materie des Rechts der Arbeitsverwaltung.
Das ist auch kein Wunder. Handelt es sich doch um ein Rechtsgebiet, das bis
31.12.2004 in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fiel.
Für die Betroffenen ist vor allem wichtig, ob die Zusammenführung zweier, bisher
getrennter, Verfahren bei der Ausländerbehörde, also das so genannte One-Stop-Government,
auch von effektivem Rechtsschutz flankiert wird. Eine Durchsicht der bisherigen
Rechtsprechung zeigt neben einem gewissen Pragmatismus die deutliche Tendenz
dazu, an den überkommenen Grundsätzen festzuhalten. Dies wird vor allem beim
vorläufigen Rechtsschutz zu Gunsten geduldeter Ausländer deutlich.
Der folgende Artikel gibt einen beschränkten Überblick über die Grundzüge der
Rechtsschutzmöglichkeiten von Ausländern, soweit es um die ausländerrechtliche
Gestattung der Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung geht. Ausgeklammert bleiben
das Asylverfahrensrecht (§ 61 AsylVfG) sowie die Regelungen für Hochqualifizierte
(§ 19 AufenthG) und Selbstständige (§ 21 AufenthG).
I. Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit kraft Gesetz
Vergleichsweise unproblematisch, so sollte man annehmen, ist es um den Rechtsschutz
der Ausländer bestellt, deren Recht auf Erwerbstätigkeit von Gesetzes wegen
garantiert ist. Dies ist bei Inhabern der Aufenthaltstitel nach §§ 9 Abs. 1,
22 S. 2, 25 Abs. 1 und Abs. 2, 28, 29 Abs. 5 Alt. 2, 31 Abs. 1, 37 Abs. 1 und
38 Abs. 1 und 2 AufenthG ohne Einschränkung der Fall. In diesen Normen ist ausdrücklich
festgehalten, dass das Recht auf Erwerbstätigkeit mit dem Aufenthaltstitel verbunden
ist. Es ist deshalb nicht sehr wahrscheinlich, dass eine Ausländerbehörde trotz
der eindeutigen gesetzlichen Regelung Erwerbstätigkeit verbietet oder nur eingeschränkt
erlaubt. Geschieht dies dennoch, zeigen sich Unsicherheiten beim Rechtsschutz.
In der Literatur werden unterschiedliche Konzepte vertreten.
Zum Teil wird die gesetzliche Gestattung der Erwerbstätigkeit in Fällen dieser
Art als zwingender Inhalt des Aufenthaltstitels angesehen. Der Rechtsschutz
ziele damit auf die Verpflichtung zur vollständigen Gewährung des bestehenden
Rechtsanspruchs ab. Daher sei eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel zu erheben,
die Behörde zu verpflichten, den nach § 4 Abs. 2 S. 2 AufenthG erforderlichen
Hinweis in dem Aufenthaltstitel zu vermerken, dass der Begünstigte auf Grund
des erteilten Aufenthaltstitels kraft Gesetzes berechtigt sei, jede selbstständige
und unselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben.1
Nach anderer Auffassung liegt ein selbstständiger feststellender Verwaltungsakt
vor. Eine Verpflichtungsklage sei allerdings nicht statthaft, da die Behörde
angesichts der gesetzlichen Regelung keine konstitutive eigene Entscheidung
treffen könne. Geboten sei eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO oder alternativ
eine allgemeine Leistungsklage auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit dem
Zusatz, dass eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist.2
Gegen beide Auffassungen bestehen Bedenken. Gegen eine Verpflichtungsklage spricht,
dass die Ausländerbehörde keine Regelung über das Recht zur Erwerbstätigkeit
des angesprochenen Personenkreises treffen kann. Es ist nicht so, dass es einen
Aufenthaltsteil und einen "arbeitsgenehmigungsrechtlichen Teil des Aufenthaltstitels"
gibt.3 Vielmehr kann die Ausländerbehörde von
vornherein nur eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung treffen. Entscheidet
sie positiv, legt das Gesetz, nicht die Ausländerbehörde, zwingend fest, dass
dann auch die Erwerbstätigkeit gestattet ist.
Gegen eine Leistungs- oder Feststellungsklage spricht die Fraglichkeit des Rechtsschutzbedürfnisses.
Denn die Ausländerbehörde trifft doch letztendlich im Streit darüber, ob die
Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes erlaubt ist oder nicht, eine Regelung. Der Zusatz
"Erwerbstätigkeit nicht gestattet" ist eine klassische Auflage im Sinne von
§ 39 VwVfG. Dass diese Regelung gegen das Gesetz erfolgt, ändert daran nichts.
Deshalb handelt es sich um eine Nebenbestimmung, so dass nach meiner Auffassung
eine isolierte Anfechtungsklage die richtige Klageart ist. Mit dem Zusatz "Erwerbstätigkeit
nicht gestattet" verwehrt die Behörde den Betroffenen den Zugang zur Erwerbstätigkeit.
Durch die Anfechtungsklage wird diese Sperre beseitigt. Es gilt wieder uneingeschränkt
die gesetzliche Regelung.
Damit ist zugleich auch der vorläufige Rechtsschutz erleichtert: Widerspruch
und Klage haben gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, sofern nicht die
Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG vorliegen.
Ein Sonderfall wurde mit der Regelung in § 29 Abs. 5 Alt. 1 AufenthG geschaffen.
Danach berechtigt die Aufenthaltserlaubnis des nachgezogenen Ausländers zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit "soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug
erfolgt ist, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist".
Es spricht wenig für die Annahme, dass die Ausländerbehörde bei der Entscheidung
über den Zugang des nachgezogenen Familienangehörigen lediglich die gesetzliche
Regelung nachzeichnet. Vielmehr wird sie Tatsachen feststellen und danach eine
Regelung des Einzelfalles finden müssen. Deshalb wird im Streit über die Erwerbsberechtigung
eine Verpflichtungsklage zu erheben sein.4
Die praktische Konsequenz dieses juristischen Streits für die Beratung ist begrenzt.
Hat das Gericht eine andere Auffassung als der Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter,
welche Klageart statthaft ist, wird es den Antrag entsprechend auslegen oder
zumindest durch einen richterlichen Hinweis auf eine Änderung des Antrags hinwirken
müssen.
II. Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung
Gemäß § 18 Abs. 2 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur
Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit
nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG
oder zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung
ohne Zustimmung der Bundesagentur zulässig ist. Setzt die angestrebte Beschäftigung
keine qualifizierte Berufsausbildung voraus, darf sie nur erteilt werden, wenn
dies durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt ist oder auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis
für diese Beschäftigung zulässig ist. Setzt die Beschäftigung dagegen eine qualifizierte
Berufsausbildung voraus, darf sie nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe
erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG zugelassen worden
ist. Bei der Darstellung der Rechtsschutzprobleme ist es sinnvoll, zwischen
neu einreisenden Ausländern und solchen zu unterscheiden, die sich bereits im
Inland befinden.
1. Auslandsfälle
Wer im Inland eine Erwerbstätigkeit ausüben will, benötigt grundsätzlich
immer, also auch für Kurzaufenthalte, ein Visum (Ausnahmen: §§ 17 Abs. 2 und
41 AufenthV). Dieses muss bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden.
Ferner bedarf das Visum gemäß § 31 AufenthV der vorherigen Zustimmung der für
den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde. Diese muss ihrerseits
die Bundesagentur beteiligen, sofern das Visum – wie in der Regel –
der Zustimmung der Agentur für Arbeit bedarf. Wird der Visumantrag abgelehnt,
besteht die Möglichkeit, vom außergerichtlichen Rechtsbehelf der Remonstration
Gebrauch zu machen.5 Nach deren Ablehnung kann
Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden. Die Klage kann aber auch
sofort nach Zustellung des Ablehnungsbescheides der Auslandsvertretung erhoben
werden. Ein Widerspruchsverfahren entfällt gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO.
Vorläufiger Rechtsschutz ist nur über eine einstweilige Anordnung gemäß § 123
VwGO zu erlangen. Die rechtlichen Hürden sind aber hoch. Zum einen ist es wegen
des Ermessenspielraums der Behörde schwierig, einen Anordnungsanspruch glaubhaft
zu machen. Zum anderen ist die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes
erschwert. Allein die Möglichkeit, eine Erlaubnis, welche wirtschaftliche Vorteile
bietet, schnellstmöglichst auszunutzen, reicht im Regelfall nicht aus.6
2. Inlandsfälle
Nach überwiegender Auffassung kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der
Beschäftigung nach § 18 AufenthG nicht nur an neu eingereiste Ausländer erteilt
werden, sondern auch an solche, die sich im Bundesgebiet aufhalten.7
Wird der im Inland gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 18 AufenthG durch die zuständige Ausländerbehörde abgelehnt, sind Widerspruch
und Klage gegen diese Behörde zu richten. Dies gilt auch dann, wenn die Ablehnung
ausschließlich auf die fehlende Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zurückzuführen
ist.
Etwas komplizierter ist dagegen der vorläufige Rechtsschutz. Seine Ausgestaltung
ist von dem Status abhängig, den der Ausländer bei Antragstellung hat. Insbesondere
ist maßgebend, ob sein Aufenthalt rechtmäßig ist und ob bereits ein Aufenthaltstitel
vorliegt.
Nach § 81 Abs. 3 AufenthG gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig
im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, bis zur Entscheidung
der Ausländerbehörde als erlaubt (sog. Erlaubnisfiktion). Voraussetzung ist,
dass der Antrag während des rechtmäßigen Aufenthalts gestellt wird. Bei verspäteter
Antragstellung gilt eine Duldungsfiktion gemäß § 81 Abs. 3 S. 2 AufenthG. Wer
sich also, aus welchen Gründen auch immer8 rechtmäßig
– aber ohne Aufenthaltstitel – im Bundesgebiet aufhält, setzt
diesen Aufenthalt nach Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken
kraft der gesetzlichen Erlaubnisfiktion so lange rechtmäßig fort, bis die Ausländerbehörde
über seinen Antrag entschieden hat. Während dieser Zeit ist aber keine Erwerbstätigkeit
gestattet. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 3 AufenthG. Wird der Aufenthaltserlaubnisantrag
abgelehnt, endet die Erlaubnisfiktion, bzw. – im Fall verspäteter Antragstellung
– die Duldungsfiktion. Die Entscheidung hat also eine doppelte Wirkung:
Zum einen beendet sie das vorläufige Aufenthaltsrecht, zum anderen versagt sie
eine Begünstigung, nämlich den künftigen Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit.
Deshalb muss auch beim vorläufigen Rechtsschutz zweigleisig verfahren werden:
Wegen des Entzugs des vorläufigen Aufenthaltsrechts und des Wegfalls der aufschiebenden
Wirkung von Widerspruch und Klage nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG durch einen
Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. HS VwGO. Soweit es dagegen um das Recht geht,
während der Zeit bis zur Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren oder –
bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung – bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren
arbeiten zu dürfen, muss ein Antrag nach § 123 VwGO gestellt werden.9
Geht es um einen sog. Zweckwechsel, also um den Übergang von einem
Aufenthaltstitel zu sonstigen Zwecken zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer
Beschäftigung nach § 18 AufenthG, ist § 81 Abs. 4 AufenthG zu beachten. Danach
gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung
der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies bedeutet, dass der Antragsteller
so behandelt wird, als bestehe der bisherige Aufenthaltstitel mit den konkreten
Nebenbestimmungen, auch hinsichtlich der Erwerbstätigkeit, fort.10
Wird der Antrag abgelehnt, besteht gemäß § 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG die Berechtigung
hinsichtlich der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den dort
genannten Voraussetzungen fort. In diesem Fall ist deshalb nur der Antrag nach
§ 80 Abs. 5 VwGO notwendig und statthaft. War dagegen auf Grund des bisherigen
Aufenthaltstitels keine Erwerbstätigkeit möglich, profitiert der Antragsteller
lediglich von der Fortgeltungsfiktion hinsichtlich seines Aufenthalts bis zur
Entscheidung der Ausländerbehörde. Wegen der Gestattung der Erwerbstätigkeit
muss er vorläufigen Rechtsschutz – alleine – nach § 123 VwGO suchen.
3. Rechtsschutz bei Verlängerung
Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels, gilt
der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung
der Ausländerbehörde als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Dadurch ist auch
sichergestellt, dass die mit dem Aufenthaltstitel verbundene Gestattung der
Erwerbstätigkeit fortgilt.11 Gemäß § 81 Abs. 5
AufenthG ist dem Ausländer eine Bescheinigung über diese Wirkung der Antragstellung,
eine sog. Fiktionsbescheinigung, auszustellen.
Es ist umstritten, ob dies auch dann gilt, wenn der Antrag auf Verlängerung
oder Neuerteilung erst nach Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels gestellt
wird.12
Gesetzgebungsgeschichte und Gesetzessystematik sprechen für die zweite
Auffassung. Denn die Antragsfassung der Vorschrift enthielt eine klare Schlechterstellung
derjenigen, die den Verlängerungsantrag verspätet gestellt hatten. Sie hat aber
in den Ausschussberatungen keine Akzeptanz gefunden.13
Außerdem hat der Gesetzgeber durch die Regelung des § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG
deutlich gemacht, dass der Begriff der "Verlängerung" nicht nur für den Antrag
vor Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels reserviert ist.
Sofern die Ausländerbehörde eine Fiktionswirkung verneint und deshalb die Ausstellung
einer Fiktionsbescheinigung ablehnt, kann vorläufiger Rechtsschutz nach § 123
VwGO erlangt werden.14
Wird der Verlängerungsantrag abgelehnt, endet die Fiktionswirkung.
Allerdings gilt der Aufenthaltstitel hinsichtlich der Aufnahme oder Ausübung
einer Erwerbstätigkeit als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des
Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen
Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung bzw., solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende
Wirkung hat (§ 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Es wird, mit anderen Worten, der Fortbestand
des Aufenthaltstitels insoweit fingiert, als er Erwerbstätigkeit erlaubte. War
das nicht der Fall, gilt die Fiktion nicht.15
III. Zugang zum Arbeitsmarkt für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zu sonstigen
Zwecken
Ausländern, die weder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der
Beschäftigung (§ 18 AufenthG) noch eines Aufenthaltstitels sind, mit dem von
Gesetzes wegen die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit verbunden ist (§ 4 Abs. 2
S. 1 AufenthG), kann gemäß § 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung,
also einer abhängigen Tätigkeit, erlaubt werden. Voraussetzung dafür ist, dass
die Agentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist,
dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit zulässig
ist. Solange diese Erlaubnis nicht vorliegt, ist die Ausübung einer Beschäftigung
verboten. Die Einzelheiten sind in § 39 AufenthG sowie in der Verordnung über
das Verfahren und die Zulassung von im Ausland lebenden Ausländern zur Ausübung
einer Beschäftigung vom 22.11.2004 geregelt (künftig: BeschVerfV).
Wie die nachfolgende Übersicht zeigt, ist es vor allem der einstweilige Rechtsschutz,
der Probleme bereiten kann.
1. Erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Ausübung einer Beschäftigung
Nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums ist
in solchen Fällen im Aufenthaltstitel zu vermerken: "Erwerbstätigkeit nicht
gestattet". So wird auch meistens in der Praxis verfahren. Obwohl eine Aufenthaltserlaubnis,
die mit diesem Zusatz versehen ist, die Arbeitssuche erschwert, kann kein Rechtsmittel
– also Widerspruch und Klage – hiergegen eingelegt werden. Sie
können nur gegen einen Verwaltungsakt, also die rechtsverbindliche Regelung
eines Einzelfalles, gerichtet werden. Die Ausländerbehörde hat jedoch angesichts
des oben beschriebenen gesetzlichen Arbeitsverbotes keinen Anlass, eine Einzelfallregelung
zu treffen. Vielmehr handelt es sich um einen Hinweis auf das ohnehin bestehende
gesetzliche Arbeitsverbot.16
2. Antrag auf Beschäftigungserlaubnis und Rechtsmittel
Wer als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zu sonstigen Zwecken einen Arbeitsplatz
gefunden hat, muss die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung bei der Ausländerbehörde
beantragen (§ 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG). Wird dem Antrag stattgegeben, muss dies
gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 AufenthG im Aufenthaltstitel vermerkt werden. Wird der
Antrag dagegen abgelehnt, kann Widerspruch und Verpflichtungsklage erhoben werden.
Diese ist gegen die Ausländerbehörde zu richten, und zwar auch dann, wenn die
Ablehnung auf der verweigerten Zustimmung der Agentur für Arbeit beruht.
Da ein begünstigender Verwaltungsakt erstrebt wird, haben Widerspruch und Klage
keine aufschiebende Wirkung. Vorläufiger Rechtsschutz muss deshalb über § 123
VwGO gesucht werden. Hierbei sind einige prozessuale Hürden zu überwinden, die
effektiven Rechtsschutz erschweren und nicht selten sogar unmöglich machen.
So wird überwiegend aus dem bloßen Sicherungszweck der einstweiligen Anordnung
ein Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache abgeleitet.17
Richtig verstanden, liegt jedoch eine Vorwegnahme der Hauptsache solange nicht
vor, wie die einstweilige Anordnung nicht endgültig über den geltend gemachten
Anspruch entscheidet, sondern nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung.18
Dies wird in der jüngeren Rechtsprechung zur vorliegenden Problematik vielfach
zutreffend berücksichtigt.19 Nur vereinzelt werden
zu strenge Maßstäbe angelegt.20
Probleme bereitet es auch immer wieder, einen Anordnungsgrund nach
§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, 2. Alt. ZPO – also die Eilbedürftigkeit
– nachzuweisen. Nach der überwiegenden Rechtsprechung reicht die Möglichkeit,
einen Arbeitsplatz zu erlangen, nicht aus, um das spezifische Interesse an der
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu bejahen. Es müssen zusätzliche Umstände
hinzutreten, welche das Sicherungs- bzw. Regelungsinteresse begründen.21
So zum Beispiel, wenn der Arbeitsplatz nur für eine bestimmte Zeit freigehalten
wird,22 oder wenn dem Antragsteller die Kündigung
des Arbeitsverhältnisses droht, falls es ihm nicht gelingt, weiterhin die Beschäftigungserlaubnis
kurzfristig zu beschaffen.23
Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass § 4 Abs. 3 S. 3 AufenthG der Behörde
Ermessen einräumt. In solchen Fällen bejaht ein Teil der Rechtsprechung einen
Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO nur, wenn im Einzelfall ausnahmsweise eine
Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.24 Andere
Gerichte gehen dagegen von einem Anordnungsanspruch auch dann aus, wenn sich
die strittige Entscheidung bereits im Eilverfahren als rechtswidrig erweist
und mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Neuentscheidung
zu Gunsten des Antragstellers ausgeht.25
3. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Erwerbstätigkeit
Soweit es um die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis geht, die zur Erwerbstätigkeit
berechtigt, kann auf die Ausführungen zur Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG
verwiesen werden (II. 3.). Die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG
hat zur Folge, dass auch eine Beschäftigungserlaubnis fortgilt. Das ist von
großer Bedeutung für die Antragsteller, da sich vor allem bei humanitären Aufenthaltserlaubnissen
nach § 25 Abs. 3 und 5 AufenthG die Verlängerung nicht selten über Monate hinzieht.
Durch die Vorschrift des § 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG ist sichergestellt, dass
auch im Fall einer Ablehnung des Verlängerungsantrags eine Beschäftigungserlaubnis
fortgilt oder erteilt werden kann. Der Antragsteller kann also nicht auf das
Erlaubnisverfahren für geduldete Ausländer verwiesen werden.26
Sobald allerdings ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtskräftig abgelehnt ist,
ist der Zugang zum Arbeitsmarkt über § 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG gesperrt. Denn
nun fehlt es sowohl an einem Aufenthaltstitel als auch an der Fortgeltungsfiktion.
Sofern die Abschiebung ausgesetzt ist, muss ein Antrag nach § 10 BeschVerfV
gestellt werden. Insoweit kann auf den folgenden Abschnitt verwiesen werden.
IV. Beschäftigungserlaubnis für Geduldete
Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer richtet
sich nach §§ 4 Abs. 3 S. 2, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i. V. m. § 10 BeschVerfV.
Bevor sie sich nicht mindestens ein Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet
aufgehalten haben, ist ihnen jegliche Erwerbstätigkeit verboten. Danach kann
mit Zustimmung der Bundesagentur die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden.
Wie bei den Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis zu sonstigen Zwecken steht die
Erteilung der Erlaubnis also im Ermessen der Ausländerbehörde und setzt die
Zustimmung der Bundesagentur voraus. Diese wird wiederum nur nach positivem
Ausgang einer Vorrangprüfung erteilt. Besondere Bedeutung hat in der Rechtspraxis
der vergangenen zwei Jahre der Ausschlusstatbestand des § 11 BeschVerfV gewonnen.
Nach dieser Vorschrift darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden,
wenn sich der Ausländer in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
zu erlangen, oder wenn auf Grund von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende
Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat gemäß § 11 S. 2 BeschVerfV
ein Ausländer die Gründe insbesondere dann, wenn er das Abschiebungshindernis
durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch
falsche Angaben herbeiführt.
1. Rechtscharakter der ausländerrechtlichen Regelung
Die Kurzfristigkeit der Duldungen, vor allem aber die Tatsache, dass der
Aufenthalt vieler Duldungsinhaber immer wieder infrage gestellt wird, wirkt
sich auch auf die Regelung der Erwerbstätigkeit aus. Sie wird nicht selten als
Instrument zur Verhaltenssteuerung bzw. zur Sanktionierung unerwünschten Verhaltens
genutzt.27 Das führt zu einer gewissen Unübersichtlichkeit
der Regelungsformen. Die Ausgestaltung des Rechtsschutzes hängt aber entscheidend
davon ab, in welcher Form die Ausländerbehörde ihre Entscheidung zur Beschäftigungserlaubnis
getroffen, bzw. ob sie überhaupt eine Entscheidung getroffen hat. Wird –
etwa nach einem Asylverfahren – erstmals eine Duldung erteilt, ist in
dem Zusatz zu dieser Duldung "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" mangels Regelungsgehalt
kein Verwaltungsakt, sondern lediglich ein Hinweis auf die in § 4 Abs. 3 S. 1
AufenthG geregelte Rechtslage zu sehen.28
Ist dagegen ein solches Verbot mit separatem Bescheid ausgesprochen worden,
wird davon auszugehen sein, dass die Behörde eine konkrete Regelung treffen,
also einen Verwaltungsakt erlassen wollte. Dies gilt vor allem dann, wenn auch
eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt ist,29 und
zwar auch dann, wenn der Entscheidung kein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis
vorausging. Nach dem objektiven Erklärungswillen will die Behörde in diesen
Fällen eine verbindliche Regelung treffen.
Erst recht liegt ein anfechtbarer Verwaltungsakt vor, wenn ein konkreter Antrag
auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis abgelehnt wurde. Das Gleiche gilt,
wenn – entweder durch Nebenbestimmung zur Duldung oder durch separaten
Bescheid – dem Ausländer die weitere Ausübung der Beschäftigung nicht
mehr gestattet wurde.30
2. Rechtsmittel
Liegt lediglich ein Hinweis auf die Rechtslage vor, muss zuerst ein Antrag
auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gestellt werden.31
Die Situation unterscheidet sich nicht von der des Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis
zu sonstigen Zwecken (siehe oben III.).
In den übrigen Fällen ist Widerspruch einzulegen, soweit nicht ausnahmsweise
landesrechtlich geregelt ist, dass das Widerspruchsverfahren ausgeschlossen
ist (so z. B. in Baden-Württemberg nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AHZuVO i. V. m. § 6 a
AGVwGO oder in Niedersachsen gemäß § 8 a Nds.AGVwGO). Im letzteren Falle ist
Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Die Rechtsmittel sind
gegen die Ausländerbehörde zu richten, die den Bescheid erlassen hat. Dies gilt
auch, wenn die Erlaubnis an der fehlenden Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
scheitert.
Widerspruch bzw. Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Denn es besteht in
der Regel eine Verpflichtungssituation: Wer erstmals eine Beschäftigungserlaubnis
will, erstrebt einen begünstigenden Verwaltungsakt. Das Gleiche gilt, wenn nach
dem Ablauf der zusammen mit der Duldung erteilten Beschäftigungserlaubnis die
Verlängerung dieser Erlaubnis begehrt wird.32
Eine Anfechtungssituation kann dagegen in Übergangsfällen nach §§ 102
Abs. 1 S. 2, 105 Abs. 1 S. 1 AufenthG vorliegen. Gleiches gilt, wenn die Ausländerbehörde
während der Laufzeit der Duldung und der Beschäftigungserlaubnis Letztere aufhebt.33
In diesen Fällen liegt eine Rücknahme oder ein Widerruf des ursprünglich begünstigenden
Verwaltungsaktes – also ein belastender Verwaltungsakt – vor,
gegen den Widerspruch oder Anfechtungsklage zu erheben sind. Sie entfalten jedoch
gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG keine aufschiebende Wirkung.34
Andererseits haben die Betroffenen regelmäßig keine Zeit, den Ausgang
von Widerspruchs- und Klageverfahren abzuwarten. Entweder deshalb, weil in der
Zwischenzeit der Arbeitsplatz anderweitig vergeben wird oder weil die Kündigung
droht.
Vorläufiger Rechtsschutz ist regelmäßig nur durch einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu erlangen. Liegt dagegen eine der
eher seltenen Anfechtungssituationen vor, muss ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
gestellt werden.
Probleme bereitet vor allem der Rechtsschutz nach § 123 VwGO. Auch die geduldeten
Ausländer sind mit den rechtlichen Hürden konfrontiert, wie sie oben (III. 1.)
beschrieben wurden. Ihnen gelingt es aber viel seltener als den Inhabern einer
Aufenthaltserlaubnis, diese Hürden tatsächlich zu überwinden. Das hängt mit
der schon angesprochenen prekären Situation dieses Personenkreises zusammen.
Die Gestattung oder Nichtgestattung einer Beschäftigung wird – und dies
keineswegs nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 BeschVerfV –
mit ausländerpolizeilichen Motiven verquickt. Diese Motive werden auch bei der
Ausübung des ausländerbehördlichen Ermessens berücksichtigt. Je restriktiver
die Verwaltungsgerichte bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs verfahren, desto
geringer sind die Erfolgsaussichten des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Wenn das Gericht einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur
bei einer Ermessensreduzierung auf Null bejaht, gibt es faktisch keinen vorläufigen
Rechtsschutz.
Fazit
Die Auseinandersetzung mit dem Rechtsschutz von Ausländern beim Zugang zum
Arbeitsmarkt hinterlässt einen zwiespältigen Eindruck. Einerseits wird deutlich,
dass das verwaltungsrechtliche Rechtsschutzsystem auch nach der Integration
des Arbeitsgenehmigungsrechts in das ausländerrechtliche Verfahren funktioniert.
Andererseits ist der vorläufige Rechtsschutz, vor allem im Zusammenspiel mit
den Fiktionsregeln der §§ 81 Abs. 3, 4 und 84 Abs. 2 AufenthG kompliziert und
aufwändig. Bei den geduldeten Ausländern ist er außerdem vielfach uneffektiv,
was vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie nach
Art. 19 Abs. 4 GG zumindest bedenklich ist.
1
So Marx, ZAR 2005, 48, 50.
2 So GK-AufenthG, § 4, Rn. 63, 137 ff.
3 So der Ausdruck von Marx, a. a. O., S. 50.
4 So auch Marx, a. a. O., S. 50.
5 Vgl. dazu Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2.
Aufl., S. 104 mit Muster.
6 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.2005
- 11 S 1011/05 - InfAuslR 2006, 131, 133 = ASYLMAGAZIN 12/2005, S. 25.
7 Vgl. Hailbronner, AuslR, Loseblattsammlung, § 18,
Rn. 21; Renner, AuslR, 8. Aufl., § 18, Rn. 6; Feldgen, ZAR 2006, 168, 177; vgl.
auch VAH Ziffer 18.2.3 ff.
8 Vgl. die Darstellung bei Renner, a. a. O., § 81,
Rn. 8–13.
9 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.10.2006
- 13 S 1943/06 - InfAuslR 2007, 59, 61 (7 S., M9441).
10 Vgl. Renner, a. a. O., § 81, Rn. 17.
11 Siehe oben, II. 2. und VG Augsburg, Beschluss
vom 31.10.2005 - Au 1 E 05.932 - juris.
12 Verneinend: BayVGH, Beschluss vom 30.6.2006
- 24 CS 06.1249 - juris; VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 30.3.2006 - 1 G 1139/06
- ASYLMAGAZIN 6/2006, S. 32; Renner, a. a. O., § 81, Rn. 18 ff.;
GK-AufenthG, § 81, Rn. 40; bejahend: VG Darmstadt, Beschluss vom 29.8.2005 -
5 G 1234/05 (3) - InfAuslR 2005, S. 467 = ASYLMAGAZIN 3/2006, S. 35;
Dienelt, InfAuslR 2005, S. 136; Benassi, InfAuslR 2006, 178, 181.
13 Vgl. die Darstellung bei VG Darmstadt, a. a. O.
14 Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 21.10.2005
- 4 Bs 222/05 - InfAuslR 2006, 60 ff. (10 S., M8013).
15 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.10.2006
- 13 S 1943/06 - InfAuslR 2007, 59, 60; GK-AufenthG, § 84, Rn. 29, 30.
16 Vgl. auch GK-AufenthG, § 4, Rn. 62; ferner
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.2005 - 11 S 1011/05 - InfAuslR 2006,
131, 132 für die vergleichbare Situation geduldeter Ausländer.
17 Vgl. statt vieler: BVerwGE 109, 258, 262; VGH
Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2000, 327; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 123,
Rn. 13.
18 Vgl. BVerfG, DVBl. 1996, 196 und v. a. Sodan/Ziekow,
VwGO (Stand Januar 2003), § 123, Rn. 103 ff. m. w. N.
19 Vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, a. a. O.,
S. 132; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.1.2006 - 18 B 1772/05 - InfAuslR
2006, 222, 223 = ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 34; VG Hannover, Beschluss
vom 14.3.2005 - 2 B 1087/05 - InfAuslR 2005, 204 = ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 44.
20 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.3.2006 - 24 CE
05.2685 - juris (9 S., M8075).
21 Vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O., S. 133.
22 Vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O., S. 132;
VG Hannover, a. a. O., S. 204.
23 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen a. a. O., S. 224;
VG Koblenz, NVwZ 2005, 724; VG Münster, Beschluss vom 31.3.2005 - 8 L 189/05
- ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 43.
24 Vgl. BVerwGE 63, 110, 112; OVG Nordrhein-Westfalen,
DVBl. 2000, 933, 934 und Beschluss vom 18.1.2006 - 18 B 1772/05 - InfAuslR 2006,
222, 226; BayVGH, Beschluss vom 10.3.2006, a. a. O.
25 Vgl. VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 92, 47 ff.;
BayVGH, BayVBl. 1992, 659; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.2005,
11 S 1011/05 - InfAuslR 2006, 131, 134.
26 Vgl. OVG Hamburg, a. a. O., S. 60 ff. und siehe
II. 3.
27 Vgl. auch §§ 46 Abs. 1 und 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG.
28 Vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O., S. 132;
VG Hannover, Beschluss vom 25.11.2005 - 6 B 8147/05 - juris.
29 Vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 6.4.2005
- 6 B 113/05 - ASYLMAGAZIN 5/2005, S. 35.
30 Vgl. VG Hannover, a. a. O.
31 Vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O., S. 132.
32 Vgl. zu allem: VGH Baden-Württemberg, a. a. O.,
S. 131; OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., S. 223; VG Hannover, Beschluss vom
14.3.2005 - 2 B 1087/05 - InfAuslR 2005, 204; Marx, ZAR 2004, 53; Zühlke, ZAR
2005, 317, 322.
33 Für Unzulässigkeit dieser Regelung: Marx, ZAR
2005, 48, 52; a. A. Bartelheim, InfAuslR 2005, 458, 459.
34 Strittig: VG Karlsruhe, Beschluss vom 2.8.2005
- 6 K 1458/05 - vensa (9 S., M7135); VG Braunschweig, a. a. O., S. 35; im Ergebnis
auch Bartelheim, a. a. O., S. 460.
| Der Beitrag wurde vom Europäischen Flüchtlingsfonds gefördert. Er gibt die Meinung des Verfassers wieder. Die Europäische Kommission zeichnet für die Verwendung der Informationen nicht verantwortlich. |
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