Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Ländermaterialien

Neu bei www.ecoi.net:

Deutsche Bundesregierung: Strafrechtliche Bestimmungen über Homosexualität weltweit, inkl. Liste von Auszügen aus Strafgesetzbüchern und vergleichbaren Bestimmungen.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drs. 16/3597 (ID 68910)

Afghanistan

VG Hamburg: Zur Wohnraumversorgung von Rückkehrern
Beschluss vom 16.1.2007 - 21 AE 1119/06 - (6 S., M9370)

"(…) Die Antragsteller haben aber mit der hohen Wahrscheinlichkeit, die für eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Eilverfahren erforderlich ist, glaubhaft gemacht, entsprechend ihrem Hilfsantrag einen Anspruch auf die begehrte Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass sie derzeit nicht nach Afghanistan abgeschoben werden dürfen, zu besitzen (§ 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). (…)
In Betracht zu ziehen ist aufgrund des Sachvortrags der Antragsteller hier allenfalls eine Abänderung der Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 AufenthG). (…)
Was die allgemeine Situation bei Rückkehr nach Afghanistan angeht, so ging die Kammer bislang beruhend auf dem Vortrag des (ehemaligen) Deutschen Verbindungsbeamten bei IOM Afghanistan, Georg David, gehalten auf einem Expertentreffen am 16.03.2006 im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Nürnberg, von folgendem aus: Die Rückkehrer werden von IOM am Flughafen in Empfang genommen, ihnen werden allgemeine Informationen über die Lage in Afghanistan vermittelt und sie werden über Hilfsangebote informiert. Am Flughafen sind neben dem Deutschen Verbindungsbeamten oder seinem Assistenten weiter ein Beamter des afghanischen Flüchtlingsministeriums und ein Mitarbeiter von UNHCR anwesend. In den allermeisten Fällen wird der Deutsche Verbindungsbeamte per E-Mail vorher über die Ankunft informiert. Wenn nötig, findet eine ärztliche Untersuchung bereits in der IOM-Klinik am Flughafen statt. Dabei werden notwendige Überweisungen an Spezialkliniken verordnet, um weitere Untersuchungen durchführen zu lassen. Rückkehrern ohne Unterkunft wird eine befristete kostenfreie Unterbringung in einem Übergangswohnheim ermöglicht. Etwaige Weiterreisen werden organisiert. Es werden in einem Beratungsgespräch konkrete Hilfsangebote des RANA-Programms und die weitere Zukunft miteinander besprochen. Antragsteller wären damit nach ihrer Ankunft in Afghanistan nicht auf sich allein gestellt und in der Lage, ihr weiteres Überleben angemessen zu organisieren.
An dieser Einschätzung hält die Kammer derzeit nicht mehr uneingeschränkt fest.
Aufgrund neuerer Erkenntnisse kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass einer zurück kehrenden Familie mit – in diesem Fall drei – minderjährigen Kindern, die in Afghanistan nicht in einen bestehenden Familienverband wieder aufgenommen werden kann, eine zur Existenzgrundlage erforderliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird. Ihre Abschiebung würde daher zu schwersten Gesundheitsgefahren führen, weshalb Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung zu gewähren ist. Zur Versorgung mit Wohnraum heißt es bereits im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13.06.2006 (Stand: Mai 2006) auf Seite 28 unter Ziffer IV.1.:

'Die Versorgung mit Wohnraum ist unzureichend. Das Angebot an Wohnraum ist knapp und nur zu hohen Preisen erhältlich.'

In den Informationen von IOM aus dem Dezember 2006 über die Fortführung des RANA-Programms bis 30. April 2007 ist von einer Unterbringung in einem lokalen Gästehaus bzw. in Hotels die Rede, allerdings ausdrücklich nur in Bezug auf die Rückkehrer, welche nicht direkt zu ihrem Bestimmungsort außerhalb von Kabul weiterreisen können. Ob diese Unterbringung jedoch tatsächlich auch für zurück kehrende Familien mit minderjährigen Kindern zur Verfügung steht und ihnen eine zumutbare Unterbringung nicht nur für einige wenige Nächte bietet, sondern gegebenenfalls für längere Zeit bis zur Anmietung einer Wohnung oder sonstigen ausreichenden Unterkunft, kann die Kammer derzeit nicht beurteilen und bedarf näherer Aufklärung, die indes nicht im Eilverfahren zu leisten ist. Zweifel an der Eignung dieser Unterbringung in dem lokalen Gästehaus bestehen im Hinblick auf die Darlegungen im Gutachten von Dr. Mostafa Danesch am den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 04.12.2006 auf Seiten 5 f. Danach handelt es sich um ein Gästehaus auf dem Gelände des Ministeriums für Rückkehrer mit insgesamt nur noch 50 Wohnplätzen, von denen aber nur 20 für freiwillige Rückkehrer aus Europa und Übersee zur Verfügung stünden. Nimmt man hinzu, dass nach den der Kammer zugänglichen Informationen über den Inhalt der Hilfen im Rahmen des RANA-Programms an keiner Stelle die Rede davon ist, dass bei der Suche nach Wohnraum konkrete Hilfen geleistet werden und führt man sich die unzureichende Wohnsituation in Kabul vor Augen, so ist für die Kammer nicht erkennbar, wie eine Familie mit drei minderjährigen Kindern in der Lage sein soll, die Existenzgrundlage Wohnraum überhaupt zu beschaffen. Einer Familie mit minderjährigen Kindern aber ist eine tagtägliche Suche nach einer Unterkunft oder zumindest einer Übernachtungsmöglichkeit, die zumindest ein Überleben möglich macht, nicht zuzumuten, bedenkt man, dass gleichzeitig auch die Suche nach Aufnahme einer Arbeit erfolgen muss, um sich mit dem Nötigsten an Lebensmitteln versorgen zu können. (…)"
Einsender: Uwe Giffei, Fluchtpunkt, Hamburg

Rechtsprechung:
VG München: Nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Hindus und Sikhs; keine staatliche oder quasistaatliche Herrschaftsmacht.
Urteil vom 30.1.2007 - M 23 K 06.50875 - (17 S., M9477)
VG München: Flüchtlingsanerkennung für homosexuellen Mann; kein Schutz durch Regierung.
Urteil vom 21.12.2006 - M 23 K 04.50594 - (9 S., M9423)
VG Sigmaringen: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung einer jungen, westlich orientierten Frau und Angehörigen der Sikhs wegen Gefahr von nichtstaatlicher Verfolgung; zur Situation von Hindus und Sikhs.
Urteil vom 9.10.2006 - A 2 K 10792/05 - (18 S., M9444)

Länderberichte:
ReliefWeb/The Christian Science Monitor: Pakistanische Regierung kündigt an, dass im Zuge des Kampfes gegen den Terrorismus bis zum Jahr 2009 weitere 2,4 Mio. afghanische Flüchtlinge das Land verlassen müssen (engl.).
Bericht vom 13.2.2007: "To root out Taliban, Pakistan to expel 2.4 million Afghans" (ID 68253)
Radio Free Europe/Radio Liberty: Zur Lage in der Provinz Helmand: Kurzfristige Besetzung der Stadt Musa Qala durch Taliban bedeutet Rückschlag für Bemühungen der NATO, die Kontrolle über einzelne Regionen an lokale Verbündete zu übergeben; Wiederaufbau wird durch anhaltend schlechte Sicherheitslage behindert (engl.).
Bericht vom 7.2.2007: "NATO Struggles With Security, Rebuilding In Helmand" (ID 67782)
Amnesty international: Zur Sicherheits- und Versorgungslage im Jahr 2006; Unterstützung durch das RANA-Programm von IOM wird abgeschobenen Personen im Regelfall nicht gewährt (weitgehend identisch mit Positionspapier "Keine extreme Gefahrenlage in Afghanistan?" vom 17.1.2007, abgedruckt in asyl-info 1–2/2007, S. 40ff.).
Stellungnahme vom 17.1.2007 an VGH Hessen - 8 UE 1913/06.A - (ID 67628)

Ägypten

Länderbericht:
BBC News: Abdel Kareem Soliman aufgrund von Äußerungen in seinem Internet-Blog wegen Beleidigung des Islams und des Präsidenten zu vier Jahren Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 22.2.2007: "Egypt blogger jailed for 'insult'" (ID 68768)

Algerien

Länderbericht:
Amnesty international: Drei im Januar 2007 aus Großbritannien abgeschobene Männer wurden kurz nach ihrer Ankunft festgenommen und bis zu elf Tage vom militärischen Geheimdienst ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert; zwei wurden wegen "Beteiligung an Aktivitäten eines im Ausland operierenden Terrornetzwerks" angeklagt und in ein reguläres Gefängnis überstellt.
Urgent action 19/07-3 vom 14.2.2007 mit weiteren Informationen zu ua's vom Januar und Februar 2007 (ID 68125)

Armenien

Rechtsprechung:
VG Ansbach: Praktisch keine kostenlose Gesundheitsversorgung; § 60 Abs. 7 AufenthG wegen dialysepflichtiger Niereninsuffizienz.
Urteil vom 18.12.2006 - AN 15 K 05.31541 - (14 S., M9471)

Aserbaidschan

Länderberichte:
Amnesty international: Hintergrundbericht zur Pressefreiheit: Seit 2004 steigende Zahl von Übergriffen gegen Journalisten durch Sicherheitskräfte sowie unbekannte Angreifer; Dokumentation von Morden, Misshandlungen und politisch motivierten Festnahmen und Anklagen gegen Journalisten (engl.).
Bericht vom 24.1.2007: "The contracting space for freedom of expression" (ID 66654)
Transkaukasus-Institut: u. a. zu Merkmalen von Personalausweisen; Zuständigkeit des Ministeriums für "Gefahrenabwehr" (AMTN, MTN); Registrierung bei Festnahmen; durch Bestechung oder Beziehungen können Entscheidungen von Behörden und der Justiz beeinflusst werden, dies gilt auch für Maßnahmen der Strafverfolgung bei schweren Straftaten.
Stellungnahme vom 7.11.2006 an VG Ansbach - AN 15 K 04.31812 - (ID 67994)

Äthiopien

ai: Rückkehrgefährdung von Oppositionellen
Amnesty international, Bericht vom 30.11.2006: "Stellungnahme zur Verfolgung und Rückkehrgefährdung von äthiopischen Regimekritikern und politischen Oppositionellen" (ID 67608)

"(…) Aufgrund einer Richtlinie, die die äthiopische Regierung im Sommer 2006 an ihre Vertretungen im Ausland geschickt hat, befürchtet amnesty international, dass insbesondere äthiopischen Staatsangehörigen, die im Exil politisch aktiv sind, bei einer Abschiebung nach Äthiopien Menschenrechtsverletzungen drohen.
Die äthiopische Regierung hat ihre Botschaften und Konsulate weltweit angewiesen, die im Ausland lebenden Äthiopier, aber auch inzwischen eingebürgerte ehemalige äthiopische Staatsangehörige, auszuforschen und zu überwachen. Es werden Fragebögen an sie versandt, mit deren Hilfe sie namentlich erfasst werden und in denen nach ihrer Organisationszugehörigkeit in der Heimat und vor Ort gefragt wird. Es wird angeordnet, über sie umfassende Informationen zusammen zu tragen. Ermittelte Gegner sollen bekämpft werden, indem man ihnen Verbrechen, wie z. B. die Unterschlagung von Staatseigentum und die Mitwirkung an ethnischen Säuberungen, vorwirft, um sie dann nach der Rückkehr nach Äthiopien zu bestrafen. Zudem sollen Versammlungen organisiert werden, um Regierungssympathisanten zu ermitteln, denen bei Kooperation erhebliche Vorteile versprochen werden. Die äthiopische Regierung sieht Regimekritiker im Ausland als Gegner an, die 'sich bei ausländischen Parlamenten, Medien oder prominenten Persönlichkeiten dafür einsetzen, dass unsere nationalen Interessen verletzt und unsere Staatsordnung destabilisiert wird'. (…)
Es ist anzunehmen, dass, im Besonderen nach der Weisung der äthiopischen Regierung an ihre Auslandsvertretungen, hiervon nicht nur exponierte Personen der politischen Opposition betroffen sind. Auch weniger hochgradig aktiven Anhängern der Opposition, Regimekritikern aus der Zivilgesellschaft und der Studentenschaft sowie Journalisten, die der Regierung kritisch gegenüber stehen, können in Äthiopien Verfolgung, willkürliche Inhaftierung und Haft, unfaire Gerichtsverfahren, Folter und Misshandlungen drohen. (…)"

Rechtsprechung:
VG Wiesbaden: Asylanerkennung wegen exilpolitischer Betätigung für die Oromo Liberation Front (OLF) und Union of Oromo Students in Germany (UOSG); Verfolgungsgefahr wegen jedweder Form exilpolitischer Unterstützung der OLF.
Urteil vom 31.5.2006 - 5 E 1964/04.A - (7 S., M9392)

Länderbericht:
Amnesty international: Über 40 Unterstützer des Oppositionsbündnisses Coalition for Unity and Democracy (CUD) ohne Kontakt zur Außenwelt im Gefängnis der Kriminalpolizei in Addis Abeba inhaftiert, wo sie Berichten zufolge gefoltert wurden.
Urgent action 25/07 vom 2.2.2007 (ID 67469)

Bangladesch

Länderbericht:
Human Rights Watch: Seit der Verhängung des Ausnahmezustands am 11.1.2007 wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen zahlreiche Menschen durch Sicherheitskräfte getötet; in den ersten Tagen des Ausnahmezustands wurden nach offiziellen Angaben über 2500 Menschen verhaftet (engl.).
Bericht vom 25.1.2007: "Bangladesh: Stop Killings by Security Forces" (ID 66856)

China

ai: Gefährdung von Uiguren wegen exilpolitischer Aktivitäten
Amnesty international, Stellungnahme vom 30.11.2006 an VG München - M 15 K 04.51723 - (ID 67501)

"(…) Nach Erkenntnissen von amnesty international hat sich die ohnehin schon sehr besorgniserregende Menschenrechtssituation in der Autonomen Uighurischen Region Xinjiang seit dem 11. September 2001 noch weiter verschlechtert, da die chinesische Führung den internationalen 'Kampf gegen den Terror' als Vorwand für massive Repressionen gegen die uighurische Minderheit in dieser Region verwendet. Während die Kampagne 'Hartes Durchgreifen' zur Kriminalitätsbekämpfung in den meisten Landesteilen zurückgefahren wurde, hat man sie in Xinjiang 2005 offiziell wiederbelebt, um 'Terrorismus, Separatismus und religiösen Extremismus auszumerzen'. Nach amnesty international vorliegenden Berichten wurden seitdem Zehntausende wegen 'separatistischer' beziehungsweise 'terroristischer' Delikte festgenommen. (…)
Drei Monate nach den Anschlägen von New York änderte der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses der Volksrepublik China das Strafgesetzbuch, um 'terroristische Taten zu bestrafen, die nationale Sicherheit und den Schutz von Leben und Eigentum der Bürger zu bewahren und die soziale Ordnung aufrecht zu erhalten.'10 Mit dieser Änderung wurde unter anderem der Strafrahmen von § 120 des Strafgesetzbuches dahingehend erweitert, dass die Todesstrafe verhängt werden kann. Außerdem wurden die in diesem Paragraphen aufgelisteten Tatbestände ergänzt, so dass nun auch die finanzielle Unterstützung von terroristischen Organisationen sowie die Beteiligung an terroristische[n] Aktivitäten strafbar ist. Da der Begriff der 'terroristischen Organisation' im Strafgesetzbuch nicht weiter definiert ist, wurde den Behörden so eine weitere Möglichkeit geschaffen, um gegen Personen vorzugehen, die lediglich friedlich von ihren grundlegenden Menschenrechten Gebrauch gemacht haben.11
Im September 2002 konnte die chinesische Regierung im Bemühen um Anerkennung für ihren Beitrag zum internationalen 'Kampf gegen den Terrorismus' einen politischen Erfolg verbuchen. Auf Betreiben der Volksrepublik China setzte der UN-Sicherheitsrat die bis dahin weitgehend unbekannte Gruppierung des Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) auf die Liste terroristischer Organisationen.12 Es bestehen jedoch Zweifel, ob diese Entscheidung sachlich gerechtfertigt ist, weil nur wenig über diese Gruppierung bekannt war und ist.13 Es sind auch keine Hinweise bekannt, die auf Verbindungen zwischen dieser Gruppierung und in Deutschland lebende[n] Uighuren schließen lassen.
Im Dezember 2003 veröffentlichten die chinesischen Behörden eine Liste von uighurischen Organisationen und Einzelpersonen, die nach Ansicht der Behörden an 'terroristischen' Aktivitäten beteiligt gewesen sein sollen.14 Die genannten Organisationen sind teilweise in der Bundesrepublik Deutschland vertreten und mindestens eine der genannten Personen ist in Deutschland wohnhaft. Dabei handelte es sich nach Meinung von amnesty international um einen offensichtlichen Versuch, die Aktivitäten von im Ausland tätigen uighurischen Organisationen und Einzelpersonen als 'terroristisch' zu brandmarken.15 Sowohl der World Uyghur Youth Congress (WUYC) als auch das East Turkistan Information Center (ETIC) veröffentlichen immer wieder Berichte über Menschenrechtsverletzungen an Uighuren. Bis heute haben die chinesischen Behörden aber offenbar keine Informationen vorgelegt, welche die im Dezember 2003 erhobenen Vorwürfe untermauern würden. (…)
amnesty international schätzt grundsätzlich das Risiko, dass ein chinesischer Staatsbürger nach Rückkehr in die Volksrepublik China Opfer von schweren Menschenrechtsverletzungen wird, als hoch ein, wenn von den chinesischen Behörden ein Zusammenhang mit 'terroristischen' Aktivitäten gesehen oder konstruiert wird. Wie unter Frage 1 dargestellt, sind in den vergangenen Jahren mehrere Fälle bekannt geworden, in denen des 'Terrorismus' verdächtigte Uighuren inhaftiert wurden. In mindestens einem Fall wurde ein in die Volksrepublik China abgeschobener Uighure zum Tode verurteilt und hingerichtet. (…)
Die formelle Mitgliedschaft oder die Stellung innerhalb einer uighurischen Exilorganisation ist für die Gefahr einer Verfolgung dabei nach Einschätzung von amnesty international nicht allein entscheidend. In den unter 1. beispielhaft aufgeführten Fällen hatten die betroffenen Personen keine derartige Position inne. Den chinesischen Behörden geht es in erster Linie um die Bekämpfung der Gefahr, die nach ihrer Einschätzung von Personen ausgeht, die sich für die Unabhängigkeit eines Landesteiles einsetzen, die Herrschaft der KPCh in Frage stellen oder sich in sonstiger Weise oppositionell betätigen. Daher dürfte für sie nicht so sehr die formelle Mitgliedschaft oder die Position innerhalb einer Organisation relevant sein, sondern vor allem die (eventuell auch vermeintliche) Zugehörigkeit zu einer Organisation und insbesondere die Tätigkeit innerhalb dieser. Eine Gefährdung ist vor allem dann anzunehmen, wenn die chinesischen Behörden davon ausgehen, dass die betreffende Person auch nach ihrer Rückkehr nach China weiter politisch aktiv sein wird und damit aus ihrer Sicht eine Gefahr darstellt.
Eine formelle Leitungsfunktion innerhalb einer Exilorganisation ist dafür lediglich ein Indiz. (…)
Auch andere Formen des aktiven Eintretens für die Rechte der Uighuren dürften den chinesischen Behörden nicht verborgen bleiben. Insbesondere wenn es sich um ein längerfristiges Engagement handelt, ist von einer starken Gefährdung auszugehen, weil die chinesischen Behörden davon ausgehen müssen, dass diese Personen weiterhin für die Ziele eintreten werden, die sie im Ausland offen artikulieren konnten.
Das chinesische Strafgesetzbuch gibt den chinesischen Behörden aufgrund seiner vagen Formulierungen eine umfangreiche rechtliche Grundlage für die Verhaftung auch von friedlich exilpolitisch tätigen Uighuren. Da diese Organisationen in der Regel die Unabhängigkeit der Region Xinjiang zum Ziel haben, können ihre Mitglieder gemäß § 103 des chinesischen Strafgesetzbuches wegen Spaltung des Staates und Zerstörung der Einheit des Staates bestraft werden. § 105 stellt die Subversion der Staatsmacht und den Umsturz des politischen Systems unter Strafe. Hierfür reicht das Verbreiten von Gerüchten für eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. §§ 103, 105 sehen für jede Form der Beteiligung (auch die finanzielle) eine Höchststrafe von fünf Jahren nach § 107 vor und unterscheiden nicht zwischen Vorsatz und Ausführung, so dass bereits die bloße Planung strafbar ist. Die Strafbarkeit wegen Terrorismus nach § 120 des chinesischen Strafgesetzbuches wurde bereits unter 2. ausgeführt. Außerdem wird gemäß § 111 die Verbreitung von Staatsgeheimnissen bestraft, wobei dieser Begriff sehr weit ausgelegt wird und in der Vergangenheit zum Beispiel auch die Weitergabe von Artikeln aus Tageszeitungen ins Ausland davon erfasst wurde.
Schließlich ist noch hinzuzufügen, dass Personen, die in Xinjiang aus politischen Gründen verhaftet werden, nach Erkenntnissen von amnesty international mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter und Misshandlung drohen. Berichten zufolge werden in dieser Region besonders grausame Foltermethoden angewendet. (…)"

10 'Amendment to the Criminal Law of the PRC', Xinhua, 29.12.2001 (zitiert nach: amnesty international, 'China's Anti-Terrorism Legislation and Repression in the Xinjiang Uighur Autonomous Region', ASA 17/010/2002, 22. März 2002).
11 In den letzten Jahren wurde der Vorwurf des Terrorismus auch mehrfach gegenüber Dissidenten erhoben. So wurde Berichten zufolge der Han-chinesische Dissident Peng Ming im Oktober 2005 wegen 'Organisation und Führung einer terroristischen Organisation' zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt (siehe dazu: Congressional-Executive Commission On China, Political Prisoner Database, abrufbar unter: http://ppd.cecc.gov; taz, 'Dissident als Terrorist verurteilt', 15.10.2005, abrufbar unter: http://www.taz.de/pt/2005/10/15/a0143.1/text.ges,1).
12 UN News Center, 'Security Council adds 2 names to list of Al-Qaida and Taliban operatives under sanctions', 11.09.2002.
13 Siehe dazu: E. Eckholm, 'U.S. Labeling of Group in China as Terrorist Is Criticized', New York Times, 13.09.2002.
14 China Daily, 'China issues list of terrorists and organizations', 16.12.2003; China Daily, 'Profiles of 11 terrorists identified', 16.12.2003.
15 amnesty international, 'International community must oppose attempt to brand peaceful political activists as 'terrorists'['], ASA 17/040/2003, 19.12.2003.

Länderberichte:
Amnesty international: Autonome Uigurische Region Xinjiang: Hinrichtung von Ismail Semed, der im Jahr 2005 u. a. wegen der "versuchten Spaltung des Vaterlandes" zum Tode verurteilt worden war; er war im Jahr 2003 aus Pakistan abgeschoben worden.
Urgent action 81/06-1 vom 15.2.2007 mit weiteren Informationen zur ua vom 10.4.2006 (ID 68183)
Amnesty international: Autonome Uigurische Region Xinjiang: Der kanadische Staatsangehörige Husein Dzhelil (auch Huseyin Celil), der im März 2006 aus Usbekistan abgeschoben worden war, wurde nach seinen Angaben nach seiner Abschiebung durch Folter gezwungen, ein "Geständnis" zu unterzeichnen, dessen Inhalt er nicht kannte.
Urgent action 99/06-6 vom 9.2.2007 mit weiteren Informationen zu ua's vom April bis September 2006 (ID 68024)

Côte d'Ivoire

Rechtsprechung:
VG Aachen: Flüchtlingsanerkennung wegen Gefahr der Genitalverstümmelung (ausführliches Zitat).
Urteil vom 10.1.2007 - 7 K 1621/05.A - (14 S., M9519)

Eritrea

Länderbericht:
Reporters sans frontières: Der seit dem September 2001 inhaftierte Schriftsteller und Journalist Fessehaye "Joshua" Yohannes soll Berichten zufolge im Gefangenenlager Eiraeiro gestorben sein (engl.).
Bericht vom 8.2.2007: "Sources say writer and journalist Fessehaye 'Joshua' Yohannes has died in detention" (ID 67933)
Amnesty International: Drohende Abschiebung von 430 Eritreern aus Libyen (vgl. den Eintrag unter Libyien).
Urgent action 34/07 vom 8.2.2007 (ID 67976)

Guinea

Länderberichte:
ReliefWeb/AFP: Nach Angaben der Opposition wurden seit der Verhängung des Kriegsrechts Hunderte ihrer Anhänger inhaftiert (engl.).
Bericht vom 19.2.2007: "Guinean authorities arrest 'hundreds': activists" (ID 68419)
ReliefWeb/AFP: Präsident Conté verhängt nach schweren Unruhen das Kriegsrecht; Unruhen der letzten Wochen forderten über 100 Opfer; zwischenzeitlich unterbrochener Generalstreik war zuvor wieder aufgenommen worden, nachdem Conté einen langjährigen Vertrauten, Eugène Camara, zum Premierminister ernannt hatte (engl.).
Bericht vom 13.2.2007: "Guinea leader imposes martial law to end violence" (ID 67909)

Irak

UNHCR: Situation der Christen im Irak
UNHCR, Stellungnahme vom 6.2.2007 (ID 69072)

"(…) 2. Gründe für die Flucht irakischer Christen
Wie bereits der UNHCR-Hintergrundinformation zur Situation der christlichen Bevölkerung im Irak [vom 5.7.2006, ASYLMAGAZIN 7–8/2006, S. 20] entnommen werden kann, hat sich mit dem Sturz der irakischen Regierung Saddam Husseins sowohl die Sicherheitslage, als auch die politische Situation für Christen und Angehörige anderer nicht-muslimischer Minderheiten im Irak dramatisch verschlechtert. Anschläge auf christliche Einrichtungen, christliche Würdenträger und einzelne Mitglieder christlicher Gemeinden haben zur Entstehung eines allgemeinen Klimas der Angst und zu starker Verunsicherung der im Land verbliebenen christlichen Minderheit geführt. Nach Angaben des Menschenrechtsbüros der UN-Unterstützungsmission im Irak (United Nations Assistance Mission in Iraq, UNAMI) haben sich Zahl und Intensität von Anschlägen und Übergriffen auf irakische Christen seit September 2006 nochmals erhöht und sind auch weiterhin im Steigen begriffen.8
In besonderem Maße gefährdet sind prominente religiöse oder politische Fürsprecher der christlichen Minderheit im Irak. (…)
Auch einfache Mitglieder christlicher und anderer religiöser Minderheiten werden regelmäßig Opfer gezielter Übergriffe, die von Bedrohung und Einschüchterung, Entführungen, bewaffnetem Raub, der Zerstörung oder Beschlagnahme von Eigentum (einschließlich Immobilieneigentum), über Zwangskonversion22 und Zwangsverheiratung christlicher Frauen mit muslimischen Männern bis hin zu gewaltsamen – häufig extrem brutalen – Tötungen und Vergewaltigungen reichen.
Hinzu kommen Diskriminierungen bei der Arbeitssuche und Stellenvergabe und Angriffe auf von Christen betriebene Geschäfte, Restaurants oder andere Kleinunternehmen, die zusammen genommen irakische Christen häufig jeder wirtschaftlichen Existenzgrundlage berauben.23
Bei der Bewertung der tatsächlichen Gefährdungslage im Irak ist insgesamt zu berücksichtigen, dass angesichts der allgegenwärtigen Gewalt und der Vielzahl der tagtäglich im gesamten Irak stattfindenden, gewaltsamen Zwischenfälle in den Medien häufig nur selektiv über besonders prominente Vorkommnisse berichtet wird. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus einer Zusammenstellung einzelner Berichte über Anschläge, Entführungen oder Hinrichtungen kein umfassendes Bild der Lebensbedingungen gewinnen, denen Angehörige der christlichen – und anderer nichtmuslimischer Minderheiten – tatsächlich ausgesetzt sind.
Zwar existiert im Irak derzeit kein zentrales Straftatenregister, dem sich konkrete Angaben beispielsweise zur Zahl der gegenüber Christen verübten Anschläge und Übergriffe entnehmen lassen. Überdies werden viele kleinere Vorkommnisse aus Furcht vor möglichen weiteren Repressalien nicht an die Behörden gemeldet. Die vorliegenden Berichte über einzelne Vorfälle lassen jedoch vermuten, dass Angehörige nichtmuslimischer Minderheiten im Irak bezogen auf ihren Anteil an der irakischen Gesamtbevölkerung überproportional häufig Ziel von Übergriffen und Anschlägen werden. (…)

5. Zum Bestehen einer inländischen Fluchtalternative
Dem jüngsten UNHCR Return Advisory and Position on International Protection Needs of Iraqis outside Iraq24 lässt sich entnehmen, dass für Iraker, die an ihrem regulären Wohn- oder Aufenthaltsort einschließlich der unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen Erbil, Dohuk und Sulaimaniya Verfolgung befürchten, generell keine interne Fluchtalternative in den unter Kontrolle der irakischen Zentralregierung stehenden Landesteilen (Zentral- und Südirak) existiert. In Anbetracht der Reichweite sowohl staatlicher als auch nichtstaatlicher Verfolgungsakteure, des Fehlens effektiven staatlichen Schutzes sowie der im gesamten Süd- und Zentralirak vorherrschenden schwerwiegenden Unsicherheit und gravierender Menschenrechtsverletzungen finden Iraker auf der Flucht vor Verfolgung in diesem Teil des Landes weder Sicherheit noch zumutbare Lebensbedingungen. Überdies sind Personen, die sich in einer Region niederzulassen versuchen, aus der sie nicht stammen, mit großer Wahrscheinlichkeit ernsthaften Gefahren ausgesetzt, die sich aus ethnisch oder religiös motivierten Anfeindungen und dem fehlenden Zugang zu grundlegenden Versorgungsdiensten bei gleichzeitigem Fehlen jeglichen Schutzes, der normalerweise durch die örtlichen Behörden, die soziale Gemeinschaft oder die Einbindung in Stammes- und Familienstrukturen gewährt wird, ergeben können.
Von Irakern aus dem Süd- oder Zentralirak kann darüber hinaus vernünftigerweise auch nicht die Niederlassung in einer der drei nordirakischen Provinzen Sulaimaniya, Erbil und Dohuk erwartet werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Christen aus dem Zentralirak. Zwar haben in der Vergangenheit tatsächlich viele Christen aus dem Zentral- und Südirak in den unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen Zuflucht gesucht. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die ursprünglichen Siedlungsgebiete der Christen vielfach im Nordirak lagen und somit viele der betroffenen Christen entweder früher schon einmal in diesen Gebieten gelebt haben bzw. dort über belastbare verwandtschaftliche oder sonstige enge soziale Beziehungen verfügen, die ihnen Zugang zu den unter kurdischer Verwaltung stehenden Gebieten sowie zu grundlegenden Versorgungsdiensten einschließlich Wohnraum verschaffen können. Generell erfordert die Einreise und die Begründung eines legalen Aufenthaltes in den kurdischen Gebieten die Benennung eines Bürgen. Darüber hinaus stoßen Personen aus dem Süd- oder Zentralirak in den drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Erlangung physischen Schutzes, beim Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung sowie zu anderen Dienstleistungen. Die Umsiedlung innerhalb des Irak ist deshalb für Iraker aus dem Süd- oder Zentralirak weder geeignet, die Gefahr gezielter Verfolgung oder sonstige gravierende Sicherheitsrisiken zu beseitigen, noch ermöglicht sie den Betroffenen, ein relativ normales Leben ohne unzumutbare Härten zu führen. Überdies ist in den kurdischen Provinzen seit 2005 eine zunehmende Unzufriedenheit der einheimischen Bevölkerung mit der kurdischen Verwaltung und deren Fähigkeit zu verspüren, die Bereitstellung grundlegender Versorgungsdienste, insbesondere der Wasser-, Brennstoff- und Energieversorgung, zu verbessern. Dies hat in der gesamten Region zu Protesten geführt. Zusätzliche Belastungen erwachsen den ohnehin nur eingeschränkt funktionsfähigen Versorgungssystemen durch die große Zahl von Binnenvertriebenen in den drei nördlichen Provinzen, wodurch wiederum die Aufnahmekapazitäten in dieser Region drastisch begrenzt werden.25 Angesichts der gestiegenen Zahlen von intern Vertriebenen kann zusehends auch die Unterstützung der Binnenflüchtlinge durch die örtlichen Gemeinschaften und Behörden im Nordirak schwinden.
Ob schließlich irakische Asylsuchende aus den drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen innerhalb des Nordiraks auf das Bestehen einer internen Fluchtalternative verwiesen werden können, bedarf in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Überprüfung unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien.26 (…)"

8 UNAMI HRO, Human Rights Report, 1 November–31 December 2006, S. 3, http://www.uniraq.org/fileLib/misc/HR%20Report%20Nov%20Dec%202006%20EN.pdf.
22 UNAMI HRO, Human Rights Report, 1 November–31 December 2006, S. 13, http://www.uniraq.org/fileLib/misc/HR%20Report%20Nov%20Dec%202006%20EN.pdf.
23 US Department of State/Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, International Religious Freedom Report 2006, Iraq, 15 September 2006, http://www.state.gov/g/drl/rls/irf/2006/71422.htm; BBC, Churches targeted in Iraq blasts, 29 January 2006, http://news.bbc.co.uk/2/hi/middle_east/4660104.stm.
24 UNHCR, UNHCR Return Advisory and Position on International Protection Needs of Iraqis outside Iraq, 18. Dezember 2006, eine deutschsprachige Version dieses Papiers befindet sich gegenwärtig in Vorbereitung.
25 Nach Angaben des United Nations Office for Project Services (UNOPS) und der kurdischen Regionalregierung halten sich derzeit (Stand: Oktober 2006) 117 036 intern vertriebene Familien (mehr als 700 000 Personen) in den drei nordirakischen Provinzen auf, darunter befinden sich 11 232 Familien (etwa 70 000 Personen), die allein im Jahre 2006 vertrieben wurden.
26 'Richtlinien zum Internationalen Schutz: 'Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative' im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge', UNHCR, HCR/GIP/03/04, 23. Juli 2003 (Ziffern 7 und 30).

Einsender: RA Ton, Dresden

Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: Zulassung der Berufung zur Klärung der Frage, ob Yeziden Verfolgungsfurcht haben müssen.
Beschluss vom 6.2.2007 - 10 A 11096/06.OVG - (2 S., M9561)
VGH Ba-Wü: Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Yeziden.
Urteil vom 16.11.2006 - A 2 S 1150/04 - (16 S., M9434)
VG Ansbach: § 60 Abs. 7 AufenthG für alleinerziehende Mutter.
Urteil vom 1.12.2006 - AN 9 K 06.30782 - (12 S., M9366)

Länderberichte:
ReliefWeb/AFP: Laut UNHCR stellt die Flucht aus dem Irak die größte Bevölkerungsbewegung in der Region seit 1948 dar; von etwa 2 Millionen irakischen Flüchtlingen leben 1,75 Millionen in Jordanien und Syrien (engl.).
Bericht vom 19.2.2007: "Patience with Iraqi refugees running thin" (ID 68422)
Integrated Regional Information Network: Behandlung von Kindern mit Asthma kann nicht mehr garantiert werden; in den letzten Monaten drei Todesfälle im Kinderkrankenhaus von Bagdad aufgrund der mangelhaften Versorgung mit Medikamenten (engl.).
Bericht vom 2.2.2007: "Lack of medicines put asthmatic children at risk" (ID 67478)

Sonstige Materialien:
IM Hessen: Rückführungen in den Irak sind mit Ausnahme verurteilter Straftäter weiterhin tatsächlich unmöglich, Duldungen können daher bis zum 30.6.2007 verlängert werden; inkl. Anlagen: IMK-Beschlussniederschrift und Schreiben des Regionalvertreters von UNHCR an den Hess. Innenminister vom 2.11.2006.
Erlass vom 21.12.2006 - II 41-23d-0505.04-1/04/1 - (10 S., M9351)

Iran

Rechtsprechung:
VG Arnsberg: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Gefahr der Retraumatisierung und fehlender Behandlungsmöglichkeit für posttraumatische Belastungsstörung (ausführliches Zitat).
Urteil vom 9.2.2007 - 13 K 1978/05.A - (13 S., M9562)
VG Düsseldorf: Flüchtlingsanerkennung aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung wegen sexueller Übergriffe und häuslicher Gewalt; keine Schutzbereitschaft des Staates.
Urteil vom 24.10.2006 - 2 K 3222/06.A - (14 S., M9608)

Länderberichte:
BBC News: Öffentliche Hinrichtung von Nasrollah Shanbe Zehi wegen der angeblichen Mitwirkung an einem Bombenattentat, bei dem wenige Tage zuvor elf Mitglieder der Revolutionsgarden getötet worden waren (engl.).
Bericht vom 19.2.2007: "Iran hangs man for attack on bus" (ID 68472)
Amnesty international: Der Rechtsanwalt und aserische Menschenrechtsaktivist Saleh Kamrani soll während seiner Haft vom Juni bis September 2006 gefoltert worden sein; er wurde wegen "Propaganda gegen das System" zu einer fünfjährigen Bewährungsstrafe verurteilt, was einem Berufsverbot gleichkommt; seine Familie ist ständigen Schikanen von den Behörden ausgesetzt.
Urgent action 171/06-2 vom 6.2.2007 mit weiteren Informationen zu ua's vom Juni 2006 (ID 67527)

Israel/Palästinensische Gebiete

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Keine Gruppenverfolgung von Palästinensern durch Israel; keine Verfolgung von staatenlosen Palästinensern durch Verweigerung der Rückkehr in besetzte Gebiete.
Urteil vom 5.4.2006 - A 13 302/05 - (17 S., M9537)
VG Dresden: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen katastrophaler Lage im Gaza-Streifen.
Urteil vom 7.8.2006 - A 1 K 30135/05 - (5 S., M9563)

Länderberichte:
BAMF: Sicherheitslage in den Palästinensischen Gebieten ist nach wie vor angespannt; begleitete Rückführungen daher "derzeit wohl nicht möglich".
Stellungnahme vom 24.1.2007 an VG Berlin (ID 68950)
Auswärtiges Amt: Einreise nach Gaza ist für Palästinenser grundsätzlich nur über Ägypten/Grenzübergang Rafah möglich, der seit Juli 2006 nicht ständig geöffnet ist; inkl. Datenblatt über die Rückführung in die palästinensischen Autonomiegebiete vom Dezember 2006.
Stellungnahme vom 23.1.2007 an das VG Berlin (6 S., A0308, siehe Hinweis)

Kamerun

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Festnahmen von etwa 20 Mitgliedern des Southern Cameroons National Council (SCNC), als sie eine angeblich nicht genehmigte Pressekonferenz abhalten wollten; sie werden seit dem 20.1.2007 ohne Anklage in Haft gehalten (engl.).
Bericht vom 19.2.2007: "Secessionist minority Anglophone group silenced" (ID 68478)

Kongo, Dem. Rep.

Länderberichte:
BBC News: Nach Angaben der UN 134 Tote bei tagelangen Ausschreitungen in der Provinz Bas Congo; Mitglieder der Sekte Bundu dia Kongo, die sich für die Sezession von Teilen des westlichen Kongo einsetzt, hatten gewaltsam gegen die Wahl der Provinzgouverneure von Bas Congo und Kinshasa protestiert (engl.).
Bericht vom 8.2.2007: "UN calls for DR Congo death probe" (ID 67597)
BBC News: Premierminister Antoine Gizenga gibt die Zusammensetzung des neuen Kabinetts bekannt (engl.).
Bericht vom 6.2.2007: "New government formed in DR Congo" (ID 67516)
Amnesty international: Analyse des Prozesses zur Demobilisierung von Milizen und zur Reform der Armee; Durchführung der Armeereform ist "symptomatisch für einen chaotischen Übergang" und könnte den gesamten Friedensprozess gefährden (engl.).
Bericht vom 25.1.2007: "Disarmament, Demobilization and Reintegration (DDR) and the Reform of the Army" (ID 66745)

Kuba

Länderbericht:
Reporters sans frontières: Zahlreiche Verhaftungen von Journalisten, seitdem Raúl Castro die Amtsgeschäfte für seinen erkrankten Bruder übernommen hat (engl.).
Bericht vom 5.2.2007: "25th journalist arrested as regime shows no sign of easing harassment of independent media" (ID 67935)

Libanon

Länderbericht:
Stiftung Wissenschaft und Politik: Regierungskrise, die durch den Austritt der schiitischen Minister aus dem Kabinett im November 2006 ausgelöst wurde, lässt neuen Bürgerkrieg "keineswegs unwahrscheinlich" erscheinen; bei Straßenkämpfen im Januar 2007 wurden neun Menschen getötet.
Bericht vom Februar 2007: "Dramatische Zuspitzung der Regierungskrise" (ID 68213)

Libyen

Länderbericht:
Amnesty international: 430 Eritreer, darunter mehr als 50 Frauen und Kinder, wurden inhaftiert; ihnen droht die Abschiebung; in der Haft soll es zu Übergriffen, darunter auch Vergewaltigungen, gekommen sein; laut einigen Berichten sollen Inhaftierte an den Folgen von Misshandlungen gestorben sein.
Urgent action 34/07 vom 8.2.2007 (ID 67976)

Nepal

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Erneute Unruhen befürchtet, da Verhandlungen über größere Autonomie für die Volksgruppe der Madhesi keine Ergebnisse bringen; zwischen dem 17.1. und dem 8.2.2007 waren bei Auseinandersetzungen mit der Polizei 31 Menschen ums Leben gekommen (engl.).
Bericht vom 18.02.2007: "NEPAL: Terai villagers fear return of violence" (ID 68399)

Nigeria

Länderbericht:
ACCORD: Zur medizinische Versorgungslage, besonders in Lagos.
Anfragenbeantwortung a-5294 vom 31.1.2007 (ID 67394)

Pakistan

Länderbericht:
Immigration and Refugee Board of Canada: Zur Praxis der "Ehrenmorde"; Bezeichnungen und regionale Verbreitung, Motive (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 24.1.2007: "Honour killings targeting men and women, especially in the northern areas (2001–2006)" (ID 68146)

Russische Föderation

Rechtsprechung:
BVerwG: Zur Gruppenverfolgung von Tschetschenen und zur inländischen Fluchtalternative (ausführliches Zitat).
Urteil vom 1.2.2007 - 1 C 24.06 - (9 S., M9578)

Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting: Tschetschenien: Der Premierminister und Warlord Ramsan Kadyrow zum Übergangspräsidenten ernannt, obwohl die ihm unterstellten Einheiten für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden (engl.).
Bericht vom 19.2.2007: "Chechnya: Kadyrov Promotion Fury" (ID 68556)
Amnesty international: Oberster Gerichtshof lehnt Berufung gegen die Schließung der Russisch-Tschetschenischen Freundschaftsgesellschaft ab; die Organisation, die Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien dokumentiert hatte, war im Oktober 2006 von den Behörden in Nischni Nowgorod wegen angeblich "extremistischer" Aktivitäten ihres Geschäftsführers verboten worden (engl.).
Bericht vom 23.1.2007: "Supreme Court decision gags civil society" (ID 66651)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Aktuelle Entwicklungen in Tschetschenien und angrenzenden Republiken seit Ende 2005; anhaltende Menschenrechtsverletzungen und Gefahr der Ausweitung des Konflikts trotz einiger Erfolge im Kampf gegen die tschetschenischen Rebellen; steigende Zahl rassistisch motivierter Übergriffe in den übrigen Landesteilen der Russischen Föderation.
Bericht vom Januar 2007: "Nordkaukasus: Entwicklungen in Tschetschenien sowie in Dagestan, Kabardino-Balkarien, Inguschetien und Nordossetien" (ID 67430)

Serbien

VGH Ba-Wü: Ausreichender Schutz von Ashkali vor nichtstaatlicher Verfolgung im Kosovo
Urteil vom 21.3.2006 - A 6 S 1027/05 - (16 S., M9539)

"(…) Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, unten unter I.). (…)
I. (…) c) Den Klägern droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG. (…)
In Betracht kommt hier nur Verfolgung der Kläger wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit, und hier nur Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Diese erfordert zunächst, dass die Kläger als Angehörige einer ethnischen Minderheit 'wegen ihrer Rasse bedroht' sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). (…)
Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt weiter voraus, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG, hier also die UNMIK-Verwaltung und die KFOR-Truppen als Inhaber der Staatsgewalt), nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG). Für eine nähere Bestimmung dieses ausreichenden Schutzes bietet sich ein Rückgriff auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) an, in welcher Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und der Inhalt dieses Schutzes festgelegt werden. (…) Danach ist der gebotene Schutz vor Verfolgung generell gewährleistet, wenn zum einen der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn zum anderen der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (Art. 7 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie). Diesem Standard liegt – wie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die Vorstellung zugrunde, dass vollständiger Schutz gegen Verfolgungsgefahren durch nichtstaatliche Akteure nicht möglich und deshalb auch nicht geschuldet ist; vom Staat kann nicht verlangt werden, dass er sämtliche Risiken beseitigt. Maßgeblich ist vielmehr eine pragmatische Betrachtungsweise, wobei die Intensität des Schutzes den Gefahren entsprechen muss, in denen sich ein Einzelner oder eine verfolgte Gruppe befindet, und auch zu berücksichtigen ist, inwiefern bereits in der Vergangenheit Verfolgungsgefahr für den Einzelnen oder die Gruppe bestand; auf eine staatliche Schutzunwilligkeit kann es hindeuten, wenn der Staat zum Schutz anderer Gruppen oder zur Wahrung seiner eigenen Interessen mit deutlich effektiveren Mitteln einschreitet (BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; Hailbronner, a. a. O. [AuslR, § 60 AufenthG, Feb. 2006], Rdnr. 62).
Verfolgung durch 'nichtstaatliche Akteure' erfordert schließlich, dass der so umschriebene Schutz 'erwiesenermaßen' fehlt (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG). Diese Wendung, die Artikel 6 der Qualifikationsrichtlinie entstammt, ist in Anlehnung an den englischen Wortlaut ('if it can be demonstrated') dahin zu verstehen, dass von dem Flüchtling kein strenger Beweis verlangt wird, sondern der auch sonst im Asylrecht geltende Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden ist (Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 60 Rdnr. 16 im Anschluss an Duchrow, ZAR 2004, 339). Dies bedeutet hier, dass für die Kläger im Kosovo neben der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Volkszugehörigkeit als Ashkali auch der ungenügende Schutz durch staatliche Stellen, KFOR und UNMIK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss.
d) Auf dieser Grundlage vermag der Senat nach Auswertung der Erkenntnismittel nicht festzustellen, dass den Klägern bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im dargelegten Sinne droht.
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die staatlichen Stellen (z. B. der lokale, multi-ethnische Kosovo Police Service KPS) und internationalen Organisationen (insbesondere KFOR und UNMIK) im Kosovo nicht in der Lage oder nicht willens sind, den Klägern als Volkszugehörigen der Ashkali Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
An der Schutzwilligkeit dieser Organisationen bestehen keine Zweifel. (…)
Auch ausreichende Schutzfähigkeit liegt nach Überzeugung des Senats vor. Insoweit kommt es, wie dargelegt, darauf an, ob geeignete Schritte eingeleitet worden sind und ob die Angehörigen der Minderheit der Ashkali Zugang zu diesem Schutz haben. Dies ist im Kosovo der Fall. Der Aufbau einer lokalen, multi-ethnischen Polizei (Kosovo Police Service, KPS) ist weit vorangeschritten. Zur Zeit (Stand: Oktober 2005) sind 2160 Vollzugsbeamte der internationalen Polizei vor Ort im Einsatz, darunter 238 Polizisten aus Deutschland, und ca. 16 620 KFOR-Soldaten stationiert; an diesem Einsatz beteiligt sich Deutschland mit ca. 2600 Soldaten (Stand: November 2005, siehe Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro <Kosovo> vom 22.11.2005, S. 6 [28 S., A0245, siehe Hinweis]). KFOR und UNMIK haben auf die Unruhen vom März 2004 unmittelbar reagiert und sind auf mögliche Ausschreitungen jetzt wesentlich besser vorbereitet. Die Bundeswehr vor Ort wurde mit Tränengas und Schlagstöcken ausgerüstet. KFOR verfügt über eine flexible Einsatztaktik, stärkere und hochmobile Kräfte, Distanz- und Wirkmittel. Um den Schutzauftrag zu erfüllen, betreibt sie Kontroll- und Beobachtungspunkte und setzt motorisierte und Fußpatrouillen ein. Schwerpunkte der KFOR-Patrouillen sind Minderheitenenklaven, kulturelle Stätten und potenzielle Rückkehrorte. Eskorten schützen Einzelfahrzeuge oder Konvois (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 4). Dementsprechend ist es in der Zwischenzeit auch nicht mehr zu weiteren vergleichbaren Unruhen gekommen. (…)
Die Annahme, dass die internationalen Organisationen ausreichend Schutz gewähren können, wird auch nicht dadurch widerlegt, dass einige Beobachter Menschenrechtsverletzungen befürchten. Schikanemaßnahmen wie Beleidigungen, Beschimpfungen, Benachteiligung bei Ämtern, Ausgrenzung bei Arztbesuchen und ähnliches (vgl. etwa von Holtey, die Gesellschaft für bedrohte Völker [Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet!, Juni 2005] und das Auswärtige Amt, Lagebericht, a. a. O.) verbleiben unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315, 334 f. und Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie). Soweit Beobachter (wie die Gesellschaft für bedrohte Völker und von Holtey, a. a. O.) davon ausgehen, dass Ashkali schwere Menschenrechtsverletzungen befürchten müssten, ist dies nicht durch konkrete Vorfälle belegt und schlägt sich auch in der Kriminalstatistik nicht nieder. (…)
Da danach im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die Minderheit der Ashkali im Kosovo hinreichenden Schutz findet, kommt es nicht mehr darauf an, dass, soweit Angehörige dieser Minderheit gleichwohl Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werden, eine die Regelvermutung eigener Gefährdung der Kläger begründende 'Verfolgungsdichte' nicht zu befürchten ist. Hiergegen sprechen schon die Opferzahlen in der Kriminalstatistik, in der die Minderheit der Ashkali weder nach den absoluten Zahlen noch nach dem Verhältnis zum Bevölkerungsanteil besonders häufig als Verbrechensopfer genannt wird. (…)"


VG Chemnitz: Nichtstaatliche Verfolgung von Roma aus dem Kosovo

Urteil vom 28.11.2006 - A 6 K 1065/03 - (17 S., M9462)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Chemnitz stellt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG für einen Angehörigen der Roma aus dem Kosovo wegen der Gefahr von Übergriffen fest. Es ist der Auffassung, dass sich die Situation seit den Märzunruhen 2004 nicht grundlegend verbessert habe (s. auch VG Stuttgart, Urteil vom 17.1.2007 - A 10 K 13991/03 - s. u.). Nach Mitteilung der Einsenderin wurde die Zulassung der Berufung beantragt.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang auch teilweise begründet. Der Kläger hat zwar gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, soweit er damit seine Anerkennung als Asylberechtigter i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG verfolgt. Er hat aber einen Anspruch auf Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro vorliegt. (…)
In § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird anders als im bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Konvention, BGBl. 1953 II S. 559) Bezug genommen. Die Sätze 3–5 verdeutlichen darüber hinaus, dass der Schutz des Abkommens auch auf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt werden soll. Auch insoweit schließt sich Deutschland damit nunmehr der Auffassung der überwiegenden Zahl der Staaten in der Europäischen Union an (vgl. Referentenentwurfsbegründung BTDrs, 15/420, S. 91). Wenn nunmehr in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG ausdrücklich bestimmt wird, dass eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch von 'nichtstaatlichen Akteuren' ausgehen kann, sofern der Staat einschließlich internationaler Organisationen 'erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten', stellt dies einen Perspektivwechsel von der 'täterbezogenen' Verfolgung im Sinne der von der Rechtsprechung zu Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG entwickelten 'mittelbaren staatlichen Verfolgung' zur 'opferbezogenen' Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und damit von der 'Zurechnungslehre' zur 'Schutzlehre' dar (vgl. dazu Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 119 und ausführlich Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Losebl., Stand 2000, § 33 Rdnrn. 118 ff., bzw. Marx, ZAR 2001, 12 f.). Dies hat über das Begriffliche hinaus auch inhaltliche Konsequenzen. Der in § 60 Abs. 1 AufenthG festgelegte Standard beruht nicht auf der Zurechnungslehre, deren Zweck darin besteht, die Verantwortlichkeit des Staates für ein völkerrechtliches Delikt festzulegen und die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur 'mittelbaren staatlichen Verfolgung' zugrunde liegt. Vielmehr geht es im Sinne der Schutzlehre darum, einen effektiven Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten, und zwar unabhängig davon, ob die Verfolgungshandlung einem staatlichen Träger zugerechnet werden kann oder nicht. Der Blick ist also auf das verfolgte Subjekt gerichtet und nicht auf den Täter (s. dazu auch Duchrow, ZAR 2004, 339 ff.). Kommt es auf die Zurechenbarkeit im Sinne der 'mittelbaren staatlichen Verfolgung' nach der neuen Rechtslage nicht mehr an, kann danach politische Verfolgung durch Dritte auch vorliegen, wenn der Staat bzw. die Internationalen Organisationen trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen können. (…)
Im Hinblick auf diese Vorgaben stellt sich nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen die Lage der Roma im Kosovo folgendermaßen dar:
Nach der UNHCR-Position vom 30.03.2004 haben schwere Sicherheitsvorfälle Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Die Folge waren 20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. (…) Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der Kosovo-Polizei (KPS) kämpften während der ersten Welle der Angriffe in erster Linie darum, die Kontrolle zu behalten. Sie konnten den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten. Den NATO-Truppen war es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich, die Gewalt einzudämmen. (…) Vielerorts waren auch Ashkali betroffen. In Vucitru haben radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren 67 Häuser geplündert und niedergebrannt. Die rassistisch motivierte Aktion muss wohl als Pogrom bezeichnet werden. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. (…) Ein Vermerk des deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 02.04.2004 sagt deutlich, was auch die Analyse des Informationszentrums Asyl und Migration vom 05.04.2004 und die UNHCR-Position vom 30.03.2004 andeuten, dass es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen handelt, gegen das die KFOR-Truppen auch in der nächsten Zukunft keinen effektiven Schutz gewährleisten können.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) weist in ihrem Update zur Situation der ethnischen Minderheiten vom 24.05.2004 darauf hin, dass die Internationalen Truppen während der letzten zwei Jahre vor den März-Ereignissen von 45 000 auf 17 500 Personen reduziert worden waren und schon dadurch der physische Schutz der Minderheiten immer mehr gesunken war. Bei den Ereignissen vom März 2004 habe sich die KFOR im Hinblick auf ihre Aufgabenstellung und Ausrüstung als unfähig erwiesen, eine Vertreibung der Minderheiten zu verhindern. Es habe sich gezeigt, dass die bisher gewählte Sicherheitsstrategie gegenüber einer drohenden Menschenmenge völlig ungeeignet sei. Zur Überforderung der Sicherheitskräfte habe auch der Mangel einer zentralen Leitung beigetragen. (…) Zusammenfassend kommt die SFH für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt sei und die kosovarische Gesellschaft auch in der Zukunft das Potential für ähnliche Eskalationen berge. Im Hinblick auf Roma, Ashkali und Ägypter sei in Teilen der albanischen Bevölkerung eine latente Pogromstimmung festzustellen. Neben der Sicherheitsproblem[a]tik sei die fehlende Existenzsicherung für diese Bevölkerungsgruppe unverändert und inakzeptabel. Zu einer vergleichbaren Einschätzung der Situation der Minderheiten kommt der UNHCR in seinem Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom August 2004. Dass sich die beschriebene Situation zwischenzeitlich grundsätzlich verbessert hätte, ergibt sich aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen nicht. Insbesondere enthält auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.06.2006 zur Lage im Kosovo keine Hinweise auf eine Änderung der Lage.
Auf dieser Tatsachengrundlage ist davon auszugehen, dass Angehörige der Minderheit der Roma, zu denen der Kläger gehört, bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr geraten würden, Opfer solcher von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbarer Übergriffe zu werden. Dies reicht für die Annahme aus, der Klägerin drohe im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Minderheit 'erweislich' Verfolgung durch 'nichtstaatliche Akteure', gegen die internationale Organisationen Schutz zu bieten nicht in der Lage sind. Soweit der Begriff 'erweislich', der aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 – Qualifikationsrichtlinie – (ABl. L 304 v. 30.09.2004, S. 12) ins Aufenthaltsgesetz übernommen worden ist, im Schrifttum erläutert wird (vgl. Marx Asylmagazin 9/2004, 8, 11; s. auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a. a. O., zu Art. 7 und 8 der Qualifikationsrichtlinie, Rdnr. 95–119; Duchrow, ZAR 2004, 339, 341), wird darauf abgehoben, dass der Flüchtling erfahrene Schutzverweigerung bzw. Schutzlosigkeit darlegen bzw. nachweisen müsse. Wenn, wie bei der vorliegenden Fallgestaltung, auf Grund nach der Ausreise eingetretener tatsächlicher Änderungen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht, ist ein solcher Nachweis nicht zu führen. 'Erweislich' ist eine Verfolgung bei dieser Fallgestaltung aber jedenfalls dann, wenn auf Grundlage einer prognostischen Bewertung der Erkenntnislage die zu Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten Kriterien vorliegen. (…)
Angesichts der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004, der nach der Erkenntnislage weitere derartige Übergriffe befürchten lässt, kann nicht von einer bloß theoretischen Möglichkeit einer Verfolgung der Minderheiten ausgegangen werden. Nach dem Ablauf der in zahlreichen Orten erfolgten Übergriffe kann der Kläger auch nicht auf ein regionales Ausweichen innerhalb des Kosovo verwiesen werden.
Für den Kläger besteht auch keine inländische Fluchtalternative i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG im restlichen Serbien oder in Montenegro. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen spricht alles dafür, dass der Kläger nicht in der Lage sein wird, im restlichen Serbien oder Montenegro eine Existenz zu sichern und dort eine menschenwürdige neue Heimat zu finden. (…)
In Montenegro sehen sich Vertriebene aus dem Kosovo, die sich offiziell registrieren lassen wollen, ähnlichen Anforderungen und Schwierigkeiten ausgesetzt wie in Serbien. Die Hürde, Zugang zu grundlegenden Rechten zu erhalten, ist hier nochmals höher, da Vertriebene aus dem Kosovo rechtlich als Bürger Serbiens und nicht Montenegros betrachtet werden (UNHCR vom September 2004). (…)"
Einsenderin: Christiane Krebs, Büro der Sächsischen Ausländerbeauftragten

Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Flüchtlingsanerkennung wegen nichtstaatlicher Verfolgung von Ashkali; kein wesentlich verbesserter Schutz seit Märzunruhen 2004 (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 17.1.2007 - A 10 K 13991/03 - (13 S., M9521)
VG Freiburg: Flüchtlingsanerkennung für Angehörigen der Ashkali aus dem Kosovo, der bei Übergriff im Jahr 1999 in Notwehr einen albanischen Angreifer erschoss, wegen Gefahr der Blutrache; keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung; kein Schutz durch KFOR; keine inländische Fluchtalternative.
Urteil vom 4.12.2006 - A 3 K 11249/05 - (9 S., M9425)

Länderberichte:
BBC News: Kosovo: Zwei Tote bei Ausschreitungen albanischer Gruppen, die gegen die Pläne des UN-Gesandten Martti Ahtisaari für eine eingeschränkte Selbstbestimmung des Kosovo protestieren und die volle Unabhängigkeit für die Region fordern (engl.).
Bericht vom 11.2.2007: "Two dead after Kosovo clashes" (ID 67848)
Dänischer Flüchtlingsrat, Kosovarisches Gesundheitsministerium, Kosova Rehabilitation Centre for Torture Victims, World Psychiatric Association: Studie zur Verbreitung psychischer Krankheiten im Kosovo als Langzeitfolgen des Krieges; 22 % der befragten Personen berichteten über Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung; aufgrund von kulturell begründeten Vorbehalten und wegen unzureichender Kapazitäten nehmen nur wenige der Betroffenen professionelle Hilfe in Anspruch (engl.).
Bericht vom August 2006: "Long-term Sequels of War, Social Functioning and Mental Health in Kosovo" (ID 67512)

Sonstige Materialien:
Generalkonsulat der Republik Serbien, Hamburg: Information über notwendige Unterlagen für Passanträge und für die Anmeldung einer Geburt; Gebühren.
Mitteilung vom 30.1.2007 (4 S., M9656)

Somalia

Rechtsprechung:
EGMR: Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK für Angehörigen einer ethnischen Minderheit wegen drohender Übergriffe durch nichtstaatliche Akteure; keine inländische Fluchtalternative in Puntland oder Somaliland (ausführliches Zitat).
Urteil vom 11.1.2007 - 1948/04 - (63 S., M9356)

Länderbericht:
BBC News: Mogadischu: Mehrere getötete Zivilisten bei Gefechten zwischen Regierungsarmee und äthiopischen Truppen mit unbekannten Aufständischen; schwerste Kämpfe seit Einnahme der Stadt durch Übergangsregierung (engl.).
Bericht vom 20.2.2007: "Heavy shelling in Somali capital" (ID 68616)

Sri Lanka

Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Wegen Verschlechterung der Lage kann nicht ausgeschlossen werden, dass wegen früherer Tätigkeit für LTTE Verfolgung droht (vgl. zur selben Entscheidung).
Beschluss vom 29.12.2006 - A 4 K 1679/06 - (5 S., M9488)

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Position zu Asylgewährung und besonders gefährdeten Gruppen.
Bericht vom 1.2.2007: "Asylsuchende aus Sri Lanka; Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe" (ID 67433)

Syrien

Rechtsprechung:
VG Göttingen: Einem staatenlosen Kurden, der in Syrien nicht registriert war (sog. ajnabi), ist es nicht zuzumuten, sich um Identitätspapiere syrischer Behörden zu bemühen, da dieses von vornherein aussichtslos ist.
Urteil vom 25.1.2007 - 2 A 264/05 - (8 S., M9559)

Tschad

Länderbericht:
Amnesty international: Dokumentation von Angriffen auf Zivilisten und Binnenvertriebene durch sudanesische Dschandschawid-Milizen und deren Verbündete (engl.).
Bericht vom 29.1.2007: "'Are we citizens of this country?' Civilians in Chad unprotected from Janjawid attacks" (ID 66897)

Türkei

VG Stuttgart: Flüchtlingsanerkennung wegen Gefahr der Zwangsehe
Urteil vom 29.1.2007 - A 4 K 1877/06 - (7 S., M9473)

"(…) Die zulässige Klage hat Erfolg. In der Person der Klägerin sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt. (…)
Insbesondere nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Anhörung der Klägerin ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin wahrheitsgemäße Angaben macht und sie demzufolge konkret damit rechnen muss, im Falle ihrer Rückkehr gegen ihren Willen verheiratet zu werden. (…) Dabei handelt es sich um ein im Osten und Südosten der Türkei weit verbreitetes Phänomen (vgl. ausführlich BAMF, Türkei, Sozialpolitischer Jahresbericht u. a., Nov. 2006, 20). Eine derartige Entwicklung der Dinge erscheint dem Gericht auch vor dem Hintergrund der Vorgeschichte der Klägerin plausibel. (…) Hiernach geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin im Hause ... zumindest sexuellen Belästigungen ausgesetzt war, weshalb sie dann in der Folgezeit als – wie sie sagt – entehrte Frau angesehen wurde und wird, weshalb auch die zwangsweise Verheiratung mit einem älteren noch unverheirateten Verwandten durchaus in die gängigen Muster passt.
Der Klägerin droht daher konkret eine an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG. Für die weitere Beurteilung legt das Gericht die Regelungen der Richtlinie 2004/83/EG v. 29.04.2004 (sog. 'Qualifikationsrichtlinie') zugrunde, die nach Art. 38 Abs. 1 bis zum 10.10.2006 umzusetzen war, was jedoch bislang nicht – jedenfalls nicht vollständig – geschehen ist, weshalb die Richtlinie seit 11.10.2006 unmittelbar anzuwenden ist. Da für die Klägerin infolge der zwangsweisen Verheiratung eine individuelle und selbstbestimmte Lebensführung aufgehoben und ihre sexuelle Identität als Frau grundlegend in Frage gestellt wäre, liegt auch – jedenfalls in der Kumulation der Beeinträchtigungen – eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. b RL vor (vgl. Art. 16 Nr. 2 AERM [Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, d. Red.]; Art. 23 Abs. 3 IPbpR [Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, d. Red.]).
Einen effektiven Schutz im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG (i. V. m. Art. 6 lit. c und Art. 7 Abs. 2 RL) vermag der türkische Staat in diesem Zusammenhang nicht zu gewähren. Denn obwohl der türkische Staat diese Verhältnisse in offiziellen Stellungnahmen missbilligt und auch keinesfalls tatenlos geblieben ist, insbesondere was die Ahndung und Verfolgung sog. 'Ehrenmorde' betrifft (vgl. BAMF, a. a. O., 20; AA Lagebericht v. 11.01.2007, 32 f.; sog. Fortschrittsbericht der EU v. 09.11.2005, 40), so sprechen doch die genannten Erkenntnismittel eine deutliche Sprache, was die Grenzen dieser Maßnahmen und der Einwirkungsmöglichkeiten betrifft. Es kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass die Türkei am Beginn eines Umdenkungs- prozesses steht, der allerdings nur in Ansätzen in die gesellschaftliche Wirklichkeit Eingang gefunden hat.
Der Klägerin steht auch bezogen auf den allein maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Art. 8 Abs. 2 RL) kein interner Schutz im Westen der Türkei offen. Anders als die in der Rechtsprechung zur sog. inländischen Fluchtalternative entwickelten Kriterien (vgl. BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - NVwZ 1990, 151; v. 10.11.1989 - 2 BvR 1501/84 - NVwZ 1990, 254; vgl. auch GK-AsylVfG vor II - 3 Rn. 141 ff.) kann eine interne Schutzmöglichkeit nicht nur dann verneint werden, wenn der Betroffenen dort auch andere Nachteile und Gefahren, die ihrer Schwere nach eine asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung gleichkommen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Soweit in Art. 8 Abs. 1 RL auch die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, angesprochen ist, zielt diese Passage auf den subsidiären Schutz im Sinne des Art. 15 RL, der im Übrigen nur eine Teilmenge der 'anderen Nachteile und Gefahren' ausmacht. Die Aufnahme des ernsthaften Schadens in Art. 8 Abs. 1 RL ist nur dem Umstand geschuldet, dass die in Kapitel II aufgenommene Vorschrift als allgemeine Regel für die Kapitel III und IV gleichermaßen gilt. Darüber hinaus ist dem internen Schutz – anders als bei der inländischen Fluchtalternative – eine generalisierenden Betrachtungsweise fremd (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 30.04.1991 - 9 C 105.90 - NVwZ-RR 1992, 109; B. v. 16.06.2000 - 9 B 255.00 - Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 34), auch wenn auch hier gewisse typisierende Betrachtungsweisen nicht ausgeschlossen sind. Denn Art. 8 Abs. 1 und 2 RL nehmen neben den dortigen allgemeinen Gegebenheiten spezifisch die persönlichen Umstände in den Blick und fragen danach, ob gerade der Antragstellerin ein Ausweichen zumutbar ist, was nach Auffassung des Gerichts dem Tatbestandsmerkmal des 'vernünftigerweise erwartet werden kann' gleichkommt. Ausgehend hiervon kann von der Klägerin ein Ausweichen in den Westen der Türkei vernünftigerweise nicht erwartet werden. Dabei kann offen bleiben, ob sie dort nicht auch damit rechnen müsste, zwangsweise von Angehörigen in ihre Heimatregion verbracht zu werden. Gleichfalls offen bleiben kann, ob generalisierend betrachtet eine allein stehende junge Frau im Westen der Türkei Fuß fassen und ein menschenwürdiges Leben führen könnte. Denn die Situation der Klägerin ist durch persönliche Umstände gekennzeichnet, die ihr ein Ausweichen dorthin unzumutbar machen. Sie ist, wie auch die mündliche Verhandlung ergeben hat, in der Türkei nur sporadisch knapp zwei Jahre zur Schule gegangen und daher nur rudimentär des Lesens und noch weniger des Schreibens mächtig, was eine Integration in die Lebensverhältnisse ohne jeden Beistand durch Familienangehörige erheblich erschweren wird. Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass sie auch hier in Deutschland ziemlich schnell Fuß gefasst hat und sogar erwerbstätig war. Denn sie hat hier von Anfang an in der Familie ihres Bruders gelebt und hat hierdurch erhebliche Hilfestellungen erfahren. Hinzu kommt aber entscheidend, dass sie in erheblichem Maße psychisch erkrankt ist, wie sich aus den vorgelegten Attesten und Arztberichten zweifelsfrei ergibt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, welchen Grad an Bedrohlichkeit bzw. Konkretheit die allseits diagnostizierte Suizidalität hat. Entscheidend ist vielmehr, dass der Klägerin nach Überzeugung des Gerichts in diesem jedenfalls prekären Zustand, der noch kürzlich eine längere stationäre Aufnahme erforderlich gemacht hatte, das Wagnis einer Niederlassung im Westen nicht zugemutet werden kann, da hierfür unter allen Umständen ein hohes Maß an persönlicher Stabilität unverzichtbar ist. Zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass diese Frage nichts damit zu tun hat, ob und in welchem Maß psychische Erkrankungen in der Türkei adäquat behandelt werden können (vgl. AA Lagebericht v. 11.01.2007). Denn eine solche Behandlung wäre nur ein langer Prozess, an dessen Ende vielleicht die notwendige Stabilität stehen würde, ganz abgesehen davon, dass die Behandlung selbst ohne ein Mindestmaß an sicheren persönlichen Lebensumständen nicht gelingen wird. (…)"

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen schwer behandelbaren Diabetes mellitus; keine kostenlose ambulante Behandlung; keine regelmäßige Kostenübernahme durch Stiftung für Sozialhilfe.
Urteil vom 22.1.2007 - 20 K 4337/03.A - (14 S., M9565)
VG Hamburg: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wegen geänderter Menschenrechtslage; keine wesentlichen Verbesserungen.
Urteil vom 21.11.2006 - 15 A 429/06 - (7 S., M9364)
VG Würzburg: Flüchtlingsanerkennung für Anhänger der TKP-ML wegen Gefahr der Misshandlung während drohenden Strafverfahrens wegen Wehrdienstentziehung; trotz besserer Menschenrechtslage keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung; kein Ausschluss gemäß § 60 Abs. 8 AufenthG allein wegen Mitgliedschaft in TKP-ML (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 14.6.2006 - W 4 K 05.30543 - (8 S., M9469)

Länderberichte:
Amnesty international: Der Kriegsdienstverweigerer Halil Savda wurde seinen Angaben zufolge von Armeeangehörigen schwer misshandelt, er wird wegen "fortgesetzter Befehlsverweigerung" in Gewahrsam des Militärs festgehalten (engl.).
Bericht vom 8.2.2007: "Alleged ill-treatment of conscientious objector by military personnel must be investigated" (ID 68017)
Amnesty international: Kassationsgericht bestätigt Verurteilung von acht Männern, unter ihnen der deutsche Staatsangehörige Mehmet Desde, wegen ihrer angeblichen Verbindungen zur "Bolschewikpartei (Nordkurdistan/Türkei)"; Urteile beruhten wesentlich auf "Geständnissen", die unter Folter erpresst worden sein sollen.
Urgent action 31/07 vom 8.2.2007 (ID 67978)

 

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