Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V.
zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
Deutsche Bundesregierung: Strafrechtliche Bestimmungen über Homosexualität
weltweit, inkl. Liste von Auszügen aus Strafgesetzbüchern und vergleichbaren
Bestimmungen.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen, BT-Drs. 16/3597 (ID 68910)
VG Hamburg: Zur Wohnraumversorgung von Rückkehrern
Beschluss vom 16.1.2007 - 21 AE 1119/06 - (6 S., M9370)
"(…) Die Antragsteller haben aber mit der hohen Wahrscheinlichkeit,
die für eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Eilverfahren
erforderlich ist, glaubhaft gemacht, entsprechend ihrem Hilfsantrag einen Anspruch
auf die begehrte Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass sie derzeit nicht
nach Afghanistan abgeschoben werden dürfen, zu besitzen (§ 123 Abs. 1 S. 2 und
Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). (…)
In Betracht zu ziehen ist aufgrund des Sachvortrags der Antragsteller hier allenfalls
eine Abänderung der Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 AufenthG).
(…)
Was die allgemeine Situation bei Rückkehr nach Afghanistan angeht, so ging die
Kammer bislang beruhend auf dem Vortrag des (ehemaligen) Deutschen Verbindungsbeamten
bei IOM Afghanistan, Georg David, gehalten auf einem Expertentreffen am 16.03.2006
im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Nürnberg, von folgendem aus: Die
Rückkehrer werden von IOM am Flughafen in Empfang genommen, ihnen werden allgemeine
Informationen über die Lage in Afghanistan vermittelt und sie werden über Hilfsangebote
informiert. Am Flughafen sind neben dem Deutschen Verbindungsbeamten oder seinem
Assistenten weiter ein Beamter des afghanischen Flüchtlingsministeriums und
ein Mitarbeiter von UNHCR anwesend. In den allermeisten Fällen wird der Deutsche
Verbindungsbeamte per E-Mail vorher über die Ankunft informiert. Wenn nötig,
findet eine ärztliche Untersuchung bereits in der IOM-Klinik am Flughafen statt.
Dabei werden notwendige Überweisungen an Spezialkliniken verordnet, um weitere
Untersuchungen durchführen zu lassen. Rückkehrern ohne Unterkunft wird eine
befristete kostenfreie Unterbringung in einem Übergangswohnheim ermöglicht.
Etwaige Weiterreisen werden organisiert. Es werden in einem Beratungsgespräch
konkrete Hilfsangebote des RANA-Programms und die weitere Zukunft miteinander
besprochen. Antragsteller wären damit nach ihrer Ankunft in Afghanistan nicht
auf sich allein gestellt und in der Lage, ihr weiteres Überleben angemessen
zu organisieren.
An dieser Einschätzung hält die Kammer derzeit nicht mehr uneingeschränkt fest.
Aufgrund neuerer Erkenntnisse kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon
ausgegangen werden, dass einer zurück kehrenden Familie mit – in diesem
Fall drei – minderjährigen Kindern, die in Afghanistan nicht in einen
bestehenden Familienverband wieder aufgenommen werden kann, eine zur Existenzgrundlage
erforderliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird. Ihre Abschiebung würde daher
zu schwersten Gesundheitsgefahren führen, weshalb Abschiebungsschutz nach § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung zu gewähren ist. Zur
Versorgung mit Wohnraum heißt es bereits im Lagebericht des Auswärtigen Amtes
vom 13.06.2006 (Stand: Mai 2006) auf Seite 28 unter Ziffer IV.1.:
'Die Versorgung mit Wohnraum ist unzureichend. Das Angebot an Wohnraum ist knapp und nur zu hohen Preisen erhältlich.'
In den Informationen von IOM aus dem Dezember 2006 über die Fortführung des
RANA-Programms bis 30. April 2007 ist von einer Unterbringung in einem lokalen
Gästehaus bzw. in Hotels die Rede, allerdings ausdrücklich nur in Bezug auf
die Rückkehrer, welche nicht direkt zu ihrem Bestimmungsort außerhalb von Kabul
weiterreisen können. Ob diese Unterbringung jedoch tatsächlich auch für zurück
kehrende Familien mit minderjährigen Kindern zur Verfügung steht und ihnen eine
zumutbare Unterbringung nicht nur für einige wenige Nächte bietet, sondern gegebenenfalls
für längere Zeit bis zur Anmietung einer Wohnung oder sonstigen ausreichenden
Unterkunft, kann die Kammer derzeit nicht beurteilen und bedarf näherer Aufklärung,
die indes nicht im Eilverfahren zu leisten ist. Zweifel an der Eignung dieser
Unterbringung in dem lokalen Gästehaus bestehen im Hinblick auf die Darlegungen
im Gutachten von Dr. Mostafa Danesch am den Hessischen Verwaltungsgerichtshof
vom 04.12.2006 auf Seiten 5 f. Danach handelt es sich um ein Gästehaus auf dem
Gelände des Ministeriums für Rückkehrer mit insgesamt nur noch 50 Wohnplätzen,
von denen aber nur 20 für freiwillige Rückkehrer aus Europa und Übersee zur
Verfügung stünden. Nimmt man hinzu, dass nach den der Kammer zugänglichen Informationen
über den Inhalt der Hilfen im Rahmen des RANA-Programms an keiner Stelle die
Rede davon ist, dass bei der Suche nach Wohnraum konkrete Hilfen geleistet werden
und führt man sich die unzureichende Wohnsituation in Kabul vor Augen, so ist
für die Kammer nicht erkennbar, wie eine Familie mit drei minderjährigen Kindern
in der Lage sein soll, die Existenzgrundlage Wohnraum überhaupt zu beschaffen.
Einer Familie mit minderjährigen Kindern aber ist eine tagtägliche Suche nach
einer Unterkunft oder zumindest einer Übernachtungsmöglichkeit, die zumindest
ein Überleben möglich macht, nicht zuzumuten, bedenkt man, dass gleichzeitig
auch die Suche nach Aufnahme einer Arbeit erfolgen muss, um sich mit dem Nötigsten
an Lebensmitteln versorgen zu können. (…)"
Einsender: Uwe Giffei, Fluchtpunkt, Hamburg
Rechtsprechung:
VG München: Nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Hindus und Sikhs;
keine staatliche oder quasistaatliche Herrschaftsmacht.
Urteil vom 30.1.2007 - M 23 K 06.50875 - (17 S., M9477)
VG München: Flüchtlingsanerkennung für homosexuellen Mann; kein Schutz
durch Regierung.
Urteil vom 21.12.2006 - M 23 K 04.50594 - (9 S., M9423)
VG Sigmaringen: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung einer jungen,
westlich orientierten Frau und Angehörigen der Sikhs wegen Gefahr von nichtstaatlicher
Verfolgung; zur Situation von Hindus und Sikhs.
Urteil vom 9.10.2006 - A 2 K 10792/05 - (18 S., M9444)
Länderberichte:
ReliefWeb/The Christian Science Monitor: Pakistanische Regierung
kündigt an, dass im Zuge des Kampfes gegen den Terrorismus bis zum Jahr 2009
weitere 2,4 Mio. afghanische Flüchtlinge das Land verlassen müssen (engl.).
Bericht vom 13.2.2007: "To root out Taliban, Pakistan to expel 2.4 million Afghans"
(ID 68253)
Radio Free Europe/Radio Liberty: Zur Lage in der Provinz Helmand: Kurzfristige
Besetzung der Stadt Musa Qala durch Taliban bedeutet Rückschlag für Bemühungen
der NATO, die Kontrolle über einzelne Regionen an lokale Verbündete zu übergeben;
Wiederaufbau wird durch anhaltend schlechte Sicherheitslage behindert (engl.).
Bericht vom 7.2.2007: "NATO Struggles With Security, Rebuilding In Helmand"
(ID 67782)
Amnesty international: Zur Sicherheits- und Versorgungslage im Jahr 2006;
Unterstützung durch das RANA-Programm von IOM wird abgeschobenen Personen im
Regelfall nicht gewährt (weitgehend identisch mit Positionspapier "Keine extreme
Gefahrenlage in Afghanistan?" vom 17.1.2007, abgedruckt in asyl-info 1–2/2007,
S. 40ff.).
Stellungnahme vom 17.1.2007 an VGH Hessen - 8 UE 1913/06.A - (ID 67628)
Länderbericht:
BBC News: Abdel Kareem Soliman aufgrund von Äußerungen in seinem
Internet-Blog wegen Beleidigung des Islams und des Präsidenten zu vier Jahren
Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 22.2.2007: "Egypt blogger jailed for 'insult'" (ID 68768)
Länderbericht:
Amnesty international: Drei im Januar 2007 aus Großbritannien abgeschobene
Männer wurden kurz nach ihrer Ankunft festgenommen und bis zu elf Tage vom militärischen
Geheimdienst ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert; zwei wurden wegen "Beteiligung
an Aktivitäten eines im Ausland operierenden Terrornetzwerks" angeklagt und
in ein reguläres Gefängnis überstellt.
Urgent action 19/07-3 vom 14.2.2007 mit weiteren Informationen zu ua's vom Januar
und Februar 2007 (ID 68125)
Rechtsprechung:
VG Ansbach: Praktisch keine kostenlose Gesundheitsversorgung; § 60
Abs. 7 AufenthG wegen dialysepflichtiger Niereninsuffizienz.
Urteil vom 18.12.2006 - AN 15 K 05.31541 - (14 S.,
M9471)
Länderberichte:
Amnesty international: Hintergrundbericht zur Pressefreiheit: Seit
2004 steigende Zahl von Übergriffen gegen Journalisten durch Sicherheitskräfte
sowie unbekannte Angreifer; Dokumentation von Morden, Misshandlungen und politisch
motivierten Festnahmen und Anklagen gegen Journalisten (engl.).
Bericht vom 24.1.2007: "The contracting space for freedom of expression" (ID 66654)
Transkaukasus-Institut: u. a. zu Merkmalen von Personalausweisen; Zuständigkeit
des Ministeriums für "Gefahrenabwehr" (AMTN, MTN); Registrierung bei Festnahmen;
durch Bestechung oder Beziehungen können Entscheidungen von Behörden und der
Justiz beeinflusst werden, dies gilt auch für Maßnahmen der Strafverfolgung
bei schweren Straftaten.
Stellungnahme vom 7.11.2006 an VG Ansbach - AN 15 K 04.31812 - (ID 67994)
ai: Rückkehrgefährdung von Oppositionellen
Amnesty international, Bericht vom 30.11.2006: "Stellungnahme zur Verfolgung
und Rückkehrgefährdung von äthiopischen Regimekritikern und politischen Oppositionellen"
(ID 67608)
"(…) Aufgrund einer Richtlinie, die die äthiopische Regierung im Sommer
2006 an ihre Vertretungen im Ausland geschickt hat, befürchtet amnesty international,
dass insbesondere äthiopischen Staatsangehörigen, die im Exil politisch aktiv
sind, bei einer Abschiebung nach Äthiopien Menschenrechtsverletzungen drohen.
Die äthiopische Regierung hat ihre Botschaften und Konsulate weltweit angewiesen,
die im Ausland lebenden Äthiopier, aber auch inzwischen eingebürgerte ehemalige
äthiopische Staatsangehörige, auszuforschen und zu überwachen. Es werden Fragebögen
an sie versandt, mit deren Hilfe sie namentlich erfasst werden und in denen
nach ihrer Organisationszugehörigkeit in der Heimat und vor Ort gefragt wird.
Es wird angeordnet, über sie umfassende Informationen zusammen zu tragen. Ermittelte
Gegner sollen bekämpft werden, indem man ihnen Verbrechen, wie z. B. die Unterschlagung
von Staatseigentum und die Mitwirkung an ethnischen Säuberungen, vorwirft, um
sie dann nach der Rückkehr nach Äthiopien zu bestrafen. Zudem sollen Versammlungen
organisiert werden, um Regierungssympathisanten zu ermitteln, denen bei Kooperation
erhebliche Vorteile versprochen werden. Die äthiopische Regierung sieht Regimekritiker
im Ausland als Gegner an, die 'sich bei ausländischen Parlamenten, Medien oder
prominenten Persönlichkeiten dafür einsetzen, dass unsere nationalen Interessen
verletzt und unsere Staatsordnung destabilisiert wird'. (…)
Es ist anzunehmen, dass, im Besonderen nach der Weisung der äthiopischen Regierung
an ihre Auslandsvertretungen, hiervon nicht nur exponierte Personen der politischen
Opposition betroffen sind. Auch weniger hochgradig aktiven Anhängern der Opposition,
Regimekritikern aus der Zivilgesellschaft und der Studentenschaft sowie Journalisten,
die der Regierung kritisch gegenüber stehen, können in Äthiopien Verfolgung,
willkürliche Inhaftierung und Haft, unfaire Gerichtsverfahren, Folter und Misshandlungen
drohen. (…)"
Rechtsprechung:
VG Wiesbaden: Asylanerkennung wegen exilpolitischer Betätigung für
die Oromo Liberation Front (OLF) und Union of Oromo Students in Germany (UOSG);
Verfolgungsgefahr wegen jedweder Form exilpolitischer Unterstützung der OLF.
Urteil vom 31.5.2006 - 5 E 1964/04.A - (7 S., M9392)
Länderbericht:
Amnesty international: Über 40 Unterstützer des Oppositionsbündnisses
Coalition for Unity and Democracy (CUD) ohne Kontakt zur Außenwelt im Gefängnis
der Kriminalpolizei in Addis Abeba inhaftiert, wo sie Berichten zufolge gefoltert
wurden.
Urgent action 25/07 vom 2.2.2007 (ID 67469)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Seit der Verhängung des Ausnahmezustands am 11.1.2007
wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen zahlreiche Menschen durch
Sicherheitskräfte getötet; in den ersten Tagen des Ausnahmezustands wurden nach
offiziellen Angaben über 2500 Menschen verhaftet (engl.).
Bericht vom 25.1.2007: "Bangladesh: Stop Killings by Security Forces" (ID 66856)
ai: Gefährdung von Uiguren wegen exilpolitischer Aktivitäten
Amnesty international, Stellungnahme vom 30.11.2006 an VG München - M 15 K 04.51723
- (ID 67501)
"(…) Nach Erkenntnissen von amnesty international hat sich die ohnehin
schon sehr besorgniserregende Menschenrechtssituation in der Autonomen Uighurischen
Region Xinjiang seit dem 11. September 2001 noch weiter verschlechtert, da die
chinesische Führung den internationalen 'Kampf gegen den Terror' als Vorwand
für massive Repressionen gegen die uighurische Minderheit in dieser Region verwendet.
Während die Kampagne 'Hartes Durchgreifen' zur Kriminalitätsbekämpfung in den
meisten Landesteilen zurückgefahren wurde, hat man sie in Xinjiang 2005 offiziell
wiederbelebt, um 'Terrorismus, Separatismus und religiösen Extremismus auszumerzen'.
Nach amnesty international vorliegenden Berichten wurden seitdem Zehntausende
wegen 'separatistischer' beziehungsweise 'terroristischer' Delikte festgenommen.
(…)
Drei Monate nach den Anschlägen von New York änderte der Ständige Ausschuss
des Nationalen Volkskongresses der Volksrepublik China das Strafgesetzbuch,
um 'terroristische Taten zu bestrafen, die nationale Sicherheit und den Schutz
von Leben und Eigentum der Bürger zu bewahren und die soziale Ordnung aufrecht
zu erhalten.'10 Mit dieser
Änderung wurde unter anderem der Strafrahmen von § 120 des Strafgesetzbuches
dahingehend erweitert, dass die Todesstrafe verhängt werden kann. Außerdem wurden
die in diesem Paragraphen aufgelisteten Tatbestände ergänzt, so dass nun auch
die finanzielle Unterstützung von terroristischen Organisationen sowie die Beteiligung
an terroristische[n] Aktivitäten strafbar ist. Da der Begriff der 'terroristischen
Organisation' im Strafgesetzbuch nicht weiter definiert ist, wurde den Behörden
so eine weitere Möglichkeit geschaffen, um gegen Personen vorzugehen, die lediglich
friedlich von ihren grundlegenden Menschenrechten Gebrauch gemacht haben.11
Im September 2002 konnte die chinesische Regierung im Bemühen um Anerkennung
für ihren Beitrag zum internationalen 'Kampf gegen den Terrorismus' einen politischen
Erfolg verbuchen. Auf Betreiben der Volksrepublik China setzte der UN-Sicherheitsrat
die bis dahin weitgehend unbekannte Gruppierung des Eastern Turkistan Islamic
Movement (ETIM) auf die Liste terroristischer Organisationen.12
Es bestehen jedoch Zweifel, ob diese Entscheidung sachlich gerechtfertigt ist,
weil nur wenig über diese Gruppierung bekannt war und ist.13
Es sind auch keine Hinweise bekannt, die auf Verbindungen zwischen dieser Gruppierung
und in Deutschland lebende[n] Uighuren schließen lassen.
Im Dezember 2003 veröffentlichten die chinesischen Behörden eine Liste von uighurischen
Organisationen und Einzelpersonen, die nach Ansicht der Behörden an 'terroristischen'
Aktivitäten beteiligt gewesen sein sollen.14
Die genannten Organisationen sind teilweise in der Bundesrepublik Deutschland
vertreten und mindestens eine der genannten Personen ist in Deutschland wohnhaft.
Dabei handelte es sich nach Meinung von amnesty international um einen offensichtlichen
Versuch, die Aktivitäten von im Ausland tätigen uighurischen Organisationen
und Einzelpersonen als 'terroristisch' zu brandmarken.15
Sowohl der World Uyghur Youth Congress (WUYC) als auch das East Turkistan Information
Center (ETIC) veröffentlichen immer wieder Berichte über Menschenrechtsverletzungen
an Uighuren. Bis heute haben die chinesischen Behörden aber offenbar keine Informationen
vorgelegt, welche die im Dezember 2003 erhobenen Vorwürfe untermauern würden.
(…)
amnesty international schätzt grundsätzlich das Risiko, dass ein chinesischer
Staatsbürger nach Rückkehr in die Volksrepublik China Opfer von schweren Menschenrechtsverletzungen
wird, als hoch ein, wenn von den chinesischen Behörden ein Zusammenhang mit
'terroristischen' Aktivitäten gesehen oder konstruiert wird. Wie unter Frage
1 dargestellt, sind in den vergangenen Jahren mehrere Fälle bekannt geworden,
in denen des 'Terrorismus' verdächtigte Uighuren inhaftiert wurden. In mindestens
einem Fall wurde ein in die Volksrepublik China abgeschobener Uighure zum Tode
verurteilt und hingerichtet. (…)
Die formelle Mitgliedschaft oder die Stellung innerhalb einer uighurischen Exilorganisation
ist für die Gefahr einer Verfolgung dabei nach Einschätzung von amnesty international
nicht allein entscheidend. In den unter 1. beispielhaft aufgeführten Fällen
hatten die betroffenen Personen keine derartige Position inne. Den chinesischen
Behörden geht es in erster Linie um die Bekämpfung der Gefahr, die nach ihrer
Einschätzung von Personen ausgeht, die sich für die Unabhängigkeit eines Landesteiles
einsetzen, die Herrschaft der KPCh in Frage stellen oder sich in sonstiger Weise
oppositionell betätigen. Daher dürfte für sie nicht so sehr die formelle Mitgliedschaft
oder die Position innerhalb einer Organisation relevant sein, sondern vor allem
die (eventuell auch vermeintliche) Zugehörigkeit zu einer Organisation und insbesondere
die Tätigkeit innerhalb dieser. Eine Gefährdung ist vor allem dann anzunehmen,
wenn die chinesischen Behörden davon ausgehen, dass die betreffende Person auch
nach ihrer Rückkehr nach China weiter politisch aktiv sein wird und damit aus
ihrer Sicht eine Gefahr darstellt.
Eine formelle Leitungsfunktion innerhalb einer Exilorganisation ist dafür lediglich
ein Indiz. (…)
Auch andere Formen des aktiven Eintretens für die Rechte der Uighuren dürften
den chinesischen Behörden nicht verborgen bleiben. Insbesondere wenn es sich
um ein längerfristiges Engagement handelt, ist von einer starken Gefährdung
auszugehen, weil die chinesischen Behörden davon ausgehen müssen, dass diese
Personen weiterhin für die Ziele eintreten werden, die sie im Ausland offen
artikulieren konnten.
Das chinesische Strafgesetzbuch gibt den chinesischen Behörden aufgrund seiner
vagen Formulierungen eine umfangreiche rechtliche Grundlage für die Verhaftung
auch von friedlich exilpolitisch tätigen Uighuren. Da diese Organisationen in
der Regel die Unabhängigkeit der Region Xinjiang zum Ziel haben, können ihre
Mitglieder gemäß § 103 des chinesischen Strafgesetzbuches wegen Spaltung des
Staates und Zerstörung der Einheit des Staates bestraft werden. § 105 stellt
die Subversion der Staatsmacht und den Umsturz des politischen Systems unter
Strafe. Hierfür reicht das Verbreiten von Gerüchten für eine Freiheitsstrafe
von bis zu fünf Jahren. §§ 103, 105 sehen für jede Form der Beteiligung (auch
die finanzielle) eine Höchststrafe von fünf Jahren nach § 107 vor und unterscheiden
nicht zwischen Vorsatz und Ausführung, so dass bereits die bloße Planung strafbar
ist. Die Strafbarkeit wegen Terrorismus nach § 120 des chinesischen Strafgesetzbuches
wurde bereits unter 2. ausgeführt. Außerdem wird gemäß § 111 die Verbreitung
von Staatsgeheimnissen bestraft, wobei dieser Begriff sehr weit ausgelegt wird
und in der Vergangenheit zum Beispiel auch die Weitergabe von Artikeln aus Tageszeitungen
ins Ausland davon erfasst wurde.
Schließlich ist noch hinzuzufügen, dass Personen, die in Xinjiang aus politischen
Gründen verhaftet werden, nach Erkenntnissen von amnesty international mit hoher
Wahrscheinlichkeit Folter und Misshandlung drohen. Berichten zufolge werden
in dieser Region besonders grausame Foltermethoden angewendet. (…)"
10
'Amendment to the Criminal Law of the PRC', Xinhua, 29.12.2001 (zitiert nach:
amnesty international, 'China's Anti-Terrorism Legislation and Repression in
the Xinjiang Uighur Autonomous Region', ASA 17/010/2002, 22. März 2002).
11 In den letzten Jahren wurde
der Vorwurf des Terrorismus auch mehrfach gegenüber Dissidenten erhoben. So
wurde Berichten zufolge der Han-chinesische Dissident Peng Ming im Oktober 2005
wegen 'Organisation und Führung einer terroristischen Organisation' zu einer
lebenslangen Haftstrafe verurteilt (siehe dazu: Congressional-Executive Commission
On China, Political Prisoner Database, abrufbar unter: http://ppd.cecc.gov;
taz, 'Dissident als Terrorist verurteilt', 15.10.2005, abrufbar unter: http://www.taz.de/pt/2005/10/15/a0143.1/text.ges,1).
12 UN News Center, 'Security
Council adds 2 names to list of Al-Qaida and Taliban operatives under sanctions',
11.09.2002.
13 Siehe dazu: E. Eckholm, 'U.S.
Labeling of Group in China as Terrorist Is Criticized', New York Times, 13.09.2002.
14 China Daily, 'China issues
list of terrorists and organizations', 16.12.2003; China Daily, 'Profiles of
11 terrorists identified', 16.12.2003.
15 amnesty international, 'International
community must oppose attempt to brand peaceful political activists as 'terrorists'['],
ASA 17/040/2003, 19.12.2003.
Länderberichte:
Amnesty international: Autonome Uigurische Region Xinjiang: Hinrichtung
von Ismail Semed, der im Jahr 2005 u. a. wegen der "versuchten Spaltung des
Vaterlandes" zum Tode verurteilt worden war; er war im Jahr 2003 aus Pakistan
abgeschoben worden.
Urgent action 81/06-1 vom 15.2.2007 mit weiteren Informationen zur ua vom 10.4.2006
(ID 68183)
Amnesty international: Autonome Uigurische Region Xinjiang: Der kanadische
Staatsangehörige Husein Dzhelil (auch Huseyin Celil), der im März 2006 aus Usbekistan
abgeschoben worden war, wurde nach seinen Angaben nach seiner Abschiebung durch
Folter gezwungen, ein "Geständnis" zu unterzeichnen, dessen Inhalt er nicht
kannte.
Urgent action 99/06-6 vom 9.2.2007 mit weiteren Informationen zu ua's vom April
bis September 2006 (ID 68024)
Rechtsprechung:
VG Aachen: Flüchtlingsanerkennung wegen Gefahr der Genitalverstümmelung
(ausführliches Zitat).
Urteil vom 10.1.2007 - 7 K 1621/05.A - (14 S., M9519)
Länderbericht:
Reporters sans frontières: Der seit dem September 2001 inhaftierte
Schriftsteller und Journalist Fessehaye "Joshua" Yohannes soll Berichten zufolge
im Gefangenenlager Eiraeiro gestorben sein (engl.).
Bericht vom 8.2.2007: "Sources say writer and journalist Fessehaye 'Joshua'
Yohannes has died in detention" (ID 67933)
Amnesty International: Drohende Abschiebung von 430 Eritreern aus Libyen
(vgl. den Eintrag unter Libyien).
Urgent action 34/07 vom 8.2.2007 (ID 67976)
Länderberichte:
ReliefWeb/AFP: Nach Angaben der Opposition wurden seit der Verhängung
des Kriegsrechts Hunderte ihrer Anhänger inhaftiert (engl.).
Bericht vom 19.2.2007: "Guinean authorities arrest 'hundreds': activists" (ID 68419)
ReliefWeb/AFP: Präsident Conté verhängt nach schweren Unruhen das Kriegsrecht;
Unruhen der letzten Wochen forderten über 100 Opfer; zwischenzeitlich unterbrochener
Generalstreik war zuvor wieder aufgenommen worden, nachdem Conté einen langjährigen
Vertrauten, Eugène Camara, zum Premierminister ernannt hatte (engl.).
Bericht vom 13.2.2007: "Guinea leader imposes martial law to end violence" (ID 67909)
UNHCR: Situation der Christen im Irak
UNHCR, Stellungnahme vom 6.2.2007 (ID 69072)
"(…) 2. Gründe für die Flucht irakischer Christen
Wie bereits der UNHCR-Hintergrundinformation zur Situation der christlichen
Bevölkerung im Irak [vom 5.7.2006, ASYLMAGAZIN
7–8/2006, S. 20] entnommen werden kann, hat sich mit dem Sturz der
irakischen Regierung Saddam Husseins sowohl die Sicherheitslage, als auch die
politische Situation für Christen und Angehörige anderer nicht-muslimischer
Minderheiten im Irak dramatisch verschlechtert. Anschläge auf christliche Einrichtungen,
christliche Würdenträger und einzelne Mitglieder christlicher Gemeinden haben
zur Entstehung eines allgemeinen Klimas der Angst und zu starker Verunsicherung
der im Land verbliebenen christlichen Minderheit geführt. Nach Angaben des Menschenrechtsbüros
der UN-Unterstützungsmission im Irak (United Nations Assistance Mission in Iraq,
UNAMI) haben sich Zahl und Intensität von Anschlägen und Übergriffen auf irakische
Christen seit September 2006 nochmals erhöht und sind auch weiterhin im Steigen
begriffen.8
In besonderem Maße gefährdet sind prominente religiöse oder politische Fürsprecher
der christlichen Minderheit im Irak. (…)
Auch einfache Mitglieder christlicher und anderer religiöser Minderheiten werden
regelmäßig Opfer gezielter Übergriffe, die von Bedrohung und Einschüchterung,
Entführungen, bewaffnetem Raub, der Zerstörung oder Beschlagnahme von Eigentum
(einschließlich Immobilieneigentum), über Zwangskonversion22
und Zwangsverheiratung christlicher Frauen mit muslimischen Männern bis hin
zu gewaltsamen – häufig extrem brutalen – Tötungen und Vergewaltigungen
reichen.
Hinzu kommen Diskriminierungen bei der Arbeitssuche und Stellenvergabe und Angriffe
auf von Christen betriebene Geschäfte, Restaurants oder andere Kleinunternehmen,
die zusammen genommen irakische Christen häufig jeder wirtschaftlichen Existenzgrundlage
berauben.23
Bei der Bewertung der tatsächlichen Gefährdungslage im Irak ist insgesamt
zu berücksichtigen, dass angesichts der allgegenwärtigen Gewalt und der Vielzahl
der tagtäglich im gesamten Irak stattfindenden, gewaltsamen Zwischenfälle in
den Medien häufig nur selektiv über besonders prominente Vorkommnisse berichtet
wird. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus einer Zusammenstellung einzelner
Berichte über Anschläge, Entführungen oder Hinrichtungen kein umfassendes Bild
der Lebensbedingungen gewinnen, denen Angehörige der christlichen – und
anderer nichtmuslimischer Minderheiten – tatsächlich ausgesetzt sind.
Zwar existiert im Irak derzeit kein zentrales Straftatenregister, dem sich konkrete
Angaben beispielsweise zur Zahl der gegenüber Christen verübten Anschläge und
Übergriffe entnehmen lassen. Überdies werden viele kleinere Vorkommnisse aus
Furcht vor möglichen weiteren Repressalien nicht an die Behörden gemeldet. Die
vorliegenden Berichte über einzelne Vorfälle lassen jedoch vermuten, dass Angehörige
nichtmuslimischer Minderheiten im Irak bezogen auf ihren Anteil an der irakischen
Gesamtbevölkerung überproportional häufig Ziel von Übergriffen und Anschlägen
werden. (…)
5. Zum Bestehen einer inländischen Fluchtalternative
Dem jüngsten UNHCR Return Advisory and Position on International Protection
Needs of Iraqis outside Iraq24
lässt sich entnehmen, dass für Iraker, die an ihrem regulären Wohn- oder Aufenthaltsort
einschließlich der unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen Erbil, Dohuk
und Sulaimaniya Verfolgung befürchten, generell keine interne Fluchtalternative
in den unter Kontrolle der irakischen Zentralregierung stehenden Landesteilen
(Zentral- und Südirak) existiert. In Anbetracht der Reichweite sowohl staatlicher
als auch nichtstaatlicher Verfolgungsakteure, des Fehlens effektiven staatlichen
Schutzes sowie der im gesamten Süd- und Zentralirak vorherrschenden schwerwiegenden
Unsicherheit und gravierender Menschenrechtsverletzungen finden Iraker auf der
Flucht vor Verfolgung in diesem Teil des Landes weder Sicherheit noch zumutbare
Lebensbedingungen. Überdies sind Personen, die sich in einer Region niederzulassen
versuchen, aus der sie nicht stammen, mit großer Wahrscheinlichkeit ernsthaften
Gefahren ausgesetzt, die sich aus ethnisch oder religiös motivierten Anfeindungen
und dem fehlenden Zugang zu grundlegenden Versorgungsdiensten bei gleichzeitigem
Fehlen jeglichen Schutzes, der normalerweise durch die örtlichen Behörden, die
soziale Gemeinschaft oder die Einbindung in Stammes- und Familienstrukturen
gewährt wird, ergeben können.
Von Irakern aus dem Süd- oder Zentralirak kann darüber hinaus vernünftigerweise
auch nicht die Niederlassung in einer der drei nordirakischen Provinzen Sulaimaniya,
Erbil und Dohuk erwartet werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Christen aus
dem Zentralirak. Zwar haben in der Vergangenheit tatsächlich viele Christen
aus dem Zentral- und Südirak in den unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen
Zuflucht gesucht. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die ursprünglichen
Siedlungsgebiete der Christen vielfach im Nordirak lagen und somit viele der
betroffenen Christen entweder früher schon einmal in diesen Gebieten gelebt
haben bzw. dort über belastbare verwandtschaftliche oder sonstige enge soziale
Beziehungen verfügen, die ihnen Zugang zu den unter kurdischer Verwaltung stehenden
Gebieten sowie zu grundlegenden Versorgungsdiensten einschließlich Wohnraum
verschaffen können. Generell erfordert die Einreise und die Begründung eines
legalen Aufenthaltes in den kurdischen Gebieten die Benennung eines Bürgen.
Darüber hinaus stoßen Personen aus dem Süd- oder Zentralirak in den drei unter
kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen auf erhebliche Schwierigkeiten bei
der Erlangung physischen Schutzes, beim Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung
sowie zu anderen Dienstleistungen. Die Umsiedlung innerhalb des Irak ist deshalb
für Iraker aus dem Süd- oder Zentralirak weder geeignet, die Gefahr gezielter
Verfolgung oder sonstige gravierende Sicherheitsrisiken zu beseitigen, noch
ermöglicht sie den Betroffenen, ein relativ normales Leben ohne unzumutbare
Härten zu führen. Überdies ist in den kurdischen Provinzen seit 2005 eine zunehmende
Unzufriedenheit der einheimischen Bevölkerung mit der kurdischen Verwaltung
und deren Fähigkeit zu verspüren, die Bereitstellung grundlegender Versorgungsdienste,
insbesondere der Wasser-, Brennstoff- und Energieversorgung, zu verbessern.
Dies hat in der gesamten Region zu Protesten geführt. Zusätzliche Belastungen
erwachsen den ohnehin nur eingeschränkt funktionsfähigen Versorgungssystemen
durch die große Zahl von Binnenvertriebenen in den drei nördlichen Provinzen,
wodurch wiederum die Aufnahmekapazitäten in dieser Region drastisch begrenzt
werden.25 Angesichts der gestiegenen
Zahlen von intern Vertriebenen kann zusehends auch die Unterstützung der Binnenflüchtlinge
durch die örtlichen Gemeinschaften und Behörden im Nordirak schwinden.
Ob schließlich irakische Asylsuchende aus den drei unter kurdischer Verwaltung
stehenden Provinzen innerhalb des Nordiraks auf das Bestehen einer internen
Fluchtalternative verwiesen werden können, bedarf in jedem Einzelfall einer
sorgfältigen Überprüfung unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien.26
(…)"
8
UNAMI HRO, Human Rights Report, 1 November–31 December 2006, S. 3, http://www.uniraq.org/fileLib/misc/HR%20Report%20Nov%20Dec%202006%20EN.pdf.
22 UNAMI HRO, Human Rights Report,
1 November–31 December 2006, S. 13, http://www.uniraq.org/fileLib/misc/HR%20Report%20Nov%20Dec%202006%20EN.pdf.
23 US Department of State/Bureau
of Democracy, Human Rights, and Labor, International Religious Freedom Report
2006, Iraq, 15 September 2006, http://www.state.gov/g/drl/rls/irf/2006/71422.htm;
BBC, Churches targeted in Iraq blasts, 29 January 2006, http://news.bbc.co.uk/2/hi/middle_east/4660104.stm.
24 UNHCR, UNHCR Return Advisory
and Position on International Protection Needs of Iraqis outside Iraq, 18. Dezember
2006, eine deutschsprachige Version dieses Papiers befindet sich gegenwärtig
in Vorbereitung.
25 Nach Angaben des United Nations
Office for Project Services (UNOPS) und der kurdischen Regionalregierung halten
sich derzeit (Stand: Oktober 2006) 117 036 intern vertriebene Familien (mehr
als 700 000 Personen) in den drei nordirakischen Provinzen auf, darunter befinden
sich 11 232 Familien (etwa 70 000 Personen), die allein im Jahre 2006 vertrieben
wurden.
26 'Richtlinien zum Internationalen
Schutz: 'Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative' im Zusammenhang mit
Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge', UNHCR, HCR/GIP/03/04, 23. Juli 2003 (Ziffern 7
und 30).
Einsender: RA Ton, Dresden
Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: Zulassung der Berufung zur Klärung der Frage,
ob Yeziden Verfolgungsfurcht haben müssen.
Beschluss vom 6.2.2007 - 10 A 11096/06.OVG - (2 S., M9561)
VGH Ba-Wü: Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Yeziden.
Urteil vom 16.11.2006 - A 2 S 1150/04 - (16 S., M9434)
VG Ansbach: § 60 Abs. 7 AufenthG für alleinerziehende Mutter.
Urteil vom 1.12.2006 - AN 9 K 06.30782 - (12 S., M9366)
Länderberichte:
ReliefWeb/AFP: Laut UNHCR stellt die Flucht aus dem Irak die größte
Bevölkerungsbewegung in der Region seit 1948 dar; von etwa 2 Millionen irakischen
Flüchtlingen leben 1,75 Millionen in Jordanien und Syrien (engl.).
Bericht vom 19.2.2007: "Patience with Iraqi refugees running thin" (ID 68422)
Integrated Regional Information Network: Behandlung von Kindern mit Asthma
kann nicht mehr garantiert werden; in den letzten Monaten drei Todesfälle im
Kinderkrankenhaus von Bagdad aufgrund der mangelhaften Versorgung mit Medikamenten
(engl.).
Bericht vom 2.2.2007: "Lack of medicines put asthmatic children at risk" (ID 67478)
Sonstige Materialien:
IM Hessen: Rückführungen in den Irak sind mit Ausnahme verurteilter
Straftäter weiterhin tatsächlich unmöglich, Duldungen können daher bis zum 30.6.2007
verlängert werden; inkl. Anlagen: IMK-Beschlussniederschrift und Schreiben des
Regionalvertreters von UNHCR an den Hess. Innenminister vom 2.11.2006.
Erlass vom 21.12.2006 - II 41-23d-0505.04-1/04/1 - (10 S., M9351)
Rechtsprechung:
VG Arnsberg: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Gefahr der Retraumatisierung
und fehlender Behandlungsmöglichkeit für posttraumatische Belastungsstörung
(ausführliches Zitat).
Urteil vom 9.2.2007 - 13 K 1978/05.A - (13 S., M9562)
VG Düsseldorf: Flüchtlingsanerkennung aufgrund geschlechtsspezifischer
Verfolgung wegen sexueller Übergriffe und häuslicher Gewalt; keine Schutzbereitschaft
des Staates.
Urteil vom 24.10.2006 - 2 K 3222/06.A - (14 S., M9608)
Länderberichte:
BBC News: Öffentliche Hinrichtung von Nasrollah Shanbe Zehi wegen
der angeblichen Mitwirkung an einem Bombenattentat, bei dem wenige Tage zuvor
elf Mitglieder der Revolutionsgarden getötet worden waren (engl.).
Bericht vom 19.2.2007: "Iran hangs man for attack on bus" (ID 68472)
Amnesty international: Der Rechtsanwalt und aserische Menschenrechtsaktivist
Saleh Kamrani soll während seiner Haft vom Juni bis September 2006 gefoltert
worden sein; er wurde wegen "Propaganda gegen das System" zu einer fünfjährigen
Bewährungsstrafe verurteilt, was einem Berufsverbot gleichkommt; seine Familie
ist ständigen Schikanen von den Behörden ausgesetzt.
Urgent action 171/06-2 vom 6.2.2007 mit weiteren Informationen zu ua's vom Juni
2006 (ID 67527)
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Keine Gruppenverfolgung von Palästinensern durch Israel;
keine Verfolgung von staatenlosen Palästinensern durch Verweigerung der Rückkehr
in besetzte Gebiete.
Urteil vom 5.4.2006 - A 13 302/05 - (17 S., M9537)
VG Dresden: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen katastrophaler Lage im Gaza-Streifen.
Urteil vom 7.8.2006 - A 1 K 30135/05 - (5 S., M9563)
Länderberichte:
BAMF: Sicherheitslage in den Palästinensischen Gebieten ist nach
wie vor angespannt; begleitete Rückführungen daher "derzeit wohl nicht möglich".
Stellungnahme vom 24.1.2007 an VG Berlin (ID 68950)
Auswärtiges Amt: Einreise nach Gaza ist für Palästinenser grundsätzlich
nur über Ägypten/Grenzübergang Rafah möglich, der seit Juli 2006 nicht ständig
geöffnet ist; inkl. Datenblatt über die Rückführung in die palästinensischen
Autonomiegebiete vom Dezember 2006.
Stellungnahme vom 23.1.2007 an das VG Berlin (6 S., A0308, siehe
Hinweis)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Festnahmen von etwa 20 Mitgliedern
des Southern Cameroons National Council (SCNC), als sie eine angeblich nicht
genehmigte Pressekonferenz abhalten wollten; sie werden seit dem 20.1.2007 ohne
Anklage in Haft gehalten (engl.).
Bericht vom 19.2.2007: "Secessionist minority Anglophone group silenced" (ID 68478)
Länderberichte:
BBC News: Nach Angaben der UN 134 Tote bei tagelangen Ausschreitungen
in der Provinz Bas Congo; Mitglieder der Sekte Bundu dia Kongo, die sich für
die Sezession von Teilen des westlichen Kongo einsetzt, hatten gewaltsam gegen
die Wahl der Provinzgouverneure von Bas Congo und Kinshasa protestiert (engl.).
Bericht vom 8.2.2007: "UN calls for DR Congo death probe" (ID 67597)
BBC News: Premierminister Antoine Gizenga gibt die Zusammensetzung des
neuen Kabinetts bekannt (engl.).
Bericht vom 6.2.2007: "New government formed in DR Congo" (ID 67516)
Amnesty international: Analyse des Prozesses zur Demobilisierung von
Milizen und zur Reform der Armee; Durchführung der Armeereform ist "symptomatisch
für einen chaotischen Übergang" und könnte den gesamten Friedensprozess gefährden
(engl.).
Bericht vom 25.1.2007: "Disarmament, Demobilization and Reintegration (DDR)
and the Reform of the Army" (ID 66745)
Länderbericht:
Reporters sans frontières: Zahlreiche Verhaftungen von Journalisten,
seitdem Raúl Castro die Amtsgeschäfte für seinen erkrankten Bruder übernommen
hat (engl.).
Bericht vom 5.2.2007: "25th journalist arrested as regime shows no sign of easing
harassment of independent media" (ID 67935)
Länderbericht:
Stiftung Wissenschaft und Politik: Regierungskrise, die durch den
Austritt der schiitischen Minister aus dem Kabinett im November 2006 ausgelöst
wurde, lässt neuen Bürgerkrieg "keineswegs unwahrscheinlich" erscheinen; bei
Straßenkämpfen im Januar 2007 wurden neun Menschen getötet.
Bericht vom Februar 2007: "Dramatische Zuspitzung der Regierungskrise" (ID 68213)
Länderbericht:
Amnesty international: 430
Eritreer, darunter mehr als 50 Frauen und Kinder, wurden inhaftiert; ihnen droht
die Abschiebung; in der Haft soll es zu Übergriffen, darunter auch Vergewaltigungen,
gekommen sein; laut einigen Berichten sollen Inhaftierte an den Folgen von Misshandlungen
gestorben sein.
Urgent action 34/07 vom 8.2.2007 (ID 67976)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Erneute Unruhen befürchtet,
da Verhandlungen über größere Autonomie für die Volksgruppe der Madhesi keine
Ergebnisse bringen; zwischen dem 17.1. und dem 8.2.2007 waren bei Auseinandersetzungen
mit der Polizei 31 Menschen ums Leben gekommen (engl.).
Bericht vom 18.02.2007: "NEPAL: Terai villagers fear return of violence" (ID 68399)
Länderbericht:
ACCORD: Zur medizinische Versorgungslage, besonders in Lagos.
Anfragenbeantwortung a-5294 vom 31.1.2007 (ID 67394)
Länderbericht:
Immigration and Refugee Board of Canada: Zur Praxis der "Ehrenmorde";
Bezeichnungen und regionale Verbreitung, Motive (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 24.1.2007: "Honour killings targeting men and women,
especially in the northern areas (2001–2006)" (ID 68146)
Rechtsprechung:
BVerwG: Zur Gruppenverfolgung von Tschetschenen und zur inländischen
Fluchtalternative (ausführliches Zitat).
Urteil vom 1.2.2007 - 1 C 24.06 - (9 S., M9578)
Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting: Tschetschenien: Der Premierminister
und Warlord Ramsan Kadyrow zum Übergangspräsidenten ernannt, obwohl die ihm
unterstellten Einheiten für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich
gemacht werden (engl.).
Bericht vom 19.2.2007: "Chechnya: Kadyrov Promotion Fury" (ID 68556)
Amnesty international: Oberster Gerichtshof lehnt Berufung gegen die
Schließung der Russisch-Tschetschenischen Freundschaftsgesellschaft ab; die
Organisation, die Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien dokumentiert
hatte, war im Oktober 2006 von den Behörden in Nischni Nowgorod wegen angeblich
"extremistischer" Aktivitäten ihres Geschäftsführers verboten worden (engl.).
Bericht vom 23.1.2007: "Supreme Court decision gags civil society" (ID 66651)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Aktuelle Entwicklungen in Tschetschenien
und angrenzenden Republiken seit Ende 2005; anhaltende Menschenrechtsverletzungen
und Gefahr der Ausweitung des Konflikts trotz einiger Erfolge im Kampf gegen
die tschetschenischen Rebellen; steigende Zahl rassistisch motivierter Übergriffe
in den übrigen Landesteilen der Russischen Föderation.
Bericht vom Januar 2007: "Nordkaukasus: Entwicklungen in Tschetschenien sowie
in Dagestan, Kabardino-Balkarien, Inguschetien und Nordossetien" (ID 67430)
VGH Ba-Wü: Ausreichender Schutz von
Ashkali vor nichtstaatlicher Verfolgung im Kosovo
Urteil vom 21.3.2006 - A 6 S 1027/05 - (16 S., M9539)
"(…) Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet, denn das
Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der Widerruf
der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,
ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO, unten unter I.). (…)
I. (…) c) Den Klägern droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG. (…)
In Betracht kommt hier nur Verfolgung der Kläger wegen ihrer Zugehörigkeit zu
einer ethnischen Minderheit, und hier nur Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure.
Diese erfordert zunächst, dass die Kläger als Angehörige einer ethnischen Minderheit
'wegen ihrer Rasse bedroht' sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). (…)
Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt weiter voraus, dass der Staat
oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile
des Staates beherrschen (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG, hier also
die UNMIK-Verwaltung und die KFOR-Truppen als Inhaber der Staatsgewalt), nicht
in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 60
Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG). Für eine nähere Bestimmung dieses ausreichenden
Schutzes bietet sich ein Rückgriff auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) an, in welcher Mindestnormen für
die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen,
und der Inhalt dieses Schutzes festgelegt werden. (…) Danach ist der
gebotene Schutz vor Verfolgung generell gewährleistet, wenn zum einen der Staat
oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen,
die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, geeignete
Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern,
beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung
und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden
darstellen, und wenn zum anderen der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (Art. 7
Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie). Diesem Standard liegt – wie der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die Vorstellung zugrunde,
dass vollständiger Schutz gegen Verfolgungsgefahren durch nichtstaatliche Akteure
nicht möglich und deshalb auch nicht geschuldet ist; vom Staat kann nicht verlangt
werden, dass er sämtliche Risiken beseitigt. Maßgeblich ist vielmehr eine pragmatische
Betrachtungsweise, wobei die Intensität des Schutzes den Gefahren entsprechen
muss, in denen sich ein Einzelner oder eine verfolgte Gruppe befindet, und auch
zu berücksichtigen ist, inwiefern bereits in der Vergangenheit Verfolgungsgefahr
für den Einzelnen oder die Gruppe bestand; auf eine staatliche Schutzunwilligkeit
kann es hindeuten, wenn der Staat zum Schutz anderer Gruppen oder zur Wahrung
seiner eigenen Interessen mit deutlich effektiveren Mitteln einschreitet (BVerfG,
Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; Hailbronner, a. a. O. [AuslR, § 60
AufenthG, Feb. 2006], Rdnr. 62).
Verfolgung durch 'nichtstaatliche Akteure' erfordert schließlich, dass der so
umschriebene Schutz 'erwiesenermaßen' fehlt (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG).
Diese Wendung, die Artikel 6 der Qualifikationsrichtlinie entstammt, ist in
Anlehnung an den englischen Wortlaut ('if it can be demonstrated') dahin zu
verstehen, dass von dem Flüchtling kein strenger Beweis verlangt wird, sondern
der auch sonst im Asylrecht geltende Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden ist
(Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 60 Rdnr. 16 im Anschluss
an Duchrow, ZAR 2004, 339). Dies bedeutet hier, dass für die Kläger im Kosovo
neben der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Volkszugehörigkeit
als Ashkali auch der ungenügende Schutz durch staatliche Stellen, KFOR und UNMIK
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss.
d) Auf dieser Grundlage vermag der Senat nach Auswertung der Erkenntnismittel
nicht festzustellen, dass den Klägern bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
Verfolgung im dargelegten Sinne droht.
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die staatlichen Stellen (z. B.
der lokale, multi-ethnische Kosovo Police Service KPS) und internationalen Organisationen
(insbesondere KFOR und UNMIK) im Kosovo nicht in der Lage oder nicht willens
sind, den Klägern als Volkszugehörigen der Ashkali Schutz vor Verfolgung zu
bieten (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
An der Schutzwilligkeit dieser Organisationen bestehen keine Zweifel. (…)
Auch ausreichende Schutzfähigkeit liegt nach Überzeugung des Senats vor. Insoweit
kommt es, wie dargelegt, darauf an, ob geeignete Schritte eingeleitet worden
sind und ob die Angehörigen der Minderheit der Ashkali Zugang zu diesem Schutz
haben. Dies ist im Kosovo der Fall. Der Aufbau einer lokalen, multi-ethnischen
Polizei (Kosovo Police Service, KPS) ist weit vorangeschritten. Zur Zeit (Stand:
Oktober 2005) sind 2160 Vollzugsbeamte der internationalen Polizei vor Ort im
Einsatz, darunter 238 Polizisten aus Deutschland, und ca. 16 620 KFOR-Soldaten
stationiert; an diesem Einsatz beteiligt sich Deutschland mit ca. 2600 Soldaten
(Stand: November 2005, siehe Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro <Kosovo> vom 22.11.2005,
S. 6 [28 S., A0245, siehe Hinweis]). KFOR und UNMIK haben auf
die Unruhen vom März 2004 unmittelbar reagiert und sind auf mögliche Ausschreitungen
jetzt wesentlich besser vorbereitet. Die Bundeswehr vor Ort wurde mit Tränengas
und Schlagstöcken ausgerüstet. KFOR verfügt über eine flexible Einsatztaktik,
stärkere und hochmobile Kräfte, Distanz- und Wirkmittel. Um den Schutzauftrag
zu erfüllen, betreibt sie Kontroll- und Beobachtungspunkte und setzt motorisierte
und Fußpatrouillen ein. Schwerpunkte der KFOR-Patrouillen sind Minderheitenenklaven,
kulturelle Stätten und potenzielle Rückkehrorte. Eskorten schützen Einzelfahrzeuge
oder Konvois (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage
– Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 4). Dementsprechend ist es
in der Zwischenzeit auch nicht mehr zu weiteren vergleichbaren Unruhen gekommen.
(…)
Die Annahme, dass die internationalen Organisationen ausreichend Schutz gewähren
können, wird auch nicht dadurch widerlegt, dass einige Beobachter Menschenrechtsverletzungen
befürchten. Schikanemaßnahmen wie Beleidigungen, Beschimpfungen, Benachteiligung
bei Ämtern, Ausgrenzung bei Arztbesuchen und ähnliches (vgl. etwa von Holtey,
die Gesellschaft für bedrohte Völker [Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt,
vertrieben, vergiftet!, Juni 2005] und das Auswärtige Amt, Lagebericht, a. a. O.)
verbleiben unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315, 334 f. und Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie).
Soweit Beobachter (wie die Gesellschaft für bedrohte Völker und von Holtey,
a. a. O.) davon ausgehen, dass Ashkali schwere Menschenrechtsverletzungen befürchten
müssten, ist dies nicht durch konkrete Vorfälle belegt und schlägt sich auch
in der Kriminalstatistik nicht nieder. (…)
Da danach im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die Minderheit der Ashkali
im Kosovo hinreichenden Schutz findet, kommt es nicht mehr darauf an, dass,
soweit Angehörige dieser Minderheit gleichwohl Opfer von Verfolgungsmaßnahmen
werden, eine die Regelvermutung eigener Gefährdung der Kläger begründende 'Verfolgungsdichte'
nicht zu befürchten ist. Hiergegen sprechen schon die Opferzahlen in der Kriminalstatistik,
in der die Minderheit der Ashkali weder nach den absoluten Zahlen noch nach
dem Verhältnis zum Bevölkerungsanteil besonders häufig als Verbrechensopfer
genannt wird. (…)"
VG Chemnitz: Nichtstaatliche Verfolgung von Roma aus dem Kosovo
Urteil vom 28.11.2006 - A 6 K 1065/03 - (17 S., M9462)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Chemnitz stellt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG für einen
Angehörigen der Roma aus dem Kosovo wegen der Gefahr von Übergriffen fest. Es
ist der Auffassung, dass sich die Situation seit den Märzunruhen 2004 nicht
grundlegend verbessert habe (s. auch VG Stuttgart, Urteil vom 17.1.2007 - A
10 K 13991/03 - s. u.). Nach Mitteilung der Einsenderin wurde die Zulassung
der Berufung beantragt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang auch teilweise
begründet. Der Kläger hat zwar gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen
seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, soweit er damit seine Anerkennung
als Asylberechtigter i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG verfolgt. Er hat aber einen
Anspruch auf Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 AufenthG
hinsichtlich Serbien und Montenegro vorliegt. (…)
In § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird anders als im bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG
ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951
(Genfer Konvention, BGBl. 1953 II S. 559) Bezug genommen. Die Sätze 3–5
verdeutlichen darüber hinaus, dass der Schutz des Abkommens auch auf Fälle von
nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt werden soll. Auch insoweit schließt sich
Deutschland damit nunmehr der Auffassung der überwiegenden Zahl der Staaten
in der Europäischen Union an (vgl. Referentenentwurfsbegründung BTDrs, 15/420,
S. 91). Wenn nunmehr in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG ausdrücklich bestimmt
wird, dass eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch von
'nichtstaatlichen Akteuren' ausgehen kann, sofern der Staat einschließlich internationaler
Organisationen 'erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz
vor der Verfolgung zu bieten', stellt dies einen Perspektivwechsel von der 'täterbezogenen'
Verfolgung im Sinne der von der Rechtsprechung zu Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1
AuslG entwickelten 'mittelbaren staatlichen Verfolgung' zur 'opferbezogenen'
Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und damit von der 'Zurechnungslehre'
zur 'Schutzlehre' dar (vgl. dazu Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005,
§ 7 Rdnr. 119 und ausführlich Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung,
Losebl., Stand 2000, § 33 Rdnrn. 118 ff., bzw. Marx, ZAR 2001, 12 f.). Dies
hat über das Begriffliche hinaus auch inhaltliche Konsequenzen. Der in § 60
Abs. 1 AufenthG festgelegte Standard beruht nicht auf der Zurechnungslehre,
deren Zweck darin besteht, die Verantwortlichkeit des Staates für ein völkerrechtliches
Delikt festzulegen und die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zur 'mittelbaren staatlichen Verfolgung' zugrunde liegt. Vielmehr geht es im
Sinne der Schutzlehre darum, einen effektiven Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten,
und zwar unabhängig davon, ob die Verfolgungshandlung einem staatlichen Träger
zugerechnet werden kann oder nicht. Der Blick ist also auf das verfolgte Subjekt
gerichtet und nicht auf den Täter (s. dazu auch Duchrow, ZAR 2004, 339 ff.).
Kommt es auf die Zurechenbarkeit im Sinne der 'mittelbaren staatlichen Verfolgung'
nach der neuen Rechtslage nicht mehr an, kann danach politische Verfolgung durch
Dritte auch vorliegen, wenn der Staat bzw. die Internationalen Organisationen
trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung
durch Dritte nicht effektiv schützen können. (…)
Im Hinblick auf diese Vorgaben stellt sich nach den zum Gegenstand des Verfahrens
gemachten Erkenntnisquellen die Lage der Roma im Kosovo folgendermaßen dar:
Nach der UNHCR-Position vom 30.03.2004 haben schwere Sicherheitsvorfälle Mitte
März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo
geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Die
Folge waren 20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von
öffentlichem und privatem Eigentum und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben,
Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. (…) Die KFOR, die
Polizei der UNMIK und der Kosovo-Polizei (KPS) kämpften während der ersten Welle
der Angriffe in erster Linie darum, die Kontrolle zu behalten. Sie konnten den
Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen
nicht gewährleisten. Den NATO-Truppen war es erst nach Entsendung von 2000 Mann
Verstärkung möglich, die Gewalt einzudämmen. (…) Vielerorts waren auch
Ashkali betroffen. In Vucitru haben radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen
Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350
Menschen) vertrieben und deren 67 Häuser geplündert und niedergebrannt. Die
rassistisch motivierte Aktion muss wohl als Pogrom bezeichnet werden. Teilweise
sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt
gewesen sein. (…) Ein Vermerk des deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom
02.04.2004 sagt deutlich, was auch die Analyse des Informationszentrums Asyl
und Migration vom 05.04.2004 und die UNHCR-Position vom 30.03.2004 andeuten,
dass es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter
Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher
unbekannten Strukturen handelt, gegen das die KFOR-Truppen auch in der nächsten
Zukunft keinen effektiven Schutz gewährleisten können.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) weist in ihrem Update zur Situation
der ethnischen Minderheiten vom 24.05.2004 darauf hin, dass die Internationalen
Truppen während der letzten zwei Jahre vor den März-Ereignissen von 45 000 auf
17 500 Personen reduziert worden waren und schon dadurch der physische Schutz
der Minderheiten immer mehr gesunken war. Bei den Ereignissen vom März 2004
habe sich die KFOR im Hinblick auf ihre Aufgabenstellung und Ausrüstung als
unfähig erwiesen, eine Vertreibung der Minderheiten zu verhindern. Es habe sich
gezeigt, dass die bisher gewählte Sicherheitsstrategie gegenüber einer drohenden
Menschenmenge völlig ungeeignet sei. Zur Überforderung der Sicherheitskräfte
habe auch der Mangel einer zentralen Leitung beigetragen. (…) Zusammenfassend
kommt die SFH für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das Ziel
einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt sei und die kosovarische
Gesellschaft auch in der Zukunft das Potential für ähnliche Eskalationen berge.
Im Hinblick auf Roma, Ashkali und Ägypter sei in Teilen der albanischen Bevölkerung
eine latente Pogromstimmung festzustellen. Neben der Sicherheitsproblem[a]tik
sei die fehlende Existenzsicherung für diese Bevölkerungsgruppe unverändert
und inakzeptabel. Zu einer vergleichbaren Einschätzung der Situation der Minderheiten
kommt der UNHCR in seinem Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit
von Personen aus dem Kosovo vom August 2004. Dass sich die beschriebene Situation
zwischenzeitlich grundsätzlich verbessert hätte, ergibt sich aus den zum Gegenstand
des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen nicht. Insbesondere enthält auch
der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.06.2006 zur Lage im Kosovo keine
Hinweise auf eine Änderung der Lage.
Auf dieser Tatsachengrundlage ist davon auszugehen, dass Angehörige der Minderheit
der Roma, zu denen der Kläger gehört, bei einer Rückkehr in den Kosovo in die
erhebliche Gefahr geraten würden, Opfer solcher von den staatlichen bzw. internationalen
Organisationen nicht effektiv beherrschbarer Übergriffe zu werden. Dies reicht
für die Annahme aus, der Klägerin drohe im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG
wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Minderheit 'erweislich' Verfolgung durch
'nichtstaatliche Akteure', gegen die internationale Organisationen Schutz zu
bieten nicht in der Lage sind. Soweit der Begriff 'erweislich', der aus der
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 – Qualifikationsrichtlinie
– (ABl. L 304 v. 30.09.2004, S. 12) ins Aufenthaltsgesetz übernommen
worden ist, im Schrifttum erläutert wird (vgl. Marx Asylmagazin 9/2004, 8, 11;
s. auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a. a. O., zu Art. 7 und 8 der Qualifikationsrichtlinie,
Rdnr. 95–119; Duchrow, ZAR 2004, 339, 341), wird darauf abgehoben, dass
der Flüchtling erfahrene Schutzverweigerung bzw. Schutzlosigkeit darlegen bzw.
nachweisen müsse. Wenn, wie bei der vorliegenden Fallgestaltung, auf Grund nach
der Ausreise eingetretener tatsächlicher Änderungen Verfolgung durch nichtstaatliche
Akteure droht, ist ein solcher Nachweis nicht zu führen. 'Erweislich' ist eine
Verfolgung bei dieser Fallgestaltung aber jedenfalls dann, wenn auf Grundlage
einer prognostischen Bewertung der Erkenntnislage die zu Art. 16 a Abs. 1 GG
entwickelten Kriterien vorliegen. (…)
Angesichts der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure
und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004, der nach der Erkenntnislage
weitere derartige Übergriffe befürchten lässt, kann nicht von einer bloß theoretischen
Möglichkeit einer Verfolgung der Minderheiten ausgegangen werden. Nach dem Ablauf
der in zahlreichen Orten erfolgten Übergriffe kann der Kläger auch nicht auf
ein regionales Ausweichen innerhalb des Kosovo verwiesen werden.
Für den Kläger besteht auch keine inländische Fluchtalternative i. S. d. § 60
Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG im restlichen Serbien oder in Montenegro. Nach den
zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen spricht alles dafür,
dass der Kläger nicht in der Lage sein wird, im restlichen Serbien oder Montenegro
eine Existenz zu sichern und dort eine menschenwürdige neue Heimat zu finden.
(…)
In Montenegro sehen sich Vertriebene aus dem Kosovo, die sich offiziell registrieren
lassen wollen, ähnlichen Anforderungen und Schwierigkeiten ausgesetzt wie in
Serbien. Die Hürde, Zugang zu grundlegenden Rechten zu erhalten, ist hier nochmals
höher, da Vertriebene aus dem Kosovo rechtlich als Bürger Serbiens und nicht
Montenegros betrachtet werden (UNHCR vom September 2004). (…)"
Einsenderin: Christiane Krebs, Büro der Sächsischen Ausländerbeauftragten
Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Flüchtlingsanerkennung wegen nichtstaatlicher
Verfolgung von Ashkali; kein wesentlich verbesserter Schutz seit Märzunruhen
2004 (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 17.1.2007 - A 10 K 13991/03 - (13 S., M9521)
VG Freiburg: Flüchtlingsanerkennung für Angehörigen der Ashkali aus dem
Kosovo, der bei Übergriff im Jahr 1999 in Notwehr einen albanischen Angreifer
erschoss, wegen Gefahr der Blutrache; keine hinreichende Sicherheit vor erneuter
Verfolgung; kein Schutz durch KFOR; keine inländische Fluchtalternative.
Urteil vom 4.12.2006 - A 3 K 11249/05 - (9 S., M9425)
Länderberichte:
BBC News: Kosovo: Zwei Tote bei Ausschreitungen albanischer Gruppen,
die gegen die Pläne des UN-Gesandten Martti Ahtisaari für eine eingeschränkte
Selbstbestimmung des Kosovo protestieren und die volle Unabhängigkeit für die
Region fordern (engl.).
Bericht vom 11.2.2007: "Two dead after Kosovo clashes" (ID 67848)
Dänischer Flüchtlingsrat, Kosovarisches Gesundheitsministerium, Kosova Rehabilitation
Centre for Torture Victims, World Psychiatric Association: Studie zur Verbreitung
psychischer Krankheiten im Kosovo als Langzeitfolgen des Krieges; 22 % der befragten
Personen berichteten über Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung;
aufgrund von kulturell begründeten Vorbehalten und wegen unzureichender Kapazitäten
nehmen nur wenige der Betroffenen professionelle Hilfe in Anspruch (engl.).
Bericht vom August 2006: "Long-term Sequels of War, Social Functioning and Mental
Health in Kosovo" (ID 67512)
Sonstige Materialien:
Generalkonsulat der Republik Serbien, Hamburg: Information über notwendige
Unterlagen für Passanträge und für die Anmeldung einer Geburt; Gebühren.
Mitteilung vom 30.1.2007 (4 S., M9656)
Rechtsprechung:
EGMR: Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK für Angehörigen einer ethnischen
Minderheit wegen drohender Übergriffe durch nichtstaatliche Akteure; keine inländische
Fluchtalternative in Puntland oder Somaliland (ausführliches
Zitat).
Urteil vom 11.1.2007 - 1948/04 - (63 S., M9356)
Länderbericht:
BBC News: Mogadischu: Mehrere getötete Zivilisten bei Gefechten zwischen
Regierungsarmee und äthiopischen Truppen mit unbekannten Aufständischen; schwerste
Kämpfe seit Einnahme der Stadt durch Übergangsregierung (engl.).
Bericht vom 20.2.2007: "Heavy shelling in Somali capital" (ID 68616)
Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Wegen Verschlechterung der Lage kann
nicht ausgeschlossen werden, dass wegen früherer Tätigkeit für LTTE Verfolgung
droht (vgl. zur selben Entscheidung).
Beschluss vom 29.12.2006 - A 4 K 1679/06 - (5 S., M9488)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Position zu Asylgewährung und besonders
gefährdeten Gruppen.
Bericht vom 1.2.2007: "Asylsuchende aus Sri Lanka; Position der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe" (ID 67433)
Rechtsprechung:
VG Göttingen: Einem staatenlosen Kurden, der in Syrien nicht registriert
war (sog. ajnabi), ist es nicht zuzumuten, sich um Identitätspapiere syrischer
Behörden zu bemühen, da dieses von vornherein aussichtslos ist.
Urteil vom 25.1.2007 - 2 A 264/05 - (8 S., M9559)
Länderbericht:
Amnesty international: Dokumentation von Angriffen auf Zivilisten
und Binnenvertriebene durch sudanesische Dschandschawid-Milizen und deren Verbündete
(engl.).
Bericht vom 29.1.2007: "'Are we citizens of this country?' Civilians in Chad
unprotected from Janjawid attacks" (ID 66897)
VG Stuttgart: Flüchtlingsanerkennung
wegen Gefahr der Zwangsehe
Urteil vom 29.1.2007 - A 4 K 1877/06 - (7 S., M9473)
"(…) Die zulässige Klage hat Erfolg. In der Person der Klägerin sind
die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt. (…)
Insbesondere nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Anhörung der Klägerin
ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin wahrheitsgemäße
Angaben macht und sie demzufolge konkret damit rechnen muss, im Falle ihrer
Rückkehr gegen ihren Willen verheiratet zu werden. (…) Dabei handelt
es sich um ein im Osten und Südosten der Türkei weit verbreitetes Phänomen (vgl.
ausführlich BAMF, Türkei, Sozialpolitischer Jahresbericht u. a., Nov. 2006,
20). Eine derartige Entwicklung der Dinge erscheint dem Gericht auch vor dem
Hintergrund der Vorgeschichte der Klägerin plausibel. (…) Hiernach geht
das Gericht davon aus, dass die Klägerin im Hause ... zumindest sexuellen Belästigungen
ausgesetzt war, weshalb sie dann in der Folgezeit als – wie sie sagt
– entehrte Frau angesehen wurde und wird, weshalb auch die zwangsweise
Verheiratung mit einem älteren noch unverheirateten Verwandten durchaus in die
gängigen Muster passt.
Der Klägerin droht daher konkret eine an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung
im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG. Für die weitere Beurteilung legt das
Gericht die Regelungen der Richtlinie 2004/83/EG v. 29.04.2004 (sog. 'Qualifikationsrichtlinie')
zugrunde, die nach Art. 38 Abs. 1 bis zum 10.10.2006 umzusetzen war, was jedoch
bislang nicht – jedenfalls nicht vollständig – geschehen ist,
weshalb die Richtlinie seit 11.10.2006 unmittelbar anzuwenden ist. Da für die
Klägerin infolge der zwangsweisen Verheiratung eine individuelle und selbstbestimmte
Lebensführung aufgehoben und ihre sexuelle Identität als Frau grundlegend in
Frage gestellt wäre, liegt auch – jedenfalls in der Kumulation der Beeinträchtigungen
– eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 9 Abs. 1
lit. b RL vor (vgl. Art. 16 Nr. 2 AERM [Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
d. Red.]; Art. 23 Abs. 3 IPbpR [Internationaler Pakt über bürgerliche und politische
Rechte, d. Red.]).
Einen effektiven Schutz im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG (i. V. m.
Art. 6 lit. c und Art. 7 Abs. 2 RL) vermag der türkische Staat in diesem Zusammenhang
nicht zu gewähren. Denn obwohl der türkische Staat diese Verhältnisse in offiziellen
Stellungnahmen missbilligt und auch keinesfalls tatenlos geblieben ist, insbesondere
was die Ahndung und Verfolgung sog. 'Ehrenmorde' betrifft (vgl. BAMF, a. a. O.,
20; AA Lagebericht v. 11.01.2007, 32 f.; sog. Fortschrittsbericht der EU v.
09.11.2005, 40), so sprechen doch die genannten Erkenntnismittel eine deutliche
Sprache, was die Grenzen dieser Maßnahmen und der Einwirkungsmöglichkeiten betrifft.
Es kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass die Türkei am Beginn eines
Umdenkungs- prozesses steht, der allerdings nur in Ansätzen in die gesellschaftliche
Wirklichkeit Eingang gefunden hat.
Der Klägerin steht auch bezogen auf den allein maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung (vgl. Art. 8 Abs. 2 RL) kein interner Schutz im Westen der Türkei
offen. Anders als die in der Rechtsprechung zur sog. inländischen Fluchtalternative
entwickelten Kriterien (vgl. BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - NVwZ
1990, 151; v. 10.11.1989 - 2 BvR 1501/84 - NVwZ 1990, 254; vgl. auch GK-AsylVfG
vor II - 3 Rn. 141 ff.) kann eine interne Schutzmöglichkeit nicht nur dann verneint
werden, wenn der Betroffenen dort auch andere Nachteile und Gefahren, die ihrer
Schwere nach eine asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung gleichkommen, mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Soweit in Art. 8 Abs. 1 RL auch die
tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, angesprochen ist,
zielt diese Passage auf den subsidiären Schutz im Sinne des Art. 15 RL, der
im Übrigen nur eine Teilmenge der 'anderen Nachteile und Gefahren' ausmacht.
Die Aufnahme des ernsthaften Schadens in Art. 8 Abs. 1 RL ist nur dem Umstand
geschuldet, dass die in Kapitel II aufgenommene Vorschrift als allgemeine Regel
für die Kapitel III und IV gleichermaßen gilt. Darüber hinaus ist dem internen
Schutz – anders als bei der inländischen Fluchtalternative – eine
generalisierenden Betrachtungsweise fremd (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 30.04.1991
- 9 C 105.90 - NVwZ-RR 1992, 109; B. v. 16.06.2000 - 9 B 255.00 - Buchholz 402.240
§ 51 AuslG Nr. 34), auch wenn auch hier gewisse typisierende Betrachtungsweisen
nicht ausgeschlossen sind. Denn Art. 8 Abs. 1 und 2 RL nehmen neben den dortigen
allgemeinen Gegebenheiten spezifisch die persönlichen Umstände in den Blick
und fragen danach, ob gerade der Antragstellerin ein Ausweichen zumutbar ist,
was nach Auffassung des Gerichts dem Tatbestandsmerkmal des 'vernünftigerweise
erwartet werden kann' gleichkommt. Ausgehend hiervon kann von der Klägerin ein
Ausweichen in den Westen der Türkei vernünftigerweise nicht erwartet werden.
Dabei kann offen bleiben, ob sie dort nicht auch damit rechnen müsste, zwangsweise
von Angehörigen in ihre Heimatregion verbracht zu werden. Gleichfalls offen
bleiben kann, ob generalisierend betrachtet eine allein stehende junge Frau
im Westen der Türkei Fuß fassen und ein menschenwürdiges Leben führen könnte.
Denn die Situation der Klägerin ist durch persönliche Umstände gekennzeichnet,
die ihr ein Ausweichen dorthin unzumutbar machen. Sie ist, wie auch die mündliche
Verhandlung ergeben hat, in der Türkei nur sporadisch knapp zwei Jahre zur Schule
gegangen und daher nur rudimentär des Lesens und noch weniger des Schreibens
mächtig, was eine Integration in die Lebensverhältnisse ohne jeden Beistand
durch Familienangehörige erheblich erschweren wird. Dagegen kann nicht eingewandt
werden, dass sie auch hier in Deutschland ziemlich schnell Fuß gefasst hat und
sogar erwerbstätig war. Denn sie hat hier von Anfang an in der Familie ihres
Bruders gelebt und hat hierdurch erhebliche Hilfestellungen erfahren. Hinzu
kommt aber entscheidend, dass sie in erheblichem Maße psychisch erkrankt ist,
wie sich aus den vorgelegten Attesten und Arztberichten zweifelsfrei ergibt.
Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, welchen Grad an Bedrohlichkeit
bzw. Konkretheit die allseits diagnostizierte Suizidalität hat. Entscheidend
ist vielmehr, dass der Klägerin nach Überzeugung des Gerichts in diesem jedenfalls
prekären Zustand, der noch kürzlich eine längere stationäre Aufnahme erforderlich
gemacht hatte, das Wagnis einer Niederlassung im Westen nicht zugemutet werden
kann, da hierfür unter allen Umständen ein hohes Maß an persönlicher Stabilität
unverzichtbar ist. Zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass diese
Frage nichts damit zu tun hat, ob und in welchem Maß psychische Erkrankungen
in der Türkei adäquat behandelt werden können (vgl. AA Lagebericht v. 11.01.2007).
Denn eine solche Behandlung wäre nur ein langer Prozess, an dessen Ende vielleicht
die notwendige Stabilität stehen würde, ganz abgesehen davon, dass die Behandlung
selbst ohne ein Mindestmaß an sicheren persönlichen Lebensumständen nicht gelingen
wird. (…)"
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen schwer behandelbaren Diabetes
mellitus; keine kostenlose ambulante Behandlung; keine regelmäßige Kostenübernahme
durch Stiftung für Sozialhilfe.
Urteil vom 22.1.2007 - 20 K 4337/03.A - (14 S., M9565)
VG Hamburg: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wegen geänderter
Menschenrechtslage; keine wesentlichen Verbesserungen.
Urteil vom 21.11.2006 - 15 A 429/06 - (7 S., M9364)
VG Würzburg: Flüchtlingsanerkennung für Anhänger
der TKP-ML wegen Gefahr der Misshandlung während drohenden Strafverfahrens wegen
Wehrdienstentziehung; trotz besserer Menschenrechtslage keine hinreichende Sicherheit
vor erneuter Verfolgung; kein Ausschluss gemäß § 60 Abs. 8 AufenthG allein wegen
Mitgliedschaft in TKP-ML (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 14.6.2006 - W 4 K 05.30543 - (8 S., M9469)
Länderberichte:
Amnesty international: Der Kriegsdienstverweigerer Halil Savda wurde
seinen Angaben zufolge von Armeeangehörigen schwer misshandelt, er wird wegen
"fortgesetzter Befehlsverweigerung" in Gewahrsam des Militärs festgehalten (engl.).
Bericht vom 8.2.2007: "Alleged ill-treatment of conscientious objector by military
personnel must be investigated" (ID 68017)
Amnesty international: Kassationsgericht bestätigt Verurteilung von acht
Männern, unter ihnen der deutsche Staatsangehörige Mehmet Desde, wegen ihrer
angeblichen Verbindungen zur "Bolschewikpartei (Nordkurdistan/Türkei)"; Urteile
beruhten wesentlich auf "Geständnissen", die unter Folter erpresst worden sein
sollen.
Urgent action 31/07 vom 8.2.2007 (ID 67978)