Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz

EGMR: Zur inländischen Fluchtalternative
Urteil vom 11.1.2007 - 1948/04 (Salah Skeekh gg. Niederlande) - (63 S., M9356)

Redaktionelle Vorbemerkung:
In dieser Entscheidung geht es um die Frage, ob die Abschiebung eines somalischen Staatsangehörigen und Angehörigen einer ethnischen Minderheit eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt. Dabei beschäftigt sich der EGMR mit der Frage, welche Anforderungen an die Annahme eine internen Fluchtalternative zu stellen sind, sowie mit der Verpflichtung zur Sachaufklärung durch die Unterzeichnerstaaten der EMRK.

Aus den Entscheidungsgründen
"(…) a. General principles
136. The establishment of any responsibility of the expelling State under Article 3 inevitably involves an assessment of conditions in the requesting country against the standards of Article 3 of the Convention (see Mamatkulov and Askarov v. Turkey [GC], nos. 46827/99 and 46951/99, ECHR 2005-I, § 67). In determining whether it has been shown that the applicant runs a real risk, if expelled, of suffering treatment proscribed by Article 3, the Court will assess the issue in the light of all the material placed before it, or, if necessary, material obtained proprio motu, in particular where the applicant – or a third party within the meaning of Article 36 of the Convention – provides reasoned grounds which cast doubt on the accuracy of the information relied on by the respondent Government. In respect of materials obtained proprio motu, the Court considers that, given the absolute nature of the protection afforded by Article 3, it must be satisfied that the assessment made by the authorities of the Contracting State is adequate and sufficiently supported by domestic materials as well as by materials originating from other, reliable and objective sources, such as, for instance, other Contracting or non-Contracting States, agencies of the United Nations and reputable non-governmental organisations. In its supervisory task under Article 19 of the Convention, it would be too narrow an approach under Article 3 in cases concerning aliens facing expulsion or extradition if the Court, as an international human rights court, were only to take into account materials made available by the domestic authorities of the Contracting State concerned without comparing these with materials from other, reliable and objective sources. This further implies that, in assessing an alleged risk of treatment contrary to Article 3 in respect of aliens facing expulsion or extradition, a full and ex nunc assessment is called for as the situation in a country of destination may change in the course of time. Since the nature of the Contracting States' responsibility under Article 3 in cases of this kind lies in the act of exposing an individual to the risk of ill-treatment, the existence of the risk must be assessed primarily with reference to those facts which were known or ought to have been known to the Contracting State at the time of the expulsion (see Vilvarajah and Others, cited above, p. 36, § 107). In the present case, given that the applicant has not yet been expelled, the material point in time is that of the Court's consideration of the case. Even though the historical position is of interest in so far as it may shed light on the current situation and its likely evolution, it is the present conditions which are decisive and it is therefore necessary to take into account information that has come to light after the final decision taken by the domestic authorities (see Chahal v. the United Kingdom, judgment of 15 November 1996, pp. 1856 and 1859, §§ 86 and 97, Reports 1996-V; H.L.R. v. France, 9 April 1997, Reports 1997-III, p. 758, § 37; and Mamatkulov and Askarov, cited above, § 69). (…)

b. Application to the present case
138. The Court observes at the outset that it is not the Government's intention to expel the applicant to any area in Somalia other than those that they consider are 'relatively safe', and that the applicant's complaint concerns the expulsion as envisaged by the Government. The issue before the Court is, therefore, whether an expulsion to those 'relatively safe' areas would be in violation of Article 3.
139. It appears from the most recent country report on Somalia compiled by the Dutch Ministry of Foreign Affairs, that the areas currently considered 'relatively safe' are Somaliland, Puntland (except for the town of Galkayo) and the islands off the coast of southern Somalia (…). (…) The Court has been provided with and has obtained a considerable amount of information relating to the situation in both Somaliland and Puntland, from which it undoubtedly appears that those territories are generally more stable and peaceful than south and central Somalia. Nevertheless, there is a marked difference between the position of, on the one hand, individuals who originate from those areas and have clan and/or family links there and, on the other hand, individuals who hail from elsewhere in Somalia and do not have such links in Somaliland or Puntland. On the basis of the available information, the Court is prepared to accept that the expulsion to Somaliland or Puntland of a failed asylum seeker belonging to the first group would not generally expose the person concerned to a real risk of being subjected to treatment in violation of Article 3. As far as the second group is concerned, however, the Court is not persuaded that the relevance of clan protection in the 'relatively safe' areas has diminished to the extent as suggested by the Government. It notes in this respect that as regards the expulsion of a Somali national to a part of the country from where he or she does not originate, UNHCR is of the opinion that 'considerations based on the prevailing clan system are of crucial importance' (…). Clan affiliation has further been described as the most important common element of personal security across all of Somalia (…), and thus not merely in the 'relatively unsafe' areas.
140. The Court considers that it is most unlikely that the applicant, who is a member of the Ashraf minority – one of the groups making up the Benadiri (or Reer Hamar) minority group (…) – and who hails from the south of Somalia, would be able to obtain protection from a clan in the 'relatively safe' areas (…). (…) However, the Court considers that it is not necessary to examine whether the conditions in which the applicant is likely to end up if expelled to Somaliland or Puntland are such that it would expose him to a real risk of being subjected to treatment in violation of Article 3, since it is of the opinion that that provision stands in any event in the way of such an expulsion for the following reasons. (…)
143. (…) Bearing in mind that, according to information provided by the respondent Government, Somalis are free to enter and leave the country as the State borders are hardly subject to controls, the Court accepts that the Government may well succeed in removing the applicant to either Somaliland or Puntland (even though, having regard to a recent BBC report (…) this is no certainty). However, this by no means constitutes a guarantee that the applicant, once there, will be allowed or enabled to stay in the territory, and with no monitoring of deported rejected asylum seekers taking place, the Government have no way of verifying whether or not the applicant will have succeeded in gaining admittance. In view of the position taken by the Puntland and particularly the Somaliland authorities, it seems to the Court rather unlikely that the applicant would be allowed to settle there. Consequently, there is a real chance of his being removed, or of his having no alternative but to go to areas of the country which both the Government and UNHCR consider unsafe. (…)
145. The question must therefore be examined whether, if the applicant were to end up in areas of Somalia other than Somaliland or Puntland, he would run a real risk of being exposed to treatment contrary to Article 3. (…)
147. While the Netherlands authorities were of the opinion that the problems experienced by the applicant were to be seen as a consequence of the general unstable situation in which criminal gangs frequently, but arbitrarily, intimidated and threatened people (…), the Court is of the view that that is insufficient to remove the treatment meted out to the applicant from the scope of Article 3. As set out above (…), the existence of the obligation not to expel is not dependent on whether the source of the risk of the treatment stems from factors which involve the responsibility, direct or indirect, of the authorities of the receiving country, and Article 3 may thus also apply in situations where the danger emanates from persons or groups of persons who are not public officials (see also T.I. v. the United Kingdom, cited above). What is relevant in this context is whether the applicant was able to obtain protection against and seek address for the acts perpetrated against him. (…)
149. The foregoing considerations are sufficient to enable the Court to conclude that the expulsion of the applicant to Somalia as envisaged by the respondent Government would be in violation of Article 3 of the Convention. (…)"

BVerwG: Zur Gruppenverfolgung und zur inländischen Fluchtalternative
Urteil vom 1.2.2007 - 1 C 24.06 - (9 S., M9578)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung stellt das BVerwG klar, dass bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung nur solche Ereignisse berücksicht werden können, die als relevant im Rahmen von § 60 Abs. 1 AufenthG zu qualifizieren wären. Aktionen, die nicht an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfen, müssen dagegen außer Betracht bleiben. Außerdem äußert sich das Gericht zur Frage der Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative. Dabei sei Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen. Welche Auswirkungen das hat, lässt das BVerwG aber offen. Das BVerwG hebt das Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 31.3.2006 - 2 L 40/06 - (35 S., M8244) zur Verfolgung von Tschetschenen auf und verweist die Sache an das OVG zurück.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Revision, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i. V. m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). (…)
1. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt (vgl. zuletzt Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - NVwZ 2006, 1420 [ASYLMAGAZIN 10/2006, S. 19] – zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen – m. w. N.). (…)
Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hätte bei seiner Ermittlung der Verfolgungsdichte zwischen Verfolgungsschlägen differenzieren müssen, die – unter Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale – von den russischen Streitkräften und den mit ihnen verbundenen tschetschenischen Kräften ausgehen, und solchen, die von der tschetschenischen Widerstandsbewegung ausgehen. Denn nur für die beiden erstgenannten Verfolger stellt das Oberverwaltungsgericht fest, dass sich deren Übergriffe gegen die in Tschetschenien verbliebene Zivilbevölkerung als Verfolgung sowohl wegen ihrer Ethnie als auch wegen ihrer vermuteten politischen Überzeugung darstellen (UA S. 27). (…) Das Oberverwaltungsgericht wird daher bei seiner erneuten Befassung zu untersuchen und nachvollziehbar darzulegen haben, ob die als asylrelevant im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG qualifizierten Verfolgungsschläge gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien eine solche Dichte aufweisen, dass für jeden dort ansässigen Tschetschenen die begründete Furcht vor eigener Verfolgung gerechtfertigt erscheint.
2. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts war auch deshalb aufzuheben, weil sie Maßstäbe für eine inländische Fluchtalternative zugrunde legt, die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen.
Das Oberverwaltungsgericht hat eine Fluchtalternative in verfolgungsfreien Regionen der Russischen Föderation für Tschetschenen ohne gültigen Inlandspass bereits deshalb verneint, weil der Inlandspass Voraussetzung für die Registrierung und damit für die Gewährung von Aufenthaltsrechten und den Zugang zu Sozialleistungen sei (UA S. 29 f.). Nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum aber in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (Beschluss vom 21. Mai 2003 - BVerwG 1 B 298.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270 [6 S., M3829], gleichlautend mit Beschluss vom gleichen Tag - BVerwG 1 B 263.02 - juris). Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar sind hingegen die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Ein verfolgungssicherer Ort, an dem das wirtschaftliche Existenzminimum nur durch derartiges kriminelles Handeln erlangt werden kann, ist keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 17. Mai 2006 - BVerwG 1 B 100.05 - juris [8 S., M8367], Rn. 11 und vom 9. Januar 1998 - BVerwG 9 B 1130.97 - juris, insoweit gleichlautend mit dem nicht veröffentlichten Beschluss vom 12. März 1998 - BVerwG 9 B 765.97).
Von diesen Maßstäben ausgehend hätte das Oberverwaltungsgericht vorliegend prüfen müssen, ob der Kläger seine Existenz am Ort der Fluchtalternative auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechts und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise – etwa im Rahmen eines Familienverbandes – sichern kann. Ein Leben in der Illegalität, das den Kläger jederzeit der Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung aussetzt, stellt keine zumutbare Fluchtalternative dar. Die erforderliche Prüfung wird das Oberverwaltungsgericht nunmehr nachzuholen haben. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative nunmehr am Maßstab des Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG zu messen ist. Denn diese Vorschrift ist infolge Ablaufs der Umsetzungsfrist der Richtlinie am 10. Oktober 2006 (Art. 38 Abs. 1) unmittelbar anwendbar. (…)"
Einsender: BVerwG

VG Aachen: Zum Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
Urteil vom 10.1.2007 - 7 K 1621/05.A - (14 S., M9519)

Redaktionelle Vorbemerkung:
In dieser Entscheidung geht es um die Gefahr der Genitalverstümmelung für eine junge Frau aus Côte d'Ivoire. Dabei befasst sich das VG Aachen unter anderem mit der Frage, wann "erwiesenermaßen" kein Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Juli 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die behördliche Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG –) vom 30. Juli 2004 im Hinblick auf den Staat Côte d'Ivoire vorliegen. (…)
Sie hat ernsthaft damit zu rechnen, in absehbarer Zeit zwangsbeschnitten bzw. an den Genitalien verstümmelt zu werden.
Die Kammer hat keine Zweifel an der im Kernbereich widerspruchsfreien Schilderung der Klägerin hinsichtlich der Nachstellungen ihres Vaters, der sie zwangsweise verheiraten und zuvor der Genitalbeschneidung unterziehen wollte. (…) In Côte d'Ivoire sind zwischen 40 und 50 % (nach Angaben von amerikanischen Behörden sogar ca. 60 %) der Frauen beschnitten. Die stärkste Verbreitung derartiger Praktiken besteht bei muslimischen Frauen, von denen bis zu 78 % beschnitten waren. Die Beschneidung von Töchtern beschnittener muslimischer Frauen erfolgte in 46 % der Fälle. Bei Katholiken oder Protestanten wurden weniger als 10 % der Töchter beschnittener Frauen ihrerseits dieser Praxis unterzogen (vgl. unicef, Côte d'Ivoire FGM/C Country Profile, November 2005; U.S. Department of State, Report an Female Genital Mutilation (FGM) or Female Genital Cutting (FGC) vom 1. Juni 2001 [ID 22759]; U.S. Department of State, Human Rights Practices – 2005 – S. 16 [ID 46146]; amnesty international (ai), Auskunft vom 3. Juni 1997 an VG Oldenburg sowie Auskunft vom 15. Februar 2001 an VG Hamburg [10 S., M0193]).
Bei der Volksgruppe der Akan, der die Klägerin aufgrund der Herkunft ihrer Eltern (Attie bzw. Abron) zuzurechnen ist, ist die weibliche Genitalbeschneidung zwar kaum verbreitet (nur 2 %) (vgl. zur Verbreitung von Genitalbeschneidung bei den Akan: unicef, a. a. O.; zur Zugehörigkeit der Attie und Abron zur Großgruppe der Akan, vgl. zum Beispiel www.tribalculture.org/ToutEhnies.htm); vorliegend beruft sich die Klägerin aber auch nicht auf Risiken aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit, sondern leitet ihre Gefährdung aus dem Übertritt ihrer Eltern zum muslimischen Glauben und der geplanten Zwangsverheiratung her. Insbesondere im Zusammenhang mit bevorstehenden Eheschließungen droht auch jungen Frauen, welche nicht bereits im Kindesalter (häufig erfolgen Beschneidungen im Kleinkindalter bzw. vor dem neunten Lebensjahr) beschnitten wurden, die Gefahr, Beschneidungen unterzogen zu werden (vgl. U.S. Department of State Report an Female Genital Mutilation (FGM) or Female Genital Cutting (FGC) vom 1. Juni 2001, S. 2). (…)
Die Genitalverstümmelung betrifft die Klägerin in einem verfolgungserheblichen Merkmal, nämlich dem für sie unverfügbaren Merkmal des weiblichen Geschlechts im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Anknüpfungspunkt der Verfolgungshandlung ist das mit der Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht verbundene Vorhandensein – bislang unversehrter – weiblicher Geschlechtsorgane (vgl. zur Einstufung der Genitalverstümmelung als Verfolgungsmaßnahme: VG Köln, Urteil vom 3. März 2005 - 16 K 586/01.A - [5 S., M6564] mit weiteren Nachweisen; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Juli 2004 - 10a K 5337/01.A - [ASYLMAGAZIN 12/2004, S. 23]; VG Wiesbaden, Urteil vom 27. Januar 2000 - 5 E 31472/98.A(2), AuAS 2000, 79 f. [15 S., M7021]).
Der Eingriff hätte bei der Klägerin unzweifelhaft verfolgungserhebliche Intensität. Bei der Genitalverstümmelung handelt es sich hier nicht um unmittelbar staatliche Verfolgung. Es kann auch offen bleiben, ob diese dem Staat zuzurechnen wäre, da aufgrund der Rechtsänderung durch das Aufenthaltsgesetz politische Verfolgung auch vorliegen kann, wenn durch nichtstaatliche Akteure eine landesweite Verfolgung im Hinblick auf ein asylrelevantes Merkmal droht und weder der Staat noch quasistaatliche Akteure i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 4 b) AufenthG in der Lage oder willens sind, einen effektiven Schutz zu bieten. Unter Zugrundelegung dieser durch § 60 Abs. 1 Nr. 4 c) AufenthG erfolgten Rechtsänderung hat die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Kommt es damit auf die Zurechenbarkeit im Sinne der 'mittelbaren staatlichen Verfolgung' im herkömmlichen Verständnis nach der neuen Rechtslage nicht mehr an, kann politische Verfolgung durch Dritte auch vorliegen, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen können. Daraus folgt, dass politische Verfolgungsmaßnahmen Dritter, die nicht im Sinne einer 'mittelbaren staatlichen Verfolgung' im herkömmlichen Verständnis zurechenbar sind und bisher nur bei § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG) berücksichtigt werden konnten, nach der neuen Rechtslage im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erheblich sein können, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen zwar willens, aber 'erwiesenermaßen' nicht in der Lage sind, Schutz zu bieten. Wann 'erwiesenermaßen' fehlende Schutzbereitschaft bzw. -willigkeit vorliegt, ist im Gesetz nicht definiert. Allerdings ist in Art. 7 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie in Bezug auf Art. 6 Qualifikationsrichtlinie (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) bestimmt, dass generell Schutz gewährleistet ist, wenn die dort genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zu Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Betroffene Zugang zu diesem Schutz hat. Art. 7 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie gibt, obwohl noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt, bereits jetzt Auslegungshinweise zu Art. 6 Qualifikationsrichtlinie und damit zu § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Nach Art. 7 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie ist Schutz gegen Dritte gewährleistet, wenn er durchgängig – abgesehen von isolierten und lediglich entfernt liegenden Möglichkeiten der Verfolgung durch Dritte – effektiv gewährleistet ist (vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., 2005, § 7 Rdnr. 117 ff.).
Kann dies – oder das Gegenteil – nicht von vornherein hinreichend wahrscheinlich prognostiziert werden, kommt es darauf an, ob der Betroffene konkrete Tatsachen und Umstände bezeichnet, aus denen sich ergibt, dass er sich beim Staat bzw. den internationalen Organisationen vergeblich um Schutz bemüht hat oder unabhängig davon darlegt, dass diese generell dazu nicht willens oder in der Lage sind (vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, a. a. O., § 7 Rdnr. 101 ff.; Duchrow, ZAR 2004, 339, 340).
Nach den oben genannten Auskünften kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Staat Côte d'Ivoire die Praxis der Zwangsbeschneidungen unterstützen, billigen oder tatenlos hinnehmen würde. Den Erkenntnismitteln ist vielmehr zu entnehmen, dass er bemüht ist, diese Praxis zu unterbinden. Seit dem 18. Dezember 1998 ist die weibliche Genitalverstümmelung in Côte d'Ivoire ausdrücklich unter Strafandrohung gestellt (Strafrahmen: Haft von einem bis zu fünf Jahren). Daneben bemühen sich mehrere nichtstaatliche Organisationen im Wege von Aufklärungsarbeit und Kampagnen unterstützt durch die Regierung von Côte d'Ivoire gegen diese Praxis vorzugehen. Trotz teilweiser Erfolge derartiger Kampagnen, bei denen z. B. mehr als 30 Beschneider ihre Instrumente im Abobo-District von Abidjan abgaben und versprachen ihre Praxistätigkeit einzustellen, blieb die Genitalbeschneidung ein gravierendes Problem. Die bloße Änderung der Rechtslage hat – wie die aktuellen Berichte des U.S. Departments of State zeigen – noch nicht zu einer nachhaltigen Zurückdrängung der Beschneidungspraxis geführt. (…)
Aus all dem folgt, dass die Regierung von Côte d'Ivoire zwar generell willens ist, die Genitalverstümmelung einzudämmen, jedoch nicht in der Lage ist, einen effektiven Schutz i. S. v. Art. 7 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie zu bieten. Dementsprechend wandte sich auch die Klägerin vergeblich an die örtlichen Polizeibehörden in ….
Der Klägerin stand vor ihrer Ausreise auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. (…)
Zum einen bestünde z. B. auch im Großraum Abidjans für die Klägerin die Gefahr von ihrem Vater aufgefunden und anschließend der Beschneidung und Zwangsverheiratung unterzogen zu werden (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH), Gutachten zur Rückkehrsituation eines 17-jährigen Mädchens aus Burkina Faso in Abidjan [#22748] – unter Hinweis auf eine Auskunft des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 19. März 2004 –, zur Gefahr in Abidjan aufgefunden zu werden).
Abgesehen hiervon bestünde für die 23-jährige alleinstehende Klägerin zudem die erhebliche Gefahr, ohne die Akzeptanz und Unterstützung ihrer Familienangehörigen ein Leben unterhalb des wirtschaftlichen Existenzminimums fristen zu müssen und in die Prostitution getrieben zu werden (vgl. ai, Auskunft vom 3. Juni 1997 an VG Oldenburg: zur wirtschaftlichen Lage alleinstehender junger Frauen ohne Unterstützung Dritter; SFH, Update vom 13. Oktober 2005 [ASYLMAGAZIN 11/2005, S. 10]: zur prekären Situation junger Frauen in den Rebellengebieten, insbesondere Bouake und Risiken der Genitalbeschneidung; ferner zur erheblich verschlechterten humanitären und sozioökonomischen Lage infolge des mehrjährigen Bürgerkrieges; SFH, Gutachten vom 23. Juni 2004 zur Rückkehrsituation alleinerziehender Mütter [#26389]; SFH, Gutachten vom 23. März 2004 zur Rückkehrsituation eines 17-jährigen Mädchens aus Burkina-Faso in Abidjan; Institut für Afrika-Kunde (IAK), Auskunft vom 2. Mai 2005 an VG Gera [9 S., #34049, M6757] – zur allgemein schwierigen Lage – und insbesondere zu Bondoukou; United Nations, Security Council, Bericht vom 18. März 2005 [ID 32063] u. a. zur Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage seit November 2004; internal displacement monitoring centre, Bericht über Binnenvertreibung vom 9. Juni 2006 [ID 52158] und Global IDP, Bericht vom 10. Mai 2005: wonach im Großraum Abidjans ca. 500 000 Binnenvertriebene unter schwierigsten Bedingungen u. a. von Gastfamilien versorgt werden; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 29. März 1999 - 9 E 30919/97.A(2) [27 S., R675] zu Genitalbeschneidung und der Lage alleinstehender junger Frauen). (…)"
Einsenderin: RAin Landgraf, Essen

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Zu den Anforderungen an den Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung und zur Darlegungslast des Antragstellers (ausführliches Zitat).
Urteil vom 21.3.2006 - A 6 S 1027/05 - (16 S., M9539)
VG Stuttgart: Flüchtlingsanerkennung wegen Gefahr der Zwangsheirat; zum internen Schutz nach Art. 8 Qualifikationsrichtlinie (ausführliches Zitat).
Urteil vom 29.1.2007 - A 4 K 1877/06 - (7 S., M9473)
VG Stuttgart: "Erwiesenermaßen" kein Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung, wenn die reale Möglichkeit der Schutzlosigkeit besteht (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 17.1.2007 - A 10 K 13991/03 - (13 S., M9521)
VG Würzburg: Kein Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 8 S. 2 AufenthG wegen eines schweren nichtpolitischen Verbrechens im Ausland, wenn die Strafe vollständig verbüßt ist und keine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 14.6.2006 - W 4 K 05.30543 - (8 S., M9469)

 

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