EGMR: Zur inländischen Fluchtalternative
Urteil vom 11.1.2007 - 1948/04 (Salah Skeekh gg. Niederlande) - (63 S., M9356)
Redaktionelle Vorbemerkung:
In dieser Entscheidung geht es um die Frage, ob die Abschiebung eines somalischen
Staatsangehörigen und Angehörigen einer ethnischen Minderheit eine Verletzung
von Art. 3 EMRK darstellt. Dabei beschäftigt sich der EGMR mit der Frage, welche
Anforderungen an die Annahme eine internen Fluchtalternative zu stellen sind,
sowie mit der Verpflichtung zur Sachaufklärung durch die Unterzeichnerstaaten
der EMRK.
Aus den Entscheidungsgründen
"(…) a. General principles
136. The establishment of any responsibility of the expelling State under
Article 3 inevitably involves an assessment of conditions in the requesting
country against the standards of Article 3 of the Convention (see Mamatkulov
and Askarov v. Turkey [GC], nos. 46827/99 and 46951/99, ECHR 2005-I, § 67).
In determining whether it has been shown that the applicant runs a real risk,
if expelled, of suffering treatment proscribed by Article 3, the Court will
assess the issue in the light of all the material placed before it, or, if necessary,
material obtained proprio motu, in particular where the applicant –
or a third party within the meaning of Article 36 of the Convention –
provides reasoned grounds which cast doubt on the accuracy of the information
relied on by the respondent Government. In respect of materials obtained proprio
motu, the Court considers that, given the absolute nature of the protection
afforded by Article 3, it must be satisfied that the assessment made by the
authorities of the Contracting State is adequate and sufficiently supported
by domestic materials as well as by materials originating from other, reliable
and objective sources, such as, for instance, other Contracting or non-Contracting
States, agencies of the United Nations and reputable non-governmental organisations.
In its supervisory task under Article 19 of the Convention, it would be too
narrow an approach under Article 3 in cases concerning aliens facing expulsion
or extradition if the Court, as an international human rights court, were only
to take into account materials made available by the domestic authorities of
the Contracting State concerned without comparing these with materials from
other, reliable and objective sources. This further implies that, in assessing
an alleged risk of treatment contrary to Article 3 in respect of aliens facing
expulsion or extradition, a full and ex nunc assessment is called for
as the situation in a country of destination may change in the course of time.
Since the nature of the Contracting States' responsibility under Article 3 in
cases of this kind lies in the act of exposing an individual to the risk of
ill-treatment, the existence of the risk must be assessed primarily with reference
to those facts which were known or ought to have been known to the Contracting
State at the time of the expulsion (see Vilvarajah and Others, cited
above, p. 36, § 107). In the present case, given that the applicant has not
yet been expelled, the material point in time is that of the Court's consideration
of the case. Even though the historical position is of interest in so far as
it may shed light on the current situation and its likely evolution, it is the
present conditions which are decisive and it is therefore necessary to take
into account information that has come to light after the final decision taken
by the domestic authorities (see Chahal v. the United Kingdom, judgment
of 15 November 1996, pp. 1856 and 1859, §§ 86 and 97, Reports 1996-V; H.L.R.
v. France, 9 April 1997, Reports 1997-III, p. 758, § 37; and Mamatkulov
and Askarov, cited above, § 69). (…)
b. Application to the present case
138. The Court observes at the outset that it is not the Government's intention
to expel the applicant to any area in Somalia other than those that they consider
are 'relatively safe', and that the applicant's complaint concerns the expulsion
as envisaged by the Government. The issue before the Court is, therefore, whether
an expulsion to those 'relatively safe' areas would be in violation of Article 3.
139. It appears from the most recent country report on Somalia compiled by the
Dutch Ministry of Foreign Affairs, that the areas currently considered 'relatively
safe' are Somaliland, Puntland (except for the town of Galkayo) and the islands
off the coast of southern Somalia (…). (…) The Court has been
provided with and has obtained a considerable amount of information relating
to the situation in both Somaliland and Puntland, from which it undoubtedly
appears that those territories are generally more stable and peaceful than south
and central Somalia. Nevertheless, there is a marked difference between the
position of, on the one hand, individuals who originate from those areas and
have clan and/or family links there and, on the other hand, individuals who
hail from elsewhere in Somalia and do not have such links in Somaliland or Puntland.
On the basis of the available information, the Court is prepared to accept that
the expulsion to Somaliland or Puntland of a failed asylum seeker belonging
to the first group would not generally expose the person concerned to a real
risk of being subjected to treatment in violation of Article 3. As far as the
second group is concerned, however, the Court is not persuaded that the relevance
of clan protection in the 'relatively safe' areas has diminished to the extent
as suggested by the Government. It notes in this respect that as regards the
expulsion of a Somali national to a part of the country from where he or she
does not originate, UNHCR is of the opinion that 'considerations based on the
prevailing clan system are of crucial importance' (…). Clan affiliation
has further been described as the most important common element of personal
security across all of Somalia (…), and thus not merely in the 'relatively
unsafe' areas.
140. The Court considers that it is most unlikely that the applicant, who is
a member of the Ashraf minority – one of the groups making up the Benadiri
(or Reer Hamar) minority group (…) – and who hails from the south
of Somalia, would be able to obtain protection from a clan in the 'relatively
safe' areas (…). (…) However, the Court considers that it is not
necessary to examine whether the conditions in which the applicant is likely
to end up if expelled to Somaliland or Puntland are such that it would expose
him to a real risk of being subjected to treatment in violation of Article 3,
since it is of the opinion that that provision stands in any event in the way
of such an expulsion for the following reasons. (…)
143. (…) Bearing in mind that, according to information provided by the
respondent Government, Somalis are free to enter and leave the country as the
State borders are hardly subject to controls, the Court accepts that the Government
may well succeed in removing the applicant to either Somaliland or Puntland
(even though, having regard to a recent BBC report (…) this is no certainty).
However, this by no means constitutes a guarantee that the applicant, once there,
will be allowed or enabled to stay in the territory, and with no monitoring
of deported rejected asylum seekers taking place, the Government have no way
of verifying whether or not the applicant will have succeeded in gaining admittance.
In view of the position taken by the Puntland and particularly the Somaliland
authorities, it seems to the Court rather unlikely that the applicant would
be allowed to settle there. Consequently, there is a real chance of his being
removed, or of his having no alternative but to go to areas of the country which
both the Government and UNHCR consider unsafe. (…)
145. The question must therefore be examined whether, if the applicant were
to end up in areas of Somalia other than Somaliland or Puntland, he would run
a real risk of being exposed to treatment contrary to Article 3. (…)
147. While the Netherlands authorities were of the opinion that the problems
experienced by the applicant were to be seen as a consequence of the general
unstable situation in which criminal gangs frequently, but arbitrarily, intimidated
and threatened people (…), the Court is of the view that that is insufficient
to remove the treatment meted out to the applicant from the scope of Article 3.
As set out above (…), the existence of the obligation not to expel is
not dependent on whether the source of the risk of the treatment stems from
factors which involve the responsibility, direct or indirect, of the authorities
of the receiving country, and Article 3 may thus also apply in situations where
the danger emanates from persons or groups of persons who are not public officials
(see also T.I. v. the United Kingdom, cited above). What is relevant
in this context is whether the applicant was able to obtain protection against
and seek address for the acts perpetrated against him. (…)
149. The foregoing considerations are sufficient to enable the Court to conclude
that the expulsion of the applicant to Somalia as envisaged by the respondent
Government would be in violation of Article 3 of the Convention. (…)"
BVerwG: Zur Gruppenverfolgung und
zur inländischen Fluchtalternative
Urteil vom 1.2.2007 - 1 C 24.06 - (9 S., M9578)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung stellt das BVerwG klar, dass bei der Prüfung einer
Gruppenverfolgung nur solche Ereignisse berücksicht werden können, die als relevant
im Rahmen von § 60 Abs. 1 AufenthG zu qualifizieren wären. Aktionen, die nicht
an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfen, müssen dagegen außer Betracht bleiben.
Außerdem äußert sich das Gericht zur Frage der Zumutbarkeit einer inländischen
Fluchtalternative. Dabei sei Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen.
Welche Auswirkungen das hat, lässt das BVerwG aber offen. Das BVerwG hebt das
Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 31.3.2006 - 2 L 40/06 - (35 S., M8244)
zur Verfolgung von Tschetschenen auf und verweist die Sache an das OVG zurück.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Revision, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten
ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i. V. m. § 141 Satz 1 und
§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts
verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). (…)
1. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind
in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt (vgl. zuletzt
Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - NVwZ 2006, 1420 [ASYLMAGAZIN
10/2006, S. 19] – zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung
vorgesehen – m. w. N.). (…)
Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht
hätte bei seiner Ermittlung der Verfolgungsdichte zwischen Verfolgungsschlägen
differenzieren müssen, die – unter Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale
– von den russischen Streitkräften und den mit ihnen verbundenen tschetschenischen
Kräften ausgehen, und solchen, die von der tschetschenischen Widerstandsbewegung
ausgehen. Denn nur für die beiden erstgenannten Verfolger stellt das Oberverwaltungsgericht
fest, dass sich deren Übergriffe gegen die in Tschetschenien verbliebene Zivilbevölkerung
als Verfolgung sowohl wegen ihrer Ethnie als auch wegen ihrer vermuteten politischen
Überzeugung darstellen (UA S. 27). (…) Das Oberverwaltungsgericht wird
daher bei seiner erneuten Befassung zu untersuchen und nachvollziehbar darzulegen
haben, ob die als asylrelevant im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG qualifizierten
Verfolgungsschläge gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien eine solche
Dichte aufweisen, dass für jeden dort ansässigen Tschetschenen die begründete
Furcht vor eigener Verfolgung gerechtfertigt erscheint.
2. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts war auch deshalb aufzuheben,
weil sie Maßstäbe für eine inländische Fluchtalternative zugrunde legt, die
von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen.
Das Oberverwaltungsgericht hat eine Fluchtalternative in verfolgungsfreien Regionen
der Russischen Föderation für Tschetschenen ohne gültigen Inlandspass bereits
deshalb verneint, weil der Inlandspass Voraussetzung für die Registrierung und
damit für die Gewährung von Aufenthaltsrechten und den Zugang zu Sozialleistungen
sei (UA S. 29 f.). Nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen
bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche
Existenzminimum aber in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene,
notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit,
die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls
nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt
Notwendige erlangen können (Beschluss vom 21. Mai 2003 - BVerwG 1 B 298.02 -
Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270 [6 S., M3829],
gleichlautend mit Beschluss vom gleichen Tag - BVerwG 1 B 263.02 - juris). Zu
den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern
entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die
nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise
in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht
zumutbar sind hingegen die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle
Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen
besteht. Ein verfolgungssicherer Ort, an dem das wirtschaftliche Existenzminimum
nur durch derartiges kriminelles Handeln erlangt werden kann, ist keine innerstaatliche
Fluchtalternative im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(Beschlüsse vom 17. Mai 2006 - BVerwG 1 B 100.05 - juris [8 S., M8367], Rn.
11 und vom 9. Januar 1998 - BVerwG 9 B 1130.97 - juris, insoweit gleichlautend
mit dem nicht veröffentlichten Beschluss vom 12. März 1998 - BVerwG 9 B 765.97).
Von diesen Maßstäben ausgehend hätte das Oberverwaltungsgericht vorliegend prüfen
müssen, ob der Kläger seine Existenz am Ort der Fluchtalternative auch ohne
förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechts und ohne Inanspruchnahme staatlicher
Sozialleistungen in zumutbarer Weise – etwa im Rahmen eines Familienverbandes
– sichern kann. Ein Leben in der Illegalität, das den Kläger jederzeit
der Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung
aussetzt, stellt keine zumutbare Fluchtalternative dar. Die erforderliche Prüfung
wird das Oberverwaltungsgericht nunmehr nachzuholen haben. Dabei wird zu berücksichtigen
sein, dass die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative nunmehr am
Maßstab des Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG zu messen ist. Denn diese Vorschrift
ist infolge Ablaufs der Umsetzungsfrist der Richtlinie am 10. Oktober 2006 (Art. 38
Abs. 1) unmittelbar anwendbar. (…)"
Einsender: BVerwG
VG Aachen: Zum Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung
Urteil vom 10.1.2007 - 7 K 1621/05.A - (14 S., M9519)
Redaktionelle Vorbemerkung:
In dieser Entscheidung geht es um die Gefahr der Genitalverstümmelung für
eine junge Frau aus Côte d'Ivoire. Dabei befasst sich das VG Aachen unter anderem
mit der Frage, wann "erwiesenermaßen" kein Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
besteht.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Juli 2005 ist
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat im gemäß § 77
Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die behördliche Feststellung, dass
die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit
und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz –
AufenthG –) vom 30. Juli 2004 im Hinblick auf den Staat Côte d'Ivoire
vorliegen. (…)
Sie hat ernsthaft damit zu rechnen, in absehbarer Zeit zwangsbeschnitten bzw.
an den Genitalien verstümmelt zu werden.
Die Kammer hat keine Zweifel an der im Kernbereich widerspruchsfreien Schilderung
der Klägerin hinsichtlich der Nachstellungen ihres Vaters, der sie zwangsweise
verheiraten und zuvor der Genitalbeschneidung unterziehen wollte. (…)
In Côte d'Ivoire sind zwischen 40 und 50 % (nach Angaben von amerikanischen
Behörden sogar ca. 60 %) der Frauen beschnitten. Die stärkste Verbreitung derartiger
Praktiken besteht bei muslimischen Frauen, von denen bis zu 78 % beschnitten
waren. Die Beschneidung von Töchtern beschnittener muslimischer Frauen erfolgte
in 46 % der Fälle. Bei Katholiken oder Protestanten wurden weniger als 10 %
der Töchter beschnittener Frauen ihrerseits dieser Praxis unterzogen (vgl. unicef,
Côte d'Ivoire FGM/C Country Profile, November 2005; U.S. Department of State,
Report an Female Genital Mutilation (FGM) or Female Genital Cutting (FGC) vom
1. Juni 2001 [ID 22759]; U.S. Department of State, Human Rights Practices –
2005 – S. 16 [ID 46146]; amnesty international (ai), Auskunft vom 3.
Juni 1997 an VG Oldenburg sowie Auskunft vom 15. Februar 2001 an VG Hamburg
[10 S., M0193]).
Bei der Volksgruppe der Akan, der die Klägerin aufgrund der Herkunft ihrer Eltern
(Attie bzw. Abron) zuzurechnen ist, ist die weibliche Genitalbeschneidung zwar
kaum verbreitet (nur 2 %) (vgl. zur Verbreitung von Genitalbeschneidung bei
den Akan: unicef, a. a. O.; zur Zugehörigkeit der Attie und Abron zur Großgruppe
der Akan, vgl. zum Beispiel www.tribalculture.org/ToutEhnies.htm); vorliegend
beruft sich die Klägerin aber auch nicht auf Risiken aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit,
sondern leitet ihre Gefährdung aus dem Übertritt ihrer Eltern zum muslimischen
Glauben und der geplanten Zwangsverheiratung her. Insbesondere im Zusammenhang
mit bevorstehenden Eheschließungen droht auch jungen Frauen, welche nicht bereits
im Kindesalter (häufig erfolgen Beschneidungen im Kleinkindalter bzw. vor dem
neunten Lebensjahr) beschnitten wurden, die Gefahr, Beschneidungen unterzogen
zu werden (vgl. U.S. Department of State Report an Female Genital Mutilation
(FGM) or Female Genital Cutting (FGC) vom 1. Juni 2001, S. 2). (…)
Die Genitalverstümmelung betrifft die Klägerin in einem verfolgungserheblichen
Merkmal, nämlich dem für sie unverfügbaren Merkmal des weiblichen Geschlechts
im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Anknüpfungspunkt der Verfolgungshandlung
ist das mit der Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht verbundene Vorhandensein
– bislang unversehrter – weiblicher Geschlechtsorgane (vgl. zur
Einstufung der Genitalverstümmelung als Verfolgungsmaßnahme: VG Köln, Urteil
vom 3. März 2005 - 16 K 586/01.A - [5 S., M6564] mit weiteren Nachweisen; VG
Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Juli 2004 - 10a K 5337/01.A - [ASYLMAGAZIN
12/2004, S. 23]; VG Wiesbaden, Urteil vom 27. Januar 2000 - 5 E 31472/98.A(2),
AuAS 2000, 79 f. [15 S., M7021]).
Der Eingriff hätte bei der Klägerin unzweifelhaft verfolgungserhebliche Intensität.
Bei der Genitalverstümmelung handelt es sich hier nicht um unmittelbar staatliche
Verfolgung. Es kann auch offen bleiben, ob diese dem Staat zuzurechnen wäre,
da aufgrund der Rechtsänderung durch das Aufenthaltsgesetz politische Verfolgung
auch vorliegen kann, wenn durch nichtstaatliche Akteure eine landesweite Verfolgung
im Hinblick auf ein asylrelevantes Merkmal droht und weder der Staat noch quasistaatliche
Akteure i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 4 b) AufenthG in der Lage oder willens sind,
einen effektiven Schutz zu bieten. Unter Zugrundelegung dieser durch § 60 Abs. 1
Nr. 4 c) AufenthG erfolgten Rechtsänderung hat die Klägerin einen Anspruch auf
Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Kommt
es damit auf die Zurechenbarkeit im Sinne der 'mittelbaren staatlichen Verfolgung'
im herkömmlichen Verständnis nach der neuen Rechtslage nicht mehr an, kann politische
Verfolgung durch Dritte auch vorliegen, wenn der Staat bzw. die internationalen
Organisationen trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen
vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen können. Daraus folgt,
dass politische Verfolgungsmaßnahmen Dritter, die nicht im Sinne einer 'mittelbaren
staatlichen Verfolgung' im herkömmlichen Verständnis zurechenbar sind und bisher
nur bei § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG) berücksichtigt werden
konnten, nach der neuen Rechtslage im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erheblich
sein können, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen zwar willens,
aber 'erwiesenermaßen' nicht in der Lage sind, Schutz zu bieten. Wann 'erwiesenermaßen'
fehlende Schutzbereitschaft bzw. -willigkeit vorliegt, ist im Gesetz nicht definiert.
Allerdings ist in Art. 7 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie in Bezug auf Art. 6
Qualifikationsrichtlinie (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) bestimmt, dass generell
Schutz gewährleistet ist, wenn die dort genannten Akteure geeignete Schritte
einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise
durch wirksame Rechtsvorschriften zu Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung
von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen,
und wenn der Betroffene Zugang zu diesem Schutz hat. Art. 7 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie
gibt, obwohl noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt, bereits jetzt Auslegungshinweise
zu Art. 6 Qualifikationsrichtlinie und damit zu § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG.
Nach Art. 7 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie ist Schutz gegen Dritte gewährleistet,
wenn er durchgängig – abgesehen von isolierten und lediglich entfernt
liegenden Möglichkeiten der Verfolgung durch Dritte – effektiv gewährleistet
ist (vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., 2005, § 7 Rdnr. 117 ff.).
Kann dies – oder das Gegenteil – nicht von vornherein hinreichend
wahrscheinlich prognostiziert werden, kommt es darauf an, ob der Betroffene
konkrete Tatsachen und Umstände bezeichnet, aus denen sich ergibt, dass er sich
beim Staat bzw. den internationalen Organisationen vergeblich um Schutz bemüht
hat oder unabhängig davon darlegt, dass diese generell dazu nicht willens oder
in der Lage sind (vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, a. a. O., § 7 Rdnr. 101 ff.;
Duchrow, ZAR 2004, 339, 340).
Nach den oben genannten Auskünften kann nicht davon ausgegangen werden, dass
der Staat Côte d'Ivoire die Praxis der Zwangsbeschneidungen unterstützen, billigen
oder tatenlos hinnehmen würde. Den Erkenntnismitteln ist vielmehr zu entnehmen,
dass er bemüht ist, diese Praxis zu unterbinden. Seit dem 18. Dezember 1998
ist die weibliche Genitalverstümmelung in Côte d'Ivoire ausdrücklich unter Strafandrohung
gestellt (Strafrahmen: Haft von einem bis zu fünf Jahren). Daneben bemühen sich
mehrere nichtstaatliche Organisationen im Wege von Aufklärungsarbeit und Kampagnen
unterstützt durch die Regierung von Côte d'Ivoire gegen diese Praxis vorzugehen.
Trotz teilweiser Erfolge derartiger Kampagnen, bei denen z. B. mehr als 30 Beschneider
ihre Instrumente im Abobo-District von Abidjan abgaben und versprachen ihre
Praxistätigkeit einzustellen, blieb die Genitalbeschneidung ein gravierendes
Problem. Die bloße Änderung der Rechtslage hat – wie die aktuellen Berichte
des U.S. Departments of State zeigen – noch nicht zu einer nachhaltigen
Zurückdrängung der Beschneidungspraxis geführt. (…)
Aus all dem folgt, dass die Regierung von Côte d'Ivoire zwar generell willens
ist, die Genitalverstümmelung einzudämmen, jedoch nicht in der Lage ist, einen
effektiven Schutz i. S. v. Art. 7 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie zu bieten.
Dementsprechend wandte sich auch die Klägerin vergeblich an die örtlichen Polizeibehörden
in ….
Der Klägerin stand vor ihrer Ausreise auch keine inländische Fluchtalternative
zur Verfügung. (…)
Zum einen bestünde z. B. auch im Großraum Abidjans für die Klägerin die Gefahr
von ihrem Vater aufgefunden und anschließend der Beschneidung und Zwangsverheiratung
unterzogen zu werden (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH), Gutachten zur Rückkehrsituation
eines 17-jährigen Mädchens aus Burkina Faso in Abidjan [#22748] – unter
Hinweis auf eine Auskunft des UN Office for the Coordination of Humanitarian
Affairs vom 19. März 2004 –, zur Gefahr in Abidjan aufgefunden zu werden).
Abgesehen hiervon bestünde für die 23-jährige alleinstehende Klägerin zudem
die erhebliche Gefahr, ohne die Akzeptanz und Unterstützung ihrer Familienangehörigen
ein Leben unterhalb des wirtschaftlichen Existenzminimums fristen zu müssen
und in die Prostitution getrieben zu werden (vgl. ai, Auskunft vom 3. Juni 1997
an VG Oldenburg: zur wirtschaftlichen Lage alleinstehender junger Frauen ohne
Unterstützung Dritter; SFH, Update vom 13. Oktober 2005 [ASYLMAGAZIN
11/2005, S. 10]: zur prekären Situation junger Frauen in den Rebellengebieten,
insbesondere Bouake und Risiken der Genitalbeschneidung; ferner zur erheblich
verschlechterten humanitären und sozioökonomischen Lage infolge des mehrjährigen
Bürgerkrieges; SFH, Gutachten vom 23. Juni 2004 zur Rückkehrsituation alleinerziehender
Mütter [#26389]; SFH, Gutachten vom 23. März 2004 zur Rückkehrsituation eines
17-jährigen Mädchens aus Burkina-Faso in Abidjan; Institut für Afrika-Kunde
(IAK), Auskunft vom 2. Mai 2005 an VG Gera [9 S., #34049, M6757] – zur
allgemein schwierigen Lage – und insbesondere zu Bondoukou; United Nations,
Security Council, Bericht vom 18. März 2005 [ID 32063] u. a. zur Verschlechterung
der wirtschaftlichen Lage seit November 2004; internal displacement monitoring
centre, Bericht über Binnenvertreibung vom 9. Juni 2006 [ID 52158] und Global
IDP, Bericht vom 10. Mai 2005: wonach im Großraum Abidjans ca. 500 000 Binnenvertriebene
unter schwierigsten Bedingungen u. a. von Gastfamilien versorgt werden; VG Frankfurt
am Main, Urteil vom 29. März 1999 - 9 E 30919/97.A(2) [27 S., R675] zu Genitalbeschneidung
und der Lage alleinstehender junger Frauen). (…)"
Einsenderin: RAin Landgraf, Essen
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Zu den Anforderungen an den Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung und zur Darlegungslast des Antragstellers (ausführliches
Zitat).
Urteil vom 21.3.2006 - A 6 S 1027/05 - (16 S., M9539)
VG Stuttgart: Flüchtlingsanerkennung wegen Gefahr der Zwangsheirat; zum
internen Schutz nach Art. 8 Qualifikationsrichtlinie (ausführliches
Zitat).
Urteil vom 29.1.2007 - A 4 K 1877/06 - (7 S., M9473)
VG Stuttgart: "Erwiesenermaßen" kein Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung, wenn die reale Möglichkeit der Schutzlosigkeit
besteht (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 17.1.2007 - A 10 K 13991/03 - (13 S., M9521)
VG Würzburg: Kein Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft
nach § 60 Abs. 8 S. 2 AufenthG wegen eines schweren nichtpolitischen Verbrechens
im Ausland, wenn die Strafe vollständig verbüßt ist und keine Wiederholungsgefahr
besteht (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 14.6.2006 - W 4 K 05.30543 - (8 S., M9469)
Home: Informationsverbund Asyl e.V.