BVerwG: Gegenstandswert einer Klage auf Flüchtlingsanerkennung
Beschluss vom 21.12.2006 - 1 C 29.03 - (6 S., M9556)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung betrifft den Gegenstandswert einer Klage auf Feststellung
von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG sowie von Klagen gegen
den Widerruf oder die Rücknahme dieser Feststellung. Das BVerwG ist der Ansicht,
dass seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes der Gegenstandswert mit 3000 Euro
anzusetzen ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) 2. Der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
beträgt im Falle der Klägerin 1500 Euro. Dem weitergehenden Antrag des Rechtsanwalts
der Klägerin war daher nicht zu entsprechen.
a) Allerdings hält der Senat an der Rechtsprechung des früher für das Asylrecht
zuständigen 9. Senats (Beschluss vom 20. Januar 1994 a. a. O.) zur Auslegung
des § 83 b Abs. 2 AsylVfG a. F. der seit 1. Juli 2004 durch den wortgleichen
§ 30 RVG ersetzt worden ist, nicht mehr fest. Danach war nur bei Klageverfahren,
die die Asylanerkennung nach Art. 16 a GG betrafen oder einschlossen, der höhere
Gegenstandswert von 3000 Euro maßgeblich. Dagegen war bei allen anderen Klagen,
die lediglich asylrechtlichen und/oder ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz
nach § 51 Abs. 1, § 53 AuslG betrafen, der Gegenstandswert für sonstige Klageverfahren
in Höhe von 1500 Euro anzusetzen (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des Gegenstandswerts
nach § 30 RVG: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 <Nichtannahme> -
1 BvR 1386/05 - mit ablehnender Anmerkung von Ton, AGS 2006, 141). Diese Auslegung
beruhte maßgeblich auf dem besonderen Schutz und Status, den Art. 16 a GG als
Grundrecht in weitergehender Weise als das damals sog. 'kleine Asyl' nach § 51
Abs. 1 AuslG vermittelt. Sie ist angesichts der seither ständig wachsenden Bedeutung
und namentlich angesichts der gesetzlichen Ausweitung des Schutzumfangs sowie
der weitgehenden Angleichung des Status der als Flüchtlinge im Sinne der Genfer
Konvention (GFK) Anerkannten, bei denen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG vorliegen, durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Zuwanderungsgesetz
nicht mehr gerechtfertigt. (…) Der Senat hat ferner berücksichtigt, dass
die Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004
(ABl EG Nr. L 304 S. 12 vom 30. September 2004 <Qualifikationsrichtlinie>)
künftig einen vorrangigen asylrechtlichen Schutz in Anknüpfung an den Flüchtlingsbegriff
im Sinne von Art. 1 GFK vorsieht.
Nach der Auffassung des Senats ist § 30 RVG daher für die Zeit seit Inkrafttreten
des Zuwanderungsgesetzes dahin gehend auszulegen, dass Klageverfahren, die die
Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG
betreffen (ggf. einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren), mit einem
Wert von 3000 Euro zu veranschlagen sind. Das gilt – wie bisher –
auch dann, wenn zusätzlich Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7
AufenthG nicht geltend gemacht werden. Danach ist auch für Klageverfahren, die
nicht die Asylanerkennung, sondern nur die Anerkennung als Konventionsflüchtling
nach § 60 Abs. 1 AufenthG (ggf. einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren)
zum Gegenstand haben, ebenso wie für entsprechende Streitverfahren um den Widerruf
oder die Rücknahme dieses Status nach § 73 Abs. 1 und 2 AsylVfG (vgl. das vom
Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführte Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG
1 C 15.05 - insoweit nicht abgedruckt in AuAS 2006, 246, auch nicht in juris
[ASYLMAGAZIN 10/2006,
S. 19]) nunmehr ein Gegenstandswert von 3000 Euro anzusetzen.
b) Diese neue Auslegung des § 30 RVG gilt allerdings erst für die Rechtslage
ab 1. Januar 2005 und deshalb nicht für solche Verfahren, in denen die Rechtsanwaltsvergütung
nach dem bisherigen, vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar
2005 geltenden niedrigeren Gegenstandswert zu berechnen ist (vgl. den Rechtsgedanken
der Übergangsvorschriften in § 60 Abs. 1 RVG, § 134 Abs. 1 BRAGO). (…)"
Einsender: RA Walliczek, Minden
BVerwG: Antragsfiktion bei Altfällen
Urteil vom 21.11.2006 - 1 C 10.06 - (21 S., M9579)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Urteil entscheidet das BVerwG eine Reihe von Streit- und Zweifelsfragen
im Zusammenhang mit der Antragsfiktion nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG. Danach ist
die Regelung auch auf vor dem 1.1.2005 eingereiste oder in Deutschland geborene
Kinder anwendbar. Allerdings darf das Bundesamt den fingierten Asylantrag nicht
als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ablehnen. Weitere
Ausführungen des BVerwG befassen sich mit der Auslegung des Klageantrags.
Das BAMF ist bereit, in den Fällen, die zu Unrecht nach § 30 Abs. 3 AsylVfG
als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, auf Antrag der Betroffenen
der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Bescheid nicht auf § 30 Abs. 3 AsylVfG
beruhe. Dadurch soll die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG aufgehoben
werden. Das teilte das BAMF in einem Schreiben an RA Hubert Heinhold vom 15.1.2007
mit (2 S., M9652). Voraussetzung ist, dass
dem BAMF mitgeteilt wird, dass eine Aufenthaltserlaubnis beantragt ist oder
beantragt werden soll.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Revision der Klägerinnen hat nur Erfolg, soweit das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte
sowie als Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet und nicht nur als unbegründet
abgelehnt hat (vgl. unten 3.). Das Berufungsurteil beruht insoweit auf einer
Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). (…)
1. Wie in der Revisionsverhandlung erörtert und vom Prozessbevollmächtigten
der Klägerinnen klargestellt, begehren die Klägerinnen die Aufhebung des Bescheids
des Bundesamts ausschließlich unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich
zum einen insgesamt wegen der Unanwendbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG in ihrem
Falle und zum anderen wegen der Ablehnung von Asyl- und Flüchtlingsschutz als
'offensichtlich' unbegründet. Beide Rechtsschutzbegehren werden mit dem isolierten
Anfechtungsantrag geltend gemacht. (Hilfs-)Anträge auf Verpflichtung (zur Anerkennung
als Asylberechtigte und als Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1 AufenthG sowie auf
Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG)
werden nicht gestellt. (…)
a) Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt,
wie Klageanträge im Asylprozess typischerweise zu verstehen sind (vgl. etwa
Urteil vom 26. Juni 2002 - BVerwG 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326 <328 f.>
[=ASYLMAGAZIN 11/2002,
S. 28] unter Hinweis auf Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 -
BVerwGE 104, 260 <262 f.>, Urteil vom 28. April 1998 - BVerwG 9 C 2.98
- <juris> und Beschluss vom 12. August 1999 - BVerwG 9 B 268.99 - Buchholz
402.240 § 53 AuslG Nr. 19). Danach stehen die asylrechtlichen Ansprüche in einem
bestimmten Rangverhältnis in dem Sinne, dass Schutz vor geltend gemachten Gefahren
im Heimatstaat vorrangig auf der Stufe zu gewähren ist, die jeweils den umfassenderen
Schutz vermittelt. (…)
Das gilt grundsätzlich in gleicher Weise, wenn ein negativer Asylbescheid des
Bundesamts – wie hier von den Klägerinnen – mit dem Vortrag angefochten
wird, ein Asylantrag sei nicht gestellt worden und eine Verfahrenseinleitung
von Amts wegen aufgrund einer Mitteilung der Ausländerbehörde nach § 14 a Abs. 2
AsylVfG nicht zulässig gewesen. Auch in solchen Fällen ist in aller Regel davon
auszugehen, dass der jeweilige Kläger das für ihn typischerweise weitestgehende
Rechtsschutzziel mit den für ihn jeweils günstigsten Rechtsschutzformen anstrebt.
Dies bedeutet, dass die Verwaltungsgerichte verpflichtet sind, auf eine entsprechend
sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO) und den Klageantrag
regelmäßig so auszulegen (§ 88 VwGO), dass ein isolierter Anfechtungsantrag
nur zusammen mit den Hilfsanträgen auf Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter
nach Art. 16 a GG und/oder als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG (und Art. 13
RL 2004/83/EG) sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2,
3, 5 und 7 AufenthG (und auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach Art. 18
RL 2004/83/EG) als gestellt anzusehen ist. Eine andere Auslegung ist nur möglich,
wenn der Wille zu einer Beschränkung des Klagebegehrens auf eine isolierte Anfechtung
– unter bewusstem Verzicht auf eine weitergehende gerichtliche Sachprüfung
der Ablehnung von Asyl und Abschiebungsschutz sowie einer Abschiebungsandrohung
und der damit verbundenen nachteiligen Folgen – feststeht.
So verhält es sich allerdings hier. (…)
b) Die isolierte Anfechtung des Bundesamtsbescheids, auf die sich die Klägerinnen
beschränken, ist statthaft.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – insbesondere
auch zu Asylverfahren – ist zwar grundsätzlich von einem Vorrang der
Verpflichtungsklage auszugehen mit der Folge, dass Rechtsschutz gegen die Ablehnung
eines begünstigenden Verwaltungsaktes grundsätzlich (nur) durch eine Verpflichtungsklage
('Versagungsgegenklage') zu erstreiten ist, welche die Aufhebung des Versagungsbescheids
umfasst, soweit er entgegensteht. Die Rechtsprechung erkennt aber an, dass allein
die Aufhebung des Versagungsbescheids ausnahmsweise ein zulässiges –
gegenüber der Verpflichtungsklage für den Kläger vorteilhafteres – Rechtsschutzziel
sein kann, wenn eine mit diesem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder besser
abgewendet werden kann. In derartigen Fällen besteht ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis
für eine (isolierte) Anfechtungsklage. (…)
Die Abweisung der isolierten Anfechtungsklage führt zur Unanfechtbarkeit und
Bestandskraft des Ablehnungsbescheids, ohne dass eine richterliche Sachprüfung
des materiellen Rechts, d. h. der materiellen Anspruchsvoraussetzungen stattfindet.
Für das Verfahren nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG und die Klägerinnen des vorliegenden
Rechtsstreits bedeutet dies, dass mit der Abweisung einer isolierten Anfechtungsklage
endgültig feststeht, dass ihnen derzeit keine Ansprüche auf Asyl und Abschiebungsschutz
zustehen. Auch künftig können sie entsprechenden Schutz nur noch im Wege eines
Folge- und Wiederaufgreifensantrags erreichen; dabei sind sie grundsätzlich
beschränkt auf neu entstehende Verfolgungsgründe, die innerhalb der dreimonatigen
Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorzubringen sind. Diese Rechtsfolgen
müssen Kläger bzw. ihre Prozessbevollmächtigten bedenken, wenn sie sich gleichwohl
für eine beschränkte isolierte Anfechtung entscheiden. In Verfahren nach § 14 a
Abs. 2 AsylVfG kann die isolierte Anfechtung sachdienlich sein, wenn an einem
positiven Asylbescheid des Bundesamts letztlich kein Interesse besteht oder
Gründe für die Zuerkennung von Asyl oder Abschiebungsschutz auch nach Auffassung
des Ausländers offenkundig nicht bestehen. Dann allerdings bietet die isolierte
Anfechtung gegenüber einem Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens
nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG den Vorteil, dass dessen nachteilige Folgen, die
denjenigen einer bestandskräftigen Ablehnung entsprechen (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2
AsylVfG), bei einem Erfolg der Klage nicht eintreten, weil der negative Bescheid
des Bundesamts ersatzlos aufgehoben wird. Das legitimiert auch die Zulassung
der isolierten Anfechtung als alleiniges oder vorrangiges Ziel einer Klage wie
hier, die sich nur dagegen wendet, dass der angefochtene Bescheid des Bundesamts
wegen Verstoßes gegen § 14 a Abs. 2 AsylVfG rechtswidrig ist.
Gegen die Zulassung der isolierten Anfechtungsklage bestehen danach im vorliegenden
Verfahren im Ergebnis keine Bedenken.
c) Das gilt auch, soweit sich der Anfechtungsantrag, wie die Klägerinnen nunmehr
klargestellt haben, hilfsweise auch darauf beziehen soll, dass das Bundesamt
die nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG fingierten Anträge auf Asyl und Flüchtlingsschutz
in Nr. 1 und 2 des angefochtenen Bescheids als 'offensichtlich' und nicht nur
als (einfach) unbegründet abgelehnt hat. Würde der Bescheid nämlich mit diesem
Inhalt bestätigt, so hätte dies eigenständige nachteilige Rechtsfolgen, die
hier nur noch mit der isolierten Anfechtung abgewendet werden können. (…)
Nunmehr ergibt sich aber aus § 10 Abs. 3 AufenthG, der ab 1. Januar 2005 durch
das Zuwanderungsgesetz neu geschaffen worden ist, eine darüber hinausgehende
selbständige Beschwer bei Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt als
offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylVfG. (…)
Danach besteht bei der Ablehnung nach § 30 Abs. 3 AsylVfG eine gesetzliche Sperre
für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, die – außer in den Fällen
des Satzes 3 – nur durch eine Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils
im Bescheid des Bundesamts (hier: in Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 10. Oktober
2005 nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG) beseitigt werden kann. Entgegen einer teilweise
vertretenen Auffassung (vgl. Schaeffer, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 30
AufenthG Rn. 49 unter Bezugnahme auf Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, und Wenger,
in: Storr, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 10 AufenthG Rn. 7) entfällt die
Sperrwirkung aus § 10 Abs. 3 AufenthG nicht bereits dann, wenn – wie
hier – auf einen erfolgreichen Eilantrag des Ausländers hin die aufschiebende
Wirkung der Klage angeordnet worden ist. Hierfür gibt es keine – dem
§ 37 Abs. 2 AsylVfG für die Verlängerung der Ausreisefrist entsprechende –
Rechtsgrundlage. Deshalb haben die Klägerinnen ausnahmsweise auch insoweit ein
besonderes Rechtsschutzinteresse an der isolierten Anfechtung und Aufhebung
des Ausspruchs zu § 30 Abs. 3 AsylVfG. Sie können nämlich – anders als
die Kläger künftiger und in den Tatsacheninstanzen derzeit anhängiger Verfahren
nach entsprechender Belehrung – diese Sperrwirkung auch nicht dadurch
auf einfachere Weise beseitigen, dass sie auf die Durchführung eines Asylverfahrens
nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG (ggf. nachträglich) verzichten. In der Revisionsinstanz
ist dies nicht mehr möglich; außerdem war die Rechtslage zur Anwendbarkeit des
§ 14 a Abs. 2 AsylVfG auf Altfälle wie den der Klägerinnen bisher ungeklärt,
so dass auch deshalb ein vorzeitiger Verzicht nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG zur
Vermeidung einer Abweisung des hilfsweisen Anfechtungsantrags nicht verlangt
werden konnte.
2. Soweit das Bundesamt ein Asylverfahren nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG eingeleitet
und durchgeführt hat, ist die angefochtene Entscheidung revisionsrechtlich nicht
zu beanstanden.
§ 14 a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1. Januar 2005 in Deutschland geborene
Kinder (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 15. März 2006 - 10 LB 7/06, juris
[ASYLMAGAZIN 6/2006, S. 25];
VGH Mannheim, Urteil vom 21. Juni 2006 - A 3 S 258/03 - InfAuslR 2006, 429 <431
f.> [16 S., M8453]; OVG Koblenz, Urteil vom 25. April 2006 - 6 A 10211/06
- AuAS 2006, 153 [5 S., M8415]; a. M. OVG
Berlin, Urteil vom 1. Februar 2006 - 3 B 35.05 - [ASYLMAGAZIN
4/2006, S. 24], vgl. dazu das gleichzeitig ergehende Urteil im Verfahren
BVerwG 1 C 5.06). Die Vorschrift enthält zwar keine ausdrückliche Regelung ihres
zeitlichen Anwendungsbereichs, auch fehlt eine Übergangsvorschrift im Zuwanderungsgesetz.
Für eine Anwendbarkeit auf 'Altfälle' sprechen aber die Entstehungsgeschichte
sowie vor allem Sinn und Zweck der Vorschrift.
a) Der Wortlaut des § 14 a Abs. 2 AsylVfG schließt dessen Anwendung auf Fälle
der vorliegenden Art nicht aus. (…) Namentlich lässt die Verwendung der
Zeitform des Präsens anstelle des Perfekts einen solchen Schluss nicht zu. Einerseits
bezieht sich die Präsensformulierung hinsichtlich des die Rechtsfolge auslösenden
Ereignisses der Einreise oder Geburt allein auf die zeitliche Abfolge zu der
vorangegangenen Asylantragstellung des jeweiligen Elternteils. Andererseits
werden in den Vorschriften, die durch das Zuwanderungsgesetz am 1. Januar 2005
in Kraft gesetzt wurden, unterschiedliche Zeitformen verwendet, ohne dass sich
hieraus verlässliche Rückschlüsse auf den Anwendungsbereich der jeweiligen Norm
ergäben. (…)
b) Auch aus der Verwendung des Tatbestandsmerkmals 'unverzüglich' in § 14 a
Abs. 2 AsylVfG kann nicht geschlossen werden, dass damit Geburten oder Einreisen
aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 von der Bestimmung nicht erfasst werden
sollten. Allerdings wird die Auffassung vertreten, mit dem Erfordernis einer
unverzüglichen Anzeige werde (generell) ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen
der Geburt oder Einreise einerseits und der Erfüllung der daran anknüpfenden
Verpflichtung zur Anzeige hergestellt (vgl. OVG Berlin a. a. O.). Diese Auffassung
berücksichtigt indessen nicht, dass 'unverzüglich' nach der auch im öffentlichen
Recht geltenden Legaldefinition in § 121 BGB 'ohne schuldhaftes Zögern' bedeutet
(vgl. Urteile vom 13. Mai 1997 - BVerwG 9 C 35.96 - BVerwGE 104, 362 <367>
und vom 13. Mai 1998 - BVerwG 6 C 12.98 - BVerwGE 106, 369 <373>). Ein
solches Handeln ohne schuldhaftes Zögern ist auch dann möglich, wenn –
wie hier mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 – eine Handlungspflicht erst
gesetzlich begründet wird, nachdem die Anzeigetatbestände bereits zuvor erfüllt
waren. (…)
c) Für eine Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf Altfälle spricht zunächst
die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, deren Einführung in einem engen Zusammenhang
mit der Änderung des § 26 Abs. 2 AsylVfG steht. § 26 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1
Nr. 3 AsylVfG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung setzte für die
Anerkennung des Kindes eines Asylberechtigten voraus, dass dieses unverzüglich
nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt hatte. Das Erfordernis der unverzüglichen
Asylantragstellung ist mit der Neuregelung entfallen. (…) Wäre er [der
Gesetzgeber] davon ausgegangen, dass § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf Altfälle nicht
anwendbar ist, so würde die Aussage in der Entwurfsbegründung, dass 16 bis 18
Jahre alte Kinder nunmehr bis kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres Zeit
hätten, Familienasyl zu beantragen, nicht sinnvoll sein. Denn ohne eine Anwendung
auf 'Altfälle' hätten vor dem 1. Januar 2005 in das Bundesgebiet eingereiste
oder hier geborene Kinder von Asylbewerbern die Möglichkeit, für einen Übergangszeitraum
von nahezu 18 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes den Zeitpunkt der Beantragung
von Familienasyl oder Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 2 AsylVfG zu
wählen. Der Umstand, dass der Gesetzgeber aber nur eine allenfalls zweijährige
Frist für 16- bis 18-Jährige gewähren wollte, spricht dafür, dass er von einer
Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG für 'Altfälle' ausgegangen ist.
d) Für eine solche Auslegung spricht vor allem auch der Sinn und Zweck des § 14 a
Abs. 2 AsylVfG. (…)
Dem Willen des Gesetzgebers entspricht es, die von ihm als Missbrauch und Umgehung
angesehene Vorgehensweise, bei drohender Abschiebung sukzessiv Asylanträge für
minderjährige Kinder zu stellen, möglichst rasch, umfassend und effektiv zu
unterbinden. Das ist nur zu erreichen, wenn § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf alle
sog. Altfälle angewendet wird (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O. Rn. 37; VGH Mannheim,
a. a. O. S. 431 f.). Wäre ein engerer Anwendungsbereich der Vorschrift beabsichtigt
gewesen, hätte der Gesetzgeber durch eine spezielle Übergangsvorschrift angeordnet,
dass sich das Verfahren für bereits vor dem 1. Januar 2005 geborene oder eingereiste
Kinder von Asylbewerbern nach der bisherigen Rechtslage richten sollte.
e) Auch die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verfahrensrechts sprechen
für dieses Ergebnis. Diese sind hier zu berücksichtigen, da § 14 a Abs. 2 AsylVfG
eine Verfahrensvorschrift ist, die bestimmt, dass unter bestimmten Voraussetzungen
aufgrund einer Antragsfiktion ein Asylverfahren eingeleitet wird. Die Grundsätze
des intertemporalen Verfahrensrechts, die auch in § 96 Abs. 1 VwVfG zum Ausdruck
kommen, lassen sich dahin gehend zusammenfassen, dass bei Fehlen einer Übergangsregelung
neues Verfahrensrecht regelmäßig auf bereits anhängige, aber noch nicht abgeschlossene
Verfahren anzuwenden ist (vgl. etwa Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C
59.91 - Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 m. w. N.). Dies gilt – entgegen
der Auffassung der Klägerinnen – auch und erst recht für im Zeitpunkt
des Inkrafttretens einer verfahrensrechtlichen Norm noch nicht eingeleitete
Verfahren (vgl. OVG Koblenz, a. a. O.). Es ist nicht erkennbar, dass hier ausnahmsweise
anderes zu gelten hätte.
f) Die Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf Altfälle steht schließlich auch
mit Verfassungsrecht im Einklang. Namentlich liegt hierin keine 'echte' Rückwirkung
der Vorschrift (durch Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Eine Rechtsnorm entfaltet
eine derartige Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs
auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, in dem die
Norm gültig geworden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83
- BVerfGE 72, 200 <241>). Da der Asylantrag der Klägerinnen erst nach
dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes als gestellt gilt, nicht aber mit
Wirkung für die Vergangenheit, treten die Rechtsfolgen des § 14 a Abs. 2 AsylVfG
nicht rückwirkend ein. (…)
In solchen Fällen der 'unechten' Rückwirkung ergeben sich die Grenzen gesetzgeberischer
Regelungsbefugnis aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange
und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE
109, 133 <180 ff.>). Diese Grenzen sind hier nicht überschritten. Die
in Rede stehende 'unechte' Rückwirkung ist zur Erreichung der vom Gesetzgeber
erstrebten Zielsetzung, sukzessive Asylantragstellungen und hieraus resultierende
überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive
zu vermeiden, geeignet und erforderlich (vgl. auch oben). Ein besseres oder
zumindest gleichwertiges Mittel zur Erreichung dieser Zielsetzung ist nicht
erkennbar, insbesondere kann hierzu bereits im Ansatz nicht auf § 30 Abs. 3
Nr. 7 AsylVfG zurückgegriffen werden (vgl. dazu sogleich 3.). Das Interesse
der Kläger an der Beibehaltung des im Zeitpunkt ihrer Geburt bestehenden Zustands
wiegt deutlich geringer. Diese hatten vor der Verkündung des Zuwanderungsgesetzes
nichts 'ins Werk gesetzt', was durch § 14 a Abs. 2 AsylVfG gleichsam entwertet
würde. Sie hatten lediglich davon abgesehen, einen Asylantrag zu stellen. Auch
wurde ein solcher nach der damaligen Rechtslage nicht fingiert. Ihr Interesse
am Fortbestand dieser verfahrensrechtlichen Situation kann folglich nur darin
bestehen, den Zeitpunkt der Einleitung eines Asylverfahrens selbst und unabhängig
von einer gesetzlichen Antragsfiktion bestimmen zu können. Diesem Interesse
trägt zum einen die Verzichtsklausel des § 14 a Abs. 3 AsylVfG Rechnung. Zum
anderen bleibt es den Klägern – sollten sie politische Verfolgung zu
einem späteren Zeitpunkt zu gewärtigen haben – unbenommen, dies zum Anlass
für einen weiteren Asylantrag nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 AsylVfG zu nehmen
(vgl. VGH Mannheim, a. a. O.; OVG Koblenz, a. a. O.; OVG Lüneburg, a. a. O.).
3. Soweit das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung der Klägerinnen als Asylberechtigte
sowie als Flüchtlinge in Anwendung von § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG als offensichtlich
unbegründet und nicht nur als unbegründet abgelehnt und das Oberverwaltungsgericht
mit der Zurückweisung der Berufung den Bescheid auch insoweit als rechtmäßig
bestätigt hat, verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ist ein unbegründeter Asylantrag als 'offensichtlich'
unbegründet abzulehnen, 'wenn er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen
Ausländer gestellt wird, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein
personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind'.
Die Bestimmung ist durch das Zuwanderungsgesetz zusammen mit § 10 Abs. 3 Satz 2
AufenthG eingefügt worden, der – wie oben bereits ausgeführt –
bestimmt, dass vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, sofern
der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt
wurde. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG findet Satz 2 im Falle eines Anspruchs
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Anwendung.
Diese Regelung soll – ebenso wie für die weiteren Qualifikationsfälle
des § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG, auf die sich § 10 Abs. 3 AufenthG ebenfalls
bezieht – einen Missbrauchstatbestand erfassen und sanktionieren (vgl.
BTDrucks 14/7387 S. 68: 'Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt
wurde <Gründe, die zur offensichtlichen Unbegründetheit eines Asylantrags
führen, insbesondere im Falle der Täuschung>, darf kein Aufenthaltstitel
erteilt werden.').
Das erschließt sich ferner daraus, dass § 30 Abs. 3 AsylVfG bei seiner Einführung
im Rahmen der großen Asylreform durch das Gesetz zur Änderung asylverfahrens-,
ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993
(BGBl I S. 1462) in Anwendung von Art. 16 a Abs. 4 GG als formelle Missbrauchsvorschrift
konzipiert wurde (vgl. zutreffend Schaeffer a. a. O.). Das ist bei der Auslegung
und Anwendung von § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG zu beachten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt bereits der Wortlaut des § 30 Abs. 3
Nr. 7 AsylVfG, der sich auf einen 'Asylantrag' bezieht, welcher für einen handlungsunfähigen
Ausländer 'gestellt wird', es kaum zu, diese Bestimmung mit ihren weitreichenden
negativen Rechtsfolgen auch auf Asylentscheidungen zu erstrecken, die in einem
Verfahren nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG ohne einen Asylantrag des Ausländers ergangen
sind. Das muss vor allem auch dann gelten, wenn das Asylverfahren wie hier auf
einer Anzeige der Ausländerbehörde in Erfüllung ihrer gesetzlichen Mitteilungsverpflichtung
beruht, also gleichsam von Amts wegen aufgrund eines fingierten Asylantrags
eröffnet und durchgeführt wird. Es ist auch sonst nicht erkennbar, weshalb der
Gesetzgeber diese Fallgruppe (insbesondere auch bei nach dem Inkrafttreten der
Neuregelung ab 1. Januar 2005 geborenen oder eingereisten Kindern) ausnahmslos
dem Verdikt der Ablehnung als offensichtlich unbegründet hätte unterwerfen wollen.
Namentlich ist hier eine missbräuchliche Einleitung eines Asylverfahrens, auf
die § 30 Abs. 3 AsylVfG reagiert, nicht feststellbar. Das wäre im Übrigen nicht
anders zu beurteilen, wenn die Eltern der Klägerinnen die ihnen – bei
richtiger Auslegung und Anwendung des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG –
obliegende Anzeigepflicht gesetzestreu erfüllt hätten. § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG
ist daher auch nach seinem Sinn und Zweck nicht auf lediglich fiktive 'Asylanträge'
anwendbar, die nach § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG nur kraft Gesetzes 'für das
Kind als gestellt gelten'. Davon unberührt bleibt es dem Bundesamt unbenommen,
wie der Senat zur Vermeidung von Missverständnissen bemerkt, die Ablehnung als
offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 AsylVfG oder wegen Vorliegens anderer
Missbrauchstatbestände nach § 30 Abs. 3 AsylVfG im Einzelfall auszusprechen.
Ebenso verbleibt für § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ein hinreichender und sinnvoller
Anwendungsbereich in Fällen missbräuchlicher Verfahrensgestaltung durch zeitlich
gestaffelte, sukzessive Stellung von Asylanträgen vor allem für Kinder. (…)"
Einsender: BVerwG
VG Arnsberg: Zur Feststellung einer posttraumatischen
Belastungsstörung
Urteil vom 9.2.2007 - 13 K 1978/05.A - (13 S., M9562)
Redaktionelle Vorbemerkung:
In diesem Urteil beschäftigt sich das VG Arnsberg unter anderem mit der
Frage, welche Anforderungen an die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung
zu stellen sind. Bemerkenswert ist dabei vor allem, dass nicht der volle Beweis
eines traumatisierenden Ereignisses erforderlich ist. Ebenso wenig spricht es
gegen die Annahme der Erkrankung, wenn der Vortrag im Asylerstverfahren als
unglaubhaft eingestuft worden ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG) soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen
werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit besteht. (…)
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger leidet nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer mittelschweren
bis schweren psychischen Störung, einer mittelgradigen depressiven Episode sowie
einer Somatisierungsstörung (psychovegetatives Syndrom, vegetative Dystonie,
ICD-10: somatoforme Störung mit multiplen, wiederholt auftretenden und körperlich
häufig wechselnden Symptomen von mindestens zweijähriger Dauer, vgl. Pschyrembel,
Klinisches Wörterbuch, 260. Auflage 2004, S. 1698). (…)
Die festgestellte Krankheit des Klägers ist auch nicht im Iran behandelbar.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen kann ungeachtet dessen, dass die
mit der PTBS verbundenen Symptome von Angst und Depression psychopharmakologisch
behandelt werden müssen, die eigentliche Behandlung der Erkrankung des Klägers
nur durch eine traumaspezifische, teilweise stationäre, teilweise ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolgen, die in Deutschland durchgeführt
werden kann. Jedenfalls ist es nach den Befunden des Gutachters evident, dass
die Behandlung nicht im Iran erfolgen kann. Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung
in den dem Gericht vorliegenden Auskünften und Stellungnahmen sachverständiger
Stellen zur Situation des Gesundheitswesens im Iran. Danach ist allein die medikamentöse
Symptombehandlung in größeren Städten möglich. (…)
Die Richtigkeit dieser Feststellungen des Sachverständigen werden durch die
Kritik der Beklagten nicht in Frage gestellt. (…) Darüber hinaus stellt
die im streitbefangenen Bescheid enthaltene Würdigung der Angaben des Klägers
zu seiner Vorverfolgung als unglaubhaft, auf welche die Beklagte nach wie vor
verweist, die Beurteilung des gerichtlichen Gutachters nicht in Frage. Denn
die seinerzeitigen Erklärungen des Klägers können nicht ohne weiteres einer
solchen Würdigung zu Grunde gelegt werden, weil Dr. X. festgestellt hat, dass
Angst, psychovegetative Reaktionen und dissoziative Phänomene als typische Symptome
einer PTBS bei dem Kläger in Erscheinung getreten waren, wenn im Zusammenhang
mit der Verfolgungsgeschichte z. B. von Gefängnishaft und Folter die Rede war.
Vielmehr sprächen aus gutachterlicher Sicht die Authentizität der psychopathologischen
Phänomene und die in sich schlüssigen und konsistenten Angaben des Klägers dafür,
dass die von ihm beschriebenen Tatbestände der Gefängnisaufenthalte, der körperlichen
und psychischen Verletzungen und Folterungen und die damit verbundene Hilflosigkeit
tatsächlich erlebt worden seien. Ungeachtet dessen ist die Frage der Glaubhaftigkeit
der auf eine politische Vorverfolgung im Einzelnen abzielenden Angaben für die
Frage, ob dem Kläger auf Grund einer im Iran nicht behandelbaren, sich dort
voraussichtlich wesentlich verschlimmernden Krankheit Abschiebungsschutz zu
gewähren ist, ohne Belang.
Letztlich weckt auch die Stellungnahme des Dr. Y vom 6. Februar 2006, auf welche
sich der Beklagte beruft, keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen
des Sachverständigen Dr. X Eine lediglich depressive Reaktion auf seine sozioökonomisch
ungünstige Stellung als 'Asylant', wie sie Dr. Y annimmt, liegt nach dessen
Beurteilung bei dem Kläger nicht vor. Die Fehlbeurteilung durch Dr. Y ist nach
dem Befund des gerichtlichen Sachverständigen dadurch zu erklären, dass dieser
auf eine sorgfältige Exploration und empathische (in die Erlebnisweise des Patienten
einfühlende) Beurteilung der Traumatisierungen des Klägers (die insbesondere
in der Psychiatrie und Psychotherapie in der Arzt-Patienten-Beziehung wichtig
ist, vgl. Pschyrembel, a. a. O., S. 481) verzichtet hat. Hinzu kommt, dass die
Stellungnahme Dr. Y durch die von der Klägerseite überreichte methodenkritische
Stellungnahme des Dr. Gierlichs vom 18. April 2006 nachvollziehbar in Zweifel
gezogen worden ist. Im Kern kritisiert Dr. Gierlichs die Auffassung Dr. Y, eine
PTBS könne nur nachgewiesen werden, wenn auch ein Trauma (so genanntes 'A-Kriterium')
nachgewiesen sei. Der Nachweis von Ursachen anhand von Beweisen oder die Glaubhaftigkeitsuntersuchung
mit Methoden der forensischen Psychologie gehöre nicht zum Aufgabengebiet des
Klinikers. Vielmehr sei das Fehlen von Beweisen oft ein Charakteristikum traumatisierter
Gewalt. Ein solcher 'Beweis' ist – worauf Dr. Gierlichs zutreffend hingewiesen
hat – in asylrechtlichen Verfahren in aller Regel auch nicht zu führen,
weshalb – auch im Rahmen der Feststellung eines Abschiebungsverbots –
lediglich der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, nicht aber des Vollbeweises
vorliegen muss. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass die
Angaben des Betreffenden, die für die Annahme beachtlicher Wahrscheinlichkeit
als alleinige Grundlage genügen können, wegen der Traumastörung nur bedingt
zu Grunde gelegt oder teilweise aus therapeutischen Gründen nicht erfragt werden
können. (…)"
Einsender: RA Wegmann, Dortmund
Rechtsprechung:
BVerwG: Lehnt das Berufungsgericht anders als das Verwaltungsgericht
eine Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung
ab, muss es über einen Hilfsantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten
nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG selbst entscheiden.
Beschluss vom 22.11.2006 - 1 B 160.06 - (3 S., M9404)
OVG Hamburg: Kein Anspruch auf förmliche Feststellung von Abschiebungsverboten
nach § 60 AufenthG durch Ausländerbehörde; ein Abschiebungsverbot nach § 60
Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK in einen Unterzeichnerstaat der EMRK liegt
nur vor, wenn dort schwere irreparable Menschenrechtsverletzungen drohen (im
Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7.12.2004 - 1 C 14.04 - ASYLMAGAZIN
5/2005, S. 27).
Beschluss vom 10.11.2006 - 3 Bs 197/05 - (13 S., M9544)
VG Stuttgart: Vorläufiger Rechtsschutz gegen Ablehnung
der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens setzt voraus, dass sich aus dem
substantiierten und glaubhaften Vortrag ergibt, dass sich die Sachlage zugunsten
des Folgeantragstellers verändert hat und hieraus die nicht nur ganz entfernte
Möglichkeit einer positiven Entscheidung folgt; vollständige Überzeugungsgewissheit
von der Sachänderung oder von der Verfolgungsfurcht ist dagegen nicht erforderlich
(vgl. zur selben Entscheidung).
Beschluss vom 29.12.2006 - A 4 K 1679/06 - (5 S., M9488)
VG Ansbach: Hat das Bundesamt – vor oder nach Inkrafttreten des
Zuwanderungsgesetzes – den Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung
geprüft, aber nicht durchgeführt, steht ein späterer Widerruf nach § 73 Abs. 2 a
AsylVfG im Ermessen des Bundesamts.
Urteil vom 7.11.2006 - AN 19 K 05.31196 - (8 S., M9367)
VG Oldenburg: Öffentliche Zustellung nicht zulässig, wenn die Adresse
mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln ist (hier: Anfrage bei Post nach Nachsendeauftrag);
ist im Widerrufsverfahren das Anhörungsschreiben nicht ordnungsgemäß zugestellt
worden, ist der Widerruf rechtswidrig; Heilung des Verfahrensfehlers durch Austausch
von Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren möglich, wenn dieser nicht hinter
dem zurückbleibt, was üblicherweise im Rahmen eines Anhörungsverfahren zu erwarten
ist.
Urteil vom 31.10.2006 - 3 A 4099/04 - (12 S., M9349)
VG Karlsruhe: Kein Widerruf von Familienasyl oder Familienabschiebungsschutz
wegen Todes des Stammberechtigten.
Urteil vom 21.9.2006 - A 6 K 11328/04 - (5 S., M9446)
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