Asylverfahrens- und -prozessrecht

BVerwG: Gegenstandswert einer Klage auf Flüchtlingsanerkennung
Beschluss vom 21.12.2006 - 1 C 29.03 - (6 S., M9556)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung betrifft den Gegenstandswert einer Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG sowie von Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme dieser Feststellung. Das BVerwG ist der Ansicht, dass seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes der Gegenstandswert mit 3000 Euro anzusetzen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) 2. Der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beträgt im Falle der Klägerin 1500 Euro. Dem weitergehenden Antrag des Rechtsanwalts der Klägerin war daher nicht zu entsprechen.
a) Allerdings hält der Senat an der Rechtsprechung des früher für das Asylrecht zuständigen 9. Senats (Beschluss vom 20. Januar 1994 a. a. O.) zur Auslegung des § 83 b Abs. 2 AsylVfG a. F. der seit 1. Juli 2004 durch den wortgleichen § 30 RVG ersetzt worden ist, nicht mehr fest. Danach war nur bei Klageverfahren, die die Asylanerkennung nach Art. 16 a GG betrafen oder einschlossen, der höhere Gegenstandswert von 3000 Euro maßgeblich. Dagegen war bei allen anderen Klagen, die lediglich asylrechtlichen und/oder ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1, § 53 AuslG betrafen, der Gegenstandswert für sonstige Klageverfahren in Höhe von 1500 Euro anzusetzen (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des Gegenstandswerts nach § 30 RVG: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 <Nichtannahme> - 1 BvR 1386/05 - mit ablehnender Anmerkung von Ton, AGS 2006, 141). Diese Auslegung beruhte maßgeblich auf dem besonderen Schutz und Status, den Art. 16 a GG als Grundrecht in weitergehender Weise als das damals sog. 'kleine Asyl' nach § 51 Abs. 1 AuslG vermittelt. Sie ist angesichts der seither ständig wachsenden Bedeutung und namentlich angesichts der gesetzlichen Ausweitung des Schutzumfangs sowie der weitgehenden Angleichung des Status der als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention (GFK) Anerkannten, bei denen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Zuwanderungsgesetz nicht mehr gerechtfertigt. (…) Der Senat hat ferner berücksichtigt, dass die Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 (ABl EG Nr. L 304 S. 12 vom 30. September 2004 <Qualifikationsrichtlinie>) künftig einen vorrangigen asylrechtlichen Schutz in Anknüpfung an den Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 1 GFK vorsieht.
Nach der Auffassung des Senats ist § 30 RVG daher für die Zeit seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes dahin gehend auszulegen, dass Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen (ggf. einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren), mit einem Wert von 3000 Euro zu veranschlagen sind. Das gilt – wie bisher – auch dann, wenn zusätzlich Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG nicht geltend gemacht werden. Danach ist auch für Klageverfahren, die nicht die Asylanerkennung, sondern nur die Anerkennung als Konventionsflüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG (ggf. einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren) zum Gegenstand haben, ebenso wie für entsprechende Streitverfahren um den Widerruf oder die Rücknahme dieses Status nach § 73 Abs. 1 und 2 AsylVfG (vgl. das vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführte Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - insoweit nicht abgedruckt in AuAS 2006, 246, auch nicht in juris [ASYLMAGAZIN 10/2006, S. 19]) nunmehr ein Gegenstandswert von 3000 Euro anzusetzen.
b) Diese neue Auslegung des § 30 RVG gilt allerdings erst für die Rechtslage ab 1. Januar 2005 und deshalb nicht für solche Verfahren, in denen die Rechtsanwaltsvergütung nach dem bisherigen, vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 geltenden niedrigeren Gegenstandswert zu berechnen ist (vgl. den Rechtsgedanken der Übergangsvorschriften in § 60 Abs. 1 RVG, § 134 Abs. 1 BRAGO). (…)"
Einsender: RA Walliczek, Minden


BVerwG: Antragsfiktion bei Altfällen

Urteil vom 21.11.2006 - 1 C 10.06 - (21 S., M9579)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Urteil entscheidet das BVerwG eine Reihe von Streit- und Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Antragsfiktion nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG. Danach ist die Regelung auch auf vor dem 1.1.2005 eingereiste oder in Deutschland geborene Kinder anwendbar. Allerdings darf das Bundesamt den fingierten Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ablehnen. Weitere Ausführungen des BVerwG befassen sich mit der Auslegung des Klageantrags.
Das BAMF ist bereit, in den Fällen, die zu Unrecht nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, auf Antrag der Betroffenen der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Bescheid nicht auf § 30 Abs. 3 AsylVfG beruhe. Dadurch soll die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG aufgehoben werden. Das teilte das BAMF in einem Schreiben an RA Hubert Heinhold vom 15.1.2007 mit (2 S., M9652). Voraussetzung ist, dass dem BAMF mitgeteilt wird, dass eine Aufenthaltserlaubnis beantragt ist oder beantragt werden soll.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Revision der Klägerinnen hat nur Erfolg, soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte sowie als Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet und nicht nur als unbegründet abgelehnt hat (vgl. unten 3.). Das Berufungsurteil beruht insoweit auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). (…)
1. Wie in der Revisionsverhandlung erörtert und vom Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen klargestellt, begehren die Klägerinnen die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts ausschließlich unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich zum einen insgesamt wegen der Unanwendbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG in ihrem Falle und zum anderen wegen der Ablehnung von Asyl- und Flüchtlingsschutz als 'offensichtlich' unbegründet. Beide Rechtsschutzbegehren werden mit dem isolierten Anfechtungsantrag geltend gemacht. (Hilfs-)Anträge auf Verpflichtung (zur Anerkennung als Asylberechtigte und als Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1 AufenthG sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG) werden nicht gestellt. (…)
a) Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, wie Klageanträge im Asylprozess typischerweise zu verstehen sind (vgl. etwa Urteil vom 26. Juni 2002 - BVerwG 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326 <328 f.> [=ASYLMAGAZIN 11/2002, S. 28] unter Hinweis auf Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 <262 f.>, Urteil vom 28. April 1998 - BVerwG 9 C 2.98 - <juris> und Beschluss vom 12. August 1999 - BVerwG 9 B 268.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 19). Danach stehen die asylrechtlichen Ansprüche in einem bestimmten Rangverhältnis in dem Sinne, dass Schutz vor geltend gemachten Gefahren im Heimatstaat vorrangig auf der Stufe zu gewähren ist, die jeweils den umfassenderen Schutz vermittelt. (…)
Das gilt grundsätzlich in gleicher Weise, wenn ein negativer Asylbescheid des Bundesamts – wie hier von den Klägerinnen – mit dem Vortrag angefochten wird, ein Asylantrag sei nicht gestellt worden und eine Verfahrenseinleitung von Amts wegen aufgrund einer Mitteilung der Ausländerbehörde nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG nicht zulässig gewesen. Auch in solchen Fällen ist in aller Regel davon auszugehen, dass der jeweilige Kläger das für ihn typischerweise weitestgehende Rechtsschutzziel mit den für ihn jeweils günstigsten Rechtsschutzformen anstrebt. Dies bedeutet, dass die Verwaltungsgerichte verpflichtet sind, auf eine entsprechend sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO) und den Klageantrag regelmäßig so auszulegen (§ 88 VwGO), dass ein isolierter Anfechtungsantrag nur zusammen mit den Hilfsanträgen auf Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG und/oder als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG (und Art. 13 RL 2004/83/EG) sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG (und auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach Art. 18 RL 2004/83/EG) als gestellt anzusehen ist. Eine andere Auslegung ist nur möglich, wenn der Wille zu einer Beschränkung des Klagebegehrens auf eine isolierte Anfechtung – unter bewusstem Verzicht auf eine weitergehende gerichtliche Sachprüfung der Ablehnung von Asyl und Abschiebungsschutz sowie einer Abschiebungsandrohung und der damit verbundenen nachteiligen Folgen – feststeht.
So verhält es sich allerdings hier. (…)
b) Die isolierte Anfechtung des Bundesamtsbescheids, auf die sich die Klägerinnen beschränken, ist statthaft.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – insbesondere auch zu Asylverfahren – ist zwar grundsätzlich von einem Vorrang der Verpflichtungsklage auszugehen mit der Folge, dass Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes grundsätzlich (nur) durch eine Verpflichtungsklage ('Versagungsgegenklage') zu erstreiten ist, welche die Aufhebung des Versagungsbescheids umfasst, soweit er entgegensteht. Die Rechtsprechung erkennt aber an, dass allein die Aufhebung des Versagungsbescheids ausnahmsweise ein zulässiges – gegenüber der Verpflichtungsklage für den Kläger vorteilhafteres – Rechtsschutzziel sein kann, wenn eine mit diesem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder besser abgewendet werden kann. In derartigen Fällen besteht ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine (isolierte) Anfechtungsklage. (…)
Die Abweisung der isolierten Anfechtungsklage führt zur Unanfechtbarkeit und Bestandskraft des Ablehnungsbescheids, ohne dass eine richterliche Sachprüfung des materiellen Rechts, d. h. der materiellen Anspruchsvoraussetzungen stattfindet. Für das Verfahren nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG und die Klägerinnen des vorliegenden Rechtsstreits bedeutet dies, dass mit der Abweisung einer isolierten Anfechtungsklage endgültig feststeht, dass ihnen derzeit keine Ansprüche auf Asyl und Abschiebungsschutz zustehen. Auch künftig können sie entsprechenden Schutz nur noch im Wege eines Folge- und Wiederaufgreifensantrags erreichen; dabei sind sie grundsätzlich beschränkt auf neu entstehende Verfolgungsgründe, die innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorzubringen sind. Diese Rechtsfolgen müssen Kläger bzw. ihre Prozessbevollmächtigten bedenken, wenn sie sich gleichwohl für eine beschränkte isolierte Anfechtung entscheiden. In Verfahren nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG kann die isolierte Anfechtung sachdienlich sein, wenn an einem positiven Asylbescheid des Bundesamts letztlich kein Interesse besteht oder Gründe für die Zuerkennung von Asyl oder Abschiebungsschutz auch nach Auffassung des Ausländers offenkundig nicht bestehen. Dann allerdings bietet die isolierte Anfechtung gegenüber einem Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG den Vorteil, dass dessen nachteilige Folgen, die denjenigen einer bestandskräftigen Ablehnung entsprechen (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG), bei einem Erfolg der Klage nicht eintreten, weil der negative Bescheid des Bundesamts ersatzlos aufgehoben wird. Das legitimiert auch die Zulassung der isolierten Anfechtung als alleiniges oder vorrangiges Ziel einer Klage wie hier, die sich nur dagegen wendet, dass der angefochtene Bescheid des Bundesamts wegen Verstoßes gegen § 14 a Abs. 2 AsylVfG rechtswidrig ist.
Gegen die Zulassung der isolierten Anfechtungsklage bestehen danach im vorliegenden Verfahren im Ergebnis keine Bedenken.
c) Das gilt auch, soweit sich der Anfechtungsantrag, wie die Klägerinnen nunmehr klargestellt haben, hilfsweise auch darauf beziehen soll, dass das Bundesamt die nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG fingierten Anträge auf Asyl und Flüchtlingsschutz in Nr. 1 und 2 des angefochtenen Bescheids als 'offensichtlich' und nicht nur als (einfach) unbegründet abgelehnt hat. Würde der Bescheid nämlich mit diesem Inhalt bestätigt, so hätte dies eigenständige nachteilige Rechtsfolgen, die hier nur noch mit der isolierten Anfechtung abgewendet werden können. (…) Nunmehr ergibt sich aber aus § 10 Abs. 3 AufenthG, der ab 1. Januar 2005 durch das Zuwanderungsgesetz neu geschaffen worden ist, eine darüber hinausgehende selbständige Beschwer bei Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylVfG. (…)
Danach besteht bei der Ablehnung nach § 30 Abs. 3 AsylVfG eine gesetzliche Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, die – außer in den Fällen des Satzes 3 – nur durch eine Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils im Bescheid des Bundesamts (hier: in Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 10. Oktober 2005 nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG) beseitigt werden kann. Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (vgl. Schaeffer, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 30 AufenthG Rn. 49 unter Bezugnahme auf Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, und Wenger, in: Storr, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 10 AufenthG Rn. 7) entfällt die Sperrwirkung aus § 10 Abs. 3 AufenthG nicht bereits dann, wenn – wie hier – auf einen erfolgreichen Eilantrag des Ausländers hin die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden ist. Hierfür gibt es keine – dem § 37 Abs. 2 AsylVfG für die Verlängerung der Ausreisefrist entsprechende – Rechtsgrundlage. Deshalb haben die Klägerinnen ausnahmsweise auch insoweit ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der isolierten Anfechtung und Aufhebung des Ausspruchs zu § 30 Abs. 3 AsylVfG. Sie können nämlich – anders als die Kläger künftiger und in den Tatsacheninstanzen derzeit anhängiger Verfahren nach entsprechender Belehrung – diese Sperrwirkung auch nicht dadurch auf einfachere Weise beseitigen, dass sie auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG (ggf. nachträglich) verzichten. In der Revisionsinstanz ist dies nicht mehr möglich; außerdem war die Rechtslage zur Anwendbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf Altfälle wie den der Klägerinnen bisher ungeklärt, so dass auch deshalb ein vorzeitiger Verzicht nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG zur Vermeidung einer Abweisung des hilfsweisen Anfechtungsantrags nicht verlangt werden konnte.

2. Soweit das Bundesamt ein Asylverfahren nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG eingeleitet und durchgeführt hat, ist die angefochtene Entscheidung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
§ 14 a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1. Januar 2005 in Deutschland geborene Kinder (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 15. März 2006 - 10 LB 7/06, juris [ASYLMAGAZIN 6/2006, S. 25]; VGH Mannheim, Urteil vom 21. Juni 2006 - A 3 S 258/03 - InfAuslR 2006, 429 <431 f.> [16 S., M8453]; OVG Koblenz, Urteil vom 25. April 2006 - 6 A 10211/06 - AuAS 2006, 153 [5 S., M8415]; a. M. OVG Berlin, Urteil vom 1. Februar 2006 - 3 B 35.05 - [ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 24], vgl. dazu das gleichzeitig ergehende Urteil im Verfahren BVerwG 1 C 5.06). Die Vorschrift enthält zwar keine ausdrückliche Regelung ihres zeitlichen Anwendungsbereichs, auch fehlt eine Übergangsvorschrift im Zuwanderungsgesetz. Für eine Anwendbarkeit auf 'Altfälle' sprechen aber die Entstehungsgeschichte sowie vor allem Sinn und Zweck der Vorschrift.
a) Der Wortlaut des § 14 a Abs. 2 AsylVfG schließt dessen Anwendung auf Fälle der vorliegenden Art nicht aus. (…) Namentlich lässt die Verwendung der Zeitform des Präsens anstelle des Perfekts einen solchen Schluss nicht zu. Einerseits bezieht sich die Präsensformulierung hinsichtlich des die Rechtsfolge auslösenden Ereignisses der Einreise oder Geburt allein auf die zeitliche Abfolge zu der vorangegangenen Asylantragstellung des jeweiligen Elternteils. Andererseits werden in den Vorschriften, die durch das Zuwanderungsgesetz am 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt wurden, unterschiedliche Zeitformen verwendet, ohne dass sich hieraus verlässliche Rückschlüsse auf den Anwendungsbereich der jeweiligen Norm ergäben. (…)
b) Auch aus der Verwendung des Tatbestandsmerkmals 'unverzüglich' in § 14 a Abs. 2 AsylVfG kann nicht geschlossen werden, dass damit Geburten oder Einreisen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 von der Bestimmung nicht erfasst werden sollten. Allerdings wird die Auffassung vertreten, mit dem Erfordernis einer unverzüglichen Anzeige werde (generell) ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Geburt oder Einreise einerseits und der Erfüllung der daran anknüpfenden Verpflichtung zur Anzeige hergestellt (vgl. OVG Berlin a. a. O.). Diese Auffassung berücksichtigt indessen nicht, dass 'unverzüglich' nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Legaldefinition in § 121 BGB 'ohne schuldhaftes Zögern' bedeutet (vgl. Urteile vom 13. Mai 1997 - BVerwG 9 C 35.96 - BVerwGE 104, 362 <367> und vom 13. Mai 1998 - BVerwG 6 C 12.98 - BVerwGE 106, 369 <373>). Ein solches Handeln ohne schuldhaftes Zögern ist auch dann möglich, wenn – wie hier mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 – eine Handlungspflicht erst gesetzlich begründet wird, nachdem die Anzeigetatbestände bereits zuvor erfüllt waren. (…)
c) Für eine Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf Altfälle spricht zunächst die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, deren Einführung in einem engen Zusammenhang mit der Änderung des § 26 Abs. 2 AsylVfG steht. § 26 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung setzte für die Anerkennung des Kindes eines Asylberechtigten voraus, dass dieses unverzüglich nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt hatte. Das Erfordernis der unverzüglichen Asylantragstellung ist mit der Neuregelung entfallen. (…) Wäre er [der Gesetzgeber] davon ausgegangen, dass § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf Altfälle nicht anwendbar ist, so würde die Aussage in der Entwurfsbegründung, dass 16 bis 18 Jahre alte Kinder nunmehr bis kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres Zeit hätten, Familienasyl zu beantragen, nicht sinnvoll sein. Denn ohne eine Anwendung auf 'Altfälle' hätten vor dem 1. Januar 2005 in das Bundesgebiet eingereiste oder hier geborene Kinder von Asylbewerbern die Möglichkeit, für einen Übergangszeitraum von nahezu 18 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes den Zeitpunkt der Beantragung von Familienasyl oder Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 2 AsylVfG zu wählen. Der Umstand, dass der Gesetzgeber aber nur eine allenfalls zweijährige Frist für 16- bis 18-Jährige gewähren wollte, spricht dafür, dass er von einer Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG für 'Altfälle' ausgegangen ist.
d) Für eine solche Auslegung spricht vor allem auch der Sinn und Zweck des § 14 a Abs. 2 AsylVfG. (…)
Dem Willen des Gesetzgebers entspricht es, die von ihm als Missbrauch und Umgehung angesehene Vorgehensweise, bei drohender Abschiebung sukzessiv Asylanträge für minderjährige Kinder zu stellen, möglichst rasch, umfassend und effektiv zu unterbinden. Das ist nur zu erreichen, wenn § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf alle sog. Altfälle angewendet wird (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O. Rn. 37; VGH Mannheim, a. a. O. S. 431 f.). Wäre ein engerer Anwendungsbereich der Vorschrift beabsichtigt gewesen, hätte der Gesetzgeber durch eine spezielle Übergangsvorschrift angeordnet, dass sich das Verfahren für bereits vor dem 1. Januar 2005 geborene oder eingereiste Kinder von Asylbewerbern nach der bisherigen Rechtslage richten sollte.
e) Auch die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verfahrensrechts sprechen für dieses Ergebnis. Diese sind hier zu berücksichtigen, da § 14 a Abs. 2 AsylVfG eine Verfahrensvorschrift ist, die bestimmt, dass unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund einer Antragsfiktion ein Asylverfahren eingeleitet wird. Die Grundsätze des intertemporalen Verfahrensrechts, die auch in § 96 Abs. 1 VwVfG zum Ausdruck kommen, lassen sich dahin gehend zusammenfassen, dass bei Fehlen einer Übergangsregelung neues Verfahrensrecht regelmäßig auf bereits anhängige, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden ist (vgl. etwa Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 m. w. N.). Dies gilt – entgegen der Auffassung der Klägerinnen – auch und erst recht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer verfahrensrechtlichen Norm noch nicht eingeleitete Verfahren (vgl. OVG Koblenz, a. a. O.). Es ist nicht erkennbar, dass hier ausnahmsweise anderes zu gelten hätte.
f) Die Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf Altfälle steht schließlich auch mit Verfassungsrecht im Einklang. Namentlich liegt hierin keine 'echte' Rückwirkung der Vorschrift (durch Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Eine Rechtsnorm entfaltet eine derartige Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, in dem die Norm gültig geworden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 <241>). Da der Asylantrag der Klägerinnen erst nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes als gestellt gilt, nicht aber mit Wirkung für die Vergangenheit, treten die Rechtsfolgen des § 14 a Abs. 2 AsylVfG nicht rückwirkend ein. (…)
In solchen Fällen der 'unechten' Rückwirkung ergeben sich die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 109, 133 <180 ff.>). Diese Grenzen sind hier nicht überschritten. Die in Rede stehende 'unechte' Rückwirkung ist zur Erreichung der vom Gesetzgeber erstrebten Zielsetzung, sukzessive Asylantragstellungen und hieraus resultierende überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive zu vermeiden, geeignet und erforderlich (vgl. auch oben). Ein besseres oder zumindest gleichwertiges Mittel zur Erreichung dieser Zielsetzung ist nicht erkennbar, insbesondere kann hierzu bereits im Ansatz nicht auf § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG zurückgegriffen werden (vgl. dazu sogleich 3.). Das Interesse der Kläger an der Beibehaltung des im Zeitpunkt ihrer Geburt bestehenden Zustands wiegt deutlich geringer. Diese hatten vor der Verkündung des Zuwanderungsgesetzes nichts 'ins Werk gesetzt', was durch § 14 a Abs. 2 AsylVfG gleichsam entwertet würde. Sie hatten lediglich davon abgesehen, einen Asylantrag zu stellen. Auch wurde ein solcher nach der damaligen Rechtslage nicht fingiert. Ihr Interesse am Fortbestand dieser verfahrensrechtlichen Situation kann folglich nur darin bestehen, den Zeitpunkt der Einleitung eines Asylverfahrens selbst und unabhängig von einer gesetzlichen Antragsfiktion bestimmen zu können. Diesem Interesse trägt zum einen die Verzichtsklausel des § 14 a Abs. 3 AsylVfG Rechnung. Zum anderen bleibt es den Klägern – sollten sie politische Verfolgung zu einem späteren Zeitpunkt zu gewärtigen haben – unbenommen, dies zum Anlass für einen weiteren Asylantrag nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 AsylVfG zu nehmen (vgl. VGH Mannheim, a. a. O.; OVG Koblenz, a. a. O.; OVG Lüneburg, a. a. O.).

3. Soweit das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung der Klägerinnen als Asylberechtigte sowie als Flüchtlinge in Anwendung von § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG als offensichtlich unbegründet und nicht nur als unbegründet abgelehnt und das Oberverwaltungsgericht mit der Zurückweisung der Berufung den Bescheid auch insoweit als rechtmäßig bestätigt hat, verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ist ein unbegründeter Asylantrag als 'offensichtlich' unbegründet abzulehnen, 'wenn er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind'.
Die Bestimmung ist durch das Zuwanderungsgesetz zusammen mit § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingefügt worden, der – wie oben bereits ausgeführt – bestimmt, dass vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG findet Satz 2 im Falle eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Anwendung.
Diese Regelung soll – ebenso wie für die weiteren Qualifikationsfälle des § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG, auf die sich § 10 Abs. 3 AufenthG ebenfalls bezieht – einen Missbrauchstatbestand erfassen und sanktionieren (vgl. BTDrucks 14/7387 S. 68: 'Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde <Gründe, die zur offensichtlichen Unbegründetheit eines Asylantrags führen, insbesondere im Falle der Täuschung>, darf kein Aufenthaltstitel erteilt werden.').
Das erschließt sich ferner daraus, dass § 30 Abs. 3 AsylVfG bei seiner Einführung im Rahmen der großen Asylreform durch das Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBl I S. 1462) in Anwendung von Art. 16 a Abs. 4 GG als formelle Missbrauchsvorschrift konzipiert wurde (vgl. zutreffend Schaeffer a. a. O.). Das ist bei der Auslegung und Anwendung von § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG zu beachten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt bereits der Wortlaut des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG, der sich auf einen 'Asylantrag' bezieht, welcher für einen handlungsunfähigen Ausländer 'gestellt wird', es kaum zu, diese Bestimmung mit ihren weitreichenden negativen Rechtsfolgen auch auf Asylentscheidungen zu erstrecken, die in einem Verfahren nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG ohne einen Asylantrag des Ausländers ergangen sind. Das muss vor allem auch dann gelten, wenn das Asylverfahren wie hier auf einer Anzeige der Ausländerbehörde in Erfüllung ihrer gesetzlichen Mitteilungsverpflichtung beruht, also gleichsam von Amts wegen aufgrund eines fingierten Asylantrags eröffnet und durchgeführt wird. Es ist auch sonst nicht erkennbar, weshalb der Gesetzgeber diese Fallgruppe (insbesondere auch bei nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ab 1. Januar 2005 geborenen oder eingereisten Kindern) ausnahmslos dem Verdikt der Ablehnung als offensichtlich unbegründet hätte unterwerfen wollen. Namentlich ist hier eine missbräuchliche Einleitung eines Asylverfahrens, auf die § 30 Abs. 3 AsylVfG reagiert, nicht feststellbar. Das wäre im Übrigen nicht anders zu beurteilen, wenn die Eltern der Klägerinnen die ihnen – bei richtiger Auslegung und Anwendung des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG – obliegende Anzeigepflicht gesetzestreu erfüllt hätten. § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ist daher auch nach seinem Sinn und Zweck nicht auf lediglich fiktive 'Asylanträge' anwendbar, die nach § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG nur kraft Gesetzes 'für das Kind als gestellt gelten'. Davon unberührt bleibt es dem Bundesamt unbenommen, wie der Senat zur Vermeidung von Missverständnissen bemerkt, die Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 AsylVfG oder wegen Vorliegens anderer Missbrauchstatbestände nach § 30 Abs. 3 AsylVfG im Einzelfall auszusprechen. Ebenso verbleibt für § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ein hinreichender und sinnvoller Anwendungsbereich in Fällen missbräuchlicher Verfahrensgestaltung durch zeitlich gestaffelte, sukzessive Stellung von Asylanträgen vor allem für Kinder. (…)"
Einsender: BVerwG


VG Arnsberg: Zur Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung

Urteil vom 9.2.2007 - 13 K 1978/05.A - (13 S., M9562)

Redaktionelle Vorbemerkung:
In diesem Urteil beschäftigt sich das VG Arnsberg unter anderem mit der Frage, welche Anforderungen an die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung zu stellen sind. Bemerkenswert ist dabei vor allem, dass nicht der volle Beweis eines traumatisierenden Ereignisses erforderlich ist. Ebenso wenig spricht es gegen die Annahme der Erkrankung, wenn der Vortrag im Asylerstverfahren als unglaubhaft eingestuft worden ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. (…)
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger leidet nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer mittelschweren bis schweren psychischen Störung, einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Somatisierungsstörung (psychovegetatives Syndrom, vegetative Dystonie, ICD-10: somatoforme Störung mit multiplen, wiederholt auftretenden und körperlich häufig wechselnden Symptomen von mindestens zweijähriger Dauer, vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Auflage 2004, S. 1698). (…)
Die festgestellte Krankheit des Klägers ist auch nicht im Iran behandelbar. Nach den Feststellungen des Sachverständigen kann ungeachtet dessen, dass die mit der PTBS verbundenen Symptome von Angst und Depression psychopharmakologisch behandelt werden müssen, die eigentliche Behandlung der Erkrankung des Klägers nur durch eine traumaspezifische, teilweise stationäre, teilweise ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolgen, die in Deutschland durchgeführt werden kann. Jedenfalls ist es nach den Befunden des Gutachters evident, dass die Behandlung nicht im Iran erfolgen kann. Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung in den dem Gericht vorliegenden Auskünften und Stellungnahmen sachverständiger Stellen zur Situation des Gesundheitswesens im Iran. Danach ist allein die medikamentöse Symptombehandlung in größeren Städten möglich. (…)
Die Richtigkeit dieser Feststellungen des Sachverständigen werden durch die Kritik der Beklagten nicht in Frage gestellt. (…) Darüber hinaus stellt die im streitbefangenen Bescheid enthaltene Würdigung der Angaben des Klägers zu seiner Vorverfolgung als unglaubhaft, auf welche die Beklagte nach wie vor verweist, die Beurteilung des gerichtlichen Gutachters nicht in Frage. Denn die seinerzeitigen Erklärungen des Klägers können nicht ohne weiteres einer solchen Würdigung zu Grunde gelegt werden, weil Dr. X. festgestellt hat, dass Angst, psychovegetative Reaktionen und dissoziative Phänomene als typische Symptome einer PTBS bei dem Kläger in Erscheinung getreten waren, wenn im Zusammenhang mit der Verfolgungsgeschichte z. B. von Gefängnishaft und Folter die Rede war. Vielmehr sprächen aus gutachterlicher Sicht die Authentizität der psychopathologischen Phänomene und die in sich schlüssigen und konsistenten Angaben des Klägers dafür, dass die von ihm beschriebenen Tatbestände der Gefängnisaufenthalte, der körperlichen und psychischen Verletzungen und Folterungen und die damit verbundene Hilflosigkeit tatsächlich erlebt worden seien. Ungeachtet dessen ist die Frage der Glaubhaftigkeit der auf eine politische Vorverfolgung im Einzelnen abzielenden Angaben für die Frage, ob dem Kläger auf Grund einer im Iran nicht behandelbaren, sich dort voraussichtlich wesentlich verschlimmernden Krankheit Abschiebungsschutz zu gewähren ist, ohne Belang.
Letztlich weckt auch die Stellungnahme des Dr. Y vom 6. Februar 2006, auf welche sich der Beklagte beruft, keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen Dr. X Eine lediglich depressive Reaktion auf seine sozioökonomisch ungünstige Stellung als 'Asylant', wie sie Dr. Y annimmt, liegt nach dessen Beurteilung bei dem Kläger nicht vor. Die Fehlbeurteilung durch Dr. Y ist nach dem Befund des gerichtlichen Sachverständigen dadurch zu erklären, dass dieser auf eine sorgfältige Exploration und empathische (in die Erlebnisweise des Patienten einfühlende) Beurteilung der Traumatisierungen des Klägers (die insbesondere in der Psychiatrie und Psychotherapie in der Arzt-Patienten-Beziehung wichtig ist, vgl. Pschyrembel, a. a. O., S. 481) verzichtet hat. Hinzu kommt, dass die Stellungnahme Dr. Y durch die von der Klägerseite überreichte methodenkritische Stellungnahme des Dr. Gierlichs vom 18. April 2006 nachvollziehbar in Zweifel gezogen worden ist. Im Kern kritisiert Dr. Gierlichs die Auffassung Dr. Y, eine PTBS könne nur nachgewiesen werden, wenn auch ein Trauma (so genanntes 'A-Kriterium') nachgewiesen sei. Der Nachweis von Ursachen anhand von Beweisen oder die Glaubhaftigkeitsuntersuchung mit Methoden der forensischen Psychologie gehöre nicht zum Aufgabengebiet des Klinikers. Vielmehr sei das Fehlen von Beweisen oft ein Charakteristikum traumatisierter Gewalt. Ein solcher 'Beweis' ist – worauf Dr. Gierlichs zutreffend hingewiesen hat – in asylrechtlichen Verfahren in aller Regel auch nicht zu führen, weshalb – auch im Rahmen der Feststellung eines Abschiebungsverbots – lediglich der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, nicht aber des Vollbeweises vorliegen muss. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass die Angaben des Betreffenden, die für die Annahme beachtlicher Wahrscheinlichkeit als alleinige Grundlage genügen können, wegen der Traumastörung nur bedingt zu Grunde gelegt oder teilweise aus therapeutischen Gründen nicht erfragt werden können. (…)"
Einsender: RA Wegmann, Dortmund

Rechtsprechung:
BVerwG: Lehnt das Berufungsgericht anders als das Verwaltungsgericht eine Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung ab, muss es über einen Hilfsantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG selbst entscheiden.
Beschluss vom 22.11.2006 - 1 B 160.06 - (3 S., M9404)
OVG Hamburg: Kein Anspruch auf förmliche Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG durch Ausländerbehörde; ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK in einen Unterzeichnerstaat der EMRK liegt nur vor, wenn dort schwere irreparable Menschenrechtsverletzungen drohen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7.12.2004 - 1 C 14.04 - ASYLMAGAZIN 5/2005, S. 27).
Beschluss vom 10.11.2006 - 3 Bs 197/05 - (13 S., M9544)
VG Stuttgart: Vorläufiger Rechtsschutz gegen Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens setzt voraus, dass sich aus dem substantiierten und glaubhaften Vortrag ergibt, dass sich die Sachlage zugunsten des Folgeantragstellers verändert hat und hieraus die nicht nur ganz entfernte Möglichkeit einer positiven Entscheidung folgt; vollständige Überzeugungsgewissheit von der Sachänderung oder von der Verfolgungsfurcht ist dagegen nicht erforderlich (vgl. zur selben Entscheidung).
Beschluss vom 29.12.2006 - A 4 K 1679/06 - (5 S., M9488)
VG Ansbach: Hat das Bundesamt – vor oder nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes – den Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung geprüft, aber nicht durchgeführt, steht ein späterer Widerruf nach § 73 Abs. 2 a AsylVfG im Ermessen des Bundesamts.
Urteil vom 7.11.2006 - AN 19 K 05.31196 - (8 S., M9367)
VG Oldenburg: Öffentliche Zustellung nicht zulässig, wenn die Adresse mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln ist (hier: Anfrage bei Post nach Nachsendeauftrag); ist im Widerrufsverfahren das Anhörungsschreiben nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, ist der Widerruf rechtswidrig; Heilung des Verfahrensfehlers durch Austausch von Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren möglich, wenn dieser nicht hinter dem zurückbleibt, was üblicherweise im Rahmen eines Anhörungsverfahren zu erwarten ist.
Urteil vom 31.10.2006 - 3 A 4099/04 - (12 S., M9349)
VG Karlsruhe: Kein Widerruf von Familienasyl oder Familienabschiebungsschutz wegen Todes des Stammberechtigten.
Urteil vom 21.9.2006 - A 6 K 11328/04 - (5 S., M9446)

 

nächste Seite

Home: Informationsverbund Asyl e.V.