Allgemeines Aufenthaltsrecht

OVG NRW: Zur Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Passersatzbeschaffung
Beschluss vom 28.11.2006 - 19 B 1789/06 - (8 S., M9581)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OVG NRW hält es grundsätzlich für zulässig, das persönliche Erscheinen von Ausländern in den Räumen der Ausländerbehörde anzuordnen, um dort bei einer Delegation des vermutlichen Herkunftsstaat wegen der Erteilung von Passersatzpapieren vorzusprechen. Es befasst sich außerdem mit der Frage, unter welchen Umständen die Anwendung von unmittelbaren Zwang zur Durchsetzung dieser Verpflichtung einer vorherigen richterlichen Entscheidung bedarf.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Auf der Grundlage der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat. (…)
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG insbesondere auch im Hinblick auf die Stelle, bei welcher persönlich zu erscheinen der Antragsteller verpflichtet worden ist, gedeckt. Der Antragsteller hat zu dem angeführten Zweck bei der ZAB der Stadt L. persönlich zu erscheinen. Diese ist zuständige (Ausländer-)Behörde im Sinne der Vorschrift. Dies folgt aus den anzuwendenden Vorschriften unmittelbar und braucht nicht über den Weg der Amtshilfe begründet zu werden. Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. (…) Wie die zuständige Ausländerbehörde die Maßnahme im Einzelnen ausgestaltet, steht im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren in ihrem Ermessen. Dabei kann sie sich geeigneter Auskunftspersonen bedienen. Dass es sich bei den Vertretern des Staates Kamerun nicht um geeignete Auskunftspersonen handelt, macht der Antragsteller nicht substantiiert geltend und ist auch nicht ersichtlich. Im Hinblick darauf, dass die ZAB nach Nr. 1.1.1. des Runderlasses vom 30. Mai 2005 Ansprechpartner für die Ausländerbehörden in der Zusammenarbeit mit den Auslandsvertretungen ist, ist davon auszugehen, dass die für die Beschaffung von Passersatzpapieren des Zielstaates Kamerun zentral zuständige ZAB L. mit der Auslandsvertretung dieses Staates Kontakt hält und – bei entsprechender Mitwirkungsbereitschaft – aus Interesse am Erfolg der Identifizierungsmaßnahme darauf hinwirkt, dass für die Maßnahme sachkundige Auskunftspersonen bereit gestellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die ZAB L. die Identifizierungsmaßnahme nicht selbst unter eigener Regie durchführt, sind nicht ersichtlich.
Die Anordnung vom 21. August 2006 ist auch dann von der Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gedeckt, wenn sie, wie der Antragsteller meint, im Hinblick darauf, dass das persönliche Erscheinen bei der ZAB L. nur der Identifizierung durch eine Vorsprache vor oder eine Anhörung durch Vertreter des Staates Kamerun dient, der Sache nach das persönliche Erscheinen 'bei' den (in den Räumen der ZAB präsenten) Vertretern dieses Staates zum Inhalt hat. Der Wortlaut des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ('oder bei den Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer vermutlich besitzt') gibt im Hinblick auf den Ort, auf den sich die Anordnung des persönlichen Erscheinens notwendig beziehen muss, keinen Anhalt für das Verständnis, dass das persönliche Erscheinen nur in den Räumlichkeiten der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden ausländischen Staates angeordnet werden darf. Sinn und Zweck der Vorschrift, die Durchführung von ausländerrechtlichen Maßnahmen durch die Beschaffung von Heimreisedokumenten durch die betreffende Auslandsvertretung (vgl. § 49 Abs. 1 AufenthG) vorzubereiten oder zu fördern, sprechen vielmehr für ein funktionales Verständnis des Begriffs der (Auslands-)Vertretung. Es muss sich um eine Person oder um Personen handeln, der oder denen der ausländische Staat die Wahrnehmung diplomatischer oder konsularischer Aufgaben oder sonstiger Aufgaben auf dem Gebiet der Ausstellung von Heimreisedokumenten übertragen hat und die von diesem legitimiert oder autorisiert ist oder sind, ihn im Inland zu vertreten, und so die 'Vertretung' des betreffenden Staates bildet oder bilden. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, die Aufgabenwahrnehmung der Auslandsvertretung etwa auf dem Gebiet der Ausstellung von Heimreisedokumenten auf ihre Diensträume beschränkt zu sehen und Außentermine (vgl. den zugrunde liegenden Fall bei Bay. VGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -, NVwZ-Beilage I 1/2001, 4, zu § 70 Abs. 4 Satz 1 AuslG) vom Anwendungsbereich des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auszunehmen. Es spricht nichts dafür, dass Vorsprachen bei der Auslandsvertretung in den Räumen der ZAB belastendere Auswirkungen für den Ausländer mit sich bringen als Vorsprachen unmittelbar in den Diensträumen der Auslandsvertretung selbst. Vielmehr ist in der Regel davon auszugehen, dass eine Vorsprache zu wohnortnäheren Außenterminen den äußeren Umständen nach weniger belastend ist. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Vertretern des Staates Kamerun, bei denen der Antragsteller persönlich zu erscheinen verpflichtet worden ist, oder bei der, wie die ZAB L. unter dem 17. Juli 2006 mitgeteilt hat, 'Delegation aus Kamerun' und 'Expertenrunde' nicht um autorisierte Vertreter des Staates Kamerun handelt, sind weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. (…)
Rechtliche Bedenken gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens ergeben sich schließlich nicht aus dem unter Verweisung auf den Senatsbeschluss vom 24. März 2006 - 19 B 464/06 - in der Beschwerdebegründung gegebenen Hinweis, bei der Maßnahme handle es sich um eine zwangsweise Vorführung, für die es nach § 82 Abs. 4 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) einer vorherigen richterlichen Entscheidung bedürfe. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens regelt nicht die zwangsweise Vorführung, begründet vielmehr – als Grundverwaltungsakt – die konkrete Pflicht zum persönlichen Erscheinen am angegebenen Ort zur festgelegten Zeit. Dieser Verpflichtung konnte – und musste – der Antragsteller von sich aus, also ohne zwangsweise Vorführung, nachkommen. Erst wenn der betreffende Ausländer der – sofort vollziehbaren – Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht nachkommt, kann sie, wie § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ausdrücklich bestimmt, 'zwangsweise durchgesetzt' werden. Daraus lässt sich nicht schließen, dass, wenn der Ausländer der Anordnung nach Satz 1 nicht nachkommt, unmittelbar das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges anzuwenden ist. Satz 2 bringt lediglich zum Ausdruck, dass die zwangsweise Durchsetzung zulässig ist ('kann'). Da § 82 Abs. 4 AufenthG – vorbehaltlich des Satzes 3 – keine weiteren Vorschriften über die bei der Durchsetzung anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen enthält, gelten für die Durchsetzung die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 11. Juli 2000, a. a. O., S. 5; Bay. ObLG, Beschluss vom 11. April 2001 - 3 Z BR 1/01 -, NVwZ-Beilage I 9/2001, 110, jeweils zu § 70 Abs. 4 AuslG). (…)
Die Frage nach einer erforderlichen richterlichen Entscheidung stellt sich im konkreten Fall erst, wenn die tatsächliche Freiheitsbeschränkung ansteht, es also um die Anwendung des angedrohten unmittelbaren Zwanges geht.
Hierzu weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:
Ob für die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch zwangsweise Vorführung wegen der damit verbundenen tatsächlichen Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit und somit des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eine (vorherige) richterliche Entscheidung erforderlich ist, bestimmt sich in den Fällen des § 82 Abs. 4 AufenthG zunächst einfachgesetzlich nach dessen Satz 3; danach finden § 40 Abs. 1 sowie die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 BPolG entsprechende Anwendung. Durch diese Verweisung, die an die in § 82 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG normierten Eingriffsbefugnis und Tatbestandsvoraussetzungen anknüpft, bestimmt das Gesetz auf der Rechtsfolgenseite Vorgaben für einzelne Fragen der Durchführung und des Umfangs der zwangsweisen Durchsetzung des persönlichen Erscheinens sowie deren gerichtlicher Überprüfung (vgl. Bay. ObLG, Beschluss vom 11. April 2001, a. a. O., zu § 70 Abs. 4 Satz 3 AuslG).
Nach § 40 Abs. 1 BPolG hat die Bundespolizei, wenn eine Person aufgrund bestimmter Vorschriften des Gesetzes festgehalten wird, unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen, es sei denn, die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung würde voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen, als zur Durchführung der Maßnahme notwendig wäre. Folge der angeordneten entsprechenden Anwendung des § 40 Abs. 1 BPolG ist, dass die Ausländerbehörde nach dem Festhalten des Ausländers unverzüglich eine richterliche Entscheidung – des nach Absatz 2 zuständigen Amtsgerichts – über die Zulässigkeit und Fortdauer der 'Freiheitsentziehung' herbeizuführen hat, wenn nicht die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des zweiten Halbsatzes vorliegen. Durch § 40 Abs. 1 BPolG ist der Richtervorbehalt einfachgesetzlich für bestimmte Sachverhalte angeordnet worden unabhängig davon, ob es sich bei der Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit etwa durch zwangsweise Vorführung um eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG oder lediglich um eine Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 104 Abs. 1 GG handelt. (…)
Die Pflicht der Ausländerbehörde, beim Festhalten des betreffenden Ausländers unverzüglich die richterliche Entscheidung herbeizuführen, besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Durchführung der Maßnahme erforderlich wäre. Zweck der Ausnahmebestimmung ist es zu verhindern, dass die Freiheitsbeschränkung allein durch die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung über den durch den sachlichen Grund der Maßnahme gerechtfertigten Zeitraum hinaus fortdauert. Dies erfordert einen prognostischen Zeitvergleich durch die Behörde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00 -, NJW 2002, 3161, 3162, zu § 19 Abs. 1 Satz 2 NdsGefAG).
Bei diesem Vergleich ist in Fällen der vorliegenden Art der möglichst wirklichkeitsnah abgeschätzte Zeitaufwand, der vom Beginn der Maßnahme (Festhalten) für die Fahrt zur ZAB, die Vorsprache bei der ZAB und je nach vorheriger Abstimmung der geplanten Abläufe für etwaige Wartezeiten voraussichtlich entstehen wird, dem Zeitaufwand gegenüber zu stellen, der für die Herbeiführung der Entscheidung des zuständigen erreichbaren Amtsrichters nach Maßgabe des Verfahrens nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (erfahrungsgemäß) zu erwarten ist, wobei auch die §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, 11 FrhEntzG zu beachten sind.
Über § 40 Abs. 1 BPolG hinaus wäre – gerade mit Blick auf vorab geplante und der Ausländerbehörde rechtzeitig mitgeteilte Vorführungstermine bei der ZAB – eine vorherige richterliche Anordnung prinzipiell stets erforderlich, wenn es sich bei der zwangsweisen Vorführung im Sinne von § 82 Abs. 4 AufenthG um eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG handelte. Das ist bei einer Vorführung ohne Ingewahrsamnahme oder Einschließen in einen eng umgrenzten Raum nicht der Fall. (…)"


VG Magdeburg: Keine Einweisung in Ausreisezentrum wegen Zweifel an der Identität

Beschluss vom 31.1.2007 - 5 B 384/06 MD - (4 S., M9484)

"(…) Der zulässige Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO ist im Umfang des Entscheidungstenors begründet, nämlich soweit es um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29.11.2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.11.2006 geht. Bei summarischer Prüfung im Verfahren um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erweist sich der genannte Bescheid als voraussichtlich rechtswidrig. (…)
Gem. § 61 Abs. 2 AufenthG können die Länder Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. Die Wohnsitznahme dort hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom 23.11.2006 angeordnet. Allerdings steht die Erteilung der Auflage im Ermessen der zuständigen Behörde. Das Ermessen wird hier durch den Erlass des MI LSA vom 16. Februar 2005 ('Zentrale Unterbringung von Ausländern bei Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Pass-Ersatz-Beschaffung (Ausreiseeinrichtung)') geregelt. Die dort genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der genannte Erlass verknüpft nämlich die Anspruchseinschränkung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit der Unterbringung in einer Ausreiseeinrichtung. Es heißt dort:
'Die Anspruchseinschränkung soll in der Regel zur Gewährung von Sachleistungen führen. Diese Voraussetzungen sind nur in der Landeseinrichtung der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber (ZAST) in Halberstadt gegeben. Dort werden, getrennt von den Asylbewerbern, in einem separaten Gebäude bzw. im so genannten Frauenhaus (Block c) 250 ledige männliche Personen, kinderlose Ehepaare und alleinreisende Frauen untergebracht, die sich beharrlich weigern, an der Pass-Ersatz-Beschaffung mitzuwirken.'
Demzufolge stellt der Erlass auf die beharrliche Weigerung ab, an der Pass-Ersatz-Beschaffung mitzuwirken. Dies liegt im Falle des Antragstellers nicht vor. (…)
Es mag sein, dass nach einem Anwendungserlass des Bundesministeriums des Innern eine Anwendung von §§ 60, 60 a AufenthG auch möglich ist, wenn ein Ausländer unzureichende Angaben über seine Identität macht. Dies ist jedoch zum einen vorliegend nicht belegt. Denn bislang ist nicht bewiesen, dass der Antragsteller tatsächlich falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass afrikanische Asylbewerber recht häufig keine genauen Angaben zu ihrem Geburtsdatum machen können. Zum anderen ist eben der Anwendungserlass des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt enger gefasst. Danach reichen Zweifel an der Identität des Ausländers nicht aus, vielmehr ist die beharrliche Weigerung erforderlich, an der Pass-Ersatz-Beschaffung mitzuwirken. (…)"
Einsender: RA Reimann, Berlin

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Kein Widerruf der Aufenthaltserlaubnis eines anerkannten Flüchtlings vor Bestandskraft des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung (Bestätigung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 18.1.2007 - 13 S 1576/06 - (4 S., M9520)
VGH Ba-Wü: Der Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK verlangt nicht, dass die Sperrwirkung der Ausweisung zwingend bereits mit der Ausweisungsentscheidung befristet wird.
Beschluss vom 10.1.2007 - 11 S 2616/06 - (8 S., M9522)
OVG Schleswig-Holstein: Eine besondere Härte i. S. d. § 7 BeschVerfV liegt vor, wenn ein Ausländer eine Berufsausbildung bereits begonnen hat, so dass der Abbruch der Ausbildung nicht unter Hinweis auf bevorrechtigte Arbeitnehmer verlangt werden kann.
Beschluss vom 3.1.2007 - 4 MB 116/06 - (3 S., M9375)
VGH Ba-Wü: Bei der Ermessensausübung zur Geltungsdauer einer Duldung kann auch berücksichtigt werden, ob der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten nachkommt; ob eine extrem kurze Befristung der Duldung zulässig ist, wird offengelassen.
Beschluss vom 27.11.2006 - 1 S 2216/06 - (3 S., M9430)
VGH Ba-Wü: Kein verfassungsrechtlicher Schutz der Beziehung zum Kind eines nichtehelichen Lebensgefährten.
Beschluss vom 22.11.2006 - 13 S 2157/06 - (6 S., M9432)
OVG NRW: Es spricht vieles dafür, dass das Aufenthaltsrecht eines türkischen Arbeitnehmers aus Art. 6 ARB Nr. 1/80 nicht erlischt, weil dieser den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verspätet gestellt hat.
Beschluss vom 8.11.2006 - 17 B 2027/05 - (4 S., M9594)
OVG Hamburg: Ein Ausländer darf nicht gemäß § 15 a Abs. 4 AufenthG dazu aufgefordert werden, sich zu einer anderen Aufnahmeeinrichtung zu begeben, wenn der Verteilung zwingende Gründe gemäß § 15 a Abs. 1 S. 6 AufenthG entgegen stehen (hier: Schwangerschaft und unmittelbar bevorstehende Entbindung).
Beschluss vom 26.10.2006 - 3 Bs 118/06 - (4 S., M9358)
VG Lüneburg: Die Freibeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II sind bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts nach § 2 Abs. 3 AufenthG nicht zu berücksichtigen (entgegen bisherigen niedersächsischen Verwaltungsvorschriften, s. u.); Trinkgeld ist als Einkommen zu berücksichtigen (hier: Friseurin).
Urteil vom 18.1.2007 - 6 A 353/05 - (7 S., M9486)
VG Freiburg: Ehegatten haften nicht gegenseitig für die Abschiebungskosten; Eltern haften regelmäßig für die Abschiebungskosten ihrer Kinder.
Urteil vom 30.11.2006 - 3 K 236/06 - (7 S., M9426)
VG Sigmaringen: Die Zeiten eines Asylfolgeverfahrens sind erst ab dem Zeitpunkt auf die Aufenthaltsdauer nach § 26 Abs. 4 S. 3 AufenthG anzurechnen, in dem das Bundesamt in eine inhaltliche Prüfung des Folgeantrags eingetreten ist.
Urteil vom 23.11.2006 - 2 K 477/06 - (7 S., M9431)
VG Stuttgart: Zum Ausreisehindernis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK wegen Schutz des Privatlebens nach langem Aufenthalt und guter Integration.
Urteil vom 26.10.2006 - 4 K 1753/06 - (16 S., M9439)
VG Hannover: Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG ist zu verlängern, wenn der Asyl- oder Flüchtlingsstatus zwar widerrufen ist, der Widerruf aber noch nicht bestandskräftig ist.
Urteil vom 6.10.2006 - 6 A 9057/05 - (3 S., M9376)
LG Paderborn: Keine Wohnungsdurchsuchung, nur weil ein ausreisepflichtiger Ausländer keine Identitätspapiere vorgelegt hat, sondern nur, wenn konkrete Tatsachen für die Annahme sprechen, dass sich Identitätspapiere o. Ä. in der Wohnung befinden.
Beschluss vom 18.1.2007 - 2 T 102/06 - (6 S., M9369)

Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Keine Anrechnung des Freibetrags nach § 11 Abs. 2 i. V. m. § 30 SGB II bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts nach § 2 Abs. 3 AufenthG (Änderung der Weisungslage).
Erlass vom 6.2.2007 - 42.21-1230/1-8 (§ 2) - (2 S., M9526)

 

Abschiebungshaft

BVerfG: Unverzügliche Vorführung beim Haftrichter
Beschluss vom 19.1.2007 - 2 BvR 1206/04 - (14 S., M9516)

"(…) Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). (…)
Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG. (…)
Für den schwersten Eingriff in das Recht der Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>). Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Alle staatlichen Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (BVerfGE 105, 239 <248>; vgl. zu Art. 13 Abs. 2 GG BVerfGE 103, 142 <151 ff.>).
Die Freiheitsentziehung erfordert nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 <317>). Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet in einem solchen Fall, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 10, 302 <321>). 'Unverzüglich' ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfGE 105, 239 <249>). Nicht vermeidbar sind zum Beispiel Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (vgl. BVerfGE 103, 142 <156>; 105, 239 <249>).
Mit Blick auf die hohe Bedeutung des Richtervorbehalts sind alle an der freiheitsentziehenden Maßnahme beteiligten staatlichen Organe verpflichtet, ihr Vorgehen so zu gestalten, dass dieser als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 103, 142 <151 ff.>; 105, 239 <248>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 -, NVwZ 2006, S. 579 <580> m. w. N.). Daraus kann nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls die Verpflichtung der beteiligten Behörden folgen, ihrerseits dafür zu sorgen, dass ein für die Ermittlung des Sachverhalts und die Durchführung einer unverzüglichen richterlichen Anhörung erkennbar notwendiger Dolmetscher baldmöglichst zur Verfügung steht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 2006 - 2 BvR 129/04 -, InfAuslR 2006, S. 462 <466> [ASYLMAGAZIN 11/2006, S. 33]).
Unvermeidbare Verzögerungen sind von den an der freiheitsentziehenden Maßnahme beteiligten staatlichen Organen zu dokumentieren. Nur so kann gewährleistet werden, dass der von der Maßnahme in seinen subjektiven Rechten Betroffene den Rechtsweg in effektiver Weise beschreiten und bei einer späteren gerichtlichen Überprüfung noch festgestellt werden kann, ob aus sachlich zwingenden Gründen vom Gebot der Herbeiführung einer unverzüglichen richterlichen Entscheidung abgesehen werden durfte (vgl. BVerfGE 103, 142 <159 ff.> für nichtrichterliche Durchsuchungsanordnungen).
Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt weiterhin Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für die Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>; 83, 24 <32>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 <1775>). Angesichts des hohen Ranges des Freiheitsgrundrechts gilt dies in gleichem Maße, wenn die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede steht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005, a. a. O.).

2. Den sich aus diesen Maßstäben ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Polizei und Ausländerbehörde sich ihrer aus Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Verpflichtung zur Sicherung einer unverzüglichen richterlichen Haftentscheidung durch eigene Bemühungen um möglichst frühzeitige Einschaltung eines Dolmetschers bewusst waren. Die Gerichte gehen auf diese sich aus Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Vorwirkung für das der gerichtlichen Entscheidung vorausgehende Verwaltungsverfahren nicht ein. Dem entsprechend haben sie sich mit der Erreichbarkeit eines Dolmetschers am 28. Oktober 2003 nicht befasst. Es kann hier indes dahingestellt bleiben, ob eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG bereits daraus folgt, dass die Gerichte eine Aufklärung dieser für die Rechtmäßigkeit der behördlichen Freiheitsentziehung offenkundig erheblichen Umstände unterlassen haben.
Denn ausweislich des in den beigezogenen Akten der Ausländerbehörde und des Amtsgerichts dokumentierten Geschehensablaufs ist das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers jedenfalls dadurch verletzt worden, dass die Behörden ihre Pflichten zur Sicherung des Richtervorbehalts in verfassungsrechtlich erheblicher Weise vernachlässigt haben. (…) Die Ausländerbehörde wurde unmittelbar nach dem Aufgriff des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2003 um 1.40 Uhr durch die Polizei beteiligt. Schon bei der ersten Vernehmung des Beschwerdeführers unmittelbar nach seiner Festnahme wurde deutlich, dass die Beiziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache unumgänglich war. Im Hinblick auf die Verpflichtung aller staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 105, 239 <248>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005, a. a. O.), hätten Polizei und Ausländerbehörde sich spätestens am Morgen des 28. Oktober 2003 um einen Dolmetscher bemühen müssen. Dass ein derartiger Versuch seitens der Behörden unternommen wurde, ist nicht aktenkundig. Wegen der erkannten Verständigungsschwierigkeiten durften sie sich nicht darauf beschränken, das Ergebnis der Überprüfung der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers abzuwarten, ohne zugleich in Rechnung zu stellen, dass dessen vermeintliche Weigerung, seine wahre Identität preiszugeben, die Folge dieser Verständigungsschwierigkeiten sein könnte. (…) Es hätte auch aus diesem Grund nahe gelegen, mit der Beiziehung eines Dolmetschers nicht abzuwarten und damit das Problem der Erreichbarkeit eines Dolmetschers am selben Tage noch zu verschärfen.
Die weitere Vorgehensweise entsprach entgegen der Ansicht der Gerichte in den angefochtenen Entscheidungen ebenfalls nicht den Erfordernissen des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Behörden sahen von der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung sogar dann noch ab, als feststand, dass die Identität des Beschwerdeführers durch Polizei und Ausländerbehörde in absehbarer Zeit nicht mehr würde geklärt werden können. Sind weitere kurzfristig erfolgversprechende Maßnahmen zur Ermittlung der Identität des Festgenommenen nicht mehr ersichtlich, darf die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nicht weiter zurückgestellt werden (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 28. April 2003 - 2 W 207/02 -, InfAuslR 2003, S. 292 <293> [9 S., M4235]). Spätestens am 28. Oktober 2003 gegen 16.00 Uhr, als die Überprüfung der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers sich als ergebnislos erwiesen hatte, lag eine solche Situation vor. (…)"
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover


OLG Celle: Keine Abschiebungshaft bei fehlender Abschiebungsankündigung
Beschluss vom 6.12.2006 - 22 W 70/06 - (4 S., M9419)

"(…) Die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen ist nach Beendigung der mit Beschluss des Amtsgerichts Langen angeordneten Haftdauer mit dem Feststellungsbegehren zulässig und hat in der Sache zumindest einstweilen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält der nach § 27 Abs. 1 FGG vorzunehmenden rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die angefochtene Entscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Rechtsfehlerhaft ist zunächst die Annahme des Haftgrundes aus § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Soweit das Landgericht annimmt, der Tatbestand der unerlaubten Einreise lebe nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens wieder auf, kann dies keinen Bestand haben. Der Haftgrund aus § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG liegt vielmehr nur vor, wenn der Ausländer noch unmittelbar aufgrund seiner unerlaubten Einreise und damit ununterbrochen seit der Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Der bei unerlaubter Einreise zunächst vorliegende Haftgrund wird gegenstandslos, wenn ein (Erst)Asylbegehren im Sinne des § 55 Abs. 1 AsylVfG gestellt wird, weil dieses aufgrund der eintretenden Duldung die Ausreisepflicht beseitigt, und lebt nicht wieder auf, wenn das Asylbegehren abgelehnt wird (OLG Frankfurt InfAuslR 1998, 459; OVG des Saarlandes InfAuslR 2001, 172). Allein das Vorliegen einer vollziehbaren Ausreisepflicht erfüllt den Tatbestand des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht.
Nicht frei von Rechtsfehlern ist ferner die Auffassung, das Vorliegen einer Duldung sei für das Abschiebungshaftverfahren ohne Bedeutung. Zwar obliegt die Prüfung, ob eine Duldung vorliegt, allein den Verwaltungsgerichten (vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. Juni 2006, 22 W 19/06 m. w. N.). Liegt eine Duldung aber vor, ist dies auch im Verfahren der Abschiebungshaft grundsätzlich beachtlich. Gleichwohl kann eine Inhaftnahme drei Tage vor Ablauf einer Duldung zulässig sein, um eine zeitnah mögliche Abschiebung sicherzustellen. Das Landgericht hat aber festgestellt, dass der Betroffene eine Duldung erstmals am 30. Dezember 2004 und somit vor mehr als einem Jahr erhielt. In diesem Falle ist nach § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG eine Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen. Hierzu verhält sich das Landgericht nicht. (…)"
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover


OLG Celle: Zur Begründung der Beschwerdeentscheidung

Beschluss vom 10.11.2006 - 22 W 75/06 - (4 S., M9417)

"(…) Die weitere sofortige Beschwerde der Betroffenen hat – vorläufig – Erfolg. (…)
Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ist derart lückenhaft und unvollständig, dass sie keine Überprüfung durch den Senat ermöglicht. Die Entscheidung ist daher – unabhängig davon, ob sie sachlich richtig ist oder nicht – auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen und daher aufzuheben, § 27 Abs. 1 S. 2 FGG i. V. m. § 547 Nr. 6 ZPO.
Nach § 25 FGG ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts mit Gründen zu versehen. Die Begründung hat mit Rücksicht auf die revisionsähnliche Ausgestaltung der weiteren Beschwerde nach § 27 FGG in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfolgen, um die Nachprüfung richtiger Anwendung des Gesetzes auf den vorliegenden Tatbestand durch das Gericht der weiteren Beschwerde zu ermöglichen. Die Entscheidung muss eine vollständige, klare Darstellung des Sachverhalts unter Anführung der Gründe, aus denen eine Tatsache für erwiesen angesehen wurde oder nicht, sowie die Rechtsanwendung auf den konkreten Sachverhalt enthalten. Die Begründung muss so ausführlich gehalten sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht feststellen kann, dass die Beweisunterlagen sachgemäß und erschöpfend geprüft worden sind (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 25 Rdn. 28 mit zahlreichen Nachweisen zur st. Rspr.).
Der – absolute – Beschwerdegrund nach § 27 Abs. 1 S. 2 FGG i. V. m. § 547 Nr. 5 ZPO liegt nicht nur dann vor, wenn die durch § 25 FGG vorgeschriebene Begründung vollständig fehlt, sondern auch, wenn die Ausführungen die tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen, aus denen das Gericht zu seiner Entscheidung gelangt ist, nicht nachvollziehbar erkennen lassen, z. B. wenn es an der Darstellung des festgestellten Sachverhalts fehlt (BayObLG NJW-RR 1994, 617; LG Köln NJW-RR 1987, 223; Keidel/Kuntze/Winkler ebenda, § 27 Rdn. 40).
So liegt es hier. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses wird den an sie zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Es fehlt bereits an einer geschlossenen Sachverhaltsdarstellung. Der Beschluss greift offensichtlich nur einige Punkte der Beschwerdebegründung auf und handelt sie ab, ohne die maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen. (…)"
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover

 

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