OVG NRW: Zur Anordnung des persönlichen Erscheinens
zur Passersatzbeschaffung
Beschluss vom 28.11.2006 - 19 B 1789/06 - (8 S., M9581)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OVG NRW hält es grundsätzlich für zulässig, das persönliche Erscheinen
von Ausländern in den Räumen der Ausländerbehörde anzuordnen, um dort bei einer
Delegation des vermutlichen Herkunftsstaat wegen der Erteilung von Passersatzpapieren
vorzusprechen. Es befasst sich außerdem mit der Frage, unter welchen Umständen
die Anwendung von unmittelbaren Zwang zur Durchsetzung dieser Verpflichtung
einer vorherigen richterlichen Entscheidung bedarf.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Auf der Grundlage der
vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO) ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Aussetzung
der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat. (…)
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist von der Ermächtigungsgrundlage
des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG insbesondere auch im Hinblick auf die Stelle,
bei welcher persönlich zu erscheinen der Antragsteller verpflichtet worden ist,
gedeckt. Der Antragsteller hat zu dem angeführten Zweck bei der ZAB der Stadt
L. persönlich zu erscheinen. Diese ist zuständige (Ausländer-)Behörde im Sinne
der Vorschrift. Dies folgt aus den anzuwendenden Vorschriften unmittelbar und
braucht nicht über den Weg der Amtshilfe begründet zu werden. Nach § 71 Abs. 1
Satz 2 AufenthG kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmen,
dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden
zuständig sind. (…) Wie die zuständige Ausländerbehörde die Maßnahme
im Einzelnen ausgestaltet, steht im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren
in ihrem Ermessen. Dabei kann sie sich geeigneter Auskunftspersonen bedienen.
Dass es sich bei den Vertretern des Staates Kamerun nicht um geeignete Auskunftspersonen
handelt, macht der Antragsteller nicht substantiiert geltend und ist auch nicht
ersichtlich. Im Hinblick darauf, dass die ZAB nach Nr. 1.1.1. des Runderlasses
vom 30. Mai 2005 Ansprechpartner für die Ausländerbehörden in der Zusammenarbeit
mit den Auslandsvertretungen ist, ist davon auszugehen, dass die für die Beschaffung
von Passersatzpapieren des Zielstaates Kamerun zentral zuständige ZAB L. mit
der Auslandsvertretung dieses Staates Kontakt hält und – bei entsprechender
Mitwirkungsbereitschaft – aus Interesse am Erfolg der Identifizierungsmaßnahme
darauf hinwirkt, dass für die Maßnahme sachkundige Auskunftspersonen bereit
gestellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die ZAB L. die Identifizierungsmaßnahme
nicht selbst unter eigener Regie durchführt, sind nicht ersichtlich.
Die Anordnung vom 21. August 2006 ist auch dann von der Ermächtigungsgrundlage
des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gedeckt, wenn sie, wie der Antragsteller meint,
im Hinblick darauf, dass das persönliche Erscheinen bei der ZAB L. nur der Identifizierung
durch eine Vorsprache vor oder eine Anhörung durch Vertreter des Staates Kamerun
dient, der Sache nach das persönliche Erscheinen 'bei' den (in den Räumen der
ZAB präsenten) Vertretern dieses Staates zum Inhalt hat. Der Wortlaut des § 82
Abs. 4 Satz 1 AufenthG ('oder bei den Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit
der Ausländer vermutlich besitzt') gibt im Hinblick auf den Ort, auf den sich
die Anordnung des persönlichen Erscheinens notwendig beziehen muss, keinen Anhalt
für das Verständnis, dass das persönliche Erscheinen nur in den Räumlichkeiten
der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden ausländischen
Staates angeordnet werden darf. Sinn und Zweck der Vorschrift, die Durchführung
von ausländerrechtlichen Maßnahmen durch die Beschaffung von Heimreisedokumenten
durch die betreffende Auslandsvertretung (vgl. § 49 Abs. 1 AufenthG) vorzubereiten
oder zu fördern, sprechen vielmehr für ein funktionales Verständnis des Begriffs
der (Auslands-)Vertretung. Es muss sich um eine Person oder um Personen handeln,
der oder denen der ausländische Staat die Wahrnehmung diplomatischer oder konsularischer
Aufgaben oder sonstiger Aufgaben auf dem Gebiet der Ausstellung von Heimreisedokumenten
übertragen hat und die von diesem legitimiert oder autorisiert ist oder sind,
ihn im Inland zu vertreten, und so die 'Vertretung' des betreffenden Staates
bildet oder bilden. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, die Aufgabenwahrnehmung
der Auslandsvertretung etwa auf dem Gebiet der Ausstellung von Heimreisedokumenten
auf ihre Diensträume beschränkt zu sehen und Außentermine (vgl. den zugrunde
liegenden Fall bei Bay. VGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -, NVwZ-Beilage
I 1/2001, 4, zu § 70 Abs. 4 Satz 1 AuslG) vom Anwendungsbereich des § 82 Abs. 4
Satz 1 AufenthG auszunehmen. Es spricht nichts dafür, dass Vorsprachen bei der
Auslandsvertretung in den Räumen der ZAB belastendere Auswirkungen für den Ausländer
mit sich bringen als Vorsprachen unmittelbar in den Diensträumen der Auslandsvertretung
selbst. Vielmehr ist in der Regel davon auszugehen, dass eine Vorsprache zu
wohnortnäheren Außenterminen den äußeren Umständen nach weniger belastend ist.
Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Vertretern des Staates Kamerun, bei
denen der Antragsteller persönlich zu erscheinen verpflichtet worden ist, oder
bei der, wie die ZAB L. unter dem 17. Juli 2006 mitgeteilt hat, 'Delegation
aus Kamerun' und 'Expertenrunde' nicht um autorisierte Vertreter des Staates
Kamerun handelt, sind weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
(…)
Rechtliche Bedenken gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens ergeben
sich schließlich nicht aus dem unter Verweisung auf den Senatsbeschluss vom
24. März 2006 - 19 B 464/06 - in der Beschwerdebegründung gegebenen Hinweis,
bei der Maßnahme handle es sich um eine zwangsweise Vorführung, für die es nach
§ 82 Abs. 4 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes
(BPolG) einer vorherigen richterlichen Entscheidung bedürfe. Die Anordnung des
persönlichen Erscheinens regelt nicht die zwangsweise Vorführung, begründet
vielmehr – als Grundverwaltungsakt – die konkrete Pflicht zum
persönlichen Erscheinen am angegebenen Ort zur festgelegten Zeit. Dieser Verpflichtung
konnte – und musste – der Antragsteller von sich aus, also ohne
zwangsweise Vorführung, nachkommen. Erst wenn der betreffende Ausländer der
– sofort vollziehbaren – Anordnung des persönlichen Erscheinens
nicht nachkommt, kann sie, wie § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ausdrücklich bestimmt,
'zwangsweise durchgesetzt' werden. Daraus lässt sich nicht schließen, dass,
wenn der Ausländer der Anordnung nach Satz 1 nicht nachkommt, unmittelbar das
Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges anzuwenden ist. Satz 2 bringt lediglich
zum Ausdruck, dass die zwangsweise Durchsetzung zulässig ist ('kann'). Da § 82
Abs. 4 AufenthG – vorbehaltlich des Satzes 3 – keine weiteren
Vorschriften über die bei der Durchsetzung anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen
enthält, gelten für die Durchsetzung die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts
(vgl. Bay. VGH, Urteil vom 11. Juli 2000, a. a. O., S. 5; Bay. ObLG, Beschluss
vom 11. April 2001 - 3 Z BR 1/01 -, NVwZ-Beilage I 9/2001, 110, jeweils zu § 70
Abs. 4 AuslG). (…)
Die Frage nach einer erforderlichen richterlichen Entscheidung stellt sich im
konkreten Fall erst, wenn die tatsächliche Freiheitsbeschränkung ansteht, es
also um die Anwendung des angedrohten unmittelbaren Zwanges geht.
Hierzu weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:
Ob für die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch zwangsweise Vorführung wegen
der damit verbundenen tatsächlichen Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit
und somit des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eine (vorherige)
richterliche Entscheidung erforderlich ist, bestimmt sich in den Fällen des
§ 82 Abs. 4 AufenthG zunächst einfachgesetzlich nach dessen Satz 3; danach finden
§ 40 Abs. 1 sowie die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 BPolG entsprechende Anwendung.
Durch diese Verweisung, die an die in § 82 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG normierten
Eingriffsbefugnis und Tatbestandsvoraussetzungen anknüpft, bestimmt das Gesetz
auf der Rechtsfolgenseite Vorgaben für einzelne Fragen der Durchführung und
des Umfangs der zwangsweisen Durchsetzung des persönlichen Erscheinens sowie
deren gerichtlicher Überprüfung (vgl. Bay. ObLG, Beschluss vom 11. April 2001,
a. a. O., zu § 70 Abs. 4 Satz 3 AuslG).
Nach § 40 Abs. 1 BPolG hat die Bundespolizei, wenn eine Person aufgrund bestimmter
Vorschriften des Gesetzes festgehalten wird, unverzüglich eine richterliche
Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen,
es sei denn, die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung würde voraussichtlich
längere Zeit in Anspruch nehmen, als zur Durchführung der Maßnahme notwendig
wäre. Folge der angeordneten entsprechenden Anwendung des § 40 Abs. 1 BPolG
ist, dass die Ausländerbehörde nach dem Festhalten des Ausländers unverzüglich
eine richterliche Entscheidung – des nach Absatz 2 zuständigen Amtsgerichts
– über die Zulässigkeit und Fortdauer der 'Freiheitsentziehung' herbeizuführen
hat, wenn nicht die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des zweiten Halbsatzes
vorliegen. Durch § 40 Abs. 1 BPolG ist der Richtervorbehalt einfachgesetzlich
für bestimmte Sachverhalte angeordnet worden unabhängig davon, ob es sich bei
der Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit etwa durch zwangsweise Vorführung
um eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG oder lediglich um
eine Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 104 Abs. 1 GG handelt. (…)
Die Pflicht der Ausländerbehörde, beim Festhalten des betreffenden Ausländers
unverzüglich die richterliche Entscheidung herbeizuführen, besteht ausnahmsweise
dann nicht, wenn die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich
längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Durchführung der Maßnahme erforderlich
wäre. Zweck der Ausnahmebestimmung ist es zu verhindern, dass die Freiheitsbeschränkung
allein durch die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung über den durch
den sachlichen Grund der Maßnahme gerechtfertigten Zeitraum hinaus fortdauert.
Dies erfordert einen prognostischen Zeitvergleich durch die Behörde (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00 -, NJW 2002, 3161, 3162, zu § 19
Abs. 1 Satz 2 NdsGefAG).
Bei diesem Vergleich ist in Fällen der vorliegenden Art der möglichst wirklichkeitsnah
abgeschätzte Zeitaufwand, der vom Beginn der Maßnahme (Festhalten) für die Fahrt
zur ZAB, die Vorsprache bei der ZAB und je nach vorheriger Abstimmung der geplanten
Abläufe für etwaige Wartezeiten voraussichtlich entstehen wird, dem Zeitaufwand
gegenüber zu stellen, der für die Herbeiführung der Entscheidung des zuständigen
erreichbaren Amtsrichters nach Maßgabe des Verfahrens nach dem Gesetz über das
gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (erfahrungsgemäß) zu erwarten
ist, wobei auch die §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, 11 FrhEntzG zu beachten sind.
Über § 40 Abs. 1 BPolG hinaus wäre – gerade mit Blick auf vorab geplante
und der Ausländerbehörde rechtzeitig mitgeteilte Vorführungstermine bei der
ZAB – eine vorherige richterliche Anordnung prinzipiell stets erforderlich,
wenn es sich bei der zwangsweisen Vorführung im Sinne von § 82 Abs. 4 AufenthG
um eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG handelte. Das ist
bei einer Vorführung ohne Ingewahrsamnahme oder Einschließen in einen eng umgrenzten
Raum nicht der Fall. (…)"
VG Magdeburg: Keine Einweisung in Ausreisezentrum wegen Zweifel
an der Identität
Beschluss vom 31.1.2007 - 5 B 384/06 MD - (4 S., M9484)
"(…) Der zulässige Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO ist
im Umfang des Entscheidungstenors begründet, nämlich soweit es um die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs vom 29.11.2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners
vom 23.11.2006 geht. Bei summarischer Prüfung im Verfahren um die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes erweist sich der genannte Bescheid als voraussichtlich
rechtswidrig. (…)
Gem. § 61 Abs. 2 AufenthG können die Länder Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar
ausreisepflichtige Ausländer schaffen. Die Wohnsitznahme dort hat der Antragsgegner
in dem Bescheid vom 23.11.2006 angeordnet. Allerdings steht die Erteilung der
Auflage im Ermessen der zuständigen Behörde. Das Ermessen wird hier durch den
Erlass des MI LSA vom 16. Februar 2005 ('Zentrale Unterbringung von Ausländern
bei Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Pass-Ersatz-Beschaffung (Ausreiseeinrichtung)')
geregelt. Die dort genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der genannte
Erlass verknüpft nämlich die Anspruchseinschränkung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
mit der Unterbringung in einer Ausreiseeinrichtung. Es heißt dort:
'Die Anspruchseinschränkung soll in der Regel zur Gewährung von
Sachleistungen führen. Diese Voraussetzungen sind nur in der Landeseinrichtung
der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber (ZAST) in Halberstadt gegeben. Dort
werden, getrennt von den Asylbewerbern, in einem separaten Gebäude bzw. im so
genannten Frauenhaus (Block c) 250 ledige männliche Personen, kinderlose Ehepaare
und alleinreisende Frauen untergebracht, die sich beharrlich weigern, an der
Pass-Ersatz-Beschaffung mitzuwirken.'
Demzufolge stellt der Erlass auf die beharrliche Weigerung ab, an der
Pass-Ersatz-Beschaffung mitzuwirken. Dies liegt im Falle des Antragstellers
nicht vor. (…)
Es mag sein, dass nach einem Anwendungserlass des Bundesministeriums des Innern
eine Anwendung von §§ 60, 60 a AufenthG auch möglich ist, wenn ein Ausländer
unzureichende Angaben über seine Identität macht. Dies ist jedoch zum einen
vorliegend nicht belegt. Denn bislang ist nicht bewiesen, dass der Antragsteller
tatsächlich falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat, wobei zu berücksichtigen
ist, dass afrikanische Asylbewerber recht häufig keine genauen Angaben zu ihrem
Geburtsdatum machen können. Zum anderen ist eben der Anwendungserlass des Ministeriums
des Innern des Landes Sachsen-Anhalt enger gefasst. Danach reichen Zweifel an
der Identität des Ausländers nicht aus, vielmehr ist die beharrliche Weigerung
erforderlich, an der Pass-Ersatz-Beschaffung mitzuwirken. (…)"
Einsender: RA Reimann, Berlin
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Kein Widerruf der Aufenthaltserlaubnis eines anerkannten
Flüchtlings vor Bestandskraft des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung (Bestätigung
der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 18.1.2007 - 13 S 1576/06 - (4 S., M9520)
VGH Ba-Wü: Der Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK
verlangt nicht, dass die Sperrwirkung der Ausweisung zwingend bereits mit der
Ausweisungsentscheidung befristet wird.
Beschluss vom 10.1.2007 - 11 S 2616/06 - (8 S., M9522)
OVG Schleswig-Holstein: Eine besondere Härte i. S. d. § 7 BeschVerfV
liegt vor, wenn ein Ausländer eine Berufsausbildung bereits begonnen hat, so
dass der Abbruch der Ausbildung nicht unter Hinweis auf bevorrechtigte Arbeitnehmer
verlangt werden kann.
Beschluss vom 3.1.2007 - 4 MB 116/06 - (3 S., M9375)
VGH Ba-Wü: Bei der Ermessensausübung zur Geltungsdauer einer Duldung
kann auch berücksichtigt werden, ob der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten
nachkommt; ob eine extrem kurze Befristung der Duldung zulässig ist, wird offengelassen.
Beschluss vom 27.11.2006 - 1 S 2216/06 - (3 S., M9430)
VGH Ba-Wü: Kein verfassungsrechtlicher Schutz der Beziehung zum Kind
eines nichtehelichen Lebensgefährten.
Beschluss vom 22.11.2006 - 13 S 2157/06 - (6 S., M9432)
OVG NRW: Es spricht vieles dafür, dass das Aufenthaltsrecht eines türkischen
Arbeitnehmers aus Art. 6 ARB Nr. 1/80 nicht erlischt, weil dieser den Antrag
auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verspätet gestellt hat.
Beschluss vom 8.11.2006 - 17 B 2027/05 - (4 S., M9594)
OVG Hamburg: Ein Ausländer darf nicht gemäß § 15 a Abs. 4 AufenthG dazu
aufgefordert werden, sich zu einer anderen Aufnahmeeinrichtung zu begeben, wenn
der Verteilung zwingende Gründe gemäß § 15 a Abs. 1 S. 6 AufenthG entgegen stehen
(hier: Schwangerschaft und unmittelbar bevorstehende Entbindung).
Beschluss vom 26.10.2006 - 3 Bs 118/06 - (4 S., M9358)
VG Lüneburg: Die Freibeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II sind bei der Berechnung
des notwendigen Lebensunterhalts nach § 2 Abs. 3 AufenthG nicht zu berücksichtigen
(entgegen bisherigen niedersächsischen Verwaltungsvorschriften, s. u.); Trinkgeld
ist als Einkommen zu berücksichtigen (hier: Friseurin).
Urteil vom 18.1.2007 - 6 A 353/05 - (7 S., M9486)
VG Freiburg: Ehegatten haften nicht gegenseitig für die Abschiebungskosten;
Eltern haften regelmäßig für die Abschiebungskosten ihrer Kinder.
Urteil vom 30.11.2006 - 3 K 236/06 - (7 S., M9426)
VG Sigmaringen: Die Zeiten eines Asylfolgeverfahrens sind erst ab dem
Zeitpunkt auf die Aufenthaltsdauer nach § 26 Abs. 4 S. 3 AufenthG anzurechnen,
in dem das Bundesamt in eine inhaltliche Prüfung des Folgeantrags eingetreten
ist.
Urteil vom 23.11.2006 - 2 K 477/06 - (7 S., M9431)
VG Stuttgart: Zum Ausreisehindernis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m.
Art. 8 EMRK wegen Schutz des Privatlebens nach langem Aufenthalt und guter Integration.
Urteil vom 26.10.2006 - 4 K 1753/06 - (16 S., M9439)
VG Hannover: Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG ist zu
verlängern, wenn der Asyl- oder Flüchtlingsstatus zwar widerrufen ist, der Widerruf
aber noch nicht bestandskräftig ist.
Urteil vom 6.10.2006 - 6 A 9057/05 - (3 S., M9376)
LG Paderborn: Keine Wohnungsdurchsuchung, nur weil ein ausreisepflichtiger
Ausländer keine Identitätspapiere vorgelegt hat, sondern nur, wenn konkrete
Tatsachen für die Annahme sprechen, dass sich Identitätspapiere o. Ä. in der
Wohnung befinden.
Beschluss vom 18.1.2007 - 2 T 102/06 - (6 S., M9369)
Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Keine Anrechnung des Freibetrags nach § 11 Abs. 2
i. V. m. § 30 SGB II bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts nach
§ 2 Abs. 3 AufenthG (Änderung der Weisungslage).
Erlass vom 6.2.2007 - 42.21-1230/1-8 (§ 2) - (2 S., M9526)
BVerfG: Unverzügliche Vorführung beim Haftrichter
Beschluss vom 19.1.2007 - 2 BvR 1206/04 - (14 S., M9516)
"(…) Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an
und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
(…)
Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104
Abs. 2 Satz 2 GG. (…)
Für den schwersten Eingriff in das Recht der Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung,
fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren,
verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der
nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>).
Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG. Alle staatlichen Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu
tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam
wird (BVerfGE 105, 239 <248>; vgl. zu Art. 13 Abs. 2 GG BVerfGE 103, 142
<151 ff.>).
Die Freiheitsentziehung erfordert nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich
eine vorherige richterliche Anordnung. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung,
deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG voraussetzt,
genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich
zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche
Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 <317>). Art. 104
Abs. 2 Satz 2 GG gebietet in einem solchen Fall, die richterliche Entscheidung
unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 10, 302 <321>). 'Unverzüglich'
ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung,
die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden
muss (vgl. BVerfGE 105, 239 <249>). Nicht vermeidbar sind zum Beispiel
Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport,
die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des
Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (vgl. BVerfGE 103, 142
<156>; 105, 239 <249>).
Mit Blick auf die hohe Bedeutung des Richtervorbehalts sind alle an der freiheitsentziehenden
Maßnahme beteiligten staatlichen Organe verpflichtet, ihr Vorgehen so zu gestalten,
dass dieser als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 103,
142 <151 ff.>; 105, 239 <248>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 -,
NVwZ 2006, S. 579 <580> m. w. N.). Daraus kann nach Maßgabe der Umstände
des Einzelfalls die Verpflichtung der beteiligten Behörden folgen, ihrerseits
dafür zu sorgen, dass ein für die Ermittlung des Sachverhalts und die Durchführung
einer unverzüglichen richterlichen Anhörung erkennbar notwendiger Dolmetscher
baldmöglichst zur Verfügung steht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 2006 - 2 BvR 129/04 -,
InfAuslR 2006, S. 462 <466> [ASYLMAGAZIN
11/2006, S. 33]).
Unvermeidbare Verzögerungen sind von den an der freiheitsentziehenden Maßnahme
beteiligten staatlichen Organen zu dokumentieren. Nur so kann gewährleistet
werden, dass der von der Maßnahme in seinen subjektiven Rechten Betroffene den
Rechtsweg in effektiver Weise beschreiten und bei einer späteren gerichtlichen
Überprüfung noch festgestellt werden kann, ob aus sachlich zwingenden Gründen
vom Gebot der Herbeiführung einer unverzüglichen richterlichen Entscheidung
abgesehen werden durfte (vgl. BVerfGE 103, 142 <159 ff.> für nichtrichterliche
Durchsuchungsanordnungen).
Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt weiterhin
Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für die Anforderungen
in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es
ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen,
die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher
Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage
haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70,
297 <308>; 83, 24 <32>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998,
S. 1774 <1775>). Angesichts des hohen Ranges des Freiheitsgrundrechts
gilt dies in gleichem Maße, wenn die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit
einer freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede steht (vgl. Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005, a. a. O.).
2. Den sich aus diesen Maßstäben ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen
Entscheidungen nicht gerecht.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Polizei und Ausländerbehörde sich ihrer
aus Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Verpflichtung zur Sicherung einer unverzüglichen
richterlichen Haftentscheidung durch eigene Bemühungen um möglichst frühzeitige
Einschaltung eines Dolmetschers bewusst waren. Die Gerichte gehen auf diese
sich aus Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Vorwirkung für das der gerichtlichen
Entscheidung vorausgehende Verwaltungsverfahren nicht ein. Dem entsprechend
haben sie sich mit der Erreichbarkeit eines Dolmetschers am 28. Oktober 2003
nicht befasst. Es kann hier indes dahingestellt bleiben, ob eine Verletzung
des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG bereits
daraus folgt, dass die Gerichte eine Aufklärung dieser für die Rechtmäßigkeit
der behördlichen Freiheitsentziehung offenkundig erheblichen Umstände unterlassen
haben.
Denn ausweislich des in den beigezogenen Akten der Ausländerbehörde und des
Amtsgerichts dokumentierten Geschehensablaufs ist das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers
jedenfalls dadurch verletzt worden, dass die Behörden ihre Pflichten zur Sicherung
des Richtervorbehalts in verfassungsrechtlich erheblicher Weise vernachlässigt
haben. (…) Die Ausländerbehörde wurde unmittelbar nach dem Aufgriff des
Beschwerdeführers am 28. Oktober 2003 um 1.40 Uhr durch die Polizei beteiligt.
Schon bei der ersten Vernehmung des Beschwerdeführers unmittelbar nach seiner
Festnahme wurde deutlich, dass die Beiziehung eines Dolmetschers für die somalische
Sprache unumgänglich war. Im Hinblick auf die Verpflichtung aller staatlichen
Organe, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2
GG als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 105, 239 <248>;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
13. Dezember 2005, a. a. O.), hätten Polizei und Ausländerbehörde sich spätestens
am Morgen des 28. Oktober 2003 um einen Dolmetscher bemühen müssen. Dass ein
derartiger Versuch seitens der Behörden unternommen wurde, ist nicht aktenkundig.
Wegen der erkannten Verständigungsschwierigkeiten durften sie sich nicht darauf
beschränken, das Ergebnis der Überprüfung der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers
abzuwarten, ohne zugleich in Rechnung zu stellen, dass dessen vermeintliche
Weigerung, seine wahre Identität preiszugeben, die Folge dieser Verständigungsschwierigkeiten
sein könnte. (…) Es hätte auch aus diesem Grund nahe gelegen, mit der
Beiziehung eines Dolmetschers nicht abzuwarten und damit das Problem der Erreichbarkeit
eines Dolmetschers am selben Tage noch zu verschärfen.
Die weitere Vorgehensweise entsprach entgegen der Ansicht der Gerichte in den
angefochtenen Entscheidungen ebenfalls nicht den Erfordernissen des Art. 104
Abs. 2 Satz 2 GG. Die Behörden sahen von der Herbeiführung einer richterlichen
Entscheidung sogar dann noch ab, als feststand, dass die Identität des Beschwerdeführers
durch Polizei und Ausländerbehörde in absehbarer Zeit nicht mehr würde geklärt
werden können. Sind weitere kurzfristig erfolgversprechende Maßnahmen zur Ermittlung
der Identität des Festgenommenen nicht mehr ersichtlich, darf die Herbeiführung
einer richterlichen Entscheidung nicht weiter zurückgestellt werden (vgl. OLG
Schleswig, Beschluss vom 28. April 2003 - 2 W 207/02 -, InfAuslR 2003, S. 292
<293> [9 S., M4235]). Spätestens am 28. Oktober 2003 gegen 16.00 Uhr,
als die Überprüfung der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers sich als ergebnislos
erwiesen hatte, lag eine solche Situation vor. (…)"
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
OLG Celle: Keine Abschiebungshaft bei fehlender Abschiebungsankündigung
Beschluss vom 6.12.2006 - 22 W 70/06 - (4 S., M9419)
"(…) Die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen ist nach Beendigung
der mit Beschluss des Amtsgerichts Langen angeordneten Haftdauer mit dem Feststellungsbegehren
zulässig und hat in der Sache zumindest einstweilen Erfolg. Die angefochtene
Entscheidung hält der nach § 27 Abs. 1 FGG vorzunehmenden rechtlichen Nachprüfung
nicht stand. Die angefochtene Entscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Rechtsfehlerhaft ist zunächst die Annahme des Haftgrundes aus § 62 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 AufenthG. Soweit das Landgericht annimmt, der Tatbestand der unerlaubten
Einreise lebe nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens wieder auf,
kann dies keinen Bestand haben. Der Haftgrund aus § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG
liegt vielmehr nur vor, wenn der Ausländer noch unmittelbar aufgrund seiner
unerlaubten Einreise und damit ununterbrochen seit der Einreise vollziehbar
ausreisepflichtig ist. Der bei unerlaubter Einreise zunächst vorliegende Haftgrund
wird gegenstandslos, wenn ein (Erst)Asylbegehren im Sinne des § 55 Abs. 1 AsylVfG
gestellt wird, weil dieses aufgrund der eintretenden Duldung die Ausreisepflicht
beseitigt, und lebt nicht wieder auf, wenn das Asylbegehren abgelehnt wird (OLG
Frankfurt InfAuslR 1998, 459; OVG des Saarlandes InfAuslR 2001, 172). Allein
das Vorliegen einer vollziehbaren Ausreisepflicht erfüllt den Tatbestand des
§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht.
Nicht frei von Rechtsfehlern ist ferner die Auffassung, das Vorliegen einer
Duldung sei für das Abschiebungshaftverfahren ohne Bedeutung. Zwar obliegt die
Prüfung, ob eine Duldung vorliegt, allein den Verwaltungsgerichten (vgl. nur
Senatsbeschluss vom 12. Juni 2006, 22 W 19/06 m. w. N.). Liegt eine Duldung
aber vor, ist dies auch im Verfahren der Abschiebungshaft grundsätzlich beachtlich.
Gleichwohl kann eine Inhaftnahme drei Tage vor Ablauf einer Duldung zulässig
sein, um eine zeitnah mögliche Abschiebung sicherzustellen. Das Landgericht
hat aber festgestellt, dass der Betroffene eine Duldung erstmals am 30. Dezember
2004 und somit vor mehr als einem Jahr erhielt. In diesem Falle ist nach § 60
a Abs. 5 Satz 4 AufenthG eine Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen.
Hierzu verhält sich das Landgericht nicht. (…)"
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
OLG Celle: Zur Begründung der Beschwerdeentscheidung
Beschluss vom 10.11.2006 - 22 W 75/06 - (4 S., M9417)
"(…) Die weitere sofortige Beschwerde der Betroffenen hat – vorläufig
– Erfolg. (…)
Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ist derart lückenhaft und unvollständig,
dass sie keine Überprüfung durch den Senat ermöglicht. Die Entscheidung ist
daher – unabhängig davon, ob sie sachlich richtig ist oder nicht –
auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen und daher aufzuheben, § 27
Abs. 1 S. 2 FGG i. V. m. § 547 Nr. 6 ZPO.
Nach § 25 FGG ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts mit Gründen zu versehen.
Die Begründung hat mit Rücksicht auf die revisionsähnliche Ausgestaltung der
weiteren Beschwerde nach § 27 FGG in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
zu erfolgen, um die Nachprüfung richtiger Anwendung des Gesetzes auf den vorliegenden
Tatbestand durch das Gericht der weiteren Beschwerde zu ermöglichen. Die Entscheidung
muss eine vollständige, klare Darstellung des Sachverhalts unter Anführung der
Gründe, aus denen eine Tatsache für erwiesen angesehen wurde oder nicht, sowie
die Rechtsanwendung auf den konkreten Sachverhalt enthalten. Die Begründung
muss so ausführlich gehalten sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht feststellen
kann, dass die Beweisunterlagen sachgemäß und erschöpfend geprüft worden sind
(Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 25 Rdn. 28 mit zahlreichen Nachweisen
zur st. Rspr.).
Der – absolute – Beschwerdegrund nach § 27 Abs. 1 S. 2 FGG i. V. m.
§ 547 Nr. 5 ZPO liegt nicht nur dann vor, wenn die durch § 25 FGG vorgeschriebene
Begründung vollständig fehlt, sondern auch, wenn die Ausführungen die tatsächlichen
oder rechtlichen Erwägungen, aus denen das Gericht zu seiner Entscheidung gelangt
ist, nicht nachvollziehbar erkennen lassen, z. B. wenn es an der Darstellung
des festgestellten Sachverhalts fehlt (BayObLG NJW-RR 1994, 617; LG Köln NJW-RR
1987, 223; Keidel/Kuntze/Winkler ebenda, § 27 Rdn. 40).
So liegt es hier. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses wird den an sie
zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Es fehlt bereits an einer geschlossenen
Sachverhaltsdarstellung. Der Beschluss greift offensichtlich nur einige Punkte
der Beschwerdebegründung auf und handelt sie ab, ohne die maßgeblichen Tatsachen
mitzuteilen. (…)"
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
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