SG Berlin: Kostenübernahme für Privatwohnung
Beschluss vom 29.8.2006 - S 88 AY 133/06 ER - (9 S., M9355)
"(…) Der Eilantrag hat in aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
(…)
Die Antragsteller haben Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG. (…)
Eine Einschränkung der Leistung nach § 1 Abs. 4 AsylbLG ist zumindest gegenwärtig
nicht gerechtfertigt.
Nach § 1 a AsylbLG ist u. a. bei Leistungsberechtigten, die eine Duldung nach
§ 60 a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, eine Leistungseinschränkung auf das
den Umständen nach unabweisbar Gebotene vorgesehen, wenn sich die Berechtigten
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach dem
AsylbLG zu erlangen oder bei denen aus von ihren zu vertretenen Gründen aufenthaltsbeendende
Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Bei Vorliegen dieser Tatbestände ist
eine Streichung des Taschengeldbetrages gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG zulässig.
Die übrigen Geld- oder Sachleistungen nach § 3 AsylbLG sind in der Regel auch
bei Tatbestandsmäßigkeit im Sinne von § 1 a AsylbLG weiter zu leisten, da sie
bereits das durch Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz gestützte unerlässliche Existenzminimum
darstellen, welches nicht unterschritten werden darf (vgl. Adolph in Linhard/Adolph
SGB II, SGB XII, AsylbLG, § 1 a AsylbLG Rdnr. 25; Birk in LPK SGB XII § 1 a
AsylbLG Rdnr. 8; OVG NRW vom 31.5.2001 NVwZ RR Seite 358 ff).
Da das AsylbLG ohnehin gegenüber den Leistungen des SGB II und des SGB XII ein
deutlich abgesenktes Leistungsniveau vorsieht, unterliegt eine weitergehende
Leistungskürzung nach § 1 a AsylbLG strengen Anforderungen. Die materielle Beweislast
liegt bei der Behörde. Zwar knüpfen die Tatbestände von § 1 a AsylbLG an innere
Tatsachen und Umstände an, die in der Wissenssphäre des Leistungsberechtigten
liegen, so dass von dem Leistungsberechtigten zu fordern ist, dass er sich umfassend
und schlüssig zu seinen Einreisemotiven und anderen inneren Tatsachen äußert.
Nichtsdestotrotz darf die Behörde die Leistungskürzung nicht aufgrund bloßer
Vermutungen anordnen.
§ 1 a Nr. 2 AsylbLG knüpft zwar an Mitwirkungshandlungen des Leistungsberechtigten
im ausländerrechtlichen Verfahren an, diese ist jedoch von der allgemeinen verfahrensrechtlichen
Mitwirkungspflicht nach § 60 ff SGB I und ihrer Sanktionierung nach § 66 SGB I
zu unterscheiden. Gleichwohl erfordert die Absenkung von Leistungen nach § 1 a
unter das ohnehin gegenüber dem Niveau der Sozialhilfe deutlich abgesenkte Leistungsniveau
des AsylbLG aus rechtsstaatlichen Gründen eine vorherige Anhörung des Betroffenen,
eine Konfrontation mit den Vorwürfen, die ihm im Rahmen von § 1 a AsylbLG gemacht
werden sollen und die Setzung einer angemessenen Frist, um sich zu erklären
bzw. gebotene Handlungen nachzuholen. Eine Verfahrensweise analog zur Mitwirkungsversagung
gemäß § 66 SGB I ist nicht zu beanstanden. (…)
Selbst bei grundsätzlicher Bejahung der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen
von § 1 a Nr. 2 AsylbLG ist diese Norm zumindest so lange nicht anwendbar, so
lange der Härtefallantrag der Antragsteller bei der Härtefallkommission bearbeitet
wird, denn für diesen Zeitraum ist es nicht von ihnen zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende
Maßnahmen nicht vollzogen werden können.
Ohne weitere Ermittlungen und insbesondere eine Einsichtnahme in die gegenwärtig
nicht zugängliche Ausländerakte der Antragsteller kann gegenwärtig nicht sicher
geklärt werden, ob die Antragsteller Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1
AsylbLG haben oder ob dies aufgrund rechtsmissbräuchlicher Beeinflussung der
Dauer des Aufenthaltes ausgeschlossen ist. Im Wege der gebotenen Folgenabwägung
hält das Gericht es für gerechtfertigt und den Antragstellern zumutbar, die
Leistungen vorerst auf dem Umfang nach § 3 AsylbLG zu beschränken, da ihr absolut
notwendiger Lebensunterhaltsbedarf dadurch ausreichend gesichert wird.
Andererseits verdichtet sich der Anspruch der Antragsteller auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung des Antragsgegners hinsichtlich der Art der Erbringung von Leistungen
für den Bedarf an Unterkunft im vorliegenden Fall auf einen Anspruch auf Übernahme
der Mietkosten für die ins Auge gefasste Wohnung in der …-Straße. Nach
§ 1 Abs. 1 der verwaltungsinternen Ausführungsvorschriften über die Anmietung
von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(AV). So soll eine Unterbringung in der Regel in Wohnungen stattfinden, soweit
die Unterbringung in einer Wohnung im konkreten Einzelfall kostengünstiger ist
als die Gemeinschaftsunterbringung. Dies ist vorliegend der Fall. (…)
Auch der Umstand, dass zusätzlich zur Miete ein Teil der Kaution zu übernehmen
ist, führt nicht dazu, dass hier eine Abweichung von der Sollregelung AV gerechtfertigt
wäre, denn die von dem Antragsgegner genannten Kosten für eine Wohnheimunterbringung
übersteigen die monatlichen Kosten in der Wohnung in der …-Straße erheblich.
Eine Wohnheimunterbringung wäre dreimal so teuer wie die den Antragstellern
angebotene Wohnung. Selbst bei einer kurzzeitigen Wohnzeit der Antragsteller
in der Wohnung in der …-Straße von nur zwei Monaten rechnete sich aus
Sicht des Antragsgegners daher die Investition in den Teilbetrag der Kaution
gegenüber der Heimunterbringung. Dem Antragsgegner ist allerdings dahingehend
Recht zu geben, dass nicht lediglich ökonomische Gesichtspunkte für rechtliche
Entscheidungen herangezogen werden können. Auch das Verbleiben der Antragsteller
in ihrem bisherigen sozialen Umfeld, insbesondere der minderjährigen Kinder
in der bisherigen Kindertagesstätte und die Vermeidung einer Aussetzung der
minderjährigen Antragsteller gegenüber den typischerweise in einem Wohnheim
zu erwartenden raueren Verhältnissen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Gesichtspunkte, die entgegen den genannten ökonomischen und sozialen Faktoren
gegen die Anmietung der begehrten Wohnung sprechen könnten, sind für das Gericht
nicht ersichtlich. Es ergibt sich hinsichtlich der Anmietung der Wohnung in
der …-Straße somit eine Ermessensreduzierung auf Null. (…)"
Einsender: Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin
Rechtsprechung:
LSG NRW: Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten,
können Leistungen nach dem SGB XII erhalten.
Beschluss vom 3.11.2006 - L 20 B 248/06 AS ER - (10 S., M9595)
SG Düsseldorf: Zeiten des Sozialhilfebezugs nach dem BSHG sind auf die
36-Monatsfrist nach § 2 Abs. 1 AsylbLG anzurechnen.
Beschluss vom 30.10.2006 - S 29 AY 6/06 ER - (5 S., M9354)
Rechtsprechung:
BVerwG: Keine generelle Minderung der Einbürgerungsgebühren bei anerkannten
Flüchtlingen, aber zwingende Gebührenminderung oder -befreiung bei bedürtigen
Flüchtlingen.
Urteil vom 16.11.2006 - 5 C 26.05 - (10 S., M9485)
VGH Hessen: Keine Rücknahme der Einbürgerung wegen Verschweigens der
Mitgliedschaft und Tätigkeit in der Vereinigung Milli Görüş, da dem Einbürgerungsbewerber
die Tätigkeit von Milli Görüş nicht als verfassungsfeindliche Bestrebungen
erkennen musste.
Urteil vom 18.1.2007 - 11 UE 111/06 - (17 S., M9478)
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