Ruth Altenhofer, Wien*
Der bewaffnete Konflikt in Tschetschenien hat deutlich an Intensität verloren bzw. ist mittlerweile
"auf den gesamten Nordkaukasus verschmiert", wie es Alexander Tscherkasow, Mitglied der Menschenrechtsorganisation
Memorial, formuliert.(1) Der seit Frühling 2007 regierende Präsident Ramsan Kadyrow, ein
treuer Anhänger Putins, sorgt scheinbar für Ordnung - er besiegt die letzten Rebellen, investiert in den Wiederaufbau
der zerstörten Städte und belebt das tschetschenische Nationalbewusstsein neu. Er scheint sich aber auch um die Ausschaltung
kritischer Berichterstattung zu bemühen, was dann doch erlaubt, die Makellosigkeit seiner Erfolge in Frage zu stellen.
Der Darstellung zur Sicherheitslage und zur humanitären Situation in Tschetschenien soll deshalb zunächst ein Blick
auf die Informationslage vorangestellt werden. Die nachfolgenden Ausführungen beruhen auf einer Auswertung öffentlich
verfügbarer Quellen aus dem Zeitraum Anfang 2007 bis Mitte Februar 2008.
Zugang zu Informationen
Es gibt mehrere Faktoren, die dazu beitragen, dass der Zugang zu verlässlichen Informationen aus Tschetschenien, die von den staatlich gelenkten russischen und tschetschenischen Nachrichtenagenturen abweichen, eingeschränkt ist.
Da es keine regierungsunabhängigen Zeitungen gibt, gehören Nichtregierungsorganisationen (NGOs) zu den wichtigsten kritischen Informationsquellen. Nun gilt aber in der gesamten Russischen Föderation und somit auch in Tschetschenien seit 2006 ein rigides NGO-Gesetz, das mit bürokratischen Hürden, Auflagen und Verboten die Arbeit von NGOs erschwert bzw. unmöglich macht. Eine der letzten vor Ort verbliebenen NGOs ist die russische Menschenrechtsorganisation Memorial, die Büros in Grosny und Nasran betreibt. Sie beschäftigt sich mit der systematischen Sammlung von Daten und liefert ausgiebige Berichterstattung, unter anderem die Website Caucasian Knot und eine monatliche Chronik von Ereignissen im Nordkaukasus. Allerdings besteht sie nur aus wenigen Mitarbeitern und kann nicht mehr als etwa 25 bis 30 % des tschetschenischen Territoriums abdecken. Deswegen schätzt sie die Dunkelziffer der Verbrechen an der Zivilbevölkerung sehr viel höher ein als die veröffentlichten Zahlen.
Bis zu ihrer Schließung aufgrund der NGO- und Extremismusgesetze im Oktober 2006 zählte auch die Russisch-Tschetschenische Freundschaftsgesellschaft zu den verlässlichen Berichterstattern.(2)
Im Dezember 2007 musste die International Helsinki Federation for Human Rights wegen finanzieller Schwierigkeiten schließen. Die in Prag ansässige Agentur Caucasus Times wurde nach der Berichterstattung über Umfrageergebnisse und Menschenrechtsverletzungen während des Wahlkampfs vom russischen Innenministerium unter Druck gesetzt und der Zugang zu ihrer Website wurde im Dezember 2007 von unbekannten Hackern blockiert.(3)
Der Zugang zu den Medien ist NGOs verwehrt, abgesehen vom Internet, und Schikanen in Form von Razzien, Steuerprüfungen, Klagen, Verhören etc. sind keine Seltenheit.
Ausländische Besucher benötigen für eine Reise nach Tschetschenien eine Erlaubnis des russischen Außenministeriums, müssen nach genau festgelegter Reiseroute fahren und in ständiger Begleitung von Spezialeinheiten des Geheimdienstes FSB bleiben, wodurch Recherchen zur Menschenrechtssituation beinahe unmöglich gemacht werden.
Hinzu kommt, dass viele Bewohner Tschetscheniens aus Angst vor den Sicherheitskräften nicht offen über ihre Erlebnisse oder ihre aktuelle Situation Auskunft geben.(4)
Kadyrows Kampagnen zur Verbreitung der tschetschenischen Kultur
Der von Russland unterstützte Präsident Ramsan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel, Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Das Volk soll dazu erzogen werden, seine Kultur zu pflegen und stolz auf sein Land zu sein. Ein wichtiges Mittel zur Beeinflussung der Bevölkerung, vor allem zur Erziehung der Jugend, ist das Fernsehen, aber auch Veranstaltungen wie die Wahl der "Miss Tschetschenien" werden zur Vermittlung von Werten herangezogen.
Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Er hat Kleidervorschriften eingeführt, die den Tschetscheninnen Kopftuch und mindestens knielange Röcke beim Betreten von staatlichen Institutionen verordnen. Medienkampagnen warnen vor Alkohol, Drogen und Tabak. Ein Kulturrat beurteilt neue Werke im Bereich Musik, Literatur, Theater u. ä. vor ihrer Publikation. Eine Kommission überwacht die Lernerfolge der Studierenden an Universitäten und ergreift notfalls Maßnahmen. Medien, die den Erziehungsauftrag nicht nach Kadyrows Vorstellungen erfüllen, werden kurzerhand geschlossen.(5)
Der Wiederaufbau und seine Schattenseiten
Seit Beginn der Präsidentschaft Kadyrows fällt eine Entwicklung besonders auf: der Wiederaufbau des durch den Krieg zerstörten Landes. In rasantem Tempo werden vor allem Grosny und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser, Straßen, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb.
Diese Entwicklung hat jedoch auch ihre Schattenseiten. Die Finanzierung der Bautätigkeit erfolgt nur zu einem Viertel über das föderale Budget, der Großteil wird durch unbezahlte Arbeit, Lohnkürzungen, erzwungene Spenden ("Kadyrow-Fonds") und Kredite, für die angeblich Kadyrow selbst bürgt, ermöglicht.(6)
Auch die Schaffung von Arbeitsplätzen, die der Wiederaufbau vermuten lässt, trifft nur bedingt zu. Zwar sind tatsächlich viele Tschetschenen im Bau beschäftigt, die offizielle Arbeitslosigkeit ist mit 70 % aber trotzdem extrem hoch. Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden, und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z. B. im Juni 2007.(7)
Die von Memorial betriebene Website Caucasian Knot berichtete Ende Dezember 2007 vom Stillstand der Wohnhaus-Renovierungen im einem Bezirk in Grosny, weil die Arbeiter seit Monaten keine Löhne bekommen und die Fortsetzung ihrer Arbeit verweigern. Ein Vertreter des tschetschenischen Ministeriums für Bauwesen erläutert, dass die Renovierung der Wohnhäuser eigentlich illegal vonstatten gehe und durch freiwillige Unterstützung von Beamten und Unternehmern finanziert werde. Das von der Russischen Föderation betriebene Bauprogramm hingegen kümmere sich nicht um Wohnhäuser, sondern konzentriere sich hauptsächlich auf administrative Gebäude.(8)
Ausführliche Informationen darüber, welche Bauprojekte in den letzten Jahren erfolgreich durchgeführt wurden, finden sich auf der Website des Kadyrow-Fonds.(9)
Medizinische Versorgung
Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Basisversorgung sicherzustellen.
Ärzte ohne Grenzen berichtete im Dezember 2007 über den Zustand der medizinischen Versorgung in Tschetschenien. Der hohe Bedarf an ärztlicher Behandlung entsteht zum einen durch Tausende Menschen, die nach ihrer Flucht wieder zurückgekehrt sind und unter Kriegsverletzungen leiden. Zum anderen kommt es durch Schießereien, bei Unfällen mit Militärfahrzeugen oder Explosionen von Minen immer noch zu neuen Verletzungen. Auch chronische Lungen-, Nieren- und Herz-Kreislaufleiden sind weit verbreitet, sowie Tuberkulose, um deren Behandlung sich ebenfalls Ärzte ohne Grenzen bemüht. Gleichzeitig fehlt es an medizinischer Grundversorgung, vor allem im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe, sowie für finanziell schwache Rückkehrende.
Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung.(10)
Wenn größere Operationen notwendig sind, ist es üblich, auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation auszuweichen - in Tschetschenien selbst fehlt es noch an Infrastruktur, Ausrüstung und Spezialisten. Ein 2006 ins Leben gerufenes Programm mit dem Titel "Sdorowje" (Gesundheit) trägt mit Renovierungen von Krankenhäusern, Neueröffnungen von medizinischen Einrichtungen, Beschaffung von Ausstattung und Material und Ausbildung von Personal zur Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung bei.(11)
Im Herbst 2007 wurde in Grosny angesichts der steigenden AIDS-Rate ein Zentrum für Prävention und Kontrolle von AIDS eröffnet. Die Verbreitung von HIV erfolgt vor allem über den Gebrauch von infizierten Spritzen, denn mehr als die Hälfte der HIV-Infizierten sind drogensüchtig. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, läuft auch ein Programm zur Bekämpfung von Alkohol- und Drogensucht, in dessen Rahmen Ende 2007 eine Entzugsklinik in Grosny eröffnet wurde, an der 2000 Menschen als drogenabhängig registriert sind. Angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung des Gebrauchs von Drogen könnte allerdings die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher sein.(12)
Eine weitere Bedrohung geht von der großen Zahl streunender Hunde aus, die die Tollwut verbreiten. In den Jahren 2007 und 2008 sind bereits vier Kinder und ein Erwachsener an dieser Krankheit gestorben, gegen die es in Tschetschenien noch keine Impfung gibt. Dieses Problem soll laut Gesundheitsministerium durch die Tötung der infizierten Tiere gelöst werden.(13)
Die tschetschenischen Separatisten
Seit langem hört man die "Neuigkeit", die tschetschenischen Rebellen seien endlich besiegt oder zumindest so gut wie. Das sagte Achmad Kadyrow Ende 2003, das sagte Putin 2004 bei seinem Besuch in Deutschland und das sagt Ramsan Kadyrow regelmäßig seit Herbst 2006. Im Frühling 2007 sprach er von einigen Dutzend lokaler Guerillas, unterstützt von ein paar hundert arabischen Söldnern, während der stellvertretende russische Innenminister Jedelew Zahlen von 450 tschetschenischen Separatisten, in 37 Banden organisiert, nannte.
Zuletzt verkündete der tschetschenische Präsident die "Neuigkeit" vom Sieg über die Separatisten Ende Januar 2008 in seiner Online-Konferenz, wo er aber immer noch von etwa 60 bis 70 verbliebenen bewaffneten Rebellen in den südlichen Bergregionen sprach. Im Gegensatz dazu wurde zur gleichen Zeit ein Beamter des Bezirks Wedeno mit der Angabe zitiert, dass allein in seinem Bezirk 85 bewaffnete Rebellen aktiv seien. Da Tschetschenien aus 19 Bezirken besteht, spricht diese Aussage dafür, dass es noch immer eine beachtliche Zahl von Rebellen gibt, selbst wenn ihre Zahl je nach Bezirk variieren dürfte.(14)
Das scheint auch eher der Selbstwahrnehmung der Separatisten zu entsprechen. Dokka Umarow, seit Sommer 2006 Anführer des tschetschenischen Widerstandes, rief im Herbst 2007 ein Kaukasisches Emirat aus und erklärte zuerst USA, Europa und Israel zu seinen Feinden, später, etwas abstrakter formuliert, Russland und alle, die Krieg gegen den Islam führen. Damit löste er aber auch den Unmut derjenigen aus, die für eine unabhängige Republik Itschkerien, und nicht für einen radikal-islamischen Extremismus gekämpft hatten. Innerhalb der Separatisten geht also zur Zeit eine Spaltung vor sich, die sich aus unterschiedlichen Vorstellungen vom Ziel des Widerstandskampfes entwickelt hat. Aber auch wenn der gemäßigte Flügel der Separatisten von der Idee eines Emirats unter Führung von Dokka Umarow nicht überzeugt ist und sie nicht aktiv unterstützt, bleibt ihm keine andere Wahl als sie anzuerkennen, um die Unterstützung gegen die russische Armee nicht zu verlieren.(15)
Sicherheitslage
Der verkündete Frieden müsste eigentlich eine deutliche Verbesserung der Sicherheitslage mit sich bringen. Ob das tatsächlich der Fall ist, lässt sich aber nicht eindeutig bestätigen. Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.
Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramsan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften, den so genannten "Kadyrowzy", sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften, sowie zu Anschlägen auf letztere.
Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72 % reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.
Noch immer kommt es im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen auch zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung: Erst Ende Januar 2008 geriet ein Dorf unter Beschuss, als die russische Artillerie auf der Jagd nach Rebellen deren Zufluchtsort angriffen. Berichten zufolge sollen die Soldaten betrunken gewesen sein, und Präsident Kadyrow hat diesen Vorfall als kriminellen Verstoß gegen die Militärdisziplin verurteilt, aber dennoch kann derartiges offensichtlich immer noch vorkommen.(16)
Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer.(17) Es sind aber gerade die von Ramsan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Weiters werden die Bataillone "Wostok" und "Sapad" für Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht, sowie die Untersuchungshaftanstalt des ORB-2, eine Abteilung des russischen Innenministeriums für Operationen bzw. Ermittlungen in den südlichen Regionen der Föderation.(18)
Aber auch die separatistischen bewaffneten Banden entführen und ermorden Personen, die sie des Verrats und der Denunziation bezichtigen.(19)
Flüchtlinge, Rückkehrer und intern Vertriebene
Die Zahl derer, die die Republik Tschetschenien verlassen, ist nach wie vor hoch. Derzeit befinden sich nach Angaben der europäischen Botschaften bereits 150 000 Flüchtlinge aus Tschetschenien in Europa. Ein Ende der Fluchtbewegung scheint nicht absehbar: Allein im Dezember 2007 sind 5000 Menschen aus Tschetschenien geflohen. Vor allem handelt es sich dabei um junge Menschen.(20)
Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten.(21) Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.(22)
Tatsächlich ist eine Rückkehr nach Tschetschenien aber mit ernsthaften Problemen verbunden. Zum einen ist eine politische Verfolgung nicht auszuschließen. Neben Personen, die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden. Die Zahl der Verschleppungen und extralegalen Tötungen hat zwar im letzten Jahr deutlich abgenommen, dafür hat sich eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden.(23)
Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.(24)
Im Bereich der Grundversorgung stellt sich insbesondere die Wohnsituation für viele Menschen noch immer als sehr problematisch dar. Trotz der breit angelegten Bauprogramme sind Wohnungen immer noch knapp und durch die hohe Nachfrage teuer. Viele wohnungslose Tschetschenen waren in den letzten Jahren in so genannten TACs, Temporary Accomodation Centres, in Grosny untergebracht. Nun wird aber seit April 2006 der Plan umgesetzt, diese temporären Unterkünfte abzuschaffen. Begründet wird dies damit, dass sie Brutstätten von Kriminalität, Drogenmissbrauch und Prostitution seien.(25)
Für die Regierung ist die Schließung der TACs ein Zeichen für die Normalisierung des Alltags in Tschetschenien. Sie berichtet stolz, dass deren Zahl in Grosny allein im Jahr 2007 von 21 TACs mit 4500 Familien auf 12 TACs mit 1000
Familien reduziert werden konnte, und plant für das Frühjahr 2008 weitere Schließungen.(26)
Das Problem dabei ist erstens, dass die Schließungen der TACs von bewaffneten Sicherheitskräften unter Androhung oder Anwendung von Gewalt durchgeführt werden. Die Bewohner müssen unterschreiben, dass sie freiwillig in ihren Heimatort zurückkehren, wodurch sie nicht nur ihr Obdach, sondern durch den Verlust der Registrierung auch den Zugang zu Lebensmittelhilfen verlieren. Zweitens fehlt der Ersatz für die Notunterkünfte: Die Grundstücke und Wohnungen, die der Staat in Aussicht stellt, entpuppen sich in vielen Fällen als leere Versprechungen - sie sind unzugänglich, ohne Strom und Gas oder einfach nicht bewohnbar, und die staatlichen Kompensationen reichen nicht für eine Renovierung aus eigenen Mitteln. Ein besonderes Problem sind Fälle, wo Familien neue Wohnungen zugewiesen werden, auf die aber bald darauf deren ehemalige Eigentümer Ansprüche stellen. Diese haben aufgrund des Krieges ihre Wohnungen hastig verkauft und fordern nun vom Staat Entschädigung. Dies betrifft etwa 5800 Wohnungen. Die Klärung der Eigentumsrechte kann jahrelang dauern und ruft aufgrund der Konflikte zwischen "alten" und "neuen" Eigentümern soziale Spannungen hervor.(27)
Erst im Dezember 2007 wurden wieder 800 Bewohner von TACs mit Gewalt umgesiedelt, weil an der entsprechenden Stelle angeblich ein Onkologie-Zentrum gebaut werden soll. Nur wenige von ihnen haben neue Wohnmöglichkeiten, die meisten müssen auf andere, schon überfüllte temporäre Unterkünfte ausweichen und gegebenenfalls auf den Gängen schlafen, oder sie kommen bei Verwandten unter.(28)
Fluchtalternativen innerhalb der Russischen Föderation
Oft taucht in Zusammenhang mit Asylverfahren die Frage nach Fluchtalternativen für gefährdete Personen innerhalb der Russischen Föderation auf.
Die meisten Tschetschenen sind während der Kriege in die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan geflüchtet, wo sie in Inguschetien großteils in Flüchtlingslagern, in Dagestan großteils in Privatunterkünften lebten. Die Nachbarrepubliken Tschetscheniens sind aber kaum als Zufluchtsorte geeignet. Erstens ist die Sicherheitslage in anderen Regionen des Nordkaukasus auch nicht besser als in Tschetschenien, da sich der bewaffnete Konflikt ausgeweitet hat und Tschetschenen auch in Flüchtlingslagern von lokalen und föderalen Sicherheitskräften verhaftet und verschleppt werden. Zweitens sind die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern sehr schlecht: Abgesehen davon, dass die Lager überfüllt sind, ist auch keine ausreichende Versorgung mit Wasser, Strom, Gas und Kanalisation vorhanden. Die Ausstattung von Privatwohnungen ist aufgrund des Mangels an Wohnungen oft noch schlechter. Und drittens wurden 2006 die Maßnahmen der Regierung wieder intensiviert, die Tschetschenen zur Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen. Ähnlich wie bei den Schließungen von IDP-Camps in Inguschetien 2004, die ohne Rücksicht auf adäquate Alternativen für die Bewohner vorgenommen wurden, werden auch jetzt die Menschen teilweise unter Androhung von Gewalt oder mit leeren Versprechungen dazu gebracht, die Flüchtlingslager zu verlassen.(29) Wie sich dann die Wohnsituation derer gestaltet, die nach Tschetschenien zurückkehren und dort in temporären Unterkünften leben, wurde im vorigen Kapitel schon besprochen.
Aber auch eine Niederlassung in anderen Gebieten der Russischen Föderation, außerhalb des Kaukasus, ist nur sehr eingeschränkt möglich bzw. nach Einschätzung von Memorial überhaupt kein gangbarer Weg. Zum einen gibt es nicht viele Wohnungen, die sich tschetschenische Vertriebene leisten können, und oft bleibt aus finanziellen Gründen nur die Möglichkeit, sich z. B. bei Rentnern in Untermiete einzuquartieren. Mitarbeiter von Memorial und Tschetschenen, die sich in anderen Landesteilen niederlassen wollten, haben mehrmals von Beamten des Innenministeriums gehört, dass es geheime Anweisungen an die Polizei gebe, Tschetschenen besonders zu überwachen bzw. aus manchen Gegenden überhaupt fernzuhalten. Vermieter sind daher kaum bereit, Wohnungen an Tschetschenen zu vermieten.(30) Es ist außerdem verbreitet, dass die Behörden die Registrierung von Tschetschenen an Wohnorten außerhalb Tschetscheniens willkürlich verweigern, was mit einer Einschränkung des Zugangs zu Sozialleistungen, Arbeitsmarkt, Bildung und Gesundheitsversorgung verbunden ist und die Ausstellung weiterer Dokumente verhindert. Besonders schwierig soll die Ansiedlung von Tschetschenen in den Regionen Moskau, Krasnodar und Kabardino-Balkarien sein. (31) Nicht zu vergessen ist zum anderen auch ein deutlicher Anstieg von Fremdenhass in der Russischen Föderation, der sich zunehmend gegen Menschen aus dem Kaukasus, aus Tschetschenien, Inguschetien, Tatarstan und Dagestan richtet.(32)
Anmerkungen
*
Ruth Altenhofer arbeitet als Länderreferentin für die Russische Föderation, Zentralasien, Weißrussland,
Moldawien und Georgien in der Dokumentationsstelle für Herkunftsländer des Österreichischen Roten Kreuzes ACCORD
(Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation).
(1)
Svobodanews.ru: Internet-konferenzija Ramsana Kadyrowa, 31. Januar 2008,
http://www.svobodanews.ru/Transcript/2008/01/31/20080131190810680.html.
(2) SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus, Januar 2007, veröffentlicht auf
ecoi.net unter:
http://www.ecoi.net/file_upload/432_1170687153_0701-che-nordkaukasus.pdf.
(3) Prague Watchdog: The Month in Brief - December 2007, 12. Januar 2008,
http://www.watchdog.cz/?show=000000-000005-000001-000179-000054&lang=1;
Caucasian Knot: Unitschtoschen sajt informagenstwa Caucasus Times, 24. Dezember 2007,
http://www.kavkaz-uzel.ru/newstext/news/id/1204412.html.
(4)
The Jamestown Foundation: Chechnya Weekly 9/5, 7. Februar 2008,
http://www.jamestown.org/chechnya_weekly/article.php?articleid=2373960;
The Jamestown Foundation: Chechnya Weekly 9/4, 31. Januar 2008,
http://www.jamestown.org/chechnya_weekly/article.php?articleid=2373945;
Prague Watchdog: W Tschetschne chotjat likwidirowat odnu is mestnych NPO, 7. Februar 2008,
http://www.watchdog.cz/?show=000000-000008-000004-000100&lang=2.
(5)
Expert.ru: Strogij islamskij kontrol, 10. Januar 2008,
http://www.expert.ru/news/2008/01/10/kadyrov/;
IWPR - Institute for War & Peace Reporting: Dress Code for Chechen Women, 9. Januar 2008,
http://www.iwpr.net/?p=crss=fo=341858apc_state=henh;
IWPR: Storm Over Miss Chechnya Contest, 1. Juni 2006,
http://iwpr.net/?p=crss=fo=321493apc_state=henicrs2006;
Prague Watchdog: Tougher regime for students of Chechen State University, 2. November 2007,
http://www.watchdog.cz/index.php?show=000000-000008-000001-000471lang=1.
(6)
Memorial: On the Situation of Residents of Chechnya in the Russian Federation, 19. Dezember 2007,
http://www.memo.ru/2007/12/19/1912071eng.htm;
SFH, siehe Fn. 2.
(7)
Memorial, siehe Fn. 6.
(8)
Caucasian Knot: Staropromyslowskij rajon stolizy Tschetschni ne mogut otstroit is-sa nedoplat stroiteljam, 24. Dezember 2007,
http://kavkaz-uzel.ru/newstext/news/id/1204389.html.
(9) Siehe
http://www.fondkadyrova.com.
(10)
Ärzte ohne Grenzen: Obwohl Konflikt abebbt, bleibt hoher Bedarf an humanitärer Hilfe, 19. Dezember 2007,
http://www.aerzte-ohne-grenzen.de/Organisation/Aktuell/Top-Ten-2007/Tschetschenien.php.
(11)
Regnum.ru: W 2007 godu w ramkach nazprojekta "Sdorowje" Tschetschnja polutschila medoborudowanija na 163 mln rublej, 13. Februar 2008,
http://www.regnum.ru/news/fd-south/956716.html.
(12)
Caucasian Knot: W Tschetschne otmetschen rost tschisla narkoprestuplenij, 26. Dezember 2007,
http://www.kavkaz-uzel.ru/newstext/news/id/1204514.html;
Prague Watchdog: Spread of AIDS reaching threatening levels in Chechnya, 3. Oktober 2007,
http://www.watchdog.cz/index.php?show=000000-000002-000001-000197lang=1;
Prague Watchdog: Combating drug addiction and alcoholism in Chechnya, 30. Mai 2007,
http://www.watchdog.cz/index.php?show=000000-000002-000001-000190lang=1.
(13)
Caucasian Knot: Brodjatschie sobaki stali serjosnoj ugrosoj dlja schitelej Tschetschni, 8. Januar 2008,
http://www.kavkaz-uzel.ru/newstext/news/id/1205196.html.
(14)
Expert.ru: Poslednaja simowka boewikow, 23. Januar 2008,
http://www.expert.ru/news/2008/01/23/zimaboevik/; The Jamestown Foundation: Chechnya Weekly 9/5, siehe Fn. 4;
Prague Watchdog: Situation in Chechnya heating up again, 5. Juli 2007,
http://www.watchdog.cz/index.php?show=000000-000005-000004-000147&lang=1&bold=heating%20up.
(15)
The Jamestown Foundation: Chechnya Weekly 9/3, 24. Januar 2008,
http://www.jamestown.org/chechnya_weekly/article.php?articleid=2373924;
The Jamestown Foundation: Chechnya Weekly 9/4, siehe Fn. 4;
The Jamestown Foundation: Chechnya Weekly 9/6, 14. Februar 2008,
http://www.jamestown.org/chechnya_weekly/article.php?articleid=2373971.
(16)
The Jamestown Foundation: Chechnya Weekly 9/4, siehe Fn. 4.
(17)
President i prawitelstwo Tschetschenskoj Respubliki: Otlitschiwschiesja w spezoperazii milizionery budut predstawleny k nagrade, 12. Januar 2008,
http://chechnya.gov.ru/page.php?r=126id=3231.
(18)
Europäisch-Tschetschenische Gesellschaft: Abschiebung von Tschetschenen aus Österreich, 22. Dezember 2007,
http://www.eu-tg.org/de/story.asp?story_id=242.
(19)
Gesellschaft für bedrohte Völker: Tschetschenien-Tagebuch, August 2007,
http://www.gfbv.de/inhaltsDok.php?id=1107highlight=tschetschenien.
(20)
Caucasian Knot: Schiteli Tschetschni tschaschtsche wsego obraschajutsja w Belgiju s prosboj o predostawlenii ubeschischtscha, 3. Januar 2008,
http://www.kavkaz-uzel.ru/newstext/news/id/1204963.html;
Caucasian Knot: Gaseta "Imam": molodesch massowo pokidaet Tschetschnju, 22. Dezember 2007,
http://www.kavkaz-uzel.ru/newstext/news/id/1204278.html;
Europäisch-Tschetschenische Gesellschaft: Unablässige Fluchtbewegung aus Tschetschenien und Inguschetien, 30. Dezember 2007,
http://www.eu-tg.org/de/story.asp?story_id=245;
The Jamestown Foundation, siehe Fn. 15.
(21)
Expert.ru: Tschetschenskij otwet, 15. Januar 2008,
http://www.expert.ru/news/2008/01/15/chechnyaprizyv/.
(22)
Caucasian Knot: Kadyrow priswal beschenzew wernutsja w Tschetschnju, 27. Dezember 2008,
http://www.kavkaz-uzel.ru/newstext/news/id/1204641.html.
(23)
Memorial, siehe Fn. 6.
(24)
Europäisch-Tschetschenische Gesellschaft, siehe Fn. 18;
Memorial, siehe Fn. 6;
SFH, siehe Fn. 2.
(25) Amnesty international: Forcible eviction, 25. Januar 2008, EUR 46/003/2008,
http://www.amnesty.org/en/alfresco_asset/57126e28-cb50-11dc-b181-d35374267ce9/eur460032007eng.pdf.
(26)
Prague Watchdog: Fight at Grozny TAC between displaced persons and officials, 24. Januar 2008,
http://www.watchdog.cz/?show=000000-000002-000001-000200lang=1.
(27)
Amnesty international, siehe Fn. 25;
Memorial, siehe Fn. 6;
Prague Watchdog: Residents of TACs in Chechnya receive promises of help with resettlement, 10. Mai 2007,
http://www.watchdog.cz/index.php?show=000000-000002-000001-000189lang=1.
(28)
Caucasian Knot: Beschenzy soobschtschajut, tschto w Tschetschne ich nasilstwenno wyseljajut is PWR, 26. Dezember 2007,
http://www.kavkaz-uzel.ru/newstext/news/id/1204507.html.
(29)
IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre: Government efforts help only some IDPs rebuild their lives, 13. August 2007,
http://www.internal-displacement.org/8025708F004CE90B/(httpCountrySummaries)/441ED4F5458A7C1DC125733600369629?OpenDocument&count=10000.)
(30)
IDMC, siehe Fn. 29;
Memorial, siehe Fn. 6.
(31)
IDMC, siehe Fn. 29;
Memorial, siehe Fn. 6.
(32)
Amnesty international: Russian Federation: Update Briefing: What progress has been made since May 2006 to tackle violent racism? EUR 46/047/2007
http://www.amnesty.org/en/library/info/EUR46/047/2007;
Memorial, siehe Fn. 6; vgl. auch
http://www.antirasizm.ru/english.php.
RA Bernward Ostrop, LL.M., Berlin
In dem Artikel soll die neuere Rechtsprechung zu Tschetschenien
daraufhin analysiert werden, inwieweit
sich die Qualifikationsrichtlinie(1) in der Rechtsprechung bereits
bemerkbar macht.(2)
Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird,
dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen
ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
13.1.2008 in Tschetschenien weiterhin die
schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation
statt. Diese Einschätzung wird von einer
großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20 350 anhängige Klagen gegen
Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen
der Russischen Föderation wegen Tschetschenien)(3).
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei
Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin
den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später
begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen
besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien.
Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar
2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160 000
Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen
immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen
Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten
Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005
hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Insbesondere in den westlichen Großstädten, aber auch in
anderen Regionen Russlands gelten strikte Zuzugsbeschränkungen
für Tschetschenen. Diese haben zur Folge, dass eine Registrierung
nicht stattfindet, die u. a. für den Zugang zu Sozialhilfe,
zu kostenloser Gesundheitsversorgung und zum Bildungswesen erforderlich ist.(4)
Die russische Menschenrechtsorganisation Memorial weist in ihrem
neuesten Jahresbericht darauf hin, dass bei Entführungen und
Morden besonders häufig Opfer zu verzeichnen sind, die lange
im Ausland gelebt hatten. Ihnen werde unterstellt, dort gutes
Geld verdient oder sich bei den Rebellen in den Wäldern versteckt
gehalten zu haben. Der Bericht beschreibt das Schicksal von Tschetschenen
aus der Ukraine, Großbritannien und Frankreich, die kurz nach
der Ankunft in ihrer Heimat getötet wurden.(5)
In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird der aktuelle
menschenrechtliche Zustand in Bezug auf asyl- und flüchtlingsrechtliche
Fragen unterschiedlich bewertet. In diesem Artikel soll ein Überblick
gegeben werden insbesondere über die Auswirkungen der
EG-Richtlinien auf die Rechtsprechung. Die Uneinheitlichkeit
der deutschen Rechtsprechung ist zum einen auf die schwierige
Informationsbeschaffung in Bezug auf Tschetschenien zurückzuführen
(UNHCR beispielsweise kann sich nach einem Bericht von Jo Hagenauer,
Leiter der UNHCR-Büros im Nordkaukasus, nur mit Hilfe russischer
Militärkonvois in Tschetschenien bewegen, wobei der südliche
Teil von Tschetschenien aufgrund der Kampfgefahren Sperrgebiet
für Beobachter, aber auch für russisches Militär bleibt). Zum anderen dürfte es an den eingeschränkten Rechtsmittelmöglichkeiten
im Asylverfahren liegen, dass die Obergerichte selten über
relevante Fragen zu entscheiden haben.
I. Individuelle Verfolgung
In Bezug auf Flüchtlinge, die Tschetschenien vorverfolgt verlassen
haben, besteht überwiegend eine einheitliche Betrachtungsweise
der deutschen Gerichte.
Es wird davon ausgegangen, dass Tschetschenen, die sich besonders für die tschetschenische Sache engagiert
haben oder eines solchen Engagements verdächtigt werden, in
der Regel verfolgt werden.(6)
Denn für solche Personen könne
angesichts der staatlichen Übergriffe, die auch für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden können,
die Gefahr einer Verfolgung nicht mit der erforderlichen Sicherheit
verneint werden.(7)
Auch der BayVGH geht in einer neueren Entscheidung davon aus,
dass ein bewaffneter Teilnehmer am Tschetschenienkrieg anzuerkennen
ist, da bei ihm eine Rückkehrgefährdung vorliegt.(8)
In dem entschiedenen Fall
handelte es sich um einen Flüchtling, der in untergeordneter
Funktion am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen hatte. Später
war er zweimal, ohne körperliche Misshandlungen, für zusammen
mindestens sechs Tage von Truppen der russischen Sondereinsatzeinheit OMON festgenommen
worden und jeweils gegen eine Lösegeldzahlung freigelassen
worden. Bezüglich der Einschätzung zu dem glaubhaften Vortrag
des Flüchtlings stützte sich das Gericht auf Art. 4 Abs. 5 der Qualifikationsrichtlinie.
Dazu reiche es aus, dass der schutzsuchende Ausländer sich bemüht,
seinen Antrag durch aussagekräftige Angaben zu substanziieren
und darüber hinaus die Darstellung kohärent und plausibel
ist und nicht in Widerspruch zu den für seinen Fall relevanten
besonderen und allgemeinen Informationen steht. Weiterhin müsse
der Antrag auf internationalen Schutz zum frühestmöglichen
Zeitpunkt gestellt werden.
Der BayVGH weist außerdem darauf hin, dass aufgrund einer
Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Februar 2003 an das
Verwaltungsgericht Braunschweig feststehe, dass der russische Geheimdienst FSB Listen führe mit Personen, die im ersten Tschetschenienkrieg
gekämpft haben, und dass "mögliche Tschetschenienkämpfer
von der russischen Strafverfolgungsbehörde gesucht, befragt
und ggf. auch verurteilt werden."
Bei Vorverfolgung infolge der Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg
liegen auch zahlreiche anerkennende Urteile von Verwaltungsgerichten
vor.(9)
Das VG Düsseldorf geht
von der Gefahr der Sippenhaft
aus bei einer Tschetschenin, die aus einer Familie stammt, in
der viele Angehörige für Rebellen kämpfen oder den Widerstand
unterstützen.(10)
II. Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Tschetschenien
Im Unterschied zur individuellen Verfolgung lässt sich bezüglich der Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Tschetschenien
in der deutschen Rechtsprechung eine uneinheitliche
Entwicklung feststellen. Die Spruchpraxis
des Bundesverwaltungsgerichts hat bislang zu keiner Vereinheitlichung
der Rechtsprechung geführt.
Nach Ansicht des OVG Sachsen-Anhalt besteht für Tschetschenen eine örtlich
begrenzte Gruppenverfolgung seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges.(11)
Eine inländische Fluchtalternative komme
nicht in Betracht, da für die Beantragung eines Inhaltspasses in der Regel die Rückkehr nach Tschetschenien notwendig sei. Dieses Urteil
wurde vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Gruppenverfolgung aufgehoben und zurückverwiesen,
da das OVG nur ungenügende Feststellungen zur notwendigen Verfolgungsdichte
bei einer Gruppenverfolgung getroffen habe.(12)
Das Bundesverwaltungsgericht monierte
die fehlende Unterscheidung zwischen Verfolgungsschlägen, die
in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale von den russischen Streitkräften
und den mit ihnen verbundenen tschetschenischen Kräften ausgehen,
sowie denen, die von der tschetschenischen Widerstandsbewegung
ausgehen.(13)
Denn nach der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts hatte
das OVG zwar für die russischen Streitkräfte festgestellt,
dass sich deren Übergriffe gegen die in Tschetschenien verbliebene
Zivilbevölkerung als Verfolgung sowohl wegen ihrer Ethnie als
auch wegen ihrer vermuteten politischen Überzeugung darstellen.
Bei der Feststellung der Dichte der Verfolgungsschläge habe
das OVG jedoch auch Guerilla-Aktivitäten und Geiselnahmen sowie
Exekutionen von Zivilisten durch "Rebellen" und
"terroristische Aktionen" der "tschetschenischen
Widerstandsbewegung" miteinbezogen. Für die Übergriffe
der Rebellen habe das OVG allerdings nicht festgestellt, dass
sie als Anknüpfungspunkt ein asyler-
hebliches Merkmal wie die
Ethnie im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG haben.
In eine ähnliche Richtung zeigt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 4.1.2007.(14)
Mit diesem Beschluss hob das
Gericht die Entscheidung des VGH Hessen(15)
auf und verwies die Sache an den VGH mit der Begründung zurück, dass sich das Gericht nicht
in ausreichender Weise mit der in der Klagebegründung dargelegten,
divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung
auseinandergesetzt habe.
Bei einer einen Tag später ergangenen Entscheidung hielt das Bundesverwaltungsgericht dagegen eine Entscheidung des VGH Hessen in Bezug auf die Feststellung zur Gruppenverfolgung aufrecht und wies auch die Beschwerde des BAMF gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.(16)
Bei der Feststellung des VGH, wonach eine vorübergehende
Rückkehr nach Tschetschenien zur Beantragung eines Inlandspasses für den Kläger unzumutbar sei,
handele es sich um eine Tatsachenwertung, die nicht "im Gewande
der Divergenzrüge" angegriffen werden könne.
Das OVG Bremen geht
in ständiger Rechtsprechung von einer örtlich begrenzten
Gruppenverfolgung aus.(17)
Die Sicherheitslage wird in Übereinstimmung
mit dem VGH Hessen(18)
als unverändert instabil bewertet. Es kommt dabei zu einer Anerkennung
von Tschetschenen aus Tschetschenien, da sie im Einzelfall keine
inländische Fluchtalternative hätten. Es wäre zwar unter
Sicherheitsaspekten zumutbar, sich außerhalb des Nordkaukasus
niederzulassen, aber es liegen andere existenzielle Gefährdungen
vor. Die Legalisierung des Aufenthalts wäre zwar unter Umständen
möglich, aber die Dauer des Lebens in der Illegalität sei
nicht prognostizierbar:
"Allerdings werden die administrativen Widerstände und tatsächlichen Erschwernisse, die die Kläger bei der Durchsetzung ihres Rechts auf legalen Aufenthalt im Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu überwinden haben, sie nach den Umständen ihres Einzelfalles in eine ausweglose Lage versetzen."
Soweit ersichtlich wurde die Frage der Gruppenverfolgung in der Vergangenheit von vielen Obergerichten offen gelassen, da sie in der Regel eine inländische Fluchtalternative in der übrigen Russischen Föderation annahmen.(19) Allein das OVG Thüringen stellte ausdrücklich fest, dass von einer Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Tschetschenien nicht ausgegangen werden könnte, da die notwendige Verfolgungsdichte fehlen würde.(20)
III. Interner Schutz (Art. 8 Qualifikationsrichtlinie)
Die bei einigen Gerichten fast standardisierte Formel, wonach eine Gruppenverfolgung oder
eine individuelle Verfolgung von Tschetschenen dahingestellt
bleiben könne, da zumindest in der übrigen Russischen Föderation
eine interne Fluchtalternative bestehe, kann nach Inkrafttreten
der Qualifikationsrichtlinie keine Fortsetzung mehr finden. In
der Vergangenheit war nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts eine inländische Fluchtalternative selbst
dann anzunehmen, wenn dem Asylsuchenden am Zufluchtsort das wirtschaftliche Existenzminimum fehlte.
Diese Notlage wäre nicht verfolgungsbedingt und dementsprechend
nicht asylerheblich.(21)
Wie das BVerwG zum Beispiel in seinem Urteil vom 1.2.2007
feststellt, ist nunmehr zu berücksichtigen,
dass die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative
am Maßstab des Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie zu messen ist.(22)
Durch Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie besteht die Möglichkeit, ausnahmsweise von der Flüchtlingsanerkennung
abzusehen, wenn in einem Teil des Herkunftslands keine begründete Furcht
vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften
Schaden zu erleiden, und unter Berücksichtigung der
individuellen und persönlichen Umstände von dem Flüchtling
vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in diesem Landesteil
aufzuhalten.
In der Entscheidung vom 1.2.2007 macht das Bundesverwaltungsgericht
noch keine detaillierten Vorgaben, was bei Zugrundelegung
der Qualifikationsrichtlinie vernünftigerweise unter Berücksichtigung
der persönlichen Verhältnisse in Bezug auf den internen Schutz
erwartet werden kann. Es verweist zwar darauf, dass im Gebiet
der internen Schutzalternative nicht notwendigerweise der legale
Zugang zu Arbeitsmarkt und Bildung, zu Sozialleistungen und zu
Wohnraum gegeben sein muss, wenn auf andere Weise das Überleben
möglich ist. Dabei schränkt das Bundesverwaltungsgericht
jedoch ein, dass ein Leben in der Illegalität, bei dem der
Flüchtling jederzeit der Gefahr polizeilicher Kontrollen und
der strafrechtlichen Sanktionierung ausgesetzt ist, keine zumutbare
Fluchtalternative darstellt.
Auch in seinem Beschluss vom 20.12.2007
machte das Bundesverwaltungsgericht keine detaillierte
Vorgaben zu den Voraussetzungen für das Vorliegen des internen
Schutzes nach Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie.(23)
Die Nichtzulassungsbeschwerde
richtete sich gegen ein Urteil des VGH Baden-Württemberg, in dem zwar
das Vorliegen des internen Schutzes für die tschetschenischen
Kläger in der Russischen Föderation festgestellt wurde.(24)
Die Zurückweisung durch das Bundesverwaltungsgerichts stützt
sich jedoch da-
rauf, dass in der Beschwerde kein Rechtssatz dargelegt
wurde, von dem die Entscheidung des VGH divergiert hätte.
"Einen Rechtssatz zur Frage des Bestehens einer zumutbaren Fluchtalternative im Falle ’eines Lebens in der Illegalität, das den Betroffenen jederzeit der Gefahr polizeilicher Kontrollen und strafrechtlicher Sanktionierung aussetze’, hat das Berufungsgericht damit weder ausdrücklich noch konkludent aufgestellt."
Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seinem
Urteil darauf ab, dass der interne Schutz gemäß Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie im
Kern den Mindestanforderungen an eine interne Fluchtalternative
der geltenden Rechtsprechung entsprechen würde. In tatsächlicher
Hinsicht sei dabei der Maßstab, ob das wirtschaftliche Existenzminimum
zur Verfügung stehe.
Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie verlangt, dass ein Asylsuchender vernünftigerweise
auf eine interne Schutzalternative verwiesen werden kann ("reasonableness analysis"). Zu der Frage, ob es dafür ausreichend ist, dass
allein das wirtschaftliche Existenzminimum gegeben ist, wie der
VGH Baden-Württemberg meint, oder ob darüber hinaus weitere
Voraussetzungen wie Schulbildung, Zugang zum Gesundheitssystem
etc. bestehen müssen, hat sich das Bundesverwaltungsgericht
bislang noch nicht konkret geäußert. Da es auch in anderen
Ländern der EU erhebliche Unterschiede in der Anwendung
des internen Schutzes nach Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie gibt,(25)
ist davon auszugehen, dass diese Frage letztlich erst vom Europäischen Gerichtshof
entschieden wird.
In einer Entscheidung vom 20.3.2007 hebt der VGH Baden-Württemberg
hervor, dass es für die Beurteilung des internen Schutzes auch
auf die persönlichen Umstände des Asylsuchenden ankomme.(26)
In diesem Fall wurde ein Berufungszulassungsantrag des BAMF
(Divergenzrüge) abgelehnt, da die Vergleichbarkeit der Fälle
nicht belegt wurde: Wie im angegriffenen Urteil ausgeführt,
komme es
"… nach Art. 8 Abs. 2 RL 2004/83/EG nunmehr auf die am Ort des internen Schutzes bestehenden ’allgemeinen Gegebenheiten’ und zusätzlich auch auf die ’persönlichen Umstände’ des Asylsuchenden im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an."
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, im Einzelfall das Fehlen des internen Schutzes anzunehmen, stelle daher keine Divergenz zur Rechtsprechung des VGH dar.
IV. Fazit
Als Resultat bleibt festzuhalten, dass es durch Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie zu
einer individuelleren Einschätzung der Gerichte über die
tatsächlichen Umstände des Einzelfalles kommen wird. Als
Nachteil ist dabei hervorzuheben, dass noch weniger Entscheidungen
in den Rechtsmittelinstanzen zugelassen werden und dies zu einer
weiteren Veruneinheitlichung in der Asyl- und Flüchtlingsrechtsprechung
führt. Dies wird sich doch möglicherweise bereits mit Inkrafttreten
des Lissaboner Vertrags ändern, da dann Art. 68 EG nicht mehr
gilt, wonach nur solche Gerichte dem EuGH Fragen vorlegen können, deren Entscheidungen
selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechtswegs
angefochten werden können. Nach dem Lissaboner Vertrag wird
dann Art. 234 EG auch in Auslegungsfragen der Qualifikationsrichtlinie
gelten. Das bedeutet, dass jedes deutsche Verwaltungsgericht
im Wege der Vorabentscheidung den EuGH anrufen kann. Spätestens dann wird der exzessiv gebrauchte Verweis auf die inländische
Fluchtalternative überdacht werden müssen, was zu verbesserten Chancen für tschetschenische Flüchtlinge im Asylverfahren führen könnte.
Anmerkungen
(1) Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über
Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig
internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des
zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304/12.
(2) Zur Rechtsprechung bis 2004 vgl. Wolff, Verfolgung von Tschetschenen in der Russischen Föderation,
ASYLMAGAZIN 6/2004, S. 8.
(3) Vgl.
http://www.echr.coe.int.
(4) Ausführliche Lagedarstellung z. B. in VG Lüneburg,
Urteil vom 26.2.2004 - 2 A 94/01 - 19 S.,
M4998, m. w. N.
(5) Vgl. dazu auch: "Leichen aus Hubschrauber abgeworfen", taz vom 7.12.2007.
(6) Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3.11.2005 - 1 LB 21/01 - juris.
(7) Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.11.2005 - 11 A 2482/03.A - 2 S.,
M7599.
(8) Vgl. BayVGH, Urteil vom 15.10.2007 - 11 B 06.30875.
(9) Vgl. VG Göttingen Urteil vom 15.10.2007 - 4 A 185/05;
VG München, Urteil vom 23.3.2007 - M 16 K 05.51319;
VG Darmstadt, Urteil vom 1.7.2005 - 6 E 1953/01.A (1)- 15 S.,
M6911.
(10) VG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2004 - 25 K 3188/03.A - 19 S.,
M6324.
(11) OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.3.2006 - 2 L 40/06 - 35 S.,
M8244.
(12) BVerwG, Urteil vom 1.2.2007 - 1 C 24.06 -
ASYLMAGAZIN 3/2007, S. 24.
(13) Zu den Feststellungen des BVerwG in Bezug auf die
inländische Fluchtalternative siehe unten unter III.
(14) BVerwG, Beschluss vom 4.1.2007 - 1 B 47.06 - 5 S.,
M9911.
(15) VGH Hessen, Urteil vom 2.2.2006 - 3 UE 3021/03.A.
(16) BVerwG, Beschluss vom 5.1.2007 - 1 B 121.06 - 5 S., M9493.
(17) OVG Bremen, Urteil vom 31.5.2006 - 2 A 112/06.A - ASYLMAGAZIN 12/2006, S. 22.
(18) VGH Hessen, Urteil vom 2.2.2006, siehe Fn. 15.
(19) Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06 - ASYLMAGAZIN 1-2/2007, S. 35;
BayVGH, Urteil vom 24.4.2007 - 11 B 03.30133 - 28 S., M10997;
OVG NRW, Urteil vom 12.7.2005 - 11 A 2307/03.A - 18 S., M7056;
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.1.2006 - 13 LA 407/05;
OVG Saarland, Urteil vom 23.6.2005 - 2 R 16/03 - 30 S., M6818;
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3.11.2005 - 1 LB 259/01 - 30 S., M8330.
(20) OVG Thüringen, Urteil vom 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 - 46 S., M6772.
(21) Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.9.1997 - 9 C 43/96.
(22) BVerwG, Urteil vom 1.2.2007, siehe Fn. 12.
(23) BVerwG, Beschluss vom 20.12.2007 - 10 B 22.07.
(24) VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2006, siehe Fn. 19
(25) Vgl. Roland Bank u. Michael Kalkmann, Die UNHCR-Studie zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie, ASYLMAGAZIN 1-2/2008, S. 14.
(26) VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.3.2007 - A 3 S 179/07 - 4 S., M9916.
Ekkehard Hollmann, Berlin
Das Bundesinnenministerium vertritt in seinen "Hinweisen zu den wesentlichen Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union" vom 18.12.2007 die Auffassung, dass ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung (§ 104 a AufenthG) nur bis zum 18.12.2007 gestellt werden könne.(1)
Diese Rechtsauffassung wird von den Landesinnenministerien teilweise geteilt,(2)
teilweise aber auch abgelehnt.(3)
In jedem Fall dürften die Hinweise des Bundesinnenministeriums zur Verunsicherung in der Praxis führen.
Das Bundesinnenministerium begründet seine Auffassung damit, dass gemäß § 104 a Abs. 5 S. 4 AufenthG die erforderlichen Sprachkenntnisse bis zum 1.7.2008 nachgewiesen werden müssen, wenn gemäß § 104 a Abs. 1 S. 4 AufenthG bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis davon abgesehen worden ist. Daraus folgert es, dass danach der Sprachnachweis nicht mehr erbracht werden kann und daher keine Anträge mehr möglich sind. Dies kann nicht überzeugen.
Gegen eine allgemeine Antragsfrist spricht vor allem, dass der Gesetzeswortlaut keine entsprechende Bestimmung enthält. § 104 a AufenthG knüpft nur die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen an Stichtage, insbesondere die Aufenthaltsdauer. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - einschließlich des Antrags - nicht an einen Stichtag gebunden ist.
Hinzu kommt, dass es methodisch nicht überzeugt, wenn das Bundesinnenministerium aus einer Ausnahmeregelung - vorläufiges Absehen von den erforderlichen Sprachkenntnissen - auf eine allgemeine Antragsfrist schließt. Zumindest in den Fällen, in denen die erforderlichen Sprachkenntnisse vorhanden sind, kann die Frist des § 104 a Abs. 5 S. 4 AufenthG keine Rolle spielen. Angesichts der eher moderaten Anforderungen an die Sprachkenntnisse dürfte das die Mehrzahl der Fälle sein.
Nichtsdestotrotz ist für die Beratungspraxis zu empfehlen, Anträge möglichst bis zum 1.7.2008 zu stellen, um unnötige Konflikte zu vermeiden. Sollte das nicht möglich sein, sollte man zumindest versuchen nachzuweisen, dass die Sprachkenntnisse bereits am 1.7.2008 vorlagen. Nachweise können neben einem entsprechenden Sprachzertifikat beispielsweise auch eidesstattliche Versicherungen oder Zeugenaussagen sein.
(1) BMI, Hinweise, S. 74, 102 S., M12369.
(2) IM Rheinland-Pfalz, Erlass vom 26.10.2007 - 19 300-7:316 Altfallregelung - S. 3, 17 S., M11990.
(3) IM Bad.-Württ.: Vorläufige Anwendungshinweise, S. 3, 17 S., M11974.
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