Allgemeines Aufenthaltsrecht

BVerwG: Maßgeblicher Zeitpunkt bei Anfechtungsklage gegen Ausweisung
Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - (13 S., M12365)
"(…) Die Revision ist begründet. (…)
1. Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich.
a) Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Prozessrecht einen Grundsatz, wonach im Rahmen einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes stets nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen ist, nicht kennt (vgl. Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 14.81 - BVerwGE 64, 218 <221>), sondern letztlich dem materiellen Recht nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. Urteil vom 3. November 1986 - BVerwG 9 C 254.86 - BVerwGE 78, 243 <244>). In Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass es bei Ausweisungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung ankommt und danach eingetretene neue Tatsachen allein im Verfahren auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG zu berücksichtigen sind (vgl. etwa Beschlüsse vom 17. Januar 1996 - BVerwG 1 B 3.96 - und vom 26. Februar 1997 - BVerwG 1 B 5.97 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 5 und 8, jeweils m. w. N.). Dies galt allerdings schon vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes nicht uneingeschränkt. Mit Urteilen vom 3. August 2004 (- BVerwG 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 <308 f.> [=ASYLMAGAZIN 1–2/2005, S. 38] und - BVerwG 1 C 29.02 - BVerwGE 121, 315 <321> [13 S., M5824]) hat der Senat im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entschieden, dass für die gerichtliche Überprüfung einer Ausweisung sowohl bei freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern als auch bei türkischen Staatsangehörigen, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation – ARB 1/80 – besitzen, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich ist. Denn Angehörige beider Personengruppen dürfen kraft Gemeinschaftsrechts nur ausgewiesen werden (bzw. darf der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 6 FreizügG/EU bei Unionsbürgern grundsätzlich nur festgestellt werden), wenn ihr Verhalten eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt. Dies verpflichtet die Tatsachengerichte zu der Prüfung, ob die behördliche Gefahrenprognose und die Ermessensentscheidung bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Ergebnis auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. Urteile vom 3. August 2004 a. a. O.).
b) Nach dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei der Ausweisung sonstiger Drittstaatsangehöriger nicht mehr fest. Er geht vielmehr davon aus, dass für die Beurteilung einer gerichtlich angefochtenen Ausweisung nunmehr generell – und nicht wie in der Vergangenheit nur bei einzelnen Personengruppen – auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – EGMR – bewertet bei Ausweisungen die Verhältnismäßigkeit der innerstaatlichen Entscheidungen im Hinblick auf einen möglichen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK regelmäßig vor dem Hintergrund der Situation, in der die Ausweisung rechtskräftig wurde (vgl. zuletzt Urteil vom 28. Juni 2007, Kaya ./. Deutschland, Beschwerde Nr. 31753/02, InfAuslR 2007, 325, [18 S., M11564] m. w. N.). Dies spricht dafür, auch schon im Rahmen der innerstaatlichen gerichtlichen Überprüfung auf einen möglichst späten Beurteilungszeitpunkt abzustellen, um auf diese Weise der durch Transformation in nationales Recht im Rang eines Bundesgesetzes stehenden Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Auslegung durch den EGMR bei der Interpretation des nationalen Rechtes so weit wie möglich Geltung zu verschaffen.
In diese Richtung weist auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen. Danach stellt jede Ausweisung aufgrund des damit verbundenen Entzugs des Aufenthaltsrechts und der daraus folgenden Verpflichtung zur Ausreise unabhängig von weiteren mit der Ausweisung verbundenen Rechtsnachteilen und einer alsbaldigen Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des sich im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländers dar. Den sich daraus ergebenden Anforderungen an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit tragen die ausländerrechtlichen Ausweisungsvorschriften mit ihrem System der Abstufung in Ist-, Regel- und Kann-Ausweisung und der Gewährung besonderen Ausweisungsschutzes für bestimmte Ausländer nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zwar grundsätzlich in ausreichender Weise Rechnung. Dies entbindet jedoch nicht davon, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, da nur diese Prüfung sicherstellen kann, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibt. Diese – unter Heranziehung der gemäß Art. 8 EMRK geltenden Maßstäbe durchzuführende – einzelfallbezogene Würdigung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers und deren Abwägung gegeneinander obliegt – mit Einschränkungen, die sich aus der begrenzten gerichtlichen Überprüfbarkeit behördlicher Ermessensausübung ergeben – den Verwaltungsgerichten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 - NVwZ 2007, 1300 [ASYLMAGAZIN 10/2007, S. 27]). Der diese Rechtsprechung tragende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz spricht dafür, dass auch die Gerichte bei ihrer Entscheidung über die Anfechtung einer Ausweisung auf eine möglichst aktuelle, d. h. nicht bereits überholte Tatsachengrundlage abstellen.
Zudem wurde der Kreis derjenigen Ausländer, die kraft Gemeinschaftsrechts nur bei Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr ausgewiesen werden dürfen, inzwischen nochmals erweitert. So dürfen nach Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl EU 2004 Nr. L 158 S. 77) – Freizügigkeitsrichtlinie – die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit u. a. nur beschränken, wenn das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren können nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 (ABl EU 2004 Nr. L 16 S. 44) – Daueraufenthaltsrichtlinie – nunmehr auch Drittstaatsangehörige, denen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verliehen worden ist, nur ausgewiesen werden, wenn sie eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellen.
Diesen materiellen Vorgaben entnimmt der Senat im Wege einer Gesamtschau, dass mit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes, das u. a. der Umsetzung der beiden angeführten Richtlinien dient, nunmehr generell bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist. Dies steht nicht im Widerspruch zu der nach wie vor geltenden gesetzlichen Regelung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, früher § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG). Denn diese Regelung behält auch bei der Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für die gerichtliche Überprüfung der Ausweisung ihre Bedeutung, weil sie es ermöglicht, auch solchen Veränderungen Rechnung zu tragen, die nach Bestandskraft der Ausweisung eintreten.
Die zur Verlagerung des Beurteilungszeitpunktes führenden materiellen Vorgaben haben zur Folge, dass bei der Anfechtung einer Ausweisung nunmehr auch entscheidungserhebliche neue Tatsachen bis zu diesem Zeitpunkt umfassend zu berücksichtigen sind. Die Tatsachengerichte müssen mithin im Rahmen der ihnen nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht prüfen, ob die Ausweisung bezogen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung rechtmäßig ist. Dies gilt auch bei Ermessensausweisungen oder in Fällen, in denen eine ursprünglich gebundene Ausweisung aufgrund nachträglicher Änderungen einer Ermessensentscheidung bedarf.
Damit korrespondierend trifft die Ausländerbehörden in allen Ausweisungsverfahren die Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung (vgl. auch Urteile vom 3. August 2004 a. a. O.). Kommt die Behörde hierbei zu dem Ergebnis, dass ihre Verfügung infolge nachträglich eingetretener Umstände keinen Bestand mehr haben kann, oder macht sie aufgrund nachträglicher Änderungen von ihrem Ermessen zugunsten des Ausländers Gebrauch und erledigt sich dadurch der Rechtsstreit, hat das Gericht bei der Entscheidung über die Kosten des erledigten Verfahrens die ursprüngliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Ausweisung mit zu berücksichtigen. Hält die Behörde trotz nachträglicher Änderungen an ihrer Verfügung fest, muss sie bei einer Ermessensausweisung ihre Ermessenserwägungen entsprechend anpassen. Im Falle einer ursprünglich gebundenen, aufgrund nachträglicher Änderungen aber nur noch im Ermessenswege zulässigen Ausweisung muss sie ihr Ermessen erstmalig ausüben.
Ob und inwieweit derartige aufgrund nachträglicher Änderungen erforderlich werdende Aktualisierungen bei Ermessensausweisungen, insbesondere im Falle einer ursprünglich gebundenen Ausweisungsentscheidung, im anhängigen Gerichtsverfahren Berücksichtigung finden können, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. In jedem Fall haben die Tatsachengerichte bei der Überprüfung von Ausweisungen aufgrund der dargelegten materiellen Vorgaben und der dadurch bedingten Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts die durch § 114 Satz 2 VwGO eröffnete prozessuale Möglichkeit der nachträglichen Ergänzung von Ermessenserwägungen zu beachten. Der Einbeziehung nachträglicher Ermessenserwägungen kann in dieser Sondersituation nicht entgegengehalten werden, dass diese sich auf nach Erlass der Ausweisung entstandene Umstände beziehen. Die bisherige Rechtsprechung des Senats, wonach Ermessenserwägungen bei Ausweisungsentscheidungen nur insoweit ergänzt werden können, als die nachträglich von der Behörde angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen (vgl. Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <363>), bezieht sich nicht auf Sachverhalte, in denen es aus Gründen des materiellen Rechts erforderlich ist, in eine Ermessensentscheidung auch Umstände einzubeziehen, die erst nach Erlass der Ausweisungsverfügung entstanden sind. (…)
2. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Senat die Rechtmäßigkeit der Ausweisung bezogen auf diesen neuen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilen.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG genießt ein Ausländer, der eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, besonderen Ausweisungsschutz und kann nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Der Kläger ist und war zwar nie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Zum Zeitpunkt der Ausweisung besaß er eine ihm 1999 als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AuslG. Nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gilt eine solche unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fort. Diese gesetzliche Fiktion setzt allerdings eine bei Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes bestehende Aufenthaltserlaubnis voraus. Hieran fehlt es im Fall des Klägers. Denn die ihm erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG mit dem Wirksamwerden der angefochtenen Ausweisungsverfügung erloschen (vgl. § 72 Abs. 2 AuslG, nunmehr: § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG).
Auch wenn der Kläger damit die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht unmittelbar erfüllt, kann er sich aber dennoch auf die dem Aufenthaltsgesetz zugrunde liegende gesetzgeberische Aufwertung der ihm erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis berufen. Mit der Regelung in § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Niederlassungserlaubnis fort gilt, hat der Gesetzgeber die dem Ausländergesetz zugrundeliegende Differenzierung zwischen unbefristeter Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung – mit Wirkung für die Zukunft – aufgegeben und beide Aufenthaltstitel einer Niederlassungserlaubnis, als der nunmehr höchsten Stufe der ausländerrechtlichen Aufenthaltsverfestigung, gleichgestellt. Der Kläger ist daher ausweisungsrechtlich so zu stellen, als wäre er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gewesen. Damit genießt er in entsprechender Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kraft Gesetzes besonderen Ausweisungsschutz und darf deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. (…)"
Einsender: RA Weidmann, Tübingen

BayVGH: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG bei Ausreisemöglichkeit in anderen Staat
Beschluss vom 28.11.2007 - 19 ZP 06.1655 - (6 S., M12472)
"(…) 2.1 Die von der Kl. geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. (…)
Die des Weiteren geltend gemachten ernstlichen Zweifel hinsichtlich des behaupteten Anspruchs nach § 25 Abs. 2 AufenthG greifen ebenfalls nicht durch. Zwar ist hinsichtlich der Kl. unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a. F. – nunmehr § 60 Abs. 1 AufenthG – festgestellt worden, soweit es Aserbaidschan betrifft. Für Armenien ist jedoch ein Abschiebungshindernis ausdrücklich verneint worden. Insoweit haben die armenischen Innenbehörden, wie vom Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen ausgeführt und seitens der Kl. nicht bestritten wurde, die Zustimmung zu ihrer Rückübernahme abgegeben. Damit ist die Ausreise in einen anderen Staat als denjenigen, für den die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wurden, möglich. Liegt eine derartige Fallgestaltung vor, so ist die Ausländerbehörde durch den Bundesamtsbescheid, der ein Abschiebungsverbot nur für Aserbaidschan enthält, nicht gehindert, die Kl. in einen anderen zur Aufnahme bereiten Staat, nämlich Armenien, abzuschieben. Entsprechendes hat der 24. Senat bereits entschieden (15.2.2005 - 24 CS 04.2909 -). Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung ebenfalls (U. v. 8.2.2005 - 1 C 29/03 -, BVerwGE 122, 376 [ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 32]). Danach ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG nicht zu erteilen, wenn der Antragsteller in einen anderen Staat ausreisen könne. Ein qualifiziertes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland nach § 25 Abs. 2 AufenthG könne er in diesem Fall nicht beanspruchen. (…)"

Anmerkung:
Diese Entscheidung kann nicht überzeugen. Anerkannte Flüchtlinge haben nach dem klaren Wortlaut des § 25 Abs. 2 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dieser Anspruch ist – anders als in § 25 Abs. 3 AufenthG – nicht davon abhängig, ob die Ausreise oder Abschiebung in einen anderen Staat möglich oder zumutbar ist. Auch Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) sieht einen entsprechenden Anspruch vor.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich der BayVGH zur Begründung seiner vom Wortlaut des § 25 Abs. 2 AufenthG abweichenden Rechtsauffassung stützt, betrifft eine andere Rechtsfrage, nämlich ob die Flüchtlingsanerkennung verweigert werden kann, wenn in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung zur Verfügung steht. Ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft – zu Recht oder zu Unrecht – zuerkannt worden, sind Ausländerbehörde und Gerichte daran gebunden (§ 4 S. 1 AsylVfG).
Ekkehard Hollmann

VG Frankfurt a. M.: Keine Addition der Strafen bei Bleiberechtsregelung
Beschluss vom 6.2.2008 - 13 L 13/08.F(2) - (4 S., M12561)
"(…) Gemäß § 123 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor. (…)
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist es überwiegend wahrscheinlich, dass den Antragstellern ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsanordnung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 28.11.2006 zusteht. (…)
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegen Ausschlussgründe nach Ziff 4.4 der Bleiberechtsanordnung nicht vor. Danach sind Personen von einem Bleiberecht ausgeschlossen, die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurden. Zwar wurde der Antragsteller zu 1.) wegen unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland vom Amtsgericht Forchheim am 19.02.1996 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 DM verurteilt, vom Amtsgericht Frankfurt am 14.06.1999 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20,00 DM und am 06.07.2001 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20,00 DM. Da aber Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, nicht zum Ausschluss führen (Ziff 4.4 Satz 2 der Bleiberechtsanordnung) stehen die gegen den Antragsteller zu 1.) verhängten Geldstrafen, die allesamt unter 90 Tagessätzen liegen, dem Anspruch nicht entgegen. Die Ausschlussregelung ist auch nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die 3 Geldstrafen zusammengerechnet bei über 90 Tagessätzen, nämlich 120 Tagessätzen, liegen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Ziff 4.4 Satz 2 der Bleiberechtsanordnung, wonach der Zusatz ’kumulativ’ – wie in Satz 1 Halbsatz 2 der Ausschlussregelung – fehlt. Das bedeutet, dass die gegen den Antragsteller verhängten Geldstrafen wegen des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet nicht zum Ausschluss führen können. Ohne rechtliche Relevanz bleibt auch die Verurteilung vom 09.05.2003 durch das Amtsgericht Frankfurt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro, weil Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (kumulativ) grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Die Bleiberechtsanordnung vom 28.11.2006 ist auch nicht mit dem Einfügen von § 104 a AufenthG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl I Seite 1970) obsolet geworden. Denn die Altfallregelung knüpft an an einen geduldeten, gestatteten oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen versehenen Aufenthalt, während die Bleiberechtsregelung lediglich den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt. (…)"
Einsender: RA Issa, Frankfurt a. M.

VG Minden: Rechtswidrigkeit der Abschiebungs wegen Verhinderung des Rechtsschutzes
Urteil vom 26.11.2007 - 7 K 1582/06 - (12 S., M12323)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Hintergrund dieses Verfahrens ist die Abschiebung einer Familie, deren Reisefähigkeit in Frage stand. Die Ausländerbehörde ließ sie an einem Samstagmorgen festnehmen, führte sie Ärzten vor, die ihre Reisefähigkeit feststellten, und schob sie noch am selben Tag ab. Der Verfahrensbevollmächtigte wurde nicht informiert. Das VG Minden hält diese Vorgehensweise für rechtswidrig, weil die Ausländerbehörde vorsätzlich verhindert habe, dass die Betroffenen um Rechtsschutz nachsuchen können.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Klage hat nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. (…)
Trotz nicht unerheblicher Bedenken hält das erkennende Gericht die Klage für zulässig. Hiergegen steht auch nicht, dass der gegenwärtige Aufenthaltsort der Kläger und ihre ladungsfähige Anschrift nicht bekanntgegeben wird. (…)
Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt nur dann, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann gegeben, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Ebenso ist das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift dann unschädlich, wenn ein Kläger oder Antragsteller glaubhaft über eine solche nicht verfügt. Auch bei Beachtung dieser Vorgaben, die auch das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung teilt, ist es hier noch vertretbar (…), auf die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger zu verzichten, da bei Berücksichtigung des Vortrags ihres Prozessbevollmächtigten in den mündlichen Verhandlungen vom 23.08.2007 und vom 26.11.2007 über die persönliche Situation der Kläger manches dafür spricht, hier ausnahmsweise auf die Angabe der Anschrift der Kläger zu verzichten.
Die Klage ist zunächst hinsichtlich ihres Hauptantrages unbegründet. Soweit die Kläger dort verlangen, den Beklagten zu verpflichten, den Klägern ein Rückreisevisum für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen, scheitert dieser Anspruch bereits daran, dass der Beklagte für die Erteilung eines Rückreisevisums für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr zuständig ist, da sowohl nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Kläger als auch nach den Erkenntnissen des Beklagten davon auszugehen ist, dass sich die Kläger nicht – mehr – im Kreis H. aufhalten, nachdem sie am 14.01.2006 nach Georgien abgeschoben worden sind. (…) Abgesehen von der damit fehlenden sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Beklagten steht auch die materielle Rechtslage gegen eine Einreise der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland. Insoweit bestimmt nämlich § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. (…)
Erweist sich der Hauptantrag damit als unbegründet, gilt dies auch für den ersten Hilfsantrag, den Klägern die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten. Auch insoweit wird auf den Beschluss des OVG NRW vom 09.03.2007 [- 18 B 2533/86 - ASYLMAGAZIN 6/2007, S. 33] verwiesen, in dem ausgeführt wird, dass auch Anträge auf Rückholung bzw. auf Ermöglichung der Wiedereinreise in das Bundesgebiet unbegründet seien, da die begehrte Folgenbeseitigung rechtlich nicht möglich sei und der entsprechende Anspruch mithin ausgeschlossen sei, weil und solange dieser Folgenbeseitigung die Sperrwirkung der Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegenstehe. Dieser Ansicht des OVG NRW schließt sich das erkennende Gericht auch für den vorliegenden Fall ausdrücklich an.
Soweit die Kläger jedoch mit ihrem zweiten Hilfsantrag die Feststellung beantragen, dass ihre zwangsweise erfolgte Abschiebung am 14.01.2006 rechtswidrig erfolgt sei, ist dieser Antrag zulässig und auch begründet. Hierbei folgt das für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse der Kläger bereits daraus, dass nach der Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. auch insoweit den Beschluss vom 09.03.2007, a. a. O.) die Frage der Rechtswidrigkeit einer durchgeführten Abschiebung regelmäßig auch im Hinblick auf eine zu treffende Befristungsentscheidung oder eine zu erteilende Betretenserlaubnis ein gewichtiger Gesichtspunkt ist, der von der zuständigen Behörde im Rahmen einer Entscheidung nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigen ist.
In der Sache selbst zeigt sich, dass die Abschiebung der Kläger am 16.01.2006 in rechtswidriger Weise durchgeführt worden ist. Hierbei kann jedoch offenbleiben, ob die Rechtswidrigkeit der Abschiebung bereits daraus folgt, dass die Kläger – so jedenfalls der Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten – am 14.01.2006 nicht reisefähig gewesen sind. (…)
Diese Fragen bedurften hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da sich die Rechtswidrigkeit der Abschiebung der Kläger, wie sie am 14.01.2006 durchgeführt worden ist, bereits schon daraus ergibt, dass der Beklagte zumindest in Kauf genommen hat, dass die Kläger vor ihrer Abschiebung nicht mehr in der Lage waren, ausreichenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Hierzu ist anerkannt, dass Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht gewährt, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Insbesondere vorläufiger Rechtsschutz ist dann durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geboten, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Auch ist der Rechtsschutz umso stärker, je gewichtiger die Belastung ist und je mehr die Verwaltungsmaßnahme Unabänderliches bewirkt (vgl. dazu etwa Antoni in: Hömig u. a., Grundgesetz, 8. Aufl. 2007, Art. 19, Rdnr. 16 m. w. N. auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Hier zeigt sich dann jedoch, dass der Beklagte den Anforderungen, die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben, nicht in ausreichendem Maße gerecht geworden ist. So ist bereits in dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18.08.2004 (7 L 590/04) ausgeführt worden, dass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass dem Kläger zu 1. und seinem Prozessbevollmächtigten das Ergebnis einer noch durchzuführenden Untersuchung zur Reisefähigkeit des Klägers zu 1. unverzüglich mitgeteilt wird und ebenso mitgeteilt wird, ob und wann eine Abschiebung durchgeführt werden soll. (…) Dass auch dem Beklagten die Notwendigkeit eines rechtzeitigen Hinweises über ein aktuell vorliegendes Gutachten zur Reisefähigkeit des Klägers zu 1. jedenfalls an dessen Prozessbevollmächtigten deutlich geworden ist, beweist nicht zuletzt der Vermerk des Kreisrechtsdirektors vom 10.02.2005 (…). Auch bei Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten, aus welchen Gründen eine Benachrichtigung des Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte nur in der von ihm schließlich gewählten Weise vorgehen konnte. Zwar verkennt auch das erkennende Gericht nicht, dass hier zahlreiche Hinweise dafür gegeben waren, dass jedenfalls der Kläger zu 1. mit seinem Suizid bzw. einem erweiterten Suizid gedroht hat. Dem hätte jedoch z. B. mit einer Festnahme des Klägers zu 1. und/oder seiner Ehefrau, ggf. auch mit einer getrennten Unterbringung der Kinder, Rechnung getragen werden können. Insoweit mag auch an dieser Stelle auf die Möglichkeiten des PsychKG verwiesen werden, hier insbesondere auf § 10 (Unterbringung und Aufsicht) bzw. auf § 14 (sofortige Unterbringung). Dass es insbesondere dem Kläger zu 1. bei Verwirklichung der im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen noch möglich gewesen wäre, sich oder seinen Familienmitgliedern Schaden zuzufügen, ist jedenfalls nicht wahrscheinlich; Gleiches gilt auch für die Klägerin zu 2.
Es zeigt sich dann auch, dass die vom Beklagten nach seinem Vermerk vom 19.12.2005 (…) zumindest für möglich gehaltene Folge seines Vorgehens, dass nämlich für die Kläger nicht mehr die Möglichkeit bestehen könnte, rechtzeitig effektiven Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung zu beantragen, auch eingetreten ist. Jedenfalls wegen der Durchführung der Abschiebung an einem Samstag dürfte insoweit nämlich auch der Beklagte zum einen davon ausgegangen sein, dass eine Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Kläger in seinem Büro eher unwahrscheinlich ist. Der Beklagte konnte jedoch auch nicht davon ausgehen, dass den Klägern z. B. die Privatnummer ihres Prozessbevollmächtigten mitgeteilt worden war, zumal der Prozessbevollmächtigte zuletzt aufgrund des Beschlusses vom 18.08.2004 davon ausgehen konnte, dass seine Mandanten Gelegenheit haben würden, im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung Kontakt aufzunehmen, um dann ggf. einen Eilantrag an das Verwaltungsgericht zu stellen. Das Vorgehen des Beklagten erweist sich auch im Nachhinein nicht deshalb als rechtmäßig, weil die Kläger offensichtlich in der Lage gewesen sind, Dr. N. telefonisch zu benachrichtigen, so dass dieser die Kläger noch in der ZAB C. aufsuchen konnte. Zwar wäre es dann noch zumindest theoretisch möglich gewesen, einen Eilantrag an das Verwaltungsgericht zu stellen; angesichts der zeitlichen Begrenzung des Eildienstes an einem Samstag, der nämlich nur in der Zeit von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr gewährleistet ist, musste auch aus Sicht des Beklagten vieles dafür sprechen, dass eine rechtzeitige Anrufung des Gerichts in diesem Verfahren nicht mehr möglich sein werde. Insoweit belegt nicht auch zuletzt der erst um 17.32 Uhr per Fax abgesandte Eilantrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger, über den dann erst am 18.01.2001 und somit nach Beendigung der Abschiebung entschieden werden konnte, dass es den Klägern offensichtlich nicht mehr möglich war, während der Stunde des Eildienstes des Verwaltungsgerichts Minden einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen.
Zeigt sich aus alledem, dass der Beklagte durch die von ihm langfristig vorbereitete Abschiebung der Kläger vom 14.01.2006 zumindest in Kauf genommen hat, dass die Kläger an einer rechtzeitigen Stellung eines Eilantrags gehindert waren, hat er ihnen somit das durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Recht auf rechtzeitige Anrufung eines Gerichts genommen, so dass sich die Abschiebung der Kläger jedenfalls aus diesem Grund als rechtswidrig darstellt. (…)"

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Die Ausländerbehörde darf nicht gem. § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG vom Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht) absehen.
Beschluss vom 31.1.2008 - 10 ME 274/07 - (9 S., M12559)
VGH Bad.-Württ.: "Nach der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis lässt die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht entfallen." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 16.1.2008 - 13 S 3102/07 - (5 S., M12548)
OVG NRW: § 104 a Abs. 2 S. 1 AufenthG ist eine eigenständige Regelung, die nicht von den Voraussetzungen des § 104 a Abs. 1 AufenthG abhängig ist; mangels ausdrücklichen Ausschlusses müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 2 S. 1 AufenthG grundsätzlich erfüllt sein.
Beschluss vom 10.1.2008 - 18 E 359/07 - (9 S., M12388)
OVG Hamburg: "Das in § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG geregelte antragsgebundene Befristungsverfahren ist als solches mit Art. 8 EMRK vereinbar." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 21.12.2007 - 3 Bf 101/07.Z - (16 S., M12380)
BayVGH: Die eheliche Lebensgemeinschaft wird nicht beendet, wenn ein Ehegatte zwar gegenüber einer Behörde erklärt, dauerhaft getrennt zu leben, tatsächlich aber die Erklärung auf anderen Motiven beruht und keine dauerhafte Trennung beabsichtigt ist.
Urteil vom 12.12.2007 - 24 B 06.2381 - (9 S., M12416)
OVG Niedersachsen: Bei einem 60-jährigen Ausländer ist davon auszugehen, dass sich die erforderlichen Deutschkenntnisse nach § 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG aus Altersgründen nicht erwerben lassen (§ 104 a Abs. 1 S. 5 AufenthG).
Beschluss vom 20.11.2007 - 11 ME 132/07 - (6 S., M12544)
VGH Bad.-Württ.: "1. Der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 6 AufenthG entfällt nicht deshalb, weil der Ausländer nach Abschluss der Sicherheitsbefragung durch die Ausländerbehörde im Rahmen eines weiteren – durch das Ergebnis der ersten Befragung veranlassten – Sicherheitsgesprächs zunächst verheimlichte Tatsachen doch noch offenbart.
2. Die Umstände der Offenlegung und die konkrete Sicherheitsrelevanz der verheimlichten Tatsachen (hier: Aufenthalte in Ausbildungslagern der Mudjahedin) sind allerdings für die Frage erheblich, ob nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für eine Ausweisung vorliegen." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 16.11.2007 - 11 S 695/07 - (11 S., M12296)
OVG Bremen: Die Ausweisung eines Ausländers, der in einer nach Art. 8 EMRK geschützten familiären Lebensgemeinschaft lebt, kann nicht auf generalpräventive Gründe gestützt werden.
Urteil vom 6.11.2007 - 1 A 82/07 - (10 S., M12350)
VG Braunschweig: Der Ausländer hat die Kosten eines fehlgeschlagenen Abschiebungsversuchs nicht zu tragen, wenn der Abschiebungstermin nicht angekündigt worden ist.
Beschluss vom 15.1.2008 - 3 A 74/07 - (2 S., M12550)
VG Sigmaringen: Es spricht vieles dafür, dass der Fall der "Scheinehe" nunmehr abschließend in § 27 Abs. 1 a Nr. 1 AufenthG geregelt ist, so dass die Beweislast die Behörde trägt (im Ergebnis offengelassen).
Beschluss vom 12.1.2008 - 6 K 2712/07 - (11 S., M12386)
AG Bernau: "Sippenhaft" bei Altfallregelung gem. § 104 a Abs. 3 AufenthG ist verfassungswidrig (ausführliches Zitat).
Urteil vom 3.8.2007 - 5 Ls 212 Js 18621/06 (21/07) - (24 S., M12355)

Sonstige Materialien:
BMI: Zu den wesentlichen Änderungen durch das Richtlinienumsetzungsgesetz.
Aktualisierte Hinweise vom 18.12.2007 (102 S., M12369)
IM Schleswig-Holstein: Zum automatischen Verlust der Staatsangehörigkeit von Staatsangehörigen von Armenien, Georgien, Kasachstan; Kirgistan, Litauen; Tadschikistan und Usbekistan bei fehlender Registrierung; Ausländerbehörden sollen rechtzeitig Registrierung fordern oder Aufenthaltsbeendigung einleiten.
Erlass vom 24.9.2007 - IV 603-121-29.231.0 - (5 S., M12367)

Abschiebungshaftrecht

Rechtsprechung:
Kammergericht: Verzichtet das Gericht bei Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 11 FEVG zunächst auf die Anhörung, weil kein Dolmetscher zur Verfügung steht, ist die Anhörung so bald wie möglich nachzuholen.
Beschluss vom 22.1.2008 - 1 W 371/07 - (8 S., M12537)
OLG Celle: Die räumliche Beschränkung gem. § 51 Abs. 6 AufenthG verliert ihre Wirksamkeit, wenn der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachkommt.
Beschluss vom 31.1.2008 - 22 W 2/08 - (5 S., M12555)
OLG Celle: In Freiheitsentziehungssachen ist regelmäßig die Akte der Ausländerbehöre beizuziehen.
Beschluss vom 2.1.2008 - 22 W 55/07 - (3 S., M12551)
LG Oldenburg: Die Sicherungshaft gem. § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG setzt voraus, dass die Abschiebung innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Haftanordnung durchgeführt werden kann.
Beschluss vom 3.12.2007 - 14 T 586/07 - (2 S., M12552)

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