LSG Niedersachsen-Bremen: Kein Leistungsausschluss nach SGB II bei Anwendbarkeit des EFA
Beschluss vom 14.1.2008 - L 8 SO 88/07 ER - (15 S., M12354)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Gericht setzt sich mit dem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II auseinander. Danach sind u. a. Personen ausgeschlossen, die sich allein zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. Das LSG lässt die Frage offen, ob diese Regelung gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 12 EG verstößt. Es stellt fest, dass der Ausschluss dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) widerspricht und deshalb insoweit nicht anwendbar ist. Außerdem sei der Ausschluss nicht anwendbar, wenn sich das Aufenthaltsrecht neben der Arbeitssuche auf eine weitere Grundlage stützen kann (hier: Ehegattennachzug).
Aus den Entscheidungsgründen:
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Das Begehren der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist in dem in der Beschlussformel festgelegten Umfang erfolgreich. Der vorläufige Rechtsschutz richtet sich bei der vorliegenden Fallgestaltung nach § 86 b Abs. 2 SGG. (…)
Der Antragstellerin stehen bei der in Verfahren dieser Art gebotenen summarischen Prüfung Leistungen nach dem SGB II zu. (…)
(…) Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II, auf welche die Ablehnung gestützt wurde, ist hier anwendbar in der Fassung, die es durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (vom 24. März 2006, BGBl I Seite 558) erhalten hat. Danach sind von der Anspruchsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausgenommen Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, ihre Familienangehörigen sowie Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. (…)
Wegen des europarechtlichen Hintergrundes der vorgenannten Regelung wird von Teilen der sozialgerichtlichen Rechtsprechung darin ein möglicher Verstoß gegen das in Artikel 12 EG-Vertrag verankerte Diskriminierungsverbot gesehen, während dem entgegengehalten wird, dass sich aus Artikel 24 der Richtlinie 2004/38 EG (Amtsblatt der Europäischen Union L 158, Seite 77) selbst ergebe, dass für derartige Fallgestaltungen der Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet sei, dem sich zur Arbeitsuche in dem jeweiligen Staat befindlichen Unionsbürger Sozialleistungen zu gewähren (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. November 2006 - L 20 B 248/06 AS ER - Informationsbrief Ausländerrecht 2007, Seite 114 [10 S., M9595]; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2006 - L 14 B 663/06 AS ER - FEVS 58, Seite 311; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2007 - L 19 B 116/07 AS ER - Informationsbrief Ausländerrecht 2007, Seite 317; dasselbe, Beschluss vom 5. September 2007 - L 29 B 828/07 AS ER - [8 S., M11922]; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. September 2007 - L 7 SO 3970/07 ER-B; Hessisches LSG, Beschluss vom 13. September 2007 - L 9 AS 44/07 ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2007 - L 9 B 80/07 AS ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2007 - L 6 AS 444/07 ER - [4 S., M11707]; derselbe Senat, Beschluss vom 2. November 2007 - L 6 AS 664/07 ER - [7 S., M12353]; siehe auch Gutmann, Rosstäuscherei im Ausländersozialrecht, Informationsbrief Ausländerrecht 2007, Seite 309, 311 ff).
Der Ausschließungsgrund des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II – seine Vereinbarkeit mit dem Diskriminierungsverbot des Artikel 12 EG-Vortrag unterstellt – greift allerdings nur, wenn sich das Aufenthaltsrecht ausschließlich auf den Grund ’zur Arbeitsuche’ stützt. Das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin beruht demgegenüber auf einem weiteren Grund, nämlich dem des Ehegattennachzuges, §§ 27 ff AufenthG. (…)
Darüber hinaus steht ein weiterer Grund der Anwendung der Ausschlussnorm des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II entgegen. Dieser folgt aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) (vom 11. Dezember 1953, BGBl II 1956, Seite 564, dazu Gesetz zum EFA vom 11. Dezember 1953 und zu dem Zusatzprotokoll zu dem Europäischen Fürsorgeabkommen vom 15. Mai 1956, BGBl II Seite 563). Das EFA ist innerstaatlich anwendbares, Rechte und Pflichten des einzelnen begründendes Recht (vgl BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2000 - 5 C 29/98 - BVerwGE 111, Seite 200 = FEVS 51, Seite 433 [22 S., R7724]). Die Anwendbarkeit des EFA ergibt sich weiterhin aus § 30 Abs. 2 SGB I, wonach Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt bleiben. Das EFA ist daher von den Sozialleistungsträgern und den Gerichten zu beachten (vgl Timme in Lehr- und Praxiskommentar – SGB I, 2. Aufl. 2007, § 30 Rdnr 11). Zu den Mitgliedstaaten des EFA gehören u. a. die Niederlande und die Bundesrepublik Deutschland (BGBl II 1958, Seite 18).
Artikel 1 EFA bestimmt, dass jeder der Vertragsschließenden sich verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragschließenden, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge (im folgenden als ’Fürsorge’ bezeichnet) zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. In Artikel 2 a (i) EFA wird der Begriff der Fürsorge näher erläutert; als ’Fürsorge’ wird jede Fürsorge bezeichnet, die jeder der Vertragschließenden nach den in dem jeweiligen Teil seines Gebietes geltenden Rechtsvorschriften gewährt und wonach Personen ohne ausreichende Mittel die Mittel für ihren Lebensbedarf sowie die Betreuung erhalten, die ihre Lage erfordert.
Danach erfasste das EFA ohne Zweifel die Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt – wie sie jetzt im SGB XII geregelt ist (bis zum 31. Dezember 2004 im BSHG).
Doch auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus den §§ 19 ff SGB II sind dem Begriff der Fürsorge im Sinne des EFA zuzurechnen. Das zum 1. Januar 2005 eingeführte Arbeitslosengeld II steht gemäß § 19 SGB II erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu. Die Leistung ist in Anlehnung an die Sozialhilfe nach dem SGB XII gestaltet. Sie sieht eine – pauschalierte – dem Regelsatz in der Sozialhilfe vergleichbare Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes vor, sowie die tatsächliche Übernahme der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, §§ 20, 22 SGB II. Ähnlich wie in der Sozialhilfe werden für verschiedene Situationen Leistungen für Mehrbedarfe vorgehalten, § 21 SGB II. Das Arbeitslosengeld II weist daher eine sozialhilferechtliche Konzeption auf.
Im Anhang 1 zum EFA (Stand 1. März 2000, siehe Bekanntmachung der Neufassung der Anhänge I, II und III zum EFA vom 20. September 2001, BGBl II 2001, Seite 186 ff) wird als Fürsorgegesetz im Sinne des Artikel 1 EFA u. a. das BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl I Seite 646, 2975) aufgeführt. Eine Neufassung dieses Anhangs im Hinblick auf die Ablösung des BSHG durch das SGB XII und das SGB II zum 1. Januar 2005 ist – soweit ersichtlich – bislang nicht erfolgt. Nach Artikel 16 a und b EFA haben die Vertragschließenden den Generalsekretär des Europarates über jede Änderung der Gesetzgebung zu unterrichten, die den Inhalt von Anhang I und III berührt und dem Generalsekretär alle neuen Rechtsvorschriften mitzuteilen, die in Anhang I noch nicht aufgeführt sind.
Daraus folgt keine Einschränkung der völkervertragsrechtlichen Fürsorgegewährleistung. Denn eine solche Mitteilung nach Artikel 16 EFA hat nur klarstellende Bedeutung, um die übrigen Vertragsstaaten über den Stand der Fürsorgegesetzgebung im mitteilenden Vertragsstaat zu informieren (so BVerwG aaO, Rdnr 19 im juris-Abdruck). Da das BSHG zum 1. Januar 2005 abgelöst worden ist durch das SGB XII und für erwerbsfähige Hilfebedürftige durch das SGB II, treten diese Rechtsvorschriften an die Stelle des im Anhang I genannten BSHG als Fürsorgegesetz im Sinne des Artikel 1 EFA. (…)
Zum Teil wurde die Ansicht vertreten, dass das EFA nur auf diejenigen Ausländer anwendbar sei, die sich zur Zeit der Hilfebedürftigkeit bereits in dem um Hilfe angegangenen Staat erlaubt aufhielten und nicht auf diejenigen, die als bereits bedürftige Personen in einen Vertragsstaat einreisten, womit eine Wanderung aus einem Sozialleistungssystem in ein anderes vermieden werden sollte (vgl OVG Berlin, Beschluss vom 22. April 2003 - 16 S 9.03 - FEVS 55, Seite 186). Bei Berücksichtigung dieser Ansicht wäre das EFA auf die Antragstellerin anwendbar. Denn zur Zeit ihres Übertritts aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland verfügte sie über ausreichende existenzsichernde Mittel, und zwar aufgrund des Erwerbseinkommens ihres Ehemannes. (…)
Die Leistung des ALG II ist weiterhin beitragsunabhängig und knüpft an die Bedürftigkeit des arbeitslosen Antragstellers an. Daraus ergibt sich, dass das EFA auch auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung findet (vgl Fuchs, Deutsche Grundsicherung und europäisches Koordinationsrecht, Neue Zeitschrift für Sozialrecht <NZS> 2007, Seite 1, 3 ff; Schumacher aaO [in Oestereicher, Kommentar zum SGB XII/SGB II, Loseblattsammlugn Stand: September 2007, § 7 SGB II], Rdnr 11).
Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II geht auch nicht als späteres Recht dem Artikel 1 EFA vor. Der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz, dass das später erlassene Gesetz, das den gleichen Sachverhalt regelt, das früher erlassene verdrängt (lex posterior derogat legi priori – vgl hierzu BSG, Urteil vom 21. März 1991 - 4/1 RA 51/89 - SozR 3-2200 § 1259 Nr 5 = NZA 1991, 830) führt hier nicht zur Unanwendbarkeit des EFA. Denn die Regelungen des EFA sind insoweit spezieller als die fragliche Norm des SGB II, mit anderen Worten: das spezielle Gesetz geht der allgemeineren Regelung vor (lex posterior generalis non derogat legi priori speciali). Das ergibt sich bereits daraus, dass sich § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II allein auf bestimmte Ausländer bezieht und daher keine Aussage über den Umfang der nach den völkerrechtlichen Bestimmungen gebotenen Gleichbehandlung mit Deutschen trifft. Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen will, sodass der Vorrang späteren Gesetzes – hier das SGB II – nur dann eingreifen kann, wenn der Gesetzgeber seinen Willen zur Nichtbeachtung des transformierten völkervertraglichen Rechts mit aller Deutlichkeit herausgestellt hat (vgl BVerwG, aaO Rdnr 27 im juris-Abdruck).
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Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
SG Nürnberg: Erziehungsgeld ohne Erwerbstätigkeit
Urteil vom 12.11.2007 - S 9 EG 27/05 - (16 S., M12382)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das SG Nürnberg ist der Auffassung, dass der Ausschluss von Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen vom Bundeserziehungsgeld, wenn sie zugunsten der Kindererziehung auf eine Erwerbstätigkeit verzichten, verfassungswidrig ist. Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
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Die zulässige Klage ist mit dem zuletzt gestellten Antrag begründet. (…)
Für den Zeitraum von 18.10. bis 31.12.2004 galt § 1 Abs. 6 BErzGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.02.2004 (BGBl. I, 206), wonach Ausländer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates zur Europäischen Union oder eines der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU/EWR-Bürger) haben, anspruchsberechtigt waren, wenn sie eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besaßen, unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt wären oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unanfechtbar festgestellt war.
Diese Voraussetzungen waren bei der Klägerin nicht erfüllt, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG durch die Zurücknahme der ausländerrechtlichen Klage gegenüber dem VGH (Az.: 15 B 99.30429) bestandskräftig geworden war. (…) Die Klägerin war im Zeitraum von 18.10. bis 04.11.2004 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG. Sie hatte am 03.11.2004 einen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gestellt, während die zuständige Ausländerbehörde die Antwort des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hinsichtlich eines Widerrufes der Asylberechtigung des Kindes … abwarten wollte. Demgemäß galt nach § 69 Abs. 3 AuslG der Aufenthalt der Klägerin weiterhin als erlaubt, wobei der Klägerin offenbar keine diesbezügliche Bescheinigung erteilt worden war. Der Beklagte hat somit § 1 Abs. 6 BErzGG in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung seinem Wortlaut nach korrekt vollzogen.
Für den Zeitraum ab 01.01.2005 galt § 1 Abs. 6 BErzGG in der ab 01.01.2005 gültigen Fassung vom 30.07.2004 (BGBl. I, 1950), wonach Ausländer, die nicht EU/EWR-Bürger waren, anspruchsberechtigt auf BErzG waren, wenn sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (Nr. 1), einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (Nr. 2), einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 AufenthG (Nr. 3) oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nrn. 1 bis 3 erfassten Personen waren.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllte die Klägerin im Zeitraum von 01.01.2005 bis 09.10.2005 (ebenfalls) nicht, weil sie weder im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, noch einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, noch einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 AufenthG war und auch keine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs hatte. Die Klägerin war ab 26.04.2005 bis zum 04.11.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG, der in seinem rechtlichen Gehalt allerdings § 30 Abs. 2 AuslG entspricht, während die der Klägerin nach § 30 Abs. 3 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis an sich nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ermöglicht hätte. (…)
Allerdings enthält § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 b BErzGG eine planwidrige Lücke, die von der Kammer im Wege der verfassungskonformen Auslegung zu schließen ist; dabei handelt es sich zur Überzeugung der Kammer nicht um eine (nicht zulässige) verfassungsgemäße Auslegung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 13.08.2002 - B 2 U 30/01 R; Urteil vom 30.01.2007 - B 2 U 22/05 R). (…)
Die Klägerin wäre in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise auch durch die Neufassung des § 1 Abs. 6 BErzGG vom Bezug von BErzG ausgeschlossen, obwohl ihr Aufenthalt verfestigt war und eine Erwerbstätigkeit erlaubt war. Nach Auffassung der Kammer kommen zwei Varianten einer Auslegung in Betracht: Entweder ist § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 b BErzGG (in der Fassung ab 19.12.2006) dahingehend auszulegen, dass auch diejenigen Ausländer einbezogen werden, die im Besitz einer Arbeitserlaubnis waren, aber tatsächlich nicht erwerbstätig waren, oder die Übergangsregelung im Hinblick auf die Gesetzesbegründung (’Erweist sich im Einzelfall die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts aus seinem Beschluss, 1 BvR 2515/95 vom 06.07.2004 als anwendbar, ist das bis zum 26.06.1993 geltende Recht anzuwenden, wenn dies günstiger ist’) eine verfassungskonforme erweiternde Auslegung dahingehend, dass über die konkrete Fassung der Übergangsvorschrift des § 24 BErzGG hinaus § 1 Abs. 6 BErzGG in der ab 19.12.2006 geltenden Fassung anzuwenden ist, soweit nicht das bis zum 26.06.1993 geltende Recht anzuwenden ist, wenn dies günstiger ist.
Die Kammer hat die volle Überzeugung gewonnen, dass eine Auslegung des in § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 b BErzGG in der ab 19.12.2006 geltenden Fassung enthaltenen Tatbestandsmerkmal ’Elternzeit in Anspruch nimmt’ dahingehend vorzunehmen ist, dass auch bei Ausländern mit einer (uneingeschränkten) Arbeitserlaubnis BErzG zu zahlen ist, wenn sie auf die Ausübung einer Tätigkeit zugunsten der Kindererziehung verzichten. Aus folgenden Gründen: Zunächst besteht ein innerer Wertungswiderspruch der vorbezeichneten Vorschrift zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BErzGG, wonach Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer (u. a.) keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt; bei Ausländern mit bestimmten Aufenthaltsgenehmigungsarten dann jedoch den Anspruch auf BErzG von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abhängig zu machen, widerspricht insoweit dem Gesetzeszweck. Es widerspricht auch deutlich der Gesetzesbegründung, in der es wörtlich heißt: ’Durch die Anknüpfung an die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung wird der Zweck des Bundeserziehungsgeldgesetzes, nämlich die Sicherung der Wahlfreiheit zwischen Familie und Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Dieses Ziel kann jedoch nur erreicht werden, wenn dem Elternteil, der das Kind betreut, eine Erwerbstätigkeit rechtlich erlaubt ist.’ Die konkrete Gesetzesfassung des § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 b BErzGG ist erkennbar dadurch zustande gekommen, dass der Gesetzgeber die für das Bundeskindergeld bzw. EStG gefundene Gesetzesfassung auf das BErzGG (in der BR-Drucks. heißt es: ’Entsprechend der Systematik der Änderung des Bundeskindergeldgesetzes’) übertragen hat, dabei jedoch nicht die innere Logik der Kindergeldregelung, die für das BErzG nicht passt, berücksichtigt hat. Beim Kindergeld ist die Übergangsfassung nach Auffassung der Kammer systematisch nachvollziehbar, weil Ausländer (mit bestimmten Aufenthaltsgenehmigungsarten) ohne Erwerbstätigkeit (zwangsläufig) andere Sozialleistungen (z. B. Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe) bezogen haben und dann bei der Berechnung des Bedarfs Kindergeld als Einkommen der Eltern bzw. zur Bedarfsdeckung der Kinder nicht berücksichtigt werden konnte, so dass eine fehlende Kindergeldzahlung sich im Ergebnis auf die Höhe anderer Sozialleistungen (z. B. Sozialhilfe) nicht rechtlich nachteilig auswirken konnte. Dies ist beim Bezug von Erziehungsgeld jedoch anders. Im Ergebnis muss daher die Möglichkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Rahmen des § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 b BErzGG, die über eine entsprechende Arbeitserlaubnis nachzuweisen ist – wenn darüber hinaus der Aufenthalt des Ausländers rechtlich verfestigt ist –, genügen.
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Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg
Rechtsprechung:
LSG Niedersachsen-Bremen: Bezugszeiten von Leistungen nach SGB II oder BSHG zählen bei der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG mit.
Beschluss vom 31.1.2008 - L 11 AY 51/07 ER - (11 S., M12542)
LSG NRW: Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind vom Kinderzuschlag nach § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BKGG ausgeschlossen.
Beschluss vom 14.12.2007 - L 19 B 25/07 AL - (2 S., M12409)
LSG Niedersachsen-Bremen: Vorläufiger Rechtsschutz auf Leistungen nach SGB II für Unionsbürgerin, die sich zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhält; offengelassen, ob § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit Europarecht vereinbar ist.
Beschluss vom 2.11.2007 - L 6 AS 664/07 ER - (7 S., M12353)
SG Dresden: Einstweilige Anordnung auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nach Erfüllung der 36-Monats-Frist nach § 2 Abs. 1 AsylVfG a. F.; Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind offen.
Beschluss vom 31.1.2008 - S 19 AY 33/07 ER - (11 S., M12560)
SG Halle: Die Kosten für die Passbeschaffung sind nicht in den Regelsätzen nach § 28 Abs. 3 SGB XII enthalten, so dass Hilfe in sonstigen Lebenslagen gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. § 73 SGB XII gewährt werden kann.
Urteil vom 30.1.2008 - S 13 AY 76/06 - (8 S., M12540)
SG Kassel: Zeiten des Bezugs von "höherwertigen Leistungen" zählen bei der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG mit; Anordnungsgrund für einstweilige Anordnung unter anderem wegen Zugang zur Krankenversicherung bei Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG.
Beschluss vom 30.1.2008 - S 12 AY 14/07 ER - (13 S., M12379)
SG Osnabrück: Zeiten des Bezugs von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG a. F. zählen bei der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG n. F. mit.
Beschluss vom 27.12.2007 - S 16 AY 28/07 ER - (10 S., M12299)
FG Niedersachsen: Der Anspruch auf Kindergeld nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialabkommen entfällt nicht dadurch, dass eine Sperrfrist nach § 144 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III verhängt wurde.
Urteil vom 31.1.2008 - 16 K 343/07 - (5 S., M12564)
FG München: § 62 Abs. 2 EStG (Kindergeld) ist verfassungsmäßig.
Urteil vom 5.12.2007 - 9 K 3691/07 - (6 S., M12443)
FG Düsseldorf: § 62 Abs. 2 EStG (Kindergeld) ist verfassungsmäßig.
Urteil vom 9.11.2007 - 18 K 1580/06 Kg - (6 S., M12331)
Sonstige Materialien:
IM Bad.-Württ: Leistungen nach § 2 AsylbLG, wenn am 28.8.2007 bereits 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylblG bezogen wurden.
Erlass vom 7.12.2007 - 4-1-53.0/1-17 - (2 S., M12376)
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