Rechtsanwalt Dr. Holger Hoffmann, Bremen
1) "Haben wir einen Anspruch auf Kindergeld?" Welche Sozialbetreuerin, welcher Sozialbetreuer, welche Rechtsanwältin, welcher Rechtsanwalt, die/der mit Ausländerinnen und Ausländern zu tun hat, kennt diese Frage nicht?
Insbesondere bei Ausländern, die weder Aufenthaltserlaubnis, noch -berechtigung besitzen, also auch und gerade bei jenen, die sich mit Aufenthaltsgestattung, -befugnis oder Duldung in Deutschland aufhielten, musste bisher oftmals verneinend der Kopf geschüttelt werden. Seit dem 19. Februar 2001 hat sich jedoch für Bosnier, Mazedonier, Jugoslawen und Türken einiges zu ihren Gunsten geändert. Diese neuen Regelungen sollen nachfolgend dargestellt werden.
2) Als Einstieg ein Beispiel: Ein bosnisches Ehepaar mit zwei Kindern lebt seit 1992 ununterbrochen in Deutschland. Beide Eltern sind als Arbeitnehmer tätig. Die Kinder sind minderjährig. Der Aufenthaltsstatus wechselte mehrfach zwischen "geduldet" und "befugt", je nach gerade geltender Erlasslage. Nach Inkrafttreten der "Altfallregelung" für traumatisierte Bosnier gab es erneut eine Aufenthaltsbefugnis seit Dezember 2000.
Bereits im Juli 2000 beantragte der Ehemann, Kindergeld zu gewähren. Mit Bescheid vom September wurde ihm von der Familienkasse des Arbeitsamtes mitgeteilt, seinem Antrag könnte nicht entsprochen werden, das Kindergeld werde auf 0,-- DM festgesetzt. Zur Begründung wurde auf § 62 Einkommensteuergesetz abgestellt. Danach haben ausländische Staatsangehörige nur dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung sind. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt werde und keine Leistungen aufgrund der Sonderregelungen für anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte oder Kontingentflüchtlinge zuerkannt werden könnten, sei kein Anspruch gegeben.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Einspruch eingelegt unter Hinweis auf mehrere Urteile des Bundessozialgerichts vom 12.04.2000, in denen entschieden worden war, dass aufgrund des deutsch-jugoslawischen Sozialabkommens Kindergeld auch dann zu zahlen sei, wenn die Empfänger sich geduldet in Deutschland aufhalten und zumindest ein Elternteil versicherungspflichtig beschäftigt ist. In den Urteilen war ausdrücklich festgestellt worden, dass die Vorschriften des Abkommens für Bosnier anzuwenden seien, weil Bosnien-Herzegowina als Rechtsnachfolgestaat Jugoslawiens in die Rechte und Pflichten des Abkommens eingetreten sei. Diese spezielleren Regelungen gingen § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz vor (BSG-Urteile vom 12.04.2000, 14 KG 2/99 und 3/99 - C1552 und C1553; NVwZ-Beilage I 2001, 14; EZAR 454 Nr. 8. Sozialabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der (früheren) Republik Jugoslawien, seit dem 01.09.1969 und in geänderter Fassung seit dem 01.01.1975 in Kraft (C1592)).
Der Einspruch wurde mit Bescheid von Ende Januar 2001 als unbegründet zurückgewiesen, weil "mit den zuständigen Fachministerien abgestimmt" werde, ob und inwieweit die Urteile des BSG vom 12.04.2000 auf den Fall anzuwenden seien, da die BSG-Entscheidungen das sozialrechtliche Kindergeld beträfen, nun aber über die Anwendbarkeit auf das steuerrechtliche Kindergeld entschieden werden müsse.
Gegen einen solchen Bescheid muss bei dem örtlich zuständigen Finanzgericht Klage erhoben werden, was in dem oben dargestellten Fall geschehen ist. (Es ist mir bewusst, dass viele andere Konstellationen möglich sind. Der Runderlass enthält ebenfalls Beispiele. Schon aus Platzgründen kann ich nicht auf jede mögliche Variante in diesem Artikel eingehen. Fragen sollten im Einzelfall der Familienkasse bei dem örtlichen Arbeitsamt gestellt werden) Hat eine solche Klage Aussicht auf Erfolg? Seit dem 19. Februar 2001: gute. Warum?
3) Folgende Voraussetzungen sind gemäß Runderlass der Bundesanstalt für Arbeit vom 19.02.2001 nunmehr für die Gewährung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, dem Bundeskindergeldgesetz und unter Beachtung über- und zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften zu beachten (Bundesanstalt für Arbeit - Runderlass vom 19.02.2001 - (M0268 = C1614), als Abschrift mit ergänzenden Hinweisen von Georg Classen im Internet unter: www.bndlg.de/~wplarre/ kindergeld1-010316.htm).
a) Ausgangspunkt: Mit den oben zitierten Urteilen vom 12. April 2000 hatte das Bundessozialgericht (unter Aufgabe seiner früheren Recht- sprechung) Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina, die sich in Deutschland geduldet aufhielten, Kindergeld für Zeiten zuerkannt, in denen in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt oder Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen wurde.
Das Bundessozialgericht vertrat die Auffassung, dass Antragsteller, die sich in Deutschland aufhalten und zum Personenkreis des Artikels 28 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens gehören, Deutschen gleichstehen und daher die besonderen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) nicht zu erfüllen brauchen, d. h. weder eine Aufenthaltsberechtigung noch eine Aufenthaltserlaubnis benötigen, um Kindergeld in Anspruch zu nehmen.
Ferner wurde festgestellt, dass Antragsteller, die von Art. 28 Abs. 1 des Abkommens begünstigt sind, nach dessen Art. 3 und 4 für ihre Kinder in Deutschland auch dann Anspruch auf Kindergeld nach den Sätzen von § 10 BKGG a. F. haben, wenn sie selbst und ihre Kinder in Deutschland weder Wohnsitz, noch gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 1 SGB I begründet haben oder begründen können, aber zeitweise versicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt waren.
Für Zeiten, in denen Antragsteller nicht zum Personenkreis des Art. 28 Abs. 1 des Abkommens gehören, d. h. keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben oder Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen haben, also z. B. bei Sozialhilfebezug, besteht kein Anspruch auf Kindergeld.
In den Urteilen wird ausgeführt, dass Art. 28 des Abkommens weiter beinhalte, dass die in Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien lebenden Kinder so behandelt werden müssen, als hielten sie sich in Deutschland auf. Artikel 28 des Abkommens ziele darauf ab, das "Wohnlandprinzip" durchzusetzen. Allerdings werde der Anspruch in diesem Fall wegen der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in den Staaten auf die niedrigeren Sätze des sogenannten "Abkommenskindergeldes" für die Kinder beschränkt, die sich auf dem Territorium eines der Nachfolgestaaten Jugoslawiens aufhalten.
b) In einem weiteren Urteil vom 13.12.2000 (B 14 KG 1/00 R) hat das Bundessozialgericht Regelungen in Art. 4, 4 a und 33 des deutsch-türkischen Abkommens über soziale Sicherheit (die inhaltlich Art. 28 des jugoslawisch-deutschen Abkommens entsprechen) in derselben Weise ausgelegt wie in den Urteilen vom 12.04.2000.
c) Aus diesen Entscheidungen wurden nach einer "Ressortabstimmung" der zuständigen Ministerien jetzt die verwaltungsmäßigen Konsequenzen gezogen: Sowohl für den Bereich des steuerlichen, als auch des sozialrechtlichen Kindergeldes gilt:
In Deutschland lebende Staatsangehörige Jugoslawiens (d. h. auch Kosovo-Albaner), Bosnien- Herzegowinas, Mazedoniens und der Türkei, die weder über eine Aufenthaltserlaubnis, noch über eine Aufenthaltsberechtigung verfügen, also sich in der Regel geduldet oder mit Aufenthaltsbefugnis in Deutschland aufhalten, haben Anspruch auf steuerliches oder sozialrechtliches Kindergeld, solange sie versicherungspflichtig arbeiten. Aufgrund der in den Abkommen enthaltenen Gleichbehandlungsklauseln werden sie deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.
Selbstverständlich haben weiterhin die Staatsangehörigen der genannten Staaten, die bisher bereits über Aufenthaltserlaubnis und/oder Aufenthaltsberechtigung verfügten und in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (im Sinne von §§ 8,9 Abgabenordnung, § 30 Abs. 3 SGB I) haben, für Kinder mit inländischem Wohnsitz wie bisher Anspruch auf Kindergeld in Höhe der deutschen Sätze nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Bundeskindergeldgesetzes.
Dasselbe gilt für anerkannte Flüchtlinge, die - unabhängig von Herkunftsland und Arbeitnehmerstatus - Kindergeld vom Monat der Rechtskraft der Anerkennung beanspruchen (Dienstanweisung zur Durchführung des Familienlastenausgleichs vom 12.05.2000 in Bundessteuerblatt 2000, S. 635ff, darin DA 62.4: Kindergeldanspruch für Ausländer (C1556)).
Gemäß § 52 Abs. 62 Einkommensteuergesetz wirkt ein im Laufe des Jahres 2001 (oder zuvor) gestellter Kindergeldantrag zurück bis zum 01.07.1997. Soweit während dieses zurückliegenden Zeitraums Anspruch auf Kindergeld bestand, weil versicherungspflichtig gearbeitet wurde, ist Kindergeld für den Zeitraum, sofern keine bestands- oder rechtskräftige ablehnende Entscheidung bereits vorliegt, nachzuzahlen. Diese "Rückwirkungsfrist" ergibt sich aus den Regelungen zur steuerlichen Festsetzungsverjährung (§§ 169, Abs. 2 Nr. 2 ff), siehe dazu jedoch auch die Hinweise von Georg Classen zur Rückwirkungsproblematik unter www.bndlg.de/~wplarre/kindergeld3-010316.htm. Der Nachweis wird durch Gehaltsmitteilung, Bescheinigung des Arbeitgebers über Beschäftigungsverhältnisse o. ä. geführt.
In den Jahren 1997 und 1998 betrug das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils DM 220,--, 1999 DM 250,--, 2000 und 2001 DM 270,--. Für das dritte Kind werden seit 1997 DM 300,-- monatlich gezahlt, ab dem vierten Kind monatlich DM 350,--.
Für die Praxis ist wichtig, dass Kindergeld ausschließlich für jene Monate beansprucht werden kann, in denen der berechtigte Elternteil an mindestens einem Tag die Voraussetzungen einer versicherungspflichtigen Arbeitnehmerstellung erfüllt hat, oder Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezog.
Für Zeiten, in denen nur der Arbeitnehmer selbst in Deutschland war, das Kind aber im Herkunftsland gelebt hat, kann das sogenannte "Abkommenskindergeld" beansprucht werden. Für das erste Kind beträgt dies monatlich DM 10,--, das zweite DM 25,--, für das dritte und vierte Kind je DM 60,-- und für jedes weitere Kind je DM 70,--.
d) Sofern Arbeitnehmer im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs einkommenssteuerliche "Kinderfreibeträge" in Anspruch nehmen konnten und damit eine Einkommensteuerersparnis erzielt haben, sind nachträglich Kürzungen der Kindergeldansprüche möglich, das heißt, man kann nicht eine Einkommenssteuerentlastung und volles Kindergeld für denselben Zeitraum beanspruchen.
e) Es ist zulässig, dass Sozialämter Erstattungsansprüche anmelden, sofern für denselben Zeitraum Sozialhilfe gemäß BSHG oder Asylbewerberleistungsgesetz gezahlt wurde. In einzelnen Fällen haben die Sozialämter auch schon "vorsorglich" Erstattungsansprüche direkt gegenüber der Kindergeldkasse angemeldet. Dieser Erstattungsanspruch gilt auch dann, wenn nur "ergänzende" Leistungen aus Sozialhilfe gezahlt wurden.
f) Halten sich nur die Kinder in Deutschland auf, der früher "arbeitnehmende" Elternteil ist jedoch bereits in den Heimatstaat zurückgekehrt, ist den Kindern nach den "Rückwirkungsregelungen" Kindergeld in Höhe der deutschen Sätze zu zahlen, weil der Kindergeldanspruch der Arbeitnehmer nicht von einem Inlandsaufenthalt abhängig gemacht werden darf. Allerdings werden die deutschen Kindergeldsätze nicht für jene Kinder gezahlt, die sich nur besuchsweise oder vorübergehend zu privaten Zwecken in Deutschland aufhalten.
Für Kinder, die sich durchgängig in Jugoslawien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien oder der Türkei aufgehalten haben, besteht der Anspruch einheitlich nur in Höhe der niedrigen Sätze des Abkommens.
g) Das Arbeitsamt - Familienkasse - ist "von Amts wegen" verpflichtet, zu prüfen, ob, wenn ein Antragsteller in seiner eigenen Person die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt, eventuell der andere Elternteil Kindergeld beanspruchen kann (z. B. weil er als Arbeitnehmer im Sinne des Abkommens über soziale Sicherheit beschäftigt ist). Die Familienkasse soll auf diese Möglichkeit hinweisen.
h) Auf Staatsangehörige Kroatiens und Sloweniens ist das deutsch-jugoslawische Abkommen nicht mehr ohne weiteres anzuwenden, weil mit diesen Staaten eigene Abkommen über die soziale Sicherheit geschlossen wurden (Kroatien: neues Abkommen in Kraft seit 1.12.98, C1593; Slowenien: neues Abkommen in Kraft seit 1.9.1999, C1594). Staatsangehörige Kroatiens können jedoch noch für Zeiträume bis zum 30.11.1998, Staatsangehörige Sloweniens für Zeiträume bis zum 31.8.1999 Kindergeldansprüche aufgrund des deutsch-jugoslawischen Sozialabkommen geltend machen. Solange Staatsangehörige dieser Staaten Arbeitslosengeld beziehen, können sie aufgrund einer Regelung zur "Besitzstandswahrung" (Nr. 14 des Schlussprotokolls zu den Abkommen mit Kroatien und Slowenien für Kinder in diesen Staaten) auch darüber hinaus Kindergeld erhalten, d. h. sie können sich weiterhin auf die Regelungen des deutsch-jugoslawischen Abkommens berufen, die sie insoweit begünstigen.
4) Die Verwaltungspraxis wird voraussichtlich folgendes "Prüfungsschema" abarbeiten:
a) Besitzen Antragsteller aus Jugoslawien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien oder der Türkei eine Aufenthaltsbefugnis, ist für den Bereich des steuerlichen Kindergeldes zunächst zu klären, ob eine bestands- oder rechtskräftige Entscheidung zu § 51 Abs. 1 AuslG getroffen wurde. In diesem Falle hat der Antragsteller gem. § 3 AsylVfG die Rechtsstellung eines Flüchtlings und ist damit gem. Art. 29 GFK einem Deutschen gleichgestellt. Aufgrund dieser Entscheidung hat er vom Monat der rechtskräftigen oder unanfechtbaren Entscheidung Anspruch auf steuerliches Kindergeld unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG und der zwischenstaatlichen Abkommen. Es kommt dann nicht mehr darauf, ob und ab wann eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 1 des vorzitierten Abkommens vorlag.
b) Antragsteller, die eine Aufenthaltsbefugnis aufgrund von "Altfallregelungen" oder anderen Verwaltungsentscheidungen gemäß § 30 Abs. 2, 3 oder 4 AuslG erhalten haben, haben keinen Kindergeldanspruch nach der Genfer Konvention (BSG-Urteil vom 03.12.96 - 10 RKG 8/96 und 02. 10.97 - 14/10 RKG 21/96). Dasselbe gilt für Antragsteller mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung.
Ein Anspruch auf sozialrechtliches Kindergeld entsteht für sie erst, wenn sie ("versicherungspflichtige") Arbeitnehmer im Sinne des jeweiligen Abkommens sind.
Die Anspruchsteller müssen in diesem Fall nachweisen, dass sie in einem "arbeitslosenversicherungspflichtigen" Beschäftigungsverhältnis stehen oder gestanden haben. Dies kann durch Gehalts- oder Lohnabrechnungen geschehen, dem Arbeitnehmer ausgestellte Bescheinigungen des Arbeitgebers oder über Meldungen zur Sozialversicherung, Versicherungsnachweisehefte oder ähnliches. Bei denjenigen, die Arbeitslosengeld bezogen haben, kann die Familienkasse auch "von Amts wegen" anhand der Leistungsakte die Voraussetzungen feststellen.
Der BFH hat kürzlich Prozesskostenhilfe unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung für eine Kindergeldklage von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis aufgrund einer Altfallregelung gewährt, da offen sei, ob der Ausschluss dieser Ausländer gegenüber Ausländern mit befristeter Aufenthaltserlaubnis gleichheitswidrig ist (BFH VI B 134/00 v. 13.09.00, C1582).
c) Für Personen, die inzwischen nach Jugoslawien, Bosnien, Mazedonien oder die Türkei zurückkehrt sind und vor ihrer Rückkehr bereits Kindergeld bezogen oder beantragt hatten, ist das Arbeitsamt - Familienkasse - örtlich zuständig, bei dem zuletzt Kindergeld bezogen oder beantragt worden war. War beides nicht der Fall, ist für die jetzt mögliche Antragstellung das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk sie vor ihrer Ausreise zuletzt als Arbeitnehmer beschäftigt waren (Erlass - Ziff. 2.4).
d) Rechtsbehelfsverfahren und bestandskräftige Entscheidungen: Wenn aufgrund früherer Rechtsauslegung ein Antrag auf Kindergeld abgelehnt wurde, diese Entscheidung durch einen Einspruch angefochten wurde und das Verfahren noch anhängig ist, ist die Familienkasse verpflichtet, dem Einspruch stattzugeben und insoweit "abzuhelfen", sofern nach den Bestimmungen jetzt ein Kindergeldanspruch besteht (Erlass - Ziff. 3.1).
Bei bestandskräftigen Entscheidungen über die Ablehnung von Kindergeld kann das steuerliche Kindergeld nur nach erneuter Antragstellung festgesetzt werden. In diesen Fällen kann "rückwirkend" nur Kindergeld gezahlt werden bis zu dem Monat nach Bekanntgabe des früheren abschlägigen Bescheides.
Bei bestandskräftigen Entscheidungen über das sozialrechtliche Kindergeld ist gem. Erlass (Ziff. 3.3) die Entscheidung nur für die Zukunft zurückzunehmen (§ 11 Abs. 4 Abs. 1 BKGG). Ob gegebenenfalls im Ermessenswege eine Rücknahme auch für die Vergangenheit erfolgen kann, wird durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Zeit noch geprüft.
Es ist daher für die Praxis in jedem Falle zu empfehlen, das Verfahren "offen zu halten" und Einsprüche beim Arbeitsamt einzulegen oder erforderlichenfalls Klagen beim Finanzgericht. Das Einspruchverfahren in Kindergeldsachen ist kostenfrei, im finanzgerichtlichen Verfahren kann Prozesskostenhilfe nach den allgemeinen Bestimmungen beantragt werden.
5) Der EUGH hatte bereits mit Urteil vom 04.05.1999 in der Rechtssache C-262/96 (Fall Sürül - Informationsbrief Ausländerrecht, 99 - S. 324 ff). entschieden, dass aufgrund des Diskriminierungsverbotes in Art. 3 Abs. 1 Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 3/80 (ARB 3/80) ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig nach Deutschland eingereist ist und sich rechtmäßig hier aufhält, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld hat, wie ein deutscher Staatsangehöriger. Der türkische Staatsangehörige muss dazu nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sein. Die Arbeitnehmereigenschaft liegt bereits vor, wenn der Betroffene nur gegen ein einziges Risiko bei einem Träger der deutschen Sozialversicherung pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist, ohne dass es darauf ankommt, ob er in einem Arbeitsverhältnis steht.
Hinsichtlich der Auswirkungen dieses Urteils auf die Anwendung von § 62 Abs. 2 EStG und § 1 Abs. 2 BKKG findet zur Zeit noch ein Abstimmungsprozess zwischen den beteiligten Ministerien statt. Es war zu hören, dass dieser bis Ende März, spätestens Mitte April abgeschlossen sein soll. Es wird dann ein weiterer Erlass zu erwarten sein.
In der Verwaltungspraxis wird zur Zeit darauf hingewiesen, dass, soweit türkische Staatsangehörige nicht bereits aufgrund des deutsch-türkischen Abkommens über soziale Sicherheit jetzt von zusätzlichen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen befreit sind, Entscheidungen über Kindergeldanträge bis zum Ergehen weiterer Weisungen vorerst zurückzustellen sind. Die Anträge sollten aber jedenfalls bereits jetzt gestellt werden.
b) Auch Entscheidungen über Kindergeldbezug nach dem deutsch-marokkanischen und dem deutsch-tunesischen Kindergeldabkommen sollen in der Praxis zunächst zurückgestellt werden, sofern marokkanische oder tunesische Staatsangehörige weder eine Aufenthaltsberechtigung noch eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und keine anerkannten Flüchtlinge sind.
c) Personen, die sich nicht mehr in Deutschland aufhalten, sollten, sofern sie über die Regelungen informiert werden, einen Angehörigen oder einen Anwalt mit der Antragstellung beauftragen.
6. Und wie ist nun der Ausgangsfall zu lösen?
Falls das Arbeitsamt jetzt nicht bereits im gerichtlichen Verfahren abhelfen
und seine früheren Entscheidungen aufheben wird und dann entsprechend Erledigung
der Hauptsache erklärt werden kann, wird das Finanzgericht positiv entscheiden
müssen. Die Voraussetzungen "bosnische Staatsangehörigkeit" und "Arbeitnehmereigenschaft"
lagen bereits seit Antragstellung im Juli 2000 vor. Es spielt nach dem Runderlass
keine Rolle mehr, dass seinerzeit zunächst der Aufenthalt nur geduldet war und
erst im Dezember 2000 Aufenthaltsbefugnisse erteilt wurden.
Entscheidend für die Höhe der von der Familienkasse zu leistenden Nachzahlungen ist alleine, in welchen Zeiträumen das versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis bestanden hat und damit die "Arbeitnehmereigenschaft" des Ehemannes/Vaters vorhanden war. Im Ausgangsfall war dies ununterbrochen seit 1998 gegeben. Die Familie wird sich also über eine erhebliche Nachzahlung an Kindergeld freuen können.
7. Fazit: Die Einzelheiten der Abkommen sind - wie der vorstehende Text zeigt - einigermaßen kompliziert und die verwaltungstechnische Handhabung wird voraussichtlich zu Schwierigkeiten führen. Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass durch die genannten Entscheidungen eine erhebliche Erweiterung des Kreises der Bezugsberechtigten für Kindergeld stattgefunden hat, die zu einer deutlichen Verbesserung der Einkommenssituation der Familien führen wird. Die Änderung lässt sich dabei wie folgt zusammenfassen: Es kommt für den unter die Abkommen fallenden Personenkreis nicht mehr auf den Aufenthaltsstatus, sondern auf die Arbeitnehmer- eigenschaft an.
Es bleibt zu hoffen, dass die Verwaltungspraxis der Familienkassen diese Änderungen nun sehr kurzfristig beachten und umsetzen wird, so dass es nicht zu einer Vielzahl von einspruchs- oder finanzgerichtlichen Verfahren kommen muss.
Leider steht eine entsprechend "ausländerfreundliche Umsetzung" im Hinblick auf die Zahlung von Erziehungsgeld noch aus. Es besteht jedoch einige Aussicht darauf, dass diese Frage in absehbarer Zeit (also in der Verwaltungssprache: innerhalb von sechs Monaten) geregelt wird. Dann wird endlich ein Jahre altes Negativbeispiel von "renitentem Behördenverhalten" beendet werden, das höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl deutscher, als auch europäischer Gerichte schlicht über lange Zeiträume ignoriert hat. Ein derart flüchtlings- und ausländerfreundliches Verwaltungshandeln war in den zurückliegenden Jahren nicht die Regel und lässt daher aufhorchen.
Der Verfasser dankt Georg Classen für seine ergänzenden und klarstellenden Hinweise.
Anmerkungen der Redaktion:
1. Georg Classen befasst sich ausführlich mit verschiedenen Fragen der in
diesem Artikel behandelten Thematik, darunter insbes. der Frage der rückwirkenden
Antragstellung unter: www.bndlg.de/~wplarre/kindergeld3-010316.htm.
2. Am gleichen Ort befindet sich ein auf die Kindergeldthematik zugeschnittener
Auszug der umfänglichen Rechtsprechungssammlung von Georg Classen: www.bndlg.de/~wplarre/kindergeld4-010316.htm
Aktuelle Dokumente unter ecoi.net
Hess. VGH: § 53 VI AuslG für Alleinstehenden
U.v. 30.06.2000 - 9 UE 916/98.A -; 27 S., R9924
Die Entscheidung beschreibt über mehr als 15 Seiten die Verhältnisse in
Äthiopien. Das Gericht verneint eine Gefährdung allein wegen einer Asylantragstellung.
Trotz der Sperrwirkung des § 53 VI 2 AuslG bejaht es jedoch wegen mit Sicherheit
eintretender Existenzgefährung ein Abschiebehindernis nach § 53 VI 1 AuslG:
Der Senat ist aber aufgrund der neuesten Auskünfte und Informationen zur sozialen
und wirtschaftlichen Lage in Äthiopien zu der Überzeugung gelangt, dass in Äthiopien
inzwischen eine derartige Unterversorgung der Bevölkerung mit den elementaren
Bedarfsgütern des täglichen Lebens entstanden ist, dass diese katastrophale
Versorgungslage für den alleinstehenden in seiner Heimat über keinerlei familiären
Rückhalt verfügenden Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien zu einer
extremen Gefahr für Leib und Leben des Klägers führen kann.
Zur Zeit wird Äthiopien von einer akuten, nahezu das gesamte Land erfassenden
Hungersnot heimgesucht; dies belegen die jüngsten Erkenntnisse und Auskünfte
vor allem des Auswärtigen Amtes eindeutig (vgl. zuletzt den Lagebericht Äthiopien
vom 03. April 2000). In den südlichen und östlichen Teilen des Landes, wo derzeit
ca. 8 Mio. Menschen von einem akuten Hungertod betroffen sind, kann aufgrund
von aktuellen Zeitungsberichten sogar von einer sich anbahnenden Hungerkatastrophe
gesprochen werden. Bei derartigen Lebensbedingungen dürfte der alleinstehende
Kläger in Äthiopien derzeit nicht in der Lage sein, sein Überleben zu sichern.
In Äthiopien bildet die Familie nach wie vor das soziale Netz; nur im Kreise
der Familie kann der Einzelne ein gewisses Maß an Sicherheit erfahren (amnesty
international, Auskunft vom 14. Juni 1999 an VG Wiesbaden). Der Kläger, der
als Jugendlicher im Alter von 15 Jahren aus Äthiopien ausgereist ist, besitzt
in seiner Heimat keine Angehörigen mehr, an die er sich wenden könnte. Er hat
in der Bundesrepublik Deutschland einen Großteil seiner Sozialisation erfahren
und nach Beendigung der Schule eine Ausbildung (erfolgreich) absolviert; seit
etwa einem Jahr steht er erstmalig in Lohn und Brot. Diese geringe Zeit der
Berufstätigkeit hat es dem Kläger nicht erlaubt, nennenswerte finanzielle Rücklagen
zu bilden, die ihn in die Lage versetzen könnten, in Äthiopien - selbst bei
einer Wohnsitznahme in der Hauptstadt Addis Abeba - die Grundlage für sein Überleben
zu legen, geschweige denn, sich eine noch so bescheidene Existenz aufzubauen.
Alleinstehende, ohne verwandtschaftliche Hilfe oder sonstige Unterstützung nach
Äthiopien zurückkehrende Personen haben nahezu keine Chance, sich das zum Überleben
notwendige Existenzminimum selbst zu erwirtschaften.
(amnesty international, Auskunft vom 14. Juni 1999 an VG Wiesbaden und vom 6.
September 1995 an VG Würzburg; Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 7. Januar
1999 an VG Wiesbaden)
Ohne familiäre Hilfe oder Parteizugehörigkeit ist es in Äthiopien nach wie vor
nahezu unmöglich, einen Arbeitsplatz zu finden und sich durch geregelte Arbeit
die Grundlage für eine auch noch so bescheidene Existenz zu sichern (Auswärtiges
Amt, Lagebericht Äthiopien vom 20. Mai 1999). Das Fehlen staatlicher Unterstützungsprogramme,
insbesondere solcher Einrichtungen, die sich speziell um Rückkehrer kümmern
(Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. März 1998 an VG Berlin), dürfte die Existenzsicherung
des Klägers zusätzlich deutlich in Frage stellen. Selbst im Hinblick auf die
internationalen Hilfeleistungen kann im Fall des Klägers nicht davon ausgegangen
werden, dass der Kläger hiervon profitieren könnte. Damit ist die Schwelle einer
konkreten Existenzgefährdung erreicht.
Einsender: RA Helmut Bäcker, Frankfurt a.M.
Weitere Dokumente:
VG Köln: Quasistaatlichkeit / keine Gruppenverfolgung der DVPA-Mitglieder
/ KHAD / Sippenhaft / Existenzsicherung
U. v. 23.01.2001 - 2 K 1975/96.A -; 32 S., M0161
"In einem Kernterritorium - das ausgenommen die kürzlich eroberten Gebiete
etwa 90 % der Fläche Afghanistans ausmacht - haben die Taliban ein übergreifendes,
das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes
Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung
errichtet.
Die Taliban haben im Verlauf ihres Eroberungsfeldzuges von Anfang an die Bevölkerung
und schließlich auch nach und nach die lokalen Machthaber entwaffnet. Sie haben
somit das Waffenmonopol und damit auch überwiegend das Gewaltmonopol in dem
von ihnen gehaltenen Territorium inne. Örtliche Kommandanten wurden zunehmend
entmachtet. Die Taliban haben sich mehr und mehr bis in den örtlichen Bereich
hinunter durchgesetzt. Sie haben das von ihnen kontrollierte Gebiet befriedet.
Auch wenn örtlich einzelne Gruppen sich gegen die Taliban auflehnen, können
diese die Kontrolle über solche Gebiete regelmäßig wiederherstellen. In diesem
Teil Afghanistans ist die persönliche Sicherheit sowohl in den Städten als auch
bei Überlandfahrten bei Tageslicht im allgemeinen gewährleistet. Durch die Entwaffnung
der Bevölkerung und die Androhung drakonischer Strafen sind Überfälle, Einbrüche
und Diebstähle, aber auch die früher häufigen Straßensperren lokaler Kommandanten
oder Räuber mit der Gefahr von Erpressungen und Beraubungen weitgehend verschwunden.
Nach der militärischen Eroberung haben die Taliban im Verlauf der letzten Jahre
allmählich rudimentäre Verwaltungsstrukturen eingeführt. Die von den Taliban
als Übergangsregierung für ganz Afghanistan gebildete Shura (Rat) von Kabul
mit dem Vorsitzender Mullah Mohammed Rabbani besteht weiter. Für einzelne Aufgaben
sind sogenannte Ministerien - etwa für Außenpolitik, Wirtschaft und Kultur -
mit Mullahs an der Spitze gebildet worden. In den Provinzen sind regionale Shuren
gebildet und Provinzgouverneure ernannt worden, für die ebenfalls ein Verwaltungsunterbau
geschaffen wurde. Die Kontrolle über diese Gouverneure und auch über die Übergangsregierung
in Kabul übt ein zentraler Taliban-Rat in Kandahar - der Hochburg der Taliban
- unter Mullah Omar aus, der allgemein als eigentlicher Machthaber angesehen
wird.
Die Taliban haben ein eigenes, islamischen Grundsätzen folgendes Finanzsystem
errichtet.
Auch eine Gerichtsbarkeit haben die Taliban wieder eingeführt. Der zentrale
Rat der Taliban ernennt die Richter des obersten Gerichts, die alle islamische
Geistliche sind. Die örtlichen Richter der unteren Instanzen sind Mullahs oder
Maulawis mit zum Teil allerdings nur eingeschränkten Sharia-Kenntnissen. Der
örtliche Richter entscheidet über alle ihm vorgelegten Rechtsfälle, verschiedene
Gerichtszweige existieren nicht. Grundlage der Rechtsprechung ist die Sharia
in der von den Taliban vertretenen Auslegung. Dies schließt drakonische Strafen
wie Gliederamputationen bei Diebstahl und Steinigungen bei Ehebruch ein. Diese
Strafen werden bisher nicht in allen Fällen angewandt. Vielmehr sollen sie eine
abschreckende Wirkung bezwecken. Die Taliban fungieren in diesem Zusammenhang
nicht nur als Armee, sondern zugleich auch umfassend als Polizei. Dabei überwachen
die Taliban das allgemeine Leben und speziell die Einhaltung der Sharia. Entsprechende
Patrouillen sind überall unterwegs, um die Einhaltung der Bart-, Bekleidungs-
und Verhaltensvorschriften, der Waren- und Preisbestimmungen, des Versammlungsverbotes
usw. zu überwachen. Sie haben Zugang zu allen Privathäusern, um nach Waffen
zu suchen und die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Regeln wie Verbot von
Fernsehen und weltlicher Musik zu überwachen. Hierdurch ist es zu einem starken
Rückgang der Kriminalität gekommen, die persönliche Sicherheit der Bevölkerung
vor Kriminalität ist im allgemeinen gewährleistet.
Damit haben die Taliban ein nach außen wie nach innen hinreichend stabilisiertes
Herrschaftsgefüge errichtet.
(Vgl. AA, L. v. 25.04.1997, 23.03.1999, 24.01.2000
und 27.07.2000; A. v. 19.03.1997 an den VGH Kassel; Danesch, G. v. 05.04.1997
für den VGH Kassel; NZZ, P. v. 07.06.2000; FAZ, P. v. 12.07.2000; NZZ, P. v.
22.08.2000; FAZ, P. v. 12.10.2000)
Dem steht nicht entgegen, dass die Taliban sich bisher wenig um sonstige
öffentliche Belange kümmern, wie etwa um Wirtschafts- und Verkehrsförderung
oder das Gesundheits- und Erziehungswesen. Die Taliban überlassen das Gesundheits-
und das Ernährungswesen teilweise auch das Erziehungswesen, bisher in weiten
Teilen internationalen Hilfsorganisationen, (vgl. NZZ v. 07.06.2000.) Diese
offensichtlichen Mängel in der Herrschaftsausübung führen jedoch nicht zu Zweifeln
an der Quasi-Staatlichkeit des Herrschaftsgefüges der Taliban. Denn zum einen
ist zu berücksichtigen, dass die Taliban ursprünglich nur angetreten sind, den
Bürgerkrieg zu beenden und dann die Macht an eine neue Regierung abzugeben.
Sie benötigen daher Zeit, ihre auf den Krieg ausgerichtete Struktur nun auf
den Frieden umzustellen. In vielen Bereichen ist ihnen das auch gelungen, in
manchen bisher nur ansatzweise. Dies hängt auch mit ihrem Verständnis von Gesellschaft
und Staat zusammen, die sich von westlichen Vorstellungen erheblich unterscheiden.
So sind den Taliban Diskussionen, Konzepte und Modelle alternativer Staatlichkeit
oder gar die Formulierung in sich einigermaßen kohärenter ideologischer Programme
offensichtlich gleichgültig. Die Taliban besitzen faktisch ein äußerst simples
Programm, nämlich die Durchsetzung einer überaus puritanischen und regressiven
Form des Islams. Zum anderen ist auch zu berücksichtigen, dass die Taliban kaum
auf vorhandene Verwaltungsstrukturen zurückgreifen konn- ten. Über den jahrelangen
Bürgerkrieg zunächst zwischen kommunistischer Regierung und Mujaheddin und dann
zwischen letzteren und den Taliban sind fast sämtliche Verwaltungsstrukturen
zerstört worden. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der überwiegende
Teil der Intelligenz das Land in den letzten Jahren verlassen hat. Die Taliban
haben daher kaum qualifiziertes Personal um die anstehenden Probleme effektiv
lösen zu können. Angesichts dieser Umstände haben die Taliban beim Aufbau ihrer
Herrschaftsmacht in letzten Jahren trotz der oben geschilderten Mängel Erhebliches
erreicht.
Ein deutliches Indiz für das Verständnis der Taliban von ihrer Herrschaftsmacht
und für ihre Ziele ist in dem Umstand zu sehen, dass die Taliban im Gegensatz
zu früher in den vergangenen Monaten ihre außenpolitischen Aktivitäten erheblich
verstärkt haben. Vertreter der Taliban-Regierung fordern nicht nur verstärkt
den noch von der Nord-Allianz unter Rabbani besetzten Sitz bei den Vereinten
Nationen für sich. Vielmehr haben Vertreter der Taliban-Regierung bilaterale
Kontakte zu verschiedenen Staaten wie den Vereinigten Staaten, einigen europäischen
Staaten und einigen asiatischen GUS-Staaten aufgenommen bzw. bestehende verstärkt.
Bisher werden die Taliban nur von Pakistan, Saudi-Arabien und den Vereinigten
Arabischen Staaten anerkannt. Doch in den letzten Monaten zeigte sich, dass
auch andere Staaten, unter anderem auch Rußland, den Kontakt zu den Taliban
suchen. Auch diese diplomatischen Aktivitäten zeigen, dass sich die Taliban
auch selber als zukünftige und dauerhafte Machthaber über ganz Afghanistan sehen,
ihre Herrschaft also nicht nur vorübergehender Natur sein soll.
(Vgl. AA, L. v. 27.7.2000; NZZ, P. v. 29.09.2000;
FAZ, P. v. 02.10.2000 und v. 12.10.2000; SZ, P. v. 19.10.2000)
Zusammenfassend beurteilt zeigt sich sowohl an der äußeren Stabilität des Kernterritoriums
der Taliban, an der inneren Struktur des errichteten Herrschaftsgefüges, die
in Abkehr von der früheren Bürgerkriegsordnung auf eine Friedensordnung ausgerichtet
ist und diese weitgehend durchgesetzt hat, sowie an den nach außen über die
Grenzen Afghanistans hinaus gerichteten diplomatischen Aktivitäten, dass hinsichtlich
des von den Taliban beherrschten Gebietes Afghanistans von einer Quasi-Staatlichkeit
auszugehen ist.
(...) Hinsichtlich der Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen gegen ehemalige Mitglieder
der DVPA und Angehörige des KHAD ergibt sich für den Herrschaftsbereich, der
heute von den Tali- ban kontrolliert wird, folgendes Bild: Nach wie vor muss
damit gerechnet werden, dass Personen, die mit den o. g. Organisationen in Verbindung
gebracht werden, in Afghanistan Repressalien ausgesetzt sein können. Diese Gefahr
trifft jedoch nicht alle Mitglieder der DVPA, ihrer Vorfeldorganisationen und
die Mitarbeiter des KHAD gleichermaßen.
Nach wie vor stark gefährdet dürften prominente Funktionäre des kommunistischen
Machtapparates und führende Mitarbeiter des Geheimdienstes KHAD sein. Soweit
rangniedere Funktionäre bzw. Mitarbeiter betroffen sind, nimmt die Wahrscheinlichkeit
einer Gefährdung mit wachsendem zeitlichem Abstand zum Sturz des kommunistischen
Regimes ab.
(Vgl. AA, L. v. 22.07.2000, 24.01.2000, 23.03.1999
und 20.02.1998; Forghani, Neda, a.a.O. S. 50)
Allein eine frühere Mitgliedschaft in der DVPA oder die Zugehörigkeit zu den
Streitkräften begründet im Regelfall für sich isoliert genommen keine beachtliche
Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen. Im Einzelfall kann dies jedoch
nicht ausgeschlossen werden.
(Vgl. AA, L. v. 22.07.2000; a. A. Danesch, G. v. 17.09. 1996 an das VG Köln;
teilweise auch ai, A. v. 09.12. 1997 an den VGH Kassel)
Die Einschätzung des Auswärtigen Amtes steht auch im Einklang mit anderen Quellen,
wonach eine systematische, letztlich jedes Mitglied der DVPA erfassende Verfolgung
von Kommunisten nach der Machtergreifung der Taliban ausgeblieben ist. (Forghani,
Neda a.a.O. S. 48, m.w.N.)
Hintergrund der Vorgehensweise der Taliban dürfte sein, dass trotz einer gewissen
Anzahl von Entlassungen von Mitarbeitern des kommunistischen Machtapparates
die Taliban sich zur Gewährleistung eines Mindestmaßes an Verwaltungsfunktionen
und aus ökonomischen Gründen mangels Fachkräften genötigt sehen, auch auf frühere
Mitglieder und Anhänger der DVPA zurückzugreifen. Dies trifft vereinzelt selbst
auf führende DVPA-Mitglieder zu, soweit sie dem paschtunisch dominierten Khalqflügel
zuzurechnen waren.
(Vgl. AA, L. v. 22.07.2000; Forghani, Neda a.a.O.,
S. 49; N22, P. v. 07.06.2000; ai, A. v. 09.12.1997 an den VGH Kassel)
Auch soweit rangniedere Mitglieder des Geheimdienstes KHAD betroffen sind, kann
mit wachsendem zeitlichem Abstand zum Sturz des kommunistischen Regimes im Regelfall
nicht mehr von einer Verfolgungsgefahr ausgegangen werden (vgl. Forghani, Neda
aaO, S. 49, m.w.N.).
Gefährdet sind hingegen vor allem solche Personen, die persönlich für Gewalttaten
während der kommunistischen Zeit und während der Aus- einandersetzungen zwischen
den rivalisierenden Mujaheddingruppen verantwortlich gemacht werden.
(Vgl. AA, L. v. 22.07.2000, 24.01.2000 und 20.02.
1998; Forghani, Neda, a.a.O., S. 50; European Union, B. v. 14.12.1998)
Daneben trifft eine Verfolgungsgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit auch prominente,
herausgehobene Funktionäre des kommunistischen Systems und des Geheimdienstes.
(Vgl. AA, L. v. 22.07.2000)
Gefahrerhöhend können im Einzelfall Studien- und Ausbildungsaufenthalte in der
früheren UdSSR sein, sofern diese den Taliban bekannt sind, bzw. zu erwarten
ist, dass solche Aufenthalte bekannt werden (vgl. Forghani, Neda, a.a.O., S.
50.).
Jedoch muss im Hinblick auf die Praxis der Taliban, im Bedarfsfall auch auf
Fachkräfte aus kommunistischer Zeit zurückzugreifen, bezweifelt werden, dass
bereits die Tatsache eines UdSSR- Aufenthaltes als solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine Verfolgungsgefahr zu begründen vermag.
In Anwendung der o. g. Grundsätze und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse
zur politischen Lage in Afghanistan hat das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen,
dass den Klägern ein Asylanspruch und ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen
nach § 51 Abs. 1 AuslG zusteht.
Soweit sich die Kläger darauf berufen, als Angehörige der Jugendorganisation
der DVPA Verfolgungsmaßnahmen von Seiten des Talibanregimes ausgesetzt zu sein,
ist zunächst festzustellen, dass die von den Klägern vorgetragene Tätigkeit
nicht als exponierte Tätigkeit eingestuft werden kann.
(...) Die Kläger können sich auch nicht auf eine Verfolgungsgefahr unter dem
Gesichtspunkt der Sippenhaft berufen.
Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen
- vgl. AA vom 22.12.1999 an VG Hainburg; AI an
VG Trier vom 11.07.1997; Danesch an VG Darmstadt vom 27.07.1996; in News Pakistan
vom 04.02.1995 und vom 13.01.1999; AI urgent action vom 11.03.1999 - ASA 11/04/99;
AI an VG Gießen 07.06.1995 und dem Gesprächsvermerk des Rechtsanwaltes Freckmann,
Hannover, vom 26.01.1999 -
ergibt sich, dass grundsätzlich Sippenhaftmaßnahmen gegenüber Verwandten exponierter
Persönlichkeiten des ehemaligen kommunistischen Regimes denkbar sind. Solche
Verfolgungsmaßnahmen konzentrieren sich jedoch im Wesentlichen auf die Angehörigen
der Kernfamilie, d.h. Eltern, Geschwister und Ehegatten. Zwar sind grundsätzlich
auch Verfolgungsmaßnahmen gegenüber entfernteren Verwandten denkbar, die Wahrscheinlichkeit
derartiger Maßnahmen dürfte jedoch vom Bekanntheitsgrad und der konkreten Funktion
der betreffenden Persönlichkeit, die als Anknüpfungspunkt für Sippenhaftmaßnahmen
dient, abhängig zu machen sein.
Soweit die Kläger geltend machen, ihr Vater sei in führender Position betreffend
die staatliche Fluggesellschaft Ariana im Luftverkehrsministerium tätig gewesen,
vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass hieraus eine Gefährdung der Kläger
erwachsen könnte. Aus dem Vortrag der Kläger lässt sich nicht entnehmen, dass
der Vater in irgend einer Meise an Gewalttaten während der kommunistischen Herrschaft
beteiligt gewesen ist oder in sonstiger Weise an herausgehobener Stelle politisch
aktiv gewesen sei könnte. Gegen ein gesteigertes Interesse der Mujaheddin und
nunmehr auch der Taliban gerade an den Klägern spricht im Übrigen, dass die
Eltern der Kläger nach dem Umsturz des kommunistischen Regimes 1992 das Land
zunächst nicht verlassen haben, sondern sich bis mindestens 1995 weiterhin in
Afghanistan aufgehalten haben. Wäre der Vater des Klägers als exponierter Mitarbeiter
des kommunistischen Regimes einzustufen gewesen, wäre ein Verbleib im Lande
nicht nachvollziehbar gewesen.
Soweit sich die Kläger auf eine Gefahrdung unter dem Aspekt der Sippenhaft wegen
der Tätigkeit ihres Bruders (...) im Innenministerium berufen, ist für die Kammer
ebenfalls nicht erkennbar, dass die von diesem ausgeübte Tätigkeit als exponiert
einzustufen ist. Im Übrigen hat sich der Bruder (...) in dem von ihm betriebenen
Asylverfahren nicht auf eine drohende Verfolgung islamistischer Kräfte, sondern
auf eine Verfolgung durch das ehemalige kommunistische Regime berufen, weil
er angeblich mit den Mujaheddin kooperiert habe. Der Bruder (...) reiste bereits
im Jahre 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein und hat im Jahre 1993 seinen
Asylantrag zurückgezogen.
Schließlich droht den Klägern auch nicht wegen ihrer Verwandtschaft mit dem
ehemaligen afghanischen Minister für Transport und Verkehr (...) mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft. Ausweislich
der in das Verfahren eingeführten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26.03.1992
an die erkennende Kammer (514-516/12987) gehörte der Onkel der Kläger der afghanischen
Regierung von 1981 bis 1987 als Verkehrs- bzw. Transportminister an. Wenige
Monate von März 1979 bis August 1979 soll er nach dem Vortrag der Kläger auch
als Innenminister amtiert haben.
Außerdem gehören die Kläger nicht zur Kernfamilie des Onkels, die durch Sippenhaft
im o.a. Sinne gefährdet sein könnte. Zwar ist einzuräumen, dass der Onkel der
Kläger als Kabinettsminister eine bekannte Persönlichkeit gewesen sein dürfte,
seine konkrete Funktion in der Regierung über die längste Zeit seiner Zugehörigkeit
als Minister für Transport und Verkehr aber lassen die Kammer daran zweifeln,
dass wegen seiner Person auch auf seine Neffen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
Sippenhaftmaßnahmen ausgedehnt werden. Die Funktion des Innenministers, dem
auch der Geheimdienst Khad zugeordnet ist, hat der Onkel der Kläger zu einem
frühen Zeitpunkt des kommunistischen Regimes für eine nur sehr kurze Zeit ausgeübt.
Auch wenn einzuräumen ist, dass auch ein Transportminister innerhalb einer Regierung,
welche sich in einer Bürgerkriegssituation befindet, sicherlich auch militärische
Aufgaben wahrzunehmen hat, ist der Stellenwert dieser Tätigkeit dennoch anders
zu be- werten, als eine Ministertätigkeit in dem Ressort, welches für konkrete
Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Oppositionellen im Lande Verantwortung trägt.
Dass der Onkel der Kläger in seiner nur kurzen Amtszeit als Innenminister in
der Anfangsphase der kommunistischen Herrschaft sich in entsprechender Weise
hervorgetan hat, ist für die Kammer nicht erkennbar. Im Übrigen nimmt die Bedeutung
dieser kurzen Amtszeit als Innenminister aufgrund des inzwischen eingetretenen
zeitlichen Abstandes ab.
Hinzu tritt, dass sogar die Eltern der Kläger, die dem Onkel der Kläger wesentlich
näher stehen als die Kläger selbst, sich - wie bereits erwähnt - bis mindestens
1995 in Afghanistan aufgehalten haben, ohne dass ihnen etwas zugestoßen wäre.
Auch die Kläger selbst sind bis 1995 in Kabul gewesen und haben damit offenbar
ohne Gefährdung durch die verwandtschaftliche Nähe zu dem Onkel dort leben können.
Wieso dann gerade heute eine Gefahr der Sippenhaft bestehen soll, ist nicht
erkennbar.
(...) Die gebotene zusammenfassende Bewertung des hier zur Prüfung gestellten
Lebenssachverhaltes hat zunächst in Rechnung zu stellen, dass sich die Gefahrenprognose
auf die Einflusszone der Taliban beschränkt, weil der Machtbereich der Nord-Allianz
mangels Erreichbarkeit außer Betracht zu bleiben hat.
(Vgl. OVG Schleswig-Holstein, U. v. 13.05.1998
- 2 L 24 /95 -, VGH Mannheim, U. v. 18.03.1998 - A 13 S. 3665/ 95 - und U. v.
22.07.1998 - A 6 S. 33421/95 - und OVG Sachsen, U. v. 28.09.1999 - A 4 S. 286/97
-)
Dies gilt heute um so mehr, weil sich in den vergangenen Monaten das Herrschaftsgebiet
der Nord-Allianz noch weiter verkleinert hat.
Nach den oben genannten Grundsätzen liegen konkrete individuelle Anhaltspunkte
dafür vor, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit erheblichen Gefährdungen von Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt
wären.
Anders als die übrige im Gebiet der Taliban ansässige Bevölkerung wären die
nunmehr 21 bzw. 22 Jahre alten Kläger, welche seit 1995 in der Bundesrepublik
leben, im Falle ihrer Rückkehr solchen Gefahren ausgesetzt, weil sie evidenterweise
nicht in der Lage wären, aus eigener Kraft ein Existenzminimum für sich sicherzustellen.
Die Kläger würden bei einer Abschiebung nach Afghanistan sehenden Auges in den
sicheren Tod geschickt bzw. schwersten Gefährdungen für Leib, Leben oder Freiheit
ausgesetzt. Diese Gefahr ist nicht trennungsbedingt. Denn auch in dem hypothetischen
Fall, dass die Kläger mit ihrer ganzen Familie nach Afghanistan zurückkehren
würden, wäre die Sicherung des Existenzminimums für die Kläger nicht gewährleistet,
weil ihre Familie ausweislich des insoweit glaubhaft gemachten Vorbringens in
Afghanistan über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte mehr verfügen würde.
Gegenwärtig ist eine Rückkehr in alle Landesteile Afghanistans nur zumutbar,
wenn sie in bestehende Familien- und Stammesstrukturen führt, wenn also Freunde
oder Verwandte, welche im Land verblieben sind, dem Rückkehrer bei den ersten
Schritten zum Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existent helfen können (vgl.
AA Lagebericht vom 27.07.2000), und zugleich ein gewisses Maß an Schutz vor
Verfolgungsmaßnahmen und Gefahren von Leib und Leben gewährleisten (vgl. UNHCR
Auskunft vom 9.4.1998 an das VG Trier).
Das Auswärtige Amt hält in dem Lagebericht in Anbetracht der heutigen Umstände
in Kabul - der einzigen Stadt Afghanistans, wo in der Vergangenheit Menschen
verschiedener Ethnien, auch solche ohne fortbestehende Stammesbindungen, nebeneinander
leben konnten - eine Rückkehr dorthin gegenwärtig für nicht zumutbar.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Kläger bereits nach ihrem äußeren
Erscheinungsbild im heutigen Afghanistan mit Problemen rechnen müssten. Die
Kläger sind nach ihrem gesamten Erscheinungsbild westlich geprägt, sie haben
durch den langjährigen Aufenthalt in einer für die Entwicklung der Persönlichkeit
wichtigen Phase jeglichen soziokulturellen Bezug zu der afghanischen Gesellschaft
verloren. Insbesondere haben sie sich der vorherrschenden islamischen Religion
vollständig entfremdet, was sich auch darin dokumentiert, dass sie in Deutschland
im Rahmen ihrer Schulausbildung den christlichen Religionsunterricht besucht
haben. Diese religiöse Entfremdung stellt ein weiteres, gefahrerhöhendes Moment
dar, das sich allein auf die Person der Kläger bezieht. Bei den Gefahren, die
den Klägern drohen, handelt es sich auch nicht um solche, die der gesamten Bevölkerung
oder einzelnen der in Afghanistan als Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppen
drohen könnten, sodass eine Sperrwirkung durch § 54 im Sinne der oben angeführten
Rechtsprechung nicht eintritt.
Die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG scheitert
auch nicht an der derzeit fehlenden fraglichen Möglichkeit einer Abschiebung
nach Afghanistan. Denn auch dann, wenn der Ausländer wegen Undurchführbarkeit
seiner Abschiebung eine Duldung erhalten muss, beseitigt das nicht sein rechtliches
Interesse an der behördlichen Feststellung, dass er im Abschiebezielstaat einer
erheblichen konkreten Gefahr für sein Leben, seine Gesundheit oder seine Freiheit
im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG ausgesetzt und damit die Voraussetzung für die
Entscheidung von einer Abschiebung nach dort abzusehen, erfüllt ist (Bundesverwaltungsgericht
B. v. 11.05.1999 - 9 B 409.98 -)."
Einsender: RA Gunter Christ, Köln
Weitere Dokumente:
U.S. Departement of State, Country Reports on Human Rights Practices 2000, Februar 2001; 20 S., M0202
VG Ansbach: Gefahr für Malinke und RPG- Aktivisten
U.v. 25.1.2001 - AN 12 K 00.31199 -; 11 S., M0009
"Der Umstand, dass der Kläger zunächst einen anderen Namen und eine andere Staatsangehörigkeit
angegeben hat, spricht nicht entscheidend gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben
des Klägers. Der Kläger musste nach seiner Festnahme mit der sofortigen Abschiebung
rechnen. Es ist zwar nicht zu billigen, aber durchaus verständlich, dass der
Kläger durch eine Änderung seines Namens und des Landes seiner Staatsangehörigkeit
eine Abschiebung zunächst verhindern wollte. Dies gilt umso mehr, wenn in dem
Land der wirklichen Staatsangehörigkeit (Guinea) dem Ausländer bei Nennung dieses
Landes und bei einer dann durchzuführenden Abschiebung tatsächlich Verfolgung
drohen würde. Der Kläger hat auch die zunächst unrichtigen Angaben verhältnismäßig
rasch richtig gestellt.
Das Gericht ist der Auffassung, dass der Kläger Guineer ist und vor seiner Ausreise
in Guinea sich entsprechend seinen Angaben aktiv für die RPG, die Partei der
Malinke, eingesetzt hat. Er war dabei insbesondere in der Jugendarbeit tätig
und hat wie geschildert versucht Jugendliche von den Vorteilen dieser Partei
und der Person Alpha Condés zu überzeugen. Der Kläger war bereits inhaftiert.
Nach den vom Kläger geschilderten Umständen spricht viel dafür, dass die Inhaftierung
einen politischen Hintergrund hatte. Letztlich kann dies offen bleiben; denn
der Kläger war sodann zweimal vorgeladen worden und musste bei einem Verbleib
im Lande mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung rechnen. Dieses Verfolgungsrisiko
besteht derzeit nach wie vor, möglicherweise sogar noch in stärkerem Maße als
im Zeitpunkt seiner Ausreise. Das Auswärtige Amt hat mehrfach auf das Verhaftungsrisiko
für Mitglieder der RPG hingewiesen. In der Auskunft vom 12. Dezember 1996 wird
auf die Verhaftungen von Demonstranten und Parteimitgliedern nach der Wiedereinreise
des Oppositionsführers Condé hingewiesen. In der Auskunft vom 8. August 1997
weist das Auswärtige Amt darauf hin, dass zurückkehrende Guineer, die vor ihrer
Ausreise in Guinea oder im Ausland politisch tätig waren und deren Identität
den guineischen Stellen bekannt geworden ist, staatlichen Maßnahmen ausgesetzt
waren. Der guineischen Menschenrechtsvereinigung seien Fälle bekannt, bei denen
solche Personen nach ihrer Abschiebung aus Deutschland verhaftet und misshandelt
worden seien. In der Auskunft vom 2. Oktober 1997 weist das Auswärtige Amt darauf
hin, dass Misshandlungen Gefangener während der Haft in Guinea üblich seien.
In der Auskunft vom 20. Oktober 1997 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
meint das Auswärtige Amt, dass entscheidend für die Frage staatlicher Verfolgungen
sei, ob es politische Aktivitäten in Guinea vor der Ausreise gegeben habe. Die
Gründungsmitglieder der ARGA, die vor ihrer Ausreise politisch aktiv waren,
seien bei Rückkehr gefährdet. In der Auskunft vom 2. September 1999 an das Verwaltungsgericht
Amsberg führt das Auswärtige Amt aus, dass rückkehrende Oppositionelle und politisch
in der Vergangenheit auffällig gewordene Personen grundsätzlich mit ihrer Verhaftung
rechnen müssten. In der Auskunft vom 13. Oktober 1999 an das Verwaltungsgericht
Amsberg führt das Auswärtige Amt weiter aus, das RPG-Funktionsträger häufig
mit Schwierigkeiten zu rechnen hätten. Selbst bei kleinen Versammlungen von
RPG-Mitgliedern sei es zu Verhaftungen gekommen. Die RPG sei seit 1993 von Angehörigen
der guineischen Sicherheitspolizei infiltriert.
Nimmt man hinzu, dass der verhaftete Führer der RPG Alpha Condé im April 2000
wegen eines angeblichen Umsturzversuchs vor Gericht angeklagt worden ist und
dass es noch zu weiteren Verhaftungen, insbesondere von RPG-Mitgliedern, die
sich im Ausland aufgehalten haben, gekommen ist, so muss bereits nach den obigen
Auskünften des Auswärtigen Amts, auch ohne dass man die Auskünfte des Instituts
für Afrika-Kunde und von amnesty international hinzu nimmt, für ein zurückkehrendes
aktives ehemaliges RPG-Mitglied ein sehr hohes Risiko der Verhaftung und der
Folterung und Misshandlung in der Haftzeit angenommen werden. Bei dem Kläger
liegen die Voraussetzungen einer aktiven RPG-Mitgliedschaft vor.
Das Risiko der politischen Verfolgung durch Inhaftierung und Misshandlung im
Fall des Klägers erhöht sich noch weiter (wobei bereits die vorgetragenen Vorfluchtumstände
zu der Annahme einer überwiegenden Verfolgungswahrscheinlichkeit führen) dadurch,
dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls, wie er in der mündlichen
Verhandlung im Einzelnen dargestellt hat, in regimefeindlicher Weise politisch
aktiv war. Der Kläger hat zuletzt an einer politischen Versammlung am 13. Januar
2001 in Dortmund teilgenommen. Er hat zwar keine Bestätigung des Versammlungsleiters
vorgelegt, aber eine Einladung zu dieser Versammlung, so dass in Verbindung
mit den vorgetragenen Details, die der Kläger bezüglich dieser Versammlung vorträgt,
davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger tatsächlich dort zugegen war.
Nach der genannten Auskunft des Auswärtigen Amts ist davon auszugehen, dass
die RPG von staatlichen Spitzeln unterwandert ist. Dies dürfte auch für die
Gruppierung in Deutschland gelten. Der Kläger hat vorgetragen, dass bei der
Veranstaltung Fotos gemacht wurden. Ist dies der Fall, so wäre die aktive politische
Gegnerschaft, wenn diese Fotos in den Heimatstaat gelangt sind, was hinreichend
wahrscheinlich ist, sozusagen bei den Behörden aktenkundig.
Im Übrigen ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass dem Kläger wegen seines
Auslandsaufenthaltes eine solche Regimegegnerschaft unterstellt würde. Der Aufenthalt
des Klägers in Deutschland steht für die guineischen Behörden fest, allein schon
deshalb, weil er dem Botschafter der Republik Guinea in Deutschland vorgeführt
wurde. Er kann einen Aufenthalt den Behörden in Guinea auch nicht anders als
durch die Tatsache der Asylantragstellung erklären. Der Kläger kann seinen Auslandsaufenthalt
auch nicht mit einer Eheschließung oder einen sonstigen in Deutschland begründeten
Aufenthaltsrecht rechtfertigen. Bei der Rückkehr hat auch die Volkszugehörigkeit
des Klägers als Malinke Bedeutung. Die Rebellenbewegung der liberianischen Malinke
besitzt nach Äußerungen des liberianischen Präsidenten Stützpunkte in Guinea,
was dazu führt, dass das guineische Regime die Volksgruppe der Malinke und insbesondere
Malinke, die sich im Ausland aufhalten, mit den ausländischen Rebellenbewegungen
in Verbindung bringt. Das Regime sieht die Gefahr, dass durch die eigenen Oppositionsbewegungen
ein Übergreifen der ethnischen Auseinandersetzungen von Nachbarländern nach
Guinea importiert wird, was das Regime als Begründung für die massive Repression
jeglicher Opposition, insbesondere hier der RPG, benutzt.
(Vgl. hierzu insbesondere Auskunft des Instituts
für Afrika-Kunde vom 1. August 2000 an das Verwaltungsgericht Ansbach)
Dabei kann nicht angenommen werden, dass die guineischen Sicherheitsbehörden
bei der Einreise von Rückkehrern feinsinnig zwischen Personen, die im Ausland
Kontakt zu dortigen Rebellengruppen aufgenommen haben, und solchen, die das
nicht getan haben, unterscheiden. Die Gewaltmethoden, die angewandt werden,
werden von allen Auskunftsquellen (Auswärtiges Amt, Institut für Afrika-Kunde
und amnesty international) bestätigt. Durch derartige Gewaltmethoden wird man
versuchen festzustellen, ob der Rückkehrer, wenn er Malinke ist, mit der ausländischen
regimefeindlichen Exilszene und mit den ausländischen Rebellenbewegungen Kontakt
hatte. Man wird dann einem derartigen Rückkehrer eine regimefeindliche Einstellung
von vorne herein unterstellen und ihn dementsprechend behandeln."
Einsender: VG Ansbach
Weitere Dokumente:
UNHCR zur internen Fluchtalternative
Stellungnahme vom Januar 2001; 12 S., M0020
"1.3 SICHERHEIT VOR VERFOLGUNG
Bei der Prüfung der Frage, ob einem Asylsuchenden nicht nur im Zentralirak,
sondern auch im Nordirak Verfolgung droht, kommt es nach Auffassung von UNHCR
nicht darauf an, ob die vom Schutzsuchenden geltend gemachte Verfolgung von
den staatlichen Behörden seines Herkunftslandes ausgeht oder diesen zugerechnet
werden kann. Entscheidend für die Flüchtlingseigenschaft ist vielmehr, ob der
Schutzsuchende effektiven Schutz vor Verfolgungsmaßnahmen erhalten kann.
(Vgl. UNHCR-Stellungnahme zur Anhörung "Nichtstaatliche
Verfolgung" des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen
Bundestages am 29. November 1999)
1.3.1 Verfolgung durch die kurdischen De-facto-Autoritäten
Den kurdischen De-facto-Autoritäten sind weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen,
einschließlich solcher, die als Verfolgung iSd Art. 1 A 2 GFK zu betrachten
sind, vorzuwerfen. Hierzu gehören u.a. die Inhaftierung sowie die Folterung
und summarische Hinrichtung politischer Gegner. Zu den gefährdeten Personengruppen
gehören nach den Erfahrungen von UNHCR:
- Mitglieder der KDP bzw. der PUK
Aktive Mitglieder oder Sympathisanten der KDP und PUK genießen in der von
ihrer Partei kontrollierten Region des Nordiraks möglicherweise Schutz, können
aber in dem von der jeweils anderen Partei kontrollierten Gebiet gefährdet sein.
So besteht zum Beispiel für aktives PUK-Militärpersonal, Sicherheitskräfte und
Personen aus der PUK-Verwaltung oder der Polizei in Positionen mit Entscheidungsbefugnis
die Gefahr, im KDP- Gebiet gezielt verfolgt zu werden, wenn sie von der KDP
identifiziert werden. Umgekehrt können Personen, die der KDP in vergleichbaren
Positionen angehören, gefährdet sein, wenn sie im von der PUK kontrollierten
Gebiet wohnen oder dieses durchqueren.
- Angehörige anderer Gruppen/Parteien
Die KDP duldet nur bedingt die Aktivitäten kleinerer Parteien. Sobald sich diese
öffentlich kritisch gegenüber der KDP äußern, müssen sie mit Sanktionen vonseiten
der KDP rechnen.
Parteien, wie z.B. die Workers' Communist Party of Iraq (WCPI), die Independent
Women's Organisation (IWO), die Kurdistan Conservative Party (KCP) des Surchi-Stammes
sowie die Socialist Democratic Party of Kurdistan (HISK) haben ihre politischen
Aktivitäten wegen der restriktiven Politik der KDP in das von der PUK kontrollierte
Gebiet verlagert, um weitere Konfrontationen mit der KDP zu vermeiden.
Anders als die KDP duldet die PUK im allgemeinen Aktivitäten kleinerer Parteien.
Es kommt jedoch auch in dem von der PUK kontrollierten Gebiet hin und wieder
mit diesen zu Auseinandersetzungen. Dies gilt insbesondere für die WCPI und
die IWO. So hat die PUK z.B. im Februar 2000 drei Mitglieder des Zentralkomitees
der WCPI in Sulaymaniyah festgenommen. Diese befanden sich bis April 2000 in
Haft. Im Juli 2000 kam es zu einer weiteren Auseinandersetzung zwischen der
PUK und der WCPI um die weitere Nutzung des WCPI-Büros in Sulaymaniyah. In deren
Folge kam es zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen den beiden Parteien,
bei der vier WCPI-Mitglieder getötet wurden. Zwölf Mitglieder der WCPI wurden
für einige Tage in Haft genommen.
Seit April 1997 ist der Iraqi National Congress (INC) nicht mehr im Nordirak
vertreten. Im November 1999 erklärte Masoud Barzani im Hinblick auf den INC,
dass die KDP keine vom Ausland unterstützte Miliz gegen die irakische Regierung
im KDP-Gebiet dulden werde. Die Iraqi National Accord (INA), eine arabische
Oppositions- gruppe mit dem Ziel, 5 die Zentralirakische Regierung zu stürzen,
und die über keine solche Miliz verfügt, wird sowohl von der KDP als auch von
der PUK geduldet.
- Oppositionelle
Auch Personen, die sich, ohne Mitglieder irgendeiner Partei zu sein, öffentlich
kritisch gegen die Führung und die Politik der KDP äußern, riskieren, Verfolgungsmaßnahmen
seitens der KDP ausgesetzt zu werden. Dies gilt, wenn auch in geringerem Maße,
ebenso für das PUK-Gebiet. In solchen Fällen bieten die Position der Person
innerhalb der dortigen Gesellschaft und in der Öffentlichkeit sowie Inhalt und
Ausmaß der Kritik Anhaltspunkte für das Verfolgungsrisiko.
1.3.2 Verfolgung durch den irakischen Geheimdienst
Seit dem durch irakische Truppen unterstützten Angriff der KDP auf Arbil
ist eine deutlich verstärkte Anwesenheit des irakischen Geheimdienstes im Nordirak
zu beobachten. Personen, die im Zentralirak eine herausgehobene politische oder
militärische Position innehatten, müssen daher auch im Nordirak befürchten,
von diesem verfolgt zu werden. Für sie bietet der Nordirak daher auch dann keine
inländische Fluchtalternative, wenn sie dort verwandtschaftliche oder andere
Beziehungen haben.
1.3.3 Verfolgung durch Islamisten
Die Städte Halabjah, Neu Halabjah und Khourmal stehen unter Kontrolle der
IMIK, die über eine Miliz verfügt. Ihre Lehren sowie die anderer islamischer
Gruppen finden unter der Bevölkerung im Nordirak wachsenden Anklang. So sind
unter anderem verstärkte Aktivitäten hinsichtlich der Rekrutierung von neuen
Mitgliedern sowie ein erhöhtes Angebot von Koranstunden zu beobachten.
Durch die Präsenz und Aktivitäten der IMIK sind vor allem Gruppen oder Personen
gefährdet, die eine anti-islamische Grundhaltung offen kundgeben oder aktiv
verbreiten. So wird die IMIK z.B. verdächtigt, im Oktober 1999 zwei Mitglieder
der WCPI in Sulaymaniyah ermordet zu haben. Berichten zufolge wurden im März
2000 zwei Lehrer von Mitgliedern der IMIK in Shirimar angegriffen. Ihnen wurde
von der IMIK vorgeworfen, anti-islamische Ideologien verbreitet zu haben. Berichten
zufolge hat die IMIK auch in der von der KDP kontrollierten Stadt Arbil vereinzelt
Anschläge verübt.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die KDP sowie die PUK in der Lage sind,
gefährdeten Personen vor den unberechenbaren Gewalttaten seitens der Islamisten
dauerhaften und effektiven Schutz zu gewähren. Da es im gesamten kurdisch kontrollierten
Territorium zu Anschlägen und Aktivitäten der Islamisten kommt, gibt es für
Personen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Islamisten geltend
machen können, idR keine interne Relokationsmöglichkeit.
1.3.4 Verfolgung von Frauen durch Familienmitglieder
Nach den Informationen von UNHCR kommt es im Nordirak immer wieder zu Tötungen
oder Verstümmelungen von Frauen und Mädchen durch ihre männlichen Familienmitglieder
mit der Begründung, sie hätten gegen den Sittenkodex der Gesellschaft verstoßen
und damit die Ehre der Familie verletzt. Bisher konnten die Täter solcher Ehrendelikte
mit Straffreiheit rechnen. Fälle, in denen Täter solcher Ehrendelikte im Nordirak
vor Gericht gebracht und verurteilt worden sind, sind UNHCR nicht bekannt.
Ein irakisches Gesetz von 1990, das bei "Ehrendelikten" die Möglichkeit der
Strafminderung vorsieht, wurde zwar in dem von der PUK kontrollierten Gebiet
inzwischen aufgehoben. UNHCR geht nicht davon aus, dass die Praxis von Tötungen
wegen einer "Verletzung der Ehre" mit der Gesetzesänderung unmittelbar enden
wird. Es bleibt jedoch abzuwarten, inwieweit die neue Gesetzgebung Veränderungen
in der Praxis dieser verbreiteten und tief verwurzelten Tradition mit sich bringt.
Nach den Informationen von UNHCR sind weder die KDP noch die PUK in der Lage,
Frauen, die von ihren eigenen Familienmitgliedern verfolgt werden, dauerhaften
und effektiven Schutz zu gewähren. In der Stadt Sulaymaniyah besteht zwar die
Möglichkeit, in einer Frauennotunterkunft um Schutz zu ersuchen. Diese kann
jedoch gefährdeten Frauen nur eine vorübergehende Lösung gewähren. Eine ähnliche,
für diesen Zweck bereitgestellte Einrichtung seitens der KDP ist UNHCR nicht
bekannt. Gefährdete Frauen können ihren Verfolgern in der Regel auch nicht durch
die Flucht in einen anderen Landesteil entkommen, da sie damit rechnen müssen,
dass sie dort von der Familie ausfindig gemacht und getötet werden. Darüber
hinaus ist zu bedenken, dass alleinstehende Frauen im Nordirak idR keine Chance
haben, eine eigenständige Existenz aufzubauen.
In diesem Zusammenhang weist UNHCR auf den Beschluss Nr. 39 (XXXVI) des UNHCR-Exekutivkomitees
zum Thema Flüchtlingsfrauen und internationaler Schutz von 1985 hin, in dem
anerkannt wurde, dass bei weiblichen Asylsuchenden, die harte oder unmenschliche
Behandlung zu erwarten hätten, weil sie gegen den sozialen Sittenkodex der Gesellschaft,
in der sie lebten, verstoßen haben, eine Flüchtlingsanerkennung wegen der Verfolgung
aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in Betracht kommen kann.
1.4 ERREICHBARKEIT
Ein Zugang zum Nordirak auf dem Luftweg ist wegen der UN-Sanktionen derzeit
nicht möglich. Nach den Informationen der Internationalen Organisation für Migration
(IOM) hat sich für eine sehr beschränkte Anzahl von Einzelfällen eine Rückkehr
in den Nordirak über die Türkei und Syrien als möglich erwiesen. IOM berichtet
über ca. 2 solcher freiwilligen Ausreisen pro Monat. Diese mussten von
IOM als Privatbuchungen vorgenommen werden, ohne dass IOM für die Rückreise
durch die o.g. Staaten irgendeine Verantwortung übernehmen kann. Angesichts
der sehr zurückhaltenden Position der türkischen Behörden auf Bemühungen der
Europäischen Union, eine Rückführung abgelehnter irakischer Asylsuchender durch
türkisches Staatsgebiet zu erreichen, geht UNHCR davon aus, dass die Türkei
eine staatlich organisierte Rückreise ebenso wie private Rückreisen in größerem
Umfang nicht genehmigen wird.
Eine Übersiedlung vom Zentralstaat in den Nordirak ist sowohl für Kurden als
auch für Araber grundsätzlich möglich, allerdings müssen sich Übersiedler bei
den örtlichen Behörden anmelden und ihre Niederlassung im Nordirak bestätigen
lassen. Araber, die weder über familiäre noch politische Beziehungen zum Nordirak
verfügen, müssen damit rechnen, im KDP-Gebiet in eines der zwei Lager (Zawita
oder Balqus) verwiesen zu werden. Alle Übersiedler werden auf eine mögliche
Agententätigkeit für Bagdad hin überprüft (vgl. u. 2).
Für Händler besteht zwischen den von der KDP und PUK kontrollierten Gebieten
Reise-und Handelsfreiheit. Mitglieder der Miliz der PUK bzw. KDP oder Personen,
die gehobene Positionen innerhalb der PUK bzw. KDP innehaben, bleiben jedoch
von dieser Regelung ausgeschlossen und dürfen weiterhin nicht in das von der
jeweils anderen Partei kontrollierte Gebiet einreisen.
Das KDP-Gebiet im Nordirak ist von der Türkei aus zugänglich. Die Grenzstation
Habur, auf der irakischen Seite Ibrahim Khalil genannt, ist der einzige Grenzübergang
zwischen Nordirak und der Türkei. Für PUK-Mitglieder ist es nur möglich, durch
dieses Gebiet zu reisen, wenn sie kein bekanntes Sicherheits- oder Politikprofil
haben (s.o. 1.3.1).
Dagegen besteht keine Möglichkeit, das von der PUK kontrollierte Gebiet vom
Ausland aus legal und ohne durch das KDP-Gebiet reisen zu müssen zu erreichen,
da die iranischen Behörden kein Durchreisevisum erteilen. Daher besteht mangels
Zugänglichkeit bei Asylsuchenden, die eine begründete Furcht vor Verfolgung
vor der KDP geltend machen können, auch dann keine interne Relokationsmöglichkeit,
wenn sie zur Zeit der Ausreise aus dem Nordirak in dem von der PUK kontrollierten
Gebiet Zuflucht hätten finden können.
2. ZUMUTBARKEIT DER INTERNEN RELOKATION
UNHCR spricht sich dagegen aus, den Nordirak für eine bestimmte Gruppe von Schutzsuchenden
generell als "sicher" zu bezeichnen. Die Prüfung einer internen Relokation muss
für den Einzelfall durchgeführt werden. Bei der Klärung der Zumutbarkeit der
internen Relokation für den konkreten Asylsuchenden sind die besonderen Lebensumstände
der betreffenden Person zu berücksichtigen. Unter anderem sind dabei die folgenden
Faktoren in Betracht zu ziehen:
- Alter,
- Geschlecht,
- Gesundheit,
- Ausbildung,
- beruflicher Hintergrund,
- Sprachkenntnisse,
- die Anwesenheit von Familienmitgliedern,
- die Existenz von ethnischen und religiösen Gemeinschaften, denen der Asylsuchende
angehört,
- politische und andere Beziehungen zu der Region.
Ebenso müssen die politischen, ethnischen, religiösen oder sonstigen Verhältnisse
im Land in die Prüfung einfließen. Es muss nachgewiesen sein, dass es für diesen
Asylsuchenden in Anbetracht sämtlicher Umstände zumutbar wäre, an diesem Ort
Zuflucht zu suchen. UNHCR weist darauf hin, dass keine adäquaten Beziehungen
zum Nordirak bestehen, wenn im Einzelfall nur ein Einzelner der oben genannten
Indikatoren vorliegt.
Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Relokation im Nordirak ist nach Auffassung
von UNHCR von entscheidender Bedeutung, ob der Betreffende dort über ausreichende
Verbindungen verfügt. Nur wenn diese vorhanden sind, ist ein Existenzminimum
und die persönliche Sicherheit im Nordirak gewährleistet.
Für Kurden aus dem Nordirak, die durch direkte und enge Beziehung zu einem Stamm,
einer Großfamilie oder der Nachbarschaft in der dortigen Gesellschaft verwurzelt
sind, kommt daher eine interne Relokationsmöglichkeit im Nordirak eher in Betracht
als für Kurden aus dem Zentralirak.
Zu berücksichtigen ist, dass Personen, die nicht aus dem Nordirak stammen, von
den örtlichen Behörden leicht identifizierbar sind. Es ist möglich, dass diese
ihnen jeglichen Schutz verweigern. Für Araber aus dem Zentralirak ist die Lage
besonders schwierig. Zum einen verfügen sie idR nicht über ausreichende Beziehungen
zur vorherrschenden kurdischen Gesellschaft im Nordirak. Zweitens nehmen die
beiden kurdischen Parteien arabische Übersiedler, vor allem desertierte Offiziere
der irakischen Armee ohne familiäre, politische oder sonstige Beziehungen, nur
widerwillig auf. Arabische Übersiedler, die über keine Beziehungen zum Nordirak
verfügen, werden regelmäßig im KDP-Gebiet in eines der zwei Lager (Zawita oder
Balqus) untergebracht. Der Nordirak ist folglich für Araber aus dem Zentralirak
nur in Ausnahmefällen eine zumutbare Relokationsmöglichkeit.
Für einen irakischen Staatsangehörigen, der ursprünglich in keiner Verbindung
mit der kurdischen Gesellschaft im Nordirak stand, käme der Nordirak nur dann
als Möglichkeit der internen Relokation in Betracht, wenn er sich für eine beachtliche
Zeit ohne Schutzprobleme im Norden niedergelassen hatte und es angesichts der
Umstände seines Falles offensichtlich ist, dass er sich angemessen in die örtliche
Gemeinde integriert hat.
3. RÜCKFÜHRUNG IN DEN NORDIRAK
UNHCR spricht sich nicht grundsätzlich gegen die Rückführung von Asylsuchenden
aus dem Irak in den Nordirak aus, wenn in einem fairen und effizienten Verfahren
festgestellt wurde, dass sie des internationalen Schutzes nicht bedürfen. Bei
Personen, die nicht aus dem Nordirak stammen, setzt eine Rückführung nach Auffassung
von UNHCR allerdings voraus, dass ausreichend familiäre, gemeinschaftliche oder
politische Beziehungen im Norden vorhanden sind, die die Möglichkeit einer reibungslosen
Integration eröffnen."
Weitere Dokumente:
VG Freiburg zur Zwangsbeschneidung
U.v. 5.2.2001 - A 2 K 10475/00 -, 11 S., M0165
"Danach ist die Klägerin als politisch Verfolgte aus Kamerun ausgereist.
Sie hat glaubhaft gemacht, dass sie vor der ihr unmittelbar drohenden, zwangsweisen
Genitalverstümmelung geflohen ist. Insoweit war ihr Vortrag detailreich, schlüssig
und, auch beim Vergleich ihrer Angaben bei der Anhörung beim Bundesamt mit denjenigen
in der mündlichen Verhandlung, widerspruchsfrei. Er lässt sich auch ohne weiteres
in Einklang mit den dem Gericht zur Lage in Kamerun vorliegenden Erkenntnismitteln
bringen. Nach amnesty international werden etwa 20 % der Mädchen und Frauen
in Kamerun beschnitten, und zwar in Form der Klitoris-Beschneidung, bei der
die Klitoris ganz oder teilweise entfernt wird, oder in Form der "Exzision",
bei der Klitoris und die inneren Schamlippen entfernt werden. Die Genitalverstümmelung
wird in einigen Gegenden im äußersten Norden und im Südwesten von Kamerun praktiziert.
(ai, female genital mutilation in Africa, Information
by country, www.amnesty.org/ailib/intcam/femgen/fgm 9.htm Stand 23. Januar 2001;
ebenso Home Office, Country Information and Policy Unit, Cameroon Country Assessment,
April 1998, Ziff. 8.4; ebenso Institut für Afrika-Kunde vom 12. August 1998
an VG Gera)
Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes werden in Kamerun im Umkreis von
Mamfe (Südwestprovinz) - woher die Klägerin stammt und wo sie zuletzt gelebt
hat - bei Frauen gegen deren Willen Beschneidungen der weiblichen Geschlechtsorgane
vorgenommen (AA vom 24. September 1998 an VG Gera). Das Auswärtige Amt hat weiter
mitgeteilt, dass die Beschneidungen normalerweise zur Hochzeit oder nach der
Geburt des ersten Kindes der Betroffenen vorgenommen würden; solange Frauen
in den genannten Gebieten im gebärfähigen Alter seien, unterlägen sie daher
der Gefahr der Zwangsbeschneidung (AA, a.a.O.).
Die zwangsweise Genitalverstümmelung stellt politische Verfolgung dar. Sie knüpft
an die Überzeugung der betroffenen Frau an, das Recht zu haben, ein unverstümmeltes
Leben als Frau zu führen und die traditionelle "Beschneidung" zu verweigern.
Diese Überzeugung ist eine politische. Politisch i. S. d. Art. 16a GG, § 51
Abs. 1 AuslG bedeutet keinen gegenständlich abgegrenzten Bereich von Politik,
sondern setzt einen Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung
und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen,
einen öffentlichen Bezug, voraus (BVerfGE 80, 315, 333 f.). Das ist hier der
Fall. Es geht um das Verhältnis zwischen den Geschlechtern, um die gesellschaftliche
Stellung und Rolle der Frau, um ihr Selbstbestimmungsrecht. Wie die Klägerin
in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, wird mit der Genitalverstümmelung
bezweckt, dass die Frau ihrem Ehemann sexuell treu bleibt; ihr soll die Lust
am Geschlechtsverkehr genommen werden.
(Ebenso ai, female genital mutilation in Africa,
Information by country, www.amnesty.org/ailib/intcam/femgen/fgm1.htm - Stand
23. Januar 2001)
Die Bewertung der zwangsweisen Genitalverstümmelung als politische Verfolgung
scheitert nicht daran, dass nicht nur die sich weigernden Mädchen und Frauen,
sondern in bestimmten Gegenden Kameruns alle Mädchen und Frauen einer bestimmten
Altersgruppe "beschnitten" werden (in diese Richtung aber VG Frankfurt, Urteil
vom 23. März 1999, InfAuslR 1999, 300). Die "Beschneidung" mit Einwilligung
der Betroffenen kann, auch wenn sie nach unseren kulturellen Maßstäben nicht
nachvollziehbar ist, von vornherein keine politische Verfolgung sein. Zur Verfolgungsmaßnahme
wird die Genitalverstümmelung dadurch, dass sie zwangsweise erfolgt.
(Vgl. auch BVerwGE 89, 162, 166 zur Zwangsbeschneidung
christlicher Wehrpflichtiger in der Türkei)
Als solche knüpft sie auch, aber nicht allein an das Geschlecht an: Sie richtet
sich nur gegen die sich weigernden Mädchen und Frauen, nicht gegen diejenigen,
die die "Beschneidung" als Tradition akzeptieren. Auf die Frage, ob das Geschlecht
als solches asylerhebliches Merkmal sein kann, kommt es hier nicht an.
(Vgl. dazu VG München, Urteil vom 17. Januar 2001
- M 21 K 98.52243 -; dagegen Hailbronner, AuslR, Komm., Mai 1998, B 1, Rdnr.
65)
Der Qualifizierung der Zwangsverstümmelung als politische Verfolgung kann auch
nicht entgegengehalten werden, dass sie die Betroffenen nicht "ihrer Intensität
nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzte"
(BVerfGE 80, 315, 334 f.), weil sie gerade den Zweck verfolge, das betroffene
Mädchen oder die betroffene Frau in die Gesellschaft als vollwertiges Mitglied
zu integrieren.
(So aber VG Frankfurt, Urteil vom 29. März 1999,
InfAuslR 1999, 300; VG Oldenburg, Urteil vom 7. Mai 1998, InfAuslR 1998, 412,
414).
Diese Argumentation verkennt den Zweck des Asylrechts nach Art. 16a GG bzw.
des Abschiebungsverbots nach § 51 AuslG. Sie lässt außer Betracht, dass die
Zwangsbeschneidung darauf gerichtet ist, die sich weigernden Frauen gerade in
ihrer politischen Überzeugung zu treffen: Sie sollen den Traditionen unterworfen
und unter Missachtung ihres Selbstbestimmungsrechts zum verstümmelten Objekt
gemacht werden, also zu dem, was sie gerade aus ihrer zu schützenden politischen
Überzeugung ablehnen.
(Vgl. dazu auch VG München, Urteil vom 17. Januar
2001 - M 21 K 98.52243 - zur Genitalverstümmelung in Liberia; VG Magdeburg,
Gerichtsbescheid vom 20. Juni 1996, Nvw; 1998, Beilage Nr. 2, 18 und VG Wiesbaden,
Urteil vom 27. Januar 2000, AuAS 2000, 79 zur Genitalverstümmelung in Elfenbeinküste;
BVerwGE 89, 162, 166 zur Zwangsbeschneidung christlicher Wehrpflichtiger in
der Türkei; Treiber in: GK-AuslR, Dezember 2000, II - § 53, RdNr. 204.1)
Dass die Zwangsverstümmelung der Genitalien eine Rechtsverletzung von asylerheblicher
Intensität ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Auch wenn sie nicht unmittelbar
von staatlichen Organen, sondern von Dritten vorgenommen wird, ist sie in Kamerun
dem Staat als politische Verfolgung zuzurechnen. Verfolgungsmaßnahmen Dritter
sind einem Staat als politische Verfolgung zuzurechnen, wenn er entweder nicht
bereit ist, den Betroffenen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz
zu gewähren, oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren
Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter,
insbesondere solchen des staatstragenden Klerus oder der staatstragenden Partei,
hinreichend einzusetzen (BVerfGE 80, 315, 335 f.). Das ist bei der Genitalverstümmelung
in Kamerun der Fall. Zwar missbilligt der kamerunische Staat nach Auskunft des
Auswärtigen Amtes die Zwangsbeschneidungen, die im Rahmen der allgemeinen Körperverletzungsdelikte
unter Strafe gestellt sind (AA vom 24. September 1998 an VG Gera). Einen eigenen
Tatbestand, der speziell diese Praxis verbietet, gibt es jedoch - anders als
in anderen afrikanischen Staaten.
(Vgl. dazu Kohnert, NVwZ 1998, 139 Fn. 30) - nicht
(ai, female genital mutilation in Africa, information by country, www.amnesty.org/ailib/intcam/femgen/fgm
9.htm - Stand 23. Januar 2001)
Dem Auswärtigen Amt ist auch nicht bekannt geworden, dass es zu Strafverfahren
im Zusammenhang mit der Genitalverstümmelung gekommen wäre (AA; a.a.O.). Nach
dem Institut für Afrika-Kunde unterstützt der kamerunische Staat zwar die seit
1997 verstärkt laufenden internationalen Kampagnen gegen weibliche Beschneidung
verbal und zeremoniell, aber nicht sehr tatkräftig vor Ort (Institut für Afrika-Kunde
vom 12. August 1998 an VG Gera). Die Würdigung dieser Auskünfte ergibt, dass
der Staat Kamerun nicht wirksam gegen die Zwangsbeschneidung vorgehen kann oder
will und über Lippenbekenntnisse hinaus keine konkreten Maßnahmen zur Eindämmung
der Zwangsbeschneidung bei Frauen unternimmt (wie VG München, Urteil vom 2.
Dezember 1998, InfAuslR 1999, 306,307).
Der Klägerin stand und steht in Kamerun auch keine inländische Fluchtalternative
zur Verfügung. Eine solche ist anzunehmen, wenn die Betroffenen in Teilen ihres
Heimatstaates vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind und ihnen jedenfalls
dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität
und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen
Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort
so nicht bestünde (BVerfGE 80, 315, 343 f.). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes
können sich Frauen der Zwangsbeschneidung in Kamerun letztlich nur durch Wegzug
in andere Landesteile entziehen, dorthin werden sie nicht verfolgt. Die Existenzbedingungen
sind für sie jedoch schwierig, weil sie dann in der Regel keine Familienmitglieder
oder Angehörige ihres Stammes haben, an die sie sich wenden können (AA vom 24.
September 1998 an VG Gera). Auch das Institut für Afrika-Kunde geht davon aus,
dass der Wegzug in andere Landesteile nur eine hypothetische Chance bietet,
weil zum einen durch landesweite ethnische oder familiäre Netzwerke ein Aufspüren
häufig möglich bleibt und zum anderen ohne den familiären Rückhalt die Umsiedlung
in andere Gebiete oder in die Stadt "ein Abenteuer mit unsicherem Ausgang" darstellt
(Institut für Afrika-Kunde vom 12. August 1998 an VG Gera). Danach bestand und
besteht jedenfalls für die Klägerin keine Möglichkeit, sich innerhalb Kameruns
der Genitalverstümmelung zu entziehen. Außer dem Onkel, der sie verheiraten
und daher ihre Zwangsbeschneidung durchsetzen will, hat sie in Kamerun nach
ihren glaubhaften Angaben nur noch einen Verwandten, nämlich einen weiteren
Onkel, der aber nicht bereit ist, sie aufzunehmen. Ohne fremde Hilfe wäre sie
jedoch voraussichtlich nicht in der Lage, sich auch nur eine bescheidene Existenz
zu sichern. Sie verfügt über kaum Schulbildung, hat keinen Beruf erlernt und
spricht nur einfaches Englisch und kein Französisch. Bei einer Rückkehr nach
Kamerun hätte die Klägerin daher, wenn sie überleben wollte, nur die Möglichkeit,
zu ihrem Onkel zurückzukehren. Dort würde sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer
der Zwangsverstümmelung."
Einsender: VG Freiburg
Weitere Dokumente:
UNHCR zur jetzigen (Verfolgungs-, Versorgungs-) Lage und Einreisekontrollen
Stellungnahme an VG München vom 08.03.2001 (fast vollständiger Abdruck),
M0099
"Vorab möchten wir anmerken, daß die derzeitige politische Situation in der
DR Kongo als angespannt zu bezeichnen ist. Obgleich der nach der Ermordung von
Präsident Laurent Desiré Kabila an dessen Stelle gerückte Sohn Joseph Kabila
erste Schritte zu einer politischen Lösung der Konflikte in der DR Kongo und
in Richtung einer Umsetzung des Friedensabkommens von Lusaka eingeleitet hat,
ist derzeit nicht überschaubar, ob diese Schritte konsequent weiterverfolgt
werden und welcher Erfolg ihnen gegebenenfalls im Hinblick auf die z.T. diametralen
Interessenlagen der in den Friedensprozeß einzubeziehenden Parteien beschieden
sein wird.
Zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im einzelnen können wir wie folgt Stellung
nehmen:
1. Nach Einschätzung von UNHCR sind Personen, deren Verwandte sich bekanntermaßen
einer der Rebellengruppierungen MLC, RDC-Goma oder RCD-ML angeschlossen haben,
bei einer Rückkehr in die DR Kongo grundsätzlich in Gefahr, selbst politischer
Verfolgung seitens der kongolesischen Regierung zu unterliegen. Gleiches gilt,
sofern die Verwandten dieser Rückkehrer nur verdächtigt werden, Angehörige einer
der vorbezeichneten Gruppierungen zu sein.
Das Ausmaß der Gefahr hängt dabei sehr stark von den Umständen des Einzelfalles
ab.
In großem Maße gefährdet waren und sind nach unserer Beobachtung auch aktuell
noch Personen, die der ethnischen Gruppe der Banyamulenge bzw. der Sprachgruppe
der Kinyarwanda angehören. Ihnen wird häufig pauschal unterstellt, mit den ruandischen
Streitkräften, die seitens der Regierungen Kabila als Aggressoren bezeichnet
werden, zu kollaborieren.
Grundsätzlich gilt des weiteren, daß Personen, die aus einem der von den Rebellengruppierungen
kontrollierten Gebiete, insbesondere aus den Provinzen Nord- oder Süd-Kivu,
Maniema, Oriental oder Equateur stammen, häufig der Zusammenarbeit mit den Rebellen
verdächtigt werden.
Infolge des Mordanschlages auf den Staatspräsidenten Laurent Desiré Kabila am
16. Januar 2001, der angeblich von einer Leibgarde und Gefolgsleuten aus den
beiden Kivu Provinzen und Maniema geplant und ausgeführt wurde, kam es nach
mehreren UNHCR vorliegenden Berichten zu willkürlichen Verhaftungen und zum
"Verschwinden" von Personen, die aus diesen Regionen stammen. Des weiteren wurden
insbesondere in Kinshasa, aber auch in Brazzaville (Republik Kongo) die Sicherheitsüberprüfungen
von Neuankömmlingen deutlich verstärkt.
Weitere Risikofaktoren bei der Einzelfallwürdigung sind der Berufsstand der
betreffenden Person (z.B. in Bezug auf militärisch verwertbare Kenntnisse) und
deren politische Verbindungen.
2. UNHCR liegen keine konkreten Erkenntnisse zur Tätigkeit der Auslandsspionage
der DR Kongo in der Bundesrepublik Deutschland vor. Es ist jedoch davon auszugehen,
daß die kongolesische Botschaft, die im Regelfall im Rahmen der Paßersatzbeschaffung
durch die deutschen Ausländerbehörden Gelegenheit zur Überprüfung der ihr übermittelten
persönlichen Daten kongolesischer Staatsangehöriger erhält, Interesse daran
hat und über die Mittel verfügt zu ermitteln, ob es sich bei diesen Personen
um Angehörige von prominenteren Anhängern einer der Rebellenbewegungen handelt,
und entsprechende Informationen an die Einwanderungsbehörden in der DR Kongo
weiterleitet (zur Rückkehrgefährdung von kongolesischen Staatsangehörigen generell
siehe unten).
3. Obgleich UNHCR keine konkreten Erkenntnisse darüber vorliegen, wie mit Personen
verfahren wird, über die bekannt geworden ist (oder die verdächtigt wurden),
einem ausländischen Zweig einer Rebellenbewegung anzugehören, da UNHCR von der
Abschiebung eines entsprechenden Falles bislang nichts bekannt geworden ist,
geht unser Amt davon aus, daß eine Person solchen Profils im Falle ihrer Einreise
über den Flughafen N'Djili/Kinshasa mit ihrer Verhaftung und menschenrechtswidriger
Behandlung zu rechnen hätte. Eine unterschiedliche Behandlung solcher Rückkehrer,
je nachdem welcher Rebellengruppierung sie (vermeintlich) angehören, ist nach
Auffassung von UNHCR nicht wahrscheinlich.
4. UNHCR erhielt verschiedentlich Berichte darüber, daß kongolesische Oppositionelle
in der Bundesrepublik Deutschland von Anhängern der Kabila-Regierung bedroht
wurden. Unser Amt hat jedoch keine Möglichkeit, den Wahrheitsgehalt dieser Angaben
zu überprüfen.
5. Nach Ansicht von UNHCR haben Personen, die der Zusammenarbeit mir einer der
Rebellenbewegungen verdächtigt werden, keine zumutbare Fluchtalternative in
den von den Rebellen kontrollierten Gebieten, da alle diese Gebiete von Kinshasa
aus - dem Ankunftsort von aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschobenen kongolesischen
Staatsangehörigen - wegen der weitgehend zerstörten Infrastruktur nur unter
größten Schwierigkeiten erreichbar sind. Hinzu kommt, daß das Land nach wie
vor von kriegerischen Auseinandersetzungen geprägt ist und alle Seiten Vor-kehrungen
gegen die befürchteten Infiltrationen seitens gegnerischer Gruppierungen getroffen
haben, so daß eine solche Reise mit unkalkulierbaren Gefahren verbunden wäre.
6. Die wirtschaftliche Situation in Kinshasa und der DR Kongo im allgemeinen
hat sich seit Ausbruch der kriegerischen Auseinandersetzungen im August 1998
kontinuierlich und ernstlich verschlechtert. Die vorhandenen Nahrungsmittellieferungen
decken nurmehr ca. 60% des Bedarfs. Schätzungen zufolge leiden ca. zwei Millionen
Kongolesen in lebensbedrohlicher Weise unter dieser Lebensmittelknappheit. Nach
einer Studie der Nichtregierungsorganisation International Rescue Committee
vom Mai 2000 sind allein im Osten der DR Kongo seit Beginn der kriegerischen
Auseinandersetzungen im August 1998 mindestens 1,7 Millionen Menschen (ca. 600.000
davon Kinder unter 5 Jahren) entweder unmittelbar aufgrund der Kriegsereignisse
oder in zwei Dritteln der Fälle aufgrund ihrer Folgen - grundsätzlich heilbare
Krankheiten und Unterernährung - gestorben.
Es gibt keine ausreichenden Aufnahmekapazitäten mehr für Rückkehrer aus dem
Ausland, zumal in den von der Kabila-Regierung kontrollierten Regionen ca. 109.000
angolanische Flüchtlinge Schutz gesucht haben und ebenfalls auf die Unterstützung
der internationalen Hilfsorganisationen angewiesen sind. Personen, die nach
Kinshasa zurückkehren, ohne dort auf die Unterstützung eines Familienverbandes
zurückgreifen zu können, werden deshalb nur in einem der von der Regierung eingerichteten
Lager für intern Vertriebene eine reelle Überlebenschance haben. Allerdings
ist die Situation in diesen Lagern insbesondere für alleinstehende Frauen (mit
und ohne Kinder) problematisch, da es immer wieder zu Übergriffen kommt.
Im Hinblick auf die durch die Zeugenaussage des Herrn She Albert Okito, hochrangiger
Mitarbeiter der kongolesischen Einwanderungsbehörde DGM am Flughafen N'Djili/Kinshasa,
vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 25.07.2000 neu entfachte
Diskussion um die Rückkehrgefährdung abgelehnter kongolesischer Asylsuchenden
generell, erlaubt sich unser Amt gelegentlich Ihrer Anfrage im folgenden unsere
Einschätzung hierzu darlegen:
Zwei hochrangige Einwanderungsbeamte der DGM haben gegenüber UNHCR anläßlich
eines informatorischen Besuchs am Flughafen N'Djili darauf hingewiesen, daß
es mit einer Gruppe von Kongolesen in der Bundesrepublik Deutschland, die sich
um Herrn Okito schare, derzeit "ernstzunehmende Schwierigkeiten" gäbe. Herr
Okito sei auf eine Dienstreise nach Europa entsandt worden, habe, dort angekommen,
jedoch entschieden, nicht in die DR Kongo zurückzukehren, und erhebe seitdem
schwere Vorwürfe betreffend Unregelmäßigkeiten und Menschenrechtsverletzungen
an Rückkehrern gegenüber den kongolesischen Einwanderungsbehörden.
Soweit UNHCR Informationen über das Verfahren bei der Ankunft von abgeschobenen
Personen aus Europa am Flughafen in N'Djili erhalten konnte, stellt sich dieses
wie folgt dar:
Grundsätzlich werden die diplomatischen Vertretungen der DR Kongo von den Behörden
des abschiebenden Staates zwar über den Abschiebetermin unterrichtet, erfahren
jedoch offiziell und in der Regel nichts über den Grund der Rückführung. Da
in vielen dieser Fälle gültige Reisedokumente nicht vorliegen und somit ein
Paßersatzbeschaffungsverfahren der Abschiebung vorausgeht, ist es jedoch möglich,
daß die kongolesischen Behörden im Rahmen dieses Verfahrens von der Asylantragstellung
erfahren.
Andererseits ist es in der Vergangenheit des öfteren vorgekommen, daß - obgleich
die diplomatischen Vertretungen im Rahmen des Paßersatzbeschaffungsverfahrens
die betreffende Person befragen, um ihre kongolesische Staatsangehörigkeit zu
überprüfen -, sich bei der Ankunft in Kinshasa diese Personen beispielsweise
als angolanische Staatsangehörige erwiesen haben. Die Einwanderungsbehörden
haben sich deshalb schriftlich an das kongolesische Außenministerium gewandt,
um eine sorgfältigere Prüfung durch die diplomatischen Vertretungen sicherzustellen.
Die große Mehrheit der Rückkehrer aus Europa wird durch Sicherheitsbeamte aus
den abschiebenden Staaten begleitet. Soweit die abgeschobenen Personen mit einem
Paßersatzdokument einreisen, werden sie aufgefordert, den DGM Kinmaziere im
Stadtzentrum aufzusuchen, um dort ihre Einreiseformalitäten zu erledigen und
Familienangehörige zu benachrichtigen. Während dieses Verfahrens werden die
betreffenden Personen in der DGM Kinmaziere manchmal für mehrere Tage in Gewahrsam
genommen, können das Gebäude jedoch verlassen, sobald die kongolesische Staatsangehörigkeit
bestätigt worden ist. UNHCR sind keine Berichte bekannt geworden, wonach es
in der DGM Kinmaziere zu Mißhandlungen von Rückkehrern gekommen sei, allerdings
gibt es immer wieder Beschwerden über die dortige Verpflegung.
Die Angaben von Herrn Okito, denen zufolge abgeschobene Personen, bei denen
eine regimekritische Einstellung vermutet wird, den kongolesischen Geheimdiensten
(DEMIAP, ANR oder GSSP) zugeführt würden, können durch unser Amt nicht bestätigt
werden. Das Amt des Hochkommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen
(UNHCHR) hat zwar mehrfach entsprechende Berichte erhalten, diese konnten allerdings
bislang nicht verifiziert werden."
Weitere Dokumente:
UNHCR zu Krahn und Mandingos / Personen mit Verbindung zum Doe-Regime
Stellungnahme an VG Ansbach v. 20.03.2001; 7 S., M0255
"a) Vor dem Hintergrund des Vorgesagten sind Angehörige der Ethnien der
Krahn und Mandingo nach Auffassung von UNHCR gefährdet, sofern sie in Verbindung
mit Roosevelt Johnson bzw. Alhaji Kromah oder allgemein mit den Rebellengruppierungen,
die in Lofa County operieren, gebracht werden. Dies gilt zwar gleichermaßen
für Angehörige anderer ethnischer Gruppen, allerdings besteht gegen die Krahn
und Mandingo ein entsprechender Grundverdacht.
Eine systematische Verfolgung von Angehörigen der Krahn und Mandingo findet
nach Beobachtung von UNHCR jedoch weder direkt durch die Regierung Taylor noch
seitens anderer Gruppierungen statt. Hiergegen spricht auch die Tatsache, daß
etliche Angehörige dieser beiden Ethnien in der Regierung Taylor tätig sind
und vereinzelt sogar Schlüsselpositionen wie die eines Kabinettsministers einnehmen.
Sofern demnach von einer generellen Gefährdung dieser Personengruppen nicht
gesprochen werden kann, so kann andererseits bereits der geringste Verdacht
der Zusammenarbeit mit den Rebellen genügen, um Verfolgungsmaßnahmen auszulösen.
Beispielsweise kehrten sieben Angehörige der Mandingo im Juni 2000 mit Unterstützung
durch UNHCR von Guinea aus nach Liberia zurück und wurden umgehend an der Grenze
festgenommen. Ihnen wurde die Unterstützung der Rebellen vorgeworfen, wobei
der Vorwurf sich allein auf den Umstand gründete, daß eine der sieben Personen
ein altes Foto von Alhaji G. V. Kromah bei sich trug. Mehrfache Interventionen
seitens UNHCR bei der liberianischen Regierung in dieser Angelegenheit blieben
ohne Erfolg.
Darüber hinaus gibt es erhebliche Spannungen zwischen Angehörigen der Mandingo
und Lorma in Lofa County. In jüngerer Zeit kam es zudem zu gewaltsamen Auseinandersetzungen
in Nimba County zwischen Angehörigen der Mandingo auf der einen und Angehörigen
der Mano und Gio auf der anderen Seite, bei denen Besitzstreitigkeiten den Auslöser
bildeten. Angehörigen der Mandingo ist auch deshalb grundsätzlich eine Rückkehr
in die Counties Lofa und Nimba derzeit nicht zuzumuten.
b) Eine Verfolgungsgefährdung von abtrünnigen, ehemaligen Angehörigen der NPFL
ist nach Ansicht unseres Amtes wahrscheinlich, da diese Personen regelmäßig
verdächtigt werden dürften, sich nunmehr den Dissidenten angeschlossen zu haben.
c) und d) Familienangehörige von Personen, die in Beziehung zum Doe-Regime standen
bzw. Offizier jenes Regimes waren, sind abhängig von den Umständen des Einzelfalles
bei einer Rückkehr gefährdet, Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden, insbesondere
wenn sie zusätzlich Angehörige der Krahn oder Mandingo sind.
e) Trotz einer Amnestierung von Angehörigen der die NPFL während des liberianischen
Bürgerkrieges bekämpfenden Milizen durch das Friedensabkommen von Abuja ist
mit einer Verfolgung der betreffenden Personen zu rechnen, wenn gegen sie der
geringste Verdacht der Unterstützung der Rebellen besteht."
Weitere Dokumente:
SFH zu Deserteuren aus Tschetschenien / inländische Fluchtalternative
Update zum Lagebericht (Dezember 1999), vom Januar 2001; 26 S., L9864
"DESERTEURE UND MILITÄRDIENSTVERWEIGERER
Immer mehr junge Männer sind sich dieser Missstände bewusst und versuchen, dem
Kriegsdienst in der russischen Armee zu entgehen. Mit Hilfe der Soldatenmütter
gelingt es vielen Stellungspflichtigen, die nicht in der Lage sind, sich loszukaufen,
aus gesundheitlichen Gründen für "untauglich" befunden zu werden. Da der zivile
Ersatzdienst in Russland in der Verfassung zwar vorgesehen, in Wirklichkeit
aber noch nicht vorhanden ist, stellt dies meist die einzige Möglichkeit dar,
um dem Kriegsdienst zu entgehen. In der Theorie sind die Anforderungen an die
Gesundheit eines russischen Soldaten nämlich relativ hoch. Sind ein junger Mann
und seine Angehörigen informiert über ihre Rechte und besitzen sie Dokumente,
die die gesundheitlichen Einschränkungen belegen, so entgeht der Stellungspflichtige
in der Regel dem Militärdienst. Hat er aber keine Ahnung von seinen Rechten,
wird er, oft auch wenn seine Leiden offensichtlich sind, diskussionslos ausgehoben.
Laut Angaben der NZZ sind in diesem Jahr jedoch nur 13 Prozent der Dienstpflichtigen
ausgehoben worden.
Die Situation der Deserteure ist bedeutend komplizierter. Entweder laufen sie
buchstäblich davon. Dabei riskieren sie ihr Leben, wenn sie gefasst werden,
denn da kommt das primitive Justizsystem innerhalb der russischen Armee zum
Tragen. Es gibt unzählige Berichte über gefasste "begunki" ("Abgehauene"), die
z.T. von ihren Kameraden massiv misshandelt und nachher nicht in medizinische
Behandlung gebracht wurden. Die andere Möglichkeit, um der Armee zu entrinnen
besteht, wenn der Soldat beziehungsweise seine Angehörigen Urlaub beantragen,
dann nicht in die Einheit zurückkehrt, sondern untertaucht. Mit Hilfe von Organisationen
wie den Soldatenmüttern versuchen diese Deserteure, dann nachträglich eine Demobilisierung
aus gesundheitlichen Gründen zu erlangen. Dazu müssen aber wie im Fall der Stellungspflichtigen
unabhängige Diagnosen eingeholt werden, welche nur gegen Geld erhältlich sind.
Nur in diesem Fall gelten diese jungen Männer nachher nicht als Gesetzesbrecher
und verfügen nach wie vor über Chancen, einen zivilen Beruf auszuüben, allerdings
nur einen, der nicht, wie so viele, den abgeschlossenen Militärdienst voraussetzen.
TSCHETSCHEN/INNEN AUSSERHALB TSCHETSCHENIENS
Das Propiska-System
Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion haben sich die Fälle von ethnischer
Diskrimihierung in Russland leider nicht verringert. Tschetscheninnen und Tschetschenen
leiden seit 1990 ganz besonders stark unter dem weitverbreiteten Rassismus der
Staatsorgane. Eine der gebräuchlichsten Formen der Schikanierung ist die selektive
Durchsetzung von Niederlassungsbedingungen, dem sogenannten Propiska-System.
Die offizielle Niederlassungsbewilligung (propiska) wurde 1932 eingeführt, als
Inlandpässe für alle über 16jährigen Sowjetbürger obligatorisch wurden. Die
propiska, in der Form eines Stempel in diesem Inlandpass, war ursprünglich gedacht
als Mittel zur Eindämmung akuter Landflucht. Jede Bürger war an einen Niederlassungsort
gebunden. Die propiska musste vorgewiesen werden bei jeder Einstellung an einem
neuen Arbeitsplatz, beim Eintritt in eine neue Ausbildungsstätte, bei der Hochzeit
und andern zivilständischen Formalitäten.
De jure wurde das Propiska-System auf den 1. Januar 1992 hin abgeschafft. Doch
insbesondere seit dem ersten Tschetschenien-Krieg wird bei TschetschenInnen
der Propiska-Stempel bei jeder möglichen Gelegenheit kontrolliert. Die Niederlassungsbewilligung
der meisten TschetschenInnen lautet noch aus sowjetischen Zeiten auf eine Ortschaft
in Tschetschenien. Auch Imran, ein Tschetschene, der schon seit zehn Jahren
in St. Petersburg lebt und Ökonomie lehrt, kann seine Propiska, die auf Grosny
lautet, nicht ändern. Er und die allermeisten andern TschetschenInnen haben
deshalb den Status von Touristen in St. Petersburg, d.h. sie dürfen weder arbeiten
noch Boden oder Immobilien besitzen und können nur gegen Bezahlung vom für alle
andern bislang kostenlosen, öffentlichen Gesundheits- und Bildungssystem profitieren.
All dies bestätigt der Präsident des Tschetschenischen Weltkongresses, der grössten
Organisation der tschetschenischen Diaspora, Deni Teps. Aus der zynischen offiziellen
Perspektive seien alle Tschetscheninnen freiwillig aus ihrer Heimat weggezogen,
fügt er hinzu. Alle Menschen mit "kaukasischem Aussehen" - genauere Definitionen
werden in diesem Zusammenhang nicht für nötig erachtet - werden zum Teil mehrmals
täglich auf offener Strasse durchsucht und willkürlich auf den Posten mitgenommen.
Dort werden sie oft mehrere Tage lang illegal festgehalten, ohne dass ihnen
erlaubt würde, ihre Angehörigen zu benachrichtigen. Verschiedentlich berichten
Freigelassene auch über Misshandlungen von Seiten der Miliz während der Haft.
Imran hat seit 1994 25 weitere Mitglieder seiner Familie aus dem tschetschenischen
Inferno nach St. Petersburg gebracht und kommt hauptsächlich für ihren Unterhalt
auf. Keiner seiner Verwandten, die alle eine höhere Bildung besitzen, finden
eine legale Arbeit in der ehemaligen Hauptstadt Russlands. Wird einer von ihnen
festgenommen, was offensichtlich schon mehrmals passiert ist, so muss Imran
Lösegeld bezahlen.
Imran erzählt, wie einem seiner Brüder vor kurzem bei einer Kontrolle der Pass
weggenommen und die Seite mit der Propiska herausgerissen und dann wieder aufgeklebt
worden sei. Bei der folgenden Kontrolle sei er dann wegen angeblicher "Propiska-Fälschung"
mehrere Tage lang festgehalten worden. Anderen werden von der Polizei Drogen
in die Taschen geschmuggelt, damit sie nachher des Drogenbesitzes bezichtigt
werden können. Niemand will TschetschenInnen in St. Petersburg Wohnungen vermieten.
Nicht die Sorge um die pünktliche Bezahlung der Miete, sondern die Angst vor
irgendwelchen Problemen mit der Polizei, treibe viele Vermieterinnen zu solch
diskriminierender Selektion, meint Imrans russische Frau, Anja. Auch sie als
Russin würde diskriminiert, weil sie mit einem Tschetschenen verheiratet sei.
Die Lage sei in der ganzen Russischen Föderation sehr besorgniserregend, meint
Deni Teps, wobei der Süden Russlands besonders negativ auffalle. Je näher bei
Tschetschenlen, desto mehr mittellose TschetschenInnen halten sich in der Region
auf und desto grösser die Schikanen nur die Sicherheitsorgane. Für Unterstützung
sind die Geflohenen vollständig auf Verwandte sowie in- und ausländische humanitäre
Organisationen angewiesen. Alle von mir befragten TschetschenInnen, aber auch
involvierte RussInnen, stimmen überein in der Feststellung, dass es Tschetscheninnen
zurzeit nicht möglich sei, irgendwo in der Russischen Föderation ein menschenwürdiges
Leben zu führen.
All diese Ungerechtigkeiten geschehen zynischerweise vor dem Hintergrund, dass
die russische Armee offiziell den Kampf gegen die Separatisten in Tschetschenien
führt, um den Bewohnern der Republik eine "Zukunft im Schutze der Verfassung
der Russischen Föderation zu sichern"."
Weitere Dokumente:
VG Dresden: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für Traumatisierten
U.v. 12.12.2000 (Az nicht bekannt); 9 S., M0138
"Gemäß § 53 Abs. 6 AuslG kann von einer Abschiebung eines Ausländers in
einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Rahmen dieser Vorschrift
kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen
wird. Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen einer konkreten Gefahr. Es bedarf
demnach der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer einzelfallbezogenen individuell
bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation für den Ausländer (vgl. BVerwG,
Urt. v. 17.10.97, 9 C 9/95, m.w.N.). Eine solche Gefährdungssituation besteht
für den Kläger aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung, da die medizinische
Versorgung von Patienten mit dieser Erkrankung in Sri Lanka nicht ausreichend
gewährleistet ist. Aus der psychologischen Stellungnahme des Psychosozialen
Zentrums für Flüchtlinge in Düsseldorf vom 03.04.2000 ist der Kläger stark traumatisiert
und bedarf einer längerfristigen therapeutischen Begleitung. Dabei könne auch
eine suizidale Handlung nicht ausgeschlossen werden. Aus dem eingeholten Gutachten
von Walter Keller-Kirchhoff ergibt sich, dass in Sri Lanka in Bezug auf Geisteskrankheiten
ca. 19 Millionen Menschen behandlungsbedürftig sind und dass für diese nur drei
klinische Psychologen und 30 Psychiater zur Verfügung stehen. Ferner werde eine
Behandlung des Klägers bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
nicht zustande kommen, da nach den Informationen des "Family Rehabilitation
Centre" (Herr Ranawaka) aus dem Ausland zurückkehrende Personen, die unter einem
posttraumatischen Belastungssyndrom leiden, aufgrund des großen lokalen Bedarfs
wenig Chancen auf Behandlungsmöglichkeiten hätten. Hinzu kommt, dass der Kläger
aufgrund seines traumatisierten Zustandes nicht in der Lage sein wird, für die
notwendige psychiatrische Behandlung in Sri Lanka zu sorgen. Zwar bestätigt
das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme die Annahme, dass die Erkrankung
des Klägers in Sri Lanka grundsätzlich behandelt werde könne. Im Hinblick auf
tatsächlich vorhandene Behandlungsmöglichkeiten ist dieses Gutachten jedoch
wesentlich allgemeiner gehalten und benennt auch nicht die konkreten Personen,
die das Vorhandensein von Behandlungskapazitäten bestätigen."
Einsender: RA Albert Sommerfeld, Soest
Weitere Dokumente: