Aus der Beratungspraxis

Rechtsanwalt Dr. Holger Hoffmann, Bremen

Kindergeld? - Kindergeld!

1) "Haben wir einen Anspruch auf Kindergeld?" Welche Sozialbetreuerin, welcher Sozialbetreuer, welche Rechtsanwältin, welcher Rechtsanwalt, die/der mit Ausländerinnen und Ausländern zu tun hat, kennt diese Frage nicht?

Insbesondere bei Ausländern, die weder Aufenthaltserlaubnis, noch -berechtigung besitzen, also auch und gerade bei jenen, die sich mit Aufenthaltsgestattung, -befugnis oder Duldung in Deutschland aufhielten, musste bisher oftmals verneinend der Kopf geschüttelt werden. Seit dem 19. Februar 2001 hat sich jedoch für Bosnier, Mazedonier, Jugoslawen und Türken einiges zu ihren Gunsten geändert. Diese neuen Regelungen sollen nachfolgend dargestellt werden.

2) Als Einstieg ein Beispiel: Ein bosnisches Ehepaar mit zwei Kindern lebt seit 1992 ununterbrochen in Deutschland. Beide Eltern sind als Arbeitnehmer tätig. Die Kinder sind minderjährig. Der Aufenthaltsstatus wechselte mehrfach zwischen "geduldet" und "befugt", je nach gerade geltender Erlasslage. Nach Inkrafttreten der "Altfallregelung" für traumatisierte Bosnier gab es erneut eine Aufenthaltsbefugnis seit Dezember 2000.

Bereits im Juli 2000 beantragte der Ehemann, Kindergeld zu gewähren. Mit Bescheid vom September wurde ihm von der Familienkasse des Arbeitsamtes mitgeteilt, seinem Antrag könnte nicht entsprochen werden, das Kindergeld werde auf 0,-- DM festgesetzt. Zur Begründung wurde auf § 62 Einkommensteuergesetz abgestellt. Danach haben ausländische Staatsangehörige nur dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung sind. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt werde und keine Leistungen aufgrund der Sonderregelungen für anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte oder Kontingentflüchtlinge zuerkannt werden könnten, sei kein Anspruch gegeben.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Einspruch eingelegt unter Hinweis auf mehrere Urteile des Bundessozialgerichts vom 12.04.2000, in denen entschieden worden war, dass aufgrund des deutsch-jugoslawischen Sozialabkommens Kindergeld auch dann zu zahlen sei, wenn die Empfänger sich geduldet in Deutschland aufhalten und zumindest ein Elternteil versicherungspflichtig beschäftigt ist. In den Urteilen war ausdrücklich festgestellt worden, dass die Vorschriften des Abkommens für Bosnier anzuwenden seien, weil Bosnien-Herzegowina als Rechtsnachfolgestaat Jugoslawiens in die Rechte und Pflichten des Abkommens eingetreten sei. Diese spezielleren Regelungen gingen § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz vor (BSG-Urteile vom 12.04.2000, 14 KG 2/99 und 3/99 - C1552 und C1553; NVwZ-Beilage I 2001, 14; EZAR 454 Nr. 8. Sozialabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der (früheren) Republik Jugoslawien, seit dem 01.09.1969 und in geänderter Fassung seit dem 01.01.1975 in Kraft (C1592)).

Der Einspruch wurde mit Bescheid von Ende Januar 2001 als unbegründet zurückgewiesen, weil "mit den zuständigen Fachministerien abgestimmt" werde, ob und inwieweit die Urteile des BSG vom 12.04.2000 auf den Fall anzuwenden seien, da die BSG-Entscheidungen das sozialrechtliche Kindergeld beträfen, nun aber über die Anwendbarkeit auf das steuerrechtliche Kindergeld entschieden werden müsse.

Gegen einen solchen Bescheid muss bei dem örtlich zuständigen Finanzgericht Klage erhoben werden, was in dem oben dargestellten Fall geschehen ist. (Es ist mir bewusst, dass viele andere Konstellationen möglich sind. Der Runderlass enthält ebenfalls Beispiele. Schon aus Platzgründen kann ich nicht auf jede mögliche Variante in diesem Artikel eingehen. Fragen sollten im Einzelfall der Familienkasse bei dem örtlichen Arbeitsamt gestellt werden) Hat eine solche Klage Aussicht auf Erfolg? Seit dem 19. Februar 2001: gute. Warum?

3) Folgende Voraussetzungen sind gemäß Runderlass der Bundesanstalt für Arbeit vom 19.02.2001 nunmehr für die Gewährung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, dem Bundeskindergeldgesetz und unter Beachtung über- und zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften zu beachten (Bundesanstalt für Arbeit - Runderlass vom 19.02.2001 - (M0268 = C1614), als Abschrift mit ergänzenden Hinweisen von Georg Classen im Internet unter: www.bndlg.de/~wplarre/ kindergeld1-010316.htm).

a) Ausgangspunkt: Mit den oben zitierten Urteilen vom 12. April 2000 hatte das Bundessozialgericht (unter Aufgabe seiner früheren Recht- sprechung) Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina, die sich in Deutschland geduldet aufhielten, Kindergeld für Zeiten zuerkannt, in denen in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt oder Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen wurde.

Das Bundessozialgericht vertrat die Auffassung, dass Antragsteller, die sich in Deutschland aufhalten und zum Personenkreis des Artikels 28 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens gehören, Deutschen gleichstehen und daher die besonderen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) nicht zu erfüllen brauchen, d. h. weder eine Aufenthaltsberechtigung noch eine Aufenthaltserlaubnis benötigen, um Kindergeld in Anspruch zu nehmen.

Ferner wurde festgestellt, dass Antragsteller, die von Art. 28 Abs. 1 des Abkommens begünstigt sind, nach dessen Art. 3 und 4 für ihre Kinder in Deutschland auch dann Anspruch auf Kindergeld nach den Sätzen von § 10 BKGG a. F. haben, wenn sie selbst und ihre Kinder in Deutschland weder Wohnsitz, noch gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 1 SGB I begründet haben oder begründen können, aber zeitweise versicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt waren.

Für Zeiten, in denen Antragsteller nicht zum Personenkreis des Art. 28 Abs. 1 des Abkommens gehören, d. h. keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben oder Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen haben, also z. B. bei Sozialhilfebezug, besteht kein Anspruch auf Kindergeld.

In den Urteilen wird ausgeführt, dass Art. 28 des Abkommens weiter beinhalte, dass die in Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien lebenden Kinder so behandelt werden müssen, als hielten sie sich in Deutschland auf. Artikel 28 des Abkommens ziele darauf ab, das "Wohnlandprinzip" durchzusetzen. Allerdings werde der Anspruch in diesem Fall wegen der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in den Staaten auf die niedrigeren Sätze des sogenannten "Abkommenskindergeldes" für die Kinder beschränkt, die sich auf dem Territorium eines der Nachfolgestaaten Jugoslawiens aufhalten.

b) In einem weiteren Urteil vom 13.12.2000 (B 14 KG 1/00 R) hat das Bundessozialgericht Regelungen in Art. 4, 4 a und 33 des deutsch-türkischen Abkommens über soziale Sicherheit (die inhaltlich Art. 28 des jugoslawisch-deutschen Abkommens entsprechen) in derselben Weise ausgelegt wie in den Urteilen vom 12.04.2000.

c) Aus diesen Entscheidungen wurden nach einer "Ressortabstimmung" der zuständigen Ministerien jetzt die verwaltungsmäßigen Konsequenzen gezogen: Sowohl für den Bereich des steuerlichen, als auch des sozialrechtlichen Kindergeldes gilt:

In Deutschland lebende Staatsangehörige Jugoslawiens (d. h. auch Kosovo-Albaner), Bosnien- Herzegowinas, Mazedoniens und der Türkei, die weder über eine Aufenthaltserlaubnis, noch über eine Aufenthaltsberechtigung verfügen, also sich in der Regel geduldet oder mit Aufenthaltsbefugnis in Deutschland aufhalten, haben Anspruch auf steuerliches oder sozialrechtliches Kindergeld, solange sie versicherungspflichtig arbeiten. Aufgrund der in den Abkommen enthaltenen Gleichbehandlungsklauseln werden sie deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.

Selbstverständlich haben weiterhin die Staatsangehörigen der genannten Staaten, die bisher bereits über Aufenthaltserlaubnis und/oder Aufenthaltsberechtigung verfügten und in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (im Sinne von §§ 8,9 Abgabenordnung, § 30 Abs. 3 SGB I) haben, für Kinder mit inländischem Wohnsitz wie bisher Anspruch auf Kindergeld in Höhe der deutschen Sätze nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Bundeskindergeldgesetzes.

Dasselbe gilt für anerkannte Flüchtlinge, die - unabhängig von Herkunftsland und Arbeitnehmerstatus - Kindergeld vom Monat der Rechtskraft der Anerkennung beanspruchen (Dienstanweisung zur Durchführung des Familienlastenausgleichs vom 12.05.2000 in Bundessteuerblatt 2000, S. 635ff, darin DA 62.4: Kindergeldanspruch für Ausländer (C1556)).

Gemäß § 52 Abs. 62 Einkommensteuergesetz wirkt ein im Laufe des Jahres 2001 (oder zuvor) gestellter Kindergeldantrag zurück bis zum 01.07.1997. Soweit während dieses zurückliegenden Zeitraums Anspruch auf Kindergeld bestand, weil versicherungspflichtig gearbeitet wurde, ist Kindergeld für den Zeitraum, sofern keine bestands- oder rechtskräftige ablehnende Entscheidung bereits vorliegt, nachzuzahlen. Diese "Rückwirkungsfrist" ergibt sich aus den Regelungen zur steuerlichen Festsetzungsverjährung (§§ 169, Abs. 2 Nr. 2 ff), siehe dazu jedoch auch die Hinweise von Georg Classen zur Rückwirkungsproblematik unter www.bndlg.de/~wplarre/kindergeld3-010316.htm. Der Nachweis wird durch Gehaltsmitteilung, Bescheinigung des Arbeitgebers über Beschäftigungsverhältnisse o. ä. geführt.

In den Jahren 1997 und 1998 betrug das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils DM 220,--, 1999 DM 250,--, 2000 und 2001 DM 270,--. Für das dritte Kind werden seit 1997 DM 300,-- monatlich gezahlt, ab dem vierten Kind monatlich DM 350,--.

Für die Praxis ist wichtig, dass Kindergeld ausschließlich für jene Monate beansprucht werden kann, in denen der berechtigte Elternteil an mindestens einem Tag die Voraussetzungen einer versicherungspflichtigen Arbeitnehmerstellung erfüllt hat, oder Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezog.

Für Zeiten, in denen nur der Arbeitnehmer selbst in Deutschland war, das Kind aber im Herkunftsland gelebt hat, kann das sogenannte "Abkommenskindergeld" beansprucht werden. Für das erste Kind beträgt dies monatlich DM 10,--, das zweite DM 25,--, für das dritte und vierte Kind je DM 60,-- und für jedes weitere Kind je DM 70,--.

d) Sofern Arbeitnehmer im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs einkommenssteuerliche "Kinderfreibeträge" in Anspruch nehmen konnten und damit eine Einkommensteuerersparnis erzielt haben, sind nachträglich Kürzungen der Kindergeldansprüche möglich, das heißt, man kann nicht eine Einkommenssteuerentlastung und volles Kindergeld für denselben Zeitraum beanspruchen.

e) Es ist zulässig, dass Sozialämter Erstattungsansprüche anmelden, sofern für denselben Zeitraum Sozialhilfe gemäß BSHG oder Asylbewerberleistungsgesetz gezahlt wurde. In einzelnen Fällen haben die Sozialämter auch schon "vorsorglich" Erstattungsansprüche direkt gegenüber der Kindergeldkasse angemeldet. Dieser Erstattungsanspruch gilt auch dann, wenn nur "ergänzende" Leistungen aus Sozialhilfe gezahlt wurden.

f) Halten sich nur die Kinder in Deutschland auf, der früher "arbeitnehmende" Elternteil ist jedoch bereits in den Heimatstaat zurückgekehrt, ist den Kindern nach den "Rückwirkungsregelungen" Kindergeld in Höhe der deutschen Sätze zu zahlen, weil der Kindergeldanspruch der Arbeitnehmer nicht von einem Inlandsaufenthalt abhängig gemacht werden darf. Allerdings werden die deutschen Kindergeldsätze nicht für jene Kinder gezahlt, die sich nur besuchsweise oder vorübergehend zu privaten Zwecken in Deutschland aufhalten.

Für Kinder, die sich durchgängig in Jugoslawien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien oder der Türkei aufgehalten haben, besteht der Anspruch einheitlich nur in Höhe der niedrigen Sätze des Abkommens.

g) Das Arbeitsamt - Familienkasse - ist "von Amts wegen" verpflichtet, zu prüfen, ob, wenn ein Antragsteller in seiner eigenen Person die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt, eventuell der andere Elternteil Kindergeld beanspruchen kann (z. B. weil er als Arbeitnehmer im Sinne des Abkommens über soziale Sicherheit beschäftigt ist). Die Familienkasse soll auf diese Möglichkeit hinweisen.

h) Auf Staatsangehörige Kroatiens und Sloweniens ist das deutsch-jugoslawische Abkommen nicht mehr ohne weiteres anzuwenden, weil mit diesen Staaten eigene Abkommen über die soziale Sicherheit geschlossen wurden (Kroatien: neues Abkommen in Kraft seit 1.12.98, C1593; Slowenien: neues Abkommen in Kraft seit 1.9.1999, C1594). Staatsangehörige Kroatiens können jedoch noch für Zeiträume bis zum 30.11.1998, Staatsangehörige Sloweniens für Zeiträume bis zum 31.8.1999 Kindergeldansprüche aufgrund des deutsch-jugoslawischen Sozialabkommen geltend machen. Solange Staatsangehörige dieser Staaten Arbeitslosengeld beziehen, können sie aufgrund einer Regelung zur "Besitzstandswahrung" (Nr. 14 des Schlussprotokolls zu den Abkommen mit Kroatien und Slowenien für Kinder in diesen Staaten) auch darüber hinaus Kindergeld erhalten, d. h. sie können sich weiterhin auf die Regelungen des deutsch-jugoslawischen Abkommens berufen, die sie insoweit begünstigen.

4) Die Verwaltungspraxis wird voraussichtlich folgendes "Prüfungsschema" abarbeiten:

a) Besitzen Antragsteller aus Jugoslawien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien oder der Türkei eine Aufenthaltsbefugnis, ist für den Bereich des steuerlichen Kindergeldes zunächst zu klären, ob eine bestands- oder rechtskräftige Entscheidung zu § 51 Abs. 1 AuslG getroffen wurde. In diesem Falle hat der Antragsteller gem. § 3 AsylVfG die Rechtsstellung eines Flüchtlings und ist damit gem. Art. 29 GFK einem Deutschen gleichgestellt. Aufgrund dieser Entscheidung hat er vom Monat der rechtskräftigen oder unanfechtbaren Entscheidung Anspruch auf steuerliches Kindergeld unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG und der zwischenstaatlichen Abkommen. Es kommt dann nicht mehr darauf, ob und ab wann eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 1 des vorzitierten Abkommens vorlag.

b) Antragsteller, die eine Aufenthaltsbefugnis aufgrund von "Altfallregelungen" oder anderen Verwaltungsentscheidungen gemäß § 30 Abs. 2, 3 oder 4 AuslG erhalten haben, haben keinen Kindergeldanspruch nach der Genfer Konvention (BSG-Urteil vom 03.12.96 - 10 RKG 8/96 und 02. 10.97 - 14/10 RKG 21/96). Dasselbe gilt für Antragsteller mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung.

Ein Anspruch auf sozialrechtliches Kindergeld entsteht für sie erst, wenn sie ("versicherungspflichtige") Arbeitnehmer im Sinne des jeweiligen Abkommens sind.

Die Anspruchsteller müssen in diesem Fall nachweisen, dass sie in einem "arbeitslosenversicherungspflichtigen" Beschäftigungsverhältnis stehen oder gestanden haben. Dies kann durch Gehalts- oder Lohnabrechnungen geschehen, dem Arbeitnehmer ausgestellte Bescheinigungen des Arbeitgebers oder über Meldungen zur Sozialversicherung, Versicherungsnachweisehefte oder ähnliches. Bei denjenigen, die Arbeitslosengeld bezogen haben, kann die Familienkasse auch "von Amts wegen" anhand der Leistungsakte die Voraussetzungen feststellen.

Der BFH hat kürzlich Prozesskostenhilfe unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung für eine Kindergeldklage von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis aufgrund einer Altfallregelung gewährt, da offen sei, ob der Ausschluss dieser Ausländer gegenüber Ausländern mit befristeter Aufenthaltserlaubnis gleichheitswidrig ist (BFH VI B 134/00 v. 13.09.00, C1582).

c) Für Personen, die inzwischen nach Jugoslawien, Bosnien, Mazedonien oder die Türkei zurückkehrt sind und vor ihrer Rückkehr bereits Kindergeld bezogen oder beantragt hatten, ist das Arbeitsamt - Familienkasse - örtlich zuständig, bei dem zuletzt Kindergeld bezogen oder beantragt worden war. War beides nicht der Fall, ist für die jetzt mögliche Antragstellung das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk sie vor ihrer Ausreise zuletzt als Arbeitnehmer beschäftigt waren (Erlass - Ziff. 2.4).

d) Rechtsbehelfsverfahren und bestandskräftige Entscheidungen: Wenn aufgrund früherer Rechtsauslegung ein Antrag auf Kindergeld abgelehnt wurde, diese Entscheidung durch einen Einspruch angefochten wurde und das Verfahren noch anhängig ist, ist die Familienkasse verpflichtet, dem Einspruch stattzugeben und insoweit "abzuhelfen", sofern nach den Bestimmungen jetzt ein Kindergeldanspruch besteht (Erlass - Ziff. 3.1).

Bei bestandskräftigen Entscheidungen über die Ablehnung von Kindergeld kann das steuerliche Kindergeld nur nach erneuter Antragstellung festgesetzt werden. In diesen Fällen kann "rückwirkend" nur Kindergeld gezahlt werden bis zu dem Monat nach Bekanntgabe des früheren abschlägigen Bescheides.

Bei bestandskräftigen Entscheidungen über das sozialrechtliche Kindergeld ist gem. Erlass (Ziff. 3.3) die Entscheidung nur für die Zukunft zurückzunehmen (§ 11 Abs. 4 Abs. 1 BKGG). Ob gegebenenfalls im Ermessenswege eine Rücknahme auch für die Vergangenheit erfolgen kann, wird durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Zeit noch geprüft.

Es ist daher für die Praxis in jedem Falle zu empfehlen, das Verfahren "offen zu halten" und Einsprüche beim Arbeitsamt einzulegen oder erforderlichenfalls Klagen beim Finanzgericht. Das Einspruchverfahren in Kindergeldsachen ist kostenfrei, im finanzgerichtlichen Verfahren kann Prozesskostenhilfe nach den allgemeinen Bestimmungen beantragt werden.

5) Der EUGH hatte bereits mit Urteil vom 04.05.1999 in der Rechtssache C-262/96 (Fall Sürül - Informationsbrief Ausländerrecht, 99 - S. 324 ff). entschieden, dass aufgrund des Diskriminierungsverbotes in Art. 3 Abs. 1 Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 3/80 (ARB 3/80) ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig nach Deutschland eingereist ist und sich rechtmäßig hier aufhält, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld hat, wie ein deutscher Staatsangehöriger. Der türkische Staatsangehörige muss dazu nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sein. Die Arbeitnehmereigenschaft liegt bereits vor, wenn der Betroffene nur gegen ein einziges Risiko bei einem Träger der deutschen Sozialversicherung pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist, ohne dass es darauf ankommt, ob er in einem Arbeitsverhältnis steht.

Hinsichtlich der Auswirkungen dieses Urteils auf die Anwendung von § 62 Abs. 2 EStG und § 1 Abs. 2 BKKG findet zur Zeit noch ein Abstimmungsprozess zwischen den beteiligten Ministerien statt. Es war zu hören, dass dieser bis Ende März, spätestens Mitte April abgeschlossen sein soll. Es wird dann ein weiterer Erlass zu erwarten sein.

In der Verwaltungspraxis wird zur Zeit darauf hingewiesen, dass, soweit türkische Staatsangehörige nicht bereits aufgrund des deutsch-türkischen Abkommens über soziale Sicherheit jetzt von zusätzlichen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen befreit sind, Entscheidungen über Kindergeldanträge bis zum Ergehen weiterer Weisungen vorerst zurückzustellen sind. Die Anträge sollten aber jedenfalls bereits jetzt gestellt werden.

b) Auch Entscheidungen über Kindergeldbezug nach dem deutsch-marokkanischen und dem deutsch-tunesischen Kindergeldabkommen sollen in der Praxis zunächst zurückgestellt werden, sofern marokkanische oder tunesische Staatsangehörige weder eine Aufenthaltsberechtigung noch eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und keine anerkannten Flüchtlinge sind.

c) Personen, die sich nicht mehr in Deutschland aufhalten, sollten, sofern sie über die Regelungen informiert werden, einen Angehörigen oder einen Anwalt mit der Antragstellung beauftragen.

6. Und wie ist nun der Ausgangsfall zu lösen?
Falls das Arbeitsamt jetzt nicht bereits im gerichtlichen Verfahren abhelfen und seine früheren Entscheidungen aufheben wird und dann entsprechend Erledigung der Hauptsache erklärt werden kann, wird das Finanzgericht positiv entscheiden müssen. Die Voraussetzungen "bosnische Staatsangehörigkeit" und "Arbeitnehmereigenschaft" lagen bereits seit Antragstellung im Juli 2000 vor. Es spielt nach dem Runderlass keine Rolle mehr, dass seinerzeit zunächst der Aufenthalt nur geduldet war und erst im Dezember 2000 Aufenthaltsbefugnisse erteilt wurden.

Entscheidend für die Höhe der von der Familienkasse zu leistenden Nachzahlungen ist alleine, in welchen Zeiträumen das versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis bestanden hat und damit die "Arbeitnehmereigenschaft" des Ehemannes/Vaters vorhanden war. Im Ausgangsfall war dies ununterbrochen seit 1998 gegeben. Die Familie wird sich also über eine erhebliche Nachzahlung an Kindergeld freuen können.

7. Fazit: Die Einzelheiten der Abkommen sind - wie der vorstehende Text zeigt - einigermaßen kompliziert und die verwaltungstechnische Handhabung wird voraussichtlich zu Schwierigkeiten führen. Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass durch die genannten Entscheidungen eine erhebliche Erweiterung des Kreises der Bezugsberechtigten für Kindergeld stattgefunden hat, die zu einer deutlichen Verbesserung der Einkommenssituation der Familien führen wird. Die Änderung lässt sich dabei wie folgt zusammenfassen: Es kommt für den unter die Abkommen fallenden Personenkreis nicht mehr auf den Aufenthaltsstatus, sondern auf die Arbeitnehmer- eigenschaft an.

Es bleibt zu hoffen, dass die Verwaltungspraxis der Familienkassen diese Änderungen nun sehr kurzfristig beachten und umsetzen wird, so dass es nicht zu einer Vielzahl von einspruchs- oder finanzgerichtlichen Verfahren kommen muss.

Leider steht eine entsprechend "ausländerfreundliche Umsetzung" im Hinblick auf die Zahlung von Erziehungsgeld noch aus. Es besteht jedoch einige Aussicht darauf, dass diese Frage in absehbarer Zeit (also in der Verwaltungssprache: innerhalb von sechs Monaten) geregelt wird. Dann wird endlich ein Jahre altes Negativbeispiel von "renitentem Behördenverhalten" beendet werden, das höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl deutscher, als auch europäischer Gerichte schlicht über lange Zeiträume ignoriert hat. Ein derart flüchtlings- und ausländerfreundliches Verwaltungshandeln war in den zurückliegenden Jahren nicht die Regel und lässt daher aufhorchen.

Der Verfasser dankt Georg Classen für seine ergänzenden und klarstellenden Hinweise.

Anmerkungen der Redaktion:
1. Georg Classen befasst sich ausführlich mit verschiedenen Fragen der in diesem Artikel behandelten Thematik, darunter insbes. der Frage der rückwirkenden Antragstellung unter: www.bndlg.de/~wplarre/kindergeld3-010316.htm.
2. Am gleichen Ort befindet sich ein auf die Kindergeldthematik zugeschnittener Auszug der umfänglichen Rechtsprechungssammlung von Georg Classen: www.bndlg.de/~wplarre/kindergeld4-010316.htm

Ländermaterialien

Ägypten

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Äthiopien

Hess. VGH: § 53 VI AuslG für Alleinstehenden
U.v. 30.06.2000 - 9 UE 916/98.A -; 27 S., R9924
Die Entscheidung beschreibt über mehr als 15 Seiten die Verhältnisse in Äthiopien. Das Gericht verneint eine Gefährdung allein wegen einer Asylantragstellung. Trotz der Sperrwirkung des § 53 VI 2 AuslG bejaht es jedoch wegen mit Sicherheit eintretender Existenzgefährung ein Abschiebehindernis nach § 53 VI 1 AuslG:
Der Senat ist aber aufgrund der neuesten Auskünfte und Informationen zur sozialen und wirtschaftlichen Lage in Äthiopien zu der Überzeugung gelangt, dass in Äthiopien inzwischen eine derartige Unterversorgung der Bevölkerung mit den elementaren Bedarfsgütern des täglichen Lebens entstanden ist, dass diese katastrophale Versorgungslage für den alleinstehenden in seiner Heimat über keinerlei familiären Rückhalt verfügenden Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien zu einer extremen Gefahr für Leib und Leben des Klägers führen kann.
Zur Zeit wird Äthiopien von einer akuten, nahezu das gesamte Land erfassenden Hungersnot heimgesucht; dies belegen die jüngsten Erkenntnisse und Auskünfte vor allem des Auswärtigen Amtes eindeutig (vgl. zuletzt den Lagebericht Äthiopien vom 03. April 2000). In den südlichen und östlichen Teilen des Landes, wo derzeit ca. 8 Mio. Menschen von einem akuten Hungertod betroffen sind, kann aufgrund von aktuellen Zeitungsberichten sogar von einer sich anbahnenden Hungerkatastrophe gesprochen werden. Bei derartigen Lebensbedingungen dürfte der alleinstehende Kläger in Äthiopien derzeit nicht in der Lage sein, sein Überleben zu sichern. In Äthiopien bildet die Familie nach wie vor das soziale Netz; nur im Kreise der Familie kann der Einzelne ein gewisses Maß an Sicherheit erfahren (amnesty international, Auskunft vom 14. Juni 1999 an VG Wiesbaden). Der Kläger, der als Jugendlicher im Alter von 15 Jahren aus Äthiopien ausgereist ist, besitzt in seiner Heimat keine Angehörigen mehr, an die er sich wenden könnte. Er hat in der Bundesrepublik Deutschland einen Großteil seiner Sozialisation erfahren und nach Beendigung der Schule eine Ausbildung (erfolgreich) absolviert; seit etwa einem Jahr steht er erstmalig in Lohn und Brot. Diese geringe Zeit der Berufstätigkeit hat es dem Kläger nicht erlaubt, nennenswerte finanzielle Rücklagen zu bilden, die ihn in die Lage versetzen könnten, in Äthiopien - selbst bei einer Wohnsitznahme in der Hauptstadt Addis Abeba - die Grundlage für sein Überleben zu legen, geschweige denn, sich eine noch so bescheidene Existenz aufzubauen. Alleinstehende, ohne verwandtschaftliche Hilfe oder sonstige Unterstützung nach Äthiopien zurückkehrende Personen haben nahezu keine Chance, sich das zum Überleben notwendige Existenzminimum selbst zu erwirtschaften.
(amnesty international, Auskunft vom 14. Juni 1999 an VG Wiesbaden und vom 6. September 1995 an VG Würzburg; Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 7. Januar 1999 an VG Wiesbaden)
Ohne familiäre Hilfe oder Parteizugehörigkeit ist es in Äthiopien nach wie vor nahezu unmöglich, einen Arbeitsplatz zu finden und sich durch geregelte Arbeit die Grundlage für eine auch noch so bescheidene Existenz zu sichern (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 20. Mai 1999). Das Fehlen staatlicher Unterstützungsprogramme, insbesondere solcher Einrichtungen, die sich speziell um Rückkehrer kümmern (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. März 1998 an VG Berlin), dürfte die Existenzsicherung des Klägers zusätzlich deutlich in Frage stellen. Selbst im Hinblick auf die internationalen Hilfeleistungen kann im Fall des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger hiervon profitieren könnte. Damit ist die Schwelle einer konkreten Existenzgefährdung erreicht.
Einsender: RA Helmut Bäcker, Frankfurt a.M.

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Afghanistan

VG Köln: Quasistaatlichkeit / keine Gruppenverfolgung der DVPA-Mitglieder / KHAD / Sippenhaft / Existenzsicherung
U. v. 23.01.2001 - 2 K 1975/96.A -; 32 S., M0161
"In einem Kernterritorium - das ausgenommen die kürzlich eroberten Gebiete etwa 90 % der Fläche Afghanistans ausmacht - haben die Taliban ein übergreifendes, das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung errichtet.
Die Taliban haben im Verlauf ihres Eroberungsfeldzuges von Anfang an die Bevölkerung und schließlich auch nach und nach die lokalen Machthaber entwaffnet. Sie haben somit das Waffenmonopol und damit auch überwiegend das Gewaltmonopol in dem von ihnen gehaltenen Territorium inne. Örtliche Kommandanten wurden zunehmend entmachtet. Die Taliban haben sich mehr und mehr bis in den örtlichen Bereich hinunter durchgesetzt. Sie haben das von ihnen kontrollierte Gebiet befriedet. Auch wenn örtlich einzelne Gruppen sich gegen die Taliban auflehnen, können diese die Kontrolle über solche Gebiete regelmäßig wiederherstellen. In diesem Teil Afghanistans ist die persönliche Sicherheit sowohl in den Städten als auch bei Überlandfahrten bei Tageslicht im allgemeinen gewährleistet. Durch die Entwaffnung der Bevölkerung und die Androhung drakonischer Strafen sind Überfälle, Einbrüche und Diebstähle, aber auch die früher häufigen Straßensperren lokaler Kommandanten oder Räuber mit der Gefahr von Erpressungen und Beraubungen weitgehend verschwunden.
Nach der militärischen Eroberung haben die Taliban im Verlauf der letzten Jahre allmählich rudimentäre Verwaltungsstrukturen eingeführt. Die von den Taliban als Übergangsregierung für ganz Afghanistan gebildete Shura (Rat) von Kabul mit dem Vorsitzender Mullah Mohammed Rabbani besteht weiter. Für einzelne Aufgaben sind sogenannte Ministerien - etwa für Außenpolitik, Wirtschaft und Kultur - mit Mullahs an der Spitze gebildet worden. In den Provinzen sind regionale Shuren gebildet und Provinzgouverneure ernannt worden, für die ebenfalls ein Verwaltungsunterbau geschaffen wurde. Die Kontrolle über diese Gouverneure und auch über die Übergangsregierung in Kabul übt ein zentraler Taliban-Rat in Kandahar - der Hochburg der Taliban - unter Mullah Omar aus, der allgemein als eigentlicher Machthaber angesehen wird.
Die Taliban haben ein eigenes, islamischen Grundsätzen folgendes Finanzsystem errichtet.
Auch eine Gerichtsbarkeit haben die Taliban wieder eingeführt. Der zentrale Rat der Taliban ernennt die Richter des obersten Gerichts, die alle islamische Geistliche sind. Die örtlichen Richter der unteren Instanzen sind Mullahs oder Maulawis mit zum Teil allerdings nur eingeschränkten Sharia-Kenntnissen. Der örtliche Richter entscheidet über alle ihm vorgelegten Rechtsfälle, verschiedene Gerichtszweige existieren nicht. Grundlage der Rechtsprechung ist die Sharia in der von den Taliban vertretenen Auslegung. Dies schließt drakonische Strafen wie Gliederamputationen bei Diebstahl und Steinigungen bei Ehebruch ein. Diese Strafen werden bisher nicht in allen Fällen angewandt. Vielmehr sollen sie eine abschreckende Wirkung bezwecken. Die Taliban fungieren in diesem Zusammenhang nicht nur als Armee, sondern zugleich auch umfassend als Polizei. Dabei überwachen die Taliban das allgemeine Leben und speziell die Einhaltung der Sharia. Entsprechende Patrouillen sind überall unterwegs, um die Einhaltung der Bart-, Bekleidungs- und Verhaltensvorschriften, der Waren- und Preisbestimmungen, des Versammlungsverbotes usw. zu überwachen. Sie haben Zugang zu allen Privathäusern, um nach Waffen zu suchen und die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Regeln wie Verbot von Fernsehen und weltlicher Musik zu überwachen. Hierdurch ist es zu einem starken Rückgang der Kriminalität gekommen, die persönliche Sicherheit der Bevölkerung vor Kriminalität ist im allgemeinen gewährleistet.
Damit haben die Taliban ein nach außen wie nach innen hinreichend stabilisiertes Herrschaftsgefüge errichtet.
(Vgl. AA, L. v. 25.04.1997, 23.03.1999, 24.01.2000 und 27.07.2000; A. v. 19.03.1997 an den VGH Kassel; Danesch, G. v. 05.04.1997 für den VGH Kassel; NZZ, P. v. 07.06.2000; FAZ, P. v. 12.07.2000; NZZ, P. v. 22.08.2000; FAZ, P. v. 12.10.2000)
Dem steht nicht entgegen, dass die Taliban sich bisher wenig um sonstige öffentliche Belange kümmern, wie etwa um Wirtschafts- und Verkehrsförderung oder das Gesundheits- und Erziehungswesen. Die Taliban überlassen das Gesundheits- und das Ernährungswesen teilweise auch das Erziehungswesen, bisher in weiten Teilen internationalen Hilfsorganisationen, (vgl. NZZ v. 07.06.2000.) Diese offensichtlichen Mängel in der Herrschaftsausübung führen jedoch nicht zu Zweifeln an der Quasi-Staatlichkeit des Herrschaftsgefüges der Taliban. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Taliban ursprünglich nur angetreten sind, den Bürgerkrieg zu beenden und dann die Macht an eine neue Regierung abzugeben. Sie benötigen daher Zeit, ihre auf den Krieg ausgerichtete Struktur nun auf den Frieden umzustellen. In vielen Bereichen ist ihnen das auch gelungen, in manchen bisher nur ansatzweise. Dies hängt auch mit ihrem Verständnis von Gesellschaft und Staat zusammen, die sich von westlichen Vorstellungen erheblich unterscheiden. So sind den Taliban Diskussionen, Konzepte und Modelle alternativer Staatlichkeit oder gar die Formulierung in sich einigermaßen kohärenter ideologischer Programme offensichtlich gleichgültig. Die Taliban besitzen faktisch ein äußerst simples Programm, nämlich die Durchsetzung einer überaus puritanischen und regressiven Form des Islams. Zum anderen ist auch zu berücksichtigen, dass die Taliban kaum auf vorhandene Verwaltungsstrukturen zurückgreifen konn- ten. Über den jahrelangen Bürgerkrieg zunächst zwischen kommunistischer Regierung und Mujaheddin und dann zwischen letzteren und den Taliban sind fast sämtliche Verwaltungsstrukturen zerstört worden. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der überwiegende Teil der Intelligenz das Land in den letzten Jahren verlassen hat. Die Taliban haben daher kaum qualifiziertes Personal um die anstehenden Probleme effektiv lösen zu können. Angesichts dieser Umstände haben die Taliban beim Aufbau ihrer Herrschaftsmacht in letzten Jahren trotz der oben geschilderten Mängel Erhebliches erreicht.
Ein deutliches Indiz für das Verständnis der Taliban von ihrer Herrschaftsmacht und für ihre Ziele ist in dem Umstand zu sehen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher in den vergangenen Monaten ihre außenpolitischen Aktivitäten erheblich verstärkt haben. Vertreter der Taliban-Regierung fordern nicht nur verstärkt den noch von der Nord-Allianz unter Rabbani besetzten Sitz bei den Vereinten Nationen für sich. Vielmehr haben Vertreter der Taliban-Regierung bilaterale Kontakte zu verschiedenen Staaten wie den Vereinigten Staaten, einigen europäischen Staaten und einigen asiatischen GUS-Staaten aufgenommen bzw. bestehende verstärkt. Bisher werden die Taliban nur von Pakistan, Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Staaten anerkannt. Doch in den letzten Monaten zeigte sich, dass auch andere Staaten, unter anderem auch Rußland, den Kontakt zu den Taliban suchen. Auch diese diplomatischen Aktivitäten zeigen, dass sich die Taliban auch selber als zukünftige und dauerhafte Machthaber über ganz Afghanistan sehen, ihre Herrschaft also nicht nur vorübergehender Natur sein soll.
(Vgl. AA, L. v. 27.7.2000; NZZ, P. v. 29.09.2000; FAZ, P. v. 02.10.2000 und v. 12.10.2000; SZ, P. v. 19.10.2000)
Zusammenfassend beurteilt zeigt sich sowohl an der äußeren Stabilität des Kernterritoriums der Taliban, an der inneren Struktur des errichteten Herrschaftsgefüges, die in Abkehr von der früheren Bürgerkriegsordnung auf eine Friedensordnung ausgerichtet ist und diese weitgehend durchgesetzt hat, sowie an den nach außen über die Grenzen Afghanistans hinaus gerichteten diplomatischen Aktivitäten, dass hinsichtlich des von den Taliban beherrschten Gebietes Afghanistans von einer Quasi-Staatlichkeit auszugehen ist.
(...) Hinsichtlich der Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen gegen ehemalige Mitglieder der DVPA und Angehörige des KHAD ergibt sich für den Herrschaftsbereich, der heute von den Tali- ban kontrolliert wird, folgendes Bild: Nach wie vor muss damit gerechnet werden, dass Personen, die mit den o. g. Organisationen in Verbindung gebracht werden, in Afghanistan Repressalien ausgesetzt sein können. Diese Gefahr trifft jedoch nicht alle Mitglieder der DVPA, ihrer Vorfeldorganisationen und die Mitarbeiter des KHAD gleichermaßen.
Nach wie vor stark gefährdet dürften prominente Funktionäre des kommunistischen Machtapparates und führende Mitarbeiter des Geheimdienstes KHAD sein. Soweit rangniedere Funktionäre bzw. Mitarbeiter betroffen sind, nimmt die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung mit wachsendem zeitlichem Abstand zum Sturz des kommunistischen Regimes ab.
(Vgl. AA, L. v. 22.07.2000, 24.01.2000, 23.03.1999 und 20.02.1998; Forghani, Neda, a.a.O. S. 50)
Allein eine frühere Mitgliedschaft in der DVPA oder die Zugehörigkeit zu den Streitkräften begründet im Regelfall für sich isoliert genommen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen. Im Einzelfall kann dies jedoch nicht ausgeschlossen werden.
(Vgl. AA, L. v. 22.07.2000; a. A. Danesch, G. v. 17.09. 1996 an das VG Köln; teilweise auch ai, A. v. 09.12. 1997 an den VGH Kassel)

Die Einschätzung des Auswärtigen Amtes steht auch im Einklang mit anderen Quellen, wonach eine systematische, letztlich jedes Mitglied der DVPA erfassende Verfolgung von Kommunisten nach der Machtergreifung der Taliban ausgeblieben ist. (Forghani, Neda a.a.O. S. 48, m.w.N.)
Hintergrund der Vorgehensweise der Taliban dürfte sein, dass trotz einer gewissen Anzahl von Entlassungen von Mitarbeitern des kommunistischen Machtapparates die Taliban sich zur Gewährleistung eines Mindestmaßes an Verwaltungsfunktionen und aus ökonomischen Gründen mangels Fachkräften genötigt sehen, auch auf frühere Mitglieder und Anhänger der DVPA zurückzugreifen. Dies trifft vereinzelt selbst auf führende DVPA-Mitglieder zu, soweit sie dem paschtunisch dominierten Khalqflügel zuzurechnen waren.
(Vgl. AA, L. v. 22.07.2000; Forghani, Neda a.a.O., S. 49; N22, P. v. 07.06.2000; ai, A. v. 09.12.1997 an den VGH Kassel)
Auch soweit rangniedere Mitglieder des Geheimdienstes KHAD betroffen sind, kann mit wachsendem zeitlichem Abstand zum Sturz des kommunistischen Regimes im Regelfall nicht mehr von einer Verfolgungsgefahr ausgegangen werden (vgl. Forghani, Neda aaO, S. 49, m.w.N.).
Gefährdet sind hingegen vor allem solche Personen, die persönlich für Gewalttaten während der kommunistischen Zeit und während der Aus- einandersetzungen zwischen den rivalisierenden Mujaheddingruppen verantwortlich gemacht werden.
(Vgl. AA, L. v. 22.07.2000, 24.01.2000 und 20.02. 1998; Forghani, Neda, a.a.O., S. 50; European Union, B. v. 14.12.1998)
Daneben trifft eine Verfolgungsgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit auch prominente, herausgehobene Funktionäre des kommunistischen Systems und des Geheimdienstes. (Vgl. AA, L. v. 22.07.2000)
Gefahrerhöhend können im Einzelfall Studien- und Ausbildungsaufenthalte in der früheren UdSSR sein, sofern diese den Taliban bekannt sind, bzw. zu erwarten ist, dass solche Aufenthalte bekannt werden (vgl. Forghani, Neda, a.a.O., S. 50.).
Jedoch muss im Hinblick auf die Praxis der Taliban, im Bedarfsfall auch auf Fachkräfte aus kommunistischer Zeit zurückzugreifen, bezweifelt werden, dass bereits die Tatsache eines UdSSR- Aufenthaltes als solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr zu begründen vermag.
In Anwendung der o. g. Grundsätze und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse zur politischen Lage in Afghanistan hat das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass den Klägern ein Asylanspruch und ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG zusteht.
Soweit sich die Kläger darauf berufen, als Angehörige der Jugendorganisation der DVPA Verfolgungsmaßnahmen von Seiten des Talibanregimes ausgesetzt zu sein, ist zunächst festzustellen, dass die von den Klägern vorgetragene Tätigkeit nicht als exponierte Tätigkeit eingestuft werden kann.
(...) Die Kläger können sich auch nicht auf eine Verfolgungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft berufen.
Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen
- vgl. AA vom 22.12.1999 an VG Hainburg; AI an VG Trier vom 11.07.1997; Danesch an VG Darmstadt vom 27.07.1996; in News Pakistan vom 04.02.1995 und vom 13.01.1999; AI urgent action vom 11.03.1999 - ASA 11/04/99; AI an VG Gießen 07.06.1995 und dem Gesprächsvermerk des Rechtsanwaltes Freckmann, Hannover, vom 26.01.1999 -
ergibt sich, dass grundsätzlich Sippenhaftmaßnahmen gegenüber Verwandten exponierter Persönlichkeiten des ehemaligen kommunistischen Regimes denkbar sind. Solche Verfolgungsmaßnahmen konzentrieren sich jedoch im Wesentlichen auf die Angehörigen der Kernfamilie, d.h. Eltern, Geschwister und Ehegatten. Zwar sind grundsätzlich auch Verfolgungsmaßnahmen gegenüber entfernteren Verwandten denkbar, die Wahrscheinlichkeit derartiger Maßnahmen dürfte jedoch vom Bekanntheitsgrad und der konkreten Funktion der betreffenden Persönlichkeit, die als Anknüpfungspunkt für Sippenhaftmaßnahmen dient, abhängig zu machen sein.
Soweit die Kläger geltend machen, ihr Vater sei in führender Position betreffend die staatliche Fluggesellschaft Ariana im Luftverkehrsministerium tätig gewesen, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass hieraus eine Gefährdung der Kläger erwachsen könnte. Aus dem Vortrag der Kläger lässt sich nicht entnehmen, dass der Vater in irgend einer Meise an Gewalttaten während der kommunistischen Herrschaft beteiligt gewesen ist oder in sonstiger Weise an herausgehobener Stelle politisch aktiv gewesen sei könnte. Gegen ein gesteigertes Interesse der Mujaheddin und nunmehr auch der Taliban gerade an den Klägern spricht im Übrigen, dass die Eltern der Kläger nach dem Umsturz des kommunistischen Regimes 1992 das Land zunächst nicht verlassen haben, sondern sich bis mindestens 1995 weiterhin in Afghanistan aufgehalten haben. Wäre der Vater des Klägers als exponierter Mitarbeiter des kommunistischen Regimes einzustufen gewesen, wäre ein Verbleib im Lande nicht nachvollziehbar gewesen.
Soweit sich die Kläger auf eine Gefahrdung unter dem Aspekt der Sippenhaft wegen der Tätigkeit ihres Bruders (...) im Innenministerium berufen, ist für die Kammer ebenfalls nicht erkennbar, dass die von diesem ausgeübte Tätigkeit als exponiert einzustufen ist. Im Übrigen hat sich der Bruder (...) in dem von ihm betriebenen Asylverfahren nicht auf eine drohende Verfolgung islamistischer Kräfte, sondern auf eine Verfolgung durch das ehemalige kommunistische Regime berufen, weil er angeblich mit den Mujaheddin kooperiert habe. Der Bruder (...) reiste bereits im Jahre 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein und hat im Jahre 1993 seinen Asylantrag zurückgezogen.
Schließlich droht den Klägern auch nicht wegen ihrer Verwandtschaft mit dem ehemaligen afghanischen Minister für Transport und Verkehr (...) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft. Ausweislich der in das Verfahren eingeführten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26.03.1992 an die erkennende Kammer (514-516/12987) gehörte der Onkel der Kläger der afghanischen Regierung von 1981 bis 1987 als Verkehrs- bzw. Transportminister an. Wenige Monate von März 1979 bis August 1979 soll er nach dem Vortrag der Kläger auch als Innenminister amtiert haben.
Außerdem gehören die Kläger nicht zur Kernfamilie des Onkels, die durch Sippenhaft im o.a. Sinne gefährdet sein könnte. Zwar ist einzuräumen, dass der Onkel der Kläger als Kabinettsminister eine bekannte Persönlichkeit gewesen sein dürfte, seine konkrete Funktion in der Regierung über die längste Zeit seiner Zugehörigkeit als Minister für Transport und Verkehr aber lassen die Kammer daran zweifeln, dass wegen seiner Person auch auf seine Neffen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Sippenhaftmaßnahmen ausgedehnt werden. Die Funktion des Innenministers, dem auch der Geheimdienst Khad zugeordnet ist, hat der Onkel der Kläger zu einem frühen Zeitpunkt des kommunistischen Regimes für eine nur sehr kurze Zeit ausgeübt. Auch wenn einzuräumen ist, dass auch ein Transportminister innerhalb einer Regierung, welche sich in einer Bürgerkriegssituation befindet, sicherlich auch militärische Aufgaben wahrzunehmen hat, ist der Stellenwert dieser Tätigkeit dennoch anders zu be- werten, als eine Ministertätigkeit in dem Ressort, welches für konkrete Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Oppositionellen im Lande Verantwortung trägt. Dass der Onkel der Kläger in seiner nur kurzen Amtszeit als Innenminister in der Anfangsphase der kommunistischen Herrschaft sich in entsprechender Weise hervorgetan hat, ist für die Kammer nicht erkennbar. Im Übrigen nimmt die Bedeutung dieser kurzen Amtszeit als Innenminister aufgrund des inzwischen eingetretenen zeitlichen Abstandes ab.
Hinzu tritt, dass sogar die Eltern der Kläger, die dem Onkel der Kläger wesentlich näher stehen als die Kläger selbst, sich - wie bereits erwähnt - bis mindestens 1995 in Afghanistan aufgehalten haben, ohne dass ihnen etwas zugestoßen wäre. Auch die Kläger selbst sind bis 1995 in Kabul gewesen und haben damit offenbar ohne Gefährdung durch die verwandtschaftliche Nähe zu dem Onkel dort leben können. Wieso dann gerade heute eine Gefahr der Sippenhaft bestehen soll, ist nicht erkennbar.
(...) Die gebotene zusammenfassende Bewertung des hier zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes hat zunächst in Rechnung zu stellen, dass sich die Gefahrenprognose auf die Einflusszone der Taliban beschränkt, weil der Machtbereich der Nord-Allianz mangels Erreichbarkeit außer Betracht zu bleiben hat.
(Vgl. OVG Schleswig-Holstein, U. v. 13.05.1998 - 2 L 24 /95 -, VGH Mannheim, U. v. 18.03.1998 - A 13 S. 3665/ 95 - und U. v. 22.07.1998 - A 6 S. 33421/95 - und OVG Sachsen, U. v. 28.09.1999 - A 4 S. 286/97 -)
Dies gilt heute um so mehr, weil sich in den vergangenen Monaten das Herrschaftsgebiet der Nord-Allianz noch weiter verkleinert hat.
Nach den oben genannten Grundsätzen liegen konkrete individuelle Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erheblichen Gefährdungen von Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wären.
Anders als die übrige im Gebiet der Taliban ansässige Bevölkerung wären die nunmehr 21 bzw. 22 Jahre alten Kläger, welche seit 1995 in der Bundesrepublik leben, im Falle ihrer Rückkehr solchen Gefahren ausgesetzt, weil sie evidenterweise nicht in der Lage wären, aus eigener Kraft ein Existenzminimum für sich sicherzustellen. Die Kläger würden bei einer Abschiebung nach Afghanistan sehenden Auges in den sicheren Tod geschickt bzw. schwersten Gefährdungen für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt. Diese Gefahr ist nicht trennungsbedingt. Denn auch in dem hypothetischen Fall, dass die Kläger mit ihrer ganzen Familie nach Afghanistan zurückkehren würden, wäre die Sicherung des Existenzminimums für die Kläger nicht gewährleistet, weil ihre Familie ausweislich des insoweit glaubhaft gemachten Vorbringens in Afghanistan über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte mehr verfügen würde. Gegenwärtig ist eine Rückkehr in alle Landesteile Afghanistans nur zumutbar, wenn sie in bestehende Familien- und Stammesstrukturen führt, wenn also Freunde oder Verwandte, welche im Land verblieben sind, dem Rückkehrer bei den ersten Schritten zum Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existent helfen können (vgl. AA Lagebericht vom 27.07.2000), und zugleich ein gewisses Maß an Schutz vor Verfolgungsmaßnahmen und Gefahren von Leib und Leben gewährleisten (vgl. UNHCR Auskunft vom 9.4.1998 an das VG Trier).
Das Auswärtige Amt hält in dem Lagebericht in Anbetracht der heutigen Umstände in Kabul - der einzigen Stadt Afghanistans, wo in der Vergangenheit Menschen verschiedener Ethnien, auch solche ohne fortbestehende Stammesbindungen, nebeneinander leben konnten - eine Rückkehr dorthin gegenwärtig für nicht zumutbar.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Kläger bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild im heutigen Afghanistan mit Problemen rechnen müssten. Die Kläger sind nach ihrem gesamten Erscheinungsbild westlich geprägt, sie haben durch den langjährigen Aufenthalt in einer für die Entwicklung der Persönlichkeit wichtigen Phase jeglichen soziokulturellen Bezug zu der afghanischen Gesellschaft verloren. Insbesondere haben sie sich der vorherrschenden islamischen Religion vollständig entfremdet, was sich auch darin dokumentiert, dass sie in Deutschland im Rahmen ihrer Schulausbildung den christlichen Religionsunterricht besucht haben. Diese religiöse Entfremdung stellt ein weiteres, gefahrerhöhendes Moment dar, das sich allein auf die Person der Kläger bezieht. Bei den Gefahren, die den Klägern drohen, handelt es sich auch nicht um solche, die der gesamten Bevölkerung oder einzelnen der in Afghanistan als Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppen drohen könnten, sodass eine Sperrwirkung durch § 54 im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung nicht eintritt.
Die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG scheitert auch nicht an der derzeit fehlenden fraglichen Möglichkeit einer Abschiebung nach Afghanistan. Denn auch dann, wenn der Ausländer wegen Undurchführbarkeit seiner Abschiebung eine Duldung erhalten muss, beseitigt das nicht sein rechtliches Interesse an der behördlichen Feststellung, dass er im Abschiebezielstaat einer erheblichen konkreten Gefahr für sein Leben, seine Gesundheit oder seine Freiheit im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG ausgesetzt und damit die Voraussetzung für die Entscheidung von einer Abschiebung nach dort abzusehen, erfüllt ist (Bundesverwaltungsgericht B. v. 11.05.1999 - 9 B 409.98 -)."
Einsender: RA Gunter Christ, Köln

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VG Ansbach: Gefahr für Malinke und RPG- Aktivisten
U.v. 25.1.2001 - AN 12 K 00.31199 -; 11 S., M0009
"Der Umstand, dass der Kläger zunächst einen anderen Namen und eine andere Staatsangehörigkeit angegeben hat, spricht nicht entscheidend gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des Klägers. Der Kläger musste nach seiner Festnahme mit der sofortigen Abschiebung rechnen. Es ist zwar nicht zu billigen, aber durchaus verständlich, dass der Kläger durch eine Änderung seines Namens und des Landes seiner Staatsangehörigkeit eine Abschiebung zunächst verhindern wollte. Dies gilt umso mehr, wenn in dem Land der wirklichen Staatsangehörigkeit (Guinea) dem Ausländer bei Nennung dieses Landes und bei einer dann durchzuführenden Abschiebung tatsächlich Verfolgung drohen würde. Der Kläger hat auch die zunächst unrichtigen Angaben verhältnismäßig rasch richtig gestellt.
Das Gericht ist der Auffassung, dass der Kläger Guineer ist und vor seiner Ausreise in Guinea sich entsprechend seinen Angaben aktiv für die RPG, die Partei der Malinke, eingesetzt hat. Er war dabei insbesondere in der Jugendarbeit tätig und hat wie geschildert versucht Jugendliche von den Vorteilen dieser Partei und der Person Alpha Condés zu überzeugen. Der Kläger war bereits inhaftiert. Nach den vom Kläger geschilderten Umständen spricht viel dafür, dass die Inhaftierung einen politischen Hintergrund hatte. Letztlich kann dies offen bleiben; denn der Kläger war sodann zweimal vorgeladen worden und musste bei einem Verbleib im Lande mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung rechnen. Dieses Verfolgungsrisiko besteht derzeit nach wie vor, möglicherweise sogar noch in stärkerem Maße als im Zeitpunkt seiner Ausreise. Das Auswärtige Amt hat mehrfach auf das Verhaftungsrisiko für Mitglieder der RPG hingewiesen. In der Auskunft vom 12. Dezember 1996 wird auf die Verhaftungen von Demonstranten und Parteimitgliedern nach der Wiedereinreise des Oppositionsführers Condé hingewiesen. In der Auskunft vom 8. August 1997 weist das Auswärtige Amt darauf hin, dass zurückkehrende Guineer, die vor ihrer Ausreise in Guinea oder im Ausland politisch tätig waren und deren Identität den guineischen Stellen bekannt geworden ist, staatlichen Maßnahmen ausgesetzt waren. Der guineischen Menschenrechtsvereinigung seien Fälle bekannt, bei denen solche Personen nach ihrer Abschiebung aus Deutschland verhaftet und misshandelt worden seien. In der Auskunft vom 2. Oktober 1997 weist das Auswärtige Amt darauf hin, dass Misshandlungen Gefangener während der Haft in Guinea üblich seien. In der Auskunft vom 20. Oktober 1997 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen meint das Auswärtige Amt, dass entscheidend für die Frage staatlicher Verfolgungen sei, ob es politische Aktivitäten in Guinea vor der Ausreise gegeben habe. Die Gründungsmitglieder der ARGA, die vor ihrer Ausreise politisch aktiv waren, seien bei Rückkehr gefährdet. In der Auskunft vom 2. September 1999 an das Verwaltungsgericht Amsberg führt das Auswärtige Amt aus, dass rückkehrende Oppositionelle und politisch in der Vergangenheit auffällig gewordene Personen grundsätzlich mit ihrer Verhaftung rechnen müssten. In der Auskunft vom 13. Oktober 1999 an das Verwaltungsgericht Amsberg führt das Auswärtige Amt weiter aus, das RPG-Funktionsträger häufig mit Schwierigkeiten zu rechnen hätten. Selbst bei kleinen Versammlungen von RPG-Mitgliedern sei es zu Verhaftungen gekommen. Die RPG sei seit 1993 von Angehörigen der guineischen Sicherheitspolizei infiltriert.
Nimmt man hinzu, dass der verhaftete Führer der RPG Alpha Condé im April 2000 wegen eines angeblichen Umsturzversuchs vor Gericht angeklagt worden ist und dass es noch zu weiteren Verhaftungen, insbesondere von RPG-Mitgliedern, die sich im Ausland aufgehalten haben, gekommen ist, so muss bereits nach den obigen Auskünften des Auswärtigen Amts, auch ohne dass man die Auskünfte des Instituts für Afrika-Kunde und von amnesty international hinzu nimmt, für ein zurückkehrendes aktives ehemaliges RPG-Mitglied ein sehr hohes Risiko der Verhaftung und der Folterung und Misshandlung in der Haftzeit angenommen werden. Bei dem Kläger liegen die Voraussetzungen einer aktiven RPG-Mitgliedschaft vor.
Das Risiko der politischen Verfolgung durch Inhaftierung und Misshandlung im Fall des Klägers erhöht sich noch weiter (wobei bereits die vorgetragenen Vorfluchtumstände zu der Annahme einer überwiegenden Verfolgungswahrscheinlichkeit führen) dadurch, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls, wie er in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargestellt hat, in regimefeindlicher Weise politisch aktiv war. Der Kläger hat zuletzt an einer politischen Versammlung am 13. Januar 2001 in Dortmund teilgenommen. Er hat zwar keine Bestätigung des Versammlungsleiters vorgelegt, aber eine Einladung zu dieser Versammlung, so dass in Verbindung mit den vorgetragenen Details, die der Kläger bezüglich dieser Versammlung vorträgt, davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger tatsächlich dort zugegen war. Nach der genannten Auskunft des Auswärtigen Amts ist davon auszugehen, dass die RPG von staatlichen Spitzeln unterwandert ist. Dies dürfte auch für die Gruppierung in Deutschland gelten. Der Kläger hat vorgetragen, dass bei der Veranstaltung Fotos gemacht wurden. Ist dies der Fall, so wäre die aktive politische Gegnerschaft, wenn diese Fotos in den Heimatstaat gelangt sind, was hinreichend wahrscheinlich ist, sozusagen bei den Behörden aktenkundig.
Im Übrigen ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass dem Kläger wegen seines Auslandsaufenthaltes eine solche Regimegegnerschaft unterstellt würde. Der Aufenthalt des Klägers in Deutschland steht für die guineischen Behörden fest, allein schon deshalb, weil er dem Botschafter der Republik Guinea in Deutschland vorgeführt wurde. Er kann einen Aufenthalt den Behörden in Guinea auch nicht anders als durch die Tatsache der Asylantragstellung erklären. Der Kläger kann seinen Auslandsaufenthalt auch nicht mit einer Eheschließung oder einen sonstigen in Deutschland begründeten Aufenthaltsrecht rechtfertigen. Bei der Rückkehr hat auch die Volkszugehörigkeit des Klägers als Malinke Bedeutung. Die Rebellenbewegung der liberianischen Malinke besitzt nach Äußerungen des liberianischen Präsidenten Stützpunkte in Guinea, was dazu führt, dass das guineische Regime die Volksgruppe der Malinke und insbesondere Malinke, die sich im Ausland aufhalten, mit den ausländischen Rebellenbewegungen in Verbindung bringt. Das Regime sieht die Gefahr, dass durch die eigenen Oppositionsbewegungen ein Übergreifen der ethnischen Auseinandersetzungen von Nachbarländern nach Guinea importiert wird, was das Regime als Begründung für die massive Repression jeglicher Opposition, insbesondere hier der RPG, benutzt.
(Vgl. hierzu insbesondere Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde vom 1. August 2000 an das Verwaltungsgericht Ansbach)
Dabei kann nicht angenommen werden, dass die guineischen Sicherheitsbehörden bei der Einreise von Rückkehrern feinsinnig zwischen Personen, die im Ausland Kontakt zu dortigen Rebellengruppen aufgenommen haben, und solchen, die das nicht getan haben, unterscheiden. Die Gewaltmethoden, die angewandt werden, werden von allen Auskunftsquellen (Auswärtiges Amt, Institut für Afrika-Kunde und amnesty international) bestätigt. Durch derartige Gewaltmethoden wird man versuchen festzustellen, ob der Rückkehrer, wenn er Malinke ist, mit der ausländischen regimefeindlichen Exilszene und mit den ausländischen Rebellenbewegungen Kontakt hatte. Man wird dann einem derartigen Rückkehrer eine regimefeindliche Einstellung von vorne herein unterstellen und ihn dementsprechend behandeln."
Einsender: VG Ansbach

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UNHCR zur internen Fluchtalternative
Stellungnahme vom Januar 2001; 12 S., M0020


"1.3 SICHERHEIT VOR VERFOLGUNG
Bei der Prüfung der Frage, ob einem Asylsuchenden nicht nur im Zentralirak, sondern auch im Nordirak Verfolgung droht, kommt es nach Auffassung von UNHCR nicht darauf an, ob die vom Schutzsuchenden geltend gemachte Verfolgung von den staatlichen Behörden seines Herkunftslandes ausgeht oder diesen zugerechnet werden kann. Entscheidend für die Flüchtlingseigenschaft ist vielmehr, ob der Schutzsuchende effektiven Schutz vor Verfolgungsmaßnahmen erhalten kann.
(Vgl. UNHCR-Stellungnahme zur Anhörung "Nichtstaatliche Verfolgung" des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages am 29. November 1999)
1.3.1 Verfolgung durch die kurdischen De-facto-Autoritäten
Den kurdischen De-facto-Autoritäten sind weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, einschließlich solcher, die als Verfolgung iSd Art. 1 A 2 GFK zu betrachten sind, vorzuwerfen. Hierzu gehören u.a. die Inhaftierung sowie die Folterung und summarische Hinrichtung politischer Gegner. Zu den gefährdeten Personengruppen gehören nach den Erfahrungen von UNHCR:

- Mitglieder der KDP bzw. der PUK
Aktive Mitglieder oder Sympathisanten der KDP und PUK genießen in der von ihrer Partei kontrollierten Region des Nordiraks möglicherweise Schutz, können aber in dem von der jeweils anderen Partei kontrollierten Gebiet gefährdet sein. So besteht zum Beispiel für aktives PUK-Militärpersonal, Sicherheitskräfte und Personen aus der PUK-Verwaltung oder der Polizei in Positionen mit Entscheidungsbefugnis die Gefahr, im KDP- Gebiet gezielt verfolgt zu werden, wenn sie von der KDP identifiziert werden. Umgekehrt können Personen, die der KDP in vergleichbaren Positionen angehören, gefährdet sein, wenn sie im von der PUK kontrollierten Gebiet wohnen oder dieses durchqueren.

- Angehörige anderer Gruppen/Parteien

Die KDP duldet nur bedingt die Aktivitäten kleinerer Parteien. Sobald sich diese öffentlich kritisch gegenüber der KDP äußern, müssen sie mit Sanktionen vonseiten der KDP rechnen.
Parteien, wie z.B. die Workers' Communist Party of Iraq (WCPI), die Independent Women's Organisation (IWO), die Kurdistan Conservative Party (KCP) des Surchi-Stammes sowie die Socialist Democratic Party of Kurdistan (HISK) haben ihre politischen Aktivitäten wegen der restriktiven Politik der KDP in das von der PUK kontrollierte Gebiet verlagert, um weitere Konfrontationen mit der KDP zu vermeiden.
Anders als die KDP duldet die PUK im allgemeinen Aktivitäten kleinerer Parteien. Es kommt jedoch auch in dem von der PUK kontrollierten Gebiet hin und wieder mit diesen zu Auseinandersetzungen. Dies gilt insbesondere für die WCPI und die IWO. So hat die PUK z.B. im Februar 2000 drei Mitglieder des Zentralkomitees der WCPI in Sulaymaniyah festgenommen. Diese befanden sich bis April 2000 in Haft. Im Juli 2000 kam es zu einer weiteren Auseinandersetzung zwischen der PUK und der WCPI um die weitere Nutzung des WCPI-Büros in Sulaymaniyah. In deren Folge kam es zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen den beiden Parteien, bei der vier WCPI-Mitglieder getötet wurden. Zwölf Mitglieder der WCPI wurden für einige Tage in Haft genommen.
Seit April 1997 ist der Iraqi National Congress (INC) nicht mehr im Nordirak vertreten. Im November 1999 erklärte Masoud Barzani im Hinblick auf den INC, dass die KDP keine vom Ausland unterstützte Miliz gegen die irakische Regierung im KDP-Gebiet dulden werde. Die Iraqi National Accord (INA), eine arabische Oppositions- gruppe mit dem Ziel, 5 die Zentralirakische Regierung zu stürzen, und die über keine solche Miliz verfügt, wird sowohl von der KDP als auch von der PUK geduldet.

- Oppositionelle
Auch Personen, die sich, ohne Mitglieder irgendeiner Partei zu sein, öffentlich kritisch gegen die Führung und die Politik der KDP äußern, riskieren, Verfolgungsmaßnahmen seitens der KDP ausgesetzt zu werden. Dies gilt, wenn auch in geringerem Maße, ebenso für das PUK-Gebiet. In solchen Fällen bieten die Position der Person innerhalb der dortigen Gesellschaft und in der Öffentlichkeit sowie Inhalt und Ausmaß der Kritik Anhaltspunkte für das Verfolgungsrisiko.

1.3.2 Verfolgung durch den irakischen Geheimdienst
Seit dem durch irakische Truppen unterstützten Angriff der KDP auf Arbil ist eine deutlich verstärkte Anwesenheit des irakischen Geheimdienstes im Nordirak zu beobachten. Personen, die im Zentralirak eine herausgehobene politische oder militärische Position innehatten, müssen daher auch im Nordirak befürchten, von diesem verfolgt zu werden. Für sie bietet der Nordirak daher auch dann keine inländische Fluchtalternative, wenn sie dort verwandtschaftliche oder andere Beziehungen haben.

1.3.3 Verfolgung durch Islamisten
Die Städte Halabjah, Neu Halabjah und Khourmal stehen unter Kontrolle der IMIK, die über eine Miliz verfügt. Ihre Lehren sowie die anderer islamischer Gruppen finden unter der Bevölkerung im Nordirak wachsenden Anklang. So sind unter anderem verstärkte Aktivitäten hinsichtlich der Rekrutierung von neuen Mitgliedern sowie ein erhöhtes Angebot von Koranstunden zu beobachten.

Durch die Präsenz und Aktivitäten der IMIK sind vor allem Gruppen oder Personen gefährdet, die eine anti-islamische Grundhaltung offen kundgeben oder aktiv verbreiten. So wird die IMIK z.B. verdächtigt, im Oktober 1999 zwei Mitglieder der WCPI in Sulaymaniyah ermordet zu haben. Berichten zufolge wurden im März 2000 zwei Lehrer von Mitgliedern der IMIK in Shirimar angegriffen. Ihnen wurde von der IMIK vorgeworfen, anti-islamische Ideologien verbreitet zu haben. Berichten zufolge hat die IMIK auch in der von der KDP kontrollierten Stadt Arbil vereinzelt Anschläge verübt.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die KDP sowie die PUK in der Lage sind, gefährdeten Personen vor den unberechenbaren Gewalttaten seitens der Islamisten dauerhaften und effektiven Schutz zu gewähren. Da es im gesamten kurdisch kontrollierten Territorium zu Anschlägen und Aktivitäten der Islamisten kommt, gibt es für Personen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Islamisten geltend machen können, idR keine interne Relokationsmöglichkeit.

1.3.4 Verfolgung von Frauen durch Familienmitglieder
Nach den Informationen von UNHCR kommt es im Nordirak immer wieder zu Tötungen oder Verstümmelungen von Frauen und Mädchen durch ihre männlichen Familienmitglieder mit der Begründung, sie hätten gegen den Sittenkodex der Gesellschaft verstoßen und damit die Ehre der Familie verletzt. Bisher konnten die Täter solcher Ehrendelikte mit Straffreiheit rechnen. Fälle, in denen Täter solcher Ehrendelikte im Nordirak vor Gericht gebracht und verurteilt worden sind, sind UNHCR nicht bekannt.
Ein irakisches Gesetz von 1990, das bei "Ehrendelikten" die Möglichkeit der Strafminderung vorsieht, wurde zwar in dem von der PUK kontrollierten Gebiet inzwischen aufgehoben. UNHCR geht nicht davon aus, dass die Praxis von Tötungen wegen einer "Verletzung der Ehre" mit der Gesetzesänderung unmittelbar enden wird. Es bleibt jedoch abzuwarten, inwieweit die neue Gesetzgebung Veränderungen in der Praxis dieser verbreiteten und tief verwurzelten Tradition mit sich bringt.
Nach den Informationen von UNHCR sind weder die KDP noch die PUK in der Lage, Frauen, die von ihren eigenen Familienmitgliedern verfolgt werden, dauerhaften und effektiven Schutz zu gewähren. In der Stadt Sulaymaniyah besteht zwar die Möglichkeit, in einer Frauennotunterkunft um Schutz zu ersuchen. Diese kann jedoch gefährdeten Frauen nur eine vorübergehende Lösung gewähren. Eine ähnliche, für diesen Zweck bereitgestellte Einrichtung seitens der KDP ist UNHCR nicht bekannt. Gefährdete Frauen können ihren Verfolgern in der Regel auch nicht durch die Flucht in einen anderen Landesteil entkommen, da sie damit rechnen müssen, dass sie dort von der Familie ausfindig gemacht und getötet werden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass alleinstehende Frauen im Nordirak idR keine Chance haben, eine eigenständige Existenz aufzubauen.
In diesem Zusammenhang weist UNHCR auf den Beschluss Nr. 39 (XXXVI) des UNHCR-Exekutivkomitees zum Thema Flüchtlingsfrauen und internationaler Schutz von 1985 hin, in dem anerkannt wurde, dass bei weiblichen Asylsuchenden, die harte oder unmenschliche Behandlung zu erwarten hätten, weil sie gegen den sozialen Sittenkodex der Gesellschaft, in der sie lebten, verstoßen haben, eine Flüchtlingsanerkennung wegen der Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in Betracht kommen kann.

1.4 ERREICHBARKEIT
Ein Zugang zum Nordirak auf dem Luftweg ist wegen der UN-Sanktionen derzeit nicht möglich. Nach den Informationen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hat sich für eine sehr beschränkte Anzahl von Einzelfällen eine Rückkehr in den Nordirak über die Türkei und Syrien als möglich erwiesen. IOM berichtet über ca. 2 solcher freiwilligen Ausreisen pro Monat. Diese mussten von IOM als Privatbuchungen vorgenommen werden, ohne dass IOM für die Rückreise durch die o.g. Staaten irgendeine Verantwortung übernehmen kann. Angesichts der sehr zurückhaltenden Position der türkischen Behörden auf Bemühungen der Europäischen Union, eine Rückführung abgelehnter irakischer Asylsuchender durch türkisches Staatsgebiet zu erreichen, geht UNHCR davon aus, dass die Türkei eine staatlich organisierte Rückreise ebenso wie private Rückreisen in größerem Umfang nicht genehmigen wird.
Eine Übersiedlung vom Zentralstaat in den Nordirak ist sowohl für Kurden als auch für Araber grundsätzlich möglich, allerdings müssen sich Übersiedler bei den örtlichen Behörden anmelden und ihre Niederlassung im Nordirak bestätigen lassen. Araber, die weder über familiäre noch politische Beziehungen zum Nordirak verfügen, müssen damit rechnen, im KDP-Gebiet in eines der zwei Lager (Zawita oder Balqus) verwiesen zu werden. Alle Übersiedler werden auf eine mögliche Agententätigkeit für Bagdad hin überprüft (vgl. u. 2).
Für Händler besteht zwischen den von der KDP und PUK kontrollierten Gebieten Reise-und Handelsfreiheit. Mitglieder der Miliz der PUK bzw. KDP oder Personen, die gehobene Positionen innerhalb der PUK bzw. KDP innehaben, bleiben jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen und dürfen weiterhin nicht in das von der jeweils anderen Partei kontrollierte Gebiet einreisen.
Das KDP-Gebiet im Nordirak ist von der Türkei aus zugänglich. Die Grenzstation Habur, auf der irakischen Seite Ibrahim Khalil genannt, ist der einzige Grenzübergang zwischen Nordirak und der Türkei. Für PUK-Mitglieder ist es nur möglich, durch dieses Gebiet zu reisen, wenn sie kein bekanntes Sicherheits- oder Politikprofil haben (s.o. 1.3.1).
Dagegen besteht keine Möglichkeit, das von der PUK kontrollierte Gebiet vom Ausland aus legal und ohne durch das KDP-Gebiet reisen zu müssen zu erreichen, da die iranischen Behörden kein Durchreisevisum erteilen. Daher besteht mangels Zugänglichkeit bei Asylsuchenden, die eine begründete Furcht vor Verfolgung vor der KDP geltend machen können, auch dann keine interne Relokationsmöglichkeit, wenn sie zur Zeit der Ausreise aus dem Nordirak in dem von der PUK kontrollierten Gebiet Zuflucht hätten finden können.

2. ZUMUTBARKEIT DER INTERNEN RELOKATION
UNHCR spricht sich dagegen aus, den Nordirak für eine bestimmte Gruppe von Schutzsuchenden generell als "sicher" zu bezeichnen. Die Prüfung einer internen Relokation muss für den Einzelfall durchgeführt werden. Bei der Klärung der Zumutbarkeit der internen Relokation für den konkreten Asylsuchenden sind die besonderen Lebensumstände der betreffenden Person zu berücksichtigen. Unter anderem sind dabei die folgenden Faktoren in Betracht zu ziehen:
- Alter,
- Geschlecht,
- Gesundheit,
- Ausbildung,
- beruflicher Hintergrund,
- Sprachkenntnisse,
- die Anwesenheit von Familienmitgliedern,
- die Existenz von ethnischen und religiösen Gemeinschaften, denen der Asylsuchende angehört,
- politische und andere Beziehungen zu der Region.
Ebenso müssen die politischen, ethnischen, religiösen oder sonstigen Verhältnisse im Land in die Prüfung einfließen. Es muss nachgewiesen sein, dass es für diesen Asylsuchenden in Anbetracht sämtlicher Umstände zumutbar wäre, an diesem Ort Zuflucht zu suchen. UNHCR weist darauf hin, dass keine adäquaten Beziehungen zum Nordirak bestehen, wenn im Einzelfall nur ein Einzelner der oben genannten Indikatoren vorliegt.
Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Relokation im Nordirak ist nach Auffassung von UNHCR von entscheidender Bedeutung, ob der Betreffende dort über ausreichende Verbindungen verfügt. Nur wenn diese vorhanden sind, ist ein Existenzminimum und die persönliche Sicherheit im Nordirak gewährleistet.
Für Kurden aus dem Nordirak, die durch direkte und enge Beziehung zu einem Stamm, einer Großfamilie oder der Nachbarschaft in der dortigen Gesellschaft verwurzelt sind, kommt daher eine interne Relokationsmöglichkeit im Nordirak eher in Betracht als für Kurden aus dem Zentralirak.
Zu berücksichtigen ist, dass Personen, die nicht aus dem Nordirak stammen, von den örtlichen Behörden leicht identifizierbar sind. Es ist möglich, dass diese ihnen jeglichen Schutz verweigern. Für Araber aus dem Zentralirak ist die Lage besonders schwierig. Zum einen verfügen sie idR nicht über ausreichende Beziehungen zur vorherrschenden kurdischen Gesellschaft im Nordirak. Zweitens nehmen die beiden kurdischen Parteien arabische Übersiedler, vor allem desertierte Offiziere der irakischen Armee ohne familiäre, politische oder sonstige Beziehungen, nur widerwillig auf. Arabische Übersiedler, die über keine Beziehungen zum Nordirak verfügen, werden regelmäßig im KDP-Gebiet in eines der zwei Lager (Zawita oder Balqus) untergebracht. Der Nordirak ist folglich für Araber aus dem Zentralirak nur in Ausnahmefällen eine zumutbare Relokationsmöglichkeit.
Für einen irakischen Staatsangehörigen, der ursprünglich in keiner Verbindung mit der kurdischen Gesellschaft im Nordirak stand, käme der Nordirak nur dann als Möglichkeit der internen Relokation in Betracht, wenn er sich für eine beachtliche Zeit ohne Schutzprobleme im Norden niedergelassen hatte und es angesichts der Umstände seines Falles offensichtlich ist, dass er sich angemessen in die örtliche Gemeinde integriert hat.

3. RÜCKFÜHRUNG IN DEN NORDIRAK
UNHCR spricht sich nicht grundsätzlich gegen die Rückführung von Asylsuchenden aus dem Irak in den Nordirak aus, wenn in einem fairen und effizienten Verfahren festgestellt wurde, dass sie des internationalen Schutzes nicht bedürfen. Bei Personen, die nicht aus dem Nordirak stammen, setzt eine Rückführung nach Auffassung von UNHCR allerdings voraus, dass ausreichend familiäre, gemeinschaftliche oder politische Beziehungen im Norden vorhanden sind, die die Möglichkeit einer reibungslosen Integration eröffnen."

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Kamerun

VG Freiburg zur Zwangsbeschneidung
U.v. 5.2.2001 - A 2 K 10475/00 -, 11 S., M0165
"Danach ist die Klägerin als politisch Verfolgte aus Kamerun ausgereist.
Sie hat glaubhaft gemacht, dass sie vor der ihr unmittelbar drohenden, zwangsweisen Genitalverstümmelung geflohen ist. Insoweit war ihr Vortrag detailreich, schlüssig und, auch beim Vergleich ihrer Angaben bei der Anhörung beim Bundesamt mit denjenigen in der mündlichen Verhandlung, widerspruchsfrei. Er lässt sich auch ohne weiteres in Einklang mit den dem Gericht zur Lage in Kamerun vorliegenden Erkenntnismitteln bringen. Nach amnesty international werden etwa 20 % der Mädchen und Frauen in Kamerun beschnitten, und zwar in Form der Klitoris-Beschneidung, bei der die Klitoris ganz oder teilweise entfernt wird, oder in Form der "Exzision", bei der Klitoris und die inneren Schamlippen entfernt werden. Die Genitalverstümmelung wird in einigen Gegenden im äußersten Norden und im Südwesten von Kamerun praktiziert.
(ai, female genital mutilation in Africa, Information by country, www.amnesty.org/ailib/intcam/femgen/fgm 9.htm Stand 23. Januar 2001; ebenso Home Office, Country Information and Policy Unit, Cameroon Country Assessment, April 1998, Ziff. 8.4; ebenso Institut für Afrika-Kunde vom 12. August 1998 an VG Gera)
Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes werden in Kamerun im Umkreis von Mamfe (Südwestprovinz) - woher die Klägerin stammt und wo sie zuletzt gelebt hat - bei Frauen gegen deren Willen Beschneidungen der weiblichen Geschlechtsorgane vorgenommen (AA vom 24. September 1998 an VG Gera). Das Auswärtige Amt hat weiter mitgeteilt, dass die Beschneidungen normalerweise zur Hochzeit oder nach der Geburt des ersten Kindes der Betroffenen vorgenommen würden; solange Frauen in den genannten Gebieten im gebärfähigen Alter seien, unterlägen sie daher der Gefahr der Zwangsbeschneidung (AA, a.a.O.).
Die zwangsweise Genitalverstümmelung stellt politische Verfolgung dar. Sie knüpft an die Überzeugung der betroffenen Frau an, das Recht zu haben, ein unverstümmeltes Leben als Frau zu führen und die traditionelle "Beschneidung" zu verweigern. Diese Überzeugung ist eine politische. Politisch i. S. d. Art. 16a GG, § 51 Abs. 1 AuslG bedeutet keinen gegenständlich abgegrenzten Bereich von Politik, sondern setzt einen Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen, einen öffentlichen Bezug, voraus (BVerfGE 80, 315, 333 f.). Das ist hier der Fall. Es geht um das Verhältnis zwischen den Geschlechtern, um die gesellschaftliche Stellung und Rolle der Frau, um ihr Selbstbestimmungsrecht. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, wird mit der Genitalverstümmelung bezweckt, dass die Frau ihrem Ehemann sexuell treu bleibt; ihr soll die Lust am Geschlechtsverkehr genommen werden.
(Ebenso ai, female genital mutilation in Africa, Information by country, www.amnesty.org/ailib/intcam/femgen/fgm1.htm - Stand 23. Januar 2001)
Die Bewertung der zwangsweisen Genitalverstümmelung als politische Verfolgung scheitert nicht daran, dass nicht nur die sich weigernden Mädchen und Frauen, sondern in bestimmten Gegenden Kameruns alle Mädchen und Frauen einer bestimmten Altersgruppe "beschnitten" werden (in diese Richtung aber VG Frankfurt, Urteil vom 23. März 1999, InfAuslR 1999, 300). Die "Beschneidung" mit Einwilligung der Betroffenen kann, auch wenn sie nach unseren kulturellen Maßstäben nicht nachvollziehbar ist, von vornherein keine politische Verfolgung sein. Zur Verfolgungsmaßnahme wird die Genitalverstümmelung dadurch, dass sie zwangsweise erfolgt.
(Vgl. auch BVerwGE 89, 162, 166 zur Zwangsbeschneidung christlicher Wehrpflichtiger in der Türkei)
Als solche knüpft sie auch, aber nicht allein an das Geschlecht an: Sie richtet sich nur gegen die sich weigernden Mädchen und Frauen, nicht gegen diejenigen, die die "Beschneidung" als Tradition akzeptieren. Auf die Frage, ob das Geschlecht als solches asylerhebliches Merkmal sein kann, kommt es hier nicht an.
(Vgl. dazu VG München, Urteil vom 17. Januar 2001 - M 21 K 98.52243 -; dagegen Hailbronner, AuslR, Komm., Mai 1998, B 1, Rdnr. 65)
Der Qualifizierung der Zwangsverstümmelung als politische Verfolgung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie die Betroffenen nicht "ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzte" (BVerfGE 80, 315, 334 f.), weil sie gerade den Zweck verfolge, das betroffene Mädchen oder die betroffene Frau in die Gesellschaft als vollwertiges Mitglied zu integrieren.
(So aber VG Frankfurt, Urteil vom 29. März 1999, InfAuslR 1999, 300; VG Oldenburg, Urteil vom 7. Mai 1998, InfAuslR 1998, 412, 414).
Diese Argumentation verkennt den Zweck des Asylrechts nach Art. 16a GG bzw. des Abschiebungsverbots nach § 51 AuslG. Sie lässt außer Betracht, dass die Zwangsbeschneidung darauf gerichtet ist, die sich weigernden Frauen gerade in ihrer politischen Überzeugung zu treffen: Sie sollen den Traditionen unterworfen und unter Missachtung ihres Selbstbestimmungsrechts zum verstümmelten Objekt gemacht werden, also zu dem, was sie gerade aus ihrer zu schützenden politischen Überzeugung ablehnen.
(Vgl. dazu auch VG München, Urteil vom 17. Januar 2001 - M 21 K 98.52243 - zur Genitalverstümmelung in Liberia; VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 20. Juni 1996, Nvw; 1998, Beilage Nr. 2, 18 und VG Wiesbaden, Urteil vom 27. Januar 2000, AuAS 2000, 79 zur Genitalverstümmelung in Elfenbeinküste; BVerwGE 89, 162, 166 zur Zwangsbeschneidung christlicher Wehrpflichtiger in der Türkei; Treiber in: GK-AuslR, Dezember 2000, II - § 53, RdNr. 204.1)
Dass die Zwangsverstümmelung der Genitalien eine Rechtsverletzung von asylerheblicher Intensität ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Auch wenn sie nicht unmittelbar von staatlichen Organen, sondern von Dritten vorgenommen wird, ist sie in Kamerun dem Staat als politische Verfolgung zuzurechnen. Verfolgungsmaßnahmen Dritter sind einem Staat als politische Verfolgung zuzurechnen, wenn er entweder nicht bereit ist, den Betroffenen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz zu gewähren, oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter, insbesondere solchen des staatstragenden Klerus oder der staatstragenden Partei, hinreichend einzusetzen (BVerfGE 80, 315, 335 f.). Das ist bei der Genitalverstümmelung in Kamerun der Fall. Zwar missbilligt der kamerunische Staat nach Auskunft des Auswärtigen Amtes die Zwangsbeschneidungen, die im Rahmen der allgemeinen Körperverletzungsdelikte unter Strafe gestellt sind (AA vom 24. September 1998 an VG Gera). Einen eigenen Tatbestand, der speziell diese Praxis verbietet, gibt es jedoch - anders als in anderen afrikanischen Staaten.
(Vgl. dazu Kohnert, NVwZ 1998, 139 Fn. 30) - nicht (ai, female genital mutilation in Africa, information by country, www.amnesty.org/ailib/intcam/femgen/fgm 9.htm - Stand 23. Januar 2001)
Dem Auswärtigen Amt ist auch nicht bekannt geworden, dass es zu Strafverfahren im Zusammenhang mit der Genitalverstümmelung gekommen wäre (AA; a.a.O.). Nach dem Institut für Afrika-Kunde unterstützt der kamerunische Staat zwar die seit 1997 verstärkt laufenden internationalen Kampagnen gegen weibliche Beschneidung verbal und zeremoniell, aber nicht sehr tatkräftig vor Ort (Institut für Afrika-Kunde vom 12. August 1998 an VG Gera). Die Würdigung dieser Auskünfte ergibt, dass der Staat Kamerun nicht wirksam gegen die Zwangsbeschneidung vorgehen kann oder will und über Lippenbekenntnisse hinaus keine konkreten Maßnahmen zur Eindämmung der Zwangsbeschneidung bei Frauen unternimmt (wie VG München, Urteil vom 2. Dezember 1998, InfAuslR 1999, 306,307).
Der Klägerin stand und steht in Kamerun auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Eine solche ist anzunehmen, wenn die Betroffenen in Teilen ihres Heimatstaates vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind und ihnen jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfGE 80, 315, 343 f.). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes können sich Frauen der Zwangsbeschneidung in Kamerun letztlich nur durch Wegzug in andere Landesteile entziehen, dorthin werden sie nicht verfolgt. Die Existenzbedingungen sind für sie jedoch schwierig, weil sie dann in der Regel keine Familienmitglieder oder Angehörige ihres Stammes haben, an die sie sich wenden können (AA vom 24. September 1998 an VG Gera). Auch das Institut für Afrika-Kunde geht davon aus, dass der Wegzug in andere Landesteile nur eine hypothetische Chance bietet, weil zum einen durch landesweite ethnische oder familiäre Netzwerke ein Aufspüren häufig möglich bleibt und zum anderen ohne den familiären Rückhalt die Umsiedlung in andere Gebiete oder in die Stadt "ein Abenteuer mit unsicherem Ausgang" darstellt (Institut für Afrika-Kunde vom 12. August 1998 an VG Gera). Danach bestand und besteht jedenfalls für die Klägerin keine Möglichkeit, sich innerhalb Kameruns der Genitalverstümmelung zu entziehen. Außer dem Onkel, der sie verheiraten und daher ihre Zwangsbeschneidung durchsetzen will, hat sie in Kamerun nach ihren glaubhaften Angaben nur noch einen Verwandten, nämlich einen weiteren Onkel, der aber nicht bereit ist, sie aufzunehmen. Ohne fremde Hilfe wäre sie jedoch voraussichtlich nicht in der Lage, sich auch nur eine bescheidene Existenz zu sichern. Sie verfügt über kaum Schulbildung, hat keinen Beruf erlernt und spricht nur einfaches Englisch und kein Französisch. Bei einer Rückkehr nach Kamerun hätte die Klägerin daher, wenn sie überleben wollte, nur die Möglichkeit, zu ihrem Onkel zurückzukehren. Dort würde sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer der Zwangsverstümmelung."
Einsender: VG Freiburg

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Kasachstan

Kolumbien

Kongo, Dem. Rep.

UNHCR zur jetzigen (Verfolgungs-, Versorgungs-) Lage und Einreisekontrollen
Stellungnahme an VG München vom 08.03.2001 (fast vollständiger Abdruck), M0099
"Vorab möchten wir anmerken, daß die derzeitige politische Situation in der DR Kongo als angespannt zu bezeichnen ist. Obgleich der nach der Ermordung von Präsident Laurent Desiré Kabila an dessen Stelle gerückte Sohn Joseph Kabila erste Schritte zu einer politischen Lösung der Konflikte in der DR Kongo und in Richtung einer Umsetzung des Friedensabkommens von Lusaka eingeleitet hat, ist derzeit nicht überschaubar, ob diese Schritte konsequent weiterverfolgt werden und welcher Erfolg ihnen gegebenenfalls im Hinblick auf die z.T. diametralen Interessenlagen der in den Friedensprozeß einzubeziehenden Parteien beschieden sein wird.
Zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im einzelnen können wir wie folgt Stellung nehmen:
1. Nach Einschätzung von UNHCR sind Personen, deren Verwandte sich bekanntermaßen einer der Rebellengruppierungen MLC, RDC-Goma oder RCD-ML angeschlossen haben, bei einer Rückkehr in die DR Kongo grundsätzlich in Gefahr, selbst politischer Verfolgung seitens der kongolesischen Regierung zu unterliegen. Gleiches gilt, sofern die Verwandten dieser Rückkehrer nur verdächtigt werden, Angehörige einer der vorbezeichneten Gruppierungen zu sein.
Das Ausmaß der Gefahr hängt dabei sehr stark von den Umständen des Einzelfalles ab.
In großem Maße gefährdet waren und sind nach unserer Beobachtung auch aktuell noch Personen, die der ethnischen Gruppe der Banyamulenge bzw. der Sprachgruppe der Kinyarwanda angehören. Ihnen wird häufig pauschal unterstellt, mit den ruandischen Streitkräften, die seitens der Regierungen Kabila als Aggressoren bezeichnet werden, zu kollaborieren.
Grundsätzlich gilt des weiteren, daß Personen, die aus einem der von den Rebellengruppierungen kontrollierten Gebiete, insbesondere aus den Provinzen Nord- oder Süd-Kivu, Maniema, Oriental oder Equateur stammen, häufig der Zusammenarbeit mit den Rebellen verdächtigt werden.
Infolge des Mordanschlages auf den Staatspräsidenten Laurent Desiré Kabila am 16. Januar 2001, der angeblich von einer Leibgarde und Gefolgsleuten aus den beiden Kivu Provinzen und Maniema geplant und ausgeführt wurde, kam es nach mehreren UNHCR vorliegenden Berichten zu willkürlichen Verhaftungen und zum "Verschwinden" von Personen, die aus diesen Regionen stammen. Des weiteren wurden insbesondere in Kinshasa, aber auch in Brazzaville (Republik Kongo) die Sicherheitsüberprüfungen von Neuankömmlingen deutlich verstärkt.
Weitere Risikofaktoren bei der Einzelfallwürdigung sind der Berufsstand der betreffenden Person (z.B. in Bezug auf militärisch verwertbare Kenntnisse) und deren politische Verbindungen.
2. UNHCR liegen keine konkreten Erkenntnisse zur Tätigkeit der Auslandsspionage der DR Kongo in der Bundesrepublik Deutschland vor. Es ist jedoch davon auszugehen, daß die kongolesische Botschaft, die im Regelfall im Rahmen der Paßersatzbeschaffung durch die deutschen Ausländerbehörden Gelegenheit zur Überprüfung der ihr übermittelten persönlichen Daten kongolesischer Staatsangehöriger erhält, Interesse daran hat und über die Mittel verfügt zu ermitteln, ob es sich bei diesen Personen um Angehörige von prominenteren Anhängern einer der Rebellenbewegungen handelt, und entsprechende Informationen an die Einwanderungsbehörden in der DR Kongo weiterleitet (zur Rückkehrgefährdung von kongolesischen Staatsangehörigen generell siehe unten).
3. Obgleich UNHCR keine konkreten Erkenntnisse darüber vorliegen, wie mit Personen verfahren wird, über die bekannt geworden ist (oder die verdächtigt wurden), einem ausländischen Zweig einer Rebellenbewegung anzugehören, da UNHCR von der Abschiebung eines entsprechenden Falles bislang nichts bekannt geworden ist, geht unser Amt davon aus, daß eine Person solchen Profils im Falle ihrer Einreise über den Flughafen N'Djili/Kinshasa mit ihrer Verhaftung und menschenrechtswidriger Behandlung zu rechnen hätte. Eine unterschiedliche Behandlung solcher Rückkehrer, je nachdem welcher Rebellengruppierung sie (vermeintlich) angehören, ist nach Auffassung von UNHCR nicht wahrscheinlich.
4. UNHCR erhielt verschiedentlich Berichte darüber, daß kongolesische Oppositionelle in der Bundesrepublik Deutschland von Anhängern der Kabila-Regierung bedroht wurden. Unser Amt hat jedoch keine Möglichkeit, den Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu überprüfen.
5. Nach Ansicht von UNHCR haben Personen, die der Zusammenarbeit mir einer der Rebellenbewegungen verdächtigt werden, keine zumutbare Fluchtalternative in den von den Rebellen kontrollierten Gebieten, da alle diese Gebiete von Kinshasa aus - dem Ankunftsort von aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschobenen kongolesischen Staatsangehörigen - wegen der weitgehend zerstörten Infrastruktur nur unter größten Schwierigkeiten erreichbar sind. Hinzu kommt, daß das Land nach wie vor von kriegerischen Auseinandersetzungen geprägt ist und alle Seiten Vor-kehrungen gegen die befürchteten Infiltrationen seitens gegnerischer Gruppierungen getroffen haben, so daß eine solche Reise mit unkalkulierbaren Gefahren verbunden wäre.
6. Die wirtschaftliche Situation in Kinshasa und der DR Kongo im allgemeinen hat sich seit Ausbruch der kriegerischen Auseinandersetzungen im August 1998 kontinuierlich und ernstlich verschlechtert. Die vorhandenen Nahrungsmittellieferungen decken nurmehr ca. 60% des Bedarfs. Schätzungen zufolge leiden ca. zwei Millionen Kongolesen in lebensbedrohlicher Weise unter dieser Lebensmittelknappheit. Nach einer Studie der Nichtregierungsorganisation International Rescue Committee vom Mai 2000 sind allein im Osten der DR Kongo seit Beginn der kriegerischen Auseinandersetzungen im August 1998 mindestens 1,7 Millionen Menschen (ca. 600.000 davon Kinder unter 5 Jahren) entweder unmittelbar aufgrund der Kriegsereignisse oder in zwei Dritteln der Fälle aufgrund ihrer Folgen - grundsätzlich heilbare Krankheiten und Unterernährung - gestorben.
Es gibt keine ausreichenden Aufnahmekapazitäten mehr für Rückkehrer aus dem Ausland, zumal in den von der Kabila-Regierung kontrollierten Regionen ca. 109.000 angolanische Flüchtlinge Schutz gesucht haben und ebenfalls auf die Unterstützung der internationalen Hilfsorganisationen angewiesen sind. Personen, die nach Kinshasa zurückkehren, ohne dort auf die Unterstützung eines Familienverbandes zurückgreifen zu können, werden deshalb nur in einem der von der Regierung eingerichteten Lager für intern Vertriebene eine reelle Überlebenschance haben. Allerdings ist die Situation in diesen Lagern insbesondere für alleinstehende Frauen (mit und ohne Kinder) problematisch, da es immer wieder zu Übergriffen kommt.
Im Hinblick auf die durch die Zeugenaussage des Herrn She Albert Okito, hochrangiger Mitarbeiter der kongolesischen Einwanderungsbehörde DGM am Flughafen N'Djili/Kinshasa, vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 25.07.2000 neu entfachte Diskussion um die Rückkehrgefährdung abgelehnter kongolesischer Asylsuchenden generell, erlaubt sich unser Amt gelegentlich Ihrer Anfrage im folgenden unsere Einschätzung hierzu darlegen:
Zwei hochrangige Einwanderungsbeamte der DGM haben gegenüber UNHCR anläßlich eines informatorischen Besuchs am Flughafen N'Djili darauf hingewiesen, daß es mit einer Gruppe von Kongolesen in der Bundesrepublik Deutschland, die sich um Herrn Okito schare, derzeit "ernstzunehmende Schwierigkeiten" gäbe. Herr Okito sei auf eine Dienstreise nach Europa entsandt worden, habe, dort angekommen, jedoch entschieden, nicht in die DR Kongo zurückzukehren, und erhebe seitdem schwere Vorwürfe betreffend Unregelmäßigkeiten und Menschenrechtsverletzungen an Rückkehrern gegenüber den kongolesischen Einwanderungsbehörden.
Soweit UNHCR Informationen über das Verfahren bei der Ankunft von abgeschobenen Personen aus Europa am Flughafen in N'Djili erhalten konnte, stellt sich dieses wie folgt dar:
Grundsätzlich werden die diplomatischen Vertretungen der DR Kongo von den Behörden des abschiebenden Staates zwar über den Abschiebetermin unterrichtet, erfahren jedoch offiziell und in der Regel nichts über den Grund der Rückführung. Da in vielen dieser Fälle gültige Reisedokumente nicht vorliegen und somit ein Paßersatzbeschaffungsverfahren der Abschiebung vorausgeht, ist es jedoch möglich, daß die kongolesischen Behörden im Rahmen dieses Verfahrens von der Asylantragstellung erfahren.
Andererseits ist es in der Vergangenheit des öfteren vorgekommen, daß - obgleich die diplomatischen Vertretungen im Rahmen des Paßersatzbeschaffungsverfahrens die betreffende Person befragen, um ihre kongolesische Staatsangehörigkeit zu überprüfen -, sich bei der Ankunft in Kinshasa diese Personen beispielsweise als angolanische Staatsangehörige erwiesen haben. Die Einwanderungsbehörden haben sich deshalb schriftlich an das kongolesische Außenministerium gewandt, um eine sorgfältigere Prüfung durch die diplomatischen Vertretungen sicherzustellen.
Die große Mehrheit der Rückkehrer aus Europa wird durch Sicherheitsbeamte aus den abschiebenden Staaten begleitet. Soweit die abgeschobenen Personen mit einem Paßersatzdokument einreisen, werden sie aufgefordert, den DGM Kinmaziere im Stadtzentrum aufzusuchen, um dort ihre Einreiseformalitäten zu erledigen und Familienangehörige zu benachrichtigen. Während dieses Verfahrens werden die betreffenden Personen in der DGM Kinmaziere manchmal für mehrere Tage in Gewahrsam genommen, können das Gebäude jedoch verlassen, sobald die kongolesische Staatsangehörigkeit bestätigt worden ist. UNHCR sind keine Berichte bekannt geworden, wonach es in der DGM Kinmaziere zu Mißhandlungen von Rückkehrern gekommen sei, allerdings gibt es immer wieder Beschwerden über die dortige Verpflegung.
Die Angaben von Herrn Okito, denen zufolge abgeschobene Personen, bei denen eine regimekritische Einstellung vermutet wird, den kongolesischen Geheimdiensten (DEMIAP, ANR oder GSSP) zugeführt würden, können durch unser Amt nicht bestätigt werden. Das Amt des Hochkommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen (UNHCHR) hat zwar mehrfach entsprechende Berichte erhalten, diese konnten allerdings bislang nicht verifiziert werden."

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Kongo (Rep.)

Kroatien

Libanon

Liberia

UNHCR zu Krahn und Mandingos / Personen mit Verbindung zum Doe-Regime
Stellungnahme an VG Ansbach v. 20.03.2001; 7 S., M0255
"a) Vor dem Hintergrund des Vorgesagten sind Angehörige der Ethnien der Krahn und Mandingo nach Auffassung von UNHCR gefährdet, sofern sie in Verbindung mit Roosevelt Johnson bzw. Alhaji Kromah oder allgemein mit den Rebellengruppierungen, die in Lofa County operieren, gebracht werden. Dies gilt zwar gleichermaßen für Angehörige anderer ethnischer Gruppen, allerdings besteht gegen die Krahn und Mandingo ein entsprechender Grundverdacht.
Eine systematische Verfolgung von Angehörigen der Krahn und Mandingo findet nach Beobachtung von UNHCR jedoch weder direkt durch die Regierung Taylor noch seitens anderer Gruppierungen statt. Hiergegen spricht auch die Tatsache, daß etliche Angehörige dieser beiden Ethnien in der Regierung Taylor tätig sind und vereinzelt sogar Schlüsselpositionen wie die eines Kabinettsministers einnehmen.
Sofern demnach von einer generellen Gefährdung dieser Personengruppen nicht gesprochen werden kann, so kann andererseits bereits der geringste Verdacht der Zusammenarbeit mit den Rebellen genügen, um Verfolgungsmaßnahmen auszulösen. Beispielsweise kehrten sieben Angehörige der Mandingo im Juni 2000 mit Unterstützung durch UNHCR von Guinea aus nach Liberia zurück und wurden umgehend an der Grenze festgenommen. Ihnen wurde die Unterstützung der Rebellen vorgeworfen, wobei der Vorwurf sich allein auf den Umstand gründete, daß eine der sieben Personen ein altes Foto von Alhaji G. V. Kromah bei sich trug. Mehrfache Interventionen seitens UNHCR bei der liberianischen Regierung in dieser Angelegenheit blieben ohne Erfolg.
Darüber hinaus gibt es erhebliche Spannungen zwischen Angehörigen der Mandingo und Lorma in Lofa County. In jüngerer Zeit kam es zudem zu gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nimba County zwischen Angehörigen der Mandingo auf der einen und Angehörigen der Mano und Gio auf der anderen Seite, bei denen Besitzstreitigkeiten den Auslöser bildeten. Angehörigen der Mandingo ist auch deshalb grundsätzlich eine Rückkehr in die Counties Lofa und Nimba derzeit nicht zuzumuten.
b) Eine Verfolgungsgefährdung von abtrünnigen, ehemaligen Angehörigen der NPFL ist nach Ansicht unseres Amtes wahrscheinlich, da diese Personen regelmäßig verdächtigt werden dürften, sich nunmehr den Dissidenten angeschlossen zu haben.
c) und d) Familienangehörige von Personen, die in Beziehung zum Doe-Regime standen bzw. Offizier jenes Regimes waren, sind abhängig von den Umständen des Einzelfalles bei einer Rückkehr gefährdet, Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden, insbesondere wenn sie zusätzlich Angehörige der Krahn oder Mandingo sind.
e) Trotz einer Amnestierung von Angehörigen der die NPFL während des liberianischen Bürgerkrieges bekämpfenden Milizen durch das Friedensabkommen von Abuja ist mit einer Verfolgung der betreffenden Personen zu rechnen, wenn gegen sie der geringste Verdacht der Unterstützung der Rebellen besteht."

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Rumänien

Russland

SFH zu Deserteuren aus Tschetschenien / inländische Fluchtalternative
Update zum Lagebericht (Dezember 1999), vom Januar 2001; 26 S., L9864

"DESERTEURE UND MILITÄRDIENSTVERWEIGERER
Immer mehr junge Männer sind sich dieser Missstände bewusst und versuchen, dem Kriegsdienst in der russischen Armee zu entgehen. Mit Hilfe der Soldatenmütter gelingt es vielen Stellungspflichtigen, die nicht in der Lage sind, sich loszukaufen, aus gesundheitlichen Gründen für "untauglich" befunden zu werden. Da der zivile Ersatzdienst in Russland in der Verfassung zwar vorgesehen, in Wirklichkeit aber noch nicht vorhanden ist, stellt dies meist die einzige Möglichkeit dar, um dem Kriegsdienst zu entgehen. In der Theorie sind die Anforderungen an die Gesundheit eines russischen Soldaten nämlich relativ hoch. Sind ein junger Mann und seine Angehörigen informiert über ihre Rechte und besitzen sie Dokumente, die die gesundheitlichen Einschränkungen belegen, so entgeht der Stellungspflichtige in der Regel dem Militärdienst. Hat er aber keine Ahnung von seinen Rechten, wird er, oft auch wenn seine Leiden offensichtlich sind, diskussionslos ausgehoben. Laut Angaben der NZZ sind in diesem Jahr jedoch nur 13 Prozent der Dienstpflichtigen ausgehoben worden.
Die Situation der Deserteure ist bedeutend komplizierter. Entweder laufen sie buchstäblich davon. Dabei riskieren sie ihr Leben, wenn sie gefasst werden, denn da kommt das primitive Justizsystem innerhalb der russischen Armee zum Tragen. Es gibt unzählige Berichte über gefasste "begunki" ("Abgehauene"), die z.T. von ihren Kameraden massiv misshandelt und nachher nicht in medizinische Behandlung gebracht wurden. Die andere Möglichkeit, um der Armee zu entrinnen besteht, wenn der Soldat beziehungsweise seine Angehörigen Urlaub beantragen, dann nicht in die Einheit zurückkehrt, sondern untertaucht. Mit Hilfe von Organisationen wie den Soldatenmüttern versuchen diese Deserteure, dann nachträglich eine Demobilisierung aus gesundheitlichen Gründen zu erlangen. Dazu müssen aber wie im Fall der Stellungspflichtigen unabhängige Diagnosen eingeholt werden, welche nur gegen Geld erhältlich sind. Nur in diesem Fall gelten diese jungen Männer nachher nicht als Gesetzesbrecher und verfügen nach wie vor über Chancen, einen zivilen Beruf auszuüben, allerdings nur einen, der nicht, wie so viele, den abgeschlossenen Militärdienst voraussetzen.

TSCHETSCHEN/INNEN AUSSERHALB TSCHETSCHENIENS

Das Propiska-System
Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion haben sich die Fälle von ethnischer Diskrimihierung in Russland leider nicht verringert. Tschetscheninnen und Tschetschenen leiden seit 1990 ganz besonders stark unter dem weitverbreiteten Rassismus der Staatsorgane. Eine der gebräuchlichsten Formen der Schikanierung ist die selektive Durchsetzung von Niederlassungsbedingungen, dem sogenannten Propiska-System. Die offizielle Niederlassungsbewilligung (propiska) wurde 1932 eingeführt, als Inlandpässe für alle über 16jährigen Sowjetbürger obligatorisch wurden. Die propiska, in der Form eines Stempel in diesem Inlandpass, war ursprünglich gedacht als Mittel zur Eindämmung akuter Landflucht. Jede Bürger war an einen Niederlassungsort gebunden. Die propiska musste vorgewiesen werden bei jeder Einstellung an einem neuen Arbeitsplatz, beim Eintritt in eine neue Ausbildungsstätte, bei der Hochzeit und andern zivilständischen Formalitäten.
De jure wurde das Propiska-System auf den 1. Januar 1992 hin abgeschafft. Doch insbesondere seit dem ersten Tschetschenien-Krieg wird bei TschetschenInnen der Propiska-Stempel bei jeder möglichen Gelegenheit kontrolliert. Die Niederlassungsbewilligung der meisten TschetschenInnen lautet noch aus sowjetischen Zeiten auf eine Ortschaft in Tschetschenien. Auch Imran, ein Tschetschene, der schon seit zehn Jahren in St. Petersburg lebt und Ökonomie lehrt, kann seine Propiska, die auf Grosny lautet, nicht ändern. Er und die allermeisten andern TschetschenInnen haben deshalb den Status von Touristen in St. Petersburg, d.h. sie dürfen weder arbeiten noch Boden oder Immobilien besitzen und können nur gegen Bezahlung vom für alle andern bislang kostenlosen, öffentlichen Gesundheits- und Bildungssystem profitieren. All dies bestätigt der Präsident des Tschetschenischen Weltkongresses, der grössten Organisation der tschetschenischen Diaspora, Deni Teps. Aus der zynischen offiziellen Perspektive seien alle Tschetscheninnen freiwillig aus ihrer Heimat weggezogen, fügt er hinzu. Alle Menschen mit "kaukasischem Aussehen" - genauere Definitionen werden in diesem Zusammenhang nicht für nötig erachtet - werden zum Teil mehrmals täglich auf offener Strasse durchsucht und willkürlich auf den Posten mitgenommen. Dort werden sie oft mehrere Tage lang illegal festgehalten, ohne dass ihnen erlaubt würde, ihre Angehörigen zu benachrichtigen. Verschiedentlich berichten Freigelassene auch über Misshandlungen von Seiten der Miliz während der Haft. Imran hat seit 1994 25 weitere Mitglieder seiner Familie aus dem tschetschenischen Inferno nach St. Petersburg gebracht und kommt hauptsächlich für ihren Unterhalt auf. Keiner seiner Verwandten, die alle eine höhere Bildung besitzen, finden eine legale Arbeit in der ehemaligen Hauptstadt Russlands. Wird einer von ihnen festgenommen, was offensichtlich schon mehrmals passiert ist, so muss Imran Lösegeld bezahlen.
Imran erzählt, wie einem seiner Brüder vor kurzem bei einer Kontrolle der Pass weggenommen und die Seite mit der Propiska herausgerissen und dann wieder aufgeklebt worden sei. Bei der folgenden Kontrolle sei er dann wegen angeblicher "Propiska-Fälschung" mehrere Tage lang festgehalten worden. Anderen werden von der Polizei Drogen in die Taschen geschmuggelt, damit sie nachher des Drogenbesitzes bezichtigt werden können. Niemand will TschetschenInnen in St. Petersburg Wohnungen vermieten. Nicht die Sorge um die pünktliche Bezahlung der Miete, sondern die Angst vor irgendwelchen Problemen mit der Polizei, treibe viele Vermieterinnen zu solch diskriminierender Selektion, meint Imrans russische Frau, Anja. Auch sie als Russin würde diskriminiert, weil sie mit einem Tschetschenen verheiratet sei.
Die Lage sei in der ganzen Russischen Föderation sehr besorgniserregend, meint Deni Teps, wobei der Süden Russlands besonders negativ auffalle. Je näher bei Tschetschenlen, desto mehr mittellose TschetschenInnen halten sich in der Region auf und desto grösser die Schikanen nur die Sicherheitsorgane. Für Unterstützung sind die Geflohenen vollständig auf Verwandte sowie in- und ausländische humanitäre Organisationen angewiesen. Alle von mir befragten TschetschenInnen, aber auch involvierte RussInnen, stimmen überein in der Feststellung, dass es Tschetscheninnen zurzeit nicht möglich sei, irgendwo in der Russischen Föderation ein menschenwürdiges Leben zu führen.
All diese Ungerechtigkeiten geschehen zynischerweise vor dem Hintergrund, dass die russische Armee offiziell den Kampf gegen die Separatisten in Tschetschenien führt, um den Bewohnern der Republik eine "Zukunft im Schutze der Verfassung der Russischen Föderation zu sichern"."

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VG Dresden: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für Traumatisierten
U.v. 12.12.2000 (Az nicht bekannt); 9 S., M0138
"Gemäß § 53 Abs. 6 AuslG kann von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Rahmen dieser Vorschrift kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen einer konkreten Gefahr. Es bedarf demnach der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation für den Ausländer (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.97, 9 C 9/95, m.w.N.). Eine solche Gefährdungssituation besteht für den Kläger aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung, da die medizinische Versorgung von Patienten mit dieser Erkrankung in Sri Lanka nicht ausreichend gewährleistet ist. Aus der psychologischen Stellungnahme des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge in Düsseldorf vom 03.04.2000 ist der Kläger stark traumatisiert und bedarf einer längerfristigen therapeutischen Begleitung. Dabei könne auch eine suizidale Handlung nicht ausgeschlossen werden. Aus dem eingeholten Gutachten von Walter Keller-Kirchhoff ergibt sich, dass in Sri Lanka in Bezug auf Geisteskrankheiten ca. 19 Millionen Menschen behandlungsbedürftig sind und dass für diese nur drei klinische Psychologen und 30 Psychiater zur Verfügung stehen. Ferner werde eine Behandlung des Klägers bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zustande kommen, da nach den Informationen des "Family Rehabilitation Centre" (Herr Ranawaka) aus dem Ausland zurückkehrende Personen, die unter einem posttraumatischen Belastungssyndrom leiden, aufgrund des großen lokalen Bedarfs wenig Chancen auf Behandlungsmöglichkeiten hätten. Hinzu kommt, dass der Kläger aufgrund seines traumatisierten Zustandes nicht in der Lage sein wird, für die notwendige psychiatrische Behandlung in Sri Lanka zu sorgen. Zwar bestätigt das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme die Annahme, dass die Erkrankung des Klägers in Sri Lanka grundsätzlich behandelt werde könne. Im Hinblick auf tatsächlich vorhandene Behandlungsmöglichkeiten ist dieses Gutachten jedoch wesentlich allgemeiner gehalten und benennt auch nicht die konkreten Personen, die das Vorhandensein von Behandlungskapazitäten bestätigen."
Einsender: RA Albert Sommerfeld, Soest

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