Materielles Asylrecht

BVerwG verschärft Prüfung der inländischen Fluchtalternative
Urteil vom 16.01.2001 - 9 C 16.00 - 10 S., M0152 (Leitentscheidung zu den Urteilen gleichen Datums: - 9 C 15. 00 - (M0153), - 9 C 17.00 - (M0151), 9 C 18.00 - (M0150) und - 9 C 19.00 - (M0148))
"Die Revision ist zulässig und begründet. Die Zurückweisung der Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass dem Beigeladenen politische Verfolgung in seinem Heimatstaat droht, ihm im kurdisch beherrschten Nordirak jedoch grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Nicht gegen Bundesrecht verstößt auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beigeladene dürfe nur dann auf die Fluchtalternative verwiesen werden, wenn er sie zumutbar erreichen könne. Zu Recht rügt die Revision indes, dass das Berufungsgericht ohne weitere Sachaufklärung die Nichterreichbarkeit des sicheren Gebiets für den Beigeladenen bejaht hat. Hierauf beruht das angefochtene Urteil. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Denn die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), und das Urteil stellt sich auch nicht aus an- deren Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Nach den nicht mit Revisionsgründen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat der Beigeladene wegen seiner ungenehmigten Ausreise und Asylantragstellung in Deutschland bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen, insbesondere eine unverhältnismäßige Bestrafung, zu befürchten. Denn diejenigen Iraker, die nicht nur vorübergehend das Land verlassen, sondern endgültig ausreisen und sich durch einen Asylantrag dem Schutz eines anderen Landes unterstellen, würden danach als Abtrünnige und Landesverräter angesehen und behandelt. Dies ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, dass dem Beigeladenen in den kurdisch beherrschten Provinzen des Nordirak grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, weil er dort vor Verfolgungsmaßnahmen der irakischen Staatsgewalt hinreichend sicher sei und ihm auch keine sonstigen existentiellen Gefahren drohten, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Sie wird von der Revision auch nicht angegriffen.
Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Verweisung des Beigeladenen auf die inländische Fluchtalternative im Nordirak grundsätzlich von der Erreichbarkeit des sicheren Gebiets abhängt. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In seinem Urteil vom 16. November 1999 BVerwG 9 C 4.99 - (BVerwGE 110, 74) hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung
- Urteile v. 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 59.92 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162, S. 389 u. v. 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 <154 f.> -
ausgeführt, dass der Asylbewerber, dem politische Verfolgung in seinem Heimatstaat droht, nur dann auf das Gebiet einer inländischen Fluchtalternative verwiesen werden kann, wenn er es, sei es auch nur freiwillig, in zumutbarer Weise erreichen kann. Lediglich dann ist es mit Rücksicht auf die Subsidiarität des Asylrechts gerechtfertigt, ihm asylrechtlichen Schutz in Deutschland zu versagen. Ergibt die im Asylverfahren anzustellende Prognose hingegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass der Asylbewerber das sichere Gebiet in seinem Heimatstaat nicht zumutbar, insbesondere nicht ohne erhebliche Gefährdungen erreichen kann, steht ihm die festgestellte innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit nur theoretisch offen.
(Vgl. Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265 <279>)
Dann gebietet der humanitäre Charakter des Asylrechts die Anerkennung als politischer Flüchtling. Ob hiervon Ausnahmen in Betracht kommen, wenn - etwa bei krankheitsbedingter dauernder Reiseunfähigkeit - Umstände vorliegen, die in keinem Zusammenhang mit dem Schutzzweck des Asylrechts stehen, lässt der Senat offen; solche Umstände liegen hier nicht vor.
Die Frage der Erreichbarkeit des Gebiets einer inländischen Fluchtalternative stellt sich für den im Ausland befindlichen Asylbewerber allerdings grundsätzlich anders als für denjenigen, der sich in seinem Heimatstaat in einem Gebiet aufhält, in dem ihm (regionale) politische Verfolgung unmittelbar droht. Wer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die sicheren Landesteile zwar nicht vom Inland, aber unmittelbar vom Ausland aus erreichen kann, bedarf des asylrechtlichen Schutzes nicht. Asylrechtlich unbeachtlich ist in einem solchen Fall auch die nur vorübergehende Nichterreichbarkeit der sicheren Gebiete, etwa infolge unterbrochener Verkehrsverbindungen oder typischerweise behebbarer Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Reisepapieren und Transitvisa. Die Anerkennung des Asylbewerbers als politischer Flüchtling nach Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG in Verbindung mit Art. 1 A GFK ist in solchen Fällen mithin erst gerechtfertigt, wenn feststeht, dass ihm die Rückkehr in eine sichere Region des Heimatstaates, die auch sonst alle Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative erfüllt, dauerhaft nicht zumutbar möglich ist.
Diese Grundsätze stehen entgegen der Auffassung des Bundesbeauftragten nicht in Widerspruch zum Urteil des 9. Senats vom 15. April 1997 (a.a.O. S. 277 ff.). Dort hat das Bundesverwaltungsgericht bereits betont, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 AusIG besteht - allein darum ging es in jenem Zusammenhang -, wenn die festgestellte Zufluchtsmöglichkeit bei Ankunft im Zielland nicht zumutbar erreicht werden kann und damit nur theoretisch existiert (a.a.O. S. 279). Die nur vorübergehende Unmöglichkeit der Rückreise in den Heimatstaat begründet hingegen regelmäßig lediglich ein von der Ausländerbehörde festzustellendes Vollstreckungshindernis im Sinne des § 55 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 AuslG (a.a.O. S. 278). Die Pflicht des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, im Streitfall zu klären, ob der Asylbewerber bei seiner Rückkehr die inländische Fluchtalternative entweder bei Ankunft im Heimatstaat oder jedenfalls direkt vom Ausland aus überhaupt zumutbar erreichen kann, wurde damit nicht in Frage gestellt.
Es wird allerdings vielfach kein Anlass bestehen, die Erreichbarkeit der inländischen Fluchtalternative im Rahmen des Asylverfahrens ausdrücklich zu prüfen und festzustellen. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem Urteil vom 16. November 1999 (a.a.O., S. 77) betont hat, ist es in erster Linie Sache des Asylbewerbers, substantiiert Tatsachen vorzutragen, die ausnahmsweise eine Rückkehr in verfolgungsfreie Orte des Heimatstaates als unzumutbar erscheinen lassen können. Nur wenn die dauerhafte Nichterreichbarkeit der inländischen Fluchtalternative substantiiert geltend gemacht wird oder sich die Frage ernsthaft aufdrängt, bedarf es der ausdrücklichen Auseinandersetzung damit.
In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht geprüft, ob der Beigeladene, der nicht im Besitz gültiger irakischer Reisepapiere ist, den Nordirak unmittelbar vom Ausland aus erreichen kann. Denn bei der Rückreise über den Zentralirak hätte er nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts beachtlich wahrscheinlich politische Verfolgung zu befürchten. Das Fehlen der Reisepapiere begründet danach ein möglicherweise dauerhaftes Rückreisehindernis in den Nordirak, da dem Beigeladenen auch nicht zugemutet werden könne, bei der irakischen Auslandsvertretung in der Bundesrepublik Deutschland Pass oder Rückreisepapiere zu beantragen. Ein solcher Antrag ziehe Nachforschungen im Irak zur Feststellung der Identität des Antragstellers nach sich und führe ebenfalls zum Bekanntwerden der ungenehmigten Ausreise und des ungenehmigten Verbleibs im Ausland und damit zwangsläufig zur Vermutung der Asylantragstellung im westlichen Ausland. Angesichts dieser Feststellungen hat es das Berufungsgericht zu Recht nicht bei der Annahme bewenden lassen, dass Reisepapiere regelmäßig besorgt werden könnten.
Es mag dahinstehen, ob die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu den grundsätzlich in Frage kommenden Rückreisewegen in den Nordirak durch Syrien, den Iran oder die Türkei die rechtliche Schlussfolgerung des Berufungsgerichts tragen, der Beigeladene könne das sichere Gebiet nicht freiwillig zumutbar erreichen, und ob das Berufungsgericht damit die dauerhafte Nichterreichbarkeit gemeint hat. Das Berufungsurteil kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil diese auch aus der Sicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblichen Fest- stellungen vom Bundesbeauftragten erfolgreich mit einer Verfahrensrüge angegriffen werden. Der Bundesbeauftragte rügt zu Recht einen Verstoß gegen die richterliche Sachaufklarungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Zur Klärung der Frage, ob der Beigeladene ohne gültige irakische Reisepapiere vor allem über die Türkei in den Nordirak einreisen kann, hätte sich das Berufungs- gericht nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Beigeladenen von deutschen Behörden Rückreiseersatzpapiere ausgestellt würden, die der Türkei als Grundlage für ein Transitvisum genügten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gerade vor dem Hintergrund des auch vom Berufungsgericht gewürdigten Erlasses des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 31. Oktober 1997 an die nachgeordneten Ausländerbehörden, wonach ausreisepflichtigen (passlosen) irakischen Staatsangehörigen bis zu einer gegenteiligen Erfahrung zur Ausreise in den Irak ein Reisedokument auszustellen und Gelegenheit zum Eintrag eines türkischen Visums zu geben sei, hätten sich dem Berufungsgericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag des Bundesbeauftragten weitere Erkundigungen beim Staatsministerium des Innern und beim Auswärtigen Amt dazu aufdrängen müssen, ob und inwieweit auf der angesprochenen Grundlage die freiwillige Rückkehr in den Nordirak möglich ist, insbesondere ob und in welchem Umfang solche Reisepapiere und Transitvisa bereits erteilt worden sind."

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Asylverfahrens- und -prozessrecht

OLG München: Zu den Grenzen unzulässiger Rechtsberatung in Asylverfahren
Urteil vom 25.01.2001 - 6 U 4759/00 -; 8 S., M0146
"a) Es ist zutreffend, dass gemäß BGH NJW 87, 3003, 3004 (und weiterer Rechtssprechung) unzulässige Rechtsberatung vorliegt, wenn der Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfe eines Dritten auftritt. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
b) Auch nach der ausführlicheren Darstellung des Beklagten im Schriftsatz vom 29.11.2000 Seite 2 (Blatt 100 der Akten) hörte er sich den Iraker an, der ihm den Sachstand seines Verfahrens vortrug (aa), rief Rechtsanwalt R. an und teilte diesem mit, was ihm der Iraker erklärt hatte (bb). Abgesehen von vorliegend nicht relevanten Ausführungen zur Rechtslage empfahl Rechtsanwalt R. einen schriftlichen Antrag auf Duldung, dessen Text er gegenüber dem Beklagten formulierte und weiter erklärte, unter welchen Umständen sich der Iraker an einen Anwalt wenden sollte (cc). Der Beklagte gab diese Auskunft an den Iraker weiter (dd). Da dieser äußerte, er wolle einen schriftlichen Antrag stellen (ee), schrieb der Beklagte den von Rechtsanwalt R. vorformulierten Text nieder und ließ den Iraker unterschreiben und zwar am 28.10.1999 (ff). Weil er dem Flüchtling Kosten für Briefmarke, Umschlag usw. ersparen wollte, in der GU hierüber jedoch nicht verfügte, nahm er den Papierbogen in sein Büro in Augsburg mit, wo er den Vorgang zunächst vergaß (gg). Mit einem Begleitschreiben (mit dem Stempel des Caritasverbandes und seinem Namen) faxte er am 16.11. den Antrag an das Landratsamt Augsburg (hh).
Dieses wandte sich umgehend mit Schreiben vom 22.11. an den Klägervertreter mit der Bitte mitzuteilen, ob die Tätigkeit des Beklagten mit den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes konform gehe (Anlage K 1). Über den Zeitpunkt einer Entscheidung des Landratsamts für den Duldungsantrags des Irakers ist nichts bekannt.
c) Es ist nicht ersichtlich, daß Rechtsanwalt R. hier als Erfüllungsgehilfe für den Beklagten oder für dessen Arbeitgeber tätig geworden ist. Der Senat geht dabei davon aus, dass der Iraker während des Telefonats anwesend war und wahrgenommen hat, dass der Beklagte nicht selber die Auskünfte erteilte, sondern eingeholte Auskünfte weitergab. Anderes ist vom Kläger nicht behauptet.
d) Für den Begriff der "Rechtsbesorgung" wird zwar eine weite Definition dahingehend verwendet, dass darunter "jede Tätigkeit falle, die auf unmittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten gerichtet ist" (Rennen/ Calibe 2. Aufl. 1992, § 1 RN. 24), doch werden dann das Fertigen von Entwürfen oder das Formulieren von Anträgen als Beispiele gewählt, während das Beschaffen von Gesetzestexten und ähnliches keine Rechtsbesorgung ist (a.a.O. RN 26). Der Senat hält die Beispiele für zutreffend, die Definition jedoch für zu weitgehend, denn dann würden auch die Deutsche Post AG oder die Deutsche Telekom AO rechtsbesorgend bei der Übermittlung von Antragen tätig, die sonst gar nicht oder verfristet an Landratsämter oder Gerichte gelangten. Das ist sicher nicht Sinn das Gesetzes.
Man kann das Gesetz kritisieren und geißeln wie z.B. Rasehorn in der Deutschen Richterzeitung 2000, Seite 442 f., aber auch sinnvoll dahin auslegen, dass nur eine gestaltende Beratungs- und Besorgungstätigkeit hier angesprochen ist und nicht mehr oder weniger reine Hilfsdienste. Dabei ist, wie zum Fall b) noch dargelegt werden wird, keine zu engherzige Auslegung angezeigt, soweit nämlich andernfalls unverzichtbare Tätigkeiten unmöglich gemacht würden.
Die "Arbeitsanweisung (Leitlinien) zur Rechtsberatung von Asylsuchenden" von 1997, die der Beklagte heranzieht und die mit dem Bayerischen Innen- und Justizministerium abgestimmt worden sind, belegen die Meinung des Senats: Es dürfen sprachliche und kulturelle Bildungsdefizite ausgeglichen werden, eine juristische Bewertung darf dagegen nicht erfolgen. Die Worte des Antragstellers sind ohne rechtliche Argumentationshilfe unter Ausgleich sprachlicher und kultureller Defizite niederzuschreiben. Ein Rechtsanwalt darf aber befragt werden, soweit ersichtlich ist, dass der Hilfeleistende, also der Beklagte oder wer auch immer, nur dessen Ratschläge und Formulierungen verwendet.
Diese Grundsätze sind bei Vorfall gemäß a) gewahrt, denn entsprechend vorstehend Abschnitt b) handelt es sich bei aa) um eine Darstellung des Irakers, die der Beklagte lediglich unter Ausgleich das sprachlichen Defizits an den Rechtsanwalt weitergab (bb). cc) ist die zulässige Tätigkeit von Rechtsanwalt R., die dieser über den Beklagten als Boten dem Iraker übermittelte (dd). Der Iraker entschied sich selbst (ee) und der Beklagte wurde als Schreibkraft tätig für Rechtsanwalt R. (ff). In letzterer Tätigkeit liegt sicherlich keine Rechtbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes, auch wann der Kläger nicht expressis verbis, aber de facto ausführen lässt, gemäß Art. 1 § 6 Abs. 1 Ziff. 2 RberG würden Schreibkräfte in Anwaltskanzleien beim Schreiben des Diktats bzw. dem Verbringen der Kanzleipost zum Briefkasten "Rechtsangelegenheiten erledigen". Vorgang gg) ist eine etwas missglückte caritative Hilfeleistung, Vorgang hh) ist wiederum sicherlich kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz.
3. Das Ereignis gemäß Abschnitt b) im Tatbestand, auf das der Kläger nicht eindeutig verzichten wollte und das auch für den Klageantrag, der nicht geändert wurde, wesentlich ist, ist ebenfalls kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz: Wenn der Kläger hier beanstandet, angesichts der Tätigkeit eines ausländischen Sprachhelfers sei die Einschaltung das Beklagten zum Übersetzen und Abfassen von Schreiben völlig überflüssig gewesen und könne nur zum Zweck der Rechtsberatung erfolgt sein, so berücksichtigt er nicht, dass der ausländische Sprachhelfer offenbar noch nicht ausreichend deutsch konnte und noch nicht in der Lage war, für Polizeibehörden ausreichend verständliche Erklärungen der Betroffenen abzufassen oder diesen zu übersetzen, was "Par. 86 AsylVFG" bedeutet und was hier als Ordnungswidrigkeit gewertet wird. Die Flüchtlinge konnten ferner unbestritten nicht deutsch schreiben.
Der Beklagte war hier nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht rechtsberatend tätig, sondern glich lediglich wiederum nur das sprachliche und kulturelle Defizit aus. Der Kläger macht sich nicht einmal die Mühe vorzutragen, woher die drei Ausländer stammten und daß sie die hier übliche Schrift wenigstens lesen konnten. Der Beklagte muß sich im Gegenteil noch rügen lassen, daß er das sprachliche Bildungsdefizit nicht perfekt ausgeglichen hat, sondern bei dem Text für einen dar Asylsuchenden angefangen hat mit den Worten "Herr ... hat besucht" und dann in der "Ich-Form" fortgefahren ist.
Der Senat ist der Ansicht, es liege wiederum lediglich nur eine zulässige Hilfstätigkeit, keine Rechtsbesorgung vor.
Dabei ist allerdings noch ein Problem zu erörtern, das allgemein beim Übersetzen auftritt: Dolmetscher oder Übersetzer verändern mehr oder weniger zwangsweise den Text, wobei es zusätzlich auf die jeweilige Fremdsprache und die Fähigkeiten des Übersetzenden ankommt. Da schon die Umformulierung eines laienhaft vorgebrachten Begehrens unter Art. 1 § 1 RebG fällt, könnte beim Übersetzer bei zu enger Auslegung stets eine Rechtsbesorgung vorliegen. Das entspricht aber nicht dem Sinn des Rechtsberatungsgesetzes. Der Senat ist daher der Ansicht, daß erst eine zusätzliche rechtliche Argumentationshilfe in solchen Fällen in den Bereich der unzulässigen Rechtsbesorgung führt.
Wenn der Beklagte also das Deutsch eines radebrechenden Sprachhelfers in vernünftige Sätze umformuliert und niederschreibt, begeht er keine unzulässige Rechtsberatung oder -besorgung nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz. Das gilt auch, wenn er den Asylbewerbern über den Sprachhelfer den Inhalt der Vorwürfe usw. darzustellen versucht: dies bewegt sich nur im Rahmen einer zulässigen Übersetzertätigkeit."
Einsender: Helmut Riedl, Ausgburg

Sächsisches OVG zur Divergenzrüge
Beschluß vom 15.01.2001 - A 4 B 4097/98 -: 10 S., M0189
"Zu diesen obergerichtlichen Grundsätzen vermag der Senat keine Divergenz festzustellen. Eine Divergenz kann nämlich nur in Fällen eines prinzipiellen Auffassungsunterschiedes angenommen werden, wenn also das Verwaltungsgericht einen Grundsatz innerlich ablehnt und davon abweicht und es seiner Entscheidung erkennbar eine Ansicht zugrundelegt, die dem aufgestellten Grundsatz wiederspricht.
(Vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.1.1992 - 24 CZ 91.31548 -; HessVGH, Beschl. v. 4.11.1987 - 12 TE 3435/86 -)
Keine in diesem Sinne erhebliche Abweichung liegt demgegenüber vor, wenn das Verwaltungsgericht einen im Einzelfall nicht in Frage gestellten Rechtssatz lediglich stillschweigend übergeht, diesen nicht hinreichend anwendet, sonst außer Acht lässt oder (rechtsfehlerhaft) im Einzelfall für nicht anwendbar erachtet.
(BVerwG, Beschl. v. 31.3.1988 - 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 Nr. 260; Beschl. v. 10.7.1995 - 9 B 18.95 - Inf AuslR 1996, 29)
Die bloße unrichtige Rechtsanwendung eines von einem Divergenzgericht entwickelten und vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Fall kann nämlich keine zulassungsrelevante Abweichung begründen, weil in einem solchen Fall die Entscheidung nicht auf einer solchen Abweichung beruht (BVerwG, Beschl. vom 31.3.1988, aaO). Entsprechendes gilt, wenn das Verwaltungsgericht eine Entscheidung eines Divergenzgerichts missversteht,
- BVerwG, Beschl. v. 27.6.1978 - 4 B 9.78 -, Buchholz 310 § 132 Nr. 168, 47 -
es aus nicht (ausdrücklich bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen Folgerungen zieht oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt und damit unbewusst von divergenzfähigen Entscheidungen abgerückt ist (vgl. HessVGH, Beschl. v. 15.2.1995 - 12 UZ 191/95 -, EZAR 633 Nr. 25)."
Einsender: RA Victor Pfaff, Frankfurt a.M.

VGH Baden-Württemberg zu Anforderungen an Beweisanträge
B.v. 8.2.2001 - A 6 S 1888/00 -; 33 S., M0168
"Im Übrigen ist die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs auch in der Sache nicht begründet. Das Recht auf rechtliches Gehör gewährleistet den Verfahrensbeteiligten, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor einer gerichtlichen Entscheidung zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175; BVerfGE 86, 133). Dem entspricht die Pflicht des Gerichtes, die Ausführungen der Beteiligten bei seiner Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 79, 51). Daraus folgt, dass erhebliche Beweisanträge grundsätzlich berücksichtigt werden müssen (vgl. BVerfGE 79, 62). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung braucht die Tatsacheninstanz unsubstantiierten Beweisanträgen jedoch nicht nachzugehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.3.1995, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266). Hierunter fallen nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren, sondern auch Beweisanträge, die dazu dienen sollen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, etwa solche, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden sind. Einem Prozessbeteiligten ist es nicht erlaubt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnte. Zwar darf eine Behauptung nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Einer erkennbar "aus der Luft gegriffen" und ohne Auseinandersetzung mit Gegenargumenten "ins Blaue hinein" aufrecht erhaltenen Behauptung braucht das Gericht jedoch nicht nachzugehen. Auch Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträgen, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptungen aufdecken könnte, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 29.3.1995 - aaO - m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrages nicht zu beanstanden. Der Kläger hat in diesem Beweisantrag pauschal einen Bezug zwischen der Bürgerkriegssituation im Norden Sri Lankas und einer im übrigen Land seiner Auffassung nach auch im Hinblick auf die jüngsten drastischen legislativen Maßnahmen der srilankischen Regierung nicht (mehr) bestehenden Sicherheit für Tamilen vor in ihrer Häufigkeit eng gestreuten Übergriffen durch die srilankischen Sicherheitskräfte behauptet, ohne in diesem Zusammenhang aber näher darzulegen, welche Art von Übergriffen gegen Tamilen er in tatsächlicher Hinsicht befürchtet. Dessen hätte es bedurft, zumal der Senat in seinem Grundsatzurteil vom 20.3.1998 - A 16 S 60/97 - davon ausgegangen ist, dass den insbesondere im Großraum Colombo immer wieder stattfindenden kurzfristigen Festnahmen von Tamilen zum Zwecke der Identitätsfeststellung ohne weitergehende Rechtsgutverletzungen unter den besonderen in Sri Lanka herrschenden Verhältnissen schon unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsintensität grundsätzlich die erforderliche Asylrelevanz fehlt. Damit ist der Beweisantrag vorliegend so unbestimmt geblieben, dass im Grunde erst durch die Beweisaufnahme selbst konkrete entscheidungserhebliche Tatsachen hätten aufgedeckt werden können."
Einsender: VGH Baden-Württemberg

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Abschiebeschutz und allgemeines Ausländerrecht

VG München zur Befugnis wegen Art. 6 GG
Gerichtsbescheid vom 02.02.2001 - M 21 K 00.3535 -; 22 S., M0163
"2. Nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2, des Gesetzes für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerinnen zu 1) und 2) erfüllt.
Das Asylverfahren der Klägerin zu 1) ist seit dem 30. März 1998 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die Ablehnung des Asylantrages der Klägerin zu 2) ist seit dem 28. Oktober 1997 bestandskräftig. Sie sind seit dem jeweiligen Zeitpunkt unanfechtbar ausreisepflichtig (vgl. § 42 Abs. 1, 2 Satz 2 AuslG). Weiter ist die ihnen angedrohte Abschiebung nach Sri Lanka derzeit jedoch aus rechtlichen Gründen unmöglich, da sie in der Bundesrepublik Deutschland in ehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Ehemann der Klägerin zu 1) bzw. Vater der Klägerin zu 2) leben.
Diese familiäre Gemeinschaft genießt den Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 des Grundgesetzes (GG) sowie nach Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK). Bei der Entscheidung über den Aufenthalt eines Ausländers hat die zuständige Behörde die sich aus diesen Vorschriften ergebende staatliche Schutzpflicht zu beachten.
Das Ausländergesetz trägt dem verfassungsrechtlichen Schutzgebot für Ehe und Familie insbesondere durch die Regelungen über den Familiennachzug Rechnung (§§ 17 bis 23 AuslG). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass nur im Rahmen dieser einfach gesetzlichen Vorschriften die Herstellung und Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu gewährleisten ist. Die Vorschriften des Ausländerrechtes sind vielmehr in einer Weise auszulegen, in der sie Art. 6 GG ausreichend Rechnung tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes hat die Ausländerbehörde die familiären Bindungen des Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1997, Inf AuslR 1998, 213, 214). Im Rahmen von §55 Abs. 2 AuslG ist deshalb ein zwingender Duldungsgrund anzunehmen, wenn ansonsten der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Ehe und Familie nicht hinreichend Rechnung getragen würde.
(Vgl. VG München InfAuslR 1997, 130; VG Frankfurt Inf AuslR 1995, 8; VG Stuttgart, FamRZ 1996, 1012)
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes drängt diese staatliche Schutzpflicht regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem von Abschiebung bedrohten Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann.
(Vgl. Beschluss vom 31.8.1999, NVwZ 2000, 59 f.; Beschluss vom 10.8.1994, NJW 1994, 3155)
Eine solche Lebensgemeinschaft soll dann einen besonderen Schutz genießen, wenn dem Kind des Ausländers das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter nicht zugemutet werden kann (vgl. BVerfG, a.a.O.). Dem Schutzgebot aus Art. 6 GG kann nur dann ausreichend Rechnung getragen werden, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft nicht bereits dann durch Abschiebung beendet wird, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vorliegen. Darauf, dass dem betreffenden Ausländer etwa wegen unerlaubter Einreise gemäß § 9 Abs. 1, 2 DVAuslG eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zu versagen ist, kommt es insoweit nicht an.
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Klägerinnen mit dem Ehemann der Klägerin zu 1) bzw. dem Vater der Klägerinnen zu 2) und 3) in häuslicher Gemeinschaft zusammen leben. Eine Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im Herkunftsland der Klägerinnen ist dem Ehemann bzw. Vater nicht zuzumuten, da er als Flüchtling im Sinne von §§ 3, 4, 70 AsylVfG und § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt ist.
Entsprechendes gilt für das Recht der Klägerinnen auf Achtung ihres Privat-, und Familienlebens aus Art. 8 EMRK. Diesem würde nicht entsprochen, wenn sie verpflichtet würden, das Bundesgebiet zu verlassen und im Visumswege die Wiedereinreise zu betreiben. Art. 8 EMRK vermittelt, soweit sich sein Anwendungsbereich wie hier mit dem von Art. 6 GG deckt, einen gleichrangigen Schutz (vgl. BVerwG NVwZ 1998. 742 ff.).
Auch die weitere Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG ist gegeben, da die Klägerinnen zu 1) und 2) das Abschiebungshindernis nicht zu vertreten haben.
3. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 i.V. m. § 30 Abs. 3 AuslG liegen demnach in Bezug auf die Klägerinnen zu 1) und 2) vor. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist der Beklagten zwar ein Ermessensspielraum eingeräumt. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat jedoch mehrfach entschieden, dass die aufenthaltsrechtliche Rechtsposition der nächsten Familienangehörigen aus § 31 Abs. 1 AuslG wegen des grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG einem Rechtsanspruch nahe kommt.
(Vgl. BVerwG, InfAuslR 1995, 24; OVG Münster a.a.O.; BayVGH vom 21.11.1997, Az.: 10 CS 97.1947).
Demzufolge darf die betreffende Ausländerbehörde die beantragte Aufenthaltsbefugnis nur dann versagen, wenn ausnahmsweise besonders schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die gegenüber dem grundrechtlich gewährleisteten Schutz der familiären Lebensgemeinschaft überwiegen. Solche außergewöhnlich schwerwiegenden öffentlichen Interessen an der Versagung der Aufenthaltsbefugnis sind im Falle der Klägerinnen zu 1) und 2) nicht ersichtlich.
Der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass den Klägerinnen eine freiwillige Ausreise nach Sri Lanka möglich wäre. Bei der Auslegung und Anwendung des § 31 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 3 AuslG ist zu berücksichtigen, dass es gerade Sinn und Zweck des § 31 Abs. 1 AuslG ist, die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für den Ehegatten und die minderjährigen Kinder eines Ausländers, dem selbst nach § 30 AuslG oder § 70 Abs. 1 AsylVfG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist, zu erleichtern. Dadurch trägt der Gesetzgeber seiner in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 ERMK verankerten Schutzpflicht für die eheliche und familiäre Lebensgemeinschaft Rechnung (vgl. OVG Münster, NVwZ 1994, 602). Mit dieser Zielsetzung ist es nicht vereinbar, dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern eine Aufenthaltsbefugnis schon dann zu versagen, wenn sie rein tatsächlich zu einer freiwilligen Ausreise in der Lage wären. Dies wird nämlich in aller Regel der Fall sein, wenn der Familienangehörige nicht ohnehin schon in eigener Person die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG oder nach § 70 Abs. 1 AsylVfG erfüllt. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 31 i.V.m. § 30 Abs. 3 AuslG maßgebend darauf abzustellen, ob dem Ehegatten oder dem minderjährigen Kind eines zum Aufenthalt in Deutschland befugten Ausländers die freiwillige Ausreise auch unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zumutbar ist.
' (Vgl. Urteil des VG München vom 13.10.1999 im Verfahren M 6 K 99.1733)
Vorliegend ist den Klägerinnen eine freiwillige Ausreise nicht zumutbar. Insoweit gelten die Überlegungen, welche bereits für die Annahme eines Abschiebungshindernisses im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m Art. 6 GG geführt haben. Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen zu 2) und 3) erst zweieinhalb bzw. ein Jahr alt sind und sie deshalb in besonderem Maße auf den Erziehungsbeitrag ihres Vaters angewiesen sind.
Der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen steht vorliegend auch die Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 9. Juli 1998 nicht entgegen. Zum einen greift der Versagungsgrund des § 8 AuslG - vorliegend insbesondere wegen der Einreise der Klägerin zu 1) ohne das erforderliche Visum - nicht ein, da § 30 Abs. 3 AuslG gerade vorsieht, dass eine Erteilung abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG möglich ist.
(Vgl. hierzu auch Urteil des VG München vom 19.9.2000 im Verfahren M 21 K 00.588)
Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass den im Bundesgebiet geborenen Klägerinnen zu 2) und 3) ein Verstoß gegen die Visumspflicht des § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht vorgeworfen werden kann. Die entsprechende Überlegung in der vorgenannten Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, der bisher maßgebende Aufenthaltszweck habe ausschließlich in der Durchführung des Asylverfahrens oder des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gelegen, kann demnach in ihrem Fall nicht angeführt werden.
4. Der Klägerin zu 3) steht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zu.
Nach der Vorschrift des § 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG kann einem Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebjet aufhält, aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Die vorgenannten Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin zu 3) erfüllt. Sie hält sich zunächst seit der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vom 19. Januar 2000 erlaubt im Bundesgebiet auf. Mit der Antragstellung steht ihr ein sogenanntes fiktives Aufenthaltsrecht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG zu. Nach dieser Vorschrift gilt der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dem nicht von Amts wegen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen ist und für das der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen ist (§ 69 Abs. 1 Satz 2 AuslG), bis zum Ablauf der Antragsfrist und nach Stellung des Antrages bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde grundsätzlich als erlaubt. Diese Rechtmäßigkeitsfiktion hat einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 2 AuslG zur Folge (vgl. BVerwG, InfAuslR 2000, 274 ff.). Nach Sinn und Zweck des § 30 Abs. 2 AuslG ist die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, InfAuslR 1993, 62 ff.).
Weiter würde im Falle der Klägerin das Verfassen des Bundesgebietes eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG bedeuten. Eine solche Härte kommt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, was aufgrund eines Vergleiches zu anderen Ausländern zu beurteilen ist, die sich in einer ähnlichen Lage befinden (vgl. Renner, Kommentar zum AuslR, 7. Auflage, § 30, RdNr. 7). Vorliegend ist eine derartige Ausnahmesituation deshalb gegeben, weil die Klägerin zu 3) als einjähriges Kind dringend auf den Beistand ihrer hier lebenden Eltern angewiesen ist. Es liegt dabei kein vom Gesetz geregelter Fall vor, in dem sich die Beendigung des Aufenthaltsrechtes als Folge einer vom Gesetzgeber geregelten Normallage ergibt (vgl. Hailbronner, Kommentar zum AuslG, § 30, RdNr. 31). So befindet sich die Klägerin zu 1) nicht in der Situation eines minderjährigen ledigen Kindes im Sinne von § 20 AuslG, dem nur unter den dortigen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Insbesondere ist zu beachten, dass die Klägerin zu 3) im Bundesgebiet geboren wurde, ihr Vater eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und ihre Mutter einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis geltend machen kann.
Auch stellt sich die Annahme einer außergewöhnlichen Härte vorliegend nicht als Umgehung des § 21 AuslG dar. Nach dieser Vorschrift ist einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt. Zwar ist die Klägerin zu 1) als Mutter der Klägerin zu 3) vorliegend gerade nicht im Besitz einer derartigen Aufenthaltsgenehmigung. Durch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wird die Wertung des § 21 AuslG jedoch nicht umgangen, weil ihr damit ein vergleichsweise wenig gesicherter Aufenthaltsstatus gewährt wird. So besitzt ein Ausländer, der seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 35 AuslG), wogegen dem Besitzer einer zunächst befristeten Aufenthaltserlaubnis unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bzw. § 26 Abs. 1 AuslG ein Rechtsanspruch auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zusteht. Die Tatsache des Ausschlusses der Erteilung einer anderweitigen Aufenthaltsgenehmigung kann im übrigen nicht bereits als Unterlaufen einer gesetzgeberischen Willensentscheidung angesehen werden (vgl. Heilbronner, a.a.O., § 30, RdNr. 32).
Weiter ist das der Beklagten vorliegend eingeräumte Ermessen im Rahmen von § 30 Abs. 2 AuslG auf Null reduziert, da die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an die Klägerin zu 3) als einzig rechtmäßige Entscheidung erscheint. Besondere öffentliche Interessen, die der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis entgegenstehen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist dabei zu beachten, dass die Klägerin zu 3) nicht von öffentlichen Leistungen abhängig ist, da ihre Eltern für ihren Unterhalt aufkommen.
Schließlich erscheint die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auch im Lichte des Diskriminierungsverbotes nach Art. 3 Abs. 1 GG als geboten. Zum einen kann die Klägerin zu 3) nicht deshalb schlechter als solche Ausländer stehen, die einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG besitzen, weil sie im Bundesgebjet geboren ist. Zum anderen ist zu beachten, dass der Klägerin zu 3) ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 AuslG zustünde, wenn ihre Mutter, die Klägerin zu 1), im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung wäre. Es wäre mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, der Klägerin zu 3) den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu versagen, weil nicht ihre Mutter, sondern ihr Vater bereits eine solche Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Daraus, ob der Vater oder die Mutter der aufenthaltsberechtigte Elternteil ist, lässt sich kein verfassungsrechtlich zulässiges Differenzierungsmerkmal ableiten (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG). Der persönlichen Betreuung des Vaters kann für die Entwicklung eines Kleinkindes kein geringerer Stellenwert zugemessen werden als der durch die Mutter (vgl. BVerfG NVwZ 2000, 59 f.). Der Gesetzgeber hat diesen Umstand bei der Neuregelung des Rechts, der Elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBl I S. 2942) berücksichtigt. So wird in § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB nunmehr festgestellt, dass zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Inwieweit sich aus diesen Erwägungen Zweifel an der Vereinbarkeit von § 21 Abs. 1 AuslG mit Art 3 Abs. 1 GG ergeben (vgl. hierzu Hailbronner, Komm. zum AuslG, § 21 RdNr. 2a), bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Klärung, da diese einfachgesetzliche Norm im vorliegenden Verfahren nicht streitentscheidend ist."
Einsender: RAe Wächtler und Kollegen (Heinhold), München

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Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

BVerfG: Umzugsverbot via BSHG für Befugnisinhaber verfassungsgemäß
B.v. 09.02.2001 - 1 BvR 781/98 -; 7 S., M0098
"a) Die Auslegung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG durch die Verwaltungsgerichte ist nicht willkürlich. Art. 3 Abs. 1 GG ist daher nicht verletzt. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nur dann vor, wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich anhand objektiver Kriterien der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Die fehlerhafte Anwendung und Auslegung eines Gesetzes allein macht sie nicht willkürlich. Willkür setzt voraus, dass eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Vorschrift in krasser Weise missgedeutet wird. Daran fehlt es, wenn die Entscheidung das Ergebnis einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Rechtslage ist und die ihr zugrunde liegende Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 96, 189 <203>m.w.N.). Danach ist ein willkürliches Verhalten hier nicht festzustellen.(...)
ee) Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei der Auslegung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG völkerrechtliche Regelungen in einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise nicht beachtet oder fehlerhaft angewendet worden sind.
Das Bundesverfassungsgericht prüft und beanstandet nur die Verletzung von Verfassungsrecht. Hierzu zählen weder Art. 23 und 26 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl II 1953, S. 560) noch die inhaltsgleichen Art. 23 und 26 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl II 1976, S. 474) in Verbindung mit den Einschränkungen des Art. 1 Nr. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl II, S. 473). Diese Bestimmungen, wonach die Vertragsstaaten verpflichtet sind, den Flüchtlingen und Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge sowie sonstigen Hilfe- und Unterstützungsleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen zu gewähren und ihnen das Recht auf freie Wahl des Aufenthaltsortes einzuräumen, stehen einfachen Bundesgesetzen gleich. Ihre Anwendung und Auslegung als Völkervertragsrecht ist Aufgabe der Fachgerichte, die hier keiner anderen verfassungsgerichtlichen Kontrolle als bei der Anwendung einfachen Rechts unterliegen.
(Vgl. BVerfGE 99, 145 <160> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -)
Das Bundesverfassungsgericht kann daher nur prüfen, ob die Fachgerichte gegen Verfassungsrecht verstoßen haben. Das ist in der Regel erst dann anzunehmen, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 95, 96 <128> m.w.N.). Danach begegnen die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte für die unhaltbare Nichtbeachtung einer offensichtlich einschlägigen völkerrechtlichen Norm in den Ausgangsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind weder aufgezeigt worden noch erkennbar.
b) Die in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde gelegte Auslegung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG ist mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar.
aa) Das auch Ausländern zustehende Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das die freie Wahl des Aufenthaltsortes und des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland einschließt (vgl. BVerfGE 35, 382 <399>), steht unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung, zu der sämtliche formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehenden Rechtsnormen zählen. Lässt die gesetzliche Beschränkung der freien Persönlichkeitsentfaltung - wie hier - den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung unberührt, hat jedermann staatliche Maßnahmen hinzunehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes getroffen werden. Das vom Gesetzgeber eingesetzte Mittel muss geeignet und erforderlich sein. Insoweit steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Bundesverfassungsgericht nur in begrenztem Um- fang überprüft werden kann. Ferner darf der Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen und den Betroffenen nicht übermäßig oder unzumutbar belasten (vgl. BVerfGE 96, 10<21>).
bb) Nach diesen Grundsätzen unterliegt § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG in der von den Gerichten vorgenommenen Auslegung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Geeignetheit des Mittels ist gegeben, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 96, 10<23>). Der Gesetzgeber verfolgt in erster Linie das im öffentlichen Interesse liegende Ziel, die für Ausländer aufzuwendende Sozialhilfe unter den einzelnen Bundesländern angemessen zu verteilen. Die Beschränkung der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt auf das Bundesland, in dem der Ausländer die Aufenthaltsbefugnis erstmals erhalten hat, ist objektiv tauglich, diesen hinreichend gewichtigen Zweck zu fördern.
cc) § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG ist auch erforderlich, um das genannte Ziel zu erreichen. Weniger belastende Mittel standen dem Gesetzgeber nicht zur Verfügung (vgl. BVerfGE 96, 10 <23 f.>). Er hätte zwar den räumlichen Geltungsbereich von Aufenthaltsbefugnissen beschränken können. Dies hätte aber einen weitaus stärkeren Eingriff in die Bewegungsfreiheit der Beteiligten zur Folge gehabt. Durch Einführung einer unbefristeten Ausgleichsregelung in Anlehnung an § 107 BSHG zu Lasten des Sozialhilfeträgers des Bundeslandes, in dem die Aufenthaltsbefugnis erstmals erteilt worden ist, wäre es möglich, eine belastungsgerechte Verteilung der Sozialhilfeleistungen zu erzielen. Mit ihr ließe sich aber nicht der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Sozialhilfe entgegenwirken. Zudem hätte eine solche Regelung zusätzlichen Verwaltungsaufwand zur Folge.
dd) Die angegriffene Regelung ist auch zumutbar. Sie schränkt das Aufenthaltsbestimmungsrecht zwar faktisch ein, lässt die mit der räumlich unbeschränkten Aufenthaltsbefugnis bundesweit eingeräumte Bewegungsfreiheit aber unberührt. Die durch das Sozialhilferecht bewirkte Beschränkung kommt überdies nicht bei einer Veränderung des Lebensmittelpunktes innerhalb des Bundeslandes, in dem der Ausländer seine Aufenthaltserlaubnis erstmalig erhalten hat, zum Tragen, sondern nur bei einem Umzug in ein anderes Bundesland.
Darüber hinaus schließt die Norm nicht in jedem Fall den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt aus. Die nach § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG zu leistende unabweisbar gebotene Hilfe erschöpft sich zwar regelmäßig in der Übernahme von Reise- und Verpflegungskosten, die im Zusammenhang mit der Rückkehr an den Ausgangsort entstehen. Allerdings kann einzelnen Härtefällen dadurch Rechnung getragen werden, dass Hilfe zum Lebensunterhalt als unabweisbar gebotene Hilfe erbracht wird.
(Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 30. Mai 1997 - 6 S 14.97; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Januar 1996 - 4 M 6156/95; VG Hamburg, NVwZ 1999, Beilage Nr. 3, S. 27<28>; VG Gießen, Beschluss vom 26. Januar 1998 - 4 G 1984/97; VG München, Beschluss vom 4. November 1996 - M 15 E 96.5429)
Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes können die Beschwerdeführer der Auslegung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG durch die angegriffenen Entscheidungen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nicht entgegensetzen. Die Vorschrift war im Zeitpunkt ihres Umzugs nach Berlin bereits geltendes Recht. Der Wortlaut stellt auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab, nicht auf die Verlängerung. Die Beschwerdeführer konnten sich nicht darauf verlassen, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte eine für sie günstige Auslegung der Vorschrift vornehmen würden. Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 1998 liegt lediglich eine Abwägung der betroffenen Interessen zugrunde. Er lässt die Frage offen, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist.(...)"

Nieders. OVG: Auch "tatsächliche Gründe" (§ 55 II AuslG) können humanitäre und persönliche Gründe (§ 2 AsylbLG) sein
Beschluß v. 8.2.2001 - 4 M 3889/00; 9 S., M0010 (= C1603)
"Der Senat nimmt mit dem Verwaltungsgericht auch an, dass ausländerrechtlich das Fehlen von Pass- oder Passersatzpapieren ein tatsächlicher Grund im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG ist, aus dem die Abschiebung unmöglich ist. Daraus, dass gem. S 85 Abs. 2 AuslG Duldungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zu erteilen sind, während nach § 55 Abs. 3 AuslG - unter den Einschränkungen von § 55 Abs. 4 AuslG - Duldungen u.a. aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen erteilt werden können, kann jedoch nicht gefolgert werden, dass tatsächliche Gründe in ausländerrechtlicher Hinsicht nicht (auch) humanitäre oder persönliche Gründe im Hinblick auf § 2 AsylbLG sein können. Anhaltspunkte hierfür lassen sich den Regelungen des AsylbLG nicht entnehmen. Danach schließen Gründe, die einer Rückkehr nur in tatsächlicher Hinsicht entgegenstehen, zwar eine leistungsrechtliche Besserstellung aus, weil sie von § 2 AsylbLG nicht mitumfasst werden. Dies bedeutet aber nicht, dass tatsächliche Gründe nicht zugleich die Annahme eines humanitären, persönlichen oder rechtlichen Grundes rechtfertigen können.
(Vgl. Hohm, Voraussetzungen einer leistungsrechtlichen Besserstellung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, NVwZ 2000, S. 772, 773).
Unabhängig von der ausländerrechtlichen Einordnung von Gründen, die einer Abschiebung entgegenstehen, bleibt somit im Hinblick auf § 2 AsylbLG eigenständig zu prüfen, ob entweder diese Gründe auch humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe sind, aus denen die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, oder aber neben den ausländerrechtlich für eine Duldung bereits genügenden Gründen weitere Gründe für eine Zuerkennung von Leistungen entsprechend dem BSHG gem. 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen (Senat Beschl. v. 17.1.2001 - 4 M 4422 /00 -).
Nach Classen liegt ein rechtlicher Grund im Sinne von § 2 AsylbLG vor,
- Eckpunkte zu § 2 Asylbewerberleistungsgesetz, Asylmagazin 2000, Heft 7-8, S. 31, 34 -
wenn eine Abschiebung und eine freiwillige Ausreise scheitern, weil Reisedokumente fehlen, der Ausländer aber das Fehlen nicht zu vertreten hat. Classen meint, dass der Begriff der dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder einer freiwilligen Ausreise entgegenstehenden rechtlichen Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG weiter zu fassen sei als der Begriff der rechtlichen Duldungsgründe im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Wortlaut des § 2 AsylbLG in der seit dem 1. Juni 1997 geltenden Fassung im Unterschied zu der vorher gültig gewesenen Fassung nicht mehr auf das Vorhandensein einer Duldung im Sinne des Ausländergesetzes und auch nicht mehr auf die maßgeblichen Gründe für eine Duldungserteilung abstellt, da nicht ausdrücklich auf bestimmte Regelungen des Ausländergesetzes verwiesen werde. Die in § 2 Abs. 1 AsylbLG verwendeten Begriffe seien zwar denen in § 55 Abs. 2 und 3 AuslG ähnlich, aber nicht mit ihnen identisch. So setze nach § 65 Abs. 3 AuslG eine Duldung "dringende" humanitäre oder persönliche Gründe oder "erhebliche" öffentliche Interessen voraus, diese Steigerungsattribute seien in § 2 AsylbLG aber nicht genannt. Die weitere Auslegung sei auch erforderlich, um den Verfassungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Sozialstaatlichkeit sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz gerecht zu werden. Damit könne nicht vereinbart werden, Ausländer zeitlich unbefristet mit gesenkten Leistungen dafür zu sanktionieren, dass sie nicht freiwillig zurückkehren könnten, z. B. weil ihr Herkunftsland zur Ausstellung von Reisedokumenten bzw. einer Aufnahme nicht bereit sei oder weil dorthin kein Reiseweg existiere, ohne dass die betroffenen Ausländer es in der Hand hätten, hieran irgendetwas zu ändern.
Der Senat nimmt aus den genannten verfassungsrechtlichen Gründen, aber auch auf Grund von Sinn und Zweck der Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 AsylbLG in den von Classen erwähnten Fallkonstellationen an. In der Begründung des Gesetzesentwurfs vom 24. Oktober 1996 führten die damaligen Fraktionen von CDU/CSU und FDP aus, dass mit der Sozialhilfe dem Hilfeempfänger ein dauerhaft existentiell gesichertes und sozial integriertes Leben "auf eigenen Füßen" gewährleistet werden solle, während der Kerngedanke des Asylbewerberleistungsrechts darin liege, dass diese Leistungen auf die Bedürfnisse eines hier in aller Regel nur kurzen oder vorübergehenden Aufenthalts abzustellen seien (vgl. BT-Drucksache 13/2746, S.11). Die Einschränkungen der Leistungen nach dem BSHG durch das Asylbewerberleistungsgesetz sind demzufolge verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) auch nur gerechtfertigt, weil die in § 1 Abs. 1 AsylbLG aufgeführten Personen über ein verfestigtes Aufenthaltsrecht nicht verfügen und bei ihnen ein sozialer Integrationsbedarf fehlt.
(Vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.9.1990 - 5 B 82.97 -, NVwZ 1999, S. 609 = FEVS 49, 97; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.6.1997 - 12 L 5709/968 -, NVwZ-Beil. 1997, S. 95 = Nds.Rpfl. 1997, S. 269 sowie Beschl. v. 21.6.2000 - 12 L 3349/99 - NVwZ-Beil. 2001, 11)
Der Gesetzgeber nahm mit der Neuregelung von § 2 AsylbLG an, dass diese Voraussetzungen bei Asylbewerbern in den ersten 36 Monaten ihres Aufenthalts gegeben sind. In diesem Zeitraum können in der Regel unbegründete Asylanträge abschließend abgewiesen werden und die Ausreise bzw. Abschiebung erfolgen, so dass der Aufenthalt bis dahin als nur kurz oder vorübergehend im Sinne der erwähnten Begründung zum Gesetzesentwurf erachtet werden kann. Verlängert sich dieser Zeltraum und damit auch eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG, etwa weil die gebotene Aufklärung schwieriger Sachverhalte eine Entscheidung über das Asylverfahren beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder den Verwaltungsgerichten verzögert, regelt § 9 Abs. 1 AsylbLG für Asylbewerber, dass nunmehr ein sozialer Integrationsbedarf besteht, der einer weiteren Leistungskürzung entgegensteht. Denn die weiterhin gültige Aufenthaltsgestattung steht in diesen Fallen als rechtlicher Grund sowohl einer Abschiebung als auch einer freiwilligen Ausreise entgegen. Nichts anderes kann aber für Ausländer gelten, deren Asylbegehren zwar erfolglos abgeschlossen wurde, die aber dennoch nicht abgeschoben werden können und nicht freiwillig ausreisen können, weil Gründe, die - ähnlich wie die Dauer von Asylverfahren - von ihnen nicht beeinflusst werden können, einer Ausreise und Abschiebung entgegenstehen. Der Senat erkennt vor dem dargelegten Hintergrund der gesetzgeberischen Intention im Zusammenhang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für Einschränkungen von Leistungen nach dem BSHG durch das Asylbewerberleistungsgesetz auch derartige Gründe als Gründe im Sinne von § 2 AsylbLG an. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass nach der früheren Fassung von § 2 Abs. 1 AsylbLG das BSHG auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden war, wenn sie eine Duldung erhalten haben, weil ihrer freiwilliger Ausreise Hindernisse entgegenstehen, die sie nicht zu vertreten haben, während es nach der Neuregelung ausreicht, dass humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe (oder das öffentliche Interesse) einer freiwilligen Ausreise und dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen, ohne dass hierzu gesondert hinzukommen muss, dass die Betroffenen diese Gründe nicht zu vertreten haben. Eine den Regelungsgehalt des jetzt geltenden Gesetzes einschränkende Interpretation aufgrund des Umstandes, dass das Kriterium des "Vertretenmüssens" nun nicht mehr im Wortlaut enthalten ist, berücksichtigt nicht, dass auch der sonstige Text von § 2 Abs. 1 AsylblG geändert, insbesondere die Anbindung an die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung durch eigenständige materielle Voraussetzungen ersetzt wurde. Dass im Rahmen dieser Voraussetzungen nunmehr auch wieder subjektive Kriterien wie dar Umstand, ob der einer Abschiebung und Ausreise entgegen stehende Grund von dem Betroffenen beeinflusst werden kann oder nicht, von Relevanz werden können, kann weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Neufassung des Gesetzes im Unterschied zu der vorherigen Fassung entnommen werden.
Ist - wie hier - eine Abschiebung oder Ausreise wegen fehlender Pass- bzw. Passersatzpapiere nicht möglich, liegen Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG folglich nur dann vor, wenn festgestellt werden kann, dass der Betroffene diese Situation nicht durch eigene Bemühungen, etwa durch die Benennung seines Herkunftslandes und des Namens, unter dem er dort registriert ist, beenden kann. Auf Grund der eingangs im Zusammenhang mit den Voraussetzungen von § 1a AsylbLG dargelegten konkreten Umstände nimmt der Senat für den Antragsteller eine derartige Situation an. Diese Umstände lassen jedenfalls zur Zeit nicht erkennen, dass der Antragsteller Angaben zu seiner Identität und Herkunft vorenthält oder verfälscht und aus diesem Grund die Ausstellung von Pass- oder Passersatzpapieren vereitelt. Vielmehr ist zumindest plausibel, dass er als irakischer Kurde nach einer Flucht in den Libanon nunmehr weder vom Irak noch vom Libanon und auch nicht von dem zwischen beiden Ländern liegenden Syrien als jeweiliger Staatsangehöriger anerkannt wird.
Auf Grund der dargelegten Umstände liegt jedenfalls ein persönlicher und humanitärer Grund vor, der dem Vollzug einer Abschiebung oder einer freiwilligen Ausreise des Antragstellers im Hinblick auf § 2 Abs. 1 AsylbLG - unabhängig davon, dass gleichzeitig ein tatsächlicher Grund für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung vorliegt - entgegen steht. Denn ähnlich einer lebensbedrohlichen Krankheit, die im Heimatland nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand behandelt werden kann, sieht sich der Antragsteller durch die Weigerung der benanntem Länder, ihn als Staatsangehörigen anzuerkennen, einer von ihm nicht beeinflussbaren Lage ausgesetzt; die im Falle einer Abschiebung oder freiwilligen Ausreise eine ihm unzumutbare humanitäre Zwangslage entstehen ließe, weil es ihm unmöglich ist, in den Irak, den Libanon oder nach Syrien (legal) einzureisen und dort zu bleiben. Auch anderenorts würde ihm die Einreise und der Aufenthalt verwehrt, weil er über die erforderlichen Papiere nicht verfügt."
Einsender: Flüchtlingsräte Niedersachsen / Schleswig-Holstein

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