BVerwG verschärft Prüfung der inländischen Fluchtalternative
Urteil vom 16.01.2001 - 9 C 16.00 - 10 S., M0152 (Leitentscheidung zu den
Urteilen gleichen Datums: - 9 C 15. 00 - (M0153), - 9 C 17.00 - (M0151), 9 C
18.00 - (M0150) und - 9 C 19.00 - (M0148))
"Die Revision ist zulässig und begründet. Die Zurückweisung der Berufung des
Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) verstößt gegen
Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts,
dass dem Beigeladenen politische Verfolgung in seinem Heimatstaat droht, ihm
im kurdisch beherrschten Nordirak jedoch grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative
zur Verfügung steht. Nicht gegen Bundesrecht verstößt auch die Auffassung des
Berufungsgerichts, der Beigeladene dürfe nur dann auf die Fluchtalternative
verwiesen werden, wenn er sie zumutbar erreichen könne. Zu Recht rügt die Revision
indes, dass das Berufungsgericht ohne weitere Sachaufklärung die Nichterreichbarkeit
des sicheren Gebiets für den Beigeladenen bejaht hat. Hierauf beruht das angefochtene
Urteil. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Denn die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen
nicht aus, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO),
und das Urteil stellt sich auch nicht aus an- deren Gründen als richtig dar
(§ 144 Abs. 4 VwGO).
Nach den nicht mit Revisionsgründen angegriffenen und damit für den Senat bindenden
Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat der Beigeladene
wegen seiner ungenehmigten Ausreise und Asylantragstellung in Deutschland bei
einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche
Verfolgungsmaßnahmen, insbesondere eine unverhältnismäßige Bestrafung, zu befürchten.
Denn diejenigen Iraker, die nicht nur vorübergehend das Land verlassen, sondern
endgültig ausreisen und sich durch einen Asylantrag dem Schutz eines anderen
Landes unterstellen, würden danach als Abtrünnige und Landesverräter angesehen
und behandelt. Dies ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Auch die
weitere Feststellung des Berufungsgerichts, dass dem Beigeladenen in den kurdisch
beherrschten Provinzen des Nordirak grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative
zur Verfügung stehe, weil er dort vor Verfolgungsmaßnahmen der irakischen Staatsgewalt
hinreichend sicher sei und ihm auch keine sonstigen existentiellen Gefahren
drohten, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Sie wird von der Revision
auch nicht angegriffen.
Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts
nicht zu beanstanden, dass die Verweisung des Beigeladenen auf die inländische
Fluchtalternative im Nordirak grundsätzlich von der Erreichbarkeit des sicheren
Gebiets abhängt. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
In seinem Urteil vom 16. November 1999 BVerwG 9 C 4.99 - (BVerwGE 110, 74) hat
der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Anknüpfung an seine bisherige
Rechtsprechung
- Urteile v. 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 59.92 Buchholz
402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162, S. 389 u. v. 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92
- BVerwGE 91, 150 <154 f.> -
ausgeführt, dass der Asylbewerber, dem politische Verfolgung in seinem Heimatstaat
droht, nur dann auf das Gebiet einer inländischen Fluchtalternative verwiesen
werden kann, wenn er es, sei es auch nur freiwillig, in zumutbarer Weise erreichen
kann. Lediglich dann ist es mit Rücksicht auf die Subsidiarität des Asylrechts
gerechtfertigt, ihm asylrechtlichen Schutz in Deutschland zu versagen. Ergibt
die im Asylverfahren anzustellende Prognose hingegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit,
dass der Asylbewerber das sichere Gebiet in seinem Heimatstaat nicht zumutbar,
insbesondere nicht ohne erhebliche Gefährdungen erreichen kann, steht ihm die
festgestellte innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit nur theoretisch offen.
(Vgl. Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96
- BVerwGE 104, 265 <279>)
Dann gebietet der humanitäre Charakter des Asylrechts die Anerkennung als politischer
Flüchtling. Ob hiervon Ausnahmen in Betracht kommen, wenn - etwa bei krankheitsbedingter
dauernder Reiseunfähigkeit - Umstände vorliegen, die in keinem Zusammenhang
mit dem Schutzzweck des Asylrechts stehen, lässt der Senat offen; solche Umstände
liegen hier nicht vor.
Die Frage der Erreichbarkeit des Gebiets einer inländischen Fluchtalternative
stellt sich für den im Ausland befindlichen Asylbewerber allerdings grundsätzlich
anders als für denjenigen, der sich in seinem Heimatstaat in einem Gebiet aufhält,
in dem ihm (regionale) politische Verfolgung unmittelbar droht. Wer bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat die sicheren Landesteile zwar nicht vom Inland,
aber unmittelbar vom Ausland aus erreichen kann, bedarf des asylrechtlichen
Schutzes nicht. Asylrechtlich unbeachtlich ist in einem solchen Fall auch die
nur vorübergehende Nichterreichbarkeit der sicheren Gebiete, etwa infolge unterbrochener
Verkehrsverbindungen oder typischerweise behebbarer Schwierigkeiten bei der
Beschaffung von Reisepapieren und Transitvisa. Die Anerkennung des Asylbewerbers
als politischer Flüchtling nach Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG in Verbindung
mit Art. 1 A GFK ist in solchen Fällen mithin erst gerechtfertigt, wenn feststeht,
dass ihm die Rückkehr in eine sichere Region des Heimatstaates, die auch sonst
alle Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative erfüllt, dauerhaft
nicht zumutbar möglich ist.
Diese Grundsätze stehen entgegen der Auffassung des Bundesbeauftragten nicht
in Widerspruch zum Urteil des 9. Senats vom 15. April 1997 (a.a.O. S. 277 ff.).
Dort hat das Bundesverwaltungsgericht bereits betont, dass ein Abschiebungshindernis
nach § 53 AusIG besteht - allein darum ging es in jenem Zusammenhang -, wenn
die festgestellte Zufluchtsmöglichkeit bei Ankunft im Zielland nicht zumutbar
erreicht werden kann und damit nur theoretisch existiert (a.a.O. S. 279). Die
nur vorübergehende Unmöglichkeit der Rückreise in den Heimatstaat begründet
hingegen regelmäßig lediglich ein von der Ausländerbehörde festzustellendes
Vollstreckungshindernis im Sinne des § 55 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 AuslG (a.a.O.
S. 278). Die Pflicht des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge,
im Streitfall zu klären, ob der Asylbewerber bei seiner Rückkehr die inländische
Fluchtalternative entweder bei Ankunft im Heimatstaat oder jedenfalls direkt
vom Ausland aus überhaupt zumutbar erreichen kann, wurde damit nicht in Frage
gestellt.
Es wird allerdings vielfach kein Anlass bestehen, die Erreichbarkeit der inländischen
Fluchtalternative im Rahmen des Asylverfahrens ausdrücklich zu prüfen und festzustellen.
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem Urteil vom 16. November 1999
(a.a.O., S. 77) betont hat, ist es in erster Linie Sache des Asylbewerbers,
substantiiert Tatsachen vorzutragen, die ausnahmsweise eine Rückkehr in verfolgungsfreie
Orte des Heimatstaates als unzumutbar erscheinen lassen können. Nur wenn die
dauerhafte Nichterreichbarkeit der inländischen Fluchtalternative substantiiert
geltend gemacht wird oder sich die Frage ernsthaft aufdrängt, bedarf es der
ausdrücklichen Auseinandersetzung damit.
In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht geprüft,
ob der Beigeladene, der nicht im Besitz gültiger irakischer Reisepapiere ist,
den Nordirak unmittelbar vom Ausland aus erreichen kann. Denn bei der Rückreise
über den Zentralirak hätte er nach den für den Senat bindenden Feststellungen
des Berufungsgerichts beachtlich wahrscheinlich politische Verfolgung zu befürchten.
Das Fehlen der Reisepapiere begründet danach ein möglicherweise dauerhaftes
Rückreisehindernis in den Nordirak, da dem Beigeladenen auch nicht zugemutet
werden könne, bei der irakischen Auslandsvertretung in der Bundesrepublik Deutschland
Pass oder Rückreisepapiere zu beantragen. Ein solcher Antrag ziehe Nachforschungen
im Irak zur Feststellung der Identität des Antragstellers nach sich und führe
ebenfalls zum Bekanntwerden der ungenehmigten Ausreise und des ungenehmigten
Verbleibs im Ausland und damit zwangsläufig zur Vermutung der Asylantragstellung
im westlichen Ausland. Angesichts dieser Feststellungen hat es das Berufungsgericht
zu Recht nicht bei der Annahme bewenden lassen, dass Reisepapiere regelmäßig
besorgt werden könnten.
Es mag dahinstehen, ob die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts
zu den grundsätzlich in Frage kommenden Rückreisewegen in den Nordirak durch
Syrien, den Iran oder die Türkei die rechtliche Schlussfolgerung des Berufungsgerichts
tragen, der Beigeladene könne das sichere Gebiet nicht freiwillig zumutbar erreichen,
und ob das Berufungsgericht damit die dauerhafte Nichterreichbarkeit gemeint
hat. Das Berufungsurteil kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil
diese auch aus der Sicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblichen Fest-
stellungen vom Bundesbeauftragten erfolgreich mit einer Verfahrensrüge angegriffen
werden. Der Bundesbeauftragte rügt zu Recht einen Verstoß gegen die richterliche
Sachaufklarungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Zur Klärung der Frage, ob der Beigeladene
ohne gültige irakische Reisepapiere vor allem über die Türkei in den Nordirak
einreisen kann, hätte sich das Berufungs- gericht nicht mit der Feststellung
begnügen dürfen, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Beigeladenen von deutschen
Behörden Rückreiseersatzpapiere ausgestellt würden, die der Türkei als Grundlage
für ein Transitvisum genügten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Gerade vor dem Hintergrund des auch vom Berufungsgericht gewürdigten Erlasses
des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 31. Oktober 1997 an die nachgeordneten
Ausländerbehörden, wonach ausreisepflichtigen (passlosen) irakischen Staatsangehörigen
bis zu einer gegenteiligen Erfahrung zur Ausreise in den Irak ein Reisedokument
auszustellen und Gelegenheit zum Eintrag eines türkischen Visums zu geben sei,
hätten sich dem Berufungsgericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag des Bundesbeauftragten
weitere Erkundigungen beim Staatsministerium des Innern und beim Auswärtigen
Amt dazu aufdrängen müssen, ob und inwieweit auf der angesprochenen Grundlage
die freiwillige Rückkehr in den Nordirak möglich ist, insbesondere ob und in
welchem Umfang solche Reisepapiere und Transitvisa bereits erteilt worden sind."
Weitere Dokumente:
OLG München: Zu den Grenzen unzulässiger Rechtsberatung
in Asylverfahren
Urteil vom 25.01.2001 - 6 U 4759/00 -; 8 S., M0146
"a) Es ist zutreffend, dass gemäß BGH NJW 87, 3003, 3004 (und weiterer Rechtssprechung)
unzulässige Rechtsberatung vorliegt, wenn der Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfe
eines Dritten auftritt. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
b) Auch nach der ausführlicheren Darstellung des Beklagten im Schriftsatz vom
29.11.2000 Seite 2 (Blatt 100 der Akten) hörte er sich den Iraker an, der ihm
den Sachstand seines Verfahrens vortrug (aa), rief Rechtsanwalt R. an und teilte
diesem mit, was ihm der Iraker erklärt hatte (bb). Abgesehen von vorliegend
nicht relevanten Ausführungen zur Rechtslage empfahl Rechtsanwalt R. einen schriftlichen
Antrag auf Duldung, dessen Text er gegenüber dem Beklagten formulierte und weiter
erklärte, unter welchen Umständen sich der Iraker an einen Anwalt wenden sollte
(cc). Der Beklagte gab diese Auskunft an den Iraker weiter (dd). Da dieser äußerte,
er wolle einen schriftlichen Antrag stellen (ee), schrieb der Beklagte den von
Rechtsanwalt R. vorformulierten Text nieder und ließ den Iraker unterschreiben
und zwar am 28.10.1999 (ff). Weil er dem Flüchtling Kosten für Briefmarke, Umschlag
usw. ersparen wollte, in der GU hierüber jedoch nicht verfügte, nahm er den
Papierbogen in sein Büro in Augsburg mit, wo er den Vorgang zunächst vergaß
(gg). Mit einem Begleitschreiben (mit dem Stempel des Caritasverbandes und seinem
Namen) faxte er am 16.11. den Antrag an das Landratsamt Augsburg (hh).
Dieses wandte sich umgehend mit Schreiben vom 22.11. an den Klägervertreter
mit der Bitte mitzuteilen, ob die Tätigkeit des Beklagten mit den Vorschriften
des Rechtsberatungsgesetzes konform gehe (Anlage K 1). Über den Zeitpunkt einer
Entscheidung des Landratsamts für den Duldungsantrags des Irakers ist nichts
bekannt.
c) Es ist nicht ersichtlich, daß Rechtsanwalt R. hier als Erfüllungsgehilfe
für den Beklagten oder für dessen Arbeitgeber tätig geworden ist. Der Senat
geht dabei davon aus, dass der Iraker während des Telefonats anwesend war und
wahrgenommen hat, dass der Beklagte nicht selber die Auskünfte erteilte, sondern
eingeholte Auskünfte weitergab. Anderes ist vom Kläger nicht behauptet.
d) Für den Begriff der "Rechtsbesorgung" wird zwar eine weite Definition dahingehend
verwendet, dass darunter "jede Tätigkeit falle, die auf unmittelbare Förderung
konkreter fremder Rechtsangelegenheiten gerichtet ist" (Rennen/ Calibe 2. Aufl.
1992, § 1 RN. 24), doch werden dann das Fertigen von Entwürfen oder das Formulieren
von Anträgen als Beispiele gewählt, während das Beschaffen von Gesetzestexten
und ähnliches keine Rechtsbesorgung ist (a.a.O. RN 26). Der Senat hält die Beispiele
für zutreffend, die Definition jedoch für zu weitgehend, denn dann würden auch
die Deutsche Post AG oder die Deutsche Telekom AO rechtsbesorgend bei der Übermittlung
von Antragen tätig, die sonst gar nicht oder verfristet an Landratsämter oder
Gerichte gelangten. Das ist sicher nicht Sinn das Gesetzes.
Man kann das Gesetz kritisieren und geißeln wie z.B. Rasehorn in der Deutschen
Richterzeitung 2000, Seite 442 f., aber auch sinnvoll dahin auslegen, dass nur
eine gestaltende Beratungs- und Besorgungstätigkeit hier angesprochen ist und
nicht mehr oder weniger reine Hilfsdienste. Dabei ist, wie zum Fall b) noch
dargelegt werden wird, keine zu engherzige Auslegung angezeigt, soweit nämlich
andernfalls unverzichtbare Tätigkeiten unmöglich gemacht würden.
Die "Arbeitsanweisung (Leitlinien) zur Rechtsberatung von Asylsuchenden" von
1997, die der Beklagte heranzieht und die mit dem Bayerischen Innen- und Justizministerium
abgestimmt worden sind, belegen die Meinung des Senats: Es dürfen sprachliche
und kulturelle Bildungsdefizite ausgeglichen werden, eine juristische Bewertung
darf dagegen nicht erfolgen. Die Worte des Antragstellers sind ohne rechtliche
Argumentationshilfe unter Ausgleich sprachlicher und kultureller Defizite niederzuschreiben.
Ein Rechtsanwalt darf aber befragt werden, soweit ersichtlich ist, dass der
Hilfeleistende, also der Beklagte oder wer auch immer, nur dessen Ratschläge
und Formulierungen verwendet.
Diese Grundsätze sind bei Vorfall gemäß a) gewahrt, denn entsprechend vorstehend
Abschnitt b) handelt es sich bei aa) um eine Darstellung des Irakers, die der
Beklagte lediglich unter Ausgleich das sprachlichen Defizits an den Rechtsanwalt
weitergab (bb). cc) ist die zulässige Tätigkeit von Rechtsanwalt R., die dieser
über den Beklagten als Boten dem Iraker übermittelte (dd). Der Iraker entschied
sich selbst (ee) und der Beklagte wurde als Schreibkraft tätig für Rechtsanwalt
R. (ff). In letzterer Tätigkeit liegt sicherlich keine Rechtbesorgung im Sinne
des Rechtsberatungsgesetzes, auch wann der Kläger nicht expressis verbis, aber
de facto ausführen lässt, gemäß Art. 1 § 6 Abs. 1 Ziff. 2 RberG würden Schreibkräfte
in Anwaltskanzleien beim Schreiben des Diktats bzw. dem Verbringen der Kanzleipost
zum Briefkasten "Rechtsangelegenheiten erledigen". Vorgang gg) ist eine etwas
missglückte caritative Hilfeleistung, Vorgang hh) ist wiederum sicherlich kein
Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz.
3. Das Ereignis gemäß Abschnitt b) im Tatbestand, auf das der Kläger nicht eindeutig
verzichten wollte und das auch für den Klageantrag, der nicht geändert wurde,
wesentlich ist, ist ebenfalls kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz:
Wenn der Kläger hier beanstandet, angesichts der Tätigkeit eines ausländischen
Sprachhelfers sei die Einschaltung das Beklagten zum Übersetzen und Abfassen
von Schreiben völlig überflüssig gewesen und könne nur zum Zweck der Rechtsberatung
erfolgt sein, so berücksichtigt er nicht, dass der ausländische Sprachhelfer
offenbar noch nicht ausreichend deutsch konnte und noch nicht in der Lage war,
für Polizeibehörden ausreichend verständliche Erklärungen der Betroffenen abzufassen
oder diesen zu übersetzen, was "Par. 86 AsylVFG" bedeutet und was hier als Ordnungswidrigkeit
gewertet wird. Die Flüchtlinge konnten ferner unbestritten nicht deutsch schreiben.
Der Beklagte war hier nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht rechtsberatend
tätig, sondern glich lediglich wiederum nur das sprachliche und kulturelle Defizit
aus. Der Kläger macht sich nicht einmal die Mühe vorzutragen, woher die drei
Ausländer stammten und daß sie die hier übliche Schrift wenigstens lesen konnten.
Der Beklagte muß sich im Gegenteil noch rügen lassen, daß er das sprachliche
Bildungsdefizit nicht perfekt ausgeglichen hat, sondern bei dem Text für einen
dar Asylsuchenden angefangen hat mit den Worten "Herr ... hat besucht" und dann
in der "Ich-Form" fortgefahren ist.
Der Senat ist der Ansicht, es liege wiederum lediglich nur eine zulässige Hilfstätigkeit,
keine Rechtsbesorgung vor.
Dabei ist allerdings noch ein Problem zu erörtern, das allgemein beim Übersetzen
auftritt: Dolmetscher oder Übersetzer verändern mehr oder weniger zwangsweise
den Text, wobei es zusätzlich auf die jeweilige Fremdsprache und die Fähigkeiten
des Übersetzenden ankommt. Da schon die Umformulierung eines laienhaft vorgebrachten
Begehrens unter Art. 1 § 1 RebG fällt, könnte beim Übersetzer bei zu enger Auslegung
stets eine Rechtsbesorgung vorliegen. Das entspricht aber nicht dem Sinn des
Rechtsberatungsgesetzes. Der Senat ist daher der Ansicht, daß erst eine zusätzliche
rechtliche Argumentationshilfe in solchen Fällen in den Bereich der unzulässigen
Rechtsbesorgung führt.
Wenn der Beklagte also das Deutsch eines radebrechenden Sprachhelfers in vernünftige
Sätze umformuliert und niederschreibt, begeht er keine unzulässige Rechtsberatung
oder -besorgung nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz. Das gilt auch, wenn er
den Asylbewerbern über den Sprachhelfer den Inhalt der Vorwürfe usw. darzustellen
versucht: dies bewegt sich nur im Rahmen einer zulässigen Übersetzertätigkeit."
Einsender: Helmut Riedl, Ausgburg
Sächsisches OVG zur Divergenzrüge
Beschluß vom 15.01.2001 - A 4 B 4097/98 -: 10 S., M0189
"Zu diesen obergerichtlichen Grundsätzen vermag der Senat keine Divergenz
festzustellen. Eine Divergenz kann nämlich nur in Fällen eines prinzipiellen
Auffassungsunterschiedes angenommen werden, wenn also das Verwaltungsgericht
einen Grundsatz innerlich ablehnt und davon abweicht und es seiner Entscheidung
erkennbar eine Ansicht zugrundelegt, die dem aufgestellten Grundsatz wiederspricht.
(Vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.1.1992 - 24 CZ 91.31548
-; HessVGH, Beschl. v. 4.11.1987 - 12 TE 3435/86 -)
Keine in diesem Sinne erhebliche Abweichung liegt demgegenüber vor, wenn das
Verwaltungsgericht einen im Einzelfall nicht in Frage gestellten Rechtssatz
lediglich stillschweigend übergeht, diesen nicht hinreichend anwendet, sonst
außer Acht lässt oder (rechtsfehlerhaft) im Einzelfall für nicht anwendbar erachtet.
(BVerwG, Beschl. v. 31.3.1988 - 7 B 46.88 - Buchholz
310 § 132 Nr. 260; Beschl. v. 10.7.1995 - 9 B 18.95 - Inf AuslR 1996, 29)
Die bloße unrichtige Rechtsanwendung eines von einem Divergenzgericht
entwickelten und vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes
auf den zu entscheidenden Fall kann nämlich keine zulassungsrelevante Abweichung
begründen, weil in einem solchen Fall die Entscheidung nicht auf einer solchen
Abweichung beruht (BVerwG, Beschl. vom 31.3.1988, aaO). Entsprechendes gilt,
wenn das Verwaltungsgericht eine Entscheidung eines Divergenzgerichts missversteht,
- BVerwG, Beschl. v. 27.6.1978 - 4 B 9.78 -, Buchholz
310 § 132 Nr. 168, 47 -
es aus nicht (ausdrücklich bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen Folgerungen
zieht oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt und damit unbewusst
von divergenzfähigen Entscheidungen abgerückt ist (vgl. HessVGH, Beschl. v.
15.2.1995 - 12 UZ 191/95 -, EZAR 633 Nr. 25)."
Einsender: RA Victor Pfaff, Frankfurt a.M.
VGH Baden-Württemberg zu Anforderungen an Beweisanträge
B.v. 8.2.2001 - A 6 S 1888/00 -; 33 S., M0168
"Im Übrigen ist die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs auch in der Sache
nicht begründet. Das Recht auf rechtliches Gehör gewährleistet den Verfahrensbeteiligten,
sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage
vor einer gerichtlichen Entscheidung zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175; BVerfGE
86, 133). Dem entspricht die Pflicht des Gerichtes, die Ausführungen der Beteiligten
bei seiner Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl.
BVerfGE 79, 51). Daraus folgt, dass erhebliche Beweisanträge grundsätzlich berücksichtigt
werden müssen (vgl. BVerfGE 79, 62). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung
braucht die Tatsacheninstanz unsubstantiierten Beweisanträgen jedoch nicht nachzugehen
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.3.1995, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266).
Hierunter fallen nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend
konkretisieren, sondern auch Beweisanträge, die dazu dienen sollen, unsubstantiierte
Behauptungen zu stützen, etwa solche, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage
erhoben worden sind. Einem Prozessbeteiligten ist es nicht erlaubt, unter formalem
Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse
Wahrscheinlichkeit für sich haben könnte. Zwar darf eine Behauptung nicht schon
dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden,
sondern auf einer Vermutung beruht. Einer erkennbar "aus der Luft gegriffen"
und ohne Auseinandersetzung mit Gegenargumenten "ins Blaue hinein" aufrecht
erhaltenen Behauptung braucht das Gericht jedoch nicht nachzugehen. Auch Beweisermittlungs-
oder -ausforschungsanträgen, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die
Beweisaufnahme selbst die entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptungen aufdecken
könnte, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (vgl. BVerwG,
Beschluss v. 29.3.1995 - aaO - m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend die Ablehnung des in der mündlichen
Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrages nicht zu beanstanden. Der Kläger
hat in diesem Beweisantrag pauschal einen Bezug zwischen der Bürgerkriegssituation
im Norden Sri Lankas und einer im übrigen Land seiner Auffassung nach auch im
Hinblick auf die jüngsten drastischen legislativen Maßnahmen der srilankischen
Regierung nicht (mehr) bestehenden Sicherheit für Tamilen vor in ihrer Häufigkeit
eng gestreuten Übergriffen durch die srilankischen Sicherheitskräfte behauptet,
ohne in diesem Zusammenhang aber näher darzulegen, welche Art von Übergriffen
gegen Tamilen er in tatsächlicher Hinsicht befürchtet. Dessen hätte es bedurft,
zumal der Senat in seinem Grundsatzurteil vom 20.3.1998 - A 16 S 60/97
- davon ausgegangen ist, dass den insbesondere im Großraum Colombo immer wieder
stattfindenden kurzfristigen Festnahmen von Tamilen zum Zwecke der Identitätsfeststellung
ohne weitergehende Rechtsgutverletzungen unter den besonderen in Sri Lanka herrschenden
Verhältnissen schon unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsintensität grundsätzlich
die erforderliche Asylrelevanz fehlt. Damit ist der Beweisantrag vorliegend
so unbestimmt geblieben, dass im Grunde erst durch die Beweisaufnahme selbst
konkrete entscheidungserhebliche Tatsachen hätten aufgedeckt werden können."
Einsender: VGH Baden-Württemberg
Weitere Dokumente:
VG München zur Befugnis wegen Art. 6 GG
Gerichtsbescheid vom 02.02.2001 - M 21 K 00.3535 -; 22 S., M0163
"2. Nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar
ausreisepflichtig ist, abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis
erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2, des Gesetzes für eine
Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung
Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Diese Voraussetzungen
sind im Falle der Klägerinnen zu 1) und 2) erfüllt.
Das Asylverfahren der Klägerin zu 1) ist seit dem 30. März 1998 rechtskräftig
negativ abgeschlossen. Die Ablehnung des Asylantrages der Klägerin zu 2) ist
seit dem 28. Oktober 1997 bestandskräftig. Sie sind seit dem jeweiligen Zeitpunkt
unanfechtbar ausreisepflichtig (vgl. § 42 Abs. 1, 2 Satz 2 AuslG). Weiter ist
die ihnen angedrohte Abschiebung nach Sri Lanka derzeit jedoch aus rechtlichen
Gründen unmöglich, da sie in der Bundesrepublik Deutschland in ehelicher Lebensgemeinschaft
mit dem Ehemann der Klägerin zu 1) bzw. Vater der Klägerin zu 2) leben.
Diese familiäre Gemeinschaft genießt den Schutz von Ehe und Familie gemäß Art.
6 des Grundgesetzes (GG) sowie nach Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK). Bei der
Entscheidung über den Aufenthalt eines Ausländers hat die zuständige Behörde
die sich aus diesen Vorschriften ergebende staatliche Schutzpflicht zu beachten.
Das Ausländergesetz trägt dem verfassungsrechtlichen Schutzgebot für Ehe und
Familie insbesondere durch die Regelungen über den Familiennachzug Rechnung
(§§ 17 bis 23 AuslG). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass nur
im Rahmen dieser einfach gesetzlichen Vorschriften die Herstellung und Wahrung
einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinen im Bundesgebiet
lebenden Familienangehörigen zu gewährleisten ist. Die Vorschriften des Ausländerrechtes
sind vielmehr in einer Weise auszulegen, in der sie Art. 6 GG ausreichend Rechnung
tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes hat die Ausländerbehörde
die familiären Bindungen des Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise
im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände entsprechend
dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom
9.12.1997, Inf AuslR 1998, 213, 214). Im Rahmen von §55 Abs. 2 AuslG ist deshalb
ein zwingender Duldungsgrund anzunehmen, wenn ansonsten der verfassungsrechtlichen
Schutzpflicht für Ehe und Familie nicht hinreichend Rechnung getragen würde.
(Vgl. VG München InfAuslR 1997, 130; VG Frankfurt
Inf AuslR 1995, 8; VG Stuttgart, FamRZ 1996, 1012)
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes drängt diese staatliche
Schutzpflicht regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück, wenn die Lebensgemeinschaft
zwischen einem von Abschiebung bedrohten Ausländer und einem von ihm als Vater
anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden
kann.
(Vgl. Beschluss vom 31.8.1999, NVwZ 2000, 59 f.;
Beschluss vom 10.8.1994, NJW 1994, 3155)
Eine solche Lebensgemeinschaft soll dann einen besonderen Schutz genießen, wenn
dem Kind des Ausländers das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland wegen dessen
Beziehung zu seiner Mutter nicht zugemutet werden kann (vgl. BVerfG, a.a.O.).
Dem Schutzgebot aus Art. 6 GG kann nur dann ausreichend Rechnung getragen werden,
wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft nicht bereits dann durch Abschiebung
beendet wird, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nicht vorliegen. Darauf, dass dem betreffenden Ausländer etwa wegen unerlaubter
Einreise gemäß § 9 Abs. 1, 2 DVAuslG eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 8 Abs.
1 Nr. 1 AuslG zu versagen ist, kommt es insoweit nicht an.
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Klägerinnen mit dem Ehemann der
Klägerin zu 1) bzw. dem Vater der Klägerinnen zu 2) und 3) in häuslicher Gemeinschaft
zusammen leben. Eine Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im Herkunftsland
der Klägerinnen ist dem Ehemann bzw. Vater nicht zuzumuten, da er als Flüchtling
im Sinne von §§ 3, 4, 70 AsylVfG und § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt ist.
Entsprechendes gilt für das Recht der Klägerinnen auf Achtung ihres Privat-,
und Familienlebens aus Art. 8 EMRK. Diesem würde nicht entsprochen, wenn sie
verpflichtet würden, das Bundesgebiet zu verlassen und im Visumswege die Wiedereinreise
zu betreiben. Art. 8 EMRK vermittelt, soweit sich sein Anwendungsbereich wie
hier mit dem von Art. 6 GG deckt, einen gleichrangigen Schutz (vgl. BVerwG NVwZ
1998. 742 ff.).
Auch die weitere Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
gemäß § 30 Abs. 3 AuslG ist gegeben, da die Klägerinnen zu 1) und 2) das Abschiebungshindernis
nicht zu vertreten haben.
3. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31
Abs. 1 i.V. m. § 30 Abs. 3 AuslG liegen demnach in Bezug auf die Klägerinnen
zu 1) und 2) vor. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist der Beklagten zwar
ein Ermessensspielraum eingeräumt. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat jedoch
mehrfach entschieden, dass die aufenthaltsrechtliche Rechtsposition der nächsten
Familienangehörigen aus § 31 Abs. 1 AuslG wegen des grundrechtlichen Schutzes
von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG einem Rechtsanspruch nahe kommt.
(Vgl. BVerwG, InfAuslR 1995, 24; OVG Münster a.a.O.;
BayVGH vom 21.11.1997, Az.: 10 CS 97.1947).
Demzufolge darf die betreffende Ausländerbehörde die beantragte Aufenthaltsbefugnis
nur dann versagen, wenn ausnahmsweise besonders schwerwiegende öffentliche Interessen
entgegenstehen, die gegenüber dem grundrechtlich gewährleisteten Schutz der
familiären Lebensgemeinschaft überwiegen. Solche außergewöhnlich schwerwiegenden
öffentlichen Interessen an der Versagung der Aufenthaltsbefugnis sind im Falle
der Klägerinnen zu 1) und 2) nicht ersichtlich.
Der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen kann auch nicht entgegen gehalten werden,
dass den Klägerinnen eine freiwillige Ausreise nach Sri Lanka möglich wäre.
Bei der Auslegung und Anwendung des § 31 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 3 AuslG ist
zu berücksichtigen, dass es gerade Sinn und Zweck des § 31 Abs. 1 AuslG ist,
die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für den Ehegatten und die minderjährigen
Kinder eines Ausländers, dem selbst nach § 30 AuslG oder § 70 Abs. 1 AsylVfG
eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist, zu erleichtern. Dadurch trägt der
Gesetzgeber seiner in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 ERMK verankerten Schutzpflicht
für die eheliche und familiäre Lebensgemeinschaft Rechnung (vgl. OVG Münster,
NVwZ 1994, 602). Mit dieser Zielsetzung ist es nicht vereinbar, dem Ehegatten
und den minderjährigen Kindern eine Aufenthaltsbefugnis schon dann zu versagen,
wenn sie rein tatsächlich zu einer freiwilligen Ausreise in der Lage wären.
Dies wird nämlich in aller Regel der Fall sein, wenn der Familienangehörige
nicht ohnehin schon in eigener Person die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG oder nach § 70 Abs. 1 AsylVfG erfüllt.
Vielmehr ist bei der Anwendung des § 31 i.V.m. § 30 Abs. 3 AuslG maßgebend darauf
abzustellen, ob dem Ehegatten oder dem minderjährigen Kind eines zum Aufenthalt
in Deutschland befugten Ausländers die freiwillige Ausreise auch unter Berücksichtigung
des grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie sowie des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit zumutbar ist.
' (Vgl. Urteil des VG München vom 13.10.1999 im
Verfahren M 6 K 99.1733)
Vorliegend ist den Klägerinnen eine freiwillige Ausreise nicht zumutbar. Insoweit
gelten die Überlegungen, welche bereits für die Annahme eines Abschiebungshindernisses
im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m Art. 6 GG geführt haben. Insoweit ist zudem
zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen zu 2) und 3) erst zweieinhalb bzw.
ein Jahr alt sind und sie deshalb in besonderem Maße auf den Erziehungsbeitrag
ihres Vaters angewiesen sind.
Der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen steht vorliegend auch die Weisung des
Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 9. Juli 1998 nicht entgegen. Zum
einen greift der Versagungsgrund des § 8 AuslG - vorliegend insbesondere wegen
der Einreise der Klägerin zu 1) ohne das erforderliche Visum - nicht ein, da
§ 30 Abs. 3 AuslG gerade vorsieht, dass eine Erteilung abweichend von § 8 Abs.
1 AuslG möglich ist.
(Vgl. hierzu auch Urteil des VG München vom 19.9.2000
im Verfahren M 21 K 00.588)
Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass den im Bundesgebiet geborenen Klägerinnen
zu 2) und 3) ein Verstoß gegen die Visumspflicht des § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG
nicht vorgeworfen werden kann. Die entsprechende Überlegung in der vorgenannten
Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, der bisher maßgebende
Aufenthaltszweck habe ausschließlich in der Durchführung des Asylverfahrens
oder des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gelegen, kann
demnach in ihrem Fall nicht angeführt werden.
4. Der Klägerin zu 3) steht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zu.
Nach der Vorschrift des § 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG kann einem Ausländer, der sich
rechtmäßig im Bundesgebjet aufhält, aus dringenden humanitären Gründen eine
Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles
das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte
bedeuten würde.
Die vorgenannten Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin zu 3) erfüllt. Sie
hält sich zunächst seit der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
vom 19. Januar 2000 erlaubt im Bundesgebiet auf. Mit der Antragstellung steht
ihr ein sogenanntes fiktives Aufenthaltsrecht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG
zu. Nach dieser Vorschrift gilt der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen
Kindes, dem nicht von Amts wegen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen ist
und für das der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung innerhalb
von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen ist (§ 69 Abs. 1 Satz 2 AuslG),
bis zum Ablauf der Antragsfrist und nach Stellung des Antrages bis zur Entscheidung
der Ausländerbehörde grundsätzlich als erlaubt. Diese Rechtmäßigkeitsfiktion
hat einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 2 AuslG zur Folge (vgl.
BVerwG, InfAuslR 2000, 274 ff.). Nach Sinn und Zweck des § 30 Abs. 2 AuslG ist
die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit
des Aufenthaltes im Bundesgebiet auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen
ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, InfAuslR 1993, 62 ff.).
Weiter würde im Falle der Klägerin das Verfassen des Bundesgebietes eine außergewöhnliche
Härte im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG bedeuten. Eine solche Härte kommt
nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, was aufgrund eines Vergleiches
zu anderen Ausländern zu beurteilen ist, die sich in einer ähnlichen Lage befinden
(vgl. Renner, Kommentar zum AuslR, 7. Auflage, § 30, RdNr. 7). Vorliegend ist
eine derartige Ausnahmesituation deshalb gegeben, weil die Klägerin zu 3) als
einjähriges Kind dringend auf den Beistand ihrer hier lebenden Eltern angewiesen
ist. Es liegt dabei kein vom Gesetz geregelter Fall vor, in dem sich die Beendigung
des Aufenthaltsrechtes als Folge einer vom Gesetzgeber geregelten Normallage
ergibt (vgl. Hailbronner, Kommentar zum AuslG, § 30, RdNr. 31). So befindet
sich die Klägerin zu 1) nicht in der Situation eines minderjährigen ledigen
Kindes im Sinne von § 20 AuslG, dem nur unter den dortigen Voraussetzungen eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Insbesondere ist zu beachten, dass
die Klägerin zu 3) im Bundesgebiet geboren wurde, ihr Vater eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis besitzt und ihre Mutter einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis geltend machen kann.
Auch stellt sich die Annahme einer außergewöhnlichen Härte vorliegend nicht
als Umgehung des § 21 AuslG dar. Nach dieser Vorschrift ist einem Kind, das
im Bundesgebiet geboren wird, von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt.
Zwar ist die Klägerin zu 1) als Mutter der Klägerin zu 3) vorliegend gerade
nicht im Besitz einer derartigen Aufenthaltsgenehmigung. Durch die Erteilung
einer Aufenthaltsbefugnis wird die Wertung des § 21 AuslG jedoch nicht umgangen,
weil ihr damit ein vergleichsweise wenig gesicherter Aufenthaltsstatus gewährt
wird. So besitzt ein Ausländer, der seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis
besitzt, keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
(vgl. § 35 AuslG), wogegen dem Besitzer einer zunächst befristeten Aufenthaltserlaubnis
unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bzw. § 26 Abs. 1 AuslG ein Rechtsanspruch
auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zusteht. Die Tatsache
des Ausschlusses der Erteilung einer anderweitigen Aufenthaltsgenehmigung kann
im übrigen nicht bereits als Unterlaufen einer gesetzgeberischen Willensentscheidung
angesehen werden (vgl. Heilbronner, a.a.O., § 30, RdNr. 32).
Weiter ist das der Beklagten vorliegend eingeräumte Ermessen im Rahmen von §
30 Abs. 2 AuslG auf Null reduziert, da die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
an die Klägerin zu 3) als einzig rechtmäßige Entscheidung erscheint. Besondere
öffentliche Interessen, die der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis entgegenstehen
würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist dabei zu beachten,
dass die Klägerin zu 3) nicht von öffentlichen Leistungen abhängig ist, da ihre
Eltern für ihren Unterhalt aufkommen.
Schließlich erscheint die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auch im Lichte
des Diskriminierungsverbotes nach Art. 3 Abs. 1 GG als geboten. Zum einen kann
die Klägerin zu 3) nicht deshalb schlechter als solche Ausländer stehen, die
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 oder
4 AuslG besitzen, weil sie im Bundesgebjet geboren ist. Zum anderen ist zu beachten,
dass der Klägerin zu 3) ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 21 Abs. 1 AuslG zustünde, wenn ihre Mutter, die Klägerin zu 1), im Besitz
einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung wäre. Es wäre mit Art.
3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, der Klägerin zu 3) den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet
zu versagen, weil nicht ihre Mutter, sondern ihr Vater bereits eine solche Aufenthaltsgenehmigung
besitzt. Daraus, ob der Vater oder die Mutter der aufenthaltsberechtigte Elternteil
ist, lässt sich kein verfassungsrechtlich zulässiges Differenzierungsmerkmal
ableiten (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG). Der persönlichen Betreuung des Vaters
kann für die Entwicklung eines Kleinkindes kein geringerer Stellenwert zugemessen
werden als der durch die Mutter (vgl. BVerfG NVwZ 2000, 59 f.). Der Gesetzgeber
hat diesen Umstand bei der Neuregelung des Rechts, der Elterlichen Sorge durch
das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBl I S. 2942) berücksichtigt.
So wird in § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB nunmehr festgestellt, dass zum Wohl des
Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Inwieweit sich
aus diesen Erwägungen Zweifel an der Vereinbarkeit von § 21 Abs. 1 AuslG mit
Art 3 Abs. 1 GG ergeben (vgl. hierzu Hailbronner, Komm. zum AuslG, § 21 RdNr.
2a), bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Klärung, da diese einfachgesetzliche
Norm im vorliegenden Verfahren nicht streitentscheidend ist."
Einsender: RAe Wächtler und Kollegen (Heinhold), München
Weitere Dokumente:
BVerfG: Umzugsverbot via BSHG für Befugnisinhaber verfassungsgemäß
B.v. 09.02.2001 - 1 BvR 781/98 -; 7 S., M0098
"a) Die Auslegung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG durch die Verwaltungsgerichte
ist nicht willkürlich. Art. 3 Abs. 1 GG ist daher nicht verletzt. Ein Verstoß
gegen das Willkürverbot liegt nur dann vor, wenn die angegriffene Entscheidung
unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich anhand objektiver
Kriterien der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.
Die fehlerhafte Anwendung und Auslegung eines Gesetzes allein macht sie nicht
willkürlich. Willkür setzt voraus, dass eine offensichtlich einschlägige Norm
nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Vorschrift in krasser Weise missgedeutet
wird. Daran fehlt es, wenn die Entscheidung das Ergebnis einer eingehenden Auseinandersetzung
mit der Rechtslage ist und die ihr zugrunde liegende Auffassung nicht jedes
sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 96, 189 <203>m.w.N.). Danach ist ein
willkürliches Verhalten hier nicht festzustellen.(...)
ee) Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei der Auslegung des § 120 Abs. 5 Satz
2 BSHG völkerrechtliche Regelungen in einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden
Weise nicht beachtet oder fehlerhaft angewendet worden sind.
Das Bundesverfassungsgericht prüft und beanstandet nur die Verletzung von Verfassungsrecht.
Hierzu zählen weder Art. 23 und 26 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl II 1953, S. 560) noch die inhaltsgleichen
Art. 23 und 26 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom
28. September 1954 (BGBl II 1976, S. 474) in Verbindung mit den Einschränkungen
des Art. 1 Nr. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl II, S. 473).
Diese Bestimmungen, wonach die Vertragsstaaten verpflichtet sind, den Flüchtlingen
und Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem
Gebiet der öffentlichen Fürsorge sowie sonstigen Hilfe- und Unterstützungsleistungen
die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen zu gewähren und ihnen
das Recht auf freie Wahl des Aufenthaltsortes einzuräumen, stehen einfachen
Bundesgesetzen gleich. Ihre Anwendung und Auslegung als Völkervertragsrecht
ist Aufgabe der Fachgerichte, die hier keiner anderen verfassungsgerichtlichen
Kontrolle als bei der Anwendung einfachen Rechts unterliegen.
(Vgl. BVerfGE 99, 145 <160> m.w.N.; BVerfG, Beschluss
der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -)
Das Bundesverfassungsgericht kann daher nur prüfen, ob die Fachgerichte gegen
Verfassungsrecht verstoßen haben. Das ist in der Regel erst dann anzunehmen,
wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung
von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs
beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung
der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl.
BVerfGE 95, 96 <128> m.w.N.). Danach begegnen die angegriffenen Entscheidungen
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte für die unhaltbare Nichtbeachtung
einer offensichtlich einschlägigen völkerrechtlichen Norm in den Ausgangsverfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes sind weder aufgezeigt worden noch erkennbar.
b) Die in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde gelegte Auslegung des §
120 Abs. 5 Satz 2 BSHG ist mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar.
aa) Das auch Ausländern zustehende Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit,
das die freie Wahl des Aufenthaltsortes und des Wohnsitzes in der Bundesrepublik
Deutschland einschließt (vgl. BVerfGE 35, 382 <399>), steht unter dem Vorbehalt
der verfassungsmäßigen Ordnung, zu der sämtliche formell und materiell mit der
Verfassung in Einklang stehenden Rechtsnormen zählen. Lässt die gesetzliche
Beschränkung der freien Persönlichkeitsentfaltung - wie hier - den unantastbaren
Bereich privater Lebensgestaltung unberührt, hat jedermann staatliche Maßnahmen
hinzunehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter Wahrung
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes getroffen werden. Das vom Gesetzgeber eingesetzte
Mittel muss geeignet und erforderlich sein. Insoweit steht ihm ein Beurteilungsspielraum
zu, der vom Bundesverfassungsgericht nur in begrenztem Um- fang überprüft werden
kann. Ferner darf der Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache
stehen und den Betroffenen nicht übermäßig oder unzumutbar belasten (vgl. BVerfGE
96, 10<21>).
bb) Nach diesen Grundsätzen unterliegt § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG in der von den
Gerichten vorgenommenen Auslegung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die
Geeignetheit des Mittels ist gegeben, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg
gefördert werden kann, wobei die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung genügt
(vgl. BVerfGE 96, 10<23>). Der Gesetzgeber verfolgt in erster Linie das im öffentlichen
Interesse liegende Ziel, die für Ausländer aufzuwendende Sozialhilfe unter den
einzelnen Bundesländern angemessen zu verteilen. Die Beschränkung der Gewährung
von Hilfe zum Lebensunterhalt auf das Bundesland, in dem der Ausländer die Aufenthaltsbefugnis
erstmals erhalten hat, ist objektiv tauglich, diesen hinreichend gewichtigen
Zweck zu fördern.
cc) § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG ist auch erforderlich, um das genannte Ziel zu
erreichen. Weniger belastende Mittel standen dem Gesetzgeber nicht zur Verfügung
(vgl. BVerfGE 96, 10 <23 f.>). Er hätte zwar den räumlichen Geltungsbereich
von Aufenthaltsbefugnissen beschränken können. Dies hätte aber einen weitaus
stärkeren Eingriff in die Bewegungsfreiheit der Beteiligten zur Folge gehabt.
Durch Einführung einer unbefristeten Ausgleichsregelung in Anlehnung an § 107
BSHG zu Lasten des Sozialhilfeträgers des Bundeslandes, in dem die Aufenthaltsbefugnis
erstmals erteilt worden ist, wäre es möglich, eine belastungsgerechte Verteilung
der Sozialhilfeleistungen zu erzielen. Mit ihr ließe sich aber nicht der missbräuchlichen
Inanspruchnahme von Sozialhilfe entgegenwirken. Zudem hätte eine solche Regelung
zusätzlichen Verwaltungsaufwand zur Folge.
dd) Die angegriffene Regelung ist auch zumutbar. Sie schränkt das Aufenthaltsbestimmungsrecht
zwar faktisch ein, lässt die mit der räumlich unbeschränkten Aufenthaltsbefugnis
bundesweit eingeräumte Bewegungsfreiheit aber unberührt. Die durch das Sozialhilferecht
bewirkte Beschränkung kommt überdies nicht bei einer Veränderung des Lebensmittelpunktes
innerhalb des Bundeslandes, in dem der Ausländer seine Aufenthaltserlaubnis
erstmalig erhalten hat, zum Tragen, sondern nur bei einem Umzug in ein anderes
Bundesland.
Darüber hinaus schließt die Norm nicht in jedem Fall den Bezug von Hilfe zum
Lebensunterhalt aus. Die nach § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG zu leistende unabweisbar
gebotene Hilfe erschöpft sich zwar regelmäßig in der Übernahme von Reise- und
Verpflegungskosten, die im Zusammenhang mit der Rückkehr an den Ausgangsort
entstehen. Allerdings kann einzelnen Härtefällen dadurch Rechnung getragen werden,
dass Hilfe zum Lebensunterhalt als unabweisbar gebotene Hilfe erbracht wird.
(Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 30. Mai 1997 -
6 S 14.97; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Januar 1996 - 4 M 6156/95; VG Hamburg,
NVwZ 1999, Beilage Nr. 3, S. 27<28>; VG Gießen, Beschluss vom 26. Januar 1998
- 4 G 1984/97; VG München, Beschluss vom 4. November 1996 - M 15 E 96.5429)
Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes können die Beschwerdeführer der Auslegung
des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG durch die angegriffenen Entscheidungen im Verfahren
der Verfassungsbeschwerde nicht entgegensetzen. Die Vorschrift war im Zeitpunkt
ihres Umzugs nach Berlin bereits geltendes Recht. Der Wortlaut stellt auf die
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab, nicht auf die Verlängerung. Die Beschwerdeführer
konnten sich nicht darauf verlassen, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden
und die Verwaltungsgerichte eine für sie günstige Auslegung der Vorschrift vornehmen
würden. Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 1998 liegt
lediglich eine Abwägung der betroffenen Interessen zugrunde. Er lässt die Frage
offen, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist.(...)"
Nieders. OVG: Auch "tatsächliche Gründe" (§ 55 II AuslG)
können humanitäre und persönliche Gründe (§ 2 AsylbLG) sein
Beschluß v. 8.2.2001 - 4 M 3889/00; 9 S., M0010 (= C1603)
"Der Senat nimmt mit dem Verwaltungsgericht auch an, dass ausländerrechtlich
das Fehlen von Pass- oder Passersatzpapieren ein tatsächlicher Grund im Sinne
von § 55 Abs. 2 AuslG ist, aus dem die Abschiebung unmöglich ist. Daraus, dass
gem. S 85 Abs. 2 AuslG Duldungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
zu erteilen sind, während nach § 55 Abs. 3 AuslG - unter den Einschränkungen
von § 55 Abs. 4 AuslG - Duldungen u.a. aus dringenden humanitären oder persönlichen
Gründen erteilt werden können, kann jedoch nicht gefolgert werden, dass tatsächliche
Gründe in ausländerrechtlicher Hinsicht nicht (auch) humanitäre oder persönliche
Gründe im Hinblick auf § 2 AsylbLG sein können. Anhaltspunkte hierfür lassen
sich den Regelungen des AsylbLG nicht entnehmen. Danach schließen Gründe, die
einer Rückkehr nur in tatsächlicher Hinsicht entgegenstehen, zwar eine leistungsrechtliche
Besserstellung aus, weil sie von § 2 AsylbLG nicht mitumfasst werden. Dies bedeutet
aber nicht, dass tatsächliche Gründe nicht zugleich die Annahme eines humanitären,
persönlichen oder rechtlichen Grundes rechtfertigen können.
(Vgl. Hohm, Voraussetzungen einer leistungsrechtlichen
Besserstellung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, NVwZ 2000, S. 772, 773).
Unabhängig von der ausländerrechtlichen Einordnung von Gründen, die einer Abschiebung
entgegenstehen, bleibt somit im Hinblick auf § 2 AsylbLG eigenständig zu prüfen,
ob entweder diese Gründe auch humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe
sind, aus denen die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen
nicht vollzogen werden können, oder aber neben den ausländerrechtlich für eine
Duldung bereits genügenden Gründen weitere Gründe für eine Zuerkennung von Leistungen
entsprechend dem BSHG gem. 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen (Senat Beschl. v. 17.1.2001
- 4 M 4422 /00 -).
Nach Classen liegt ein rechtlicher Grund im Sinne von § 2 AsylbLG vor,
- Eckpunkte zu § 2 Asylbewerberleistungsgesetz,
Asylmagazin 2000, Heft 7-8, S. 31, 34 -
wenn eine Abschiebung und eine freiwillige Ausreise scheitern, weil Reisedokumente
fehlen, der Ausländer aber das Fehlen nicht zu vertreten hat. Classen meint,
dass der Begriff der dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder einer
freiwilligen Ausreise entgegenstehenden rechtlichen Gründe im Sinne von § 2
Abs. 1 AsylbLG weiter zu fassen sei als der Begriff der rechtlichen Duldungsgründe
im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Wortlaut
des § 2 AsylbLG in der seit dem 1. Juni 1997 geltenden Fassung im Unterschied
zu der vorher gültig gewesenen Fassung nicht mehr auf das Vorhandensein einer
Duldung im Sinne des Ausländergesetzes und auch nicht mehr auf die maßgeblichen
Gründe für eine Duldungserteilung abstellt, da nicht ausdrücklich auf bestimmte
Regelungen des Ausländergesetzes verwiesen werde. Die in § 2 Abs. 1 AsylbLG
verwendeten Begriffe seien zwar denen in § 55 Abs. 2 und 3 AuslG ähnlich, aber
nicht mit ihnen identisch. So setze nach § 65 Abs. 3 AuslG eine Duldung "dringende"
humanitäre oder persönliche Gründe oder "erhebliche" öffentliche Interessen
voraus, diese Steigerungsattribute seien in § 2 AsylbLG aber nicht genannt.
Die weitere Auslegung sei auch erforderlich, um den Verfassungsgrundsätzen der
Verhältnismäßigkeit und der Sozialstaatlichkeit sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz
gerecht zu werden. Damit könne nicht vereinbart werden, Ausländer zeitlich unbefristet
mit gesenkten Leistungen dafür zu sanktionieren, dass sie nicht freiwillig zurückkehren
könnten, z. B. weil ihr Herkunftsland zur Ausstellung von Reisedokumenten bzw.
einer Aufnahme nicht bereit sei oder weil dorthin kein Reiseweg existiere, ohne
dass die betroffenen Ausländer es in der Hand hätten, hieran irgendetwas zu
ändern.
Der Senat nimmt aus den genannten verfassungsrechtlichen Gründen, aber auch
auf Grund von Sinn und Zweck der Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes
die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 AsylbLG in den von Classen erwähnten Fallkonstellationen
an. In der Begründung des Gesetzesentwurfs vom 24. Oktober 1996 führten die
damaligen Fraktionen von CDU/CSU und FDP aus, dass mit der Sozialhilfe dem Hilfeempfänger
ein dauerhaft existentiell gesichertes und sozial integriertes Leben "auf eigenen
Füßen" gewährleistet werden solle, während der Kerngedanke des Asylbewerberleistungsrechts
darin liege, dass diese Leistungen auf die Bedürfnisse eines hier in aller Regel
nur kurzen oder vorübergehenden Aufenthalts abzustellen seien (vgl. BT-Drucksache
13/2746, S.11). Die Einschränkungen der Leistungen nach dem BSHG durch das Asylbewerberleistungsgesetz
sind demzufolge verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung
(Art. 3 GG) auch nur gerechtfertigt, weil die in § 1 Abs. 1 AsylbLG aufgeführten
Personen über ein verfestigtes Aufenthaltsrecht nicht verfügen und bei ihnen
ein sozialer Integrationsbedarf fehlt.
(Vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.9.1990 - 5 B 82.97
-, NVwZ 1999, S. 609 = FEVS 49, 97; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.6.1997 - 12
L 5709/968 -, NVwZ-Beil. 1997, S. 95 = Nds.Rpfl. 1997, S. 269 sowie Beschl.
v. 21.6.2000 - 12 L 3349/99 - NVwZ-Beil. 2001, 11)
Der Gesetzgeber nahm mit der Neuregelung von § 2 AsylbLG an, dass diese Voraussetzungen
bei Asylbewerbern in den ersten 36 Monaten ihres Aufenthalts gegeben sind. In
diesem Zeitraum können in der Regel unbegründete Asylanträge abschließend abgewiesen
werden und die Ausreise bzw. Abschiebung erfolgen, so dass der Aufenthalt bis
dahin als nur kurz oder vorübergehend im Sinne der erwähnten Begründung zum
Gesetzesentwurf erachtet werden kann. Verlängert sich dieser Zeltraum und damit
auch eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG, etwa weil die gebotene
Aufklärung schwieriger Sachverhalte eine Entscheidung über das Asylverfahren
beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder den Verwaltungsgerichten
verzögert, regelt § 9 Abs. 1 AsylbLG für Asylbewerber, dass nunmehr ein sozialer
Integrationsbedarf besteht, der einer weiteren Leistungskürzung entgegensteht.
Denn die weiterhin gültige Aufenthaltsgestattung steht in diesen Fallen als
rechtlicher Grund sowohl einer Abschiebung als auch einer freiwilligen Ausreise
entgegen. Nichts anderes kann aber für Ausländer gelten, deren Asylbegehren
zwar erfolglos abgeschlossen wurde, die aber dennoch nicht abgeschoben werden
können und nicht freiwillig ausreisen können, weil Gründe, die - ähnlich wie
die Dauer von Asylverfahren - von ihnen nicht beeinflusst werden können, einer
Ausreise und Abschiebung entgegenstehen. Der Senat erkennt vor dem dargelegten
Hintergrund der gesetzgeberischen Intention im Zusammenhang mit den verfassungsrechtlichen
Vorgaben für Einschränkungen von Leistungen nach dem BSHG durch das Asylbewerberleistungsgesetz
auch derartige Gründe als Gründe im Sinne von § 2 AsylbLG an. Dieser Auslegung
steht nicht entgegen, dass nach der früheren Fassung von § 2 Abs. 1 AsylbLG
das BSHG auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden war, wenn sie eine
Duldung erhalten haben, weil ihrer freiwilliger Ausreise Hindernisse entgegenstehen,
die sie nicht zu vertreten haben, während es nach der Neuregelung ausreicht,
dass humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe (oder das öffentliche Interesse)
einer freiwilligen Ausreise und dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen
entgegenstehen, ohne dass hierzu gesondert hinzukommen muss, dass die Betroffenen
diese Gründe nicht zu vertreten haben. Eine den Regelungsgehalt des jetzt geltenden
Gesetzes einschränkende Interpretation aufgrund des Umstandes, dass das Kriterium
des "Vertretenmüssens" nun nicht mehr im Wortlaut enthalten ist, berücksichtigt
nicht, dass auch der sonstige Text von § 2 Abs. 1 AsylblG geändert, insbesondere
die Anbindung an die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung durch eigenständige
materielle Voraussetzungen ersetzt wurde. Dass im Rahmen dieser Voraussetzungen
nunmehr auch wieder subjektive Kriterien wie dar Umstand, ob der einer Abschiebung
und Ausreise entgegen stehende Grund von dem Betroffenen beeinflusst werden
kann oder nicht, von Relevanz werden können, kann weder dem Wortlaut noch Sinn
und Zweck der Neufassung des Gesetzes im Unterschied zu der vorherigen Fassung
entnommen werden.
Ist - wie hier - eine Abschiebung oder Ausreise wegen fehlender Pass- bzw. Passersatzpapiere
nicht möglich, liegen Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG folglich nur dann
vor, wenn festgestellt werden kann, dass der Betroffene diese Situation nicht
durch eigene Bemühungen, etwa durch die Benennung seines Herkunftslandes und
des Namens, unter dem er dort registriert ist, beenden kann. Auf Grund der eingangs
im Zusammenhang mit den Voraussetzungen von § 1a AsylbLG dargelegten konkreten
Umstände nimmt der Senat für den Antragsteller eine derartige Situation an.
Diese Umstände lassen jedenfalls zur Zeit nicht erkennen, dass der Antragsteller
Angaben zu seiner Identität und Herkunft vorenthält oder verfälscht und aus
diesem Grund die Ausstellung von Pass- oder Passersatzpapieren vereitelt. Vielmehr
ist zumindest plausibel, dass er als irakischer Kurde nach einer Flucht in den
Libanon nunmehr weder vom Irak noch vom Libanon und auch nicht von dem zwischen
beiden Ländern liegenden Syrien als jeweiliger Staatsangehöriger anerkannt wird.
Auf Grund der dargelegten Umstände liegt jedenfalls ein persönlicher und humanitärer
Grund vor, der dem Vollzug einer Abschiebung oder einer freiwilligen Ausreise
des Antragstellers im Hinblick auf § 2 Abs. 1 AsylbLG - unabhängig davon, dass
gleichzeitig ein tatsächlicher Grund für die Erteilung einer ausländerrechtlichen
Duldung vorliegt - entgegen steht. Denn ähnlich einer lebensbedrohlichen Krankheit,
die im Heimatland nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand behandelt werden
kann, sieht sich der Antragsteller durch die Weigerung der benanntem Länder,
ihn als Staatsangehörigen anzuerkennen, einer von ihm nicht beeinflussbaren
Lage ausgesetzt; die im Falle einer Abschiebung oder freiwilligen Ausreise eine
ihm unzumutbare humanitäre Zwangslage entstehen ließe, weil es ihm unmöglich
ist, in den Irak, den Libanon oder nach Syrien (legal) einzureisen und dort
zu bleiben. Auch anderenorts würde ihm die Einreise und der Aufenthalt verwehrt,
weil er über die erforderlichen Papiere nicht verfügt."
Einsender: Flüchtlingsräte Niedersachsen / Schleswig-Holstein
Weitere Dokumente:
1. Der Informationsverbund Asyl lebt von der Mitwirkung seiner Nutzer: Ohne die von Ihnen zur Verfügung gestellten Dokumente können wir nicht arbeiten. Leider schicken jedoch in der letzten Zeit immer mehr Einsender Dokumente nicht an unseren Verein, sondern an einen unserer Partner (z.B. IBIS e.V. oder Rechtsanwältin Wolff). Das stößt dort keineswegs nur auf Gegenliebe, da es für den Partner teilweise erheblichen Mehraufwand bedeutet. Die über unsere Partner eingehenden Dokumente erreichen uns außerdem verspätet,so dass unsere Leser und Internet-Nutzer auch verspätet von den Dokumenten Kenntnis erlangen. Ein verspäteter Eingang führt teilweise auch zu einer Prioritätsherabstufung seitens der Redaktion.
Daher: Bitte schicken Sie Ihre Dokumente stets direkt an den
Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.
Königswinterer Str. 29
53227 Bonn
e-mail: zdwf-@t-online.de
Bitte niemals per Fax!
Machen Sie ggfs. auch Ihre MitarbeiterInnen auf unsere Bitte aufmerksam!
2. In diesem Frühjahr wird unser Internet-Angebot in einem Teilbereich erheblich erweitert, beschleunigt und professionalisiert. Diese Veränderung macht eine Neuorganisation auch der Redaktionsarbeit für das ASYLMAGAZIN erforderlich. Aufgrund dieser Umstellung und der gleichzeitigen Abwesenheit zweier Mitarbeiterinnen können wir den Drucktermin für das Heft 5/2001vielleicht nicht einhalten. Sie erhalten in diesem Fall das nächste Heft als Doppelnummer 5-6/2001 zusammen mit dem Asyl-Info 6/2001. Wir bitten Sie ausdrücklich um Verständnis!
3. Wir wollen unseren Abonnenten möglicherweise im Laufe dieses Jahres CD-ROMs mit einer kompletten Sammlung aller Rechtsdokumente eines Zeitjahres anbieten. Die CD-ROM wird ein reiner Dokumente-Speicher sein, so dass die Suche nach einer bestimmten Entscheidung oder einem bestimmten Erlass idealerweise über www. asyl.net oder aber die Hefte des ASYLMAGAZINS laufen muss. Voraussetzung für die Nutzung der CD-ROM ist nur ein sog. Viewer wie z.B. das Standard-Windows-"Zubehör" "Imaging" oder der Gratis-Viewer von www.irfanview.org. Für weniger als 3 % der Dokumente ist auch der kostenlos downloadbare Acrobat-Reader erforderlich. Die CD-ROM ist insbesondere für diejenigen Nutzer interessant, die ein eigenes Entscheidungsarchiv aufbauen oder regelmäßig viele Dokumente auch zurückliegender Hefte des ASYL- MAGAZINS für die Fallbearbeitung benötigen. Als Test für die spätere CD-ROM bieten wir jetzt max. 10 Bestellern eine Test-CD-ROM mit den R-Dokumenten des Jahres 2000 zum Selbstkostenpreis von DM 30.- zzgl. 7 % MwSt. + Porto an. Diese Test-CD-ROM enthält auch Hunderte von Dokumenten, die die späteren CD-ROMs nicht enthalten werden.