Liebe Leserinnen und Leser,
zum Zuwanderungsgesetz wurden in den letzten Wochen von Seiten der Nichtregierungsorganisationen durchaus unterschiedliche und differenzierende Standpunkte vertreten. Einig war man sich aber in der Hoffnung, dass das Tauziehen um die Verabschiedung des Gesetzes mit der Entscheidung des Bundesrates beendet und Klarheit über das zukünftige Recht eintreten würde. Der Eklat im Bundesrat hat diese Hoffnungen enttäuscht. Das Inkrafttreten des Gesetzes hängt nun von ungeklärten staatsorganisations- rechtlichen Fragen ab; ein Zeitplan für die Klärung dieser Frage existiert nicht. Dieses führt vor allem bei den Betroffnen zu Unsicherheit. Es bleibt abzuwarten, ob noch rechtzeitig vor dem Jahreswechsel eine Klärung erfolgt, so dass sich die Praxis auf die zukünftige Rechtslage einstellen kann.
Unabhängig von der Zukunft des Zuwanderungsgesetzes sind die Neuerungen, die durch das Terrorbekämpfungsgesetz eingeführt worden sind. Sie wurden inhaltlich unverändert in den Entwurf eines Zuwanderungs ^1 gesetzes übernommen. Ich freue mich besonders, dass Dr. Thilo Weichert, Vorsitzender der Deutschen Vereinigung für Datenschutz e.V., Stellv. Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein, sich in dieser Ausgabe des ASYLMAGAZINs kritisch mit diesen Regelungen auseinandersetzt.
Mit Grundlagenfragen beschäftigt sich der Beitrag Aus der Beratungspraxis von RA Dr. Hoffmann. Er gibt eine Überblick über die Rechtsquellen, der das Verständnis von rechtlichen und flüchtlingspolitischen Vorgängen erleichtert.
Ekkehard Hollmann
BVerwG lässt Revision im Fall Mehmet zu
Das BVerwG hat die Revision im sog. Fall Mehmet zugelassen.
Anlässlich dieses Falles will der 1. Senat die grundsätzliche Frage
entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Familienangehörige türkischer
Arbeitnehmer ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss des Assoziationsrats EWG/Türkei
1/80 genießen. Ein Termin für die mündliche Verhandlung steht
derzeit noch nicht fest.
Der Fall des als Mehmet bekannt gewordenen Müncheners war in
die Schlagzeilen geraten, weil die Stadt München versucht hatte, die Eltern
des Jungen wegen Verstoßes gegen das Erziehungsgebot auszuweisen. Mehmet
war durch eine Vielzahl von Straftaten auffällig geworden, für die
er aber wegen Straf- unmündigkeit nicht bestraft werden konnte. Die Ausweisung
scheiterte am BayVGH. Mehmet selbst wurde, nachdem er strafrechtlich
verurteilt worden war, ausgewiesen und reiste in die Türkei aus.
Passbeschaffung für jugoslawische Staatsangehörige
Nach einer Mitteilung der Rechtsanwälte Stein & Stein (Neuss) hat das
jugoslawische Konsulat in Düsseldorf bei einem Gespräch darauf hingewiesen,
dass seit dem 4.3.2002 Pässe an alle jugoslawischen Staats- angehörigen,
auch an solche aus dem Kosovo, ausgestellt würden. Bei Verweigerung des
Papiers würde eine entsprechende Bescheinigung ausgegeben.
BaWü: Verlängerung der Duldung für Minderheiten aus dem Kosovo
möglich
Wie das Diakonische Werk Baden auf Nachfrage erfuhr, existiert in Baden-Württemberg
seit dem 19.03.2002 ein Erlass des Innenministeriums, wonach Duldungen für
Nicht-Albaner aus dem Kosovo bis zum 30.06. verlängert werden können.
Zur Klärung der ethnischen Zugehörigkeit soll bis dahin das Kosovo-Informationsprojekt
(KIP) eingeschaltet werden. Entscheidend wird für die neue Erteilung einer
Duldung also offenbar die Frage sein, ob die Zugehörigkeit einer Person
zu einer Minderheit auch tatsächlich geklärt ist. Nach Einschätzung
des Diakonischen Werkes sind darüber hinaus nur solche geduldeten Personen
vorerst von Abschiebungen ausgenommen, bei denen die Ausreisepflicht noch nicht
vollziehbar ist, deren Duldung keinen Erlöschensvermerk oder
bei denen eine (schriftliche) Zusicherung vorliegt, dass bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt keine Abschiebung vorgenommen wird.
Berlin: Abschiebungsgefangener nach Herzinfarkt unzureichend behandelt
Am 2.12.2001 erlitt ein 27-jähriger Gefangener im Abschiebungsgewahrsam
Köpenick einen Herzinfarkt. Die diensthabenden Sanitäter maßen
seinen Beschwerden jedoch keine Bedeutung bei, verabreichten die falschen Medikamente,
ohne Rücksprache mit der zuständigen Polizeiärztin oder dem Notdienst
zu nehmen. Erst zwölf Stunden nach dem Infarkt wurde der Kranke durch die
Polizeiärztin untersucht. Es wurden jedoch weder ein EKG gefertigt noch
die notwendigen Laboruntersuchungen veranlasst. Erst durch die Intervention
des Anstaltspfarrers wurde der Gefangene am späten Abend in eine Klinik
gebracht. Dort wurde 24 Stunden nach dem Infarkt die richtige
Diagnose gestellt. Gegen die Mitarbeiter des Polizeiärztlichen Dienstes
wurde Strafanzeige erstattet.
Niedersachsen: Abgeschobener Kurde in Syrien verurteilt
Der im Dezember 2000 aus Niedersachsen abgeschobene Kurde Hussein Daoud wurde
am 20. März vom syrischen Obersten Staatssicherheitsgericht zu zwei Jahren
Gefängnis verurteilt. In dem Prozess wurde Daoud der Beteiligung
an separatistischen Bemühungen sowie des Widerstandes gegen
die Ziele der Revolution für schuldig befunden. Amnesty international
sprach in einer Eilaktion von einem unfairen Verfahren gegen Daoud und äußerte
die Vermutung, dass sich die Anklagepunkte auf exilpolitische Aktivitäten
des Kurden bezogen hätten. In einem Brief an amnesty international vom
Februar 2002 hatten die syrischen Behörden erklärt, Herr Daoud stünde
mit der verbotenen Kurdischen Volksunion/Kurdish Peoples Union
Party in Verbindung (Amnesty international, urgent action v. 27.03.2002, #6357).
Hussein Daoud galt nach seiner Abschiebung für mehrere Monate als verschwunden,
später stellte sich heraus, dass er offenbar unmittelbar nach seiner Ankunft
am Flughafen von Damaskus verhaftet worden war. Niedersachsen hatte als Reaktion
auf erste Berichte über die Festnahme Abschiebungen nach Syrien ausgesetzt.
Später waren die Abschiebungen aber wieder aufgenommen worden, da nach
Auffassung des zuständigen Innenministeriums kein eindeutiger Zusammenhang
zwischen Abschiebung und Verhaftung Daouds bestanden hätte. Demgegenüber
hatte der Niedersächsische Flüchtlingsrat den Verdacht geäußert,
dass die syrischen Sicherheitskräfte erst durch das Abschiebungsverfahren
im Rahmen des sogenannten Modell X auf Herrn Daoud aufmerksam geworden
waren (s. ASYLMAGAZIN 7-8/2001 u. 10/2001).
NRW: Neue Anschrift des Flüchtlingsrates
Der Flüchtlingsrat Nordrhein- Westfalen hat seit dem 1. April 2002 eine
neue Anschrift, diese lautet: Zeche Zollverein/Asienhaus, Bullmannaue 11, 45327
Essen, T 0201-899080, F 0201- 8990815, e-mail: geschaeftsstelle@fluechtlingsrat-nrw.
de. Da die traditionelle Internetadresse www.fluechtlingsrat.de nicht aufrufbar
ist, ist der Flüchtlingsrat auch dort jetzt unter einer geänderten
Homepage www.fluechtlingsrat-nrw.de
zu finden.
Sachsen-Anhalt: Zentrale Ausreiseeinrichtung eingeführt
Das Land Sachsen-Anhalt hat eine zentrale Ausreiseeinrichtung nach dem Vorbild
entsprechender Modellversuche in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen eingerichtet.
Das hatte der Innenminister des Landes, Dr. Manfred Püchel, bereits im
September 2001 angekündigt und Anfang des Jahres bekräftigt. Die Einzelheiten
des Modellversuches wurden bislang nicht veröffentlicht.
Der Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt hat sich gegen das Experiment ausgesprochen.
Die Ausreiseeinrichtung widerspreche den elementaren Grundsätzen der Menschlichkeit.
Die Unterbringung in der ZASt, die vornehmlich für die Erstaufnahme von
Flüchtlingen vorgesehen sei, führe zu einer zusätzlichen Verunsicherung
der Neuankömmlinge. Zudem sei das Vorhaben angesichts von Rassismus und
Fremdenfeindlichkeit das falsche politische Signal.
Schleswig-Holstein: Arbeitsgemeinschaft Illegalisierte Menschen"
gegründet
Am 27.2.2002 wurde in Kiel die landesweite Arbeitsgemeinschaft Illegalisierte
Menschen in Schleswig-Holstein gegründet, die sich besonders den
Problemen von Menschen ohne Aufenthaltsrecht widmen will. Beteiligt sind unter
anderem der Landesverband des Diakonischen Werkes, der Caritasverband Schleswig-Holstein,
die Flüchtlingsbeauftragte der Nordelbischen Kirche, der Flüchtlingsrat
Schleswig-Holstein und der Beauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und
Zuwanderungsfragen des Landes. Ziel der Arbeitsgemeinschaft ist es, die menschlich
dramatische Situation von illegalisierten Personen, darunter viele Kinder, in
das öffentliche Bewusstsein zu rücken. Darüber hinaus werden
in regelmäßigen Treffen und in Arbeitsgruppen rechtliche Rahmenbedingungen
und Lösungsmöglichkeiten erörtert, wie Illegalität vermieden
oder eine Legalisierung erreicht werden kann. Die Arbeitsgemeinschaft ist für
weitere Mitarbeit offen. Kontakt: Caritasverband Schleswig- Holstein, Tel.:
0431-590235, mail: Caritasverband.sh-schmitz@t-online.de,
oder Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein, Tel.: 0431-73 5000, E-Mail: office@frsh.de.
ECRE-Berichte im Internet
Der im vergangenen Sommer in gedruckter Fassung erschienene Country Report 2000
des Europäischen Flüchtlingsrats ECRE ist jetzt auch im Internet erhältlich,
und zwar unter der Adresse http://www.ecre.org/factfile/country00.shtml.
Die Dokumentation vermittelt einen Überblick über die flüchtlingsrechtlichen
und -politischen Entwicklungen in den 23 Ländern, in denen ECRE Mitglieder
hat.
Ebenfalls im Internet erhältlich ist ein ECRE-Bericht über rechtliche
Beratung und Unterstützung für Asylsuchende bei geringen oder ohne
Kosten. Der Bericht basiert auf einer Untersuchung, die ECRE zwischen September
2000 und Oktober 2001 mit finanzieller Unterstützung der Europäischen
Kommission durchführte. Es handelt sich um die erste Untersuchung, die
sich mit 25 europäischen Ländern im Vergleich befasst. Der Bericht
ist unter www.ecre.org/research/legalassistance/index.shtml
erhältlich.
Frankreich: Studie zu sozialen Leistungen für Asylbewerber
Vier Generalinspektoren für soziale Angelegenheiten (IGAS) haben soeben
eine Studie über die sozialen Leistungen für Asylbewerber in Frankreich
vorgelegt, die sie im Auftrag der Ministerin für Arbeit und Solidarität
erstellt haben. Die Studie schlägt weitreichende Änderungen der französischen
Asylpolitik vor.
So wird festgestellt, dass das System zur Unterbringung von Asylbewerbern unzureichend
ist. Im Jahr 2000 konnten 5.000 Personen nicht untergebracht werden. Wegen der
extremen Zentralisierung der Aufnahme- einrichtungen gelinge keine Verteilung
der Asylantragsteller im ganzen Land.
Ferner wird die lange Bearbeitungsdauer von Asylanträgen bemängelt.
Von der Einreichung des Antrages bis zur Entscheidung der Ofpra bzw. der Rechtsmittelkommission
vergehen durchschnittlich 21 Monate, manchmal sogar 55 Monate. Dadurch würden
erheblich Kosten für den Staat verursacht. Die Betroffenen würden
durch die niedrigen Beihilfen (ab Antragstellung 281 Euro monatlich höchstens
ein Jahr lang, bei Antrag auf Territorialasyl keine Beihilfen) und durch das
Arbeitsverbot zu Schwarzarbeit und Prostitution gedrängt. Die Berichterstatter
sprechen sich daher für zahlreiche Änderungen der Asylpolitik aus,
z.B. eine Verkürzung der Bearbeitungsfristen auf maximal sechs Monate,
die Schaffung von 6.000 9.000 Plätzen in den Aufnahmezentren, die
Dezentralisierung der Aufnahme und Verwaltung der nationalen Einrichtungen,
eine einheitliche Beihilfe in Höhe des Mindesteinkommens, die Angleichung
des Status bei Antrag auf konventionelles oder Territorialasyl und die Einführung
einer Arbeitserlaubnis spätestens sechs Monate nach dem ersten Asylantrag.
Spanien: Streit über Zustände in Aufnahmeeinrichtungen
Der spanische Regierungsbeauftragte für Ausländer und Immigration,
Enrique Fernández-Miranda, hat einen Bericht von Human Rights Watch über
katastrophale Zustände für Flücht- linge auf Fuerteventura und
Lanzarote dementiert. Die Menschenrechtsorganisation hatte in ihrem ausführlichen
Bericht von menschenunwürdigen Bedingungen gesprochen. Fernández-Miranda
nannte vor dem Abgeordnetenhaus am 26.2. 2002 den Bericht ungenau und unrichtig.
Dagegen sagte die Ombudsfrau des Abgeordetenhauses, Maria Luisa Cava de Llano
nach ihrem Besuch des Flüchtlingslagers auf Fuerteventura, die Zustände
in der Einrichtung seien erschreckend und entsprächen denen der Dritten
Welt. So hätten die inhaftierten Migranten keinen Zugang zu angemessener
rechtlichen Vertretung oder Dolmetschern.
Schweiz: Visumsfreie Einreise bei Besitz eines Aufenthaltstitels bestimmter
Staaten
Ausländer können bis auf weiteres ohne Visum zu Besuchs- und
Tourismusaufenthalten, Geschäftsreisen oder Erwerbstätigkeit ohne
Stellenantritt (max. 8 Tage innerhalb von 90 Tagen) in die Schweiz einreisen,
wenn Sie einen Aufenthaltstitel bestimmter Staaten besitzen. Zu diesen Staaten
gehören die Mitglieder der EU und EFTA, Andorra, Monaco, San Marino, Kanada
und die USA. Das geht aus einem Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom
25.2.2002 hervor. Folgende deutsche Aufenthaltstitel berechtigen zur visumsfreien
Einreise in die Schweiz: Aufenthaltsberechtigung, -erlaubnis, -bewilligung und
-befugnis.
Die Schweiz gliedert sich damit faktisch in den Schengenraum ein,
ohne jedoch offiziell dem Schengener Durchführungsübereinkommen beizutreten.
Die Schweiz nimmt auch nicht am Schengen-Informationssystem teil.
Schweiz: Deutliche Rüge für Abschiebungspraxis
Das Anti-Folter-Komitee des Europarats hat in seinem jüngsten Bericht heftige
Kritik an unmenschlichen und entwürdigenden Methoden bei Abschiebungen
vom Flughafen Zürich-Kloten geübt. Die Fesselung und Knebelung von
abgeschobenen Personen hätte laut Anti-Folter-Komitee in mindestens
zwei Fällen seit 1999 zum Tod der Betroffenen geführt. Der Bericht
beruht auf den Ergebnissen einer Delegationsreise vom Februar 2001, er konnte
aber erst jetzt mit Zustimmung der Schweizer Regierung veröffentlicht werden.
In Kürze soll das Dokument auch im Internet unter http://www.cpt.coe.int
verfügbar sein.
I. EINFüHRUNG
Das so genannte Terrorismusbekämpfungsgesetz (TeBekG) vom 9. Januar 2002
(BGBl. 2002 I, 361) hat bisher noch keinen erkennbaren Beitrag zur Bekämpfung
des Terrorismus geleistet. Der Beitrag, den dieses Gesetz zum Grundrechtsabbau,
zur Ausgrenzung und zur Diskriminierung von Ausländern und
insbesondere von Flüchtlingen leistet, ist dagegen schon heute mit Händen
zu greifen. Erstaunlicherweise war dies aber kaum Gegenstand der öffentlichen
Diskussion. Die Debatte über biometrische Merkmale auf Ausweisen und Pässen
für Deutsche wurde heftig geführt und brachte letztendlich für
diese Pläne eine Beerdigung erster Klasse. Dass diese Pläne in Bezug
auf Nicht-Deutsche weiter vorangetrieben werden, scheint kaum jemanden zu kümmern.
Gegenüber den ursprünglichen Planungen des Bundesinnenministeriums
blieben die Deutsche treffenden Regelungen praktisch nirgends unverändert.
Im Ausländerrecht kam es dagegen kaum zu rechtsstaatlichen Eingrenzungen;
ja weitere Verschärfungen wurden zur Debatte gestellt und fanden teilweise
den Segen des Gesetzgebers.
Geradezu gespenstisch ist insofern nun die Diskussion um das Zuwanderungsgesetz.
Es wird der Eindruck erweckt, dass hier das überkommene, teilweise noch
polizeirechtlich ausgerichtete Ausländergesetz (AuslG) durch ein reines
Aufenthaltsrecht abgelöst werden solle. Tatsächlich finden sich aber
sämtliche Errungenschaften des TeBekG in den Entwürfen
zum Zuwanderungsgesetz wieder, mit der Folge, dass die polizeistaatliche, schon
bisher verfassungsrechtlich angreifbare Komponente des AuslG (dazu Weichert
in Huber, HdbAuslAsylR, Vorb § 75-80 AuslG Rdn. 28 ff.) nicht abgebaut,
sondern weiter verstärkt wird.
Die Deutsche Vereinigung für Datenschutz (DVD e.V.) hat sich während
des Gesetzgebungsverfahrens speziell der Frage des Abbaus des Datenschutzgrundrechts
für Ausländerinnen und Ausländer gewidmet, in ihrer ersten Stellungnahme
vom 29.09.2001 (Datenschutznachrichten - DANA - 4/2001, 8 ff.) und insbesondere
in einem ausführlichen Gutachten vom 15.11.2002 (Unbequem 46/47 - Dez.
2001, 22 ff., abrufbar unter www.aktiv.org/DVD/;
siehe auch PE vom 16.11.2001, DANA 4/2001, 40). Auch wenn diese Kritik
nicht die gewünschte Resonanz gefunden hat, so war und bleibt sie
insbesondere im Hinblick auf das Zuwanderungsgesetz berechtigt und von
aktueller Relevanz. Daher soll im Folgenden das TeBekG mit seinen Auswirkungen
v.a. auf Flüchtlinge dargestellt und einer knappen juristischen Kritik
unterworfen werden.
II. DAS DURCHLöCHERTE ASYLGEHEIMNIS
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(BAFl) wie die Ausländerbehörden (ABH) erhalten mit § 18 Abs.
1a BVerfSchG das Recht, von sich aus den Verfassungsschutzbehörden personenbezogene
Informationen über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG zu übermitteln,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung
für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
erforderlich ist. § 3 Abs. 1 BVerfSchG beschränkt sich nicht
auf Terrorismusbekämpfung oder auf gewaltbereite Bestrebungen, sondern
schließt auch bloße extremistische Bestrebungen mit ein. Einfaches
und legales politisches Engagement von Nichtdeutschen darf also zulässigerweise
von Asyl- und Ausländerbehörden an die Verfassungsschutzbehörden
weitergegeben werden. Mangels Kenntnis der geheimdienstlichen Bewertungen droht
dabei ein Übermaß an Daten übermittelt zu werden.
Von höchster grundrechtlicher Relevanz ist diese Übermittlungsbefugnis
für den Bereich des BAFl, da dieses bei der Entgegennahme der Begründungen
von Asylanträgen sensible politische Informationen erfährt. Diese
Asylgründe gibt nun das BAFl so das neue Gesetz von sich
aus an den Verfassungsschutz weiter. Es dürfte wenige Asylgründe geben,
die nicht für die Aufgabenerfüllung des Bundesamtes für Verfassungsschutz
(BfV) oder für die Landesämter (LfV) für erforderlich angesehen
werden könnten. Die schutzwürdigen Belange von Asylsuchenden sind
nicht erwähnt und dürfen nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht berücksichtigt
werden. Es ist nicht vorgesehen, dass die erhaltenen Daten sofort auf ihre Relevanz
hin überprüft werden und bei negativer Bewertung sofort gelöscht
werden müssten. Auch an eine besondere Zweckbindung (z.B. auf die Bekämpfung
terroristischer Bestrebungen) oder besondere technische Sicherungen wurde nicht
gedacht.
Zunächst war vorgesehen, dass diese Daten gar an die Sicherheits- und
Geheimdienstorgane des Heimatstaates, der auch Verfolgerstaat sein kann,
weitergegeben werden. Einziges Hindernis wäre eine Abwägung mit den
schutzwürdigen Interessen der Betroffenen (§ 19 Abs. 3 S. 2 BVerfSchG)
gewesen. Dieses Problem wurde zunächst von den Politikern überhaupt
nicht erkannt. Nachdem klar wurde, dass für die Antragstellenden der Asylantrag
damit die Grundlage weiteren politischer Verfolgung werden könnte, wurde
ein Satz 2 in § 18 Abs. 1a BVerfSchG aufgenommen, wonach die Übermittlung
ins Ausland unterbleibt, es sei denn, die Übermittlung ist völkerrechtlich
geboten. Außerdem wurde nach § 19 Abs. 4 BVerfSchG die Übermittlung
an andere Stellen davon abhängig gemacht, dass das Bundesinnenministerium
vorher zustimmt. Das BfV führt einen Nachweis über Zweck, Veranlassung,
Aktenfundstelle und Empfänger der Übermittlung. Außerdem wird
eine Zweckänderung beim Empfänger verboten. Schließlich ist dem
Betroffenen vom BfV eine Mitteilung zu machen, sobald eine Gefährdung
seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist.
Bei den mit heißer Nadel gestrickten Formulierungen wurde aber übersehen,
dass bei ausländischen Datenempfängern eine Kontrolle der zweckgemäßen
Nutzung nicht vorgenommen werden kann. Außerdem berechtigt § 19 Abs.
1a BVerfSchG auch die Landesämter für Verfassungsschutz (LfV), die
Bindungen des § 19 Abs. 4 BVerfSchG gelten aber nur für das BfV. Die
Anknüpfung bei den Auslandsübermittlungen an das Völkerrecht
stellt einen Formelkompromiss dar, da nicht offen gelegt wurde, nach welchen
völkerrechtlichen Regelungen ein Datenaustausch des BfV mit ausländischen
Stellen geboten sein könnte.
Auch nach den Eingrenzungen der Weiterübermittlung der Daten ist die neu eingeführte praktisch unbegrenzte Übermittlungsbefugnis des BAFl an die Verfassungsschutzbehörden ein Verstoß gegen das aus Art. 16a GG abzuleitende Asylgeheimnis. Art. 16a GG hat auch insofern eine Schutzwirkung, dass die von ihm offenbarten Asylgründe nicht zur weiteren Verfolgung oder zu anderen gravierenden Nachteilen führen dürfen (Bäumler GK-AsylVfG § 7 Rdn. 13 f.). Gibt es einen solchen Schutz nicht, so werden die Asylsuchenden daran gehindert, sich bei der Begründung ihrer politischen Verfolgung umfassend und wahrheitsgemäß zu offenbaren. Mit der neuen Regelung muss der Asylantragsteller davon ausgehen, dass seine Asylgründe den Verfassungsschutzbehörden weitergegeben werden. Er hat auch keine Sicherheit, dass sie nicht von dort weiterübermittelt werden. Allein die durch das BVerfSchG begründete Furcht, die Asylgründe könnten für weitere Verfolgungszwecke genutzt werden, greift in den Kernschutzbereich des Art. 16a GG ein (Weichert in Huber, HdbAuslAsylR, Vorb §§ 7, 8 AsylVfG Rdn. 10 f.).
III. DIE RENAISSANCE DER ASYLCARD
Noch die schwarz-gelbe Regierung plante für Asylsuchende als Ausweis-
und Datenübermittlungsmedium eine Prozessor-Chipkarte unter dem Namen
AsylCard einzuführen (Weichert DANA 4/1998, 28 f.). Diese Karte, über
die zur eindeutigen Identifikation der mit dem Dokument ausgewiesenen Person
ein Fingerabdruck-Abgleich vorgesehen war, wurde nicht realisiert, u.a. weil
die damit verbundenen rechtlichen Fragen nicht gelöst werden konnten (siehe
das ausführliche Gutachten des ULD Schleswig- Holstein unter www.datenschutzzentrum.de).
Nunmehr wurde der biometrische Ausweis auch für Deutsche in die Diskussion
gebracht. Während dessen Einführung als Personalausweis und Reisepass
aber unter Gesetzesvorbehalt steht (§ 4 Abs. 4 S. 1 PassG, § 1 Abs.
5 S. 1 Pers- AuswG), sind im Ausländer- und Asylrecht weiterhin vergleichbare
Ausländerausweise bzw. -dokumente vorgesehen. Diese sollen u.a.
neben dem Lichtbild und der eigenhändigen Unterschrift weitere biometrische
Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Inhabers enthalten
sowie eine Zone für das automatische Lesen. Diese Dokumente
haben unterschiedliche Namen: Aufenthaltsgenehmigung (§ 5 AuslG), Ausweisersatz
(§ 39 Abs. 1 AuslG), Bescheinigung über die Duldung (§ 56a AuslG),
Fiktionsbescheinigung (§ 69 Abs. 2 AuslG) oder Bescheinigung über
die Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylVfG). Die geplanten Funktionen sind
identisch. Die Einzelheiten sollen vom Bundesinnenministerium nach Maßgabe
der gemeinschaftlichen Regelungen durch Rechtsverordnung präzisiert
werden (§ 5 Abs. 6 AuslG). Sämtliche öffentliche Stellen können
die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Daten zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln und nutzen
(§ 5 Abs. 7 AuslG).
Der Umstand, dass es zur Einführung der Ausländerausweise nur einer
Rechtsverordnung bedarf, spricht dafür, dass diese als Testprojekt für
die Einführung von elektronischen Ausweisen generell verwirklicht werden
sollen. Hierin liegt eine Ungleichbehandlung gegenüber deutschen Staats-
angehörigen, für die keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist,
so dass mit der vorrangigen Umsetzung der biometrischen Chipkarten-Ausländerausweise
ein Gleichheitsverstoß nach Art. 3 Abs. 3 GG erfolgen würde.
Die dabei erwähnten biometrischen Identifizierungsmerkmale sind als Personenkennzeichen
(PKZ) verwendbar, d.h. als Merkmal, über das verschiedenste Datenbestände
zusammen geführt werden können. Wegen dieses Risikos wird bisher die
generelle Nutzung solcher PKZ für verfassungswidrig gehalten (Kirchberg
ZRP 1977, 137; Weichert AZRG, 1998, § 3 Rdn. 5-7). Ordnungsnummern wurden
im deutschen Rechtssystem bisher nur unter restriktiven Voraussetzungen zugelassen.
Hier jedoch wird in § 5 Abs. 7 AuslG eine generelle Nutzungserlaubnis eröffnet
mit der erklärten Absicht maschinelle Datenabgleiche durchführen
zu können. Diese Regelung ist schwerlich mit den verfassungsgerichtlichen
Vorgaben zur informationellen Gewaltenteilung und zur Zweckbindung in Einklang
zu bringen (BVerfGE 65, 46 = NJW 1984, 422).
Der Begriff biometrische Merkmale umschließt vor allem Fingerabdrücke,
Gesichts- und Handgeometrie. Die beiden erstgenannten Merkmale fallen bei den
Menschen in Alltagssituationen unwillkürlich an. Diese Daten eignen sich
insbesondere auch für polizeiliche Zwecke. Es ist davon auszugehen, dass
diese Merkmale auch für polizeiliche Spurenabgleiche verwendet werden.
Von besonderer Tragweite ist angesichts des zunehmenden Einsatzes von Videoüberwachung
im öffentlichen Raum die Zulassung der Gesichtsgeometrie als Identifizierungsmerkmal,
da mit anderweit erfassten Videobildern automatisierte Musterabgleiche vorgenommen
werden können. Die Methode der Identifikation mit Hilfe gesichtsgeometrischer
Daten wird übrigens schon heute im Ausländerrecht praktiziert (DANA
3/2001, 17).
IV. SPRACHANALYSE
Das TeBekG erlaubt erstmalig ausdrücklich die offene Aufnahme und Auswertung
des gesprochenen Wortes zur Bestimmung des Herkunftsstaates
oder der Herkunftsregion des Ausländers (§ 41 Abs. 2 S. 2-4
AuslG, § 16 Abs. 2 S. 3-5 AsylVfG). Der Ausländer muss über die
Erhebung vorher in Kenntnis gesetzt werden. Die Aufzeichnung wird bei der aufzeichnenden
Behörde aufbewahrt. Die Sprachanalyse hat wie die meisten sonstigen
ausländerrechtlichen Änderungen zunächst nichts mit der
Bekämpfung des Terrorismus oder generell von Straftaten zu tun. Die Gesetzesnovelle
war vielmehr ein willkommener Anlass, eine ohnehin geplante Änderung ohne
viel Diskussion durchzusetzen. Die Sprachanalyse dient der Herkunftsbestimmung,
die für die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen von Bedeutung
ist.
Sprach- und Dialektanalysen sind wenig aussagekräftig und wissenschaftlich
fragwürdig. Eine rechtsstaatliche Hinterfragung der Ergebnisse ist
kaum möglich. Es bestehen Zweifel, dass das vorgesehene in-Kenntnis-Setzen
eine ausreichende Aufklärung über mögliche Risiken beim Betroffenen
und deren tatsächliche Kenntnisnahme sicherstellt.
Die Aufbewahrung der Sprachproben soll 10 Jahre lang erfolgen (§ 78 Abs.
4 Nr. 4 AuslG, § 16 Abs. 6 AsylVfG). Es ist zunächst nicht erkennbar,
weshalb nach Erstellung des Herkunftsgutachtens und der Zuordnung der Sprache
zu einer Region keine Löschung vorgesehen ist. Die weitere Aufbewahrung
macht nur Sinn, wenn damit später eine biometrische Sprachzuordnung, z.B.
von abgehörten Telefonaten oder sonstigen Sprachaufzeichnungen, geplant
ist. Tatsächlich ist gewollt, die gewonnenen Unterlagen auch zu nutzen
zur Feststellung der Identität oder Zuordnung von Beweismitteln für
Zwecke des Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr (§ 78 Abs.
3 S. 1 AuslG, § 16 Abs. 5 S. 1 AsylVfG). Dies ist auch der ausschließlich
weiter verfolgte Zweck. Da es sich hierbei um eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung
bzgl. insofern völlig Unverdächtiger handelt, muss die weitere Aufbewahrung
der Sprachproben als verfassungswidrig angesehen werden. Die nachträglich
aufgenommene Regelung zum Aufbewahrungsort der Sprachproben (nicht beim BKA,
sondern bei der aufzeichnenden Stelle) ändert an der rechtlichen Bewertung
nichts. Die Besonderheit dieses Eingriffs ins Persönlichkeitsrecht liegt
darin, dass das Sprechen für den Menschen zur Aufrechterhaltung seiner
Sozialität unabdingbar ist.
V. IDENTITäTSSICHERUNG PER DAKTYLOSKOPIE
Schon bisher war geregelt, dass von sämtlichen Bürgerkriegsflüchtlingen
(§ 41 a AuslG) und Asylsuchenden (§ 16 AsylVfG) als Identitätssicherungsmaßnahme
Fingerabdrücke erhoben und zentral beim BKA gespeichert werden.
Ansonsten konnte eine Maßnahme der Identitätssicherung i.d.R. nur
durch Zweifel über die Person oder die Staatsangehörigkeit legitimiert
werden (§ 41 Abs. 1 AuslG). Diese Praxis der Identitätssicherung wird
nun durch eine Kann-Regelung nach § 41 Abs. 3 AuslG auf weitere Personengruppen
ausgedehnt, ohne dass Identitätszweifel nötig wären:
1. wenn der Ausländer mit einem gefälschten
oder verfälschten Pass oder Passersatz einreisen will oder eingereist ist
(bisher Abs. 3 S. 1 1. Alt.),
2. wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen,
dass der Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts
erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will (bisher Abs. 3 S. 1 2. Alt.),
3. wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs.
2 AsylVfG genannten Drittstaat zurückgewiesen oder zurückgeschoben
wird (bisher Abs. 3 S. 2),
4. wenn ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5
AuslG (extremistische Betätigung) festgestellt worden ist,
5. bei der Beantragung eines Visums für einen Aufenthalt
von mehr als drei Monaten durch Staatsangehörige der Staaten, bei denen
Rückführungsschwierigkeiten bestehen sowie in den nach § 64a
Abs. 4 AuslG (besonderes Verfahren bei Staatsangehörigen von Schurkenstaaten",
s.u. VI.) festgelegten Fällen.
Außerdem sind sämtliche mindestens 14-jährige Ausländer,
die aus einem Drittstaat unerlaubt eingereist sind, und solche, die sich illegal
und ohne Duldung im Bundesgebiet aufhalten und bei denen Anhaltspunkte für
einen Asylantrag in einem anderen EU-Staat bestehen, durch die Erfassung aller
zehn Fingerabdrucke zu identifizieren (§ 41 Abs. 4, 5 AuslG).
Schon die bisherige Regelung der daktyloskopischen (Fingerabdruck-) Erfassung
war als Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig, soweit keine individuellen
Gründe für Zweifel an der Identität bestanden (Grünewald
in GK-AuslR § 41a Rdn. 6-10; Weichert in Huber HdbAuslAsylR § 41a
Rdn. 2). Der Katalog wird nun um Fälle erweitert, bei denen von Anfang
an an der Identität der Betroffenen keine Zweifel bestehen. Der Verweis
darauf, dass mit dieser Regelung teilweise eine Anpassung an die europäische
EURODAC-Verordnung erfolgt, ist nicht geeignet, die bestehenden verfassungsrechtlichen
Bedenken zu zerstreuen.
Die angefertigten Unterlagen werden beim BKA teilweise länger, nämlich
bis zu 10 Jahren aufbewahrt (§ 78 Abs. 4 Nr. 4 AuslG). Dies soll
insbesondere und ausnahmslos für sämtliche Asylsuchende und evtl.
für Bürgerkriegsflüchtlinge gelten (§ 16 Abs. 6 AsylVfG;
siehe den entstandenen Verweisungsfehler in § 41a Abs. 3 AuslG). Damit
wirkt die auf einer pauschalen Verdächtigung basierende Datenerhebung für
einen außergewöhnlichen Zeitraum fort. Selbst wenn die Rückführungsschwierigkeiten
in einen Staat oder der pauschale Extremismusverdacht durch politische Änderungen
nicht mehr bestehen, soll dies nichts an der übermäßig langen
Vorratsdatenspeicherung ändern.
Die angefertigten ED-Unterlagen dürfen generell zur Feststellung
der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln für Zwecke des
Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr genutzt werden (§ 78
Abs. 3 AuslG, § 16 Abs. 5 S. 1 AsylVfG). Bisher bedurfte es für diese
Zweckänderung bei Flüchtlingen bestimmter Tatsachen, die die
Annahme begründen, dass dies zur Aufklärung einer Straftat führen
wird, oder wenn es zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche
Sicherheit erforderlich ist (§ 16 Abs. 5 S. 1 AsylVfG a.F.). Mit
der Neuregelung wird der polizeiliche Daten- und Spurenabgleich de facto auf
sämtliche per ED-Maßnahme erfassten ausländischen Menschen ausgeweitet,
ohne dass es eines konkreten Verdachtes bedürfte. Diese Menschen werden
als potenzielle Straftäter behandelt. Die weiterhin vorgesehene Trennung
zwischen polizeilichen und ausländerrechtlichen Datenbeständen beim
BKA (§ 78 Abs. 2 AuslG, § 16 Abs. 4 AsylVfG) wird ad absurdum geführt.
Es gibt keinen vernünftigen Grund, (auch anerkannte) Asylsuchende oder
sonstige Flüchtlinge einem höheren Kriminalitätsverdacht auszusetzen
als sonstige Menschen generell. Daher verstößt die Zulassung des polizeilichen
Datenabgleichs gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zudem
wird das Schutzziel des Art. 16a GG in sein Gegenteil verkehrt, wenn unabhängig
vom Ausgang des Asylverfahrens die ED-Unterlagen aus dem Asylverfahren zu polizeilichen
Zwecken genutzt werden.
VI. SCHURKENSTAATEN-REGELUNG
Zur Feststellung von extremistischen Bestrebungen (Versagungsgründe nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG) werden künftig bei besonders definierten Gruppen
von Ausländern vor Visumerteilung Anfragen bei folgenden Einrichtungen
vorgenommen: Bundesnachrichtendienst (BND), Bundesamt für Verfassungsschutz
(BfV), Militärischer Abschirmdienst (MAD), BKA und Zollkriminalamt (§
64a Abs. 1 AuslG). Das gleiche Verfahren erfolgt vor der Erteilung oder Verlängerung
einer sonstigen Aufenthaltsgenehmigung (§ 64a Abs. 2 AuslG).
Die Gruppen der Betroffenen werden vom Bundesinnenministerium im Einvernehmen
mit dem Auswärtigen Amt über die Staatsangehörigkeit (sog. Schurkenstaaten)
oder in sonstiger Weise bestimmt (§ 64a Abs. 4 AuslG). Die
Festlegung der Gruppen, bei denen ein Generalverdacht angenommen wird und deshalb
Regelanfragen bei den Bundessicherheitsbehörden erfolgen, ist äußerst
vage. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass neben der Staatsangehörigkeit
weitere Merkmale wie Alter, Geschlecht und Familienstand herangezogen werden
können. Es erfolgt eine Vorratsdatenerhebung mit anschließender Vorratsdatenspeicherung.
Verfahrensrechtlich äußerst problematisch ist, dass die Festlegung
der Gruppen ohne jegliche Rechtsförmlichkeit, z.B. durch Erlass einer Rechtsverordnung,
erfolgen soll. Die Geeignetheit geschweige denn die Erforderlichkeit der Maßnahme
wurde im Gesetzgebungsverfahren nicht ansatzweise plausibel begründet.
Die Anfragen bei den genannten Sicherheitsbehörden verursachen einen gewaltigen
Verwaltungsaufwand und lassen dort große Datenmengen anfallen, die
ausgewertet und verwaltet werden müssen. Es bestehen keine Hinweise, dass
sich dabei visums- oder aufenthaltsrechtlich relevante Erkenntnis ergeben werden.
Bei vielen der Stellen, deren Datenerhebungsbefugnis sich auf das Bundesgebiet
beschränkt, macht die Anfrage zu visumantragstellenden Personen keinen
Sinn, da diese sich mit großer Wahrscheinlichkeit noch nie in der Bundesrepublik
aufgehalten haben.
Nach § 64a Abs. 3 S. 2 AuslG dürfen die Sicherheitsbehörden und
Nachrichtendienste die mit der Anfrage übermittelten Daten speichern
und nutzen, wenn das zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich
ist. Diese materiell unbeschränkte Nutzungserlaubnis im Rahmen eines
Vorfeld-Beteiligungsverfahrens durch sämtliche genannten Bedarfsträger
verletzt den datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgrundsatz und das Bestimmtheitsgebot;
die Regelung ist unverhältnismäßig und zugleich ein Gleichheitsverstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu sämtlichen Menschen, über
die nicht derart leicht Daten beschafft und genutzt werden können. Systematisch
hat diese Regelung auch nichts im AuslG zu suchen; sie gehört in die jeweiligen
Fachgesetze.
VII. AUSLäNDERZENTRALREGISTERGESETZ
Mit dem Ausländerzentralregister (AZR), für das es seit 1994 eine
gesetzliche Grundlage gibt, wird schon bisher eine sehr weit gehende Erfassung
der gesamten nichtdeutschen Bevölkerung praktiziert, die verfassungsrechtlich
angreifbar ist (ausführlich Weichert, AZRG, 1998, Einf. Rdn. 13 ff.). Die
verfassungsrechtliche Kritik hat nach der Zurückweisung von entsprechenden
Verfassungsbeschwerden durch das BVerfG (BVerfG DuD 2002, 45 ff.) nichts an
Berechtigung verloren, zumal vom BVerfG bei der rein formalen Ablehnung der
Zulässigkeit ausführlich die materiell-rechtlichen Bedenken referiert
wurden. Das AZRG legitimiert unverhältnismäßige Eingriffe in
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf Basis unbestimmter Regelungen.
Die sicherheitsbehördliche Nutzung des AZR ist eine sachlich nicht begründ-
und rechtfertigbare Ungleichbehandlung gegenüber den Deutschen. Statt nun
diese vorhandenen Defizite abzubauen, wurden mit dem TeBekG weitere Verfassungsverstöße
programmiert.
In einer unsinnigen, zugleich aber gefährlichen Regelung erlaubt §
3 Nr. 5 AZRG die Speicherung von freiwillig gemachten Angaben zur Religionszugehörigkeit.
Die Zugehörigkeit zu einer nicht besonders privilegierten Religionsgemeinschaft
ist für deutsche Behörden nur aus Gründen der Gefahrenabwehr
und Strafverfolgung von Interesse. Es macht keinen Sinn, freiwillig Daten zu
erbitten, die dann zum Nachteil der Betroffenen genutzt werden sollen. Weshalb
sollte ein religiös motivierter potenzieller Straftäter Angaben zu
seinem Glauben machen, wenn er davon ausgehen muss, dass diese Information polizeilich
gegen ihn genutzt wird? Es ist zu befürchten, dass faktisch die Datenerhebung
über die Ausländerbehörden in einer Form erfolgen wird, die Zweifel
an der Freiwilligkeit begründet.
Voraussetzung für die sicherheitsbehördliche Rasterfahndung
mit AZR-Daten soll nicht mehr eine im Einzelfall bestehende Gefahr
sein, sondern generell der Zweck der Abwehr einer Gefahr. Die Rasterfahndung
für den BND ist künftig auch erlaubt bei der Gefahr eines bewaffneten
Angriffs, bei der Beeinträchtigung der Geldwertstabilität durch ausländische
Geldfälschun- gen und bei internationaler Geldwäsche (Katalog des
§ 5 Abs. 1 S. 3 G-10-G). Zudem fiel der Ausschluss sicherheitsbehördlicher
Rasterfahndungen bei Personen mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus (Aufenthaltsberechtigung
oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis) weg (§§ 12, 31 AZRG).
Rasterfahndungen betreffen generell eine große Zahl unverdächtiger
Personen, bei denen im Fall des Vorliegens der Rastermerkmale durch die sicherheitsbehördliche
Ausermittlung im Einzelfall sehr intensive Grundrechtseingriffe erfolgen können.
Es ist unverhältnismäßig, diese intensiven Grundrechtseingriffe
schon mit der Annahme einer allgemeinen Gefahrenlage zu rechtfertigen.
Der Gesetzeswortlaut steht im Widerspruch zur amtlichen Begründung, wo
auf die besonders schwerwiegenden Gefahren der Begehung terroristischer Anschläge
verwiesen wird. Weshalb sämtliche Geheimdienste die Befugnis zur
Durchführung von Rasterfahndungsmaßnahmen erhalten, ist nicht nachvollziehbar.
Die Gefahr paralleler, nicht abgestimmter Maßnahmen ist augenscheinlich.
In § 15 AZRG wird die Befugnis des AZR-Datenabrufs für Zwecke der
Zuverlässigkeitsprüfung nach § 29d LuftVerkehrsG durch die Landesluftfahrtbehörden
eröffnet. Damit wird das AZR erstmals direkt für Zwecke der Sicherheitsüberprüfungen
nutzbar gemacht. Angesichts der ohnehin vorgesehenen Abfrage bei Polizei, Geheimdiensten,
Bundeszentralregister sowie im Be- darfsfall bei anderen Stellen ist nicht erkennbar,
welchen zusätzlichen Erkenntniswert die AZR-Daten haben sollen, zumal diese
i.d.R. genau von den Behörden stammen, die ohnehin schon bei der Überprüfung
eingeschaltet werden. Die meisten AZR-Daten sind für Zuverlässigkeitsprüfungen
nicht relevant. Dessen ungeachtet wird deren Übermittlung für diese
Zwecke ohne Einschränkung erlaubt.
Bisher konnten Geheimdienste im AZR nur auf Personalien und Verwaltungsdaten
online zugreifen. Jetzt erlaubt § 22 Abs. 1 Nr. 8 AZRG den umfassenden
geheimdienstlichen Zugriff im automatisierten Abrufverfahren. Auch die Beschränkung
auf eilbedürftige Fälle und die Verpflichtung, diese Eilbedürftigkeit
zu protokollieren (§ 22 Abs. 2 S. 2, 3 AZRG a.F.) ist weggefallen.
Mit dieser Erleichterung wird die Trennung zwischen Geheimdienste
und Verwaltung ausgehöhlt. Die Begründung, die Daten würden effektiv
und zügig benötigt und die konventionelle Auskunft behindere
die Arbeit der Dienste, wird weder belegt noch ist sie plausibel. Mit
ihr ließe sich die Aufhebung jeder verfahrensrechtlichen Begrenzung personenbezogener
Datenverarbeitung rechtfertigen. Protokollierungs- und Begründungsverpflichtungen
zielen auf eine Verbesserung der Kontrolle und eine Erhöhung der Rationalität
von Verwaltungsentscheidungen. Das Vieraugenprinzip bei Datenübermittlungen,
das bei dem automatisierten Abrufverfahren entfällt, ist ein zentrales
Instrument der Sicherung der Rechtmäßigkeit von Datenübermittlungen.
VIII. SCHLUSS
Während es sich bei den meisten sonstigen Normen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes
um Schläferregelungen handelt, also um Befugnisse, die über
Jahre hinweg schlummern können, ohne eine praktische Relevanz zu erhalten,
gilt dies für die Änderungen des Asyl- und Ausländerrechts fast
durchgängig nicht. Die Anwendung der Normen bedingen sofortige und teilweise
schwerwiegende Grundrechtseingriffe. Dies gilt nicht nur für die oben beschriebenen
Gesetze, sondern z.B. auch für die vor dem 11. September nur von Bayern
praktizierte Regelanfrage bei den Ämtern für Verfassungsschutz im
Fall von Einbürgerungen, dem nachzuahmen sich nach den Anschlägen
sofort sämtliche Länder beeilten (§ 86 Nr. 2 AuslG; zur Regelanfrage
Berlit in GK-StAR § 86 AuslG Rdn. 138; kritisch DANA 1/1999, 34 f.).
Um so bedauerlicher ist es, dass sich der Gesetzgeber gerade hier nicht
wie an anderer Stellen (§ 8 Abs. 10 BVerfSchG) zu einer klaren Evaluierungsregelung
durchringen konnte. Eine nicht ganz durchsichtige Funktion erfüllt insofern
Art. 22 Abs. 3 TeBekG, der nahe legt, dass auch die Übermittlung von asyl-
und ausländerbehördlichen Daten vor Ablauf der Gültigkeitsfrist
der Änderungen des BVerfSchG am 11. Januar 2007 zu evaluieren ist. Dies
ist aber nur möglich, wenn vom Inkrafttreten des TeBekG an über sämtlicheDatenübermittlungen
nach § 18 Abs. 1a BVerfSchG an das BfV wie an die LfV eine Dokumentation
angelegt und deren Wirksamkeit für die Aufgabenerfüllung protokolliert
wird. Ob der Gesetzgeber die Evaluierungspflicht auch auf die Geheimdienstbefugnisse
etwa nach dem Ausländerrecht (z.B. § 64a Abs. 1, 2 AuslG, § 22
Abs. 1 Nr. 8 AZRG) erstrecken wollte, ist nicht eindeutig erkennbar. Vom Sinn
und Zweck der Evaluierungsregelung muss davon ausgegangen werden. Leider nicht
erfasst sind eindeutig sämtliche in ausländer- und asylrechtlichen
Regelungen enthaltenen Vorratsdatensammlungen für polizeiliche Zwecke.
Von kurzfristig hoher praktischer Relevanz für viele Ausländerinnen
und Ausländer sind die aktuell durchgeführten Rasterfahndungen
nach Landesrecht, bei denen es zumindest bei den polizeilichen Trefferfällen
zu Speicherungen in polizeilichen Datenbanken kommt. Zwar dürften diese
Daten nicht für asyl- und ausländerrechtliche Zwecke genutzt werden,
solange sich hieraus nicht ein konkreter Tatverdacht ergeben hat. Dass diese
klare Rechtslage von Seiten der Polizei nicht erkannt wird, lässt für
viele der Betroffenen aus ausländerrechtliches Unbill befürchten.
Schon der Erlass der neuen Regelungen und in verstärktem Maße deren
Anwendung sind geeignet, bei dem deutschen wie beim ausländischen Teil
unserer gemeinsamen Bevölkerung vor einander Angst, Abwehr und Aggression
zu schüren. Damit wird keine Sicherheit geschaffen. Auch wenn dem Gesetzgeber
dies vielleicht nicht bewusst war, so hat er Gesetze gemacht, die ein Klima
schaffen, das dem Terrorismus förderlich ist. Im Rahmen der Zuwanderungsgesetzgebung
wäre es möglich gewesen, elegant und ohne großen Gesichtsverlust,
einen gewaltigen politischen Fehler zurückzunehmen. Nur scheint auch das
bisher von den deutschen Politikern bisher nicht erkannt worden zu sein.
Der Autor ist Vorsitzender der Deutschen Vereinigung für Datenschutz e.V., Stellv. Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein
RA Dr. Holger Hoffmann, Bremen
I. VORBEMERKUNG
Gesetz, Verordnung, Verwaltungsvorschrift, Erlass, Ordnungsverfügung:
In der Flüchtlingsarbeit wird man mit einer großen Zahl von juristischen
Begriffen konfrontiert, ohne dass immer klar ist, was diese genau bedeuten.
Um jedoch den Einzelfall besser zu verstehen und auch die flüchtlingspolitische
Diskussion verfolgen zu können, ist es unerlässlich, einige juristische
Grundlagen zu kennen. Zu diesen Grundlagen gehören die sog. Rechtsquellen.
Zwei Fallbeispiele zur Einführung:
Fall 1: Der jugoslawische Staatsangehörige T, albanischer Volkszugehöriger,
Geburtsort im Kosovo und späteren Wohnort in Süd-Serbien, lebt seit
Ende 1994 mit seiner Familie in Deutschland. Seine Frau ist Roma, wurde ebenfalls
im Kosovo geboren, besitzt aber gemäß ihrer Geburtsurkunde keine Staatsangehörigkeit.
Zur Familie gehören vier minderjährige Kinder. Herr T ist als Arbeitnehmer
vollzeitig beschäftigt seit März 1999, inzwischen unbefristet. Seit
diesem Zeitpunkt nimmt die Familie nur noch in geringem Umfange Sozialhilfeleistungen
in Anspruch.
Nach der Einreise war Asyl beantragt worden. Das Verfahren blieb jedoch erfolglos.
Seit 1998 lebt die Familie geduldet in Niedersachsen. Von entfernten Verwandten
in Nordrhein-Westfalen hat man gehört, es gäbe ein zweijähriges
Bleiberecht für Albaner. Das würde die Familie gern in Anspruch
nehmen. Wie geht das?
Fall 2: Die vietnamesische Staatsangehörige N lebt seit 1992 in Deutschland.
Zuvor war sie Vertragsarbeitnehmerin in der Tschechoslowakei. Von
dort war sie 1992 nach Deutschland gekommen und hatte Asyl beantragt. Das Verfahren
endete für sie erfolglos im Herbst 1995. Seitdem lebt sie geduldet in Deutschland.
2001 heiratet sie bei der vietnamesischen Botschaft in Berlin den vietnamesischen
Staatsangehörigen P. Er besitzt eine Aufenthaltsberechtigung für Deutschland.
Auf welcher Rechtsgrundlage kann N eine Aufenthaltserlaubnis erhalten?
II. DOGMATISCHE GRUNDLAGEN
1. Verfassungsrecht
Betrachten wir es hierarchisch: Ganz oben innerhalb des nationalen Rechts steht
das Grundgesetz (GG); für den Arbeitsbereich Asyl- und Flüchtlingsrecht
Art. 16 a Abs. 1 GG: Politisch Verfolgte genießen Asylrecht und
dann eine halbe Druckseite, in den Absätzen 2-5, warum oft nicht.
Wichtige Verfassungsbestimmungen sind ferner Art. 20 Abs. 3 GG: Verwaltung ist
an Gesetz und Recht gebunden, und Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG: Die Grundlegung des
Rechtswegestaates: Wird jemand durch die öffentliche Gewalt
in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
Weiter ist Art. 3 Abs. 1 GG von Belang. Aus ihm folgt u.a. das an die Verwaltung
gerichtete Verbot, im Bereich von Ermessensnormen wie also bei zahlreichen
Bestimmungen des AuslG von einer geübten Verwaltungspraxis ohne
sachlichen Grund abzuweichen (Selbstbindung der Verwaltung).
Dass aus dem Grundrechtskatalog weiter die Art. 1 Abs. 1 GG (Die Würde
des Menschen ist unantastbar) und Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit)
auch im Bereich des Ausländerrechts Bedeutung haben, braucht kaum erwähnt
zu werden.
Nicht im Grundgesetz wörtlich festgeschrieben, aber als Rechtsgrundsatz
mit Verfassungsrang anerkannt, gilt das sog. Übermaßverbot
oder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Eine staatliche
Maßnahme muss zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks geeignet und erforderlich
sein. Das eingesetzte Mittel darf zu dem verfolgten Zweck nicht außer Verhältnis
stehen (geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren
Sinne).
Noch einmal zu Art. 20 Abs. 3 GG: Verwaltung ist an Recht und Gesetz gebunden.
Daraus folgt einerseits der Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes. Er verbietet
der Verwaltung, gegen ein Gesetz zu verstoßen, also rechtswidrig zu handeln.
Ferner wird damit der Vorbehalt des Gesetzes angesprochen, d.h. die Frage,
ob für eine bestimmte behördliche Tätigkeit eine gesetzliche
Ermächtigung erforderlich ist (durch ein vom Parlament verabschiedetes
Gesetz) oder nur eine Verordnung, die auf der Grundlage eines Gesetzes ergeht.
In der Rechtslehre ist allgemein anerkannt, dass für jeden Eingriff in
Freiheit oder Eigentum des Menschen, der in Deutschland lebt, eine materielle
Norm als Ermächtigungsgrundlage für das Verwaltungshandeln
erforderlich ist.
2. Gesetzesrecht
Unter der Verfassung steht das einfache Gesetz.
Im Bereich des Ausländer- und Flüchtlingsrechts sind dies beispielsweise
bundesweit geltende Gesetze wie Ausländergesetz (AuslG), Asylverfahrensgesetz
(AsylVfG), Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder Bundessozialhilfegesetz
(BSHG).
Auch die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gilt mit dem Rang eines einfachen
Gesetzes in Deutschland. Zwar ist sie selbst kein Gesetz, sondern ein internationaler
Vertrag, der am 28.7. 1951 von den damaligen Mitgliedstaaten der UN beschlossen
wurde. Zu diesen Staaten gehörte die Bundesrepublik seinerzeit noch nicht.
Sie hat jedoch durch ein besonderes Gesetz am 1.9.1953 diese Konvention mit
dem Geltungsgrad eines Gesetzes für Deutschland ausgestattet (Gesetz der
Zustimmung zu bestimmten völkerrechtlichen Verträgen gem. Art. 59
Abs. 2 Satz 1 GG). Es handelt sich dabei um ein Gesetz im formellen Sinne,
weil es nicht unmittelbar Rechte oder Pflichten für den Bürger begründet.
Diese finden sich vielmehr in der durch das formelle Gesetz in Kraft gesetzten
GFK.
Die übrigen o.g. Normen sind Gesetze im materiellen Sinn, d.h. sie
begründen unmittelbar Rechte und Pflichten für die Bürger und
enthalten abstrakt-generelle Verhaltensnormen. Sie richten sich an eine unbestimmte
Zahlen von Personen und regeln eine ebenfalls unbestimmte Zahl von Sachverhalten.
3. Rechtsverordnungen
Als Gesetze im materiellen Sinne gelten auch Rechtsverordnungen. Dass
es den zuständigen Ministerien grundsätzlich gestattet ist, Rechtsverordnungen
zu erlassen, ist für die Bundesgesetzgebung in Art. 80 Abs. 1 GG festgelegt.
Im Bereich des Ausländerrechts sind Beispiele solcher Verordnungen die
Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz (DVAuslG), die Anwerbestoppausnahmeverordnung
oder besonderer hübscher Begriff die Ausländerdatenübermittlungsverordnung.
Ein Formulierungsbeispiel aus dem Ausländergesetz:
Gem. § 10 Abs. 2 AuslG
(d. h. der gesetzlichen Ermächtigung d. Verf.) bestimmt das Bundesministerium
des Inneren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen
und Begrenzungen für Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit, soweit es zur Wahrung der Interessen der Bundesrepublik
Deutschland und der von ihr eingegangenen Verpflichtungen erforderlich ist.
Die Verordnung kann Beschränkungen für bestimmte Berufe, Beschäftigungen
und bestimmte Gruppen von Ausländern vorsehen, Art und Geltungsdauer der
Aufenthaltsgenehmigung festlegen und die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung
beschränken oder ausschließen.
Umgesetzt wurde diese enthaltene gesetzliche Ermächtigung durch die Verordnung
über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit (Arbeitsaufenthalteverordnung - AAV).
Eine Verordnungsermächtigung bedeutet den Verzicht des für
die Gesetzgebung zuständigen Parlaments auf Erlass eines Gesetzes. In der
Praxis geschieht dies häufig, weil das Parlament es den Ressortministerien
überlässt, technische Details zu regeln. Es findet sich allerdings
in der Regel ausdrücklich eine Kontrollbestimmung
im Gesetz, so beispielsweise in § 10 Abs. 3 AuslG: Auf Verlangen
des Bundestages ist die Rechtsverordnung aufzuheben. Die demokratische
gebotene Kontrolle der Ministerialverwaltung durch das Parlament bleibt auf
diese Weise gewahrt. Es ist außerdem erforderlich, dass das Parlament das
Wesentliche selbst regelt. Es muss dem zuständigen Ministerium
also im Gesetz Vorgaben machen, welchen wesentlichen Inhalt die Verordnung haben
soll. Diese Vorgaben müssen um so detaillierter sein, je stärker die
Verordnung in Rechte der Bürger eingreift. Ermächtigungsgesetze,
die die gesetzgebende Gewalt vollständig auf die Regierung übertragen,
sind verboten.
4. Verwaltungsvorschriften
Eine wesentliche Rolle im Bereich des Ausländerrechts, in dem Bundesgesetze
(AuslG, AsylVfG, BSHG etc.) durch die Verwaltungen der Länder ausgeführt
werden, spielen Verwaltungsvorschriften (VV). Diese unterscheiden sich
von Verfassungsartikeln, Gesetzen oder Verordnungen dadurch, dass sie nicht
unmittelbar das Verhältnis zwischen Bürger und Staat regeln. VV sind
vielmehr in ihrer Wirkung beschränkt auf den Adressaten Behörde.
VV werden auch als Erlass, Richtlinie, Dienstanweisung,
Anordnung o.ä. bezeichnet.
Grob typisiert gibt es organisatorische und verhaltenslenkende VV. Organisatorische
VV beantworten die Grundfrage des Beamten: Warum ich? Sie regeln Aufbau,
Zuständigkeiten und behördliches Verfahren.
Verhaltenslenkende VV sollen die Selbstbindung der Verwaltung konkretisieren:
Behörden dürfen nicht grundlos von einer durch die VV vorgegebenen
Interpretation abweichen. Unterschieden werden norminterpretierende VV,
Ermessensrichtlinien und Vereinfachungsanweisungen. Das wichtigste
Beispiel für norminterpretierende VV im Bereich des Ausländerrechts
sind die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AuslG (AuslG-VwV), Stand 10.10.00,
die der Bundesinnenminister mit Zustimmung des Bundesrates fast zehn Jahren
nach Inkrafttreten des Gesetzes gem. § 104 AuslG erlassen hat.
Zu beachten ist, dass sich VV, Erlass oder Richtlinie nicht unmittelbar an den
betroffenen Ausländer richtet. Ihm persönlich gegenüber handelt
die Verwaltung durch einen Verwaltungsakt (s.u., 6.).
Fast alle Alt- oder Härtefallregelungen
sind als VV ausgestaltet. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich
in § 32 AuslG:
Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären
Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland
anordnen, das Ausländern aus bestimmten Staaten, oder dass in sonstiger
Weise bestimmten Ausländergruppen nach §§ 30 und 31 Abs. 1 eine
Aufenthaltsbefugnis erteilt wird und dass erteilte Aufenthaltsbefugnisse verlängert
werden. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens
mit dem Bundesministerium des Inneren.
Das politische Ritual dazu ist die Innenministerkonferenz. Dort
werden die politischen Rahmenbedingungen für derartige Anordnungen festgelegt.
Die jeweilige oberste Landesbehörde, d. h. der jeweilige Landesinnenminister
oder -senator führt dann für den Bereich seines Bundeslandes die Bestimmungen
näher aus (Ländererlass). Bekanntermaßen kann es
sein, dass dabei nicht unerhebliche Differenzen in den Details der Voraussetzungen
auftreten, unter denen die Aufenthaltsbefugnis in den verschiedenen Bundesländern
erteilt werden kann.
Für die praktische Arbeit sei ausdrücklich der Hinweis gegeben, dass
es für die Frage von Rechtsmitteln sehr wichtig ist, die Rechtsquelle
für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis/-befugnis etc. zu kennen: Während
bei Gesetzen und Verordnungen die Gerichte an die Vorgaben gebunden sind, sind
norminterpretierende VV zwar von den Richtern zu berücksichtigen, jedoch
nur als ein norminterpretierendes Element unter anderen. Anders
als Beamte sind Richter daher nicht an die Vorgaben der VV gebunden. Sie können
auch gegen die Vorgaben der VV entscheiden und müssen dieses sogar tun,
soweit sie VV für nicht mit dem Gesetz vereinbar halten. Eine förmliche
Aufhebung von VV durch Gerichtsentscheidung ist nicht zulässig. Ist eine
VV nach Auffassung eines Verwaltungsgerichts rechtswidrig, muss dies in jedem
Einzelfall erneut geltend gemacht werden, bis (möglicherweise) das zuständige
Ministerium die VV ändert.
5. Exkurs: Europarecht
Um Verwechselungen zu vermeiden ein Ausflug zur Europäischen Union: Auch
in der Gesetzgebung der Europäischen Union gibt es Richtlinien und Verordnungen.
Richtlinien der EU legen ein Ziel und einen Zeitrahmen für eine
gesetzliche Regelung fest. Der Inhalt der Richtlinie muss dann von den einzelnen
Mitgliedsstaaten in deren nationales Recht innerhalb bestimmter Fristen umgesetzt
werden. Welche Mitteln der Mitgliedstaat bei dieser Umsetzung nutzt, bleibt
ihm überlassen. Er kann durch Gesetze, Verordnungen oder VV handeln. Wird
eine EU-Richtlinie nicht, nur unvollständig oder nicht rechtzeitig in nationales
Recht umgesetzt, können sich Unionsbürger unter bestimmten Voraussetzungen
vor den nationalen Gerichten direkt auf die EU-Richtlinie berufen.
Seit Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam gibt es einen konkreten Zeitrahmen,
innerhalb dessen Richtlinien der EU für den Bereich des Ausländer-
und Flüchtlingsrechts erlassen werden sollen (überwiegend: bis 2004).
Auf dieser Grundlage wurde bislang die Richtlinie über vorübergehenden
Schutz verabschiedet, die mit dem Zuwanderungsgesetz umgesetzt werden soll.
Über eine Anzahl weiterer Richtlinien aus dem Bereich des Ausländer-
und Flüchtlingsrechts wird derzeit intensiv verhandelt.
Anders als Richtlinien der EU gelten EU-Verordnungen nach ihrer Verabschiedung
unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten. Sie brauchen nicht in nationales Recht
übertragen zu werden, sondern sind für die Mitgliedsstaaten und deren
Behörden unmittelbar verbindlich. Steht eine Verordnung im Konflikt mit
einem nationalen Gesetz, hat die Verordnung Vorrang. Entscheidungen aufgrund
der Verordnungen richten sich direkt an einen bestimmten Adressaten und sind
für ihn in allen ihren Teilen verbindlich. Auf dem Gebiet des Flüchtlingsrechts
wird derzeit z.B. an einer Verordnung über die Zuständigkeit für
die Prüfung von Asylanträgen gearbeitet, die das Dubliner Übereinkommen
einen Staatsvertrag in Form einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
ablösen soll.
6. Der Verwaltungsakt
Der Verwaltungsakt (VA) ist die wichtigste Handlungsform der Verwaltung
gegenüber dem Bürger und beinhaltet einen zentralen Begriff des Verwaltungsrechts.
Die für alle Rechtsbereiche gültige Definition findet sich in §
35 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG):
Verwaltungsakt ist jede Verfügung,
Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur
Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft
und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Der VA ist im engeren Sinne keine Rechtsquelle, da er immer aufgrund
eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer VV ergeht. Er gehört jedoch
in den Zusammenhang des Themas, weil gerade im Bereich des Ausländerrechts
die Verwaltung gegenüber dem Betroffenen regelmäßig durch VA
handelt (genannt werden diese auch Bescheid, Verfügung
oder Anordnung).
Der VA beinhaltet eine Einzelfallregelung mit Außenwirkung. Demgegenüber
betreffen Gesetze, Verordnungen und Erlasse allgemeine und abstrakt-generelle
Anordnungen.
Die Verfahrensvorschriften, die vor und bei Erlass eines VA zu beachten sind,
z.B. das zugehörige Anhörungsverfahren oder Bestimmung über Rücknahme
eines rechtswidrigen oder Widerruf eines rechtmäßigen VA, finden sich
im VwVfG (§ 28: Anhörung, § 48: Rücknahme eines rechtswidrigen
VA, § 49: Widerruf eines rechtmäßigen VA, § 51: Wiederaufgreifen
des Verfahrens). Modellcharakter hat das VwVfG des Bundes. Es gilt allerdings
unmittelbar nur für die Tätigkeit der Bundesbehörden. Alle Länder
haben für ihre Verwaltungen entweder durch ein besonderes Gesetz auf die
bundesrechtlichen Regelungen verwiesen und diese für anwendbar erklärt,
oder eigene VwVfG erlassen, die identisch mit dem des Bundes sind oder dem Bundesmodell
stark ähneln.
Man unterscheidet verschiedene Arten von VA, z.B. rechtsgestaltende (Einbürgerung)
oder feststellende (Flüchtlingseigenschaft), den berechtigenden
(Arbeitserlaubnis) oder den verpflichtenden (Ausreiseverfügung
mit Fristsetzung).
Nach den Rechtswirkungen unterscheidet man begünstigende oder belastende,
nach der zeitlichen Wirkung einmalige (z.B. Bußgeldanordnung) oder
VA mit Dauerwirkung (Ausweisungsverfügung auf der Grundlage von
§ 8 Abs. 2 AuslG).
Einen begünstigenden VA stellt beispielsweise die Erteilung eines (Einreise-)Visums
durch ein deutsches Konsulat oder eine Botschaft oder die Verlängerung
einer Aufenthaltsgenehmigung durch die Ausländerbehörde dar.
Wenn ein VA im Ermessen der Behörde steht (im Gesetz ausgedrückt
durch die Formulierung kann oder darf), hat der Adressat
einen Anspruch auf ermessensfehlerfreies Handeln der Behörde. Im gerichtlichen
Verfahren werden die Ermessenserwägungen nicht im Detail überprüft,
sondern lediglich daraufhin, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten
Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat, und wenn ja, ob die Grenzen der
Ermessensausübung eingehalten wurden. Falls nicht, liegt ein Ermessensfehler
vor, der die behördliche Entscheidung rechtswidrig macht (vgl. § 114
VwGO).
Ein schriftlicher VA ist durch Mitteilung der wesentlichen tatsächlichen
und rechtlichen Gründe zu begründen, eine nach Ermessen ergehende
Entscheidung muss unter Angabe der für ihre Ausübung maßgeblichen
Ermessensgesichtspunkte begründet werden (§ 39 VwVfG).
Der VA kann Nebenbestimmungen enthalten, soweit dies im Gesetz vorgesehen
ist und/oder wenn sichergestellt werden soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen
des VA erfüllt werden. Dazu gehören beispielsweise Befristungen, Widerrufsvorbehalte,
Auflagen oder besondere Bedingungen. Eine Bedingung wäre beispielsweise:
Die Duldung erlischt bei Vorliegen einer Nationalpasses oder von Passersatzpapieren.
Eine Auflage ist z.B. die Wohnsitzauflage, mit der vom Adressaten
des VA ein bestimmtes Tun, nämlich sich in einer bestimmten Gemeinde anzusiedeln,
verlangt wird.
Der VA wird erst wirksam, wenn er dem Empfänger bekannt gegeben wird. Soweit
eine förmliche Zustellung vorgeschrieben ist, müssen die Verwaltungszustellungsgesetze
des Bundes und der Bundesländer dabei beachtet werden.
Ein VA wird bestandskräftig, sofern nicht Widerspruch gegen ihn
eingelegt oder Klage erhoben wird. Bestandskraft bedeutet, dass der VA wirksam
bleibt, auch wenn er rechtswidrig ist. Es ist deshalb wichtig, rechtzeitig Rechtsmittel
einzulegen. Eine Rechtsmittelbelehrung regelmäßig am Ende des
schriftlichen VA muss mitteilen, welches Rechtsmittel innerhalb
welcher Frist eingelegt werden muss. Gegen einfach unbegründete Ablehnungsentscheidungen
im Asylverfahren muss z. B. innerhalb von zwei Wochen Klage erhoben werden
(§ 54 Abs. 1 AsylVfG); für die Einlegung eines Widerspruchs gilt i.d.R.
eine Frist von einem Monat.
7. Richterrecht
Neben den o.g. existiert als weitere Rechtsquelle Richterrecht:
Es ist weitgehend Rechtsfindung aus der Zahnarztperspektive: Es
werden Lücken gefüllt. Jede Rechtsordnung ist lückenhaft und
Richter müssen jeden Rechtstreit entscheiden, der dem Gericht zugetragen
wird. Sie sind daher gezwungen, erforderlichenfalls Rechtsgrundlagen für
die Streitentscheidung selbst zu erzeugen, wenn im geschriebenen Recht eine
Lösungsgrundlage fehlt. Häufig geschieht dies durch sog. Analogieschlüsse.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts kommt rechtsgestaltende
Wirkung zu, auch wenn sie nicht in Gesetzesform ergehen.
III. LöSUNG DER FäLLE
Und nach all dieser Dogmatik: Wie löst man nun die Ausgangsfälle?
Einfach zu lösen ist das Problem in Fall 2: Die jung verheiratete Vietnamesin
hält sich mit einer Duldung in Deutschland auf. Ihr Ehemann verfügt
über eine Aufenthaltsberechtigung. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr.
1 DVAuslG kann ein Ausländer die Aufenthaltserlaubnis zu einem Familiennachzug
zu Ausländern nach der Einreise einholen, wenn er sich geduldet im Bundesgebiet
aufhält und nach seiner Einreise durch Eheschließung im Bundesgebiet
einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworden
hat.
Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist dem Ehegatten eines Ausländers
nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
der Ausländer eine Aufenthaltsberechtigung besitzt. Da § 17 zu beachten
ist, muss von der Ausländerbehörde geprüft werden, ob ausreichender
Wohnraum zur Verfügung steht und der Lebensunterhalt gesichert ist. Ist
dies der Fall, ergeht die Entscheidung der Ausländerbehörde durch
einen begünstigenden VA: Die Aufenthaltserlaubnis wird erteilt.
Auch im Fall 1 ergeht die Entscheidung über Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
gem. §§ 30, 31 AuslG durch einen VA (Bescheid) der Ausländerbehörde.
Sie muss die Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz beachten. Wichtig
für den konkreten Fall ist der genaue Text des Erlasses, der aufgrund von
§ 32 AuslG vom Niedersächsischen Innenministerium erlassen wurde.
Entsprechende Erlasse sind als Ergebnis einer Innenministerkonferenz vom Mai
2001 allerdings in allen Bundesländern in ähnlicher Form ergangen.
Gemäß Ziff. 2 der Anordnung nach § 32 AuslG zur Erteilung
von Aufenthaltsbefugnissen an erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien
und Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien (Serben einschl. Kosovo und
Montenegro) des Niedersächsischen Innenministeriums vom 22.5. 2001 erhalten
Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawiens einschließlich Kosovo
eine Aufenthaltsbefugnis, wenn
- sie sich mindestens seit dem 6.2.1995 ununterbrochen
im Bundesgebiet aufgehalten haben,
- sie seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften
Beschäftigungsverhältnis stehen und
- der Arbeitgeber dringend auf ihre Weiterbeschäftigung
angewiesen ist.
Dabei gilt die Erteilung und Verlängerung der Arbeitserlaubnis durch die
Arbeitsverwaltung als ausreichender Nachweis des Arbeitgebers dafür, dass
sie auf den Arbeitnehmer angewiesen ist. Gemäß Ziff. 2.2 erhalten
eine Aufenthaltsbefugnis auch die Ehegatten und minderjährigen Kinder der
begünstigten Personen.
Der Lebensunterhalt aller Familienangehörigen musste bei Flüchtlingen
aus Jugoslawien am 10.05.01 und fortdauernd durch eine legale Erwerbstätigkeit
und ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert sein. Die Familie
musste über ausreichenden Wohnraum verfügen. Schulpflichtige Kinder
müssen die Schulpflicht erfüllen.
Daher könnte der Bezug von Sozialleistungen dazu führen, dass die
Aufenthaltsbefugnis nicht erteilt werden kann. Gem. Ziff. 2.3 des niedersächsischen
Erlasses ist jedoch bei Familien mit mehreren Kindern, die kein Kindergeld beziehen,
die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unschädlich, wenn diese nicht
höher ist, als das im Falle eines Kindergeldanspruchs zu gewährende
Kindergeld. Da dieser bei vier minderjährigen Kindern über 600,00
Euro liegt und die Familie nur ca. 300,00 Euro Sozialhilfeleistungen monatlich
bezieht, darf sie sich aller Voraussicht nach alsbald über eine Aufenthaltsbefugnis
freuen.
RAin Theresia Wolff, Köln
§ 57 AuslG enthält in Bezug auf Haftdauer und Haftverlängerung
eine abgestufte Regelung.
Ohne Vorliegen eines besonderen Haftgrundesgemäß § 57 Abs. 2
S. 1 Nr. 1-5 AuslG ist die Anordnung einer höchstens zweiwöchigen
Sicherungshaft zulässig.
Die grundsätzliche Hafthöchstdauer bei Vorliegen von Haftgründen
beträgt gemäß § 57 Abs. 3 S. 1 AuslG sechs Monate. Verhindert
der Ausländer seine Abschiebung, kann gem. § 57 Abs. 3 S. 2 AuslG
die Abschiebungshaft um maximal zwölf weitere Monate verlängert werden.
Eine Ausnahmeregelung stellt § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG dar. Danach ist die
Abschiebungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die
der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung innerhalb von drei
Monaten nicht durchgeführt werden kann.
In der Rechtsprechung wird hervorgehoben, dass die Abschiebungshaft weder Strafcharakter
besitzt noch Beugehaft sein darf. Vor diesem Hintergrund spielt für Anordnung,
Dauer und Verlängerung von Abschiebungshaft die Beachtung des verfassungsmäßigen
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine wichtige Rolle.
1. ZWEIWöCHIGE SICHERUNGSHAFT (§ 57 ABS. 2 S. 1)
Als relativ unproblematisch und in der Rechtsprechung kaum thematisiert
erweist sich die in § 57 Abs. 2 S. 1 AuslG geregelte zweiwöchige
Sicherungshaft.
Ein Ausländer kann ohne das Vorliegen der Haftgründe des § 57
Abs. 2 S 1 Nr. 1-5 AuslG für die Dauer von längstens zwei Wochen in
Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht,
dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Eine Verlängerung dieser
zweiwöchigen Sicherungshaft ist im Gesetz nicht vorgesehen. Insbesondere
gilt die Frist von sechs bzw. zwölf Monaten nach § 57 Abs. 3 AuslG
lediglich für die Haftgründe i.S.d. § 57 Abs. 2 S. 1 Nr.
1-5 AuslG. Nur in den dort genannten Fällen hat der Ausländer durch
sein Verhalten die Ursache dafür gesetzt, dass er in Haft zu nehmen ist.
Demgegenüber beruht der Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG nicht
auf einem bestimmten Verhalten des Betroffenen, sondern auf dem Stand der Vorbereitungen,
welche die Ausländerbehörde für die Abschiebung bereits getroffen
hat. Es würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in das
Freiheitsrecht des Betroffenen begründen, wenn gegen ihn eine Abschiebungshaft
nach § 57 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 2 AuslG für die Dauer von bis zu
sechs Monaten verhängt würde, nur um die Organisation der Behörde
zu erleichtern. Tritt nicht ausnahmsweise während der zweiwöchigen
Sicherungshaft ein Haftgrund im Sinne von § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-5 AuslG
hinzu, so ist eine Verlängerung ausgeschlossen. Die bloße Erklärung
des Betroffenen, mit einem bestimmten Ausreisetermin nicht einverstanden zu
sein, reicht dafür nicht aus;
LG Dortmund, B.v. 22.3.2001 - 9
T 86/01 -.
2. GRUNDSäTZLICHE HAFTHöCHSTDAUER VON SECHS MONATEN (§ 57 ABS. 3 S. 1 AUSLG)
Liegen spezielle Haftgründe vor, so kann gemäß § 57
Abs. 3 S. 1 AuslG die Sicherungshaft grundsätzlich bis zu einer Dauer von
sechs Monaten angeordnet werden. In zahlreichen Entscheidungen wird jedoch festgestellt,
unter Berücksichtigung des § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG sei die erste Haftanordnung
regelmäßig auf die Dauer von maximal drei Monaten zu beschränken;
BGH, B.v. 11.7.1996 - V ZB 14/96
-; InfAuslR 1997, 206); LG Tübingen, B.v. 8.9.1998 - 6 T 37/98 -.
Grundsätzlich ist die Haftdauer für den Zeitraum anzuordnen, den die
Ausländerbehörde voraussichtlich zur Vorbereitung der Abschiebung
benötigen wird. Danach kann sich auch die Ausschöpfung der Dreimonatsfrist
als ungerechtfertigt darstellen, z.B. wenn der Ausländer sich zuvor in
Strafhaft befunden hat. Das OLG Hamm stellte hierzu fest, für die Bemessung
der Abschiebehaftdauer sei wesentlich, welche Bemühungen die Ausländerbehörde
bereits während der Strafhaft unternommen habe, die Abschiebung zu ermöglichen,
und welche Verzögerungen darauf beruhten, dass der Betroffene sich geweigert
habe, seinen Nationalpass herauszugeben. Die Sicherungshaft sei nicht grundsätzlich
mit einer Frist von drei Monaten anzuordnen, sondern nur für den Zeitraum,
der zur Vorbereitung der Abschiebung benötigt werde. Regelmäßig
seien insoweit Zeiträume von rund einem Monat als ausreichend anzusehen,
wenn der Betroffene zuvor in Strafhaft war;
OLG Hamm, B.v. 31.08.2001 - 19 W
114/01 -; ASYLMAGAZIN 11/01, S. 67.
Ist nach Ablauf einer ersten Haftanordnung nicht mehr damit zu rechnen, dass
eine Abschiebung des Betroffenen innerhalb von sechs Monaten möglich ist,
ist die Verlängerung der Sicherungshaft nicht mehr gerechtfertigt, da sich
die angeordnete Abschiebehaft damit als unverhältnismäßig darstellt.
Dies kann der Fall sein bei Ausländern, die aus Staaten kommen, bei denen
die Beschaffung von Passersatzpapieren regelmäßig eine lange Zeit
in Anspruch nimmt.
Das LG Darmstadt lehnte z.B. im Falle eines Algeriers eine Haftverlängerung
über die erste Haftanordnung von drei Monaten hinaus mit der Begründung
ab, Nachforschungen des Gerichts hätten ergeben, dass eine Rückführung
algerischer Staatsangehöriger, die keine Papiere, Pässe oder Kopien
hiervon besitzen, regelmäßig nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgen
könne. Die Ausländerbehörde habe nichts vorgetragen, was erwarten
lasse, dass im Falle des Betroffenen Umstände gegeben seien, die hier die
begründete Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigten. Ebenso wenig sei
ersichtlich, dass der Betroffene seine Abschiebung im Sinne des § 57 Abs.
3 AuslG verhindert hätte, so dass eine Verlängerung der Abschiebungshaft
über die Frist von sechs Monaten hinaus in Betracht zu ziehen wäre.
Somit sei die Durchführung der Abschiebung nicht mehr innerhalb der noch
verbliebenen Dauer der angeordneten Abschiebungshaft zu erwarten und die Abschiebungshaft
unverhältnismäßig;
LG Darmstadt, B.v. 19.3.1999 - 23
T 82/99 -; 2. S, R3240.
3. VERLäNGERUNG DER SICHERUNGSHAFT üBER SECHS MONATE HINAUS (§ 57 ABS. 3 AUSLG)
Eine Verlängerung der erstmalig bis zu sechs Monaten angeordneten Sicherungshaft
um höchstens zwölf Monate kann gemäß § 57 Abs. 3 S.
2 AuslG nur angeordnet werden, wenn der Ausländer seine Abschiebung verhindert.
Hier stellt sich zunächst die Frage, welches Verhalten des Ausländers
ein Verhindern im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Daneben ist zu beachten,
ob und in welchem Umfang andere Gründe für die lange Haftdauer (mit-)ursächlich
sind. Selbst in Fällen, in denen der Betroffene seine Abschiebung durch
hartnäckige Verweigerung seiner Mitwirkungspflichten verhindert, kann dieses
Verhalten im Verlaufe der Abschiebungshaft an Bedeutung verlieren.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gilt der Grundsatz,
dass der abzuschiebende Ausländer die angeordnete Abschiebungshaft um so
länger hinnehmen muss, je größer die Schwierigkeiten sind, die
sein Verhalten der Ausländerbehörde bei der Beschaffung eines Ausreisedokuments
bereitet. Die Abschiebungshaft ist aber unverhältnismäßig, wenn
der mit ihr verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden kann und eine weitere
Haftverlängerung den Charakter einer Beugehaft annimmt.
Grundsätzlich setzt die Verlängerung von Abschiebungshaft über
sechs Monate hinaus die Gewissheit voraus, dass das Unterbleiben der Abschiebung
innerhalb dieses Zeitraums maßgeblich auf ein zurechenbares pflichtwidriges
Verhalten des Betroffenen zurückzuführen ist. Der Betroffene muss
die Ausländerbehörde durch ein von ihm zu vertretendes pflichtwidriges
Tun oder Unterlassen daran gehindert haben, ihn innerhalb der grundsätzlichen
Hafthöchstdauer von sechs Monaten abzuschieben. Ein pflichtwidriges Unterlassen
in diesem Sinne kann darin bestehen, dass der Betroffene sich entgegen §
15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG weigert, in dem erforderlichen Maß an der
Beschaffung der notwendigen Heimreisedokumente mitzuwirken. Das Unterbleiben
der Abschiebung in dem genannten Zeitraum muss maßgeblich auf das zurechenbare
pflichtwidrige Verhalten des Betroffenen zurückzuführen sein. Die
Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 S. 2 AuslG müssen feststehen. Verbleiben
Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 S. 2 AuslG, darf
der Betroffene nicht über sechs Monate hinaus in Haft gehalten werden;
BayObLG, B.v. 21.10.2001 - 3 Z
BR 60/01 -; InfAuslR 7/8 2001, 344.
a) Verhindern der Abschiebung
Eine zentrale Rolle in diesem Zusammenhang spielen die Verletzung von Mitwirkungspflichten
bei der Passersatzbeschaffung sowie Identitätstäuschungen.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nicht jede unterlassene Mitwirkungshandlung
bereits als Verhinderung der Abschiebung angesehen wird.
Unbestritten ist, dass die beharrliche Weigerung, den Antrag für die Beschaffung
von Passersatzpapieren auszufüllen, eine Verhinderung der Abschiebung darstellt.
Ein Ausländer, der ohne die erforderlichen Personalpapiere eingereist ist,
ist gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG verpflichtet, an der Beschaffung
von Passersatzpapieren mitzuwirken. Hierzu zählt auch die Verpflichtung,
den Antrag für die Beschaffung eines Passersatzpapiers auszufüllen;
LG Paderborn, B.v. 14.9.2001 -
2 T 34/01 - InfAuslR 10/2001, 450; OLG Saarland, B.v. 1.7.1999 - 5 W 198 - 99-
50 -.
Unterlässt der Ausländers weitere Aktivitäten zur Klärung
seiner Staatsangehörigkeit und zur Beschaffung eines Reisedokumentes, liegt
darin kein Verhindern i.S.d. § 57 Abs. 3 S. 2 AuslG. Die bloße Passivität
des Betroffenen in dieser Frage stellt keine Verhinderung der Abschiebung dar;
LG Berlin, B.v. 17.11.1995, 88 T
XIV 322/99 B, 5 S. [R 4910].
Umstritten ist in der Rechtsprechung, ob die Weigerung, eine Erklärung
über die freiwillige Heimreise für die Heimatbotschaft auszufüllen,
ein schuldhaftes Verhalten darstellt, das den Tatbestand der Abschiebungsverhinderung
i.S.d. § 57 Abs. 3 AuslG erfüllt.
Das KG Berlin vertritt die Ansicht, wenn der Betroffene die Erklärung gegenüber
der Heimatbehörde verweigere, er wolle freiwillig in das Heimatland zurückkehren,
weil er nicht bereit ist, auf legalem Weg in das Heimatland auszureisen, so
liege darin kein Verhindern der Abschiebung im Sinne des § 57 Abs. 3 S.
2 AuslG;
KG Berlin, B.v. 25.10.1999 - 25
W 8380/99 -; InfAuslR 5/2000, 229.
Diese Auffassung teilt das OLG Frankfurt a.M. Eine Verpflichtung zur Abgabe
einer solchen Freiwilligkeitserklärung sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Keinesfalls dürften deutsche Behörden dazu beitragen, dass ein Algerier,
der aus welchen Gründen auch immer nicht in sein Heimatland
zurückkehren wolle und dessen Ausreisepflicht (auch) deshalb zwangsweise
durchgesetzt werden solle, zur Beschleunigung seiner Abschiebung gegenüber
seinen Heimatbehörden eine falsche Erklärung oder gar eine falsche
eidesstattliche Versicherung über seine Rückkehrbereitschaft abgibt;
OLG Frankfurt, B.v. 27.-7.1999 -
20 W 306/98 - 5 S., [R3667].
Ohne auf derartige Argumente einzugehen, gelangte das OLG Hamm zu der Auffassung,
dass den Betroffenen im Rahmen einer umfassenden Erfüllung seiner
Mitwirkungspflichten an der Beschaffung eines Identitätspapiers auch
die Verpflichtung treffe, die von der Botschaft seines Heimatlandes vorbereitete
Erklärung über die freiwillige Ausreise zu unterzeichnen. Durch seine
Weigerung verhindere er seine Abschiebung, weil im Falle der Unterzeichnung
der Rückkehrbescheinigung innerhalb kurzer Zeit ein Passersatzpapier ausgestellt
worden wäre. Das Gericht hatte in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit
der nunmehr auf insgesamt zwölf Monate andauernden Haft keine Bedenken.
Es räumte ein, dass der Abschiebungshaft zwar nicht der Charakter einer
"Beugehaft" innewohne und mit ihr nicht, wie in § 92 AuslG, ein
Verhalten des Ausländers sanktioniert werden solle. Dennoch sei es ein
legitimes staatliches Interesse, dem Ausländer anhand der gesetzlichen
Mittel vor Augen zu führen, dass die Bundesrepublik die ihr zu Gebote stehenden
Mittel ausschöpfen werde, die Ausreise des ausreisepflichtigen Ausländers
zu erzwingen;
OLG Hamm, B.v. 20.5.1997 - 15 W
217/97 -.
Der in der Sicherungshaft gestellte Asylantrag stellt nach Auffassung
des OLG Karlsruhe kein vom Abschiebehäftling zu vertretendes Blockieren
der Passbeschaffungsmaßnahmen dar. Der Senat räumte ein, die Ausländerbehörde
sei möglicherweise nicht befugt, dem Ausländer nach § 15
Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG durch Verwaltungsakt aufzugeben, sich zum Zwecke der Passbeschaffung
an Behörden oder Stellen seines Heimatstaates in Deutschland zu wenden,
solange seine durch den Asylantrag begründete Aufenthaltsgestattung nicht
erloschen sei. Das bedeute jedoch nicht, dass während des Bestehens des
vorläufigen Bleiberechts auch keine Maßnahmen ergriffen werden dürften,
welche die Aufenthaltsbeendigung für den Fall des Erlöschens des Bleiberechtes
vorbereiten. Die Ausländerbehörde sei durch den Asylantrag des Betroffenen
nicht gehindert, die Passbeschaffung selbst zu betreiben;
OLG Karlsruhe, B.v. 3.2.2000 -
11 Wx 5/00 -; InfAuslR 5/2000, 235.
b) Verhältnismäßigkeit
Das pflichtwidrige Verhalten des Betroffenen, das eine Abschiebung innerhalb
der grundsätzlichen Hafthöchstdauer von sechs Monaten verhindert hat,
ist jedoch nicht isoliert zu betrachten, sondern im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung
mit anderen Umständen, die die Abschiebung unmöglich gemacht haben,
einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.
Tritt zu dem pflichtwidrigen Verhalten des Betroffenen hinzu, dass die Ausländerbehörde
dem haftungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz nicht gerecht wird, oder beruht
das Misslingen der Beschaffung von Passersatzpapieren auf verzögerlicher
Behandlung der Anträge durch die Heimatbotschaft, so kann sich die Verlängerung
der Haft als unverhältnismäßig darstellen.
aa) Beschleunigungsgebot
Die Rechtsprechung stellt bei dem haftungsrechtlichen Grundsatz des Beschleunigungsgebots
auf den Zweck der Abschiebungshaft ab und geht davon aus, dass eine weitere
Haft unzulässig ist, wenn dieser Zweck von der Ausländerbehörde
nicht beschleunigt verfolgt wird oder wenn er überhaupt nicht mehr erreicht
werden kann. Zweck der Abschiebungshaft in der Form der Sicherungshaft ist es,
die beabsichtigte Abschiebung des Betroffenen zu ermöglichen. Die Ausländerbehörde
soll Gelegenheit erhalten, die nötigen organisatorischen Voraussetzungen
für die Abschiebung in sein Heimatland zu schaffen, wozu es regelmäßig
gehört, dass dem Ausländer nötigenfalls von seinem Heimatstaat
Reisedokumente ausgestellt werden. Erforderlich ist aber stets, dass die beteiligte
Ausländerbehörde die Abschiebung tatsächlich betreibt. Andernfalls
kann die Verlängerung der Abschiebungshaft trotz Vernichtung der Personalpapiere
und fortbestehender beharrlicher und hartnäckiger Weigerung der Mitwirkung
bei der Beschaffung von Passersatzpapieren seitens des Betroffenen gleichwohl
nach ihrem Sinn und Zweck ausgeschlossen sein;
OLG Schleswig-Holstein, B.v. 21.12.1998
- 2 W 238/98 -; OLG Frankfurt, NVwZ-Beilage 1996, 7; OLG Saarbrücken, NVwZ-Beilage
1997, 3; OLG Düsseldorf, NVwZ-Beilage 1998, 40.
In der Rechtsprechung finden sich diverse Beispiele für Verpflichtungen
der Ausländerbehörde in Ansehung des Beschleunigungsgebotes:
Rechnet die Behörde nach eigenen Angaben damit, dass das Identifikationsverfahren
bei der Heimatbotschaft innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen abgeschlossen
werden kann, so ist spätestens nach Ablauf dieser Zeit eine Rückfrage
bei der Botschaft geboten;
OLG Karlsruhe, B.v. 3.2.2000 - 11
Wx 5/00 - InfAuslR 5/2000, 235.
Hat die Behörde aufgrund von Angaben des Betroffenen zu Personalien von
Verwandten im Heimatland die Möglichkeit dort Überprüfungen anzustellen,
so ist sie gehalten, in dieser Richtung Nachforschungen anzustellen. Auch kann
gegebenenfalls das Auswärtige Amt eingeschaltet werden, um die Botschaft
zu veranlassen, ohne Antrag ein Passersatzpapier auszustellen;
LG Paderborn, B.v. 14.9.2001 - 2
T 34/01 -; InfAuslR 10/2001, 450.
Die Ausländerbehörde hat darzulegen, dass sie sonstige von der Mitwirkung
des Betroffenen nicht abhängige Ermittlungsansätze verfolgt, um rechtzeitig
zur Ausstellung der Reisedokumente zu gelangen, und ebenso ob diese Ermittlungsansätze
tatsächlich erfolgversprechend sind;
OLG Schleswig-Holstein, B.v. 21.12.1998
- 2 W 238/98 -.
Als Ausprägung des haftungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes hat die
Ausländerbehörde ungeachtet möglicher Identitätstäuschungen
des Betroffenen den durch die Haft vorgenommenen Eingriff so kurz wie möglich
zu halten. Dem Betroffenen dürfen zeitliche Verzöge- rungen, die durch
behördeninterne Fehlorganisationen bedingt sind, nicht zum Nachteil gereichen.
Von derartiger Fehlorganisation ging das OLG Celle in einem Fall aus, in dem
die Ausländerbehörde eine erneute Botschaftsvorführung mit der
Begründung unterließ, eine solche sei nicht sinnvoll, weil der Betroffene
mit Sicherheit erneut behaupten werde, nicht aus Benin zu stammen. Überdies
habe die ihn ursprünglich dorthin begleitende Beamtin nicht wieder dort
vorführen wollen, weil sie beim letzten Versuch aus der Botschaft verwiesen
worden sei;
OLG Celle, B.v. 15.3.2001 - 17 W
19/01 -; InfAuslR 10/2001, 448.
Wird ein minderjähriger Ausländer in Sicherungshaft genommen, hat
die Ausländerbehörde auf die Einhaltung des Beschleunigungsgebots
in besonderem Maße zu achten;
BayObLG, B.v. 31.1.2000 - 3 ZBR
63/00 -; InfAuslR 5/2000, 228.
Selbst wenn der Betroffene unzutreffende Angaben zu seiner Identität machen
sollte, ist eine weitere Abschiebungshaft unzulässig, wenn die Möglichkeiten
zur Identifizierung erschöpft sind und die Behörde deshalb keine sinnvollen
konkreten Maßnahmen zur Vorbereitung der Abschiebung mehr treffen kann;
BayObLG, B.v. 26. 6.2001 - 3 Z BR
204/01 -; InfAuslR 10/2001, 446.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gilt zwar der
Grundsatz, dass der abzuschiebende Ausländer die angeordnete Abschiebungshaft
um so länger hinnehmen muss, je größer die Schwierigkeiten sind,
die sein Verhalten der Ausländerbehörde bereitet, ein Ausreisedokument
zu beschaffen. Dieser Grundsatz findet indessen nur auf den Zeitraum Anwendung,
in dem weitere Bemühungen der Ausländerbehörde, die Abschiebung
durchzuführen, nicht von vornherein aussichtslos sind. Ein Betreiben der
Abschiebung kann nicht mehr angenommen werden, wenn sich die Ausländerbehörde
lediglich abwartet, ob der Ausländer unter dem Druck der Sicherungshaft
künftig bei der Passersatzbeschaffung mitwirken wird;
LG Paderborn, B.v. 14. 9.2001 -
2 T 34/01 -; InfAuslR 10/2001, 450.
Diese Auffassung teilt das OLG Schleswig-Holstein. Abschiebungshaft nach §
57 AuslG dürfe nicht als Beugehaft verhängt werden;
OLG Schleswig-Holstein, B.v. 21.12.1998
- 2 W 238/98 -.
bb) Verzögerliche Bearbeitung von Passersatzanträgen durch
die Heimatbotschaft
Auch wenn die Ausländerbehörde ihrerseits alles Erforderliche unternommen
hat, um Passersatzpapiere zu besorgen, steht trotz der ursprünglichen Weigerung
des Betroffenen, den Passersatzantrag auszufüllen, für die danach
grundsätzlich zulässige weitere Anordnung der Abschiebungshaft über
sechs Monate hinaus nicht unbeschränkt ein Zeitraum von weiteren zwölf
Monaten zur Verfügung. Es muss zusätzlich geprüft werden, ob
die Verzögerung allein in den Verantwortungsbereich des Betroffenen fällt.
Diese Voraussetzung verneinte das OLG Saarland im Falle eines Inders, dessen
Passersatzantrag über sechs Monate lang von der Botschaft nicht bearbeitet
worden war. Der Betroffene hatte zwar zunächst nicht an der Passersatzbeschaffung
mitgewirkt. Der anschließend eingetretene Zeitraum von weiteren sechs Monaten
war dem Betroffenen nach Auffassung des Gerichts aber nicht anzulasten. Hätte
er sofort nach seiner Inhaftierung an der Beschaffung von Passersatzpapieren
mitgewirkt, hätte er zwar über die Dauer von drei Monaten hinaus in
Abschiebungshaft gehalten werden können, weil er die Verzögerung zu
vertreten hatte. Die Dauer dieser Sicherungshaft hätte aber allenfalls
sechs Monate betragen dürfen. Entsprechend dieser Abwägung trete das
ursprüngliche Verhalten des Betroffenen so weit in den Hintergrund, dass
über sechs Monate hinaus nach Beseitigung der Verzögerung eine weitere
Auslieferungshaft aus diesem Grunde nicht mehr verhältnismäßig
sei;
OLG Saarland, B.v. 1.7.1999 - 5
W 198 - 99- 50.
Das LG Stade stellte ebenfalls fest, die Fortdauer der Haft über
die Sechsmonatsfrist hinaus sei unverhältnismäßig, weil das ursprüngliche
abschiebewidrige Verhalten sich auf die Dauer der Bemühungen zur Passbeschaffung
gar nicht mehr auswirke. Inzwischen hätten die Verzögerungen
unabhängig von dem Verhalten des Betroffenen ihren Grund allein
in dem bürokratischen Vorgehen des Heimatlandes. Darüber hinaus sei
vorliegend schon absehbar, dass die mit dem angegriffenen Beschluss angeordnete
Verlängerung der Haft nicht ausreichend sein werde, um eine Abschiebung
durchzuführen. Eine Verlängerung der Abschiebungshaft komme daher
nicht in Betracht;
LG Stade, B.v. 12.10.1999 - 9 T
259/99 -.
Ebenso entschied das BayObLG im Falle eines Syrers, in dem die syrische Botschaft
auf den Antrag der Ausländerbehörde seit über 10 Monaten nicht
reagiert hatte, obwohl die Identifizierung des Betroffenen durch die der Botschaft
vorgelegte Kopie des syrischen Reisepasses seines nach wie vor in Aleppo lebenden
Vaters ohne weiteres möglich erschien. Die verzögerliche Sachbehandlung
durch die Heimatbehörden sei dem Betroffenen in diesem Zusammenhang nicht
zuzurechnen. Dies gelte um so mehr, als Anhaltspunkte dafür, dass es sich
bei der Kopie um eine Fälschung handeln könne, nicht vorlägen
und solches von den syrischen Behörden bislang auch nicht geltend gemacht
worden sei;
BayObLG, B.v. 21.10.2001 - 3 Z BR
60/01 -; InfAuslR 7/8 2001, 344.
4. UNZULäSSIGKEIT DER SICHERUNGSHAFT BEI UNMöGLICHKEIT DER ABSCHIEBUNG (§ 57 ABS. 2 S. 4 AUSLG)
Gemäß § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG ist die Sicherungshaft unzulässig,
wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten
hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt
werden kann.
Das BVerfG sieht in dieser Vorschrift eine gesetzliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
für den Fall der Ungewissheit darüber, ob die Haft tatsächlich
erforderlich ist. Der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
gebiete es, von der Sicherungshaft abzusehen, wenn die Abschiebung nicht durchführbar
und die Freiheitsentziehung deshalb nicht erforderlich sei. Dieses Verfassungsgebot
zwinge weiter dazu, das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung
und den Freiheitsanspruch als wechselseitige Korrektive zu sehen und gegeneinander
abzuwägen; dabei sei immer auch zu bedenken, dass sich das Gewicht des
Freiheitsanspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen
Durchsetzung ausländerrechtlicher Vorschriften mit zunehmender Dauer der
Haft regelmäßig vergrößern werde;
BVerfG, B.v. 29.2.2000 - 2 BvR 347/00
-; InfAuslR 5/2000, 221.
Aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes ist davon auszugehen, dass bereits
bei Erlass der ersten Haftanordnung zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen
dieser Vorschrift vorliegen. In der aktuellen Rechtsprechung scheint dies jedoch
nicht einheitlich so gehandhabt zu werden. Es heißt in zahlreichen Entscheidungen,
dass im Lichte dieser Vorschrift die erste Haftanordnung die Dauer von drei
Monaten regelmäßig nicht überschreiten soll. Einige Entscheidungen
legen die Vermutung nahe, dass die Gerichte die Auffassung vertreten, dass erst
nach Ablauf der ersten drei Haftmonate für die Verlängerung der Haft
festgestellt werden muss, ob der Ausländer es zu vertreten hat, dass er
während der Dreimonatsfrist nicht abgeschoben werden konnte. So führt
z.B. das LG Darmstadt aus, die erste Haftanordnung habe sich nicht mit der Frage
des Vertretenmüssens des Abschiebungshindernisses auseinandergesetzt, weil
dies wegen der Erstanordnung einer dreimonatigen Haft nicht erforderlich gewesen
sei;
LG Darmstadt, B.v. 24.11.1999
- 23 T 297/99 -.
Nach richtiger Auffassung ist die Frage, ob eine Abschiebung innerhalb
der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann und falls nein,
dies vom Ausländer zu vertreten ist, jedoch in jedem Stadium des Verfahrens
zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG schon
bei Stellung des ersten Haftantrages vor, so darf eine Haftanordnung nicht erlassen
werden. Treten im Verlaufe der Haft Umstände ein, durch die die Voraussetzungen
nachträglich erfüllt werden, so ist die Haftanordnung aufzuheben.
Diese Frage stellt sich regelmäßig im Fall des noch laufenden Strafverfahrens,
bei dem es am Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Abschiebung
gemäß § 64 Abs. 3 AuslG fehlt. So hat das OLG Düsseldorf
die erstmalige Abschiebungshaftanordnung gegen einen Ausländer aufgehoben,
dessen sofortiger Abschiebung die Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt hatte.
Es rügte, das Landgericht habe gegen die ihm gemäß § 12
FGG obliegende Amtsermittlungspflicht verstoßen, da es keine hinreichenden
Feststellungen zu der Frage getroffen habe, ob feststehe, dass aus Gründen,
die der Ausländer nicht zu vertreten habe, die Abschiebung nicht innerhalb
der nächsten drei Monate durchgeführt werden könne. In derartigen
Fällen müsse immer von Amts wegen geprüft werden, ob die Staatsanwaltschaft
trotz des noch laufenden Strafverfahrens mit der sofortigen Abschiebung einverstanden
sei. Zur Begründung der Möglichkeit, dass die Abschiebung trotz des
fehlenden Einvernehmens der Staatanwaltschaft noch binnen der drei Dreimonatsfrist
gelingen könnte, sei der Hinweis auf einen kurzfristig in der Strafsache
anstehenden Hauptverhandlungstermin nicht ausreichend;
OLG Düsseldorf, B.v. 25.1.2001
- 26 Wx 6/01 -; InfAuslR 7/8 2001, 340.
Eine weitere Fallvariante ist das Vorliegen eines generellen Abschiebungsstopps
bezüglich des Heimatlandes des betroffenen Ausländers. So führte
das LG Tübingen aus, der Betroffene habe nicht zu vertreten, dass die Abschiebung
zum vorgesehenen Termin nicht habe durchgeführt werden können, da
die Anordnung des Bundesinnenministeriums, aufgrund derer die Abschiebung ausgesetzt
worden sei, dem Betroffenen nicht zuzurechnen sei;
LG Tübingen, B.v. 11.8.1999
- 6 T 55/99 -.
Die überwiegende Mehrzahl der Fälle, in denen diese Fragestellung
relevant sein kann, dürfte aber Angehörige aus Herkunftsländern
betreffen, bei denen bekannt ist, dass aufgrund der verzögerlichen Bearbeitung
von Passersatzanträgen durch die Heimatbotschaften regelmäßig
die Abschiebung innerhalb von drei Monaten ausgeschlossen erscheint.
Hierzu stellt das OLG Thüringen in zwei Beschlüssen aus dem Jahre
2001 fest, das Erstbeschwerdegericht hätte gemäß § 12 FGG
ermitteln müssen, auf welche konkreten Tatsachen sich die Erwartung der
Ausländerbehörde gründe, die Abschiebung könne innerhalb
von drei Monaten durchgeführt werden. Hierzu seien insbesondere Feststellungen
erforderlich gewesen, ob und gegebenenfalls wann die Ausländerbehörde
die Beschaffung von Passersatzpapieren in die Wege geleitet habe, ob der Betroffene
insoweit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei und wann nach den Erfahrungen
der Ausländerbehörde bzw. der zuständigen konsularischen Abteilung
der algerischen Botschaft mit der Ausstellung von Passersatzpapieren gerechnet
werden könne;
OLG Thüringen, B.v. 26.2.2001
- 6 W 119/01 - und B.v. 20.9.2001 - 6 W 572/01 -.
In diesen Fällen, in denen die Betroffenen nicht über die erforderlichen
Ausweisdokumente verfügen, würde die Rechtsprechung aber wohl ohnehin
zu dem Ergebnis kommen, dass diese die Undurchführbarkeit der Abschiebung
innerhalb der Dreimonatsfrist zu vertreten haben, da der Tatbestand des Vertretenmüssens
nach herrschender Auffassung bereits durch die bloße Ausweislosigkeit erfüllt
wird.
Der BGH führt zur hierzu aus, ob ein Umstand, der zur Verzögerung
der Abschiebung geführt habe, von dem Ausländer zu vertreten sei,
sei eine Frage der Zurechnung, die nicht generell-abstrakt beantwortet werden
könne, sondern unter Würdigung der gesamten Umstände entschieden
werden müsse. Hierbei könne dem Gesetz allerdings keine Beschränkung
dahingehend entnommen werden, dass der Ausländer nur solche Umstände
zu vertreten habe, die für die Behebung des Abschiebehindernisses von Bedeutung
sein können. Der Wortlaut des Gesetzes lasse es vielmehr ohne weiteres
zu, dass dem Ausländer auch solche Umstände zum Nachteil gereichen
können, die, von ihm zurechenbar veranlasst, dazu geführt haben, dass
ein Abschiebehindernis überhaupt erst eingetreten ist;
BGH, B.v. 11.7.1996 - V ZB 14/96
-; InfAuslR 97, 206.
Obwohl es in dem vom BGH entschiedenen Fall darum ging, dass der Ausländer
bewusst durch Weggabe seiner Reisedokumente ein Abschiebungshindernis geschaffen
hatte, wird dies in der Praxis so ausgelegt, dass ein Ausländer auch zu
vertreten hat, dass eine Passersatzbeschaffung durchgeführt werden muss,
selbst wenn er bereits bei der Einreise keinen Pass besessen hat.
Die Rechtsprechung bejaht das Vertretenmüssen im Sinne des § 57 Abs.
2 S. 4 AuslG z.B. in folgenden Fällen: Ausweislosigkeit,
BayObLG, B.v. 21.1.2001 - 3 Z BR
57/01 -; InfAuslR 2001, 343; KG Berlin, B.v. 5.11.199 - 25 W 8654/99-; 5 S.,
R 4911; LG Tübingen, B.v. 8. 9.1998 - 6 T 37/98-,Notwendigkeit der
Beschaffung von Passersatzpapieren wegen Weggabe des Ausweises,
OLG Stuttgart, B.v. 30.5.1996 -
8 W 299/96 -; NVwZ-Beilage Nr. 1/97, S.2 f.,
Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Passersatzpapieren wegen Identitätstäuschung,
OLG Hamm, B.v. 23. 1.1995 - 15 W
4/95 -; NVwZ, Heft 8/95, S. 826 f.
Es ist nicht notwendig, dass der Ausländer die Undurchführbarkeit
der Abschiebung alleine zu vertreten hat; ein Mitvertretenmüssen reicht
aus.
Ein derartiges Mitvertretenmüssen lehnte das LG Tübingen in einem
Fall ab, in dem die Ausländerbehörde einen Personalausweis des Betroffenen
bei ihren Akten hatte und die Abschiebung deshalb nicht zum eigentlich vorgesehenen
Termin hatte durchgeführt werden können, weil das kolumbianische Konsulat
die Ausstellung des eigentlich zugesagten Reisedokuments nicht fristgerecht
vorgenommen hatte. Die Unterlagen waren aufgrund eines Wechsels der Mitarbeiterin
beim kolumbianischen Konsulat vorübergehend nicht auffindbar gewesen. Diese
Verzögerung war nach Auffassung des Gerichts nicht vom Betroffenen zu vertreten;
LG Tübingen, B.v. 8.9.1998
- 6 T 37/98 -.
Die Frage, ob eine Abschiebung innerhalb der Dreimonatsfrist aus vom Ausländer
nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr möglich ist, kann sich auch
während der ersten dreimonatigen Haft durch den Eintritt nachträglich
die Sachlage verändernder Umstände stellen.
Das BVerfG erließ im Fall eines Türken, für den das OVG die aufschiebende
Wirkung der gegen seine Ausweisung gerichteten Klage angeordnet hatte, weil
noch Informationen zu einer möglichen Foltergefahr bei Rückkehr ins
Heimatland ausstanden, eine einstweilige Anordnung, wonach die Abschiebungshaft
vorläufig auszusetzen war. Es stellte fest, es bedürfe in einem derartigen
Fall für die Zulässigkeit der Sicherungshaft der Feststellung konkreter
Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung gerade innerhalb der Drei-Monats-Frist
des § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG möglich sei. Insbesondere verpflichte diese
Vorschrift die Haftgerichte zu überprüfen, ob die Voraussetzungen
für die Aufrechterhaltung der Haft vorliegen oder aufgrund nachträglich
eingetretener und auch im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde berücksichtigungsfähiger
Umstände entfallen sind, zu denen namentlich das Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung zäh- le, durch die der Inhaftierte der Ausreisepflicht ledig
oder die Durchführbarkeit seiner Abschiebung für längere Zeit
oder auf Dauer gehindert werde;
BVerfG, B.v. 29.2.2000 - 2 BvR 347/00
-; InfAuslR 5/2000, 221.
Das LG Bremen sah eine nachträgliche, zur Aufhebung der Haftanordnung
verpflichtende Entwicklung in dem Umstand, dass das algerische Generalkonsulat
die Ausstellung eines Passersatzpapiers erst in acht Monaten zugesichert hatte
und außerdem zur Bedingung machte, dass der Algerier zuvor aus der Haft
entlassen werden müsse;
LG Bremen, B.v. 3.7.2001 - 5 T217/01 -; InfAuslR 2001, 449.
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