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Irak

VG Magdeburg: Menschenunwürdige Zustände in Flüchtlingslagern in Nordirak
U.v. 29.1.2002 - 9 A 107/01 MD -; 14 S., M1766
“(...) Dem Kläger ist wegen der ihm im Zentralirak drohenden Verfolgung Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren, denn er kann nicht mit Erfolg auf den Nordirak als zumutbare inländische Fluchtalternative verwiesen werden.
(...) Es kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger im Nordirak über ein wirtschaftliches Existenzminimum verfügen wird, woran das Gericht derzeit bereits deshalb erhebliche Zweifel hat, weil nach den Auskünften des WADI e.V. vom 27.01.2001 (Seite 5) und von Herrn Hajo vom 28.01.2002 (Seite 3) der UNHCR keine eigenen Flüchtlingslager im Nordirak verwaltet,
dazu OVG LSA, U.v. 06.12.2001 - 1 L 2/01 [ASYLMAGAGZIN 3/2002, S. 19]
sondern lediglich die von den dortigen Machthabern unterhaltenen Lagern von den bereitgestellten Lebensmittellieferungen miterfasst werden sollen. Es mag deshalb durchaus so sein, dass der UNHCR durchschnittlich für den gesamten Irak Lebensmittelpakete, in denen Waren mit einem Nährwert von 2229 Kilokalorien pro Person enthalten sind, bereit stellt. Dass Rationen in jener Größenordung die breite Masse der Endverbraucher in den Flüchtlingslagern trotz Zwischenschaltung der lokalen Stammesfürsten tatsächlich erreichen (vgl. zum Problem: Hajo a.a.O., Seite 3), ist zumindest zweifelhaft und bedürfte, wenn es darauf entscheidungserheblich ankäme, der weiteren Aufklärung. Soweit man der Einschätzung des Deutschen Orient-Institutes zu folgen vermag, wonach den Flüchtlingen in den Lagern lediglich eine Tagesration von 2000 Kilokalorien pro Kopf zur Verfügung stünde und damit zu rechnen sei, dass Lebensmittel gegen andere Gegenstände des täglichen Bedarfs bzw. andere lebensnotwendige Nährmittel wie Vitamine etc. getauscht werden müssten, so wäre im Falle der Entscheidungserheblichkeit jedenfalls zweifelhaft, ob der tägliche Kalorienbedarf zur Vermeidung dauerhafter Unterernährung bzw. des Hungertodes noch gewährleistet ist, zumal von der FAO die Unterernährungsgrenze bei 2100 Kilokalorien pro Tag und Kopf (vgl. Fischer Weltalmanach 2002, Seite 1118) angenommen wird. Auch begegnet es nicht unerheblicher Bedenken, wenn der Flüchtling zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage auf Dauer allein auf Dritte angewiesen ist, weil auf absehbare Zeit keine Möglichkeit zur Aufnahme einer seiner personalen Würde
BVerwG, [U.v. 30.4.1991 - 9 C 105.90 -] Buchholz 402.25, § 1 Nr. 145
entsprechender Erwerbsmöglichkeit besteht.
Das kurdische Autonomiegebiet im Nordirak stellt für den Kläger selbst dann keine zumutbare inländische Fluchtalternative dar, wenn dort dessen wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet sein sollte. Denn er ist für nicht absehbare Zeit auf ein – auch nur mit Hilfe Dritter – mögliches menschen[un]würdiges (Über-)"Leben" in den Flüchtlingslagern angewiesen, weil er zur Überzeugung des Gerichts im Nordirak über keine verwandtschaftlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen verfügt. Deportierte und Flüchtlinge erhalten von den kurdischen Sicherheitskräften nur dann eine zum Aufenthalt außerhalb eines Flüchtlingslagers berechtigende Aufenthaltserlaubnis, wenn sie über seit langem im Nordirak existierende Familienbindung bzw. über eine Arbeitsstelle bei den lokalen Behörden oder die Bürgschaft einer der vor Ort akkreditierten politischen Parteien verfügen. (...)
In den Flüchtlingslagern ist ein menschenwürdiges Dasein nicht möglich, was das Gericht zu der Überzeugung gelangen lässt, dass der Kläger dort in eine ausweglose Lage gerät und ihm dort auch Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen würde, was der Annahme eine inländischen Fluchtalternative entgegensteht;
BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 [BVerfGE 80, 315], 345 ff. (...)
Die Art der Unterbringung der Deportierten und Flüchtlinge in den Lagern im Nordirak ist nach ihren Gesamtumständen erniedrigend und enthält gleichzeitig eine mit einer Geringschätzung der Menschen als soziale Wesen einhergehende Missachtung der Würde der betroffenen Person, auch wenn sie für das Gericht noch nicht erkennbar zu massenhaften erheblichen Gesundheitsschädigungen bzw. dem Tod geführt haben mag. Die hoffnungslose Überfüllung der vorhandenen Lager, in denen als Unterkunft lediglich Zelte oder sogenannte Pre Fabs, fertig produzierte Notbehausungen aus Gips und Blech, die lediglich für den kurzfristigen Aufenthalt konzipiert sind (WADI, a.a.O., S. 5) zur Verfügung stehen, führt jedoch dazu, dass sich üblicherweise bis zu 10 Personen einen Raum von etwa 15 qm teilen müssen (Hajo, a.a.O., S. 5). Den Insassen eines Flüchtlingslagers im Nordirak steht demzufolge weniger Raum (zum Teil lediglich 1,5 qm) zur Verfügung, als einem Strafgefangenen in einem deutschen Gefängnis zur Verfügung stehen soll, damit dessen Menschenwürde nicht verletzt ist;
vgl. OLG Hamm, B.v. 21.06.1967 - 1 VAS 12/67 - MDR 1967, 1024: 8 cbm Luftraum = 4 qm bei einer angenommenen Raumhöhe von 2 m.
Eine Besserung der beengten räumlichen Verhältnisse ist angesichts auch nur begrenzt möglicher Hilfe von ausländischen Hilfsorganisationen und einem mangelhaften Integrationswillen ortsansässiger Kräfte nicht zu erwarten. Darüber hinaus ist nur ein Teil der Zelte im Winter beheizbar, weil es der UN nicht gelingt, an alle Flüchtlinge Heizgeräte zu verteilen. (...) Die Wasserversorgung ist nicht immer gewährleistet. Das Wasser ist aus weit entfernten Flüssen und Bächen zu holen. Sanitäre Anlagen stehen nicht zur Verfügung oder sind mangelhaft. Insbesondere gibt es keine Abwasserentsorgung und keine regelmäßige Müllentsorgung. Der Müll wird zumeist in offenen Behältern gesammelt und unregelmäßig verbrannt. Ebenso wenig gibt es in den Lagern Gesundheitszentren. Sie werden lediglich unregelmäßig von den Ärzten besucht (Hajo a.a.O., S. 5). Solche Umstände des Lagerlebens können nicht als gesunde Unterbringung gewertet werden und gefährden das menschenwürdige Dasein des Flüchtlings. Dieser kann aufgrund der fehlenden Abwasser- und Müllentsorgung sowie der unzureichenden sanitären Ausstattung nicht mehr unbeeinträchtigt von Gestank und von ihm aufkommenden Ekel leben;
vgl. hierzu: BVerfG, B.v. 16.09.1993 - 2 BvR 202/93 -, NJW 1993, 3190 zu menschenunwürdigen Haftbedingungen.
(...) Das Gericht teilt insofern die Einschätzung, dass die Lebensbedingungen in den Lagern als menschenunwürdig (Hajo, a.a.O., S. 5) bzw. extrem schlecht (WADI, a.a.O., S. 8) zu bewerten sind und dadurch die soziale Existenz eines Menschen generell in Frage gestellt wird. Es verbleibt mithin bei der bisher von der Kammer getroffenen Einschätzung, dass nur die Personen im Nordirak eine inländische Fluchtalternative finden, die über hinreichend gefestigte familiäre, politische oder gesellschaftliche Beziehungen im Nordirak verfügen, weil jedenfalls in diesen Fällen von einem das wirtschaftliche Existenzminimum erhaltende Überleben unter menschenwürdigen Bedingungen auszugehen ist. (...)"
Einsender: RA Schinkel, Flensburg

VG Braunschweig: Keine inländische Fluchtalternative trotz Versorgung in Flüchtlingslagern, geringer Beweiswert von irakischen Urkunden
U.v. 6.2.2002 - 2 A 402/01 -; 11 S., M1698
”(...) Der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG steht auch nicht entgegen, dass der Kläger der Gefahr politischer Verfolgung durch eine Rückkehr in den Nordirak ausweichen könnte. (...)
Nach der Erkenntnislage ist das wirtschaftliche Existenzminimum als weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative für irakische Staatsangehörige, die im Nordirak über keine gesellschaftlich-familiären Bindungen verfügen bzw. kein Barvermögen in beträchtlicher Höhe besitzen, nicht gegeben. Das Leben in den Autonomiegebieten bewegt sich auf einem höchst bescheidenen Niveau und dies auch nur deshalb, weil die Familien sich ortsüblich – traditionell – helfen. Vorhandene Ressourcen werden nur innerhalb der meistens großen Familien aufgeteilt. Dadurch wird den Angehörigen eingesessener Sippen und Stämme auch in äußerst harter Zeit ein Überleben auf bescheidenem Niveau ermöglicht; dies führt aber gleichzeitig dazu, dass Außenstehende gänzlich ausgeschlossen sind;
vgl. Deutsches Orient-Institut v. 6.8.1998 an VG Koblenz; ähnlich Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 1999.
Es ist daher davon auszugehen, dass es Ortsfremden, insbesondere Personen, die im Nordirak keine verwandtschaftlichen Beziehungen haben, nicht zumutbar ist, sich in die nordirakischen Kurdengebiete zu begeben;
vgl. Nds. OVG, Urt. v. 15.12.1998 - 9 L 4568/98 -.
An dieser Auffassung wird weiterhin festgehalten. Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts bietet auch die Möglichkeit der Aufnahme in ein vom UNHCR betriebenes Lager im Nordirak keine dauerhafte Sicherung des Existenzminimums. Aus den Stellungnahmen des Deutschen Orientinstituts vom 20. November 2001 sowie des UNHCR vom 23. November 2001 an das OVG Sachsen-Anhalt [ASYLMAGAZIN 3/01, S. 20], jeweils ergänzt in der mündlichen Verhandlung vor dem OVG des Landes Sachsen-Anhalts vom 06. Dezember 2001 (Niederschrift in der Sache 1 L 2/01) kann zur Überzeugung des Gerichts nicht geschlossen werden, dass für einen nicht aus den nordirakischen Kurdenprovinzen stammenden Kurden, der nicht auf gesellschaftlich-familiäre Verbindungen zum Nord-Irak zurückgreifen kann, dort ein wirtschaftliches Existenzminimum durch Hilfsleistungen von Unterorganisationen der Vereinten Nationen gewährleistet ist;
andere Auffassung: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.12.01 - 1 L 2/01 - [ASYLMAGAZIN 3/02, S. 19]; wie hier: Bayr. VGH, Urteil vom 10.01.2002 - 23 B 01.31285 - [16 S., M1552].
Das Maß der Hilfsleistungen sowie die im Übrigen bestehenden Lebensumstände sind für den betroffenen Personenkreis nicht ausreichend für die Annahme, es sei das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum auf Dauer gesichert. Zwar werden nach den vorgenannten Stellungnahmen Flüchtlinge, Binnenflüchtlinge oder Personen aus dem Zentralirak, die aus dem Ausland zurückkehren, im Nord-Irak in Notunterkünften untergebracht und dort mit Zelten, Decken, Heizkörpern und Öfen versorgt. Zusätzliche Hilfsleistungen werden durch das World-Food-Programm (WFP) in Form von monatlichen Lebensmittelpaketen erbracht. Bei Zugrundelegung der in den vorgenannten Auskünften gemachten Angaben ist die damit gewährleistete Ernährungssituation bei typisierender Betrachtungsweise jedoch unzureichend. Sie führt zu Unter- und Fehlernährung. So ist bereits die kalorische Versorgung nicht in allen Fällen ausreichend. Durch die Lebensmittelpakete können täglich 2.229 kcl und 50,34 Gramm Proteine pro Tag bereitgestellt werden. Der Grundumsatz für eine 25 bis 51 Jahre alte männliche Person beträgt allein 1.740 kcl. Der tägliche Bedarf erhöht sich aber bereits bei ausschließlich sitzender Tätigkeit mit wenig oder keiner anstrengenden Freizeitaktivität um den Faktor 1,4 bis 1,5, so dass die empfohlene Energiezufuhr damit schon 2.610 kcl beträgt;
vgl. Deutsche Gesellschaft für Ernährung, Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr 1. Aufl. 2000, S. 25 und 27.
Es ist deshalb die Angabe des Deutschen Orientinstitutes (Seite 10 der Auskunft vom 20. 11.2001) plausibel, dass der Warenkorb von denen, die ausschließlich auf ihn angewiesen sind, in weniger als einem Monat verbraucht wird. Es kommt hinzu, dass der ”Warenkorb keinerlei Gemüse, kein Obst, kein Fleisch, keine Eier und auch sonst nichts Frisches enthält". Das ausschließliche Angewiesensein auf die zur Verfügung gestellten Lebensmittelpakete führt deshalb aller Wahrscheinlichkeit auch zu Fehlernährung. Die Möglichkeit, seine Lebensbedingungen durch Arbeit, Tausch oder Unterstützung von Verwandten oder Bekannten zu verbessern, besteht anders als für die außerhalb eines Lagers oder im Zentralirak lebenden Personen für den hier zu betrachtenden Personenkreis nicht. Es kommt hinzu, dass auf Grund des verunreinigten Wassers gesundheitliche Risiken bestehen und die Elektrizitätsversorgung ungenügend ist, weil sie den humanitären Anforderungen und Lebensbedürfnissen der Bevölkerung nicht genügt. Viele Unterkünfte liegen hinsichtlich der Wasser- und Elektrizitätsversorgung sowie der sanitären Anlagen und Kanalisationen unter dem Durchschnitt der dort ansässigen Bevölkerung. In Ansehung der Anzahl der Vertriebenen ist außerdem die Bereitstellung von Notunterkünften ungenügend;
vgl. UNHCR vom 23.11.2001, S. 4.
(...) Auch der Umstand, dass der Kläger während des gerichtlichen Verfahrens einen Ausweis vorgelegt hat, der nach dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht der Grenzschutzdirektion Koblenz darauf hindeutet, dass es sich um einen gefälschten Ausweis handelt, spricht nicht entscheidend gegen die Herkunft des Klägers aus Kirkuk. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen kommt solchen Urkunden ein erheblicher Beweiswert ohnehin nicht zu. Wie das Deutsche Orient-Institut in seinem Gutachten vom 27. Februar 1998 an das VG Schleswig ausführt, gibt es im Irak einen einträglichen Handel mit Papieren aller Art. Die Beschaffung von Dokumenten sei auch von Deutschland aus telefonisch möglich. Zwischen Echtheit, echter Gefälligkeitsarbeit und (etwa in Europa gefertigter Fälschung) seien oft nur haarscharfe Linien. Auch könne es sein, dass ein Dokument gefälscht sei, aber eine zutreffende Aussage mache, oder aber umgekehrt, echt, aber inhaltlich unzutreffend sei. Das Gericht misst deshalb der Einschätzung der Glaubwürdigkeit der eigenen Angaben des Klägers größere Bedeutung bei als dem Beweiswert vorgelegter Urkunden. (...)”
Einsender: RAe Steckbeck und Ruth, Nürnberg

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Israel/Palästina

VG Ansbach: § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK für Palästinenser aus Gaza-Gebiet
U.v. 13.2.2002 - AN 12 K 01.31195 -; 11 S., M1696
”(...) Die Beklagte ist zu verpflichten, zu Gunsten der Kläger bezüglich Israel (einschließlich Gaza-Gebiet) ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Artikel 3 EMRK festzustellen. Für Palästinenser aus Israel, die im Gaza-Gebiet beheimatet sind, besteht derzeit mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden.
(...) Im Falle der Rückkehr würde sich für sie eine unmittelbare und konkrete Lebensgefährdung ergeben. Bei einer Abschiebung in das Gaza-Gebiet über Israel würden die Kläger in einen “Hexenkessel” aus gegenwärtiger Todes- und Leibesgefahr geraten. Entsprechende Gefahren für ihr Leben und für ein Leben in Menschenwürde würden sich aus der allgemeinen Situation im Gazagebiet wie auch in Israel ergeben. Demzufolge ist bei Vorliegen einer solchen allgegenwärtigen Todesgefahr in einem Bürgerkriegsgebiet ein Abschiebungshindernis nach Artikel 3 EMRK zu bejahen;
vgl. Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 53, Rdnr. 208 und 208.6 mit Rechtsprechungshinweisen.
Dabei ist es anerkannt, dass von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK nicht nur dann gesprochen werden kann, wenn staatliche oder staatsähnliche Gewalt gezielt dem Einzelnen Rechtsgutverletzungen zufügt, sondern auch dann, wenn es sich um Gefahren handelt, die eine Bevölkerungsgruppe insgesamt in der genannten Weise gefährden. Eine derartige Auslegung des Artikel 3 EMRK ist aus Artikel 1 und 2 GG, (Recht auf Beachtung der Menschenwürde, Recht auf Leben) abzuleiten. Die derzeit im Gaza-Gebiet bestehende Situation für die Menschen dort wie auch insbesondere für Rückkehrer ist als unmenschlich und erniedrigend anzusehen. Dies gilt zum einen im Hinblick auf die durch die Kriegshandlungen drohenden konkreten unmittelbaren Lebensgefahren. Dies gilt auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Existenznot der Einzelnen, die in diesem Gebiet leben;
zur Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG, Art. 3 EMRK bei Gefährdung des wirtschaftlichen Existenzminimums vergleiche GK, zum AsylVfG, Rdnr. 208.9 zu § 53 AuslG mit Rechtsprechungshinweisen.
Richtigerweise ist eine Gesamtschau vorzunehmen, die die wirtschaftliche Existenzgefährdung des Rückkehrers ebenso in Betracht zieht wie auch die drohenden Gefahren des Kriegs für Leib und Leben. Im konkreten Fall ist für die Beurteilung der tatsächlichen Situation für das Gericht maßgeblich zum einen die Erkenntnislage wie sie sich aus den allgemein zugänglichen Informationsquellen derzeit ergibt, zum anderen wie sie sich aus dem ausführlichen Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 3. Januar 2002 ergibt. Die Lage wird vom Gutachter zusammengefasst mit “entsetzlich” eingestuft. Innerhalb eines Jahres hat es 1.000 Todesopfer im Zuge der so genannten Al-Aksa-Intifada gegeben, wobei vom Gutachter die Zahl der Todesopfer im Verhältnis zwischen Israelis und Palästinensern mit 1 : 50 angegeben wird. Allein von daher kann bereits die Unmittelbarkeit und Konkretheit der drohenden Gefahren für Leib und Leben prognostiziert werden, zumal in der derzeitigen aktuellen Lage die Gewalttätigkeiten weiterhin eskalieren und damit auch die gewaltsamen Vergeltungsschläge und Anschläge der israelischen Seite weiterhin zunehmen werden. Für jeden, auch für einen nicht bei der aktiven Bekämpfung der israelischen Besatzungsmacht tätigen Palästinenser im Gaza- Gebiet besteht große Gefahr durch Raketen- und Panzerangriffe getötet oder verletzt zu werden. Die Entwicklung in dem Gebiet hat noch lange nicht ihren Höhepunkt erreicht (vgl. Gutachten Seite 6). Hinzu kommen die Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit auf Grund der allgemeinen Situation in dem fraglichen Palästinensergebiet. Die allgemeine Lebenslage hat sich ständig verschlechtert. Die meisten Leute haben keinen Zugang zu sauberem Wasser, die wirtschaftliche Lage ist auf den Stand ärmerer Länder in Afrika abgesunken. Die Möglichkeit der Bevölkerung in angemessener Weise sich eine Existenz zu sichern wird durch die Kriegssituation und vor allem auch deswegen, weil die Grenze zu Israel für die arbeitende Bevölkerung immer wieder geschlossen wird, beeinträchtigt und kommt weit gehend zum Erliegen. Die meisten Leute sitzen einkommenslos zu Hause. Bei dieser geschilderten Lage kann man davon ausgehen, dass über die Kriegsgefahren hinaus auch auf Grund der allgemeinen hygienischen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Existenznot sich das Risiko für jeden Einzelnen dort zu überleben, zumindest in menschenwürdiger Weise zu überleben, gering ist. (...) Da eine unmittelbare Wiedereinreise in das Gaza-Gebiet wegen der Zerstörung des Flughafens nicht möglich ist, müssten die Kläger über den israelischen Kernstaat einreisen. Der Gutachter weist darauf hin, dass dabei, wenn eine solche Wiedereinreise überhaupt gestattet würde, diese unter ”äußerst erniedrigenden Kontrollen durch die Israelis" stattfinden würde. Auch die somit zu erwartenden Erniedrigungen der Kläger bei einer Wiedereinreise sind im Hinblick auf Artikel 3 EMRK zu beachten. Dahinstehen kann die Frage, ob die wohl anzunehmende Verweigerung der Wiedereinreise durch den israelischen Staat für staatenlose palästinensische Bürger im Zusammenhang mit § 53 Abs. 4 AuslG von Bedeutung wäre.
Bezüglich des “Kernstaats” Israel ist – neben dem Gazagebiet – das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG, Art. 3 EMRK, auch deshalb zu bejahen, weil den Klägern als Palästinensern aus dem Gazagebiet der Aufenthalt im Kernland nicht gestattet würde, sie vielmehr (wenn sie überhaupt einreisen dürfen) zwangsweise in das Gazagebiet verbracht würden.
(...) Die ergangene Abschiebungsandrohung nach Israel (Gaza-Streifen) ist ebenfalls aus den vorgenannten Gründen aufzuheben. Dies gilt unabhängig von den obigen Ausführungen zu Ziffer 3); denn auch aus anderen Gründen durfte die Abschiebungsandrohung nicht ergehen. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden,
vgl. insbesondere Beschluss vom 2.5.1984 2 BvR 1413/83
dass die Ausländerbehörde bei Erlass eines aufenthaltsbeendenden Bescheides nicht befugt ist, den Ausländer bei einer Rückführung in seinen Heimatstaat sehenden Auges Gefahren auszusetzen, durch die seine Menschenwürde verletzt werden würde. Die Befugnis zum Erlass des aufenthaltsbeendenden Bescheides im Rahmen des Asylverfahrens ist von der Ausländerbehörde auf das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge übergegangen. Die Ausländerbehörde vollzieht lediglich den ergangenen Bundesamtsbescheid. Grundlage der Aufenthaltsbe- endigung ist die vollziehbar gewordene Abschiebungsandrohung des Bundesamtes. Wie oben im Einzelnen dargestellt, würde bei einer Abschiebung der Kläger nach Israel oder dem Gazagebiet deren Menschenwürde in grober Weise verletzt. Sie können in ihrer Heimatregion menschenwürdig derzeit nicht existieren. Dies macht unabhängig von den bereits genannten Gründen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ebenfalls rechtswidrig.
Darüber hinaus hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei seiner Entscheidung über die Abschiebungsandrohung der Bestimmung des Artikel 31 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl II Seite 473) nicht Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung ist die Bundesrepublik Deutschland nicht berechtigt einen Staatenlosen, der sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet befindet, aus anderen Gründen als denen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung auszuweisen. Unter “Ausweisung” im Sinne dieser Bestimmung aus dem Jahr 1954 ist nicht nur die eigentliche Ausweisung im Sinn der §§ 45 ff. AuslG 1990 anzusehen, sondern jegliche Art der Aufenthaltsbeendigung. Die Kläger halten sich nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gründe der Staatssicherheit und der öffentlichen Ordnung gebieten ihre Aufenthaltsbeendigung nicht. Demzufolge ist auch aus diesem Grund die ergangene Abschiebungsandro- hung im Fall der Kläger rechtsfehlerhaft;
vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 9 C 3.95 auf Seite 10 am Ende. (...)”
Einsender: RAe Steckbeck und Ruth, Nürnberg

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Kongo, Dem. Rep.

VG Leipzig: Extreme allgemeine Gefährdungslage für Rückkehrer
U.v. 22.1.2002 - A 7 K 30453/96 -; 8 S., M1660
”(...) Unter Anwendung dieser Kriterien und in Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass jeder abgeschobene Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo alsbald in die extreme Gefahr gerät, mangels jeglicher ausreichender Lebensgrundlage dem baldigen Hungertod oder lebensbedrohender, nicht zu heilender oder lindernder Erkrankungen ausgeliefert zu werden, und zwar in allen “vergleichsweise sicheren” Landesteilen der Demokratischen Republik. Diese Einschätzung beruht insbesondere auf dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5.5.2001, dem aktuellen Lagebericht vom 23.11.2001, dem Oxfambericht aus August 2001, Presseberichten in der Zeit vom 31.10.2001, der FAZ vom 10.8.2001, der SZ vom 17.8.2001 und der Auskunft des Instituts für Afrikakunde vom 14.11.2000 an das VG München.
Diesen Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass auf Grund der desolaten wirtschaftlichen Lage des Landes, der nicht vorhandenen Gewähr der Versorgung der Bürger mit Lebensmitteln und mit Medikamenten sowie der extrem hohen Arbeitslosigkeit (über 90 %) bereits die Grundversorgung der in der Demokratischen Republik Kongo lebenden Bevölkerung nicht gesichert ist. Der durchschnittliche Verdienst eines kongolesischen Arbeitnehmers beträgt ca. 100 US-Dollar im Jahr. Dies gilt stets unter der Voraussetzung, dass sein Gehalt auch tatsächlich gezahlt wird, was alles andere als selbstverständlich ist. Diese Umstände haben dazu geführt, dass es selbst in Großfamilien immer häufiger nicht gelingt, das Überleben durch wechselseitige Unterstützung sicherzustellen. Die zugespitzte Situation wird verdeutlicht im Oxfambericht aus August 2001, in dem beispielsweise ausgeführt wird, dass ein Lehrer im September 2000 seine Familien mit seinem Monatslohn für ca. eine Woche ernähren konnte, im Januar 2001 reichte der Lohn nur noch die Ernährung für drei Tage sicherzustellen. In ärmeren Regionen Kinshasas hätten Familien oftmals nur eine Mahlzeit pro Tag bzw. eine gehaltvolle Mahlzeit oftmals nur alle zwei Tage. Die Situation stelle sich in anderen Teilen des Landes nicht anders dar. Auch die Versorgung mit Wasser, beispielsweise in Kinshasa stellt sich nach dem Oxfambericht dramatisch dar. 50 % der Bevölkerung erhalten Wasser lediglich für einige Stunden zweimal die Woche. Die Versorgungslage in Kinshasa ist auch weiterhin sehr angespannt. Die Regierung unternimmt zwar mit Unterstützung internationaler Organisationen und Hilfsfonds, den verschiedenen Kirchen und u.a. auch verschiedenen Botschaften in Kinshasa erhebliche Anstrengungen, um die Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs sicherzustellen, auf Grund der verheerenden wirtschaftlichen Lage sind diese Anstrengungen jedoch nach wie vor nicht von entscheidendem Erfolg gekennzeichnet.
An dieser Einschätzung und der Annahme einer jeden Rückkehrer treffenden ”extremen Gefahrenlage” vermag auch die Tatsache, dass ausweislich des aktuellen Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 23.11.2001 die Versorgung regional mit Nahrungsmitteln Unterschiede aufweist und in Kinshasa “besser” sein soll als in anderen Gebieten, beispielsweise als der als katastrophal zu bezeichnenden Ernährungslage in den Ostprovinzen, nichts zu ändern. Das Auswärtige Amt führt hierzu im aktuellen Lagebericht aus, dass in geringem Umfang die Flussschifffahrt zur Lebensmittelversorgung wieder eröffnet wurde und daneben regelmäßig kleinere Transportbote zwischen dem Bandundu und Kinshasa verkehren. In Ergänzung hierzu versuche die Bevölkerung in Kinshasa mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Auf Grund dieser verschiedenen Überlebensstrategien komme auch eine im September 2001 veröffentlichte Untersuchung der landwirtschaftlichen Fakultät der Universität Kinshasa zur Ernährungssituation in Kinshasa zu dem Ergebnis, dass die Versorgung mit Lebensmitteln für die Bevölkerung in Kinshasa schwierig sei, eine akute Unterversorgung wie etwa in anderen Hungergebieten Afrikas hingegen nicht herrsche. Die gleiche Einschätzung sei Ende September 2001 vom Büro der Welternährungsorganisation FAO in Kinshasa zu erhalten.
Soweit das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht mithin jedenfalls für die in Kinshasa lebende Bevölkerung aufgrund der entwickelten Überlebensstrategien, die mögliche Tendenz zu einer Besserung der Versorgungslage konstatiert, kann diese vom Auswärtigen Amt getroffene Einschätzung jedoch keine zuverlässige Aussage zu der Frage treffen, ob jeder Rückkehrer in die Demokratische Republik Kongo an diesen Überlebensstrategien und Überlebensmöglichkeiten überhaupt teilhaben kann, insbesondere dann, wenn er sich nach längerer, oft jahrelanger Abwesenheit vom Heimatland in die neuen Lebensumstände erst wieder einfinden muss. Abgeschobene Asylbewerber befindet sich insoweit in einer nicht mit der dort ansässigen Bevölkerung vergleichbaren Situation. Es bedarf keiner Vertiefung, dass bereits die Möglichkeit der Teilnahme an den geschilderten Überlebensstrategien voraussetzt, dass der Betreffende in der Demokratischen Republik Kongo auch über die entsprechenden Grundmittel, wie etwa Grund und Boden zur Betreibung von Landwirtschaft, verfügen muss, was bei abgeschobenen Asylbewerbern, die jahrelang im Ausland waren und daher über keinerlei Grundmittel verfügen dürften, ausgeschlossen ist.
Hinsichtlich der Ernährungssituation in den Ostprovinzen stellt auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23.11.2001 “nahezu katastrophale” Zustände fest.
Nach Überzeugung der Kammer steht daher hinreichend sicher fest, dass Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, die nach erfolglosem Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland nach Kinshasa zurückkehren, dort binnen kürzester Zeit infolge fehlender Ernährung dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgesetzt sind. Sie sind ohne Vermögen und ohne Chance, Einkommen zu erzielen, das es ihnen ermöglichen könnte überhaupt die notwendigen finanziellen Mittel auch zum allernotwendigsten Lebensunterhalt zu erlangen. Die Arbeitslosigkeit beträgt 90 %, so dass es nahezu ausgeschlossen erscheint, dass abgeschobene Asylbewerber überhaupt die Möglichkeit haben einen Arbeitsplatz zu finden. Der informelle Sektor der Wirtschaft, vor allem der Handel mit allem und jedem ist so überlaufen, dass auch dieser keine ausreichende Erwerbsaussichten gewährleisten kann. Die Wohnungsnot ist vor dem Hintergrund der kriegsbedingten Flucht, der die Zahl der Einwohner der Hauptstadt als einzigem noch halbwegs sicheren Ort auf weit über 10 Mio. hat anwachsen lassen, hoch;
vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17.2.2001, Die Welt vom 30.3.2001.
Von daher haben abgeschobene Asylbewerber auch nicht ansatzweise die Chance Wohnung und Arbeit zu finden. Das Ausweichen in andere Landesteile ist wegen des Krieges, der mangelhaften Verkehrsinfrastruktur und der dort – jedenfalls im Falle des Klägers – fehlenden Bindungen nicht möglich; im Übrigen ist die Versorgungslage dort nicht wesentlich anders zu beurteilen. Die Verweisung auf die Inanspruchnahme der Hilfe der Großfamilie verbietet sich wegen der bei auch dieser bereits bestehenden Mangelsituation. Diese sind nicht in der Lage, dass Überleben von weiteren Verwandten zu sichern, solange sie selbst erhebliche Probleme haben, ihren notwendigsten Lebensunterhalt zu bestreiten.
Die mangelnde Versorgung mit Grundnahrungsmitteln führt im Zusammenwirken mit dem ”Fehlen einer hinreichenden medizinischen Versorgung des Großteils der Bevölkerung";
AA, Lagebericht v. 23.11.2001
zu einer weiteren Verschärfung der extremen Gefahrenlage für Rückkehrer, da diese zusätzlich der hohen Gefahr ausgesetzt werden, lebensbedrohlich oder mit schwersten Leiden verbunden zu erkranken und absehbar keine medizinische Hilfe erfahren zu können. Die Krankheitsgefahr wird zum einen durch die Mangelernährung indiziert. Zum anderen besteht für Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo infolge fehlender oder verlorener Immunisierung ein hohes Risiko, an Infektionskrankheiten, insbesondere Malaria, zu erkranken, die unbehandelt zum Tode oder Siechtum führen;
vgl. VG Köln, u.a. Urt. v. 9.1.2002, Az.: 5 K 9328/ 01.A unter Bezugnahme auf Junghanss, Gutachten zu Gesundheitsrisiken nach Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo vom 9.2.2000 an VGH Baden-Württemberg [Junghanss, 15 S., M0501].
Eine Behandlung derartiger Krankheiten für Rückkehrer aus Deutschland ist infolge des Fehlens eines Krankenversicherungssystems und im Hinblick auf die bestehende und anhaltende Mittellosigkeit der Rückkehrer auszuschließen. Diese Annahme wird durch die Ausführungen im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes zum Gesundheitswesen in der Demokratischen Republik Kongo, welches als katastrophal eingeschätzt wird, unterstützt.
Die vorstehende Einschätzung wird u.a. geteilt durch das VG Aachen, Urt. v. 1.8.2001 - 3 K 226/94.A - [ASYLMAGAZIN 9/01, S. 26] und das VG Köln, u.a. Urt. v. 9.1.2002, Az.: 5 K 9328/01.A. Eine Besserung der dargestellten Situation ist nicht in Sicht, zumal der “innerkongolesische Dialog” keinerlei Fortschritte macht;
vgl. etwa die Tageszeitung vom 1.11.2001. (...)”
Einsender: RA Becher, Bonn

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Serafettin Kaya: Meldeauflagen sind gesetzlich nicht zulässig, wurden aber inoffiziell von Sicherheitskräften verhängt
Stellungnahme v. 14.1.2002 an OVG Hamburg (Anfrage identisch für Dokumente M1748- 1750); 9 S., M 1747 (#6091)
“(...) Im türkischen Strafgesetzbuch ist keine Strafe vorgesehen, derzufolge diejenigen, die wegen ihrer politischen Aktivitäten beschuldigt werden, sich regelmäßig bei der Gendarmerie bzw. Polizei zu melden und eine Unterschrift zu leisten haben (wird als Stellen unter allgemeine Polizeiaufsicht bezeichnet). Diese zusätzlich zu einer Gefängnisstrafe verhängte Strafe wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 3352 am 15.04.1987 abgeschafft. Dieses unter allgemeine Polizeiaufsicht Stellen wurde nach Vollstreckung der verhängten Gefängnisstrafe vollzogen.
Im türkischen Strafrechtssystem ist ein Verfahren unbekannt,  demzufolge einem Beschuldigten auferlegt wird, sich nach einem Freispruch von der ihm vorgeworfenen Straftat regelmäßig bei der Polizei zu melden und eine Unterschrift zu leisten. Dies ist gesetzlich nicht möglich und verstößt außerdem gegen das Gerechtigkeitsprinzip. Eine solche Verfahrensweise ist in der Praxis nicht vorgekommen und unbekannt. Zudem gibt es im türkischen Strafrecht keine bedingten Freilassungen während Ermittlungsverfahren. Die Republikanischen Staatsanwälte und Richter lassen einen Untersuchungsgefangenen nicht während laufender Ermittlungen frei mit  der Auflage, er habe sich jeden Tag auf der Wache zu melden und Unterschrift zu leisten.
Die staatlichen Sicherheitskräfte haben gesetzlich gesehen keine Befugnis, Personen, gegen die wegen ihrer politischen Aktivitäten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde – abhängig davon, ob sie verurteilt oder nicht verurteilt worden sind – aufzuerlegen, sich jeden Tag oder in bestimmten Abständen bei ihnen zu melden und eine Unterschrift zu leisten. Allein in den in Zusatzparagraph 3 des Gesetzes Nr. 2259 – Gesetz über die Aufgaben und Zuständigkeit der Polizei – und in § 1/K des Gesetzes Nr. 2935 – Notstandsgesetz – genannten Fällen kann einer Person auferlegt werden, sich auf der Polizei- oder Gendarmeriewache zu melden und eine Unterschrift zu leisten.
In Zusatzartikel 3, Absatz A des Gesetzes Nr. 2259 heißt es, daß Personen, die im Zuge der Ermittlungen wegen einer Straftat gegen die Unteilbarkeit des Staates Republik Türkei oder gegen die allgemeine Sicherheit und Verfassungsordnung oder einer Schmuggel- oder Betäubungsmittelstraftat noch vernommen werden sollen, aufgefordert werden können, bis zum Abschluß des Ermittlungsverfahrens ihren Wohnort nicht zu verlassen. Diese Maßnahme erfordert die Zustimmung des Regierungsvertreters vor Ort (Gouverneurs oder Landrat).
Die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2935 sehen vor, daß der Gouverneur des Notstandsgebietes das Betreten und Verlassen des Notstandsgebietes oder das Niederlassen in bestimmten Teilen dieses Gebietes verwehren kann, wenn bei ihm der Eindruck entstanden ist, daß anderenfalls die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt werden könnte. Ich habe diesen Sachverhalt in meinem Gutachten für das Verwaltungsgericht Hamburg vom 23.08.1996 zum Aktenzeichen 15 VG A 1273/95 in allen Details erläutert.
(...) Auch wenn es nicht gesetzeskonform ist, so ist es doch vorgekommen, daß die staatlichen Sicherheitskräfte, ohne dies offiziell festzuhalten, jemanden auferlegt haben, sich in bestimmten Abständen auf der Wache zu melden. Diese Praxis wurde 1990 und in der Zeit danach in den Provinzen des Notstandsgebietes und in den daran angrenzenden Provinzen in jenen Gebieten, in denen es bewaffnete Aktionen der kurdischen nationalen Opposition gegeben hat, in den ländlichen Gebieten (Dörfern und Kleinstädten) beo- bachtet. Von dieser Praxis waren die kurdischen Patrioten, die verdächtigt worden waren, die PKK zu unterstützen und ihr behilflich zu sein, betroffen.  Die Sicherheitsbehörden haben diese Praxis angewandt, um die betreffende Person unter Kontrolle zu halten oder bei der Bevölkerung den Eindruck entstehen zu lassen, daß sie Informant der Sicherheitsbehörden sei und somit das Vertrauen der Bevölkerung und der Guerilla in diese Person zu beeinträchtigen, ja sie sogar gegen diese Person aufzubringen und sie zum Spitzel machen zu können oder aber um dafür zu sorgen, daß die betreffende Person das Gebiet verläßt. Da diese Praxis nicht legal ist, wird die Person immer mündlich und niemals schriftlich aufgefordert, sich dieser Maßnahme zu unterwerfen, und es wird weder die Maßnahme offiziell registriert noch eine Akte angelegt.
Aus Sicht der staatlichen Sicherheitskräfte ist eine Person, gegen die im Zusammenhang mit einer illegalen Organisation ermittelt und die dann freigesprochen wurde, nicht unschuldig. Sie werden sie weiterhin verdächtigen und  eine Zeitlang beobachten. Sie gilt bei politischen Aktionen, die sich im Gebiet ereignen, als potentieller Täter und wird als erstes mitgenommen und verhört. Solche Personen wurden unter verschiedenen Vorwänden auf die Polizeiwachen bestellt, unter Druck gesetzt und man bot ihnen Spitzeltätigkeiten an. Über Dutzende solcher Fälle wurde in der Presse berichtet und haben auch in den Berichten des IHD (Menschenrechtsverein der Türkei) ihren Niederschlag gefunden, und es wurde in der Öffentlichkeit darüber debattiert. Ich habe jedoch in der Presse keinen Bericht darüber gefunden, daß solchen Personen auferlegt wurde, sich regelmäßig jeden Tag bei der Polizei zu melden und ihre Unterschrift zu leisten.
(...) Wie ich oben aufgeführt habe, hat es keine gesetzliche Grundlage, wenn staatliche Sicherheitskräfte einer Person, gegen die ermittelt worden ist und die von dem gegen sie erhobenen Vorwurf freigesprochen wurde, zu irgendeinem Zwecke auferlegen, sich jeden Tag zu melden und ihre Unterschrift zu leisten. Wenn dies dennoch geschehen sein sollte, so ist es undenkbar, daß diese Maßnahme offiziell bearbeitet und die vorgesetzten Stellen davon informiert worden sind. Aus diesem Grunde könnten andere als die betreffende Dienststelle oder die Grenzdienststellen keine Kenntnis davon haben. Auch bei der Grenzkontrolle oder irgendeiner anderen Kontrolle wird bei den Nachforschungen zur Überprüfung der Personalien und etwaiger Strafregistereinträge – gleich, welchen Umfangs diese Nachforschungen annehmen – nicht festgestellt werden können, daß eine solche Maßnahme gegen eine Person angewandt wurde.
An die Grenzdienststellen werden die Namen derjenigen Personen gemeldet, deren Ausreise aufgrund eines Ermittlungsverfahrens per Gerichtsbeschluß beschränkt wurde, die Schuldner des Staates sind und die deswegen einem Ausreiseverbot unterliegen oder die von der Polizei erfaßt und ständig beobachtet werden. Seitdem die Polizei ein zentrales EDV-System eingeführt hat (laut Pressemeldungen wurde damit 1995 begonnen und das System wurde im Jahr 1998 vollständig funktionsfähig), werden die Namen derjenigen Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist, welches ein Hindernis für die Ausstellung eines Passes darstellt, gemeldet. (...)”
Einsender: OVG Hamburg

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