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VG Magdeburg: Menschenunwürdige Zustände
in Flüchtlingslagern in Nordirak
U.v. 29.1.2002 - 9 A 107/01 MD -; 14 S., M1766
(...) Dem Kläger ist wegen der ihm im Zentralirak drohenden Verfolgung
Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren, denn er kann
nicht mit Erfolg auf den Nordirak als zumutbare inländische Fluchtalternative
verwiesen werden.
(...) Es kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger im Nordirak über
ein wirtschaftliches Existenzminimum verfügen wird, woran das Gericht derzeit
bereits deshalb erhebliche Zweifel hat, weil nach den Auskünften des WADI
e.V. vom 27.01.2001 (Seite 5) und von Herrn Hajo vom 28.01.2002 (Seite 3) der
UNHCR keine eigenen Flüchtlingslager im Nordirak verwaltet,
dazu OVG LSA, U.v. 06.12.2001 -
1 L 2/01 [ASYLMAGAGZIN 3/2002, S. 19]
sondern lediglich die von den dortigen Machthabern unterhaltenen Lagern
von den bereitgestellten Lebensmittellieferungen miterfasst werden sollen. Es
mag deshalb durchaus so sein, dass der UNHCR durchschnittlich für den gesamten
Irak Lebensmittelpakete, in denen Waren mit einem Nährwert von 2229 Kilokalorien
pro Person enthalten sind, bereit stellt. Dass Rationen in jener Größenordung
die breite Masse der Endverbraucher in den Flüchtlingslagern trotz Zwischenschaltung
der lokalen Stammesfürsten tatsächlich erreichen (vgl. zum Problem:
Hajo a.a.O., Seite 3), ist zumindest zweifelhaft und bedürfte, wenn es
darauf entscheidungserheblich ankäme, der weiteren Aufklärung. Soweit
man der Einschätzung des Deutschen Orient-Institutes zu folgen vermag,
wonach den Flüchtlingen in den Lagern lediglich eine Tagesration von 2000
Kilokalorien pro Kopf zur Verfügung stünde und damit zu rechnen sei,
dass Lebensmittel gegen andere Gegenstände des täglichen Bedarfs bzw.
andere lebensnotwendige Nährmittel wie Vitamine etc. getauscht werden müssten,
so wäre im Falle der Entscheidungserheblichkeit jedenfalls zweifelhaft,
ob der tägliche Kalorienbedarf zur Vermeidung dauerhafter Unterernährung
bzw. des Hungertodes noch gewährleistet ist, zumal von der FAO die Unterernährungsgrenze
bei 2100 Kilokalorien pro Tag und Kopf (vgl. Fischer Weltalmanach 2002, Seite
1118) angenommen wird. Auch begegnet es nicht unerheblicher Bedenken, wenn der
Flüchtling zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage auf
Dauer allein auf Dritte angewiesen ist, weil auf absehbare Zeit keine Möglichkeit
zur Aufnahme einer seiner personalen Würde
BVerwG, [U.v. 30.4.1991 - 9 C 105.90
-] Buchholz 402.25, § 1 Nr. 145
entsprechender Erwerbsmöglichkeit besteht.
Das kurdische Autonomiegebiet im Nordirak stellt für den Kläger selbst
dann keine zumutbare inländische Fluchtalternative dar, wenn dort dessen
wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet sein sollte. Denn er ist
für nicht absehbare Zeit auf ein auch nur mit Hilfe Dritter
mögliches menschen[un]würdiges (Über-)"Leben" in den
Flüchtlingslagern angewiesen, weil er zur Überzeugung des Gerichts
im Nordirak über keine verwandtschaftlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen
Beziehungen verfügt. Deportierte und Flüchtlinge erhalten von den
kurdischen Sicherheitskräften nur dann eine zum Aufenthalt außerhalb
eines Flüchtlingslagers berechtigende Aufenthaltserlaubnis, wenn sie über
seit langem im Nordirak existierende Familienbindung bzw. über eine Arbeitsstelle
bei den lokalen Behörden oder die Bürgschaft einer der vor Ort akkreditierten
politischen Parteien verfügen. (...)
In den Flüchtlingslagern ist ein menschenwürdiges Dasein nicht möglich,
was das Gericht zu der Überzeugung gelangen lässt, dass der Kläger
dort in eine ausweglose Lage gerät und ihm dort auch Nachteile und Gefahren
drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung
aus politischen Gründen gleichkommen würde, was der Annahme eine inländischen
Fluchtalternative entgegensteht;
BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989
[BVerfGE 80, 315], 345 ff. (...)
Die Art der Unterbringung der Deportierten und Flüchtlinge in den Lagern
im Nordirak ist nach ihren Gesamtumständen erniedrigend und enthält
gleichzeitig eine mit einer Geringschätzung der Menschen als soziale Wesen
einhergehende Missachtung der Würde der betroffenen Person, auch wenn sie
für das Gericht noch nicht erkennbar zu massenhaften erheblichen Gesundheitsschädigungen
bzw. dem Tod geführt haben mag. Die hoffnungslose Überfüllung
der vorhandenen Lager, in denen als Unterkunft lediglich Zelte oder sogenannte
Pre Fabs, fertig produzierte Notbehausungen aus Gips und Blech, die lediglich
für den kurzfristigen Aufenthalt konzipiert sind (WADI, a.a.O., S. 5) zur
Verfügung stehen, führt jedoch dazu, dass sich üblicherweise
bis zu 10 Personen einen Raum von etwa 15 qm teilen müssen (Hajo, a.a.O.,
S. 5). Den Insassen eines Flüchtlingslagers im Nordirak steht demzufolge
weniger Raum (zum Teil lediglich 1,5 qm) zur Verfügung, als einem Strafgefangenen
in einem deutschen Gefängnis zur Verfügung stehen soll, damit dessen
Menschenwürde nicht verletzt ist;
vgl. OLG Hamm, B.v. 21.06.1967 -
1 VAS 12/67 - MDR 1967, 1024: 8 cbm Luftraum = 4 qm bei einer angenommenen Raumhöhe
von 2 m.
Eine Besserung der beengten räumlichen Verhältnisse ist angesichts
auch nur begrenzt möglicher Hilfe von ausländischen Hilfsorganisationen
und einem mangelhaften Integrationswillen ortsansässiger Kräfte nicht
zu erwarten. Darüber hinaus ist nur ein Teil der Zelte im Winter beheizbar,
weil es der UN nicht gelingt, an alle Flüchtlinge Heizgeräte zu verteilen.
(...) Die Wasserversorgung ist nicht immer gewährleistet. Das Wasser ist
aus weit entfernten Flüssen und Bächen zu holen. Sanitäre Anlagen
stehen nicht zur Verfügung oder sind mangelhaft. Insbesondere gibt es keine
Abwasserentsorgung und keine regelmäßige Müllentsorgung. Der
Müll wird zumeist in offenen Behältern gesammelt und unregelmäßig
verbrannt. Ebenso wenig gibt es in den Lagern Gesundheitszentren. Sie werden
lediglich unregelmäßig von den Ärzten besucht (Hajo a.a.O., S.
5). Solche Umstände des Lagerlebens können nicht als gesunde Unterbringung
gewertet werden und gefährden das menschenwürdige Dasein des Flüchtlings.
Dieser kann aufgrund der fehlenden Abwasser- und Müllentsorgung sowie der
unzureichenden sanitären Ausstattung nicht mehr unbeeinträchtigt von
Gestank und von ihm aufkommenden Ekel leben;
vgl. hierzu: BVerfG, B.v. 16.09.1993
- 2 BvR 202/93 -, NJW 1993, 3190 zu menschenunwürdigen Haftbedingungen.
(...) Das Gericht teilt insofern die Einschätzung, dass die Lebensbedingungen
in den Lagern als menschenunwürdig (Hajo, a.a.O., S. 5) bzw. extrem schlecht
(WADI, a.a.O., S. 8) zu bewerten sind und dadurch die soziale Existenz eines
Menschen generell in Frage gestellt wird. Es verbleibt mithin bei der bisher
von der Kammer getroffenen Einschätzung, dass nur die Personen im Nordirak
eine inländische Fluchtalternative finden, die über hinreichend gefestigte
familiäre, politische oder gesellschaftliche Beziehungen im Nordirak verfügen,
weil jedenfalls in diesen Fällen von einem das wirtschaftliche Existenzminimum
erhaltende Überleben unter menschenwürdigen Bedingungen auszugehen
ist. (...)"
Einsender: RA Schinkel, Flensburg
VG Braunschweig: Keine inländische Fluchtalternative
trotz Versorgung in Flüchtlingslagern, geringer Beweiswert von irakischen
Urkunden
U.v. 6.2.2002 - 2 A 402/01 -; 11 S., M1698
(...) Der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs.
1 AuslG steht auch nicht entgegen, dass der Kläger der Gefahr politischer
Verfolgung durch eine Rückkehr in den Nordirak ausweichen könnte.
(...)
Nach der Erkenntnislage ist das wirtschaftliche Existenzminimum als weitere
Voraussetzung für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative
für irakische Staatsangehörige, die im Nordirak über keine gesellschaftlich-familiären
Bindungen verfügen bzw. kein Barvermögen in beträchtlicher Höhe
besitzen, nicht gegeben. Das Leben in den Autonomiegebieten bewegt sich auf
einem höchst bescheidenen Niveau und dies auch nur deshalb, weil die Familien
sich ortsüblich traditionell helfen. Vorhandene Ressourcen
werden nur innerhalb der meistens großen Familien aufgeteilt. Dadurch wird
den Angehörigen eingesessener Sippen und Stämme auch in äußerst
harter Zeit ein Überleben auf bescheidenem Niveau ermöglicht; dies
führt aber gleichzeitig dazu, dass Außenstehende gänzlich ausgeschlossen
sind;
vgl. Deutsches Orient-Institut v.
6.8.1998 an VG Koblenz; ähnlich Lagebericht des Auswärtigen Amtes
vom 27. Januar 1999.
Es ist daher davon auszugehen, dass es Ortsfremden, insbesondere Personen,
die im Nordirak keine verwandtschaftlichen Beziehungen haben, nicht zumutbar
ist, sich in die nordirakischen Kurdengebiete zu begeben;
vgl. Nds. OVG, Urt. v. 15.12.1998
- 9 L 4568/98 -.
An dieser Auffassung wird weiterhin festgehalten. Zur Überzeugung
des erkennenden Gerichts bietet auch die Möglichkeit der Aufnahme in ein
vom UNHCR betriebenes Lager im Nordirak keine dauerhafte Sicherung des Existenzminimums.
Aus den Stellungnahmen des Deutschen Orientinstituts vom 20. November 2001 sowie
des UNHCR vom 23. November 2001 an das OVG Sachsen-Anhalt [ASYLMAGAZIN
3/01, S. 20], jeweils ergänzt in der mündlichen Verhandlung vor
dem OVG des Landes Sachsen-Anhalts vom 06. Dezember 2001 (Niederschrift in der
Sache 1 L 2/01) kann zur Überzeugung des Gerichts nicht geschlossen werden,
dass für einen nicht aus den nordirakischen Kurdenprovinzen stammenden
Kurden, der nicht auf gesellschaftlich-familiäre Verbindungen zum Nord-Irak
zurückgreifen kann, dort ein wirtschaftliches Existenzminimum durch Hilfsleistungen
von Unterorganisationen der Vereinten Nationen gewährleistet ist;
andere Auffassung: OVG Sachsen-Anhalt,
Urteil vom 06.12.01 - 1 L 2/01 - [ASYLMAGAZIN 3/02,
S. 19]; wie hier: Bayr. VGH, Urteil vom 10.01.2002 - 23 B 01.31285 - [16 S.,
M1552].
Das Maß der Hilfsleistungen sowie die im Übrigen bestehenden Lebensumstände
sind für den betroffenen Personenkreis nicht ausreichend für die Annahme,
es sei das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche
Existenzminimum auf Dauer gesichert. Zwar werden nach den vorgenannten Stellungnahmen
Flüchtlinge, Binnenflüchtlinge oder Personen aus dem Zentralirak,
die aus dem Ausland zurückkehren, im Nord-Irak in Notunterkünften
untergebracht und dort mit Zelten, Decken, Heizkörpern und Öfen versorgt.
Zusätzliche Hilfsleistungen werden durch das World-Food-Programm (WFP)
in Form von monatlichen Lebensmittelpaketen erbracht. Bei Zugrundelegung der
in den vorgenannten Auskünften gemachten Angaben ist die damit gewährleistete
Ernährungssituation bei typisierender Betrachtungsweise jedoch unzureichend.
Sie führt zu Unter- und Fehlernährung. So ist bereits die kalorische
Versorgung nicht in allen Fällen ausreichend. Durch die Lebensmittelpakete
können täglich 2.229 kcl und 50,34 Gramm Proteine pro Tag bereitgestellt
werden. Der Grundumsatz für eine 25 bis 51 Jahre alte männliche Person
beträgt allein 1.740 kcl. Der tägliche Bedarf erhöht sich aber
bereits bei ausschließlich sitzender Tätigkeit mit wenig oder keiner
anstrengenden Freizeitaktivität um den Faktor 1,4 bis 1,5, so dass die
empfohlene Energiezufuhr damit schon 2.610 kcl beträgt;
vgl. Deutsche Gesellschaft für
Ernährung, Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr 1. Aufl. 2000,
S. 25 und 27.
Es ist deshalb die Angabe des Deutschen Orientinstitutes (Seite 10 der
Auskunft vom 20. 11.2001) plausibel, dass der Warenkorb von denen, die ausschließlich
auf ihn angewiesen sind, in weniger als einem Monat verbraucht wird. Es kommt
hinzu, dass der Warenkorb keinerlei Gemüse, kein Obst, kein Fleisch,
keine Eier und auch sonst nichts Frisches enthält". Das ausschließliche
Angewiesensein auf die zur Verfügung gestellten Lebensmittelpakete führt
deshalb aller Wahrscheinlichkeit auch zu Fehlernährung. Die Möglichkeit,
seine Lebensbedingungen durch Arbeit, Tausch oder Unterstützung von Verwandten
oder Bekannten zu verbessern, besteht anders als für die außerhalb
eines Lagers oder im Zentralirak lebenden Personen für den hier zu betrachtenden
Personenkreis nicht. Es kommt hinzu, dass auf Grund des verunreinigten Wassers
gesundheitliche Risiken bestehen und die Elektrizitätsversorgung ungenügend
ist, weil sie den humanitären Anforderungen und Lebensbedürfnissen
der Bevölkerung nicht genügt. Viele Unterkünfte liegen hinsichtlich
der Wasser- und Elektrizitätsversorgung sowie der sanitären Anlagen
und Kanalisationen unter dem Durchschnitt der dort ansässigen Bevölkerung.
In Ansehung der Anzahl der Vertriebenen ist außerdem die Bereitstellung
von Notunterkünften ungenügend;
vgl. UNHCR vom 23.11.2001, S. 4.
(...) Auch der Umstand, dass der Kläger während des gerichtlichen
Verfahrens einen Ausweis vorgelegt hat, der nach dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht
der Grenzschutzdirektion Koblenz darauf hindeutet, dass es sich um einen gefälschten
Ausweis handelt, spricht nicht entscheidend gegen die Herkunft des Klägers
aus Kirkuk. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen kommt solchen Urkunden
ein erheblicher Beweiswert ohnehin nicht zu. Wie das Deutsche Orient-Institut
in seinem Gutachten vom 27. Februar 1998 an das VG Schleswig ausführt,
gibt es im Irak einen einträglichen Handel mit Papieren aller Art. Die
Beschaffung von Dokumenten sei auch von Deutschland aus telefonisch möglich.
Zwischen Echtheit, echter Gefälligkeitsarbeit und (etwa in Europa gefertigter
Fälschung) seien oft nur haarscharfe Linien. Auch könne es sein, dass
ein Dokument gefälscht sei, aber eine zutreffende Aussage mache, oder aber
umgekehrt, echt, aber inhaltlich unzutreffend sei. Das Gericht misst deshalb
der Einschätzung der Glaubwürdigkeit der eigenen Angaben des Klägers
größere Bedeutung bei als dem Beweiswert vorgelegter Urkunden. (...)
Einsender: RAe Steckbeck und Ruth, Nürnberg
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VG Ansbach: § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK
für Palästinenser aus Gaza-Gebiet
U.v. 13.2.2002 - AN 12 K 01.31195 -; 11 S., M1696
(...) Die Beklagte ist zu verpflichten, zu Gunsten der Kläger bezüglich
Israel (einschließlich Gaza-Gebiet) ein Abschiebungshindernis gemäß
§ 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Artikel 3 EMRK festzustellen. Für
Palästinenser aus Israel, die im Gaza-Gebiet beheimatet sind, besteht derzeit
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, unmenschlicher und erniedrigender
Behandlung ausgesetzt zu werden.
(...) Im Falle der Rückkehr würde sich für sie eine unmittelbare
und konkrete Lebensgefährdung ergeben. Bei einer Abschiebung in das Gaza-Gebiet
über Israel würden die Kläger in einen Hexenkessel
aus gegenwärtiger Todes- und Leibesgefahr geraten. Entsprechende Gefahren
für ihr Leben und für ein Leben in Menschenwürde würden
sich aus der allgemeinen Situation im Gazagebiet wie auch in Israel ergeben.
Demzufolge ist bei Vorliegen einer solchen allgegenwärtigen Todesgefahr
in einem Bürgerkriegsgebiet ein Abschiebungshindernis nach Artikel 3 EMRK
zu bejahen;
vgl. Gemeinschaftskommentar zum
Ausländerrecht, § 53, Rdnr. 208 und 208.6 mit Rechtsprechungshinweisen.
Dabei ist es anerkannt, dass von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung
im Sinne des Artikel 3 EMRK nicht nur dann gesprochen werden kann, wenn staatliche
oder staatsähnliche Gewalt gezielt dem Einzelnen Rechtsgutverletzungen
zufügt, sondern auch dann, wenn es sich um Gefahren handelt, die eine Bevölkerungsgruppe
insgesamt in der genannten Weise gefährden. Eine derartige Auslegung des
Artikel 3 EMRK ist aus Artikel 1 und 2 GG, (Recht auf Beachtung der Menschenwürde,
Recht auf Leben) abzuleiten. Die derzeit im Gaza-Gebiet bestehende Situation
für die Menschen dort wie auch insbesondere für Rückkehrer ist
als unmenschlich und erniedrigend anzusehen. Dies gilt zum einen im Hinblick
auf die durch die Kriegshandlungen drohenden konkreten unmittelbaren Lebensgefahren.
Dies gilt auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Existenznot der Einzelnen,
die in diesem Gebiet leben;
zur Anwendung des § 53 Abs.
4 AuslG, Art. 3 EMRK bei Gefährdung des wirtschaftlichen Existenzminimums
vergleiche GK, zum AsylVfG, Rdnr. 208.9 zu § 53 AuslG mit Rechtsprechungshinweisen.
Richtigerweise ist eine Gesamtschau vorzunehmen, die die wirtschaftliche
Existenzgefährdung des Rückkehrers ebenso in Betracht zieht wie auch
die drohenden Gefahren des Kriegs für Leib und Leben. Im konkreten Fall
ist für die Beurteilung der tatsächlichen Situation für das Gericht
maßgeblich zum einen die Erkenntnislage wie sie sich aus den allgemein
zugänglichen Informationsquellen derzeit ergibt, zum anderen wie sie sich
aus dem ausführlichen Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 3. Januar
2002 ergibt. Die Lage wird vom Gutachter zusammengefasst mit entsetzlich
eingestuft. Innerhalb eines Jahres hat es 1.000 Todesopfer im Zuge der so genannten
Al-Aksa-Intifada gegeben, wobei vom Gutachter die Zahl der Todesopfer im Verhältnis
zwischen Israelis und Palästinensern mit 1 : 50 angegeben wird. Allein
von daher kann bereits die Unmittelbarkeit und Konkretheit der drohenden Gefahren
für Leib und Leben prognostiziert werden, zumal in der derzeitigen aktuellen
Lage die Gewalttätigkeiten weiterhin eskalieren und damit auch die gewaltsamen
Vergeltungsschläge und Anschläge der israelischen Seite weiterhin
zunehmen werden. Für jeden, auch für einen nicht bei der aktiven Bekämpfung
der israelischen Besatzungsmacht tätigen Palästinenser im Gaza- Gebiet
besteht große Gefahr durch Raketen- und Panzerangriffe getötet oder
verletzt zu werden. Die Entwicklung in dem Gebiet hat noch lange nicht ihren
Höhepunkt erreicht (vgl. Gutachten Seite 6). Hinzu kommen die Gefahren
für Leib, Leben und Gesundheit auf Grund der allgemeinen Situation in dem
fraglichen Palästinensergebiet. Die allgemeine Lebenslage hat sich ständig
verschlechtert. Die meisten Leute haben keinen Zugang zu sauberem Wasser, die
wirtschaftliche Lage ist auf den Stand ärmerer Länder in Afrika abgesunken.
Die Möglichkeit der Bevölkerung in angemessener Weise sich eine Existenz
zu sichern wird durch die Kriegssituation und vor allem auch deswegen, weil
die Grenze zu Israel für die arbeitende Bevölkerung immer wieder geschlossen
wird, beeinträchtigt und kommt weit gehend zum Erliegen. Die meisten Leute
sitzen einkommenslos zu Hause. Bei dieser geschilderten Lage kann man davon
ausgehen, dass über die Kriegsgefahren hinaus auch auf Grund der allgemeinen
hygienischen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Existenznot sich das
Risiko für jeden Einzelnen dort zu überleben, zumindest in menschenwürdiger
Weise zu überleben, gering ist. (...) Da eine unmittelbare Wiedereinreise
in das Gaza-Gebiet wegen der Zerstörung des Flughafens nicht möglich
ist, müssten die Kläger über den israelischen Kernstaat einreisen.
Der Gutachter weist darauf hin, dass dabei, wenn eine solche Wiedereinreise
überhaupt gestattet würde, diese unter äußerst erniedrigenden
Kontrollen durch die Israelis" stattfinden würde. Auch die somit zu
erwartenden Erniedrigungen der Kläger bei einer Wiedereinreise sind im
Hinblick auf Artikel 3 EMRK zu beachten. Dahinstehen kann die Frage, ob die
wohl anzunehmende Verweigerung der Wiedereinreise durch den israelischen Staat
für staatenlose palästinensische Bürger im Zusammenhang mit §
53 Abs. 4 AuslG von Bedeutung wäre.
Bezüglich des Kernstaats Israel ist neben dem Gazagebiet
das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG,
Art. 3 EMRK, auch deshalb zu bejahen, weil den Klägern als Palästinensern
aus dem Gazagebiet der Aufenthalt im Kernland nicht gestattet würde, sie
vielmehr (wenn sie überhaupt einreisen dürfen) zwangsweise in das
Gazagebiet verbracht würden.
(...) Die ergangene Abschiebungsandrohung nach Israel (Gaza-Streifen) ist ebenfalls
aus den vorgenannten Gründen aufzuheben. Dies gilt unabhängig von
den obigen Ausführungen zu Ziffer 3); denn auch aus anderen Gründen
durfte die Abschiebungsandrohung nicht ergehen. Das Bundesverfassungsgericht
hat mehrfach entschieden,
vgl. insbesondere Beschluss vom
2.5.1984 2 BvR 1413/83
dass die Ausländerbehörde bei Erlass eines aufenthaltsbeendenden
Bescheides nicht befugt ist, den Ausländer bei einer Rückführung
in seinen Heimatstaat sehenden Auges Gefahren auszusetzen, durch die seine Menschenwürde
verletzt werden würde. Die Befugnis zum Erlass des aufenthaltsbeendenden
Bescheides im Rahmen des Asylverfahrens ist von der Ausländerbehörde
auf das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
übergegangen. Die Ausländerbehörde vollzieht lediglich den ergangenen
Bundesamtsbescheid. Grundlage der Aufenthaltsbe- endigung ist die vollziehbar
gewordene Abschiebungsandrohung des Bundesamtes. Wie oben im Einzelnen dargestellt,
würde bei einer Abschiebung der Kläger nach Israel oder dem Gazagebiet
deren Menschenwürde in grober Weise verletzt. Sie können in ihrer
Heimatregion menschenwürdig derzeit nicht existieren. Dies macht unabhängig
von den bereits genannten Gründen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes
ebenfalls rechtswidrig.
Darüber hinaus hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge bei seiner Entscheidung über die Abschiebungsandrohung
der Bestimmung des Artikel 31 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtstellung
der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl II Seite 473) nicht Rechnung getragen.
Nach dieser Bestimmung ist die Bundesrepublik Deutschland nicht berechtigt einen
Staatenlosen, der sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet befindet,
aus anderen Gründen als denen der Sicherheit und der öffentlichen
Ordnung auszuweisen. Unter Ausweisung im Sinne dieser Bestimmung
aus dem Jahr 1954 ist nicht nur die eigentliche Ausweisung im Sinn der §§
45 ff. AuslG 1990 anzusehen, sondern jegliche Art der Aufenthaltsbeendigung.
Die Kläger halten sich nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Gründe der Staatssicherheit und der öffentlichen Ordnung gebieten
ihre Aufenthaltsbeendigung nicht. Demzufolge ist auch aus diesem Grund die ergangene
Abschiebungsandro- hung im Fall der Kläger rechtsfehlerhaft;
vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil
vom 24. Oktober 1995 9 C 3.95 auf Seite 10 am Ende. (...)
Einsender: RAe Steckbeck und Ruth, Nürnberg
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VG Leipzig: Extreme allgemeine Gefährdungslage für
Rückkehrer
U.v. 22.1.2002 - A 7 K 30453/96 -; 8 S., M1660
(...) Unter Anwendung dieser Kriterien und in Auswertung der vorliegenden
Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass jeder abgeschobene Staatsangehörige
der Demokratischen Republik Kongo alsbald in die extreme Gefahr gerät,
mangels jeglicher ausreichender Lebensgrundlage dem baldigen Hungertod oder
lebensbedrohender, nicht zu heilender oder lindernder Erkrankungen ausgeliefert
zu werden, und zwar in allen vergleichsweise sicheren Landesteilen
der Demokratischen Republik. Diese Einschätzung beruht insbesondere auf
dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5.5.2001, dem aktuellen Lagebericht
vom 23.11.2001, dem Oxfambericht aus August 2001, Presseberichten in der Zeit
vom 31.10.2001, der FAZ vom 10.8.2001, der SZ vom 17.8.2001 und der Auskunft
des Instituts für Afrikakunde vom 14.11.2000 an das VG München.
Diesen Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass auf Grund der desolaten
wirtschaftlichen Lage des Landes, der nicht vorhandenen Gewähr der Versorgung
der Bürger mit Lebensmitteln und mit Medikamenten sowie der extrem hohen
Arbeitslosigkeit (über 90 %) bereits die Grundversorgung der in der Demokratischen
Republik Kongo lebenden Bevölkerung nicht gesichert ist. Der durchschnittliche
Verdienst eines kongolesischen Arbeitnehmers beträgt ca. 100 US-Dollar
im Jahr. Dies gilt stets unter der Voraussetzung, dass sein Gehalt auch tatsächlich
gezahlt wird, was alles andere als selbstverständlich ist. Diese Umstände
haben dazu geführt, dass es selbst in Großfamilien immer häufiger
nicht gelingt, das Überleben durch wechselseitige Unterstützung sicherzustellen.
Die zugespitzte Situation wird verdeutlicht im Oxfambericht aus August 2001,
in dem beispielsweise ausgeführt wird, dass ein Lehrer im September 2000
seine Familien mit seinem Monatslohn für ca. eine Woche ernähren konnte,
im Januar 2001 reichte der Lohn nur noch die Ernährung für drei Tage
sicherzustellen. In ärmeren Regionen Kinshasas hätten Familien oftmals
nur eine Mahlzeit pro Tag bzw. eine gehaltvolle Mahlzeit oftmals nur alle zwei
Tage. Die Situation stelle sich in anderen Teilen des Landes nicht anders dar.
Auch die Versorgung mit Wasser, beispielsweise in Kinshasa stellt sich nach
dem Oxfambericht dramatisch dar. 50 % der Bevölkerung erhalten Wasser lediglich
für einige Stunden zweimal die Woche. Die Versorgungslage in Kinshasa ist
auch weiterhin sehr angespannt. Die Regierung unternimmt zwar mit Unterstützung
internationaler Organisationen und Hilfsfonds, den verschiedenen Kirchen und
u.a. auch verschiedenen Botschaften in Kinshasa erhebliche Anstrengungen, um
die Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln und Gütern
des täglichen Bedarfs sicherzustellen, auf Grund der verheerenden wirtschaftlichen
Lage sind diese Anstrengungen jedoch nach wie vor nicht von entscheidendem Erfolg
gekennzeichnet.
An dieser Einschätzung und der Annahme einer jeden Rückkehrer treffenden
extremen Gefahrenlage vermag auch die Tatsache, dass ausweislich
des aktuellen Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 23.11.2001 die Versorgung
regional mit Nahrungsmitteln Unterschiede aufweist und in Kinshasa besser
sein soll als in anderen Gebieten, beispielsweise als der als katastrophal zu
bezeichnenden Ernährungslage in den Ostprovinzen, nichts zu ändern.
Das Auswärtige Amt führt hierzu im aktuellen Lagebericht aus, dass
in geringem Umfang die Flussschifffahrt zur Lebensmittelversorgung wieder eröffnet
wurde und daneben regelmäßig kleinere Transportbote zwischen dem Bandundu
und Kinshasa verkehren. In Ergänzung hierzu versuche die Bevölkerung
in Kinshasa mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung
die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Auf Grund dieser verschiedenen
Überlebensstrategien komme auch eine im September 2001 veröffentlichte
Untersuchung der landwirtschaftlichen Fakultät der Universität Kinshasa
zur Ernährungssituation in Kinshasa zu dem Ergebnis, dass die Versorgung
mit Lebensmitteln für die Bevölkerung in Kinshasa schwierig sei, eine
akute Unterversorgung wie etwa in anderen Hungergebieten Afrikas hingegen nicht
herrsche. Die gleiche Einschätzung sei Ende September 2001 vom Büro
der Welternährungsorganisation FAO in Kinshasa zu erhalten.
Soweit das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht mithin jedenfalls für
die in Kinshasa lebende Bevölkerung aufgrund der entwickelten Überlebensstrategien,
die mögliche Tendenz zu einer Besserung der Versorgungslage konstatiert,
kann diese vom Auswärtigen Amt getroffene Einschätzung jedoch keine
zuverlässige Aussage zu der Frage treffen, ob jeder Rückkehrer in
die Demokratische Republik Kongo an diesen Überlebensstrategien und Überlebensmöglichkeiten
überhaupt teilhaben kann, insbesondere dann, wenn er sich nach längerer,
oft jahrelanger Abwesenheit vom Heimatland in die neuen Lebensumstände
erst wieder einfinden muss. Abgeschobene Asylbewerber befindet sich insoweit
in einer nicht mit der dort ansässigen Bevölkerung vergleichbaren
Situation. Es bedarf keiner Vertiefung, dass bereits die Möglichkeit der
Teilnahme an den geschilderten Überlebensstrategien voraussetzt, dass der
Betreffende in der Demokratischen Republik Kongo auch über die entsprechenden
Grundmittel, wie etwa Grund und Boden zur Betreibung von Landwirtschaft, verfügen
muss, was bei abgeschobenen Asylbewerbern, die jahrelang im Ausland waren und
daher über keinerlei Grundmittel verfügen dürften, ausgeschlossen
ist.
Hinsichtlich der Ernährungssituation in den Ostprovinzen stellt auch der
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23.11.2001 nahezu katastrophale
Zustände fest.
Nach Überzeugung der Kammer steht daher hinreichend sicher fest, dass Staatsangehörige
der Demokratischen Republik Kongo, die nach erfolglosem Asylverfahren in der
Bundesrepublik Deutschland nach Kinshasa zurückkehren, dort binnen kürzester
Zeit infolge fehlender Ernährung dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden
ausgesetzt sind. Sie sind ohne Vermögen und ohne Chance, Einkommen zu erzielen,
das es ihnen ermöglichen könnte überhaupt die notwendigen finanziellen
Mittel auch zum allernotwendigsten Lebensunterhalt zu erlangen. Die Arbeitslosigkeit
beträgt 90 %, so dass es nahezu ausgeschlossen erscheint, dass abgeschobene
Asylbewerber überhaupt die Möglichkeit haben einen Arbeitsplatz zu
finden. Der informelle Sektor der Wirtschaft, vor allem der Handel mit allem
und jedem ist so überlaufen, dass auch dieser keine ausreichende Erwerbsaussichten
gewährleisten kann. Die Wohnungsnot ist vor dem Hintergrund der kriegsbedingten
Flucht, der die Zahl der Einwohner der Hauptstadt als einzigem noch halbwegs
sicheren Ort auf weit über 10 Mio. hat anwachsen lassen, hoch;
vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung
vom 17.2.2001, Die Welt vom 30.3.2001.
Von daher haben abgeschobene Asylbewerber auch nicht ansatzweise die
Chance Wohnung und Arbeit zu finden. Das Ausweichen in andere Landesteile ist
wegen des Krieges, der mangelhaften Verkehrsinfrastruktur und der dort
jedenfalls im Falle des Klägers fehlenden Bindungen nicht möglich;
im Übrigen ist die Versorgungslage dort nicht wesentlich anders zu beurteilen.
Die Verweisung auf die Inanspruchnahme der Hilfe der Großfamilie verbietet
sich wegen der bei auch dieser bereits bestehenden Mangelsituation. Diese sind
nicht in der Lage, dass Überleben von weiteren Verwandten zu sichern, solange
sie selbst erhebliche Probleme haben, ihren notwendigsten Lebensunterhalt zu
bestreiten.
Die mangelnde Versorgung mit Grundnahrungsmitteln führt im Zusammenwirken
mit dem Fehlen einer hinreichenden medizinischen Versorgung des Großteils
der Bevölkerung";
AA, Lagebericht v. 23.11.2001
zu einer weiteren Verschärfung der extremen Gefahrenlage für
Rückkehrer, da diese zusätzlich der hohen Gefahr ausgesetzt werden,
lebensbedrohlich oder mit schwersten Leiden verbunden zu erkranken und absehbar
keine medizinische Hilfe erfahren zu können. Die Krankheitsgefahr wird
zum einen durch die Mangelernährung indiziert. Zum anderen besteht für
Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo infolge fehlender oder
verlorener Immunisierung ein hohes Risiko, an Infektionskrankheiten, insbesondere
Malaria, zu erkranken, die unbehandelt zum Tode oder Siechtum führen;
vgl. VG Köln, u.a. Urt. v.
9.1.2002, Az.: 5 K 9328/ 01.A unter Bezugnahme auf Junghanss, Gutachten zu Gesundheitsrisiken
nach Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo vom 9.2.2000 an VGH Baden-Württemberg
[Junghanss, 15 S., M0501].
Eine Behandlung derartiger Krankheiten für Rückkehrer aus Deutschland
ist infolge des Fehlens eines Krankenversicherungssystems und im Hinblick auf
die bestehende und anhaltende Mittellosigkeit der Rückkehrer auszuschließen.
Diese Annahme wird durch die Ausführungen im aktuellen Lagebericht des
Auswärtigen Amtes zum Gesundheitswesen in der Demokratischen Republik Kongo,
welches als katastrophal eingeschätzt wird, unterstützt.
Die vorstehende Einschätzung wird u.a. geteilt durch das VG Aachen, Urt.
v. 1.8.2001 - 3 K 226/94.A - [ASYLMAGAZIN 9/01,
S. 26] und das VG Köln, u.a. Urt. v. 9.1.2002, Az.: 5 K 9328/01.A. Eine
Besserung der dargestellten Situation ist nicht in Sicht, zumal der innerkongolesische
Dialog keinerlei Fortschritte macht;
vgl. etwa die Tageszeitung vom 1.11.2001.
(...)
Einsender: RA Becher, Bonn
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Serafettin Kaya: Meldeauflagen sind gesetzlich nicht zulässig,
wurden aber inoffiziell von Sicherheitskräften verhängt
Stellungnahme v. 14.1.2002 an OVG Hamburg (Anfrage identisch für Dokumente
M1748- 1750); 9 S., M 1747 (#6091)
(...) Im türkischen Strafgesetzbuch ist keine Strafe vorgesehen,
derzufolge diejenigen, die wegen ihrer politischen Aktivitäten beschuldigt
werden, sich regelmäßig bei der Gendarmerie bzw. Polizei zu melden
und eine Unterschrift zu leisten haben (wird als Stellen unter allgemeine Polizeiaufsicht
bezeichnet). Diese zusätzlich zu einer Gefängnisstrafe verhängte
Strafe wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 3352 am 15.04.1987 abgeschafft.
Dieses unter allgemeine Polizeiaufsicht Stellen wurde nach Vollstreckung der
verhängten Gefängnisstrafe vollzogen.
Im türkischen Strafrechtssystem ist ein Verfahren unbekannt, demzufolge
einem Beschuldigten auferlegt wird, sich nach einem Freispruch von der ihm vorgeworfenen
Straftat regelmäßig bei der Polizei zu melden und eine Unterschrift
zu leisten. Dies ist gesetzlich nicht möglich und verstößt außerdem
gegen das Gerechtigkeitsprinzip. Eine solche Verfahrensweise ist in der Praxis
nicht vorgekommen und unbekannt. Zudem gibt es im türkischen Strafrecht
keine bedingten Freilassungen während Ermittlungsverfahren. Die Republikanischen
Staatsanwälte und Richter lassen einen Untersuchungsgefangenen nicht während
laufender Ermittlungen frei mit der Auflage, er habe sich jeden Tag auf
der Wache zu melden und Unterschrift zu leisten.
Die staatlichen Sicherheitskräfte haben gesetzlich gesehen keine Befugnis,
Personen, gegen die wegen ihrer politischen Aktivitäten ein Ermittlungsverfahren
eingeleitet wurde abhängig davon, ob sie verurteilt oder nicht verurteilt
worden sind aufzuerlegen, sich jeden Tag oder in bestimmten Abständen
bei ihnen zu melden und eine Unterschrift zu leisten. Allein in den in Zusatzparagraph
3 des Gesetzes Nr. 2259 Gesetz über die Aufgaben und Zuständigkeit
der Polizei und in § 1/K des Gesetzes Nr. 2935 Notstandsgesetz
genannten Fällen kann einer Person auferlegt werden, sich auf der
Polizei- oder Gendarmeriewache zu melden und eine Unterschrift zu leisten.
In Zusatzartikel 3, Absatz A des Gesetzes Nr. 2259 heißt es, daß Personen,
die im Zuge der Ermittlungen wegen einer Straftat gegen die Unteilbarkeit des
Staates Republik Türkei oder gegen die allgemeine Sicherheit und Verfassungsordnung
oder einer Schmuggel- oder Betäubungsmittelstraftat noch vernommen werden
sollen, aufgefordert werden können, bis zum Abschluß des Ermittlungsverfahrens
ihren Wohnort nicht zu verlassen. Diese Maßnahme erfordert die Zustimmung
des Regierungsvertreters vor Ort (Gouverneurs oder Landrat).
Die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2935 sehen vor, daß der Gouverneur des
Notstandsgebietes das Betreten und Verlassen des Notstandsgebietes oder das
Niederlassen in bestimmten Teilen dieses Gebietes verwehren kann, wenn bei ihm
der Eindruck entstanden ist, daß anderenfalls die öffentliche Sicherheit
und Ordnung beeinträchtigt werden könnte. Ich habe diesen Sachverhalt
in meinem Gutachten für das Verwaltungsgericht Hamburg vom 23.08.1996 zum
Aktenzeichen 15 VG A 1273/95 in allen Details erläutert.
(...) Auch wenn es nicht gesetzeskonform ist, so ist es doch vorgekommen, daß
die staatlichen Sicherheitskräfte, ohne dies offiziell festzuhalten, jemanden
auferlegt haben, sich in bestimmten Abständen auf der Wache zu melden.
Diese Praxis wurde 1990 und in der Zeit danach in den Provinzen des Notstandsgebietes
und in den daran angrenzenden Provinzen in jenen Gebieten, in denen es bewaffnete
Aktionen der kurdischen nationalen Opposition gegeben hat, in den ländlichen
Gebieten (Dörfern und Kleinstädten) beo- bachtet. Von dieser Praxis
waren die kurdischen Patrioten, die verdächtigt worden waren, die PKK zu
unterstützen und ihr behilflich zu sein, betroffen. Die Sicherheitsbehörden
haben diese Praxis angewandt, um die betreffende Person unter Kontrolle zu halten
oder bei der Bevölkerung den Eindruck entstehen zu lassen, daß sie
Informant der Sicherheitsbehörden sei und somit das Vertrauen der Bevölkerung
und der Guerilla in diese Person zu beeinträchtigen, ja sie sogar gegen
diese Person aufzubringen und sie zum Spitzel machen zu können oder aber
um dafür zu sorgen, daß die betreffende Person das Gebiet verläßt.
Da diese Praxis nicht legal ist, wird die Person immer mündlich und niemals
schriftlich aufgefordert, sich dieser Maßnahme zu unterwerfen, und es wird
weder die Maßnahme offiziell registriert noch eine Akte angelegt.
Aus Sicht der staatlichen Sicherheitskräfte ist eine Person, gegen die
im Zusammenhang mit einer illegalen Organisation ermittelt und die dann freigesprochen
wurde, nicht unschuldig. Sie werden sie weiterhin verdächtigen und eine
Zeitlang beobachten. Sie gilt bei politischen Aktionen, die sich im Gebiet ereignen,
als potentieller Täter und wird als erstes mitgenommen und verhört.
Solche Personen wurden unter verschiedenen Vorwänden auf die Polizeiwachen
bestellt, unter Druck gesetzt und man bot ihnen Spitzeltätigkeiten an.
Über Dutzende solcher Fälle wurde in der Presse berichtet und haben
auch in den Berichten des IHD (Menschenrechtsverein der Türkei) ihren Niederschlag
gefunden, und es wurde in der Öffentlichkeit darüber debattiert. Ich
habe jedoch in der Presse keinen Bericht darüber gefunden, daß solchen
Personen auferlegt wurde, sich regelmäßig jeden Tag bei der Polizei
zu melden und ihre Unterschrift zu leisten.
(...) Wie ich oben aufgeführt habe, hat es keine gesetzliche Grundlage,
wenn staatliche Sicherheitskräfte einer Person, gegen die ermittelt worden
ist und die von dem gegen sie erhobenen Vorwurf freigesprochen wurde, zu irgendeinem
Zwecke auferlegen, sich jeden Tag zu melden und ihre Unterschrift zu leisten.
Wenn dies dennoch geschehen sein sollte, so ist es undenkbar, daß diese
Maßnahme offiziell bearbeitet und die vorgesetzten Stellen davon informiert
worden sind. Aus diesem Grunde könnten andere als die betreffende Dienststelle
oder die Grenzdienststellen keine Kenntnis davon haben. Auch bei der Grenzkontrolle
oder irgendeiner anderen Kontrolle wird bei den Nachforschungen zur Überprüfung
der Personalien und etwaiger Strafregistereinträge gleich, welchen
Umfangs diese Nachforschungen annehmen nicht festgestellt werden können,
daß eine solche Maßnahme gegen eine Person angewandt wurde.
An die Grenzdienststellen werden die Namen derjenigen Personen gemeldet, deren
Ausreise aufgrund eines Ermittlungsverfahrens per Gerichtsbeschluß beschränkt
wurde, die Schuldner des Staates sind und die deswegen einem Ausreiseverbot
unterliegen oder die von der Polizei erfaßt und ständig beobachtet
werden. Seitdem die Polizei ein zentrales EDV-System eingeführt hat (laut
Pressemeldungen wurde damit 1995 begonnen und das System wurde im Jahr 1998
vollständig funktionsfähig), werden die Namen derjenigen Personen,
gegen die ein Strafverfahren anhängig ist, welches ein Hindernis für
die Ausstellung eines Passes darstellt, gemeldet. (...)
Einsender: OVG Hamburg
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