Asylverfahrens- und Prozessrecht

 

Abschiebeschutz und allgemeines Ausländerrecht

VG Dresden: Zulässigkeit einer ausländerrechtlichen Wohnsitzauflage bei Konventionsflüchtlingen
U.v. 7.11.2001 - 14 K 1427/01 -; 12 S., M1688

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Klägerin ist als Flüchtling i.S.d. GFK anerkannt. Sie erhielt eine Aufenthaltsbefugnis gem. § 70 AsylVfG und bezieht Leistungen nach dem BSHG. Die Beklagte als zuständige Ausländerbehörde hat sie mittels eine Auflage zur Aufenthaltsbefugnis verpflichtet, ihren Wohnsitz für die Dauer der Sozialhilfebedürftigkeit in dem Bundesland zu nehmen, in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde. Diese Auflage beruht auf Erlassen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) vom 22.10.1997 und 26.10.2000. Danach wird die Wohnsitzauflage erst aufgehoben, wenn der Ausländer nachgewiesen hat, dass er in einem anderen Bundesland eine Beschäftigung und eine Wohnung zur Verfügung hat.
Das VG entschied insgesamt 11 Parallelfälle. Es ist der Ansicht, dass Wohnsitzauflagen zwar grundsätzlich zulässig sind, aber eine Verhältnismäßigkeitsüberprüfung im Einzelfall erforderlich ist. Das VG hielt die Wohnsitzauflage z.B. dann für unverhältnismäßig, wenn es – wie im hier dokumentierten Fall – um ältere Konventionsflüchtlinge ging, die zu Verwandten außerhalb des Bundeslandes ziehen wollten. Dagegen wies das Gericht die Klagen alleinstehender junger Männer oder Familien ab.
(Zum gleichen Thema: RA Dr. Holger Hoffmann, Aufenthaltsbefugnis + Sozialhilfebezug = Einschränkung der Freizügigkeit?, ASYLMAGAZIN 10/2001, S. 4)

Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) Die mit der Aufenthaltsbefugnis verbundene Auflage, die die Klägerin zur Wohnsitznahme im Freistaat Sachsen verpflichtet, ist rechtswidrig und verletzt sie daher in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage dieser selbständigen Nebenbestimmung ist § 14 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Die allgemein für alle Formen der ausländerrechtlichen Aufenthaltsgenehmigung geltende Vorschrift findet auch auf die einem nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannten Flüchtling gemäß § 71 AsylVfG zu erteilende Aufenthaltsbefugnis Anwendung. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 AuslG können Aufenthaltsgenehmigungen, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden.
Gegen die gesetzliche Regelung selbst bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht im Hinblick auf die sogenannte Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Hiernach hat der Gesetzgeber die wesentlichen und damit auch die grundrechtsrelevanten Fragen im Gesetz selbst zu regeln. Die grundsätzlichen Wertungen, die zum Grundrechtseingriff berechtigen sollen, müssen in den gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen selbst zum Ausdruck kommen. Hierbei sind die Anforderungen an die Regelungsdichte umso höher, je stärker das Verwal- tungshandeln im wesentliche Bereiche eingreift;
vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257.
Im vorliegenden Fall nennt § 14 Abs. 2 Satz 1 AuslG die Wohnsitzauflage als eine Form der Auflage nicht ausdrücklich und enthält hierfür auch keine eigenen Tatbestandsvoraussetzungen. Den- noch erscheint die Rechtsgrundlage dem Gericht noch hinreichend bestimmt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einem bestimmten Gebiet zu den klassischen ausländerrechtlichen Auflagen gehört. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch diese Instrument vom gesetzgeberischen Willen bei Erlass der geltenden Fassung des AuslG umfasst war. Die Grenzen dieser Art von selbständigen Nebenbestimmungen ergeben sich auch hinreichend bestimmt und vorhersehbar aus den Beschränkungen, die aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgen. Darüber hinaus sind die Anforderungen an die Regelungsdichte der Rechtsgrundlage auch nicht zu hoch anzusetzen, weil die betroffenen Ausländer regelmäßig lediglich in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG - eingeschränkt werden. Die Grundrechtliche Freizügigkeitsgewährleistung nach Art. 11 GG gilt nur für Deutsche.
Die somit rechtgültige Vorschrift des § 14 Abs. 2 AuslG eröffnet ein behördliches Ermessen, welches durch das Gericht lediglich auf Ermessensfehler zu prüfen ist. Als zu überprüfende Ermessenserwägungen legt das Gericht die Ausführungen in den Erlassen des SMI vom 22.10.1997 und 26.10.2000 zu Grunde, auf die sich die Beklagte und das Regierungspräsidium Dresden als Widerspruchsbehörde im wesentlichen berufen. Wird die tatsächliche Ermessensausübung unterer Behörden durch Erlasse höherer Stellen verwaltungsintern gebunden, sind die Begründungen der ermessensbindenden Erlasse wie eigene Erwägungen der entscheidungszuständigen Behörde zu prüfen.
Die hier getroffene Entscheidung, der Klägerin eine Wohnsitzauflage zu erteilen, überschreitet die rechtlichen Grenzen zulässiger Ermessensausübung, weil sie gegen Rechtsvorschriften verstößt.
Die Wohnsitzauflage verletzt allerdings nicht Art. 26 Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, der aufgrund des Zustimmungsgesetzes vom 01.09. 1953 (BGBl. II S. 559) als innerstaatliches Recht im Range eines Bundesgesetzes zu beachten ist;
vgl. BVerwG, U.v. 18.01.1994 - 9 C 48/92 -, BVerwGE 95, 42.
Die Vorschrift bestimmt, dass jeder vertragsschließende Staat den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in seinem Gebiet befinden, das Recht gewähren wird, dort ihren Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden.
Die Klägerin fällt unter den Schutzbereich dieser Regelung, da sie sich als anerkannter Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG auf der Grundlage seiner Aufenthaltsbefugnis rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Die ihr erteilte Wohnsitzauflage beruht jedoch auf “Bestimmungen”, die allgemein auf Ausländer “unter den gleichen Umständen” Anwendung finden. Unter dem Begriff “Bestimmungen” versteht das Gericht hier nicht nur die gesetzliche Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2 Satz 1 AuslG, sondern auch die auf den bereits genannten Erlassen des SMI beruhende Verwaltungspraxis. Diese erfasst nicht ausschließlich Konventionsflüchtlinge, sondern auch alle anderen Ausländer “unter den gleichen Umständen”. Zu diesem Tatbestandsmerkmal heißt es im Art. 6 GFK: “Im Sinne dieses Abkommens ist der Ausdruck 'unter den gleichen Umständen' dahingehend zu verstehen, dass die betreffende Person alle Bedingungen  erfüllen muss (einschließlich derjenigen, die sich auf die Dauer und die Bedingung des vorübergehenden oder des dauernden Aufenthalts beziehen), die sie erfüllen müsste, wenn sie nicht Flüchtling wäre, um das in Betracht kommende Recht in Anspruch zu nehmen, mit Ausnahme der Bedingungen, die ihrer Natur nach ein Flüchtling nicht erfüllen kann.” Diese Definition ist für Sachverhalte formuliert, in denen der Flüchtling Ansprüche geltend macht. Für den hier vorliegenden Fall der geforderten Gleichbehandlung in einer Belastungssituation ist sie sinngemäß dahingehend zu formulieren, dass der Flüchtling die Belastung hinzunehmen hat, wenn bei ihm alle Voraussetzungen vorliegen, unter welchen auch andere Ausländer den Eingriff hinzunehmen haben, wobei er jedoch nicht den Voraussetzungen entsprechen muss, die er als Flüchtling von Natur aus nicht erfüllen kann. Da sich der Vorbehaltsregelung in Art. 26 GFK ein Diskriminierungsverbot entnehmen lässt, ist darüber hinaus zur Überzeugung des Gerichts zu fordern, dass es neben Flüchtlingen tatsächlich auch andere Ausländer gibt, welche die belas- tungsbegründenden Merkmale erfüllen können. Nach den hier vorliegenden Erlassen des SMI werden nicht nur Flüchtlinge im Falle ihrer Sozialhilfebedürftigkeit mit der Wohnsitzauflage belegt, sondern alle Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis unabhängig von der Flüchtlingseigenschaft. Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis sind nicht ausschließlich Flüchtlinge, sondern auch andere Ausländer. Die Inhaberschaft gerade einer Aufenthaltsbefugnis ist zudem ein an die Art des ausländerrechtlichen Status anknüpfendes Kriterium. Die Art des Aufenthaltsrechtes ist ein in Art. 6 GFK selbst angesprochenes Differenzierungsmerkmal (“die Dauer und die Bedingung des … Aufenthalts”). Den Anforderungen aus Art. 26 GFK ist damit Genüge getan.
Die Wohnsitzauflage verstößt hier jedoch gegen Art. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – ZP4/EMRK –. Hiernach hat jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen. Diese Regelung ist durch das Zustimmungsgesetz vom 09.05.1968 (BGBl. II S. 422) als innerstaatliches Recht im Range eines Bundesgesetzes wirksam geworden. Die Klägerin fällt aufgrund ihrer räumlich unbeschränkten Aufenthaltsgenehmigung unter den Schutz dieser Freiheitsgewährung.
Gemäß Art. 2 Abs. 3 ZP4/EMRK darf die Ausübung dieser Rechte keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Die Wohnsitzauflage ist gesetzlich vorgesehen, denn sie beruht auf § 14 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Unter den Voraussetzungen, die für die Erteilung der Wohnsitzauflage in den Erlassen des SMI genannt sind, ist diese zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig. Unter den Begriff der öffentlichen Ordnung in diesem Sinne fällt zur Überzeugung des Gerichts auch die Gewährung eines funktionsfähigen öffentlichen Für- sorgewesens und dessen Schutz vor auf der Grundlage des geltenden Sozialrechts nicht zu lösenden Belastungen. Diese können sich – soweit stimmt das Gericht den Erwägungen aus den Erlassen zu – aus ungehinderten Binnenwanderungen sozialhilfeabhängiger Inhaber von Aufenthaltsbefugnissen ergeben, die mit einiger Wahrscheinlichkeit zu überproportionalen Belastungen in den Ballungsräumen bestimmter Bun- desländer und insbesondere in den Stadtstaaten führen würde. Zwar besteht mit § 107 BSHG ein gewisses Ausgleichsinstrument. Hiernach hat der Sozialhilfeträger des bisherigen Aufenthaltsortes bei einem Umzug dem neuen Träger die Hilfe zu erstatten. Diese Regelung greift jedoch nur für zwei Jahre und umfasst nur die unmittelbaren Sozialleistungen, aber nicht die Verwaltungskosten wie zum Beispiel den erhöhten Personalaufwand. Dies gilt umso mehr, als mit der Konzentrierung von sozialhilfeabhängigen Ausländern auch soziale Brennpunkte entstehen können, wenn diese Menschen aufgrund ihrer Fürsorgeabhängigkeit entmutigt werden und möglicherweise auch nicht ausreichend in die deutsche Bevölkerung integriert sein sollten. Damit drohen über die in den Erlassen vorrangig angesprochenen fiskalischen Schwierigkeiten hinaus auch weitere nichtmaterielle Probleme.
Da somit die behördlicherseits angestellte Gefahrenprognose nachvollziehbar und plausibel ist, kann für die rechtliche Prüfung offenbleiben, in welchem konkreten Umfang die hier artikulierten Befürchtungen im Falle einer möglichen Binnenwanderung sozialhilfeabhängiger Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis sich tatsächlich realisieren würden. Denn soweit Maßnahmen nur auf der Grundlage von Einschätzungen und Prognosen getroffen werden können, steht den zuständigen staatlichen Stellen ein erheblicher Entscheidungsspielraum zu;
vgl. Weiß, Das Gesetz im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Teil B S. 43, Schriften zum Europäischen Recht Band 24.
Dies gilt auch für die Geeignetheit der Maßnahme und die Frage, ob es nicht gleich wirksame, aber weniger belastende Instrumente gibt. So sind hier durchaus differenziertere Regelungen denkbar, die berücksichtigen, in welches Bundesland der sozialhilfeabhängige Aufenthaltsbefugnisinhaber umziehen will, und auch das bundesweite Interesse an einem Wohnsitzwechsel gerade in dieses Bundesland in die Entscheidung einstellen. Solche Modelle erfordern jedoch einen erheblich höheren Verwaltungsaufwand und unter Umständen komplexe statistische Erhebungen. Es erscheint dem Gericht nicht rechtsfehlerhaft und von dem zu beachtenden Einschätzungsspielraum noch gedeckt, wenn die Ausländerbehörden vor diesem Hintergrund auf ein einfacheres Instrument zurückgreifen.
Den durch diese generalisierende Praxis entstehenden Härten ist allerdings durch eine strikte Beachtung der Zumutbarkeit der Wohnsitzauflage (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) im Einzelfall Rechnung zu tragen. Eine unverhältnismäßige Einschränkung der Freizügigkeitsgewährleistung erfüllt nämlich nicht mehr den Begriff der “Notwendigkeit” im Sinne von Art. 2 Abs. 3 ZP4/EMRK.
Im hier vorliegenden Einzelfall erweist sich die Wohnsitzauflage aus folgenden Gründen als unverhältnismäßig. Die Klägerin hat bereits das Rentenalter überschritten (Geburtsjahr 1936). Vor diesem Hintergrund erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass sie auf dem Arbeitsmarkt eine Beschäftigung findet, die sie aus der Sozialhilfeabhängigkeit befreit. Mithin ist es überwiegend wahrscheinlich, dass auf der Grundlage des SMI Erlasses die Wohnsitzauflage dauerhaft aufrechterhalten bleibt. Ein Umzug zu ihren Töchtern und deren Familie nach Mannheim wäre ihr auf Dauer verwehrt. Dies wiegt umso schwerer, als keine anderen Verwandten innerhalb Sachsens ersichtlich sind, zu denen die Klägerin engere Beziehungen hat. Zur Überzeugung des Gerichts führt die Anwendung des Erlasses jedoch zu unzumutbaren Ergebnissen, wenn deshalb enge familiäre Bindungen nicht auch aufgrund einer Wohnsitznahme an einem gemeinsamen Wohnort gepflegt werden können und so einer Isolation der Betroffenen Vorschub geleistet wird. (…)”
Einsender: RA Ton, Dresden

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Integration von Zuwanderern – Herausforderung für das Gemeinwesen

Diakoniefachforum am 4.6.2002 im Roncalli-Haus Magdeburg

Aus der Einladung:
“Die Zuwanderung von Migrantinnen und Migranten ist eine Herausforderung für das örtliche Gemeinwesen. Mit diesem Fachforum (...) wollen wir das Thema ”Integration von Zuwanderern – Herausforderung für das Gemeinwesen" aufgreifen und die unterschiedlichen Konzepte zur Verbesserung der Lebenslage von Migrantinnen und Migranten in den verschiedenen Arbeitsgruppen diskutieren. Die Teilnehmenden haben die Möglichkeit, die unterschiedlichen Konzepte und Entwicklungen/Strategien kennenzulernen, zu diskutieren und Anregungen für die eigene Tätigkeit im Gemeinwesen zu bekommen."

Anmeldung:
Diakonisches Werk der EKD, Referat “Hilfe für Aussiedler”, Postfach 101142, 70010 Stuttgart, Tel.: 0711-2159-544, Fax: 0711/2159-199, E-Mail: aussiedler@diakonie.de, Internet: www.diakonie.de

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