Liebe Leserinnen und Leser,
bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe des ASYLMAGAZINs hat der amerikanisch-britische
Angriff auf den Irak gerade begonnen. Die Auswirkungen dieses Krieges für
den Irak und die Welt sind derzeit nicht abzusehen. Klar ist allerdings, dass
die ersten Verlierer nicht Saddam Hussein und sein Regime, sondern das Völkerrecht
und die Friedenssicherung durch internationale Zusammenarbeit sind. Nahezu alle
Völkerrechtsexperten halten einen Präventivkrieg für völkerrechtswidrig.
Dass der Krieg gegen den Irak dennoch geführt wird, führt erneut schmerzlich
vor Augen, wie schwach das internationale Recht ist. Der Krieg gegen Irak ist
der dritte innerhalb kurzer Zeit, den westliche Staaten mit zweifelhafter Rechtsgrundlage
führen. Ihm voran gingen mit aktiver deutscher Beteiligung
das Bombardement Serbiens und der Krieg gegen die Taliban in Afghanistan. Ein
internationales Regime der friedlichen Konfliktlösung bleibt Utopie.
Dass völkerrechtliche Prinzipien in Frage gestellt werden, ist aber nicht
nur in der Außen- und Sicherheitspolitik zu beobachten. Eine unrühmliche
Rolle nimmt hierbei Großbritannien ein, wo Premierminister Tony Blair für
das Jahr 2003 das Ziel ausgegeben hatte, die Zahl der Asylbewerber bis zum Herbst
um die Hälfte zu reduzieren. Seitdem vergeht kaum eine Woche, in der nicht
Überlegungen aus britischen Regierungskreisen bekannt werden, deren Umsetzung
auf massive Einschränkungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der
Europäischen Menschenrechtskonvention hinauslaufen würden. Jüngstes
Beispiel dafür ist der Plan, Asylbewerber während ihres Verfahrens
in Albanien unterzubringen (s. S. 6).
Trotz der aufwühlenden weltpolitischen Lage ist es erforderlich, die konkrete
Arbeit und Hilfe für Flüchtlinge nicht zu vernachlässigen. Ich
freue mich daher, dass wir in diese Ausgabe des ASYLMAGAZINs zwei Beiträge
präsentieren können, die wichtige grundsätzliche Fragen der Flüchtlingsarbeit
behandeln. Unser regelmäßiger Autor Prof. Dr. Holger Hoffmann hat
sich der Entscheidungsspielräume der Verwaltung bei der Rechtsanwendung
angenommen. Sein Beitrag soll vor allem juristischen Laien helfen, diese Spielräume
richtig einzuschätzen.
Birgit Schröder schreibt über Asylpetitionen beim Petitionsausschuss
des Bundestages. Die Autorin, die als Referentin der Bundestagsverwaltung wertvolle
Erfahrungen mit Asylpetitionen sammeln konnte, gibt wichtige Hinweise zu den
Möglichkeiten und Grenzen des Petitionsverfahrens im Asylrecht. Ich hoffe,
dass ihr Artikel dazu beiträgt, dass Petitionen in geeigneten Fällen
erfolgreich eingesetzt werden.
Ihr Ekkehard Hollmann
Entscheidungs- und Abschiebungsstopp für Irak
Bundesinnenminister Otto Schily hat einen Entscheidungsstopp für Asylverfahren
irakischer Staatsangehöriger verfügt. Weiter empfahl er den Ländern,
bis auf weiteres nicht in den Irak abzuschieben. Das geht aus Pressemeldungen
hervor.
Der Abschiebungsstopp ist jedoch faktisch ohne Konsequenz, da seit Jahren Abschiebungen
in den Irak aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen sind. Pro Asyl
forderte daher, den Betroffenen Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen. Außerdem
warnte Pro Asyl davor, den Entscheidungsstopp des Bundesamtes lange bestehen
zu lassen, weil er die Betroffenen in ständiger Unsicherheit ließe.
Europarat berichtet über Misshandlungen bei Abschiebung
Der Bericht des Anti-Folter-Komitees des Europarats über seinen Besuch
in Deutschland im Dezember 2000 ist Mitte März veröffentlicht worden.
Er behandelt in großen Teilen Fragen von Misshandlung bei der Abschiebung
und die Verhältnisse in Abschiebungshaft.
Das Komitee erhielt einige Beschwerden über exzessive Gewalt und Misshandlungen
bei der Abschiebung. Dazu zählten Berichte über Fesselungen mit Klebeband,
Knebelungen, Schläge mit Fäusten, Tritte und Beschimpfungen, heißt
es in dem Bericht. Mehrere Fälle hebt das Komitee besonders hervor. So
wurde am 27.2. 1999 eine Nigerianerin vom Bundesgrenzschutz in Berlin-Schönefeld
mit Händen und Füßen auf eine Holzbank gefesselt und so ins Flugzeug
getragen. Ihr Widerstand wurde durch einen schmerzhaften Kopfhaltegriff
und eine ins Gesicht gepresste Jacke gebrochen. Nachdem der Flugkapitän
die Mitnahme der Frau verweigerte, wurde sie in gleicher Weise unter Schlägen
wieder aus dem Flugzeug getragen. Der Untersuchungsbericht des Bundesgrenzschutzes
bezeichnete das Vorgehen insgesamt als durchaus üblich, die
Schläge seien eine Überreaktion infolge des Stresses gewesen. Die
Strafverfahren gegen die Beamten wurden eingestellt, da ihr Verhalten rechtmäßig
gewesen sei.
Einem Inder wurde auf einer Polizeiwache in Mannheim gegen seinen Willen eine
Beruhigungsspritze verabreicht. Später wurde er darüber hinaus gezwungen,
eine Beruhigungstablette einzunehmen. Er gab ferner an, misshandelt worden zu
sein. Die Strafverfahren gegen die Beamten und den Arzt wurden eingestellt,
da die Injektion zur Verhinderung von Selbstverletzungen erfolgt sei.
Dagegen zeigte sich das Komitee insgesamt zufrieden mit der Situation in Abschiebungshaft.
Es machte jedoch deutlich, dass Abschiebungshaft ein schwerer Eingriff in die
Menschenrechte der Betroffenen sei und so kurz wie möglich sein müsse.
In der Haftanstalt Eisenhüttenstadt, die erst 1998 eröffnet worden
war, entdeckte das Komitee einen Raum mit vier Eisenringen im Boden, durch die
Häftlinge mit gespreizten Armen und Beinen gefesselt werden konnten. Die
Ringe wurden nach Intervention des Komitees entfernt.
(Bericht des Anti-Folter-Komitees vom 12.3.2003, 83 S., M3389 (engl.); Stellungnahme
der Bundesregierung, 69 S., M3391)
Keine Annäherung beim Zuwanderungsgesetz
Die Fronten zwischen der Bundesregierung und der Union bezüglich des Zuwanderungsgesetzes
sind verhärtet. Bei der ersten Lesung des erneut in das Gesetzgebungsverfahren
gegebenen Entwurfes im Bundestag zeichneten sich keine Ansatzpunkte für
ernsthafte Konsensverhandlungen ab. Redner der Union lehnten das Gesetz pauschal
ab.
Dagegen bot sich die FDP als Vermittlerin an. Der stellvertretende Parteivorsitzende
Walter Döring erinnerte die Union vor Journalisten daran, dass sie keine
eigene Mehrheit im Bundesrat habe.
Doch auch innerhalb der Union ist keine einheitliche Position zu erkennen. So
traf der Vorschlag des bayerischen Ministerpräsidenten Edmund Stoiber,
die Regelung über die Integration von Ausländern getrennt zu beschließen,
auf den Widerspruch des Saarländischen Ministerpräsidenten Peter Müller.
Eine solche Regelung springe zu kurz, sagte Müller einem Bericht der Süddeutschen
Zeitung vom 13. März zufolge.
Der nordrhein-westfälische CDU- Landtagsabgeordnete Thomas Kufen wandte
sich gegen den Kurs seiner Partei. Man wolle in der NRW-CDU den Erfolg des Gesetzes
einschließlich der Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgung
, sagte Kufen laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 13.
März.
Der Parlamentarische Geschäftsführer der Grünen, Volker Beck,
erinnerte die Union daran, dass Teile des Gesetzes ohne Zustimmung des Bundesrates
beschlossen werden könnten. Das gelte etwa für den Familiennachzug,
Teile der Arbeitsmigration und die Regelungen für Opfer nichtstaatlicher
und geschlechtsspezifischer Verfolgung, sagte Beck.
Pro Asyl hat sich erneut kritisch zum Zuwanderungsgesetz geäußert.
Wichtigen Verbesserungen stünden Verschlechterungen gegenüber. Der
Gesetzentwurf weise so viele Schwachstellen auf, dass er einer grundlegenden
Überarbeitung bedürfe, heißt es in einer Erklärung des Dachverbandes
der Landesflüchtlingsorganisationen.
Psychologen fordern verbesserten Schutz für traumatisierte Flüchtlinge
Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) hat angesichts
der zunehmenden Härte im Umgang mit schwer traumatisierten Flüchtlingen
seitens der Sozial- und Ausländerbehörden daran erinnert, dass traumabedingt
erkrankte Menschen der therapeutischen Hilfe und des Schutzes in jeder Gesellschaft
bedürfen, die sich auf humanitäre Prinzipien beruft. Flüchtlinge,
die unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung leiden, erführen
eine weitere erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, wenn sie
gegen ihren Willen in das Umfeld zurückgebracht würden, in dem das
Trauma entstanden sei, heißt es in einer Stellungnahme. Bereits die Ankündigung
einer Abschiebung könne Schäden auslösen, weshalb die Ausländerbehörde
in jedem Einzelfall prüfen müsse, ob die Abschiebungsankündigung
nicht gegen fundamentale Grundrechte verstoße. Eine angemessene Überprüfung
von ärztlichen Attesten, die eine Posttraumatische Belastungsstörung
bescheinigen, sei nur durch einen ärztlichen oder psychologischen Psychotherapeuten
möglich, der den betroffenen Flüchtling mehrmals eingehend untersucht
hat.
Ärztekammern fordern Aufsicht über Amtsärzte
Die Ärztekammern wollen die Aufsicht über Amtsärzte ausüben.
Sie forderten eine entsprechende Änderung des Dienstrechtes der beamteten
Ärzte, berichtete die Frankfurter Rundschau am 5. März. Bisher sind
beamtete Ärzte lediglich ihrem Dienstherrn verantwortlich.
Hintergrund der Forderung der Ärztekammern ist unter anderem eine anhaltende
Auseinandersetzung zwischen Ärzten und Innenministern über medizinische
Gutachten in Abschiebungsverfahren sowie die Beteiligung von Ärzten an
der Abschiebung. Ein weiterer Streitpunkt ist die Beteiligung von Ärzten
bei der Verabreichung von Brechmitteln an Verdächtige. Die Kammern verlangen
unter Berufung auf die ethischen Prinzipien aller Ärzte, dass medizinische
Gutachten gründlich, umfassend und sorgfältig vorgenommen werden und
sich nicht auf die Prüfung der Transportfähigkeit beschränken.
Gerade aber Amtsärzte, die diese Gutachten vornehmen müssen, stehen
häufig unter dem Druck ihres Dienstherren, diese berufsethischen Prinzipien
zu verletzten. Die Ärztekammern hoffen, dass mehr Amtsärzte sich dem
Druck ihrer Dienstherren entziehen würden, wenn sie der Aufsicht der Kammern
unterstehen würden.
Die Frage der ärztlichen Untersuchungen bei Abschiebungen soll auch Thema
einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Bundesärztekammer und der Innenministerkonferenz
sein. Der Präsident der Bundesärztekammer Jörg-Dietrich Hoppe
und der Vorsitzende der Innenminsterkonferenz, Thüringens Innenminister
Andreas Trautvetter (CDU), einigten sich Mitte März auf die Einrichtung
der Arbeitsgruppe.
Ausländerbeauftragte fordert Bleiberecht für Roma
Der sächsische Ausländerbeauftragte Heiner Sandig (CDU) hat eine großzügige
Bleiberechtsregelung für Roma gefordert. In einem Gespräch mit der
Frankfurter Rundschau forderte er die Innenminister auf, bei der Abschiebung
von Roma in das Kosovo und andere südosteuropäische Regionen sehr
zurückhaltend und behutsam vorzugehen.
Zwar hält Sandig ein generelles Bleiberecht für Roma für unrealistisch.
Doch müsse diese Bevölkerungsgruppe aufgrund der besonderen
deutschen Verantwortung eigentlich ein humanitäres Bleiberecht gewährt
werden. Es sei eine furchtbare Vorstellung, wir würden Leute abschieben,
deren Onkel oder Tanten in Auschwitz ermordet wurden, sagte Sandig. Daher
solle man bei Einzelfallprüfungen im Zweifel für ein humanitäres
Bleiberecht eintreten.
(Quelle: FR vom 15.3.2003)
Schutz für Verweigerer des Irakkriegs gefordert
Die Hilfsorganisation für Kriegsdienstverweigerer und Deserteure Connection
e. V. hat die Bundesregierung aufgefordert, Soldaten der insbesondere in
Deutschland stationierten Truppen der USA und Großbritanniens, die sich
der Beteiligung am Irakkrieg entziehen, nicht auszuliefern und zu schützen.
Verweigerern und Deserteuren aus kriegsführenden Ländern wie dem Irak
oder der Türkei müsse Asyl gewährt werden.
Nach Angaben von Connection e. V. haben sich etwa ein Dutzend der in Deutschland
stationierten US-Einheiten an Beratungsorganisationen gewandt, da sie nach einer
Möglichkeit suchten, aus der Armee entlassen zu werden. Einige hätten
bereits keine Möglichkeit gesehen, ihre Gewissensentscheidung gegen den
Irakkrieg im Militär durchzusetzen und hätten deshalb die Armee verlassen.
Ihnen drohten hohe Haftstrafen. Auch Verweigerer aus der Türkei, die sich
bereits im Januar öffentlich gegen den Krieg ausgesprochen hätten,
drohe Strafverfolgung. Deserteure der Irakischen Armee müssten mit Verstümmelung
und Todesstrafe rechnen.
Ausländeranteil praktisch unverändert
Der Anteil von ausländischen Staatsangehörigen an der Bevölkerung
der Bundesrepublik Deutschland ist im vergangenen Jahr praktisch gleich geblieben.
Wie das Statistische Bundesamt unter Bezug auf das Ausländerzentralregister
mitteilte, lebten im Jahr 2002 insgesamt 7,34 Mio. Menschen ohne deutsche Staatsangehörige
in Deutschland, 17 000 mehr als im Vorjahr. Der Anteil betrug damit 8,9
Prozent. 80 Prozent der Ausländer besaßen eine europäische Staatsangehörigkeit,
25 Prozent waren Bürger der Europäischen Union. Die durchschnittliche
Aufenthaltsdauer betrug 15,6 Jahre. Jeder fünfte Ausländer wurde in
Deutschland geboren.
Sachsen-Anhalt: Ausreisezentrum Halberstadt bis Ende 2003 verlängert
Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt will das Ausreisezentrum in Halberstadt
zunächst bis Ende 2003 als Modellprojekt fortführen. Das teilte der
Innenminister Klaus-Jürgen Jezorsky (CDU) auf eine Kleine Anfrage der PDS-Landtagsabgeordneten
Gudrun Tiedge mit (LT-Ds. 4/404). Das Ausreisezentrum war ursprünglich
als Modellprojekt bis Ende 2002 eingerichtet worden. Die Verlängerung des
Projekts begründete Jezorsky mit anfänglichen Belegungsschwierigkeiten.
Nach Auswertung des Projektes werde die Landesregierung entscheiden, ob das
Projekt in eine dauerhafte Einrichtung überführt werden soll.
Bayern: Geheimer Fragebogen zur Sicherheitsüberprüfung von Ausländern
Bayern setzt im Rahmen einer zunächst vorläufigen Regelung einen standardisierten
Fragebogen zur sicherheitsrechtlichen Überprüfung von Ausländern
ein, die einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung
gestellt haben. Das geht aus der Antwort des Staatsministeriums des Innern vom
16.1.2003 auf eine Kleine Anfrage der Landtagsabgeordneten Elisabeth Köhler
(Bündnis 90/Die Grünen) hervor (LT-Ds. 14/11340, 3 S., M3317). Die
Staatsregierung begründet den Einsatz des Fragebogens mit der Verpflichtung
der Ausländerbehörden, die durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz
eingefügten Ausweisungs- und Versagungsgründe zu prüfen. Stammten
Antragsteller aus Problemstaaten oder bestünden Zweifel an
der behaupteten Identität oder Staatsangehörigkeit, können die
Ausländerbehörde nicht umhin, vor Erteilung von Amts wegen eingehend
zu prüfen, ob dieser Versagungsgrund vorliegt, heißt es in der
Antwort der Staatsregierung.
Da der Text des Fragebogens Rückschlüsse auf Erkenntnisse und
deren Bedeutung für die Beurteilung der Sicherheitslage zulasse,
unterliege er ebenso wie die Liste der Problemstaaten
dem Dienstgeheimnis. Die betroffenen Ausländer erhielten den Text nicht
zum Verbleib ausgehändigt. Die Antwort der Staatsregierung geht nicht darauf
ein, ob der Fragebogen im Wege der Akteneinsicht dem Verfahrensbevollmächtigten
und dem Verwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht wird. Nach Auskunft des Staatsministeriums
sind für die Feststellung eines Versagungsgrundes u. a. von Bedeutung:
frühere Aufenthalte in der Bundesrepublik, Ausweisungen aus Deutschland
oder einem Schengen-Staat, einschlägige Verurteilungen in einem anderen
Staat, Voraufenthalte in einem der Staaten, in denen im Vorfeld des 11.
September verstärkte Aktivitäten der Al Qaida stattgefunden haben,
und der Besitz von Schusswaffen.
Befragt würden alle Personen über 16 Jahre, die die Erteilung oder
Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt haben und aus Staaten
stammen, bei denen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden muss, dass aus ihnen mögliche Täter terroristischer Anschläge
einreisen, so das Staatsministerium. Wer den Fragebogen nicht ausfülle,
genüge nicht seinen Mitwirkungspflichten, meinte das Staatsministerium.
Soweit bestehende Sicherheitsbedenken nicht auf andere Weise ausgeräumt
werden könnten, dürfe die Aufenthaltsgenehmigung nicht erteilt werden.
Ergäben sich durch den Fragebogen nähere Anhaltspunkte für das
Vorliegen eines Versagungsgrundes, werde darüber der Landesverfassungsschutz
informiert.
NRW: Bottrop soll gefälschte Pässe gekauft haben
Die Stadt Bottrop ist in den Verdacht geraten, gefälschte libanesische
Pässe gekauft zu haben, um die Ausreise abgelehnter Asylbewerber zu ermöglichen.
Nach zwei Berichten der taz ruhr vom 6. und 13. März unterhält die
Stadt Verbindungen zu einem libanesischen Staatsangehörigen, der gegen
Zahlung von 2 500 US-Dollar libanesische Pässe besorgt. Die Staatsanwaltschaft
Essen ermittelt gegen den Libanesen, der vermutlich 21 Pässe beschaffte.
In zumindest einem Fall ist eine Person mit Hilfe eines solchen Passes aus der
Abschiebungshaft heraus in den Libanon abgeschoben worden, andere Personen sind
nach Angaben der Stadt freiwillig ausgereist. Aussagen des Sozialdezernenten
Klemens Kreul und des Leiters des Sozialamtes Jürgen Ender zufolge weiß
die Stadt nicht, über welche Verbindungen der Libanese die Pässe besorgt.
Unklar ist auch, wer das Geld für die Pässe aufbringt. Während
Ender laut dem Bericht der taz ruhr sagte, der Libanese erhielte eine Aufwandsentschädigung
aus dem Topf für einmalige Leistungen für Sozialhilfeempfänger,
behauptete Kreul, die betroffenen Familien hätten das Geld selbst bereit
gestellt. Ermittlungsverfahren gegen zwei Mitarbeiter des Sozialamtes sind von
der Staatsanwaltschaft Essen eingestellt worden.
Im Bottroper Stadtrat hat sich bislang nur die DKP gegen die zweifelhafte Praxis
ausgesprochen. Sie will bei der Bezirksregierung Münster und der Staatsanwaltschaft
Essen Ermittlungsverfahren anstrengen. Dagegen begrüßte der Fraktionsvorsitzende
der CDU, Roland Trottenburg, die Praxis des Sozialamtes. Er wolle die Verwaltung
auffordern, immer so zu verfahren. Auch der Fraktionsvorsitzende
der Grünen, Rüdiger Lehr, hat nicht den Eindruck, dass da suspekte
Dinge ablaufen. Schließlich habe man ihm versichert, dass alle Flüchtlinge
freiwillig ausgereist seien. Von der Abschiebung habe er nichts gewusst.
Pässe werden ausschließlich von den zuständigen Behörden
des jeweiligen Landes ausgestellt oder verlängert. Für Staatsangehörige,
die sich im Ausland aufhalten, sind das die Konsulate oder die Botschaft des
betreffenden Landes.
Verordnung Dublin II in Kraft getreten
Die Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für
die Durchführung eines Asylverfahrens ist im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht worden (25.2.2003, L 50, 10 S., M3388). Die Verordnung
ersetzt das Dubliner Übereinkommen. Sie tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung
in Kraft und gilt für Asylanträge, die ab dem ersten Tag des sechsten
Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, also dem 1. September 2003.
Anders als Richtlinien müssen Verordnungen nicht in nationales Recht überführt
werden, sondern sind direkt anwendbar.
Die Verordnung sieht ähnlich dem Dubliner Übereinkommen
eine Rangfolge von Kriterien vor, anhand derer sich der zuständige Mitgliedstaat
bestimmen lässt. Leicht verbessert wurde die Situation von unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen. Lebt ein Familienangehöriger legal
in der EU, ist der entsprechende Mitgliedstaat zuständig, sofern das im
Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend,
ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag
gestellt hat. Im Übrigen bleibt es weitgehend bei der Systematik des Dubliner
Übereinkommens: Hat ein Asylantragsteller ein Visum oder Aufenthaltstitel,
ist der Mitgliedstaat zuständig, der das Visum oder den Aufenthaltstitel
erteilt hat. Sonst ist in der Regel der Mitgliedstaat zuständig, in den
der Asylsuchende zuerst illegal einreist.
Verbessert wurde der Schutz der Familie. Wie bisher kann ein Asylsuchender seinen
Asylantrag von dem Staat prüfen lassen, in dem ein Familienangehöriger
als anerkannter Flüchtling lebt. Das gleiche gilt jetzt, wenn ein Familienangehöriger
als Asylbewerber in einem Mitgliedstaat lebt und über seinen Asylantrag
keine erste inhaltliche Entscheidung getroffen worden ist. Stellen mehrere Mitglieder
einer Familie gleichzeitig oder in zeitlicher Nähe einen Asylantrag, wird
der zuständige Mitgliedstaat für die ganze Familie einheitlich bestimmt.
Unter Familie versteht die Verordnung allerdings nur Ehegatten, nichteheliche
Lebensgemeinschaften soweit diese im jeweiligen Mitgliedstaat ähnlich
wie Ehepaare behandelt werden , minderjährige ledige Kinder sowie
die Eltern von minderjährigen Kindern.
Neu geregelt wurde auch das Verfahren, das für ein Übernahmeersuchen
eines Mitgliedstaates an einen anderen Mitgliedstaat gilt.
Grundsätzliche Einigung über Familienzusammenführung
Der Rat der Innen- und Justizminister hat sich am 27. Februar grundsätzlich
auf die Richtlinie zur Familienzusammenführung geeinigt. Die Richtlinie
soll Mindestnormen für den Familiennachzug zu Nicht-EU-Bürgern bestimmen,
die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der EU aufhalten, einen
Aufenthaltsstatus mit mindestens einem Jahr Gültigkeit besitzen und Aussichten
auf einen Daueraufenthalt haben. Die Richtlinie soll auch für die Familienzusammenführung
zu Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gelten.
Die Familienzusammenführung ist grundsätzlich auf die sogenannte Kernfamilie
beschränkt, also Ehegatten und minderjährige Kinder. Die Mitgliedstaaten
können darüber hinaus vorsehen, dass eingetragene Partner wie Ehegatten
behandelt werden. Ferner können die Mitgliedstaaten den Nachzug von minderjährigen
Kindern, die über 12 Jahre alt sind und unabhängig von ihrer Familie
einreisen, an die Integrationserwartung knüpfen, soweit sie im Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens der Richtlinie entsprechende Regelungen haben. Die Mitgliedstaaten
können darüber hinaus den Nachzug von Familienangehörigen außerhalb
der Kernfamilie ermöglichen, wenn dafür bestimmte Härtefallgesichtspunkte
sprechen. Die Richtlinie stellt außerdem Regelungen über allgemeine
Voraussetzungen der Familienzusammenführung und das Verfahren auf.
Wie bereits bei der Richtlinie über die Mindestaufnahmebedingungen von
Asylsuchenden bleibt die Richtlinie deutlich hinter dem ursprünglichen
Entwurf der Kommission zurück. An vielen Punkten werden den Mitgliedstaaten
große Freiheiten bei der Gestaltung der Familienzusammenführung gelassen.
(Entwurf der Richtlinie zur Familienzusammenführung, engl., 20 S., M3332)
Deutschland akzeptiert Anerkennung nicht-staatlicher Verfolgung
Deutschland hat seinen Vorbehalt gegen die Anerkennung nicht-staatlicher Verfolgung
in der geplanten europäischen Richtlinie zum Flüchtlingsbegriff zurückgezogen.
Bislang beharrte die Bundesrepublik als einziger Mitgliedstaat der EU darauf,
dass nur staatliche oder staatlich zurechenbare Verfolgung zur Anerkennung als
Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention führen könne.
Mit der Änderung der deutschen Haltung ist ein wichtiges Hindernis für
eine europäische Harmonisierung ausgeräumt. Der Rat der Innen- und
Justizminister beabsichtigt, bis zur nächsten Ratssitzung im Juni eine
politische Einigung über die Richtlinie zu erzielen.
Allerdings hält die Bundesrepublik zahlreiche weitere Vorbehalte gegen
den Richtlinienentwurf aufrecht. So sollen nach deutscher Vorstellung beispielsweise
sogenannte selbstgeschaffene Nachfluchtgründe nicht zur Flüchtlingsanerkennung
führen. Deutschland sträubt sich ferner gegen die Annäherung
des Rechtsstatus von Personen, die anderweitigen Schutz genießen,
an die Rechtsstellung anerkannter Flüchtlinge.
Richtlinienentwurf zum Studiums- und Ausbildungsaufenthalt
Die Kommission hat einen Entwurf einer Richtlinie über die Einreise und
den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke des Studiums, der
Berufsausbildung und des freiwilligen Dienstes vorgelegt (39 S., M3408).
ECRE-Stellungnahme zur Richtlinie über das Asylverfahren
Der Europäische Flüchtlingsrat ECRE hat eine Stellungnahme zum geänderten
Entwurf einer Richtlinie zum Asylverfahren vorgelegt (engl., 27 S., M3338).
Projekt gegen illegale Einwanderung auf Seeweg gescheitert
Das EU-Pilotprojekt Odysseus, das gemeinsame Patrouillen spanischer,
italienischer, französischer, britischer und portugiesischer Schiffe im
Mittelmeer und Atlantik zur Verhinderung illegaler Einwanderung vorsah, ist
offenbar gescheitert. Die spanische Tageszeitung El Mundo berichtete Anfang
März, dass kein einziges Boot mit illegalen Einwanderern aufgebracht worden
sei, gleichzeitig aber über 300 Personen unbehelligt die südspanische
Küste erreicht hätten. Die Koordination zwischen den sechs beteiligten
Schiffen mit insgesamt 161 Besatzungsmitgliedern habe wegen Sprachproblemen
nicht funktioniert. Für das Projekt, das der spanische Innenminister als
Säule einer Grenzpolizei der Europäischen Union bezeichnet
hatte, waren 1,2 Millionen Euro vorgesehen. (Quelle: FR vom 11.3.2003)
Schweiz: Transitabkommen mit Senegal gescheitert
Senegal hat sich Anfang März von dem Transitabkommen mit der Schweiz distanziert.
Das meldete die Neue Zürcher Zeitung am 4. März. Das Abkommen, das
die Aufnahme von abgelehnten Asylbewerbern aus westafrikanischen Staaten durch
Senegal vorsah, wird damit voraussichtlich nicht in Kraft treten.
Die Regierung Senegals begründete ihren Rückzug mit der Ablehnung,
auf die das Abkommen in der Öffentlichkeit gestoßen sei. Außerdem
berief sie sich auf die Menschenwürde. Die zuständige schweizerische
Bundesrätin Ruth Metzler bedauerte das Scheitern des Abkommens. Sie sei
aber weiterhin davon überzeugt, dass Fragen illegaler Migration nur durch
internationale Zusammenarbeit und neue Instrumente gelöst werden könnten.
Das Abkommen sah vor, dass abgelehnte Asylbewerber aus Westafrika zeitweise
in den Senegal geschickt werden können, um dort deren Identität und
Staatsangehörigkeit zu klären (vgl.
ASYLMAGAZIN 1-2/2003, S. 5).
Großbritannien: Gericht schränkt Leistungsentzug ein
Der britische Court of Appeal hat eine Entscheidung des Londoner High Court
gegen den Entzug von Sozialleistungen für Asylantragsteller bestätigt.
Das berichtete der Independent am 18. März. Der High Court hatte zuvor
den Entzug der Leistungen für Asylantragsteller, die nicht unverzüglich
ihr Asylgesuch vorbringen, in sechs Musterfällen für rechtswidrig
erklärt, weil er gegen die Menschenrechte verstoße. Die Entscheidung
war auf heftige Kritik der Regierung gestoßen (vgl.
ASYLMAGAZIN 3/2003, S. 3).
Der High Court unter Vorsitz von Lord Phillips verlangte nun, dass das System
des Leistungsentzugs reformiert werde. Asylsuchende, die nicht am Ort ihrer
Ankunft ihr Asylgesuch anbringen, müssten dieses befriedigend erklären.
Gelänge ihnen das nicht, müsse die Regierung sich vergewissern, dass
durch den Entzug der Leistungen nicht die Menschenrechte verletzt werden. Nur
dann ist der Entscheidung des Court of Appeal zufolge der Leistungsentzug
möglich.
Das Innenministerium verzichtete darauf, die Entscheidung durch das House of
Lords überprüfen zu lassen. Innenminister David Blunkett zeigte sich
befriedigt, dass das Gericht die Grundprinzipien des Gesetzes gebilligt habe.
Das Innenministerium will das Verfahren nun entsprechend des Richterspruches
verändern.
Der Innenminister im Schattenkabinett der Konservativen, Oliver Letwin, wiederholte
anlässlich der Entscheidung seine Forderung nach Quoten für echte
Flüchtlinge.
Großbritannien: Asylanträge sollen in Albanien
geprüft werden
Die britische Regierung möchte Asylbewerber in Albanien unterbringen und
dort ihre Asylanträge bearbeiten. Einem Bericht des Sunday Telegraph vom
9. März zufolge erklärte ein Regierungsvertreter, London wolle ein
Bearbeitungszentrum in Albanien einrichten, um Asylbewerber davon abzuhalten,
nach Großbritannien zu kommen. Man strebe dabei eine europäische Regelung
an, sei aber auch zu einem Alleingang bereit. Einen entsprechenden Vorschlag
will Großbritannien auf dem EU-Gipfel im März vorlegen.
Europäisches Roma-Informationsbüro eröffnet
Das Europäische Roma-Informationsbüro hat am 18. März offiziell
in Brüssel eröffnet. Das Büro ist eine Initiative von mehreren
Roma-Aktivisten, um die Rechte der Roma in Europa zu fördern. Es soll die
Organe der Europäischen Union über die Menschenrechte, die politischen,
sozialen und wirtschaftlichen Rechte der Roma in den EU-Staaten und den assoziierten
Partnern informieren. Das Büro ist unter folgender Adresse zu erreichen:
European Roma Information Office (ERIO), Avenue Edouard Lacomble 17, B-1040
Brussels, Tel.: +32 (0) 2 733-3462, Fax: -3875
USA: Inhaftierung von Asylsuchenden aus muslimischen Ländern
Asylsuchende aus 33 überwiegend muslimischen Ländern sollen in den
USA künftig grundsätzlich in Haft genommen werden, bis über ihren
Asylantrag entschieden worden ist. Über diese Anweisung des Heimatschutzministers
Tom Ridge berichtete die Frankfurter Rundschau am 20. März. Ridge begründete
die Operation Liberty Shield genannte Maßnahme mit der drohenden
Gefahr durch Terroristen. Betroffen seien Asylsuchende aus Staaten, von denen
man wisse, dass dort Zellen von Al Qaida arbeiten, teilte das Heimatschutzministerium
mit.
Bereits seit 1996 sollen Asylsuchende, die eine Verfolgung in ihrem Heimatstaat
nicht ausreichend dokumentieren können, zunächst bis zur Prüfung
ihrer Angaben in Haft genommen werden. Im Jahr 2002 waren nach Angaben von Ridge
600 Asylbewerber vorübergehend inhaftiert worden, 60 Prozent davon aus
dem Irak.
Birgit Schröder, Berlin 1
I. Einführung
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages erhält jedes Jahr mehrere
hundert Petitionen, die sich für den weiteren Aufenthalt einer Asylbewerberin
oder eines Asylbewerbers im Bundesgebiet aussprechen. Die Praxis hat gezeigt,
dass häufig große Hoffnungen in den Petitionsausschuss gesetzt werden,
die oftmals jedoch nicht erfüllt werden können. Dies hat verschiedene
Gründe: Zum einen ist der Petitionsausschuss kein Härtefallausschuss
und kann keine Entscheidung außerhalb der (restriktiven) gesetzlichen Grundlagen
treffen etwa aus humanitären Gründen oder unter Berücksichtigung
einer erfolgten Integration ; zum anderen werden Petitionen oft zu spät,
d. h. erst kurz vor der Abschiebung, eingereicht oder es liegen keine offensichtlichen
Fehler des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(BAFl) im Asylverfahren vor.
Dieser Artikel möchte einen Überblick über die Möglichkeiten
und die Grenzen des Petitionsausschusses geben und eine Anleitung bieten, wann
es in einem noch laufenden oder bereits (negativ) abgeschlossenen Asylverfahren
empfehlenswert sein kann, eine Petition beim Petitionsausschuss des Deutschen
Bundestages einzureichen.
II. Rechtsgrundlage des Petitionswesens und Zusammensetzung des Ausschusses
Art. 17 Grundgesetz (GG) besagt, dass jedermann das Recht hat, sich einzeln
oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an
die zuständige Stellen oder an die Landesvolksvertretungen zu wenden. Dieses
seit Anfang der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1949 im Grundgesetz verankerte
Grundrecht kann von jedermann wahrgenommen werden, also nicht nur
von deutschen Staatsangehörigen, sondern auch von Ausländern, Staatenlosen
oder bereits abgeschobenen Ausländern. Aber auch Dritte, wie Unterstützerorganisationen,
Freunde, Nachbarn oder Verfahrensbevollmächtigte der Asylbewerberin oder
des Asylbewerbers, können eine Petition einlegen.
Art. 17 GG unterscheidet bei Petitionen zwischen Bitten und Beschwerden. Bitten
sind Forderungen und Vorschläge für ein Handeln oder Unterlassen von
staatlichen Organen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die öffentliche
Aufgaben wahrnehmen. Hierzu gehören insbesondere Vorschläge zur Gesetzgebung,
wie z. B. die Forderung nach Änderung des Asylverfahrensgesetzes.2
Beschwerden sind Beanstandungen, die sich gegen ein Handeln oder
Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen
wenden, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Sie beziehen sich auf einen
konkreten Fall, eine persönlich erfahrene oder beobachtete Ungerechtigkeit,
wie z. B. eine ungenügende Anhörung im Asylverfahren.
Die Zuständigkeit des Deutschen Bundestages richtet sich nach den verfassungsrechtlichen
Kompetenzen des Bundes. Soweit Bitten zur Gesetzgebung vorgetragen
werden, berührt dies die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 70
ff. GG. Bei Beschwerden ist der Bundestag immer dann zuständig,
wenn die Bundesregierung für das Verhalten der Verwaltung unmittelbar oder
mittelbar verantwortlich ist.3 Mit Art. 45 c GG
erhielt der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages 1975 einen festen Platz
in der Verfassung. Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung
von Beschwerden sind im Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses
des Deutschen Bundestages vom 19. Juli 1975 (BGBl I S. 1921) festgeschrieben.
Des weiteren beschließt der Ausschuss zu Beginn jeder Legislaturperiode
gemäß § 110 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
(GO BT) seine Verfahrensgrundsätze.4
Der Petitionsausschuss der 15. Legislaturperiode umfasst 25 Mitglieder; die
Zusammensetzung regelt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen
im Parlament (11 Mitglieder SPD, 10 Mitglieder CDU, 2 Mitglieder Bündnis
90/Die Grünen, 2 Mitglieder FDP). Vorsitzende des Petitionsausschusses
ist die Abgeordnete Marita Sehn (FDP), stellvertretender Vorsitzender der Abgeordnete
Klaus Hagemann (SPD). Der Petitionsausschuss tagt in den Sitzungswochen jeweils
Mittwoch früh, die Sitzungen finden aus Gründen des Datenschutzes
grundsätzlich nicht öffentlich statt. Im Rahmen des Gebotenen erfolgt
jedoch eine Berichterstattung im Informationsdienst heute im Bundestag
(hib), und wichtige Fälle werden unter Wahrung der Anonymität
auch im Jahresbericht des Petitionsausschusses vorgestellt.
III. Das Petitionsverfahren
Das Petitionsverfahren beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages ist
ein zweigeteiltes Verfahren: Zunächst wird die Petition vom Ausschussdienst
des Petitionsausschusses bearbeitet, bevor sie, falls eine parlamentarische
Entscheidung notwendig wird, den Abgeordneten des Petitionsausschusses zur Berichterstattung
übergeben und schließlich dem Plenum des Deutschen Bundestages gemäß
§ 112 Abs. 1 GO BT vorgelegt wird.
1. Das Einreichen einer Petition
Weil das Petitionsrecht ein allgemeines, d. h. jeder Bürgerin und
jedem Bürger zustehendes Recht ist, muss es auch mühelos in Anspruch
genommen werden können. Deshalb gilt für den Petenten nur die Auflage,
sich schriftlich (mit Adresse und Unterschrift) zu äußern.5
Wird eine Petition für einen Dritten eingelegt, so ist aus Datenschutzgründen
auch eine Vollmacht erforderlich. Das Einreichen der Petition per Internet und
E-Mail ist noch nicht möglich, da hier die im amtlichen Schriftverkehr
zur Zeit noch erforderliche persönliche Unterschrift fehlt. Deshalb werden
die Absender dieser Zuschriften gebeten, die Eingabe unterschrieben erneut an
den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zu schicken. Wünschenswert
und sehr hilfreich ist bei Asylpetitionen, dass vom Petenten oder dessen Vertreter
mit der Eingabe zugleich die Bescheide des BAFl im Asylverfahren, das/die Verwaltungsgerichtsurteil(e)
und weitere entscheidungsrelevante Dokumente in Kopie mit übersandt werden.
Zudem sollte möglichst kurz der bisherige Sachstand dargestellt und die
Gründe benannt werden, die Anlass für die Einlegung der Petition geben.
2. Exkurs: Zuständigkeit der Petitionsausschüsse der Landtage
Neben dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gibt es bei den Landesvolksvertretungen
ebenfalls Petitions- oder Eingabeausschüsse, in einigen Bundesländern
auch zusätzlich Bürgerbeauftragte oder Härtefallausschüsse.
Ausnahme ist hier einzig der Landtag von Niedersachsen, der die Petitionen dem
jeweiligen Fachausschuss zuleitet. Im Bereich der Petitionen, die Fragen des
Ausländer- und Asylrechts betreffen, sind die Petitionsausschüsse
der Landtage immer dann die richtigen Adressaten für eine Petition, wenn
die Landesbehörden (hier: die Ausländerbehörden) für die
erwünschte Maßnahme zuständig sind. Dies kann zum Beispiel die
Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aufgrund einer Altfallregelung sein oder
die Erteilung jeder sonstigen Aufenthaltsgenehmigung. Obwohl die Durchführung
einer Abschiebung generell in die Zuständigkeit der Ausländerbehörden
fällt, kann es im Rahmen einer Petition, in der Abschiebungshindernisse
vorgetragen werden, im Einzelfall problematisch sein, ob eine Zuständigkeit
des BAFl und damit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages gegeben
ist oder ob die Zuständigkeit der Ausländerbehörden für
die und damit des Petitionsausschusses des betreffenden Bundeslandes vorliegt.
Diese Abgrenzung hängt davon ab, ob in der Bundesrepublik bereits ein Asylverfahren
durchgeführt wurde, und falls ja, ob vom Petenten zielstaatsbezogene
oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorgetragen werden.
Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind solche,
die dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen. Inlandsbezogene
Abschiebungshindernisse die von den Ausländerbehörden im Rahmen
der Abschiebung gem. § 55 Abs. 2 AuslG geprüft werden müssen
sind hingegen solche, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen,
weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde
(z. B. Suizidgefahr bei der Ausreise, Krankheit).6
Wurde noch nie ein Asylverfahren durchgeführt und stellt der Petent auch
bei der Abschiebung keinen Asylantrag, so sind die Ausländerbehörden
zuständig. Wurde bereits ein Asylverfahren durchgeführt und der Asylantrag
abgelehnt, so bleibt das BAFl weiterhin für die Prüfung der sog.
zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen zuständig. So bereitete
zum Beispiel die Abgrenzung der Zuständigkeiten bei der Petition einer
jugoslawischen Familie albanischer Volkszugehörigkeit Schwierigkeiten,
die um ein weiteres Aufenthaltsrecht baten, da ihr minderjähriger Sohn
schwer körper- und geistig behindert war.7
Obwohl das Verwaltungsgericht festgestellt hatte, dass es sich bei der Behinderung
um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis handele, das von der
Ausländerbehörde zu prüfen sei, stellte sich diese auf den Standpunkt,
dass das BAFl für die Prüfung zuständig sei, da eine Gefahr für
die körperliche Unversehrtheit des Kindes aufgrund mangelnder Behandlungsmöglichkeiten
im Kosovo erst bei Rückkehr in die Heimat drohe. Aufgrund diverser Gespräche
des Petitionsausschusses mit der Ausländerbehörde und dem BAFl führte
das BAFl schließlich ein Wideraufgreifensverfahren durch und stellte das
Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gemäß
§ 53 Abs. 6 AuslG fest.
3. Vorprüfung durch den Ausschussdienst
Der Ausschussdienst prüft nach Eingang der Petition zunächst, ob diese
in seine verfassungsmäßige Zuständigkeit fällt. Sollte dies
nicht der Fall sein, wird die Petition an den Petitionsausschuss des jeweiligen
Landtages abgegeben bzw. zur Mitbehandlung an diesen übersandt, sofern
der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages nur für Teilbereiche der
Petition zuständig ist. Im Regelfall wird danach zunächst das zuständige
Bundesministerium (bei Asylpetitionen: das Bundesministerium des Innern/BMI)
um Stellungnahme zu dem Anliegen des Petenten gebeten. Nach Eingang der Stellungnahme
des Ministeriums wird diese vom Ausschussdienst geprüft. Die Stellungnahme
dient hierbei neben dem Bescheid des BAFl und dem Anhörungsprotokoll der
Klärung des Sachverhaltes und der Einordnung des Anliegens des Petenten.
Kann die Petition nach der Prüfung der Stellungnahme erfolgreich abgeschlossen
werden, da zum Beispiel das BAFl aus Anlass der Petition von sich aus eine weitere
(erfolgreiche) Asylanhörung durchführt, wird der Petent entsprechend
informiert. Der Petitionsausschuss beschließt, den Abschluss des Verfahrens
zu empfehlen, und der Deutsche Bundestag trifft seinen Beschluss entsprechend
dieser Empfehlung. Zeigt die Prüfung aber, dass noch Klärungsbedarf
besteht, zum Beispiel vom Petenten versprochene ärztliche Gutachten noch
ausstehen oder eine Gegenäußerung zur Stellungnahme des BMI erforderlich
erscheint, wird der Petent angeschrieben und um Entsprechendes gebeten. Ebenso
kann das BMI um eine ergänzende Stellungnahme gebeten werden, wenn sich
neue Fragen ergeben oder die erste Stellungnahme ungenügend erscheint.
Ist eine spezielle Auskunft zum Herkunftsland der Asylbewerberin oder des Asylbewerbers
notwendig, die sich nicht aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA)
ergibt, so wird das AA um Stellungnahme hierzu gebeten.
Ist in Kürze eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu erwarten, wird
der Ausschussdienst im Einzelfall entscheiden, ob ein Abwarten der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung sinnvoll ist oder ob das BMI oder das BAFl um eine positive Entscheidung
vor Abschluss des Gerichtsverfahrens gebeten werden. Ein Abwarten kann auch
dann sinnvoll sein, wenn noch umfangreiche Gutachten zu erstellen oder Sachverständigenvernehmungen
durchzuführen sind. Hier kann der Petitionsausschuss mit seinen beschränkten
Mitteln der Sachverhaltsaufklärung den Gerichten nicht vorgreifen. Nach
Ausgang des gerichtlichen Verfahrens steht es dem Petenten dann frei, sich erneut
an den Petitionsausschuss zu wenden, wenn er (neue) Gründe vortragen kann,
die einer Abschiebung in sein Heimatland entgegenstehen.
Ergibt die Prüfung durch den Ausschussdienst unter Berücksichtigung
der Stellungnahme des BMI, dass die Petition keinen Erfolg haben wird, gibt
es zwei Möglichkeiten:
a) Dem Petenten wird diese Bewertung durch den Ausschussdienst ohne parlamentarische
Prüfung mitgeteilt. Widerspricht der Petent nicht binnen sechs Wochen dieser
Bewertung, wird das Petitionsverfahren abgeschlossen. Petitionsausschuss und
Deutscher Bundestag beschließen entsprechend. Widerspricht der Petent,
wird seine Petition wie unter b) dargestellt, behandelt.
b) Der Ausschussdienst erstellt für die parlamentarische Beratung eine
Beschlussempfehlung mit Begründung.
4. Berichterstatterverfahren und Arten der Beschlussempfehlungen
Die Beschlussempfehlung und Begründung des Ausschussdienstes wird von mindestens
zwei berichterstattenden Abgeordneten, die der regierenden Koalition und der
Opposition angehören, geprüft. Im Einzelfall können auch mehr
als zwei Abgeordnete als Berichterstatter eingesetzt werden, wenn der Petition
zum Beispiel eine besondere Bedeutung zukommt oder bereits mehrere Abgeordnete
verschiedener Fraktionen um die Berichterstattung gebeten haben.8
In der Ausschusssitzung werden u. a. die Petitionen einzeln aufgerufen
und beraten, deren Überweisung zur Berücksichtigung oder zur Erwägung
beantragt wurde, zu denen beantragt wurde, sie den Fraktionen zur Kenntnis zu
geben, zu denen die Anträge der Berichterstatter und der Vorschlag des
Ausschussdienstes nicht übereinstimmen, deren Einzelberatung beantragt
wurde oder bei denen beantragt wurde, einen Vertreter der Bundesregierung zu
laden.9 Von der Möglichkeit einen Vertreter
der Bundesregierung zumeist einen Staatssekretär in die Ausschusssitzung
zu laden, wird im Fall von Asylpetitionen zunehmend Gebrauch gemacht. Häufig
ist auch schon ein Gespräch zwischen den Berichterstattern, die hierzu
vom Ausschuss beauftragt wurden, und dem Vertreter der Bundesregierung unter
vier Augen erfolgreich, so dass sich eine formelle Überweisung
der Petition an die Bundesregierung erübrigt. Der Petitionsausschuss hat
zudem die Möglichkeit, sich über die Anhörung von Zeugen, Sachverständigen
und dem Petenten selbst Sachkunde über die Petition zu verschaffen.10
Nach Abschluss der Beratungen im Ausschuss wird die Petition in eine monatlich
zu erstellende sog. Sammelübersicht aufgenommen, die Petition wird dann
mit anderen auf die Tagesordnung des Deutschen Bundestages genommen und zur
Abstimmung gestellt (§ 112 Abs. 1 GO BT). Der Petitionsausschuss kann dem
Plenum des Deutschen Bundestages verschiedene Beschlussempfehlungen unterschiedlicher
Intensität vorlegen:
Jede Fraktion kann nach der Geschäftsordnung eine Aussprache über eine Petition verlangen, in aller Regel wird das Plenum jedoch der Sammelübersicht im Ganzen zustimmen und den vom Petitionsausschuss empfohlenen Beschluss fassen. Der Beschluss des Deutschen Bundestages, eine Petition zur Berücksichtigung oder zur Erwägung der Bundesregierung zu überweisen, stellt keine rechtlich verbindliche Äußerung des Parlaments dar. Sie hat nur die Bedeutung einer das Innenverhältnis zwischen Parlament und Exekutive berührenden politischen Empfehlung.11 Nichtsdestoweniger kann die parlamentarische Entscheidung Druck und Einfluss auf die Exekutive ausüben, zumal die Bundesregierung dazu verpflichtet ist, in Berücksichtigungs- und Erwägungsfällen ihre abweichende Haltung in der Regel innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem Petitionsausschuss darzulegen. In Materialfällen erfolgt eine Berichterstattung innerhalb von einem Jahr. Ist die Bundesregierung nicht bereit den Beschluss umzusetzen, so kann der Petitionsausschuss erneut einen Vertreter des entsprechenden Ministeriums in den Ausschuss laden und um Auskunft bitten.
IV. Möglichkeiten und Grenzen des Petitionsausschusses bei Asylpetitionen
Dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages stehen bei Bitten abgelehnter
Asylbewerber um einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nur äußerst
geringe Einwirkungsmöglichkeiten zur Verfügung. Gemäß den
gesetzlichen Vorschriften sind abgelehnte Asylbewerber nach dem rechtskräftigen
Abschluss ihres Asylverfahrens grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet.
Auch der Petitionsausschuss ist an diese Rechtslage gebunden und kann selbst
in Härtefällen keine Ausnahme erwirken. Der Ausschuss ist daher bei
Petitionen von Asylbewerbern auf die parlamentarische Kontrolle der Entscheidungen
des BAFl beschränkt. Da die rechtsverbindliche Entscheidung über ein
Asylverfahren dem BAFl und den Verwaltungsgerichten obliegt, kann er kein eigenes,
zweites Asylverfahren durchführen, sondern muss seine Prüfung darauf
beschränken, ob offensichtliche, gravierende Fehler in den Verfahren des
BAFl festzustellen sind. Sobald die Gerichte über einen Asylantrag rechtskräftig
entschieden haben, sind die Entscheidungen der Gerichte für das BAFl bindend.
Nur im Rahmen der Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß
§ 53 AuslG ist ein Wiederaufgreifen des Verfahrens durch das BAFl und auch
nur insoweit eine Empfehlung des Petitionsausschusses möglich.
1. Zeitpunkt für das Einreichen einer Petition
Wann ist der richtige Zeitpunkt für das Einreichen einer Petition? Häufig
erreichen den Petitionsausschuss Eingaben sprichwörtlich in letzter
Minute, d. h. die Abschiebung soll in den nächsten Tagen erfolgen
und Rechtsmittel im einstweiligen Rechtsschutzverfahren blieben erfolglos. Zu
diesem Zeitpunkt ist die Möglichkeit des Petitionsausschusses, einen (vorübergehenden)
Verbleib des Asylbewerbers in der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen, äußerst
gering, da eine Petition beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages keine
aufschiebende Wirkung entfaltet. Anders sieht es bei einigen Petitionsausschüssen
der Landtage aus, für die mittels Erlass geregelt ist, dass eine Duldung
für die Dauer des Petitionsverfahrens erteilt werden kann. Da die Petitionsausschüsse
der Landtage jedoch nicht für die Überprüfung der Entscheidungen
des BAFl, einer Bundesbehörde, zuständig sind, betrifft die aufschiebende
Wirkung nur diejenigen Petitionen, deren Begehren in die Zuständigkeit
der Ausländerbehörden fällt: zum Beispiel die Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis nach einer Altfallregelung. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt,
dass manche Ausländerbehörden auch aufgrund des öffentlichen
Drucks durch Presse und Unterstützerorganisationen im Fall einer beim Petitionsausschuss
des Deutschen Bundestages anhängigen Petition von einer Abschiebung des
Petenten vor Abschluss des Petitionsverfahrens Abstand nehmen.
Empfehlenswert ist es, eine Petition so früh wie möglich einzureichen,
wenn Hinweise auf offensichtliche Fehler und Ungenauigkeiten im Bundesamtsverfahren
vorliegen.12 Frühester Zeitpunkt ist der
Erlass des (negativen) Asylbescheides im Asylerstverfahren, da zunächst
ein negativer Verwaltungsakt und damit eine Beschwer des Petenten vorliegen
muss. Eine Petition ist jedoch kein Ersatz für ein Klageverfahren
daher sollte niemals auf die Möglichkeit der Einlegung einer Klage oder
eines Rechtsmittels im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verzichtet werden!
Eine Petition kann aber auch parallel zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
eingereicht werden. Der Petitionsausschuss wird hier im Einzelfall wie
oben beschrieben entscheiden, ob ein Abwarten der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung sinnvoll ist oder ob das Bundesinnenministerium und das BAFl um
eine positive Entscheidung vor Abschluss des Gerichtsverfahrens gebeten werden.
Die Entscheidungen der Gerichte kann der Petitionsausschuss im Gegensatz
zu behördlichen Entscheidungen wegen der Dreiteilung der Staatsgewalt
und der Unabhängigkeit der Richter (Art. 20, 92, 97 GG) nicht überprüfen.
Eine Behandlung von Petitionen mit dem Ziel, rechtskräftige Urteile aufzuheben
oder in laufenden Verfahren in die sachliche und persönliche Unabhängigkeit
der Gerichte einzugreifen, ist daher unzulässig. Dem Petitionsverfahren
offen steht jedoch das vom Gericht unzugänglich rechtlich erlaubte Verhalten
der Prozessparteien, wie zum Beispiel die Rücknahme der Klage durch den
Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten.13
Ist das Asylerstverfahren rechtskräftig abgeschlossen, d. h. wurde der
Bescheid des BAFl durch das Verwaltungsgericht bestätigt, so kann der Petitionsausschuss
nicht mehr das Asylerstverfahren auf offensichtliche Fehler des BAFl hin überprüfen,
da die Behörde an die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes gebunden
ist. Hingegen kann ein eventuell durchgeführtes Asylfolgeverfahren auf
offensichtliche Fehler des BAFl untersucht werden. Der Petitionsausschuss kann
auch tätig werden, wenn der Petent neue Gründe vorträgt, wie
zum Beispiel exilpolitische Aktivitäten, die nach der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung stattfanden und die eine Gefährdung bei Rückkehr in sein
Heimatland wahrscheinlich machen. Zumeist werden diese neuen Tatsachen oder
neuen Beweismittel auch einen Asylfolgeantrag rechtfertigen bzw. einen Antrag
auf Wiederaufgreifen des Verfahrens beschränkt auf Abschiebungshindernisse
gemäß § 53 AuslG.14 Es ist daher
sehr ratsam, parallel zur Einlegung einer Petition auch einen Asylfolgeantrag
oder einen Wiederaufgreifensantrag zu stellen, damit der Petitionsausschuss
das Verfahren parlamentarisch begleiten kann. Ein Asylfolgeantrag ist auch deshalb
ratsam, da nur dadurch die Drei-Monats-Frist gem. §§ 71 Abs. 1 AsylVfG
i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG für die Geltendmachung neuer Tatsachen gewahrt
werden kann.
2. Offensichtliche, gravierende Fehler des BAFl im Asylverfahren
Auch wenn die Einzelentscheider des BAFl hinsichtlich ihrer Entscheidung über
das Vorliegen einer Asylberechtigung im Sinne des Art. 16 a GG und eines Abschiebungsverbotes
gemäß § 51 Abs. 1 AuslG weisungsungebunden sind,15
dass heißt der Weisung und Verantwortung des Bundesministeriums des Innern
entzogen sind, kann der Petitionsausschuss Beschwerden gegen Entscheidungen
des BAFl behandeln. Eine Petitionsüberweisung zur Berücksichtigung
ist jedoch nur soweit zulässig, wie die beschränkten Einflussmöglichkeiten
des Ministers reichen.16 Unproblematisch sind
Petitionen, die ausschließlich Abschiebungshindernisse gemäß
§ 53 AuslG betreffen, da insoweit die Einzelentscheider weisungsabhängig
sind.
Offensichtliche Fehler und Mängel im Asylverfahren des BAFl, die der Petitionsausschuss
überprüfen kann, liegen zum Beispiel vor, wenn:
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich häufig beim Nachweis der beschriebenen
gravierenden Mängel der Asylanhörung. Hier steht oft die Aussage des
BAFl bzw. des Bundesministeriums des Innern (BMI) über die Korrektheit
der Anhörung gegen die Aussage des Petenten, die Anhörung weise Fehler
auf. Als Beispiel sei die Petition einer russischen Asylbewerberin tschetschenischer
Herkunft genannt, die sehr anschaulich verschiedene oben beschriebene Mängel
des Asylverfahrens aufzeigt.17 Die Asylbewerberin
trug in ihrer Petition vor, es sei ihr nicht möglich gewesen, während
der Anhörung alle fluchtrelevanten Gründe darzustellen, da sie immer
wieder vom (männlichen) Einzelentscheider angewiesen wurde, sich kurz zu
halten und nicht über den ersten Tschetschenienkonflikt zu berichten. Zudem
wagte sie es nach eigener Aussage nicht, aus Scham und im Beisein ihres Sohnes,
über ihre durch russische Soldaten erlittene Vergewaltigung zu berichten.
Eine bereits vorbereite schriftliche Erklärung über das Geschehene
durfte sie nach ihren Angaben nicht zur Akte geben. Dieser Vortrag wurde vom
BMI in seiner Stellungnahme als unrichtig zurückgewiesen, unter anderem
mit dem Argument, die Asylbewerberin hätte das Anhörungsprotokoll
unterzeichnet und damit die korrekte Durchführung und Protokollierung der
Anhörung bestätigt. Außerdem hätten sich aus Sicht des Einzelentscheiders
keine Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung ergeben bzw. auf eine
später festgestellte posttraumatische Belastungsstörung, somit auch
kein Anlass für eine Anhörung durch eine speziell geschulte Einzelentscheiderin
bestanden.
Da der Petitionsausschuss im Regelfall keine persönliche Anhörung
der Petentin oder des Petenten durchführt und sich so kein eigenes Bild
von der Glaubhaftigkeit des Vorgetragenen und der Glaubwürdigkeit des Petenten
oder der Petentin machen kann, ist er angewiesen, sich aus den schriftlich vorliegenden
Dokumenten, wie zum Beispiel dem Bescheid des BAFl, dem Anhörungsprotokoll,
einem eventuellen Beschluss oder Urteil des Verwaltungsgerichts, einem ärztlichen
Gutachten und der Stichhaltigkeit der vorgetragenen Argumente sein Urteil zu
bilden. Im vorliegenden Fall ergaben sich Hinweise auf eine glaubhafte Aussage
der Petentin aufgrund des sehr knappen Anhörungsprotokolls, in dem ein
überwiegender Teil der Fragen den Reiseverlauf und Angaben zur Person betraf,
während Fragen zum politischen Hintergrund der Flucht nicht vertieft wurden.
Natürlich enthielt das Anhörungsprotokoll keinen Hinweis darauf, dass
ein Dokument der Petentin nicht zur Akte genommen oder sie angewiesen worden
war, ihre Darstellung kurz zu halten. Da der Petitionsausschuss jedoch durch
diverse stichhaltige Eingaben anderer tschetschenischer Flüchtlinge auf
die knappe Anhörungsführung eines bestimmten Einzelentscheiders des
BAFl aufmerksam geworden war, sprach in diesem Fall viel für die Glaubwürdigkeit
der Petentin. Zudem wurde der Vortrag der Petentin im ablehnenden Bescheid des
BAFl pauschal als unsubstanziiert und unglaubhaft bezeichnet, ohne dass auf
bestimmte, in der Anhörung vorgetragene und protokollierte Aussagen der
Petentin, die Hinweis auf eine befürchtete Blutrache gaben, eingegangen
wurde.
Ein besonderer Kritikpunkt des Petitionsausschusses ergab sich darüber
hinaus im vorliegenden Fall und in anderen Petitionen tschetschenischer Flüchtlinge
aus der Tatsache, dass der die Anhörung durchführende Einzelentscheider
nicht mit jenem Einzelentscheider identisch war, der nach geraumer Zeit in einer
anderen Außenstelle des BAFl, nur unter Zugrundelegung eines knappen Anhörungsprotokolls,
den ablehnenden Bescheid erließ. Nach Aussage des BMI war diese Praxis
jedoch nur vorübergehender Natur und auf Engpässe in der besagten
Außenstelle des BAFl zurückzuführen; es wurde zugesichert, dass
in Zukunft im Regelfall immer die Personenidentität zwischen Anhörer
und Entscheider gewahrt sein solle.
Über die Kritik an der Durchführung des Anhörungsverfahrens hinaus
kam der Petitionsausschuss im beschriebenen Fall nicht nur hinsichtlich der
Einschätzung der Gefährdung der Petentin zu einem anderen Urteil als
das BAFl, sondern auch hinsichtlich der Frage, ob eine inländische Fluchtalternative
in der Russischen Föderation für tschetschenische Flüchtlinge
gegeben sei. Unter Zugrundelegung von Erkenntnissen des UNHCR, von amnesty international,
der Kommission gegen Rassismus und Intoleranz des Europarates und des Lageberichtes
des Auswärtigen Amtes hielt der Ausschuss eine inländische Fluchtalternative
für die Petentin nicht für wahrscheinlich. Aufgrund der Überweisung
der Petition zur Erwägung an die Bundesregierung führte
das BAFl eine informatorische Anhörung durch und stellte schließlich
das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 51 Abs. 1
AuslG fest.
3. Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 53 AuslG
Asylbewerber, die bereits sämtliche Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung ihres
Asylantrages bzw. Asylfolgeantrages erfolglos ausgeschöpft haben und geltend
machen, im Falle ihrer Rückkehr schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt
zu sein, können beim BAFl einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens
gemäß § 53 AuslG stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes
ist ein solcher Wiederaufgreifensantrag selbst dann möglich, wenn die Voraussetzungen
eines Asylfolgeantrages gemäß § 71 AsylVfG in Verbindung mit
§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen.18
Das Bundesverwaltungsgericht hat argumentiert, dass der verbindliche Charakter
einer Gerichtsentscheidung sich nach dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit
richten müsse. Über dieses Ermessen zur Wiederaufnahme hinaus habe
der Ausländer einen Anspruch auf erneute Überprüfung, wenn er
mit einer schwerwiegenden Bedrohung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit
konfrontiert würde, insbesondere einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne
der Rechtsprechung des Gerichts im Zusammenhang mit § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG.
Das BAFl kann somit auch ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren von
sich aus hinsichtlich der Abschiebungshindernisse gemäß § 53
AuslG wiederaufgreifen (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne), wenn
nachgewiesen ist, dass die frühere Entscheidung nicht korrekt war. Wird
das BAFl durch ein Petition auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen hingewiesen,
so werden die Petenten häufig aufgefordert, formell einen Antrag auf Wiederaufgreifen
des Verfahrens zu stellen. Ist das BAFl hierzu nicht bereit, kann auch der Petitionsausschuss,
falls er davon überzeugt ist, das eine schwerwiegende Gefahr bei Rückkehr
der Petentin oder des Petenten in die Heimat droht, das BAFl um eine erneute
Prüfung bitten. In den Fällen, in denen in der Petition jedoch lediglich
das bereits mehrfach in verschiedenen Instanzen vorgetragene und überprüfte
Vorbringen wiederholt wird, ist auch bei einer nochmaligen Prüfung kein
anderes Ergebnis zu erwarten.
V. Zusammenfassung
Nur die wenigsten Fälle, in denen der Petitionsausschuss um Hilfe gebeten
wird, enthalten so deutliche gravierende Fehler des BAFl und geben Anlass zu
einer positiven Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses wie der oben beschriebe
Fall. Wie bereits eingangs erwähnt, liegt dies häufig daran, dass
Petitionen zu spät gestellt werden oder dass schlichtweg keine offensichtlichen
Fehler des BAFl im Asylverfahren vorliegen, die Petenten aber Kritik am Gerichtsverfahren
vortragen oder den Petitionsausschuss als letzte Instanz ansehen, der ihnen
auch außerhalb der rechtlichen Grundlagen zu einem weiteren Verbleib im
Bundesgebiet verhelfen kann. Nicht zu verkennen ist auch die Bedeutung, die
die politische Zusammensetzung des Petitionsausschusses auf die Art der Entscheidung
im Einzelfall hat. Aber auch wenn der Petitionsausschuss im Einzelfall nicht
helfen kann, da sich keine Mehrheit findet oder eine Abhilfe rein rechtlich
nicht möglich ist, haben Petitionen eine wichtige politische Bedeutung.
Sie konfrontieren den einzelnen Abgeordneten mit den Auswirkungen der Asylgesetzgebung
in der Praxis und können konkrete Hinweise für eine notwendige Gesetzesänderung
geben.
1 Die Autorin
ist Referentin in der Bundestagsverwaltung. Der Beitrag gibt die private Auffassung
der Autorin wieder.
2 Im vorliegenden Artikel wird nicht näher auf die
sog. "Legislativpetitionen" eingegangen. Der Ablauf des Petitionsverfahrens
unterscheidet sich aber kaum von demjenigen, welches vorliegend für "Beschwerden"
gegen ein Handeln oder Unterlassen der Verwaltungsbehörden beschrieben wird.
Auch bei Legislativpetitionen wird im Regelfall das zuständige Bundesministerium
um Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Gesetzesänderung ersucht. Wird das betreffende
Gesetz zum Zeitpunkt der Petitionsbearbeitung in einem Fachausschuss beraten,
so wird jedoch noch eine Stellungnahme des Fachausschusses vor Bescheidung der
Petition eingeholt (§ 109 Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 GO BT).
3 Siehe näheres zur Zuständigkeit der Landespetitionsausschüsse
unten Punkt III. 2.
4 Siehe zu den Rechtsgrundlagen die kostenlos vom Deutschen
Bundestag erhältliche Broschüre "Stichwort Petitionen" oder auf der Homepage
des Deutschen Bundestages (http://www.bundestag.de)
unter Gremien/ Ausschüsse - Petitionsausschuss.
5 Das Petitionsverfahren beim Deutschen Bundestag ist
ein rein schriftliches Verfahren. Die Anschrift lautet: Deutscher Bundestag,
Petitionsausschuss, Platz der Republik 1, 11011 Berlin.
6 Vgl. Hubert Heinhold, Recht für Flüchtlinge, 3. Aufl.
2000, S. 100 ff.
7 Vgl. Jahresbericht des Petitionsausschusses 2001
(BT-Drs. 14/9146, S. 26 f.).
8 Der Ausschussdienst ist nicht befugt dem Petenten
oder seinem Vertreter mitzuteilen, welcher Abgeordnete für ihre oder seine Petition
die Berichterstattung übernommen hat.
9 Vgl. Nr. 8.2.1 der Verfahrensgrundsätze des Petitionsausschusses.
10 Diese Informationsrechte stehen ihm gemäß § 4 des
Gesetzes nach Art. 45 c GG zu.
11 Wolfgang Graf Vitzthum, Petitionsrecht und Volksvertretung,
1985, S. 67.
12 Siehe unten Punkt IV, 2.
13 Vgl. Wolfgang Graf Vitzthum, Petitionsrecht und
Volksvertretung, 1985, S. 42.
14 Siehe unten Punkt IV, 3.
15 § 5 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG.
16 Wolfgang Graf Vitzthum, Petitionsrecht und Volksvertretung,
1985, S. 119.
17 Siehe hierzu auch Jahresbericht 2002 des Petitionsausschusses
(BT-Drs. 15/?, noch nicht erschienen) und ASYLMAGAZIN
11/2002, S. 23 f.
18 BVerwG, Urteil vom 7. September 1999, NVwZ 2000,
S. 204 = ASYLMAGAZIN 12/1999, S. 34;
BVerwG, Urteil vom 21. März 2000, NVwZ 2000, S. 940 (10 S., R6920).
RA Prof. Dr. Holger Hoffmann, Bremen
1. Was kennzeichnet Ermessen, was unbestimmte Rechtsbegriffe?
Jede und jeder, die/der im Bereich des Ausländer- und Flüchtlingsrechts
berät oder Kontakt mit diesem Rechtsbereich gehabt hat, kennt diese Verben,
die für Ansprüche von Betroffenen alles und nichts bedeuten können:
kann, darf, soll, ist befugt.
Es sind Wörter, deren Verwendung in einem Paragraphen dem handelnden Beamten
signalisiert: Er darf, muss aber nicht einem Antrag stattgeben. Der Antragsteller
kann lediglich beanspruchen, dass der Mitarbeiter der Ausländerbehörde
einen Ermessensspielraum, den das Gesetz bei der Entscheidung über
eine Rechtsfolge gewährt, ermessensfehlerfrei ausübt. Er muss die
privaten Interessen des Antragstellers mit dem öffentlichen Interesse
hinreichend detailliert abwägen, bevor die Rechtsfolge in Form eines Bescheides
ergeht.
Während Ermessensausübung immer die Rechtsfolgeseite der jeweils einschlägigen
Norm betrifft, definieren unbestimmte Rechtsbegriffe die Tatbestandsseite,
also die Voraussetzungen für die Rechtsanwendung der jeweiligen Norm. Derartige
unbestimmte Begriffe sind beispielsweise besondere Härte, gesicherter
Lebensunterhalt, zumutbare Anforderungen oder im Grundgesetz
Würde des Menschen (Art. 1 GG). Der Behördenmitarbeiter
muss unbestimmte Rechtsbegriffe selbst auslegen. Seine Auslegung kann im Streitfall
von der Widerspruchsbehörde oder dem Gericht kontrolliert werden.
Als wären diese beiden Probleme jeweils für sich genommen nicht schon
kompliziert genug, finden sich im Ausländerrecht darüber hinaus noch
zahlreiche Normen, bei denen auf Tatbestandsseite ein oder mehrere unbestimmte
Rechtsbegriffe verwendet werden und auf Rechtsfolgenseite Ermessen eröffnet
ist, z. B. § 22 AuslG: Einem sonstigen Familienangehörigen
eines Ausländers kann nach Maßgabe des § 17 eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (= Rechtsfolge), wenn es zur Vermeidung
einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. In
diesem Fall ist also zunächst festzustellen, wer sonstiger Familienangehöriger
ist und ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt,
bevor entschieden werden kann, ob eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Ermessensausübung
erteilt werden kann.
Ein weiteres Beispiel: Gemäß § 24 AuslG ist die Aufenthaltserlaubnis
unbefristet zu verlängern, wenn die in der Bestimmung genannten Voraussetzungen
vorliegen. Allerdings ist zu beachten, dass gerade in dieser Vorschrift wieder
die einzelnen Voraussetzungen unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessensbegriffe
enthalten. So ist gemäß § 24 Abs. 1 Ziff. 4 AuslG für die
unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich, dass der
Antragsteller/die Antragstellerin sich auf einfache Art in deutscher
Sprache mündlich verständigen kann.
Ähnlich § 24 Abs. 1 Ziff. 5 AuslG: Antragsteller müssen über
ausreichenden Wohnraum im Sinne des § 17 Abs. 4 AuslG verfügen
(ausreichender Wohnraum = unbestimmter Rechtsbegriff), um dann die Rechtsfolge
zu erreichen, dass die Aufenthaltserlaubnis unbefristet zu verlängern ist.
Das Ausländergesetz verwendet häufig derartige Vorschriften, bei denen
Ansprüche auf Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen entweder an Voraussetzungen
gekoppelt werden, die ihrerseits von unbestimmten Rechtsbegriffen abhängen,
oder bei denen zunächst der unbestimmte Rechtsbegriff interpretiert werden
muss, um dann der Verwaltung das Ermessen für die Rechtsfolge zu eröffnen,
ob die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Ein Fehler bei der Ermessensausübung macht einen Bescheid/Verwaltungsakt
rechtswidrig, aber nicht nichtig. Dies bedeutet, dass der Bescheid durch Widerspruch
und/oder Klage angefochten werden muss, um zu einer geänderten Entscheidung
zu gelangen. Ein Widerspruch empfiehlt sich in derartigen Fällen nicht
zuletzt auch deswegen, weil die Widerspruchsbehörde gerade in Fällen
der Ermessensausübung nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern auch
die Zweckmäßigkeit der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde
überprüfen muss.
Daran wird deutlich: Die sprachlichen Spielräume richtig einzuordnen
und auszulegen gehört zu den schwierigeren Aufgaben sowohl der Behördenmitarbeiter,
als auch der Berater. Im folgenden Text sollen deswegen Einzelheiten, welche
das Handlungs- und Entscheidungsprogramm auf diesem Spielfeld bestimmen, näher
erläutert werden.
2. Kann-Vorschriften
Juristen bezeichnen Ermessensnormen auch als Kann-Vorschriften.
Dies weist darauf hin, dass sich in der ganz überwiegenden Zahl der Normen
als Signal für die gesetzliche Forderung, Ermessen auszuüben,
das Verb kann findet (z. B. § 20 Abs. 4 AuslG: Im übrigen
kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers nach Maßgabe
des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden..., oder § 55 Abs.
3 AuslG: Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, solange er nicht
unanfechtbar ausreisepflichtig ist..., oder § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG: Der
Ausländer kann für die Dauer von längstens zwei Wochen in Sicherungshaft
genommen werden...). Die Möglichkeit, Ermessen auszuüben, bedeutet,
dass die behördliche Handlungsweise bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen
nicht zwingend festgelegt ist.
Dagegen ist die Bindung der zuständigen Behörde an eine Rechtsvorschrift
dann am stärksten, wenn die Vorschrift die Verwaltung zu einem bestimmten
Verhalten gegenüber dem Antragsteller verpflichtet. Der Antragsteller hat
dann einen subjektiv-öffentlichrechtlichen Anspruch darauf, dass die Behörde
entsprechend der Norm handelt. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung gebunden.
Sprachliches Kennzeichen dafür sind Verben wie ist, hat
oder darf nicht (z. B. § 70 Abs. 1 AsylVfG: Dem Ausländer
ist eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn..., oder § 55 Abs. 2 AuslG:
Einem Ausländer wird eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist..., oder
§ 61 Abs. 1 AsylVfG: Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung
zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben.).
Räumt die Norm jedoch dem Entscheidungsträger Ermessen ein, gilt das
Opportunitätsprinzip, d. h. dem Sachbearbeiter bleibt ein Spielraum
für mehrere mögliche Entscheidungen, um im Einzelfall zweckmäßig
handeln zu können. Es können also unterschiedliche Entscheidungen
ergehen, die dennoch alle als richtig Geltung beanspruchen können.
Zur Verdeutlichung ein Blick in § 47 AuslG: § 47 Abs. 1 AuslG bestimmt
bei besonderer Gefährlichkeit die Voraussetzungen für
die Muss-Ausweisung: Bei Vorliegen eines der dort genannten Ausweisungsgründe
ist der Ausländer zwingend auszuweisen. Behördenmitarbeiter haben
dann kein Ermessen. § 47 Abs. 2 AuslG benennt die Voraussetzungen für
eine Regel-Ausweisung: Der Ausländer wird grundsätzlich
ausgewiesen, es sei denn, es liegen besondere atypische Umstände des Einzelfalls
vor. Demgegenüber regeln § 45 und § 46 AuslG die Kann-Ausweisung:
Über sie wird unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden.
Im letztgenannten Fall darf das Verwaltungsgericht bei einer Überprüfung
der behördlichen Entscheidung nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens
der Ausländerbehörde setzen. Vielmehr bestimmt § 114 VwGO: Soweit
die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln,
prüft das Verwaltungsgericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung
oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen
Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer
dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht
ist.
Eine im Ermessen stehende Entscheidung ist rechtswidrig, wenn ein Ermessenfehler
vorliegt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Behörde die gesetzlichen
Grenzen ihres Ermessens überschreitet, d. h. eine im Gesetz nicht zugelassene
Rechtsfolge wählt. Grenzen des Ermessens können sich ergeben aus der
Formulierung der Norm oder aus anderen Rechtsvorschriften, vor allem aus den
Grundrechten (Rechtsstaatsprinzip, allgemeine Handlungsfreiheit etc.) und dem
Prinzip der Verhältnismäßigkeit: Jede unverhältnismäßige
Maßnahme stellt eine unzulässige Rechtsfolge dar und überschreitet
daher die gesetzlichen Grenzen des Ermessens.
Eine andere Art von Ermessensfehler ist es, wenn die Behörde das ihr eingeräumte
Ermessen nicht ausgeübt hat (Ermessensunterschreitung oder
Ermessensnichtgebrauch): Ist der Behörde Ermessen eingeräumt,
ist sie verpflichtet, von dieser Möglichkeit auch Gebrauch zu machen. §
40 VwVfG bestimmt: Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen
zu handeln, hat sie es entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben
und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
In der Praxis ist es hingegen nicht selten, dass bei der Sachbearbeitung übersehen
wird, dass die anzuwendende Norm Ermessensausübung fordert. Unterbleibt
sie, ist die Entscheidung ebenso rechtswidrig, als hätte die Behörde
die Grenzen des Ermessens überschritten. Ein solcher Nichtgebrauch von
Ermessen kann beispielsweise darauf beruhen, dass die Behörde irrtümlicherweise
angenommen hat, die Entscheidung sei gebunden, d. h. es gäbe
keinen Ermessensspielraum (z. B. weil angenommen wurde, rechtswidrige Verwaltungsakte
müssten stets aufgehoben werden, obgleich nach § 48 VwVfG es grundsätzlich
im Ermessen der Behörde liegt, ob sie den Verwaltungsakt wieder aufheben
will).
Der dritte mögliche Ermessensfehler wird als Ermessensfehlgebrauch
bezeichnet. Dies dürfte in der Praxis die wichtigste Fallgruppe von Ermessensfehlern
sein. Gemeint ist damit, dass die Behörde bei der Entscheidung nicht entsprechend
dem Zweck der Ermächtigungsnorm handelt. Der gedankliche Weg, auf dem der
Sachbearbeiter zu seiner Entscheidung gelangt ist, ist fehlerhaft, die behördliche
Entscheidung auf Erwägungen gestützt, die mit dem Zweck der Rechtsvorschrift
und allgemeinen Grundsätzen, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen
sind, nicht vereinbar sind. Dabei kann es sich um sachfremde Erwägungen
handeln, aber auch um strukturelle Mängel in der Begründung.
Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG soll die Begründung von Ermessensentscheidungen
auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der
Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Die Begründung darf nicht
unlogisch sein und keine widersprüchlichen Äußerungen enthalten.
Sie darf keine wesentlichen Gesichtspunkte außer Acht lassen, d. h. sie
muss alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte
enthalten, sonst kommt es aufgrund unvollständiger oder unzutreffender
Tatsachenermittlung der Behörde zu Ermessensfehlgebrauch.
Letztlich kann auch der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des
Art. 3 GG als Ermessensfehlgebrauch angesehen werden. Gerade im
Bereich des Ausländergesetzes soll ein solcher Verstoß gegen Art.
3 GG dadurch vermieden werden, dass eine möglichst einheitliche Ermessensausübung
gewährleistet wird durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Ausländergesetz vom 7. Juni 2000 (AuslG-VwV). Diese Verwaltungsvorschriften
sind für alle Mitarbeiter der jeweiligen Behörden bindend. Sie sind
allerdings nur Innenrecht. Die Verwaltungsgerichte können im
Falle einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung zwar den Inhalt
der Verwaltungsvorschriften berücksichtigen. Letztlich ist eine Verwaltungsvorschrift
jedoch keine Rechtsquelle mit Außenwirkung, sondern gilt nur
verwaltungsintern. Konsequenz: Eine behördliche Entscheidung kann (im Innenverhältnis)
die Verwaltungsvorschrift zwar beachtet haben, jedoch dennoch im Außenverhältnis
rechtswidrig sein und deswegen vom Verwaltungsgericht aufgehoben werden. Weicht
allerdings die Behörde ohne zureichenden Grund von der Verwaltungsvorschrift
zu Lasten des Betroffenen ab, liegt darin regelmäßig ein Verstoß
gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 GG, der zur Aufhebung der Entscheidung
durch das Verwaltungsgericht führt.
Ein besonderer Fall liegt vor, wenn nur eine Entscheidung der Verwaltung möglich
ist, die nicht ermessensfehlerhaft ist. Juristen sprechen dann von einer Ermessensreduzierung
auf Null. Das Recht des Betroffenen auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung
erstarkt in diesen Fällen zu einem Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung.
Gerade zum Bereich des Ausländerrechts sind die Verwaltungsvorschriften
sehr umfangreich, weil der Versuch unternommen wurde, möglichst jeden denkbaren
ausländerrechtlichen Sachverhalt zu erfassen. Die Erstellung der Verwaltungsvorschrift
zum Ausländergesetz von 1991 hat deswegen fast 10 Jahre gedauert. Sie trat
erst zum Oktober 2000 in Kraft.
Allen, die im Ausländerrecht und im Flüchtlingsrecht arbeiten, ist
im Übrigen die Bedeutung von Verwaltungsvorschriften, die aufgrund von
§ 32 oder § 54 AuslG erlassen wurden, bekannt: Auf dieser rechtlichen
Grundlage kann die oberste Landesbehörde, d. h. in der Regel
das Ministerium, aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen
... anordnen ..., dass eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird... . Gemäß
§ 54 AuslG kann die oberste Landesbehörde die Abschiebung von Ausländern
aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen
für die Dauer von sechs Monaten aussetzen (§ 54 Satz 1 AuslG).
Diese beiden Normen bilden die Rechtsgrundlagen für alle Altfall-, Härtefall-
oder sonstigen Erlassregelungen, mit denen Bleiberechte gewährt
werden.
All dies ist letztlich Ermessensausübung allerdings
nicht auf der Ebene des einzelnen Beamten, sondern in diesem Falle auf der politischen
Ebene der obersten Landesbehörde, d. h. der verantwortlichen Ministerien
und Senatoren, die zudem noch das Prinzip der Bundeseinheitlichkeit
der Entscheidungen beachten müssen.
3. Soll-Vorschriften
Eine besondere Rolle im Rahmen von Ermessensvorschriften spielen die Soll-Vorschriften
und die Regelbeispiele. So heißt es beispielsweise in §
8 Abs. 2 Satz 3 AuslG: Nach einer Ausweisung und Abschiebung werden die Wirkungen
der Ausweisungsverfügungen auf Antrag in der Regel befristet,
oder in § 47 Abs. 3 S. 1 AuslG: Ein Ausländer, der nach § 48
Abs. 1 AuslG erhöhten Ausweisungsschutz genießt, wird in der
Regel ausgewiesen. Das Gleiche gilt für die sog. Regelausweisung
gem. § 47 Abs. 2 AuslG: Zwar muss die Ausländerbehörde bei Vorliegen
der Tatbestandsvoraussetzungen ausweisen, sie darf es aber nicht, wenn gewichtige
atypische Umstände gegen die Ausweisung sprechen.
Noch komplizierter wird es, wenn zunächst ein klarer Rechtsanspruch im
Gesetz formuliert zu sein scheint wie beispielsweise in § 23 AuslG: Wenn
der deutsche Staatsangehörige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
hat, ist die Aufenthaltserlaubnis des ausländischen Ehegatten oder des
ausländischen minderjährigen Kindes zu erteilen. Dann macht allerdings
§ 23 Abs. 2 Satz 1 AuslG gleich wieder eine Einschränkung: Diese Aufenthaltserlaubnis
wird in der Regel für drei Jahre erteilt offenbar besteht
für die Behörde also auch die Möglichkeit, von der Regel abzuweichen.
Daraus folgt: Verwendet das Gesetz die Formulierung soll oder in
der Regel bedeutet dies eine Anweisung an den Sachbearbeiter, grundsätzlich
den Anspruch zu gewähren. Lediglich in atypischen Ausnahmefällen darf
davon abgewichen werden. Es obliegt der Behörde, durch entsprechenden Tatsachenvortrag
nachzuweisen, dass ein solcher atypischer Einzelfall vorliegt, der den Regelfall
ausnahmsweise ausschließt. Im Falle des Regelanspruchs auf Wiedereinreise
gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 AuslG könnte ein solcher atypischer
Fall darin gesehen werden, dass der Rechtsverstoß, dessentwegen ausgewiesen
wurde, besonders schwerwiegend war.
Die Entscheidung der Behörde, ob ein atypischer Fall vorliegt oder nicht,
ist gerichtlich voll überprüfbar. Die Behörde hat also kein Ermessen
im Sinne des § 114 VwGO.
4. Unbestimmte Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum
Wie oben schon gesagt, sind unbestimmte Rechtsbegriffe geprägt durch sprachliche
Unschärfe, besonders häufig bei den verwendeten Adjektiven. Was eine
besondere Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Ziff. 2 AuslG
ist und was diese unterscheidet von der außergewöhnlichen Härte
in § 22 Satz 1 AuslG, liegt nicht eben auf der Hand, sondern bedarf interpretatorischer
Bemühungen und einer Auslegung im Einzelfall. Der jeweilige Rechtsanwender
muss also definieren, welche konkrete Ausprägung der unbestimmte Rechtsbegriff
in dem von ihm zu beurteilenden Fall haben soll.
Bezüglich der Voraussetzungen für die Rechtsanwendung gilt das oben
bereits zur einheitlichen Verwaltungspraxis Gesagte: Die Verwaltungsvorschrift
zum Ausländergesetz soll eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung
dadurch erreichen, dass Begriffe detailliert interpretiert werden, um sie für
die Verwaltungspraxis handhabbar zu machen. So wird beispielsweise
die außergewöhnliche Härte im Sinne des § 22
AuslG so interpretiert, dass die Umstände als außergewöhnlich
gelten können, wenn entweder der im Bundesgebiet lebende oder der nachzugswillige
Familienangehörige auf die familiäre Lebenshilfe unmittelbar angewiesen
ist und diese sich ausschließlich im Bundesgebiet erbringen lässt
infolge einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit (Verwaltungsvorschrift
zu § 22 Ziff. 2.1.2.2).
In ähnlicher Weise werden alle unbestimmten Begriffe in der Verwaltungsvorschrift
definiert, so dass die handelnden Mitarbeiter der Ausländerbehörden
Anhaltspunkte dafür erhalten, wie ein Beurteilungsspielraum
von ihnen auszufüllen ist.
Wesentlich erscheint als Merkposten: Die Verwendung unbestimmter
Rechtsbegriffe im Gesetz eröffnet keine Auswahl zwischen mehreren Alternativen,
sondern weist dem Sachbearbeiter persönlich die Aufgabe zu, den Inhalt
des verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffs selbst auszulegen und auf diese
Weise das Gesetz in der konkreten Situation passend anzuwenden.
Ob dieser Interpretationsakt zutreffend erfolgt ist, kann vom Verwaltungsgericht
im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens im vollen Umfange überprüft
werden.
Dies macht gerade den Unterschied zur Ermessensprüfung aus: Dort hat der
entscheidende Sachbearbeiter die Wahl zwischen mehreren Alternativen, die alle
als vertretbar bei der Ermessenausübung geltend können.
Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf zu prüfen, ob die
Ermessensgrenzen eingehalten wurden oder Ermessensfehler gemacht wurden, wie
sie oben beschrieben worden sind.
5. Schlussbemerkung
Als in den Jahren 1988 ff. die Ablösung des alten Ausländergesetzes
von 1965 diskutiert wurde, war eine der Leitlinien der Diskussion, dass die
weiten Ermessensspielräume des früheren Rechts durch möglichst
konkrete Fassungen der Normen, Einengung der Ermessensspielräume und Verminderung
der unbestimmten Rechtsbegriffe bestimmt werden sollte. Etwas überspitzt
könnte man die Dogmatik des Ausländerrechts seit der preußischen
Polizeiverordnung von 1932 bis heute als Kampf um Verminderung von Ermessens-
und Beurteilungsspielräumen beschreiben. Dementsprechend wurde bei
Inkrafttreten des Ausländergesetzes von 1990 von allen Seiten gelobt, dass
jedenfalls in einigen Bereichen eine Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen
klarere Rechtsansprüche definiert worden waren, als dies noch im Ausländergesetz
von 1965 der Fall war.
Dass es dann 10 Jahre gedauert hat, bis die Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz
von 1999 vorlag, zeigt, wie schwierig es für die Praxis ist, mit den immer
noch im Gesetz verwendeten weiten unbestimmten Rechtsbegriffen und
den Ermessensspielräumen umzugehen. Die Erfahrung der Praxis lehrt bedauerlicherweise,
dass dabei in der ausländerbehördlichen Praxis schnell vergessen wird,
dass Ermessen auch zugunsten von Ausländern auszuüben ist und unbestimmte
Rechtsbegriffe zugunsten von Ausländern ausgelegt werden dürfen und
eigentlich sogar sollten.
Die Stärke und Chance der Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen
und Ermessensnormen liegt gerade darin, dass den individuellen Belangen des
Einzelnen Rechnung getragen werden kann und eine für sie oder ihn zweckmäßige
und an den Grundprinzipien der Verhältnismäßigkeit und der allgemeinen
Handlungsfreiheit orientierte Entscheidung ermöglicht werden soll.
Leider scheint es jedoch im Massengeschäft der Ausländerbehörden
häufig schwierig zu sein, wenigstens die Inhalte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Ausländergesetz den entscheidenden Sachbearbeitern so zu vermitteln,
dass sie diese tatsächlich berücksichtigen. Bedauerlicherweise ist
nicht selten zu beobachten, dass Ausländerbehörden die ihnen obliegende
Abwägung und den damit verbundenen gedanklichen Aufwand scheuen oder für
überobligationsmäßig schwierig erachten. Ähnliches gilt
für die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe im Ausländergesetz.
Gerade weil dies so ist, kann Beratung in diesem Bereich von hohem Nutzen sein:
Erfahrene Berater können feststellen, ob Ermessen in fehlerfreier Weise
ausgeübt wurde, ob die Ermessensgrenzen beachtet wurden und ob alle Belange,
die bei einer Abwägung zu berücksichtigen waren, auch tatsächlich
berücksichtigt und zutreffend gewichtet wurden. Ähnliches gilt im
Bereich der unbestimmten Rechtsbegriffe: Es erfordert Kenntnis der Verwaltungsvorschriften
und der Rechtsprechung, aber auch praktische Erfahrung, beurteilen zu können,
ob eine Lebenssituation vorliegt, in der eine besondere oder sogar
eine außergewöhnliche Härte angenommen werden kann.
Aus anwaltlicher Sicht hat leider eine Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
aus jüngerer Zeit einen Nachteil für Widerspruchsführer und Kläger
gebracht: Gemäß § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde
ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des angegriffenen Verwaltungsaktes
auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Im Widerspruchsverfahren
kann sie dies ohnehin tun. Dies bedeutet, dass eine zu Anfang zunächst
nicht ausreichend mit Ermessenserwägungen begründete Entscheidung
im weiteren Verlauf des Verfahrens nachgebessert werden kann und
so den erhofften Erfolg des Rechtsmittels verhindert.
Gerade im Bereich der Flüchtlings- und Ausländerberatung sollten sozial
engagierte Laien, Sozialarbeiter und alle sonstigen Helfer ein insofern korrektes
Anwenden der Spielräume bei den Behörden ausdrücklich
einfordern. Dies ist insbesondere dann relativ einfach zu bewerkstelligen, wenn
vor einer Ablehnung eine schriftliche Anhörung im Verfahren erfolgt (§
28 VwVfG): Es besteht dann die Möglichkeit, innerhalb einer Frist, die
in der Regel 14 Tage beträgt, zu den Erwägungen, die die Behörde
ihrer ablehnenden Entscheidung zugrunde legen will, nochmals Stellung zu nehmen
und insbesondere die privaten Belange, die möglicherweise im Antrag selbst
noch nicht hinreichend deutlich vorgetragen wurden, zu ergänzen und umfassend
zu erläutern. Auf diese Weise kann für den Rechtsschutz der Betroffenen
innerhalb eines überschaubaren Zeitraums oft mehr erreicht werden, als
durch langwidrige widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren.
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