Ländermaterialien

Afghanistan

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: “Für Rückkehrer nach Afghanistan besteht, auch soweit es sich um Hindus handelt, jedenfalls im Kabuler Raum keine extreme Gefahrenlage mehr, die eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG rechtfertigt.“ (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 22.11.2002 - 1 Bf 154/02.A - (14 S., M3261)

Länderberichte:
Amnesty international: Zum Wiederaufbau der Polizei und zur Rolle des Geheimdienstes; Empfehlungen an Übergangsregierung (engl.).
Bericht vom 12.3.2003: “Police reconstruction essential for the protection of human rights” (#11359)
Danish Immigration Service: Zur politischen und menschenrechtlichen Situation, Sicherheitslage sowie Aus- und Einreisebestimmungen auf der Basis einer Delegationsreise im Herbst 2002 (engl.).
Bericht vom 7.3.2003: “The Political, Security and Human Rights Situation in Afghanistan: Report on fact-finding mission to Kabul and Mazar-i-Sharif, Afghanistan and
Islamabad, Pakistan; 22 September – 5 October 2002” (#11326)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Mitglieder der Hazara-Gemeinde in einem Stadtteil Kabuls greifen Polizei an; sie beschuldigen die von Tadschiken dominierte Polizei, die Entführung einer Frau versucht zu haben und fordern, dass nur Angehörige ihrer eigenen Ethnie in ihrem Stadtteil eingesetzt werden (engl.).
Bericht vom 7.3.2003: “Hazara Clash with Police” (#11318)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Übergangsregierung kann Sicherheit der Zivilbevölkerung nicht garantieren: ca. 15 000 Regierungs-, ISAF- und US-Soldaten stehen 250 000 bis 300 000 Kämpfer von Milizen und Privatarmeen gegenüber; Wiederaufbau kommt kaum voran.
Bericht vom 3.3.2003: “Update Afghanistan – die aktuelle Situation”, Autor: Michael Kirschner (24 S., #11567, M3343)
UN Secretary-General: Zur Situation der Frauen; Maßnahmen der UN und Empfehlungen an die Übergangsregierung (engl.).
Bericht vom 23.1.2003: “The situation of women and girls in Afghanistan E/CN.6/2003/4” (#11459)

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Ägypten

Länderberichte:
Human Rights Watch: Nach gewaltsamen Protesten gegen den Irakkrieg werden hunderte von Demonstranten in Kairo verhaftet; Berichte über Folter und exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte (engl.).
Bericht vom 24.3.2003: “Crackdown on Antiwar Protests” (#11549)
OMCT - World Organisation Against Torture: Kamal Khalil, Führer der ägyptischen Anti-Kriegs-Bewegung sowie Direktor des Zentrums für sozialistische Studien in Kairo von Sicherheitskräften verhaftet; Zunahme der Festnahmen von Anti-Irakkrieg-Aktivisten in den letzten zwei  Monaten (engl.).
Bericht vom 25.2.2003: “Further arbitrary arrests and incommunicado detention of peaceful anti-war demonstrators” (#11045)

Algerien

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur Situation 2001/2002 – Menschenrechtsverletzungen und exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte im Zuge der Terrorismusbekämpfung und bei Niederschlagung der Proteste in der Kabylei 2001; Problem der Straffreiheit.
Bericht vom 11.3.2003: “Algerien - Update Januar 2001 bis Dezember 2002”, Autorin: Annegret Mathari (14 S., #11568)

Angola

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a.M.: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen posttraumatischer Belastungsstörung infolge von Kriegserlebnissen; keine angemessene Behandlungsmöglichkeit in Angola.
Urteil vom 29.1.2003 - 9 E 1720/01.A(2) - (6 S., M3271)

Länderberichte:
International Crisis Group: Über humanitäre Situation und Sicherheitsfragen (Reintegration von ehemaligen Unita-Kämpfern, humanitäre Krise, Landminen) (engl.).
Bericht vom 27.2.2003: “Dealing with Savimbi’s Ghost: The Security and Humanitarian Challenges in Angola” (#11068)
UN Secretary-General: Zu politischen Entwicklungen, Demobilisierung, Menschenrechten und humanitären Lage in Angola (engl.).
Bericht vom 7.2.2003: “Report of the Secretary-General on the United Nations Mission in Angola (S/2003/158)” (#10798)

Armenien

Länderbericht:
Human Rights Watch: Menschenrechtsaktivist und Leiter des Büros der Helsinki Citizens’ Assembly (HCA) in Vanadzor von Polizei verhaftet; HCA-Aktivisten planten öffentlichen Protest gegen vermutete Wahlfälschung (engl.).
Bericht vom 18.3.2003: “Human Rights Defender Imprisoned, Office Set On Fire” (#11491)
Human Rights Watch: Ablauf der Präsidentschaftswahl durch Einschüchterungen und Druck auf oppositionelle Aktivisten gestört (engl.).
Bericht vom 7.3.2003: “Election Marred by Intimidation, Ballot Stuffing” (#11286)
Human Rights Watch: 150 Anhänger von Stepan Demirchian, dem Herausforderer des derzeitigen Präsidenten Robert Kocharian, von der Polizei verhaftet; Festnahmen von Oppositionellen bedrohen Präsidentschaftswahlen vom 5. März (engl.).
Bericht vom 28.2.2003: “Mass Arrests Before Runoff” (#11081)

Äthiopien

Länderbericht:
Amnesty international: Brutales Vorgehen der Polizei gegen Mitglieder der äthiopisch-orthodoxen Lideta-Kirche in Addis Abbeba; Vorwurf der Folter und erniedrigender Behandlung.
Urgent action (12/2003-2) vom 21.2.2003 (#10987)

Bangladesch

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Bosnien und Herzegowina

Länderbericht:
UNHCR: Acht Tote in Mostar und Nord-Bosnien bei Konflikten mit Personen, die in ihre Heimatorte zurückkehren (engl.).
Bericht vom 14.3.2003: “Worrying surge in returnee deaths” (#11487)
Amnesty international: Zu ”Verschwundenen” und Straffreiheit (engl.).
Bericht vom 5.3.2003: “Honouring the ghosts – challenging impunity for ‘disappearances’” (#11208)

Sonstige Materialien:
Stefan Keßler: Zu den Möglichkeiten des Senats von Berlin hinsichtlich einer Bleiberechtsregelung für Roma (Analyse der Lage in Serbien, Montenegro, Kosovo, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina sowie rechtliche Bewertung hinsichtlich Abschiebungshindernissen und Bleiberechtsregelungen).
Stellungnahme vom 26.2.2003 (33 S., M3337)

Burundi

Länderberichte:
Human Rights Watch: Zum jüngsten Massaker an bis zu 80 Zivilisten durch Soldaten der burundischen Armee (engl.).
Bericht vom 28.2.2003: “Civilians Pay the Price of Faltering Peace Process (A Human Rights Watch Briefing Paper)” (#11083)
Amnesty international: Straffreiheit für Mitglieder der für das Massaker an hunderten unbewaffneten Zivilisten in der Gemeinde Itaba (Provinz Gitega) im September 2002 verantwortlichen burundischen Streitkräfte (engl.).
Bericht vom 24.2.2003: “No justice for victims of the Itaba massacre” (#11019)
Amnesty international: 12-Jähriger aus dem Zentralgefängnis von Bujumbura bedingungslos entlassen; er war ohne Anklage mehrere Monate lang inhaftiert worden.
Urgent action (25/03-1) vom 20.2.2003 (siehe ASYLMAGAZIN 3/2003, S. 16) (#10989)

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China

BayVGH: Zur Gefährdung von Uiguren wegen exilpolitischer Betätigung
Urteil vom 24.7.2002 - 2 B 98.34950 - (16 S., M3163)
“(...) Chinesischen Staatsangehörigen uigurischer Volkszugehörigkeit, die unverfolgt aus China ausgereist sind, droht wegen exilpolitischer Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland – für sich genommen oder in Verbindung mit einem Verstoß gegen Ausreisebestimmungen und der Stellung eines Asylantrags – bei einer Rückkehr nach China nicht generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Exilpolitische Aktivitäten, wie z. B. die Mitgliedschaft in einer Exilorganisation, die Teilnahme an Demonstrationen gegen das Regime oder die Mitwirkung an regimekritischen Presseerzeugnissen, sind bei Asylbewerbern bestimmter Herkunftsländer durchaus üblich geworden, um das Asylbegehren zu stützen; ein solches Verhalten reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig nicht aus, um die Gefahr politischer Verfolgung zu begründen (vgl. zu China: Beschluss vom 9.8.1995 - 2 BA 95.32963; zu Vietnam: Urteil vom 4.6.1998 - 8 B 97. 30348; zum Iran: Urteil vom 10.10.2001 - 19 B 96.32758; zu Kuba: Urteil vom 18.5. 1999 - 7 B 99.30163; zu Togo: Urteil vom 30.3.1999 - 25 BA 95.34283). Für chinesische Asylbewerber uigurischer Volkszugehörigkeit gilt vom Ansatz her nichts anderes. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der chinesische Staat ein Verhalten, das in der chinesischen Öffentlichkeit unbemerkt bleibt und das auch in der Bundesrepublik Deutschland nur geringe Aufmerksamkeit erregt und ersichtlich darauf angelegt ist, das laufende Asylverfahren positiv zu beeinflussen, zum Anlaß nimmt, den Betroffenen bei seiner Rückkehr nach China exemplarisch zu bestrafen. Die (schlichte) Mitgliedschaft in einer uigurischen Exilorganisation, wie z. B. der Ostturkestanischen Union in Europa e.V., dem Uigurischen Jugendkongress, dem Weltkongress der Uigurischen Jugend, dem Eastern Turkestanischen Zentrum oder dem Ostturkestanischen Nationalkongress, oder die üblich gewordenen Betätigungen für eine dieser Organisationen, wie z. B. die Teilnahme an Demonstrationen oder regimekritische Äußerungen in Exilpublikationen, reichen daher hierfür nicht aus. Exilpolitische Betätigungen können allenfalls dann eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr begründen, wenn die regimekritischen Aktivitäten das übliche Maß so deutlich übersteigen, dass der Asylbewerber sich dadurch in besonderer Weise persönlich exponiert und damit deutlich wird, dass die Aktivitäten sich nicht lediglich in Mitläufertum zur Stützung des Asylantrags erschöpfen, sondern Ausdruck einer ernsthaften politischen Überzeugung sind.
Für diese Einschätzung sind folgende Erwägungen maßgebend:
Zwar kann die Betätigung für die Ostturkestanische Union in Europa oder eine andere uigurische Exilorganisation, z. B. die Teilnahme an einer Demonstration gegen die derzeitigen Verhältnisse in Xinjiang, nach überwiegender Einschätzung der vom Senat befragten Gutachter einen Straftatbestand nach § 103 chin. StGB erfüllen, so dass eine entsprechende Strafverfolgung bei der Rückkehr solcher Personen nach China nicht ausgeschlossen werden kann. Nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen aller im Rahmen der Beweisaufnahme hierzu befragten Gutachter liegen jedoch keine Erkenntnisse darüber vor, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die Teilnahme an Demonstrationen im Ausland – auch vor chinesischen Auslandsvertretungen – für sich allein oder in Verbindung etwa mit “illegaler Ausreise” oder der Asylantragstellung – bei einer Rückkehr zu Repressalien führen. Den Auskünften des Auswärtigen Amtes, von amnesty international und Prof. Dr. ... [Name im Original geschwärzt, d. Red.] kann aber entnommen werden, dass die bloße formelle Mitgliedschaft in einer Exilorganisation nicht entscheidend ist, sondern die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung von der Art der Tätigkeit des Asylbewerbers in einer solchen Organisation abhängt. Nach Aussage von amnesty international ist nur bei führenden Beteiligten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Von einer “führenden Beteiligung” in diesem Sinne kann aber bei schlichter Teilnahme an Demonstrationen – mag dabei auch vom Asylbewerber ein Transparent bzw. ein Plakat getragen werden – nicht die Rede sein. Ein solcher Beitrag ist zwar noch individualisierbar, tritt aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurück. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei dem die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer.
Unter Berücksichtigung der besonderen Situation der uigurischen Minderheit in China, die im Vergleich mit Han-Chinesen mit einem Politmalus rechnen müssen (vgl. Weyrauch, Gutachten vom November 1998), und des Umstandes, dass die seit jeher bestehende hohe Empfindlichkeit des chinesischen Staates gegenüber autonomistischen und separatistischen Bewegungen seit dem 11. September 2001 noch eine Steigerung erfahren hat, ist bei uigurischen Volkszugehörigen ein weniger strenger Maßstab hinsichtlich der Frage anzulegen, welches Profil die exilpolitische Betätigung haben muss, um ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für Rückkehrer zu begründen. Der für die Bewertung exilpolitischer Tätigkeiten von Han-Chinesen angelegte Maßstab der “herausragenden Mitgliedschaft” ist bei diesem Personenkreis nicht zu fordern (s. Weyrauch, Gutachten vom November 1998). Allerdings ist auch bei Uiguren nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jedwede exilpolitische Aktivität zu einer asylrelevanten politischen Verfolgung führen wird. So kommt es nach dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. August 2001 (Stand Juni 2001) aus Sicht der chinesischen Regierung vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die Regierung und/oder die kommunistische Partei an. Angesichts der Intensität der Überwachung der exilpolitischen Betätigung von Asylbewerbern durch die chinesischen Dienststellen in der Bundesrepublik Deutschland, die eine Infiltration exilpolitischer Organisationen einschließt (vgl. Weyrauch, Gutachten vom November 1998), ist davon auszugehen, dass den chinesischen Stellen eine Unterscheidung zwischen dem Personenkreis der ernsthaften “Separatisten” einerseits und bloßen Mitläufern andererseits ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist. Dies hat zur Folge, dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Strafverfolgung in dem Maße abnimmt, in dem erkennbar ist, dass ein ernsthaftes politisches Engagement nicht vorliegt, sondern eher asyltaktische Ziele verfolgt werden (vgl. BVerwG vom 7.1.2000, Az. 9 B 600/99). (...)”

Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Zurzeit werden 39 Journalisten gefangen gehalten (engl.).
Bericht vom 13.3.2003: “CPJ calls on Chinese government to release imprisoned journalists” (#11393)
OMCT - World Organisation Against Torture: Im Zusammenhang mit der Unterzeichnung eines offenen Briefes an den 16. Parteikongress in Beijing wurde ein weiterer Dissident wegen angeblichem Sturz der Regierung verhaftet; vor seiner Anklage wurde er vier Monate in Einzelhaft festgehalten (engl.).
Bericht vom 12.3.2003: “He Depu is the latest dissident to be formally detained” (#11365)
Amnesty international: Zwei tibetische Geschäftsmänner verhaftet, vermutlich weil sie ausländischen Journalisten Informationen zu dem Fall des zum Tode verurteilten religiösen Führers Tenzin Deleg Rinpoche zukommen lassen wollten.
Urgent action (71/03) vom 12.3.2003 (#11362)
Amnesty international: Weiterhin Schikanierung von Arbeiterführern, die im März 2002 eine Großdemonstration in der Stadt Liaoyang/Provinz Liaoning organisiert haben sollen; der lange ohne offizielle Bestätigung inhaftierte Wang Dawei wurde freigelassen, könnte aber von erneuter Verhaftung bedroht sein.
Urgent action (104/02-3) vom 28.2.2003 (#11152)

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Cote d'Ivoire

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Ein am Universitätsklinikum Treichville eingerichtetes Programm für HIV/AIDS-Patienten ist bis auf weiteres ausgebucht.
Stellungnahme vom 27.1.2003 an VG Hamburg - 16 VG A 547/2001 - (Ergänzung zur beigefügten Stellungnahme vom 28.2.2002) (5 S., #11562, M3304)

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Eritrea

Länderberichte:
UN Secretary-General: Über humanitäre Entwicklungen und Situation der Menschenrechte.
Bericht vom 6.3.2003: “Progress report of the Secretary- General on Ethiopia and Eritrea S/2003/257” (#11308)

Georgien

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Innenministerium arbeitet an Gesetzesvorschlag zur Ausweitung der Regierungskontrolle über Nichtregierungsorganisationen (engl.).
Bericht vom 7.3.2003: “Tbilisi to Tighten Screws on NGO’s” (#11343)
OMCT - World Organisation Against Torture: Über sozio-ökonomische Situation sowie die Situation von Frauen (Prostitution, Frauenhandel) (engl.).
Bericht vom November 2002: “Economic, Social and cultural Rights in Georgia” (#11223)

Griechenland

Länderberichte:
Amnesty international: Über Inhaftierungen und Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern (engl.).
Bericht vom 13.3.2003: “Greece presides over the violations of conscientious objectors’ rights” (#11389)
OMCT - World Organisation Against Torture: 17-jähriger Iraker wegen illegaler Einreise nach Griechenland zu vier Monaten Haft verurteilt; zuvor hatten die Behörden sich mehrfach geweigert, seinen Asylantrag entgegenzunehmen (engl.).
Bericht vom 19.2.2003: “Illegal proceedings and arbitrary detention of a child seeking asylum” (#10993)

Guinea-Bissau

Länderbericht:
Amnesty international: Sechs Soldaten wegen Verschwörung zum Sturz der Regierung verhaftet; sie werden ohne Anklage und unter wiederholter Folter in Einzelhaft festgehalten; seit Ende 2000 sind hunderte von Armeeangehörigen unter ähnlichen Vorwürfen verhaftet worden.
Urgent action (78/03) vom 19.3.2003 (#11515)

Indien

Länderbericht:
OMCT - World Organisation Against Torture: Verfolgung von Adivasis (Stammesvölker) durch die Polizei; eine beträchtliche Anzahl an Personen ist seit Februar 2003 im Muthanga-Naturschutzgebiet in Wayanad im südlichen Bundesstaat Kerala verschwunden (engl.).
Bericht vom 12.3.2003: “Ongoing harassment and disappearances of Adivasis” (#11366)
Human Rights Watch: Ein Jahr nach Beginn der Gewalt in Gujarat mit über 2000 Toten noch keine Verurteilung der Verantwortlichen (engl.).
Bericht vom 27.2.2003: “Carnage in Gujarat Unpunished: Communal Violence Continues” (#11057)

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Irak

Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Inländische Fluchtalternative im Nordirak auch für Personen aus dem Zentralirak grundsätzlich eröffnet.
Urteil vom 12.12.2002 - 1 L 219/02 - (11 S., M3207)
VG Augsburg: Keine drohende Sippenhaft für ein zweijähriges Kind von Eltern, die nicht oppositionell hervorgetreten sind.
Urteil vom 27.8.2002 - Au 8 K 02.30089 - (14 S., M3159)

Länderbericht:
Human Rights Watch: Über Zwangsvertreibung ethnischer Minderheiten (Kurden, Turkmenen und Assyrer) in der ölreichen Region Kirkuk (engl.).
Bericht vom 14.3.2003: “Forcible Expulsion of Ethnic Minorities” (#11390)

Sonstige Materialien:
UNHCR: Erheblicher Teil der Asylsuchenden aus Irak sind Flüchltinge i.S.d. GFK; Nordirak stellt keine inländische Fluchtalternative dar; irakischen Staatsangehörigen soll subsidiärer Schutz gewährt werden.
Position zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom 19.3.2003 (1 S., M3403)

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Iran

Länderberichte:
Amnesty international: Qasem Sho’leh Sa’di, Anwalt und Politologe, bei Rückkehr aus Frankreich auf dem Flughafen von Teheran verhaftet; er hatte in einem offenen Brief Kritik am Ayatollah Khamenei geübt.
Urgent action (62/03) vom 4.3.2003 (#11263)
Reporters Sans Frontières: Verhaftung von fünf Journalisten zeitgleich mit der Untersuchung der UN Commission on Human Rights über willkürliche Verhaftungen (engl.).
Bericht vom 3.3.2003: “Five journalists arrested in less than a week” (#11165)
Amnesty international: Sasan Al-e Kena’n aus Sanandaj wegen Unterstützung von Mitgliedern der verbotenen Komala Partei und wegen “moharebeh ba khoda” (“Feindschaft gegen Gott”) hingerichtet (engl.).
Urgent action (49/03-1) vom 21.2.2003 (#11558)

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Israel/Palästina

Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Palästinensischer Anwalt der Organisation DCI/PS in Jerusalem von israelischen Soldaten festgenommen; er wird derzeit im Militärgefängnis Asyun ohne Anklage inhaftiert (engl.).
Bericht vom 5.3.2003: “Arbitrary detention and torture against a Palestinian lawyer” (#11327)
OMCT - World Organisation Against Torture: Palästinensischer Häftling starb angeblich nach unzureichender medizinischer Versorgung im Gefängnis (engl.).
Bericht vom 24.2.2003: “Lack of medical assistance results in death of a Palestinian prisoner” (#10999)

Sonstige Materialien:
Berliner Innensenat: Palästinenser mit Reisedokument der palästinensischen Autonomiebehörde müssen für die Einbürgerung nicht nachweisen, dass sie keine jordanischen Staatsangehörigen sind.
Schreiben vom 12.2.2003 - RC11-0206/7 (Palästina) - (1 S., M3371)
Berliner Innensenat: Eingebürgerte Palästinenser sollen ihre palästinensischen Reisedokumente behalten, da sonst Schwierigkeiten bei Reisen in die West-Bank oder den Gaza-Streifen auftreten können (unter Bezug auf entsprechendes Schreiben des BMI vom 26.9.2002 - V6-124 080 ISR/2 - 2 S., M3373, und Schreiben des AA vom 19.9.2002 - Az. unbekannt - 1 S., M3374).
Erlass vom 24.10.2002 - RC31-0206/7(Palästina) - (1 S., M3372)
BMI: Informationen für Deutsche palästinensischer Herkunft.
Merkblatt vom 1.3.1999 - V6-124 080 ISR/2 - (3 S., M3375)

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Jordanien

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Kasachstan

Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Haftstrafe gegen den prominenten unabhängigen Journalisten Sergei Duvanov bestätigt; Verurteilung wegen angeblicher Vergewaltigung einer Minderjährigen zu dreieinhalb Jahren Haft wird als fingiert angesehen (engl.).
Bericht vom 11.3.2003: “Court upholds journalist’s prison sentence” (#11349)

Kirgisistan

Länderbericht:
OMCT - World Organisation Against Torture: Vergewaltigung zweier weiblicher Mitglieder einer Oppositionsbewegung; eine von ihnen wurde von Milizbeamten vergewaltigt (engl.).
Bericht vom 25.2.2003: “Rape of Two Women Members of Opposition Movement” (#11046)

Kongo, Dem. Rep.

VGH Ba-Wü: Keine allgemeine extreme Gefährdungslage
Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - (42 S., M3162)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung behandelt ausführlich die Voraussetzungen und Grenzen der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG bei allgemeinen Gefahren als auch die allgemeine Gefährdung bei einer Rückkehr in die D.R. Kongo.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Der Kläger ist auch nicht nach § 53 Abs. 6 AusIG vor Abschiebung geschützt. Dabei kann dahinstehen, ob ihm erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohen; maßgeblich sind auch insoweit allein die Verhältnisse im Raum Kinshasa. Denn die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist gesperrt, weil er sich lediglich auf Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG beruft, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der er angehört, allgemein ausgesetzt ist. (...)
1. Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nach Wortlaut, Systematik und Zweck des Gesetzes die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch dann sperrt, wenn die der Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe im Zielstaat drohenden Gefahren den einzelnen Ausländer zugleich in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Eine Definition der allgemeinen Gefahr nach Satz 2 der Vorschrift im Sinne einer bloßen Möglichkeit des Gefahreneintritts (so noch VGH Bad.-Württbg., Beschl. vom 22.1.1992 - 11 S 2504/91; Schenk, VBlBW 1995, 457, 460; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.1994, NVwZ 1995, 781, 782 f. m.w.N.) macht schon deshalb keinen Sinn, weil bei Fehlen einer konkreten Gefahr der Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ohnehin nicht greift; die Normierung einer Sperrwirkung wäre dann überflüssig. Eine solche Auslegung stünde auch in Widerspruch zur eindeutigen Zielsetzung des Gesetzes, die Regelung des Abschiebestopps für Gruppen von Ausländern wegen der weitreichenden Folgewirkungen einer einheitlichen politischen Leitentscheidung der Innenministerien der Länder und des Bundes nach § 54 AuslG vorzubehalten und insoweit einklagbare Rechte einzelner Ausländer auszuschließen (BT-Drs. 11/6321, Seite 75). Nicht die geringere Konkretheit der Gefahr sperrt daher die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, sondern der Umstand, dass der einzelne Ausländer sein Fluchtschicksal mit vielen anderen teilt (BVerwGE 99, 324, 328; 115, 1, 4). Aus dem Zweck der Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, den Raum für ausländerpolitische Entscheidungen offen zu halten, folgt zugleich, dass die “Allgemeinheit“ der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift nicht davon abhängt, ob sie sich auf die Bevölkerung oder bestimmte Bevölkerungsgruppen gleichartig auswirkt, wie das etwa bei Hungersnöten, Seuchen, Bürgerkriegswirren oder Naturkatastrophen der Fall sein kann. Die Sperrwirkung kann auch bei eher diffusen Gefährdungslagen greifen, etwa dann, wenn Gefahren für Leib und Leben – wie hier – aus den allgemein schlechten Lebensverhältnissen (soziale und wirtschaftliche Missstände) im Zielstaat hergeleitet werden. Denn soweit es um den Schutz vor den einer Vielzahl von Personen im Zielstaat drohenden typischen Gefahren solcher Missstände (etwa Obdachlosigkeit, Lebensmittelknappheit, gesundheitliche Gefährdungen) geht, ist die Notwendigkeit einer politischen Leitentscheidung in gleicher Weise gegeben (BVerwGE 108, 77, 82 f.; 115, 1, 4, 6).
2. Der Senat schließt sich auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass angesichts dieser eindeutigen Gesetzeslage eine einschränkende Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur insoweit in Betracht kommt, als es um die Gewährung des nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unabdingbar gebotenen Abschiebungsschutzes geht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Fall ausnahmsweise beim Vorliegen einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahrenlage gegeben, bei der der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung in deren unmittelbarem Zusammenhang “gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert” würde (BVerwGE 99, 324, 328; 102, 249, 259; 115, 1, 7). Diese Rechtsprechung wahrt zum einen die Grenzen, die einer verfassungskonformen Auslegung gesetzt sind (vgl. BVerfGE 35, 263, 280; 53, 135, 147; vgl. auch BVerwGE 54, 134, 138 f.). Es handelt sich nicht um eine Auslegung contra legem. Denn der Wortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG schließt die Deutung jedenfalls nicht aus, dass die Sperrwirkung nicht für das gesamte Spektrum allgemeiner Gefahrenlagen gilt, sondern sich nur auf die in Satz 1 für einen Abschiebungsschutz vorausgesetzte “Mindestgefährdung” (erhebliche konkrete Gefahr) bezieht, die Gewährung von Abschiebungsschutz in Fällen extremer Gefahr also nicht zwingend ausschließt. Entgegen der Auffassung des Klägers genügen die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen an die Intensität, Unmittelbarkeit und Wahrscheinlichkeit der Gefahr für Leib und Leben zum anderen auch dem verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz. Maßgeblich hierfür sind folgende Erwägungen:
Der Kläger verkennt, dass es hier um den Schutz vor Gefährdungen geht, die im Ausland eintreten und auf die der deutsche Staat keinen Einfluss nehmen kann. Insofern gelten nicht dieselben grundrechtlichen Schutzstandards wie bei Gefahren im Inland (vgl. Hailbronner, JZ 1995, 127, 137). Eine verfassungsrechtliche Verantwortung hat der deutsche Staat hinsichtlich auslandsbezogener Gefahrenlagen nur in Art. 16 a Abs. 1 GG übernommen, der einen Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung normiert. Ansonsten ist verfassungsrechtlich hinsichtlich auslandsbezogener Gefährdungen die Wahrung eines “menschenrechtlichen Mindeststandards” als “unabdingbarer Grundsatz der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung” geboten (vgl. GK-AuslR, § 53 Rdnr. 68.6 m.w.N.). Mit Blick auf Gefahren für Leib und Leben hat das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen eines solchen zwingenden Schutzes unter Berufung auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für Fälle bejaht, in denen “greifbare Anhaltspunkte” bzw. “echte Risiken” dafür bestehen, dass der Ausländer im Zielstaat einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abschiebung Opfer eines Verbrechens werden wird (BVerfGE 75, 1, 16 f.; 94, 49, 99; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3.4.1992, InfAuslR 1993, 176, 178; vom 22.6. 1992 - 2 BvR 1901/91 und vom 31.5.1994, NJW 1994, 2883; vgl. auch BVerwGE 114, 379, 382; 111, 223, 228 ff. m.w.N.). Mit der Beschränkung des Abschiebungsschutzes auf die Gefahr des Eintritts des “Todes und schwerster Verletzungen” bezeichnet das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Intensität der Gefährdung zutreffend den Kern des menschenrechtlich zwingend gebotenen Schutzes von Leib und Leben.
Der Senat teilt auch die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei den hier in Rede stehenden allgemeinen Gefahren für Leib und Leben im Zielstaat Abschiebungsschutz mit Blick auf den “menschenrechtlichen Mindeststandard” verfassungsrechtlich erst dann unabdingbar geboten ist, wenn die drohende Rechtsgutverletzung darüber hinaus in unmittelbarem (zeitlichem) Zusammenhang mit der Abschiebung steht und ihr Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann (“sehenden Auges”; BVerwGE 102, 249, 259; 115, 1, 9 f.; vgl. auch Beschl. vom 26.1.1999, NVwZ 1999, 668). Diese Einschränkungen sind gerechtfertigt und geboten, um den verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Abschiebungsschutz auf solche Gefahren für Leib und Leben zu begrenzen, die noch in einem Zurechnungszusammenhang mit der Abschiebung stehen, und auch, um die ausländerpolitische Handlungsfreiheit des deutschen Staates zu wahren. Eine grundrechtliche Mitverantwortung des deutschen Staates für auslandsbezogene Sachverhalte kommt – abgesehen von Art. 16 a GG – nur insoweit in Betracht, als sie dem deutschen staatlichen Handeln noch zugerechnet werden können (BVerfGE 66, 39, 60 ff.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.9.1986, InfAuslR 1987, 37, 38). Diese Voraussetzung ist in den oben genannten Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht einen zwingend gebotenen Schutz vor Abschiebung und Auslieferung bejaht hat, unproblematisch gegeben, weil der Ausländer unmittelbar einem bewusst und gezielt gegen ihn gerichteten Handeln ausgesetzt würde, dem er nicht ausweichen könnte. Die hier in Rede stehenden allgemeinen Risiken für Leib und Leben im Zielstaat stellen sich demgegenüber komplexer dar. Sie beruhen nicht auf zielgerichtetem Handeln, sondern treffen die Bevölkerung gleichsam schicksalhaft (vgl. dazu GK-AuslR, § 53 Rdnr. 68.7). Abgesehen von ganz extremen Ausnahmezuständen wie schweren Seuchen oder Naturkatastrophen oder bestimmten, ohne ausreichende Behandlung unmittelbar tödlich verlaufenden “Volkskrankheiten” (zur eventuellen Einstufung von Aids als allgemeine Gefahr in afrikanischen Ländern vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.1998, NVwZ 1998, 973) wirken sie sich nicht gleichartig und in jeder Hinsicht zwangsläufig auf die Bevölkerung aus. Die Allgemeingefahr setzt sich vielmehr aus einer Vielzahl verschiedener Risikofaktoren zusammen, denen der Einzelne in ganz unterschiedlicher Weise ausgesetzt ist und denen er gegebenenfalls auch ausweichen kann. Intensität, Konkretheit und zeitliche Nähe der Gefahr für den einzelnen können nur unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände beurteilt werden. Entsprechend vielschichtig ist die Gefahrenprognose; das gilt in besonderer Weise für die hier maßgeblichen diffusen Gefährdungen infolge schlechter Lebensverhältnisse im Zielstaat. Allenfalls dann, wenn sich die komplexe allgemeine Gefahrenlage für den einzelnen Ausländer so zuspitzt, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit und unausweichlich bald nach der Abschiebung zur Rechtsgutverletzung kommen wird, kann von einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Abschiebung die Rede sein, der dem Fall vergleichbar ist, dass der Ausländer gezielt gegen ihn gerichtetem Handeln ausgesetzt würde (in diesem Sinne auch GK-AuslR, § 53 Rdnr. 68.3 und 68.10). Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Voraussetzungen für eine verfassungsrechtlich beachtliche Extremgefahr für Leib und Leben bezeichnen damit die Schwelle, ab der eine grundrechtliche Mitverantwortung des deutschen Staates für allgemeine, die Bevölkerung im Abschiebezielstaat schicksalhaft treffende Gefährdungen besteht. Eine solche Begrenzung des verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Abschiebungsschutzes ist außerdem zur Wahrung der ausländerpolitischen Handlungsfreiheit der Exekutive geboten (zur Bedeutung außenpolitischer Aspekte bei der Bestimmung des für den “menschenrechtlichen Mindeststandard” maßgeblichen Grades der Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts: BVerfG, Kammerbeschl. vom 22.6.1992 - 2 BvR 1901/91 -). Denn das Recht des Staates, über die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im eigenen Hoheitsbereich und die Grenzen der Belastbarkeit frei zu entscheiden, würde empfindlich eingeschränkt, wenn Bürgerkriegs- und Elendsflüchtlinge mit Blick auf alle (konkreten) Gefährdungen für Leib und Leben von Verfassungs wegen vor einer Abschiebung geschützt wären (vgl. BVerfGE 104, 265, 271 f.: aus diesem Grund auch keine Ausdehnung des Schutzes nach Art. 3 EMRK auf nichtstaatliches Handeln; zum Aspekt der ausländerpolitischen Handlungsfreiheit in diesem Zusammenhang vgl. auch GK-AuslR, § 53 Rdnr. 68.7). Eine derart weitreichende grundrechtliche Verantwortung für im Ausland bestehende allgemeine Leibes- und Lebensgefahren schwächte überdies die Position des deutschen Staates, wenn es darum geht, bei Massenfluchtbewegungen eine gerechte Lastenteilung zwischen den Staaten zu erreichen. Dem Staat muss im Rahmen seiner ausländerpolitischen Handlungsfreiheit schließlich auch die Möglichkeit verbleiben zu entscheiden, ob anstelle einer Aufnahme von Elends- und Bürgerkriegsflüchtlingen Mittel zur Bekämpfung der Fluchtursachen an Ort und Stelle zur Verfügung gestellt werden sollen.
3. Der Kläger begehrt Abschiebungsschutz im Hinblick auf die typischen Folgen der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in der Demokratischen Republik Kongo (mangelhafte Versorgungslage, unzureichendes Gesundheitssystem, Arbeitslosigkeit) wie Unterernährung, Krankheit und Tod. Er beruft sich damit auf eine allgemeine Gefahrenlage im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, bei der – wie oben ausgeführt – nur ausnahmsweise im Falle einer für den einzelnen Ausländer extrem zugespitzten Gefahrenlage Abschiebungsschutz ohne politische Leitentscheidung nach § 54 AuslG gewährt werden darf (BVerwGE 108, 77, 82 f.; 115, 1, 7). Eine solche Extremgefahr infolge der schlechten Lebensbedingungen in der Demokratischen Republik Kongo lässt sich für den Kläger indes nicht feststellen. Sie lässt sich insbesondere nicht allein aus den stati[sti]schen Sterberaten im Gutachten Junghanss vom 9.2.2001 herleiten, wie der Kläger meint. Solche statistischen Sterberaten können zwar – wie auch hier – belegen, dass die allgemeinen Lebensverhältnisse in einem Land sehr schlecht sind. Die Einzelfallprognose, dass sich diese Situation für den einzelnen Ausländer im Sinne einer Extremgefahr für Leib und Leben zuspitzt, kann jedoch in aller Regel nicht allein auf rein statistische Aussagen gestützt werden (so auch BVerwGE 102, 249, 259; BVerwG, Beschl. vom 23.3.1999 - 9 B 866/98). Eine solche Prognose setzt vielmehr zunächst voraus, dass die unterschiedlichen Risikofaktoren, auf die sich die statistischen Daten zurückführen lassen, ermittelt und in ihrer Bedeutung für den Eintritt der Gefahr gewichtet werden. Es kommt dann entscheidend darauf an, welche Risikofaktoren mit welchem Gewicht und welcher Sicherheit gerade auf die konkrete Lebenssituation des einzelnen Ausländers zutreffen und ob gegebenenfalls Ausweichmöglichkeiten bestehen. Je geringer die auf eine spezifische Gefahrenlage bezogene statistische Sterbequote und je länger der Zeitraum ist, auf den sich die Aussage bezieht, desto eindeutiger muss die Feststellung möglich sein, dass gerade der einzelne Ausländer bestimmten, für die Sterberate ausschlaggebenden und für ihn unausweichlichen Risikofaktoren unterliegt und umgekehrt. Ausgehend hiervon hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz.
a) Das gilt einmal mit Blick auf Gefahren wegen unzureichender Versorgung mit Lebensmitteln.
Ausweislich des vom erkennenden Gerichtshof angeforderten Gutachtens Junghanss vom 9.2.2001 sterben in den Ländern der Kategorie 5 in Sub-Sahara-Afrika, zu denen die Demokratische Republik Kongo zählt, jedes Jahr 29 von 100 000 Einwohnern an Mangel- und Fehlernährung. Es herrscht demnach in der Region keine allgemeine Hungersnot, bei der einem großen Teil der Bevölkerung “mangels jeglicher Lebensgrundlage” der baldige sichere Hungertod droht (BVerwG, Beschluss vom 26.1.1999, NVwZ 1999, 668). Es ist auch nicht erkennbar, dass gerade im Großraum Kinshasa eine besonders schlechte Lebensmittelversorgung bestünde. Im Gegenteil herrscht dort – im Unterschied zu den vom Krieg heimgesuchten Ostprovinzen – keine akute Unterversorgung; dies zeigt sich etwa daran, dass selbst in den Armutsvierteln von Kinshasa die Quote der unter akuter Unterernährung leidenden Kleinkinder unter fünf Jahren nicht höher als 2,6 % ist (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2.8.2001). Es gibt in Kinshasa Volkskantinen, in denen die völlig Mittellosen mit dem Nötigsten versorgt werden (Auswärtiges Amt vom 16.6.2001 an VG München). Versorgungsengpässe werden vor allem durch die traditionelle Solidarität und gegenseitige Unterstützung im Familienverband aufgefangen, zumal die Arbeitslosigkeit bei 90 % liegt (UNHCR vom 22.4.2002 an VG Gelsenkirchen; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2.8.2002 – zu Überlebensstrategien insbesondere Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23.3.2000). Daher stellt die fehlende Bindung an eine Großfamilie einen Risikofaktor dar, ohne dass insoweit generell von einem nochmals gesteigerten Risiko für alleinstehende Frauen auszugehen ist, weil gerade Frauen (und größere Kinder) durch Kleinsthandel oder sonstige Beschäftigungen im informellen Sektor zum Unterhalt der Familie beitragen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23.3.2000; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28.3.2002 an VG Gelsenkirchen; eingehend zu den Erwerbsmöglichkeiten von Frauen auch Auswärtiges Amt vom 13.10.1999 an VG Stuttgart). Von einer stärkeren Gefährdung ist nur für alleinstehende Frauen mit minderjährigen Kindern auszugehen (UNHCR vom 22.4.2002 an VG Gelsenkirchen). Allerdings gibt es in der Demokratischen Republik Kongo teils kirchliche, teils mit internationalen Hilfsorganisationen kooperierende private Vereine, die gerade für alleinstehende Frauen mit Kindern Betreuungsfunktionen übernehmen und Eingliederungshilfen gewähren, um sie in die Lage zu versetzen, für den notwendigen Lebensunterhalt zu sorgen (beispielsweise Kleinkredite, Ausbildung, Verschaffung einer Nähmaschine; vgl. Auswärtiges Amt vom 13.10.1999 an VG Stuttgart). Es gibt zwar verschiedene Organisationen, die elternlosen Kindern – eingeschränkte – Betreuungs- und Unterbringungsmöglichkeiten bieten; dieser Personenkreis ist gleich wohl in besonderer Weise gefährdet (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2.8.2002; vgl. auch Auswärtiges Amt vom 28.3.2002 an VG Gelsenkirchen). (...)
b) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass der Kläger im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit erkranken und infolgedessen den Tod oder schwerste Verletzungen erleiden könnte.
aa) Es gibt keine Erkenntnisse über Seuchen oder Epidemien in der Demokratischen Republik Kongo mit einem akuten Sterberisiko für weite Teile der Bevölkerung. Ausweislich des Gutachtens Junghanss vom 9.2.2001 sterben an den typischen Infektionskrankheiten und parasitären Erkrankungen in den der Demokratischen Republik Kongo vergleichbaren afrikanischen Ländern pro Jahr 997 von 100 000 Einwohnern, also etwa 1%. Dabei ist überdies zu beachten, dass mehr als die Hälfte der Sterbefälle – nämlich 514 von 100 000 Einwohnern pro Jahr – auf einer HIV-Infektion beruhen, also einer Krankheit, die nicht in vergleichbarem Maße unausweichlich ist wie die anderen im Gutachten genannten Krankheiten (zu den aids-spezifischen Erkrankungszahlen und zu den – fehlenden – Behandlungsmöglichkeiten vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an OVG Lüneburg vom 26.5.2001, Institut für Afrika-Kunde vom 6.4.2001 an OVG Lüneburg; zur – unausweichlichen – Ansteckungsgefahr infolge von Bluttransfusionen vgl. Schweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge – Fokus Demokratische Republik Kongo vom 5.10.2001). Nach den vorliegenden Erkenntnissen bestehen – abgesehen von der individuellen körperlichen Konstitution und der malariaspezifischen Gefahr, für die Besonderheiten gelten (siehe unten) – folgende typische Risikofaktoren:
In der Demokratischen Republik Kongo existiert kein Krankenversicherungssystem. Bei abhängig Beschäftigten zahlen in der Regel die Arbeitgeber die Behandlungskosten. Allerdings beträgt die Arbeitslosenquote 90 % (Lagebericht vom 2.8.2002). In dieser Situation ist die finanzielle Lage und der Umstand von Bedeutung, ob Bindungen an eine Großfamilie bestehen, die gegebenenfalls doch die Kosten einer Behandlung übernehmen kann. Das Fehlen jeglicher finanzieller Mittel und fehlende familiäre Bindungen erhöhen mithin das gesundheitliche Risiko (vgl. amnesty international vom 12.2.2001 an VG München; Schweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge, a.a.O. vom 5.10.2001). Allerdings ist zu beachten, dass eine ärztliche Erstversorgung auch mittellosen Patienten gewährt wird, die keine Unterstützung durch die eigene Familie erlangen können, und dass die Möglichkeit der Kostenübernahme durch kirchliche oder sonstige karitativ tätige Organisationen besteht, wobei 70 % der Gesundheitszentren in Kinshasa den Kirchen gehören (Bericht des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zum Gesundheitssystem in der Demokratischen Republik Kongo vom August 2002; sachverständige Aussage Ochel vom 27.6.2002 gegenüber dem VG Frankfurt a. M., S. 15).
Das gesundheitliche Risiko wird wesentlich auch durch die Wohnverhältnisse bedingt. In den Randgebieten Kinshasas bestehen schlechte hygienische Verhältnisse; es gibt keine Entwässerung und keine Versorgung mit Wasser, das in etwa Trinkwasserqualität aufweist. Dadurch erhöht sich das Risiko einer Malariainfektion und von Durchfallerkrankungen beträchtlich (Ochel, a.a.O., S. 3, 7 und 11; zur mangelhaften Wasserversorgung vgl. auch Institut für Afrika-Kunde vom 19.3.2002 an VG München).
Von einiger Bedeutung für das Ausmaß der gesundheitlichen Gefährdung ist auch das Alter. Die Bevölkerung ab 50 Jahren ist von Infektionskrankheiten stärker betroffen, weil die Leistungsfähigkeit des Abwehrsystems zunehmend nachlässt (Ochel, a.a.O., Satz 6). Besondere Risiken bestehen ferner für Kinder bis zum Alter von fünf Jahren. Ausweislich des Gutachtens Junghanss vom 9.2.2001 sterben in Ländern der Kategorie 5 (einschließlich der Demokratischen Republik Kongo) von 1000 Kindern bis zum Alter von fünf Jahren 170 (männlich) bzw. 153 (weiblich); speziell für die Demokratische Republik Kongo gibt die Weltgesundheitsorganisation die Kindersterblichkeit bis zum Alter von fünf Jahren sogar mit 218 (männlich) bzw. 205 (weiblich) an (“WHO statistics” bezogen auf das Jahr 2000). (...)
cc) Der Kläger macht allerdings geltend, gerade als Rückkehrer laufe er mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr, alsbald an Malaria zu sterben, weil seine in der Demokratischen Republik Kongo erworbene Teilimmunität während des Auslandsaufenthalts verloren gegangen sei. Der Senat vermag indessen auch insoweit keine Extremgefahr zu erkennen.
Dem Kläger ist freilich zuzugeben, dass bei fehlender Teilimmunität von einer um ein Mehrfaches gesteigerten Gefährdung auszugehen ist. Wie der Gerichtsgutachter Junghanss in der mündlichen Verhandlung am 6.11.2002 erläutert hat, baut sich innerhalb des ersten Lebensjahrzehnts in Malaria-Übertragungsgebieten infolge der anhaltenden Exposition gegenüber Malaria-Erregern eine sogenannte Semi-Immunität auf, die das Erkrankungsrisiko mindert beziehungsweise einen schweren Krankheitsverlauf verhindert (ebenso Ochel, S. 4 und 8; Dietrich, S. 2). Die Schutzwirkung der Semi-Immunität ist beträchtlich. Dies zeigt sich daran, dass nach Angaben von Junghanss in der mündlichen Verhandlung 90 % aller Malaria-Toten Kinder sind, die noch nicht über eine – voll aufgebaute – Semi-Immunität verfügen; in vergleichbarer Weise sind Schwangere gefährdet. Für die Altersgruppe von ein bis vier Jahren hat der Gerichtsgutachter dies noch näher konkretisiert. Danach sterben im Kongo pro Jahr mindestens 940 von 100 000 Kindern in diesem Alter an Malaria (Nachtrag zur Anhörung in der mündlichen Verhandlung, Schreiben vom 9.11.2002); die malariaspezifische Sterblichkeitsrate liegt damit für Kinder dieses Alters mit etwa 1 % um das 6,6-fache höher als diejenige für die Gesamtbevölkerung (vgl. statistische Angabe im Gutachten Junghans vom 9.2.2001: insgesamt 134 von 100 000 Einwohnern pro Jahr). Des weiteren ist davon auszugehen, dass eine einmal erworbene Semi-Immunität nach längerem Aufenthalt außerhalb eines Malaria-Übertragungsgebietes – wie er hier vorliegt – wieder verloren geht (vgl. Junghanss vom 15.10.2001, S. 7 f. und vom 9.2.2001, S. 10; Ochel, S. 3 f. und 10 f.; Dietrich – S. 2 – hält es allerdings für möglich, dass die Semi-Immunität über einen längeren Zeitraum teilweise erhalten bleibt). Gleichwohl kann insoweit nicht generell eine Extremgefahr prognostiziert werden.
Nach Darstellung von Junghanss kann die Altersgruppe der ein- bis vierjährigen im Kongo lebenden Kinder im Wesentlichen als Referenzgruppe für die spezifische Malariagefährdung der Gruppe der Rückkehrer genommen werden – der bessere Ernährungszustand der Rückkehrer werde wohl dadurch aufgewogen, dass auf in der Demokratischen Republik Kongo geborene Säuglinge über die Muttermilch Schutzstoffe gegen Malaria übertragen werden dürften (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 5; zur Übertragung von Schutzfaktoren auf den Säugling vgl. auch Dietrich., S. 3). Wie dargelegt, beträgt die malariaspezifische Sterblichkeit der Altersgruppe von einem bis zu vier Jahren etwa 1 %. Im Hinblick darauf käme eine Extremgefahr allenfalls dann in Betracht, wenn es sichere und besonders gewichtige Anhaltspunkte dafür gäbe, dass gerade die Gruppe der Rückkehrer ein sehr viel höheres Risiko trifft, an Malaria zu sterben, als die in der Demokratischen Republik Kongo lebenden Kinder im Alter von einem bis zu vier Jahren. Solche Anhaltspunkte sind indes nicht erkennbar. Zwar kann das malariaspezifische Sterberisiko insbesondere dann sprunghaft steigen, wenn Durchfallerkrankungen aufgrund verseuchten Wassers hinzukommen (Junghanss, Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 7); wie bereits ausgeführt, besteht insoweit aufgrund fehlender Gewöhnung an die Keimflora jedoch ein gesteigertes Risiko insbesondere für Kleinkinder, die von außen in das Erregergebiet kommen, nicht hingegen für Erwachsene (vgl. auch Junghanss, Protokoll S. 7). Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er werde bei einer Malaria-Erkrankung nicht adäquat behandelt werden, weil in den Gesundheitseinrichtungen davon ausgegangen werde, dass er über eine Semi-Immunität verfüge. Dieser Gesichtspunkt ist schon deshalb von nur eingeschränktem Gewicht, weil nach Angaben von Junghanss die Diagnose und Therapie der Malaria in der Demokratischen Republik Kongo ohnehin als “komplett inadäquat” anzusehen ist (Protokoll S. 4; anderer Auffassung Dietrich und wohl auch Ochel). Davon abgesehen, ist es Rückkehrern zuzumuten, offen zu legen, das[s] sie sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben und daher möglicherweise nicht mehr über den Schutz der Semi-Immunität verfügen; da hiervon das Überleben abhängen kann, kann es nicht ausschlaggebend sein, dass die behandelnden Ärzte den Rückkehrer dann möglicherweise als vermögend ansehen (vgl. dazu Ochel, S. 15; vgl. BVerwGE 105, 187, 194 zur Obliegenheit des Ausländers, drohenden Gefahren durch zumutbares eigenes Verhalten zu begegnen). (...) Ob in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kleinkindern wegen gesundheitlicher Risiken (insbesondere Durchfallerkrankungen und Malaria) Schutz vor Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zu gewähren ist, kann anhand der dem Senat derzeit vorliegenden Erkenntnisse nicht abschließend beurteilt werden. (...)
dd) Es besteht auch nicht die hochgradige Gefahr, der Kläger werde malariabedingt schwerste Verletzungen erleiden. Nach Angaben von Junghanss in der mündlichen Verhandlung ist zwar sicher, dass Rückkehrer, die ihre Semi-Immunität verloren haben, in Malaria-Gebieten bald mit einer schweren Malaria rechnen müssen (Protokoll, S. 6; ebenso Dietrich, S. 2); eine schwere Malaria kann auch bleibende Schäden zur Folge haben. Indessen liegt das Risiko von Spätschäden infolge einer schweren Malaria lt. Aussage von Junghanss “nicht so hoch“, nämlich etwa bei 10 bis 20 %. Dabei handelt es sich auch keineswegs stets um schwerwiegende Schäden wie etwa Erblindung und Lähmung, zumal wenn berücksichtigt wird, dass nach Angabe von Junghanss jedes Kind in einem Malaria-Gebiet eine schwere Malaria durchmacht (Protokoll, S. 5 und 7). Damit kann auch eine extreme Gefahr “schwerster Verletzungen“ nicht festgestellt werden.
ee) Schließlich ist Ausweisungsschutz verfassungsrechtlich auch nicht deshalb zwingend geboten, weil es nach Angaben von Junghanss noch keine genauen Erkenntnisse darüber gibt, ob eine Semi-Immunität nach Rückkehr wieder erworben werden kann und ob die Schutzwirkung einer wieder erworbenen Semi-Immunität derjenigen der ursprünglich erworbenen gleichwertig ist (Protokoll, S. 5 f.). Es kann offen bleiben, ob ein endgültiger Verlust der Semi-Immunität mit der Folge, lebenslang der Gefahr schwerer Malariaattacken ausgesetzt zu sein, den verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Schutz eines “menschenrechtlichen Mindeststandards” auszulösen geeignet wäre. Wie dargelegt, gehört zur verfassungsrechtlich relevanten Extremgefahr auch eine hohe Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts. Der verfassungsrechtlich gebotene Abschiebungsschutz umfasst daher nicht die Vorsorge gegen Gefährdungen von Leib und Leben, die zwar nicht ausgeschlossen werden können, für die es aber keine wissenschaftlich fundierten Belege gibt. Im Übrigen gehen andere Sachverständige ohne weiteres davon aus, dass ein Wiederaufbau der Semi-Immunität erfolgen kann (vgl. Ochel, S. 4 und 8 f.; Dietrich, S. 2). (...)“

Rechtsprechung:
OVG NRW: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bei schwerer Psychose.
Beschluss vom 16.1.2003 - 4 A 491/02.A - (7 S., M3369)

Länderberichte:
Amnesty international: Über Menschenrechtslage und humanitäre Krise in der Ituri-Region (engl.).
Bericht vom 20.3.2003: “On the precipice: the deepening human rights and humanitarian crisis in Ituri” (#11513)
UN Secretary-General: Über politische und militärische Situation (Beni-Region, Ituri-Rgeion, Nord- und Süd-Kivu), Menschenrechte, Kinderschutz und geschlechterbezogene Themen (engl.).
Bericht vom 21.2.2003: “Thirteenth report of the Secretary-General on the United Nations Organization Mission in the Democratic Republic of the Congo S/2003/211” (#11016)

Dokumente von ecoi.net

Libanon

Länderbericht:
FIDH - International Federation for Human Rights: Zur systematischen und offenen Diskriminierung palästinensischer Flüchtlinge (engl.).
Bericht vom 11.3.2003: “Palestinian refugees: systematic discrimination and complete lack of interest on the part of the international community” (#11351)

Liberia

Dokumente von ecoi.net

Mazedonien

Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Zwei Häuser von vertriebenen Mazedoniern abgebrannt, vermutlich wollen albanische Extremisten die ehemaligen Bewohner an der Rückkehr in ihre Dörfer hindern (engl.).
Bericht vom 28.2.2003: “’Extremists’ Target Macedonians Homes” (#11142)

Sonstige Materialien:
Stefan Keßler: Zu den Möglichkeiten des Senats von Berlin hinsichtlich einer Bleiberechtsregelung für Roma (Analyse der Lage in Serbien, Montenegro, Kosovo, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina sowie rechtliche Bewertung hinsichtlich Abschiebungshindernissen und Bleiberechtsregelungen).
Stellungnahme vom 26.2.2003 (33 S., M3337)

Nigeria

Länderberichte:
Amnesty international: Im Vorfeld der Präsidentschafts-, Bundes- und Staatswahlen zahlreiche Fälle von politischer Gewalt (engl.).
Bericht vom 13.3.2003: “Respect for human rights essential during and after elections” (#11388)
Human Rights Watch: Detaillierter Bericht zu Morden und anderen Misshandlungen durch Mitglieder des O’odua Peoples’ Congress (OPC) seit der Machtübernahme der Regierung von Präsident Olusegun Obasanjo (engl.).
Bericht vom 28.2.2003: “The O’odua people’s congress: Fighting violence with violence” (#11082)
Amnesty international: Strafandrohungen gegen Homosexualität im Strafgesetzbuch bzw. in der Sharia; Strafvorschriften werden bei freiwilligen homosexuellen Handlungen offenbar nicht angewandt.
Stellungnahme vom 11.2.2003 an VG Oldenburg - 2 A 2928/02 - (3 S., #11535, M3286)

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Pakistan

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Russland

Länderberichte:
Amnesty international: Fallbeispiele zum Bericht über ethnisch motivierte Diskriminierung (engl.).
Bericht vom 19.3.2003: “Cases of discrimination on grounds of race” (#11511)
Amnesty international: Über ethnisch motivierte Diskriminierung: Übergriffe gegen Minderheiten, insbesondere Menschen aus dem Kaukasus; Meldebestimmungen und Staatsangehörigkeitsgesetze dienen als “Einfallstor” für diskriminierende Maßnahmen gegen Minderheiten; zu Misshandlungen von Asylbewerbern, schwere Mängel in Asylverfahren (engl.).
Bericht vom 19.3.2003: “Dokumenty! - Discrimination on grounds of race in the Russian Federation” (#11510)
International Helsinki Federation for Human Rights: Menschenrechtsaktivist von Gruppe Maskierter in Tschetschenien entführt; seit Beginn des Krieges in Tschetschenien war er Verfolgung und Belästigungen ausgesetzt (engl.).
Bericht vom 17.3.2003: “Human Rights defender kidnapped in Chechnya: Letter to President of the Russian Federation Mr. Putin” (#11496)
Europarat: Zur Straffreiheit, Unsicherheit und allgemeine Lebensbedingungen in Tschetschenien (engl.).
Bericht vom 4.3.2003: “Report of the commissioner of human rights, Mr. Alvaro Gil-Robles on his visit to Russian Federation (Chechnya and Ingushetia) from 10-16 February 2003” (#11347)
Europarat: Über Sicherheitslage und menschenrechtliche Situation in der tschetschenischen Republik (Festnahmen, Inhaftierungen, Folter) (engl.).
Bericht vom 4.3.2003: “Twenty-sixth interim report by the Secretary General on the presence of the Council of Europe’s experts in the Office of the Special Representative of the President of the Russian Federation for ensuring Human Rights and Civil Rights and Freedoms in the Chechen Republic” (#11304)
US-Außenministerium: US Regierung setzt drei tschetschenische Rebellen-Gruppen auf Liste der Terrororganisationen (engl.).
Bericht vom 28.2.2003: “Terrorist Designation Under Executive Order 13224 Islamic International Brigade, Special Purpose Islamic Regiment, and Riyadus-Salikhin Reconnaissance and Sabotage Battalion of Chechen Martyrs” (#11298)

Sonstige Materialien:
IM NRW: Voraussetzungen eines Reiseausweises für Flüchtlinge und Staatenlose für ehemalige sowjetische Staatsangehörige.
Erlass vom 21.1.2003 - 14/43.61/63-S 12 - (3 S., M3289)

Serbien und Montenegro

Rechtsprechung:
VG Wiesbaden: Schwere posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo nicht ausreichend behandelbar; verschweigt eine Asylantragstellerin eine erlittene Vergewaltigung im Asylverfahren, um diese entsprechend des Ehrenkodex’ der albanischen Bevölkerungsgruppe im Kosovo gegenüber ihrem Ehemann und dessen Familie zu verheimlichen, stellt das kein grobes Verschulden gem. § 51 Abs. 2 VwVfG dar, so dass der Umstand Gegenstand eines neuen Asylverfahrens sein kann.
Urteil vom 5.12.2002 - 3 E 1186/02.A(4) - (14 S., M3291)

Länderberichte:
Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina: Kosovo – Ereignisse 1999 bis heute; Sicherheitslage bleibt angespannt und wird durch das Auftauchen der albanischen Volksarmee AKSH/ANA verschärft; ungeklärte Statusfrage könnte erneute Destabilisierung der Region bewirken.
Bericht vom 19.3.2003: “Kosovo, die Nachkriegsentwicklung bis heute; Sonderbericht Februar 2003” (9 S., #11548, M3402)
OSZE: Über Minderheiten im Kosovo (Bewegungsfreiheit, Zugang zu Justiz, Diskriminierung) (engl.).
Bericht vom 10.3.2003: “Tenth Assessment of the Situation of Ethnic Minorities in Kosovo (Period covering May 2002 to December 2002)” (#11333)

Sonstige Materialien:
IM Hessen: Duldung von Minderheitenangehörigen aus dem Kosovo für jeweils einen Monat.
Erlass vom 6.3.2003 - II 41 - 23 d (Mi Ko) - (1 S., M3401)
Stefan Keßler: Zu den Möglichkeiten des Senats von Berlin hinsichtlich einer Bleiberechtsregelung für Roma (Analyse der Lage in Serbien, Montenegro, Kosovo, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina sowie rechtliche Bewertung hinsichtlich Abschiebungshindernissen und Bleiberechtsregelungen).
Stellungnahme vom 26.2.2003 (33 S., M3337)

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Simbabwe

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Somalia

Länderberichte:
International Crisis Group
: Über den Friedensprozess (engl.).
Bericht vom 6.3.2003: “Negotiating a Blueprint for Peace in Somalia” (#11271)
UN Secretary-General: Über Sicherheitslage, humanitäre Situation sowie Friedensprozess (engl.).
Bericht vom 26.2.2003: “Report of the Secretary-General on the situation in Somalia S/2003/231” (#11135)
Amnesty international: Menschenrechtsaktivisten in Zentral- und Süd-Somalia täglich der Gefahr willkürlicher Morde oder Verhaftungen durch Milizen ausgesetzt (engl.).
Bericht vom 21.2.2003: “Human Rights Defenders issue Declaration” (#10977)

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Sri Lanka

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a.M.: Psychische Behandlungen sind in Sri Lanka nicht behandelbar, insbesondere nicht für Tamilen; nach einem traumatischen Erlebnis ist es typisch, dass der Betroffene zunächst nicht darüber sprechen kann und das Erlebte deshalb im Asylverfahren nicht geltend machen kann.
Urteil vom 22.1.2003 - 9 E 1483/01.A(2) - (6 S., M3272)

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Mängel bei Gesundheitsversorgung: fehlende Kapazitäten in ländlichen Gebieten, Korruption im Gesundheitswesen, Todesfälle durch Streiks, Medikamentenversorgung.
Bericht vom 5.3.2003: “Die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka” (#11536)

Sudan

Rechtsprechung:
VG Gera: § 51 Abs. 1 AuslG für Mitglied der Baath-Partei.
Urteil vom 2.12.2002 - 4 K 20272/00 GE - (10 S., M3187)

Länderberichte:
International Crisis Group: Verletzung des Waffenstillstandsabkommens durch Regierung in Khartum trotz Friedensverhandlungen in Kenia (engl.).
Bericht vom 6.3.2003: “Sudanese government continues military assault Government-backed forces violate cessation of hostilities as peace talks resume” (#11294)
Amnesty international: 13 Angehörige der ethnischen Gruppe Fur in verschiedenen Dörfern der Region Darfur von Behörden verhaftet; Einzelhaft und Gefahr der Folter.
Urgent action (52/03) vom 21.2.2003 (#10988)

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Syrien

Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Keine Gruppenverfolgung von Yeziden; bloße Mitgliedschaft in der Kurdischen Volksunion begründet keine Verfolgungsgefahr; Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung nur bei hervorgehobener regimefeindlicher Aktivität.
Urteil vom 4.9.2002 - A 3 648/98 - (29 S., M3206)

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Togo

Länderbericht:
Amnesty international: Mitglied der Union of Forces for Change (UFC), in Sotouboua in Zentraltogo verhaftet und zur Gendarmerie nach Kara überführt; im Gewahrsam dort war wenige Tage zuvor ein weiteres Mitglied der UFC nach seiner Festnahme gefoltert worden.
Urgent action (56/03-1) vom 3.3.2003 (#11212)

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Tunesien

Länderbericht:
Human Rights Watch: Über (körperliche) Übergriffe gegen Anwälte, die sich für die Verteidigung von Menschenrechten und Unabhängigkeit der Justiz einsetzen (engl.).
Bericht vom 17.3.2003: “Human Rights Lawyers and Associations under Siege in Tunisia” (#11461)

Türkei

Rechtsprechung:
OVG Rh-Pf: Asylanerkennung wegen sippenhaftähnlicher Gefährdung der Mutter dreier kurdischer Regimegegner (zwei Söhne als Asylberechtigte in Deutschland, einer im bewaffneten Kampf der PKK).
Beschluss vom 27.1.2003 - 10 A 11721/02.OVG - (12 S., M3170)
VGH Ba-Wü: Auch nach Ablehnung des Dorfschützeramtes besteht für Kurden grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei; sippenhaftähnliche Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung eines Familienangehörigen nur, wenn diese Betätigung ein vergleichbares Gewicht wie eine militante staatsfeindliche Betätigung in der Türkei aufweist, was bei einer Leitungsfunktion an zentraler Stelle des kurdischen Widerstands der Fall ist (Bestätigung der st. Rspr. des Senats).
Urteil vom 16.7.2002 - A 12 S 1090/00 - (31 S., M3107)

Länderberichte:
Amnesty international: Zur Gewalt gegen inhaftierte Frauen (sexuelle Gewalt im Gefängnis, Vergewaltigung als Form der Folter, inhumane und erniedrigende Behandlung, Diskriminierungsmuster) (engl.).
Bericht vom 26.2.2003: “End sexual violence against women in custody!” (#11040)
Serafettin Kaya: Bei der HADEP wie bei allen anderen Parteien liegt/lag die Verantwortung für die Aufnahme neuer Mitglieder bei den Kreisverbänden; eine Mitgliedschaft bei der Provinzorganisation gibt es nicht.
Stellungnahme vom 15.2.2003 an OVG Mecklenburg- Vorpommern - 3 L 198/00 - (2 S.. #11563, M3382)
Serafettin Kaya: Verfolgung von HADEP-Mitgliedern, die keine Funktionen ausüben und sich nicht an Aktivitäten der Partei beteiligen, kaum vorstellbar; wird die Parteimitgliedschaft aber im Zuge einer Kontrolle oder Razzia festgestellt, kann es zu Festnahmen kommen; weiterhin Gefährdung durch Teilnahme an Parteiveranstaltungen.
Stellungnahme vom 15.2.2003 an OVG Mecklenburg- Vorpommern - 3 L 198/00 - (vgl. Stellungnahme von Helmut Oberdiek im selben Verfahren, ASYLMAGAZIN 3/2003, S. 29) (10 S., #11564, M3383)

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Turkmenistan

Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Doppeldeutiges neues Landesverratsgesetz könnte Präsident Niazov erlauben, jeden zu inhaftieren, der mit seiner Politik nicht übereinstimmt (engl.).
Bericht vom 2.3.2003: “Turkmenbashi Set to Crush Dissent” (#11340)

Uganda

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Vietnam

Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Journalist und Verleger des Untergrundmagazins The Future verhaftet; Verhaftung war Teil einer Kampagne der Regierung gegen freie Meinungsäußerung (engl.).
Bericht vom 20.3.2003: “CPJ condemns arrest of journalist” (#11537)

Zentralafrikanische Republik

Länderberichte:
UNHCR: Über 4000 Menschen nach Kämpfen zwischen der Armee und Rebellen in den nordwestlichen Gebieten der Zentralafrikanischen Republik im südlichen Tschad eingetroffen.
Bericht vom 14.3.2003: “UNHCR raises concerns about refugee safety in Chadian border town” (#11433)
UNHCR: Erneut über 15 000 Menschen auf Grund schwerer Kämpfe zwischen Regierung und Rebellentruppen im Westen des Landes in den Tschad geflüchtet.
Bericht vom 24.2.2003: “Influx into Chad intensifies; some new arrivals wounded” (#11026)

 

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