Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Für Rückkehrer nach Afghanistan besteht,
auch soweit es sich um Hindus handelt, jedenfalls im Kabuler Raum keine extreme
Gefahrenlage mehr, die eine verfassungskonforme Anwendung des § 53
Abs. 6 S. 1 AuslG rechtfertigt. (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 22.11.2002 - 1 Bf 154/02.A - (14 S., M3261)
Länderberichte:
Amnesty international: Zum Wiederaufbau der Polizei und zur Rolle des
Geheimdienstes; Empfehlungen an Übergangsregierung (engl.).
Bericht vom 12.3.2003: Police reconstruction essential for the protection
of human rights (#11359)
Danish Immigration Service: Zur politischen und menschenrechtlichen Situation,
Sicherheitslage sowie Aus- und Einreisebestimmungen auf der Basis einer Delegationsreise
im Herbst 2002 (engl.).
Bericht vom 7.3.2003: The Political, Security and Human Rights Situation
in Afghanistan: Report on fact-finding mission to Kabul and Mazar-i-Sharif,
Afghanistan and
Islamabad, Pakistan; 22 September 5 October 2002 (#11326)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Mitglieder der Hazara-Gemeinde
in einem Stadtteil Kabuls greifen Polizei an; sie beschuldigen die von Tadschiken
dominierte Polizei, die Entführung einer Frau versucht zu haben und fordern,
dass nur Angehörige ihrer eigenen Ethnie in ihrem Stadtteil eingesetzt
werden (engl.).
Bericht vom 7.3.2003: Hazara Clash with Police (#11318)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Übergangsregierung kann Sicherheit
der Zivilbevölkerung nicht garantieren: ca. 15 000 Regierungs-, ISAF- und
US-Soldaten stehen 250 000 bis 300 000 Kämpfer von Milizen und Privatarmeen
gegenüber; Wiederaufbau kommt kaum voran.
Bericht vom 3.3.2003: Update Afghanistan die aktuelle Situation,
Autor: Michael Kirschner (24 S., #11567, M3343)
UN Secretary-General: Zur Situation der Frauen; Maßnahmen der UN
und Empfehlungen an die Übergangsregierung (engl.).
Bericht vom 23.1.2003: The situation of women and girls in Afghanistan
E/CN.6/2003/4 (#11459)
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Länderberichte:
Human Rights Watch: Nach gewaltsamen Protesten gegen den Irakkrieg werden
hunderte von Demonstranten in Kairo verhaftet; Berichte über Folter und
exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte (engl.).
Bericht vom 24.3.2003: Crackdown on Antiwar Protests (#11549)
OMCT - World Organisation Against Torture: Kamal Khalil, Führer
der ägyptischen Anti-Kriegs-Bewegung sowie Direktor des Zentrums für
sozialistische Studien in Kairo von Sicherheitskräften verhaftet; Zunahme
der Festnahmen von Anti-Irakkrieg-Aktivisten in den letzten zwei Monaten
(engl.).
Bericht vom 25.2.2003: Further arbitrary arrests and incommunicado detention
of peaceful anti-war demonstrators (#11045)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur Situation 2001/2002
Menschenrechtsverletzungen und exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte
im Zuge der Terrorismusbekämpfung und bei Niederschlagung der Proteste
in der Kabylei 2001; Problem der Straffreiheit.
Bericht vom 11.3.2003: Algerien - Update Januar 2001 bis Dezember 2002,
Autorin: Annegret Mathari (14 S., #11568)
Rechtsprechung:
VG Frankfurt a.M.: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen posttraumatischer
Belastungsstörung infolge von Kriegserlebnissen; keine angemessene Behandlungsmöglichkeit
in Angola.
Urteil vom 29.1.2003 - 9 E 1720/01.A(2) - (6 S., M3271)
Länderberichte:
International Crisis Group: Über humanitäre Situation und Sicherheitsfragen
(Reintegration von ehemaligen Unita-Kämpfern, humanitäre Krise, Landminen)
(engl.).
Bericht vom 27.2.2003: Dealing with Savimbis Ghost: The Security
and Humanitarian Challenges in Angola (#11068)
UN Secretary-General: Zu politischen Entwicklungen, Demobilisierung,
Menschenrechten und humanitären Lage in Angola (engl.).
Bericht vom 7.2.2003: Report of the Secretary-General on the United Nations
Mission in Angola (S/2003/158) (#10798)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Menschenrechtsaktivist und Leiter des Büros
der Helsinki Citizens Assembly (HCA) in Vanadzor von Polizei verhaftet;
HCA-Aktivisten planten öffentlichen Protest gegen vermutete Wahlfälschung
(engl.).
Bericht vom 18.3.2003: Human Rights Defender Imprisoned, Office Set On
Fire (#11491)
Human Rights Watch: Ablauf der Präsidentschaftswahl durch Einschüchterungen
und Druck auf oppositionelle Aktivisten gestört (engl.).
Bericht vom 7.3.2003: Election Marred by Intimidation, Ballot Stuffing
(#11286)
Human Rights Watch: 150 Anhänger von Stepan Demirchian, dem Herausforderer
des derzeitigen Präsidenten Robert Kocharian, von der Polizei verhaftet;
Festnahmen von Oppositionellen bedrohen Präsidentschaftswahlen vom 5. März
(engl.).
Bericht vom 28.2.2003: Mass Arrests Before Runoff (#11081)
Länderbericht:
Amnesty international: Brutales Vorgehen der Polizei gegen Mitglieder
der äthiopisch-orthodoxen Lideta-Kirche in Addis Abbeba; Vorwurf der Folter
und erniedrigender Behandlung.
Urgent action (12/2003-2) vom 21.2.2003 (#10987)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
UNHCR: Acht Tote in Mostar und Nord-Bosnien bei Konflikten mit Personen,
die in ihre Heimatorte zurückkehren (engl.).
Bericht vom 14.3.2003: Worrying surge in returnee deaths (#11487)
Amnesty international: Zu Verschwundenen und Straffreiheit
(engl.).
Bericht vom 5.3.2003: Honouring the ghosts challenging impunity
for disappearances (#11208)
Sonstige Materialien:
Stefan Keßler: Zu den Möglichkeiten des Senats von Berlin hinsichtlich
einer Bleiberechtsregelung für Roma (Analyse der Lage in Serbien, Montenegro,
Kosovo, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina sowie rechtliche Bewertung hinsichtlich
Abschiebungshindernissen und Bleiberechtsregelungen).
Stellungnahme vom 26.2.2003 (33 S., M3337)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Zum jüngsten Massaker an bis zu 80 Zivilisten
durch Soldaten der burundischen Armee (engl.).
Bericht vom 28.2.2003: Civilians Pay the Price of Faltering Peace Process
(A Human Rights Watch Briefing Paper) (#11083)
Amnesty international: Straffreiheit für Mitglieder der für
das Massaker an hunderten unbewaffneten Zivilisten in der Gemeinde Itaba (Provinz
Gitega) im September 2002 verantwortlichen burundischen Streitkräfte (engl.).
Bericht vom 24.2.2003: No justice for victims of the Itaba massacre
(#11019)
Amnesty international: 12-Jähriger aus dem Zentralgefängnis
von Bujumbura bedingungslos entlassen; er war ohne Anklage mehrere Monate lang
inhaftiert worden.
Urgent action (25/03-1) vom 20.2.2003 (siehe ASYLMAGAZIN 3/2003, S. 16) (#10989)
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BayVGH: Zur Gefährdung von Uiguren wegen exilpolitischer
Betätigung
Urteil vom 24.7.2002 - 2 B 98.34950 - (16 S., M3163)
(...) Chinesischen Staatsangehörigen uigurischer Volkszugehörigkeit,
die unverfolgt aus China ausgereist sind, droht wegen exilpolitischer Aktivitäten
in der Bundesrepublik Deutschland für sich genommen oder in Verbindung
mit einem Verstoß gegen Ausreisebestimmungen und der Stellung eines Asylantrags
bei einer Rückkehr nach China nicht generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
politische Verfolgung. Exilpolitische Aktivitäten, wie z. B. die Mitgliedschaft
in einer Exilorganisation, die Teilnahme an Demonstrationen gegen das Regime
oder die Mitwirkung an regimekritischen Presseerzeugnissen, sind bei Asylbewerbern
bestimmter Herkunftsländer durchaus üblich geworden, um das Asylbegehren
zu stützen; ein solches Verhalten reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs
regelmäßig nicht aus, um die Gefahr politischer Verfolgung zu begründen
(vgl. zu China: Beschluss vom 9.8.1995 - 2 BA 95.32963; zu Vietnam: Urteil vom
4.6.1998 - 8 B 97. 30348; zum Iran: Urteil vom 10.10.2001 - 19 B 96.32758; zu
Kuba: Urteil vom 18.5. 1999 - 7 B 99.30163; zu Togo: Urteil vom 30.3.1999 -
25 BA 95.34283). Für chinesische Asylbewerber uigurischer Volkszugehörigkeit
gilt vom Ansatz her nichts anderes. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit
dafür, dass der chinesische Staat ein Verhalten, das in der chinesischen
Öffentlichkeit unbemerkt bleibt und das auch in der Bundesrepublik Deutschland
nur geringe Aufmerksamkeit erregt und ersichtlich darauf angelegt ist, das laufende
Asylverfahren positiv zu beeinflussen, zum Anlaß nimmt, den Betroffenen
bei seiner Rückkehr nach China exemplarisch zu bestrafen. Die (schlichte)
Mitgliedschaft in einer uigurischen Exilorganisation, wie z. B. der Ostturkestanischen
Union in Europa e.V., dem Uigurischen Jugendkongress, dem Weltkongress der Uigurischen
Jugend, dem Eastern Turkestanischen Zentrum oder dem Ostturkestanischen Nationalkongress,
oder die üblich gewordenen Betätigungen für eine dieser Organisationen,
wie z. B. die Teilnahme an Demonstrationen oder regimekritische Äußerungen
in Exilpublikationen, reichen daher hierfür nicht aus. Exilpolitische Betätigungen
können allenfalls dann eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr
begründen, wenn die regimekritischen Aktivitäten das übliche
Maß so deutlich übersteigen, dass der Asylbewerber sich dadurch in
besonderer Weise persönlich exponiert und damit deutlich wird, dass die
Aktivitäten sich nicht lediglich in Mitläufertum zur Stützung
des Asylantrags erschöpfen, sondern Ausdruck einer ernsthaften politischen
Überzeugung sind.
Für diese Einschätzung sind folgende Erwägungen maßgebend:
Zwar kann die Betätigung für die Ostturkestanische Union in Europa
oder eine andere uigurische Exilorganisation, z. B. die Teilnahme an einer
Demonstration gegen die derzeitigen Verhältnisse in Xinjiang, nach überwiegender
Einschätzung der vom Senat befragten Gutachter einen Straftatbestand nach
§ 103 chin. StGB erfüllen, so dass eine entsprechende Strafverfolgung
bei der Rückkehr solcher Personen nach China nicht ausgeschlossen werden
kann. Nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen aller im Rahmen der
Beweisaufnahme hierzu befragten Gutachter liegen jedoch keine Erkenntnisse darüber
vor, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die Teilnahme an Demonstrationen
im Ausland auch vor chinesischen Auslandsvertretungen für
sich allein oder in Verbindung etwa mit illegaler Ausreise oder
der Asylantragstellung bei einer Rückkehr zu Repressalien führen.
Den Auskünften des Auswärtigen Amtes, von amnesty international und
Prof. Dr. ... [Name im Original geschwärzt, d. Red.] kann aber entnommen
werden, dass die bloße formelle Mitgliedschaft in einer Exilorganisation
nicht entscheidend ist, sondern die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung
von der Art der Tätigkeit des Asylbewerbers in einer solchen Organisation
abhängt. Nach Aussage von amnesty international ist nur bei führenden
Beteiligten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen
zu rechnen. Von einer führenden Beteiligung in diesem Sinne
kann aber bei schlichter Teilnahme an Demonstrationen mag dabei auch
vom Asylbewerber ein Transparent bzw. ein Plakat getragen werden nicht
die Rede sein. Ein solcher Beitrag ist zwar noch individualisierbar, tritt aber
hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurück.
Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei dem die Beteiligten
ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden
Wortführer.
Unter Berücksichtigung der besonderen Situation der uigurischen Minderheit
in China, die im Vergleich mit Han-Chinesen mit einem Politmalus rechnen müssen
(vgl. Weyrauch, Gutachten vom November 1998), und des Umstandes, dass die seit
jeher bestehende hohe Empfindlichkeit des chinesischen Staates gegenüber
autonomistischen und separatistischen Bewegungen seit dem 11. September 2001
noch eine Steigerung erfahren hat, ist bei uigurischen Volkszugehörigen
ein weniger strenger Maßstab hinsichtlich der Frage anzulegen, welches
Profil die exilpolitische Betätigung haben muss, um ein beachtlich wahrscheinliches
Verfolgungsrisiko für Rückkehrer zu begründen. Der für die
Bewertung exilpolitischer Tätigkeiten von Han-Chinesen angelegte Maßstab
der herausragenden Mitgliedschaft ist bei diesem Personenkreis nicht
zu fordern (s. Weyrauch, Gutachten vom November 1998). Allerdings ist auch bei
Uiguren nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass jedwede exilpolitische Aktivität zu einer asylrelevanten politischen
Verfolgung führen wird. So kommt es nach dem jüngsten Lagebericht
des Auswärtigen Amtes vom 7. August 2001 (Stand Juni 2001) aus Sicht der
chinesischen Regierung vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit
der einzelnen Person für die Regierung und/oder die kommunistische Partei
an. Angesichts der Intensität der Überwachung der exilpolitischen
Betätigung von Asylbewerbern durch die chinesischen Dienststellen in der
Bundesrepublik Deutschland, die eine Infiltration exilpolitischer Organisationen
einschließt (vgl. Weyrauch, Gutachten vom November 1998), ist davon auszugehen,
dass den chinesischen Stellen eine Unterscheidung zwischen dem Personenkreis
der ernsthaften Separatisten einerseits und bloßen Mitläufern
andererseits ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist. Dies hat zur Folge,
dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Strafverfolgung in dem Maße
abnimmt, in dem erkennbar ist, dass ein ernsthaftes politisches Engagement nicht
vorliegt, sondern eher asyltaktische Ziele verfolgt werden (vgl. BVerwG vom
7.1.2000, Az. 9 B 600/99). (...)
Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Zurzeit werden 39 Journalisten gefangen
gehalten (engl.).
Bericht vom 13.3.2003: CPJ calls on Chinese government to release imprisoned
journalists (#11393)
OMCT - World Organisation Against Torture: Im Zusammenhang mit der Unterzeichnung
eines offenen Briefes an den 16. Parteikongress in Beijing wurde ein weiterer
Dissident wegen angeblichem Sturz der Regierung verhaftet; vor seiner Anklage
wurde er vier Monate in Einzelhaft festgehalten (engl.).
Bericht vom 12.3.2003: He Depu is the latest dissident to be formally
detained (#11365)
Amnesty international: Zwei tibetische Geschäftsmänner verhaftet,
vermutlich weil sie ausländischen Journalisten Informationen zu dem Fall
des zum Tode verurteilten religiösen Führers Tenzin Deleg Rinpoche
zukommen lassen wollten.
Urgent action (71/03) vom 12.3.2003 (#11362)
Amnesty international: Weiterhin Schikanierung von Arbeiterführern,
die im März 2002 eine Großdemonstration in der Stadt Liaoyang/Provinz
Liaoning organisiert haben sollen; der lange ohne offizielle Bestätigung
inhaftierte Wang Dawei wurde freigelassen, könnte aber von erneuter Verhaftung
bedroht sein.
Urgent action (104/02-3) vom 28.2.2003 (#11152)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Ein am Universitätsklinikum Treichville eingerichtetes
Programm für HIV/AIDS-Patienten ist bis auf weiteres ausgebucht.
Stellungnahme vom 27.1.2003 an VG Hamburg - 16 VG A 547/2001 - (Ergänzung
zur beigefügten Stellungnahme vom 28.2.2002) (5 S., #11562, M3304)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
UN Secretary-General: Über humanitäre Entwicklungen und Situation
der Menschenrechte.
Bericht vom 6.3.2003: Progress report of the Secretary- General on Ethiopia
and Eritrea S/2003/257 (#11308)
Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Innenministerium arbeitet
an Gesetzesvorschlag zur Ausweitung der Regierungskontrolle über Nichtregierungsorganisationen
(engl.).
Bericht vom 7.3.2003: Tbilisi to Tighten Screws on NGOs (#11343)
OMCT - World Organisation Against Torture: Über sozio-ökonomische
Situation sowie die Situation von Frauen (Prostitution, Frauenhandel) (engl.).
Bericht vom November 2002: Economic, Social and cultural Rights in Georgia
(#11223)
Länderberichte:
Amnesty international: Über Inhaftierungen und Verhaftungen von
Wehrdienstverweigerern (engl.).
Bericht vom 13.3.2003: Greece presides over the violations of conscientious
objectors rights (#11389)
OMCT - World Organisation Against Torture: 17-jähriger Iraker wegen
illegaler Einreise nach Griechenland zu vier Monaten Haft verurteilt; zuvor
hatten die Behörden sich mehrfach geweigert, seinen Asylantrag entgegenzunehmen
(engl.).
Bericht vom 19.2.2003: Illegal proceedings and arbitrary detention of
a child seeking asylum (#10993)
Länderbericht:
Amnesty international: Sechs Soldaten wegen Verschwörung zum Sturz
der Regierung verhaftet; sie werden ohne Anklage und unter wiederholter Folter
in Einzelhaft festgehalten; seit Ende 2000 sind hunderte von Armeeangehörigen
unter ähnlichen Vorwürfen verhaftet worden.
Urgent action (78/03) vom 19.3.2003 (#11515)
Länderbericht:
OMCT - World Organisation Against Torture: Verfolgung von Adivasis
(Stammesvölker) durch die Polizei; eine beträchtliche Anzahl an Personen
ist seit Februar 2003 im Muthanga-Naturschutzgebiet in Wayanad im südlichen
Bundesstaat Kerala verschwunden (engl.).
Bericht vom 12.3.2003: Ongoing harassment and disappearances of Adivasis
(#11366)
Human Rights Watch: Ein Jahr nach Beginn der Gewalt in Gujarat mit über
2000 Toten noch keine Verurteilung der Verantwortlichen (engl.).
Bericht vom 27.2.2003: Carnage in Gujarat Unpunished: Communal Violence
Continues (#11057)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Inländische Fluchtalternative im Nordirak auch
für Personen aus dem Zentralirak grundsätzlich eröffnet.
Urteil vom 12.12.2002 - 1 L 219/02 - (11 S., M3207)
VG Augsburg: Keine drohende Sippenhaft für ein zweijähriges
Kind von Eltern, die nicht oppositionell hervorgetreten sind.
Urteil vom 27.8.2002 - Au 8 K 02.30089 - (14 S., M3159)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Über Zwangsvertreibung ethnischer Minderheiten
(Kurden, Turkmenen und Assyrer) in der ölreichen Region Kirkuk (engl.).
Bericht vom 14.3.2003: Forcible Expulsion of Ethnic Minorities (#11390)
Sonstige Materialien:
UNHCR: Erheblicher Teil der Asylsuchenden aus Irak sind Flüchltinge
i.S.d. GFK; Nordirak stellt keine inländische Fluchtalternative dar; irakischen
Staatsangehörigen soll subsidiärer Schutz gewährt werden.
Position zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom 19.3.2003
(1 S., M3403)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Qasem Sholeh Sadi, Anwalt und Politologe,
bei Rückkehr aus Frankreich auf dem Flughafen von Teheran verhaftet; er
hatte in einem offenen Brief Kritik am Ayatollah Khamenei geübt.
Urgent action (62/03) vom 4.3.2003 (#11263)
Reporters Sans Frontières: Verhaftung von fünf Journalisten
zeitgleich mit der Untersuchung der UN Commission on Human Rights über
willkürliche Verhaftungen (engl.).
Bericht vom 3.3.2003: Five journalists arrested in less than a week
(#11165)
Amnesty international: Sasan Al-e Kenan aus Sanandaj wegen Unterstützung
von Mitgliedern der verbotenen Komala Partei und wegen moharebeh ba khoda
(Feindschaft gegen Gott) hingerichtet (engl.).
Urgent action (49/03-1) vom 21.2.2003 (#11558)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Palästinensischer Anwalt
der Organisation DCI/PS in Jerusalem von israelischen Soldaten festgenommen;
er wird derzeit im Militärgefängnis Asyun ohne Anklage inhaftiert
(engl.).
Bericht vom 5.3.2003: Arbitrary detention and torture against a Palestinian
lawyer (#11327)
OMCT - World Organisation Against Torture: Palästinensischer Häftling
starb angeblich nach unzureichender medizinischer Versorgung im Gefängnis
(engl.).
Bericht vom 24.2.2003: Lack of medical assistance results in death of
a Palestinian prisoner (#10999)
Sonstige Materialien:
Berliner Innensenat: Palästinenser mit Reisedokument der palästinensischen
Autonomiebehörde müssen für die Einbürgerung nicht nachweisen,
dass sie keine jordanischen Staatsangehörigen sind.
Schreiben vom 12.2.2003 - RC11-0206/7 (Palästina) - (1 S., M3371)
Berliner Innensenat: Eingebürgerte Palästinenser sollen ihre
palästinensischen Reisedokumente behalten, da sonst Schwierigkeiten bei
Reisen in die West-Bank oder den Gaza-Streifen auftreten können (unter
Bezug auf entsprechendes Schreiben des BMI vom 26.9.2002 - V6-124 080 ISR/2
- 2 S., M3373, und Schreiben des AA vom 19.9.2002 - Az. unbekannt - 1 S., M3374).
Erlass vom 24.10.2002 - RC31-0206/7(Palästina) - (1 S., M3372)
BMI: Informationen für Deutsche palästinensischer Herkunft.
Merkblatt vom 1.3.1999 - V6-124 080 ISR/2 - (3 S., M3375)
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Haftstrafe gegen den prominenten unabhängigen
Journalisten Sergei Duvanov bestätigt; Verurteilung wegen angeblicher Vergewaltigung
einer Minderjährigen zu dreieinhalb Jahren Haft wird als fingiert angesehen
(engl.).
Bericht vom 11.3.2003: Court upholds journalists prison sentence
(#11349)
Länderbericht:
OMCT - World Organisation Against Torture: Vergewaltigung zweier weiblicher
Mitglieder einer Oppositionsbewegung; eine von ihnen wurde von Milizbeamten
vergewaltigt (engl.).
Bericht vom 25.2.2003: Rape of Two Women Members of Opposition Movement
(#11046)
VGH Ba-Wü: Keine allgemeine extreme Gefährdungslage
Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - (42 S., M3162)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung behandelt ausführlich die Voraussetzungen und Grenzen
der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG bei
allgemeinen Gefahren als auch die allgemeine Gefährdung bei einer Rückkehr
in die D.R. Kongo.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Der Kläger ist auch nicht nach § 53 Abs. 6 AusIG
vor Abschiebung geschützt. Dabei kann dahinstehen, ob ihm erhebliche konkrete
Gefahren für Leib und Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz
1 AuslG drohen; maßgeblich sind auch insoweit allein die Verhältnisse
im Raum Kinshasa. Denn die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist gesperrt, weil
er sich lediglich auf Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz
2 AuslG beruft, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe,
der er angehört, allgemein ausgesetzt ist. (...)
1. Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
an, dass § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nach Wortlaut, Systematik und
Zweck des Gesetzes die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
auch dann sperrt, wenn die der Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe
im Zielstaat drohenden Gefahren den einzelnen Ausländer zugleich in konkreter
und individualisierbarer Weise betreffen. Eine Definition der allgemeinen Gefahr
nach Satz 2 der Vorschrift im Sinne einer bloßen Möglichkeit
des Gefahreneintritts (so noch VGH Bad.-Württbg., Beschl. vom 22.1.1992
- 11 S 2504/91; Schenk, VBlBW 1995, 457, 460; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss
vom 21.12.1994, NVwZ 1995, 781, 782 f. m.w.N.) macht schon deshalb keinen Sinn,
weil bei Fehlen einer konkreten Gefahr der Abschiebungsschutz nach § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG ohnehin nicht greift; die Normierung einer Sperrwirkung
wäre dann überflüssig. Eine solche Auslegung stünde auch
in Widerspruch zur eindeutigen Zielsetzung des Gesetzes, die Regelung des Abschiebestopps
für Gruppen von Ausländern wegen der weitreichenden Folgewirkungen
einer einheitlichen politischen Leitentscheidung der Innenministerien der Länder
und des Bundes nach § 54 AuslG vorzubehalten und insoweit einklagbare
Rechte einzelner Ausländer auszuschließen (BT-Drs. 11/6321, Seite
75). Nicht die geringere Konkretheit der Gefahr sperrt daher die Anwendung des
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, sondern der Umstand, dass der einzelne
Ausländer sein Fluchtschicksal mit vielen anderen teilt (BVerwGE 99, 324,
328; 115, 1, 4). Aus dem Zweck der Regelung des § 53 Abs. 6 Satz
2 AuslG, den Raum für ausländerpolitische Entscheidungen offen zu
halten, folgt zugleich, dass die Allgemeinheit der Gefahr im Sinne
dieser Vorschrift nicht davon abhängt, ob sie sich auf die Bevölkerung
oder bestimmte Bevölkerungsgruppen gleichartig auswirkt, wie das etwa bei
Hungersnöten, Seuchen, Bürgerkriegswirren oder Naturkatastrophen der
Fall sein kann. Die Sperrwirkung kann auch bei eher diffusen Gefährdungslagen
greifen, etwa dann, wenn Gefahren für Leib und Leben wie hier
aus den allgemein schlechten Lebensverhältnissen (soziale und wirtschaftliche
Missstände) im Zielstaat hergeleitet werden. Denn soweit es um den Schutz
vor den einer Vielzahl von Personen im Zielstaat drohenden typischen Gefahren
solcher Missstände (etwa Obdachlosigkeit, Lebensmittelknappheit, gesundheitliche
Gefährdungen) geht, ist die Notwendigkeit einer politischen Leitentscheidung
in gleicher Weise gegeben (BVerwGE 108, 77, 82 f.; 115, 1, 4, 6).
2. Der Senat schließt sich auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
an, dass angesichts dieser eindeutigen Gesetzeslage eine einschränkende
Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur insoweit in Betracht
kommt, als es um die Gewährung des nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG unabdingbar gebotenen Abschiebungsschutzes geht. Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Fall
ausnahmsweise beim Vorliegen einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahrenlage
gegeben, bei der der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung in
deren unmittelbarem Zusammenhang gleichsam sehenden Auges dem sicheren
Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwGE 99,
324, 328; 102, 249, 259; 115, 1, 7). Diese Rechtsprechung wahrt zum einen die
Grenzen, die einer verfassungskonformen Auslegung gesetzt sind (vgl. BVerfGE
35, 263, 280; 53, 135, 147; vgl. auch BVerwGE 54, 134, 138 f.). Es handelt sich
nicht um eine Auslegung contra legem. Denn der Wortlaut des § 53 Abs. 6
Satz 2 AuslG schließt die Deutung jedenfalls nicht aus, dass die Sperrwirkung
nicht für das gesamte Spektrum allgemeiner Gefahrenlagen gilt, sondern
sich nur auf die in Satz 1 für einen Abschiebungsschutz vorausgesetzte
Mindestgefährdung (erhebliche konkrete Gefahr) bezieht, die
Gewährung von Abschiebungsschutz in Fällen extremer Gefahr also nicht
zwingend ausschließt. Entgegen der Auffassung des Klägers genügen
die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen an die Intensität,
Unmittelbarkeit und Wahrscheinlichkeit der Gefahr für Leib und Leben zum
anderen auch dem verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz. Maßgeblich
hierfür sind folgende Erwägungen:
Der Kläger verkennt, dass es hier um den Schutz vor Gefährdungen geht,
die im Ausland eintreten und auf die der deutsche Staat keinen Einfluss nehmen
kann. Insofern gelten nicht dieselben grundrechtlichen Schutzstandards wie bei
Gefahren im Inland (vgl. Hailbronner, JZ 1995, 127, 137). Eine verfassungsrechtliche
Verantwortung hat der deutsche Staat hinsichtlich auslandsbezogener Gefahrenlagen
nur in Art. 16 a Abs. 1 GG übernommen, der einen Anspruch auf
Schutz vor politischer Verfolgung normiert. Ansonsten ist verfassungsrechtlich
hinsichtlich auslandsbezogener Gefährdungen die Wahrung eines menschenrechtlichen
Mindeststandards als unabdingbarer Grundsatz der deutschen verfassungsrechtlichen
Ordnung geboten (vgl. GK-AuslR, § 53 Rdnr. 68.6 m.w.N.). Mit
Blick auf Gefahren für Leib und Leben hat das Bundesverfassungsgericht
die Voraussetzungen eines solchen zwingenden Schutzes unter Berufung auf Art. 1
Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für Fälle bejaht,
in denen greifbare Anhaltspunkte bzw. echte Risiken
dafür bestehen, dass der Ausländer im Zielstaat einer grausamen, unmenschlichen
oder erniedrigenden Behandlung unterliegen oder in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Abschiebung Opfer eines Verbrechens werden wird (BVerfGE 75, 1, 16 f.;
94, 49, 99; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3.4.1992, InfAuslR 1993, 176,
178; vom 22.6. 1992 - 2 BvR 1901/91 und vom 31.5.1994, NJW 1994, 2883; vgl.
auch BVerwGE 114, 379, 382; 111, 223, 228 ff. m.w.N.). Mit der Beschränkung
des Abschiebungsschutzes auf die Gefahr des Eintritts des Todes und schwerster
Verletzungen bezeichnet das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der
Intensität der Gefährdung zutreffend den Kern des menschenrechtlich
zwingend gebotenen Schutzes von Leib und Leben.
Der Senat teilt auch die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei
den hier in Rede stehenden allgemeinen Gefahren für Leib und Leben im Zielstaat
Abschiebungsschutz mit Blick auf den menschenrechtlichen Mindeststandard
verfassungsrechtlich erst dann unabdingbar geboten ist, wenn die drohende Rechtsgutverletzung
darüber hinaus in unmittelbarem (zeitlichem) Zusammenhang mit der Abschiebung
steht und ihr Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann
(sehenden Auges; BVerwGE 102, 249, 259; 115, 1, 9 f.; vgl. auch
Beschl. vom 26.1.1999, NVwZ 1999, 668). Diese Einschränkungen sind gerechtfertigt
und geboten, um den verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Abschiebungsschutz
auf solche Gefahren für Leib und Leben zu begrenzen, die noch in einem
Zurechnungszusammenhang mit der Abschiebung stehen, und auch, um die ausländerpolitische
Handlungsfreiheit des deutschen Staates zu wahren. Eine grundrechtliche Mitverantwortung
des deutschen Staates für auslandsbezogene Sachverhalte kommt abgesehen
von Art. 16 a GG nur insoweit in Betracht, als sie dem deutschen
staatlichen Handeln noch zugerechnet werden können (BVerfGE 66, 39, 60
ff.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.9.1986, InfAuslR 1987, 37, 38).
Diese Voraussetzung ist in den oben genannten Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht
einen zwingend gebotenen Schutz vor Abschiebung und Auslieferung bejaht hat,
unproblematisch gegeben, weil der Ausländer unmittelbar einem bewusst und
gezielt gegen ihn gerichteten Handeln ausgesetzt würde, dem er nicht ausweichen
könnte. Die hier in Rede stehenden allgemeinen Risiken für Leib und
Leben im Zielstaat stellen sich demgegenüber komplexer dar. Sie beruhen
nicht auf zielgerichtetem Handeln, sondern treffen die Bevölkerung gleichsam
schicksalhaft (vgl. dazu GK-AuslR, § 53 Rdnr. 68.7). Abgesehen von
ganz extremen Ausnahmezuständen wie schweren Seuchen oder Naturkatastrophen
oder bestimmten, ohne ausreichende Behandlung unmittelbar tödlich verlaufenden
Volkskrankheiten (zur eventuellen Einstufung von Aids als allgemeine
Gefahr in afrikanischen Ländern vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.1998, NVwZ 1998,
973) wirken sie sich nicht gleichartig und in jeder Hinsicht zwangsläufig
auf die Bevölkerung aus. Die Allgemeingefahr setzt sich vielmehr aus einer
Vielzahl verschiedener Risikofaktoren zusammen, denen der Einzelne in ganz unterschiedlicher
Weise ausgesetzt ist und denen er gegebenenfalls auch ausweichen kann. Intensität,
Konkretheit und zeitliche Nähe der Gefahr für den einzelnen können
nur unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände beurteilt werden.
Entsprechend vielschichtig ist die Gefahrenprognose; das gilt in besonderer
Weise für die hier maßgeblichen diffusen Gefährdungen infolge
schlechter Lebensverhältnisse im Zielstaat. Allenfalls dann, wenn sich
die komplexe allgemeine Gefahrenlage für den einzelnen Ausländer so
zuspitzt, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit und unausweichlich bald nach
der Abschiebung zur Rechtsgutverletzung kommen wird, kann von einem unmittelbaren
Zusammenhang mit der Abschiebung die Rede sein, der dem Fall vergleichbar ist,
dass der Ausländer gezielt gegen ihn gerichtetem Handeln ausgesetzt würde
(in diesem Sinne auch GK-AuslR, § 53 Rdnr. 68.3 und 68.10). Die vom
Bundesverwaltungsgericht entwickelten Voraussetzungen für eine verfassungsrechtlich
beachtliche Extremgefahr für Leib und Leben bezeichnen damit die Schwelle,
ab der eine grundrechtliche Mitverantwortung des deutschen Staates für
allgemeine, die Bevölkerung im Abschiebezielstaat schicksalhaft treffende
Gefährdungen besteht. Eine solche Begrenzung des verfassungsrechtlich zwingend
gebotenen Abschiebungsschutzes ist außerdem zur Wahrung der ausländerpolitischen
Handlungsfreiheit der Exekutive geboten (zur Bedeutung außenpolitischer
Aspekte bei der Bestimmung des für den menschenrechtlichen Mindeststandard
maßgeblichen Grades der Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts: BVerfG,
Kammerbeschl. vom 22.6.1992 - 2 BvR 1901/91 -). Denn das Recht des Staates,
über die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im eigenen Hoheitsbereich
und die Grenzen der Belastbarkeit frei zu entscheiden, würde empfindlich
eingeschränkt, wenn Bürgerkriegs- und Elendsflüchtlinge mit Blick
auf alle (konkreten) Gefährdungen für Leib und Leben von Verfassungs
wegen vor einer Abschiebung geschützt wären (vgl. BVerfGE 104, 265,
271 f.: aus diesem Grund auch keine Ausdehnung des Schutzes nach Art. 3
EMRK auf nichtstaatliches Handeln; zum Aspekt der ausländerpolitischen
Handlungsfreiheit in diesem Zusammenhang vgl. auch GK-AuslR, § 53
Rdnr. 68.7). Eine derart weitreichende grundrechtliche Verantwortung für
im Ausland bestehende allgemeine Leibes- und Lebensgefahren schwächte überdies
die Position des deutschen Staates, wenn es darum geht, bei Massenfluchtbewegungen
eine gerechte Lastenteilung zwischen den Staaten zu erreichen. Dem Staat muss
im Rahmen seiner ausländerpolitischen Handlungsfreiheit schließlich
auch die Möglichkeit verbleiben zu entscheiden, ob anstelle einer Aufnahme
von Elends- und Bürgerkriegsflüchtlingen Mittel zur Bekämpfung
der Fluchtursachen an Ort und Stelle zur Verfügung gestellt werden sollen.
3. Der Kläger begehrt Abschiebungsschutz im Hinblick auf die typischen
Folgen der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in der
Demokratischen Republik Kongo (mangelhafte Versorgungslage, unzureichendes Gesundheitssystem,
Arbeitslosigkeit) wie Unterernährung, Krankheit und Tod. Er beruft sich
damit auf eine allgemeine Gefahrenlage im Sinne des § 53 Abs. 6
Satz 2 AuslG, bei der wie oben ausgeführt nur ausnahmsweise
im Falle einer für den einzelnen Ausländer extrem zugespitzten Gefahrenlage
Abschiebungsschutz ohne politische Leitentscheidung nach § 54 AuslG
gewährt werden darf (BVerwGE 108, 77, 82 f.; 115, 1, 7). Eine solche Extremgefahr
infolge der schlechten Lebensbedingungen in der Demokratischen Republik Kongo
lässt sich für den Kläger indes nicht feststellen. Sie lässt
sich insbesondere nicht allein aus den stati[sti]schen Sterberaten im Gutachten
Junghanss vom 9.2.2001 herleiten, wie der Kläger meint. Solche statistischen
Sterberaten können zwar wie auch hier belegen, dass die allgemeinen
Lebensverhältnisse in einem Land sehr schlecht sind. Die Einzelfallprognose,
dass sich diese Situation für den einzelnen Ausländer im Sinne einer
Extremgefahr für Leib und Leben zuspitzt, kann jedoch in aller Regel nicht
allein auf rein statistische Aussagen gestützt werden (so auch BVerwGE
102, 249, 259; BVerwG, Beschl. vom 23.3.1999 - 9 B 866/98). Eine solche Prognose
setzt vielmehr zunächst voraus, dass die unterschiedlichen Risikofaktoren,
auf die sich die statistischen Daten zurückführen lassen, ermittelt
und in ihrer Bedeutung für den Eintritt der Gefahr gewichtet werden. Es
kommt dann entscheidend darauf an, welche Risikofaktoren mit welchem Gewicht
und welcher Sicherheit gerade auf die konkrete Lebenssituation des einzelnen
Ausländers zutreffen und ob gegebenenfalls Ausweichmöglichkeiten bestehen.
Je geringer die auf eine spezifische Gefahrenlage bezogene statistische Sterbequote
und je länger der Zeitraum ist, auf den sich die Aussage bezieht, desto
eindeutiger muss die Feststellung möglich sein, dass gerade der einzelne
Ausländer bestimmten, für die Sterberate ausschlaggebenden und für
ihn unausweichlichen Risikofaktoren unterliegt und umgekehrt. Ausgehend hiervon
hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz.
a) Das gilt einmal mit Blick auf Gefahren wegen unzureichender Versorgung mit
Lebensmitteln.
Ausweislich des vom erkennenden Gerichtshof angeforderten Gutachtens Junghanss
vom 9.2.2001 sterben in den Ländern der Kategorie 5 in Sub-Sahara-Afrika,
zu denen die Demokratische Republik Kongo zählt, jedes Jahr 29 von 100
000 Einwohnern an Mangel- und Fehlernährung. Es herrscht demnach in der
Region keine allgemeine Hungersnot, bei der einem großen Teil der Bevölkerung
mangels jeglicher Lebensgrundlage der baldige sichere Hungertod
droht (BVerwG, Beschluss vom 26.1.1999, NVwZ 1999, 668). Es ist auch nicht erkennbar,
dass gerade im Großraum Kinshasa eine besonders schlechte Lebensmittelversorgung
bestünde. Im Gegenteil herrscht dort im Unterschied zu den vom Krieg
heimgesuchten Ostprovinzen keine akute Unterversorgung; dies zeigt sich
etwa daran, dass selbst in den Armutsvierteln von Kinshasa die Quote der unter
akuter Unterernährung leidenden Kleinkinder unter fünf Jahren nicht
höher als 2,6 % ist (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2.8.2001).
Es gibt in Kinshasa Volkskantinen, in denen die völlig Mittellosen mit
dem Nötigsten versorgt werden (Auswärtiges Amt vom 16.6.2001 an VG
München). Versorgungsengpässe werden vor allem durch die traditionelle
Solidarität und gegenseitige Unterstützung im Familienverband aufgefangen,
zumal die Arbeitslosigkeit bei 90 % liegt (UNHCR vom 22.4.2002 an VG Gelsenkirchen;
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2.8.2002 zu Überlebensstrategien
insbesondere Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23.3.2000). Daher stellt
die fehlende Bindung an eine Großfamilie einen Risikofaktor dar, ohne dass
insoweit generell von einem nochmals gesteigerten Risiko für alleinstehende
Frauen auszugehen ist, weil gerade Frauen (und größere Kinder) durch
Kleinsthandel oder sonstige Beschäftigungen im informellen Sektor zum Unterhalt
der Familie beitragen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23.3.2000;
Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28.3.2002 an VG Gelsenkirchen; eingehend
zu den Erwerbsmöglichkeiten von Frauen auch Auswärtiges Amt vom 13.10.1999
an VG Stuttgart). Von einer stärkeren Gefährdung ist nur für
alleinstehende Frauen mit minderjährigen Kindern auszugehen (UNHCR vom
22.4.2002 an VG Gelsenkirchen). Allerdings gibt es in der Demokratischen Republik
Kongo teils kirchliche, teils mit internationalen Hilfsorganisationen kooperierende
private Vereine, die gerade für alleinstehende Frauen mit Kindern Betreuungsfunktionen
übernehmen und Eingliederungshilfen gewähren, um sie in die Lage zu
versetzen, für den notwendigen Lebensunterhalt zu sorgen (beispielsweise
Kleinkredite, Ausbildung, Verschaffung einer Nähmaschine; vgl. Auswärtiges
Amt vom 13.10.1999 an VG Stuttgart). Es gibt zwar verschiedene Organisationen,
die elternlosen Kindern eingeschränkte Betreuungs- und Unterbringungsmöglichkeiten
bieten; dieser Personenkreis ist gleich wohl in besonderer Weise gefährdet
(Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2.8.2002; vgl. auch Auswärtiges
Amt vom 28.3.2002 an VG Gelsenkirchen). (...)
b) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass der Kläger im unmittelbaren
Zusammenhang mit seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit erkranken
und infolgedessen den Tod oder schwerste Verletzungen erleiden könnte.
aa) Es gibt keine Erkenntnisse über Seuchen oder Epidemien in der Demokratischen
Republik Kongo mit einem akuten Sterberisiko für weite Teile der Bevölkerung.
Ausweislich des Gutachtens Junghanss vom 9.2.2001 sterben an den typischen Infektionskrankheiten
und parasitären Erkrankungen in den der Demokratischen Republik Kongo vergleichbaren
afrikanischen Ländern pro Jahr 997 von 100 000 Einwohnern, also etwa 1%.
Dabei ist überdies zu beachten, dass mehr als die Hälfte der Sterbefälle
nämlich 514 von 100 000 Einwohnern pro Jahr auf einer
HIV-Infektion beruhen, also einer Krankheit, die nicht in vergleichbarem Maße
unausweichlich ist wie die anderen im Gutachten genannten Krankheiten (zu den
aids-spezifischen Erkrankungszahlen und zu den fehlenden Behandlungsmöglichkeiten
vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an OVG Lüneburg vom 26.5.2001,
Institut für Afrika-Kunde vom 6.4.2001 an OVG Lüneburg; zur
unausweichlichen Ansteckungsgefahr infolge von Bluttransfusionen vgl.
Schweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge Fokus Demokratische
Republik Kongo vom 5.10.2001). Nach den vorliegenden Erkenntnissen bestehen
abgesehen von der individuellen körperlichen Konstitution und der
malariaspezifischen Gefahr, für die Besonderheiten gelten (siehe unten)
folgende typische Risikofaktoren:
In der Demokratischen Republik Kongo existiert kein Krankenversicherungssystem.
Bei abhängig Beschäftigten zahlen in der Regel die Arbeitgeber die
Behandlungskosten. Allerdings beträgt die Arbeitslosenquote 90 % (Lagebericht
vom 2.8.2002). In dieser Situation ist die finanzielle Lage und der Umstand
von Bedeutung, ob Bindungen an eine Großfamilie bestehen, die gegebenenfalls
doch die Kosten einer Behandlung übernehmen kann. Das Fehlen jeglicher
finanzieller Mittel und fehlende familiäre Bindungen erhöhen mithin
das gesundheitliche Risiko (vgl. amnesty international vom 12.2.2001 an VG München;
Schweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge, a.a.O. vom 5.10.2001).
Allerdings ist zu beachten, dass eine ärztliche Erstversorgung auch mittellosen
Patienten gewährt wird, die keine Unterstützung durch die eigene Familie
erlangen können, und dass die Möglichkeit der Kostenübernahme
durch kirchliche oder sonstige karitativ tätige Organisationen besteht,
wobei 70 % der Gesundheitszentren in Kinshasa den Kirchen gehören (Bericht
des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
zum Gesundheitssystem in der Demokratischen Republik Kongo vom August 2002;
sachverständige Aussage Ochel vom 27.6.2002 gegenüber dem VG Frankfurt
a. M., S. 15).
Das gesundheitliche Risiko wird wesentlich auch durch die Wohnverhältnisse
bedingt. In den Randgebieten Kinshasas bestehen schlechte hygienische Verhältnisse;
es gibt keine Entwässerung und keine Versorgung mit Wasser, das in etwa
Trinkwasserqualität aufweist. Dadurch erhöht sich das Risiko einer
Malariainfektion und von Durchfallerkrankungen beträchtlich (Ochel, a.a.O.,
S. 3, 7 und 11; zur mangelhaften Wasserversorgung vgl. auch Institut für
Afrika-Kunde vom 19.3.2002 an VG München).
Von einiger Bedeutung für das Ausmaß der gesundheitlichen Gefährdung
ist auch das Alter. Die Bevölkerung ab 50 Jahren ist von Infektionskrankheiten
stärker betroffen, weil die Leistungsfähigkeit des Abwehrsystems zunehmend
nachlässt (Ochel, a.a.O., Satz 6). Besondere Risiken bestehen ferner für
Kinder bis zum Alter von fünf Jahren. Ausweislich des Gutachtens Junghanss
vom 9.2.2001 sterben in Ländern der Kategorie 5 (einschließlich der
Demokratischen Republik Kongo) von 1000 Kindern bis zum Alter von fünf
Jahren 170 (männlich) bzw. 153 (weiblich); speziell für die Demokratische
Republik Kongo gibt die Weltgesundheitsorganisation die Kindersterblichkeit
bis zum Alter von fünf Jahren sogar mit 218 (männlich) bzw. 205 (weiblich)
an (WHO statistics bezogen auf das Jahr 2000). (...)
cc) Der Kläger macht allerdings geltend, gerade als Rückkehrer laufe
er mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr, alsbald an Malaria zu sterben, weil
seine in der Demokratischen Republik Kongo erworbene Teilimmunität während
des Auslandsaufenthalts verloren gegangen sei. Der Senat vermag indessen auch
insoweit keine Extremgefahr zu erkennen.
Dem Kläger ist freilich zuzugeben, dass bei fehlender Teilimmunität
von einer um ein Mehrfaches gesteigerten Gefährdung auszugehen ist. Wie
der Gerichtsgutachter Junghanss in der mündlichen Verhandlung am 6.11.2002
erläutert hat, baut sich innerhalb des ersten Lebensjahrzehnts in Malaria-Übertragungsgebieten
infolge der anhaltenden Exposition gegenüber Malaria-Erregern eine sogenannte
Semi-Immunität auf, die das Erkrankungsrisiko mindert beziehungsweise einen
schweren Krankheitsverlauf verhindert (ebenso Ochel, S. 4 und 8; Dietrich,
S. 2). Die Schutzwirkung der Semi-Immunität ist beträchtlich.
Dies zeigt sich daran, dass nach Angaben von Junghanss in der mündlichen
Verhandlung 90 % aller Malaria-Toten Kinder sind, die noch nicht über eine
voll aufgebaute Semi-Immunität verfügen; in vergleichbarer
Weise sind Schwangere gefährdet. Für die Altersgruppe von ein bis
vier Jahren hat der Gerichtsgutachter dies noch näher konkretisiert. Danach
sterben im Kongo pro Jahr mindestens 940 von 100 000 Kindern in diesem
Alter an Malaria (Nachtrag zur Anhörung in der mündlichen Verhandlung,
Schreiben vom 9.11.2002); die malariaspezifische Sterblichkeitsrate liegt damit
für Kinder dieses Alters mit etwa 1 % um das 6,6-fache höher als diejenige
für die Gesamtbevölkerung (vgl. statistische Angabe im Gutachten Junghans
vom 9.2.2001: insgesamt 134 von 100 000 Einwohnern pro Jahr). Des weiteren ist
davon auszugehen, dass eine einmal erworbene Semi-Immunität nach längerem
Aufenthalt außerhalb eines Malaria-Übertragungsgebietes wie
er hier vorliegt wieder verloren geht (vgl. Junghanss vom 15.10.2001,
S. 7 f. und vom 9.2.2001, S. 10; Ochel, S. 3 f. und 10 f.; Dietrich
S. 2 hält es allerdings für möglich, dass
die Semi-Immunität über einen längeren Zeitraum teilweise erhalten
bleibt). Gleichwohl kann insoweit nicht generell eine Extremgefahr prognostiziert
werden.
Nach Darstellung von Junghanss kann die Altersgruppe der ein- bis vierjährigen
im Kongo lebenden Kinder im Wesentlichen als Referenzgruppe für die spezifische
Malariagefährdung der Gruppe der Rückkehrer genommen werden
der bessere Ernährungszustand der Rückkehrer werde wohl dadurch aufgewogen,
dass auf in der Demokratischen Republik Kongo geborene Säuglinge über
die Muttermilch Schutzstoffe gegen Malaria übertragen werden dürften
(Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 5; zur Übertragung von
Schutzfaktoren auf den Säugling vgl. auch Dietrich., S. 3). Wie dargelegt,
beträgt die malariaspezifische Sterblichkeit der Altersgruppe von einem
bis zu vier Jahren etwa 1 %. Im Hinblick darauf käme eine Extremgefahr
allenfalls dann in Betracht, wenn es sichere und besonders gewichtige Anhaltspunkte
dafür gäbe, dass gerade die Gruppe der Rückkehrer ein sehr viel
höheres Risiko trifft, an Malaria zu sterben, als die in der Demokratischen
Republik Kongo lebenden Kinder im Alter von einem bis zu vier Jahren. Solche
Anhaltspunkte sind indes nicht erkennbar. Zwar kann das malariaspezifische Sterberisiko
insbesondere dann sprunghaft steigen, wenn Durchfallerkrankungen aufgrund verseuchten
Wassers hinzukommen (Junghanss, Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 7);
wie bereits ausgeführt, besteht insoweit aufgrund fehlender Gewöhnung
an die Keimflora jedoch ein gesteigertes Risiko insbesondere für Kleinkinder,
die von außen in das Erregergebiet kommen, nicht hingegen für Erwachsene
(vgl. auch Junghanss, Protokoll S. 7). Der Kläger kann sich auch nicht
darauf berufen, er werde bei einer Malaria-Erkrankung nicht adäquat behandelt
werden, weil in den Gesundheitseinrichtungen davon ausgegangen werde, dass er
über eine Semi-Immunität verfüge. Dieser Gesichtspunkt ist schon
deshalb von nur eingeschränktem Gewicht, weil nach Angaben von Junghanss
die Diagnose und Therapie der Malaria in der Demokratischen Republik Kongo ohnehin
als komplett inadäquat anzusehen ist (Protokoll S. 4;
anderer Auffassung Dietrich und wohl auch Ochel). Davon abgesehen, ist es Rückkehrern
zuzumuten, offen zu legen, das[s] sie sich längere Zeit im Ausland aufgehalten
haben und daher möglicherweise nicht mehr über den Schutz der Semi-Immunität
verfügen; da hiervon das Überleben abhängen kann, kann es nicht
ausschlaggebend sein, dass die behandelnden Ärzte den Rückkehrer dann
möglicherweise als vermögend ansehen (vgl. dazu Ochel, S. 15;
vgl. BVerwGE 105, 187, 194 zur Obliegenheit des Ausländers, drohenden Gefahren
durch zumutbares eigenes Verhalten zu begegnen). (...) Ob in Deutschland geborenen
und aufgewachsenen Kleinkindern wegen gesundheitlicher Risiken (insbesondere
Durchfallerkrankungen und Malaria) Schutz vor Abschiebung in die Demokratische
Republik Kongo zu gewähren ist, kann anhand der dem Senat derzeit vorliegenden
Erkenntnisse nicht abschließend beurteilt werden. (...)
dd) Es besteht auch nicht die hochgradige Gefahr, der Kläger werde malariabedingt
schwerste Verletzungen erleiden. Nach Angaben von Junghanss in der mündlichen
Verhandlung ist zwar sicher, dass Rückkehrer, die ihre Semi-Immunität
verloren haben, in Malaria-Gebieten bald mit einer schweren Malaria rechnen
müssen (Protokoll, S. 6; ebenso Dietrich, S. 2); eine schwere
Malaria kann auch bleibende Schäden zur Folge haben. Indessen liegt das
Risiko von Spätschäden infolge einer schweren Malaria lt. Aussage
von Junghanss nicht so hoch, nämlich etwa bei 10 bis 20 %.
Dabei handelt es sich auch keineswegs stets um schwerwiegende Schäden wie
etwa Erblindung und Lähmung, zumal wenn berücksichtigt wird, dass
nach Angabe von Junghanss jedes Kind in einem Malaria-Gebiet eine schwere Malaria
durchmacht (Protokoll, S. 5 und 7). Damit kann auch eine extreme Gefahr
schwerster Verletzungen nicht festgestellt werden.
ee) Schließlich ist Ausweisungsschutz verfassungsrechtlich auch nicht deshalb
zwingend geboten, weil es nach Angaben von Junghanss noch keine genauen Erkenntnisse
darüber gibt, ob eine Semi-Immunität nach Rückkehr wieder erworben
werden kann und ob die Schutzwirkung einer wieder erworbenen Semi-Immunität
derjenigen der ursprünglich erworbenen gleichwertig ist (Protokoll, S. 5
f.). Es kann offen bleiben, ob ein endgültiger Verlust der Semi-Immunität
mit der Folge, lebenslang der Gefahr schwerer Malariaattacken ausgesetzt zu
sein, den verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Schutz eines menschenrechtlichen
Mindeststandards auszulösen geeignet wäre. Wie dargelegt, gehört
zur verfassungsrechtlich relevanten Extremgefahr auch eine hohe Wahrscheinlichkeit
des Gefahreneintritts. Der verfassungsrechtlich gebotene Abschiebungsschutz
umfasst daher nicht die Vorsorge gegen Gefährdungen von Leib und Leben,
die zwar nicht ausgeschlossen werden können, für die es aber keine
wissenschaftlich fundierten Belege gibt. Im Übrigen gehen andere Sachverständige
ohne weiteres davon aus, dass ein Wiederaufbau der Semi-Immunität erfolgen
kann (vgl. Ochel, S. 4 und 8 f.; Dietrich, S. 2). (...)
Rechtsprechung:
OVG NRW: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bei schwerer Psychose.
Beschluss vom 16.1.2003 - 4 A 491/02.A - (7 S., M3369)
Länderberichte:
Amnesty international: Über Menschenrechtslage und humanitäre
Krise in der Ituri-Region (engl.).
Bericht vom 20.3.2003: On the precipice: the deepening human rights and
humanitarian crisis in Ituri (#11513)
UN Secretary-General: Über politische und militärische Situation
(Beni-Region, Ituri-Rgeion, Nord- und Süd-Kivu), Menschenrechte, Kinderschutz
und geschlechterbezogene Themen (engl.).
Bericht vom 21.2.2003: Thirteenth report of the Secretary-General on the
United Nations Organization Mission in the Democratic Republic of the Congo
S/2003/211 (#11016)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
FIDH - International Federation for Human Rights: Zur systematischen
und offenen Diskriminierung palästinensischer Flüchtlinge (engl.).
Bericht vom 11.3.2003: Palestinian refugees: systematic discrimination
and complete lack of interest on the part of the international community
(#11351)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Zwei Häuser von vertriebenen
Mazedoniern abgebrannt, vermutlich wollen albanische Extremisten die ehemaligen
Bewohner an der Rückkehr in ihre Dörfer hindern (engl.).
Bericht vom 28.2.2003: Extremists Target Macedonians Homes
(#11142)
Sonstige Materialien:
Stefan Keßler: Zu den Möglichkeiten des Senats von Berlin hinsichtlich
einer Bleiberechtsregelung für Roma (Analyse der Lage in Serbien, Montenegro,
Kosovo, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina sowie rechtliche Bewertung hinsichtlich
Abschiebungshindernissen und Bleiberechtsregelungen).
Stellungnahme vom 26.2.2003 (33 S., M3337)
Länderberichte:
Amnesty international: Im Vorfeld der Präsidentschafts-, Bundes-
und Staatswahlen zahlreiche Fälle von politischer Gewalt (engl.).
Bericht vom 13.3.2003: Respect for human rights essential during and after
elections (#11388)
Human Rights Watch: Detaillierter Bericht zu Morden und anderen Misshandlungen
durch Mitglieder des Oodua Peoples Congress (OPC) seit der Machtübernahme
der Regierung von Präsident Olusegun Obasanjo (engl.).
Bericht vom 28.2.2003: The Oodua peoples congress: Fighting
violence with violence (#11082)
Amnesty international: Strafandrohungen gegen Homosexualität im
Strafgesetzbuch bzw. in der Sharia; Strafvorschriften werden bei freiwilligen
homosexuellen Handlungen offenbar nicht angewandt.
Stellungnahme vom 11.2.2003 an VG Oldenburg - 2 A 2928/02 - (3 S., #11535, M3286)
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Fallbeispiele zum Bericht über ethnisch motivierte
Diskriminierung (engl.).
Bericht vom 19.3.2003: Cases of discrimination on grounds of race
(#11511)
Amnesty international: Über ethnisch motivierte Diskriminierung:
Übergriffe gegen Minderheiten, insbesondere Menschen aus dem Kaukasus;
Meldebestimmungen und Staatsangehörigkeitsgesetze dienen als Einfallstor
für diskriminierende Maßnahmen gegen Minderheiten; zu Misshandlungen
von Asylbewerbern, schwere Mängel in Asylverfahren (engl.).
Bericht vom 19.3.2003: Dokumenty! - Discrimination on grounds of race
in the Russian Federation (#11510)
International Helsinki Federation for Human Rights: Menschenrechtsaktivist
von Gruppe Maskierter in Tschetschenien entführt; seit Beginn des Krieges
in Tschetschenien war er Verfolgung und Belästigungen ausgesetzt (engl.).
Bericht vom 17.3.2003: Human Rights defender kidnapped in Chechnya: Letter
to President of the Russian Federation Mr. Putin (#11496)
Europarat: Zur Straffreiheit, Unsicherheit und allgemeine Lebensbedingungen
in Tschetschenien (engl.).
Bericht vom 4.3.2003: Report of the commissioner of human rights, Mr.
Alvaro Gil-Robles on his visit to Russian Federation (Chechnya and Ingushetia)
from 10-16 February 2003 (#11347)
Europarat: Über Sicherheitslage und menschenrechtliche Situation
in der tschetschenischen Republik (Festnahmen, Inhaftierungen, Folter) (engl.).
Bericht vom 4.3.2003: Twenty-sixth interim report by the Secretary General
on the presence of the Council of Europes experts in the Office of the
Special Representative of the President of the Russian Federation for ensuring
Human Rights and Civil Rights and Freedoms in the Chechen Republic (#11304)
US-Außenministerium: US Regierung setzt drei tschetschenische Rebellen-Gruppen
auf Liste der Terrororganisationen (engl.).
Bericht vom 28.2.2003: Terrorist Designation Under Executive Order 13224
Islamic International Brigade, Special Purpose Islamic Regiment, and Riyadus-Salikhin
Reconnaissance and Sabotage Battalion of Chechen Martyrs (#11298)
Sonstige Materialien:
IM NRW: Voraussetzungen eines Reiseausweises für Flüchtlinge
und Staatenlose für ehemalige sowjetische Staatsangehörige.
Erlass vom 21.1.2003 - 14/43.61/63-S 12 - (3 S., M3289)
Rechtsprechung:
VG Wiesbaden: Schwere posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo
nicht ausreichend behandelbar; verschweigt eine Asylantragstellerin eine erlittene
Vergewaltigung im Asylverfahren, um diese entsprechend des Ehrenkodex
der albanischen Bevölkerungsgruppe im Kosovo gegenüber ihrem Ehemann
und dessen Familie zu verheimlichen, stellt das kein grobes Verschulden gem.
§ 51 Abs. 2 VwVfG dar, so dass der Umstand Gegenstand eines neuen
Asylverfahrens sein kann.
Urteil vom 5.12.2002 - 3 E 1186/02.A(4) - (14 S., M3291)
Länderberichte:
Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina: Kosovo
Ereignisse 1999 bis heute; Sicherheitslage bleibt angespannt und wird
durch das Auftauchen der albanischen Volksarmee AKSH/ANA verschärft; ungeklärte
Statusfrage könnte erneute Destabilisierung der Region bewirken.
Bericht vom 19.3.2003: Kosovo, die Nachkriegsentwicklung bis heute; Sonderbericht
Februar 2003 (9 S., #11548, M3402)
OSZE: Über Minderheiten im Kosovo (Bewegungsfreiheit, Zugang zu
Justiz, Diskriminierung) (engl.).
Bericht vom 10.3.2003: Tenth Assessment of the Situation of Ethnic Minorities
in Kosovo (Period covering May 2002 to December 2002) (#11333)
Sonstige Materialien:
IM Hessen: Duldung von Minderheitenangehörigen aus dem Kosovo für
jeweils einen Monat.
Erlass vom 6.3.2003 - II 41 - 23 d (Mi Ko) - (1 S., M3401)
Stefan Keßler: Zu den Möglichkeiten des Senats von Berlin hinsichtlich
einer Bleiberechtsregelung für Roma (Analyse der Lage in Serbien, Montenegro,
Kosovo, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina sowie rechtliche Bewertung hinsichtlich
Abschiebungshindernissen und Bleiberechtsregelungen).
Stellungnahme vom 26.2.2003 (33 S., M3337)
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
International Crisis Group: Über den Friedensprozess (engl.).
Bericht vom 6.3.2003: Negotiating a Blueprint for Peace in Somalia
(#11271)
UN Secretary-General: Über Sicherheitslage, humanitäre Situation
sowie Friedensprozess (engl.).
Bericht vom 26.2.2003: Report of the Secretary-General on the situation
in Somalia S/2003/231 (#11135)
Amnesty international: Menschenrechtsaktivisten in Zentral- und Süd-Somalia
täglich der Gefahr willkürlicher Morde oder Verhaftungen durch Milizen
ausgesetzt (engl.).
Bericht vom 21.2.2003: Human Rights Defenders issue Declaration
(#10977)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Frankfurt a.M.: Psychische Behandlungen sind in Sri Lanka nicht behandelbar,
insbesondere nicht für Tamilen; nach einem traumatischen Erlebnis ist es
typisch, dass der Betroffene zunächst nicht darüber sprechen kann
und das Erlebte deshalb im Asylverfahren nicht geltend machen kann.
Urteil vom 22.1.2003 - 9 E 1483/01.A(2) - (6 S., M3272)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Mängel bei Gesundheitsversorgung:
fehlende Kapazitäten in ländlichen Gebieten, Korruption im Gesundheitswesen,
Todesfälle durch Streiks, Medikamentenversorgung.
Bericht vom 5.3.2003: Die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka
(#11536)
Rechtsprechung:
VG Gera: § 51 Abs. 1 AuslG für Mitglied der Baath-Partei.
Urteil vom 2.12.2002 - 4 K 20272/00 GE - (10 S., M3187)
Länderberichte:
International Crisis Group: Verletzung des Waffenstillstandsabkommens
durch Regierung in Khartum trotz Friedensverhandlungen in Kenia (engl.).
Bericht vom 6.3.2003: Sudanese government continues military assault Government-backed
forces violate cessation of hostilities as peace talks resume (#11294)
Amnesty international: 13 Angehörige der ethnischen Gruppe Fur in
verschiedenen Dörfern der Region Darfur von Behörden verhaftet; Einzelhaft
und Gefahr der Folter.
Urgent action (52/03) vom 21.2.2003 (#10988)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Keine Gruppenverfolgung von Yeziden; bloße Mitgliedschaft
in der Kurdischen Volksunion begründet keine Verfolgungsgefahr; Gefährdung
wegen exilpolitischer Betätigung nur bei hervorgehobener regimefeindlicher
Aktivität.
Urteil vom 4.9.2002 - A 3 648/98 - (29 S., M3206)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Mitglied der Union of Forces for Change (UFC),
in Sotouboua in Zentraltogo verhaftet und zur Gendarmerie nach Kara überführt;
im Gewahrsam dort war wenige Tage zuvor ein weiteres Mitglied der UFC nach seiner
Festnahme gefoltert worden.
Urgent action (56/03-1) vom 3.3.2003 (#11212)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Human Rights Watch: Über (körperliche) Übergriffe gegen
Anwälte, die sich für die Verteidigung von Menschenrechten und Unabhängigkeit
der Justiz einsetzen (engl.).
Bericht vom 17.3.2003: Human Rights Lawyers and Associations under Siege
in Tunisia (#11461)
Rechtsprechung:
OVG Rh-Pf: Asylanerkennung wegen sippenhaftähnlicher Gefährdung
der Mutter dreier kurdischer Regimegegner (zwei Söhne als Asylberechtigte
in Deutschland, einer im bewaffneten Kampf der PKK).
Beschluss vom 27.1.2003 - 10 A 11721/02.OVG - (12 S., M3170)
VGH Ba-Wü: Auch nach Ablehnung des Dorfschützeramtes besteht
für Kurden grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative in
der Westtürkei; sippenhaftähnliche Gefährdung wegen exilpolitischer
Betätigung eines Familienangehörigen nur, wenn diese Betätigung
ein vergleichbares Gewicht wie eine militante staatsfeindliche Betätigung
in der Türkei aufweist, was bei einer Leitungsfunktion an zentraler Stelle
des kurdischen Widerstands der Fall ist (Bestätigung der st. Rspr. des
Senats).
Urteil vom 16.7.2002 - A 12 S 1090/00 - (31 S., M3107)
Länderberichte:
Amnesty international: Zur Gewalt gegen inhaftierte Frauen (sexuelle
Gewalt im Gefängnis, Vergewaltigung als Form der Folter, inhumane und erniedrigende
Behandlung, Diskriminierungsmuster) (engl.).
Bericht vom 26.2.2003: End sexual violence against women in custody!
(#11040)
Serafettin Kaya: Bei der HADEP wie bei allen anderen Parteien liegt/lag
die Verantwortung für die Aufnahme neuer Mitglieder bei den Kreisverbänden;
eine Mitgliedschaft bei der Provinzorganisation gibt es nicht.
Stellungnahme vom 15.2.2003 an OVG Mecklenburg- Vorpommern - 3 L 198/00 - (2
S.. #11563, M3382)
Serafettin Kaya: Verfolgung von HADEP-Mitgliedern, die keine Funktionen
ausüben und sich nicht an Aktivitäten der Partei beteiligen, kaum
vorstellbar; wird die Parteimitgliedschaft aber im Zuge einer Kontrolle oder
Razzia festgestellt, kann es zu Festnahmen kommen; weiterhin Gefährdung
durch Teilnahme an Parteiveranstaltungen.
Stellungnahme vom 15.2.2003 an OVG Mecklenburg- Vorpommern - 3 L 198/00 - (vgl.
Stellungnahme von Helmut Oberdiek im selben Verfahren, ASYLMAGAZIN
3/2003, S. 29) (10 S., #11564, M3383)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Doppeldeutiges neues Landesverratsgesetz
könnte Präsident Niazov erlauben, jeden zu inhaftieren, der mit seiner
Politik nicht übereinstimmt (engl.).
Bericht vom 2.3.2003: Turkmenbashi Set to Crush Dissent (#11340)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Journalist und Verleger des Untergrundmagazins
The Future verhaftet; Verhaftung war Teil einer Kampagne der Regierung gegen
freie Meinungsäußerung (engl.).
Bericht vom 20.3.2003: CPJ condemns arrest of journalist (#11537)
Länderberichte:
UNHCR: Über 4000 Menschen nach Kämpfen zwischen der Armee und
Rebellen in den nordwestlichen Gebieten der Zentralafrikanischen Republik im
südlichen Tschad eingetroffen.
Bericht vom 14.3.2003: UNHCR raises concerns about refugee safety in Chadian
border town (#11433)
UNHCR: Erneut über 15 000 Menschen auf Grund schwerer Kämpfe
zwischen Regierung und Rebellentruppen im Westen des Landes in den Tschad geflüchtet.
Bericht vom 24.2.2003: Influx into Chad intensifies; some new arrivals
wounded (#11026)
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Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.