OVG Nieders.: Familienasyl nur bei im Herkunftsstaat anerkannter
Ehe; Verweigerung der Anerkennung der Ehe keine politische Verfolgung
Urteil vom 9.12.2002 - 2 L 3490/96 - (24 S., M3210)
Redaktionelle Vorbemerkung:
In dieser Entscheidung geht es um den Asylantrag einer Yezidin aus Syrien, die
mit einem anerkannten Asylberechtigten nach yezidischem Ritus verheiratet ist.
Sie gab an, die staatliche Registrierung der Ehe sei ihnen in Syrien verweigert
worden. Das OVG lehnt eine Anerkennung gem. § 26 AsylVfG (Familienasyl)
ab, da im Herkunftsstaat keine rechtsgültige Ehe bestanden habe. Die Verweigerung
der Registrierung der Ehe sei auch keine politische Verfolgung gem. Art. 16
a Abs. 1 GG gewesen, da das religiöse Existenzminimum nicht verletzt
sei. Das OVG prüft nicht, ob die Verweigerung der Eheregistrierung eine
Verletzung der Eheschließungsfreiheit mit menschenwürdeverletzender
Intensität und somit politische Verfolgung ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) 1. Der Klägerin kann entgegen der in dem angefochtenen Urteil
des Verwaltungsgerichts vertretenen Auffassung nicht nach § 26 AsylVfG
(Familienasyl) die Rechtsstellung einer Asylberechtigten verliehen werden. (...)
1.3 Die Gewährung von Familienasyl an die Klägerin muss hier (...)
deshalb ausscheiden, weil sie mangels wirksamer, staatlich anerkannter Ehe i.
S. des § 26 AsylVfG nicht Ehegatte des als Asylberechtigten
anerkannten ... ist.
1.3.1 Ein Anspruch auf die Gewährung von Familienasyl nach § 26
AsylVfG, der nicht als Grundrecht gewährleistet ist (BVerfG, 1. Kammer
des Zweiten Senats, Beschl. v. 20.8.1998 - 2 BvR 10/98 -, NVwZ-Beil. Nr. 12/1998,
115), setzt eine Eheschließung bereits im Herkunftsstaat hier also
Syrien voraus (BVerwG, Urt. v. 15.12.1992 - BVerwG 9 C 61.91 -, DVBl.
1993, 327 = DÖV 1993, 390 = NVwZ 1993, 792 = InfAuslR 1993, 152 = AuAS
1993, 358 = EZAR 215, Nr. 5; Urt. v. 31.3.1994 - BVerwG 9 C 146.93 -; VGH Bad.-Württ.,
Urt. v. 13.11.1992 - A 16 S 734/92 -, AuAS 1993, 60; Göbel-Zimmermann,
Asyl- und Flüchtlingsrecht, NJW-Schriftenreihe, Heft 41/2, 1999, RdNr.
72; Birk/Repp, ZAR 1992, 14(18); a. A. VG Wiesbaden, Urt. v. 12.9.1994 - 3/2
E 7282/93 -, EZAR 215 Nr. 8 = NVwZ-Beil. Nr. 2/1995, 14(15)). Ist aber auf den
Herkunftsstaat für das Vorliegen einer Ehe i. S. des § 26 AsylVfG
abzustellen, so hat dies zur Folge, dass für die Frage der Wirksamkeit
einer Verbindung zwischen Mann und Frau, die auch nach § 26 AsylVfG
als Ehe den Anspruch auf Gewährung von Familienasyl vermitteln kann, nicht
das deutsche Eherecht, sondern das Eherecht des Herkunftsstaates maßgeblich
ist (Marx, aaO. [AsylVfG, 4. Auflage 1999], RdNr. 9 zu § 26; Renner,
Ausländerrecht, 7. Aufl., 1999, RdNr. 12 zu § 26 AsylVfG; Schnäbele,
aaO. [in GK-AsylVfG, Stand: Juni 2002], RdNr. 60 zu § 26). Dies gebieten
auch die völkerrechtlichen Verpflichtungen, die die Bundesrepublik durch
die Ratifizierung der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge v. 28.7.1951, zugestimmt und veröffentlicht
durch Gesetz v. 1. 9.1953, BGBl. II S. 559 - GK -) eingegangen ist. Nach
Art. 12 Abs. 1 GK ist nämlich für das Personalstatut des
Flüchtlings und damit für die Rechtsgültigkeit einer Ehe auf
die Rechtsordnung des Herkunftsstaates abzuheben, auch verlangt die Achtungsregelung
des Art. 12 Abs. 2 GK, dass das nationale Recht hier § 26
AsylVfG des Staates, in dem der Flüchtling um Schutz nachsucht,
so ausgelegt wird, dass die vor der Ausreise des Flüchtlings erworbenen
und sich aus seinem Personalstatut ergebenden Rechte, insbesondere die aus der
Eheschließung ... geachtet werden. Auch diese völkerrechtliche
Verpflichtung legt es nahe, für die Frage der Rechtsgültigkeit einer
Ehe auf das Eherecht des Herkunftsstaates des Asylsuchenden (und nicht auf die
Rechtsordnung und das Familienrecht der Bundesrepublik) für den Ehebegriff
in § 26 AsylVfG abzustellen (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 5.7.1993
- 13 A 10564/92 -, EZAR 215 Nr. 6 = DVBI. 1994, 69).
Kommt damit dem Eherecht des Herkunftsstaates die entscheidende Bedeutung zu,
so ist es andererseits für die Bejahung eines Anspruchs auf Familienasyl
nach § 26 AsylVfG nicht angängig, die Anforderungen, die das
Eherecht des Herkunftsstaates an die Wirksamkeit einer Eheschließung stellt,
dadurch zu umgehen, dass im Wege einer großzügigen Interpretation
(Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 31(34) zu § 7 a Abs. 3 AsylVfG
a. F.) des § 26 AsylVfG diese Anforderungen mit asylrechtlichen Erwägungen
wie etwa der Zumutbarkeit (so das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen
Urteil v. 24.2.1994) ganz oder teilweise für gegenstandslos erklärt
werden. Dem Sinn und Zweck des § 26 AsylVfG widerspricht eine derartige
ausufernde Interpretation der einzelnen Tatbestandsmerkmale der Vorschrift,
namentlich des Ehebegriffs; denn die Vorschrift des § 26 AsylVfG soll
wie ihre Vorgängervorschrift, der § 7 a Abs. 3 AsylVfG
a. F., dazu dienen, Familienangehörigen (Ehegatte und minderjährige
Kinder) eines (anerkannten) politischen Verfolgten in einem vereinfachten Verfahren,
und zwar ohne (aufwendige) Prüfung eigener Verfolgungsgründe auch
die Rechtsstellung eines Asylberechtigten zu verleihen (vgl. BT-Drucks. 11/6960,
S. 29 f., wonach die Regelung des Familienasyls dort noch der, soweit hier
von Interesse mit § 26 Abs. 1 AsylVfG wortgleiche § 7 a
Abs. 3 AsylVfG a. F. zur Entlastung des Bundesamtes ... und der Verwaltungsgerichtsbarkeit
... die Möglichkeit eröffnet, von einer u. U. schwierigen Prüfung
eigener Verfolgungsgründe der Familienangehörigen eines Asylberechtigten
abzusehen). Mit dieser Zielrichtung wäre es aber nicht zu vereinbaren,
im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs nach § 26 AsylVfG in einem
aufwendigen Verfahren, das ggf. der Prüfung eigener Asylgründe des
Familienangehörigen gleichkommt, festzustellen, ob der Familienangehörige
in unzumutbarer, u. U. asylrechtlich bedeutsamer Weise daran gehindert worden
ist, die Voraussetzungen zu erfüllen, die die Rechtsordnung seines Herkunftsstaates
für die Wirksamkeit einer Eheschließung vorsieht. Hinzu kommt, dass
bei einer derartigen erweiterten Prüfung und der Einbeziehung einer auch
von dem Herkunftss[t]aat nicht anerkannter Eheschließung in den Ehebegriff
des § 26 AsylVfG (in diesem Sinne aber: Marx, aaO, RdNr. 9 zu § 26;
Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2002, RdNr. 20 zu § 26
AsylVfG; Schnäbel, aaO, RdNr. 62 zu § 26), die einzuhaltende
Grenzlinie zwischen dem Anspruch auf Familienasyl und dem materiellen Asylanspruch
überschritten würde. Die im Rahmen einer großzügigen lnterpretation
(Koisser/Nicolaus, aaO) erforderlich werdende Prüfung liefe nämlich
in Wahrheit auf die Prüfung eigener Asylgründe des Familienangehörigen
hinaus, die nach dem Willen des Gesetzgebers bei § 26 AsylVfG aber
gerade zu unterbleiben hat. Eine derartige Prüfung kann vielmehr nur im
Rahmen eines eigenen Asylanspruchs des Familienangehörigen erfolgen, der
im Übrigen durch eine strenge, lediglich auf die nach dem Eherecht des
Herkunftsstaates beschränkte Prüfung der Eheschließungsvoraussetzungen
auch nicht rechtsschutzlos wird, kann er doch, wird ein Anspruch auf Gewährung
von Familienasyl mangels wirksamer Eheschließung im Herkunftsstaat verneint,
auf die Prüfung eines eigenen Asylanspruchs und dort auf eine ihm ggf.
in asylrechtlich bedeutsamer Weise verweigerte Eheschließung verwiesen
werden. (...)
2. Die Klägerin kann auch nicht aus eigenem Recht gem. Art. 16 a Abs. 1
GG als Asylberechtigte anerkannt werden. (...)
Auch wenn es der Klägerin in Syrien nicht möglich gewesen ist, für
ihre mit ... geschlossene Ehe dort eine staatliche Anerkennung zu erlangen,
kann hierin nach der Überzeugung des Senats eine asylrechtlich bedeutsame
Maßnahme nicht gesehen werden; denn hierdurch wurde der asylrechtlich nur
geschützte Kernbereich der religiösen Betätigung, das sog. religiöse
Existenzminimum (s. dazu BVerfG, Beschl. v. 1.7.1997 - 2 BvR 478, 962/86 - BVerfGE
76, 143(158) = NVwZ 1988, 237 u. Marx, aaO, RdNr 24 zu § 1) nicht
betroffen.
Wie der Senat unter Auswertung des hierzu vorliegenden Erkenntnismaterials in
seinem Urteil vom 22. Juni 1999 - 2 L 670/98 - [33 S., R3697], das in der Erkenntnismittelverfügung
vom 8. November 2002 ausdrücklich erwähnt wird und auf dessen Begründungen
zur Vermeidung von Wiederholungen in diesem Zusammenhang Bezug genommen wird,
bereits festgestellt hat, wird durch den syrischen Staat der Kernbereich der
Religionsausübung, das forum internum, bei den in Syrien lebenden Yeziden
nicht tangiert. Der syrische Staat greift nämlich in das religiöse
Existenzminimum der Yeziden, d. h. die Religionsausübung im häuslich-privaten
Bereich, das Gebet, den Gottesdienst mit anderen Gläubigen sowie das Glaubensgespräch
und das Glaubensbekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich (BVerfG,
Beschl. v. 1.7.1987, aaO, S. 158 f.; BVerwG, Urt. v. 25.10.1988 - BVerwG
9 C 37.88 -, NVwZ 1989, 477(478); Göbel-Zimmermann, aaO, RdNr. 96) nicht
ein. Auch der als wahr unterstellte Umstand, dass staatenlose
(registrierte oder nicht-registrierte) yezidische Kurden in Syrien nicht eine
staatliche Anerkennung ihrer nur nach religiösem Ritus geschlossenen Ehe
erhalten können, stellt sich nicht als Eingriff in das forum internum dar.
Den betreffenden Yeziden wird lediglich die staatliche Anerkennung ihres ehelichen
Zusammenlebens verweigert, ihre Religionsausübung wird hierdurch zumindest
in dem als religiöses Existenzminimum beschriebenen Bereich (s. o.)
nicht betroffen. Auch der Klägerin ist nach eigenen Angaben ein Zusammenleben
mit ihrem Ehemann in Syrien nicht verwehrt worden. (...)
Einsender: OVG Niedersachsen
Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Kein materieller Anspruch aus Grundsatz des fairen Verfahrens
auf eine bestimmte Entscheidung, auch wenn das Gericht diese Entscheidung zuvor
zugesichert hat.
Beschluss vom 30.12.2002 - 1 Bf 455/02.A - (6 S., M3259, ausführlich zitiert
unter Asylverfahrens- und -prozessrecht)
VGH Hessen: Die Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2
Satz 1 GG, § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG erfährt
nur durch § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG eine Durchbrechung. Sie
gilt also auch dann, wenn der asylsuchend eingereiste Ausländer Nachfluchtgründe
geltend macht, die zur Annahme einer politischen Verfolgung führen (so
auch OVG Münster, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 1 A 2248/00.A -, in:
juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 1. Juni 1999 - A 4 S 258/98 -, SächsVBl.
2000, 27 ff. [12 S., R3747]). (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 8.8.2002 - 10 UZ 2217/98.A - (6 S., M3334)
VG Schleswig: Der Asylantrag für ein Kind, das nach der Asylanerkennung
eines Elternteils, aber vor der Unanfechtbarkeit der Anerkennung geboren wurde,
ist 3 ½ Wochen nach der Geburt noch unverzüglich gem. § 26
Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG.
Urteil vom 18.9.2002 - 21 A 560/02 - (6 S., M3111)
Sonstige Materialien:
UNHCR: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels
1 C Abs. 5 und 6 GFK bei Wegfall der fluchtbegründenen Umstände.
Richtlinien zum internationalen Schutz vom 10.2.2003, deutsche Übersetzung
(8 S., M3404)
BVerfG: Gehörsverstoß bei extrem kurzer richterlichen
Frist
Beschluss vom 5.2.2003 2 BvR 153/02 (17 S., M3406)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Verletzung der Gewährung rechtlichen
Gehörs im Zusammenhang mit einer richterlichen Frist zur Begründung
eines Eilantrages im Asylfolgeverfahren. Das VG Gießen hatte dem Verfahrensbevollmächtigten
der Beschwerdeführer im Eilverfahren zugesagt, nicht vor Eingang der Akten
des Bundesamtes zu entscheiden und dem Verfahrensbevollmächtigten eine
Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Nachdem die Akten dem Bevollmächtigten
zugesandt worden waren und dieser einen Beratungstermin mit den Beschwerdeführern
durchgeführt hatte, setzte das VG Gießen mit Verfügung vom 26.9.2001,
die dem Bevollmächtigten am selben Tage um 15 Uhr per Telefax übermittelt
wurden, eine Frist bis zum 27.9.2001 zur Begründung des Eilantrages. Der
Bevollmächtigte nahm diese Verfügung am 27.9.2001 nachmittags zur
Kenntnis; ein Versuch, telefonisch Kontakt mit dem Einzelrichter aufzunehmen,
scheiterte, da dieser nicht mehr im Gericht war. Am 28.9. ließ der Einzelrichter
dem Bevollmächtigten telefonisch mitteilen, dass keine Fristverlängerung
gewährt werde.
Das VG Gießen lehnte mit Beschluss vom 28.9.2001 den Eilrechtsantrag ab.
Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand lehnte das VG Gießen
ebenso wie einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses ab.
Das BVerfG gibt der Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
statt. Es konkretisiert dabei die Anforderungen, die der Grundsatz des rechtlichen
Gehörs an die Gestaltung eines Eilverfahrens in Asylsachen stellt.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Die angegriffenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gießen
vom 28. September 2001 und vom 16. Januar 2002 verletzen die Beschwerdeführer
in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.
1. a) (...) Richterlich gesetzte Fristen müssen so bemessen sein, dass
das rechtliche Gehör nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE
64, 203 <206>).
Ob die Dauer einer richterlich gesetzten Frist objektiv ausreichend ist, hängt
von den Umständen des Einzelfalls ab. So ist bei eilbedürftigen Verfahren
oder einfach gelagerten Sachverhalten eine kürzere Frist ausreichend. Bei
erkennbar weniger eilbedürftigen Sachen oder schwierigen Sachverhalten
bedarf es in der Regel einer längeren Frist (vgl. BGH, Dienstgericht des
Bundes, Urteil vom 27. Januar 1995 - RiZ 6/94 -, veröffentlicht in JURIS).
Im Gegensatz zu gesetzlichen Fristbestimmungen, die typisieren dürfen,
müssen richterliche Fristen den genannten Maßstäben in stärkerem
Maße individualisiernd gerecht werden (vgl. Schmidt-Assmann, in Maunz-Dürig,
Kommentar zum Grundgesetz, Art. 103 Rn. 124).
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen hat der angegriffene Beschluss
des Verwaltungsgerichts vom 28. September 2001 nicht Rechnung getragen. Der
Beschluss ist ergangen, ohne dass die Beschwerdeführer ausreichende Gelegenheit
hatten, sich zu äußern.
aa) Dabei kann dahinstehen, ob das rechtliche Gehör nach den Umständen
des Einzelfalls schon deshalb in unzumutbarer Weise erschwert wurde, weil das
Gericht die mit Verfügung vom 26. September 2001 gesetzte Frist zur Stellungnahme
und Nachreichung einer Antragsbegründung bis zum 27. September 2001 nicht
ausreichend lang bemessen hat.
Zwar ist in dem Verfahren des vorläufige Rechtsschutzes nach §§
71 Abs. 4, 36 Abs. 3 und 4 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO (zur Anwendbarkeit
dieser Regelungen beim vorläufigen Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren vgl.
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 -, DVBl 1999, S. 1204; Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2002 - 2 BvR
191/02 -, DVBl 2002, S. 834 f.) eine besondere Beschleunigung angebracht. Wirksamer
Rechtsschutz bedeutet vor allem im Eilverfahren Rechtsschutz innerhalb angemessener
Zeit. Dass gerichtliche Entscheidungen in dieser asylgerichtlichen Verfahrensart
beschleunigt ergehen sollen, hat der Gesetzgeber durch die Entscheidungsfristen
nach § 36 Abs. 3 Satz 5 bis 7 AsylVfG zum Ausdruck gebracht. Danach soll
die Entscheidung innerhalb einer Woche nach Ablauf der Frist des § 36 Abs.
1 AsylVfG ergehen. Eine Verlängerung der Entscheidungsfrist nach der Sollvorschrift
des § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylVfG ist gemäß den Regelungen des §
36 Abs. 3 Satz 6 und 7 AsylVfG möglich.
Es spricht viel dafür, dass eine derart knappe Bemessung der Frist zur
Äußerung, wie sie durch die gerichtliche Verfügung vom 26. September
2001 erfolgt ist, auch unter Berücksichtigung des gesetzlichen Beschleunigungsanliegens
nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten war. Zwar verfügte
der Bevollmächtigte schon mehrere Tage vor der Fristsetzung über eine
Kopie der Akten, doch hatte unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführer die richterliche Fristsetzung
per Telefax am 26. September 2001 um 15.05 Uhr übersandt wurde, die Beschwerdeführer
bis zum Ablauf der Frist am 27. September 2001, 24.00 Uhr, weniger als 33 Stunden
Zeit, sich zu äußern.
Generell muss das Verwaltungsgericht bei der Handhabung der richterlichen Fristsetzung
berücksichtigen, dass auch bei einem gewissenhaften und seine Rechte und
Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Verfahrensbevollmächtigten
häufig eine gewisse Zeit vergeht, bis dieser von der Fristsetzung tatsächlich
Kenntnis erlangt. Hinzu kommt, dass aufgrund der typischerweise bestehenden
Arbeitsbelastung eines Bevollmächtigten durch andere Verfahren, Beratungen
und sonstige berufliche Tätigkeiten nicht davon ausgegangen werden kann,
dass die Zeit bis zum Ablauf der Frist allein zur Bearbeitung und Klärung
der Tatsachen- und Rechtsfragen des konkreten Verfahrens aufgewandt werden kann.
(...) Auch bei einer zweckmäßigen Büroorganisation bedarf darüber
hinaus auch die technische Umsetzung und Übermittlung einer schriftlichen
Äußerung einer gewissen Zeit. Zudem ist eine schnelle (telefonische)
Erreichbarkeit des Asylantragstellers, der im Asylverfahren zentrales Verfahrenssubjekt
ist und dessen Angaben in aller Regel ausschlaggebende Bedeutung für den
Ausgang des Verfahrens zukommt, für Besprechungen und Rückfragen aufgrund
seiner Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften
regelmäßig nicht ohne weiteres gegeben.
Für den konkreten Fall kommt hinzu, dass hier nach der Zustellung des ablehnenden
Bescheides abweichend vom gesetzlichen Regelfall noch Ermittlungen
erforderlich waren, um den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu begründen.
§ 36 Abs. 2 AsylVfG sieht vor, dass dem Asylbewerber mit der Zustellung
der Entscheidung eine Kopie der Verfahrensakte übermittelt wird. Da der
Asylbewerber üblicherweise vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge zu seinen Asylgründen angehört wird, liegen damit
in der Regel mit Zustellung des Bescheides alle Unterlagen vor, die der Asylbewerber
bzw. sein Bevollmächtigter zur Begründung des Antrags auf vorläufigen
Rechtsschutz benötigt. Daher wird für diesen Regelfall die Frist von
einer Woche zur Antragstellung und -begründung ausreichen und eine richterliche
Entscheidung innerhalb der Frist des § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylVfG ermöglichen.
Im vorliegenden Fall jedoch lagen die Akten des Erstverfahrens dem Bevollmächtigten
erst um den 14. September 2001 vor. Zusätzlich musste der Prozessbevollmächtigte
noch in Erfahrung bringen, was den Beschwerdeführern nach ihrer Rückkehr
nach Georgien widerfahren war, da das Bundesamt sie nicht zu den Gründen
ihrer erneuten Ausreise aus Georgien angehört hatte. Zu diesem Zweck musste
er einen Besprechungstermin vereinbaren, zu dem ein Dolmetscher hinzugezogen
werden musste. (...) Erst nach dieser Besprechung war eine Begründung des
Antrags aus Sicht des Anwalts sinnvoll. Angesichts dieser Umstände war
hier eine richterliche Frist von weniger als 33 Stunden kaum ausreichend, um
dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben,
sich durch einen sachlich fundierten Vortrag zu den entscheidungserheblichen
Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Soweit dies dem Gericht bei der
Setzung der Stellungnahmefrist nicht bekannt war, hätte es nachträglich
auf den Fristverlängerungsantrag des Prozessbevollmächtigten reagieren
müssen.
bb) Ob in der Einräumung einer Frist von nur 33 Stunden vorliegend bereits
eine Rechtsverletzung liegt, kann jedoch im Ergebnis offen bleiben. Denn jedenfalls
hätte der Einzelrichter nicht über den in den Akten dokumentierten
und ihm bei der Entscheidung bekannten Antrag des Prozessbevollmächtigten
auf Verlängerung der Frist für die Begründung des Antrags hinweggehen
dürfen. Damit hat das Gericht das Recht der Beschwerdeführer auf Gewährung
rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. BVerfGE 18, 399 <406>). Zwar lag
zu dem Zeitpunkt, als der unterschriebene Beschluss zur Post gegeben wurde,
infolge eines Büroversehens der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist
noch nicht schriftlich vor. Die Schriftform ist nach einer verbreiteten Ansicht
Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Antrags auf Verlängerung einer
richterlichen Frist (vgl. Zöller, ZPO, 22. Auflage, § 225 Rn. 1; Feiber,
in: Lüke/Wax, Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, § 225
Rn. 2, BGHZ 93, 300 zur Berufungsbegründungsfrist; a. A. Baumbach/Lauterbach/Albers/
Hartmann, ZPO, 59. Auflage, § 255 Rn. 3; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Auflage,
§ 224 Rn. 4). Dies mag im Regelfall so gelten; hier lagen jedoch wegen
der extremen Kürze der gesetzten Frist besondere Umstände vor. Wenn
ein Gericht eine derart kurze Frist zur Begründung eines Antrags setzt,
darf es in Bezug auf einen eventuellen Verlängerungsantrag keine strengen
Formerfordernisse stellen. Ein telefonischer Antrag kann ausreichen, wenn er
eindeutig in der Gerichtsakte dokumentiert und dem Richter bei seiner Entscheidung
nachweislich bekannt ist. (...)
Unabhängig davon, ob eine Pflicht zur Verlängerung einer richterlichen
Frist besteht, wird der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.
1 GG) verletzt, wenn das Gericht, bei dem ein Antrag auf Verlängerung einer
Frist zur Stellungnahme gestellt ist, zur Hauptsache entscheidet, ohne zuvor
den Antrag auf Fristverlängerung beschieden zu haben (vgl. BVerwG, Urteil
vom 3. November 1987 - 9 C 235/86 -, NJW 1988, S. 1280 f. und Beschluss vom
2. Juli 1998 - 9 B 535/98 -, NVwZ-RR 1998, S. 783 f.). Dieses Erfordernis soll
dem Antragsteller gegebenenfalls eine Reaktion auf die Ablehnung des Antrags
z. B. durch wenigstens kurze Stellungnahme ermöglichen (vgl.
BVerwG, ebenda).
cc) Selbst wenn man aber davon ausginge, dass ein Antrag auf Verlängerung
einer richterlichen Frist in jedem Fall der Schriftform bedarf, so wäre
doch den Beschwerdeführern hinsichtlich der Versäumung der Frist für
die Begründung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu gewähren gewesen. (...)
Der Wiedereinsetzungsantrag war nicht wie das Verwaltungsgericht anscheinend
meint deshalb unzulässig, weil die Entscheidung im Verfahren nach
§ 80 Abs. 5 VwGO schon rechtskräftig war. Denn das Verfahren nach
§ 80 Abs. 7 VwGO bietet die Möglichkeit einer nachträglichen
Korrektur, wenn ein im ursprünglichen Verfahren unberücksichtigt gebliebener
Umstand ohne Verschulden des Asylbewerbers nicht vorgetragen wurde.
Zudem verkennt die Auffassung, wonach § 36 AsylVfG keine in der Sphäre
der Asylantragsteller bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten liegenden Gründe
für eine Verlängerung der Wochenfrist kenne, die oben erläuterten
Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG. Die Gründe, die der Prozessbevollmächtigte
der Beschwerdeführer dafür angeführt hat, dass es ihm nicht möglich
war, die am 26. September 2001 gesetzte Frist zu erfüllen, hat das Verwaltungsgericht
nicht ausreichend gewürdigt. Es überspannt die Anforderungen an die
Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in einer Weise,
die mit verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht zu vereinbaren ist. Nachdem
es dem Prozessbevollmächtigten zuvor zugesagt hatte, ihm noch eine Stellungnahmefrist
einzuräumen, durfte es nachträglich nicht darauf verweisen, dass er
den Antrag schon vor Setzung dieser Frist hätte begründen können,
weshalb es auf die Unmöglichkeit der Stellungnahme innerhalb der gesetzten
Frist nicht mehr ankomme.
Auch das Ansinnen, bei Verhinderung des sachbearbeitenden Anwalts in einer prozessbevollmächtigten
Rechtsanwaltssozietät möge sich ein anderes Mitglied der Sozietät
innerhalb kürzester Zeit in den Fall einarbeiten und den Antrag auf vorläufigen
Rechtsschutz begründen, ist mit den Anforderungen an die Gewährung
rechtlichen Gehörs nicht vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember
1983 - 4 C 44/83 -, NJW 1984, S. 882). (...)
Einsender: RA Dr. Marx, Frankfurt a.M.
BVerwG: Zur persönlichen Anhörung durch das
Berufungsgericht
Beschluss vom 26.2.2003 - BVerwG 1 B 218.02 - (6 S., M3348)
(...) Die Beschwerde der Klägerin zu 1 hat mit einer Verfahrensrüge
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg. Der angefochtene Beschluss
verletzt die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1
VwGO) und den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96
VwGO). (...)
Die Klägerin zu 1 hat geltend gemacht, vor ihrer Ausreise aus dem Irak
von Islamisten im Krankenhaus von Sulaimaniya aufgesucht und wegen ihrer Weigerung
zur Herausgabe von Medikamenten mit dem Tode bedroht worden zu sein. Sie hat
die Ernsthaftigkeit der Bedrohung dadurch zu verdeutlichen gesucht, dass sie
schilderte, ihre älteste Tochter sei in ihrer Begleitung in zeitlichem
Zusammenhang mit dem Vorfall im Krankenhaus getötet worden, indem ein PKW
sie überfuhr. Sie gehe davon aus, dass es ein gezielter Anschlag gewesen
sei und er ihrem Leben gegolten habe. Das Berufungsgericht hat der Klägerin
zu 1 ihr Vorbringen zu diesem Vorfluchtgeschehen in dem im vereinfachten Berufungsverfahren
nach § 130 a VwGO ergangenen Beschluss nicht geglaubt und u. a. deshalb
eine Rückkehrgefährdung im Gebiet der inländischen Fluchtalternative
Nordirak ausgeschlossen. Die Beschwerde rügt insoweit der Sache nach zu
Recht, dass das Berufungsgericht diesen Schluss nicht hätte ziehen dürfen,
ohne sich zuvor durch persönliche Anhörung der Klägerin zu 1
ein eigenes Bild von ihrer Glaubwürdigkeit gemacht zu haben. (...)
Zwar hat sich das Berufungsgericht mit seiner tatrichterlichen Bewertung nicht
in Widerspruch zu einer etwa entgegenstehenden Würdigung der Glaubwürdigkeit
der Klägerin zu 1 durch das Verwaltungsgericht gesetzt (dazu, dass dies
unzulässig wäre, vgl. Beschluss vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00
- Buchholz 402.25 W 1 AsylVfG Nr. 235). Denn dieses hatte ohne mündliche
Verhandlung entschieden, weil es eine Verfolgungsgefahr für die Klägerin
zu 1 schon wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit und Herkunft aus Sulaimaniya
bejahte. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zu 1 auch nicht lediglich
unter Übernahme einer entsprechenden Würdigung des Bundesamtes für
unglaubwürdig gehalten (dazu, dass dies unzulässig gewesen wäre,
vgl. Beschluss vom 10. Mai. 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - Buchholz 402.25 § 1
AsylVfG Nr. 259 - InfAuslR 2003, 28 [= ASYLMAGAZIN
7-8/ 2002, S. 37]). Es hat aber aus ihrer protokollierten Aussage vor
dem Bundesamt Ungereimtheiten und Widersprüche abgeleitet, ohne die Klägerin
zu 1 persönlich anzuhören. Dass dies hier ausnahmsweise verfahrensrechtlich
zulässig war, lässt sich der Berufungsentscheidung nicht entnehmen.
Von der persönlichen Anhörung der Klägerin zu 1 hätte das
Berufungsgericht nach der Rechtsprechung des Senats nur absehen dürfen,
wenn es in der protokollierten Aussage der Klägerin zu 1 solche Widersprüche,
Ungereimtheiten oder Unvereinbarkeiten zwischen ihrem Vorbringen und seinen
gesicherten Erkenntnissen aufgezeigt hätte, die die Wahrheit der behaupteten
Tatsachen auch ohne den persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit
der Klägerin zu 1 von vornherein ausschlossen (vgl. Beschluss vom 11. Juni
2002 - BVerwG 1 B 37.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 260 [6 S.,
M2340]) Das ist hier jedoch nicht der Fall. So genügt es nicht, wenn das
Gericht den Vortrag der Klägerin zu 1 zur Bedrohung durch Islamisten im
Krankenhaus von Sulaimaniya als lebensfremd ansieht (...). (...)
Einsender: RA Schinkel, Flensburg
OVG Hamburg: Kein materieller Anspruch aus Grundsatz des
fairen Verfahrens
Beschluss vom 30.12.2002 - 1 Bf 455/02.A - (6 S., M3259)
(...) Die Rechtssache hat schließlich auch keine grundsätzliche
Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Die von der
Beklagten und dem Beteiligten insoweit bezeichnete Rechtsfrage, ob aus Gründen
eines fairen Verfahrens bzw. des Vertrauensschutzes ein Abschiebungshindernis
nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt werden kann, obwohl
dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht vorliegen, bedarf nicht der Klärung
in einem Berufungsverfahren. Sie ist vielmehr ohne weiteres zu verneinen.
Der Grundsatz des fairen Verfahrens, der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK
seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat (Jedermann hat Anspruch
darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer
angemessenen Frist gehört wird ...), wirkt sich, wie schon der Name
sagt, im prozessualen Bereich aus. Er kann das Gericht zu einer bestimmten Gestaltung
des Verfahrens verpflichten (vgl. hierzu im Einzelnen: Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar,
2. Aufl. 1996, Art. 6 Rdnr. 341 ff.), z. B. um die Waffengleichheit der
Parteien zu sichern. Er vermag aber keine unwiderrufliche Bindung des Gerichts
hinsichtlich des materiell-rechtlichen Inhalts seiner Entscheidung herbeizuführen.
Dieser muss sich immer an den jeweils gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen
einer Rechtsnorm ausrichten. Dementsprechend ist auch für Art. 6 EMRK
anerkannt, dass aus dieser Vorschrift selbst ein materiell-rechtlicher Anspruch
nicht abgeleitet werden kann (vgl. Frowein/Peukert, a.a.O., Art. 6 Rdnr.
7). (...)
Hieraus folgt für das vorliegende Verfahren, dass Zusicherungen
des Gerichts, bei Rücknahme der weitergehenden Anträge werde man zu
Gunsten des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG feststellen, nur solange Bestand haben können, soweit hierfür
die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Ändert sich hingegen bis
zum Zeitpunkt der Entscheidung der maßgebliche Sachverhalt derart, dass
nunmehr die Klage nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgewiesen werden
müsste (...), so bietet der Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. der Vertrauensschutz
keine tragfähige Rechtsgrundlage, der Klage gleichwohl stattzugeben. (...)
Rechtsprechung:
BVerwG: 1. Die Pflicht zur Begründung der Berufung nach § 124
a Abs. 6 VwGO n. F. erfordert unverändert die Einreichung eines
gesonderten Schriftsatzes nach Zulassung der Berufung.
2. Zur Vermeidung der Zurechenbarkeit einer Fristversäumnis ist der Prozessbevollmächtigte
verpflichtet, das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Berufungszulassungsbeschlusses
erst dann zu unterzeichnen und zurückzugeben, wenn in den Handakten die
Begründungsfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender
notiert worden ist.
3. Ein Anwaltsverschulden ist dem Asylbewerber im Asylrechtsstreit auch dann
gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen,
wenn nur noch der Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG
im Streit ist. (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 3.12.2002 - BVerwG 1 B 429.02 - (9 S., M3341)
OVG Hamburg: Ein Streit um die Frage, ob ein Ausländer der räumlichen
Beschränkung nach § 56 AsylVfG unterliegt, ist eine Rechtsstreitigkeit
nach dem AsylVfG.
Beschluss vom 2.1.2003 - 1 Bs 489/02 - (5 S., M3260)
VGH Ba-Wü: 1. Auch nach einer Klagerücknahme ist die
rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich.
2. Voraussetzung ist, dass der Bewilligungsantrag im Verfahren gestellt aber
nicht beschieden worden ist und der Antragsteller alles Erforderliche für
die Bewilligung der Prozesskostenhilfe getan hat. Eine ausnahmsweise Versagung
kommt in derartigen Fällen dann in Betracht, wenn der Klagerücknahme
keine billigenswerten Motive zugrunde liegen. (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 23.4.2002 - 11 S 119/02 - (6 S., M3104)
VG Frankfurt a.M.: Keine Abschiebungsandrohung auf Vorrat
für den Fall der erneuten unerlaubten Einreise.
Beschluss vom 21.2.2003 - 10 G 664/03.AO (1) - (5 S., M3264)
VG Frankfurt a.M.: Ein in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnender Asylbewerber
muss sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zumindest alle fünf Tage
nach eingehender Post erkundigen.
Beschluss vom 19.2.2003 - 5 G 5363/02.AO (3) - (2 S., M3265)
VG Frankfurt a.M.: Eine Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Aufhebung
der Asylanerkennung gem. § 39 Abs. 1 AsylVfG hat keine aufschiebende
Wirkung.
Beschluss vom 4.2.2003 - 12 G 478/03.A (1) - (3 S., M3267)
VG Frankfurt a.M.: Zu den Anforderungen an ärztliche Gutachten zum
Vorliegen einer psychischen Erkrankung.
Beschluss vom 31.1.2003 - 1 G 392/03(1) - (5 S., M3270)
VG Neustadt a.d.W.: Macht ein Ausländer geltend, die Behandlung
einer lebensbedrohlichen Krankheit sei im Heimatland wegen seiner oppositionellen
Betätigung nicht möglich, macht er ein Asylbegehren geltend, für
das das Bundesamt zuständig ist.
Beschluss vom 16.1.2003 - 8 L 3161/02.NW - (7 S., M3156)
VG Frankfurt a.M.: Wird die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens
im Flughafenverfahren abgelehnt, ist die Einreise gem. § 18 a Abs. 3 S.
1 AsylVfG in analoger Anwendung zu verweigern.
Beschluss vom 14.1.2003 - 3 G 68/03.AF(1) - (5 S., M3273)
Sonstige Materialien:
Amtsblatt der EU: Verordnung zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist.
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2003 (10 S., M3388)
BVerfG: Kein strafbarer illegaler Aufenthalt bei Anspruch
auf Duldung
Beschluss vom 6.3.2003 - 2 BvR 397/02 - (8 S., M3339)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das BVerfG gibt der Verfassungsbeschwerde eines abgelehnten Asylbewerbers gegen
seine strafrechtliche Verurteilung wegen Aufenthalts ohne Duldung gem. § 92
Abs. 1 Nr. 1 AuslG statt. Der Beschwerdeführer war ohne Identitätspapiere
eingereist und hatte ein erfolgloses Asylverfahren durchlaufen. Die zuständige
Ausländerbehörde forderte ihn auf, einen Identitätsnachweis vorzulegen.
Eine Duldung wurde ihm nicht erteilt. Bemühungen um Passersatzpapiere scheiterten.
Das AG Kempten (Allgäu) verurteilte den Beschwerdeführer nach Strafanzeige
der Ausländerbehörde wegen Verstoßes gegen. § 92 Abs. 1
Nr. 1 AuslG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen eingelegte Be- rufung verwarf
das LG Kempten mit Urteil vom 24.9. 2001. Die Revision des Beschwerdeführers
verwarf das BayObLG mit Beschluss vom 13.2.2002. Es stellte entscheidend darauf
ab, dass der Beschwerdeführer keine Duldung besaß. Auf die Frage,
ob er einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hatte, käme es nicht an.
Das BVerfG gibt der dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes
gegen das Willkürverbot statt. Es betont dabei im Anschluss an das BVerwG
die Verpflichtung der Ausländerbehörde, einem ausreisepflichtigen
Ausländer sofort eine Duldung zu erteilen, wenn er nicht abgeschoben werden
kann. Die Entscheidung hat daher über das Strafrecht hinaus Bedeutung für
die verbreitete Praxis von Ausländerbehörden, statt Duldungen sogenannte
Grenzübertrittsbescheinigungen oder kein Papier auszustellen.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an,
weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist
(§ 93a Abs. 2 Ziff. b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist
in einer die Zuständigkeit der Kammer ergebenden Weise offensichtlich begründet;
das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen bereits entschieden.
Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1
GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
1. Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind
Sache der dafür zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch
das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85
<92 f.>). Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die Gerichte bei der
Anwendung des sog. einfachen Rechts Verfassungsrecht verletzt haben. Die Kontrolle
durch das Bundesverfassungsgericht erstreckt sich dabei ohne sich freilich
darauf zu beschränken auch auf eine Überprüfung, ob das
in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Recht auf eine willkürfreie Entscheidung
beachtet ist.
Willkürlich ist ein Richterspruch dann, wenn er unter Berücksichtigung
der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich
vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden
Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 59 <103>; 69, 248 <254>; 74,
102 <127>; stRspr). Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen.
Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Die fehlerhafte Auslegung
eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich.
Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt
wird (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 ff.>; stRspr).
2. Gemessen an diesem Maßstab halten die angegriffenen Entscheidungen einer
verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht Stand. Das Bayerische Oberste
Landesgericht hat die Verurteilung des Beschwerdeführers damit begründet,
es sei ihm möglich gewesen, Identitätsnachweise zur Erlangung der
Einreisepapiere nach Syrien zu erlangen und damit auszureisen; im Übrigen
sei er vom Vorwurf der unterlassenen Ausreise deshalb nicht entlastet, weil
er mit einem gefälschten Paß eingereist sei, seine eigenen Personalpapiere
in der Heimat zurückgelassen und deshalb die faktische Unmöglichkeit
seiner Ausreise selbst herbeigeführt habe. Für diese Begründung
des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers durch das Bayerische Oberste
Landesgericht war notwendige Voraussetzung, dass es für die Verwirklichung
des objektiven Tatbestands des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht
darauf ankomme, ob ein Anspruch auf Duldung bestehe oder nicht.
a) Diese Annahme des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist von Verfassungs
wegen nicht mehr hinnehmbar und deshalb willkürlich.
Das Bayerische Oberste Landesgericht kann sich mit seiner Ansicht zwar auf den
Wortlaut des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG stützen, der allein
darauf abstellt, ob sich der Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG und ohne Duldung nach § 55
AuslG in der Bundesrepublik aufhält. Es hat tatbestandliches Unrecht vom
Gesetzeswortlaut her auch für gegeben erachtet, wenn eine förmliche
Duldung nicht vorlag, aber hätte erteilt werden müssen. Auch kann
sich das Bayerische Oberste Landesgericht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts
Frankfurt berufen, die im Anschluss an die von dem Beschwerdeführer für
seine Ansicht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE
111, 62 ff.) getroffen worden ist und gleichwohl an der Annahme einer Strafbarkeit
nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG festgehalten hat (vgl. NStZ-RR 2001,
S. 57; ebenso KG, NStZ-RR 2002, S. 220). Die Ansicht des Bayerischen
Obersten Landesgerichts ist jedoch vor allem mit Blick auf das durch
die Anwendung von Strafrechtsnormen berührte Freiheitsrecht des betroffenen
Ausländers und den verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz, die hier auf
die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG einwirken nicht mehr verständlich;
sie bildet den Ausgangspunkt für eine Entscheidung, die nicht nur eine
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechende willkürliche
Verwaltungspraxis sanktioniert, sondern es darüber hinaus dem freien Ermessen
der Ausländerbehörden überlässt, ob und in welchem Umfang
ein Ausländer sich strafbar macht. Es entspricht der gesetzgeberischen
Konzeption des Ausländergesetzes, einen vollziehbar ausreisepflichtigen
Ausländer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entweder unverzüglich
abzuschieben oder ihn nach § 55 Abs. 2 AuslG zu dulden. Dabei
hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann
eine Abschiebung des Ausländers durchgeführt und zu welchem Zeitpunkt
ein eventuelles Abschiebungshindernis behoben werden kann. Schon dann, wenn
sich herausstellt, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung geführt
werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss bleibt, ist unabhängig
von einem Antrag des Ausländers als gesetzlich vorgeschriebene
förmliche Reaktion auf ein Vollstreckungshindernis eine Duldung zu
erteilen (vgl. BVerwGE 105, 232 <235 f., 238>). Damit verträgt es
sich entgegen der Ansicht des Bayerischen Staatsministeriums des Innern nicht,
der Ausländerbehörde unter Bezugnahme auf § 57 Abs. 3
AuslG regelmäßig sechs Monate Zeit zu geben, um die Voraussetzungen
für eine Abschiebung zu schaffen. Die Systematik des Ausländergesetzes
lässt wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festhält
grundsätzlich keinen Raum für einen derartig ungeregelten Aufenthalt
(vgl. BVerwGE 105, 232 <236>), der den Zeitpunkt der Duldungserteilung
wie der zu Grunde liegende Fall zeigt, in dem die Ausländerbehörden
den Sechs-Monats-Zeitraum sogar überschritten und eine Duldung erst nach
fast neun Monaten erteilt haben ins Belieben der Behörden stellt.
Da der Ausländer auch zu dulden ist, wenn er die Entstehung des Hindernisses
(z. B. durch Mitführen gefälschter Papiere bei der Einreise)
oder dessen nicht rechtzeitige Beseitigung (etwa durch unterlassene Mitwirkung
bei der Beschaffung notwendiger Identitätspapiere) zu vertreten hat (vgl.
BVerwGE 111, 62 <64 f.>), ist keine Konstellation vorstellbar, in der
der Ausländer nicht einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hätte.
Ist als Folge des tatsächlichen bzw. rechtlichen Hindernisses die Duldung
aber erteilt, scheidet eine Strafbarkeit nach § 92 Abs. 2 Nr.
1 AuslG mangels einer der gesetzlichen Voraussetzungen aus. Zugleich steht mit
der Erteilung einer Duldung auch wenn sie förmlich nicht rückwirkend
gewährt wird regelmäßig fest, dass der Abschiebung des
Ausländers von Anfang seiner Ausreisepflicht an ein tatsächliches
oder rechtliches Hindernis entgegengestanden hat.
Kommt die Behörde ihrer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
bestehenden Verpflichtung zur Erteilung der Duldung nicht oder zu spät
nach, so wäre womöglich eine Strafbarkeit nach § 92 Abs. 1
Nr. 1 AuslG anzunehmen. Legten die Strafgerichte dieses Verwaltungshandeln ihrer
Entscheidung ungeprüft so zu Grunde, bedeutete dies nicht nur die Hinnahme
einer gesetzeswidrigen Praxis der Ausländerbehörden, sondern führte
zusätzlich dazu, über die mögliche Strafbarkeit des Ausländers
und deren Umfang entgegen den Grundsätzen des im Strafrecht geltenden Schuldprinzips
letztlich die jeweilige Ausländerbehörde entscheiden zu lassen.
Die Strafgerichte dürfen sich deshalb nicht mit der Feststellung begnügen,
der Ausländer sei nicht im Besitz einer Duldung nach § 55 Abs. 2
AuslG. Die Duldung ist eine gesetzlich zwingende Reaktion auf ein vom Verschulden
des Ausländers unabhängiges Abschiebungshindernis. Insofern dient
§ 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht der Strafbewehrung eines Verwaltungsakts
und bindet den Strafrichter nicht an die unterlassene oder verspätet getroffene
Entscheidung einer Verwaltungsbehörde (vgl. BVerfGE 80, 244 <256>).
Die Strafgerichte sind vielmehr von Verfassungs wegen gehalten, selbstständig
zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer
ausländerrechtlichen Duldung im Tatzeitraum gegeben waren. Kommen sie zu
der Überzeugung, die Voraussetzungen hätten vorgelegen, scheidet eine
Strafbarkeit des Ausländers nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG
aus.
Für die Überzeugungsbildung ist es von besonderer Bedeutung, wenn
die Ausländerbehörde selbst wenn auch verzögert und für
einen späteren Zeitpunkt eine Duldung nach § 55 Abs. 2
AuslG erteilt hat. Fehlen wie im vorliegenden Fall jegliche Anhaltspunkte
dafür, dass die der Duldungserteilung zu Grunde liegende tatsächliche
Situation von derjenigen des Tatzeitraums abweicht, wird ohne Weiteres auch
davon auszugehen sein, dass eine Duldung schon in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang
mit dem Beginn der Ausreisepflicht des Ausländers hätte erteilt werden
müssen.
Unterbleibt die von Verfassungs wegen gebotene Prüfung, weil die Gerichte
wie im zu Grunde liegenden Fall der Ansicht sind, hierzu angesichts des Wortlauts
des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht verpflichtet zu sein, liegt
dem eine nicht vertretbare Rechtsansicht zu Grunde.
b) Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht auf der willkürlichen
Auslegung des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Die Entscheidungen waren
deshalb aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
(...)
OVG Schleswig-Holstein: Aufenthaltserlaubnis bei Ehe mit
deutschem Staatsangehörigen auch bei Sozialhilfebezug
Beschluss vom 24.2.2003 - 4 MB 12/03 - (5 S., M3364)
(...) Der Antragsteller hat durch seine Eheschließung auch einen
gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23
Abs. 1 Nr. 1 AuslG erworben, dem entgegen der Auffassung des Antragsgegners
und des Verwaltungsgerichts der Sozialhilfebezug als Versagungsgrund nach § 23
Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 5, § 46 Nr. 6 AuslG nicht
entgegensteht. (...)
Zwar ist an sich der Ausweisungstatbestand des § 46 Abs. 1 Nr.
6 AuslG (Sozialhilfebezug des Antragstellers selbst) erfüllt. Dieser eine
Ausweisung nach Ermessen eröffnende Tatbestand stellt indes dann keinen
Ausweisungsgrund iSv § 17 Abs. 5 AuslG dar, wenn die für
eine etwaige Ausweisung zu treffende Ermessensentscheidung in keinem Fall zu
Lasten des Betroffenen ausgehen könnte. So liegt es hier. Gemäß
§ 45 Abs. 2 AuslG (vgl. auch § 48 Abs. 1 Nr. 4
AuslG) wäre im Fall des Antragstellers in besonderer Weise in den Blick
zu nehmen, dass die deutsche Ehefrau auf die im Bundesgebiet gelebte familiäre
Gemeinschaft angewiesen ist und nicht darauf verwiesen werden kann, dem Antragsteller
in dessen Heimatland zu folgen. Eine Ausweisung nach §§ 45, 46
AuslG wäre deshalb mit Blick auf die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1
GG nur dann gerechtfertigt, wenn die Anwesenheit des Ausländers die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in schwerwiegender Weise störte und die Ausweisung
für den Ausländer auch unter Beachtung der berechtigten Interessen
des deutschen Familienangehörigen hinzunehmen wäre. Dies ist nach
Auffassung des Senats unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt der Fall, wenn
der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem (einer) deutschen Staatsangehörigen
allein der Bezug von Sozialhilfe, also der Ausweisungstatbestand des § 46
Nr. 6 AuslG gegenübersteht. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen,
dass die Ausweisung für den Ausländer zu einer Gefährdung oder
jedenfalls schwerwiegenden Belastung des Ehe- und Familienlebens führen
würde. Die Schutzwürdigkeit des deutschen Ehepartners wird hierbei
nicht dadurch gemindert, dass er von dem Ausweisungsgrund Sozialhilfebezug vor
der Ehe Kenntnis hatte und/oder dass die Ehe erst kurze Zeit besteht. Dass allein
ein solcher Bezug von Sozialhilfe diese aus der Wertentscheidung des Grundgesetz
folgende hohe Schutzwirkung auch nur entfernt berühren könnte, ist
für den Senat ausgeschlossen. Ist aber eine Ausweisung nach dem Tatbestand
des § 46 Nr. 6 AuslG in dieser Konstellation von vornherein nicht
denkbar, so ist es von Verfassungs wegen geboten, im Rahmen der Frage nach Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht vom Vorliegen eines Ausweisungsgrundes
iSv § 17 Abs. 5, 1. HS AuslG auszugehen. Es kann nämlich
im Verfahren um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dem Ausländer
nicht ein Tatbestand entgegengehalten werden, der auf der Ebene einer Ausweisung
unter keinen Umständen zu seinen Lasten greifen könnte. Der Senat
gibt mit dieser Entscheidung die aus seinem Beschluss vom 22. März 2002
(4 M 21/02) vom Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht zu Recht hergeleitete
entgegenstehende Auffassung auf. (...)
Einsender: RA Jäger, Hamburg
VG Hamburg: Abschiebungshindernis bei laufendem Sorgerechtsverfahren
Beschluss vom 11.12.2002 - 16 VG 5205/2002 - (6 S., M3249)
(...) Auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs hat der Antragsteller
glaubhaft gemacht, nämlich einen Duldungsanspruch nach § 55 Abs. 2
AuslG bis zum rechtskräftigen Abschluss des familiengerichtlichen Verfahrens
im Hinblick auf seine Scheidung von seiner deutschen Ehefrau und die Regelung
des Sorge- und Umgangsrechts für seine im Juli 2000 geborene Tochter ...,
die deutsche Staatsangehörige ist. Der Antragsteller kann beanspruchen,
während dieses Zeitraumes von Abschiebemaßnahmen verschont zu bleiben,
da die Abschiebung solange rechtlich unmöglich im Sinne des § 55
Abs. 2 AuslG ist. Dem Antragsteller steht zudem ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung der Antragsgegnerin über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
nach § 28 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf das laufende familiengerichtliche
Verfahren zum Umgangsrecht zu (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 5.3.2001, 9
W 7/00 - Juris.) (...)
Würde der Antragsteller vor einer familiengerichtlichen Entscheidung aus
dem Bundesgebiet abgeschoben werden, könnte er sein Recht auf Achtung des
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1
GG nicht ausüben; er wäre an der Durchsetzung seiner Interessen im
gerichtlichen Verfahren und an der Wiederherstellung eines Kontaktes zu seinem
Kind gehindert. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat
in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2000 ausdrücklich auf dieses Recht
zur Prozessführung im Familienrechtsstreit hingewiesen, das durch eine
Abschiebung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (vgl. hierzu
ausführlich EGMR, InfAuslR 2000, 473 ff.). Auch in der Rechtsprechung deutscher
Verwaltungsgerichte ist dieses Recht als Duldungsgrund anerkannt (OVG Saarland,
a.a.O.; VG München, B. v. 23.3.2000, AuAS 2000, 122 f.).
Ob der Ausländer während des laufenden umgangsrechtlichen Verfahrens
intensiven Kontakt zu seinem Kind hat, ist unerheblich. Es ist nicht erforderlich,
dass bereits während des umgangsrechtlichen Verfahrens eine Beziehung zwischen
dem Ausländer und seinem bleibeberechtigten Kind besteht, die für
die Erteilung einer Duldung oder Aufenthaltsbefugnis ausreicht, weil sie über
eine reine Begegnungsgemeinschaft hinausgeht (OVG Saarland, a.a.O.). (...)
Die geplante Abschiebung des Antragstellers ist vielmehr wegen der Wahrnehmung
prozessualer Rechte derzeit nicht gerechtfertigt. Geschützt wird nicht
nur das Recht, eine gegenwärtig praktizierte familiäre Beziehung weiterzuführen,
sondern auch, sich die Möglichkeit der familiären Beziehung zu seinem
Kind (wieder) zu erstreiten. (...) Der Antragsteller darf nicht durch eine Abschiebung
im laufenden familiengerichtlichen Rechtsstreit gehindert werden, seine Rechte
z. B. durch persönliche Vorsprache etc. geltend zu machen. Ob das
Scheidungsverfahren ohne Rechtsbeeinträchtigung ohne die persönliche
Anhörung des Antragstellers abgewickelt werden kann, darf dahinstehen.
Beim umgangsrechtlichen Verfahren muss dem Antragsteller dagegen die Möglichkeit
verbleiben, sich durch die Teilnahme an einer Anhörung für seine väterlichen
Interessen einzusetzten. Die Vornahme einer solchen Anhörung durch einen
ersuchten Richter in der Elfenbeinküste sofern dies technisch überhaupt
möglich wäre kann nicht ernsthaft mit der Ausübung prozessualer
Rechte in der Bundesrepublik Deutschland gleichgesetzt werden, zumal es gerade
im umgangsrechtlichen Verfahren auf den persönlichen Eindruck des erkennenden
Gerichts von dem Elternteil ankommt. Die öffentlichen Interessen an der
Abschiebung des Antragstellers sind nicht derart schwerwiegend, dass sie eine
derartige Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers im Hinblick auf Art. 8
Abs. 2 EMRK, Art. 6 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG legitimieren
können. Es ist nicht die Aufgabe des Ausländerrechts, einem schwebenden
Familienrechtsstreit durch Vollstreckungsmaßnahmen zuvor zu kommen (VG
München. a.a.O.). Auch darf im ausländerrechtlichen Verfahren angesichts
der Angaben der Eheleute oder aufgrund von Spekulationen durch die Ausländerbehörde
über die Motive des Ausländers nicht die Entscheidung des Familiengerichts
präjudiziert werden (EGMR, a.a.O.). Für die absehbare Dauer des familiengerichtlichen
Verfahrens zum Umgangs- und Sorgerecht muss der Antragsteller im Bundesgebiet
verbleiben dürfen. Anschließend ist ein erneute Würdigung vorzunehmen,
inwieweit er seinen väterlichen Rechten und Pflichten nachkommt und mit
seiner Tochter trotz Trennung von der Mutter eine familiäre Beziehung pflegt.
(...)
Rechtsprechung:
OVG Thüringen: 1. Die dem Beschwerdegericht durch § 146
Abs. 4 S. 6 VwGO aufgegebene Prüfung nur der in der Beschwerde
rechtzeitig dargelegten Gründe bindet wegen der grundsätzlichen Aufgabe
des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO und des Gebots effektiven
Rechtsschutzes nicht streng und ausnahmslos.
2. Dem Instanzgericht ist es nicht verwehrt, bei im erstinstanzlichen Eilverfahren
strittig gebliebenen Tatsachen, die in der Beschwerdeschrift aufgegriffen werden,
im Einzelfall die vorläufigen tatsächlichen Feststellungen
zu treffen, um Entscheidungsreife herzustellen.
3. Die ausländerrechtliche Aufforderung zur Ausreise enthält kein
selbständiges Gebot, das Bundesgebiet zu verlassen, sondern verlautbart
nur die von Gesetz wegen bestehende Ausreisepflicht gemäß § 42
Abs. 1 AuslG. (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 11.2.2003 - 3 EO 387/02 - (14 S., M3263)
OVG Nieders.: Die Berücksichtigung der ehelichen Lebensgemeinschaft
als dauerhaftes Abschiebungshindernis begegnet grundlegenden dogmatischen Bedenken,
da eine Duldung nur die zeitweise Aussetzung der Abschiebung bedeutet; ein Abschiebungshindernis
setzt zumindest zusätzliche besondere Umstände voraus, die selbst
eine vorübergehende Trennung als unzumutbar erscheinen lassen.
Beschluss vom 16.1.2003 - 13 ME 28/03 - (6 S., M3208)
VGH Ba-Wü: Zur verfassungskonformen Auslegung des § 53
Abs. 6 S. 2 AuslG.
Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien,
Kongo, Dem. Rep., 42 S., M3162)
VGH Ba-Wü: Die Ausübung der elterlichen Sorge gem. § 23
Abs. 1 Nr. 3 AuslG bestimmt sich nach dem Leitbild der Familie, das durch
das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBl I, S. 2942) geändert
worden ist; Voraussetzung einer Aufenthaltserlaubnis für das sorgeberechtigte,
ausländische Elternteil eines Deutschen, das nicht in häuslicher Lebensgemeinschaft
mit seinem Kind lebt, ist die aktive Wahrnehmung des Sorgerechts durch tatsächliche
Erziehungs- und Betreuungsbeiträge (im Anschluss an VGH Ba-Wü, B.
v. 30.11.2001 - 11 S 1700/01 - EzAR 020 Nr. 17).
Urteil vom 5.8.2002 - 1 S 1381/01 - (15 S., M3106)
VGH Ba-Wü: 1. Der Status als abgelehnter Asylbewerber
und damit die Zuständigkeit der Regierungspräsidien nach §§ 5
Abs. 3, 6 Abs. 1 AAZuVO enden mit der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung.
2. Einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat ein ausgewiesener Ausländer
auf der Grundlage von § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 GG
nur, wenn von vornherein eine auch nur kurzzeitige Trennung von seinen Familienangehörigen
unzumutbar und eine Abschiebung aus diesem Grund rechtlich unmöglich ist.
Diese Anforderungen müssen auch erfüllt sein, wenn er durch die Duldung
den Zeitraum bis zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 30
Abs. 4 AuslG überbrücken will. Allein diese Überbrückungsabsicht
begründet keine Unzumutbarkeit. (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 9.7.2002 - 11 S 2240/01 - (10 S., M3105)
VG Frankfurt a.M.: Unterbrechung einer psychotherapeutischen Behandlung
durch Abschiebung kann eine unmenschliche Behandlung gem. § 53 Abs. 4 AuslG
darstellen und ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis begründen.
Beschluss vom 12.4.2003 - 1 G 1130/01(2) - (6 S., M3288)
VG Aachen: Widerspruch gegen die räumliche Beschränkung einer
Duldung gem. § 56 Abs. 3 S. 2 AuslG hat aufschiebende Wirkung.
Beschluss vom 6.2.2003 - 8 L 72/03 - (9 S., M3236)
VG Oldenburg: Kein Anspruch auf gemeinsame Abschiebung von Eheleuten.
Beschluss vom 3.12.2002 - 12 B 4988/02 - (8 S., M3116)
BayObLG: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Nachprüfung
der Rechtmäßigkeit einer Haftandrohung entfällt nicht mit Durchführung
der Abschiebung oder Beendigung der Freiheitsentziehung aus anderen Gründen
(im Anschluß an BVerfG NJW 2002, 2456 und AuAS 2002, 200). Hat der Betroffenen
sein Rechtsmittel gegen die Haftanordnung auf den Kostenpunkt beschränkt,
hat die Nachprüfung im Rahmen dieser Anfechtung zu erfolgen.
2. Die Entscheidung, ob die dem Betroffenen im Abschiebungshaftverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen der Gebietskörperschaft aufzuerlegen sind, deren Behörde
die Haftanordnung beantragt hatte, ist nach § 16 Satz 1 FreihEntzG
zu treffen, der im Rahmen seines Wirkungsbereichs der allgemeinen Vorschrift
des § 13 a FGG vorgeht (Anschluß an BayObLGZ 1979, 211).
(Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 11.10.2002 - 4 Z BR 82/02 - (6 S., M3365)
Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Verlängerung des Bleiberechtserlasses für
junge volljährige Ausländer von anerkannten Flüchtlingen vom
16.7.2002 bis zum 30.6.2003.
Erlass vom 6.3.2003 (1 S., M3359)
IM NRW: Voraussetzungen eines Reiseausweises für Flüchtlinge
und Staatenlose für ehemalige sowjetische Staatsangehörige.
Erlass vom 21.1.2003 - 14/43.61/63-S 12 - (3 S., M3289)
Rechtsprechung:
OVG Nieders.: Die Erstattungspflicht der früher örtlich zuständigen
Leistungsbehörde an die nunmehr zuständige Leistungsbehörde gem.
§ 10 b Abs. 3 AsylbLG besteht auch, wenn der Leistungsberechtigte
aufgrund einer länderübergreifenden Umverteilung gem. § 51
AsylVfG verzogen ist.
Urteil vom 23.1.2003 - 12 LB 532/02 - (14 S., M3211)
VG Düsseldorf: Anerkannte Flüchtlinge haben bei Bedürftigkeit
einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Mietwohnung in angemessener
Höhe; sie können nicht auf die Bereitstellung einer Unterbringung
in einer Gemeinschaftsunterkunft verwiesen werden; ein Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft
mit 16 m² bei Mitbenutzung einer Küche, einer Toilette und einer Dusche
genügt nicht für eine vierköpfige Familie; Anspruch auf Übernahme
der Kosten einer Mietwohnung kann durch einstweilige Anordnung durchgesetzt
werden.
Beschluss vom 7.11.2002 - 13 L 3867/02 - (11 S., M3326)
Sonstige Materialien:
EU-Rat: Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten vom 27.1.2003.
Amtsblatt der Europäischen Union vom 6.2.2003, L 31/18 (8 S., M3171)
IM Sachsen-Anhalt: Formen der Gewährung der Grundleistungen nach
§ 3 AsylbLG; bei Unterbringung außerhalb der ZASt oder GU-ZASt
in der Regel Geldleistung; Leistungen gem. § 1 a AsylbLG in der Regel
als Wertgutschein
VG Stuttgart: Für die Einbürgerung ausreichende deutsche
Sprachkenntnisse gem. § 86 Nr. 1 AuslG setzen nicht die Fähigkeit
voraus, einen deutschsprachigen Text schreiben zu können; die Einbürgerungsbehörde
muss selbst prüfen, ob ausreichende Sprachkenntnisse vorliegen, und kann
sich nicht blind auf die Prüfung einer beauftragten Institution verlassen.
Urteil vom 9.10.2002 - 7 K 2494/01 - (11 S., M3103)
Verkehrsministerium NRW: Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Grenzübertrittsbescheinigung
genügen in der Regel nicht für den Nachweis der Identität für
Führerscheinprüfung; im Zweifel soll Kontakt mit Ausländerbehörde
aufgenommen werden.
Erlass vom 10.7.2002 - VI B 2-21-01/3.2-1099/02 - (2 S., M3327)
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