Materielles Asylrecht

OVG Nieders.: Familienasyl nur bei im Herkunftsstaat anerkannter Ehe; Verweigerung der Anerkennung der Ehe keine politische Verfolgung
Urteil vom 9.12.2002 - 2 L 3490/96 - (24 S., M3210)

Redaktionelle Vorbemerkung:
In dieser Entscheidung geht es um den Asylantrag einer Yezidin aus Syrien, die mit einem anerkannten Asylberechtigten nach yezidischem Ritus verheiratet ist. Sie gab an, die staatliche Registrierung der Ehe sei ihnen in Syrien verweigert worden. Das OVG lehnt eine Anerkennung gem. § 26 AsylVfG (Familienasyl) ab, da im Herkunftsstaat keine rechtsgültige Ehe bestanden habe. Die Verweigerung der Registrierung der Ehe sei auch keine politische Verfolgung gem. Art. 16 a Abs. 1 GG gewesen, da das religiöse Existenzminimum nicht verletzt sei. Das OVG prüft nicht, ob die Verweigerung der Eheregistrierung eine Verletzung der Eheschließungsfreiheit mit menschenwürdeverletzender Intensität und somit politische Verfolgung ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) 1. Der Klägerin kann entgegen der in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts vertretenen Auffassung nicht nach § 26 AsylVfG (Familienasyl) die Rechtsstellung einer Asylberechtigten verliehen werden. (...)
1.3 Die Gewährung von Familienasyl an die Klägerin muss hier (...) deshalb ausscheiden, weil sie mangels wirksamer, staatlich anerkannter Ehe i. S. des § 26 AsylVfG nicht “Ehegatte“ des als Asylberechtigten anerkannten ... ist.
1.3.1 Ein Anspruch auf die Gewährung von Familienasyl nach § 26 AsylVfG, der nicht als Grundrecht gewährleistet ist (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 20.8.1998 - 2 BvR 10/98 -, NVwZ-Beil. Nr. 12/1998, 115), setzt eine Eheschließung bereits im Herkunftsstaat – hier also Syrien – voraus (BVerwG, Urt. v. 15.12.1992 - BVerwG 9 C 61.91 -, DVBl. 1993, 327 = DÖV 1993, 390 = NVwZ 1993, 792 = InfAuslR 1993, 152 = AuAS 1993, 358 = EZAR 215, Nr. 5; Urt. v. 31.3.1994 - BVerwG 9 C 146.93 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.1992 - A 16 S 734/92 -, AuAS 1993, 60; Göbel-Zimmermann, Asyl- und Flüchtlingsrecht, NJW-Schriftenreihe, Heft 41/2, 1999, RdNr. 72; Birk/Repp, ZAR 1992, 14(18); a. A. VG Wiesbaden, Urt. v. 12.9.1994 - 3/2 E 7282/93 -, EZAR 215 Nr. 8 = NVwZ-Beil. Nr. 2/1995, 14(15)). Ist aber auf den Herkunftsstaat für das Vorliegen einer Ehe i. S. des § 26 AsylVfG abzustellen, so hat dies zur Folge, dass für die Frage der Wirksamkeit einer Verbindung zwischen Mann und Frau, die auch nach § 26 AsylVfG als Ehe den Anspruch auf Gewährung von Familienasyl vermitteln kann, nicht das deutsche Eherecht, sondern das Eherecht des Herkunftsstaates maßgeblich ist (Marx, aaO. [AsylVfG, 4. Auflage 1999], RdNr. 9 zu § 26; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., 1999, RdNr. 12 zu § 26 AsylVfG; Schnäbele, aaO. [in GK-AsylVfG, Stand: Juni 2002], RdNr. 60 zu § 26). Dies gebieten auch die völkerrechtlichen Verpflichtungen, die die Bundesrepublik durch die Ratifizierung der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v. 28.7.1951, zugestimmt und veröffentlicht durch Gesetz v. 1. 9.1953, BGBl. II S. 559 - GK -) eingegangen ist. Nach Art. 12 Abs. 1 GK ist nämlich für das Personalstatut des Flüchtlings und damit für die Rechtsgültigkeit einer Ehe auf die Rechtsordnung des Herkunftsstaates abzuheben, auch verlangt die Achtungsregelung des Art. 12 Abs. 2 GK, dass das nationale Recht – hier § 26 AsylVfG – des Staates, in dem der Flüchtling um Schutz nachsucht, so ausgelegt wird, dass die vor der Ausreise des Flüchtlings “erworbenen und sich aus seinem Personalstatut ergebenden Rechte, insbesondere die aus der Eheschließung ... geachtet” werden. Auch diese völkerrechtliche Verpflichtung legt es nahe, für die Frage der Rechtsgültigkeit einer Ehe auf das Eherecht des Herkunftsstaates des Asylsuchenden (und nicht auf die Rechtsordnung und das Familienrecht der Bundesrepublik) für den Ehebegriff in § 26 AsylVfG abzustellen (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 5.7.1993 - 13 A 10564/92 -, EZAR 215 Nr. 6 = DVBI. 1994, 69).
Kommt damit dem Eherecht des Herkunftsstaates die entscheidende Bedeutung zu, so ist es andererseits für die Bejahung eines Anspruchs auf Familienasyl nach § 26 AsylVfG nicht angängig, die Anforderungen, die das Eherecht des Herkunftsstaates an die Wirksamkeit einer Eheschließung stellt, dadurch zu umgehen, dass im Wege einer “großzügigen Interpretation“ (Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 31(34) – zu § 7 a Abs. 3 AsylVfG a. F.) des § 26 AsylVfG diese Anforderungen mit asylrechtlichen Erwägungen wie etwa der “Zumutbarkeit“ (so das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil v. 24.2.1994) ganz oder teilweise für gegenstandslos erklärt werden. Dem Sinn und Zweck des § 26 AsylVfG widerspricht eine derartige ausufernde Interpretation der einzelnen Tatbestandsmerkmale der Vorschrift, namentlich des Ehebegriffs; denn die Vorschrift des § 26 AsylVfG soll wie ihre Vorgängervorschrift, der § 7 a Abs. 3 AsylVfG a. F., dazu dienen, Familienangehörigen (Ehegatte und minderjährige Kinder) eines (anerkannten) politischen Verfolgten in einem vereinfachten Verfahren, und zwar ohne (aufwendige) Prüfung eigener Verfolgungsgründe auch die Rechtsstellung eines Asylberechtigten zu verleihen (vgl. BT-Drucks. 11/6960, S. 29 f., wonach die Regelung des Familienasyls dort noch der, soweit hier von Interesse mit § 26 Abs. 1 AsylVfG wortgleiche § 7 a Abs. 3 AsylVfG a. F. zur “Entlastung des Bundesamtes ... und der Verwaltungsgerichtsbarkeit ... die Möglichkeit eröffnet, von einer u. U. schwierigen Prüfung eigener Verfolgungsgründe der Familienangehörigen eines Asylberechtigten abzusehen”). Mit dieser Zielrichtung wäre es aber nicht zu vereinbaren, im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs nach § 26 AsylVfG in einem aufwendigen Verfahren, das ggf. der Prüfung eigener Asylgründe des Familienangehörigen gleichkommt, festzustellen, ob der Familienangehörige in unzumutbarer, u. U. asylrechtlich bedeutsamer Weise daran gehindert worden ist, die Voraussetzungen zu erfüllen, die die Rechtsordnung seines Herkunftsstaates für die Wirksamkeit einer Eheschließung vorsieht. Hinzu kommt, dass bei einer derartigen erweiterten Prüfung und der Einbeziehung einer auch von dem Herkunftss[t]aat nicht anerkannter Eheschließung in den Ehebegriff des § 26 AsylVfG (in diesem Sinne aber: Marx, aaO, RdNr. 9 zu § 26; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2002, RdNr. 20 zu § 26 AsylVfG; Schnäbel, aaO, RdNr. 62 zu § 26), die einzuhaltende Grenzlinie zwischen dem Anspruch auf Familienasyl und dem materiellen Asylanspruch überschritten würde. Die im Rahmen einer großzügigen lnterpretation (Koisser/Nicolaus, aaO) erforderlich werdende Prüfung liefe nämlich in Wahrheit auf die Prüfung eigener Asylgründe des Familienangehörigen hinaus, die nach dem Willen des Gesetzgebers bei § 26 AsylVfG aber gerade zu unterbleiben hat. Eine derartige Prüfung kann vielmehr nur im Rahmen eines eigenen Asylanspruchs des Familienangehörigen erfolgen, der im Übrigen durch eine strenge, lediglich auf die nach dem Eherecht des Herkunftsstaates beschränkte Prüfung der Eheschließungsvoraussetzungen auch nicht rechtsschutzlos wird, kann er doch, wird ein Anspruch auf Gewährung von Familienasyl mangels wirksamer Eheschließung im Herkunftsstaat verneint, auf die Prüfung eines eigenen Asylanspruchs und dort auf eine ihm ggf. in asylrechtlich bedeutsamer Weise verweigerte Eheschließung verwiesen werden. (...)

2. Die Klägerin kann auch nicht aus eigenem Recht gem. Art. 16 a Abs. 1 GG als Asylberechtigte anerkannt werden. (...)
Auch wenn es der Klägerin in Syrien nicht möglich gewesen ist, für ihre mit ... geschlossene Ehe dort eine staatliche Anerkennung zu erlangen, kann hierin nach der Überzeugung des Senats eine asylrechtlich bedeutsame Maßnahme nicht gesehen werden; denn hierdurch wurde der asylrechtlich nur geschützte Kernbereich der religiösen Betätigung, das sog. religiöse Existenzminimum (s. dazu BVerfG, Beschl. v. 1.7.1997 - 2 BvR 478, 962/86 - BVerfGE 76, 143(158) = NVwZ 1988, 237 u. Marx, aaO, RdNr 24 zu § 1) nicht betroffen.
Wie der Senat unter Auswertung des hierzu vorliegenden Erkenntnismaterials in seinem Urteil vom 22. Juni 1999 - 2 L 670/98 - [33 S., R3697], das in der Erkenntnismittelverfügung vom 8. November 2002 ausdrücklich erwähnt wird und auf dessen Begründungen zur Vermeidung von Wiederholungen in diesem Zusammenhang Bezug genommen wird, bereits festgestellt hat, wird durch den syrischen Staat der Kernbereich der Religionsausübung, das forum internum, bei den in Syrien lebenden Yeziden nicht tangiert. Der syrische Staat greift nämlich in das religiöse Existenzminimum der Yeziden, d. h. die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, das Gebet, den Gottesdienst mit anderen Gläubigen sowie das Glaubensgespräch und das Glaubensbekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich (BVerfG, Beschl. v. 1.7.1987, aaO, S. 158 f.; BVerwG, Urt. v. 25.10.1988 - BVerwG 9 C 37.88 -, NVwZ 1989, 477(478); Göbel-Zimmermann, aaO, RdNr. 96) nicht ein. Auch der – als wahr unterstellte – Umstand, dass staatenlose (registrierte oder nicht-registrierte) yezidische Kurden in Syrien nicht eine staatliche Anerkennung ihrer nur nach religiösem Ritus geschlossenen Ehe erhalten können, stellt sich nicht als Eingriff in das forum internum dar. Den betreffenden Yeziden wird lediglich die staatliche Anerkennung ihres ehelichen Zusammenlebens verweigert, ihre Religionsausübung wird hierdurch zumindest in dem als religiöses Existenzminimum beschriebenen Bereich (s. o.) nicht betroffen. Auch der Klägerin ist nach eigenen Angaben ein Zusammenleben mit ihrem Ehemann in Syrien nicht verwehrt worden. (...)“
Einsender: OVG Niedersachsen

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Kein materieller Anspruch aus Grundsatz des fairen Verfahrens auf eine bestimmte Entscheidung, auch wenn das Gericht diese Entscheidung zuvor zugesichert hat.
Beschluss vom 30.12.2002 - 1 Bf 455/02.A - (6 S., M3259, ausführlich zitiert unter Asylverfahrens- und -prozessrecht)
VGH Hessen: “Die Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG erfährt nur durch § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG eine Durchbrechung. Sie gilt also auch dann, wenn der asylsuchend eingereiste Ausländer Nachfluchtgründe geltend macht, die zur Annahme einer politischen Verfolgung führen (so auch OVG Münster, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 1 A 2248/00.A -, in: juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 1. Juni 1999 - A 4 S 258/98 -, SächsVBl. 2000, 27 ff. [12 S., R3747]).“ (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 8.8.2002 - 10 UZ 2217/98.A - (6 S., M3334)
VG Schleswig: Der Asylantrag für ein Kind, das nach der Asylanerkennung eines Elternteils, aber vor der Unanfechtbarkeit der Anerkennung geboren wurde, ist 3 ½ Wochen nach der Geburt noch unverzüglich gem. § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG.
Urteil vom 18.9.2002 - 21 A 560/02 - (6 S., M3111)

Sonstige Materialien:
UNHCR: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C Abs. 5 und 6 GFK bei Wegfall der fluchtbegründenen Umstände.
Richtlinien zum internationalen Schutz vom 10.2.2003, deutsche Übersetzung (8 S., M3404)

 

Asylverfahrens- und prozessrecht

BVerfG: Gehörsverstoß bei extrem kurzer richterlichen Frist
Beschluss vom 5.2.2003 – 2 BvR 153/02 – (17 S., M3406)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit einer richterlichen Frist zur Begründung eines Eilantrages im Asylfolgeverfahren. Das VG Gießen hatte dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer im Eilverfahren zugesagt, nicht vor Eingang der Akten des Bundesamtes zu entscheiden und dem Verfahrensbevollmächtigten eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Nachdem die Akten dem Bevollmächtigten zugesandt worden waren und dieser einen Beratungstermin mit den Beschwerdeführern durchgeführt hatte, setzte das VG Gießen mit Verfügung vom 26.9.2001, die dem Bevollmächtigten am selben Tage um 15 Uhr per Telefax übermittelt wurden, eine Frist bis zum 27.9.2001 zur Begründung des Eilantrages. Der Bevollmächtigte nahm diese Verfügung am 27.9.2001 nachmittags zur Kenntnis; ein Versuch, telefonisch Kontakt mit dem Einzelrichter aufzunehmen, scheiterte, da dieser nicht mehr im Gericht war. Am 28.9. ließ der Einzelrichter dem Bevollmächtigten telefonisch mitteilen, dass keine Fristverlängerung gewährt werde.
Das VG Gießen lehnte mit Beschluss vom 28.9.2001 den Eilrechtsantrag ab. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand lehnte das VG Gießen ebenso wie einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses ab.
Das BVerfG gibt der Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs statt. Es konkretisiert dabei die Anforderungen, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs an die Gestaltung eines Eilverfahrens in Asylsachen stellt.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Die angegriffenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. September 2001 und vom 16. Januar 2002 verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.
1. a) (...) Richterlich gesetzte Fristen müssen so bemessen sein, dass das rechtliche Gehör nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 64, 203 <206>).
Ob die Dauer einer richterlich gesetzten Frist objektiv ausreichend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So ist bei eilbedürftigen Verfahren oder einfach gelagerten Sachverhalten eine kürzere Frist ausreichend. Bei erkennbar weniger eilbedürftigen Sachen oder schwierigen Sachverhalten bedarf es in der Regel einer längeren Frist (vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 27. Januar 1995 - RiZ 6/94 -, veröffentlicht in JURIS). Im Gegensatz zu gesetzlichen Fristbestimmungen, die typisieren dürfen, müssen richterliche Fristen den genannten Maßstäben in stärkerem Maße individualisiernd gerecht werden (vgl. Schmidt-Assmann, in Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 103 Rn. 124).
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen hat der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. September 2001 nicht Rechnung getragen. Der Beschluss ist ergangen, ohne dass die Beschwerdeführer ausreichende Gelegenheit hatten, sich zu äußern.
aa) Dabei kann dahinstehen, ob das rechtliche Gehör nach den Umständen des Einzelfalls schon deshalb in unzumutbarer Weise erschwert wurde, weil das Gericht die mit Verfügung vom 26. September 2001 gesetzte Frist zur Stellungnahme und Nachreichung einer Antragsbegründung bis zum 27. September 2001 nicht ausreichend lang bemessen hat.
Zwar ist in dem Verfahren des vorläufige Rechtsschutzes nach §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 und 4 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO (zur Anwendbarkeit dieser Regelungen beim vorläufigen Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 -, DVBl 1999, S. 1204; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2002 - 2 BvR 191/02 -, DVBl 2002, S. 834 f.) eine besondere Beschleunigung angebracht. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet vor allem im Eilverfahren Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Dass gerichtliche Entscheidungen in dieser asylgerichtlichen Verfahrensart beschleunigt ergehen sollen, hat der Gesetzgeber durch die Entscheidungsfristen nach § 36 Abs. 3 Satz 5 bis 7 AsylVfG zum Ausdruck gebracht. Danach soll die Entscheidung innerhalb einer Woche nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 1 AsylVfG ergehen. Eine Verlängerung der Entscheidungsfrist nach der Sollvorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylVfG ist gemäß den Regelungen des § 36 Abs. 3 Satz 6 und 7 AsylVfG möglich.
Es spricht viel dafür, dass eine derart knappe Bemessung der Frist zur Äußerung, wie sie durch die gerichtliche Verfügung vom 26. September 2001 erfolgt ist, auch unter Berücksichtigung des gesetzlichen Beschleunigungsanliegens nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten war. Zwar verfügte der Bevollmächtigte schon mehrere Tage vor der Fristsetzung über eine Kopie der Akten, doch hatte unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführer die richterliche Fristsetzung per Telefax am 26. September 2001 um 15.05 Uhr übersandt wurde, die Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Frist am 27. September 2001, 24.00 Uhr, weniger als 33 Stunden Zeit, sich zu äußern.
Generell muss das Verwaltungsgericht bei der Handhabung der richterlichen Fristsetzung berücksichtigen, dass auch bei einem gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Verfahrensbevollmächtigten häufig eine gewisse Zeit vergeht, bis dieser von der Fristsetzung tatsächlich Kenntnis erlangt. Hinzu kommt, dass aufgrund der typischerweise bestehenden Arbeitsbelastung eines Bevollmächtigten durch andere Verfahren, Beratungen und sonstige berufliche Tätigkeiten nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Zeit bis zum Ablauf der Frist allein zur Bearbeitung und Klärung der Tatsachen- und Rechtsfragen des konkreten Verfahrens aufgewandt werden kann. (...) Auch bei einer zweckmäßigen Büroorganisation bedarf darüber hinaus auch die technische Umsetzung und Übermittlung einer schriftlichen Äußerung einer gewissen Zeit. Zudem ist eine schnelle (telefonische) Erreichbarkeit des Asylantragstellers, der im Asylverfahren zentrales Verfahrenssubjekt ist und dessen Angaben in aller Regel ausschlaggebende Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens zukommt, für Besprechungen und Rückfragen aufgrund seiner Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften regelmäßig nicht ohne weiteres gegeben.
Für den konkreten Fall kommt hinzu, dass hier nach der Zustellung des ablehnenden Bescheides – abweichend vom gesetzlichen Regelfall – noch Ermittlungen erforderlich waren, um den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu begründen. § 36 Abs. 2 AsylVfG sieht vor, dass dem Asylbewerber mit der Zustellung der Entscheidung eine Kopie der Verfahrensakte übermittelt wird. Da der Asylbewerber üblicherweise vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu seinen Asylgründen angehört wird, liegen damit in der Regel mit Zustellung des Bescheides alle Unterlagen vor, die der Asylbewerber bzw. sein Bevollmächtigter zur Begründung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz benötigt. Daher wird für diesen Regelfall die Frist von einer Woche zur Antragstellung und -begründung ausreichen und eine richterliche Entscheidung innerhalb der Frist des § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylVfG ermöglichen. Im vorliegenden Fall jedoch lagen die Akten des Erstverfahrens dem Bevollmächtigten erst um den 14. September 2001 vor. Zusätzlich musste der Prozessbevollmächtigte noch in Erfahrung bringen, was den Beschwerdeführern nach ihrer Rückkehr nach Georgien widerfahren war, da das Bundesamt sie nicht zu den Gründen ihrer erneuten Ausreise aus Georgien angehört hatte. Zu diesem Zweck musste er einen Besprechungstermin vereinbaren, zu dem ein Dolmetscher hinzugezogen werden musste. (...) Erst nach dieser Besprechung war eine Begründung des Antrags aus Sicht des Anwalts sinnvoll. Angesichts dieser Umstände war hier eine richterliche Frist von weniger als 33 Stunden kaum ausreichend, um dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, sich durch einen sachlich fundierten Vortrag zu den entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Soweit dies dem Gericht bei der Setzung der Stellungnahmefrist nicht bekannt war, hätte es nachträglich auf den Fristverlängerungsantrag des Prozessbevollmächtigten reagieren müssen.
bb) Ob in der Einräumung einer Frist von nur 33 Stunden vorliegend bereits eine Rechtsverletzung liegt, kann jedoch im Ergebnis offen bleiben. Denn jedenfalls hätte der Einzelrichter nicht über den in den Akten dokumentierten und ihm bei der Entscheidung bekannten Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Verlängerung der Frist für die Begründung des Antrags hinweggehen dürfen. Damit hat das Gericht das Recht der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. BVerfGE 18, 399 <406>). Zwar lag zu dem Zeitpunkt, als der unterschriebene Beschluss zur Post gegeben wurde, infolge eines Büroversehens der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist noch nicht schriftlich vor. Die Schriftform ist nach einer verbreiteten Ansicht Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Antrags auf Verlängerung einer richterlichen Frist (vgl. Zöller, ZPO, 22. Auflage, § 225 Rn. 1; Feiber, in: Lüke/Wax, Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, § 225 Rn. 2, BGHZ 93, 300 zur Berufungsbegründungsfrist; a. A. Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 59. Auflage, § 255 Rn. 3; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Auflage, § 224 Rn. 4). Dies mag im Regelfall so gelten; hier lagen jedoch wegen der extremen Kürze der gesetzten Frist besondere Umstände vor. Wenn ein Gericht eine derart kurze Frist zur Begründung eines Antrags setzt, darf es in Bezug auf einen eventuellen Verlängerungsantrag keine strengen Formerfordernisse stellen. Ein telefonischer Antrag kann ausreichen, wenn er eindeutig in der Gerichtsakte dokumentiert und dem Richter bei seiner Entscheidung nachweislich bekannt ist. (...)
Unabhängig davon, ob eine Pflicht zur Verlängerung einer richterlichen Frist besteht, wird der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, wenn das Gericht, bei dem ein Antrag auf Verlängerung einer Frist zur Stellungnahme gestellt ist, zur Hauptsache entscheidet, ohne zuvor den Antrag auf Fristverlängerung beschieden zu haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 235/86 -, NJW 1988, S. 1280 f. und Beschluss vom 2. Juli 1998 - 9 B 535/98 -, NVwZ-RR 1998, S. 783 f.). Dieses Erfordernis soll dem Antragsteller gegebenenfalls eine Reaktion auf die Ablehnung des Antrags – z. B. durch wenigstens kurze Stellungnahme – ermöglichen (vgl. BVerwG, ebenda).
cc) Selbst wenn man aber davon ausginge, dass ein Antrag auf Verlängerung einer richterlichen Frist in jedem Fall der Schriftform bedarf, so wäre doch den Beschwerdeführern hinsichtlich der Versäumung der Frist für die Begründung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen. (...)
Der Wiedereinsetzungsantrag war nicht – wie das Verwaltungsgericht anscheinend meint – deshalb unzulässig, weil die Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO schon rechtskräftig war. Denn das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bietet die Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur, wenn ein im ursprünglichen Verfahren unberücksichtigt gebliebener Umstand ohne Verschulden des Asylbewerbers nicht vorgetragen wurde.
Zudem verkennt die Auffassung, wonach § 36 AsylVfG keine in der Sphäre der Asylantragsteller bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten liegenden Gründe für eine Verlängerung der Wochenfrist kenne, die oben erläuterten Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG. Die Gründe, die der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer dafür angeführt hat, dass es ihm nicht möglich war, die am 26. September 2001 gesetzte Frist zu erfüllen, hat das Verwaltungsgericht nicht ausreichend gewürdigt. Es überspannt die Anforderungen an die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in einer Weise, die mit verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht zu vereinbaren ist. Nachdem es dem Prozessbevollmächtigten zuvor zugesagt hatte, ihm noch eine Stellungnahmefrist einzuräumen, durfte es nachträglich nicht darauf verweisen, dass er den Antrag schon vor Setzung dieser Frist hätte begründen können, weshalb es auf die Unmöglichkeit der Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht mehr ankomme.
Auch das Ansinnen, bei Verhinderung des sachbearbeitenden Anwalts in einer prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltssozietät möge sich ein anderes Mitglied der Sozietät innerhalb kürzester Zeit in den Fall einarbeiten und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begründen, ist mit den Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 - 4 C 44/83 -, NJW 1984, S. 882). (...)”
Einsender: RA Dr. Marx, Frankfurt a.M.

BVerwG: Zur persönlichen Anhörung durch das Berufungsgericht
Beschluss vom 26.2.2003 - BVerwG 1 B 218.02 - (6 S., M3348)

“(...) Die Beschwerde der Klägerin zu 1 hat mit einer Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg. Der angefochtene Beschluss verletzt die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO). (...)
Die Klägerin zu 1 hat geltend gemacht, vor ihrer Ausreise aus dem Irak von Islamisten im Krankenhaus von Sulaimaniya aufgesucht und wegen ihrer Weigerung zur Herausgabe von Medikamenten mit dem Tode bedroht worden zu sein. Sie hat die Ernsthaftigkeit der Bedrohung dadurch zu verdeutlichen gesucht, dass sie schilderte, ihre älteste Tochter sei in ihrer Begleitung in zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorfall im Krankenhaus getötet worden, indem ein PKW sie überfuhr. Sie gehe davon aus, dass es ein gezielter Anschlag gewesen sei und er ihrem Leben gegolten habe. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu 1 ihr Vorbringen zu diesem Vorfluchtgeschehen in dem im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO ergangenen Beschluss nicht geglaubt und u. a. deshalb eine Rückkehrgefährdung im Gebiet der inländischen Fluchtalternative Nordirak ausgeschlossen. Die Beschwerde rügt insoweit der Sache nach zu Recht, dass das Berufungsgericht diesen Schluss nicht hätte ziehen dürfen, ohne sich zuvor durch persönliche Anhörung der Klägerin zu 1 ein eigenes Bild von ihrer Glaubwürdigkeit gemacht zu haben. (...)
Zwar hat sich das Berufungsgericht mit seiner tatrichterlichen Bewertung nicht in Widerspruch zu einer etwa entgegenstehenden Würdigung der Glaubwürdigkeit der Klägerin zu 1 durch das Verwaltungsgericht gesetzt (dazu, dass dies unzulässig wäre, vgl. Beschluss vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00 - Buchholz 402.25 W 1 AsylVfG Nr. 235). Denn dieses hatte ohne mündliche Verhandlung entschieden, weil es eine Verfolgungsgefahr für die Klägerin zu 1 schon wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit und Herkunft aus Sulaimaniya bejahte. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zu 1 auch nicht lediglich unter Übernahme einer entsprechenden Würdigung des Bundesamtes für unglaubwürdig gehalten (dazu, dass dies unzulässig gewesen wäre, vgl. Beschluss vom 10. Mai. 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259 - InfAuslR 2003, 28 [= ASYLMAGAZIN 7-8/ 2002, S. 37]). Es hat aber aus ihrer protokollierten Aussage vor dem Bundesamt Ungereimtheiten und Widersprüche abgeleitet, ohne die Klägerin zu 1 persönlich anzuhören. Dass dies hier ausnahmsweise verfahrensrechtlich zulässig war, lässt sich der Berufungsentscheidung nicht entnehmen.
Von der persönlichen Anhörung der Klägerin zu 1 hätte das Berufungsgericht nach der Rechtsprechung des Senats nur absehen dürfen, wenn es in der protokollierten Aussage der Klägerin zu 1 solche Widersprüche, Ungereimtheiten oder Unvereinbarkeiten zwischen ihrem Vorbringen und seinen gesicherten Erkenntnissen aufgezeigt hätte, die die Wahrheit der behaupteten Tatsachen auch ohne den persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Klägerin zu 1 von vornherein ausschlossen (vgl. Beschluss vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 B 37.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 260 [6 S., M2340]) Das ist hier jedoch nicht der Fall. So genügt es nicht, wenn das Gericht den Vortrag der Klägerin zu 1 zur Bedrohung durch Islamisten im Krankenhaus von Sulaimaniya als “lebensfremd“ ansieht (...). (...)”
Einsender: RA Schinkel, Flensburg

OVG Hamburg: Kein materieller Anspruch aus Grundsatz des fairen Verfahrens
Beschluss vom 30.12.2002 - 1 Bf 455/02.A - (6 S., M3259)
“(...) Die Rechtssache hat schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Die von der Beklagten und dem Beteiligten insoweit bezeichnete Rechtsfrage, ob aus Gründen eines fairen Verfahrens bzw. des Vertrauensschutzes ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt werden kann, obwohl dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht vorliegen, bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie ist vielmehr ohne weiteres zu verneinen.
Der Grundsatz des fairen Verfahrens, der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat (“Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird ...”), wirkt sich, wie schon der Name sagt, im prozessualen Bereich aus. Er kann das Gericht zu einer bestimmten Gestaltung des Verfahrens verpflichten (vgl. hierzu im Einzelnen: Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl. 1996, Art. 6 Rdnr. 341 ff.), z. B. um die Waffengleichheit der Parteien zu sichern. Er vermag aber keine unwiderrufliche Bindung des Gerichts hinsichtlich des materiell-rechtlichen Inhalts seiner Entscheidung herbeizuführen. Dieser muss sich immer an den jeweils gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsnorm ausrichten. Dementsprechend ist auch für Art. 6 EMRK anerkannt, dass aus dieser Vorschrift selbst ein materiell-rechtlicher Anspruch nicht abgeleitet werden kann (vgl. Frowein/Peukert, a.a.O., Art. 6 Rdnr. 7). (...)
Hieraus folgt für das vorliegende Verfahren, dass “Zusicherungen“ des Gerichts, bei Rücknahme der weitergehenden Anträge werde man zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG feststellen, nur solange Bestand haben können, soweit hierfür die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Ändert sich hingegen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der maßgebliche Sachverhalt derart, dass nunmehr die Klage nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgewiesen werden müsste (...), so bietet der Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. der Vertrauensschutz keine tragfähige Rechtsgrundlage, der Klage gleichwohl stattzugeben. (...)”

Rechtsprechung:
BVerwG: “1. Die Pflicht zur Begründung der Berufung nach § 124 a Abs. 6 VwGO n. F. erfordert unverändert die Einreichung eines gesonderten Schriftsatzes nach Zulassung der Berufung.
2. Zur Vermeidung der Zurechenbarkeit einer Fristversäumnis ist der Prozessbevollmächtigte verpflichtet, das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Berufungszulassungsbeschlusses erst dann zu unterzeichnen und zurückzugeben, wenn in den Handakten die Begründungsfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.
3. Ein Anwaltsverschulden ist dem Asylbewerber im Asylrechtsstreit auch dann gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, wenn nur noch der Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG im Streit ist.” (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 3.12.2002 - BVerwG 1 B 429.02 - (9 S., M3341)
OVG Hamburg: Ein Streit um die Frage, ob ein Ausländer der räumlichen Beschränkung nach § 56 AsylVfG unterliegt, ist eine Rechtsstreitigkeit nach dem AsylVfG.
Beschluss vom 2.1.2003 - 1 Bs 489/02 - (5 S., M3260)
VGH Ba-Wü: “1. Auch nach einer Klagerücknahme ist die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich.
2. Voraussetzung ist, dass der Bewilligungsantrag im Verfahren gestellt aber nicht beschieden worden ist und der Antragsteller alles Erforderliche für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe getan hat. Eine ausnahmsweise Versagung kommt in derartigen Fällen dann in Betracht, wenn der Klagerücknahme keine billigenswerten Motive zugrunde liegen.” (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 23.4.2002 - 11 S 119/02 - (6 S., M3104)
VG Frankfurt a.M.: Keine Abschiebungsandrohung “auf Vorrat“ für den Fall der erneuten unerlaubten Einreise.
Beschluss vom 21.2.2003 - 10 G 664/03.AO (1) - (5 S., M3264)
VG Frankfurt a.M.: Ein in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnender Asylbewerber muss sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zumindest alle fünf Tage nach eingehender Post erkundigen.
Beschluss vom 19.2.2003 - 5 G 5363/02.AO (3) - (2 S., M3265)
VG Frankfurt a.M.: Eine Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Aufhebung der Asylanerkennung gem. § 39 Abs. 1 AsylVfG hat keine aufschiebende Wirkung.
Beschluss vom 4.2.2003 - 12 G 478/03.A (1) - (3 S., M3267)
VG Frankfurt a.M.: Zu den Anforderungen an ärztliche Gutachten zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung.
Beschluss vom 31.1.2003 - 1 G 392/03(1) - (5 S., M3270)
VG Neustadt a.d.W.: Macht ein Ausländer geltend, die Behandlung einer lebensbedrohlichen Krankheit sei im Heimatland wegen seiner oppositionellen Betätigung nicht möglich, macht er ein Asylbegehren geltend, für das das Bundesamt zuständig ist.
Beschluss vom 16.1.2003 - 8 L 3161/02.NW - (7 S., M3156)
VG Frankfurt a.M.: Wird die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens im Flughafenverfahren abgelehnt, ist die Einreise gem. § 18 a Abs. 3 S. 1 AsylVfG in analoger Anwendung zu verweigern.
Beschluss vom 14.1.2003 - 3 G 68/03.AF(1) - (5 S., M3273)

Sonstige Materialien:
Amtsblatt der EU: Verordnung zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist.
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2003 (10 S., M3388)

 

Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

BVerfG: Kein strafbarer illegaler Aufenthalt bei Anspruch auf Duldung
Beschluss vom 6.3.2003 - 2 BvR 397/02 - (8 S., M3339)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das BVerfG gibt der Verfassungsbeschwerde eines abgelehnten Asylbewerbers gegen seine strafrechtliche Verurteilung wegen Aufenthalts ohne Duldung gem. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG statt. Der Beschwerdeführer war ohne Identitätspapiere eingereist und hatte ein erfolgloses Asylverfahren durchlaufen. Die zuständige Ausländerbehörde forderte ihn auf, einen Identitätsnachweis vorzulegen. Eine Duldung wurde ihm nicht erteilt. Bemühungen um Passersatzpapiere scheiterten.
Das AG Kempten (Allgäu) verurteilte den Beschwerdeführer nach Strafanzeige der Ausländerbehörde wegen Verstoßes gegen. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen eingelegte Be- rufung verwarf das LG Kempten mit Urteil vom 24.9. 2001. Die Revision des Beschwerdeführers verwarf das BayObLG mit Beschluss vom 13.2.2002. Es stellte entscheidend darauf ab, dass der Beschwerdeführer keine Duldung besaß. Auf die Frage, ob er einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hatte, käme es nicht an.
Das BVerfG gibt der dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot statt. Es betont dabei im Anschluss an das BVerwG die Verpflichtung der Ausländerbehörde, einem ausreisepflichtigen Ausländer sofort eine Duldung zu erteilen, wenn er nicht abgeschoben werden kann. Die Entscheidung hat daher über das Strafrecht hinaus Bedeutung für die verbreitete Praxis von Ausländerbehörden, statt Duldungen sogenannte “Grenzübertrittsbescheinigungen” oder kein Papier auszustellen.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Ziff. b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist in einer die Zuständigkeit der Kammer ergebenden Weise offensichtlich begründet; das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden.
Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
1. Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die Gerichte bei der Anwendung des sog. einfachen Rechts Verfassungsrecht verletzt haben. Die Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht erstreckt sich dabei – ohne sich freilich darauf zu beschränken – auch auf eine Überprüfung, ob das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Recht auf eine willkürfreie Entscheidung beachtet ist.
Willkürlich ist ein Richterspruch dann, wenn er unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 59 <103>; 69, 248 <254>; 74, 102 <127>; stRspr). Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 ff.>; stRspr).
2. Gemessen an diesem Maßstab halten die angegriffenen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht Stand. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Verurteilung des Beschwerdeführers damit begründet, es sei ihm möglich gewesen, Identitätsnachweise zur Erlangung der Einreisepapiere nach Syrien zu erlangen und damit auszureisen; im Übrigen sei er vom Vorwurf der unterlassenen Ausreise deshalb nicht entlastet, weil er mit einem gefälschten Paß eingereist sei, seine eigenen Personalpapiere in der Heimat zurückgelassen und deshalb die faktische Unmöglichkeit seiner Ausreise selbst herbeigeführt habe. Für diese Begründung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers durch das Bayerische Oberste Landesgericht war notwendige Voraussetzung, dass es für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht darauf ankomme, ob ein Anspruch auf Duldung bestehe oder nicht.
a) Diese Annahme des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist von Verfassungs wegen nicht mehr hinnehmbar und deshalb willkürlich.
Das Bayerische Oberste Landesgericht kann sich mit seiner Ansicht zwar auf den Wortlaut des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG stützen, der allein darauf abstellt, ob sich der Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG und ohne Duldung nach § 55 AuslG in der Bundesrepublik aufhält. Es hat tatbestandliches Unrecht vom Gesetzeswortlaut her auch für gegeben erachtet, wenn eine förmliche Duldung nicht vorlag, aber hätte erteilt werden müssen. Auch kann sich das Bayerische Oberste Landesgericht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt berufen, die im Anschluss an die von dem Beschwerdeführer für seine Ansicht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 111, 62 ff.) getroffen worden ist und gleichwohl an der Annahme einer Strafbarkeit nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG festgehalten hat (vgl. NStZ-RR 2001, S. 57; ebenso KG, NStZ-RR 2002, S. 220). Die Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist jedoch – vor allem mit Blick auf das durch die Anwendung von Strafrechtsnormen berührte Freiheitsrecht des betroffenen Ausländers und den verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz, die hier auf die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG einwirken – nicht mehr verständlich; sie bildet den Ausgangspunkt für eine Entscheidung, die nicht nur eine der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechende willkürliche Verwaltungspraxis sanktioniert, sondern es darüber hinaus dem freien Ermessen der Ausländerbehörden überlässt, ob und in welchem Umfang ein Ausländer sich strafbar macht. Es entspricht der gesetzgeberischen Konzeption des Ausländergesetzes, einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entweder unverzüglich abzuschieben oder ihn nach § 55 Abs. 2 AuslG zu dulden. Dabei hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann eine Abschiebung des Ausländers durchgeführt und zu welchem Zeitpunkt ein eventuelles Abschiebungshindernis behoben werden kann. Schon dann, wenn sich herausstellt, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung geführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss bleibt, ist – unabhängig von einem Antrag des Ausländers – als “gesetzlich vorgeschriebene förmliche Reaktion auf ein Vollstreckungshindernis“ eine Duldung zu erteilen (vgl. BVerwGE 105, 232 <235 f., 238>). Damit verträgt es sich entgegen der Ansicht des Bayerischen Staatsministeriums des Innern nicht, der Ausländerbehörde unter Bezugnahme auf § 57 Abs. 3 AuslG regelmäßig sechs Monate Zeit zu geben, um die Voraussetzungen für eine Abschiebung zu schaffen. Die Systematik des Ausländergesetzes lässt – wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festhält – grundsätzlich keinen Raum für einen derartig ungeregelten Aufenthalt (vgl. BVerwGE 105, 232 <236>), der den Zeitpunkt der Duldungserteilung – wie der zu Grunde liegende Fall zeigt, in dem die Ausländerbehörden den Sechs-Monats-Zeitraum sogar überschritten und eine Duldung erst nach fast neun Monaten erteilt haben – ins Belieben der Behörden stellt.
Da der Ausländer auch zu dulden ist, wenn er die Entstehung des Hindernisses (z. B. durch Mitführen gefälschter Papiere bei der Einreise) oder dessen nicht rechtzeitige Beseitigung (etwa durch unterlassene Mitwirkung bei der Beschaffung notwendiger Identitätspapiere) zu vertreten hat (vgl. BVerwGE 111, 62 <64 f.>), ist keine Konstellation vorstellbar, in der der Ausländer nicht einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hätte. Ist als Folge des tatsächlichen bzw. rechtlichen Hindernisses die Duldung aber erteilt, scheidet eine Strafbarkeit nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 AuslG mangels einer der gesetzlichen Voraussetzungen aus. Zugleich steht mit der Erteilung einer Duldung – auch wenn sie förmlich nicht rückwirkend gewährt wird – regelmäßig fest, dass der Abschiebung des Ausländers von Anfang seiner Ausreisepflicht an ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis entgegengestanden hat.
Kommt die Behörde ihrer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehenden Verpflichtung zur Erteilung der Duldung nicht oder zu spät nach, so wäre womöglich eine Strafbarkeit nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG anzunehmen. Legten die Strafgerichte dieses Verwaltungshandeln ihrer Entscheidung ungeprüft so zu Grunde, bedeutete dies nicht nur die Hinnahme einer gesetzeswidrigen Praxis der Ausländerbehörden, sondern führte zusätzlich dazu, über die mögliche Strafbarkeit des Ausländers und deren Umfang entgegen den Grundsätzen des im Strafrecht geltenden Schuldprinzips letztlich die jeweilige Ausländerbehörde entscheiden zu lassen.
Die Strafgerichte dürfen sich deshalb nicht mit der Feststellung begnügen, der Ausländer sei nicht im Besitz einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG. Die Duldung ist eine gesetzlich zwingende Reaktion auf ein vom Verschulden des Ausländers unabhängiges Abschiebungshindernis. Insofern dient § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht der Strafbewehrung eines Verwaltungsakts und bindet den Strafrichter nicht an die unterlassene oder verspätet getroffene Entscheidung einer Verwaltungsbehörde (vgl. BVerfGE 80, 244 <256>).
Die Strafgerichte sind vielmehr von Verfassungs wegen gehalten, selbstständig zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung im Tatzeitraum gegeben waren. Kommen sie zu der Überzeugung, die Voraussetzungen hätten vorgelegen, scheidet eine Strafbarkeit des Ausländers nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG aus.
Für die Überzeugungsbildung ist es von besonderer Bedeutung, wenn die Ausländerbehörde selbst – wenn auch verzögert und für einen späteren Zeitpunkt – eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG erteilt hat. Fehlen – wie im vorliegenden Fall – jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die der Duldungserteilung zu Grunde liegende tatsächliche Situation von derjenigen des Tatzeitraums abweicht, wird ohne Weiteres auch davon auszugehen sein, dass eine Duldung schon in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der Ausreisepflicht des Ausländers hätte erteilt werden müssen.
Unterbleibt die von Verfassungs wegen gebotene Prüfung, weil die Gerichte wie im zu Grunde liegenden Fall der Ansicht sind, hierzu angesichts des Wortlauts des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht verpflichtet zu sein, liegt dem eine nicht vertretbare Rechtsansicht zu Grunde.
b) Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht auf der willkürlichen Auslegung des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Die Entscheidungen waren deshalb aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. (...)“

OVG Schleswig-Holstein: Aufenthaltserlaubnis bei Ehe mit deutschem Staatsangehörigen auch bei Sozialhilfebezug
Beschluss vom 24.2.2003 - 4 MB 12/03 - (5 S., M3364)
“(...) Der Antragsteller hat durch seine Eheschließung auch einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erworben, dem entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts der Sozialhilfebezug als Versagungsgrund nach § 23 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 5, § 46 Nr. 6 AuslG nicht entgegensteht. (...)
Zwar ist an sich der Ausweisungstatbestand des § 46 Abs. 1 Nr. 6 AuslG (Sozialhilfebezug des Antragstellers selbst) erfüllt. Dieser eine Ausweisung nach Ermessen eröffnende Tatbestand stellt indes dann keinen Ausweisungsgrund iSv § 17 Abs. 5 AuslG dar, wenn die für eine etwaige Ausweisung zu treffende Ermessensentscheidung in keinem Fall zu Lasten des Betroffenen ausgehen könnte. So liegt es hier. Gemäß § 45 Abs. 2 AuslG (vgl. auch § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) wäre im Fall des Antragstellers in besonderer Weise in den Blick zu nehmen, dass die deutsche Ehefrau auf die im Bundesgebiet gelebte familiäre Gemeinschaft angewiesen ist und nicht darauf verwiesen werden kann, dem Antragsteller in dessen Heimatland zu folgen. Eine Ausweisung nach §§ 45, 46 AuslG wäre deshalb mit Blick auf die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG nur dann gerechtfertigt, wenn die Anwesenheit des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung in schwerwiegender Weise störte und die Ausweisung für den Ausländer auch unter Beachtung der berechtigten Interessen des deutschen Familienangehörigen hinzunehmen wäre. Dies ist nach Auffassung des Senats unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt der Fall, wenn der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem (einer) deutschen Staatsangehörigen allein der Bezug von Sozialhilfe, also der Ausweisungstatbestand des § 46 Nr. 6 AuslG gegenübersteht. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ausweisung für den Ausländer zu einer Gefährdung oder jedenfalls schwerwiegenden Belastung des Ehe- und Familienlebens führen würde. Die Schutzwürdigkeit des deutschen Ehepartners wird hierbei nicht dadurch gemindert, dass er von dem Ausweisungsgrund Sozialhilfebezug vor der Ehe Kenntnis hatte und/oder dass die Ehe erst kurze Zeit besteht. Dass allein ein solcher Bezug von Sozialhilfe diese aus der Wertentscheidung des Grundgesetz folgende hohe Schutzwirkung auch nur entfernt berühren könnte, ist für den Senat ausgeschlossen. Ist aber eine Ausweisung nach dem Tatbestand des § 46 Nr. 6 AuslG in dieser Konstellation von vornherein nicht denkbar, so ist es von Verfassungs wegen geboten, im Rahmen der Frage nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht vom Vorliegen eines “Ausweisungsgrundes“ iSv § 17 Abs. 5, 1. HS AuslG auszugehen. Es kann nämlich im Verfahren um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dem Ausländer nicht ein Tatbestand entgegengehalten werden, der auf der Ebene einer Ausweisung unter keinen Umständen zu seinen Lasten greifen könnte. Der Senat gibt mit dieser Entscheidung die aus seinem Beschluss vom 22. März 2002 (4 M 21/02) vom Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht zu Recht hergeleitete entgegenstehende Auffassung auf. (...)“
Einsender: RA Jäger, Hamburg

VG Hamburg: Abschiebungshindernis bei laufendem Sorgerechtsverfahren
Beschluss vom 11.12.2002 - 16 VG 5205/2002 - (6 S., M3249)
“(...) Auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, nämlich einen Duldungsanspruch nach § 55 Abs. 2 AuslG bis zum rechtskräftigen Abschluss des familiengerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf seine Scheidung von seiner deutschen Ehefrau und die Regelung des Sorge- und Umgangsrechts für seine im Juli 2000 geborene Tochter ..., die deutsche Staatsangehörige ist. Der Antragsteller kann beanspruchen, während dieses Zeitraumes von Abschiebemaßnahmen verschont zu bleiben, da die Abschiebung solange rechtlich unmöglich im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG ist. Dem Antragsteller steht zudem ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 28 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf das laufende familiengerichtliche Verfahren zum Umgangsrecht zu (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 5.3.2001, 9 W 7/00 - Juris.) (...)
Würde der Antragsteller vor einer familiengerichtlichen Entscheidung aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden, könnte er sein Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG nicht ausüben; er wäre an der Durchsetzung seiner Interessen im gerichtlichen Verfahren und an der Wiederherstellung eines Kontaktes zu seinem Kind gehindert. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2000 ausdrücklich auf dieses Recht zur Prozessführung im Familienrechtsstreit hingewiesen, das durch eine Abschiebung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (vgl. hierzu ausführlich EGMR, InfAuslR 2000, 473 ff.). Auch in der Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte ist dieses Recht als Duldungsgrund anerkannt (OVG Saarland, a.a.O.; VG München, B. v. 23.3.2000, AuAS 2000, 122 f.).
Ob der Ausländer während des laufenden umgangsrechtlichen Verfahrens intensiven Kontakt zu seinem Kind hat, ist unerheblich. Es ist nicht erforderlich, dass bereits während des umgangsrechtlichen Verfahrens eine Beziehung zwischen dem Ausländer und seinem bleibeberechtigten Kind besteht, die für die Erteilung einer Duldung oder Aufenthaltsbefugnis ausreicht, weil sie über eine reine Begegnungsgemeinschaft hinausgeht (OVG Saarland, a.a.O.). (...)
Die geplante Abschiebung des Antragstellers ist vielmehr wegen der Wahrnehmung prozessualer Rechte derzeit nicht gerechtfertigt. Geschützt wird nicht nur das Recht, eine gegenwärtig praktizierte familiäre Beziehung weiterzuführen, sondern auch, sich die Möglichkeit der familiären Beziehung zu seinem Kind (wieder) zu erstreiten. (...) Der Antragsteller darf nicht durch eine Abschiebung im laufenden familiengerichtlichen Rechtsstreit gehindert werden, seine Rechte z. B. durch persönliche Vorsprache etc. geltend zu machen. Ob das Scheidungsverfahren ohne Rechtsbeeinträchtigung ohne die persönliche Anhörung des Antragstellers abgewickelt werden kann, darf dahinstehen. Beim umgangsrechtlichen Verfahren muss dem Antragsteller dagegen die Möglichkeit verbleiben, sich durch die Teilnahme an einer Anhörung für seine väterlichen Interessen einzusetzten. Die Vornahme einer solchen Anhörung durch einen ersuchten Richter in der Elfenbeinküste – sofern dies technisch überhaupt möglich wäre – kann nicht ernsthaft mit der Ausübung prozessualer Rechte in der Bundesrepublik Deutschland gleichgesetzt werden, zumal es gerade im umgangsrechtlichen Verfahren auf den persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts von dem Elternteil ankommt. Die öffentlichen Interessen an der Abschiebung des Antragstellers sind nicht derart schwerwiegend, dass sie eine derartige Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK, Art. 6 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG legitimieren können. Es ist nicht die Aufgabe des Ausländerrechts, einem schwebenden Familienrechtsstreit durch Vollstreckungsmaßnahmen zuvor zu kommen (VG München. a.a.O.). Auch darf im ausländerrechtlichen Verfahren angesichts der Angaben der Eheleute oder aufgrund von Spekulationen durch die Ausländerbehörde über die Motive des Ausländers nicht die Entscheidung des Familiengerichts präjudiziert werden (EGMR, a.a.O.). Für die absehbare Dauer des familiengerichtlichen Verfahrens zum Umgangs- und Sorgerecht muss der Antragsteller im Bundesgebiet verbleiben dürfen. Anschließend ist ein erneute Würdigung vorzunehmen, inwieweit er seinen väterlichen Rechten und Pflichten nachkommt und mit seiner Tochter trotz Trennung von der Mutter eine familiäre Beziehung pflegt. (...)”

Rechtsprechung:
OVG Thüringen: “1. Die dem Beschwerdegericht durch § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO aufgegebene Prüfung nur der in der Beschwerde rechtzeitig dargelegten Gründe bindet wegen der grundsätzlichen Aufgabe des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO und des Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht streng und ausnahmslos.
2. Dem Instanzgericht ist es nicht verwehrt, bei im erstinstanzlichen Eilverfahren strittig gebliebenen Tatsachen, die in der Beschwerdeschrift aufgegriffen werden, im Einzelfall die – vorläufigen – tatsächlichen Feststellungen zu treffen, um Entscheidungsreife herzustellen.
3. Die ausländerrechtliche Aufforderung zur Ausreise enthält kein selbständiges Gebot, das Bundesgebiet zu verlassen, sondern verlautbart nur die von Gesetz wegen bestehende Ausreisepflicht gemäß § 42 Abs. 1 AuslG.” (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 11.2.2003 - 3 EO 387/02 - (14 S., M3263)
OVG Nieders.: Die Berücksichtigung der ehelichen Lebensgemeinschaft als dauerhaftes Abschiebungshindernis begegnet grundlegenden dogmatischen Bedenken, da eine Duldung nur die zeitweise Aussetzung der Abschiebung bedeutet; ein Abschiebungshindernis setzt zumindest zusätzliche besondere Umstände voraus, die selbst eine vorübergehende Trennung als unzumutbar erscheinen lassen.
Beschluss vom 16.1.2003 - 13 ME 28/03 - (6 S., M3208)
VGH Ba-Wü: Zur verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG.
Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Kongo, Dem. Rep., 42 S., M3162)
VGH Ba-Wü: Die Ausübung der elterlichen Sorge gem. § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG bestimmt sich nach dem Leitbild der Familie, das durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBl I, S. 2942) geändert worden ist; Voraussetzung einer Aufenthaltserlaubnis für das sorgeberechtigte, ausländische Elternteil eines Deutschen, das nicht in häuslicher Lebensgemeinschaft mit seinem Kind lebt, ist die aktive Wahrnehmung des Sorgerechts durch tatsächliche Erziehungs- und Betreuungsbeiträge (im Anschluss an VGH Ba-Wü, B. v. 30.11.2001 - 11 S 1700/01 - EzAR 020 Nr. 17).
Urteil vom 5.8.2002 - 1 S 1381/01 - (15 S., M3106)
VGH Ba-Wü: “1. Der Status als ‘abgelehnter Asylbewerber’ und damit die Zuständigkeit der Regierungspräsidien nach §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 1 AAZuVO enden mit der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung.
2. Einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat ein ausgewiesener Ausländer auf der Grundlage von § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 GG nur, wenn von vornherein eine auch nur kurzzeitige Trennung von seinen Familienangehörigen unzumutbar und eine Abschiebung aus diesem Grund rechtlich unmöglich ist. Diese Anforderungen müssen auch erfüllt sein, wenn er durch die Duldung den Zeitraum bis zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 4 AuslG überbrücken will. Allein diese Überbrückungsabsicht begründet keine Unzumutbarkeit.” (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 9.7.2002 - 11 S 2240/01 - (10 S., M3105)
VG Frankfurt a.M.: Unterbrechung einer psychotherapeutischen Behandlung durch Abschiebung kann eine unmenschliche Behandlung gem. § 53 Abs. 4 AuslG darstellen und ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis begründen.
Beschluss vom 12.4.2003 - 1 G 1130/01(2) - (6 S., M3288)
VG Aachen: Widerspruch gegen die räumliche Beschränkung einer Duldung gem. § 56 Abs. 3 S. 2 AuslG hat aufschiebende Wirkung.
Beschluss vom 6.2.2003 - 8 L 72/03 - (9 S., M3236)
VG Oldenburg: Kein Anspruch auf gemeinsame Abschiebung von Eheleuten.
Beschluss vom 3.12.2002 - 12 B 4988/02 - (8 S., M3116)
BayObLG: “1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Haftandrohung entfällt nicht mit Durchführung der Abschiebung oder Beendigung der Freiheitsentziehung aus anderen Gründen (im Anschluß an BVerfG NJW 2002, 2456 und AuAS 2002, 200). Hat der Betroffenen sein Rechtsmittel gegen die Haftanordnung auf den Kostenpunkt beschränkt, hat die Nachprüfung im Rahmen dieser Anfechtung zu erfolgen.
2. Die Entscheidung, ob die dem Betroffenen im Abschiebungshaftverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Gebietskörperschaft aufzuerlegen sind, deren Behörde die Haftanordnung beantragt hatte, ist nach § 16 Satz 1 FreihEntzG zu treffen, der im Rahmen seines Wirkungsbereichs der allgemeinen Vorschrift des § 13 a FGG vorgeht (Anschluß an BayObLGZ 1979, 211).” (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 11.10.2002 - 4 Z BR 82/02 - (6 S., M3365)

Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Verlängerung des Bleiberechtserlasses für junge volljährige Ausländer von anerkannten Flüchtlingen vom 16.7.2002 bis zum 30.6.2003.
Erlass vom 6.3.2003 (1 S., M3359)
IM NRW: Voraussetzungen eines Reiseausweises für Flüchtlinge und Staatenlose für ehemalige sowjetische Staatsangehörige.
Erlass vom 21.1.2003 - 14/43.61/63-S 12 - (3 S., M3289)

 

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

Rechtsprechung:
OVG Nieders.: Die Erstattungspflicht der früher örtlich zuständigen Leistungsbehörde an die nunmehr zuständige Leistungsbehörde gem. § 10 b Abs. 3 AsylbLG besteht auch, wenn der Leistungsberechtigte aufgrund einer länderübergreifenden Umverteilung gem. § 51 AsylVfG verzogen ist.
Urteil vom 23.1.2003 - 12 LB 532/02 - (14 S., M3211)
VG Düsseldorf: Anerkannte Flüchtlinge haben – bei Bedürftigkeit – einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Mietwohnung in angemessener Höhe; sie können nicht auf die Bereitstellung einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft verwiesen werden; ein Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft mit 16 m² bei Mitbenutzung einer Küche, einer Toilette und einer Dusche genügt nicht für eine vierköpfige Familie; Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Mietwohnung kann durch einstweilige Anordnung durchgesetzt werden.
Beschluss vom 7.11.2002 - 13 L 3867/02 - (11 S., M3326)

Sonstige Materialien:
EU-Rat: Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten vom 27.1.2003.
Amtsblatt der Europäischen Union vom 6.2.2003, L 31/18 (8 S., M3171)
IM Sachsen-Anhalt: Formen der Gewährung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG; bei Unterbringung außerhalb der ZASt oder GU-ZASt in der Regel Geldleistung; Leistungen gem. § 1 a AsylbLG in der Regel als Wertgutschein

 

Sonstige Materialien

VG Stuttgart: Für die Einbürgerung ausreichende deutsche Sprachkenntnisse gem. § 86 Nr. 1 AuslG setzen nicht die Fähigkeit voraus, einen deutschsprachigen Text schreiben zu können; die Einbürgerungsbehörde muss selbst prüfen, ob ausreichende Sprachkenntnisse vorliegen, und kann sich nicht blind auf die Prüfung einer beauftragten Institution verlassen.
Urteil vom 9.10.2002 - 7 K 2494/01 - (11 S., M3103)
Verkehrsministerium NRW: Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Grenzübertrittsbescheinigung genügen in der Regel nicht für den Nachweis der Identität für Führerscheinprüfung; im Zweifel soll Kontakt mit Ausländerbehörde aufgenommen werden.
Erlass vom 10.7.2002 - VI B 2-21-01/3.2-1099/02 - (2 S., M3327)

 

Literatur

 

Termine

April

Mai

Juni