RA Bernward Ostrop, LL.M., Berlin
In der Einschätzung der aktuellen Situation in Afghanistan scheint es erhebliche
Unterschiede zwischen der Innenministerkonferenz auf der einen Seite und neueren
Gutachten auf der anderen Seite zu geben. Die IMK hat auf ihrer Sitzung am 21.
November 2003 in Jena beschlossen, dass eine Rückführung von Flüchtlingen aus
Afghanistan "möglichst noch im Frühjahr 2004 angestrebt werden soll" (vgl. ASYLMAGAZIN
12/2003, S. 10). Auf der anderen Seite bestätigen jüngste Berichte
nicht nur, dass die Situation "weiterhin höchst instabil, angespannt und unvorhersehbar"
ist (vgl. UNHCR-Stellungnahme vom 4.11.2003 an VG Hamburg, 8 S., #19472, M4705),
sondern dass eine abermalige Verschlimmerung der Situation festzustellen ist
(vgl. Bericht des UN Generalsekretärs über die Menschenrechtssituation und die
Entwaffnung und Reintegration ehemaliger Kämpfer vom 30.12.2003, ebenso Danesch,
Stellungnahme vom 7.11.2003 und 18.11.2003 an VG Wiesbaden, ASYLMAGAZIN
3/2004, S. 12).
Um die Ursachen dieser Diskrepanz zu ermitteln, sollen die Besonderheiten analysiert
werden, die die afghanische Situation mit sich bringt. Dazu soll kurz auch auf
die Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte zu Afghanistan eingegangen
werden.
Nur nebenbei sei daran erinnert, dass vielen afghanischen Flüchtlingen aufgrund
der restriktiven Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lange Zeit in
Deutschland ein Flüchtlingsstatus oder wenigstens menschenrechtlicher Schutz
nach § 53 Abs. 4 AuslG vorenthalten wurde, weil von einer fehlenden
(quasi-)staatlichen Gewalt in Afghanistan ausgegangen worden war. Erst im August
2000 setzte das Bundesverfassungsgericht diesen überspannten Anforderungen an
das Vorliegen einer politischen Verfolgung ein Ende (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 10.8.2000 - BvR 260/98 - ASYLMAGAZIN
10/2000, S. 27). Victor Pfaff plädiert daher für eine großzügig bemessene
Bleiberechtsregelung für afghanische Staatsangehörige, bei der vor allem das
Kriterium der Aufenthaltsdauer eine wichtige Rolle spielen soll, da viele Afghanen
aufgrund der Rechtsprechung jahrelang nur wegen Unmöglichkeit der Abschiebung
geduldet wurden, ohne einen adäquaten Schutz gewährt zu bekommen (vgl. Pfaff
"Zur Rückführung afghanischer Staatsangehöriger", ZAR 2003, 225 (231)).
I. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist ein entscheidender Faktor, um die
Rückkehrgefährdung von Afghanen bestimmen zu können. Wesentlich ist dabei auch
der weiter bestehende Einfluss der Taliban. Nachdem die Taliban im September
2001 gestürzt waren und sich zum Teil nach Pakistan zurückgezogen hatten, gingen
viele Einschätzungen davon aus, dass sich dadurch die Sicherheitslage dauerhaft
verbessern würde. In diesem Sinne stellte das OVG Hamburg bereits im Juni 2002
fest, dass die Sicherheitslage sich seit dem Eintreffen der ISAF Anfang 2002
nachhaltig verbessert habe (OVG Hamburg, Urteil vom 14.6.2002 - 1 Bf 38/02.A
- 13 S., M2446), nachdem mit dem Eingreifen der US-amerikanischen Streitkräfte
in Afghanistan seit Anfang Oktober 2001 die Taliban-Herrschaft umfassend und
endgültig zerschlagen worden ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 26.9.2002 - M 3 K
01.51425 -). Eine politische Verfolgung durch die Taliban sei daher derzeit
und auch auf absehbare Zukunft auszuschließen. Weiter wären keine Anhaltspunkte
dafür erkennbar, die auf eine Umkehr der Verhältnisse hin zu einer erneuten,
umfassenden und gesicherten Machtausübung durch die Taliban hindeuteten (vgl.
BayVGH, Beschluss vom 28.1.2003 - 6 ZB 98.32148 - 4 S., M3295).
Die Sicherheitslage in Kabul und Umgebung sehen die Gerichte zwar als fragil,
aber vergleichsweise zufriedenstellend an. Die Regierung Karsai sei mit Hilfe
der internationalen Friedenstruppe in der Lage, eine übergreifende Ordnung durchzusetzen,
so dass extreme Formen von gewaltsamen Auseinandersetzungen unterbunden würden.
Zwar komme es - insbesondere in den Vororten - oft noch zu Misshandlungen und
Morden an Personen durch ehemalige Kommandanten der Mudschaheddin. Aber auch
angesichts dessen und vereinzelter schwerer Bombenanschläge sei die allgemeine
Sicherheitslage in Kabul eindeutig nicht so, dass dort jeder einzelne Rückkehrer
mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Schritt und Tritt dem sicheren Tod oder der
Gefahr schwerster Verletzungen ausgesetzt wäre (OVG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2002
- 1 Bf 67/98.A - 21 S., M2856).
Diese Einschätzung der relativen Sicherheit kann nach neueren Berichten nicht
mehr aufrechterhalten werden oder verlangt zumindest nach einer genauen Überprüfung.
In einer Stellungnahme von Danesch (a. a. O.) heißt es dazu: "In den
letzten Monaten haben die militärischen Aktivitäten der Taliban in den südlichen
und östlichen Provinzen Afghanistans, wo die Paschtunen - ihre Stammesbrüder
- siedeln, dramatisch zugenommen. Nach wie vor genießen die Taliban die Unterstützung
großer Teile der bäuerlichen Bevölkerung. (...) Die Taliban sind so weit erstarkt,
dass sie immer wieder größere Gebiete und sogar Städte unter ihre Kontrolle
bringen können, und zwar bei weitem nicht nur im Süden und Osten. (...)"
Ähnlich warnt das Auswärtige Amt (Stand 3.3.2004) vor Reisen nach Afghanistan
(vgl. www.auswaertiges-amt.de).
Es wird damit begründet, dass es weiterhin Hinweise auf die Vorbereitung terroristischer
Anschläge gebe. Auch in der Hauptstadt Kabul könne es trotz Präsenz der Internationalen
Schutztruppe zu Attentaten kommen. Nachts kommt es häufig zu Schießereien und
Gewaltverbrechen. In Vororten und Seitenstraßen besteht auch tagsüber die Gefahr
von Überfällen. Im übrigen Land bestehen sogar noch höhere Sicherheitsrisiken.
Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind nicht in der Lage, landesweit
Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Ob die Sicherheitslage somit noch als "vergleichsweise
zufrieden stellend" eingeschätzt werden kann, steht zu bezweifeln.
II. Gefährdete Gruppen
An dieser Stelle kann nicht die Gefährdungssituation von sämtlichen Gruppen
in Afghanistan dargestellt werden, sondern nur exemplarisch die Einzelner (zu
Einzelheiten siehe auch Wolff, Rechtsprechungsfokus Afghanistan, ASYLMAGAZIN
1-2/2004, S. 7, UNHCR, Stellungnahme zur Frage der Flüchtlingseigenschaft
afghanischer Asylsuchender vom 29.7.2003, ASYLMAGAZIN
9/2003, S. 15 und Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update über die
Entwicklung bis Februar 2004, 17 S., #20596).
1. Verbindungen zum ehemaligen kommunistischen Regime
Personen, die dem ehemaligen kommunistischen Regime nahe standen, sind zwar
im Moment nicht mehr als gefährdet einzuschätzen, dennoch ist nach dem Lagebericht
des Auswärtigen Amts vom 6.8.2003 nicht auszuschließen, dass für hochrangige
Repräsentanten des ehemaligen kommunistischen Regimes aus der Partei, dem Militär
oder der Polizei eine Gefährdung - auch an Leib und Leben - besteht (vgl. VG
Aachen, Urteil vom 4.12.2002 - 5 K 2188/95.A - 17 S., M3038; VG Bremen,
Urteil vom 23.8.2003 - 2 K 1809/01.A - 14 S., M4274;
VG Leipzig, Urteil vom 13.12.2002 - A 4 K 30427/96 - 10 S., M3298). Dabei
kommt es jedoch stark auf die Einzelumstände an, wie die tatsächliche Tätigkeit,
die Bindungen innerhalb der Familie und Großfamilie, den Bildungsstand und Auslandsaufenthalt
(vgl. UNHCR-Stellungnahme zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer
Asylsuchender Juni 2002/April 2003 und UNHCR-Stellungnahme Juli 2003).
2. Frauen
Unter der Herrschaft der Taliban waren Frauen starken Beschränkungen ausgesetzt
wie dem Verbot der Ausbildung und der beruflichen Betätigung. Diese Verbote
sind von der neuen Regierung formal außer Kraft gesetzt worden, doch bestehen
unterschiedliche Beurteilungen über deren Umsetzung. So geht Danesch (vgl. Gutachten
vom 5.8.2002 an das VG Schleswig - 21 A 123/01 -) davon aus, dass zumindest
in Kabul Frauen sich ohne Burkha zeigen könnten, einen Beruf ausüben, sowie
öffentliche Ämter übernehmen können. Human Rights Watch merkt hierzu allerdings
an, dass viele Frauen aus Furcht vor Übergriffen diese Freiheiten nicht in Anspruch
nähmen (vgl. Human Rights Watch, "Killing you is a very easy thing for us":
Human Rights Abuses in Southeast Afghanistan, S. 12). Im Südosten des Landes
und auch in einigen Bezirken Kabuls wurden Frauen nach Erkenntnissen von Human
Rights Watch in ihren Häusern Opfer von bewaffneten Raubüberfällen und Vergewaltigungen.
Auch amnesty international beschreibt die Situation der Frauen als noch sehr
unsicher, denn häusliche und sexuelle Gewalt, arrangierte Ehen, Zwangsheirat
und Verkauf von Mädchen seien immer noch üblich (vgl. ai-Journal September 2003,
Afghanistan, "Trügerische Sicherheit", S. 2). UNHCR sieht ebenso weiterhin
Frauen als gefährdet, die zum Beispiel ohne wirksame männliche Unterstützung
stehen, ebenso Frauen, die westliches Verhalten oder eine westliche Lebensführung
angenommen haben (vgl. UNHCR-Stellungnahme zur Frage der Flüchtlingseigenschaft
afghanischer Asylsuchender, Juli 2003, S. 3).
3. Ethnische und religiöse Minderheiten
Regelmäßig greifen Verwaltungsgerichte und das Bundesamt bei der Einschätzung
der Gefährdung ethnischer Minderheiten auf die alternative Niederlassungsmöglichkeit
in Kabul zurück, das als genügend sicher eingestuft wird. So bleiben häufig
Einschätzungen unbeachtet, wonach Personen aus Gebieten, in denen sie eine ethnische
Minderheit bilden, in besonderem Maße Gefahr laufen, Opfer von Gewalt, Übergriffen
oder Diskriminierung zu werden (vgl. UNHCR, Stellungnahme zur Frage der Flüchtlingseigenschaft
afghanischer Asylsuchender vom 29.7.2003). An dieser Stelle soll die Situation
der Hindus besonders dargestellt werden, ohne damit zum Ausdruck zu bringen,
dass andere Minderheiten weniger gefährdet sind.
Nach der jüngsten Entscheidungspraxis des Bundesamts und einiger Gerichte findet
eine politische Verfolgung von Hindus derzeit nicht statt. Der Lagebericht des
Auswärtigen Amtes enthält sich einer Einschätzung der Gefährdung von Hindus,
indem er in nur einem Satz ausführt, dass sich Hindus gegenwärtig in Kabul praktisch
nicht zu erkennen geben würden. In seiner Stellungnahme vom 5.8.2002 verneinte
Danesch dagegen ausdrücklich eine asylerhebliche Verfolgung (vgl. Danesch, Stellungnahme
an VG Schleswig vom 5.8.2002). Dieser Einschätzung folgten Bundesamt und einige
Gerichte und führten aus, dass es gegenüber Hindus lediglich zu Diskriminierungen
käme, jedoch zu keiner asylerheblichen Verfolgung. In einer jüngeren Stellungnahme
von 7.11.2003 revidierte Danesch jedoch seine frühere Einschätzung ausdrücklich,
da die Taliban wieder an Einfluss gewännen, was sich auch auf die Bedrohungssituation
für Hindus bemerkbar mache. Hindus sind außer in Kabul vor allem im Osten und
Süden ansässig, von Paschtunen bewohnte Gebiete, in denen die Taliban in letzter
Zeit wieder sehr erstarkt sind (vgl. Danesch Stellungnahmen vom 7.11. und 18.11.2003
an VG Wiesbaden, a. a. O.). Danesch geht davon aus, dass Hindus nach
der Scharia in Afghanistan als "Götzendiener" verfolgt würden, was durchaus
auch eine Gefahr für Leib und Leben darstellen könnte.
III. Rechtliche Situation
Zur rechtlichen Situation sollen nur einige Schwerpunkte beleuchtet werden.
Zu Einzelheiten der Rechtsprechungspraxis zu Afghanistan siehe Wolff, Rechtsprechungsfokus
Afghanistan, ASYLMAGAZIN
1-2/2004, S. 7).
Nachdem am 26.5.2003 der Entscheidungsstopp des Bundesamts aufgehoben wurde,
weil es angeblich zu einer Beruhigung der politischen Situation in Afghanistan
gekommen war, sind aufgrund der geänderten Entscheidungspraxis des Bundesamts
im Jahr 2003 viele Entscheidungen ergangen (11.452), worunter nur äußerst wenig
positive Entscheidungen zu finden sind (Asylanerkennungen: 0,4 %; § 51
Abs. 1 AuslG: 0,2 %; Abschiebungshindernisse: 3,4 %, Quelle:
BAFl). Es bleibt jedoch abzuwarten, ob nicht durch die jüngste Verschlechterung
der Sicherheitslage in Afghanistan eine höhere Anerkennungsquote - auch durch
Verwaltungsgerichte - zu erwarten ist.
1. Interne Flucht- bzw. Niederlassungsalternative Kabul
Bei der Ablehnung von Asylanträgen durch das Bundesamt und durch viele Verwaltungsgerichte
spielt die Annahme eine bedeutende Rolle, dass Kabul für Rückkehrer als Niederlassungsmöglichkeit
zur Verfügung stünde, auch wenn sie in anderen Landesteilen Diskriminierung
oder Verfolgung zu fürchten hätten (vgl. etwa VG Bremen, Urteil vom 28.8.2003
- 2 K 1809/01.A -).
Diese Entscheidungspraxis steht in Widerspruch zu neueren Erkenntnissen. Bereits
im Adhoc-Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 5.5.2003 wird die Sicherheitslage
auch für Kabul als kritisch angesehen. Besonders im Westen der Stadt sei die
Sicherheitslage problematisch. Es gebe sporadische Bombenexplosionen, willkürlich
besetztes oder entzogenes Grundeigentum, teilweise Übergriffe von Polizei und
Sicherheitsdiensten. Die Stadt sei für "frühere Bewohner Kabuls in Teilen ansonsten
grundsätzlich ausreichend sicher". Eine solche Formulierung lässt nur den Schluss
zu, dass Personen, die zuvor keinen Wohnsitz in Kabul gehabt haben, dort nicht
sicher sind. Diese Einschätzung wird in den Grundzügen durch den Bericht des
Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 6.8.2003
bestätigt. Eine inländische Fluchtalternative kann daraus gerade nicht gefolgert
werden. Wenn das Bundesamt in seinen Bescheiden trotz der fragilen Sicherheitslage
zu dem Schluss kommt, dass in Kabul eine extreme Gefährdungslage derzeit ausgeschlossen
werden könne, handelt es sich dabei zumindest um eine äußerst gewagte Einschätzung,
die in Anbetracht der Auskünfte, die von einer Verschlimmerung sprechen, als
verfrüht zu beurteilen ist.
Der UNHCR beschreibt die Situation als "weiterhin höchst instabil, angespannt
und unvorhersehbar" (Stellungnahme vom 4.11.2003 an VG Hamburg). Ebenso beschreibt
der UN-Generalsekretär in seinem Bericht vom 30.12.2003 für ganz Afghanistan,
dass sich die Sicherheit im Berichtszeitraum verschlechtert habe. In den letzten
drei Monaten habe es so viele Berichte über Überfälle auf Zivilisten gegeben
wie in den gesamten 20 Monaten nach dem Abschluss des Bonner Abkommens
zusammen.
Diese Lageeinschätzung lässt nach Auffassung des Verfassers zumindest nicht
den Schluss zu, dass Kabul derzeit eine Niederlassungsalternative darstellt,
insbesondere wenn man der Einschätzung von Danesch folgt, dass sich die Sicherheitssituation
zur Zeit eher verschlechtert als stabilisiert. Es sollte in der Beratung geprüft
werden, ob im konkreten Fall auf Grund der verschlechterten Lage und der neuen
Auskünfte ein Asylfolgeverfahren Aussichten auf Erfolg hat.
2. Abschiebestopp
Einige Gerichte gehen davon aus, dass sie ein Abschiebungshindernis nach
§ 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung (extreme Gefahrenlage)
nicht prüfen müssen, da es derzeit einen Abschiebungsstopp nach Afghanistan
gebe. Solange dadurch ein gleichwertiger Schutz bestehe, sei keine verfassungswidrige
Schutzlücke gegeben (BayVGH, Beschluss vom 14.3.2003 - 6 ZB 98.32148 -; VG München,
Urteil vom 25.9.2002 - M 3 K 01.51235 -; OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2003 -
1 Bf 104/01.A -). Das Verwaltungsgericht Aachen lässt sogar eine individuelle
Duldungszusage genügen, um eine Prüfung von Abschiebungshindernissen zu umgehen
(VG Aachen, Urteil vom 4.12.2002 - 5 K 2188/95.A - 17 S., M3038).
Es ist jedoch fraglich, ob sich aus einem Erlass oder einer Duldungszusage ein
gleichwertiger, wirksamer Schutz ergibt. Dies wird deutlich durch die Beschlüsse
einiger Verwaltungsgerichte, die aus einem Erlass keinen unmittelbaren Anspruch
auf Erteilung einer Duldung folgern, sondern ihm nur ermessenssteuernde Wirkung
zukommen lassen. In begründeten Ausnahmefällen können demnach auch Afghanen
nach Afghanistan abgeschoben werden, selbst wenn sie nicht ausdrücklich von
der Begünstigung ausgenommen sind, wie zum Beispiel Straftäter (vgl. OVG Niedersachsen,
Beschluss vom 10.9.2003 - 7 ME 164/03 -; VG Braunschweig, Beschluss vom 9.9.2003
- 1 B 150/03 -). Ein gleichwertiger Schutz kann daher in einem Abschiebestopps
nicht gesehen werden, so dass es folgerichtig wäre, dennoch über das Vorliegen
zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse zu entscheiden (vgl. VG Leipzig,
Urteil vom 27.8.2002 - A 4 K 31167/97 -).
Für die Beratungspraxis bedeutet dies, dass die Erlasslage und ihre Umsetzung
genau beobachtet werden muss. Besteht im konkreten Fall trotz Abschiebestopps
die Gefahr der Abschiebung, müssen allgemeine Gefahren notfalls im Asylfolgeverfahren
oder durch einen Wiederaufgreifensantrag beim Bundesamt geltend gemacht werden.
Außerdem sollten - unabhängig von der Erlasslage - individuelle Umstände, die
ein Abschiebungshindernis begründen könnten, substantiiert vorgetragen werden.
3. Widerruf und Rückführung
Verbunden mit ihrem Beschluss vom 15.5.2003, in dem die Innenminister und
-senatoren ihre Erwartung zum Ausdruck gebracht haben, dass "möglichst bald
mit der Rückführung (ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger) begonnen
werden soll", hat die IMK festgelegt, dass sowohl bei der Aufenthaltsbeendigung
nach dem AuslG, als auch bei den Widerrufsverfahren nach dem AsylVfG eine Staffelregelung
angewandt werden soll. Dabei sollen in Abhängigkeit von den Rückführungsmöglichkeiten
zunächst Straftäter zurückgeführt werden, sowie Personen, bei denen Ausweisungsgründe
nach § 46 Nr. 1 bis 4 oder § 47 AuslG vorliegen. Zwar hat die
IMK bezüglich dieser Staffelregelung zur Rückführung auch auf Widerrufsverfahren
hingewiesen, bislang ist jedoch noch nicht bekannt geworden, dass Widerrufsverfahren
in größerem Stile vom Bundesamt eingeleitet worden sind.
Auch der IMK-Beschluss vom 21.11.2003 hat kein genaues Datum bezüglich des Rückführungsbeginns
von Afghanen festgelegt, sondern nur, dass das Frühjahr 2004 angestrebt werde.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass laut Protokollnotiz NRW,
Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein angesichts der politischen Entwicklung
in Afghanistan jedwede Ankündigung eines möglichen Rückführungsbeginns für verfrüht
halten.
Wenn auch durch die Beschlüsse anscheinend zum Ausdruck kommen soll, dass die
IMK den Druck auf Afghanen zur - vorerst freiwilligen - Ausreise erhöhen will,
verhält es sich mit den Widerrufsverfahren anders. Zwar kann die Überprüfung
von Widerrufsverfahren in Bezug auf Afghanistan auch generell vom Bundesamt
eingeleitet werden. Die Voraussetzungen des Widerrufs gem. § 73 Abs. 1
AsylVfG müssen jedoch individuell vorliegen. Dabei rechtfertigt ein Regimewechsel
wie der Sturz der Taliban für sich allein noch keinen Widerruf, sondern neben
der grundlegenden Änderung der Verhältnisse muss eine Stabilisierung der Verhältnisse
eingetreten sein. Für die Beurteilung ist ein strenger Prognosemaßstab anzulegen
(vgl. OVG Sachsen-Anhalt, EZAR 214 Nr. 12; BayVGH, DÖV 1980, 51).
Die Beweislast zur Feststellung des Wegfalls der Verfolgungsgefahr obliegt dem
Bundesamt und setzt einen grundlegenden, stabilen und dauerhaften Charakter
der Veränderungen voraus. Dabei ist der Maßstab herabgesetzter Wahrscheinlichkeit
anzuwenden (vgl. BVerwG, EZAR 214 Nr. 3). Angesichts der oben zitierten
jüngeren Erkenntnisse ist wohl auszuschließen, dass eine ausreichende Stabilität
in Afghanistan bereits eingetreten ist. Selbst wenn zukünftig von einem grundlegenden,
stabilen und dauerhaften Charakter der Veränderungen auszugehen ist, wäre bei
einem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung die humanitäre Schutzklausel des § 73
Abs. 1 S. 3 AsylVfG zu beachten, wonach von einem Widerruf abzusehen
ist, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende
Gründe berufen kann. Unzumutbarkeit kann beispielsweise bei vorangegangenen
traumatischen Erlebnissen wie Folter oder Haft bestehen.
IV. Ausblick
Die Situation in Afghanistan entwickelt sich laufend fort. Nachdem zunächst
nach dem Sturz der Taliban davon ausgegangen wurde, dass eine baldige Beruhigung
der Situation einkehren würde, kann diese Einschätzung nach neueren Erkenntnissen
nicht mehr aufrechterhalten werden. Die instabile Lage wird in der Rechtsprechungspraxis
noch nicht ausreichend berücksichtigt. Durch die neuen Gutachten scheint es
zumindest fraglich, ob sich die Situation mittlerweile so stabilisiert hat,
dass man eine Prognose über die Rückkehrgefährdung treffen kann, die nicht möglicherweise
bald wieder zurückgenommen werden müsste. Dies gilt insbesondere für Widerrufsverfahren,
bei denen die Anforderungen an die Stabilität der Lage noch strikter sind.
Es bleibt zu hoffen, dass die Ankündigungen der Innenministerkonferenz nicht
ein politisches Spiel sind, um den Ausreisedruck für Afghanen zu erhöhen, ohne
dass die zugrunde liegenden Erkenntnisse über die angebliche Stabilisierung
der Lage in Afghanistan ausreichend substanziiert sind. Voreilige Rückführungen
könnten darüber hinaus neue Flüchtlingsströme auslösen, was nicht zuletzt den
Bemühungen der ISAF (unter deutscher Beteiligung) zuwider laufen würde, Afghanistan
dauerhaft zu befrieden.
RA Michael Heim, Düsseldorf
Dieser Beitrag soll einige Schlaglichter auf die spezifischen Probleme der von Widerrufsverfahren betroffenen anerkannten Flüchtlinge aus dem Irak werfen. Nach einigen allgemeinen Ausführungen (I.) soll die spezielle Situation derjenigen irakischen Flüchtlinge beleuchtet werden, welche bereits ein ergebnislos gebliebenes Widerrufsverfahren in der Vergangenheit über sich haben ergehen lassen müssen (II).
I. Allgemeine Hinweise zu Widerrufsverfahren bei Irakern
Anlass für diese Betrachtungen ist der Umstand, dass das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Dezember des vergangenen Jahres nicht
nur die Wiederaufnahme der Entscheidungstätigkeit hinsichtlich laufender Antragsverfahren
beschlossen hat, sondern ebenso, die Entscheidungstätigkeit stufenweise auch
hinsichtlich der Widerrufsverfahren wieder aufzunehmen. Dabei wird der Bearbeitung
eine Prioritätenliste zugrunde gelegt, nach der verurteilte Straftäter, Personen,
gegen die sonstige Ausweisungsgründe vorliegen bzw. bei welchen Hinweise auf
eine die innere Sicherheit gefährdende Betätigung vorliegen, bevorzugt bearbeitet
werden. Mit jeweils abnehmender Priorität sollen die Gruppen der allein stehenden
männlichen Erwachsenen, der Ehepaare ohne Kinder, der Erwachsenen mit Ehepartnern/Kindern
im Heimatland, der Familien und der besonders schutzwürdigen Personen (Alte,
Kranke, Behinderte, unbegleitete Minderjährige, alleinstehende Frauen) bearbeitet
werden. Als weiteres Kriterium tritt hinzu, ob der betroffene Personenkreis
im Rahmen seiner Antragstellung individuelle Gefährdungsgründe geltend gemacht
hatte oder lediglich aufgrund einer allgemeinen Gefährdung anerkannt worden
ist.
Zu beachten ist aber, dass die Beantragung von Familiennachzug, von Gewährung
von Familienasyl gem. § 26 AsylVfG und die Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit
ein Widerrufsverfahren auslösen können. Da in den zuletzt genannten Fällen zumindest
in der Regel ein langjähriger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vorliegt,
so dass gute Aussichten bestehen, sich auch unabhängig von der Einbürgerung
weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten zu können, scheint ein
vorläufiger Verzicht auf derartige Anträge derzeit ratsam, um nicht auf diese
Art und Weise eine vorrangige Bearbeitung zu provozieren.
Entsprechendes gilt für den Fall der Beantragung von Familienasyl, denn für
den in den Genuss dieser Regelung kommenden Personenkreis - Ehegatten und minderjährige
Kinder - gilt in der Regel, dass der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
ohnehin unproblematisch ist, solange der Stammberechtigte als Flüchtling anerkannt
ist.
An dieser Stelle seien zunächst die Argumentation des Bundesamtes zur Begründung
des Widerrufs und die zugrunde liegende Rechtsprechung dargestellt.
Das Bundesamt begründet den Widerruf - soweit derzeit ersichtlich - in der Regel
unter Zugrundelegung des § 73 Abs. 1 AsylVfG mit Hinweis auf die Rechtsprechung,
nach der entweder derzeit und für die nächste Zukunft eine politische Verfolgung
im Irak ausgeschlossen ist, weil die für die Annahme politischer Verfolgung
als notwendig vorausgesetzte Staatsgewalt nach dem Sturz des Saddam-Hussein-Regimes
nicht mehr gegeben ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.8.2003 - 20 A 430/02.A -;
Beschluss vom 15.12.2003 - 9 A 14/02.A -) oder weil die alliierten Besatzungsmächte
derzeit im Irak die Herrschaftsmacht im asylrechtlichen Sinne ausüben und von
diesen keinerlei politische Verfolgung zu erwarten sei (vgl. VG Aachen, Beschluss
vom 11.9.2003 - 4 K 2360/01.A -).
Diese Feststellung ist aber insbesondere vor dem Hintergrund fraglich, dass
bei der Prüfung der nunmehr (noch) drohenden Gefahr derselbe Prüfungsmaßstab
anzulegen ist, wie bei der Erstentscheidung. Im Falle einer Vorverfolgung ist
also der herabgestufte Prognosemaßstab anzuwenden, wonach hinreichende Sicherheit
vor erneuter Verfolgung bestehen muss (BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980 - 1 BvR
147/80, 182/80 und 182/80, EZAR 200 Nr. 1). Dabei wird man, wie sich
aus der sog. "Wegfall der Umstände-Klausel" des § 73 Abs. 1 Satz 3
AsylVfG bzw. Art. 1 C Nr. 5 GFK ergibt, unterscheiden müssen zwischen
einem Wegfall der Gefahr etwa für Touristen beim Besuch des Landes auf der einen
Seite und Flüchtlingen auf der anderen. Der UNHCR führt in seiner Stellungnahme
zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft HCR/GIP/03/03 vom 10.2.2003 (herunterzuladen
unter www.unhcr.de/pdf/230.pdf)
aus, dass die Änderungen grundlegender Natur sein müssen und sich konsolidiert
haben sollten. Bei der Beurteilung, ob eine ausreichende Änderung der Umstände
im Sinne des Art. 1 C Nr. 5 GFK vorläge, sei die entscheidende
Frage, ob der Flüchtling tatsächlich den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch
nehmen könne. Ein solcher Schutz müsse wirksam und verfügbar sein. Eine rein
physische Sicherheit für Leib und Leben sei nicht ausreichend. Erforderlich
sei das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen
sowie eine angemessene Infrastruktur, innerhalb derer die Einwohner ihre Rechte
ausüben könnten, einschließlich ihres Rechtes auf eine Existenzgrundlage.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Rückkehr sowie auch des Bestehens von Abschiebungshindernissen
gem. § 53 Abs. 6 AuslG ist zunächst zu befürchten, dass sich die vorliegenden
Beschreibungen der Versorgungslage sowohl im Hinblick auf Lebensmittel als auch
die gesundheitliche Versorgung - wie in der Vergangenheit - abhängig vom gewünschten
Ergebnis interpretieren lassen werden: Was dem einen ein Nachweis für existenzbedrohende
Armut und Unsicherheit, ist dem anderen ein sicheres Zeichen für eine Sicherstellung
der Grundversorgung. Aus diesem Grund und wegen des kurzfristigen Verfallsdatums
derartiger Beschreibungen seien an dieser Stelle nur zwei aktuelle Auskünfte
kurz zusammenfassend referiert. Gegen eine ausreichende Versorgung auf den genannten
Gebieten spricht zunächst der Bericht eines Mitarbeiters der Caritas international.
Danach hat sich außer für die Staatsbediensteten die Einkommenssituation im
Irak seit Ende des vergangenen Jahres nicht verbessert. Einer Familie ließe
die fortschreitende Verarmung keine andere Wahl, als ihren Besitz zu verkaufen,
um beispielsweise notwendige Medikamente zu erstehen. Die Lebenserwartung sei
innerhalb eines Jahrzehntes um 2-3 Jahre gesunken, die Zahl der Patienten gegenüber
1990 nahezu um 160 % gestiegen. Kinderlähmung, Malaria, Augenkrankheiten,
Kwashiokor und Herzkrankheiten stellten für die Gesundheitsversorgung die größten
Probleme dar. Nahezu 1 Million Kinder unter fünf Jahren gelten als chronisch
unterernährt, ein Fünftel aller Kinder habe Untergewicht und 9 % litten
unter akuter Mangelernährung. Fast die Hälfte aller Familien habe kein ausreichendes
Einkommen, um die Grundbedürfnisse zu befriedigen. Dieses gelte trotz der subventionierten
Lebensmittel, bei welcher der Durchschnittsiraker umgerechnet etwa 2 Euro
pro Ration zahle. Darüber hinaus habe sich der "einfache Iraker" auch daran
gewöhnen müssen, dass er tagtäglich Angst um sein Leben haben müsse. Dabei ginge
es nicht in erster Linie um die Gefahr, bei Attentaten auf Polizei und Besatzungstruppen
in die Schusslinie zu geraten oder Opfer von Terroranschlägen zu werden. Denn
mittlerweile gehörten auch Raubüberfälle und Geiselnahmen zwecks Lösegelderpressung
am helllichten Tage zur täglichen Bedrohung (vgl. "Der schleichende Krieg",
FR vom 15.3.2004 bzw. www.fr-aktuell.de/doku).
Eine ähnliche Darstellung findet sich in der jüngsten Presseerklärung des UNHCR
vom 16.3.2004. Dort wird weiter berichtet, dass der UNHCR weltweit den Regierungen
von Flüchtlings-Aufnahmeländern mitgeteilt habe, dass die landesweit äußerst
unbeständige und instabile Situation im Irak die Abschiebung weder in den Irak,
einschließlich Nordirak, noch in die benachbarten Länder der Region zuließe.
Aus diesen Situationsbeschreibungen wird deutlich, dass der Wandel bereits für
Flüchtlinge, welche das Land nicht vorverfolgt verlassen haben, nicht ausreichend
konsolidiert ist bzw. unzureichende Lebensumstände bei einer erzwungenen Rückkehr
vorgefunden würden. Dass die "Wegfall der Umstände-Klausel" eine besondere Bedeutung
in den Fällen erlangt, in welchen der betroffene Flüchtling auch in besonderem
Maße Opfer staatlicher Verfolgung wurde, versteht sich daher von selbst. Hier
steht das subjektive Leiden unter Verfolgungsmaßnahmen - beispielsweise Folter
und daraus resultierende Traumatisierung - ganz im Vordergrund und wäre einzelfallabhängig
im Widerrufsverfahren herauszuarbeiten.
Ausführlich Rückgriff auf den Vortrag im Erstverfahren muss in einer weiteren
typischen Konstellation genommen werden. Soweit der vom Widerruf betroffene
Flüchtling im Erstverfahren geltend gemacht hatte, individueller Verfolgung
ausgesetzt gewesen zu sein, hat in einer Vielzahl von Fällen das Bundesamt die
entsprechende Schilderung entweder als unglaubhaft bewertet oder hat die Glaubhaftigkeit
dahin stehen lassen und trotzdem festgestellt, dass Abschiebungshindernisse
gem. § 51 Abs. 1 AuslG bestehen. Diese Entscheidung wurde regelmäßig
damit begründet, dass die Asylantragstellung im westlichen Ausland zu asylrelevanten
Repressionen im Falle einer Rückkehr führen würden und somit einen Nachfluchtgrund
darstellten. Da mit diesen Entscheidungen im Ergebnis dem Antrag der Betroffenen
entsprochen worden war, erfolgte vielfach keine gerichtliche Prüfung bzw. Richtigstellung.
Aus diesem Grunde wird im Rahmen des Widerrufsverfahrens regelmäßig der damalige
Vortrag zu wiederholen sein, um ggf. und im Hinblick auf die Zumutbarkeit/Wegfall-der-Umstände-Klausel
in den Genuss des für vorverfolgt Ausgereiste geltenden herabgestuften Prognosemaßstabs
hinsichtlich einer weiteren Verfolgung zu gelangen.
II. Sonderfall: Erneuter Widerrufsversuch bei Kurden aus Nordirak
Nach diesen eher allgemeinen Ausführungen soll nunmehr speziell die Gruppe
von Flüchtlingen betrachtet werden, welche in einer ersten Widerrufswelle Ende
der 90er Jahre sich bereits mit eingeleiteten Widerrufsverfahren konfrontiert
sah.
Denn eine Besonderheit der Widerrufsverfahren betreffend irakische Staatsangehörige
besteht darin, dass das Bundesamt Ende des vergangenen Jahrzehnts bereits im
großen Umfang Widerrufsbescheide zu Lasten von aus dem Nordirak stammenden Kurden
erließ. Anlass dafür war wohl der Umstand, dass dem Bundesamt über die Ausländerbehörden
bekannt gemacht worden war, dass eine Vielzahl von aus dem Nordirak stammenden
anerkannten Flüchtlingen dorthin wieder einreisten, dort heirateten oder Vorbereitungen
für den Nachzug von Familienangehörigen trafen. In diesen Bescheiden vertrat
das Bundesamt die Auffassung, dass ein Widerrufsverfahren aufgrund einer zwischenzeitlich
geänderten Bewertung der Situation im Heimatland, wonach im Nordirak eine inländische
Fluchtalternative schon immer bestanden habe, gerechtfertigt sei.
Dem gegenüber bildete sich in der Rechtsprechung sehr schnell die Meinung heraus,
dass ein auf § 73 AsylVfG gestützter Widerruf nicht in Betracht käme, da
keine Änderung der Sachlage vorläge, sondern sich lediglich deren Beurteilung
geändert habe. Daher griffe § 73 AsylVfG nicht ein. Wenn denn die nunmehrige
Auffassung des Bundesamtes zutreffe - zwischenzeitlich war die Rechtssprechung
der Ansicht gefolgt, dass zumindest für Kurden aus den drei nordirakischen Provinzen
(Autonomiegebiet) eine inländische Fluchtalternative schon frühzeitig, also
in der Regel bei Erlass der betroffenen Bescheide, bestände -, so folge daraus,
dass der ursprüngliche Bescheid von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Nichtsdestotrotz
käme - so die in den einschlägigen Entscheidungen überwiegend vertretene Ansicht
- ein Rückgriff auf die allgemeinen Aufhebungsvorschriften der §§ 48, 49
VwVfG nicht in Betracht. Denn § 73 AsylVfG regele diese Problematik spezialgesetzlich
abschließend.
Diese Rechtssprechung wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit der Entscheidung
vom 19.9.2000 (- 9 C 12.00 -, AuAS 2001, 18 = EZAR 214 Nr. 1 = BVerwGE
112, 80) nur hinsichtlich der ersten Annahme bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht
widersprach jedoch der weiteren Ansicht, wonach der Rückgriff auf § 48
VwVfG nicht möglich sei. Mithin käme grundsätzlich eine Umdeutung des (versuchten)
Widerrufs in einen Rücknahmebescheid auf der Grundlage des § 48 VwVfG in
Betracht. Voraussetzung hierfür ist im Unterschied zur Entscheidung nach § 73
Abs. 1 AsylVfG allerdings die Ausübung des Ermessens, also die Berücksichtigung
u. a. sämtlicher Lebensumstände des Betroffenen in der Bundesrepublik.
Dies war aber in den Bescheiden des Bundesamtes nicht geschehen.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt auf diese Weise eine goldene
Brücke gebaut hatte für die Fortsetzung der seinerzeitigen Widerrufs-Aktion,
überraschte es, dass das Bundesamt davon keinen Gebrauch machte. Soweit erkennbar,
wurden keine weiteren Widerrufsverfahren eingeleitet und in den bereits rechtshängigen
die ursprünglichen Widerrufsbescheide aufgehoben, ohne dass eine Neuauflage
- diesmal mit entsprechender Ermessensbetätigung - erfolgte.
Fraglich ist, ob aus dieser Vorgeschichte für die nunmehr drohenden Widerrufsverfahren
Honig zu saugen ist. In Betracht kommen insoweit lediglich die seinerzeit vom
ersten Durchgang betroffenen Kurden aus den Autonomiegebieten.
Nimmt man nun die oben angesprochene Rechtsprechung auf, wonach bereits in den
frühen 90er Jahren keine Verfolgungsgefahren i. S. d. Art. 16 a
GG bzw. § 51 AuslG für Antragsteller aus den Autonomiegebieten bestand,
da Saddam Husseins Arm dorthin (in der Regel) nicht reichte, so stellte sich
erneut die Frage, ob die jüngsten Entwicklungen Veränderungen der Sachlage i. S. d.
§ 73 Abs. 1 AsylVfG darstellen. Auf den ersten Blick spricht dagegen,
dass nach dem Gesetzeswortlaut (nur dann) gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG
zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter
und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
vorliegen, nicht mehr vorliegen. Danach muss also eine Änderung zwischen
einem Zustand vor und nach einem bestimmten Ereignis festzustellen sein. Dieses
wäre zu verneinen, wenn für beide Fälle zu konstatieren wäre, dass keine Gefahr
vorliegt bzw. vorgelegen hat.
Im Falle des Aufgreifens der dargestellten Rechtsprechung gelangte man somit
zu dem Ergebnis, dass mangels Änderung der Sachlage die Regelung des § 73
Abs. 1 AsylVfG nicht eingriffe. Im Anschluss stellten sich demgemäß die
gleichen Fragen wie sie oben anlässlich der ersten Widerrufswelle beschrieben
wurden. Somit wäre davon auszugehen, dass die Regelung des § 48 VwVfG subsidiär,
also ergänzend Anwendung fände.
Dies hätte zur Folge, dass zum einen das Bundesamt bei seinen Entscheidungen
in weitem Umfang sämtliche herkunfts- und inlandsbezogenen Aspekte, die gegen
den Widerruf sprechen, in seine Ermessensentscheidung einzustellen hätte, ohne
dass insoweit auf die in ihrer Reichweite noch undeutliche "Wegfall der Umstände-Klausel"
des § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG bzw. Art. 1 C Nr. 5
GFK zurückgegriffen werden müsste. Zum anderen stellte sich die Frage nach der
Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG, wonach die Rücknahme eines rechtswidrigen
Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme
von Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigen, möglich ist. Diese Jahresfrist
beginnt erst dann zu laufen, wenn die für die Rücknahme zuständige Behörde die
Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Verwaltungsaktes erkannt hat (st. Rspr.,
s. BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 12.00 -, a. a. O., m. w. N.).
In den Fällen der Kurden aus dem Nordirak, deren Status bereits Gegenstand der
ersten Widerrufswelle war, ist das Bundesamt seit mehreren Jahren untätig geblieben,
so dass die Rücknahme verfristet wäre.
Gegen die Argumentation, dass die Anwendung des § 73 Abs. 1 AsylVfG
mangels Änderung der Verfolgungslage ausgeschlossen sei, wird vorgebracht werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit die Auffassung vertreten
hat, ein Widerruf gem. § 73 Abs. 1 AsylVfG käme ohne weiteres in Betracht,
wenn sich die Verhältnisse im Heimatstaat derart geändert hätten, dass zum Zeitpunkt
des Widerrufs die Gefahr politischer Verfolgung nicht mehr bestehe; auf die
Frage, ob der Asylbewerber in der Vergangenheit zu Recht oder zu Unrecht anerkannt
worden sei, komme es nicht an. Daher könne die Frage, ob neben § 73 Abs. 1
AsylVfG die Regelung des § 48 VwVfG subsidiär anwendbar sei, offen bleiben
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.6.1997 - 9 B 280.97 -, EZAR 214 Nr. 7;
Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 12.00 -, a. a. O.).
Diese Rechtssprechung steht den hier zuvor gemachten Ausführungen jedoch nicht
entgegen. Sie mag Gültigkeit besitzen für den Standard-Fall, in welchem nach
erfolgter Anerkennung ein Widerrufsverfahren eingeleitet und durchgeführt
wird. Etwas anderes muss aber dann gelten, wenn der Betroffene aufgrund eines
gescheiterten Widerrufsverfahrens davon ausgehen konnte, dass der Umstand, dass
seine Anerkennung von Anfang an rechtswidrig war, keine Konsequenzen für seinen
Status besitzt. Hier sind dementsprechend - neben dem Umstand, dass das Bundesamt
trotz der entsprechenden, oben näher beschriebenen Möglichkeit der Rücknahme
die einschlägige Frist verstreichen ließ - Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes
zu berücksichtigen, welche zwar nach der Rechtssprechung im Falle des § 73
Abs. 1 AsylVfG nicht existieren, in den vorliegenden Fällen jedoch aufgrund
der zuvor ergangenen Entscheidung des Bundesamtes, auf den Widerruf explizit
zu verzichten, Platz greifen.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht
in seiner Entscheidung vom 19.9.2000 auch ein Absehen vom Widerruf aus verfahrensökonomischen
Gründen dem Bundesamt zugesteht. Sollte das Bundesamt in der Vergangenheit sich
aus derartigen Gründen - möglicherweise wegen der vorrangigen Bearbeitung von
liegen gebliebenen Asylanträgen aus Afghanistan oder einer hohen Zahl von Flüchtlingen
aus dem Kosovo - zu einem Absehen von der Weiterverfolgung der eingeleiteten
Widerrufsverfahren veranlasst gesehen haben, so wäre damit das Ermessen ordnungsgemäß
ausgeübt worden.
Am Rande sei angemerkt, dass der Verzicht des Bundesamtes auf Widerruf im ersten
Widerrufsverfahren im anschließenden Verfahren betreffend den Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung
fruchtbar gemacht werden könnte. Diese gilt insbesondere, wenn nach Abschluss
des ersten Widerrufsverfahrens im Bundesgebiet nicht im Irak verwertbare Integrationsleistungen
(Spracherwerb, Ausbildung) oder familiäre Dispositionen (Geburt von Kindern)
erfolgten. Denn ein derartiges Verhalten würde belegen, dass der Betroffene
wegen des Verzichts auf den Widerruf Lasten und Verpflichtungen auf sich nahm,
von denen er anderenfalls Abstand genommen hätte. Somit hat er sich gerade im
zu Recht bestehenden Vertrauen auf einen weiteren Aufenthalt in die entsprechende
Lebenssituationen begeben.
Abschließend sei auf ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
hingewiesen. Die Revision ist ausweislich der Gründe im entsprechenden Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen worden, weil das Gericht die Gelegenheit
wahrnehmen möchte, zu klären, ob sich für den Widerruf einer Asylanerkennung
- konkret die eines ungarischen Staatsangehörigen aus dem Jahre 1984 - eine
zeitliche Grenze aus § 73 AsylVfG und/oder der oben beschriebenen 1-Jahres-Frist
für die Rücknahme in den §§ 48, 49 VwVfG ergibt. Ein Termin für eine Entscheidung
in diesem Verfahren (1 C 24.03) ist noch nicht festgesetzt. Möglicherweise bejaht
das Bundesverwaltungsgericht dort bereits das Bestehen einer zeitlichen Grenze.
Da zunächst davon auszugehen ist, dass im zu entscheidenden Fall zuvor kein
weiteres Widerrufs-/Rücknahmeverfahren durchgeführt worden ist, ist es durchaus
denkbar, dass auch im Falle einer negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
die oben gemachten Ausführungen nicht obsolet werden.
Im Übrigen sei nochmals betont, dass es für den gesamten Personenkreis, welcher
von Widerrufsverfahren betroffen ist, unabdingbar ist, die wirtschaftliche und
soziale Integration voranzutreiben. Denn es ist davon auszugehen, dass diejenigen
(ehemaligen) Flüchtlinge, die einen langjährigen Aufenthalt vorweisen können
und über ausreichende Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes verfügen,
auch nach Aufhebung ihres Flüchtlingsstatusses gute Aussichten haben, ein Aufenthaltsrecht
in der Bundesrepublik zu behalten.
RA Klaus Peter Stiegeler, Freiburg
Ein großer Teil der Kosovoflüchtlinge floh schon zu Beginn des letzten Jahrzehnts,
als sich die serbische Repression im Kosovo zusehends verschärfte. Fast alle
haben Asylanträge gestellt. Erfolg hatten nur wenige.
Auch heute, knapp fünf Jahre nach Ende des Kosovokrieges, ist noch nicht absehbar,
ob diese Flüchtlinge, und unter ihnen vor allem die ethnischen Minderheiten,
im Kosovo wieder eine Zukunft haben können. Das Land ist nicht nur wirtschaftlich
am Boden. Fast noch bedrohlicher sind die ethnischen Spannungen. Diese haben
sich nach Auffassung mancher Beobachter im Verlauf der letzten zwölf Monate
verschärft. Der amerikanische Schriftsteller Paul Polansky hat im vergangenen
Jahr im Auftrag der Gesellschaft für bedrohte Völker die Lage der Roma, Ashkali
und "Ägypter" untersucht und in seinem Abschlussbericht eine beängstigende Verschlimmerung
gegenüber den Jahren 1999 und 2000 konstatiert. Dass die ethnischen Spannungen
nach wie vor existieren, haben die jüngsten Unruhen in Kosovska/Mitrovica, Obilic
und Pristina gezeigt.
Demgegenüber haben die deutschen Innenminister von Bund und Ländern schon bald
nach Beendigung des Kosovokrieges betont, dass alle Kosovoflüchtlinge "zügig
zurückgeführt werden..." müssten. An dieser Linie halten sie seitdem fest und
finden in der Rechtsprechung wenig Widerstand.
I. Flüchtlingsgruppen
Kosovoflüchtling ist nicht gleich Kosovoflüchtling: Das aufenthaltsrechtliche
Schicksal hängt davon ab, welchen Aufenthaltsstatus der Einzelne hat. Nimmt
man die Stabilität des Aufenthaltsstatus als Maßstab, bietet sich aktuell die
Unterscheidung in drei Gruppen an.
Zum Ersten kann bei Personen, die als asylberechtigt anerkannt wurden oder bei
denen Abschiebungshindernisse nach § 51 oder § 53 AuslG festgestellt
wurden, eine Aufenthaltsverfestigung angestrebt werden. Dabei ist die Dauer
des Aufenthalts gemäß der einschlägigen Vorschriften des AuslG zu berücksichtigen.
Bei Anträgen auf Einbürgerung sollte Bedacht werden, dass derartige Anträge
die Behörden häufig dazu veranlassen, ein Widerrufsverfahren beim Bundesamt
anzuregen.
Ist ein Widerrufsverfahren eröffnet worden, richtet sich zum Zweiten der Status
des Betroffenen bis zur Bestandskraft der Widerrufsentscheidung nach der bis
dahin innegehabten Stellung. Demzufolge können Maßnahmen zur Aufenthaltsverfestigung
(Aufenthaltsberechtigung, unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 AuslG
oder die Einbürgerung) weiterverfolgt werden. Insoweit wird von Ausländerbehörden
nicht selten zu Unrecht das Gegenteil behauptet.
Wer schließlich zum Dritten zur großen Gruppe der - nur - geduldeten Flüchtlinge
(ohne ausdrücklich festgestelltes Abschiebungshindernis) gehört, ist nach dem
vielfach geäußerten Willen der Innenminister von Bund und Ländern nur noch hier,
bis die Rückführung möglich ist. Seit der Unterzeichnung eines so genannten
Memorandum of Understanding (MoU) am 31.3.2003 (vgl. ASYLMAGAZIN
5/2003, S. 20) gilt folgende, ganz überwiegend durch Erlasse gesteuerte
Praxis: Zu unterscheiden ist zwischen
Erstere sind grundsätzlich ohne Einschränkung ausreisepflichtig. Ihren Abschiebungen
kommt in der Praxis große Priorität zu. Sie erhalten nur noch kurzfristige Duldungen.
Ausnahmsweise gilt dies nicht, wenn
Außerdem hat UNMIK das Bundesinnenministerium darauf hingewiesen, dass es keine
Rückführungen von Kosovo-Albanern in die im Norden des Kosovo gelegenen Landkreise
Leposavic, Zubin Potok, Zvecan und den nördlichen Teil von Mitrovica-Stadt akzeptieren
wird. Erst vor kurzem hat UNMIK mitgeteilt, dass man auch künftig keine Rückführung
in dieses Gebiet akzeptieren wird. Insoweit besteht also ein tatsächliches Abschiebungshindernis
i. S. v. § 55 Abs. 2 AuslG.
Für ethnische Minderheiten gilt nach derzeitiger Erlasslage Folgendes:
Das MoU vom 31.3.2003 sollte die Rückführungspraxis von Minderheiten während
der folgenden zwölf Monate, also bis 30.4.2004, regeln. UNMIK hat offenbar einen
Vorschlag für ein neues Memorandum of Understanding ausgearbeitet, welcher derzeit
noch von den deutschen Stellen geprüft wird. Bis zum Abschluss der Verhandlungen
gelten die vorstehenden Regelungen weiter.
Die Duldungspraxis ist in den einzelnen Ländern völlig unterschiedlich. Dies
betrifft sowohl die zeitliche Befristung als auch die Auflagen und Bedingungen,
mit denen die Duldungen versehen werden. So hat die Freie Hansestadt Bremen
zum Beispiel angeordnet, dass Duldungen für Serben und Roma grundsätzlich halbjährig
verlängert werden. Ebenso verfährt Baden-Württemberg. Demgegenüber hat das Land
Rheinland-Pfalz für alle noch nicht zur Abschiebung anstehenden Minderheitsangehörigen
(insbesondere für Serben und Roma) die Verlängerung der Duldungen um jeweils
grundsätzlich drei Monate angeordnet. Hessen hat dagegen für alle "rückführbaren
Minderheiten" nur noch einen Duldungszeitraum von einem Monat festgesetzt.
Einschlägig sind in diesem Zusammenhang vor allem folgende Erlasse (ohne Anspruch
auf Vollständigkeit).
II. Widerrufspraxis
Mit der Einleitung von Widerrufsverfahren in größerer Zahl hat das BAFl schon
im Sommer 2000 begonnen. In einem ersten Schub wurden Verfahren aufgegriffen,
die mit einer positiven Entscheidung durch Verwaltungsgerichte während oder
nach Abschluss des Kosovokrieges geendet hatten. Dahinter steckte also - zumindest
auch - eine Reaktion auf Urteile, die das BAFl nicht für zutreffend hielt. Im
Jahr 2001 kam es zu einem deutlichen Rückgang solcher Verfahren, weil die Arbeitskapazitäten
durch die Verfahren afghanischer Flüchtlinge gebunden waren. Ab dem Jahr 2003
stieg die Zahl der Widerrufsverfahren wieder deutlich an und hält sich seitdem
auf hohem Niveau. Betroffen sind sowohl albanische Volkszugehörige als auch
Mitglieder ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo.
Ist die Anerkennung wegen politischer Verfolgung durch staatliche Organe erfolgt,
wird der Widerruf auf die veränderten Umstände gestützt. Bei allen albanischen
Volkszugehörigen könne die Gefahr politischer Verfolgung durch die serbische
Staatsgewalt gegenwärtig und auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen werden. Dieser Argumentation haben sich die angerufenen Gerichte
angeschlossen.
Bei ethnischen Minderheiten, z. B. Angehörigen der Roma, ist bisher auch
im Widerrufsverfahren darauf abgestellt worden, dass die ihnen drohende Gefahr
wegen der Volkszugehörigkeit keine individuelle Gefährdung im Sinne von § 53
Abs. 6 S. 1 AuslG beinhalte. Eine extreme Gefahrenlage, die dennoch
die Gewährung von Abschiebungsschutz gebiete, sei nicht gegeben.
Ist bei einem Flüchtling ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis festgestellt
worden, wird als Widerrufsgrund die behauptete Verbesserung der medizinischen
Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland herangezogen. Dabei wird die Trennung
zwischen dem Kosovo und - dem übrigen - Serbien und Montenegro schleichend aufgehoben.
Typisch die Formulierung in einem Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 10.11.2003:
"Denn nunmehr sind schwere psychische Erkrankungen wie u. a. Depressionen nicht nur nach wie vor in den Teilrepubliken Serbien (ausgenommen Kosovo) und Montenegro, sondern auch in der Kosovo-Region selbst behandelbar, ...".
oder:
"Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse kann somit nicht festgestellt werden, dass die Behandlungsmöglichkeiten der geltend gemachten Erkrankungen in Serbien und Montenegro, wozu nach wie vor die Kosovo-Region gehört, derart unzureichend sind, dass...".
Wegen der Fragwürdigkeit dieser Argumentation wird auf die nachfolgenden Ausführungen
verwiesen.
Mit Verwunderung ist bei den Betroffenen, aber auch bei Beratern und Gerichten
registriert worden, dass in manchen Fällen schon acht bis zwölf Monate nach
Feststellung von gesundheitsbedingten Abschiebungshindernissen ein Widerrufsverfahren
durchgeführt wurde. Ebenso erstaunlich ist die Einleitung solcher Verfahren
bei sehr speziell gelagerten Einzelfällen, in denen die allgemeine Veränderung
der politischen Situation keine Rolle spielen kann. So, wenn z.B. Abschiebungshindernisse
nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zuerkannt wurden, weil mit Hilfe
politischer Einflüsse familiäre Streitigkeiten ausgetragen wurden. In diesen
Fällen hat das der Widerrufsentscheidung vorangegangene Anhörungsverfahren seinen
ganz besonderen Stellenwert.
III. Asylgründe und Abschiebungshindernisse
1. Kosovo-Albaner
Nach Auffassung des UNHCR (Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit
von Personen aus dem Kosovo - Januar 2003) sind ethnische Albaner bei einer
Rückkehr in den Kosovo grundsätzlich nicht mehr mit Sicherheitsproblemen konfrontiert.
So sehen es auch die Verwaltungsgerichte. Diese gehen aufgrund der politischen
Entwicklung sowohl in Serbien als auch im Kosovo durchweg davon aus, dass politische
Verfolgung von albanischen Volkszugehörigen weder im Kosovo noch im restlichen
Serbien und Montenegro stattfinde (vgl. statt vieler: VGH Baden-Württemberg
vom 29.3.2001 - A 14 S 2078/99 - www.vd-bw.de-vensa/
und VGH Hessen, Beschluss vom 26.2.2003 - 7 UE 847/01.A - 28 S., M3580.
Mit ernsten Problemen zu rechnen haben nach Auffassung von UNHCR aber nach wie
vor folgende Gruppen von ethnischen Albanern:
Und man muss hinzufügen:
Als Verräter werden auch Deserteure aus der UCK angesehen. Auch sie haben deshalb mit Gefahren für Leib und Leben zu rechnen (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 13.11.2000 - 3 R 227/00 -).
2. Ethnische Minderheiten
Hier gibt es seit langem einen augenfälligen Kontrast zwischen den Berichten
anerkannter flüchtlingsnaher Organisationen und der Rechtsprechung. So wird
zwar in den Berichten von UNHCR und Schweizerischer Flüchtlingshilfe durchaus
eine gewisse Verbesserung des Umfeldes konstatiert. Trotzdem sei die Situation
der Minderheiten nach wie vor durch "inter-ethnische Spannungen, Gewalt und
ein hohes Maß an Rechtlosigkeit" gekennzeichnet (so die Schweizerische Flüchtlingshilfe
in einem Bericht vom 2.5.2003: "Kosovo - Situation der Minderheiten/Update",
ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 21).
In allen Stellungnahmen wird betont, worauf die relative Verbesserung zurückzuführen
ist: Auf die Schaffung bewachter Enklaven, die Auswanderung von rund zwei Drittel
der Minderheitspopulation und die beschränkte Bewegungsfreiheit der Minderheiten
(so etwa SFH a. a. O., S. 21). Gerade dies sei aber bei einer
Rückführung einer großen Zahl von Minderheitsangehörigen nicht mehr gewährleistet.
Diese Situationsbeschreibung schlägt sich in den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte,
vor allem der der Berufungsgerichte, nur vereinzelt nieder. Dabei ist sicherlich
zu bedenken, dass die Schwelle, ab der eine positive Entscheidung zu erwarten
ist, sehr hoch liegt. Denn staatliche oder quasistaatliche Verfolgung wird durchweg
verneint (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000 - A 14
S 2559/98 - www.vd-bw.de-vensa). Als Schutznorm
bleibt da nach der derzeitigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur noch § 53
Abs. 6 S. 1 AuslG, dessen Anwendung aber nach herrschender Ansicht
gem. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG bei Gefahren, die einer Bevölkerungsgruppe
drohen, gesperrt ist. Die Feststellung von Abschiebungshindernissen kommt in
diesen Fällen nur dann in Betracht, wenn - so lautet die gängige Formulierung
- der Ausländer im Falle der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren
Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde und kein genereller Abschiebungsstopp
nach § 54 AuslG verfügt wurde.
Alle verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen der letzten drei Jahre muss man
vor diesem rechtlichen Hintergrund sehen. Danach bietet sich, unterschieden
nach den bekannten Minderheitsgruppen, etwa folgendes Bild:
a) Serben und Roma
Insoweit besteht derzeit eine Anordnung der einzelnen Bundesländer nach
§ 54 AuslG (siehe oben). Die Feststellung von Abschiebungshindernissen
ist damit gesperrt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.3.2000 - A 14
S 431/98 - und 27.4.2000 - A 14 S 2559/98 -).
Auch wer als Mitglied einer Bevölkerungsgruppe durch allgemeine Gefahren im
eben beschriebenen Sinne bedroht ist, kann daneben auch zusätzlich konkret-individuellen
Gefährdungen ausgesetzt sein. So hat das VG Saarland in einer Entscheidung vom
15.1.2003 (- 10 K 118/02.A - Juris) einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses
nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bejaht, weil der Antragsteller aus
einer Familie stamme, deren Angehörige im Kosovo unter dem früheren Regime Milosevic
wichtige, auch staatliche Funktionen innehatten. Ein weiteres Beispiel für das
Vorliegen konkret-individueller Gefahren neben den allgemeinen Gefahren sind
krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse.
b) Ashkali und "Ägypter"
Nach Unterzeichnung des MoU hat sich für die ausreisepflichtigen Angehörigen
dieser Minderheitsgruppen die Frage gestellt, ob und wie sie ihren weiteren
Aufenthalt sichern können. Dabei hat sich sehr schnell herausgestellt, dass
die Betroffenen in dem vorgesehenen individuellen Prüfungsverfahren keine Mitwirkungsrechte
haben. Sie konnten und können deshalb, sofern keine konkret-individuellen Abschiebungshindernisse
vorliegen, nur im Dialog mit den Behörden und/oder durch Anrufung der Verwaltungsgerichte
auf Klärung ihres Status dringen.
Es zeigte sich bald, dass die Gerichte sehr unterschiedliche Positionen einnehmen.
Manche Gerichte erwähnen das MoU nicht einmal, verneinen aber eine extreme Gefahrenlage
für Ashkali (so BayVGH, Beschluss vom 24.11.2003 - 22 B 02.31768 -, ASYLMAGAZIN
1-2/2004, S. 24; im Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 8.4.2002 - 22
B 01.30898 -).
Andere setzen sich mit dem MoU und mit den darauf basierenden Erlassen auseinander.
Sie kommen aber zum Schluss, dass seit 31.3.2003 auch die Gruppen der Ashkali
und "Ägypter" grundsätzlich für eine zwangsweise Rückkehr "freigegeben" worden
seien (so ausdrücklich das VG Aachen unter Bezugnahme auf den oben erwähnten
Erlass des IM Nordrhein-Westfalen vom 7.4.2003 in einem Urteil vom 2.10.2003
- 1 K 2124/02.A - ASYLMAGAZIN
1-2/2004, S. 26). Demzufolge liege bezüglich dieser Minderheitengruppen
keine generelle Abschiebestoppregelung gem. § 54 AuslG vor. Das VG Aachen
kommt in dieser Entscheidung allerdings anders als der BayVGH zur Auffassung,
dass bei Ashkali, die aus Orten kommen, die von UNMIK nicht als sicher eingestuft
worden sind, eine extreme Gefahrenlage gegeben sei. Daher sei Abschiebungsschutz
gemäß § 53 Abs. 6 AuslG zu gewähren. Gleiches wird man für die Angehörigen
der Gruppe der "Ägypter" sagen müssen.
Eine dritte Auffassung wird von der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen
vertreten: Dieser Spruchkörper versteht die Erlasslage dahin, dass Ashkali und
"Ägypter" die nicht aus einem der Orte stammten, die auf der dem MoU beigefügten
Liste verzeichnet sind, Anspruch auf die Verlängerung von Duldungen hätten.
Insoweit liege also eine Regelung nach § 54 AuslG vor. Anspruch auf Feststellung
eines Abschiebungshindernisses bestehe nicht (vgl. VG Aachen, Beschluss vom
20.11.2003 - 9 L 2108/03.A - ASYLMAGAZIN
1-2/2004, S. 25).
c) Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh
Insoweit fehlt es nach der aktuellen Erlasslage an generellen Abschiebestoppregelungen.
Maßstab für die Gewährung von Abschiebeschutz ist also auch hier, ob eine extreme
Gefahrenlage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6
AuslG vorliegt. Solche Entscheidungen liegen derzeit, soweit ersichtlich, nicht
vor.
3. Gesundheitsbedingte Abschiebungshindernisse
Für viele Flüchtlinge aus dem Kosovo, ob Minderheitsangehörige oder nicht,
liegt die letzte Hoffnung darin, wegen mangelnder Behandlungsmöglichkeiten in
ihrem Herkunftsland ein Abschiebungshindernis geltend machen zu können.
Einschlägig ist auch hier § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG. Da es nicht
um eine allgemeine Gefahr, sondern um eine individuelle Gefährdung geht, gelten
nicht die oben erwähnten strengen Maßstäbe. Notwendig ist eine erhebliche Gefahr,
dass sich der Gesundheitszustand des/der Betroffenen wesentlich oder gar lebensbedrohlich
im Heimatstaat verschlechtern würde. Diese Gefahr besteht konkret, wenn die
notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für eine Krankheit im Heimatstaat
wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht oder nicht ausreichend
verfügbar ist (vgl. BVerwG AuAS 2003, 106 = DVBl 2003, 463 und BVerwG InfAuslR
98, 96 sowie 98, 409).
Diese Maßstäbe sind nicht umstritten. Schwierigkeiten gibt es dagegen immer
wieder bei den Feststellungen dazu, welche Behandlungsmöglichkeiten und welche
Medikamente im Kosovo zur Verfügung stehen. Im Einzelfall bleibt dem Flüchtling
und seinem Berater nichts anderes übrig, als eine Vielzahl von Auskünften durchzusehen
und so die drohenden Gesundheitsgefahren bei Behörden und Gerichten glaubhaft
zu machen.
Gegenstand besonderer Diskussionen ist in jüngster Zeit immer auch die Frage,
ob der Flüchtling auf eine Behandlung im übrigen Serbien und Montenegro verwiesen
werden kann. Darauf wird im folgenden Abschnitt eingegangen.
IV. Interne Fluchtalternative Serbien und Montenegro
Bei den Angehörigen ethnischer Minderheiten stellt sich die Frage, ob sie
im restlichen Serbien und Montenegro sicher sind. Eine interessante Antwort
hierauf hat das VG Aachen gegeben. Es ist von einer faktischen Ablösung des
Kosovo vom übrigen Serbien und Montenegro ausgegangen. Maßgebend hierfür war
für das Gericht der Bestand einer von Serbien getrennten Verwaltung durch die
Vereinten Nationen, die Abhaltung von getrennten Parlaments- und Kommunalwahlen
und die Aufstellung selbständiger Polizeitruppen. Dies alles rechtfertige es,
den Kosovo in der gegenwärtigen Situation - jedenfalls mit Blick auf die inländische
Fluchtalternative - nicht mehr als Region eines Gesamtstaates Serbien und Montenegro
zu werten (VG Aachen, Beschluss vom 29.4.2003 - 1 L 109/03.A - ASYLMAGAZIN
6/2003, S. 18; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 2.10.2003 - 1 K 2124/02.A
- JURIS; a. A. wohl VG Sigmaringen, Urteil vom 12.6.2002 - JURIS).
Andere Gerichte verneinen eine inländische Fluchtalternative für ethnische Minderheiten
aus dem Kosovo im übrigen Serbien und Montenegro deshalb, weil ihre Existenz
dort nicht gesichert sei (vgl. z. B. VG Saarlouis, Urteil vom 15.1.2003,
a. a. O.) oder weil in Serbien und Montenegro ebenfalls eine extreme
Gefahrenlage für ethnische Minderheiten herrsche (so das VG Würzburg für die
Minderheit der Roma, Urteil vom 14.10.2002 - 1 K 02.30740 - JURIS).
Eine andere Facette desselben Problems ist es, wenn Flüchtlinge, deren Krankheit
im Kosovo nicht oder nicht adäquat behandelt werden kann, auf eine Behandlung
im übrigen Serbien und Montenegro verwiesen werden. Dies wird vereinzelt in
der Rechtsprechung vertreten (vgl. OVG Schl.-Holst., Urteil vom 4.12.2003 -
3 LB 51/01 - und VG Koblenz, Urteil vom 29.4.2003 - 1 K 2863/02.KO - Berufung
hiergegen zugelassen). Die wohl überwiegende Rechtsprechung ist anderer Auffassung,
weil eine Krankheitsbehandlung im Zielstaat nicht nur theoretisch möglich, sondern
auch individuell erreichbar und bezahlbar sein muss (so zu Recht z. B.
VG Saarlouis, Urteil von 11.12.2002 - 10 K 345/02.A -).
Dies ist in der Tat der entscheidende Gesichtspunkt. Auch UNHCR hat schon mehrfach
darauf hingewiesen, dass die administrative Grenze zwischen dem Kosovo und dem
übrigen Serbien und Montenegro streng kontrolliert werde. Es sei keineswegs
sicher, dass Personen aus dem Kosovo die Einreise nach Serbien gewährt werde.
Erschwerend kommt hinzu, dass für die Einreise jugoslawische Dokumente notwendig
seien. Die von der UN-Verwaltung im Kosovo ausgestellten Personal- und Reisedokumente
würden im restlichen Serbien und Montenegro nicht anerkannt. Im Übrigen setze
der Zugang zum staatlichen Gesundheitssystems eine Wohnsitznahme in Serbien
voraus. Eine solche sei aber nur möglich für Personen, die über serbische Personalpapiere
verfügten. Zudem sei für die polizeiliche Anmeldung der Nachweis von Wohneigentum
oder der Abschluss eines Mietvertrages in Serbien Voraussetzung (vgl. Brief
des UNHCR an Rechtsanwalt Dieckmann vom 9.5.2003).
V. Zuwanderungsgesetz
Die Beratungen in der vom Vermittlungsausschuss eingesetzten Arbeitsgruppe
schleppen sich dahin. Die Prognosen über die Chancen, dass das Gesetz doch noch
in Kraft tritt, wechseln von Sitzung zu Sitzung. Auch wenn es zu einer Verabschiedung
des Gesetzes kommt, steht nicht fest, welche Teile des Regierungsentwurfs im
Gesetz geblieben sind. Nach jüngsten Aussagen soll die Anerkennung nichtstaatlicher
Verfolgung im Gesetz verbleiben. Dies könnte den Angehörigen bestimmter Minderheiten
aus dem Kosovo unter Umständen weiterhelfen. Denn sie sind bisher im Asylverfahren
gescheitert, weil sie keine staatliche Verfolgung erlitten oder zu erwarten
hatten. Demzufolge wurde ihnen weder Asyl noch Abschiebungsschutz nach §§ 51,
53 Abs. 1-4 AuslG zugesprochen. Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 6
S. 1 AuslG haben sie wegen der Sperrwirkung von Abs. 6 S. 2 und
der hohen Anforderung an das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage nicht erhalten.
Dies könnte in dem einen oder anderen Fall Anlass zur Überlegung geben, bei
Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes einen Folgeantrag zu stellen (vgl. dazu
auch: Stiegeler, Minderheiten aus dem Kosovo nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes,
ASYLMAGAZIN 12/2002, S. 5
ff). Allzu viele Hoffnungen sollte man damit nicht verknüpfen. Eine Behörde,
die auf breiter Front Widerrufsverfahren betreibt, wird wenig geneigt sein,
auf einen Folgeantrag hin ein neues Asylverfahren einzuleiten.