Stefan Keßler, Jesuiten-Flüchtlingsdienst, Berlin
Dieser Beitrag soll ehren- wie hauptamtliche Betreuer dazu anregen, dann über die Hilfe zur Rückkehr in Herkunftsland nachzudenken, wenn rechtlich für den Flüchtling nichts mehr geht. Nach einigen grundsätzlichen Bemerkungen zu diesem Thema werden kurz die ausländerrechtlichen Rahmenbedingungen gestreift, die finanziellen Förderungsmöglichkeiten vorgestellt und die neuen Aufgaben für die Beratung genannt.
I. Am Anfang steht eine schwierige Entscheidung
Die klassische Flüchtlingsarbeit konzentriert sich darauf, einem Flüchtling
dabei zu helfen, sein Recht in Deutschland zu bekommen. Er soll hier Schutz
und Hilfe erhalten. Ziel ist somit zuerst, den Aufenthalt in Deutschland zu
sichern und zu gestalten.
Aber in vielen Fällen stellt sich doch die Frage nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat;
sei es, dass der Flüchtling es selbst wünscht, weil er die Hoffnung hat, sich
unter veränderten Bedingungen in der alten Heimat wieder eine Existenz aufbauen
zu können; oder sei es, weil er in Deutschland an den restriktiven Vorgaben
des Ausländer- und Asylrechts scheitert und nur noch vor der Wahl zwischen "freiwilliger"
Rückkehr und der Abschiebung steht.
Die Freiwilligkeit der Rückkehr ist in vielen Fällen in Anführungszeichen zu
setzen. Die Betroffenen stehen vielmehr unter einem ungeheuren Druck: Ihnen
droht die Abschiebung mit allen ihren oftmals schikanösen, entwürdigenden Umständen:
Abholen im Morgengrauen, Abschiebungshaft, Handfesseln ..., nicht zuletzt auch
verbunden mit der lebenslangen Wiedereinreisesperre (die allerdings nachträglich
befristet werden kann). Setzen sie sich dieser Gefahr aus? Oder geben sie schon
vorher auf und gehen "freiwillig"?
Die Entscheidung ist für den Flüchtling oft sehr schwer. Er ist unter großen
Mühen und Kosten nach Deutschland gekommen. Die damit verbundenen Hoffnungen,
hier ein neues Leben beginnen zu können, haben sich aber nicht bewahrheitet.
Sich dies einzugestehen und daraus die bittere, enttäuschende Konsequenz zu
ziehen, ist eine Entscheidung, die man nicht leichten Herzens trifft.
Aber auch für die Betreuer ist diese Situation schwierig. Sie kennen ihren "Schützling"
oft schon seit Jahren, haben mit ihm Auf und Ab der verschiedenen Verfahren
durchlebt. Was sie an Kenntnissen, Verbindungen und Möglichkeiten hatten, um
dem von ihnen betreuten Menschen eine Existenzmöglichkeit in Deutschland zu
sichern, haben sie aufgewendet. Und nun stehen auch sie vor der Erkenntnis,
dass dies alles umsonst gewesen sein soll.
Gerade in den Fällen, in denen ausländerrechtlich nichts mehr zu holen ist,
wo selbst ein Kirchenasyl allenfalls noch einen Zeitgewinn, aber nicht mehr
den "grünen Zweig" des Bleiberechts zu bringen vermag, gehört es jedoch zur
Ehrlichkeit im Verhältnis zwischen Betreuer und Flüchtling, dass man miteinander
offen über die Rückkehroption spricht. Lieber eine Rückkehr in Würde als die
Abschiebung - das kann durchaus das Ergebnis einer solchen offenen Diskussion
über die noch verbliebenen Möglichkeiten sein. Und wenn der Flüchtling sich
dazu entschieden hat, dann gehört es zur fairen Betreuung, ihm alle notwendigen
Informationen und Mittel zur Verwirklichung dieser Entscheidung zu verschaffen.
Um Missverständnisse zu vermeiden: Dies ist kein Plädoyer dafür, frühzeitig
im asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren die Flinte ins Korn zu werfen.
Im Gegenteil: Alles, was getan werden kann, um dem Flüchtling eine menschenwürdige
Existenz in Deutschland zu sichern, sollte auch getan werden. Aber in einigen
Fällen erweisen sich irgendwann die restriktiven Vorgaben des Ausländerrechts
als stärker. Und dann sollte man nicht warten, bis die Polizei vor der Tür steht.
II. Das Schweigen des Ausländergesetzes
Wer im Ausländergesetz nach Aussagen über die freiwillige Rückkehr und ihre
Förderung sucht, wird enttäuscht: Der vierte Abschnitt (§§ 42 bis 57) beschäftigt
sich zwar lang und breit mit der "Beendigung des Aufenthalts", meint damit aber
vor allem die Begründung einer Ausreisepflicht und ihre zwangsweise Durchsetzung
(= Abschiebung). Darüber hinaus wird etwa in § 73 eine Rückbeförderungspflicht
der Beförderungsunternehmer festgelegt, und § 92 stellt den rechtswidrigen,
nicht geduldeten Aufenthalt unter Strafe. Lediglich die Bestimmungen über die
Ausreisefrist (etwa in § 42 Abs. 3 AuslG, § 36 Abs. 1, § 38
AsylVfG) legen einen Zeitraum fest, in dem die freiwillige Ausreise unternommen
werden kann, bevor die Abschiebung droht. Und § 38 Abs. 3 AsylVfG
schafft die Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine Ausreisefrist bis zu drei
Monaten einzuräumen, "wenn der Ausländer sich zur freiwilligen Ausreise bereit
erklärt". Ansonsten Schweigen des Bundesgesetzgebers...
Mit einer Ausnahme: Der Haushaltsgesetzgeber hat in den Bundeshaushalt
immerhin Beträge zur finanziellen Unterstützung bei freiwilliger Rückkehr eingestellt.
III. Finanzielle Förderung der freiwilligen Rückkehr
Ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Entscheidung, ob jemand "freiwillig"
in das Herkunftsland zurückkehrt, ist sicherlich, ob er dort ins "Bodenlose"
fällt oder wenigstens eine Starthilfe mitnehmen kann. Hier sollte man sich damit
auseinandersetzen, ob Anträge auf die Förderung der finanziellen Rückkehr aus
Mitteln des Bundes und der einzelnen Länder gestellt werden können. Relevant
sind vor allem Hilfen aus den REAG/GARP-Programmen (Sachstand für das Haushaltsjahr
2004 lt. Mitteilung des Bundesministeriums des Innern - M 4-125 645/3 - vom
2.12.2003) sowie aus Sonderprogrammen der Bundesländer.
1. REAG-Rückkehrhilfen
Im Rahmen des "Reintegration and Emigration Programme for Asylum Seekers
in Germany" (REAG) übernimmt die öffentliche Hand bei freiwilliger Ausreise
die Kosten der Beförderung. Dabei wird unterschieden zwischen öffentlichen und
privaten Beförderungsmitteln: Nimmt der Rückkehrer die Bahn, einen Bus oder
ein Flugzeug, übernehmen Bund und zuständiges Bundesland je zur Hälfte die Beförderungskosten
auf dem kürzesten Weg zwischen Flughafen oder Bahnhof bis zum Bestimmungsort.
Erfolgt die Ausreise hingegen mit einem privaten Kraftfahrzeug, wird eine Benzinkostenpauschale
von 205 Euro pro Fahrzeug unabhängig von der Zahl der Mitreisenden gewährt.
Hinzu kommt eine "Reisebeihilfe", die frühere Einzelhilfen in einer Gesamtpauschale
zusammenfasst. Sie beträgt - ohne Betragsobergrenze pro Familie - für jeden
Erwachsenen bzw. Jugendlichen 100 Euro und für jedes Kind bis zum Alter
von 12 Jahren 50 Euro.
2. GARP-Starthilfe
Eine Starthilfe nach dem "Government Assisted Repatriation Programme" (GARP)
wird für "Personen aus migrationspolitisch bedeutsamen Herkunftsstaaten" gewährt.
Dabei werden je nach Staat unterschiedliche Hilfen gezahlt (vgl. Übersicht am
Ende des Beitrags).
3. Betroffener Personenkreis
Die REAG-Rückkehrhilfen und die GARP-Starthilfe werden gewährt:
Nur eine REAG-Rückkehrhilfe erhalten Ausländer, die die o. g. Kriterien
nicht erfüllen und sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhalten, wenn ihnen die
zuständige Ausländerbehörde eine Grenzübertrittsbescheinigung ausstellt.
Für weitere Regelungen wird auf die Informationsschriften der
IOM verwiesen.
4. Rückkehrhilfen einzelner Bundesländer
Einzelne Bundesländer gewähren zusätzlich zu den REAG-/GARP-Hilfen weitere
Unterstützung. Als Beispiel sei hier die "Starthilfe für Minderheiten aus Serbien
und Montenegro" des Landes Nordrhein-Westfalen genannt (siehe dazu die "Eckpunkte
einer NRW-Starthilfe für Minderheiten aus Serbien und Montenegro" - Anlage zur
Mitteilung des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen - 15-60.10.10-72/03 - vom
23.12.2003 an den Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen e. V.). Hierbei wird
im Jahr 2004 allen "ausreisewilligen Personen, die einer Minderheit in Serbien
und Montenegro angehören", ein zusätzlicher Förderbetrag in Höhe von 250 Euro
pro Erwachsenen/Jugendlichen und 125 Euro pro Kind bis zu zwölf Jahren,
maximal 750 Euro pro Familie, gewährt. Wie sich aus der Mitteilung des
Innenministeriums Nordrhein-Westfalen ergibt, sind hiervon nicht die Minderheiten
aus dem Kosovo begünstigt, die ja ohnehin bessere Hilfen nach dem REAG-/GARP-System
erhalten, sondern Angehörige anderer Minderheiten in Serbien und Montenegro
(beispielsweise Roma).
IV. Folgerungen für die Beratung
Entscheidet sich ein Flüchtling für die "freiwillige" Rückkehr in das Herkunftsland,
kommen auf den Berater im Wesentlichen vier Aufgaben zu:
Hinzu kommt je nach Einzelfall noch die Unterstützung beim Einkauf wichtiger
Güter, die mitgenommen werden sollen, beim Einpacken etc. Und auch ein feierlicher
Abschied (mit dem Wunsch: Auf Wiedersehen!) sollte nicht fehlen.
| Starthilfen nach dem GARP (Beträge in Euro) | |||
| Starthilfe pro | |||
| Staat |
Erwachsenen
|
Kind (bis 12 J.)
|
max. pro Familie |
| Afghanistan |
500
|
250
|
1500
|
| Algerien |
200
|
100
|
600
|
| Angola |
200
|
100
|
600
|
| Armenien |
200
|
100
|
600
|
| Aserbaidschan |
200
|
100
|
600
|
| Äthiopien |
200
|
100
|
600
|
| Bangladesch |
200
|
100
|
600
|
| Burkina Faso |
200
|
100
|
600
|
| China |
200
|
100
|
600
|
| Eritrea |
200
|
100
|
600
|
| Georgien |
250
|
125
|
750
|
| Ghana |
200
|
100
|
600
|
| Indien |
200
|
100
|
600
|
| Irak |
500
|
250
|
1500
|
| Iran |
250
|
125
|
750
|
| Jordanien |
200
|
100
|
600
|
| Kamerun |
200
|
100
|
600
|
| Kongo, Dem. Rep. |
200
|
100
|
600
|
| Libanon |
200
|
100
|
600
|
| Liberia |
200
|
100
|
600
|
| Marokko |
200
|
100
|
600
|
| Mazedonien |
250
|
125
|
750
|
| Nigeria |
200
|
100
|
600
|
| Pakistan |
200
|
100
|
600
|
| Russland |
250
|
125
|
750
|
| Serbien/Montenegro1 |
500
|
250
|
1500
|
| Serbien/Montenegro2 |
250
|
125
|
750
|
| Sierra Leone |
200
|
100
|
600
|
| Somalia |
200
|
100
|
600
|
| Sri Lanka |
250
|
125
|
750
|
| Syrien |
250
|
125
|
750
|
| Togo |
200
|
100
|
600
|
| Türkei |
250
|
125
|
750
|
| Ukraine |
250
|
125
|
750
|
| Vietnam |
200
|
100
|
600
|
|
|
|||
Wilfried Buchhorn, Berlin
(Der Autor ist Mitarbeiter in der Vertretung des UNHCR in Deutschland. Der
Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors wieder.)
Menschen, die aus ihrem Heimatland vor einer Bedrohung ihres Lebens, ihrer
Freiheit oder ihrer körperlichen Unversehrtheit fliehen müssen, sind auf den
Schutz der internationalen Gemeinschaft angewiesen. Der Ziel des internationalen
Schutzes ist es allerdings nicht, dass Menschen auf Dauer zu Flüchtlingen werden,
sondern sicherzustellen, dass sie in absehbarer Zeit wieder Mitglied einer Gemeinschaft
werden können und nationalen Schutz, entweder durch ihr Heimatland oder durch
Integration in einem Aufnahmeland erhalten.
Für Millionen von Flüchtlingen ist diese "Normalisierung" ihres Flüchtlingsschicksals
versperrt. Für viele bleibt als größte Hoffnung die Möglichkeit, eines Tages
wieder "in Sicherheit und Würde" in ihr Heimatland zurückzukehren. Leider
ist dies im Laufe der letzten Jahre nicht einfacher geworden. Häufig ist dies
ein Indiz dafür, dass es noch nicht gelungen ist, die grundlegenden Voraussetzungen
für die Rückkehr, wie etwa die Sicherheit und die Wiederherstellung des nationalen
Schutzes zu schaffen. Die Verantwortung hierfür trägt zuallererst das Herkunftsland.
Dieses muss seine ins Ausland geflohenen Staatsangehörigen eine Rückkehr in
Sicherheit und Würde ermöglichen. Gleichzeitig ist jedoch das Engagement und
die umfassende Hilfe der internatioalen Gemeinschaft gefordert. UNHCR's Hauptziel
im Hinblick auf die Rückkehr ist dafür einzutreten, dass die Voraussetzungen
für die Rückkehr geschaffen werden. Ferner bemüht sich UNHCR darum, dass Flüchtlinge
eine informierte und freie Entscheidung über die Rückkehr treffen können.
Die Freiwilligkeit der Rückkehr ist hierbei von zentraler Bedeutung, da Flüchtlinge
mit der Entscheidung zur Rückkehr immer auch Risiken in Kauf nehmen, für die
niemand außer dem Flüchtling selbst die Verantwortung übernehmen kann. Da die
Befriedung und der Wiederaufbau eines Landes langjährige Prozesse sind, sind
diese Risiken naturgemäß umso größer, je früher sich ein Flüchtling entscheidet
zurückzukehren. Ein vollständiger und dauerhafter Wegfall der die Flucht auslösenden
Umstände, insbesondere bei ethnisch motivierten Konflikten, steht in der Regel
erst am Ende eines langjährigen Friedensprozesses.
Dieser Beitrag will losgelöst von aktuellen konkreten Problemstellungen die
Konzeption und die Rahmenbedingungen der freiwilligen Rückkehr deutlich machen
und damit das Verständnis der Chancen und Grenzen dieses wichtigen Bausteins
zur Lösung von Flüchtlingsproblemen fördern.
UNHCR und Rückkehr
Vielfach wird UNHCR's Engagement für Rückkehrer dahingehend missverstanden,
dass damit sogleich die Notwendigkeit für den internationalen Schutz in Abrede
gestellt wird. Eine solche Schlussfolgerung übersieht die Bereitschaft der Flüchtlinge
und der internationalen Gemeinschaft, zahlreiche Gefahren in Kauf zu nehmen,
um sich frühzeitig um den Wiederaufbau und die Stabilisierung von Konfliktgebieten
zu kümmern. Der dauerhafte Wegfall der Voraussetzung des internationalen Schutzes
kann erst am Ende eines solchen Prozesses verantwortlich beurteilt werden.
Vom Asylland, insbesondere in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten, als Bürde
wahrgenommen zu werden, stellt für die Flüchtlinge eine der Hauptbelastungen
dar. Die Flüchtlingsthematik wird oft zum Thema politischer Debatten, in der
die Rückkehr, unabhängig von den Bedingungen im Herkunftsland, als die einzige
Lösung des "Problems" des Aufnahmelandes dargestellt wird. Neben diesem öffentlichen
Druck besteht eine weitere Herausforderung für Flüchtlinge darin, dass die Voraussetzungen
für eine angemessene physische, rechtliche und soziale Sicherheit oft noch nicht
gegeben sind, was die freiwillige Rückkehr in das Herkunftsland unter sicheren
und würdigen Bedingungen zu einem riskanten Unterfangen werden lässt. Angesichts
fehlender Garantien seitens des Herkunftslandes steht die internationale Staatengemeinschaft
Investitionen in langfristige Entwicklungsprogramme häufig reserviert gegenüber.
Das Ausbleiben von Investitionen hemmt die Anstrengungen für einen andauernden
Frieden, wodurch sich die Flüchtlingskrise weiter verlängert und die Animosität
im Aufnahmeland zunimmt. Aus diesen und anderen Gründen sieht sich UNHCR bei
der Ausübung seines Mandats, freiwillige Rückkehr zu fördern, mit diversen Dilemmata
konfrontiert.
Den Richtlinien der UN-Vollversammlung und des UNHCR-Exekutivkomitees folgend,
umfassen heutzutage einige der schwierigsten Aufgaben von UNHCR die Rückkehr
von Flüchtlingen und Vertriebenen, wie beispielsweise in Angola, Afghanistan
oder im Irak. Die Arbeit von UNHCR und anderen humanitären Organisationen in
Bezug auf Rückkehroperationen ist erkennbar ausgedehnt worden.
"Aufgrund der Risiken, mit denen die betroffenen Menschen bei der Rückkehr konfrontiert sind, wird von UNHCR eine Schutzrolle erwartet, welche die Dauerhaftigkeit der Rückkehr sicherstellt. UNHCR, das bisher die Rückkehrer an der Grenze mit Saatgut, anderen Vorräten und einem Handschlag verabschiedet hat, muss neue Anstrengungen hinsichtlich einer wirksamen Strategie für den Übergang von seinen Schutz- und Hilfsprogrammen zu einer regulären Entwicklung unternehmen, wobei die Rückkehrer in die Aufbaubemühungen einbezogen werden müssen." (UNHCR-Arbeitspapier, 24. Januar 2003)
Internationaler gesetzlicher Rahmen für die freiwillige Rückkehr
Die internationalen Menschenrechtsabkommen, welche die Grundlage für die
freiwillige Rückkehr bilden, verpflichten die betreffenden Länder, Staatsangehörige
in ihr Herkunftsland zurückkehren zu lassen. Das Recht zur Rückkehr ist ein
Menschenrecht, das einen Grundaspekt der Freizügigkeit darstellt. Andere Menschenrechtsstandards
stellen die Basis für die Wiederherstellung des Schutzes im Herkunftsland dar,
wie zum Beispiel das Recht auf Leben und Freiheit, auf körperliche Unversehrtheit,
auf Nichtdiskriminierung sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.
Die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und ihr Protokoll von 1967 sprechen
die Frage der freiwilligen Rückkehr nicht ausdrücklich an. Gleichwohl macht
die Konvention deutlich, dass der Flüchtlingsstatus endet, wenn der Flüchtling
effektiven nationalen Schutz wiederlangt. Artikel 1 C der Konvention von 1951
legt im Einzelnen fest, unter welchen Bedingungen die Beendigung des Flüchtlingsstatus
gerechtfertigt ist.
Die freiwillige Rückkehr - oder eine vergleichbare in Art. 1 C genannte
Maßnahme - stellt somit den Beginn eines Prozesses dar, an dessen Ende letztlich
die Beendigung des Flüchtlingsstatus stehen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt genießt
der Flüchtling den Schutz und die volle Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention.
Die Praxis, den Flüchtling im Hinblick auf eine vermeintlich bevorstehende Beendigung
des Flüchtlingsstatus gewisse Rechte, wie etwa die Möglichkeit des Familiennachzugs,
einzuschränken, ist mit diesem Grundsatz nicht vereinbar (zu Einzelheiten: UNHCR-Stellungnahme
zur Rechtsstellung anerkannter irakischer Flüchtlinge und ihrer Familienangehöriger,
Sept. 2003, ASYLMAGAZIN
11/2003, S. 18). Die Beendigungsklauseln dürfen aber nicht automatisch
beim Beginn von Rückkehrbemühungen angewandt werden, da - wie dargelegt - die
Umstände, die die Flucht veranlasst haben, oft noch nicht vollständig und dauerhaft
entfallen sind. Auch wenn sich die Situation im Herkunftsland fundamental und
nachhaltig verändert haben sollte, können für einzelne Flüchtlinge weiterhin
relevante Verfolgungsgründe fortbestehen. Ferner kann es ihnen auf Grund erlittener
Verfolgung unzumutbar sein, in ihr Herkunftsland zurückzukehren (zu den Einzelheiten
siehe: UNHCR Richtlinien zum internationalen
Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1
C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
("Wegfall der Umstände"-Klausel).
Das Verbot der Ausweisung (Artikel 32) und der Non-refoulement-Grundsatz (Artikel
33) schützen die Flüchtlinge vor einer Rückkehr in ein Land, einschließlich
des Herkunftslandes, in dem ihr Leben und ihre Freiheit aufgrund ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aufgrund
ihrer politischen Meinung bedroht wäre.
Der konzeptionelle Rahmen für die freiwillige Rückkehr
Für die Rückkehr von Flüchtlingen ist es entscheidend, dass sie freiwillig
erfolgt und unter sicheren und würdigen Bedingungen stattfinden kann. Hierzu
gehört auch, dass die Rückkehr an den ursprünglichen Heimatort erfolgen kann
und keine weitere Vertreibung zu befürchten ist.
UNHCR definiert Freiwilligkeit als die "Abwesenheit von jedwedem persönlichen,
psychischen oder materiellem Druck" (Handbook on Voluntary Repatriation: International
Protection, UNHCR, 1996). Leider begrenzen Faktoren wie schlechter werdende
Bedingungen in den Asylländern und sonstiger ökonomischer oder politischer Druck,
der sich der Kontrolle durch UNHCR entzieht, die Freiwilligkeit der Rückkehr.
UNHCR geht davon aus, dass "eine Flüchtlingsrückkehr nicht freiwillig ist, wenn
die Behörden des Aufnahmelandes den Flüchtlingen die Wahlfreiheit durch direkten
Zwang oder Maßnahmen, wie die Beschränkung essentieller Leistungen, versagen."
Flüchtlinge müssen Zugang zu umfassenden Information erhalten, damit sie die
Verhältnisse in ihrem Herkunftsland ausreichend verstehen und einschätzen können.
Von großer Bedeutung ist auch, dass UNHCR die Möglichkeit hat, zunächst die
Situation der Rückkehrer im Aufnahme- und Herkunftsland zu analysieren, einschließlich
der Sicherheits- und Versorgungslage und des rechtlichen Status, den die Betroffenen
nach ihrer Rückkehr erhalten.
Das Konzept der Würde ist schwer zu definieren. In der Praxis kommt es
darauf an, dass die Flüchtlinge gemäß den internationalen Menschenrechtsstandards
behandelt werden, zu denen das Recht auf Leben, Freiheit, Familienzusammenführung
und Bewegungsfreiheit gehören.
UNHCR fordert außerdem, dass persönliche, rechtliche und materielle Sicherheit
im Herkunftsland herrschen, wobei der Schutz seitens des Staates wiederhergestellt
werden muss. Überall, wo Rückkehr stattfindet, muss persönliche Sicherheit von
den Behörden garantiert und je nach Notwendigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft
unterstützt und überwacht werden. Häufig müssen in den Herkunftsländern die
Rechtssysteme wiederhergestellt und/oder reformiert werden, um etwaige rechtliche
Hindernisse für die Rückkehr auszuschließen. In solchen Situationen bietet UNHCR
in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen Rat und technische Unterstützung
in einer Reihe von Fragen, wie Amnestiegarantien, Eigentum, Nationalität, Registrierung
und Dokumentation. Das Konzept von materieller Sicherheit umfasst im Wesentlichen,
dass Flüchtlinge in den frühen Phasen der Rückkehr Zugang zu lebensnotwendigen
und grundlegenden Leistungen haben. Zu letzteren gehören Trinkwasser, Gesundheitsversorgung
und Bildung, die von Maßnahmen gefolgt werden, welche eine dauerhafte Reintegration
sicherstellen.
Die genannten Konzepte definieren letztlich den Umfang der von UNHCR unterstützten
Repatriierung. UNHCR fördert eine organisierte freiwillige Repatriierung großen
Umfangs, falls die Bedingungen für eine Rückkehr in Sicherheit und Würde bestehen
und die Chancen für eine dauerhafte Lösung hoch sind. UNHCR kann auch - selbst
im Falle von nicht gänzlich gewährleisteten Bedingungen - bei der freiwilligen
Repatriierung von Einzelpersonen mithelfen, vorausgesetzt, dass sie sich auf
den besonderen Wunsch der Betreffenden stützt. Schließlich bietet UNHCR eine
beschränkte Unterstützung bei spontaner und selbstorganisierter Rückkehr, sofern
die betroffenen Regionen zugänglich sind.
Unterstützungsmechanismen für freiwillige Repatriierung
Basierend auf - und in Ergänzung zu - den regionalen Instrumenten, welche
die Rückkehr von Flüchtlingen regeln, ratifizieren Staaten häufig zwei-, drei-
und vierseitige Abkommen, die die Repatriierung von bestimmten Flüchtlingsgruppen
sicherstellen. Solche Abkommen werden von den Herkunfts- und den Asylländern,
UNHCR - und gelegentlich auch von der rückkehrenden Bevölkerung selbst - abgeschlossen.
Die Verträge umreißen die Pflichten und Verantwortlichkeiten des Herkunfts-
und des Asyllandes, außerdem die Rechte der Flüchtlinge und Rückkehrer. Durch
die Aushandlung und das Abschließen von dreiseitigen Verträgen hilft UNHCR den
Herkunfts- und Asylländern einen Konsens über Grundprinzipien und operationelle
Vorkehrungen zu finden, bevor die freiwillige Repatriierung beginnt.
Überwachung der Rückkehr
Die Überwachung der Rückkehr ist eine unabdingbare Aufgabe, die von UNHCR
im Herkunftsland wahrgenommen werden muss, um den Repatriierungsprozess der
rückkehrenden Bevölkerung einschätzen zu können. Dies umfasst die systematische
Überwachung der Grenzen, der allgemeinen Bedingungen in den Gebieten der tatsächlichen
oder potenziellen Rückkehr sowie der Situation der Rückkehrer am Ort der Herkunft
und/oder Rückkehr, wobei insbesondere die Frage zu stellen ist, ob freiwillige
oder unfreiwillige, organisierte oder spontane, unterstützte oder nicht unterstützte
Rückkehr vorliegt.
Darüberhinaus dient sie dazu, die Flüchtlinge bei der Wahrnehmung der grundlegenden
Menschenrechte sowie der Einhaltung der in Amnestieerklärungen enthaltenen Garantien
zu unterstützen und durch Ermittlung der Fähigkeiten und Kentnisse der Flüchtlinge
die notwendigen Reintegrationsmaßnahmen vorzubereiten.
Umfangreiche Informatinonen zu konkreten von UNHCR begleiteten Rückkehroperationen
sowie detaillierte Stellungnahmen zu den rechtlichen Fragen des Inhaltes und
der Grenzen des Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention finden
Sie unter www.unhcr.de oder www.unhcr.ch.
Monika Schneid, Raphaels-Werk e. V., Hamburg
Die Weiterwanderung im Rahmen humanitärer Einwanderungsprogramme in die USA,
nach Kanada und Australien galt lange Zeit als Option für Flüchtlinge, deren
Asylbegehren in Deutschland abgelehnt worden war. In der Vergangenheit haben
diese Länder regelmäßig Sonderprogramme für bestimmte Flüchtlingsgruppen u. a.
in Deutschland geschaffen, deren Aufnahme durch eine besondere politische Verantwortung
begründet war oder sich mit politischen Interessen deckte. Auch das Prinzip
des Burden Sharing mit dem Erstaufnahmeland Deutschland spielte bei diesen Entscheidungen
eine Rolle.
Heute hat die Sicherheits- und Abgrenzungspolitik Vorrang vor den Prinzipien
einer humanitären Aufnahmepolitik. Zunehmend vertreten die Einwanderungsländer
die Position, dass eine Aufnahme aus Unterzeichnerstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention
deren humanitäre und politische Verantwortung konterkariert. Faire Asylverfahren
und Widerspruchsverfahren werden als Garantie des Schutzes vor Verfolgung bewertet.
Es hat eine Wende hin zur Aufnahme direkt aus Krisengebieten und aus Flüchtlingslagern
in deren Nachbarländern stattgefunden. Eine politische Entscheidung, die sich
für einzelne Betroffene in Deutschland fatal auswirkt. Denn unberücksichtigt
bleibt bei dieser Politik die Tatsache, dass die Genfer Flüchtlingskonvention
in der asylpolitischen Praxis der Unterzeichnerstaaten unterschiedlich interpretiert
wird: Nicht-staatliche Verfolgung, geschlechtsspezifische Verfolgung, häusliche
Gewalt oder Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe,
diese Gründe werden in Deutschland eher selten als asylrelevant bewertet. Auch
bleibt unberücksichtigt, dass in Deutschland die Anwendung temporärer Schutzinstrumente
vergleichsweise häufig praktiziert wird, und die Betroffenen nur sehr eingeschränkte
Möglichkeiten einer Aufenthaltsverfestigung haben neben den erheblichen und
langjährigen Beschränkungen ihrer sozialen Rechte.
Dies steht ganz im Unterschied zur Anerkennungspraxis und zu den entsprechenden
rechtlichen Regelungen der USA, Kanadas und, wenn auch heute eingeschränkt,
Australiens. Die Weiterwanderungsländer unterscheiden einerseits zwischen politisch
Verfolgten im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und Verfolgten in flüchtlingsähnlichen
Situationen, d. h. Personen, die persönlich Opfer von Bürgerkriegen, bewaffneten
Konflikten, schwerer Diskriminierung oder schweren Menschenrechtsverletzungen
sind und des Schutzes durch einen Drittstaat bedürfen. Andererseits erhalten
beide Gruppen mit der Einreise eine Daueraufenthaltsberechtigung. Temporäre
Aufenthaltstitel sind für humanitäre Einwanderer im Regelfall nicht vorgesehen.
Der Familiennachzug von nahen Familienangehörigen, die sich als Flüchtlinge
in Deutschland aufhalten, bleibt von der beschriebenen aufnahmepolitischen Wende
ausgenommen. Hier können allerdings Sicherheitsbedenken oder erhebliche gesundheitliche
Einschränkungen Grund für eine negative Aufnahmeentscheidung sein.
Einen Sonderfall stellt die Weiterwanderung einzelner Flüchtlinge aus Deutschland
auf der Basis von Empfehlungen des UNHCR dar. Diese Empfehlungen werden allerdings
nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgegeben, wenn eine gravierende Fehleinschätzung
des Schutzbegehrens durch die zuständigen Behörden oder Gerichte festzustellen
ist und dadurch die konkrete Gefahr der Verletzung des Non-Refoulement Gebotes
besteht. UNHCR greift diese Fälle mit den deutschen Behörden auf. Wird keine
Lösung erreicht, werden schutzbedürftige Personen gegebenenfalls zur Weiterwanderung
empfohlen.
Die humanitären Einwanderungsprogramme basieren auf zwei grundlegenden Kriterien:
der Schutzbedürftigkeit des Antragstellenden, die von der zuständigen Einwanderungsbehörde
in einem Prüfungsverfahren festzustellen ist, und der Nicht-Gewährung des Schutzes
im Erstaufnahmeland, hier Deutschland. Darüber hinaus müssen Antragstellende
die Kriterien der jeweiligen Sicherheitsbestimmungen erfüllen. So kann die Aufnahme
durch die Erfüllung von Straftatbeständen oder die aktive Mitwirkung in einer
kriminellen, terroristischen oder militanten Organisation ausgeschlossen sein,
um nur einige Beispiele zu nennen.
Die für die Weiterwanderungsberatung relevanten und im Einzelfall zu prüfenden
humanitären und regulären Einwanderungskategorien lassen sich wie folgt skizzieren:
Australien
Voraussetzung für eine Antragstellung im humanitären Programm ist eine Bürgschaft
aus Australien. Diese Verpflichtungserklärung können sowohl Privatpersonen als
auch australische Gemeinden, Organisationen oder Vereine übernehmen. Die Visaquote
im humanitären Programm für die Region Europa ist heute vergleichsweise niedrig
und außergewöhnlichen Härtefällen vorbehalten. Die Einführung der 7-Tage-Regel
im australischen Asylrecht hat sich auch auf die Entscheidungspraxis bei humanitären
Einwanderungsanträgen ausgewirkt. Diese Regelung unterstellt, dass Verfolgte,
die sich bereits länger als 7 Tage im Erstaufnahmeland aufgehalten haben, den
Schutz des Gastlandes in Anspruch nehmen können, insbesondere wenn es sich um
einen Unterzeichnerstaat der Genfer Flüchtlingskonvention handelt.
Für jeden Einzelfall bleiben die Familienkategorien im regulären Einwanderungsprogramm
zu prüfen, deren Voraussetzungen einige Flüchtlinge erfahrungsgemäß erfüllen.
Begünstigte sind Ehe- oder Lebenspartner, abhängige unverheiratete Kinder unter
18 Jahren und Eltern minderjähriger Kinder. Eine Bürgschaft ist auch hier Voraussetzung.
Ebenfalls existieren Visakategorien für volljährige Kinder, Eltern volljähriger
Kinder sowie letzte überlebende Verwandte; hier entstehen längere Wartezeiten
bei der Antragbearbeitung aufgrund der jährlichen Visaquotierung.
Kanada
Auch das kanadische humanitäre Programm setzt für die Antragstellung eine
Bürgschaft (Verpflichtungserklärung von fünf Privatpersoen oder einer Gemeinde
oder Organisation) aus Kanada voraus. Das Programm sieht keine Einschränkungen
in Bezug auf Herkunftsländer oder ethnische und andere Gruppen vor. Antragstellende
müssen nachweisen, dass keine Aussicht auf eine Aufenthaltsverfestigung im Aufenthaltsland
besteht, zu belegen durch die negativen Asylentscheidungen und gegebenenfalls
auch Klageverfahren sowie den Status Duldung. Bei der Entscheidung über einen
Antrag können neben der begründeten Furcht vor Verfolgung bei Rückkehr und der
aktuellen Situation im Heimatland familiäre Bindungen nach Kanada eine Rolle
spielen wie auch die sprachliche, berufliche und persönliche Integrationsfähigkeit
des Antragstellenden.
Ehe- oder Lebenspartner, abhängige unverheiratete Kinder bis 22 Jahre, Eltern
und Großeltern können einen Familiennachzug beantragen. Im Regelfall ist eine
entsprechende Bürgschaft erforderlich. Für Ehepartner und minderjährige Kinder
von Personen, die aufgrund eines Asyl- oder humanitären Einwanderungsantrags
bereits in Kanada anerkannt und aufgenommen wurden, existieren erleichterte
Nachzugsbedingungen und -verfahren.
Neuseeland
Die neuseeländische Regierung reserviert ihre jährliche Aufnahmequote für
Flüchtlinge, die UNHCR als besonders schutzbedürftig einschätzt und der neuseeländischen
Regierung zur Aufnahme empfiehlt. Verfolgte, die enge familiäre Bindungen nach
Neuseeland haben, können gegebenenfalls im Rahmen des Familiennachzugs der Flüchtlingskategorie
oder im Rahmen der regulären familienbezogenen Einwanderung einen Einwanderungsantrag
stellen. Die Antragstellung setzt im Regelfall eine Bürgschaft durch den oder
die in Neuseeland lebenden Verwandten voraus.
USA
Als humanitäre Maßnahme erlauben die Vereinigten Staaten zurzeit aus Deutschland
nur den Familiennachzug für unmittelbare Familienangehörige (Ehepartner, minderjährige
unverheiratete Kinder, Eltern) von bereits im Land lebenden, anerkannten Flüchtlingen.
Je nach Status und Aufenthaltsdauer des Verwandten in den USA ist die Aufnahme
auf Personen aus bestimmten Herkunftsländern begrenzt, die jährlich neu festgelegt
werden. Begünstigte dieser Kategorie müssen im Verfahren persönlich relevante
Fluchtgründe vortragen und eine eidesstattliche Erklärung ihrer in den USA lebenden
Verwandten über die Verwandtschaftsbeziehung nachweisen. Die medizinischen und
sicherheitsrechtlichen Bestimmungen finden in beiden humanitären Familiennachzugskategorien
Anwendung.
Eine weitere Möglichkeit des Familiennachzugs bietet die reguläre familienbezogene
Einwanderung, die fester Bestandteil der US-Einwanderungsbestimmungen ist. Hier
entstehen lange Wartezeiten bei der Antragsbearbeitung, da die entsprechenden
Visa jährlich quotiert sind.
Auch für Flüchtlinge ist eine Teilnahme an der US-Visalotterie (Diversity Immigrant
Visa Program) möglich, wenn die entsprechenden Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt
sind.
Anzumerken bleibt, dass in der Weiterwanderungsberatung neben den persönlichen
Flucht- und Verfolgungsgründen, dem Stand bzw. Ausgang des Asylverfahrens in
Deutschland und den familiären Bindungen immer auch zu prüfen ist, ob der/die
Rat Suchende die Kriterien der regulären berufs- bzw. ausbildungsbezogenen Einwanderung
für eines der Einwanderungsländer erfüllt.
In den verschiedenen Kategorien des Familiennachzugs werden oftmals die im Ausland
lebenden Verwandten, die das Nachzugsverfahren vor Ort einleiten müssen, in
die Beratung einbezogen, da sie erfahrungsgemäß eher selten die notwendigen
Informationen haben.
Weiterwanderungs- und Familiennachzugsverfahren bedeuten für die Betroffenen
nicht unerhebliche Kosten. Hier sind insbesondere die Übersetzungen von Personenstandsdokumenten
und Asylanhörungen und -entscheidungen zu nennen sowie Dolmetscher- und Reisekosten
für das oder die Interviews in der zuständigen ausländischen Vertretung.
Allgemeine und jeweils aktuelle Informationen über die humanitären und regulären
Einwanderungsprogramme finden sich auf den Internetseiten der zuständigen Ministerien.
Australien: www.immi.gov.au
Kanada: www.cic.gc.ca
Neuseeland: www.immigration.govt.nz
USA: www.state.gov/g/prm/ und
travel.state.gov/immigrantvisas.html#1
Das UNHCR Resettlement Handbook bietet einen sehr guten Überblick über die Weiterwanderungsprogramme,
auch einzelner kleinerer Länder, die Gruppenkontingente oder "UNHCR-Fälle" aufnehmen:
www.unhcr.ch, siehe Quick Find, Stichwort:
resettlement.
Zur Abklärung der Möglichkeiten im Einzelfall und zur Verfahrensbegleitung bei
Antragstellung empfiehlt es sich, das Beratungsangebot einer ausgewiesenen Aus-
und Weiterwanderungsberatungsstelle in Anspruch zu nehmen.
Raphaels-Werk e. V.
Generalsekretariat
Adenauerallee 41
20097 Hamburg
Tel: 040-248442-0
Fax: 040-248442-26
E-Mail: kontakt@raphaels-werk.de
www.raphaels-werk.de
Marlies Cornelius, IOM, Bonn
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist eine unabhängige und
humanitäre zwischenstaatliche Organisation, der die Bundesrepublik Deutschland
seit 1951 als Mitglied angehört. Inzwischen gehören IOM 102 Mitgliedsregierungen
an, während weitere 29 Länder und 70 Nicht-Regierungs-Organisationen
Beobachterstatus haben. In Deutschland ist IOM seit 1954 vertreten und unterhält
je ein Büro in Berlin und Bonn sowie eine operationelle Vertretung am Flughafen
in Frankfurt.
Seit 1951 ist IOM als Service-Organisation für ihre Mitgliedsländer im Bereich
Migration tätig. In diesem Kontext ist freiwillige Rückkehr ein Hauptthema.
"Freiwillige Rückkehr" basiert immer auf einem freiwilligen Entschluss der Betroffenen,
von etwa:
Nachfolgend werden einige Vorteile der geförderten freiwilligen Rückkehr im Vergleich zur zwangsweisen Rückkehr aufgelistet: Freiwillige Rückkehr
IOM wurde im Jahre 1979 vom damals zuständigen Ministerium für Familie, Jugend
und Gesundheit beauftragt, das Rückkehrförderungsprogramm "Reintegration and
Emigration for Asylum seekers in Germany" (REAG-Programm) durchzuführen. Das
"Government Assisted Repatriation Programme" (GARP) kam 1989 im Auftrag des
Bundesministeriums des Inneren flankierend hinzu. Nähere Einzelheiten können
dem beigefügten Merkblatt entnommen werden. Ab dem 1. Januar 2000 wurden
alle Progamme in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums
des Inneren transferiert. Seit Beginn des Programmes bis heute hat IOM in Deutschland
über eine halbe Million Personen bei der freiwilligen Rückkehr oder Weiterwanderung
in ein aufnahmebereites Drittland unterstützt.
Das Programm hat in nicht unerheblichem Maße dazu beigetragen, den humanitären
Charakter der Rückkehr zu stärken. Ziel von IOM ist es, den rückkehrwilligen
ausländischen Mitbürgern die bestmögliche Voraussetzung für ihre Rückkehr und
eine positive Reintegration zu ermöglichen.
Nach Beendigung des Bürgerkrieges in Bosnien und Herzegowina startete die Bundesregierung
mit starker Unterstützung der Bundesländer ein Bosnien-Sonderprogramm, in dem
die GARP-Beihilfen erstmalig vor Ort ausgezahlt wurden. Dadurch sollte die Rückkehrmotivation
erhöht und die Wiedereingliederung erleichtert, verbessert, aber auch nachhaltiger
gestaltet werden. Zwischen 1996 und 2000 wurden im Rahmen dieses Sonderprogramms
insgesamt 186 776 Rückkehrer gefördert.
Mit Beginn des Kosovo-Konfliktes wurde IOM mit der Evakuierung von 10 000
zeitweise schutzbedürftigen Bürgerkriegsflüchtlingen beauftragt. Nach Beendigung
des Konfliktes und Genesung der Kranken und Verletzten wurde im Rahmen der REAG/GARP-Programme
die freiwillige Rückkehr der Betroffenen organisiert. Dies war anfänglich nur
über Mazedonien möglich, was einen Weitertransport über Land mit mazedonischer
Polizei-Eskorte bis zur Grenze nötig machte. Nach Auszahlung der GARP-Beihilfen
vor Ort wurde durch IOM auch der Weitertransport in die Heimatstädte und -dörfer
geleistet.
Im Jahr 1999 wurde das existierende Sonderprogramm in ein gemeinsames Sonderprogramm
für Jugoslawien überführt. Starthilfen werden seitdem auch in Belgrad und in
Pristina durch IOM-Mitarbeiter in den dortigen Büros ausgezahlt. Zahlreiche
Bundesländer, Städte und Gemeinden beauftragen seitdem IOM darüber hinaus mit
zusätzlichen Förderprogrammen und der Auszahlung zusätzlicher Starthilfen für
bestimmte Zielgruppen.
Die Europäische Kommission, auch unterstützt durch die deutsche Bundesregierung,
hat IOM mit der Durchführung eines Programms zur weiteren Unterstützung von
Rückkehrern aus ganz Europa nach Afghanistan beauftragt. In diesem Programm,
das in Brüssel und Kabul koordiniert wird, soll europaweit 5000 Rückkehrern
geholfen werden; davon sollen insgesamt 1500 Rückkehrer in Afghanistan die Möglichkeit
einer dreimonatigen Ausbildungsmaßnahme erhalten.
Weitere Hilfen sind u. a. die Inempfangnahme am Flughafen in Kabul, die
Zurverfügungstellung von Informationen über z. B. Wohnungssuche, Ausbildung
und Schule für die Kinder, Transport, Steuern, Weitertransport im Heimatland.
In acht IOM-Büros im Lande bieten IOM-Mitarbeiter weitere Unterstützung bezüglich
der Situation im Landesteil, einschließlich Hinweise darauf, welche anderen
nationalen und ausländischen Hilfsorganisationen in den verschiedenen Bereichen
des täglichen Lebens tätig sind und weitere Hilfe anbieten können.
Es besteht auch die Möglichkeit einer dreimonatigen Ausbildung im Bereich Computer,
englischer Sprache und zahlreichen handwerklichen Bereichen in einem Ausbildungszentrum
in Kabul.
Ein weiteres von IOM Brüssel und Kabul koordiniertes Programm ist das RQA (Return
of Qualified Afghans) Programm, an dem grundsätzlich alle, auch eingebürgerte,
hochqualifizierte Afghanen und Afghaninnen teilnehmen können. Geeignete Kandidaten
und Kandidatinnen können zwischen einem sechs- und zwölfmonatigen Einsatz wählen.
Die Reise wird von IOM organisiert und finanziert, bei Ankunft wird eine einmalige
Beihilfe, sowie im öffentlichen Sektor ein monatlicher Lohnkostenzuschuss gezahlt.
International Organization for Migration (IOM)
Koblenzer Str. 99
51377 Bonn
Tel.: 0228/82094-0
Informationsblatt der IOM über das Programm der Bundesrepublik Deutschland für die finanzielle Unterstützung der Beförderung mittelloser Rückkehrer/Weiterwanderer, Januar 2004
A. Allgemeine Information
Das REAG (Reisebeihilfen)/GARP(Starthilfe)-Programm ist ein humanitäres
Hilfsprogramm für Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber und Flüchtlinge, die
auf die Weiterführung des Asylverfahrens verzichten und aus eigenem Entschluß
weiterwandern oder freiwillig auf Dauer in ihre Heimat zurückkehren oder in
ein aufnahmebereites Drittland weiterwandern möchten. Asylbewerber können dieses
Programm in jeder Phase des Verfahrens bis zur Abschiebung in Anspruch nehmen.
Unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt es auch Ausländer in Deutschland,
die keinen Asylantrag gestellt haben. Dieses betrifft Personen aus Serbien und
Montenegro einschl. Kosovo, sowie Afghanistan, falls sie die unten genannten
Kriterien erfüllen.
REAG/GARP wird von IOM im Auftrage des Bundesministeriums des Innern und der
zuständigen Länderministerien organisiert und in Zusammenarbeit mit den Kommunalbehörden,
den Wohlfahrtsverbänden, Fachberatungsstellen und dem Hohen Flüchtlingskommissar
der Vereinten Nationen (UNHCR) durchgeführt.
Das Programm dient der geordneten Vorbereitung und Durchführung der Ausreise
von Weiterwanderern und Rückkehrern. Voraussetzung ist, daß die notwendigen
Mittel weder vom Ausreisenden selbst noch durch unterhaltspflichtige Angehörige
oder andere Stellen aufgebracht werden können. Kosten für die Vorbereitung zur
Ausreise (z.B. Gebühren für Pässe und Visa, Fahrten zum Flughafen oder zu konsularischen
Interviews) sind beim zuständigen Sozialamt oder anderen zuständigen Kostenträgern
zu beantragen.
B. Unterstützungen
Im Rahmen des Programms werden folgende Hilfen gewährt:
a) Übernahme der Beförderungskosten (mit Flugzeug, Bahn oder Bus),
b) Benzinkosten in Höhe von Euro 205 pro PKW,
c) Reisebeihilfen in Höhe von Euro 100 für Erwachsene bzw. Euro 50
für Kinder unter 12 Jahren,
d) Starthilfen in Höhe von Euro 250 pro Erwachsenen und Euro 125 pro
Kind unter 12 Jahren (max. Euro 750 pro Familie) für die Rückkehr nach/in:
Georgien, Iran, Mazedonien, die Russische Föderation, Serbien und Montenegro
(einschl. Kosovo, außer Minderheiten), Sri Lanka, Syrien, Türkei und die Ukraine.
Starthilfen in Höhe von Euro 200 pro Erwachsenen und Euro 100 pro
Kind unter 12 Jahren (max. Euro 600 pro Familie) für die Rückkehr nach/in:
Äthiopien, Algerien, Angola, Armenien, Aserbaidschan, Bangladesch, Burkina Faso,
China, DR Kongo, Eritrea, Ghana, Indien, Jordanien, Kamerun, Libanon, Liberia,
Marokko, Nigeria, Pakistan, Sierra Leone, Somalia, Togo und Vietnam.
Starthilfen in Höhe von Euro 500 pro Erwachsenen und Euro 250 pro
Kind unter 12 Jahren (max. Euro 1.500 pro Familie) für Afghanistan,
Irak und Minderheiten aus dem Kosovo.
Antragstellung
REAG/GARP-Anträge können nur über eine kommunale bzw. Landesbehörde (z.B.
Sozialamt, Ausländerbehörde), Wohlfahrtsverbände, Fachberatungsstellen oder
über den UNHCR gestellt werden.
D. Personenkreis und Voraussetzungen
Über das REAG/GARP-Programm können Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber,
anerkannte Flüchtlinge, Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge sowie ehemalige
Vertragsarbeitnehmer aus Vietnam unter bestimmten Voraussetzungen gefördert
werden.
Seit Juli 1999 sind die Zulassungskriterien im Rahmen des REAG/GARP-Programms
um den Personenkreis "Opfer der Zwangsprostitution und des Frauenhandels" erweitert.
Alle Rückkehrer/Weiterwanderer müssen zum Zeitpunkt der Ausreise mindestens
im Besitz einer Duldung oder Grenzübertrittsbescheinigung für Deutschland sowie
gültiger Reisedokumente sein. Für die Rückkehr in das Kosovo ist ein EU-Laissez-Passer
(bei Flug) sowie eine Rückkehrvignette (bei Landausreisen) erforderlich. Für
die Rückkehr nach Serbien und Montenegro wird ein gültiger nationaler Pass (bei
Flug) sowie eine Rückkehrvignette (bei Landausreisen) benötigt. Die Antragsteller
müssen durch Unterschrift auf dem REAG/GARP-Antrag bestätigen, daß sie freiwillig
zurückkehren wollen. Asylbewerber müssen auf die Weiterführung des Asylverfahrens
und auf eingelegte Rechtsmittel verzichten. Anhaltspunkte für eine dauerhafte
Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland dürfen nicht vorliegen. Ein
Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und aus künftigen
Mit-gliedstaaten der EU, ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts, werden ab 01.01.2004
keine REAG-Rück-kehrhilfen und GARP-Starthilfen mehr gewährt. Dies gilt nicht
für Opfer von Menschenhandel.
E. Einwanderungsvisum für Weiterwanderung
Flüchtlinge bzw. Asylbewerber, die weiterwandern wollen, also Aufnahme und
ständigen Aufenthalt in einem Drittland anstreben, sollten sich zunächst an
eine Auskunfts- und Beratungsstelle für Auswanderer und Auslandtätige wenden,
um sich dort über Auswanderungsmöglichkeiten beraten zu lassen. Verzeichnisse
dieser Beratungsstellen gibt es bei den Dienststellen der Wohlfahrtsverbände
oder können beim Bundesverwaltungsamt (BVA), Abteilung V, 50728 Köln, angefordert
werden. Anträge auf unterstützte Beförderung in Drittländer können von IOM erst
bearbeitet werden, wenn ein Einwanderungsvisum vorliegt.
F. Weitere Informationen
Weitere Informationen über das REAG/GARP-Programm können bei allen Sozial-
und Ausländerämtern der Städte und Landkreise, bei den Wohlfahrtsverbänden,
Fachberatungsstellen sowie bei IOM in Bonn (bitte nur in deutsch oder englisch)
angefordert werden.
G. Sonderprogramm für selbstzahlende Migranten (SMAP)
IOM kann für Personen, die internationaler Hilfe bedürfen und die nicht
über REAG/ GARP gefördert werden können, durch SMAP (Special Migrants Assistance
Program) Flugreisen organisieren und günstige Flugtarife anbieten. Die Flugkosten
müssen entweder von den Ausreisenden vor der Ausreise bezahlt werden oder eine
andere Stelle (z.B. Sozialamt, Wohlfahrtsverband etc.) muß eine Kostenübernahmeerklärung
abgeben.