Rückkehrberatung

Rückkehr in Würde - auch ein Ziel der Flüchtlingsarbeit?

Stefan Keßler, Jesuiten-Flüchtlingsdienst, Berlin

Dieser Beitrag soll ehren- wie hauptamtliche Betreuer dazu anregen, dann über die Hilfe zur Rückkehr in Herkunftsland nachzudenken, wenn rechtlich für den Flüchtling nichts mehr geht. Nach einigen grundsätzlichen Bemerkungen zu diesem Thema werden kurz die ausländerrechtlichen Rahmenbedingungen gestreift, die finanziellen Förderungsmöglichkeiten vorgestellt und die neuen Aufgaben für die Beratung genannt.

I. Am Anfang steht eine schwierige Entscheidung
Die klassische Flüchtlingsarbeit konzentriert sich darauf, einem Flüchtling dabei zu helfen, sein Recht in Deutschland zu bekommen. Er soll hier Schutz und Hilfe erhalten. Ziel ist somit zuerst, den Aufenthalt in Deutschland zu sichern und zu gestalten.
Aber in vielen Fällen stellt sich doch die Frage nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat; sei es, dass der Flüchtling es selbst wünscht, weil er die Hoffnung hat, sich unter veränderten Bedingungen in der alten Heimat wieder eine Existenz aufbauen zu können; oder sei es, weil er in Deutschland an den restriktiven Vorgaben des Ausländer- und Asylrechts scheitert und nur noch vor der Wahl zwischen "freiwilliger" Rückkehr und der Abschiebung steht.
Die Freiwilligkeit der Rückkehr ist in vielen Fällen in Anführungszeichen zu setzen. Die Betroffenen stehen vielmehr unter einem ungeheuren Druck: Ihnen droht die Abschiebung mit allen ihren oftmals schikanösen, entwürdigenden Umständen: Abholen im Morgengrauen, Abschiebungshaft, Handfesseln ..., nicht zuletzt auch verbunden mit der lebenslangen Wiedereinreisesperre (die allerdings nachträglich befristet werden kann). Setzen sie sich dieser Gefahr aus? Oder geben sie schon vorher auf und gehen "freiwillig"?
Die Entscheidung ist für den Flüchtling oft sehr schwer. Er ist unter großen Mühen und Kosten nach Deutschland gekommen. Die damit verbundenen Hoffnungen, hier ein neues Leben beginnen zu können, haben sich aber nicht bewahrheitet. Sich dies einzugestehen und daraus die bittere, enttäuschende Konsequenz zu ziehen, ist eine Entscheidung, die man nicht leichten Herzens trifft.
Aber auch für die Betreuer ist diese Situation schwierig. Sie kennen ihren "Schützling" oft schon seit Jahren, haben mit ihm Auf und Ab der verschiedenen Verfahren durchlebt. Was sie an Kenntnissen, Verbindungen und Möglichkeiten hatten, um dem von ihnen betreuten Menschen eine Existenzmöglichkeit in Deutschland zu sichern, haben sie aufgewendet. Und nun stehen auch sie vor der Erkenntnis, dass dies alles umsonst gewesen sein soll.
Gerade in den Fällen, in denen ausländerrechtlich nichts mehr zu holen ist, wo selbst ein Kirchenasyl allenfalls noch einen Zeitgewinn, aber nicht mehr den "grünen Zweig" des Bleiberechts zu bringen vermag, gehört es jedoch zur Ehrlichkeit im Verhältnis zwischen Betreuer und Flüchtling, dass man miteinander offen über die Rückkehroption spricht. Lieber eine Rückkehr in Würde als die Abschiebung - das kann durchaus das Ergebnis einer solchen offenen Diskussion über die noch verbliebenen Möglichkeiten sein. Und wenn der Flüchtling sich dazu entschieden hat, dann gehört es zur fairen Betreuung, ihm alle notwendigen Informationen und Mittel zur Verwirklichung dieser Entscheidung zu verschaffen.
Um Missverständnisse zu vermeiden: Dies ist kein Plädoyer dafür, frühzeitig im asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren die Flinte ins Korn zu werfen. Im Gegenteil: Alles, was getan werden kann, um dem Flüchtling eine menschenwürdige Existenz in Deutschland zu sichern, sollte auch getan werden. Aber in einigen Fällen erweisen sich irgendwann die restriktiven Vorgaben des Ausländerrechts als stärker. Und dann sollte man nicht warten, bis die Polizei vor der Tür steht.

II. Das Schweigen des Ausländergesetzes
Wer im Ausländergesetz nach Aussagen über die freiwillige Rückkehr und ihre Förderung sucht, wird enttäuscht: Der vierte Abschnitt (§§ 42 bis 57) beschäftigt sich zwar lang und breit mit der "Beendigung des Aufenthalts", meint damit aber vor allem die Begründung einer Ausreisepflicht und ihre zwangsweise Durchsetzung (= Abschiebung). Darüber hinaus wird etwa in § 73 eine Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer festgelegt, und § 92 stellt den rechtswidrigen, nicht geduldeten Aufenthalt unter Strafe. Lediglich die Bestimmungen über die Ausreisefrist (etwa in § 42 Abs. 3 AuslG, § 36 Abs. 1, § 38 AsylVfG) legen einen Zeitraum fest, in dem die freiwillige Ausreise unternommen werden kann, bevor die Abschiebung droht. Und § 38 Abs. 3 AsylVfG schafft die Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten einzuräumen, "wenn der Ausländer sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt". Ansonsten Schweigen des Bundesgesetzgebers...
Mit einer Ausnahme: Der Haushaltsgesetzgeber hat in den Bundeshaushalt immerhin Beträge zur finanziellen Unterstützung bei freiwilliger Rückkehr eingestellt.

III. Finanzielle Förderung der freiwilligen Rückkehr
Ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Entscheidung, ob jemand "freiwillig" in das Herkunftsland zurückkehrt, ist sicherlich, ob er dort ins "Bodenlose" fällt oder wenigstens eine Starthilfe mitnehmen kann. Hier sollte man sich damit auseinandersetzen, ob Anträge auf die Förderung der finanziellen Rückkehr aus Mitteln des Bundes und der einzelnen Länder gestellt werden können. Relevant sind vor allem Hilfen aus den REAG/GARP-Programmen (Sachstand für das Haushaltsjahr 2004 lt. Mitteilung des Bundesministeriums des Innern - M 4-125 645/3 - vom 2.12.2003) sowie aus Sonderprogrammen der Bundesländer.

1. REAG-Rückkehrhilfen
Im Rahmen des "Reintegration and Emigration Programme for Asylum Seekers in Germany" (REAG) übernimmt die öffentliche Hand bei freiwilliger Ausreise die Kosten der Beförderung. Dabei wird unterschieden zwischen öffentlichen und privaten Beförderungsmitteln: Nimmt der Rückkehrer die Bahn, einen Bus oder ein Flugzeug, übernehmen Bund und zuständiges Bundesland je zur Hälfte die Beförderungskosten auf dem kürzesten Weg zwischen Flughafen oder Bahnhof bis zum Bestimmungsort. Erfolgt die Ausreise hingegen mit einem privaten Kraftfahrzeug, wird eine Benzinkostenpauschale von 205 Euro pro Fahrzeug unabhängig von der Zahl der Mitreisenden gewährt.
Hinzu kommt eine "Reisebeihilfe", die frühere Einzelhilfen in einer Gesamtpauschale zusammenfasst. Sie beträgt - ohne Betragsobergrenze pro Familie - für jeden Erwachsenen bzw. Jugendlichen 100 Euro und für jedes Kind bis zum Alter von 12 Jahren 50 Euro.

2. GARP-Starthilfe
Eine Starthilfe nach dem "Government Assisted Repatriation Programme" (GARP) wird für "Personen aus migrationspolitisch bedeutsamen Herkunftsstaaten" gewährt. Dabei werden je nach Staat unterschiedliche Hilfen gezahlt (vgl. Übersicht am Ende des Beitrags).

3. Betroffener Personenkreis
Die REAG-Rückkehrhilfen und die GARP-Starthilfe werden gewährt:

Nur eine REAG-Rückkehrhilfe erhalten Ausländer, die die o. g. Kriterien nicht erfüllen und sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhalten, wenn ihnen die zuständige Ausländerbehörde eine Grenzübertrittsbescheinigung ausstellt.
Für weitere Regelungen wird auf die Informationsschriften der IOM verwiesen.

4. Rückkehrhilfen einzelner Bundesländer
Einzelne Bundesländer gewähren zusätzlich zu den REAG-/GARP-Hilfen weitere Unterstützung. Als Beispiel sei hier die "Starthilfe für Minderheiten aus Serbien und Montenegro" des Landes Nordrhein-Westfalen genannt (siehe dazu die "Eckpunkte einer NRW-Starthilfe für Minderheiten aus Serbien und Montenegro" - Anlage zur Mitteilung des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen - 15-60.10.10-72/03 - vom 23.12.2003 an den Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen e. V.). Hierbei wird im Jahr 2004 allen "ausreisewilligen Personen, die einer Minderheit in Serbien und Montenegro angehören", ein zusätzlicher Förderbetrag in Höhe von 250 Euro pro Erwachsenen/Jugendlichen und 125 Euro pro Kind bis zu zwölf Jahren, maximal 750 Euro pro Familie, gewährt. Wie sich aus der Mitteilung des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen ergibt, sind hiervon nicht die Minderheiten aus dem Kosovo begünstigt, die ja ohnehin bessere Hilfen nach dem REAG-/GARP-System erhalten, sondern Angehörige anderer Minderheiten in Serbien und Montenegro (beispielsweise Roma).

IV. Folgerungen für die Beratung
Entscheidet sich ein Flüchtling für die "freiwillige" Rückkehr in das Herkunftsland, kommen auf den Berater im Wesentlichen vier Aufgaben zu:

Hinzu kommt je nach Einzelfall noch die Unterstützung beim Einkauf wichtiger Güter, die mitgenommen werden sollen, beim Einpacken etc. Und auch ein feierlicher Abschied (mit dem Wunsch: Auf Wiedersehen!) sollte nicht fehlen.


Starthilfen nach dem GARP (Beträge in Euro)
  Starthilfe pro  
Staat
Erwachsenen
Kind (bis 12 J.)
max. pro Familie
Afghanistan
500
250
1500
Algerien
200
100
600
Angola
200
100
600
Armenien
200
100
600
Aserbaidschan
200
100
600
Äthiopien
200
100
600
Bangladesch
200
100
600
Burkina Faso
200
100
600
China
200
100
600
Eritrea
200
100
600
Georgien
250
125
750
Ghana
200
100
600
Indien
200
100
600
Irak
500
250
1500
Iran
250
125
750
Jordanien
200
100
600
Kamerun
200
100
600
Kongo, Dem. Rep.
200
100
600
Libanon
200
100
600
Liberia
200
100
600
Marokko
200
100
600
Mazedonien
250
125
750
Nigeria
200
100
600
Pakistan
200
100
600
Russland
250
125
750
Serbien/Montenegro1
500
250
1500
Serbien/Montenegro2
250
125
750
Sierra Leone
200
100
600
Somalia
200
100
600
Sri Lanka
250
125
750
Syrien
250
125
750
Togo
200
100
600
Türkei
250
125
750
Ukraine
250
125
750
Vietnam
200
100
600


1
nur Minderheiten aus dem Kosovo
2 ohne Minderheiten aus dem Kosovo



Rückkehr und Weiterwanderung

Rückkehr - Hoffnung oder Trauma?

Wilfried Buchhorn, Berlin
(Der Autor ist Mitarbeiter in der Vertretung des UNHCR in Deutschland. Der Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors wieder.)

Menschen, die aus ihrem Heimatland vor einer Bedrohung ihres Lebens, ihrer Freiheit oder ihrer körperlichen Unversehrtheit fliehen müssen, sind auf den Schutz der internationalen Gemeinschaft angewiesen. Der Ziel des internationalen Schutzes ist es allerdings nicht, dass Menschen auf Dauer zu Flüchtlingen werden, sondern sicherzustellen, dass sie in absehbarer Zeit wieder Mitglied einer Gemeinschaft werden können und nationalen Schutz, entweder durch ihr Heimatland oder durch Integration in einem Aufnahmeland erhalten.
Für Millionen von Flüchtlingen ist diese "Normalisierung" ihres Flüchtlingsschicksals versperrt. Für viele bleibt als größte Hoffnung die Möglichkeit, eines Tages wieder "in Sicherheit und Würde" in ihr Heimatland zurückzukehren. Leider ist dies im Laufe der letzten Jahre nicht einfacher geworden. Häufig ist dies ein Indiz dafür, dass es noch nicht gelungen ist, die grundlegenden Voraussetzungen für die Rückkehr, wie etwa die Sicherheit und die Wiederherstellung des nationalen Schutzes zu schaffen. Die Verantwortung hierfür trägt zuallererst das Herkunftsland. Dieses muss seine ins Ausland geflohenen Staatsangehörigen eine Rückkehr in Sicherheit und Würde ermöglichen. Gleichzeitig ist jedoch das Engagement und die umfassende Hilfe der internatioalen Gemeinschaft gefordert. UNHCR's Hauptziel im Hinblick auf die Rückkehr ist dafür einzutreten, dass die Voraussetzungen für die Rückkehr geschaffen werden. Ferner bemüht sich UNHCR darum, dass Flüchtlinge eine informierte und freie Entscheidung über die Rückkehr treffen können.
Die Freiwilligkeit der Rückkehr ist hierbei von zentraler Bedeutung, da Flüchtlinge mit der Entscheidung zur Rückkehr immer auch Risiken in Kauf nehmen, für die niemand außer dem Flüchtling selbst die Verantwortung übernehmen kann. Da die Befriedung und der Wiederaufbau eines Landes langjährige Prozesse sind, sind diese Risiken naturgemäß umso größer, je früher sich ein Flüchtling entscheidet zurückzukehren. Ein vollständiger und dauerhafter Wegfall der die Flucht auslösenden Umstände, insbesondere bei ethnisch motivierten Konflikten, steht in der Regel erst am Ende eines langjährigen Friedensprozesses.
Dieser Beitrag will losgelöst von aktuellen konkreten Problemstellungen die Konzeption und die Rahmenbedingungen der freiwilligen Rückkehr deutlich machen und damit das Verständnis der Chancen und Grenzen dieses wichtigen Bausteins zur Lösung von Flüchtlingsproblemen fördern.

UNHCR und Rückkehr
Vielfach wird UNHCR's Engagement für Rückkehrer dahingehend missverstanden, dass damit sogleich die Notwendigkeit für den internationalen Schutz in Abrede gestellt wird. Eine solche Schlussfolgerung übersieht die Bereitschaft der Flüchtlinge und der internationalen Gemeinschaft, zahlreiche Gefahren in Kauf zu nehmen, um sich frühzeitig um den Wiederaufbau und die Stabilisierung von Konfliktgebieten zu kümmern. Der dauerhafte Wegfall der Voraussetzung des internationalen Schutzes kann erst am Ende eines solchen Prozesses verantwortlich beurteilt werden.
Vom Asylland, insbesondere in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten, als Bürde wahrgenommen zu werden, stellt für die Flüchtlinge eine der Hauptbelastungen dar. Die Flüchtlingsthematik wird oft zum Thema politischer Debatten, in der die Rückkehr, unabhängig von den Bedingungen im Herkunftsland, als die einzige Lösung des "Problems" des Aufnahmelandes dargestellt wird. Neben diesem öffentlichen Druck besteht eine weitere Herausforderung für Flüchtlinge darin, dass die Voraussetzungen für eine angemessene physische, rechtliche und soziale Sicherheit oft noch nicht gegeben sind, was die freiwillige Rückkehr in das Herkunftsland unter sicheren und würdigen Bedingungen zu einem riskanten Unterfangen werden lässt. Angesichts fehlender Garantien seitens des Herkunftslandes steht die internationale Staatengemeinschaft Investitionen in langfristige Entwicklungsprogramme häufig reserviert gegenüber. Das Ausbleiben von Investitionen hemmt die Anstrengungen für einen andauernden Frieden, wodurch sich die Flüchtlingskrise weiter verlängert und die Animosität im Aufnahmeland zunimmt. Aus diesen und anderen Gründen sieht sich UNHCR bei der Ausübung seines Mandats, freiwillige Rückkehr zu fördern, mit diversen Dilemmata konfrontiert.
Den Richtlinien der UN-Vollversammlung und des UNHCR-Exekutivkomitees folgend, umfassen heutzutage einige der schwierigsten Aufgaben von UNHCR die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen, wie beispielsweise in Angola, Afghanistan oder im Irak. Die Arbeit von UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Bezug auf Rückkehroperationen ist erkennbar ausgedehnt worden.

"Aufgrund der Risiken, mit denen die betroffenen Menschen bei der Rückkehr konfrontiert sind, wird von UNHCR eine Schutzrolle erwartet, welche die Dauerhaftigkeit der Rückkehr sicherstellt. UNHCR, das bisher die Rückkehrer an der Grenze mit Saatgut, anderen Vorräten und einem Handschlag verabschiedet hat, muss neue Anstrengungen hinsichtlich einer wirksamen Strategie für den Übergang von seinen Schutz- und Hilfsprogrammen zu einer regulären Entwicklung unternehmen, wobei die Rückkehrer in die Aufbaubemühungen einbezogen werden müssen." (UNHCR-Arbeitspapier, 24. Januar 2003)

Internationaler gesetzlicher Rahmen für die freiwillige Rückkehr
Die internationalen Menschenrechtsabkommen, welche die Grundlage für die freiwillige Rückkehr bilden, verpflichten die betreffenden Länder, Staatsangehörige in ihr Herkunftsland zurückkehren zu lassen. Das Recht zur Rückkehr ist ein Menschenrecht, das einen Grundaspekt der Freizügigkeit darstellt. Andere Menschenrechtsstandards stellen die Basis für die Wiederherstellung des Schutzes im Herkunftsland dar, wie zum Beispiel das Recht auf Leben und Freiheit, auf körperliche Unversehrtheit, auf Nichtdiskriminierung sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.
Die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und ihr Protokoll von 1967 sprechen die Frage der freiwilligen Rückkehr nicht ausdrücklich an. Gleichwohl macht die Konvention deutlich, dass der Flüchtlingsstatus endet, wenn der Flüchtling effektiven nationalen Schutz wiederlangt. Artikel 1 C der Konvention von 1951 legt im Einzelnen fest, unter welchen Bedingungen die Beendigung des Flüchtlingsstatus gerechtfertigt ist.
Die freiwillige Rückkehr - oder eine vergleichbare in Art. 1 C genannte Maßnahme - stellt somit den Beginn eines Prozesses dar, an dessen Ende letztlich die Beendigung des Flüchtlingsstatus stehen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt genießt der Flüchtling den Schutz und die volle Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Praxis, den Flüchtling im Hinblick auf eine vermeintlich bevorstehende Beendigung des Flüchtlingsstatus gewisse Rechte, wie etwa die Möglichkeit des Familiennachzugs, einzuschränken, ist mit diesem Grundsatz nicht vereinbar (zu Einzelheiten: UNHCR-Stellungnahme zur Rechtsstellung anerkannter irakischer Flüchtlinge und ihrer Familienangehöriger, Sept. 2003, ASYLMAGAZIN 11/2003, S. 18). Die Beendigungsklauseln dürfen aber nicht automatisch beim Beginn von Rückkehrbemühungen angewandt werden, da - wie dargelegt - die Umstände, die die Flucht veranlasst haben, oft noch nicht vollständig und dauerhaft entfallen sind. Auch wenn sich die Situation im Herkunftsland fundamental und nachhaltig verändert haben sollte, können für einzelne Flüchtlinge weiterhin relevante Verfolgungsgründe fortbestehen. Ferner kann es ihnen auf Grund erlittener Verfolgung unzumutbar sein, in ihr Herkunftsland zurückzukehren (zu den Einzelheiten siehe: UNHCR Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ("Wegfall der Umstände"-Klausel).
Das Verbot der Ausweisung (Artikel 32) und der Non-refoulement-Grundsatz (Artikel 33) schützen die Flüchtlinge vor einer Rückkehr in ein Land, einschließlich des Herkunftslandes, in dem ihr Leben und ihre Freiheit aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Meinung bedroht wäre.

Der konzeptionelle Rahmen für die freiwillige Rückkehr
Für die Rückkehr von Flüchtlingen ist es entscheidend, dass sie freiwillig erfolgt und unter sicheren und würdigen Bedingungen stattfinden kann. Hierzu gehört auch, dass die Rückkehr an den ursprünglichen Heimatort erfolgen kann und keine weitere Vertreibung zu befürchten ist.
UNHCR definiert Freiwilligkeit als die "Abwesenheit von jedwedem persönlichen, psychischen oder materiellem Druck" (Handbook on Voluntary Repatriation: International Protection, UNHCR, 1996). Leider begrenzen Faktoren wie schlechter werdende Bedingungen in den Asylländern und sonstiger ökonomischer oder politischer Druck, der sich der Kontrolle durch UNHCR entzieht, die Freiwilligkeit der Rückkehr. UNHCR geht davon aus, dass "eine Flüchtlingsrückkehr nicht freiwillig ist, wenn die Behörden des Aufnahmelandes den Flüchtlingen die Wahlfreiheit durch direkten Zwang oder Maßnahmen, wie die Beschränkung essentieller Leistungen, versagen."
Flüchtlinge müssen Zugang zu umfassenden Information erhalten, damit sie die Verhältnisse in ihrem Herkunftsland ausreichend verstehen und einschätzen können. Von großer Bedeutung ist auch, dass UNHCR die Möglichkeit hat, zunächst die Situation der Rückkehrer im Aufnahme- und Herkunftsland zu analysieren, einschließlich der Sicherheits- und Versorgungslage und des rechtlichen Status, den die Betroffenen nach ihrer Rückkehr erhalten.
Das Konzept der Würde ist schwer zu definieren. In der Praxis kommt es darauf an, dass die Flüchtlinge gemäß den internationalen Menschenrechtsstandards behandelt werden, zu denen das Recht auf Leben, Freiheit, Familienzusammenführung und Bewegungsfreiheit gehören.
UNHCR fordert außerdem, dass persönliche, rechtliche und materielle Sicherheit im Herkunftsland herrschen, wobei der Schutz seitens des Staates wiederhergestellt werden muss. Überall, wo Rückkehr stattfindet, muss persönliche Sicherheit von den Behörden garantiert und je nach Notwendigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft unterstützt und überwacht werden. Häufig müssen in den Herkunftsländern die Rechtssysteme wiederhergestellt und/oder reformiert werden, um etwaige rechtliche Hindernisse für die Rückkehr auszuschließen. In solchen Situationen bietet UNHCR in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen Rat und technische Unterstützung in einer Reihe von Fragen, wie Amnestiegarantien, Eigentum, Nationalität, Registrierung und Dokumentation. Das Konzept von materieller Sicherheit umfasst im Wesentlichen, dass Flüchtlinge in den frühen Phasen der Rückkehr Zugang zu lebensnotwendigen und grundlegenden Leistungen haben. Zu letzteren gehören Trinkwasser, Gesundheitsversorgung und Bildung, die von Maßnahmen gefolgt werden, welche eine dauerhafte Reintegration sicherstellen.
Die genannten Konzepte definieren letztlich den Umfang der von UNHCR unterstützten Repatriierung. UNHCR fördert eine organisierte freiwillige Repatriierung großen Umfangs, falls die Bedingungen für eine Rückkehr in Sicherheit und Würde bestehen und die Chancen für eine dauerhafte Lösung hoch sind. UNHCR kann auch - selbst im Falle von nicht gänzlich gewährleisteten Bedingungen - bei der freiwilligen Repatriierung von Einzelpersonen mithelfen, vorausgesetzt, dass sie sich auf den besonderen Wunsch der Betreffenden stützt. Schließlich bietet UNHCR eine beschränkte Unterstützung bei spontaner und selbstorganisierter Rückkehr, sofern die betroffenen Regionen zugänglich sind.

Unterstützungsmechanismen für freiwillige Repatriierung
Basierend auf - und in Ergänzung zu - den regionalen Instrumenten, welche die Rückkehr von Flüchtlingen regeln, ratifizieren Staaten häufig zwei-, drei- und vierseitige Abkommen, die die Repatriierung von bestimmten Flüchtlingsgruppen sicherstellen. Solche Abkommen werden von den Herkunfts- und den Asylländern, UNHCR - und gelegentlich auch von der rückkehrenden Bevölkerung selbst - abgeschlossen. Die Verträge umreißen die Pflichten und Verantwortlichkeiten des Herkunfts- und des Asyllandes, außerdem die Rechte der Flüchtlinge und Rückkehrer. Durch die Aushandlung und das Abschließen von dreiseitigen Verträgen hilft UNHCR den Herkunfts- und Asylländern einen Konsens über Grundprinzipien und operationelle Vorkehrungen zu finden, bevor die freiwillige Repatriierung beginnt.

Überwachung der Rückkehr
Die Überwachung der Rückkehr ist eine unabdingbare Aufgabe, die von UNHCR im Herkunftsland wahrgenommen werden muss, um den Repatriierungsprozess der rückkehrenden Bevölkerung einschätzen zu können. Dies umfasst die systematische Überwachung der Grenzen, der allgemeinen Bedingungen in den Gebieten der tatsächlichen oder potenziellen Rückkehr sowie der Situation der Rückkehrer am Ort der Herkunft und/oder Rückkehr, wobei insbesondere die Frage zu stellen ist, ob freiwillige oder unfreiwillige, organisierte oder spontane, unterstützte oder nicht unterstützte Rückkehr vorliegt.
Darüberhinaus dient sie dazu, die Flüchtlinge bei der Wahrnehmung der grundlegenden Menschenrechte sowie der Einhaltung der in Amnestieerklärungen enthaltenen Garantien zu unterstützen und durch Ermittlung der Fähigkeiten und Kentnisse der Flüchtlinge die notwendigen Reintegrationsmaßnahmen vorzubereiten.
Umfangreiche Informatinonen zu konkreten von UNHCR begleiteten Rückkehroperationen sowie detaillierte Stellungnahmen zu den rechtlichen Fragen des Inhaltes und der Grenzen des Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention finden Sie unter www.unhcr.de oder www.unhcr.ch.

Weiterwanderungsberatung

Monika Schneid, Raphaels-Werk e. V., Hamburg

Die Weiterwanderung im Rahmen humanitärer Einwanderungsprogramme in die USA, nach Kanada und Australien galt lange Zeit als Option für Flüchtlinge, deren Asylbegehren in Deutschland abgelehnt worden war. In der Vergangenheit haben diese Länder regelmäßig Sonderprogramme für bestimmte Flüchtlingsgruppen u. a. in Deutschland geschaffen, deren Aufnahme durch eine besondere politische Verantwortung begründet war oder sich mit politischen Interessen deckte. Auch das Prinzip des Burden Sharing mit dem Erstaufnahmeland Deutschland spielte bei diesen Entscheidungen eine Rolle.
Heute hat die Sicherheits- und Abgrenzungspolitik Vorrang vor den Prinzipien einer humanitären Aufnahmepolitik. Zunehmend vertreten die Einwanderungsländer die Position, dass eine Aufnahme aus Unterzeichnerstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention deren humanitäre und politische Verantwortung konterkariert. Faire Asylverfahren und Widerspruchsverfahren werden als Garantie des Schutzes vor Verfolgung bewertet. Es hat eine Wende hin zur Aufnahme direkt aus Krisengebieten und aus Flüchtlingslagern in deren Nachbarländern stattgefunden. Eine politische Entscheidung, die sich für einzelne Betroffene in Deutschland fatal auswirkt. Denn unberücksichtigt bleibt bei dieser Politik die Tatsache, dass die Genfer Flüchtlingskonvention in der asylpolitischen Praxis der Unterzeichnerstaaten unterschiedlich interpretiert wird: Nicht-staatliche Verfolgung, geschlechtsspezifische Verfolgung, häusliche Gewalt oder Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, diese Gründe werden in Deutschland eher selten als asylrelevant bewertet. Auch bleibt unberücksichtigt, dass in Deutschland die Anwendung temporärer Schutzinstrumente vergleichsweise häufig praktiziert wird, und die Betroffenen nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten einer Aufenthaltsverfestigung haben neben den erheblichen und langjährigen Beschränkungen ihrer sozialen Rechte.
Dies steht ganz im Unterschied zur Anerkennungspraxis und zu den entsprechenden rechtlichen Regelungen der USA, Kanadas und, wenn auch heute eingeschränkt, Australiens. Die Weiterwanderungsländer unterscheiden einerseits zwischen politisch Verfolgten im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und Verfolgten in flüchtlingsähnlichen Situationen, d. h. Personen, die persönlich Opfer von Bürgerkriegen, bewaffneten Konflikten, schwerer Diskriminierung oder schweren Menschenrechtsverletzungen sind und des Schutzes durch einen Drittstaat bedürfen. Andererseits erhalten beide Gruppen mit der Einreise eine Daueraufenthaltsberechtigung. Temporäre Aufenthaltstitel sind für humanitäre Einwanderer im Regelfall nicht vorgesehen.
Der Familiennachzug von nahen Familienangehörigen, die sich als Flüchtlinge in Deutschland aufhalten, bleibt von der beschriebenen aufnahmepolitischen Wende ausgenommen. Hier können allerdings Sicherheitsbedenken oder erhebliche gesundheitliche Einschränkungen Grund für eine negative Aufnahmeentscheidung sein.
Einen Sonderfall stellt die Weiterwanderung einzelner Flüchtlinge aus Deutschland auf der Basis von Empfehlungen des UNHCR dar. Diese Empfehlungen werden allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgegeben, wenn eine gravierende Fehleinschätzung des Schutzbegehrens durch die zuständigen Behörden oder Gerichte festzustellen ist und dadurch die konkrete Gefahr der Verletzung des Non-Refoulement Gebotes besteht. UNHCR greift diese Fälle mit den deutschen Behörden auf. Wird keine Lösung erreicht, werden schutzbedürftige Personen gegebenenfalls zur Weiterwanderung empfohlen.
Die humanitären Einwanderungsprogramme basieren auf zwei grundlegenden Kriterien: der Schutzbedürftigkeit des Antragstellenden, die von der zuständigen Einwanderungsbehörde in einem Prüfungsverfahren festzustellen ist, und der Nicht-Gewährung des Schutzes im Erstaufnahmeland, hier Deutschland. Darüber hinaus müssen Antragstellende die Kriterien der jeweiligen Sicherheitsbestimmungen erfüllen. So kann die Aufnahme durch die Erfüllung von Straftatbeständen oder die aktive Mitwirkung in einer kriminellen, terroristischen oder militanten Organisation ausgeschlossen sein, um nur einige Beispiele zu nennen.
Die für die Weiterwanderungsberatung relevanten und im Einzelfall zu prüfenden humanitären und regulären Einwanderungskategorien lassen sich wie folgt skizzieren:

Australien
Voraussetzung für eine Antragstellung im humanitären Programm ist eine Bürgschaft aus Australien. Diese Verpflichtungserklärung können sowohl Privatpersonen als auch australische Gemeinden, Organisationen oder Vereine übernehmen. Die Visaquote im humanitären Programm für die Region Europa ist heute vergleichsweise niedrig und außergewöhnlichen Härtefällen vorbehalten. Die Einführung der 7-Tage-Regel im australischen Asylrecht hat sich auch auf die Entscheidungspraxis bei humanitären Einwanderungsanträgen ausgewirkt. Diese Regelung unterstellt, dass Verfolgte, die sich bereits länger als 7 Tage im Erstaufnahmeland aufgehalten haben, den Schutz des Gastlandes in Anspruch nehmen können, insbesondere wenn es sich um einen Unterzeichnerstaat der Genfer Flüchtlingskonvention handelt.
Für jeden Einzelfall bleiben die Familienkategorien im regulären Einwanderungsprogramm zu prüfen, deren Voraussetzungen einige Flüchtlinge erfahrungsgemäß erfüllen. Begünstigte sind Ehe- oder Lebenspartner, abhängige unverheiratete Kinder unter 18 Jahren und Eltern minderjähriger Kinder. Eine Bürgschaft ist auch hier Voraussetzung. Ebenfalls existieren Visakategorien für volljährige Kinder, Eltern volljähriger Kinder sowie letzte überlebende Verwandte; hier entstehen längere Wartezeiten bei der Antragbearbeitung aufgrund der jährlichen Visaquotierung.

Kanada
Auch das kanadische humanitäre Programm setzt für die Antragstellung eine Bürgschaft (Verpflichtungserklärung von fünf Privatpersoen oder einer Gemeinde oder Organisation) aus Kanada voraus. Das Programm sieht keine Einschränkungen in Bezug auf Herkunftsländer oder ethnische und andere Gruppen vor. Antragstellende müssen nachweisen, dass keine Aussicht auf eine Aufenthaltsverfestigung im Aufenthaltsland besteht, zu belegen durch die negativen Asylentscheidungen und gegebenenfalls auch Klageverfahren sowie den Status Duldung. Bei der Entscheidung über einen Antrag können neben der begründeten Furcht vor Verfolgung bei Rückkehr und der aktuellen Situation im Heimatland familiäre Bindungen nach Kanada eine Rolle spielen wie auch die sprachliche, berufliche und persönliche Integrationsfähigkeit des Antragstellenden.
Ehe- oder Lebenspartner, abhängige unverheiratete Kinder bis 22 Jahre, Eltern und Großeltern können einen Familiennachzug beantragen. Im Regelfall ist eine entsprechende Bürgschaft erforderlich. Für Ehepartner und minderjährige Kinder von Personen, die aufgrund eines Asyl- oder humanitären Einwanderungsantrags bereits in Kanada anerkannt und aufgenommen wurden, existieren erleichterte Nachzugsbedingungen und -verfahren.

Neuseeland
Die neuseeländische Regierung reserviert ihre jährliche Aufnahmequote für Flüchtlinge, die UNHCR als besonders schutzbedürftig einschätzt und der neuseeländischen Regierung zur Aufnahme empfiehlt. Verfolgte, die enge familiäre Bindungen nach Neuseeland haben, können gegebenenfalls im Rahmen des Familiennachzugs der Flüchtlingskategorie oder im Rahmen der regulären familienbezogenen Einwanderung einen Einwanderungsantrag stellen. Die Antragstellung setzt im Regelfall eine Bürgschaft durch den oder die in Neuseeland lebenden Verwandten voraus.

USA
Als humanitäre Maßnahme erlauben die Vereinigten Staaten zurzeit aus Deutschland nur den Familiennachzug für unmittelbare Familienangehörige (Ehepartner, minderjährige unverheiratete Kinder, Eltern) von bereits im Land lebenden, anerkannten Flüchtlingen. Je nach Status und Aufenthaltsdauer des Verwandten in den USA ist die Aufnahme auf Personen aus bestimmten Herkunftsländern begrenzt, die jährlich neu festgelegt werden. Begünstigte dieser Kategorie müssen im Verfahren persönlich relevante Fluchtgründe vortragen und eine eidesstattliche Erklärung ihrer in den USA lebenden Verwandten über die Verwandtschaftsbeziehung nachweisen. Die medizinischen und sicherheitsrechtlichen Bestimmungen finden in beiden humanitären Familiennachzugskategorien Anwendung.
Eine weitere Möglichkeit des Familiennachzugs bietet die reguläre familienbezogene Einwanderung, die fester Bestandteil der US-Einwanderungsbestimmungen ist. Hier entstehen lange Wartezeiten bei der Antragsbearbeitung, da die entsprechenden Visa jährlich quotiert sind.
Auch für Flüchtlinge ist eine Teilnahme an der US-Visalotterie (Diversity Immigrant Visa Program) möglich, wenn die entsprechenden Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Anzumerken bleibt, dass in der Weiterwanderungsberatung neben den persönlichen Flucht- und Verfolgungsgründen, dem Stand bzw. Ausgang des Asylverfahrens in Deutschland und den familiären Bindungen immer auch zu prüfen ist, ob der/die Rat Suchende die Kriterien der regulären berufs- bzw. ausbildungsbezogenen Einwanderung für eines der Einwanderungsländer erfüllt.
In den verschiedenen Kategorien des Familiennachzugs werden oftmals die im Ausland lebenden Verwandten, die das Nachzugsverfahren vor Ort einleiten müssen, in die Beratung einbezogen, da sie erfahrungsgemäß eher selten die notwendigen Informationen haben.
Weiterwanderungs- und Familiennachzugsverfahren bedeuten für die Betroffenen nicht unerhebliche Kosten. Hier sind insbesondere die Übersetzungen von Personenstandsdokumenten und Asylanhörungen und -entscheidungen zu nennen sowie Dolmetscher- und Reisekosten für das oder die Interviews in der zuständigen ausländischen Vertretung.
Allgemeine und jeweils aktuelle Informationen über die humanitären und regulären Einwanderungsprogramme finden sich auf den Internetseiten der zuständigen Ministerien.
Australien: www.immi.gov.au
Kanada: www.cic.gc.ca
Neuseeland: www.immigration.govt.nz
USA: www.state.gov/g/prm/ und
travel.state.gov/immigrantvisas.html#1

Das UNHCR Resettlement Handbook bietet einen sehr guten Überblick über die Weiterwanderungsprogramme, auch einzelner kleinerer Länder, die Gruppenkontingente oder "UNHCR-Fälle" aufnehmen: www.unhcr.ch, siehe Quick Find, Stichwort: resettlement.

Zur Abklärung der Möglichkeiten im Einzelfall und zur Verfahrensbegleitung bei Antragstellung empfiehlt es sich, das Beratungsangebot einer ausgewiesenen Aus- und Weiterwanderungsberatungsstelle in Anspruch zu nehmen.

Raphaels-Werk e. V.
Generalsekretariat
Adenauerallee 41
20097 Hamburg
Tel: 040-248442-0
Fax: 040-248442-26
E-Mail: kontakt@raphaels-werk.de
www.raphaels-werk.de

Selbstdarstellung der Internationale Organisation für Migration (IOM)

Marlies Cornelius, IOM, Bonn

Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist eine unabhängige und humanitäre zwischenstaatliche Organisation, der die Bundesrepublik Deutschland seit 1951 als Mitglied angehört. Inzwischen gehören IOM 102 Mitgliedsregierungen an, während weitere 29 Länder und 70 Nicht-Regierungs-Organisationen Beobachterstatus haben. In Deutschland ist IOM seit 1954 vertreten und unterhält je ein Büro in Berlin und Bonn sowie eine operationelle Vertretung am Flughafen in Frankfurt.
Seit 1951 ist IOM als Service-Organisation für ihre Mitgliedsländer im Bereich Migration tätig. In diesem Kontext ist freiwillige Rückkehr ein Hauptthema. "Freiwillige Rückkehr" basiert immer auf einem freiwilligen Entschluss der Betroffenen, von etwa:

Nachfolgend werden einige Vorteile der geförderten freiwilligen Rückkehr im Vergleich zur zwangsweisen Rückkehr aufgelistet: Freiwillige Rückkehr

IOM wurde im Jahre 1979 vom damals zuständigen Ministerium für Familie, Jugend und Gesundheit beauftragt, das Rückkehrförderungsprogramm "Reintegration and Emigration for Asylum seekers in Germany" (REAG-Programm) durchzuführen. Das "Government Assisted Repatriation Programme" (GARP) kam 1989 im Auftrag des Bundesministeriums des Inneren flankierend hinzu. Nähere Einzelheiten können dem beigefügten Merkblatt entnommen werden. Ab dem 1. Januar 2000 wurden alle Progamme in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Inneren transferiert. Seit Beginn des Programmes bis heute hat IOM in Deutschland über eine halbe Million Personen bei der freiwilligen Rückkehr oder Weiterwanderung in ein aufnahmebereites Drittland unterstützt.
Das Programm hat in nicht unerheblichem Maße dazu beigetragen, den humanitären Charakter der Rückkehr zu stärken. Ziel von IOM ist es, den rückkehrwilligen ausländischen Mitbürgern die bestmögliche Voraussetzung für ihre Rückkehr und eine positive Reintegration zu ermöglichen.
Nach Beendigung des Bürgerkrieges in Bosnien und Herzegowina startete die Bundesregierung mit starker Unterstützung der Bundesländer ein Bosnien-Sonderprogramm, in dem die GARP-Beihilfen erstmalig vor Ort ausgezahlt wurden. Dadurch sollte die Rückkehrmotivation erhöht und die Wiedereingliederung erleichtert, verbessert, aber auch nachhaltiger gestaltet werden. Zwischen 1996 und 2000 wurden im Rahmen dieses Sonderprogramms insgesamt 186 776 Rückkehrer gefördert.
Mit Beginn des Kosovo-Konfliktes wurde IOM mit der Evakuierung von 10 000 zeitweise schutzbedürftigen Bürgerkriegsflüchtlingen beauftragt. Nach Beendigung des Konfliktes und Genesung der Kranken und Verletzten wurde im Rahmen der REAG/GARP-Programme die freiwillige Rückkehr der Betroffenen organisiert. Dies war anfänglich nur über Mazedonien möglich, was einen Weitertransport über Land mit mazedonischer Polizei-Eskorte bis zur Grenze nötig machte. Nach Auszahlung der GARP-Beihilfen vor Ort wurde durch IOM auch der Weitertransport in die Heimatstädte und -dörfer geleistet.
Im Jahr 1999 wurde das existierende Sonderprogramm in ein gemeinsames Sonderprogramm für Jugoslawien überführt. Starthilfen werden seitdem auch in Belgrad und in Pristina durch IOM-Mitarbeiter in den dortigen Büros ausgezahlt. Zahlreiche Bundesländer, Städte und Gemeinden beauftragen seitdem IOM darüber hinaus mit zusätzlichen Förderprogrammen und der Auszahlung zusätzlicher Starthilfen für bestimmte Zielgruppen.
Die Europäische Kommission, auch unterstützt durch die deutsche Bundesregierung, hat IOM mit der Durchführung eines Programms zur weiteren Unterstützung von Rückkehrern aus ganz Europa nach Afghanistan beauftragt. In diesem Programm, das in Brüssel und Kabul koordiniert wird, soll europaweit 5000 Rückkehrern geholfen werden; davon sollen insgesamt 1500 Rückkehrer in Afghanistan die Möglichkeit einer dreimonatigen Ausbildungsmaßnahme erhalten.
Weitere Hilfen sind u. a. die Inempfangnahme am Flughafen in Kabul, die Zurverfügungstellung von Informationen über z. B. Wohnungssuche, Ausbildung und Schule für die Kinder, Transport, Steuern, Weitertransport im Heimatland. In acht IOM-Büros im Lande bieten IOM-Mitarbeiter weitere Unterstützung bezüglich der Situation im Landesteil, einschließlich Hinweise darauf, welche anderen nationalen und ausländischen Hilfsorganisationen in den verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens tätig sind und weitere Hilfe anbieten können.
Es besteht auch die Möglichkeit einer dreimonatigen Ausbildung im Bereich Computer, englischer Sprache und zahlreichen handwerklichen Bereichen in einem Ausbildungszentrum in Kabul.
Ein weiteres von IOM Brüssel und Kabul koordiniertes Programm ist das RQA (Return of Qualified Afghans) Programm, an dem grundsätzlich alle, auch eingebürgerte, hochqualifizierte Afghanen und Afghaninnen teilnehmen können. Geeignete Kandidaten und Kandidatinnen können zwischen einem sechs- und zwölfmonatigen Einsatz wählen. Die Reise wird von IOM organisiert und finanziert, bei Ankunft wird eine einmalige Beihilfe, sowie im öffentlichen Sektor ein monatlicher Lohnkostenzuschuss gezahlt.

International Organization for Migration (IOM)
Koblenzer Str. 99
51377 Bonn
Tel.: 0228/82094-0

REAG-/GARP-Informationsblatt

Informationsblatt der IOM über das Programm der Bundesrepublik Deutschland für die finanzielle Unterstützung der Beförderung mittelloser Rückkehrer/Weiterwanderer, Januar 2004

A. Allgemeine Information
Das REAG (Reisebeihilfen)/GARP(Starthilfe)-Programm ist ein humanitäres Hilfsprogramm für Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber und Flüchtlinge, die auf die Weiterführung des Asylverfahrens verzichten und aus eigenem Entschluß weiterwandern oder freiwillig auf Dauer in ihre Heimat zurückkehren oder in ein aufnahmebereites Drittland weiterwandern möchten. Asylbewerber können dieses Programm in jeder Phase des Verfahrens bis zur Abschiebung in Anspruch nehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt es auch Ausländer in Deutschland, die keinen Asylantrag gestellt haben. Dieses betrifft Personen aus Serbien und Montenegro einschl. Kosovo, sowie Afghanistan, falls sie die unten genannten Kriterien erfüllen.
REAG/GARP wird von IOM im Auftrage des Bundesministeriums des Innern und der zuständigen Länderministerien organisiert und in Zusammenarbeit mit den Kommunalbehörden, den Wohlfahrtsverbänden, Fachberatungsstellen und dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) durchgeführt.
Das Programm dient der geordneten Vorbereitung und Durchführung der Ausreise von Weiterwanderern und Rückkehrern. Voraussetzung ist, daß die notwendigen Mittel weder vom Ausreisenden selbst noch durch unterhaltspflichtige Angehörige oder andere Stellen aufgebracht werden können. Kosten für die Vorbereitung zur Ausreise (z.B. Gebühren für Pässe und Visa, Fahrten zum Flughafen oder zu konsularischen Interviews) sind beim zuständigen Sozialamt oder anderen zuständigen Kostenträgern zu beantragen.

B. Unterstützungen
Im Rahmen des Programms werden folgende Hilfen gewährt:
a) Übernahme der Beförderungskosten (mit Flugzeug, Bahn oder Bus),
b) Benzinkosten in Höhe von Euro 205 pro PKW,
c) Reisebeihilfen in Höhe von Euro 100 für Erwachsene bzw. Euro 50 für Kinder unter 12 Jahren,
d) Starthilfen in Höhe von Euro 250 pro Erwachsenen und Euro 125 pro Kind unter 12 Jahren (max. Euro 750 pro Familie) für die Rückkehr nach/in: Georgien, Iran, Mazedonien, die Russische Föderation, Serbien und Montenegro (einschl. Kosovo, außer Minderheiten), Sri Lanka, Syrien, Türkei und die Ukraine.
Starthilfen in Höhe von Euro 200 pro Erwachsenen und Euro 100 pro Kind unter 12 Jahren (max. Euro 600 pro Familie) für die Rückkehr nach/in: Äthiopien, Algerien, Angola, Armenien, Aserbaidschan, Bangladesch, Burkina Faso, China, DR Kongo, Eritrea, Ghana, Indien, Jordanien, Kamerun, Libanon, Liberia, Marokko, Nigeria, Pakistan, Sierra Leone, Somalia, Togo und Vietnam.
Starthilfen in Höhe von Euro 500 pro Erwachsenen und Euro 250 pro Kind unter 12 Jahren (max. Euro 1.500 pro Familie) für Afghanistan, Irak und Minderheiten aus dem Kosovo.

Antragstellung
REAG/GARP-Anträge können nur über eine kommunale bzw. Landesbehörde (z.B. Sozialamt, Ausländerbehörde), Wohlfahrtsverbände, Fachberatungsstellen oder über den UNHCR gestellt werden.

D. Personenkreis und Voraussetzungen
Über das REAG/GARP-Programm können Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber, anerkannte Flüchtlinge, Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge sowie ehemalige Vertragsarbeitnehmer aus Vietnam unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.
Seit Juli 1999 sind die Zulassungskriterien im Rahmen des REAG/GARP-Programms um den Personenkreis "Opfer der Zwangsprostitution und des Frauenhandels" erweitert.
Alle Rückkehrer/Weiterwanderer müssen zum Zeitpunkt der Ausreise mindestens im Besitz einer Duldung oder Grenzübertrittsbescheinigung für Deutschland sowie gültiger Reisedokumente sein. Für die Rückkehr in das Kosovo ist ein EU-Laissez-Passer (bei Flug) sowie eine Rückkehrvignette (bei Landausreisen) erforderlich. Für die Rückkehr nach Serbien und Montenegro wird ein gültiger nationaler Pass (bei Flug) sowie eine Rückkehrvignette (bei Landausreisen) benötigt. Die Antragsteller müssen durch Unterschrift auf dem REAG/GARP-Antrag bestätigen, daß sie freiwillig zurückkehren wollen. Asylbewerber müssen auf die Weiterführung des Asylverfahrens und auf eingelegte Rechtsmittel verzichten. Anhaltspunkte für eine dauerhafte Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland dürfen nicht vorliegen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und aus künftigen Mit-gliedstaaten der EU, ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts, werden ab 01.01.2004 keine REAG-Rück-kehrhilfen und GARP-Starthilfen mehr gewährt. Dies gilt nicht für Opfer von Menschenhandel.

E. Einwanderungsvisum für Weiterwanderung
Flüchtlinge bzw. Asylbewerber, die weiterwandern wollen, also Aufnahme und ständigen Aufenthalt in einem Drittland anstreben, sollten sich zunächst an eine Auskunfts- und Beratungsstelle für Auswanderer und Auslandtätige wenden, um sich dort über Auswanderungsmöglichkeiten beraten zu lassen. Verzeichnisse dieser Beratungsstellen gibt es bei den Dienststellen der Wohlfahrtsverbände oder können beim Bundesverwaltungsamt (BVA), Abteilung V, 50728 Köln, angefordert werden. Anträge auf unterstützte Beförderung in Drittländer können von IOM erst bearbeitet werden, wenn ein Einwanderungsvisum vorliegt.

F. Weitere Informationen
Weitere Informationen über das REAG/GARP-Programm können bei allen Sozial- und Ausländerämtern der Städte und Landkreise, bei den Wohlfahrtsverbänden, Fachberatungsstellen sowie bei IOM in Bonn (bitte nur in deutsch oder englisch) angefordert werden.

G. Sonderprogramm für selbstzahlende Migranten (SMAP)
IOM kann für Personen, die internationaler Hilfe bedürfen und die nicht über REAG/ GARP gefördert werden können, durch SMAP (Special Migrants Assistance Program) Flugreisen organisieren und günstige Flugtarife anbieten. Die Flugkosten müssen entweder von den Ausreisenden vor der Ausreise bezahlt werden oder eine andere Stelle (z.B. Sozialamt, Wohlfahrtsverband etc.) muß eine Kostenübernahmeerklärung abgeben.