Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Neu bei www.ecoi.net:

US-Außenministerium: Länderberichte zur Lage der Menschenrechte 2003 (engl.).
US Department of State vom 25.2.2004: "Country Reports on Human Rights Practices - 2003" (##19675-19772, ##19857-19878)

Afghanistan

Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Apostaten sind Gruppe i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG; § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen mangelnder Versorgung infolge von sozialer Ächtung für westlich orientierten Afghanen, der mit einer Russin verheiratet ist.
Urteil vom 23.10.2003 - A 1 B 114/00 - (15 S., M4604)
VG Gießen: § 51 Abs. 1 AuslG für Regierungsmitarbeiter unter Staatspräsident Daoud, der an Landenteignungen beteiligt war; Gefahr von Übergriffen aus Regierungskreisen oder der Bevölkerung, die mangels Schutzgewährung durch die Regierung dieser zuzurechnen wären; wegen rechtlosen Zuständen und mangelhafter Versorgung keine inländische Fluchtalternative außerhalb Kabuls.
Urteil vom 18.2.2004 - 2 E 3144/03.A - (8 S., M4816)
VG Frankfurt a. M.: Immer noch ethnisch motivierte Übergriffe gegen Paschtunen; keine Ablehnung des Asylantrags eines Paschtunen als offensichtlich unbegründet.
Beschluss vom 9.1.2004 - 5 G 7522/03.AF(3) - (4 S., M4594)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Menschenrechtsverletzungen seitens US-Truppen (willkürliche Verhaftungen, Misshandlungen und Todesfälle in Haft) (engl.).
Bericht vom 8.3.2004: "'Enduring Freedom': Abuses by U.S. Forces in Afghanistan" (#20152)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Mazar-i-Sharif: Trotz eines Gefechtes mit vier Toten zwischen Kämpfern von Rahid Dostum und der Jamiat-e-Islami von Atta Mohammad scheint die Waffenruhe zwischen den beiden Gruppen vorerst zu halten (engl.).
Bericht vom 3.3.2004: "Northern Militias Clash" (#19975)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Nach Schätzungen haben ein Viertel der 10 000 Rekruten die neue nationale Armee wieder verlassen; viele nennen schlechte Bezahlung als Grund (engl.).
Bericht vom 25.2.2004: "Army Loses a Quarter of Recruits" (#19656)
Auswärtiges Amt: Stand des Aufbaus staatlicher Organe (Polizei, Justiz, Militär); ehemalige Repräsentanten des kommunistischen Systems müssen mit privaten Racheakten rechnen; Zentralregierung kann keinen Schutz bieten; Behandlung von Diabetes in Kabul möglich; Situation für Rückkehrer ohne familiäre Unterstützung schwierig.
Stellungnahme vom 17.2.2004 an OVG Sachsen - A 1 B 4411/98 - (8 S., A0057 - siehe Hinweis)
Dr. Mostafa Danesch: Gefährdung einer Achtzehnjährigen durch Blutrache (bzw. "Ehrenmord") und Sippenhaft aufgrund von "Taten", die ihre Mutter begangen haben soll; drohende Zwangsheirat.
Stellungnahme vom 24.1.2004 an VG Hamburg - 6 VG A 1786/2001 - (7 S., #20243, M4806)

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Ägypten

Länderberichte:
Amnesty international: Ashraf Ibrahim, ein aktives Mitglied der Anti-Kriegs-Bewegung, vom Obersten Staatssicherheitsgericht freigesprochen; er war u. a. wegen angeblicher Aktivitäten für die 'Revolutionären Sozialisten' angeklagt worden.
Urgent action 237/03-2 vom 15.3.2004 mit weiteren Informationen zu ua's vom August 2003 (#20431)
Human Rights Watch: Zum verschärften Vorgehen der Regierung gegen Homosexuelle seit dem Frühjahr 2001 (engl.).
Bericht vom 28.2.2004: "In a Time of Torture: The Assault on Justice in Egypt's Crackdown on Homosexual Conduct" (#19819)
Human Rights Watch: Folter wird im Polizeigewahrsam routinemäßig angewandt, Maßnahmen der Regierung sind unzureichend; in den Jahren 2002 und 2003 17 Todesfälle nach Folter dokumentiert (engl.).
Bericht vom 26.2.2004: "Egypt's Torture Epidemic" (#19674)

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Albanien

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage.
Lagebericht vom 23.2.2004 (14 S., A0053 - siehe Hinweis)
Deutsche Botschaft Tirana: Sichelzellenanämie kann behandelt werden; Bluttransfusion ist möglich.
Stellungnahme vom 7.7.2003 an VG Schwerin - 5 A 3091/00 As - (6 S., A0059 - siehe Hinweis)

Algerien

Länderbericht:
Amnesty international: Gefahr der Sippenhaft und der Folter für Familienangehörige von Personen, denen Unterstützung "bewaffneter terroristischer Gruppen" vorgeworfen wird; Fälle von "Verschwindenlassen" und extralegalen Tötungen kommen nur noch vereinzelt vor.
Stellungnahme vom 20.2.2004 an OVG Mecklenburg-Vorpommern - 2 L 206/00 - (#20647)

Angola

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a. M.: Keine Gefahr der Zwangsrekrutierung oder der Bestrafung wegen Desertion eines zwangsrekrutierten Soldaten mehr; jedenfalls in Luanda keine allgemeine extreme Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Beschluss vom 30.1.2004 - 9 G 3493/03.AO(2) - (3 S., M4761)

Armenien

Rechtsprechung:
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Keine extreme Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG aufgrund der mangelhaften Versorgungslage.
Beschluss vom 2.12.2003 - 3 L 152/99 - (15 S., M4815)
VG Bremen: Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch auf kostenlose medizinische Notfallbehandlung, in der Praxis sind aber Zahlungen der Patienten an das ärztliche Personal erforderlich, die allerdings deutlich unter den in Westeuropa üblichen Preisen für medizinische Leistungen liegen.
Urteil vom 6.1.2004 - 6 K 1847/01.A - (10 S., M4681)

Länderbericht:
UNHCR: Status von Flüchtlingen armenischer Volkszugehörigkeit aus Aserbaidschan (siehe nachfolgend unter Aserbaidschan #20739)

Aserbaidschan

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a. M.: Inländische Fluchtalternative für armenische Volkszugehörige in Berg-Karabach eröffnet.
Urteil vom 21.1.2004 - 1 E 2518/03.A(1) - (6 S., M4763)

Länderberichte:
UNHCR: Status von Flüchtlingen armenischer Volkszugehörigkeit aus Aserbaidschan sollte im Einzelfall geprüft werden; Männer in wehrfähigem Alter sowie Personen mit aserischen Ehepartnern könnten schutzbedürftig sein.
"UNHCR-Stellungnahme zur Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen armenischer Volkszugehörigkeit aus Aserbaidschan in Deutschland" vom März 2004 (#20739)
Auswärtiges Amt: Alle armenischen Volkszugehörigen, die bis 1992 das Land verlassen hatten, wurden aufgrund von entsprechenden Erlassen von Amts wegen abgemeldet.
Stellungnahme vom 9.9.2003 an VG Schleswig - 4 A 613/00 - (3 S., A0062 - siehe Hinweis)

Äthiopien

Rechtsprechung:
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Abkömmlinge eritreischer Eltern haben die eritreische Staatsangehörigkeit unabhängig davon, ob sie die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren haben; eritreische Staatsangehörige sind in Eritrea grundsätzlich vor Verfolgung durch Äthiopien hinreichend sicher; äthiopischen Staatsangehörigen, die die eritreische Staatsangehörigkeit erworben haben, droht in Äthiopien die Gefahr der Internierung oder Deportation (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Eritrea, und Materielles Asylrecht).
Urteil vom 18.2.2004 - 2 L 15/99 - (19 S., M4839)

Burundi

Länderbericht:
Amnesty international: Dokumentation zu Vergewaltigungen im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzungen (engl.).
Bericht vom 24.2.2004: "Rape - the hidden human rights abuse" (#19641)

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China

OVG Thüringen: Zur Gefährdung von Uiguren wegen exilpolitischer Betätigung
Urteil vom 26.6.2003 - 3 KO 321/01 - (20 S., M4726)

"(...) Die zulässige Berufung des beteiligten Bundesbeauftragten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. (...)
Ob das exilpolitische Verhalten eines - wie hier - unverfolgt aus China ausgereisten Uiguren die Gefahr einer asylrelevanten politischen Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland nach sich zieht, ist mithin von mehreren Faktoren abhängig (vgl. zu weiteren Einzelheiten das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2002 - 2 B 98.34950 - [ASYLMAGAZIN 4/2003, S. 20] und die darin inhaltlich wiedergegebenen weiteren Erkenntnisquellen, S. 8 ff. des Urteilsumdrucks). Allgemein wird man insoweit die exilpolitische Betätigung eines unverfolgt ausgereisten Uiguren als asylrechtlich irrelevant 'abschichten' können, die sich auf das beinahe übliche und oft lediglich der Stützung des Asylbegehrens dienende Maß beschränkt, etwa die bloße formelle Mitgliedschaft in Exilorganisationen und die - sei es auch häufige - Teilnahme an Demonstrationen. Auch im Verbund mit der Asylantragstellung und einer etwaigen illegalen Ausreise kommt einem solchen nicht exponierten exilpolitischen Verhalten Asylrelevanz in dem Sinne, dass bei Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit [Verfolgung, d. Red.] drohte, nicht zu (ebenso: BayVGH, Urteil vom 24. Juli 2002 - 2 B 98.34950 -, S. 12 f. des Urteilsumdrucks).
Erforderlich ist vielmehr ein individuelles Hervortreten aus der Vielzahl derjenigen, die gleichsam nur formell oppositionell sind (also etwa bloße Mitglieder in Exilorganisationen) oder - im eigentlichen Wortsinn - lediglich 'Mitläufer' bei Demonstrationen, mögen sie dabei auch als Träger von Transparenten, als Ordner usw. wirken. Es gibt nach der Auskunftslage keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein deratiges Verhalten bei den zuständigen Behörden in China ein solches Interesse wecken könnte, dass die betreffenden Personen bei Rückkehr nach China mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätten. (...)
Wer demgegenüber aber in einer der aktiv für die Unabhängigkeit Xinjiangs eintretenden Exilorganisationen führend (insbesondere hinsichtlich der Meinungsbildung) tätig ist und in dieser Eigenschaft auch in einer breiteren Öffentlichkeit wahrgenommen wird, bei dem wird die Gefahr recht groß sein, dass sich die chinesischen Behörden für ihn 'interessieren', dass er einer Überwachung und Repressalien ausgesetzt sein könnte. Dies gilt umso mehr, als nach der Auskunftslage einiges dafür spricht, dass die Auslandsaktivität chinesischer Staatsbürger von entsprechenden chinesischen Stellen beobachtet wird (vgl. etwa Weyrauch, Gutachten vom November 1998 an das VG München im Verfahren M 4 K 97.52613, S. 1 und sowie die vom Kläger (...) vorgelegte Mitteilung des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz an das VG München vom 14. Dezember 1999 und vom 24. Januar 2000), wenngleich davon nicht mit Gewissheit ausgegangen werden kann (vgl. die Auskunft von amnesty international vom 29. April 2002 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, S. 3 [15 S., M1873]).
Was den Fall des Klägers betrifft, so ist dieser angesichts der von ihm vorgetragenen exilpolitischen Betätigung und auf Grund des in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindrucks nach Einschätzung des Senats zwar kaum als ein 'führender Kopf' einer oppositionellen Auslandsorganisation anzusehen und steht nicht an vorderster Stelle einer solchen Organisation. Er ist aber auch nicht lediglich 'einer von vielen' Uiguren in Deutschland, die als bloßes Mitglied einer solchen Organisation wie viele andere an Demonstrationen teilnehmen und die mithin nicht individuell wahrgenommen werden, sondern mehr oder weniger in der Menge der in Deutschland um Asyl nachsuchenden Uiguren 'untergehen'. Vielmehr ist der Kläger schon bald nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit Menschenrechtsorganisationen wie der Gesellschaft für bedrohte Völker und amnesty international in Kontakt getreten, offenbar zusammen mit den beiden anderen Uiguren, mit denen er nach Deutschland gereist ist. Dabei ist es ihnen offenbar gelungen, ein besonderes Interesse für sich, ihr Schicksal und die Lage der Uiguren in Xinjiang zu wecken bzw. zu aktualisieren. (...)
Auf Grund dieser wiederholten Berichterstattung über den Kläger und die beiden anderen Mitflüchtlinge im Kontext kritischer öffentlicher Äußerungen zum Umgang der chinesischen Regierung mit Menschenrechten und der Lage der Uiguren in Xinjiang sind alle drei in einer solchen Weise aus der Masse der bloßen Mitläufer, der einfachen Organisationsmitglieder und Demonstrationsteilnehmer, und in einer für die chinesischen Behörden durchaus 'interessanten' Weise individuell hervorgetreten. Angesichts dessen dürften sie mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit die Aufmerksamkeit chinesischer Auslandsstellen erregt haben und unter Beobachtung geraten sein. Damit hat die fortgeführte Mitgliedschaft in oppositionellen Exilorganisationen sowie die weitere Beteiligung an Protesten und Demonstrationen gegen die Politik der chinesischen Regierung und für die Unabhängigkeit Osttrukistans im Hinblick auf eine etwaige Gefährdung bei Rückkehr nach China von vornherein ein anderes Gewicht als bei der breiten Masse von Mitläufern.
Unter Berücksichtigung der Umstände im Übrigen ergibt sich daraus zur Überzeugung des Senats ein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohendes Verfolgungsrisiko:
Nach den oben dargestellten Erkenntnissen spricht vieles dafür, dass die exilpolitische Tätigkeit chinesischer Staatsbürger von den entsprechenden Stellen im Ausland beobachtet wird, und zwar mit großem Interesse (...). Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17. September 2002 (Stand: August 2002, S. 14) sind schon Personen, die vor ihrer Rückkehr keine herausragende politische Aktivität entfaltet bzw. Resonanz verursacht hatten, in der Vergangenheit bei ihrer Rückkehr befragt und vor regierungskritischer Betätigung in China gewarnt worden. Der Kläger und die beiden mit ihm nach Deutschland geflohenen Uiguren sind nach ihrer Einreise nach Deutschland über ein knappes Jahr hinweg wiederholt im Rahmen der öffentlichen Berichterstattung in unterschiedlichen regionalen und überregionalen Medien über die Situation der uigurischen Minderheit in China erwähnt worden, und dies teilweise namentlich. (...) Angesichts der in den Erkenntnisquellen immer wieder betonten Ernsthaftigkeit, mit der die chinesische Regierung gegen regimekritische und insbesondere separatistische Tendenzen vorgeht, und der ohnehin bestehenden großen Aufmerksamkeit auch für exilpolitisches Verhalten ist daher nach Überzeugung des Senats von einer ernst zu nehmenden Gefahr auszugehen, dass der Kläger bei Rückkehr nicht lediglich mit einer Befragung und Warnung vor regimekritischer Betätigung in China rechnen muss wie diejenigen, denen eine entsprechende öffentliche Resonanz im Ausland nicht zuteil geworden ist, sondern mit asylerheblichen Maßnahmen.
Gerade vor dem Hintergrund, dass die chinesischen Sicherheitskräfte mit 'unnachsichtiger Härte' gegen jegliche separatistische Bestrebung vorgehen und sich dies nach den Attentaten in den USA vom 11. September 2001 noch verschärft hat, und angesichts dessen, dass es bei dem behördlichen Vorgehen häufig zu Inhaftierungen ohne vorheriges Gerichtsverfahren und auch zu Hinrichtungen kommt (vgl. nur den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17. September 2002, Stand: August 2002, S. 10), stellt sich die Gefahr, dass der in oben beschriebener Weise exilpolitisch individuell aus der Masse hervorgetretene Kläger bei Rückkehr nach China bereits wegen seines exilpolitischen Engagements 'zur Rechenschaft gezogen' wird und Repressalien gewärtigen muss, ihm also politische Verfolgung droht, als eine 'reale Möglichkeit' dar, auf Grund deren auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen würde. (...)"
Einsender: RA Göring, München

VG Potsdam: Gefährdung eines oppositionellen Internet-Journalisten
Beschluss vom 4.3.2004 - 2 L 243/04.A - (12 S., M4824)

"(...) Gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 75 AsylVfG ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung hier statthaft, da die Ablehnung des ersten Asylantrages des Antragstellers am 28. Dezember 2001 bestandskräftig geworden war und der Antragsteller erst nach Ablauf von mehr als zwei Jahren am 6. Februar 2004 seinen Folgeantrag stellte, so dass gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG eine erneute Abschiebungsandrohung erforderlich war.
Der dergestalt zulässige Antrag ist auch begründet. (...) Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens erweist sich nach summarischer Prüfung aufgrund der vorliegenden Unterlagen und des Vortrages der Beteiligten als offensichtlich rechtswidrig, § 113 Abs. 5 VwGO. (...)
(...) Hier hat der Antragsteller noch hinreichend substantiiert und glaubhaft vorgetragen, dass sich die Sach- und Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten verändert hat und dass hieraus die reale Möglichkeit einer politischen Verfolgung in seinem Heimatland folgt. Er hat vorgetragen, dass er seit dem Jahre 2001 insbesondere durch das Verfassen und die Veröffentlichung von Schriften zur chinesischen Demokratiebewegung - vor allem über die Arbeit der Föderation für ein demokratisches China e. V. (FDC), deren Mitglied er auch sei, und zur Thematik der Taiwan-Chinesen - auf der ihm gehörenden Internetseite exilpolitisch tätig geworden sei und dabei auch seine Identität als Verfasser kenntlich gemacht habe. Er unterstütze die chinesische Demokratiebewegung aktiv, wofür er auf Teilnahmen an Kongressen und Demonstrationen, auf seine Mitarbeit beim Verband der chinesischen Studenten und Wissenschaftler in Deutschland e. V. (VCSW) und der Chinesischen Allgemeinen Zeitung (CAZ) sowie auf seine Beauftragung zur Erstellung einer Website für die FDC verweist. Damit hat der Antragsteller Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geltend gemacht.
Nachträgliche exilpolitische Aktivitäten stellen grundsätzlich in Frage kommende Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens dar, soweit sie ein relevantes Verfolgungsrisiko begründen. Insoweit unterliegt die Feststellung der Antragsgegnerin in ihrer Ablehnungsentscheidung keinen Bedenken, dass im Falle Chinas ein beachtliches Verfolgungsinteresse nach wie vor nur bei einer herausragenden exilpolitischen Betätigung des Betroffenen besteht ( vgl. ebenso Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 19. September 2000 - 11 L 2068/00 - zitiert nach Juris [= ASYLMAGAZIN 3/2001, S. 20]; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A 1139/97.A - zitiert nach Juris; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 17. September 2002), wofür allgemein vor allem im Exil lebende und aktive führende Mitglieder der Studentenbewegung von 1989, bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung nehmen und eine ernstzunehmende Medienresonanz hervorgerufen haben sowie Angehörige ethnischer Minderheiten benannt werden. Dagegen genügt die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder die einfache Mitgliedschaft in einer exilchinesischen Organisation regelmäßig nicht, um das Risiko einer politischen Verfolgung nach der Rückkehr nach China als wahrscheinlich erscheinen zu lassen (vgl. als Beispielsfälle nur untergeordneter exilpolitischer Tätigkeit die zugrunde liegenden Sachverhalte in: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 19. September 2000 - 11 L 2068/00 - zitiert nach Juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A 1139197.A - zitiert nach Juris).
Nach Überzeugung der Kammer ist hier das Vorbringen des Antragstellers jedoch geeignet, seinen exilpolitischen Aktivitäten ein durchaus herausgehobenes Profil zuzuweisen. Bei der schlichten Teilnahme an Demonstrationen handelt es sich ebenso wie bei der einfachen Mitgliedschaft in einer Exilorganisation um typische Tätigkeiten von nur untergeordneter Bedeutung, da der Beitrag des Einzelnen entweder kaum sichtbar ist oder jedenfalls hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A 1139/97.A - zitiert nach Juris).
Demgegenüber hat der Antragsteller mit seiner Tätigkeit als Internet-Journalist, in deren Rahmen er auf einer eigenen Website unter Kenntlichmachung seiner Identität als Verfasser eigene exilpolitische Schriften verfasst und über die Arbeit von exilpolitischen Organisationen wie der FDC berichtet sowie deren Website erstellt, Aktivitäten vorgetragen, die nicht als lediglich untergeordnet zu bewerten sind. Vielmehr lassen seine Angaben den Schluss zu, dass er sich, auch wenn er nicht unmittelbar zu den Führern der exilpolitischen Bewegung gehören mag, doch in individueller und individuell wahrnehmbarer Weise betätigt und dabei (...) im Bereich des Internet-Journalismus durchaus Bekanntheit erlangt hat. Die nach dem Vortrag des Antragstellers anzunehmende Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit dieser Aktivitäten unterscheidet dessen exilpolitische Tätigkeit erheblich von einem bloßen politischen Mitläufertum.
Das Vorbringen des Antragstellers ist auch geeignet, glaubhaft die Möglichkeit einer politischen Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach China zu begründen. Er trägt vor, dass die Repression gegen oppositionelle Aktivitäten im Internet seitens der chinesischen Staatsführung in letzter Zeit erheblich an Intensität zugenommen habe. Diese Einschätzung erfährt durch die vorgelegten Pressemitteilungen von 'Reporter ohne Grenzen' und Amnesty international sowie die weiteren Einschätzungen zu diesem Thema Bestätigung, aus denen insgesamt deutlich wird, dass nach Anfängen bereits im Jahre 2000 etwa seit Ende des Jahres 2002 eine zunehmende Entwicklung der Überwachung, Behinderung und Verfolgung regimekritischer Internetaktivitäten durch die chinesische Regierung zu beobachten ist. (...)
Der Vortrag des Antragstellers lässt unter Einbeziehung der von ihm vorgelegten Unterlagen auch noch mit hinreichender Aussagekraft erkennen, dass es sich hierbei um eine erst nach Abschluss seines Asylverfahrens im Jahre 2001 eintretende Entwicklung sowohl seiner Internettätigkeiten in diesem Umfange sowie unter Kenntlichmachung seiner Identität als Verfasser als auch der Verfolgung derartiger Aktivitäten durch die chinesische Regierung handelt, also um eine in beider Hinsicht veränderte Sachlage, die so zur Begründung seines ursprünglichen Asylantrages nicht vorzutragen und zu belegen gewesen ist, § 51 Abs. 2 VwVfG. In diesem Zusammenhang ist schließlich festzustellen, dass unter Würdigung des Gesamtvorbringens des Antragstellers vorliegend noch hinreichende Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass auch die Frist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG gewahrt ist. Hiernach ist der Antrag binnen drei Monaten zu stellen, wobei diese Frist gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. (...)
Aus dem Vorbringen des Antragstellers wird zwar deutlich, dass dieser schon längere Zeit vor der Antragstellung exilpolitisch tätig ist. Da aber die Mitgliedschaft in Exilorganisationen und die Teilnahme an Kongressen und Demonstrationen für sich genommen, wie dargestellt, gerade keine hinreichenden Wiederaufgreifungsgründe i. S. d. § 51 Abs. 1 VwVfG darstellen, kann auch für die Frage des Fristbeginnes nicht isoliert auf diese Aktivitäten zurückgegriffen werden. Die asylrechtlich erhebliche Relevanz ergibt sich hier vielmehr erst aus einer Zusammenschau der einzelnen Aktivitäten des Antragstellers unter maßgeblicher Beachtung seines journalistischen Auftretens im Internet. Stützt ein Betroffener - wie hier der Antragsteller - sein Wiederaufgreifungsbegehren auf einen aus zahlreichen Einzelereignissen zusammengesetzten Dauersachverhalt, ist hinsichtlich der Frage des Fristbeginnes daher eine differenzierende Betrachtung geboten (vgl. ebenso Mezger, a. a. O. [VBlBW 1995, 308], Seite 309; Marx, a. a. O. [AsylVfG, 5. Aufl.], § 71 Rdn. 277, sowie im Grundsatz: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Dezember 1985 - 2 BvR 1063/84 -, NVwZ 1987, 487).
Stellt sich ein Dauersachverhalt als kontinuierlich sich entwickelndes Geschehen dar, kann für den Fristbeginn nicht bereits auf den Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnis von der beginnenden Entwicklung abgestellt werden. Soweit einzelne Sachverhalte für sich genommen noch keinen hinreichenden Anlass für einen Folgeantrag darstellen, erscheint es vielmehr sachgerecht, für den Fristbeginn den Zeitpunkt festzusetzen, ab dem der Antragsteller bei objektiver Betrachtungsweise von einer entscheidungserheblichen Veränderung der Sachlage ausgehen konnte (vgl. Mezger, a. a. O., Seite 310; Marx, a. a. O., § 71 Rdn. 277).
Für die hier maßgebliche Situation, die von einer kontinuierlichen Entwicklung einerseits der Internettätigkeiten des Antragstellers und der Verfolgungspolitik der chinesischen Regierung andererseits gekennzeichnet wird, ist dementsprechend von einer entscheidungserheblichen Veränderung der Sachlage für den Antragsteller erst zum Jahresende 2003 auszugehen. Denn hinsichtlich der Situation in China kann erst von einer beginnenden allgemeinen Durchsetzung der Erkenntnisse über staatliche Verfolgung der Aktivitäten im selbst noch relativ jungen Medium Internet ausgegangen werden. (...)"
Einsender: RA Sürer, Lindau

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a. M.: § 51 Abs. 1 AuslG wegen öffentlichkeitswirksamen Engagements für "Weltkongress der uigurischen Jugend".
Urteil vom 13.11.2003 - 4 E 5241/01.AF(2) - (11 S., M4725)

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Cote d'Ivoire

Rechtsprechung:
VG Oldenburg: "Ein vorverfolgt ausgereister Sympathisant der RDR aus dem regierungskontrollierten südlichen Gebiet der Elfenbeinküste hat keine zumutbare inländische Fluchtalternative in den nördlichen von den Rebellen gehaltenen Teilen des Landes, wenn er dort keine familiären Bindungen hat." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 4.2.2004 - 7 A 241/03 - (5 S., M4750)

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Eritrea

Rechtsprechung:
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Politische Verfolgung von Angehörigen kleinerer Religionsgemeinschaften (hier: Pfingstler); Abkömmlinge eritreischer Eltern haben die eritreische Staatsangehörigkeit unabhängig davon, ob sie die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren haben; eritreische Staatsangehörige sind in Eritrea grundsätzlich vor Verfolgung durch Äthiopien hinreichend sicher; äthiopischen Staatsangehörigen, die die eritreische Staatsangehörigkeit erworben haben, droht in Äthiopien die Gefahr der Internierung oder Deportation; keine Verfolgungsgefahr in Eritrea wegen langjährigem Auslandsaufenthalt und Nichtableistung des Wehrdienstes (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Äthiopien, und Materielles Asylrecht).
Urteil vom 18.2.2004 - 2 L 15/99 - (19 S., M4839)

Länderbericht:
Amnesty international: Drohende Strafen für Kriegsdienstverweigerer (nach Weigerung, sich als Wehrpflichtiger registrieren zu lassen); unmenschliche Haftbedingungen; Lideta Mekane Yesus Kirche zählt nicht zu den registrierungspflichtigen Minderheitskirchen.
Stellungnahme vom 13.2.2004 an VG Köln - 2 K 9371/99.A - (#20645)

Georgien

Länderbericht:
Internationale Gesellschaft für Menschenrechte: Keine Verfolgung von Anhängern des ehemaligen Präsidenten Gamsachurdia;, Übergriffe von privater Seite aber nicht auszuschließen.
Stellungnahme vom 13.2.2004 an VG Schleswig - 14 A 112/01 - (2 S., #20720, M4740)

Indien

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Irak

Rechtsprechung:
OVG NRW: Mangels Staatsgewalt keine staatliche Verfolgung; jedenfalls im Nordirak keine allgemeine extreme Gefährdungslage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 18.11.2003 - 9 A 4107/99.A - (13 S., M4792)
VG Göttingen: Keine allgemeine extreme Gefährdungslage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Beschluss vom 3.2.2004 - 2 B 35/04 - (5 S., M4751)
VG Leipzig: "Im Irak besteht derzeit keine irakische Staatsgewalt, die politische Verfolgung ausüben könnte. Das Land steht unter Besatzungsrecht. Anhaltspunkte dafür, dass das Regime Saddam Hussein erneut die Macht erlangen könnte, sind nicht ersichtlich." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 7.1.2004 - A 6 K 30201/02 - (8 S., M4731)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Personen, die für Koalition etwa als Dolmetscher arbeiten, berichten von Anfeindungen bis hin zu Morddrohungen (engl.).
Bericht vom 22.3.2004: "Coalition Translators Face Public's Wrath" (#20619)
Amnesty international: Analyse der Menschenrechtslage ein Jahr nach Kriegsbeginn: u. a. Dokumentation von Übergriffen bewaffneter Gruppen und der Koalitionstruppen, Fortschritte bei Aufbau der Zivilgesellschaft (engl.).
Bericht vom 18.3.2004: "One year on the human rights situation remains dire" (#20467)
UNHCR: Südirak: UN-Team warnt vor unkontrollierter Rückkehr von Flüchtlingen in die verarmte Region (engl.).
Bericht vom 9.3.2004: "Impoverished southern Iraq wrestles with significant refugee returns" (#20199)
Amnesty international: Basra: Vier Sunniten werden vom "Intelligence Directorate" festgehalten, einem von den britischen Militärbehörden offenbar tolerierten "Geheimdienst" der bewaffneten schiitischen Gruppierung Badr.
Urgent action 96/04 vom 4.3.2004 (#20066)
UNHCR: Situation durch "Instabilität und Unsicherheit gekennzeichnet"; zunehmende Angriffe auf Koalitionsstreitkräfte sowie Zivilbevölkerung; UNHCR empfiehlt weiterhin, von Abschiebungen abzusehen und nicht für freiwillige Rückkehr zu werben.
"UNHCR-Position zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender" vom 1.3.2004 (#20427)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Wegen des überlasteten Justizsystems viele Untersuchungsgefangene über Monate ohne Anklage in Haft (engl.).
Bericht vom 1.3.2004: "Jailed Without Trial" (#19885)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Nordirak (hier Dohuk): Gefährdung eines zum Christentum konvertierten Moslems durch islamische Gruppierungen, insbesondere bei Missionstätigkeit.
Stellungnahme vom 30.12.2003 an VG Greifswald - 5 A 1278/00 As - (12 S., #20743, M4838)
Auswärtiges Amt: Keine Erkenntnisse zu Übergriffen gegen Yeziden nach dem Machtwechsel; zur yezidischen Gemeinde Sinjar.
Stellungnahme vom 15.10.2003 an OVG Mecklenburg-Vor"-pommern - 2 L 27/02 - (3 S., A0058 - siehe Hinweis)

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Iran

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: "Wegen einer ganz untergeordneten Unterstützung der Mellat-Partei im Iran droht keine politische Verfolgung.
Ein Übertritt zum Christentum (Apostasie) in Deutschland begründet auch dann keine Verfolgungsgefahr, wenn religiöse Aktivitäten nur in der Gemeinde oder im näheren Freundes- und Bekanntenkreis entfaltet werden und der Kläger dabei keine besondere Funktion innehat, in der er erkennbar nach außen hervorgetreten ist.
Das gilt auch, wenn der Kläger außerdem in nicht hervorgehobenem Umfang exilpolitische Aktivitäten für die OIVPK entfaltet." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 14.11.2003 - 1 Bf 421/01.A - (15 S., M4812)
OVG Rh-Pf: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Gefahr der Retraumatisierung bei posttraumatischer Belastungsstörung infolge von Gefängnisaufenthalt (ausführlich zitiert unter Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht).
Urteil vom 23.9.2003 - 7 A 10186/03.OVG - (13 S., M4799)

Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: Der Journalist Mohsen Sazgara, Herausgeber der mittlerweile verbotenen Zeitungen "Jameh", "Neshat" und "Tous", wurde in Abwesenheit zu einjähriger Gefängnisstrafe verurteilt (engl.).
Bericht vom 10.3.2004: "Unfair trial and illegal imprisonment" (#20392)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage; u. a. Organisationsstruktur der Sicherheitskräfte, strafrechtliche Maßnahmen gegen Oppositionelle, Lage der Minderheiten.
Lagebericht vom 3.3.2004, Stand Februar 2004 (37 S., A0065 - siehe Hinweis)
Amnesty international: Arshang Davoodi, der an einer im westlichen Ausland gesendeten kritischen TV-Do"-ku"-men"-tation mitgearbeitet hatte, wurde Berichten zufolge in Haft schwer misshandelt.
Urgent action 87/04 vom 2.3.2004 (#19994)
Amnesty international: Mohsen Mofidi, der wegen Besitzes einer Satellitenschüssel, Alkoholbesitzes und "Förderung der Verdorbenheit" seiner Schwestern verurteilt worden war, starb mutmaßlich an den Folgen der Haft und der Auspeitschung (engl.).
Bericht vom 27.2.2004: "Justice denied to man who died after flogging" (#19821)
Amnesty international: Zwei Männer begnadigt, die wegen "bewaffneten Aufstands gegen islamische Regierung" in Shiraz zur "Kreuzamputation" verurteilt waren (engl.).
Urgent action EX-01/03-2 vom 26.2.2004 mit weiteren Informationen zu ua's vom Januar und Oktober 2003 (#19835)
Amnesty international: Mögliche Gefährdung eines Funktionärs der monarchistischen Constitutionalist Party of Iran (CPI); Hinweise für verstärkte Wahrnehmung der Monarchisten durch iranische Sicherheitskräfte.
Stellungnahme vom 3.2.2004 an VG Schleswig - 9 A 271/02 - (#20648)

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Kamerun

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Kasachstan

Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Nicht-kasachischen Familienangehörigen von Rückkehrern wird häufig die Staatsbürgerschaft verweigert, obwohl sie ihnen gesetzlich zusteht (engl.).
Bericht vom 17.3.2004: "Diaspora Kazaks Face Discrimination" (#20473)

Kenia

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Kolumbien

Länderbericht:
Amnesty international: Barranquilla/Atlántico: Mord an einem Mitglied der ANTHOC (Gewerkschaft der Beschäftigten im Gesundheitswesen); zuvor hatten weitere Mitglieder der Gewerkschaft Morddrohungen erhalten.
Urgent action 74/04-1 vom 9.3.2004 mit weiteren Informationen zur ua vom 17.2.2004 (#20162)

Kongo, Dem. Rep.

Länderbericht:
Médecins Sans Frontières: Kitenge/Nord-Katanga: Bis zu 20 000 Menschen sollen vor Kämpfen zwischen Mayi-Mayi-Milizen und Regierungstruppen auf der Flucht sein; beide Seiten für Massaker in der Region verantwortlich (engl.).
Bericht vom 4.3.2004: "MSF disturbed at fate of up to 20,000 as they flee violence in Kitenge, DRC" (#20420)

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Kuba

Länderbericht:
Amnesty international: Verschärfte Verfolgung von Dissidenten in den letzten Jahren; Verfolgung aufgrund von Asylantragstellung im Ausland oder wegen längerem Auslandsaufenthalt nicht auszuschließen.
Stellungnahme vom 24.2.2004 an VG Gelsenkirchen - 14a K 4619/03.A - (#20493)

Libanon

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Gefahr eines "Ehrenmordes" für Sunnitin, die im Ausland einen Christen geheiratet hat; Tätern drohen nach libanesischem Recht lediglich reduzierte Strafen; Staat kann keinen effektiven Schutz gewähren.
Bericht vom 26.2.2004: "'Ehrenmord' - Gutachten der SFH-Länderanalyse (Michael Kirschner)" (4 S., #20635)

Liberia

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Myanmar

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Nigeria

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Pakistan

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Ruanda

Länderbericht:
Amnesty international: Fünf Männer, die im Vorfeld der Wahlen im Jahr 2003 wegen ihrer Verbindungen zur Opposition verfolgt wurden, gelten seitdem als "verschwunden".
Urgent action 99/03-1 vom 16.3.2004 mit weiteren Informatinonen zur ua vom 11.4.2003 (#20436)

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Rumänien

Länderbericht:
Amnesty international: In der psychiatrischen Klinik Poiana Mare sind Berichten zufolge 17 Patienten an Unterernährung und Unterkühlung gestorben; ähnliche Todesfälle in einem benachbarten Krankenhaus.
Urgent action 71/04 vom 20.2.2004 (#19600)

Russische Förderation

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Die Verhaftung tschetschenischer Volkszugehöriger und die Erpressung von Lösegeld durch russische Militärangehörige ist politische Verfolgung; keine inländische Fluchtalternative für tschetschenische Volkszugehörige; Ablehnung der Klage des Bundesbeauftragen als offensichtlich unbegründet.
Urteil vom 12.12.2003 - 25 K 4258/02.A - (28 S., M4628)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Nordkaukasus: Beobachter vermuten groß angelegte Fälschung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen; laut offiziellen Zahlen über 90 % Wahlbeteiligung und 94 % Stimmen für Putin in Tschetschenien (engl.).
Bericht vom 18.3.2004: "Putin Landslide Raises Eyebrows" (#20530)
International Helsinki Federation for Human Rights: Inguschetien: Binnenvertriebene Tschetschenen werden durch Drohungen, Verhaftungen sowie Abschaltung von Gas, Wasser, und Strom zur Rückkehr gezwungen (engl.).
Bericht vom März 2004: "The Coerced Return of Chechen IDPs from Ingushetia" (#20391)
Amnesty international: Nord-Ossetien: Ruslan Soltachanow, der als Fahrer für ausländische Journalisten in Tschetschenien gearbeitet hatte, festgenommen und an unbekanntem Ort festgehalten.
Urgent action 86/04 vom 27.2.2004 (#19838)
International Helsinki Federation for Human Rights: Moskau: Demonstration gegen den Krieg in Tschetschenien von der Polizei aufgelöst, mehrere Teilnehmer verhaftet (engl.).
Bericht vom 23.2.2004: "Peaceful Demonstrators in Moscow Detained: IHF Condemns Break-up of Meeting to Oppose Ongoing Armed Conflict in Chechnya" (#19605)
Amnesty international: Rassistisch motivierte Gewalt durch staatliche und nicht-staatliche Akteure weit verbreitet; erhebliche Bedrohung für Menschen mit dunkler Hautfarbe und Angehörige von Minderheiten; staatliche Maßnahmen gegen Rassismus bislang unzureichend.
Stellungnahme vom 4.2.2004 an VG Kassel - 2 E 2307/02.A - (5 S., #20649)

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Serbien und Montenegro

VG Weimar: Zu Leistungen nach § 2 AsylbLG für Minderheiten aus dem Kosovo
Beschluss vom 17.12.2003 - 5 E 1795/03.We - (11 S., M4599)

"(...) Die Antragsteller haben (...) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO), dass sie die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllen. (...)
Denn einer Rückkehr der Familie, bzw. der Eltern, auch einer freiwilligen, stehen Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG entgegen.
Als Angehörige der Volksgruppe der Ashkali bzw. Roma ist für sie derzeit aus humanitären Gründen weder eine freiwillige Ausreise in das Kosovo oder das übrige Serbien/Montenegro zumutbar noch ist ihre Abschiebung dahin derzeit möglich.
Das Gericht sieht sich durch die ausländerrechtlichen Regelungen nicht gehindert, für die Antragsteller gem. § 2 AsylbLG festzustellen, dass ihre Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass gemäß § 55 Abs. 2 AuslG Duldungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zu erteilen sind, während nach § 55 Abs. 3 AuslG - unter den Einschränkungen von § 55 Abs. 4 AuslG - Duldungen u. a. aus drigenden humanitären oder persönlichen Gründen erteilt werden können, nicht gefolgert werden, dass tatsächliche Gründe in ausländerrechtlicher Hinsicht nicht (auch) humanitäre oder persönliche Gründe im Hinblick auf § 2 AsylbLG sein können. Anhaltspunkte hierfür lassen sich den Regelungen des AsylbLG nicht entnehmen. Danach schließen Gründe, die einer Rückkehr nur in tatsächlicher Hinsicht entgegenstehen, zwar eine leistungsrechtliche Besserstellung aus, weil sie von § 2 AsylbLG nicht mitumfasst werden. Dies bedeutet aber nicht, dass tatsächliche Gründe nicht zugleich die Annahme eines humanitären, persönlichen oder rechtlichen Grundes rechtfertigen können (vgl. Hohm, Voraussetzungen einer leistungsrechtlichen Besserstellung nach § 2 I AsylbLG, NVwZ 2000, S. 772, 773). Unabhängig von der ausländerrechtlichen Einordnung von Gründen, die einer Abschiebung entgegenstehen, bleibt somit im Hinblick auf § 2 AsylbLG eigenständig zu prüfen, ob entweder diese Gründe auch humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe sind, aus denen die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, oder aber neben den ausländerrechtlich für eine Duldung bereits genügenden Gründen weitere Gründe für die Zuerkennung von Leistungen entsprechend dem BSHG gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen.
Die Antragsteller erfüllen die Voraussetzungen für eine leistungsrechtliche Besserstellung. Das Gericht nimmt hierbei entsprechend dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 AsylbLG an, dass die Besserstellung nur erreicht werden kann, wenn aus den dort genannten Gründen sowohl eine freiwillige Ausreise nicht erfolgen kann als auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2001, Az: 4 M 4422/00 [ASYLMAGAZIN 3/2001, S. 25]).
Bereits der Wortlaut von § 2 Abs. 1 AsylbLG gibt vor, dass sich die im letzten Halbsatz des Absatzes genannten Bedingungen ('weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen') nicht nur auf den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen, sondern auch auf eine freiwillige Ausreisemöglichkeit beziehen. Bestätigt wird diese Erkenntnis durch einer rechtssystematische Einordnung der Regelung von § 2 Abs. 1 AsylbLG in den Gesamtzusammenhang des Asylbewerberleistungsgesetzes. Denn eine andere Interpretation würde dazu führen, dass Leistungsberechtigte, die einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen, weil sie sich noch im Asylverfahren befinden, auch nach Ablauf von drei Jahren Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht beanspruchen könnten, obwohl für sie auf Grund der Gestattungswirkung des § 55 AsylVfG vor dem Hintergrund des durch Art. 16 a GG garantierten Grundrechts auf politisches Asyl die Frage nach einer möglichen freiwilligen Ausreise nicht gestellt werden darf. Die Gestattungswirkung nach § 55 AsylVfG ist folglich eindeutig als rechtlicher Grund im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG auszumachen, der nicht nur einer Abschiebung, sondern auch einer Verweisung auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise mit Erfolg entgegen gehalten werden kann. Dies setzt aber voraus, dass sich dem Wortlaut der Vorschrift folgend die am Ende des § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten entgegenstehenden Gründe nicht nur darauf beziehen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, sondern auch darauf, dass die Ausreise nicht erfolgen kann (Beschluss des Senats vom 16. November 2000 - 4 M 3921/00 -).
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Durchführungsbestimmungen des Thüringer Innenministeriums zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 16. Mai 2000 hinsichtlich der benannten Voraussetzungen das Gesetz nicht entsprechend seinem Regelungsgehalt umsetzen. Die in dem Erlass vorgenommene Erweiterung der Voraussetzungen, wonach der Leistungsberechtigte entweder eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG besitzen müssen oder aber eine Duldung auf der Grundlage des § 55 Abs. 2 AuslG erhalten haben müssen und zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 oder 4 AuslG für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erfüllt sein müssten, ist von § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht mehr gedeckt.
Für die Antragsteller bestehen humanitäre Gründe, die sowohl einer freiwilligen Ausreise als auch dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen. Diese Gründe beruhen darauf, dass die Antragsteller wegen ihrer Zugehörigkeit zum Volk der Ashkali bzw. Roma eine Rückkehr in den Kosovo derzeit nicht zugemutet werden kann; sie liegen - unabhängig davon, dass dort die Gründe, die einer Rückkehr und Rückführung in den Kosovo entgegenstehen, als 'tatsächliche Gründe' qualifiziert werden - letztlich auch dem für Angehörige ethnischer Minderheiten gültigen Beschluss der Innenministerkonferenz vom 14./15. Mai 2003 zu Grunde, der die Feststellung, dass eine Rückkehr und Rückführung in den Kosovo möglich sind, zwar erweiterte (im Vergleich zu den vorherigen Beschlüssen zu dieser Frage), hinsichtlich der Ashkali jedoch nur in äußerst eingeschränktem Maße. Die Roma sind von einer grundsätzlichen Rückführung für die nächsten Monate bereits durch das memorandum of understanding (...) ausgenommen. (...)
Des Weiteren hat die Bundesinnenministerkonferenz am 14./15. Mai in Erfurt hierzu beschlossen, dass die Duldungen von ausreisepflichtigen Minderheitenangehörigen nur so lange verlängert werden, bis im Einzelfall die Rückführung möglich ist.
Hiermit ist den Ausländerbehörden dem ersten Anschein nach ein gewisser Ermessensspielraum hinsichtlich der Duldungsverlängerung erteilt worden. Tatsächlich kann dieser Ermessensspielraum zur Überzeugung des Gerichts erst dann eröffnet sein, wenn der betreffende Angehörige einer Minderheit aus dem Kosovo zumindest von der Bundesrepublik Deutschland der UNMIK auf der monatlichen Meldeliste gemeldet wurde. Dies wäre bei Ashkali denkbar bei Roma in den nächsten Monaten sowieso ausgeschlossen.
Dies ist bei den Antragstellern bislang, soweit ersichtlich und soweit sie ashkalischer Volkszugehörigkeit sind, nicht geschehen.
Die Lage der Ashkali in Serbien/Montenegro - insbesondere Kosovo -, wie auch aus der vorsichtigen Beschlussfassung der Innenministerkonferenz deutlich wird, stellt sich zur Überzeugung der Kammer so dar, dass davon ausgegangen werden muss, dass gegenwärtig ausreichende Gründe vorliegen, die einer freiwilligen Ausreise entgegen stehen.
Hierzu hat die Gesellschaft für bedrohte Völker in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2003 ausgeführt, dass bei nicht gezielten Rücksiedlungsmaßnahmen die Roma/Ashkali auf einen Zuzug zu ihrem Familienverband angewiesen sind. Dies seien in der Regel Baracken und Slumgebiete. Dort erhoffen sie sich geringe Einkommen vom Sammeln und Verkaufen von Müll. (...)
Die European Commission führt in ihrem Bericht vom 25. und 26. November 2003 aus, dass sich die Lage zwar gebessert habe, sich die Lage damit jedoch nicht grundlegend geändert habe. Eine Rückführung von Minderheiten erscheine äußerst prekär. Hinsichtlich weniger Rückkehrer sei nur bekannt, dass diese damit sich versucht haben zu integrieren, indem sie sich völlig assimiliert haben und ihre eigene Kultur völlig aufgegeben haben.
Das Auswärtige Amt gibt in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2003 an, dass nach der Gesetzeslage nicht zwischen Volksgruppen unterschieden werde, tatsächlich jedoch gerade den Angehörigen der Roma und Ashkali keinen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt. Diese seien auf Gelegenheitsarbeiten und die Schattenwirtschaft angewiesen.
Das Gericht sieht auf Grundlage dieser Erkenntnisse für die Ashkali ohne UNMIK Abschiebeanmeldung hinreichende humanitäre Gründe für gegeben an, sowohl für Ashkali und erst Recht für die Roma, mithin auch die Antragsteller, die sowohl einer freiwilligen Rückkehr als auch der Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen.
(...) Die Antragsteller können schließlich auch nicht auf eine Rückkehr in Gebiete Serbien/Montenegros außerhalb des Kosovo verwiesen werden. Insofern liegen auch nach der grundsätzlich veränderten politischen Lage in Serbien/Montenegro zur Zeit gesicherte Kenntnisse darüber (noch) nicht vor, dass aus dem Kosovo stammende Angehörige der Ashkali oder Roma dort einreisen können; es ist auch nicht bekannt, ob für Ashkali bzw. Roma, die sich erstmals in Gebieten Serbien/Montenegros niederlassen, welche außerhalb ihrer Herkunftsregion Kosovo liegen, ein wirtschaftlicher Mindeststandard Gewähr leistet ist. (...)".


UNHCR: Keine Unterbringung von Rückkehrern durch UNMIK; PTBS nicht in lokalen Gesundheitszentren behandelbar
Stellungnahme von Karsten Lüthke, Koordinator Kosovo, vom 15.3.2004 (2 S., M4810)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Stellungnahme nimmt Bezug auf den Beschluss des OVG Niedersachsen vom 14.1.2004 - 13 ME 472/03 (1 S., M4658) und das Urteil des VG Gießen vom 2.2.2004 - 10 E 1634/02.A - (s. u.).

Wiedergabe der Stellungnahme:
"In zwei kürzlich bekannt gewordenen Entscheidungen geht es um die Rolle der UN-Verwaltung im Kosovo UNMIK im Zusammenhang mit Einzelfällen von Personen, die aus Deutschland in das Kosovo abgeschoben werden sollen. Dabei verkennen die Gerichte die Aufgaben und Möglichkeiten der UNMIK.
OVG Lüneburg, Leitsatz: 'Lehnt die UNMIK die Abschiebung der Familie ab, weil deren Wohnhaus zerstört ist, und obliegt es der UNMIK darauf, innerhalb von 30 Tagen für die Beschaffung von Ersatzwohnraum zu sorgen, so darf die Ausländerbehörde die Abschiebung nach Ablauf dieser Frist durchführen. Es ist ohne weitere Ermittlungen davon auszugehen, dass die UNMIK ihrer Obliegenheit nachkommen kann und wird.'
Hintergrund der Entscheidung dürfte folgender Sachverhalt sein: Im Rahmen des Prüfverfahrens bei der geplanten Rückführung von Angehörigen ethnischer Minderheiten (Ashkali, Ägypter, Bosniaken) hat UNMIK in einzelnen Fällen gegenüber der deutschen Seite die Bitte geäußert, diese um 30 Tage auszusetzen, sofern die Betroffenen über keine (vorübergehende) Unterkunft im Kosovo verfügen. In dem Text der UNMIK wird darauf verwiesen, dass aufgrund des Konflikts im Kosovo viele Häuser zerstört wurden, es nur unzureichende Unterbringungsmöglichkeiten gibt und Rückkehrer häufig realistischerweise nur vorübergehend bei Verwandten unterkommen können. Im Falle von Personen, die nicht bei Verwandten Unterschlupf finden können, soll UNMIK und der kosovarischen Verwaltung (Provisional Institutions of Self Government) so die Möglichkeit eröffnet werden, sich um anderweitige vorübergehende Unterbringungsmöglichkeiten zu bemühen.
Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass UNMIK Ausweichquartiere zur Verfügung stellt. Es gibt auch keine Obliegenheit der UNMIK, Personen, die aus Deutschland abgeschoben wurden, im Kosovo unterzubringen. Weiterhin gibt es auch keine Gewähr dafür, dass es den örtlichen Behörden gelingt, eine Unterbringungsmöglichkeit zu identifizieren. Als generelle Richtschnur gilt folgendes: UNMIK hat sich weitgehend aus örtlichen Verwaltungsaufgaben zurückgezogen. Für die Unterbringung Obdachloser sind daher allenfalls die örtlichen Gemeindeverwaltungen zuständig. Internationale Hilfsorganisationen, die Unterkünfte für Rückkehrer errichten oder zur Verfügung stellen würden, gibt es nicht (mehr). Nothilfeorganisationen sind längst abgezogen. Die Errichtung oder Wiederherstellung von Wohneigentum erfolgt fast ausschließlich nur noch in Privatinitiative.
In dem Urteil des VG Gießen heißt es: 'Es wird jedoch nicht nur Sache der Ausländerbehörde sein, die Suizidgefahr der Klägerin zu berücksichtigen, sondern auch im Falle einer Betreibung der Rückführung dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur Rückführung in das Kosovo geklärt wird, dass der Klägerin die Möglichkeit eröffnet wird, unmittelbar in einen Ort zu kommen, in dem sich ein 'mental health care centre' befindet, um die vorhandenen psychischen Probleme aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung verarbeiten zu können. Ein entsprechender Hinweis ist in dem Übernahmeersuchen an die UNMIK-Verwaltung mit aufzunehmen.'
Gegen diese Ausführungen gibt es nicht nur deswegen erhebliche Bedenken, weil eine posttraumatische Belastungsstörung in einem 'Mental Health Care Centre' im Kosovo nicht angemessen behandelt werden kann und ein Übernahmeersuchen von UNMIK schon aus diesem Grunde abgelehnt werden müsste.
Vielmehr werden die Möglichkeiten - insbesondere der UNMIK - vor Ort völlig überschätzt. Sofern das Gericht davon ausgeht, dass die UNMIK oder eine andere internationale (Hilfs-)Organisation die Klägerin unterbringen oder ihr bei der Beschaffung einer Unterkunft helfen könnte, ist bereits dieser Ausgangspunkt unzutreffend. Vielmehr ist es so, dass Personen nach ihrer Abschiebung regelmäßig völlig auf sich allein gestellt sind bzw. nur mit Unterstützung durch den Familienverbund rechnen können. UNMIK hat auch keine Kenntnis davon und keinerlei Einfluss darauf, an welchen Ort sich Personen nach ihrer Rückkehr in das Kosovo begeben. UNMIK kann daher Personen auch keinen Ort zuweisen. In der Praxis werden Personen daher in aller Regel an ihren Herkunftsort zurückkehren (müssen), da sie allenfalls dort notwendige Unterstützung finden können."


SFH: Soziale Situation von Binnenflüchtlingen
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 1.3.2004: "Update zur sozialen und medizinischen Lage der intern Vertriebenen (Autor: Rainer Mattern)" (20 S., #20601)

"(...) 2 Status der Vertriebenen
(...) Die offizielle Haltung der Regierung betont die Notwendigkeit einer Rückkehr der Vertriebenen und schafft damit ein Hindernis für deren Verbleib oder wenigstens Formen einer besseren Integration in Serbien-Montenegro. An eine Rückkehr einer substanziellen Zahl von Vertriebenen nach Kosovo ist auf absehbare Zeit nicht zu denken. Während der letzten vier Jahre sind etwa 2 Prozent der Vertriebenen nach Kosovo zurückgekehrt.Insgesamt 7531 Personen, davon 4115 SerbInnen, 734 Roma, 358 BosnjakInnen, 109 Gorani, 426 ethnische AlbanerInnen und 1789 andere, UNHCR Serbia and Montenegro, Press Clippings, 8.9.2003. Zugleich können und sollen sie sich nicht wirklich in Serbien oder Montenegro integrieren und haben nicht das Recht einer freien Wahl des Wohnsitzes. Sie verbleiben in einem rechtlichen und sozialen Warteraum.
(...) Der Nachweis der Identität und des Wohnsitzwechsels hat sich für viele Vertriebene als grösstes Hindernis zur Durchsetzung überlebenswichtiger Bedürfnisse - soziale Unterstützung, Wohnen, Arbeit, medizinische Versorgung - herausgestellt. Die entsprechenden Nachweise können nur mit Hilfe der aus Kosovo nach Serbien verbrachten Register geführt werden. Viele, vor allem Roma, waren bisher nie in diesen Registern aufgeführt und müssen jetzt erstmals die entsprechenden Dokumente beantragen. (...)

3.1 Wirtschaftliche Situation der Vertriebenen
(...) Nur ein kleiner Teil der Vertriebenenhaushalte kann sich auf einen regulären Lohn oder auf eine Pension abstützen. Etwa 10 Prozent der Vertriebenenhaushalte leben oberhalb der Armutsgrenze.15 ICRC, Vulnerability [Assessment of Internally displaced Persons], July 2003. Die Arbeitssuche stösst schon deshalb auf kaum zu überwindende Hindernisse, da die Vertriebenen meist keinen dauerhaften Wohnsitz haben, der Voraussetzung für eine Arbeitsbewilligung wäre. Für etwa die Hälfte der Vertriebenen ist der unsichere und unregelmässige Erwerb aus Taglohnarbeit wichtigster Teil des Einkommens. Die Arbeit in der Schattenwirtschaft kann ein Überleben ermöglichen, belässt jedoch die Vertriebenen langfristig in einer verletzlichen Situation: Die Arbeitgeber zahlen keine Pensions- und Sozialbeiträge und keine Krankenversicherung. Ein Vertriebenenhaushalt würde im Durchschnitt pro Monat und Person zusätzliche 40 Euro benötigen, um wenigstens die Armutsgrenze zu erreichen.ICRC, IDPs from Serbia and Montenegro, Facts and Figures, November 2002.
(...) 25 bis 35 Prozent der intern Vertriebenen erhalten Leistungen der Sozialhilfe in irgendeiner Form (Kinderzuschüsse, Familienunterstützung und Hilfe für alte und behinderte Alleinstehende).ICRC, Vulnerability, S. 24. Es ist jedoch ein sehr viel grösserer Teil der Vertriebenen bedürftig und wäre somit auf Sozialhilfe angewiesen. Diese ist nicht existenzsichernd (Beträge zwischen 15 und 30 Euro pro Monat). Die Bedingungen für die Gewährung von Unterstützung sind äusserst strikt. Für den Ausschluss kann es mehrere Gründe geben. Hauptgrund ist, dass mögliche Berechtigte auf dem Papier noch bei Firmen in Kosovo angestellt sind und sich deshalb gar nicht als stellenlos registrieren lassen können. Personen, die in Kosovo Grundeigentum haben, scheiden ebenfalls als anspruchsberechtigt aus, unabhängig davon, ob sie aus diesem Eigentum Gewinn erzielen können oder ob sie ihr Eigentumsrecht überhaupt noch geltend machen können. Weitere Gründe für einen Ausschluss aus der Sozialhilfe sind Kürzungen der Gemeindebudgets.
In Montenegro erhalten die Vertriebenen keine Sozialhilfe, da sie nicht als BürgerInnen Montenegros gelten. Das Innenministerium und andere Ministerien fühlen sich auch nicht verantwortlich für sie. Das schwächt ihre Rechtsstellung ausserordentlich. 5-10 Prozent der Vertriebenen erhalten Pensionen aus Serbien. (...)

3.3 Verletzliche Gruppen
Eine Untersuchung ergab, dass folgende Gruppen als besonders verletzlich einzustufen sind:Better understanding vulnerability in Serbia, Kate Ogden, Emergency Nutrition Network, Quelle: Reliefweb, 31.7.2003.
Haushalte von alleinstehenden Frauen: Frauen haben viel seltener als Männer einen Zugang zu Arbeitsstellen, Lohn und Wohneigentum. Die ökonomische Krise hat die Benachteiligung der Frauen insgesamt verstärkt. Selbst diejenigen, die Unterstützung in Form eines Kindergelds von 15 Euro pro Kind in Serbien erhalten, haben damit noch keine minimale soziale Sicherheit. Für diese Gruppe ist es wegen der Verantwortung für die Kinder ohnehin schwieriger, Arbeit zu suchen und zu finden.
Roma: Bei ihnen handelt es sich um eine der verletzlichsten Gruppen in Serbien und Montenegro überhaupt, wenn Indikatoren wie Gesundheit, Ernährung, Hygiene, Erziehung, Beschäftigung und Unterkunft berücksichtigt werden. Vertriebene Roma sind besonders häufig nicht registriert und erhalten damit keine soziale und sonstige Unterstützung.
Flüchtlinge: Die ungefähr 400 000 Flüchtlinge aus Slowenien, Kroatien und Bosnien-Herzegowina leben in absoluter Armut, haben kaum Zugang zum regulären Arbeitsmarkt, zu Land, Kredit und Sozialunterstützung und sind am ehesten in der Schattenwirtschaft tätig. Die internationalen Geber beabsichtigen, innerhalb des nächsten Jahres ihre Unterstützung für diese Gruppe zurückzufahren, was weitreichende Folgen für diese Kategorie von Bedürftigen haben wird.
Ältere Personen in ländlichen Haushalten: Die Renten sind sehr niedrig (40 bis 50 Euro) und die Zahlungen waren seit mehr als einem Jahr unregelmässig. Ältere Vertriebene sind oft chronisch krank. Hohe Gesundheitskosten und Ausschluss vom informellen Arbeitsmarkt aufgrund des Alters haben die Verletzlichkeit dieser Personengruppe verstärkt. Abwanderung der Familienangehörigen ins Ausland oder in die urbanen Zentren haben die traditionelle familiäre Unterstützung zudem geschwächt.
Intern Vertriebene (IDPs), die nicht zu dem Zehntel gehören, das über der Armutsgrenze lebt. (...)

5 Medizinische Versorgung
(...) Kostenlose Behandlungen, zu denen viele Bürger auf dem Papier berechtigt sind, sind infolge des desolaten Zustands des Gesundheitssystems allenfalls in der Primärversorgung vorstellbar, also bei einfach zu diagnostizierenden und zu therapierenden Krankheiten. Diejenigen, die eine notwendige Behandlung nicht bezahlen können, laufen Gefahr, dass die Behandlung unterbleibt.Gordana Kukic, Serbias Healthcare in Need of Emergency Treatment, Reuters, 26.8.2002. Angesichts der tatsächlichen Verhältnisse, die grosse Unterschiede der Versorgung je nach Einkommen, Status, Leben in den Städten oder auf dem Land beinhalten, sind generalisierende Annahmen über die flächendeckende Gewährleistung medizinischer Versorgung mit Fragezeichen zu versehen. Für RückkehrerInnen wird in Bezug auf Fragen des Zugangs, der Art, der Qualität und der Kosten der Behandlung ausschlaggebend sein, welche Einkünfte und finanziellen Rücklagen die behandlungsbedürftige Person hat. (...)

5.4 Gesundheitsversorgung für intern Vertriebene
Eine Studie aus dem Jahr 2000 des serbischen Instituts für öffentliche Gesundheit - beruhend auf der Methodologie der WHO - hatte ergeben, dass 13 Prozent aller intern Vertriebenen ernsthafte medizinische Probleme haben. Davon leiden 74 Prozent unter chronischen Krankheiten, die eine langfristige medizinische Behandlung benötigen, während 13 Prozent invalid sind und 4,4 Prozent psychisch erkrankt sind. Diese Situation wird als inzwischen verschlechtert beurteilt.Health status of the displaced is deteriorating, Global IDP Database, 2. Dezember 2002 (...).
Intern Vertriebene und Flüchtlinge sind häufig schlecht ernährt. Besonders gilt das für Kinder in den Kollektivzentren. Es gibt Hinweise darauf, dass die langanhaltende Vertreibung die physische und psychische Gesundheit der Vertriebenen ernsthaft schädigt. Die Verschlechterung des psychischen Wohlbefindens ist zurückzuführen auf: Verlust des Zuhauses und der Alltagsroutine, Armut, elende Lebensbedingungen und Ressentiments der einheimischen Bevölkerung gegenüber den Vertriebenen.
Nachdem die Vertriebenen kaum Geld für ihre Grundbedürfnisse auftreiben können, haben sie in der Regel auch kein Geld für medizinische Behandlungen zur Verfügung. In den vergangenen Jahren war Geld für die medizinische Betreuung am ehesten vom IKRK, der WHO, dem UNHCR und anderen Organisationen aufgebracht worden. Diese Unterstützung läuft aus.
Auch Vertriebene benötigen einen Gesundheitsausweis (im allgemeinen gültig für 6-12 Monate, bei Vertriebenen für drei Monate), ohne den eine kostenfreie Behandlung in staatlichen Zentren ohnehin nicht in Frage kommt. Das setzt voraus, dass sie sich überhaupt ausweisen können, was vor allem bei Roma nicht immer der Fall ist. Zudem müssen sie ihren Gesundheitsausweis häufiger verlängern lassen als die einheimische Bevölkerung. Vor allem Roma-Vertriebene lassen sich von komplizierten administrativen Abläufen in der Gesundheitsversorgung abschrecken. In Montenegro haben die Vertriebenen praktische Hindernisse bei der Finanzierung von ärztlichen Behandlungen zu überwinden, wenn sie sich in Serbien behandeln lassen müssen, etwa weil Behandlungsmethoden in Montenegro nicht zur Verfügung stehen und weil die Krankenversicherungen solche Kosten nicht übernehmen. (...)"

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Keine extreme Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG für Roma.
Urteil vom 26.1.2004 - 1 R 27/03 - (19 S., M4822)
VG Saarland: Kein Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz gegen Abschiebung von Ashkali oder "Ägypter", solange die Personen nicht bei UNMIK zur Rückführung angemeldet sind.
Beschluss vom 18.2.2004 - 10 F 9/04.A - (5 S., M4805)
VG Gießen: Traumatisierte Personen im Kosovo sind Gruppe i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG; posttraumatische Belastungsstörung ist im Kosovo behandelbar (vgl. zu dieser Entscheidung Anmerkung von UNHCR, s. o.).
Urteil vom 2.2.2004 - 10 E 1634/02.A - (11 S., M4821)
VG Frankfurt a. M.: Keine allgemeine Verfolgung von albanischen Volkszugehörigen in Südserbien; jedenfalls inländische Fluchtalternative im übrigen Serbien und Montenegro oder im Kosovo eröffnet.
Urteil vom 15.1.2004 - 1 E 2507/03.A(V) - (7 S., M4765)
VG Saarland: Keine asylrelevante Verfolgung von albanischen Volkszugehörigen in Südserbien.
Urteil vom 9.12.2003 - 10 K 33/02.A - (17 S., M4678)

Länderberichte:
UNHCR: Kosovo: Über 3200 Angehörige von Minderheiten, zumeist Serben und einige Roma, wurden nach den jüngsten Unruhen evakuiert; 286 Häuser und 30 Kirchen wurden zerstört (engl.).
Bericht vom 23.3.2004: "UNHCR assists thousands displaced by Kosovo violence" (#20658)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Kosovo: Obilic, Staro Gradsko und Svinjare unter den Städten und Dörfern, die nach den Unruhen von sämtlichen verbliebenen Serben verlassen wurden (engl.).
Bericht vom 19.3.2004: "Serbs Abandon Homes" (#20613)
UNHCR: Kosovo: UNMIK stoppt bis auf weiteres alle Abschiebungsflüge; UNHCR-Appell, ethnischen Minderheiten weiterhin Schutz zu gewähren.
Bericht vom 18.3.2004: "Kosovo: Gezielte Übergriffe gegen Minderheiten" (#20579)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Belgrader Moschee von Mob angegriffen und zerstört (engl.).
Bericht vom 18.3.2004: "Flames Engulf Belgrade Mosque" (#20470)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Reportage zum Zustand des Gesundheitssystems; Beschäftigte drohen mit neuen Streiks (engl.).
Bericht vom 10.3.2004: "Serbia: Sick Health Service Needs First Aid" (#20363)
UNHCR: Kosovo: Ehemalige Mitglieder der serbischen Polizei sind im Kosovo nicht sicher (Betroffener im vorliegenden Fall ist Ashkali).
Stellungnahme vom 4.3.2004 an VG Schwerin - 7 A 1881/02 As - (#20723)
Amnesty international: Zur Menschenrechtslage, u. a. Aufarbeitung von Kriegsverbrechen, Misshandlungen im Polizeigewahrsam, Situation der Roma (engl.).
Bericht vom 3.3.2004: "Amnesty International's concerns and Serbia and Montenegro's commitments to the Council of Europe" (#19974)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage (ohne Kosovo); u. a. Situation der Minderheiten; medizinische Versorgung; Auszüge aus Gesetzen (jugosl. StGB, Amnestiegesetze, Gesetz zum Schutz der nationalen Minderheiten) in dt. und engl. Übersetzung.
Lagebericht vom 24.2.2004 (69 S., A0056 - siehe Hinweis)
Dr. Susanne Schlüter-Müller: Kosovo: Zur psychiatrischen Versorgung; angemessene Behandlung einer PTBS nicht möglich (Anmerkungen zu gegenteiligen Auskünften des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo in Stellungnahme vom 19.11.2003, s.u.).
Stellungnahme vom 14.2.2004 an Evangelischen Kirchenkreis Dinslaken (2 S., #20726, M4768)
Auswärtiges Amt: Kosovo: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage; u. a. Sicherheitslage verbessert, jedoch weiterhin schwierig; medizinische Behandlung seit 2003 nicht mehr gänzlich kostenfrei; posttraumatische Belastungsstörungen derzeit nur unzureichend therapierbar.
Lagebericht vom 10.2.2004 (20 S., A0051 - siehe Hinweis)
ERRC - European Roma Rights Center: Fallstudien zu aus Deutschland abgeschobenen Roma (engl.).
Bericht vom 15.12.2003: "Written comments concerning the Federal Republic of Germany for consideration by the Committee on the Rights of the Child (the Committee) at its thirty-fifth session, in January 2004" (#20384)
Deutsches Verbindungsbüro Prishtina: Kosovo: Posttraumatische Belastungsstörung durch zwei in Prishtina privat praktizierende Fachärzte behandelbar; ambulante Behandlung in den kommunalen Mental Health Care Centers kostenfrei möglich (vgl. hierzu oben Anmerkungen von Dr. Schlüter-Müller).
Stellungnahme vom 19.11.2003 an VG Düsseldorf, 1. Kammer (2 S., A0052 - siehe Hinweis)
Deutsche Botschaft Belgrad: Hämatologische Krankheiten (hier Sichelzellenanämie) grundsätzlich behandelbar, Patienten müssen Medikamente aber selbst beschaffen.
Stellungnahme vom 17.11.2003 an VG Schwerin - 5 A 3091/00 As - (7 S., A0061 - siehe Hinweis)
OSZE: Kosovo: Profile der einzelnen Distrikte; zur ethnischen Zusammensetzung, politische Gruppen, Präsenz von Nichtregierungsorganisationen, Gesundheitssystem (engl.).
Berichte vom 27.10.2003: "Municipal profiles" (##20206-20237)
Deutsches Verbindungsbüro Prishtina: Kosovo: Sichelzellenanämie nicht behandelbar; Bluttransfusionen im Notfall kostenfrei durchführbar.
Stellungnahme vom 9.7.2003 an VG Schwerin - 5 A 3091/00 As - (5 S., A0060 - siehe Hinweis)

Sonstige Materialien:
IM Ba-Wü: Weiterhin Duldung von Roma und Serben sowie von sonstigen Minderheitenangehörigen aus Kosovo, soweit keine Abschiebung im Rahmen des Memorandum of Understanding möglich ist.
Erlass vom 22.3.2004 - 4-13- JUG/90 - (2 S., M4833)
IM Niedersachsen: Zur Rückführung ethnischer Minderheiten nach Kosovo auf Grundlage des Memorandum of Understanding.
Erlass vom 23.2.2004 - 45.22-12235/12-38-3 - (3 S., M4769)
IM Niedersachsen: Zur Ausstellung und Verlängerung von Ausweispapieren für serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem Kosovo.
Erlass vom 5.2.2004 - 45.22-12213/6-10-4 - (4 S., M4729)

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Simbabwe

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Slowakei

Länderbericht:
International Helsinki Federation for Human Rights: Teile der neuen Sozialgesetzgebung haben diskriminierenden Charakter, insbesondere die Einschränkung der Unterstützung für Großfamilien, auf die viele Roma angewiesen sind (engl.).
Bericht vom 16.3.2004: "Roma in Slovakia: Discrimination, Inequality, Neglect" (#20440)

Somalia

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Legalisation von Urkunden aus Somalia ist wegen fehlender staatlicher Strukturen nicht möglich.
Auskunft vom 19.3.2004 des Bürgerservices des Auswärtigen Amtes an Café Zuflucht/Aachen (1 S., #20736, M4841)
Danish Immigration Service: Bericht einer britisch-skandinavischen Delegationsreise, u. a. zum Justizsystem, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, weibliche Genitalverstümmelung, Minderheiten (engl.).
Bericht vom März 2004: "Human rights and security in central and southern Somalia/Joint Danish, Finnish, Norwegian and British fact-finding mission to Nairobi, Kenya" (#20437)

Sri Lanka

Rechtsprechung:
OVG NRW: Weder die tamilischen Volkszugehörigen insgesamt noch eine relevante Untergruppe in Sri Lanka ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedroht; aber noch besteht keine hinreichende Sicherheit vor erneuter politischer Verfolgung; keine extreme allgemeine Gefährdungslage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG für Tamilen (Wiederholung und Fortschreibung der Rechtsprechung des Senats).
Urteil vom 5.12.2003 - 21 A 259/01.A - (64 S., M4788)

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Lagebericht: Drohende Eskalation der Gewalt bei bevorstehenden Wahlen; anhaltende politische Spannungen seit Waffenstillstand; Menschenrechtsverletzungen durch LTTE und Regierung; humanitäre Situation (u. a. Binnenvertriebene und Rückkehrer) (geringfügig gekürzte dt. Übersetzung des engl. Originals).
Bericht vom 16.2.2004: "Aktuelle Situation - Update (Autor: Mayam Vije, Sri Lanka Project/British Refugee Council)" (#20644)

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Sudan

Länderberichte:
International Crisis Group (ICG): Analyse des Konflikts in Darfur; Zahl der Binnenvertriebenen und Flüchtlinge wird auf 830 000 geschätzt; internationale Gemeinschaft hat zu spät reagiert, um die Friedensgespräche nicht zu gefährden (engl.).
Bericht vom 25.3.2004: "Darfur Rising: Sudan's New Crisis" (#20735)
Amnesty international: Nyala/Süd-Darfur: Parlamentsabgeordneter und eine weitere Person wegen Spionage für die Sudan Liberation Movement/Army (SLM/A) verhaftet, sie werden ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten.
Urgent action 115/04 vom 18.3.2004 (#20566)
Amnesty international: Der Menschenrechtsaktivist Mudawi Ibrahim Adam wegen mehrerer staatsfeindlicher Delikte angeklagt; ihm droht die Todesstrafe.
Urgent action 02/04-1 vom 19.2.2004 mit weiteren Informationen zur ua vom 4.1.2004 (#19595)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage; u. a. zu Gruppen, die von staatlichen Repressionen betroffen sind.
Lagebericht vom 19.2.2004 (21 S., A0055 - siehe Hinweis)

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Syrien

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Keine Gruppenverfolgung von Yeziden; keine Gefährdung allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung und Auslandsaufenthalts.
Urteil vom 28.10.2003 - 2 L 3458/99 - (14 S., M4640)
OVG Niedersachsen: Ein Urteil, das die Abschiebungsandrohung gegen einen staatenlosen Kurden nach Syrien nicht aufhebt, weicht vom Urteil des BVerwG vom 10.7.2003 - 1 C 21.02 -, ASYLMAGAZIN 10/2003, S. 34, ab.
Beschluss vom 6.10.2003 - 2 LA 283/03 - (7 S., M4643)
VG Gelsenkirchen: Keine Asylanerkennung oder § 51 Abs. 1 AuslG für unregistrierte staatenlose Kurden, da keine Rückkehrmöglichkeit; Abschiebungsandrohung nach Syrien rechtswidrig.
Urteil vom 29.12.2003 - 18a K 3168/03.A - (10 S., M4636)
VG Kassel: Keine Asylanerkennung oder § 51 Abs. 1 AuslG für unregistrierte staatenlose Kurden, da keine Rückkehrmöglichkeit; Einreiseverweigerung knüpft nicht an asylerhebliche Merkmale an; Abschiebungsandrohung nach Syrien rechtswidrig.
Urteil vom 10.12.2003 - 3 E 1778/02.A - (10 S., M4744)
VG Minden: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Gefährdung in Folge von politischen Engagements für Yeketi-Partei; allein Mitgliedschaft und kulturelles Engagement führt nicht zu Gefährdung.
Urteil vom 8.12.2003 - 1 K 3533/02.A - (8 S., M4638)
VG Arnsberg: § 51 Abs. 1 AuslG für staatenlosen Kurden, der im Rahmen von Landstreitigkeiten mit arabischen Volkszugehörigen von diesen bei Sicherheitskräften der Beleidigung des Staatspräsidenten beschuldigt worden war und deshalb festgenommen worden ist.
Urteil vom 21.10.2003 - 4 K 4009/01.A - (14 S., M4748)
VG Magdeburg: § 51 Abs. 1 AuslG für staatenlosen Kurden wegen des an die kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfenden Einreiseverbots.
Urteil vom 22.9.2003 - 9 A 589/02 MD - (12 S., M4645)
VG Münster: § 51 Abs. 1 AuslG wegen umfangreichen, exilpolitischen, regimekritischen Veröffentlichungen in internationalen Zeitungen und Internet-Zeitschriften.
Urteil vom 19.9.2003 - 10 K 1396/99.A - (9 S., M4647)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Kamischli: Regierung wird beschuldigt, bei Unruhen in den kurdischen Gebieten exzessive Gewalt, insbesondere durch den Einsatz scharfer Munition, angewandt zu haben; mindestens 30 Tote und 160
Verletzte bei tagelangen Zusammenstößen, die während eines Fußballspiels ausgebrochen waren (engl.).
Bericht vom 19.3.2004: "Address Grievances Underlying Kurdish Unrest" (#20562)
Amnesty international: Landesweit hunderte Festnahmen von Kurden nach den Unruhen, die am 12.3.2004 in Kamischli bei einem Fußballspiel begannen; Zusammenstöße zwischen Kurden und Sicherheitskräften auch in Damaskus, Allepo und al-Hassaka.
Urgent action 110/04 vom 16.3.2004 (#20434)

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Tadschikistan

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage.
Lagebericht vom 18.2.2004 (9 S., A0054 - siehe Hinweis)

Togo

Länderberichte:
Amnesty international: Zur Schließung des Senders "Radio Victoire" durch Sicherheitskräfte im Februar 2002.
Stellungnahme vom 11.2.2004 an VG Schwerin - 7 A 1524/03 As - (#20646)
Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin, Hamburg: Gefahr der Malariaerkrankung für ein in Deutschland geborenes Kind togolesischer Eltern gegenüber anderen Kindern, die nach Togo reisen, nicht erhöht; Malaria ist im Bereich größerer Städte gut behandelbar.
Stellungnahme vom 23.12.2003 an VG Greifswald - 4 A 1514/03 As - (2 S., #20742, M4837)
Auswärtiges Amt: Artikel in den regierungsnahen Zeitungen "Tingo-Tingo" und "Nouvel Eclat" könnten gezielt lanciert worden sein; keine Repressalien gegen Rückkehrer bekannt.
Stellungnahme vom 3.11.2003 an VG Schwerin - 1 A 1634/00 As - (3 S., A0071 - siehe Hinweis)

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Türkei

OVG NRW: Zur Sippenhaft bei Iman-Ehe und vorgeblicher Trennung
Urteil vom 3.3.2004 - 8 A 1491/03.A - (17 S., M4828)

"(...) Die Klägerin kann beanspruchen, nach Art. 16 a Abs. 1 GG als Asylberechtigte anerkannt zu werden. (...)
Die von der Klägerin berichtete Verhaftung und Misshandlung stellt politische Verfolgung in Form von Sippenhaft dar. Es handelt sich um gezielt zugefügte Rechtsverletzungen, die an die persönliche Verbindung zu ihrem Ehemann, einem Mitglied des Kaders von KONGRA-GEL (zuvor: KADEK/PKK) (vgl. zur Auflösung des KADEK sowie zur Benennung: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Einzelentscheider-Brief November 2003, S. 2; Polizeipräsidium Essen, Auskunft vom 18. Februar 2004 an das OVG NRW), und mithin an dessen politische Überzeugung anknüpfen. Dieses Verfolgungsgeschehen war unmittelbarer Anlass für die Klägerin, ihr Heimatland zu verlassen.
aa) Der Ehemann der Klägerin war zur Überzeugung des Senats schon im Jahre 1997 Sippenhaftvermittler. Auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ergibt sich, dass bereits seinerzeit landesweit nach ihm gefahndet wurde. (...)
bb) Die Klägerin war bereits im Jahre 1997 Sippenhaftgefährdete. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Kreis der von Sippenhaft betroffenen Personen grundsätzlich auf nahe Angehörige beschränkt. Dazu gehören Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren und Geschwister des politisch Verfolgten. (...) Grundlage für einen Zugriff auf den Ehegatten einer gesuchten Person ist die zwischen Eheleuten typischerweise bestehende besondere persönliche Beziehung, die sich der Verfolger zur Ergreifung des gesuchten Ehepartners zunutze macht. Deshalb sind in den durch Sippenhaft gefährdeten Personenkreis grundsätzlich auch Partner einer Lebensgemeinschaft einzubeziehen, die lediglich auf einer religiösen Zeremonie gegründet ist ('Iman-Ehe'). Eine entsprechende Verfolgungsgefahr ist in einem solchen Fall aber nur anzunehmen, wenn die fragliche Lebensgemeinschaft, die vor einer staatlichen Registrierung in der Türkei nicht anerkannt wird, türkischen Stellen bekannt ist (vgl. Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 84 m. w. N.).
Die - den türkischen Sicherheitskräften bekannt gewordene - Scheidung der Klägerin im Jahre 1996 steht ihrer Einstufung als Sippenhaftgefährdeten in der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht entgegen. Denn sie hatte gleichwohl - für die türkischen Sicherheitskräfte erkennbar - weiterhin eine enge - eheähnliche - Beziehung zu ihrem Ehemann. Dies ergibt sich sowohl aus der (...) gemeinschaftlich bewohnten Unterkunft als auch mit Blick auf die Elterngemeinschaft des (...) 1998 geborenen gemeinschaftlichen Sohnes (...). Auch in einem Fall der vorliegenden Haft, in dem die Eheleute sich zum Schein haben scheiden lassen, die etwa zwei Jahre später erfolgende Geburt eines gemeinsamen Kindes indessen das Fortbestehen der persönlichen Beziehung nach außen hin (insbesondere für den möglichen Verfolger) dokumentiert, kommt der geschiedene Ehegatte einer gesuchten Person als Sippenhaftgefährdeter in Betracht. Denn dann besteht für den Verfolgerstaat trotz gegebenenfalls unterschiedlicher Namensführung der Betreffenden - wie hier - die Grundlage, die sich der Verfolger zur Ergreifung des Gesuchten zu Nutze macht, fort. (...)
c) Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre. (...)
Im Übrigen teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Zugriff auf die Klägerin mit dem Ziel, sich ihrem geschiedenen Ehemann zu nähern, liege wegen der langen Trennung und im Hinblick darauf, dass andere Verwandte ihres Ehemannes (zwei Schwager und die Schwiegermutter) von sippenhaftartigen Zugriffen verschont in der Türkei lebten, fern. Aus dem etwaigen Unterbleiben derartiger Übergriffe auf die in der Heimat befindlichen Verwandten des Ehemanns der Klägerin lassen sich auf diese keine zwingenden Rückschlüsse ziehen. Insbesondere wird die Anknüpfung an die ungefähr im Juni 1997 erfolgte Trennung der Senatsrechtsprechung nicht gerecht. Es besteht kein Anhalt für die Annahme, dass der Wegfall des Verfolgungsinteresse des türkischen Staates bereits nach einer vergleichsweisen kurzen Zeitspanne als Regelfall anzunehmen sein könnte. Vielmehr mag unter Umständen eine nicht unerhebliche Zeitspanne von neun bis zehn Jahren zwischen der Ausreise des Asylbewerbers aus der Türkei und dem heutigen Zeitpunkt im Zusammenwirken mit anderen Kriterien geeinigt sein, eine Sippenhaftgefahr im Einzelfall auszuschließen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 2221/96.A -, Rdnr. 386; Beschluss vom 30. November 1999 - 8 A 2071/99.A -). (...)"
Einsender: RA Meister, Gelsenkirchen

FrauenRechtsBüro: Anmerkungen zum Lagebericht des Auswärtigen Amtes
FrauenRechtsBüro gegen sexuelle Folter e. V., Jahresbericht Berlin 2003 vom März 2004 (42 S., #20751, M4842)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Jahresbericht des mit dem Istanbuler Projekt "Rechtliche Hilfe für Frauen" kooperierenden Vereins enthält neben einer Dokumentation des Verlaufs von Asylverfahren betroffener Frauen in Deutschland auch Informationen zur Situation in der Türkei, die u. a. auf Erkenntnissen des Istanbuler Büros beruhen und bei verschiedenen Delegationsreisen gesammelt wurden. Wir dokumentieren nachfolgend einige Anmerkungen zum Lagebericht des Auswärtigen Amtes.

Aus dem Dokument:
"(...) 3.1 Exkurs: Strafverfolgung staatlicher Täter
Aktueller Lagebericht Türkei, Auswärtiges Amt, August 2003, Seite 45:
'Dennoch nehmen Fälle, in denen Polizisten wegen Folter oder Misshandlung angeklagt werden in den letzten Jahren insgesamt zu. Dabei gibt es auch zunehmend Verurteilungen'
Jahresbericht 2003, Istanbuler Büro, Seite 17:
'Auch die gerichtliche Verfolgung der sexuellen Gewalt (durch staatliche Täter, Anm. d. Übersetzerin) erweist sich nach wie vor als sehr schwierig. Wir haben durch unsere Arbeit festgestellt, dass die Akten der betreffenden Frauen besonders schleppend bearbeitet werden. So bleiben zum Teil Strafanzeigen, die gegen Sicherheitsbeamte erstattet wurden, bis zu drei Jahren unbearbeitet auf dem Schreibtisch von Staatsanwälten liegen. Die meisten dieser Verfahren werden eingestellt. (...).' (...)
Das oben angeführte Zitat aus dem Jahresbericht 2003 unseres Istanbuler Büros wollen wir etwas verdeutlichen:
Im Istanbuler Büro sind vom Beginn seiner Tätigkeit im Jahre 1997 an die 'Fälle' von 182 Frauen, die sich wegen sexueller Folter (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung unter Folter), Erniedrigung und Belästigung durch staatliche Täter meldeten, dokumentiert worden. (...)
Lediglich 19 Verfahren sind vor den unteren Instanzen der Strafgerichte in der Türkei anhängig. Das heißt, es wurden Strafverfahren gegen staatliche Täter eröffnet, die noch verhandelt werden. Der Ausgang ist jedoch völlig unklar und aus Erfahrung ist in den meisten Verfahren mit Freispruch zu rechnen. Acht Verfahren sind nach Freispruch oder sehr geringer Verurteilung vor der Revisionsinstanz, dem Kassationsgerichtshof in Ankara, anhängig. Das heißt, von ehemals 139 Anzeigen wegen sexueller Folter sind lediglich 27 Verfahren vor innerstaatlichen Gerichten der Türkei anhängig. (...)
Siebzehn Verfahren hängen bei den Staatsanwaltschaften fest. Den oben zitierten Schlussfolgerungen unseres Istanbuler Projekts, dass die meisten Verfahren bei den Staatsanwaltschaften fest hängen oder schon dort eingestellt werden, liegt eine Gesamtauswertung des Verlaufs sämtlicher Verfahren nach Anzeigenerstattung zugrunde.
(...) f. Ein weiteres, bisher wenig diskutiertes Problem besteht darin, dass nicht wenige der Frauen, welche gefoltert wurden, selber zumeist vor den Staatssicherheitsgerichten wegen vermeintlicher oder tatsächlicher politischer (oder auch nicht politischer) Taten strafverfolgt werden. An sich unterliegen auch nach türkischem Recht Aussagen, die unter Folter erlangt wurden, dem absoluten Verwertungsverbot. In keinem der Fälle, in denen unser Projekt in Istanbul Anzeige wegen Folter erstattet hat, wurden die entsprechenden Aussagen der Betroffenen in den Verfahren gegen sie selber dem Verwertungsverbot unterworfen. Insbesondere die Staatssicherheitsgerichte und selbst die für sie zuständige 9. Kammer beim Kassationsgerichtshof verwertet unter Folter erpresste Aussagen nach wie vor und macht sie zur Grundlage von Verurteilungen selbst zu hohen Haftstrafen (bzw. ehemals Todesstrafen) selbst dann, wenn ihnen bekannt ist, dass die Vernehmungsbeamten in dieser Sache wegen Folter (ausnahmsweise einmal) angeklagt wurden.
(ACHTUNG: Diesbezüglich ist die Behauptung im Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amtes vom August 2003, Seite 43, Angaben türkischer Rechtsanwälte zufolge würden die Bestimmung der Verwertungsverbots eingehalten, nicht nachvollziehbar. Wir gehen davon aus, dass es sich schlicht um einen Schreibfehler handeln muss, indem das Wörtchen 'nicht' vergessen wurde, da es hunderte gegenteiliger Verurteilungen gibt. Zumindest die Verurteilung des deutschen Staatsangehörigen Mehmet Desde auf der Grundlage durch Folter erpresster Aussagen ist dem Auswärtigen Amt nachweislich bekannt.) (...)
Ein neues Problem tauchte 2003 in Form der so genannten Entführungsfälle auf. Frauen, welche den Sicherheitskräften in irgendeiner Form ins Visier geraten sind, wurden nicht mehr offiziell festgenommen, sondern durch Zivile auf offener Straße entführt und an geheimen Stellen gefoltert und z. T. vergewaltigt. Hierbei gaben die zivilen Personen zu verstehen, dass sie von der Polizei wären. Während dieser Art 'inoffizieller' Festnahmen kam brutale Gewalt, welche etliche Spuren hinterlassen hat, zum Einsatz. (...)"
Einsenderin: RAin Jutta Hermanns, Berlin

Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Keine Gruppenverfolgung von Kurden; keine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei für Kurden, die bei den Sicherheitskräften im Heimatort im Verdacht der Sympathie für die militante kurdische Bewegung stehen; keine landesweite Verfolgung wegen Ablehnung oder Niederlegung des Dorfschützeramtes.
Urteil vom 9.10.2003 - A 3 B 4054/98 - (26 S., M4610)
VG Stuttgart: Kurdisch-stämmige Folteropfer mit einer posttraumatischen Belastungsstörung sind eine Gruppe i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 16.9.2003 - A 5 K 14410/02 - (20 S., M4730)

Länderberichte:
Europarat, Komitee zur Verhütung der Folter (CPT): Delegationsreise im Februar 2003 (engl.).
"Report to the Turkish Government on the visit to Turkey carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment from 16 to 17 February 2003 (CPT) CPT/Inf (2004) 2" vom 25.2.2004 (#19650)
Amnesty international: Das "Wiedereingliederungsgesetz"/Reuegesetz wurde kaum in Anspruch genommen;, Anträge wurden überwiegend von Personen gestellt, die sich schon in Haft befanden; Frist lief am 31.1.2004 aus.
Stellungnahme vom 30.1.2004 an VG Köln - 15 K 2658/03.A - (#20175)

Dokumente von ecoi.net

Uganda

Länderberichte:
Amnesty international: Lira: Erneut Angriff der Lord's Resistance Army (LRA) auf ein Lager für Binnenvertriebene am 21.2.2004; Berichte über 190 Tote (engl.).
Bericht vom 24.2.2004: " Government should address attacks on civilians urgently" (#19642)
OCHA: Bericht über den Konflikt in Norduganda und dessen Folgen für die Bevölkerung (Gewalt, Entführungen, sexueller Missbrauch) (engl.).
Bericht vom Januar 2004: "'when the sun sets, we start to worry...' - An Account of Life in Northern Uganda" (#19530)

Dokumente von ecoi.net

Usbekistan

Länderberichte:
Reporters sans fronti&eagrave;res: Der Journalist Ruslan Shapirov soll von Generalamnestie des Präsidenten Islam Karimov ausgenommen werden (engl.).
Bericht vom 22.12.2003: "Journalist Ruslan Sharipov to remain jailed despite general amnesty" (#18337)
Human Rights Watch: Der unter dem Verdacht des Diebstahls verhaftete Kamalodin Jumaniazov stirbt im Polizeigewahrsam vermutlich an den Folgen der Folter (engl.).
Bericht vom 20.12.2003: "Torture Death in Police Custody" (#18326)

Vietnam

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage.
Lagebericht vom 4.3.2004 (13 S., A0064 - siehe Hinweis)

Weißrussland

Rechtsprechung:
VG Bremen: Kein Abschiebungsschutz wegen Gefahr der Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder wegen der drohenden Einziehung zum Wehrdienst.
Urteil vom 13.1.2004 - 6 K 24093/96.A - (12 S., M4682)

Länderbericht:
Forum 18: Behörden wollen Baptistenkirchen auflösen, die die Registrierung nach dem restriktiven Religionsgesetz von 2002 verweigern (engl.).
Bericht vom 26.2.2004: "Unregistered Baptist churches face Monday 'disbandment' deadline" (#19814)

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