Rechtsprechung:
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit
können grundsätzlich auf den zweiten Heimatstaat als Fluchtalternative verwiesen
werden; die Grundsätze zur inländischen Fluchtalternative gelten entsprechend
(vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Äthiopien und Eritrea).
Urteil vom 18.2.2004 - 2 L 15/99 - (19 S., M4839)
OVG Niedersachsen: Zur Dolmetschervereidigung und zur
Vernehmung von Zeugen im Ausland
Beschluss vom 13.2.2004 - 7 LA 194/03 - (4 S., M4752)
"(...) Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung,
der Divergenz und des Verfahrensmangels in Gestalt der Versagung rechtlichen
Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 iVm § 138 Nr. 3
VwGO) liegen nicht vor.
I. 1. Die Klägerin erblickt einen Verfahrensfehler darin, dass sich ausweislich
des Protokolls über die mündliche Verhandlung der Dolmetscher lediglich auf
seine Vereidigung in einem vorangegangenen Verfahren bezogen, den auch in ihrer
Sache jedoch erforderlichen Dolmetschereid nicht geleistet habe. Mit diesem
Vorbringen wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht
im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Eine verfahrensfehlerhafte
Nichtbeeidigung eines Dolmetschers ist als solche nicht geeignet, das rechtliche
Gehör zu verletzen. Eine Verletzung kommt nur in Betracht, wenn die Sprachmittlung
durch einen zugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übertragungsfehlern an erheblichen
Mängeln gelitten und deshalb zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden
Wiedergabe der vom Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben
geführt hat (vgl. GK-AsylVfG, § 78 Rn. 436). Dafür ist weder etwas
vorgetragen noch sonst ersichtlich. Davon abgesehen geht das Rügerecht verloren,
wenn - wie hier - die Nichtbeeidigung in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt
worden ist. (...)
3. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ist auch nicht - wie diese
geltend macht - durch eine verfahrensfehlerhafte Ablehnung der im Termin gestellten
Beweisanträge verletzt worden. (...)
b) Den zweiten auf die Vernehmung oder Anhörung des vormaligen Ministers gerichteten
Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil eine Vernehmung den
Zeugen selbst gefährden würde und ein solches Vorgehen auch als völkerrechtlich
unfreundlicher Akt zu werten wäre. Die Rüge der Klägerin, eine Anhörung des
benannten Zeugen durch die deutsche Botschaft sei ohne die vom Gericht befürchteten
Probleme möglich gewesen, zeigt ungeachtet der vom Verwaltungsgericht gegebenen
Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags einen Verfahrensmangel schon
deshalb nicht auf, weil das Begehren, zu Einzelheiten des angeblichen Verfolgungsgeschehens
einen im (möglichen) Verfolgerstaat lebenden Zeugen im Wege der Rechtshilfe
durch deutsche Auslandsvertretungen vernehmen oder anhören zu lassen, auf ein
grundsätzlich schlechthin ungeeignetes Beweismittel gerichtet ist, welches unverwertbar
wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 9.5.1983 - 9 B 10466.81 -, DVBl. 1983, 1001).
c) Den Beweisantrag zu 3), die - in China lebende - Frau B. C. D. als Zeugin
zu vernehmen, hilfsweise telefonisch durch das Gericht zu befragen, hat das
Verwaltungsgericht abgelehnt, weil bei einer telefonischen Befragung die Identität
der befragten Person nicht festgestellt werden könnte. Die Klägerin ist demgegenüber
der Auffassung, dass sich eine solche Befragung unter Einschaltung eines Dolmetschers
dem Gericht sogar hätte aufdrängen müssen. (...) Die Ablehnung des Beweisantrags
durch das Verwaltungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn dieser
war auf ein schlechthin ungeeignetes Beweismittel gerichtet. Da es im Falle
einer Anhörung der benannten Zeugin in jeder Hinsicht auf die Glaubhaftigkeit
ihrer Angaben und damit auf den persönlichen Eindruck des Gerichts angekommen
wäre, wäre die vorgeschlagene telefonische Befragung für die Wahrheitsfindung
wertlos gewesen. (...)"
OVG Thüringen: Beweisnotstand bei posttraumatischer Belastungsstörung;
keine Rückschlüsse aus allgemeiner Lebenserfahrung
Urteil vom 25.9.2003 - 3 KO 851/99 - (43 S., M4733)
"(...) Diesen Ungereimtheiten im Verfolgungsschicksal in den verschiedenen Schilderungen
des Klägers während des langen Verfahrens kann keine entscheidende Bedeutung
beigemessen werden. Sie sprechen angesichts der dem Kläger im Sachverständigengutachten
attestierten posttraumatischen Belastungsstörung und deren Auswirkungen auf
sein Erinnerungsvermögen und seine Fähigkeit zur Wiedergabe von Erlebtem nicht
gegen die Glaubhaftigkeit seines tatsächlichen Vorbringens in dessen (...) wesentliche[m]
Kern.
Nach den Feststellungen des Gutachters leidet der Kläger an einer schweren posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-10, F 43.1), die sich u. a. 'in einem ausgeprägten
durchgehenden Vermeidungsverhalten in Bezug auf das traumatische Ereignis' äußert
(...) und 'in ihrer inhaltlichen Ausprägung durch Folter und Misshandlungen
im Sudan entstanden' ist (...) und deren Symptome 'durch Erinnerungen an die
traumatische Situation sofort in großem Umfang wieder' auftreten (...). (...)
Steht damit zur Überzeugung des Senats fest, dass beim Kläger eine auf einem
Folterschicksal im Sudan beruhende gravierende posttraumatische Belastungsstörung
vorliegt, aufgrund derer sein Erinnerungsvermögen und seine Fähigkeit zu einer
schlüssigen Sachverhaltsschilderung eingeschränkt sind und diese Einschränkung
auch die Bereiche betrifft, die nicht unmittelbar zu den Folter- oder Misshandlungserlebnissen
gehören, können die inneren Unstimmigkeiten im klägerischen Sachvortrag mit
einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens und seiner
Fähigkeit zur sachgerechten Wiedergabe des Erlebten plausibel erklärt werden.
Sie hindern nicht, die wesentlichen Verfolgungstatsachen mit der nötigen Gewissheit
festzustellen.
Zur erforderlichen uneingeschränkten richterlichen Überzeugungsgewissheit hinsichtlich
der Verfolgung eines Asylbewerbers gehört, dass das Gericht die volle Überzeugung
von der Wahrheit und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit des von ihm behaupteten
individuellen Schicksals erlangt haben muss. Dabei ist der Nachweis dieses Vorbringens
wegen des insoweit bestehenden sachtypischen Beweisnotstandes ohnehin insofern
erleichtert, als anstelle des vollen Nachweises eine Glaubhaftmachung des Asylvortrages
in dem Sinne genügt, dass sich das Gericht von seiner Wahrheit überzeugen kann.
Hierzu ist der Asylbewerber grundsätzlich aufgrund seiner Mitwirkungspflicht
gehalten, die in seine eigene Erlebnissphäre fallenden Ereignisse, insbesondere
seine persönlichen Erlebnisse von sich aus substantiiert, nachvollziehbar und
widerspruchsfrei so zu schildern, dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist,
seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen. Weist der Sachvortrag erhebliche Widersprüche
oder Steigerungen auf, kann dem Asylsuchenden in der Regel nur bei einer überzeugenden
Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April
1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180, m. w. N. und Urteil vom 30. Oktober
1990 - 9 C 64.89 -, Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 165).
Jedoch liegt ein gesteigerter Beweisnotstand vor, wenn ein Asylbewerber - wie
vorliegend der Kläger - aufgrund einer psychischen Erkrankung, wie etwa einer
Traumatisierung infolge erlittener Misshandlung oder Folter, nur noch in der
Lage ist, über das Erlebte selektiv, widersprüchlich oder lediglich in Ansätzen
zu berichten. Ein solcher qualifizierter Beweisnotstand führt zu einer Herabsetzung
der vorbezeichneten Anforderung an die Schlüssigkeit des tatsächlichen Vorbringens
und damit auch an den Nachweis eines Verfolgungsgeschehens (vgl. OVG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 15. Februar 2002 - 10 A 11457/01 - [28 S., M1658]; OVG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 25 A 2593/96.A - AuAS
1998, 105 = EzAR 640 Nr. 25; GK-AuslR II - § 53 Rn. 142).
Eine solche Herabsetzung der Schlüssigkeitsanforderungen an den Sachvortrag
verlangt über den Nachweis eines entsprechenden Krankheitsbildes hinaus nicht
zusätzlich eine Darlegung bzw. einen Nachweis dazu, welche konkreten Tatsachen
mit Blick auf den Gesundheitszustand aus welchen Gründen als bewiesen angesehen
werden sollen, obwohl der Asylbewerber sich zu ihnen unsubstantiiert, unschlüssig
oder widersprüchlich geäußert hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar
2002 - 10 A 11457/01 -; a. A. VG Stuttgart, Urteil vom 6. September
2001 - A 1 K 11957/00 -; vgl. zu den Darlegungsanforderungen an einen Zulassungsantrag:
Hofmann, InfAuslR 1998, 356, 361; Treiber, Asylpraxis Bd. 7, 15, 17; a. A.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 25 A 2593/96.A
- AuAS 1998, 105 = EzAR 640 Nr. 25; BayVGH, Beschluss vom 11. Oktober
2000 - 19 ZB 99.30762 -; offen lassend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
30. März 2001 - 8 A 5585/99.A - NVwZ-Beilage 2001, 109 [4 S., M0953]).
Dementsprechend ist es unschädlich, wenn - wie im vorliegenden Fall - nach den
Ausführungen des Gutachters eine explorative Darstellung dazu nicht möglich
ist, inwiefern im Einzelnen bestimmte Unstimmigkeiten im klägerischen Sachvortrag
auf den eingeschränkten Erinnerungsvermögen des Klägers beruhen (...). (...)
Soweit die Beklagte es für nicht 'nicht nachvollziehbar' bzw. 'unrealistisch'
hält, dass der Kläger einerseits von Ordnungs- und Sicherheitskräften verfolgt,
insbesondere mehrmals festgenommen worden sei, er andererseits sein Heimatland
ungehindert - zudem mit einem Schlepper - habe verlassen können, lassen sich
hieraus Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung in deren Kern
nicht zwingend ableiten, zumal dies Einflussmöglichkeiten - etwa bei entsprechender
Bestechung - im Sudan nicht berücksichtigt (...). Auch die weitere Erwägung
der Beklagten, es sei 'nicht nachvollziehbar' dass der Kläger einerseits
von den Sicherheitsbehörden wegen seiner Religion unter Druck gesetzt, er andererseits
von ihnen - als Andersgläubigen - zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sein
wolle, überzeugt für sich allein nicht; mit diesem Argument stellt die Beklagte
der Sache nach auf den Gesichtspunkt einer allgemeinen Lebenserfahrung ab. Ungeachtet
dessen, dass sich aus einer allgemeinen Lebenserfahrung - zumal sie allenfalls
aus den insoweit nicht maßgeblichen hiesigen gesellschaftlichen Verhältnissen
gewonnen werden könnte - ohnehin keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Handlungsmuster
von Sicherheitsorganen fremder Staaten ziehen lassen, bezieht die Beklagte die
vom Kläger beschriebene konkrete Konfliktsituation nicht ein, die nach seinem
Vortrag die Zusammenarbeit zwischen ihm und den Angehörigen des sudanesischen
Sicherheitsdienstes von Anfang an geprägt hat. (...)"
VG Berlin: Kein Erlöschen der Aufenthaltsgestattung durch
erfolgreiche Klage des Bundesbeauftragten
Beschluss vom 21.1.2004 - VG 31 A 433.03 - (5 S., M4615)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Im vorliegenden Verfahren geht es um einen Asylantragsteller, der vom Bundesamt
anerkannt worden war. Nachdem die Anerkennung auf Klage des Bundesbeauftragten
durch das Verwaltungsgericht aufgehoben und das Asylverfahren zu Abschiebungshindernissen
nach § 53 AuslG fortgesetzt worden war, erteilte die zuständige Ausländerbehörde
dem Antragsteller eine Duldung anstelle der Aufenthaltsgestattung. Mit einem
Antrag auf einstweilige Anordung macht der Antragsteller die Übergabe einer
Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung geltend.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn
nach § 63 Abs. 1 AsylVfG wird dem Ausländer nach der Asylantragstellung
eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung
über die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, sofern er nicht im Besitz einer
Aufenthaltsgenehmigung ist. (...)
Das Begehren des Antragstellers wäre erfolglos, wenn die Aufenthaltsgestattung
erloschen wäre. Die Voraussetzungen dafür sind in § 67 Abs. 1 AsylVfG
geregelt, aber hier nicht erfüllt. Zu Unrecht meint der Antragsgegner, die Aufenthaltsgestattung
des Antragstellers sei nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG erloschen.
Die Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(BAFl) ist aber nicht unanfechtbar geworden. Vielmehr wurde die anerkennende
Entscheidung des BAFl rechtskräftig aufgehoben. In einem derartigen Fall mag
zwar auf die Unanfechtbarkeit des Urteils abzustellen sein (vgl. Funke-Kaiser,
GK-AsylVfG, II § 67 Rn. 22, Seite 14). Jedoch setzt das voraus,
dass damit auch geklärt ist, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG
vorliegen. Denn diese Feststellung ist gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1
AsylVfG grundsätzlich notwendiger Inhalt einer Entscheidung des BAFl, wenn nicht
ein Fall des § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG gegeben ist, was hier
nicht der Fall ist. (...)
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner darauf, dass die 'noch zu prüfenden
Voraussetzungen des § 53 AuslG ... vom Asylantragsbegriff nicht umfasst'
werden. Wie bereits die vom Antragsgegner angeführte Fundstelle zeigt, betrifft
diese Erwägung lediglich die Frage, ob die Berufung auf ein Abschiebungshindernis
nach § 53 AuslG einen Asylantrag darstellt. Darum geht es hier aber nicht.
Denn der Antragsteller machte 1995 nicht nur ein derartiges Hindernis geltend,
sondern suchte Schutz vor politischer Verfolgung (§ 13 Abs. 1 AsylVfG).
Unabhängig vom Asylantragsbegriff sind die Fragen zu beantworten, in welchem
Verfahren ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG zu prüfen ist und ob
für die Durchführung dieses Verfahrens der Aufenthalt des Ausländers gestattet
ist. Versteht man unter einem Asylverfahren, zu dessen Durchführung dem Ausländer
der Aufenthalt gestattet ist, ein Verfahren vor dem BAFl, das auf einen Asylantrag
zu einer Entscheidung nach § 31 AsylVfG führt, so lässt sich zwanglos erklären,
warum es im Falle des Antragstellers noch um die Durchführung des Asylverfahrens
geht.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Obgleich
ihm derzeit keine Abschiebung droht und sich die tatsächliche Position des Antragstellers
durch die streitige Bescheinigung kaum merklich bessern wird, sieht das Gericht
den Anordungsgrund darin, dass das weitere Asylverfahren voraussichtlich nur
von kurzer Dauer sein und der Antragsteller deswegen sein Begehren nicht wirksam
in einem Klageverfahren verfolgen könnte. Da andererseits der Antragsgegner
durch die stattgebende Entscheidung kaum belastet wird, erscheint es dem Gericht
vertretbar, die Hauptsache praktisch vorweg zu nehmen. (...)"
Rechtsprechung:
OVG NRW: Das Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit des Widerrufs
der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung gem. § 73 Abs. 1 S. 1
AuslG steht ausschließlich im öffentlichen Interesse; der Begriff "unverzüglich"
i. S. d. § 73 Abs. 1 S. 1 AuslG ist als "sachlich gebotener
Entscheidungsgang" zu verstehen.
Beschluss vom 22.12.2003 - 13 A 4646/03.A - (2 S., M4782)
OVG NRW: Die Regelung über den Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung
gem. § 73 Abs. 1 AsylVfG finden auch dann Anwendung, wenn nach der
Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3
AuslG für den Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung erfüllt werden.
Beschluss vom 4.12.2003 - 8 A 3766/03.A - (5 S., M4790)
OVG Niedersachsen: Ein Urteil, das eine Abschiebungsandrohung in einen
bestimmten Staat (hier: Syrien) nicht aufhebt, obwohl die Rückkehr in den Staat
auf Dauer nicht möglich ist und deshalb die Prüfung von zielstaatsbezogenen
Abschiebungshindernissen als gegenstandslos angesehen worden war, weicht vom
Urteil des BVerwG vom 10.7.2003 - 1 C 21.02 -, ASYLMAGAZIN
10/2003, S. 34, ab; die Berufung wegen Divergenz gem. § 78 Abs. 3
Nr. 2 AsylVfG ist auch dann zuzulassen, wenn die höhergerichtliche Entscheidung
erst nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts ergangen ist.
Beschluss vom 6.10.2003 - 2 LA 283/03 - (7 S., M4643)
VG Potsdam: Zum Beginn der Drei-Monats-Frist für einen Asylfolgeantrag
gem. § 51 Abs. 3 S. 1 VwVfG bei andauernder, sich steigernder
exilpolitischer Betätigung (ausführlich zititert unter Ländermaterialien, China).
Beschluss vom 4.3.2004 - 2 L 243/04.A - (12 S., M4824)
VG München: Der Bundesgrenzschutz darf die Einreise eines Asylantragstellers
nur auf Grundlage von § 18 Abs. 2 AsylVfG, nicht jedoch wegen voraussichtlicher
Erfolglosigkeit des Asylantrags Möglichkeiten der Unterbringung von Rückkehrern
und zur Behandelbarkeit von PTBS verweigern.
Beschluss vom 24.9.2003 - M 23 E 03.60460 - (3 S., M4727)
VG Stuttgart: Zu den Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen zur Darlegung
einer psychischen Erkrankung (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien,
Türkei).
Urteil vom 16.9.2003 - A 5 K 14410/02 - (20 S., M4730)
VG Darmstadt Das Rechtsschutzinteresse einer Klage auf Asylanerkennung
entfällt mit der freiwilligen Ausreise in einen aufnahmebereiten Drittstaat.
Urteil vom 23.5.2003 - 5 E 30210/97.A(3) - (6 S., M4829)
VG Koblenz: Bei Widerruf der Asylanerkennung wegen Mitgliedschaft in
einer ausländischen terroristischen Vereinigung und Anordung der sofortigen
Vollziehung des Widerrufs kann die aufschiebende Wirkung der Klage nicht angeordnet
werden, wenn der Widerruf nicht offensichtlich rechtswidrig ist und dem Ausländer
keine Abschiebung in den Herkunftsstaat droht.
Beschluss vom 9.9.2003 - 5 L 2126/03.KO - (20 S., M4801)
RA Schild: Erkrankungsbedingte Abschiebungshindernisse
und -verbote
RA Wolfgang Schild, Köln, Stellungnahme zu OVG Hamburg, Beschluss vom 2.4.2003
- 3 Bs 439/02 - ASYLMAGAZIN
12/2003, S. 33 (7 S., M4774)
Vollständiger Abdruck des Dokuments:
"Anlass der nachstehenden Ausführungen ist der Beschluss OVG Hamburg, B.v.
2.4.2003 - 3 Bs 439/02; 8 VG 4155/""2002 -. Das Oberverwaltungsgericht
entwickelt dort aus § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG und der Rechtsprechung
zur verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG
die Auffassung, dass ein inlandsbezogenes Vollstreckungsverbot erst ab einer
extremem Gesundheitsgefahr für den Ausreisepflichtigen entstehen könne. Erleide
er im Zuge einer Abschiebung eine Beschädigung seiner Gesundheit, habe er sich
auf eine im Zielstaat der Abschiebung bestehende Behandlungsmöglichkeit verweisen
zu lassen. Etwas anderes könne nur in Fällen irreparabler Gesundheitsschäden
gelten.
Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist - wie nachstehend dargelegt wird
- unvertretbar.
I. Nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG kann von der Abschiebung eines
Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach wohl allgemeiner
Auffassung sind in Erkrankungsfällen die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt,
wenn der Ausländer therapiebedürftig erkrankt ist und die beachtliche Wahrscheinlichkeit
besteht, dass sich sein Gesundheitszustand alsbald nach der Rückkehr wesentlich
oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, wenn/weil ihm dort die erforderliche
Therapie nicht zur Verfügung steht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die
Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden
gemäß § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG nach § 54 AuslG berücksichtigt.
Abschiebungsschutz kann hier nur nach Maßgabe einer politischen Leitentscheidung
erfolgen. Diese Sperrwirkung greift nach der Rspr. des BVerwG nicht in Fällen,
in denen der Ausländer im Falle einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem
sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. In derartigen
Fällen ist § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG verfassungskonform einschränkend
dahingehend auszulegen, dass die Gefahr im Rahmen des § 53 Abs. 6
S. 1 AuslG zu berücksichtigen ist.1
§ 53 Abs. 6 AuslG betrifft Gefahrenlagen im Zielstaat einer Abschiebung
(sog. zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse). Die Norm regelt nicht solche
Gefahren, die sich aus dem Abschiebungsakt selbst ergeben (sog. inlandsbezogene
Abschiebungshindernisse2). Bezüglich dieser Gefahren
fehlt es an einer ausdrücklichen einfachgesetzlichen Regelung. Dies bedeutet
nicht, dass eine Ausländerbehörde nun gleichsam ohne Rücksicht auf Verluste
Abschiebungen durchziehen könnte. Eine Abschiebung ist ein Vollstreckungsakt
und damit eine belastende Maßnahme der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt.
Für sie gilt wie für jede belastende Maßnahme der bundesdeutschen öffentlichen
Gewalt: Wirkt sie sich dergestalt auf den Gesundheitszustand des Maßnahmenadressaten
aus, dass sie diesen verändert, etwa verschlechtert, betrifft sie die durch
Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG grundrechtlich geschützte 'körperliche
Unversehrtheit' des Ausreisepflichtigen. Die 'körperliche Unversehrtheit' ist
der Zustand, in dem der Körper frei ist von einer Einwirkung auf seine Funktion
oder Substanz. Der Schutz umfaßt nicht nur die Freiheit von physischen Beeinträchtigungen,
sondern auch den Schutz vor Einwirkungen, die sich psychisch auswirken. Das
Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ist nicht auf Deutsche beschränkt.
Es ist ein Menschenrecht, das auch nichtdeutsche Staatsangehörige haben. Es
dürfte wohl mittlerweile unstreitig sein, dass Art. 2 Abs. 2 S. 1
GG ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot begründen kann.
II. Streitig ist, unter welchen Voraussetzungen sich aus § 55 Abs. 2
AuslG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein Vollstreckungsverbot
ergeben kann.
1. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, B. v. 7.5.2001, 11 S 389/01
-
Nach Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, B. v. 7.5.2001, 11 S
389/01 - InfAuslR 2001, 384 ff.; ferner Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,
B. v. 10.7.2003, 11 S 2622/02 [ASYLMAGAZIN
11/2003, S. 34] kann eine Erkrankung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG
i. V. m. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein inlandsbezogenes
Vollstreckungshindernis begründen. Dies sei der Fall, wenn die beachtliche Wahrscheinlichkeit
bestehe, dass im Falle einer Abschiebung sich der Gesundheitsszustand der Betroffenen
wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtere. Der wesentlichen Verschlechterung
eines Gesundheitszustandes stehe der Fall der Verfestigung einer bereits vorhandenen
wesentlichen Erkrankung gleich.3 Es könne unter
dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung ein Duldungsgrund
nach § 55 Abs. 2 S. 2 AuslG i.V.m. Art. 2 GG anzunehmen
sein, wenn die Abschiebung als solche bei dem von der Zwangsmaßnahme betroffenen
Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden führt
bzw. einen vorhandenen Gesundheitsschaden weiter verfestigt. Denn aus dem Grundrecht
des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, wonach jeder das Recht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit hat, folge eine umfassende Schutzpflicht des Staates,
die in Bezug auf eine beabsichtigte Abschiebung zu beachten sei. Zwar müsse
einerseits die Ausreisepflicht des Ausländers durchgesetzt werden, doch sei
andererseits gesundheitlicher Schaden von dem Ausländer abzuwenden. Die mit
dem Vollzug der Abschiebung betraute Behörde habe daher die Pflicht, eine soweit
wie möglich abgesicherte Prognose über eine behauptete Gesundheitsgefahr zu
gewinnen, damit eine Abschiebung verantwortet werden könne. Eine Abschiebung,
die als solche eine erhebliche konkrete Gefahr für den Gesundheitszustand des
Ausländers bedeute, habe zu unterbleiben. So liege es, wenn das ernsthafte Risiko
bestehe, dass unmittelbar durch die Abschiebung der Gesundheitszustand des Ausländers
wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtert werde, dass also die Abschiebung
den Ausländer in diesem Sinne krank oder kränker mache. Dabei sei die Annahme
eines Vollstreckungshindernisses nicht etwa im Hinblick auf die Möglichkeit
einer therapeutischen Behandlung im Zielstaat ausgeschlossen, d. h. der
Ausländer müsse sich nicht gleichsam darauf verweisen lassen, eine durch die
Abschiebung herbeigeführte wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
könne im Rahmen einer therapeutischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung
behoben werden.
2. OVG Hamburg, B.v. 2.4.2003 - 3 Bs 439/02; 8 VG 4155/""2002 -
Nach OVG Hamburg, B. v. 2.4.2003 - 3 Bs 439/02; 8 VG 4155/2002 soll
dem gegenüber Krankheit einen Ausländer nur in Ausnahmefällen vor Abschiebung
schützen. Eine erhebliche konkrete Gefahr für die Gesundheit als solche hindere
die Abschiebung noch nicht. Nur eine besonders schwere Gefahr habe diese Wirkung.
Der Ausländer müsse sich darauf verweisen lassen, eine durch die Abschiebung
herbeigeführte wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch
eine therapeutische Behandlung im Zielstaat der Abschiebung beheben zu lassen.
Ein Abschiebungshindernis könne sich bei drohenden Beeinträchtigungen der Gesundheit
insbesondere aus § 53 Abs. 6 AuslG und aus § 55 Abs. 2 AuslG
ergeben. Nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG könne von der Abschiebung
eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen
Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehe. Die
Abschiebung stehe in diesem Fall im Ermessen der Ausländerbehörde. Dieses Ermessen
könne im Einzelfall auf Null reduziert sein. Diese Rechtslage bestehe auch,
soweit § 55 Abs. 2 AuslG einschlägig sei. Sei das Ermessen nicht auf
Null reduziert, so sei die Abschiebung rechtlich nicht unmöglich. Wann Art. 1
Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 GG die Abschiebung eines Ausländers
verbiete, sei durch die Rechtsprechung des BVerwG geklärt. Dies sei dann der
Fall, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges
dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen bzw. schwersten Beeinträchtigung
seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt sein würde. Zwar habe das BVerwG
diesen Grundsatz im Hinblick auf die verfassungskonforme Auslegung des § 53
Abs. 2 S. 2 AuslG formuliert. Für die Reichweite des Grundrechtsschutzes
könne es aber keinen Unterschied machen, ob der gesundheitliche Schaden einer
Bevölkerungsgruppe oder einem Einzelnen drohe. Der verfassungsrechtliche Schutz
vor Abschiebung könne sich nicht deshalb erhöhen, weil der Ausländer nicht einer
Bevölkerungsgruppe angehöre, sondern ein Einzelschicksal zu erleiden habe. Es
teile auch keineswegs die Auffassung, dass eine Abschiebung den Ausländer nicht
kränker machen dürfe, auch wenn dies auf seinem eigenen, wenn auch vielleicht
nicht vorwerfbaren, Verhalten beruhe und dass der Ausländer sich nicht darauf
verweisen lassen müsse, eine durch eine Abschiebung herbeigeführte wesentliche
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch eine therapeutische Behandlung
im Zielstaat der Abschiebung beheben zu lassen. Der verfassungsrechtliche Schutz
der Gesundheit reiche, wie sich aus der zuvor zitierten Rspr. ergebe, nicht
so weit. Etwas anderes möge dann gelten können, wenn durch die Abschiebung irreparable
gesundheitliche Schäden entstünden.
3. Die Auffassungen des OVG Hamburg, sowohl zielstaatsbezogene als auch inlandsbezogene
Vollstreckungsverbote entstünden gleichermaßen erst bei Erreichen der im Wege
der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 2 S. 2 AuslG
markierten Gefahrenschwelle, also erst dann, wenn der Ausländer sonst getötet
oder schwerstverletzt würde, sind unvertretbar.
Jeder Vollstreckungsakt 'Abschiebung', der Folgen für die Gesundheit eines Ausreisepflichtigen
hat, hat sich an Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG messen zu lassen. Hiervon
geht auch OVG Hamburg aus.
Der Grundrechtsschutz des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG wird nach dem
Sinn und Zweck eines jeden besonderen Freiheitsrechts nicht gewährleistet, wenn
ein Eingriff völlig unerheblich ist.4 Art. 2
Abs. 2 S. 1 GG greift hiernach von vornherein nicht ein und hindert
also eine Abschiebung von vornherein nicht, wenn die Gesundheit des Ausreisepflichtigen
durch den Vollzugsakt Abschiebung nur völlig unerheblich beeinträchtigt wird.
Ist die zu besorgende Gesundheitsbeeinträchtigung nicht nur völlig unerheblich,
ist der Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG eröffnet
und es ist zu prüfen, ob die Erfüllung der Ausreisepflicht verlangt und also
die Abschiebung durchgeführt werden muss oder ob von einer Abschiebung abgesehen
werden kann bzw. ob von ihr abgesehen werden muss.
Diese Prüfung hat - wie immer, wenn eine Maßnahme des öffentlichen Rechts in
Freiheitsrechte Einzelner eingreift5 - unter Beachtung
des 'das ganze öffentliche Recht einschließlich des Verfassungsrechts beherrschenden
rechtsstaatlichen Prinzips der Verhältnismäßigkeit'6
zu erfolgen.
Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss eine Abschiebung geeignet und erforderlich,
d. h. sie darf nicht übermäßig sein.
Eine Abschiebung ist eine Maßnahme, mit der eine Störung der öffentlichen Sicherheit
in Gestalt eines nicht genehmigten Aufenthaltes beendet werden soll. Sie ist
hierzu ohne Zweifel geeignet. Dies bedeutet noch nicht, dass sie deshalb auch
durchgeführt werden darf. Eine geeignete Maßnahme, einen nicht genehmigten Aufenthalt
zu beenden, wäre etwa auch, den Betroffenen kurzerhand zu erschießen. Ob von
einer Abschiebung abgesehen werden kann und ob gar abgesehen werden muss, also
ein rechtliches Abschiebungsverbot entsteht, ergibt sich letztlich aus dem Übermaßverbot.
Zur Feststellung, ob eine Abschiebung übermäßig ist oder nicht, hat eine Abwägung
zwischen den widerstreitenden Interessen stattzufinden7
- vorliegend zwischen dem öffentlichen Interesse an der Erfüllung der Ausreisepflicht
und der Abschiebung einerseits und dem privaten, durch Art. 2 Abs. 2
S. 1 GG grundrechtlich geschützten Interesse des Ausreisepflichtigen andererseits,
durch die Abschiebung nicht in der Gesundheit geschädigt zu werden. Die Abwägung
selbst hat nicht abstrakt, sondern konkret zu erfolgen: Es sind - wie immer
im Anwendungsbereich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - alle, die widerstreitenden
Interessen im Einzelfall begründenden Umstände in die Abwägung einzustellen.
Hierbei gilt wie immer im Anwendungsbereich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes:
Führt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen zu dem Ergebnis,
dass das private Interesse des Ausreisepflichtigen, von gesundheitlichen Beeinträchtigungen
verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Ausreisepflicht
und damit der Abschiebung überwiegt, wäre eine gleichwohl durchgeführte Abschiebung
übermäßig, damit unverhältnismäßig, damit rechtswidrig und hätte zu unterbleiben.
Unverhältnismäßige und damit rechtswidrige Maßnahmen sind der bundesdeutschen
öffentlichen Gewalt im Sinne eines Verbots untersagt.
Die vorstehende Abwägung ist immer vorzunehmen, sobald der Vollzug einer Ausreisepflicht
(oder die Legalisierung eines ungenehmigten Aufenthaltes) geprüft wird und in
Rede steht, dass dieser Vollzug nicht völlig unerhebliche Folgen für die Gesundheit
eines Ausreisepflichtigen hat.
Auf das Ergebnis dieser Abwägung kann schlechterdings nicht ohne Einfluß bleiben,
dass aus Sicht der auf der Seite des öffentlichen Interesses in die Abwägung
einzustellenden Umstände drei Fallgruppen zu unterscheiden sind, nämlich:
1. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG - Individualgefahr im Zielstaat
2. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG - Allgemeingefahr im Zielstaat
3. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG - Gefahr durch den Abschiebeakt selbst.
Die Fallgruppen 1 und 2 (Tatbestände des § 53 Abs. 6 AuslG) haben
zunächst gemeinsam, dass sie Gefahrenlagen/Verhältnisse betreffen, denen ein
Ausreisepflichtiger durch die Abschiebung im Zielstaat der Abschiebung ausgesetzt
wird. In diesen Fällen ist eine Abschiebung eine Maßnahme, von der selbst keine
Gefahr ausgeht, sondern deren Eigenart darin besteht, dass durch sie ein anderer
in eine Lage verbracht wird, die gefahrenträchtig ist, wobei es sich um Gefahren
handelt, die nicht der deutsche Staat, sondern ein anderer Staat, der Zielstaat,
zu verantworten hat. Dieser Zielstaat trägt in der Regel (dies jedenfalls, wenn
der Ausreisepflichtige die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt) zugleich
auch die Verantwortung für das weitere Schicksal des Ausreisepflichtigen.
Der Gesetzgeber hat in Ansehung dieser Gefahrenlagen entschieden, dass in Fällen
einer Individualgefahr von einer Abschiebung abgesehen werden kann (§ 53
Abs. 6 S. 1 AuslG) und dass in Fällen einer Allgemeingefahr eine politische
Leitentscheidung über das Absehen von Abschiebungen erforderlich ist (§ 53
Abs. 2 S. 2 AuslG).
Der wesentliche Unterschied zwischen den Fällen des § 53 Abs. 6 S. 1
und denen des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG besteht hierbei nicht in
der Gefahrenlage, sondern darin, dass in Fällen einer Allgemeingefahr die Bundesrepublik
Deutschland, ihre Leistungswilligkeit und -fähigkeit als Abschiebungsschutz
gewährender Staat in wesentlich größerem Umfang in Anspruch genommen würde als
in Fällen einer Individualgefahr.
Es versteht sich von selbst, dass das öffentliche Interesse daran, dass eine
Ausreisepflicht vollzogen wird, in Fällen einer Allgemeingefahr wesentlich größer
ist als in Fällen einer Individualgefahr und dass das in Fällen einer Allgemeingefahr
wesentlich größere Interesse eine Abwägung der widerstreitenden Interessen maßgeblich
beeinflusst. Dass der Abschiebungsschutz in Fällen einer Allgemeingefahr im
Zielstaat dann auch erst bei einer wesentlich höheren Gefahrenschwelle einsetzt
als in Fällen einer Individualgefahr, dürfte jedem einleuchten, dem das auch
dem Übermaßverbot zugrunde liegende Funktionsprinzip einer Waage geläufig ist.
Anders als bei zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen stehen bei inlandsbezogenen
Abschiebungshindernissen Akte der deutschen öffentlichen Gewalt selbst auf dem
Prüfstand. Der maßgebliche Unterschied zu den in § 53 Abs. 6 AuslG
geregelten Sachverhalten ist nicht nur, dass hier eine Differenzierung zwischen
individuellen und allgemeinen Gefahrenlagen nicht vorstellbar ist, weil jeder
Abschiebungsakt stets nur eine individuelle Gefahrenlage schaffen, nicht aber
etwa ganze Bevölkerungsgruppen gefährden kann.8
Maßgeblicher Unterschied zu den in § 53 Abs. 6 AuslG geregelten Fällen
ist vor allem, dass hier ein Ausreisepflichtiger durch eine Abschiebung nicht
in eine fremder Verantwortung unterliegende Gefahrenlage verbracht wird, sondern
dass hier die Gefahr vom Abschiebeakt selbst ausgeht, dass hier also in dem
Fall, dass sich eine Gefahr realisiert, gleichsam das Blut an den eigenen bundesdeutschen
Amtswalterhänden klebt, die bundesdeutsche öffentliche Gewalt diese Gefahr in
vollem Umfang selbst zu verantworten hat. Dies ist bei der Abwägung zu berücksichtigen.
Die Argumentation des OVG Hamburg: (1) der Gesetzgeber habe in § 53 Abs. 6
AuslG angeordnet, dass bei einer erheblichen konkreten Gefahr von einer Abschiebung
lediglich abgesehen werden könne, (2) die Rechtsprechung habe entwickelt, dass
von einer Abschiebung erst abgesehen werden müsse in Fällen einer extremen Gefahrenlage,
(3) für die Reichweite des Grundrechtsschutzes könne es keinen Unterschied machen,
ob der gesundheitliche Schaden einer Bevölkerungsgruppe oder einem Einzelnen
drohe, also gelte: (4) ein Abschiebungsverbot könne generell erst bei einer
extremen Gefahrenlage entstehen, krankt daran, dass das Oberverwaltungsgericht
sich nicht an die herkömmliche, sachgerechte Methodik der Entscheidungsfindung
hält, insbesondere darauf verzichtet, einen der wesentlichsten Grundsätze des
Verfassungsrechts, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, anzuwenden, sondern statt
dessen nichtkompatible Abwägungsergebnisse überträgt. Die Bemühungen sind so
sachgerecht wie die Operationsmethoden jenes literarischen Operateurs, der jedem
unter dem Namen Frankenstein bekannt ist. Und auch die Ergebnisse dieser unorthodoxen
Bemühungen sind die Gleichen: Hier wie dort entstand ein Monster.
4. Die Rechtsprechung zur verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6
S. 2 AuslG ist in Ansehung der hier in Rede stehenden spezifischen öffentlichen
Interessen relevant allein für die Fallgruppen des § 53 Abs. 6 S. 2
AuslG. Aus ihr folgt weder, dass in Fällen einer zielstaatsbezogenen Individualgefahr
ein Abschiebungsverbot noch, dass in Fällen einer Gefahr durch einen Abschiebevorgang
selbst ein Vollstreckungsverbot erst dann entsteht, wenn der Ausreisepflichtige
sonst getötet oder schwerstverletzt würde.
Ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot i. S. d. § 53
Abs. 6 S. 1 AuslG oder ein Vollstreckungsverbot nach § 55 Abs. 3
AuslG entsteht, ist im Einzelfall nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 2
S. 1 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes festzustellen, wobei jeweils
sämtliche widerstreitenden privaten und sämtliche spezifischen öffentlichen
Interessen in die vorzunehmende Abwägung einzustellen sind. Ein Abschiebungsverbot
bzw. ein Vollstreckungsverbot entsteht hierbei regelmäßig dann, wenn die privaten
Interessen die öffentlichen Interessen überwiegen, weil in einem solchen Fall
eine gleichwohl durchgeführte Abschiebung unverhältnismäßig, damit rechtswidrig
wäre und der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt rechtswidrige Maßnahmen im
Sinne eines Verbots untersagt sind.
Im Anwendungsbereich des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wird man davon
auszugehen haben, dass die Gefahrenlage 'erhebliche konkrete Gefahr' entgegen
dem Oberverwaltungsgericht Hamburg nicht nur nie, sondern sogar im Regelfall9
geeignet ist, zugleich auch ein Abschiebeverbot zu begründen. Hierfür spricht
nicht nur, dass kaum anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber angesichts des öffentlichen
Interesses an der Befolgung und Durchsetzung einer Ausreisepflicht und angesichts
dessen, dass nach dem Willen des gleichen Gesetzgebers die Durchsetzung einer
Ausreisepflicht, wenn sie möglich ist, auch ausnahmslos pflichtig ist, das Ermessen
im krassen Kontrast hierzu unterhalb einer Gefahrenschwelle eröffnet hat, ab
der von einer Abschiebung nicht nur abgesehen werden kann, sondern jedenfalls
im Regelfall auch abgesehen werden muss. Hierfür spricht vor allem, dass die
in § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG definierte Gefahrenlage bereits selbst
ein derart erhebliches Gewicht hat, dass sie das 'normale' öffentliche Interesse
am Vollzug der Ausreisepflicht im Regelfall überwiegt (so zutreffend Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg). Dies gilt, soweit inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse
in Rede stehen, angesichts dessen, dass hier die Gefahr von einer Maßnahme der
bundesdeutschen öffentlichen Gewalt selbst ausgeht, erst recht.
Nachgerade selbstverständlich ist, dass sich ein Ausreisepflichtiger - anders
als das Oberverwaltungsgericht Hamburg meint - nicht hinnehmen muß, durch einen
Abschiebungsakt bis zur Grenze irreparabler Schäden an seiner Gesundheit beschädigen
lassen und sich darauf verweisen lassen muss, sich nach der Abschiebung im Zielstaat
wiederherstellen zu lassen.
Es versteht sich von selbst, dass etwa ein Polizeibeamter, der von seiner Schusswaffe
Gebrauch macht und einen anderen verletzt, nicht damit rechnen kann, dass (außer
wohl beim Oberverwaltungsgericht Hamburg) der Schusswaffeneinsatz allein deshalb
so lange als verhältnismäßig und rechtmäßig gewertet und der Verletzte die Verletzung
so lange klaglos hinzunehmen hat, solange die Verletzung hinterher operativ
behoben werden kann. Genauso selbstverständlich ist, dass ein Ausreisepflichtiger
es nicht hinzunehmen hat, durch eine Abschiebung in seiner Gesundheit bis zur
Grenze der Schwerstverletzung oder des Todes beschädigt zu werden, so lange
er sich nach der Abschiebung im Zielstaat wieder instand setzen lassen kann.
Dies ist derart selbstverständlich und die Auffassung des OVG Hamburg ist derart
menschenverachtend und unsinnig, dass (so hoffe ich) sich weitere Erörterungen
erübrigen."
1 BVerwGE
99, 328
2 Der Klarstellung halber wird vorab angemerkt:
Nachstehend diskutiert werden nicht jene Fälle, in denen ein Ausreisepflichtiger
gesundheitliche Schäden erleidet, weil er sich der Abschiebung widersetzt und
die Behörde körperliche Gewalt zur Überwindung dieses Widerstandes einsetzt.
Diskutiert wird also nicht, wie grob eine Behörde vorgehen darf, um eine Abschiebung
durchzuführen. Um es plastisch zu machen: Diskutiert wird nicht das Schicksal
des Sudanesen Aamir Ageeb, der 1999 abgeschoben werden sollte, gegen seine Abschiebung
Widerstand leistete und hierauf von einzelnen Beamten des deutschen Bundesgrenzschutzes,
die offenbar durch keinerlei 'Beißhemmung' beeinträchtigt wurden, zunächst einen
Integralhelm übergestülpt bekam und dann so stark in den Flugzeugsitz gedrückt
wurde, dass er qualvoll erstickte. Diskutiert werden allein die Fälle, in denen
in Rede steht, dass ein erkrankter Ausreisepflichtiger, der sich seiner Ausreisepflicht
fügt, durch die Abschiebung als solche gesundheitliche Beeinträchtigungen erleidet.
Die beiden Fallgruppen werden insbesondere von Oberverwaltungsgericht Hamburg,
B.v. 2.4.2003 - 3 Bs 439/02; 8 VG 4155/2002 nicht differenziert betrachtet und
entsprechend auseinandergehalten.
3 Der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
differenziert in seinem Beschluss vom 10.07.2003 wohl erstmals/neuerdings zwischen
'Transportunfähigkeit' als 'Reiseunfähigkeit im engeren Sinne', ohne
näher zu beschreiben, was unter 'Transportunfähigkeit' zu verstehen sein soll
und der 'Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne', die unter den o. g.
Voraussetzungen vorliegen soll. Welchen Sinn diese Differenzierung machen soll,
erschließt sich nicht. In jedem Fall wird man unterstellen können, daß ein Ausreisepflichtiger
einerseits 'reiseunfähig im engeren Sinne' (was immer darunter zu verstehen
sein soll), andererseits aber 'reisefähig im weiteren Sinne' sein kann. Es wird
daher weiterhin eine Auskunft allein zum Vorliegen der o. g. Voraussetzungen
des jetzt als 'Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne' bezeichneten Vollstreckungshindernisses
erbeten.
4 vgl. BVerwG NJW 1972, 1726
5 BVerfGE 16, 194
6 BVerfGE 39, 1
7 vgl. etwa BVerfGE 16, 194 ff (Liquorentnahme
nach § 81 a StPO); 39, 1 ff (zu § 218 a StGB); E 52, 214 ff (Zwangsvollstreckung)
8 Hierbei wird vorsorglich der Hoffnung Ausdruck
verliehen, dass auf absehbare Zeit niemand ernsthaft auf die Idee verfällt,
Ausreisepflichtige, die zusammen in einem gecharterten Flugzeug abgeschoben
werden, kurzerhand etwa als 'temporäre Bevölkerungsgruppe' zu begreifen.
9 Also dann, wenn auf Seiten des öffentlichen Interesses
keine außergewöhnlichen Umstände in die Abwägung einfließen, die ein erhöhtes
Interesse an einem Vollzug der Ausreisepflicht begründen - etwa Straftaten,
die das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthaltes
erhöhen.
OVG Rh-Pf: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Gefahr der
Retraumatisierung
Urteil vom 23.9.2003 - 7 A 10186/03.OVG - (13 S., M4799)
"(...) Die Berufung des Kläger hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
Erfolg.
Er hat Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG wegen der Folgen, die bei einer Abschiebung in den Iran im
Hinblick auf seine hier festzustellende seelische Erkrankung einer posttraumatischen
Belastungsstörung zu erwarten sind. (...) Derjenige, dem durch die Abschiebung
wegen einer zuvor erlittenen Verfolgung eine Retraumatisierung droht, erleidet
nicht das Bevölkerungsschicksal etwa angesichts eines unzureichenden Gesundheitssystems,
sondern wird Opfer einer sich im individuellen Fall verwirklichenden Gefahrenlage,
die gleichsam die Folge seiner ursprünglichen Verfolgung im Einzelfall ist.
Anzuwenden ist daher die Bestimmung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
mit dem im Gesetz genannten Maßstab der erheblichen konkreten Gefahr für Leib,
Leben oder Freiheit.
Eine solche erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht im Fall des
Klägers wegen der festzustellenden seelischen Erkrankung einer posttraumatischen
Belastungsstörung und der Folgen, die sich im Iran nach einer Abschiebung für
ihn ergeben würden. Nach den Erkenntnissen von Sachverständigengutachten, die
in die mündliche Verhandlung eingeführt worden sind, handelt es sich bei der
PTBS um einen anerkannten Krankheitsbegriff (DSM-IV - Statistischer Manual der
amerikanischen psychiatrischen Gesellschaft; ICD-10 - International Classification
of Diseases; vgl. dazu das Gutachten von Sona, an VG Düsseldorf, 1 K 819/02.A).
Bei einer mittleren oder schweren PTBS werden als Langzeitfolgen allgemein beschrieben
die Gefahren einer Chronifizierung einer schweren Persönlichkeitsstörung. Die
Chronifizierung dieses Leidens stellt damit eine erhebliche konkrete Gefahr
für Leib und Leben dar.
Anders als das Verwaltungsgericht annehmen will, kann die Feststellung der allgemeinen
Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems im Iran, wonach die einschlägigen
zur Behandlung geeigneten Medikamente verfügbar seien bzw. entsprechende psychiatrische
Einrichtungen zur therapeutischen Behandlung vorhanden seien, die im vorliegenden
Fall bestehende Gefahr ersichtlich nicht abwenden. Das Verwaltungsgericht übersieht
dabei, dass die schweren Folgen der Krankheit nur durch eine Kombination aus
Medikamentengabe und therapeutischen Bemühungen abgewendet werden könnten. Die
hier vorliegende Traumatisierung durch Gefängnisaufenthalt und Folter im Iran
stellt zudem einen Fall mit einer besonders ungünstigen Prognose, nämlich den
Fall der sog. man made desasters dar, wobei das Kernproblem der Traumatisierung
die erlebte Hilflosigkeit ist. Neben dem erlittenen Trauma (sog. A-Kriterium)
spielen die flash backs der Erinnerungen (sog. B-Kriterium) eine bestimmende
Rolle im Krankheitsbild, so dass Nachhallerinnerungen dem Betroffenen das Gefühl
vermitteln, die traumatische Situation wiederzuerleben. Daraus ergibt sich als
sog. C-Kriterium das bewusste Vermeiden von Orten oder Menschen, die Erinnerungen
wachrufen können. Das Kernproblem der Traumatisierung ist die erlebte Hilflosigkeit.
Es ist in internationalen Studien übereinstimmend anerkannt, dass medikamentöse
Behandlung nur mit zusätzlicher Psychotherapie langfristig erfolgreich sein
kann und eine solche Therapie nur unter gleichsam geschützten Bedingungen, d. h.
ohne die Gefahr des Wiederaufkeimens der Befürchtungen möglich sein kann. Es
ist offenkundig, dass gerade die Abschiebung in den Verfolgerstaat einer solchen
Zielsetzung diametral zuwider läuft, abgesehen davon, dass wegen der Unberechenbarkeit
des iranischen Systems (vgl. dazu zuletzt Senat, Urteil vom 11. März 2003, 7
A 11622/02.OVG) auch nach objektiven Gesichtspunkten für einen ehemaligen politischen
Gefangenen keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung besteht. Umso
weniger kann angenommen werden, es könne in einem solchen Klima möglich sein,
dem Patienten das subjektive für den Therapieerfolg unbedingt notwendige Gefühl
der Sicherheit zu vermitteln.
Dass der Kläger an der genannten Krankheit leidet, steht für den Senat aufgrund
der im Verfahren vorgelegten und vom Verwaltungsgericht eingeholten ärztlichen
Gutachten fest (...).
Wegen der Eigentümlichkeit, dass die Traumatisierten allenfalls im Rahmen einer
bereits greifenden therapeutischen Bemühung in der Lage sind, über das Geschehene
Auskunft zu geben, kann in der äußerlichen Widersprüchlichkeit von Angaben kein
ausschlaggebendes Moment ausgemacht werden, das der Feststellung der Belastungsstörung
und der Annahme des zugrunde liegenden Traumas entgegensteht. Die von den Ärzten
festgestellten sonstigen diagnostischen Merkmale stellen insoweit starke Indizien
für das Vorliegen der geltend gemachten Extrembelastung dar. (...)
Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG ist schließlich auch nicht - wie das Bundesamt geltend machen will - gegenüber
der Zuerkennung eines Duldungsanspruchs nach § 55 Abs. 2 AuslG wegen
etwa mangelnder Reisefähigkeit subsidiär. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 - [ASYLMAGAZIN
11/2001, S. 59]) entfällt in solchen Fällen das Rechtsschutzinteresse
nicht, weil der Kläger über kein anderweitiges Bleiberecht verfügt, welches
insoweit eine gleichwertige Rechtstellung gegenüber der nach § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG ergeben würde. (...)"
VG Hamburg: Zum Arbeitsverbot durch Duldungsauflage bei
fehlender Mitwirkung
Beschluss vom 27.1.2004 - 13 VG 5857/2003 - (5 S., M4823)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft einen pakistanischen Staatsangehörigen, dem die
Ausländerbehörde vorwirft, bei der Passbeschaffung nur mangelhaft mitzuwirken,
obwohl er einen Antrag auf Passausstellung gestellt hatte. Die Ausländerbehörde
verfügte ein Arbeitsverbot als Duldungsauflage mit der Begründung, in anderen
Fällen sei ein Pass problemlos ausgestellt worden. Das VG Hamburg ordnet die
aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel gegen die Auflage an.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs (...) gegen die Duldungsauflage
'Selbstständige Erwerbstätigkeit und Arbeitsaufnahme nicht gestattet' (...)
wird angeordnet. (...)
Der Aussetzungsantrag ist begründet, da eine Abwägung des Interesses des Antragstellers,
von der Auflage verschont zu bleiben, mit dem öffentlichen Interesse an deren
Erteilung zugunsten des Antragstellers ausfällt. Sein Interesse weiterhin einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können ist höher zu bewerten,
als das Interesse der Antragsgegnerin, dies zu verhindern und so dem Antragsteller
einen Anreiz zu nehmen, weiterhin im Bundesgebiet zu verbleiben. Denn nach der
im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage,
wird der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich Erfolg haben, da die
angegriffene Auflage rechtswidrig ist und ihn dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt,
§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Antragsgegnerin darf gem. § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG die Duldung
durch das Verbot der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beschränken. Das ihr dabei
eingeräumte Ermessen ist allerdings nicht schrankenlos, sondern die ausgesprochene
Einschränkung muss ihre Rechtfertigung im Zweck des Gesetzes finden (vgl. § 36
Abs. 3 HmbVwVfG). Nach der Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt,
ist ein Erwerbstätigkeitsverbot zu dem Zwecke zulässig, einem Ausländer nach
negativem Abschluss seines Asylverfahrens den Anreiz zu nehmen, durch Verweigerung
der erforderlichen Mithilfe bei Beschaffung von Heimreisedokumenten seinen grundsätzlich
zu beendenden Aufenthalt in Deutschland zu verlängern (vgl. VGH Baden-Württemberg,
Beschl. v. 19.01.1999 - 3 S 3190/98).
Davon ausgehend dürfte sich die Antragsgegnerin hier nicht darauf berufen, dass
der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten
nicht hinreichend nachgekommen ist. Maßgeblich ist dabei nicht, wie sich der
Antragsteller irgendwann einmal in der Vergangenheit verhalten hat, sondern
ob er derzeit seinen Mitwirkungspflichten nachkommt. Hierzu ist unbestritten,
dass der Antragsteller Ende letzten Jahres bei seiner Botschaft vorgesprochen
und dort die notwendigen Dokumente und Erklärungen abgegeben hat, um einen Pass
oder ein anderes Heimreisedokument zu erhalten. Warum ihm dennoch die Botschaft
die Hergabe solch eines Identitätspapiers verweigert, bleibt unklar. Es ist
kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass dies an einem bestimmten Verhalten
des Antragstellers liegt. Dass der Antragsteller u. U. dennoch einen Pass
erhalten könnte, reicht nicht aus, ihm vorzuhalten er genüge nicht seinen Mitwirkungspflichten.
Denn es bleibt unklar, was konkret der Antragsteller tun oder u. U. auch
unterlassen sollte, um dies zu erreichen.
Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, dass es - auch der Erfahrung des Gerichtes
nach - bei pakistanischen Staatsangehörigen immer wieder vorkommt, dass diese
einen Pass erhalten, obwohl dies angeblich seit Jahren zuvor unmöglich gewesen
sein soll. Insbesondere der Umstand, dass dies dann zu beobachten ist, wenn
die Erteilung eines Aufenthaltsrechts im Raume steht, rechtfertigt jedoch nicht
schon die Vermutung, die zuvor zu beobachtende Verweigerung sei allein auf das
Verhalten des Ausländers zurückzuführen, so dass im Umkehrschluss vermutet werden
darf, dass eine Passerteilung durch den Ausländer auch dann erreicht werden
könne, wenn er kein Aufenthaltsrecht erlangen kann. Denn es ist durchaus denkbar,
dass hinter diesen Abläufen - zumindest auch - andere Interessen stehen, so
z. B. die des Heimatstaates, der u. U. ein finanzielles Interesse
daran hat, dass seine Angehörigen weiterhin in Deutschland verbleiben, um von
hier Arbeitseinkommen nach Pakistan zu überweisen.
Es fehlt daher an einer hinreichenden Basis für die Vermutung der Antragsgegnerin,
der Antragsteller habe es selbst in der Hand, sich einen Pass zu beschaffen.
(...)"
Einsenderin: RAin Klaffke, Hamburg
Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung
und die Verpflichtung zur Ausreise beim Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen,
der unter Verstoß gegen die Einreisebstimmungen eingereist ist, verstößt nicht
gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK, wenn sichergestellt ist, dass die
Erteilung eines Visums jedenfalls nicht an der Ausländerbehörde scheitert.
Beschluss vom 1.3.2004 - 4 MB 10/04 - (3 S., M4809)
VGH Hessen: "Die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach
§ 32 AuslG aufgrund der Altfallregelung vom November 1999 einerseits und
nach §§ 30, 55 Abs. 2 AuslG wegen überlanger Verfahrensdauer bilden
zwei selbständige Verfahrensgegenstände." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 29.1.2004 - 12 UZ 2530/03 - (4 S., M4754)
OVG NRW: Es steht der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gem.
§ 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung wegen einer extremen
Gefährdungslage im Zielstaat der Abschiebung nicht entgegen, wenn ein Ausländer
wegen der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in Deutschland nicht abgeschoben
werden kann.
Beschluss vom 19.1.2004 - 4 A 335/02.A - (2 S., M4781)
VGH Ba-Wü: "Das Verbot oder Beschränkungen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
die einer ausländerrechtlichen Duldung beigefügt werden, sind keine Akte der
Zwangsvollstreckung im Sinne des § 114 Abs. 7 Satz 1 BRAGO. Für
gerichtliche Verfahren, die diese Auflagen betreffen, erhält der Rechtsanwalt
die volle Gebühr gemäß § 31 Abs. 1 BRAGO." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 11.12.2003 - 13 S 2544/03 - (7 S., M4802)
VGH Hessen: "Für die Fortführung eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes gegen eine Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung besteht
nach erfolgter Abschiebung kein Rechtsschutzbedürfnis." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 11.12.2003 - 9 TG 546/03 - (6 S., M4617)
OVG Hamburg: Die Abschiebung des Vaters eines Kleinkindes mit deutscher
Staatsangehörigkeit, der mit dem Kind in familiärer Lebensgemeinschaft lebt,
ist bei drohender Wartezeit bis zur Visumserteilung von einigen Monaten auch
dann unzulässig, wenn der Ausländer zuvor erheblich gegen ausländerrechtliche
Bestimmungen verstoßen hat.
Beschluss vom 25.9.2003 - 1 Bs 457/03 - (6 S., M4813)
VG Hamburg: Kein Verweis des Ehegatten eines anerkannten Flüchtlings
auf das Visumsverfahren, wenn die Dauer des Visumsverfahrens unabsehbar ist,
weil die Ausländerbehörde die Vorabzustimmung zur Visumserteilung verweigert
und zweifelhaft ist, ob sie der Visumserteilung überhaupt zustimmen wird; der
Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (Sozialhilfebezug)
steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht entgegen, wenn nicht absehbar
ist, wann der Lebensunterhalt vollständig gesichert sein wird.
Urteil vom 20.1.2004 - 10 K 4583/02 - (12 S., M4743)
VG Cottbus: Ein Rechtsmittel gegen eine auflösende Bedingung zu einer
Aufenthaltsbefugnis, wonach diese bei Ausreise erlischt, hat aufschiebende Wirkung.
Beschluss vom 13.1.2004 - 3 L 536/03 - (8 S., M4611)
VG Frankfurt a. M.: Das Verbot der Erwerbstätigkeit durch Auflage
zur Duldung ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Ausländer nicht hinreichend
bei der Passbeschaffung mitwirkt.
Urteil vom 9.12.2003 - 1 E 5572/02 (1) - (5 S., M4621)
VG Hamburg: Es liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse, dass die
Aufenthaltsbefugnis eines Ausländers nach Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen
(hier: Widerruf der Flüchtlingsankerkennung) widerrufen wird.
Beschluss vom 27.10.2003 - 22 VG 3846/2003 - (5 S., M4766)
VG Berlin: Allein das dauerhafte Bestehen eines Abschiebungshindernisses
begründet keinen Ausnahmefall von den Regelversagungsgründen des § 7 Abs. 2
AuslG.
Urteil vom 15.8.2003 - VG 31 F 64.02 - (9 S., M4596)
BayObLG: "Die Sicherungshaft (§ 57 Abs. 2 S. 1 AuslG)
mutiert erst dann zur Beugehaft, wenn die Abschiebung des Betroffenen zuletzt
nur noch von seinem Belieben abhängt, einerseits, weil er die zur Erlangung
der Heimreisedokumente erforderlichen Angaben oder Erklärungen verweigert und
andererseits die Ausländerbehörde bereits sämtliche Ermittlungsansätze erfolglos
ausgeschöpft hat." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 24.11.2003 - 4Z BR 71/03 - (6 S., M4597)
KG Berlin: Kann die Abschiebung eines Ausländers voraussichtlich nicht
innerhalb von sechs Monaten erfolgen, ist die Verhängung von Sicherungshaft
unzulässig, außer wenn zweifelsfrei fest steht, dass das Unterbleiben der Abschiebung
maßgeblich auf zurechenbares pflichtwidriges Verhalten des Betroffenen beruht.
Beschluss vom 8.9.2003 - 25 W 133/03 - (8 S., M4814)
LG Flensburg: Die versuchte Einreise nach Dänemark und das plötzliche
Auftauchen von Identitätspapieren rechtfertigt nicht die Anordnung von Abschiebungshaft,
wenn der Ausländer möglicherweise zur Eheschließung nach Dänemark reisen wollte,
um anschließend aufgrund der Ehe einen Aufenthaltstitel an seinem gewöhnlichen
Aufenthaltsort in Deutschland zu erwerben.
Beschluss vom 30.1.2004 - 5 T 25/04 - (3 S., M4680)
LG Rottweil: Ein Strafbefehl, mit dem einem Ausländer die Erschleichung
von Duldungen durch unrichtige oder unvollständige Angaben gem. § 92 Abs. 2
Nr. 2 AuslG zur Last gelegt wird, muss die Angaben bzw. das Schweigen des
Beschuldigten nach Zeit und Ort jeweils gesondert aufführen.
Beschluss vom 15.1.2004 - 3 Qs 4/04 - (4 S., M4742)
Sonstige Materialien:
IM NRW: Neugestaltung des REAG/GARP-Programms und Verlängerung der
NRW-Starthilfe für Rückkehrer nach Serbien und Montenegro.
Erlasse vom 23.12.2003 - 15-60.10.10-72/03 - (12 S., M4651)
BVerwG: Keine Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG
wegen Passlosigkeit
Urteil vom 3.6.2003 - 5 C 32.02 - (7 S., M4758)
"(...) Der Beschluss des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137
Abs. 1 Nr. 1 VwGO), so dass er aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts,
das Fehlen für den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen erforderlicher Pass-
oder Passersatzpapiere bilde jedenfalls dann einen nach § 2 Abs. 1
AsylbLG beachtlichen Grund, wenn festgestellt werden könne, dass der Betroffene
diese Situation nicht durch eigene Bemühungen beenden könne.
Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes
vom 26. Mai 1997 (BGBl I S. 1130) ist abweichend von den §§ 3
bis 7 das Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden,
die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni
1997, Leistungen nach § 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen
kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil
humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse
entgegenstehen. Solche Gründe liegen nicht vor, wenn der Ausreise und aufenthaltsbeendenden
Maßnahmen lediglich der tatsächliche Grund entgegensteht, dass der zur Ausreise
verpflichtete Ausländer nicht über Pass- oder Passersatzpapiere verfügt und
diese auch nicht zu beschaffen sind.
1. Bereits der Wortlaut des Gesetzes spricht dagegen, den Fall, dass ein Identitätsnachweis
oder sonstige Reisedokumente nicht vorhanden sind und daher der Vollzug aufenthaltsbeendender
Maßnahmen tatsächlich nicht möglich ist, weil der (vermeintliche) Herkunftsstaat
einen rechtskräftig zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichteten Ausländer
mangels Identitätsnachweises nicht aufzunehmen bereit ist, den in § 2 Abs. 1
AsylbLG genannten, namentlich den persönlichen oder humanitären Gründen zuzuordnen.
Bei rechtskräftig festgestellter Ausreisepflicht begründet das Fehlen von Reisedokumenten
kein der Abschiebung entgegenstehendes öffentliches Interesse und ist auch kein
rechtliches Hindernis. Ob eine Abschiebung aus Rechtsgründen nicht möglich ist,
richtet sich ausschließlich nach den rechtlichen Verhältnissen und Beziehungen
zwischen dem Ausländer und der Bundesrepublik Deutschland; unerheblich ist,
ob sich Hindernisse aus den völkerrechtlichen Verhältnissen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Abschiebezielstaat ergeben (s. - m. w. N. - GK
AuslG § 55 Rn. 18). Bei Passlosigkeit scheitert eine Abschiebung nicht
an einem nach nationalem Recht bestehenden rechtlichen Hinderungsgrund, sondern
allein tatsächlich an der fehlenden Aufnahmebereitschaft des mutmaßlichen Herkunftsstaates
bzw. daran, dass kein anderer Staat zur Aufnahme bereit ist. Passlosigkeit hindert
mithin allein tatsächlich die Durchführung einer rechtlich zulässigen Abschiebung.
Unzureichende Reisedokumente bilden auch kein Abschiebungshindernis aus humanitären
Gründen. Solche sind Gründe, welche wegen ihrer Eigenart und ihres Gewichts
die (sofortige) Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen als unmenschlich
erscheinen lassen, wobei nicht jede menschliche Schwierigkeit oder Härte bereits
das Gewicht eines 'humanitären Grundes' erreicht. Gegen eine Zuordnung (vorübergehender
oder dauerhafter) Passlosigkeit zu den 'persönlichen Gründen' im Sinne des § 2
Abs. 1 AsylbLG spricht, dass diese keine (vorübergehende oder dauerhafte)
Eigenschaft einer Person oder ein ihre Lebenssituation oder umstände im Sinne
eines persönlichkeitsbezogenen Merkmals unmittelbar prägender Umstand ist. Zu
einem 'persönlichen Grund' wird Passlosigkeit auch nicht dadurch, dass sie die
Handlungsmöglichkeiten der Ausländer, ihrer Ausreisepflicht nachzukommen, beschränkt.
Schließlich rechnen die Folgen der Anwendbarkeit beziehungsweise Nichtanwendbarkeit
des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht zu den dort als Voraussetzung genannten
Gründen. Diese Gründe müssen bezogen sein auf den Vollzug aufenthaltsbeendender
Maßnahmen und diesen entgegenstehen. Nach § 2 Abs. 1 AsylblG ist es
nicht allein ausreichend, dass (vorübergehend oder dauerhaft) aufenthaltsbeendende
Maßnahme[n] nicht vollzogen werden können; § 2 Abs. 1 AsylbLG stellt
für die entsprechende Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes erkennbar nicht
auf Fälle oder Gründe, in denen bzw. aus denen eine Abschiebung nicht vollzogen
werden kann, sondern nur [auf] die dort genannten Gründe ab.
2. Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und die
Anknüpfung an die Regelungen und Begriffe des Ausländergesetzes gestützt. Bereits
bei einem Wortlautvergleich knüpft § 2 Abs. 1 AsylbLG an die in § 55
AuslG bezeichneten Gründe an, aus denen einem zur Ausreise verpflichteten Ausländer
eine Duldung erteilt werden kann. § 55 AuslG unterscheidet zwischen den
in Absatz 2 geregelten Fällen, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54
AuslG ausgesetzt werden soll, und den von Absatz 3 erfassten Fällen, in denen
dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen
die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern.
Diese Unterscheidung greift § 30 AuslG mit der Maßgabe auf, dass zusätzlich
darauf abzustellen ist, ob der Ausländer die Gründe zu vertreten hat, die einer
freiwilligen Ausreise oder seiner Abschiebung entgegenstehen (Absatz 3), oder
der Ausländer sich weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses
zu erfüllen (Absatz 4). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber
den in § 2 AsylbLG genannten Gründen einen anderen Bedeutungsgehalt hätte
beimessen wollen als den im Ausländergesetz verwendeten Begriffen.
2.1. § 2 Abs. 1 AsylbLG übernimmt nicht alle Gründe, die einer Ausreise
und Abschiebung entgegenstehen und die nach § 55 AuslG die Erteilung einer
Duldung ermöglichen oder gebieten. Genannt werden allein die rechtlichen (§ 55
Abs. 2 AuslG) sowie - ohne die in § 55 AuslG vorgesehenen Qualifizierungen
- die persönlichen und humanitären Gründe sowie das öffentliche Interesse. Nicht
genannt sind aus dem Katalog des § 55 AuslG die tatsächlichen Gründe, aus
denen die Ausreise nicht erfolgen kann oder wegen derer aufenthaltsbeendende
Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Sie sind daher nicht geeignet, nach
§ 2 AsylbLG eine Leistungsgewährung in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes
zu rechtfertigen.
Nach der Begrifflichkeit des Ausländergesetzes liegen Fälle der tatsächlichen
Unmöglichkeit der Abschiebung dann vor, wenn diese aus Gründen scheitern, die
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand behoben werden können (GK AuslG,
§ 55 Rn. 39). Diesen Gründen ist auch die Fallgruppe zuzuordnen, dass Ausländer
- für einen nicht absehbaren Zeitraum - keinen gültigen Pass besitzen und auch
eine Abschiebung mit einem Reisedokument (§ 16 DV AuslG) nicht möglich
ist (s. - m. w. N. - GK AuslG § 55 Rn. 41), soweit nicht ausreichende
und zuverlässige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Abschiebung auch ohne
gültiges Reisedokument möglich ist und alsbald durchgeführt werden kann (vgl.
Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 55 Rn. 8; Hailbronner, Ausländerrecht,
§ 55 Rn. 20, 42).
Dem Berufungsgericht ist nicht darin zu folgen, dass für das Ausländergesetz
kein Anlass zur abschließenden Klärung der Frage bestanden habe, ob Gründe,
die als 'tatsächliche' im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG die Erteilung
einer Duldung gebieten, nicht - zusätzlich - auch persönliche, humanitäre oder
Gründe des öffentlichen Interesses bilden können, und daher jedenfalls bei einer
leistungsrechtlichen Auslegung der ausländerrechtlichen Begriffe Raum für eine
Differenzierung sei. Jedenfalls das Ausländergesetz geht in §§ 30, 55 AuslG
von einer klaren systematischen Einteilung der unterschiedlichen Gründe aus,
die dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen können, und ordnet
- wie im Ansatz auch das Berufungsgericht - den Umstand, dass das Fehlen von
Pass- oder Passersatzpapieren Ausreise und Abschiebung hindern, den tatsächlichen
Hinderungsgründen im Sinne des § 55 Abs. 2 AsylbLG [gemeint ist wohl
AuslG, d.Red.] zu. Diese Unterscheidung hat auch rechtliche Konsequenzen, weil
der Ausländer bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55
Abs. 2 AuslG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Duldung hat (BVerwGE
105, 232 <239>), während in den Fällen des § 55 Abs. 3 AuslG
die Duldung in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt ist. Diese ausländerrechtliche
Differenzierung wird - ergänzt um zusätzliche Tatbestandsmerkmale - in § 30
AuslG aufgegriffen.
2.2. § 2 Abs. 1 AsylbLG knüpft nach seiner Entstehungsgeschichte bewusst
an die ausländergesetzliche Terminologie an; es fehlt jeder Anhalt, dass die
Nichtberücksichtigung lediglich tatsächlicher Hinderungsgründe auf einem Redaktionsversehen
des Gesetzgebers beruhen könnte.
2.3. Systematisch ist weiterhin zu berücksichtigen, dass § 2 Abs. 1
AsylbLG eine Ausnahme von der Regel des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG bildet,
wonach leistungsberechtigt alle Ausländer sind, die sich im Bundesgebiet aufhalten
und 'eine Duldung nach § 55 Ausländergesetz besitzen'. Das Gesetz unterwirft
mithin zunächst alle lediglich geduldeten Ausländer unabhängig vom Grund der
Duldung dem Leistungsrecht des Asylbewerberleistungsgesetzes und nimmt in § 1 a
Nr. 2 AsylbLG auch diejenigen Ausländer in den Blick, 'bei denen aus von ihnen
zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden
können'. Das Merkmal des Vertretenmüssens, auf das § 2 Abs. 1 Nr.
2 AsylbLG in der bis zum 31. Mai 1997 geltenden Fassung hinsichtlich der Ausreise
und Abschiebung hindernden Gründe (insoweit in Anlehnung an § 30 Abs. 4
AuslG) abgestellt hatte, ist in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung
des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 26. Mai 1997 nicht vollständig aufgegeben
worden; es bestimmt allerdings nicht mehr die Abgrenzung zwischen dem Leistungsanspruch
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den (höheren) Leistungen in entsprechender
Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes, sondern (zunächst) die Abgrenzung zwischen
den (im Verhältnis zu den Leistungen nach den Bundessozialhilfegesetz abgesenkten)
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den gemäß § 1 a
Nr. 2 AsylbLG noch einmal - auf das Maß dessen, was im Einzelfall nach den Umständen
unabweisbar geboten ist - reduzierten Leistungen.
3. Sinn und Zweck des Asylbewerberleistungsgesetzes rechtfertigen keine andere
Beurteilung. Die Zuordnung von Personen, die lediglich im Besitz einer Duldung
sind, zum Personenkreis der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigten
(§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass
diese Personen kein gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben und lediglich
ihre Abschiebung zeitweilig ausgesetzt wird. Die Duldung bedeutet allein die
zeitweilige, nach § 56 Abs. 2 AuslG zu befristende Aussetzung einer
an sich zulässigen Abschiebung; sie setzt die Ausreisepflicht voraus und lässt
diese unberührt (§ 56 Abs. 1 AuslG). Die ausländerbehördlichen Feststellungen
zu den Gründen, aus denen eine Duldung erteilt (bzw. versagt) wird, entfalten
zwar im leistungsrechtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mangels
ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Bindungswirkung, so dass die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG von der zuständigen Leistungsbehörde
zu prüfen sind (OVG Münster, Beschluss vom 28. August 2000 - 16 E 137/98 -,
GK AsylbLG VII - zu § 2 Abs. 1 <OVG Nr. 17>). Dies ändert indes
nichts daran, dass nach der eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers (§ 1
Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) zunächst an den ausländerrechtlichen Status einer
Person anzuknüpfen ist, und bedeutet nicht, dass die in § 2 Abs. 1
AsylbLG genannten Gründe abweichend vom Ausländerrecht auszulegen sind. Die
selbstständige Pflicht und Befugnis der Leistungsbehörde zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen
des § 2 Abs. 1 AsylbLG berechtigt diese nicht, bei einem lediglich
geduldeten, also ausreisepflichtigen Ausländer tatsächlich und abweichend vom
ausländerrechtlichen Status von einem (faktisch) dauerhaften Bleiberecht auszugehen
und damit eine vom Ausländerrecht unabhängige leistungsrechtliche Bewertung
vorzunehmen. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, bei diesem Personenkreis
von einem lediglich vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen und
ihm daher lediglich die abgesenkten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
zu gewähren, für die auf die Bedürfnisse eines hier in aller Regel nur kurzen
oder vorübergehenden Aufenthalts abzustellen ist (BTDrucks 13/2746 S. 11),
bleibt durch die in § 2 Abs. 1 AsylbLG getroffene Ausnahmeregelung
unberührt. Sie steht daher einer erweiternden Auslegung der tatbestandlichen
Voraussetzungen einer Leistungsgewährung in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes
entgegen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Gesetzgeber im
Rahmen der ihm zustehenden typisierenden Betrachtung bei der Neufassung des
§ 2 Abs. 1 AsylbLG nicht generell davon ausgegangen, dass bei einem
36 Monate übersteigenden Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
unabhängig von dem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatuts und den Gründen des
zeitlich länger andauernden Inlandsaufenthalts eine Aufenthaltsverfestigung
mit entsprechendem höheren Integrationsbedarf unter Angleichung der zu gewährenden
Leistungen an die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet anzunehmen sei. Durch die
Nichtberücksichtigung lediglich tatsächlicher Ausreise- und Abschiebungshindernisse
hat er vielmehr entschieden, dass nur bei qualifizierten Gründen für einen längeren
Inlandsaufenthalt ein tatsächlich etwa bestehender höherer Integrations- und
Angleichungsbedarf auch normativ durch Leistungen in entsprechender Anwendung
des Bundessozialhilfegesetzes anzuerkennen ist. Der Sinn und Zweck des § 2
Abs. 1 AsylbLG, lediglich bestimmten an sich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Leistungsberechtigten ein dauerhaft existentiell gesichertes und sozial integriertes
Leben zu ermöglichen, lässt mithin keine Rückschlüsse auf den Personenkreis
zu, der hiervon begünstigt sein soll, und gebietet nicht die Zuordnung aller
vom (ausreisepflichtigen) Ausländer nicht zu beeinflussenden tatsächlichen Gründe,
die einer Ausreise und Abschiebung entgegenstehen, zu den nach § 2 Abs. 1
AsylbLG beachtlichen Gründen.
4. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen
Gründen geboten. Zwischen ausreisepflichtigen Ausländern, deren Abschiebung
persönliche, rechtliche oder humanitäre Gründe entgegenstehen, und solchen Ausländern,
bei denen der Abschiebung lediglich tatsächliche Gründe entgegenstehen, bestehen
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie [die] in § 2
Abs. 1 AsylbLG vorgenommene Differenzierung rechtfertigen. Der bestehenden
Ausreisepflicht entspricht eine normativ schwächere Bindung an das Bundesgebiet,
die auch die aus dem Sozialstaatsgebot folgende Einstandspflicht des Gesetzgebers
für die auf seinem Gebiet lebenden Ausländer beeinflusst. Der Gesetzgeber darf
ausreisepflichtige Ausländer, die aus tatsächlichen Gründen an einer Ausreise
gehindert sind, zwar nicht durch Vorenthaltung von das absolute Existenzminimum
sichernden Leistungen in eine ausweglose Lage bringen; er kann aber bei der
Leistungshöhe berücksichtigen, dass es sich um einen Personenkreis handelt,
für den er gemäß seiner eigenen Rechtsordnung keine Verantwortung übernehmen
will, weil es sich um ausreisepflichtige Personen handelt. Der Gesetzgeber hat
für die Festlegung, an welche Merkmale er bei lediglich geduldeten Ausländern
eine leistungsrechtliche Besserstellung knüpfen will, einen breiten Gestaltungsspielraum.
Dieser ist mit der Nichtberücksichtigung lediglich tatsächlicher Gründe, die
dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen, nicht überschritten.
Dass eine leistungsrechtliche Besserstellung solcher ausreisepflichtiger Ausländer
möglich wäre, welche die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst
beeinflusst haben (s. dazu BTDrucks 15/420, 50, 120) oder die an der Beseitigung
tatsächlicher Ausreise- bzw. Abschiebungshindernisse mitwirken, ist für die
verfassungsrechtliche Beurteilung unerheblich.
5. Bei der Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist weiterhin zu berücksichtigen,
dass in den Fällen, in denen die tatsächlichen Ausreise- und Abschiebungshindernisse
voraussichtlich für einen längeren Zeitraum oder dauerhaft bestehen und von
dem ausreisepflichtigen Ausländer nicht zu beeinflussen sind, die Erteilung
einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG in Betracht kommt (s. a.
BTDrucks 13/2746 S. 15); jedenfalls in den Fällen, in denen sich ein Ausländer
nicht weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses
zu erfüllen, lassen die allgemeinen und besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen
für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis hinreichend Raum, dem besonderen
Fall eines tatsächlich voraussichtlich dauerhaften Inlandsaufenthalts eines
lediglich geduldeten, ausreisepflichtigen Ausländers und den vom Berufungsgericht
herangezogenen verfassungsrechtlichen Bedenken (s. aber BVerwG, Beschluss vom
29. September 1998 - BVerwG 5 B 82.97 -, FEVS 49, 97; s. a. BayVGH FEVS
53, 45 <47>; NdsOVG NVwZ-Beil. 2001, 11) gegen eine dauerhafte Gewährung
lediglich der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Rechnung zu tragen.
Dies ist auch systemgerecht, weil primär die Ausländerbehörde berufen ist zu
beurteilen, ob das tatsächliche Abschiebungshindernis tatsächlich dauerhaft
ist oder doch auf einen unabsehbaren Zeitraum fortbestehen wird oder ob tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sich insoweit Veränderungen ergeben
können (z. B. Änderung der Kooperationsbereitschaft des vermeintlichen
Herkunftsstaates). (...)"
Rechtsprechung:
BVerwG: "Der Kostenerstattungsanspruch nach § 10 b Abs. 3
AsylbLG besteht auch in Fällen einer länderübergreifenden Umverteilung von Asylbewerbern
nach § 5 AsylVfG." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 2.10.2003 - 5 C 4/03 - (6 S., M4757)
VG Neustadt a. d. W.: Sozialhilfeempfänger haben keinen Anspruch
auf Übernahme der Praxisgebühr und Arzneimittelzuzahlung; offengelassen, ob
Anspruch auf Übernahme eines Teils der Kosten als Darlehen nach § 15 a
BSHG.
Beschluss vom 17.2.2004 - 4 L 441/04.NW - (7 S., M4800)
VG Aachen: Dient die Behandlung einer chronischen Erkrankung zugleich
der Verhinderung von akuten, schwerwiegenden Symptomen (hier: schwere reaktive
Depression mit Suizidgefahr), besteht ein Anspruch auf Krankenbehandlung nach
§ 4 Abs. 1 S. 1 AsylbLG.
Beschluss vom 8.1.2004 - 1 L 2469/03 - (5 S., M4627)
VG Weimar: Auch bei tatsächlichen Abschiebungshindernissen können Leistungen
nach § 2 Abs. 1 AsylbLG möglich sein; Durchführungsbestimmungen des
Thüringer Innenministeriums zu § 2 AsylbLG widersprechen dem Inhalt der
Norm (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Beschluss vom 17.12.2003 - 5 E 1795/03.We - (11 S., M4599)
Rechtsprechung:
BVerfG: "1. Art. 11 Abs. 2 GG ermöglicht dem Gesetzgeber,
das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG zu beschränken,
wenn unterstützungsbedürftige Personen in anhaltend großer Zahl in die Bundesrepublik
Deutschland einreisen und Bund, Ländern und Gemeinden daraus erhebliche Lasten
der Unterbringung, Unterstützung und Eingliederung erwachsen.
2. Es ist mit Art. 11 Abs. 1 GG vereinbar, dass Spätaussiedler, die
an einem anderen als dem ihnen zugewiesenen Ort ständigen Aufenthalt nehmen,
grundsätzlich keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz
erhalten (§ 3 a WoZuG)." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 17.3.2004 - 1 BvR 1266/00 - (12 S., M4827)
AG Schöneberg: Ist die Identität der Mutter eines neugeborenen Kindes
durch eine Geburtsurkunde nachgewiesen und liegen keine Hinweise auf die Unrichtigkeit
dieser Identität vor, so ist die Identität der Mutter bei der Eintragung des
Kindes ins Geburtenbuch zugrunde zu legen.
Beschluss vom 4.2.2004 - 70 III 31/03 - (3 S., M4767)
VG Kassel: Weibliche deutsche Staatsangehörige muslimischen Glaubens
haben einen Anspruch aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auf Zulassung eines
Fotos, das sie mit Kopfbedeckung zeigt, für die Ausstellung eines Passes; die
Zulassung darf nicht von der Vorlage einer Bescheinigung einer Religionsgemeinschaft
abhängig gemacht werden.
Beschluss vom 20.1.2004 - 3 G 1916/03 - (13 S., M4817)
VG Hamburg: Kein Anspruch der Eltern einer muslimischen Tochter auf Befreiung
ihrer Tochter vom Sexualkundeunterricht.
Beschluss vom 12.1.2004 - 15 VG 5827/2003 - (9 S., M4598)
Sonstige Materialien:
IM NRW: Bezug von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz stehen
nur der Ermessenseinbürgerung, nicht aber der Anspruchseinbürgerung entgegen.
Erlass vom 29.1.2003 - 13/13-10.14.5 - (2 S., M4818)