Materielles Asylrecht

Rechtsprechung:
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit können grundsätzlich auf den zweiten Heimatstaat als Fluchtalternative verwiesen werden; die Grundsätze zur inländischen Fluchtalternative gelten entsprechend (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Äthiopien und Eritrea).
Urteil vom 18.2.2004 - 2 L 15/99 - (19 S., M4839)

Asylverfahrens- und prozessrecht

OVG Niedersachsen: Zur Dolmetschervereidigung und zur Vernehmung von Zeugen im Ausland
Beschluss vom 13.2.2004 - 7 LA 194/03 - (4 S., M4752)

"(...) Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz und des Verfahrensmangels in Gestalt der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 iVm § 138 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
I. 1. Die Klägerin erblickt einen Verfahrensfehler darin, dass sich ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung der Dolmetscher lediglich auf seine Vereidigung in einem vorangegangenen Verfahren bezogen, den auch in ihrer Sache jedoch erforderlichen Dolmetschereid nicht geleistet habe. Mit diesem Vorbringen wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Eine verfahrensfehlerhafte Nichtbeeidigung eines Dolmetschers ist als solche nicht geeignet, das rechtliche Gehör zu verletzen. Eine Verletzung kommt nur in Betracht, wenn die Sprachmittlung durch einen zugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übertragungsfehlern an erheblichen Mängeln gelitten und deshalb zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der vom Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt hat (vgl. GK-AsylVfG, § 78 Rn. 436). Dafür ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Davon abgesehen geht das Rügerecht verloren, wenn - wie hier - die Nichtbeeidigung in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt worden ist. (...)
3. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ist auch nicht - wie diese geltend macht - durch eine verfahrensfehlerhafte Ablehnung der im Termin gestellten Beweisanträge verletzt worden. (...)
b) Den zweiten auf die Vernehmung oder Anhörung des vormaligen Ministers gerichteten Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil eine Vernehmung den Zeugen selbst gefährden würde und ein solches Vorgehen auch als völkerrechtlich unfreundlicher Akt zu werten wäre. Die Rüge der Klägerin, eine Anhörung des benannten Zeugen durch die deutsche Botschaft sei ohne die vom Gericht befürchteten Probleme möglich gewesen, zeigt ungeachtet der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags einen Verfahrensmangel schon deshalb nicht auf, weil das Begehren, zu Einzelheiten des angeblichen Verfolgungsgeschehens einen im (möglichen) Verfolgerstaat lebenden Zeugen im Wege der Rechtshilfe durch deutsche Auslandsvertretungen vernehmen oder anhören zu lassen, auf ein grundsätzlich schlechthin ungeeignetes Beweismittel gerichtet ist, welches unverwertbar wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 9.5.1983 - 9 B 10466.81 -, DVBl. 1983, 1001).
c) Den Beweisantrag zu 3), die - in China lebende - Frau B. C. D. als Zeugin zu vernehmen, hilfsweise telefonisch durch das Gericht zu befragen, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil bei einer telefonischen Befragung die Identität der befragten Person nicht festgestellt werden könnte. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, dass sich eine solche Befragung unter Einschaltung eines Dolmetschers dem Gericht sogar hätte aufdrängen müssen. (...) Die Ablehnung des Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn dieser war auf ein schlechthin ungeeignetes Beweismittel gerichtet. Da es im Falle einer Anhörung der benannten Zeugin in jeder Hinsicht auf die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben und damit auf den persönlichen Eindruck des Gerichts angekommen wäre, wäre die vorgeschlagene telefonische Befragung für die Wahrheitsfindung wertlos gewesen. (...)"

OVG Thüringen: Beweisnotstand bei posttraumatischer Belastungsstörung; keine Rückschlüsse aus allgemeiner Lebenserfahrung
Urteil vom 25.9.2003 - 3 KO 851/99 - (43 S., M4733)

"(...) Diesen Ungereimtheiten im Verfolgungsschicksal in den verschiedenen Schilderungen des Klägers während des langen Verfahrens kann keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Sie sprechen angesichts der dem Kläger im Sachverständigengutachten attestierten posttraumatischen Belastungsstörung und deren Auswirkungen auf sein Erinnerungsvermögen und seine Fähigkeit zur Wiedergabe von Erlebtem nicht gegen die Glaubhaftigkeit seines tatsächlichen Vorbringens in dessen (...) wesentliche[m] Kern.
Nach den Feststellungen des Gutachters leidet der Kläger an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10, F 43.1), die sich u. a. 'in einem ausgeprägten durchgehenden Vermeidungsverhalten in Bezug auf das traumatische Ereignis' äußert (...) und 'in ihrer inhaltlichen Ausprägung durch Folter und Misshandlungen im Sudan entstanden' ist (...) und deren Symptome 'durch Erinnerungen an die traumatische Situation sofort in großem Umfang wieder' auftreten (...). (...)
Steht damit zur Überzeugung des Senats fest, dass beim Kläger eine auf einem Folterschicksal im Sudan beruhende gravierende posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, aufgrund derer sein Erinnerungsvermögen und seine Fähigkeit zu einer schlüssigen Sachverhaltsschilderung eingeschränkt sind und diese Einschränkung auch die Bereiche betrifft, die nicht unmittelbar zu den Folter- oder Misshandlungserlebnissen gehören, können die inneren Unstimmigkeiten im klägerischen Sachvortrag mit einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens und seiner Fähigkeit zur sachgerechten Wiedergabe des Erlebten plausibel erklärt werden. Sie hindern nicht, die wesentlichen Verfolgungstatsachen mit der nötigen Gewissheit festzustellen.
Zur erforderlichen uneingeschränkten richterlichen Überzeugungsgewissheit hinsichtlich der Verfolgung eines Asylbewerbers gehört, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit des von ihm behaupteten individuellen Schicksals erlangt haben muss. Dabei ist der Nachweis dieses Vorbringens wegen des insoweit bestehenden sachtypischen Beweisnotstandes ohnehin insofern erleichtert, als anstelle des vollen Nachweises eine Glaubhaftmachung des Asylvortrages in dem Sinne genügt, dass sich das Gericht von seiner Wahrheit überzeugen kann. Hierzu ist der Asylbewerber grundsätzlich aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Erlebnissphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse von sich aus substantiiert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei so zu schildern, dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen. Weist der Sachvortrag erhebliche Widersprüche oder Steigerungen auf, kann dem Asylsuchenden in der Regel nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180, m. w. N. und Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 64.89 -, Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 165).
Jedoch liegt ein gesteigerter Beweisnotstand vor, wenn ein Asylbewerber - wie vorliegend der Kläger - aufgrund einer psychischen Erkrankung, wie etwa einer Traumatisierung infolge erlittener Misshandlung oder Folter, nur noch in der Lage ist, über das Erlebte selektiv, widersprüchlich oder lediglich in Ansätzen zu berichten. Ein solcher qualifizierter Beweisnotstand führt zu einer Herabsetzung der vorbezeichneten Anforderung an die Schlüssigkeit des tatsächlichen Vorbringens und damit auch an den Nachweis eines Verfolgungsgeschehens (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2002 - 10 A 11457/01 - [28 S., M1658]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 25 A 2593/96.A - AuAS 1998, 105 = EzAR 640 Nr. 25; GK-AuslR II - § 53 Rn. 142). Eine solche Herabsetzung der Schlüssigkeitsanforderungen an den Sachvortrag verlangt über den Nachweis eines entsprechenden Krankheitsbildes hinaus nicht zusätzlich eine Darlegung bzw. einen Nachweis dazu, welche konkreten Tatsachen mit Blick auf den Gesundheitszustand aus welchen Gründen als bewiesen angesehen werden sollen, obwohl der Asylbewerber sich zu ihnen unsubstantiiert, unschlüssig oder widersprüchlich geäußert hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2002 - 10 A 11457/01 -; a. A. VG Stuttgart, Urteil vom 6. September 2001 - A 1 K 11957/00 -; vgl. zu den Darlegungsanforderungen an einen Zulassungsantrag: Hofmann, InfAuslR 1998, 356, 361; Treiber, Asylpraxis Bd. 7, 15, 17; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 25 A 2593/96.A - AuAS 1998, 105 = EzAR 640 Nr. 25; BayVGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - 19 ZB 99.30762 -; offen lassend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2001 - 8 A 5585/99.A - NVwZ-Beilage 2001, 109 [4 S., M0953]). Dementsprechend ist es unschädlich, wenn - wie im vorliegenden Fall - nach den Ausführungen des Gutachters eine explorative Darstellung dazu nicht möglich ist, inwiefern im Einzelnen bestimmte Unstimmigkeiten im klägerischen Sachvortrag auf den eingeschränkten Erinnerungsvermögen des Klägers beruhen (...). (...)
Soweit die Beklagte es für nicht 'nicht nachvollziehbar' bzw. 'unrealistisch' hält, dass der Kläger einerseits von Ordnungs- und Sicherheitskräften verfolgt, insbesondere mehrmals festgenommen worden sei, er andererseits sein Heimatland ungehindert - zudem mit einem Schlepper - habe verlassen können, lassen sich hieraus Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung in deren Kern nicht zwingend ableiten, zumal dies Einflussmöglichkeiten - etwa bei entsprechender Bestechung - im Sudan nicht berücksichtigt (...). Auch die weitere Erwägung der Beklagten, es sei 'nicht nachvollziehbar'  dass der Kläger einerseits von den Sicherheitsbehörden wegen seiner Religion unter Druck gesetzt, er andererseits von ihnen - als Andersgläubigen - zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sein wolle, überzeugt für sich allein nicht; mit diesem Argument stellt die Beklagte der Sache nach auf den Gesichtspunkt einer allgemeinen Lebenserfahrung ab. Ungeachtet dessen, dass sich aus einer allgemeinen Lebenserfahrung - zumal sie allenfalls aus den insoweit nicht maßgeblichen hiesigen gesellschaftlichen Verhältnissen gewonnen werden könnte - ohnehin keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Handlungsmuster von Sicherheitsorganen fremder Staaten ziehen lassen, bezieht die Beklagte die vom Kläger beschriebene konkrete Konfliktsituation nicht ein, die nach seinem Vortrag die Zusammenarbeit zwischen ihm und den Angehörigen des sudanesischen Sicherheitsdienstes von Anfang an geprägt hat. (...)"

VG Berlin: Kein Erlöschen der Aufenthaltsgestattung durch erfolgreiche Klage des Bundesbeauftragten
Beschluss vom 21.1.2004 - VG 31 A 433.03 - (5 S., M4615)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Im vorliegenden Verfahren geht es um einen Asylantragsteller, der vom Bundesamt anerkannt worden war. Nachdem die Anerkennung auf Klage des Bundesbeauftragten durch das Verwaltungsgericht aufgehoben und das Asylverfahren zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fortgesetzt worden war, erteilte die zuständige Ausländerbehörde dem Antragsteller eine Duldung anstelle der Aufenthaltsgestattung. Mit einem Antrag auf einstweilige Anordung macht der Antragsteller die Übergabe einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung geltend.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn nach § 63 Abs. 1 AsylVfG wird dem Ausländer nach der Asylantragstellung eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, sofern er nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist. (...)
Das Begehren des Antragstellers wäre erfolglos, wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen wäre. Die Voraussetzungen dafür sind in § 67 Abs. 1 AsylVfG geregelt, aber hier nicht erfüllt. Zu Unrecht meint der Antragsgegner, die Aufenthaltsgestattung des Antragstellers sei nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG erloschen. Die Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) ist aber nicht unanfechtbar geworden. Vielmehr wurde die anerkennende Entscheidung des BAFl rechtskräftig aufgehoben. In einem derartigen Fall mag zwar auf die Unanfechtbarkeit des Urteils abzustellen sein (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, II § 67 Rn. 22, Seite 14). Jedoch setzt das voraus, dass damit auch geklärt ist, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Denn diese Feststellung ist gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich notwendiger Inhalt einer Entscheidung des BAFl, wenn nicht ein Fall des § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG gegeben ist, was hier nicht der Fall ist. (...)
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner darauf, dass die 'noch zu prüfenden Voraussetzungen des § 53 AuslG ... vom Asylantragsbegriff nicht umfasst' werden. Wie bereits die vom Antragsgegner angeführte Fundstelle zeigt, betrifft diese Erwägung lediglich die Frage, ob die Berufung auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG einen Asylantrag darstellt. Darum geht es hier aber nicht. Denn der Antragsteller machte 1995 nicht nur ein derartiges Hindernis geltend, sondern suchte Schutz vor politischer Verfolgung (§ 13 Abs. 1 AsylVfG). Unabhängig vom Asylantragsbegriff sind die Fragen zu beantworten, in welchem Verfahren ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG zu prüfen ist und ob für die Durchführung dieses Verfahrens der Aufenthalt des Ausländers gestattet ist. Versteht man unter einem Asylverfahren, zu dessen Durchführung dem Ausländer der Aufenthalt gestattet ist, ein Verfahren vor dem BAFl, das auf einen Asylantrag zu einer Entscheidung nach § 31 AsylVfG führt, so lässt sich zwanglos erklären, warum es im Falle des Antragstellers noch um die Durchführung des Asylverfahrens geht.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Obgleich ihm derzeit keine Abschiebung droht und sich die tatsächliche Position des Antragstellers durch die streitige Bescheinigung kaum merklich bessern wird, sieht das Gericht den Anordungsgrund darin, dass das weitere Asylverfahren voraussichtlich nur von kurzer Dauer sein und der Antragsteller deswegen sein Begehren nicht wirksam in einem Klageverfahren verfolgen könnte. Da andererseits der Antragsgegner durch die stattgebende Entscheidung kaum belastet wird, erscheint es dem Gericht vertretbar, die Hauptsache praktisch vorweg zu nehmen. (...)"

Rechtsprechung:
OVG NRW: Das Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit des Widerrufs der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung gem. § 73 Abs. 1 S.  1 AuslG steht ausschließlich im öffentlichen Interesse; der Begriff "unverzüglich" i. S. d. § 73 Abs. 1 S. 1 AuslG ist als "sachlich gebotener Entscheidungsgang" zu verstehen.
Beschluss vom 22.12.2003 - 13 A 4646/03.A - (2 S., M4782)
OVG NRW: Die Regelung über den Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung gem. § 73 Abs. 1 AsylVfG finden auch dann Anwendung, wenn nach der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG für den Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung erfüllt werden.
Beschluss vom 4.12.2003 - 8 A 3766/03.A - (5 S., M4790)
OVG Niedersachsen: Ein Urteil, das eine Abschiebungsandrohung in einen bestimmten Staat (hier: Syrien) nicht aufhebt, obwohl die Rückkehr in den Staat auf Dauer nicht möglich ist und deshalb die Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen als gegenstandslos angesehen worden war, weicht vom Urteil des BVerwG vom 10.7.2003 - 1 C 21.02 -, ASYLMAGAZIN 10/2003, S. 34, ab; die Berufung wegen Divergenz gem. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist auch dann zuzulassen, wenn die höhergerichtliche Entscheidung erst nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts ergangen ist.
Beschluss vom 6.10.2003 - 2 LA 283/03 - (7 S., M4643)
VG Potsdam: Zum Beginn der Drei-Monats-Frist für einen Asylfolgeantrag gem. § 51 Abs. 3 S. 1 VwVfG bei andauernder, sich steigernder exilpolitischer Betätigung (ausführlich zititert unter Ländermaterialien, China).
Beschluss vom 4.3.2004 - 2 L 243/04.A - (12 S., M4824)
VG München: Der Bundesgrenzschutz darf die Einreise eines Asylantragstellers nur auf Grundlage von § 18 Abs. 2 AsylVfG, nicht jedoch wegen voraussichtlicher Erfolglosigkeit des Asylantrags Möglichkeiten der Unterbringung von Rückkehrern und zur Behandelbarkeit von PTBS verweigern.
Beschluss vom 24.9.2003 - M 23 E 03.60460 - (3 S., M4727)
VG Stuttgart: Zu den Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen zur Darlegung einer psychischen Erkrankung (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Türkei).
Urteil vom 16.9.2003 - A 5 K 14410/02 - (20 S., M4730)
VG Darmstadt Das Rechtsschutzinteresse einer Klage auf Asylanerkennung entfällt mit der freiwilligen Ausreise in einen aufnahmebereiten Drittstaat.
Urteil vom 23.5.2003 - 5 E 30210/97.A(3) - (6 S., M4829)
VG Koblenz: Bei Widerruf der Asylanerkennung wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und Anordung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs kann die aufschiebende Wirkung der Klage nicht angeordnet werden, wenn der Widerruf nicht offensichtlich rechtswidrig ist und dem Ausländer keine Abschiebung in den Herkunftsstaat droht.
Beschluss vom 9.9.2003 - 5 L 2126/03.KO - (20 S., M4801)

 

Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

RA Schild: Erkrankungsbedingte Abschiebungshindernisse und -verbote
RA Wolfgang Schild, Köln, Stellungnahme zu OVG Hamburg, Beschluss vom 2.4.2003 - 3 Bs 439/02 - ASYLMAGAZIN 12/2003, S. 33 (7 S., M4774)

Vollständiger Abdruck des Dokuments:
"Anlass der nachstehenden Ausführungen ist der Beschluss OVG Hamburg, B.v. 2.4.2003 - 3 Bs 439/02; 8 VG 4155/""2002 -. Das Oberverwaltungsgericht entwickelt dort aus § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG und der Rechtsprechung zur verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG die Auffassung, dass ein inlandsbezogenes Vollstreckungsverbot erst ab einer extremem Gesundheitsgefahr für den Ausreisepflichtigen entstehen könne. Erleide er im Zuge einer Abschiebung eine Beschädigung seiner Gesundheit, habe er sich auf eine im Zielstaat der Abschiebung bestehende Behandlungsmöglichkeit verweisen zu lassen. Etwas anderes könne nur in Fällen irreparabler Gesundheitsschäden gelten.
Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist - wie nachstehend dargelegt wird - unvertretbar.
I. Nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach wohl allgemeiner Auffassung sind in Erkrankungsfällen die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt, wenn der Ausländer therapiebedürftig erkrankt ist und die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich sein Gesundheitszustand alsbald nach der Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, wenn/weil ihm dort die erforderliche Therapie nicht zur Verfügung steht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden gemäß § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG nach § 54 AuslG berücksichtigt. Abschiebungsschutz kann hier nur nach Maßgabe einer politischen Leitentscheidung erfolgen. Diese Sperrwirkung greift nach der Rspr. des BVerwG nicht in Fällen, in denen der Ausländer im Falle einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. In derartigen Fällen ist § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Gefahr im Rahmen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu berücksichtigen ist.1
§ 53 Abs. 6 AuslG betrifft Gefahrenlagen im Zielstaat einer Abschiebung (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse). Die Norm regelt nicht solche Gefahren, die sich aus dem Abschiebungsakt selbst ergeben (sog. inlandsbezogene Abschiebungshindernisse2). Bezüglich dieser Gefahren fehlt es an einer ausdrücklichen einfachgesetzlichen Regelung. Dies bedeutet nicht, dass eine Ausländerbehörde nun gleichsam ohne Rücksicht auf Verluste Abschiebungen durchziehen könnte. Eine Abschiebung ist ein Vollstreckungsakt und damit eine belastende Maßnahme der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt. Für sie gilt wie für jede belastende Maßnahme der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt: Wirkt sie sich dergestalt auf den Gesundheitszustand des Maßnahmenadressaten aus, dass sie diesen verändert, etwa verschlechtert, betrifft sie die durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG grundrechtlich geschützte 'körperliche Unversehrtheit' des Ausreisepflichtigen. Die 'körperliche Unversehrtheit' ist der Zustand, in dem der Körper frei ist von einer Einwirkung auf seine Funktion oder Substanz. Der Schutz umfaßt nicht nur die Freiheit von physischen Beeinträchtigungen, sondern auch den Schutz vor Einwirkungen, die sich psychisch auswirken. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ist nicht auf Deutsche beschränkt. Es ist ein Menschenrecht, das auch nichtdeutsche Staatsangehörige haben. Es dürfte wohl mittlerweile unstreitig sein, dass Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot begründen kann.
II. Streitig ist, unter welchen Voraussetzungen sich aus § 55 Abs. 2 AuslG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein Vollstreckungsverbot ergeben kann.

1. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, B. v. 7.5.2001, 11 S 389/01 -
Nach Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, B. v. 7.5.2001, 11 S 389/01 - InfAuslR 2001, 384 ff.; ferner Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, B. v. 10.7.2003, 11 S 2622/02 [ASYLMAGAZIN 11/2003, S. 34] kann eine Erkrankung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis begründen. Dies sei der Fall, wenn die beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass im Falle einer Abschiebung sich der Gesundheitsszustand der Betroffenen wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtere. Der wesentlichen Verschlechterung eines Gesundheitszustandes stehe der Fall der Verfestigung einer bereits vorhandenen wesentlichen Erkrankung gleich.3 Es könne unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung ein Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 S. 2 AuslG i.V.m. Art. 2 GG anzunehmen sein, wenn die Abschiebung als solche bei dem von der Zwangsmaßnahme betroffenen Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden führt bzw. einen vorhandenen Gesundheitsschaden weiter verfestigt. Denn aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, wonach jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat, folge eine umfassende Schutzpflicht des Staates, die in Bezug auf eine beabsichtigte Abschiebung zu beachten sei. Zwar müsse einerseits die Ausreisepflicht des Ausländers durchgesetzt werden, doch sei andererseits gesundheitlicher Schaden von dem Ausländer abzuwenden. Die mit dem Vollzug der Abschiebung betraute Behörde habe daher die Pflicht, eine soweit wie möglich abgesicherte Prognose über eine behauptete Gesundheitsgefahr zu gewinnen, damit eine Abschiebung verantwortet werden könne. Eine Abschiebung, die als solche eine erhebliche konkrete Gefahr für den Gesundheitszustand des Ausländers bedeute, habe zu unterbleiben. So liege es, wenn das ernsthafte Risiko bestehe, dass unmittelbar durch die Abschiebung der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtert werde, dass also die Abschiebung den Ausländer in diesem Sinne krank oder kränker mache. Dabei sei die Annahme eines Vollstreckungshindernisses nicht etwa im Hinblick auf die Möglichkeit einer therapeutischen Behandlung im Zielstaat ausgeschlossen, d. h. der Ausländer müsse sich nicht gleichsam darauf verweisen lassen, eine durch die Abschiebung herbeigeführte wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes könne im Rahmen einer therapeutischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung behoben werden.

2. OVG Hamburg, B.v. 2.4.2003 - 3 Bs 439/02; 8 VG 4155/""2002 -
Nach OVG Hamburg, B. v. 2.4.2003 - 3 Bs 439/02; 8 VG 4155/2002 soll dem gegenüber Krankheit einen Ausländer nur in Ausnahmefällen vor Abschiebung schützen. Eine erhebliche konkrete Gefahr für die Gesundheit als solche hindere die Abschiebung noch nicht. Nur eine besonders schwere Gefahr habe diese Wirkung. Der Ausländer müsse sich darauf verweisen lassen, eine durch die Abschiebung herbeigeführte wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch eine therapeutische Behandlung im Zielstaat der Abschiebung beheben zu lassen. Ein Abschiebungshindernis könne sich bei drohenden Beeinträchtigungen der Gesundheit insbesondere aus § 53 Abs. 6 AuslG und aus § 55 Abs. 2 AuslG ergeben. Nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG könne von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehe. Die Abschiebung stehe in diesem Fall im Ermessen der Ausländerbehörde. Dieses Ermessen könne im Einzelfall auf Null reduziert sein. Diese Rechtslage bestehe auch, soweit § 55 Abs. 2 AuslG einschlägig sei. Sei das Ermessen nicht auf Null reduziert, so sei die Abschiebung rechtlich nicht unmöglich. Wann Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 GG die Abschiebung eines Ausländers verbiete, sei durch die Rechtsprechung des BVerwG geklärt. Dies sei dann der Fall, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen bzw. schwersten Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt sein würde. Zwar habe das BVerwG diesen Grundsatz im Hinblick auf die verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 2 S. 2 AuslG formuliert. Für die Reichweite des Grundrechtsschutzes könne es aber keinen Unterschied machen, ob der gesundheitliche Schaden einer Bevölkerungsgruppe oder einem Einzelnen drohe. Der verfassungsrechtliche Schutz vor Abschiebung könne sich nicht deshalb erhöhen, weil der Ausländer nicht einer Bevölkerungsgruppe angehöre, sondern ein Einzelschicksal zu erleiden habe. Es teile auch keineswegs die Auffassung, dass eine Abschiebung den Ausländer nicht kränker machen dürfe, auch wenn dies auf seinem eigenen, wenn auch vielleicht nicht vorwerfbaren, Verhalten beruhe und dass der Ausländer sich nicht darauf verweisen lassen müsse, eine durch eine Abschiebung herbeigeführte wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch eine therapeutische Behandlung im Zielstaat der Abschiebung beheben zu lassen. Der verfassungsrechtliche Schutz der Gesundheit reiche, wie sich aus der zuvor zitierten Rspr. ergebe, nicht so weit. Etwas anderes möge dann gelten können, wenn durch die Abschiebung irreparable gesundheitliche Schäden entstünden.

3. Die Auffassungen des OVG Hamburg, sowohl zielstaatsbezogene als auch inlandsbezogene Vollstreckungsverbote entstünden gleichermaßen erst bei Erreichen der im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 2 S. 2 AuslG markierten Gefahrenschwelle, also erst dann, wenn der Ausländer sonst getötet oder schwerstverletzt würde, sind unvertretbar.
Jeder Vollstreckungsakt 'Abschiebung', der Folgen für die Gesundheit eines Ausreisepflichtigen hat, hat sich an Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG messen zu lassen. Hiervon geht auch OVG Hamburg aus.
Der Grundrechtsschutz des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG wird nach dem Sinn und Zweck eines jeden besonderen Freiheitsrechts nicht gewährleistet, wenn ein Eingriff völlig unerheblich ist.4 Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG greift hiernach von vornherein nicht ein und hindert also eine Abschiebung von vornherein nicht, wenn die Gesundheit des Ausreisepflichtigen durch den Vollzugsakt Abschiebung nur völlig unerheblich beeinträchtigt wird.
Ist die zu besorgende Gesundheitsbeeinträchtigung nicht nur völlig unerheblich, ist der Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG eröffnet und es ist zu prüfen, ob die Erfüllung der Ausreisepflicht verlangt und also die Abschiebung durchgeführt werden muss oder ob von einer Abschiebung abgesehen werden kann bzw. ob von ihr abgesehen werden muss.
Diese Prüfung hat - wie immer, wenn eine Maßnahme des öffentlichen Rechts in Freiheitsrechte Einzelner eingreift5 - unter Beachtung des 'das ganze öffentliche Recht einschließlich des Verfassungsrechts beherrschenden rechtsstaatlichen Prinzips der Verhältnismäßigkeit'6 zu erfolgen.
Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss eine Abschiebung geeignet und erforderlich, d. h. sie darf nicht übermäßig sein.
Eine Abschiebung ist eine Maßnahme, mit der eine Störung der öffentlichen Sicherheit in Gestalt eines nicht genehmigten Aufenthaltes beendet werden soll. Sie ist hierzu ohne Zweifel geeignet. Dies bedeutet noch nicht, dass sie deshalb auch durchgeführt werden darf. Eine geeignete Maßnahme, einen nicht genehmigten Aufenthalt zu beenden, wäre etwa auch, den Betroffenen kurzerhand zu erschießen. Ob von einer Abschiebung abgesehen werden kann und ob gar abgesehen werden muss, also ein rechtliches Abschiebungsverbot entsteht, ergibt sich letztlich aus dem Übermaßverbot.
Zur Feststellung, ob eine Abschiebung übermäßig ist oder nicht, hat eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen stattzufinden7 - vorliegend zwischen dem öffentlichen Interesse an der Erfüllung der Ausreisepflicht und der Abschiebung einerseits und dem privaten, durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG grundrechtlich geschützten Interesse des Ausreisepflichtigen andererseits, durch die Abschiebung nicht in der Gesundheit geschädigt zu werden. Die Abwägung selbst hat nicht abstrakt, sondern konkret zu erfolgen: Es sind - wie immer im Anwendungsbereich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - alle, die widerstreitenden Interessen im Einzelfall begründenden Umstände in die Abwägung einzustellen. Hierbei gilt wie immer im Anwendungsbereich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Führt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen zu dem Ergebnis, dass das private Interesse des Ausreisepflichtigen, von gesundheitlichen Beeinträchtigungen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Ausreisepflicht und damit der Abschiebung überwiegt, wäre eine gleichwohl durchgeführte Abschiebung übermäßig, damit unverhältnismäßig, damit rechtswidrig und hätte zu unterbleiben. Unverhältnismäßige und damit rechtswidrige Maßnahmen sind der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt im Sinne eines Verbots untersagt.
Die vorstehende Abwägung ist immer vorzunehmen, sobald der Vollzug einer Ausreisepflicht (oder die Legalisierung eines ungenehmigten Aufenthaltes) geprüft wird und in Rede steht, dass dieser Vollzug nicht völlig unerhebliche Folgen für die Gesundheit eines Ausreisepflichtigen hat.
Auf das Ergebnis dieser Abwägung kann schlechterdings nicht ohne Einfluß bleiben, dass aus Sicht der auf der Seite des öffentlichen Interesses in die Abwägung einzustellenden Umstände drei Fallgruppen zu unterscheiden sind, nämlich:
1. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG - Individualgefahr im Zielstaat
2. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG - Allgemeingefahr im Zielstaat
3. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG - Gefahr durch den Abschiebeakt selbst.
Die Fallgruppen 1 und 2 (Tatbestände des § 53 Abs. 6 AuslG) haben zunächst gemeinsam, dass sie Gefahrenlagen/Verhältnisse betreffen, denen ein Ausreisepflichtiger durch die Abschiebung im Zielstaat der Abschiebung ausgesetzt wird. In diesen Fällen ist eine Abschiebung eine Maßnahme, von der selbst keine Gefahr ausgeht, sondern deren Eigenart darin besteht, dass durch sie ein anderer in eine Lage verbracht wird, die gefahrenträchtig ist, wobei es sich um Gefahren handelt, die nicht der deutsche Staat, sondern ein anderer Staat, der Zielstaat, zu verantworten hat. Dieser Zielstaat trägt in der Regel (dies jedenfalls, wenn der Ausreisepflichtige die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt) zugleich auch die Verantwortung für das weitere Schicksal des Ausreisepflichtigen.
Der Gesetzgeber hat in Ansehung dieser Gefahrenlagen entschieden, dass in Fällen einer Individualgefahr von einer Abschiebung abgesehen werden kann (§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG) und dass in Fällen einer Allgemeingefahr eine politische Leitentscheidung über das Absehen von Abschiebungen erforderlich ist (§ 53 Abs. 2 S. 2 AuslG).
Der wesentliche Unterschied zwischen den Fällen des § 53 Abs. 6 S. 1 und denen des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG besteht hierbei nicht in der Gefahrenlage, sondern darin, dass in Fällen einer Allgemeingefahr die Bundesrepublik Deutschland, ihre Leistungswilligkeit und -fähigkeit als Abschiebungsschutz gewährender Staat in wesentlich größerem Umfang in Anspruch genommen würde als in Fällen einer Individualgefahr.
Es versteht sich von selbst, dass das öffentliche Interesse daran, dass eine Ausreisepflicht vollzogen wird, in Fällen einer Allgemeingefahr wesentlich größer ist als in Fällen einer Individualgefahr und dass das in Fällen einer Allgemeingefahr wesentlich größere Interesse eine Abwägung der widerstreitenden Interessen maßgeblich beeinflusst. Dass der Abschiebungsschutz in Fällen einer Allgemeingefahr im Zielstaat dann auch erst bei einer wesentlich höheren Gefahrenschwelle einsetzt als in Fällen einer Individualgefahr, dürfte jedem einleuchten, dem das auch dem Übermaßverbot zugrunde liegende Funktionsprinzip einer Waage geläufig ist.
Anders als bei zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen stehen bei inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen Akte der deutschen öffentlichen Gewalt selbst auf dem Prüfstand. Der maßgebliche Unterschied zu den in § 53 Abs. 6 AuslG geregelten Sachverhalten ist nicht nur, dass hier eine Differenzierung zwischen individuellen und allgemeinen Gefahrenlagen nicht vorstellbar ist, weil jeder Abschiebungsakt stets nur eine individuelle Gefahrenlage schaffen, nicht aber etwa ganze Bevölkerungsgruppen gefährden kann.8
Maßgeblicher Unterschied zu den in § 53 Abs. 6 AuslG geregelten Fällen ist vor allem, dass hier ein Ausreisepflichtiger durch eine Abschiebung nicht in eine fremder Verantwortung unterliegende Gefahrenlage verbracht wird, sondern dass hier die Gefahr vom Abschiebeakt selbst ausgeht, dass hier also in dem Fall, dass sich eine Gefahr realisiert, gleichsam das Blut an den eigenen bundesdeutschen Amtswalterhänden klebt, die bundesdeutsche öffentliche Gewalt diese Gefahr in vollem Umfang selbst zu verantworten hat. Dies ist bei der Abwägung zu berücksichtigen.
Die Argumentation des OVG Hamburg: (1) der Gesetzgeber habe in § 53 Abs. 6 AuslG angeordnet, dass bei einer erheblichen konkreten Gefahr von einer Abschiebung lediglich abgesehen werden könne, (2) die Rechtsprechung habe entwickelt, dass von einer Abschiebung erst abgesehen werden müsse in Fällen einer extremen Gefahrenlage, (3) für die Reichweite des Grundrechtsschutzes könne es keinen Unterschied machen, ob der gesundheitliche Schaden einer Bevölkerungsgruppe oder einem Einzelnen drohe, also gelte: (4) ein Abschiebungsverbot könne generell erst bei einer extremen Gefahrenlage entstehen, krankt daran, dass das Oberverwaltungsgericht sich nicht an die herkömmliche, sachgerechte Methodik der Entscheidungsfindung hält, insbesondere darauf verzichtet, einen der wesentlichsten Grundsätze des Verfassungsrechts, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, anzuwenden, sondern statt dessen nichtkompatible Abwägungsergebnisse überträgt. Die Bemühungen sind so sachgerecht wie die Operationsmethoden jenes literarischen Operateurs, der jedem unter dem Namen Frankenstein bekannt ist. Und auch die Ergebnisse dieser unorthodoxen Bemühungen sind die Gleichen: Hier wie dort entstand ein Monster.

4. Die Rechtsprechung zur verfassungskonformen Auslegung des §  53 Abs. 6 S. 2 AuslG ist in Ansehung der hier in Rede stehenden spezifischen öffentlichen Interessen relevant allein für die Fallgruppen des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG. Aus ihr folgt weder, dass in Fällen einer zielstaatsbezogenen Individualgefahr ein Abschiebungsverbot noch, dass in Fällen einer Gefahr durch einen Abschiebevorgang selbst ein Vollstreckungsverbot erst dann entsteht, wenn der Ausreisepflichtige sonst getötet oder schwerstverletzt würde.
Ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot i. S. d.  § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG oder ein Vollstreckungsverbot nach § 55 Abs. 3 AuslG entsteht, ist im Einzelfall nach Maßgabe des Art. 2 Abs.  2 S. 1 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes festzustellen, wobei jeweils sämtliche widerstreitenden privaten und sämtliche spezifischen öffentlichen Interessen in die vorzunehmende Abwägung einzustellen sind. Ein Abschiebungsverbot bzw. ein Vollstreckungsverbot entsteht hierbei regelmäßig dann, wenn die privaten Interessen die öffentlichen Interessen überwiegen, weil in einem solchen Fall eine gleichwohl durchgeführte Abschiebung unverhältnismäßig, damit rechtswidrig wäre und der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt rechtswidrige Maßnahmen im Sinne eines Verbots untersagt sind.
Im Anwendungsbereich des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wird man davon auszugehen haben, dass die Gefahrenlage 'erhebliche konkrete Gefahr' entgegen dem Oberverwaltungsgericht Hamburg nicht nur nie, sondern sogar im Regelfall9 geeignet ist, zugleich auch ein Abschiebeverbot zu begründen. Hierfür spricht nicht nur, dass kaum anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber angesichts des öffentlichen Interesses an der Befolgung und Durchsetzung einer Ausreisepflicht und angesichts dessen, dass nach dem Willen des gleichen Gesetzgebers die Durchsetzung einer Ausreisepflicht, wenn sie möglich ist, auch ausnahmslos pflichtig ist, das Ermessen im krassen Kontrast hierzu unterhalb einer Gefahrenschwelle eröffnet hat, ab der von einer Abschiebung nicht nur abgesehen werden kann, sondern jedenfalls im Regelfall auch abgesehen werden muss. Hierfür spricht vor allem, dass die in § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG definierte Gefahrenlage bereits selbst ein derart erhebliches Gewicht hat, dass sie das 'normale' öffentliche Interesse am Vollzug der Ausreisepflicht im Regelfall überwiegt (so zutreffend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg). Dies gilt, soweit inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse in Rede stehen, angesichts dessen, dass hier die Gefahr von einer Maßnahme der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt selbst ausgeht, erst recht.
Nachgerade selbstverständlich ist, dass sich ein Ausreisepflichtiger - anders als das Oberverwaltungsgericht Hamburg meint - nicht hinnehmen muß, durch einen Abschiebungsakt bis zur Grenze irreparabler Schäden an seiner Gesundheit beschädigen lassen und sich darauf verweisen lassen muss, sich nach der Abschiebung im Zielstaat wiederherstellen zu lassen.
Es versteht sich von selbst, dass etwa ein Polizeibeamter, der von seiner Schusswaffe Gebrauch macht und einen anderen verletzt, nicht damit rechnen kann, dass (außer wohl beim Oberverwaltungsgericht Hamburg) der Schusswaffeneinsatz allein deshalb so lange als verhältnismäßig und rechtmäßig gewertet und der Verletzte die Verletzung so lange klaglos hinzunehmen hat, solange die Verletzung hinterher operativ behoben werden kann. Genauso selbstverständlich ist, dass ein Ausreisepflichtiger es nicht hinzunehmen hat, durch eine Abschiebung in seiner Gesundheit bis zur Grenze der Schwerstverletzung oder des Todes beschädigt zu werden, so lange er sich nach der Abschiebung im Zielstaat wieder instand setzen lassen kann.
Dies ist derart selbstverständlich und die Auffassung des OVG Hamburg ist derart menschenverachtend und unsinnig, dass (so hoffe ich) sich weitere Erörterungen erübrigen."

1 BVerwGE 99, 328
2 Der Klarstellung halber wird vorab angemerkt: Nachstehend diskutiert werden nicht jene Fälle, in denen ein Ausreisepflichtiger gesundheitliche Schäden erleidet, weil er sich der Abschiebung widersetzt und die Behörde körperliche Gewalt zur Überwindung dieses Widerstandes einsetzt. Diskutiert wird also nicht, wie grob eine Behörde vorgehen darf, um eine Abschiebung durchzuführen. Um es plastisch zu machen: Diskutiert wird nicht das Schicksal des Sudanesen Aamir Ageeb, der 1999 abgeschoben werden sollte, gegen seine Abschiebung Widerstand leistete und hierauf von einzelnen Beamten des deutschen Bundesgrenzschutzes, die offenbar durch keinerlei 'Beißhemmung' beeinträchtigt wurden, zunächst einen Integralhelm übergestülpt bekam und dann so stark in den Flugzeugsitz gedrückt wurde, dass er qualvoll erstickte. Diskutiert werden allein die Fälle, in denen in Rede steht, dass ein erkrankter Ausreisepflichtiger, der sich seiner Ausreisepflicht fügt, durch die Abschiebung als solche gesundheitliche Beeinträchtigungen erleidet. Die beiden Fallgruppen werden insbesondere von Oberverwaltungsgericht Hamburg, B.v. 2.4.2003 - 3 Bs 439/02; 8 VG 4155/2002 nicht differenziert betrachtet und entsprechend auseinandergehalten.
3 Der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg differenziert in seinem Beschluss vom 10.07.2003 wohl erstmals/neuerdings zwischen 'Transportunfähigkeit' als 'Reiseunfähigkeit im engeren Sinne', ohne näher zu beschreiben, was unter 'Transportunfähigkeit' zu verstehen sein soll und der 'Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne', die unter den o. g. Voraussetzungen vorliegen soll. Welchen Sinn diese Differenzierung machen soll, erschließt sich nicht. In jedem Fall wird man unterstellen können, daß ein Ausreisepflichtiger einerseits 'reiseunfähig im engeren Sinne' (was immer darunter zu verstehen sein soll), andererseits aber 'reisefähig im weiteren Sinne' sein kann. Es wird daher weiterhin eine Auskunft allein zum Vorliegen der o. g. Voraussetzungen des jetzt als 'Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne' bezeichneten Vollstreckungshindernisses erbeten.
4 vgl. BVerwG NJW 1972, 1726
5 BVerfGE 16, 194
6 BVerfGE 39, 1
7 vgl. etwa BVerfGE 16, 194 ff (Liquorentnahme nach § 81 a StPO); 39, 1 ff (zu § 218 a StGB); E 52, 214 ff (Zwangsvollstreckung)
8 Hierbei wird vorsorglich der Hoffnung Ausdruck verliehen, dass auf absehbare Zeit niemand ernsthaft auf die Idee verfällt, Ausreisepflichtige, die zusammen in einem gecharterten Flugzeug abgeschoben werden, kurzerhand etwa als 'temporäre Bevölkerungsgruppe' zu begreifen.
9 Also dann, wenn auf Seiten des öffentlichen Interesses keine außergewöhnlichen Umstände in die Abwägung einfließen, die ein erhöhtes Interesse an einem Vollzug der Ausreisepflicht begründen - etwa Straftaten, die das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthaltes erhöhen.

OVG Rh-Pf: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Gefahr der Retraumatisierung
Urteil vom 23.9.2003 - 7 A 10186/03.OVG - (13 S., M4799)

"(...) Die Berufung des Kläger hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Er hat Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen der Folgen, die bei einer Abschiebung in den Iran im Hinblick auf seine hier festzustellende seelische Erkrankung einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erwarten sind. (...) Derjenige, dem durch die Abschiebung wegen einer zuvor erlittenen Verfolgung eine Retraumatisierung droht, erleidet nicht das Bevölkerungsschicksal etwa angesichts eines unzureichenden Gesundheitssystems, sondern wird Opfer einer sich im individuellen Fall verwirklichenden Gefahrenlage, die gleichsam die Folge seiner ursprünglichen Verfolgung im Einzelfall ist. Anzuwenden ist daher die Bestimmung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit dem im Gesetz genannten Maßstab der erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit.
Eine solche erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht im Fall des Klägers wegen der festzustellenden seelischen Erkrankung einer posttraumatischen Belastungsstörung und der Folgen, die sich im Iran nach einer Abschiebung für ihn ergeben würden. Nach den Erkenntnissen von Sachverständigengutachten, die in die mündliche Verhandlung eingeführt worden sind, handelt es sich bei der PTBS um einen anerkannten Krankheitsbegriff (DSM-IV - Statistischer Manual der amerikanischen psychiatrischen Gesellschaft; ICD-10 - International Classification of Diseases; vgl. dazu das Gutachten von Sona, an VG Düsseldorf, 1 K 819/02.A). Bei einer mittleren oder schweren PTBS werden als Langzeitfolgen allgemein beschrieben die Gefahren einer Chronifizierung einer schweren Persönlichkeitsstörung. Die Chronifizierung dieses Leidens stellt damit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben dar.
Anders als das Verwaltungsgericht annehmen will, kann die Feststellung der allgemeinen Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems im Iran, wonach die einschlägigen zur Behandlung geeigneten Medikamente verfügbar seien bzw. entsprechende psychiatrische Einrichtungen zur therapeutischen Behandlung vorhanden seien, die im vorliegenden Fall bestehende Gefahr ersichtlich nicht abwenden. Das Verwaltungsgericht übersieht dabei, dass die schweren Folgen der Krankheit nur durch eine Kombination aus Medikamentengabe und therapeutischen Bemühungen abgewendet werden könnten. Die hier vorliegende Traumatisierung durch Gefängnisaufenthalt und Folter im Iran stellt zudem einen Fall mit einer besonders ungünstigen Prognose, nämlich den Fall der sog. man made desasters dar, wobei das Kernproblem der Traumatisierung die erlebte Hilflosigkeit ist. Neben dem erlittenen Trauma (sog. A-Kriterium) spielen die flash backs der Erinnerungen (sog. B-Kriterium) eine bestimmende Rolle im Krankheitsbild, so dass Nachhallerinnerungen dem Betroffenen das Gefühl vermitteln, die traumatische Situation wiederzuerleben. Daraus ergibt sich als sog. C-Kriterium das bewusste Vermeiden von Orten oder Menschen, die Erinnerungen wachrufen können. Das Kernproblem der Traumatisierung ist die erlebte Hilflosigkeit. Es ist in internationalen Studien übereinstimmend anerkannt, dass medikamentöse Behandlung nur mit zusätzlicher Psychotherapie langfristig erfolgreich sein kann und eine solche Therapie nur unter gleichsam geschützten Bedingungen, d. h. ohne die Gefahr des Wiederaufkeimens der Befürchtungen möglich sein kann. Es ist offenkundig, dass gerade die Abschiebung in den Verfolgerstaat einer solchen Zielsetzung diametral zuwider läuft, abgesehen davon, dass wegen der Unberechenbarkeit des iranischen Systems (vgl. dazu zuletzt Senat, Urteil vom 11. März 2003, 7 A 11622/02.OVG) auch nach objektiven Gesichtspunkten für einen ehemaligen politischen Gefangenen keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung besteht. Umso weniger kann angenommen werden, es könne in einem solchen Klima möglich sein, dem Patienten das subjektive für den Therapieerfolg unbedingt notwendige Gefühl der Sicherheit zu vermitteln.
Dass der Kläger an der genannten Krankheit leidet, steht für den Senat aufgrund der im Verfahren vorgelegten und vom Verwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Gutachten fest (...).
Wegen der Eigentümlichkeit, dass die Traumatisierten allenfalls im Rahmen einer bereits greifenden therapeutischen Bemühung in der Lage sind, über das Geschehene Auskunft zu geben, kann in der äußerlichen Widersprüchlichkeit von Angaben kein ausschlaggebendes Moment ausgemacht werden, das der Feststellung der Belastungsstörung und der Annahme des zugrunde liegenden Traumas entgegensteht. Die von den Ärzten festgestellten sonstigen diagnostischen Merk­male stellen insoweit starke Indizien für das Vorliegen der geltend gemachten Extrembelastung dar. (...)
Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist schließlich auch nicht - wie das Bundesamt geltend machen will - gegenüber der Zuerkennung eines Duldungsanspruchs nach § 55 Abs. 2 AuslG wegen etwa mangelnder Reisefähigkeit subsidiär. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 - [ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 59]) entfällt in solchen Fällen das Rechtsschutzinteresse nicht, weil der Kläger über kein anderweitiges Bleiberecht verfügt, welches insoweit eine gleichwertige Rechtstellung gegenüber der nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ergeben würde. (...)"

VG Hamburg: Zum Arbeitsverbot durch Duldungsauflage bei fehlender Mitwirkung
Beschluss vom 27.1.2004 - 13 VG 5857/2003 - (5 S., M4823)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft einen pakistanischen Staatsangehörigen, dem die Ausländerbehörde vorwirft, bei der Passbeschaffung nur mangelhaft mitzuwirken, obwohl er einen Antrag auf Passausstellung gestellt hatte. Die Ausländerbehörde verfügte ein Arbeitsverbot als Duldungsauflage mit der Begründung, in anderen Fällen sei ein Pass problemlos ausgestellt worden. Das VG Hamburg ordnet die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel gegen die Auflage an.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs (...) gegen die Duldungsauflage 'Selbstständige Erwerbstätigkeit und Arbeitsaufnahme nicht gestattet' (...) wird angeordnet. (...)
Der Aussetzungsantrag ist begründet, da eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Auflage verschont zu bleiben, mit dem öffentlichen Interesse an deren Erteilung zugunsten des Antragstellers ausfällt. Sein Interesse weiterhin einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können ist höher zu bewerten, als das Interesse der Antragsgegnerin, dies zu verhindern und so dem Antragsteller einen Anreiz zu nehmen, weiterhin im Bundesgebiet zu verbleiben. Denn nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, wird der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich Erfolg haben, da die angegriffene Auflage rechtswidrig ist und ihn dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Antragsgegnerin darf gem. § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG die Duldung durch das Verbot der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beschränken. Das ihr dabei eingeräumte Ermessen ist allerdings nicht schrankenlos, sondern die ausgesprochene Einschränkung muss ihre Rechtfertigung im Zweck des Gesetzes finden (vgl. § 36 Abs. 3 HmbVwVfG). Nach der Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, ist ein Erwerbstätigkeitsverbot zu dem Zwecke zulässig, einem Ausländer nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens den Anreiz zu nehmen, durch Verweigerung der erforderlichen Mithilfe bei Beschaffung von Heimreisedokumenten seinen grundsätzlich zu beendenden Aufenthalt in Deutschland zu verlängern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.01.1999 - 3 S 3190/98).
Davon ausgehend dürfte sich die Antragsgegnerin hier nicht darauf berufen, dass der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht hinreichend nachgekommen ist. Maßgeblich ist dabei nicht, wie sich der Antragsteller irgendwann einmal in der Vergangenheit verhalten hat, sondern ob er derzeit seinen Mitwirkungspflichten nachkommt. Hierzu ist unbestritten, dass der Antragsteller Ende letzten Jahres bei seiner Botschaft vorgesprochen und dort die notwendigen Dokumente und Erklärungen abgegeben hat, um einen Pass oder ein anderes Heimreisedokument zu erhalten. Warum ihm dennoch die Botschaft die Hergabe solch eines Identitätspapiers verweigert, bleibt unklar. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass dies an einem bestimmten Verhalten des Antragstellers liegt. Dass der Antragsteller u. U. dennoch einen Pass erhalten könnte, reicht nicht aus, ihm vorzuhalten er genüge nicht seinen Mitwirkungspflichten. Denn es bleibt unklar, was konkret der Antragsteller tun oder u. U. auch unterlassen sollte, um dies zu erreichen.
Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, dass es - auch der Erfahrung des Gerichtes nach - bei pakistanischen Staatsangehörigen immer wieder vorkommt, dass diese einen Pass erhalten, obwohl dies angeblich seit Jahren zuvor unmöglich gewesen sein soll. Insbesondere der Umstand, dass dies dann zu beobachten ist, wenn die Erteilung eines Aufenthaltsrechts im Raume steht, rechtfertigt jedoch nicht schon die Vermutung, die zuvor zu beobachtende Verweigerung sei allein auf das Verhalten des Ausländers zurückzuführen, so dass im Umkehrschluss vermutet werden darf, dass eine Passerteilung durch den Ausländer auch dann erreicht werden könne, wenn er kein Aufenthaltsrecht erlangen kann. Denn es ist durchaus denkbar, dass hinter diesen Abläufen - zumindest auch - andere Interessen stehen, so z. B. die des Heimatstaates, der u. U. ein finanzielles Interesse daran hat, dass seine Angehörigen weiterhin in Deutschland verbleiben, um von hier Arbeitseinkommen nach Pakistan zu überweisen.
Es fehlt daher an einer hinreichenden Basis für die Vermutung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe es selbst in der Hand, sich einen Pass zu beschaffen. (...)"
Einsenderin: RAin Klaffke, Hamburg

Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung und die Verpflichtung zur Ausreise beim Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen, der unter Verstoß gegen die Einreisebstimmungen eingereist ist, verstößt nicht gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK, wenn sichergestellt ist, dass die Erteilung eines Visums jedenfalls nicht an der Ausländerbehörde scheitert.
Beschluss vom 1.3.2004 - 4 MB 10/04 - (3 S., M4809)
VGH Hessen: "Die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG aufgrund der Altfallregelung vom November 1999 einerseits und nach §§ 30, 55 Abs. 2 AuslG wegen überlanger Verfahrensdauer bilden zwei selbständige Verfahrensgegenstände." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 29.1.2004 - 12 UZ 2530/03 - (4 S., M4754)
OVG NRW: Es steht der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gem. § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung wegen einer extremen Gefährdungslage im Zielstaat der Abschiebung nicht entgegen, wenn ein Ausländer wegen der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in Deutschland nicht abgeschoben werden kann.
Beschluss vom 19.1.2004 - 4 A 335/02.A - (2 S., M4781)
VGH Ba-Wü: "Das Verbot oder Beschränkungen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die einer ausländerrechtlichen Duldung beigefügt werden, sind keine Akte der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 114 Abs. 7 Satz 1 BRAGO. Für gerichtliche Verfahren, die diese Auflagen betreffen, erhält der Rechtsanwalt die volle Gebühr gemäß § 31 Abs. 1 BRAGO." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 11.12.2003 - 13 S 2544/03 - (7 S., M4802)
VGH Hessen: "Für die Fortführung eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung besteht nach erfolgter Abschiebung kein Rechtsschutzbedürfnis." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 11.12.2003 - 9 TG 546/03 - (6 S., M4617)
OVG Hamburg: Die Abschiebung des Vaters eines Kleinkindes mit deutscher Staatsangehörigkeit, der mit dem Kind in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, ist bei drohender Wartezeit bis zur Visumserteilung von einigen Monaten auch dann unzulässig, wenn der Ausländer zuvor erheblich gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verstoßen hat.
Beschluss vom 25.9.2003 - 1 Bs 457/03 - (6 S., M4813)
VG Hamburg: Kein Verweis des Ehegatten eines anerkannten Flüchtlings auf das Visumsverfahren, wenn die Dauer des Visumsverfahrens unabsehbar ist, weil die Ausländerbehörde die Vorabzustimmung zur Visumserteilung verweigert und zweifelhaft ist, ob sie der Visumserteilung überhaupt zustimmen wird; der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (Sozialhilfebezug) steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht entgegen, wenn nicht absehbar ist, wann der Lebensunterhalt vollständig gesichert sein wird.
Urteil vom 20.1.2004 - 10 K 4583/02 - (12 S., M4743)
VG Cottbus: Ein Rechtsmittel gegen eine auflösende Bedingung zu einer Aufenthaltsbefugnis, wonach diese bei Ausreise erlischt, hat aufschiebende Wirkung.
Beschluss vom 13.1.2004 - 3 L 536/03 - (8 S., M4611)
VG Frankfurt a. M.: Das Verbot der Erwerbstätigkeit durch Auflage zur Duldung ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Ausländer nicht hinreichend bei der Passbeschaffung mitwirkt.
Urteil vom 9.12.2003 - 1 E 5572/02 (1) - (5 S., M4621)
VG Hamburg: Es liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse, dass die Aufenthaltsbefugnis eines Ausländers nach Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen (hier: Widerruf der Flüchtlingsankerkennung) widerrufen wird.
Beschluss vom 27.10.2003 - 22 VG 3846/2003 - (5 S., M4766)
VG Berlin: Allein das dauerhafte Bestehen eines Abschiebungshindernisses begründet keinen Ausnahmefall von den Regelversagungsgründen des § 7 Abs. 2 AuslG.
Urteil vom 15.8.2003 - VG 31 F 64.02 - (9 S., M4596)
BayObLG: "Die Sicherungshaft (§ 57 Abs. 2 S. 1 AuslG) mutiert erst dann zur Beugehaft, wenn die Abschiebung des Betroffenen zuletzt nur noch von seinem Belieben abhängt, einerseits, weil er die zur Erlangung der Heimreisedokumente erforderlichen Angaben oder Erklärungen verweigert und andererseits die Ausländerbehörde bereits sämtliche Ermittlungsansätze erfolglos ausgeschöpft hat." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 24.11.2003 - 4Z BR 71/03 - (6 S., M4597)
KG Berlin: Kann die Abschiebung eines Ausländers voraussichtlich nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgen, ist die Verhängung von Sicherungshaft unzulässig, außer wenn zweifelsfrei fest steht, dass das Unterbleiben der Abschiebung maßgeblich auf zurechenbares pflichtwidriges Verhalten des Betroffenen beruht.
Beschluss vom 8.9.2003 - 25 W 133/03 - (8 S., M4814)
LG Flensburg: Die versuchte Einreise nach Dänemark und das plötzliche Auftauchen von Identitätspapieren rechtfertigt nicht die Anordnung von Abschiebungshaft, wenn der Ausländer möglicherweise zur Eheschließung nach Dänemark reisen wollte, um anschließend aufgrund der Ehe einen Aufenthaltstitel an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland zu erwerben.
Beschluss vom 30.1.2004 - 5 T 25/04 - (3 S., M4680)
LG Rottweil: Ein Strafbefehl, mit dem einem Ausländer die Erschleichung von Duldungen durch unrichtige oder unvollständige Angaben gem. § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zur Last gelegt wird, muss die Angaben bzw. das Schweigen des Beschuldigten nach Zeit und Ort jeweils gesondert aufführen.
Beschluss vom 15.1.2004 - 3 Qs 4/04 - (4 S., M4742)

Sonstige Materialien:
IM NRW: Neugestaltung des REAG/GARP-Programms und Verlängerung der NRW-Starthilfe für Rückkehrer nach Serbien und Montenegro.
Erlasse vom 23.12.2003 - 15-60.10.10-72/03 - (12 S., M4651)

 

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

BVerwG: Keine Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG wegen Passlosigkeit
Urteil vom 3.6.2003 - 5 C 32.02 - (7 S., M4758)

"(...) Der Beschluss des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), so dass er aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das Fehlen für den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen erforderlicher Pass- oder Passersatzpapiere bilde jedenfalls dann einen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG beachtlichen Grund, wenn festgestellt werden könne, dass der Betroffene diese Situation nicht durch eigene Bemühungen beenden könne.
Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl I S. 1130) ist abweichend von den §§ 3 bis 7 das Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Solche Gründe liegen nicht vor, wenn der Ausreise und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen lediglich der tatsächliche Grund entgegensteht, dass der zur Ausreise verpflichtete Ausländer nicht über Pass- oder Passersatzpapiere verfügt und diese auch nicht zu beschaffen sind.

1. Bereits der Wortlaut des Gesetzes spricht dagegen, den Fall, dass ein Identitätsnachweis oder sonstige Reisedokumente nicht vorhanden sind und daher der Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen tatsächlich nicht möglich ist, weil der (vermeintliche) Herkunftsstaat einen rechtskräftig zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichteten Ausländer mangels Identitätsnachweises nicht aufzunehmen bereit ist, den in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten, namentlich den persönlichen oder humanitären Gründen zuzuordnen.
Bei rechtskräftig festgestellter Ausreisepflicht begründet das Fehlen von Reisedokumenten kein der Abschiebung entgegenstehendes öffentliches Interesse und ist auch kein rechtliches Hindernis. Ob eine Abschiebung aus Rechtsgründen nicht möglich ist, richtet sich ausschließlich nach den rechtlichen Verhältnissen und Beziehungen zwischen dem Ausländer und der Bundesrepublik Deutschland; unerheblich ist, ob sich Hindernisse aus den völkerrechtlichen Verhältnissen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Abschiebezielstaat ergeben (s. - m. w. N. - GK AuslG § 55 Rn. 18). Bei Passlosigkeit scheitert eine Abschiebung nicht an einem nach nationalem Recht bestehenden rechtlichen Hinderungsgrund, sondern allein tatsächlich an der fehlenden Aufnahmebereitschaft des mutmaßlichen Herkunftsstaates bzw. daran, dass kein anderer Staat zur Aufnahme bereit ist. Passlosigkeit hindert mithin allein tatsächlich die Durchführung einer rechtlich zulässigen Abschiebung.
Unzureichende Reisedokumente bilden auch kein Abschiebungshindernis aus humanitären Gründen. Solche sind Gründe, welche wegen ihrer Eigenart und ihres Gewichts die (sofortige) Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen als unmenschlich erscheinen lassen, wobei nicht jede menschliche Schwierigkeit oder Härte bereits das Gewicht eines 'humanitären Grundes' erreicht. Gegen eine Zuordnung (vorübergehender oder dauerhafter) Passlosigkeit zu den 'persönlichen Gründen' im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG spricht, dass diese keine (vorübergehende oder dauerhafte) Eigenschaft einer Person oder ein ihre Lebenssituation oder ­umstände im Sinne eines persönlichkeitsbezogenen Merkmals unmittelbar prägender Umstand ist. Zu einem 'persönlichen Grund' wird Passlosigkeit auch nicht dadurch, dass sie die Handlungsmöglichkeiten der Ausländer, ihrer Ausreisepflicht nachzukommen, beschränkt. Schließlich rechnen die Folgen der Anwendbarkeit beziehungsweise Nichtanwendbarkeit des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht zu den dort als Voraussetzung genannten Gründen. Diese Gründe müssen bezogen sein auf den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen und diesen entgegenstehen. Nach § 2 Abs. 1 AsylblG ist es nicht allein ausreichend, dass (vorübergehend oder dauerhaft) aufenthaltsbeendende Maßnahme[n] nicht vollzogen werden können; § 2 Abs. 1 AsylbLG stellt für die entsprechende Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes erkennbar nicht auf Fälle oder Gründe, in denen bzw. aus denen eine Abschiebung nicht vollzogen werden kann, sondern nur [auf] die dort genannten Gründe ab.

2. Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und die Anknüpfung an die Regelungen und Begriffe des Ausländergesetzes gestützt. Bereits bei einem Wortlautvergleich knüpft § 2 Abs. 1 AsylbLG an die in § 55 AuslG bezeichneten Gründe an, aus denen einem zur Ausreise verpflichteten Ausländer eine Duldung erteilt werden kann. § 55 AuslG unterscheidet zwischen den in Absatz 2 geregelten Fällen, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll, und den von Absatz 3 erfassten Fällen, in denen dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Diese Unterscheidung greift § 30 AuslG mit der Maßgabe auf, dass zusätzlich darauf abzustellen ist, ob der Ausländer die Gründe zu vertreten hat, die einer freiwilligen Ausreise oder seiner Abschiebung entgegenstehen (Absatz 3), oder der Ausländer sich weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen (Absatz 4). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den in § 2 AsylbLG genannten Gründen einen anderen Bedeutungsgehalt hätte beimessen wollen als den im Ausländergesetz verwendeten Begriffen.
2.1. § 2 Abs. 1 AsylbLG übernimmt nicht alle Gründe, die einer Ausreise und Abschiebung entgegenstehen und die nach § 55 AuslG die Erteilung einer Duldung ermöglichen oder gebieten. Genannt werden allein die rechtlichen (§ 55 Abs. 2 AuslG) sowie - ohne die in § 55 AuslG vorgesehenen Qualifizierungen - die persönlichen und humanitären Gründe sowie das öffentliche Interesse. Nicht genannt sind aus dem Katalog des § 55 AuslG die tatsächlichen Gründe, aus denen die Ausreise nicht erfolgen kann oder wegen derer aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Sie sind daher nicht geeignet, nach § 2 AsylbLG eine Leistungsgewährung in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes zu rechtfertigen.
Nach der Begrifflichkeit des Ausländergesetzes liegen Fälle der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung dann vor, wenn diese aus Gründen scheitern, die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand behoben werden können (GK AuslG, § 55 Rn. 39). Diesen Gründen ist auch die Fallgruppe zuzuordnen, dass Ausländer - für einen nicht absehbaren Zeitraum - keinen gültigen Pass besitzen und auch eine Abschiebung mit einem Reisedokument (§ 16 DV AuslG) nicht möglich ist (s. - m. w. N. - GK AuslG § 55 Rn. 41), soweit nicht ausreichende und zuverlässige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Abschiebung auch ohne gültiges Reisedokument möglich ist und alsbald durchgeführt werden kann (vgl. Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 55 Rn. 8; Hailbronner, Ausländerrecht, § 55 Rn. 20, 42).
Dem Berufungsgericht ist nicht darin zu folgen, dass für das Ausländergesetz kein Anlass zur abschließenden Klärung der Frage bestanden habe, ob Gründe, die als 'tatsächliche' im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG die Erteilung einer Duldung gebieten, nicht - zusätzlich - auch persönliche, humanitäre oder Gründe des öffentlichen Interesses bilden können, und daher jedenfalls bei einer leistungsrechtlichen Auslegung der ausländerrechtlichen Begriffe Raum für eine Differenzierung sei. Jedenfalls das Ausländergesetz geht in §§ 30, 55 AuslG von einer klaren systematischen Einteilung der unterschiedlichen Gründe aus, die dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen können, und ordnet - wie im Ansatz auch das Berufungsgericht - den Umstand, dass das Fehlen von Pass- oder Passersatzpapieren Ausreise und Abschiebung hindern, den tatsächlichen Hinderungsgründen im Sinne des § 55 Abs. 2 AsylbLG [gemeint ist wohl AuslG, d.Red.] zu. Diese Unterscheidung hat auch rechtliche Konsequenzen, weil der Ausländer bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Duldung hat (BVerwGE 105, 232 <239>), während in den Fällen des § 55 Abs. 3 AuslG die Duldung in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt ist. Diese ausländerrechtliche Differenzierung wird - ergänzt um zusätzliche Tatbestandsmerkmale - in § 30 AuslG aufgegriffen.
2.2. § 2 Abs. 1 AsylbLG knüpft nach seiner Entstehungsgeschichte bewusst an die ausländergesetzliche Terminologie an; es fehlt jeder Anhalt, dass die Nichtberücksichtigung lediglich tatsächlicher Hinderungsgründe auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers beruhen könnte.
2.3. Systematisch ist weiterhin zu berücksichtigen, dass § 2 Abs. 1 AsylbLG eine Ausnahme von der Regel des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG bildet, wonach leistungsberechtigt alle Ausländer sind, die sich im Bundesgebiet aufhalten und 'eine Duldung nach § 55 Ausländergesetz besitzen'. Das Gesetz unterwirft mithin zunächst alle lediglich geduldeten Ausländer unabhängig vom Grund der Duldung dem Leistungsrecht des Asylbewerberleistungsgesetzes und nimmt in § 1 a Nr. 2 AsylbLG auch diejenigen Ausländer in den Blick, 'bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können'. Das Merkmal des Vertretenmüssens, auf das § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG in der bis zum 31. Mai 1997 geltenden Fassung hinsichtlich der Ausreise und Abschiebung hindernden Gründe (insoweit in Anlehnung an § 30 Abs. 4 AuslG) abgestellt hatte, ist in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 26. Mai 1997 nicht vollständig aufgegeben worden; es bestimmt allerdings nicht mehr die Abgrenzung zwischen dem Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den (höheren) Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes, sondern (zunächst) die Abgrenzung zwischen den (im Verhältnis zu den Leistungen nach den Bundessozialhilfegesetz abgesenkten) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den gemäß § 1 a Nr. 2 AsylbLG noch einmal - auf das Maß dessen, was im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist - reduzierten Leistungen.

3. Sinn und Zweck des Asylbewerberleistungsgesetzes rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Zuordnung von Personen, die lediglich im Besitz einer Duldung sind, zum Personenkreis der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass diese Personen kein gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben und lediglich ihre Abschiebung zeitweilig ausgesetzt wird. Die Duldung bedeutet allein die zeitweilige, nach § 56 Abs. 2 AuslG zu befristende Aussetzung einer an sich zulässigen Abschiebung; sie setzt die Ausreisepflicht voraus und lässt diese unberührt (§ 56 Abs. 1 AuslG). Die ausländerbehördlichen Feststellungen zu den Gründen, aus denen eine Duldung erteilt (bzw. versagt) wird, entfalten zwar im leistungsrechtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Bindungswirkung, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG von der zuständigen Leistungsbehörde zu prüfen sind (OVG Münster, Beschluss vom 28. August 2000 - 16 E 137/98 -, GK AsylbLG VII - zu § 2 Abs. 1 <OVG Nr. 17>). Dies ändert indes nichts daran, dass nach der eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) zunächst an den ausländerrechtlichen Status einer Person anzuknüpfen ist, und bedeutet nicht, dass die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe abweichend vom Ausländerrecht auszulegen sind. Die selbstständige Pflicht und Befugnis der Leistungsbehörde zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG berechtigt diese nicht, bei einem lediglich geduldeten, also ausreisepflichtigen Ausländer tatsächlich und abweichend vom ausländerrechtlichen Status von einem (faktisch) dauerhaften Bleiberecht auszugehen und damit eine vom Ausländerrecht unabhängige leistungsrechtliche Bewertung vorzunehmen. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, bei diesem Personenkreis von einem lediglich vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen und ihm daher lediglich die abgesenkten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren, für die auf die Bedürfnisse eines hier in aller Regel nur kurzen oder vorübergehenden Aufenthalts abzustellen ist (BTDrucks 13/2746 S. 11), bleibt durch die in § 2 Abs. 1 AsylbLG getroffene Ausnahmeregelung unberührt. Sie steht daher einer erweiternden Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Leistungsgewährung in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes entgegen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zustehenden typisierenden Betrachtung bei der Neufassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht generell davon ausgegangen, dass bei einem 36 Monate übersteigenden Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unabhängig von dem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatuts und den Gründen des zeitlich länger andauernden Inlandsaufenthalts eine Aufenthaltsverfestigung mit entsprechendem höheren Integrationsbedarf unter Angleichung der zu gewährenden Leistungen an die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet anzunehmen sei. Durch die Nichtberücksichtigung lediglich tatsächlicher Ausreise- und Abschiebungshindernisse hat er vielmehr entschieden, dass nur bei qualifizierten Gründen für einen längeren Inlandsaufenthalt ein tatsächlich etwa bestehender höherer Integrations- und Angleichungsbedarf auch normativ durch Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes anzuerkennen ist. Der Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 AsylbLG, lediglich bestimmten an sich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigten ein dauerhaft existentiell gesichertes und sozial integriertes Leben zu ermöglichen, lässt mithin keine Rückschlüsse auf den Personenkreis zu, der hiervon begünstigt sein soll, und gebietet nicht die Zuordnung aller vom (ausreisepflichtigen) Ausländer nicht zu beeinflussenden tatsächlichen Gründe, die einer Ausreise und Abschiebung entgegenstehen, zu den nach § 2 Abs. 1 AsylbLG beachtlichen Gründen.

4. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Zwischen ausreisepflichtigen Ausländern, deren Abschiebung persönliche, rechtliche oder humanitäre Gründe entgegenstehen, und solchen Ausländern, bei denen der Abschiebung lediglich tatsächliche Gründe entgegenstehen, bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie [die] in § 2 Abs. 1 AsylbLG vorgenommene Differenzierung rechtfertigen. Der bestehenden Ausreisepflicht entspricht eine normativ schwächere Bindung an das Bundesgebiet, die auch die aus dem Sozialstaatsgebot folgende Einstandspflicht des Gesetzgebers für die auf seinem Gebiet lebenden Ausländer beeinflusst. Der Gesetzgeber darf ausreisepflichtige Ausländer, die aus tatsächlichen Gründen an einer Ausreise gehindert sind, zwar nicht durch Vorenthaltung von das absolute Existenzminimum sichernden Leistungen in eine ausweglose Lage bringen; er kann aber bei der Leistungshöhe berücksichtigen, dass es sich um einen Personenkreis handelt, für den er gemäß seiner eigenen Rechtsordnung keine Verantwortung übernehmen will, weil es sich um ausreisepflichtige Personen handelt. Der Gesetzgeber hat für die Festlegung, an welche Merkmale er bei lediglich geduldeten Ausländern eine leistungsrechtliche Besserstellung knüpfen will, einen breiten Gestaltungsspielraum. Dieser ist mit der Nichtberücksichtigung lediglich tatsächlicher Gründe, die dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen, nicht überschritten. Dass eine leistungsrechtliche Besserstellung solcher ausreisepflichtiger Ausländer möglich wäre, welche die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben (s. dazu BTDrucks 15/420, 50, 120) oder die an der Beseitigung tatsächlicher Ausreise- bzw. Abschiebungshindernisse mitwirken, ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung unerheblich.

5. Bei der Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist weiterhin zu berücksichtigen, dass in den Fällen, in denen die tatsächlichen Ausreise- und Abschiebungshindernisse voraussichtlich für einen längeren Zeitraum oder dauerhaft bestehen und von dem ausreisepflichtigen Ausländer nicht zu beeinflussen sind, die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG in Betracht kommt (s. a. BTDrucks 13/2746 S. 15); jedenfalls in den Fällen, in denen sich ein Ausländer nicht weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen, lassen die allgemeinen und besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis hinreichend Raum, dem besonderen Fall eines tatsächlich voraussichtlich dauerhaften Inlandsaufenthalts eines lediglich geduldeten, ausreisepflichtigen Ausländers und den vom Berufungsgericht herangezogenen verfassungsrechtlichen Bedenken (s. aber BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 - BVerwG 5 B 82.97 -, FEVS 49, 97; s. a. BayVGH FEVS 53, 45 <47>; NdsOVG NVwZ-Beil. 2001, 11) gegen eine dauerhafte Gewährung lediglich der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Rechnung zu tragen. Dies ist auch systemgerecht, weil primär die Ausländerbehörde berufen ist zu beurteilen, ob das tatsächliche Abschiebungshindernis tatsächlich dauerhaft ist oder doch auf einen unabsehbaren Zeitraum fortbestehen wird oder ob tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sich insoweit Veränderungen ergeben können (z. B. Änderung der Kooperationsbereitschaft des vermeintlichen Herkunftsstaates). (...)"

Rechtsprechung:
BVerwG: "Der Kostenerstattungsanspruch nach § 10 b Abs. 3 AsylbLG besteht auch in Fällen einer länderübergreifenden Umverteilung von Asylbewerbern nach § 5 AsylVfG." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 2.10.2003 - 5 C 4/03 - (6 S., M4757)
VG Neustadt a. d. W.: Sozialhilfeempfänger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Praxisgebühr und Arzneimittelzuzahlung; offengelassen, ob Anspruch auf Übernahme eines Teils der Kosten als Darlehen nach § 15 a BSHG.
Beschluss vom 17.2.2004 - 4 L 441/04.NW - (7 S., M4800)
VG Aachen: Dient die Behandlung einer chronischen Erkrankung zugleich der Verhinderung von akuten, schwerwiegenden Symptomen (hier: schwere reaktive Depression mit Suizidgefahr), besteht ein Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylbLG.
Beschluss vom 8.1.2004 - 1 L 2469/03 - (5 S., M4627)
VG Weimar: Auch bei tatsächlichen Abschiebungshindernissen können Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG möglich sein; Durchführungsbestimmungen des Thüringer Innenministeriums zu § 2 AsylbLG widersprechen dem Inhalt der Norm (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Beschluss vom 17.12.2003 - 5 E 1795/03.We - (11 S., M4599)

 

Sonstige Materialien

Rechtsprechung:
BVerfG: "1. Art. 11 Abs. 2 GG ermöglicht dem Gesetzgeber, das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG zu beschränken, wenn unterstützungsbedürftige Personen in anhaltend großer Zahl in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und Bund, Ländern und Gemeinden daraus erhebliche Lasten der Unterbringung, Unterstützung und Eingliederung erwachsen.
2. Es ist mit Art. 11 Abs. 1 GG vereinbar, dass Spätaussiedler, die an einem anderen als dem ihnen zugewiesenen Ort ständigen Aufenthalt nehmen, grundsätzlich keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten (§ 3 a WoZuG)." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 17.3.2004 - 1 BvR 1266/00 - (12 S., M4827)
AG Schöneberg: Ist die Identität der Mutter eines neugeborenen Kindes durch eine Geburtsurkunde nachgewiesen und liegen keine Hinweise auf die Unrichtigkeit dieser Identität vor, so ist die Identität der Mutter bei der Eintragung des Kindes ins Geburtenbuch zugrunde zu legen.
Beschluss vom 4.2.2004 - 70 III 31/03 - (3 S., M4767)
VG Kassel: Weibliche deutsche Staatsangehörige muslimischen Glaubens haben einen Anspruch aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auf Zulassung eines Fotos, das sie mit Kopfbedeckung zeigt, für die Ausstellung eines Passes; die Zulassung darf nicht von der Vorlage einer Bescheinigung einer Religionsgemeinschaft abhängig gemacht werden.
Beschluss vom 20.1.2004 - 3 G 1916/03 - (13 S., M4817)
VG Hamburg: Kein Anspruch der Eltern einer muslimischen Tochter auf Befreiung ihrer Tochter vom Sexualkundeunterricht.
Beschluss vom 12.1.2004 - 15 VG 5827/2003 - (9 S., M4598)

Sonstige Materialien:
IM NRW: Bezug von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz stehen nur der Ermessenseinbürgerung, nicht aber der Anspruchseinbürgerung entgegen.
Erlass vom 29.1.2003 - 13/13-10.14.5 - (2 S., M4818)

 

Literatur