Liebe Leserinnen und Leser,
das Bundesinnenministerium hat in einem Brief an die Innenministerien der Länder die Regelungen zur Erwerbstätigkeit von Ausländern mit einer Duldung erläutert. Der Inhalt des Briefes ist auf den ersten Blick unspektakulär. Ministerialdirektor Dr. Gerold Lehnguth schreibt darin kaum mehr, als sich ohnehin aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. Trotzdem ist ihm für das Schreiben zu danken. Denn obwohl die rechtlichen Regelungen insoweit leicht verständlich sind, scheint vielen Ausländerbehörden deren Inhalt weitgehend verborgen geblieben zu sein. Oder wie ist es zu erklären, dass zahlreichen Geduldeten die Erwerbstätigkeit verboten wurde? Offensichtlich wurde das Zuwanderungsgesetz zum Anlass genommen, die Lebensbedingungen von Geduldeten in Deutschland gezielt zu verschlechtern. Dass das in vielen Fällen gegen das Gesetz verstieß, hat Dr. Lehnguth klargestellt.
Ihr Ekkehard Hollmann
Eine Übersicht über die im Jahr 2004 im ASYLMAGAZIN dokumentierten Gerichtsentscheidungen hat der Flüchtlingsrat Coesfeld erstellt. Sie listet Aktenzeichen, Datum und Fundstelle im ASYLMAGAZIN geordnet nach Gerichten auf. Die Übersicht kann bestellt werden (16 S., M6348).
BMI weist auf Arbeitsmöglichkeit für Geduldete hin
Das Bundesinnenministerium hat in einem Schreiben an die Innenminister der
Länder darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auch Ausländer mit einer Duldung
eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen (2 S., M6337).
"Aus gegebenem Anlass" wies Ministerialdirektor Gerold Lehnguth darauf hin,
dass die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
nicht automatisch bedeute, dass die Erwerbstätigkeit verboten sei. Wenn der
geduldete Ausländer zwar freiwillig ausreisen könne, aber nicht zu vertreten
habe, dass die zwangsweise Aufenthaltsbeendigung nicht durchgeführt werden könne,
könne ihm mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Erwerbstätigkeit
erlaubt werden. Insoweit habe sich die Rechtslage inhaltlich nicht geändert.
In vielen Bundesländern ist zu beobachten, dass Ausländern mit Duldung ohne
nähere Prüfung des Einzelfalls die Erwerbstätigkeit untersagt wird, auch wenn
sie bislang einer Arbeit nachgegangen sind.
Regelung des Aufenthalts nach Verlust der Staatsangehörigkeit
Das Bundesinnenministerium hat auf Möglichkeiten hingewiesen, den Aufenthalt
von eingebürgerten Türken zu regeln, die die deutsche Staatsangehörigkeit wieder
verloren haben. In einem Schreiben an die Landesinnenminister vom 13.1.2005
(4 S., M6296) wies es auf die Aufenthaltsrechte nach dem Assoziationsratsbeschluss
1/80 sowie auf § 38 des Aufenthaltsgesetzes hin. Die Norm sieht die Erteilung
von Aufenthaltstiteln an ehemalige Deutsche vor. Ein entsprechender Antrag muss
allerdings innerhalb von sechs Monaten nach verlässlicher Kenntnis des Verlustes
der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt werden. Als Beispiele für verlässliche
Kenntnis führt das Schreiben die Auskunft einer Behörde oder eines Rechtsanwalts
an. Allein die Kenntnis von Presseberichten genüge nicht. Das Ministerium machte
außerdem auf die Möglichkeit der erneuten Einbürgerung aufmerksam. Darauf Bezug
nehmend wies das Innenministerium Nordrhein-Westfalen die Ausländer- und Einbürgerungsbehörden
zu einer wohlwollenden Prüfung entsprechender Anträge an (Erlass vom 9.2.2005
- 14-40.02.03-1/15-39.06.02-2 -, 5 S., M6297).
Aufgrund einer Änderung des Staatsangehörigkeitsrechtes im Jahr 2000 haben etwa
40 000-50 000 eingebürgerte Türken, die nach der Einbürgerung
die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt hatten, ihre deutsche Staatsangehörigkeit
verloren.
Weniger Flugabschiebungen
In 2004 wurden 21 970 Abschiebungen auf dem Luftweg durchgeführt. Das
teilte die Bundesregierung auf eine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Petra
Pau (PDS) mit (BT-Drs. 15/2564). Die meisten Abschiebungen führten ins ehemalige
Jugoslawien (4421), gefolgt von der Türkei (3666) und Bulgarien (1208). 2003
waren es noch 23 944 Abschiebungen und im Jahr 2002 26 286.
Manifest zur illegalen Zuwanderung
Das Katholische Forum Leben in der Illegalität hat Anfang März ein Manifest
zur illegalen Zuwanderung veröffentlicht, das inzwischen von über 380 Personen
aus Politik, Wissenschaft, Justiz, Gewerkschaften, Kirchen und Verbänden unterzeichnet
worden ist (12 S., M6347). Das Manifest
fordert einen öffentlichen Diskurs über differenzierte Lösungen der Problematik.
Die bisherige, ausschließlich auf ordnungsrechtliche Maßnahmen setzenden Ansätze
würden alleine nicht genügen. Bei der Suche nach differenzierten Lösungen seien
Fragen im Zusammenhang mit humanitären Anforderungen wie etwa der medizinischen
Grundversorgung, dem Schutz vor Ausbeutung und Schuldknechtschaft oder die Berücksichtigung
von betroffenen Kindern ebenso zu berücksichtigen wie Überlegungen zur Wechselwirkung
zwischen regulärer und irregulärer Zuwanderung. Das Manifest kann unter www.forum-illegalitaet.de
abgerufen werden.
Änderungen am Antidiskriminierungsgesetz
Die Koalition hat den Entwurf des Antidiskriminierungsgesetzes in 40 Punkte
geändert. Damit reagieren SPD und Grüne vor allem auf Kritik des nordrhein-westfälischen
Ministerpräsidenten Peer Steinbrück (SPD), aber auch auf Hinweise von Experten
während einer Anhörung. Das geänderte Gesetz soll im April vom Bundestag beschlossen
werden.
Weniger illegale Grenzübertritte
An der Grenze zu Tschechien wurden im vergangenen Jahr deutlich weniger
illegale Einwanderer aufgegriffen. Nach Angaben der Polizei wurden 2004 insgesamt
844 Personen festgenommen. Im Jahr 2000 waren es noch 2341. Das meldete die
taz am 23. März 2005.
Hamburg: Delegation aus Guinea in Ausländerbehörde
Anfang März hat eine Delegation des guineischen Außenministeriums sowie
des Ministeriums für Grenz- und Einreiseangelegenheiten Sammelanhörungen in
den Räumen der Hamburger Ausländerbehörde durchgeführt. Die Botschaft des westafrikanischen
Landes war nicht beteiligt. Den vier Mitgliedern der Delegation wurden insgesamt
374 Personen aus der ganzen Bundesrepublik vorgeführt, bei denen die Behörden
vermuten, dass es sich um guineische Staatsangehörige handeln könnte. Das teilte
der Senat in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Bürgerschaftsabgeordneten
Antje Möller (GAL) mit.
Anwälte und Flüchtlingshilfegruppen berichten von einem entwürdigenden Verlauf
der Vorführungen. Der Flüchtlingsrat Hamburg teilte mit, dass die Betroffenen
teilweise bereits am Vorabend von Polizeibussen abgeholt worden seien, bis zu
fünf Stunden in Polizeibegleitung warten mussten, durchsucht und mit rassistischen
Sprüchen beleidigt worden seien, um dann teilweise wieder weggeschickt zu werden
oder zu einem etwa 10-minütigen Gespräch vorgelassen zu werden. Die Mitglieder
der Delegation trugen nach Angaben des Flüchtlingsrates sowie eines Rechtsanwaltes,
der seinen Mandanten zu der Vorführung begleitete, dunkle Sonnenbrillen und
blieben anonym. Gespräche im Beisein von Rechtsanwälten lehnten sie ab.
Die Interviews wurden nach Angaben des Senats von der Ausländerabteilung des
Einwohner-Zentralamtes unter Beteiligung der deutschen Botschaft in Guinea vorbereitet.
Die Teilnehmer der Delegation erhielten ein Tagegeld von 100 Euro. Außerdem
wurden die Kosten für An- und Abreise, Unterkunft und Verpflegung übernommen.
Zur inhaltliche Ausgestaltung der Befragung wollte sich der Senat nicht äußern.
Das liege in der Kompetenz der Delegation.
Der Flüchtlingsrat Hamburg vermutete, dass die deutschen Behörden auf das arme
und durch Korruption belastete Land wirtschaftlichen Druck ausgeübt hatten.
Niedersachsen: Regierung setzt auf zentrale Unterbringung
Die Landesregierung von Niedersachsen hält an der zentralen Unterbringung
von Asylsuchenden und ausreisepflichtigen Ausländern fest. In ihrer Antwort
auf die Anregung des Landtages, die Schließung einer der beiden Zentralen Anlaufstellen
für Asylbewerber sowie einer Ausreiseeinrichtung zu prüfen, betonte die Landesregierung
die Vorteile, die eine zentrale Unterbringung aus ihrer Sicht mit sich bringe
(LT-Ds. 15/1749). So führe eine dezentrale Unterbringung in den Kommunen zu
einer faktischen Verfestigung des Aufenthalts, wodurch die Bereitschaft zur
freiwilligen Ausreise abnehme. Die Arbeit der Ausreiseeinrichtungen sei durchaus
als Erfolg zu werten. Die Landesregierung will daher sowohl an beiden Anlaufstellen
für Asylbewerber als auch an den Ausreiseeinrichtungen festhalten.
Sachsen: Fragebögen für Sicherheitsüberprüfung
Sachsen hat einen Fragebogen zur Sicherheitsüberprüfung bestimmter Ausländer
eingeführt. Das berichtete die taz am 9. März 2005. Laut Innenministerium
müssen beispielsweise Personen arabischer Herkunft vor Erteilung eines Aufenthaltstitels
einen Fragebogen ausfüllen, der dann vom Verfassungsschutz überprüft wird. Ähnliche
Fragebögen werden bereits in einigen anderen Bundesländern verwendet.
Niedersachsen: "Härtefallregelung" ohne Härtefallkommission
Bereits im November letzten Jahres hat Niedersachsen seine eigene "Härtefallregelung"
geschaffen. Der zu Grunde liegende Erlass ist jetzt bekannt geworden (IM Niedersachsen,
Erlass vom 17.11.2004 - 45.2 - 12230/1-8 (360a), 2 S., M6302). Das Land
nutzt damit nicht die durch das Zuwanderungsgesetz eröffnete Möglichkeit, eine
Härtefallkommission einzurichten. Vielmehr soll eine erfolgreiche Petition und
ein zustimmender Beschluss des Landtages zur Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis
führen können.
Berlin: "Hassprediger" ausgewiesen
Erstmals ist in Deutschland ein Geistlicher wegen "Hasspredigten" ausgewiesen
worden. Die Berliner Innenbehörde wies den türkische Imam der Berliner Mevlana-Moschee,
Yakup Taşcı, aus. Sein Ersuchen um vorläufigen Rechtsschutz lehnten
das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Berlin ab. Der Imam habe
durch die Billigung terroristischer Straftaten das friedliche Zusammenleben
erheblich gestört, entschied das Gericht. Das meldete die taz am 23. März
2005.
Dänemark nimmt an Dublin II und Eurodac teil
Die Dublin II-Verordnung über die Bestimmung des für Asylverfahren
zuständigen Mitgliedstaats wird auf Dänemark ausgeweitet. Daneben wird Dänemark
die Verordnung über die Einrichtung der Datenbank zum Vergleich von Fingerabdrücken
Eurodac unterzeichnen. Der entsprechende Beschluss wurde vom Rat der EU auf
einer Sitzung in Brüssel am 7. März 2005 gefasst. Die gesonderte Ausweitung
der Verordnungen war notwendig, weil sie bislang durch Sonderbestimmungen zum
EU-Vertrag nicht auf Dänemark anwendbar waren.
Zunehmende Fremdenfeindlichkeit in Europa
Fremdenfeindliche, rassistische und antisemitische Thesen werden in Europa
auch von demokratischen Parteien verwendet. Das ist das Ergebnis einer Studie
des Politologen Jean-Yves Camus im Auftrag der Europäischen Kommission gegen
Rassismus und Intoleranz des Europarats (ECRI). Dagegen hätten "klassische"
rechte Parteien mit Ausnahme von einigen Ländern kaum Zulauf bei Wahlen gehabt.
Eine andere Studie kam zu dem Ergebnis, dass die Bürger Europas zunehmend zu
Fremdenfeindlichkeit und Ablehnung von Ausländern neigen. Der Untersuchung der
Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC)
zufolge erklärte jeder fünfte Befragte, Zuwanderer sollten in ihre Heimat zurückgeschickt
werden. Etwa 50 Prozent äußerten Ablehnung gegenüber Einwanderern.
Italien: Erneut Sammelabschiebung nach Libyen
Die italienischen Behörden haben am 17. März 2005 erneut eine Sammelabschiebung
von 180 Menschen von der Insel Lampedusa nach Libyen durchgeführt. Medienberichten
zufolge waren zuvor im Aufnahmelager auf der im südlichen Mittelmeer gelegenen
Insel in nur 48 Stunden etwa 1000 Menschen eingetroffen. UNHCR äußerte
in einer ersten Reaktion Zweifel daran, dass Italien ausreichende Vorkehrungen
getroffen habe, um die Abschiebung von bona fide-Flüchtlingen auszuschließen:
Da Italien dem UNHCR den Zugang zu dem Lager verweigere, gebe es keine Möglichkeit
zu überprüfen, ob das Recht auf Prüfung der Flüchtlingseigenschaft garantiert
sei. Zudem sei Libyen kein sicheres Aufnahmeland für Asylsuchende. Amnesty international
wies darauf hin, dass sich vor kurzem Beamte der libyschen Regierung in Lampedusa
aufgehalten haben sollen, um "Menschenschmuggler" zu identifizieren. Diese Personen
seien bei einer Abschiebung nach Libyen in großer Gefahr. Die Organisation wandte
sich an die Europäische Kommission mit der Forderung, Maßnahmen gegen Italien
einzuleiten.
Großbritannien/Deutschland: Debatte um Internierung von Kindern
Die Inhaftierung einer kurdischen Familie aus der Türkei hat in Großbritannien
eine Diskussion über den Umgang mit minderjährigen Asylbewerbern ausgelöst.
Nach einem Bericht der britischen Wochenzeitung The Observer vom 27. Februar
2005 war die Familie mit vier Kindern zwischen acht und 14 Jahren über
ein Jahr lang in einem Haftzentrum im schottischen Dungavel interniert. Die
Kinder wurden dabei 22 Stunden am Tag im Familientrakt eingeschlossen.
Im August 2003 wurde die Familie nach Deutschland abgeschoben, wo sie bereits
in einem früheren Asylverfahren gescheitert war. Dem Zeitungsbericht zufolge
erhielten sie im November 2004 durch ein Gericht in Deutschland Abschiebungshindernisse
zugesprochen, weil die Kinder durch die Inhaftierung in dem britischen Haftzentrum
traumatisiert seien.
Save the Children hat den Fall zum Anlass genommen, um die Praxis der Inhaftierung
von Kindern in einer Studie zu untersuchen ("No Place for a Child" vom 28. Februar
2005). Die Organisation kommt zu dem Schluss, dass jedes Jahr etwa 2000 Minderjährige
im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Einwanderungskontrolle inhaftiert werden.
Bei 32 individuellen Fallstudien habe sich ergeben, dass in der Hälfte der Fälle
Kinder für mehr als 28 Tage inhaftiert wurden.
In Deutschland forderte der Flüchtlingsrat Berlin die Entlassung aller Minderjährigen
aus der Abschiebungshaft. Hintergrund ist ein Beschluss des Kammergerichts Berlin
vom 18. März 2005 (s. Seite ??), in dem die Inhaftierung
einer 16-jährigen Liberianerin für rechtswidrig erklärt wurde.
Frankreich: Beschränkter Zugang zu medizinischen Leistungen verstößt gegen
Sozialcharta
Der Ausschuss für Soziale Rechte des Europarats hat festgestellt, dass der
Ausschluss von Ausländern mit illegalen Aufenthalt von medizinischen Leistungen
in Frankreich gegen die Europäische Sozialcharta verstößt. Der Beschluss erfolgte
aufgrund einer Beschwerde französischer Menschenrechtsorganisationen gegen eine
im Jahr 2002 in Kraft getretene Änderung des französischen Sozialgesetzes. Danach
müssen nicht registrierte Migranten einen Teil der Kosten ihrer medizinischen
Behandlung selbst bezahlen. Daneben ist durch die Regelung die Behandlung von
nicht registrierten Migranten auf Notfälle und lebensnotwendige Versorgung beschränkt,
wenn sie nicht nachweisen können, dass sie schon länger als drei Monate in Frankreich
leben.
Der Ausschuss sah darin eine Verletzung von Artikel 17 der Sozialcharta
in der veränderten Fassung von 1996, der den Schutz von Kindern vorsieht. Danach
haben Kinder einen besonderen Anspruch auf Fürsorge, der durch die Beschränkungen
zu medizinischer Versorgung verletzt werde. Dagegen konnte der Ausschuss keine
Verletzung von Artikel 13 feststellen, der das Recht auf Fürsorge gewährleistet.
Allerdings wurde auch unter diesem Gesichtspunkt Kritik an der französischen
Regelung geübt, u. a. weil die Definition der Notfallversorgung nicht ausreichend
präzise sei und der geforderte Nachweis des dreimonatigen Aufenthalts in der
Praxis nur mit Schwierigkeiten anwendbar sei (Complaint No. 14/2003, engl.:
14 S., M6353, frz.: 14 S., M6354).
Die Entscheidungen des Ausschusses sind nicht bindend, sondern haben lediglich
empfehlenden Charakter für das Ministerkomitee des Europarates.
Erneut deutlich weniger Asylsuchende
Die Zahl der Asylsuchenden in Europa ist im vergangenen Jahr erneut gesunken.
Im Vergleich zu 2003 fiel die Zahl in dreißig europäischen Staaten um 21 %
auf 306 540. Das geht aus einer statistischen Übersicht von UNHCR hervor.
In vielen Staaten wurden die seit Jahren niedrigsten Zahl festgestellt - in
Deutschland seit 1984, in der Schweiz seit 1987 und in den Niederlanden seit
1988.
UNHCR sieht im Rückgang der Schutzsuchenden eine Chance. "Diese Entwicklung
sollte nun den Druck nehmen, Asylsysteme immer restriktiver zu gestalten", sagte
UNHCR-Europadirektor Raymond Hall. Die Staaten sollten nun die Qualität der
Asylverfahren verbessern, anstatt lediglich darauf abzuzielen, die Zahlen zu
senken.
Entgegen den allgemeinen Trend stieg die Zahl von Asylsuchenden in den zehn
neuen EU-Mitgliedstaaten durchschnittlich um vier Prozent. In einzelnen dieser
Staaten - etwa Zypern oder Malta - kam es sogar zu einer deutlich größeren Zunahme.
Zypern trägt somit - bezogen auf die Einwohnerzahl - mit Abstand die größte
Last bei der Flüchtlingsaufnahme.
| Anträge | in % | pro 1000 Einwohner | ||||
| Staat |
2003
|
2004
|
2003
|
2004
|
2003
|
2004
|
| Zypern |
4410
|
9860
|
1,1
|
3,2
|
5,5
|
12,4
|
| Luxemburg |
1550
|
1580
|
0,4
|
0,5
|
3,5
|
3,5
|
| Malta |
570
|
1230
|
0,2
|
0,4
|
1,5
|
3,1
|
| Österreich |
32360
|
24680
|
8,4
|
8,1
|
4,0
|
3,0
|
| Schweden |
31350
|
23160
|
8,1
|
7,6
|
3,5
|
2,6
|
| Slowakei |
10360
|
11350
|
2,7
|
3,7
|
1,9
|
2,1
|
| Liechtenstein |
100
|
70
|
0,0
|
0,0
|
3,0
|
2,1
|
| Schweiz |
20810
|
14250
|
5,3
|
4,7
|
2,9
|
2,0
|
| Norwegen |
15960
|
7950
|
4,1
|
2,6
|
3,5
|
1,8
|
| Belgien |
16940
|
15360
|
4,4
|
5,0
|
1,6
|
1,5
|
| Irland |
7900
|
4770
|
2,1
|
1,6
|
2,0
|
1,2
|
| Frankreich |
59770
|
616001
|
15,5
|
20,1
|
0,9
|
1,0
|
| Großbritannien |
60050
|
40200
|
15,6
|
13,1
|
1,0
|
0,7
|
| Finnland |
3220
|
3650
|
0,8
|
1,2
|
0,6
|
0,7
|
| Niederlande |
13400
|
9780
|
3,5
|
3,2
|
0,8
|
0,6
|
| Dänemark |
4590
|
3220
|
1,2
|
1,1
|
0,9
|
0,6
|
| Slowenien |
1100
|
1170
|
0,3
|
0,4
|
0,6
|
0,6
|
| Tschechische Republik |
11400
|
5460
|
3,0
|
1,8
|
1,1
|
0,5
|
| Griechenland |
8180
|
4470
|
2,1
|
1,5
|
0,7
|
0,4
|
| Deutschland |
50560
|
35610
|
13,1
|
11,6
|
0,6
|
0,4
|
| Italien |
13460
|
100002
|
3,5
|
3,3
|
0,2
|
0,2
|
| Polen |
6920
|
8080
|
1,8
|
2,6
|
0,2
|
0,2
|
| Ungarn |
2400
|
1600
|
0,6
|
0,5
|
0,2
|
0,2
|
| Spanien |
5920
|
5370
|
1,5
|
1,8
|
0,1
|
0,1
|
| Bulgarien |
1550
|
1130
|
0,4
|
0,4
|
0,2
|
0,1
|
| Rumänien |
1080
|
660
|
0,3
|
0,2
|
0,0
|
0,0
|
| Litauen |
180
|
140
|
0,0
|
0,0
|
0,1
|
0,0
|
| Portugal |
90
|
110
|
0,0
|
0,0
|
0,0
|
0,0
|
| Estland |
10
|
20
|
0,0
|
0,0
|
0,0
|
0,0
|
| Lettland |
10
|
10
|
0,0
|
0,0
|
0,0
|
0,0
|
| Insgesamt |
386200
|
306540
|
100,0
|
100,23
|
ø 1,4
|
ø 1,4
|
| EU (alt) |
309340
|
243560
|
ø 1,4
|
ø 1,1
|
||
| EU (neu) |
37360
|
38920
|
ø 1,1
|
ø 1,9
|
||
| EU (gesamt) |
346700
|
282480
|
ø 1,3
|
ø 1,4
|
||
|
||||||
Prof. Dr. Holger Hoffmann, Bielefeld
Am 6. Februar 2005 lief die Umsetzungsfrist ab für die EU-Richtlinie vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern
in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31/18 vom 6. Februar 2003, 8 S., M6334).
Politisch hatten sich die Innen- und Justizminister von 13 der damaligen EU-Staaten
(Dänemark und Irland beteiligten sich nicht - Erwägungsgründe Ziff. 20
und 21) auf die Inhalte und den Text bereits im April 2002 geeinigt. Art. 26
verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
in Kraft zu setzen und die Richtlinie im jeweiligen nationalen Recht bis zum
6. Februar 2005 umzusetzen. Ursprünglich von der EU-Kommission insbesondere
konzipiert, um Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge in den südeuropäischen Ländern
zu verbessern, gilt die Richtlinie inzwischen auch in den Staaten, die am 1. Mai
2004 der EU beigetreten sind.
Ist Deutschland seiner Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie nachgekommen?
Wurden bei der Zuwanderungsgesetzgebung die Vorgaben der Richtlinie berücksichtigt?
Nun ja … In dieser Zeitschrift hatte ich bereits 2002 die wesentlichen
Inhalte der Richtlinie referiert ("EU-Richtlinie zu Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylbewerbern", ASYLMAGAZIN 6/2002, S. 5-9). In einer vorläufigen
Beurteilung war seinerzeit - im Einklang mit einer Stellungnahme des UNHCR
vom 26.4.2002 - herausgestellt worden, dass die Umsetzung der Richtlinie
nur wenige harmonisierende Rechtsänderungen in Deutschland erfordern werde,
weil die einzelnen Bestimmungen große Spielräume für nationale Ausnahmen und
Anpassungen lassen. Ferner war festgestellt worden, dass die meisten Mindeststandards
bei den Aufnahmebedingungen in Deutschland bereits geltendes Recht gemäß der
Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes und des Asylbewerberleistungsgesetzes
waren. Was ist aus dem Rest geworden?
Für die praktische Beratungsarbeit sei zunächst auf Folgendes hingewiesen: Nach
Ablauf der Umsetzungsfrist, d. h. seit dem 6. Februar 2005 gelten
die Bestimmungen der Richtlinie in jenen Bereichen, in denen sie in das nationale
Recht noch nicht umgesetzt wurden, unmittelbar, sofern sie konkret genug für
die Anwendung im Einzelfall sind. Das heißt, Asylbewerber und andere Flüchtlinge
können sich auf die Einhaltung der Mindestbedingungen berufen. Seit einer Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 1974 (Yvonne van Duyn ./. Home Office
- Vorabentscheidungsverfahren - RS 41/74 vom 4.12.1974, Rn. 12)
gilt in ständiger Rechtsprechung, dass europäische Richtlinien nach Ablauf der
Umsetzungsfrist auf einen Einzelfall anwendbar sind und unmittelbare Wirkungen
in den Rechtsbeziehungen zwischen dem Mitgliedstaat und den Einzelnen begründen,
sofern die Bestimmung, um die es geht, nach Rechtsnatur, Systematik und Wortlaut
dazu geeignet ist. In einem Beschluss vom 29.12.2004 hatte der VGH Hessen sogar
darüber hinausgehend und bezogen auf die sog. "Freizügigkeitsrichtlinie" nochmals
ausdrücklich festgestellt, dass sich aus der Richtlinie bereits vor Ablauf der
Umsetzungsfrist der gemeinschaftsrechtliche Stand der Freizügigkeitsrechte entnehmen
ließe (VGH Hessen, Beschluss vom 29.12.2004 - 12 CG 3649/04 -). Wenn aber bereits
"Vorwirkungen" einer Richtlinie bezogen auf das jeweilige nationale Recht anzunehmen
sind, bevor die Frist zur Umsetzung des EU-Rechts in das nationale Recht abgelaufen
ist, gilt dies erst recht, wenn die Umsetzungsfrist tatsächlich abgelaufen ist.
I. Wesentliche Bestimmungen der Richtlinie für die Beratungspraxis
Gemäß Art. 5 unterrichten die Mitgliedstaaten die Asylbewerber
innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens 15 Tagen nach der Antragstellung
zumindest über die vorgesehenen Leistungen und die mit den Aufnahmebedingungen
verbundenen Verpflichtungen. Ferner tragen die Mitgliedstaaten Sorge dafür,
dass die Asylbewerber Informationen darüber erhalten, welche Organisationen
oder Personengruppen spezifischen Rechtsbeistand gewähren und welche Organisationen
ihnen im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen, einschließlich medizinischer
Versorgung, behilflich sein oder sie informieren können (Art. 5 Abs. 1).
Die Informationen müssen schriftlich und nach Möglichkeit in einer Sprache erteilt
werden, bei der davon ausgegangen werden kann, dass der Asylbewerber sie versteht.
Allerdings können sie auch mündlich erteilt werden.
Ein solcher verbindlicher Anspruch auf Information über Leistungsansprüche und
Verpflichtungen sowie die Möglichkeit zur Verfahrens- und Rechtsberatung sowie
Rechtsbeistand und die Gewährung von Hilfestellung bei medizinischer Versorgung
findet sich weder im neugefassten Asylverfahrensgesetz, noch im Asylbewerberleistungsgesetz.
Deutschland ist daher insoweit seiner europarechtlichen Verpflichtung nicht
nachgekommen. Flüchtlinge - und ihre Berater - können nunmehr die
Rechtsposition direkt auf Art. 5 der Richtlinie stützen. Sie können also
beispielsweise verlangen, dass die für die Gewährung von Sozialleistungen zuständigen
Behörden sie in einer verständlichen schriftlichen Form darüber informieren,
welche Leistungsansprüche sie haben, wo sie spezifisch kundigen Rechtsbeistand
oder Organisationen der Flüchtlingshilfe finden sowie wer bei der Gewährung
medizinischer Versorgung behilflich ist. Bedauerlicherweise fehlt in den Mindestbedingungen
eine ausdrückliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine vom Staat unabhängige
Verfahrens- und Sozialberatung zu gewährleisten, um sicherzustellen, dass unabhängig
von staatlichen Interessen Flüchtlinge über ihre Rechte und Pflichten in einer
für sie verständlichen Form informiert werden.
Art. 6 Abs. 1 verpflichtet die jeweils zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten, innerhalb von drei Tagen nach Einreichen eines Asylantrages
eine Identitätsbescheinigung auszustellen, die den Rechtsstatus als Asylbewerber
bestätigt oder bescheinigt, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet
des Mitgliedstaates aufhalten darf, solange ihr Antrag zur Entscheidung anhängig
ist. Etwaige Einschränkungen der Freizügigkeit sind in dieser Bescheinigung
zu vermerken. Dieser Verpflichtung kommt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
dadurch nach, dass es eine schriftliche, mit Lichtbild versehene Aufenthaltsgestattung
ausstellt (§§ 55 und 63 AsylVfG).
Gemäß Art. 6 Abs. 5 können die Mitgliedstaaten einem Asylbewerber
ein Reisedokument aushändigen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe seine Anwesenheit
in einem anderen Staat erfordern (und zwar noch während des laufenden Asylverfahrens).
Dieser Verpflichtung ist Deutschland nachgekommen: Gemäß § 6 Abs. 1
Ziff. 4 Aufenthaltsverordnung darf ein Reiseausweis für einen Asylbewerber
ausgestellt werden, sofern dafür ein dringendes öffentliches Interesses besteht,
zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung des Reiseausweises für Ausländer
eine unbillige Härte bedeuten würde und die Durchführung des Asylverfahrens
nicht gefährdet wird. Nicht zu übersehen ist, dass mit diesen Formulierungen
der zuständigen Behörde ein weiter Spielraum bei der Umsetzung der unbestimmten
Rechtsbegriffe eröffnet wird. Jedoch dürfte mit der Formulierung in § 6
Satz 1 Ziff. 4 den europäischen "Mindeststandards" hinreichend Rechnung
getragen worden sein. Auch in der früheren Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz
war vorgesehen, dass einem Asylbewerber, der ein dringendes privates Interesse
nachweisen konnte, ein Reisedokument ausgestellt werden durfte (§ 15 Abs. 6
DVAuslG). Ob der Unterschied zwischen der früheren Formulierung, "dass ein dringendes
privates Interesse" für die Ausstellung vorliegen muss oder - wie im jetzt
geltenden Recht - die Versagung eine unbillige Härte bedeuten würde, zu
einem Unterschied in der Verwaltungspraxis bei der Ausstellung derartiger Dokumente
führen wird, bleibt abzuwarten. In der Vergangenheit war jedenfalls festzustellen,
dass von den Bestimmungen außerordentlich restriktiv Gebrauch gemacht wurde,
und zwar auch dann, wenn ein humanitäres Bedürfnis nach der Ausstellung eines
Reiseausweises offensichtlich war (z. B. bei gravierender Erkrankung oder
Tod eines nahen Angehörigen, der sich in einem anderen Staat aufhielt).
Art. 7 regelt die Wohnsitz- und Bewegungsfreiheit von Asylbewerbern.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 dürfen sie sich frei bewegen. In keinem
Falle darf das zugewiesene Gebiet die unveräußerliche Privatsphäre beeinträchtigen
- es muss hinreichenden Spielraum dafür bieten, "dass Gewähr für eine
Inanspruchnahme der Vorteile aus dieser Richtlinie" gegeben ist. Asylbewerber
haben also grundsätzlich das Recht, sich innerhalb des Mitgliedstaates oder
eines vom Mitgliedstaat festgelegten Gebietes frei zu bewegen. Auf Drängen Deutschlands
ist jedoch in den Verhandlungen ausdrücklich an der sog. Residenzpflicht und
der Möglichkeit einer Wohnsitzauflage festgehalten worden. In Art. 7 Abs. 2
heißt es dazu: Die Mitgliedstaaten können - aus Gründen des öffentlichen
Interesses, der öffentlichen Ordnung oder wenn es für eine reibungslose Bearbeitung
und wirksame Überwachung des betreffenden Asylantrages erforderlich ist -
einen Beschluss über den Wohnsitz des Asylbewerbers fassen. Gemäß Art. 7
Abs. 3 können die Mitgliedstaaten dann, wenn es "aus rechtlichen Gründen
oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung erforderlich ist", dem Asylbewerber
nach ihrem nationalen Recht einen bestimmten Ort zuweisen. Sie dürfen die Gewährung
der materiellen Leistungen an die Bedingung knüpfen, dass der Asylbewerber sich
an diesem "ordentlichen Wohnsitz" aufhält.
Von diesen Beschränkungsmöglichkeiten hat die deutsche Gesetzgebung schon vor
langer Zeit Gebrauch gemacht: Die Bestimmungen der §§ 56-58 AsylVfG
setzen die in Art. 7 der Richtlinie vorgesehenen Beschränkungen um. In
diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass zur Zeit vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte ein Beschwerdeverfahren anhängig ist, in dem
es um die Frage der Vereinbarkeit der Beschränkung des Aufenthaltsbereichs mit
der Europäischen Menschenrechtskonvention geht: Ein Asylbewerber hatte sich
in begründeter Weise geweigert, an dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort zu bleiben.
Daraufhin war zunächst ein Bußgeld, später eine Geldstrafe gegen ihn verhängt
worden. Er weigerte sich, diese zu bezahlen. Daraufhin wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe
angeordnet und vollstreckt. Rechtsmittel gegen diese Anordnung blieben erfolglos.
Die Beschwerde bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde im
Januar 2005 eingereicht. Das Verfahrensergebnis bleibt abzuwarten.
Art. 8 verpflichtet die Mitgliedstaaten in Bezug auf Familien geeignete
Maßnahmen zu treffen, um die Einheit der Familie, die sich in ihrem Hoheitsgebiet
aufhält, so weit wie möglich zu wahren. "Familienangehöriger" im Sinne der Richtlinie
sind gem. Art. 2 d) der Ehegatte des Asylbewerbers oder dessen nicht verheirateter
Partner, der mit dem Asylbewerber eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach
den Rechtsvorschriften oder nach der Praxis des betreffenden Mitgliedstaates
nicht verheiratete Partner ausländerrechtlich wie verheiratete Paare behandelt
werden, sowie die minderjährigen Kinder eines oben genannten Paares oder des
Asylbewerbers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig,
ob es sich um eheliche oder außerehelich geborene oder um im Sinne des nationalen
Rechts adoptierte Kinder handelt. Die Möglichkeit zusammenzuleben muss allerdings
nur dann gewährleistet werden, wenn sich die Mitglieder der Familie des Asylbewerbers
im Zusammenhang mit dem Asylantrag in demselben Mitgliedstaat aufhalten und
die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat (Art. 2 d)). Gemäß Art. 8
gilt dieser Grundsatz der Familieneinheit nur dann, wenn der Asylbewerber der
Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zustimmt (Art. 8 Abs. 2).
Für den Familiennachzug im allgemeinen Ausländerrecht erkennt das Aufenthaltsgesetz
gem. § 27 Abs. 2 zwar an, dass für die Herstellung und Wahrung einer
lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet die allgemeinen Grundsätze
des Familiennachzuges und damit auch die Gewährleistung von Familieneinheit
anzuwenden sind. Im Asylverfahrensgesetz findet sich aber keine Anerkennung
der Lebenspartnerschaft. So wird beispielsweise in § 26 AsylVfG ein Lebenspartner/eine
Lebenspartnerin nicht vom Familienasyl oder Familienabschiebungsschutz erfasst.
Bei der sog. "länderübergreifenden Verteilung" gem. § 51 AsylVfG ist ebenfalls
nur die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie von Eltern und ihren minderjährigen
Kindern zu berücksichtigen. Allenfalls über die "salvatorische Klausel", dass
"sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht" auch durch länderübergreifende
Verteilung Rechnung zu tragen sei, kann geschlossen werden, dass davon auch
die nichteheliche Partnerschaft begünstigt werden soll. Entsprechend der oben
vorgetragenen rechtlichen Regel können sich nichteheliche Lebenspartner nun
jedoch unmittelbar auf ihre Rechtsposition aus Art. 8 i. V. m.
Art. 2 d) der Richtlinie berufen.
Art. 9 legt fest, dass die Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen
Gesundheit medizinische Untersuchungen von Asylbewerbern anordnen können. An
der bisherigen Verfahrenspraxis, in den Aufnahmeeinrichtungen Eingangsuntersuchungen
durchzuführen, um zu klären, ob ansteckende Krankheiten (Tuberkulose, AIDS,
Erkrankungen gemäß Bundesseuchengesetz u. Ä.) bestehen, ändert die Richtlinie
also nichts. Gemäß einer ergänzenden Erklärung für das Ratsprotokoll wurde seinerzeit
ausgeführt, dass Fragen in Bezug auf die medizinische Untersuchung zur Feststellung
des Alters von Minderjährigen nicht Gegenstand der Richtlinie über die Aufnahmestandards
sei. Vielmehr werde diese Frage behandelt im Zusammenhang mit der Asylverfahrensrichtlinie
(Richtlinie über die Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft).
Diese Asylverfahrensrichtlinie lag zwar bereits im März 2004 in einem Entwurf
dem EU-Ministerrat zur Entscheidung vor. Es fand auch eine politische Einigung
auf den Text statt. Seit November 2004 ist jedoch das Paket wieder aufgeschnürt
worden. Die weitere Entwicklung in diesem Punkt bleibt daher abzuwarten.
Art. 10 wurde bei der Verabschiedung allgemein begrüßt. Er regelt
den Zugang zur Grundschulerziehung und zur weiterführenden Bildung für Minderjährige.
Gem. Art. 10 Abs. 1 gestatten die Mitgliedstaaten minderjährigen Kindern
von Asylbewerbern und minderjährigen Asylbewerbern in ähnlicher Weise wie den
Staatsangehörigen des Mitgliedstaates den Zugang zum Bildungssystem, solange
keine Rückführungsmaßnahmen gegen sie selbst oder ihre Eltern vollstreckt werden.
Der Unterricht kann allerdings in Unterbringungszentren erfolgen (in Deutschland
also etwa in einer zentralen Aufnahmeeinrichtung, z. B. wie in Niedersachsen
in Bramsche und Braunschweig). Ausdrücklich ist in Art. 10 Abs. 2
vorgesehen, dass der Zugang zum Bildungssystem nicht um mehr als drei Monate
verzögert werden darf, nachdem der Minderjährige oder seine Eltern einen Asylantrag
gestellt haben. Dieser Zeitraum kann nur dann auf ein Jahr ausgedehnt werden,
wenn eine spezifische Ausbildung gewährleistet wird, die den Zugang zum Bildungssystem
erleichtern soll. Grundsätzlich dürfen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der
Zugang auf das öffentliche Bildungssystem beschränkt bleiben muss. Eine weiterführende
Bildung darf nicht mit der alleinigen Begründung verweigert werden, dass die
Volljährigkeit erreicht wurde (Art. 10 Abs. 1 Satz 5).
Bekanntermaßen ist in Deutschland Bildungspolitik und damit auch der Schulzugang
Ländersache. Bundeseinheitliche Vorgaben existieren daher nicht. Soweit ersichtlich,
setzen die Bundesländer ihre Verpflichtung, minderjährigen Kindern von Asylbewerbern
oder minderjährigen Asylbewerbern Schulunterricht zu gewähren, im Wesentlichen
um. Der Zugang ist unterschiedlich geregelt, teils durch Unterricht in Aufnahmeeinrichtungen,
teils in Auffangklassen, teils in Regelschulen. Ein völliger Ausschluss vom
Schulbesuch für Kinder von Asylbewerbern oder minderjährige Asylbewerber, der
zeitweise praktiziert worden sein soll, ist mit dem europäischen Standard nicht
mehr vereinbar. Betroffene können sich unmittelbar für ihren Anspruch auf Schulzugang
auf Art. 10 berufen. Es ist zur Umsetzung der Richtlinie nicht erforderlich,
die Schulpflicht auf Kinder von Asylbewerbern zu erstrecken.
Art. 11 regelt den Zugang zu Beschäftigung. Der Kommissionsvorschlag
sah zunächst vor, dass für Asylbewerber ein Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt
bestehen müsse, und zwar bereits sechs Monate nach Asylantragstellung (Art. 13
des Kommissionsvorschlags). Insbesondere der Bundesinnenminister hat sich jedoch
einer derartigen Festlegung strikt verweigert. Die "verbesserte" Bestimmung
in Art. 11 Abs. 1 beinhaltet keinerlei Harmonisierung oder Festlegung
eines europäischen Mindeststandards mehr. Vielmehr ermöglicht sie jeden nationalen
Sonderweg. Gefordert ist nur noch, dass die Mitgliedstaaten einen mit der Einreichung
des Asylantrages beginnenden Zeitraum festlegen, in dem der Asylbewerber keinen
Zugang zum Arbeitsmarkt hat.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylVfG darf ein Asylbewerber für die Dauer der
Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Nach § 61 Abs. 2 AsylVfG kann im Übrigen einem Asylbewerber, der sich
seit einem Jahr gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von § 4 Abs. 3
des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt
ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit zulässig ist. In der Praxis bedeutet dies, dass die sog. "Prioritätenregel"
oder "Vorrangprüfung" beibehalten wurde und es für Asylbewerber außerordentlich
schwierig sein wird, Zugang und Zulassung zu Erwerbstätigkeit zu erhalten. Gleichwohl
lässt sich feststellen, dass der "Mindeststandard" in Art. 11 der Richtlinie
durch die Vorschrift des § 61 AsylVfG eingehalten wurde. Ergänzend sei
darauf hingewiesen, dass es gem. Art. 12 der Richtlinie in das Ermessen
der Mitgliedstaaten gestellt ist, Asylbewerbern ungeachtet der Möglichkeiten
des Zugangs zum Arbeitsmarkt den Zugang zur beruflichen Bildung zu gestatten.
Im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag für die Berufsausbildung gelten jedoch
die Beschränkungen bezüglich des Zugangs zum Arbeitsmarkt gem. Art. 11.
In der Praxis wird dies bedeuten, dass es nach wie vor Asylbewerbern unmöglich
gemacht wird, während ihres Asylverfahrens eine Berufsausbildung aufzunehmen.
Art. 13 und 14 treffen Bestimmungen über die materiellen Aufnahmebedingungen
(Unterbringung, Ernährung und Kleidung, Gesundheit, Lebensunterhalt). Diese
Bestimmungen sind insbesondere im Blick auf die "südlichen" Mitgliedstaaten
der EU eingeführt worden, möglicherweise haben sie heute besondere Bedeutung
für die Maßstäbe der Leistungsgewährung in den "neuen" Mitgliedstaaten. Das
deutsche Regelungssystem des Asylbewerberleistungsgesetzes erfüllt jedoch die
Kriterien, die insbesondere zu den materiellen Aufnahmebedingungen in Art. 13
genannt werden. In Art. 13 Abs. 5 ist beispielsweise vorgesehen, dass
die Leistungen in Form von Sachleistungen, Geldleistungen oder Gutscheinen oder
einer Kombination dieser Leistungen gewährt werden können. In Art. 13 Abs. 2
wird lediglich gefordert, dass die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass
die gewährten materiellen Aufnahmebedingungen einem Lebensstandard entsprechen,
der die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet. Eine
Gleichbehandlung mit Inländern etwa hinsichtlich der Sozialhilfesätze ist nicht
vorgesehen.
Art. 14, die umfangreichste Bestimmung der Richtlinie, beschreibt
in acht Absätzen die einzelnen Modalitäten, nach denen die materiellen Aufnahmebedingungen
zu gewähren sind (z. B. Räumlichkeiten, gemeinsame Unterbringung von Familienangehörigen,
Zugang zu Rechtsbeiständen, UNHCR, NGO's). Insgesamt halten die deutschen Regelungen
die in der Richtlinie genannten sehr geringen "Mindeststandards" ein. Im Übrigen
sind gerade diese Modalitäten so vage formuliert, dass letztlich den Mitgliedstaaten
die konkrete Umsetzung der Bestimmungen freigestellt bleibt und jedenfalls kein
"gemeinsames europäisches Niveau" definiert wird, das erreicht werden müsste.
Art. 15 verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen,
dass Asylbewerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest
die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten
umfasst (Art. 15 Abs. 1). Ferner gewähren die Mitgliedstaaten Asylbewerbern
mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe
(Art. 15 Abs. 2). Diese Forderung wird meines Erachtens durch §§ 4
und 6 AsylbLG nur unzureichend umgesetzt. So differenziert Art. 15 der
Richtlinie nicht zwischen akuten und chronischen Erkrankungen und setzt keine
Schmerzzustände voraus, sondern besagt nur, dass Behandlung erforderlich sein
muss. § 4 Satz 1 AsylbLG ermöglicht jedoch die Behandlung nur bei
akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen und enthält keine Bestimmungen dazu,
wie in Fällen chronischer Erkrankungen zu verfahren ist. Es ist zwar denkbar,
die notwendigen medizinischen Leistungen auf der Grundlage von § 6 AsylbLG
als "sonstige Leistungen" zu gewähren. § 6 AsylbLG ist aber meines Erachtens
zu unbestimmt, um den Anforderungen der Richtlinie zu genügen. Daher können
unter Berufung auf Art. 15 jedenfalls Asylbewerber mit besonderen Bedürfnissen
(z. B. chronischen Erkrankungen oder psychischen Störungen) die erforderliche
medizinische oder sonstige Hilfe nunmehr direkt auf der Grundlage der Richtlinie
beanspruchen.
Art. 16 ermöglicht Einschränkungen oder Entzug der im Rahmen der
Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile. Einschränkungen oder Entzug können erfolgen,
wenn ein Asylbewerber untertaucht oder eine Unterbringungseinrichtung ohne Genehmigung
verlässt, wenn Doppelanträge gestellt werden, wenn jemand zur Anhörung nicht
erscheint oder andere Mitwirkungspflichten verletzt, z. B. nicht rechtzeitig
nach der Ankunft einen Asylantrag stellt oder wenn Finanzmittel verschwiegen
werden (Erstattungsforderung zulässig - Art. 16 Abs. 1 b)).
Entscheidungen über diese Einschränkungen bei Entzug, Verweigerung der Vorteile
oder Verhängung von Sanktionen werden im Einzelfall objektiv und unparteiisch
getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation
der betroffenen Person und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips
zu treffen. Zugang zu medizinischer Notversorgung ist in jedem Falle zu gewährleisten
(Art. 16 Abs. 4).
Einen derart umfassenden Katalog für die Einschränkung und den Entzug von Rechten
während des Asylverfahrens kennt das deutsche Recht nicht. Anspruchseinschränkungen
werden nur gem. § 1 a AsylbLG vorgesehen. Ferner wird im Hinblick
auf den Ansatz von Einkommen und Vermögen die Mitwirkungspflicht des Leistungsberechtigten
entsprechend der Regelungen der §§ 60-67 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs
vorgesehen (§ 7 AsylbLG).
Art. 17-20 treffen Bestimmungen bezüglich jener Personen,
die besonders bedürftig sind, insbesondere Minderjährige (Art. 18), unbegleitete
Minderjährige (Art. 19) und Opfer von Folter und Gewalt (Art. 20).
Gemäß dem in Art. 17 festgelegten Allgemeinen Grundsatz berücksichtigen
(kein Ermessen!) die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften
bezüglich der materiellen Aufnahmebedingungen und der medizinischen Versorgung
die spezielle Situation von besonders schutzbedürftigen Personen (Art. 17
Abs. 1 Satz 1). Beispielhaft erwähnt werden Minderjährige, unbegleitete
Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit
minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige
schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.
Voraussetzung ist, dass zuvor nach einer Einzelfallprüfung die Situation als
besonderes hilfebedürftig anerkannt wurde (Art. 17 Abs. 2).
Fraglich ist, was die Festschreibung, die Mitgliedstaaten "berücksichtigen",
konkret beinhaltet. Beispielsweise wurde § 4 AsylbLG bisher so interpretiert,
dass nur "unabweisbare" oder "lebensnotwendige" Behandlungen noch gewährt werden
oder eine nach § 6 AsylbLG als "sonstige Leistung" zu erbringende medizinische
Versorgung mit Hilfsmitteln oder die Behandlung chronischer Erkrankungen durch
langwierige Begutachtungsverfahren verschleppt werden (vgl. dazu Georg Classen:
Sozialleistung für Migranten und Flüchtlinge - Zeitschrift für Flüchtlingspolitik
in Niedersachen, Sonderheft 106/107, Februar 2005, S. 91 ff.). Eine
solche Auslegung ist mit den aus der Richtlinie abzuleitenden Standards für
besonders bedürftige Personen unvereinbar. So kann beispielsweise direkt aus
Art. 18 Abs. 2 hergeleitet und beansprucht werden, dass Rehabilitationsmaßnahmen
für Minderjährige angeboten werden müssen, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch,
Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung gewesen sind oder unter bewaffneten Konflikten gelitten haben. Auch
geeignete psychologische Betreuung und qualifizierte Beratung ist sicherzustellen.
Dies gilt auch dann, wenn derartige Behandlungsmaßnahmen sich über längere Zeit
hinziehen und entsprechend kostenaufwändig sind.
Die Betreuung und Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger ist in Art. 19
sehr detailliert geregelt. So wird beispielsweise in Art. 19 Abs. 4
festgelegt, dass das Betreuungspersonal für unbegleitete Minderjährige im Hinblick
auf die Bedürfnisse des Minderjährigen adäquat ausgebildet sein muss. Wechsel
des Aufenthaltsortes seien auf ein Mindestmaß zu beschränken (Art. 19 Abs. 2).
Die Unterbringung müsse nach der Rangordnung - erwachsene Verwandte -
Pflegefamilie - spezielle Einrichtung für Minderjährige - andere
für Minderjährige geeignete Unterkünfte vorgenommen werden (Art. 19 Abs. 2
a-d)). Unbegleitete Minderjährige ab 16 Jahren dürfen in Aufnahmezentren
für erwachsene Asylbewerber untergebracht werden (Art. 19 Abs. 2 Satz 2)
- eine Ermessensregelung, die auf Drängen Deutschlands seinerzeit in die
Richtlinie aufgenommen wurde.
Bundesgesetzliche Vorgaben im Asylverfahrensgesetz existieren insoweit nicht.
Die Tätigkeit der Jugendämter richtet sich nach den Bestimmungen des Kinder-
und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) und des BGB. Im Übrigen haben die Bundesländer
in ihren unterschiedlichen Durchführungsverordnungen, Verwaltungsvorschriften,
Erlassen und Dienstanweisungen geregelt, wie mit diesem Personenkreis umzugehen
ist. All diese untergesetzlichen Vorschriften müssten im Detail darauf überprüft
werden, ob sie mit den Vorgaben der Richtlinie vereinbar sind. Ist dies nicht
der Fall, kann der Rechtsanspruch auf eine verbesserte Betreuung/Unterbringung
etc. unmittelbar auf das europäische Recht der Richtlinie gestützt werden.
Vergleichbares gilt für die Opfer von Folter und Gewalt: Art. 20
legt fest, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass Personen,
die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten haben, im
Bedarfsfall die Behandlung erhalten, die für Schäden, welche ihnen durch die
genannten Handlungen zugeführt wurden, erforderlich ist. Im deutschen Recht
wurde bisher in der Regel auf § 6 AsylbLG zurückgegriffen, in dem sonstige
Leistungen als "Kann"-Leistungen nach Ermessen gewährt werden. Dazu kann auch
eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation, psychotherapeutische Hilfe o. Ä.
zählen, sofern sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist.
In diesem Punkt geht Art. 20 der Richtlinie deutlich über den bisherigen
deutschen Standard insofern hinaus, als festgelegt wird, dass für ein Opfer
von Folter und Gewalt die im Bedarfsfall erforderliche Behandlung zu leisten
ist. Die Betroffenen können sich daher direkt auf die europäische Rechtslage
beziehen. Es besteht deutlicher Nachbesserungsbedarf im Asylbewerberleistungsgesetz.
Art. 21 verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass gegen
abschlägige Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Zuwendungen
nach der Richtlinie Rechtsmittel eingelegt werden können. Diese Vorschrift wird
in Deutschland eingehalten durch Widerspruchs- und Klagemöglichkeiten, die sowohl
Verwaltungsgerichtsordnung, als auch Sozialgesetzbuch vorsehen.
Die weiteren Bestimmungen der Richtlinie befassen sich mit Maßnahmen zur Verbesserung
der Effizienz des Aufnahmesystems in den Mitgliedstaaten sowie mit allgemeinen
Schlussbestimmungen zu Berichterstattung und Umsetzung der Richtlinie. Sie brauchen
daher hier nicht weiter erörtert zu werden.
II. Schlussfolgerungen
Alles geregelt in Deutschland? Keineswegs. Wie im Einzelnen dargelegt, entspricht
zwar die überwiegende Zahl der deutschen Regelungen den Mindeststandards der
Aufnahmebedingungen. Dies gilt jedoch nicht für den Bereich des Sozialleistungsrechts.
Deutliche Defizite bestehen insbesondere bezüglich medizinischer Versorgung
im Allgemeinen, aber auch bei der von besonders bedürftigen Personen. Ein Missstand
liegt ferner darin, dass die adäquate Information von Antragstellern über ihre
Ansprüche und Möglichkeiten bis heute gesetzlich nicht umgesetzt wurde.
Um so wichtiger ist es, in der praktischen Arbeit gegenüber den Behörden einzufordern,
dass die europäischen Mindeststandards eingehalten werden und erforderlichenfalls
auch "zu riskieren", vor diesem rechtlichen Hintergrund Rechtsmittelverfahren
zu führen. Dies wird zwar ein langwieriges und nicht immer erfolgreiches Unterfangen
sein. Es ist jedoch der einzige Weg für "Rechtsfortbildung", nachdem der Gesetzgeber
sich nicht hat entschließen können, im Rahmen der ihm eingeräumten Frist alle
Verpflichtungen zur Umsetzung des europäischen in das deutsche Recht zu erfüllen.
Stefan Keßler, Policy Officer beim Jesuiten-Flüchtlingsdienst Deutschland in Berlin
Im Gefängnis ist ein Mensch in einem fast unerträglichen Maß auf sich allein
gestellt, weil die Beziehungen zur Umwelt stark eingeschränkt und reglementiert
sind. In besonderer Weise gilt dies für die Abschiebungshaft, denn hier kommen
zur Haftsituation noch die besonderen Schwierigkeiten hinzu, die ein Ausländer
mit einem komplizierten Verfahren hat.
Hier wirkt sich auch das Fehlen einer institutionalisierten professionellen
Rechtsberatung für die Inhaftierten fatal aus. Sie sind - allein schon
aus Sprachgründen - häufig nicht in der Lage, überhaupt zu verstehen,
was die Haftgründe im Einzelnen sind. "Warum bin ich im Gefängnis? Ich habe
doch nichts verbrochen!", ist sinngemäß häufig die Frage, die Betreuern gestellt
wird. Dementsprechend können die Betroffenen sich auch nicht wirksam mit Argumenten
gegen die Anordnung oder die Verlängerung der Haft wehren. Damit sind sie in
problematischer Weise bei der Wahrnehmung ihrer Grundrechte beschränkt. In einzelnen
Hafteinrichtungen führen zwar Anwältinnen und Anwälte Sprechstunden durch, dies
ist aber nur ein Tropfen auf den heißen Stein.
Vor diesem Hintergrund lohnt sich ein Blick auf die Möglichkeiten, die eine
so genannte Person des Vertrauens hat, um den Inhaftierten beizustehen.
Die Person des Vertrauens genießt im Recht über das Verfahren bei Freiheitsentziehungen
und damit auch im Zusammenhang mit der Abschiebungshaft eine ganz besondere
Rolle. Sie stellt den Kontakt des Betroffenen zur Außenwelt und eine Hilfe bei
der Wahrnehmung seiner Rechte sicher. Dabei muss es sich nicht um einen Anwalt
handeln; Person des Vertrauens kann vielmehr jede einigermaßen sachkundige Person
sein, also auch ein Sozialarbeiter, ein Pfarrer, das Mitglied einer Initiative
usw. Die einzige Voraussetzung ist, dass sie das Vertrauen des Betroffenen genießt.
Ansonsten kommt es hier ausdrücklich nicht auf eine behördliche oder gerichtliche
Anerkennung oder Zulassung an.
Nach Art. 104 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) ist von jeder richterlichen
Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung unverzüglich
ein Angehöriger des Festgenommenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
Diese Vorgabe wird in § 6 Abs. 2 Buchstabe c) des Gesetzes über
das Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FEVG) umgesetzt: Die Freiheitsentziehung
anordnende Entscheidung ist unter anderem bekanntzumachen "einer Person, die
das Vertrauen des Unterzubringenden genießt, sofern die Entscheidung nicht bereits
… einem Angehörigen bekanntzumachen ist".
Diese Benachrichtigung ist in der Regel unverzichtbar, es sei denn, der Betroffene
wünscht ausdrücklich, dass die Benachrichtigung unterbleibt. Art. 104 Abs. 4
GG verpflichtet als objektiver Rechtssatz den Richter, einen Angehörigen oder
eine Vertrauensperson von der Freiheitsentziehung des Betroffenen zu unterrichten.
Notfalls muss das Gericht selbst, wenn der Betroffene nicht von sich aus eine
Vertrauensperson benennen kann, im Einvernehmen mit dem Betroffenen eine solche
bestimmen. Hierfür bieten sich besonders bereits in der Abschiebungshafteinrichtung
tätige Seelsorger oder Angehörige von Betreuungsorganisationen und -initiativen
an. Eine - versehentlich - unterbliebene Benachrichtigung macht
die Haftanordnung selbst noch nicht rechtswidrig, ist aber unverzüglich nachzuholen.1
Die Auswirkungen der ausdrücklichen Nennung einer Vertrauensperson im Katalog
des § 6 Abs. 2 FEVG gehen über den Anspruch auf Benachrichtigung weit
hinaus. Denn nach § 7 Abs. 2 FEVG steht das Recht der sofortigen Beschwerde
zum Landgericht gegen eine Haftanordnung des Amtsgerichts ausdrücklich "den
in § 6 Abs. 2 genannten Beteiligten zu", mithin auch der Vertrauensperson.
Auch von ihr gestellte Anträge auf vorzeitige Aufhebung des Haftbeschlusses
sind nach § 10 Abs. 2 FEVG "in jedem Fall zu prüfen und zu bescheiden".
Bei der Einlegung einer sofortigen weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht
(bzw. in Berlin: Kammergericht) gegen eine Entscheidung des Landgerichts stößt
die Vertrauensperson allerdings an Grenzen: Denn vor dieser Instanz herrscht
Anwaltszwang. Dafür gibt es auch gute Gründe, handelt es sich hierbei doch um
eine Rechtsbeschwerde, deren Begründung solide Kenntnisse des anzuwendenden
Rechts verlangt. Sollte jedoch im Ausnahmefall ein Anwalt nicht innerhalb der
zur Verfügung stehenden Frist eingeschaltet werden können, besteht die Möglichkeit,
dass die Vertrauensperson die sofortige weitere Beschwerde beim Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle des OLG/KG zu Protokoll gibt und mit diesem auch die Begründung
formuliert.
Die Person des Vertrauens ist somit zu selbständigen Verfahrenshandlungen fähig,
sie tritt damit im Freiheitsentziehungsverfahren neben die übrigen Beteiligten.
Diese Regelungen gelten nicht nur im Zusammenhang mit der erstmaligen Haftanordnung,
sondern nach § 12 FEVG auch für das Verfahren, bei dem über die Fortdauer
einer Freiheitsentziehung entschieden wird.
Auch aus den auf das Freiheitsentziehungsverfahren anzuwendenden Vorschriften
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
ergeben sich bestimmte Rechte einer Vertrauensperson. Denn sie ist gleichzeitig
als Beistand anzusehen, mit dem der Betroffene nach § 13 Abs. 1 FGG
zu Verhandlungen bei Gericht erscheinen kann. Mit der Rolle als Beistand wiederum
ist das Recht verbunden, sachdienliche Erklärungen abzugeben und auch ansonsten
bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken.2
Nach § 34 Abs. 1 FGG kann die Einsicht der Gerichtsakten jedem insoweit
gestattet werden, als er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Das gleiche
gilt von der Erteilung einer Abschrift.
Diese Vorschrift stellt eine Konkretisierung des sich aus Art. 103 Abs. 1
GG ergebenden Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.3
Daher besteht für jeden, der an einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
beteiligt ist, unabhängig von der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses
schon aus Art. 103 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m.
Art. 20 Abs. 3 GG ein grundsätzliches Recht auf Akteneinsicht und
Erteilung von Abschriften. Mit anderen Worten: Eine gesonderte Glaubhaftmachung
des berechtigten Interesses im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 FGG
ist bei Verfahrensbeteiligten regelmäßig entbehrlich.4
Da eine Vertrauensperson im FEVG-Verfahren selbständig Verfahrensbeteiligte
ist, gilt dies auch für sie.
Dementsprechend steht ihr das Recht auf Fertigung von Abschriften, Auszügen,
Ausfertigungen ohne weiteres zu. Allerdings kann die Erteilung von Abschriften
in zu weit ausgedehntem Maß abgelehnt werden, wenn dem Interesse des Gesuchstellers
durch andere Maßnahmen (Einsichtnahme in Aktenstücke, eigene Aufzeichnungen)
genügend gedient ist und ein besonderes Interesse an Abschriften durch das Gericht
nicht besteht.5
Ein Anspruch auf Übersendung der Akten an Stelle der grundsätzlich vorrangigen
Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Gerichts besteht nicht, auch nicht
unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs.6
Insoweit ist nach Ermessen zu entscheiden, wobei allerdings auch zu berücksichtigen
ist, ob beispielsweise auf Grund der Entfernung zwischen Wohnort der Vertrauensperson
und der Geschäftsstelle des Gerichts faktisch die Übersendung von Abschriften
die einzige Möglichkeit darstellt, vom Recht auf Akteneinsicht Gebrauch zu machen.
Zuständig für die Gewährung der Akteneinsicht/-abschrift ist der Richter, bei
dem sich die Akten im Rechtszug befinden. Gegen seine Entscheidung steht gegebenenfalls
das Mittel der sofortigen Beschwerde bzw. der sofortigen weiteren Beschwerde
offen. Außerdem ist eine Gegenvorstellung (Remonstration) möglich.
Zusammenfassend ergeben sich die folgenden Rechte einer Person des Vertrauens:
Demgegenüber ergeben sich zwar nicht aus dem Gesetz, aber aus dem Sinnzusammenhang folgende Pflichten einer Vertrauensperson:
Eine Vertrauensperson hat somit im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abschiebungshaft
sehr viele Möglichkeiten, um die Rechte des Betroffenen zu sichern. Allerdings
ist darauf hinzuweisen: Diese Rechte beschränken sich auf das FEVG-Verfahren
und sind nicht auf andere Gebiete (sonstiges Ausländer-, Asylverfahrens- oder
Sozialrecht) übertragbar!
1
OLG Oldenburg, Beschluss vom 9.6.2004 - 13 W 30/04 - 6 S., M5877, InfAuslR 2004,
349; OLG Celle, Beschluss vom 8.6.2004 - 16 W 77/04 - 7 S., M5892,
InfAuslR 2004, 350.
2 Zu der wichtigen Funktion einer Ehefrau
bei der Sachverhaltsaufklärung s. a. BayObLG, Beschluss vom 24.7.2000 -
3Z BR 219/00 - InfAuslR 2001, 174.
3 Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, § 34
Rn. 1, 15 a.
4 Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, § 34
Rn. 1, 15 a; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, § 34 FGG Rn. 6.
5 Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, § 34
Rn. 20.
6 Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, § 34
Rn. 22; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, § 34 FGG Rn. 4.
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