ASYLMAGAZIN 4/2005

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

das Bundesinnenministerium hat in einem Brief an die Innenministerien der Länder die Regelungen zur Erwerbstätigkeit von Ausländern mit einer Duldung erläutert. Der Inhalt des Briefes ist auf den ersten Blick unspektakulär. Ministerialdirektor Dr. Gerold Lehnguth schreibt darin kaum mehr, als sich ohnehin aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. Trotzdem ist ihm für das Schreiben zu danken. Denn obwohl die rechtlichen Regelungen insoweit leicht verständlich sind, scheint vielen Ausländerbehörden deren Inhalt weitgehend verborgen geblieben zu sein. Oder wie ist es zu erklären, dass zahlreichen Geduldeten die Erwerbstätigkeit verboten wurde? Offensichtlich wurde das Zuwanderungsgesetz zum Anlass genommen, die Lebensbedingungen von Geduldeten in Deutschland gezielt zu verschlechtern. Dass das in vielen Fällen gegen das Gesetz verstieß, hat Dr. Lehnguth klargestellt.

Ihr Ekkehard Hollmann

Entscheidungsübersicht

Eine Übersicht über die im Jahr 2004 im ASYLMAGAZIN dokumentierten Gerichtsentscheidungen hat der Flüchtlingsrat Coesfeld erstellt. Sie listet Aktenzeichen, Datum und Fundstelle im ASYLMAGAZIN geordnet nach Gerichten auf. Die Übersicht kann bestellt werden (16 S., M6348).

 

Nachrichten

Bund

BMI weist auf Arbeitsmöglichkeit für Geduldete hin
Das Bundesinnenministerium hat in einem Schreiben an die Innenminister der Länder darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auch Ausländer mit einer Duldung eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen (2 S., M6337). "Aus gegebenem Anlass" wies Ministerialdirektor Gerold Lehnguth darauf hin, dass die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht automatisch bedeute, dass die Erwerbstätigkeit verboten sei. Wenn der geduldete Ausländer zwar freiwillig ausreisen könne, aber nicht zu vertreten habe, dass die zwangsweise Aufenthaltsbeendigung nicht durchgeführt werden könne, könne ihm mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden. Insoweit habe sich die Rechtslage inhaltlich nicht geändert.
In vielen Bundesländern ist zu beobachten, dass Ausländern mit Duldung ohne nähere Prüfung des Einzelfalls die Erwerbstätigkeit untersagt wird, auch wenn sie bislang einer Arbeit nachgegangen sind.

Regelung des Aufenthalts nach Verlust der Staatsangehörigkeit
Das Bundesinnenministerium hat auf Möglichkeiten hingewiesen, den Aufenthalt von eingebürgerten Türken zu regeln, die die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben. In einem Schreiben an die Landesinnenminister vom 13.1.2005 (4 S., M6296) wies es auf die Aufenthaltsrechte nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 sowie auf § 38 des Aufenthaltsgesetzes hin. Die Norm sieht die Erteilung von Aufenthaltstiteln an ehemalige Deutsche vor. Ein entsprechender Antrag muss allerdings innerhalb von sechs Monaten nach verlässlicher Kenntnis des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt werden. Als Beispiele für verlässliche Kenntnis führt das Schreiben die Auskunft einer Behörde oder eines Rechtsanwalts an. Allein die Kenntnis von Presseberichten genüge nicht. Das Ministerium machte außerdem auf die Möglichkeit der erneuten Einbürgerung aufmerksam. Darauf Bezug nehmend wies das Innenministerium Nordrhein-Westfalen die Ausländer- und Einbürgerungsbehörden zu einer wohlwollenden Prüfung entsprechender Anträge an (Erlass vom 9.2.2005 - 14-40.02.03-1/15-39.06.02-2 -, 5 S., M6297).
Aufgrund einer Änderung des Staatsangehörigkeitsrechtes im Jahr 2000 haben etwa 40 000-50 000 eingebürgerte Türken, die nach der Einbürgerung die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt hatten, ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren.

Weniger Flugabschiebungen
In 2004 wurden 21 970 Abschiebungen auf dem Luftweg durchgeführt. Das teilte die Bundesregierung auf eine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Petra Pau (PDS) mit (BT-Drs. 15/2564). Die meisten Abschiebungen führten ins ehemalige Jugoslawien (4421), gefolgt von der Türkei (3666) und Bulgarien (1208). 2003 waren es noch 23 944 Abschiebungen und im Jahr 2002 26 286.

Manifest zur illegalen Zuwanderung
Das Katholische Forum Leben in der Illegalität hat Anfang März ein Manifest zur illegalen Zuwanderung veröffentlicht, das inzwischen von über 380 Personen aus Politik, Wissenschaft, Justiz, Gewerkschaften, Kirchen und Verbänden unterzeichnet worden ist (12 S., M6347). Das Manifest fordert einen öffentlichen Diskurs über differenzierte Lösungen der Problematik. Die bisherige, ausschließlich auf ordnungsrechtliche Maßnahmen setzenden Ansätze würden alleine nicht genügen. Bei der Suche nach differenzierten Lösungen seien Fragen im Zusammenhang mit humanitären Anforderungen wie etwa der medizinischen Grundversorgung, dem Schutz vor Ausbeutung und Schuldknechtschaft oder die Berücksichtigung von betroffenen Kindern ebenso zu berücksichtigen wie Überlegungen zur Wechselwirkung zwischen regulärer und irregulärer Zuwanderung. Das Manifest kann unter www.forum-illegalitaet.de abgerufen werden.

Änderungen am Antidiskriminierungsgesetz
Die Koalition hat den Entwurf des Antidiskriminierungsgesetzes in 40 Punkte geändert. Damit reagieren SPD und Grüne vor allem auf Kritik des nordrhein-westfälischen Ministerpräsidenten Peer Steinbrück (SPD), aber auch auf Hinweise von Experten während einer Anhörung. Das geänderte Gesetz soll im April vom Bundestag beschlossen werden.

Weniger illegale Grenzübertritte
An der Grenze zu Tschechien wurden im vergangenen Jahr deutlich weniger illegale Einwanderer aufgegriffen. Nach Angaben der Polizei wurden 2004 insgesamt 844 Personen festgenommen. Im Jahr 2000 waren es noch 2341. Das meldete die taz am 23. März 2005.

 

Bundesländer

Hamburg: Delegation aus Guinea in Ausländerbehörde
Anfang März hat eine Delegation des guineischen Außenministeriums sowie des Ministeriums für Grenz- und Einreiseangelegenheiten Sammelanhörungen in den Räumen der Hamburger Ausländerbehörde durchgeführt. Die Botschaft des westafrikanischen Landes war nicht beteiligt. Den vier Mitgliedern der Delegation wurden insgesamt 374 Personen aus der ganzen Bundesrepublik vorgeführt, bei denen die Behörden vermuten, dass es sich um guineische Staatsangehörige handeln könnte. Das teilte der Senat in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Bürgerschaftsabgeordneten Antje Möller (GAL) mit.
Anwälte und Flüchtlingshilfegruppen berichten von einem entwürdigenden Verlauf der Vorführungen. Der Flüchtlingsrat Hamburg teilte mit, dass die Betroffenen teilweise bereits am Vorabend von Polizeibussen abgeholt worden seien, bis zu fünf Stunden in Polizeibegleitung warten mussten, durchsucht und mit rassistischen Sprüchen beleidigt worden seien, um dann teilweise wieder weggeschickt zu werden oder zu einem etwa 10-minütigen Gespräch vorgelassen zu werden. Die Mitglieder der Delegation trugen nach Angaben des Flüchtlingsrates sowie eines Rechtsanwaltes, der seinen Mandanten zu der Vorführung begleitete, dunkle Sonnenbrillen und blieben anonym. Gespräche im Beisein von Rechtsanwälten lehnten sie ab.
Die Interviews wurden nach Angaben des Senats von der Ausländerabteilung des Einwohner-Zentralamtes unter Beteiligung der deutschen Botschaft in Guinea vorbereitet. Die Teilnehmer der Delegation erhielten ein Tagegeld von 100 Euro. Außerdem wurden die Kosten für An- und Abreise, Unterkunft und Verpflegung übernommen. Zur inhaltliche Ausgestaltung der Befragung wollte sich der Senat nicht äußern. Das liege in der Kompetenz der Delegation.
Der Flüchtlingsrat Hamburg vermutete, dass die deutschen Behörden auf das arme und durch Korruption belastete Land wirtschaftlichen Druck ausgeübt hatten.

Niedersachsen: Regierung setzt auf zentrale Unterbringung
Die Landesregierung von Niedersachsen hält an der zentralen Unterbringung von Asylsuchenden und ausreisepflichtigen Ausländern fest. In ihrer Antwort auf die Anregung des Landtages, die Schließung einer der beiden Zentralen Anlaufstellen für Asylbewerber sowie einer Ausreiseeinrichtung zu prüfen, betonte die Landesregierung die Vorteile, die eine zentrale Unterbringung aus ihrer Sicht mit sich bringe (LT-Ds. 15/1749). So führe eine dezentrale Unterbringung in den Kommunen zu einer faktischen Verfestigung des Aufenthalts, wodurch die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise abnehme. Die Arbeit der Ausreiseeinrichtungen sei durchaus als Erfolg zu werten. Die Landesregierung will daher sowohl an beiden Anlaufstellen für Asylbewerber als auch an den Ausreiseeinrichtungen festhalten.

Sachsen: Fragebögen für Sicherheitsüberprüfung
Sachsen hat einen Fragebogen zur Sicherheitsüberprüfung bestimmter Ausländer eingeführt. Das berichtete die taz am 9. März 2005. Laut Innenministerium müssen beispielsweise Personen arabischer Herkunft vor Erteilung eines Aufenthaltstitels einen Fragebogen ausfüllen, der dann vom Verfassungsschutz überprüft wird. Ähnliche Fragebögen werden bereits in einigen anderen Bundesländern verwendet.

Niedersachsen: "Härtefallregelung" ohne Härtefallkommission
Bereits im November letzten Jahres hat Niedersachsen seine eigene "Härtefallregelung" geschaffen. Der zu Grunde liegende Erlass ist jetzt bekannt geworden (IM Niedersachsen, Erlass vom 17.11.2004 - 45.2 - 12230/1-8 (360a), 2 S., M6302). Das Land nutzt damit nicht die durch das Zuwanderungsgesetz eröffnete Möglichkeit, eine Härtefallkommission einzurichten. Vielmehr soll eine erfolgreiche Petition und ein zustimmender Beschluss des Landtages zur Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis führen können.

Berlin: "Hassprediger" ausgewiesen
Erstmals ist in Deutschland ein Geistlicher wegen "Hasspredigten" ausgewiesen worden. Die Berliner Innenbehörde wies den türkische Imam der Berliner Mevlana-Moschee, Yakup Taşcı, aus. Sein Ersuchen um vorläufigen Rechtsschutz lehnten das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Berlin ab. Der Imam habe durch die Billigung terroristischer Straftaten das friedliche Zusammenleben erheblich gestört, entschied das Gericht. Das meldete die taz am 23. März 2005.

 

Europa

Dänemark nimmt an Dublin II und Eurodac teil
Die Dublin II-Verordnung über die Bestimmung des für Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats wird auf Dänemark ausgeweitet. Daneben wird Dänemark die Verordnung über die Einrichtung der Datenbank zum Vergleich von Fingerabdrücken Eurodac unterzeichnen. Der entsprechende Beschluss wurde vom Rat der EU auf einer Sitzung in Brüssel am 7. März 2005 gefasst. Die gesonderte Ausweitung der Verordnungen war notwendig, weil sie bislang durch Sonderbestimmungen zum EU-Vertrag nicht auf Dänemark anwendbar waren.

Zunehmende Fremdenfeindlichkeit in Europa
Fremdenfeindliche, rassistische und antisemitische Thesen werden in Europa auch von demokratischen Parteien verwendet. Das ist das Ergebnis einer Studie des Politologen Jean-Yves Camus im Auftrag der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz des Europarats (ECRI). Dagegen hätten "klassische" rechte Parteien mit Ausnahme von einigen Ländern kaum Zulauf bei Wahlen gehabt.
Eine andere Studie kam zu dem Ergebnis, dass die Bürger Europas zunehmend zu Fremdenfeindlichkeit und Ablehnung von Ausländern neigen. Der Untersuchung der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) zufolge erklärte jeder fünfte Befragte, Zuwanderer sollten in ihre Heimat zurückgeschickt werden. Etwa 50 Prozent äußerten Ablehnung gegenüber Einwanderern.

Italien: Erneut Sammelabschiebung nach Libyen
Die italienischen Behörden haben am 17. März 2005 erneut eine Sammelabschiebung von 180 Menschen von der Insel Lampedusa nach Libyen durchgeführt. Medienberichten zufolge waren zuvor im Aufnahmelager auf der im südlichen Mittelmeer gelegenen Insel in nur 48 Stunden etwa 1000 Menschen eingetroffen. UNHCR äußerte in einer ersten Reaktion Zweifel daran, dass Italien ausreichende Vorkehrungen getroffen habe, um die Abschiebung von bona fide-Flüchtlingen auszuschließen: Da Italien dem UNHCR den Zugang zu dem Lager verweigere, gebe es keine Möglichkeit zu überprüfen, ob das Recht auf Prüfung der Flüchtlingseigenschaft garantiert sei. Zudem sei Libyen kein sicheres Aufnahmeland für Asylsuchende. Amnesty international wies darauf hin, dass sich vor kurzem Beamte der libyschen Regierung in Lampedusa aufgehalten haben sollen, um "Menschenschmuggler" zu identifizieren. Diese Personen seien bei einer Abschiebung nach Libyen in großer Gefahr. Die Organisation wandte sich an die Europäische Kommission mit der Forderung, Maßnahmen gegen Italien einzuleiten.

Großbritannien/Deutschland: Debatte um Internierung von Kindern
Die Inhaftierung einer kurdischen Familie aus der Türkei hat in Großbritannien eine Diskussion über den Umgang mit minderjährigen Asylbewerbern ausgelöst. Nach einem Bericht der britischen Wochenzeitung The Observer vom 27. Februar 2005 war die Familie mit vier Kindern zwischen acht und 14 Jahren über ein Jahr lang in einem Haftzentrum im schottischen Dungavel interniert. Die Kinder wurden dabei 22 Stunden am Tag im Familientrakt eingeschlossen. Im August 2003 wurde die Familie nach Deutschland abgeschoben, wo sie bereits in einem früheren Asylverfahren gescheitert war. Dem Zeitungsbericht zufolge erhielten sie im November 2004 durch ein Gericht in Deutschland Abschiebungshindernisse zugesprochen, weil die Kinder durch die Inhaftierung in dem britischen Haftzentrum traumatisiert seien.
Save the Children hat den Fall zum Anlass genommen, um die Praxis der Inhaftierung von Kindern in einer Studie zu untersuchen ("No Place for a Child" vom 28. Februar 2005). Die Organisation kommt zu dem Schluss, dass jedes Jahr etwa 2000 Minderjährige im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Einwanderungskontrolle inhaftiert werden. Bei 32 individuellen Fallstudien habe sich ergeben, dass in der Hälfte der Fälle Kinder für mehr als 28 Tage inhaftiert wurden.
In Deutschland forderte der Flüchtlingsrat Berlin die Entlassung aller Minderjährigen aus der Abschiebungshaft. Hintergrund ist ein Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 18. März 2005 (s. Seite ??), in dem die Inhaftierung einer 16-jährigen Liberianerin für rechtswidrig erklärt wurde.

Frankreich: Beschränkter Zugang zu medizinischen Leistungen verstößt gegen Sozialcharta
Der Ausschuss für Soziale Rechte des Europarats hat festgestellt, dass der Ausschluss von Ausländern mit illegalen Aufenthalt von medizinischen Leistungen in Frankreich gegen die Europäische Sozialcharta verstößt. Der Beschluss erfolgte aufgrund einer Beschwerde französischer Menschenrechtsorganisationen gegen eine im Jahr 2002 in Kraft getretene Änderung des französischen Sozialgesetzes. Danach müssen nicht registrierte Migranten einen Teil der Kosten ihrer medizinischen Behandlung selbst bezahlen. Daneben ist durch die Regelung die Behandlung von nicht registrierten Migranten auf Notfälle und lebensnotwendige Versorgung beschränkt, wenn sie nicht nachweisen können, dass sie schon länger als drei Monate in Frankreich leben.
Der Ausschuss sah darin eine Verletzung von Artikel 17 der Sozialcharta in der veränderten Fassung von 1996, der den Schutz von Kindern vorsieht. Danach haben Kinder einen besonderen Anspruch auf Fürsorge, der durch die Beschränkungen zu medizinischer Versorgung verletzt werde. Dagegen konnte der Ausschuss keine Verletzung von Artikel 13 feststellen, der das Recht auf Fürsorge gewährleistet. Allerdings wurde auch unter diesem Gesichtspunkt Kritik an der französischen Regelung geübt, u. a. weil die Definition der Notfallversorgung nicht ausreichend präzise sei und der geforderte Nachweis des dreimonatigen Aufenthalts in der Praxis nur mit Schwierigkeiten anwendbar sei (Complaint No. 14/2003, engl.: 14 S., M6353, frz.: 14 S., M6354).
Die Entscheidungen des Ausschusses sind nicht bindend, sondern haben lediglich empfehlenden Charakter für das Ministerkomitee des Europarates.

Erneut deutlich weniger Asylsuchende
Die Zahl der Asylsuchenden in Europa ist im vergangenen Jahr erneut gesunken. Im Vergleich zu 2003 fiel die Zahl in dreißig europäischen Staaten um 21 % auf 306 540. Das geht aus einer statistischen Übersicht von UNHCR hervor. In vielen Staaten wurden die seit Jahren niedrigsten Zahl festgestellt - in Deutschland seit 1984, in der Schweiz seit 1987 und in den Niederlanden seit 1988.
UNHCR sieht im Rückgang der Schutzsuchenden eine Chance. "Diese Entwicklung sollte nun den Druck nehmen, Asylsysteme immer restriktiver zu gestalten", sagte UNHCR-Europadirektor Raymond Hall. Die Staaten sollten nun die Qualität der Asylverfahren verbessern, anstatt lediglich darauf abzuzielen, die Zahlen zu senken.
Entgegen den allgemeinen Trend stieg die Zahl von Asylsuchenden in den zehn neuen EU-Mitgliedstaaten durchschnittlich um vier Prozent. In einzelnen dieser Staaten - etwa Zypern oder Malta - kam es sogar zu einer deutlich größeren Zunahme. Zypern trägt somit - bezogen auf die Einwohnerzahl - mit Abstand die größte Last bei der Flüchtlingsaufnahme.

  Anträge in % pro 1000 Einwohner
Staat
2003
2004
2003
2004
2003
2004
Zypern
4410
9860
1,1
3,2
5,5
12,4
Luxemburg
1550
1580
0,4
0,5
3,5
3,5
Malta
570
1230
0,2
0,4
1,5
3,1
Österreich
32360
24680
8,4
8,1
4,0
3,0
Schweden
31350
23160
8,1
7,6
3,5
2,6
Slowakei
10360
11350
2,7
3,7
1,9
2,1
Liechtenstein
100
70
0,0
0,0
3,0
2,1
Schweiz
20810
14250
5,3
4,7
2,9
2,0
Norwegen
15960
7950
4,1
2,6
3,5
1,8
Belgien
16940
15360
4,4
5,0
1,6
1,5
Irland
7900
4770
2,1
1,6
2,0
1,2
Frankreich
59770
616001
15,5
20,1
0,9
1,0
Großbritannien
60050
40200
15,6
13,1
1,0
0,7
Finnland
3220
3650
0,8
1,2
0,6
0,7
Niederlande
13400
9780
3,5
3,2
0,8
0,6
Dänemark
4590
3220
1,2
1,1
0,9
0,6
Slowenien
1100
1170
0,3
0,4
0,6
0,6
Tschechische Republik
11400
5460
3,0
1,8
1,1
0,5
Griechenland
8180
4470
2,1
1,5
0,7
0,4
Deutschland
50560
35610
13,1
11,6
0,6
0,4
Italien
13460
100002
3,5
3,3
0,2
0,2
Polen
6920
8080
1,8
2,6
0,2
0,2
Ungarn
2400
1600
0,6
0,5
0,2
0,2
Spanien
5920
5370
1,5
1,8
0,1
0,1
Bulgarien
1550
1130
0,4
0,4
0,2
0,1
Rumänien
1080
660
0,3
0,2
0,0
0,0
Litauen
180
140
0,0
0,0
0,1
0,0
Portugal
90
110
0,0
0,0
0,0
0,0
Estland
10
20
0,0
0,0
0,0
0,0
Lettland
10
10
0,0
0,0
0,0
0,0
Insgesamt
386200
306540
100,0
100,23
ø 1,4
ø 1,4
EU (alt)
309340
243560
ø 1,4
ø 1,1
EU (neu)
37360
38920
ø 1,1
ø 1,9
EU (gesamt)
346700
282480
ø 1,3
ø 1,4
 


Datenbasis: UNHCR, Asylum Levels and Trends: Europe and non-European Industrialized Countries, 2004 (25 S., M6346)

Schätzung von UNHCR auf Basis der monatlichen Daten Jan. bis Nov. 2004.
Schätzung von UNHCR auf Basis des Jahres 2003 und der regionalen Entwicklung.
Abweichung ergibt sich aus Rundungsfehlern.

 

Aus der Beratungspraxis

Prof. Dr. Holger Hoffmann, Bielefeld

Die Frist ist abgelaufen - Anmerkungen zur Richtlinie "Aufnahmebedingungen"

Am 6. Februar 2005 lief die Umsetzungsfrist ab für die EU-Richtlinie vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31/18 vom 6. Februar 2003, 8 S., M6334). Politisch hatten sich die Innen- und Justizminister von 13 der damaligen EU-Staaten (Dänemark und Irland beteiligten sich nicht - Erwägungsgründe Ziff. 20 und 21) auf die Inhalte und den Text bereits im April 2002 geeinigt. Art. 26 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen und die Richtlinie im jeweiligen nationalen Recht bis zum 6. Februar 2005 umzusetzen. Ursprünglich von der EU-Kommission insbesondere konzipiert, um Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge in den südeuropäischen Ländern zu verbessern, gilt die Richtlinie inzwischen auch in den Staaten, die am 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind.
Ist Deutschland seiner Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie nachgekommen? Wurden bei der Zuwanderungsgesetzgebung die Vorgaben der Richtlinie berücksichtigt? Nun ja … In dieser Zeitschrift hatte ich bereits 2002 die wesentlichen Inhalte der Richtlinie referiert ("EU-Richtlinie zu Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern", ASYLMAGAZIN 6/2002, S. 5-9). In einer vorläufigen Beurteilung war seinerzeit - im Einklang mit einer Stellungnahme des UNHCR vom 26.4.2002 - herausgestellt worden, dass die Umsetzung der Richtlinie nur wenige harmonisierende Rechtsänderungen in Deutschland erfordern werde, weil die einzelnen Bestimmungen große Spielräume für nationale Ausnahmen und Anpassungen lassen. Ferner war festgestellt worden, dass die meisten Mindeststandards bei den Aufnahmebedingungen in Deutschland bereits geltendes Recht gemäß der Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes und des Asylbewerberleistungsgesetzes waren. Was ist aus dem Rest geworden?
Für die praktische Beratungsarbeit sei zunächst auf Folgendes hingewiesen: Nach Ablauf der Umsetzungsfrist, d. h. seit dem 6. Februar 2005 gelten die Bestimmungen der Richtlinie in jenen Bereichen, in denen sie in das nationale Recht noch nicht umgesetzt wurden, unmittelbar, sofern sie konkret genug für die Anwendung im Einzelfall sind. Das heißt, Asylbewerber und andere Flüchtlinge können sich auf die Einhaltung der Mindestbedingungen berufen. Seit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 1974 (Yvonne van Duyn ./. Home Office - Vorabentscheidungsverfahren - RS 41/74 vom 4.12.1974, Rn. 12) gilt in ständiger Rechtsprechung, dass europäische Richtlinien nach Ablauf der Umsetzungsfrist auf einen Einzelfall anwendbar sind und unmittelbare Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen dem Mitgliedstaat und den Einzelnen begründen, sofern die Bestimmung, um die es geht, nach Rechtsnatur, Systematik und Wortlaut dazu geeignet ist. In einem Beschluss vom 29.12.2004 hatte der VGH Hessen sogar darüber hinausgehend und bezogen auf die sog. "Freizügigkeitsrichtlinie" nochmals ausdrücklich festgestellt, dass sich aus der Richtlinie bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist der gemeinschaftsrechtliche Stand der Freizügigkeitsrechte entnehmen ließe (VGH Hessen, Beschluss vom 29.12.2004 - 12 CG 3649/04 -). Wenn aber bereits "Vorwirkungen" einer Richtlinie bezogen auf das jeweilige nationale Recht anzunehmen sind, bevor die Frist zur Umsetzung des EU-Rechts in das nationale Recht abgelaufen ist, gilt dies erst recht, wenn die Umsetzungsfrist tatsächlich abgelaufen ist.

I. Wesentliche Bestimmungen der Richtlinie für die Beratungspraxis
Gemäß Art. 5 unterrichten die Mitgliedstaaten die Asylbewerber innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens 15 Tagen nach der Antragstellung zumindest über die vorgesehenen Leistungen und die mit den Aufnahmebedingungen verbundenen Verpflichtungen. Ferner tragen die Mitgliedstaaten Sorge dafür, dass die Asylbewerber Informationen darüber erhalten, welche Organisationen oder Personengruppen spezifischen Rechtsbeistand gewähren und welche Organisationen ihnen im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen, einschließlich medizinischer Versorgung, behilflich sein oder sie informieren können (Art. 5 Abs. 1). Die Informationen müssen schriftlich und nach Möglichkeit in einer Sprache erteilt werden, bei der davon ausgegangen werden kann, dass der Asylbewerber sie versteht. Allerdings können sie auch mündlich erteilt werden.
Ein solcher verbindlicher Anspruch auf Information über Leistungsansprüche und Verpflichtungen sowie die Möglichkeit zur Verfahrens- und Rechtsberatung sowie Rechtsbeistand und die Gewährung von Hilfestellung bei medizinischer Versorgung findet sich weder im neugefassten Asylverfahrensgesetz, noch im Asylbewerberleistungsgesetz. Deutschland ist daher insoweit seiner europarechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen. Flüchtlinge - und ihre Berater - können nunmehr die Rechtsposition direkt auf Art. 5 der Richtlinie stützen. Sie können also beispielsweise verlangen, dass die für die Gewährung von Sozialleistungen zuständigen Behörden sie in einer verständlichen schriftlichen Form darüber informieren, welche Leistungsansprüche sie haben, wo sie spezifisch kundigen Rechtsbeistand oder Organisationen der Flüchtlingshilfe finden sowie wer bei der Gewährung medizinischer Versorgung behilflich ist. Bedauerlicherweise fehlt in den Mindestbedingungen eine ausdrückliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine vom Staat unabhängige Verfahrens- und Sozialberatung zu gewährleisten, um sicherzustellen, dass unabhängig von staatlichen Interessen Flüchtlinge über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form informiert werden.
Art. 6 Abs. 1 verpflichtet die jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, innerhalb von drei Tagen nach Einreichen eines Asylantrages eine Identitätsbescheinigung auszustellen, die den Rechtsstatus als Asylbewerber bestätigt oder bescheinigt, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates aufhalten darf, solange ihr Antrag zur Entscheidung anhängig ist. Etwaige Einschränkungen der Freizügigkeit sind in dieser Bescheinigung zu vermerken. Dieser Verpflichtung kommt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dadurch nach, dass es eine schriftliche, mit Lichtbild versehene Aufenthaltsgestattung ausstellt (§§ 55 und 63 AsylVfG).
Gemäß Art. 6 Abs. 5 können die Mitgliedstaaten einem Asylbewerber ein Reisedokument aushändigen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern (und zwar noch während des laufenden Asylverfahrens). Dieser Verpflichtung ist Deutschland nachgekommen: Gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 4 Aufenthaltsverordnung darf ein Reiseausweis für einen Asylbewerber ausgestellt werden, sofern dafür ein dringendes öffentliches Interesses besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung des Reiseausweises für Ausländer eine unbillige Härte bedeuten würde und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird. Nicht zu übersehen ist, dass mit diesen Formulierungen der zuständigen Behörde ein weiter Spielraum bei der Umsetzung der unbestimmten Rechtsbegriffe eröffnet wird. Jedoch dürfte mit der Formulierung in § 6 Satz 1 Ziff. 4 den europäischen "Mindeststandards" hinreichend Rechnung getragen worden sein. Auch in der früheren Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz war vorgesehen, dass einem Asylbewerber, der ein dringendes privates Interesse nachweisen konnte, ein Reisedokument ausgestellt werden durfte (§ 15 Abs. 6 DVAuslG). Ob der Unterschied zwischen der früheren Formulierung, "dass ein dringendes privates Interesse" für die Ausstellung vorliegen muss oder - wie im jetzt geltenden Recht - die Versagung eine unbillige Härte bedeuten würde, zu einem Unterschied in der Verwaltungspraxis bei der Ausstellung derartiger Dokumente führen wird, bleibt abzuwarten. In der Vergangenheit war jedenfalls festzustellen, dass von den Bestimmungen außerordentlich restriktiv Gebrauch gemacht wurde, und zwar auch dann, wenn ein humanitäres Bedürfnis nach der Ausstellung eines Reiseausweises offensichtlich war (z. B. bei gravierender Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen, der sich in einem anderen Staat aufhielt).
Art. 7 regelt die Wohnsitz- und Bewegungsfreiheit von Asylbewerbern. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 dürfen sie sich frei bewegen. In keinem Falle darf das zugewiesene Gebiet die unveräußerliche Privatsphäre beeinträchtigen - es muss hinreichenden Spielraum dafür bieten, "dass Gewähr für eine Inanspruchnahme der Vorteile aus dieser Richtlinie" gegeben ist. Asylbewerber haben also grundsätzlich das Recht, sich innerhalb des Mitgliedstaates oder eines vom Mitgliedstaat festgelegten Gebietes frei zu bewegen. Auf Drängen Deutschlands ist jedoch in den Verhandlungen ausdrücklich an der sog. Residenzpflicht und der Möglichkeit einer Wohnsitzauflage festgehalten worden. In Art. 7 Abs. 2 heißt es dazu: Die Mitgliedstaaten können - aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder wenn es für eine reibungslose Bearbeitung und wirksame Überwachung des betreffenden Asylantrages erforderlich ist - einen Beschluss über den Wohnsitz des Asylbewerbers fassen. Gemäß Art. 7 Abs. 3 können die Mitgliedstaaten dann, wenn es "aus rechtlichen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung erforderlich ist", dem Asylbewerber nach ihrem nationalen Recht einen bestimmten Ort zuweisen. Sie dürfen die Gewährung der materiellen Leistungen an die Bedingung knüpfen, dass der Asylbewerber sich an diesem "ordentlichen Wohnsitz" aufhält.
Von diesen Beschränkungsmöglichkeiten hat die deutsche Gesetzgebung schon vor langer Zeit Gebrauch gemacht: Die Bestimmungen der §§ 56-58 AsylVfG setzen die in Art. 7 der Richtlinie vorgesehenen Beschränkungen um. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass zur Zeit vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein Beschwerdeverfahren anhängig ist, in dem es um die Frage der Vereinbarkeit der Beschränkung des Aufenthaltsbereichs mit der Europäischen Menschenrechtskonvention geht: Ein Asylbewerber hatte sich in begründeter Weise geweigert, an dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort zu bleiben. Daraufhin war zunächst ein Bußgeld, später eine Geldstrafe gegen ihn verhängt worden. Er weigerte sich, diese zu bezahlen. Daraufhin wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet und vollstreckt. Rechtsmittel gegen diese Anordnung blieben erfolglos. Die Beschwerde bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde im Januar 2005 eingereicht. Das Verfahrensergebnis bleibt abzuwarten.
Art. 8 verpflichtet die Mitgliedstaaten in Bezug auf Familien geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einheit der Familie, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, so weit wie möglich zu wahren. "Familienangehöriger" im Sinne der Richtlinie sind gem. Art. 2 d) der Ehegatte des Asylbewerbers oder dessen nicht verheirateter Partner, der mit dem Asylbewerber eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach den Rechtsvorschriften oder nach der Praxis des betreffenden Mitgliedstaates nicht verheiratete Partner ausländerrechtlich wie verheiratete Paare behandelt werden, sowie die minderjährigen Kinder eines oben genannten Paares oder des Asylbewerbers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich um eheliche oder außerehelich geborene oder um im Sinne des nationalen Rechts adoptierte Kinder handelt. Die Möglichkeit zusammenzuleben muss allerdings nur dann gewährleistet werden, wenn sich die Mitglieder der Familie des Asylbewerbers im Zusammenhang mit dem Asylantrag in demselben Mitgliedstaat aufhalten und die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat (Art. 2 d)). Gemäß Art. 8 gilt dieser Grundsatz der Familieneinheit nur dann, wenn der Asylbewerber der Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zustimmt (Art. 8 Abs. 2).
Für den Familiennachzug im allgemeinen Ausländerrecht erkennt das Aufenthaltsgesetz gem. § 27 Abs. 2 zwar an, dass für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet die allgemeinen Grundsätze des Familiennachzuges und damit auch die Gewährleistung von Familieneinheit anzuwenden sind. Im Asylverfahrensgesetz findet sich aber keine Anerkennung der Lebenspartnerschaft. So wird beispielsweise in § 26 AsylVfG ein Lebenspartner/eine Lebenspartnerin nicht vom Familienasyl oder Familienabschiebungsschutz erfasst. Bei der sog. "länderübergreifenden Verteilung" gem. § 51 AsylVfG ist ebenfalls nur die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern zu berücksichtigen. Allenfalls über die "salvatorische Klausel", dass "sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht" auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen sei, kann geschlossen werden, dass davon auch die nichteheliche Partnerschaft begünstigt werden soll. Entsprechend der oben vorgetragenen rechtlichen Regel können sich nichteheliche Lebenspartner nun jedoch unmittelbar auf ihre Rechtsposition aus Art. 8 i. V. m. Art. 2 d) der Richtlinie berufen.
Art. 9 legt fest, dass die Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Gesundheit medizinische Untersuchungen von Asylbewerbern anordnen können. An der bisherigen Verfahrenspraxis, in den Aufnahmeeinrichtungen Eingangsuntersuchungen durchzuführen, um zu klären, ob ansteckende Krankheiten (Tuberkulose, AIDS, Erkrankungen gemäß Bundesseuchengesetz u. Ä.) bestehen, ändert die Richtlinie also nichts. Gemäß einer ergänzenden Erklärung für das Ratsprotokoll wurde seinerzeit ausgeführt, dass Fragen in Bezug auf die medizinische Untersuchung zur Feststellung des Alters von Minderjährigen nicht Gegenstand der Richtlinie über die Aufnahmestandards sei. Vielmehr werde diese Frage behandelt im Zusammenhang mit der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie über die Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft). Diese Asylverfahrensrichtlinie lag zwar bereits im März 2004 in einem Entwurf dem EU-Ministerrat zur Entscheidung vor. Es fand auch eine politische Einigung auf den Text statt. Seit November 2004 ist jedoch das Paket wieder aufgeschnürt worden. Die weitere Entwicklung in diesem Punkt bleibt daher abzuwarten.
Art. 10 wurde bei der Verabschiedung allgemein begrüßt. Er regelt den Zugang zur Grundschulerziehung und zur weiterführenden Bildung für Minderjährige. Gem. Art. 10 Abs. 1 gestatten die Mitgliedstaaten minderjährigen Kindern von Asylbewerbern und minderjährigen Asylbewerbern in ähnlicher Weise wie den Staatsangehörigen des Mitgliedstaates den Zugang zum Bildungssystem, solange keine Rückführungsmaßnahmen gegen sie selbst oder ihre Eltern vollstreckt werden. Der Unterricht kann allerdings in Unterbringungszentren erfolgen (in Deutschland also etwa in einer zentralen Aufnahmeeinrichtung, z. B. wie in Niedersachsen in Bramsche und Braunschweig). Ausdrücklich ist in Art. 10 Abs. 2 vorgesehen, dass der Zugang zum Bildungssystem nicht um mehr als drei Monate verzögert werden darf, nachdem der Minderjährige oder seine Eltern einen Asylantrag gestellt haben. Dieser Zeitraum kann nur dann auf ein Jahr ausgedehnt werden, wenn eine spezifische Ausbildung gewährleistet wird, die den Zugang zum Bildungssystem erleichtern soll. Grundsätzlich dürfen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Zugang auf das öffentliche Bildungssystem beschränkt bleiben muss. Eine weiterführende Bildung darf nicht mit der alleinigen Begründung verweigert werden, dass die Volljährigkeit erreicht wurde (Art. 10 Abs. 1 Satz 5).
Bekanntermaßen ist in Deutschland Bildungspolitik und damit auch der Schulzugang Ländersache. Bundeseinheitliche Vorgaben existieren daher nicht. Soweit ersichtlich, setzen die Bundesländer ihre Verpflichtung, minderjährigen Kindern von Asylbewerbern oder minderjährigen Asylbewerbern Schulunterricht zu gewähren, im Wesentlichen um. Der Zugang ist unterschiedlich geregelt, teils durch Unterricht in Aufnahmeeinrichtungen, teils in Auffangklassen, teils in Regelschulen. Ein völliger Ausschluss vom Schulbesuch für Kinder von Asylbewerbern oder minderjährige Asylbewerber, der zeitweise praktiziert worden sein soll, ist mit dem europäischen Standard nicht mehr vereinbar. Betroffene können sich unmittelbar für ihren Anspruch auf Schulzugang auf Art. 10 berufen. Es ist zur Umsetzung der Richtlinie nicht erforderlich, die Schulpflicht auf Kinder von Asylbewerbern zu erstrecken.
Art. 11 regelt den Zugang zu Beschäftigung. Der Kommissionsvorschlag sah zunächst vor, dass für Asylbewerber ein Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt bestehen müsse, und zwar bereits sechs Monate nach Asylantragstellung (Art. 13 des Kommissionsvorschlags). Insbesondere der Bundesinnenminister hat sich jedoch einer derartigen Festlegung strikt verweigert. Die "verbesserte" Bestimmung in Art. 11 Abs. 1 beinhaltet keinerlei Harmonisierung oder Festlegung eines europäischen Mindeststandards mehr. Vielmehr ermöglicht sie jeden nationalen Sonderweg. Gefordert ist nur noch, dass die Mitgliedstaaten einen mit der Einreichung des Asylantrages beginnenden Zeitraum festlegen, in dem der Asylbewerber keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylVfG darf ein Asylbewerber für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, keine Erwerbstätigkeit ausüben. Nach § 61 Abs. 2 AsylVfG kann im Übrigen einem Asylbewerber, der sich seit einem Jahr gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. In der Praxis bedeutet dies, dass die sog. "Prioritätenregel" oder "Vorrangprüfung" beibehalten wurde und es für Asylbewerber außerordentlich schwierig sein wird, Zugang und Zulassung zu Erwerbstätigkeit zu erhalten. Gleichwohl lässt sich feststellen, dass der "Mindeststandard" in Art. 11 der Richtlinie durch die Vorschrift des § 61 AsylVfG eingehalten wurde. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es gem. Art. 12 der Richtlinie in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt ist, Asylbewerbern ungeachtet der Möglichkeiten des Zugangs zum Arbeitsmarkt den Zugang zur beruflichen Bildung zu gestatten. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag für die Berufsausbildung gelten jedoch die Beschränkungen bezüglich des Zugangs zum Arbeitsmarkt gem. Art. 11. In der Praxis wird dies bedeuten, dass es nach wie vor Asylbewerbern unmöglich gemacht wird, während ihres Asylverfahrens eine Berufsausbildung aufzunehmen.
Art. 13 und 14 treffen Bestimmungen über die materiellen Aufnahmebedingungen (Unterbringung, Ernährung und Kleidung, Gesundheit, Lebensunterhalt). Diese Bestimmungen sind insbesondere im Blick auf die "südlichen" Mitgliedstaaten der EU eingeführt worden, möglicherweise haben sie heute besondere Bedeutung für die Maßstäbe der Leistungsgewährung in den "neuen" Mitgliedstaaten. Das deutsche Regelungssystem des Asylbewerberleistungsgesetzes erfüllt jedoch die Kriterien, die insbesondere zu den materiellen Aufnahmebedingungen in Art. 13 genannt werden. In Art. 13 Abs. 5 ist beispielsweise vorgesehen, dass die Leistungen in Form von Sachleistungen, Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination dieser Leistungen gewährt werden können. In Art. 13 Abs. 2 wird lediglich gefordert, dass die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass die gewährten materiellen Aufnahmebedingungen einem Lebensstandard entsprechen, der die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet. Eine Gleichbehandlung mit Inländern etwa hinsichtlich der Sozialhilfesätze ist nicht vorgesehen.
Art. 14, die umfangreichste Bestimmung der Richtlinie, beschreibt in acht Absätzen die einzelnen Modalitäten, nach denen die materiellen Aufnahmebedingungen zu gewähren sind (z. B. Räumlichkeiten, gemeinsame Unterbringung von Familienangehörigen, Zugang zu Rechtsbeiständen, UNHCR, NGO's). Insgesamt halten die deutschen Regelungen die in der Richtlinie genannten sehr geringen "Mindeststandards" ein. Im Übrigen sind gerade diese Modalitäten so vage formuliert, dass letztlich den Mitgliedstaaten die konkrete Umsetzung der Bestimmungen freigestellt bleibt und jedenfalls kein "gemeinsames europäisches Niveau" definiert wird, das erreicht werden müsste.
Art. 15 verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass Asylbewerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst (Art. 15 Abs. 1). Ferner gewähren die Mitgliedstaaten Asylbewerbern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (Art. 15 Abs. 2). Diese Forderung wird meines Erachtens durch §§ 4 und 6 AsylbLG nur unzureichend umgesetzt. So differenziert Art. 15 der Richtlinie nicht zwischen akuten und chronischen Erkrankungen und setzt keine Schmerzzustände voraus, sondern besagt nur, dass Behandlung erforderlich sein muss. § 4 Satz 1 AsylbLG ermöglicht jedoch die Behandlung nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen und enthält keine Bestimmungen dazu, wie in Fällen chronischer Erkrankungen zu verfahren ist. Es ist zwar denkbar, die notwendigen medizinischen Leistungen auf der Grundlage von § 6 AsylbLG als "sonstige Leistungen" zu gewähren. § 6 AsylbLG ist aber meines Erachtens zu unbestimmt, um den Anforderungen der Richtlinie zu genügen. Daher können unter Berufung auf Art. 15 jedenfalls Asylbewerber mit besonderen Bedürfnissen (z. B. chronischen Erkrankungen oder psychischen Störungen) die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe nunmehr direkt auf der Grundlage der Richtlinie beanspruchen.
Art. 16 ermöglicht Einschränkungen oder Entzug der im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile. Einschränkungen oder Entzug können erfolgen, wenn ein Asylbewerber untertaucht oder eine Unterbringungseinrichtung ohne Genehmigung verlässt, wenn Doppelanträge gestellt werden, wenn jemand zur Anhörung nicht erscheint oder andere Mitwirkungspflichten verletzt, z. B. nicht rechtzeitig nach der Ankunft einen Asylantrag stellt oder wenn Finanzmittel verschwiegen werden (Erstattungsforderung zulässig - Art. 16 Abs. 1 b)). Entscheidungen über diese Einschränkungen bei Entzug, Verweigerung der Vorteile oder Verhängung von Sanktionen werden im Einzelfall objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betroffenen Person und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Zugang zu medizinischer Notversorgung ist in jedem Falle zu gewährleisten (Art. 16 Abs. 4).
Einen derart umfassenden Katalog für die Einschränkung und den Entzug von Rechten während des Asylverfahrens kennt das deutsche Recht nicht. Anspruchseinschränkungen werden nur gem. § 1 a AsylbLG vorgesehen. Ferner wird im Hinblick auf den Ansatz von Einkommen und Vermögen die Mitwirkungspflicht des Leistungsberechtigten entsprechend der Regelungen der §§ 60-67 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs vorgesehen (§ 7 AsylbLG).
Art. 17-20 treffen Bestimmungen bezüglich jener Personen, die besonders bedürftig sind, insbesondere Minderjährige (Art. 18), unbegleitete Minderjährige (Art. 19) und Opfer von Folter und Gewalt (Art. 20). Gemäß dem in Art. 17 festgelegten Allgemeinen Grundsatz berücksichtigen (kein Ermessen!) die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften bezüglich der materiellen Aufnahmebedingungen und der medizinischen Versorgung die spezielle Situation von besonders schutzbedürftigen Personen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1). Beispielhaft erwähnt werden Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. Voraussetzung ist, dass zuvor nach einer Einzelfallprüfung die Situation als besonderes hilfebedürftig anerkannt wurde (Art. 17 Abs. 2).
Fraglich ist, was die Festschreibung, die Mitgliedstaaten "berücksichtigen", konkret beinhaltet. Beispielsweise wurde § 4 AsylbLG bisher so interpretiert, dass nur "unabweisbare" oder "lebensnotwendige" Behandlungen noch gewährt werden oder eine nach § 6 AsylbLG als "sonstige Leistung" zu erbringende medizinische Versorgung mit Hilfsmitteln oder die Behandlung chronischer Erkrankungen durch langwierige Begutachtungsverfahren verschleppt werden (vgl. dazu Georg Classen: Sozialleistung für Migranten und Flüchtlinge - Zeitschrift für Flüchtlingspolitik in Niedersachen, Sonderheft 106/107, Februar 2005, S. 91 ff.). Eine solche Auslegung ist mit den aus der Richtlinie abzuleitenden Standards für besonders bedürftige Personen unvereinbar. So kann beispielsweise direkt aus Art. 18 Abs. 2 hergeleitet und beansprucht werden, dass Rehabilitationsmaßnahmen für Minderjährige angeboten werden müssen, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter bewaffneten Konflikten gelitten haben. Auch geeignete psychologische Betreuung und qualifizierte Beratung ist sicherzustellen. Dies gilt auch dann, wenn derartige Behandlungsmaßnahmen sich über längere Zeit hinziehen und entsprechend kostenaufwändig sind.
Die Betreuung und Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger ist in Art. 19 sehr detailliert geregelt. So wird beispielsweise in Art. 19 Abs. 4 festgelegt, dass das Betreuungspersonal für unbegleitete Minderjährige im Hinblick auf die Bedürfnisse des Minderjährigen adäquat ausgebildet sein muss. Wechsel des Aufenthaltsortes seien auf ein Mindestmaß zu beschränken (Art. 19 Abs. 2). Die Unterbringung müsse nach der Rangordnung - erwachsene Verwandte - Pflegefamilie - spezielle Einrichtung für Minderjährige - andere für Minderjährige geeignete Unterkünfte vorgenommen werden (Art. 19 Abs. 2 a-d)). Unbegleitete Minderjährige ab 16 Jahren dürfen in Aufnahmezentren für erwachsene Asylbewerber untergebracht werden (Art. 19 Abs. 2 Satz 2) - eine Ermessensregelung, die auf Drängen Deutschlands seinerzeit in die Richtlinie aufgenommen wurde.
Bundesgesetzliche Vorgaben im Asylverfahrensgesetz existieren insoweit nicht. Die Tätigkeit der Jugendämter richtet sich nach den Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) und des BGB. Im Übrigen haben die Bundesländer in ihren unterschiedlichen Durchführungsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, Erlassen und Dienstanweisungen geregelt, wie mit diesem Personenkreis umzugehen ist. All diese untergesetzlichen Vorschriften müssten im Detail darauf überprüft werden, ob sie mit den Vorgaben der Richtlinie vereinbar sind. Ist dies nicht der Fall, kann der Rechtsanspruch auf eine verbesserte Betreuung/Unterbringung etc. unmittelbar auf das europäische Recht der Richtlinie gestützt werden.
Vergleichbares gilt für die Opfer von Folter und Gewalt: Art. 20 legt fest, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten haben, im Bedarfsfall die Behandlung erhalten, die für Schäden, welche ihnen durch die genannten Handlungen zugeführt wurden, erforderlich ist. Im deutschen Recht wurde bisher in der Regel auf § 6 AsylbLG zurückgegriffen, in dem sonstige Leistungen als "Kann"-Leistungen nach Ermessen gewährt werden. Dazu kann auch eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation, psychotherapeutische Hilfe o. Ä. zählen, sofern sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist. In diesem Punkt geht Art. 20 der Richtlinie deutlich über den bisherigen deutschen Standard insofern hinaus, als festgelegt wird, dass für ein Opfer von Folter und Gewalt die im Bedarfsfall erforderliche Behandlung zu leisten ist. Die Betroffenen können sich daher direkt auf die europäische Rechtslage beziehen. Es besteht deutlicher Nachbesserungsbedarf im Asylbewerberleistungsgesetz.
Art. 21 verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass gegen abschlägige Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Zuwendungen nach der Richtlinie Rechtsmittel eingelegt werden können. Diese Vorschrift wird in Deutschland eingehalten durch Widerspruchs- und Klagemöglichkeiten, die sowohl Verwaltungsgerichtsordnung, als auch Sozialgesetzbuch vorsehen.
Die weiteren Bestimmungen der Richtlinie befassen sich mit Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz des Aufnahmesystems in den Mitgliedstaaten sowie mit allgemeinen Schlussbestimmungen zu Berichterstattung und Umsetzung der Richtlinie. Sie brauchen daher hier nicht weiter erörtert zu werden.

II. Schlussfolgerungen
Alles geregelt in Deutschland? Keineswegs. Wie im Einzelnen dargelegt, entspricht zwar die überwiegende Zahl der deutschen Regelungen den Mindeststandards der Aufnahmebedingungen. Dies gilt jedoch nicht für den Bereich des Sozialleistungsrechts. Deutliche Defizite bestehen insbesondere bezüglich medizinischer Versorgung im Allgemeinen, aber auch bei der von besonders bedürftigen Personen. Ein Missstand liegt ferner darin, dass die adäquate Information von Antragstellern über ihre Ansprüche und Möglichkeiten bis heute gesetzlich nicht umgesetzt wurde.
Um so wichtiger ist es, in der praktischen Arbeit gegenüber den Behörden einzufordern, dass die europäischen Mindeststandards eingehalten werden und erforderlichenfalls auch "zu riskieren", vor diesem rechtlichen Hintergrund Rechtsmittelverfahren zu führen. Dies wird zwar ein langwieriges und nicht immer erfolgreiches Unterfangen sein. Es ist jedoch der einzige Weg für "Rechtsfortbildung", nachdem der Gesetzgeber sich nicht hat entschließen können, im Rahmen der ihm eingeräumten Frist alle Verpflichtungen zur Umsetzung des europäischen in das deutsche Recht zu erfüllen.

 

Stefan Keßler, Policy Officer beim Jesuiten-Flüchtlingsdienst Deutschland in Berlin

Die Rolle einer Person des Vertrauens bei der Abschiebungshaft

Im Gefängnis ist ein Mensch in einem fast unerträglichen Maß auf sich allein gestellt, weil die Beziehungen zur Umwelt stark eingeschränkt und reglementiert sind. In besonderer Weise gilt dies für die Abschiebungshaft, denn hier kommen zur Haftsituation noch die besonderen Schwierigkeiten hinzu, die ein Ausländer mit einem komplizierten Verfahren hat.
Hier wirkt sich auch das Fehlen einer institutionalisierten professionellen Rechtsberatung für die Inhaftierten fatal aus. Sie sind - allein schon aus Sprachgründen - häufig nicht in der Lage, überhaupt zu verstehen, was die Haftgründe im Einzelnen sind. "Warum bin ich im Gefängnis? Ich habe doch nichts verbrochen!", ist sinngemäß häufig die Frage, die Betreuern gestellt wird. Dementsprechend können die Betroffenen sich auch nicht wirksam mit Argumenten gegen die Anordnung oder die Verlängerung der Haft wehren. Damit sind sie in problematischer Weise bei der Wahrnehmung ihrer Grundrechte beschränkt. In einzelnen Hafteinrichtungen führen zwar Anwältinnen und Anwälte Sprechstunden durch, dies ist aber nur ein Tropfen auf den heißen Stein.
Vor diesem Hintergrund lohnt sich ein Blick auf die Möglichkeiten, die eine so genannte Person des Vertrauens hat, um den Inhaftierten beizustehen.
Die Person des Vertrauens genießt im Recht über das Verfahren bei Freiheitsentziehungen und damit auch im Zusammenhang mit der Abschiebungshaft eine ganz besondere Rolle. Sie stellt den Kontakt des Betroffenen zur Außenwelt und eine Hilfe bei der Wahrnehmung seiner Rechte sicher. Dabei muss es sich nicht um einen Anwalt handeln; Person des Vertrauens kann vielmehr jede einigermaßen sachkundige Person sein, also auch ein Sozialarbeiter, ein Pfarrer, das Mitglied einer Initiative usw. Die einzige Voraussetzung ist, dass sie das Vertrauen des Betroffenen genießt. Ansonsten kommt es hier ausdrücklich nicht auf eine behördliche oder gerichtliche Anerkennung oder Zulassung an.
Nach Art. 104 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) ist von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung unverzüglich ein Angehöriger des Festgenommenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Diese Vorgabe wird in § 6 Abs. 2 Buchstabe c) des Gesetzes über das Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FEVG) umgesetzt: Die Freiheitsentziehung anordnende Entscheidung ist unter anderem bekanntzumachen "einer Person, die das Vertrauen des Unterzubringenden genießt, sofern die Entscheidung nicht bereits … einem Angehörigen bekanntzumachen ist".
Diese Benachrichtigung ist in der Regel unverzichtbar, es sei denn, der Betroffene wünscht ausdrücklich, dass die Benachrichtigung unterbleibt. Art. 104 Abs. 4 GG verpflichtet als objektiver Rechtssatz den Richter, einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson von der Freiheitsentziehung des Betroffenen zu unterrichten. Notfalls muss das Gericht selbst, wenn der Betroffene nicht von sich aus eine Vertrauensperson benennen kann, im Einvernehmen mit dem Betroffenen eine solche bestimmen. Hierfür bieten sich besonders bereits in der Abschiebungshafteinrichtung tätige Seelsorger oder Angehörige von Betreuungsorganisationen und -initiativen an. Eine - versehentlich - unterbliebene Benachrichtigung macht die Haftanordnung selbst noch nicht rechtswidrig, ist aber unverzüglich nachzuholen.1
Die Auswirkungen der ausdrücklichen Nennung einer Vertrauensperson im Katalog des § 6 Abs. 2 FEVG gehen über den Anspruch auf Benachrichtigung weit hinaus. Denn nach § 7 Abs. 2 FEVG steht das Recht der sofortigen Beschwerde zum Landgericht gegen eine Haftanordnung des Amtsgerichts ausdrücklich "den in § 6 Abs. 2 genannten Beteiligten zu", mithin auch der Vertrauensperson. Auch von ihr gestellte Anträge auf vorzeitige Aufhebung des Haftbeschlusses sind nach § 10 Abs. 2 FEVG "in jedem Fall zu prüfen und zu bescheiden".
Bei der Einlegung einer sofortigen weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht (bzw. in Berlin: Kammergericht) gegen eine Entscheidung des Landgerichts stößt die Vertrauensperson allerdings an Grenzen: Denn vor dieser Instanz herrscht Anwaltszwang. Dafür gibt es auch gute Gründe, handelt es sich hierbei doch um eine Rechtsbeschwerde, deren Begründung solide Kenntnisse des anzuwendenden Rechts verlangt. Sollte jedoch im Ausnahmefall ein Anwalt nicht innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist eingeschaltet werden können, besteht die Möglichkeit, dass die Vertrauensperson die sofortige weitere Beschwerde beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des OLG/KG zu Protokoll gibt und mit diesem auch die Begründung formuliert.
Die Person des Vertrauens ist somit zu selbständigen Verfahrenshandlungen fähig, sie tritt damit im Freiheitsentziehungsverfahren neben die übrigen Beteiligten. Diese Regelungen gelten nicht nur im Zusammenhang mit der erstmaligen Haftanordnung, sondern nach § 12 FEVG auch für das Verfahren, bei dem über die Fortdauer einer Freiheitsentziehung entschieden wird.
Auch aus den auf das Freiheitsentziehungsverfahren anzuwendenden Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ergeben sich bestimmte Rechte einer Vertrauensperson. Denn sie ist gleichzeitig als Beistand anzusehen, mit dem der Betroffene nach § 13 Abs. 1 FGG zu Verhandlungen bei Gericht erscheinen kann. Mit der Rolle als Beistand wiederum ist das Recht verbunden, sachdienliche Erklärungen abzugeben und auch ansonsten bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken.2
Nach § 34 Abs. 1 FGG kann die Einsicht der Gerichtsakten jedem insoweit gestattet werden, als er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Das gleiche gilt von der Erteilung einer Abschrift.
Diese Vorschrift stellt eine Konkretisierung des sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebenden Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.3 Daher besteht für jeden, der an einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beteiligt ist, unabhängig von der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses schon aus Art. 103 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ein grundsätzliches Recht auf Akteneinsicht und Erteilung von Abschriften. Mit anderen Worten: Eine gesonderte Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 FGG ist bei Verfahrensbeteiligten regelmäßig entbehrlich.4 Da eine Vertrauensperson im FEVG-Verfahren selbständig Verfahrensbeteiligte ist, gilt dies auch für sie.
Dementsprechend steht ihr das Recht auf Fertigung von Abschriften, Auszügen, Ausfertigungen ohne weiteres zu. Allerdings kann die Erteilung von Abschriften in zu weit ausgedehntem Maß abgelehnt werden, wenn dem Interesse des Gesuchstellers durch andere Maßnahmen (Einsichtnahme in Aktenstücke, eigene Aufzeichnungen) genügend gedient ist und ein besonderes Interesse an Abschriften durch das Gericht nicht besteht.5
Ein Anspruch auf Übersendung der Akten an Stelle der grundsätzlich vorrangigen Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Gerichts besteht nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs.6 Insoweit ist nach Ermessen zu entscheiden, wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, ob beispielsweise auf Grund der Entfernung zwischen Wohnort der Vertrauensperson und der Geschäftsstelle des Gerichts faktisch die Übersendung von Abschriften die einzige Möglichkeit darstellt, vom Recht auf Akteneinsicht Gebrauch zu machen.
Zuständig für die Gewährung der Akteneinsicht/-abschrift ist der Richter, bei dem sich die Akten im Rechtszug befinden. Gegen seine Entscheidung steht gegebenenfalls das Mittel der sofortigen Beschwerde bzw. der sofortigen weiteren Beschwerde offen. Außerdem ist eine Gegenvorstellung (Remonstration) möglich.
Zusammenfassend ergeben sich die folgenden Rechte einer Person des Vertrauens:

Demgegenüber ergeben sich zwar nicht aus dem Gesetz, aber aus dem Sinnzusammenhang folgende Pflichten einer Vertrauensperson:

Eine Vertrauensperson hat somit im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abschiebungshaft sehr viele Möglichkeiten, um die Rechte des Betroffenen zu sichern. Allerdings ist darauf hinzuweisen: Diese Rechte beschränken sich auf das FEVG-Verfahren und sind nicht auf andere Gebiete (sonstiges Ausländer-, Asylverfahrens- oder Sozialrecht) übertragbar!

1 OLG Oldenburg, Beschluss vom 9.6.2004 - 13 W 30/04 - 6 S., M5877, InfAuslR 2004, 349; OLG Celle, Beschluss vom 8.6.2004 - 16 W 77/04 - 7 S., M5892, InfAuslR 2004, 350.
2 Zu der wichtigen Funktion einer Ehefrau bei der Sachverhaltsaufklärung s. a. BayObLG, Beschluss vom 24.7.2000 - 3Z BR 219/00 - InfAuslR 2001, 174.
3 Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, § 34 Rn. 1, 15 a.
4 Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, § 34 Rn. 1, 15 a; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, § 34 FGG Rn. 6.
5 Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, § 34 Rn. 20.
6 Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, § 34 Rn. 22; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, § 34 FGG Rn. 4.

 

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