Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V.
zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
Länderberichte:
UN-Menschenrechtskommission: Bericht zur Religions- und Glaubensfreiheit
(engl./frz./span.).
Bericht vom 15.3.2005: "Report of Asma Jahangir, Special Rapporteur on freedom
of religion or belief - Summary of cases transmitted to Governments and replies
received (E/CN.4/2005/61/Add.1)" (#30271)
UN-Menschenrechtskommission: Bericht zur Lage der Menschenrechte von
Migranten (engl./frz./span.).
Bericht vom 4.2.2005: "Report of Gabriela Rodríguez Pizarro, Special Rapporteur
on the human rights of migrants - Communications sent to Governments and replies
received (E/CN.4/2005/85/Add.1)" (#30269)
UN-Menschenrechtskommission: Berichte von nationalen und internationalen
Nichtregierungsorganisationen sowie von weiteren UN-Sonderberichterstattern
zur 61. Sitzung der Menschenrechtskommission (engl.).
Berichte E/CN.4/2005 von Januar bis März 2005 (##30203-30388)
US Department of State: Jahresberichte zur Menschenrechtslage 2004 (engl.).
Berichte vom 28.2.2005: "Country Report on Human Rights Practices 2004" (##29410-29754)
Human Rights Watch: Berichte an die UN-Menschenrechtskommission u. a.
zu Afghanistan, Irak, Iran, Russische Föderation (engl.).
Berichte vom 10.3.2005: "Human Rights Concerns for the 61st Session of the U.N.
Commission on Human Rights" (##29915-29935)
VGH Hessen: Zur Gefährdung von Kommunisten und zu
allgemeinen Gefahren
Urteil vom 11.11.2004 - 8 UE 2759/01.A - (17 S., M6073)
"(...) Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, denn die Klage ist unter
Abänderung des teilstattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom
6. April 2000 auch insoweit abzuweisen, als der Kläger die Verpflichtung
der Beklagten begehrt, für ihn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eines
Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich
Afghanistans festzustellen. (...)
Eine Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen
eines Abschiebungshindernisses ergibt sich zunächst nicht in unmittelbarer Anwendung
des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Dem Kläger droht nach der gegenwärtigen
Sachlage im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und landesweit eine konkrete, d. h. einzelfallbezogen und individuell auf
seine Person zielende erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. (...)
Für die Verfolgungsgefährdung ehemaliger DVPA-Mitglieder sind nach Einschätzung
des Senats auch für die Zeit nach der Entmachtung der Taliban bis heute im Prinzip
noch die in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs seit 1996
entwickelten Grundsätze heranzuziehen.
Danach besteht in den einzelnen regionalen Herrschaftsbereichen, die sich in
Afghanistan nach dem Sturz der kommunistischen Regierung herausgebildet hatten
und nach dem Sturz der Taliban Herrschaft wieder herausgebildet haben, eine
beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht schon wegen der bloßen, einfachen
Mitgliedschaft in der DVPA oder wegen einer untergeordneten Stellung in Geheimdienst,
Militär oder sonstigen Regierungsstellen. Da die regionalen Machtzentren aber
weiterhin in erheblichem Umfang auch mit ehemaligen Mudschaheddin-Kommandanten
und -Kämpfern bzw. mit Personen besetzt sind, die auf Grund ihrer streng islamischen
Ausrichtung jedes ehemalige Mitglied der DVPA als potentiellen Feind betrachten
und nicht davor zurückscheuen, gegen solche Personen Verfolgungsmaßnahmen zu
ergreifen, wenn gegen sie aus Sicht der potentiellen Verfolger über die bloße
Parteimitgliedschaft hinaus schwerwiegende Beschuldigungen zu erheben sind,
sind seit dem Sturz des kommunistischen Regimes auch unter den Bedingungen seit
1996 solche früheren Angehörigen der DVPA und sonstige Mitarbeiter der früheren
kommunistischen Regierung in erheblichem Maße von Verfolgungsmaßnahmen bedroht,
die unter dem früheren Regime eine ranghohe Stellung eingenommen hatten, in
dieser Tätigkeit deutlich und für einen größeren Personenkreis erkennbar nach
außen getreten sind und durch die Ausübung ihrer Funktion - insbesondere im
Militär und im früheren Geheimdienst Khad - für die Tötung oder Verfolgung von
Mudschaheddin verantwortlich gemacht werden könnten (vgl. Hess. VGH, Urteile
vom 8. Juli 1996 - 13 UE 962/96.A -, vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A
- und vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A - jeweils juris). Angesichts
des inzwischen weiteren zeitlichen Abstands zum Ende der kommunistischen Herrschaft
im April 1992, der Entmachtung der übersteigert extremfundamentalistischen Taliban
Ende 2001, der Einmischung des Auslands mit der Präsenz der ISAF-Truppen und
der amerikanischen Streitkräfte mit ihren Verbündeten in Kabul und vornehmlich
in den süd/südöstlichen Gebieten Afghanistans sowie der internationalen Hilfeleistung
und Beobachtung sind aber für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer landesweiten
Lebens oder Leibesgefährdung ehemaliger DVPA-Mitglieder tendenziell eher höhere
Anforderungen an deren herausragende Stellung, an ihren überregionalen Bekanntheitsgrad
und an ihre Teilnahme an gegen Mudschaheddin gerichteten Aktivitäten, die ihnen
zum Vorwurf gemacht werden könnten, zu stellen als unter der Herrschaft der
Taliban. (...)
Die Feststellung eines Abschiebungshindernisses in unmittelbarer Anwendung des
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG lässt sich auch nicht damit begründen,
dass Auslandsafghanen und Rückkehrer nach dem Lagebericht des AA vom 6. August
2003 (Stand: Juli 2003, S. 13) über den praktisch landesweit herrschenden
Zustand allgemeiner und weitgehender Rechtlosigkeit hinaus typischerweise Opfer
von Menschenrechtsverletzungen, Streitigkeiten um willkürlich besetzte Privatgrundstücke
und Wasserquellen, Plünderungen und Gelderpressungen seien, weil von ihnen angenommen
werde, dass sie über finanzielle Ressourcen und/oder Rückkehrbeihilfen verfügten
(so aber VG Wiesbaden, u. a. Urteil vom 14. November 2003 - 7 E 2415/03.A
(V) -). Diese besonderen Gefahren für Rückkehrer erwachsen nämlich aus der generell
schlechten Sicherheitslage Afghanistans und stellen sich deshalb als typische
Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage dar, die durch individuelle oder gruppenspezifische
erschwerende Besonderheiten begründet oder verstärkt werden, die aber an der
Typik einer sich realisierenden allgemeinen Gefahr im Sinne des Satzes 2
des § 53 Abs. 6 AuslG nichts ändern (vgl. u. a. BVerwG, Urteil
vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 - NVwZ 1999 S. 666 ff. = juris).
Der Kläger hat auch wegen der allgemeinen schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage
in Afghanistan keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses
gemäß § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung. Dies setzt
neben einer extremen Gefahrenlage auch eine verfassungswidrige Schutzlücke voraus,
die wegen des derzeitigen generellen Abschiebungsstopps für Afghanistan nicht
besteht. (...)
Dem Kläger ist zwar ausweislich seiner Ausländerakte keine asylverfahrensunabhängige
Duldung oder ein sonstiges Bleiberecht erteilt worden; als gleichwertiger Schutz
ist aber der generelle Abschiebestopp nach dem derzeitigen Erlass des Hessischen
Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. Juli 2004 über die Rückführung
afghanischer Staatsangehöriger anzusehen. Dieser führt vorangegangene Erlasse
vom 3. Dezember 2003, 26. Januar und 29. März 2004 fort und verweist
auf den Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der
Länder (IMK) vom 7./8. Juli 2004, wonach in den nächsten Monaten Regelungen
ausgearbeitet werden sollen über eine zwangsweise Rückführung nach Afghanistan,
die nach früheren Beschlüssen vom 6. Juni und 6. Dezember 2002 auf
Grund der zivilen und militärischen Lage in Afghanistan 'derzeit bzw. zunächst
weiterhin grundsätzlich nicht in Betracht' kam und dann jeweils für spätere
Zeitpunkte angestrebt wurde. In dem Erlass ist weiter ausgeführt, dass nach
dem IMK-Beschluss vom 7./8. Juli 2004 die Entscheidung über den Zeitpunkt
des generellen Beginns der Rückführung ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger
weiterhin offen sei und deren Duldungen daher bis zum 31. Dezember 2004
weiter verlängert werden können. Damit ist inhaltlich eine dem § 54 Satz 1
AuslG vergleichbare Entscheidung getroffen worden, wenn auch vom Wortlaut her
keine strikte Anordnung der Abschiebungsaussetzung vorliegt und es angesichts
deren inzwischen sechs Monate deutlich übersteigender Dauer nach Satz 2
der Vorschrift auch eines Einvernehmens mit dem Bundesminister des Inneren bedurft
hätte. Ob deshalb eine Anordnung gemäß § 54 AuslG unwirksam wäre (oder
ob die Bundeseinheitlichkeit nicht durch die gemeinsame Beschlusslage der IMK-Konferenz
hinreichend gewahrt ist), kann hier dahinstehen, weil neben einer Anordnung
nach § 54 AuslG auch jede andere ausländerrechtliche Erlasslage zur Vermeidung
einer verfassungswidrigen Schutzlücke ausreicht, die dem einzelnen Ausländer
einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt (vgl. VGH Bad.Württ.,
Urteil vom 20. September 2001 - A 14 S 2130/00 - InfAuslR 2002 S. 102 ff.
= juris [18 S., M1302]).
Das kann für den hessischen Erlass vom 22. Juli 2004 trotz seines nicht
anordnenden Wortlauts im Ergebnis bejaht werden. Die Formulierung, dass die
Duldungen afghanischer Staatsangehöriger bis 31. Dezember 2004 weiter verlängert
werden 'können', ist nicht als Einräumung eines freien Ermessens an die Ausländerbehörden
zu verstehen, sondern stellt nur eine Öffnung für die anschließend aufgeführten
Sonderfälle (Straftäter, sog. Sicherheitsgefährder und Befugnisverlängerungen)
dar. Aus dem in Bezug genommenen IMK-Beschluss ergibt sich jedenfalls, dass
im Übrigen derzeit keine Abschiebung nach Afghanistan durchgeführt wird. Auch
der Umstand, dass der Erlass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine
drei Monate mehr erfassen wird, steht der Gleichwertigkeit des Schutzes nicht
entgegen, da jedenfalls eine Verlängerung bis Ende April 2005 sicher zu erwarten
ist (vgl. auch VGH Bad.Württ. a. a. O. S. 105). Wenn vorher oder
danach ein Rückübernahmeabkommen mit Afghanistan abgeschlossen werden sollte,
bliebe es dem Kläger unbenommen, eine von ihm gleichwohl angenommene extreme
allgemeine Gefahrenlage in Afghanistan im Rahmen eines Folgeschutzgesuchs an
das Bundesamt geltend zu machen und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu verlangen,
weil die gerichtlich bestätigte negative Feststellung zu § 53 Abs. 6
AuslG nur mit dem Inhalt bestandskräftig wird, den sie durch die letzte verwaltungsgerichtliche
Entscheidung erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2/01 -
a. a. O. [= ASYLMAGAZIN
11/2001, S. 62]). (...)"
VG Koblenz: Gefährdung wegen Übertritts zum Christentum
Urteil vom 3.11.2004 - 2 K 2237/04.KO - (6 S., M5999)
"(...) Danach ging das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
zu Recht davon aus, dass der Beigeladene im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan
zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen
im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG ausgesetzt sein würde. (...)
Danach sieht das Gericht - in Anschluss an die gutachtliche Stellungnahme von
Dr. Mustafa Danesch gegenüber dem Verwaltungsgericht Braunschweig vom 13. Mai
2004 - es nach wie vor als zutreffend an, dass für eine Person, die nachweisbar
und aufgrund der persönlichen Lebensgeschichte auch nachvollziehbar vom Islam
zum Christentum konvertierte, eine Ausübung ihres Glaubens, so diskret diese
auch immer gestaltet sein mag, weder im familiären noch im nachbarschaftlichen
Kontext in Afghanistan möglich ist. Gleiches gilt für Zusammenkünfte mit anderen
Gläubigen zum Zwecke von Gebet und Gottesdiensten. Diese Feststellungen treffen
dabei für ganz Afghanistan zu, da keinerlei Landesteile oder Städte existieren,
in denen eine Person, die vom Islam zum Christentum übergetreten ist, unbehelligt
ihren Glauben dort ausüben könnte. Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Erkenntnisquelle
- der Autor und Journalist Dr. Danesch wird regelmäßig von den Gerichten um
die Abgabe einer gutachtlichen Stellungnahme ersucht und kommt dem regelmäßig
nach, ohne dass sich bislang Zweifel an seiner Sachverständigkeit oder Glaubwürdigkeit
ergeben haben - bestehen dabei nicht. (...)"
Einsender: RA Becher, Bonn
Rechtsprechung:
VG Gelsenkirchen: Keine staatliche Herrschaftsgewalt der Regierung
Karsai; Einfluss der lokalen Machthaber ist ungebrochen, stellt aber keine quasi-staatliche
Herrschaft dar; Herrschaftsmacht der Regierung in Kabul umfasst kein quasi-staatliches
Kernterritorium, so dass auch dort keine staatliche Macht ausgeübt wird; § 53
Abs. 6 AuslG für Rückkehrer, die nicht auf bestehende Stammes- und Familienstrukturen
zurückgreifen können; Beschluss der Innenministerkonferenz zu Afghanistan schließt
verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG nicht aus.
Urteil vom 11.11.2004 - 5a K 3631/95.A - (29 S., M6255)
Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Die für Mai geplanten
Parlamentswahlen wurden auf den 18.9.2005
verschoben; während die Regierung dies vor allem mit logistischen Problemen
begründet, vermuten Beobachter Sicherheitsprobleme hinter der Entscheidung (engl.).
Bericht vom 25.3.2005: "Much More to Be Done Before Vote" (#30591)
Institute for War and Peace Reporting: Nach Regierungsangaben deutliche
Verbesserung der Lage der Frauen seit dem Sturz der Taliban im Jahr 2001; 35 000
Frauen sind bei der Regierung beschäftigt, einige in Spitzenpositionen; unabhängige
Organisationen kritisieren, dass sich insbesondere in ländlichen Regionen die
Lage der Frauen wenig bis gar nicht verbessert habe (engl.).
Bericht vom 18.3.2005: "A Day for Women to Shine" (#30332)
Eurasianet: Herat: Binnen weniger Monate starben mindestens 52 Frauen
durch Selbstverbrennungen; in den meisten Fällen werden Zwangsehen und innerfamiliäre
Gewalt als Motive vermutet (engl.).
Bericht vom 6.2.2005: "Self-immolation by women in Herat continues at alarming
rate" (#30183)
Sonstige Materialien:
IM NRW: Abschiebung nach Afghanistan aus tatsächlichen Gründen unmöglich;
freiwillige Ausreise nach Afghanistan in der Regel möglich; Beschluss der IMK
vom 19.11.2004 noch nicht offiziell zur Veröffentlichung freigegeben und keine
Grundlage für Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG.
Erlass vom 20.2.2005 - 15-39.08.01-3-A1 - (2 S., M6247)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Verhaftung von Ayman Nour, Parlamentsabgeordneter
und Führer der Oppositionspartei al-Ghad, sowie von neun angeblichen Mitgliedern
der Muslimbruderschaft; Regierung kündigt zeitgleich Aufnahme eines "Nationalen
Dialogs" mit der Opposition über politische Reformen an.
Bericht vom 4.2.2005: "Mixed signals - arrests of political opponents amidst
talks of political reform" (#28830)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht Februar 2005.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien
vom 3.2.2005 (19 S., A0160, siehe
Hinweis)
Länderbericht:
Amnesty international: Der aus Frankreich abgeschobene Ali Drif wurde
nach seiner Abschiebung zehn Tage ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten, anschließend
ohne Anklageerhebung freigelassen; er hatte vor seiner Abschiebung in Frankreich
eine Haftstrafe wegen der Beteiligung an Bombenattentaten im Jahr 1995 verbüßt.
Urgent action 53/05-1 vom 11.3.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom 7.3.2005
(#30580)
Rechtsprechung:
VG Wiesbaden: § 53 Abs. 6 AuslG für alleinstehende Frauen
mit Kleinkindern, die nicht Schutz und Hilfe im Familienverband finden können;
keine extreme Gefährdungslage für junge, alleinstehende Männer mit gutem Bildungsniveau.
Urteil vom 22.12.2004 - 3 E 70/02.A(1) - (10 S., M6180)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Analyse der Situation von Rückkehrern aus dem
Ausland und von Binnenvertriebenen, die an ihre Heimatorte zurückgekehrt sind;
Reintegration wird vor allem durch Verweigerung der Registrierung wegen fehlender
Dokumente, durch Auslaufen internationaler Hilfsprogramme sowie durch Landminen
behindert (engl.).
Bericht vom 17.3.2005: "Coming home: Return and reintegration in Angola" (#30194)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Präsident Ilham Alijew amnestiert
nach Protesten des Europarats dutzende politische Gefangene, darunter Rauf Arifoglu,
Journalist und Führer der oppositionellen Musavat-Partei (engl.).
Bericht vom 21.3.2005: "Azerbaijan: After outcry, president pardons" (#30420)
Committee to Protect Journalists: Baku: Elmar Husseinow, Gründer und
Redakteur des oppositionellen Nachrichtenmagazins Monitor, ermordet; Kollegen
vermuten einen Zusammenhang mit der regierungskritischen Berichterstattung des
Magazins (engl.).
Bericht vom 2.3.2005: "Azerbaijan: Editor of opposition weekly gunned down"
(#29600)
VG Würzburg: Asylanerkennung wegen Verweigerung der Passerteilung
Urteil vom 16.11.2004 - Az. unbekannt - (15 S., M5955)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Verfahren betrifft einen äthiopischen Staatsangehörigen, dessen Mutter
aus dem Gebiet des heutigen Eritrea stammt. Seine Anträge auf Erteilung eines
äthiopischen Passes wurden von der äthiopischen Botschaft mit der mündlichen
Begründung abgelehnt, er habe eine eritreische Mutter. Das VG Würzburg sieht
darin ein asylrelevantes "Aussperren" des Klägers aus dem äthiopischen Staatsverband.
Es vermutet, dass diese Praxis systematisch angewendet wird.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Der Kläger ist als Asylberechtigter anzuerkennen, weil er durch 'Aussperrung'
oder 'Ausgrenzung' in Form der Rückkehrverweigerung durch Äthiopien, dessen
Staatsangehörigkeit er ausschließlich besitzt, betroffen ist. In der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass derartige Rückkehrverweigerungen
politische Verfolgung sein können, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des
Betroffenen geschehen (Ue. vom 24.10.1995, 9 C 3.95, DVBl 1996, 205-207, und
9 C 75.95, InfAuslR 1996, S. 225; U. v. 12.02.1985, 9 C 45.84 und U. v.
15.10.1985, 9 C 30.85, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39).
Die Verweigerung der Wiedereinreise muss nach dieser Rechtsprechung auf die
Rasse, die Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder auf die politische Überzeugung des Asylsuchenden zielen.
Wenn die Aussperrung eigene Staatsangehörige betrifft, so ist eine auf derartige
unveräußerliche Merkmale zielende Verfolgungsabsicht des Staates sogar regelmäßig
anzunehmen, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt dargelegt hat (Ue. v.
24.10.1995 und 12.02.1985 a. a. O.); bei Staatenlosen kann eine solche
Maßnahme auch auf nicht asylrelevanten Gründen beruhen. Andererseits ist das
durch eine Einreiseverweigerung tangierte Schutzgut der persönlichen Freiheit
nicht schon dann mit der für eine Asylanerkennung oder die Gewährung von Abschiebungsschutz
nach § 51 Abs. 1 AuslG nötigen Eingriffsintensität verletzt, wenn
ein Staat 'bloß' rechtliche oder bürokratische Hindernisse aufstellt, die es
dem Staatsangehörigen unmöglich machen, seine Wiedereinreiseabsicht sogleich
und unverzögert zu realisieren. Asylrechtlich relevant ist eine Wiedereinreiseverweigerung
vielmehr nur dann, wenn sie auf unabsehbare Zeit verhängt und regelmäßig zugleich
dem Betroffenen auch der Schutz durch diplomatische und konsularische Vertretungen
nicht mehr gewährt wird (BVerwG, B. v. 30.04.1997, 9 B 11.97, DVBl 1997, S. 912).
(...)
Der Kläger als ausschließlich äthiopischer Staatsangehöriger ist nach Überzeugung
des erkennenden Richters Opfer einer dauerhaft beabsichtigten und wegen seiner
ethnischen Zugehörigkeit erfolgten 'Ausgrenzung' durch den äthiopischen Staat
geworden, der ihm die Rückkehr verweigert. (...)
Angesichts dieses Sachverhalts kann im Fall des Klägers nicht länger davon ausgegangen
werden, dass diesem seitens der äthiopischen Behörden nur bürokratische Hindernisse
vor der Erlangung äthiopischer Personaldokumente in den Weg gelegt würden, was
(...) noch nicht als asylerhebliches 'Aussperren' angesehen werden könnte. Für
den Kläger dürfte es ohnehin ziemlich schwierig sein, die (formell) von der
äthiopischen Botschaft verlangten Unterlagen für die Erteilung eines äthiopischen
Passes beizubringen (Geburtsurkunde oder notfalls anderes Beweismaterial 'bestätigender
oder unterstützender Art', ggf. auch Zeugenaussagen). Denn der Kläger floh nach
seinen Angaben im Juli 2000 aus einem Gefängnis (bzw. einem Gefängniskrankenhaus),
seine Mutter wurde 1999 nach Eritrea abgeschoben und der Aufenthaltsort des
Vaters ist nicht bekannt. Außerdem ist nicht zu erwarten, dass der Kläger mit
einer Vorlage geeigneter Urkunden bei der äthiopischen Botschaft mehr Erfolg
haben würde, nachdem ihm bei zwei Besuchen jedes Mal (und beim zweiten Mal sogar
unter Zeugen) unumwunden erklärt wurde, seine Mutter sei eritreische Volkszugehörige
und deswegen betrachte man ihn nicht als Äthiopier und er könne keinen Pass
bekommen. (...)
Die Auskunftslage dazu, ob äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung
die Deportation nach Eritrea befürchten müssen bzw. ob sie dann, wenn sie sich
außerhalb Äthiopiens befinden, vom äthiopischen Staat wieder aufgenommen werden
oder Personalpapiere erhalten, war lange Zeit unklar (vgl. VG Würzburg, U. v.
24.09.2003, W 7 K 04.30327 mit den dort genannten Erkenntnisquellen: Institut
für Afrikakunde v. 19.09.2002 an das VG Regensburg und an das VG Aachen; amnesty
international v. 12.11.2002 an das VG Regensburg und v. 07.11.2002 an das VG
Köln; Ausw. Amt v. 27.08.2002 an das VG Regensburg; Lagebericht vom 15.01.2003).
Jüngere Auskünfte sprechen dafür, dass die äthiopischen Behörden tatsächlich
ein 'Aussperren' praktizieren, wie es der Kläger geltend macht:
=-1 So geht der Gutachter Günter Schröder (Auskunft v. 16.06.2004 an den BayVGH)
im Hinblick auf neue äthiopische Regelungen zur Staatsangehörigkeit ein: 'Im
Januar 2004 erließ die äthiopische Regierung, nachdem sie 2003 ein neues Staatsbürgerschaftsgesetz
verabschiedet und in Kraft gesetzt hatte, eine neue Direktive, die den Rechtsstatus
von Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien erstmals klar definierte und
zumindest auf dem Papier eine erhebliche Verbesserung im Status und in der Rechtssicherheit
gegenüber der seit 1993 und vor allem seit 1998 bestehenden Situation brachte.'
Weiter weist der Gutachter aber darauf hin, dass letztlich erst die Praxis der
Umsetzung dieser Direktive erweisen wird, ob sich die Dinge wirklich zum Besseren
gewandt haben, denn die Direktive befasse sich u. a. nicht damit, ob Personen
eritreischer Herkunft, die in ein Drittland ausreisten, ein Rückkehrrecht nach
Äthiopien erhalten können, und ob Äthiopien Personen eritreischer Herkunft,
die aus Äthiopien ausreisten und in Drittländern Asylantrag stellten, bei negativem
Ausgang des Asylverfahrens wieder nach Äthiopien zurückkehren lasse. Soweit
erkennbar hätten die äthiopischen Behörden 1998-2002 Personen eritreischer Abstammung,
die noch über einen gültigen äthiopischen Pass verfügten und in ein Drittland
ausreisen konnten, auch ausreisen lassen, statt sie nach Eritrea zu deportieren
oder zu zwingen, den eritreischen Sonderausweis zu erwerben, der ihnen aber
Auslandsreisen verwehrte. Gleichzeitig sei ihnen aber deutlich gemacht worden,
dass mit der Ausreise aus Äthiopien jegliche Aufenthaltsrechte dort erloschen
wären und eine Passverlängerung oder gar eine Rückkehr nach Äthiopien ausgeschlossen
wäre. Dies sei, soweit dem Gutachter bekannt, auch bis jetzt die Haltung der
äthiopischen Behörden gegenüber diesem Personenkreis, zumal die Direktive in
dieser Frage schweige.
Das Institut für Afrikakunde (v. 28.05.2004 an den BayVGH) geht zwar auch auf
die neuen Regelungen zur Staatsangehörigkeit ein, nicht aber auf die Frage,
ob einem eritreisch-stämmigen Äthiopier, der das Land verlassen hat, die Rückkehr
erlaubt wird: So werde in der neuen Vorschrift unter Punkt 4. (Staatsangehörigkeitsangelegenheiten)
- u. a. - ausgeführt, dass bei einer Person eritreischen Ursprungs, die
sich (wie vorliegend der Kläger) nicht um eine eritreische Staatsangehörigkeit
bemüht habe, davon ausgegangen werde, dass sie sich für die Beibehaltung der
äthiopischen Staatsangehörigkeit entschieden habe, so dass ihr diese Staatsangehörigkeit
garantiert werde. Den Wert dieser 'Garantie' schränkt das Institut allerdings
ein mit einem Hinweis darauf, dass eine politische Lösung des Grenzkonfliktes
zwischen Eritrea und Äthiopien derzeit in weite Ferne gerückt sei und erneute
Kriegshandlungen nicht ausgeschlossen werden könnten mit der Folge einer erneuten
Verschlechterung der Situation der in Äthiopien lebenden eritreischen Staatsangehörigen
und Personen mit eritreischer Abstammung.
Alle genannten Auskünfte beinhalten indes nur Prognosen, konkrete Bezugsfälle
für eine Rückkehrverweigerung einerseits oder die Erteilung von Dokumenten an
eritreischstämmige Äthiopier andererseits werden nicht genannt. Demgegenüber
konnte der Kläger durch die eidesstattliche Versicherung des ihn begleitenden
Landsmannes belegen, dass - jedenfalls in seinem Fall - ihm die Ausstellung
eines Reisepasses verweigert wurde, weil man ihn in der Botschaft als Eritreer
betrachtete, und dies obgleich er 'nur' mütterlicherseits eritreischer Abstammung
ist. Die dem Kläger widerfahrene Praxis ist anscheinend auch kein Einzelfall,
wie sich aus Unterlagen ergibt, die der Klägerbevollmächtigte im Verfahren eines
anderen Mandanten und mit dem gleichen Streitgegenstand (...) vorlegte. Es kann
dahinstehen, in wie viel Fällen prozentual die äthiopischen Auslandsvertretungen
solchen äthiopischen Staatsangehörigen, die eritreische Elternteile haben, die
Personalpapiere verweigern, ob es sich hierbei um Einzelfälle handelt oder ob
die Ausstellung von Pässen bzw. Heimreisepapieren durch die äthiopischen Auslandsvertretungen
weiterhin sehr restriktiv oder wenigstens ganz willkürlich und unberechenbar
gehandhabt wird. Der Kläger jedenfalls konnte zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft
machen, dass ihm ein Reisepass und die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Rückkehr
nach Äthiopien deshalb versagt werden, weil man ihn aufgrund seiner eritreischen
Abstammung mütterlicherseits nicht als äthiopischen Staatsangehörigen ansieht.
Der Kläger ist durch die Versagung eines äthiopischen Passes auf unabsehbare
Zeit dauerhaft aus der Friedensordnung des äthiopischen Staates ausgesperrt;
anzunehmen, der äthiopische Staat würde dem Kläger gleichwohl - falls er ihn
benötigte - Schutz durch diplomatische und konsularische Vertretungen gewähren,
wäre illusorisch. Diese Behandlung des Klägers ist somit ein asylerhebliches
'Aussperren' i. S. der Rechtsprechung des BVerwG (U. v. 24.10.1995, a. a. O.).
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dem Kläger verhelfe gerade der Umstand
zum asylrechtlichen Schutz, dass ihm etwas versagt werde (die Rückkehr nach
Äthiopien), was er eigentlich selbst nicht wolle. Eine solche Überlegung wäre
ein Zirkelschluss. Denn der Kläger will ja keine Rückkehr nach Äthiopien um
jeden Preis und unter allen Umständen, sondern er macht geltend, dass er in
Äthiopien nicht als vollwertiger Staatsbürger mit gleichen Rechten und Pflichten
und ohne Diskriminierung leben könnte. Anders ausgedrückt: Die Vereitelung der
Rückkehr eritreischstämmiger Äthiopier ist die konsequente Fortsetzung der noch
bis vor wenigen Jahren im großen Stil praktizierten Deportation eritreischstämmiger
Menschen aus Äthiopien nach Eritrea. (...)
Der Schutz des Klägers ist auch nicht auf die Feststellung nach § 51 Abs. 1
AuslG beschränkt. Denn die Verweigerung von Ausweispapieren, das 'Aussperren'
durch die heimatlichen Behörden, ist ein objektiver Nachfluchtgrund, der ohne
Willensentschluss und ohne Zutun des Klägers erst nach dessen Einreise in die
Bundesrepublik entstanden ist. Folglich hätte er vor dieser Verfolgungsmaßnahme
in irgendeinem, möglicherweise auf dem Weg nach Deutschland durchquerten sicheren
Drittstaat, noch gar nicht um Schutz nachsuchen können. (...)"
Einsender: RA Bruns, Frankfurt a. M.
Länderbericht:
Human Rights Watch: Zur Situation in der Region Gambella nach den
ethnischen Auseinandersetzungen im Dezember 2003: Beim Vorgehen gegen bewaffnete
Gruppen terrorisieren Sicherheitskräfte Zivilisten insbesondere der Volksgruppe
der Anuak (engl.).
Bericht vom 24.3.2005: "Targeting the Anuak: Human Rights Violations and Crimes
against Humanity in Ethiopia's Gambella Region" (#30552)
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Länderbericht:
Amnesty international: Bogra: Führer islamistischer Gruppen drohen
mit Angriffen auf Ahmadis; Islamisten versuchen Druck auf die Regierung auszuüben,
damit diese die Ahmadiyya-Gemeinschaft als "nicht-muslimisch" einstuft.
Urgent action 55/05 vom 9.3.2005 (#29938)
Länderberichte:
Europarat/Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI): Zum rechtlichen
Status von Flüchtlingen und Minderheiten; insbesondere Roma sowie Rückkehrer,
die an ihren Herkunftsorten zur Minderheit gehören, weiterhin von Diskriminierung
betroffen (engl.).
Bericht vom 15.2.2005: "Report on Bosnia and Herzego"-vina: Adopted on 25 June
2004 and made public on 15 February 2005 CRI (2005) 2" (#30571)
Auswärtiges Amt: Lagebericht Februar 2005 (inkl. Anlagen: Gesetze über
Rechte nationaler Minderheiten sowie über Religionsfreiheit in engl. Übersetzung).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 2.2.2005 (49 S., A0159,
siehe Hinweis)
Rechtsprechung:
VG Koblenz: § 53 Abs. 6 AuslG wegen mangelnder Finanzierbarkeit
einer lebensnotwendigen Dialysebehandlung.
Urteil vom 2.11.2004 - 7 K 1454/04.KO - (9 S., M6000)
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Länderbericht:
USCRI - US Committee for Refugees and Immigrants: Abschiebung von
zwei Familien aus Tansania nach Burundi, obwohl die tansanischen Behörden UNHCR
zugesichert hatten, dass sie den Flüchtlingsstatus erhalten sollten (engl).
Bericht vom 4.2.2005: "Contrary to International Law, Tanzania Continues Forcible
Returns of Burundian Refugees" (#30608)
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Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: Der Dissident Zhang Lin wegen "versuchter
Subversion" angeklagt; seit 1989 war er bei mehreren Gelegenheiten zusammen
acht Jahre im Gefängnis oder in Arbeitslagern interniert (engl.).
Bericht vom 22.3.2005: "Cyberdissident Zhang Lin formally charged" (#30576)
Human Rights Watch: Autonome Provinz Xinjiang: Freilassung von Rebiya
Kadeer, einer prominenten Aktivistin für die Rechte der Uiguren, nach über fünf
Jahren Haft; Human Rights Watch kritisiert "Drehtüreffekt", da China regelmäßig
vor internationalen Anlässen - in diesem Jahr der Sitzung der UN-Menschenrechtskommission
- einige prominente politische Gefangene freilasse (engl.).
Bericht vom 18.3.2005: "China: Uighur Prisoner Released, Critical Resolution
Abandoned" (#30248)
Reporters Sans Frontières: Changsha, Provinz Hunan: Der Journalist und
Dissident Shi Tao wurde wegen "illegaler Verbreitung von Staatsgeheimnissen
im Ausland" schuldig gesprochen, weil er ein behördliches Papier an eine Online-Zeitung
geschickt hatte; Berichten zufolge drohen ihm zwischen zehn Jahren und lebenslanger
Haft (engl.).
Bericht vom 16.3.2005: "Outrage over travesty of justice for journalist Shi
Tao" (#30426)
Amnesty international: Chinesisches Strafgesetzbuch sieht Möglichkeit
der Doppelbestrafung (nach Verbüßung einer Haftstrafe im Ausland wegen derselben
Straftat) ausdrücklich vor; im vorliegenden Fall könnte dem Kläger als Rädelsführer
einer Menschenhändler-Organisation die Todesstrafe drohen.
Stellungnahme vom 20.12.2004 an VGH Hessen - 8 UE 1219/04.A - (#30518)
Amnesty international: Zu Berichten über Misshandlungen von Frauen durch
Mitarbeiter der Familienplanungsbehörde; versuchte Vertuschung einer Vergewaltigung
durch einen Behördenmitarbeiter erscheint denkbar.
Stellungnahme vom 8.12.2004 an VG Chemnitz - A 3 K 30179/99 - (#30516)
Amnesty international: Strafrechtliche Verfolgung wegen Mitgliedschaft
bei Falun Gong; zusätzlich Gefährdung durch mögliche Inhaftierung zu Umerziehungszwecken.
Stellungnahme vom 17.8.2004 an VG Bremen - 8 K 2623/02.A - (#30515)
Amnesty international: Homosexualität gilt seit dem Jahr 2001 nicht mehr
als illegal bzw. als Krankheit; Diskriminierung von Homosexuellen dennoch alltäglich.
Stellungnahme vom 17.8.2004 an VG Düsseldorf - 8 K 1638/04.A - (#30517)
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Rechtsprechung:
VG Würzburg: Verfolgungsgefahr wegen einfacher Mitgliedschaft in
oppositioneller Exilpartei; § 51 Abs. 1 AuslG für Mitglied der ELF-RC;
§ 53 Abs. 4 AuslG wegen drohender Bestrafung nach Desertion.
Urteil vom 18.11.2004 - W 7 K 04.30314 - (15 S., M5954)
Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Eritreischer Mitarbeiter des US-Senders
Voice of America nach 18 Monaten aus der Haft entlassen; er war verhaftet worden,
nachdem er in einem Bericht die Trauer von Familienangehörigen gefallener Soldaten
des Krieges mit Äthiopien erwähnt hatte (engl.).
Bericht vom 7.3.2005: "VOA correspondent released but not free, while at least
13 other journalists are still held" (#30036)
Rechtsprechung:
VG Minden: Genitalverstümmelung an Frauen ist weit verbreitet; sie
ist in Gambia dem Staat zuzurechnen (ausführlich zitiert unter Materielles Flüchtlingsrecht
und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 16.11.2004 - 10 K 3424/03.A - (9 S., M6131)
Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Neues Pressegesetz, das in einem
geheimen Verfahren verabschiedet wurde, sieht deutliche Verschärfung der Strafen
bei "staatsgefährdender" Berichterstattung vor (engl.).
Bericht vom 16.3.2005: "The Gambia: Government secretly enacts repressive media
legislation" (#30190)
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Länderbericht:
UK Home Office: U. a. zu Frauenrechten und häuslicher Gewalt
sowie zur inländischen Fluchtalternative für bedrohte Frauen (engl.).
Bericht des britischen Innenministeriums vom Februar 2005: "India bulletin 2/2005"
(#29763)
OVG Niedersachsen: Widerruf auch für Nordirak möglich
Beschluss vom 10.12.2004 - 9 LA 313/04 - (2 S., M6205)
"(...) Ausgangspunkt der rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist
(...) die Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 19.9.2000 - 9 C 12.00 -, DVBl.
2001, 216 = BVerwGE 112, 80 [=ASYLMAGAZIN
1-2/2001, S. 36]), dass der Widerruf einer - rechtmäßigen oder rechtswidrigen
- Anerkennung als politisch Verfolgter nach § 73 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG nur zulässig ist, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage
maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben. (...)
Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des erkennenden
Senats (Beschl. v. 30.3.2004 - 9 LB 5/03 -, NVwZ-RR 2004, 614 = Asylmagazin
5/2004, S. 13 = AuAS 2004, 153) eine derartige grundlegende Veränderung
der Verfolgungssituation im Irak bejaht. Diese Feststellung ist folgerichtig
und weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen zu beanstanden. Sie
deckt sich auch mit dem ein Widerrufsverfahren eines irakischen Staatsangehörigen
betreffenden Urteil des BVerwG vom 25. August 2004 (1 C 22.03 - Asylmagazin
11/2004, S. 35 = DVBl 2004, 1440 (Ls)). (...)
Dass der Sturz des Regimes von Saddam Hussein nach allen vorliegenden Erkenntnissen
eindeutig und unumkehrbar ist, und zwar trotz der weiterhin, ja sich noch verstärkenden
problematischen Sicherheitslage im Irak, insbesondere im Hinblick auf terroristische
Anschläge, entspricht der jüngeren Rechtsprechung des Senats (so der auch vom
Verwaltungsgericht zitierte und seinem Urteil zugrunde gelegte Beschl. v. 30.3.2004,
a. a. O.). Eine Rückkehr der Baath-Regierung kann nach den derzeit
gegebenen Machtverhältnissen und der Offenkundigkeit der veränderten politischen
Gegebenheiten nach wie vor als ausgeschlossen bewertet werden. Der Senat folgt
damit nicht (...) der vom VG Stade in seinem Urteil vom 24.6.2004 - 6 A 804/04
[vgl. auch VG Stade, Urteil vom 24.6.2004 - 6 A 541/04 - ASYLMAGAZIN
9/2004, S. 22] möglicherweise geäußerten Rechtsansicht, dass die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht vorlägen, weil sich
die tatsächliche Situation im Nordirak nach dem Sturz von Saddam Hussein nicht
von der derjenigen zu Zeiten seiner Herrschaft unterscheide und dass nach wie
vor eine politische Verfolgung durch die irakische Zentralregierung dort nicht
zu befürchten sei. Die Beschränkung der Prüfung einer nachträglichen und erheblichen
Veränderung der Verhältnisse nur auf einzelne Landesteile wäre weder sachlich
geboten noch sonst gerechtfertigt. Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene
Frage lässt sich eindeutig dahin beantworten, dass die Beantwortung der Frage
einer nachträglichen und erheblichen Veränderung der Verhältnisse im Nordirak
jedenfalls nach den derzeitigen Gegebenheiten landesweit zu beantworten ist
und sich nicht nur auf die Verhältnisse im Nordirak beschränkt. (...)"
Rechtsprechung:
VG Regensburg: Mittelbare politische Verfolgung von Mandäern.
Urteil vom 25.11.2004 - RN 8 K 04.30794 - (6 S., M6145)
Länderberichte:
Human Rights Watch: US-Armee plant Einsatz eines neuen Systems von
ferngesteuerten Antipersonenminen im Irak; Pentagon verweigert Beantwortung
von Fragen zur potenziellen Gefährdung von Zivilisten durch diese Minen (engl.).
Bericht vom 28.2.2005: "U.S.: New Landmines for Iraq Raise Fears of Civilian
Risk" (#29582)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der
Kurdologie: Wohnorte von Armeniern im kurdisch verwalteten Gebiet; Angaben
des Klägers zur angeblichen Ermordung eines Armeniers im Jahr 2003 können nicht
bestätigt werden.
Stellungnahme vom 11.12.2004 an VG Greifswald - 5 A 250/02 - (8 S., #30482,
M6139)
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Rechtsprechung:
OVG Bremen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen herausgehobenen exilpolitischen
Engagements für Volksmudschaheddin durch umfangreiche Tätigkeit bei der Erstellung
von Druckerzeugnissen.
Urteil vom 8.12.2004 - 2 A 476/03.A - (19 S., M6147)
OVG Bremen: Gefährdung wegen exilpolitischen Engagements bei herausgehobener
Tätigkeit; dies gilt auch für monarchistische Tätigkeiten.
Urteil vom 24.11.2004 - 2 A 475/03.A - (26 S., M6146)
VG Frankfurt a. M.: § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m.
Art. 3 EMRK wegen drohender Steinigung oder zumindest Auspeitschung wegen
Prostitution; zu den Beweisanforderungen des iranischen Strafrechts.
Urteil vom 6.9.2004 - 7 E 4476/03.A - (8 S., M6207)
Länderbericht:
Deutsche Botschaft Teheran: Halluzinatorische und paranoide Schizophrenie
ist behandelbar, notwendige Medikamente sind problemlos verfügbar.
Stellungnahme vom 15.11.2004 an VG Leipzig - A 3 K 30144/03 - (4 S., A0152,
siehe Hinweis)
Länderbericht:
Amnesty international: Chefredakteur der Zeitung al-Shura wenige
Tage nach seiner Verurteilung zu einem Jahr Haft vom Präsidenten begnadigt;
Repressionen gegen Journalisten halten aber an (engl.).
Bericht vom 24.3.2005: "Amnesty International welcomes release of editor-in-chief,
calls for end to punitive measures against other journalists" (#30589)
Länderbericht:
Amnesty international: Zu Menschenrechtsverletzungen im Zuge der
jüngsten "Antiterror"-Aktionen (willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft, Folter
und Schikanierung von Familienmitgliedern, Verletzung der Rechte von Flüchtlingen
und Asylbewerbern) (engl.).
Bericht vom 23.3.2005: "The impact of 'anti-terrorism' operations on human rights"
(#30491)
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Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Sicherheitslage entspannt
sich nach dem Sturz von Präsident Akajew allmählich; Neuwahlen für Ende Juni
angesetzt (engl.).
Bericht vom 26.3.2005: "Kyrgyz Institutions Take Shape" (#30596)
Länderbericht:
UNHCR: Positionspapier zum internationalen Schutz kolumbianischer
Asylbewerber; keine Lösung des Konflikts in Sicht; zu besonders gefährdeten
Gruppen zählen u. a. Mitarbeiter lokaler Behörden und der Justiz, Gewerkschafter,
die indigene sowie die afro-kolumbianische Bevölkerung; Konzept der inländischen
Fluchtalternative nur selten anwendbar (engl.).
Bericht vom März 2005: "International Protection Considerations Regarding Colombian
Asylum-Seekers and Refugees" (#29761)
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage für im Familienverband
zurückkehrende Kinder; extreme Gefahrenlage wegen schlechter Versorgungslage
für alleinstehende Minderjährige und alleinstehende Mütter mit kleinen Kindern.
Beschluss vom 10.11.2004 - 3 Q 32/04 - (10 S., M5846)
VG Lüneburg: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Gruppenverfolgung von
Tutsi.
Urteil vom 14.12.2004 - 6 A 94/03 - (6 S., M6223)
Länderbericht:
Médecins sans frontières: Buta/Nordost-Kongo: Erkundungsteam registriert
93 Fälle von Lungenpest; Warnung vor Epidemie in der schwer zugänglichen Region
(engl.).
Bericht vom 22.2.2005: "MSF intervenes in plague outbreak in DR Congo" (#29602)
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Rechtsprechung:
VG Köln: Keine extreme allgemeine Gefährdungslage i. S. d.
verfassungskonformen Auslegung von § 53 Abs. 6 AuslG für alle Rückkehrer,
aber Abschiebungsschutz für alleinstehende Mutter ohne Rückhalt durch Familie.
Urteil vom 15.12.2004 - 8 K 1223/97.A - (9 S., M6239)
Länderbericht:
UNHCR: Sinoe County als sicher für Rückkehr von Flüchtlingen und
Binnenvertriebenen erklärt; 14 von insgesamt 15 Bezirken gelten jetzt als sicher
(engl.).
Bericht vom 28.2.2005: "Most of Liberia now declared safe for return" (#29373)
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Rechtsprechung:
VG Minden: Außerehelicher Geschlechtsverkehr ist in Marokko zwar
strafbar, wird aber tatsächlich in der Regel erst bei Verstoß gegen die sexuelle
Selbstbestimmung verfolgt.
Beschluss vom 10.12.2004 - 10 L 985/04.A - (4 S., M6123)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Übergriffe gegen Zivilisten durch Armee und maoistische
Rebellen gehen auch nach der Machtübernahme durch den König unvermindert weiter
(engl.).
Bericht vom 24.2.2005: "Nepal: Civil War Atrocities Follow Royal Takeover" (#29256)
Länderbericht:
Dänisches Immigrationsamt: Bericht über eine gemeinsame Delegationsreise
von britischen und dänischen Regierungsvertretern nach Abuja und Lagos: u. a.
zu Justizsystem, Haftbedingungen und Zugang zu medizinischer Behandlung (engl.).
Bericht vom 18.3.2005: "Report on human rights issues in Nigeria: Joint British-Danish
fact-finding mission to Abuja and Lagos, Nigeria (19 October to 2 November 2004)"
(#30412)
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FR NRW: Situation tschetschenischer Asylbewerber
Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen / Bielefelder Flüchtlingsrat / Mütter für
den Frieden, Bericht vom Februar 2005: "Die Situation tschetschenischer Asylbewerber
und Flüchtlinge in Polen und Auswirkungen der EU-Verordnung Dublin II"
(39 S., M6351)
"(...) Zusammenfassung und Forderungen
Polen ist als östliches EU-Land mit stark zunehmenden Flüchtlingszahlen
konfrontiert. Die Aufnahmekapazitäten in den Aufnahmeeinrichtungen mussten seit
dem EU-Beitritt am 1. Mai 2004 mehr als verdoppelt werden. Die Flüchtlingszahlen
vom letzten Jahr mit insgesamt 8058 neuen Asylantragstellern, darunter 7182
tschetschenischen Flüchtlingen, sind im Vergleich zu Deutschland zwar gering.
Doch angesichts der gravierenden Probleme im polnischen Sozial- und Gesundheitssystem
bedeutet die Zunahme eine erhebliche zusätzliche Belastung. Es kommt daher zu
gravierenden Defiziten in der medizinischen und sozialen Versorgung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen.
Anerkannte Flüchtlinge (GFK) bekommen zwar für ein Jahr Integrationshilfen,
die über dem Sozialhilfesatz für polnische Staatsbürger liegen. Doch das Problem,
eine bezahlbare Wohnung und einen sicheren Arbeitsplatz nach Ablauf eines Jahres
zu finden, um ihre Existenz zu sichern, stellt für die meisten eine unüberwindbare
Hürde dar.
Geduldete Flüchtlinge, denen Abschiebehindernisse aufgrund der Europäischen
Menschenrechtskonvention zuerkannt wurden, befinden sich, sobald sie die Flüchtlingsheime
nach dem Asylverfahren verlassen müssen, in einer aussichtslosen Situation.
Ohne feste Meldeadresse bleiben sie ohne Sozialhilfe und ohne Krankenversicherung.
Die medizinische Versorgung leidet unter fehlenden finanziellen Mitteln für
kostenintensive fachärztliche Behandlungen, chirurgische Eingriffe, Behandlungen
schwerwiegender Krankheiten und die Versorgung von Frühgeburten. Auch eine dringend
notwendige medizinische Behandlung ist nicht generell sichergestellt. Die psychosoziale
und therapeutische Versorgung für Traumatisierte und Folteropfer ist in Polen
derzeit nicht gewährleistet.
Kranke, Alleinerziehende und kinderreiche Familien geraten in eine aussichtslose
Situation. Die Hälfte der tschetschenischen Flüchtlinge sind Kinder. Durch Hungerstreik
und mehrere öffentliche Schreiben haben die Asylsuchenden in den Aufnahmeeinrichtungen
auf die Probleme hingewiesen. Trotz der relativ geringen Gefahr, in die Russische
Föderation abgeschoben zu werden, verlassen viele Flüchtlinge Polen. Ein Teil
versucht, zu nahestehenden Angehörigen in andere EU-Länder zu gelangen. Manche
wollen einer konkreten Bedrohungssituation in den Heimen durch andere Tschetschenen
entkommen. Andere hoffen auf eine Aufnahme als Flüchtlinge in anderen EU-Ländern,
weil sie aufgrund der fehlenden sozialen und medizinischen Versorgung in Polen
keinen anderen Ausweg für sich sehen.
Infolge der Einführung des Fingerabdruckabgleichs im EURODAC-System am 1. Mai
2004 besteht jedoch anders als vorher kaum noch eine Chance auf ein Asylverfahren
in einem anderen EU-Land. Die existentiell aussichtslose Lage veranlasst zum
Teil tschetschenische Flüchtlinge zur 'freiwilligen' Rückkehr nach Tschetschenien.
Bei den Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Polen auf der Grundlage der
Verordnung Dublin II werden die Gründe, die die Betroffenen zum Verlassen Polens
veranlasst haben, in der Regel nicht berücksichtigt. Sie erhalten nicht immer
die Gelegenheit, ihre Gründe in einer Anhörung beim Bundesamt vorzutragen. Polen
hat allein in der zweiten Jahreshälfte 2004 1320 Wiederaufnahmeanträge aus anderen
EU-Staaten erhalten, von denen es 1182 positiv beantwortete.
Im Zusammenhang mit dem illegalen Grenzübertritt und zur Sicherung der Rücküberstellung
kommt es in Polen und Deutschland zum Teil zu mehrmonatigen Inhaftierungen.
Die Rücküberstellungen auf der Grundlage von EURODAC-Treffern werden von Deutschland
aus grundsätzlich als Abschiebungen durchgeführt. Viele tschetschenische Flüchtlinge
haben extreme Gewalt erlebt und Angehörige verloren. Frühmorgendliche Abschiebungen
in Polizeibegleitung und Inhaftierungen rufen Erinnerungen an Gewalterfahrungen
und starke Ängste wach und führen zu Retraumatisierungen. (...)"
Einsenderin: Benita Suwelack, Flüchtlingsrat NRW
Länderberichte:
UNHCR: Auf Grundlage der Dublin II-Verordnung nach Polen überstellte
Asylsuchende haben Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens; seit 2004 sind
keine Fälle von Abschiebungen von Tschetschenen aus Tschetschenien bekannt geworden.
Stellungnahme von UNHCR Wien vom 14.3.2005: "Zugang zum Asylverfahren und Schutzgewährung
für tschetschenische Asylsuchende" (#30079)
BAFF - Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge
und Folteropfer: Angemessene Behandlung von Flüchtlingen, die an behandlungsbedürftigen
seelischen Erkrankungen leiden, ist nach Aussagen verschiedener Organisationen
nicht gewährleistet.
Stellungnahme vom 14.2.2005 zur psychosozialen und therapeutischen Versorgung
von Asylbewerbern und Flüchtlingen in Polen (2 S., #30679, M6350)
Flüchtlingsrat NRW: Zur psychosozialen und therapeutischen Versorgung
von Asylbewerbern und Flüchtlingen; angemessene Behandlung besonders von behandlungsbedürftigen
Traumata für Asylsuchende sowie für geduldete Flüchtlinge nicht gewährleistet
(inkl. Anlage: Mitteilung der Caritas Warschau an Flüchtlingsrat NRW vom 22.12.2004).
Stellungnahme vom 22.12.2004 an Beratungsstelle Xenion, Berlin (5 S., #30678,
M6349)
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Gefahr der Sippenhaft, Folter und Tötung für Tschetschenin,
da viele Angehörige für Rebellen kämpfen oder Widerstand unterstützten; zahlreiche
Berichte von Sippenhaft gegen Tschetschenen; keine inländische Fluchtalternative,
da im ganzen Land die Festnahme droht.
Urteil vom 16.12.2004 - 25 K 3188/03.A - (19 S., M6324)
VG Minden: § 51 Abs. 1 AuslG für Teilnehmer des ersten Tschetschenien-Kriegs,
der deswegen von russischen Sicherheitskräften festgenommen und misshandelt
worden war.
Urteil vom 12.11.2004 - 4 K 3443/03.A - (5 S., M6133)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Juri Samadurow, Direktor des Sacharow-Museums,
und die Kuratorin Ludmila Wasilowskaja nach einer kontroversen Kunstausstellung
im Jahre 2003 wegen "Anstiftung zu religiöser Feindseligkeit" zu Geldstrafen
verurteilt (engl.).
Bericht vom 28.3.2005: "Russia: Art Conviction Undermines Free Expression" (#30600)
Human Rights Watch: Tschetschenien: Praxis des "Verschwindenlassens"
so weit verbreitet, dass die Schwelle zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit
überschritten wurde; als Täter gelten zunehmend moskautreue tschetschenische
Sicherheitskräfte (engl.).
Bericht vom 21.3.2005: "Worse Than a War: 'Disappearances' in Chechnya - a Crime
Against Humanity" (#30410)
UNHCR: Auf Grundlage der Dublin II-Verordnung nach Polen überstellte
Asylsuchende haben Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens; seit 2004 sind
keine Fälle von Abschiebungen von Tschetschenen aus Tschetschenien bekannt geworden.
Stellungnahme von UNHCR Wien vom 14.3.2005: "Zugang zum Asylverfahren und Schutzgewährung
für tschetschenische Asylsuchende" (#30079)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Moskau: Polizei schikaniert
illegale Arbeitskräfte aus den zentralasiatischen Staaten mit "Scheinabschiebungen",
möglicherweise um die Kosten der Abschiebung zu sparen: nach mehrtägiger Abschiebungshaft
wurden 20 Tadschiken, Kirgisen und Usbeken vor der Stadt ausgesetzt, nachdem
ihnen ihr Geld abgenommen worden war (engl.).
Bericht vom 11.3.2005: "Central Asian Migrants Fleeced in Moscow" (#30029)
IHF - International Helsinki Federation: Tschetschenien: Der Menschenrechtsaktivist
Machmut Magomadow, der am 20. Januar vermutlich von Sicherheitskräften
entführt worden war, wurde freigelassen (engl.).
Bericht vom 14.2.2005: "Abducted Chechen Human Rights Lawyer Makhmut Magomadov
Reappears" (#29773)
Flüchtlingsrat NRW: Zur Situation tschetschenischer Asylbewerber in Polen
(ausführlich zitiert unter Polen).
Bericht vom Februar 2005: "Die Situation tschetschenischer Asylbewerber und
Flüchtlinge in Polen und Auswirkungen der EU-Verordnung Dublin II" (39 S., M6351)
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OVG NRW: Posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo ausreichend
behandelbar
Beschluss vom 16.12.2004 - 13 A 4512/03.A - (13 S., M6119)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OVG NRW beschäftigt sich in dieser und weiteren, im Wesentlichen gleichlautenden
Entscheidungen mit der Frage, ob eine Erkrankung an einer Posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS) ein Abschiebungshindernis für das Kosovo begründet.
Dabei setzt es sich mit der zum Teil widersprüchlichen Auskunftslage zur Behandelbarkeit
schwerer psychischer Erkrankungen auseinander. Der Name der in Bezug genommenen
Fachärztin ist in dem uns vorliegendem Entscheidungsabdruck geschwärzt. Aber
es handelt sich offensichtlich um Dr. Susanne Schlüter-Müller, deren Stellungnahmen
teilweise im ASYLMAGAZIN dokumentiert wurden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung
lag die Gemeinsame Mitteilung von UNMIK und dem Gesundheitsministerium des Kosovo
vom Januar 2005 (im englischen Wortlaut: ASYLMAGAZIN
1-2/2005, S. 29) noch nicht vor, in der auf das Fehlen angemessener
Behandlungsmöglichkeiten von Posttraumatischen Belastungsstörungen hingewiesen
wird.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin mit großer Wahrscheinlichkeit
an einer PTBS mit überwiegend depressiven Symptomen und Somatisierungstendenzen
und einem traumatischen Kopfschmerzsyndrom leidet. (...)
Aber auch bei angenommener psychischer Erkrankung der Klägerin der bezeichneten
Art liegen in ihrem Fall die oben dargelegten Voraussetzungen für die Zuerkennung
eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG nicht vor.
Bei Rückkehr der Klägerin in den Kosovo ist eine wesentliche Verschlimmerung
ihrer Erkrankung im Sinne existentieller Gesundheitsgefahren aus Sicht eines
vernünftigen und besonnenen Menschen nicht ernstlich zu befürchten und damit
nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Erkrankung ist nämlich in Würdigung aller
im vorliegenden Verfahren ausgewerteten Erkenntnisquellen und des § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG innewohnenden Zumutbarkeitsgesichtspunkts (§ 108
Abs. 1 VwGO) im Kosovo generell jedenfalls soweit behandelbar, dass sie
zumindest auf dem gegebenen Niveau gehalten werden kann und damit ihre Verschlimmerung
und erst recht eine solche bis hin zu existentiellen Gefahren verhindert werden
kann. Die Erkrankung der Klägerin weist keine Besonderheiten auf, die insoweit
eine abweichende Würdigung rechtfertigen. (...)
Aus all diesen Erkenntnisquellen ergibt sich für den Senat ein Bild, wonach
die schon vor der kriegerischen Auseinandersetzung geschwächte allgemeine Gesundheitsversorgung
im Kosovo zwar in jüngerer Zeit gezielt verstärkt worden ist, aber noch längst
nicht zufrieden stellen kann und nicht annähernd den Standard der deutschen
Gesundheitsversorgung erreicht hat, eine psychische Erkrankung, insbesondere
PTBS und schwere Depression, in stark belasteten Einrichtungen des öffentlichen
Gesundheitswesens medikamentös bei wirkkontrollehalber begleitend durchgeführten
supportiven Gesprächen durch psychotherapeutisch nur eingeschränkt befähigtes
Personal behandelt und eine psychotherapeutische Behandlung durch qualifizierte
Fachärzte nur in den ebenfalls stark frequentierten NRO durchgeführt werden
kann. Soweit insbesondere die Fachärztin … und die Schweizer Flüchtlingshilfe
eine unzureichende Psychotherapie bemängeln, geschieht dies erkennbar unter
dem Blickwinkel einer heilenden oder lindernden Behandlung schwer psychischer
Erkrankungen wie PTBS oder schwere Depression nach hier allerdings nicht maßgebenden
deutschen oder westeuropäischen Standards. Das ergibt sich aus den Ausführungen
der Fachärztin … vom 29. Juli 2003, wonach alle internationalen Studien
zeigten, dass eine medikamentöse Behandlung nur mit zusätzlicher Psychotherapie
langfristig 'erfolgreich' sei; medikamentöse Behandlung könne nur helfen, die
Symptome zu reduzieren. Supportive Gespräche helfen nach ihrer Stellungnahme
vom 14. Juni 2004 sehr wohl. Auch spricht die Schweizer Flüchtlingshilfe
in ihrem Update vom 24. Mai 2004 [ASYLMAGAZIN
6/2004, S. 24] mit Blick auf die geschilderte medikamentöse Behandlung
psychischer Erkrankungen von nicht geeigneten Strukturen für die 'Rehabilitation'
von chronischen Psychiatrie-Patienten; der Einsatz von Medikamenten könne hilfreich
sein, ersetze aber eine Psychotherapie nicht. Auch diejenigen Erkenntnisquellen,
die die Behandlungsmöglichkeiten für schwere psychische Erkrankungen wie PTBS
und schwere Depression im Kosovo für unzureichend halten, stellen somit eine
grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit, und zwar eine medikamentöse und kontrollehalber
begleitende, supportive gesprächstherapeutische Behandlung nicht in Abrede,
messen ihr aber langfristig die erhoffte heilende oder die Symptome unterdrückende
Wirkung nicht zu. Das bedeutet, dass auch in diesen kritischen Stellungnahmen
zur medizinischen Versorgungslage im Kosovo eine Verschlimmerung einer vorliegenden
PTBS oder schweren Depression im Sinne einer erheblichen Gefahr für Leib und
Leben bei Behandlung nach den im Kosovo gegebenen Möglichkeiten nicht definitiv
behauptet wird. Das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo hat insbesondere in den
jüngeren Auskünften mehrfach betont, dass namhafte albanische Ärzte die Auffassung
vertreten, dass supportive Gespräche trotz fehlender psychotherapeutischer Medikamentation
in sicherer Umgebung therapeutisch wirksam seien. Das bedeutet nichts anderes,
als dass die regelmäßig zu erwartende medikamentöse Behandlung mit begleitender
Gesprächstherapie jedenfalls zur Vermeidung einer Verschlimmerung des aktuellen
Krankheits- bzw. Gesundheitszustands geeignet ist und keine überwiegend wahrscheinliche
Gefahr einer Verschlimmerung der Krankheit und erst recht nicht einer Verschlimmerung
mit oben beschriebenem Gewicht begründet. Dies gilt erst recht für eine schwere
depressive Störung, die im Prinzip antidepressiv medikamentös mit begleitender,
stützender Psychotherapie auch in ambulanter Form behandelt wird (vgl. hierzu
Florange, Gutachten vom 2. Mai 2004 an VG Düsseldorf). Diese Einschätzung
wird bestärkt, wenn nicht sogar in Richtung einer gewissen Heilungsaussicht
erweitert, durch die in den vorliegenden Erkenntnisquellen geschilderte Behandlungstätigkeit
der im Kosovo tätigen Nicht-Regierungsorganisationen, die auch PTBS und schwere
Depression und diese im Wege der qualifizierten Gesprächstherapie behandeln,
so wie der freiberuflich niedergelassenen Psychotherapeuten.
Soweit von Seiten Abschiebungsschutz begehrender Ausländer eingewandt wird,
die vom deutschen Verbindungsbüro Kosovo geschilderte Versorgungslage sei bewusst
geschönt und nicht verwertbar, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
Dessen Darstellung der Gegebenheiten steht nicht etwa mit derjenigen der Fachärztin
… und der Schweizer Flüchtlingshilfe im Widerspruch. Letztere nehmen in
ihren Stellungnahmen anders als das Verbindungsbüro lediglich eine Wertung unter
bestimmtem Blickwinkel vor, indem sie am Maßstab europäischer Standards die
Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo für PTBS und/oder schwere Depression für
unzureichend für einen Heilungserfolg halten. Für eine geschönte, unrealistische
Darstellung liegen Anhaltspunkte nicht vor, zumal die Stellungnahmen des Verbindungsbüros
Fakten ohne Wertungen beinhalten und auf Informationen von Vertrauensärzten
beruhen (vgl.: Deutsches Verbindungsbüro Kosovo vom 7. Juni 2004, ASYLIS:
SER00056870, a. a. O., Deutsche Botschaft vom 30. Juni 2004,
ASYLIS: SER25856002, a. a. O.). Im Übrigen können ausgehend von der
ständigen Rechtsprechung Stellungnahmen des Auswärtigen Amts und deutscher Auslandsvertretungen
oder deren Dienststellen zur Beurteilungsgrundlage in Asyl- und/oder Abschiebungsrechtsstreiten
gemacht werden (vgl. hierzu GK AsylVfG, Stand 4. 98, § 78 Rdn. 400,
m. Rspr. d. BVerwG; ferner BVerwG, Urteil vom 30. Dezember 1997
- 11 B 3.97 -, NVwZ 1998, 634, und Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 3 B
35.98 -, NVwZ 1999, 184).
Soweit die Qualifikation der freiberuflich Tätigen und anderer Psychotherapeuten
im Kosovo von der Fachärztin … angezweifelt wird, ist bereits deren Berechtigung
und Befähigung zur Bewertung der Kenntnisse und Fertigkeiten der betroffenen
Therapeuten und der Wirksamkeit ihrer Behandlungsmethoden nicht erkennbar sowie
deren Wertung wegen des - unzutreffenden - Vergleichs mit deutschen und europäischen
Behandlungsstandards und im Übrigen als persönliche Ansicht nicht maßgebend.
Die von ihr wegen der Kriegserlebnisse für behandlungsbedürftig gehaltene Zahl
von 140- bis 200-tausend Menschen des Kosovo, die aus Sicht eines/einer die
Psychotherapie als Lebensaufgabe sehenden engagierten Facharztes/Fachärztin
verständlich ist, bedeutet nicht, dass all diese Menschen Psychotherapie nachfragen
oder ohne eine solche die Traumafolgen oder sonstige psychische Störungen nicht
überwinden oder nicht auf ein tragbares Maß durch gebotenes Eigenverhalten und
Eigenheilkraft mindern, wie das beispielsweise vielen tausend ausgebombten und
kriegsvertriebenen Deutschen gelungen ist. Auf die von ihr angesprochene Dauer
für eine Versöhnung zwischen Albanern und Serben und die Frage eines Zusammenlebens
dieser Völker kommt es nicht an, weil psychisch Kranke im Kosovo keine Behandlung
durch Serben erwartet.
Soweit von Seiten Abschiebungsschutz begehrender Ausländer sinngemäß darauf
hingewiesen wird, bei Rückführung in den Kosovo werde ggf. eine in Deutschland
aufgenommene Therapie abgebrochen, man falle in ein Loch der Schutzlosigkeit
und/oder es würden im Land der Peiniger die Krankheitssymptome erneut ausgelöst
oder verstärkt, führt auch das unter Berücksichtigung des - in den obigen Ausführungen
angeführten - Zumutbarkeitsgesichtspunkts nicht zur Annahme einer überwiegend
wahrscheinlichen wesentlichen oder gar lebensbedrohenden Gesundheitsverschlechterung
im Sinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr. Der Ausländer muss sich darauf
hinweisen lassen, dass er in das Land seiner kulturellen Heimat in befriedetem
Zustand zurückkehrt, wo einer Verschlimmerung seiner psychischen Erkrankung
entgegenwirkende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und ihm zumutbar ist, sich
ggf. mit Unterstützung seines Familienverbands um eine solche Behandlung zu
bemühen und sie wahrzunehmen. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass in der Wissenschaft
die beachtliche Ansicht vertreten wird, die Behandlung schwerer psychischer
Erkrankungen wie PTBS oder Depression habe auch und gerade im muttersprachlichen,
kulturell vertrauten und befriedeten Heimatland gute Erfolgsaussichten (vgl.
hierzu v. Krieken, InfAuslR 2000, 518 ff.; Krebs, Kath. Klin. Duisburg,
Gutachten vom 12. Februar 2004).
In der Wissenschaft wird für den Erfolg psychotherapeutischer Behandlung ein
dem Patienten bewusstes friedliches, Sicherheit vor erneuter Verfolgung, Gewalt,
Demütigung, Angst vor Konfrontation mit dem Ort des Geschehens usw. bietendes
Umfeld verlangt. Dem kann bei einer Gesamtschau aller Vorteile und Nachteile
eines Lebens des Ausländers in Deutschland und im Heimatland in heimatlicher
befriedeter Umgebung und heimatlicher Kultur incl. Sozialgemeinschaft mindestens
genauso, wenn nicht besser Rechnung getragen werden. Eine Therapie in Deutschland
wird regelmäßig unter der dem Erkrankten bewussten 'Drohung' seiner und seiner
Familie Abschiebung im Fall seiner Gesundung stehen, was er als Störung seiner
erworbenen Sicherheit empfinden und worauf er mit Zurückhaltung bei der gebotenen
Mitwirkung reagieren wird, so dass die Therapie regelmäßig geringere Erfolgsaussichten
haben wird (vgl. hierzu Haenel, Zur Begutachtung psychischreaktiver Traumafolgen
in aufenthaltsrechtlichen Verfahren, Zeitschrift für Psychotraumatologie und
Psychologische Medizin, 2003, Heft 4, S. 19/30).
Das für eine erfolgreiche Behandlung vielfach geforderte Bleiberecht auf Dauer
für den ausreisepflichtigen erfolglosen Ausländer und möglichst für seine gesamte
Familie (vgl. hierzu Diakonisches Werk in Kurhessen Waldeck, Positionspapier
zum Thema Trauma und Abschiebung, 12. Juli 2004, an VG Kassel m. w. N.)
sieht das Ausländerrecht nicht vor. Überdies ist eine in Deutschland mit einem
Dolmetscher durchgeführte Gesprächstherapie ohnehin kommunikativ und therapeutseits-reaktiv
weniger zielführend als eine muttersprachlich im Kosovo durchgeführte Therapie.
Soweit vom ausreisepflichtigen traumatisierten Ausländer vorgebracht wird, eine
Rückkehr an den Ort seiner Traumatisierung sei unzumutbar und führe zu einer
Retraumatisierung oder Verschlimmerung der Traumafolgen, führt das ebenfalls
nicht zur Annahme überwiegend wahrscheinlicher Leibes- und Lebensgefahren von
der beschriebenen Schwere. Auch insoweit ist es ihm zumutbar, seinen Lebensmittelpunkt
an einem Ort, wo diese Folgen nicht drohen, zu begründen. Dem kann nicht entgegengehalten
werden, jeder Ort des Heimatlandes sei insoweit ungeeignet und löse bei dem
Rückkehrer die gleichen Folgen aus. Die Lebenserfahrung spricht eindeutig gegen
eine solche von der Klägerseite auch durch nichts substantiierte Behauptung.
Sie hätte zur Konsequenz, dass jeder traumatisierte Mensch nur außerhalb seines
Heimatlandes erfolgreich therapiert werden könnte. Dass solches unzutreffend
ist, beweist die Tatsache, dass viele öffentliche Einrichtungen und NRO im Kosovo
psychotherapeutisch tätig sind und ihnen keinesfalls von vornherein ein Misserfolg
zugesprochen werden kann. Im Übrigen leuchtet nicht ein, weshalb einem traumatisierten
Ausländer nicht zugemutet werden dürfe, das Schicksal seiner in der Heimat verbliebenen
ebenfalls traumatisierten Landsleute zu teilen und die Symptome und Folgen einer
Traumatisierung im Heimatland zu überwinden.
Für den evtl. gegen seinen Willen in sein Heimatland zurückgeführten an PTBS
und/oder schwerer Depression leidenden Ausländer ist ein Dasein im Heimatland
mit den möglicherweise auf ihn zukommenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen
bei den - wie hier - im Heimatland gegebenen Behandlungsmöglichkeiten aus Sicht
des Senats nicht unzumutbar. Der Senat verkennt nicht die Symptome einer PTBS
- mit denen sich diejenigen einer schweren Depression zum großen Teil überschneiden
- und ihre Wirkung für den Betroffenen, die sich im allgemeinen wie folgt beschreiben
lassen: Unruhe, Konzentrations- und Schlafstörungen, Anspannung, Überempfindlichkeit,
Übelkeit, Schreckenserinnerungen, gefühlsmäßiges Wiedererleben des traumatisierenden
Ereignisses, Gefahrenvisionen, Angst, Verzweiflung, Hilflosigkeit, emotionale
Stumpfheit, Todesgedanken. Diese Symptome sind jedoch regelmäßig durch medikamentöse
Behandlung im Zusammenwirken mit begleitender kontrollierender, supportiver
Gesprächstherapie auf ein tragfähiges Maß reduzierbar und beherrschbar. Die
Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo verweisen auf eine Vielzahl
von Basismedikamenten zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Diese sind gegen
eine geringfügige Zuzahlung regelmäßig erhältlich oder aus dem Ausland in angemessener
Zeit beziehbar. Die Behandlung im öffentlichen Gesundheitswesen des Kosovo,
zu dem im weitesten Sinne auch die NRO zählen, ist kostenfrei. Erste Gesprächstermine
sind nach den glaubhaften Auskünften des Verbindungsbüros nach ca. einer Woche
zu erhalten. Bei diesen Gegebenheiten kann der ausreisepflichtige Ausländer
sich auf die Interimszeit bis zur Behandlungsaufnahme im Kosovo einstellen und/oder
von seinem Therapeuten in Deutschland medikamentös und mental vorbereitet werden.
Der im befriedeten Heimatland gleichwohl von Symptomen einer PTBS oder Depression
betroffene Mensch kann zwar als krank bezeichnet werden; er ist jedoch nicht
so krank, dass er nicht ein Leben mit einem gesundheitlichen Zustand führen
könnte, den er in Deutschland erkennbar erträgt, oder dass er gar lebensunfähig
wäre. Die generell mit einer Abschiebung gegen den Willen des Betroffenen verbundenen
psychischen Belastungen bei diesem waren dem Gesetzgeber nicht unbekannt und
nimmt das Gesetz in Kauf; sie begründen, wenn nicht die Ausreiseverpflichtung
ad absurdum geführt werden soll, kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG. (...)"
VGH Ba-Wü: Rückkehr für Ashkali unzumutbar
Urteil vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 - (17 S., M6026)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG
a. F. an Ashkali aus dem Kosovo. Auch wenn die Entscheidung nach dem Inkrafttreten
des Zuwanderungsgesetzes auf die neue Fassung von § 2 AsylbLG nicht ohne
weiteres zu übertragen ist, sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs
zur Lage der Ashkali im Kosovo über die konkrete rechtliche Frage hinaus von
Interesse.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Kläger haben im streitgegenständlichen Zeitraum 01.07.2000 bis
07.03.2001 einen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach § 2 Abs. 1
AsylbLG in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der bereits erhaltenen Leistungen.
Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Hilfe
in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BSHG, die über die Dauer von
insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen
nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann
und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre,
rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen.
Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger; insbesondere konnte ihnen nicht zugemutet
werden, im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in ihr Heimatland zurück zu kehren.
(...)
a) Der Bewilligung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG steht zunächst
nicht entgegen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(...) den zweiten Asylfolgeantrag der Kläger (...) abgelehnt hat und die hiergegen
gerichtete Klage vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen wurde. Denn
diese Lage- und Risikoeinschätzung im ausländerrechtlichen Verfahren präjudiziert
das Verfahren nach dem AsylbLG nicht. Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung,
ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen, zu einer
eigenständigen Bewertung und Risikoeinschätzung berufen und befugt. (...)
b) Den Klägern war eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar, weil
sie als Angehörige der Ashkali mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine konkrete
Gefahr für Leib und Leben gekommen wären. Die zuvor ergangenen ausländerrechtlichen
Lageeinschätzungen und die Lageeinschätzung durch das Verwaltungsgericht erweisen
sich im Lichte der tatsächlich eingetretenen politischen Entwicklung im Kosovo
als unzutreffend. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts geht der
Senat davon aus, dass den Klägern konkrete Gefahren für Leib und Leben gedroht
hätten, und dass die Verbesserung der Sicherheitssituation, von der das Verwaltungsgericht
ausgegangen ist, nur scheinbar oder jedenfalls nur vorübergehend erfolgt war.
aa) Es kann dahin stehen, ob bereits vor den Ereignissen im März 2004 gewichtige
Gründe im Sinne einer konkreten Gefahrenlage gegen eine Abschiebung bzw. Rückführung
von Ashkali in das Kosovo ersichtlich waren (so z. B. die Einschätzung
von Nicolaus von Holtey von Pax Christi, Heidelberg, in seinem Bericht vom 01.04.2004
[6 S., #22938, M5156] oder die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
vom 24.05.2004 'Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen
vom März 2004['], [ASYLMAGAZIN
6/2004, S. 24] S. 13; vgl. insoweit auch den Beschluss des OVG
Lüneburg vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00 -, [ASYLMAGAZIN
3/2001, S. 25,] der sich mit der Lage der Roma befasst), jedenfalls
haben die Unruhen im März 2004 bewiesen, dass für Angehörige der Ashkali im
Kosovo eine Situation bestand, die als extreme Gefahrenlage bezeichnet werden
kann.
bb) Aus den vom Senat herangezogenen Erkenntnisquellen zu den Unruhen im Kosovo
im März 2004 folgt, dass Angehörige der Ashkali bei einer vorherigen Rückkehr
in das Kosovo in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben geraten wären. Nach
diesen Erkenntnisquellen spricht auch viel dafür, dass diese Gefahrenlage fortbesteht.
Im Einzelnen:
Nach der 'UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo
im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen' vom 30.3.2004
[ASYLMAGAZIN 5/2004, S. 22]
haben schwere Unruhen Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten
Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten
Konflikts gebracht. Als Folge verzeichnet der UNHCR-Bericht (S. 1):
'20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum, der auch Kirchen und Klöster zum Opfer fielen, und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999.'
Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und
die KFOR seien von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten
überrascht worden. Vor diesem Hintergrund sei es notwendig, die Position des
UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo zu überprüfen und
zu aktualisieren. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der KPS hätten während
der ersten Angriffe den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen
Einrichtungen nicht gewährleisten können. Den Nato-Truppen sei es erst nach
Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich gewesen, die Gewalt einzudämmen.
Unter den Binnenvertriebenen hätten mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen
KFOR-Lagern gefunden, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten
untergebracht worden seien und von Truppen geschützt hätten werden müssen. Vielerorts
seien auch Ashkali betroffen gewesen. In Vucitrn hätten radikale Albaner unter
Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali
(ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren Häuser geplündert und niedergebrannt.
Der UNHCR sei der Auffassung, dass Angehörigen aller Minderheiten, vor allem
der Volksgruppen, unter anderen auch der Ashkali, weiterhin Schutz in den Asylländern
gewährt werden solle. Abschließend fordert der UNHCR, dass Personen, die sich
zu einer freiwilligen Rückkehr bereit erklärt hätten, über die Sicherheitslage
im Kosovo aufgeklärt werden müssten und dass allen Flüchtlingen, die sich vor
den Ereignissen des März 2004 zu einer freiwilligen Rückkehr entschlossen hätten,
die Möglichkeit gegeben werden müsse, diese Entscheidung zu revidieren.
Nach dem 'Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen
vom März 2004' der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 [ASYLMAGAZIN
6/2004, S. 24] sei das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite
Ferne gerückt. Gewaltsame Übergriffe erschienen unverändert als möglich. Die
kosovarische Gesellschaft sei gefährlich instabil und habe auch in Zukunft das
Potential für vergleichbare Gewaltausbrüche. Hinsichtlich der Ashkali (a. a. O.,
S. 13) habe sich bereits im Jahre 2003 angedeutet, dass Verbesserungen
der Lage dieser Gruppe nicht dauerhaft gewesen seien, sondern sich die Lage
wieder verschlechtere. Die Gesellschaft für bedrohte Völker habe eine latente
Pogromstimmung in Teilen der albanischen Gesellschaft u. a. gegen Ashkali
feststellen können. Neben dieser unbefriedigenden Sicherheitsproblematik sei
auch die fehlende Existenzsicherung unverändert festzustellen und inakzeptabel.
Nach dem Länderbericht Serbien und Montenegro/Kosovo des Bundesamts für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom Mai 2004 (Berichtszeitraum Januar
bis April 2004) hat sich die Lage der Minderheiten im Kosovo verschlechtert.
Nach Angaben von UNMIK seien erneut mehr als 4000 Personen vertrieben worden,
darunter auch 390 Roma/Ashkali. Bei den Märzunruhen seien auch die serbisch-sprachigen
Roma in Mitleidenschaft gezogen worden; auch sei es zu Übergriffen gegen Ashkali-Gemeinschaften
gekommen. (...)
Das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo berichtet unter dem 02.04.2004 zu den Ereignissen
zwischen dem 16. und 19.03.2004, dass an den mehr als 30 Gewaltausbrüchen mehr
als 50 000 Personen teilgenommen hätten. In der Stadt Vushtrri seien mehr
als 50 Häuser von im Jahre 2003 zurück gekehrten Ashkali zerstört oder beschädigt
worden. Zu Übergriffen auf Ashkali sei es aber auch an anderen Orten gekommen.
UNMIK-ORC habe deshalb alle zwangsweisen Rückführungen von Minderheitenangehörigen
bis auf weiteres ausgesetzt. Abschließend stellt der Bericht fest: 'Nach ganz
überwiegender Ansicht internationaler Beobachter handelte es sich bei den Unruhen
nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein
koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen.'
Nicolas von Holtey (Pax Christi, Heidelberg) schildert in seinem Bericht vom
01.04.2004 [6 S., #22938, M5156] die Vorkommnisse in Vucitrn/Vushtrri als rassistisch
motivierte Aktion, als Pogrom. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen
Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden
Roma, Ashkali und Ägyptern seien auch Personen gewesen, die unter Unterstützung
des UNHCR in als sicher geltende Orte zurückgekehrt seien, darunter - nach v.
Holtey - auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Im Kosovo könnten die Ashkali
nach deren Angaben nicht bleiben, zu tief sitze das Trauma von ständiger Missachtung
und von zwei gewaltsamen Vertreibungen und Enteignungen in fünf Jahren. Die
betroffenen Ashkali hätten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage,
Schläge und Misshandlungen erlitten, sondern ihnen habe nach den genannten Quellen
während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung gedroht.
In der aufgeheizten Situation hätten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib
und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern
interniert werden müssen. Bei den Ausschreitungen habe selbst dieser militärische
Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern können.
Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gegeben habe, erscheine
in dem Zusammenhang eher zufällig.
cc) Bei zusammenfassender Würdigung der vorerwähnten Auskünfte, Berichte und
Stellungnahmen besteht für den Senat kein Zweifel am Ausmaß und der Intensität
der geschilderten Übergriffe gegenüber Angehörigen der Ashkali im Zeitraum März
2004. Ausgehend von diesen Ereignissen konnte den Klägern im maßgeblichen Zeitraum
eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zugemutet werden.
c) Aus den soeben dargestellten Gründen hätten auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen
nicht vollzogen werden dürfen, weil jedenfalls humanitäre Gründe im Sinne von
§ 2 Abs. 1 AsylbLG einer Abschiebung entgegengestanden hätten (vgl.
hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00). (...)"
Einsender: RA Stumm-Szelenczy, Biberach
AA: Registrierung von aus Deutschland abgeschobenen Personen
Auswärtiges Amt, Schreiben vom 16.2.2005 an den Arbeitskreis Flüchtlingshilfe
Nordhorn (2 S., #30483, M6335)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Auswärtige Amt antwortet mit dem nachfolgend auszugsweise dokumentierten
Schreiben auf eine Anfrage des Arbeitskreises Flüchtlingshilfe Nordhorn, der
sich für eine aus Deutschland abgeschobene Familie einsetzt. Nach Informationen
des AK Flüchtlingshilfe wird der Familie, die der Minderheit der Roma angehört,
die Registrierung am Geburtsort der Mutter verweigert. Dadurch hat sie auch
keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, die mehrere Familienangehörige dringend
benötigen. Der AK Flüchtlingshilfe weist darauf hin, dass entgegen der Darstellung
des AA die Registrierung der Betroffenen seit vier Monaten verweigert wird (Stand
Mitte März), obwohl den Behörden vor Ort die Passersatzpapiere aus dem Rückübernahmeverfahren
nachweislich vorliegen. Zu Problemen bei der Registrierung von Roma vgl. u. a.
den Lagebericht des AA zu Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24.2.2004
(69 S., A0056, siehe Hinweis)
sowie die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1.3.2004 (#20601),
von UNHCR vom 10.9.2004 (#25920) sowie der IDP Interagency Working Group vom
Oktober 2004 (#29052).
Aus dem Dokument:
"(...) Eine Registrierung aus Deutschland im Rahmen des Deutsch-jugoslawischen
Rückübernahmeabkommens vom 16.09.2002 zurückgeführter serbisch-montenegrinischer
Staatsangehöriger an ihren Herkunftsorten ist unabhängig von der ethnischen
Zugehörigkeit problemlos möglich. Sie erfolgt jedoch nicht automatisch von Amts
wegen, sondern muss von den Betreffenden selbst unter Vorlage der erforderlichen
Dokumente (z. B. Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) beantragt
werden. Da diese - soweit nicht ohnehin vorhanden - im Regelfall bereits im
Rahmen des Rückübernahmeverfahrens beschafft werden, dürfte die Erfüllung dieser
Voraussetzung üblicherweise keine Probleme bereiten. Sofern Dokumente nach der
Rückführung im Ausnahmefall neu beschafft werden müssen, kann das Registrierungsverfahren
- je nach Engagement des Betroffenen selbst und Effizienz der beteiligten Behörden
- mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass
Ausreisepflichtige die Möglichkeit haben, noch vor ihrer Ausreise die erforderlichen
Unterlagen direkt oder über Bevollmächtigte vor Ort zu beschaffen bzw. Vorbereitungen
für eine reibungslose Durchführung des Registrierungsverfahrens zu treffen.
Leider nutzt die Mehrzahl der Betroffenen diese Möglichkeit nicht, sondern ist
im Gegenteil bestrebt, zum Zweck einer Verlängerung des Aufenthalts im Bundesgebiet
die Beschaffung von Dokumenten nicht zu unterstützen.
Eine Registrierung an einem anderen als dem Herkunftsort des Rückkehrers ist
zwar auf Grund der auch in Serbien und Montenegro grundsätzlich garantierten
Niederlassungsfreiheit möglich. In der Praxis ist jedoch mit hinhaltendem Widerstand
der zuständigen Behörden zu rechnen, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass
der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln
zu bestreiten. (...)"
Einsenderin: Heidemarie Kunert, AK Flüchtlingshilfe Nordhorn
Rechtsprechung:
VG Schleswig: Keine Gefahr der unmittelbaren oder mittelbaren politischen
Verfolgung von Roma in Serbien und Montenegro ohne Kosovo; keine extreme allgemeine
Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53
Abs. 6 AuslG (Bestätigung der st. Rspr.).
Beschluss vom 6.12.2004 - 7 B 166/04 - (6 S., M5972)
VG Saarland: Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eines Schwerbehinderten
aus dem Kosovo wegen zwingender Gründe gem. § 73 Abs. 1 S. 3
AsylVfG ausgeschlossen (ausführlich zitiert unter Asylverfahrens-
und -prozessrecht).
Urteil vom 24.11.2004 - 10 K 442/02.A - (14 S., M5998)
Länderbericht:
OSZE: Kosovo: Berichte zur Situation in den einzelnen Kommunen, u. a.
zu ethnischer und religiöser Zusammensetzung der Bevölkerung, Präsenz von NGOs,
Sozialeinrichtungen und Gesundheit (engl.).
Berichte vom 25.2.2005: "Municipal profiles" (##29410-29456)
Rechtsprechung:
VG Minden: Genitalverstümmelung an Frauen ist außer bei den Krio
unter allen Ethnien weit verbreitet; sie ist in Sierra Leone dem Staat zuzurechnen
(ausführlich zitiert unter Materielles Flüchtlingsrecht
und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 16.11.2004 - 10 K 3424/03.A - (9 S., M6131)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Human Rights Watch: Bericht zu Maßnahmen gegen die Opposition und
gegen unabhängige Medien im Vorfeld der Wahlen am 31.3.2005.
Bericht vom 21.3.2005: "Not a Level Playing Field: Zimbabwe's Parliamentary
Elections in 2005" (#30411)
Institute for War and Peace Reporting: Laut Medienberichten und Opposition
wird besonders in ländlichen Gebieten Mais nur noch an Mitglieder der Regierungspartei
ZANU-PF verkauft; nach Schätzungen internationaler Organisationen werden in
den nächsten Monaten fünf der 11,5 Millionen Einwohner von Nahrungsmittelhilfe
abhängig sein, weil die Maisernte aufgrund der Landreform und wegen Dürre weitgehend
ausgefallen ist.
Bericht vom 18.3.2005 "Food Crisis Deepens" (#30334)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Politischer Anführer der Tamil Tigers (LTTE)
sowie fünf seiner Begleiter in Hinterhalt getötet; Beobachter vermuten Anhänger
des abtrünnigen Kommandanten Karuna hinter dem Angriff (engl.).
Bericht vom 11.2.2005: "Killings Highlight Weaknesses in Ceasefire" (#28927)
Länderbericht:
Amnesty international: Hintergrundbericht zum Zusammenbruch der staatlichen
Institutionen in den Jahren 1991 bis 2004; Forderungen an die Übergangsregierung
(engl.).
Bericht vom 17.3.2005: "Urgent need for effective human rights protection under
the new transitional government" (#30255)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
ReliefWeb: Westdarfur: Humanitäres Personal der UNO und alle Hilfsorganisationen
ziehen sich in die Provinzhauptstadt El-Geneina zurück, nachdem arabische Milizen
mit Angriffen auf alle Ausländer und UN-Konvois in der Region gedroht hatten
(engl.).
Bericht vom 16.3.2005: "UN, agencies withdraw under threats in Sudan (Reuters)"
(#30211)
Amnesty international: Mindestens 17 Angehörige der Volksgruppe der Beja,
die nach den Demonstrationen in Port Sudan Ende Januar verhaftet worden waren,
befinden sich weiterhin ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft; 199 Festgenommene
sollen zwischenzeitlich freigelassen worden sein; bei der Demonstration am 29.
Januar wurden mindestens 20 Menschen durch Sicherheitskräfte getötet.
Urgent action 27/05-1 vom 8.3.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom 2.2.2005
(#29937)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Stade: § 51 Abs. 1 AuslG wegen regimekritischer, prokurdischer
Veröffentlichung im Internet; für Gefährdung wegen Veröffentlichungen im Internet
gilt hinsichtlich Syrien der gleiche Maßstab wie für exilpolitische Betätigung.
Urteil vom 3.11.2004 - 6 A 1388/03 - (6 S., M5948)
Länderberichte:
Amnesty international: Zwei Studenten zu je drei Jahren Haft verurteilt;
sie hatten im April letzten Jahres an einem Sitzstreik aus Protest gegen die
Abschaffung der staatlichen Einstellungsgarantie für Absolventen der Ingenieursstudiengänge
teilgenommen.
Urgent action 155/04-4 vom 11.3.2005 mit weiteren Informationen zu ua's von
April bis Oktober 2004 (#30032)
Amnesty international: Zur Situation der Kurden ein Jahr nach den Zusammenstößen
in Kamischli; u. a. zu Verhaftungen, Folter und unfairen Gerichtsverfahren
gegen Kurden (engl.).
Bericht vom 10.3.2005: "Kurds in the Syrian Arab Republic one year after the
March 2004 events" (#29999)
Auswärtiges Amt: Auseinandersetzungen in Latakia zwischen Sicherheitskräften
und Anhängern Rifaat Al-Assads im November 1999; Gefährdung von Mitgliedern
der Spezialeinheit Rifaat Al-Assads.
Stellungnahme vom 25.1.2005 an VG Schleswig - 11 A 53/01 - (3 S., A0148, siehe
Hinweis)
Auswärtiges Amt: Verfolgungsmaßnahmen gegen Familienangehörige eines
führenden Mitglieds der Moslembruderschaft nicht auszuschließen; vor einem Scheich
geschlossene Ehen müssen bei den Behörden registriert werden.
Stellungnahme vom 10.11.2004 an VG Chemnitz - A 1 K 31362/00 - (4 S., A0151,
siehe Hinweis)
Länderbericht:
USCRI - US Committee for Refugees and Immigrants: Abschiebung von
zwei Familien aus Tansania nach Burundi, obwohl die tansanischen Behörden UNHCR
zugesichert hatten, dass sie den Flüchtlingsstatus erhalten sollten (engl).
Bericht vom 4.2.2005: "Contrary to International Law, Tanzania Continues Forcible
Returns of Burundian Refugees" (#30608)
Rechtsprechung:
VG Minden: § 53 Abs. 6 AuslG für junge Angehörige der Kotokoli
wegen drohender Genitalverstümmelung.
Urteil vom 27.10.2004 - 10 K 3670/02.A - (10 S., M6055)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Vorgehen gegen Demonstranten und Menschenrechtsaktivisten
im Vorfeld des Weltgipfels zur Informationsgesellschaft (WSIS); Verhaftungen
und Übergriffe in Tunis und Sfax bei Protesten gegen die Teilnahme des israelischen
Premiers Scharon an dem Gipfel (engl.).
Bericht vom 8.3.2005: "Preparing for the World Summit on Information Society
starts with violence and arrests of human rights defenders and peaceful demonstrators"
(#29843)
OVG Saarland: Keine durchgreifende Verbesserung der Menschenrechtslage
Urteil vom 1.12.2004 - 2 R 23/03 - (25 S., M5993)
"(...) Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts (...) ist dahingehend
abzuändern, dass die Klage gegen den Bescheid der Beklagten (...) abgewiesen
wird. Zu Recht hat die Beklagte in diesem Bescheid festgestellt, dass Abschiebungshindernisse
nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Hieran ist
auch aus heutiger Sicht festzuhalten. (...)
1. Ein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens setzt nach § 71
Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG voraus,
dass der Asylbewerber die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifensgrundes nach
§ 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG schlüssig darlegt, dass er im
Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG ohne grobes Verschulden außer Stande war,
den Wiederaufgreifensgrund im früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf
geltend zu machen und dass er den Antrag gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG binnen
drei Monaten ab Kenntniserlangung von dem Wiederaufgreifensgrund gestellt hat.
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beigeladenen betreffend seine
Teilnahme an der am 18.7.1996 erfolgten Besetzung des Verlagsgebäudes in Neu-Isenburg,
in dem verschiedene türkischsprachige Zeitungen und Zeitschriften verlegt werden.
(...) Wenngleich der Beigeladene seine Teilnahme an der Aktion bereits im Rahmen
des damaligen Zulassungsverfahrens angezeigt hatte, konnte sie dort aus Rechtsgründen
nicht berücksichtigt werden, da das Vorliegen neuer Tatsachen in Gestalt zwischenzeitlicher
exilpolitischer Betätigungen für die Frage, ob die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes
gemäß § 78 Abs. 2 AsylVfG erfüllt sind, nicht relevant ist. Bei Konstellationen
dieser Art steht dem Asylbewerber die Möglichkeit offen, nach Abschluss des
Berufungszulassungsverfahrens einen Folgeantrag zu stellen und diesen damit
zu begründen, dass sich die Sach- und Rechtslage in Folge seiner exilpolitischen
Aktivität nachträglich zu seinen Gunsten geändert habe; aus verfassungsrechtlichen
Gründen sind die verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 51 Abs. 2 und
3 VwVfG dabei dahingehend auszulegen, dass die Dreimonatsfrist des Absatz 3
erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Zulassung der Berufung im Erstverfahren
ablehnenden Beschlusses zu laufen beginnt.6
Dieser Beschluss ist dem Beigeladenen nach Aktenlage am 6.5.1998 zugestellt
worden, weswegen sein Folgeantrag vom 5.8.1998 fristwahrend gestellt wurde.
(...)
Exilpolitische Aktivitäten eines türkischen Staatsangehörigen begründen die
Gefahr politischer Verfolgung nach allgemeiner Auffassung, wenn dieser sich
in exponierter Weise prokurdisch und damit gegen die Türkei betätigt, wobei
Exponiertheit - Öffentlichkeitswirksamkeit vorausgesetzt - hinsichtlich der
nach außen auftretenden Organisatoren regimekritischer Aktivitäten und der sich
eindeutig regimekritisch äußernden Wortführer in der Regel zu bejahen ist.
Exilpolitisch tätige Kurden können nach der Rechtsprechung des Gerichts im Einzelfall
aber auch ohne Innehabung einer herausragenden Funktion oder eines augenfälligen
Inerscheinungtretens ihrer Betätigung innerhalb kurdischer Gruppen aufgrund
besonderer Umstände - etwa leichter Identifizierbarkeit als prokurdischer Aktivist
bei Gelegenheit einer öffentlichkeitswirksamen oder in der Zeitung abgebildeten
Veranstaltung - der Gefahr unterliegen, von dem in der Bundesrepublik operierenden
türkischen Geheimdienst erfasst und dann bei Rückkehr in die Türkei verfolgt
zu werden.7 (...)
2. Zu Recht hat die Beklagte in ihrem Bescheid (...) das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt. Die Teilnahme des Beigeladenen
an der Besetzung des Verlagsgebäudes ist als exponiertes exilpolitisches Tätigwerden
im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Gerichts zu würdigen. (...)
3. Die aus dem damaligen Verhalten des Beigeladenen resultierende Gefahr politischer
Verfolgung in der Türkei besteht nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trotz der zwischenzeitlichen
Bemühungen der derzeitigen türkischen Regierung um eine Verbesserung der Menschenrechtslage
fort.
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass das durch die konkret in Rede stehende
Aktivität des Beigeladenen bedingte Interesse des türkischen Staates an den
damaligen Aktivisten infolge Zeitablaufs entfallen wäre. Von Relevanz ist in
diesem Zusammenhang, dass die Partei des Beigeladenen, die DHKP-C, die für die
Besetzung des Verlagsgebäudes verantwortlich war, in der Türkei seit Jahren
massiven staatlichen Repressionen ausgesetzt ist. (...)
Die in jüngster Zeit in Gang gesetzten Reformbestrebungen der türkischen Regierung
haben bislang keine grundlegende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse,
insbesondere der Menschenrechtslage, in der Türkei zu bewirken vermocht. (...)
Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage gibt es derzeit keine Grundlage für
die Annahme, der Beigeladene sei im Falle seiner Rückkehr rechtserheblich weniger
als zur Zeit des Bescheiderlasses gefährdet. Vielmehr muss davon ausgegangen
werden, dass die Neigung zur Anwendung von Folter in der Praxis der türkischen
Sicherheitskräfte tief verwurzelt ist und dass aufgrund der neuen Gesetze gegen
die Anwendung von Folter noch keine plötzliche umfassende Verbesserung eingetreten
ist. Der notwendige Umsetzungsprozess ist bislang eher zögerlich in Gang gekommen;
eine schnelle weitere Entwicklung weg von der Folter ist in Anbetracht der gesellschaftlichen
Gegebenheiten - insbesondere der Rolle und des Selbstverständnisses der Militärs
und der türkischen Sicherheitskräfte - nicht absehbar. (...)"
6
Marx, a. a. O. [AsylVfG, Kommentar, 5. Auflage 2003], § 71
Rdnr. 43 ff, 53
7 OVG Saarlouis, Beschluss
vom 1.7.1995 - 9 Q 27/95 -
Einsender: RA Dahm, Saarbrücken
VG Düsseldorf: Keine ambulante Behandlung mit Grüner Karte;
§ 53 Abs. 6 AuslG bei Diabetes mellitus
Urteil vom 5.11.2004 - 20 K 7882/03.A - (16 S., M6136)
"(...) Die Klägerin zu 2) hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass ein
Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegt.
(...)
Im allgemeinen kann nach gefestigter Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. Urteil
vom 12. März 2003 - 8 A 3189/01.A - [12 S., M5077] und Beschluss vom
4. August 2003 - 8 A 2698/02.A -) eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne
des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen einer bei Rückkehr in die Türkei
notwendig werdenden medizinischen Behandlung allerdings nicht angenommen werden.
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist durch das öffentliche Gesundheitssystem
und den sich ausweitenden Sektor privater Gesundheitseinrichtungen wenn auch
nicht auf hohem Niveau grundsätzlich sichergestellt. Wenn ein Asylbewerber jedoch
substantiiert geltend macht, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei schwerwiegende
Gesundheitsgefahren drohen, die auf unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten
zurückzuführen sind, ist eine auf den Einzelfall bezogene detaillierte Sachverhaltsaufklärung
erforderlich, die über die zur medizinischen Versorgung in der Türkei allgemein
vorliegenden Erkenntnisse hinausgeht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März
2003 - 8 A 3189/01.A -).
=-1 Nach den vorliegenden Auskünften zur tatsächlichen Erreichbarkeit der medizinischen
Versorgung in der Türkei und nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist davon auszugehen, dass die 'Yesil
Kart' (Grüne Karte) grundsätzlich eine kostenlose Inanspruchnahme des staatlichen
Gesundheitssystems ermöglicht. Bis zu ihrer Ausstellung ist die sofortige Behandlung
akut erkrankter Personen sichergestellt; außerdem kann die 'Stiftung für Sozialhilfe'
eintreten, wenn eine Behandlung an fehlenden finanziellen Möglichkeiten zu scheitern
droht. Im Einzelfall besteht allerdings die Möglichkeit, dass ein Patient insbesondere
auf Grund von Willkür einer zuständigen Stelle die notwendige Behandlung nicht
erreicht. Die abstrakte Möglichkeit reicht aber für die Annahme einer beachtlichen
Wahrscheinlichkeit im Sinne der dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze nicht
aus (vgl. Urteil der Kammer vom 8. Oktober 2003 - 20 K 2572/02.A -).
Etwas anderes kann in Einzelfällen gelten, wenn substantiiert vorgetragen ist,
dass weder mit Hilfe der Grünen Karte noch unter Rückgriff auf andere denkbare
Hilfen die medizinisch erforderliche Behandlung erreicht werden kann (vgl. OVG
NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - [ASYLMAGAZIN
9/2002, S. 34, Leitsätze] S. 109 ff und Beschluss vom 27. Dezember
2002 - 15 A 3306/01.A -).
So liegt es hier: Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass im Fall der
Klägerin zu 2) aufgrund ihrer finanziellen und persönlichen Situation die erforderliche
Behandlung ihrer Diabetes Erkrankung nicht mit der gebotenen Sicherheit gewährleistet
ist. Vielmehr besitzen die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände
ein größeres Gewicht und überwiegen deswegen gegenüber den dagegen sprechenden
Tatsachen.
Nach den glaubhaften und schlüssigen Darlegungen der Klägerinnen in der mündlichen
Verhandlung vom heutigen Tage, die durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen
ihre Bestätigung fanden, muss die Klägerin zu 2) zumindest zweimal täglich den
Blutzucker messen. (...) Derzeit zweimal täglich - in naher Zukunft voraussichtlich
sogar dreimal täglich - muss sich die Klägerin zu 2) in Abhängigkeit von den
Messwerten eine Insulinspritze setzen. (...)
Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens von L1 geht das Gericht
allerdings davon aus, dass grundsätzlich die Behandlung der Klägerin zu 2) wegen
ihrer Erkrankung möglich ist. Denn gerade in den Großstädten gibt es entsprechende
Fachärzte, Fachkliniken und Gesundheitszentren, in denen Diabetes fachgerecht
behandelt werden kann. Auch sind die erforderlichen Medikamente überall in der
Türkei erhältlich. Allerdings benötigt ein an Diabetes mellitus Typ 1 erkranktes
Kind monatlich mindestens 300 Mio. TKL für die notwendigen Behandlungen und
Kontrollen. Umgerechnet sind dies ca. 180 EUR. Dies entspricht in etwa dem Monatslohn
eines einfachen Arbeiters in der Türkei, dessen Lohn (...) zwischen 200 und
350 Mio. TKL beträgt. Die türkische Ärztevereinigung - Ärztekammer Diyarbakir
- beziffert in ihrem von den Klägerinnen vorgelegten Schreiben vom 28. Oktober
2004 allein die Kosten für eine zweimal tägliche Insulindosis sogar auf bis
zu 6 Mio. TKL. Die Yesil Kart deckt nur die Kosten für stationäre Behandlung
ab. Nach Auskunft des Sachverständigen … werden die Kosten der ambulanten
Behandlung von Zuckerkranken nicht von der 'Grünen Karte' erfasst. Der gegenteiligen
Auffassung des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft in Ankara, …,
wonach sowohl die ambulante als auch die stationäre Behandlung des Diabetes
mellitus einschließlich der Arzneimittelkosten von der 'Grünen Karte' abgedeckt
seien, vermag das Gericht nicht zu folgen. Sie steht weder mit dem der Kammer
in Rohübersetzung vorliegenden Gesetzeswortlaut des Gesetzes Nr. 3816 über
die Übernahme der Behandlungskosten von mittellosen Staatsangehörigen durch
Ausstellung der Grünen Karte, noch mit den Einschätzungen anderer Stellen in
Einklang. Hiernach ist z. B. die weitere medikamentöse Behandlung nach
einem stationären Krankenhausaufenthalt nicht von der Yesil Kart abgedeckt (vgl.
AA, Auskunft vom 19. Oktober 1999 an VG Mainz; vgl. ferner Stellungnahme
des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft vom 8.11.1999, wonach die Yesil
Kart nicht die ambulante Behandlung von chronischen Krankheiten erfasst und
die Behandlung eines Patienten wegen Diabetes mellitus, falls er keine staatliche
oder private Krankenversicherung besitzt, nur auf eigene Kosten weitergeführt
werden kann; vgl. schließlich auch Bundesamt, Türkei, Medizinische Versorgung
(Stand: Dezember 1999), S. 7: Die Bezahlung von Medikamenten bei ambulanter
ärztlicher Behandlung ist durch das Gesetz Nr. 3816 nicht vorgesehen).
Auch nach Auskunft der Ärztekammer Diyarbakir vom 28. Oktober 2004 werden
von der Yesil Kart nur die Kosten für die stationäre Behandlung übernommen.
Allerdings können die Kosten für die ambulante Behandlung von Zuckerkranken
durch die Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität übernommen werden. Dafür
bedarf es jedes mal eines Antrags sowie eines durch einen Gesundheitsausschuss
ausgefertigten ärztlichen Attests. Nach dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten
(...) liegt die Gewährung der Unterstützung im Ermessen des lokalen Regierungsvertreters
(Gouverneur oder Landrat), erfolgt aber nicht kontinuierlich und bietet deshalb
einem Diabetiker keine Sicherheit. Im Rahmen dieser Hilfegewährung werden neben
dem erforderlichen Insulin und den notwendigen Diabetes-Medikamenten auch die
Kosten der häuslichen Blutzuckermessungen, also die Kosten des Glukometer, der
Sticks und der Teststreifen überwiegend für die Yesil Kart-Inhaber übernommen,
wobei ein Teil der Teststreifen offenbar selbst finanziert werden muss. Ob die
Kosten für ambulante Diagnose und Behandlung ab dem Jahre 2005 von der Yesil
Kart tatsächlich umfasst sein werden, wie das türkische Gesundheitsministerium
gegenüber der Türkischen Ärztevereinigung in Aussicht gestellt haben soll, erscheint
angesichts des offenbar nicht abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens äußerst
ungewiss.
Der Sachverständige … zitiert in seinem Gutachten den Vorsitzenden der
Diabetes-Stiftung in der Türkei wie folgt:
'Obwohl die Insulinbehandlung für Diabetiker lebensnotwendig ist, genießen die Kranken und Jugendlichen, die nicht [bei] einer Sozialversicherungsanstalt versichert sind, keinen staatlichen Schutz. Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen führt fehlende Kaufkraft für Insulin und/oder dessen nicht bedarfsgerechte, zu niedrige Dosierung aus wirtschaftlichen Gründen zu dramatischen Folgen wie Koma, frühem Tod oder Organschädigungen. In der Türkei gibt es immer noch Kinder, die ihr Insulin in den Apotheken auf Raten kaufen. Falls diese Kinder nicht behandelt werden, so müssen sie in kürzester Zeit sterben. Aus diesem Grunde muss dieses Problem dringend gelöst werden.'
Bei dieser Ausgangslage besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür,
dass die Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr in die Türkei wegen ihres Diabetes
mellitus einer erheblichen Gesundheitsgefahr ausgesetzt ist. (...)"
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Grundsätzlich keine Gefährdung allein wegen Mitgliedschaft
in HADEP.
Beschluss vom 21.12.2004 - 2 Q 45/04 - (5 S., M5988)
OVG Saarland: Keine Flüchtlingsanerkennung wegen Wehrdienstverweigerung
oder wegen Ausbürgerung infolge der Nichtableistung des Militärdienstes.
Urteil vom 1.12.2004 - 2 R 15/03 - (20 S., M6257)
VGH Ba-Wü: "1. Kurden steht derzeit und auf absehbare Zukunft eine inländische
Fluchtalternative zur Verfügung (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).
2. In die Türkei zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit sind
hinreichend sicher davor, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (Bestätigung
und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung). Dies gilt insbesondere auch im
Anwendungsbereich des Amnestiegesetzes Nr. 4616." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 25.11.2004 - A 12 S 1189/04 - (37 S., M6087)
VG Regensburg: Weiterhin mittelbare Gruppenverfolgung von Yeziden; keine
inländische Fluchtalternative in der Westtürkei, da auch hier Verfolgungshandlungen
drohen und die wirtschaftliche Existenz nicht gewährleistet ist.
Urteil vom 22.12.2004 - RO 1 K 04.30483 - (15 S., M6262)
VG Sigmaringen: § 53 Abs. 6 AuslG für allein
stehende Minderjährige (vgl. zur selben Entscheidung Materielles
Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 15.11.2004 - A 8 K 12319/02 - (13 S., M6036)
VG Sigmaringen: § 53 Abs. 6 AuslG wegen psychischer Erkrankung
in Folge des Erdbebens von 1999.
Urteil vom 15.11.2004 - A 8 K 12314/02 - (10 S., M6035)
VG Kassel: Hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung für politisch
nicht besonders hervorgetretene Kurden infolge der Verbesserungen der Menschenrechtslage;
keine Behandlungsmöglichkeit für Personen mit schwerem Angsttrauma und Suizidgefahr
(vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 4.11.2004 - 6 E 339/03.A - (13 S., M6028)
Länderberichte:
Amnesty international: Kritik am neuen Strafgesetzbuch, das am 1.4.2005
in Kraft treten soll; einige Paragraphen, die in der Vergangenheit zur Unterdrückung
der Meinungsfreiheit eingesetzt wurden, tauchen an anderen Stellen im neuen
StGB wieder auf, zusätzlich sollen künftig "Aktionen gegen das fundamentale
nationale Interesse" strafbar sein (engl.).
Bericht vom 23.3.2005: "Concerns about new Penal Code should be addressed" (#30535)
Reporters Sans Frontières: Die österreichische Journalistin der Jungen
Welt Sandra Bakutz wurde bei ihrer Einreise in die Türkei verhaftet; sie wollte
am Prozess gegen Mitglieder der DHKP-C teilnehmen; ihr droht eine Anklage nach
§ 168 türkStGB wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation (engl.).
Bericht vom 3.3.2005: "Sandra Bakutz faces up to 15 years in prison" (#29619)
Serafettin Kaya: Drohender "Ehrenmord" durch Familienmitglieder sehr
unwahrscheinlich, wenn die betroffene Frau Opfer einer Vergewaltigung geworden
ist; Aufbau einer selbstständigen Existenz für allein stehende Analphabetin
schwierig; zu Frauenhäusern.
Stellungnahme vom 20.2.2005 an VG Schleswig - 2 A 167/04 - (9 S., #30619, M6231)
Helmut Oberdiek: Zur DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei - Front);
Repressalien gegen Mitglieder; Überwachung ehemaliger politischer Gefangener.
Stellungnahme vom 14.2.2005 an VG Dresden - A 4 K 30475/04 - (23 S., #30622,
M6190)
Serafettin Kaya: Situation in den kurdischen Gebieten seit Beendigung
des Waffenstillstands der PKK/KONGRA GEL am 1.6.2004; Situation von Kurden im
Westen des Landes; Amnestieregelungen; weiterhin systematische Anwendung von
Folter in Polizeigewahrsam; Behandlung von Rückkehrern; Überwachung exilpolitischer
Aktivitäten nicht mehr so intensiv wie vor dem Jahr 2000; Sanktionen bei Verwendung
der kurdischen Sprache.
Stellungnahme vom 25.10.2004 an OVG NRW (13 S., #30618, M5950)
Länderbericht:
Amnesty international: Der Imam Mannopdschon Rachmatullajew, der
im Juli 2004 aus Russland verschleppt worden war, wurde von einem Gericht in
Andischan in einem unfairen Verfahren zu 16 Jahren Haft verurteilt.
Urgent action 352/02-2 vom 21.3.2005 mit weiteren Informationen zu ua's vom
4.12.2002 und 21.7.2004 (#30549)
Amnesty international: Rahima Achmadalijewa, Ehefrau des regierungskritischen
Imams Ruhiddin Fahruddinow, wird ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten; sie
wurde seit der Flucht ihres Mannes im Jahr 1998 immer wieder verhaftet und verurteilt,
vermutlich weil sie sich weigert, den Aufenthaltsort ihres Ehemanns zu nennen.
Urgent action 66/05 vom 16.3.2005 (#30246)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht Februar 2005.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in der Sozialistischen
Republik Vietnam vom 12.2.2005 (15 S., A0161, siehe
Hinweis)
Home:
Informationsverbund Asyl e.V.