Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Neu bei www.ecoi.net

Länderberichte:
UN-Menschenrechtskommission: Bericht zur Religions- und Glaubensfreiheit (engl./frz./span.).
Bericht vom 15.3.2005: "Report of Asma Jahangir, Special Rapporteur on freedom of religion or belief - Summary of cases transmitted to Governments and replies received (E/CN.4/2005/61/Add.1)" (#30271)
UN-Menschenrechtskommission: Bericht zur Lage der Menschenrechte von Migranten (engl./frz./span.).
Bericht vom 4.2.2005: "Report of Gabriela Rodríguez Pizarro, Special Rapporteur on the human rights of migrants - Communications sent to Governments and replies received (E/CN.4/2005/85/Add.1)" (#30269)
UN-Menschenrechtskommission: Berichte von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen sowie von weiteren UN-Sonderberichterstattern zur 61. Sitzung der Menschenrechtskommission (engl.).
Berichte E/CN.4/2005 von Januar bis März 2005 (##30203-30388)
US Department of State: Jahresberichte zur Menschenrechtslage 2004 (engl.).
Berichte vom 28.2.2005: "Country Report on Human Rights Practices 2004" (##29410-29754)
Human Rights Watch: Berichte an die UN-Menschenrechtskommission u. a. zu Afghanistan, Irak, Iran, Russische Föderation (engl.).
Berichte vom 10.3.2005: "Human Rights Concerns for the 61st Session of the U.N. Commission on Human Rights" (##29915-29935)

Afghanistan

VGH Hessen: Zur Gefährdung von Kommunisten und zu allgemeinen Gefahren
Urteil vom 11.11.2004 - 8 UE 2759/01.A - (17 S., M6073)

"(...) Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, denn die Klage ist unter Abänderung des teilstattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 6. April 2000 auch insoweit abzuweisen, als der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, für ihn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistans festzustellen. (...)
Eine Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses ergibt sich zunächst nicht in unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Dem Kläger droht nach der gegenwärtigen Sachlage im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und landesweit eine konkrete, d. h. einzelfallbezogen und individuell auf seine Person zielende erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. (...)
Für die Verfolgungsgefährdung ehemaliger DVPA-Mitglieder sind nach Einschätzung des Senats auch für die Zeit nach der Entmachtung der Taliban bis heute im Prinzip noch die in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs seit 1996 entwickelten Grundsätze heranzuziehen.
Danach besteht in den einzelnen regionalen Herrschaftsbereichen, die sich in Afghanistan nach dem Sturz der kommunistischen Regierung herausgebildet hatten und nach dem Sturz der Taliban Herrschaft wieder herausgebildet haben, eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht schon wegen der bloßen, einfachen Mitgliedschaft in der DVPA oder wegen einer untergeordneten Stellung in Geheimdienst, Militär oder sonstigen Regierungsstellen. Da die regionalen Machtzentren aber weiterhin in erheblichem Umfang auch mit ehemaligen Mudschaheddin-Kommandanten und -Kämpfern bzw. mit Personen besetzt sind, die auf Grund ihrer streng islamischen Ausrichtung jedes ehemalige Mitglied der DVPA als potentiellen Feind betrachten und nicht davor zurückscheuen, gegen solche Personen Verfolgungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn gegen sie aus Sicht der potentiellen Verfolger über die bloße Parteimitgliedschaft hinaus schwerwiegende Beschuldigungen zu erheben sind, sind seit dem Sturz des kommunistischen Regimes auch unter den Bedingungen seit 1996 solche früheren Angehörigen der DVPA und sonstige Mitarbeiter der früheren kommunistischen Regierung in erheblichem Maße von Verfolgungsmaßnahmen bedroht, die unter dem früheren Regime eine ranghohe Stellung eingenommen hatten, in dieser Tätigkeit deutlich und für einen größeren Personenkreis erkennbar nach außen getreten sind und durch die Ausübung ihrer Funktion - insbesondere im Militär und im früheren Geheimdienst Khad - für die Tötung oder Verfolgung von Mudschaheddin verantwortlich gemacht werden könnten (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 8. Juli 1996 - 13 UE 962/96.A -, vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - und vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A - jeweils juris). Angesichts des inzwischen weiteren zeitlichen Abstands zum Ende der kommunistischen Herrschaft im April 1992, der Entmachtung der übersteigert extremfundamentalistischen Taliban Ende 2001, der Einmischung des Auslands mit der Präsenz der ISAF-Truppen und der amerikanischen Streitkräfte mit ihren Verbündeten in Kabul und vornehmlich in den süd/südöstlichen Gebieten Afghanistans sowie der internationalen Hilfeleistung und Beobachtung sind aber für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer landesweiten Lebens oder Leibesgefährdung ehemaliger DVPA-Mitglieder tendenziell eher höhere Anforderungen an deren herausragende Stellung, an ihren überregionalen Bekanntheitsgrad und an ihre Teilnahme an gegen Mudschaheddin gerichteten Aktivitäten, die ihnen zum Vorwurf gemacht werden könnten, zu stellen als unter der Herrschaft der Taliban. (...)
Die Feststellung eines Abschiebungshindernisses in unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG lässt sich auch nicht damit begründen, dass Auslandsafghanen und Rückkehrer nach dem Lagebericht des AA vom 6. August 2003 (Stand: Juli 2003, S. 13) über den praktisch landesweit herrschenden Zustand allgemeiner und weitgehender Rechtlosigkeit hinaus typischerweise Opfer von Menschenrechtsverletzungen, Streitigkeiten um willkürlich besetzte Privatgrundstücke und Wasserquellen, Plünderungen und Gelderpressungen seien, weil von ihnen angenommen werde, dass sie über finanzielle Ressourcen und/oder Rückkehrbeihilfen verfügten (so aber VG Wiesbaden, u. a. Urteil vom 14. November 2003 - 7 E 2415/03.A (V) -). Diese besonderen Gefahren für Rückkehrer erwachsen nämlich aus der generell schlechten Sicherheitslage Afghanistans und stellen sich deshalb als typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage dar, die durch individuelle oder gruppenspezifische erschwerende Besonderheiten begründet oder verstärkt werden, die aber an der Typik einer sich realisierenden allgemeinen Gefahr im Sinne des Satzes 2 des § 53 Abs. 6 AuslG nichts ändern (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 - NVwZ 1999 S. 666 ff. = juris).
Der Kläger hat auch wegen der allgemeinen schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage in Afghanistan keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung. Dies setzt neben einer extremen Gefahrenlage auch eine verfassungswidrige Schutzlücke voraus, die wegen des derzeitigen generellen Abschiebungsstopps für Afghanistan nicht besteht. (...)
Dem Kläger ist zwar ausweislich seiner Ausländerakte keine asylverfahrensunabhängige Duldung oder ein sonstiges Bleiberecht erteilt worden; als gleichwertiger Schutz ist aber der generelle Abschiebestopp nach dem derzeitigen Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. Juli 2004 über die Rückführung afghanischer Staatsangehöriger anzusehen. Dieser führt vorangegangene Erlasse vom 3. Dezember 2003, 26. Januar und 29. März 2004 fort und verweist auf den Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 7./8. Juli 2004, wonach in den nächsten Monaten Regelungen ausgearbeitet werden sollen über eine zwangsweise Rückführung nach Afghanistan, die nach früheren Beschlüssen vom 6. Juni und 6. Dezember 2002 auf Grund der zivilen und militärischen Lage in Afghanistan 'derzeit bzw. zunächst weiterhin grundsätzlich nicht in Betracht' kam und dann jeweils für spätere Zeitpunkte angestrebt wurde. In dem Erlass ist weiter ausgeführt, dass nach dem IMK-Beschluss vom 7./8. Juli 2004 die Entscheidung über den Zeitpunkt des generellen Beginns der Rückführung ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger weiterhin offen sei und deren Duldungen daher bis zum 31. Dezember 2004 weiter verlängert werden können. Damit ist inhaltlich eine dem § 54 Satz 1 AuslG vergleichbare Entscheidung getroffen worden, wenn auch vom Wortlaut her keine strikte Anordnung der Abschiebungsaussetzung vorliegt und es angesichts deren inzwischen sechs Monate deutlich übersteigender Dauer nach Satz 2 der Vorschrift auch eines Einvernehmens mit dem Bundesminister des Inneren bedurft hätte. Ob deshalb eine Anordnung gemäß § 54 AuslG unwirksam wäre (oder ob die Bundeseinheitlichkeit nicht durch die gemeinsame Beschlusslage der IMK-Konferenz hinreichend gewahrt ist), kann hier dahinstehen, weil neben einer Anordnung nach § 54 AuslG auch jede andere ausländerrechtliche Erlasslage zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke ausreicht, die dem einzelnen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt (vgl. VGH Bad.Württ., Urteil vom 20. September 2001 - A 14 S 2130/00 - InfAuslR 2002 S. 102 ff. = juris [18 S., M1302]).
Das kann für den hessischen Erlass vom 22. Juli 2004 trotz seines nicht anordnenden Wortlauts im Ergebnis bejaht werden. Die Formulierung, dass die Duldungen afghanischer Staatsangehöriger bis 31. Dezember 2004 weiter verlängert werden 'können', ist nicht als Einräumung eines freien Ermessens an die Ausländerbehörden zu verstehen, sondern stellt nur eine Öffnung für die anschließend aufgeführten Sonderfälle (Straftäter, sog. Sicherheitsgefährder und Befugnisverlängerungen) dar. Aus dem in Bezug genommenen IMK-Beschluss ergibt sich jedenfalls, dass im Übrigen derzeit keine Abschiebung nach Afghanistan durchgeführt wird. Auch der Umstand, dass der Erlass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine drei Monate mehr erfassen wird, steht der Gleichwertigkeit des Schutzes nicht entgegen, da jedenfalls eine Verlängerung bis Ende April 2005 sicher zu erwarten ist (vgl. auch VGH Bad.Württ. a. a. O. S. 105). Wenn vorher oder danach ein Rückübernahmeabkommen mit Afghanistan abgeschlossen werden sollte, bliebe es dem Kläger unbenommen, eine von ihm gleichwohl angenommene extreme allgemeine Gefahrenlage in Afghanistan im Rahmen eines Folgeschutzgesuchs an das Bundesamt geltend zu machen und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu verlangen, weil die gerichtlich bestätigte negative Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG nur mit dem Inhalt bestandskräftig wird, den sie durch die letzte verwaltungsgerichtliche Entscheidung erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2/01 - a. a. O. [= ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 62]). (...)"


VG Koblenz: Gefährdung wegen Übertritts zum Christentum
Urteil vom 3.11.2004 - 2 K 2237/04.KO - (6 S., M5999)

"(...) Danach ging das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu Recht davon aus, dass der Beigeladene im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG ausgesetzt sein würde. (...)
Danach sieht das Gericht - in Anschluss an die gutachtliche Stellungnahme von Dr. Mustafa Danesch gegenüber dem Verwaltungsgericht Braunschweig vom 13. Mai 2004 - es nach wie vor als zutreffend an, dass für eine Person, die nachweisbar und aufgrund der persönlichen Lebensgeschichte auch nachvollziehbar vom Islam zum Christentum konvertierte, eine Ausübung ihres Glaubens, so diskret diese auch immer gestaltet sein mag, weder im familiären noch im nachbarschaftlichen Kontext in Afghanistan möglich ist. Gleiches gilt für Zusammenkünfte mit anderen Gläubigen zum Zwecke von Gebet und Gottesdiensten. Diese Feststellungen treffen dabei für ganz Afghanistan zu, da keinerlei Landesteile oder Städte existieren, in denen eine Person, die vom Islam zum Christentum übergetreten ist, unbehelligt ihren Glauben dort ausüben könnte. Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Erkenntnisquelle - der Autor und Journalist Dr. Danesch wird regelmäßig von den Gerichten um die Abgabe einer gutachtlichen Stellungnahme ersucht und kommt dem regelmäßig nach, ohne dass sich bislang Zweifel an seiner Sachverständigkeit oder Glaubwürdigkeit ergeben haben - bestehen dabei nicht. (...)"
Einsender: RA Becher, Bonn

Rechtsprechung:
VG Gelsenkirchen: Keine staatliche Herrschaftsgewalt der Regierung Karsai; Einfluss der lokalen Machthaber ist ungebrochen, stellt aber keine quasi-staatliche Herrschaft dar; Herrschaftsmacht der Regierung in Kabul umfasst kein quasi-staatliches Kernterritorium, so dass auch dort keine staatliche Macht ausgeübt wird; § 53 Abs. 6 AuslG für Rückkehrer, die nicht auf bestehende Stammes- und Familienstrukturen zurückgreifen können; Beschluss der Innenministerkonferenz zu Afghanistan schließt verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG nicht aus.
Urteil vom 11.11.2004 - 5a K 3631/95.A - (29 S., M6255)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Die für Mai geplanten Parlamentswahlen wurden auf den 18.9.2005
verschoben; während die Regierung dies vor allem mit logistischen Problemen begründet, vermuten Beobachter Sicherheitsprobleme hinter der Entscheidung (engl.).
Bericht vom 25.3.2005: "Much More to Be Done Before Vote" (#30591)
Institute for War and Peace Reporting: Nach Regierungsangaben deutliche Verbesserung der Lage der Frauen seit dem Sturz der Taliban im Jahr 2001; 35 000 Frauen sind bei der Regierung beschäftigt, einige in Spitzenpositionen; unabhängige Organisationen kritisieren, dass sich insbesondere in ländlichen Regionen die Lage der Frauen wenig bis gar nicht verbessert habe (engl.).
Bericht vom 18.3.2005: "A Day for Women to Shine" (#30332)
Eurasianet: Herat: Binnen weniger Monate starben mindestens 52 Frauen durch Selbstverbrennungen; in den meisten Fällen werden Zwangsehen und innerfamiliäre Gewalt als Motive vermutet (engl.).
Bericht vom 6.2.2005: "Self-immolation by women in Herat continues at alarming rate" (#30183)

Sonstige Materialien:
IM NRW: Abschiebung nach Afghanistan aus tatsächlichen Gründen unmöglich; freiwillige Ausreise nach Afghanistan in der Regel möglich; Beschluss der IMK vom 19.11.2004 noch nicht offiziell zur Veröffentlichung freigegeben und keine Grundlage für Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG.
Erlass vom 20.2.2005 - 15-39.08.01-3-A1 - (2 S., M6247)

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Ägypten

Länderbericht:
Amnesty international: Verhaftung von Ayman Nour, Parlamentsabgeordneter und Führer der Oppositionspartei al-Ghad, sowie von neun angeblichen Mitgliedern der Muslimbruderschaft; Regierung kündigt zeitgleich Aufnahme eines "Nationalen Dialogs" mit der Opposition über politische Reformen an.
Bericht vom 4.2.2005: "Mixed signals - arrests of political opponents amidst talks of political reform" (#28830)

Albanien

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht Februar 2005.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien vom 3.2.2005 (19 S., A0160, siehe Hinweis)

Algerien

Länderbericht:
Amnesty international: Der aus Frankreich abgeschobene Ali Drif wurde nach seiner Abschiebung zehn Tage ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten, anschließend ohne Anklageerhebung freigelassen; er hatte vor seiner Abschiebung in Frankreich eine Haftstrafe wegen der Beteiligung an Bombenattentaten im Jahr 1995 verbüßt.
Urgent action 53/05-1 vom 11.3.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom 7.3.2005 (#30580)

Angola

Rechtsprechung:
VG Wiesbaden: § 53 Abs. 6 AuslG für alleinstehende Frauen mit Kleinkindern, die nicht Schutz und Hilfe im Familienverband finden können; keine extreme Gefährdungslage für junge, alleinstehende Männer mit gutem Bildungsniveau.
Urteil vom 22.12.2004 - 3 E 70/02.A(1) - (10 S., M6180)

Länderbericht:
Human Rights Watch: Analyse der Situation von Rückkehrern aus dem Ausland und von Binnenvertriebenen, die an ihre Heimatorte zurückgekehrt sind; Reintegration wird vor allem durch Verweigerung der Registrierung wegen fehlender Dokumente, durch Auslaufen internationaler Hilfsprogramme sowie durch Landminen behindert (engl.).
Bericht vom 17.3.2005: "Coming home: Return and reintegration in Angola" (#30194)

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Aserbaidschan

Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Präsident Ilham Alijew amnestiert nach Protesten des Europarats dutzende politische Gefangene, darunter Rauf Arifoglu, Journalist und Führer der oppositionellen Musavat-Partei (engl.).
Bericht vom 21.3.2005: "Azerbaijan: After outcry, president pardons" (#30420)
Committee to Protect Journalists: Baku: Elmar Husseinow, Gründer und Redakteur des oppositionellen Nachrichtenmagazins Monitor, ermordet; Kollegen vermuten einen Zusammenhang mit der regierungskritischen Berichterstattung des Magazins (engl.).
Bericht vom 2.3.2005: "Azerbaijan: Editor of opposition weekly gunned down" (#29600)

Äthiopien

VG Würzburg: Asylanerkennung wegen Verweigerung der Passerteilung
Urteil vom 16.11.2004 - Az. unbekannt - (15 S., M5955)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Verfahren betrifft einen äthiopischen Staatsangehörigen, dessen Mutter aus dem Gebiet des heutigen Eritrea stammt. Seine Anträge auf Erteilung eines äthiopischen Passes wurden von der äthiopischen Botschaft mit der mündlichen Begründung abgelehnt, er habe eine eritreische Mutter. Das VG Würzburg sieht darin ein asylrelevantes "Aussperren" des Klägers aus dem äthiopischen Staatsverband. Es vermutet, dass diese Praxis systematisch angewendet wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Der Kläger ist als Asylberechtigter anzuerkennen, weil er durch 'Aussperrung' oder 'Ausgrenzung' in Form der Rückkehrverweigerung durch Äthiopien, dessen Staatsangehörigkeit er ausschließlich besitzt, betroffen ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass derartige Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung sein können, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen geschehen (Ue. vom 24.10.1995, 9 C 3.95, DVBl 1996, 205-207, und 9 C 75.95, InfAuslR 1996, S. 225; U. v. 12.02.1985, 9 C 45.84 und U. v. 15.10.1985, 9 C 30.85, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39). Die Verweigerung der Wiedereinreise muss nach dieser Rechtsprechung auf die Rasse, die Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf die politische Überzeugung des Asylsuchenden zielen. Wenn die Aussperrung eigene Staatsangehörige betrifft, so ist eine auf derartige unveräußerliche Merkmale zielende Verfolgungsabsicht des Staates sogar regelmäßig anzunehmen, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt dargelegt hat (Ue. v. 24.10.1995 und 12.02.1985 a. a. O.); bei Staatenlosen kann eine solche Maßnahme auch auf nicht asylrelevanten Gründen beruhen. Andererseits ist das durch eine Einreiseverweigerung tangierte Schutzgut der persönlichen Freiheit nicht schon dann mit der für eine Asylanerkennung oder die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nötigen Eingriffsintensität verletzt, wenn ein Staat 'bloß' rechtliche oder bürokratische Hindernisse aufstellt, die es dem Staatsangehörigen unmöglich machen, seine Wiedereinreiseabsicht sogleich und unverzögert zu realisieren. Asylrechtlich relevant ist eine Wiedereinreiseverweigerung vielmehr nur dann, wenn sie auf unabsehbare Zeit verhängt und regelmäßig zugleich dem Betroffenen auch der Schutz durch diplomatische und konsularische Vertretungen nicht mehr gewährt wird (BVerwG, B. v. 30.04.1997, 9 B 11.97, DVBl 1997, S. 912). (...)
Der Kläger als ausschließlich äthiopischer Staatsangehöriger ist nach Überzeugung des erkennenden Richters Opfer einer dauerhaft beabsichtigten und wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit erfolgten 'Ausgrenzung' durch den äthiopischen Staat geworden, der ihm die Rückkehr verweigert. (...)
Angesichts dieses Sachverhalts kann im Fall des Klägers nicht länger davon ausgegangen werden, dass diesem seitens der äthiopischen Behörden nur bürokratische Hindernisse vor der Erlangung äthiopischer Personaldokumente in den Weg gelegt würden, was (...) noch nicht als asylerhebliches 'Aussperren' angesehen werden könnte. Für den Kläger dürfte es ohnehin ziemlich schwierig sein, die (formell) von der äthiopischen Botschaft verlangten Unterlagen für die Erteilung eines äthiopischen Passes beizubringen (Geburtsurkunde oder notfalls anderes Beweismaterial 'bestätigender oder unterstützender Art', ggf. auch Zeugenaussagen). Denn der Kläger floh nach seinen Angaben im Juli 2000 aus einem Gefängnis (bzw. einem Gefängniskrankenhaus), seine Mutter wurde 1999 nach Eritrea abgeschoben und der Aufenthaltsort des Vaters ist nicht bekannt. Außerdem ist nicht zu erwarten, dass der Kläger mit einer Vorlage geeigneter Urkunden bei der äthiopischen Botschaft mehr Erfolg haben würde, nachdem ihm bei zwei Besuchen jedes Mal (und beim zweiten Mal sogar unter Zeugen) unumwunden erklärt wurde, seine Mutter sei eritreische Volkszugehörige und deswegen betrachte man ihn nicht als Äthiopier und er könne keinen Pass bekommen. (...)
Die Auskunftslage dazu, ob äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung die Deportation nach Eritrea befürchten müssen bzw. ob sie dann, wenn sie sich außerhalb Äthiopiens befinden, vom äthiopischen Staat wieder aufgenommen werden oder Personalpapiere erhalten, war lange Zeit unklar (vgl. VG Würzburg, U. v. 24.09.2003, W 7 K 04.30327 mit den dort genannten Erkenntnisquellen: Institut für Afrikakunde v. 19.09.2002 an das VG Regensburg und an das VG Aachen; amnesty international v. 12.11.2002 an das VG Regensburg und v. 07.11.2002 an das VG Köln; Ausw. Amt v. 27.08.2002 an das VG Regensburg; Lagebericht vom 15.01.2003).
Jüngere Auskünfte sprechen dafür, dass die äthiopischen Behörden tatsächlich ein 'Aussperren' praktizieren, wie es der Kläger geltend macht:
=-1 So geht der Gutachter Günter Schröder (Auskunft v. 16.06.2004 an den BayVGH) im Hinblick auf neue äthiopische Regelungen zur Staatsangehörigkeit ein: 'Im Januar 2004 erließ die äthiopische Regierung, nachdem sie 2003 ein neues Staatsbürgerschaftsgesetz verabschiedet und in Kraft gesetzt hatte, eine neue Direktive, die den Rechtsstatus von Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien erstmals klar definierte und zumindest auf dem Papier eine erhebliche Verbesserung im Status und in der Rechtssicherheit gegenüber der seit 1993 und vor allem seit 1998 bestehenden Situation brachte.' Weiter weist der Gutachter aber darauf hin, dass letztlich erst die Praxis der Umsetzung dieser Direktive erweisen wird, ob sich die Dinge wirklich zum Besseren gewandt haben, denn die Direktive befasse sich u. a. nicht damit, ob Personen eritreischer Herkunft, die in ein Drittland ausreisten, ein Rückkehrrecht nach Äthiopien erhalten können, und ob Äthiopien Personen eritreischer Herkunft, die aus Äthiopien ausreisten und in Drittländern Asylantrag stellten, bei negativem Ausgang des Asylverfahrens wieder nach Äthiopien zurückkehren lasse. Soweit erkennbar hätten die äthiopischen Behörden 1998-2002 Personen eritreischer Abstammung, die noch über einen gültigen äthiopischen Pass verfügten und in ein Drittland ausreisen konnten, auch ausreisen lassen, statt sie nach Eritrea zu deportieren oder zu zwingen, den eritreischen Sonderausweis zu erwerben, der ihnen aber Auslandsreisen verwehrte. Gleichzeitig sei ihnen aber deutlich gemacht worden, dass mit der Ausreise aus Äthiopien jegliche Aufenthaltsrechte dort erloschen wären und eine Passverlängerung oder gar eine Rückkehr nach Äthiopien ausgeschlossen wäre. Dies sei, soweit dem Gutachter bekannt, auch bis jetzt die Haltung der äthiopischen Behörden gegenüber diesem Personenkreis, zumal die Direktive in dieser Frage schweige.
Das Institut für Afrikakunde (v. 28.05.2004 an den BayVGH) geht zwar auch auf die neuen Regelungen zur Staatsangehörigkeit ein, nicht aber auf die Frage, ob einem eritreisch-stämmigen Äthiopier, der das Land verlassen hat, die Rückkehr erlaubt wird: So werde in der neuen Vorschrift unter Punkt 4. (Staatsangehörigkeitsangelegenheiten) - u. a. - ausgeführt, dass bei einer Person eritreischen Ursprungs, die sich (wie vorliegend der Kläger) nicht um eine eritreische Staatsangehörigkeit bemüht habe, davon ausgegangen werde, dass sie sich für die Beibehaltung der äthiopischen Staatsangehörigkeit entschieden habe, so dass ihr diese Staatsangehörigkeit garantiert werde. Den Wert dieser 'Garantie' schränkt das Institut allerdings ein mit einem Hinweis darauf, dass eine politische Lösung des Grenzkonfliktes zwischen Eritrea und Äthiopien derzeit in weite Ferne gerückt sei und erneute Kriegshandlungen nicht ausgeschlossen werden könnten mit der Folge einer erneuten Verschlechterung der Situation der in Äthiopien lebenden eritreischen Staatsangehörigen und Personen mit eritreischer Abstammung.
Alle genannten Auskünfte beinhalten indes nur Prognosen, konkrete Bezugsfälle für eine Rückkehrverweigerung einerseits oder die Erteilung von Dokumenten an eritreischstämmige Äthiopier andererseits werden nicht genannt. Demgegenüber konnte der Kläger durch die eidesstattliche Versicherung des ihn begleitenden Landsmannes belegen, dass - jedenfalls in seinem Fall - ihm die Ausstellung eines Reisepasses verweigert wurde, weil man ihn in der Botschaft als Eritreer betrachtete, und dies obgleich er 'nur' mütterlicherseits eritreischer Abstammung ist. Die dem Kläger widerfahrene Praxis ist anscheinend auch kein Einzelfall, wie sich aus Unterlagen ergibt, die der Klägerbevollmächtigte im Verfahren eines anderen Mandanten und mit dem gleichen Streitgegenstand (...) vorlegte. Es kann dahinstehen, in wie viel Fällen prozentual die äthiopischen Auslandsvertretungen solchen äthiopischen Staatsangehörigen, die eritreische Elternteile haben, die Personalpapiere verweigern, ob es sich hierbei um Einzelfälle handelt oder ob die Ausstellung von Pässen bzw. Heimreisepapieren durch die äthiopischen Auslandsvertretungen weiterhin sehr restriktiv oder wenigstens ganz willkürlich und unberechenbar gehandhabt wird. Der Kläger jedenfalls konnte zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen, dass ihm ein Reisepass und die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Rückkehr nach Äthiopien deshalb versagt werden, weil man ihn aufgrund seiner eritreischen Abstammung mütterlicherseits nicht als äthiopischen Staatsangehörigen ansieht.
Der Kläger ist durch die Versagung eines äthiopischen Passes auf unabsehbare Zeit dauerhaft aus der Friedensordnung des äthiopischen Staates ausgesperrt; anzunehmen, der äthiopische Staat würde dem Kläger gleichwohl - falls er ihn benötigte - Schutz durch diplomatische und konsularische Vertretungen gewähren, wäre illusorisch. Diese Behandlung des Klägers ist somit ein asylerhebliches 'Aussperren' i. S. der Rechtsprechung des BVerwG (U. v. 24.10.1995, a. a. O.). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dem Kläger verhelfe gerade der Umstand zum asylrechtlichen Schutz, dass ihm etwas versagt werde (die Rückkehr nach Äthiopien), was er eigentlich selbst nicht wolle. Eine solche Überlegung wäre ein Zirkelschluss. Denn der Kläger will ja keine Rückkehr nach Äthiopien um jeden Preis und unter allen Umständen, sondern er macht geltend, dass er in Äthiopien nicht als vollwertiger Staatsbürger mit gleichen Rechten und Pflichten und ohne Diskriminierung leben könnte. Anders ausgedrückt: Die Vereitelung der Rückkehr eritreischstämmiger Äthiopier ist die konsequente Fortsetzung der noch bis vor wenigen Jahren im großen Stil praktizierten Deportation eritreischstämmiger Menschen aus Äthiopien nach Eritrea. (...)
Der Schutz des Klägers ist auch nicht auf die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG beschränkt. Denn die Verweigerung von Ausweispapieren, das 'Aussperren' durch die heimatlichen Behörden, ist ein objektiver Nachfluchtgrund, der ohne Willensentschluss und ohne Zutun des Klägers erst nach dessen Einreise in die Bundesrepublik entstanden ist. Folglich hätte er vor dieser Verfolgungsmaßnahme in irgendeinem, möglicherweise auf dem Weg nach Deutschland durchquerten sicheren Drittstaat, noch gar nicht um Schutz nachsuchen können. (...)"
Einsender: RA Bruns, Frankfurt a. M.

Länderbericht:
Human Rights Watch: Zur Situation in der Region Gambella nach den ethnischen Auseinandersetzungen im Dezember 2003: Beim Vorgehen gegen bewaffnete Gruppen terrorisieren Sicherheitskräfte Zivilisten insbesondere der Volksgruppe der Anuak (engl.).
Bericht vom 24.3.2005: "Targeting the Anuak: Human Rights Violations and Crimes against Humanity in Ethiopia's Gambella Region" (#30552)

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Bangladesch

Länderbericht:
Amnesty international: Bogra: Führer islamistischer Gruppen drohen mit Angriffen auf Ahmadis; Islamisten versuchen Druck auf die Regierung auszuüben, damit diese die Ahmadiyya-Gemeinschaft als "nicht-muslimisch" einstuft.
Urgent action 55/05 vom 9.3.2005 (#29938)

Bosnien und Herzegowina

Länderberichte:
Europarat/Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI): Zum rechtlichen Status von Flüchtlingen und Minderheiten; insbesondere Roma sowie Rückkehrer, die an ihren Herkunftsorten zur Minderheit gehören, weiterhin von Diskriminierung betroffen (engl.).
Bericht vom 15.2.2005: "Report on Bosnia and Herzego"-vina: Adopted on 25 June 2004 and made public on 15 February 2005 CRI (2005) 2" (#30571)
Auswärtiges Amt: Lagebericht Februar 2005 (inkl. Anlagen: Gesetze über Rechte nationaler Minderheiten sowie über Religionsfreiheit in engl. Übersetzung).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 2.2.2005 (49 S., A0159, siehe Hinweis)

Bulgarien

Rechtsprechung:
VG Koblenz: § 53 Abs. 6 AuslG wegen mangelnder Finanzierbarkeit einer lebensnotwendigen Dialysebehandlung.
Urteil vom 2.11.2004 - 7 K 1454/04.KO - (9 S., M6000)

Burkina Faso

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Burundi

Länderbericht:
USCRI - US Committee for Refugees and Immigrants: Abschiebung von zwei Familien aus Tansania nach Burundi, obwohl die tansanischen Behörden UNHCR zugesichert hatten, dass sie den Flüchtlingsstatus erhalten sollten (engl).
Bericht vom 4.2.2005: "Contrary to International Law, Tanzania Continues Forcible Returns of Burundian Refugees" (#30608)

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China

Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: Der Dissident Zhang Lin wegen "versuchter Subversion" angeklagt; seit 1989 war er bei mehreren Gelegenheiten zusammen acht Jahre im Gefängnis oder in Arbeitslagern interniert (engl.).
Bericht vom 22.3.2005: "Cyberdissident Zhang Lin formally charged" (#30576)
Human Rights Watch: Autonome Provinz Xinjiang: Freilassung von Rebiya Kadeer, einer prominenten Aktivistin für die Rechte der Uiguren, nach über fünf Jahren Haft; Human Rights Watch kritisiert "Drehtüreffekt", da China regelmäßig vor internationalen Anlässen - in diesem Jahr der Sitzung der UN-Menschenrechtskommission - einige prominente politische Gefangene freilasse (engl.).
Bericht vom 18.3.2005: "China: Uighur Prisoner Released, Critical Resolution Abandoned" (#30248)
Reporters Sans Frontières: Changsha, Provinz Hunan: Der Journalist und Dissident Shi Tao wurde wegen "illegaler Verbreitung von Staatsgeheimnissen im Ausland" schuldig gesprochen, weil er ein behördliches Papier an eine Online-Zeitung geschickt hatte; Berichten zufolge drohen ihm zwischen zehn Jahren und lebenslanger Haft (engl.).
Bericht vom 16.3.2005: "Outrage over travesty of justice for journalist Shi Tao" (#30426)
Amnesty international: Chinesisches Strafgesetzbuch sieht Möglichkeit der Doppelbestrafung (nach Verbüßung einer Haftstrafe im Ausland wegen derselben Straftat) ausdrücklich vor; im vorliegenden Fall könnte dem Kläger als Rädelsführer einer Menschenhändler-Organisation die Todesstrafe drohen.
Stellungnahme vom 20.12.2004 an VGH Hessen - 8 UE 1219/04.A - (#30518)
Amnesty international: Zu Berichten über Misshandlungen von Frauen durch Mitarbeiter der Familienplanungsbehörde; versuchte Vertuschung einer Vergewaltigung durch einen Behördenmitarbeiter erscheint denkbar.
Stellungnahme vom 8.12.2004 an VG Chemnitz - A 3 K 30179/99 - (#30516)
Amnesty international: Strafrechtliche Verfolgung wegen Mitgliedschaft bei Falun Gong; zusätzlich Gefährdung durch mögliche Inhaftierung zu Umerziehungszwecken.
Stellungnahme vom 17.8.2004 an VG Bremen - 8 K 2623/02.A - (#30515)
Amnesty international: Homosexualität gilt seit dem Jahr 2001 nicht mehr als illegal bzw. als Krankheit; Diskriminierung von Homosexuellen dennoch alltäglich.
Stellungnahme vom 17.8.2004 an VG Düsseldorf - 8 K 1638/04.A - (#30517)

Côte d'Ivoire

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Eritrea

Rechtsprechung:
VG Würzburg: Verfolgungsgefahr wegen einfacher Mitgliedschaft in oppositioneller Exilpartei; § 51 Abs. 1 AuslG für Mitglied der ELF-RC; § 53 Abs. 4 AuslG wegen drohender Bestrafung nach Desertion.
Urteil vom 18.11.2004 - W 7 K 04.30314 - (15 S., M5954)

Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Eritreischer Mitarbeiter des US-Senders Voice of America nach 18 Monaten aus der Haft entlassen; er war verhaftet worden, nachdem er in einem Bericht die Trauer von Familienangehörigen gefallener Soldaten des Krieges mit Äthiopien erwähnt hatte (engl.).
Bericht vom 7.3.2005: "VOA correspondent released but not free, while at least 13 other journalists are still held" (#30036)

Gambia

Rechtsprechung:
VG Minden: Genitalverstümmelung an Frauen ist weit verbreitet; sie ist in Gambia dem Staat zuzurechnen (ausführlich zitiert unter Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 16.11.2004 - 10 K 3424/03.A - (9 S., M6131)

Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Neues Pressegesetz, das in einem geheimen Verfahren verabschiedet wurde, sieht deutliche Verschärfung der Strafen bei "staatsgefährdender" Berichterstattung vor (engl.).
Bericht vom 16.3.2005: "The Gambia: Government secretly enacts repressive media legislation" (#30190)

Georgien

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Indien

Länderbericht:
UK Home Office: U. a. zu Frauenrechten und häuslicher Gewalt sowie zur inländischen Fluchtalternative für bedrohte Frauen (engl.).
Bericht des britischen Innenministeriums vom Februar 2005: "India bulletin 2/2005" (#29763)

Irak

OVG Niedersachsen: Widerruf auch für Nordirak möglich
Beschluss vom 10.12.2004 - 9 LA 313/04 - (2 S., M6205)

"(...) Ausgangspunkt der rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist (...) die Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 19.9.2000 - 9 C 12.00 -, DVBl. 2001, 216 = BVerwGE 112, 80 [=ASYLMAGAZIN 1-2/2001, S. 36]), dass der Widerruf einer - rechtmäßigen oder rechtswidrigen - Anerkennung als politisch Verfolgter nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur zulässig ist, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben. (...)
Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschl. v. 30.3.2004 - 9 LB 5/03 -, NVwZ-RR 2004, 614 = Asylmagazin 5/2004, S. 13 = AuAS 2004, 153) eine derartige grundlegende Veränderung der Verfolgungssituation im Irak bejaht. Diese Feststellung ist folgerichtig und weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen zu beanstanden. Sie deckt sich auch mit dem ein Widerrufsverfahren eines irakischen Staatsangehörigen betreffenden Urteil des BVerwG vom 25. August 2004 (1 C 22.03 - Asylmagazin 11/2004, S. 35 = DVBl 2004, 1440 (Ls)). (...)
Dass der Sturz des Regimes von Saddam Hussein nach allen vorliegenden Erkenntnissen eindeutig und unumkehrbar ist, und zwar trotz der weiterhin, ja sich noch verstärkenden problematischen Sicherheitslage im Irak, insbesondere im Hinblick auf terroristische Anschläge, entspricht der jüngeren Rechtsprechung des Senats (so der auch vom Verwaltungsgericht zitierte und seinem Urteil zugrunde gelegte Beschl. v. 30.3.2004, a. a. O.). Eine Rückkehr der Baath-Regierung kann nach den derzeit gegebenen Machtverhältnissen und der Offenkundigkeit der veränderten politischen Gegebenheiten nach wie vor als ausgeschlossen bewertet werden. Der Senat folgt damit nicht (...) der vom VG Stade in seinem Urteil vom 24.6.2004 - 6 A 804/04 [vgl. auch VG Stade, Urteil vom 24.6.2004 - 6 A 541/04 - ASYLMAGAZIN 9/2004, S. 22] möglicherweise geäußerten Rechtsansicht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht vorlägen, weil sich die tatsächliche Situation im Nordirak nach dem Sturz von Saddam Hussein nicht von der derjenigen zu Zeiten seiner Herrschaft unterscheide und dass nach wie vor eine politische Verfolgung durch die irakische Zentralregierung dort nicht zu befürchten sei. Die Beschränkung der Prüfung einer nachträglichen und erheblichen Veränderung der Verhältnisse nur auf einzelne Landesteile wäre weder sachlich geboten noch sonst gerechtfertigt. Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage lässt sich eindeutig dahin beantworten, dass die Beantwortung der Frage einer nachträglichen und erheblichen Veränderung der Verhältnisse im Nordirak jedenfalls nach den derzeitigen Gegebenheiten landesweit zu beantworten ist und sich nicht nur auf die Verhältnisse im Nordirak beschränkt. (...)"

Rechtsprechung:
VG Regensburg: Mittelbare politische Verfolgung von Mandäern.
Urteil vom 25.11.2004 - RN 8 K 04.30794 - (6 S., M6145)

Länderberichte:
Human Rights Watch: US-Armee plant Einsatz eines neuen Systems von ferngesteuerten Antipersonenminen im Irak; Pentagon verweigert Beantwortung von Fragen zur potenziellen Gefährdung von Zivilisten durch diese Minen (engl.).
Bericht vom 28.2.2005: "U.S.: New Landmines for Iraq Raise Fears of Civilian Risk" (#29582)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Wohnorte von Armeniern im kurdisch verwalteten Gebiet; Angaben des Klägers zur angeblichen Ermordung eines Armeniers im Jahr 2003 können nicht bestätigt werden.
Stellungnahme vom 11.12.2004 an VG Greifswald - 5 A 250/02 - (8 S., #30482, M6139)

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Iran

Rechtsprechung:
OVG Bremen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen herausgehobenen exilpolitischen Engagements für Volksmudschaheddin durch umfangreiche Tätigkeit bei der Erstellung von Druckerzeugnissen.
Urteil vom 8.12.2004 - 2 A 476/03.A - (19 S., M6147)
OVG Bremen: Gefährdung wegen exilpolitischen Engagements bei herausgehobener Tätigkeit; dies gilt auch für monarchistische Tätigkeiten.
Urteil vom 24.11.2004 - 2 A 475/03.A - (26 S., M6146)
VG Frankfurt a. M.: § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen drohender Steinigung oder zumindest Auspeitschung wegen Prostitution; zu den Beweisanforderungen des iranischen Strafrechts.
Urteil vom 6.9.2004 - 7 E 4476/03.A - (8 S., M6207)

Länderbericht:
Deutsche Botschaft Teheran: Halluzinatorische und paranoide Schizophrenie ist behandelbar, notwendige Medikamente sind problemlos verfügbar.
Stellungnahme vom 15.11.2004 an VG Leipzig - A 3 K 30144/03 - (4 S., A0152, siehe Hinweis)

Jemen

Länderbericht:
Amnesty international: Chefredakteur der Zeitung al-Shura wenige Tage nach seiner Verurteilung zu einem Jahr Haft vom Präsidenten begnadigt; Repressionen gegen Journalisten halten aber an (engl.).
Bericht vom 24.3.2005: "Amnesty International welcomes release of editor-in-chief, calls for end to punitive measures against other journalists" (#30589)

Kenia

Länderbericht:
Amnesty international: Zu Menschenrechtsverletzungen im Zuge der jüngsten "Antiterror"-Aktionen (willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft, Folter und Schikanierung von Familienmitgliedern, Verletzung der Rechte von Flüchtlingen und Asylbewerbern) (engl.).
Bericht vom 23.3.2005: "The impact of 'anti-terrorism' operations on human rights" (#30491)

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Kirgisistan

Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Sicherheitslage entspannt sich nach dem Sturz von Präsident Akajew allmählich; Neuwahlen für Ende Juni angesetzt (engl.).
Bericht vom 26.3.2005: "Kyrgyz Institutions Take Shape" (#30596)

Kolumbien

Länderbericht:
UNHCR: Positionspapier zum internationalen Schutz kolumbianischer Asylbewerber; keine Lösung des Konflikts in Sicht; zu besonders gefährdeten Gruppen zählen u. a. Mitarbeiter lokaler Behörden und der Justiz, Gewerkschafter, die indigene sowie die afro-kolumbianische Bevölkerung; Konzept der inländischen Fluchtalternative nur selten anwendbar (engl.).
Bericht vom März 2005: "International Protection Considerations Regarding Colombian Asylum-Seekers and Refugees" (#29761)

Kongo, Dem. Rep.

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage für im Familienverband zurückkehrende Kinder; extreme Gefahrenlage wegen schlechter Versorgungslage für alleinstehende Minderjährige und alleinstehende Mütter mit kleinen Kindern.
Beschluss vom 10.11.2004 - 3 Q 32/04 - (10 S., M5846)
VG Lüneburg: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Gruppenverfolgung von Tutsi.
Urteil vom 14.12.2004 - 6 A 94/03 - (6 S., M6223)

Länderbericht:
Médecins sans frontières: Buta/Nordost-Kongo: Erkundungsteam registriert 93 Fälle von Lungenpest; Warnung vor Epidemie in der schwer zugänglichen Region (engl.).
Bericht vom 22.2.2005: "MSF intervenes in plague outbreak in DR Congo" (#29602)

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Kongo, Rep.

Rechtsprechung:
VG Köln: Keine extreme allgemeine Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung von § 53 Abs. 6 AuslG für alle Rückkehrer, aber Abschiebungsschutz für alleinstehende Mutter ohne Rückhalt durch Familie.
Urteil vom 15.12.2004 - 8 K 1223/97.A - (9 S., M6239)

Liberia

Länderbericht:
UNHCR: Sinoe County als sicher für Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen erklärt; 14 von insgesamt 15 Bezirken gelten jetzt als sicher (engl.).
Bericht vom 28.2.2005: "Most of Liberia now declared safe for return" (#29373)

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Marokko

Rechtsprechung:
VG Minden: Außerehelicher Geschlechtsverkehr ist in Marokko zwar strafbar, wird aber tatsächlich in der Regel erst bei Verstoß gegen die sexuelle Selbstbestimmung verfolgt.
Beschluss vom 10.12.2004 - 10 L 985/04.A - (4 S., M6123)

Nepal

Länderbericht:
Human Rights Watch: Übergriffe gegen Zivilisten durch Armee und maoistische Rebellen gehen auch nach der Machtübernahme durch den König unvermindert weiter (engl.).
Bericht vom 24.2.2005: "Nepal: Civil War Atrocities Follow Royal Takeover" (#29256)

Nigeria

Länderbericht:
Dänisches Immigrationsamt: Bericht über eine gemeinsame Delegationsreise von britischen und dänischen Regierungsvertretern nach Abuja und Lagos: u. a. zu Justizsystem, Haftbedingungen und Zugang zu medizinischer Behandlung (engl.).
Bericht vom 18.3.2005: "Report on human rights issues in Nigeria: Joint British-Danish fact-finding mission to Abuja and Lagos, Nigeria (19 October to 2 November 2004)" (#30412)

Pakistan

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Polen

FR NRW: Situation tschetschenischer Asylbewerber
Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen / Bielefelder Flüchtlingsrat / Mütter für den Frieden, Bericht vom Februar 2005: "Die Situation tschetschenischer Asylbewerber und Flüchtlinge in Polen und Auswirkungen der EU-Verordnung Dublin II" (39 S., M6351)

"(...) Zusammenfassung und Forderungen
Polen ist als östliches EU-Land mit stark zunehmenden Flüchtlingszahlen konfrontiert. Die Aufnahmekapazitäten in den Aufnahmeeinrichtungen mussten seit dem EU-Beitritt am 1. Mai 2004 mehr als verdoppelt werden. Die Flüchtlingszahlen vom letzten Jahr mit insgesamt 8058 neuen Asylantragstellern, darunter 7182 tschetschenischen Flüchtlingen, sind im Vergleich zu Deutschland zwar gering. Doch angesichts der gravierenden Probleme im polnischen Sozial- und Gesundheitssystem bedeutet die Zunahme eine erhebliche zusätzliche Belastung. Es kommt daher zu gravierenden Defiziten in der medizinischen und sozialen Versorgung von Asylsuchenden und Flüchtlingen.
Anerkannte Flüchtlinge (GFK) bekommen zwar für ein Jahr Integrationshilfen, die über dem Sozialhilfesatz für polnische Staatsbürger liegen. Doch das Problem, eine bezahlbare Wohnung und einen sicheren Arbeitsplatz nach Ablauf eines Jahres zu finden, um ihre Existenz zu sichern, stellt für die meisten eine unüberwindbare Hürde dar.
Geduldete Flüchtlinge, denen Abschiebehindernisse aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention zuerkannt wurden, befinden sich, sobald sie die Flüchtlingsheime nach dem Asylverfahren verlassen müssen, in einer aussichtslosen Situation. Ohne feste Meldeadresse bleiben sie ohne Sozialhilfe und ohne Krankenversicherung.
Die medizinische Versorgung leidet unter fehlenden finanziellen Mitteln für kostenintensive fachärztliche Behandlungen, chirurgische Eingriffe, Behandlungen schwerwiegender Krankheiten und die Versorgung von Frühgeburten. Auch eine dringend notwendige medizinische Behandlung ist nicht generell sichergestellt. Die psychosoziale und therapeutische Versorgung für Traumatisierte und Folteropfer ist in Polen derzeit nicht gewährleistet.
Kranke, Alleinerziehende und kinderreiche Familien geraten in eine aussichtslose Situation. Die Hälfte der tschetschenischen Flüchtlinge sind Kinder. Durch Hungerstreik und mehrere öffentliche Schreiben haben die Asylsuchenden in den Aufnahmeeinrichtungen auf die Probleme hingewiesen. Trotz der relativ geringen Gefahr, in die Russische Föderation abgeschoben zu werden, verlassen viele Flüchtlinge Polen. Ein Teil versucht, zu nahestehenden Angehörigen in andere EU-Länder zu gelangen. Manche wollen einer konkreten Bedrohungssituation in den Heimen durch andere Tschetschenen entkommen. Andere hoffen auf eine Aufnahme als Flüchtlinge in anderen EU-Ländern, weil sie aufgrund der fehlenden sozialen und medizinischen Versorgung in Polen keinen anderen Ausweg für sich sehen.
Infolge der Einführung des Fingerabdruckabgleichs im EURODAC-System am 1. Mai 2004 besteht jedoch anders als vorher kaum noch eine Chance auf ein Asylverfahren in einem anderen EU-Land. Die existentiell aussichtslose Lage veranlasst zum Teil tschetschenische Flüchtlinge zur 'freiwilligen' Rückkehr nach Tschetschenien.
Bei den Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Polen auf der Grundlage der Verordnung Dublin II werden die Gründe, die die Betroffenen zum Verlassen Polens veranlasst haben, in der Regel nicht berücksichtigt. Sie erhalten nicht immer die Gelegenheit, ihre Gründe in einer Anhörung beim Bundesamt vorzutragen. Polen hat allein in der zweiten Jahreshälfte 2004 1320 Wiederaufnahmeanträge aus anderen EU-Staaten erhalten, von denen es 1182 positiv beantwortete.
Im Zusammenhang mit dem illegalen Grenzübertritt und zur Sicherung der Rücküberstellung kommt es in Polen und Deutschland zum Teil zu mehrmonatigen Inhaftierungen. Die Rücküberstellungen auf der Grundlage von EURODAC-Treffern werden von Deutschland aus grundsätzlich als Abschiebungen durchgeführt. Viele tschetschenische Flüchtlinge haben extreme Gewalt erlebt und Angehörige verloren. Frühmorgendliche Abschiebungen in Polizeibegleitung und Inhaftierungen rufen Erinnerungen an Gewalterfahrungen und starke Ängste wach und führen zu Retraumatisierungen. (...)"
Einsenderin: Benita Suwelack, Flüchtlingsrat NRW

Länderberichte:
UNHCR: Auf Grundlage der Dublin II-Verordnung nach Polen überstellte Asylsuchende haben Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens; seit 2004 sind keine Fälle von Abschiebungen von Tschetschenen aus Tschetschenien bekannt geworden.
Stellungnahme von UNHCR Wien vom 14.3.2005: "Zugang zum Asylverfahren und Schutzgewährung für tschetschenische Asylsuchende" (#30079)
BAFF - Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer: Angemessene Behandlung von Flüchtlingen, die an behandlungsbedürftigen seelischen Erkrankungen leiden, ist nach Aussagen verschiedener Organisationen nicht gewährleistet.
Stellungnahme vom 14.2.2005 zur psychosozialen und therapeutischen Versorgung von Asylbewerbern und Flüchtlingen in Polen (2 S., #30679, M6350)
Flüchtlingsrat NRW: Zur psychosozialen und therapeutischen Versorgung von Asylbewerbern und Flüchtlingen; angemessene Behandlung besonders von behandlungsbedürftigen Traumata für Asylsuchende sowie für geduldete Flüchtlinge nicht gewährleistet (inkl. Anlage: Mitteilung der Caritas Warschau an Flüchtlingsrat NRW vom 22.12.2004).
Stellungnahme vom 22.12.2004 an Beratungsstelle Xenion, Berlin (5 S., #30678, M6349)

Russische Föderation

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Gefahr der Sippenhaft, Folter und Tötung für Tschetschenin, da viele Angehörige für Rebellen kämpfen oder Widerstand unterstützten; zahlreiche Berichte von Sippenhaft gegen Tschetschenen; keine inländische Fluchtalternative, da im ganzen Land die Festnahme droht.
Urteil vom 16.12.2004 - 25 K 3188/03.A - (19 S., M6324)
VG Minden: § 51 Abs. 1 AuslG für Teilnehmer des ersten Tschetschenien-Kriegs, der deswegen von russischen Sicherheitskräften festgenommen und misshandelt worden war.
Urteil vom 12.11.2004 - 4 K 3443/03.A - (5 S., M6133)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Juri Samadurow, Direktor des Sacharow-Museums, und die Kuratorin Ludmila Wasilowskaja nach einer kontroversen Kunstausstellung im Jahre 2003 wegen "Anstiftung zu religiöser Feindseligkeit" zu Geldstrafen verurteilt (engl.).
Bericht vom 28.3.2005: "Russia: Art Conviction Undermines Free Expression" (#30600)
Human Rights Watch: Tschetschenien: Praxis des "Verschwindenlassens" so weit verbreitet, dass die Schwelle zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit überschritten wurde; als Täter gelten zunehmend moskautreue tschetschenische Sicherheitskräfte (engl.).
Bericht vom 21.3.2005: "Worse Than a War: 'Disappearances' in Chechnya - a Crime Against Humanity" (#30410)
UNHCR: Auf Grundlage der Dublin II-Verordnung nach Polen überstellte Asylsuchende haben Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens; seit 2004 sind keine Fälle von Abschiebungen von Tschetschenen aus Tschetschenien bekannt geworden.
Stellungnahme von UNHCR Wien vom 14.3.2005: "Zugang zum Asylverfahren und Schutzgewährung für tschetschenische Asylsuchende" (#30079)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Moskau: Polizei schikaniert illegale Arbeitskräfte aus den zentralasiatischen Staaten mit "Scheinabschiebungen", möglicherweise um die Kosten der Abschiebung zu sparen: nach mehrtägiger Abschiebungshaft wurden 20 Tadschiken, Kirgisen und Usbeken vor der Stadt ausgesetzt, nachdem ihnen ihr Geld abgenommen worden war (engl.).
Bericht vom 11.3.2005: "Central Asian Migrants Fleeced in Moscow" (#30029)
IHF - International Helsinki Federation: Tschetschenien: Der Menschenrechtsaktivist Machmut Magomadow, der am 20. Januar vermutlich von Sicherheitskräften entführt worden war, wurde freigelassen (engl.).
Bericht vom 14.2.2005: "Abducted Chechen Human Rights Lawyer Makhmut Magomadov Reappears" (#29773)
Flüchtlingsrat NRW: Zur Situation tschetschenischer Asylbewerber in Polen (ausführlich zitiert unter Polen).
Bericht vom Februar 2005: "Die Situation tschetschenischer Asylbewerber und Flüchtlinge in Polen und Auswirkungen der EU-Verordnung Dublin II" (39 S., M6351)

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Serbien und Montenegro

OVG NRW: Posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo ausreichend behandelbar
Beschluss vom 16.12.2004 - 13 A 4512/03.A - (13 S., M6119)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OVG NRW beschäftigt sich in dieser und weiteren, im Wesentlichen gleichlautenden Entscheidungen mit der Frage, ob eine Erkrankung an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ein Abschiebungshindernis für das Kosovo begründet. Dabei setzt es sich mit der zum Teil widersprüchlichen Auskunftslage zur Behandelbarkeit schwerer psychischer Erkrankungen auseinander. Der Name der in Bezug genommenen Fachärztin ist in dem uns vorliegendem Entscheidungsabdruck geschwärzt. Aber es handelt sich offensichtlich um Dr. Susanne Schlüter-Müller, deren Stellungnahmen teilweise im ASYLMAGAZIN dokumentiert wurden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung lag die Gemeinsame Mitteilung von UNMIK und dem Gesundheitsministerium des Kosovo vom Januar 2005 (im englischen Wortlaut: ASYLMAGAZIN 1-2/2005, S. 29) noch nicht vor, in der auf das Fehlen angemessener Behandlungsmöglichkeiten von Posttraumatischen Belastungsstörungen hingewiesen wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin mit großer Wahrscheinlichkeit an einer PTBS mit überwiegend depressiven Symptomen und Somatisierungstendenzen und einem traumatischen Kopfschmerzsyndrom leidet. (...)
Aber auch bei angenommener psychischer Erkrankung der Klägerin der bezeichneten Art liegen in ihrem Fall die oben dargelegten Voraussetzungen für die Zuerkennung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vor.
Bei Rückkehr der Klägerin in den Kosovo ist eine wesentliche Verschlimmerung ihrer Erkrankung im Sinne existentieller Gesundheitsgefahren aus Sicht eines vernünftigen und besonnenen Menschen nicht ernstlich zu befürchten und damit nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Erkrankung ist nämlich in Würdigung aller im vorliegenden Verfahren ausgewerteten Erkenntnisquellen und des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG innewohnenden Zumutbarkeitsgesichtspunkts (§ 108 Abs. 1 VwGO) im Kosovo generell jedenfalls soweit behandelbar, dass sie zumindest auf dem gegebenen Niveau gehalten werden kann und damit ihre Verschlimmerung und erst recht eine solche bis hin zu existentiellen Gefahren verhindert werden kann. Die Erkrankung der Klägerin weist keine Besonderheiten auf, die insoweit eine abweichende Würdigung rechtfertigen. (...)
Aus all diesen Erkenntnisquellen ergibt sich für den Senat ein Bild, wonach die schon vor der kriegerischen Auseinandersetzung geschwächte allgemeine Gesundheitsversorgung im Kosovo zwar in jüngerer Zeit gezielt verstärkt worden ist, aber noch längst nicht zufrieden stellen kann und nicht annähernd den Standard der deutschen Gesundheitsversorgung erreicht hat, eine psychische Erkrankung, insbesondere PTBS und schwere Depression, in stark belasteten Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens medikamentös bei wirkkontrollehalber begleitend durchgeführten supportiven Gesprächen durch psychotherapeutisch nur eingeschränkt befähigtes Personal behandelt und eine psychotherapeutische Behandlung durch qualifizierte Fachärzte nur in den ebenfalls stark frequentierten NRO durchgeführt werden kann. Soweit insbesondere die Fachärztin … und die Schweizer Flüchtlingshilfe eine unzureichende Psychotherapie bemängeln, geschieht dies erkennbar unter dem Blickwinkel einer heilenden oder lindernden Behandlung schwer psychischer Erkrankungen wie PTBS oder schwere Depression nach hier allerdings nicht maßgebenden deutschen oder westeuropäischen Standards. Das ergibt sich aus den Ausführungen der Fachärztin … vom 29. Juli 2003, wonach alle internationalen Studien zeigten, dass eine medikamentöse Behandlung nur mit zusätzlicher Psychotherapie langfristig 'erfolgreich' sei; medikamentöse Behandlung könne nur helfen, die Symptome zu reduzieren. Supportive Gespräche helfen nach ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2004 sehr wohl. Auch spricht die Schweizer Flüchtlingshilfe in ihrem Update vom 24. Mai 2004 [ASYLMAGAZIN 6/2004, S. 24] mit Blick auf die geschilderte medikamentöse Behandlung psychischer Erkrankungen von nicht geeigneten Strukturen für die 'Rehabilitation' von chronischen Psychiatrie-Patienten; der Einsatz von Medikamenten könne hilfreich sein, ersetze aber eine Psychotherapie nicht. Auch diejenigen Erkenntnisquellen, die die Behandlungsmöglichkeiten für schwere psychische Erkrankungen wie PTBS und schwere Depression im Kosovo für unzureichend halten, stellen somit eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit, und zwar eine medikamentöse und kontrollehalber begleitende, supportive gesprächstherapeutische Behandlung nicht in Abrede, messen ihr aber langfristig die erhoffte heilende oder die Symptome unterdrückende Wirkung nicht zu. Das bedeutet, dass auch in diesen kritischen Stellungnahmen zur medizinischen Versorgungslage im Kosovo eine Verschlimmerung einer vorliegenden PTBS oder schweren Depression im Sinne einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben bei Behandlung nach den im Kosovo gegebenen Möglichkeiten nicht definitiv behauptet wird. Das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo hat insbesondere in den jüngeren Auskünften mehrfach betont, dass namhafte albanische Ärzte die Auffassung vertreten, dass supportive Gespräche trotz fehlender psychotherapeutischer Medikamentation in sicherer Umgebung therapeutisch wirksam seien. Das bedeutet nichts anderes, als dass die regelmäßig zu erwartende medikamentöse Behandlung mit begleitender Gesprächstherapie jedenfalls zur Vermeidung einer Verschlimmerung des aktuellen Krankheits- bzw. Gesundheitszustands geeignet ist und keine überwiegend wahrscheinliche Gefahr einer Verschlimmerung der Krankheit und erst recht nicht einer Verschlimmerung mit oben beschriebenem Gewicht begründet. Dies gilt erst recht für eine schwere depressive Störung, die im Prinzip antidepressiv medikamentös mit begleitender, stützender Psychotherapie auch in ambulanter Form behandelt wird (vgl. hierzu Florange, Gutachten vom 2. Mai 2004 an VG Düsseldorf). Diese Einschätzung wird bestärkt, wenn nicht sogar in Richtung einer gewissen Heilungsaussicht erweitert, durch die in den vorliegenden Erkenntnisquellen geschilderte Behandlungstätigkeit der im Kosovo tätigen Nicht-Regierungsorganisationen, die auch PTBS und schwere Depression und diese im Wege der qualifizierten Gesprächstherapie behandeln, so wie der freiberuflich niedergelassenen Psychotherapeuten.
Soweit von Seiten Abschiebungsschutz begehrender Ausländer eingewandt wird, die vom deutschen Verbindungsbüro Kosovo geschilderte Versorgungslage sei bewusst geschönt und nicht verwertbar, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Dessen Darstellung der Gegebenheiten steht nicht etwa mit derjenigen der Fachärztin … und der Schweizer Flüchtlingshilfe im Widerspruch. Letztere nehmen in ihren Stellungnahmen anders als das Verbindungsbüro lediglich eine Wertung unter bestimmtem Blickwinkel vor, indem sie am Maßstab europäischer Standards die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo für PTBS und/oder schwere Depression für unzureichend für einen Heilungserfolg halten. Für eine geschönte, unrealistische Darstellung liegen Anhaltspunkte nicht vor, zumal die Stellungnahmen des Verbindungsbüros Fakten ohne Wertungen beinhalten und auf Informationen von Vertrauensärzten beruhen (vgl.: Deutsches Verbindungsbüro Kosovo vom 7. Juni 2004, ASYLIS: SER00056870, a. a. O., Deutsche Botschaft vom 30. Juni 2004, ASYLIS: SER25856002, a. a. O.). Im Übrigen können ausgehend von der ständigen Rechtsprechung Stellungnahmen des Auswärtigen Amts und deutscher Auslandsvertretungen oder deren Dienststellen zur Beurteilungsgrundlage in Asyl- und/oder Abschiebungsrechtsstreiten gemacht werden (vgl. hierzu GK AsylVfG, Stand 4. 98, § 78 Rdn. 400, m. Rspr. d. BVerwG; ferner BVerwG, Urteil vom 30. Dezember 1997 - 11 B 3.97 -, NVwZ 1998, 634, und Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 3 B 35.98 -, NVwZ 1999, 184).
Soweit die Qualifikation der freiberuflich Tätigen und anderer Psychotherapeuten im Kosovo von der Fachärztin … angezweifelt wird, ist bereits deren Berechtigung und Befähigung zur Bewertung der Kenntnisse und Fertigkeiten der betroffenen Therapeuten und der Wirksamkeit ihrer Behandlungsmethoden nicht erkennbar sowie deren Wertung wegen des - unzutreffenden - Vergleichs mit deutschen und europäischen Behandlungsstandards und im Übrigen als persönliche Ansicht nicht maßgebend. Die von ihr wegen der Kriegserlebnisse für behandlungsbedürftig gehaltene Zahl von 140- bis 200-tausend Menschen des Kosovo, die aus Sicht eines/einer die Psychotherapie als Lebensaufgabe sehenden engagierten Facharztes/Fachärztin verständlich ist, bedeutet nicht, dass all diese Menschen Psychotherapie nachfragen oder ohne eine solche die Traumafolgen oder sonstige psychische Störungen nicht überwinden oder nicht auf ein tragbares Maß durch gebotenes Eigenverhalten und Eigenheilkraft mindern, wie das beispielsweise vielen tausend ausgebombten und kriegsvertriebenen Deutschen gelungen ist. Auf die von ihr angesprochene Dauer für eine Versöhnung zwischen Albanern und Serben und die Frage eines Zusammenlebens dieser Völker kommt es nicht an, weil psychisch Kranke im Kosovo keine Behandlung durch Serben erwartet.
Soweit von Seiten Abschiebungsschutz begehrender Ausländer sinngemäß darauf hingewiesen wird, bei Rückführung in den Kosovo werde ggf. eine in Deutschland aufgenommene Therapie abgebrochen, man falle in ein Loch der Schutzlosigkeit und/oder es würden im Land der Peiniger die Krankheitssymptome erneut ausgelöst oder verstärkt, führt auch das unter Berücksichtigung des - in den obigen Ausführungen angeführten - Zumutbarkeitsgesichtspunkts nicht zur Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen wesentlichen oder gar lebensbedrohenden Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr. Der Ausländer muss sich darauf hinweisen lassen, dass er in das Land seiner kulturellen Heimat in befriedetem Zustand zurückkehrt, wo einer Verschlimmerung seiner psychischen Erkrankung entgegenwirkende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und ihm zumutbar ist, sich ggf. mit Unterstützung seines Familienverbands um eine solche Behandlung zu bemühen und sie wahrzunehmen. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass in der Wissenschaft die beachtliche Ansicht vertreten wird, die Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen wie PTBS oder Depression habe auch und gerade im muttersprachlichen, kulturell vertrauten und befriedeten Heimatland gute Erfolgsaussichten (vgl. hierzu v. Krieken, InfAuslR 2000, 518 ff.; Krebs, Kath. Klin. Duisburg, Gutachten vom 12. Februar 2004).
In der Wissenschaft wird für den Erfolg psychotherapeutischer Behandlung ein dem Patienten bewusstes friedliches, Sicherheit vor erneuter Verfolgung, Gewalt, Demütigung, Angst vor Konfrontation mit dem Ort des Geschehens usw. bietendes Umfeld verlangt. Dem kann bei einer Gesamtschau aller Vorteile und Nachteile eines Lebens des Ausländers in Deutschland und im Heimatland in heimatlicher befriedeter Umgebung und heimatlicher Kultur incl. Sozialgemeinschaft mindestens genauso, wenn nicht besser Rechnung getragen werden. Eine Therapie in Deutschland wird regelmäßig unter der dem Erkrankten bewussten 'Drohung' seiner und seiner Familie Abschiebung im Fall seiner Gesundung stehen, was er als Störung seiner erworbenen Sicherheit empfinden und worauf er mit Zurückhaltung bei der gebotenen Mitwirkung reagieren wird, so dass die Therapie regelmäßig geringere Erfolgsaussichten haben wird (vgl. hierzu Haenel, Zur Begutachtung psychischreaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren, Zeitschrift für Psychotraumatologie und Psychologische Medizin, 2003, Heft 4, S. 19/30).
Das für eine erfolgreiche Behandlung vielfach geforderte Bleiberecht auf Dauer für den ausreisepflichtigen erfolglosen Ausländer und möglichst für seine gesamte Familie (vgl. hierzu Diakonisches Werk in Kurhessen Waldeck, Positionspapier zum Thema Trauma und Abschiebung, 12. Juli 2004, an VG Kassel m. w. N.) sieht das Ausländerrecht nicht vor. Überdies ist eine in Deutschland mit einem Dolmetscher durchgeführte Gesprächstherapie ohnehin kommunikativ und therapeutseits-reaktiv weniger zielführend als eine muttersprachlich im Kosovo durchgeführte Therapie.
Soweit vom ausreisepflichtigen traumatisierten Ausländer vorgebracht wird, eine Rückkehr an den Ort seiner Traumatisierung sei unzumutbar und führe zu einer Retraumatisierung oder Verschlimmerung der Traumafolgen, führt das ebenfalls nicht zur Annahme überwiegend wahrscheinlicher Leibes- und Lebensgefahren von der beschriebenen Schwere. Auch insoweit ist es ihm zumutbar, seinen Lebensmittelpunkt an einem Ort, wo diese Folgen nicht drohen, zu begründen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, jeder Ort des Heimatlandes sei insoweit ungeeignet und löse bei dem Rückkehrer die gleichen Folgen aus. Die Lebenserfahrung spricht eindeutig gegen eine solche von der Klägerseite auch durch nichts substantiierte Behauptung. Sie hätte zur Konsequenz, dass jeder traumatisierte Mensch nur außerhalb seines Heimatlandes erfolgreich therapiert werden könnte. Dass solches unzutreffend ist, beweist die Tatsache, dass viele öffentliche Einrichtungen und NRO im Kosovo psychotherapeutisch tätig sind und ihnen keinesfalls von vornherein ein Misserfolg zugesprochen werden kann. Im Übrigen leuchtet nicht ein, weshalb einem traumatisierten Ausländer nicht zugemutet werden dürfe, das Schicksal seiner in der Heimat verbliebenen ebenfalls traumatisierten Landsleute zu teilen und die Symptome und Folgen einer Traumatisierung im Heimatland zu überwinden.
Für den evtl. gegen seinen Willen in sein Heimatland zurückgeführten an PTBS und/oder schwerer Depression leidenden Ausländer ist ein Dasein im Heimatland mit den möglicherweise auf ihn zukommenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen bei den - wie hier - im Heimatland gegebenen Behandlungsmöglichkeiten aus Sicht des Senats nicht unzumutbar. Der Senat verkennt nicht die Symptome einer PTBS - mit denen sich diejenigen einer schweren Depression zum großen Teil überschneiden - und ihre Wirkung für den Betroffenen, die sich im allgemeinen wie folgt beschreiben lassen: Unruhe, Konzentrations- und Schlafstörungen, Anspannung, Überempfindlichkeit, Übelkeit, Schreckenserinnerungen, gefühlsmäßiges Wiedererleben des traumatisierenden Ereignisses, Gefahrenvisionen, Angst, Verzweiflung, Hilflosigkeit, emotionale Stumpfheit, Todesgedanken. Diese Symptome sind jedoch regelmäßig durch medikamentöse Behandlung im Zusammenwirken mit begleitender kontrollierender, supportiver Gesprächstherapie auf ein tragfähiges Maß reduzierbar und beherrschbar. Die Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo verweisen auf eine Vielzahl von Basismedikamenten zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Diese sind gegen eine geringfügige Zuzahlung regelmäßig erhältlich oder aus dem Ausland in angemessener Zeit beziehbar. Die Behandlung im öffentlichen Gesundheitswesen des Kosovo, zu dem im weitesten Sinne auch die NRO zählen, ist kostenfrei. Erste Gesprächstermine sind nach den glaubhaften Auskünften des Verbindungsbüros nach ca. einer Woche zu erhalten. Bei diesen Gegebenheiten kann der ausreisepflichtige Ausländer sich auf die Interimszeit bis zur Behandlungsaufnahme im Kosovo einstellen und/oder von seinem Therapeuten in Deutschland medikamentös und mental vorbereitet werden. Der im befriedeten Heimatland gleichwohl von Symptomen einer PTBS oder Depression betroffene Mensch kann zwar als krank bezeichnet werden; er ist jedoch nicht so krank, dass er nicht ein Leben mit einem gesundheitlichen Zustand führen könnte, den er in Deutschland erkennbar erträgt, oder dass er gar lebensunfähig wäre. Die generell mit einer Abschiebung gegen den Willen des Betroffenen verbundenen psychischen Belastungen bei diesem waren dem Gesetzgeber nicht unbekannt und nimmt das Gesetz in Kauf; sie begründen, wenn nicht die Ausreiseverpflichtung ad absurdum geführt werden soll, kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. (...)"

VGH Ba-Wü: Rückkehr für Ashkali unzumutbar
Urteil vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 - (17 S., M6026)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG a. F. an Ashkali aus dem Kosovo. Auch wenn die Entscheidung nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes auf die neue Fassung von § 2 AsylbLG nicht ohne weiteres zu übertragen ist, sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Lage der Ashkali im Kosovo über die konkrete rechtliche Frage hinaus von Interesse.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Kläger haben im streitgegenständlichen Zeitraum 01.07.2000 bis 07.03.2001 einen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der bereits erhaltenen Leistungen.
Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Hilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BSHG, die über die Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger; insbesondere konnte ihnen nicht zugemutet werden, im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in ihr Heimatland zurück zu kehren. (...)
a) Der Bewilligung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG steht zunächst nicht entgegen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (...) den zweiten Asylfolgeantrag der Kläger (...) abgelehnt hat und die hiergegen gerichtete Klage vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen wurde. Denn diese Lage- und Risikoeinschätzung im ausländerrechtlichen Verfahren präjudiziert das Verfahren nach dem AsylbLG nicht. Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen, zu einer eigenständigen Bewertung und Risikoeinschätzung berufen und befugt. (...)
b) Den Klägern war eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar, weil sie als Angehörige der Ashkali mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben gekommen wären. Die zuvor ergangenen ausländerrechtlichen Lageeinschätzungen und die Lageeinschätzung durch das Verwaltungsgericht erweisen sich im Lichte der tatsächlich eingetretenen politischen Entwicklung im Kosovo als unzutreffend. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts geht der Senat davon aus, dass den Klägern konkrete Gefahren für Leib und Leben gedroht hätten, und dass die Verbesserung der Sicherheitssituation, von der das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nur scheinbar oder jedenfalls nur vorübergehend erfolgt war.
aa) Es kann dahin stehen, ob bereits vor den Ereignissen im März 2004 gewichtige Gründe im Sinne einer konkreten Gefahrenlage gegen eine Abschiebung bzw. Rückführung von Ashkali in das Kosovo ersichtlich waren (so z. B. die Einschätzung von Nicolaus von Holtey von Pax Christi, Heidelberg, in seinem Bericht vom 01.04.2004 [6 S., #22938, M5156] oder die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 'Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004['], [ASYLMAGAZIN 6/2004, S. 24] S. 13; vgl. insoweit auch den Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00 -, [ASYLMAGAZIN 3/2001, S. 25,] der sich mit der Lage der Roma befasst), jedenfalls haben die Unruhen im März 2004 bewiesen, dass für Angehörige der Ashkali im Kosovo eine Situation bestand, die als extreme Gefahrenlage bezeichnet werden kann.
bb) Aus den vom Senat herangezogenen Erkenntnisquellen zu den Unruhen im Kosovo im März 2004 folgt, dass Angehörige der Ashkali bei einer vorherigen Rückkehr in das Kosovo in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben geraten wären. Nach diesen Erkenntnisquellen spricht auch viel dafür, dass diese Gefahrenlage fortbesteht. Im Einzelnen:
Nach der 'UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen' vom 30.3.2004 [ASYLMAGAZIN 5/2004, S. 22] haben schwere Unruhen Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Als Folge verzeichnet der UNHCR-Bericht (S. 1):

'20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum, der auch Kirchen und Klöster zum Opfer fielen, und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999.'

Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR seien von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht worden. Vor diesem Hintergrund sei es notwendig, die Position des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo zu überprüfen und zu aktualisieren. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der KPS hätten während der ersten Angriffe den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten können. Den Nato-Truppen sei es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich gewesen, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen hätten mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern gefunden, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht worden seien und von Truppen geschützt hätten werden müssen. Vielerorts seien auch Ashkali betroffen gewesen. In Vucitrn hätten radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren Häuser geplündert und niedergebrannt. Der UNHCR sei der Auffassung, dass Angehörigen aller Minderheiten, vor allem der Volksgruppen, unter anderen auch der Ashkali, weiterhin Schutz in den Asylländern gewährt werden solle. Abschließend fordert der UNHCR, dass Personen, die sich zu einer freiwilligen Rückkehr bereit erklärt hätten, über die Sicherheitslage im Kosovo aufgeklärt werden müssten und dass allen Flüchtlingen, die sich vor den Ereignissen des März 2004 zu einer freiwilligen Rückkehr entschlossen hätten, die Möglichkeit gegeben werden müsse, diese Entscheidung zu revidieren.
Nach dem 'Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004' der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 [ASYLMAGAZIN 6/2004, S. 24] sei das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt. Gewaltsame Übergriffe erschienen unverändert als möglich. Die kosovarische Gesellschaft sei gefährlich instabil und habe auch in Zukunft das Potential für vergleichbare Gewaltausbrüche. Hinsichtlich der Ashkali (a. a. O., S. 13) habe sich bereits im Jahre 2003 angedeutet, dass Verbesserungen der Lage dieser Gruppe nicht dauerhaft gewesen seien, sondern sich die Lage wieder verschlechtere. Die Gesellschaft für bedrohte Völker habe eine latente Pogromstimmung in Teilen der albanischen Gesellschaft u. a. gegen Ashkali feststellen können. Neben dieser unbefriedigenden Sicherheitsproblematik sei auch die fehlende Existenzsicherung unverändert festzustellen und inakzeptabel.
Nach dem Länderbericht Serbien und Montenegro/Kosovo des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom Mai 2004 (Berichtszeitraum Januar bis April 2004) hat sich die Lage der Minderheiten im Kosovo verschlechtert. Nach Angaben von UNMIK seien erneut mehr als 4000 Personen vertrieben worden, darunter auch 390 Roma/Ashkali. Bei den Märzunruhen seien auch die serbisch-sprachigen Roma in Mitleidenschaft gezogen worden; auch sei es zu Übergriffen gegen Ashkali-Gemeinschaften gekommen. (...)
Das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo berichtet unter dem 02.04.2004 zu den Ereignissen zwischen dem 16. und 19.03.2004, dass an den mehr als 30 Gewaltausbrüchen mehr als 50 000 Personen teilgenommen hätten. In der Stadt Vushtrri seien mehr als 50 Häuser von im Jahre 2003 zurück gekehrten Ashkali zerstört oder beschädigt worden. Zu Übergriffen auf Ashkali sei es aber auch an anderen Orten gekommen. UNMIK-ORC habe deshalb alle zwangsweisen Rückführungen von Minderheitenangehörigen bis auf weiteres ausgesetzt. Abschließend stellt der Bericht fest: 'Nach ganz überwiegender Ansicht internationaler Beobachter handelte es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen.'
Nicolas von Holtey (Pax Christi, Heidelberg) schildert in seinem Bericht vom 01.04.2004 [6 S., #22938, M5156] die Vorkommnisse in Vucitrn/Vushtrri als rassistisch motivierte Aktion, als Pogrom. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägyptern seien auch Personen gewesen, die unter Unterstützung des UNHCR in als sicher geltende Orte zurückgekehrt seien, darunter - nach v. Holtey - auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Im Kosovo könnten die Ashkali nach deren Angaben nicht bleiben, zu tief sitze das Trauma von ständiger Missachtung und von zwei gewaltsamen Vertreibungen und Enteignungen in fünf Jahren. Die betroffenen Ashkali hätten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen erlitten, sondern ihnen habe nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung gedroht. In der aufgeheizten Situation hätten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden müssen. Bei den Ausschreitungen habe selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern können. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gegeben habe, erscheine in dem Zusammenhang eher zufällig.
cc) Bei zusammenfassender Würdigung der vorerwähnten Auskünfte, Berichte und Stellungnahmen besteht für den Senat kein Zweifel am Ausmaß und der Intensität der geschilderten Übergriffe gegenüber Angehörigen der Ashkali im Zeitraum März 2004. Ausgehend von diesen Ereignissen konnte den Klägern im maßgeblichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zugemutet werden.
c) Aus den soeben dargestellten Gründen hätten auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden dürfen, weil jedenfalls humanitäre Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG einer Abschiebung entgegengestanden hätten (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00). (...)"
Einsender: RA Stumm-Szelenczy, Biberach

AA: Registrierung von aus Deutschland abgeschobenen Personen
Auswärtiges Amt, Schreiben vom 16.2.2005 an den Arbeitskreis Flüchtlingshilfe Nordhorn (2 S., #30483, M6335)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Auswärtige Amt antwortet mit dem nachfolgend auszugsweise dokumentierten Schreiben auf eine Anfrage des Arbeitskreises Flüchtlingshilfe Nordhorn, der sich für eine aus Deutschland abgeschobene Familie einsetzt. Nach Informationen des AK Flüchtlingshilfe wird der Familie, die der Minderheit der Roma angehört, die Registrierung am Geburtsort der Mutter verweigert. Dadurch hat sie auch keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, die mehrere Familienangehörige dringend benötigen. Der AK Flüchtlingshilfe weist darauf hin, dass entgegen der Darstellung des AA die Registrierung der Betroffenen seit vier Monaten verweigert wird (Stand Mitte März), obwohl den Behörden vor Ort die Passersatzpapiere aus dem Rückübernahmeverfahren nachweislich vorliegen. Zu Problemen bei der Registrierung von Roma vgl. u. a. den Lagebericht des AA zu Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24.2.2004 (69 S., A0056, siehe Hinweis) sowie die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1.3.2004 (#20601), von UNHCR vom 10.9.2004 (#25920) sowie der IDP Interagency Working Group vom Oktober 2004 (#29052).

Aus dem Dokument:
"(...) Eine Registrierung aus Deutschland im Rahmen des Deutsch-jugoslawischen Rückübernahmeabkommens vom 16.09.2002 zurückgeführter serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger an ihren Herkunftsorten ist unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit problemlos möglich. Sie erfolgt jedoch nicht automatisch von Amts wegen, sondern muss von den Betreffenden selbst unter Vorlage der erforderlichen Dokumente (z. B. Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) beantragt werden. Da diese - soweit nicht ohnehin vorhanden - im Regelfall bereits im Rahmen des Rückübernahmeverfahrens beschafft werden, dürfte die Erfüllung dieser Voraussetzung üblicherweise keine Probleme bereiten. Sofern Dokumente nach der Rückführung im Ausnahmefall neu beschafft werden müssen, kann das Registrierungsverfahren - je nach Engagement des Betroffenen selbst und Effizienz der beteiligten Behörden - mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass Ausreisepflichtige die Möglichkeit haben, noch vor ihrer Ausreise die erforderlichen Unterlagen direkt oder über Bevollmächtigte vor Ort zu beschaffen bzw. Vorbereitungen für eine reibungslose Durchführung des Registrierungsverfahrens zu treffen. Leider nutzt die Mehrzahl der Betroffenen diese Möglichkeit nicht, sondern ist im Gegenteil bestrebt, zum Zweck einer Verlängerung des Aufenthalts im Bundesgebiet die Beschaffung von Dokumenten nicht zu unterstützen.
Eine Registrierung an einem anderen als dem Herkunftsort des Rückkehrers ist zwar auf Grund der auch in Serbien und Montenegro grundsätzlich garantierten Niederlassungsfreiheit möglich. In der Praxis ist jedoch mit hinhaltendem Widerstand der zuständigen Behörden zu rechnen, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. (...)"
Einsenderin: Heidemarie Kunert, AK Flüchtlingshilfe Nordhorn

Rechtsprechung:
VG Schleswig: Keine Gefahr der unmittelbaren oder mittelbaren politischen Verfolgung von Roma in Serbien und Montenegro ohne Kosovo; keine extreme allgemeine Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG (Bestätigung der st. Rspr.).
Beschluss vom 6.12.2004 - 7 B 166/04 - (6 S., M5972)
VG Saarland: Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eines Schwerbehinderten aus dem Kosovo wegen zwingender Gründe gem. § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG ausgeschlossen (ausführlich zitiert unter Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 24.11.2004 - 10 K 442/02.A - (14 S., M5998)

Länderbericht:
OSZE: Kosovo: Berichte zur Situation in den einzelnen Kommunen, u. a. zu ethnischer und religiöser Zusammensetzung der Bevölkerung, Präsenz von NGOs, Sozialeinrichtungen und Gesundheit (engl.).
Berichte vom 25.2.2005: "Municipal profiles" (##29410-29456)

Sierre Leone

Rechtsprechung:
VG Minden: Genitalverstümmelung an Frauen ist außer bei den Krio unter allen Ethnien weit verbreitet; sie ist in Sierra Leone dem Staat zuzurechnen (ausführlich zitiert unter Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 16.11.2004 - 10 K 3424/03.A - (9 S., M6131)

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Simbabwe

Länderberichte:
Human Rights Watch: Bericht zu Maßnahmen gegen die Opposition und gegen unabhängige Medien im Vorfeld der Wahlen am 31.3.2005.
Bericht vom 21.3.2005: "Not a Level Playing Field: Zimbabwe's Parliamentary Elections in 2005" (#30411)
Institute for War and Peace Reporting: Laut Medienberichten und Opposition wird besonders in ländlichen Gebieten Mais nur noch an Mitglieder der Regierungspartei ZANU-PF verkauft; nach Schätzungen internationaler Organisationen werden in den nächsten Monaten fünf der 11,5 Millionen Einwohner von Nahrungsmittelhilfe abhängig sein, weil die Maisernte aufgrund der Landreform und wegen Dürre weitgehend ausgefallen ist.
Bericht vom 18.3.2005 "Food Crisis Deepens" (#30334)

Sri Lanka

Länderbericht:
Human Rights Watch: Politischer Anführer der Tamil Tigers (LTTE) sowie fünf seiner Begleiter in Hinterhalt getötet; Beobachter vermuten Anhänger des abtrünnigen Kommandanten Karuna hinter dem Angriff (engl.).
Bericht vom 11.2.2005: "Killings Highlight Weaknesses in Ceasefire" (#28927)

Somalia

Länderbericht:
Amnesty international: Hintergrundbericht zum Zusammenbruch der staatlichen Institutionen in den Jahren 1991 bis 2004; Forderungen an die Übergangsregierung (engl.).
Bericht vom 17.3.2005: "Urgent need for effective human rights protection under the new transitional government" (#30255)

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Sudan

Länderberichte:
ReliefWeb: Westdarfur: Humanitäres Personal der UNO und alle Hilfsorganisationen ziehen sich in die Provinzhauptstadt El-Geneina zurück, nachdem arabische Milizen mit Angriffen auf alle Ausländer und UN-Konvois in der Region gedroht hatten (engl.).
Bericht vom 16.3.2005: "UN, agencies withdraw under threats in Sudan (Reuters)" (#30211)
Amnesty international: Mindestens 17 Angehörige der Volksgruppe der Beja, die nach den Demonstrationen in Port Sudan Ende Januar verhaftet worden waren, befinden sich weiterhin ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft; 199 Festgenommene sollen zwischenzeitlich freigelassen worden sein; bei der Demonstration am 29. Januar wurden mindestens 20 Menschen durch Sicherheitskräfte getötet.
Urgent action 27/05-1 vom 8.3.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom 2.2.2005 (#29937)

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Syrien

Rechtsprechung:
VG Stade: § 51 Abs. 1 AuslG wegen regimekritischer, prokurdischer Veröffentlichung im Internet; für Gefährdung wegen Veröffentlichungen im Internet gilt hinsichtlich Syrien der gleiche Maßstab wie für exilpolitische Betätigung.
Urteil vom 3.11.2004 - 6 A 1388/03 - (6 S., M5948)

Länderberichte:
Amnesty international: Zwei Studenten zu je drei Jahren Haft verurteilt; sie hatten im April letzten Jahres an einem Sitzstreik aus Protest gegen die Abschaffung der staatlichen Einstellungsgarantie für Absolventen der Ingenieursstudiengänge teilgenommen.
Urgent action 155/04-4 vom 11.3.2005 mit weiteren Informationen zu ua's von April bis Oktober 2004 (#30032)
Amnesty international: Zur Situation der Kurden ein Jahr nach den Zusammenstößen in Kamischli; u. a. zu Verhaftungen, Folter und unfairen Gerichtsverfahren gegen Kurden (engl.).
Bericht vom 10.3.2005: "Kurds in the Syrian Arab Republic one year after the March 2004 events" (#29999)
Auswärtiges Amt: Auseinandersetzungen in Latakia zwischen Sicherheitskräften und Anhängern Rifaat Al-Assads im November 1999; Gefährdung von Mitgliedern der Spezialeinheit Rifaat Al-Assads.
Stellungnahme vom 25.1.2005 an VG Schleswig - 11 A 53/01 - (3 S., A0148, siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Verfolgungsmaßnahmen gegen Familienangehörige eines führenden Mitglieds der Moslembruderschaft nicht auszuschließen; vor einem Scheich geschlossene Ehen müssen bei den Behörden registriert werden.
Stellungnahme vom 10.11.2004 an VG Chemnitz - A 1 K 31362/00 - (4 S., A0151, siehe Hinweis)

Tansania

Länderbericht:
USCRI - US Committee for Refugees and Immigrants: Abschiebung von zwei Familien aus Tansania nach Burundi, obwohl die tansanischen Behörden UNHCR zugesichert hatten, dass sie den Flüchtlingsstatus erhalten sollten (engl).
Bericht vom 4.2.2005: "Contrary to International Law, Tanzania Continues Forcible Returns of Burundian Refugees" (#30608)

Togo

Rechtsprechung:
VG Minden: § 53 Abs. 6 AuslG für junge Angehörige der Kotokoli wegen drohender Genitalverstümmelung.
Urteil vom 27.10.2004 - 10 K 3670/02.A - (10 S., M6055)

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Tunesien

Länderbericht:
Amnesty international: Vorgehen gegen Demonstranten und Menschenrechtsaktivisten im Vorfeld des Weltgipfels zur Informationsgesellschaft (WSIS); Verhaftungen und Übergriffe in Tunis und Sfax bei Protesten gegen die Teilnahme des israelischen Premiers Scharon an dem Gipfel (engl.).
Bericht vom 8.3.2005: "Preparing for the World Summit on Information Society starts with violence and arrests of human rights defenders and peaceful demonstrators" (#29843)

Türkei

OVG Saarland: Keine durchgreifende Verbesserung der Menschenrechtslage
Urteil vom 1.12.2004 - 2 R 23/03 - (25 S., M5993)

"(...) Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts (...) ist dahingehend abzuändern, dass die Klage gegen den Bescheid der Beklagten (...) abgewiesen wird. Zu Recht hat die Beklagte in diesem Bescheid festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Hieran ist auch aus heutiger Sicht festzuhalten. (...)
1. Ein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens setzt nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG voraus, dass der Asylbewerber die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifensgrundes nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG schlüssig darlegt, dass er im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Wiederaufgreifensgrund im früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen und dass er den Antrag gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten ab Kenntniserlangung von dem Wiederaufgreifensgrund gestellt hat.
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beigeladenen betreffend seine Teilnahme an der am 18.7.1996 erfolgten Besetzung des Verlagsgebäudes in Neu-Isenburg, in dem verschiedene türkischsprachige Zeitungen und Zeitschriften verlegt werden. (...) Wenngleich der Beigeladene seine Teilnahme an der Aktion bereits im Rahmen des damaligen Zulassungsverfahrens angezeigt hatte, konnte sie dort aus Rechtsgründen nicht berücksichtigt werden, da das Vorliegen neuer Tatsachen in Gestalt zwischenzeitlicher exilpolitischer Betätigungen für die Frage, ob die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes gemäß § 78 Abs. 2 AsylVfG erfüllt sind, nicht relevant ist. Bei Konstellationen dieser Art steht dem Asylbewerber die Möglichkeit offen, nach Abschluss des Berufungszulassungsverfahrens einen Folgeantrag zu stellen und diesen damit zu begründen, dass sich die Sach- und Rechtslage in Folge seiner exilpolitischen Aktivität nachträglich zu seinen Gunsten geändert habe; aus verfassungsrechtlichen Gründen sind die verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG dabei dahingehend auszulegen, dass die Dreimonatsfrist des Absatz 3 erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Zulassung der Berufung im Erstverfahren ablehnenden Beschlusses zu laufen beginnt.6 Dieser Beschluss ist dem Beigeladenen nach Aktenlage am 6.5.1998 zugestellt worden, weswegen sein Folgeantrag vom 5.8.1998 fristwahrend gestellt wurde. (...)
Exilpolitische Aktivitäten eines türkischen Staatsangehörigen begründen die Gefahr politischer Verfolgung nach allgemeiner Auffassung, wenn dieser sich in exponierter Weise prokurdisch und damit gegen die Türkei betätigt, wobei Exponiertheit - Öffentlichkeitswirksamkeit vorausgesetzt - hinsichtlich der nach außen auftretenden Organisatoren regimekritischer Aktivitäten und der sich eindeutig regimekritisch äußernden Wortführer in der Regel zu bejahen ist.
Exilpolitisch tätige Kurden können nach der Rechtsprechung des Gerichts im Einzelfall aber auch ohne Innehabung einer herausragenden Funktion oder eines augenfälligen Inerscheinungtretens ihrer Betätigung innerhalb kurdischer Gruppen aufgrund besonderer Umstände - etwa leichter Identifizierbarkeit als prokurdischer Aktivist bei Gelegenheit einer öffentlichkeitswirksamen oder in der Zeitung abgebildeten Veranstaltung - der Gefahr unterliegen, von dem in der Bundesrepublik operierenden türkischen Geheimdienst erfasst und dann bei Rückkehr in die Türkei verfolgt zu werden.7 (...)
2. Zu Recht hat die Beklagte in ihrem Bescheid (...) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt. Die Teilnahme des Beigeladenen an der Besetzung des Verlagsgebäudes ist als exponiertes exilpolitisches Tätigwerden im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Gerichts zu würdigen. (...)
3. Die aus dem damaligen Verhalten des Beigeladenen resultierende Gefahr politischer Verfolgung in der Türkei besteht nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trotz der zwischenzeitlichen Bemühungen der derzeitigen türkischen Regierung um eine Verbesserung der Menschenrechtslage fort.
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass das durch die konkret in Rede stehende Aktivität des Beigeladenen bedingte Interesse des türkischen Staates an den damaligen Aktivisten infolge Zeitablaufs entfallen wäre. Von Relevanz ist in diesem Zusammenhang, dass die Partei des Beigeladenen, die DHKP-C, die für die Besetzung des Verlagsgebäudes verantwortlich war, in der Türkei seit Jahren massiven staatlichen Repressionen ausgesetzt ist. (...)
Die in jüngster Zeit in Gang gesetzten Reformbestrebungen der türkischen Regierung haben bislang keine grundlegende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der Menschenrechtslage, in der Türkei zu bewirken vermocht. (...)
Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage gibt es derzeit keine Grundlage für die Annahme, der Beigeladene sei im Falle seiner Rückkehr rechtserheblich weniger als zur Zeit des Bescheiderlasses gefährdet. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Neigung zur Anwendung von Folter in der Praxis der türkischen Sicherheitskräfte tief verwurzelt ist und dass aufgrund der neuen Gesetze gegen die Anwendung von Folter noch keine plötzliche umfassende Verbesserung eingetreten ist. Der notwendige Umsetzungsprozess ist bislang eher zögerlich in Gang gekommen; eine schnelle weitere Entwicklung weg von der Folter ist in Anbetracht der gesellschaftlichen Gegebenheiten - insbesondere der Rolle und des Selbstverständnisses der Militärs und der türkischen Sicherheitskräfte - nicht absehbar. (...)"

6 Marx, a. a. O. [AsylVfG, Kommentar, 5. Auflage 2003], § 71 Rdnr. 43 ff, 53
7 OVG Saarlouis, Beschluss vom 1.7.1995 - 9 Q 27/95 -

Einsender: RA Dahm, Saarbrücken


VG Düsseldorf: Keine ambulante Behandlung mit Grüner Karte; § 53 Abs. 6 AuslG bei Diabetes mellitus
Urteil vom 5.11.2004 - 20 K 7882/03.A - (16 S., M6136)

"(...) Die Klägerin zu 2) hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegt. (...)
Im allgemeinen kann nach gefestigter Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. Urteil vom 12. März 2003 - 8 A 3189/01.A - [12 S., M5077] und Beschluss vom 4. August 2003 - 8 A 2698/02.A -) eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen einer bei Rückkehr in die Türkei notwendig werdenden medizinischen Behandlung allerdings nicht angenommen werden. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor privater Gesundheitseinrichtungen wenn auch nicht auf hohem Niveau grundsätzlich sichergestellt. Wenn ein Asylbewerber jedoch substantiiert geltend macht, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei schwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen, die auf unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, ist eine auf den Einzelfall bezogene detaillierte Sachverhaltsaufklärung erforderlich, die über die zur medizinischen Versorgung in der Türkei allgemein vorliegenden Erkenntnisse hinausgeht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 - 8 A 3189/01.A -).
=-1 Nach den vorliegenden Auskünften zur tatsächlichen Erreichbarkeit der medizinischen Versorgung in der Türkei und nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist davon auszugehen, dass die 'Yesil Kart' (Grüne Karte) grundsätzlich eine kostenlose Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitssystems ermöglicht. Bis zu ihrer Ausstellung ist die sofortige Behandlung akut erkrankter Personen sichergestellt; außerdem kann die 'Stiftung für Sozialhilfe' eintreten, wenn eine Behandlung an fehlenden finanziellen Möglichkeiten zu scheitern droht. Im Einzelfall besteht allerdings die Möglichkeit, dass ein Patient insbesondere auf Grund von Willkür einer zuständigen Stelle die notwendige Behandlung nicht erreicht. Die abstrakte Möglichkeit reicht aber für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Sinne der dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze nicht aus (vgl. Urteil der Kammer vom 8. Oktober 2003 - 20 K 2572/02.A -).
Etwas anderes kann in Einzelfällen gelten, wenn substantiiert vorgetragen ist, dass weder mit Hilfe der Grünen Karte noch unter Rückgriff auf andere denkbare Hilfen die medizinisch erforderliche Behandlung erreicht werden kann (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - [ASYLMAGAZIN 9/2002, S. 34, Leitsätze] S. 109 ff und Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 15 A 3306/01.A -).
So liegt es hier: Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass im Fall der Klägerin zu 2) aufgrund ihrer finanziellen und persönlichen Situation die erforderliche Behandlung ihrer Diabetes Erkrankung nicht mit der gebotenen Sicherheit gewährleistet ist. Vielmehr besitzen die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht und überwiegen deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen.
Nach den glaubhaften und schlüssigen Darlegungen der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage, die durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen ihre Bestätigung fanden, muss die Klägerin zu 2) zumindest zweimal täglich den Blutzucker messen. (...) Derzeit zweimal täglich - in naher Zukunft voraussichtlich sogar dreimal täglich - muss sich die Klägerin zu 2) in Abhängigkeit von den Messwerten eine Insulinspritze setzen. (...)
Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens von L1 geht das Gericht allerdings davon aus, dass grundsätzlich die Behandlung der Klägerin zu 2) wegen ihrer Erkrankung möglich ist. Denn gerade in den Großstädten gibt es entsprechende Fachärzte, Fachkliniken und Gesundheitszentren, in denen Diabetes fachgerecht behandelt werden kann. Auch sind die erforderlichen Medikamente überall in der Türkei erhältlich. Allerdings benötigt ein an Diabetes mellitus Typ 1 erkranktes Kind monatlich mindestens 300 Mio. TKL für die notwendigen Behandlungen und Kontrollen. Umgerechnet sind dies ca. 180 EUR. Dies entspricht in etwa dem Monatslohn eines einfachen Arbeiters in der Türkei, dessen Lohn (...) zwischen 200 und 350 Mio. TKL beträgt. Die türkische Ärztevereinigung - Ärztekammer Diyarbakir - beziffert in ihrem von den Klägerinnen vorgelegten Schreiben vom 28. Oktober 2004 allein die Kosten für eine zweimal tägliche Insulindosis sogar auf bis zu 6 Mio. TKL. Die Yesil Kart deckt nur die Kosten für stationäre Behandlung ab. Nach Auskunft des Sachverständigen … werden die Kosten der ambulanten Behandlung von Zuckerkranken nicht von der 'Grünen Karte' erfasst. Der gegenteiligen Auffassung des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft in Ankara, …, wonach sowohl die ambulante als auch die stationäre Behandlung des Diabetes mellitus einschließlich der Arzneimittelkosten von der 'Grünen Karte' abgedeckt seien, vermag das Gericht nicht zu folgen. Sie steht weder mit dem der Kammer in Rohübersetzung vorliegenden Gesetzeswortlaut des Gesetzes Nr. 3816 über die Übernahme der Behandlungskosten von mittellosen Staatsangehörigen durch Ausstellung der Grünen Karte, noch mit den Einschätzungen anderer Stellen in Einklang. Hiernach ist z. B. die weitere medikamentöse Behandlung nach einem stationären Krankenhausaufenthalt nicht von der Yesil Kart abgedeckt (vgl. AA, Auskunft vom 19. Oktober 1999 an VG Mainz; vgl. ferner Stellungnahme des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft vom 8.11.1999, wonach die Yesil Kart nicht die ambulante Behandlung von chronischen Krankheiten erfasst und die Behandlung eines Patienten wegen Diabetes mellitus, falls er keine staatliche oder private Krankenversicherung besitzt, nur auf eigene Kosten weitergeführt werden kann; vgl. schließlich auch Bundesamt, Türkei, Medizinische Versorgung (Stand: Dezember 1999), S. 7: Die Bezahlung von Medikamenten bei ambulanter ärztlicher Behandlung ist durch das Gesetz Nr. 3816 nicht vorgesehen).
Auch nach Auskunft der Ärztekammer Diyarbakir vom 28. Oktober 2004 werden von der Yesil Kart nur die Kosten für die stationäre Behandlung übernommen. Allerdings können die Kosten für die ambulante Behandlung von Zuckerkranken durch die Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität übernommen werden. Dafür bedarf es jedes mal eines Antrags sowie eines durch einen Gesundheitsausschuss ausgefertigten ärztlichen Attests. Nach dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten (...) liegt die Gewährung der Unterstützung im Ermessen des lokalen Regierungsvertreters (Gouverneur oder Landrat), erfolgt aber nicht kontinuierlich und bietet deshalb einem Diabetiker keine Sicherheit. Im Rahmen dieser Hilfegewährung werden neben dem erforderlichen Insulin und den notwendigen Diabetes-Medikamenten auch die Kosten der häuslichen Blutzuckermessungen, also die Kosten des Glukometer, der Sticks und der Teststreifen überwiegend für die Yesil Kart-Inhaber übernommen, wobei ein Teil der Teststreifen offenbar selbst finanziert werden muss. Ob die Kosten für ambulante Diagnose und Behandlung ab dem Jahre 2005 von der Yesil Kart tatsächlich umfasst sein werden, wie das türkische Gesundheitsministerium gegenüber der Türkischen Ärztevereinigung in Aussicht gestellt haben soll, erscheint angesichts des offenbar nicht abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens äußerst ungewiss.
Der Sachverständige … zitiert in seinem Gutachten den Vorsitzenden der Diabetes-Stiftung in der Türkei wie folgt:

'Obwohl die Insulinbehandlung für Diabetiker lebensnotwendig ist, genießen die Kranken und Jugendlichen, die nicht [bei] einer Sozialversicherungsanstalt versichert sind, keinen staatlichen Schutz. Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen führt fehlende Kaufkraft für Insulin und/oder dessen nicht bedarfsgerechte, zu niedrige Dosierung aus wirtschaftlichen Gründen zu dramatischen Folgen wie Koma, frühem Tod oder Organschädigungen. In der Türkei gibt es immer noch Kinder, die ihr Insulin in den Apotheken auf Raten kaufen. Falls diese Kinder nicht behandelt werden, so müssen sie in kürzester Zeit sterben. Aus diesem Grunde muss dieses Problem dringend gelöst werden.'

Bei dieser Ausgangslage besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr in die Türkei wegen ihres Diabetes mellitus einer erheblichen Gesundheitsgefahr ausgesetzt ist. (...)"

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Grundsätzlich keine Gefährdung allein wegen Mitgliedschaft in HADEP.
Beschluss vom 21.12.2004 - 2 Q 45/04 - (5 S., M5988)
OVG Saarland: Keine Flüchtlingsanerkennung wegen Wehrdienstverweigerung oder wegen Ausbürgerung infolge der Nichtableistung des Militärdienstes.
Urteil vom 1.12.2004 - 2 R 15/03 - (20 S., M6257)
VGH Ba-Wü: "1. Kurden steht derzeit und auf absehbare Zukunft eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).
2. In die Türkei zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit sind hinreichend sicher davor, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung). Dies gilt insbesondere auch im Anwendungsbereich des Amnestiegesetzes Nr. 4616." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 25.11.2004 - A 12 S 1189/04 - (37 S., M6087)
VG Regensburg: Weiterhin mittelbare Gruppenverfolgung von Yeziden; keine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei, da auch hier Verfolgungshandlungen drohen und die wirtschaftliche Existenz nicht gewährleistet ist.
Urteil vom 22.12.2004 - RO 1 K 04.30483 - (15 S., M6262)
VG Sigmaringen: § 53 Abs. 6 AuslG für allein stehende Minderjährige (vgl. zur selben Entscheidung Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 15.11.2004 - A 8 K 12319/02 - (13 S., M6036)
VG Sigmaringen: § 53 Abs. 6 AuslG wegen psychischer Erkrankung in Folge des Erdbebens von 1999.
Urteil vom 15.11.2004 - A 8 K 12314/02 - (10 S., M6035)
VG Kassel: Hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung für politisch nicht besonders hervorgetretene Kurden infolge der Verbesserungen der Menschenrechtslage; keine Behandlungsmöglichkeit für Personen mit schwerem Angsttrauma und Suizidgefahr (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 4.11.2004 - 6 E 339/03.A - (13 S., M6028)

Länderberichte:
Amnesty international: Kritik am neuen Strafgesetzbuch, das am 1.4.2005 in Kraft treten soll; einige Paragraphen, die in der Vergangenheit zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit eingesetzt wurden, tauchen an anderen Stellen im neuen StGB wieder auf, zusätzlich sollen künftig "Aktionen gegen das fundamentale nationale Interesse" strafbar sein (engl.).
Bericht vom 23.3.2005: "Concerns about new Penal Code should be addressed" (#30535)
Reporters Sans Frontières: Die österreichische Journalistin der Jungen Welt Sandra Bakutz wurde bei ihrer Einreise in die Türkei verhaftet; sie wollte am Prozess gegen Mitglieder der DHKP-C teilnehmen; ihr droht eine Anklage nach § 168 türkStGB wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation (engl.).
Bericht vom 3.3.2005: "Sandra Bakutz faces up to 15 years in prison" (#29619)
Serafettin Kaya: Drohender "Ehrenmord" durch Familienmitglieder sehr unwahrscheinlich, wenn die betroffene Frau Opfer einer Vergewaltigung geworden ist; Aufbau einer selbstständigen Existenz für allein stehende Analphabetin schwierig; zu Frauenhäusern.
Stellungnahme vom 20.2.2005 an VG Schleswig - 2 A 167/04 - (9 S., #30619, M6231)
Helmut Oberdiek: Zur DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei - Front); Repressalien gegen Mitglieder; Überwachung ehemaliger politischer Gefangener.
Stellungnahme vom 14.2.2005 an VG Dresden - A 4 K 30475/04 - (23 S., #30622, M6190)
Serafettin Kaya: Situation in den kurdischen Gebieten seit Beendigung des Waffenstillstands der PKK/KONGRA GEL am 1.6.2004; Situation von Kurden im Westen des Landes; Amnestieregelungen; weiterhin systematische Anwendung von Folter in Polizeigewahrsam; Behandlung von Rückkehrern; Überwachung exilpolitischer Aktivitäten nicht mehr so intensiv wie vor dem Jahr 2000; Sanktionen bei Verwendung der kurdischen Sprache.
Stellungnahme vom 25.10.2004 an OVG NRW (13 S., #30618, M5950)

Usbekistan

Länderbericht:
Amnesty international: Der Imam Mannopdschon Rachmatullajew, der im Juli 2004 aus Russland verschleppt worden war, wurde von einem Gericht in Andischan in einem unfairen Verfahren zu 16 Jahren Haft verurteilt.
Urgent action 352/02-2 vom 21.3.2005 mit weiteren Informationen zu ua's vom 4.12.2002 und 21.7.2004 (#30549)
Amnesty international: Rahima Achmadalijewa, Ehefrau des regierungskritischen Imams Ruhiddin Fahruddinow, wird ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten; sie wurde seit der Flucht ihres Mannes im Jahr 1998 immer wieder verhaftet und verurteilt, vermutlich weil sie sich weigert, den Aufenthaltsort ihres Ehemanns zu nennen.
Urgent action 66/05 vom 16.3.2005 (#30246)

Vietnam

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht Februar 2005.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in der Sozialistischen Republik Vietnam vom 12.2.2005 (15 S., A0161, siehe Hinweis)


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