VG Regensburg: Zum Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung
Urteil vom 30.11.2004 - RO 2 K 04.30415 - (32 S., M6225)
"(...) Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als
Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
für sie nicht mehr vorliegen. (...)
Der erfolgte Teilwiderruf des anerkennenden Bescheids (...) konnte aber deshalb
erfolgen, weil die Voraussetzungen der Ausschlussvorschrift des § 51 Abs. 3
AuslG gegeben sind. Diese Vorschrift ist auch nach schon erfolgter Asylanerkennung
anwendbar und berechtigt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 73 AsylVfG
zum Widerruf (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.12.2003, Az. 8 A
3766/03.A [5 S., M4790]). (...)
§ 51 Abs. 1 AuslG findet u. a. auch dann keine Anwendung, wenn
aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer
sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen
der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Mit § 51 Abs. 3 Satz 2
AuslG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Resolutionen 1269 (1999) und 1373
(2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen (vgl. BT-Drucksache
14/7386, Seite 57). In der Resolution 1373 (2001) vom 28.09.2001 bringt
der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Bedeutung des Vorgehens gegen
den Terrorismus zum Ausdruck. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass die Handlungen,
Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen
der Vereinten Nationen stehen und dass die wissentliche Finanzierung und Planung
terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch
zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen (Nr. 5 der
Resolution 1373 <2001>). Die Staaten sollen gegen alles vorgehen bzw.
alles unterlassen, was den Terrorismus in irgendeiner Weise unterstützen könnte.
Insbesondere sollen sie diejenigen, die terroristische Handlungen finanzieren,
planen, erleichtern oder begehen, daran hindern, ihr Hoheitsgebiet für diese
Zwecke zu nutzen (Nr. 2 d Resolution 1373 <2001>). In einer
weiteren Entschließung (Resolution 1377 <2001> vom 12.11.2001) hat der
Sicherheitsrat weiter betont, dass die Finanzierung, Planung und Vorbereitung
sowie jegliche andere Form der Unterstützung von Akten des Internationalen Terrorismus
ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten
Nationen stehen. Weiter werden alle Staaten aufgefordert, dringend Schritte
zur vollinhaltlichen Durchführung der Resolution 1373 (2001) zu unternehmen
und es wird die Verpflichtung der Staaten unterstrichen, Terroristen und denjenigen,
die den Terrorismus unterstützen, jegliche finanzielle und sonstige Unterstützung
und jede Zuflucht zu verweigern. Die anzunehmende Funktion des Klägers als Kontaktmann
zwischen terroristischen Zellen und als Ansprechpartner für Beschaffungen ist
eine Tätigkeit, die geeignet ist, den Terrorismus zu fördern, und deshalb eine
Handlung, die den Zielen und den Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderläuft.
Für diese Auslegung spricht auch der Wortlaut der – in Deutschland noch
nicht umgesetzten – Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über
Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen
Schutz benötigen. Auch dort wird in Artikel 12 Abs. 3 festgestellt,
dass der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling auch bei Personen erfolgt,
die zu Handlungen, die den Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen,
anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
Dass vorbereitende Unterstützungshandlungen nicht ausreichend seien, ergibt
sich entgegen der Auffassung des Klägervertreters auch nicht aus den zitierten
Auslegungsrichtlinien des Hochkommissars der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge
(UNHCR) vom 4.9.2003. Zum einen ist bereits festzustellen, dass die Wortgleichheit
von § 51 Abs. 3 Satz 2 mit Art. 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention
(GK) nicht dazu führt, dass dieser ebenso wie diese auszulegen ist und dass
der UNHCR eine verbindliche Auslegung des deutschen Gesetzes vornehmen kann.
Es wird in § 51 Abs. 3 AuslG gerade nicht auf Art. 1 F der
Genfer Flüchtlingskonvention verwiesen, was ausreichend wäre, wenn der deutsche
Gesetzgeber eine identische Regelung gewollt hätte. Entgegen dem Vorschlag des
UNHCR wurde Art. 1 F GK auch gerade nicht so in das deutsche Ausländergesetz
eingeführt wie das der UNHCR empfohlen hat (vgl. Stellungnahme zum Terrorismusbekämpfungsgesetz
vom 20.08.2004, veröffentlicht unter http://www.unhcr.de/print.php?aid=1072).
Auch in der Gesetzesbegründung zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG wird
nur auf die Berücksichtigung des Rechtsgedankens des Art. 1 F GK abgestellt.
Im Übrigen hat der UNHCR selbst bei der direkten Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention
nicht die Befugnis, den Vertragsstaaten die Auslegung verbindlich vorzugeben,
sondern nach Art. II des zur Genfer Flüchtlingskonvention verfassten Protokolls
vom 31.1.1967 (BGBl 1968 II S. 1294) verpflichten sich die Mitgliedstaaten
nur zur Zusammenarbeit mit ihm bei der Ausübung seiner Befugnisse, insbesondere
zur Erleichterung seiner Aufgabe, die Anwendung des Protokolls zu überwachen.
Weiter ist in den Auslegungsrichtlinien des UNHCR vom 4.9.2003 keineswegs vorgegeben,
dass die Ausschlussklausel des Art. 1 F GK nur greift bei extremen
Umständen im Fall von Handlungen, die einen Angriff auf Grundlagen der Koexistenz
der Internationalen Staatengemeinschaft darstellen und nur bei persönlicher
Verantwortung für ein entsprechendes Verbrechen. Diese vom Klägervertreter aus
Absatz 17 zitierte Erklärung wird relativiert durch Absatz 26, in
dem ausdrücklich festgestellt wird, dass Handlungen, die üblicherweise als terroristisch
angesehen werden, unter die Ausschlussklausel fallen. Nach Absatz 26 wird
als ausreichender Anlass für die Prüfung der Ausschlussklausel schon angesehen,
dass der Betroffene auf einer nationalen Liste verdächtiger Terroristen oder
von Personen, die mit einer bestimmten terroristischen Vereinigung in Verbindung
gebracht werden, steht, was beim Kläger unwidersprochen der Fall ist. Die in
diesem Fall gestellte weitere Forderung, die Rolle und Stellung der betreffenden
Person in der Organisation und ihre eigenen Aktivitäten zu prüfen, ist im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren erfüllt worden. Weiter wird in Absatz 24 die Durchführung einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Frage, ob die Ausschlussklauseln anzuwenden
sind, besonders betont. Diesem Gebot hat der deutsche Gesetzgeber schon dadurch
genügt, dass er lediglich den Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG ausgeschlossen
hat, einen solchen nach § 53 AuslG dagegen ausdrücklich unberührt gelassen
hat. Damit ist klargestellt, dass insbesondere in den Fällen drohender Folter
(§ 53 Abs. 1 AuslG) oder wegen drohender Menschenrechtsverletzungen
von staatlicher Seite (§ 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Europäischer
Menschenrechtskonvention), in denen das Absehen von der Abschiebung nicht im
Ermessen der Behörde steht, sondern ein striktes Verbot vorgesehen ist, der
Betroffene trotz Bejahung der Ausschlussklausel nicht in das Heimatland abgeschoben
werden kann.
Ausdrücklicher Zweck der Regelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG
ist nach der Gesetzesbegründung nicht die Abschiebung in den Heimatstaat, sondern
nur, dass die betroffenen Ausländer keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, den
Einschränkungen des Asylbewerberleistungsgesetzes unterfallen und Beschränkungen
ihrer Bewegungsfreiheit unterliegen. Deutschland werde damit als Ruheraum für
international agierende terroristische Netzwerke weniger interessant. Beispielsweise
beeinträchtige die mit der Erteilung einer Duldung verbundene Beschränkung der
Bewegungsfreiheit auf den Bereich eines Bundeslandes die direkten Kontakte und
Kommunikationsmöglichkeiten terroristischer Gruppierungen. Auslandsreisen seien
erheblich erschwert und mit dem Risiko der Entdeckung behaftet (vgl. BT-Drucksache
14/7386, S. 57). Soweit der Klägervertreter vorträgt, dass dieses Ergebnis
auch durch ausländerrechtliche Auflagen erreicht werden könne, ist zum einen
festzustellen, dass damit eine Entscheidung des Gesetzgebers angegriffen wird
und nicht eine solche der Beklagten im Verfahren des Klägers. Außerdem ist der
verfolgte Zweck mit den genannten Maßnahmen nach § 37 oder 62 Abs. 2
AuslG für das vom Gesetzgeber gewollte vorbeugende Eingreifen schon vor Ergehen
einer strafgerichtlichen Entscheidung nicht möglich bzw. hat jedenfalls keine
ebenso effektive Wirkung wie der Entzug der Flüchtlingsstellung.
Die Ausschlusswirkung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG tritt ein,
wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die
oben dargestellten terroristischen Unterstützungshandlungen begangen hat. Wann
dies zu bejahen ist, ist unter Berücksichtigung des dargestellten Gesetzeszwecks
zu beantworten. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht erforderlich,
dass ein Nachweis im strafrechtlichen Sinn geführt wird. Weiter ist festzustellen,
dass bei solcher Nachweisbarkeit terroristischer Handlungen die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 3 Satz 1 1. Alternative AuslG gegeben wäre,
so dass die Einführung des Satzes 2 überflüssig wäre. Vielmehr will der Gesetzgeber
ausdrücklich ein Eingreifen schon dann ermöglichen, 'wenn nur anzunehmen ist,
dass entsprechende Taten begangen wurden' und ausdrücklich, ohne dass eine rechtskräftige
Verurteilung abgewartet werden muss (vgl. BT-Drucksache 14/7386, Seite 57).
Die Vorschrift dient ersichtlich der vorbeugenden Bekämpfung des Terrorismus.
Es versteht sich von selbst, dass die vorbeugende Möglichkeit der Verhinderung
von Unterstützungsmaßnahmen sowie die Aufklärung der Organisation und der Hintergründe
einer terroristischen Gruppierung regelmäßig wichtiger für das öffentliche Interesse
sein wird als die Strafverfolgung eines einzelnen Unterstützers der terroristischer
Gruppierungen. (...) Im Fall des Klägers kommt hinzu, dass zum maßgeblichen
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Generalbundesanwalt auch bereits
ein strafrechtliches Verfahren nach § 129 b StGB eingeleitet hat.
Unabhängig von den dieser Einleitung zugrunde liegenden Erkenntnissen über den
Kläger ist das Gericht der Auffassung, dass die im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren vorgelegten Unterlagen über die Aktivitäten des Klägers ausreichend
sind, um eine Annahme im Sinne § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG zu begründen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber ein ausländerrechtliches
Einschreiten unabhängig von einem strafrechtlichen Verfahren gerade gewollt
hat. Bei Erlass des Gesetzes war bekannt, dass in einem verwaltungsgerichtlichen
Verfahren alle dem Gericht vorgelegten Unterlagen aufgrund des Grundsatzes des
rechtlichen Gehörs auch einem Kläger zugänglich gemacht werden müssen. Das sog.
In-Camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ermöglicht zwar eine Überprüfung
seitens der Gerichte, ob genügender Anlass dafür besteht, Verwaltungsvorgänge
geheim zu halten. Nicht möglich ist dagegen die Einführung von Unterlagen, bei
denen die Geheimhaltungsbedürftigkeit festgestellt ist, in ein gerichtliches
Verfahren, ohne dass der Kläger die Möglichkeit hat, davon Kenntnis zu nehmen.
Dass Ermittlungen gegen terroristische Gruppierungen zumindest während der Dauer
des Ermittlungsverfahrens praktisch immer der Geheimhaltung bedürfen, war dem
Gesetzgeber bei Erlass der Vorschrift bekannt. Dennoch wollte er ein Einschreiten
schon vor Abschluss eines Strafverfahrens. Es ist daher gerade auch Zweck des
§ 51 Abs. 3 Satz 2 VwGO zur Unterbindung weiterer Aktivitäten
im terroristischen Bereich dem verdächtigen Ausländer den internationalen Reiseausweis
zu versagen oder zu entziehen und damit seine Bewegungsfreiheit einzuschränken,
ohne dass ihm offen gelegt werden muss, in welchem Umfang deutsche und internationale
Behörden bereits Einblick in Struktur und Aktivitäten der von ihm unterstützten
Organisation erlangt haben.
Festzustellen ist allerdings auch, dass die Anwendung des § 51 Abs. 3
Satz 2 AuslG keinesfalls auf einer unsubstantiierten Behauptung, der Betroffene
bewege sich nach Einschätzung von Polizei- und Verfassungsschutzbehörden im
terroristischen Umfeld, beruhen kann. (...)
Es sind deshalb die Tatbestandsvoraussetzungen entsprechend dem Wortlaut des
§ 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG gegeben. Ob bei dieser Alternative ebenso
wie bei § 51 Absatz 3 Satz 1 AuslG (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2000,
Az. 9 C 6/00 [16 S., R9681]) als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu fordern
ist, dass vom Kläger weiterhin eine Gefahr ausgeht, ist in der Rechtsprechung
bisher nicht abschließend geklärt. (...)"
Einsender: RA Heinhold, München
VG Minden: Weibliche Genitalverstümmelung ist politische
Verfolgung
Urteil vom 16.11.2004 - 10 K 3424/03.A - (9 S., M6131)
"(...) 2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Sierra Leone zu, da sie sierraleonische
Staatsangehörige ist und ihr dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit
politische Verfolgung in Form der Genitalverstümmelung droht. (...)
Aufgrund der Angaben der Klägerin, der beigezogenen Gutachten des Instituts
für Afrika-Kunde und weiterer dem Gericht vorliegender Erkenntnisquellen zur
Genitalverstümmelung in Sierra Leone ist das Gericht davon überzeugt, dass die
Klägerin im Falle ihrer Abschiebung nach Sierra Leone dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer Genitalverstümmelung ausgesetzt wäre. (...)
Genitalverstümmelung in Form der Excision (Typ II) – zu den unterschiedlichen
Formen der Genitalverstümmelung bei Frauen s. Bundesamt, Weibliche Genitalverstümmelung,
Februar 2003, S. 3 f – wird in Sierra Leone an geschätzt 80
bis 90 % der weiblichen Bevölkerung vorgenommen. Die Genitalverstümmelung
wird von allen ethnischen Gruppen mit Ausnahme der Volksgruppe der Krio –
Nachfahren freigelassener Sklaven afrikanischer Abstammung aus der Karibik,
die ca. 2 % der Gesamtbevölkerung Sierra Leones ausmachen – und in
allen gesellschaftlichen Schichten einschließlich der gesellschaftlichen und
politischen Eliten praktiziert. (...)
Die zwangsweise Genitalverstümmelung ist politische Verfolgung im Sinne des
Art. 16 a GG bzw. des § 51 Abs. 1 AuslG, wenn diese Maßnahme
direkt von staatlichen Organen durchgeführt wird oder wie im vorliegenden Fall
dem Staat nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen zuzurechnen ist –
im Ergebnis ebenso z. B. VG Aachen, Urteil vom 12. August 2003 - Az.:
2 K 1140/02.A - [ASYLMAGAZIN
10/2003, S. 30]; VG Berlin, Urteil vom 3. September 2003 - Az.:
VG 1 X 23.03 - [ASYLMAGAZIN
10/2003, S. 28], m. w. N.; bezüglich der Zwangsbeschneidung
eines (männlichen) Wehrdienstleistenden in der türkischen Armee vgl. BVerwG,
Urteil vom 5. November 1991 - Az.: 9 C 118/90 -, a. a. O. –.
Eine zwangsweise Genitalverstümmelung liegt nicht nur bei Einsatz körperlicher
Gewalt, sondern auch dann vor, wenn sich die betroffene Frau der Maßnahme nur
deswegen beugt, um der mit der Verweigerung dieses Eingriffs verbundenen gesellschaftlichen
Ausgrenzung zu entgehen – vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991
- Az.: 9 C 118/90 -, a. a. O. –.
Dass die zwangsweise Genitalverstümmelung ein Eingriff von asylerheblicher Intensität
ist, bedarf angesichts der mit ihr verbundenen körperlichen Verstümmelung sowie
möglicher Komplikationen bis hin zum Verbluten keiner weiteren Begründung. Der
Eingriff knüpft auch an ein asylerhebliches Merkmal, nämlich die politische
Überzeugung an, auch ohne diesen Eingriff eine 'vollwertige' Frau zu sein und
sich diesem Eingriff somit nicht zu unterziehen. Diese Überzeugung ist eine
politische, da sie im Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Stellung der Frau
und ihres Selbstbestimmungsrechts steht – VG Aachen, Urteil vom 12. August
2003 - Az.: 2 K 1140/02.A -.
Dass der siebenjährigen Klägerin solche Überlegungen aufgrund ihres Alters wohl
noch verschlossen sein werden, steht der Annahme politischer Verfolgung nicht
entgegen. Insoweit ist auf ihren mutmaßlichen Willen abzustellen, für dessen
Ermittlung die hiesigen Wertvorstellungen maßgebend sind. Danach dürfte kaum
zweifelhaft sein, dass der mutmaßliche Wille der Klägerin dahin geht, von einer
Genitalverstümmelung verschont zu bleiben. Dies entspricht zudem auch dem Willen
ihres für sie allein sorgeberechtigten Vaters.
Dass ein großer Teil der weiblichen Bevölkerung in Sierra Leone von der Genitalverstümmelung
betroffen ist, hindert nicht die Annahme einer Verfolgung. Zur Verfolgungsmaßnahme
wird der Eingriff dadurch, dass sie zwangsweise erfolgt. Ferner kann der Bewertung
der zwangsweisen Genitalverstümmelung als politische Verfolgung nicht entgegen
gehalten werden, sie diene gerade nicht der Ausgrenzung der Betroffenen, sondern
vielmehr ihrer Integration in die Gesellschaft – so aber VG Frankfurt/Main,
Urteil vom 10. Juli 2003 - Az.: 3 E [3]1074/98.A - [12 S., M4009].
Diese Auffassung verkennt, dass eine solche 'gut gemeinte' Absicht nichts daran
ändert, dass durch die zwangsweise Beschneidung das Recht des Mädchens bzw.
der Frau, selbst darüber zu entscheiden, ob sie sich dem Eingriff unterzieht
oder nicht, missachtet wird. Insofern kommt es nach den bereits dargelegten
Grundsätzen eben nicht auf die subjektiven Motive des Verfolgers, sondern auf
eine objektive Bewertung der Maßnahme an, für die ebenfalls die hiesigen Wertvorstellungen
maßgebend sind. Darüber hinaus ist die Weigerung, sich dem Eingriff zu unterziehen,
mit einer gesellschaftlichen Stigmatisierung der betroffenen Person verbunden.
Die der Klägerin drohende zwangsweise Genitalverstümmelung ist dem Staat Sierra
Leone jedenfalls derzeit auch dann zuzurechnen, wenn sie wie dort allgemein
üblich durch Privatpersonen, insbesondere Familienmitglieder erfolgt. Denn insoweit
fehlt es derzeit vollständig an einer Schutzbereitschaft des sierraleonischen
Staates. Genitalverstümmelung ist in Sierra Leone weder mit Strafe bedroht noch
sonst verboten und wird von den sierra-leonischen Behörden geduldet –
Institut für Afrika-Kunde, Gutachten an VG Minden vom 19. Oktober 2004;
Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Bremen vom 5. Oktober 2004; US-Außenministerium,
Länderreport Sierra Leone 2003 vom 25. Februar 2004 –. (...) Dem
kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Eindämmung der Praxis der
Genitalverstümmelung den Staat Sierra Leone überfordert. Angesichts der Gewichtigkeit
des bedrohten Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit und der immer wieder
vorkommenden tödlichen Komplikationen bedarf es umso größerer staatlicher Anstrengungen.
Staatliche Maßnahmen gegen die zwangsweise Genitalverstümmelung sind im Falle
Sierra Leones aber noch nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Dies wird nicht
zuletzt durch die weite Verbreitung der Genitalverstümmelung deutlich. (...)
4. Darüber hinaus steht der Klägerin ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses
nach § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bezüglich Gambia zu. Für den darauf abzielenden
Antrag der Klägerin besteht trotz der Feststellung der Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG bezüglich Sierra Leone ein Rechtsschutzbedürfnis, da diese
Feststellung die Klägerin lediglich vor einer Abschiebung nach Sierra Leone,
nicht aber vor einer Abschiebung nach Gambia schützt (vgl. § 34 Abs. 1
AsylVfG i. V. m. §§ 50 Abs. 3 Satz 2, 51 Abs. 4
AuslG) und in der Abschiebungsandrohung auch Gambia ausdrücklich als Staat zu
bezeichnen ist, in den die Klägerin nicht abgeschoben werden darf (§ 34
Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG),
wenn wie im vorliegenden Fall bezüglich Gambia ein Abschiebungshindernis nach
§ 53 Abs. 4 AuslG festzustellen ist.
Gemäß § 53 Abs. 4 AuslG darf ein Ausländer auch dann nicht abgeschoben
werden, wenn sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gegen diese Norm würde im Falle der
Abschiebung der Klägerin nach Gambia verstoßen, da ihr auch dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit die zwangsweise Genitalverstümmelung landesweit droht.
Genitalverstümmelung in Form der Excision (Typ II), in geringem Umfang auch
der Infibulation (Typ III), ist in Gambia ähnlich weit verbreitet wie in Sierra
Leone; nach Schätzungen sind zwischen 60 und 90 % der weiblichen Bevölkerung
davon betroffen. Allerdings verzichten mehrere Volksgruppen (Wolof, Aku, Serer
und Manjak) auf diese Praxis, auch soll sie in der städtischen Bevölkerung und
den gebildeteren Schichten in geringerem Umfang verbreitet sein. (...)
§ 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK erfasst jedenfalls
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie Art. 16 a
GG und § 51 Abs. 1 AuslG nur staatliche Maßnahmen bzw. Maßnahmen,
die dem Staat zuzurechnen sind – z. B. Urteil vom 17. Oktober
1995 - Az.: 9 C 15/95 -, BVerwGE 99, 331 ff –. Indessen ist auch
in Gambia die zwangsweise Genitalverstümmelung dem Staat jedenfalls derzeit
auch dann zuzurechnen, wenn sie wie dort allgemein üblich durch Privatpersonen,
insbesondere Familienmitglieder erfolgt. Auch der gambische Staat lässt diesbezüglich
jegliche Schutzbereitschaft vermissen. Genitalverstümmelung ist dort ebenfalls
nicht unter Strafe gestellt und zwar auch dann, wenn sie gegen den Willen der
Betroffenen durchgeführt wird. Zudem beklagten Hilfsorganisationen, die sich
gegen die Genitalbeschneidung einsetzen, auch im Jahre 2004 Behinderungen durch
die Regierung, insbesondere fehlenden Zugang zu den Massenmedien – Institut
für Afrika-Kunde, Gutachten an VG Minden vom 15. Oktober 2004; US-Außenministerium,
Länderreport Gambia 2003 vom 25. Februar 2004. Fehlt es demnach an einer
Schutzbereitschaft des gambischen Staates, so sind zwangsweise Genitalverstümmelungen
ihm zuzurechnen. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Eindämmung
der Praxis der Genitalverstümmelung den Staat Gambia überfordert; auf die diesbezüglichen
Ausführungen unter 2. wird verwiesen. (...)"
Rechtsprechung:
OVG NRW: Zum Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 AufenthG
wegen psychischer Erkrankung (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Serbien
und Montenegro).
Beschluss vom 16.12.2004 - 13 A 4512/03.A - (13 S., M6119)
VG Düsseldorf: Kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG
bei allgemeinen Gefahren, die keine extreme Gefahrenlage begründen (Übertragung
der Rspr. zu § 53 Abs. 6 AuslG).
Beschluss vom 26.1.2005 - 7 L 3358/04.A - (2 S., M6103)
VG Göttingen: Eine drohende Retraumatisierung im Herkunftsstaat führt
auch dann zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG, wenn
posttraumatische Belastungsstörungen grundsätzlich dort behandelbar sind.
Urteil vom 7.12.2004 - 1 A 26/04 - (4 S., M6226)
VG Saarland: Die Zusage der Kostenübernahme für eine notwendige medizinische
Behandlung im Zielstaat der Abschiebung lässt ein Abschiebungshindernis wegen
der Erkrankung nur dann entfallen, wenn die Realisierung der Gefahr nicht lediglich
verzögert wird.
Urteil vom 24.11.2004 - 10 K 86/03.A - (9 S., M6167)
VG Sigmaringen: § 53 Abs. 6 AuslG bei Suizidgefahr
in Folge der Konfrontation des psychisch erkrankten Ausländers mit den Lebensverhältnissen
im Herkunftsstaat (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien,
Türkei).
Urteil vom 15.11.2004 - A 8 K 12319/02 - (13 S., M6036)
OVG Niedersachsen: Kein Widerruf der Asylanerkennung bei
Fortbestand eines anderen Anerkennungsgrundes
Beschluss vom 27.12.2004 - 8 LA 245/04 - (6 S., M6202)
"(...) Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Anerkennung als
Asylberechtigter zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen.
Der spätere Wegfall der politischen Verfolgungsgefahr durch einen Wechsel der
politischen Verhältnisse im Heimatstaat stellt den Hauptanwendungsfall der fortgefallenen
Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG dar (vgl. BVerwG,
Urt. v. 19.9.2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80, 83 [19 S., R9326]). Die
Anwendung der Vorschrift ist hierauf jedoch nicht beschränkt. Vielmehr bezieht
sich § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf alle Voraussetzungen für
die Gewährung von Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG und Flüchtlingsschutz
nach § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 4.12.2003 - 8
A 3766/03 -, NVwZ 2004, 231 f. [5 S., M4790], zum Widerruf wegen eines
nachträglichen Sicherheitsrisikos nach § 51 Abs. 3 AuslG). Die Asylberechtigung
kann auf einer eigenen politischen Verfolgung des Ausländers oder einer Anerkennung
als Familienasylberechtigter gemäß § 26 AsylVfG beruhen. Beide Anerkennungsgründe
führen zu derselben Rechtsstellung, nämlich zu einer uneingeschränkten Asylberechtigung
(vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.1998 - 9 C 1/97 -, BVerwGE 106, 339 ff.; VGH
Mannheim, Beschl, v. 8.5.2000 - 12 S 2654/98 -, InfAuslR 2001, 92 ff.).
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter sind daher nur
dann im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG weggefallen, wenn
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, also weder aufgrund eigener politischer
Verfolgung noch aufgrund von Familienasylberechtigung, die Anerkennung als Asylberechtigter
Fortbestand haben kann. Ist – wie vorliegend – ein Ausländer wegen
der Annahme einer 'Gruppenverfolgung' als Asylberechtigter anerkannt worden,
so liegen daher die Widerrufsvoraussetzungen gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG nicht bereits dann vor, wenn eine solche Gruppenverfolgung nicht mehr
stattfindet. Zusätzlich dürfen auch die Voraussetzungen für eine Asylberechtigung
unter einem anderen Anerkennungsgrund, d. h. aufgrund einer fortbestehenden
individuellen Verfolgungsgefahr oder einer fortbestehenden Familienasylberechtigung
(vgl. dazu OVG Koblenz, Beschl. v. 20.1.2000 - 6 A 12169/99 -, InfAuslR 2000,
468 f.) nicht (mehr) gegeben sein. Für den Sonderfall, dass die zu widerrufende
Asylberechtigung auf der Anwendung des § 26 AsylVfG beruht, ist dies in
§ 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ausdrücklich klargestellt worden.
Danach reicht es für den Widerruf der Asylberechtigung nicht aus, dass die Voraussetzungen
für eine Anerkennung als 'Familienasylberechtigter' gemäß § 26 AsylVfG
nicht mehr gegeben sind. Vielmehr ist ergänzend zu prüfen, ob der Ausländer
nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden kann. Die Regelung
in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG dient nur der Klarstellung (vgl.
BT.-Drs. 12/2718, S. 37, 62). Daher kann daraus nicht im Umkehrschluss
gefolgert werden, für den Widerruf einer 'originären' Asylanerkennung nach § 73
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG komme es ausschließlich auf den Wegfall des
ursprünglich zur Anerkennung führenden Grundes, nicht aber auf das Vorliegen
'anderer Gründe' an. Eine solche Prüfung, ob der Ausländer nicht aus einem anderen
als dem ursprünglich zur Asylberechtigung führenden Grund weiterhin anzuerkennen
ist, ist daher auch dann geboten, wenn die Asylberechtigung auf der Annahme
einer 'Gruppenverfolgung' beruht. (...)"
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse
bei Drittstaatenregelung
Beschluss vom 29.11.2004 - 2 M 299/04 - (7 S., M6141)
"(...) Zunächst ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Bundesamt
im – hier vorliegenden – Fall des Erlasses einer Abschiebungsanordnung
nach § 34 a AsylVfG für die Prüfung (auch) von sogenannten inlandsbezogenen
Abschiebungshindernissen bzw. Duldungsgründen zuständig ist. Insofern unterscheidet
sich die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Bundesamtes von der bei Erlass
der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG, bei der vom Bundesamt nur
so genannte zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen sind
(vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 323 und Urteil
vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383). Denn die Abschiebungsanordnung
in den sicheren Drittstaat soll vom Bundesamt gemäß § 34 a Abs. 1
Satz 1 AsylVfG (nur) erlassen werden, sobald feststeht, dass sie durchgeführt
werden kann. Dabei hat das Bundesamt in erster Linie die Übernahmebereitschaft
des Drittstaates und insbesondere die Frage zu prüfen, ob eine Rückführung in
allernächster Zeit (alsbald) auch möglich sein wird. Die Zulässigkeit des Erlasses
einer Abschiebungsanordnung hängt aber auch davon ab, ob die Abschiebung in
den sicheren Drittstaat aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden
Gründen – auch nur vorübergehend – rechtlich oder tatsächlich möglich
ist (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, § 34 a Rdn. 10 m. w. N.).
Gründe, die zur Erteilung einer Duldung nach § 55 AuslG führen können,
werden von dem Asylausschluss des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1
GG nicht berührt (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE
94, 49 <95>) und können damit auch der Abschiebung in den sicheren Drittstaat
entgegengehalten werden (vgl. Heilbronner, AuslR, Bd. 3, § 31 Rdn. 74).
Sie unterfallen nicht dem Rechtsmittelausschluss des § 34 Abs. 2 AsylVfG
(vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, a. a. O., BVerfGE 94, 49 <113>).
Ist danach also das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung
nach § 34 a AsylVfG zur Berücksichtigung von (auch inlandsbezogenen)
Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen verpflichtet und insoweit zuständig
(so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 28.01.2001 - A 10 K 13155/98 -, zit. nach
juris), kann schon vor dem Hintergrund der Vermeidung von Doppelzuständigkeiten
(vgl. zu Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG: BVerwG,
Urteil vom 11.11.1997, a. a. O., BVerwGE 105, 323 <327>) nicht
auch die mit dem Vollzug der Abschiebung betraute Behörde – sei es hier
der Antragsgegner als Ausländerbehörde oder das Landesamt für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten
M-V – zuständig sein. Daran ändert auch die im vorliegenden Fall durch
den Antragsgegner erteilte Duldung bzw. deren Verlängerung nichts. Denn hierdurch
hat sich der Antragsgegner nicht etwa in der Weise festgelegt, dass er den hier
streitigen Umstand der Minderjährigkeit der Antragstellerin und einen daraus
möglicherweise resultierenden Duldungsgrund wegen der Wahrung der familiären
Lebensgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) im Falle der
Abschiebung in den sicheren Drittstaat anerkannt hat. (...)"
VG Saarland: Zum Absehen vom Widerruf aus zwingenden Gründen
Urteil vom 24.11.2004 - 10 K 442/02.A - (14 S., M5998)
"(...) Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Widerrufsbescheide
(...) sind rechtswidrig und verletzen die Kläger deshalb in ihren Rechten (vgl.
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung des
Klägers zu 7. ist § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. (...) Obwohl somit
die Widerrufsvoraussetzungen des Satzes 1 des § 73 Abs. 1 AsylVfG
erfüllt sind, ist hier gleichwohl nach Satz 3 dieser Vorschrift von einem
Widerruf abzusehen, weil sich der Kläger zu 7. auf zwingende, auf früheren Verfolgungen
beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr nach Serbien und Montenegro abzulehnen.
Bei dem Merkmal 'zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe' handelt
es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar
ist und die Berücksichtigung humanitärer Gesichtspunkte zulässt (vgl. Hailbronner,
Ausländerrecht, Kommentar, § 73 AsylVfG Rdnrn. 29, 32 m. w. N.
(Stand: Juli 2000); des Weiteren Urteil der Kammer vom 07.05.2003, 10 K 462102.A).
Bei der Anwendung dieses negativen Tatbestandsmerkmals können sowohl objektive
als auch subjektive Aspekte von Bedeutung sein. So kann etwa eine Rückkehr in
den Heimatstaat trotz objektiv eingetretener hinreichender Sicherheit vor erneuter
Verfolgung unzumutbar sein, wenn sie subjektiv zu einer schweren Belastung eines
erheblich Vorverfolgten führen würde, z. B. wenn die Vorverfolgung bleibende
psychische Schäden verursacht hat (vgl. VG München, Urteil vom 05.04.2000, M
24 K 99.50340 und BayVGH, Beschluss vom 08.01.2001, 19 ZB 00.31215 [3 S.,
M1527]). Gleiches kann gelten, wenn die Verfolgung in einer feindlichen Haltung
der Bevölkerung nachwirkt (vgl. dazu Renner, AuslR, Kommentar, 7. Aufl.,
1999, § 73 AsylVfG Rdnr. 13).
Der unbestimmte Rechtsbegriff der 'zwingenden Gründe' wird des Weiteren dahingehend
verstanden, dass er auch Fälle erfassen kann, in denen für den Ausländer in
dem früheren Verfolgerstaat ein Verlust des familiären, sozialen, ethnischen,
kulturellen oder ökonomischen Umfeldes eingetreten ist (vgl. GK-AsylVfG 1986,
§ 16 Rdnr. 35, m. w. N.). Bei seiner Auslegung ist zudem
in den Blick zu nehmen, dass § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG den Wortlaut
von Art. 1 Abschnitt C Nr. 5 Abs. 2 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Konvention –
aufgreift. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass in dieser Bestimmung der Genfer
Konvention nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der allgemeine
Rechtsgedanke der Zumutbarkeit einer Rückkehr in einen (früheren) Verfolgerstaat
zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980, 1 BvR 147/80).
Es handelt sich bei der Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG
um eine Ausprägung des in der Genfer Konvention enthaltenen humanitären Rechtsgedankens
einer fortbestehenden Schutzbedürftigkeit (vgl. BayVGH, Beschluss vom 08.01.2001,
19 ZB 00.31215).
Vor dem Hintergrund dieser Fundierung von § 73 Abs. 1 Satz 3
AsylVfG in der Genfer Konvention muss zudem gesehen werden, dass das vom Amt
des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge herausgegebene Handbuch
über Verfahren und Kriterien zu der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(September 1979, Neuauflage Genf 1992) in Nr. 136 ausführt, dass sich die
Formulierung über die zwingenden, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe
auf die besondere Lage einer Person bezieht, die in der Vergangenheit unter
sehr schwerer Verfolgung zu leiden hatte und deren Flüchtlingseigenschaft nicht
notwendigerweise beendet wird, auch wenn sich in ihrem Herkunftsland grundlegende
Veränderungen vollzogen haben. Die Regelung sei 'Ausdruck eines weiterreichenden
humanitären Grundsatzes'. Auch wenn in dem betreffenden Land eine Änderung des
Regimes stattgefunden habe, so bedeute dies nicht immer auch eine völlige Änderung
in der Haltung der Bevölkerung, noch bedeute sie, in Anbetracht der Erlebnisse
in der Vergangenheit, dass sich der psychische Zustand des Flüchtlings völlig
geändert habe (vgl. insoweit auch VG Frankfurt a. M., Urteil vom 22.02.2002,
5 E 30748/99.A (3), InfAuslR 2002, 371 [6 S., M2083]).
Diese Auslegungsgrundsätze werden ergänzt durch die 'Richtlinien zum Internationalen
Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. Art. 1 c (5)
und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge' des
UNHCR vom 10.02.2003 [ASYLMAGAZIN
4/2004-Beilage, S. 8] – im Folgenden: UNHCR-Richtlinie –.
Darin wird für einen Entzug der Flüchtlingsanerkennung nicht nur eine grundlegende,
stabile und dauerhafte Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat gefordert
(vgl. etwa Ziff. 6, 8 f., 25), sondern als Kriterium hierfür auch
das Vorliegen einer relativen politischen und wirtschaftlichen Stabilität herangezogen
(Ziff. 13). Weiterhin wird in den UNHCR-Richtlinien gefordert, dass der
tatsächliche Schutz des Flüchtlings in seinem Heimatland wirksam und verfügbar
sein muss, und eine rein physische Sicherheit für Leib und Leben als nicht ausreichend
angesehen ('Erforderlich ist das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung
und grundlegender Verwaltungsstrukturen, wie sie zum Beispiel in einem funktionierenden
Rechtsstaat vorliegen, sowie das Vorhandensein einer angemessenen Infrastruktur,
innerhalb derer die Einwohner ihre Rechte ausüben können, einschließlich ihres
Rechts auf eine Existenzgrundlage' Ziff. 15).
Diese Auslegungshinweise des UNHCR sind für die Anwendung des § 73 Abs. 1
Satz 3 AsylVfG auch durchaus von Gewicht, da diese Vorschriften die Widerrufsbestimmung
des § 73 Abs. 1 AsylVfG, wie dargelegt, für Aspekte des völkerrechtlichen
Flüchtlingsrechts und die Berücksichtigung humanitärer Gesichtspunkte öffnet.
Soweit deshalb in den UNHCR-Richtlinien die Wahrung des Rechts auf eine Existenzgrundlage
gefordert wird, versteht die Kammer dies dahingehend, dass einerseits über ein
bloßes Nicht-Verhungern hinaus keine wirtschaftlich-soziale Verelendung zurückkehrender
Flüchtlinge ernstlich zu besorgen sein darf, diese andererseits aber die ihnen
zumutbaren Anstrengungen zur Schaffung einer – wenn auch bescheidenen
– Existenzgrundlage entfalten müssen (vgl. Urteil der Kammer vom 07.05.2003,
10 K 462102.A).
Allerdings müssen alle in dem dargelegten Sinne 'zwingenden Gründe' auf der
früheren Verfolgung beruhen, wenn der Flüchtling sie einem Widerruf seines Status
entgegenhalten will. Erforderlich ist also eine Fernwirkung früherer Verfolgungsmaßnahmen,
die abgeschlossen sind und – da bei fortbestehender Verfolgungsgefahr
ein Widerruf bereits gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgeschlossen
ist – nicht in der Weise nachwirken, dass sie eine fortdauernde Verfolgungsgefahr
auch in der Zukunft ergeben (vgl. Renner, a. a. O., § 73 AsylVfG
Rdnr. 11; ebenso Hailbronner, a. a. O., § 73 AsylVfG Rdnr. 30
m. w. N.).
Wirkt die durch die frühere Verfolgung veranlasste Flucht insofern nach, als
der Flüchtling bei einer Rückkehr in seinen von Verfolgungsgefahren freien Heimatstaat
dort möglicherweise schlechthin keine ein Existenzminimum gewährleistende Lebensgrundlage
mehr finden kann, stellen solche Nachwirkungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
'zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe' i. S. d. § 73
Abs. 1 Satz 3 AsylVfG dar, die dem Widerruf einer erfolgten Asyl-
bzw. Flüchtlingsanerkennung auch dann entgegenstehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen
weggefallen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1989, 9 C 43/88, InfAuslR 93,
110 (zur Vorgängervorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG 1986)).
Überträgt man diese Grundsätze auf die Verhältnisse des Klägers zu 7., so ergibt
sich, dass er dem Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung zwingende, auf früheren
Verfolgungen beruhende Gründe i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 3
AsylVfG entgegenhalten kann. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger
zu 7. im Kosovo, wenn auch nicht notwendigerweise in seiner physischen Existenz
vernichtet, so doch alsbald einer wirtschaftlich-sozialen Verelendung anheim
fallen würde. Aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Situation im Kosovo
und seiner schweren Behinderung – aufgrund einer Verletzung durch eine
länger zurückliegende Bombenexplosion ist er schwerbehindert mit einem Grad
von 80 % – wird er bei seiner Rückkehr keine Existenzgrundlage finden
können. Den vom Gericht eingeholten Auskünften des UNHCR vom 24.10.2003 und
des Auswärtigen Amtes vom 22.01.2004 zufolge (vgl. des Weiteren Auswärtiges
Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro
(Kosovo) vom 04.11.2004 [24 S., A0139, siehe
Hinweis)
ist es angesichts der sehr hohen Arbeitslosigkeit im Kosovo (57 % nach
Schätzungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales) für den Kläger zu 7. als
einem zurückkehrenden schwerbehinderten Invaliden praktisch unmöglich, einen
Arbeitsplatz zu finden. Auch durch die Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützungsleistungen
ist eine Gewährleistung der Existenzgrundlage nicht sichergestellt. (...)
Eine Rückkehr in andere Teile des Staates Serbien und Montenegro ist ihm aus
denselben Gründen nicht zumutbar, da er dort voraussichtlich ebenfalls keine
menschenwürdige Existenz aufbauen könnte. (...)
Die damit gegebenen 'zwingenden Gründe' beruhen auch auf der früheren Verfolgung
des Klägers zu 7. Wie ausgeführt, genügt es hierfür nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere, dass die durch die frühere Verfolgung
veranlasste Flucht – wie hier – insofern nachwirkt, als der Flüchtling
nunmehr bei einer Rückkehr schlechthin keine ein Existenzminimum gewährleistende
Lebensgrundlage mehr finden kann. (...)"
Einsender: RA Dahm, Saarbrücken
Rechtsprechung:
BVerfG: Prozesskostenhilfe ist anteilig zu gewähren, wenn bei einer
Klage auf Abschiebungsschutz gemäß § 53 AuslG nur hinsichtlich § 53
Abs. 6 AuslG aureichende Erfolgsaussichten bestehen.
Beschluss vom 11.11.2004 - 2 BvR 387/00 - (4 S., M6178)
OVG NRW: Die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Begründung, das Vorbringen
des Asylbewerbers sei gelogen, ist rechtswidrig; Zulassung der Berufung aber
nur, wenn sich das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht aus anderen Gründen
als richtig erweist.
Beschluss vom 22.12.2004 - 11 A 2755/03.A - (5 S., M6067)
OVG Saarland: Ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung anhängig, beginnt
die Drei-Monats-Frist für die Stellung eines Asylfolgeantrages erst mit Unanfechtbarkeit
der Ablehnung der Berufungszulassung (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien,
Türkei).
Urteil vom 1.12.2004 - 2 R 23/03 - (25 S., M5993)
OVG Berlin: Beweisnot in Folge von überlanger Verfahrensdauer ist im
Rahmen der Darlegungs- und Mitwirkungslast Rechnung zu tragen, rechtfertigt
aber keine Beweislastumkehr; überlange Verfahrensdauer kann einen Verstoß gegen
den Anspruch auf rechtliches Gehör begründen, zur Berufungszulassung muss aber
die Entscheidungserheblichkeit des Verstoßes dargelegt werden; die Übertragung
des Rechtsstreits auf den Einzelrichter wird wirksam, wenn sie den Verfahrensbeteiligten
inhaltlich zur Kenntnis gebracht wird, ohne dass eine Zustellung oder Zusendung
des Beschlusses erforderlich ist.
Beschluss vom 28.10.2004 - 6 N 11.04 - (6 S., M6183)
OVG Niedersachsen: Es ist grundsätzlich möglich, die Erkenntnismittelliste
durch Verweis auf eine Internetseite in das Verfahren einzuführen, wenn gleichzeitig
die Möglichkeit besteht, die Liste nach Aufforderung auf Papier zu erhalten.
Beschluss vom 26.10.2004 - 8 LA 146/04 - (3 S., M6203)
VG Gießen: Nach Übernahmeerklärung eines EU-Mitgliedstaates im Rahmen
der Dublin II-Verordnung kann das Bundesamt den Asyantrag nach §§ 26 a,
31 Abs. 4 AsylVfG ablehnen und nach § 34 a Abs. 1 S. 1
AsylVfG die Abschiebung in den EU-Mitgliedstaat anordnen.
Urteil vom 3.11.2004 - 4 E 3267/04.A - (7 S., M6043)
VG Kassel: Widersprüchliche Angaben und Steigerungen sprechen bei Traumaerkrankung
nicht gegen Glaubhaftigkeit (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien,
Türkei).
Urteil vom 4.11.2004 - 6 E 339/03.A - (13 S., M6028)
KG Berlin: Abschiebungshaft von Minderjährigen besonders
begründungsbedürftig
Beschluss vom 18.3.2005 - 25 W 64/04 - (3 S., M6342)
"(...) Der Senat folgt nunmehr der Auffassung, die die Oberlandesgerichte Köln
(Beschluss vom 11. September 2002 - 16 Wx 614702 - bei Melchior, Abschiebungshaft,
Anhang; Beschluss vom 2. Februar 2003 = JMBl. NW 2003, 129 = NVwZ-beil.
2003, 48 = OLGR Köln 2003, 193), Braunschweig (Beschluss vom 16. September
2003 - 6 W 26/03 -) und Frankfurt (Beschluss vom 30. August 2004 - 20 W
245/04 - bei Melchior, a. a. O.) in neueren Entscheidungen vertreten
haben. Die Anordnung der Sicherung der Abschiebung durch Haft bei minderjährigen
Ausländern kommt wegen der Schwere des Eingriffs ganz besondere Bedeutung zu.
Das OLG Köln hat dazu in der Entscheidung vom 11. September 2002 ausgeführt:
'(...) gerade Minderjährige werden von der Vollziehung einer Haftanordnung erheblich betroffen und können hierdurch dauerhafte psychische Schäden davontragen. Nach dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allen Verwaltungshandelns, der die Ausländerbehörde in jedem Fall zwingt, das Abschiebungsverfahren mit größtmöglicher Beschleunigung zu betreiben und unverzüglich die notwendigen Vorbereitungen für die Abschiebung zu treffen, ist die Verwaltungsbehörde im Falle der Minderjährigkeit darüber hinaus verpflichtet, alle Möglichkeiten zu prüfen, die auf mildere und weniger einschneidende Weise die beabsichtigte Abschiebung sichern zu können. (...) Mildere Mittel zur Vermeidung der Abschiebehaft könnten die Unterbringung in Jugendeinrichtungen, Meldeauflagen, räumliche Beschränkungen des Aufenthaltsortes u. ä. sein. Dass derartige mildere Mittel von der Verwaltung geprüft wurden und warum sie im Einzelfall nicht in Betracht kommen, ist von der Verwaltung bereits in ihrem Haftantrag ausführlich darzustellen. Dazu genügt es nicht, dass ein vom Betroffenen selbst genanntes milderes Mittel als untauglich qualifiziert wird. Fehlt es an einer solchen ausführlichen Darlegung, ist davon auszugehen, dass die Verwaltung die erforderliche Prüfung unterlassen hat und dass daher die Haftvoraussetzungen derzeit nicht vorliegen (...).'
Dem schließt sich der Senat an. (...)"
Rechtsprechung:
OVG NRW: Der Ausweisungsschutz gem. § 48 Abs. 1 S. 1
Nr. 4 AuslG (bzw. § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG)
setzt die Lebensgemeinschaft von Eltern und Kindern voraus.
Beschluss vom 31.1.2005 - 18 A 1279/02 - (3 S., M6294)
OVG NRW: Die Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 3 AuslG gilt gem.
§ 102 Abs. 1 S. 3 AufenthG fort; § 81 Abs. 3 und 4
AufenthG ist nur auf Verlängerungsanträge ab dem 1.1.2005 anwendbar.
Beschluss vom 31.1.2005 - 18 B 915/04 - (3 S., M6293)
OVG NRW: Eine Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 4 AufenthG
setzt voraus, dass einer der Tatbestände der §§ 22–25 AufenthG nach
wie vor erfüllt ist.
Beschluss vom 12.1.2005 - 18 B 60/05 - (1 S., M6109)
OVG NRW: Amtsärztliche Stellungnahmen in Verfahren gegen die lokale Ausländerbehörde
sind keine Parteigutachten.
Beschluss vom 12.1.2005 - 18 B 43/05 - (2 S., M6108)
OVG Sachsen: Das Eilbedürfnis eines einstweiligen Rechtsschutzantrages
auf Unterlassung der Abschiebung entfällt nicht dadurch, dass dem Ausländer
eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt wurde, wenn die Abschiebung
bereits angekündigt ist oder konkrete Vorbereitungshandlungen für die Abschiebung
getroffen werden.
Beschluss vom 13.12.2004 - 3 E 254/03 - (5 S., M6053)
OVG NRW: Vorläufiger Abschiebungsstopp wegen Schutzes der Familie, da
Abschiebung für psychisch erkrankte Mutter des Ausländers eine Gesundheitsgefährdung
bedeuten würde.
Beschluss vom 25.11.2004 - 17 B 893/04 - (5 S., M5977)
OVG Niedersachsen: Ein Antrag auf länderübergreifende "Umverteilung"
eines geduldeten Ausländers ist auch dann an die für den zugewiesenen Wohnort
zuständige Ausländerbehörde zu richten, wenn sich der Ausländer mit Erlaubnis
zum vorübergehenden Verlassen des Aufenthaltsbereichs regelmäßig bei seinem
Ehegatten aufhält.
Urteil vom 16.11.2004 - 9 LB 156/04 - (10 S., M5953)
VGH Ba-Wü: Die Frist für den Wegfall der Sperrwirkung einer Ausweisung
beginnt auch dann erst mit Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers, wenn dieser
weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden kann; § 30 Abs. 4
AuslG ermöglicht es, entgegen der Sperrwirkung einen rechtmäßigen Aufenthalt
zu erlangen.
Urteil vom 15.11.2004 - 13 S 778/02 - (19 S., M6089)
VGH Ba-Wü: Die Eltern von abgeschobenen Kindern können nicht gem. § 82
Abs. 1 AuslG für die Kosten der Abschiebung haftbar gemacht werden; § 82
Abs. 1 AuslG gestattet keinen Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen
des VwKostG.
Beschluss vom 9.11.2004 - 13 S 1504/04 - (10 S., M6091)
OVG NRW: Art. 8 EMRK gewährt nicht ohne weiteres ein Abschiebungshindernis
für ausländische Ehepaare unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, die beide kein
Bleiberecht für Deutschland haben, weil die Herkunftsstaaten dem jeweils anderen
Ehegatten den Aufenthalt nicht gestatten; es obliegt den Ausländern, die Familienzusammenführung
im Herkunftsstaat durchzusetzen.
Beschluss vom 4.11.2004 - 11 A 2446/02.A - (3 S., M6137)
OVG Sachsen: Die Trennung eines Ausländers von seiner Familie durch Sicherungshaft
oder die Zuweisung in eine Aufnahmeeinrichtung kann dem Bestehen einer familiären
Lebensgemeinschaft nicht entgegen gehalten werden.
Beschluss vom 2.11.2004 - 3 BS 416/04 - (10 S., M6208)
OVG Sachsen: Rechtsschutz auf Unterlassung einer Abschiebung gegen die
Zentrale Ausländerbehörde ist nur in Bezug auf ein konkretes Abschiebungsvorhaben
möglich; sieht die Zentrale Ausländerbehörde von einer konkreten Abschiebung
zunächst ab, erledigt sich das Rechsschutzbegehren; Anspruch auf Duldung ist
gegen die lokale Ausländerbehörde geltend zu machen.
Beschluss vom 20.10.2004 - 1 BS 285/04 - (7 S., M6209)
OVG NRW: Posttraumatische Belastungsstörung begründet nur bei Suizidgefahr
im Falle der Abschiebung ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis.
Beschluss vom 19.10.2004 - 18 B 2542/03 - (4 S., M6251)
OVG Sachsen: Bei einer Ermessensausweisung sind die Auswirkungen der
Ausweisung auf Ehegatten und Kinder des Ausländers zu berücksichtigen, die sich
rechtmäßig in Deutschland befinden und mit denen eine familiäre Lebensgemeinschaft
besteht; eine familiäre Lebensgemeinschaft kann auch zwischen dem biologischen
Vater, der nicht zugleich rechtlich als Vater angesehen wird, und seinem Kind
bestehen.
Beschluss vom 4.6.2004 - 3 B 104/02 - (5 S., M6151)
VG Düsseldorf: Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26
Abs. 4 S. 1 AufenthG setzt den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraus;
aus der Möglichkeit der Anrechung vorangegangerer Aufenthaltszeiten nach § 102
Abs. 2 AufenthG folgt nichts anderes.
Beschluss vom 7.1.2005 - 24 L 13/05 - (3 S., M6111)
VG Magdeburg: Bei erstmaliger Einweisung in Ausreiseeinrichtung kann
nicht von vornherein von der Zwecklosigkeit der Einweisung ausgegangen werden.
Beschluss vom 10.12.2004 - 1 B 596/04 MD - (11 S., M6150)
VG Potsdam: Solange es für eine rein ausländische Familie nicht schlechthin
ausgeschlossen ist, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland herzustellen,
besteht kein Anspruch auf Duldung wegen Schutzes der Familie in Deutschland.
Urteil vom 12.11.2004 - 14 K 3127/03 u. a. - (16 S., M5971)
OLG Celle: "Den Polizeibehörden obliegt keine Dokumentationspflicht darüber,
warum sie bestimmte Fälle wie geschehen und nicht in einer anderen Reihenfolge
bearbeitet haben (gegen OLG Schleswig, NVwZ 2003, 421).
§ 42 Abs. 7 AuslG ermächtigt zur vorläufigen Festnahme zwecks Identifikation
und Prüfung, ob ein Haftgrund i. S. v. § 57 AuslG vorliegt."
(Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 25.11.2004 - 16 W 136/04 - (9 S., M6160)
Sonstige Materialien:
BMI: Zur Beschäftigung von Ausländern mit Duldung: Versagung der
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bedeutet nicht gleichzeitig
Arbeitsverbot.
Mitteilung vom 18.3.2005 (2 S., M6337)
Bundesagentur für Arbeit: Durchführungsanweisung zu den Regelungen der
Erwerbstätigkeit im AufenthG.
Dienstanweisung vom Dezember 2004 (40 S., M6300)
Bundesagentur für Arbeit: Durchführungsanweisung zur Beschäftigungsverordnung;
Aufenthalt und Beschäftigung zum Zwecke der Erwerbstägigkeit.
Dienstanweisung vom Dezember 2004 (86 S., M6301)
Bundesagentur für Arbeit: Durchführungsanweisungen zur Beschäftigungsverfahrensverordnung;
Erwerbstätigkeit von in Deutschland lebenden Ausländern.
Dienstanweisung vom Dezember 2004 (35 S., M6302)
Bundesagentur für Arbeit: Durchführungsanweisung Arbeitserlaubnis für
EU-Bürger.
Dienstanweisung vom Dezember 2004 (10 S., M6299)
IM Niedersachsen: Zu § 25 Abs. 5 AufenthG; u. a. Zumutbarkeit
der Ausreise nicht erheblich.
Erlass vom 1.3.2005 - 45.21-12230/1-8 (§ 25) - (3 S., M6249)
IM NRW: Vorläufige Anwendungshinweise des Bundes sind für nordrhein-westfälische
Behörde bindend, soweit keine andere Regelung durch Erlass getroffen wird; § 25
Abs. 4 AufenthG ist nicht auf vollziehbar Ausreisepflichtige anwendbar;
Ausreisehindernis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann sich aus Unzumutbarkeit
der Ausreise (im Wesentlichen aus schwerwiegender Krankheit) ergeben; keine
Berücksichtigung von zielstaatsbezogenen Gesichtspunkten bei § 25 Abs. 5
AufenthG; § 102 Abs. 2 AufenthG setzt voraus, dass bereits vor dem
1.1.2005 Gründe im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 5 AufenthG vorlagen.
Erlass vom 28.2.2005 - 15-39.05.01-2 - (6 S., M6325)
Jesuiten-Flüchtlingsdienst: Zu den Handlungsmöglichkeiten nach § 25
Abs. 4 und 5 AufenthG; Anmerkungen zum Erlass des IM NRW vom 28.2.2005
(s. o.).
Gutachten von Stefan Keßler vom 16.3.2005 (11 S., M6333)
Rechtsprechung:
BVerwG: "Schmerzensgeld gehört zum Einkommen bzw. Vermögen im Sinne
von § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, das vor Leistungsbezug aufzubrauchen
ist. § 77 Abs. 2 und § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG finden
keine – entsprechende – Anwendung." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 2.12.2004 - 5 B 108.04 - (7 S., M6081)
BSG: Das BErzGG wird nicht vom Anwendungsbereich des Vorläufigen Europäischen
Abkommens über soziale Sicherheit vom 11.12.1953 erfasst; kein Anspruch auf
Erziehungsgeld für anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltsbefugnis in den Jahren
1994–2000.
Urteil vom 23.9.2004 - B 10 EG 3/04 R - (9 S., M6287)
BSG: Ein Erwerbsverbot als Auflage zur Duldung, das durch einen Widerspruch
mit aufschiebender Wirkung angefochten ist, steht dem Bezug von Arbeitslosengeld
nicht entgegen.
Urteil vom 2.9.2004 - B 7 AL 12/04 R - (5 S., M6288)
LSG Ba-Wü: Asylbewerber haben erst mit bindender Anerkennung ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland gem. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I; Ausländer
mit geduldetem Aufenthalt haben keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Urteil vom 7.12.2004 - L 11 RJ 1912/04 - (5 S., M6305)
OVG Berlin: Leistungen nach dem AsylbLG sind gem. § 26 BSHG in analoger
Anwendung ausgeschlossen, wenn der Ausländer eine grundsätzlich nach dem BAföG
förderungsfähige Ausbildung durchläuft, auch wenn er die persönlichen Voraussetzungen
der Ausbildungsförderung nicht erfüllt.
Beschluss vom 18.11.2004 - OVG 6 S 243.04 - (8 S., M5901)
VGH Ba-Wü: Die Ablehnung eines Asylantrages präjudiziert nicht die Entscheidung
der Sozialbehörde über Leistungen nach § 2 AsylbLG a. F.
Urteil vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 - (17 S., M6026)
Rechtsprechung:
BVerwG: Gewöhnlicher Aufenthalt gem. § 4 Abs. 3 StAG meint
im Wesentlichen dasselbe wie der Begriff "dauernder Aufenthalt" gem. Art. 2
AG-StlMindÜbK, so dass an die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 S. 2
SGB I angeknüpft werden kann.
Beschluss vom 25.11.2004 - 1 B 24.04 - (3 S., M6072)
VGH Ba-Wü: Die Entscheidung der Einbürgerungsbehörde im Falle einer Anspruchseinbürgerung,
ob sich ein Ausländer von früheren staatsfeindlichen Bestrebungen abgewandt
hat, ist gerichtlich voll überprüfbar.
Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 - (9 S., M6258)
VG Sigmaringen: Die Unterstützung einer Organisation, die im Ausland
mit terroristischen Mitteln arbeitet, in Deutschland aber gewaltlos vorgeht,
schließt die Einbürgerung gem. § 85 Abs. 1 AuslG nur dann aus, wenn
dadurch die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet sind;
keine Versagung der Einbürgerung wegen Engagements für International Sikh Youth
Federation (ISYF).
Urteil vom 18.11.2004 - 2 K 2585/02 - (16 S., M6164)
VG Hamburg: Ausschluss der Einbürgerung eines Unterstützers der iranischen
Volksmudschaheddin bzw. des Nationalen Widerstandsrats Iran gem. § 86 Nr. 2
AuslG wegen Gefährdung der auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland;
es genügt gewaltsames Vorgehen der Organisation im Herkunftsland oder dessen
Unterstützung im Bundesgebiet.
Urteil vom 30.9.2004 - 10 K 6189/03 - (15 S., M6186)
BayObLG: Steht zwar die Vaterschaft eines Ausländers, nicht aber dessen
Identität fest, so ist der Name Vater bei der Geburtseintragung mit einem klarstellenden
Zusatz hinsichtlich des fehlenden Nachweises zu beurkunden; eine Zurückstellung
der Beurkundung kommt nur in Betracht, wenn die Identität des Vaters voraussichtlich
bald geklärt werden kann.
Beschluss vom 9.11.2004 - 1Z BR 079/04 - (5 S., M6078)