RA Klaus Peter Stiegeler, Freiburg
Die Einbürgerung von Ausländern ist in den letzten Monaten wieder in die Schlagzeilen
geraten. Im Mittelpunkt der Diskussion, die bis ins Feuilleton der überregionalen
Zeitungen vorgedrungen ist, stehen der baden-württembergische »Gesprächsleitfaden
zur Einbürgerung« (vgl. ASYLMAGAZIN 1–2/2006, S. 2) und der
»Wissens- und Wertetest« der hessischen Landesregierung (vgl. FAZ
vom 16.3.2006). Ersterer soll bewirken, dass die deutsche Staatsangehörigkeit
nur erhält, wer »die Hausordnung akzeptiert«, Letzterer, dass sie
nicht »im Vorbeigehen erworben wird«, so die Bundeskanzlerin.
Wer die Praxis des Einbürgerungsverfahrens kennt, weiß, dass niemand, ob mit
oder ohne Test, die deutsche Staatsangehörigkeit im Vorbeigehen erwirbt. Für
die meisten Antragsteller ist es vielmehr ein oft Jahre dauerndes Verfahren,
das nicht selten mit einer Ablehnung endet.
Dieser Beitrag befasst sich mit den speziellen Problemen des Staatsangehörigkeitserwerbs
durch Flüchtlinge. Mehr als andere Ausländer bedürfen sie der Hilfe bei der
Integration in die hiesige Gesellschaft. Ihr erzwungenes Exil hat den Übergang
von der Ursprungs- in die Aufnahmegesellschaft erschwert. Viele wollen durch
den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wieder an Lebenssicherheit gewinnen,
sind aber oft schlecht gerüstet für die hohen Anforderungen im Einbürgerungsverfahren.
Zwar sieht die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausdrücklich vor, dass die
Einbürgerung von Personen erleichtert werden muss, die unter ihrem Schutz stehen.
Dies hilft jedoch zum einen nur den Inhabern eines Reiseausweises nach Art. 28
GFK. Zum anderen spielt dieses Gebot in der Verwaltungspraxis nur bei der Aufenthaltsdauer
und der Vermeidung von Mehrstaatigkeit eine Rolle.
Zur Verdeutlichung der Problemlage sei auf folgende Fallbeispiele verwiesen.
Fall 1: Herr N. kommt
aus Sri Lanka. Seine Einreise erfolgte im Jahr 1990. Er ist anerkannter Asylberechtigter
und steht seit 15 Jahren in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis. Schon
über zwei Jahre läuft sein Einbürgerungsverfahren. Trotz des Besuchs zweier
Sprachkurse an der Volkshochschule ist er in drei Sprachprüfungen gescheitert,
weil er im Testteil »schriftlicher Ausdruck« nur null Punkte erzielt
hat. Er erkundigt sich, ob es rechtlich zulässig ist, ihm nur wegen seiner schlechten
schriftlichen Sprachkenntnisse die deutsche Staatsangehörigkeit auf Dauer zu
verweigern.
Fall 2: Die Eheleute S. leben in Baden-Württemberg. Sie stammen aus dem Kosovo.
Er ist anerkannter Asylberechtigter und seit 1993 im Bundesgebiet. Die Ehefrau
reiste im Jahr 1995 ein. Beide besitzen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Sie haben die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit im März 2003 beantragt.
Dies ist abgelehnt worden, weil Herr S. im Kosovo keine politische Verfolgung
mehr zu befürchten habe. Im Juli 2003 erhielten sie eine Einbürgerungszusicherung,
für den Fall, dass der Verlust der »jugoslawischen« Staatsangehörigkeit
nachgewiesen werde. Seit diesem Zeitpunkt bemühen sich die Eheleute um die Entlassung
aus dieser Staatsangehörigkeit, hatten aber damit keinen Erfolg. Sie haben von
Landsleuten gehört, dass es in anderen Bundesländern solche Probleme nicht gebe.
Die Rechtsgrundlagen eines Einbürgerungsantrages finden sich im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in § 8 (Ermessenseinbürgerung), § 9 (Solleinbürgerung) und § 10 (Anspruchseinbürgerung). In der Beratung von Flüchtlingen geht es fast immer um das Bestehen eines Einbürgerungsanspruchs. Oft wird von Behörden und Beratern übersehen, dass immer auch zu prüfen ist, ob nicht auch eine Einbürgerung nach Ermessen in Betracht kommt (vgl. zu allem Hoffmann, ASYLMAGAZIN 6/2004, S. 4 ff.).
I. Sprache
Viele Flüchtlinge scheitern mit Ihren Einbürgerungsanträgen an der Sprachhürde.
Wer verfolgungsbedingt ausreist, ist selten vorbereitet auf das Aufnahmeland.
Oft verbringen die Flüchtlinge zudem viele Jahre in einem oder mehreren Asylverfahren,
ohne Sprachförderung zu erhalten. Nicht selten sind sie dann in einem Alter,
in dem das Erlernen einer neuen Sprache schwer fällt.
Für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG sieht § 11 S. 1
Nr. 1 StAG ausdrücklich vor, dass die Einbürgerung ausgeschlossen ist,
wenn der Ausländer nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügt. Eine gesetzliche Definition von ausreichenden Sprachkenntnissen gibt
es nicht. In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht
vom 13.12.2000 zu der Vorgängervorschrift des § 11 wird verlangt, dass
der Einbürgerungsbewerber sich nicht nur im täglichen Leben einschließlich der
üblichen Kontakte mit Behörden zurechtfinden, sondern auch einen deutschsprachigen
Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich
wiedergeben können muss. Die gleiche Definition enthalten die Vorläufigen Anwendungshinweise
zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VAH-StAG) – Stand: 10.12.2004 –
in Ziff. 11.1.1.1. Die Praxis der Bundesländer war jedoch bisher nicht
einheitlich. In den Verwaltungsvorschriften mancher Länder sind schriftliche
Sprachprüfungen vorgesehen, in anderen nicht (vgl. den Überblick bei Hailbronner/Renner,
Kommentar zum Staatsangehörigkeitsgesetz, 4. Aufl. § 11 StAG Rn. 6).
Am 20.10.2005 hat sich das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen mit dem
Problem befasst und entschieden, dass neben mündlichen Sprachkenntnissen auch
»gewisse Kenntnisse der deutschen Schriftsprache erforderlich sind«
(vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 - ASYLMAGAZIN
3/2006, S. 39 und vom 20.10.2005 - 5 C 17.05 - (14 S., M7871)).
Dies gelte jedenfalls im Rahmen des Einbürgerungsanspruchs nach § 10 StAG.
Denn Sinn und Zweck des in § 11 S. 1 Nr. 1 StAG geregelten Ausschlussgrundes
sei es, sicherzustellen, dass derjenige, der sich auf diesen Anspruch berufe,
auch sprachlich hinreichend in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet allgemein
und in die Lebens-, Berufs- und Wohnumgebung integriert sei. Dies sei nur der
Fall, wenn der Einbürgerungsbewerber in der Lage sei, im familiären, persönlichen,
beruflichen und gesellschaftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern
in deutscher Sprache schriftlich zu verkehren.
Erforderlich sei allerdings nicht die Fähigkeit, in deutscher Sprache eigenhändig
schreiben zu können. Es genüge, wenn der Antragsteller deutschsprachige Texte
des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten oder mit technischen
Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen könne.
Ausdrücklich ist das Bundesverwaltungsgericht der vorinstanzlichen Auffassung
des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03 - InfAuslR 2005,
151 (29 S., M6542)) entgegengetreten,
im Hinblick auf Bestimmungen des Aufenthaltsrechts ergäben sich weitergehende
Anforderungen, so die Fähigkeit, sich eigenhändig schriftlich auszudrücken oder
gar die Fähigkeit, einen fremden Text nach Diktat zu schreiben bzw. fremde Gedanken
schriftlich in deutscher Sprache wiederzugeben.
Die notwendigen sprachlichen Fertigkeiten lassen sich mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts
wie folgt zusammenfassen: Der Betroffene muss »... seinem mündlichen Ausdrucksvermögen
und seinen sonstigen Fähigkeiten nach jedenfalls in der Lage ... [sein] ...,
Dritten eigene Gedanken in deutscher Sprache zu diktieren und ... des Lesens
... hinreichend kundig ... [sein], um das so Geschriebene auf seine Richtigkeit
zu prüfen und sich als eigene schriftliche Äußerung zu Eigen zu machen«.
An diesen Anforderungen hat das Bundesverwaltungsgericht auch gegenüber einem
Einbürgerungsbewerber festgehalten, der Analphabet ist und deshalb weder in
seiner Muttersprache noch in der deutschen Sprache Texte lesen oder schreiben
kann. Der Wortlaut des § 11 S. 1 Nr. 1 StAG sei eindeutig und
erlaube keine Rücksichtnahme auf die nur eingeschränkte Sprachbeherrschung.
Der Verzicht auf eine Ausnahmeregelung sei vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
gedeckt. Dieser könne mangels eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Einbürgerung
festlegen, von welchen Anforderungen an die Sprachbeherrschung ein Anspruch
auf Einbürgerung abhängig sein solle.
Wer bei der Anspruchseinbürgerung an den sprachlichen Anforderungen scheitert,
sollte überlegen, ob nicht eine Einbürgerung nach Ermessen in Betracht kommt.
In § 8 StAG, der die so genannte Ermessenseinbürgerung regelt, sind keine
Anforderungen an die Sprachbeherrschung genannt. Die Verwaltungspraxis berücksichtigt
sie jedoch bei der Ermessensausübung. Die Ausübung dieses Ermessens wird wiederum
durch Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder gesteuert. Nach Ziff. 8.1.2.1.1
VAH-StAG werden allerdings bei der Ermessensausübung keine geringeren sprachlichen
Anforderungen gestellt als bei der Anspruchseinbürgerung. Anders die Regelung
dagegen in der Verwaltungspraxis der Länder. So lassen etwa die Verwaltungsvorschriften
des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 5.12.2000 und vom 8.10.2001 zur
Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache von Einbürgerungsbewerbern
im Einzelfall geringere Kenntnisse genügen. Die Anforderungen sind etwa dann
weniger streng, wenn der Einbürgerungsbewerber in bestimmter Weise behindert
ist, wenn es sich um Kinder zwischen dem 10. und 16. Lebensjahr oder um Personen
über 60 Jahre handelt; das Gleiche gilt dann, wenn der Einbürgerungsbewerber
mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, lediglich über geringe
Schulbildung verfügt und keine Berufsausbildung besitzt, die schriftliche Arbeiten
erfordert, oder wenn ein Bewerber im Alltagsleben keinerlei Schreibarbeiten
fertigen muss. Ferner können nach den baden-württembergischen Verwaltungsvorschriften
auch, wenngleich nur im Rahmen der Miteinbürgerung, die Sprachkenntnisse der
übrigen Familienangehörigen berücksichtigt werden. Der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg (a. a. O.) hat die Einbürgerungsbehörde deshalb
verpflichtet gesehen, bei der Bewertung der sprachlichen Kenntnisse zu berücksichtigen,
dass Defizite beim Anspruchssteller durch seine in der Bundesrepublik geborene
und hier seit vielen Jahren mit ihm zusammenlebende Tochter kompensiert werden
könnten.
Herr N. aus dem Fall 1 hat also dann gute Chancen auf eine Einbürgerung, wenn
er die deutsche Sprache diktieren und lesen kann. Sein Unvermögen, eigenhändig
deutsche Texte zu verfassen, darf dagegen der Einbürgerung nicht entgegengehalten
werden.
II. Politische Ausschlussgründe
Eine weitere Hürde der Anspruchseinbürgerung sind gerade auch bei Flüchtlingen
die Ausschlussklauseln des § 11 S. 1 Nr. 2 und 3 StAG. Wer sich
im Herkunftsland politisch engagiert hat, setzt die politische Betätigung nicht
selten auch im Exil fort. Dies kann jedoch zum Stolperstein bei der Einbürgerung
werden. Denn nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG besteht der Anspruch auf
Einbürgerung nicht, wenn
»tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtiger Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat«.
Ferner ist gemäß § 11 S. 1 Nr. 3 StAG die Einbürgerung von Ausländern ausgeschlossen, wenn ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5 a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt, das heißt, wenn
»Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat«
bzw.
»er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht.«
Der Gesetzgeber hat hier einen Cordon sanitaire errichtet, den kein Ausländer
überwinden können soll, der im Verdacht steht, verfassungsfeindliche, extremistische
oder gar terroristische Bestrebungen zu hegen. Die Aufgliederung der beiden
Ausschlussklauseln führt zu insgesamt 17 Einzeltatbeständen, die einem Einbürgerungsanspruch
entgegenstehen. Zutreffend ist deshalb in der Rechtsprechung die Auffassung
vertreten worden, die Regelungen des § 11 S. 2 Nr. 2 und 3 StAG
lägen an der Grenze dessen, was das rechtsstaatliche Gebot der Normenbestimmtheit
und Normenklarheit erlaube (VG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2005 - 11 K 2083/04
- www.vd-bw.de).
Betroffen sind davon in der Praxis vor allem Unterstützer, Mitglieder und Aktivisten
kurdischer Parteien und Vereine, Mitglieder und Unterstützer islamischer bzw.
islamistischer Organisationen, aber auch Mitglieder iranischer Exilorganisationen.
So wurde in der Rechtsprechung der Ausschlussgrund des § 11 S. 1 Nr. 2
StAG z. B. als erfüllt angesehen bei
III. Mehrstaatigkeit
Sowohl im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG als auch bei
der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG wird der Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit grundsätzlich von der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
abhängig gemacht. Ausnahmen sind in engen Grenzen möglich. Zeitweise hielten
sich allerdings Regel und Ausnahme beinahe die Waage. So lag z. B. in Baden-Württemberg
der Anteil der Ausländer, die unter Hinnahme eines »Doppelpasses«
eingebürgert wurden, in den Jahren 2000 und 2001 bei jeweils 46 %. Er ging
aber seitdem ständig zurück (2002: 31 %, 2003: 24 %).
Bei der Einbürgerung nach § 8 StAG ist der Grundsatz der Vermeidung von
Mehrstaatigkeit im Rahmen der Ermessensausübung zu beachten (Ziff. 8.1.2.6
VAH-StAG). Für die Anspruchseinbürgerung enthält § 10 Abs. 1 S. 1
Nr. 4 StAG die gesetzliche Regel, während § 12 StAG normiert, wann
ausnahmsweise Mehrstaatigkeit hingenommen wird.
Im vorliegenden Zusammenhang werden wegen ihrer praktischen Bedeutung im Beratungsalltag
drei dieser gesetzlichen Ausnahmetatbestände herausgegriffen.
1. Staaten, die die Entlassung aus ihrer Staatsangehörigkeit regelmäßig
verweigern
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 StAG wird Mehrstaatigkeit hingenommen,
wenn der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer
der Einbürgerungsbehörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen
Staat übergeben hat. Private Entlassungsbemühungen der Antragsteller genügen
also nicht. Derzeit können sich nach Ziff. 12.1.2.2 VAH-StAG die Staatsangehörigen
folgender Staaten auf diese Bestimmung berufen: Afghanistan, Algerien, Eritrea,
Iran, Kuba, Libanon, Marokko, Syrien und Tunesien.
2. Versagung der Entlassung u. a.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StAG wird die Einbürgerung nicht von
der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abhängig gemacht, wenn der ausländische
Staat
Die Voraussetzungen der ersten Fallgruppe liegen nur dann vor, wenn ein formgerechter
Antrag auf Entlassung aus der bestehenden Staatsangehörigkeit gestellt wird
und eine ablehnende schriftliche Entscheidung erfolgt (vgl. VGH Baden-Württemberg,
InfAuslR 2003, 160, 162). Von einer Versagung der Entlassung ist nach Ziff. 12.1.2.3.1
VAH-StAG auch dann auszugehen, wenn es dem Antragsteller trotz ernsthafter und
nachhaltiger Bemühungen gar nicht erst gelingt, den Antrag auf Entlassung anzubringen.
Im Streitfall muss der Einbürgerungsbewerber gegenüber der Einbürgerungsbehörde
den Nachweis führen, dass er die Verfahrens- und/oder Formerfordernisse eingehalten
hat und der Antrag der zuständigen Stelle seines Herkunftslandes zugegangen
ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, InfAuslR 1997, 317; OVG Rheinland-Pfalz, InfAuslR
1995, 419).
Hier kommt es oft zu Versäumnissen der Einbürgerungsbewerber. Vor allem Flüchtlinge
scheuen begreiflicherweise den Kontakt mit den Auslandsvertretungen des Herkunftslandes.
Wenn sie schon einmal persönlich vorsprechen, lassen sie sich vielfach mit hinhaltenden
Auskünften abspeisen, ohne auf schriftliche Bescheide zu dringen. Es ist Aufgabe
des Beraters, den Betroffenen Hinweise zu geben, wie verwertbare Nachweise beschafft
werden; etwa dadurch, dass Postsendungen per Einschreiben/Rückschein vorgenommen
werden, dass Zeugen sowohl beim Versand von Unterlagen als auch bei der Vorsprache
in den Auslandsvertretungen mitgenommen werden u. s. w.
Schwierigkeiten gibt es aber auch bei der zweiten Alternative des § 12
Abs. 1 Nr. 3 StAG. Es liegt in der Natur der Sache, dass Einbürgerungsbewerber
und Behörden nicht selten unterschiedlicher Meinung darüber sind, wann Entlassungsbedingungen
unzumutbar sind. Hinzu kommt die unterschiedliche Praxis in den einzelnen Bundesländern.
Dies ist nicht zuletzt auf die knappen Hinweise in den – bundeseinheitlichen
– VAH-StAG zurückzuführen, wo lediglich zwei Beispiele für unzumutbare
Entlassungsbedingungen genannt sind: die Forderung überhöhter Gebühren und das
Verlangen nach Ableistung des Wehrdienstes unter bestimmten Voraussetzungen.
Als unzumutbar werden derzeit – ohne Anspruch auf Vollständigkeit –
folgende Bedingungen angesehen:
Die Voraussetzungen der dritten Fallgruppe werden bejaht, wenn zwei Jahre nach
Einreichung eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrages eine Entlassung
aus der Staatsangehörigkeit nicht erfolgt ist und mit einer Entscheidung innerhalb
der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist (VAH-StAG Ziff. 12.1.2.3.3).
Die Einbürgerungsbehörden orientieren sich vielfach starr an der Zweijahresgrenze,
während die Rechtsprechung diese Frist als Obergrenze ansieht und je nach Einzelfall
auch nach geringerer Zeitdauer die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1
Nr. 3 StAG bejaht (vgl. VGH Baden-Württemberg, InfAuslR 2003, 160; OVG
Niedersachsen, InfAuslR 1999, 242 und OVG Nordrhein-Westfalen, InfAuslR 1996,
22).
Besondere Schwierigkeiten bereiten im vorliegenden Zusammenhang die unterschiedlichen
Anforderungen der Bundesländer bei der Einbürgerung von serbisch-montenegrinischen
Staatsangehörigen aus dem Kosovo.
Die Bundesländer Hessen (Erlass vom 20.6.2005 - II 15-01 c 08-18-05/001 -),
Niedersachsen (Erlass vom 3.6.2005 - 44.01-120 130/21 -), Nordrhein-Westfalen
(Erlass vom 21.6.2005 und vom 2.12.2005 - 14-40.03-Jug/2 - (1 S., M7442))
und Rheinland-Pfalz (Erlass vom 21.10.2005 - 15 207-1:313 -) haben im Hinblick
auf die Schwierigkeiten, die serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus
dem Kosovo bei der Entlassung aus ihrer Herkunftsstaatsangehörigkeit haben,
angeordnet:
Demgegenüber belassen es andere Bundesländer bei der gesetzlichen Regelung und deren Auslegung durch die VAH-StAG. So werden die Antragsteller z. B. in Baden-Württemberg darauf verwiesen, dass sie frühestens zwei Jahre nach der Einreichung eines vollständigen formgerechten Antrags die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erreichen können. Auch der Verweis darauf, dass es innerhalb dieses Zeitraums oft noch nicht einmal möglich ist, einen formgerechten Antrag zu stellen, weil zuvor ein Reisepass ausgestellt werden muss, Geburtsurkunden beschafft werden müssen u. s. w., findet kein Gehör. Typisch ist folgender Auszug aus dem Schreiben eines Landratsamtes:
»Bezüglich der
Antragsstellung auf Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit
teilen wir mit, dass hierfür der Besitz eines gültigen Reisepasses erforderlich
ist. Soweit hierfür ein Staatsangehörigkeitsfeststellungs- oder ein Nachregistrierungsverfahren
bei den serbisch-montenegrinischen Behörden notwendig sein sollte, wäre dies
zumutbar.
Die Einbürgerungsbewerber müssen ihre diesbezüglichen Bemühungen zeitnah durch
geeignete Belege nachweisen. Beim serbisch-montenegrinischen Generalkonsulat
gestellte Anträge sind durch entsprechende Bescheinigungen des Generalkonsulates
nachzuweisen. Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, wann der Antrag gestellt
wurde und ob die erforderlichen Unterlagen beigefügt waren. Sollte über den
formgültigen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses, eines Staatsangehörigkeits
nachweises bzw. auf Nachregistrierung wegen Untätigkeit der serbisch-montenegrinischen
Behörden nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren beschieden worden sein,
wird die Hinnahme von Mehrstaatigkeit geprüft.«
Angesichts der o. g. Ländererlasse, sollten die Betroffenen in solchen Fällen eine Untätigkeitsklage in Erwägung ziehen. Auch wenn damit nicht unerhebliche Kosten verbunden sind, tragen sie erfahrungsgemäß zur Beschleunigung und Straffung der Einbürgerungsverfahren bei. Dieser Weg ist auch den Eheleuten S. aus Fall 2 zu empfehlen
3. Konventions- und Kontingentflüchtlinge
Nach der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG werden
Inhaber eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention
(GFK) vom 28.7.1951 und Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach § 23
Abs. 2 AufenthG ohne vorherige Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
eingebürgert. Begünstigt sind damit die nach Art. 16 a GFK und § 60
Abs. 1 AufenthG (bzw. früher § 51 AuslG) anerkannten Flüchtlinge,
die im Ausland als Flüchtlinge im Sinne der GFK anerkannten Personen und jüdische
Emigranten aus der Sowjetunion und ihren Nachfolgestaaten.
Obwohl nach dem Gesetzeswortlaut die Begünstigung den Besitz des Reiseausweises
voraussetzt, nehmen Einbürgerungsbehörden mitunter eine eigene Überprüfung der
Verfolgungsvoraussetzungen vor. Dies ist jedoch nicht zulässig. Der Gesetzesbefehl
(Besitz!) ist eindeutig (vgl. auch GK-StAG § 12 Rn. 248). Wendet sich
die Behörde aber nach einem entsprechenden Einwand der Antragsteller an das
BAMF, wird nicht selten die Einleitung eines Widerrufsverfahrens die Folge sein.
Damit ist ein weiterer Problembereich angesprochen: Das Verhältnis von Widerrufs-
und Einbürgerungsverfahren. Viele Asylwiderrufsverfahren beginnen mit einem
Einbürgerungsantrag. Das führt nicht selten zu einem Wettlauf zwischen BAMF
und Betroffenen, der vielfach durch die Arbeitsbelastung der für die Untätigkeitsklage
zuständigen Verwaltungsgerichte entschieden wird.
Im vorliegenden Zusammenhang geht es aber nicht um den Aufenthaltstitel des
Einbürgerungswilligen, sondern darum, ob er sich trotz des Besitzes eines Reiseausweises
nach der GFK die Einleitung eines Asylwiderrufsverfahrens (oder -rücknahmeverfahrens)
nach §§ 73, 73 a AsylVfG entgegenhalten lassen muss, wie es vielfach Verwaltungspraxis
ist. Hier ist Folgendes zu unterscheiden:
Liegt ein gültiger Reiseausweis (vgl. dazu: BayVGH, Urteil vom 17.2.2005 - 5
B 04.392 - (12 S., M6553)) vor, bestehen
aber Zweifel, ob der Einbürgerungsbewerber weiterhin verfolgt ist, kommt der
Einbürgerungsbehörde kein Prüfungsrecht der materiellen Flüchtlingsberechtigung
zu. Sie hat den Besitz des Reiseausweises ohne Einschränkung zu beachten und
ohne Verzug den Einbürgerungsantrag zu bearbeiten (vgl. GK-StAR § 12 Rn. 247;
Geyer, a. a. O., S. 50).
Geschieht dies nicht, kommt ein Amtshaftungsanspruch des Antragstellers in Betracht,
sofern ihm durch die verzögerte Bearbeitung ein Schaden entsteht. Daran ist
zu denken, wenn bei rechtzeitiger Entscheidung im Einbürgerungsantrag vor Erlass
der Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidung des BAMF hätte stattgegeben werden
müssen (anders: BayVGH, Urteil vom 17.2.2005 - 5 BV 04.1225 - juris: Folgenbeseitigungslast
bei qualifizierter behördlicher Untätigkeit). Zumindest kann ein Amtshaftungsanspruch
auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten bestehen (vgl. LG Aachen, Urteil vom
5.10.2005 - 4 O 38/04 (7 S., M7774)).
Anders ist seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes die Rechtslage, wenn
bereits eine Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidung vorliegt. Gemäß § 73
Abs. 2 a S. 4 AsylVfG entfällt trotz fehlender Bestandskraft
die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag im Einbürgerungsverfahren.
Die Antragsteller können sich im Einbürgerungsverfahren so lange nicht auf § 12
Abs. 1 Nr. 6 StAG berufen, bis die Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidung
zurückgenommen oder rechtskräftig aufgehoben wurde. Es bleibt ihnen aber unbenommen,
die Fortführung des Einbürgerungsverfahrens unter Verzicht auf diese Befreiungsregelung
zu verlangen.
IV. Gebühren
Die Einbürgerungsgebühr beträgt gem. § 38 Abs. 2 S. 1 StAG
255 Euro pro Person. Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das
miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte hat, auf 51 Euro. Nach
§ 38 Abs. 2 S. 4 StAG kann jedoch aus Gründen der Billigkeit
oder des öffentlichen Interesses Ermäßigung bzw. Befreiung von der Gebührenpflicht
gewährt werden. Davon sollten auf jeden Fall Konventionsflüchtlinge im Sinne
von § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG Gebrauch machen. Denn die Einbürgerungsbehörde
hat bei der Entscheidung über einen Gebührenermäßigungs- oder Befreiungsantrag
das Wohlwollensgebot aus Art. 34 GFK zu berücksichtigen (so zu Recht VG
Aachen, Urteil vom 9.9.2005 - 7 K 2270/02 - (11 S., M7773) und VG Bremen,
Urteil vom 10.5.2004 - 4 K 231/04 -; vgl. aber BVerwG, Beschluss vom 20.10.2005,
ASYLMAGAZIN 12/2005, S. 35, in dem die Revision zur Frage zugelassen wurde,
inwieweit sich aus Art. 34 GFK eine Verpflichtung ergibt, die Kosten des
Einbürgerungsverfahrens herabzusetzen). Vielfach wird aus Unkenntnis der Antrag
auf Billigkeitsentscheidung nicht gestellt. Er kann aber selbst dann noch nachgeholt
werden, wenn die Regelgebühr bereits festgesetzt und bezahlt wurde (so zu Recht
VG Aachen, a. a. O.).
V. Fazit
Obwohl die vorstehende Darstellung nur einen kleinen Teil der Probleme anspricht,
die sich in der Beratung von einbürgerungswilligen Flüchtlingen eröffnen, wird
deutlich, wie steinig der Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit für diese Ausländergruppe
ist. Wer diese Praxis kennt, betrachtet die derzeitige ideologische Aufrüstung
im Staatsangehörigkeitsrecht mit Missbehagen. Alle wohlfeilen Forderungen nach
mehr Integrationsdruck sind immer abstrakt. Erfüllen muss diese Forderungen
aber der einzelne Mensch, der ihnen nur entsprechend seinen Fähigkeiten und
Möglichkeiten nachkommen kann.
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