Aus der Beratungspraxis

RA Klaus Peter Stiegeler, Freiburg

Einbürgerung von Flüchtlingen – typische Probleme in der Praxis

Die Einbürgerung von Ausländern ist in den letzten Monaten wieder in die Schlagzeilen geraten. Im Mittelpunkt der Diskussion, die bis ins Feuilleton der überregionalen Zeitungen vorgedrungen ist, stehen der baden-württembergische »Gesprächsleitfaden zur Einbürgerung« (vgl. ASYLMAGAZIN 1–2/2006, S. 2) und der »Wissens- und Wertetest« der hessischen Landesregierung (vgl. FAZ vom 16.3.2006). Ersterer soll bewirken, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nur erhält, wer »die Hausordnung akzeptiert«, Letzterer, dass sie nicht »im Vorbeigehen erworben wird«, so die Bundeskanzlerin.
Wer die Praxis des Einbürgerungsverfahrens kennt, weiß, dass niemand, ob mit oder ohne Test, die deutsche Staatsangehörigkeit im Vorbeigehen erwirbt. Für die meisten Antragsteller ist es vielmehr ein oft Jahre dauerndes Verfahren, das nicht selten mit einer Ablehnung endet.
Dieser Beitrag befasst sich mit den speziellen Problemen des Staatsangehörigkeitserwerbs durch Flüchtlinge. Mehr als andere Ausländer bedürfen sie der Hilfe bei der Integration in die hiesige Gesellschaft. Ihr erzwungenes Exil hat den Übergang von der Ursprungs- in die Aufnahmegesellschaft erschwert. Viele wollen durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wieder an Lebenssicherheit gewinnen, sind aber oft schlecht gerüstet für die hohen Anforderungen im Einbürgerungsverfahren. Zwar sieht die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausdrücklich vor, dass die Einbürgerung von Personen erleichtert werden muss, die unter ihrem Schutz stehen. Dies hilft jedoch zum einen nur den Inhabern eines Reiseausweises nach Art. 28 GFK. Zum anderen spielt dieses Gebot in der Verwaltungspraxis nur bei der Aufenthaltsdauer und der Vermeidung von Mehrstaatigkeit eine Rolle.
Zur Verdeutlichung der Problemlage sei auf folgende Fallbeispiele verwiesen.

Fall 1: Herr N. kommt aus Sri Lanka. Seine Einreise erfolgte im Jahr 1990. Er ist anerkannter Asylberechtigter und steht seit 15 Jahren in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis. Schon über zwei Jahre läuft sein Einbürgerungsverfahren. Trotz des Besuchs zweier Sprachkurse an der Volkshochschule ist er in drei Sprachprüfungen gescheitert, weil er im Testteil »schriftlicher Ausdruck« nur null Punkte erzielt hat. Er erkundigt sich, ob es rechtlich zulässig ist, ihm nur wegen seiner schlechten schriftlichen Sprachkenntnisse die deutsche Staatsangehörigkeit auf Dauer zu verweigern.
Fall 2: Die Eheleute S. leben in Baden-Württemberg. Sie stammen aus dem Kosovo. Er ist anerkannter Asylberechtigter und seit 1993 im Bundesgebiet. Die Ehefrau reiste im Jahr 1995 ein. Beide besitzen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Sie haben die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit im März 2003 beantragt. Dies ist abgelehnt worden, weil Herr S. im Kosovo keine politische Verfolgung mehr zu befürchten habe. Im Juli 2003 erhielten sie eine Einbürgerungszusicherung, für den Fall, dass der Verlust der »jugoslawischen« Staatsangehörigkeit nachgewiesen werde. Seit diesem Zeitpunkt bemühen sich die Eheleute um die Entlassung aus dieser Staatsangehörigkeit, hatten aber damit keinen Erfolg. Sie haben von Landsleuten gehört, dass es in anderen Bundesländern solche Probleme nicht gebe.

Die Rechtsgrundlagen eines Einbürgerungsantrages finden sich im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in § 8 (Ermessenseinbürgerung), § 9 (Solleinbürgerung) und § 10 (Anspruchseinbürgerung). In der Beratung von Flüchtlingen geht es fast immer um das Bestehen eines Einbürgerungsanspruchs. Oft wird von Behörden und Beratern übersehen, dass immer auch zu prüfen ist, ob nicht auch eine Einbürgerung nach Ermessen in Betracht kommt (vgl. zu allem Hoffmann, ASYLMAGAZIN 6/2004, S. 4 ff.).

I. Sprache
Viele Flüchtlinge scheitern mit Ihren Einbürgerungsanträgen an der Sprachhürde. Wer verfolgungsbedingt ausreist, ist selten vorbereitet auf das Aufnahmeland. Oft verbringen die Flüchtlinge zudem viele Jahre in einem oder mehreren Asylverfahren, ohne Sprachförderung zu erhalten. Nicht selten sind sie dann in einem Alter, in dem das Erlernen einer neuen Sprache schwer fällt.
Für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG sieht § 11 S. 1 Nr. 1 StAG ausdrücklich vor, dass die Einbürgerung ausgeschlossen ist, wenn der Ausländer nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Eine gesetzliche Definition von ausreichenden Sprachkenntnissen gibt es nicht. In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 13.12.2000 zu der Vorgängervorschrift des § 11 wird verlangt, dass der Einbürgerungsbewerber sich nicht nur im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden zurechtfinden, sondern auch einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben können muss. Die gleiche Definition enthalten die Vorläufigen Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VAH-StAG) – Stand: 10.12.2004 – in Ziff. 11.1.1.1. Die Praxis der Bundesländer war jedoch bisher nicht einheitlich. In den Verwaltungsvorschriften mancher Länder sind schriftliche Sprachprüfungen vorgesehen, in anderen nicht (vgl. den Überblick bei Hailbronner/Renner, Kommentar zum Staatsangehörigkeitsgesetz, 4. Aufl. § 11 StAG Rn. 6).
Am 20.10.2005 hat sich das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen mit dem Problem befasst und entschieden, dass neben mündlichen Sprachkenntnissen auch »gewisse Kenntnisse der deutschen Schriftsprache erforderlich sind« (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 - ASYLMAGAZIN 3/2006, S. 39 und vom 20.10.2005 - 5 C 17.05 - (14 S., M7871)). Dies gelte jedenfalls im Rahmen des Einbürgerungsanspruchs nach § 10 StAG. Denn Sinn und Zweck des in § 11 S. 1 Nr. 1 StAG geregelten Ausschlussgrundes sei es, sicherzustellen, dass derjenige, der sich auf diesen Anspruch berufe, auch sprachlich hinreichend in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet allgemein und in die Lebens-, Berufs- und Wohnumgebung integriert sei. Dies sei nur der Fall, wenn der Einbürgerungsbewerber in der Lage sei, im familiären, persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern in deutscher Sprache schriftlich zu verkehren.
Erforderlich sei allerdings nicht die Fähigkeit, in deutscher Sprache eigenhändig schreiben zu können. Es genüge, wenn der Antragsteller deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten oder mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen könne.
Ausdrücklich ist das Bundesverwaltungsgericht der vorinstanzlichen Auffassung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03 - InfAuslR 2005, 151 (29 S., M6542)) entgegengetreten, im Hinblick auf Bestimmungen des Aufenthaltsrechts ergäben sich weitergehende Anforderungen, so die Fähigkeit, sich eigenhändig schriftlich auszudrücken oder gar die Fähigkeit, einen fremden Text nach Diktat zu schreiben bzw. fremde Gedanken schriftlich in deutscher Sprache wiederzugeben.
Die notwendigen sprachlichen Fertigkeiten lassen sich mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt zusammenfassen: Der Betroffene muss »... seinem mündlichen Ausdrucksvermögen und seinen sonstigen Fähigkeiten nach jedenfalls in der Lage ... [sein] ..., Dritten eigene Gedanken in deutscher Sprache zu diktieren und ... des Lesens ... hinreichend kundig ... [sein], um das so Geschriebene auf seine Richtigkeit zu prüfen und sich als eigene schriftliche Äußerung zu Eigen zu machen«.
An diesen Anforderungen hat das Bundesverwaltungsgericht auch gegenüber einem Einbürgerungsbewerber festgehalten, der Analphabet ist und deshalb weder in seiner Muttersprache noch in der deutschen Sprache Texte lesen oder schreiben kann. Der Wortlaut des § 11 S. 1 Nr. 1 StAG sei eindeutig und erlaube keine Rücksichtnahme auf die nur eingeschränkte Sprachbeherrschung. Der Verzicht auf eine Ausnahmeregelung sei vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Dieser könne mangels eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Einbürgerung festlegen, von welchen Anforderungen an die Sprachbeherrschung ein Anspruch auf Einbürgerung abhängig sein solle.
Wer bei der Anspruchseinbürgerung an den sprachlichen Anforderungen scheitert, sollte überlegen, ob nicht eine Einbürgerung nach Ermessen in Betracht kommt.
In § 8 StAG, der die so genannte Ermessenseinbürgerung regelt, sind keine Anforderungen an die Sprachbeherrschung genannt. Die Verwaltungspraxis berücksichtigt sie jedoch bei der Ermessensausübung. Die Ausübung dieses Ermessens wird wiederum durch Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder gesteuert. Nach Ziff. 8.1.2.1.1 VAH-StAG werden allerdings bei der Ermessensausübung keine geringeren sprachlichen Anforderungen gestellt als bei der Anspruchseinbürgerung. Anders die Regelung dagegen in der Verwaltungspraxis der Länder. So lassen etwa die Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 5.12.2000 und vom 8.10.2001 zur Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache von Einbürgerungsbewerbern im Einzelfall geringere Kenntnisse genügen. Die Anforderungen sind etwa dann weniger streng, wenn der Einbürgerungsbewerber in bestimmter Weise behindert ist, wenn es sich um Kinder zwischen dem 10. und 16. Lebensjahr oder um Personen über 60 Jahre handelt; das Gleiche gilt dann, wenn der Einbürgerungsbewerber mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, lediglich über geringe Schulbildung verfügt und keine Berufsausbildung besitzt, die schriftliche Arbeiten erfordert, oder wenn ein Bewerber im Alltagsleben keinerlei Schreibarbeiten fertigen muss. Ferner können nach den baden-württembergischen Verwaltungsvorschriften auch, wenngleich nur im Rahmen der Miteinbürgerung, die Sprachkenntnisse der übrigen Familienangehörigen berücksichtigt werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (a. a. O.) hat die Einbürgerungsbehörde deshalb verpflichtet gesehen, bei der Bewertung der sprachlichen Kenntnisse zu berücksichtigen, dass Defizite beim Anspruchssteller durch seine in der Bundesrepublik geborene und hier seit vielen Jahren mit ihm zusammenlebende Tochter kompensiert werden könnten.

Herr N. aus dem Fall 1 hat also dann gute Chancen auf eine Einbürgerung, wenn er die deutsche Sprache diktieren und lesen kann. Sein Unvermögen, eigenhändig deutsche Texte zu verfassen, darf dagegen der Einbürgerung nicht entgegengehalten werden.

II. Politische Ausschlussgründe
Eine weitere Hürde der Anspruchseinbürgerung sind gerade auch bei Flüchtlingen die Ausschlussklauseln des § 11 S. 1 Nr. 2 und 3 StAG. Wer sich im Herkunftsland politisch engagiert hat, setzt die politische Betätigung nicht selten auch im Exil fort. Dies kann jedoch zum Stolperstein bei der Einbürgerung werden. Denn nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG besteht der Anspruch auf Einbürgerung nicht, wenn

»tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtiger Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat«.

Ferner ist gemäß § 11 S. 1 Nr. 3 StAG die Einbürgerung von Ausländern ausgeschlossen, wenn ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5 a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt, das heißt, wenn

»Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat«

bzw.

»er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht.«

Der Gesetzgeber hat hier einen Cordon sanitaire errichtet, den kein Ausländer überwinden können soll, der im Verdacht steht, verfassungsfeindliche, extremistische oder gar terroristische Bestrebungen zu hegen. Die Aufgliederung der beiden Ausschlussklauseln führt zu insgesamt 17 Einzeltatbeständen, die einem Einbürgerungsanspruch entgegenstehen. Zutreffend ist deshalb in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden, die Regelungen des § 11 S. 2 Nr. 2 und 3 StAG lägen an der Grenze dessen, was das rechtsstaatliche Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit erlaube (VG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2005 - 11 K 2083/04 - www.vd-bw.de).
Betroffen sind davon in der Praxis vor allem Unterstützer, Mitglieder und Aktivisten kurdischer Parteien und Vereine, Mitglieder und Unterstützer islamischer bzw. islamistischer Organisationen, aber auch Mitglieder iranischer Exilorganisationen. So wurde in der Rechtsprechung der Ausschlussgrund des § 11 S. 1 Nr. 2 StAG z. B. als erfüllt angesehen bei

III. Mehrstaatigkeit
Sowohl im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG als auch bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG wird der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit grundsätzlich von der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abhängig gemacht. Ausnahmen sind in engen Grenzen möglich. Zeitweise hielten sich allerdings Regel und Ausnahme beinahe die Waage. So lag z. B. in Baden-Württemberg der Anteil der Ausländer, die unter Hinnahme eines »Doppelpasses« eingebürgert wurden, in den Jahren 2000 und 2001 bei jeweils 46 %. Er ging aber seitdem ständig zurück (2002: 31 %, 2003: 24 %).
Bei der Einbürgerung nach § 8 StAG ist der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit im Rahmen der Ermessensausübung zu beachten (Ziff. 8.1.2.6 VAH-StAG). Für die Anspruchseinbürgerung enthält § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG die gesetzliche Regel, während § 12 StAG normiert, wann ausnahmsweise Mehrstaatigkeit hingenommen wird.
Im vorliegenden Zusammenhang werden wegen ihrer praktischen Bedeutung im Beratungsalltag drei dieser gesetzlichen Ausnahmetatbestände herausgegriffen.

1. Staaten, die die Entlassung aus ihrer Staatsangehörigkeit regelmäßig verweigern
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 StAG wird Mehrstaatigkeit hingenommen, wenn der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der Einbürgerungsbehörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat. Private Entlassungsbemühungen der Antragsteller genügen also nicht. Derzeit können sich nach Ziff. 12.1.2.2 VAH-StAG die Staatsangehörigen folgender Staaten auf diese Bestimmung berufen: Afghanistan, Algerien, Eritrea, Iran, Kuba, Libanon, Marokko, Syrien und Tunesien.

2. Versagung der Entlassung u. a.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StAG wird die Einbürgerung nicht von der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abhängig gemacht, wenn der ausländische Staat

Die Voraussetzungen der ersten Fallgruppe liegen nur dann vor, wenn ein formgerechter Antrag auf Entlassung aus der bestehenden Staatsangehörigkeit gestellt wird und eine ablehnende schriftliche Entscheidung erfolgt (vgl. VGH Baden-Württemberg, InfAuslR 2003, 160, 162). Von einer Versagung der Entlassung ist nach Ziff. 12.1.2.3.1 VAH-StAG auch dann auszugehen, wenn es dem Antragsteller trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen gar nicht erst gelingt, den Antrag auf Entlassung anzubringen. Im Streitfall muss der Einbürgerungsbewerber gegenüber der Einbürgerungsbehörde den Nachweis führen, dass er die Verfahrens- und/oder Formerfordernisse eingehalten hat und der Antrag der zuständigen Stelle seines Herkunftslandes zugegangen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, InfAuslR 1997, 317; OVG Rheinland-Pfalz, InfAuslR 1995, 419).
Hier kommt es oft zu Versäumnissen der Einbürgerungsbewerber. Vor allem Flüchtlinge scheuen begreiflicherweise den Kontakt mit den Auslandsvertretungen des Herkunftslandes. Wenn sie schon einmal persönlich vorsprechen, lassen sie sich vielfach mit hinhaltenden Auskünften abspeisen, ohne auf schriftliche Bescheide zu dringen. Es ist Aufgabe des Beraters, den Betroffenen Hinweise zu geben, wie verwertbare Nachweise beschafft werden; etwa dadurch, dass Postsendungen per Einschreiben/Rückschein vorgenommen werden, dass Zeugen sowohl beim Versand von Unterlagen als auch bei der Vorsprache in den Auslandsvertretungen mitgenommen werden u. s. w.
Schwierigkeiten gibt es aber auch bei der zweiten Alternative des § 12 Abs. 1 Nr. 3 StAG. Es liegt in der Natur der Sache, dass Einbürgerungsbewerber und Behörden nicht selten unterschiedlicher Meinung darüber sind, wann Entlassungsbedingungen unzumutbar sind. Hinzu kommt die unterschiedliche Praxis in den einzelnen Bundesländern. Dies ist nicht zuletzt auf die knappen Hinweise in den – bundeseinheitlichen – VAH-StAG zurückzuführen, wo lediglich zwei Beispiele für unzumutbare Entlassungsbedingungen genannt sind: die Forderung überhöhter Gebühren und das Verlangen nach Ableistung des Wehrdienstes unter bestimmten Voraussetzungen.
Als unzumutbar werden derzeit – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – folgende Bedingungen angesehen:

Die Voraussetzungen der dritten Fallgruppe werden bejaht, wenn zwei Jahre nach Einreichung eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrages eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht erfolgt ist und mit einer Entscheidung innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist (VAH-StAG Ziff. 12.1.2.3.3). Die Einbürgerungsbehörden orientieren sich vielfach starr an der Zweijahresgrenze, während die Rechtsprechung diese Frist als Obergrenze ansieht und je nach Einzelfall auch nach geringerer Zeitdauer die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 StAG bejaht (vgl. VGH Baden-Württemberg, InfAuslR 2003, 160; OVG Niedersachsen, InfAuslR 1999, 242 und OVG Nordrhein-Westfalen, InfAuslR 1996, 22).
Besondere Schwierigkeiten bereiten im vorliegenden Zusammenhang die unterschiedlichen Anforderungen der Bundesländer bei der Einbürgerung von serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen aus dem Kosovo.
Die Bundesländer Hessen (Erlass vom 20.6.2005 - II 15-01 c 08-18-05/001 -), Niedersachsen (Erlass vom 3.6.2005 - 44.01-120 130/21 -), Nordrhein-Westfalen (Erlass vom 21.6.2005 und vom 2.12.2005 - 14-40.03-Jug/2 - (1 S., M7442)) und Rheinland-Pfalz (Erlass vom 21.10.2005 - 15 207-1:313 -) haben im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem Kosovo bei der Entlassung aus ihrer Herkunftsstaatsangehörigkeit haben, angeordnet:

Demgegenüber belassen es andere Bundesländer bei der gesetzlichen Regelung und deren Auslegung durch die VAH-StAG. So werden die Antragsteller z. B. in Baden-Württemberg darauf verwiesen, dass sie frühestens zwei Jahre nach der Einreichung eines vollständigen formgerechten Antrags die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erreichen können. Auch der Verweis darauf, dass es innerhalb dieses Zeitraums oft noch nicht einmal möglich ist, einen formgerechten Antrag zu stellen, weil zuvor ein Reisepass ausgestellt werden muss, Geburtsurkunden beschafft werden müssen u. s. w., findet kein Gehör. Typisch ist folgender Auszug aus dem Schreiben eines Landratsamtes:

»Bezüglich der Antragsstellung auf Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit teilen wir mit, dass hierfür der Besitz eines gültigen Reisepasses erforderlich ist. Soweit hierfür ein Staatsangehörigkeitsfeststellungs- oder ein Nachregistrierungsverfahren bei den serbisch-montenegrinischen Behörden notwendig sein sollte, wäre dies zumutbar.
Die Einbürgerungsbewerber müssen ihre diesbezüglichen Bemühungen zeitnah durch geeignete Belege nachweisen. Beim serbisch-montenegrinischen Generalkonsulat gestellte Anträge sind durch entsprechende Bescheinigungen des Generalkonsulates nachzuweisen. Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, wann der Antrag gestellt wurde und ob die erforderlichen Unterlagen beigefügt waren. Sollte über den formgültigen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses, eines Staatsangehörigkeits nachweises bzw. auf Nachregistrierung wegen Untätigkeit der serbisch-montenegrinischen Behörden nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren beschieden worden sein, wird die Hinnahme von Mehrstaatigkeit geprüft.«

Angesichts der o. g. Ländererlasse, sollten die Betroffenen in solchen Fällen eine Untätigkeitsklage in Erwägung ziehen. Auch wenn damit nicht unerhebliche Kosten verbunden sind, tragen sie erfahrungsgemäß zur Beschleunigung und Straffung der Einbürgerungsverfahren bei. Dieser Weg ist auch den Eheleuten S. aus Fall 2 zu empfehlen

3. Konventions- und Kontingentflüchtlinge
Nach der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG werden Inhaber eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.7.1951 und Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG ohne vorherige Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit eingebürgert. Begünstigt sind damit die nach Art. 16 a GFK und § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. früher § 51 AuslG) anerkannten Flüchtlinge, die im Ausland als Flüchtlinge im Sinne der GFK anerkannten Personen und jüdische Emigranten aus der Sowjetunion und ihren Nachfolgestaaten.
Obwohl nach dem Gesetzeswortlaut die Begünstigung den Besitz des Reiseausweises voraussetzt, nehmen Einbürgerungsbehörden mitunter eine eigene Überprüfung der Verfolgungsvoraussetzungen vor. Dies ist jedoch nicht zulässig. Der Gesetzesbefehl (Besitz!) ist eindeutig (vgl. auch GK-StAG § 12 Rn. 248). Wendet sich die Behörde aber nach einem entsprechenden Einwand der Antragsteller an das BAMF, wird nicht selten die Einleitung eines Widerrufsverfahrens die Folge sein.
Damit ist ein weiterer Problembereich angesprochen: Das Verhältnis von Widerrufs- und Einbürgerungsverfahren. Viele Asylwiderrufsverfahren beginnen mit einem Einbürgerungsantrag. Das führt nicht selten zu einem Wettlauf zwischen BAMF und Betroffenen, der vielfach durch die Arbeitsbelastung der für die Untätigkeitsklage zuständigen Verwaltungsgerichte entschieden wird.
Im vorliegenden Zusammenhang geht es aber nicht um den Aufenthaltstitel des Einbürgerungswilligen, sondern darum, ob er sich trotz des Besitzes eines Reiseausweises nach der GFK die Einleitung eines Asylwiderrufsverfahrens (oder -rücknahmeverfahrens) nach §§ 73, 73 a AsylVfG entgegenhalten lassen muss, wie es vielfach Verwaltungspraxis ist. Hier ist Folgendes zu unterscheiden:
Liegt ein gültiger Reiseausweis (vgl. dazu: BayVGH, Urteil vom 17.2.2005 - 5 B 04.392 - (12 S., M6553)) vor, bestehen aber Zweifel, ob der Einbürgerungsbewerber weiterhin verfolgt ist, kommt der Einbürgerungsbehörde kein Prüfungsrecht der materiellen Flüchtlingsberechtigung zu. Sie hat den Besitz des Reiseausweises ohne Einschränkung zu beachten und ohne Verzug den Einbürgerungsantrag zu bearbeiten (vgl. GK-StAR § 12 Rn. 247; Geyer, a. a. O., S. 50).
Geschieht dies nicht, kommt ein Amtshaftungsanspruch des Antragstellers in Betracht, sofern ihm durch die verzögerte Bearbeitung ein Schaden entsteht. Daran ist zu denken, wenn bei rechtzeitiger Entscheidung im Einbürgerungsantrag vor Erlass der Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidung des BAMF hätte stattgegeben werden müssen (anders: BayVGH, Urteil vom 17.2.2005 - 5 BV 04.1225 - juris: Folgenbeseitigungslast bei qualifizierter behördlicher Untätigkeit). Zumindest kann ein Amtshaftungsanspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten bestehen (vgl. LG Aachen, Urteil vom 5.10.2005 - 4 O 38/04 (7 S., M7774)).
Anders ist seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes die Rechtslage, wenn bereits eine Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidung vorliegt. Gemäß § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG entfällt trotz fehlender Bestandskraft die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag im Einbürgerungsverfahren. Die Antragsteller können sich im Einbürgerungsverfahren so lange nicht auf § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG berufen, bis die Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidung zurückgenommen oder rechtskräftig aufgehoben wurde. Es bleibt ihnen aber unbenommen, die Fortführung des Einbürgerungsverfahrens unter Verzicht auf diese Befreiungsregelung zu verlangen.

IV. Gebühren
Die Einbürgerungsgebühr beträgt gem. § 38 Abs. 2 S. 1 StAG 255 Euro pro Person. Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte hat, auf 51 Euro. Nach § 38 Abs. 2 S. 4 StAG kann jedoch aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Ermäßigung bzw. Befreiung von der Gebührenpflicht gewährt werden. Davon sollten auf jeden Fall Konventionsflüchtlinge im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG Gebrauch machen. Denn die Einbürgerungsbehörde hat bei der Entscheidung über einen Gebührenermäßigungs- oder Befreiungsantrag das Wohlwollensgebot aus Art. 34 GFK zu berücksichtigen (so zu Recht VG Aachen, Urteil vom 9.9.2005 - 7 K 2270/02 - (11 S., M7773) und VG Bremen, Urteil vom 10.5.2004 - 4 K 231/04 -; vgl. aber BVerwG, Beschluss vom 20.10.2005, ASYLMAGAZIN 12/2005, S. 35, in dem die Revision zur Frage zugelassen wurde, inwieweit sich aus Art. 34 GFK eine Verpflichtung ergibt, die Kosten des Einbürgerungsverfahrens herabzusetzen). Vielfach wird aus Unkenntnis der Antrag auf Billigkeitsentscheidung nicht gestellt. Er kann aber selbst dann noch nachgeholt werden, wenn die Regelgebühr bereits festgesetzt und bezahlt wurde (so zu Recht VG Aachen, a. a. O.).

V. Fazit
Obwohl die vorstehende Darstellung nur einen kleinen Teil der Probleme anspricht, die sich in der Beratung von einbürgerungswilligen Flüchtlingen eröffnen, wird deutlich, wie steinig der Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit für diese Ausländergruppe ist. Wer diese Praxis kennt, betrachtet die derzeitige ideologische Aufrüstung im Staatsangehörigkeitsrecht mit Missbehagen. Alle wohlfeilen Forderungen nach mehr Integrationsdruck sind immer abstrakt. Erfüllen muss diese Forderungen aber der einzelne Mensch, der ihnen nur entsprechend seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten nachkommen kann.

 

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