Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Neu bei www.ecoi.net

Länderberichte:
US Department of State: Jahresbericht zur Menschenrechtslage 2005 (engl.).
Berichte vom 8.3.2006: »Country Report on Human Rights Practices 2005« (##46005–46164)

Afghanistan

Rechtsprechung:
VG Schwerin: Keine Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet hinsichtlich § 60 Abs. 7 AufenthG, da weitere Aufklärung der Versorgungs- und Sicherheitslage erforderlich.
Beschluss vom 15.2.2006 - 11 B 75/06 As - (4 S., M7878)
VG Karlsruhe: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum; Konversion wird innerhalb der Großfamilie und Nachbarschaft zwangsläufig bekannt und führt zu der Regierung zurechenbarer Verfolgung.
Urteil vom 11.1.2006 - A 10 K 10553/04 - (18 S., M7959)
VG Köln: Keine staatliche oder quasi-staatliche Herrschaftsmacht der Regierung Karsai; Flüchtlingsanerkennung eines Hindus; Gruppenverfolgung der Hindus zwischen 1992 und 2001; keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung.
Urteil vom 10.1.2006 - 14 K 6506/03.A - (16 S., M7953)

Länderberichte:
Mostafa Danesch: Zur Versorgungslage allgemein und in Kabul im Besonderen; Situation ist deutlich schlechter, als es in Berichten des Auswärtigen Amtes dargestellt wird; besondere Gefährdung von Hindus und Sikhs. Stellungnahme vom 25.1.2006 an VG Hamburg - 6 A 800/05 - (39 S., M7988)
Human Rights Watch
: Todesurteil gegen Assadullah Sarwari, der in den 70er Jahren Chef des Geheimdienstes war; Verfahren wies schwer wiegende Mängel auf (engl.).
Bericht vom 2.3.2006: »Conviction and Death Sentence of Former Intelligence Chief Flawed« (#45374)
Afghan Hindu und Sikh Verband in Deutschland: Situation von Hindus und Sikhs in Kabul auf der Grundlage einer Reise im Dezember 2005; Fallschilderung eines aus Deutschland abgeschobenen Ehepaars.
Bericht vom Januar 2006: »Zur Lage der Hindus und Sikh-Minderheit im heutigen Afghanistan« (#45692)

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Ägypten

Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Einjährige Haftstrafe wegen Verleumdung gegen die Journalistin Amira Malash, die in einem Artikel über Bestechungsvorwürfe gegen einen Richter berichtet hatte (engl.).
Bericht vom 10.3.2006: »Egyptian court sentences journalist to a year in prison« (#46292)

Algerien

Länderbericht:
Amnesty international: Erlass des Präsidenten, der die Charta für Frieden und nationale Versöhnung umsetzen soll, sieht weitreichende Amnestieregelungen für Angehörige der Sicherheitskräfte, für regierungstreue Milizen sowie für Angehörige bewaffneter Gruppen vor; öffentliche Äußerungen über den Konflikt der 90-er Jahre können künftig mit Haft- und Geldstrafen geahndet werden (engl.).
Bericht vom 1.3.2006: »New Amnesty Law Will Ensure Atrocities Go Unpunished [MDE 28/005/2006]« (#45352)

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Angola

Rechtsprechung:
VG Münster: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen extremer Gefahrenlage für junge, allein stehende Frau, da sie wegen schlechter Versorgungslage ihr Existenzminimum nicht sichern kann.
Urteil vom 31.1.2006 - 7 K 974/04.A - (5 S., M7929)

Länderbericht:
Amnesty international: Luanda: Erneut gewaltsame Zwangsräumung der Häuser von etwa 600 Familien ohne Vorankündigung und unter Missachtung des Rechtswegs; bei vier Räumungsaktionen seit November sind tausende Menschen obdachlos geworden.
Urgent action 303/2005-2 vom 16.3.2006 mit weiteren Informationen zu ua's vom 2.12.2005 und 25.1.2006 (#46839)

Armenien

Länderbericht:
ACCORD: Zur Situation der Yeziden, mögliche Konsequenzen bei Eheschließung von Yeziden und Christen.
Anfragenbeantwortung a-4798 vom 3.3.2006 (#45742)

Aserbaidschan

Länderbericht:
World Organisation Against Torture: Etibar Gulijew, Mitglied der Aserbaidschanischen Demokratischen Partei, wegen eines angeblichen Putschversuchs zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 15.3.2006: »Sentencing of Mr. Etibar Guliyev« (#46818)

Äthiopien

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Situation des Gesundheitssystems: Medikamentenversorgung, Behandlungsmöglichkeiten u. a. bei Diabetes, Epilepsie, HIV/AIDS, psychischen Krankheiten.
Recherche der SFH-Länderanalyse vom 10.3.2006: »Äthiopien: Informationen zum Gesundheitswesen« (#46667)

Bangladesch

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Status von Angehörigen der Rohingya (Muslime bengalischer Ethnie aus Myanmar) in Bangladesch; besonders nicht registrierte Flüchtlinge von Abschiebung bedroht; Verschlechterung der Situation in Myanmar seit 1994 (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien Myanmar).
Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 2.2.2006: »Situation der Rohingya in Myanmar und Bangladesch« (#46669)

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China

Länderberichte:
UN-Menschenrechtskommission: Vorabversion des Berichts des Sonderberichterstatters zum Thema Folter: Rückgang der Folter besonders in städtischen Gebieten; Folter bleibt aber weit verbreitet; rechtliche Rahmenbedingungen, die Folter begünstigen; Programm der »Umerziehung durch Arbeit« stellt unmenschliche Behandlung dar (engl.).
Bericht vom 10.3.2006: »Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, Manfred Nowak; Mission to China [E/CN.4/2006/6/Add.6]« (#46990)
Reporters sans frontières: Jining: Verurteilung des Lehrers Ren Zhiyuan zu 10-jähriger Haftstrafe aufgrund diverser Veröffentlichungen im Internet (engl.).
Bericht vom 17.3.2006: »Ten years in prison for online anti-government articles« (#46995)
ACCORD: Dokumentation von Tagungsbeiträgen zur Lage in China (engl.).
Bericht vom 17.3.2006: »10th European Country of Origin Information Seminar Budapest, 1–2 December 2005: Final Report on China« (#46787)
Auswärtiges Amt: Keine Erkenntnisse zur Verfolgung von Mitgliedern der sprituellen Zhong Gong-Bewegung; öffentlichkeitswirksame Aktivitäten für diese Bewegung sind illegal; Verfolgungsmaßnahmen richten sich in erster Linie gegen die Falun Gong-Bewegung.
Stellungnahme vom 9.2.2006 an VG Chemnitz (6 S., A0259, siehe Hinweis)
Immigration and Refugee Board of Canada: Zu den Formalitäten bei der Ausreise: Dokumente und Polizeikontrollen, Möglichkeit des Verlassens des Landes für gesuchte Personen, Ausreiseverfahren am Flughafen Peking (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 25.10.2005: »Exit controls for citizens travelling overseas (...) [CHN100513.E]« (#45475)
Immigration and Refugee Board of Canada: Vorgehen staatlicher Behörden gegen Falun Gong zwischen 2001 und 2005 (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 31.10.2005: »Situation of Falun Gong practitioners and treatment by state authorities (2001–2005) [CHN100726.EX]« (#45461)
Immigration and Refugee Board of Canada: Vorgehen der Behörden gegen Personen, die der Unterstützung von Falun Gong-Anhängern verdächtigt werden (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 13.9.2005: »The situation of persons who unwittingly or knowingly assist Falun Gong practitioners (...) [CHN100430.E]« (#45463)

Eritrea

Rechtsprechung:
VG Kassel: Bestrafung wegen Desertion vom Nationalen Dienst ist keine Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG; es droht aber Folter i. S. d. § 60 Abs. 2 AufenthG.
Urteil vom 31.1.2006 - 1 E 711/04.A - (12 S., M7872)
VG Karlsruhe: Asylanerkennung wegen exilpolitischer Betätigung für Eritrean Liberation Front – Revolutionary Council (ELF-RC).
Urteil vom 21.10.2005 - A 1 K 10036/04 - (9 S., M7868)

Georgien

Länderberichte:
ACCORD: Zu Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen.
Anfragenbeantwortung ACC-GEO-4803 vom 22.3.2006 (#47276)
ACCORD: Zu Verbindungen der organisierten Kriminalität und terroristischer Gruppierungen zu staatlichen Strukturen.
Anfragenbeantwortung ACC-GEO-4818 vom 16.3.2006 (#47261)

Irak

Rechtsprechung:
VG Göttingen: Flüchtlingsanerkennung für allein stehende Frau mit westlichem Lebensstil wegen Gefahr von nichtstaatlichen Übergriffen.
Urteil vom 6.9.2005 - 2 A 90/05 - (4 S., M7889)

Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Arbil: Erneute Verurteilung des österreichischen Staatsbürgers Kamal Karim (alias Kamal Sayid Qadir) in neuem Verfahren wegen Artikeln, in denen er dem Präsidenten der kurdischen Regionalregierung Massud Barzani Korruption vorgeworfen hatte; Haftstrafe von 30 Jahren auf 18 Monate herabgesetzt (engl.).
Bericht vom 27.3.2006: »Writer sentenced to 18 months in Kurdistan« (#47599)
Integrated Regional Information Network: Nach Regierungsangaben wurden seit dem 22. Februar über 3700 Familien durch religiös motivierte Gewalt von ihren Wohnorten vertrieben, die meisten von ihnen aus Kirkuk, Diyala sowie aus verschiedenen Stadtteilen Bagdads (engl.).
Bericht vom 21.3.2006: »More than 3,000 families fled due to sectarian conflict, government says« (#47001)
Integrated Regional Information Network: Kirkuk: Zunahme ethnischer Konflikte in den letzten sechs Monaten zwingt Hilfsorganisationen zur Einstellung ihrer Tätigkeiten in der Stadt (engl.).
Bericht vom 14.3.2006: »Humanitarian situation remains critical in Kirkuk as ethnic tensions rise« (#46585)
Amnesty international: Hintergrundbericht zu Menschenrechtsverletzungen durch die US-geführten multinationalen Streitkräfte und irakische Sicherheitskräfte: u. a. anhaltende Folter und Misshandlung in Internierungseinrichtungen; Inhaftierung durch multinationale Streitkräfte ohne Anklage oder Gerichtsverfahren; unzulängliche Verfahren gegen Soldaten, die an Folterungen beteiligt waren, durch amerikanische und britische Kriegsgerichte (engl.).
Bericht vom 6.3.2006: »Beyond Abu Ghraib: detention and torture in Iraq [MDE 14/001/2006 and MDE 14/005/2006]« (#45892)
Integrated Regional Information Network: Laut UNHCR werden im Irak lebende palästinensische Flüchtlinge zunehmend Opfer von Gewalt und Diskriminierung (engl.).
Bericht vom 5.3.2006: »Palestinians targeted – UNHCR« (#45764)
UNHCR: Im Regelfall keine interne Fluchtalternative im Nordirak für Iraker aus dem Zentral- oder Südirak aufgrund von Zugangsbeschränkungen, anhaltenden Sicherheitsbedenken, politischer Ungewissheit sowie angespannter humanitärer Lage.
Stellungnahme vom Oktober 2005 (6 S., #48090, M7991)

Iran

VG Schleswig-Holstein: Geschlechtsspezifische Verfolgung
Urteil vom 16.2.2006 - 14 A 62/99 - (9 S., M7870)

»(...) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen bei der Klägerin hinsichtlich Iran vor. (...)
Das Gericht geht in Anwendung der vorstehenden Grundsätze und im Hinblick auf die Situation im Iran davon aus, dass der Klägerin als einer Frau, die nach außen erkennbar einen westlichen Lebensstil zeigt und nicht bereit ist, sich islamischen Wertvorstellungen anzupassen, nach einer Einreise in den Iran dort heute eine geschlechtsspezifische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde. Bei der Entscheidung für eine westlich-orientierte Lebensweise auch in einer islamisch geprägten Umwelt handelt es sich um die Ausübung eines Freiheitsrechts im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG. Die Norm des § 60 Abs. 1 AufenthG stellt im Gegensatz zu dem bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG klar, dass auch die Anknüpfung der Verfolgungsmaßnahmen an das Geschlecht der verfolgten Person schon asylrelevant sein kann als Kriterium der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Eine solche geschlechtsspezifische Verfolgung kann dabei nicht nur in der Ausübung sexueller Gewalt liegen, sondern auch in der gesetzlichen Entrechtung oder Ausgrenzung von Frauen in menschenrechtswidriger Weise. Geschützt sind danach auch Frauen, die Verfolgung befürchten müssen, weil sie mit ihrer selbstgewählten oder ihrer Biografie entsprechenden westlich orientierten Lebensweise in ihrem religiös oder sonst weltanschaulich geprägten Heimatland gegen rechtliche oder gesellschaftliche Verhaltensnormen verstoßen, wenn die gegen sie ergriffenen Maßnahmen von ihrer Intensität her politischer Verfolgung entsprechen. Dabei sind auch die von der Frau verlangten Einschnitte in ihre persönliche Freiheit in ihrer Intensität zu berücksichtigen. Generell wird man sagen können, je geringer diese Einschnitte sind, um so eher kann eine Beachtung der Verhaltensnormen verlangt werden, je erheblicher diese Einschnitte sind, um so eher ist ein Eingriff in die Menschenwürde gegeben und die staatliche oder gesellschaftliche Reaktion stellt politische Verfolgung dar.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dass, dass die Klägerin, die, wie sie in der mündlichen Verhandlung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, aufgrund ihrer westlich säkular ausgerichteten Lebensweise nicht bereit ist, sich religiös begründeten Verhaltensnormen zu unterwerfen, die nicht einmal die Normen ihrer eigenen, sondern einer fremden Religion sind, bei einer Einreise in den Iran innerhalb kurzer Zeit mit den dortigen rechtlichen und religiös-moralischen Gegebenheiten in Konflikt geraten würde, was mit Sicherheit staatliche Reaktionen hervorrufen würde. Dabei sieht das Gericht die im Iran operierenden Gruppen, die die öffentliche Moral im Sinne der herrschenden Religionsführer überwachen, als dem Staat zuzurechnende Gruppierungen an. Frauen, die sich den herrschenden patriarchalischen Sitten nicht zu unterwerfen bereits sind, insbesondere nicht die herrschende Verhüllungspraxis und die Einschränkung der Menschenrechte der Frauen zu akzeptieren bereit sind, sind im Iran, wie sich aus den insoweit in das Verfahren eingeführten Unterlagen (insbesondere den von der Beklagten selbst herausgegebenen Berichte) entnehmen lässt, vielfältigen strafrechtlichen und sonstigen Maßnahmen wie auch willkürlichen Übergriffen der genannten Gruppen unterworfen. Dieses wird durch die neue iranische Regierung unter dem Präsidenten Ahmadinejad offenbar verschärft, wie unter anderem die Meldung belegt, dass verschärft auf die Einhaltung der islamischen Bekleidungsordnung geachtet werden solle (z. B. Bundesamt – Erkenntnisse Iran, Oktober 2005, S. 39, Dok. Iran Nr. 900). (...)«
Einsender: OVG Schleswig-Holstein


VG Stuttgart: Häusliche Gewalt gegen Frauen
Urteil vom 23.1.2006 - A 11 K 13008/04 - (10 S., M7994)

»(...) Die Klägerin hat allerdings einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. (...)
In § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG wird im Unterschied zum bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Konvention) Bezug genommen. Die Vorschrift führt nunmehr eine Anpassung des deutschen Rechts an die internationale Staatenpraxis bei der Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 herbei (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Für die Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist deshalb der Flüchtlingsbegriff nach Art. 1 Genfer Konvention maßgebend. Da nach § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, ist die von der bisherigen Zurechnungslehre (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1997, BVerwGE 104, 254) geforderte grundsätzliche Schutzfähigkeit des Staates (›mittelbare staatliche Verfolgung‹) nunmehr im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG unmaßgeblich (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 10.03.2005, NVwZ 2005, 725 [17 S., M6631]; VG Stuttgart, Urt. v. 17.01.2005 - A 10 K 10587/04 - = Asylmagazin 3/2005, 20; VG Köln, Urt. v. 01.07.2005 - 18 K 7155/01.A - = Asylmagazin 11/2005, 22 und Urt. v. 17.06.2005 - 18 K 5407/01.A - Juris - [8 S., M7099]). Der in § 60 Abs. 1 AufenthG festgelegte Standard erfordert einen effektiven Schutz vor Verfolgung, und zwar unabhängig davon, ob die Verfolgungshandlung einem staatlichen Träger zugeordnet werden kann oder nicht. Damit geht der Begriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16 a GG hinaus, so dass die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 18.01.1994, BVerwGE 95, 42) für § 51 Abs. 1 AuslG proklamierte Identität zwischen dem Begriff ›politische Verfolgung‹ und den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Bereich des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr gilt.
Nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG können Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG ausgeht. Mit § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG wurde Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 304 v. 30.09.2004, S. 12 ff.) – Qualifikationsrichtlinie – in nationales deutsches Recht umgesetzt (vgl. Duchrow, ZAR 2004, 339; VG Karlsruhe, Urt. v. 10.03.2005 aaO). Weder das Aufenthaltsgesetz noch die Qualifikationsrichtlinie enthalten eine nähere Bestimmung des Begriffs des nichtstaatlichen Akteurs. Aus der Gegenüberstellung von § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c mit lit. b AufenthG folgt aber, dass nichtstaatliche Akteure keinen Organisationsgrad aufweisen, wie er für Parteien oder Organisationen üblich ist, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen. Für eine Bejahung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG ist nicht erforderlich, dass die Verfolgung von Gruppen ausgeht, die dem Staat oder den Parteien oder Organisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 4 lit. b AufenthG ähnlich sind (a. A. VG Regensburg, Urt. v. 17.01.2005 - RO 3 K 04.30596 - = Asylmagazin 10/2005, 24; VG Sigmaringen, Urt. v. 05.04.2005 - A 3 K 12111/03 -). Ansonsten wäre § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG überflüssig. Denn entsprechende Sachverhalte fallen unter § 60 Abs. 1 S. 4 lit. b AufenthG, da sie dem unbestimmten Begriff der Organisationen zugeordnet werden können (ebenso VG Köln, Urt. v. 01.07.2005 aaO, und Urt. v. 17.06.2005 aaO). Nichtstaatliche Akteure können somit auch Einzelpersonen sein.
Nach § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bereits dann vorliegen, wenn die Verfolgung allein an das Geschlecht anknüpft. Zwar wird nach Art. 10 Abs. 1 d der Qualifikationsrichtlinie allein der Hinweis auf das Geschlecht bei einer geltend gemachten Verfolgung nicht als zureichend für die Darlegung des Verfolgungsgrunds angesehen. Dies hat jedoch keine einschränkende Auslegung des § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG zur Folge, da die Qualifikationsrichtlinie lediglich Mindeststandards festlegt und dem nationalen Gesetzgeber es nicht verwehrt ist, diese Mindeststandards zu überschreiten (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 23.03.2005 - 3 UE 3457/04.A - Juris = Asylmagazin 6/2005, 35). Von geschlechtsspezifischer Verfolgung sind danach insbesondere betroffen Frauen, die geschlechtsbezogener Diskriminierung entweder von Seiten staatlicher Stellen oder von Seiten Privater ausgesetzt sind, wenn der Staat sie nicht ausreichend schützen kann oder will, zudem Frauen, die Verfolgung befürchten, weil sie kulturelle oder religiöse Normen übertreten haben oder sich diesen nicht beugen wollen sowie Frauen, die Verfolgung auf Grund der Aktivitäten oder der Ansichten von Familienangehörigen befürchten (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 23.03.2005 aaO). (...)
Bei der von der Klägerin erlittenen ehelichen Gewalt durch den ihr aufgezwungenen Ehemann handelt es sich zwar nicht um staatliche Verfolgung, gemäß § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG sind Verfolgungsmaßnahmen jedoch auch von nichtstaatlichen Akteuren relevant, soweit der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Diese Voraussetzungen sind zu bejahen. Die Klägerin hatte weder die Möglichkeit, sich von dem ihr aufgezwungenen Ehemann scheiden zu lassen, noch konnte sie mit Schutzgewährung durch den iranischen Staat im Hinblick auf die ständige massive eheliche Gewalt rechnen. (...)
Die gegen die Klägerin verübte eheliche Gewalt betraf sie in einem verfolgungserheblichen Merkmal im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG, nämlich dem für sie unverfügbaren Merkmal des weiblichen Geschlechts. (...)«
Einsender: Wolfgang Sachsenmaier, Leonberg

Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Kein Flüchtlingsschutz wegen Übertritts zum Christentum, da im Iran das »religiöse Existenzminimum« gewährleistet ist (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 18.1.2006 - A 6 10290/05 - (14 S., M7910)
VG Düsseldorf: Asylanerkennung wegen Übertritts zum Christentum und Missionierung im Iran und in Deutschland.
Urteil vom 3.1.2006 - 2 K 2026/04.A - (11 S., M7957)
VG Bayreuth: Flüchtlingsanerkennung wegen Tätigkeit für die Constitutionalist Party of Iran (CPI); Anwendung des iranischen Strafrechts wegen unbestimmter Gesetze und juristisch ungebildeter Richter nicht vorherzusehen.
Urteil vom 27.12.2005 - B 6 K 05.30079 - (13 S., M7915)
VG Frankfurt a. M.: Flüchtlingsanerkennung wegen voraussichtlicher missionarischer Tätigkeit eines Angehörigen der Zeugen Jehovas (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 30.11.2005 - 7 E 6113/03.A(V) - (6 S., M7913)

Länderberichte:
Amnesty international: Drohende Abschiebung des anerkannten Flüchtlings Mostafa Dadar aus Kanada; ihm droht im Iran wegen der angeblichen Beteiligung an einem Putschversuch im Jahr 1982 die Todesstrafe.
Urgent action 64/06 vom 20.3.2006 (#46971)
Amnesty international: Ahvaz, Provinz Khuzestan: Todesurteil gegen neun Angehörige der arabischen Minderheit wegen angeblicher Verwicklung in Bombenattentate im Oktober 2005; zwei der Verurteilten wurden bereits hingerichtet; unter den Verurteilten sollen auch drei Männer sein, die sich bereits seit dem Jahr 2000 in Haft befanden.
Urgent Action 57/06 vom 10.3.2006 (#46287)

Jordanien

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Hinrichtung von zwei Männern wegen der Ermordung eines US-Diplomaten im Juli 2003; Menschenrechtsaktivisten kritisieren unfaires Verfahren, u. a. da Geständnisse verwendet wurden, die unter Folter erpresst worden sein sollen (engl.).
Bericht vom 13.3.2006: »Rights groups condemn hanging of security detainees« (#46412)

Kasachstan

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Kolumbien

Länderbericht:
Human Rights Watch: Verstärkte Angriffe der Revolutionären Streitkräfte Kolumbiens (FARC-EP) auf Zivilisten im Vorfeld der Kongresswahlen am 12. März 2006; mindestens 20 Tote bei Angriffen in verschiedenen Landesteilen in einer Woche (engl.).
Bericht vom 6.3.2006: »Colombia: FARC Steps Up Attacks Before Elections« (#45791)

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Kongo, Dem. Rep.

VG Köln: § 60 Abs. 7 AufenthG für Mutter mit Kleinkind
Urteil vom 14.2.2006 - 5 K 7286/05.A - (4 S., M7981)

»(...) Der Klägerin ist der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzubilligen. (...) Ein Abschiebungsschutz nach der genannten Vorschrift kommt in Betracht, wenn eine ›extreme Gefahrenlage‹ besteht. So ist es hier. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem im August 1999 geborenen Kind ins Heimatland zurückkehren würde. Angesichts der katastrophalen wirtschaftlichen Situation dort ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin mit ihrem Kind nachhaltig und ohne erhebliche Gefährdung ihrer Person an den vorhandenen Überlebensmechanismen teilnehmen könnte. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass möglicherweise Verwandte der Klägerin noch in Kinshasa leben. Denn nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14. Dezember 2005, Seite 24, ist die Versorgungslage mit Lebensmitteln in Kinshasa weiterhin angespannt. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es danach ›nicht immer‹, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. (...)«
Einsender: RA Becher, Bonn


ai: Demonstrationen der UDPS und mögliche Rückkehrgefährdung
Amnesty international, Stellungnahme vom 21.3.2006 an VG Gera - 4 K 20002/05 Ge - (9 S., #47879)

»(...) Die Union pour la démocratie et le progrès social (UDPS) unter dem früheren Ministerpräsidenten Etienne Tshisekedi wa Mulumba ist eine der ältesten Oppositionsparteien in der RDC. Ihre Mitglieder sind auch in jüngerer Zeit immer wieder Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. So wurden Anfang März 2006 in Kinshasa Anhänger der Partei, die gegen das neue Wahlgesetz demonstriert hatten, von den Sicherheitskräften unter Einsatz von Schlagstöcken und Tränengas auseinandergetrieben. (...)
Wie bereits oben ausgeführt, sah die kongolesische Übergangsverfassung nach der Bildung einer Allparteienregierung im Jahre 2003 eine zweijährige Transformationsperiode vor, in der bis zum 30. Juni 2005 unter anderem Wahlen hätten abgehalten werden müssen.
Die hierfür eingerichtete unabhängige Wahlkommission beantragte jedoch am 15. Juni 2005 bei der Nationalversammlung die Verschiebung der Wahlen, weil zahlreiche Problem[e] ihre Organisation innerhalb der vorgesehen[en] Frist unmöglich gemacht hatten. Nationalversammlung und Senat stimmten diesem Vorgehen zu und verlängerten die Übergangszeit um eine – abermals einmal verlängerbare – Frist von sechs Monaten. Dieser Entscheidung folgend, wird die Zeit des Übergangs nun erst im Juni 2006 enden – mit dem Amtsantritt des dann gewählten neuen Staatspräsidenten.
Die nicht an der Übergangsregierung beteiligten Oppositionsparteien, insbesondere die UDPS, standen der Verlängerung äußerst kritisch gegenüber. Sie riefen für den Fall, dass die Übergangsperiode nicht wie ursprünglich vorgesehen am 30. Juni 2005 beendet werden sollte, zu Protestaktionen einschließlich eines Boykotts der Wählerregistrierung auf. Bereits im Januar 2005 kam es in Kinshasa zu Demonstrationen, die von den Sicherheitskräften mit übermäßiger Gewalt niedergeschlagen wurden: Dutzende Demonstranten oder unbeteiligte Passanten wurden erschossen oder verwundet, als die Sicherheitskräfte Schusswaffen gegen sie einsetzten.
In Mbuji-Mayi, einer Hochburg der UDPS, kam es am 25. Juni 2005 zu weiteren Demonstrationen gegen die Verlängerung der Übergangsperiode.
Hiergegen wurde eine bereits am 21. Juni 2005 in die Stadt verlegte Polizeitruppe (Police d'intervention rapide – PIR) aus ungefähr 250 Mann eingesetzt, die mit äußerster Brutalität gegen die friedlichen Demonstranten vorging. Vier Zivilisten wurden dabei getötet, Dutzende andere verletzt und 19 Personen verhaftet. Zwei Frauen wurden Berichten zufolge während der Unruhen vergewaltigt. Einige Tage später wurden laut einem weiteren Bericht erneut zwei Menschen getötet und neun verletzt.
In der Hauptstadt Kinshasa errichtete die Polizei am 30. Juni 2005 Straßensperren, um Demonstrationen zu verhindern. Die gleichwohl stattfindenden Kundgebungen wurden mit Waffengewalt auseinander getrieben. Dabei kamen mindestens zwei Demonstranten ums Leben (die UDPS sprach von zehn Todesopfern). Ein Bericht zitiert einen Beobachter, dem zufolge die Sicherheitskräfte auf eine kleine Gruppe unbewaffneter Demonstranten schossen und sie durch die Straßen jagten, nachdem sie sie bereits mit Tränengas auseinander getrieben hatten. (...)
Vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten innenpolitischen Situation in der RDC sind auch Verfolgungen gegen in das Land zurückkehrende Personen möglich, die sich in exilpolitischen Vereinigungen engagiert haben. Da amnesty international wegen der starken Gefährdung von Menschenrechtsaktivisten in der RDC nur sehr eingeschränkt Recherchen anstellen kann, verfügen wir nicht über detaillierte Erkenntnisse zu entsprechenden Referenzfällen. Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass der britische Rundfunksender BBC am 1. Dezember 2005 einen Bericht seiner Mitarbeiterin Jenny Cuffe veröffentlicht hat (Titel: ›Asylum questions for DR Congo‹), die in Kinshasa unter anderem mit einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes Agence nationale des renseignements (ANR) gesprochen haben will. Dieser Mann mit dem Decknamen ›Simon‹ wird im BBC-Bericht wie folgt zitiert (inoffizielle Arbeitsübersetzung aus dem Englischen durch den Unterzeichner): ›Sein Einsatzort ist der Flughafen, seine Aufgabe schließt die Aussonderung, das Verhör und, falls notwendig, die Inhaftierung zurückkehrender Asylsuchender ein. Simon sagte mir, dass Rückkehrer zu Verhören in ein Büro gebracht werden. Von einigen wird ein Bestechungsgeld in Höhe von etwa 120 US-Dollar verlangt. Aber solche, die ›Probleme mit der Regierung haben‹, werden verhaftet. ›Politische Dissidenten, Leute, die das Land verlassen und draußen schlecht über die Regierung reden‹, sagte Simon. ›Wir müssen sie festnehmen und ihnen zeigen, dass das, was sie getan haben, nicht gut war.‹ (...)‹ (...)«

Länderbericht:
UN Mission in the Democratic Republic of Congo: Bericht über Festnahmen und Haftbedingungen (Teil 1: rechtliche Grundlagen; Teil 2: Festnahmen von Minderjährigen) (frz.).
Bericht vom 14.3.2006: »Détentions dans les prisons en RDC« (#47606)

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Kuba

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Mögliche Rückkehrgefährdung für Personen, die legal oder illegal aus Land ausreisen.
Stellungnahme vom 6.2.2006: »Kuba: Legale und illegale Ein- und Ausreise« (#45325)

Libyen

Länderbericht:
Amnesty international: Freilassung von 130 politischen Gefangenen, darunter rund 85 Mitglieder der Libyschen Islamischen Gruppe (Muslimbruderschaft), von denen viele seit Juni 1998 festgehalten worden waren (engl.).
Bericht vom 2.3.2006: »Amnesty International welcomes release of political prisoners [MDE 19/002/2006]« (#45548)

Moldawien

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft zu Behandlungsmöglichkeiten von Epilepsie.
Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 9.3.2006: »Behandlungsmöglichkeiten von Epilepsie« (#46668)

Myanmar

VG Wiesbaden: Verfolgung wegen unerlaubter Ausreise und Asylantragstellung im Ausland
Urteil vom 16.12.2005 - 6 E 1714/05.A (V) - (11 S., M7905)

»(...) Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG. (...)
Myanmar wird von einer nicht demokratisch legitimierten Regierung geführt. Die Bevölkerung wird unterdrückt und ausgebeutet. Ein rechtsstaatliches Verfahren ist nicht garantiert. Politisch nicht genehmigte Versammlungen werden nicht geduldet. Eine freie Presse und Meinungs- sowie Versammlungsfreiheit gibt es nicht. Friedliche Proteste von Anhängern der Demokratiebewegung sind nicht möglich und werden von Sicherheitskräften sofort unterbunden. (...) Hieraus und aus noch weiteren vorliegenden Erkenntnissen folgert das Gericht, dass die Militärregierung in Myanmar jedes nicht bedingungslos regierungskonformes Handeln als Angriff auf den Staat ansieht und empfindlich sanktioniert. Hierzu gehört auch die Ausreise des Klägers. Nach der über das Auswärtige Amt und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten eingeholten Stellungnahme des schweizerischen Bundesamtes für Migration vom 12. April 2005, wurde ein aus der Schweiz abgeschobene Asylsuchender bei der Rückführung nach Myanmar verhaftet und dort zu 19 Jahren Gefängnis verurteilt. Die myanmarischen Behörden begründeten das Urteil vom 17. August 2004 im Wesentlichen mit der Tatsache, dass die Person in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und dies mit politischen Aktivitäten begründet habe. Er habe insoweit die Sicherheit und den Frieden des Landes nach Art. 5 (J) des Emergency Act gefährdet. (...)
Zwar handelt es sich in dem (...) Fall um den ersten bekannt gewordenen Fall dieser Art, welcher auch von anderen Quellen bestätigt wurde. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen kann er jedoch nicht als atypischer Einzelfall gesehen werden. Vielmehr belegt der Fall das darin erkennbare Vorgehen des myanmarischen Staates und die allgemeine Situation in Myanmar. Hinzu kommt, dass auch ein weiterer aus der Schweiz abgeschobener Asylbewerber allein wegen illegaler Aus- und Einreise nach dem Immigration Act 1947 zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sein soll. (...)
Darüber hinaus berichtet amnesty international, dass Fälle von aus Thailand nach Myanmar abgeschobenen Asylbewerbern bekannt sind, die nach Rückführung in ihre Heimat verhaftet und zu langjährigen Haftstrafen, in einem Fall zum Tode verurteilt worden sind.
Im Hinblick auf die Willkürherrschaft, die jeglichen demokratischen staatlichen Standard vermissen und zugleich konkrete Belege über politische Verfolgungsmaßnahmen und Menschenrechtsverletzungen nur schwer nach außen dringen lässt, kommt [der] hier dokumentierte[n] Verurteilung über den Einzelfall hinaus konkrete Bedeutung zu. Dies insbesondere, als vom Auswärtigen Amt andere Fälle einer ungestörten Einreise – im Gegensatz zu anderen Asylländern – auch in keinster Weise dokumentiert worden sind und die Auskünfte auch bis heute noch nichts Aussagefähiges entgegensetzen. Insoweit ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass es sich bei der hier bekannt gewordenen Behandlung eines abgeschobenen Asylbewerbers um die in Myanmar übliche Praxis handelt. Dies auch deshalb, weil dem Gericht kein konkreter Fall bekannt ist, in dem ein abgeschobener Asylbewerber nach seiner Rückkehr nach Myanmar dort unbehelligt geblieben ist.
Dem Kläger droht mithin im Falle einer Abschiebung nach Myanmar gleiches, wie dem oben erwähnten dokumentierten aus der Schweiz abgeschobenen Asylbewerber. Auch der Kläger hat sein Heimatland illegal verlassen, im Einreisestaat einen Asylantrag gestellt und diesen mit politischen Aktivitäten in Myanmar begründet. (...)«
Einsender: RA Hallenberger, Frankfurt a. M.

Rechtsprechung:
VG Gießen: Flüchtlingsanerkennung wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Ausland.
Urteil vom 25.7.2005 - 5 E 5182/04.A - (12 S., M7893)

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe
: Zur Situation der Rohingya (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien Bangladesch).
Stellungnahme vom 2.2.2006: »Situation der Rohingya in Myanmar und Bangladesch; Gutachten der SFH-Länderanalyse« (#46669)

Pakistan

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Bericht über die »Vani«-Tradition, bei der Zwangsehen geschlossen werden, um Blutfehden zwischen rivalisierenden Familien zu beenden; zunehmende gesellschaftliche Opposition gegen die Praxis; oberster Gerichtshof verpflichtet Behörden zum Schutz betroffener Frauen (engl.).
Bericht vom 16.3.2006: »Focus on ›vani‹ – the practice of giving away young women to settle feuds« (#46728)

Russische Föderation

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Flüchtlingsanerkennung für vorverfolgten Tschetschenen, der in den Verdacht der Unterstützung der Rebellen geraten war.
Urteil vom 4.11.2005 - 25 K 3871/05.A - (8 S., M7973)

Serbien und Montenegro

OVG Niedersachsen: Zur Registrierung von Rückkehrern
Beschluss vom 11.7.2005 - 13 LA 107/05 - (4 S., M7976)

Redaktionelle Vorbemerkung:
In dieser Entscheidung geht es um die Frage, inwieweit sich Rückkehrer in Serbien und Montenegro registrieren lassen können, um so Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung zu erlangen. Das Verwaltungsgericht hatte der Klage eines Mannes aus dem Kosovo stattgegeben, da er sich im übrigen Serbien und Montenegro nicht registrieren lassen könne. Das Bundesamt dagegen behauptete, die Registrierung sei möglich. Das OVG lehnt den Berufungszulassungsantrag des Bundesamts ab.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Nach den genannten Auskünften ist von der folgenden, allein maßgeblichen tatsächlichen Situation für Rückkehrer aus dem Ausland auszugehen: Trotz gesetzlich garantierter Niederlassungsfreiheit ist für Mittellose im Falle der Rückkehr aus dem Ausland eine Registrierung de facto nur in der Gemeinde des letzten legalen Wohnsitzes (sofern niemals ein legaler Wohnsitz begründet wurde: der Gemeinde, bei der die Geburt registriert wurde) möglich. Andere Gemeinden lehnen die Registrierung erfahrungsgemäß (ohne eindeutige Rechtsgrundlage) ab bzw. verzögern sie in jeder erdenklichen Weise (AA 21.10.04, S. 2 c). Dieselbe Aussage ist in der Auskunft vom 16. Februar 2005 (S. 2, 2 Abs.) getroffen. Die Stellungnahme der Beklagten vom 20. Juni 2005 verkennt, dass der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit dem Zulassungsantrag nicht infragegestellt worden sind, aus dem Kosovo stammt. Einer Übersiedlung in die übrigen Landesteile Serbiens oder Montenegros würden mithin die vom Auswärtigen Amt beschriebenen tatsächlichen Schwierigkeiten und Hindernisse entgegenstehen, so dass bei einer Rückführung des Klägers eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes droht, weil die erforderliche medizinische Versorgung nicht gesichert erscheint. (...)«
Einsender: Niedersächsischer Flüchtlingsrat

Rechtsprechung:
OVG NRW: Minderheitenangehörigen aus dem Kosovo ist die freiwillige Ausreise möglich, so dass keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden kann (vgl. zur selben Entscheidung).
Beschluss vom 7.2.2006 - 18 E 1534/05 - (3 S., M7928)
OVG NRW: Ashkali aus dem Kosovo benötigen in der Regel keinen internationalen Schutz mehr.
Beschluss vom 5.12.2005 - 14 A 4317/03.A - (4 S., M7965)

Länderberichte:
Deutsches Verbindungsbüro Pristina: Parkinson im Kosovo behandelbar; zur Verfügbarkeit von Medikamenten.
Stellungnahme vom 9.3.2006 an VG Schleswig-Holstein - 16 A 442/04 - (3 S., A0265, siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (ohne Kosovo, Stand: Ende Januar 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 28.2.2006 (40 S., A0263, siehe Hinweis)
Deutsche Botschaft Belgrad: Laut Vertrauensarzt ist Parkinson landesweit behandelbar; zur Verfügbarkeit von Medikamenten; Kosten etwa 50 Euro pro Monat.
Stellungnahme vom 31.5.2005 an VG Schleswig-Holstein - 16 A 442/04 - (4 S., A0264, siehe Hinweis)

Sierra Leone

Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Flüchtlingsanerkennung wegen nichtstaatlicher Verfolgung durch Geheimbünde nach öffentlicher Kritik an Genitalverstümmelung; keine inländische Fluchtalternative in Freetown.
Urteil vom 26.1.2006 - A 16 K 11034/05 - (10 S., M7899)

Somalia

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Mogadischu: Vermittler erwirken nach vier Tagen heftiger Kämpfe zwischen verfeindeten Milizen Waffenstillstand; 140 Menschen umgekommen; hunderte Familien geflohen (engl.).
Bericht vom 27.3.2006: »Uneasy calm as guns fall silent in Mogadishu« (#47623)

Sri Lanka

Länderberichte:
Human Rights Watch: Bedrohung von in westlichen Ländern lebenden Tamilen durch LTTE: Erpressung der tamilischen Diaspora in Kanada und Europa Ende 2005 und Anfang 2006 im Rahmen einer Finanzbeschaffungskampagne; Übergriffe gegen LTTE-kritische Tamilen (engl.).
Bericht vom 14.3.2006: »Funding the ›Final War‹: LTTE Intimidation and Extortion in the Tamil Diaspora« (#46570)
Amnesty international: Halbinsel Jaffna: Verschleppung von sieben Angestellten der tamilischen Hilfs- und Entwicklungsorganisation Tamils Rehabilitation Organisation (TRO); es wird befürchtet, dass sie dem »Verschwindenlassen« zum Opfer fallen könnten.
Urgent Action 55/06 vom 10.3.2006 (#46288)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft zur möglichen Gefährdung von ehemaligen Anhängern von Oberst Karuna, der sich im März 2004 von der LTTE getrennt hatte (Gefährdung durch LTTE, Regierung oder Karuna-Fraktion; Colombo keine sichere inländische Fluchtalternative).
Stellungnahme vom 2.2.2006: »Sri Lanka: Gefährdung eines ehemaligen Karuna-Gefolgsmannes« (#45323)

Sudan

Länderbericht:
Human Rights Watch: Analyse des Friedensprozesses für den Süd-Sudan; Regierung der Nationalen Einheit wird weiterhin von der islamistischen Kongress-Partei dominiert; Gefahr der weiteren Marginalisierung von Gruppen, die nicht an der Regierung beteiligt sind (engl.).
Bericht vom 8.3.2006: »The Impact of the Comprehensive Peace Agreement and the New Government of National Unity on Southern Sudan« (#46172)

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Syrien

Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Unregistrierten staatenlosen Kurden wird die Rückkehr nach Syrien verweigert; verzichtet das Verwaltungsgericht deswegen auf eine Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG, muss es die Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung aufheben.
Urteil vom 8.12.2005 - 1 LB 80/03 - (9 S., M7853)

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Festnahmen von Riad Seif und weiteren Oppositionsaktivisten anlässlich einer Kundgebung zum Gedenken an den Jahrestag der Unruhen in Kamischli (engl.).
Bericht vom 15.3.2006: »Kurds detained after protest on anniversary of clash« (#46717)
Amnesty international: Berichte über weitere Festnahmen im Zusammenhang mit Diskussionsrunde zur Förderung demokratischer Ideen durch den Geheimdienst der Luftwaffe.
Urgent action 41/2006-2 mit weiteren Ideen zu ua's vom Februar 2006 (#46167)

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Togo

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Januar 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 23.2.2006 (24 S., A0261, siehe Hinweis)
Deutsche Bundesregierung: Keine Erkenntnisse über staatliche Repressionen gegen Rückkehrer; Statistiken zu Flüchtlingsanerkennungen und Abschiebungen togoischer Staatsbürger.
Antwort der Bundesregierung vom 22.2.2006 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE - BT-Drucksache 16/571 - (9 S., #48102, M8022)

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Tunesien

Länderberichte:
Amnesty international: 81 politische Gefangene im Rahmen einer Amnestie zum 50. Jahrestag der Unabhängigkeit des Landes entlassen; rund 200 politische Gefangene bleiben in Haft (engl.).
Bericht vom 1.3.2006: »Amnesty International welcomes releases of political prisoners« (#45353)
Amnesty international: Haftentlassung der an Tuberkulose erkrankten politischen Gefangenen Abdelghaffar Guiza und Omar Chlendi im Rahmen einer Amnestie; ihnen war während der Haft die angemessene medizinische Behandlung verweigert worden.
Urgent action 39/06-1 vom 28.2.2006 mit weiteren Informationen zur ua vom 16.2.2006 (#45349)

Türkei

Rechtsprechung:
VG Lüneburg: Einem früheren türkischen Staatsangehörigen, der wegen Nichtableistung des Wehrdienstes ausgebürgert worden war, ist es zuzumuten, einen Antrag auf Wiedereinbürgerung zu stellen (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 25.1.2006 - 5 A 234/05 - (5 S., M7912)
VG Düsseldorf: Keine hinreichende Sicherheit für vorverfolgt ausgereiste Kurden; zur Gefährdung wegen regimekritischer Veröffentlichungen.
Urteil vom 19.1.2006 - 4 K 1407/03.A - (9 S., M7930)

Länderberichte:
Konrad Adenauer Stiftung: Jahresbericht 2005 (europäische Perspektive; Rechtsstaat, Zivilgesellschaft und Parteien; Medien).
Bericht vom 8.3.2006: »Jahresbericht Türkei 2005« (#46724)
Human Rights Watch: Türkei nimmt durch Beitritt eines Protokolls zum Anti-Folter-Pakt der UN an Programm teil, das nationalen und internationalen Beobachtern den Zugang zu Polizeistationen garantiert; Empfehlungen zur Umsetzung des Programms (engl.).
Bericht vom 6.3.2006: »Turkey: First Steps Toward Independent Monitoring of Police Stations and Gendarmeries« (#45789)

Turkmenistan

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Uganda

Länderbericht:
Human Rights Watch: Nationale und internationale Wahlbeobachter berichten von schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten bei den Präsidentschaftswahlen (engl.).
Bericht vom 2.3.2006: »Election Irregularities Require Judicial Probe« (#45373)

Usbekistan

Länderberichte:
UNHCR: Regierung fordert Schließung der UNHCR-Vertretung innerhalb eines Monats; etwa 2000 Flüchtlinge aus Afghanistan befinden sich noch im Land (engl.).
Bericht vom 20.3.2006: »UNHCR regrets order to leave Uzbekistan« (#47109)
Human Rights Watch: Menschenrechtsaktivistin Muchtabar Todschibajewa in unfairem Verfahren zu acht Jahren Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 7.3.2006: »Uzbekistan: Rights Defender Sentenced in ›Puppet Theater‹« (#45792)
Integrated Regional Information Network: Oppositionsführer Sandschar Umarow und Nadira Chidojatowa vom Oppositionsbündnis »Sonnenschein« in vermutlich politisch motivierten Prozessen wegen Wirtschaftsdelikten zu langjährigen Haftstrafen verurteilt; in einem anderen Verfahren wurde die Ausweisung der US-Organisation Freedom House angeordnet (engl.).
Bericht vom 6.3.2006: »Top opposition leader convicted, US NGO barred« (#45805)

Vietnam

Rechtsprechung:
VG Lüneburg: Flüchtlingsanerkennung wegen buddhistischen Glaubens (ausführliches Zitat).
Urteil vom 8.2.2006 - 1 A 75/03 - (20 S., M7873)
VG Arnsberg: Keine Verletzung des »religiösen Existenzminimums« von Christen.
Beschluss vom 13.1.2006 - 5 L 15/06.A - (4 S., M7932)

Weißrussland

Länderbericht:
OSZE: Festnahme von Präsidentschaftskandidat Kasulin und mehrerer seiner Anhänger im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen am 19. März 2006 (engl.).
Bericht vom 2.3.2006: »OSCE's election watchdog body concerned at further election-related arrests in Belarus« (#45632)


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