Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V.
zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
Länderberichte:
US Department of State: Jahresbericht zur Menschenrechtslage 2005
(engl.).
Berichte vom 8.3.2006: »Country Report on Human Rights Practices 2005«
(##46005–46164)
Rechtsprechung:
VG Schwerin: Keine Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich
unbegründet hinsichtlich § 60 Abs. 7 AufenthG, da weitere Aufklärung
der Versorgungs- und Sicherheitslage erforderlich.
Beschluss vom 15.2.2006 - 11 B 75/06 As - (4 S., M7878)
VG Karlsruhe: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum;
Konversion wird innerhalb der Großfamilie und Nachbarschaft zwangsläufig bekannt
und führt zu der Regierung zurechenbarer Verfolgung.
Urteil vom 11.1.2006 - A 10 K 10553/04 - (18 S., M7959)
VG Köln: Keine staatliche oder quasi-staatliche Herrschaftsmacht der
Regierung Karsai; Flüchtlingsanerkennung eines Hindus; Gruppenverfolgung der
Hindus zwischen 1992 und 2001; keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung.
Urteil vom 10.1.2006 - 14 K 6506/03.A - (16 S., M7953)
Länderberichte:
Mostafa Danesch: Zur Versorgungslage allgemein und in Kabul im Besonderen;
Situation ist deutlich schlechter, als es in Berichten des Auswärtigen Amtes
dargestellt wird; besondere Gefährdung von Hindus und Sikhs. Stellungnahme vom
25.1.2006 an VG Hamburg - 6 A 800/05 - (39 S., M7988)
Human Rights Watch: Todesurteil gegen Assadullah Sarwari, der in den 70er
Jahren Chef des Geheimdienstes war; Verfahren wies schwer wiegende Mängel auf
(engl.).
Bericht vom 2.3.2006: »Conviction and Death Sentence of Former Intelligence
Chief Flawed« (#45374)
Afghan Hindu und Sikh Verband in Deutschland: Situation von Hindus und
Sikhs in Kabul auf der Grundlage einer Reise im Dezember 2005; Fallschilderung
eines aus Deutschland abgeschobenen Ehepaars.
Bericht vom Januar 2006: »Zur Lage der Hindus und Sikh-Minderheit im heutigen
Afghanistan« (#45692)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Einjährige Haftstrafe wegen Verleumdung
gegen die Journalistin Amira Malash, die in einem Artikel über Bestechungsvorwürfe
gegen einen Richter berichtet hatte (engl.).
Bericht vom 10.3.2006: »Egyptian court sentences journalist to a year
in prison« (#46292)
Länderbericht:
Amnesty international: Erlass des Präsidenten, der die Charta für
Frieden und nationale Versöhnung umsetzen soll, sieht weitreichende Amnestieregelungen
für Angehörige der Sicherheitskräfte, für regierungstreue Milizen sowie für
Angehörige bewaffneter Gruppen vor; öffentliche Äußerungen über den Konflikt
der 90-er Jahre können künftig mit Haft- und Geldstrafen geahndet werden (engl.).
Bericht vom 1.3.2006: »New Amnesty Law Will Ensure Atrocities Go Unpunished
[MDE 28/005/2006]« (#45352)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Münster: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen extremer Gefahrenlage
für junge, allein stehende Frau, da sie wegen schlechter Versorgungslage ihr
Existenzminimum nicht sichern kann.
Urteil vom 31.1.2006 - 7 K 974/04.A - (5 S., M7929)
Länderbericht:
Amnesty international: Luanda: Erneut gewaltsame Zwangsräumung der
Häuser von etwa 600 Familien ohne Vorankündigung und unter Missachtung des Rechtswegs;
bei vier Räumungsaktionen seit November sind tausende Menschen obdachlos geworden.
Urgent action 303/2005-2 vom 16.3.2006 mit weiteren Informationen zu ua's vom
2.12.2005 und 25.1.2006 (#46839)
Länderbericht:
ACCORD: Zur Situation der Yeziden, mögliche Konsequenzen bei Eheschließung
von Yeziden und Christen.
Anfragenbeantwortung a-4798 vom 3.3.2006 (#45742)
Länderbericht:
World Organisation Against Torture: Etibar Gulijew, Mitglied der
Aserbaidschanischen Demokratischen Partei, wegen eines angeblichen Putschversuchs
zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 15.3.2006: »Sentencing of Mr. Etibar Guliyev« (#46818)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Situation des Gesundheitssystems:
Medikamentenversorgung, Behandlungsmöglichkeiten u. a. bei Diabetes, Epilepsie,
HIV/AIDS, psychischen Krankheiten.
Recherche der SFH-Länderanalyse vom 10.3.2006: »Äthiopien: Informationen
zum Gesundheitswesen« (#46667)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe:
Status von Angehörigen der Rohingya (Muslime bengalischer Ethnie aus Myanmar)
in Bangladesch; besonders nicht registrierte Flüchtlinge von Abschiebung bedroht;
Verschlechterung der Situation in Myanmar seit 1994 (vgl.
zur selben Entscheidung Ländermaterialien Myanmar).
Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 2.2.2006: »Situation der Rohingya
in Myanmar und Bangladesch« (#46669)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
UN-Menschenrechtskommission: Vorabversion des Berichts des Sonderberichterstatters
zum Thema Folter: Rückgang der Folter besonders in städtischen Gebieten; Folter
bleibt aber weit verbreitet; rechtliche Rahmenbedingungen, die Folter begünstigen;
Programm der »Umerziehung durch Arbeit« stellt unmenschliche Behandlung
dar (engl.).
Bericht vom 10.3.2006: »Report of the Special Rapporteur on torture and
other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, Manfred Nowak; Mission
to China [E/CN.4/2006/6/Add.6]« (#46990)
Reporters sans frontières: Jining: Verurteilung des Lehrers Ren Zhiyuan
zu 10-jähriger Haftstrafe aufgrund diverser Veröffentlichungen im Internet (engl.).
Bericht vom 17.3.2006: »Ten years in prison for online anti-government
articles« (#46995)
ACCORD: Dokumentation von Tagungsbeiträgen zur Lage in China (engl.).
Bericht vom 17.3.2006: »10th European Country of Origin Information Seminar
Budapest, 1–2 December 2005: Final Report on China« (#46787)
Auswärtiges Amt: Keine Erkenntnisse zur Verfolgung von Mitgliedern der
sprituellen Zhong Gong-Bewegung; öffentlichkeitswirksame Aktivitäten für diese
Bewegung sind illegal; Verfolgungsmaßnahmen richten sich in erster Linie gegen
die Falun Gong-Bewegung.
Stellungnahme vom 9.2.2006 an VG Chemnitz (6 S., A0259, siehe
Hinweis)
Immigration and Refugee Board of Canada: Zu den Formalitäten bei der
Ausreise: Dokumente und Polizeikontrollen, Möglichkeit des Verlassens des Landes
für gesuchte Personen, Ausreiseverfahren am Flughafen Peking (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 25.10.2005: »Exit controls for citizens travelling
overseas (...) [CHN100513.E]« (#45475)
Immigration and Refugee Board of Canada: Vorgehen staatlicher Behörden
gegen Falun Gong zwischen 2001 und 2005 (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 31.10.2005: »Situation of Falun Gong practitioners
and treatment by state authorities (2001–2005) [CHN100726.EX]« (#45461)
Immigration and Refugee Board of Canada: Vorgehen der Behörden gegen
Personen, die der Unterstützung von Falun Gong-Anhängern verdächtigt werden
(engl.).
Anfragenbeantwortung vom 13.9.2005: »The situation of persons who unwittingly
or knowingly assist Falun Gong practitioners (...) [CHN100430.E]« (#45463)
Rechtsprechung:
VG Kassel: Bestrafung wegen Desertion vom Nationalen Dienst ist keine
Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG; es droht aber
Folter i. S. d. § 60 Abs. 2 AufenthG.
Urteil vom 31.1.2006 - 1 E 711/04.A - (12 S., M7872)
VG Karlsruhe: Asylanerkennung wegen exilpolitischer Betätigung für Eritrean
Liberation Front – Revolutionary Council (ELF-RC).
Urteil vom 21.10.2005 - A 1 K 10036/04 - (9 S., M7868)
Länderberichte:
ACCORD: Zu Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen.
Anfragenbeantwortung ACC-GEO-4803 vom 22.3.2006 (#47276)
ACCORD: Zu Verbindungen der organisierten Kriminalität und terroristischer
Gruppierungen zu staatlichen Strukturen.
Anfragenbeantwortung ACC-GEO-4818 vom 16.3.2006 (#47261)
Rechtsprechung:
VG Göttingen: Flüchtlingsanerkennung für allein stehende Frau mit
westlichem Lebensstil wegen Gefahr von nichtstaatlichen Übergriffen.
Urteil vom 6.9.2005 - 2 A 90/05 - (4 S., M7889)
Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Arbil: Erneute Verurteilung des
österreichischen Staatsbürgers Kamal Karim (alias Kamal Sayid Qadir) in neuem
Verfahren wegen Artikeln, in denen er dem Präsidenten der kurdischen Regionalregierung
Massud Barzani Korruption vorgeworfen hatte; Haftstrafe von 30 Jahren auf 18
Monate herabgesetzt (engl.).
Bericht vom 27.3.2006: »Writer sentenced to 18 months in Kurdistan«
(#47599)
Integrated Regional Information Network: Nach Regierungsangaben wurden
seit dem 22. Februar über 3700 Familien durch religiös motivierte Gewalt von
ihren Wohnorten vertrieben, die meisten von ihnen aus Kirkuk, Diyala sowie aus
verschiedenen Stadtteilen Bagdads (engl.).
Bericht vom 21.3.2006: »More than 3,000 families fled due to sectarian
conflict, government says« (#47001)
Integrated Regional Information Network: Kirkuk: Zunahme ethnischer Konflikte
in den letzten sechs Monaten zwingt Hilfsorganisationen zur Einstellung ihrer
Tätigkeiten in der Stadt (engl.).
Bericht vom 14.3.2006: »Humanitarian situation remains critical in Kirkuk
as ethnic tensions rise« (#46585)
Amnesty international: Hintergrundbericht zu Menschenrechtsverletzungen
durch die US-geführten multinationalen Streitkräfte und irakische Sicherheitskräfte:
u. a. anhaltende Folter und Misshandlung in Internierungseinrichtungen;
Inhaftierung durch multinationale Streitkräfte ohne Anklage oder Gerichtsverfahren;
unzulängliche Verfahren gegen Soldaten, die an Folterungen beteiligt waren,
durch amerikanische und britische Kriegsgerichte (engl.).
Bericht vom 6.3.2006: »Beyond Abu Ghraib: detention and torture in Iraq
[MDE 14/001/2006 and MDE 14/005/2006]« (#45892)
Integrated Regional Information Network: Laut UNHCR werden im Irak lebende
palästinensische Flüchtlinge zunehmend Opfer von Gewalt und Diskriminierung
(engl.).
Bericht vom 5.3.2006: »Palestinians targeted – UNHCR« (#45764)
UNHCR: Im Regelfall keine interne Fluchtalternative im Nordirak für Iraker
aus dem Zentral- oder Südirak aufgrund von Zugangsbeschränkungen, anhaltenden
Sicherheitsbedenken, politischer Ungewissheit sowie angespannter humanitärer
Lage.
Stellungnahme vom Oktober 2005 (6 S., #48090, M7991)
VG Schleswig-Holstein: Geschlechtsspezifische
Verfolgung
Urteil vom 16.2.2006 - 14 A 62/99 - (9 S., M7870)
»(...) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen
bei der Klägerin hinsichtlich Iran vor. (...)
Das Gericht geht in Anwendung der vorstehenden Grundsätze und im Hinblick auf
die Situation im Iran davon aus, dass der Klägerin als einer Frau, die nach
außen erkennbar einen westlichen Lebensstil zeigt und nicht bereit ist, sich
islamischen Wertvorstellungen anzupassen, nach einer Einreise in den Iran dort
heute eine geschlechtsspezifische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
drohen würde. Bei der Entscheidung für eine westlich-orientierte Lebensweise
auch in einer islamisch geprägten Umwelt handelt es sich um die Ausübung eines
Freiheitsrechts im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG. Die Norm des § 60
Abs. 1 AufenthG stellt im Gegensatz zu dem bisherigen § 51 Abs. 1
AuslG klar, dass auch die Anknüpfung der Verfolgungsmaßnahmen an das Geschlecht
der verfolgten Person schon asylrelevant sein kann als Kriterium der Zugehörigkeit
zu einer sozialen Gruppe. Eine solche geschlechtsspezifische Verfolgung kann
dabei nicht nur in der Ausübung sexueller Gewalt liegen, sondern auch in der
gesetzlichen Entrechtung oder Ausgrenzung von Frauen in menschenrechtswidriger
Weise. Geschützt sind danach auch Frauen, die Verfolgung befürchten müssen,
weil sie mit ihrer selbstgewählten oder ihrer Biografie entsprechenden westlich
orientierten Lebensweise in ihrem religiös oder sonst weltanschaulich geprägten
Heimatland gegen rechtliche oder gesellschaftliche Verhaltensnormen verstoßen,
wenn die gegen sie ergriffenen Maßnahmen von ihrer Intensität her politischer
Verfolgung entsprechen. Dabei sind auch die von der Frau verlangten Einschnitte
in ihre persönliche Freiheit in ihrer Intensität zu berücksichtigen. Generell
wird man sagen können, je geringer diese Einschnitte sind, um so eher kann eine
Beachtung der Verhaltensnormen verlangt werden, je erheblicher diese Einschnitte
sind, um so eher ist ein Eingriff in die Menschenwürde gegeben und die staatliche
oder gesellschaftliche Reaktion stellt politische Verfolgung dar.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dass, dass die Klägerin, die, wie sie in
der mündlichen Verhandlung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, aufgrund ihrer
westlich säkular ausgerichteten Lebensweise nicht bereit ist, sich religiös
begründeten Verhaltensnormen zu unterwerfen, die nicht einmal die Normen ihrer
eigenen, sondern einer fremden Religion sind, bei einer Einreise in den Iran
innerhalb kurzer Zeit mit den dortigen rechtlichen und religiös-moralischen
Gegebenheiten in Konflikt geraten würde, was mit Sicherheit staatliche Reaktionen
hervorrufen würde. Dabei sieht das Gericht die im Iran operierenden Gruppen,
die die öffentliche Moral im Sinne der herrschenden Religionsführer überwachen,
als dem Staat zuzurechnende Gruppierungen an. Frauen, die sich den herrschenden
patriarchalischen Sitten nicht zu unterwerfen bereits sind, insbesondere nicht
die herrschende Verhüllungspraxis und die Einschränkung der Menschenrechte der
Frauen zu akzeptieren bereit sind, sind im Iran, wie sich aus den insoweit in
das Verfahren eingeführten Unterlagen (insbesondere den von der Beklagten selbst
herausgegebenen Berichte) entnehmen lässt, vielfältigen strafrechtlichen und
sonstigen Maßnahmen wie auch willkürlichen Übergriffen der genannten Gruppen
unterworfen. Dieses wird durch die neue iranische Regierung unter dem Präsidenten
Ahmadinejad offenbar verschärft, wie unter anderem die Meldung belegt, dass
verschärft auf die Einhaltung der islamischen Bekleidungsordnung geachtet werden
solle (z. B. Bundesamt – Erkenntnisse Iran, Oktober 2005, S. 39,
Dok. Iran Nr. 900). (...)«
Einsender: OVG Schleswig-Holstein
VG Stuttgart: Häusliche Gewalt gegen
Frauen
Urteil vom 23.1.2006 - A 11 K 13008/04 - (10 S., M7994)
»(...) Die Klägerin hat allerdings einen Anspruch auf Verpflichtung
der Beklagten festzustellen, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 60
Abs. 1 AufenthG vorliegen. (...)
In § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG wird im Unterschied zum bisherigen
§ 51 Abs. 1 AuslG ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Konvention) Bezug genommen. Die Vorschrift
führt nunmehr eine Anpassung des deutschen Rechts an die internationale Staatenpraxis
bei der Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28.07.1951 herbei (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Für die Auslegung des § 60
Abs. 1 AufenthG ist deshalb der Flüchtlingsbegriff nach Art. 1 Genfer
Konvention maßgebend. Da nach § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG
die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, ist die von
der bisherigen Zurechnungslehre (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1997, BVerwGE 104,
254) geforderte grundsätzliche Schutzfähigkeit des Staates (›mittelbare
staatliche Verfolgung‹) nunmehr im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG
unmaßgeblich (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 10.03.2005, NVwZ 2005, 725 [17 S.,
M6631]; VG Stuttgart, Urt. v. 17.01.2005 - A 10 K 10587/04 - = Asylmagazin
3/2005, 20; VG Köln, Urt. v. 01.07.2005 - 18 K 7155/01.A - = Asylmagazin
11/2005, 22 und Urt. v. 17.06.2005 - 18 K 5407/01.A - Juris - [8 S.,
M7099]). Der in § 60 Abs. 1 AufenthG festgelegte Standard erfordert
einen effektiven Schutz vor Verfolgung, und zwar unabhängig davon, ob die Verfolgungshandlung
einem staatlichen Träger zugeordnet werden kann oder nicht. Damit geht der Begriff
der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff
in Art. 16 a GG hinaus, so dass die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl.
Urt. v. 18.01.1994, BVerwGE 95, 42) für § 51 Abs. 1 AuslG proklamierte
Identität zwischen dem Begriff ›politische Verfolgung‹ und den Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG im Bereich des § 60 Abs. 1 AufenthG
nicht mehr gilt.
Nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c
AufenthG können Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen
sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1
AufenthG ausgeht. Mit § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG wurde
Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen
für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen,
und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 304 v. 30.09.2004,
S. 12 ff.) – Qualifikationsrichtlinie – in nationales
deutsches Recht umgesetzt (vgl. Duchrow, ZAR 2004, 339; VG Karlsruhe, Urt. v.
10.03.2005 aaO). Weder das Aufenthaltsgesetz noch die Qualifikationsrichtlinie
enthalten eine nähere Bestimmung des Begriffs des nichtstaatlichen Akteurs.
Aus der Gegenüberstellung von § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c mit
lit. b AufenthG folgt aber, dass nichtstaatliche Akteure keinen Organisationsgrad
aufweisen, wie er für Parteien oder Organisationen üblich ist, die den Staat
oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen. Für eine Bejahung der
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG ist
nicht erforderlich, dass die Verfolgung von Gruppen ausgeht, die dem Staat oder
den Parteien oder Organisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 4
lit. b AufenthG ähnlich sind (a. A. VG Regensburg, Urt. v. 17.01.2005
- RO 3 K 04.30596 - = Asylmagazin
10/2005, 24; VG Sigmaringen, Urt. v. 05.04.2005 - A 3 K 12111/03 -). Ansonsten
wäre § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG überflüssig. Denn
entsprechende Sachverhalte fallen unter § 60 Abs. 1 S. 4 lit. b
AufenthG, da sie dem unbestimmten Begriff der Organisationen zugeordnet werden
können (ebenso VG Köln, Urt. v. 01.07.2005 aaO, und Urt. v. 17.06.2005 aaO).
Nichtstaatliche Akteure können somit auch Einzelpersonen sein.
Nach § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG kann eine Verfolgung wegen der
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bereits dann vorliegen, wenn
die Verfolgung allein an das Geschlecht anknüpft. Zwar wird nach Art. 10
Abs. 1 d der Qualifikationsrichtlinie allein der Hinweis auf das Geschlecht
bei einer geltend gemachten Verfolgung nicht als zureichend für die Darlegung
des Verfolgungsgrunds angesehen. Dies hat jedoch keine einschränkende Auslegung
des § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG zur Folge, da die Qualifikationsrichtlinie
lediglich Mindeststandards festlegt und dem nationalen Gesetzgeber es nicht
verwehrt ist, diese Mindeststandards zu überschreiten (vgl. VGH Kassel, Urt.
v. 23.03.2005 - 3 UE 3457/04.A - Juris = Asylmagazin
6/2005, 35). Von geschlechtsspezifischer Verfolgung sind danach insbesondere
betroffen Frauen, die geschlechtsbezogener Diskriminierung entweder von Seiten
staatlicher Stellen oder von Seiten Privater ausgesetzt sind, wenn der Staat
sie nicht ausreichend schützen kann oder will, zudem Frauen, die Verfolgung
befürchten, weil sie kulturelle oder religiöse Normen übertreten haben oder
sich diesen nicht beugen wollen sowie Frauen, die Verfolgung auf Grund der Aktivitäten
oder der Ansichten von Familienangehörigen befürchten (vgl. VGH Kassel, Urt.
v. 23.03.2005 aaO). (...)
Bei der von der Klägerin erlittenen ehelichen Gewalt durch den ihr aufgezwungenen
Ehemann handelt es sich zwar nicht um staatliche Verfolgung, gemäß § 60
Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG sind Verfolgungsmaßnahmen jedoch
auch von nichtstaatlichen Akteuren relevant, soweit der Staat oder Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets
beherrschen einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht
in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Diese
Voraussetzungen sind zu bejahen. Die Klägerin hatte weder die Möglichkeit, sich
von dem ihr aufgezwungenen Ehemann scheiden zu lassen, noch konnte sie mit Schutzgewährung
durch den iranischen Staat im Hinblick auf die ständige massive eheliche Gewalt
rechnen. (...)
Die gegen die Klägerin verübte eheliche Gewalt betraf sie in einem verfolgungserheblichen
Merkmal im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG, nämlich dem für
sie unverfügbaren Merkmal des weiblichen Geschlechts. (...)«
Einsender: Wolfgang Sachsenmaier, Leonberg
Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Kein Flüchtlingsschutz wegen Übertritts
zum Christentum, da im Iran das »religiöse Existenzminimum« gewährleistet
ist (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 18.1.2006 - A 6 10290/05 - (14 S., M7910)
VG Düsseldorf: Asylanerkennung wegen Übertritts zum Christentum und Missionierung
im Iran und in Deutschland.
Urteil vom 3.1.2006 - 2 K 2026/04.A - (11 S., M7957)
VG Bayreuth: Flüchtlingsanerkennung wegen Tätigkeit für die Constitutionalist
Party of Iran (CPI); Anwendung des iranischen Strafrechts wegen unbestimmter
Gesetze und juristisch ungebildeter Richter nicht vorherzusehen.
Urteil vom 27.12.2005 - B 6 K 05.30079 - (13 S., M7915)
VG Frankfurt a. M.: Flüchtlingsanerkennung wegen voraussichtlicher
missionarischer Tätigkeit eines Angehörigen der Zeugen Jehovas (vgl.
zur selben Entscheidung).
Urteil vom 30.11.2005 - 7 E 6113/03.A(V) - (6 S., M7913)
Länderberichte:
Amnesty international: Drohende Abschiebung des anerkannten Flüchtlings
Mostafa Dadar aus Kanada; ihm droht im Iran wegen der angeblichen Beteiligung
an einem Putschversuch im Jahr 1982 die Todesstrafe.
Urgent action 64/06 vom 20.3.2006 (#46971)
Amnesty international: Ahvaz, Provinz Khuzestan: Todesurteil gegen neun
Angehörige der arabischen Minderheit wegen angeblicher Verwicklung in Bombenattentate
im Oktober 2005; zwei der Verurteilten wurden bereits hingerichtet; unter den
Verurteilten sollen auch drei Männer sein, die sich bereits seit dem Jahr 2000
in Haft befanden.
Urgent Action 57/06 vom 10.3.2006 (#46287)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Hinrichtung von zwei Männern
wegen der Ermordung eines US-Diplomaten im Juli 2003; Menschenrechtsaktivisten
kritisieren unfaires Verfahren, u. a. da Geständnisse verwendet wurden,
die unter Folter erpresst worden sein sollen (engl.).
Bericht vom 13.3.2006: »Rights groups condemn hanging of security detainees«
(#46412)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Human Rights Watch: Verstärkte Angriffe der Revolutionären Streitkräfte
Kolumbiens (FARC-EP) auf Zivilisten im Vorfeld der Kongresswahlen am 12. März
2006; mindestens 20 Tote bei Angriffen in verschiedenen Landesteilen in einer
Woche (engl.).
Bericht vom 6.3.2006: »Colombia: FARC Steps Up Attacks Before Elections«
(#45791)
Weitere Dokumente von ecoi.net
VG Köln: § 60 Abs. 7 AufenthG für Mutter mit
Kleinkind
Urteil vom 14.2.2006 - 5 K 7286/05.A - (4 S., M7981)
»(...) Der Klägerin ist der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7
Satz 1 AufenthG zuzubilligen. (...) Ein Abschiebungsschutz nach der genannten
Vorschrift kommt in Betracht, wenn eine ›extreme Gefahrenlage‹ besteht.
So ist es hier. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem im August
1999 geborenen Kind ins Heimatland zurückkehren würde. Angesichts der katastrophalen
wirtschaftlichen Situation dort ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin mit
ihrem Kind nachhaltig und ohne erhebliche Gefährdung ihrer Person an den vorhandenen
Überlebensmechanismen teilnehmen könnte. Dieser Annahme steht nicht entgegen,
dass möglicherweise Verwandte der Klägerin noch in Kinshasa leben. Denn nach
dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14. Dezember 2005, Seite 24, ist die
Versorgungslage mit Lebensmitteln in Kinshasa weiterhin angespannt. Auch innerhalb
der Großfamilie gelingt es danach ›nicht immer‹, Härten durch wechselseitige
Unterstützung aufzufangen. (...)«
Einsender: RA Becher, Bonn
ai: Demonstrationen der UDPS und mögliche Rückkehrgefährdung
Amnesty international, Stellungnahme vom 21.3.2006 an VG Gera - 4 K 20002/05
Ge - (9 S., #47879)
»(...) Die Union pour la démocratie et le progrès social (UDPS) unter
dem früheren Ministerpräsidenten Etienne Tshisekedi wa Mulumba ist eine der
ältesten Oppositionsparteien in der RDC. Ihre Mitglieder sind auch in jüngerer
Zeit immer wieder Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. So wurden Anfang
März 2006 in Kinshasa Anhänger der Partei, die gegen das neue Wahlgesetz demonstriert
hatten, von den Sicherheitskräften unter Einsatz von Schlagstöcken und Tränengas
auseinandergetrieben. (...)
Wie bereits oben ausgeführt, sah die kongolesische Übergangsverfassung nach
der Bildung einer Allparteienregierung im Jahre 2003 eine zweijährige Transformationsperiode
vor, in der bis zum 30. Juni 2005 unter anderem Wahlen hätten abgehalten werden
müssen.
Die hierfür eingerichtete unabhängige Wahlkommission beantragte jedoch am 15.
Juni 2005 bei der Nationalversammlung die Verschiebung der Wahlen, weil zahlreiche
Problem[e] ihre Organisation innerhalb der vorgesehen[en] Frist unmöglich gemacht
hatten. Nationalversammlung und Senat stimmten diesem Vorgehen zu und verlängerten
die Übergangszeit um eine – abermals einmal verlängerbare – Frist
von sechs Monaten. Dieser Entscheidung folgend, wird die Zeit des Übergangs
nun erst im Juni 2006 enden – mit dem Amtsantritt des dann gewählten neuen
Staatspräsidenten.
Die nicht an der Übergangsregierung beteiligten Oppositionsparteien, insbesondere
die UDPS, standen der Verlängerung äußerst kritisch gegenüber. Sie riefen für
den Fall, dass die Übergangsperiode nicht wie ursprünglich vorgesehen am 30.
Juni 2005 beendet werden sollte, zu Protestaktionen einschließlich eines Boykotts
der Wählerregistrierung auf. Bereits im Januar 2005 kam es in Kinshasa zu Demonstrationen,
die von den Sicherheitskräften mit übermäßiger Gewalt niedergeschlagen wurden:
Dutzende Demonstranten oder unbeteiligte Passanten wurden erschossen oder verwundet,
als die Sicherheitskräfte Schusswaffen gegen sie einsetzten.
In Mbuji-Mayi, einer Hochburg der UDPS, kam es am 25. Juni 2005 zu weiteren
Demonstrationen gegen die Verlängerung der Übergangsperiode.
Hiergegen wurde eine bereits am 21. Juni 2005 in die Stadt verlegte Polizeitruppe
(Police d'intervention rapide – PIR) aus ungefähr 250 Mann eingesetzt,
die mit äußerster Brutalität gegen die friedlichen Demonstranten vorging. Vier
Zivilisten wurden dabei getötet, Dutzende andere verletzt und 19 Personen verhaftet.
Zwei Frauen wurden Berichten zufolge während der Unruhen vergewaltigt. Einige
Tage später wurden laut einem weiteren Bericht erneut zwei Menschen getötet
und neun verletzt.
In der Hauptstadt Kinshasa errichtete die Polizei am 30. Juni 2005 Straßensperren,
um Demonstrationen zu verhindern. Die gleichwohl stattfindenden Kundgebungen
wurden mit Waffengewalt auseinander getrieben. Dabei kamen mindestens zwei Demonstranten
ums Leben (die UDPS sprach von zehn Todesopfern). Ein Bericht zitiert einen
Beobachter, dem zufolge die Sicherheitskräfte auf eine kleine Gruppe unbewaffneter
Demonstranten schossen und sie durch die Straßen jagten, nachdem sie sie bereits
mit Tränengas auseinander getrieben hatten. (...)
Vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten innenpolitischen Situation in
der RDC sind auch Verfolgungen gegen in das Land zurückkehrende Personen möglich,
die sich in exilpolitischen Vereinigungen engagiert haben. Da amnesty international
wegen der starken Gefährdung von Menschenrechtsaktivisten in der RDC nur sehr
eingeschränkt Recherchen anstellen kann, verfügen wir nicht über detaillierte
Erkenntnisse zu entsprechenden Referenzfällen. Der Vollständigkeit halber sei
aber darauf hingewiesen, dass der britische Rundfunksender BBC am 1. Dezember
2005 einen Bericht seiner Mitarbeiterin Jenny Cuffe veröffentlicht hat (Titel:
›Asylum questions for DR Congo‹), die in Kinshasa unter anderem
mit einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes Agence nationale des renseignements
(ANR) gesprochen haben will. Dieser Mann mit dem Decknamen ›Simon‹
wird im BBC-Bericht wie folgt zitiert (inoffizielle Arbeitsübersetzung aus dem
Englischen durch den Unterzeichner): ›Sein Einsatzort ist der Flughafen,
seine Aufgabe schließt die Aussonderung, das Verhör und, falls notwendig, die
Inhaftierung zurückkehrender Asylsuchender ein. Simon sagte mir, dass Rückkehrer
zu Verhören in ein Büro gebracht werden. Von einigen wird ein Bestechungsgeld
in Höhe von etwa 120 US-Dollar verlangt. Aber solche, die ›Probleme mit
der Regierung haben‹, werden verhaftet. ›Politische Dissidenten,
Leute, die das Land verlassen und draußen schlecht über die Regierung reden‹,
sagte Simon. ›Wir müssen sie festnehmen und ihnen zeigen, dass das, was
sie getan haben, nicht gut war.‹ (...)‹ (...)«
Länderbericht:
UN Mission in the Democratic Republic of Congo: Bericht über Festnahmen
und Haftbedingungen (Teil 1: rechtliche Grundlagen; Teil 2: Festnahmen von Minderjährigen)
(frz.).
Bericht vom 14.3.2006: »Détentions dans les prisons en RDC« (#47606)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Mögliche Rückkehrgefährdung für
Personen, die legal oder illegal aus Land ausreisen.
Stellungnahme vom 6.2.2006: »Kuba: Legale und illegale Ein- und Ausreise«
(#45325)
Länderbericht:
Amnesty international: Freilassung von 130 politischen Gefangenen,
darunter rund 85 Mitglieder der Libyschen Islamischen Gruppe (Muslimbruderschaft),
von denen viele seit Juni 1998 festgehalten worden waren (engl.).
Bericht vom 2.3.2006: »Amnesty International welcomes release of political
prisoners [MDE 19/002/2006]« (#45548)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft zu Behandlungsmöglichkeiten
von Epilepsie.
Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 9.3.2006: »Behandlungsmöglichkeiten
von Epilepsie« (#46668)
VG Wiesbaden: Verfolgung wegen unerlaubter Ausreise und
Asylantragstellung im Ausland
Urteil vom 16.12.2005 - 6 E 1714/05.A (V) - (11 S., M7905)
»(...) Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Asylanerkennung nach Art. 16 a
Abs. 1 GG. (...)
Myanmar wird von einer nicht demokratisch legitimierten Regierung geführt. Die
Bevölkerung wird unterdrückt und ausgebeutet. Ein rechtsstaatliches Verfahren
ist nicht garantiert. Politisch nicht genehmigte Versammlungen werden nicht
geduldet. Eine freie Presse und Meinungs- sowie Versammlungsfreiheit gibt es
nicht. Friedliche Proteste von Anhängern der Demokratiebewegung sind nicht möglich
und werden von Sicherheitskräften sofort unterbunden. (...) Hieraus und aus
noch weiteren vorliegenden Erkenntnissen folgert das Gericht, dass die Militärregierung
in Myanmar jedes nicht bedingungslos regierungskonformes Handeln als Angriff
auf den Staat ansieht und empfindlich sanktioniert. Hierzu gehört auch die Ausreise
des Klägers. Nach der über das Auswärtige Amt und das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten eingeholten Stellungnahme des schweizerischen
Bundesamtes für Migration vom 12. April 2005, wurde ein aus der Schweiz abgeschobene
Asylsuchender bei der Rückführung nach Myanmar verhaftet und dort zu 19 Jahren
Gefängnis verurteilt. Die myanmarischen Behörden begründeten das Urteil vom
17. August 2004 im Wesentlichen mit der Tatsache, dass die Person in der Schweiz
ein Asylgesuch gestellt und dies mit politischen Aktivitäten begründet habe.
Er habe insoweit die Sicherheit und den Frieden des Landes nach Art. 5
(J) des Emergency Act gefährdet. (...)
Zwar handelt es sich in dem (...) Fall um den ersten bekannt gewordenen Fall
dieser Art, welcher auch von anderen Quellen bestätigt wurde. Nach den dem Gericht
zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen kann er jedoch nicht als atypischer
Einzelfall gesehen werden. Vielmehr belegt der Fall das darin erkennbare Vorgehen
des myanmarischen Staates und die allgemeine Situation in Myanmar. Hinzu kommt,
dass auch ein weiterer aus der Schweiz abgeschobener Asylbewerber allein wegen
illegaler Aus- und Einreise nach dem Immigration Act 1947 zu fünf Jahren Haft
verurteilt worden sein soll. (...)
Darüber hinaus berichtet amnesty international, dass Fälle von aus Thailand
nach Myanmar abgeschobenen Asylbewerbern bekannt sind, die nach Rückführung
in ihre Heimat verhaftet und zu langjährigen Haftstrafen, in einem Fall zum
Tode verurteilt worden sind.
Im Hinblick auf die Willkürherrschaft, die jeglichen demokratischen staatlichen
Standard vermissen und zugleich konkrete Belege über politische Verfolgungsmaßnahmen
und Menschenrechtsverletzungen nur schwer nach außen dringen lässt, kommt [der]
hier dokumentierte[n] Verurteilung über den Einzelfall hinaus konkrete Bedeutung
zu. Dies insbesondere, als vom Auswärtigen Amt andere Fälle einer ungestörten
Einreise – im Gegensatz zu anderen Asylländern – auch in keinster
Weise dokumentiert worden sind und die Auskünfte auch bis heute noch nichts
Aussagefähiges entgegensetzen. Insoweit ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte
zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass es sich bei der hier bekannt
gewordenen Behandlung eines abgeschobenen Asylbewerbers um die in Myanmar übliche
Praxis handelt. Dies auch deshalb, weil dem Gericht kein konkreter Fall bekannt
ist, in dem ein abgeschobener Asylbewerber nach seiner Rückkehr nach Myanmar
dort unbehelligt geblieben ist.
Dem Kläger droht mithin im Falle einer Abschiebung nach Myanmar gleiches, wie
dem oben erwähnten dokumentierten aus der Schweiz abgeschobenen Asylbewerber.
Auch der Kläger hat sein Heimatland illegal verlassen, im Einreisestaat einen
Asylantrag gestellt und diesen mit politischen Aktivitäten in Myanmar begründet.
(...)«
Einsender: RA Hallenberger, Frankfurt a. M.
Rechtsprechung:
VG Gießen: Flüchtlingsanerkennung wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung
im Ausland.
Urteil vom 25.7.2005 - 5 E 5182/04.A - (12 S., M7893)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur Situation
der Rohingya (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien
Bangladesch).
Stellungnahme vom 2.2.2006: »Situation der Rohingya in Myanmar und Bangladesch;
Gutachten der SFH-Länderanalyse« (#46669)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Bericht über die »Vani«-Tradition,
bei der Zwangsehen geschlossen werden, um Blutfehden zwischen rivalisierenden
Familien zu beenden; zunehmende gesellschaftliche Opposition gegen die Praxis;
oberster Gerichtshof verpflichtet Behörden zum Schutz betroffener Frauen (engl.).
Bericht vom 16.3.2006: »Focus on ›vani‹ – the practice
of giving away young women to settle feuds« (#46728)
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Flüchtlingsanerkennung für vorverfolgten Tschetschenen,
der in den Verdacht der Unterstützung der Rebellen geraten war.
Urteil vom 4.11.2005 - 25 K 3871/05.A - (8 S., M7973)
OVG Niedersachsen: Zur Registrierung von Rückkehrern
Beschluss vom 11.7.2005 - 13 LA 107/05 - (4 S., M7976)
Redaktionelle Vorbemerkung:
In dieser Entscheidung geht es um die Frage, inwieweit sich Rückkehrer in
Serbien und Montenegro registrieren lassen können, um so Zugang zu kostenfreier
medizinischer Versorgung zu erlangen. Das Verwaltungsgericht hatte der Klage
eines Mannes aus dem Kosovo stattgegeben, da er sich im übrigen Serbien und
Montenegro nicht registrieren lassen könne. Das Bundesamt dagegen behauptete,
die Registrierung sei möglich. Das OVG lehnt den Berufungszulassungsantrag des
Bundesamts ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Nach den genannten Auskünften ist von der folgenden, allein
maßgeblichen tatsächlichen Situation für Rückkehrer aus dem Ausland auszugehen:
Trotz gesetzlich garantierter Niederlassungsfreiheit ist für Mittellose im Falle
der Rückkehr aus dem Ausland eine Registrierung de facto nur in der Gemeinde
des letzten legalen Wohnsitzes (sofern niemals ein legaler Wohnsitz begründet
wurde: der Gemeinde, bei der die Geburt registriert wurde) möglich. Andere Gemeinden
lehnen die Registrierung erfahrungsgemäß (ohne eindeutige Rechtsgrundlage) ab
bzw. verzögern sie in jeder erdenklichen Weise (AA 21.10.04, S. 2 c). Dieselbe
Aussage ist in der Auskunft vom 16. Februar 2005 (S. 2, 2 Abs.) getroffen.
Die Stellungnahme der Beklagten vom 20. Juni 2005 verkennt, dass der Kläger
nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit dem Zulassungsantrag
nicht infragegestellt worden sind, aus dem Kosovo stammt. Einer Übersiedlung
in die übrigen Landesteile Serbiens oder Montenegros würden mithin die vom Auswärtigen
Amt beschriebenen tatsächlichen Schwierigkeiten und Hindernisse entgegenstehen,
so dass bei einer Rückführung des Klägers eine wesentliche Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes droht, weil die erforderliche medizinische Versorgung
nicht gesichert erscheint. (...)«
Einsender: Niedersächsischer Flüchtlingsrat
Rechtsprechung:
OVG NRW: Minderheitenangehörigen aus dem Kosovo
ist die freiwillige Ausreise möglich, so dass keine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden kann (vgl.
zur selben Entscheidung).
Beschluss vom 7.2.2006 - 18 E 1534/05 - (3 S., M7928)
OVG NRW: Ashkali aus dem Kosovo benötigen in der Regel keinen internationalen
Schutz mehr.
Beschluss vom 5.12.2005 - 14 A 4317/03.A - (4 S., M7965)
Länderberichte:
Deutsches Verbindungsbüro Pristina: Parkinson im Kosovo behandelbar;
zur Verfügbarkeit von Medikamenten.
Stellungnahme vom 9.3.2006 an VG Schleswig-Holstein - 16 A 442/04 - (3 S.,
A0265, siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (ohne Kosovo, Stand: Ende Januar 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 28.2.2006 (40 S.,
A0263, siehe Hinweis)
Deutsche Botschaft Belgrad: Laut Vertrauensarzt ist Parkinson landesweit
behandelbar; zur Verfügbarkeit von Medikamenten; Kosten etwa 50 Euro pro
Monat.
Stellungnahme vom 31.5.2005 an VG Schleswig-Holstein - 16 A 442/04 - (4 S.,
A0264, siehe Hinweis)
Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Flüchtlingsanerkennung wegen nichtstaatlicher Verfolgung
durch Geheimbünde nach öffentlicher Kritik an Genitalverstümmelung; keine inländische
Fluchtalternative in Freetown.
Urteil vom 26.1.2006 - A 16 K 11034/05 - (10 S., M7899)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Mogadischu: Vermittler erwirken
nach vier Tagen heftiger Kämpfe zwischen verfeindeten Milizen Waffenstillstand;
140 Menschen umgekommen; hunderte Familien geflohen (engl.).
Bericht vom 27.3.2006: »Uneasy calm as guns fall silent in Mogadishu«
(#47623)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Bedrohung von in westlichen Ländern lebenden
Tamilen durch LTTE: Erpressung der tamilischen Diaspora in Kanada und Europa
Ende 2005 und Anfang 2006 im Rahmen einer Finanzbeschaffungskampagne; Übergriffe
gegen LTTE-kritische Tamilen (engl.).
Bericht vom 14.3.2006: »Funding the ›Final War‹: LTTE Intimidation
and Extortion in the Tamil Diaspora« (#46570)
Amnesty international: Halbinsel Jaffna: Verschleppung von sieben Angestellten
der tamilischen Hilfs- und Entwicklungsorganisation Tamils Rehabilitation Organisation
(TRO); es wird befürchtet, dass sie dem »Verschwindenlassen« zum
Opfer fallen könnten.
Urgent Action 55/06 vom 10.3.2006 (#46288)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft zur möglichen Gefährdung von
ehemaligen Anhängern von Oberst Karuna, der sich im März 2004 von der LTTE getrennt
hatte (Gefährdung durch LTTE, Regierung oder Karuna-Fraktion; Colombo keine
sichere inländische Fluchtalternative).
Stellungnahme vom 2.2.2006: »Sri Lanka: Gefährdung eines ehemaligen Karuna-Gefolgsmannes«
(#45323)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Analyse des Friedensprozesses für den Süd-Sudan;
Regierung der Nationalen Einheit wird weiterhin von der islamistischen Kongress-Partei
dominiert; Gefahr der weiteren Marginalisierung von Gruppen, die nicht an der
Regierung beteiligt sind (engl.).
Bericht vom 8.3.2006: »The Impact of the Comprehensive Peace Agreement
and the New Government of National Unity on Southern Sudan« (#46172)
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Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Unregistrierten staatenlosen Kurden wird
die Rückkehr nach Syrien verweigert; verzichtet das Verwaltungsgericht deswegen
auf eine Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2–7
AufenthG, muss es die Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung aufheben.
Urteil vom 8.12.2005 - 1 LB 80/03 - (9 S., M7853)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Festnahmen von Riad Seif
und weiteren Oppositionsaktivisten anlässlich einer Kundgebung zum Gedenken
an den Jahrestag der Unruhen in Kamischli (engl.).
Bericht vom 15.3.2006: »Kurds detained after protest on anniversary of
clash« (#46717)
Amnesty international: Berichte über weitere Festnahmen im Zusammenhang
mit Diskussionsrunde zur Förderung demokratischer Ideen durch den Geheimdienst
der Luftwaffe.
Urgent action 41/2006-2 mit weiteren Ideen zu ua's vom Februar 2006 (#46167)
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Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Januar 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 23.2.2006 (24 S.,
A0261, siehe Hinweis)
Deutsche Bundesregierung: Keine Erkenntnisse über staatliche Repressionen
gegen Rückkehrer; Statistiken zu Flüchtlingsanerkennungen und Abschiebungen
togoischer Staatsbürger.
Antwort der Bundesregierung vom 22.2.2006 auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE - BT-Drucksache 16/571 - (9 S., #48102, M8022)
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Länderberichte:
Amnesty international: 81 politische Gefangene im Rahmen einer Amnestie
zum 50. Jahrestag der Unabhängigkeit des Landes entlassen; rund 200 politische
Gefangene bleiben in Haft (engl.).
Bericht vom 1.3.2006: »Amnesty International welcomes releases of political
prisoners« (#45353)
Amnesty international: Haftentlassung der an Tuberkulose erkrankten politischen
Gefangenen Abdelghaffar Guiza und Omar Chlendi im Rahmen einer Amnestie; ihnen
war während der Haft die angemessene medizinische Behandlung verweigert worden.
Urgent action 39/06-1 vom 28.2.2006 mit weiteren Informationen zur ua vom 16.2.2006
(#45349)
Rechtsprechung:
VG Lüneburg: Einem früheren türkischen Staatsangehörigen, der wegen
Nichtableistung des Wehrdienstes ausgebürgert worden war, ist es zuzumuten,
einen Antrag auf Wiedereinbürgerung zu stellen (vgl.
zur selben Entscheidung).
Urteil vom 25.1.2006 - 5 A 234/05 - (5 S., M7912)
VG Düsseldorf: Keine hinreichende Sicherheit für vorverfolgt ausgereiste
Kurden; zur Gefährdung wegen regimekritischer Veröffentlichungen.
Urteil vom 19.1.2006 - 4 K 1407/03.A - (9 S., M7930)
Länderberichte:
Konrad Adenauer Stiftung: Jahresbericht 2005 (europäische Perspektive;
Rechtsstaat, Zivilgesellschaft und Parteien; Medien).
Bericht vom 8.3.2006: »Jahresbericht Türkei 2005« (#46724)
Human Rights Watch: Türkei nimmt durch Beitritt eines Protokolls zum
Anti-Folter-Pakt der UN an Programm teil, das nationalen und internationalen
Beobachtern den Zugang zu Polizeistationen garantiert; Empfehlungen zur Umsetzung
des Programms (engl.).
Bericht vom 6.3.2006: »Turkey: First Steps Toward Independent Monitoring
of Police Stations and Gendarmeries« (#45789)
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Länderbericht:
Human Rights Watch: Nationale und internationale Wahlbeobachter berichten
von schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten bei den Präsidentschaftswahlen (engl.).
Bericht vom 2.3.2006: »Election Irregularities Require Judicial Probe«
(#45373)
Länderberichte:
UNHCR: Regierung fordert Schließung der UNHCR-Vertretung innerhalb
eines Monats; etwa 2000 Flüchtlinge aus Afghanistan befinden sich noch im Land
(engl.).
Bericht vom 20.3.2006: »UNHCR regrets order to leave Uzbekistan«
(#47109)
Human Rights Watch: Menschenrechtsaktivistin Muchtabar Todschibajewa
in unfairem Verfahren zu acht Jahren Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 7.3.2006: »Uzbekistan: Rights Defender Sentenced in ›Puppet
Theater‹« (#45792)
Integrated Regional Information Network: Oppositionsführer Sandschar
Umarow und Nadira Chidojatowa vom Oppositionsbündnis »Sonnenschein«
in vermutlich politisch motivierten Prozessen wegen Wirtschaftsdelikten zu langjährigen
Haftstrafen verurteilt; in einem anderen Verfahren wurde die Ausweisung der
US-Organisation Freedom House angeordnet (engl.).
Bericht vom 6.3.2006: »Top opposition leader convicted, US NGO barred«
(#45805)
Rechtsprechung:
VG Lüneburg: Flüchtlingsanerkennung wegen buddhistischen Glaubens
(ausführliches Zitat).
Urteil vom 8.2.2006 - 1 A 75/03 - (20 S., M7873)
VG Arnsberg: Keine Verletzung des »religiösen Existenzminimums«
von Christen.
Beschluss vom 13.1.2006 - 5 L 15/06.A - (4 S., M7932)
Länderbericht:
OSZE: Festnahme von Präsidentschaftskandidat Kasulin und mehrerer
seiner Anhänger im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen am 19. März 2006 (engl.).
Bericht vom 2.3.2006: »OSCE's election watchdog body concerned at further
election-related arrests in Belarus« (#45632)