VG Lüneburg: Subjektive Verfolgungsfurcht
Beschluss vom 9.2.2006 - 1 B 1/06 - (6 S., M7785)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Gericht äußert sich aus Anlass eines Folgeantrages eines vietnamesischen
Staatsangehörigen zur Frage, inwieweit eine subjektive Verfolgungsfurcht zu
berücksichtigen ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Es geht seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1.1.2005
nicht mehr um gezielte und individuelle Rechtsgutverletzungen, wie sie noch
im Beschl. des BVerfG v. 10.7.1989/BVerfGE 80, 315 angesprochen sind (...),
sondern es geht auf dem Hintergrund der Genfer Flüchtlingskonvention v. 28.7.1951,
die in § 60 Abs. 1 AufenthG ausdrücklich und sehr bewusst in Bezug
genommen worden ist, um eine bloße Bedrohung. Solche Bedrohung enthält im Unterschied
zum früheren Recht auch eine subjektive Komponente (vgl. dazu VGH Kassel, NVwZ-RR
1994, 232 Leitsatz 5), die in der vom Prozessbevollmächtigten im Antrag angeführten
Richtlinie 2004/83/EG des Rates v. 29.4.2004 (Amtsblatt EG L 304/12 ff.)
nachhaltig unterstrichen wird. Gem. (3) der Erwägungsgründe ist die Genfer Konvention
und das Protokoll wesentlicher Bestandteil des ›internationalen Rechtsrahmens
für den Schutz von Flüchtlingen‹. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie
hebt ebenfalls die ›Furcht des Antragstellers vor Verfolgung‹ hervor.
Diese Richtlinie ist bereits anwendbar und von den Behörden auch zu beachten
(vgl. Urteil der Kammer v. 1. Dez. 2005 - 1 A 310/03 m. w. N.).
Auf diesem Hintergrund trägt es nicht, wenn im Bescheid zusammenfassend ausgeführt
wird, der Antragsteller mag die Behandlung in Vietnam nach längerer Abwesenheit
›subjektiv als Verfolgungsqualität empfunden haben‹, sie erreiche
jedoch nicht die ›asylerhebliche Intensität‹ (...). Es geht auf
der Grundlage des AufenthG nicht mehr um eine – mehr oder weniger hohe
– Intensitätsschwelle, sondern um eine nachvollziehbare Bedrohung des
betroffenen Ausländers in seinem Heimatstaat. (...)«
Einsender: RiVG Dietze, Lüneburg
VG Ansbach: Kein Wegfall von § 60 Abs. 7 AufenthG
durch Kostenübernahme bei unheilbarer Krankheit
Urteil vom 20.10.2005 - AN 14 K 04.31848 - (15 S., M7920)
»(...) Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf die
Feststellung, dass bei ihm hinsichtlich Vietnams ein Abschiebungsverbot im Sinne
des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. (...)
Das Bundesamt hat im Bescheid vom 29. September 2002 letztlich nur deshalb keinen
für den Kläger positiven Ausspruch hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens
eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
getroffen, weil es die Auffassung vertritt (...), dass eine (nach heutiger Rechtslage
von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geforderte und vom Bundesamt
an sich der Sache nach bejahte) konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des
Klägers bei Rückkehr nach Vietnam deshalb nicht vorliegt, weil sie auf Grund
der Zusage der ZRS Nordbayern vom 23. September 2004 nicht ›alsbald‹
im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1997
- 9 C 58.96 eintritt, weil aufgrund dieser Zusage die Gefahr für den Kläger,
an den Folgen seiner lebensbedrohlichen Erkrankung zu sterben, für den Zeitraum
eines Jahres aufgeschoben wird. Dies schließt das Bundesamt aus der Zusicherung
der ZRS Nordbayern, im Falle der beabsichtigten Abschiebung des Klägers die
Kosten zu übernehmen, die notwendig sein werden, damit der Kläger im Heimatland
für zwölf Monate einen gesicherten Zugang zu Medikamenten und Laboruntersuchungsmöglichkeiten
erhält, soweit dies anderweitig nicht sichergestellt werden kann. (...)
Das Bundesamt durfte (...) im Rahmen der Entscheidung, die zum Erlass des angefochtenen
Bescheides vom 29. September 2004 geführt hat, die Kostenzusicherung der ZRS
Nordbayern vom 23. September 2004 nicht berücksichtigen; sie war als unbeachtlich
zu behandeln. (...)
Damit ist nicht grundsätzlich gesagt, dass die Kammer von vornherein die Zurverfügungstellung
von Mitteln zur Überwindung von konkreten Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7
Satz 1 AufenthG ablehnt. Allerdings kann dies – bei Berücksichtigung
der Umstände des jeweiligen Einzelfalles – wohl nur dann der Fall sein,
wenn es sich bei dem betreffenden Ausländer um eine Person handelt, die –
möglicherweise – von einer heilbaren Krankheit betroffen ist, es um eine
Anschubfinanzierung bis zur Erreichung erträglicher Verhältnisse geht und praktische
Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erlangung der Mittel nach menschlichem
Ermessen ausgeschlossen werden können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend
jedoch nicht gegeben; im vorliegenden Falle leidet der Kläger an einer schwerwiegenden
Erkrankung, die ohne die erforderlichen ärztlichen Laboruntersuchungen sowie
die beständige Verabreichung der erforderlichen Medikamente unmittelbar und
unaufhaltsam zu seinem Tode führt, was letztlich zur Erfüllung der Voraussetzungen
des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führt, weil – wie im angefochtenen
Bescheid zutreffend ausgeführt wurde – davon auszugehen ist, dass der
Kläger bei Abschiebung nach Vietnam in eine extreme allgemeine Gefahrenlage
gebracht würde, die sich für ihn persönlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
und in Bälde lebensbedrohlich auswirken würde. (...)
Hält man die Kostenzusicherung der ZRS Nordbayern vom 23. September 2004 für
einen Verwaltungsakt, so ist er nichtig im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 6
VwVfG, da er gegen die guten Sitten verstößt.
Sittenwidrigkeit bedeutet, dass der Verwaltungsakt das Anstandsgefühl aller
billig und gerecht Denkenden verletzt (Kopp, VwVfG, 5. Auflage 1991, RdNr. 49
zu § 44). Gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt
jedenfalls ein Verwaltungshandeln, durch welches einer Person ein kurzfristiger
Vorteil zu dem Zweck zugewendet wird, eine Situation herbei zu führen, in welcher
die Person nach Ablauf des Vorteils im Ergebnis unweigerlich auf Grund einer
Erkrankung dem Tode verfällt. Schon aus diesem Grunde durfte das Bundesamt im
Rahmen seiner Entscheidung vom 29. September 2004 die Kostenzusicherung der
ZRS Nordbayern vom 23. September 2004 nicht verwerten. Sollte diese Kostenzusicherung
vom 23. September 2004 nicht als Verwaltungsakt, sondern als behördeninterner
Vorgang ohne Verwaltungsaktcharakter zu sehen sein, verböte sich eine Berücksichtigung
dieser Zusicherung im Rahmen des Bescheides vom 29. September 2004 auf Grund
entsprechender Anwendung des § 138 BGB, dessen Rechtsgedanken auch im öffentlichen
Recht zu beachten sind. (...)«
Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Gefahren in Folge von mangelnder medizinischer Versorgung
einer posttraumatischen Belastungsstörung stellen keine allgemeine Gefahr i. S. d.
§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG dar.
Beschluss vom 9.1.2006 - 7 UZ 1831/05.A - (7 S., M7922)
VG Oldenburg: Schutz der religiösen Überzeugung richtet sich nach Art. 10
Abs. 1 Bst. b Qualifikationsrichtlinie, so dass auch die öffentliche
Religionsausübung geschützt ist.
Beschluss vom 28.2.2006 - 5 B 1143/06 - (3 S., M7900)
VG Schleswig-Holstein: Geschlechtsspezifische Verfolgung gegen Frauen,
die sich nicht religiös begründeten Verhaltensnormen, insbesondere Bekleidungsvorschriften,
unterwerfen wollen (ausführliches Zitat).
Urteil vom 16.2.2006 - 14 A 62/99 - (9 S., M7870)
VG Stuttgart: Nichtstaatliche Verfolgungsakteure können auch Einzelpersonen
sein; Flüchtlingsanerkennung wegen häuslicher Gewalt (ausführliches
Zitat).
Urteil vom 23.1.2006 - A 11 K 13008/04 - (10 S., M7994)
VG Karlsruhe: Keine Anwendung von Art. 10 Abs. 1
Bst. b Qualifikationsrichtlinie vor Umsetzung oder Ablauf der Umsetzungsfrist,
da dadurch die Umsetzung durch den Gesetzgeber vorweggenommen würde (vgl.
zur selben Entscheidung).
Urteil vom 18.1.2006 - A 6 10290/05 - (14 S., M7910)
VG Frankfurt a. M.: Bei § 60 Abs. 1
AufenthG ist – anders als nach Art. 16 a Abs. 1 GG oder
§ 51 Abs. 1 AuslG – bei der Prüfung der Verfolgungsgefahr die
subjektive Einschätzung des Ausländers zu berücksichtigen; § 60 Abs. 1
AufenthG schützt auch die öffentliche Religionsausübung (hier: missionarische
Tätigkeit eines Angehörigen der Zeugen Jehovas im Iran); Qualifikationsrichtlinie
ist bei der Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen.
Urteil vom 30.11.2005 - 7 E 6113/03.A(V) - (6 S., M7913)
OVG Berlin-Brandenburg: Keine Anwendung von § 14 a
Abs. 2 AsylVfG auf Altfälle
Urteil vom 1.2.2006 - 3 B 35.05 - (10 S., M7884)
»(...) Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil
der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtswidrig ist. Diese Rechtswidrigkeit
folgt – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat –
aus dem Fehlen einer rechtlich beachtlichen Asylantragstellung durch die Kläger.
(...)
2. Die Regelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG greift vorliegend gleichfalls
nicht ein. (...) Die Kläger sind vor diesem Zeitpunkt in den Jahren 2000 und
2001 geboren worden. Sie unterfallen der Regelung nicht. (...)
b) Maßgeblich für die Unanwendbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG
auf die Kläger ist der Wortlaut der Norm. Der Gesetzeswortlaut bildet stets
die Grenze der Auslegbarkeit eines Gesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.
April 1994, NJW 1994, 2475 [2476]). Dabei spricht die durchgängige Verwendung
von Präsensformulierungen in § 14 a Abs. 2 AsylVfG für sich allein
betrachtet nicht gegen eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Rückanknüpfung an
Anzeigetatbestände, die bereits vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes eingetreten
waren. Denn die Geburt oder Einreise eines Kindes eines Asylbewerbers oder ehemaligen
Asylbewerbers ›nach dessen Asylantragstellung‹ kann auch schon vor
dem 1. Januar 2005 erfolgt sein. Die Präsensform gewinnt aber Bedeutung im Hinblick
auf die vom Gesetzgeber statuierte Rechtsfolge des § 14 a Abs. 2
AsylVfG, nämlich die Verpflichtung, Geburt oder Einreise dem Bundesamt ›unverzüglich‹
anzuzeigen. Damit wird – wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt
hat – ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Eintritt des tatbestandlichen
Ereignisses Geburt oder Einreise einerseits und der Erfüllung der daraus erwachsenden
Verpflichtung zur Anzeige des Ereignisses beim Bundesamt andererseits hergestellt.
Dieser Zusammenhang wäre nicht gewahrt, wenn § 14 a Abs. 2 AsylVfG
auf alle vor dem In-Kraft-Treten der Norm am 1. Januar 2005 erfolgten Einreisen
oder Geburten, die – wie im Fall der Kläger – schon Jahre zurückliegen
können, Anwendung fände. (...)
Die Unverzüglichkeit der Anzeige ist in diesen Fällen auch nicht dadurch einzuhalten,
dass sie ohne Verzögerung nach dem In-Kraft-Treten der Regelung am 1. Januar
2005 erfolgt. Eine solche Auslegung ist vom Wortlaut der Norm nicht mehr gedeckt,
weil Anknüpfungspunkt für die Unverzüglichkeit der Anzeige dann nicht mehr das
normativ festgeschriebene Ereignis der Geburt oder Einreise wäre. Stattdessen
würde auf einen außerhalb der Norm liegenden Umstand abgestellt, auf den die
Norm selbst nicht verweist. Dies wäre mit dem Gebot der Normklarheit nicht zu
vereinbaren. (...)
c) Dieses Ergebnis widerspricht nicht der gesetzgeberischen Intention, wie sie
sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt (BT-Drs. 15/420, S. 108).
Danach soll durch die Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum
vollendeten 16. Lebensjahr verhindert werden, dass durch sukzessive Asylantragstellung
überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive
für die Betroffenen entstehen. Damit sollen auch die in der Vergangenheit regelmäßig
als notwendig erachteten Altfall- und Härtefallregelungen weitgehend entfallen
können. Diese Absicht wird auch durch die Anwendung des § 14 a Abs. 2
AsylVfG auf gegenwärtige Fallkonstellationen verwirklicht. Für nach dem 1. Januar
2005 geborene oder eingereiste Kinder ist eine spätere Asylantragstellung, um
so für die Gesamtfamilie eine Verlängerung der Aufenthaltszeit zu erreichen,
ausgeschlossen. Die rückwirkende Anwendung des § 14 a Abs. 2
AsylVfG würde der Norm zwar einen weitergehenden Anwendungsbereich eröffnen.
Die davon erfassten Fälle lassen sich aber über § 30 Abs. 3 Nr. 7
AsylVfG lösen, wonach ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet
abzulehnen ist, wenn er für einen handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird,
nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten
Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind. In diesen Fällen bietet § 36
AsylVfG das gesetzliche Instrumentarium für einen beschleunigten Verfahrensabschluss.
d) Nicht durchgreifend ist schließlich das Vorbringen der Beklagten, die Anwendung
des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf alle Kinder von Asylbewerbern unter
16 Jahren – unabhängig vom Zeitpunkt der Geburt oder Einreise –
sei deshalb notwendig, weil ein Antrag auf Familienasyl nach der Neufassung
des § 26 Abs. 2 AsylVfG nicht mehr unverzüglich zu stellen sei. (...)
Familienasylberechtigte aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005, deren Verfahren
noch nicht bestandskräftig oder rechtskräftig nach der alten Rechtslage abgeschlossen
sind, können sich zwar ggf. auf die großzügigere Neuregelung des § 26 Abs. 2
S. 1 AsylVfG bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres berufen. Dies nimmt
der Gesetzgeber offenbar in Kauf, weil ein daraus erwachsender Missstand nicht
zu erkennen ist. Insbesondere trifft auf Kinder, die Familienasyl beanspruchen
können, die Intention des § 14 a AsylVfG nicht zu, überlange Aufenthaltszeiten
in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive zu vermeiden. (...)«
Einsender: RA Kierzynowski, Berlin
VG Lüneburg: Ausschluss von subjektiven
Nachfluchtgründen nach § 28 Abs. 2 AsylVfG
Urteil vom 8.2.2006 - 1 A 75/03 - (20 S., M7873)
»(...) Die zulässige Klage ist insoweit begründet, als es dem Kläger
gemäß seinem Antrag um die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60
Abs. 1 AufenthG geht. (...)
4. Dem Kläger droht bei einer Rückführung nach Vietnam prognostisch für den
Zeitpunkt Februar 2006 eine asylerhebliche Beeinträchtigung oder Schädigung
iSv § 60 Abs. 1 AufenthG. (...)
4.2 Ein Überwiegen der für eine Verfolgungsfurcht des Klägers sprechenden Umstände
ist hier deshalb anzunehmen, weil der Kläger zum einen gläubiger Anhänger des
Buddhismus ist und er sich zum ander[e]n exilpolitisch betätigt hat, als solcher
aber aufgrund seiner Gesinnung und der gewandelten Verhältnisse in Vietnam im
Falle einer Rückkehr im Jahre 2006 ernsthaft bedroht ist. (...)
4.2.2 Erst durch § 28 Abs. 2 AsylVfG und allein im Folgeverfahren
wird – zeitlich begrenzt (›nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung‹
des Erstantrages) – der Flüchtlingsstatus mit einer im Absatz 2 neu
eingeführten Regel berührt. (...)
Die Erstreckung der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 74, 51) entwickelten
Grundsätze zum Asylstatus, welcher durch eine retrospektive Kausalität von Verfolgung
und Flucht gekennzeichnet ist, auch auf den Flüchtlingsstatus, bei dem diese
Kausalität fehlt, ist so ohne weiteres nicht möglich, weil ›Nachfluchtgründe‹
auf eine prognostisch erst noch zu bewertende Bedrohung grundsätzlich nicht
passen – mögen sie subjektiver oder objektiver Art sein. Daher ist die
Unterscheidung im Flüchtlingsrecht – anders als im Asylrecht – ein
Fremdkörper:
›Die Anerkennung von objektiven wie subjektiven Nachfluchtgründen wird daher folgerichtig zum Mindestbestand des Schutzes nach der GK u. gleichzeitig auch des subsidiären Schutzstatus gezählt...‹ - Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, GG 3, Rdn. 139 -
4.2.3 Der Bezug des § 28 Abs. 2 AsylVfG zu dessen Absatz 1 (vgl.
oben 4.2.1) macht allerdings deutlich, dass nach dem Gesetz subjektive Nachfluchtgründe
in der Regel ausgeschlossen sein sollen (Ausnahme: BVerwGE 90, 127) u. zw.
– in Anlehnung an den Asylstatus und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
dazu – vor allem solche, die nicht bereits ›einer festen, bereits
im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung‹ entsprechen.
4.2.4 Das gilt angesichts der gen. Richtlinie 2004/83/EG mit ihrer grundsätzlichen
Anerkennung von Nachfluchtgründen objektiver wie auch subjektiver Art, die allesamt
einen ›Bedarf an internationalem Schutz‹ hervorrufen (Art. 5),
in ganz besonderem Maße, so dass geänderte Einstellungen und Verschärfungen
im Herkunftsland bei § 28 AsylVfG als objektiver Nachfluchttatbestand beachtlich
und iSv § 60 Abs. 1 AufenthG bedrohungsrelevant sind.
Die Richtlinie ist im vorliegenden Bedeutungszusammenhang gesetzessystematisch
und rechtsmethodisch auch heranzuziehen, wobei die vom OVG Münster (Urt. v.
12.7.2005 - 8 A 780/04.A -, Asylmagazin
10/2005, S. 26/27) angenommene Eindeutigkeit des § 28 Abs. 2
AsylVfG mit seinem Bezug zu Abs. 1 und dem dort geregelten Asylstatus nur
solange besteht, wie die völkerrechtlich[en] Rechtsbindungen ausgeblendet werden
und die Vorschrift nur ›für sich genommen‹ betrachtet wird. Diese
Bindungen sind jedoch nach dem gesamten Regelungszusammenhang einzubeziehen
und zu beachten (Renner, aaO, GG 3 Rdn. 138). Der Ausschluss konventionsrechtlichen
Schutzes ist daher nicht zulässig, weil die GFK ›umfassenden Schutz gewährt‹
(Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 6. Auflage 2005, § 28 Rdn. 131),
u. zw. auch im Sinne einer Verfestigung (Marx, aaO., Rdn. 133). Ein möglicher
Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie ist mithin stets zu bedenken
(Marx, Rdn. 134 und 136). (...)
Der Gesetz- wie auch Richtliniengeber hat sich ausdrücklich zu den Grundsätzen
der Genfer Flüchtlingskonvention bekannt (§ 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG,
Erwägungsgründe (3) der Richtlinie; Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG:
›Unbeschadet der GFK‹) und damit im Falle subjektiver Nachfluchtgründe
– bei objektiven ohnehin – deutlich einen ›Schutzbedarf‹
anerkannt. (...)
4.2.6 Dieser gesetzgeberisch ausdrücklich anerkannte Schutzbedarf modifiziert
das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 28 Abs. 2 AsylVfG erheblich: Der
neu eingefügte § 28 Abs. 2 AsylVfG ist nicht nur im Hinblick auf die
Richtlinie 2004/83/EG v. 29.4.2004 (Amtsblatt der EU L 304/12) und den dort
anerkannten Schutzbedarf bei Nachfluchtgründen (Art. 5) äußerst einschränkend
auszulegen (vgl. dazu die Rechtsprechung der Kammer, z. B. Urteile v. 22.9.2005
- 1 A 32/02 - [21 S., M7271], v. 29.6.2005 - 1 A 212/02 [15 S., M7765]
- und v. 6.7.2005 - 1 A 4/02 [15 S., M7764] - sowie v. 17.8.2005 - 1 A
233/02 - [19 S., M7010]), sondern auch deshalb, weil er andernfalls mit
dem Refoulementverbot des Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28.7. 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) und mit
dem – dieses Verbot sowie jenes aus Art. 3 EMRK umsetzenden –
Sinngehalt des § 60 Abs. 1 AufenthG erheblich kollidierte. (...)
4.2.7 Somit ist § 28 Abs. 2 AsylVfG im Gesamtzusammenhang des Normengefüges
(Art. 16 a Abs. 1 GG, Art. 3 EMRK, Art. 33 GFK, Richtlinie
2004/83/EG, § 60 AufenthG) richterlich nur als äußerst eng zu interpretierende
Ausnahme anwendbar.
§ 28 Abs. 2 AsylVfG vermag somit die Anwendung des § 60 Abs. 1
AufenthG nur noch ganz ausnahmsweise, nämlich dann zu sperren, wenn ausnahmslos
rein subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht werden. In allen anderen Fällen,
vornehmlich dann, wenn subjektive und objektive Nachfluchtgründe nur miteinander
verwoben sind, besteht ein ›Bedarf an internationalem Schutz‹ gem.
Art. 5 Abs. 2 Richtlinie 2004/83/EG. Demzufolge ist auch die in § 28
Abs. 2 AsylVfG enthaltene Regel eng auszulegen und jede von ihr abweichende
Ausnahme – gemäß dem grundsätzlichen Schutzbedarf – großzügig und
weit.
§ 28 Abs. 2 AsylVfG findet daher bei zahlreichen Konstellationen keine
Anwendung (vgl. etwa Marx, Kommentar zum AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 28
Rdn. 120 f.) – u. a. jener, dass sich ein enger Zusammenhang mit
den im Erstverfahren geprüften Gründen ergibt oder zunächst als unerheblich
bewertete Gründe nunmehr als entscheidungserheblich erscheinen. Auch dann, wenn
unbeachtliche Gründe ›in einem anderen Licht‹ erscheinen, findet
§ 28 Abs. 2 AsylVfG keine Anwendung (Marx, aaO., Rdn. 121).
Somit können im Rahmen des § 28 AsylVfG auch subjektive Nachfluchtgründe
aller Art zur Anerkennung führen. Das gilt ganz besonders und vor allem dann,
wenn sie auf eine schon im Herkunftsland erkennbar betätigte Überzeugung (Abs. 1)
oder aber (mit Blick auf einen Folgeantrag iSv Art. 5 Abs. 3 Richtlinie
bzw. § 28 Abs. 2 AsylVfG) auf Umstände zurückgehen, die schon vor
der Rücknahme oder unanfechtbaren Ablehnung des früheren Antrags entstanden
sind. Bei Verhaltensweisen, die bei wertender Betrachtung typischerweise nicht
von dem Zweck erfasst werden, der die Unerheblichkeit des Nachfluchtverhaltens
begründet (etwa bei Wahl des Ehepartners mit anschließender christlicher Erziehung,
BVerwGE 90, 127/131), kommt auch bei subjektiven Nachfluchtgründen eine Anerkennung
stets in Betracht. (...)
Verfolgungsmaßnahmen könnten dem Kläger bei dieser Lage der Dinge in hohem Maße
deshalb drohen, weil er buddhistischen Glaubens ist (vgl. Niederschr. v. 4.12.1990,
Protokoll v. 8.2.2006).
Die lokalen Behörden in Vietnam empfinden die Tendenzen religiöser Orientierung
in Nord-, Nordwest- und Mittelvietnam ›als bedrohlich und reagieren darauf
mit Medienkampagnen, Einschüchterung und teilweise sogar mit Verhaftungen‹
(so schon Lagebericht des AA v. Mai 2001, S. 6). (...)
Die Bedrohungslage ergibt sich dabei auch aus Strafvorschriften, die Aktivitäten
von Religionsgemeinschaften stark beschränken (Art. 81 c vietn StGB –
Verbreitung von Zwietracht – und Art. 199 vietn StGB – Betreiben
abergläubischer Praktiken –). Sämtliche kirchlichen Aktivitäten unterliegen
einer Registrierungspflicht und bedürfen einer gesonderten Genehmigung (AA an
VG Darmstadt v. 18.2.2002). Neuerdings ist zudem ein neuer ›Religionserlass‹
in Kraft getreten, der als ›Festschreibung der staatlichen Kontrolle über
alle Aspekte des religiösen Lebens‹ verstanden und kritisiert wird (ai-Jahresbericht
2005, S. 358). (...)«
Einsender: RiVG Dietze, Lüneburg
VG Frankfurt a. M.: Ermessen bei Widerruf nach drei
Jahren
Urteil vom 24.10.2005 - 9 E 1931/05.A - (5 S., M7945)
»(...) Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das Bundesamt hat
seine Widerrufsentscheidung rechtsfehlerhaft allein auf der Grundlage von § 73
Abs. 1 AsylVfG getroffen, ohne die im Hinblick auf § 73 Abs. 2 a
AsylVfG hier erforderlichen Ermessenserwägungen angestellt zu haben. (...)
Unmittelbar ergibt sich aus dem Wortlaut des § 73 Abs. 2 a AsylVfG
allerdings nur, dass das Bundesamt spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach
Unanfechtbarkeit der Asylentscheidung zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen
für einen Widerruf nach Abs. 1 oder eine Rücknahme nach Abs. 2 vorliegen.
Das Ergebnis dieser Prüfung ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Nach § 73
Abs. 2 a S. 3 AsylVfG steht sodann, wenn nach dieser Prüfung
ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt ist, eine spätere Entscheidung
nach Abs. 1 oder Abs. 2 im Ermessen des Bundesamts.
Hingegen bezieht sich § 73 Abs. 2 a AsylVfG nicht ausdrücklich
auf die Fälle, in denen – wie hier – die in der Vorschrift erwähnte
Prüfung nicht stattgefunden hat, weil eine solche Prüfung nach alter Rechtslage
nicht ausdrücklich vorgesehen war. Eine Regelung für diese Fälle trifft das
AsylVfG auch nicht an anderer Stelle. Insofern liegt nach Auffassung der Kammer
eine planwidrige Regelungslücke vor; denn der Gesetzgeber hat andererseits durch
§ 77 Abs. 1 AsylVfG klar und ohne jede Einschränkung zum Ausdruck
gebracht, dass § 73 Abs. 2 a AsylVfG in dieser Fassung anzuwenden
ist. Diese Regelungslücke kann nach Auffassung der Kammer nur im Weg einer analogen
Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG in diesen Fällen geschlossen
werden. Dafür spricht nicht nur die Überlegung, dass es als evident sach- und
gleichheitswidrig erschiene, in allen Fällen, in denen die Prüfung nach Abs. 2 a
nach Maßgabe der alten Rechtslage nicht stattgefunden hat, die vom Gesetzgeber
eingeräumte Möglichkeit einer Ermessensentscheidung über einen etwaigen Widerruf
um weitere 3 Jahre bis zu der dann nach Abs. 2 a erforderlich werdenden
Prüfung durch das Bundesamt aufzuschieben (befürwortend offenbar BayVGH, Urteile
vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217 - [ASYLMAGAZIN
7–8/2005, S. 42] und vom 30. Mai 2005 - 23 B 05.30189), obwohl
im Einzelfall weit mehr als 3 Jahre nach dem Eintritt der Bestandskraft der
zu widerrufenden Bescheide vergangen sein können und im Fall des Klägers auch
vergangen sind. Vielmehr entspricht in diesen Fällen allein eine entsprechende
Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG den mit der Einfügung dieser
Regelung verfolgten Intentionen des Gesetzgebers (so auch VG Köln a. a. O.
[Urteil vom 10.6.2005 - 18 K 4074/04.A - 14 S., M6790]). Rechtsfolge einer
entsprechenden Anwendung der Vorschrift ist, dass nach Ablauf von drei Jahren
nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausgangsentscheidung auch unabhängig
von der Durchführung der in Abs. 2 a vorgesehenen Prüfung ein Widerruf
nur noch im Weg einer Ermessensentscheidung möglich ist. Dies ergibt sich im
Einzelnen aus folgenden Erwägungen:
Der Gesetzgeber wollte mit seiner Neuregelung und der Einführung einer obligatorischen
Prüfpflicht nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit einer asylrechtlichen
Entscheidung den Vorschriften über den Widerruf, die in der Praxis weitgehend
leergelaufen seien, mehr Bedeutung verleihen (so die Begründung der Bundesregierung,
BT-Drucksache 15/420 vom 07. Februar 2003, S. 112). Daneben trägt die in
§ 73 Abs. 2 a AsylVfG aufgenommene 3-Jahres-Frist jedoch auch
dem Umstand Rechnung, dass Asylberechtigten und anderen Personen, die die Rechtsstellung
ausländischer Flüchtlinge genießen, nach Ablauf von drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis
erteilt wird, sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht mitgeteilt
hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung entfallen sind (§ 26
Abs. 3 AufenthG). (...) Die 3-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2 a
AsylVfG verfolgt mithin auch den Zweck, zu einer Verfestigung der aufenthaltsrechtlichen
Stellung der betroffenen Asylberechtigten schon nach Ablauf von drei Jahren
beizutragen, wenn die materiellen Voraussetzungen für einen Widerruf der asylrechtlichen
Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen. § 26 Abs. 3
AufenthG knüpft diese Perspektive der Betroffenen jedoch nicht an die Prüfpflicht
des Bundesamts und ihre Erfüllung, sondern verleiht den betroffenen Asylberechtigten
ganz unabhängig davon sogar einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis,
der notfalls auch im Klageweg durchgesetzt werden kann. Dieser durch § 26
Abs. 3 AufenthG seit dem 01. Januar 2005 begründeten Rechtsstellung der
Asylberechtigten wäre in Altfällen nicht hinreichend Rechnung getragen, wollte
man § 73 Abs. 2 a AsylVfG für diese Fälle nur dahin verstehen,
dass die Vorschrift lediglich die Prüfpflicht des Bundesamts statuierte mit
der Folge, dass Entscheidungen über einen Widerruf erst nach Ablauf von weiteren
drei Jahren seit dem 1. Januar 2005 im Ermessen des Bundesamts stehen könnten,
in allen Widerrufsverfahren, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden oder
werden, ein Widerruf hingegen wie schon nach alter Rechtslage generell nur als
gebundene Entscheidung ergehen könnte. (...)
Dafür spricht auch, dass die Regelung in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG
unverändert erhalten geblieben ist. Danach ist unverzüglich nach Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen ein Widerruf der Asylberechtigung oder der Feststellung
eines Abschiebungsverbots vorzunehmen. Es bestand also schon für die Altfälle
ein Gebot der möglichst raschen Entscheidung zum Status von Asylberechtigten.
(...)
Würde man § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Fälle wie denjenigen des
Klägers nicht anwenden, würde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigen Ungleichbehandlung
im Vergleich mit denjenigen führen, die ihre Asylanerkennung erst nach dem 1.
Januar 2005 erhalten. (...) Ein hinreichender sachlicher Grund für eine derartige
Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich, insbesondere nicht im Hinblick auf
das unverändert gebliebene Unverzüglichkeitsgebot des § 73 Abs. 1
S. 1 AsylVfG. (...)«
Rechtsprechung:
VG Frankfurt a. M.: Stellt ein abgelehnter Asylbewerber bei
der erneuten Einreise am Flughafen einen Folgeantrag, hat er erst dann ein Einreiserecht,
wenn das Bundesamt ein weiteres Asylverfahren durchführt; bis zur Entscheidung
des Bundesamtes über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens darf der
Ausländer nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden; lehnt das Bundesamt
die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, richtet sich das weitere
Verfahren nach § 15 AufenthG, nicht nach dem Flughafenverfahren nach § 18 a
AsylVfG.
Beschluss vom 9.2.2006 - 7 G 391/06.AF(V) - (8 S., M7949)
VG Minden: Wird das Bundesamt durch Urteil verpflichtet, einen Ausländer
als Asylberechtigten oder Flüchtling anzuerkennen, entsteht der Anspruch auf
Familienasyl oder -abschiebungsschutz erst mit Bestandskraft des Anerkennungsbescheides,
nicht schon mit Rechtskraft des Verpflichtungsurteils; dementsprechend beginnt
die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG zur Stellung eines Folgeantrages
durch den Familienangehörigen erst mit Bestandskraft des Anerkennungsbescheides.
Urteil vom 31.10.2005 - 11 K 1274/05.A - (6 S., M7850)
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