BVerwG: Zur Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3
AufenthG bei drohendem Widerruf
Urteil vom 22.11.2005 - 1 C 18.04 - (11 S., M7901)
»(...) a) Im Falle des Klägers sind die tatbestandlichen Voraussetzungen
des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
gegeben. Denn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung (hier)
nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegen vor. Das Bundesamt hat nämlich mit
Bescheid vom 7. März 2001 bestandskräftig festgestellt, dass die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen, dass
also für den Kläger in seinem Heimatstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit besteht. Da § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
mit § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wörtlich übereinstimmt, bestehen
keine Bedenken dagegen, § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG grundsätzlich
auch auf alle diejenigen Ausländer wie den Kläger anzuwenden, bei denen die
(inhaltsgleichen) tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 53 Abs. 6
Satz 1 des außer Kraft getretenen Ausländergesetzes festgestellt sind.
(...)
Der Umstand, dass das Bundesamt inzwischen ein Widerrufsverfahren bezüglich
des von ihm förmlich festgestellten Abschiebungsverbots eingeleitet hat, ändert
hieran nichts. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend
erklärt, dass in dem Widerrufsverfahren auch nach der Entscheidung des Berufungsgerichts
nichts weiter geschehen sei. Solange das förmlich festgestellte Abschiebungsverbot
nicht unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen ist, ist die Ausländerbehörde
an die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 7 AufenthG gebunden (§ 42 Satz 1 AsylVfG; vgl.
dazu Urteil des früher mit Asylsachen befassten 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts
vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77 <81 f.>).
b) Liegen die tatbestandlichen Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3
Satz 1 AufenthG vor, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern
keiner der Ausschlussgründe des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingreift
(dazu unten). Mit der Ausgestaltung als Soll-Vorschrift wird die Erteilung eines
Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen erleichtert. Während die Erteilung
einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2, 3 und 4 AuslG im Ermessen
der Ausländerbehörde lag, bedeutet die jetzige Regelung, dass die Aufenthaltserlaubnis
in der Regel erteilt werden muss und nur bei Vorliegen von atypischen Umständen
nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil
vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 80.88 - Buchholz 436.61 § 18 SchwbG
Nr. 6 m. w. N.). Mit dieser geänderten Fassung soll die aufenthaltsrechtliche
Stellung der früher durch § 53 AuslG und jetzt durch § 60 Abs. 2,
3, 5 und 7 AufenthG geschützten Ausländer verbessert und die bislang verbreitete
Praxis, die Duldung – häufig in Form von sog. Kettenduldungen –
als ›zweitklassigen Aufenthaltstitel‹ einzusetzen, eingeschränkt
werden (BTDrucks 15/420 S. 79). Ob ein atypischer Fall vorliegt, der ausnahmsweise
eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde erfordert, ist als Rechtsvoraussetzung
von den Gerichten zu überprüfen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September
1992 - BVerwG 5 C 80.88 - a. a. O.).
Im Hinblick auf das vom Bundesamt eingeleitete Widerrufsverfahren ist hier von
einem atypischen Fall auszugehen. Wann ein derartiger Fall anzunehmen ist, ist
nach dem Regelungszweck des § 25 Abs. 3 AufenthG zu bestimmen. Die
Vorschrift will gewährleisten, dass Ausländern, die wegen eines vom Bundesamt
förmlich festgestellten Abschiebungsverbots auf absehbare Zeit nicht abgeschoben
werden oder in einen anderen Staat ausreisen können, zur Vermeidung von Kettenduldungen
regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, durch die ihr Aufenthalt
legalisiert und ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, bei fortdauernder Schutzbedürftigkeit
eine dauerhafte Aufenthaltsposition in Form einer Niederlassungserlaubnis zu
erlangen (vgl. etwa § 26 Abs. 4 AufenthG). Treten dagegen Umstände
ein, die Anlass für eine Beendigung des Aufenthalts geben können, entspricht
es gerade nicht dem Zweck des Gesetzes, den Aufenthalt des Ausländers durch
die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu verfestigen (vgl.
§ 26 Abs. 2 AufenthG). Eine Beendigung des Aufenthalts kommt in Betracht,
wenn das Bundesamt wegen einer Änderung der Verhältnisse im Abschiebezielstaat
ein Verfahren auf Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots eingeleitet
hat (vgl. § 26 Abs. 3 AufenthG). Bei einer solchen Sachlage ist daher
ein atypischer Fall im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG
anzunehmen. Dies bedeutet nicht, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
ausscheidet. Vielmehr hat die Ausländerbehörde unter Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalles über die Erteilung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
(...)
d) (...) Für diesen Fall weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die
Beklagte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles maßgeblich von
dem Zweck der Ermessensermächtigung leiten lassen muss, einerseits die Erteilung
von Kettenduldungen zu vermeiden und andererseits den Aufenthalt des Ausländers
nicht unangemessen zu verfestigen. Gibt es, wie hier, durch das vom Bundesamt
eingeleitete Widerrufsverfahren Hinweise auf einen möglichen Wegfall des Abschiebungsschutzes,
hat die Ausländerbehörde unter Würdigung des Widerrufsgrundes eine Prognose
darüber zu treffen, ob und wann ein Widerruf des Abschiebungsverbots zu erwarten
ist. Hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens kann sie auch das
Bundesamt beteiligen. Je länger das Widerrufsverfahren bereits andauert bzw.
je weniger absehbar eine Beendigung des Aufenthalts erscheint, desto näher liegt
es, das Ermessen dahin gehend auszuüben, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Eine derartige Aufenthaltserlaubnis darf nach § 26 Abs. 1 AufenthG
(zunächst) für längstens drei Jahre erteilt werden. Sie kann mithin auch für
einen je nach Sachlage angemessenen kürzeren Zeitraum erteilt werden (vgl. auch
§ 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Sie kann ferner mit Auflagen und
Bedingungen verbunden (§ 12 Abs. 2 AufenthG; vgl. auch BTDrucks 15/420
S. 79) und ggf. nachträglich zeitlich verkürzt werden (§ 7 Abs. 2
Satz 2 AufenthG). Umgekehrt kommt die Entscheidung, die Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG abzulehnen, umso eher in Betracht,
je konkreter die Beendigung des Aufenthalts abzusehen ist. (...)«
OVG Rheinland-Pfalz: Aufenthaltserlaubnis bei faktischer
Integration
Beschluss vom 24.2.2006 - 7 B 10020/06.OVG - (11 S., M7963)
»(...) Indessen war durch einstweilige Anordnung die Abschiebung der
Antragsteller vorerst zu verhindern, weil im Falle aller Antragsteller einiges
dafür spricht, dass gemäß Art. 8 EMRK ein Vollstreckungshindernis besteht
und die Antragsteller deshalb sogar einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis i. S. v.
§ 25 Abs. 5 AufenthG haben, ohne dass insoweit der von Amts wegen
zu ermittelnde Sachverhalt geklärt ist und ohne dass der Antragsgegner das ihm
eröffnete Ermessen ausgeübt hätte. Wegen der damit verbundenen irreparablen
Nachteile ist eine Abschiebung für die Antragsteller vor der Sachverhaltsermittlung
jedoch unzumutbar. (...)
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines
Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Absatz 2
dieser Bestimmung ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung
dieser Rechte nur statthaft, insoweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist
und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die
nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche
Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren
Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutze der Rechte
und Freiheiten anderer notwendig ist.
Soweit insbesondere die Antragstellerinnen zu 3) und 4) geltend machen, die
vom Antragsgegner beabsichtigte Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet
berühre ihr hier verwurzeltes Privatleben i. S. v. Art. 8 Abs. 1
EMRK, ist dies nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Die am 4. Mai 1991
geborene Antragstellerin zu 3) und die am 26. Juni 1992 geborene Antragstellerin
zu 4) sind Anfang September 1993, also als Kleinkinder im Alter von 2 1/4 bzw.
1 1/4 Jahren, zusammen mit ihren Eltern in das Bundesgebiet eingereist und leben
hier nun seit 12 1/2 Jahren. Allerdings folgt aus Art. 8 EMRK grundsätzlich
kein Recht eines Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort
aufzuhalten (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 - ›Sisojewa‹,
InfAuslR 2005, 349, sowie Entscheidungen vom 17. Oktober 2004 - 33743/03 - ›Dragan‹,
NVwZ 2005, 1043 [1045], und vom 16. Juni 2004 - 11103/03 - ›Ghiban‹,
NVwZ 2005, 1046; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 18.96 -,
NVwZ 1989, 189 m. w. N.). Vielmehr bedarf es näherer Anhaltspunkte
dafür, dass ein Ausländer nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht
auf das Land seiner Staatsangehörigkeit verwiesen werden kann. Dies kommt etwa
dann in Betracht, wenn ein Ausländer in einem anderen Staat aufgrund seiner
gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm wegen der
Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu
dem er keinen Bezug hat, nicht zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
29. September 1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 [305]).
Maßgeblich ist deshalb zum einen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung
seines Lebensalters und seiner persönlichen Befähigung in die hiesigen Lebensverhältnisse
integriert ist. Gesichtspunkte sind insoweit insbesondere die Dauer und der
Grund seines Aufenthalts in Deutschland sowie dessen rechtlicher Status, der
Stand seiner Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift, seine berufliche
Tätigkeit und seine wirtschaftlichen Integration bzw. bei einem Kind, Jugendlichen
oder jungen Erwachsenen seine Integration in eine Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung,
seine Wohnverhältnisse, seine sozialen Kontakte sowie die Beachtung gesetzlicher
Pflichten und Verbote. Zum anderen ist maßgeblich, welche Schwierigkeiten für
den Ausländer – wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters und
seiner persönlichen Befähigung – mit einer (Re-)Integration in das Land
seiner Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit verbunden sind. Gesichtspunkte sind
diesbezüglich vor allem, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen und geschriebenen
Sprache bestehen bzw. erworben werden können, inwieweit der Ausländer mit den
dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der (Wieder-)Eingliederung
auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit diese
erforderlich sein sollte (vgl. insgesamt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
2. November 2005 - 1 S 3023/04 -, InfAuslR 2006, 70 [71] [=ASYLMAGAZIN
1–2/2006, S. 35], VG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2005
- 12 K 2469.04 -, InfAuslR 2006, 72 [74] [=ASYLMAGAZIN
1–2/2006, S. 41], VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2005
- 6 K 5.04 -, juris.de sowie VG Darmstadt, Beschluss vom 21. Dezember 2005 -
8 G 2120/05(2) -, Asylmagazin
[1–2/]2006, 39 f., alle m. w. N.).
Sofern Art. 8 EMRK einer Abschiebung der Antragsteller aus Deutschland
entgegenstehen sollte, so hätten sie allerdings keinen Anspruch auf Erteilung
von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.
Zwar verweist diese Bestimmung auf § 60 Abs. 5 AufenthG, die aber
ihrerseits auf die Regelungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten nur insoweit verweist, als es sich dabei um ›zielstaatsbezogene‹
Abschiebungshindernisse handelt. Denn § 60 Abs. 5 AufenthG entspricht
inhaltlich § 53 Abs. 4 AuslG. (...) Dass der Regelung des § 60
Abs. 5 AufenthG ein anderes Verständnis zugrunde liegen würde, ist nicht
ersichtlich. (...)
Hingegen kann der Antragsgegner den Antragstellern nach seinem Ermessen gemäß
§ 25 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 3 Halbsatz
2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, sollte Art. 8 EMRK bzw.
Art. 6 GG einer Abschiebung der Antragsteller aus Deutschland entgegenstehen.
Aufgrund der Ablehnung des Antrages der Antragsteller auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen
durch den Bescheid vom 19. September 2005 sind diese gemäß § 58 Abs. 2
Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig geworden; nach Auffassung
des Senats kann eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1
AufenthG aber auch dann erteilt werden, wenn zwar erst durch die Ablehnung eines
Erteilungsantrages die Ausreisepflicht vollziehbar wird, dies dann aber im Widerspruchsverfahren
– mit für die Ausländerbehörde nachteiligen Kostenfolgen – zu berücksichtigen
ist. (...) Bei der mit Blick auf den Bezug ergänzender Sozialhilfe durch die
Antragsteller auch gemäß § 5 Abs. 3 Halbsatz 2 AufenthG gebotenen
Ermessensausübung würde zu beachten sein, dass der Aufenthalt der Antragsteller
zwar nicht bereits 18 Monate lang geduldet ist (vgl. § 25 Abs. 5 Satz 2
AufenthG), bis kurz vor der Antragstellung indessen 7 1/4 Jahre und beim Antragsteller
zu 1) 8 1/2 Jahre lang sogar genehmigt war. Ferner wäre zu berücksichtigen,
dass es dann mangels der rechtlichen Unmöglichkeit einer Ausreise nicht um eine
Entscheidung für oder gegen den weiteren Aufenthalt der Antragsteller in Deutschland
ginge, sodass sich durch eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis an der Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel voraussichtlich nichts ändern würde. Deshalb könnte, sollte
der Antragsteller zu 1) jedenfalls inzwischen ernsthafte und nachhaltige Bemühungen
um einen Arbeitsplatz nachweisen, durchaus dem privaten Interesse der Antragsteller
der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse eingeräumt werden, zumal ein Arbeitsplatz
mit einer Aufenthaltserlaubnis leichter zu finden sein dürfte als mit einer
Duldung (vgl. auch Göbel-Zimmermann, ZAR 2005, 275 [281] und zu § 30 Abs. 3
AuslG VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 13 S 3121/96 -,
InfAuslR 1999, 133 [135]). (...)«
VGH Ba-Wü: Zur Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 5 AufenthG bei faktischer Integration
Urteil vom 18.1.2006 - 13 S 2220/05 - (30 S., M7951)
»(...) 2. Auch nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann
dem Kläger keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. (...)
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt im Fall des Klägers aber
auch kein rechtliches Ausreisehindernis vor. Er macht insoweit geltend, dass
seine Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland
im Hinblick auf Art. 8 EMRK einer Aufenthaltsbeendigung entgegensteht.
Damit beruft er sich in der Sache auf die Unzumutbarkeit einer (freiwilligen)
Ausreise. (...)
b) Nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (BGBl II 1952, 686, 953/II
1954, 14) – EMRK – hat jedermann Anspruch auf Achtung (u. a.)
seines Privat- und Familienlebens. Art. 8 Abs. 2 EMRK nennt die Voraussetzungen,
unter denen der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts
statthaft ist. (...)
Die Weigerung, dem Kläger ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu gewähren, kann
daher allenfalls einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in sein Recht auf
Achtung seines Privatlebens darstellen. Ein nicht gerechtfertigter Eingriff
i. S. des Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK liegt jedoch hier nicht vor.
(...)
Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 16.6.2005 - 60654/00 - <Sisojeva>,
auszugsweise abgedr. in InfAuslR 2005, 349) stellt auch eine Aufenthaltsbeendigung
bzw. die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts jedenfalls dann einen –
rechtfertigungsbedürftigen – Eingriff in das Privatleben dar, wenn der
Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im
Aufenthaltsstaat verfügt. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als
Aufenthaltsstaat kann danach insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen,
die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger
Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden
sind, dass sie quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Ihre
Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland faktisch
das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland im wesentlichen
nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. auch OVG
Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.2.1999 - 4 L 195/98 -, juris; zur Bedeutung
der engen Bindung an den Aufenthaltsstaat im Zusammenhang mit dem ›Schutz
des Familienlebens‹ s. auch EGMR, Urteile vom 26.3.1992 <Beldjoudi>,
InfAuslR 1994, 86 ff., und vom 26.9.1997 <Mehemi>, InfAuslR 1997,
430, sowie BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ff.).
Ein der Rechtfertigung bedürftiger Eingriff in die von Art. 8 Abs. 1
EMRK geschützten Rechte durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer
liegt allerdings regelmäßig nur dann vor, wenn sein Privat- bzw. Familienleben
in dem betreffenden Land fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung
beschränkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3.6.1997 - 1 C 18/96 -, NVwZ 1998, 189 ff.
m. w. N., und vom 29.3.1996 - 1 C 28/94 -, InfAuslR 1997, 24 ff.).
Hierzu gehört grundsätzlich – als Basis – eine entsprechende aufenthaltsrechtliche
Verankerung. Diese Voraussetzung ist in den Fällen bloßer Duldungen, in deren
Besitz der Kläger sich befindet, aber regelmäßig nicht erfüllt. Eine Duldung
gewährt nämlich keinen legalen, ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schützt
den Ausländer lediglich vorübergehend vor einer sonst rechtlich zwingend gebotenen
Abschiebung und lässt seine Ausreisepflicht unberührt (vgl. §§ 55 Abs. 1,
56 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 a Abs. 1–3 AufenthG). Sie
führt nicht zur Erlangung eines aufenthaltsrechtlichen Status, der berechtigterweise
die Erwartung hervorrufen kann, in Deutschland bleiben zu dürfen (vgl. zu diesem
Kriterium auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.2.1999, a. a. O.).
(...)
In der – ohnehin stark kasuistisch geprägten (vgl. BVerfG, Beschluss vom
1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 ff.) – Rechtsprechung
des EGMR ist die Frage, welche rechtliche Qualität ein Aufenthalt haben muss,
um Grundlage eines i. S. v. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerten
Privat- oder Familienlebens sein zu können, soweit ersichtlich allerdings nicht
eindeutig geklärt (offen gelassen z. B. im Urteil vom 16.9.2004 <Ghiban>,
a. a. O. [NVwZ 2005, 1046]). Es kann aber jedenfalls festgehalten
werden, dass allein ein langdauernder faktischer Aufenthalt auch aus der Sicht
des EGMR hierfür nicht ausreichend ist. In der Entscheidung <Ghiban> heißt
es ausdrücklich, Art. 8 Abs. 1 EMRK dürfe nicht so ausgelegt werden,
als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur
deswegen, weil dieser sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates
aufgehalten habe (im Ergebnis ebenso EGMR vom 7.10.2004 in der Sache Dragan,
a. a. O. [NVwZ 2005, 1043]). In beiden Verfahren hatten sich die Beschwerdeführer
zwar viele Jahre in Deutschland aufgehalten, jedoch einen Aufenthaltstitel nicht
oder nur für sehr kurze Zeit erlangt. Auf dieses fehlende Aufenthaltsrecht hat
der EGMR bei seinen Entscheidungen jeweils maßgeblich abgestellt. Eine rechtsgrundsätzliche
Festlegung im Sinne der Entbehrlichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts dürfte
auch der Entscheidung vom 16.6.2005 (- 60654/00 -, Sisojewa/Lettland, auszugsweise
abgedruckt in InfAuslR 2005, 349) nicht zu entnehmen sein. Zwar wird darin ein
auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründeter Anspruch auf
dauerhafte Legalisierung des Aufenthalts anerkannt. Der Fall ist indessen von
der Besonderheit geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß
im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im
Anschluss an politische Umwälzungen – die Auflösung der Sowjetunion und
die Unabhängigkeit Lettlands – aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage
gestellt worden ist (siehe §§ 57 f. und 94), und ihnen zum anderen
jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen
Aufenthaltsstatus zu erlangen (siehe hierzu insbesondere die abweichende Meinung
der Richterinnen Vajic und Briede). Eine vergleichbare Situation ist beim Kläger
indes nicht gegeben.
Allerdings legt die – sehr einzelfallbezogene – Rechtsprechung des
EGMR die Annahme nahe, dass ein schutzwürdiger Aufenthalt im Sinne des Art. 8
Abs. 1 EMRK auch beim Vorhandensein einer Duldung jedenfalls nicht von
vornherein ausscheidet. Vielmehr dürfte es aus Sicht des EGMR maßgeblich darauf
ankommen, warum der betreffende Ausländer sich trotz des Fehlens eines Aufenthaltsrechts
im Aufnahmestaat aufhält, ob ihm eine Ausreise grundsätzlich möglich und zumutbar
wäre und ob die Aufenthaltsbeendigung aus von ihm zu vertretenden Gründen oder
auf Grund anderer Umstände (etwa wegen der Verhältnisse im Heimatstaat) nicht
möglich ist.
Selbst wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass auch ein –
wie hier – rechtlich ungesicherter Aufenthalt Grundlage für die Annahme
eines schutzwürdigen Privatlebens i. S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK
sein kann, ist die daraus folgende Rechtsposition jedoch im Rahmen der Schrankenbestimmung
des Art. 8 Abs. 2 EMRK gegen das Recht des Vertragsstaates zur Einwanderungskontrolle
abzuwägen. (...) Wie dargelegt, verbietet Art. 8 EMRK die Abschiebung eines
fremden Staatsangehörigen zudem nicht allein deswegen, weil er sich ›eine
bestimmte Zeit‹ im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat.
Vielmehr bedarf es näherer Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr nach Maßgabe
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzumutbar ist (vgl. auch BVerwG, Urteil
vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ff.). Allein der Umstand, dass
ein Ausländer als Kind in den Vertragsstaat eingereist und dort aufgewachsen
und zur Schule gegangen ist, rechtfertigt einen solchen Schluss jedoch noch
nicht (in diesem Sinne siehe EGMR, Entscheidung vom 7.10.2004 in der Sache Dragan,
a. a. O., hinsichtlich der dortigen Beschwerdeführer zu 2 und 3).
Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist neben der Dauer des Aufenthalts insbesondere,
ob der Ausländer ein Alter erreicht hat, in dem ihm ein Hineinwachsen in die
Lebensumstände des Staates seiner Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr
oder nur unter größten Schwierigkeiten gelingen kann (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein,
Urteil vom 23.2.1999, a. a. O.), wobei gerade auch die Sprachkenntnisse
des Betroffenen bzw. dessen sprachliche Integrationsfähigkeit im Heimatland
in Betracht zu ziehen sind (siehe zu den einzelnen Gesichtspunkten die Nachweise
aus der Rechtsprechung des EGMR in BVerfG, Beschluss vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03
-, NVwZ 2004, 852 ff.).
Vor dem dargestellten Hintergrund ist im Fall des Klägers bei Abwägung aller
Umstände nicht festzustellen, dass die Verweigerung der Legalisierung seines
Aufenthalts und die geplante Aufenthaltsbeendigung unverhältnismäßig ist und
daher gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK verstößt. Dabei ist es nach Auffassung
des Senats nicht ausreichend, bei der Beurteilung der Integration des Klägers
gleichsam isoliert nur in den Blick zu nehmen, inwieweit er selbst – etwa
im Hinblick auf Sprachkenntnisse, Schulbesuch und persönlichen Umgang –
in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt ist. Vielmehr kommt dabei auch
der Frage Bedeutung zu, in welchem Umfang seine Familie sich in die bundesdeutschen
Lebensverhältnisse integriert hat. (...) Für eine solche Gesamtbetrachtung spricht
nicht nur die Bezugnahme auf das ›Familienleben‹ als paralleles
Schutzgut des Art. 8 Abs. 1 EMRK, sondern auch die Tatsache, dass
der Kläger seinen Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht allein
sichern könnte, sondern hierfür auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen
ist. (...)
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung sind bei dieser Gesamtbetrachtung
– sowohl zu seinen Gunsten wie zu seinen Lasten – auch solche Gesichtspunkte
berücksichtigungsfähig, welche (etwa im Hinblick auf die unterbliebene Ausreise
aus dem Bundesgebiet) auf das Verhalten seiner Eltern zurückzuführen sind. Er
muss sich das Verhalten seiner Eltern schon deshalb zurechnen lassen, weil er
als Kind grundsätzlich deren aufenthaltsrechtliches Schicksal teilt und sich
nur deshalb bis heute in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten konnte, weil
diese ihrer bestehenden Ausreisepflicht nicht nachgekommen sind (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 30.4.1997 - 1 B 74/97 -, juris). Hierfür spricht auch, dass das
Aufenthaltsgesetz ein selbständiges Aufenthaltsrecht für Kinder erst nach Vollendung
des 16. Lebensjahres vorsieht (vgl. § 35 Abs. 1 AufenthG) und sie
auch erst ab diesem Alter für verfahrensfähig erklärt (vgl. § 80 Abs. 1
AufenthG). (...)
3. Auch § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden ›soll‹, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt
ist, verschafft dem Kläger keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG
voraus. (...)
6. Schließlich ergibt sich auch aus der Landesverfassung Baden-Württemberg nichts
für einen Aufenthaltserlaubnisanspruch des Klägers. Dies gilt insbesondere für
die in der Rechtsprechung teilweise herangezogene Bestimmung des Art. 2
Abs. 2 LV, wonach sich das Volk von Baden-Württemberg zu dem unveräußerlichen
Menschenrecht auf die Heimat bekennt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 11.10.2005
- 11 K 5363/03 -). Abgesehen davon, dass die Regelungen der Landesverfassung
den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes nachrangig sind (Art. 31 GG),
kann sich eine eigene Rechtsposition des Klägers hieraus schon deshalb nicht
ergeben, weil es sich dabei nicht um ein Grundrecht handelt, sondern um einen
Programmsatz, der allenfalls die Rechtspflicht der Staatsorgane begründet, zur
Verwirklichung des Rechts auf Heimat das ihnen Mögliche beizutragen (vgl. Braun,
Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Rnr. 133 ff.
zu Art. 2; Hollerbach in: Feuchte, Verfassung des Landes Baden-Württemberg,
1987, Rnr. 25 ff. zu Art. 2). (...)«
Einsender: RA Weidmann, Tübingen
OVG Sachsen-Anhalt: Kein § 25 Abs. 4 S. 2
AufenthG wegen langjährigen Aufenthalts
Beschluss vom 23.2.2006 - 2 M 114/06 - (8 S., M7933)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung betrifft mehrere interessante Fragen. Das OVG lehnt es
ab, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG
allein wegen langjährigen Aufenthalts zu verlängern. Es stellt ferner fest,
dass § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG nicht anwendbar ist, wenn der
Asylantrag bereits vor dem 1.1.2005 als offensichtlich unbegründet abgelehnt
worden ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung
der am 23.09.2004 abgelaufenen Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht zu. Nach dieser Vorschrift
kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG
verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen
des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
(...) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es an einer solchen
Sondersituation des Antragstellers fehlt. Insbesondere lässt sich diese nicht
allein daraus herleiten, dass sich der Antragsteller bereits seit mehr als neun
Jahren im Bundesgebiet aufhält. Zwar hat der Gesetzgeber – wie der Antragsteller
einwendet – in § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG auf eine Regelung
wie in § 30 Abs. 2 AuslG verzichtet, nach der die Dauer des bisherigen
Aufenthalts des Ausländers und seiner Familienangehörigen nicht als dringende
humanitäre Gründe anzusehen sind, soweit der Ausländer nicht mit einem weiteren
Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte. Das Vorliegen einer Sondersituation
des Ausländers ist aber – unabhängig davon, ob der Gesetzgeber mit diesem
›Verzicht‹ den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 Satz 2
AufenthG gegenüber der Vorgängerregelung hat erweitern wollen – nach wie
vor erforderlich; dies gebieten die unverändert gebliebenen Merkmale ›besondere
Umstände des Einzelfalls‹ und ›außergewöhnliche Härte‹ (vgl.
VGH BW, Beschl. v. 09.02.2005, a. a. O. [VBlBW 2006, 36 (8 S.,
M7829)]). Eine solche – besondere – Lage kann beispielsweise gegeben
sein, wenn ein Ausländer in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland
in besonderem Maß verwurzelt ist, weil er hier seine wesentliche Sozialisation
erfahren hat (vgl. zu einem solchen Fall: OVG NW, Beschl. v. 20.05.2005 - 18
B 1207/04 - Juris [ASYLMAGAZIN
11/2005, S. 30]: Einreise im Alter von sieben Jahren mit Eltern und
Geschwistern, ununterbrochener Aufenthalt mit der gesamten Familie im Bundesgebiet
über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren mit regelmäßiger Verlängerung von
Aufenthaltsbefugnissen, Schulausbildung mit Hauptschulabschluss nach der 10.
Klasse mit anschließender beruflicher Tätigkeit). Damit ist die Situation des
Antragstellers nicht vergleichbar. Er teilt das Schicksal einer Vielzahl abgelehnter
Asylbewerber, die auf Grund tatsächlicher Abschiebungshindemisse, seien sie
selbst herbeigeführt oder auch unverschuldet, über einen längeren Zeitraum hinweg
nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden können. Der Umstand, dass der Antragsteller
– zwischenzeitlich – eine Beschäftigung gefunden hat, hebt ihn nicht
in einer Weise aus diesem Personenkreis hervor, dass von einer atypischen Situation
gesprochen werden könnte. (...)
Ferner kann offen bleiben, ob der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch
die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegenstehen
würde, die bestimmt, dass vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden
darf, wenn ein Asylantrag (unanfechtbar) nach § 30 Abs. 3 AsylVfG
abgelehnt wurde. Insoweit sei allerdings darauf hingewiesen, dass aus Gründen
des Vertrauensschutzes die Anwendbarkeit dieser Vorschrift zweifelhaft ist,
wenn die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30
Abs. 3 AsylVfG vor Inkrafttreten des AufenthG bestandskräftig geworden
ist (vgl. Discher in: GK-AufenthG, § 10 RdNr. 194). (...)«
Einsender: RA Dr. Kunz, Dessau
VGH Hessen: Zur Aufenthaltserlaubnis bei faktischer Integration
Beschluss vom 15.2.2006 - 7 TG 106/06 - (12 S., M7897)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Frage, inwieweit Ausländer, die sich faktisch
in Deutschland integriert haben, wegen des Schutzes ihres Privatlebens nach
Art. 8 EMRK eine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen können. Der VGH Hessen
lehnt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG i. V. m.
§ 60 Abs. 5 AufenthG ab, da diese Norm nur zielstaatsbezogene Umstände
erfasse. Dagegen erkennt der VGH an, dass in diesen Fällen grundsätzlich ein
Ausreisehindernis i. S. d. § 25 Abs. 5 AufenthG vorliegen
kann. Das sei aber in Fällen von unerlaubtem Aufenthalt in der Regel nicht der
Fall. Mit der Entscheidung hebt der VGH den Beschluss des VG Darmstadt vom 21.12.2005
- 8 G 2120/05 (2) - ASYLMAGAZIN
1–2/2006, S. 39 auf.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) a. Ein Anspruch der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Ab. 3 i. V. m. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m.
Art. 8 EMRK scheidet – wie der Antragsgegner zu Recht beanstandet
– aus. (...)
Seinem Wortlaut nach verweist § 60 Abs. 5 AufenthG uneingeschränkt
auf die EMRK. In systematischer Hinsicht ist indes zu berücksichtigen, dass
die von § 60 AufenthG erfassten Abschiebungsverbote zielstaatsbezogen sind,
was auch der auf sie zugeschnittene § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG
belegt. Wie die wortgleiche Vorgängernorm des § 53 Abs. 4 AuslG verweist
§ 60 Abs. 5 AufenthG mithin auf die EMRK nur insoweit, als sich aus
ihr zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote ergeben. Inlandsbezogene Tatbestände
– zu denen namentlich die Frage zählt, ob der Anspruch auf Achtung des
Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK den Verbleib des Ausländers
in Deutschland gebietet – fallen demgemäß nicht in seinen Anwendungsbereich,
sondern in den des § 60 a AufenthG. Die Zuordnung inlandsbezogener
Tatbestände zu § 60 a AufenthG, zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote
zu § 60 AufenthG ist zudem auch insofern sachgerecht, als sie der Zuständigkeitsverteilung
zwischen den Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
im Asylverfahren entspricht. Da ferner weder höherrangiges Recht noch Art. 8
EMRK dem deutschen Gesetzgeber vorgeben, wie er diese Gewährleistung der EMRK
im nationalen Ausländerrecht verwirklicht, hat es beim Ausschluss dieses inlandsbezogenen
Tatbestandes aus dem Geltungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG sein
Bewenden (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96
- BVerwGE 105, 322 [zu § 53 Abs. 4 AuslG]; Renner, AuslR, 8. Aufl.
2005, § 60 AufenthG Rdnr. 47; Benassi, InfAuslR 2005, 357, 360 f.).
Hieraus folgt zugleich, dass die von Art. 8 EMRK erfassten Fälle nicht
zu einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3
AufenthG, sondern lediglich zu einer solchen nach § 25 Abs. 5 AufenthG
führen können.
b. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
an die Antragsteller kommt indes nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt
der Beschwerdeentscheidung gleichfalls nicht in Betracht. Insbesondere ist es
nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Ausreise der Antragstellerinnen zu
3. und 4. im Hinblick auf ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens aus Art. 8
Abs. 1 EMRK aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. (...)
Die EMRK und damit auch die Garantien des Art. 8 Abs. 1 EMRK beinhalten
nicht das Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen oder
sich dort aufzuhalten und nicht ausgewiesen zu werden (st. Rspr. des EGMR, vgl.
etwa Entscheidungen vom 16. September 2004 - 11103/03 - [Ghiban/Deutschland],
NVwZ 2005, 1046, sowie vom 16. Juni 2005 - 60654/00 - [Sisojeva/Lettland, InfAuslR
2005, 349). Über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger
zu entscheiden, ist nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen
vielmehr das Recht der Vertragsstaaten (st. Rspr. des EGMR, vgl. nur EGMR, Entscheidungen
vom 16. September 2004, a. a. O., sowie vom 7. Oktober 2004 - 33743/03
- [Dragan u. a./Deutschland], NVwZ 2005, 1043).
Aufenthaltsrechtliche Entscheidungen eines Vertragsstaats greifen demgemäß nicht
regelmäßig, sondern nur (ausnahmsweise) bei Hinzutreten bestimmter Umstände
in das Recht auf Achtung des Familien- und des Privatlebens ein (st. Rspr.
des EGMR, vgl. etwa Entscheidung vom 7. Oktober 2004, a. a. O.). (...)
Eingriffsqualität erreichen aufenthaltsrechtliche Entscheidungen im Hinblick
auf Art. 8 Abs. 1 EMRK – vergleichbar der im nationalen deutschen
Recht bestehenden Situation bei nicht zielgerichteten, mittelbaren Beeinträchtigungen
von Grundrechten – nur, wenn der durch sie bewirkten Einwirkung auf Familien-
oder Privatleben eine bestimmte Intensität zukommt. Vor dem Hintergrund der
durch die EMRK nicht berührten Kompetenz der Vertragsstaaten, das Aufenthaltsrecht
für fremde Staatsangehörige zu regeln, lässt sich ein Eingriff in das Recht
auf Achtung des Familien- oder des Privatlebens daher nicht schon mit dem Argument
bejahen, ein Ausländer halte sich bereits seit geraumer Zeit im Vertragsstaat
auf und wolle dort sein Leben führen (st. Rspr. des EGMR, vgl. etwa Entscheidung
vom 7. Oktober 2004, a. a. O., die eine Familie betraf, die seit 14
Jahren ihren Aufenthalt in Deutschland hatte).
Für das – im Fall der Antragstellerinnen zu 3. und 4. allein in Rede stehende
– Recht auf Achtung des Privatlebens folgt aus diesen Grundsätzen, dass
die mit einem längeren Aufenthalt regelmäßig einhergehende Gewöhnung an die
Verhältnisse im Aufenthaltsstaat für sich genommen nicht dazu führt, eine einen
weiteren Verbleib verneinende Entscheidung als Eingriff zu werten, der der Rechtfertigung
nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf. Eingriffsqualität kommt einer derartigen
aufenthaltsrechtlichen Entscheidung vielmehr grundsätzlich nur zu, wenn der
Ausländer ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, das durch
persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch
nurmehr im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann.
Ob eine solche Fallkonstellation für einen Ausländer in Deutschland vorliegt,
hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland ab, zum anderen
von seiner Möglichkeit zur Integration bzw. Reintegration in seinem Heimatland.
Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei
– wie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt
hat – eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland,
gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen
Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes,
in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich
ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher
Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt.
In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu würdigen:
Denn ein unerlaubter Aufenthalt und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthaltsstatus
stehen zumindest in der Regel der Führung eines schutzwürdigen Privatlebens
im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen (so tendenziell auch EGMR,
Entscheidungen vom 16. September 2004 und vom 7. Oktober 2004, a. a. O.;
vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. November 2005 - 1 S 3023/04
- InfAuslR 2006, 70 [=ASYLMAGAZIN
1–2/2006, S. 35]; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Februar
1999 - 4 L 195/98 - NordÖR 2000, 124). Die Entscheidung des EGMR vom 16. Juni
2005 - 60654/00 - (Sisojeva/Lettland, a. a. O.), in der ein schutzwürdiges
Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch ohne rechtmäßigen
Aufenthalt aufgrund intensiver persönlicher und familiärer Bindungen bejaht
wurde, steht dem Regelerfordernis eines erlaubten Aufenthalts nicht entgegen.
Denn dieser Fall war – worauf der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
im Beschluss vom 2. November 2005, a. a. O., zu Recht hingewiesen
hat – durch die Atypik geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange
Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher
Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen – die Auflösung der
Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands – aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit
in Frage gestellt worden ist, und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche
Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen.
Die für die Bejahung eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens
durch eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung relevante weitere Frage, ob für
den Ausländer eine (Re)Integration in seinem Heimatland und damit das Führen
eines Privatlebens dort möglich ist, bemisst sich nach Kriterien wie der Kenntnis
der dortigen Sprache, der Existenz dort lebender Angehöriger sowie sonstiger
Bindungen an das Heimatland. Geht es – wie hier – um die Rückführung
einer gesamten Familie mit Kindern, sind dabei auch Fertigkeiten und mögliche
Unterstützungsleistungen der Eltern sowie deren Verbindungen im Heimatland in
Rechnung zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. November 2005,
a. a. O.). (...)«
Einsender: Hessischer Flüchtlingsrat
OVG NRW: Erwerbstätigkeit bei Duldung
Beschluss vom 18.1.2006 - 18 B 1772/05 - (7 S., M7931)
»(...) 2. Der vorliegend formulierte Hilfsantrag, dem Antragsgegner
im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, dem Antragsteller vorläufig
die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit bei der Firma Auto L. Kfz-Handel zu gestatten
durch entsprechende Aufnahme einer Nebenbestimmung zur Duldung, ist nach allem
grundsätzlich statthaft. Der Senat versteht ihn allerdings klarstellend dahin,
dass beantragt wird, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig
– bis zur Entscheidung in der Hauptsache – zu verpflichten, die
dem Antragsteller erteilte Duldung dahin zu erweitern, dass ihm die Fortsetzung
der Erwerbstätigkeit bei der Firma Auto L. Kfz-Handel erlaubt wird.
Diese Klarstellung erscheint veranlasst, weil der zur Verdeutlichung der gesetzlich
vorgesehenen untrennbaren Verknüpfung des Beschäftigungsrechts mit dem Aufenthaltstitel
bzw. der Duldung gewählte Begriff der ›Nebenbestimmung‹ in § 84
Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (vgl. auch BT-Drs. 15/240, S. 69 re. Sp;
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 -, juris
[=ASYLMAGAZIN 12/2005,
S. 25]) offensichtlich in einem von § 36 VwVfG (hier von § 36
VwVfG NRW) abweichenden Sinne verwendet wird. Eine Nebenbestimmung im Sinne
des § 36 VwVfG liegt nämlich nicht vor; insbesondere handelt es sich nicht
um eine Auflage gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, da dem Betreffenden
kein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. (...)
Mit der genannten Antragsfassung ist auch klargestellt, dass es vorliegend nicht
um die Neuerteilung einer Duldung geht, so dass für die begehrte Erweiterung
der Duldung nicht deren Erteilungsvoraussetzungen vollständig zu prüfen sind.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nicht begründet.
(...) Dem steht der Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV entgegen. (...)
Darüber, dass die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung auch unter Berücksichtigung
der Regelung des § 11 Satz 2 BeschVerfV einen Versagungsgrund im Sinne
des § 11 Satz 1 BeschVerfV darstellen kann, besteht – soweit
ersichtlich – Einigkeit (vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September
2005 - 17 B 1118/05 - und vom 28. Oktober 2005 - 17 B 1815/05 -; Nds. OVG, Beschluss
vom 8. November 2005 - 12 ME 397/05 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom
20. April 2005 - 6 K 2362/04 -; Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 11 BeschVerfV
12/2005 Nr. 3; Leineweber, InfAuslR 2005, 302 (304); Marx, ZAR 2005, 48
(53); Stiegeler, Asylmagazin
6/2005, 5 (7); Zühlcke, ZAR 2005, 317 (321)). (...)
Es ist allerdings einschränkend zu verlangen, dass das in Rede stehende Verhalten
– hier die fehlende Mitwirkung an der Passbeschaffung – kausal dafür
ist, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Auch
das ist ohne Weiteres aus dem Wortlaut des § 11 Satz 1 BeschVerfV
abzuleiten: Ist das Verhalten nicht kausal, wird die Voraussetzung nicht erfüllt,
dass bei dem Ausländer aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende
Maßnahmen nicht vollzogen werden können (so auch Nds. OVG, Beschluss vom 8.
November 2005 - 12 ME 397/05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 -, juris; Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 11
BeschVerfV 12/2005 Nr. 3; Leineweber, InfAuslR 2005, 302 (304); Stiegeler,
Asylmagazin 6/2005, 5 (7); Zühlcke, ZAR 2005, 317 (321)). (...)
Den weiteren Fragestellungen, ob das in Rede stehende Verhalten noch gegenwärtig
sein muss (so Nds. OVG, Beschluss vom 8. November 2005 - 12 ME 397/05 -, juris;
Leineweber, InfAuslR 2005, 302 (304)), und ob erforderlich ist, dass die Behörde
den Betreffenden zur Mitwirkung an der Passbeschaffung aufgefordert hat (vgl.
dazu Stiegeler, Asylmagazin 6/2005, 5 (7)), muss anlässlich des vorliegenden
Falles nicht nachgegangen werden, denn hier ist weder mit der Beschwerde dargetan
noch sonst ersichtlich, dass unter einem dieser Gesichtspunkte eine Einschränkung
veranlasst sein könnte. Der Senat merkt allerdings Folgendes an: Das Erfordernis
der Gegenwärtigkeit des fraglichen Verhaltens dürfte als Frage der Kausalität
zu behandeln sein. Hat der Betreffende sein Verhalten geändert und wirkt nunmehr
an der Passbeschaffung mit, kann aber gleichwohl nicht abgeschoben werden, besteht
kein von ihm zu vertretendes Abschiebungshindernis mehr. Liegen seine Mitwirkungspflichtverletzungen
in der Vergangenheit, wirken aber noch fort und hindern aufenthaltsbeendende
Maßnahmen weiterhin, kann darin ein Versagungsgrund liegen. Einer vorausgegangenen
Aufforderung, im Rahmen der sich jedem Ausländer erschließenden Pflichten an
der Passbeschaffung mitzuwirken, bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats
grundsätzlich nicht (vgl. näher nur Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 - 18 E
667/05 - mit weiteren Nachweisen). (...)
Ergänzend sei angemerkt, dass es – griffe nicht schon der Versagungsgrund
gemäß § 11 BeschVerfV ein – ausgehend vom oben Ausgeführten keinen
Bedenken unterliegen dürfte, den Umstand, dass der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten
bei der Passbeschaffung nicht hinreichend nachgekommen ist, jedenfalls im Rahmen
des Ermessens zu seinem Nachteil zu berücksichtigen. Zwingende Gründe, die dem
entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich (so auch VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss
vom 14. April 2005 - 10 K 493/05 -, AuAS 2005, 194; Zühlcke, ZAR 2005, 317 (321);
anders Stiegeler, Asylmagazin 6/2005, 5 (7) für Handlungen oder Unterlassungen,
die grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 11 BeschVerfV gehören,
aber den tatbestandlichen Anforderungen nicht genügen). (...)«
VG Stuttgart: § 25 Abs. 3 AufenthG bei Straftaten
und Ausweisung
Urteil vom 7.10.2005 - 9 K 2107/04 - (8 S., M8000)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Frage, ob einem ausgewiesenen Ausländer eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt werden kann.
Nach allgemeiner Auffassung ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 3 AufenthG wegen der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1
AufenthG ausgeschlossen, so dass nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 5 AufenthG in Betracht kommt. Dem widerspricht das VG Stuttgart.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochten Bescheide
sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
Er hat Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3
des seit 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). (...)
Ausschlussgründe liegen nicht (mehr) vor. Eine Legalisierung des Aufenthaltes
soll u. a. dann nicht stattfinden, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme
rechtfertigen, dass der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen
hat. Die Straftat muss ein Gewicht aufweisen, das es gerechtfertigt erscheinen
lässt, den gesetzgeberischen Zweck der Legalisierung zurücktreten zu lassen.
Die Straftat muss im Hinblick auf das begangene Unrecht insbesondere im Hinblick
auf die aufgewandte kriminelle Energie so schwerwiegend sein, dass das Vertrauen
in die Rechtsordnung unter der Vorstellung leiden würde, diesem Ausländer eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Somit sind hier Legalisierungsinteresse und
Gerechtigkeitsempfinden gegeneinander abzuwägen und unter Beachtung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit zum Ausgleich zu bringen. Der Begriff der ›Straftat
von erheblicher Bedeutung‹ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ob eine
Straftat erheblich war, ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen. Straftaten
von erheblicher Bedeutung sind solche Taten, die den Rechtsfrieden empfindlich
stören oder geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich
zu beeinträchtigen. (...)
Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. d AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis
auch dann nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen,
dass der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Dieser Ausschlusstatbestand
lehnt sich an § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG sowie Art. 33
Abs. 2 GK an, wobei eine Gefährdung auch dann angenommen werden kann, wenn
die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (d. h.
dass der Ausländer u. a. aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr
für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders
schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei
Jahren verurteilt worden ist) nicht erfüllt sind. Das Gesetz enthält keine Einschränkung
im Hinblick auf die gefährdeten Rechtsgüter. Ein vollziehbar ausreisepflichtiger
Ausländer, der aber wegen eines Abschiebungsverbots nicht abgeschoben werden
kann, soll nicht mit einer Legalisierung seines (zwangsläufigen) Aufenthalts
belohnt werden, wenn von ihm eine Gefährdung von Rechtsgütern ausgeht. Daraus
ergibt sich die Notwendigkeit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts.
Der drohende Schaden muss von einer gewissen Schwere sein, die es rechtfertigt,
dem Ausländer deshalb die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu versagen.
Schutzzweck der Norm ist auch hier das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsordnung.
Insoweit gilt das oben Ausgeführte. (...)
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist nicht nach § 11 Abs. 1
AufenthG ausgeschlossen. Danach darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben
oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und
sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines
Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. (...) § 25
AufenthG beinhaltet Sonderregelungen, die die Anwendbarkeit des § 11 AufenthG
ausschließen. Dies folgt bereits aus § 25 Abs. 1 AufenthG, der ausdrücklich
nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließt, wenn der Ausländer
aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen
worden ist. Auch der hier maßgebliche Abs. 3 regelt eigene Ausschlussgründe,
die Ausweisungstatbestände beinhalten. In diesem Zusammenhang ist auch § 25
Abs. 5 AufenthG zu beachten. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar
ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit
nicht zu rechnen ist. Daraus, dass selbst bei demjenigen, der nicht als Asylberechtigter
anerkannt ist oder bei dem keine Abschiebungshindernisse vorliegen, von § 11
AufenthG abgewichen werden kann, folgt, dass dieser auch bei dem von § 25
Abs. 3 AufenthG umfassten Personenkreis nicht angewendet werden soll. (...)«
VG Stuttgart: § 25 Abs. 5 AufenthG wegen faktischer
Integration
Urteil vom 5.10.2005 - 11 K 3065/04 - (17 S., M7950)
»(...) Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der
vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden,
wenn seine Ausreise aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich ist
und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen
ist. (...)
a) aa) Auf Grund der Bindungswirkung der Ausländerbehörden an die vorangegangenen
Entscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) können sich die Kläger Ziff. 1–4
allerdings nicht auf das Bestehen sog. zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote
berufen. (...)
bb) In Betracht kommt daher von vornherein nur ein rechtliches sog. inlandsbezogenes
Abschiebungsverbot. Ein solches liegt in Art. 8 EMRK tatsächlich vor. Denn
die Kläger können sich im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR), die – ebenso wie die EMRK – von den nationalen
Behörden und Gerichten zu berücksichtigen ist und worüber auch das Bundesverfassungsgericht
wacht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 <Görgülü>, NJW
2004, 3407), auf ein spezifisch europarechtliches Recht auf Verbleib berufen,
weswegen ihre Abschiebung hier aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
aaa) Nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (BGBl II 1952, 686, 953/II
1954, 14) – EMRK – hat jedermann Anspruch auf Achtung (u. a.)
seines Privat- und Familienlebens. Nach Absatz 2 ist der Eingriff einer
öffentlichen Behörde in die Ausübung dieser Rechte nur dann statthaft, soweit
der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe
und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung
und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und
der Moral und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Soweit
sich die Kläger in dem vorliegenden Verfahren darauf berufen, die von der Beklagten
beabsichtigte Beendigung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet berühre ihr in Deutschland
verwurzeltes Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1
EMRK, trifft dies tatsächlich zu.
Die in Deutschland vor nunmehr 12 bzw. 14 Jahren geborenen und hier integrierten
Kläger Ziff. 3 und 4 können sich hierauf zum einen unter dem Gesichtspunkt
›Achtung des Privatlebens‹ berufen. (...)
bbb) In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) ist allerdings geklärt, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht das Recht
gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet
ist, ein Familienleben aufzubauen bzw. sein Privatleben zu führen (Urteil der
Großen Kammer vom 9.10.2003 - 48321/99 <Slivenko>; Entscheidung vom 7.10.2004
- 33743/03 - <Dragan>, NVwZ 2005, 1043; Urt. v. 16.06.2005 - 60654/00
- <Sisojeva>, auszugsweise abgedr. in InfAuslR 2005, 349); Entscheidung
vom 16.09.2004, <Ghiban>, NVwZ 2005, 1046). (...)
Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 16.6.2005 a. a. O.) stellt
auch eine Aufenthaltsbeendigung bzw. die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts
jedenfalls dann einen – rechtfertigungsbedürftigen – Eingriff in
das Privatleben dar, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und
wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. Die bloße Tatsache, dass
ein Ausländer sich über längere Zeit in Deutschland aufhält, macht ihn für sich
genommen noch nicht zu einem ›faktischen Inländer‹, der vor einem
solchen Eingriff durch Art. 8 EMRK geschützt sein kann. Eine den Schutz
des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit
der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kann vielmehr für solche
Ausländer in Betracht kommen, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen
Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit
der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie quasi deutschen Staatsangehörigen
gleichzustellen sind. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bundesrepublik
Deutschland faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem
Heimatland im wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit
verbindet (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.2.1999 - 4 L 195/98
-, juris; zur Bedeutung der engen Bindung an den Aufenthaltsstaat im Zusammenhang
mit dem ›Schutz des Familienlebens‹ s. auch EGMR, Urteile vom 26.3.1992
<Beldjoudi>, InfAuslR 1994, 86 ff., und vom 26.9.1997 <Mehemi>,
InfAuslR 1997, 430, sowie BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999,
303 ff.).
Eine solche Annahme setzt außer einem mehrjährigen Aufenthalt eine Integration
in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Sinne
einer ›Verwurzelung‹ voraus. (...)
ccc) In der – notwendig, da 46 Signaturstaaten zu berücksichtigende –
kasuistisch geprägten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -,
NVwZ 2004, 852 ff.) – Rechtsprechung des EGMR ist die Frage, welche
rechtliche Qualität ein Aufenthalt haben muss, um Grundlage eines i. S. v.
Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerten Privat- oder Familienlebens sein
zu können, nicht eindeutig geklärt (offen gelassen z. B. im Urteil vom 16.9.2004
<Ghiban>, a. a. O.). Dies ist allerdings nur folgerichtig, denn
für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8
EMRK kann es nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers –
im Sinne einer Art ›Handreichung des Staates‹ – zumindest
vorübergehend rechtmäßig war bzw. inwieweit die hiesigen Behörden durch ihr
Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang
nicht beendet wurde (vgl. auch EGMR, Urt. v. 16.06.2005 <Sisojewa> a. a. O.).
Zwar kann festgehalten werden, dass allein ein langdauernder faktischer Aufenthalt
auch aus der Sicht des EGMR hierfür nicht ausreichend ist. In der Entscheidung
<Ghiban> (a. a. O.) heißt es ausdrücklich, Art. 8 Abs. 1
EMRK dürfe nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung
eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil dieser sich eine bestimmte
Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten habe (im Ergebnis ebenso
EGMR vom 7.10.2004 in der Sache Dragan, a. a. O.). Umgekehrt legt
die Rechtsprechung des EGMR aber zumindest die Annahme nahe, dass ein schutzwürdiger
Aufenthalt im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch beim Vorhandensein
einer Duldung jedenfalls nicht von vornherein ausscheidet (vgl. Entscheidung
vom 16.6.2005 - 60654/00 -, <Sisojewa> a. a. O.; ebenso VGH
Ba.-Wü., Urt. v. 18.01.2006 - 13 S 2220/05 - [siehe ASYLMAGAZIN
4/2006, S. 29]).
Insoweit ist anzumerken, dass es sich bei Art. 8 Abs. 1 EMRK um ein
Menschenrecht handelt. Menschenrechte werden jedoch grundsätzlich nicht durch
›Wohlverhalten‹ erworben, wie etwa der Forderung, zuvor seine aufenthaltsrechtlichen
Angelegenheiten in Ordnung zu bringen. Daher kann der Schutzbereich des Art. 8
Abs. 1 EMRK ohne weiteres auch dann eröffnet sein, wenn – wie hier
bei den Klägern – lediglich ein (langjähriger) geduldeter Aufenthalt vorliegt
(ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2005 - 12 K 2469/04 -).
ddd) Richtigerweise ist die Frage der Qualität des Aufenthaltsrechts daher in
Anwendung des Abs. 2 des Art. 8 EMRK zu verorten. Die Frage der Rechtmäßigkeit
des Aufenthalts kann dort, im Rahmen der Schrankenprüfung, Berücksichtigung
finden. (...) Eine wirksame Einwanderungskontrolle stellt auch nach der Rechtsprechung
des EGMR eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist (vgl. Entscheidung vom
16.9.2004 in der Sache Ghiban, a. a. O.). (...)
Die Prüfung dessen hat nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen
(vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ff.).
Ist auf Grund der Lebensumstände unter Heranziehung der oben genannten Grundsätze
davon auszugehen, dass ein Ausländer zum ›faktischen Inländer‹ geworden
ist (und nur dann ist eine weitergehende Prüfung veranlasst), so ist die Qualität
und das zustande kommen des bisherigen Aufenthaltsrechts in den Blick zu nehmen.
Handelt es sich etwa – wie vielfach in Europa – um sog. ›sans-papiers‹
(aus dem Französischen: ohne Papiere, bezeichnet ohne Aufenthaltsbewilligung
in Westeuropa anwesende Migranten, die in völliger Illegalität und ohne Kenntnis
der Behörden an einem Ort leben), so kann die Durchsetzung einer wirksamen Einwanderungskontrolle
weit eher gerechtfertigt sein, als bei Personen, die etwa in der Vergangenheit
durchaus einmal über einen legalen Aufenthaltsstatus verfügt haben (vgl. EGMR,
Entsch. v. 16.06.2005 <Sisojewa> a. a. O.).
Für langjährig in Deutschland Geduldete – wie hier die Kläger –
ist eine vermittelnde Betrachtung erforderlich. Ein Eingriff in die durch Art. 8
Abs. 1 EMRK geschützten Rechte auf der Grundlage insbesondere des Aufenthaltsgesetzes
kann in diesem Sinne notwendig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreffende
Bemühungen der Behörde, ihn in sein Heimatland abzuschieben, etwa durch hartnäckige
Weigerung, an der Beschaffung der für eine Abschiebung erforderlichen Identitätspapiere
mitzuwirken, unterlaufen hat. Anders können die Dinge etwa in Fällen liegen,
in denen die Abschiebung des Ausländers während eines längeren Zeitraums gemäß
§ 54 AuslG bzw. § 60 a AufenthG oder einem anderen nicht unter diese
Vorschrift fallenden ausländerrechtlichen Erlass ausgesetzt gewesen ist, oder
die Behörde aus anderen Gründen davon abgesehen hat, den Ausländer in sein Heimatland
abzuschieben, obwohl sie dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen
wäre. (...) (...)«
Einsender: RA Weidmann, Tübingen, und Wolfgang Sachsenmaier, Leonberg
LG Aurich: Freiheitsentziehung bei Durchführung der Abschiebung
Beschluss vom 17.10.2005 - 1 T 323/05 - (2 S., M7792)
»(...) Die sofortige Beschwerde ist zulässig und erweist sich in der
Sache als begründet.
Die Ingewahrsamnahme des Betroffenen stellt sich als rechtswidrige Maßnahme
dar, weil es sich hierbei um eine freiheitsentziehende Maßnahme gehandelt hat,
die dem sogenannten Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 S. 1
GG unterliegt, und eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der
Freiheitsentziehung vorliegend nicht eingeholt worden ist, obwohl vorliegend
ausreichend Zeit bestand, eine solche einzuholen, da der zuständigen Ausländerbehörde
spätestens am 14.10.2004 bekannt war, dass die Abschiebung am 01.11.2004 erfolgen
sollte.
Die nach Art. 104 GG gebotene Unterscheidung zwischen einer bloß freiheitsbeschränkenden
Maßnahme und einer Freiheitsentziehung ist gradueller Natur. Die Abgrenzung
ist – wie das Amtsgericht in seinem Beschluss zu Recht ausführt –
über die Intensität und Dauer des Eingriffs vorzunehmen (BVerfGE 105, 239).
Den damit verbundenen Abgrenzungsproblemen braucht vorliegend indes nicht im
Einzelnen nachgegangen zu werden. Eine Freiheitsentziehung ist jedenfalls dann
gegeben, wenn eine Person gegen ihren Willen in einem Haftraum untergebracht
wird (BVerwGE 62, 317). So liegt der Fall hier. Wie mit der sofortigen Beschwerde
nochmals herausgestellt, wurde der Betroffene auf dem Flughafen Hamburg durch
den Bundesgrenzschutz in einem Haftraum festgehalten.
Dass diese Maßnahme die Durchführung der Abschiebung bezweckte und dafür unumgänglich
gewesen sein mag, ist ohne Belang. Da Art. 104 Abs. 2 GG vor jedem
Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit schützen soll, kommt es für die Frage,
ob die Verwahrung in einem Haftraum eine Freiheitsentziehung darstellt, nicht
darauf an, welche weiteren Zwecke mit ihr verfolgt werden. Gleiches gilt in
Bezug auf die Dauer der Maßnahme (BVerwGE a. a. O.).
Auch kommt es vorliegend nicht in Betracht, die Feststellung der Rechtswidrigkeit
allein auf die Zeit im Haftraum zu beschränken, da Festnahme und Transport mit
der Verwahrung einen einheitlichen, nicht trennbaren Vorgang darstellen (BVerwGE
a. a. O.). (...)«
Rechtsprechung:
OVG Berlin-Brandenburg: Eine vor dem 1.1.2005 erfolgte Ausweisung
eines Unionsbürgers wirkt nicht als Feststellung, dass kein Einreise- und Aufenthaltsrecht
besteht, gemäß § 7 Abs. 1 FreizügG/EU fort; sie entfaltet seit dem
1.1.2005 keine Sperrwirkung mehr.
Beschluss vom 15.3.2006 - 8 S 123.05 - (6 S., M8003)
OVG NRW: Die Ausländerbehörde ist bei der Prüfung
von § 25 Abs. 5 AufenthG an einen Ablehnungsbescheid des Bundesamtes
im Asylverfahren gebunden (vgl. zur selben Entscheidung).
Beschluss vom 7.2.2006 - 18 E 1534/05 - (3 S., M7928)
VGH Ba-Wü: Ausweisung nach § 54 Nr. 5 a AufenthG setzt
voraus, dass der Ausländer selbst eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland darstellt.
Beschluss vom 31.1.2006 - 13 S 2284/05 - (14 S., M7908)
VGH Hessen: Der »Kalifatstaat« ist keine terroristische Vereinigung
i. S. d. § 54 Nr. 5 und Nr. 6 AufenthG; allein der
Bezug einer Zeitschrift einer verbotenen Vereinigung stellt keine Gefährdung
i. S. d. § 54 Nr. 5 a AufenthG dar.
Beschluss vom 10.1.2006 - 12 TG 1911/05 - (5 S., M7936)
VG Lüneburg: Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 4 S. 1 AufenthG bei angestrebten Daueraufenthalt; keine Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn der Ausländer zumutbare Anstrengungen
zur Beseitigung des Ausreisehindernisses unterlässt (hier: Antrag auf Wiedereinbürgerung
eines früheren türkischen Staatsangehörigen, der wegen Nichtableistung des Wehrdienstes
ausgebürgert worden war).
Urteil vom 25.1.2006 - 5 A 234/05 - (5 S., M7912)
VG Gelsenkirchen: Der Vertrauensschutz spricht dafür, dass § 10
Abs. 3 S. 2 AufenthG nicht auf Fälle anwendbar ist, in denen der Asylantrag
vor dem 1.1.2005 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.
Beschluss vom 20.1.2006 - 16 K 3289/05 - (3 S., M7921)
VG Karlsruhe: Die Beurteilung der Beschäftigungsmöglichkeit und -notwendigkeit
eines Ausländers obliegt ausschließlich der Bundesagentur für Arbeit; die Ausländerbehörde
darf nicht prüfen, ob die Zustimmung der Bundesagentur zur Erwerbstätigkeit
eines Ausländers zu Recht erfolgt ist.
Beschluss vom 4.1.2006 - 4 K 2142/05 - (5 S., M7904)
VG Frankfurt a. M.: Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen
Krankheit setzt voraus, dass der Ausländer durch die Abschiebung gleichsam sehenden
Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen oder Beeinträchtigungen
seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Urteil vom 16.11.2005 - 1 E 3116/03 - (6 S., M7943)
VG Berlin: Da es zur Zeit keine Anordnung der obersten Landesbehörde
nach § 23 AufenthG für die Aufnahme von jüdischen Zuwanderern aus den Gebieten
der früheren Sowjetunion gibt, besteht kein Anspruch auf Visumserteilung.
Urteil vom 29.8.2005 - VG 35 A 290.03 - (10 S., M7800)
OLG Celle: Das Landgericht hat bei der sofortigen Beschwerde zu prüfen,
ob der Haftbeschluss des Amtsgerichts dem Betroffenen bekannt gemacht worden
ist.
Beschluss vom 13.1.2006 - 22 W 112/05 - (4 S., M7880)
Sonstige Materialien:
IM NRW: Zum Erfordernis einer richterlichen Anordnung zur Durchsuchung
einer Wohnung im Rahmen der Abschiebung eines Ausländers; auch Asylbewerberunterkünfte
sind Wohnungen i. S. d. Art. 13 GG.
Erlass vom 15.2.2006 - 15-39.21.01-4 - (12 S., M7887)
IM Schleswig-Holstein: Wohnsitzbeschränkende Auflagen für Ausländer mit
Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes, die Leistungen
nach dem SGB II oder XII oder dem AsybLG beziehen; bundeseinheitliche Verfahrensweise.
Erlass vom 3.2.2006 - IV 602-212-29.111.3-12 - (3 S., M8027)
IM Brandenburg: Wohnsitzbeschränkende Auflagen für Ausländer mit Aufenthaltstitel
nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes, die Leistungen nach dem
SGB II oder XII oder dem AsybLG beziehen; bundeseinheitliche Verfahrensweise.
Erlass vom 20.9.2005 - III/5-50.12 - (4 S., M7925)
ZAAB Oldenburg: Kostenübernahme für medizinische Behandlungen im Herkunftsstaat
durch das Land Niedersachsen.
Merkblatt (1 S., M8026)
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