LSG Niedersachsen-Bremen: Zur rechtsmissbräuchlichen Verlängerung
des Aufenthalts
Urteil vom 20.12.2005 - L 7 AY 51/05 - (10 S., M7907)
»(...) Nach § 2 AsylbLG ist das SGB XII abweichend von den §§ 3
bis 7 AsylbLG auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden,
die über eine Dauer von insgesamt 36 Monate[n] Leistungen nach § 3 AsylbLG
erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst
haben. (...)
Insbesondere aus dem Wortlaut der Regelung aber auch aus ihrem o. g. Zweck
ist zu schließen, dass es dabei auf die gesamte Dauer des Aufenthalts des Ausländers
im Bundesgebiet und nicht etwa nur auf die Dauer des Aufenthalts nach rechtskräftiger
Ablehnung des Asylantrags ankommt (so bereits der Beschluss des Senats vom 19.08.2005
- L 7 AY 12/05 ER -).
Die Kläger haben die Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich
selbst beeinflusst im Sinn des § 2 Abs. 1 AsylbLG. Der Aufenthalt
der Kläger in Deutschland wurde geduldet, weil sie zu den Angehörigen der Minderheit
der Ashkali gehören (vgl. Rd. Erlasse des Nds. Ministeriums für Inneres und
Sport vom 25.06. und 23.09.2004). (...)
Der Umstand, dass die Kläger sich weigern, von der nach Auffassung der Ausländerbehörde
bestehenden freiwilligen Ausreisemöglichkeit Gebrauch zu machen, beeinflusst
zwar die Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland. Dies geschieht indes nicht
in rechtsmissbräuchlicher Weise.
Im Asylbewerberleistungsgesetz sind die Voraussetzungen, unter denen rechtsmissbräuchliches
Verhalten im Sinn des § 2 Abs. 1 AsylbLG anzunehmen ist, nicht ausdrücklich
geregelt. Daher ist der in der Regelung des § 242 BGB niedergelegte und
das gesamte Rechtsleben beherrschende Grundsatz, dass jedermann in Ausübung
seiner Rechte und Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat (Palandt/Heinrichs,
§ 242 Rdnr. 1 m. w. Nachw.) für die Auslegung des Begriffs des rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens im Sinn der genannten Regelung nutzbar zu machen. Treu und Glauben
bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung.
(...)
Ob ein Verhalten eines Ausländers als rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der
Dauer des Aufenthalts zu werten ist, ist demnach unter Berücksichtigung des
Zwecks der Regelung zu entscheiden. Weil die Regelung nach dem offenkundigen
Willen des Gesetzgebers die Regelung des Art. 16 der ›Richtlinien‹
umsetzen soll, ist diese zur Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG heranzuziehen
(Hohm, Leistungsrechtliche Privilegierung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG
S. 2005, NVwZ 2005 S. 388 f, 389); dies gilt nach Auffassung des Senats
auch hinsichtlich der Leistungsberechtigten, deren Asylverfahren bereits abgeschlossen
ist, wie dies bei den Klägern der Fall ist. Nach Art. 16 Abs. 1 Buchst
a) können die Mitgliedstaaten die im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten
Vorteile einschränken oder entziehen, wenn ein Asylbewerber ohne Genehmigung
der zuständigen Behörde seinen zugewiesenen Aufenthaltsort verlässt, seinen
Melde- und Auskunftspflichten nicht nachkommt oder wenn er im gleichen Mitgliedstaat
bereits einen Antrag gestellt hat. Daraus ist zu schließen, dass ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten im Sinn des § 2 Abs. 1 AsylbLG immer dann anzunehmen ist,
wenn das Verhalten erkennbar der Verfahrensverzögerung und somit der Aufenthaltsverlängerung
dient, wobei es im Hinblick auf den Zweck der Regelung, missbräuchliche Asylantragstellungen
einzuschränken, auf die generelle Eignung des zu beanstandenden Verhaltens zur
missbräuchlichen Beeinflussung des Aufenthalts ankommt.
Weitere Auslegungskriterien für die Entscheidung der Frage rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens sind unter rechtssystematischen Gesichtspunkten zudem der Regelung
des § 1 a AsylbLG zu entnehmen. (...)
Zwar sind die Kläger zur Ausreise verpflichtet, weil sie keinen Aufenthaltstitel
besitzen (§ 50 Aufenthaltsgesetz). Durch die vorübergehende Aussetzung
der Abschiebung (Duldung) ist es den Klägern jedoch erlaubt, sich – vorübergehend
– trotz bestehender Ausreisepflicht in der Bundesrepublik Deutschland
aufzuhalten, weil der Vollzug der Ausreisepflicht zeitweilig ausgesetzt ist.
Die Kläger haben aufgrund der Duldung eine wenn auch unsichere Rechtsposition
erlangt. Unter Duldung ist daher ausländerrechtlich mehr als nur die durch tatsächliches
Verwaltungshandeln zum Ausdruck gelangte Billigung eines rechtswidrigen Zustands
zu verstehen (Renner, Ausländerrecht, 8. A. 2005, § 60 a Rdnr. 12ff).
Allein die Nutzung dieser Rechtsposition, wie dies die Kläger tun, kann ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht begründen, wenn die Dauer des Aufenthalts
nicht auf rechtlich oder tatsächlich zu beanstandendem Verhalten des Ausländers
beruht. (...)«
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
SG Frankfurt a. M.: Kein genereller Ausschluss von
bedürftigen Ausländern
Beschluss vom 9.2.2006 - S 60 SO 18/06 ER - (2 S., M7869)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Antragstellerin in diesem Eilverfahren war nach Angaben der Einsenderin
mit einem Touristenvisum eingereist und beantragte eine Aufenthaltserlaubnis.
Sie erhielt von der Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung nach § 81
Abs. 4 AufenthG. Das Sozialamt vertrat die Auffassung, die Fiktionsbescheinigung
begründe keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Dem widerspricht das SG Frankfurt
a. M.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber beabsichtigte,
Personen mit demselben ausländerrechtlichen Status wie die (wohl unstreitig)
bedürftige Ast. durch die ›Maschen des Netzes‹ aller Sozialleistungssysteme
(hier insbesondere SGB 12 und Asylbewerberleistungsgesetz) fallen zu lassen
mit der Folge, dass sie überhaupt keinen Anspruch auf Sozialleistungen habe.
Auch wenn man davon ausgehen würde, dass es Ziel des Gesetzgebers gewesen sei,
durch ein System von ausländer- und sozialrechtlichen Bestimmungen die Einreise
derjenigen Ausländerinnen zu verhindern, die nicht über genügend Mittel verfügen,
um ihren Lebensunterhalt in Deutschland bestreiten zu können, so könnte der
Gesetzgeber ein solches Ziel im Hinblick auf Art. 1, 2 des Grundgesetzes
nur durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem Ausländerrecht erreichen,
nicht jedoch durch generellen Ausschluss von Sozialleistungen für tatsächlich
im Inland lebende Ausländerinnen. (...)
Die aktuelle Notlage der Ast. lässt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren das
Risiko zu, dass die Ast. evtl. die darlehnsweise zu gewährenden Leistungen nicht
wird erstatten können, sollte sich später bestandskräftig herausstellen, dass
sie überhaupt keine Sozialleistungsansprüche haben sollte. (...)«
Einsenderin: RA Knoblauch, Frankfurt a. M.
FG Niedersachsen: Kindergeld bei Aufenthaltsbefugnis
Urteil vom 23.1.2006 - 16 K 12/04 - (6 S., M7883)
»(...) Für den Zeitraum Oktober 2001 bis Dezember 2003 ist die Klage
indes zulässig und begründet. (...)
Allerdings hat nach § 62 Abs. 2 EStG in der bis einschließlich 2004
gültigen Gesetzesfassung ein Ausländer einen Anspruch auf Kindergeld nur, wenn
er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Über
einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügte der Kläger in den Jahren 2001
bis 2003 nicht.
§ 62 Abs. 2 EStG ist jedoch einschränkend verfassungskonform dahingehend
auszulegen, dass der Ausschluss der Kindergeldberechtigung für solche Ausländer
nicht gilt, die nach den §§ 51, 53 oder 54 Ausländergesetz auf unbestimmte
Zeit nicht abgeschoben werden können und die sich seit mindestens einem Jahr
ununterbrochen in Deutschland aufhalten.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 6. Juli 2004 1 BvL 4,5,6/97,
BVerfGE 111, 160 entschieden, dass § 1 Abs. 3 Satz 1 Bundeskindergeldgesetz
(BKGG) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs-
und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 1993, 2353) mit Art. 3
Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar ist, weil keine Gründe von solchem
Gewicht ersichtlich sind, die die unterschiedliche Behandlung ausländischer
Eltern ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis im Vergleich zu
anderen ausländischen Eltern rechtfertigen könnten. (...)
Diese Erwägungen und Entscheidungsgründe des Bundesverfassungsgerichts treffen
in gleicher Weise auf § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG in der Fassung
des Jahressteueränderungsgesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I 1250) zu,
weil diese Vorschrift mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG in der Fassung
vom 21. Dezember 1993 wortlautgleich ist. Dabei ist es unerheblich, dass sich
die Regelung nunmehr in einem anderen Gesetz findet und rechtssystematisch in
einen anderen Kontext eingebettet ist. Denn die Problematik, dass eine Gruppe
von Eltern ohne sachlichen Grund aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten ausgegrenzt
wird, stellt sich hier wie dort. (...) Im Ergebnis ist deshalb auch § 62
Abs. 2 Satz 1 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss 1 BvL 4,5,6/97 (a. a. O.)
dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 1. Januar 2006 gesetzt, durch eine Neuregelung
einen verfassungskonformen Zustand herzustellen. Diese Frist hat der Gesetzgeber
sowohl für das BKGG als für die entsprechende Regelung im EStG ungenutzt verstreichen
lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat zum BKGG entschieden, dass, sollte
der Gesetzgeber in der ihm gesetzten Frist nicht reagieren, für alle noch nicht
rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Verfahren das bis zum 31. Dezember
1993 geltende Recht, d. h., das BKGG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung
des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I 1990, 1354), anzuwenden ist. Nach
dieser Gesetzesfassung haben Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsgenehmigung
im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, einen Anspruch dann, wenn sie nach
den §§ 51, 53 und 54 AuslG auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden
können, frühestens jedoch für die Zeit nach einem gestatteten oder geduldeten
ununterbrochenen Aufenthalt von einem Jahr.
Da § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG an dem gleichen verfassungsrechtlichen
Makel leidet wie § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG in der Fassung des Ersten
Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom
21. Dezember 1993, ist die Vorschrift entsprechend dem Entscheidungsausspruch
des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls verfassungskonform dahingehend einschränkend
auszulegen, dass nur jenen ausländischen Eltern kein Kindergeld zu gewähren
ist, in deren Person kein Abschiebungshindernis nach §§ 51, 53 und 54 AuslG
vorliegt oder die sich nicht wenigstens ein Jahr ununterbrochen in Deutschland
aufhalten.
Das Gericht ist nicht gehalten, nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die Vorschrift des § 62
Abs. 2 Satz 1 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Hat
das Bundesverfassungsgericht bereits eine Entscheidung zu einer vergleichbaren
Rechtsvorschrift getroffen, kann das unterinstanzliche Gericht diese Entscheidung
in eigener Entscheidungszuständigkeit auf die andere Rechtsnorm übertragen.
(...)«
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
Rechtsprechung
LSG NRW: Die Leistungen nach § 3 ff. AsylbLG genügten grundsätzlich
für eine ausreichende Existenzsicherung, so dass für einen Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz auf Leistungen nach § 2 AsylbLG regelmäßig kein Anordnungsgrund
vorliegt.
Beschluss vom 21.12.2005 - L 20 (9) B 37/05 SO ER - (8 S., M7914)
LSG Berlin-Brandenburg: Ist zwischen der Bundesagentur und dem örtlichen
Träger der Sozialhilfe streitig, ob ein Ausländer Leistungen nach SGB II oder
SGB XII erhalten kann, kann dieses nicht zu Lasten des Ausländers gehen, so
dass der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufiger Leistungen nach § 43
Abs. 1 SGB I leisten muss.
Beschluss vom 16.9.2005 - L 14 B 57/05 AS ER - (2 S., M7964)
VG Düsseldorf: Auf die 36-Monatsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG
sind Zeiten des Bezugs von gekürzten Leistungen nach § 1 a AsylbLG
nicht anzurechnen.
Urteil vom 11.11.2005 - 13 K 6402/04 - (4 S., M7970)
Rechtsprechung:
OVG Hamburg: §§ 10 und 11 StAG sind auch auf vor dem 1.1.2005
gestellte Anträge auf Einbürgerung anwendbar; die Teilnahme an der Selbsterklärungskampagne
»Auch ich bin ein PKK'ler« schließt regelmäßig die Einbürgerung
nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG aus.
Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 - (25 S., M7996)
Weitere Literaturhinweise:
Home: Informationsverbund Asyl e.V.