Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

LSG Niedersachsen-Bremen: Zur rechtsmissbräuchlichen Verlängerung des Aufenthalts
Urteil vom 20.12.2005 - L 7 AY 51/05 - (10 S., M7907)

»(...) Nach § 2 AsylbLG ist das SGB XII abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monate[n] Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. (...)
Insbesondere aus dem Wortlaut der Regelung aber auch aus ihrem o. g. Zweck ist zu schließen, dass es dabei auf die gesamte Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet und nicht etwa nur auf die Dauer des Aufenthalts nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags ankommt (so bereits der Beschluss des Senats vom 19.08.2005 - L 7 AY 12/05 ER -).
Die Kläger haben die Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst im Sinn des § 2 Abs. 1 AsylbLG. Der Aufenthalt der Kläger in Deutschland wurde geduldet, weil sie zu den Angehörigen der Minderheit der Ashkali gehören (vgl. Rd. Erlasse des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 25.06. und 23.09.2004). (...)
Der Umstand, dass die Kläger sich weigern, von der nach Auffassung der Ausländerbehörde bestehenden freiwilligen Ausreisemöglichkeit Gebrauch zu machen, beeinflusst zwar die Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland. Dies geschieht indes nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise.
Im Asylbewerberleistungsgesetz sind die Voraussetzungen, unter denen rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinn des § 2 Abs. 1 AsylbLG anzunehmen ist, nicht ausdrücklich geregelt. Daher ist der in der Regelung des § 242 BGB niedergelegte und das gesamte Rechtsleben beherrschende Grundsatz, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat (Palandt/Heinrichs, § 242 Rdnr. 1 m. w. Nachw.) für die Auslegung des Begriffs des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Sinn der genannten Regelung nutzbar zu machen. Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. (...)
Ob ein Verhalten eines Ausländers als rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts zu werten ist, ist demnach unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu entscheiden. Weil die Regelung nach dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers die Regelung des Art. 16 der ›Richtlinien‹ umsetzen soll, ist diese zur Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG heranzuziehen (Hohm, Leistungsrechtliche Privilegierung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG S. 2005, NVwZ 2005 S. 388 f, 389); dies gilt nach Auffassung des Senats auch hinsichtlich der Leistungsberechtigten, deren Asylverfahren bereits abgeschlossen ist, wie dies bei den Klägern der Fall ist. Nach Art. 16 Abs. 1 Buchst a) können die Mitgliedstaaten die im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile einschränken oder entziehen, wenn ein Asylbewerber ohne Genehmigung der zuständigen Behörde seinen zugewiesenen Aufenthaltsort verlässt, seinen Melde- und Auskunftspflichten nicht nachkommt oder wenn er im gleichen Mitgliedstaat bereits einen Antrag gestellt hat. Daraus ist zu schließen, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinn des § 2 Abs. 1 AsylbLG immer dann anzunehmen ist, wenn das Verhalten erkennbar der Verfahrensverzögerung und somit der Aufenthaltsverlängerung dient, wobei es im Hinblick auf den Zweck der Regelung, missbräuchliche Asylantragstellungen einzuschränken, auf die generelle Eignung des zu beanstandenden Verhaltens zur missbräuchlichen Beeinflussung des Aufenthalts ankommt.
Weitere Auslegungskriterien für die Entscheidung der Frage rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sind unter rechtssystematischen Gesichtspunkten zudem der Regelung des § 1 a AsylbLG zu entnehmen. (...)
Zwar sind die Kläger zur Ausreise verpflichtet, weil sie keinen Aufenthaltstitel besitzen (§ 50 Aufenthaltsgesetz). Durch die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist es den Klägern jedoch erlaubt, sich – vorübergehend – trotz bestehender Ausreisepflicht in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten, weil der Vollzug der Ausreisepflicht zeitweilig ausgesetzt ist. Die Kläger haben aufgrund der Duldung eine wenn auch unsichere Rechtsposition erlangt. Unter Duldung ist daher ausländerrechtlich mehr als nur die durch tatsächliches Verwaltungshandeln zum Ausdruck gelangte Billigung eines rechtswidrigen Zustands zu verstehen (Renner, Ausländerrecht, 8. A. 2005, § 60 a Rdnr. 12ff). Allein die Nutzung dieser Rechtsposition, wie dies die Kläger tun, kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht begründen, wenn die Dauer des Aufenthalts nicht auf rechtlich oder tatsächlich zu beanstandendem Verhalten des Ausländers beruht. (...)«
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen


SG Frankfurt a. M.: Kein genereller Ausschluss von bedürftigen Ausländern
Beschluss vom 9.2.2006 - S 60 SO 18/06 ER - (2 S., M7869)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Antragstellerin in diesem Eilverfahren war nach Angaben der Einsenderin mit einem Touristenvisum eingereist und beantragte eine Aufenthaltserlaubnis. Sie erhielt von der Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Das Sozialamt vertrat die Auffassung, die Fiktionsbescheinigung begründe keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Dem widerspricht das SG Frankfurt a. M.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, Personen mit demselben ausländerrechtlichen Status wie die (wohl unstreitig) bedürftige Ast. durch die ›Maschen des Netzes‹ aller Sozialleistungssysteme (hier insbesondere SGB 12 und Asylbewerberleistungsgesetz) fallen zu lassen mit der Folge, dass sie überhaupt keinen Anspruch auf Sozialleistungen habe.
Auch wenn man davon ausgehen würde, dass es Ziel des Gesetzgebers gewesen sei, durch ein System von ausländer- und sozialrechtlichen Bestimmungen die Einreise derjenigen Ausländerinnen zu verhindern, die nicht über genügend Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt in Deutschland bestreiten zu können, so könnte der Gesetzgeber ein solches Ziel im Hinblick auf Art. 1, 2 des Grundgesetzes nur durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem Ausländerrecht erreichen, nicht jedoch durch generellen Ausschluss von Sozialleistungen für tatsächlich im Inland lebende Ausländerinnen. (...)
Die aktuelle Notlage der Ast. lässt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren das Risiko zu, dass die Ast. evtl. die darlehnsweise zu gewährenden Leistungen nicht wird erstatten können, sollte sich später bestandskräftig herausstellen, dass sie überhaupt keine Sozialleistungsansprüche haben sollte. (...)«
Einsenderin: RA Knoblauch, Frankfurt a. M.


FG Niedersachsen: Kindergeld bei Aufenthaltsbefugnis
Urteil vom 23.1.2006 - 16 K 12/04 - (6 S., M7883)

»(...) Für den Zeitraum Oktober 2001 bis Dezember 2003 ist die Klage indes zulässig und begründet. (...)
Allerdings hat nach § 62 Abs. 2 EStG in der bis einschließlich 2004 gültigen Gesetzesfassung ein Ausländer einen Anspruch auf Kindergeld nur, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügte der Kläger in den Jahren 2001 bis 2003 nicht.
§ 62 Abs. 2 EStG ist jedoch einschränkend verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Ausschluss der Kindergeldberechtigung für solche Ausländer nicht gilt, die nach den §§ 51, 53 oder 54 Ausländergesetz auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können und die sich seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in Deutschland aufhalten.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 6. Juli 2004 1 BvL 4,5,6/97, BVerfGE 111, 160 entschieden, dass § 1 Abs. 3 Satz 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 1993, 2353) mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar ist, weil keine Gründe von solchem Gewicht ersichtlich sind, die die unterschiedliche Behandlung ausländischer Eltern ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis im Vergleich zu anderen ausländischen Eltern rechtfertigen könnten. (...)
Diese Erwägungen und Entscheidungsgründe des Bundesverfassungsgerichts treffen in gleicher Weise auf § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG in der Fassung des Jahressteueränderungsgesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I 1250) zu, weil diese Vorschrift mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG in der Fassung vom 21. Dezember 1993 wortlautgleich ist. Dabei ist es unerheblich, dass sich die Regelung nunmehr in einem anderen Gesetz findet und rechtssystematisch in einen anderen Kontext eingebettet ist. Denn die Problematik, dass eine Gruppe von Eltern ohne sachlichen Grund aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten ausgegrenzt wird, stellt sich hier wie dort. (...) Im Ergebnis ist deshalb auch § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss 1 BvL 4,5,6/97 (a. a. O.) dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 1. Januar 2006 gesetzt, durch eine Neuregelung einen verfassungskonformen Zustand herzustellen. Diese Frist hat der Gesetzgeber sowohl für das BKGG als für die entsprechende Regelung im EStG ungenutzt verstreichen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat zum BKGG entschieden, dass, sollte der Gesetzgeber in der ihm gesetzten Frist nicht reagieren, für alle noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Verfahren das bis zum 31. Dezember 1993 geltende Recht, d. h., das BKGG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I 1990, 1354), anzuwenden ist. Nach dieser Gesetzesfassung haben Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, einen Anspruch dann, wenn sie nach den §§ 51, 53 und 54 AuslG auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können, frühestens jedoch für die Zeit nach einem gestatteten oder geduldeten ununterbrochenen Aufenthalt von einem Jahr.
Da § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG an dem gleichen verfassungsrechtlichen Makel leidet wie § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993, ist die Vorschrift entsprechend dem Entscheidungsausspruch des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls verfassungskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass nur jenen ausländischen Eltern kein Kindergeld zu gewähren ist, in deren Person kein Abschiebungshindernis nach §§ 51, 53 und 54 AuslG vorliegt oder die sich nicht wenigstens ein Jahr ununterbrochen in Deutschland aufhalten.
Das Gericht ist nicht gehalten, nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Hat das Bundesverfassungsgericht bereits eine Entscheidung zu einer vergleichbaren Rechtsvorschrift getroffen, kann das unterinstanzliche Gericht diese Entscheidung in eigener Entscheidungszuständigkeit auf die andere Rechtsnorm übertragen. (...)«
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover

Rechtsprechung
LSG NRW: Die Leistungen nach § 3 ff. AsylbLG genügten grundsätzlich für eine ausreichende Existenzsicherung, so dass für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auf Leistungen nach § 2 AsylbLG regelmäßig kein Anordnungsgrund vorliegt.
Beschluss vom 21.12.2005 - L 20 (9) B 37/05 SO ER - (8 S., M7914)
LSG Berlin-Brandenburg: Ist zwischen der Bundesagentur und dem örtlichen Träger der Sozialhilfe streitig, ob ein Ausländer Leistungen nach SGB II oder SGB XII erhalten kann, kann dieses nicht zu Lasten des Ausländers gehen, so dass der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufiger Leistungen nach § 43 Abs. 1 SGB I leisten muss.
Beschluss vom 16.9.2005 - L 14 B 57/05 AS ER - (2 S., M7964)
VG Düsseldorf: Auf die 36-Monatsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG sind Zeiten des Bezugs von gekürzten Leistungen nach § 1 a AsylbLG nicht anzurechnen.
Urteil vom 11.11.2005 - 13 K 6402/04 - (4 S., M7970)

 

Sonstige Materialien

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: §§ 10 und 11 StAG sind auch auf vor dem 1.1.2005 gestellte Anträge auf Einbürgerung anwendbar; die Teilnahme an der Selbsterklärungskampagne »Auch ich bin ein PKK'ler« schließt regelmäßig die Einbürgerung nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG aus.
Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 - (25 S., M7996)

 

Literaturhinweise

Weitere Literaturhinweise:

 

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