Barbara Svec, Wien1
"In the last two years, maybe with the coming to power of a new president (Mahmud Ahmadinejad in 2005), pressures have increased in an unprecedented way […] We had not seen anything like that since the chain killings that happened in 1994 and afterward – Christians have lived relatively in peace. But in recent years, pressure has increased. There are arrests, threats, and sometimes they fire [Christians] from their jobs."2
300 000 Christen leben laut Schätzungen der Vereinten Nationen in der Islamischen
Republik Iran. Die Mehrheit von ihnen gehört der seit Jahrhunderten im Iran
ansässigen armenischen Kirche an. Die Zahl der Mitglieder der – ebenfalls
traditionellen – assyrischen Kirche wird inoffiziell auf ungefähr 100 000
geschätzt. Auch protestantische Religionsgruppen, darunter lutheranische und
anglikanische Gruppen, Freikirchen und Pfingstgemeinden, Zeugen Jehovas und
andere Glaubensgemeinschaften, sind im Iran vertreten.3
Radio Free Europe berichtet darüber hinaus von einer kleinen Gruppe iranischer
Katholiken.4
Im Folgenden soll mittels öffentlich verfügbarer Quellen
ein Überblick über die aktuelle Lage von Christen im Iran gegeben werden. Ein
Schwerpunkt liegt dabei auf Tendenzen und Entwicklungen seit dem Amtsantritt
Mahmud Ahmadinejads im August 2005.5
Außerdem wird speziell auf die Situation von Konvertiten und Angehörigen missionarisch
tätiger, evangelikaler Kirchen eingegangen.
Rechtlicher Status von Christen im Iran
Die Verfassung des Iran erklärt den Islam, nach der Doktrin der Zwölferschia,
zur Staatsreligion. Alle Gesetze und Bestimmungen müssen mit der offiziellen
Interpretation des islamischen Rechts, der Scharia, übereinstimmen. Innerhalb
der "Grenzen des Gesetzes" gesteht die Verfassung den Angehörigen der monotheistischen
Religionen Christentum, Judentum und Zoroastrismus als einzigen anerkannten
religiösen Minderheiten die Freiheit der Religionsausübung zu, berichtet das
US Department of State.6
Bedingung dafür ist jedoch laut Freedom House der Verzicht auf jegliche Missionstätigkeit.7
In persönlichen Belangen wie Eheschließung, Scheidung und Erbrecht sowie in
glaubensspezifischen Angelegenheiten genießen sie dagegen Autonomie.8
Angehörige der anerkannten Minderheitenreligionen dürfen Universitäten besuchen.9
Auch sind laut US-Außenministerium drei der 270 Sitze im iranischen Parlament
für Mitglieder der christlichen Minderheiten reserviert, darunter zwei für die
armenischen und einer für die assyrischen und chaldäischen Christen. Christen
sei es erlaubt, Gemeinschaftszentren sowie kulturelle, soziale und Sportvereinigungen
zu betreiben. Die religiösen und kulturellen Aktivitäten der Gemeinden und deren
Organisationen, einschließlich Schulen, würden jedoch genau überwacht.10
Amnesty international weist in einem Bericht vom Februar 2006 darauf hin, dass
die Mitglieder anerkannter religiöser Minderheiten sowohl rechtlich als auch
in der Praxis in Hinblick auf Beschäftigung, Eheschließung und strafrechtliche
Regelungen diskriminiert würden.11
Die International Federation for Human Rights spricht in diesem Zusammenhang
von "Bürgern zweiter Klasse".12
Während Mitglieder religiöser Minderheiten über das aktive
Wahlrecht verfügen, dürfen sie – abgesehen von den für sie reservierten
Parlamentsmandaten – nicht in politische Ämter gewählt werden. Auch sind
führende Positionen in der Armee sowie der Dienst in der Justiz und dem Sicherheitsapparat
für sie nicht zugänglich. Weitere Einschränkungen bestehen in den Bereichen
Bildung, Wohnen und dem Besitz von Eigentum.13
Wie die Schweizerische Flüchtlingshilfe im Oktober 2005 berichtet,
sieht das iranische Strafgesetzbuch für eine Reihe von Vergehen unterschiedliche
Strafen für muslimische Personen und Vertreter religiöser Minderheiten vor.
Begehe ein Nicht-Muslim Ehebruch mit einer Muslimin, würde der Mann im Fall
der Aufdeckung zum Tode verurteilt. Die Strafe für einen Muslim, der ein Verhältnis
zu einer verheirateten Nicht-Muslimin habe, sei im Strafgesetzbuch hingegen
nicht definiert. Auch die Strafe bei homosexuellem Verhalten sei abhängig von
der religiösen Ausrichtung der involvierten Personen. Während laut dem iranischen
Strafgesetzbuch beischlafähnliche oder vergleichbare Handlungen zwischen zwei
muslimischen Männern ohne Eindringen des Gliedes mit hundert Peitschenhieben
bestraft werden, ist die Strafe für einen Nichtmuslim, sofern er der "aktive
Teil" und ein Muslim der "passive Teil" ist, die Todesstrafe.14
Zudem ist laut Schweizerischer Flüchtlingshilfe die Eheschließung zwischen einem
Nicht-Muslim und einer Muslimin verboten, während es keine Einschränkungen in
Hinblick auf die Heirat zwischen muslimischen Männern und nicht-muslimischen
Frauen gibt.15
Laut US-Außenministerium wurden Nicht-Muslime 2004 in Hinblick auf die Bezahlung
von "Blutgeld" (diyeh) Muslimen rechtlich gleichgestellt.16
Haltung der iranischen Regierung seit Amtsantritt Mahmud Ahmadinejads
Das US Department of State berichtet in seinem jüngsten Jahresbericht zur
Religionsfreiheit, dass die Handlungen und Rhetorik der iranischen Regierung
eine bedrohliche Atmosphäre für fast alle religiösen Minderheiten geschaffen
hätten. Dies betreffe insbesondere Baha'is und Sufi-Muslime, in geringerem Ausmaß
seien unter anderem auch evangelikale Christen betroffen. Die Situation von
Christen habe sich deutlich verschlechtert, Christen würden mit einer Zunahme
von Misshandlungen und Schikanen konfrontiert.17
Dem Jahresbericht der US Commission on International Religious Freedom zufolge
habe die iranische Regierung seit August 2005 ihre Kampagne gegen nicht-muslimische
religiöse Minderheiten intensiviert.18
Wiederholte bösartige und aufhetzende Äußerungen politischer und religiöser
Führer und eine Zunahme von Schikanen, Inhaftierungen und physischen Angriffen
gegen diese Gruppen deuteten auf eine Neuauflage dieser Art von Unterdrückung
hin, wie sie in früheren Jahren vorgekommen sei. Christen im Iran seien weiter
Schikanen, strenger Überwachung und Inhaftierungen ausgesetzt. Viele Christen
seien aus dem Land geflohen.
Auch amnesty international hält fest, dass offizielle Erklärungen zeitweise
eine Atmosphäre schaffen würden, in der Menschenrechtsverstöße durch nicht-staatliche
Akteure, die sich gegen Minderheiten richteten, ermutigt würden. Beispielsweise
habe am 20. November 2005 Ajatollah Jannati, der Generalsekretär des Wächterrates,
in einer Ansprache erklärt, dass "menschliche Wesen, abgesehen von Muslimen,
Tiere seien, die auf der Erde herumstreunten" und sie als "korrupt" bezeichnet.19
Präsident Ahmadinejad rief Berichten zufolge zu einem Ende der Entwicklung des
Christentums im Iran auf.20
Die Organisation Open Doors erstellt jährlich einen "Weltverfolgungsindex",
der die rechtliche und faktische Lage von Christen weltweit bewertet. Die Islamische
Republik Iran rangiert im Weltverfolgungsindex 2007, nach Nordkorea und Saudi-Arabien,
an dritter Stelle.21
Open Doors spricht von einer Verschlechterung der Religionsfreiheit für Christen,
die mit dem Sieg konservativer Parteien 2004 begonnen habe. Nach der Wahl Mahmud
Ahmadinejads zum Präsidenten im Juni 2005 sei eine neue Form der Christenverfolgung
entstanden.22
Armenische, assyrische und chaldäische Christen
Der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zufolge leben Muslime und Angehörige
der traditionellen Kirchen (darunter fallen armenische, assyrische und chaldäische
Christen) friedlich nebeneinander.23
Berichte über systematische Verfolgungen von armenischen, assyrischen und chaldäischen
Christen im Iran wegen ihres Glaubens seien nicht bekannt, alle anerkannten
religiösen Minderheiten würden jedoch bei der Arbeitssuche diskriminiert, insbesondere
in der Verwaltung. Die Mitglieder der traditionellen christlichen Kirchen würden
Kultusfreiheit genießen und könnten ihre familienrechtlichen Angelegenheiten
nach Maßgabe ihrer eigenen religiösen Bestimmungen regeln. Auch sei ihnen der
Verkauf und Konsum von Alkohol für rituelle und private Zwecke erlaubt. Sie
seien jedoch an den strengen islamischen Kleiderkodex gebunden.
Weiterhin berichtet die Schweizerische Flüchtlingshilfe, dass sich die traditionellen
Kirchen an das Missionierungsverbot halten würden. Zwar existiere ein Bericht
über die Taufe von Nicht-Christen in der armenisch-orthodoxen und der armenisch-katholischen
Kirche. Dies scheine sich selten und nur auf aktives Betreiben des Taufwilligen
zu ereignen. Da sich die Anhänger der alten christlichen Gemeinden im Iran nicht
nur religiös, sondern auch bezüglich ihrer ethnischen Herkunft von Iranern unterscheiden,
seien keine Konflikte zwischen staatlichen Behörden und den Gemeinden bekannt.
Die jeweiligen Glaubensgruppen würden ihre Gottesdienste nicht in Farsi, sondern
in ihren eigenen Sprachen durchführen, deren Außenstehende kaum mächtig seien.24
Das US-Außenministerium berichtet hingegen über die Schikanierung
armenischer Christen in geringem Ausmaß, etwa über die Errichtung schiitischer
Ashura-Stätten in der Nähe ihrer Kirchen und Schulen.25
Evangelikale Christen
Amnesty international weist darauf hin, dass evangelikale Christen, von
denen einige vom Islam zum Christentum übergetreten seien, häufig von den Behörden
drangsaliert würden.26
Im Jahresbericht 2005 (Berichtszeitraum 2004) erwähnt amnesty international,
dass evangelikalen Christen automatisch auf Grund ihrer religiösen und politischen
Anschauungen eine Anstellung beim Staat versagt werde (sog. goziesh = Selektion).27
Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sei es
Angehörigen religiöser Minderheiten im Iran ohne Ausnahme verboten zu missionieren.28
Im Gegensatz zu den traditionellen christlichen Gruppierungen stünden die evangelikalen
Glaubensgemeinschaften muslimischen Iranern offen und würden aktiv Missionsarbeit
betreiben. Anhänger dieser "neueren christlichen Strömungen" würden weit öfters
auf Schwierigkeiten mit iranischen Behörden stoßen, da sie als missionarische
Gruppen gelten würden, ihre Gottesdienste teilweise in Farsi abhalten würden
und auch Übertritte von iranischen Muslimen akzeptieren würden. Ein weiterer
Grund für ihre scharfe Überwachung durch die iranischen Behörden sei ihre zuweilen
enge Anbindung an die Mutterkirchen in Europa und insbesondere den USA. Evangelikale
und freikirchliche Gruppierungen seien aufgrund ihrer durch den Glauben vorgeschriebenen
Missionstätigkeit die von den iranischen Behörden am stärksten verfolgten neuen
christlichen Gruppierungen. Um ihre Anhänger und Missionare im Iran nicht in
Gefahr zu bringen, würden sie versuchen, ihren Missionstätigkeiten verdeckt
nachzugehen. Auch berichtet die Schweizerische Flüchtlingshilfe, dass immer
wieder Anklagen gegen Christen wegen Mitgliedschaft in illegalen oder politischen
Gruppierungen sowie wegen Spionage vorkämen, da die engeren Beziehungen der
evangelikalen Gruppen zum Westen besonders argwöhnisch betrachtet würden.
Das US-Außenministerium stützt diese Einschätzung:29
Die iranische Regierung sei in den letzten Jahren besonders darauf bedacht gewesen,
die Missionierungsaktivitäten evangelikaler Christen einzuschränken. Nicht-Muslime
könnten nicht bei Muslimen missionieren, ohne ihr Leben zu gefährden. Die Führer
evangelikaler Kirchen würden von den iranischen Behörden unter Druck gesetzt,
sich schriftlich dazu zu verpflichten, Muslime weder zu bekehren noch ihnen
die Teilnahme an Gottesdiensten zu gestatten.
Das Missionierungsverbot wurde laut US-Außenministerium von der iranischen Regierung
mittels einer genauen Überwachung der Aktivitäten evangelikaler Christen umgesetzt.
Ihre Kirchen wurden geschlossen, christliche Konvertiten wurden verhaftet. Mitglieder
evangelikaler Gemeinden hätten Mitgliedsausweise bei sich tragen müssen. Kopien
dieser Ausweise müssten den Behörden ausgehändigt werden. Außerhalb der Gemeindezentren
seien Gläubige Identitätskontrollen durch die Behörden unterworfen worden. Darüber
hinaus berichtet das US-Außenministerium, dass die Regierung die Gottesdienste
evangelikaler Gruppen auf Sonntage beschränkt habe und die Kirchen angewiesen
worden seien, das Ministerium für Information und Islamische Führung vor einer
Aufnahme neuer Mitglieder zu informieren. Die Regierung habe evangelikale christliche
Gruppen auch unter Druck gesetzt, Listen der Mitglieder ihrer Gemeinden zur
Verfügung zu stellen, die evangelikalen Christen hätten sich jedoch dieser Forderung
widersetzt.30
Laut einer Meldung von amnesty international sollen in den letzten 15 Jahren
mindestens acht evangelikale Christen im Iran getötet worden sein.31
Zwischen 15 und 23 Christen seien Berichten zufolge "verschwunden".
Der christliche Nachrichtendienst Compass Direct News erwähnt in einem Artikel
vom 15. Dezember 2006, dass das iranische Regime im letzten Jahr gezielt gegen
verschiedene christliche Gruppen vorgegangen sei, die dafür bekannt seien, durch
Literatur und andere Mittel ihren Glauben unter der schiitischen Mehrheitsbevölkerung
zu verbreiten.32
Konversion/Apostasie
Ein spezielles Gefährdungsprofil besteht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
zufolge für muslimische Iraner, die zum Christentum konvertiert sind.33
Konversionen würden in der muslimisch-iranischen Öffentlichkeit den Verdacht
einer regimekritischen Haltung erregen. Diese Gefahr erhöhe sich, wenn Konvertiten
zusätzlich Missionstätigkeiten, andere öffentliche Aktivitäten oder eine leitende
Funktion in einer christlichen Gemeinde ausüben. Hinzu trete die Möglichkeit
einer mittelbaren Verfolgung durch fanatische Muslime, da Konvertiten nach islamischem
Recht von allen Muslimen getötet werden dürften.
Dem US-Außenministerium zufolge leben nach inoffiziellen Schätzungen etwa 100 000
Menschen im Iran, die als Muslime geboren wurden und später zum Christentum
übertreten.34
Die wachsende Zahl der Konvertiten ist laut Radio Free Europe ein relativ neues
Phänomen.35
Es gebe keine verlässlichen Statistiken über ihre Anzahl. Viele praktizierten
ihren Glauben aus Furcht vor staatlicher Verfolgung heimlich. Vor allem christliche
Gruppen behaupteten, dass die Zahl der Konvertiten dennoch zunehme.36
Mehrere Quellen betonen, dass der Glaubensübertritt eines
Muslims zu einer nicht-muslimischen Religion nach islamischem Recht als Apostasie
gilt und mit dem Tod bestraft werden kann.37
Laut US-Außenministerium sei es jedoch unklar, ob diese Strafe in den letzten
Jahren angewandt worden sei. Amnesty international führt hierzu aus, dass das
iranische Strafgesetzbuch keine gesonderten Bestimmungen für Apostasie vorsehe.
Richter seien jedoch angewiesen, ihr Wissen über das islamische Recht in Fällen
anzuwenden, zu denen das Strafgesetzbuch keine bestimmten Regelungen enthalte.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe bestätigt, dass die Abwendung vom Islam
nach islamischem Gesetz verboten sei.38
Da die Re-Konvertierung zum Islam verweigert werde, könne die Todesstrafe verhängt
werden. Dies habe Ajatollah Chomeini in einer Fatwa festgehalten. Noch 1994
seien Todesurteile auf Grund des Übertritts zum Christentum vollstreckt worden.
Seither habe es keine Berichte mehr über Exekutionen auf Grund von Konversionen
gegeben. Konvertiten seien der Gefahr von Inhaftierung und behördlichen Übergriffen
ausgesetzt. Unter Bezugnahme auf eine Sachverständigenauskunft des Deutschen
Orient-Instituts vom Juni 2005 berichtet die Schweizerische Flüchtlingshilfe
außerdem, dass sobald den Behörden ein Übertritt bekannt würde, die Konvertiten
zum Informationsministerium zitiert würden, wo sie wegen ihres Verhaltens scharf
verwarnt würden.39
Sollten sie weiter in der Öffentlichkeit durch Besuche von Gottesdiensten, Missionsaktivitäten
oder Ähnlichem auffallen, könnten sie von den Behörden mittels konstruierter
Vorwürfe wie Spionage, Aktivitäten in illegalen Gruppierungen oder anderen Gründen
vor Gericht gestellt werden. Gerichtliche Verurteilungen allein auf Grund des
Glaubensübertritts seien heute keine mehr bekannt.
Die nicht-staatliche, aber der iranischen Regierung nahestehenden Organization
for defending Victims of Violence erklärte im Januar 2005 gegenüber dem Danish
Immigration Service, dass es sehr wenige Fälle von Apostasie gebe.40
Auch wenn theoretisch die Todesstrafe drohe, sei in der Praxis eine Verurteilung
unwahrscheinlich, da diese Strafe nur unter der Voraussetzung verhängt werden
könne, dass der Beschuldigte vor Gericht zugebe, vom Islam zu einer anderen
Religion konvertiert zu sein. In diesem Fall würde er normalerweise als geisteskrank
betrachtet werden und könnte daher nicht zum Tod verurteilt werden. Leichter
sei es, jemanden wegen Missionierung zu verurteilen, da in diesem Fall nicht
ein Geständnis, sondern Zeugenaussagen als Beweismittel dienten. Der Danish
Immigration Service berichtet ferner, dass dem Gesprächspartner keine aktuellen
Fälle bekannt seien, in denen christliche Missionare der versuchten Bekehrung
von Muslimen zum Christentum beschuldigt wurden. In den Jahren nach der Revolution
habe es jedoch solche Fälle gegeben. Auch zwei vom Danish Immigration Service
konsultierte Verteidigerinnen gaben an, dass eine Konversion vom Islam zum Christentum
in der Regel nicht gerichtlich verfolgt würde. Die Polizei würde in solchen
Fällen nicht von sich aus tätig werden.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe weist auf die Rolle der religiösen Einstellung
der Familien von Konvertiten hin.41
Sollten Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, könne der Übertritt
zum Christentum zu Denunzierung bei iranischen Sicherheitskräften führen.
In Hinblick auf jene Personen, die im Ausland vom Islam zu Christentum übergetreten
sind, hält die Schweizerische Flüchtlingshilfe fest, dass sie nur solange wirklich
ungefährdet zurückreisen könnten, wie die iranischen Behörden keine Kenntnis
bezüglich der Konversion erhielten. Gemäß Angaben von Experten sei nicht auszuschließen,
dass die Behörden davon ausgehen, dass der Übertritt nicht aus religiösen, sondern
aus politischen Gründen erfolgt sei, was Verfolgungen durch die Sicherheitskräfte
nach sich ziehen könne.42
Open Doors zufolge sind mindestens acht Fälle bekannt geworden,
in denen zum Christentum konvertierte Muslime verhaftet worden seien. In den
meisten Fällen seien sie gezwungen gewesen, hohe Kautionen zu hinterlegen und
seien darüber informiert worden, dass ihr Fall wegen einer möglichen Strafverfolgung
nicht abgeschlossen sei.43
Der folgende Abschnitt fasst Berichte über jüngere Fälle zusammen, in denen
christliche Konvertiten verhaftet beziehungsweise in einem Fall von Unbekannten
ermordet wurden. Nicht immer geht aus den verfügbaren Informationen hervor,
ob die Personen auf Grund ihrer Mitgliedschaft und Aktivitäten in evangelikalen
Kirchen oder ihrer Konversion vom Islam zum Christentum verhaftet wurden.
Im September 2004 verhafteten iranische Sicherheitskräfte ungefähr 80 religiöse
Führer der Kirche "Assemblies of God", die in Karaj ihre Jahresversammlung abhielt.44
Bis auf einen Pastor wurden alle Verhafteten nach der Aufnahme ihrer Fingerabdrücke
und nach einem Verhör wieder freigelassen. Allen freigelassenen Personen sei
verboten worden, an Gottesdiensten teilzunehmen. Der Pastor Hamid Pourmand,
der 25 Jahre zuvor vom Islam zum Christentum konvertiert war und in der Armee
das Amt eines Offiziers bekleidete, wurde hingegen im Januar 2005 wegen Spionage
angeklagt. Zudem wurde er der Apostasie und der Missionierung beschuldigt, im
Fall eines Schuldspruchs hätte ihm die Todesstrafe gedroht. Amnesty international
zufolge wurde Hamid Pourmand im Februar 2005 von einem Militärgericht zu drei
Jahren Haft verurteilt. Das Gericht habe ihn für schuldig befunden, die iranische
Armee über seine Religionszugehörigkeit getäuscht und "gegen die nationale Sicherheit
gerichtete Handlungen" begangen zu haben. Vom Vorwurf der Apostasie sei er im
Mai 2005 freigesprochen worden.45
In Haft sei Pourmand unter Druck gesetzt worden, seinen christlichen Glauben
zu widerrufen und zum Islam zurückzukehren.46
Hamid Pourmand wurde laut Open Doors vorzeitig aus der Haft entlassen.47
Ihm sei jedoch eine neuerliche Inhaftierung zur Verbüßung seiner restlichen
Haftstrafe angedroht worden, sollte er an christlichen Gottesdiensten teilnehmen.
Am 22. November 2005 wurde Ghorban Tori48,
der vor über zehn Jahren vom Islam zum Christentum übergetreten war, von unbekannten
Personen aus seinem Haus entführt und getötet. Er war Pastor einer unabhängigen
Hauskirche konvertierter Christen und soll bereits in den Jahren zuvor Todesdrohungen
erhalten haben.49
Nach Angaben des katholischen Nachrichtendienstes kath.net soll er auch von
mindestens einem Verwandten tätlich angegriffen worden sein.50
Ghorban Tori ist laut amnesty international der fünfte protestantische Priester,
der innerhalb von elf Jahren von unbekannten Tätern getötet wurde.51
Nach seiner Ermordung durchsuchten Sicherheitsbehörden sein Haus nach Bibeln
und verbotener, persischsprachiger christlicher Literatur. Laut amnesty international
wurden nach der Ermordung bis zu zehn Christen in mehreren Städten von Mitarbeitern
des Geheimdienstministeriums verhaftet und könnten gefoltert worden sein.52
Auch das US-Außenministerium erwähnt die Verhaftung und Folterung von zehn Christen,
allerdings in der Woche vor dem Tod Toris.53
Ferner sollen nach Angaben von amnesty international und kath.net christliche
Führer aufgefordert worden sein, den protestantischen Pastoren von Hauskirchen
auszurichten, dass die Regierung über ihre Aktivitäten informiert sei und dass
ihnen Konsequenzen drohen könnten.54
Ein weiterer christlicher Konvertit und Pastor einer Hauskirche,
Ali Kaboli, wurde am 2. Mai 2006 verhaftet. Er war zuvor mehrere Jahre lang
polizeilich überwacht worden, auch wurde ihm Strafverfolgung angedroht, sollte
er das Land nicht verlassen. Nach seiner Verhaftung wurde Ali Kaboli verhört
und ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten. Das US-Außenministerium berichtete
am 15. September 2006, dass noch keine Anklage gegen ihn erhoben worden sei.
Laut einer Meldung von Compass Direct News vom 13. Juni 2006 wurde Kaboli gegen
Kaution freigelassen. Compass Direct News berichtet weiter, dass in den letzten
Jahren die Behörden in Irans nördlichen Provinzen am Kaspischen Meer besonders
streng gegen die wachsende Zahl von Hausgemeinden in der Region vorgegangen
seien und Laienpriester und aktive Gemeindemitglieder verhaftet hätten.55
Die Evangelische Nachrichtenagentur idea e.V. berichtete
von der Verhaftung des Konvertiten Issa Motamadi.56
Die Behörden seien auf ihn aufmerksam geworden, nachdem er und seine Frau, ebenfalls
eine vom Islam konvertierte Christin, ihrem Kind einen christlichen Namen gegeben
hätten. Compass Direct News berichtet zum selben Fall, dass Motamadi Mitglied
einer lokalen Hausgemeinde namens "Rasht Free Evangelical Church" sei und offiziell
wegen Drogenhandels angeklagt wurde.57
Die Geheimpolizei habe ihm jedoch mitgeteilt, dass sein tatsächliches Vergehen
in der Abkehr vom Islam bestehe. Solange er seinen christlichen Glauben nicht
aufgebe und nicht zum Islam zurückkehre, würde er inhaftiert bleiben. Auch sei
ihm mit Exekution gedroht worden. Laut der christlichen Nachrichtenagentur BosNewsLife
wurde Motamadi am 24. August 2006 gegen Kaution freigelassen. Bei einer Anhörung
am selben Tag habe der Richter erklärt, dass vertrauenswürdige Zeugen angegeben
hätten, die achtjährige Tochter des Konvertiten habe versucht, andere Kinder
zum christlichen Glauben zu führen.58
Amnesty international zufolge wurde am 29. September 2006 (andere Quellen sprechen
vom 26. September) ein christliches Ehepaar, Fereshteh Dibaj und ihr Ehemann
Reza Montazemi, die gemeinsam eine unabhängige Hauskirche leiten, in ihrer Wohnung
verhaftet und anschließend in einer Einrichtung des Geheimdienstministeriums
in der Stadt Mashhad im Nordosten des Iran festgehalten.59
Bei der Verhaftung seien laut Christian Solidarity Worldwide Computer und christliche
Literatur konfisziert worden.60
Fereshteh Dibaj sei die Tochter des christlichen Geistlichen Mehdi Dibaj, der
1994 im Iran ermordet wurde, nachdem er kurz zuvor aus der Haft entlassen worden
war. Er sei 1984 festgenommen und 1993 wegen Abfalls vom Glauben zum Tode verurteilt
worden, weil er etwa 45 Jahre zuvor zum christlichen Glauben konvertiert war.
Reza Montazemi sei im Alter zwischen 20 und 30 zum Christentum übergetreten.
Beide Christen seien am 5. Oktober 2006 gegen Kaution aus der Haft entlassen
worden. Sie sollen in der Haft nicht misshandelt worden sein. Die gegen sie
erhobenen Anklagen seien nicht bekannt, sie könnten jederzeit erneut in Haft
genommen werden, berichtet amnesty international. Laut Christian Solidarity
Worldwide hätten die Behörden angedeutet, dass ihre Verhaftung und Inhaftierung
in Zusammenhang mit ihrem Glauben und christlichen Aktivitäten stünden. Vor
ihrer Haftentlassung hätten die Eltern von Reza Montazemi, in deren Haus das
Paar wohne, sich schriftlich dazu verpflichten müssen, dass dort keine christlichen
Versammlungen, Gebetsstunden oder Bibelkreise mehr stattfinden würden. Laut
Issa Dibaj, dem Bruder von Fereshteh Dibaj, sei das Paar bereits früher von
den Behörden gewarnt worden, keine Gebetstreffen mehr in ihrem Haus abzuhalten,
schreibt Radio Free Europe.61
Am 10. Dezember 2006 wurden nach einer Meldung von Compass Direct News zehn
Mitglieder der evangelikalen Hausgemeindebewegung "Jesus Only" von der Geheimpolizei
verhaftet und ihre Häuser durchsucht.62
Ihnen sollen Missionierungsaktivitäten und Handlungen gegen die nationale Sicherheit
des Iran vorgeworfen worden sein. Am 4. Januar 2007 befand sich laut BosNewsLife
noch ein Führer einer Hauskirche in Haft. Ihm werde vorgeworfen, ausstehende
Schulden nicht bezahlt zu haben.63
1
Barbara Svec arbeitet als Länderreferentin für Nordund Nordostafrika sowie Iran
in der Dokumentationsstelle für Herkunftsländer des Österreichischen Roten Kreuzes
ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation).
3 US Department
of State (USDOS): International Religious Freedom Report 2006, 15. September
2006 (http://www.state.gov/g/drl/rls/irf/2006/71421.htm);
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH): Christen und Christinnen im Iran, 18.
Oktober 2005 (http://www.osar.ch/2005/10/26/iran051018_christen).
4 RFE/RL:
Iran: A Look At Iran: A Look At The Islamic Republic's Christian Minority, 23.
Dezember 2004 (http://www.rferl.org/featuresarticle/2004/12/39e8de10-59b8-4b9b-ad25-8a10f1c34402.html).
5 Bezüglich
Informationen zur Situation von Christen vor der Wahl Ahmadinejads zum iranischen
Präsidenten sei auf das von der SFH im Oktober 2005 herausgegebene Themenpapier
"Christen und Christinnen im Iran" verwiesen (http://www.osar.ch/2005/10/26/iran051018_christen).
6 USDOS, 15.
September 2006.
7 Freedom
House (FH): Freedom in the World 2006, September 2006 (http://www.freedomhouse.org/template.cfm?page=22year=2006country=6982).
8 US Commission
on International Religious Freedom (USCIRF): Annual Report of the United States
Commission on International Religious Freedom, Mai 2006 (http://www.uscirf.gov/countries/publications/currentreport/2006annualRpt.pdf);
SFH, 18. Oktober 2005, S. 4.
9 International
Federation for Human Rights (FIDH): Let the Bahá'ís study!, 15. Dezember 2005
(http://www.fidh.org/article.php3?id_article=2973http://www.fidh.org/article.php3?id_article=2973).
10 USDOS,
15. September 2006.
11 Amnesty
International (ai): Iran: New government fails to address dire human rights
situation, 16. Februar 2006 (http://web.amnesty.org/library/Index/engmde130102006).
12 FIDH, 15.
Dezember 2005.
13 USDOS,
15. September 2006; FH, September 2006.
14 SFH, 18.
Oktober 2005, S. 6; Strafgesetze der Islamischen Republik Iran. Übersetzt und
eingeleitet von Dr. Silvia Tellenbach, 1996, S. 56, Kommentar zu Art. 121.
15 SFH, 18.
Oktober 2005, S. 7.
16 USDOS,
15. September 2006.
17 USDOS,
15. September 2006.
18 USCIRF,
Mai 2006.
19 ai, 16.
Februar; siehe auch USDOS, 15. September 2006; USCIRF, Mai 2006.
20 USDOS,
15. September 2006; USCIRF, Mai 2006.
21 Open Doors
(Deutschland): Weltverfolgungsindex 2007, ohne Datum (http://www.opendoors-de.org/index.php?supp_page=weltverfolgungsindex_2007supp_lang=de).
22 Open Doors:
Verfolgungsindex – Iran, ohne Datum (http://sb.opendoors-de.org/?supp_page=irsupp_lang=de).
23 SFH, 18.
Oktober 2005, S. 7–10; die SFH bezieht sich unter anderem auf eine Sachverständigenauskunft
des Deutschen Orient-Instituts an das Sächsische OVG vom 6. Dezember 2004.
24 SFH, 18.
Oktober 2005, S. 7–10.
25 USDOS,
15. September 2006.
26 ai, 10.
Oktober 2006.
27 ai: Jahresbericht
2005, 25. Mai 2005 (http://www2.amnesty.de/internet/deall.nsf/0/8dc1cdf0ee3a3299c1257026004bbe35?OpenDocument).
28 SFH, 18.
Oktober 2005, S. 7, 11, 13, 15.
29 USDOS,
15. September 2006.
30 USDOS,
15. September 2006.
31 ai: Hamid
Pourmand: Imprisonment due to religious belief, 1. September 2005 (http://web.amnesty.org/library/index/engmde130602005).
32 Compass
Direct News: Iran: Authorities Arrest Eight Leaders of House Church Movement,
15. Dezember 2006 (http://www.christianpersecution.info/news/iran-authorities-arrest-eight-leaders-of-house-church-movement/).
33 SFH, 18.
Oktober 2005, S. 4.
34 USDOS:
Country Reports on Human Rights Practices – 2006 – Iran, 6. März
2007 (http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2006/78852.htm).
35 RFE/RL,
23. Dezember 2004.
36 RFE/RL:
Iran: Detained Christian Couple's Family Seeks Answers, 3. Oktober 2006 (http://www.rferl.org/featuresarticle/2006/10/804b3243-f30a-4fa7-b150-171ab0145d63.html).
37 Zum Beispiel
USDOS, 15. September 2006; ai: Haft ohne Kontakt zur Außenwelt/Mögliche gewaltlose
politische Gefangene (UA-263/2006-1), 10. Oktober 2006 (http://www2.amnesty.de/internet/deall.nsf/210b31aa146ed695c125682b003a7b54/ebb1de71093200fec125720500663820?OpenDocument).
38 SFH: Iran
– Update, 2. August 2006 (http://www.osar.ch/2006/08/18/060802_irn_update_sfh).
39 SFH, 18.
Oktober 2005, S. 15, 17; zur Behandlung von Apostasie im islamischen Recht siehe
auch Danish Immigration Service (DIS): On certain crimes and punishments in
Iran; Report from fact-finding mission to Teheran and Ankara; 22–29 January
2005, April 2005, S. 11 (http://www.ecoi.net/file_upload/470_1161610836_53614-report-2bfinal.pdf).
40 DIS, April
2005, S. 12.
41 SFH, 18.
Oktober 2005, S. 18.
42 SFH, 18.
Oktober 2005, S. 18 unter Bezugnahme auf die Abschrift der Aussage des Sachverständigen
Uwe Bocks vom Deutschen Orient-Institut an das Verwaltungsgericht Wiesbaden
vom 8. März 2004.
43 Open Doors:
Verfolgungsindex – Iran, ohne Datum.
44 UN Human
Rights Council: Report of the Special Rapporteur on freedom of religion or belief,
Asma Jahangir – Summary of cases transmitted to governments and replies
received (E/CN.4/2006/5/Add.1), 27. März 2006 (http://ap.ohchr.org/documents/dpage_e.aspx?m=86);
USDOS, 15. September 2006; ai, 1. September 2005.
45 ai, 23.
Mai 2006; ai, 16. Februar 2006; Christian Solidarity Worldwide (CSW): Iranian
Christian cleared of apostasy charges, 2. Juni 2005 (http://www.csw.org.uk/latestnews/article.php?id=402).
46 USDOS,
15. September 2006.
47 Open Doors:
Iran: Hamid Pourmand ist frei, 13. September 2006 (http://www.opendoors-de.org/index.php?supp_page=06_09_13_iransupp_lang=de).
48 Zum Namen
des ermordeten Pastors finden sich unterschiedliche Angaben. USCIRF (Mai 2006)
zufolge lautete sein Name "Ghorban Tourani"; auch ai (16. Februar 2006) gibt
Ghorban Dordi Tourani als seinen Namen an.
49 USDOS,
15. September 2006.
50 USDOS,
15. September 2006; kath.net: Iran: Christlicher Konvertit ermordet, 30. November
2005 (http://www.kath.net/detail.php?id=12176).
51 ai, 16.
Februar 2006; USDOS, 15. September 2006; kath.net, 30. November 2005.
52 ai, 16.
Februar 2006.
53 USDOS,
15. September 2006.
54 ai, 16.
Februar 2006; USDOS, 15. September 2006; kath.net, 30. November 2005.
55 Compass
Direct News: Iranian Convert Pastor Released on Bail (veröffentlicht auf Christian
Persecution Info), 13. Juni 2006 ().
56 Idea e. V.:
Iranischer Christ wegen Abfalls vom Islam verhaftet, 2. August 2006 (http://www.idea.de/startseite/nachrichten/sv-ss-rubriknews/article/46074/128/).
Auch hier taucht in der Berichterstattung der zweite Name Issa Motamedi Mojdehi
auf, und zwar bei Compass Direct News: Iran 'Officially' Charges Ex-Muslim with
Drug Trafficking, 9. August 2006 (http://www.christianpersecution.info/news/iran-officially-charges-ex-muslim-with-drug-trafficking/);
BosNewsLife: Iran Court Releases Christian Convert "On Bail", 5. September 2006
(http://www.christianpersecution.info/news/iran-court-releases-christian-convert-on-bail/).
57 Compass
Direct News, 9. August 2006.
58 BosNewsLife,
5. September 2006.
59 ai, 10.
Oktober 2006.
60 CSW: Iranian
Christian couple released on bail, 6. Oktober 2006 (http://www.csw.org.uk/latestnews/article.php?id=556).
61 ai, 10.
Oktober 2006; CSW, 6. Oktober 2006; RFE/RL, 3. Oktober 2006; siehe auch USDOS,
6. März 2007.
62 Compass
Direct News, 15. Dezember 2006.
63 BosNewsLife,
4. Januar 2007.
| Der Beitrag wurde vom Europäischen Flüchtlingsfonds gefördert. Er gibt die Meinung der Verfasserin wieder. Die Europäische Kommission zeichnet für die Verwendung der Informationen nicht verantwortlich. |
|
Dr. Julia Duchrow, Berlin1
Die Verabschiedung der sog. Qualifikationsrichtlinie2
wurde unter Flüchtlingsorganisationen insbesondere in Deutschland wegen des
Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung bekanntlich als eines der wenigen Beispiele
einer gelungenen europäischen Asylrechtsharmonisierung auf hohem Niveau gewertet.
Die damalige rot-grüne Bundesregierung hatte sich lange – aber vergeblich
– gegen die Verabschiedung der Richtlinie gewehrt; immerhin war es ihr
gelungen, insbesondere beim Schutz vor willkürlicher Gewalt, Einschränkungen
in der Präambel der Richtlinie einzubauen. Sie hatte sich davon versprochen,
dass die deutsche Rechtslage nicht verändert werden müsse. Die Strategie der
damaligen Bundesregierung – Harmonisierung nur, wenn und soweit sich
das deutsche Recht nicht verändern muss – wird auch weiterhin von der
neuen Bundesregierung verfolgt. Dies zeigt sich in Bereichen wie dem Schutz
vor Verfolgung aufgrund der Religionsausübung und besonders deutlich beim Schutz
von Menschen, die vor willkürlicher Gewalt im bewaffneten Konflikt fliehen.3
Seit dem 10. Oktober 2006 ist die Frist für die Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie
abgelaufen. Die fristgerechte Umsetzung dieser und anderer Richtlinien scheiterte
daran, dass über das Zweite Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz in der Großen
Koalition keine Einigung erzielt werden konnte. Seit Ablauf der Umsetzungsfrist
sind die Bestimmungen der Richtlinie, soweit sie hinreichend bestimmt sind und
individuelle Rechtsansprüche vermitteln, unmittelbar im deutschen Recht anzuwenden.
Im Bereich des Schutzes vor religiöser Verfolgung ergibt sich damit eine veränderte
Rechtslage, da die bisherige deutsche Rechtsprechung nicht den Vorgaben der
Qualifikationsrichtlinie entspricht. In Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie wird
der Begriff der Religion definiert als Glaubensüberzeugung, die im privaten
oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen praktiziert
werden kann. Damit wird deutlich, dass die Richtlinie von einem sehr weiten
Religionsverständnis ausgeht. Geschützt sind religiöse Betätigungen und Meinungsäußerungen,
aber auch die öffentliche Feier eines Gottesdienstes.
Demgegenüber gingen die deutschen Gerichte bislang davon aus, dass die Religionsausübung
im Herkunftsland nur dann verletzt sei, wenn das "religiöse Existenzminimum"
betroffen ist.4
Dazu sollte grundsätzlich nicht die öffentliche Ausübung der Religion, z. B.
in Form eines öffentlichen Gottesdienstes gehören, wenn im Privaten das Feiern
des Gottesdienstes möglich ist.5
Eine Reihe erstinstanzlicher Gerichte ist allerdings aufgrund der Qualifikationsrichtlinie
zu dem Schluss gekommen, dass diese Rechtsprechung, die die Religionsausübungsfreiheit
auf ein "religiöses Existenzminimum" beschränkt, nicht mehr haltbar sei.6
In seinen Hinweisen zur Anwendung der Qualifikationsrichtlinie7
geht das Bundesministerium des Innern davon aus, dass sich durch die Qualifikationsrichtlinie
zwar teilweise eine Rechtsänderung ergebe; zugleich wird aber festgestellt,
dass nur die Glaubensprinzipien geschützt seien, die für eine Religion "unabdingbar"
seien. Dazu könne aber nur im "Einzelfall" die öffentliche Religionsausübung
zählen.8
Auch der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union, auf dem Stand vom 8.2.2007, enthält keinen
Hinweis darauf, dass das Bundesinnenministerium auf gesetzlicher Ebene bereit
ist, die Qualifikationsrichtlinie im Bereich des Schutzes vor religiöser Verfolgung
umfassend umzusetzen. Der Gesetzentwurf greift nicht den Wortlaut von Art. 10
der Richtlinie auf, in dem die Verfolgungsgründe dargestellt sind. Vielmehr
ist lediglich vorgesehen, § 60 Abs. 1 AufenthG durch einen Satz 5 zu erweitern,
nach dem die Qualifikationsrichtlinie "ergänzend" anzuwenden sei.9
Die Formulierung, die Richtlinie sei "ergänzend" anzuwenden, ist problematisch.
Sie ist missverständlich, denn sie könnte als bloßer Hinweis auf die Bedeutung
der Richtlinie im Sinne einer Auslegungshilfe interpretiert werden. Die Mindeststandards
einer Richtlinie müssen aber in deutsches Recht umgesetzt werden. Eine Umsetzung
der Richtlinie im Sinne einer bloßen Auslegungshilfe ist europarechtswidrig
und widerspricht dem Bestimmtheitsgebot.10
Dies haben zahlreiche Flüchtlingsorganisationen in einer gemeinsamen Stellungnahme
vom 14.3.2007 kritisiert.11
Auch die Begründung zum Gesetzentwurf, in der es heißt, dass die Verfolgungsgründe
aus der Qualifikationsrichtlinie der bisherigen Rechtslage entsprächen, macht
deutlich, dass das Bundesinnenministerium den weiten Begriff der Religionsfreiheit
aus der Qualifikationsrichtlinie nicht vollständig in deutsches Recht umsetzen
will.
Begründet wird diese Auffassung damit, dass zwischen den Verfolgungsgründen
aus Art. 10 der Richtlinie und den gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie als Verfolgung
eingestuften Handlungen eine Verknüpfung bestehen müsse.12
Damit müsse die Verfolgungshandlung gemäß Art. 9 Abs. 1 a der Richtlinie aufgrund
ihrer Art so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender
Menschenrechte darstellt, insbesondere der notstandsfesten Rechte aus Art. 15
Abs. 2 der Richtlinie, wie dem Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung.
Damit sei die bisherige Rechtsprechung, die die Verletzung eines "religiösen
Existenzminimums" voraussetzt, also einen Kernbereich der Religionsausübung,
nicht überholt.13
Wenn die Rechtsanwendungspraxis des Herkunftsstaates die Religionsausübung im
häuslich-privaten Bereich gewährleiste, sei der Kernbereich nicht betroffen.14
Diese Argumentation beruht auf einer unzulässigen Vermischung von Verfolgungshandlung,
die eine gewisse Intensität erreicht haben muss, und Verfolgungsgrund –
hier die Religionsausübung. In Art. 9 der Richtlinie werden die Verfolgungshandlungen
beschrieben. Diese müssen schwerwiegende Verletzungen grundlegender Menschenrechte
darstellen (Art. 9 Abs. 1 a der Richtlinie). Ferner kann auch eine Kumulierung
unterschiedlicher Maßnahmen Verfolgungshandlung sein, wenn eine Person davon
in ähnlicher Weise betroffen ist wie von einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender
Menschenrechte. Als Beispiel für Verfolgungshandlungen nennt Art. 9 Abs. 2 b
der Richtlinie auch gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle
Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind. Die Verfolgungshandlung als
solche muss dabei nicht unbedingt die Religionsfreiheit betreffen (wie etwa
beim Verbot einer religiösen Zeremonie). Vielmehr werden in der Praxis meist
auch weitere Rechtsgüter (z. B. Freiheit, körperliche Unversehrtheit) in schwerwiegender
Weise verletzt. Entscheidend für die Qualifikationsrichtlinie ist, dass eine
Verfolgungshandlung an einen Verfolgungsgrund anknüpft, also hier an die Religion.
Im Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention wird die Religion durch die
Qualifikationsrichtlinie umfassend geschützt, wozu ausdrücklich die öffentliche
Ausübung der Religionsfreiheit gehört.15
Art. 10 der Qualifikationsrichtlinie nimmt keine Einschränkung des Verfolgungsgrunds
Religion auf einen schützenswerten Kernbereich vor, entsprechend kennt die Richtlinie
auch keine Voraussetzung, wonach die öffentliche Religionsausübung für die Religion
unabdingbar sein müsse. Dabei ist auch die Freiheit zum Wechsel der Religion
von Art. 10 der Qualifikationsrichtlinie umfasst und es kann dadurch ein Nachfluchtgrund
etwa für Konvertiten entstehen.16
Es ist also festzuhalten, dass eine Verfolgungshandlung nach
Art. 9 der Richtlinie, die an die Religion i. S. d. Art. 10 Abs. 1 Bst. d der
Richtlinie – einschließlich der öffentlichen Religionsausübung –
anknüpft, Verfolgung nach der Richtlinie ist. Das bisherige deutsche Konzept
zum Schutz vor religiöser Verfolgung ist damit überholt.
1
Julia Duchrow ist asylpolitische Referentin der deutschen Sektion von amnesty
international.
2 Richtlinie
2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung
und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge
oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.
3 Vgl. Änderungsvorschlag
zum § 60 Abs. 7 AufenthG aus dem Gesetzentwurf für ein Zweites Änderungsgesetz
zum Zuwanderungsgesetz, Stand 8.2.2007, der die sog. Sperrklausel bei willkürlicher
Gewalt beibehält. Die Qualifikationsrichtlinie kennt in Art. 15 c keine Sperrklausel,
wenn einem Menschen Gefahr für Leib und Leben aufgrund von willkürlicher Gewalt
in einem bewaffneten Konflikt droht.
4 BVerwG,
Urteil vom 20.1.2004 - 1 C 9.03 - ASYLMAGAZIN
5/2004, S. 26.
5 Ebd.
6 VG Karlsruhe,
Urteil vom 19.10.2006 - A 6 K 10335/04 - ASYLMAGAZIN
11/2006, S. 23: "… im Gegensatz zu dem bisher auf der nationalen
Ebene der Bundesrepublik Deutschland lediglich gewährten Schutzes des sog. religiösen
Existenzminimums (s. o.) ist die Regelung des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 b der Qualifikationsrichtlinie
nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Weise zu verstehen, dass
nunmehr die religiöse Identität des Einzelnen einem umfassenden Schutz unterliegt."
Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 19.9.2006 - 22 K 350/05.A. -; a. A.: VG
Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2006 - 14 K 4553/06.A - ASYLMAGAZIN
4/2007, S. 37; VG München, Urteil vom 22.1.2007 - M 9 K 06.51034 - ASYLMAGAZIN
4/2007, S. 35. Weitere Nachweise bei Hollmann, Rechtsprechungsfokus Christen
im Irak, ASYLMAGAZIN 4/2007, S. 17.
7 Hinweise
des Bundesministeriums des Innern zur Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG des
Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status
von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen,
die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu
gewährenden Schutzes (ABl. EU L 304 vom 30. September 2004, S. 12ff.) in der
Bundesrepublik Deutschland vom 13. Oktober 2006.
8 Ebd., S. 11.
9 Entwurf
des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechlicher Richtlinien der Europäischen
Union, Stand: 8. Februar 2007, Nr. 38.
10 EuGH,
Urteil vom 9.4.1987 - C-363/85 - Kommission/Italien.
11 Amnesty
international u. a. zu dem Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und
asylrechlicher Richtlinien der Europäischen Union in der Fassung vom 8. Februar
2007, S. 3.
12 BMI Anwendungshinweise
(Fn. 7), S. 8; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2006 - 14 K 4553/06.A.
13 VG Düsseldorf,
Urteil vom 20.11.2006 - 14 K 4553/06.A; vgl. auch BMI Anwendungshinweise (Fn. 7),
S. 8: "Einschränkung der religiösen Betätigung als solche stellen nur dann Eingriffe
im Sinne von Artikel 9 dar, wenn die Religionsausübung gänzlich unterbunden
wird oder wenn sie zu einer Beeinträchtigung des unabdingbaren Kernbereichs
einer Religion führen, auf den zu verzichten dem Gläubigen nicht zugemutet werden
kann."
14 VG Düsseldorf,
Urteil vom 20.11.2006 - 14 K 4553/06.A.
15 UNHCR,
Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
Nr. 71.
16 UNHCR
Kommentar zur Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004, OJL 304/12
vom 30.9.2004, S. 9.
| Der Beitrag wurde vom Europäischen Flüchtlingsfonds gefördert. Er gibt die Meinung der Verfasserin wieder. Die Europäische Kommission zeichnet für die Verwendung der Informationen nicht verantwortlich. |
|
Iranische Staatsangehörige bilden seit langem eine große Gruppe unter den Asylsuchenden
in Deutschland. Nicht wenige berufen sich zur Begründung ihres Asylantrags darauf,
dass sie – in der Regel in Deutschland – zum Christentum konvertiert
seien. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die Rechtsprechung zu Christen
aus dem Iran geben, insbesondere zu Konvertiten. Dabei soll vor allem die Frage
beantwortet werden, ob sich eine Änderung der Rechtsprechung durch die Qualifikationsrichtlinie1
sowie durch eine veränderte Lage im Iran feststellen lässt.
Sowohl das Asylrecht als auch der Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG
(ebenso wie zuvor § 51 Abs. 1 AuslG) schützen die Religionsfreiheit. Handlungen,
die den Kernbereich der Religionsfreiheit verletzen, können politische Verfolgung
darstellen. Das ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,2
der sich das Bundesverwaltungsgericht3
sowie faktisch alle Instanzgerichte angeschlossen haben, nur dann der Fall,
wenn das "religiöse Existenzminimum" verletzt ist. Es umfasse die Möglichkeit,
sich im "nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich" zu seiner Religion bekennen
zu können. Eine Verletzung des "religiösen Existenzminimums" komme erst dann
in Betracht, wenn auch die Versammlung zum gemeinsamen Gebet und Gottesdienst
abseits der Öffentlichkeit nicht ohne asylerhebliche Gefährdung möglich ist.4
Insbesondere Maßnahmen zur Definition und Abgrenzung der Zugehörigkeit zu einer
Staatsreligion – wie im Iran – seien solange nicht als Verfolgung
anzusehen, solange sie das "religiöse Existenzminimum" belassen.5
Dabei unterscheidet die Rechtsprechung nicht zwischen Verletzungen der Religionsfreiheit
und Verletzungen anderer Rechtsgüter wegen der Religion. Es sei dem Asylantragsteller
zuzumuten, auf religiöse Betätigungen außerhalb des "religiösen Existenzminimums"
– etwa Missionierung – zu verzichten und so eine Gefährdung zu
vermeiden.6
In den letzten Jahren ging die Rechtsprechung nahezu einheitlich
davon aus, dass das "religiöse Existenzminimum" für religiöse Minderheiten im
Iran gewährleistet sei. Die Konversion im Ausland ziehe keine asylerheblichen
Kon- sequenzen nach sich.7
Teilweise nahmen die Gerichte aber Ausnahmen an. So stellte das VG Karlsruhe
eine Verfolgungsgefahr für einen Konvertiten fest, da er voraussichtlich von
Familienangehörigen denunziert werden würde.8
Das "religiöse Existenzminimum" im Iran sei auch für Konvertiten
gewahrt.9
Ihnen sei zwar der Besuch von Gottesdiensten offiziell nicht gestattet, es fänden
aber keine Kontrollen statt.10
Teilweise werden Konvertiten auf den Besuch sog. Hausgemeinden verwiesen.11
Die Missionierung gehöre nicht zum "religiösen Existenzminimum".12
Missionarische Tätigkeit in Deutschland führe im Allgemeinen
nicht zu einer Verfolgungsgefahr. Gefährdet seien allenfalls Personen, die in
herausragender Funktion oder mit Leitungsaufgaben tätig geworden seien.13
Die Feststellung von Verfolgungsgefahr auf dieser Grundlage ist aber recht selten.14
Neuere Entscheidungen stellen diese einheitliche Rechtsprechung
sowohl hinsichtlich des rechtlichen Ausgangspunkts, als auch hinsichtlich der
tatsächlichen Feststellungen zur Frage der Verfolgungsgefahr im Iran in Frage.
Mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der sog. Qualifikationsrichtlinie am 10.10.2006
sind die Regelungen der Richtlinie, die sich zu Gunsten von Asylsuchenden auswirken,
unmittelbar anwendbar. Das gilt auch für Art. 10 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie.
Danach umfasst der Verfolgungsgrund der Religion
"insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen,
die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen
Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen
oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft,
die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben
sind."
Unmittelbar anwendbar ist ferner Art. 9 der Richtlinie, der festlegt,
was unter einer Verfolgungshandlung zu verstehen ist. Daraus haben einige Gerichte
die Konsequenz gezogen, dass die enge Rechtsprechung vom "religiösen Existenzminimum"
nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.15
Zum Schutzbereich zähle insbesondere die ungehinderte Teilnahme an öffentlichen
Gottesdiensten.16
Demgegenüber betonen andere Gerichte, dass auch gemäß der
Qualifikationsrichtlinie eine hinreichend intensive Verletzung eines geschützten
Rechtsguts drohen muss. Verletzungen der Religionsfreiheit seien aber erst dann
als Verfolgungshandlung gemäß Art. 9 der Richtlinie zu bewerten, wenn sie das
"religiöse Existenzminimum" verletzten. Daher könne die Lage im Iran nicht zu
einer Flüchtlingsanerkennung führen.17
Diese Ansicht überzeugt jedoch nicht. Es ist zu beachten, dass nicht unbedingt
nur Verletzungen der Religionsfreiheit drohen. Werden etwa Konvertiten mit konstruierten
Vorwürfen zu einer Haftstrafe verurteilt,18
so betrifft das das Schutzgut der Freiheit sowie des Anspruchs auf ein faires
Verfahren. Im Übrigen ist nach Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie auch zu beachten,
ob wiederholte Maßnahmen oder Kumulierungen unterschiedlicher Maßnahmen vorliegen.
Eine schematische Aufteilung in einen Kern- und einen Randbereich eines Menschenrechts
verbietet sich daher.
Einige Entscheidungen stellen zudem in Frage, ob das "religiöse Existenzminimum"
im Iran für Konvertiten gegeben ist.20
Schon im Jahr 2004 stellte das VG Magdeburg eine verschärfte Lage für freikirchliche
Gemeinden fest.21
Seit der Wahl von Mahmoud Ahmadinejad zum Präsidenten registrieren mehrere Gerichte
eine Verschärfung der Lage.22
Wenn Konvertiten den Gottesdienst besuchen, liefen sie Gefahr, festgenommen
zu werden und möglicherweise unter konstruierten Vorwürfen zu Haftstrafen verurteilt
zu werden.23
Auf den Besuch von Hausgemeinden seien Konvertiten nicht zu verweisen. Denn
es sei unklar, wie sie die konspirativ arbeitenden Hausgemeinden überhaupt finden
sollen.24
Andere Gerichte halten dagegen daran fest, dass das "religiöse Existenzminimum"
gewahrt sei.25
Es lässt sich festhalten, dass sowohl die Qualifikationsrichtlinie
als auch eine veränderte Einschätzung der Lage im Iran Bewegung in die Rechtsprechung
gebracht haben. Allerdings lässt sich noch keine einheitliche Tendenz feststellen,
was auch daran liegen dürfte, dass obergerichtliche Rechtsprechung –
soweit ersichtlich – bislang noch nicht vorliegt.
1
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004, ABl. L 304/12.
2 BVerfGE
76, 143, 158 f.; Beschluss vom 19.12.1994 - 2 BvR 1426/91 - InfAuslR 1995, 210.
3 BVerwG,
Urteile vom 18.2.1986 - 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31, 38, vom 25.1.1995 - 9 C
279.94 - NVwZ 1996, 82, und vom 20.1.2004 - 1 C 9.03 - ASYLMAGAZIN
5/2004, S. 26.
4 Vgl. zuletzt
BVerwG, Urteil vom 20.1.2004 (Fn. 3).
5 Ebd.
6 BayVGH,
Beschluss vom 2.5.2005 - 14 B 02.30703 - (12 S., M7274); OVG Hamburg, Urteile
vom 21.10.2005 - 4 Bf 298/01.A - (23 S., M7803), und vom 14.11.2003 - 1 Bf 421/01.A
- (15 S., M4812); VGH Hessen, Urteil vom 3.12.2002 - 11 UE 3178/99.A - (20 S.,
M3579).
7 BayVGH,
Beschluss vom 2.5.2005 (Fn. 6); OVG Hamburg, Urteile vom 21.10.2005 und vom
14.11.2003 (beide Fn. 6); VGH Hessen, Urteil vom 3.12.2002 (Fn. 6); OVG Niedersachsen,
Urteile vom 22.6.2005 - 5 LB 51/02 - (22 S., M7751), und vom 13.3.2001 - 5 L
861/00 - (15 S., M1220); OVG NRW, Beschluss vom 24.9.2004 - 5 A 2906/04.A -
(2 S., M6768); OVG Sachsen, Urteile vom 4.5.2005 - A 2 B 524/04 - ASYLMAGAZIN
7–8/2005, S. 23, und vom 10.12.2002 - A 2 B 771/02 - (28 S., M3670);
VG Darmstadt, Urteil vom 16.2.2004 - 5 E 30444/98.A (3) - (12 S., M5857); VG
Düsseldorf, Urteil vom 3.8.2004 - 22 K 8571/02.A - (12 S., M5600); VG Karlsruhe,
Urteil vom 3.3.2005 - A 6 K 11380/02 - (5 S., M6472); VG Koblenz, Urteil vom
31.1.2005 - 8 K 2516/04.KO - (18 S., M7016); VG Münster, Urteil vom 27.5.2004
- 11 K 916/00.A - (8 S., M5598); VG Saarland, Urteil vom 21.9.2005 - 5 K 20/05.A
- (19 S., M7382).
8 VG Karlsruhe,
Urteil vom 3.3.2005 (Fn. 7).
9 BayVGH,
Beschlüsse vom 2.5.2005 (Fn. 6) und vom 7.4.2005 - 14 B 02.30878 - ASYLMAGAZIN
7–8/2005, S. 25; OVG Hamburg, Urteile vom 21.10.2005 und vom 14.11.2003
(beide Fn. 6); VGH Hessen, Urteil vom 3.12.2002 (Fn. 6); OVG Niedersachsen,
Urteil vom 22.6.2005 (Fn. 7); OVG Sachsen, Urteile vom 4.5.2005 und vom 10.12.2002
(beide Fn. 7); VG Darmstadt, Urteil vom 16.2.2004 (Fn. 7); VG Düsseldorf, Urteil
vom 3.8.2004 (Fn. 7); VG Karlsruhe, Urteil vom 18.1.2006 - A 6 K 10290/05 -
(14 S., M7910); VG Koblenz, Urteil vom 31.1.2005 (Fn. 7); VG Saarland, Urteil
vom 8.11.2005 - 5 K 13/05.A - (20 S., M7523).
10 BayVGH,
Beschluss vom 2.5.2005 (Fn. 6); OVG Hamburg, Urteil vom 21.10.2005 (Fn. 6);
OVG Sachsen, Urteil vom 4.5.2005 (Fn. 7); s. a. VG Düsseldorf, Urteil vom 3.8.2004
(Fn. 7).
11 BayVGH,
Beschluss vom 2.5.2005 (Fn. 6); OVG Hamburg, Urteil vom 21.10.2005 (Fn. 6).
12 OVG Hamburg,
Urteile vom 21.10.2005 und vom 14.11.2003 (beide Fn. 6); VGH Hessen, Urteil
vom 3.12.2002 (Fn. 6); OVG Sachsen, Urteil vom 4.5.2005 (Fn. 7); VG Karlsruhe,
Urteil vom 18.1.2006 (Fn. 9); VG Saarland, Urteil vom 8.11.2005 (Fn. 9).
13 BayVGH,
Beschluss vom 2.5.2005 (Fn. 6); OVG Bremen, Urteile vom 10.11.2004 - 2 A 478/03.A
- (12 S., M6881), und vom 22.2.2002 - 1 Bf 496/98.A - (25 S., M2447); VGH Hessen,
Urteil vom 24.9.2002 - 11 UE 4260/97.A - (22 S., M3181); OVG Niedersachsen,
Urteile vom 22.6.2005 (Fn. 7), und vom 30.1.2001 - 5 L 944/00 - (18 S., M1042);
OVG NRW, Beschluss vom 24.9.2004 (Fn. 7) m. w. N.; OVG Sachsen, Urteil vom 4.5.2005
(Fn. 7).
14 Vgl. etwa
OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.1.2001 (Fn. 13); VG Düsseldorf, Urteil vom
19.4.2005 - 2 K 3694/03.A - (9 S., M6722).
15 VG Düsseldorf,
Urteile vom 15.8.2006 - 22 K 350/05.A - ASYLMAGAZIN
10/2006, S. 22, und vom 15.8.2006 - 2 K 2682/06.A - ASYLMAGAZIN
11/2006, S. 26; VG Frankfurt a. M., Urteil vom 30.11.2005 - 7 E 6113/03.A(V)
- (6 S., M7913); VG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2006 - A 6 K 10335/04 - ASYLMAGAZIN
11/2006, S. 23; zu Vietnam: VG Lüneburg, Urteil vom 29.11.2006 - 1 A 165/04
- ASYLMAGAZIN
1–2/2007, S. 38; zum Irak: OVG Saarland, Beschluss vom 7.3.2007 -
3 Q 166/06 - (6 S., M9751); VG Cottbus, Urteil vom 27.10.2006 - 5 K 718/02.A
- ASYLMAGAZIN
1–2/2007, S. 22; zu Pakistan: VG Trier, Urteil vom 18.10.2006 - 5
K 543/06.TR - (8 S., M8968); zur Türkei: VG Oldenburg, Beschluss vom 28.2.2006
- 5 B 1143/06 - (3 S., M7900).
16 VG Düsseldorf, zwei Urteile
vom 15.8.2006 (beide Fn. 15); VG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2006 (Fn. 15).
17 VG München, Urteil vom 22.1.2007
- M 9 K 06.51034 - ASYLMAGAZIN 4/2007, S. 35;
vgl. auch zur Türkei: VG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2006 - 14 K 4553/06.A
- ASYLMAGAZIN 4/2007, S. 37.
18 Vgl. zu diesem Vorgehen der
iranischen Behörden: VG Düsseldorf, zwei Urteile vom 15.8.2006 (beide Fn. 15).
20 Düsseldorf, zwei Urteile
vom 15.8.2006 (beide Fn. 15); VG Neustadt a. d. W., Urteil vom 22.5.2006 - 3
K 22/06.NW - ASYLMAGAZIN
7–8/2006, S. 23.
21 Magdeburg, Urteil vom 6.12.2004
- 8 A 36/04 MD - (8 S., M6907).
22 Urteil vom 22.5.2006 (Fn. 19);
VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.2.2006 - 14 A 62/99 - ASYLMAGAZIN
4/2006, S. 15.
23 VG Düsseldorf,
zwei Urteile vom 15.8.2006 (beide Fn. 15).
24 VG Magdeburg,
Urteil vom 6.12.2004 (Fn. 20); VG Neustadt a. d. W., Urteil vom 22.5.2006 (Fn. 19).
25 Karlsruhe,
Urteil vom 18.1.2006 (Fn. 9); VG München, Urteil vom 22.1.2007 (Fn. 17).
| Der Beitrag wurde vom Europäischen Flüchtlingsfonds gefördert. Er gibt die Meinung des Verfassers wieder. Die Europäische Kommission zeichnet für die Verwendung der Informationen nicht verantwortlich. |
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