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Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Ländermaterialien

Afghanistan

VG Stuttgart: Extreme Gefahrenlage für Rückkehrer
Urteil vom 23.1.2007 - A 6 K 1881/06 - (11 S., M9703)

"(…) Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG (…). (…)
Im Hinblick auf § 60 Abs. 7 AufenthG sind zwar individuelle Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit für den Kläger nicht ersichtlich. Bei einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt, kann ein Abschiebungshindernis i. S. v. § 60 Abs. 7 AufenthG aber dann bejaht werden, wenn die Gefahrenlage landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene 'gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeit an Hunger oder Krankheit zu sterben' (st. Rspr. seit BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, vgl. auch Urt. v. 12.07.2001, DVBl 2001, 1531 ff zu § 53 Abs. 6 AuslG).
Von einer solchen extremen Gefahrenlage ist im Falle des Klägers auszugehen. (…)
So bezeichnet das Auswärtige Amt (Lageberichte vom 13.07.2006 [34 S., A0288, siehe Hinweis], 21.06.2005 und 29.11.2005 [36 S., A0244, siehe Hinweis]) die Wirtschaftslage Afghanistans (einem der ärmsten Länder der Welt) als 'weiterhin desolat'. Die humanitäre Situation stelle das Land mit Blick auf die etwa vier Millionen, meist aus Pakistan zurückgekehrten Flüchtlinge vor 'große Herausforderungen'. Die Wohnraumversorgung sei unzureichend, knapp, und die Preise in Kabul seien hoch. Die Versorgungslage in Kabul und anderen großen Städten habe sich 'grundsätzlich verbessert', in anderen Gebieten sei sie weiter 'nicht zufrieden stellend'. Humanitäre Hilfe bleibe weiterhin 'von Bedeutung'; sie werde im Süden und Osten durch Sicherheitsprobleme erschwert. Die medizinische Versorgung sei völlig unzureichend, selbst in Kabul. Soziale Sicherungssysteme gebe es nicht, Familien und Stämme übernähmen die soziale Absicherung. Rückkehrer 'könnten auf Schwierigkeiten stoßen', wenn sie außerhalb eines Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehrten und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlten. (…)
Schon diese eher zurückhaltende und allgemeine Beschreibung der Lage durch das Auswärtige Amt zeichnet ein düsteres Bild und lässt erahnen, mit welchen Existenzproblemen sich die Rückkehrer tatsächlich und konkret konfrontiert sehen. Was einen Rückkehrer im Einzelnen in Afghanistan erwartet, wird deutlich, wenn die weiter vorhandenen Erkenntnisquellen zu Rate gezogen werden (vgl. insbesondere den Bericht 'Rückkehr nach Afghanistan' der Rechtsanwältin V. Arendt-Rojahn u. a. vom Juni 2005 und die Verlautbarungen des UNHCR).
Hieraus ergibt sich, dass etwa 70 % der Bevölkerung an Unterernährung leiden. Neben der Arbeitslosigkeit ist die Obdachlosigkeit das größte Problem für Rückkehrer. (…) Das Land ist dem Zustrom der Rückkehrer nicht mehr gewachsen, die Rückkehrerproblematik überfordert Staat und Gesellschaft völlig, wobei das Maximum an Rückkehrern aus Pakistan und Iran 2005/2006 erwartet wird. (…) Da die Rückkehr in die Herkunftsregion nur bedingt gelingt, sind die großen Städte enorm angewachsen, was die ohnehin kaum vorhandene Infrastruktur belastet und die Regierung vor schier unlösbare Probleme stellt. Auf dem Arbeitsmarkt stehen die Rückkehrer in Konkurrenz zur übrigen Bevölkerung, für die selbst schon keine Arbeit vorhanden ist. (…) Regierungsvertreter und NGOs versuchen zwar zu helfen, aber das Ausmaß des Elends ist so gewaltig, dass die meisten ohne Hilfe auskommen müssen. Jeder Rückkehrer ohne große finanzielle Mittel stellt eine nicht verkraftbare Belastung dar. Viele Rückkehrer haben keine andere Wahl, als – soweit solche vorhanden sind – mit Verwandten oder Freunden in oft überfüllten Unterkünften zu leben. Hinzu kommt, dass die medizinische Versorgung völlig unzureichend ist.
Noch deutlicher zeigt der von den Klägern für die Begründung des Folgeantrages zitierte Sachverständige Dr. Danesch (Stellungnahmen vom 24.07.2004 an das OVG Bautzen, vom 25.01.2006 an das VG Hamburg und vom 04.12.2006 an den VGH Kassel) die tatsächlichen Verhältnisse auf, mit denen sich Asylbewerber nach einer Abschiebung konfrontiert sehen. Nach dessen auf einer Reise durch Afghanistan im Dezember 2005 gewonnenen Erfahrungen ist die Lage zurückkehrender Flüchtlinge so katastrophal, dass sie unmittelbar eine Existenzgefährdung für die Betroffenen darstellt.
Dies gilt besonders auch für Kabul. (…) Nach Erhalt einer einmaligen Hilfe von 12 Dollar pro Person sind die Menschen auf sich gestellt und müssen selbst nach einer Unterkunft suchen. (…) In den Zeltlagern für Flüchtlinge herrschen katastrophale Verhältnisse. (…) Auch in Lagern, in denen die Menschen in Fabrikgebäuden untergebracht sind, herrschen unbeschreibliche Verhältnisse. Die Versorgung der Flüchtlinge durch die Hilfsorganisationen ist keineswegs gewährleistet, weil von der internationalen Hilfe praktisch nichts bei den bedürftigen Menschen ankommt. Die Frauen und Kinder gehen betteln. Tausende von Frauen prostituieren sich. Mit viel Glück können die Männer gelegentlich tageweise Arbeit in der Baubranche finden und dort 2 Dollar am Tag verdienen. Erschwinglicher Wohnraum außerhalb der Flüchtlingslager existiert für Rückkehrer nicht. (…) Inzwischen ist die Versorgungslage der Flüchtlinge in der Hauptstadt so katastrophal, dass täglich Menschen verhungern, besonders Kinder. Hunderte sterben täglich, weil sie durch die mangelnde Infrastruktur und auf Grund der Armut nicht einmal in der Lage sind, in die Stadt zu gelangen oder überhaupt ein Krankenhaus zu erreichen. Die medizinische Versorgung ist so schlecht, dass eine Krankheit in den meisten Fällen den sicheren Tod bedeutet. In Kabul kommt auf mehrere Zehntausend Menschen ein Arzt. Eine systematische Gesundheitsversorgung existiert nicht. Viele Menschen haben überhaupt keinen Zugang zu medizinischer Versorgung.
Insgesamt sind die Verhältnisse so unzureichend, dass ein abgeschobener Asylbewerber im Regelfall unmittelbar in seiner Existenz gefährdet wäre. Hinzu kommt, dass die Flüchtlinge aus Europa mehrheitlich aus gebildeten Familien stammen. Oft flüchteten gerade bei den Intellektuellen oder politisch Oppositionellen ganze Familienclans, die heute über die ganze Welt verstreut leben und ihren ganzen Besitz losgeschlagen haben, um die Ausreise zu finanzieren. Sie stehen in Afghanistan vor dem Nichts und haben meist auch keine Familie, die sie aufnehmen könnte.
Bei sachgerechter Würdigung dieser Erkenntnisquellen muss zur Überzeugung des Gerichts zumindest für die Gruppe der langjährig in Europa ansässigen und nicht freiwillig zurückkehrenden afghanischen Flüchtlinge, die nicht auf den Rückhalt von Verwandten oder Freunden in Afghanistan oder auf früheren Grundbesitz zurückgreifen können oder nicht über ausreichende Ersparnisse für ein Leben am Existenzminimum verfügen, befürchtet werden, dass sie bei einer Rückkehr 'gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert' sind. Denn diese Rückkehrer sind außer Stande, aus eigener Kraft für ihre Existenz zu sorgen, und sie haben keine realistische Chance, der Obdachlosigkeit und der Arbeitslosigkeit zu entgehen. Ein Unterkommen wäre allenfalls in den Zeltlagern denkbar, die aber bereits überfüllt sind und deren Verfestigung und Vergrößerung von den Hilfsorganisationen nicht gewünscht wird mit der Folge, dass diese keine weiteren Zelte zur Verfügung stellen. Die abgeschobenen Rückkehrer können auch nicht mit ausreichender humanitärer Hilfe rechnen. Solche Rückkehrer sind daher der ernstlichen Gefahr ausgesetzt, mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert zu sein (ebenso VG Karlsruhe, Urt. v. 09.11.2005 - A 10 K 12302/ 03 -, m. w. N.). Ebenso besteht wegen der fehlenden medizinischen Versorgung bei schweren Erkrankungen, die eine regelmäßige Behandlung und die Einnahme von Medikamenten erfordern, akute Lebensgefahr, wenn die Arztbesuche und die erforderlichen Medikamente nicht selbst finanziert werden können. Nach Auffassung des Gerichts wird diese Einschätzung auch nicht widerlegt durch die Stellungnahmen des vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angehörten sachverständigen Zeugen David (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2006 wegen des Zeugen David [11 S., M8302]). Denn seine Einlassungen, das System der vorübergehenden Aufnahme und anschließenden wirtschaftlichen und sozialen Reintegration von Rückkehrern aus Westeuropa habe bislang reibungslos und lückenlos funktioniert, die Lage in Afghanistan sei von einem Aufschwung gekennzeichnet, Rückkehrer würden kostenlose Krankenversorgung erhalten, durch das sog. RANA-Projekt sei eine Versorgung der Rückkehrer gewährleistet und in einem Übergangswohnheim stünden 96 Betten zur Verfügung (vgl. dazu auch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 04.09.2006 zum RANA-Programm), werden durch die Aussage des Zeugen Dr. Danesch ebenfalls vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Verhandlungsniederschrift vom 05.05.2006 wegen des Zeugen Dr. Danesch) widerlegt. Angesichts der beschriebenen wirtschaftlichen Probleme Afghanistans sowie der auch vom Zeugen David zugestandenen Korruption ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass dieses RANA-Projekt mit seinem Budget von 4,5 Millionen Euro und den beschriebenen Einrichtungen auf Dauer eine Versorgung der Rückkehrer sicherstellen kann. Bestätigt wird dies durch das neue Gutachten von Dr. Danesch vom 04.12.2006, in dem nochmals ausführlich und mit Fallbeispielen auf die katastrophale Lage der Bevölkerung und der Rückkehrer eingegangen wird. Zudem gilt das RANA-Programm nach diesem Gutachten überhaupt nicht für abgeschobene Asylbewerber. (…)"
Einsender: RA Balbach, Stuttgart

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Oberster Gerichtshof stimmt neuen Bestimmungen für Eheschließung zu, die Zwangsehen und Heirat von Minderjährigen verhindern sollen; Heiratsurkunden sollen verweigert werden, wenn die Braut jünger als 16 Jahre ist (engl.).
Bericht vom 16.3.2007: "New contract to curb child marriages" (ID 70216)
Stiftung Wissenschaft und Politik: Analyse des gescheiterten Versuchs einer Konfliktlösung zwischen ISAF und Taliban unter Einbeziehung von Stammesältesten in der Region Musa Qala, Provinz Helmand; drohende Verschärfung des Konflikts.
Bericht vom Februar 2007: "Musa-Qala-Protokoll am Ende" (ID 70262)

Algerien

Länderbericht:
Amnesty international: Drohende Abschiebung von Algeriern aus Großbritannien, für die Foltergefahr festgestellt worden war, auf der Basis von Zusicherungen der algerischen Regierung; Abschiebungen finden statt, obwohl ein zwischenstaatliches Abkommen mit Garantien für die Sicherheit der Abgeschobenen nicht zustande kam; sechs seit Juni 2006 abgeschobene Männer wurden nach ihrer Ankunft von militärischen Geheimdienst verhaftet, zwei von ihnen wurden wegen "Mitgliedschaft in einer im Ausland operierenden terroristischen Vereinigung" angeklagt (engl.).
Bericht vom 26.2.2007: "Deportations to Algeria at all costs" (ID 68932)

Armenien

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Behandlungsmöglichkeiten, inkl. Physiotherapie und Schmerztherapien, bei Brandverletzungen; Kosten der Behandlung; für Kostenbefreiung muss die Einstufung als Behinderter erfolgen.
Stellungnahme vom 14.3.2007 an VG Schleswig - 14 A 337/01 - (5 S., A0310, siehe Hinweis)
ACCORD: Zur medizinischen Versorgungslage.
Anfragenbeantwortung a-5346 vom 26.2.2007 (ID 69623)

Bosnien und Herzegowina

Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Medizinische Versorgung für Rückkehrer; Voraussetzungen für Aufnahme in Krankenversicherung.
Bericht vom 12.3.2007: "Registrierung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr; Auskunft der SFH-Länderanalyse" (ID 70921)
Amnesty international: Republika Srpska: Ermordung von Dusko Kondor, Mitbegründer des Helsinki Komitees in der Region, könnte mit seinem Engagement für die Aufklärung von Kriegsverbrechen zusammenhängen; Polizei verweigerte ihm trotz mehrerer Morddrohungen Schutz (engl.).
Bericht vom 23.2.2007: "Amnesty International calls for impartial investigation into death of human rights defender [EUR 63/001/2007]" (ID 68929)

China

Länderberichte:
Reporters sans frontières: Provinz Zhejiang: Internetdissident und PEN-Mitglied Zhang Jianhong, der unter dem Pseudonym Li Hong schreibt, wegen "Subversion" zu sechs Jahren Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 19.3.2007: "Cyber-dissident Zhang Jianhong ('Li Hong') gets six years in prison" (ID 70498)
Human Rights Watch: Gewaltsames Vorgehen gegen Demonstranten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Petitionen einreichen wollten, während der jährlichen Sitzung des Nationalen Volkskongresses (engl.).
Bericht vom 14.3.2007: "Repression spikes as People's Congress closes" (ID 70029)
Amnesty international: Diskriminierung von Menschen ländlicher Herkunft, die als Arbeitskräfte in die Städte ziehen; Verweigerung der Registrierung (Hukou-System) kann zum Ausschluss vom Gesundheits- und Bildungssystem führen; Ausbeutung durch Arbeitgeber, Vermieter und Behörden (engl.).
Bericht vom 1.3.2007: "Internal migrants: Discrimination and abuse; The human cost of an economic 'miracle' [ASA 17/008/2007]" (ID 69281)

Côte d'Ivoire

Länderberichte:
Amnesty international: Bericht zu Vergewaltigungen durch Sicherheitskräfte und Milizen, Entführungen und sexuelle Versklavung sowie Straffreiheit der Täter im Zuge des bewaffneten Konflikts seit 2002 (engl.).
Bericht vom 15.3.2007: "Targeting women: the forgotten victims of the conflict [AFR 31/001/2007]" (ID 70128)
Integrated Regional Information Network: Präsident Laurent Gbagbo und Guillaume Soro, Führer der Rebellen der Forces Nouvelles, unterzeichnen ein von Burkina Faso vermitteltes Friedensabkommen; Rebellen sollen in die Armee integriert werden; Amnestieregelung für Vergehen seit dem September 2000 geplant (engl.).
Bericht vom 5.3.2007: "New peace agreement" (ID 69349)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zum Rassemblement des Républicains (RDR); mögliche Gefährdung von exponierten und einfachen RDR-Mitgliedern; Übergriffe durch regierungsnahe Milizen, insbesondere des GPP (Groupe Patriotique pour la Paix).
Bericht vom 19.1.2007: "Gefährdung von Mitgliedern der Rassemblement des Républicains (RDR); Auskunft der SFH-Länderanalyse" (ID 69567)

Eritrea

Rechtsprechung:
VG Ansbach: Beachtliche Verfolgungsgefahr für einfache aktive Mitglieder der Eritrean Democratic Party (EDP).
Urteil vom 16.2.2007 - AN 18 K 06.30740 - (11 S., M9749)

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Überblick zur politischen Situation; dramatische Verschlechterung der sozio-ökonomischen Situation seit 2002; Gefährdung von Oppositionellen, Wehrdienstverweigerern und deren Familienangehörigen; Vorgehen gegen nicht registrierte Glaubensgemeinschaften sowie gegen Muslime; Asylantragstellung im Ausland gilt als Beleg für staatsfeindliche Haltung und führt bei Abschiebung zur Inhaftierung in Geheimgefängnissen.
Bericht vom März 2007: "Eritrea – Update" (ID 70919)

Guinea

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Gewerkschaften beenden Generalstreik, nachdem Präsident Conté auf Vorschlag von Vermittlern den ehemaligen Diplomaten Lansana Kouyate zum Premierminister ernannt hat (engl.).
Bericht vom 27.2.2007: "Consensus prime minister's appointment ends strike" (ID 69033)
World Organisation Against Torture: Nationalversammlung lehnt Forderung des Präsidenten nach Verlängerung des Kriegsrechts ab (engl.).
Bericht vom 27.2.2007: "The National Assembly rejects demand to prolong state of martial law" (ID 69677)
BAMF: Zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen fehlender Behandlungsmöglichkeit von HIV/AIDS (HIV Stadium C 3), insbesondere fehlende Möglichkeit begleitender Untersuchungen und "erhebliche Zweifel", ob antiretrovirale Therapie zur Verfügung steht.
Stellungnahme gem. § 72 Abs. 2 AufenthG vom 31.1.2007 an Landratsamt Offenbach (ID 71012)

Indien

Rechtsprechung:
VG Aachen: Keine Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischem Engagement für die International Sikh Youth Federation (ISYF) unterhalb der Ebene des engagierten Führungspersonals.
Urteil vom 22.1.2007 - 5 K 2094/05.A - (6 S., M9550)

Irak

BayVGH: Nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Christen
Urteil vom 8.2.2007 - 23 B 06.30884 - (20 S., M9699)

"(…) Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 3. August 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil ihm als Christ bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht besteht. (…)
Die Lage der christlichen Bevölkerung hat sich seit der Militäraktion Ende März 2003 drastisch verschlechtert. Während die Religionsfreiheit der irakischen Verfassung auf dem Papier steht und staatliche Eingriffsmaßnahmen – jedenfalls im Zentralirak, wo der Kläger ab dem ersten Lebensjahr wohnhaft war – nicht ersichtlich geworden sind (vgl. Europäisches Zentrum für kurdische Studien – EZKS – vom 24.4.2006), erfolgten seit April 2003 eine Vielzahl von Anschlägen gegenüber Christen mit oft tödlichen Folgen für die Betroffenen, was zu Fluchtbewegungen insbesondere nach Syrien führte. Inzwischen gelangen geschätzt wöchentlich allein 4000 irakische Christen nach Syrien (AALB [Lagebericht des Auswärtigen Amtes] vom 11.1.2007 S. 19). Art und Anzahl der Übergriffe sind durch verschiedene Erkenntnisquellen, wie die Lageberichte des Auswärtigen Amtes und die einschlägigen Stellungnahmen des Deutschen Orient-Institutes, des Europäischen Zentrums für kurdische Studien, des UNHCR und von amnesty international, in vielfältiger Weise dokumentiert und auch schon Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung gewesen (VGH BW vom 21.6.2006 Az. A 2 S 571/05 [ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 13]; OVG RhPf vom 10.10.2006 Az. 10 A 10785/05 OVG [50 S., M9213]; OVG Saarl vom 16.10.2006 Az. 3 Q 47.06 [13 S., M8888]). Es gibt jede Form von Mord und Totschlag, von Entführungen, bewaffneten Angriffen jeder Art, wogegen staatlicher Schutz nicht gewährleistet ist (AALB vom 11.1.2007 S. 17; DOI vom 1.9.2006 und 3.5.2006; EZKS vom 24.4.2006; UNHCR vom 2.8.2006 [6 S., M8812]; UNHCR, Hintergrundinformation zur Situation der christlichen Bevölkerung im Irak, Stand Juni 2006; amnesty international – ai – vom 29.6.2005 [#33797]). Drohungen auf Plakaten und in Emails gegen Christen in herausgehobenen öffentlichen Stellungen mehren sich (EZKS vom 24.4.2006). In besonderem Maße gefährdet sind prominente religiöse und politische Fürsprecher (UNHCR vom 6.2.2007). In der zuletzt genannten Stellungnahme gibt der UNHCR nicht nur eine exemplarische Übersicht über die Entwicklung solcher Anschläge im Jahre 2006 wieder, sondern betont (in Übereinstimmung mit den anderen vorgenannten Informationsquellen wie DOI, EZKS und ai), dass auch einfache Mitglieder christlicher und anderer religiöser Minderheiten regelmäßig Opfer gezielter Übergriffe werden, die von Bedrohung, Einschüchterung, Entführungen, bewaffnetem Raub, der Zerstörung oder Beschlagnahme von Eigentum (einschließlich Immobilien) über Zwangskonversion und Zwangsverheiratungen christlicher Frauen mit muslimischen Männer bis hin zu gewaltsamen – häufig extrem brutalen – Tötungen und Vergewaltigungen reichen. Hinzu kommen Diskriminierungen bei der Arbeitssuche und Stellenvergabe, Angriffe auf von Christen betriebene Geschäfte, Restaurants oder andere Kleinunternehmen, die zusammengenommen irakische Christen häufig jeder wirtschaftlichen Existenzgrundlage berauben. Urheber solcher Übergriffe sind nichtstaatliche, islamische fundamentalistische Gruppen und Einzeltäter, aufständische sonstige Gruppen und kriminelle Banden (UNHCR vom 6.2.2007; DOI vom 3.5.2006; EZKS vom 24.4.2006); im kurdischen Norden aber auch staatliche Akteure (wie Peschmerga-Einheiten, vgl. EZKS vom 24.4.2006). (…)
Eine detaillierte Feststellung von Anzahl und Intensität aller solcher Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch nichtstaatlichen Herrschaftsorganisationen zu erlangen ist, mit konkreter Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ebenso wenig möglich wie eine Inbeziehungsetzung zur Größe der betroffenen Gruppe (vgl. hierzu BVerwG vom 18.7.2006 [DVBl 2006, 1512]).
Weitere Aufklärungen kommen nicht in Betracht, weil das Auswärtige Amt aufgrund der desolaten Sicherheitslage im Irak nicht in der Lage ist, Amtshilfeersuchen der Verwaltungsgerichte zu bearbeiten (AA vom 17.8.2006). Die einschlägigen beigezogenen Erkenntnisquellen betonen, dass nicht alle Anschläge aus den unterschiedlichsten Gründen bekannt und dass nicht alle bekannt gewordenen in den Medien veröffentlich werden. (…) Die vorliegenden Berichte über einzelne Vorfälle lassen darauf schließen, dass Angehörige nichtmuslimischer Minderheiten im Irak, bezogen auf ihren Anteil an der irakischen Gesamtbevölkerung, überproportional häufig Ziel von Übergriffen und Anschlägen werden. Verlässliches Zahlenmaterial über die Größe der irakischen Bevölkerung einerseits und der noch im Irak verbliebenen Christen andererseits gibt es nicht. (…) Von daher kann der Senat den Berechnungen, die das Bundesamt seinen Ausführungen im Herbst 2006 zugrunde gelegt hat, nicht näher treten, ebenso wenig den Überlegungen, die das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2006 Az. 3 Q 47.06 mit der Konsequenz mangelnder Verfolgungsdichte aufstellt. Die genaue Anzahl der seit dem Jahr 2003 im Irak getöteten Christen ist ohnehin nicht bekannt (EZKS vom 24.4.2006). (…) Nicht berücksichtigt sind bei diesen Überlegungen weitere, schwerwiegende Eingriffe wie Körperverletzungen, Säureattentate, Entführungen, Vergewaltigungen, Zwangsverheiratungen, Zerstörung von Geschäften und Betrieben, die Grundlage für die Existenzsicherung der Betroffenen sind. Es kann aber keine entscheidende Rolle spielen, ob ein Prozentsatz der Tötungen in Höhe von 0,2, 0,04 oder 0,075 % bezogen auf die Gesamtzahl der Christen im Irak anzusetzen ist. Denn wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. November 1991 [DVBl 2006, 511] verdeutlicht, wird ein verständiger Betrachter bei der Abwägung aller Umstände auch die besondere Schwere des zu befürchtenden Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtungen einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht – die angesichts der Vielzahl und unterschiedlichen Art der Anschläge nicht näher berechnet werden kann –, macht es aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Christen aus dem Irak bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er sich z. B. im öffentlichen Leben islamischen Gepflogenheiten unterwerfen muss oder aber Folterung, Verstümmelung oder Ermordung durch – moslemische – nichtstaatliche Akteure zu riskieren hat. Diese Überlegungen stellen auch viele Christen im Irak an. Ansonsten würden nicht wöchentlich 4000 davon ihrem Heimatland den Rücken kehren.
Die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen aus jüngster Zeit, wie der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, die Stellungnahmen des UNHCR vom 6. Februar 2007, des EZKS vom 24.4.2006 und des DOI vom 3. Mai 2006, verdeutlichen dem Senat eine zunehmende, asylrelevante Gruppenverfolgung von Christen durch nichtstaatliche Akteure, auch gemessen an der Schwere der Eingriffe. Über weitere Erkenntnisquellen verfügt die Beklagte, wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt, nicht. Der Senat kann sich angesichts dessen nicht der Einschätzung des OVG Rheinland-Pfalz anschließen (Urteil vom 10.10.2006 Az. 10 A 10785.05 OVG), eine Gruppenverfolgung von Christen durch nichtstaatliche Akteure liege nicht vor, Christen seien Teil der einheimischen Bevölkerung und nähmen als solche an den schrecklichen Verhältnissen teil. Dabei sind die vom OVG Rheinland-Pfalz in Bezug genommenen bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten auszublenden, weil nicht die gegenseitige Verfolgung dieser Religionsgruppen, sondern die einseitige Verfolgung von Christen durch nichtstaatliche Akteure im Vordergrund steht und zu beurteilen ist. Dem Verweis des OVG Rheinland-Pfalz auf vollständige Berichterstattung der Medien, insbesondere aus Bagdad, kann nicht beigepflichtet werden. Es ist allgemein bekannt, dass sich Journalisten ohne größere Gefährdung und ohne besonderen Schutz nur in der streng bewachten 'grünen Zone' Bagdads aufhalten können, in der aber auch schon Anschläge geschehen sind (vgl. AALB vom 11.1.2007 S. 27), und dass daher ihr Aktionskreis für Recherchen und Berichterstattung wesentlich eingeschränkt ist. (…)
Dem Kläger ist im Nordirak auch keine innerstaatliche Fluchtaltemative eröffnet (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c a. E. AufenthG). (…)
Der Senat hat zu Zeiten der Schreckensherrschaft Saddam Husseins in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass für irakische Staatsangehörige aus dem Zentralirak die 'autonomen' kurdischen Provinzen nur dann eine Fluchtalternative darstellen, wenn sie dort zum einen mangels politischer Exponiertheit vor dem Zugriff des zentralirakischen Staates ausreichend sicher sind und zum anderen aufgrund familiärer oder klientelistischer Verbindungen ihr wirtschaftliches Existenzminimum gesichert ist (vgl. statt vieler BayVGH vom 6.6.2002 Az. 23 B 02.30536 und vom 14.12.2000 Az. 23 B 00.30256).
Die Verhältnisse haben sich insoweit, was Flüchtlinge aus dem Zentralirak ohne Bindungen zum Nordirak betrifft, nicht geändert. (…)
Zusätzliche Probleme erwachsen irakischen Christen im gesamten Nordirak – also auch außerhalb der kurdisch verwalteten Provinzen – aus der starken Präsenz der kurdisch-islamischen Union (KIU). Diese Gruppierung, die vor allem in den überwiegend kurdisch besiedelten Städten Mosul und Dohuk aktiv ist, will einen unabhängigen kurdisch-islamischen Staat schaffen und vertritt gegenüber den in der Region aktiven irakischen und ausländischen Christen extreme Positionen. So hat die KIU christliche Gruppierungen mehrfach der Zersetzung des Islams bezichtigt und deshalb entsprechend der Regelung der Sharia die Vollstreckung der Todesstrafe an den Angehörigen dieser Gruppierungen gefordert (UNHCR, Hintergrundinformation Stand Juni 2006 S. 10). Gottesdienste finden auch im Nordirak grundsätzlich nur in privaten Räumlichkeiten statt. Deswegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Christen, die einer drohenden Verfolgung im Zentral- oder Südirak zu entfliehen versuchen, in den drei unter kurdischer Verwaltung stehenden nordirakischen Provinzen ausreichenden Schutz und zumutbare Lebensumstände vorfinden (UNHCR, a. a. O.). Trotz offizieller Willkommensworte des Präsidenten 'Kurdistans', Masud Barzani, auf die sich auch das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21. Juni 2006 (a. a. O.) bezieht, das für Christen aus dem Zentralirak eine innerstaatliche Fluchtalternative im kurdisch verwalteten Nordirak als gegeben ansieht, ist diesen und insbesondere aus dem Zentralirak in das westliche Ausland geflüchteten möglichen Rückkehrern keine Existenzgrundlage eröffnet, wie die Gesamtschau der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten einschlägigen Erkenntnisquellen ergibt. (…)"
Einsender: RA Auer, Regensburg


BGFK: Situation der Christen im Nordirak
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie, Stellungnahme vom 15.2.2007 an VG Köln - 18 K 7065 / 01261 / 05 A - (5 S., ID 71009)

"(…) [Frage des Gerichts:] Können Sie die Angaben des UNHCR auf Seite 10 der Hintergrundinformationen [zur Situation der christlichen Bevölkerung im Irak (Stand: Juni 2006), ASYLMAGAZIN 7–8/2006, S. 20] bestätigen, dass die christlichen Kirchen in Erbil, Suleymaniya und Dohuk derzeit nicht genutzt werden, und keinerlei äußerlich sichtbare Zeichen, die sie als christliche Gotteshäuser erkennbar werden lassen, tragen, sowie dass im Nordirak Gottesdienste grundsätzlich nur in privaten Räumlichkeiten stattfinden?
Nein, wir können diese Angaben definitiv nicht bestätigen, im Gegenteil sind sie klar falsch. Die Gutachterin war im September 2006 selbst im kurdisch verwalteten Teil des Irak, sowohl in Erbil als auch in Dohuk und Suleymanyia. Im christlichen Bezirk Einkawa in der Stadt Erbil nahm sie auf Einladung des Erzbischofs von Einkawa und Amadiya, Rabban Al-Qas, an einem Gottesdienst teil, während dessen eine Ordensschwester nach der Probezeit endgültig in ihren Orden aufgenommen wurde. (…)
Auf den als Anlage 1 und 2 beigefügten Fotos ist die Kirche von außen zu sehen, es wird deutlich, dass sie sowohl recht groß als auch durch das deutlich sichtbare Kreuz von außen klar als Kirche zu identifizieren ist. (…)
Es handelt sich bei besagtem Gottesdienst (…) um ein nicht ganz unbedeutendes kirchlich-gesellschaftliches Ereignis, das in keiner Weise im Verborgenen stattfindet.
In einem vor der Messe mit dem Erzbischof von Einkawa und Amadiya sowie dem Erzbischof von Mosul geführten Gespräch wurde zudem deutlich, dass es in den kurdisch verwalteten Gebieten – anders als in Mosul oder Bagdad – derzeit keine gezielten Anschläge (oder anhaltende Drohungen) islamistischer Gruppierungen gegenüber Christen gibt, die zur Schließung von Kirchen hätten führen können.3 (…)
Was die im Papier des UNHCR genannte Islamische Union Kurdistans (Kurdisch-Islamische Union) anbelangt, fällt unsere Einschätzung ebenfalls etwas anders aus als die des UNHCR. Zwar ist in unterschiedlichen Quellen immer wieder die Rede davon, dass die Islamische Union einen islamischen Staat im Irak etablieren möchte.5 Allerdings strebt sie dieses Ziel im Gegensatz zu anderen Parteien – mindestens in den kurdisch verwalteten Gebieten – mit friedlichen Mitteln, insbesondere Bildungs- und Wohlfahrtsarbeit an. Auch einen bewaffneten Flügel, wie ihn viele Parteien im Irak besitzen, unterhält die Islamische Union Kurdistans nicht.6 Von Anschlägen dieser Partei gegenüber Christen im kurdisch verwalteten Nordirak ist uns bis in die Gegenwart nichts bekannt.
Dies schließt freilich nicht aus, dass, wie der UNHCR berichtet, gegenüber Christen, die der Mission verdächtigt werden, u. U. radikale Positionen und Forderungen vertreten werden können. (…)
Zudem darf unsere Einschätzung der Islamischen Union Kurdistans nicht darüber hinweg täuschen, dass das Verhältnis der Islamischen Union zu gewalttätigen Übergriffen mindestens ambivalent ist – was im irakisch-kurdischen bzw. irakischen Parteienspektrum allerdings die Regel ist. (…)"

3 Aus Mosul hingegen berichteten die Gesprächspartner der Gutachterin gezielte Kampagnen islamistischer Gruppierungen, die christliche Bevölkerung aus Mosul zu vertreiben. Der Erzbischof von Mosul wurde selbst im Jahr 2005 Opfer einer Entführung, die erst beendet wurde, nachdem seine Kirche Lösegeld gezahlt hatte. Ebenfalls in dem Gespräch erwähnt wurde die Entführung eines Priesters in Bagdad im August 2006. Auch hier war Lösegeld gezahlt worden, der Priester zum Zeitpunkt des Interviews jedoch noch nicht wieder aufgetaucht.
5 Siehe beispielsweise Home Office, [Country of Origin Information Report] Oktober 2006: 233.
6 Interview der Gutachter mit Repräsentanten der Islamischen Union Kurdistans am 20. Juli 2002 in Arbil. Unseres Wissen hat sich an der beschriebenen Position bis heute nichts geändert.

Einsender: RA Hausin, Oldenburg

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Keine Gruppenverfolgung von Yeziden.
Beschluss vom 28.2.2007 - 3 Q 105/06 - (15 S., M9752)
OVG Schleswig-Holstein: Keine Gruppenverfolgung von Yeziden.
Urteil vom 14.12.2006 - 1 LB 67/05 - (13 S., M9681)
VG Köln: Kein Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung, da keine hinreichend stabile Änderung der Lage (ausführliches Zitat).
Urteil vom 12.1.2007 - 18 K 3234/06.A - (23 S., M9552)
VG Lüneburg: Zwar extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG, aber gleichwertiger Abschiebungsstopp durch Erlasslage.
Urteil vom 15.11.2006 - 6 A 343/05 - (11 S., M9708)
VG Oldenburg: Verfolgungsgefahr für mandäischen Würdenträger und seine Familie; keine inländische Fluchtalternative im Nordirak.
Urteil vom 13.9.2006 - 3 A 4626/04 - (16 S., M9692)

Länderberichte:
ReliefWeb/AFP: Lage religiöser Minderheiten, besonders der Mandäer; von etwa 70 000 Mandäern vor dem Krieg sind Schätzungen zufolge weniger als 22 000 noch im Irak, viele von ihnen in den kurdischen Provinzen im Norden (engl.).
Bericht vom 20.3.2007: "Baghdad fighting prompts exodus of religious minorities" (ID 70473)
Integrated Regional Information Network: Bagdad: Neues Sicherheitskonzept bringt Fortschritte, Zahl der Todesopfer soll um 30 % gesunken sein, allerdings sind Autobomben und Selbstmordanschläge immer noch häufig; Beobachter befürchten, dass Milizen nur das Ende der Sicherheitsoperation abwarten und sich anschließend neu gruppieren (engl.).
Bericht vom 20.3.2007: "Baghdad security plan shows progress, but challenges remain" (ID 70443)
Amnesty international: Nordirak: Der Journalist Mohammed Siyassi Ashkani wird von kurdischen Sicherheitskräften in Suleimania seit fast zwei Monaten ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten; Gefahr von Folter und Misshandlung.
Urgent action 66/07 vom 15.3.2007 (ID 70398)
Botschaft der Republik Iran: Verzicht auf die irakische Staatsangehörigkeit ist erst möglich, wenn vorher der Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit erlangt wurde; Formalitäten des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit.
Mitteilung vom 19.2.2007 - K/Bl/705/sa - über eine Verbalnote des irakischen Außenministeriums (1 S., M9687)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordirak: Mögliche Gefährdung von Kurden, die der Baath-Partei angehörten oder in sonstiger Weise der "Kollaboration" mit dem Baath-Regime verdächtigt wurden, bei Rückkehr in die kurdisch kontrollierten Gebiete; ehemalige Baath-Mitglieder oder Angehörigen der Jash-Milizen werden nicht pauschal als "Verräter" angesehen, einige engagieren sich heute für die kurdischen Parteien; Gefährdung durch private Racheakte von Angehörigen von Opfern des Baath-Regimes.
Bericht vom 7.12.2006: "Rückkehrgefährdung früherer kurdischer KollaborateurInnen in die Autonome Region Kurdistan; Auskunft der SFH-Länderanalyse" (ID 69564)

Sonstige Materialien:
BMI: Widerruf der Anerkennung irakischer Reisepässe der Serie "S" mit Wirkung vom 1.4.2007; bei bereits bestehendem rechtmäßigen Aufenthalt gilt der Reisepass noch als ausreichend, bis der Aufenthaltstitel, das Visum oder der rechtmäßige Aufenthalt enden.
Allgemeinverfügung vom 6.3.2007, Bundesanzeiger Nr. 49, S. 2543 vom 10.3.2007 (1 S., M9779)

Iran

Rechtsprechung:
VG München: Keine Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum und Missionierung; "religiöses Existenzminimum" gewährleistet (ausführliches Zitat).
Urteil vom 22.1.2007 - M 9 K 06.51034 - (10 S., M9624)
OLG Nürnberg: Einem abgelehnten iranischen Asylantragsteller ist es nicht zuzumuten, wahrheitswidrig eine sog. Freiwilligkeitserklärung bei der iranischen Auslandsvertretung abzugeben (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 16.1.2007 - 2 St OLG Ss 242/06 - (20 S., M9527)

Länderberichte:
Amnesty international: Sechs Angehörige der arabischen Minderheit in Syrien festgenommen, zwei Männer sollen noch am Tag ihrer Festnahme in den Iran abgeschoben worden sein, wo einemvon ihnen offenbar die Todesstrafe droht (engl.).
Urgent action 67/07 vom 16.3.2007 (ID 70395)
Amnesty international: Zahlreiche Festnahmen bei Demonstrationen von Lehrern am 14.3.2007, die für Gehaltserhöhungen eintreten; mehrere führende Mitglieder von Lehrergewerkschaften weiterhin inhaftiert; Festnahmen von Frauenrechtsaktivistinnen am 4. und 8.3.2007 (engl.).
Bericht vom 16.3.2007: "Arrests of demonstrators continue [MDE 13/030/2007]" (ID 70389)
The Guardian: Zahlreiche Studenten, die an Protesten gegen den Präsidenten teilgenommen haben, wurden von der Amir Kabir-Universität exmatrikuliert und umgehend für den Militärdienst ausgeschrieben (engl.).
Bericht vom 1.3.2007: "Iranian youth activists face boot camp" (ID 69235)
Amnesty international: Der Journalist Ali Farahbakhsh befindet sich seit seiner Rückkehr von einer Konferenz in Bangkok über Medienpolitik am 27.11.2006 in Untersuchungshaft; Berichten zufolge soll ihm wegen seiner Teilnahme an der Konferenz eine Anklage wegen "Spionage" drohen.
Urgent action 40/07 vom 16.2.2007 (ID 69306)

Kamerun

Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Keine Verfolgung wegen Homosexualität.
Urteil vom 17.7.2006 - 11 A 1242/06 - (12 S., M9690)

Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur Lage von Homosexuellen; Hetzkampagne gegen Homosexuelle in Boulevardzeitungen Anfang 2006.
Bericht vom 14.3.2007: "Gefährdung von Homosexuellen; Gutachten der SFH-Länderanalyse" (ID 70923)
Amnesty international: Zu Demonstrationen gegen das "Verschwinden" von neun Jugendlichen im Jahr 2001 (Fall der "Neun von Bepanda"); Festnahmen während Demonstrationen im März und April 2001; Folter und Misshandlungen im Polizeigewahrsam und in Gefängnissen sind weiterhin an der Tagesordnung.
Stellungnahme vom 14.2.2007 an VG Potsdam - 11 K 3828/02.A - (ID 70175)

Kongo, Dem. Rep.

Länderberichte:
BBC News: Kinshasa: Milizen des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten und designierten Vizepräsidenten Jean-Pierre Bemba ziehen sich nach tagelangen Kämpfen aus der Stadt zurück; Bemba flüchtet in Botschaft Südafrikas, nachdem ein Haftbefehlt gegen ihn wegen Hochverrats ausgestellt wurde; laut Hilfsorganisationen forderten die Kämpfe über 150 Opfer (engl.).
Bericht vom 25.3.2007: "DR Congo gun battles 'claim 150'" (ID 70830)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Behandlungsmöglichkeiten für Diabetes; trotz Programmen, die kostengünstige oder kostenfreie Versorgung mit Insulin garantieren, haben viele Patienten keinen Zugang zur Behandlung.
Bericht vom 21.2.2007: "Behandlung von Diabetes; Auskunft der SFH-Länderanalyse" (ID 69575)

Nigeria

Rechtsprechung:
VG Stuttgart: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen HIV-Infektion (ausführliches Zitat).
Urteil vom 15.11.2006 - A 7 K 295/06 - (12 S., M9702)

Länderbericht:
BBC News: Laut UN-Sonderberichterstatter zur Folter werden Folter und Misshandlungen im Polizeigewahrsam "routinemäßig" angewandt (engl.).
Bericht vom 9.3.2007: "Nigerian police torture 'routine'" (ID 69805)

Pakistan

Rechtsprechung:
BayVGH: Einem pakistanischen Staatsangehörigen ist es nicht zuzumuten, die pakistanischen Behörden auf Ausstellung eines Passes oder Passersatzes zu verklagen (ausführliches Zitat).
Urteil vom 11.12.2007 - 24 B 06.2158 - (28 S., M9619)

Länderberichte:
The Guardian: Anhaltende Proteste gegen Absetzung des Obersten Richters Iftikhar Muhammad Chaudhry durch den Präsidenten; Kundgebungen von Juristen zur Unterstützung des Obersten Richters in verschiedenen Landesteilen gewaltsam aufgelöst (engl.).
Bericht vom 14.3.2007: "Pakistani president faces revolt" (ID 70132)
Amnesty international: Der Menschenrechtsaktivist Khalid Khawaja wird an unbekanntem Ort festgehalten, obwohl seine Freilassung auf Kaution bewilligt worden war; er soll wegen der "Verbreitung von Streitschriften, die zu religiösem Unfrieden anstiften" angeklagt werden.
Urgent action 48/07 vom 28.2.2007 (ID 69087)

Russische Föderation

Länderbericht:
Anti-Folter-Komitee des Europarats: Tschetschenien: Folter und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte sowie illegale Inhaftierungen weiterhin verbreitet; Fortschritte bei Haftbedingungen (engl.).
Bericht vom 13.3.2007: "Public statement concerning the Chechen Republic of the Russian Federation [CPT/Inf (2007) 17]" (ID 70200)

Serbien

VG Chemnitz: Zur medizinischen Versorgung von Roma
Urteil vom 21.2.2007 - A 5 K 89/07 - (12 S., M9633)

"(…) Die auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Serbiens gerichtete Klage hat Erfolg. (…)
Es ist für Angehörige der Volksgruppe der Roma mit im vorliegenden Zusammenhang beachtlichen Schwierigkeiten verbunden, Zugang zu dem sich in einem desolaten Zustand befindlichen Gesundheitswesen in Serbien zu bekommen. Bereits die in den Ausführungen des Auswärtigen Amtes im Lagebericht für Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 28.02.2006 [40 S., A0263, siehe Hinweis] festzustellenden – gerade auch Roma betreffenden – zahlreichen Relativierungen, Hinweise auf Ausnahmen und sonstigen Einschränkungen in Bezug auf die theoretisch bzw. grundsätzlich gegebenen Möglichkeiten, eine medizinische Behandlung bzw. Versorgung in Serbien in Anspruch nehmen zu können, geben – bei einer praktisch-realistischen Sichtweise der Dinge – Anlass zu dieser Einschätzung:
Dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes für Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 28.02.2006 ist zu entnehmen, dass die Angehörigen der Volksgruppe der Roma im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems zwar pro forma die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung genießen. Es gäbe jedoch 'gelegentlich' Hinweise auf 'diskriminierendes Verhalten' durch Angehörige medizinischer Einrichtungen gegenüber Roma. Dabei handele es sich 'in der Regel' um 'abweisendes oder unfreundliches Verhalten'. Von 'nachgewiesenen Fällen der Behandlungsverweigerung' in öffentlichen Einrichtungen könne das Auswärtige Amt nicht berichten. 'Grundsätzlich' erfolge eine kostenfreie Behandlung zahlreicher Krankheitsbilder. Auch seien 'lebensrettende und erhaltende Maßnahmen' für alle Patienten kostenlos. Andererseits sei 'für einige Behandlungen' eine 'Eigenbeteiligung von bis zu 50 %' vorgeschrieben. Alle größeren Städte Serbiens seien zwar mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, jedoch entsprächen in staatlichen Krankenhäusern die hygienischen Standards und die Verpflegung 'nicht immer' westlichen Vorstellungen. 'Trotz der mangelhaften Ausrüstung' würden medizinische Eingriffe in 'fast allen' Teilen des Landes durchgeführt. 'Aufgrund von Engpässen' entständen allerdings 'für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten'. Jedoch würden lebensbedrohliche Erkrankungen 'im Regelfall' sofort behandelt. In der Vergangenheit hätten 'aufgrund Materialmangels' die Patienten 'oft zumindest einen Teil der für die medizinischen Eingriffe notwendigen Verbrauchsmaterialien (von Pflaster über Nahtmaterial bis zu Narkosemedikamenten)' selbst beschaffen müssen. Dies komme in den letzten Jahren 'kaum' mehr vor. Wegen der geringen Bezahlung könnten in einigen Krankenhäusern offene Stellen nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen seien aber 'in der Regel' durchführbar. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen seien die Wartezeiten lang. Für chronische Krankheiten im Bereich der inneren Medizin beständen 'nur eingeschränkte Behandlungsmöglichkeiten'. Eine Dialyse sei 'grundsätzlich' möglich. Im Einzelfall müsse die 'Verfügbarkeit' eines Dialyseplatzes geprüft werden. Da viele Geräte veraltet seien und mangelhaft gewartet würden sowie die Ersatzteilversorgung nicht immer gesichert sei, komme es hier aber 'gelegentlich zu Engpässen'. Es seien Zunahmen von Hepatitis B und C verzeichnet worden. 'In jüngerer Zeit' habe sich die Situation durch Gerätespenden aus dem Ausland 'erheblich verbessert'. Bei Dialyse- und einigen weiteren Behandlungen würden die Patienten von einem Krankenwagen abgeholt und wieder nach Hause gebracht. Sei kein Krankenwagen vorhanden, könnten die Betroffenen kostenlos mit dem Taxi zur Behandlung und zurück fahren.
Die schweizerische Flüchtlingshilfe führt in dem von der Klägerseite in das Verfahren eingeführten Gutachten 'Serbien: Behandlung einer schwerbehinderten jungen Roma-Frau' vom 29.08.2005 [#38180] sinngemäß im Wesentlichen aus: (…) Die Verschlechterung der Qualität der Gesundheitsdienste, die Ausbildung eines informellen Arbeitsmarktes und Korruption im Gesundheitssystem hätten die Effektivität einer Krankenversicherung erschwert und den Anreiz in der serbischen Bevölkerung, Beiträge an den Versicherungsfonds zu leisten, vermindert. Im Verlauf der 1990er Jahre sei die Zahl der Beitragsleistenden stark zurückgegangen. Das habe zu einer erheblichen Unterfinanzierung des Gesundheitssystems geführt und dazu, dass sich ein privates Gesundheitssystem auf Kosten des öffentlichen etabliert habe. Viele Ärzte im öffentlichen Sektor hätten zugleich Privatpraxen oder Privatkliniken, der private Sektor sei nicht reguliert und staatlich überwacht. Das könne dazu führen, dass die im öffentlichen Sektor angeblich nicht mögliche Behandlung in der Privatpraxis angeboten wird. Behandlungen die dort vorgenommen werden, würden von der Versicherung nicht übernommen und seien von den Patienten zu bezahlen. Der Haushalt der Regierung habe zwar die Kosten der unversicherten und verletzlichen Kreise (zum Beispiel Roma) eigentlich abzudecken, doch sei es in den vergangenen Jahren nicht gelungen, die entsprechenden Beträge zuzuteilen. De facto würden Behandlungskosten allenfalls in der Primärversorgung übernommen, nicht aber, wenn es sich um komplexe und kostspielige Therapien handelt. Das öffentliche Kliniksystem sei heute ebenfalls weitgehend durch Barzahlungen der Patienten an Ärzte und anderes Personal finanziert. Um die Lage des Gesundheitssystems in Serbien richtig einschätzen zu können, sei entscheidend, der Betrachtung nicht die gesetzliche Lage zugrunde zu legen. Diskriminierung beruhe nicht auf offen diskriminierenden Gesetzen. Die Gesetze und Bestimmungen im Gesundheitsbereich seien sogar oft recht fortschrittlich, hätten aber wenig mit den gesellschaftlichen Realitäten zu tun. Ausschlaggebend sei viel eher, dass die ökonomischen Voraussetzungen für eine umfassende bedarfsgerechte oder gar kostenfreie Medizin nicht gegeben seien, und dass die Betroffenen die ihnen theoretisch zustehenden Rechte nicht einklagten. Vor diesem Hintergrund kämen Leistungen aus der Krankenversicherung Roma-Angehörigen nur dann zugute, wenn diese Arbeit haben, am Wohnort regulär registriert und beim Arbeitsamt gemeldet sind. Für eine rückkehrende Roma-Familie erscheine eine solche Perspektive unwahrscheinlich. Aber selbst wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt wären, würden komplizierte diagnostische und therapeutische Methoden in der Regel von der Krankenversicherung nicht übernommen. Wegen der knappen Ressourcen und der eingeschränkten technischen Möglichkeiten könnten Roma-Angehörige nur bei einer Hospitalisierung und nur als Notfall solche Verfahren in Anspruch nehmen. Für die meisten diagnostischen Verfahren gäbe es lange Wartelisten und organisatorische Schwierigkeiten aufgrund technischer und infrastruktureller Probleme (schadhafte Geräte, Mangel an Fachleuten). Verschiedene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ständen mangels Ausstattung und Material überhaupt nicht zur Verfügung. Medikamente seien teuer und nicht auf dem Markt, so dass sie in der Regel selbst gekauft werden müssten. Ohnedies sei die Liste der kostenfreien Medikamente relativ kurz (sie beziehe sich vor allem auf Medikamente für Herzleiden, einige chronische Erkrankungen und die am häufigsten gebrauchten Medikamente). (…) Zu den Gruppen, die am meisten marginalisiert sind, zählten in Serbien die Roma und die in illegalen Siedlungen untergebrachten Personen (oft ebenfalls Roma). Ihre Wohnungen seien meist ohne hygienische Infrastruktur, sie gehörten zu dem Bevölkerungsteil mit den niedrigsten Einkünften, der niedrigsten Bildung und der höchsten Beschäftigungslosigkeit. Die Chancen für Roma-Angehörige, eine Arbeit zu finden und so etwa Behandlungskosten aufzubringen, seien gering.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände besteht im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Serbien die notwendige medizinische Behandlung nicht (schon gar nicht kostenfrei) erlangen kann und sie aufgrund der bei ihr bestehenden sehr ernsthaften – geradezu lebensbedrohlichen – Erkrankungen (Dialysepatientin; Brustkrebs) einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefahr ausgesetzt ist, die sich nach der Rückkehr alsbald manifestieren dürfte, da insbesondere nicht gewährleistet ist, dass sie die erforderliche regelmäßige medizinische Behandlung bzw. Betreuung erlangen kann; Gleiches gilt für die notwendigen Medikamente. (…)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen


K. Lüthke: Bedingungen für Rückkehrer im Kosovo

Karsten Lüthke, Bericht vom Februar 2007: "Perspektiven bei einer Rückkehr in das Kosovo, insbesondere für Angehörige ethnischer Minderheiten" (18 S., ID 70181)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Autor war zwei Jahre lang als Repatriation Adviser der UNMIK im Kosovo tätig. Er weist darauf hin, dass seine Ausführungen nicht die Auffassung der UNMIK oder einer anderen internationalen Organisation wiedergeben. Neben den hier auszugsweise dokumentierten Passagen zu den Bedingungen für Rückkehrer enthält der Bericht ein Kapitel zur Sicherheits- und Versorgungslage.

Aus dem Dokument:
"(…) [C] III. Ankunft im Kosovo/Flughafen
Am Flughafen Pristina sind die Passagierzahlen in den letzten Jahren enorm auf derzeit fast eine Million Passagiere pro Jahr gestiegen. Ebenfalls gestiegen ist die Zahl der kommerziellen Flugbewegungen. Während der Flughafen ständig erweitert wird27, gibt es immer noch keine ausreichenden Kapazitäten. Zudem ist der Flughafen stark wetteranfällig, insbesondere in den Wintermonaten. Er schließt abends um 22:00 Uhr. Bei der Ankunft in Pristina müssen die Passagiere in der Ankunftshalle die Passkontrolle durch Angehörige des Kosovo Police Service (KPS) passieren. Im Eingangsbereich vor der Passkontrolle halten sich normalerweise Mitarbeiter von IOM und des von UNHCR unterstützten Airport Monitoring Team auf. Während sich IOM um angekündigte freiwillige Rückkehrer kümmert, sprechen Mitarbeiter des Monitoring Teams einzelne Rückkehrer an, u. a. um die Modalitäten der Rückkehr zu erfragen und statistische Angaben zur Rückkehr zu ermitteln.
Bei Sammelabschiebungen aus Deutschland (Düsseldorf oder Baden-Baden) sind zudem regelmäßig Vertreter der UNMIK (OCRM) sowie des deutschen Verbindungsbüros vor Ort. Die einzigen uniformierten Personen sind jedoch KPS-Angehörige. Sofern im Einzelfall abgeschobenen Personen die Einreise verweigert werden soll, geschieht dies in aller Regel schon vor Erreichen der Passkontrolle; gelegentlich verlassen diese Personen nicht einmal das Flugzeug. Personen, von denen sich herausstellt, dass sie nicht aus dem Kosovo stammen, wird normalerweise durch die KPS-Beamten die Einreise verweigert28.
Die immer wieder aufgestellte Behauptung, abgeschobene Personen würden am Flughafen 'durch die UNMIK empfangen' und betreut, ist unzutreffend29. Sofern bei der Ankunft überhaupt Mitarbeiter der UNMIK vor Ort sind, beschränkt sich ihre Aufgabe darauf, festzustellen, ob abgeschobene Personen durch die Behörden ordnungsgemäß angemeldet wurden und die Abschiebung in Einklang mit UNMIK-Regularien steht. Sobald Personen die Passkontrolle passiert haben, sind sie auf sich selbst gestellt30. Am Flughafen gibt es keinerlei Unterbringungsmöglichkeiten und nicht einmal die Möglichkeit, Personen beim Weitertransport in ihren Herkunftsort im Kosovo behilflich zu sein. Im Jahre 2006 hat IOM bedürftigen oder gefährdeten Personen (beispielsweise Angehörigen von Minderheiten) eine Transportmöglichkeit angeboten; diese Dienstleistung wurde jedoch Ende des Jahres eingestellt31. Während viele Rückkehrer von Familienangehörigen abgeholt werden, sind andere auf – überteuerte – Taxis angewiesen. Abends gibt es keine Busverbindung mehr zum Busbahnhof in Pristina.

IV. Unterstützungsmöglichkeiten für Rückkehrer
Einleitend ist festzuhalten, dass Rückkehrer im Kosovo weitgehend auf sich selbst gestellt und auf Unterstützung durch den Familienverbund angewiesen sind. Die Bereitschaft und die Möglichkeiten familiärer Unterstützung sind jedoch geringer geworden. Die in der Zeit der Unterdrückung und des Konfliktes schon fast legendäre Solidarität und Einigkeit der albanischen Bevölkerung zumindest innerhalb des Familienverbandes hat deutlich nachgelassen. Jahre nach Ende des Konfliktes sollten Rückkehrer nicht darauf zählen, von einem entfernten Verwandten freudig aufgenommen und versorgt zu werden.
Unterstützungsmöglichkeiten durch die Aufnahmestaaten oder staatliche Institutionen im Kosovo sind nur sehr begrenzt bzw. gar nicht vorhanden. Auch können nationale oder internationale Hilfsorganisationen keine nachhaltige Unterstützung gewährleisten.
Weiter gilt es vorab ein verbreitetes Missverständnis anzusprechen: Für aus Westeuropa in das Kosovo abgeschobene Personen gibt es vor Ort keine gesonderte Unterstützung, etwa für die Wiederherstellung oder den Wiederaufbau eigener Unterkünfte oder bei der Suche nach einer Unterkunft. Es gibt auch keine Möglichkeiten der – auch nur vorübergehenden – 'öffentlichen Unterbringung', sei es durch die Gemeindeverwaltung oder Hilfsorganisationen. Auch eine Hilfe bei der Wiedereingliederung oder der Arbeitssuche kann nicht erwartet werden.

1) Unterstützung durch Aufnahmestaaten
Praktisch alle Aufnahmestaaten (Deutschland, Schweiz, Schweden, etc.) bieten in unterschiedlichem Ausmaß Rückkehrhilfen für freiwillige Rückkehrer an, in Deutschland sind dies REAG und GARP-Mittel.32 Sie reichen von der Übernahme der Transportkosten (Personen und Gepäck) bis zu größeren Barzahlungen (im Kosovo), die beispielsweise für Unterkunft und Verpflegung verwendet werden können. Auch Fördermittel von Behörden und Institutionen der Aufnahmestaaten zum Aufbau einer beruflichen Existenz im Kosovo sind in geringem Umfang verfügbar33.
In den Genuss derartiger Unterstützung können jedoch nur Personen kommen, die sich zu einer freiwilligen Rückkehr bereit erklärt haben. Personen, die abgeschoben wurden, sind von derartigen Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen.

2) Unterstützung durch Behörden/Institutionen des Kosovo
a) Zuständigkeiten
Die Verantwortung für die sozialen Belange der kosovarischen Bevölkerung liegt schon seit mehreren Jahren nicht mehr bei der UNMIK oder internationalen Organisationen. Zuständig sind ausschließlich die (kommunalen) kosovarischen Institutionen. Verschiedene Aufgabenbereiche fallen in die Zuständigkeit unterschiedlicher Ministerien (Ministerium für Arbeit und Soziale Wohlfahrt, etc.), wobei die Aufteilung der Zuständigkeiten nicht immer eindeutig ist. Bisher hat kein Ministerium die Verantwortung für die soziale Unterstützung von Rückkehrern übernommen34. (…)

b) Sozialhilfe
Allgemein bewegen sich Sozialleistungen (und Renten) im Kosovo auf einem äußerst niedrigen Niveau. Zudem gibt es hohe Hürden für den Bezug. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass alle Bedürftigen Sozialhilfe erhalten, obwohl nach Angaben des kosovarischen Ministeriums für Arbeit und Soziale Wohlfahrt (Ministry of Labour and Social Welfare) ca. 42 000 Familien Unterstützung erhalten. Die tatsächlich ausgezahlten Beträge (zwischen 35 und 75 Euro im Monat pro Familie) reichen zum Überleben nicht aus. Dennoch schlägt sich die Sozialhilfe mit einem erheblichen Betrag (30 % des Gesamtbudgets) im kosovarischen Haushalt nieder und diese Mittel sind für Investitionen nicht verfügbar36. Armut ist im Kosovo weiterhin verbreitet. Nach Schätzungen der Weltbank leben 37 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, 15 % in extremer Armut37.
Sozialhilfe wird pro Familie geleistet38. Sie muss in der Gemeinde beantragt werden, in der die Familie zuletzt gewohnt hat. Antragsberechtigt (unter Kategorie 1) sind Familien ohne ein arbeitsfähiges Familienmitglied und ohne andere Einkommensquellen, z. B. Personen über 65 Jahre und ohne Beschäftigung, Behinderte, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren. Unter die Kategorie 2 fallen auch Familien mit wenigstens einem Kind unter 5 Jahren, wenn ein Familienmitglied zwar arbeitsfähig ist, alle Familienmitglieder jedoch keine Arbeit haben und als arbeitslos gemeldet sind.
Sofern die Familie über Landbesitz oder ein motorisiertes Fahrzeug verfügt oder ihr andere Einkommensquellen zur Verfügung stehen (z. B. Überweisungen aus dem Ausland), ist die Familie vom Sozialhilfebezug ausgeschlossen. Alle Anspruchvoraussetzungen müssen durch entsprechende Dokumente (z. B. Geburtsurkunden) nachgewiesen werden, häufig auch durch 'Negativ-Bescheinigungen'. Die Vorlage entsprechender Nachweise bereitet erfahrungsgemäß den Angehörigen ethnischer Minderheiten besondere Schwierigkeiten. Bei Rückkehrern aus dem Ausland gehen die Behörden auch häufig davon aus, dass dieser Personenkreis über eigene finanzielle Möglichkeiten verfügt.
Wichtig ist auch der Hinweis, dass es neben dem Sozialhilfe-Grundbetrag pro anspruchsberechtigter Familie keine weiteren Leistungen der Sozialhilfe für besonders bedürftige Personen (Alte, Kranke, Behinderte, Pflegebedürftige) gibt. Besondere oder zusätzliche Leistungen, etwa zur Betreuung eines behinderten Kindes oder eines blinden Familienmitglieds, sind nicht verfügbar. Es gibt auch keine Sozialbetreuung durch Sozialarbeiter, wie sie aus Deutschland bekannt ist. (…)

4) Unterstützung durch internationale (Hilfs-)Organisationen
Internationale zwischenstaatliche (UNHCR, UNDP) oder nichtstaatliche (z. B. Danish Refugee Council) Hilfsorganisationen sind weiterhin in eingeschränktem Umfang im Bereich der Rückkehrförderung tätig. Allerdings ist die Zeit der groß angelegten Hilfsprogramme der ersten Jahre, in deren Genuss auch spontane Rückkehrer kamen, lange vorbei. Viele zwischenstaatliche Organisationen haben Kosovo entweder verlassen oder zumindest ihre operative Tätigkeit (zugunsten von 'monitoring' und 'capacity building') erheblich eingeschränkt40. Dies gilt in noch stärkerem Maße für nicht-staatliche Hilfsorganisationen, die für ihre Programme auf Spenden oder Fördermittel angewiesen sind. Sofern noch Projekte, etwa im Bereich des Wiederaufbaus zerstörter Häuser, durchgeführt werden, sind diese langfristig geplant und angelegt. Eine spontane Unterstützung von Rückkehrern ist im Rahmen dieser Programme kaum möglich41.
Keine zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Organisation unterstützt Personen, die aus Westeuropa abgeschoben wurden42. Dies schon deswegen, weil insoweit keine vorausschauende Planung möglich ist, da im Voraus nicht bekannt ist, aus welchen Staaten wann wie viele Personen mit welchen Bedürfnissen abgeschoben werden, und wo im Kosovo die Notwendigkeit zur Unterstützung entstehen würde. Wichtiger ist jedoch, dass diese Organisationen – u. a. UNHCR – mit Abschiebungen nicht in Verbindung gebracht werden wollen. Abschiebungen werden zumeist als politisch verfehlt und destabilisierend eingeschätzt und eine irgendwie geartete 'Mitwirkung' als Gefährdung der Integrität der eigenen Organisation angesehen. Es ist auch kaum denkbar, auf dem umkämpften Spendenmarkt Mittel für beispielsweise Nahrungsmittelbeihilfen an aus Westeuropa abgeschobene Personen einzuwerben. (…)

VI. Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen
1) Schulpflichtige Kinder, Jugendliche
Schulunterricht findet in aller Regel nach Altersgruppen gestaffelt in mehreren Schichten über den Tag verteilt statt. Kinder und Jugendliche, die der Roma- oder Ashkali-Minderheiten angehören und nach langem Aufenthalt in europäischen Aufnahmestaaten in das Kosovo abgeschoben wurden, klagen immer wieder über Schikanen und Hänseleien, insbesondere durch albanische Mitschüler. Häufig führt dies dazu, dass diese Kinder und Jugendlichen sehr schnell den Schulbesuch abbrechen. Wenn es auch keine offene Diskriminierung bei der Schulaufnahme gibt, stoßen sie doch bei ihren Mitschülern aufgrund ihrer 'Andersartigkeit' auf Neid oder Ablehnung. Häufig erschweren mangelnde oder fehlende Kenntnisse der albanischen Sprache die schulische Integration und führen zu einer Zurückstufung in untere Jahrgangsklassen. Integrations- oder Sprachkurse für Schüler mit Defiziten in der albanischen Sprache gibt es nicht. An vielen Schulen wird Deutsch als Fremdsprache unterrichtet; eine deutsche Schule existiert im Kosovo jedoch nicht.

2) Behinderte
Eine Schule für Körperbehinderte gibt es im Kosovo nicht. Mangels Krankenversicherung oder sonstiger Unterstützung haben behinderte Kinder im Kosovo derzeit keine Chance.

Behinderte und Alte müssen im Kosovo im Familienverband untergebracht und ohne Unterstützung von außen betreut werden. Altersheime gibt es nicht. Während die Betreuung älterer Personen in der Familie der Tradition entspricht, gibt es traditionell erhebliche Berührungsängste gegenüber Behinderten, insbesondere geistig behinderten Personen. Aber auch hier mangelt es an geeigneten Einrichtungen: Die einzige derartige Institution in Shtime/Stimlje ist wegen der dort angetroffenen Zustände heftig kritisiert worden. Auch wenn sich die Situation dort aufgrund des Engagements internationaler Hilfsorganisationen nunmehr verbessert hat, ist die Aufnahmekapazität erschöpft.

3) Frauen, Alleinerziehende
Alleinstehenden Frauen droht im Kosovo ohne den Rückhalt durch einen Familienverbund soziale und wirtschaftliche Isolation. Staatliche oder gesellschaftliche Institutionen, die dies auffangen könnten, gibt es im Kosovo praktisch nicht. Generell wird von Frauen erwartet, dass sie entweder in die Familie ihres Ehemannes oder die Herkunftsfamilie zurückkehren. Sollte dies nicht möglich sein oder ist ihre Herkunftsfamilie nicht bereit sie aufzunehmen, dann besteht für sie kaum ein anderer Zufluchtsort. Alleinstehende und insbesondere allein erziehende Frauen haben daher im Kosovo keine ausreichende Lebensbasis44.
Frauen waren im Kosovo traditionell nicht erwerbstätig. Auch heute noch sind die meisten Arbeitsplätze, einschließlich beispielsweise in der Gastronomie, fast ausschließlich von Männern besetzt45. Frauen ohne ein Beziehungsgeflecht und ohne familiäre Unterstützung, und insbesondere allein stehende Mütter, sind auf dem Arbeitsmarkt praktisch chancenlos.

4) Familiäre Gewalt
Sexuelle oder gewaltsame Übergriffe innerhalb der Familie sind weit verbreitet, werden aber nur äußerst selten zur Anzeige gebracht. Auch wenn dieses Problem, das gesellschaftlich weitgehend tabuisiert ist, von Institutionen – ähnlich wie Prostitution und Frauenhandel – in jüngster Zeit thematisiert wird, gibt es keinen effektiven Schutz gegen sexuelle Gewalt. Die Unterbringungskapazitäten für betroffene Frauen sind äußerst begrenzt. UNMIK oder UNHCR verfügen über keine derartigen Möglichkeiten. (…)"

27 Kürzlich wurden die Bereiche "Ankunft" und "Abflug" räumlich getrennt.
28 UNMIK Regulation No. 2005/16 (www.unmikonline.org).
29 Eine völlige Fehleinschätzung enthält beispielsweise ein Schreiben einer deutschen Ausländerbehörde (vom 21.11.2006), in dem ausgeführt wird: "Durch die Organisation der Abschiebung (einer kranken Person) mit (ärztlicher) Begleitung bis zur Ankunft im Kosovo sowie der dortigen Übergabe an die Behörden der UNMIK / des UNHCR haben die hiesigen Behörden das getan, was in ihrem Verantwortungsbereich liegt."
30 Vor diesem Hintergrund erscheint die Praxis einiger Staaten besonders kritikwürdig, Personen bei der Abschiebung möglicherweise vorhandenes Bargeld bis auf einen geringfügigen Restbetrag als Beitrag zu den Abschiebekosten abzunehmen.
31 Dies beruhte auf einer Vereinbarung zwischen UNMIK und IOM. Dieser Service sollte 2007 in kosovarische Hände übergehen; ob er wieder aufgenommen werden kann, ist jedoch ungewiss.
32 REAG: Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany, GARP: Government Assisted Repatriation Programme.
33 Beispielsweise durch die Arbeitsgruppe Entwicklung und Fachkräfte AGEF (www.agef.net). Ziel von AGEF ist es, Rückkehrern, die bereits über eine gewisse Berufserfahrung verfügen, eine berufliche Perspektive zu bieten und sie auf die Lebensbedingungen und Arbeitssituation im Kosovo vorzubereiten.
34 Das (serbisch geführte) Ministerium für Rückkehrer befasst sich nur mit der freiwilligen Rückkehr meist serbischer Binnenvertriebener und ist zudem aufgrund von Misswirtschaft praktisch zahlungsunfähig.
36 Auf der Einnahmenseite finanziert sich der kosovarische Haushalt zu 2/3 durch Zolleinnahmen (vgl. Commission of the European Communities, Commission Staff Working Document SEC (2006)1386 vom 8.11.2006: Kosovo 2006 Progress Report).
37 Kosovo Monthly Economic Briefing, September 30, 2005 (www.worldbank.org/kosovo).
38 Law No. 2003/15; UNMIK Regulation No 2003/28 (www.unmikonline.org).
40 Im Dezember 2006 endete auch der Kosovo-Einsatz des Technischen Hilfswerks (THW) und des Deutschen Roten Kreuzes (DRK).
41 Einen interessanten Ansatz zur Förderung von Rückkehr bietet das Projekt "Heimatgarten" der AWO-Bremerhaven (www.heimatgarten.de). Potentielle Rückkehrer sollten sich vor der Rückreise mit "Heimatgarten" zwecks möglicher Unterstützung in Verbindung setzen.
42 Dies wird zutreffend und klar herausgearbeitet in dem Bericht über die Delegationsreise des Petitionsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 7.–11. Juni 2006 in den Kosovo (www.landtag.nrw.de/Petitionen/tätigkeitsberichte) [ID 66148]. Dort wird selbst in der Schlussbemerkung wiederholt: "Abgeschobenen Rückkehrern stehen keinerlei Fördermittel zur Verfügung".
44 Vgl. dazu auch die ausgezeichnete Studie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo" von Rainer Mattern, November 2004 (www.osar.ch). Hier wird auch auf das verbreitete Problem der häuslichen oder familiären Gewalt eingegangen, die deutlich zugenommen hat.
45 Sichtbare Ausnahme: Boutiquen, Supermärkte.


UN Kosovo Team: Defizite in der Gesundheitsversorgung

UN Kosovo Team, Bericht vom Januar 2007: "Erste Beobachtungen zu Defiziten im Gesundheitsversorgungssystem im Kosovo" (dt. Übersetzung von UNHCR Berlin, März 2007) (5 S., ID 67511)

"(…) 1. Seit 1999 sind hinsichtlich der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen im Kosovo beachtliche Verbesserungen erreicht worden. Mit Hilfe internationaler Unterstützung sowie durch Finanzmittel, die von den provisorischen Institutionen der Selbstverwaltung (PISG) zur Verfügung gestellt worden sind, konnten viele Zentren für gesundheitliche Erstversorgung, Krankenhäuser und andere spezialisierte Gesundheitseinrichtungen wieder in Betrieb genommen werden. Trotz dieser Verbesserungen behindern weiterhin zahlreiche Defizite das einwandfreie Funktionieren des Gesundheitsversorgungssystems. Diese hängen hauptsächlich mit fehlendem medizinischen Personal, fehlender angemessener Verwaltung der Gesundheitsfürsorge, veralteter medizinischer Ausrüstung und der unzureichenden Versorgung mit grundlegenden Medikamenten zusammen, was zu einer unangemessenen Behandlung und nicht ausreichenden Linderung von Krankheiten führt. (…)
3. Das Gesundheitsversorgungssystem im Kosovo besteht aus Zentren für eine gesundheitliche Erstversorgung, die sich in jeder Gemeinde befinden, Einrichtungen der sekundären Gesundheitsversorgung (Krankenhäuser) auf regionaler Ebene, sowie Gesundheitsversorgungszentren auf dritter Ebene ­ wie die Universitätsklinik und andere spezialisierte Institutionen. Es gibt ein Überweisungssystem, wonach die Universitätsklinik die Fälle von schweren Krankheiten identifiziert, die eine aufwändige Behandlung außerhalb des Kosovo erfordern, und diese an das Gesundheitsministerium überweist.
4. Seit 2003 betreibt das Gesundheitsministerium dieses Überweisungssystem, das offenbar chronisch unterfinanziert ist. Nach Angaben von Mitarbeitern des Gesundheitsministeriums beläuft sich der verfügbare Gesamtbetrag im laufenden Jahr auf 500 000 Euro3. Seit Inkrafttreten des Systems im Juli 2003 wurde bis Ende September 2006 in 2953 Fällen von einem 5-köpfigen medizinischen Ausschuss im Gesundheitsministerium eine Behandlung außerhalb des Kosovo bewilligt. Im gleichen Zeitraum konnten nur 836 Fälle (28 Prozent) tatsächlich eine medizinische Behandlung im Ausland erhalten. Die restlichen Überweisungsfälle sind wegen Defiziten in der Finanzierung nach wie vor auf der Warteliste4. Die gewöhnliche Wartezeit für eine Überweisung beträgt ein bis zwei Jahre. Die besonders kritischen Fälle werden soweit möglich prioritär behandelt.
5. Eine Reihe von schweren Krankheiten kann zur Zeit im Kosovo nicht geheilt bzw. behandelt werden. Eine nicht abschließende Aufzählung dieser Krankheiten umfasst Leukämie, Nierenversagen mit der Notwendigkeit einer Organtransplantation, alle Arten von Herzoperationen, schwere Augenkrankheiten und die Behandlung von Krebs, soweit eine Chemotherapie erforderlich ist. (…)
7. Die gegenwärtigen Kapazitäten des Sektors für psychische Krankheiten reichen bei weitem nicht aus, um den Behandlungsbedürfnissen der Bevölkerung in Bezug auf psychische Krankheiten gerecht zu werden. Die WHO in Pristina bestätigt, dass es im Kosovo acht ambulante Behandlungszentren für psychische Krankheiten (Gemeinde-Behandlungszentren für psychische Erkrankungen9) gibt. Unter Berücksichtigung der Gesamtbevölkerungszahl im Kosovo muss ein solches Behandlungszentrum eine Bevölkerungsgruppe von 250 000 Personen abdecken. Darüber hinaus gibt es auf Gemeindeebene fünf stationäre psychische Einheiten, von denen sich vier in Bezirkskrankenhäusern und eine in der Universitätsklinik in Pristina befinden. Diese fünf Zentren haben eine Gesamtkapazität von 8,7 Betten pro 100 000 Personen. (…)
9. Es gibt keine Hinweise darauf, dass es in der nahen Zukunft irgendwelche Verbesserungen in dieser Hinsicht geben wird. Im Jahre 2006 sind nur drei Prozent eines ohnehin bereits unzureichend finanzierten Gesundheitshaushalts für den Bereich der psychischen Krankheiten vorgesehen. Es wird erwartet, dass diese Prozentzahl in den kommenden Jahren sogar noch geringer sein wird; die Folge hiervon wird sein, dass das effiziente Funktionieren der Gemeinde-Behandlungszentren für psychische Erkrankungen und anderen Institutionen für psychische Krankheiten in Frage gestellt wird.
10. Psychische Gesundheitsversorgung im Kosovo besteht aus einer biologisch-orientierten (medikamentösen) Behandlung mit stark eingeschränkten oder fehlenden sozio-therapeutischen oder psychotherapeutischen Begleitmaßnahmen. Dies wird auch durch die geringe Anzahl an zur Verfügung stehenden Psychologen (nur 0,32 je 100 000 Einwohner) und psycho-sozialen Beratern (nur 0,47 je 100 000) bestätigt. Auf der Grundlage ihrer gegenwärtigen Kapazitäten können Institutionen für psychische Krankheiten nur Gesundheitsversorgung für schwere chronische psychische Erkrankungen leisten, während Fälle von mental-psychischen Störungen wie z. B. PTBS und andere Formen von Depressionen kaum medizinische Behandlung erhalten können. Wie von der WHO bestätigt, erhalten 90–95 Prozent der Personen, die an PTBS leiden, keine angemessene Behandlung. Psychische Störungen bedürfen einer ergänzenden psychotherapeutischen Folgebehandlung, wie in den WHO-Protokollen empfohlen wird11. (…)"

3 Gespräch mit Arben Cami, Direktor der Abteilung für Gesundheitsversorgung, Gesundheitsministerium. Pristina, Kosovo (September 2006).
4 Gespräch mit Leman Safqi, Büro für medizinische Behandlung außerhalb des Kosovo, Gesundheitsministerium. Pristina, Kosovo (September 2006).
9 Sog. Community Health Centers (CMHC).
11 Gesundheitsministerium, "National Plan for Psycho-Trauma". Pristina, Kosovo (March 2006).

Länderbericht:
UNMIK: Memorandum des Gesundheitsministers der provisorischen Selbstverwaltung an die internationale Gemeinschaft zu Behandlungskapazitäten für PTBS und ähnliche Krankheiten (dt. Übersetzung von UNHCR Berlin).
Bericht vom 30.10.2006: "Behandlungskapazitäten für Menschen, die an posttraumatischen Belastungsstörungen und ähnlichen Krankheiten leiden" (ID 70552)

Simbabwe

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Festnahmen von über 240 Oppositionsanhängern bei Demonstrationen anlässlich des Todes eines Oppositionellen; zuvor bereits Festnahmen der Führer der beiden Fraktionen der Oppositionspartei Movement for Democratic Change, Morgan Tsvangirai und Arthur Mutambara, sowie mehrerer Parteifunktionäre (engl.).
Bericht vom 12.3.2007: "More arrests, tension rises" (ID 69981)

Somalia

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network Mogadischu: Mindestens 34 Tote bei Kämpfen zwischen Aufständischen und Regierungssoldaten, die während einer Operation zur Beschlagnahmung von Waffen auf heftigen Widerstand gestoßen waren; Kämpfe weiteten sich Augenzeugenberichten zufolge auf mehrere Stadtteile aus (engl.).
Bericht vom 21.3.2007: "Fighting erupts in Mogadishu as gov't collects illegal guns" (ID 70612)
Integrated Regional Information Network: Nach UN-Angaben flüchteten im Februar über 40 000 Zivilisten vor den Auseinandersetzungen aus Mogadischu (engl.).
Bericht vom 16.3.2007: "Up to 40,000 civilians flee Mogadishu" (ID 70220)
BBC News: Mogadischu: Angriff auf Flughafen bei Ankunft der Friedenssoldaten der Afrikanischen Union (engl.).
Bericht vom 6.3.2007: "African force attacked in Somalia" (ID 69454)

Sri Lanka

VG Dresden: Gefährdung von Tamilien mit sichtbaren Narben
Beschluss vom 23.2.2007 - A 5 K 30025/07 - (10 S., M9662)

"(…) Der zulässige, insbesondere statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, zurückzunehmen, in entsprechender Anwendung des § 123 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 7 VwGO analog glaubhaft gemacht. (…)
Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich eine Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten, denn er hat erhebliche Umstände im Zusammenhang mit der zuvor bereits behaupteten Verfolgung glaubhaft gemacht. (…)
Ausweislich der in Kopie vorgelegten Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bremen vom 8.2.2007 ist nicht auszuschließen, dass eine der tamilischen Bevölkerung angehörende Person, die infolge von Schnittverletzungen am Kopf befindliche Narben hat, bei den Sicherheitskräften in den Verdacht der Nähe zur LTTE gerät und deswegen verfolgt wird. Sichtbare Narben, die auf Schusswunden zurückgeführt werden könnten, könnten bei den srilankischen Sicherheitskräften den Anfangsverdacht begründen, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Unterstützer der LTTE handele. Nachdem die bereits im August 2005 wieder eingeführte Notstandsgesetzgebung Ende 2006 erheblich verschärft worden sei und den Sicherheitskräften weitgehende Befugnisse ohne ausreichende richterliche Kontrolle gebe, könne eine Verfolgung in solchen Fällen nicht ausgeschlossen werden.
Aus der von dem Antragsteller vorgelegten Ad-hoc-Information des Auswärtigen Amtes vom 31.1.2007 über die asyl- und abschieberelevante Lage in Sri Lanka (Stand: Januar 2007) folgt, dass sich das Land seit Ende Juli 2006 faktisch im Kriegszustand befinde mit wochenlangen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Streitkräften und der LTTE im Osten und Norden des Landes und einer Reihe von Anschlägen und Attentaten, die vor allem gegen Sicherheitskräfte, Repräsentanten des Staates und LTTE-kritische tamilische Politiker gerichtet gewesen seien. Im Januar 2007 seien darüber hinaus erstmals Bombenanschläge auf zivile Reisebusse im Süden des Landes verübt worden. Im Zusammenhang mit der wiederaufflammenden Gewalt und den Anschlägen der LTTE stünden auch staatliche Sicherheitskräfte im Verdacht, Anschläge gegen Oppositionspolitiker zu verüben. Die Regierung scheine nicht in der Lage zu sein, die von der LTTE und vermutlich auch von ihren eigenen Sicherheitskräften verübten Attentate zu unterbinden. Zunehmend zählten Zivilisten zu den Opfern der Gewalt. Seit Beginn des Jahres 2006 sollten rund 3000 Menschen der neuen Gewalt zum Opfer gefallen sein.
Das Auswärtige Amt führt weiter aus:

'Aufgrund des Staatsnotstands, der im August 2005 nach der bis heute nicht aufgeklärten Ermordung von Außenminister Lakshman Kadirgamar verhängt wurde, haben die Sicherheitskräfte ihre Kontroll- und Eingriffsrechte erweitert. Am 25.11.2005 und am 6.12.2006 sind weitere Verschärfungen des Notstandsrechts in Kraft getreten, die Polizei und Sicherheitskräften weitgehende Befugnisse einräumen. Die richterliche Kontrolle der Sicherheitskräfte, etwa bei willkürlich erfolgter Festnahmen, ist dadurch faktisch aufgehoben. Die schlechter werdende Sicherheitslage hat dazu geführt, dass die Sicherheitskräfte auch im Süden zahlreiche Hausdurchsuchungen und PKW-Kontrollen, vor allem bei Tamilen durchführen. Es kommt etwa wöchentlich zu Razzien mit teilweise Hunderten von Festnahmen.
Aufgrund der neuen Gewaltwelle haben sich seit August 2006 angeblich über 16 000 Tamilen über das Meer in das benachbarte indische Tamil Nadu geflüchtet.'

Ferner heißt es:

'Srilanker, die seitens der Sicherheitskräfte oder der LTTE verfolgt wurden, müssen seit Ende Dezember 2006 zunehmend mit erneuter Verfolgung und Beeinträchtigung ihrer Sicherheit rechnen. Dies trifft auch auf den von dem Bürgerkrieg bislang weitgehend verschonten Süden und Westen der Insel einschließlich der Hauptstadt Colombo zu.
Insbesondere muss mit einer Verhaftung rechnen, wer in den Augen der Sicherheitsorgane der Nähe zur LTTE verdächtig ist. Aufgrund des seit August 2005 geltenden und Ende 2006 noch einmal erheblich verschärften Notstandsrechts ist eine richterliche Überprüfung solcher Festnahmen nicht gewährleistet. Wer verhaftet wird, muss mit vielen Monaten Untersuchungshaft rechnen, bevor überhaupt entschieden wird, ob es zur Anklage kommt.
Den regulären Sicherheitstruppen werden Repressionen, vor allem gegenüber Angehörigen der tamilischen Bevölkerungsgruppe vorgeworfen. Besonderes Aufsehen erregte das den Regierungstruppen zugeschriebene und wie in gleich gelagerten Fällen ungeahndete Massaker an 17 tamilischen Mitarbeitern einer französischen Hilfsorganisation im August 2006. (…)'

Darüber hinaus berichtet das Auswärtige Amt:

'Die der LTTE zugeschriebenen Attentate und Anschläge haben dazu geführt, dass Angehörige der tamilischen Minderheit im Regierungsgebiet mehr noch als andere Srilanker damit rechnen müssen, dass ihre Fahrzeuge und Wohnungen bei Fahndungen der Polizei durchsucht werden. In Colombo gibt es über die ganze Stadt verteilt Kontrollpunkte, an denen verdächtige Personen – in erster Linie Tamilen – angehalten, kontrolliert und bei Vorliegen nur vager Verdachtsmomente willkürlich und ohne Rechtsgrundlage festgenommen werden. (…)'

Die Einschätzung des Gerichts in seinen Urteilen vom 28.3.2003 - Az.: A 5 K 30849/00 - und vom 11.3.2004 - Az.: A 5 K 30209/04 - in Bezug auf die Relevanz der Narben des Antragstellers im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka kann vor dem Hintergrund der vorgenannten Auskunft sowie des Ad-hoc-Berichts des Auswärtigen Amtes nicht ohne Weiteres aufrecht erhalten werden.
Es kann vor diesem Hintergrund derzeit nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer Rückkehr des Antragstellers nach Sri Lanka bei etwaigen Kontrollen seine aus Schnittverletzungen herrührenden Narben an den Füßen sowie die auf Folterspuren hindeutenden Brandnarben am linken Unterarm den besonderen Argwohn der Sicherheitskräfte erwecken, da die Schnittverletzungen u. U. auf eine aktive Unterstützung der LTTE bei Kampfeinsätzen und die Zigarettennarben auf vorangegangene Verhaftungen schließen lassen könnten. Da den vorgenannten Einschätzungen des Auswärtigen Amtes zufolge bereits vage Verdachtsmomente Anlass zu willkürlichen Verhaftungen und monatelanger Haft ohne richterliche Überprüfung führen können, bedarf es weiterer Aufklärung inwieweit sich die Gefährdungseinschätzung zugunsten des Antragstellers konkret verändert hat. (…)"
Einsender: RA Gräbner, Berlin

Länderberichte:
The Observer: Dramatischer Anstieg der Zahl von Binnenvertriebenen im Osten nach verstärkten Kämpfen; Rotes Kreuz schätzt Zahl der Binnenvertriebenen in der Region Batticaloa auf 170 000; Nahrungsmittelversorgung ist gefährdet (engl.).
Bericht vom 18.3.2007: "Refugees flee Sri Lanka fighting" (ID 70360)
Human Rights Watch: Entgegen Ankündigungen der Regierung werden Binnenvertriebene Berichten zufolge im Bezirk Batticaloa von der Armee gezwungen, in ihre Heimatregionen zurückzukehren (engl.).
Bericht vom 16.3.2007: "Civilians Who Fled Fighting Are Forced to Return" (ID 70217)

Syrien

Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Einem aus Syrien stammenden staatenlosen Kurden ist es regelmäßig nicht möglich zu beweisen, dass er keine andere Staatsangehörigkeit besitzt; Anspruch auf Reiseausweis für Staatenlose.
Urteil vom 20.11.2006 - 11 A 2234/05 - (7 S., M9710)

Länderberichte:
Amnesty international: Der deutsche Staatsbürger Mohammed Haydar Zammar wurde vom Höchsten Staatssicherheitsgericht wegen Mitgliedschaft in der Muslimbruderschaft zu zwölf Jahren Haft verurteilt, obwohl im Verfahren keinerlei Beweise für die Mitgliedschaft vorgelegt wurden; Berichten zufolge war Zammar Ende 2001 durch den CIA von Marokko nach Syrien verschleppt worden (engl.).
Bericht vom 22.3.2007: "Unfair trial and sentencing of Muhammad Haydar Zammar [MDE 24/016/2007]" (ID 70627)
Amnesty international: Sechs Angehörige der arabischen Minderheit aus dem Iran festgenommen, obwohl fünf von ihnen von UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind; zwei Männer sollen unmittelbar in den Iran abgeschoben worden sein; UNHCR wurde der Zugang zu den Männern sowie Auskünfte über ihren Verbleib verweigert.
Urgent action 67/07 vom 16.3.2007 (ID 70395)

Türkei

Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: Angehörigen von gesuchten Aktivisten von militanten staatsfeindlichen Organisationen drohen nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sippenhaftähnliche Maßnahmen.
Urteil vom 1.12.2006 - 10 A 10887/06.OVG - (18 S., M9719)
VG Düsseldorf: Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung (hier: Anerkennung wegen Verdachts der Unterstützung der PKK).
Urteil vom 24.1.2007 - 20 K 4697/05.A - (16 S., M9548)
VG Osnabrück: Keine beachtliche Gefahr der mittelbaren Gruppenverfolgung von Yeziden mehr.
Urteil vom 12.12.2006 - 5 A 311/06 - (6 S., M9700)
VG Sigmaringen: Zwar weiterhin Anwendung von Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte, aber keine hinreichende Wahrscheinlichkeit von Übergriffen gegen einen islamischen Fundamentalisten im Strafvollzug (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 28.9.2006 - A 8 K 11760/04 - (17 S., M9698)
VG Berlin: Regelmäßig keine beachtliche Wahrscheinlichkeit von sippenhaftähnlicher Gefährdung für Angehörige von gesuchten Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen mehr; erforderlich ist einzelfallbezogene Würdigung der Gefährdung.
Urteil vom 23.6.2006 - VG 36 X 393.97 - (20 S., M9731)

Länderberichte:
Amnesty international: Mangelnde medizinische, insbesondere psychiatrische, Versorgung in Gefängnissen; keine Haftanstalt bietet die Möglichkeit fachärztlicher psychiatrischer Untersuchungen oder Behandlungen.
Stellungnahme vom 13.2.2007 an VG Schwerin - 7 A 1348/05 As - (ID 70156)
Amnesty international: Überwachung von Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen durch türkischen Geheimdienst; mögliche Strafverfolgung wegen Beiträgen für den kurdischen Fernsehsender ROJ-TV (ehemals Medya-TV).
Stellungnahme vom 30.11.2006 an VG Gießen - 1 E 1455/06.A - (ID 70173)
Amnesty international: Drohende Strafverfolgung aufgrund von Interviews oder sonstigen Beiträgen für den kurdischen Fernsehsender ROJ-TV (früher Medya-TV).
Stellungnahme vom 29.10.2006 an VG Ansbach - AN 16 K 03.30309 - (ID 70153)

Vietnam

Länderbericht:
Human Rights Watch: Verstärktes Vorgehen gegen Regimekritiker nach dem Beitritt zum Welthandelsforum und der Ausrichtung des Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftsforums; Festnahmen von Rechtsanwälten, Gewerkschaftern und Angehörigen religiöser Minderheiten; Anklagen gegen Mitglieder der Demokratiebewegung "Block 8406" (engl.).
Bericht vom 9.3.2007: "Crackdown on Dissent in Wake of WTO and APEC" (ID 69861)

Weißrussland

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a. M.: Flüchtlingsanerkennung eines Oppositionellen wegen drohenden, politisch motivierten Strafverfahrens (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 21.2.2007 - 7 E 4026/04.A(3) - (12 S., M9766)

 

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