VG München: Zum "religiösen Existenzminimum"
Urteil vom 22.1.2007 - M 9 K 06.51034 - (10 S., M9624)
"(…) 1. Der Kläger hat dadurch, dass er in Deutschland den christlichen
Glauben angenommen hat, im Iran keine politische Verfolgung nach Art. 16 a Abs. 1
GG und nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu befürchten.
a) Auch eine Konversion zum Christentum löst für iranische Staatsangehörige
im Fall der Rückkehr in ihr Heimatland kein beachtliches Risiko einer Verfolgung
aus. Der Abfall vom islamischen Glauben ist im Iran kein Straftatbestand. (…)
Zwar können Mitglieder der religiösen Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte
Muslime angehören und die selbst offene und aktive Missionierungsarbeit unter
Muslimen im Iran betreiben, staatlichen Repressionen ausgesetzt sein. Das gilt
für alle missionierenden Christen und unabhängig davon, ob es sich um konvertierte
oder nicht-konvertierte handelt. Staatliche Maßnahmen richteten sich aber ganz
überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders
Aktive (vgl. Bericht des AA zur Lage im Iran, Stand: März 2006, S. 19 [41 S.,
A0296, siehe Hinweis]).
(…)
b) (…) Weiter ist wie oben dargelegt eine Gefährdung durch Dritte erst
bei einer über den bloßen Besuch öffentlicher Gottesdienste hinausgehenden,
öffentlichkeitswirksamen religiösen Betätigung oder bei missionierender Tätigkeit
zu befürchten. Diese Formen der Religionsausübung sind aber – weil über
den Kernbereich der Religionsausübung hinausgehend – grundsätzlich nicht
geschützt, unabhängig davon, wie stark der Ausländer sich selbst hierzu innerlich
verpflichtet fühlt. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG liegt
nicht bereits dann vor, wenn die Religionsfreiheit, gemessen an der umfassenden
Gewährleistung wie sie etwa Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG enthält, Eingriffen und
Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. Diese müssen vielmehr ein solches Gewicht
erhalten, dass sie in den elementaren Bereich eingreifen, den der Einzelne unter
dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard als so
genanntes religiöses Existenzminimum zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als
sittliche Person benötigt. (…)
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Qualifikationsrichtlinie
(Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004. ABl. der EU 2004 L Nr. 304
vom 30.9.2004. S. 12–23 – die Umsetzungsfrist ist nach Art. 38
Abs. 1 am 10.10.2006 abgelaufen). Zwar umfasst der Begriff der Religion hiernach
auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich. Art. 10 der
Qualikationsrichtlinie ist aber im Zusammenhang mit Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie
zu lesen, da nach Art. 9 Abs. 3 zwischen den in Art. 10 genannten Verfolgungsgründen
und den in Art. 9 Abs. 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen eine Verknüpfung
bestehen muss. Art. 9 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie bezieht sich aber
hinsichtlich der Frage, ob eine Verfolgungshandlung vorliegt, auf die Genfer
Flüchtlingskonvention und auch diese setzt einen schwerwiegenden Verstoß gegen
die Menschenrechte voraus, der im Rahmen der Religionsfreiheit aber grundsätzlich
erst bei einer Verletzung des religiösen Existenzminimums angenommen werden
kann (BVerwG v. 20.1.2004 1 C 9/03 JURIS [ASYLMAGAZIN
5/2004, S. 26]).
Die Qualifikationsrichtlinie soll zum einen Mindestnormen für die Anerkennung
von Flüchtlingen festlegen und stützt sich zum anderen maßgeblich auf die Genfer
Flüchtlingskonvention (vgl. Präambel (2), (3) und (6) sowie Art. 1 der Richtlinie).
Auch nach Sinn und Zweck der Qualifikationsrichtlinie kann daher nicht davon
ausgegangen werden, dass hier ein über die Genfer Flüchtlingskonvention hinausgehender
Schutzanspruch gewährleistet werden soll. Demnach verbleibt es auch unter Geltung
der Qualifikationsrichtlinie – die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a eine 'schwerwiegende
Verletzung der grundlegenden Menschenrechte' als Voraussetzung für das Vorliegen
einer Verfolgungshandlung nennt – dabei, dass ein schwerwiegender Verstoß
gegen die Religionsfreiheit erst bei einer Verletzung des religiösen Existenzminimums
angenommen werden kann.
Im Übrigen würde auch die Definition des Begriffs der Religion in Art. 10 Abs. 1
Buchst. b der Qualifikationsrichtlinie nicht das öffentliche Missionieren umfassen.
Die Vorschrift schützt im öffentlichen Bereiche die 'Teilnahme bzw. Nichtteilnahme
an religiösen Riten'. Wie oben ausgeführt. ist aber auch konvertierten Muslimen
der Besuch öffentlicher Gottesdienste möglich. (…)"
VG Ansbach: Zum Ausschluss der Anerkennung
wegen Unterstützung des Terrorismus
Urteil vom 14.12.2006 - AN 1 K 06.30883 - (31 S., M9678)
"(…) [Die] Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG für den Widerruf
der Anerkennung als Asylberechtigter sowie der Feststellung des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lagen zum gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor.
Nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung,
dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bis 1.1.2005: des § 51 Abs. 1
AuslG) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie
nicht mehr vorliegen. (…) Zu diesen Voraussetzungen zählt nicht nur die
Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat, sondern u. a. auch, dass von
dem Flüchtling nicht nach Maßgabe von § 60 Abs. 8 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 3
AuslG a. F.) eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
für die Allgemeinheit ausgeht. Dass § 60 Abs. 8 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 3 AuslG
a. F.) nicht nur den Anspruch auf Abschiebungsschutz für politische Flüchtlinge
nach § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 1 AuslG a. F. in Verbindung mit Abs. 2
Satz 2 AuslG a. F.) ausschließt, sondern zugleich den Asylanspruch nach Art. 16 a
Abs. 1 GG beschränkt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt
(vgl. BVerwG vom 30.3.1999 - 9 C 31.98, NVwZ 1999, 1346 [19 S., R3318]). Auch
die Entstehungsgeschichte des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG spricht nicht gegen,
sondern für die Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 3 AuslG a. F.)
bei den Widerrufsvoraussetzungen dieser Bestimmung. Der Gesetzgeber hatte bei
Schaffung der Vorläufervorschrift 'insbesondere' den Fall als Widerrufsgrund
vor Augen, dass 'in dem Verfolgungsland ein Wechsel des politischen Systems
eingetreten ist, so dass eine weitere Verfolgung nicht mehr zu befürchten ist'
(BT-Drucks. 9/875 vom 7. Oktober 1981, Gesetzesentwurf zum AsylVfG, S. 18 zu
§ 11). Dies verdeutlicht, dass der spätere Wegfall der Verfolgungsgefahr durch
einen Wechsel der politischen Verhältnisse im Heimatstaat zwar den Hauptanwendungsfall
des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG darstellt, die Anwendung dieser Bestimmung aber
nicht hierauf beschränkt ist, sondern vielmehr grundsätzlich alle Voraussetzungen
für die Asyl oder Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 1
AsylVfG) zusprechenden Entscheidungen erfasst sein sollten. (…)
Eine einschränkende Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist auch nicht
unter Berücksichtigung der Genfer Flüchtlingskonvention geboten (vgl. OVG Münster
vom 13.10.2005 - 13 A 3690/05.A). Die Genfer Flüchtlingskonvention enthält keine
allgemeine Bestimmung über den Widerruf eines förmlichen Flüchtlingsstatus.
(…)
Vorliegend ist die Beklagte im Bescheid vom 30. August 2006, auf dessen Begründung
gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen wird, zutreffend davon ausgegangen,
dass der Kläger nach seiner bestandskräftigen Anerkennung als Asylberechtigter
den Tatbestand des § 51 Abs. 3 Satz 2 3. Alternative AuslG a. F. (= § 60 Abs. 8
Satz 2 3. Alternative AufenthG) verwirklicht hat.
Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Internationalen Terrorismus vom 9. Januar
2002 wurde § 51 Abs. 3 AuslG um einen neuen Satz 2 (entspricht nunmehr § 60
Abs. 8 Satz 2 AufenthG) erweitert. Danach ist eine Berufung auf § 51 Abs. 1
AuslG a. F. bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG auch dann ausgeschlossen, wenn aus schwerwiegenden
Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen
den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit
im Sinne der internationalen Verträge, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen
bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, begangen hat oder dass er vor seiner
Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des
Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen hat oder sich hat Handlungen
zu Schulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen
zuwiderlaufen.
Hierin liegt die Übernahme der Regelung des Art. 1 F Genfer Flüchtlingskonvention
über den Ausschluss bestimmter Personen(gruppen) vom Anwendungsbereich der Genfer
Flüchtlingskonvention, die anders als § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG a. F. (§ 60 Abs. 8
Satz 1 AufenthG) eine rechtskräftige Verurteilung nicht verlangt und von dem
Erfordernis eines territorialen Bezugs etwa in Gestalt einer unmittelbaren Bedrohung
der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland absieht. Die neue Regelung setzt
die nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen erlassenen Resolutionen
Nr. 1269 (1999) und Nr. 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
um. In diesen werden alle Staaten aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
um Personen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen, unterstützen,
erleichtern oder begehen, nicht den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.
Bei der Auslegung der hier maßgeblichen dritten Alternative des § 51 Abs. 3
Satz 2 AuslG a. F. (§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG) hinsichtlich Handlungen, die
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, ist zu beachten,
dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 21.9.2005
- T-306/01) aus völkerrechtlicher Sicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
der UNO aufgrund der Charta der Vereinten Nationen unbestreitbar Vorrang vor
allen anderen Verpflichtungen des innerstaatlichen Rechts oder des Vertragsrechts
haben. Dies gilt, soweit sie Mitglieder des Europarats sind, auch für ihre Verpflichtungen
aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und, so weit sie auch
Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft sind, für ihre Verpflichtungen aufgrund des
EG-Vertrages.
Die Resolutionen des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der Charta der Vereinten
Nationen haben nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs somit bindende
Wirkung für alle Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft, die daher in dieser Eigenschaft
alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um ihre Umsetzung zu gewährleisten.
Aus dem Vorstehenden folgt nach der zitierten Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs ferner, dass die Mitgliedsstaaten sowohl nach den Regeln des allgemeinen
Völkerrechts als auch nach den spezifischen Bestimmungen des Vertrages berechtigt
und verpflichtet sind, die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts – und
wäre es eine Bestimmung des Primärrechts oder ein allgemeiner Grundsatz dieses
Rechts – unangewendet zu lassen, die der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer
Verpflichtungen aufgrund der Charta der Vereinten Nationen entgegenstehen würden.
Hiervon ausgehend erweist sich die vom UNHCR vorgenommene Auslegung des Art. 1
F (c) GFK als deutlich zu eng. Der UNHCR vertritt in Ziffer 50 seiner Richtlinien
zur Auslegung von Artikel 1 GFK die Auffassung, dass diese Bestimmung nur für
Personen gelte, die in einem Staat eine Machtposition innehaben oder Einfluss
ausüben und maßgeblich für Verstöße dieses Staates gegen die Ziele und Grundsätze
der Vereinten Nationen verantwortlich zu machen sind. Eine derartig restriktive
Auslegung des Art. 1 F (c) GFK steht in eindeutigem Widerspruch zu den Zielsetzungen
der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Nr. 1269 und 1377
und würde die rechtlich zwingend gebotene konsequente Umsetzung der Vorgaben
aus den bezeichneten Resolutionen im Bundesgebiet wesentlich erschweren, wenn
nicht sogar ausschließen. Die Rechtsauffassung des UNHCR lässt sich nach Auffassung
des Einzelrichters deshalb nicht mit der oben zitierten Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs vereinbaren. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2 3. Alt.
AuslG a. F. (§ 60 Abs. 8 Satz 2 3. Alt. AufenthG) sind vielmehr bereits dann
erfüllt und schließen die Gewährung des Flüchtlingsstatus aus, wenn der Ausländer
terroristische Handlungen finanziert, geplant, unterstützt, erleichtert oder
selbst begangen hat. (…)
Bei der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisation KONGRA-GEL handelt es sich um Organisationen,
die wegen Unterstützung des Terrorismus innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
Restriktionen unterliegen (Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember
2001 über spezifisch gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete
restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, ABl. Nr. L 344 v. 28.12.2001,
S. 70 bis 75, i. V. m. dem Beschluss des Rates vom 2. Mai 2002 (2002/334/EG),
ABl. Nr. L 116 vom 3.5.2002 S. 33–45 und vom 17. Oktober 2005 (2005/722/EG),
Abl. L 272 vom 18.10.2005, S. 15–17). Gegen die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen
besteht seit dem 22. November 1993 im Bundesgebiet ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
(vgl. im einzelnen BVerwG vom 15.3.2005 - 1 C 26/03, NVwZ 2005, 1091).
Unterliegt – wie vorliegend – eine Gruppierung nach EU-Recht wegen
Unterstützung des Terrorismus Restriktionen, rechtfertigt allein dies die Annahme,
dass ein exponiertes Mitglied dieser Organisation, zu welchen der Kläger zur
Überzeugung des Einzelrichters zu zählen ist, die tatbestandlichen Voraussetzungen
des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG a. F. bzw. des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG erfüllt.
Eine lückenlose Aufklärung oder Gewissheit, ob der Kläger terroristische Handlungen
tatsächlich, z. B. durch finanzielle Hilfe, unterstützt, gefördert, erleichtert
oder gar selbst terroristische Handlungen begangen hat, ist nicht erforderlich
(vgl. Hess. VGH vom 25.1.2005 - 3 ZU 234/05.A [5 S., M6836]). (…)"
VG Düsseldorf: Zum "religiösen Existenzminimum"
Urteil vom 20.11.2006 - 14 K 4553/06.A - (6 S., M9584)
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter
oder auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
(…)
Er hat bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
politische Verfolgung zu befürchten.
Der Asylgewährung liegt die von der Achtung der Menschenwürde bestimmte Überzeugung
zugrunde,
'dass kein Staat das Recht hat, Leib oder Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung oder religiösen Grundentscheidung oder in unverfügbaren, jedem Menschen von Geburt an anhaftenden Merkmalen besteht' (BVerfGE 76, 143 ff (157)).
Soweit danach auch religiöse oder religiös motivierte Verfolgung politische
Verfolgung im Sinne des § 16 Abs. 2 GG sein kann, gilt dies indes nicht schrankenlos.
Vielmehr müssen die sich gegen die Religionsausübung richtenden Maßnahmen eine
Schwere oder Intensität besitzen, welche die Menschenwürde verletzt. Nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung (BVerwGE 87/52 ff (58) m. w. N.) richtet sich dies weder nach
der umfassenden Gewährleistung der Religionsfreiheit in Art. 4 GG noch nach
dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft oder des einzelnen Gläubigen
von der Bedeutung eines Glaubenselementes, das von dem staatlichen Eingriff
betroffen ist. Entscheidend ist ein objektiver Maßstab.
Dieser Maßstab besteht in Bezug auf die Ahmadyya-Glaubensgemeinschaft in der
Wahrung des religiösen Existenzminimums im häuslich-privaten Bereich der Gläubigen
(sog. forum internum). Die seit dem 11.10.2006 in Kraft befindliche Richtlinie
2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Amtsblatt der EU 2004/L Nr. 304 S. 12)
– sog. Qualifikationsrichtlinie – über Mindestnormen für die Anerkennung
und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge
oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den
Inhalt des zu gewährenden Schutzes führt zu keiner abweichenden Beurteilung,
insbesondere zwingt sie weder zu einer Abkehr vom sogenannten forum internum
noch zu der Schlussfolgerung, die Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft
seien hierdurch ohne Veränderung der Rechtsanwendungspraxis in Pakistan als
Gruppenverfolgte zu betrachten.
Dies ergibt sich aus Folgendem: Angesichts der vielfältigen Formen von Religion
und Religionsausübung enthält Art. 10 Abs. 1 lit b) eine um Vollständigkeit
bemühte Definition von Religion und deren Ausübung. Danach umfasst der Begriff
der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen,
die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen
Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen
oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder in Gemeinschaften,
die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben
sind. Es liegt auf der Hand, dass nicht jede Verletzung der in dieser Bestimmung
enthaltenen Begriffe eine Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag. Demgemäß
bestimmt Art. 10 Abs. 3, dass gemäß Art. 2 Buchstabe c) eine Verknüpfung zwischen
den in Art. 10 genannten Gründen und den in Art. 9 Abs. 1 als Verfolgung eingestuften
Handlungen bestehen muss. Entsprechend dem Ziel der Richtlinie auf Schutzgewährleistung
für Personen, die tatsächlich Schutz benötigen, definiert Art. 9 Abs. 1 Buchstabe
a) als Verfolgungshandlungen solche Maßnahmen, die auf Grund ihrer Art oder
Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der
grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist. Dies stimmt mit dem Ansatz
der bereits zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum religiösen Existenzminimum
überein, so dass sogar der [Ausschluss] der Religionsbetätigung im öffentlichen
Bereich solange keine Verfolgungshandlung darstellt, solange darin nicht eine
schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte zu erblicken ist. Das
ist aber dann nicht der Fall, wenn nach der Rechtsanwendungspraxis des betroffenen
Staates die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich gewährleistet ist.
Nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung ist dies der Fall.
Der Übertritt vom Islam zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft selbst ist nicht
strafbewehrt, die in Pakistan sonst bestehenden Strafvorschriften (BVerfGE 76,
143 ff.) beeinträchtigen die Religionsausübung im privaten Bereich nicht. (…)"
VG Stuttgart: Zur Kostenübernahmeerklärung
bei krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen
Urteil vom 15.11.2006 - A 7 K 295/06 - (12 S., M9702)
"(…) Die auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7
AufenthG gerichtete Klage ist zulässig und begründet. (…)
In Nigeria ist zwar eine umfassende medizinische Behandlung, auch von HIV/Aids,
wie sie der Kläger benötigt, möglich. Die Patienten müssen aber, wie sich der
vom Gericht eingeholten Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
in Lagos vom 27.04.2006 entnehmen lässt, die Behandlungskosten selbst tragen.
Nach dieser Auskunft gibt es keine freie Gesundheitsfürsorge in Nigeria. In
den meisten Fällen werden Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte nur gegen
Vorkasse tätig. Behandlungen und HIV Medikamente sind in Nigeria sehr teuer,
müssen ebenfalls von dem Patienten selbst bezahlt werden. Ein verlässliches
Programm, das einen kostenlosen Zugang zu einer HIV-Therapie garantiert, existiert
in Nigeria nach wie vor nicht. (…)
Dass dem Kläger die Finanzierung der für ihn erforderlichen Behandlung in Nigeria
möglich sein könnte, kann nach seinen substantiierten und glaubhaften Angaben
in der mündlichen Verhandlung über seine familiären, sozialen und finanziellen
Verhältnisse nicht angenommen werden. (…)
Die vom beklagten Bundesamt vorgelegte Erklärung des Landratsamts Schwäbisch
Hall vom 31.07.2006 gegenüber der Bezirksstelle für Asyl beim Regierungspräsidium
Stuttgart, wonach das Landratsamt ausnahmsweise eine Kostenübernahmezusage für
die Dauer von max. 2 Jahren ab Aufenthaltsbeendigung zur Teilnahme an dem staatlichen
Aidsprogramm in Nigeria in Höhe von monatlich max. 35 EUR für den Kläger gebe,
ist nicht geeignet, die Annahme einer extremen Gefahr für den Kläger in Folge
eines Abbruchs der HIV-Therapie und der regelmäßigen Kontrolluntersuchungen
in Folge fehlender finanzieller Mittel nach einer Abschiebung nach Nigeria auszuräumen.
Zum einen handelt es sich schon um keine verbindliche gegenüber dem Kläger abgegebene
und von diesem einklagbare Zusage. Des weiteren ist die Erklärung auch ihrem
Inhalt nach nicht hinreichend bestimmt, da nur ein maximaler Betrag und eine
maximale Zeitdauer der Kostenübernahme, nicht aber ein Minimum angegeben werden.
Darüber hinaus wäre, sofern es sich bei der Zusage um einen Verwaltungsakt handeln
sollte, dieser auch rücknehmbar, da es, wie das Landratsamt selbst ausführt,
an einer Rechtsgrundlage für diese Zusage fehlt. Und schließlich wäre es, selbst
wenn die vollständige Übernahme der Kosten auf die Dauer von zwei Jahren gewährleistet
wäre, dem Kläger aller Voraussicht nach auch nach dieser Übergangsfrist aufgrund
seiner familiären und finanziellen Verhältnisse nicht möglich, die danach noch
erforderliche weitere Behandlung ohne weitere finanzielle Hilfe zu sichern.
(…)"
Einsender: RA Balbach, Stuttgart
Rechtsprechung:
OVG Saarland: § 60 Abs. 1 AufenthG schützt gem. Art. 10 Abs. 1 Bst. b
der Qualifikationsrichtlinie auch die öffentliche Religionsausübung; Verweigerung
der staatlichen Registrierung der eigenen Religion ist aber keine Verfolgungshandlung.
Beschluss vom 7.3.2007 - 3 Q 166/06 - (6 S., M9751)
OVG Hamburg: § 25 Abs. 5 AufenthG ist auch auf Fälle von zielstaatsbezogenen
Abschiebungshindernissen anwendbar; durch die Mitgabe von Medikamenten kann
kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis beseitigt werden.
Beschluss vom 29.11.2006 - 3 Bs 266/05 - (12 S., M9720)
VG Frankfurt a. M.: Nach der Qualifikationsrichtlinie
ist nicht die objektive Beurteilung der Verfolgungsgefahr maßgeblich, sondern
die subjektive Verfolgungsfurcht, die allerdings durch objektive Anhaltspunkte
gestützt sein muss (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 21.2.2007 - 7 E 4026/04.A(3) - (12 S., M9766)
VG Bremen: Die Regelungen zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
entsprechen im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung zur internen Fluchtalternative.
Gerichtsbescheid vom 14.2.2007 - 6 K 2356/01.A - (12 S., M9739)
VG Sigmaringen: Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung
nach § 60 Abs. 8 AufenthG setzt Wiederholungsgefahr voraus (vgl.
zur selben Entscheidung).
Urteil vom 28.9.2006 - A 8 K 11760/04 - (17 S., M9698)
VG Düsseldorf: Die Asylanerkennung kann nicht unter
Berufung auf § 60 Abs. 8 AufenthG wegen einer schweren Straftat verweigert werden,
sondern nur im Rahmen des sog. Terrorismusvorbehalts (vgl.
zur selben Entscheidung).
Urteil vom 19.9.2006 - 26 K 3635/06.A - (18 S., M9643)
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