VG Weimar: Posttraumatische Belastungsstörung im Folgeverfahren
Urteil vom 7.3.2007 - 5 K 20135/06 We - (7 S., M9768)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Weimar stellt fest, dass aus der Geltendmachung einer posttraumatischen
Belastungsstörung im Folgeverfahren nicht geschlossen werden kann, dass die
Erkrankung nicht vorliegt oder kein traumatisierendes Ereignis vorgefallen ist.
Es stellt dabei insbesondere auf die praktischen Schwierigkeiten ab, fundierte
ärztliche Stellungnahmen zu erhalten. Damit wendet es sich gegen das Vorgehen
des Bundesamts, einerseits hohe Anforderungen an ärztliche Stellungnahmen zu
stellen und andererseits das verspätete Vorbringen zu rügen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Das Gericht ist im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
(§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG –) der Auffassung,
dass hinsichtlich der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG vorliegt. (…) Die Klägerin vermochte nicht zuletzt durch die
Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie – Traumatherapie
– … klar und zweifelsfrei zur Überzeugung des Gerichts darlegen,
an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt zu sein, und dass eine
Behandlung dieser im Heimatland bereits wegen der deutlichen Gefahr einer Retraumatisierung
nicht möglich ist. (…)
Soweit das Bundesamt in seinen Stellungnahmen Zweifel am zu Grunde gelegten
Sachverhalt äußert, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist das Gutachten
als solches diesbezüglich nicht als untauglich eingestuft worden, zum anderen
ist die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit hier bestenfalls Nebensache.
(…) Zudem sei daneben hinsichtlich der Kritik des Bundesamtes noch angemerkt,
dass auch ein 'asylunerheblicher' Sachverhalt jemanden traumatisieren kann.
Zudem wird aus dem Gutachten … deutlich, dass sich mit der Klägerin und
auch der Glaubhaftigkeit ihrer Sachverhaltsaussage und der Glaubwürdigkeit ihrer
Person nachhaltig beschäftigt wurde. Auch wurde der unterbreitete Sachverhalt
hinterfragt und versucht in Zweifel zu ziehen. (…)
Dem kann zur Überzeugung des Gerichts auch nicht entgegen gehalten werden, dass
die Klägerin dies Vorbringen erst im Laufe des weiteren Asylverfahrens benannt
hat, ohne dies hinreichend substantiieren zu können. Der Beklagten dürfte durchaus
bekannt sein, wie schwer es ist, eine fundierte ärztliche Stellungnahme überhaupt
und insbesondere für eine PTBS zu erhalten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund
der finanziellen Verhältnisse der Asylsuchenden und der repressiven Bewilligungspraxis
der Ausländerbehörden hinsichtlich dokumentierter Gutachten. Zum anderen gehört
es auch gerade zum Krankheitsbild, dass dieses sich nur erschwert feststellen
lässt und dies auch zumeist nur nach mehrfachen Sitzungen. (…)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
VG Köln: Kein Widerruf bei instabiler
Lage
Urteil vom 12.1.2007 - 18 K 3234/06.A - (23 S., M9552)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung bekräftigt das VG Köln seine Auffassung, dass der
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von irakischen Staatsangehörigen grundsätzlich
ausgeschlossen ist. Es genüge nicht, dass die Verfolgungsgefahr durch das Baath-Regime
weggefallen sei. Erforderlich sei darüber hinaus, dass neue, hinreichend stabile
und grundsätzliche verfolgungsfreie Machtstrukturen entstanden sind. Zur Begründung
beruft sich das VG Köln auf die Staatenpraxis zur "Wegfall-der-Umstände-Klausel"
der Genfer Flüchtlingskonvention sowie auf die Qualifikationsrichtlinie.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellung,
dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG 1990) vorliegen,
ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO). (…)
Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und
die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
(…)
Wann eine entscheidungserhebliche Veränderung der politischen Verhältnisse im
Herkunftsstaat angenommen werden kann, ist in Übereinstimmung mit der sogenannten
'Wegfall der Umstände'-Klausel in Artikel 1 C (5) des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) zu
beurteilen, die nunmehr wörtlich von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie
übernommen worden ist, vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005
- 18 K 4074/04.A - NVwZ-RR 2006, 67 ff. Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen
ausdrücklich bestätigt, dass die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im
Lichte der Genfer Konvention auszulegen ist und die materiellen Anforderungen
des Art. 1 C (5) GFK zu beachten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, [-
1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 = ASYLMAGAZIN
3/2006, S. 29]).
Soweit daher Artikel 1 C (5) Satz 1 GFK heranzuziehen ist, sind bei der Auslegung
der Genfer Flüchtlingskonvention die Artikel 31 ff. des Wiener Übereinkommens
über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl. II 1985 S. 926/II 1987 S. 757
– WVRK) zwar nicht unmittelbar, aber als Ausdruck allgemeiner Regeln
des Völkerrechts anwendbar. Auf dieser Grundlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zu dem Ergebnis, dass 'Wegfall der Umstände' im Sinne von Artikel 1 C (5) Satz 1
GFK – ebenso wie im Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG – eine
nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung
maßgeblichen Verhältnisse meine. Unter 'Schutz' sei nach Wortlaut und Zusammenhang
der Beendigungsklausel ausschließlich der Schutz vor erneuter Verfolgung zu
verstehen. Der Begriff 'Schutz des Landes' in der Beendigungsklausel habe keine
andere Bedeutung als 'Schutz dieses Landes' in Artikel 1 A Nr. 2 GFK, der die
Flüchtlingseigenschaft definiere. Auf der Grundlage des von ihm im Wesentlichen
zitierten Handbuchs des UNHCR kommt das Bundesverwaltungsgericht sodann zu dem
Schluss, dass 'allerdings feststehen müsse, dass ihm (dem Ausländer) bei einer
Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen Gründen Verfolgung droht'. Allgemeine
Gefahren wie z. B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten
Wirtschaftslage seien beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach
§ 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht wendet sich
hier ausdrücklich gegen die anders lautende Auffassung in den UNHCR-Richtlinien.
Im Falle allgemeiner Gefahren könne Schutz nach den allgemeinen Bestimmungen
des deutschen Ausländerrechts gewährt werden, also insbesondere durch die Feststellung
von Abschiebungshindernissen oder entsprechende Erlasse nach § 60 a AufenthG.
In einer weiteren Entscheidung betreffend den Widerruf der Anerkennung irakischer
Christen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15/05 - Juris [ASYLMAGAZIN
10/2006, S. 19]) hat das Bundesverwaltungsgericht zudem festgestellt, dass
im Falle des Fehlens jeglicher Verknüpfung zwischen früheren Verfolgungsmaßnahmen
und einer etwa zukünftig befürchteten Verfolgungsmaßnahme der allgemeine Prognosemaßstab
der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen sei. (…)
Auf dieser vom Bundesverwaltungsgericht vorgezeichneten Linie entscheiden seitdem
nahezu ausnahmslos alle Oberverwaltungsgerichte und erstinstanzlichen Gerichte.
(…)
Die Rechtmäßigkeit der Widerrufsbescheide betreffend irakische Staatsangehörige
wird auf dieser Grundlage im Wesentlichen mit der Begründung bestätigt, dass
der Sturz des Regimes von Saddam Hussein eine grundlegende Veränderung der politischen
Situation im Irak darstelle und diese Entmachtung von Saddam Hussein auch unumkehrbar
sei. Die im Irak im Zeitpunkt der genannten Entscheidungen herrschenden bürgerkriegsähnlichen
Zustände werden ausschließlich unter dem Aspekt der Abschiebungsverbote nach
§ 60 Abs. 7 AufenthG geprüft. Neu entstandene Risiken werden unter Zugrundelegung
des Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit geprüft. Der Widerruf nach
§ 73 Abs. 1 AsylVfG betreffend anerkannte irakische Flüchtlinge ist daher nach
dem gegenwärtigen Stand der verwaltungsgerichtlichen Praxis das exakte Spiegelbild
des ersten Anerkennungsverfahrens. Soweit in Entscheidungen die Qualifikationsrichtlinie
Erwähnung findet, so geschieht dies nur insoweit, als – wiederum unter
Bezugnahme auf das Bundesverwaltungsgericht – davon ausgegangen wird,
dass sich auch daraus wohl keine weitergehenden Einschränkungen des Widerrufsrechts
nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergeben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
19.05.2006 - 10 A 10795/05 - [20 S., M8413]; OVG Saarland, Urteil vom 29.09.2006
- 3 R 6/06 - Juris [98 S., M8844]).
Die Kammer schließt sich dieser Auffassung nicht an und hält nach erneuter eingehender
Prüfung – unter besonderer Berücksichtigung der rechtlichen Folgen des
Ablaufs der Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie am 10.10.2006 –
an ihrer Auffassung fest, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG
und der 'Wegfall der Umstände'-Klausel gemäß Art. 1 C (5) GFK bzw. Art. 11 Abs. 1
e) der Qualifikationsrichtlinie in Bezug auf irakische Flüchtlinge gegenwärtig
nicht vorliegen. Dies gilt jedenfalls, soweit es um den Widerruf der Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG
geht.
Es ist nach Überzeugung der Kammer bereits zweifelhaft, ob die vom Bundesverwaltungsgericht
in der Entscheidung vom 01.11.2005 vorgenommene völkerrechtliche Auslegung der
'Wegfall der Umstände'-Klausel des Art. 1 C (5) GFK tragfähig ist. (…)
Denn hinsichtlich der 'Wegfall der Umstände'-Klausel des Art. 1 C (5) GFK ergibt
sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland im internationalen Flüchtlingsrecht
eine völlig übereinstimmende Auslegung und Anwendung dieser Klausel, die derjenigen
des Bundesverwaltungsgerichts diametral entgegensteht. Es besteht ein überwältigender
Konsens insbesondere hinsichtlich der Art und des erforderlichen Maßes der politischen
Veränderungen im Herkunftsland eines – anerkannten – Flüchtlings.
Diese Veränderungen müssen danach so tiefgreifend sein, dass generell vormalige
Machtstrukturen, unter denen sich die Verfolgung ereignete, weggefallen sind.
Diese Veränderungen müssen gleichzeitig dauerhaft und stabil sein in dem Sinne,
dass der Prozess der politischen Veränderung weitgehend abgeschlossen und zu
neuen – prinzipiell verfolgungsfreien – Machtstrukturen geführt
hat. Es muss sich ein neues politisches System und Klima entwickelt haben, in
dem demokratische Strukturen bestehen und eine allgemeine, substantielle Verbesserung
der Menschenrechtssituation eingetreten ist. Situationen, die nach wie vor von
anhaltenden, gewaltsam ausgetragenen Machtkämpfen geprägt sind, deren Ausgang
unklar ist, sind daher nicht als stabil zu bezeichnen. Anerkannte Flüchtlinge
unterliegen einem besonderen Schutz und es soll ihnen nicht zugemutet werden,
ihren Flüchtlingsstatus zu verlieren, obwohl die Situation in ihrem Herkunftsland
und die weitere politische Entwicklung unklar sind. Sie dürfen legitimerweise
erwarten – oder in der deutschen Terminologie gesprochen – sie
haben ein schützenswertes Vertrauen darin, den Schutz ihres Aufnahmelandes und
die mit ihrem Status verbundenen Rechte so lange nicht zu verlieren, wie ihr
Herkunftsland zur Schutzgewährung nicht in der Lage ist.
In diesem Sinne hat sich bereits 1991/1992 das Exekutivkomitee des UNHCR geäußert.
Das Exekutivkomitee des UNHCR wurde im Jahre 1958 gegründet (Resolution 1166
(XII) der Generalversammlung). Es ist ein Hilfsorgan der Generalversammlung
und hat u. a. die Aufgabe der umfassenden Beratung und Unterstützung des Hohen
Flüchtlingskommissars in Fragen des internationalen Schutzes. Dem Exekutivkomitee
gehören heute über 60 Länder an, die großes Interesse an Flüchtlingsschutz haben
und über viel Erfahrung in diesem Bereich verfügen. Die Bundesrepublik gehört
dem Exekutivkomitee seit seiner Gründung an. Die Beschlüsse des Komitees werden
einstimmig gefasst (vgl. mehr unter www.unhcr.org). Seinen Beschlüssen kommt
daher im Rahmen der Auslegung der GFK gemäß Art. 31 Abs. 3 a WVRK große Bedeutung
zu.
In einer Stellungnahme (Discussion Note) aus dem Jahre 1991 erläuterte das Exekutivkomitee
eingehend die bei einer Anwendung der Klausel zu berücksichtigenden Faktoren.
Es weist darauf hin, dass die Klauseln abschließend sind und restriktiv angewendet
werden sollten. Ein Flüchtling solle die Gewissheit haben, dass sein Status
nicht einer ständigen Überprüfung unterzogen wird. Der Begriff 'Umstände' in
Art. 1 C (5) und (6) GFK beziehe sich grundsätzlich auf die politischen und
grundlegenden Menschenrechtsbedingungen im Herkunftsland. (…) Da politische
Veränderungen nicht über Nacht einträten, sondern sich häufig schrittweise über
einen längeren Zeitraum entwickelten, sollte vor einer Anwendung der Klausel
ein angemessener Zeitraum abgewartet werden, um die Dauerhaftigkeit und Konsistenz
der Veränderungen sicherzustellen (vgl. Executive Commitee of the High Commissionar's
Programme, Discussion Note on the Application of the 'ceased circumstances'
Cessation Clauses in the 1951 Convention (Discussion Note), Dokument EC(SCP/1992/CRP.1
– www.unhcr.org., Ziff. 5, 10–13).
In dem Beschluss Nr. 69 (XLIII) aus dem Jahre 1992 (vgl. Executive Commitee
of the High Commissionar's Programme, Conclusion No. 69 (XLIII), 1992, UN doc.
A/AC.96/804 – nichtamtliche Übersetzung der englischen Originalfassung
in der vollständigen Sammlung der Beschlüsse des Exekutivkomitees von 1975–2004
– www.unhcr.de) trat das Exekutivkomitee erneut für ein umsichtiges Vorgehen
bei der Anwendung der Beendigungsklausel ein. Flüchtlingen solle die Sicherheit
gegeben werden, dass ihr Status angesichts vorübergehender Veränderungen der
Situation im Herkunftsland, die keinen fundamentalen Charakter haben, keiner
unnötigen Überprüfung unterzogen wird. (…)
Im Jahre 1997 nahm der UNHCR die entstandenen Massenfluchtbewegungen zum Anlass,
in demselben Sinne in einer ausführlichen Anmerkung zu den Voraussetzungen für
die Anwendung der Klausel Stellung zu nehmen (vgl. UNHCR, Note on Cessation
Clause, UN doc. EC/47/SC/CRP.30, vom 30.05.1997). (…)
Auf der Grundlage der vorstehenden Überlegungen erarbeitete der UNHCR im Jahr
1999 Richtlinien für die Anwendung der Beendigungsklauseln (vgl. UNHCR, The
Cessation Clauses: Guidelines on their Application, April 1999 (Guidelines 1999)),
die in Kontinuität zu den bis dahin bekannten Verlautbarungen standen. Im Jahre
2003 wurden diese Richtlinien aktualisiert und neu gefasst, vgl. UNHCR, Guidelines
on international protection: Cessation of Refugee Status under Article 1 C (5)
and (6) of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees (the 'Ceased
Circumstances' Clauses), Februar 2003 (im Folgenden: Richtlinien).
Diese Richtlinien 2003 setzen die Ergebnisse einer Expertenrunde von Lissabon
um und befassen sich vertiefend insbesondere mit der Frage, welche Kriterien
für die Anwendung der 'Wegfall der Umstände'-Klausel im Hinblick auf das Ausmaß
und die Dauerhaftigkeit der Änderungen im Herkunftsland erfüllt sein müssen.
Sie stellen eines der Ergebnisse der vom UNHCR im Jahre 2001 eingeleiteten Globalen
Konsultationen dar und reflektieren die dort gefundenen Ergebnisse der Analyse
der völkerrechtlichen Lehre und der Staatenpraxis (vgl. UNHCR, Weltweite Konsultationen
zum internationalen Flüchtlingsschutz, Mai 2002 – www.unhcr.de; Steffen
Angenendt, Das Weltflüchtlingsproblem und die Vereinten Nationen, in: Aus Politik
und Zeitgeschichte, 2002, S. 26 bis 31; Feller/Türk/Nicholson, Refugee Protection
in International Law; UNHCR's Global Consultations on International Protection,
www.unhcr.org).
Sie haben daher – wenngleich keine Bindungswirkung, so doch –
eine hohe Bedeutung für die Auslegung. (…)
Die Richtlinien 2003 weisen grundsätzlich darauf hin, dass der Flüchtlingsschutz
umfassende, dauerhafte Lösungen zum Ziel habe und dieser Anspruch Gegenstand
und Zweck der Klausel präge. (…)
Hinsichtlich des grundlegenden Charakters der eingetretenen Veränderungen im
Herkunftsland wird darauf hingewiesen, dass alle entscheidenden Faktoren berücksichtigt
werden müssen. Ein Ende der Kampfhandlungen, umfassende politische Veränderungen
und eine Rückkehr zu Frieden und Stabilität sind danach die typischen Situationen,
in denen es zur Anwendung von Artikel 1 C (5) oder (6) GFK kommt (vgl. UNHCR,
Guidelines 2003, Zf. 11).
Hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Änderungen wird gefordert, dass Entwicklungen,
die bedeutende und grundlegende Änderungen zu offenbaren scheinen, sich zunächst
konsolidieren können, bevor eine Entscheidung zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft
getroffen wird. Im Falle einer gewaltsamen Veränderung im Herkunftsland wird
eine besonders sorgfältige Überprüfung der Menschenrechtssituation gefordert
sowie ausreichend Zeit für den Wiederaufbau des Landes und die Überwachung etwaiger
Friedensvereinbarungen mit gegnerischen militanten Gruppen. Diese Überwachung
wird für besonders wichtig gehalten, wenn Konflikte zwischen verschiedenen Volksgruppen
bestanden, da eine echte Versöhnung in diesen Fällen erfahrungsgemäß häufig
nur schwer zu erreichen sei. Solange nicht ein echter Landesfrieden wieder hergestellt
sei, seien die eingetretenen politischen Änderungen möglicherweise nicht von
Dauer (vgl. UNHCR, Guidelines 2003, Zf. 13 und 14).
Entscheidend für die Beurteilung einer ausreichenden Änderung der Umstände im
Sinne des Artikel 1 C (5) und (6) GFK ist nach den Richtlinien ferner die Frage,
ob der Flüchtling tatsächlich den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch
nehmen kann. Ein solcher Schutz muss wirksam und verfügbar sein. Eine rein physische
Sicherheit für Leib und Leben ist nicht ausreichend. Erforderlich ist das Vorhandensein
einer funktionierenden Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen sowie
das Vorhandensein einer angemessenen Infrastruktur, innerhalb deren die Einwohner
ihre Rechte ausüben können, einschließlich ihres Rechts auf eine Existenzgrundlage.
(…)
Die Richtlinien betonen, dass Änderungen im Herkunftsland des Flüchtlings, die
nur einen Teil des Landesgebietes betreffen, grundsätzlich nicht zur Beendigung
der Flüchtlingseigenschaft führen sollten. Die Flüchtlingseigenschaft könne
vielmehr nur dann enden, wenn die Grundlage für die Verfolgung entfallen sei,
ohne dass der Flüchtling in bestimmte sichere Regionen des Landes zurückkehren
muss, um dort vor Verfolgung sicher zu sein. Die Tatsache, dass der Flüchtling
sich im Herkunftsland nicht frei bewegen oder niederlassen könne, sei ein Indiz
dafür, dass die Änderungen nicht grundlegender Natur seien.
Das Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
aus dem Jahre 2003 (vgl. Handbook on Procedures and Criteria for Determining
Refugee Status, UNHCR Genf, September 1979 (Re-edited 1992), nicht-amtliche
Übersetzung: Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
Neuauflage UNHCR Österreich, Dezember 2003) spiegelt diese in den Richtlinien
dargelegte Auffassung wider. (…)
Die Position des UNHCR, wie sie insbesondere in den Richtlinien niedergelegt
ist, spiegelt sich sowohl in der völkerrechtlichen Lehre als auch in der Staatenpraxis
wider. (…)
In zahlreichen ausländischen bzw. supranationalen Rechtskreisen ist die 'Wegfall
der Umstände'-Klausel wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen worden, so
auch in Art. 11 (1) e) der Qualifikationsrichtlinie. (…)
Vor dem Hintergrund der obigen Auslegung und der eindeutigen Staatenpraxis ist
ohne weiteres nachvollziehbar, dass bislang europaweit und weltweit kein Land
– mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland – die Anwendung
der 'Wegfall der Umstände'-Klausel auf irakische Flüchtlinge in Betracht gezogen
hat (vgl. Auskunft des UNHCR an die erkennende Kammer vom 09.10.2006; European
Council on Refugees and Exiles (ECRE), Survey on the treatment of Iraqui asylum
seekers and refugees, Januar 2006, www.ecre.org; amnesty international, ai-Journal
01/2007, S. 14–16, S. 14).
Die katastrophale und sich ständig verschlechternde Situation im Irak mit anhaltenden
blutigen Machtkämpfen, deren Ausgang völlig ungewiss ist, erfüllt die Voraussetzungen
für eine Anwendung dieser Klausel nicht (vgl. UNHCR-Hinweise zur Anwendung des
Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention ('Wegfall der Umstände'-Klausel)
auf irakische Flüchtlinge, vom 30.04.2005, AuAS 2005, S. 211–216 [= ASYLMAGAZIN
7–8/2005, S. 21]; so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2006
- 10 A 10795/05 - Juris, und OVG Saarland, Urteil vom 29.09.2006 - 3 R 6/06
- Juris).
Die blutigen Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Volksgruppen im
Irak eskalieren nahezu täglich. In einem Klima allgegenwärtiger Gewalt haben
sich zahlreiche neue Verfolgungsmechanismen herauskristallisiert, die sowohl
von staatlicher irakischer Stelle, von den alliierten Streitkräften sowie von
einer Vielzahl unterschiedlichster nichtstaatlicher Akteure ausgehen. (…)
Weder die irakischen Regierungstruppen noch die Besatzungstruppen sind in der
Lage, dieser Gewalt Einhalt zu bieten. Die Situation im Irak gleitet in Chaos
und Bürgerkrieg ab mit der Gefahr eines völligen Zusammenbruchs der irakischen
Regierung bis hin zum Staatsverfall und einer humanitären Katastrophe (vgl.
Henner Fürtig, Irak: Ein Modell externer Demokratisierung auf dem Prüfstand,
IPG 2006, 46–64; US Department of Defense, Measuring Stability and Security
in Iraq, August 2006 – www.defenselink.mil; James Baker/Lee Hamilton,
The Iraq Study Group Report, United States Institute of Peace, Dezember 2006
– www.usip.org.isg). (…)
Ob die Bundesrepublik angesichts des dargestellten Auslegungskonsenses an die
Auslegung der 'Wegfall der Umstände'-Klausel im internationalen Flüchtlingsrecht
bereits nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen gebunden ist, mag hier
allerdings dahinstehen. Denn jedenfalls ergibt sich eine solche Bindung nach
Ablauf der Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie nunmehr nach den
Grundsätzen der richtlinienkonformen Auslegung.
Die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das
in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten
gemäß Art. 10 EG, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen
allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, obliegen nach der ständigen Rechtsprechung
des EuGH allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten. Auch die
nationalen Gerichte sind verpflichtet, bei der Anwendung des nationalen Rechts
dieses im Lichte des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auszulegen, um
das in Art. 249 EG genannte Ziel zu erreichen (vgl. EuGH, Rs. 14/83, von Colson
und Kamann, Urteil vom 10.04.1984, Slg. 1984, S. 1891, Ziff. 26; EuGH, Rs. 79/83,
Harz, Urteil vom 10.04.1984, Slg. 1984, S. 1921, Ziff. 8; BVerfG, Beschluss
vom 08.04.1987 2 BvR 687/95 - BVerfGE 75, 223 ff; Streinz, Europarecht, Rdnr.
409 m. w. N.).
Voraussetzung hierfür ist, dass das deutsche Recht eine entsprechende Auslegungsmöglichkeit
eröffnet. Nicht zulässig ist eine richtlinienkonforme Auslegung contra legem
oder zu Lasten des Einzelnen.
Hier ist der Weg der richtlinienkonformen Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG
bereits durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.11.2005
vorgezeichnet. Denn danach ist die Regelung im deutschen Asylverfahrensgesetz
der 'Wegfall der Umstände'-Klausel der GFK nachgebildet. Da – wie bereits
mehrfach ausgeführt – die Qualifikationsrichtlinie die 'Wegfall der Umstände'-Klausel
der GFK in Art. 11 Abs. 1 (e) nahezu wortgleich übernommen hat, steht damit
nun auch fest, dass § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG einer richtlinienkonformen Auslegung
zugänglich ist.
Im Rahmen der danach möglichen und gebotenen richtlinienkonformen Auslegung
des § 73 Abs. Satz 1 AsylVfG kommt aber der zuvor dargestellten völkerrechtlichen
Auslegung der 'Wegfall der Umstände'-Klausel wiederum maßgebliche Bedeutung
zu. Dies gilt bereits aus grundsätzlichen Erwägungen. Denn es liegt nahe, dass
die bei der Schaffung der Qualifikationsrichtlinie bekannte Rechtsauffassung
des Flüchtlingskommissars, des Exekutivkomitees, der völkerrechtlichen Lehre
und die vorhandene Staatenpraxis in deren Regelungen mit eingeflossen sind,
jedenfalls soweit sie Regelungen der GFK nachzeichnen bzw. wortgleich übernehmen,
wie dies hier der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.1991 - 9 C 126/90
- Juris).
Unabhängig davon gilt dies vorliegend aber auch deshalb, weil die Europäische
Kommission in ihrem Vorschlag für die Qualifikationsrichtlinie zu der entsprechenden
Regelung des Art. 13 Abs. 1 (e) des Entwurfs ausdrücklich auf die Position des
UNHCR und die Staatenpraxis Bezug genommen hat und darüber hinausgehend in völliger
Übereinstimmung damit klarstellend erläutert hat, wann von einer maßgeblichen
Veränderung der Umstände auszugehen ist bzw. welche Mindestvoraussetzungen für
deren Annahme vorliegen müssen (vgl. Vorschlag der Kommission für die Qualifikationsrichtlinie,
a. a. O.).
Dieser Vorschlag der Kommission ist auch ohne irgendwelche hiergegen erhobenen
Vorbehalte unverändert angenommen worden. (…)
Der Auffassung der Europäischen Kommission kommt danach Bedeutung nicht nur
insoweit zu, als sie einen wesentlichen Bestandteil der Staatenpraxis zu Art. 1
C (5) GFK darstellt (s. o.), sondern aus den vorgenannten Gründen entfaltet
sie Bindungswirkung und ist im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung zu
berücksichtigen. (…)"
VG Aachen: Fristbeginn für Folgeantrag bei Änderung
der Rechtslage
Urteil vom 6.12.2006 - 6 K 1181/06.A - (6 S., M9572)
"(…) Die Klage ist zulässig und begründet. (…)
Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder
unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag
(Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1–3 VwVfG vorliegen. (…)
Die für die Klägerin prinzipiell günstige nachträgliche Änderung liegt darin,
dass das Bundesamt für ihren Ehemann mit Bescheid vom 9. August 2001 das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hat und dass dieser Umstand
für die Klägerin nunmehr gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG in der Fassung von
Art. 3 Nr. 17 a) des Gesetzes vom 30. Juli 2004 zur Steuerung und Begrenzung
der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern
und Ausländern (BGBl. I S. 1950) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 einen Anspruch
auf Gewährung von Familienabschiebungsschutz zu begründen vermag. Denn nach
dieser – neu eingeführten – Bestimmung gilt § 26 Abs. 1–3
AsylVfG entsprechend, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt
worden ist, für ihn aber unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde. (…)
Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG beginnt
der Fristlauf erst mit der positiven Kenntnis des Antragstellers von den Tatsachen,
aus denen sich der Wiederaufgreifensgrund ergibt. Kennenmüssen, d. h. durch
Fahrlässigkeit verschuldete Unkenntnis, steht der Kenntnis nicht gleich (vgl.
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 51 Rn. 47; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs,
6. Auflage 2001, § 51 Rn. 133; Kastner, in: Fehling/Kastner/Wahrendorf, VwVfG
– VwGO, 1. Auflage 2006, § 51 VwVfG Rn. 16; Meyer, in: Knack, VwVfG,
8. Auflage 2004, § 51 Rn. 51; Ziekow, VwVfG, 2006, § 51 Rn. 21).
Aus dem bloßen Bekanntwerden von Umständen in der Öffentlichkeit kann nicht
auf die Kenntnis des Antragstellers geschlossen werden (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs,
6. Auflage 2001, § 51 Rn. 133). (…)
Nach dem oben Gesagten kann die Veröffentlichung einer Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt
einer positiven Kenntnisnahme nicht gleichgestellt werden. Denn dies bedeutete
entgegen dem Wortlaut des § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG eine Angleichung von Kenntnisnahme
und Kennenmüssen. Auch für eine Parallelisierung von Kenntnisnahme und der Veröffentlichung
einer Rechtsänderung in einem öffentlichen Bekanntmachungsorgan findet sich
im Gesetz keine Stütze. (…)"
Rechtsprechung:
VerfGH Berlin: Es verstößt gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz,
wenn das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung wegen Verletzung
des rechtlichen Gehörs nach Ablehnung eines Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht
von einer entsprechenden Rüge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abhängig
macht.
Beschluss vom 19.12.2006 - VerfGH 45/06 - (35 S., M9723)
OVG Niedersachsen: Die Jahresfrist des § 26 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 S. 2
AsylVfG gilt auch für Kinder von anerkannten Flüchtlingen, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens des § 26 Abs. 4 AsylVfG schon älter als ein Jahr waren.
Beschluss vom 7.12.2006 - 11 LA 347/06 - (6 S., M9654)
VG Gelsenkirchen: Bei Verzicht auf Durchführung eines Asylverfahrens
nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG beträgt Ausreisefrist einen Monat; § 38 Abs. 2 AsylVfG
nicht anwendbar.
Beschluss vom 27.12.2006 - 1a L 1274/06.A - (4 S., M9554)
VG Ansbach: Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG
rechtfertigt den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (ausführliches
Zitat).
Urteil vom 14.12.2006 - AN 1 K 06.30883 - (31 S., M9678)
VG Hannover: "Bei Widerrufsentscheidungen nach dem 01.01.2005 liegt der
Widerruf im Ermessen des Bundesamtes, wenn der zu widerrufende Bescheid älter
als 3 Jahre ist." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 7.11.2006 - 13 A 6195/06 - (10 S., M9686)
VG Düsseldorf: Ein rechtswidriger Widerruf der Asyl-
oder Flüchtlingsanerkennung kann als Rücknahme aufrecht erhalten werden, wenn
die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylVfG vorliegen (vgl.
zur selben Entscheidung).
Urteil vom 19.9.2006 - 26 K 3635/06.A - (18 S., M9643)
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